Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 27. November 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 459, der Kundmachung vom 11. April 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 192, und des Artikel römisch fünf, des Bundesgesetzes vom 8. November 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 569, wird wie folgt geändert: 1. Der Paragraph 21, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und die Personen, die durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte)." 2. Der Paragraph 26, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 131, B-VG, gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 131, a B-VG oder gegen eine Weisung gemäß Artikel 81, a Absatz 4, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt: a) In den Fällen des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung; b) in den Fällen des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid auf Grund der Verwaltungsvorschriften dem zuständigen Bundesministerium zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, zu dem das zuständige Bundesministerium von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat; c) in den Fällen des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG dann, wenn der Bescheid auf Grund der Verwaltungsvorschriften der zuständigen Landesregierung zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Landesregierung von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat; d) in den Fällen des Artikel 131, Absatz 2, B-VG dann, wenn der Bescheid auf Grund der Verwaltungsvorschriften dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, zu dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat; e) in den Fällen des Artikel 131, a B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, sofern er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung; f) im Falle einer Beschwerde gegen eine Weisung gemäß Artikel 81, a Absatz 4, B-VG mit dem Zeitpunkt, zu dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat." 3. Der Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins und 2 hat zu lauten: „1. Die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes, 2. die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid (die Weisung) erlassen hat, im Falle der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt hat und welcher Behörde sie zuzurechnen ist (belangte Behörde)."

Ziffer 4 Der Paragraph 28, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Bei Beschwerden gegen Bescheide nach "Art". 131 Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 2, B-VG, bei denen gemäß den in Betracht kommenden Bundes- oder Landesgesetzen die Behauptung der Verletzung eines Rechtes des Beschwerdeführers nicht in Betracht kommt, und bei Beschwerden gegen Weisungen nach Artikel 81, a Absatz 4, B-VG tritt an die Stelle der Beschwerdepunkte die Erklärung über den Umfang der Anfechtung." 5. Die Absatz 4 und 5 des Paragraph 28, haben zu lauten: „(4) In den Fällen des Paragraph 26, Absatz eins, Litera b, c, und d, wenn der Bescheid nicht zugestellt worden ist, sowie im Falle des Paragraph 26, Absatz 2, ist es dem Beschwerdeführer gestattet, die Begründung der Rechtswidrigkeit im Vorverfahren nachzutragen. (5) Beschwerden nach Artikel 131, B-VG ist, sofern dem Beschwerdeführer der Bescheid zugestellt worden ist, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen. Beschwerden gegen eine Weisung (Artikel 81, a Absatz 4, B-VG) ist eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie der angefochtenen Weisung anzuschließen, wenn sie schriftlich ergangen ist." 6. Die Absatz 2 und 3 des Paragraph 30, haben zu lauten: „(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde einzubringen. (3) Der Beschluß über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist allen Parteien zuzustellen. Die Behörde hat den Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen; der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben." 7. Der Paragraph 36, Absatz 6, hat zu lauten: „(6) Ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, daß der angefochtene Verwaltungsakt auf einer Rechtsansicht beruht, die der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht, und sind weder im Bescheid noch in einer Gegenschrift Gründe angeführt, aus denen die belangte Behörde oder ein Mitbeteiligter die bisherige Rechtsprechung für unrichtig hält, so kann der Berichter die belangte Behörde und die Mitbeteiligten mit Zustimmung des Vorsitzenden unter Hinweis auf die einschlägigen Erkenntnisse oder Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes und Anberaumung einer angemessenen Frist auffordern, diese Gründe in einem besonderen Schriftsatz darzulegen." 8. Der Paragraph 36, Absatz 9, hat zu lauten: „(9) In den Fällen der Artikel 131, a und 132 B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch die von ihm selbst zu bestimmende Gerichts- oder Verwaltungsbehörde durchführen oder ergänzen lassen." 9. Dem Paragraph 38, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Auf Beschwerden nach Artikel 131, a B-VG ist Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn die Behörde mitteilt, daß keine Akten vorliegen." 10. Die Absatz eins und 2 des Paragraph 41, haben zu lauten: „(1) Der Verwaltungsgerichtshof hat, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (Paragraph 42, Absatz 2, Litera b und c) und nicht Paragraph 38, Absatz 2, anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4,) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 28, Absatz 2,) zu überprüfen. Ist er der Ansicht, daß für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Bescheides in einem der Beschwerdepunkte oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung Gründe maßgebend sein könnten, die einer Partei bisher nicht bekanntgegeben wurden, so hat er die Parteien darüber zu hören und, wenn nötig, eine Vertagung zu verfügen. (2) In den Fällen der Artikel 131, a und 132 B-VG hat der Gerichtshof den Sachverhalt unter Bedachtnahme auf Paragraph 36, Absatz 9, festzustellen." 11. Der Paragraph 42, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Der Verwaltungsgerichtshof hat alle Rechtssachen, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, mit Erkenntnis zu erledigen. Das Erkenntnis hat, abgesehen von den Fällen des "Art". 131 a B-VG und der Säumnisbeschwerden (Artikel 132, B-VG), entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben." 12. Der Paragraph 42, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) In den Fällen des Artikel 131, a B-VG ist die Beschwerde nach deren Prüfung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte entweder als unbegründet abzuweisen oder der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben."

Ziffer 13 Der bisherige Absatz 4, des Paragraph 42, erhält die Bezeichnung „5". 14. Nach Paragraph 42, wird folgender Paragraph 42, a eingefügt: „§ 42 a. (1) Der Verwaltungsgerichtshof hat angefochtene Weisungen (Artikel 81, a Absatz 4, B-VG) im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 28, Absatz 2,) zu überprüfen und entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder die angefochtene Weisung aufzuheben. Der Paragraph 41, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß. (2) Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft." 15. Der Paragraph 47, Absatz 2, Litera a, hat zu lauten: „a) der Beschwerdeführer obsiegende, die belangte Behörde unterlegene Partei im Falle der Aufhebung oder der Erklärung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes;". 16. Der Paragraph 47, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) In den Fällen des Artikel 81, a Absatz 4 und des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 2, B-VG findet für den Beschwerdeführer und die belangte Behörde kein Aufwandersatz statt." 17. Dem Paragraph 48, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Hat es die belangte Behörde nach ausdrücklicher Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof unterlassen, entscheidungserhebliche Rechtsvorschriften fristgerecht vorzulegen und fallen durch die deshalb an Ort und Stelle vorzunehmende notwendige Einsichtnahme des Verwaltungsgerichtshofes in diese Rechtsvorschriften Barauslagen an, so sind diese — unabhängig vom Ausgang des Verfahrens — der belangten Behörde aufzuerlegen." 18. Der Paragraph 49, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Fahrtkosten im Inland (Paragraph 48,) sind in dem bei Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsmittel notwendigen Ausmaß zu ersetzen. Bei Eisenbahnen ist die 1., ansonsten die 2. Tarifklasse maßgebend. Der Fahrpreis ist nach den für das betreffende öffentliche Verkehrsmittel jeweils geltenden Tarifen zu vergüten, wobei bestehende allgemeine Tarifermäßigungen zu berücksichtigen sind." 19. Der Paragraph 50, hat zu lauten: „§ 50. In Fällen, in denen eine Beschwerde gegen einen Verwaltungsakt teilweise Erfolg hatte, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie wenn der Verwaltungsakt zur Gänze aufgehoben oder für rechtswidrig erklärt worden wäre." 20. Der Paragraph 52, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Wurden von einem oder mehreren Beschwerdeführern in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandsersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre." 21. Der Paragraph 53, hat zu lauten: „§ 53. (1) Haben mehrere Beschwerdeführer einen Verwaltungsakt gemeinsam in einer Beschwerde angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandsersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde nur von dem in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer eingebracht worden wäre. Die belangte Behörde kann in diesem Fall mit befreiender Wirkung an den in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer zahlen. Welche Ansprüche die Beschwerdeführer untereinander haben, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Aufwandersatz haben die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen zu leisten. (2) Die Regelung des Absatz eins, gilt sinngemäß auch für die Beschwerdeführer, die in getrennten, jedoch die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes aufweisenden Beschwerden denselben Verwaltungsakt angefochten haben. An die Stelle des erstangeführten tritt hier der Beschwerdeführer, dessen Beschwerde die niedrigste Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes trägt." 22. Der Paragraph 55, hat zu lauten: „§ 55. (1) In den Fällen einer Säumnisbeschwerde, in denen der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 42, Absatz 5, vorgeht, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie wenn der Beschwerdeführer obsiegende Partei im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, wäre. Im Fall einer Säumnisbeschwerde, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Bescheides eingestellt wurde, ist der Pauschbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschbetrag. (2) Die Bestimmungen des Absatz eins, sind nicht anzuwenden, wenn die belangte Behörde Gründe nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich gemacht haben, und diese Gründe von ihr dem Beschwerdeführer vor der Einbringung der Säumnisbeschwerde bekanntgegeben worden sind.

  1. Absatz 3,Die Bestimmungen des Absatz eins, sind weiters nicht anzuwenden, wenn die Verzögerung der behördlichen Entscheidung ausschließlich auf das Verschulden der Partei zurückzuführen war." 23. Der Paragraph 63, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Artikel 131, oder 131 a B-VG stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen." 24. Die Überschrift des zweiten Unterabschnittes des römisch zwei. Abschnittes hat zu lauten: „Besondere Bestimmungen über Beschwerden in Amts- und Organhaftungssachen" 25. Der Paragraph 64, hat zu lauten:. „§ 64. Parteien im Verfahren nach diesem Unterabschnitt sind das antragstellende Gericht, die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, und die Parteien des Rechtsstreites vor dem antragstellenden Gericht (Paragraph 11, AHG in der Fassung BGBl. Nr. 60 aus 1952,, 218 aus 1956, und 38 aus 1959,; § 9 Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/ 1967)." 26. Im Paragraph 65, Absatz eins, hat der Klammerausdruck zu lauten: „(Paragraph 11, AHG; Paragraph 9, Organhaftpflichtgesetz)". 27. Der Paragraph 65, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufzufordern, die Akten des Verwaltungsverfahrens, soweit sie nicht bereits dem Akt des antragstellenden Gerichtes beiliegen, binnen zwei Wochen vorzulegen. Kommt die Behörde dieser Aufforderung nicht nach, kann der Verwaltungsgerichtshof, sofern es sich um ein gemäß Paragraph 11, AHG eingeleitetes Verfahren handelt, seinen Beschluß auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptung des Klägers, sofern es sich aber um ein gemäß Paragraph 9, Organhaftpflichtgesetz eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen des Beklagten fassen." Artikel römisch zwei (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1976 in Kraft. (2) Der Artikel römisch drei, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/ 1975, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof tritt außer Kraft. Artikel römisch drei Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Artikel römisch eins, Ziffer 22, der Bundeskanzler, im übrigen die Bundesregierung betraut.

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