Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965, BGBl.
Nr. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes vom
27. November 1969, BGBl. Nr. 459, der Kundmachung
vom 11. April 1973, BGBl. Nr. 192,
und des Art. V des Bundesgesetzes vom 8. November
1973, BGBl. Nr. 569, wird wie folgt
geändert:
1. Der § 21 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
sind der Beschwerdeführer, die
belangte Behörde und die Personen, die durch
den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes
in ihren rechtlichen Interessen berührt
werden (Mitbeteiligte)."
2. Der § 26 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde
gemäß Art. 131 B-VG, gegen die Ausübung
unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
gemäß Art. 131 a B-VG oder gegen eine
Weisung gemäß Art. 81 a Abs. 4 B-VG beträgt
sechs Wochen. Sie beginnt:
a) In den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1
B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer
zugestellt wurde, mit dem
Tag der Zustellung, wenn der Bescheid
dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet
wurde, mit dem Tag der Verkündung;
b) in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 2
B-VG dann, wenn der Bescheid auf Grund
der Verwaltungsvorschriften dem zuständigen
Bundesministerium zugestellt wurde,
mit dem Tag der Zustellung, sonst mit
dem Zeitpunkt, zu dem das zuständige
Bundesministerium von dem Bescheid
Kenntnis erlangt hat;
c) in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 3
B-VG dann, wenn der Bescheid auf Grund
der Verwaltungsvorschriften der zuständigen
Landesregierung zugestellt wurde, mit
dem Tag der Zustellung, sonst mit dem
Zeitpunkt, zu dem die zuständige Landesregierung
von dem Bescheid Kenntnis erlangt
hat;
d) in den Fällen des Art. 131 Abs. 2 B-VG
dann, wenn der Bescheid auf Grund der
Verwaltungsvorschriften dem zur Erhebung
der Beschwerde befugten Organ zugestellt
wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst
mit dem Zeitpunkt, zu dem dieses Organ
von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat;
e) in den Fällen des Art. 131 a B-VG mit
dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene
Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer
behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
erlangt hat, sofern er aber durch diese
behindert war, von seinem Beschwerderecht
Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall
dieser Behinderung;
f) im Falle einer Beschwerde gegen eine
Weisung gemäß Art. 81 a Abs. 4 B-VG mit
dem Zeitpunkt, zu dem die Schulbehörde,
an die die Weisung gerichtet ist, von dieser
Kenntnis erlangt hat."
3. Der § 28 Abs. 1 Z. 1 und 2 hat zu
lauten:
„1. Die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes,
2. die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid
(die Weisung) erlassen hat, im Falle der
Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt, soweit dies zumutbar ist, eine
Angabe darüber, welches Organ die unmittelbare
behördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt
hat und welcher Behörde sie zuzurechnen ist
(belangte Behörde)."
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965, Bundesgesetzblatt
Nr. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes vom
27. November 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 459, der Kundmachung
vom 11. April 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 192,
und des Artikel römisch fünf, des Bundesgesetzes vom 8. November
1973, Bundesgesetzblatt Nr. 569, wird wie folgt
geändert:
1. Der Paragraph 21, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
sind der Beschwerdeführer, die
belangte Behörde und die Personen, die durch
den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes
in ihren rechtlichen Interessen berührt
werden (Mitbeteiligte)."
2. Der Paragraph 26, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde
gemäß Artikel 131, B-VG, gegen die Ausübung
unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
gemäß Artikel 131, a B-VG oder gegen eine
Weisung gemäß Artikel 81, a Absatz 4, B-VG beträgt
sechs Wochen. Sie beginnt:
a) In den Fällen des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins,
B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer
zugestellt wurde, mit dem
Tag der Zustellung, wenn der Bescheid
dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet
wurde, mit dem Tag der Verkündung;
b) in den Fällen des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2,
B-VG dann, wenn der Bescheid auf Grund
der Verwaltungsvorschriften dem zuständigen
Bundesministerium zugestellt wurde,
mit dem Tag der Zustellung, sonst mit
dem Zeitpunkt, zu dem das zuständige
Bundesministerium von dem Bescheid
Kenntnis erlangt hat;
c) in den Fällen des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 3,
B-VG dann, wenn der Bescheid auf Grund
der Verwaltungsvorschriften der zuständigen
Landesregierung zugestellt wurde, mit
dem Tag der Zustellung, sonst mit dem
Zeitpunkt, zu dem die zuständige Landesregierung
von dem Bescheid Kenntnis erlangt
hat;
d) in den Fällen des Artikel 131, Absatz 2, B-VG
dann, wenn der Bescheid auf Grund der
Verwaltungsvorschriften dem zur Erhebung
der Beschwerde befugten Organ zugestellt
wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst
mit dem Zeitpunkt, zu dem dieses Organ
von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat;
e) in den Fällen des Artikel 131, a B-VG mit
dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene
Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer
behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
erlangt hat, sofern er aber durch diese
behindert war, von seinem Beschwerderecht
Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall
dieser Behinderung;
f) im Falle einer Beschwerde gegen eine
Weisung gemäß Artikel 81, a Absatz 4, B-VG mit
dem Zeitpunkt, zu dem die Schulbehörde,
an die die Weisung gerichtet ist, von dieser
Kenntnis erlangt hat."
3. Der Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins und 2 hat zu
lauten:
„1. Die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes,
2. die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid
(die Weisung) erlassen hat, im Falle der
Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt, soweit dies zumutbar ist, eine
Angabe darüber, welches Organ die unmittelbare
behördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt
hat und welcher Behörde sie zuzurechnen ist
(belangte Behörde)."
4.Ziffer 4 Der § 28 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Bei Beschwerden gegen Bescheide nach
Art. 131 Abs. 1 Z. 2 und 3 sowie Abs. 2 B-VG,
bei denen gemäß den in Betracht kommenden
Bundes- oder Landesgesetzen die Behauptung
der Verletzung eines Rechtes des Beschwerdeführers
nicht in Betracht kommt, und bei Beschwerden
gegen Weisungen nach Art. 81 a Abs. 4
B-VG tritt an die Stelle der Beschwerdepunkte
die Erklärung über den Umfang der Anfechtung."
5. Die Abs. 4 und 5 des § 28 haben zu lauten:
„(4) In den Fällen des § 26 Abs. 1 lit. b, c
und d, wenn der Bescheid nicht zugestellt worden
ist, sowie im Falle des § 26 Abs. 2 ist es dem
Beschwerdeführer gestattet, die Begründung der
Rechtswidrigkeit im Vorverfahren nachzutragen.
(5) Beschwerden nach Art. 131 B-VG ist,
sofern dem Beschwerdeführer der Bescheid zugestellt
worden ist, eine Ausfertigung, Gleichschrift
oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen.
Beschwerden gegen eine Weisung
(Art. 81 a Abs. 4 B-VG) ist eine Ausfertigung,
Gleichschrift oder Kopie der angefochtenen
Weisung anzuschließen, wenn sie schriftlich ergangen
ist."
6. Die Abs. 2 und 3 des § 30 haben zu lauten:
„(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch
auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende
Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen,
insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen
entgegenstehen und nach Abwägung aller
berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit
der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten
Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer
ein unverhältnismäßiger Nachteil
verbunden wäre. Der Antrag ist gleichzeitig mit
der Beschwerde einzubringen.
(3) Der Beschluß über die Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung ist allen Parteien zuzustellen.
Die Behörde hat den Vollzug des angefochtenen
Verwaltungsaktes aufzuschieben und
die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen;
der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte
darf die Berechtigung nicht ausüben."
7. Der § 36 Abs. 6 hat zu lauten:
„(6) Ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens,
daß der angefochtene Verwaltungsakt
auf einer Rechtsansicht beruht, die der
bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
widerspricht, und sind weder im
Bescheid noch in einer Gegenschrift Gründe angeführt,
aus denen die belangte Behörde oder ein
Mitbeteiligter die bisherige Rechtsprechung für
unrichtig hält, so kann der Berichter die belangte
Behörde und die Mitbeteiligten mit Zustimmung
des Vorsitzenden unter Hinweis auf die einschlägigen
Erkenntnisse oder Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes
und Anberaumung einer
angemessenen Frist auffordern, diese Gründe in
einem besonderen Schriftsatz darzulegen."
8. Der § 36 Abs. 9 hat zu lauten:
„(9) In den Fällen der Art. 131 a und 132 B-VG
kann der Verwaltungsgerichtshof das zur Feststellung
des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche
Ermittlungsverfahren durch die von ihm
selbst zu bestimmende Gerichts- oder Verwaltungsbehörde
durchführen oder ergänzen lassen."
9. Dem § 38 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Auf Beschwerden nach Art. 131 a B-VG ist
Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn die Behörde mitteilt,
daß keine Akten vorliegen."
10. Die Abs. 1 und 2 des § 41 haben zu lauten:
„(1) Der Verwaltungsgerichtshof hat, soweit
er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit
der belangten Behörde oder wegen Verletzung
von Verfahrensvorschriften gegeben findet
(§ 42 Abs. 2 lit. b und c) und nicht § 38 Abs. 2
anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf
Grund des von der belangten Behörde angenommenen
Sachverhaltes im Rahmen der geltend
gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4)
oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang
der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen.
Ist er der Ansicht, daß für die Entscheidung über
die Rechtswidrigkeit des Bescheides in einem der
Beschwerdepunkte oder im Rahmen der Erklärung
über den Umfang der Anfechtung Gründe
maßgebend sein könnten, die einer Partei bisher
nicht bekanntgegeben wurden, so hat er die Parteien
darüber zu hören und, wenn nötig, eine
Vertagung zu verfügen.
(2) In den Fällen der Art. 131 a und 132 B-VG
hat der Gerichtshof den Sachverhalt unter Bedachtnahme
auf § 36 Abs. 9 festzustellen."
11. Der § 42 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Der Verwaltungsgerichtshof hat alle
Rechtssachen, soweit dieses Gesetz nicht anderes
bestimmt, mit Erkenntnis zu erledigen. Das
Erkenntnis hat, abgesehen von den Fällen des
Art. 131 a B-VG und der Säumnisbeschwerden
(Art. 132 B-VG), entweder die Beschwerde als
unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen
Bescheid aufzuheben."
12. Der § 42 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) In den Fällen des Art. 131 a B-VG ist
die Beschwerde nach deren Prüfung im Rahmen
der geltend gemachten Beschwerdepunkte entweder
als unbegründet abzuweisen oder der
angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu
erklären und gegebenenfalls aufzuheben."
Der Paragraph 28, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Bei Beschwerden gegen Bescheide nach
"Art". 131 Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 2, B-VG,
bei denen gemäß den in Betracht kommenden
Bundes- oder Landesgesetzen die Behauptung
der Verletzung eines Rechtes des Beschwerdeführers
nicht in Betracht kommt, und bei Beschwerden
gegen Weisungen nach Artikel 81, a Absatz 4,
B-VG tritt an die Stelle der Beschwerdepunkte
die Erklärung über den Umfang der Anfechtung."
5. Die Absatz 4 und 5 des Paragraph 28, haben zu lauten:
„(4) In den Fällen des Paragraph 26, Absatz eins, Litera b, c,
und d, wenn der Bescheid nicht zugestellt worden
ist, sowie im Falle des Paragraph 26, Absatz 2, ist es dem
Beschwerdeführer gestattet, die Begründung der
Rechtswidrigkeit im Vorverfahren nachzutragen.
(5) Beschwerden nach Artikel 131, B-VG ist,
sofern dem Beschwerdeführer der Bescheid zugestellt
worden ist, eine Ausfertigung, Gleichschrift
oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen.
Beschwerden gegen eine Weisung
(Artikel 81, a Absatz 4, B-VG) ist eine Ausfertigung,
Gleichschrift oder Kopie der angefochtenen
Weisung anzuschließen, wenn sie schriftlich ergangen
ist."
6. Die Absatz 2 und 3 des Paragraph 30, haben zu lauten:
„(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch
auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende
Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen,
insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen
entgegenstehen und nach Abwägung aller
berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit
der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten
Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer
ein unverhältnismäßiger Nachteil
verbunden wäre. Der Antrag ist gleichzeitig mit
der Beschwerde einzubringen.
(3) Der Beschluß über die Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung ist allen Parteien zuzustellen.
Die Behörde hat den Vollzug des angefochtenen
Verwaltungsaktes aufzuschieben und
die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen;
der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte
darf die Berechtigung nicht ausüben."
7. Der Paragraph 36, Absatz 6, hat zu lauten:
„(6) Ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens,
daß der angefochtene Verwaltungsakt
auf einer Rechtsansicht beruht, die der
bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
widerspricht, und sind weder im
Bescheid noch in einer Gegenschrift Gründe angeführt,
aus denen die belangte Behörde oder ein
Mitbeteiligter die bisherige Rechtsprechung für
unrichtig hält, so kann der Berichter die belangte
Behörde und die Mitbeteiligten mit Zustimmung
des Vorsitzenden unter Hinweis auf die einschlägigen
Erkenntnisse oder Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes
und Anberaumung einer
angemessenen Frist auffordern, diese Gründe in
einem besonderen Schriftsatz darzulegen."
8. Der Paragraph 36, Absatz 9, hat zu lauten:
„(9) In den Fällen der Artikel 131, a und 132 B-VG
kann der Verwaltungsgerichtshof das zur Feststellung
des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche
Ermittlungsverfahren durch die von ihm
selbst zu bestimmende Gerichts- oder Verwaltungsbehörde
durchführen oder ergänzen lassen."
9. Dem Paragraph 38, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Auf Beschwerden nach Artikel 131, a B-VG ist
Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn die Behörde mitteilt,
daß keine Akten vorliegen."
10. Die Absatz eins und 2 des Paragraph 41, haben zu lauten:
„(1) Der Verwaltungsgerichtshof hat, soweit
er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit
der belangten Behörde oder wegen Verletzung
von Verfahrensvorschriften gegeben findet
(Paragraph 42, Absatz 2, Litera b und c) und nicht Paragraph 38, Absatz 2,
anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf
Grund des von der belangten Behörde angenommenen
Sachverhaltes im Rahmen der geltend
gemachten Beschwerdepunkte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4,)
oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang
der Anfechtung (Paragraph 28, Absatz 2,) zu überprüfen.
Ist er der Ansicht, daß für die Entscheidung über
die Rechtswidrigkeit des Bescheides in einem der
Beschwerdepunkte oder im Rahmen der Erklärung
über den Umfang der Anfechtung Gründe
maßgebend sein könnten, die einer Partei bisher
nicht bekanntgegeben wurden, so hat er die Parteien
darüber zu hören und, wenn nötig, eine
Vertagung zu verfügen.
(2) In den Fällen der Artikel 131, a und 132 B-VG
hat der Gerichtshof den Sachverhalt unter Bedachtnahme
auf Paragraph 36, Absatz 9, festzustellen."
11. Der Paragraph 42, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Der Verwaltungsgerichtshof hat alle
Rechtssachen, soweit dieses Gesetz nicht anderes
bestimmt, mit Erkenntnis zu erledigen. Das
Erkenntnis hat, abgesehen von den Fällen des
"Art". 131 a B-VG und der Säumnisbeschwerden
(Artikel 132, B-VG), entweder die Beschwerde als
unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen
Bescheid aufzuheben."
12. Der Paragraph 42, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4) In den Fällen des Artikel 131, a B-VG ist
die Beschwerde nach deren Prüfung im Rahmen
der geltend gemachten Beschwerdepunkte entweder
als unbegründet abzuweisen oder der
angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu
erklären und gegebenenfalls aufzuheben."
13.Ziffer 13 Der bisherige Abs. 4 des § 42 erhält die
Bezeichnung „5".
14. Nach § 42 wird folgender § 42 a eingefügt:
„§ 42 a. (1) Der Verwaltungsgerichtshof hat
angefochtene Weisungen (Art. 81 a Abs. 4 B-VG)
im Rahmen der Erklärung über den Umfang der
Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen und
entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen
oder die angefochtene Weisung aufzuheben.
Der § 41 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(2) Durch die Aufhebung der angefochtenen
Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor
der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge
der Weisung aufgehobene Verordnungen treten
jedoch dadurch nicht wieder in Kraft."
15. Der § 47 Abs. 2 lit. a hat zu lauten:
„a) der Beschwerdeführer obsiegende, die belangte
Behörde unterlegene Partei im Falle
der Aufhebung oder der Erklärung der
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes;".
16. Der § 47 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) In den Fällen des Art. 81 a Abs. 4 und
des Art. 131 Abs. 1 Z. 2 und 3 sowie Abs. 2
B-VG findet für den Beschwerdeführer und
die belangte Behörde kein Aufwandersatz statt."
17. Dem § 48 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Hat es die belangte Behörde nach ausdrücklicher
Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof
unterlassen, entscheidungserhebliche
Rechtsvorschriften fristgerecht vorzulegen
und fallen durch die deshalb an Ort und Stelle
vorzunehmende notwendige Einsichtnahme des
Verwaltungsgerichtshofes in diese Rechtsvorschriften
Barauslagen an, so sind diese — unabhängig
vom Ausgang des Verfahrens — der
belangten Behörde aufzuerlegen."
18. Der § 49 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Fahrtkosten im Inland (§ 48) sind in
dem bei Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsmittel
notwendigen Ausmaß zu ersetzen.
Bei Eisenbahnen ist die 1., ansonsten die 2. Tarifklasse
maßgebend. Der Fahrpreis ist nach den für
das betreffende öffentliche Verkehrsmittel jeweils
geltenden Tarifen zu vergüten, wobei bestehende
allgemeine Tarifermäßigungen zu berücksichtigen
sind."
19. Der § 50 hat zu lauten:
„§ 50. In Fällen, in denen eine Beschwerde
gegen einen Verwaltungsakt teilweise Erfolg
hatte, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz
(§ 47) so zu beurteilen, wie wenn
der Verwaltungsakt zur Gänze aufgehoben oder
für rechtswidrig erklärt worden wäre."
20. Der § 52 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Wurden von einem oder mehreren Beschwerdeführern
in einer Beschwerde mehrere
Verwaltungsakte angefochten, so ist die Frage
des Anspruches auf Aufwandsersatz (§ 47) so zu
beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte
in einer gesonderten Beschwerde angefochten
worden wäre."
21. Der § 53 hat zu lauten:
„§ 53. (1) Haben mehrere Beschwerdeführer
einen Verwaltungsakt gemeinsam in einer Beschwerde
angefochten, so ist die Frage des
Anspruches auf Aufwandsersatz (§ 47) so zu
beurteilen, wie wenn die Beschwerde nur von
dem in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer
eingebracht worden wäre. Die
belangte Behörde kann in diesem Fall mit
befreiender Wirkung an den in der Beschwerde
erstangeführten Beschwerdeführer zahlen. Welche
Ansprüche die Beschwerdeführer untereinander
haben, ist nach den Bestimmungen des
bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Aufwandersatz
haben die Beschwerdeführer zu gleichen
Teilen zu leisten.
(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt sinngemäß
auch für die Beschwerdeführer, die in getrennten,
jedoch die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes
aufweisenden Beschwerden denselben Verwaltungsakt
angefochten haben. An die Stelle des
erstangeführten tritt hier der Beschwerdeführer,
dessen Beschwerde die niedrigste Geschäftszahl
des Verwaltungsgerichtshofes trägt."
22. Der § 55 hat zu lauten:
„§ 55. (1) In den Fällen einer Säumnisbeschwerde,
in denen der Verwaltungsgerichtshof
gemäß § 42 Abs. 5 vorgeht, ist die Frage des
Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu
beurteilen, wie wenn der Beschwerdeführer obsiegende
Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 wäre.
Im Fall einer Säumnisbeschwerde, in dem das
Verfahren wegen Nachholung des versäumten
Bescheides eingestellt wurde, ist der Pauschbetrag
für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes
in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 um die
Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst auf
Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des
Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschbetrag.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind nicht
anzuwenden, wenn die belangte Behörde Gründe
nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung
des Bescheides unmöglich gemacht haben,
und diese Gründe von ihr dem Beschwerdeführer
vor der Einbringung der Säumnisbeschwerde bekanntgegeben
worden sind.
Der bisherige Absatz 4, des Paragraph 42, erhält die
Bezeichnung „5".
14. Nach Paragraph 42, wird folgender Paragraph 42, a eingefügt:
„§ 42 a. (1) Der Verwaltungsgerichtshof hat
angefochtene Weisungen (Artikel 81, a Absatz 4, B-VG)
im Rahmen der Erklärung über den Umfang der
Anfechtung (Paragraph 28, Absatz 2,) zu überprüfen und
entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen
oder die angefochtene Weisung aufzuheben.
Der Paragraph 41, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
(2) Durch die Aufhebung der angefochtenen
Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor
der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge
der Weisung aufgehobene Verordnungen treten
jedoch dadurch nicht wieder in Kraft."
15. Der Paragraph 47, Absatz 2, Litera a, hat zu lauten:
„a) der Beschwerdeführer obsiegende, die belangte
Behörde unterlegene Partei im Falle
der Aufhebung oder der Erklärung der
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes;".
16. Der Paragraph 47, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4) In den Fällen des Artikel 81, a Absatz 4 und
des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 2,
B-VG findet für den Beschwerdeführer und
die belangte Behörde kein Aufwandersatz statt."
17. Dem Paragraph 48, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Hat es die belangte Behörde nach ausdrücklicher
Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof
unterlassen, entscheidungserhebliche
Rechtsvorschriften fristgerecht vorzulegen
und fallen durch die deshalb an Ort und Stelle
vorzunehmende notwendige Einsichtnahme des
Verwaltungsgerichtshofes in diese Rechtsvorschriften
Barauslagen an, so sind diese — unabhängig
vom Ausgang des Verfahrens — der
belangten Behörde aufzuerlegen."
18. Der Paragraph 49, Absatz 3, hat zu lauten:
„(3) Fahrtkosten im Inland (Paragraph 48,) sind in
dem bei Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsmittel
notwendigen Ausmaß zu ersetzen.
Bei Eisenbahnen ist die 1., ansonsten die 2. Tarifklasse
maßgebend. Der Fahrpreis ist nach den für
das betreffende öffentliche Verkehrsmittel jeweils
geltenden Tarifen zu vergüten, wobei bestehende
allgemeine Tarifermäßigungen zu berücksichtigen
sind."
19. Der Paragraph 50, hat zu lauten:
„§ 50. In Fällen, in denen eine Beschwerde
gegen einen Verwaltungsakt teilweise Erfolg
hatte, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz
(Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie wenn
der Verwaltungsakt zur Gänze aufgehoben oder
für rechtswidrig erklärt worden wäre."
20. Der Paragraph 52, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Wurden von einem oder mehreren Beschwerdeführern
in einer Beschwerde mehrere
Verwaltungsakte angefochten, so ist die Frage
des Anspruches auf Aufwandsersatz (Paragraph 47,) so zu
beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte
in einer gesonderten Beschwerde angefochten
worden wäre."
21. Der Paragraph 53, hat zu lauten:
„§ 53. (1) Haben mehrere Beschwerdeführer
einen Verwaltungsakt gemeinsam in einer Beschwerde
angefochten, so ist die Frage des
Anspruches auf Aufwandsersatz (Paragraph 47,) so zu
beurteilen, wie wenn die Beschwerde nur von
dem in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer
eingebracht worden wäre. Die
belangte Behörde kann in diesem Fall mit
befreiender Wirkung an den in der Beschwerde
erstangeführten Beschwerdeführer zahlen. Welche
Ansprüche die Beschwerdeführer untereinander
haben, ist nach den Bestimmungen des
bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Aufwandersatz
haben die Beschwerdeführer zu gleichen
Teilen zu leisten.
(2) Die Regelung des Absatz eins, gilt sinngemäß
auch für die Beschwerdeführer, die in getrennten,
jedoch die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes
aufweisenden Beschwerden denselben Verwaltungsakt
angefochten haben. An die Stelle des
erstangeführten tritt hier der Beschwerdeführer,
dessen Beschwerde die niedrigste Geschäftszahl
des Verwaltungsgerichtshofes trägt."
22. Der Paragraph 55, hat zu lauten:
„§ 55. (1) In den Fällen einer Säumnisbeschwerde,
in denen der Verwaltungsgerichtshof
gemäß Paragraph 42, Absatz 5, vorgeht, ist die Frage des
Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu
beurteilen, wie wenn der Beschwerdeführer obsiegende
Partei im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, wäre.
Im Fall einer Säumnisbeschwerde, in dem das
Verfahren wegen Nachholung des versäumten
Bescheides eingestellt wurde, ist der Pauschbetrag
für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes
in der Verordnung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, um die
Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst auf
Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des
Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschbetrag.
(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, sind nicht
anzuwenden, wenn die belangte Behörde Gründe
nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung
des Bescheides unmöglich gemacht haben,
und diese Gründe von ihr dem Beschwerdeführer
vor der Einbringung der Säumnisbeschwerde bekanntgegeben
worden sind.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Abs. 1 sind weiters
nicht anzuwenden, wenn die Verzögerung der
behördlichen Entscheidung ausschließlich auf das
Verschulden der Partei zurückzuführen war."
23. Der § 63 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer
Beschwerde gemäß Art. 131 oder 131 a B-VG
stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden
verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den
ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln
unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes
entsprechenden Rechtszustand
herzustellen."
24. Die Überschrift des zweiten Unterabschnittes
des II. Abschnittes hat zu lauten:
„Besondere Bestimmungen über Beschwerden
in Amts- und Organhaftungssachen"
25. Der § 64 hat zu lauten:.
„§ 64. Parteien im Verfahren nach diesem
Unterabschnitt sind das antragstellende Gericht,
die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, und
die Parteien des Rechtsstreites vor dem antragstellenden
Gericht (§ 11 AHG in der Fassung
BGBl. Nr. 60/1952, 218/1956 und 38/1959;
§ 9 Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/
1967)."
26. Im § 65 Abs. 1 hat der Klammerausdruck
zu lauten:
„(§ 11 AHG; § 9 Organhaftpflichtgesetz)".
27. Der § 65 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behörde,
die den Bescheid erlassen hat, aufzufordern,
die Akten des Verwaltungsverfahrens,
soweit sie nicht bereits dem Akt des antragstellenden
Gerichtes beiliegen, binnen zwei
Wochen vorzulegen. Kommt die Behörde dieser
Aufforderung nicht nach, kann der Verwaltungsgerichtshof,
sofern es sich um ein gemäß § 11
AHG eingeleitetes Verfahren handelt, seinen
Beschluß auf Grund der ihm vorliegenden Akten
und der Behauptung des Klägers, sofern es
sich aber um ein gemäß § 9 Organhaftpflichtgesetz
eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund
der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen
des Beklagten fassen."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1976
in Kraft.
(2) Der Art. III der Verordnung des Bundeskanzlers
vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/
1975, über die Pauschalierung der Aufwandersätze
im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
tritt außer Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich des Art. I Z. 22 der Bundeskanzler,
im übrigen die Bundesregierung betraut.
Die Bestimmungen des Absatz eins, sind weiters
nicht anzuwenden, wenn die Verzögerung der
behördlichen Entscheidung ausschließlich auf das
Verschulden der Partei zurückzuführen war."
23. Der Paragraph 63, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer
Beschwerde gemäß Artikel 131, oder 131 a B-VG
stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden
verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den
ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln
unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes
entsprechenden Rechtszustand
herzustellen."
24. Die Überschrift des zweiten Unterabschnittes
des römisch zwei. Abschnittes hat zu lauten:
„Besondere Bestimmungen über Beschwerden
in Amts- und Organhaftungssachen"
25. Der Paragraph 64, hat zu lauten:.
„§ 64. Parteien im Verfahren nach diesem
Unterabschnitt sind das antragstellende Gericht,
die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, und
die Parteien des Rechtsstreites vor dem antragstellenden
Gericht (Paragraph 11, AHG in der Fassung
BGBl. Nr. 60 aus 1952,, 218 aus 1956, und 38 aus 1959,;
§ 9 Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/
1967)."
26. Im Paragraph 65, Absatz eins, hat der Klammerausdruck
zu lauten:
„(Paragraph 11, AHG; Paragraph 9, Organhaftpflichtgesetz)".
27. Der Paragraph 65, Absatz 3, hat zu lauten:
„(3) Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behörde,
die den Bescheid erlassen hat, aufzufordern,
die Akten des Verwaltungsverfahrens,
soweit sie nicht bereits dem Akt des antragstellenden
Gerichtes beiliegen, binnen zwei
Wochen vorzulegen. Kommt die Behörde dieser
Aufforderung nicht nach, kann der Verwaltungsgerichtshof,
sofern es sich um ein gemäß Paragraph 11,
AHG eingeleitetes Verfahren handelt, seinen
Beschluß auf Grund der ihm vorliegenden Akten
und der Behauptung des Klägers, sofern es
sich aber um ein gemäß Paragraph 9, Organhaftpflichtgesetz
eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund
der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen
des Beklagten fassen."
Artikel römisch zwei
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1976
in Kraft.
(2) Der Artikel römisch drei, der Verordnung des Bundeskanzlers
vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/
1975, über die Pauschalierung der Aufwandersätze
im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
tritt außer Kraft.
Artikel römisch drei
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich des Artikel römisch eins, Ziffer 22, der Bundeskanzler,
im übrigen die Bundesregierung betraut.
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