Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl. Nr. 199, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92 aus 1959,, 88 aus 1960,, 242 aus 1960,, 119 aus 1961,, 17/1962, 323 aus 1962,, 84 aus 1963,, 198 aus 1963,, 35 aus 1964,, 335/1965, 261 aus 1967,, 9 aus 1968,, 30 aus 1969,, 3 aus 1971,, 31/1973 (Artikel römisch dreizehn, der 29. ASVG-Novelle), 124/1973, 642 aus 1973, (Artikel römisch drei, des Sonderunterstützungsgesetzes), 23/1974 (Artikel römisch vier, der 30. ASVG-Novelle) und 179 aus 1974, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph eins, hat zu lauten: „§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, b) Lehrlinge im letzten Lehrjahr der vorgeschriebenen oder vereinbarten Lehrzeit sowie Lehrlinge, die auf Grund eines Kollektivvertrages Anspruch auf eine Lehrlingsentschädigung mindestens in der Höhe des niedrigsten Hilfsarbeiterlohnes haben, c) Heimarbeiter, d) Personen, die zum Zweck der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigt sind, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre, e) selbständige Pecher, das sind Personen, die, ohne auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses beschäftigt zu sein, durch Gewinnung von Harzprodukten in fremden Wäldern eine saisonmäßig wiederkehrende Erwerbstätigkeit ausüben, sofern sie dieser Erwerbstätigkeit in der Regel ohne Zuhilfenahme familienfremder Arbeitskräfte nachgehen, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert oder selbstversichert (Paragraph 19, a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189 aus 1955,) und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind. (2) Ausgenommen von der Arbeitslosenversicherungspflicht sind: a) Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, soweit sie aber das 15. Lebensjahr vor Beendigung der allgemeinen Schulpflicht beenden, bis zum Ablauf des letzten Schuljahres; b) Dienstnehmer, die in einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk oder einer Gemeinde sowie zu einem von diesen Körperschaften verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen; c) Dienstnehmer, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk oder einer Gemeinde sowie zu einem von. diesen Körperschaften verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision) zusteht, sowie Dienstnehmer, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision) zusteht, sofern in gesetzlichen Vorschriften oder in den dienstrechtlichen Vorschriften ein Anspruch auf eine Ersatzleistung für den Fall der Arbeitslosigkeit und ein Anspruch auf eine Ersatz-
leistung für Karenzurlaubsgeld (Paragraphen 26 bis 31) in einem diesem Bundesgesetz gleichwertigen Ausmaß vorgesehen sind; d) Personen, die nach den Bestimmungen des § 2 Absatz eins, Ziffer 2, des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 219 aus 1965,, pflichtversichert sind; e) Dienstnehmer, Heimarbeiter und selbständige Pecher, die nach der Höhe des Entgelts geringfügig beschäftigt sind, soweit es sich nicht um Selbstversicherte nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes handelt. (3) Die Versicherungsfreiheit nach Absatz 2, ist bei Dienstnehmern, die bei demselben Dienstgeber zu Versicherungspflichtiger und versicherungsfreier Beschäftigung herangezogen werden, nur dann gegeben, wenn sie überwiegend in versicherungsfreier Beschäftigung tätig sind. (4) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, finden die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß Anwendung. Eine Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/ 1970, gilt jedoch dann als geringfügig, wenn das Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge nicht überschreitet. (5) Die Vorschriften des Absatz 4, erster Satz gelten sinngemäß für Heimarbeiter und selbständige Pecher." 2. Im Paragraph 2, sind die Worte „der in der Heimarbeit" durch die Worte „der in Heimarbeit" zu ersetzen. 3. Im Paragraph 3, Absatz eins, sind die Worte „des Bundesministeriums für soziale Verwaltung" durch die Worte „des Bundesministers für soziale Verwaltung" zu ersetzen. 4. a) Die Überschrift vor Paragraph 6, „Versicherungsleistungen." ist durch die Überschrift „Leistungen" zu ersetzen. b) Paragraph 6, hat zu lauten: „§ 6. (1) Als Leistungen der Arbeitslosenversicherung kommen in Betracht: a) Arbeitslosengeld; b) Notstandshilfe; c) Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung; d) Karenzurlaubsgeld; e) Sondernotstandshilfe für alleinstehende Mütter. (2) Die Bezieher der vorstehenden Leistungen sind krankenversichert." 5. Paragraph 12, hat zu lauten: „§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat. (2) Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat. (3) Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: a) wer in einem Dienstverhältnis steht; b) wer selbständig erwerbstätig ist; c) wer ein Urlaubsentgelt nach den Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt; d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder tätig ist; e) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird; f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang — so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt — ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht. (4) Von den Bestimmungen des Absatz 3, Litera f, kann das Arbeitsamt in berücksichtigungswürdigen Fällen Ausnahmen zulassen, insbesondere, wenn der Arbeitslose dem Studium oder der praktischen Ausbildung bereits während des Dienstverhältnisses, das der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegangen ist, oblag. (5) Nach- und Umschulung und der Besuch einzelner Lehrkurse zum Zwecke der Erweiterung der fachlichen oder Allgemeinbildung gelten nicht als Beschäftigung im Sinne der Absatz eins und 2, (6) Als arbeitslos gilt jedoch a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Abs. 2 Litera a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge nicht übersteigt; b) wer einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet, dessen nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften festgestellter Einheitswert den Betrag von 44000 S nicht übersteigt;
Litera c wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist und daraus ein Einkommen erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge nicht übersteigt. (7) Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 3, lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau, bei der die Voraussetzung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld vor Ablauf des Karenzurlaubes deswegen weggefallen ist, weil ihr Kind, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubes war, gestorben ist und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung des Karenzurlaubes nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer des Karenzurlaubes kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht. (8) Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspruches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde." 6. Paragraph 14, hat zu lauten: „§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. (2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 20 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. (3) In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit kann durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung für einzelne Berufsgruppen, in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, daß die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. (4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen: a) Zeiten, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen; b) die Zeit des Präsenz(Zivil)dienstes, wenn der Arbeitslose innerhalb des letzten Jahres vor Antritt des Präsenz(Zivil)dienstes oder innerhalb des der Beendigung des Präsenz- (Zivil)dienstes folgenden Jahres mindestens sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt oder als Lehrling arbeitslosenversichert war, wobei einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung der Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe gleichsteht; c) Zeiten eines Wochengeldbezuges während eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, sofern das Beschäftigungsverhältnis anschließend an den Wochengeldbezug fortgesetzt oder ein Karenzurlaub im Sinne des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76 aus 1957,, in geltender Fassung, in Anspruch genommen wurde; d) Zeiten einer Krankheit während eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach Wegfall des Entgeltanspruches, sofern nach der Krankheit der Entgeltanspruch wieder aufgelebt ist; e) bei Dienstverhältnissen von Arbeitern, die mindestens eine volle Woche ununterbrochen gedauert haben und die an einem Samstag — im Falle der Fünftagewoche aa einem Freitag — enden, der darauffolgende Sonntag bzw. Samstag und Sonntag, soweit betriebsüblich andere Tage als die Sonntage bzw. Samstage und Sonntage als arbeitsfreie Tage gelten, diese betriebsüblichen arbeitsfreien Tage. (5) Im Gebiet eines anderen Staates ausgeübte Beschäftigungen, die ihrer Art nach im Inland versicherungspflichtig wären, sind den Beschäftigungen im Bundesgebiet gleichzuhalten, soweit durch zwischenstaatliche Übereinkommen die Gegenseitigkeit verbürgt ist. (6) Die in den vorstehenden Absatz 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden. (7) Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft auf Karenzurlaubsgeld herangezogen wurden, sind bei der Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nicht mehr zu berücksichtigen, es sei denn, daß das Kind, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes war, während des Bezuges des Karenz- Urlaubsgeldes gestorben ist. (8) Wird nach einem Bezug von Karenzurlaubsgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt diese Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Absatz 2, 7. Paragraph 15, hat zu lauten: „§ 15. (1) Die Rahmenfristen nach Paragraph 14, Absatz eins, bis 3 verlängern sich
Ziffer eins um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland a) in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist; b) arbeitsuchend beim Arbeitsamt gemeldet gewesen ist; c) eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat; d) selbständig erwerbstätig gewesen ist; e) einen geregelten Lehrgang zur beruflichen Fortbildung besucht hat, durch den er überwiegend in Anspruch genommen wurde; f) Präsenz(Zivil)dienst geleistet hat; g) einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt bzw. Karenzurlaubsgeld bezogen hat; h) eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1957,, bezogen hat; i) ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBL Nr. 235 aus 1962,, bezogen hat; j) Krankengeld bzw. Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist; k) nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeltd aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist; l) wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung bezogen hat; m) eine Freiheitsstrafe verbüßt hat oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten worden ist; n) eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642 aus 1973,, bezogen hat; 2. um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland beschäftigt gewesen ist. (2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, daß auch andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken." 8. Der Paragraph 17, erhält die Bezeichnung Paragraph 16 und hat unter Voranstellung der Überschrift „Ruhen des Arbeitslosengeldes" zu lauten:" § 16. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld, b) des Bezuges von Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes, c) der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt, d) des Bezuges einer Pension aus dem Versicherungsfall der Invalidität, der Berufsunfähigkeit oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit, e) der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie während einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung, f) des Bezuges von Entgelt gemäß Paragraph 5, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/ 1974, g) des Aufenthaltes im Ausland, h) des Präsenz(Zivil)dienstes, i) des Bezuges von Karenzurlaubsgeld." 9. Der Paragraph 16, erhält die Bezeichnung Paragraph 17 und hat unter Voranstellung der Überschrift „Beginn des Bezuges" anstelle der Überschrift „Wartezeit" zu lauten: „§ 17. (1) Sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16, ruht, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung. (2) Waren jedoch die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag erfüllt und hat der Anspruch während dieses Samstages, Sonntages oder gesetzlichen Feiertages gemäß Paragraph 16, nicht geruht, so gebührt das Arbeitslosengeld rückwirkend ab dem betreffenden Samstag, Sonntag bzw. gesetzlichen Feiertag, sofern der Arbeitslose seinen Anspruch am darauffolgenden Werktag geltend gemacht hat." 10. Im Paragraph 18, Absatz 3, ist der Ausdruck „§ 14 Abs. 8 und 9" durch den Ausdruck „§ 14 Absatz 4, lit. c, d und e" zu ersetzen, 11. a) Im Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, ist das Wort „Anwartschaftszeit" durch das Wort „Anwartschaft," zu ersetzen. b) Dem Paragraph 19, ist ein Absatz 3, mit folgendem Wortlaut anzufügen: „(3) Durch den Bezug von Karenzurlaubsgeld ist ein allfälliger Anspruch auf Fortbezug von Arbeitslosengeld nicht mehr gegeben, es sei denn, daß das Kind, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes war, während des Bezuges des Karenzurlaubsgeldes gestorben ist."
Ziffer 12 a) Paragraph 21, Absatz 3, hat zu lauten:
Litera b Paragraph 21, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Unter Bedachtnahme auf die für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag jeweils maßgebende Höchstbeitragsgrundlage hat der Bundesminister für soziale Verwaltung mit Verordnung eine Ergänzung der Lohnklassentabelle vorzunehmen, derart, daß der monatliche Arbeitsverdienst von Lohnklasse zu Lohnklasse jeweils um 260 S abgestuft ist und der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes in den einzelnen ergänzten Lohnklassen jeweils 40 v. H. des um 195 S erhöhten unteren monatlichen Grenzbetrages der betreffenden Lohnklasse zuzüglich einer Wohnungsbeihilfe von 30 S monatlich beträgt." c) Paragraph 21, Absatz 5, hat zu lauten: „(5) Auf einen Tag entfällt als Arbeitslosengeld ein Dreißigstel des Monatsbetrages, das auf volle Schillingbeträge zu runden ist; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen und mehr auf einen Schilling zu ergänzen." 13. a) Im Paragraph 23, Absatz 2, haben nach den Worten „so hat der Pensionsversicherungsträger" die Worte „dem Arbeitsamt" zu entfallen. b) Im Paragraph 23, Absatz 3, ist der Ausdruck „(Paragraph 34, Abs. 3)" durch den Ausdruck „(Paragraph 42, Absatz 3,)" zu ersetzen. Weiters haben die Worte „dem Bundesministerium für soziale Verwaltung" sowie die Worte „den Arbeitsämtern" zu entfallen. 14. a) Im Paragraph 25, Absatz eins, ist der Ausdruck „§ 12 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 12 Abs. 8" zu ersetzen. b) Dem Paragraph 25, Absatz 3, ist folgender Satz anzufügen: „Die Arbeitsämter können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen." 15. Die Überschrift „Abschnitt 1 a." ist durch die Überschrift „Abschnitt 2" zu ersetzen, die bisherigen Paragraphen 25, a bis 25 g erhalten die Bezeichnungen 26 bis 32 und haben wie folgt zu lauten: „§ 26. (1) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben 1. Mütter, a) die die Anwartschaft erfüllt haben und b) sich aus Anlaß der Mutterschaft in einem Karenzurlaub bis zum Höchstausmaß eines Jahres vom Tag der Geburt des Kindes an gerechnet befinden oder deren Dienst(Ausbildungs-, Lehr)verhältnis von ihnen wegen der bevorstehenden oder erfolgten Entbindung oder vom Dienstgeber gelöst oder durch Zeitablauf beendet wurde, wenn durch die Entbindung auf Grund des Dienst(Ausbildungs-, Lehr)- verhältnisses Anspruch auf Wochengeld entstanden ist; die Voraussetzung, daß Anspruch auf Wochengeld entstanden sein muß, entfällt bei Müttern, die während der Schutzfrist gemäß Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, BGBL Nr. 76 aus 1957,, keinen Anspruch auf Wochengeld haben, weil die diesbezüglichen krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften einen solchen Anspruch nicht vorsehen, bzw. bei Müttern, denen nur deswegen kein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist, weil sie sich zu dem Zeitpunkt, in dem Anspruch auf Wochengeld entstanden wäre, in Anstaltspflege befunden haben und
Litera c deren neugeborenes Kind mit ihnen im selben Haushalt lebt und von ihnen überwiegend selbst gepflegt wird, wobei diese Voraussetzungen nicht erforderlich sind, solange sich das Kind in einer Krankenanstalt in Pflege befindet. 2. Mütter, a) die im Bezug des Wochengeldes aus der Krankenversicherung Arbeitsloser stehen, nach Erschöpfung ihres Anspruches auf Wochengeld, sofern die Voraussetzungen der Ziffer eins, Litera c, gegeben sind, oder b) die im Bezug des Wochengeldes aus der Krankenversicherung auf Grund des Bezuges von Sonderunterstützung gemäß §§ 26 und 27 des Mutterschutzgesetzes stehen, nach Erschöpfung ihres Anspruches auf Wochengeld, sofern die Voraussetzungen der Ziffer eins, Litera a und c gegeben sind, oder c) denen nur deswegen kein Anspruch auf Wochengeld aus der Krankenversicherung Arbeitsloser entstanden ist, weil sie sich zu dem Zeitpunkt, in dem Anspruch auf Wochengeld entstanden wäre, in Anstaltspflege befunden haben, sofern die Voraussetzungen der Ziffer eins, Litera c, gegeben sind. 3. Frauen, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind, welches das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben, die Anwartschaft erfüllen, mit dem Kind im selben Haushalt leben und dieses überwiegend selbst pflegen; im übrigen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 26, Absatz 2 bis 32 sinngemäß. (2) Bei der Beurteilung der Frage, ob die Anwartschaft erfüllt ist, finden die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 2 sowie des Paragraph 15, sinngemäß Anwendung. Handelt es sich jedoch um Mütter, die vor Vollendung des 20. Lebensjahres entbunden haben und im Zusammenhang mit dieser Entbindung Karenzurlaubsgeld beantragen, finden auch bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 2, sowie des Paragraph 15, sinngemäß Anwendung. Auf die Anwartschaft von Karenzurlaubsgeld sind die in Paragraph 14, Absatz 4, lit. a, c, d und e angeführten Zeiten, krankenversicherungspflichtige Lehrzeiten und krankenversicherungspflichtige Ausbildungszeiten an inländischen Krankenpflegeschulen, medizinischtechnischen Schulen und Schulen für den medizinisch- technischen Fachdienst im Sinne des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, sowie an inländischen Hebammenlehranstalten anzurechnen. Alle diese Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden. (3) Keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben Mütter, die a) in einem Dienstverhältnis stehen; b) selbständig erwerbstätig sind; c) Anspruch auf Geldleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, oder gleichartige Leistungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften haben; d) ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder tätig sind. (4) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben jedoch bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen Mütter, die a) aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielen, das die im Paragraph 5, Absatz 2, lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge nicht übersteigt; b) eine nebenberufliche Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16 aus 1970,, ausüben; c) einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften, dessen nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften festgestellter Einheitswert den Betrag von 44000 S nicht übersteigt; d) auf andere Art selbständig erwerbstätig sind und daraus ein Einkommen erzielen, das die im Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge nicht übersteigt. § 27. (1) Verheiratete Mütter erhalten ein Karenzurlaubsgeld von 2487 S (einschließlich 30 S Wohnungsbeihilfe) monatlich. (2) Alleinstehende Mütter erhalten ein Karenzurlaubsgeld von 3716 S (einschließlich 30 S Wohnungsbeihilfe) monatlich. (3) Verheiratete Mütter, deren Ehegatte jedoch kein oder nur ein Einkommen erzielt, das bei Anwendung des Paragraph 6, Absatz 3, erster Satz, und Absatz 5, erster Satz der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 10. Juli 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 352, betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung) unberücksichtigt zu bleiben hätte (Freibetrag), oder deren Ehegatte erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt, erhalten ein Karenzurlaubsgeld von 3716 S (einschließlich 30 S Wohnungsbeihilfe) monatlich. Ein den vorgenannten Freibetrag übersteigendes Einkommen des Ehegatten ist auf den Unterschiedsbetrag zwischen 2487 S und 3716 S monatlich anzurechnen.
§ 28. Zuzüglich zum Karenzurlaubsgeld gebühren Familienzuschläge für die im Paragraph 20, Absatz 2, angeführten zuschlagsberechtigten Personen, ausgenommen für das neugeborene Kind, sofern die Mutter zum Unterhalt dieser Personen tatsächlich wesentlich beiträgt. Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 2 bis 4 sinngemäß Anwendung. Bei Mehrlingsgeburten gebührt für das zweite und jedes weitere Kind je ein Familienzuschlag. § 29. Die Vorschriften des Paragraph 16, Litera a bis g über das Ruhen des Arbeitslosengeldes sowie der §§ 24 und 25 über die Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes finden sinngemäß Anwendung. § 30. Das Karenzurlaubsgeld wird auf vorherigen Antrag der Mutter mit Beginn des Karenzurlaubes, im Falle einer Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, mit dem der Auflösung folgenden Tag, frühestens jedoch im unmittelbaren Anschluß an den Wochengeldbezug, in den Fällen des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, lit. a und b im unmittelbaren Anschluß an den Wochengeldbezug, im Falle des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, lit. c frühestens im Anschluß an die Anstaltspflege, im Falle des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, frühestens ab dem Tag, an dem das Kind in unentgeltliche Pflege genommen wird, gewährt. Wird der Antrag auf. Gewährung des Karenzurlaubsgeldes erst später geltend gemacht, so gebührt das Karenzurlaubsgeld rückwirkend bis zu einem Höchstausmaß von einem Monat. § 31. Das Karenzurlaubsgeld wird im Falle der Gewährung eines Karenzurlaubes für die Dauer dieses Urlaubes gewährt, in diesem und in allen anderen Fällen jedoch nur bis zum Höchstausmaß eines Jahres vom Tag der Geburt des Kindes an gerechnet. § 32. Die im Paragraph 27, angeführten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit der Richtzahl dieses Kalenderjahres (Paragraph 108, a ASVG) zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen und mehr auf einen Schilling zu ergänzen." 16. Die Überschrift „Abschnitt 2." ist durch die Überschrift „Abschnitt 3" zu ersetzen, die bisherigen Paragraphen 26 bis 31 erhalten die Bezeichnungen 33 bis 38 und haben wie folgt zu lauten: „§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. (2) Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe ist, daß der Arbeitslose a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, b) arbeitsfähig und arbeitswillig ist, c) sich in Notlage befindet. (3) Von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft wird bei Personen abgesehen, die sich seit 1. Jänner 1930 ununterbrochen im Bereich des gegenwärtigen Staatsgebietes der Republik Österreich aufhalten; das gleiche gilt für Personen, die nach diesem Zeitpunkt im Bereich des gegenwärtigen Staatsgebietes der Republik geboren sind und sich in diesem Gebiet seither ununterbrochen aufhalten. (4) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. (5) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb dreier Jahre nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. § 34. (1) Wenn die Lage auf dem Arbeitsmarkt für bestimmte Gruppen von Arbeitslosen oder für bestimmte Gebiete andauernd günstig ist, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer für solche Gruppen von Arbeitslosen oder für solche Gebiete die Gewährung der Notstandshilfe ausschließen. (2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann die Gewährung der Notstandshilfe an arbeitslose Angehörige eines anderen Staates zulassen, wenn dieser Staat eine der österreichischen Notstandshilfe gleichwertige Einrichtung besitzt, die auf österreichische Staatsbürger in gleicher Weise wie für die eigenen Staatsangehörigen angewendet wird. (3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer die Gewährung der Notstandshilfe an Arbeitslose, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und die nicht auf Grund einer Verfügung nach Absatz 2, zur Notstandshilfe zugelassen sind, unter der Voraussetzung zulassen, daß die Arbeitslosen innerhalb der letzten fünf Jahre, gerechnet vom Tag der Geltendmachung des Anspruches auf Notstandshilfe, in Österreich mindestens 156 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren; bei der Ermittlung des Zeitraumes von fünf Jahren bleiben Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) außer Betracht. Die Zulassung kann für eine bestimmte Zeit und für bestimmte Gruppen von Arbeitslosen ausgesprochen werden.
Dauer und Ausmaß § 35. Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 26 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt. § 36. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung erläßt nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer Richtlinien über das Ausmaß der Notstandshilfe. In diesen Richtlinien kann das Ausmaß insbesondere nach Gebieten unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten und nach dem Alter der Arbeitslosen abgestuft werden. Die Notstandshilfe darf jedoch mit keinem höheren Betrag als dem des Arbeitslosengeldes festgesetzt werden und unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, nicht unter 75 v. H. des Arbeitslosengeldes sinken. (2) In den nach Absatz eins, zu erlassenden Richtlinien sind auch die näheren Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 4, festzulegen, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist. Bei Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie der Angehörigen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, die zur gesetzlichen Unterhaltsleistung verpflichtet sind, wobei Lebensgefährten, Wahleltern, Stiefeltern, Wahlkinder und Stiefkinder den unterhaltspflichtigen Angehörigen gleichgehalten werden; im allgemeinen ist nur das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebenden Angehörigen heranzuziehen. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrunde liegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. (3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten: A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen: a) Leistungen der allgemeinen Sozialhilfe, der freien Wohlfahrtspflege sowie Gewerkschaftsunterstützungen und Gnadenpensionen privater Dienstgeber sind bei der Beurteilung der Notlage außer Betracht zu lassen. b) Renten (Pensionen) und Zulagen zu Renten (Pensionen) können zur Gänze oder teilweise von der Anrechnung auf die Notstandshilfe freigelassen werden, wenn sie vor allem zur Bestreitung besonderer Aufwendungen des Renten(Pensions)empfängers bestimmt sind. c) Das sonstige Einkommen des Arbeitslosen ist nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. d) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb sind die Bestimmungen des Paragraph 85, Absatz 5, bis 7 und Absatz 10, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 28 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden. e) Bei Bezug einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bzw. dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz und bei Bezug eines Ruhegenusses aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist Notlage nicht anzunehmen. B. Berücksichtigung des Einkommens der Angehörigen des Arbeitslosen: a) Vom Einkommen der Angehörigen und gleichgehaltenen Personen (Absatz 2,) ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen. Dieser Freibetrag kann nach der Höhe des Einkommens, der Größe der Familie, dem Lebensalter und nach dem Angehörigkeitsverhältnis verschieden bemessen werden. b) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb sind die Bestimmungen des Paragraph 85, Absatz 5, bis 7 und Absatz 10, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 28 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden. c) Steht der Ehegatte (Lebensgefährte) einer Arbeitslosen im Vollverdienst oder ist er selbständig erwerbstätig oder besitzt er ein zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse hinreichendes Kapitaleinkommen, so ist Notlage nicht anzunehmen, es sei denn, daß besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, wie z. B. größere Kinderanzahl, Krankheit in der Familie, geringer Verdienst trotz Vollarbeit. (4) Erfolgt eine Anrechnung von Einkommen auf die Notstandshilfe, so ist der Betrag der freibleibenden Notstandshilfe auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen und mehr auf einen Schilling zu ergänzen.
Fortbezug der Notstandshilfe § 37. Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, vorausgesetzt, daß er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß Anwendung." 17. Nach dem neuen Paragraph 38, ist ein Abschnitt 4 mit folgendem Wortlaut einzufügen: „ABSCHNITT 4 Sondernotstandshilfe für alleinstehende Mütter § 39. (1) Alleinstehenden Müttern, die wegen Betreuung ihres Kindes, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes war, keine Beschäftigung annehmen können, weil erwiesenermaßen für dieses Kind keine Unterbringungsmöglichkeit besteht, ist bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres dieses Kindes Notstandshilfe zu gewähren, sofern der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld erschöpft ist und, mit Ausnahme der Arbeitswilligkeit, die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt werden. (2) Im übrigen finden die Bestimmungen hinsichtlich der Notstandshilfe sinngemäß Anwendung." 18. Die Überschriften „Abschnitt 3. Krankenversicherung" sind durch die Überschriften „Abschnitt 5. Krankenversicherung der Leistungsbezieher" zu ersetzen, die bisherigen Paragraphen 32 bis 36 erhalten die Bezeichnungen 40 bis 43 und haben wie folgt zu lauten: „§ 40. Die Bezieher von Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind während des Leistungsbezuges bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes krankenversichert. Für diese Versicherung gelten die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die gesetzliche Krankenversicherung für Pflichtversicherte, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen Abweichendes ergibt. § 41. (1) Das Krankengeld gebührt in der Höhe des letzten Leistungsbezuges nach diesem Bundesgesetz. Als Wochengeld gebührt ein Betrag in der Höhe des um 80 v. H. erhöhten Leistungsbezuges nach diesem Bundesgesetz. (2) Wenn Ansprüche auf Leistungen der Krankenversicherung davon abhängen, ob der Leistungsbezieher seinen Angehörigen aus seinem Entgelt Unterhalt geleistet hat, so gelten die Leistungen nach diesem Bundesgesetz als Entgelt. (3) Leistungsbeziehern, die während des Bezuges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz erkranken, gebührt, wenn sie auf Grund der für die Krankenversicherung maßgebenden Bestimmungen in den ersten drei Tagen der Erkrankung kein Krankengeld erhalten, für diese Zeit die bisher bezogene Leistung. Ebenso gebührt Leistungsbeziehern, die sich während der ersten drei Tage der Krankheit in Anstaltspflege befinden und für zuschlagsberechtigte Angehörige zu sorgen haben, wenn sie während des Bezuges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz erkranken und auf Grund der für die Krankenversicherung maßgebenden Bestimmungen in den ersten drei Tagen der Erkrankung kein Familiengeld erhalten, für diese Zeit die bisher bezogene Leistung. (4) Der Bund ersetzt den Trägern der Krankenversicherung 50 v. H. des Aufwandes für das Wochengeld. § 42. (1) Der Beitrag zur Krankenversicherung ist mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu bemessen, wie er bei dem in Betracht kommenden Träger der Krankenversicherung für Dienstnehmer festgesetzt ist, die der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehören. (2) Als Beitragsgrundlage gilt der doppelte Betrag der bezogenen Leistung nach diesem Bundesgesetz. (3) Die Beiträge zur Krankenversicherung werden aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung bestritten. (4) Meldungen, die nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung dem Dienstgeber obliegen, hat das Arbeitsamt zu erstatten. Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann durch Verordnung Bestimmungen über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge erlassen. § 43. (1) Die Bestimmungen über die Krankenversicherung beim Ausscheiden aus einer durch eine Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung und anschließender Erwerbslosigkeit finden auf Leistungsbezieher, die aus dem Bezug von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, Anwendung; der Anspruch des aus dem Leistungsbezug ausgeschiedenen Leistungsbeziehers auf die Pflichtleistungen der Krankenversicherungen durch eine Weiterversicherung im Sinne des Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Leistungsbezieher, die vor dem Beginn des Leistungsbezuges krankenversichert waren und
aus dem Leistungsbezug nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, können die frühere Krankenversicherung freiwillig fortsetzen. Hiefür gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Weiterversicherung in der Krankenversicherung mit der Maßgabe, daß die Frist zur Geltendmachung des Rechtes auf Weiterversicherung erst mit dem Tage nach dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug nach diesem Bundesgesetz bzw. im Falle der Ablehnung des Leistungsantrages ab dem der Zustellung des Bescheides folgenden Tag beginnt. Die Weiterversicherung in der Krankenversicherung beginnt gleichfalls mit dem der Zustellung des Bescheides folgenden Tag." 19. Die Überschrift „Abschnitt 3 a." vor dem § 36 a sowie Paragraph 36, a selbst haben zu entfallen. 20. Paragraph 46, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Der Arbeitslose hat seinen Anspruch beim Arbeitsamt nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, über die Höhe des Entgeltes und über die Art der Lösung des Dienstverhältnisses beizubringen. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn das Arbeitsamt dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat es über den Anspruch zu entscheiden." 21. Im Paragraph 48, Absatz 2, ist das Wort „Unterstützungsanspruch" durch das Wort „Leistungsanspruch" zu ersetzen. 22. Im Paragraph 54, sind die Worte „des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen" durch die Worte „des Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen" zu ersetzen. 23. Die Überschrift vor dem Paragraph 58, „Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes" hat zu entfallen. 24. a) Die Überschrift vor dem bisherigen Paragraph 59, hat zu lauten: „Verfahren in Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes, der Notstandshilfe und der Sondernotstandshilfe" b) Paragraph 59, erhält die Bezeichnung 58 und hat wie folgt zu lauten: „§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes finden die Bestimmungen dieses Artikels mit Ausnahme der Paragraphen 48, und 49 sinngemäß Anwendung." c) Paragraph 59, a erhält die Bezeichnung 59 und hat wie folgt zu lauten: „§ 59. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe und der Sondernotstandshilfe finden die Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß Anwendung." 25. Im Paragraph 60, Absatz 2, Litera c, ist der Ausdruck „Abs. 4" durch den Ausdruck „Abs. 3" zu ersetzen. 26. a) Im Paragraph 61, Absatz 2, sind die Worte „festgesetzten Höchstbetrag" durch die Worte „festgesetzten Höchstbetrages" zu ersetzen. b) Im Paragraph 61, Absatz 9, ist der Ausdruck „Präsenzdienstes" durch den Ausdruck „Präsenz(Zivil)dienstes" zu ersetzen. c) Im Paragraph 61, Absatz 10, ist der Ausdruck „Abs. 1" durch den Ausdruck „Abs. 1 und 2" zu ersetzen. d) Im Paragraph 61, Absatz 10 und 11 sind die Worte „des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen" durch die Worte „des Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen" zu ersetzen. e) Im Paragraph 61, Absatz 11, sind die Worte „Knappschaftlichen Rentenversicherung" durch die Worte „Knappschaftliche Pensionsversicherung" zu ersetzen. 27. Im Paragraph 64, Absatz 3, ist der Ausdruck „(Paragraph 60, Abs. 5)" durch den Ausdruck „(Paragraph 60, Absatz 3,)" zu ersetzen. 28. Paragraph 65, Absatz eins, erhält die Bezeichnung Paragraph 64, Abs. 5 und Paragraph 65, Absatz 2, erhält die Bezeichnung § 64 Absatz 6, 29. Paragraph 65, a erhält die Bezeichnung Paragraph 65, 30. Paragraph 67, hat zu lauten: „§ 67. Hat ein Sozialhilfeträger einen Arbeitslosen für einen Zeitraum unterstützt und wird dem Arbeitslosen das Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) später für diese Zeit bewilligt, so hat das Arbeitsamt dem Sozialhilfeträger die Sozialhilfeleistung zu erstatten, jedoch nicht über den Betrag des Arbeitslosengeldes (Notstandshilfe) hinaus. Das Arbeitsamt kann dafür dem Arbeitslosen die Beträge, zu deren Erstattung es verpflichtet ist, auf das Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) anrechnen. Das Arbeitsamt kann die Erstattung dem Sozialhilfeträger insoweit verweigern, als es das Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bereits ausbezahlt hat, ohne daß es die Vorleistung des Sozialhilfeträgers gekannt hat."
Ziffer 31 a) Die Überschrift vor Paragraph 74, „Sonderbestimmungen für Heimkehrer." sowie Paragraph 74, selbst werden aufgehoben. b) An diese Stelle tritt eine neue Bestimmung mit der Überschrift „Übergangsbestimmungen bei Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenzen" und der Bezeichnung „§ 74". Dieser neue Paragraph 74, hat zu lauten: „§ 74. Personen, die am Tag vor dem Inkrafttreten des jeweiligen Bundesgesetzes, mit dem die Beträge im Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Geringfügigkeitsgrenzen) erhöht werden, nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen des jeweiligen Bundesgesetzes, mit dem die Geringfügigkeitsgrenzen erhöht werden, aber nicht mehr pflichtversichert wären, bleiben pflichtversichert, solange sie auf Grund der Beschäftigung, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, in der Krankenversicherung pflichtversichert bleiben." 32. a) Die Überschrift vor dem Paragraph 75, „Weiterbestehen der Arbeitslosenversicherungspflicht." sowie der Paragraph 75, selbst werden aufgehoben. b) An diese Stelle tritt eine neue Bestimmung mit der Bezeichnung „§ 75". Dieser neue Paragraph 75, hat zu lauten: „§ 75. Sofern es sich bei den im Paragraph 74, genannten Personen um Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, handelt, können diese bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres, in dem die Geringfügigkeitsgrenzen erhöht werden, bei dem für die Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden Krankenversicherungsträger den Antrag stellen, aus der Arbeitslosenversicherung ausgeschieden zu werden. Einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben." 33. Paragraph 78, hat zu lauten: „§ 78. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut. (2) Mit: der Vollziehung des Paragraph 60, Absatz 2, Litera b, ist der Bundesminister für Finanzen betraut." Artikel römisch zwei Übergangsbestimmungen Personen deutscher Sprachzugehörigkeit (Volksdeutsche), die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in den Bezug der Notstandshilfe getreten sind, können diese weiterbeziehen. Artikel römisch drei Änderung des Wohnungsbeihilfengesetzes Das Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen, BGBl. Nr. 229 aus 1951,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1956,, 90 aus 1960,, 414 aus 1970,, 313/1971, 96 aus 1974, und 795 aus 1974, wird wie folgt geändert: 1. a) Im Paragraph 3, wird Litera e, aufgehoben. b) Im Paragraph 3, erhalten daher die Litera f, g, h, i, und j die Bezeichnungen e, f, g, h und i. 2. a) Im Paragraph 5, Absatz 2 und 5 ist der Ausdruck „§ 3 lit. f" jeweils durch den Ausdruck „§ 3 lit. e" zu ersetzen. b) Im Paragraph 5, Absatz 6, ist der Ausdruck „§ 3 Litera g,, h oder i" durch den Ausdruck „§ 3 Litera f, g, oder h" zu ersetzen. 3. a) Die Überschrift vor dem Paragraph 12, hat zu lauten: „Bestreitung des Aufwandes an Wohnungsbeihilfen nach Paragraph 3, Litera e und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958" b) Im Paragraph 12, Absatz eins, ist der Ausdruck „nach § 3 Litera e und f gewährten Wohnungsbeihilfen" durch den Ausdruck „nach Paragraph 3, Litera e, gewährten sowie für die im Leistungssatz gemäß Paragraphen 21, Abs. 3 und 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958 enthaltenen Wohnungsbeihilfen" zu ersetzen. c) Im Paragraph 12, Absatz 4, ist der Ausdruck „der nach § 3 Litera e und f ausgezahlten Wohnungsbeihilfen" durch den Ausdruck „der nach Paragraph 3, Litera e, sowie der gemäß Paragraphen 21, Absatz 3 und 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958 mit dem Leistungssatz ausgezahlten Wohnungsbeihilfen" zu ersetzen. Artikel römisch vier Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1957,, 261 aus 1957,, 289 aus 1959,, 319 aus 1961,, 218/1962, 256 aus 1963,, 282 aus 1963,, 202 aus 1964,, 305/ 1964, 83 aus 1965,, 7 aus 1967,, 258 aus 1967,, 21 aus 1969,, 204/ 1969, 350 aus 1970,, 316 aus 1971,, 163 aus 1972,, 327 aus 1973, und 94 aus 1975, wird wie folgt geändert: Der Absatz 3, des Paragraph 54, a hat zu lauten: „(3) Die Vorschriften der Absatz eins und 2 gelten auch hinsichtlich der nach Paragraph 3, Litera f, des Wohnungsbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 229 aus 1951,, zuerkannten Wohnungsbeihilfen." Artikel römisch fünf Änderung des Heeresversorgungsgesetzes Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/ 1964, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt
Nr. 306 aus 1964,, 84 aus 1965,, 336 aus 1965,, 9 aus 1967,, 260/ 1967, 22 aus 1969,, 206 aus 1969,, 315 aus 1971,, 165 aus 1972,, 328/1973 und 95 aus 1975, wird wie folgt geändert: Der Absatz 3, des Paragraph 59, hat zu lauten: „(3) Die Vorschriften der Absatz eins und 2 gelten auch hinsichtlich der nach Paragraph 3, Litera g, des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen, BGBl. Nr. 229/ 1951, zuerkannten Wohnungsbeihilfen." Artikel römisch sechs Änderung des Mutterschutzgesetzes Das Bundesgesetz über den Mutterschutz, BGBl. Nr. 76 aus 1957,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1959,, 240 aus 1960,, 68 aus 1961,, 9/1962, 199 aus 1963,, 281 aus 1968,, 462 aus 1969,, 178 aus 1974, und 459 aus 1974, wird wie folgt geändert: Dem Paragraph 15, ist folgender Absatz 5, anzufügen: „(5) Die Vorschriften der Paragraphen 10, 12, sowie der Abs. 1 bis 4 finden auf Dienstnehmerinnen, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind, welches das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben, mit dem Kind im selben Haushalt leben und dieses überwiegend selbst pflegen, sinngemäß Anwendung." Artikel römisch sieben Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1976 in Kraft. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.
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