Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 29/ 1948, 218 aus 1948,, 58 aus 1949,, 198 aus 1949,, 214 aus 1950,, 160/1951, 8 aus 1952,, 180 aus 1952,, 109 aus 1953,, 173 aus 1954,, 186/1955, 77 aus 1957,, 289 aus 1959,, 101 aus 1961,, 18 aus 1962,, 91/1962, 175 aus 1962,, 218 aus 1962,, 255 aus 1963,, 323 aus 1963,, 307/1964, 83 aus 1965,, 8 aus 1967,, 259 aus 1967,, 205 aus 1969,, 352/1970, 164 aus 1972,, 327 aus 1973, und 329 aus 1973, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph eins, Absatz 2, ist in Litera h, nach dem Worte „Monate" an Stelle des Punktes ein Beistrich zu setzen. Folgende Bestimmung ist als Litera i, neu anzufügen:" i) eine Freiheitsbeschränkung von mindestens sechsmonatiger Dauer in Deutschland oder den von Deutschland besetzten Gebieten." 2. Im Paragraph eins, Absatz 3, hat Litera d, zu lauten: „d) eheliche und uneheliche sowie Stiefkinder nach den im Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 2, lit. a genannten Opfern bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 24. Lebensjahr vollendet haben, wenn die Voraussetzungen der Litera a, oder b nicht gegeben sind." 3. Im Paragraph 2, hat Absatz 2, zu lauten: „(2) Die Bestimmungen der Paragraphen 11, a, 14, 18, 19 bis 22, 32, 33, 35 a, 46 b, 49, 51 bis 54 a, 55 a bis 59, 62, 64, 91 a, 99 und 113 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sind sinngemäß anzuwenden." 4. Im Paragraph 6, hat Ziffer 3, zu lauten: „3. Bei Besetzung freier Dienstposten im öffentlichen Dienst bei Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen der Vorrang vor allen anderen Bewerbern." 5. Im Paragraph 6, Ziffer 4, hat der letzte Satz zu lauten: „Bezüglich des Kündigungsschutzes, der Beschäftigungspflicht und des Verfahrens gelten die Bestimmungen der Paragraphen 4, 8, 9, 15, 16, 17, 19, 19, a, 21 und 22 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22 aus 1970,." 6. Im Paragraph 6, hat Ziffer 5, zu lauten: „5. Alle Dienstgeber sind verpflichtet, auf 250 Dienstnehmer mindestens je einen Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach Paragraph 4, dieses Bundesgesetzes zu beschäftigen. Die wegen Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht nach diesem Bundesgesetz in Anwendung des Paragraph 9, des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 eingehobenen Ausgleichstaxen fließen dem gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 gebildeten Fonds zu. Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist ermächtigt, nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig vorgeschriebene Ausgleichstaxen über Ansuchen bei Vorliegen besonderer Umstände zu ermäßigen. Die Erträgnisse der Ausgleichstaxen sind nach Anhören der Opferfürsorgekommission (Paragraph 17,) zum Zwecke der Fürsorge für die Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises, deren Witwen, Waisen und Kinder sowie für Personen zu verwenden, die, ohne Inhaber einer Amtsbescheinigung zu sein, wiederkehrende Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz beziehen oder die bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises als Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 3, lit. b und d) waren."

Ziffer 7 Im Paragraph 11, hat Absatz 4, zu lauten:" (4) Opfer- und Hinterbliebenenrente (Absatz 2, und 3) sind im übrigen nach den jeweils für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden Grundsätzen und Bestimmungen und im Ausmaß, der für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen zu leisten." 8. Im Paragraph 11, hat Absatz 8, zu lauten: „(8) Für die Leistung der Unterhaltsrente, der Beihilfen und der Zulagen gelten im übrigen die Vorschriften des Absatz 4, sinngemäß." 9. Im Paragraph 11, hat Absatz 10, zu lauten: „(10) Opfern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, oder e oder Absatz 2, Litera c,, die eine Unterhaltsrente beziehen, ist auf Antrag für jedes in ihrer Versorgung stehende (minderjährige Kind (eheliches oder uneheliches Kind, Stiefkind) ein monatlicher Erziehungsbeitrag nach den Bestimmungen und im Ausmaß der im Paragraph 16, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 vorgesehenen Kinderzulage zu gewähren. Der Erziehungsbeitrag ist auf Antrag auch nach Erreichung der Volljährigkeit zu leisten, wenn das Kind aus folgenden Gründen außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: 1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres, wird während dieser Zeit der Präsenzdienst oder Zivildienst geleistet, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, oder 2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen, sofern das Gebrechen vor Erreichung der Volljährigkeit oder während des in Ziffer eins, bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist, solange dieser Zustand andauert." 10. Im Paragraph 11, Absatz 12, hat der letzte Satz zu entfallen. 11. Paragraph 11, a hat zu lauten: „§ 11 a. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 189, festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes mit Verordnung für verbindlich zu erklären. Die Unterhaltsrenten (Paragraph 11, Absatz 5,) und das Sterbegeld (Paragraph 12, a) sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit diesem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. (2) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen, daß die in Paragraph 11, Absatz 5 und Paragraph 12, a Abs. 1 angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1973 mit dem Anpassungsfaktor (Absatz eins,) zu vervielfachen und sodann auf volle Schillingbeträge zu runden sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner der folgenden Jahre ist der Vervielfachung der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen. (3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat die sich aus Absatz 2, ergebenden Beträge für die Unterhaltsrenten und das Sterbegeld für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen. (4) Die Anpassung der in Anweisung stehenden Unterhaltsrenten gemäß Absatz 2, ist von Amts wegen vorzunehmen. Bescheide über die Anpassung der Unterhaltsrenten und über die zum 1. Jänner eines jeden Jahres sich ergebende Erhöhung des Erziehungsbeitrages (Paragraph 11, Absatz 10,) und der Hilflosenzulage (Paragraph 11, Absatz 12,) sind nur auf Verlangen der Anspruchsberechtigten zu erlassen." 12. Im Paragraph 12, hat Absatz 2, zu lauten: „(2) Alle Träger der Krankenversicherung haben den Inhabern einer Amtsbescheinigung und Empfängern einer Rentenfürsorgeleistung gemäß Paragraph 11, Absatz 6, oder 7 die Leistungen in dem Umfang zu gewähren, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen, sofern sie die Leistungen übersteigen, die der zuständige Träger der Krankenversicherung nach den für ihn geltenden Vorschriften zu erbringen hätte. Bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage für das Kranken-, Familien- und Taggeld sowie für den Bestattungskostenbeitrag ist bei Inhabern einer Amtsbescheinigung von der in der Krankenversicherung geltenden höchsten Beitragsgrundlage (Paragraph 45, Abs. 1 Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189 aus 1955,) auszugehen; sie erhöht sich jeweils um den gemäß Paragraph 125, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festzusetzenden Hundertsatz. Hiebei ist von dem Höchstbeitrag an Sonderzahlung auszugehen, der gemäß Paragraph 54, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die Berechnung der Sonderbeiträge in der Krankenversicherung heranzuziehen ist. Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 3,), die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind, und Personen, die eine Rentenfürsorgeleistung gemäß § 11 Absatz 5 bis 7 beziehen, haben keinen Anspruch auf Kranken-, Familien- und Taggeld." 13. Im Paragraph 12, hat Absatz 5, zu lauten: „(5) Der Bund ersetzt in den Fällen des Absatz eins, dem Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, in den Fällen des Absatz 2, die entstandenen Kosten insoweit, als sie über

den Kosten liegen, die dem Träger der Krankenversicherung erwachsen wären, wenn er die Leistung auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt hätte. Ferner ersetzt der Rund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Teil an den Verwaltungskosten." 14. Im Paragraph 12, a hat Absatz eins, zu lauten: „(1) Stirbt ein Inhaber einer Amtsbescheinigung oder Empfänger wiederkehrender Geldleistungen nach dem Opferfürsorgegesetz, so wird ein Sterbegeld gewährt. Das volle Sterbegeld beträgt 3733 S. Auf diesen Betrag sind sonstige einmalige Leistungen anzurechnen, die aus Anlaß des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen Mitteln — ausgenommen die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 48, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 — gewährt werden; übersteigen diese Leistungen zusammen den Betrag von 1494 S, so sind lediglich 1494 S anzurechnen. An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 11, a vervielfachten Beträge." 15. Im Paragraph 13, c Absatz 3, ist in Et. b nach dem Worte „zutreffen" ein Strichpunkt zu setzen. Folgende Bestimmung ist als Litera c, neu einzufügen: „c) Eltern." 16. Im Paragraph 15, Absatz eins, hat Litera c, zu lauten: „c) bei Kindern (Paragraph eins, Absatz 3, Litera b,), Enkeln und elternlosen Geschwistern mit Ende des Jahres, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden. Auf begründetes Ansuchen kann der Bundesminister für soziale Verwaltung die Anspruchsberechtigung über diesen Zeitpunkt hinaus erstrecken, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem der Anspruchsberechtigte eine Existenz gegründet oder sonst seinen Lebensunterhalt in ausreichendem Maße gesichert hat. Darüber hinaus kann der Bundesminister für soziale Verwaltung das Wiederaufleben einer wegen Fristablauf erloschenen Anspruchsberechtigung aus den im Paragraph 11, Absatz 10, Ziffer eins, und 2 angeführten Gründen ab dem Antragsmonat bewilligen, wenn die geltend gemachten Gründe im Zeitpunkt des Erlöschens bereits vorlagen; ein solcher Antrag kann jedoch im Falle der Fortdauer eines Studiums oder einer Berufsausbildung nur bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres, wird während dieser Zeit der Präsenzdienst oder Zivildienst geleistet, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt werden." 17. Im Paragraph 15, hat Absatz 2, zu lauten: „(2) Der Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises (Paragraph 4,) ist nicht gegeben, wenn der Anspruchswerber wegen einer oder mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die Verurteilung im Zeitpunkt der Antragstellung nicht getilgt ist und nach der Natur des strafbaren Tatbestandes eine mißbräuchliche Ausnützung der Begünstigungen dieses Bundesgesetzes anzunehmen ist; das gleiche gilt, wenn sein Verhalten in Wort oder Tat mit den Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen Österreich in Widerspruch steht oder stand." 18. Im Paragraph 15, ist als Absatz 8, einzufügen: „(8) Eine wegen des Erlöschens der Anspruchsberechtigung im Sinne des Absatz eins, Litera b, eingestellte Hinterbliebenenrente wird frühestens nach Ablauf des der Berechnung des Abfertigungsbetrages (Paragraph 11, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 38, Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) zugrunde gelegten Zeitraumes auf Antrag wiedergewährt, wenn die Witwe oder Lebensgefährtin die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und 1. die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten oder durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt wurde und die Auflösung der Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Ehefrau erfolgte oder bei Nichtigerklärung der Ehe die Ehefrau als schuldlos anzusehen ist, wenn und insolange ihr aus dieser Ehe kein den notwendigen Lebensunterhalt deckender Anspruch auf Versorgung (Unterhalt) erwachsen ist; 2. die neue Lebensgemeinschaft durch den Tod des Lebensgefährten aufgelöst wurde und ihr aus dieser Lebensgemeinschaft keine den notwendigen Lebensunterhalt deckenden Einkünfte zufließen. Zur Hinterbliebenenrente wird über Antrag Unterhaltsrente nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 5, 8 und 14 gewährt." 19. Im Paragraph 17, Absatz eins, ist als letzter Satz neu hinzuzufügen: „Sie ist bei Entscheidungen des Bundesministers für soziale Verwaltung über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes in Rentenangelegenheiten und bei der Vergabe von Mitteln aus der Sonderfürsorge in Notstandsfällen zu hören." Artikel römisch zwei Aus Anlaß des 30. Jahrestages der Befreiung Österreichs von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erhalten zugleich mit der Rente für April 1975 alle Bezieher einer Opferrente gemäß § 11 Absatz 2, oder Unterhaltsrente gemäß Paragraph 11,

Abs. 5 Litera a, oder c eine einmalige Zahlung von 1000 S und alle Bezieher einer Hinterbliebenenrente gemäß Paragraph 11, Absatz 3, oder Beihilfe gemäß Paragraph 11, Abs. 7 eine einmalige Zahlung von 500 S. Artikel römisch drei (1) Dieses Bundesgesetz (tritt mit 1. Jänner 1975 mit der Maßgabe in Kraft, daß die in "Art". römisch eins Ziffer 5, angeführten Bestimmungen der Paragraphen 4,, 9 und 16 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22 aus 1970,, sowie die Bestimmung des ersten Satzes des Artikel römisch eins, Ziffer 6, erstmals für die Berechnung der Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 1975 anzuwenden sind. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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