Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Bundesgesetz vom 27. April 1972 betreffend die Finanzierung des Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien, Bundesgesetzblatt Nr. 150, wird wie folgt geändert: 1. Der Absatz eins, des Paragraph 2, hat zu lauten: „(1) Der Bund hat der Aktiengesellschaft die Kosten der Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung (einschließlich des Personal- und Sachaufwandes) und Finanzierung des Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien bis zum Höchstbetrag von 12.800 Millionen Schilling in unmittelbar aufeinanderfolgenden Jahresteilbeträgen, beginnend mit dem Haushaltsjahr 1972, zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen der Aktiengesellschaft abgedeckt werden können." 2. Der Absatz 2, des Paragraph 2, hat zu lauten: „(2) Der vom Bund zu leistende Kostenersatz beträgt in den Jahren 1972 und 1973 je 250 Millionen Schilling, 1974 und 1975 je 350 Millionen Schilling, 1976 500 Millionen Schilling, 1977 und 1978 je 600 Millionen Schilling, 1979 bis 1981 je 650 Millionen Schilling, 1982 bis 1985 je 700 Millionen Schilling, 1986 bis 1989 je 750 Millionen Schilling und beginnend mit dem Jahre 1990 je 800 Millionen Schilling." 3. Der Absatz eins, des Paragraph 4, hat zu lauten: „(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Aktiengesellschaft zur Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung und Finanzierung des als Bundesgebäude zu errichtenden Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien im In- und Ausland durchzuführenden Finanzoperationen (Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten) die Haftung namens des Bundes als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu übernehmen." 4. Im Paragraph 4, Absatz 2, haben Litera a und b zu lauten: „a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 5100 Millionen Schilling an Kapital und 4800 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt; b) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag von 800 Millionen Schilling an Kapital und von 800 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;". Artikel römisch zwei Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Kirchschläger Kreisky Androsch