Gemäß Artikel 140, Absatz 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und gemäß den Paragraphen 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht: (1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem dem Bundeskanzleramt am 24. Oktober 1975 zugestellten Erkenntnis vom 21. Oktober 1975, G 15/75-8, die im Paragraph 7, Absatz 2, des Verteilungsgesetzes Polen, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1974,, enthaltene Wendung „wenn sie sowohl im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge als auch zu den im Absatz eins, genannten Zeitpunkten entweder als physische Personen die österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder als juristische Personen zu diesen Zeitpunkten ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt haben" als verfassungswidrig aufgehoben. (2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1976 in Kraft. (3) Frühere gesetzliche Vorschriften treten nicht wieder in Kraft.

Kreisky