Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen ist die Deutsche Demokratische Republik dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1964,, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1973,) am 20. Feber 1975 beigetreten, während Spanien seine Ratifikationsurkunde hiezu am 12. Mai 1975 hinterlegt hat. Anläßlich ihres Beitrittes hat die Deutsche Demokratische Republik folgende Erklärung abgegeben: „Die gemäß Artikel römisch vier der Konvention dem Präsidenten der zuständigen Handelskammer übertragenen Aufgaben werden in der Deutschen Demokratischen Republik vom Präsidenten der Kammer für Außenhandel der Deutschen Demokratischen Republik wahrgenommen." Der Ratifikationsurkunde Spaniens war die nachstehend abgedruckte Liste der Handelskammern beigeschlossen, deren Präsidenten die in Artikel römisch vier des Übereinkommens vorgesehenen Aufgaben erfüllen sollen:

 

 

Häuser