Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen sind folgende weitere Staaten dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200 aus 1961,, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1974,) beigetreten: Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunden: Kuba 30. Dezember 1974 Deutsche Demokratische Republik 20. Feber 1975 Australien 26. März 1975 Heiliger Stuhl 14. Mai 1975 Anläßlich ihres Beitrittes haben die angeführten Staaten nachstehende Erklärungen abgegeben: Kuba „Die Republik Kuba wird das Übereinkommen auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind. Hinsichtlich von Nichtvertragsstaaten ergangener Schiedssprüche wird es das Übereinkommen nur so weit anwenden, als diese Staaten im beiderseitigen Einvernehmen Gegenseitigkeit gewähren. Ferner wird es das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden, die auf Grund der kubanischen Gesetze als Handelssachen angesehen werden." Deutsche Demokratische Republik „Die Deutsche Demokratische Republik wird die Konvention auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind. Auf Schiedssprüche, die in den Hoheitsgebieten von Nichtvertragsstaaten ergangen sind, wird die Konvention nur in dem Umfang angewendet werden, in dem diese Staaten Gegenseitigkeit gewähren. Des weiteren wird die Deutsche Demokratische Republik die Konvention nur auf Streitigkeiten aus solchen vertraglichen oder nichtvertraglichen Rechtsverhältnissen anwenden, die nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik als Handelssachen gelten." Australien „Mit Ausnahme von Papua-Neuguinea erstreckt sich der Geltungsbereich des Übereinkommens auf alle außerhalb des Mutterlandes gelegenen Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen Australien verantwortlich ist." Heiliger Stuhl „Der Staat der Vatikanstadt wird das Übereinkommen auf Grundlage der Gegenseitigkeit einerseits nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anwenden, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, und andererseits nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, die nach vatikanischem Recht als Handelssachen angesehen werden."
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