Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1964,, 229 aus 1965,, 209 aus 1969,, 274 aus 1971, und 21/1974 und der Kundmachungen BGBl. Nr. 228/ 1963, 163 aus 1968, und 405 aus 1973, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 20, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt (Paragraph 43, Absatz eins,) oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt (Paragraph 43, Absatz 4,), darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren." 2. Paragraph 43, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Wenn es die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert und aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs keine Bedenken dagegen bestehen, hat die Behörde durch Verordnung die gemäß Paragraph 20, Absatz 2, erlaubten Höchstgeschwindigkeiten zu erhöhen."
Artikel römisch zwei (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1975 in Kraft. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr betraut, soweit die Vollziehung nicht den Ländern zusteht und insoweit den Landesregierungen obliegt.
Kirchschläger Kreisky Lanc