Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt:
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Staatsrat der Volksrepublik Polen
sind, von dem Wunsche geleitet, zwecks Entwicklung
und Erleichterung der wirtschaftlichen
Beziehungen der beiden Staaten die Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen zu vermeiden,
übereingekommen, ein Abkommen abzuschließen,
und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten
ernannt:
Der Bundespräsident der Republik Österreich:
Herrn Dr. Alfred Twaroch,
Sektionschef im Bundesministerium für Finanzen
Der Staatsrat der Volksrepublik Polen:
Herrn Josef Czyrek,
Vizeminister für Außenangelegenheiten.
Diese Bevollmächtigten haben, nachdem sie
ihre Vollmachten ausgetauscht und diese in guter
und gehöriger Form befunden haben, folgendes
vereinbart:
ARTIKEL 1
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in
einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten
ansässig sind.
ARTIKEL 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf
die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen, die in einem der
Vertragstaaten erhoben werden.
(2)Absatz 2Als Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,
vom Gesamtvermögen oder von
Teilen des Einkommens oder des Vermögens
erhoben werden, einschließlich der Steuern vom
Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder
unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom
Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für
die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in der Volksrepublik Polen:
b) in der Republik Österreich:
1. die Einkommensteuer;
2. die Körperschaftsteuer;
3. die Aufsichtsratsabgabe;
4. die Vermögensteuer;
5. die Abgabe von Vermögen, die der
Erbschaftssteuer entzogen sind;
6. die Gewerbesteuer einschließlich der
Lohnsummensteuer;
7. die Grundsteuer;
8. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben;
9. die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen;
10. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten
Grundstücken.
(4)Absatz 4Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern
gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben
den zurzeit bestehenden Steuern oder an deren
Stelle erhoben werden.
(5) Die Bestimmungen dieses Abkommens über
die Besteuerung des Einkommens oder des Vermögens
gelten entsprechend für die nicht nach
dem Einkommen oder dem Vermögen berechnete
Gewerbesteuer.
ARTIKEL 3
Allgemeine Definitionen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der
Zusammenhang nichts anderes erfordert:
a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragstaat"
und „der andere Vertragstaat", je nach dem
Zusammenhang, die Volksrepublik Polen
oder die Republik Österreich,
b) bedeutet der Ausdruck „Person" natürliche
Personen und Gesellschaften,
c) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische
Personen oder Rechtsträger, die für
die Besteuerung wie juristische Personen
behandelt werden,
d) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen
eines Vertragstaates" und „Unternehmen
des anderen Vertragstaates", je nachdem,
ein Unternehmen, das von einer in einem
Vertragstaat ansässigen Person betrieben
wird, oder ein Unternehmen, das von
einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen
Person betrieben wird,
e) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"
in der Volksrepublik Polen den
Minister der Finanzen und in der Republik
Österreich den Bundesminister für Finanzen.
(2) Bei Anwendung dieses Abkommens durch
einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte
Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach
dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt,
welche Gegenstand dieses Abkommens
sind.
ARTIKEL 4
Steuerlicher Wohnsitz
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der
Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige
Person" eine Person, die nach dem Recht dieses
Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres
ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung
oder eines anderen ähnlichen Merkmals
steuerpflichtig ist.
(2)Absatz 2Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person
in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) die Person gilt als in dem Vertragstaat
ansässig, in dem sie über eine ständige
Wohnstätte verfügt. Verfugt sie in beiden
Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte,
so gilt sie als in dem Vertragstaat
ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen
und wirtschaftlichen Beziehungen
hat;
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem
Vertragstaat die Person die engeren persönlichen
und wirtschaftlichen Beziehungen
hat, oder verfügt sie in keinem der
Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte,
so gilt sie als in dem Vertragstaat
ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in beiden Vertragstaaten oder in
keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als
in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzt.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche
Person in beiden Vertragstaaten ansässig,
so gilt sie als in in dem Vertragstaat ansässig,
in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung
befindet.
ARTIKEL 5
Betriebstätte
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der
Ausdruck „Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,
in der die Tätigkeit des Unternehmens
ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine
andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren
Dauer vierundzwanzig Monate überschreitet.
(3)Absatz 3Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung von
Gütern oder Waren des Unternehmens
benutzt werden,
b) Bestände von Gütern oder Waren des
Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung unterhalten
werden,
c) Bestände von Gütern oder Waren des
Unternehmens, die ausschließlich zu dem
Zwecke unterhalten werden, durch ein
anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet
zu werden,
d) feste Geschäftseinrichtungen, die ausschließlich
zu dem Zwecke unterhalten werden,
für das Unternehmen Güter oder Waren
einzukaufen oder Informationen zu beschaffen,
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen zu werben, Informationen
zu erteilen, wissenschaftliche Forschung
zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art
sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
(4) Ist eine Person, mit Ausnahme eines unabhängigen
Vertreters im Sinne des Absatzes 5,
in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des
anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem
erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als
gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt,
im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen,
und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre
Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder
Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird
nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine
Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil
es dort seine Tätigkeit durch einen Makler,
Kommissionär oder einen anderen unabhängigen
Vertreter ausübt, sofern diese Personen im
Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit
handeln.
(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat
ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft
beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht
wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig
ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte
oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt,
wird eine der beiden Gesellschaften nicht
zur Betriebstätte der anderen.
ARTIKEL 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
dürfen in dem Staat besteuert werden, in dem
dieses Vermögen liegt.
(2)Absatz 2Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"
bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates,
in dem das Vermögen, liegt. Der Ausdruck umfaßt
in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen
Vermögen, das lebende und tote Inventar
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die
Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechtes
über Grundstücke Anwendung finden, die
Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen
sowie die Rechte auf veränderliche oder feste
Vergütungen für die Ausbeutung oder das* Recht
auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen
und anderen Bodenschätzen.
Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches
Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für die Einkünfte aus der
unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder
Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung
unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte
aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens
und für Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen, das der Ausübung eines freien
Berufes dient.
ARTIKEL 7
Unternehmensgewinne
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates
dürfen nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine
Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine
dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das
Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus,
so dürfen die Gewinne des Unternehmens in
dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur
insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet
werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates
seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat
durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so
sind in jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte
die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen
können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche
Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen
als selbständiges Unternehmen ausgeübt
hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen,
dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig
gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer
Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte
entstandenen Aufwendungen, einschließlich der
Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwalttungskosten,
zum Abzug zugelassen, gleichgültig,
ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte
liegt, oder anderswo entstanden sind.
(4) Soweit es in einem Vertragstaat üblich ist,
die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne
durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unter-
nehmensnehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln,
schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragstaat
die zu besteuernden Gewinne nach der
üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten
Gewinnaufteilung muß jedoch so sein,
daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses
Artikels übereinstimmt.
(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern
oder Waren für das Unternehmen wird einer
Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
(6) Bei Anwendung der vorstehenden Absätze
sind die der Betriebstätte zuzurechnenden
Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln,
es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür
bestehen, anders zu verfahren.
(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die
in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt
werden, so werden die Bestimmungen jener
Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels
nicht berührt.
(8) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch
auf Gewinnanteile aus einer Beteiligung als stiller
Gesellschafter an einem Unternehmen anzuwenden.
ARTIKEL 8
Schiffahrt und Luftfahrt
(1) Eine in einem Vertragstaat ansässige Person
darf mit Gewinnen aus dem Betrieb von Seeschiffen
oder Luftfahrzeugen im internationalen
Verkehr nur in diesem Vertragstaat besteuert
werden.
(2) Eine in einem Vertragstaat ansässige Person
darf mit Gewinnen aus dem Betrieb von Binnenschiffen
im internationalen Verkehr nur in diesem
Vertragstaat besteuert werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn
das Unternehmen im Gebiet des anderen Staates
eine Agentur für die Beförderung von Personen
oder Waren betreibt oder wenn der Betrieb
mit gecharterten Fahrzeugen, Containern oder
mit im LASH-System betriebenen Barken durchgeführt
wird. Dies gilt jedoch nur für Tätigkeiten,
die unmittelbar mit der Luftfahrt und
Schiffahrt, einschließlich des Zubringerdienstes
zusammenhängen.
(4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten
auch für Beteiligungen von Unternehmen der
Luftfahrt an einer Betriebsgemeinschaft, unabhängig
davon, ob der Verkehr mit eigenen oder
gecharterten Fahrzeugen durchgeführt wird.
ARTIKEL 9
Verbundene Unternehmen
Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar
oder mittelbar an der Geschäftsleitung,
der Kontrolle oder am Kapital eines
Unternehmens des anderen Vertragstaates
beteiligt ist, oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar
an der Geschäftsleitung, der Kontrolle
oder am Kapital eines Unternehmens eines
Vertragstaates und eines Unternehmens des
anderen Veitragstaates beteiligt sind,
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen
hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder
finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart
oder auferlegt werden, die von denen abweichen,
die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren
würden, so dürfen die Gewinne, die
eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen
erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber
nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens
zugerechnet und entsprechend besteuert
werden.
ARTIKEL 10
Dividenden
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat
ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen
Vertragstaat ansässige Person zahlt, dürfen in
dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden dürfen Jedoch in dem
Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht
dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf
aber 10 vom Hundert des Bruttobetrages der
Dividenden nicht übersteigen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien
oder anderen Rechten — ausgenommen Forderungen
— mit Gewinnbeteiligung sowie aus
sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte,
die nach dem Steuerrecht des Staates,
in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig
ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger
der Dividenden in dem anderen Vertragstaat,
in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebstätte hat
und die Beteiligung, für die die Dividenden
gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte
gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(5) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige
Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem
anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat
wederweder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft
an nicht in diesem. Staat ansässige Personen
zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer
für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen,
selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die
nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise
aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen
oder Einkünften bestehen.
ARTIKEL 11
Zinsen
(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen
und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige
Person gezahlt werden, dürfen nur in dem
anderen Staat besteuert werden.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen
Anleihen, aus Schuldverschreibungen, auch wenn
sie durch Pfandbriefe an Grundstücken gesichert
oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet
sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle
anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht
des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften
aus Darlehen gleichgestellt sind.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der
in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der
Zinsen in dem anderen Vertragstaat, aus dem
die Zinsen stammen, eine Betriebstitte hat und
die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden,
tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In
diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(4) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger
oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten
besondere Beziehungen und übersteigen deshalb
die gezahlten Zinsen, gemessen an der
zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den
Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen
vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf
diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall
kann der übersteigende Betrag nach dem Recht
jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung
der anderen Bestimmungen dieses Abkommens
besteuert werden.
ARTIKEL 12
Lizenzgebühren
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat
stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat
ansässige Person gezahlt werden, dürfen
nur in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder
Art, die für die Benutzung oder für das Recht
auf Benutzung von Urheberrechten, Patenten,
Warenzeichen (trade mark oder trade name),
Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln
und Produktionsverfahren oder für die
Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher,
kaufmännischer oder wissenschaftlicher
Ausrüstungen oder für die Mitteilung
gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher
Erfahrungen oder für die Benutzung oder
das Recht auf Benutzung von kinematographischen
Filmen oder Filmbandaufnahmen oder
Magnetbandaufnahmen für Fernsehen oder Rundfunk
gezahlt werden.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der
in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der
Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat, aus
dem. die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebstätte
hat und die Rechte oder Vermögenswerte,
für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich
zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem
Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(4) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger
oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten
besondere Beziehungen und übersteigen deshalb
die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an
der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den
Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen
vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur
auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem
Fall darf der übersteigende Betrag nach dem
Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung
der anderen Bestimmungen dieses
Abkommens besteuert werden.
ARTIKEL 13
Veräußerungsgewinne
(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen
Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz
2 dürfen in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen
Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte
darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates
in dem anderen Vertragstaat hat, oder
das zu einer festen Einrichtung gehört, über die
eine in einem Vertragstaat ansässige Person für
die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen
Vertragstaat verfügt, einschließlich derartiger
Gewinne, die bei der Veräußerung einer
solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mit
dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen
festen Einrichtung erzielt werden, dürfen in dem
anderen Staat besteuert werden. Jedoch dürfen
Gewinne aus der Veräußerung des in Artikel 22
Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur
in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem
dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten
Artikel besteuert werden kann.
(3)Absatz 3Gewinne aus der Veräußerung des in den
Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens
dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem der Veräußerer ansässig ist.
ARTIKEL 14
Freie Berufe
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat
ansässige Person aus einem freien Beruf oder
aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher
Art bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, daß die Person für die
Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat
regelmäßig über eine feste Einrichtung
verfügt. Verfügt sie aber über eine solche feste
Einrichtung, so dürfen die Einkünfte in dem
anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit,
als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet
werden können.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt insbesondere
die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,
literarische, künstlerische, erzieherische oder
unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige
Tätigkeit der Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure,
Ärzte und Zahnärzte.
ARTIKEL 15
Unselbständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19
dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,
die eine in einem Vertragstaat ansässige
natürliche Person aus unselbständiger Arbeit bezieht,
nur in diesem Staat besteuert werden, es
sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat
ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort
ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen
in diesem anderen Staat besteuert
werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen,
die eine in einem Vertragstaat ansässige
Person für eine in dem anderen Vertragstaat
ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in
dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) die Vergütungen von einem Arbeitgeber
oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden,
der nicht in dem anderen Staat ansässig ist,
und
b) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte
oder einer festen Einrichtung getragen
werden, die der Arbeitgeber in dem
anderen Staat hat, und
c) der Empfänger sich in dem anderen Staat
nicht länger als ein Jahr aufhält.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen
dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselb-
ständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes,
Luftfahrzeuges oder eines Binnenschiffes, im
internationalen Verkehr ausgeübt wird, nur in
dem Vertragstaat besteuert werden, in dem die
Person ansässig ist, die die Gewinne aus dem
Betrieb des Schiffes oder Luftfahrzeuges erzielt.
ARTIKEL 16
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen
und ähnliche Zahlungen, die eine in einem
Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft
als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates
einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen
Vertragstaat ansässig ist, dürfen in dem anderen
Staat besteuert werden.
ARTIKEL 17
Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen
Einkünfte aus Tätigkeiten, die berufsmäßige
Künstler, wie z. B. Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder
Fernsehkünstler, sowie Musiker und Sportler
aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten
Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat
besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
(2) Abweichend vom Absatz 1 dürfen Einkünfte
aus Tätigkeiten der in Absatz 1 genannten Art
bei Personen, die im Rahmen des vom Entsendestaat
gebilligten Kulturaustausches auftreten, nur
in dem Staat besteuert werden, in dem sie ansässig
sind.
ARTIKEL 18
Ruhegehälter
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 dürfen
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die
einer in einem Vertragstaat ansässigen Person
für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden,
nur in diesem Staat besteuert werden.
ARTIKEL 19
Öffentliche Funktionen
(1) Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, die
von einem Vertragstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften
unmittelbar oder aus einem von
diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten
Sondervermögen an eine natürliche
Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft
in Ausübung öffentlicher Funktionen
erbrachten Dienste gewährt werden, dürfen
in diesem Staat besteuert werden.
(2)Absatz 2Auf Vergütungen für Dienstleistungen, die
im Zusammenhang mit einer kaufmännischen
oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragstaaten
oder einer seiner Gebietskörperschaften
erbracht werden, finden die Artikel 15, 16 und
18 Anwendung.
ARTIKEL 20
Lehrer und Studenten
(1) Die Vergütungen von Hochschullehrern und
anderen Lehrern, die in einem Vertragstaat ansässig
sind und während eines vorübergehenden
Aufenthaltes von höchstens zwei Jahren in dem
anderen Vertragstaat an einer Universität oder
anderen nicht Erwerbszwecken dienenden Lehr- oder
Forschungsanstalt eine Lehrtätigkeit ausführen
oder wissenschaftliche Forschung betreiben,
dürfen nur in dem erstgenannten Staat
besteuert werden.
(2) Zahlungen, die ein Stipendiat, Student,
Praktikant oder Lehrling, der in einem Vertragstaat
ansässig ist oder vorher dort ansässig war
und der sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich
zum Studium oder zur Ausbildung
aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder
seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen
Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen
aus Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.
ARTIKEL 21
Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich
erwähnten Einkünfte einer in einem
Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in
diesem Staat besteuert werden.
ARTIKEL 22
Besteuerung des Vermögens
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des
Artikels 6 Absatz 2 darf in dem Vertragstaat
besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen
einer Betriebstätte eines Unternehmens
darstellt oder das zu einer der Ausübung eines
freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört,
darf in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem sich die Betriebstätte oder die feste
Einrichtung befindet.
(3) Schiffe und Luftfahrzeuge im internationalen
Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das dem
Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient,
dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert wer-
den, in dem die Person ansässig ist, die die
Gewinne aus dem Betrieb des Schiffes oder Luftfahrzeuges
erzielt.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem
Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in
diesem Staat besteuert werden.
ARTIKEL 23
Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige
Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und
dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen
nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragstaat
besteuert werden, so nimmt der erstgenannte
Staat, vorbehaltlich des Absatzes 2,
diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der
Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der
Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen
oder das übrige Vermögen dieser Person den
Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre,
wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende
Vermögen nicht von der Besteuerung
ausgenommen wären.
(2) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige
Person Einkünfte, die nach Artikel 10 in dem
anderen Vertragstaat besteuert werden dürfen,
so rechnet der erstgenannte Staat auf die vom
Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer
den Betrag an, der der in dem anderen Vertragstaat
gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende
Betrag darf jedoch den Teil der vor der
Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen,
der auf die Einkünfte entfällt, die aus dem
anderen Vertragstaat bezogen werden.
ARTIKEL 24
Gleichbehandlung
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates
dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer
Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die
anders oder belastender sind als die Besteuerung
und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,
denen die Staatsangehörigen des anderen
Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen
sind oder unterworfen werden können.
(2) Der Ausdruck „Staatsangehörige" bedeutet:
a) alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit
eines Vertragstaates besitzen;
b) alle juristischen Personen, Personengesellschaften
und anderen Personenvereinigungen,
die nach dem in einem Vertragstaat
geltenden Recht errichtet worden sind.
(3)Absatz 3Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein
Unternehmen eines Vertragstaates in dem
anderen Vertragstaat hat, darf in dem anderen
Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung
von Unternehmen des anderen Staates, die die
gleiche Tätigkeit ausüben.
Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als
verpflichte sie einen Vertragstaat, den in dem
anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,
-vergünstigungen und -ermäßigungen
auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten
zu gewähren, die er den in seinem
Gebiet ansässigen Personen gewährt, oder diesen
Personen jene Begünstigungen einzuräumen, die
Ansässigen eines dritten Staates auf Grund besonderer
Vereinbarungen eingeräumt werden, die
mit diesem dritten Staat bestehen.
(4) Die Unternehmen eines Vertragstaates,
deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar
oder mittelbar einer in dem anderen Vertragstaat
ansässigen Person oder mehreren solchen
Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt,
dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat weder
einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden,
die anders oder belastender sind als die Besteuerung
und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,
denen andere ähnliche Unternehmen
des erstgenannten Staates unterworfen
sind oder unterworfen werden können.
(5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck
„Besteuerung" Steuern jeder Art und Bezeichnung
mit Ausnahme der polnischen Meldegebühren
und der polnischen Gebühren für die
Genehmigung zur Eröffnung eines Betriebes.
(6) Es wird festgestellt, daß die unterschiedliche
Erhebung der Steuern vom Einkommen, Ertrag
und Vermögen, die in der Volksrepublik Polen
für sozialistische Unternehmen vorgesehen ist,
den Bestimmungen dieses Artikels nicht widerspricht.
ARTIKEL 25
Verständigungsverfahren
(1) Ist eine in einem Vertragstaat ansässige
Person der Auffassung, daß die Maßnahmen eines
Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie
zu einer Besteuerung geführt haben oder führen
werden, die diesem Abkommen nicht entspricht,
so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen
Recht dieser Staaten vorgesehenen
Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde
des Vertragstaates unterbreiten, in dem sie ansässig
ist.
(2)Absatz 2Hält diese zuständige Behörde die Einwendung
für begründet und ist sie selbst nicht in
der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen,
so wird sie sich bemühen, den Fall nach
Verständigung mit der zuständigen Behörde des
anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine
dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung
vermieden wird.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
werden sich bemühen, Schwierigkeiten
oder Zweifel, die bei der Auslegung und Anwendung
des Abkommens entstehen, in gegenseitigem
Einvernehmen zu beseitigen. Sie können
auch gemeinsam darüber beraten, wie eine
Doppelbesteuerung in Fällen, die im Abkommen
nicht behandelt sind, vermieden werden kann.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
können für Zwecke der Anwendung
dieses Abkommens unmittelbar miteinander verkehren.
ARTIKEL 26
Austausch von Informationen
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
werden gegenseitig die zur Durchführung
dieses Abkommens erforderlichen Informationen
austauschen. Alle so ausgetauschten Informationen
sind geheimzuhalten und dürfen nur
solchen Personen oder Behörden mitgeteilt
werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung
der unter dieses Abkommen fallenden Steuern
befaßt sind.
(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen,
als verpflichte er einen der Vertragstaaten:
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen,
die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis
dieses oder des anderen Vertragstaates
abweichen,
b) Angaben zu übermitteln, die nach den geltenden
Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren
dieses oder des anderen
Vertragstaates nicht beschaffbar sind,
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,
Industrie- oder Berufsgeheimnis, ein Geschäftsverfahren
preisgeben würden oder
deren Erteilung der öffentlichen Ordnung
widerspräche (Ordre public).
ARTIKEL 27
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.
Der Austausch der Ratifikationsurkunden findet
in Warschau statt.
(2)Absatz 2Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach
dem Austausch der Ratifikationsurkunden in
Kraft, und seine Bestimmungen finden erstmals
Anwendung auf Steuern, die ab dem 1. Jänner
1974 erhoben werden.
ARTIKEL 28
Übergangsbestimmungen
Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Abkommens
treten die Bestimmungen des Vertrages
zwischen der Republik Österreich und der
Republik Polen vom 22. April 1932 zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der direkten Steuern sowie über Rechtshilfe in
Abgabensachen außer Kraft.
ARTIKEL 29
Außerkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es
von einem der Veitragstaaten gekündigt wird.
(2) Jeder Vertragstaat kann dieses Abkommen
nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach
Inkrafttreten dieses Abkommens jederzeit schriftlich
auf diplomatischem Weg unter Einhaltung
einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende
des Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall ist
das Abkommen für die Steuerzeiträume nicht
mehr anzuwenden, die nach dem Ende dieses
Kalenderjahres beginnen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
der beiden Staaten dieses Abkommen
unterschrieben und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 2. Oktober 1974
in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und
polnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Republik Österreich:
Dr. Alfred Twaroch
Für die Volksrepublik Polen:
Czyrek
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 23. Mai 1975 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 27
Absatz 2 am 22. Juli 1975 in Kraft.
Kreisky