Der Nationalrat hat beschlossen: § 1. (1) Die Verwundetenmedaille ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes a) Personen, die dem Bundesheer angehören oder angehört haben, b) Personen, die einer Sicherheitsbehörde angehören oder angehört haben, zu verleihen. (2) Die Verleihung der Verwundetenmedaille obliegt hinsichtlich der im Absatz eins, Litera a, genannten Personen dem Bundesminister für Landesverteidigung, hinsichtlich der im Absatz eins, Litera b, genannten Personen dem Bundesminister für Inneres. § 2. (1) Die Verwundetenmedaille ist Personen zu verleihen, die 1. als Angehörige des Bundesheeres a) bei Kampfhandlungen während eines Einsatzes im Falle des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, oder b) infolge ihres Dienstes während eines Auslandseinsatzes gemäß Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juni 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 173, über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, 2. als Angehörige einer Sicherheitsbehörde infolge ihres Dienstes während eines Auslandseinsatzes gemäß Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juni 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 173, über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen eine Körperbeschädigung durch unmittelbare oder mittelbare Einwirkung von Kampfmitteln (Verwundung) erlitten haben. Eine Verwundung begründet den Anspruch auf Verleihung der Verwundetenmedaille. (2) Personen, die ihre Verwundung infolge einer von ihnen begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erlitten haben, sind von der Verleihung der Verwundetenmedaille ausgeschlossen. § 3. (1) Die Verwundetenmedaille ist je nach der Schwere der Verwundung als a) Verwundetenmedaille 1. Klasse, b) Verwundetenmedaille 2. Klasse zu verleihen. Verwundungen mit schweren Dauerfolgen begründen den Anspruch auf die Verwundetenmedaille 1. Klasse, sonstige Verwundungen den Anspruch auf die Verwundetenmedaille 2. Klasse. Mehrere Verwundungen, die durch ein und dasselbe Ereignis verursacht wurden, gelten als eine Verwundung. Für Verwundungen, die nicht auf ein und dasselbe Ereignis zurückzuführen sind, ist jeweils eine Medaille zu verleihen.

  1. Absatz 2,Eine Verwundung mit schweren Dauerfolgen liegt vor, wenn die Gesundheitsschädigung für immer oder für lange Zeit a) den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit, b) eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder c) ein schweres Leiden oder Siechtum zur Folge hat. § 4. (1) Die Verwundetenmedaille besteht aus einem Kleinod und einem Band. Im Falle einer wiederholten Verleihung der Verwundetenmedaille derselben Klasse ist die Zahl der Medaillen auf dem Band der zuletzt verliehenen Medaille durch die entsprechende Zahl färbiger Mittelstreifen ersichtlich zu machen, wobei mehr als vier Medaillen durch fünf Mittelstreifen zu kennzeichnen sind. (2) Über die Verleihung der Verwundetenmedaille ist den Personen, denen die Verwundetenmedaille verliehen worden ist, eine Urkunde auszustellen. (3) Personen, denen die Verwundetenmedaille verliehen worden ist, sind berechtigt, diese zur Uniform oder zur Zivilkleidung zu tragen. Im Falle einer wiederholten Verleihung der Medaille derselben Klasse darf nur die zuletzt verliehene Medaille getragen werden. (4) Die näheren Bestimmungen über die Ausstattung und die Art des Tragens der Verwundetenmedaille sind hinsichtlich der Verwundetenmedaille, a) die an Personen, die dem Bundesheer angehören oder angehört haben, zu verleihen ist, durch eine Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung, b) die an Personen, die einer Sicherheitsbehörde angehören oder angehört haben, zu verleihen ist, durch eine Verordnung des Bundesministers für Inneres zu erlassen. (5) Personen, denen die Verwundetenmedaille verliehen worden ist, sind berechtigt, sich als Besitzer der Verwundetenmedaille zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind mit dem Besitz der Verwundetenmedaille nicht verbunden. (6) Die Verwundetenmedaille geht in das Eigentum der Person, der sie verliehen worden ist, über. Sie darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten des Besitzers nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden. § 5. (1) Die mit der Verleihung der Verwundetenmedaille verbundenen Kosten sind von Amts wegen zu tragen. (2) Eingaben um Verleihung der Verwundetenmedaille und Zeugnisse, die zum Zwecke der Geltendmachung des Anspruches auf Verleihung der Verwundetenmedaille ausgestellt werden, sind von den Stempelgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. § 6. Wer den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3,, 5 oder 6 oder einer nach Paragraph 4, Absatz 4, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder die Verwundetenmedaille in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. § 7. Dieses Bundesgesetz findet auch auf Verwundungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Anwendung, die Personen als Angehörige des Bundesheeres oder einer Sicherheitsbehörde vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlitten haben. § 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 2,, soweit es sich um Stempelgebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen, soweit es sich um Bundesverwaltungsabgaben handelt, der Bundeskanzler und soweit es sich um Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, der Bundesminister für Justiz, im übrigen, soweit die Bestimmungen a) Personen, die dem Bundesheer angehören oder angehört haben, betreffen, der Bundesminister für Landesverteidigung, b) Personen, die einer Sicherheitsbehörde angehören oder angehört haben, betreffen, der Bundesminister für Inneres betraut.

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