Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 284 aus 1971, und 25 aus 1972, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 4, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Die Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen ist im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung und an den Amtstafeln der betroffenen Dienststellen, im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung jedoch nur an der Amtstafel dieses Bundesministeriums, kundzumachen." 2. Paragraph 6, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Eine Dienststellenversammlung ist binnen zwei Wochen auch einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Bediensteten oder ein Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses, jedoch mindestens zwei Mitglieder, unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangt." 3. Im Paragraph 6, Absatz 6, ist nach dem ersten Satz einzufügen: „Die Dienststellenversammlung ist nicht öffentlich." 4. Im Paragraph 8, Absatz 2, ist die Zahl „500" jeweils durch die Zahl „400" zu ersetzen. 5. Paragraph 8, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Bei Anwendung der Absatz eins und 2 ist die Anzahl der Bundesbediensteten der Dienststelle am Tage der Ausschreibung der Wahl maßgebend. Hiebei sind jene Bundesbediensteten nicht zu berücksichtigen, die dienstzugeteilt sind. Diese Bundesbediensteten sind der Zahl der Bundesbediensteten jener Dienststelle zuzurechnen, der sie angehören. Eine Änderung der Zahl der Bundesbediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses während dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluß." 6. Der Einleitungssatz des Paragraph 9, Absatz 3, hat zu lauten:. „(3) Dem Dienststellenausschuß sind schriftlich möglichst zwei Wochen vorher mitzuteilen:" 7. Dem Paragraph 9, Absatz 3, ist folgende Litera b, einzufügen: „b) die Absicht, keinen Vorschlag auf Weiterbestellung eines Hochschulassistenten durch die akademische Behörde im Sinne des Paragraph 6, Abs. 7 des Hochschulassistentengesetzes 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 216, zu erstatten;" 8. Die bisherigen Litera b, c und d des Paragraph 9, Absatz 3, erhalten die Bezeichnungen c, d und e. 9. Dem Paragraph 9, Absatz 4, Litera b, ist anzufügen: „die dienstrechtlichen Vorschriften über die Befugnis zur Disziplinarverteidigung bleiben unberührt;" 10. Im Paragraph 10, Absatz 5, hat der erste Satz zu lauten: „(5) Kommt eine Verständigung im Sinne des § 9 Absatz eins, oder ein Einvernehmen im Sinne des § 9 Absatz 2, nicht zustande oder entspricht der Leiter der Dienststelle den Einwendungen des Dienststellenausschusses binnen zwei Wochen nicht im vollen Umfang, so hat er dies dem Dienststellenausschuß unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub bekanntzugeben."
Ziffer 11 Im Paragraph 10, Absatz 6, hat der zweite Satz zu lauten: „Das Ergebnis der Beratungen ist vom Leiter der Dienststelle schriftlich festzuhalten; eine Ausfertigung ist dem Fachausschuß ohne unnötigen Aufschub zuzustellen." 12. Paragraph 11, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Am Sitze folgender Dienststellen sind Fachausschüsse zu errichten: a) bei den Landesgendarmeriekommanden für die Bediensteten der Bundesgendarmerie; b) bei der Bundespolizeidirektion Wien drei, und zwar je einer für die Bediensteten der Sicherheitswache, einer für die Bediensteten des Kriminaldienstes und einer für die sonstigen Bediensteten; c) bei den Oberlandesgerichten für alle Bediensteten, ausgenommen für jene des Justizwachdienstes einschließlich des Dienstes der Jugenderzieher und der übrigen Bediensteten an Justizanstalten; d) bei den Landesschulräten je drei, und zwar je einer für aa) die beim Landesschulrat und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher, bb) die Bundeslehrer an den dem Landesschulrat unterstehenden allgemeinbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (mit Ausnahme der Berufspädagogischen Lehranstalten und Berufspädagogischen Institute) sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, cc) die Bundeslehrer an den dem Landesschulrat unterstehenden berufsbildenden Schulen, Berufspädagogischen Lehranstalten und Berufspädagogischen Instituten sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind; e) bei den Landesarbeitsämtern; f) beim Zentralarbeitsinspektorat; g) beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz für die Bediensteten der Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Sanitätsverwaltung; h) bei den Finanzlandesdirektionen je zwei, und zwar einer für die Bediensteten des Zollwachdienstes und einer für die sonstigen Bediensteten; i) beim Bundesministerium für Bauten und Technik zwei, und zwar je einer für aa) die Bediensteten der Bundesgebäudeverwaltung römisch eins, der Burghauptmannschaft und der Schloßverwaltungen samt Tiergarten; bb) die Bediensteten der Bundesgebäudeverwaltung römisch zwei; j) beim Bundesstrombauamt; k) beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen; 1) bei den Korpskommanden des Bundesheeres, und zwar je ein Fachausschuß für alle Bediensteten im örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos, das im örtlichen Befehlsbereich des jeweiligen Korpskommandos gelegen ist; ausgenommen die Bediensteten im Befehlsbereich des Fliegerbrigadekommandos, die Bediensteten des Heeres-Materialamtes und seiner nachgeordneten Dienststellen, die Bediensteten der Akademien und Schulen sowie der dem Bundesministerium für Landesverteidigung unmittelbar unterstellten Anstalten; m) beim Fliegerbrigadekommando; n) beim Heeres-Materialamt; o) beim Militärkommando Wien." 13. Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, hat zu lauten: „b) beim Bundesministerium für Inneres vier, und zwar je einer für die Bediensteten, die bei einer Dienststelle der Bundesgendarmerie verwendet werden (Bedienstete der Bundesgendarmerie), einer für die Bediensteten der Sicherheitswache, einer für die Bediensteten des Kriminaldienstes und einer für die sonstigen Bediensteten;" 14. Im Paragraph 13, Absatz eins, sind in den Litera c, f und h die Worte „Bediensteten der sonstigen Dienstzweige" jeweils durch die Worte „sonstigen Bediensteten" zu ersetzen. 15. Paragraph 13, Absatz eins, Litera d, hat zu lauten: „d) beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst drei, und zwar je einer für aa) die Bundeslehrer an allgemeinbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und Erzieherbildung (mit Ausnahme der Berufspädagogischen Lehranstalten und Berufspädagogischen Institute) sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, bb) die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen, Berufspädagogischen Lehranstalten und Berufspädagogischen Instituten sowie die Bundeserzieher an
Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, cc) die beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher;" 16. Paragraph 15, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Absatz 3, vorliegt, die Bediensteten, die am Tage der Wahlausschreibung mindestens einen Monat Bundesbedienstete des Dienststandes sind." 17. Der Paragraph 15, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Zur Wahl des Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuß gewählt wird, sowie am Tage der Ausübung des Wahlrechtes in einem aktiven Bundesdienstverhältnis stehen und einer Dienststelle angehören, die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt. Besitzt ein Bediensteter das Wahlrecht mehrfach, so darf er dieses für dasselbe Personalvertretungsorgan nur einmal ausüben; für den Fach- bzw. Zentralausschuß ist das Wahlrecht bei der Dienststelle, bei der das größte Beschäftigungsausmaß gegeben ist (bei Lehrern an der Stammschule), auszuüben. Bundesbedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für die Wahl des nach ihrem Dienstort zuständigen Fachausschusses — soweit ein solcher für die Dienststellen, deren Personalstand diese Bundesbediensteten angehören, besteht — und des Zentralausschusses wahlberechtigt." 18. Paragraph 15, Absatz 5, hat zu lauten: „(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tage der Ausschreibung der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben, am Tage der Wahlausschreibung die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und sich an diesem Tage mindestens sechs Monate im Bundesdienst befinden." 19. Im Paragraph 16, Absatz 4, hat der dritte Satz zu lauten: „Der Dienststellenwahlausschuß hat aus seiner Mitte den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den (die) Schriftführer zu wählen; die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, letzter Satz findet sinngemäß Anwendung." 20. Dem Paragraph 19, ist folgender Satz anzufügen: „Die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 5, findet sinngemäß Anwendung." 21. Paragraph 20, Absatz 4, erster Satz hat zu lauten: „Die Dienststellenwahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens ab dem siebenten Tage vor dem Wahltage öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle, kundzumachen." 22. Der Paragraph 20, Absatz 8, hat zu lauten: „(8) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen: a) Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder des Dienststellenausschusses zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mitgliedern des Dienststellenausschusses die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen. b) Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist. c) Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los." 23. Im Paragraph 21, Absatz 3, ist am Ende der Litera e, der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen und nachstehende Litera f, anzufügen: „f) durch Mandatsaberkennung gemäß Paragraph 26, Abs. 4." 24. Paragraph 21, Absatz 6, hat zu lauten: „(6) Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral-)ausschuß entscheidet im Streitfalle der Zentralwahlausschuß auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder des Ausschusses, dem dieser Personalvertreter angehört. Kommt ein Antrag dieses Ausschusses nicht zustande, so ist jedes Mitglied dieses Ausschusses berechtigt, den Antrag an den Zentralwahlausschuß zu stellen. In dem auf Grund eines solchen Antrages einzuleitenden Verfahren sind die Bestimmungen des AVG 1950 anzuwenden. Die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden." 25. Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz hat zu lauten: „Die erste Sitzung des Dienststellenausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumig-
keit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens drei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses für einen Sitzungstermin spätestens acht Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses einzuberufen." 26. Paragraph 22, Absatz 2, zweiter Satz hat zu lauten: „Er hat den Dienststellenausschuß innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird." 27. Dem Paragraph 22, Absatz 6, ist anzufügen: „Diese Bediensteten dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen, die sie als Sachverständige gemacht bzw. gesetzt haben, nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie beigezogen wurden, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 28 sinngemäß Anwendung." 28. Dem Paragraph 22, ist folgender Absatz 8, anzufügen: „(8) Der Dienststellenausschuß kann durch Beschluß die Erfüllung einzelner von ihm genau zu umschreibender Aufgaben einem seiner Mitglieder übertragen; ein solcher Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist die Übertragung nicht durch einstimmigen Beschluß des Dienststellenausschusses erfolgt, so hat das betraute Mitglied die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder des Dienststellenausschusses auf deren Verlangen über seine Tätigkeit zu informieren. Im übrigen hat das betraute Mitglied in jeder Sitzung des Dienststellenausschusses über seine Tätigkeit zu berichten. Das betraute Mitglied handelt hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben für den Dienststellenausschuß und unterliegt insoweit der Aufsicht der Personalvertretungs-Aufsichtskommission (Paragraph 41,)." 29. Im Paragraph 23, Absatz 2, Litera c, ist der Strichpunkt durch einen Beistrich zu ersetzen; es ist ihm anzufügen: „wobei Veränderungen aus Gründen der Ausbildung unberücksichtigt bleiben;" 30. Dem Paragraph 23, ist als Absatz 4, anzufügen: „(4) Der die Geschäfte weiterführende Dienststellen (Fach-, Zentral-)ausschuß (Paragraph 23, Absatz 3,) hat die Beendigung seiner Tätigkeit im Sinne des § 23 Absatz 2, Litera c bis g unverzüglich dem zuständigen Zentralwahlausschuß mitzuteilen; im übrigen ist im Sinne des Paragraph 20, vorzugehen." 31. Paragraph 25, Absatz 4, hat zu lauten:. „(4) Den Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach Paragraph 22, Absatz 6, beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereiche eines Zentralausschusses mit mehr als 150 wahlberechtigten Bediensteten ein, mit mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, mit mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen." 32. Dem Paragraph 26, Absatz 4, ist anzufügen: „Die Verfügung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden." 33. Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, hat zu lauten: „a) der vom Dienst freigestellten Personalvertreter sowie der nicht vom Dienst freigestellten Obmänner der Fach- und Zentralausschüsse, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind;" 34. Paragraph 30, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) In Dienststellen, in denen nach Paragraph 8, Absatz eins, keine Dienststellenausschüsse gewählt werden, sind, sofern in der Dienststelle mindestens fünf Bundesbedienstete beschäftigt sind, Vertrauenspersonen zu wählen. In Dienststellen mit fünf bis neun Bundesbediensteten ist eine Vertrauensperson, in Dienststellen mit 10 bis 19 Bundesbediensteten sind zwei Vertrauenspersonen zu wählen. Für jede Vertrauensperson ist gleichzeitig ein Ersatzmann zu wählen. Die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 3, gilt sinngemäß." 35. Paragraph 35, Absatz 2 und die Absatzbezeichnung vor Paragraph 35, Absatz eins, haben zu entfallen. 36. Paragraph 36, hat zu lauten: „§ 36. (1) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft erstreckt sich hinsichtlich jener Bundeslehrer an den diesem Bundesministerium unterstellten Schulen insoweit auf das Bundesministerium für Unterricht und Kunst, als letzteres Bundesministerium für Angelegenheiten dieser Bundeslehrer zuständig ist. (2) Paragraph 9, Absatz eins, Litera h, findet auf Lehrer keine Anwendung, wenn es sich um Mehrdienstleistungen handelt, zu deren Übernahme sie auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften verpflichtet sind." 37. Der Paragraph 38, hat zu lauten: „Wird ein Personalvertreter bei einer österreichischen Dienststelle im Ausland verwendet, so ruht seine Funktion für die Dauer seiner Aus-
landsverwendung Dies gilt nicht für den Personalvertreter, der in ein bei einer österreichischen Dienststelle im Ausland errichtetes Personalvertretungsorgan gewählt wurde, für die Dauer der Verwendung bei dieser Dienststelle." 38. Der Paragraph 40, hat zu lauten: „(1) Zu Mitgliedern der Kommission dürfen Beamte, in deren Standesausweis eine nicht gelöschte Disziplinarstrafe eingetragen ist, zu nicht- richterlichen Mitgliedern außerdem Bedienstete, die in den Zentralausschuß nicht wählbar sind (Paragraph 15, Absatz 5 und 6 in Verbindung mit Paragraph 13, Abs. 5), nicht bestellt werden." 39. Der letzte Satz des Paragraph 40, Absatz 3, hat zu lauten: „Der Richter verliert außerdem seine Mitgliedschaft zur Kommission, wenn er seine Eigenschaft als Richter, das nichtrichterliche Mitglied außerdem, wenn es seine Wählbarkeit zum Zentralausschuß verliert." 40. Paragraph 41, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 finden auf Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung keine Anwendung." Der bisherige Absatz 3, wird Absatz 4, 41. Dem Paragraph 43, ist folgender Satz anzufügen: „Die Mitwirkung im Ordnungsstraf- und Disziplinarverfahren im Sinne des Paragraph 7, des Heeresdisziplinargesetzes, BGBl. Nr. 151 aus 1956,, obliegt dem Mitglied des für den Beschuldigten zuständigen Dienststellenausschusses, das von diesem Ausschuß dafür bestimmt wurde." Artikel römisch zwei Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
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