Auf Grund des Paragraph 8, des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142 aus 1969,, wird — bezüglich der Verhältniszahlen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, des Berufsausbildungsgesetzes gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung — verordnet: § 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt: 1. für den Lehrberuf Elektromechaniker und -maschinenbauer in der Anlage 1; 2. für den Lehrberuf Fotokaufmann in der Anlage 2; 3. für den Lehrberuf Fräser in der Anlage 3; 4. für den Lehrberuf Karosseur in der Anlage 4; 5. für den Lehrberuf Lebzelter und Wachszieher in der Anlage 5; 6. für den Lehrberuf Präzisionsschleifer in der Anlage 6; 7. für den Lehrberuf Rauhwarenzurichter in der Anlage 7; 8. für den Lehrberuf Stempelerzeuger und Flexograf in der Anlage 8; 9. für den Lehrberuf Strickwarenerzeuger in der Anlage 9; 10. für den Lehrberuf Textilmechaniker in der Anlage 10; 11. für den Lehrberuf Textilveredler in der Anlage 11; 12. für den Lehrberuf Tierpfleger in der Anlage 12; 13. für den Lehrberuf Universalschweißer in der Anlage 13. § 2. Diese Verordnung tritt mit 30. Juni 1975 in Kraft.

Staribacher