Auf Grund des Paragraph 69, Absatz 2 und des Paragraph 212, der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, wird verordnet: I. ABSCHNITT AUSÜBUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DAS AUF GRUND EINER UNBESCHRÄNKTEN KONZESSION GEMÄSS Paragraph 208, ABS. 1 GewO 1973 AUSGEÜBTE REISEBÜROGEWERBE (AUSÜBUNGSVORSCHRIFTEN FÜR REISEBÜROS) Vorschriften über fernmeldetechnische Einrichtungen und über den für den Kundenverkehr bestimmten Arbeitsplatz § 1. Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer unbeschränkten Konzession gemäß Paragraph 208, Absatz eins, GewO 1973 (Konzession zur Ausübung eines Reisebüros) betrieben wird, muß an das öffentliche Fernsprechnetz mit mindestens zwei Amtsleitungen und an das öffentliche Fernschreibnetz mit mindestens einer Amtsleitung angeschlossen sein, es sei denn, ,daß der Gewerbetreibende durch eine schriftliche Bestätigung des Telegraphenbauamtes nachweist, daß diese Anschlüsse aus technischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden können. § 2. (1) Wird in dem Raum, in dem der Verkehr mit Kunden des Reisebüros stattfindet, auch eine andere Tätigkeit ausgeübt, dann muß der für den Kundenverkehr des Reisebüros bestimmte Arbeitsplatz (z. B. Kundenschalter) als solcher Arbeitsplatz leicht erkennbar sein und von Arbeitsplätzen für andere Tätigkeiten durch entsprechende Einrichtungen oder Maßnahmen (wie durch einen entsprechenden Abstand oder durch eine Wand) deutlich getrennt sein. (2) Auf einem für den Kundenverkehr eines Reisebüros bestimmten Arbeitsplatz dürfen keine anderen Tätigkeiten ausgeübt werden, insbesondere darf kein anderer als der Ausübung des Reisebürogewerbes dienender Kundenverkehr stattfinden. Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer § 3. (1) In jeder Betriebsstätte eines Reisebüros müssen mindestens zwei Arbeitnehmer mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über 1. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf ersetzt wird, oder 2. den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden oder durch Ziffer eins, nicht erfaßten berufsbildenden höheren Schule, oder 3. den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule nachzuweisen sind, regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sein. (2) Über die im Absatz eins, festgelegten Erfordernisse hinaus muß 1. zumindest einer der im Absatz eins, genannten Arbeitnehmer über Kenntnisse der englischen Sprache verfügen, die ihn befähigen, Kundengespräche einschließlich Kundenberatungen in englischer Sprache zu führen sowie den Inhalt brancheneinschlägiger englischer Schriftstücke, wie Zeitschriften und Broschüren, ohne Schwierigkeiten zu erfassen und 2. zumindest einer der im Absatz eins, genannten Arbeitnehmer über Fachkenntnisse verfügen, die durch Zeugnisse über eine zweijährige fachliche Tätigkeit in gehobener Stellung (Absatz 3,) in einem auf Grund einer unbeschränkten Konzession gemäß Paragraph 208, Abs. 1 GewO 1973 betriebenen Unternehmen (Reisebüro) nachzuweisen sind. (3) Fachliche Tätigkeit in gehobener Stellung (Absatz 2, Ziffer 2,) ist eine fachliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1973, die verantwortungsvoll ist und regelmäßig ohne Weisung und Aufsicht ausgeführt wird, wie die Tätigkeit eines Leiters der Inlands- oder Auslandsabteilung, einer ersten Schalterkraft oder eines Fahrscheinbauers. (4) Personen, die nicht Arbeitnehmer sind (wie Gewerbeinhaber oder Pächter), jedoch ansonsten den Erfordernissen der Absatz eins und 2 entsprechen, können auf die vorgeschriebene Anzahl von Arbeitnehmern angerechnet werden. Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung erforderlichen Unterlagen § 4. Die im Paragraph eins, genannten Betriebsstätten müssen mit 1. Kursbüchern und Tarifunterlagen für den Bahn-, den Schiffs-, den Flug- und den Kraftfahnlinienverkehr sowie 2. Hotelbüchern, und zwar für Österreich und — ausgenommen Kursbüchern und Tarifunterlagen für den Kraftfahrlinienverkehr — auch für die an Österreich angrenzenden Staaten ausreichend ausgestattet sein.
II. ABSCHNITT AUSÜBUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DAS AUF GRUND EINER KONZESSION MIT DER TEILBERECHTIGUNG GEMÄSS Paragraph 208, ABS. 3 Ziffer eins, GewO 1973 AUSGEÜBTE REISEBÜROGEWERBE Vorschriften über fernmeldetechnische Einrichtungen und über den für den Kundenverkehr bestimmten Arbeitsplatz § 5. Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer Konzession mit der Teilberechtigung gemäß § 208 Absatz 3, Ziffer eins, GewO 1973 betrieben wird, muß an das öffentliche Fernsprechnetz mit mindestens einer Amtsleitung angeschlossen sein, es sei denn, daß der Gewerbetreibende durch eine schriftliche Bestätigung des Telegraphenbauamtes nachweist, daß dieser Anschluß aus technischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden kann. § 6. Auf die Ausübung einer Konzession mit der Teilberechtigung gemäß Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer eins, GewO 1973 findet Paragraph 2, sinngemäß Anwendung. Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer § 7. (1) In jeder im Paragraph 5, genannten Betriebsstätte muß mindestens ein Arbeitnehmer 1. mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder 2. mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder über den erfolgreichen Besuch einer von Ziffer eins, nicht erfaßten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe ersetzt wird oder 3. mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über eine dreijährige fachliche Tätigkeit im Reisebürogewerbe nachzuweisen sind, regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sein. (2) Der im Absatz eins, genannte Arbeitnehmer muß außerdem über Kenntnisse der englischen Sprache verfügen, die ihn befähigen, Kundengespräche einschließlich Kundenberatungen in englischer Sprache zu führen. (3) Durch eine Person, die nicht Arbeitnehmer ist (wie der Gewerbeinhaber oder Pächter), jedoch ansonsten den Erfordernissen der Absatz eins, und 2 entspricht, wird ebenfalls den Bestimmungen der Absatz eins und 2 entsprochen. Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung erforderlichen Unterlagen § 8. Die im Paragraph 5, genannten Betriebsstätten müssen mit 1. Kursbüchern und Tarifunterlagen für den Kraftfahrlinienverkehr für Österreich und 2. Hotelbüchern für Österreich und für die an Österreich angrenzenden Staaten ausreichend ausgestattet sein. III. ABSCHNITT AUSÜBUNGSVORSCHRIFTEN FÜR ALLE REISEBÜROGEWERBE Ersichtlichmachung § 9. (1) In jeder Betriebsstätte, die auf Grund einer Konzession für das Reisebürogewerbe betrieben wird und in der der Verkehr mit Kunden des Reisebüros stattfindet, ist ersichtlich zu machen, ob der Konzessionsinhaber die vom Fachverband der Reisebüros im Einvernehmen mit dem Konsumentenpolitischen Beirat beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie empfohlenen Allgemeinen Reisebedingungen in ihrer letztgültigen Fassung zur Gänze oder nur zum Teil anerkennt. (2) Falls der Konzessionsinhaber die Allgemeinen Reisebedingungen nicht zur Gänze anerkennt, hat er in der Betriebsstätte gemäß Absatz eins, ersichtlich zu machen, welche Bestimmungen der Allgemeinen Reisebedingungen nicht anerkannt werden und welche Bedingungen an Stelle der nicht anerkannten Bestimmungen der Allgemeinen Reisebedingungen gelten sollen. (3) Falls der Konzessionsinhaber die Allgemeinen Reisebedingungen zumindest zum Teil anerkennt, ist dem Interessenten über Verlangen vor Vertragsabschluß ein Exemplar der Allgemeinen Reisebedingungen zu übergeben, aus dem allfällige Abweichungen im Sinne des Absatz 2, ersichtlich sind. IV. ABSCHNITT ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN § 10. Ein Unternehmen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, liegt auch dann vor, wenn es auf Grund einer Konzession betrieben wird, die gemäß der Reisebüroverordnung 1935, Bundesgesetzblatt Nr. 148, zumindest für 1. die unbeschränkte Berechtigung nach Paragraph 2, lit. b „Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten" und 2. die Berechtigung nach Paragraph 2, Litera a, „Ausgabe von Fahrkarten (auch Anweisungen auf Schlafwagenplätze und dgl.) in- und ausländischer Verkehrsunternehmungen jeder Art", die jedoch nicht auf die Ausgabe von Fahrkarten für Kraftwagenfahrten beschränkt sein darf, erteilt wurde.
§ 11. (1) Auf Grund der Reisebüroverordnung 1935 erlangte Konzessionen gelten als im Paragraph eins, genannte Konzessionen, wenn sie zumindest für 1. die unbeschränkte Berechtigung nach Paragraph 2, lit. b „Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten" und 2. die Berechtigung nach Paragraph 2, Litera a, „Ausgabe von Fahrkarten (auch Anweisungen auf Schlafwagenplätze u. dgl.) in- und ausländischer Verkehrsunternehmungen jeder Art" (jedoch nicht beschränkt auf die Ausgabe von Fahrkarten für Kraftwagenfahrten) erteilt wurden. (2) Auf Grund der Reisebüroverordnung 1935 erlangte Konzessionen, die 1. für die im Absatz eins, dieses Paragraphen genannte Berechtigungen, jedoch mit gegenüber Absatz eins, dieses Paragraphen eingeschränktem Berechtigungsumfang, erteilt wurden, ohne Rücksicht darauf, ob diese Konzessionen auch beschränkte oder unbeschränkte Berechtigungen gemäß Paragraph 2, Litera d, „Ausgabe von Hotelanweisungen" umfassen oder 2. für wenn auch beschränkte Berechtigungen gemäß Paragraph 2, Litera d, „Ausgabe von Hotelanweisungen" erteilt wurden, sofern der Berechtigungsumfang weiter ist als der Umfang gemäß Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer 2, GewO 1973, gelten als im Paragraph 5, genannte Konzessionen. (3) Inhaber von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erteilten und von dieser Verordnung erfaßten Konzessionen sind bis 30. Juni 1977 von der Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung befreit.
Staribacher