Auf Grund der Paragraphen 22 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet: Allgemeine Bestimmungen § 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Gestaltung der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zeugnisformulare, die an den durch Paragraph eins, des Schulunterrichtsgesetzes erfaßten Schulen zu verwenden sind; ausgenommen vom Geltungsbereich dieser Verordnung sind die Zeugnisformulare für Externistenprüfungen. (2) Durch die Verordnung werden auf Grund besonderer Vorschriften in das Zeugnis aufzunehmende Vermerke (z. B. Überbeglaubigungen) nicht berührt. § 2. (1) Die Zeugnisformulare für Jahreszeugnisse, Lehrgangszeugnisse und Kurszeugnisse, Abschlußzeugnisse sowie Reifeprüfungszeugnisse (einschließlich der Zeugnisse für Vorprüfungen und Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung), Befähigungsprüfungszeugnisse und Abschlußprüfungszeugnisse sowie für Schulbesuchsbestätigungen sind entsprechend den folgenden Bestimmungen und den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2 bis 12 zu gestalten. (2) Insoweit Zeugnisse für bestimmte Schularten, Schulformen oder Fachrichtungen hergestellt werden, können jene Textstellen der Anlagen 2 bis 12 entfallen, die für die betreffende Schulart, Schulform bzw. Fachrichtung nicht in Betracht kommen. (5) In dem für die Bezeichnung der Schule und des Standortes vorgesehenen Raum ist bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ein Hinweis auf die Verleihung dieses Rechtes aufzunehmen. (4) In dem für die Bezeichnung der Pflichtgegenstände, der Freigegenstände und der unverbindlichen Übungen vorgesehenen Raum sind die betreffenden Unterrichtsgegenstände bzw. Übungen in der Reihenfolge ihrer Nennung in dem in Betracht kommenden Lehrplan anzuführen. Ferner ist in diesem Zusammenhang die Teilnahme an etwaigen lehrplanmäßig vorgesehenen therapeutischen und funktionellen Übungen sowie an Pflicht- und Wahlseminaren zu vermerken. (5) Bei den lebenden Fremdsprachen ist die Bezeichnung der Fremdsprache sowie erforderlichenfalls der Vermerk „(Erste lebende Fremdsprache)" bzw. „(Zweite lebende Fremdsprache)" anzuführen. (6) Die Beurteilung der Leistungen ist in Abschlußzeugnissen, Reifeprüfungszeugnissen, Befähigungsprüfungszeugnissen und Abschlußprüfungszeugnissen in Worten, in den übrigen Fällen in Ziffern zu schreiben. Die Beurteilung des Verhaltens in der Schule und der äußeren Form der Arbeiten ist jedenfalls in Worten zu schreiben. (7) Sofern ein Pflichtgegenstand oder ein Freigegenstand besucht wurde, jedoch nicht beurteilt werden konnte, ist statt der Beurteilung der Vermerk „nicht beurteilt" aufzunehmen. (8) Die in den Paragraphen 3 bis 8 vorgesehenen Zeugnisvermerke sind unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur Verfügung, können sie auch nach den Unterschriften gesetzt werden, sind jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschriften und Rundsiegel zu fertigen. Vermerke können auf den Zeugnisformularen vorgedruckt werden, sind jedoch in diesem Falle bei Nichtzutreffen zu streichen. (9) Freie Stellen der Zeugnisformulare in dem für die Leistungsbeurteilung, für Teilnahmevermerke und sonstige Vermerke vorgesehenen Raum sind durchzustreichen. (10) Für die in Absatz eins, genannten Zeugnisformulare — ausgenommen die Schulbesuchsbestätigungen — ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden. Sofern wegen zusätzlich in das Zeugnis aufzunehmender Vermerke mit dem Zeugnisformular das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist mit diesem ein aus dem gleichen Unterdruckpapier hergestellter Anhang so zu verbinden, daß nachträgliches unbefugtes Austauschen des Anhanges nicht möglich ist. Jahreszeugnis § 3. (1) In das Jahreszeugnis (Anlage 2) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen: a) wenn der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera g, des Schulunterrichtsgesetzes mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat: „Er/Sie hat gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera g, des Schulunterrichtsgesetzes die/den .... Klasse/ Jahrgang ( Schulstufe)/ Klassenzug mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen."; b) wenn der Schüler gemäß Paragraph 25, des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist: „Er/Sie ist gemäß Paragraph 25, des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die/den Klasse/Jahrgang ( Schulstufe)/ Klassenzug berechtigt.";
Litera c wenn der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gemäß Paragraph 25, des Schulunterrichtsgesetzes nicht berechtigt ist: „Er/Sie ist zum Aufsteigen in die/den Klasse/Jahrgang ( Schulstufe)/ Klassenzug gemäß Paragraph 25, des Schulunterrichtsgesetzes nicht berechtigt."; d) wenn der Schüler gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen: „Er/Sie ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt, die/den Klasse/Jahrgang ( Schulstufe)/ Klassenzug zu wiederholen."; e) wenn der Schüler gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Pflichtgegenständen berechtigt ist: „Er/Sie ist gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem/den Pflichtgegenstand/ Pflichtgegenständen berechtigt."; f) wenn der Schüler gemäß Paragraph 23, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Freigegenständen abzulegen: „Er/Sie ist gemäß Paragraph 23, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem/den Freigegenstand/ Freigegenständen berechtigt."; g) wenn der Schüler die gemäß Paragraph 32, des Schulunterrichtsgesetzes zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet (Paragraph 33, Absatz 2, lit. d des Schulunterrichtsgesetzes): „Er/Sie hat mit Ende dieses Schuljahres infolge Überschreitens der gemäß Paragraph 32, des Schulunterrichtsgesetzes zulässigen Höchstdauer gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/ Schülerin dieser Schule zu sein."; h) wenn es sich um das Jahreszeugnis der vierten oder fünften Schulstufe der Volksschule bzw. einer Sonderschule handelt, in der der Lehrplan der Volksschule angewendet wird, und der Schüler gemäß Paragraph 28, Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes geeignet ist, die erste Stufe des Ersten bzw. Zweiten Klassenzuges einer Hauptschule zu besuchen: „Er/Sie ist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes geeignet, den Ersten/ Zweiten Klassenzug der Hauptschule zu besuchen."; i) wenn es sich um das Jahreszeugnis einer Stufe des Ersten Klassenzuges einer Hauptschule handelt und der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß Paragraph 30, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes mit gutem Gesamterfolg abgeschlossen hat: „Er/Sie hat diese Schulstufe gemäß Paragraph 30, Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes mit gutem Gesamterfolg abgeschlossen."; j) wenn es sich um das Jahreszeugnis des Zweiten Klassenzuges der Hauptschule handelt und der Schüler gemäß Paragraph 31, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, in die nächsthöhere Stufe des Ersten Klassenzuges der Hauptschule aufzusteigen: „Er/Sie ist auf Grund der Feststellung der Klassenkonferenz gemäß Paragraph 31, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt, in die Klasse des Ersten Klassenzuges aufzusteigen."; k) wenn es sich um das Jahreszeugnis des Ersten Klassenzuges der Hauptschule handelt und der Schüler gemäß Paragraph 31, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, in die nächsthöhere Stufe des Zweiten Klassenzuges aufzusteigen: „Er/Sie ist gemäß Paragraph 31, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt, in die Klasse des Zweiten Klassenzuges aufzusteigen."; l) bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht gemäß Paragraph 3, des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 241/1962: „Er/Sie hat die allgemeine Schulpflicht gemäß Paragraph 3, des Schulpflichtgesetzes, BGBL Nr. 241/1962, mit Ende des Schuljahres 19../.. beendet."; m) wenn die Beurteilung des Schülers in einem Pflichtgegenstand wegen Befreiung von der Teilnahme an diesem Pflichtgegenstand gemäß Paragraph 11, Absatz 6, oder 7 des Schulunterrichtsgesetzes oder gemäß Paragraph 23, des Schulpflichtgesetzes nicht möglich war: „Er/Sie wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand gemäß § 11 Absatz 6 /, A, b, s, 7 des Schulunterrichtsgesetzes/ gemäß Paragraph 23, des Schulpflichtgesetzes befreit"; n) bei Beurteilung in der Unterrichtssprache und der lebenden Fremdsprache gemäß Paragraph 18, Abs. 11 des Schulunterrichtsgesetzes: „Er/Sie wurde auf Grund seines/ihres Ansuchens gemäß Paragraph 18, Absatz 11, des Schulunterrichtsgesetzes in der Unterrichtssprache beurteilt, als wäre diese die lebende Fremdsprache; er/sie wurde in seiner/ihrer Muttersprache beurteilt, als wäre diese die Unterrichtssprache.";
Litera o wenn sich der Schüler gemäß Paragraph 33, Absatz 2, lit. a des Schulunterrichtsgesetzes vom Schulbesuch abgemeldet hat: „Er/Sie hat sich gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, des Schulunterrichtsgesetzes mit vom Schulbesuch abgemeldet."; p) wenn es sich um das Jahreszeugnis einer Berufsschule handelt, der Schüler das Lehrverhältnis beendet hat und er die Berufsschule nicht gemäß Paragraph 32, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes weiterbesucht (Paragraph 33, Abs. 2 Litera b, des Schulunterrichtsgesetzes): „Er/Sie hat mit auf Grund der Beendigung des Lehrverhältnisses gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein."; q) wenn der Schüler einer mittleren oder höheren Schule der schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß Paragraph 45, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes binnen einwöchiger Frist nicht nachgekommen ist (Paragraph 33, Abs. 2 Litera c, des Schulunterrichtsgesetzes): „Er/Sie hat mit infolge Nicht- rechtfertigung des Fernbleibens von der Schule (Paragraph 45, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes) gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/ Schülerin dieser Schule zu sein."; r) beim Eintritt der Rechtskraft des Ausschlußbescheides gemäß Paragraph 49, des Schulunterrichtsgesetzes (Paragraph 33, Absatz 2, Litera e, des Schulunterrichtsgesetzes): „Er/Sie hat mit Rechtskraft des Ausschlußbescheides gemäß Paragraph 49, des Schulunterrichtsgesetzes mit gemäß Paragraph 33, Abs. 2 Litera e, des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein."; (2) Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 22 Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes gelten die Bestimmungen für das Jahreszeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor dem Wort „Jahreszeugnis" das Wort „Vorläufiges" zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Pflichtgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind: „Er/Sie wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung aus bis spätestens zugelassen." (3) Die gemäß Paragraph 23, Absatz 2 und Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes in das Jahreszeugnis aufzunehmenden Vermerke sind vom Schulleiter der Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, sowie dem betreffenden Fachprüfer (den Fachprüfern) unter Anbringung des Rundsiegels der Schule zu fertigen. Es ist folgender Wortlaut zu verwenden: a) für den Vermerk gemäß Paragraph 23, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes: „Er/Sie hat im Hinblick auf den Wechsel der Schulart die Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand gemäß Paragraph 23, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes mit der Beurteilung abgelegt."; b) für den Vermerk gemäß Paragraph 23, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes: „Er/Sie hat im Hinblick auf den Schulwechsel die Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand/den Pflichtgegenständen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes mit der Beurteilung abgelegt." (4) In das Jahreszeugnis der Sonderschule für mehrfach behinderte und der Sonderschule für Schwerstbehinderte Kinder (Anlage 3) sind bei Vorliegen der in Absatz eins, Litera g,, 1 oder o genannten Voraussetzungen die entsprechenden dort angeführten Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen. Lehrgangs- und Kurszeugnisse § 4. Für die Lehrgangs- und Kurszeugnisse sind die Bestimmungen betreffend die Jahreszeugnisse sinngemäß anzuwenden. Abschlußzeugnis § 5. (1) Das Abschlußzeugnis ist jeweils mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden. (2) In das Abschlußzeugnis sind — ausgenommen das Abschlußzeugnis an Berufsschulen — mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke aufzunehmen: a) die Darstellung des Bildungsganges des Schülers: „Er/Sie hat bisher folgende Schulen besucht:"; daran sind alle besuchten Schularten (Schulformen bzw. Fachrichtungen) unter Angabe des Zeitraumes, in dem der Schüler die betreffenden Schulen besucht hat, anzuführen; b) bei berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie bei Werkschulheimen und beim Mathematischen Realgymnasium mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium in Reutte zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über
durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen auf Grund von Bestimmungen des Gewerbe- und Berufsausbildungsrechtes. Hiebei ist die Verordnung, auf Grund deren diese Berechtigungen bestehen, zu zitieren. Die Berechtigungen können durch den Hinweis auf die betreffende Verordnung allgemein umschrieben oder auch unter Nennung der Berufe und des Ausmaßes der Berechtigung einzeln angeführt werden; c) bei berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie bei Werkschulheimen und beim Mathematischen Realgymnasium mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium in Reutte die Wiedergabe der Stundentafel der besuchten Schulart (Fachrichtung). Diese Darstellung kann auch nach der Fertigung auf dem Zeugnisformular angebracht werden. Reifeprüfungs-, Befähigungsprüfungs- und Abschlußprüfungszeugnis § 6. (1) In das Reifeprüfungszeugnis (Anlagen 4 und 5) sind mit der erforderlichen Ergänzung gegebenenfalls folgende Vermerke aufzunehmen: a) Vermerk über die Ablegung einer Vorprüfung zur Reifeprüfung; b) bei allgemeinbildenden höheren Schulen im Falle des Besuches von Freigegenständen, die für die Berechtigung zum Besuch von Hochschulen von Bedeutung sind: „Er/Sie hat in der Klasse den Freigegenstand m Gesamtausmaß von Wochenstunden erfolgreich besucht."; c) Vermerke über allfällige Berechtigungen neben der Berechtigung zum Hochschulbesuch (z. B. über die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur"); d) wenn die Beurteilung in einem Prüfungsgebiet auf „Nicht genügend" lautet: „Er/Sie ist gemäß Paragraph 40, Absatz 2 /, A, b, s, 3 des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt, zum Termin 19. . zur Wiederholung der Reifeprüfung aus dem/den Prüfungsgebiet (en) anzutreten.". (2) An den allgemeinbildenden höheren Schulen ist bei erfolgreicher Ablegung der Reifeprüfung das Reifeprüfungszeugnis mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden. (3) In das Zeugnis über die Ablegung der Vorprüfung zur Reifeprüfung gemäß Paragraph 36, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes (Anlage 6) ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen: „Er/Sie ist berechtigt, die Vorprüfung zur Reifeprüfung aus dem/den Prüfungsgebiet(en) zu wiederholen.". (4) Für das Befähigungsprüfungszeugnis (Anlagen 8 und 9) ist hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. (5) An den Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen, den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen sowie an den Bildungsanstalten für Erzieher ist bei erfolgreicher Ablegung der Befähigungsprüfung das Befähigungsprüfungszeugnis mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden. (6) Für das Abschlußprüfungszeugnis (Anlage 10) ist hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. (7) An den mittleren und höheren berufsbildenden Schulen sowie an den Werkschulheimen und am Mathematischen Realgymnasium mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium in Reutte ist in das Reifeprüfungszeugnis bzw. in das Abschlußprüfungszeugnis, an den Bundesanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher in das Befähigungsprüfungszeugnis die Stundentafel aufzunehmen. Diese Darstellung kann auch nach der Fertigung auf dem Zeugnisformular angebracht werden. Schulbesuchsbestätigung § 7. Für die gemäß Paragraph 22, Absatz 10, des Schulunterrichtsgesetzes auszustellende Schulbesuchsbestätigung (Anlagen 11 und 12) ist hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke Paragraph 3, Absatz eins, anzuwenden. Sonderbestimmungen § 8. (1) An Berufsschulen ist in den in Betracht kommenden Zeugnisformularen statt der Fachrichtung die Fachklasse anzugeben. (2) Wenn ein Schüler, der gleichzeitig zwei Lehrberufe erlernt, in einem der Lehrberufe die letzte Schulstufe positiv abgeschlossen hat, ist ihm über diese Schulstufe ein Jahreszeugnis auszustellen. (3) Die Angabe des religiösen Bekenntnisses des Schülers hat in den Zeugnisformularen für Berufsschulen — ausgenommen in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg — zu entfallen. (4) Insoweit der Religionsunterricht an Berufsschulen Freigegenstand ist, ist kein diesbezüglicher Zeugnisvermerk aufzunehmen. § 9. Durch diese Verordnung werden Sonderregelungen hinsichtlich der Gestaltung von Zeugnisformularen im Bereich des Minderheitenschulwesens nicht berührt.
§ 10. Bei Besuch eines Unterrichtes, der im Rahmen eines Schulversuches geführt wird, kann ein darauf hinweisender Vermerk in das Zeugnis aufgenommen werden. Bei Führung von Leistungsgruppen ist ein entsprechender Hinweis auf die besuchte Leistungsgruppe aufzunehmen. Obergangsbestimmung § 11. Bis 31. Dezember 1975 können auch solche Zeugnisse und Vermerke verwendet werden, die nicht dieser Verordnung entsprechen, sofern dennoch den einschlägigen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes Rechnung getragen werden kann. Inkrafttreten § 12. Diese Verordnung tritt mit dem dem Tag ihrer. Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Sinowatz