Der Nationalrat hat beschlossen:
I. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Grundsätze und Aufgaben
§ 1. (1) Die Universitäten sind berufen, der
wissenschaftlichen Forschung und Lehre zu dienen
und hiedurch auch verantwortlich zur Lösung
der Probleme der menschlichen Gesellschaft sowie
zu deren gedeihlicher Weiterentwicklung beizutragen.
(2) Die leitenden Grundsätze für die Tätigkeit
der Universitäten sind:
a) die Freiheit der Wissenschaft und ihrer
Lehre (Art. 17 Staatsgrundgesetz über die
allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl.
Nr. 142/1867);
b) die Verbindung von Forschung und Lehre;
c) die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen
und Methoden;
d) die Lernfreiheit (§ 5 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966);
e) das Zusammenwirken der Angehörigen der
Universität (§ 22) nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes;
f) die Universitätsautonomie nach Maßgabe
der gesetzlichen Vorschriften.
(3) Den Universitäten obliegt auf den ihnen
anvertrauten Gebieten der Wissenschaften:
a) die Entwicklung der Wissenschaften;
b) die Heranbildung des wissenschaftlichen
Nachwuchses, die wissenschaftliche Berufsvorbildung
(§ 1 Abs. 2 lit. b Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz), insbesondere
durch die Einrichtung derjenigen Studienrichtungen,
mit deren Durchführung sie
gemäß § 15 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes betraut wurden, die Bildung
durch Wissenschaft (§ 1 Abs. 2 lit. c
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), sowie
die Weiterbildung der Absolventen der
Universitäten entsprechend dem Fortschritt
der Wissenschaft (§ 1 Abs. 2 lit d
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);
c) die Koordinierung der wissenschaftlichen
Forschung und Lehre sowie der zu ihrer
Durchführung notwendigen Hilfsmittel.
(4) Die Organe der Universitäten haben dafür
zu sorgen, daß die Universitäten und ihre Einrichtungen
sowie die Tätigkeit der Angehörigen
der Universitäten in zweckmäßiger Weise den
in den Abs. 2 und 3 dargelegten Grundsätzen
und Aufgaben entsprechen.
Rechtsstellung
§ 2. (1) Die Universitäten sind Einrichtungen
des Bundes. Ihre Errichtung, ihr Standort, ihre
Auflassung und Organisation werden durch Bundesgesetz
geregelt.
(2) Den Universitäten, Fakultäten und Instituten
sowie den besonderen Universitätseinrichtungen
kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als
sie berechtigt sind:
a) durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen
und Rechte zu erwerben und hievon
im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer
Zwecke Gebrauch zu machen;
b) mit Genehmigung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung die Mitgliedschaft
zu Vereinen, anderen juristischen
Personen und zwischenstaatlichen Organisationen,
deren Zweck die Förderung von
Universitätsaufgaben ist, zu erwerben.
(3) Die Universität wird durch den Rektor,
die Fakultät durch den Dekan, das Institut durch
den Vorstand und die besondere Universitätseinrichtung
durch den Leiter nach außen vertreten.
Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen
der Vermögensfähigkeit gemäß Abs. 2 entstehen,
trifft den Bund keine Haftung.Der Nationalrat hat beschlossen:
I. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Grundsätze und Aufgaben
§ 1. (1) Die Universitäten sind berufen, der
wissenschaftlichen Forschung und Lehre zu dienen
und hiedurch auch verantwortlich zur Lösung
der Probleme der menschlichen Gesellschaft sowie
zu deren gedeihlicher Weiterentwicklung beizutragen.
(2) Die leitenden Grundsätze für die Tätigkeit
der Universitäten sind:
a) die Freiheit der Wissenschaft und ihrer
Lehre (Artikel 17, Staatsgrundgesetz über die
allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl.
Nr. 142/1867);
b) die Verbindung von Forschung und Lehre;
c) die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen
und Methoden;
d) die Lernfreiheit (Paragraph 5, Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,);
e) das Zusammenwirken der Angehörigen der
Universität (Paragraph 22,) nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes;
f) die Universitätsautonomie nach Maßgabe
der gesetzlichen Vorschriften.
(3) Den Universitäten obliegt auf den ihnen
anvertrauten Gebieten der Wissenschaften:
a) die Entwicklung der Wissenschaften;
b) die Heranbildung des wissenschaftlichen
Nachwuchses, die wissenschaftliche Berufsvorbildung
(Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz), insbesondere
durch die Einrichtung derjenigen Studienrichtungen,
mit deren Durchführung sie
gemäß Paragraph 15, des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes betraut wurden, die Bildung
durch Wissenschaft (Paragraph eins, Absatz 2, Litera c,
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), sowie
die Weiterbildung der Absolventen der
Universitäten entsprechend dem Fortschritt
der Wissenschaft (Paragraph eins, Absatz 2, Litera d,
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);
c) die Koordinierung der wissenschaftlichen
Forschung und Lehre sowie der zu ihrer
Durchführung notwendigen Hilfsmittel.
(4) Die Organe der Universitäten haben dafür
zu sorgen, daß die Universitäten und ihre Einrichtungen
sowie die Tätigkeit der Angehörigen
der Universitäten in zweckmäßiger Weise den
in den Absatz 2 und 3 dargelegten Grundsätzen
und Aufgaben entsprechen.
Rechtsstellung
§ 2. (1) Die Universitäten sind Einrichtungen
des Bundes. Ihre Errichtung, ihr Standort, ihre
Auflassung und Organisation werden durch Bundesgesetz
geregelt.
(2) Den Universitäten, Fakultäten und Instituten
sowie den besonderen Universitätseinrichtungen
kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als
sie berechtigt sind:
a) durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen
und Rechte zu erwerben und hievon
im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer
Zwecke Gebrauch zu machen;
b) mit Genehmigung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung die Mitgliedschaft
zu Vereinen, anderen juristischen
Personen und zwischenstaatlichen Organisationen,
deren Zweck die Förderung von
Universitätsaufgaben ist, zu erwerben.
(3) Die Universität wird durch den Rektor,
die Fakultät durch den Dekan, das Institut durch
den Vorstand und die besondere Universitätseinrichtung
durch den Leiter nach außen vertreten.
Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen
der Vermögensfähigkeit gemäß Absatz 2, entstehen,
trifft den Bund keine Haftung.
Abgrenzung der Wirkungsbereiche
§ 3. (1) Die Universitäten erfüllen ihre Aufgaben
in einem selbständigen (autonomen) und in
einem übertragenen (staatlichen) Wirkungsbereich.
(2) Die Angelegenheiten des selbständigen
(autonomen) Wirkungsbereiches sind von den
Universitäten und ihren Einrichtungen nach den
bestehenden Gesetzen und Verordnungen frei
von Weisungen durch ihre eigenen Organe zu
besorgen. Sie unterliegen hiebei dem Aufsichtsrecht
des Bundes (§ 5).
(3) Im übertragenen (staatlichen) Wirkungsbereich
sind die Organe der Universitäten und
ihrer Einrichtungen an die Weisungen des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung gebunden.
(4) Zum selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich
der Universitäten gehören:
a) die Bestellung von Mitgliedern der Kollegialorgane;
b) die Wahl des Vorsitzenden solcher Organe;
c) die in § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 bis 4, § 10,
§ 15 Abs. 11, § 49 Abs. 1 erster Satz, § 58,
§ 64 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 sowie in § 73
Abs. 2 lit. a und Abs. 3 genannten Angelegenheiten.
Alle übrigen Angelegenheiten
gehören zum übertragenen (staatlichen)
Wirkungsbereich.
Budget und Dienstpostenplan
g 4. (1) Jede Universität hat dem Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung
binnen einer von diesem gesetzten angemessenen
Frist einen Voranschlag und eine Übersicht der
benötigten Dienstposten für das kommende
Finanzjahr vorzulegen. Dieser Antrag hat die
für die einzelnen Universitätseinrichtungen vorgesehenes
Dienstposten und finanziellen Mittel
mach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften
gesondert auszuweisen, zu begründen und zu
einem Gesamtantrag der Universität zusammenzufassen.
Gleichzeitig ist eine Vorschau hinsichtlich
Budget und Dienstpostenplan auf weigere
drei Jahre vorzulegen, wobei auf die
Planungen des Bundesministeriums für Wissenschaft
und Forschung, insbesondere auch auf die
im Hochschulbericht (§ 44 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz) niedergelegten Vorschläge,
Bedacht zu nehmen ist.
(2) Die den einzelnen Universitäten vom
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
zugewiesenen Dienstposten sowie die nach
Maßgabe der Gliederung des Bundesvoranschlages
sack Verwendungszweckes umschriebenen und
zur Verfügung gestellten Mittel sind vom zuständigen
Kollegialorgan unter Bedachtnahme auf die
Anträge gemäß Abs. 1 auf die einzelnen Universitätseinrichtungem.
aufzuteilen. Ausgenommen
sind jene Dienstposten und jene Mittel, die vom
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
nach Anhörung oder auf Antrag des zuständigen
Kollegialorgans zum Ausbau bestimmter
bestehender oder zur Errichtung neuer Universitätseinrichtungen
zur Verfügung gestellt
werden.
(3) Bei der Aufteilung der Mittel und Dienstposten
gemäß Abs. 2 ist auf die Vorschau gemäß
Abs. 1 sowie auf die Planungen des Bundesministeriums
für Wissenschaft und Forschung (Abs. 1
letzter Satz) Bedacht zu nehmen.
(4) Die Antragstellung gemäß Abs. 1 sowie die
Verteilung von Dienstposten und Mitteln gemäß
Abs. 2 zählen zum selbständigen Wirkungsbereich
der Universitäten.
(5) Auf die Gebarung, Verrechnung und Rechnungslegung
einschließlich der Gebarung der Universitäten
und ihrer Einrichtungen als Träger
von Privatrechten (§ 2 Abs. 2) sind die Vorschriften
über das Rechnungswesen des Bundes
anzuwenden.
(6) Den Universitäten werden zur Erfüllung
ihrer Aufgaben vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung Grundstücke, Gebäude und
Räume zugewiesen. Diese können auch im Hinblick
auf die mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen
bestimmten Universitätszwecken
gewidmet werden. Ein Widerruf der Zuweisung
ist nach Anhörung oder auf Antrag des oberstem
Kollegialorgans zulässig, wenn eine andere Verwendung
in höherem Maße den Interessen des
Bundes entspricht.
Aufsicht
§ 5. (1) Das Aufsichtsrecht des Bundes erstreckt
sich darauf, daß bei Besorgung der Angelegenheiten
des selbständigen Wirkungsbereiches der
Universitäten die Gesetze und Verordnungen
nicht verletzt und die den Universitäten obliegenden
Aufgaben erfüllt werden. Das Aufsichtsrecht
ist vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung auszuüben. Es stehen ihm dabei
die in diesem Bundesgesetz, insbesondere in den
folgenden Absätzen, geregelten Befugnisse zu.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten
der Universitäten zu informieren.
Die Organe der Universität sind verpflichtet,
dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
Auskünfte zu erteilen, die Akten über
die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen,
von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen
und Überprüfungen an Ort und Stelle
vornehmen zu lassen. § 15 Abs. 6 wird dadurch
nicht berührt.
(3) Die Geschäftsordnungen der Kollegialorgane
der Universitäten, die von ihnen gemäß
§ 17 des Allgemeinen Hochschul-StudiengesetzesAbgrenzung der Wirkungsbereiche
§ 3. (1) Die Universitäten erfüllen ihre Aufgaben
in einem selbständigen (autonomen) und in
einem übertragenen (staatlichen) Wirkungsbereich.
(2) Die Angelegenheiten des selbständigen
(autonomen) Wirkungsbereiches sind von den
Universitäten und ihren Einrichtungen nach den
bestehenden Gesetzen und Verordnungen frei
von Weisungen durch ihre eigenen Organe zu
besorgen. Sie unterliegen hiebei dem Aufsichtsrecht
des Bundes (Paragraph 5,).
(3) Im übertragenen (staatlichen) Wirkungsbereich
sind die Organe der Universitäten und
ihrer Einrichtungen an die Weisungen des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung gebunden.
(4) Zum selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich
der Universitäten gehören:
a) die Bestellung von Mitgliedern der Kollegialorgane;
b) die Wahl des Vorsitzenden solcher Organe;
c) die in Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins bis 4, Paragraph 10,,
§ 15 Absatz 11,, Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 58,,
§ 64 Absatz 2, Litera a und Absatz 3, sowie in Paragraph 73,
Abs. 2 Litera a und Absatz 3, genannten Angelegenheiten.
Alle übrigen Angelegenheiten
gehören zum übertragenen (staatlichen)
Wirkungsbereich.
Budget und Dienstpostenplan
g 4. (1) Jede Universität hat dem Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung
binnen einer von diesem gesetzten angemessenen
Frist einen Voranschlag und eine Übersicht der
benötigten Dienstposten für das kommende
Finanzjahr vorzulegen. Dieser Antrag hat die
für die einzelnen Universitätseinrichtungen vorgesehenes
Dienstposten und finanziellen Mittel
mach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften
gesondert auszuweisen, zu begründen und zu
einem Gesamtantrag der Universität zusammenzufassen.
Gleichzeitig ist eine Vorschau hinsichtlich
Budget und Dienstpostenplan auf weigere
drei Jahre vorzulegen, wobei auf die
Planungen des Bundesministeriums für Wissenschaft
und Forschung, insbesondere auch auf die
im Hochschulbericht (Paragraph 44, Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz) niedergelegten Vorschläge,
Bedacht zu nehmen ist.
(2) Die den einzelnen Universitäten vom
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
zugewiesenen Dienstposten sowie die nach
Maßgabe der Gliederung des Bundesvoranschlages
sack Verwendungszweckes umschriebenen und
zur Verfügung gestellten Mittel sind vom zuständigen
Kollegialorgan unter Bedachtnahme auf die
Anträge gemäß Absatz eins, auf die einzelnen Universitätseinrichtungem.
aufzuteilen. Ausgenommen
sind jene Dienstposten und jene Mittel, die vom
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
nach Anhörung oder auf Antrag des zuständigen
Kollegialorgans zum Ausbau bestimmter
bestehender oder zur Errichtung neuer Universitätseinrichtungen
zur Verfügung gestellt
werden.
(3) Bei der Aufteilung der Mittel und Dienstposten
gemäß Absatz 2, ist auf die Vorschau gemäß
Abs. 1 sowie auf die Planungen des Bundesministeriums
für Wissenschaft und Forschung (Absatz eins,
letzter Satz) Bedacht zu nehmen.
(4) Die Antragstellung gemäß Absatz eins, sowie die
Verteilung von Dienstposten und Mitteln gemäß
Abs. 2 zählen zum selbständigen Wirkungsbereich
der Universitäten.
(5) Auf die Gebarung, Verrechnung und Rechnungslegung
einschließlich der Gebarung der Universitäten
und ihrer Einrichtungen als Träger
von Privatrechten (Paragraph 2, Absatz 2,) sind die Vorschriften
über das Rechnungswesen des Bundes
anzuwenden.
(6) Den Universitäten werden zur Erfüllung
ihrer Aufgaben vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung Grundstücke, Gebäude und
Räume zugewiesen. Diese können auch im Hinblick
auf die mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen
bestimmten Universitätszwecken
gewidmet werden. Ein Widerruf der Zuweisung
ist nach Anhörung oder auf Antrag des oberstem
Kollegialorgans zulässig, wenn eine andere Verwendung
in höherem Maße den Interessen des
Bundes entspricht.
Aufsicht
§ 5. (1) Das Aufsichtsrecht des Bundes erstreckt
sich darauf, daß bei Besorgung der Angelegenheiten
des selbständigen Wirkungsbereiches der
Universitäten die Gesetze und Verordnungen
nicht verletzt und die den Universitäten obliegenden
Aufgaben erfüllt werden. Das Aufsichtsrecht
ist vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung auszuüben. Es stehen ihm dabei
die in diesem Bundesgesetz, insbesondere in den
folgenden Absätzen, geregelten Befugnisse zu.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten
der Universitäten zu informieren.
Die Organe der Universität sind verpflichtet,
dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
Auskünfte zu erteilen, die Akten über
die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen,
von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen
und Überprüfungen an Ort und Stelle
vornehmen zu lassen. Paragraph 15, Absatz 6, wird dadurch
nicht berührt.
(3) Die Geschäftsordnungen der Kollegialorgane
der Universitäten, die von ihnen gemäß
§ 17 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
erlassenenerlassenen Verordnungen sowie die sonstigen in
diesem Bundesgesetz ausdrücklich als genehmigungspflichtig
bezeichneten Maßnahmen bedürfen
der Genehmigung durch den Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung. Die Genehmigung
ist zu versagen, wenn einer der im Abs. 5 lit. a
bis d genannten Gründe vorliegt.
(4) Wenn einer der im Abs. 5 genannten
Gründe vorliegt, hat der Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung Beschlüsse der
Organe der Universitäten, die seiner Genehmigung
nicht bedürfen, aufzuheben oder deren
Durchführung zu untersagen. Die Organe
der Universitäten sind in einem solchen
Fall verpflichtet, den der Rechtsanschauung
des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung entsprechenden Rechtszustand mit
den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln
unverzüglich herzustellen.
(5) Gründe im Sinne der Abs. 3 und 4 liegen
vor, wenn der Beschluß eines Organs einer Universität:
a) von einem unzuständigen Organ herrührt;
b) unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften
zustande gekommen ist, bei
deren Einhaltung das Organ zu einem
anderen Beschluß hätte kommen können;
c) im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder
Verordnungen steht;
d) wegen der finanziellen Auswirkungen nicht
durchführbar ist;
e) nicht die erforderliche Genehmigung des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung
erhalten hat.
(6) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben
die betroffenen Organe der Universitäten Parteistellung
sowie das Recht, gegen den das Verfahren
abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof
Beschwerde zu führen.
(7) Die Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden,
die auf Grund aufgehobener Beschlüsse
akademischer Behörden erlassen wurden, ist nur
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 68 des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes,
BGBl. Nr. 172/1950, zulässig.
(8) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 7
wird die Weisungsbefugnis des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung im staatlichen
Wirkungsbereich nicht berührt.
Gebarungskontrolle
§ 6. Der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung hat das Recht, die Gebarung der Universitäten
und ihrer Einrichtungen einschließlich
der Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit
(§ 2 Abs. 2) ergibt, auf ihre ziffernmäßige
Richtigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit,
Sparsamkeit und Gesetzmäßigkeit zu überprüfen.
Die Gebarung der Universitäten und ihrer Einrichtungen
einschließlich der Gebarung, die sich
aus der Privatrechtsfähigkeit ergibt, unterliegt
der Kontrolle durch den Rechnungshof.
Verfahren in behördlichen Angelegenheiten
§ 7. (1) Soweit durch Bundesgesetz nichts
anderes bestimmt ist, endet in den Angelegenheiten
des selbständigen Wirkungsbereiches der
administrative Instanzenzug beim obersten
Kollegialorgan, im staatlichen Wirkungsbereich
beim Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
(2) Zur Entscheidung über Anträge Studierender
in Studienangelegenheiten ist in
erster Instanz der Vorsitzende der Studienkommission
(§ 59 Abs. 4 und 5), in zweiter und
letzter Instanz die Studienkommission (§ 58 lit. e)
zuständig. Die Abfassung und Ausfertigung der
Bescheide auf Grund der getroffenen Entscheidung
obliegt der Universitätsdirektion (§ 79
Abs. 2 lit. h). In Studienangelegenheiten sind auch
die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden
zur Einbringung von Rechtsmitteln
berechtigt. Dies gilt nicht, wenn die betroffenen
Studierenden ausdrücklich die Zustimmung verweigern.
(3) Die Organe der Universitäten und ihrer
Einrichtungen haben das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz,
BGBl. Nr. 172/1950,
unter Berücksichtigung der Bestimmungen der
Abs 4 und 5 anzuwenden.
(4) Zustellungen zu eigenen Handen haben
nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 und 2 erster bis
vierter Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
zu erfolgen. An die Stelle der
Anwendung des § 23 Abs. 4 bis 6 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes tritt jedoch der
Anschlag an der Amtstafel der betreffenden akademischen
Behörde. Die Zustellung gilt als vollzogen,
wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel
zwei Wochen verstrichen sind.
(5) Für Amtshandlungen der Organe der Universitäten
sowie für Amtshandlungen des Bundesministeriums
für Wissenschaft und Forschung
in Universitätsangelegenheiten sind keine Verwaltungsabgaben
gemäß § 78 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entrichten.
(6) Geschäftsordnungen von Kollegialorganen
(§ 15 Abs. 11) und andere Verordnungen von
Universitätsorganen (§ 5 Abs. 3) sind nach ihrer
Genehmigung im „Mitteilungsblatt" der betreffenden
Universität (§ 15 Abs. 13) zu verlautbaren.
Sie sind in der Folge bei der Universitätsdirektion
der betreffenden Universität zur Einsichtnahme
dauernd aufzulegen.Verordnungen sowie die sonstigen in
diesem Bundesgesetz ausdrücklich als genehmigungspflichtig
bezeichneten Maßnahmen bedürfen
der Genehmigung durch den Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung. Die Genehmigung
ist zu versagen, wenn einer der im Absatz 5, Litera a,
bis d genannten Gründe vorliegt.
(4) Wenn einer der im Absatz 5, genannten
Gründe vorliegt, hat der Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung Beschlüsse der
Organe der Universitäten, die seiner Genehmigung
nicht bedürfen, aufzuheben oder deren
Durchführung zu untersagen. Die Organe
der Universitäten sind in einem solchen
Fall verpflichtet, den der Rechtsanschauung
des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung entsprechenden Rechtszustand mit
den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln
unverzüglich herzustellen.
(5) Gründe im Sinne der Absatz 3 und 4 liegen
vor, wenn der Beschluß eines Organs einer Universität:
a) von einem unzuständigen Organ herrührt;
b) unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften
zustande gekommen ist, bei
deren Einhaltung das Organ zu einem
anderen Beschluß hätte kommen können;
c) im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder
Verordnungen steht;
d) wegen der finanziellen Auswirkungen nicht
durchführbar ist;
e) nicht die erforderliche Genehmigung des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung
erhalten hat.
(6) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben
die betroffenen Organe der Universitäten Parteistellung
sowie das Recht, gegen den das Verfahren
abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof
Beschwerde zu führen.
(7) Die Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden,
die auf Grund aufgehobener Beschlüsse
akademischer Behörden erlassen wurden, ist nur
nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 68, des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes,
BGBl. Nr. 172/1950, zulässig.
(8) Durch die Bestimmungen der Absatz eins bis 7
wird die Weisungsbefugnis des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung im staatlichen
Wirkungsbereich nicht berührt.
Gebarungskontrolle
§ 6. Der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung hat das Recht, die Gebarung der Universitäten
und ihrer Einrichtungen einschließlich
der Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit
(Paragraph 2, Absatz 2,) ergibt, auf ihre ziffernmäßige
Richtigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit,
Sparsamkeit und Gesetzmäßigkeit zu überprüfen.
Die Gebarung der Universitäten und ihrer Einrichtungen
einschließlich der Gebarung, die sich
aus der Privatrechtsfähigkeit ergibt, unterliegt
der Kontrolle durch den Rechnungshof.
Verfahren in behördlichen Angelegenheiten
§ 7. (1) Soweit durch Bundesgesetz nichts
anderes bestimmt ist, endet in den Angelegenheiten
des selbständigen Wirkungsbereiches der
administrative Instanzenzug beim obersten
Kollegialorgan, im staatlichen Wirkungsbereich
beim Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
(2) Zur Entscheidung über Anträge Studierender
in Studienangelegenheiten ist in
erster Instanz der Vorsitzende der Studienkommission
(Paragraph 59, Absatz 4 und 5), in zweiter und
letzter Instanz die Studienkommission (Paragraph 58, Litera e,)
zuständig. Die Abfassung und Ausfertigung der
Bescheide auf Grund der getroffenen Entscheidung
obliegt der Universitätsdirektion (Paragraph 79,
Abs. 2 Litera h,). In Studienangelegenheiten sind auch
die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden
zur Einbringung von Rechtsmitteln
berechtigt. Dies gilt nicht, wenn die betroffenen
Studierenden ausdrücklich die Zustimmung verweigern.
(3) Die Organe der Universitäten und ihrer
Einrichtungen haben das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz,
BGBl. Nr. 172/1950,
unter Berücksichtigung der Bestimmungen der
Abs 4 und 5 anzuwenden.
(4) Zustellungen zu eigenen Handen haben
nach Maßgabe des Paragraph 24, Absatz eins und 2 erster bis
vierter Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
zu erfolgen. An die Stelle der
Anwendung des Paragraph 23, Absatz 4 bis 6 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes tritt jedoch der
Anschlag an der Amtstafel der betreffenden akademischen
Behörde. Die Zustellung gilt als vollzogen,
wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel
zwei Wochen verstrichen sind.
(5) Für Amtshandlungen der Organe der Universitäten
sowie für Amtshandlungen des Bundesministeriums
für Wissenschaft und Forschung
in Universitätsangelegenheiten sind keine Verwaltungsabgaben
gemäß Paragraph 78, des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entrichten.
(6) Geschäftsordnungen von Kollegialorganen
(Paragraph 15, Absatz 11,) und andere Verordnungen von
Universitätsorganen (Paragraph 5, Absatz 3,) sind nach ihrer
Genehmigung im „Mitteilungsblatt" der betreffenden
Universität (Paragraph 15, Absatz 13,) zu verlautbaren.
Sie sind in der Folge bei der Universitätsdirektion
der betreffenden Universität zur Einsichtnahme
dauernd aufzulegen.
§ 8. Die Bestimmungen der §§ 42 (Aufsichtsbesdiwerden)
und 43 (Verfahren in Prüfungsangelegenheiten)
des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes bleiben unberührt.
Säumnis von Organen
§ 9. (1) Hat ein Organ der Universität eine
ihm obliegende Maßnahme nicht innerhalb einer
angemessenen Frist gesetzt, so steht jedem hievon
betroffenen Angehörigen der Universität, in
Studienangelegenheiten auch den betreffenden
Organen der gesetzlichen Vertretung der Studierenden,
das Recht zu, die Setzung der Maßnahme
beim nächsthöheren Organ, wenn das
oberste Kollegialorgan säumig ist, beim Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung zu beantragen.
(2) Das nächsthöhere Organ (der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung) hat
den Antrag mit Bescheid abzuweisen, wenn die
Verzögerung nicht überwiegend auf das Verschulden
des belangten Organs zurückzuführen
ist.
(3) Andernfalls hat das nächsthöhere Organ
(der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung)
durch schriftlichen Bescheid eine angemessene
Frist zu setzen, innerhalb der das säumige
Organ die versäumte Maßnahme nachzuholen
hat. Läßt dieses die Frist verstreichen,
so ist das nächsthöhere Organ (der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung) berechtigt,
die versäumte Maßnahme zu setzen (Ersatzvornahme).
Die für ein säumiges Kollegialorgan
geltenden Beschlußerfordernisse gelten auch für
das höhere Kollegialorgan.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten
nicht im Anwendungsbereich des § 73 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Beschwerdekommission
§ 10. (1) An jeder Universität ist eine Beschwerdekommission
einzurichten. Ihr haben je
zwei Vertreter der im § 50 Abs. 3 lit. a bis d
genannten Personengruppen anzugehören. Die
Vertreter der Universitätsprofessoren und der
im § 50 Abs. 3 lit. b genannten Personengruppen
entsendet der Dienststellenausschuß für Universitätslehrer,
die Vertreter der im § 50 Abs. 3
lit. d genannten Personengruppe der Dienststellenausschuß
für sonstige Bedienstete, die Vertreter
der Studierenden das zuständige Organ ihrer
gesetzlichen Vertretung jeweils für eine Funktionsperiode
von zwei Jahren; gleichzeitig sind
wenigstens je zwei Stellvertreter namhaft zu
machen.
(2) Die Mitglieder der Beschwerdekommission
wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden.
(3) Auf die Beschlußfassung der Beschwerdekommission
sind die Bestimmungen des § 15
sinngemäß anzuwenden. Der Sitzung ist ein
rechtskundiger Bediensteter der Universitätsdirektion
beizuziehen.
(4) Die Beschwerdekommission hat unmittelbar
oder bei anderen Stellen eingebrachte und
ihr von diesen Stellen vorgelegte Beschwerden
von Universitätsangehörigen oder von Gruppen
von Universitätsangehörigen oder des Dienststellenausschusses
für Hochschullehrer, des Dienststellenausschusses
für sonstige Bedienstete sowie der
Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden
entgegenzunehmen, zu prüfen und über
ihre Erledigung Empfehlungen zu beschließen.
Das zur Entscheidung berufene Organ ist verpflichtet,
sich mit diesen Empfehlungen zu befassen.
Die Beschwerdekommission kann die
Überprüfung von Beschwerden nötigenfalls an
Ort und Stelle vornehmen und von den zuständigen
Organen alle einschlägigen Auskünfte
einholen.
II. ABSCHNITT
DIE UNIVERSITÄTEN UND IHRE
ORGANISATION
Universitäten
§ 11. (1) Es bestehen folgende Universitäten:
a) die Universität Wien;
b) die Universität Graz;
c) die Universität Innsbruck;
d) die Universität Salzburg;
e) die Technische Universität Wien;
f) die Technische Universität Graz;
g) die Montanuniversität Leoben;
h) die Universität für Bodenkultur Wien;
i) die Veterinärmedizinische Universität
Wien;
j) die Wirtschaftsuniversität Wien;
k) die Universität Linz;
1) die Universität für Bildungswissenschaften
Klagenfurt.
(2) Das oberste Kollegialorgan kann dem
im Abs. 1 festgelegten Namen eine Bezeichnung
beifügen, die auf die geschichtliche Entwicklung,
den Gründer der Universität oder
einen an ihr tätig gewesenen Gelehrten hinweist.
Fakultäten
§ 12. (1) Die Universität Wien gliedert sich
in folgende Fakultäten:
a) Katholisch-Theologische Fakultät;
b) Evangelisch-Theologische Fakultät;
c) Rechtswissenschaftliche Fakultät;
d) Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche
Fakultät;
e) Medizinische Fakultät;Paragraph 8, Die Bestimmungen der Paragraphen 42, (Aufsichtsbesdiwerden)
und 43 (Verfahren in Prüfungsangelegenheiten)
des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes bleiben unberührt.
Säumnis von Organen
§ 9. (1) Hat ein Organ der Universität eine
ihm obliegende Maßnahme nicht innerhalb einer
angemessenen Frist gesetzt, so steht jedem hievon
betroffenen Angehörigen der Universität, in
Studienangelegenheiten auch den betreffenden
Organen der gesetzlichen Vertretung der Studierenden,
das Recht zu, die Setzung der Maßnahme
beim nächsthöheren Organ, wenn das
oberste Kollegialorgan säumig ist, beim Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung zu beantragen.
(2) Das nächsthöhere Organ (der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung) hat
den Antrag mit Bescheid abzuweisen, wenn die
Verzögerung nicht überwiegend auf das Verschulden
des belangten Organs zurückzuführen
ist.
(3) Andernfalls hat das nächsthöhere Organ
(der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung)
durch schriftlichen Bescheid eine angemessene
Frist zu setzen, innerhalb der das säumige
Organ die versäumte Maßnahme nachzuholen
hat. Läßt dieses die Frist verstreichen,
so ist das nächsthöhere Organ (der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung) berechtigt,
die versäumte Maßnahme zu setzen (Ersatzvornahme).
Die für ein säumiges Kollegialorgan
geltenden Beschlußerfordernisse gelten auch für
das höhere Kollegialorgan.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten
nicht im Anwendungsbereich des Paragraph 73, des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Beschwerdekommission
§ 10. (1) An jeder Universität ist eine Beschwerdekommission
einzurichten. Ihr haben je
zwei Vertreter der im Paragraph 50, Absatz 3, Litera a bis d
genannten Personengruppen anzugehören. Die
Vertreter der Universitätsprofessoren und der
im Paragraph 50, Absatz 3, Litera b, genannten Personengruppen
entsendet der Dienststellenausschuß für Universitätslehrer,
die Vertreter der im Paragraph 50, Absatz 3,
lit. d genannten Personengruppe der Dienststellenausschuß
für sonstige Bedienstete, die Vertreter
der Studierenden das zuständige Organ ihrer
gesetzlichen Vertretung jeweils für eine Funktionsperiode
von zwei Jahren; gleichzeitig sind
wenigstens je zwei Stellvertreter namhaft zu
machen.
(2) Die Mitglieder der Beschwerdekommission
wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden.
(3) Auf die Beschlußfassung der Beschwerdekommission
sind die Bestimmungen des Paragraph 15,
sinngemäß anzuwenden. Der Sitzung ist ein
rechtskundiger Bediensteter der Universitätsdirektion
beizuziehen.
(4) Die Beschwerdekommission hat unmittelbar
oder bei anderen Stellen eingebrachte und
ihr von diesen Stellen vorgelegte Beschwerden
von Universitätsangehörigen oder von Gruppen
von Universitätsangehörigen oder des Dienststellenausschusses
für Hochschullehrer, des Dienststellenausschusses
für sonstige Bedienstete sowie der
Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden
entgegenzunehmen, zu prüfen und über
ihre Erledigung Empfehlungen zu beschließen.
Das zur Entscheidung berufene Organ ist verpflichtet,
sich mit diesen Empfehlungen zu befassen.
Die Beschwerdekommission kann die
Überprüfung von Beschwerden nötigenfalls an
Ort und Stelle vornehmen und von den zuständigen
Organen alle einschlägigen Auskünfte
einholen.
II. ABSCHNITT
DIE UNIVERSITÄTEN UND IHRE
ORGANISATION
Universitäten
§ 11. (1) Es bestehen folgende Universitäten:
a) die Universität Wien;
b) die Universität Graz;
c) die Universität Innsbruck;
d) die Universität Salzburg;
e) die Technische Universität Wien;
f) die Technische Universität Graz;
g) die Montanuniversität Leoben;
h) die Universität für Bodenkultur Wien;
i) die Veterinärmedizinische Universität
Wien;
j) die Wirtschaftsuniversität Wien;
k) die Universität Linz;
1) die Universität für Bildungswissenschaften
Klagenfurt.
(2) Das oberste Kollegialorgan kann dem
im Absatz eins, festgelegten Namen eine Bezeichnung
beifügen, die auf die geschichtliche Entwicklung,
den Gründer der Universität oder
einen an ihr tätig gewesenen Gelehrten hinweist.
Fakultäten
§ 12. (1) Die Universität Wien gliedert sich
in folgende Fakultäten:
a) Katholisch-Theologische Fakultät;
b) Evangelisch-Theologische Fakultät;
c) Rechtswissenschaftliche Fakultät;
d) Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche
Fakultät;
e) Medizinische Fakultät;
f)Litera f Grund- und Integrativwissenschaftliche
Fakultät;
g) Geisteswissenschaftliche Fakultät;
h) Formal- und Naturwissenschaftliche Fakultät.
(2) Die Universität Graz gliedert sich in folgende
Fakultäten:
a) Katholisch-Theologische Fakultät;
b) Rechtswissenschaftliche Fakultät;
c) Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche
Fakultät;
d) Medizinische Fakultät;
e) Geisteswissenschaftliche Fakultät;
f) Naturwissenschaftliche Fakultät.
(3) Die Universität Innsbruck gliedert sich in
folgende Fakultäten:
a) Katholisch-Theologische Fakultät;
b) Rechtswissenschaftliche Fakultät;
c) Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche
Fakultät;
d) Medizinische Fakultät;
e) Geisteswissenschaftliche Fakultät;
f) Naturwissenschaftliche Fakultät;
g) Fakultät für Bauingenieurwesen und
Architektur.
(4) Die Universität Salzburg gliedert sich in
folgende Fakultäten:
a) Katholisch-Theologische Fakultät;
b) Rechtswissenschaftliche Fakultät;
c) Geisteswissenschaftliche Fakultät;
d) Naturwissenschaftliche Fakultät;
e) Medizinische Fakultät.
(5) Die Technische Universität Wien gliedert
sich in folgende Fakultäten:
a) Fakultät für Raumplanung und Architektur;
b) Fakultät für Bauingenieurwesen;
c) Fakultät für Maschinenbau;
d) Fakultät für Elektrotechnik;
e) Technisch-Naturwissenschaftliche Fakultät.
(6) Die Technische Universität Graz gliedert
sich in folgende Fakultäten:
a) Fakultät für Architektur;
b) Fakultät für Bauingenieurwesen;
c) Fakultät für Maschinenbau;
d) Fakultät für Elektrotechnik;
e) Technisch-Naturwissenschaftliche Fakultät.
(7) Die Universität Linz gliedert sich in folgende
Fakultäten:
a) Rechtswissenschaftliche Fakultät;
b) Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche
Fakultät;
c) Technisch-Naturwissenschaftliche Fakultät.
(8) Die Montanuniversität Leoben; die Universität
für Bodenkultur Wien, die Veterinärmedizinische
Universität Wien, die Wirtschaftsuniversität
Wien sowie die Universität für Bildungswissenschaften
Klagenfurt sind nicht in
Fakultäten gegliedert.
Organisation der Universitäten
§ 13. (1) Die im § 12 Abs. 1 bis 7 genannten
Universitäten gliedern sich, unbeschadet der
Abs. 2 bis 6, in Fakultäten (§§ 61 bis 68), die
zentrale Verwaltung (§§ 78 bis 82) und besondere
Universitätseinrichtungen (§§ 83 bis 94). Die im
§ 12 Abs. 8 genannten Universitäten gliedern
sich, unbeschadet der Abs. 2 bis 6, in Fachgruppen
(§ 62), die zentrale Verwaltung und
besondere Universitätseinrichtungen. Die Universitäten
mit Fakultätsgliederung werden vom
Akademischen Senat (§§ 72 und 73) als oberstem
Kollegialorgan und vom Rektor (§ 74), die Universitäten
ohne Fakultäten vom Universitätskollegium
(§§ 75 und 76) als oberstem Kollegialorgan
und vom Rektor (§ 77) geleitet.
(2) Die Fakultäten gliedern sich in Fachgruppen,
in denen, unbeschadet der Bestimmungen
der §§ 47 und 62 Abs. 5, alle Institute
(§§ 46 bis 56) nach Fachgebieten zusammenzufassen
sind. Auch gemeinsame Institutseinrichtungen
sind den Fakultäten eingegliedert (§ 56).
Die Fakultäten werden vom Fakultätskollegium
(§§ 63 und 64) und vom Dekan (§§ 66 und 67)
geleitet. Die Fachgruppen werden von Fachgruppenkommissionen
(§ 62 Abs. 3 und 4) geleitet.
(3) An den Fakultäten sind insbesondere die
Studienkommissionen (§§ 57 bis 60) sowie sonstige
Kommissionen einzusetzen. Diese Kommissionen
werden von ihren Vorsitzenden geleitet.
(4) Die Institute sind die kleinsten selbständigen
organisatorischen Einheiten zur Durchführung
von Lehr- und Forschungsaufgaben. Sie
können nach Maßgabe des § 48 in Abteilungen
und Arbeitsgruppen gegliedert werden. Die
Institute werden vom Institutsvorstand (§ 50
Abs. 2 und § 51) und von der Institutskonferenz
(§ 50 Abs. 3 bis 8 und § 52) geleitet.
(5) Die zentrale Verwaltung besteht aus der
Universitätsdirektion (§ 79), der ihr eingegliederten
Quästur (§ 81) und erforderlichenfalls
aus weiteren besonderen Dienststellen (§ 82).
(6) Besondere Universitätseinrichtungen (§§ 83
bis 94) haben außerhalb des Verbandes der
Fakultäten besondere Aufgaben im Lehr- und
Forschungsbetrieb, besondere Aufgaben zur
Unterstützung des Lehr- und Forschungsbetriebes
sowie besondere Verwaltungsaufgaben zu erfüllen
und den kulturellen, sozialen, gesundheitliches
und sportlichen Interessen der Angehörigen der
Universität zu dienen.Grund- und Integrativwissenschaftliche
Fakultät;
g) Geisteswissenschaftliche Fakultät;
h) Formal- und Naturwissenschaftliche Fakultät.
(2) Die Universität Graz gliedert sich in folgende
Fakultäten:
a) Katholisch-Theologische Fakultät;
b) Rechtswissenschaftliche Fakultät;
c) Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche
Fakultät;
d) Medizinische Fakultät;
e) Geisteswissenschaftliche Fakultät;
f) Naturwissenschaftliche Fakultät.
(3) Die Universität Innsbruck gliedert sich in
folgende Fakultäten:
a) Katholisch-Theologische Fakultät;
b) Rechtswissenschaftliche Fakultät;
c) Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche
Fakultät;
d) Medizinische Fakultät;
e) Geisteswissenschaftliche Fakultät;
f) Naturwissenschaftliche Fakultät;
g) Fakultät für Bauingenieurwesen und
Architektur.
(4) Die Universität Salzburg gliedert sich in
folgende Fakultäten:
a) Katholisch-Theologische Fakultät;
b) Rechtswissenschaftliche Fakultät;
c) Geisteswissenschaftliche Fakultät;
d) Naturwissenschaftliche Fakultät;
e) Medizinische Fakultät.
(5) Die Technische Universität Wien gliedert
sich in folgende Fakultäten:
a) Fakultät für Raumplanung und Architektur;
b) Fakultät für Bauingenieurwesen;
c) Fakultät für Maschinenbau;
d) Fakultät für Elektrotechnik;
e) Technisch-Naturwissenschaftliche Fakultät.
(6) Die Technische Universität Graz gliedert
sich in folgende Fakultäten:
a) Fakultät für Architektur;
b) Fakultät für Bauingenieurwesen;
c) Fakultät für Maschinenbau;
d) Fakultät für Elektrotechnik;
e) Technisch-Naturwissenschaftliche Fakultät.
(7) Die Universität Linz gliedert sich in folgende
Fakultäten:
a) Rechtswissenschaftliche Fakultät;
b) Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche
Fakultät;
c) Technisch-Naturwissenschaftliche Fakultät.
(8) Die Montanuniversität Leoben; die Universität
für Bodenkultur Wien, die Veterinärmedizinische
Universität Wien, die Wirtschaftsuniversität
Wien sowie die Universität für Bildungswissenschaften
Klagenfurt sind nicht in
Fakultäten gegliedert.
Organisation der Universitäten
§ 13. (1) Die im Paragraph 12, Absatz eins bis 7 genannten
Universitäten gliedern sich, unbeschadet der
Abs. 2 bis 6, in Fakultäten (Paragraphen 61 bis 68), die
zentrale Verwaltung (Paragraphen 78 bis 82) und besondere
Universitätseinrichtungen (Paragraphen 83 bis 94). Die im
§ 12 Absatz 8, genannten Universitäten gliedern
sich, unbeschadet der Absatz 2 bis 6, in Fachgruppen
(Paragraph 62,), die zentrale Verwaltung und
besondere Universitätseinrichtungen. Die Universitäten
mit Fakultätsgliederung werden vom
Akademischen Senat (Paragraphen 72 und 73) als oberstem
Kollegialorgan und vom Rektor (Paragraph 74,), die Universitäten
ohne Fakultäten vom Universitätskollegium
(Paragraphen 75 und 76) als oberstem Kollegialorgan
und vom Rektor (Paragraph 77,) geleitet.
(2) Die Fakultäten gliedern sich in Fachgruppen,
in denen, unbeschadet der Bestimmungen
der Paragraphen 47 und 62 Absatz 5,, alle Institute
(Paragraphen 46 bis 56) nach Fachgebieten zusammenzufassen
sind. Auch gemeinsame Institutseinrichtungen
sind den Fakultäten eingegliedert (Paragraph 56,).
Die Fakultäten werden vom Fakultätskollegium
(Paragraphen 63 und 64) und vom Dekan (Paragraphen 66 und 67)
geleitet. Die Fachgruppen werden von Fachgruppenkommissionen
(Paragraph 62, Absatz 3 und 4) geleitet.
(3) An den Fakultäten sind insbesondere die
Studienkommissionen (Paragraphen 57 bis 60) sowie sonstige
Kommissionen einzusetzen. Diese Kommissionen
werden von ihren Vorsitzenden geleitet.
(4) Die Institute sind die kleinsten selbständigen
organisatorischen Einheiten zur Durchführung
von Lehr- und Forschungsaufgaben. Sie
können nach Maßgabe des Paragraph 48, in Abteilungen
und Arbeitsgruppen gegliedert werden. Die
Institute werden vom Institutsvorstand (Paragraph 50,
Abs. 2 und Paragraph 51,) und von der Institutskonferenz
(Paragraph 50, Absatz 3 bis 8 und Paragraph 52,) geleitet.
(5) Die zentrale Verwaltung besteht aus der
Universitätsdirektion (Paragraph 79,), der ihr eingegliederten
Quästur (Paragraph 81,) und erforderlichenfalls
aus weiteren besonderen Dienststellen (Paragraph 82,).
(6) Besondere Universitätseinrichtungen (Paragraphen 83,
bis 94) haben außerhalb des Verbandes der
Fakultäten besondere Aufgaben im Lehr- und
Forschungsbetrieb, besondere Aufgaben zur
Unterstützung des Lehr- und Forschungsbetriebes
sowie besondere Verwaltungsaufgaben zu erfüllen
und den kulturellen, sozialen, gesundheitliches
und sportlichen Interessen der Angehörigen der
Universität zu dienen.
(7)Absatz 7Sonstige Organe der Universität sind die
Prüfer und Prüfungskommissionen (§ 26 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz) sowie die Leiser
der anderen, in den Abs. 1 bis 6 nicht erwähnten
Universitätseinrichtungen.
§ 14. (1) Bei der Erfüllung der Lehr- und Forschungsaufgaben
haben sich die Organe der Universitätseinrichtungen
von den im § 1 dieses Bundesgesetzes
festgelegten Grundsätzen und Aufgaben
leiten zu lassen und bei der Durchführung
ihrer Aufgaben auf eine zweckmäßige, rasche
und sparsame Verwaltung Bedacht zu nehmen.
(2) Alle Organe der Universitäten haben nach
Anhörung der anderen durch ihre Tätigkeit berührten
Organe der Universität vorzugehen.
Erforderlichenfalls haben sie die Entscheidung des
obersten Kollegialorgans (§§ 72, 73, 75 und 76)
oder einer von diesem bevollmächtigten Kommission
einzuholen. Die Leiter der Universitätseinrichtungen
haben das Erforderliche zur Vermeidung
von Überschneidungen mit der Tätigkeit
anderer Universitätseinrichtungen und zur Sicherstellung
der Zusammenarbeit vorzukehren, auf
die Herstellung von Kontakten, die Bildung von
wissenschaftlichen Schwerpunkten und die Zusammenarbeit
mit den Einrichtungen anderer
österreichischer Universitäten, erforderlichenfalls
auch mit den Einrichtungen ausländischer Universitäten
und mit anderen wissenschaftlichen
Einrichtungen, zu achten.
Geschäftsführung
§ 15. (1) Institutskonferenzen, Studienkommissionen,
Fakultätskollegien, Akademische Senate
und Universitätskollegien sind vom Vorsitzenden
mindestens einmal im Semester einzuberufen.
Eine Sitzung ist binnen zwei Wochen vom Vorsitzenden
einzuberufen, wenn dies wenigstens
ein Viertel der Mitglieder oder alle Vertreter
einer im Kollegialorgan vertretenen Personengruppe
unter Beifügung eines Vorschlages zur
Tagesordnung verlangen. Der Vorsitzende kann
jederzeit eine Sitzung einberufen. Die Sitzungen
sind vom Vorsitzenden zu leiten.
(2) Alle Mitglieder eines Kollegialorgans sind
zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.
Im Falle der Verhinderung ist dies mit Angabe
der Gründe dem Vorsitzenden bekanntzugeben.
(3) Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit von
mindestem der Hälfte der Stimmberechtigten und
die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erforderlich, sofern in diesem Bundesgesetz nichts
anderes bestimmt ist. Die einfache Mehrheit ist
gegeben wenn die Zahl der Prostimmem größer
ist als die Zahl der Kontrastimmen. Eine Zweidrittelmehrheit
ist gegeben, wenn die Zahl der
Prostimmem mindestens doppelt so groß ist wie
die Zahl des Kontrastimmen.
(4) Jedes Kollegialorgan kann zu einzelnes
Gegenständen seiner Beratungen Auskunftspersonen
und Fachleute mit beratender Stimme
beiziehen.
(5) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen,
das jedenfalls alle Anträge und Beschlüsse
samt den allenfalls abgegebenen Minderheitsvoten
zu enthalten hat. Das Protokoll ist
spätestens während der dritten und vierten
Woche nach der Sitzung zur Einsichtnahme durch
die Mitglieder des Kollegialorgans aufzulegen.
(6) Eine vollständige Abschrift der Protokolle
samt Beilagen über die Sitzungen der Studienkommissionen,
der Fakultätskollegien, Akademischen
Senate und Universitätskollegien ist gleichzeitig
mit der Auflegung (Abs. 5), spätestens
aber binnen einem Monat dem Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung vorzulegen.
(7) Jedes Kollegialorgan kann aus seiner Mitte
zur Vorberatung, Begutachtung und Bearbeitung
von einzelnen oder von Gruppen seiner Beratungsgegenstände
ständige und nichtständige
Kommissionen einsetzen. Sofern dies der Zweckmäßigkeit,
Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis
dient, können ständige oder nichtständige
Kommissionen mit der Vollmacht zur Entscheidung
in den ihnen übertragenen Angelegenheiten
ausgestattet werden.
(8) Mit Zweidrittelmehrheit können einzelne
Mitglieder von Studienkommissionen, Fakultätskollegien,
Akademischen Senaten und Universitätskollegien
mit Entscheidungsvollmacht für bestimmte
Angelegenheiten für höchstens ein
Studienjahr ausgestattet werden.
(9) Die Kommissionen gemäß Abs. 7 sind so
zusammenzusetzen, daß jede der im Kollegialorgan
vertretenen Personengruppen im selben
Verhältnis wie im Kollegialorgan vertreten ist.
Auch die anderen in dem betreffenden Kollegialorgan
vertretenen Personengruppen und die
ihnen angehörenden Personen können in Kommissionen
vertreten sein. Ein Vertreter einer
anderen Personengruppe hat der Kommission
anzugehören, wenn Angelegenheiten behandelt
werden, von denen diese Personengruppe betroffen
ist. Der Vorstand (Leiter) einer Universtätseinrichtung,
über die in einer Kommission
verhandelt wird, gehöre ihr jedenfalls an. Die
Bestimmungen des § 64 Abs. 4 gelten sinngemäß.
(10) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sind
auf Kommissionen sinngemäß anzuwenden.
(11) Das Kollegialorgan hat mit Zweidrittelmehrheit
eine Geschäftsordnung zu beschließen.
Die Geschäftsordnung bat insbesondere zu regeln:Sonstige Organe der Universität sind die
Prüfer und Prüfungskommissionen (Paragraph 26, Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz) sowie die Leiser
der anderen, in den Absatz eins bis 6 nicht erwähnten
Universitätseinrichtungen.
§ 14. (1) Bei der Erfüllung der Lehr- und Forschungsaufgaben
haben sich die Organe der Universitätseinrichtungen
von den im Paragraph eins, dieses Bundesgesetzes
festgelegten Grundsätzen und Aufgaben
leiten zu lassen und bei der Durchführung
ihrer Aufgaben auf eine zweckmäßige, rasche
und sparsame Verwaltung Bedacht zu nehmen.
(2) Alle Organe der Universitäten haben nach
Anhörung der anderen durch ihre Tätigkeit berührten
Organe der Universität vorzugehen.
Erforderlichenfalls haben sie die Entscheidung des
obersten Kollegialorgans (Paragraphen 72,, 73, 75 und 76)
oder einer von diesem bevollmächtigten Kommission
einzuholen. Die Leiter der Universitätseinrichtungen
haben das Erforderliche zur Vermeidung
von Überschneidungen mit der Tätigkeit
anderer Universitätseinrichtungen und zur Sicherstellung
der Zusammenarbeit vorzukehren, auf
die Herstellung von Kontakten, die Bildung von
wissenschaftlichen Schwerpunkten und die Zusammenarbeit
mit den Einrichtungen anderer
österreichischer Universitäten, erforderlichenfalls
auch mit den Einrichtungen ausländischer Universitäten
und mit anderen wissenschaftlichen
Einrichtungen, zu achten.
Geschäftsführung
§ 15. (1) Institutskonferenzen, Studienkommissionen,
Fakultätskollegien, Akademische Senate
und Universitätskollegien sind vom Vorsitzenden
mindestens einmal im Semester einzuberufen.
Eine Sitzung ist binnen zwei Wochen vom Vorsitzenden
einzuberufen, wenn dies wenigstens
ein Viertel der Mitglieder oder alle Vertreter
einer im Kollegialorgan vertretenen Personengruppe
unter Beifügung eines Vorschlages zur
Tagesordnung verlangen. Der Vorsitzende kann
jederzeit eine Sitzung einberufen. Die Sitzungen
sind vom Vorsitzenden zu leiten.
(2) Alle Mitglieder eines Kollegialorgans sind
zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.
Im Falle der Verhinderung ist dies mit Angabe
der Gründe dem Vorsitzenden bekanntzugeben.
(3) Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit von
mindestem der Hälfte der Stimmberechtigten und
die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erforderlich, sofern in diesem Bundesgesetz nichts
anderes bestimmt ist. Die einfache Mehrheit ist
gegeben wenn die Zahl der Prostimmem größer
ist als die Zahl der Kontrastimmen. Eine Zweidrittelmehrheit
ist gegeben, wenn die Zahl der
Prostimmem mindestens doppelt so groß ist wie
die Zahl des Kontrastimmen.
(4) Jedes Kollegialorgan kann zu einzelnes
Gegenständen seiner Beratungen Auskunftspersonen
und Fachleute mit beratender Stimme
beiziehen.
(5) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen,
das jedenfalls alle Anträge und Beschlüsse
samt den allenfalls abgegebenen Minderheitsvoten
zu enthalten hat. Das Protokoll ist
spätestens während der dritten und vierten
Woche nach der Sitzung zur Einsichtnahme durch
die Mitglieder des Kollegialorgans aufzulegen.
(6) Eine vollständige Abschrift der Protokolle
samt Beilagen über die Sitzungen der Studienkommissionen,
der Fakultätskollegien, Akademischen
Senate und Universitätskollegien ist gleichzeitig
mit der Auflegung (Absatz 5,), spätestens
aber binnen einem Monat dem Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung vorzulegen.
(7) Jedes Kollegialorgan kann aus seiner Mitte
zur Vorberatung, Begutachtung und Bearbeitung
von einzelnen oder von Gruppen seiner Beratungsgegenstände
ständige und nichtständige
Kommissionen einsetzen. Sofern dies der Zweckmäßigkeit,
Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis
dient, können ständige oder nichtständige
Kommissionen mit der Vollmacht zur Entscheidung
in den ihnen übertragenen Angelegenheiten
ausgestattet werden.
(8) Mit Zweidrittelmehrheit können einzelne
Mitglieder von Studienkommissionen, Fakultätskollegien,
Akademischen Senaten und Universitätskollegien
mit Entscheidungsvollmacht für bestimmte
Angelegenheiten für höchstens ein
Studienjahr ausgestattet werden.
(9) Die Kommissionen gemäß Absatz 7, sind so
zusammenzusetzen, daß jede der im Kollegialorgan
vertretenen Personengruppen im selben
Verhältnis wie im Kollegialorgan vertreten ist.
Auch die anderen in dem betreffenden Kollegialorgan
vertretenen Personengruppen und die
ihnen angehörenden Personen können in Kommissionen
vertreten sein. Ein Vertreter einer
anderen Personengruppe hat der Kommission
anzugehören, wenn Angelegenheiten behandelt
werden, von denen diese Personengruppe betroffen
ist. Der Vorstand (Leiter) einer Universtätseinrichtung,
über die in einer Kommission
verhandelt wird, gehöre ihr jedenfalls an. Die
Bestimmungen des Paragraph 64, Absatz 4, gelten sinngemäß.
(10) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 sind
auf Kommissionen sinngemäß anzuwenden.
(11) Das Kollegialorgan hat mit Zweidrittelmehrheit
eine Geschäftsordnung zu beschließen.
Die Geschäftsordnung bat insbesondere zu regeln:
diedie Vorgangsweise bei der Einberufung von Sitzungen,
die Erstellung der Tagesordnung, die Befugnisse
des Vorsitzenden beziehungsweise seiner
Stellvertreter, die Stellung von Anträgen, der
Abstimmungsvorgang und die Protokollierung
von Sitzungen; dem Vorsitzenden obliegt jedenfalls
die Vertretung des Kollegialorgans nach
außen, die Führung der laufenden Geschäfte und
die Erledigung dringlicher Angelegenheiten. Die
Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.
(12) Der Schriftverkehr mit dem Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung ist
über den Rektor zu leiten. Der Rektor hat das
Recht, dem obersten Kollegialorgan Geschäftsstücke
anderer Organe vorzulegen.
(13) Jede Universität hat durch ihre Universitätsdirektion
ein Mitteilungsblatt herauszugeben,
das für folgende Verlautbarungen bestimmt ist:
a) Verordnungen der Organe der Universität
(§ 7 Abs. 6);
b) Geschäftsordnungen von Kollegialorganen
(Abs. 11);
c) Termin und Ergebnis von Wahlen
(§§ 16 Abs. 4 und 5, 18 Abs. 3 sowie 19
Abs. 2 bis 4);
d) Mitteilungen an die Studierenden;
e) Ausschreibung von Dienstposten (§ 23
Abs. 5).
Das Mitteilungsblatt ist durch Aushang an der
Amtstafel der Universitätsdirektion kundzumachen.
Den unter lit. a und b genannten Verlautbarungen
"kommt rechtsverbindliche Kraft zu.
Sie beginnt, wenn in ihnen nichts anderes bestimmt
ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung.
Wahl von Rektoren und Dekanen
§ 16. (1) Der Rektor ist von einer Universitätsversammlung
aus dem Kreise der Ordentlichen
Universitätsprofessoren für eine Funktionsperiode
von zwei Studienjahren zu wählen.
(2) An Universitäten mit Fakultäten besteht
die Universitätsversammlung aus den folgenden,
von jedem Fakultätskollegium zu entsendenden
Mitgliedern:
a) den Vertretern der an der Fakultät tätigen
Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessoren.
Diese werden von den
Mitgliedern des Fakultätskollegiums gemäß
§ 63 Abs. 1 lit. a aus ihrer Mitte gewählt.
Ihnen steht die gleiche Anzahl an Vertretern
in der Universitätsversammlung zu
wie jeder der in lit. b und c genannten
Personengruppe;
b) den Mitgliedern der Fakultätskollegien gemäß
§ 63 Abs. 1 lit. b;
c) den Mitgliedern der Fakultätskollegien gemäß
§ 63 Abs. 1 lit. c;
d) den Mitgliedern der Fakultätskollegien gemäß
§ 63 Abs. 1 lit. e.
(3) An Universitäten ohne Fakultäten besteht
die Universitätsversammlung aus folgenden Mitgliedern:
3.) den Vertretern der an der Universität tätigen
Ordentlichen und Außerordentlichen
Universitätsprofessoren. Diese werden von
den Mitgliedern des Universitätskollegiums
gemäß § 76 Abs. 1 lit. a aus ihrer Mitte
gewählt. Ihnen steht die gleiche Anzahl
an Vertretern in der Universitätsversammlung
zu wie jeder der in lit. b und c genannten
Personengruppen;
b) den Mitgliedern des Universitätskollegiums
gemäß § 76 Abs. 1 lit. e bis g;
c) den Mitgliedern des Universitätskollegiums
gemäß § 76 Abs. 1 lit. h sowie dem Vorsitzenden
des Hauptausschusses der Österreichischen
Hochschülerschaft (§ 76 Abs. 1
lit. d) und dessen Stellvertreter;
d) dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses
für Bedienstete sonstiger Dienstzweige
und seinem Stellvertreter (§ 76
Abs. 1 lit. c).
(4) Ort und Zeit der Wahl sind vom Akademischen
Senat (Universitätskollegium) festzusetzen
und wenigstens zwei Wochen vorher durch
Kundmachung im Mitteilungsblatt (§ 15 Abs. 13)
zu verlautbaren. Die Kundmachung gilt als
Ladung zur Wahlversammlung. Die Wahl ist
unter der Leitung des amtierenden Prorektors
durchzuführen. Sie hat am Ende des ersten Studienjahres
der Funktionsperiode des Rektors
stattzufinden.
(5) Die Dekane sind von den Fakultätskollegien
aus dem Kreis der Ordentlichen Universitätsprofessoren
für eine Funktionsperiode von
zwei Studienjahren zu wählen. Der Wahltag ist
vom Fakultätskollegium festzusetzen und wenigstens
zwei Wochen vorher durch Kundmachung
im Mitteilungsblatt (§ 15 Abs. 13) zu verlautbaren.
Die Kundmachung gilt als Ladung zur
Wahlversammlung. Die Wahl ist unter Leitung
des amtierenden Prodekans durchzuführen. Sie
hat am Ende des ersten Jahres der Funktionsperiode
des Dekans stattzufinden.
(6) Die Universitätsversammlung bzw das
Fakultätskollegium als Wahlkollegium ist
beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Die Stimmabgabe hat persönlich,
geheim und schriftlich zu erfolgen. Wählbar
sind nur Personen, die sich vor der Abstimmung
zur Annahme der Wahl bereit erklärt haben.
(7) Gewählt ist der Bewerber, der mehr als die
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
hat. Wird im ersten Wahlgang eine MehrheitVorgangsweise bei der Einberufung von Sitzungen,
die Erstellung der Tagesordnung, die Befugnisse
des Vorsitzenden beziehungsweise seiner
Stellvertreter, die Stellung von Anträgen, der
Abstimmungsvorgang und die Protokollierung
von Sitzungen; dem Vorsitzenden obliegt jedenfalls
die Vertretung des Kollegialorgans nach
außen, die Führung der laufenden Geschäfte und
die Erledigung dringlicher Angelegenheiten. Die
Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.
(12) Der Schriftverkehr mit dem Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung ist
über den Rektor zu leiten. Der Rektor hat das
Recht, dem obersten Kollegialorgan Geschäftsstücke
anderer Organe vorzulegen.
(13) Jede Universität hat durch ihre Universitätsdirektion
ein Mitteilungsblatt herauszugeben,
das für folgende Verlautbarungen bestimmt ist:
a) Verordnungen der Organe der Universität
(Paragraph 7, Absatz 6,);
b) Geschäftsordnungen von Kollegialorganen
(Absatz 11,);
c) Termin und Ergebnis von Wahlen
(Paragraphen 16, Absatz 4 und 5, 18 Absatz 3, sowie 19
Abs. 2 bis 4);
d) Mitteilungen an die Studierenden;
e) Ausschreibung von Dienstposten (Paragraph 23,
Abs. 5).
Das Mitteilungsblatt ist durch Aushang an der
Amtstafel der Universitätsdirektion kundzumachen.
Den unter Litera a und b genannten Verlautbarungen
"kommt rechtsverbindliche Kraft zu.
Sie beginnt, wenn in ihnen nichts anderes bestimmt
ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung.
Wahl von Rektoren und Dekanen
§ 16. (1) Der Rektor ist von einer Universitätsversammlung
aus dem Kreise der Ordentlichen
Universitätsprofessoren für eine Funktionsperiode
von zwei Studienjahren zu wählen.
(2) An Universitäten mit Fakultäten besteht
die Universitätsversammlung aus den folgenden,
von jedem Fakultätskollegium zu entsendenden
Mitgliedern:
a) den Vertretern der an der Fakultät tätigen
Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessoren.
Diese werden von den
Mitgliedern des Fakultätskollegiums gemäß
§ 63 Absatz eins, Litera a, aus ihrer Mitte gewählt.
Ihnen steht die gleiche Anzahl an Vertretern
in der Universitätsversammlung zu
wie jeder der in Litera b und c genannten
Personengruppe;
b) den Mitgliedern der Fakultätskollegien gemäß
Paragraph 63, Absatz eins, Litera b, ;,
c) den Mitgliedern der Fakultätskollegien gemäß
Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, ;,
d) den Mitgliedern der Fakultätskollegien gemäß
Paragraph 63, Absatz eins, Litera e,
(3) An Universitäten ohne Fakultäten besteht
die Universitätsversammlung aus folgenden Mitgliedern:
3.) den Vertretern der an der Universität tätigen
Ordentlichen und Außerordentlichen
Universitätsprofessoren. Diese werden von
den Mitgliedern des Universitätskollegiums
gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Litera a, aus ihrer Mitte
gewählt. Ihnen steht die gleiche Anzahl
an Vertretern in der Universitätsversammlung
zu wie jeder der in Litera b und c genannten
Personengruppen;
b) den Mitgliedern des Universitätskollegiums
gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Litera e bis g;
c) den Mitgliedern des Universitätskollegiums
gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Litera h, sowie dem Vorsitzenden
des Hauptausschusses der Österreichischen
Hochschülerschaft (Paragraph 76, Absatz eins,
lit. d) und dessen Stellvertreter;
d) dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses
für Bedienstete sonstiger Dienstzweige
und seinem Stellvertreter (Paragraph 76,
Abs. 1 Litera c,).
(4) Ort und Zeit der Wahl sind vom Akademischen
Senat (Universitätskollegium) festzusetzen
und wenigstens zwei Wochen vorher durch
Kundmachung im Mitteilungsblatt (Paragraph 15, Absatz 13,)
zu verlautbaren. Die Kundmachung gilt als
Ladung zur Wahlversammlung. Die Wahl ist
unter der Leitung des amtierenden Prorektors
durchzuführen. Sie hat am Ende des ersten Studienjahres
der Funktionsperiode des Rektors
stattzufinden.
(5) Die Dekane sind von den Fakultätskollegien
aus dem Kreis der Ordentlichen Universitätsprofessoren
für eine Funktionsperiode von
zwei Studienjahren zu wählen. Der Wahltag ist
vom Fakultätskollegium festzusetzen und wenigstens
zwei Wochen vorher durch Kundmachung
im Mitteilungsblatt (Paragraph 15, Absatz 13,) zu verlautbaren.
Die Kundmachung gilt als Ladung zur
Wahlversammlung. Die Wahl ist unter Leitung
des amtierenden Prodekans durchzuführen. Sie
hat am Ende des ersten Jahres der Funktionsperiode
des Dekans stattzufinden.
(6) Die Universitätsversammlung bzw das
Fakultätskollegium als Wahlkollegium ist
beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Die Stimmabgabe hat persönlich,
geheim und schriftlich zu erfolgen. Wählbar
sind nur Personen, die sich vor der Abstimmung
zur Annahme der Wahl bereit erklärt haben.
(7) Gewählt ist der Bewerber, der mehr als die
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
hat. Wird im ersten Wahlgang eine Mehrheit
nichtnicht erreicht, so ist in einer Stichwahl zwischen
jenen Kandidaten zu entscheiden, die im ersten
Wahlgang die beiden höchsten Stimmenzahlen
erhalten haben. Führt auch die Stichwahl zu
keinem Ergebnis, so entscheidet das Los.
(8) Über den Wahlvorgang bzw. über die Enthebung
eines Rektors oder Dekans (Abs. 10)
ist ein Protokoll aufzunehmen. Es ist unverzüglich,
spätestens aber binnen zwei Wochen dem
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
vorzulegen.
(9) Die Funktion eines Rektors oder Dekans
darf von derselben Person in ununterbrochener
Reihenfolge höchstens während zweier Funktionsperioden
ausgeübt werden.
(10) Durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten
Beschluß der Universitätsversammlung
bzw. des Fakultätskollegiums kann ein Rektor
bzw. Dekan, der nicht mehr in der Lage ist, seine
Amtspflichten zu erfüllen, oder seine Amtspflichten
gröblich verletzt oder vernachlässigt hat,
während seiner Funktionsperiode vom Amt enthoben
werden, wenn die Angelegenheit bei Einberufung
der Sitzung in der Tagesordnung enthalten
war. Die Einberufung einer solchen Sitzung
kann von wenigstens einem Viertel der
Mitglieder des Akademischen Senates (Universitätskollegiums)
bzw. des Fakultätskollegiums
schriftlich verlangt werden.
(11) Wenn der Rektor oder Dekan dauernd
verhindert ist, aus dem Dienstverhältnis an der
Universität ausscheidet oder zurücktritt, weiters
in den Fällen des Abs. 10 hat sein
allenfalls schon gewählter Nachfolger die Funktion
zu übernehmen, andernfalls ist unverzüglich
eine Neuwahl gemäß Abs. 1 bis 8 vorzunehmen.
Die Funktionsperiode umfaßt in solchen Fällen
den Rest des laufenden Studienjahres und zwei
weitere Studienjahre.
(12) Die neu gewählten Rektoren und Dekane
haben ihr Amt eine Woche vor Beginn des ersten
Studienjahres ihrer Funktionsperiode anzutreten.
Bis zum Amtsantritt der neu gewählten Rektoren
und Dekane üben die bisherigen ihr Amt aus.
Sonderbestimmungen für Rektoren und Dekane
§ 17. (1) Wenn es die Amtspflichten eines
Rektors bzw. Dekans erfordern, ist vom Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung die
Lehrverpflichtung im notwendigen Ausmaß einzuschränken.
Die Fortführung der Lehr- und Forschungstätigkeit
in der vom Rektor bzw. Dekan
geleiteten Lehr- und Forschungseinrichtung ist
jedenfalls zu gewährleisten; das zuständige Kollegialorgan
hat die dazu erforderlichen Maßnahmen
zu treffen bzw. beim Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung zu beantragen.
(2) Nach Ausübung der Funktion des Rektors
und Prorektors während einer Funktionsperiode
hat der Ordentliche Universitätsprofessor Anspruch
auf ein Forschungssemester, nach Ausübung
der Funktion des Rektors durch zwei
Funktionsperioden und der Funktion des Prorektors
aber auf zwei Forschungssemester. Der
Anspruch ist bis zum dritten auf die Ausübung
der erwähnten Funktionen folgenden Studienjahre
geltend zu machen.
(3) Die Bewilligung von Forschungssemestern
befreit von der Erfüllung der Lehrverpflichtung.
Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
hat den Ordentlichen Universitätsprofessor,
dem Forschungssemester bewilligt wurden,
von der Funktion eines Institutsvorstandes auf
Antrag zu entheben, jedoch bleibt das Recht zur
Benützung der Institutseinrichtungen sowie zur
Heranziehung des Institutspersonals für wissenschaftliche
Arbeiten nach Maßgabe der Beschlüsse
des Fakultätskollegiums (Universitätskollegiums)
unberührt.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung hat den Ordentlichen Universitätsprofessor,
dem ein Forschungssemester bewilligt
wurde, auf seinen Antrag von den Rechten und
Pflichten als Mitglied eines Kollegialorgans der
Universität während der Dauer des Forschungssemesters
zu entbinden.
Stellvertretung
§ 18. (1) Im ersten Studienjahr seiner Funktionsperiode
wird der Rektor durch seinen Amtsvorgänger
(Prorektor), im letzten Studienjahr
seiner Funktionsperiode durch den neu gewählten
Rektor (Prärektor) vertreten. Prorektor und
Prärektor werden durch den Dekan derjenigen
Fakultät vertreten, aus der der Rektor hervorgegangen
ist. Bei Verhinderung des Dekans werden
sie durch dessen Stellvertreter (Abs. 2) vertreten;
ist auch dieser verhindert, durch einen
der Institutsvorstände, und zwar in der Reihenfolge,
die sich aus der Dauer ihrer Tätigkeit als
solcher an der Fakultät (Universität) ergibt.
(2) Im ersten Studienjahr seiner Funktionsperiode
wird der Dekan durch seinen Amtsvorgänger
(Prodekan), im letzten Studienjahr
seiner Funktionsperiode durch den neu gewählten
Dekan (Prädekan) vertreten. Prodekan und
Prädekan werden nach Maßgabe des Abs. 1 letzter
Satz vertreten.
(3) Wird ein Rektor bzw. ein Dekan für eine
unmittelbar folgende zweite Funktionsperiode
gewählt, so verlängert sich die Funktionsperiode
des Prorektors bzw. Prodekans um zwei Jahre.
Letztere sind jedoch berechtigt, die Verlängerung
der Funktionsperiode abzulehnen. In diesem Fall
hat das oberste Kollegialorgan bzw. das Fakultätskollegium
einen Prorektor bzw. Prodekan zu
wählen.erreicht, so ist in einer Stichwahl zwischen
jenen Kandidaten zu entscheiden, die im ersten
Wahlgang die beiden höchsten Stimmenzahlen
erhalten haben. Führt auch die Stichwahl zu
keinem Ergebnis, so entscheidet das Los.
(8) Über den Wahlvorgang bzw. über die Enthebung
eines Rektors oder Dekans (Absatz 10,)
ist ein Protokoll aufzunehmen. Es ist unverzüglich,
spätestens aber binnen zwei Wochen dem
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
vorzulegen.
(9) Die Funktion eines Rektors oder Dekans
darf von derselben Person in ununterbrochener
Reihenfolge höchstens während zweier Funktionsperioden
ausgeübt werden.
(10) Durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten
Beschluß der Universitätsversammlung
bzw. des Fakultätskollegiums kann ein Rektor
bzw. Dekan, der nicht mehr in der Lage ist, seine
Amtspflichten zu erfüllen, oder seine Amtspflichten
gröblich verletzt oder vernachlässigt hat,
während seiner Funktionsperiode vom Amt enthoben
werden, wenn die Angelegenheit bei Einberufung
der Sitzung in der Tagesordnung enthalten
war. Die Einberufung einer solchen Sitzung
kann von wenigstens einem Viertel der
Mitglieder des Akademischen Senates (Universitätskollegiums)
bzw. des Fakultätskollegiums
schriftlich verlangt werden.
(11) Wenn der Rektor oder Dekan dauernd
verhindert ist, aus dem Dienstverhältnis an der
Universität ausscheidet oder zurücktritt, weiters
in den Fällen des Absatz 10, hat sein
allenfalls schon gewählter Nachfolger die Funktion
zu übernehmen, andernfalls ist unverzüglich
eine Neuwahl gemäß Absatz eins bis 8 vorzunehmen.
Die Funktionsperiode umfaßt in solchen Fällen
den Rest des laufenden Studienjahres und zwei
weitere Studienjahre.
(12) Die neu gewählten Rektoren und Dekane
haben ihr Amt eine Woche vor Beginn des ersten
Studienjahres ihrer Funktionsperiode anzutreten.
Bis zum Amtsantritt der neu gewählten Rektoren
und Dekane üben die bisherigen ihr Amt aus.
Sonderbestimmungen für Rektoren und Dekane
§ 17. (1) Wenn es die Amtspflichten eines
Rektors bzw. Dekans erfordern, ist vom Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung die
Lehrverpflichtung im notwendigen Ausmaß einzuschränken.
Die Fortführung der Lehr- und Forschungstätigkeit
in der vom Rektor bzw. Dekan
geleiteten Lehr- und Forschungseinrichtung ist
jedenfalls zu gewährleisten; das zuständige Kollegialorgan
hat die dazu erforderlichen Maßnahmen
zu treffen bzw. beim Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung zu beantragen.
(2) Nach Ausübung der Funktion des Rektors
und Prorektors während einer Funktionsperiode
hat der Ordentliche Universitätsprofessor Anspruch
auf ein Forschungssemester, nach Ausübung
der Funktion des Rektors durch zwei
Funktionsperioden und der Funktion des Prorektors
aber auf zwei Forschungssemester. Der
Anspruch ist bis zum dritten auf die Ausübung
der erwähnten Funktionen folgenden Studienjahre
geltend zu machen.
(3) Die Bewilligung von Forschungssemestern
befreit von der Erfüllung der Lehrverpflichtung.
Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
hat den Ordentlichen Universitätsprofessor,
dem Forschungssemester bewilligt wurden,
von der Funktion eines Institutsvorstandes auf
Antrag zu entheben, jedoch bleibt das Recht zur
Benützung der Institutseinrichtungen sowie zur
Heranziehung des Institutspersonals für wissenschaftliche
Arbeiten nach Maßgabe der Beschlüsse
des Fakultätskollegiums (Universitätskollegiums)
unberührt.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung hat den Ordentlichen Universitätsprofessor,
dem ein Forschungssemester bewilligt
wurde, auf seinen Antrag von den Rechten und
Pflichten als Mitglied eines Kollegialorgans der
Universität während der Dauer des Forschungssemesters
zu entbinden.
Stellvertretung
§ 18. (1) Im ersten Studienjahr seiner Funktionsperiode
wird der Rektor durch seinen Amtsvorgänger
(Prorektor), im letzten Studienjahr
seiner Funktionsperiode durch den neu gewählten
Rektor (Prärektor) vertreten. Prorektor und
Prärektor werden durch den Dekan derjenigen
Fakultät vertreten, aus der der Rektor hervorgegangen
ist. Bei Verhinderung des Dekans werden
sie durch dessen Stellvertreter (Absatz 2,) vertreten;
ist auch dieser verhindert, durch einen
der Institutsvorstände, und zwar in der Reihenfolge,
die sich aus der Dauer ihrer Tätigkeit als
solcher an der Fakultät (Universität) ergibt.
(2) Im ersten Studienjahr seiner Funktionsperiode
wird der Dekan durch seinen Amtsvorgänger
(Prodekan), im letzten Studienjahr
seiner Funktionsperiode durch den neu gewählten
Dekan (Prädekan) vertreten. Prodekan und
Prädekan werden nach Maßgabe des Absatz eins, letzter
Satz vertreten.
(3) Wird ein Rektor bzw. ein Dekan für eine
unmittelbar folgende zweite Funktionsperiode
gewählt, so verlängert sich die Funktionsperiode
des Prorektors bzw. Prodekans um zwei Jahre.
Letztere sind jedoch berechtigt, die Verlängerung
der Funktionsperiode abzulehnen. In diesem Fall
hat das oberste Kollegialorgan bzw. das Fakultätskollegium
einen Prorektor bzw. Prodekan zu
wählen.
(4)Absatz 4Bei zeitweiliger Verhinderung eines Rektors,
Prorektors, Prärektors oder Dekans hat
dessen Vertreter für ihn in den Akademischen
Senat einzutreten. Falls der Vertreter selbst Mitglied
des Akademischen Senates ist, hat er für die
Dauer der Vertretung im Akademischen Senat
zwei Stimmen (§ 72 Abs. 3). Die Bestimmung
des § 16 Abs. 11 ist auch auf Prärektoren, Prorektoren,
Prädekane und Prodekane anzuwenden.
(5) Mitglieder eines Kollegialorgans können
ihre Stimme bei Verhinderung, sofern die Stellvertretung
durch dieses Bundesgesetz nicht anders
geregelt ist, für die Dauer einer Sitzung einem
anderen Mitglied des Kollegialorgans, das dieselbe
Personengruppe vertritt, übertragen. Das
vertretende Mitglied besitzt für die betreffende
Sitzung zwei Stimmen.
Sonstige Wahlen
§ 19. (1) Die Wahl der Vorstände (Leiter) von
Instituten und von anderen Universitätseinrichtungen,
die Wahl der Vorsitzenden von Studienkommissionen
sowie von anderen Kommissionen
ist für eine Funktionsperiode von zwei Jahren
durchzuführen.
(2) Der Wahltag ist vom zuständigen
Kollegialorgan festzusetzen und wenigstens
zwei Wochen vorher durch Kundmachung im
Mitteilungsblatt (§ 15 Abs. 13) zu verlautbaren.
Die Kundmachung gilt als Ladung
zur Wahlversammlung. Die Wahl ist unter Leitung
des amtierenden Vorstandes bzw. Vorsitzenden
durchzuführen. Sie hat am Ende des
ersten Jahres der Funktionsperiode stattzufinden.
Die Bestimmungen des § 16 Abs. 6 bis 8
und 10 bis 12 gelten sinngemäß.
(3) Zur Vorbereitung und Durchführung der
Wahlen von Vertretern der im § 50 Abs. 3 lit. b
genannten Personen für die Institutskonferenzen,
die Studienkommissionen, die Fakultätskollegien
und den Akademischen Senat bzw. das Universitätskollegium
ist an jeder Universität eine
Wahlkommission einzurichten. Die Wahlkommission
besteht aus je zwei nicht dem Kreis der
Ordentlichen oder Außerordentlichen Professoren
angehörenden Mitgliedern des Dienststellenausschusses
für Universitätslehrer von jeder Fakultät,
bei Universitäten ohne Fakultätsgliederung
jedoch aus insgesamt fünf Mitgliedern. Gehören
dem Dienststellenausschuß zu wenige Mitglieder
an, die nicht dem Kreis der Ordentlichen und
Außerordentlichen Professoren zuzuzählen sind,
so sind die fehlenden Mitglieder der Wahlkommission
aus dem Kreis der nicht gewählten Kandidaten
der Wahlvorschläge der letzten Wahl des
Dienststellenausschusses (Ersatzmänner) unter
sinngemäßer Anwendung der für die Aufteilung
der Mandate bei Wahlen der Dienststellenausschüsse
geltenden Bestimmungen zu entnehmen.
Die Wahlkommission hat auch für die Evidenzhaltung
der gewählten Vertreter Sorge zu tragen.
(4) Die Mitglieder der Wahlkommission wählen
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
einen Vorsitzenden und die erforderliche Zahl
von Stellvertretern. Im Verhinderungsfalle wird
der Vorsitzende von einem von ihm bestimmten
Stellvertreter vertreten.
(5) Den Sitzungen der Wahlkommission ist ein
rechtskundiger Bediensteter der Universitätsdirektion
beizuziehen.
(6) Wahlversammlungen gemäß § 50 Abs. 4
und § 59 Abs. 3 dritter Satz werden vom Vorsitzenden
der Wahlkommission oder von einem
von ihm beauftragten Mitglied der Wahlkommission
einberufen und geleitet. Die Wahlversammlung
ist beschlußfähig, wenn wenigstens ein
Viertel der Wahlberechtigten anwesend ist.
Geben Wahlberechtigte, die nicht in einem
Dienstverhältnis zum Bund stehen, dem Vorsitzenden
der Wahlkommission schriftlich bekannt,
daß sie an der Teilnahme an einer Wahlversammlung
aus wichtigen Gründen verhindert sind, so
sind sie bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit
nicht zu berücksichtigen.
(7) Wahlversammlungen gemäß § 63 Abs. 2
und § 76 Abs. 2 sind vom Vorsitzenden der
Wahlkommission einzuberufen und von ihm oder
einem von ihm beauftragten Stellvertreter zu
leiten.
(8) Sind von einem Kollegialorgan Vertreter
der im § 50 Abs. 3 lit. b genannten Personengruppen
in ein anderes Kollegialorgan (einschließlich
von Kommissionen) zu entsenden, so erfolgt
deren Nominierung durch die dem betreffenden
Kollegialorgan angehörenden Vertreter dieser
Personengruppe mit Zweidrittelmehrheit. Kommt
eine Zweidrittelmehrheit nicht zustande, ist vom
Vorsitzenden der Wahlkommission eine Wahlversammlung
einzuberufen, die mit einfacher
Mehrheit entscheidet.
(9) Die im § 72 Abs. 1 Z. 2 lit. d bis f genannten
Vertreter sind in einer vom Vorsitzenden
der Wahlkommission einzuberufenden Wahlversammlung
aller gemäß § 63 Abs. 2 gewählten
Personen aus diesem Personenkreis zu nominieren.
Sofern die unter § 72 Abs. 1 Z. 1 lit. d und e
genannten Vertreter diesem Personenkreis nicht
schon angehören, sind für deren Nominierung
eigene Wahlversammlungen einzuberufen.
(10) Die Einberufung von Wahlversammlungen
hat unter Bedachtnahme auf den Lehr- und
Forschungsbetrieb zu erfolgen. Die Teilnahme
an Wahlversammlungen ist allen Wahlberechtigten
zu ermöglichen, sofern nicht unabweisliche
dienstliche Gründe entgegenstehen.
(11) Wenn die Zahl der Wahlberechtigten 150
übersteigt und es aus räumlichen, fachlichen oder
organisatorischen Gründen geboten erscheint,Bei zeitweiliger Verhinderung eines Rektors,
Prorektors, Prärektors oder Dekans hat
dessen Vertreter für ihn in den Akademischen
Senat einzutreten. Falls der Vertreter selbst Mitglied
des Akademischen Senates ist, hat er für die
Dauer der Vertretung im Akademischen Senat
zwei Stimmen (Paragraph 72, Absatz 3,). Die Bestimmung
des Paragraph 16, Absatz 11, ist auch auf Prärektoren, Prorektoren,
Prädekane und Prodekane anzuwenden.
(5) Mitglieder eines Kollegialorgans können
ihre Stimme bei Verhinderung, sofern die Stellvertretung
durch dieses Bundesgesetz nicht anders
geregelt ist, für die Dauer einer Sitzung einem
anderen Mitglied des Kollegialorgans, das dieselbe
Personengruppe vertritt, übertragen. Das
vertretende Mitglied besitzt für die betreffende
Sitzung zwei Stimmen.
Sonstige Wahlen
§ 19. (1) Die Wahl der Vorstände (Leiter) von
Instituten und von anderen Universitätseinrichtungen,
die Wahl der Vorsitzenden von Studienkommissionen
sowie von anderen Kommissionen
ist für eine Funktionsperiode von zwei Jahren
durchzuführen.
(2) Der Wahltag ist vom zuständigen
Kollegialorgan festzusetzen und wenigstens
zwei Wochen vorher durch Kundmachung im
Mitteilungsblatt (Paragraph 15, Absatz 13,) zu verlautbaren.
Die Kundmachung gilt als Ladung
zur Wahlversammlung. Die Wahl ist unter Leitung
des amtierenden Vorstandes bzw. Vorsitzenden
durchzuführen. Sie hat am Ende des
ersten Jahres der Funktionsperiode stattzufinden.
Die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 6 bis 8
und 10 bis 12 gelten sinngemäß.
(3) Zur Vorbereitung und Durchführung der
Wahlen von Vertretern der im Paragraph 50, Absatz 3, Litera b,
genannten Personen für die Institutskonferenzen,
die Studienkommissionen, die Fakultätskollegien
und den Akademischen Senat bzw. das Universitätskollegium
ist an jeder Universität eine
Wahlkommission einzurichten. Die Wahlkommission
besteht aus je zwei nicht dem Kreis der
Ordentlichen oder Außerordentlichen Professoren
angehörenden Mitgliedern des Dienststellenausschusses
für Universitätslehrer von jeder Fakultät,
bei Universitäten ohne Fakultätsgliederung
jedoch aus insgesamt fünf Mitgliedern. Gehören
dem Dienststellenausschuß zu wenige Mitglieder
an, die nicht dem Kreis der Ordentlichen und
Außerordentlichen Professoren zuzuzählen sind,
so sind die fehlenden Mitglieder der Wahlkommission
aus dem Kreis der nicht gewählten Kandidaten
der Wahlvorschläge der letzten Wahl des
Dienststellenausschusses (Ersatzmänner) unter
sinngemäßer Anwendung der für die Aufteilung
der Mandate bei Wahlen der Dienststellenausschüsse
geltenden Bestimmungen zu entnehmen.
Die Wahlkommission hat auch für die Evidenzhaltung
der gewählten Vertreter Sorge zu tragen.
(4) Die Mitglieder der Wahlkommission wählen
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
einen Vorsitzenden und die erforderliche Zahl
von Stellvertretern. Im Verhinderungsfalle wird
der Vorsitzende von einem von ihm bestimmten
Stellvertreter vertreten.
(5) Den Sitzungen der Wahlkommission ist ein
rechtskundiger Bediensteter der Universitätsdirektion
beizuziehen.
(6) Wahlversammlungen gemäß Paragraph 50, Absatz 4,
und Paragraph 59, Absatz 3, dritter Satz werden vom Vorsitzenden
der Wahlkommission oder von einem
von ihm beauftragten Mitglied der Wahlkommission
einberufen und geleitet. Die Wahlversammlung
ist beschlußfähig, wenn wenigstens ein
Viertel der Wahlberechtigten anwesend ist.
Geben Wahlberechtigte, die nicht in einem
Dienstverhältnis zum Bund stehen, dem Vorsitzenden
der Wahlkommission schriftlich bekannt,
daß sie an der Teilnahme an einer Wahlversammlung
aus wichtigen Gründen verhindert sind, so
sind sie bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit
nicht zu berücksichtigen.
(7) Wahlversammlungen gemäß Paragraph 63, Absatz 2,
und Paragraph 76, Absatz 2, sind vom Vorsitzenden der
Wahlkommission einzuberufen und von ihm oder
einem von ihm beauftragten Stellvertreter zu
leiten.
(8) Sind von einem Kollegialorgan Vertreter
der im Paragraph 50, Absatz 3, Litera b, genannten Personengruppen
in ein anderes Kollegialorgan (einschließlich
von Kommissionen) zu entsenden, so erfolgt
deren Nominierung durch die dem betreffenden
Kollegialorgan angehörenden Vertreter dieser
Personengruppe mit Zweidrittelmehrheit. Kommt
eine Zweidrittelmehrheit nicht zustande, ist vom
Vorsitzenden der Wahlkommission eine Wahlversammlung
einzuberufen, die mit einfacher
Mehrheit entscheidet.
(9) Die im Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d bis f genannten
Vertreter sind in einer vom Vorsitzenden
der Wahlkommission einzuberufenden Wahlversammlung
aller gemäß Paragraph 63, Absatz 2, gewählten
Personen aus diesem Personenkreis zu nominieren.
Sofern die unter Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und e
genannten Vertreter diesem Personenkreis nicht
schon angehören, sind für deren Nominierung
eigene Wahlversammlungen einzuberufen.
(10) Die Einberufung von Wahlversammlungen
hat unter Bedachtnahme auf den Lehr- und
Forschungsbetrieb zu erfolgen. Die Teilnahme
an Wahlversammlungen ist allen Wahlberechtigten
zu ermöglichen, sofern nicht unabweisliche
dienstliche Gründe entgegenstehen.
(11) Wenn die Zahl der Wahlberechtigten 150
übersteigt und es aus räumlichen, fachlichen oder
organisatorischen Gründen geboten erscheint,
kannkann das Fakultätskollegium bzw. das Universitätskollegium
auf Antrag der Wahlkommission
(Abs. 3) mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen beschließen, bei
der Wahl der Vertreter in das Fakultätskollegium
(§ 63 Abs. 2) bzw. in das Universitätskollegium
(§ 76 Abs. 2) die Wahl in mehrere Wahlversammlungen
zu gliedern. Die Aufteilung der
Wahlberechtigten auf die einzelnen Wahlversammlungen
nach deren Zugehörigkeit zu Instituten
und Fachgruppen sowie die Aufteilung der
zu Wählenden Vertreter im Verhältnis der Zahl
der in den einzelnen Wahlversammlungen Wahlberechtigten
hat das Fakultätskollegium bzw. das
Universitätskollegium auf Antrag der Wahlkommission
(Abs. 3) mit Beschlüssen vorzunehmen,
die gleichfalls einer Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen bedürfen. Diese Wahlversammlungen
haben entweder gleichzeitig oder
in möglichst geringem zeitlichen Abstand voneinander
stattzufinden. Die Wahlversammlungen
sind beschlußfähig, wenn wenigstens ein Viertel
der Wahlberechtigten anwesend ist. Abs. 7 gilt
sinngemäß.
(12) Die Wahlen sind grundsätzlich geheim
durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.
Liegt nur ein Wahlvorschlag für sämtliche
zu wählende Vertreter vor, so kann jeder
Wahlberechtigte verlangen, daß über einzelne zu
wählende Vertreter getrennt abgestimmt wird.
Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so ist über
jeden dieser Wahlvorschläge abzustimmen. Bei
nur einem Wahlvorschlag gelten jene Kandidaten
als gewählt, die mindestens die Hälfte der abgegebenen
Stimmen erhalten haben. Liegen mehrere
Wahlvorschläge vor, so sind die gewählten Vertreter
(Mandate) auf die einzelnen Wahlvorschläge
entsprechend der für sie abgegebenen
Stimmen zu verteilen.
Gemeinsame Universitätseinrichtungen und
Universitätsorgane
§ 20. (1) Fakultäten einer Universität und
fachverwandte Fakultäten verschiedener Universitäten
(einschließlich fachverwandter Universitäten
ohne Fakultätsgliederung) können zur
Beratung gemeinsamer Lehr- und Forschungsaufgaben
fallweise oder regelmäßig Fakultätentage
abhalten. Jede Fakultät (Universität) hat die
gleiche Zahl von Mitgliedern zu entsenden. § 15
Abs. 9 gilt sinngemäß. Ein Dekan (Rektor) der
beteiligten Fakultäten (Universitäten) ist einvernehmlich
mit der Einberufung und Leitung zu
beauftragen. Die beteiligten Fakultätskollegien
(Universitätskollegien) können den Fakultätentag
ermächtigen, im Rahmen bestimmter Vollmachten,
über gemeinsame Lehr- und Forschungsangelegenheiten
in ihrem Namen Entscheidungen
zu fällen, sofern diese die Zustimmung aller
Fakultäten finden.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Tagungen
fachverwandter Fachgruppen und Institute.
(3) Erstreckt sich der Wirkungsbereich eines
Institutes auf zwei oder mehrere Universitäten
(interuniversitäres Institut), so ist zur Erfüllung
der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
den Fakultätskollegien hinsichtlich der
Institute zukommenden Aufgaben von den
obersten Kollegialorganen der beteiligten Universitäten
eine Kommission mit Entscheidungsvollmacht
einzusetzen. Jede Fakultät (Universität)
hat die gleiche Zahl von Mitgliedern zu entsenden.
§ 15 Abs. 9 gilt sinngemäß. Ein Dekan
(Rektor) der beteiligten Fakultäten (Universitäten)
ist einvernehmlich mit der Einberufung
und Leitung der konstituierenden Sitzung zu
beauftragen. Die bevollmächtigte Kommission
hat insbesondere auch zu bestimmen, welche Universitätsdirektion
der beteiligten Universitäten
die das Institut betreffenden Verwaltungsaufgaben
zu übernehmen hat. Die Bestimmungen des
§ 47 Abs. 6 sind anzuwenden.
(4) Sind an einem Ort an zwei oder mehreren
Universitäten Institute für dasselbe Fach oder
für verwandte Fächer eingerichtet, so ist von den
zuständigen Fakultätskollegien (von den zuständigen
Kollegialorganen) eine gemischte Kommission
zur Beratung gemeinsamer Angelegenheiten
einzusetzen. Die Kommission hat wenigstens einmal
im Studienjahr zusammenzutreten (Ortsverband).
(5) Werden mehrere Fakultäten verschiedener
Universitäten oder verschiedene Universitäten
oder Fakultäten bzw. Universitäten, die
Akademie der bildenden Künste oder eine
Kunsthochschule gemeinsam mit der Durchführung
einer Studienrichtung betraut, so haben
sie gemeinsam eine Studienkommission für diese
Studienrichtung einzusetzen (interuniversitäre
Studienkommission).
(6) Wird eine Studienrichtung an mehreren
Fakultäten (Universitäten) eingerichtet, so ist von
den im § 57 genannten Studienkommissionen
dieser Studienrichtung eine Gesamt-Studienkommission
einzurichten, deren Aufgabe die Ausarbeitung
von Empfehlungen zur Koordinierung
der Studienpläne, von Empfehlungen zur einheitlichen
Gestaltung der Studienziele, von
Empfehlungen zur Anpassung des Studiums an
zukünftige Entwicklungen und die Beratung aller
Fragen für die betreffende Studienrichtung ist.
In diese Gesamt-Studienkommission sind von
jeder Studienkommission zwei Vertreter für jede
der im § 59 Abs. 1 genannten Personengruppen
zu entsenden. Ein Vorsitzender der beteiligten
Studienkommissionen ist einvernehmlich mit der
Einberufung und Leitung zu beauftragen. Das
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
ist zu den Sitzungen einzuladen.das Fakultätskollegium bzw. das Universitätskollegium
auf Antrag der Wahlkommission
(Absatz 3,) mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen beschließen, bei
der Wahl der Vertreter in das Fakultätskollegium
(Paragraph 63, Absatz 2,) bzw. in das Universitätskollegium
(Paragraph 76, Absatz 2,) die Wahl in mehrere Wahlversammlungen
zu gliedern. Die Aufteilung der
Wahlberechtigten auf die einzelnen Wahlversammlungen
nach deren Zugehörigkeit zu Instituten
und Fachgruppen sowie die Aufteilung der
zu Wählenden Vertreter im Verhältnis der Zahl
der in den einzelnen Wahlversammlungen Wahlberechtigten
hat das Fakultätskollegium bzw. das
Universitätskollegium auf Antrag der Wahlkommission
(Absatz 3,) mit Beschlüssen vorzunehmen,
die gleichfalls einer Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen bedürfen. Diese Wahlversammlungen
haben entweder gleichzeitig oder
in möglichst geringem zeitlichen Abstand voneinander
stattzufinden. Die Wahlversammlungen
sind beschlußfähig, wenn wenigstens ein Viertel
der Wahlberechtigten anwesend ist. Absatz 7, gilt
sinngemäß.
(12) Die Wahlen sind grundsätzlich geheim
durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.
Liegt nur ein Wahlvorschlag für sämtliche
zu wählende Vertreter vor, so kann jeder
Wahlberechtigte verlangen, daß über einzelne zu
wählende Vertreter getrennt abgestimmt wird.
Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so ist über
jeden dieser Wahlvorschläge abzustimmen. Bei
nur einem Wahlvorschlag gelten jene Kandidaten
als gewählt, die mindestens die Hälfte der abgegebenen
Stimmen erhalten haben. Liegen mehrere
Wahlvorschläge vor, so sind die gewählten Vertreter
(Mandate) auf die einzelnen Wahlvorschläge
entsprechend der für sie abgegebenen
Stimmen zu verteilen.
Gemeinsame Universitätseinrichtungen und
Universitätsorgane
§ 20. (1) Fakultäten einer Universität und
fachverwandte Fakultäten verschiedener Universitäten
(einschließlich fachverwandter Universitäten
ohne Fakultätsgliederung) können zur
Beratung gemeinsamer Lehr- und Forschungsaufgaben
fallweise oder regelmäßig Fakultätentage
abhalten. Jede Fakultät (Universität) hat die
gleiche Zahl von Mitgliedern zu entsenden. Paragraph 15,
Abs. 9 gilt sinngemäß. Ein Dekan (Rektor) der
beteiligten Fakultäten (Universitäten) ist einvernehmlich
mit der Einberufung und Leitung zu
beauftragen. Die beteiligten Fakultätskollegien
(Universitätskollegien) können den Fakultätentag
ermächtigen, im Rahmen bestimmter Vollmachten,
über gemeinsame Lehr- und Forschungsangelegenheiten
in ihrem Namen Entscheidungen
zu fällen, sofern diese die Zustimmung aller
Fakultäten finden.
(2) Absatz eins, gilt sinngemäß auch für Tagungen
fachverwandter Fachgruppen und Institute.
(3) Erstreckt sich der Wirkungsbereich eines
Institutes auf zwei oder mehrere Universitäten
(interuniversitäres Institut), so ist zur Erfüllung
der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
den Fakultätskollegien hinsichtlich der
Institute zukommenden Aufgaben von den
obersten Kollegialorganen der beteiligten Universitäten
eine Kommission mit Entscheidungsvollmacht
einzusetzen. Jede Fakultät (Universität)
hat die gleiche Zahl von Mitgliedern zu entsenden.
§ 15 Absatz 9, gilt sinngemäß. Ein Dekan
(Rektor) der beteiligten Fakultäten (Universitäten)
ist einvernehmlich mit der Einberufung
und Leitung der konstituierenden Sitzung zu
beauftragen. Die bevollmächtigte Kommission
hat insbesondere auch zu bestimmen, welche Universitätsdirektion
der beteiligten Universitäten
die das Institut betreffenden Verwaltungsaufgaben
zu übernehmen hat. Die Bestimmungen des
§ 47 Absatz 6, sind anzuwenden.
(4) Sind an einem Ort an zwei oder mehreren
Universitäten Institute für dasselbe Fach oder
für verwandte Fächer eingerichtet, so ist von den
zuständigen Fakultätskollegien (von den zuständigen
Kollegialorganen) eine gemischte Kommission
zur Beratung gemeinsamer Angelegenheiten
einzusetzen. Die Kommission hat wenigstens einmal
im Studienjahr zusammenzutreten (Ortsverband).
(5) Werden mehrere Fakultäten verschiedener
Universitäten oder verschiedene Universitäten
oder Fakultäten bzw. Universitäten, die
Akademie der bildenden Künste oder eine
Kunsthochschule gemeinsam mit der Durchführung
einer Studienrichtung betraut, so haben
sie gemeinsam eine Studienkommission für diese
Studienrichtung einzusetzen (interuniversitäre
Studienkommission).
(6) Wird eine Studienrichtung an mehreren
Fakultäten (Universitäten) eingerichtet, so ist von
den im Paragraph 57, genannten Studienkommissionen
dieser Studienrichtung eine Gesamt-Studienkommission
einzurichten, deren Aufgabe die Ausarbeitung
von Empfehlungen zur Koordinierung
der Studienpläne, von Empfehlungen zur einheitlichen
Gestaltung der Studienziele, von
Empfehlungen zur Anpassung des Studiums an
zukünftige Entwicklungen und die Beratung aller
Fragen für die betreffende Studienrichtung ist.
In diese Gesamt-Studienkommission sind von
jeder Studienkommission zwei Vertreter für jede
der im Paragraph 59, Absatz eins, genannten Personengruppen
zu entsenden. Ein Vorsitzender der beteiligten
Studienkommissionen ist einvernehmlich mit der
Einberufung und Leitung zu beauftragen. Das
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
ist zu den Sitzungen einzuladen.
(7)Absatz 7Von zwei oder mehreren Fakultäten oder
Universitäten können zur Vorbereitung, Begutachtung
und Bearbeitung gemeinsamer Angelegenheiten
gemischte Kommissionen eingesetzt
werden. Jede Fakultät (Universität) hat die gleiche
Zahl von Mitgliedern zu entsenden. § 15
Abs. 9 gilt sinngemäß. Ein Dekan (Rektor) der
beteiligten Fakultäten (Universitäten) ist einvernehmlich
mit der Einberufung und Leitung der
konstituierenden Sitzung zu beauftragen.
Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen
ist, können gemischte Kommissionen von
den zuständigen Kollegialorganen auch zur Entscheidung
in den ihnen übertragenen Angelegenheiten
im Rahmen bestimmter Vollmachten ermächtigt
werden.
(8) Auf Organe gemäß Abs. 1 bis 7 ist, soweit
nicht besondere Bestimmungen bestehen, § 15
sinngemäß anzuwenden.
Mitwirkung von Universitätsangehörigen in
Kollegialorganen
§ 21. (1) Die Angehörigen der Universitäten
haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes das Recht und die Pflicht, bei
der Willensbildung der Kollegialorgane mitzuwirken.
(2) Die Mitglieder von Kollegialorganen sind
bei der Ausübung dieser Funktion im selbständigen
Wirkungsbereich (§ 3 Abs. 2 und 4)
an keine Weisungen oder Aufträge gebunden.
(3) Zu Vertretern in einem Kollegialorgan
können nur österreichische Staatsbürger bestellt
werden.
(4) Die Mitglieder von Kollegialorganen sowie
sonstige Organe der Universität sind zur Wahrung
des Amtsgeheimnisses (Art. 20 Abs. 2
Bundes-Verfassungsgesetz) verpflichtet. Personen,
die einem Kollegialorgan als Vertreter einer bestimmten
Personengruppe angehören und nicht
in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
zum Bund stehen, können, wenn sie das Amtsgeheimnis
verletzen oder wenn sie vorsätzlich
schwer oder wiederholt gegen dieses Bundesgesetz
oder die Geschäftsordnung des Kollegialorgans
verstoßen haben, vom Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung in Ausübung
seines Aufsichtsrechtes dieser Funktion enthoben
werden.
(5) Durch dieses Bundesgesetz werden die
Rechte und Pflichten der Personalvertretung nach
den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,
BGBl. Nr. 133/1967, in der
jeweils geltenden Fassung nicht berührt.
III. ABSCHNITT
ANGEHÖRIGE DER UNIVERSITÄTEN
Einteilung
§ 22. Angehörige der Universitäten sind:
a) Universitätslehrer;
b) Mitarbeiter im Lehrbetrieb;
c) sonstige Mitarbeiter im wissenschaftlichen
Betrieb;
d) sonstige Bedienstete;
e) Studierende.
§ 23. (1) Zu den Universitätslehrern zählen:
a) Personen mit der Lehrbefugnis für das gesamte
Gebiet oder ein größeres selbständiges
Teilgebiet eines wissenschaftlichen
Faches (venia docendi):
1. Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren
(§§ 26 bis 31): Sie
stehen in einem der Universität zugeordneten
Dienstverhältnis zum Bund und
haben das Recht, deren Einrichtungen
für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen;
2. Gastprofessoren und Gastdozenten (§ 33):
Sie besitzen eine von einer anderen in-
oder ausländischen Universität oder
Hochschule verliehene, für bestimmte
oder unbestimmte Zeit an der Universität
anerkannte Lehrbefugnis; Gastprofessoren
und Gastdozenten stehen in
keinem Dienstverhältnis zum Bund; das
Recht, Einrichtungen der Universität für
wissenschaftliche Arbeiten zu benützen,
kommt ihnen nur nach Maßgabe des
§ 33 Abs. 2 zu;
3. Emeritierte Universitätsprofessoren
(§ 32): Sie stehen in keinem aktiven
Dienstverhältnis zum Bund und haben
das Recht, Einrichtungen der betreffenden
Universität für wissenschaftliche Arbeiten
nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 zu
benützen;
4. Honorarprofessoren (§ 34): Sie stehen
in keinem Dienstverhältnis zum Bund;
das Recht, Einrichtungen der Universität
für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen,
kommt ihnen nur nach Maßgabe
des §§ 33 Abs. 2 und 34 Abs. 3 zu;
5. Universitätsdozenten (§§ 35 bis 37): Sie
stehen in keinem Dienstverhältnis zum
Bund und haben das Recht, Einrichtungen
der betreffenden Universität für
wissenschaftliche Arbeiten zu benützen.
b) Personen mit einer nach Art und Umfang
genau umschriebenen oder auf bestimmte
Lehrveranstaltungen bezogenen Lehrbefugnis
oder Unterrichtsbefugnis:
1. Universitätsassistenten (§ 40): Sie stehen
in einem der Universität zugeordneten
Dienstverhältnis zum Bund und haben
das Recht zur Benützung von Einrichtungen
der Universität für wissenschaftliche
Arbeiten auf dem Gebiet des
Faches, zu dessen Betreuung sie aufgenommen
wurden; wenn sie zur verant-Von zwei oder mehreren Fakultäten oder
Universitäten können zur Vorbereitung, Begutachtung
und Bearbeitung gemeinsamer Angelegenheiten
gemischte Kommissionen eingesetzt
werden. Jede Fakultät (Universität) hat die gleiche
Zahl von Mitgliedern zu entsenden. Paragraph 15,
Abs. 9 gilt sinngemäß. Ein Dekan (Rektor) der
beteiligten Fakultäten (Universitäten) ist einvernehmlich
mit der Einberufung und Leitung der
konstituierenden Sitzung zu beauftragen.
Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen
ist, können gemischte Kommissionen von
den zuständigen Kollegialorganen auch zur Entscheidung
in den ihnen übertragenen Angelegenheiten
im Rahmen bestimmter Vollmachten ermächtigt
werden.
(8) Auf Organe gemäß Absatz eins bis 7 ist, soweit
nicht besondere Bestimmungen bestehen, Paragraph 15,
sinngemäß anzuwenden.
Mitwirkung von Universitätsangehörigen in
Kollegialorganen
§ 21. (1) Die Angehörigen der Universitäten
haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes das Recht und die Pflicht, bei
der Willensbildung der Kollegialorgane mitzuwirken.
(2) Die Mitglieder von Kollegialorganen sind
bei der Ausübung dieser Funktion im selbständigen
Wirkungsbereich (Paragraph 3, Absatz 2 und 4)
an keine Weisungen oder Aufträge gebunden.
(3) Zu Vertretern in einem Kollegialorgan
können nur österreichische Staatsbürger bestellt
werden.
(4) Die Mitglieder von Kollegialorganen sowie
sonstige Organe der Universität sind zur Wahrung
des Amtsgeheimnisses (Artikel 20, Absatz 2,
Bundes-Verfassungsgesetz) verpflichtet. Personen,
die einem Kollegialorgan als Vertreter einer bestimmten
Personengruppe angehören und nicht
in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
zum Bund stehen, können, wenn sie das Amtsgeheimnis
verletzen oder wenn sie vorsätzlich
schwer oder wiederholt gegen dieses Bundesgesetz
oder die Geschäftsordnung des Kollegialorgans
verstoßen haben, vom Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung in Ausübung
seines Aufsichtsrechtes dieser Funktion enthoben
werden.
(5) Durch dieses Bundesgesetz werden die
Rechte und Pflichten der Personalvertretung nach
den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,
BGBl. Nr. 133/1967, in der
jeweils geltenden Fassung nicht berührt.
III. ABSCHNITT
ANGEHÖRIGE DER UNIVERSITÄTEN
Einteilung
§ 22. Angehörige der Universitäten sind:
a) Universitätslehrer;
b) Mitarbeiter im Lehrbetrieb;
c) sonstige Mitarbeiter im wissenschaftlichen
Betrieb;
d) sonstige Bedienstete;
e) Studierende.
§ 23. (1) Zu den Universitätslehrern zählen:
a) Personen mit der Lehrbefugnis für das gesamte
Gebiet oder ein größeres selbständiges
Teilgebiet eines wissenschaftlichen
Faches (venia docendi):
1. Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren
(Paragraphen 26 bis 31): Sie
stehen in einem der Universität zugeordneten
Dienstverhältnis zum Bund und
haben das Recht, deren Einrichtungen
für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen;
2. Gastprofessoren und Gastdozenten (Paragraph 33,):
Sie besitzen eine von einer anderen in-
oder ausländischen Universität oder
Hochschule verliehene, für bestimmte
oder unbestimmte Zeit an der Universität
anerkannte Lehrbefugnis; Gastprofessoren
und Gastdozenten stehen in
keinem Dienstverhältnis zum Bund; das
Recht, Einrichtungen der Universität für
wissenschaftliche Arbeiten zu benützen,
kommt ihnen nur nach Maßgabe des
§ 33 Absatz 2, zu;
3. Emeritierte Universitätsprofessoren
(Paragraph 32,): Sie stehen in keinem aktiven
Dienstverhältnis zum Bund und haben
das Recht, Einrichtungen der betreffenden
Universität für wissenschaftliche Arbeiten
nach Maßgabe des Paragraph 32, Absatz 2, zu
benützen;
4. Honorarprofessoren (Paragraph 34,): Sie stehen
in keinem Dienstverhältnis zum Bund;
das Recht, Einrichtungen der Universität
für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen,
kommt ihnen nur nach Maßgabe
des Paragraphen 33, Absatz 2 und 34 Absatz 3, zu;
5. Universitätsdozenten (Paragraphen 35 bis 37): Sie
stehen in keinem Dienstverhältnis zum
Bund und haben das Recht, Einrichtungen
der betreffenden Universität für
wissenschaftliche Arbeiten zu benützen.
b) Personen mit einer nach Art und Umfang
genau umschriebenen oder auf bestimmte
Lehrveranstaltungen bezogenen Lehrbefugnis
oder Unterrichtsbefugnis:
1. Universitätsassistenten (Paragraph 40,): Sie stehen
in einem der Universität zugeordneten
Dienstverhältnis zum Bund und haben
das Recht zur Benützung von Einrichtungen
der Universität für wissenschaftliche
Arbeiten auf dem Gebiet des
Faches, zu dessen Betreuung sie aufgenommen
wurden; wenn sie zur verant-
wortlichenwortlichen Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen
herangezogen werden, besitzen
sie eine auf diese Mitwirkung bezogene
und durch sie begrenzte Lehrbefugnis;
2. Vertragsassistenten (§ 41): Sie stehen in
einem der Universität zugeordneten
Dienstverhältnis zum Bund und besitzen
das Recht zur Benützung von Einrichtungen
der Universität für wissenschaftliche
Arbeiten auf dem Gebiet des Faches,
zu dessen Betreuung sie aufgenommen
wurden; wenn sie zur verantwortlichen
Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen
herangezogen werden, besitzen sie eine
auf diese Mitwirkung bezogene und
durch sie begrenzte Lehrbefugnis;
3. Universitätslektoren und Universitätsinstruktoren
(§§ 38 und 39) sind:
aa) an die Universität berufene Bundeslehrer
und Vertragslehrer aller Verwendungsgruppen.
Sie besitzen die
Unterrichtsbefugnis für das von
ihnen vertretene Fach (die von
ihnen vertretene Fertigkeit);
bb) andere Personen, denen die Unterrichtsbefugnis
für ein Fach oder eine
Fertigkeit verliehen wurde;
cc) Personen, auf die lit. a keine Anwendung
findet, die aber mit der
Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen
wissenschaftlichen Charakters
(Lehrauftrag) betraut werden.
Sie besitzen eine auf diese Lehrveranstaltungen
bezogene Lehrbefugnis;
dd) Personen, auf die lit. a und b 2. 1
und 2 sowie 2. 3 aa und bb keine
Anwendung findet, die aber mit der
Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen
aus einem Fach oder
einer Fertigkeit betraut werden
(Universitätsinstruktoren); sie besitzen
eine auf diese Lehrveranstaltungen
bezogene Unterrichtsbefugnis.
(2) Mitarbeiter im Lehrbetrieb stehen als Studienassistenten,
Demonstratoren und Tutoren
in einem der Universität zugeordneten vertragsmäßigen
Dienstverhältnis zum Bund und haben
bei Lehrveranstaltungen sowie bei der Betreuung
der Studierenden mitzuwirken.
(3) Als sonstige Mitarbeiter im wissenschaftlichen
Betrieb werden an den Universitäten verwendet:
a) Personen, die in einem Dienstverhältnis
zum Bund stehen und Hilfsfunktionen im
Lehrbetrieb ausüben oder im wissenschaftlichen
Betrieb verwendet werden, und zwar
1. Beamte und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen
Dienstes sowie anderer
Dienstzweige und Besoldungsgruppen,
für welche die Vollendung eines Hochschulstudiums
vorgeschrieben ist (wissenschaftliche
Mitarbeiter);
2. sonstige Bedienstete;
b) Personen, die in einem Dienstverhältnis
zum Bund stehen und an der Universitätsbibliothek,
im wissenschaftlichen Dokumentationswesen
und Informationswesen verwendet
werden (§§ 84 bis 89), und zwar
1. Beamte und Vertragsbedienstete des
höheren Bibliotheksdienstes sowie anderer
Dienstzweige und Besoldungsgruppen,
für welche die Vollendung eines Hochschulstudiums
vorgeschrieben ist;
2. sonstige Bedienstete.
(4) Als sonstige Bedienstete in der Universitätsverwaltung
sind Beamte und Vertragsbedienstete
des Bundes zu verwenden.
(5) Alle Dienstposten für Universitätslehrer,
für sonstige Mitarbeiter im wissenschaftlichen
Betrieb sowie alle übrigen Dienstposten, für
welche die Absolvierung eines Hochschulstudiums
vorgesehen ist, sind im Mitteilungsblatt
der Universität (§ 15 Abs. 13) sowie im Amtsblatt
zur Wiener 2eitung, erforderlichenfalls auch
in anderen geeigneten Publikationen, öffentlich
auszuschreiben; Dienstposten für Mitarbeiter im
Lehrbetrieb sind im Mitteilungsblatt der Universität
öffentlich auszuschreiben; Näheres hat der
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
zu bestimmen.
(6) Studierende werden in den Verband der
Universität nach Maßgabe der Bestimmungen des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes aufgenommen.
Sie besitzen als Diplomanden und
Dissertanten sowie als Teilnehmer an
Privatissima und Arbeitsgemeinschaften ein auf
die Anfertigung der Diplomarbeit oder der
Dissertation bzw. auf das Ausbildungsziel der
betreffenden Lehrveranstaltungen eingeschränktes
Recht auf Benützung von Universitätseinrichtungen
für wissenschaftliche Arbeiten.
(7) Inwieweit Personen, die nicht im Bundesdienst,
sondern in einem Dienstverhältnis zu
einer anderen Körperschaft des öffentlichen oder
privaten Rechtes stehen und von dieser der Universität
zur Dienstleistung zugeteilt werden, und
wissenschaftliche Mitarbeiter sowie Bewerber um
die Lehrbefugnis als Universitätsdozent (§§ 35
bis 37), die in keinem der Universität zugeordnetem
Dienstverhältnis stehen, für die Dauer ihrer
Tätigkeit an der Universität den Universitätsangehörigen
gleichgestellt werden, hat das zuständige
Kollegialorgan zu bestimmen.
§ 24. (1) Die in einem Dienstverhältnis zum
Bund stehenden UniversitätsangehörigenMitwirkung bei Lehrveranstaltungen
herangezogen werden, besitzen
sie eine auf diese Mitwirkung bezogene
und durch sie begrenzte Lehrbefugnis;
2. Vertragsassistenten (Paragraph 41,): Sie stehen in
einem der Universität zugeordneten
Dienstverhältnis zum Bund und besitzen
das Recht zur Benützung von Einrichtungen
der Universität für wissenschaftliche
Arbeiten auf dem Gebiet des Faches,
zu dessen Betreuung sie aufgenommen
wurden; wenn sie zur verantwortlichen
Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen
herangezogen werden, besitzen sie eine
auf diese Mitwirkung bezogene und
durch sie begrenzte Lehrbefugnis;
3. Universitätslektoren und Universitätsinstruktoren
(Paragraphen 38 und 39) sind:
aa) an die Universität berufene Bundeslehrer
und Vertragslehrer aller Verwendungsgruppen.
Sie besitzen die
Unterrichtsbefugnis für das von
ihnen vertretene Fach (die von
ihnen vertretene Fertigkeit);
bb) andere Personen, denen die Unterrichtsbefugnis
für ein Fach oder eine
Fertigkeit verliehen wurde;
cc) Personen, auf die Litera a, keine Anwendung
findet, die aber mit der
Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen
wissenschaftlichen Charakters
(Lehrauftrag) betraut werden.
Sie besitzen eine auf diese Lehrveranstaltungen
bezogene Lehrbefugnis;
dd) Personen, auf die Litera a und b 2. 1
und 2 sowie 2. 3 aa und bb keine
Anwendung findet, die aber mit der
Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen
aus einem Fach oder
einer Fertigkeit betraut werden
(Universitätsinstruktoren); sie besitzen
eine auf diese Lehrveranstaltungen
bezogene Unterrichtsbefugnis.
(2) Mitarbeiter im Lehrbetrieb stehen als Studienassistenten,
Demonstratoren und Tutoren
in einem der Universität zugeordneten vertragsmäßigen
Dienstverhältnis zum Bund und haben
bei Lehrveranstaltungen sowie bei der Betreuung
der Studierenden mitzuwirken.
(3) Als sonstige Mitarbeiter im wissenschaftlichen
Betrieb werden an den Universitäten verwendet:
a) Personen, die in einem Dienstverhältnis
zum Bund stehen und Hilfsfunktionen im
Lehrbetrieb ausüben oder im wissenschaftlichen
Betrieb verwendet werden, und zwar
1. Beamte und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen
Dienstes sowie anderer
Dienstzweige und Besoldungsgruppen,
für welche die Vollendung eines Hochschulstudiums
vorgeschrieben ist (wissenschaftliche
Mitarbeiter);
2. sonstige Bedienstete;
b) Personen, die in einem Dienstverhältnis
zum Bund stehen und an der Universitätsbibliothek,
im wissenschaftlichen Dokumentationswesen
und Informationswesen verwendet
werden (Paragraphen 84 bis 89), und zwar
1. Beamte und Vertragsbedienstete des
höheren Bibliotheksdienstes sowie anderer
Dienstzweige und Besoldungsgruppen,
für welche die Vollendung eines Hochschulstudiums
vorgeschrieben ist;
2. sonstige Bedienstete.
(4) Als sonstige Bedienstete in der Universitätsverwaltung
sind Beamte und Vertragsbedienstete
des Bundes zu verwenden.
(5) Alle Dienstposten für Universitätslehrer,
für sonstige Mitarbeiter im wissenschaftlichen
Betrieb sowie alle übrigen Dienstposten, für
welche die Absolvierung eines Hochschulstudiums
vorgesehen ist, sind im Mitteilungsblatt
der Universität (Paragraph 15, Absatz 13,) sowie im Amtsblatt
zur Wiener 2eitung, erforderlichenfalls auch
in anderen geeigneten Publikationen, öffentlich
auszuschreiben; Dienstposten für Mitarbeiter im
Lehrbetrieb sind im Mitteilungsblatt der Universität
öffentlich auszuschreiben; Näheres hat der
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
zu bestimmen.
(6) Studierende werden in den Verband der
Universität nach Maßgabe der Bestimmungen des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes aufgenommen.
Sie besitzen als Diplomanden und
Dissertanten sowie als Teilnehmer an
Privatissima und Arbeitsgemeinschaften ein auf
die Anfertigung der Diplomarbeit oder der
Dissertation bzw. auf das Ausbildungsziel der
betreffenden Lehrveranstaltungen eingeschränktes
Recht auf Benützung von Universitätseinrichtungen
für wissenschaftliche Arbeiten.
(7) Inwieweit Personen, die nicht im Bundesdienst,
sondern in einem Dienstverhältnis zu
einer anderen Körperschaft des öffentlichen oder
privaten Rechtes stehen und von dieser der Universität
zur Dienstleistung zugeteilt werden, und
wissenschaftliche Mitarbeiter sowie Bewerber um
die Lehrbefugnis als Universitätsdozent (Paragraphen 35,
bis 37), die in keinem der Universität zugeordnetem
Dienstverhältnis stehen, für die Dauer ihrer
Tätigkeit an der Universität den Universitätsangehörigen
gleichgestellt werden, hat das zuständige
Kollegialorgan zu bestimmen.
§ 24. (1) Die in einem Dienstverhältnis zum
Bund stehenden Universitätsangehörigen
unterstehenunterstehen — unbeschadet der Bestimmungen
des Abs. 7 — dem Vorstand (Leiter) der Universitätseinrichtung,
der sie zugeteilt sind.
(2) Für Universitätslehrer, Mitarbeiter im
Lehrbetrieb und sonstige Mitarbeiter im wissenschaftlichen
Betrieb sind weitere Vorgesetzte der
Dekan, der Rektor und der Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung.
(3) Für sonstige Bedienstete sind weitere Vorgesetzte
der Dekan, der Universitätsdirektor und
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
(4) Vorgesetzte des Personals der zentralen
Verwaltung sind der Universitätsdirektor und
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
(5) Vorgesetzte des Personals des Bibliothekswesens
einschließlich des wissenschaftlichen
Dokumentations- und Informationswesens sind
der Bibliotheksdirektor und der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung.
(6) Der Rektor (Abs. 2), der Universitätsdirektor
(Abs. 3 und 4) sowie der Bibliotheksdirektor
(Abs. 5) können für das ihnen unterstellte
Personal mit den Aufgaben einer nachgeordneten
Dienstbehörde gemäß § 2 Abs. 2 des
Dienstrechtsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 54/
1958, betraut werden.
(7) Aus der Lehrbefugnis und Unterrichtsbefugnis
(§ 25) entspringende Rechte sowie die
den Kollegialorganen nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes übertragenen Zuständigkeiten
in Personalangelegenheiten bleiben unberührt.
(8) Kein Angehöriger der Universität darf
gegen sein Gewissen (Art. 14 Staatsgrundgesetz
über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger)
zur Mitwirkung bei wissenschaftlichen Arbeiten
verhalten werden. Aus seiner Weigerung darf ihm
kein Nachteil erwachsen.
Lehrbefugnis, Unterrichtsbefugnis und Durchführung
wissenschaftlicher Arbeiten
§ 25. (1) Die Lehrbefugnis (venia docendi) ist
das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
erworbene Recht, die wissenschaftliche Lehre
an der Universität mittels der Einrichtungen der
Universität frei auszuüben.
(2) Die Unterrichtsbefugnis ist das nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erworbene
Recht, Unterricht aus einem Fach oder einer
Fertigkeit an der Universität und mittels der
Einrichtungen der Universität frei zu erteilen.
(3) Personen mit Lehrbefugnis (venia docendi)
gemäß § 23 Abs. 1 lit. a Z. 1 und 5
sind unbeschadet der Bestimmung des § 64 berechtigt,
auf dem Gebiete ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen
auch an anderen Fakultäten (Universitäten),
zu deren Wirkungsbereich das Fachgebiet
ihrer Lehrbefugnis gehört, anzukündigen
und nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten
abzuhalten. Sie haben dies wenigstens drei
Monate vor Beginn des betreffenden Semesters
dem zuständigen Kollegialorgan sowie dem Dekanat
der Fakultät (der Universitätsdirektion der
Universität), an der sie die Lehrbefugnis gemäß
Abs. 1 erworben haben, mitzuteilen.
(4) Personen mit der Lehrbefugnis (venia
docendi) gemäß § 23 Abs. 1 lit. a Z. 1, 3, 4 und 5
sind berechtigt, im Rahmen ihrer Lehrbefugnis
Lehrveranstaltungen aller Art abzuhalten. § 2
Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
bleibt unberührt.
(5) Die Lehrbefugnis (venia docendi) gemäß
§ 23 Abs. 1 lit. a Z. 5 bzw. § 35 erlischt:
a) durch Verzicht;
b) durch fortgesetzte unbegründete Nichtausübung
durch zwei Jahre;
c) mit einer durch ein inländisches Gericht
erfolgten Verurteilung, die gemäß § 27
Abs. 1 des Strafgesetzbuches bei einem Beamten
den Verlust des Amtes nach sich
zieht. Der allfällige Verlust durch Disziplinarerkenntnis
nach Maßgabe besonderer
Vorschriften bleibt unberührt.
(6) Verläßt eine der im Abs. 4 genannten Personen
die Universität oder scheidet sie aus dem
aktiven Dienstverhältnis aus, so behält sie die
Lehrbefugnis.
(7) Ein Universitätsdozent, der nach Vollendung
des 65. Lebensjahres auf die Ausübung
seiner Lehrbefugnis (venia docendi) verzichtet,
behält das Recht, den mit der Verleihung der
Lehrbefugnis verbundenen Titel „Universitätsdozent"
weiterzuführen. Dieses Recht kann von
der zuständigen akademischen Behörde als Auszeichnung
auch Personen zuerkannt werden,
deren Lehrbefugnis gemäß Abs. 5 lit b. erloschen
ist.
(8) Den Angehörigen der Universität steht das
Recht zur Benützung von Universitätseinrichtungen
für wissenschaftliche Arbeiten in dem
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Ausmaß zu (§§ 49 Abs. 2 lit. f und 51 Abs. 2
lit. b).
Ordentliche Universitätsprofessoren
§ 26. (1) Das zuständige Kollegialorgan hat
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Vorschläge
für die Besetzung von Dienstposten für
Ordentliche Universitätsprofessoren zu erstatten.
(2) Das zuständige Kollegialorgan hat ein Jahr
vor dem voraussichtlichen Freiwerden eines
Dienstpostens für Ordentliche Universitäts-
Professoren eine Berufungskommission (§ 65
Abs. 1 lit. e) einzusetzen. Wird ein Dienstposten— unbeschadet der Bestimmungen
des Absatz 7, — dem Vorstand (Leiter) der Universitätseinrichtung,
der sie zugeteilt sind.
(2) Für Universitätslehrer, Mitarbeiter im
Lehrbetrieb und sonstige Mitarbeiter im wissenschaftlichen
Betrieb sind weitere Vorgesetzte der
Dekan, der Rektor und der Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung.
(3) Für sonstige Bedienstete sind weitere Vorgesetzte
der Dekan, der Universitätsdirektor und
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
(4) Vorgesetzte des Personals der zentralen
Verwaltung sind der Universitätsdirektor und
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
(5) Vorgesetzte des Personals des Bibliothekswesens
einschließlich des wissenschaftlichen
Dokumentations- und Informationswesens sind
der Bibliotheksdirektor und der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung.
(6) Der Rektor (Absatz 2,), der Universitätsdirektor
(Absatz 3 und 4) sowie der Bibliotheksdirektor
(Absatz 5,) können für das ihnen unterstellte
Personal mit den Aufgaben einer nachgeordneten
Dienstbehörde gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des
Dienstrechtsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 54/
1958, betraut werden.
(7) Aus der Lehrbefugnis und Unterrichtsbefugnis
(Paragraph 25,) entspringende Rechte sowie die
den Kollegialorganen nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes übertragenen Zuständigkeiten
in Personalangelegenheiten bleiben unberührt.
(8) Kein Angehöriger der Universität darf
gegen sein Gewissen (Artikel 14, Staatsgrundgesetz
über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger)
zur Mitwirkung bei wissenschaftlichen Arbeiten
verhalten werden. Aus seiner Weigerung darf ihm
kein Nachteil erwachsen.
Lehrbefugnis, Unterrichtsbefugnis und Durchführung
wissenschaftlicher Arbeiten
§ 25. (1) Die Lehrbefugnis (venia docendi) ist
das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
erworbene Recht, die wissenschaftliche Lehre
an der Universität mittels der Einrichtungen der
Universität frei auszuüben.
(2) Die Unterrichtsbefugnis ist das nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erworbene
Recht, Unterricht aus einem Fach oder einer
Fertigkeit an der Universität und mittels der
Einrichtungen der Universität frei zu erteilen.
(3) Personen mit Lehrbefugnis (venia docendi)
gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 5
sind unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 64, berechtigt,
auf dem Gebiete ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen
auch an anderen Fakultäten (Universitäten),
zu deren Wirkungsbereich das Fachgebiet
ihrer Lehrbefugnis gehört, anzukündigen
und nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten
abzuhalten. Sie haben dies wenigstens drei
Monate vor Beginn des betreffenden Semesters
dem zuständigen Kollegialorgan sowie dem Dekanat
der Fakultät (der Universitätsdirektion der
Universität), an der sie die Lehrbefugnis gemäß
Abs. 1 erworben haben, mitzuteilen.
(4) Personen mit der Lehrbefugnis (venia
docendi) gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins,, 3, 4 und 5
sind berechtigt, im Rahmen ihrer Lehrbefugnis
Lehrveranstaltungen aller Art abzuhalten. Paragraph 2,
Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
bleibt unberührt.
(5) Die Lehrbefugnis (venia docendi) gemäß
§ 23 Absatz eins, Litera a, Ziffer 5, bzw. Paragraph 35, erlischt:
a) durch Verzicht;
b) durch fortgesetzte unbegründete Nichtausübung
durch zwei Jahre;
c) mit einer durch ein inländisches Gericht
erfolgten Verurteilung, die gemäß Paragraph 27,
Abs. 1 des Strafgesetzbuches bei einem Beamten
den Verlust des Amtes nach sich
zieht. Der allfällige Verlust durch Disziplinarerkenntnis
nach Maßgabe besonderer
Vorschriften bleibt unberührt.
(6) Verläßt eine der im Absatz 4, genannten Personen
die Universität oder scheidet sie aus dem
aktiven Dienstverhältnis aus, so behält sie die
Lehrbefugnis.
(7) Ein Universitätsdozent, der nach Vollendung
des 65. Lebensjahres auf die Ausübung
seiner Lehrbefugnis (venia docendi) verzichtet,
behält das Recht, den mit der Verleihung der
Lehrbefugnis verbundenen Titel „Universitätsdozent"
weiterzuführen. Dieses Recht kann von
der zuständigen akademischen Behörde als Auszeichnung
auch Personen zuerkannt werden,
deren Lehrbefugnis gemäß Absatz 5, Litera b, erloschen
ist.
(8) Den Angehörigen der Universität steht das
Recht zur Benützung von Universitätseinrichtungen
für wissenschaftliche Arbeiten in dem
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Ausmaß zu (Paragraphen 49, Absatz 2, Litera f und 51 Absatz 2,
lit. b).
Ordentliche Universitätsprofessoren
§ 26. (1) Das zuständige Kollegialorgan hat
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Vorschläge
für die Besetzung von Dienstposten für
Ordentliche Universitätsprofessoren zu erstatten.
(2) Das zuständige Kollegialorgan hat ein Jahr
vor dem voraussichtlichen Freiwerden eines
Dienstpostens für Ordentliche Universitäts-
Professoren eine Berufungskommission (Paragraph 65,
Abs. 1 Litera e,) einzusetzen. Wird ein Dienstposten
unerwartetunerwartet frei oder neu geschaffen, so ist die
Berufungskommission unverzüglich einzusetzen.
Der Ordentliche Universitätsprofessor, der den
Dienstposten im Zeitpunkt der Bildung der Berufungskommission
innehat, gehört ihr mit beratender
Stimme an. Wer sich um den Dienstposten
bewirbt, darf nicht Mitglied der Berufungskommission
sein oder hat aus ihr auszuscheiden.
(3) In die Berufungskommission sind zu entsenden:
a) Vertreter der Universitätsprofessoren
des betreffenden Faches, nahe verwandter
oder wenigstens dem Fach
nahestehender Fächer; wenn an der Universität
solche Personen nicht oder nicht
in genügender Zahl zur Verfügung stehen,
so sind entsprechend qualifizierte Angehörige
einer anderen Universität, erforderlichenfalls
auch einer ausländischen Universität
(Hochschule) in die Berufungskommission
zu berufen, sofern sie nicht
österreichische Staatsbürger sind, mit beratender
Stimme;
b) Vertreter der im § 63 Abs. 1 unter lit. b
zusammengefaßten Personengruppe. Unter
diesen Vertretern muß sich wenigstens eine
Person mit der Lehrbefugnis (venia docendi)
befinden. Die in lit. a genannten Bestimmungen
sind anzuwenden;
c) Vertreter der Studierenden, die eine
Diplomprüfung oder gleichwertige Prüfungen
des betreffenden Faches, nahe verwandter
Fächer oder wenigstens dem Fach
nahestehender Fächer bereits abgelegt
haben; das zuständige Organ der gesetzlichen
Vertretung der Studierenden hat
Vertreter in die Berufungskommission zu
entsenden, die diese Bedingung erfüllen.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 15
Abs. 9 ist die Berufungskommission gemäß
Abs. 3 lit; a und b so zusammenzusetzen, daß
jene Mitglieder, die die Lehrbefugnis (venia
docendi) im Sinne des § 23 Abs. 1 lit. a für das
betreffende Fach, nahe verwandter Fächer oder
wenigstens dem Fach nahestehender Fächer besitzen,
die Mehrheit bilden.
(5) Die Einsetzung einer Berufungskommission
entfällt, wenn mit der Durchführung des Berufungsverfahrens
gemäß § 65 Abs. 1 lit. e eine
Fachgruppenkommission betraut wird. Die Bestimmungen
der §§ 27 und 28 sind auch in diesem
Fall anzuwenden.
§ 27. (1) Die Berufungskommission hat den zu
besetzenden Dienstposten öffentlich auszuschreiben
(§ 23 Abs. 5) und nach geeigneten
Kandidaten im In- und Ausland nachzuforschen.
(2) Wer sich um einen ausgeschriebenen Posten
bewirbt, hat seine bisherige Tätigkeit schriftlich
darzustellen und eine Liste der wissenschaftlichen
Veröffentlichungen sowie der sonstigen wissenschaftlichen
Arbeiten, wissenschaftlich durchgearbeiteten
Entwürfe oder Ausarbeitungen von
Konstruktionen oder Planungen dem Bewerbungsschreiben
anzuschließen.
(3) Bei künstlerischen Fächern ist eine gleichzuhaltende
künstlerische Eignung nachzuweisen.
§ 28. (1) Die Berufungskommission hat unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Vielfalt
wissenschaftlicher Lehrmeinungen und Methoden
einen Vorschlag für die Besetzung des Dienstpostens
zu erstellen, der mindestens die Namen
der drei für den Dienstposten am besten geeigneten
Kandidaten zu enthalten hat (Ternavorschlag).
Enthält der Vorschlag weniger als drei
Kandidaten, so ist dies zu begründen. Einer besonderen
Begründung bedarf auch die Aufnahme
von Kandidaten, welche die Lehrbefugnis als Universitätsdozent
an derselben Universität erworben
und noch an keiner anderen in- oder ausländischen
Universität (Hochschule) ausgeübt
haben (Hausberufung).
(2) Die Kommission hat einen Bericht auszuarbeiten,
der die Beurteilung aller Kandidaten
enthält.
(3) Der Bericht ist mit allen Beilagen wenigstens
zwei Wochen zur Einsichtnahme für die
Mitglieder des zuständigen Kollegialorgans aufzulegen
und sodann dem Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.
(4) Hat die Berufungskommission nicht innerhalb
von sechs Monaten nach ihrer Einsetzung
einen Bericht vorgelegt, so gehen alle ihre Befugnisse
unmittelbar auf das Kollegialorgan über,
dem der Bericht vorzulegen war.
(5) Der Besetzungsvorschlag ist spätestens drei
Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden des
Dienstpostens dem Bundesministerium für Wissenschaft
und Forschung gemeinsam mit dem Konimissionsbericht
vorzulegen. Bei Neuschaffung
des Dienstpostens oder bei unerwartetem Freiwerden
ist der Besetzungsvorschlag spätestens neun
Monate nach Bekanntgabe der Schaffung des
Dienstpostens oder nach Eintritt der Vakanz
vorzulegen. Können diese Fristen nicht eingehalten
werden, so ist dem Bundesministerium für
Wissenschaft und Forschung über die entgegenstehenden
Hindernisse zu berichten und ein Antrag
auf Verlängerung der Frist vorzulegen.
(6) Wurde innerhalb der im Abs. 5 genannten
Fristen dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung kein Besetzungsvorschlagfrei oder neu geschaffen, so ist die
Berufungskommission unverzüglich einzusetzen.
Der Ordentliche Universitätsprofessor, der den
Dienstposten im Zeitpunkt der Bildung der Berufungskommission
innehat, gehört ihr mit beratender
Stimme an. Wer sich um den Dienstposten
bewirbt, darf nicht Mitglied der Berufungskommission
sein oder hat aus ihr auszuscheiden.
(3) In die Berufungskommission sind zu entsenden:
a) Vertreter der Universitätsprofessoren
des betreffenden Faches, nahe verwandter
oder wenigstens dem Fach
nahestehender Fächer; wenn an der Universität
solche Personen nicht oder nicht
in genügender Zahl zur Verfügung stehen,
so sind entsprechend qualifizierte Angehörige
einer anderen Universität, erforderlichenfalls
auch einer ausländischen Universität
(Hochschule) in die Berufungskommission
zu berufen, sofern sie nicht
österreichische Staatsbürger sind, mit beratender
Stimme;
b) Vertreter der im Paragraph 63, Absatz eins, unter Litera b,
zusammengefaßten Personengruppe. Unter
diesen Vertretern muß sich wenigstens eine
Person mit der Lehrbefugnis (venia docendi)
befinden. Die in Litera a, genannten Bestimmungen
sind anzuwenden;
c) Vertreter der Studierenden, die eine
Diplomprüfung oder gleichwertige Prüfungen
des betreffenden Faches, nahe verwandter
Fächer oder wenigstens dem Fach
nahestehender Fächer bereits abgelegt
haben; das zuständige Organ der gesetzlichen
Vertretung der Studierenden hat
Vertreter in die Berufungskommission zu
entsenden, die diese Bedingung erfüllen.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 15,
Abs. 9 ist die Berufungskommission gemäß
Abs. 3 lit; a und b so zusammenzusetzen, daß
jene Mitglieder, die die Lehrbefugnis (venia
docendi) im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, für das
betreffende Fach, nahe verwandter Fächer oder
wenigstens dem Fach nahestehender Fächer besitzen,
die Mehrheit bilden.
(5) Die Einsetzung einer Berufungskommission
entfällt, wenn mit der Durchführung des Berufungsverfahrens
gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Litera e, eine
Fachgruppenkommission betraut wird. Die Bestimmungen
der Paragraphen 27 und 28 sind auch in diesem
Fall anzuwenden.
§ 27. (1) Die Berufungskommission hat den zu
besetzenden Dienstposten öffentlich auszuschreiben
(Paragraph 23, Absatz 5,) und nach geeigneten
Kandidaten im In- und Ausland nachzuforschen.
(2) Wer sich um einen ausgeschriebenen Posten
bewirbt, hat seine bisherige Tätigkeit schriftlich
darzustellen und eine Liste der wissenschaftlichen
Veröffentlichungen sowie der sonstigen wissenschaftlichen
Arbeiten, wissenschaftlich durchgearbeiteten
Entwürfe oder Ausarbeitungen von
Konstruktionen oder Planungen dem Bewerbungsschreiben
anzuschließen.
(3) Bei künstlerischen Fächern ist eine gleichzuhaltende
künstlerische Eignung nachzuweisen.
§ 28. (1) Die Berufungskommission hat unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Vielfalt
wissenschaftlicher Lehrmeinungen und Methoden
einen Vorschlag für die Besetzung des Dienstpostens
zu erstellen, der mindestens die Namen
der drei für den Dienstposten am besten geeigneten
Kandidaten zu enthalten hat (Ternavorschlag).
Enthält der Vorschlag weniger als drei
Kandidaten, so ist dies zu begründen. Einer besonderen
Begründung bedarf auch die Aufnahme
von Kandidaten, welche die Lehrbefugnis als Universitätsdozent
an derselben Universität erworben
und noch an keiner anderen in- oder ausländischen
Universität (Hochschule) ausgeübt
haben (Hausberufung).
(2) Die Kommission hat einen Bericht auszuarbeiten,
der die Beurteilung aller Kandidaten
enthält.
(3) Der Bericht ist mit allen Beilagen wenigstens
zwei Wochen zur Einsichtnahme für die
Mitglieder des zuständigen Kollegialorgans aufzulegen
und sodann dem Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.
(4) Hat die Berufungskommission nicht innerhalb
von sechs Monaten nach ihrer Einsetzung
einen Bericht vorgelegt, so gehen alle ihre Befugnisse
unmittelbar auf das Kollegialorgan über,
dem der Bericht vorzulegen war.
(5) Der Besetzungsvorschlag ist spätestens drei
Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden des
Dienstpostens dem Bundesministerium für Wissenschaft
und Forschung gemeinsam mit dem Konimissionsbericht
vorzulegen. Bei Neuschaffung
des Dienstpostens oder bei unerwartetem Freiwerden
ist der Besetzungsvorschlag spätestens neun
Monate nach Bekanntgabe der Schaffung des
Dienstpostens oder nach Eintritt der Vakanz
vorzulegen. Können diese Fristen nicht eingehalten
werden, so ist dem Bundesministerium für
Wissenschaft und Forschung über die entgegenstehenden
Hindernisse zu berichten und ein Antrag
auf Verlängerung der Frist vorzulegen.
(6) Wurde innerhalb der im Absatz 5, genannten
Fristen dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung kein Besetzungsvorschlag
vorgelegt, so hat der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung eine Nachfrist von drei bis
sechs Monaten zu setzen. Bei fruchtlosem Ablauf
der Nachfrist kann der Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung in Ausübung des
Aufsichtsrechtes nach Anhörung der betreffenden
Fakultät selbst eine Berufungskommission (§ 26
Abs. 3) einsetzen. Dieser Kommission sind alle
vorhandenen Unterlagen zu übergeben. Ihr obliegt
es, innerhalb einer gleichzeitig festzusetzenden
angemessenen Frist einen Besetzungsvorschlag
auszuarbeiten und dem Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung vorzulegen.
(7) Wird auch die vom Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung eingesetzte Berufungskommission
säumig, so kann er das Berufungsverfahren
ohne Besetzungsvorschlag einleiten.
Das zuständige Kollegialorgan ist davon in
Kenntnis zu setzen.
§ 29. Kommt auf Grund eines gemäß % 28
erstellten Besetzungsvorschlages eine Ernennung
nicht zustande, so hat das zuständige Kollegialorgan
neuerlich eine Berufungskommission einzusetzen.
Die Bestimmungen der §§ 26 bis 28
gelten sinngemäß.
§ 30. (1) Mit der Ernennung erwirbt der
Ordentliche Universitätsprofessor die Lehrbefugnis
(venia docendi, § 25 Abs. 1) für das ganze
Gebiet seines Faches. Seine Lehrverpflichtung
besteht in der ordnungsgemäßen Vertretung
seines Faches nach Maßgabe des Bedarfes
und unter Berücksichtigung der Studienvorschriften.
Mit der Lehr Verpflichtung ist
die Betreuung der Studierenden sowie die
notwendige Prüfungstätigkeit auf dem Gebiet der
Lehrverpflichtung nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 26 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
verbunden.
(2) Der Ordentliche Universitätsprofessor ist
verpflichtet, seine Lehrverpflichtung persönlich
zu erfüllen. Er ist nach Maßgabe des Lehr- und
Forschungsbetriebes hiebei durch die Mitwirkung,
erforderlichenfalls die verantwortliche Mitwirkung
von Universitätsassistenten, Vertragsassistenten,
Studienassistenten, Demonstratoren,
Tutoren und sonstiger Mitarbeiter im wissenschaftlichen
Betrieb zu unterstützen.
(3) Ist der Ordentliche Universitätsprofessor
durch einen längeren Zeitraum während eines
Semesters verhindert, seine Lehrverpflichtung
persönlich zu erfüllen, so hat das zuständige
Kollegialorgan das Erforderliche
für die Durchführung der betreffenden Lehrveranstaltungen
zu veranlassen. Bei fallweiser Verhinderung
ist der Ordentliche Universitätsprofessor
berechtigt, einen anderen Universitätslehrer
mit der Lehrbefugnis (venia docendi) für das
betreffende Fach mit dessen Zustimmung oder
einen Universitätsassistenten nach Maßgabe der
Bestimmung des § 40 Abs. 4 mit seiner Vertretung
zu beauftragen. Der Dekan (Rektor) ist
davon in Kenntnis zu setzen. Bei unvorhergesehener
Verhinderung hat zunächst der Dekan
(Rektor) das Erforderliche zu veranlassen und
hierüber unverzüglich dem zuständigen Kollegialorgan
zu berichten.
(4) Bei der Ernennung ist auszusprechen,
welchem Institut der Ordentliche Universitätsprofessor
im Hinblick auf seine Lehrverpflichtung
und den Wirkungsbereich des Institutes angehört.
Die Angehörigkeit auch bei einem zweiten
Institut kann verfügt werden, wenn sich die
Lehrbefugnis des Universitätsprofessors auch auf
den Wirkungsbereich (§ 46 Abs. 3 und 4) dieses
Institutes erstreckt.
(5) Der Ordentliche Universitätsprofessor
ist Mitglied des Fakultätskollegiums (§ 63 Abs. 1
lit. a) bzw. Universitätskollegiums (§ 76 Abs. 1
lit. a) derjenigen Fakultät (Universität); der das
Institut, dem er zugewiesen wurde, eingegliedert
ist (§ 61 Abs. 1). Gehört der Universitätsprofessor
zwei Instituten verschiedener Fakultäten
(Universitäten) an, so hat er sich durch
Abgabe einer Erklärung für Sitz und Stimme
in einem der beiden Fakultätskollegien (Universitätskollegien)
zu entscheiden.
Außerordentliche Universitätsprofessoren
§ 31. (1) Freie Dienstposten für Außerordentliche
Universitätsprofessoren sind jeweils nach
Kundmachung des Bundesfinanzgesetzes gemäß
§ 23 Abs. 5 gemeinsam öffentlich auszuschreiben.
Hiebei ist darauf hinzuweisen, daß die Zuteilung
dieser Dienstposten an die einzelnen Universitäten
und ihre Einrichtungen nach Maßgabe des
Ergebnisses der Ausschreibung und des Verfahrens
gemäß Abs. 3 erfolgen wird.
(2) Der Außerordentliche Universitätsprofessor
wird nach eigener Bewerbung beim zuständigen
Kollegialorgan, das auch in der Folge die Voraussetzungen
zu prüfen hat, ernannt. Voraussetzung
ist die Lehrbefugnis als Universitätsdozent
und eine wenigstens dreijährige Tätigkeit,
die den Ernennungswerber zur Ausübung
einer Funktion im Sinne der Abs. 3 bis 6 geeignet
erscheinen läßt. Der Beschluß des
zuständigen Kollegialorgans über das Ansucheis
ist dem Bundesministerium für Wissenschaft und
Forschung vorzulegen. Die Bestimmungen des § 9
sind anzuwenden.vorgelegt, so hat der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung eine Nachfrist von drei bis
sechs Monaten zu setzen. Bei fruchtlosem Ablauf
der Nachfrist kann der Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung in Ausübung des
Aufsichtsrechtes nach Anhörung der betreffenden
Fakultät selbst eine Berufungskommission (Paragraph 26,
Abs. 3) einsetzen. Dieser Kommission sind alle
vorhandenen Unterlagen zu übergeben. Ihr obliegt
es, innerhalb einer gleichzeitig festzusetzenden
angemessenen Frist einen Besetzungsvorschlag
auszuarbeiten und dem Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung vorzulegen.
(7) Wird auch die vom Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung eingesetzte Berufungskommission
säumig, so kann er das Berufungsverfahren
ohne Besetzungsvorschlag einleiten.
Das zuständige Kollegialorgan ist davon in
Kenntnis zu setzen.
§ 29. Kommt auf Grund eines gemäß % 28
erstellten Besetzungsvorschlages eine Ernennung
nicht zustande, so hat das zuständige Kollegialorgan
neuerlich eine Berufungskommission einzusetzen.
Die Bestimmungen der Paragraphen 26 bis 28
gelten sinngemäß.
§ 30. (1) Mit der Ernennung erwirbt der
Ordentliche Universitätsprofessor die Lehrbefugnis
(venia docendi, Paragraph 25, Absatz eins,) für das ganze
Gebiet seines Faches. Seine Lehrverpflichtung
besteht in der ordnungsgemäßen Vertretung
seines Faches nach Maßgabe des Bedarfes
und unter Berücksichtigung der Studienvorschriften.
Mit der Lehr Verpflichtung ist
die Betreuung der Studierenden sowie die
notwendige Prüfungstätigkeit auf dem Gebiet der
Lehrverpflichtung nach Maßgabe der Bestimmungen
des Paragraph 26, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
verbunden.
(2) Der Ordentliche Universitätsprofessor ist
verpflichtet, seine Lehrverpflichtung persönlich
zu erfüllen. Er ist nach Maßgabe des Lehr- und
Forschungsbetriebes hiebei durch die Mitwirkung,
erforderlichenfalls die verantwortliche Mitwirkung
von Universitätsassistenten, Vertragsassistenten,
Studienassistenten, Demonstratoren,
Tutoren und sonstiger Mitarbeiter im wissenschaftlichen
Betrieb zu unterstützen.
(3) Ist der Ordentliche Universitätsprofessor
durch einen längeren Zeitraum während eines
Semesters verhindert, seine Lehrverpflichtung
persönlich zu erfüllen, so hat das zuständige
Kollegialorgan das Erforderliche
für die Durchführung der betreffenden Lehrveranstaltungen
zu veranlassen. Bei fallweiser Verhinderung
ist der Ordentliche Universitätsprofessor
berechtigt, einen anderen Universitätslehrer
mit der Lehrbefugnis (venia docendi) für das
betreffende Fach mit dessen Zustimmung oder
einen Universitätsassistenten nach Maßgabe der
Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 4, mit seiner Vertretung
zu beauftragen. Der Dekan (Rektor) ist
davon in Kenntnis zu setzen. Bei unvorhergesehener
Verhinderung hat zunächst der Dekan
(Rektor) das Erforderliche zu veranlassen und
hierüber unverzüglich dem zuständigen Kollegialorgan
zu berichten.
(4) Bei der Ernennung ist auszusprechen,
welchem Institut der Ordentliche Universitätsprofessor
im Hinblick auf seine Lehrverpflichtung
und den Wirkungsbereich des Institutes angehört.
Die Angehörigkeit auch bei einem zweiten
Institut kann verfügt werden, wenn sich die
Lehrbefugnis des Universitätsprofessors auch auf
den Wirkungsbereich (Paragraph 46, Absatz 3 und 4) dieses
Institutes erstreckt.
(5) Der Ordentliche Universitätsprofessor
ist Mitglied des Fakultätskollegiums (Paragraph 63, Absatz eins,
lit. a) bzw. Universitätskollegiums (Paragraph 76, Absatz eins,
lit. a) derjenigen Fakultät (Universität); der das
Institut, dem er zugewiesen wurde, eingegliedert
ist (Paragraph 61, Absatz eins,). Gehört der Universitätsprofessor
zwei Instituten verschiedener Fakultäten
(Universitäten) an, so hat er sich durch
Abgabe einer Erklärung für Sitz und Stimme
in einem der beiden Fakultätskollegien (Universitätskollegien)
zu entscheiden.
Außerordentliche Universitätsprofessoren
§ 31. (1) Freie Dienstposten für Außerordentliche
Universitätsprofessoren sind jeweils nach
Kundmachung des Bundesfinanzgesetzes gemäß
§ 23 Absatz 5, gemeinsam öffentlich auszuschreiben.
Hiebei ist darauf hinzuweisen, daß die Zuteilung
dieser Dienstposten an die einzelnen Universitäten
und ihre Einrichtungen nach Maßgabe des
Ergebnisses der Ausschreibung und des Verfahrens
gemäß Absatz 3, erfolgen wird.
(2) Der Außerordentliche Universitätsprofessor
wird nach eigener Bewerbung beim zuständigen
Kollegialorgan, das auch in der Folge die Voraussetzungen
zu prüfen hat, ernannt. Voraussetzung
ist die Lehrbefugnis als Universitätsdozent
und eine wenigstens dreijährige Tätigkeit,
die den Ernennungswerber zur Ausübung
einer Funktion im Sinne der Absatz 3 bis 6 geeignet
erscheinen läßt. Der Beschluß des
zuständigen Kollegialorgans über das Ansucheis
ist dem Bundesministerium für Wissenschaft und
Forschung vorzulegen. Die Bestimmungen des Paragraph 9,
sind anzuwenden.
(5)Absatz 5Der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung hat dem Aufgabenbereich des Außerordentliches
Universitätsprofessors, insbesondere
dessen Lehrverpflichtung nach dem durch die
Studienvorschriften gegebenen Bedarf, die Forschungsaufgaben
und die Funktion in der Verwaltung
einer Lehr- und Forschungseinrichtung
auf Antrag des zuständigen Kollegialorgans erstmalig
festzusetzen. Nach Bedarf hat er den Aufgabenbereich
auf Antrag des zuständigen Kollegialorgans
und nach Anhörung des Außerordentlichen
Universitätsprofessors zu ändern.
(4) Der Außerordentliche Universitätsprofessor
kann vom Bundesminister für Wissenschaft: und
Forschung nach Anhörung der Institutskonferenz
zum Leiter einer Abteilung (§ 48 Abs. 5), einer
Krankenstation einer Universitätsklinik, einer
Arbeitsgruppe, eines Laboratoriums oder einer
anderen Institutseinrichtung innerhalb des von
der Lehr- und Forschungseinrichtung vertretenen
Faches bestellt werden.
(5) Ohne Übernahme einer Funktion nach
Abs. 4 ist der Außerordentliche Universitätsprofessor
überwiegend in der wissenschaftlichen
Lehre einzusetzen, falls die Zahl der
ordentlichen Hörer eines bestimmten Faches oder
die Vielfalt der in den Studienvorschriften vorgesehenen
Lehrveranstaltungen einen solchen
Einsatz erfordert. Im übrigen gilt Abs. 3 letzter
Satz.
(6) Dem Außerordentlichen Universitätsprofessor
können zusätzlich auch andere, selbständig
durchzuführende Aufgaben im Lehr- und
Forschungsgebiet und in der Verwaltung von
Lehr- und Forschungseinrichtungen übertragen
werden. Er kann auch fallweise zur Vertretung
des Vorstandes herangezogen werden.
(7) Die Themen und die Are der im Rahmen
der Lehrverpflichtung gemäß Abs. 3 abzuhaltenden
Lehrveranstaltungen (§ 16 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz) bestimmt das zuständige
Kollegialorgan im Einvernehmen mit dem
Außerordentlichen Universitätsprofessor nach
dem Bedarf und unter Bedachtnahme auf die
Studienvorschriften.
(8) Die Bestimmungen des § 30 Abs. 2 bis 5
Igelten sinngemäß. Die aus der Lehrbefugnis
als Universitätsdozent zustehenden Rechte werden
durch die Ernennung zum Außerordentlichen
Universitätsprofessor nicht berührt.
Emeritierte Ordentliche Universitätsprofessoren
§ 32. (1) Emeritierte Ordentliche Universitätsprofessoren
sind ehemalige Ordentliche Universitätsprofessoren,
die nach Maßgabe besonderer
gesetzlicher Vorschriften von der Erfüllung ihrer
Dienstpflichten, insbesondere der Lehrverpflichtung,
auf Dauer entbunden sind (Emeritierung).
(2) Emeritierte Ordentliche Universitätsprofessoren
sind berechtigt, ihre Lehrbefugnis
im bisherigen Umfang weiter auszuüben. Über
die Mitarbeit von Personal und die Bereitstellung
von Hilfsmitteln für wissenschaftliche Arbeiten
entscheidet das zuständige Kollegialorgan unter
Bedachtnahme auf die wissenschaftliche Tätigkeit
der anderen Universitätslehrer.
Gastprofessoren, Gastdozenten und Gastvortragende
§ 33. (1) Gastprofessoren sind Professoren,
Gastdozenten sind Dozenten einer anderen in-
oder ausländischen Universität (Hochschule), die
vom zuständigen Kollegialorgan zur Abhaltung
bestimmter Lehrveranstaltungen auf bestimmte
oder unbestimmte Zeit eingeladen wurden. Der
Beschluß bedarf der Genehmigung des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung, wenn
der Betreffende keine Lehrbefugnis (venia
docendi) an einer österreichischen Universität
besitzt.
(2) Bei Einladung von Gastprofessoren ist vom
zuständigen Kollegialorgan festzulegen, ob dem
Gastprofessor im Hinblick auf den Umfang und
die Bedeutung seiner Lehr- und Forschungstätigkeit
beratende Stimme im Fakultätskollegium
(Universitätskollegium) und in der Institutskonferenz
zuerkannt werden sowie in welchem
Ausmaß dem Gastprofessor das Recht zur Benützung
von Universitätseinrichtungen für
wissenschaftliche Arbeiten zusteht.
(3) § 30 Abs. 4, im Falle der Betrauung mit
der Vertretung eines Ordentlichen Universitätsprofessors
auch § 30 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(4) Gastvortragende sind Professoren oder
Dozenten einer anderen in- oder ausländischen
Universität (Hochschule) oder sonstige Fachleute,
die vom zuständigen Kollegialorgan zur Abhaltung
einzelner Vorträge oder Gastvorlesungen
eingeladen werden.
(5) Gastprofessoren, Gastdozenten und Gastvortragenden
kann nach Maßgabe des § 3 des
Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr-
und Prüfungstätigkeit an Hochschulen, BGBl.
Nr. 463/1974, eine Vergütung bewilligt werden,
Honorarprofessoren
§ 34. (1) Wissenschafter, die nicht als Ordentliche
oder Außerordentliche oder Emeritierte
Universitätsprofessoren an der betreffenden Fa-Der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung hat dem Aufgabenbereich des Außerordentliches
Universitätsprofessors, insbesondere
dessen Lehrverpflichtung nach dem durch die
Studienvorschriften gegebenen Bedarf, die Forschungsaufgaben
und die Funktion in der Verwaltung
einer Lehr- und Forschungseinrichtung
auf Antrag des zuständigen Kollegialorgans erstmalig
festzusetzen. Nach Bedarf hat er den Aufgabenbereich
auf Antrag des zuständigen Kollegialorgans
und nach Anhörung des Außerordentlichen
Universitätsprofessors zu ändern.
(4) Der Außerordentliche Universitätsprofessor
kann vom Bundesminister für Wissenschaft: und
Forschung nach Anhörung der Institutskonferenz
zum Leiter einer Abteilung (Paragraph 48, Absatz 5,), einer
Krankenstation einer Universitätsklinik, einer
Arbeitsgruppe, eines Laboratoriums oder einer
anderen Institutseinrichtung innerhalb des von
der Lehr- und Forschungseinrichtung vertretenen
Faches bestellt werden.
(5) Ohne Übernahme einer Funktion nach
Abs. 4 ist der Außerordentliche Universitätsprofessor
überwiegend in der wissenschaftlichen
Lehre einzusetzen, falls die Zahl der
ordentlichen Hörer eines bestimmten Faches oder
die Vielfalt der in den Studienvorschriften vorgesehenen
Lehrveranstaltungen einen solchen
Einsatz erfordert. Im übrigen gilt Absatz 3, letzter
Satz.
(6) Dem Außerordentlichen Universitätsprofessor
können zusätzlich auch andere, selbständig
durchzuführende Aufgaben im Lehr- und
Forschungsgebiet und in der Verwaltung von
Lehr- und Forschungseinrichtungen übertragen
werden. Er kann auch fallweise zur Vertretung
des Vorstandes herangezogen werden.
(7) Die Themen und die Are der im Rahmen
der Lehrverpflichtung gemäß Absatz 3, abzuhaltenden
Lehrveranstaltungen (Paragraph 16, Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz) bestimmt das zuständige
Kollegialorgan im Einvernehmen mit dem
Außerordentlichen Universitätsprofessor nach
dem Bedarf und unter Bedachtnahme auf die
Studienvorschriften.
(8) Die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 2 bis 5
Igelten sinngemäß. Die aus der Lehrbefugnis
als Universitätsdozent zustehenden Rechte werden
durch die Ernennung zum Außerordentlichen
Universitätsprofessor nicht berührt.
Emeritierte Ordentliche Universitätsprofessoren
§ 32. (1) Emeritierte Ordentliche Universitätsprofessoren
sind ehemalige Ordentliche Universitätsprofessoren,
die nach Maßgabe besonderer
gesetzlicher Vorschriften von der Erfüllung ihrer
Dienstpflichten, insbesondere der Lehrverpflichtung,
auf Dauer entbunden sind (Emeritierung).
(2) Emeritierte Ordentliche Universitätsprofessoren
sind berechtigt, ihre Lehrbefugnis
im bisherigen Umfang weiter auszuüben. Über
die Mitarbeit von Personal und die Bereitstellung
von Hilfsmitteln für wissenschaftliche Arbeiten
entscheidet das zuständige Kollegialorgan unter
Bedachtnahme auf die wissenschaftliche Tätigkeit
der anderen Universitätslehrer.
Gastprofessoren, Gastdozenten und Gastvortragende
§ 33. (1) Gastprofessoren sind Professoren,
Gastdozenten sind Dozenten einer anderen in-
oder ausländischen Universität (Hochschule), die
vom zuständigen Kollegialorgan zur Abhaltung
bestimmter Lehrveranstaltungen auf bestimmte
oder unbestimmte Zeit eingeladen wurden. Der
Beschluß bedarf der Genehmigung des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung, wenn
der Betreffende keine Lehrbefugnis (venia
docendi) an einer österreichischen Universität
besitzt.
(2) Bei Einladung von Gastprofessoren ist vom
zuständigen Kollegialorgan festzulegen, ob dem
Gastprofessor im Hinblick auf den Umfang und
die Bedeutung seiner Lehr- und Forschungstätigkeit
beratende Stimme im Fakultätskollegium
(Universitätskollegium) und in der Institutskonferenz
zuerkannt werden sowie in welchem
Ausmaß dem Gastprofessor das Recht zur Benützung
von Universitätseinrichtungen für
wissenschaftliche Arbeiten zusteht.
(3) Paragraph 30, Absatz 4,, im Falle der Betrauung mit
der Vertretung eines Ordentlichen Universitätsprofessors
auch Paragraph 30, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.
(4) Gastvortragende sind Professoren oder
Dozenten einer anderen in- oder ausländischen
Universität (Hochschule) oder sonstige Fachleute,
die vom zuständigen Kollegialorgan zur Abhaltung
einzelner Vorträge oder Gastvorlesungen
eingeladen werden.
(5) Gastprofessoren, Gastdozenten und Gastvortragenden
kann nach Maßgabe des Paragraph 3, des
Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr-
und Prüfungstätigkeit an Hochschulen, Bundesgesetzblatt
Nr. 463 aus 1974,, eine Vergütung bewilligt werden,
Honorarprofessoren
§ 34. (1) Wissenschafter, die nicht als Ordentliche
oder Außerordentliche oder Emeritierte
Universitätsprofessoren an der betreffenden Fa-
kultät (Universität) tätig sind, kann das zuständige
Kollegialorgan in Würdigung ihrer besonderen
wissenschaftlichen oder pädagogischen Leistungen
die Lehrbefugnis für das ganze Gebiet
oder für ein größeres selbständiges Teilgebiet
eines wissenschaftlichen Faches auf bestimmte
oder unbestimmte Zeit verleihen. Der Beschluß
bedarf der Genehmigung des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung.
(2) Mit der Verleihung der Lehrbefugnis ist
das Recht zur Führung des Titels Honorarprofessor
verbunden.
(3) Die Bestimmungen des § 33 Abs. 2 und 3
gelten sinngemäß.
Universitätsdozenten
§ 35. (1) Die Lehrbefugnis (venia docendi) für
das ganze Gebiet oder ein größeres selbständiges
Teilgebiet eines wissenschaftlichen Faches an einer
Fakultät (einer nicht in Fakultäten gegliederten
Universität) wird nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen erworben.
(2) Die Lehrbefugnis als Universitätsdozent
wird von einer Kommission mit Entscheidungsvollmacht
(§ 65 Abs. 1 lit. d), die vom zuständigen
Kollegialorgan zu bestellen ist, auf Grund
eines Habilitationsverfahrens verliehen. Ein
Dienstverhältnis wird hiedurch nicht begründet.
Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung.
(3) Das Habilitationsverfahren gliedert sich in
folgende Abschnitte:
a) Prüfung des Ansuchens des Bewerbers auf
dessen Eignung im allgemeinen;
b) Begutachtung der Habilitationsschrift und
der sonstigen wissenschaftlichen Leistungen
des Bewerbers;
c) Begutachtung der didaktischen Fähigkeiten
des Bewerbers;
d) Aussprache über die Habilitationsschrift
und die sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten
(Habilitationskolloquium).
(4) Das zuständige Kollegialorgan hat unbeschadet
der Bestimmung des § 65 Abs. 1 lit. d
eine Habilitationskommission einzusetzen. Bei
der Zusammensetzung dieser Kommission (§ 15
Abs. 9) können neben Fachvertretern aus den
Mitgliedern des zuständigen Kollegialorgans auch
Fachvertreter anderer Universitäten zugezogen
werden. Unter Fachvertretern sind Universitätsprofessoren,
Universitätsdozenten, Universitätsassistenten
und Universitätslektoren zu verstehen.
Die Bestimmungen des § 26 Abs. 3 und 4
gelten sinngemäß.
(5) Die Zusammensetzung der Habilitationskommission
ist dem Bewerber bekanntzugeben.
§ 36. (1) Im ersten Abschnitt des Habilitationsverfahrens
ist zu prüfen, ob
a) der Bewerber die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzt. Ausländer und Staatenlose
sind zur Bewerbung um die Lehrbefugnis
als Universitätsdozent zuzulassen, wenn sie
an einer österreichischen Universität als
Universitätslehrer (§ 23 Abs. 1) oder als
sonstige Mitarbeiter im wissenschaftlichen
Betrieb (§ 23 Abs. 3) tätig sind oder eine
wertvolle wissenschaftliche Tätigkeit in
Österreich oder im Interesse Österreichs
zu erwarten ist;
b) der Bewerber ein inländisches oder gleichwertiges
ausländisches Doktorat besitzt, das
für das Habilitationsfach in Betracht
kommt;
c) kein Ausschließungsgrund für das aktive
Wahlrecht zum Nationalrat vorliegt;
d) das Fach, für das die Lehrbefugnis angestrebt
wird, den Voraussetzungen des § 35
Abs. 1 entspricht;
e) dieses Fach zum Wirkungsbereich der Fakultät
(der nicht in Fakultäten gegliedertem
Universität) gehört, bei der das Ansuchen
eingebracht wurde;
f) der Bewerber alle für die Beurteilung seines
Ansuchens notwendigen Unterlagen,
insbesondere die Habilitationsschrift in
fünffacher Ausfertigung und seine sonstigem
wissenschaftlichen Arbeiten, vorgelegt hat.
Liegen die Voraussetzungen gemäß lit. b bis e
nicht vor, so ist das Ansuchen als unzulässig
zurückzuweisen. Fehlt die Voraussetzung gemäß
lit. f, so ist das Ansuchen zwecks Ergänzung
zurückzustellen.
(2) Im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens
sind die Habilitationsschrift sowie die
anderen vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten
des Bewerbers zu begutachten. Vom Bewerber ist
eine ausdrücklich als Habilitationsschrift zu bezeichnende
Arbeit vorzulegen, die unter seinem
Namen bereits im Druck veröffentlicht ist. Eine
noch nicht im Druck veröffentlichte Arbeit ist
anzunehmen, wenn die Drucklegung nur wegen
der Höhe der Kosten oder wegen technischer
Schwierigkeiten noch nicht möglich war und
wenigstens andere durch Druck veröffentlichte
wissenschaftliche Arbeiten des Bewerbers vorliegen.
Mehrere wissenschaftliche Publikationen gelten
zusammen als Habilitationsschrift, wenn sie
sich auf die methodische Bearbeitung eines bestimmten
Problemkreises beziehen und im engen
thematischen Zusammenhang stehen. Als Habilitationsschrift
können auch wissenschaftlich durchgearbeitete
Entwürfe oder Ausarbeitungen von
Konstruktionen und Planungen vorgelegt werden.
Solche Entwürfe und Ausarbeitungen zählen
auch zu den neben der Habilitationsschrift vorzulegenden
wissenschaftlichen Arbeiten. In wissenschaftlicher
Gemeinschaftsarbeit entstandenekultät (Universität) tätig sind, kann das zuständige
Kollegialorgan in Würdigung ihrer besonderen
wissenschaftlichen oder pädagogischen Leistungen
die Lehrbefugnis für das ganze Gebiet
oder für ein größeres selbständiges Teilgebiet
eines wissenschaftlichen Faches auf bestimmte
oder unbestimmte Zeit verleihen. Der Beschluß
bedarf der Genehmigung des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung.
(2) Mit der Verleihung der Lehrbefugnis ist
das Recht zur Führung des Titels Honorarprofessor
verbunden.
(3) Die Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 2 und 3
gelten sinngemäß.
Universitätsdozenten
§ 35. (1) Die Lehrbefugnis (venia docendi) für
das ganze Gebiet oder ein größeres selbständiges
Teilgebiet eines wissenschaftlichen Faches an einer
Fakultät (einer nicht in Fakultäten gegliederten
Universität) wird nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen erworben.
(2) Die Lehrbefugnis als Universitätsdozent
wird von einer Kommission mit Entscheidungsvollmacht
(Paragraph 65, Absatz eins, Litera d,), die vom zuständigen
Kollegialorgan zu bestellen ist, auf Grund
eines Habilitationsverfahrens verliehen. Ein
Dienstverhältnis wird hiedurch nicht begründet.
Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung.
(3) Das Habilitationsverfahren gliedert sich in
folgende Abschnitte:
a) Prüfung des Ansuchens des Bewerbers auf
dessen Eignung im allgemeinen;
b) Begutachtung der Habilitationsschrift und
der sonstigen wissenschaftlichen Leistungen
des Bewerbers;
c) Begutachtung der didaktischen Fähigkeiten
des Bewerbers;
d) Aussprache über die Habilitationsschrift
und die sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten
(Habilitationskolloquium).
(4) Das zuständige Kollegialorgan hat unbeschadet
der Bestimmung des Paragraph 65, Absatz eins, Litera d,
eine Habilitationskommission einzusetzen. Bei
der Zusammensetzung dieser Kommission (Paragraph 15,
Abs. 9) können neben Fachvertretern aus den
Mitgliedern des zuständigen Kollegialorgans auch
Fachvertreter anderer Universitäten zugezogen
werden. Unter Fachvertretern sind Universitätsprofessoren,
Universitätsdozenten, Universitätsassistenten
und Universitätslektoren zu verstehen.
Die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 3 und 4
gelten sinngemäß.
(5) Die Zusammensetzung der Habilitationskommission
ist dem Bewerber bekanntzugeben.
§ 36. (1) Im ersten Abschnitt des Habilitationsverfahrens
ist zu prüfen, ob
a) der Bewerber die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzt. Ausländer und Staatenlose
sind zur Bewerbung um die Lehrbefugnis
als Universitätsdozent zuzulassen, wenn sie
an einer österreichischen Universität als
Universitätslehrer (Paragraph 23, Absatz eins,) oder als
sonstige Mitarbeiter im wissenschaftlichen
Betrieb (Paragraph 23, Absatz 3,) tätig sind oder eine
wertvolle wissenschaftliche Tätigkeit in
Österreich oder im Interesse Österreichs
zu erwarten ist;
b) der Bewerber ein inländisches oder gleichwertiges
ausländisches Doktorat besitzt, das
für das Habilitationsfach in Betracht
kommt;
c) kein Ausschließungsgrund für das aktive
Wahlrecht zum Nationalrat vorliegt;
d) das Fach, für das die Lehrbefugnis angestrebt
wird, den Voraussetzungen des Paragraph 35,
Abs. 1 entspricht;
e) dieses Fach zum Wirkungsbereich der Fakultät
(der nicht in Fakultäten gegliedertem
Universität) gehört, bei der das Ansuchen
eingebracht wurde;
f) der Bewerber alle für die Beurteilung seines
Ansuchens notwendigen Unterlagen,
insbesondere die Habilitationsschrift in
fünffacher Ausfertigung und seine sonstigem
wissenschaftlichen Arbeiten, vorgelegt hat.
Liegen die Voraussetzungen gemäß Litera b bis e
nicht vor, so ist das Ansuchen als unzulässig
zurückzuweisen. Fehlt die Voraussetzung gemäß
lit. f, so ist das Ansuchen zwecks Ergänzung
zurückzustellen.
(2) Im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens
sind die Habilitationsschrift sowie die
anderen vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten
des Bewerbers zu begutachten. Vom Bewerber ist
eine ausdrücklich als Habilitationsschrift zu bezeichnende
Arbeit vorzulegen, die unter seinem
Namen bereits im Druck veröffentlicht ist. Eine
noch nicht im Druck veröffentlichte Arbeit ist
anzunehmen, wenn die Drucklegung nur wegen
der Höhe der Kosten oder wegen technischer
Schwierigkeiten noch nicht möglich war und
wenigstens andere durch Druck veröffentlichte
wissenschaftliche Arbeiten des Bewerbers vorliegen.
Mehrere wissenschaftliche Publikationen gelten
zusammen als Habilitationsschrift, wenn sie
sich auf die methodische Bearbeitung eines bestimmten
Problemkreises beziehen und im engen
thematischen Zusammenhang stehen. Als Habilitationsschrift
können auch wissenschaftlich durchgearbeitete
Entwürfe oder Ausarbeitungen von
Konstruktionen und Planungen vorgelegt werden.
Solche Entwürfe und Ausarbeitungen zählen
auch zu den neben der Habilitationsschrift vorzulegenden
wissenschaftlichen Arbeiten. In wissenschaftlicher
Gemeinschaftsarbeit entstandene
Publikationen sind gleichrangig mit Einzelarbeiten
zu bewerten, sofern der Anteil des Habilitationswerbers
festgestellt werden kann und hiedurch
oder durch andere wissenschaftliche Publikationen
die Qualifikation des Habilitationswerbers
dargelegt wurde. Habilitationsschriften und
sonstige wissenschaftliche Arbeiten, die als solche
gelten, sind grundsätzlich in deutscher Sprache
vorzulegen (Art. 8 Bundes-Verfassungsgesetz).
Sind solche Arbeiten in einer Fremdsprache veröffentlicht
worden, so sind deutsche Übersetzungen
beizubringen. Die Kommission kann von der
Verpflichtung zur Vorlage von Übersetzungen
befreien, wenn die Begutachtung der fremdsprachigen
Arbeit sichergestellt ist.
(3) Im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens
ist zu prüfen, ob die Habilitationsschrift
oder die als Habilitationsschrift geltenden
wissenschaftlichen Arbeiten:
a) methodisch einwandfrei durchgeführt sind;
b) neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten;
c) die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches
und die Fähigkeit zu seiner
Förderung beweisen.
Es sind zwei voneinander unabhängige Gutachten
von Mitgliedern der Habilitationskommission aus
dem Kreise der Universitätsprofessoren einzuholen.
Bei dieser Prüfung ist auch das Ergebnis
der Begutachtung der anderen wissenschaftlichen
Arbeiten zu berücksichtigen. Dem Habilitationswerber
steht es frei, Gutachten über die Habilitationsschrift,
seine anderen wissenschaftlichen
Arbeiten und seine sonstige wissenschaftliche
Tätigkeit vorzulegen. Die im Habilitationsverfahren
erstellten Gutachten sind vor Beschlußfassung
der Kommission durch zwei Wochen zur
Einsicht für die Mitglieder der Habilitationskommission,
des zuständigen Kollegialorgans und den
Habilitationswerber beim Dekanat, an Universitäten
ohne Fakultätsgliederung bei der Universitätsdirektion,
aufzulegen.
(4) Im dritten Abschnitt des Habilitationsverfahrens
sind die didaktischen Fähigkeiten des
Bewerbers zu begutachten. Hiebei ist insbesondere
eine Tätigkeit als Universitätslektor (§ 38)
zu berücksichtigen. Kann der Bewerber keine für
eine Beurteilung ausreichenden Unterlagen über
eine bisherige Lehrtätigkeit vorlegen, so hat er
nach positivem Abschluß des zweiten Abschnittes
des Habilitationsverfahrens das Recht auf die
Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages aus
dem Habilitationsfach im Ausmaß von höchstens
zwei Wochenstunden für ein Semester oder —
im Einvernehmen mit dem betreffenden Vortragenden
— auf die Übernahme eines Teiles einer
bestehenden Lehrveranstaltung. Solche Lehrveranstaltungen
sind ausdrücklich als zum Habilitationsverfahren
gehörig anzukündigen; sie sind in
der Regel während eines Teiles des Semesters
mit einer entsprechend erhöhten Zahl von
Wochenstunden durchzuführen. Wenigstens zwei
Mitglieder der Habilitationskommission haben
der Lehrveranstaltung regelmäßig beizuwohnen
und ein Gutachten über die hiebei erwiesenen
didaktischen Fähigkeiten abzugeben.
(5) Im vierten Abschnitt des Habilitationsverfahrens
ist ein Kolloquium über die Habilitationsschrift
und die sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten
zu begutachten. An einen einleitenden Vortrag
des Habilitationswerbers hat sich eine Diskussion
anzuschließen. Alle Mitglieder der Habilitationskommission
haben dem Kolloquium beizuwohnen,
jedoch macht die Abwesenheit einzelner
Mitglieder das Kolloquium nicht ungültig.
Das Kolloquium ist öffentlich; § 24 Abs. 6 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes gilt sinngemäß.
An der Diskussion können sich neben
den Mitgliedern der Habilitationskommission
Universitätslehrer, Mitarbeiter im Lehrbetrieb,
sonstige Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb
sowie ordentliche Hörer der betreffenden Fachrichtung,
auf Beschluß der Habilitationskommission
auch Absolventen der betreffenden Fachrichtung
beteiligen. Für die Beurteilung sind
weniger die Einzelkenntnisse des Bewerbers entscheidend
als die methodische Beherrschung und
die wissenschaftliche Durchdringung des Habilitationsfaches.
(6) Erscheint der Habilitationswerber auf
Grund der Beurteilung seiner didaktischen Fähigkeiten
(Abs. 4) oder der Begutachtung des Habilitationskolloquiums
(Abs. 5) zu diesem Zeitpunkt
noch nicht geeignet, so ist er zu einer
einmaligen Wiederholung der Lehrtätigkeit beziehungsweise
des Habilitationskolloquiums
frühestens nach einem, spätestens nach zwei
Jahren zuzulassen.
(7) Unbeschadet des Abs. 6 hat am Schluß
des ersten, zweiten und dritten Abschnittes des
Habilitationsverfahrens die Habilitationskommission
mit Bescheid zu entscheiden, ob der Bewerber
zu den weiteren Abschnitten des Habilitationsverfahrens
zugelassen wird. Beschlüsse
über einen gegenüber dem Ansuchen eingeschränkten
Umfang der Lehrbefugnis können am
Ende des zweiten, dritten und vierten Abschnittes
gefaßt werden. Nach positiver Beurteilung
aller Abschnitte gilt die Lehrbefugnis als Universitätsdozent
vorbehaltlich der Genehmigung
des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung
als erteilt. § 30 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(8) Bei Bewerbern, deren wissenschaftliche Qualifikation
außer Zweifel steht, kann die Kommission
vom Kolloquium Abstand nehmen.
Dies gilt auch für den Fall eine$ Ansuchens
um die Wiedererlangung einer erloschenen
Lehrbefugnis und für die Ausdehnung der
Lehrbefugnis auf ein weiteres Fach (Teilgebiet
eines Faches).
§ 37. (1) Gegen die Zurückweisung oder Abweisung
eines Habilitationsansuchens sowie gegen
die Verleihung einer gegenüber dem An-Publikationen sind gleichrangig mit Einzelarbeiten
zu bewerten, sofern der Anteil des Habilitationswerbers
festgestellt werden kann und hiedurch
oder durch andere wissenschaftliche Publikationen
die Qualifikation des Habilitationswerbers
dargelegt wurde. Habilitationsschriften und
sonstige wissenschaftliche Arbeiten, die als solche
gelten, sind grundsätzlich in deutscher Sprache
vorzulegen (Artikel 8, Bundes-Verfassungsgesetz).
Sind solche Arbeiten in einer Fremdsprache veröffentlicht
worden, so sind deutsche Übersetzungen
beizubringen. Die Kommission kann von der
Verpflichtung zur Vorlage von Übersetzungen
befreien, wenn die Begutachtung der fremdsprachigen
Arbeit sichergestellt ist.
(3) Im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens
ist zu prüfen, ob die Habilitationsschrift
oder die als Habilitationsschrift geltenden
wissenschaftlichen Arbeiten:
a) methodisch einwandfrei durchgeführt sind;
b) neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten;
c) die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches
und die Fähigkeit zu seiner
Förderung beweisen.
Es sind zwei voneinander unabhängige Gutachten
von Mitgliedern der Habilitationskommission aus
dem Kreise der Universitätsprofessoren einzuholen.
Bei dieser Prüfung ist auch das Ergebnis
der Begutachtung der anderen wissenschaftlichen
Arbeiten zu berücksichtigen. Dem Habilitationswerber
steht es frei, Gutachten über die Habilitationsschrift,
seine anderen wissenschaftlichen
Arbeiten und seine sonstige wissenschaftliche
Tätigkeit vorzulegen. Die im Habilitationsverfahren
erstellten Gutachten sind vor Beschlußfassung
der Kommission durch zwei Wochen zur
Einsicht für die Mitglieder der Habilitationskommission,
des zuständigen Kollegialorgans und den
Habilitationswerber beim Dekanat, an Universitäten
ohne Fakultätsgliederung bei der Universitätsdirektion,
aufzulegen.
(4) Im dritten Abschnitt des Habilitationsverfahrens
sind die didaktischen Fähigkeiten des
Bewerbers zu begutachten. Hiebei ist insbesondere
eine Tätigkeit als Universitätslektor (Paragraph 38,)
zu berücksichtigen. Kann der Bewerber keine für
eine Beurteilung ausreichenden Unterlagen über
eine bisherige Lehrtätigkeit vorlegen, so hat er
nach positivem Abschluß des zweiten Abschnittes
des Habilitationsverfahrens das Recht auf die
Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages aus
dem Habilitationsfach im Ausmaß von höchstens
zwei Wochenstunden für ein Semester oder —
im Einvernehmen mit dem betreffenden Vortragenden
— auf die Übernahme eines Teiles einer
bestehenden Lehrveranstaltung. Solche Lehrveranstaltungen
sind ausdrücklich als zum Habilitationsverfahren
gehörig anzukündigen; sie sind in
der Regel während eines Teiles des Semesters
mit einer entsprechend erhöhten Zahl von
Wochenstunden durchzuführen. Wenigstens zwei
Mitglieder der Habilitationskommission haben
der Lehrveranstaltung regelmäßig beizuwohnen
und ein Gutachten über die hiebei erwiesenen
didaktischen Fähigkeiten abzugeben.
(5) Im vierten Abschnitt des Habilitationsverfahrens
ist ein Kolloquium über die Habilitationsschrift
und die sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten
zu begutachten. An einen einleitenden Vortrag
des Habilitationswerbers hat sich eine Diskussion
anzuschließen. Alle Mitglieder der Habilitationskommission
haben dem Kolloquium beizuwohnen,
jedoch macht die Abwesenheit einzelner
Mitglieder das Kolloquium nicht ungültig.
Das Kolloquium ist öffentlich; Paragraph 24, Absatz 6, des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes gilt sinngemäß.
An der Diskussion können sich neben
den Mitgliedern der Habilitationskommission
Universitätslehrer, Mitarbeiter im Lehrbetrieb,
sonstige Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb
sowie ordentliche Hörer der betreffenden Fachrichtung,
auf Beschluß der Habilitationskommission
auch Absolventen der betreffenden Fachrichtung
beteiligen. Für die Beurteilung sind
weniger die Einzelkenntnisse des Bewerbers entscheidend
als die methodische Beherrschung und
die wissenschaftliche Durchdringung des Habilitationsfaches.
(6) Erscheint der Habilitationswerber auf
Grund der Beurteilung seiner didaktischen Fähigkeiten
(Absatz 4,) oder der Begutachtung des Habilitationskolloquiums
(Absatz 5,) zu diesem Zeitpunkt
noch nicht geeignet, so ist er zu einer
einmaligen Wiederholung der Lehrtätigkeit beziehungsweise
des Habilitationskolloquiums
frühestens nach einem, spätestens nach zwei
Jahren zuzulassen.
(7) Unbeschadet des Absatz 6, hat am Schluß
des ersten, zweiten und dritten Abschnittes des
Habilitationsverfahrens die Habilitationskommission
mit Bescheid zu entscheiden, ob der Bewerber
zu den weiteren Abschnitten des Habilitationsverfahrens
zugelassen wird. Beschlüsse
über einen gegenüber dem Ansuchen eingeschränkten
Umfang der Lehrbefugnis können am
Ende des zweiten, dritten und vierten Abschnittes
gefaßt werden. Nach positiver Beurteilung
aller Abschnitte gilt die Lehrbefugnis als Universitätsdozent
vorbehaltlich der Genehmigung
des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung
als erteilt. Paragraph 30, Absatz 4, gilt sinngemäß.
(8) Bei Bewerbern, deren wissenschaftliche Qualifikation
außer Zweifel steht, kann die Kommission
vom Kolloquium Abstand nehmen.
Dies gilt auch für den Fall eine$ Ansuchens
um die Wiedererlangung einer erloschenen
Lehrbefugnis und für die Ausdehnung der
Lehrbefugnis auf ein weiteres Fach (Teilgebiet
eines Faches).
§ 37. (1) Gegen die Zurückweisung oder Abweisung
eines Habilitationsansuchens sowie gegen
die Verleihung einer gegenüber dem An-
suchensuchen eingeschränktes Lehrbefugnis steht dem
Bewerber innerhalb von zwei Wochen die Berufung
an den Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung offen. Der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung hat auf Grund einer Berufung
oder von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes
den Bescheid zu beheben, wenn:
a) einer der Beschlüsse über die vier Abschnitte
des Habilitationsverfahrens mit
der Begutachtung des betreffenden Abschnittes
in einem unbegründeten Widerspruch
steht;
b) wesentliche Vorschriften über das Habilitationsverfahren
verletzt wurden;
c) der Beschluß anderen Gesetzen oder Verordnungen
widerspricht.
(2) Richtet sich die Berufung des Bewerbers
gegen die Abweisung wegen negativer Beurteilung
einer im zweiten, dritten oder vierten Abschnitt
des Habilitationsverfahrens zu prüfenden
Leistung, so ist dieser und die folgenden Abschnitte
des Verfahrens von einer besonderen
Habilitationskommission neu durchzuführen, die
vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 35 Abs. 4 einzusetzen ist. Dieser Kommission
haben Fachvertreter von wenigstens zwei anderen
Fakultäten (Universitäten), erforderlichenfalls
auch an ausländischen Universitäten (Hochschulen)
tätige österreichische Staatsbürger
oder andere Fachvertreter gleichzuhaltender Qualifikation
anzugehören, die einer von der Österreichischen
Akademie der Wissenschaften zu erstellenden
Liste zu entnehmen sind, welche eine
ausreichende Zahl von Fachvertretern zu enthalten
hat. Ein allfälliger Lehrauftrag (§ 36 Abs. 4)
und das Kolloquium (§ 36 Abs. 5) sind an der
Universität (Fakultät) durchzuführen, bei der
das Ansuchen um Verleihung der Lehrbefugnis
ursprünglich eingebracht wurde.
Die besondere Habilitationskommission entscheidet
auch, wenn sich die Berufung gegen die
Verleihung einer gegenüber dem Ansuchen eingeschränkten
Lehrbefugnis (§ 36 Abs. 7) richtet
Gegen die Entscheidung der besonderen Habilitationskommisssion
ist kein ordentliches Rechtsmittel
zulässig. § 35 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
Universitätslektoren und Universitätsinstruktoren
§ 38. (1) Universitätslektoren sind:
a) an die Universität berufene Bundeslehrer
und Vertragslehrer aller Verwendungsgruppen.
Sie besitzen die Unterrichtsbefugnis
für das von ihnen vertretene Fach (die
von ihnen vertretene Fertigkeit);
b) andere Personen, denen die Unterrichtsbefugnis
für ein Fach oder eine Fertigkeit
verliehen wurde;
c) Personen, auf die lit. a keine Anwendung
findet, die aber mit der Abhaltung bestimmter
Lehrveranstaltungen wissenschaftliches
Charakters (Lehrauftrag) betraut werden.
Sie besitzen eine auf diese Lehrveranstaltungen
bezogene Lehrbefugnis.
(2) Bundeslehrer und Vertragslehrer erwerben
mit Beginn ihrer Verwendung an der Universität
die Unterrichtsbefugnis für das von ihnen vertretene
Fach (die von ihnen vertretene Fertigkeit).
Die Unterrichtsverpflichtung und ihr Ausmaß
ist vom Bundesminister für Wissenschafe
und Forschung jeweils nach Maßgabe des Bedarfes
unter Berücksichtigung der Studienvorschriften
festzusetzen. Die dienst- und besoldungsrechtliche
Stellung bleibt unberührt.
(3) Anderen Personen kann die Unterrichtsbefugnis
für ein Fach oder eine Fertigkeit vom
zuständigen Kollegialorgan nach Überprüfung der
Qualifikation des Bewerbers nach Maßgabe des
Bedarfes verliehen werden. Der Beschluß bedarf
der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung.
(4) Personen, die nicht schon gemäß Abs. 2
und 3 zu den Universitätslektoren oder gemäß
§ 23 Abs. 1 lit. a zu den Universitätslehrern zählen,
können vom zuständigen Kollegialorgan als
Universitätslektoren mit der Abhaltung bestimmter
Lehrveranstaltungen wissenschaftlichen
Charakters auf bestimmte oder unbestimmte Zeit
betraut werden (Lehrauftrag). Ein Dienstverhältnis
wird hiedurch nicht begründet.
(5) Mit der Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages
(§ 43) an eine Person, die nicht zu dem
Universitätslehrern zählt, ist die Bestellung zum
Universitätslektor (Abs. 1) verbunden.
(6) Die auf unbestimmte Zeit ausgesprochene
Bestellung zum Universitätslektor gemäß Abs. 4
und 5 erlischt durch Widerruf sowie mit Ablauf
des Jahres, in dem der Betreffende das 65. Lebensjahr
vollendet hat. Ausnahmen können nach Maßgabe
des Bedarfes vom zuständigen Kollegialorgan
bewilligt werden.
(7) Die Bestimmungen des § 30 Abs. 4 geltes
sinngemäß.
§ 39. (1) Personen, die nicht schon gemäß § 38
Abs. 3 zu den Universitätslektoren zählen, können
vom zuständigen Kollegialorgan als Universitätsinstruktoren
mit der Abhaltung bestimmter
Lehrveranstaltungen aus einem Fach oder einer
Fertigkeit auf bestimmte oder unbestimmte Zeit
betraut werden (Unterrichtsauftrag). Ein Dienstverhältnis
wird hiedurch nicht begründet,
(2) Die Bestimmungen der §§ 30 Abs. 4 und 38
Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.eingeschränktes Lehrbefugnis steht dem
Bewerber innerhalb von zwei Wochen die Berufung
an den Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung offen. Der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung hat auf Grund einer Berufung
oder von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes
den Bescheid zu beheben, wenn:
a) einer der Beschlüsse über die vier Abschnitte
des Habilitationsverfahrens mit
der Begutachtung des betreffenden Abschnittes
in einem unbegründeten Widerspruch
steht;
b) wesentliche Vorschriften über das Habilitationsverfahren
verletzt wurden;
c) der Beschluß anderen Gesetzen oder Verordnungen
widerspricht.
(2) Richtet sich die Berufung des Bewerbers
gegen die Abweisung wegen negativer Beurteilung
einer im zweiten, dritten oder vierten Abschnitt
des Habilitationsverfahrens zu prüfenden
Leistung, so ist dieser und die folgenden Abschnitte
des Verfahrens von einer besonderen
Habilitationskommission neu durchzuführen, die
vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 35 Absatz 4, einzusetzen ist. Dieser Kommission
haben Fachvertreter von wenigstens zwei anderen
Fakultäten (Universitäten), erforderlichenfalls
auch an ausländischen Universitäten (Hochschulen)
tätige österreichische Staatsbürger
oder andere Fachvertreter gleichzuhaltender Qualifikation
anzugehören, die einer von der Österreichischen
Akademie der Wissenschaften zu erstellenden
Liste zu entnehmen sind, welche eine
ausreichende Zahl von Fachvertretern zu enthalten
hat. Ein allfälliger Lehrauftrag (Paragraph 36, Absatz 4,)
und das Kolloquium (Paragraph 36, Absatz 5,) sind an der
Universität (Fakultät) durchzuführen, bei der
das Ansuchen um Verleihung der Lehrbefugnis
ursprünglich eingebracht wurde.
Die besondere Habilitationskommission entscheidet
auch, wenn sich die Berufung gegen die
Verleihung einer gegenüber dem Ansuchen eingeschränkten
Lehrbefugnis (Paragraph 36, Absatz 7,) richtet
Gegen die Entscheidung der besonderen Habilitationskommisssion
ist kein ordentliches Rechtsmittel
zulässig. Paragraph 35, Absatz 2, letzter Satz gilt sinngemäß.
Universitätslektoren und Universitätsinstruktoren
§ 38. (1) Universitätslektoren sind:
a) an die Universität berufene Bundeslehrer
und Vertragslehrer aller Verwendungsgruppen.
Sie besitzen die Unterrichtsbefugnis
für das von ihnen vertretene Fach (die
von ihnen vertretene Fertigkeit);
b) andere Personen, denen die Unterrichtsbefugnis
für ein Fach oder eine Fertigkeit
verliehen wurde;
c) Personen, auf die Litera a, keine Anwendung
findet, die aber mit der Abhaltung bestimmter
Lehrveranstaltungen wissenschaftliches
Charakters (Lehrauftrag) betraut werden.
Sie besitzen eine auf diese Lehrveranstaltungen
bezogene Lehrbefugnis.
(2) Bundeslehrer und Vertragslehrer erwerben
mit Beginn ihrer Verwendung an der Universität
die Unterrichtsbefugnis für das von ihnen vertretene
Fach (die von ihnen vertretene Fertigkeit).
Die Unterrichtsverpflichtung und ihr Ausmaß
ist vom Bundesminister für Wissenschafe
und Forschung jeweils nach Maßgabe des Bedarfes
unter Berücksichtigung der Studienvorschriften
festzusetzen. Die dienst- und besoldungsrechtliche
Stellung bleibt unberührt.
(3) Anderen Personen kann die Unterrichtsbefugnis
für ein Fach oder eine Fertigkeit vom
zuständigen Kollegialorgan nach Überprüfung der
Qualifikation des Bewerbers nach Maßgabe des
Bedarfes verliehen werden. Der Beschluß bedarf
der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung.
(4) Personen, die nicht schon gemäß Absatz 2,
und 3 zu den Universitätslektoren oder gemäß
§ 23 Absatz eins, Litera a, zu den Universitätslehrern zählen,
können vom zuständigen Kollegialorgan als
Universitätslektoren mit der Abhaltung bestimmter
Lehrveranstaltungen wissenschaftlichen
Charakters auf bestimmte oder unbestimmte Zeit
betraut werden (Lehrauftrag). Ein Dienstverhältnis
wird hiedurch nicht begründet.
(5) Mit der Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages
(Paragraph 43,) an eine Person, die nicht zu dem
Universitätslehrern zählt, ist die Bestellung zum
Universitätslektor (Absatz eins,) verbunden.
(6) Die auf unbestimmte Zeit ausgesprochene
Bestellung zum Universitätslektor gemäß Absatz 4,
und 5 erlischt durch Widerruf sowie mit Ablauf
des Jahres, in dem der Betreffende das 65. Lebensjahr
vollendet hat. Ausnahmen können nach Maßgabe
des Bedarfes vom zuständigen Kollegialorgan
bewilligt werden.
(7) Die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 4, geltes
sinngemäß.
§ 39. (1) Personen, die nicht schon gemäß Paragraph 38,
Abs. 3 zu den Universitätslektoren zählen, können
vom zuständigen Kollegialorgan als Universitätsinstruktoren
mit der Abhaltung bestimmter
Lehrveranstaltungen aus einem Fach oder einer
Fertigkeit auf bestimmte oder unbestimmte Zeit
betraut werden (Unterrichtsauftrag). Ein Dienstverhältnis
wird hiedurch nicht begründet,
(2) Die Bestimmungen der Paragraphen 30, Absatz 4 und 38
Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.
Universitätsassistenten
§ 40. (1) Universitätsassistenten sind Bundesbeamte
nach Maßgabe besonderer gesetzlicher
Vorschriften.
(2) Ihre Aufnahme erfolgt auf Antrag der
Personalkommission (§ 65 Abs. 1) nach Ausschreibung
des Dienstpostens (§ 23 Abs. 5). Diese
hat vor der Antragstellung das Organ, das für
die in Betracht kommende Universitätseinrichtung
zuständig ist, zu hören.
(3) Die Personalkommission hat den Universitätsassistenten
denjenigen Instituten oder Einrichtungen
zuzuweisen, für die der ausgeschriebene
Dienstposten bestimmt war. Die Zuweisung zur
anteilsmäßigen Dienstleistung an mehrere Institutseinrichtungen
bzw. Abteilungen ist zulässig.
(4) Die Personalkommission hat nach Anhörung
des Betreffenden nach besonderen gesetzlichen
Vorschriften die Dienstpflichten festzulegen;
insbesondere ist auch anzuordnen, ob
und in welcher Funktion der Universitätsassistent
in einer Abteilung (§ 48 Abs. 2) oder
Arbeitsgruppe (§ 48 Abs. 3) mitzuarbeiten hat.
(5) Über die Verlängerung des Dienstverhältnisses
entscheidet die Personalkommission, über
die Überleitung in ein dauerndes Dienstverhältnis
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
Vertragsassistenten
§ 41. (1) Vertragsassistenten sind Vertragsbedienstete
des Bundes, die nach besonderen
gesetzlichen Vorschriften zur Erfüllung von
Aufgaben eines Universitätsassistenten auf bestimmte
Zeit aufgenommen werden.
(2) Vertragsassistenten sind nach Ausschreibung
des Dienstpostens (§ 23 Abs. 5), nach Anhörung
des für die in Betracht kommende Universitätseinrichtung
zuständigen Organs durch
die Personallkommission (§ 65 Abs. 1 lit. c) auf
deren Antrag durch den Rektor im Rahmen des
Dienstpostenplanes auf bestimmte Zeit aufzunehmen;
in der gleichen Weise ist das Dienstverhältnis
allenfalls zu verlängern.
(3) § 40 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
Studienassistenten, Demonstratoren und Tutoren
§ 42. (1) Studienassistenten sind Vertragsbedienstete
des Bundes, die nach besonderen
gesetzlichen Vorschriften zur Mitwirkung
bei Lehrveranstaltungen und wissenschaftlichen
Arbeiten auf bestimmte Zeit aufgenommen
werden. Als Studienassistenten können auch
Studierende aufgenommen werden, welche die für
die Verwendung in Betracht kommenden Prüfungen
oder wesentliche Teile derselben schon abgelegt
haben.
(2) Demonstratoren und Tutoren sind bis zur
Hälfte einer vollen Dienstleistung beschäftigte
Vertragsbedienstete des Bundes, die nach
besonderen gesetzlichen Vorschriften auf bestimmte
Zeit aufgenommen werden. Den Demonstratoren
obliegt die Mitwirkung bei Übungen
und Praktika sowie allenfalls auch bei anderen
Lehrveranstaltungen, den Tutoren die Betreuung
von Studierenden, insbesondere von Studienanfängern,
bei Übungen, Praktika, Repetitorien
und anderen Lehrveranstaltungen sowie bei der
Vorbereitung auf Prüfungen. Als Demonstratoren
und Tutoren können Absolventen oder
Studierende aufgenommen werden, welche die für
die Verwendung in Betracht kommenden Prüfungen
oder wesentliche Teile derselben schon abgelegt
haben.
(3) Studienassistenten, Demonstratoren und
Tutoren sind auf Antrag der Personalkommission
(§ 65 Abs. 1 lit. c) durch den Rektor im
Rahmen des Dienstpostenplanes auf bestimmte
Zeit aufzunehmen. Die Personalkommission hat
vor der Antragstellung das Organ, das für die
in Betracht kommende Universitätseinrichtung
zuständig ist, zu hören. In der gleichen Weise ist
das Dienstverhältnis allenfalls zu verlängern.
(4) § 40 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
Remunerierte Lehraufträge und Unterrichtsaufträge
§ 43. (1) Auf Antrag des zuständigen Kollegialorgans
kann der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung an Universitätslehrer remunerierte
Lehraufträge und Unterrichtsaufträge zur
Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen
auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zwecks
Sicherung der Vollständigkeit der Lehrveranstaltungen,
der Vielfalt der Lehrmeinungen sowie
der individuellen Betreuung der Studierenden
erteilen. Die Bestimmungen des § 51 Abs. 9 des
Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, werden nicht
berührt.
(2) Für remunerierte Lehraufträge oder Unterrichtsaufträge
gebührt eine Remuneration nach
Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften.
(3) Ein Dienstverhältnis wird durch die Erteilung
eines remunerierten Lehrauftrages nicht
begründet.
Sonstige Mitarbeiter im wissenschaftlichen
Betrieb
§ 44. (1) Als sonstige Mitarbeiter im wissenschaftlichen
Betrieb werden an den Universitäten
Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes im
wissenschaftlichen Dienst sowie in anderen Dienstzweigen,
für welche die Vollendung eines Hochschulstudiums
vorgeschrieben ist, verwendet.Universitätsassistenten
§ 40. (1) Universitätsassistenten sind Bundesbeamte
nach Maßgabe besonderer gesetzlicher
Vorschriften.
(2) Ihre Aufnahme erfolgt auf Antrag der
Personalkommission (Paragraph 65, Absatz eins,) nach Ausschreibung
des Dienstpostens (Paragraph 23, Absatz 5,). Diese
hat vor der Antragstellung das Organ, das für
die in Betracht kommende Universitätseinrichtung
zuständig ist, zu hören.
(3) Die Personalkommission hat den Universitätsassistenten
denjenigen Instituten oder Einrichtungen
zuzuweisen, für die der ausgeschriebene
Dienstposten bestimmt war. Die Zuweisung zur
anteilsmäßigen Dienstleistung an mehrere Institutseinrichtungen
bzw. Abteilungen ist zulässig.
(4) Die Personalkommission hat nach Anhörung
des Betreffenden nach besonderen gesetzlichen
Vorschriften die Dienstpflichten festzulegen;
insbesondere ist auch anzuordnen, ob
und in welcher Funktion der Universitätsassistent
in einer Abteilung (Paragraph 48, Absatz 2,) oder
Arbeitsgruppe (Paragraph 48, Absatz 3,) mitzuarbeiten hat.
(5) Über die Verlängerung des Dienstverhältnisses
entscheidet die Personalkommission, über
die Überleitung in ein dauerndes Dienstverhältnis
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
Vertragsassistenten
§ 41. (1) Vertragsassistenten sind Vertragsbedienstete
des Bundes, die nach besonderen
gesetzlichen Vorschriften zur Erfüllung von
Aufgaben eines Universitätsassistenten auf bestimmte
Zeit aufgenommen werden.
(2) Vertragsassistenten sind nach Ausschreibung
des Dienstpostens (Paragraph 23, Absatz 5,), nach Anhörung
des für die in Betracht kommende Universitätseinrichtung
zuständigen Organs durch
die Personallkommission (Paragraph 65, Absatz eins, Litera c,) auf
deren Antrag durch den Rektor im Rahmen des
Dienstpostenplanes auf bestimmte Zeit aufzunehmen;
in der gleichen Weise ist das Dienstverhältnis
allenfalls zu verlängern.
(3) Paragraph 40, Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß.
Studienassistenten, Demonstratoren und Tutoren
§ 42. (1) Studienassistenten sind Vertragsbedienstete
des Bundes, die nach besonderen
gesetzlichen Vorschriften zur Mitwirkung
bei Lehrveranstaltungen und wissenschaftlichen
Arbeiten auf bestimmte Zeit aufgenommen
werden. Als Studienassistenten können auch
Studierende aufgenommen werden, welche die für
die Verwendung in Betracht kommenden Prüfungen
oder wesentliche Teile derselben schon abgelegt
haben.
(2) Demonstratoren und Tutoren sind bis zur
Hälfte einer vollen Dienstleistung beschäftigte
Vertragsbedienstete des Bundes, die nach
besonderen gesetzlichen Vorschriften auf bestimmte
Zeit aufgenommen werden. Den Demonstratoren
obliegt die Mitwirkung bei Übungen
und Praktika sowie allenfalls auch bei anderen
Lehrveranstaltungen, den Tutoren die Betreuung
von Studierenden, insbesondere von Studienanfängern,
bei Übungen, Praktika, Repetitorien
und anderen Lehrveranstaltungen sowie bei der
Vorbereitung auf Prüfungen. Als Demonstratoren
und Tutoren können Absolventen oder
Studierende aufgenommen werden, welche die für
die Verwendung in Betracht kommenden Prüfungen
oder wesentliche Teile derselben schon abgelegt
haben.
(3) Studienassistenten, Demonstratoren und
Tutoren sind auf Antrag der Personalkommission
(Paragraph 65, Absatz eins, Litera c,) durch den Rektor im
Rahmen des Dienstpostenplanes auf bestimmte
Zeit aufzunehmen. Die Personalkommission hat
vor der Antragstellung das Organ, das für die
in Betracht kommende Universitätseinrichtung
zuständig ist, zu hören. In der gleichen Weise ist
das Dienstverhältnis allenfalls zu verlängern.
(4) Paragraph 40, Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß.
Remunerierte Lehraufträge und Unterrichtsaufträge
§ 43. (1) Auf Antrag des zuständigen Kollegialorgans
kann der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung an Universitätslehrer remunerierte
Lehraufträge und Unterrichtsaufträge zur
Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen
auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zwecks
Sicherung der Vollständigkeit der Lehrveranstaltungen,
der Vielfalt der Lehrmeinungen sowie
der individuellen Betreuung der Studierenden
erteilen. Die Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz 9, des
Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, werden nicht
berührt.
(2) Für remunerierte Lehraufträge oder Unterrichtsaufträge
gebührt eine Remuneration nach
Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften.
(3) Ein Dienstverhältnis wird durch die Erteilung
eines remunerierten Lehrauftrages nicht
begründet.
Sonstige Mitarbeiter im wissenschaftlichen
Betrieb
§ 44. (1) Als sonstige Mitarbeiter im wissenschaftlichen
Betrieb werden an den Universitäten
Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes im
wissenschaftlichen Dienst sowie in anderen Dienstzweigen,
für welche die Vollendung eines Hochschulstudiums
vorgeschrieben ist, verwendet.
(2)Absatz 2Vertragsbedienstete sind auf Antrag der
Personalkommission (§ 65 Abs. 1 lit. c) durch
den Rektor im Rahmen des Dienstpostenplanes
aufzunehmen. Die Personalkommission hat vor
der Antragstellung das Organ, das für die in Betracht
kommende Universitätseinrichtung zuständig
ist, zu hören.
(3) § 40 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
Sonstige Bedienstete
§ 45. (1) Als sonstige Bedienstete werden an
den Universitäten Beamte und Vertragsbedienstete
des Bundes verwendet.
(2) Vertragsbedienstete sind auf Antrag der
Personalkommission (§ 65 Abs. 1 lit. c) durch
den Rektor im Rahmen des Dienstpostenplanes
aufzunehmen. Die Personalkommission hat vor
der Antragstellung das Organ, das für die in
Betracht kommende Universitätseinrichtung zuständig
ist, zu hören.
(3) § 40 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
IV. ABSCHNITT
INSTITUTE
Errichtung von Instituten
§ 46. (1) An den Universitäten sind Institute
als kleinste selbständige organisatorische Einheiten
zur Durchführung von Lehr- und Forschungsaufgaben
zu errichten.
(2) Institute werden auf Antrag des zuständigen
Kollegialorgans oder nach dessen Anhörung
vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
errichtet, benannt und aufgelassen. Bei
der Errichtung eines Institutes ist auch sein Wirkungsbereich
(Abs. 3 und 4) festzulegen. Bei der
Antragstellung ist darauf Bedacht zu nehmen,
welche Personal- und Sachausstattung zur Durchführung
des Lehr- und Forschungsbetriebes sowie
für die Institutsverwaltung wenigstens erforderlich
sein werden.
(3) Institute können zur Vertretung
a) eines wissenschaftlichen Faches in seinem
ganzen Umfang;
b) eines wissenschaftlichen Faches in seinem
ganzen Umfang einschließlich der erforderlichen
Hilfs- und Ergänzungsfächer;.
c) mehrerer fachverwandter wissenschaftlicher
Fächer in ihrem ganzen Umfang, wenn die
Errichtung besonderer Institute für die einzelnen
Fächer im Hinblick auf den sich aus
dem Wirkungsbereich der betreffenden Universität
oder den ihr zur Durchführung
zugewiesenen Studienrichtungen ergebenden
Bedarf nicht zweckmäßig erscheint;
d) mehrerer fachverwandter wissenschaftlicher
Fächer in ihrem ganzen Umfang einschließlich
der erforderlichen Hilfs- und Ergänzungsfächer
unter den in lit. c genannten
Voraussetzungen
errichtet werden.
(4) Die Größe und der Wirkungsbereich der
Institute ist entsprechend der Eigenart der Lehr-
und Forschungsmethode des Faches (der Fächer)
sowie den Erfordernissen eines sinnvollen Studienbetriebes
so zu bemessen, daß
a) sinnvolle fachliche Zusammenhänge zwecks
wissenschaftlicher Bildung und wissenschaftlicher
Berufsvorbildung, Lehre, Forschung
sowie der Ausbildung des akademischen
Nachwuchses gewährleistet werden;
b) der rationelle Einsatz von Räumen, Mitteln
und Personal zur Durchführung von Lehr-
und Forschungsaufgaben gesichert ist.
(5) Die Errichtung von zwei oder mehreren
Instituten für dasselbe wissenschaftliche Fach, von
Instituten für Teilgebiete eines wissenschaftlichen
Faches oder für Fächer, die nach dem Wirkungsbereich
der betreffenden Universität und den ihr
zur Durchführung zugewiesenen Studienrichtungen
nur die Funktion von Hilfs- und Ergänzungsfächern
haben, ist unzulässig.
(6) Bei der Auflassung eines Institutes hat der
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
ein allfälliges Institutsvermögen (§ 2 Abs. 2) auf
ein fachverwandtes Institut, in Ermanglung eines
solchen auf die Fakultät, der das Institut eingegliedert
war, in Ermanglung einer solchen auf die
Universität, der das Institut eingegliedert war, zu
übertragen.
(7) Die Institute Medizinischer Fakultäten und
die Abteilungen solcher Institute, die zugleich
Krankenabteilungen einer öffentlichen Krankenanstalt
sind (§§ 54 und 55), sowie die Institute
der Veterinärmedizinischen Universität, die auch
der Behandlung kranker Tiere dienen, führen die
Bezeichnung Universitätsklinik. Anläßlich der Errichtung
von Instituten an Medizinischen Fakultäten
für klinische Fächer ist auch anzuordnen,
ob das Institut selbst oder ob Abteilungen des
Institutes die Funktion einer Universitätsklinik
zu übernehmen haben. Die Institutsvorstände
(§ 51) von Universitätskliniken führen die Bezeichnung
Klinikvorstand.
(8) Institute mit besonderen Organisationsformen
sind zulässig, wenn die Eigenart der den
Instituten übertragenen Lehr- und Forschungsaufgaben
oder die Eigenart der anzuwendenden
Methoden oder die besonders enge Verflechtung
der Lehr- und Forschungsaufgaben dies rechtfertigen.
Die Bestimmungen der §§ 50 bis 53 sind
sinngemäß anzuwenden.
§ 47. (1) Erstreckt sich der Wirkungsbereich
eines Institutes auf zwei oder mehrere Fakultäten
derselben Universität (interfakultäres In-Vertragsbedienstete sind auf Antrag der
Personalkommission (Paragraph 65, Absatz eins, Litera c,) durch
den Rektor im Rahmen des Dienstpostenplanes
aufzunehmen. Die Personalkommission hat vor
der Antragstellung das Organ, das für die in Betracht
kommende Universitätseinrichtung zuständig
ist, zu hören.
(3) Paragraph 40, Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß.
Sonstige Bedienstete
§ 45. (1) Als sonstige Bedienstete werden an
den Universitäten Beamte und Vertragsbedienstete
des Bundes verwendet.
(2) Vertragsbedienstete sind auf Antrag der
Personalkommission (Paragraph 65, Absatz eins, Litera c,) durch
den Rektor im Rahmen des Dienstpostenplanes
aufzunehmen. Die Personalkommission hat vor
der Antragstellung das Organ, das für die in
Betracht kommende Universitätseinrichtung zuständig
ist, zu hören.
(3) Paragraph 40, Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß.
IV. ABSCHNITT
INSTITUTE
Errichtung von Instituten
§ 46. (1) An den Universitäten sind Institute
als kleinste selbständige organisatorische Einheiten
zur Durchführung von Lehr- und Forschungsaufgaben
zu errichten.
(2) Institute werden auf Antrag des zuständigen
Kollegialorgans oder nach dessen Anhörung
vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
errichtet, benannt und aufgelassen. Bei
der Errichtung eines Institutes ist auch sein Wirkungsbereich
(Absatz 3 und 4) festzulegen. Bei der
Antragstellung ist darauf Bedacht zu nehmen,
welche Personal- und Sachausstattung zur Durchführung
des Lehr- und Forschungsbetriebes sowie
für die Institutsverwaltung wenigstens erforderlich
sein werden.
(3) Institute können zur Vertretung
a) eines wissenschaftlichen Faches in seinem
ganzen Umfang;
b) eines wissenschaftlichen Faches in seinem
ganzen Umfang einschließlich der erforderlichen
Hilfs- und Ergänzungsfächer;.
c) mehrerer fachverwandter wissenschaftlicher
Fächer in ihrem ganzen Umfang, wenn die
Errichtung besonderer Institute für die einzelnen
Fächer im Hinblick auf den sich aus
dem Wirkungsbereich der betreffenden Universität
oder den ihr zur Durchführung
zugewiesenen Studienrichtungen ergebenden
Bedarf nicht zweckmäßig erscheint;
d) mehrerer fachverwandter wissenschaftlicher
Fächer in ihrem ganzen Umfang einschließlich
der erforderlichen Hilfs- und Ergänzungsfächer
unter den in Litera c, genannten
Voraussetzungen
errichtet werden.
(4) Die Größe und der Wirkungsbereich der
Institute ist entsprechend der Eigenart der Lehr-
und Forschungsmethode des Faches (der Fächer)
sowie den Erfordernissen eines sinnvollen Studienbetriebes
so zu bemessen, daß
a) sinnvolle fachliche Zusammenhänge zwecks
wissenschaftlicher Bildung und wissenschaftlicher
Berufsvorbildung, Lehre, Forschung
sowie der Ausbildung des akademischen
Nachwuchses gewährleistet werden;
b) der rationelle Einsatz von Räumen, Mitteln
und Personal zur Durchführung von Lehr-
und Forschungsaufgaben gesichert ist.
(5) Die Errichtung von zwei oder mehreren
Instituten für dasselbe wissenschaftliche Fach, von
Instituten für Teilgebiete eines wissenschaftlichen
Faches oder für Fächer, die nach dem Wirkungsbereich
der betreffenden Universität und den ihr
zur Durchführung zugewiesenen Studienrichtungen
nur die Funktion von Hilfs- und Ergänzungsfächern
haben, ist unzulässig.
(6) Bei der Auflassung eines Institutes hat der
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
ein allfälliges Institutsvermögen (Paragraph 2, Absatz 2,) auf
ein fachverwandtes Institut, in Ermanglung eines
solchen auf die Fakultät, der das Institut eingegliedert
war, in Ermanglung einer solchen auf die
Universität, der das Institut eingegliedert war, zu
übertragen.
(7) Die Institute Medizinischer Fakultäten und
die Abteilungen solcher Institute, die zugleich
Krankenabteilungen einer öffentlichen Krankenanstalt
sind (Paragraphen 54 und 55), sowie die Institute
der Veterinärmedizinischen Universität, die auch
der Behandlung kranker Tiere dienen, führen die
Bezeichnung Universitätsklinik. Anläßlich der Errichtung
von Instituten an Medizinischen Fakultäten
für klinische Fächer ist auch anzuordnen,
ob das Institut selbst oder ob Abteilungen des
Institutes die Funktion einer Universitätsklinik
zu übernehmen haben. Die Institutsvorstände
(Paragraph 51,) von Universitätskliniken führen die Bezeichnung
Klinikvorstand.
(8) Institute mit besonderen Organisationsformen
sind zulässig, wenn die Eigenart der den
Instituten übertragenen Lehr- und Forschungsaufgaben
oder die Eigenart der anzuwendenden
Methoden oder die besonders enge Verflechtung
der Lehr- und Forschungsaufgaben dies rechtfertigen.
Die Bestimmungen der Paragraphen 50 bis 53 sind
sinngemäß anzuwenden.
§ 47. (1) Erstreckt sich der Wirkungsbereich
eines Institutes auf zwei oder mehrere Fakultäten
derselben Universität (interfakultäres In-
stitut), so ist zur Erfüllung der nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes dem Fakultätskollegium
hinsichtlich des Institutes zukommenden
Aufgaben von den beteiligten Fakultätskollegien
eine Kommission mit Entscheidungsvollmacht
einzusetzen. Die Bestimmungen über
die Aufgaben des Akademischen Senates bezüglich
der Fakultätskollegien (§ 73 Abs. 3) sind
sinngemäß anzuwenden.
(2) Erstreckt sich der Wirkungsbereich eines
Institutes auf alle Fakultäten einer Universität
oder läßt sich das Institut keiner Fakultät zuordnen
(Senatsinstitut), so obliegen jene Aufgaben,
die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
dem Fakultätskollegium hinsichtlich der Institute
zukommen, dem Akademischen Senat. Er
hat hiefür eine Kommission mit Entscheidungsvollmacht
einzusetzen.
(3) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 3 über
interuniversitäre Institute bleiben unberührt.
(4) Die einem interfakultären Institut angehörenden
Universitätsprofessoren sind Mitglieder
der Kommission mit Entscheidungsvollmacht
gemäß Abs. 1. Auf Grund einer bei Dienstantritt
am interfakultären Institut abzugebenden Erklärung
erwirbt der Universitätsprofessor Sitz und
Stimme in einem der Fakultätskollegien der beteiligten
Fakultäten.
(5) Der Vorstand eines Senatsinstitutes hat im
Akademischen Senat Sitz und Stimme, wenn Angelegenheiten
seines Institutes behandelt werden
(§ 72 Abs. 1 Z. 1 lit. f). Die einem Senatsinstitut
angehörenden Universitätsprofessoren sind Mitglieder
der Kommission mit Entscheidungsvollmacht
gemäß Abs. 2. Auf Grund einer bei
Dienstantritt am Senatsinstitut abzugebenden
Erklärung erwirbt der Universitätsprofessor Sitz
und Stimme in einem Fakultätskollegium einer
Fakultät, die durch den Wirkungsbereich des
Senatsinstitutes berührt wird. § 72 Abs. 1 Z. 2
lit. f bleibt unberührt.
(6) Die einem interuniversitären Institut angehörenden
Universitätsprofessoren sind Mitglieder
der Kommission mit Entscheidungsvollmacht
gemäß § 20 Abs. 3. Auf Grund einer bei Dienstantritt
am interuniversitären Institut abzugebenden
Erklärung erwirbt der Universitätsprofessor
Sitz und Stimme in einem Fakultätskollegium
einer Fakultät (Universitätskollegium einer Universität),
die durch den Wirkungsbereich des interuniversitären
Institutes berührt wird. § 72 Abs. 1
2. 1 lit. f bleibt unberührt.
(7) Für Institute gemäß Abs. 1 und 2 sowie
§ 20 Abs. 3 gelten §§ 48 bis 53 sinngemäß.
Abteilungen und Arbeitsgruppen
§ 48. (1) An Instituten können im Rahmen des
von ihnen zu betreuenden Gebietes der Wissenschaften
durch die Institutsordnung (§ 53 Abs. 1
lit. b) Abteilungen und Arbeitsgruppen zur
Durchführung besonderer Lehr- und Forschungsaufgaben
sowie zur Gewährleistung eines sicheren
und rationellen Betriebes der an ihnen vorhandenen
technischen Einrichtungen, Anlagen
und Geräte eingerichtet bzw. eingesetzt werden.
(2) Abteilungen können insbesondere eingerichtet
werden:
a) für Teilgebiete sowie für Hilfs- und Ergänzungsfächer
des vom Institut zu vertretenden
wissenschaftlichen Faches (der
vom Institut zu vertretenden wissenschaftlichen
Fächer);
b) für wissenschaftliche Schwerpunkte;
c) für besondere Lehraufgaben unter Berücksichtigung
der geltenden Studienvorschriften
(Praktika, Proseminare, Seminare
u. a. m.);
d) zum Betrieb von Laboratorien, Lehrwerkstätten
u. dgl.;
e) zur sicheren und rationellen Benützung der
vorhandenen technischen Einrichtungen,
Anlagen und Geräte;
f) zur Durchführung von Hochschulkursen
und Hochschullehrgängen.
(3) Arbeitsgruppen können auf Empfehlung
der Institutskonferenz vom Institutsvorstand zur
Erfüllung einer bestimmten, zeitlich begrenzten
Lehr- und Forschungsaufgabe eingesetzt werden:
a) zur Durchführung bestimmter Forschungsprojekte;
b) für besondere Lehraufgaben, die keinem
ordentlichen Studium zuzuordnen sind.
(4) Bei der Gliederung eines Institutes in Abteilungen
ist auf die Wahrung der Zusammenarbeit,
insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen
des § 46 Abs. 4 zu achten.
(5) Abteilungen und Arbeitsgruppen werden
von Ordentlichen oder Außerordentlichen Professoren
oder von sonstigen Universitätslehrern,
in den Fällen des Abs. 2 lit. d bis f mangels
solcher auch von sonstigen Mitarbeitern im wissenschaftlichen
Betrieb geleitet; Arbeitsgruppen
können erforderlichenfalls mangels eines Universitätslehrers
oder eines Mitarbeiters im wissenschaftlichen
Bereich auch von Mitarbeitern im
Lehrbetrieb geleitet werden. Abteilungsleiter
werden vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung nach Anhörung der Institutskonferenz
bestellt. Leiter von Arbeitsgruppen
werden von der Institutskonferenz gewählt
und abberufen. Die der betreffenden Institutseinrichtung
zugewiesenen Bediensteten sind an
die Weisungen des Abteilungsleiters (Leiter der
Arbeitsgruppe) gebunden. Der Abteilungsleiter
(Leiter der Arbeitsgruppe) ist in administrativen
Angelegenheiten an die Weisungen des Institutsvorstandes
gebunden. Abteilungsleiter können
vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
abberufen werden, wenn die Abteilung
aufgelöst oder in ihrem Wirkungsbereich sostitut), so ist zur Erfüllung der nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes dem Fakultätskollegium
hinsichtlich des Institutes zukommenden
Aufgaben von den beteiligten Fakultätskollegien
eine Kommission mit Entscheidungsvollmacht
einzusetzen. Die Bestimmungen über
die Aufgaben des Akademischen Senates bezüglich
der Fakultätskollegien (Paragraph 73, Absatz 3,) sind
sinngemäß anzuwenden.
(2) Erstreckt sich der Wirkungsbereich eines
Institutes auf alle Fakultäten einer Universität
oder läßt sich das Institut keiner Fakultät zuordnen
(Senatsinstitut), so obliegen jene Aufgaben,
die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
dem Fakultätskollegium hinsichtlich der Institute
zukommen, dem Akademischen Senat. Er
hat hiefür eine Kommission mit Entscheidungsvollmacht
einzusetzen.
(3) Die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 3, über
interuniversitäre Institute bleiben unberührt.
(4) Die einem interfakultären Institut angehörenden
Universitätsprofessoren sind Mitglieder
der Kommission mit Entscheidungsvollmacht
gemäß Absatz eins, Auf Grund einer bei Dienstantritt
am interfakultären Institut abzugebenden Erklärung
erwirbt der Universitätsprofessor Sitz und
Stimme in einem der Fakultätskollegien der beteiligten
Fakultäten.
(5) Der Vorstand eines Senatsinstitutes hat im
Akademischen Senat Sitz und Stimme, wenn Angelegenheiten
seines Institutes behandelt werden
(Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f,). Die einem Senatsinstitut
angehörenden Universitätsprofessoren sind Mitglieder
der Kommission mit Entscheidungsvollmacht
gemäß Absatz 2, Auf Grund einer bei
Dienstantritt am Senatsinstitut abzugebenden
Erklärung erwirbt der Universitätsprofessor Sitz
und Stimme in einem Fakultätskollegium einer
Fakultät, die durch den Wirkungsbereich des
Senatsinstitutes berührt wird. Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 2,
lit. f bleibt unberührt.
(6) Die einem interuniversitären Institut angehörenden
Universitätsprofessoren sind Mitglieder
der Kommission mit Entscheidungsvollmacht
gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Auf Grund einer bei Dienstantritt
am interuniversitären Institut abzugebenden
Erklärung erwirbt der Universitätsprofessor
Sitz und Stimme in einem Fakultätskollegium
einer Fakultät (Universitätskollegium einer Universität),
die durch den Wirkungsbereich des interuniversitären
Institutes berührt wird. Paragraph 72, Absatz eins,
2. 1 Litera f, bleibt unberührt.
(7) Für Institute gemäß Absatz eins und 2 sowie
§ 20 Absatz 3, gelten Paragraphen 48 bis 53 sinngemäß.
Abteilungen und Arbeitsgruppen
§ 48. (1) An Instituten können im Rahmen des
von ihnen zu betreuenden Gebietes der Wissenschaften
durch die Institutsordnung (Paragraph 53, Absatz eins,
lit. b) Abteilungen und Arbeitsgruppen zur
Durchführung besonderer Lehr- und Forschungsaufgaben
sowie zur Gewährleistung eines sicheren
und rationellen Betriebes der an ihnen vorhandenen
technischen Einrichtungen, Anlagen
und Geräte eingerichtet bzw. eingesetzt werden.
(2) Abteilungen können insbesondere eingerichtet
werden:
a) für Teilgebiete sowie für Hilfs- und Ergänzungsfächer
des vom Institut zu vertretenden
wissenschaftlichen Faches (der
vom Institut zu vertretenden wissenschaftlichen
Fächer);
b) für wissenschaftliche Schwerpunkte;
c) für besondere Lehraufgaben unter Berücksichtigung
der geltenden Studienvorschriften
(Praktika, Proseminare, Seminare
u. a. m.);
d) zum Betrieb von Laboratorien, Lehrwerkstätten
u. dgl.;
e) zur sicheren und rationellen Benützung der
vorhandenen technischen Einrichtungen,
Anlagen und Geräte;
f) zur Durchführung von Hochschulkursen
und Hochschullehrgängen.
(3) Arbeitsgruppen können auf Empfehlung
der Institutskonferenz vom Institutsvorstand zur
Erfüllung einer bestimmten, zeitlich begrenzten
Lehr- und Forschungsaufgabe eingesetzt werden:
a) zur Durchführung bestimmter Forschungsprojekte;
b) für besondere Lehraufgaben, die keinem
ordentlichen Studium zuzuordnen sind.
(4) Bei der Gliederung eines Institutes in Abteilungen
ist auf die Wahrung der Zusammenarbeit,
insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen
des Paragraph 46, Absatz 4, zu achten.
(5) Abteilungen und Arbeitsgruppen werden
von Ordentlichen oder Außerordentlichen Professoren
oder von sonstigen Universitätslehrern,
in den Fällen des Absatz 2, Litera d bis f mangels
solcher auch von sonstigen Mitarbeitern im wissenschaftlichen
Betrieb geleitet; Arbeitsgruppen
können erforderlichenfalls mangels eines Universitätslehrers
oder eines Mitarbeiters im wissenschaftlichen
Bereich auch von Mitarbeitern im
Lehrbetrieb geleitet werden. Abteilungsleiter
werden vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung nach Anhörung der Institutskonferenz
bestellt. Leiter von Arbeitsgruppen
werden von der Institutskonferenz gewählt
und abberufen. Die der betreffenden Institutseinrichtung
zugewiesenen Bediensteten sind an
die Weisungen des Abteilungsleiters (Leiter der
Arbeitsgruppe) gebunden. Der Abteilungsleiter
(Leiter der Arbeitsgruppe) ist in administrativen
Angelegenheiten an die Weisungen des Institutsvorstandes
gebunden. Abteilungsleiter können
vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
abberufen werden, wenn die Abteilung
aufgelöst oder in ihrem Wirkungsbereich so
wesentlichwesentlich verändert wird, daß die Abberufung
gerechtfertigt erscheint. Die Abberufung von Abteilungsleitern
und Leitern von Arbeitsgruppen
ist zulässig, wenn er seine Amtspflichten gröblich
verletzt oder vernachlässigt hat oder nicht in der
Lage ist, sie ordnungsgemäß zu erfüllen.
(6) Der Institutsvorstand weist unter Bedachtnahme
auf § 4 Abs. 2 den Abteilungen und
Arbeitsgruppen nach Anhörung der Institutskonferenz
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen
Mittel und Dienstposten zu. Die Bestimmungen
der §§ 40 Abs. 3 und 4, 41 Abs. 3,
42 Abs. 4, 44 Abs. 3 und 45 Abs. 3 bleiben unberührt.
Aufgaben der Institute
§ 49. (1) Den Instituten obliegt auf den ihnen
anvertrauten Gebieten der Wissenschaften im
selbständigen Wirkungsbereich die Erfüllung aller
mit der Vorbereitung und Durchführung der
wissenschaftlichen Lehre und Forschung zusammenhängenden
Aufgaben. Ferner obliegt den Instituten
die mit der Erfüllung ihrer wissenschaftlichen
Aufgaben zusammenhängende Verwaltungstätigkeit,
soweit sie nicht anderen Einrichtungen
der Universität anvertraut ist.
(2) Den Instituten obliegt hinsichtlich der zu
ihrem Wirkungsbereich zu zählenden Gebiete der
Wissenschaften insbesondere
a) die Bereitstellung der den Instituten zugewiesenen
Räume und Hilfsmittel; sie haben
für die Bereitstellung, erforderlichenfalls für
die Beschaffung der erforderlichen Räume
(§ 73 Abs. 3 lit. j) und Hilfsmittel, technischer
Einrichtungen, Anlagen und Geräte
vorzusorgen;
b) die Erstattung von Vorschlägen für neue
Dienstposten für Ordentliche und Außerordentliche
Universitätsprofessoren (§ 4
Abs. 1), für die Erteilung von remunerierten
Lehraufträgen und Unterrichtsaufträgen
(§ 43), für die Einladung von Gastprofessoren,
Gastdozenten und Gastvortragenden
(§ 33) sowie zur Schaffung
neuer Dienstposten und für die Besetzung
bestehender Dienstposten für Mitarbeiter
im Lehrbetrieb, Mitarbeiter im wissenschaftlichen
Betrieb, für Universitätslektoren
(§ 38), Universitätsinstruktoren (§ 39)
und sonstige Bedienstete (§ 23 Abs. 2
bis 4);
c) die Gewährleistung einer sicheren und rationellen
Benützung der technischen Einrichtungen,
Anlagen und Geräte;
d) die Durchführung der in den Studienvorschriften
vorgesehenen Lehrveranstaltungen,
weiters der über die Pflichtfächer
hinausgehenden Lehrveranstaltungen, die
von Universitätslehrern im Rahmen ihrer
Lehrbefugnis angekündigt werden, ferner
der sonstigen, auf Grund eines remunerierten
Lehrauftrages oder Unterrichtsauftrages
abzuhaltenden Lehrveranstaltungen sowie
derjenigen Lehrveranstaltungen, die im
Rahmen von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen
nach Maßgabe der Beschlüsse
der zuständigen akademischen Behörde
abzuhalten sind;
e) die Abhaltung von Prüfungen;
f) die Durchführung der den Universitätslehrern
im Sinne des Grundsatzes der Verbindung
von Forschung und Lehre obliegenden
Forschungsaufgaben, weiters der den
Universitätsassistenten obliegenden wissenschaftlichen
Tätigkeit sowie der wissenschaftlichen
Arbeiten der Dissertanten und
Diplomanden (§ 23 Abs. 6).
(3) Die Institute haben die zur Durchführung
ihrer Aufgaben voraussichtlich
erforderlichen Mittel und Dienstposten alljährlich
in einem Antrag zum Budget der Universität
zusammenzufassen und zu begründen.
Gleichzeitig ist eine Vorschau auf weitere drei
Jahre vorzulegen, wobei auf die Planungen
des Bundesministeriums für Wissenschaft und
Forschung, insbesondere auch auf die im Hochschulbericht
(§ 44 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)
niedergelegten Vorschläge Bedacht zu
nehmen ist. Den Organen der Institute obliegt
die Entscheidung über die Verwendung der ihnen
aus dem Budget der Universität für bestimmte
Zeit zugewiesenen Mittel und Dienstposten im
einzelnen (§ 4).
(4) Bis zur Erlassung näherer gesetzlicher Bestimmungen
gilt für die Durchführung wissenschaftlicher
Arbeiten im Auftrag Dritter folgende
Regelung:
a) die Übernahme solcher Arbeiten ist zulässig,
wenn hiedurch der ordnungsgemäße
Lehr- und Forschungsbetrieb nicht beeinträchtigt
wird. Ein schriftlicher Vertrag ist
auszufertigen, der insbesondere den Ersatz
der Kosten vorsehen muß; die Vereinbarung
eines Honorars ist zulässig. Der Vertrag
ist vor Unterfertigung durch den Institutsvorstand
dem Bundesministerium für
Wissenschaft und Forschung zur Kenntnis
zu bringen. Der Vertragsabschluß ist vom
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
zu untersagen, wenn eine Beeinträchtigung
des Lehr- und Forschungsbetriebes
zu erwarten ist;
b) die Institute können vom obersten Kollegialorgan
und vom Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung mit der Durchführung
im öffentlichen Interesse liegender
wissenschaftlicher Arbeiten beauftragt werden.
Der ordnungsgemäße Lehr- und Forschungsbetrieb
darf durch solche Arbeiten
nicht beeinträchtigt werden. Ein Anspruch
auf ein Honorar für solche Arbeiten besteht
nicht.verändert wird, daß die Abberufung
gerechtfertigt erscheint. Die Abberufung von Abteilungsleitern
und Leitern von Arbeitsgruppen
ist zulässig, wenn er seine Amtspflichten gröblich
verletzt oder vernachlässigt hat oder nicht in der
Lage ist, sie ordnungsgemäß zu erfüllen.
(6) Der Institutsvorstand weist unter Bedachtnahme
auf Paragraph 4, Absatz 2, den Abteilungen und
Arbeitsgruppen nach Anhörung der Institutskonferenz
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen
Mittel und Dienstposten zu. Die Bestimmungen
der Paragraphen 40, Absatz 3 und 4, 41 Absatz 3,,
42 Absatz 4,, 44 Absatz 3 und 45 Absatz 3, bleiben unberührt.
Aufgaben der Institute
§ 49. (1) Den Instituten obliegt auf den ihnen
anvertrauten Gebieten der Wissenschaften im
selbständigen Wirkungsbereich die Erfüllung aller
mit der Vorbereitung und Durchführung der
wissenschaftlichen Lehre und Forschung zusammenhängenden
Aufgaben. Ferner obliegt den Instituten
die mit der Erfüllung ihrer wissenschaftlichen
Aufgaben zusammenhängende Verwaltungstätigkeit,
soweit sie nicht anderen Einrichtungen
der Universität anvertraut ist.
(2) Den Instituten obliegt hinsichtlich der zu
ihrem Wirkungsbereich zu zählenden Gebiete der
Wissenschaften insbesondere
a) die Bereitstellung der den Instituten zugewiesenen
Räume und Hilfsmittel; sie haben
für die Bereitstellung, erforderlichenfalls für
die Beschaffung der erforderlichen Räume
(Paragraph 73, Absatz 3, Litera j,) und Hilfsmittel, technischer
Einrichtungen, Anlagen und Geräte
vorzusorgen;
b) die Erstattung von Vorschlägen für neue
Dienstposten für Ordentliche und Außerordentliche
Universitätsprofessoren (Paragraph 4,
Abs. 1), für die Erteilung von remunerierten
Lehraufträgen und Unterrichtsaufträgen
(Paragraph 43,), für die Einladung von Gastprofessoren,
Gastdozenten und Gastvortragenden
(Paragraph 33,) sowie zur Schaffung
neuer Dienstposten und für die Besetzung
bestehender Dienstposten für Mitarbeiter
im Lehrbetrieb, Mitarbeiter im wissenschaftlichen
Betrieb, für Universitätslektoren
(Paragraph 38,), Universitätsinstruktoren (Paragraph 39,)
und sonstige Bedienstete (Paragraph 23, Absatz 2,
bis 4);
c) die Gewährleistung einer sicheren und rationellen
Benützung der technischen Einrichtungen,
Anlagen und Geräte;
d) die Durchführung der in den Studienvorschriften
vorgesehenen Lehrveranstaltungen,
weiters der über die Pflichtfächer
hinausgehenden Lehrveranstaltungen, die
von Universitätslehrern im Rahmen ihrer
Lehrbefugnis angekündigt werden, ferner
der sonstigen, auf Grund eines remunerierten
Lehrauftrages oder Unterrichtsauftrages
abzuhaltenden Lehrveranstaltungen sowie
derjenigen Lehrveranstaltungen, die im
Rahmen von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen
nach Maßgabe der Beschlüsse
der zuständigen akademischen Behörde
abzuhalten sind;
e) die Abhaltung von Prüfungen;
f) die Durchführung der den Universitätslehrern
im Sinne des Grundsatzes der Verbindung
von Forschung und Lehre obliegenden
Forschungsaufgaben, weiters der den
Universitätsassistenten obliegenden wissenschaftlichen
Tätigkeit sowie der wissenschaftlichen
Arbeiten der Dissertanten und
Diplomanden (Paragraph 23, Absatz 6,).
(3) Die Institute haben die zur Durchführung
ihrer Aufgaben voraussichtlich
erforderlichen Mittel und Dienstposten alljährlich
in einem Antrag zum Budget der Universität
zusammenzufassen und zu begründen.
Gleichzeitig ist eine Vorschau auf weitere drei
Jahre vorzulegen, wobei auf die Planungen
des Bundesministeriums für Wissenschaft und
Forschung, insbesondere auch auf die im Hochschulbericht
(Paragraph 44, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)
niedergelegten Vorschläge Bedacht zu
nehmen ist. Den Organen der Institute obliegt
die Entscheidung über die Verwendung der ihnen
aus dem Budget der Universität für bestimmte
Zeit zugewiesenen Mittel und Dienstposten im
einzelnen (Paragraph 4,).
(4) Bis zur Erlassung näherer gesetzlicher Bestimmungen
gilt für die Durchführung wissenschaftlicher
Arbeiten im Auftrag Dritter folgende
Regelung:
a) die Übernahme solcher Arbeiten ist zulässig,
wenn hiedurch der ordnungsgemäße
Lehr- und Forschungsbetrieb nicht beeinträchtigt
wird. Ein schriftlicher Vertrag ist
auszufertigen, der insbesondere den Ersatz
der Kosten vorsehen muß; die Vereinbarung
eines Honorars ist zulässig. Der Vertrag
ist vor Unterfertigung durch den Institutsvorstand
dem Bundesministerium für
Wissenschaft und Forschung zur Kenntnis
zu bringen. Der Vertragsabschluß ist vom
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
zu untersagen, wenn eine Beeinträchtigung
des Lehr- und Forschungsbetriebes
zu erwarten ist;
b) die Institute können vom obersten Kollegialorgan
und vom Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung mit der Durchführung
im öffentlichen Interesse liegender
wissenschaftlicher Arbeiten beauftragt werden.
Der ordnungsgemäße Lehr- und Forschungsbetrieb
darf durch solche Arbeiten
nicht beeinträchtigt werden. Ein Anspruch
auf ein Honorar für solche Arbeiten besteht
nicht.
Organe der Institut.?
§ 50. (1) Organe der Institute sind:
a) der Institutsvorstand;
b) die Institutskonferenz.
(2) Der Institutsvorstand ist von der Institutskonferenz
für eine Funktionsperiode von zwei
Jahren aus dem Kreise der Universitätsprofessoren
zu wählen (§ 19 Abs. 1 und 2). Ist am
Institut nur ein Universitätsprofessor tätig, so
übt er ohne Wahl die Funktion des Institutsvorstandes
für die Dauer dieses Zustandes aus. Ist
am Institut vorübergehend kein Universitätsprofessor
vorhanden, so ist ein anderer fachzuständiger
Universitätslehrer oder ein an einem
anderen Institut tätiger Universitätsprofessor,
der ein verwandtes Fach vertritt, oder ein
anderer fachzuständiger Universitätslehrer bis
zum Dienstantritt eines Universitätsprofessors
zum provisorischen Vorstand zu wählen. Nach
Maßgabe der Institutsordnung können an
größeren Instituten unter Bedachtnahme auf
Umfang und Verschiedenheit der zu besorgenden
Aufgaben ein oder mehrere Stellvertreter des
Vorstandes aus dem Kreis der Universitätslehrer
(§ 23 Abs. 1) oder der sonstigen Mitarbeiter im
wissenschaftlichen Betrieb (§ 23 Abs. 3) gewählt
werden.
(3) Der Institutskonferenz gehören an:
a) die am Institut tätigen Ordentlichen und
Außerordentlichen Universitätsprofessoren;
b) Vertreter der am Institut tätigen anderen
Universitätslehrer und der sonstigen Mitarbeiter
im wissenschaftlichen Betrieb (einschließlich
der Mitarbeiter im Lehrbetrieb,
mit Ausnahme der emeritierten Universitätsprofessoren
und der Gastvortragenden);
c) Vertreter der Studierenden, die für die
Lehrveranstaltungen des Institutes inskribiert
sind;
d) ein Vertreter der sonstigen Bediensteten,
sofern solche am Institut tätig sind.
(4) Die Vertreter der in Abs. 3 lit. b genannten
Personengruppen (und ihre Ersatzmänner) sind
in einer Versammlung der Angehörigen dieser
Gruppen zu wählen (§ 19 Abs. 6).
(5) Die Vertreter der Studierenden sowie ihre
Ersatzmänner sind vom zuständigen Organ der
gesetzlichen Vertretung der Studierenden zu entsenden.
Hiebei ist darauf zu achten, daß die Vertreter
und ihre Ersatzleute ausreichende Informationen
und Erfahrungen über die Tätigkeit
des Institutes besitzen. Kein Studierender darf
Mitglied von mehr als einer Institutskonferenz
sein.
(6) Der Vertreter der im Abs. 3 lit. d genannten
Personengruppe ist vom Dienststellenausschuß
für die Bediensteten sonstiger Dienstzweige
zu bestellen.
(7) Die in Abs. 3 lit. b genannten Personengruppen
haben insgesamt so viele Vertreter zu
entsenden, als dem Institut Universitätsprofessoren
angehören; ebenso viele Vertreter haben
die Studierenden (Abs. 3 lit. c) zu entsenden.
Ist am Institut nur ein Universitätsprofessor
tätig oder ist ein an einem anderen
Institut tätiger Universitätsprofessor oder ein
anderer fachzuständiger Universitätslehrer zum
provisorischen Vorstand gewählt worden (Abs. 2),
so stehen diesem zwei Stimmen in der Institutskonferenz
zu. Die in Abs. 3 lit. b und c genannten
Personengruppen haben in einem solchen
Fall je zwei Vertreter in die Institutskonferenz
zu entsenden.
(8) Bei Verhinderung kann ein Universitätsprofessor
ein anderes Mitglied der Institutskonferenz
mit seiner Vertretung betrauen. Dies gilt
auch für den Institutsvorstand, falls kein Stellvertreter
(Abs. 2 letzter Satz) gewählt wurde.
Für verhinderte andere Mitglieder haben ihre
Ersatzmänner einzutreten.
Wirkungsbereich des Institutsvorstandes
§ 51. (1) Der Institutsvorstand hat alle dem
Institut zugewiesenen Aufgaben (§ 49) zu besorgen,
die nicht ausdrücklich der Institutskonferenz
zugewiesen werden.
(2) Hiebei obliegt dem Institutsvorstand insbesondere:
a) die Führung der laufenden Geschäfte des
Institutes nach Maßgabe der Gesetze und
Verordnungen;
b) die Vorsorge für die Sicherstellung der
Ausübung der Lehrbefugnis und Unterrichtsbefugnis
sowie der Benützung der Institutseinrichtungen
für wissenschaftliche
Arbeiten auf den zum Wirkungsbereich des
Institutes zählenden Gebieten der Wissenschaft
durch die hiefür berechtigten Personen;
hiebei hat der Institutsvorstand hinsichtlich
Personal- und Sachausstattung entsprechend
den zur Verfügung stehenden
Mitteln auf die Bedürfnisse und Vorschläge
der am Institut tätigen Universitätslehrer,
insbesondere der Ordentlichen Professoren,
Bedacht zu nehmen;
c) die Vorsorge für die Sicherstellung der
Lernfreiheit der Studierenden, insbesondere
auch im Hinblick auf den Grundsatz der
Vielfalt der wissenschaftlichen Lehrmeinungen
und wissenschaftlichen Methoden;
d) die Ausarbeitung der Vorschläge zum Budget
und zum Dienstpostenplan und die
Aufteilung der dem Institut zugewiesenen
Mittel und Dienstposten nach Anhörung
der Institutskonferenz (§ 48 Abs. 6) auf
einzelne näher umschriebene Verwendungszwecke,
insbesondere auf Abteilungen und
Arbeitsgruppen unter sinngemäßer Anwendung
von lit. b letzter Halbsatz;Organe der Institut.?
§ 50. (1) Organe der Institute sind:
a) der Institutsvorstand;
b) die Institutskonferenz.
(2) Der Institutsvorstand ist von der Institutskonferenz
für eine Funktionsperiode von zwei
Jahren aus dem Kreise der Universitätsprofessoren
zu wählen (Paragraph 19, Absatz eins und 2). Ist am
Institut nur ein Universitätsprofessor tätig, so
übt er ohne Wahl die Funktion des Institutsvorstandes
für die Dauer dieses Zustandes aus. Ist
am Institut vorübergehend kein Universitätsprofessor
vorhanden, so ist ein anderer fachzuständiger
Universitätslehrer oder ein an einem
anderen Institut tätiger Universitätsprofessor,
der ein verwandtes Fach vertritt, oder ein
anderer fachzuständiger Universitätslehrer bis
zum Dienstantritt eines Universitätsprofessors
zum provisorischen Vorstand zu wählen. Nach
Maßgabe der Institutsordnung können an
größeren Instituten unter Bedachtnahme auf
Umfang und Verschiedenheit der zu besorgenden
Aufgaben ein oder mehrere Stellvertreter des
Vorstandes aus dem Kreis der Universitätslehrer
(Paragraph 23, Absatz eins,) oder der sonstigen Mitarbeiter im
wissenschaftlichen Betrieb (Paragraph 23, Absatz 3,) gewählt
werden.
(3) Der Institutskonferenz gehören an:
a) die am Institut tätigen Ordentlichen und
Außerordentlichen Universitätsprofessoren;
b) Vertreter der am Institut tätigen anderen
Universitätslehrer und der sonstigen Mitarbeiter
im wissenschaftlichen Betrieb (einschließlich
der Mitarbeiter im Lehrbetrieb,
mit Ausnahme der emeritierten Universitätsprofessoren
und der Gastvortragenden);
c) Vertreter der Studierenden, die für die
Lehrveranstaltungen des Institutes inskribiert
sind;
d) ein Vertreter der sonstigen Bediensteten,
sofern solche am Institut tätig sind.
(4) Die Vertreter der in Absatz 3, Litera b, genannten
Personengruppen (und ihre Ersatzmänner) sind
in einer Versammlung der Angehörigen dieser
Gruppen zu wählen (Paragraph 19, Absatz 6,).
(5) Die Vertreter der Studierenden sowie ihre
Ersatzmänner sind vom zuständigen Organ der
gesetzlichen Vertretung der Studierenden zu entsenden.
Hiebei ist darauf zu achten, daß die Vertreter
und ihre Ersatzleute ausreichende Informationen
und Erfahrungen über die Tätigkeit
des Institutes besitzen. Kein Studierender darf
Mitglied von mehr als einer Institutskonferenz
sein.
(6) Der Vertreter der im Absatz 3, Litera d, genannten
Personengruppe ist vom Dienststellenausschuß
für die Bediensteten sonstiger Dienstzweige
zu bestellen.
(7) Die in Absatz 3, Litera b, genannten Personengruppen
haben insgesamt so viele Vertreter zu
entsenden, als dem Institut Universitätsprofessoren
angehören; ebenso viele Vertreter haben
die Studierenden (Absatz 3, Litera c,) zu entsenden.
Ist am Institut nur ein Universitätsprofessor
tätig oder ist ein an einem anderen
Institut tätiger Universitätsprofessor oder ein
anderer fachzuständiger Universitätslehrer zum
provisorischen Vorstand gewählt worden (Absatz 2,),
so stehen diesem zwei Stimmen in der Institutskonferenz
zu. Die in Absatz 3, Litera b und c genannten
Personengruppen haben in einem solchen
Fall je zwei Vertreter in die Institutskonferenz
zu entsenden.
(8) Bei Verhinderung kann ein Universitätsprofessor
ein anderes Mitglied der Institutskonferenz
mit seiner Vertretung betrauen. Dies gilt
auch für den Institutsvorstand, falls kein Stellvertreter
(Absatz 2, letzter Satz) gewählt wurde.
Für verhinderte andere Mitglieder haben ihre
Ersatzmänner einzutreten.
Wirkungsbereich des Institutsvorstandes
§ 51. (1) Der Institutsvorstand hat alle dem
Institut zugewiesenen Aufgaben (Paragraph 49,) zu besorgen,
die nicht ausdrücklich der Institutskonferenz
zugewiesen werden.
(2) Hiebei obliegt dem Institutsvorstand insbesondere:
a) die Führung der laufenden Geschäfte des
Institutes nach Maßgabe der Gesetze und
Verordnungen;
b) die Vorsorge für die Sicherstellung der
Ausübung der Lehrbefugnis und Unterrichtsbefugnis
sowie der Benützung der Institutseinrichtungen
für wissenschaftliche
Arbeiten auf den zum Wirkungsbereich des
Institutes zählenden Gebieten der Wissenschaft
durch die hiefür berechtigten Personen;
hiebei hat der Institutsvorstand hinsichtlich
Personal- und Sachausstattung entsprechend
den zur Verfügung stehenden
Mitteln auf die Bedürfnisse und Vorschläge
der am Institut tätigen Universitätslehrer,
insbesondere der Ordentlichen Professoren,
Bedacht zu nehmen;
c) die Vorsorge für die Sicherstellung der
Lernfreiheit der Studierenden, insbesondere
auch im Hinblick auf den Grundsatz der
Vielfalt der wissenschaftlichen Lehrmeinungen
und wissenschaftlichen Methoden;
d) die Ausarbeitung der Vorschläge zum Budget
und zum Dienstpostenplan und die
Aufteilung der dem Institut zugewiesenen
Mittel und Dienstposten nach Anhörung
der Institutskonferenz (Paragraph 48, Absatz 6,) auf
einzelne näher umschriebene Verwendungszwecke,
insbesondere auf Abteilungen und
Arbeitsgruppen unter sinngemäßer Anwendung
von Litera b, letzter Halbsatz;
e)Litera e die Durchführung der Beschlüsse der Institutskonferenz,
soweit dies in den Wirkungsbereich
des Institutes fällt;
f) die Wahrnehmung der Funktion des Vorgesetzten
für das Institutspersonal unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen der
§§ 40 Abs. 3 und 4, 41 Abs. 3, 42 Abs. 4, 44
Abs. 3 und 45 Abs. 3;
g) die Vertretung des Institutes;
h) die Sicherstellung der Zusammenarbeit des
Institutes mit anderen Universitätseinrichtungen
zur Besorgung gemeinsamer Aufgaben
oder zum gemeinsamen Betrieb
maschineller Anlagen sowie zur gemeinsamen
Benützung größerer und kostspieliger
Geräte.
(3) Der Institutsvorstand hat die Institutskonferenz
über seine Tätigkeit zu informieren und
einer Institutsversammlung einmal in jedem Studienjahr
über die Tätigkeit des Institutes zu berichten.
An der Institutsversammlung können
alle Angehörigen der im § 50 Abs. 3 lit. a bis c
genannten Personengruppen sowie die am Institut
tätigen sonstigen Bediensteten teilnehmen.
(4) Der Institutsvorstand, bei Abwesenheit sein
Stellvertreter (§ 50 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 8
erster und zweiter Satz), ist Vorsitzender
der Institutskonferenz. Steht ein Beschluß der
Institutskonferenz nach Auffassung des Institutsvorstandes
im Widerspruch zu Gesetzen und
Verordnungen, so hat er die Vollziehung zunächst
auszusetzen und dem Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung zu berichten. Teilt
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
mit, daß er keinen Anlaß findet, den
Beschluß aufzuheben (§ 5 Abs. 4 und 5), so ist
dieser vom Institutsvorstand unverzüglich zu
vollziehen.
Wirkungsbereich der Institutskonferenz
§ 52. (1) Der Institutskonferenz obliegt:
a) die Erstattung von Empfehlungen für alle
Institutsangelegenheiten; trägt der Institutsvorstand
einer Empfehlung nicht Rechnung,
so hat er dies der Institutskonferenz
gegenüber zu begründen;
b) die Erlassung der Institutsordnung (§ 53)
und der Geschäftsordnung der Institutskonferenz
(§ 15 Abs. 11) mit Zweidrittelmehrheit;
c) die Entscheidung über Institutsangelegenheiten,
die ihr im Hinblick auf die Bedeutung
für den Lehr- und Forschungsbetrieb
oder die zu erwartenden Kosten
vom Institutsvorstand zur Entscheidung
vorgelegt werden;
d) die Stellungnahme zu den Vorschlägen zum
Budget und zum Dienstpostenplan des Institutes;
e) die Stellungnahme zur Aufteilung der dem
Institut zugewiesenen Mittel und Dienstposten
auf einzelne, näher umschriebene
Verwendungszwecke;
f) die Wahl und Abberufung des Institutsvorstandes
(§ 19 Abs. 1 und 2 im Zusammenhang
mit § 16 Abs. 10) und seines
(seiner) Stellvertreters (Stellvertreter), die
Stellungnahme zur Bestellung und Abberufung
von Abteilungsleitern sowie die Bestellung
und Abberufung der Leiter von
Arbeitsgruppen (§ 48 Abs. 5).
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, während
der Tagung der Institutskonferenz vom Institutsvorstand
Auskünfte über alle das Institut
betreffenden Angelegenheiten zu verlangen. Die
Bestimmungen des § 21 Abs. 4 bleiben unberührt.
Institutsordnung
§ 53. (1) Die Institutsordnung (§ 52 Abs. 1
lit. b) hat nähere Bestimmungen über die Institutseinrichtungen
und deren Benützung, insbesondere
aber über folgende Angelegenheiten zu
enthalten:
a) die im Wirkungsbereich des Institutes zu
erfüllenden Aufgaben;
b) den organisatorischen Aufbau des Institutes
und über die allfällige Gliederung nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 48;
c) die Leitung der Institutseinrichtungen und
die Zusammenarbeit zwischen ihnen;
d) die Benützung der Institutseinrichtungen
durch Angehörige der Universität, insbesondere
die Benützung der maschinellen
Anlagen, Apparate, Geräte, sowie die allfällige
Benützung durch Außenstehende
nach Maßgabe der Richtlinien gemäß § 104
Abs. 6;
e) die Ordnung und Sicherheit im Institut
und den Entzug der Benützungsbewilligung
durch den Vorstand im Falle einer Verletzung
dieser Bestimmungen;
f) die Evidenthaltung und Sicherstellung des
Inventars des Institutes und die Leistung
von Entschädigungen im Falle der Beschädigung,
des Verlustes oder der Zerstörung
durch die Benützer; die Bestimmungen des
§ 9 Abs. 1 des Hochschul-Taxengesetzes
1972, BGBl. Nr. 76, bleiben unberührt.
(2) Bei der Beschlußfassung über die Institutsordnung
ist auf die Erfordernisse eines zweckmäßigen
Lehr- und Forschungsbetriebes sowie
auf eine zweckmäßige, rasche und sparsame Verwaltung
sowie auf die Bestimmungen des § 14
Abs. ,2 Bedacht zu nehmen. Die Institutsordnung
bedarf der Genehmigung durch das oberste
Kollegialorgan sowie durch den Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung.die Durchführung der Beschlüsse der Institutskonferenz,
soweit dies in den Wirkungsbereich
des Institutes fällt;
f) die Wahrnehmung der Funktion des Vorgesetzten
für das Institutspersonal unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen der
§§ 40 Absatz 3 und 4, 41 Absatz 3,, 42 Absatz 4,, 44
Abs. 3 und 45 Absatz 3 ;,
g) die Vertretung des Institutes;
h) die Sicherstellung der Zusammenarbeit des
Institutes mit anderen Universitätseinrichtungen
zur Besorgung gemeinsamer Aufgaben
oder zum gemeinsamen Betrieb
maschineller Anlagen sowie zur gemeinsamen
Benützung größerer und kostspieliger
Geräte.
(3) Der Institutsvorstand hat die Institutskonferenz
über seine Tätigkeit zu informieren und
einer Institutsversammlung einmal in jedem Studienjahr
über die Tätigkeit des Institutes zu berichten.
An der Institutsversammlung können
alle Angehörigen der im Paragraph 50, Absatz 3, Litera a bis c
genannten Personengruppen sowie die am Institut
tätigen sonstigen Bediensteten teilnehmen.
(4) Der Institutsvorstand, bei Abwesenheit sein
Stellvertreter (Paragraph 50, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 8,
erster und zweiter Satz), ist Vorsitzender
der Institutskonferenz. Steht ein Beschluß der
Institutskonferenz nach Auffassung des Institutsvorstandes
im Widerspruch zu Gesetzen und
Verordnungen, so hat er die Vollziehung zunächst
auszusetzen und dem Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung zu berichten. Teilt
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
mit, daß er keinen Anlaß findet, den
Beschluß aufzuheben (Paragraph 5, Absatz 4 und 5), so ist
dieser vom Institutsvorstand unverzüglich zu
vollziehen.
Wirkungsbereich der Institutskonferenz
§ 52. (1) Der Institutskonferenz obliegt:
a) die Erstattung von Empfehlungen für alle
Institutsangelegenheiten; trägt der Institutsvorstand
einer Empfehlung nicht Rechnung,
so hat er dies der Institutskonferenz
gegenüber zu begründen;
b) die Erlassung der Institutsordnung (Paragraph 53,)
und der Geschäftsordnung der Institutskonferenz
(Paragraph 15, Absatz 11,) mit Zweidrittelmehrheit;
c) die Entscheidung über Institutsangelegenheiten,
die ihr im Hinblick auf die Bedeutung
für den Lehr- und Forschungsbetrieb
oder die zu erwartenden Kosten
vom Institutsvorstand zur Entscheidung
vorgelegt werden;
d) die Stellungnahme zu den Vorschlägen zum
Budget und zum Dienstpostenplan des Institutes;
e) die Stellungnahme zur Aufteilung der dem
Institut zugewiesenen Mittel und Dienstposten
auf einzelne, näher umschriebene
Verwendungszwecke;
f) die Wahl und Abberufung des Institutsvorstandes
(Paragraph 19, Absatz eins und 2 im Zusammenhang
mit Paragraph 16, Absatz 10,) und seines
(seiner) Stellvertreters (Stellvertreter), die
Stellungnahme zur Bestellung und Abberufung
von Abteilungsleitern sowie die Bestellung
und Abberufung der Leiter von
Arbeitsgruppen (Paragraph 48, Absatz 5,).
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, während
der Tagung der Institutskonferenz vom Institutsvorstand
Auskünfte über alle das Institut
betreffenden Angelegenheiten zu verlangen. Die
Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 4, bleiben unberührt.
Institutsordnung
§ 53. (1) Die Institutsordnung (Paragraph 52, Absatz eins,
lit. b) hat nähere Bestimmungen über die Institutseinrichtungen
und deren Benützung, insbesondere
aber über folgende Angelegenheiten zu
enthalten:
a) die im Wirkungsbereich des Institutes zu
erfüllenden Aufgaben;
b) den organisatorischen Aufbau des Institutes
und über die allfällige Gliederung nach
Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 48 ;,
c) die Leitung der Institutseinrichtungen und
die Zusammenarbeit zwischen ihnen;
d) die Benützung der Institutseinrichtungen
durch Angehörige der Universität, insbesondere
die Benützung der maschinellen
Anlagen, Apparate, Geräte, sowie die allfällige
Benützung durch Außenstehende
nach Maßgabe der Richtlinien gemäß Paragraph 104,
Abs. 6;
e) die Ordnung und Sicherheit im Institut
und den Entzug der Benützungsbewilligung
durch den Vorstand im Falle einer Verletzung
dieser Bestimmungen;
f) die Evidenthaltung und Sicherstellung des
Inventars des Institutes und die Leistung
von Entschädigungen im Falle der Beschädigung,
des Verlustes oder der Zerstörung
durch die Benützer; die Bestimmungen des
§ 9 Absatz eins, des Hochschul-Taxengesetzes
1972, Bundesgesetzblatt Nr. 76, bleiben unberührt.
(2) Bei der Beschlußfassung über die Institutsordnung
ist auf die Erfordernisse eines zweckmäßigen
Lehr- und Forschungsbetriebes sowie
auf eine zweckmäßige, rasche und sparsame Verwaltung
sowie auf die Bestimmungen des Paragraph 14,
Abs. ,2 Bedacht zu nehmen. Die Institutsordnung
bedarf der Genehmigung durch das oberste
Kollegialorgan sowie durch den Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung.
Sonderbestimmungen für Kliniken und Institute
der Medizinischen Fakultäten
§ 54. (1) Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
bleiben das Ärztegesetz, BGBl. Nr. 92/
1949, sowie das Krankenanstaltengesetz, BGBl.
Nr. 1/1957, unberührt.
(2) Die Bestimmungen des § 52 sind an den
Kliniken und Instituten der Medizinischen Fakultäten
auf alle Angelegenheiten, die sich direkt
und unmittelbar auf die Pflege und Behandlung
kranker Menschen (§ 1 Abs. 2 Ärztegesetz) beziehen
sowie auf wissenschaftliche Arbeiten und
Aufgaben im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens,
die den Kliniken und Instituten der
Medizinischen Fakultäten übertragen sind, nicht
anzuwenden.
(3) Bei der Errichtung von Universitätskliniken
an Medizinischen Fakultäten gemäß § 46 Abs. 7
ist das Einvernehmen mit der für die Krankenanstalt
zuständigen Behörde herzustellen. Das
gleiche gilt für Institute an Medizinischen Fakultäten,
die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 7 des
Krankenanstaltengesetzes als selbständige organisatorische
Einrichtungen einer öffentlichen Krankenanstalt
der ärztlichen Untersuchung und Behandlung
nicht bettlägeriger Kranker oder der
Untersuchung von Gesunden dienen, für Institute
an Medizinischen Fakultäten, die, ohne für
eine der oben erwähnten Aufgaben bestimmt zu
sein, als Abteilung einem öffentlichen Krankenhaus
eingegliedert sind, sowie für Abteilungen
von Instituten, bei denen diese Voraussetzungen
vorliegen.
(4) Abweichend von den Bestimmungen des
§ 46 Abs. 5 können bei Bedarf auch zwei oder
mehrere Universitätskliniken an derselben Medizinischen
Fakultät für dasselbe wissenschaftliche
Fach eingerichtet werden. Ebenso ist die Errichtung
von Universitätskliniken für größere Teilgebiete
eines wissenschaftlichen Faches zulässig.
(5) Bei der Gliederung einer Universitätsklinik
oder eines Institutes im Sinne des Abs. 3 in
Krankenstationen und andere Abteilungen (§ 48)
hat vor Beschlußfassung der Institutskonferenz
der Klinikvorstand (Institutsvorstand) das Einvernehmen
mit der für die betreffende Krankenanstalt
zuständigen Behörde herzustellen.
(6) Soll sich die Tätigkeit einer Abteilung oder
Arbeitsgruppe auch auf die Krankenpflege oder
auf die Ausübung der Heilkunde (§ 1 Abs. 2
Ärztegesetz) erstrecken, so darf als Leiter nur
eine Person bestellt bzw. gewählt werden, die
den Bestimmungen des § 7 Abs. 4 des Krankenanstaltengesetzes
entspricht.
(7) Außer den im § 49 erwähnten Aufgaben
der wissenschaftlichen Lehre und Forschung obliegt
den Universitätskliniken und den im Abs. 3
erwähnten Instituten der Medizinischen Fakultäten
die Erfüllung derjenigen Aufgaben, die sich
aus ihrer Stellung als Abteilung eines öffentlichen
Krankenhauses ergeben, sowie die Erfüllung derjenigen
Aufgaben, die ihnen im Rahmen des
öffentlichen Gesundheitswesens übertragen sind.
(8) Die gemäß § 49 Abs. 3 zum Budget und
zum Dienstpostenplan zu stellenden Anträge
haben sich nur auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen
Lehre und Forschung sowie die Erfordernisse
zur Erfüllung allenfalls übernommener
Aufgaben im öffentlichen Gesundheitswesen,
nicht jedoch auf die Erfordernisse der Krankenpflege
und Krankenbehandlung zu erstrecken.
(9) Zum Vorstand (Stellvertreter) von Universitätskliniken
sowie von Instituten, die ausschließlich
oder vorwiegend mit den in Abs. 2
genannten Angelegenheiten bzw. Aufgaben befaßt
sind, ist vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung nach Anhörung der Institutskonferenz
und des Fakultätskollegiums ein
Universitätslehrer zu bestellen. Institute, denen
die Durchführung der Lehre und Forschung in
wissenschaftlichen Fächern obliegt, die Prüfungsfächer
des zweiten und dritten Rigorosums der
Studienrichtung Medizin (Bundesgesetz über die
Studienrichtung Medizin, BGBl. Nr. 123/1973)
sind, sind den Universitätskliniken gleichgestellt;
ob bei den übrigen Instituten die genannte Voraussetzung
vorliegt, hat das Fakultätskollegium
festzustellen. Klinikvorstände bzw. Vorstände
von Instituten, die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 7
des Krankenanstaltengesetzes der ärztlichen Untersuchung
und Behandlung nicht bettlägeriger Kranker
oder der Untersuchung von Gesunden zu
dienen haben, müssen die im § 7 Abs. 4 des Krankenanstaltengesetzes
geforderte Qualifikation aufweisen.
Dem Klinikvorstand kommt gleichzeitig
die Funktion des Leiters der Krankenabteilung
eines öffentlichen Krankenhauses, das die Universitätsklinik
darstellt, zu.
(10) Der Wirkungsbereich der Institutskonferenz
gemäß § 52 erstreckt sich auf Angelegenheiten
der wissenschaftlichen Lehre und Forschung
sowie der Universitätsverwaltung, jedoch
ist die Institutskonferenz in Angelegenheiten, die
auch die Krankenpflege und Krankenbehandlung
berühren, berechtigt, Empfehlungen auszusprechen.
§ 55. (1) Bei Erlassung der Klinikordnung hat
die Institutskonferenz die Bestimmungen des
§ 54 Abs. 3 zu beachten. Die Institutskonferenz
ist nur berechtigt, diejenigen Teile der Klinikordnung
zu erlassen, durch die Angelegenheiten
der Krankenpflege und Krankenbehandlung nicht
betroffen werden. Die übrigen Teile der Klinikordnung
erläßt der Klinikvorstand (Institutsvorstand)
nach Anhörung der Institutskonferenz
unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des
Krankenanstaltengesetzes.
(2) Die Kliniken der Medizinischen Fakultäten
sind in Krankenstationen und erforderlichenfalls
in weitere Abteilungen im Sinne des § 48 zu
gliedern.Sonderbestimmungen für Kliniken und Institute
der Medizinischen Fakultäten
§ 54. (1) Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
bleiben das Ärztegesetz, BGBl. Nr. 92/
1949, sowie das Krankenanstaltengesetz, Bundesgesetzblatt
Nr. 1 aus 1957,, unberührt.
(2) Die Bestimmungen des Paragraph 52, sind an den
Kliniken und Instituten der Medizinischen Fakultäten
auf alle Angelegenheiten, die sich direkt
und unmittelbar auf die Pflege und Behandlung
kranker Menschen (Paragraph eins, Absatz 2, Ärztegesetz) beziehen
sowie auf wissenschaftliche Arbeiten und
Aufgaben im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens,
die den Kliniken und Instituten der
Medizinischen Fakultäten übertragen sind, nicht
anzuwenden.
(3) Bei der Errichtung von Universitätskliniken
an Medizinischen Fakultäten gemäß Paragraph 46, Absatz 7,
ist das Einvernehmen mit der für die Krankenanstalt
zuständigen Behörde herzustellen. Das
gleiche gilt für Institute an Medizinischen Fakultäten,
die im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, des
Krankenanstaltengesetzes als selbständige organisatorische
Einrichtungen einer öffentlichen Krankenanstalt
der ärztlichen Untersuchung und Behandlung
nicht bettlägeriger Kranker oder der
Untersuchung von Gesunden dienen, für Institute
an Medizinischen Fakultäten, die, ohne für
eine der oben erwähnten Aufgaben bestimmt zu
sein, als Abteilung einem öffentlichen Krankenhaus
eingegliedert sind, sowie für Abteilungen
von Instituten, bei denen diese Voraussetzungen
vorliegen.
(4) Abweichend von den Bestimmungen des
§ 46 Absatz 5, können bei Bedarf auch zwei oder
mehrere Universitätskliniken an derselben Medizinischen
Fakultät für dasselbe wissenschaftliche
Fach eingerichtet werden. Ebenso ist die Errichtung
von Universitätskliniken für größere Teilgebiete
eines wissenschaftlichen Faches zulässig.
(5) Bei der Gliederung einer Universitätsklinik
oder eines Institutes im Sinne des Absatz 3, in
Krankenstationen und andere Abteilungen (Paragraph 48,)
hat vor Beschlußfassung der Institutskonferenz
der Klinikvorstand (Institutsvorstand) das Einvernehmen
mit der für die betreffende Krankenanstalt
zuständigen Behörde herzustellen.
(6) Soll sich die Tätigkeit einer Abteilung oder
Arbeitsgruppe auch auf die Krankenpflege oder
auf die Ausübung der Heilkunde (Paragraph eins, Absatz 2,
Ärztegesetz) erstrecken, so darf als Leiter nur
eine Person bestellt bzw. gewählt werden, die
den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 4, des Krankenanstaltengesetzes
entspricht.
(7) Außer den im Paragraph 49, erwähnten Aufgaben
der wissenschaftlichen Lehre und Forschung obliegt
den Universitätskliniken und den im Absatz 3,
erwähnten Instituten der Medizinischen Fakultäten
die Erfüllung derjenigen Aufgaben, die sich
aus ihrer Stellung als Abteilung eines öffentlichen
Krankenhauses ergeben, sowie die Erfüllung derjenigen
Aufgaben, die ihnen im Rahmen des
öffentlichen Gesundheitswesens übertragen sind.
(8) Die gemäß Paragraph 49, Absatz 3, zum Budget und
zum Dienstpostenplan zu stellenden Anträge
haben sich nur auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen
Lehre und Forschung sowie die Erfordernisse
zur Erfüllung allenfalls übernommener
Aufgaben im öffentlichen Gesundheitswesen,
nicht jedoch auf die Erfordernisse der Krankenpflege
und Krankenbehandlung zu erstrecken.
(9) Zum Vorstand (Stellvertreter) von Universitätskliniken
sowie von Instituten, die ausschließlich
oder vorwiegend mit den in Absatz 2,
genannten Angelegenheiten bzw. Aufgaben befaßt
sind, ist vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung nach Anhörung der Institutskonferenz
und des Fakultätskollegiums ein
Universitätslehrer zu bestellen. Institute, denen
die Durchführung der Lehre und Forschung in
wissenschaftlichen Fächern obliegt, die Prüfungsfächer
des zweiten und dritten Rigorosums der
Studienrichtung Medizin (Bundesgesetz über die
Studienrichtung Medizin, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1973,)
sind, sind den Universitätskliniken gleichgestellt;
ob bei den übrigen Instituten die genannte Voraussetzung
vorliegt, hat das Fakultätskollegium
festzustellen. Klinikvorstände bzw. Vorstände
von Instituten, die im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7,
des Krankenanstaltengesetzes der ärztlichen Untersuchung
und Behandlung nicht bettlägeriger Kranker
oder der Untersuchung von Gesunden zu
dienen haben, müssen die im Paragraph 7, Absatz 4, des Krankenanstaltengesetzes
geforderte Qualifikation aufweisen.
Dem Klinikvorstand kommt gleichzeitig
die Funktion des Leiters der Krankenabteilung
eines öffentlichen Krankenhauses, das die Universitätsklinik
darstellt, zu.
(10) Der Wirkungsbereich der Institutskonferenz
gemäß Paragraph 52, erstreckt sich auf Angelegenheiten
der wissenschaftlichen Lehre und Forschung
sowie der Universitätsverwaltung, jedoch
ist die Institutskonferenz in Angelegenheiten, die
auch die Krankenpflege und Krankenbehandlung
berühren, berechtigt, Empfehlungen auszusprechen.
§ 55. (1) Bei Erlassung der Klinikordnung hat
die Institutskonferenz die Bestimmungen des
§ 54 Absatz 3, zu beachten. Die Institutskonferenz
ist nur berechtigt, diejenigen Teile der Klinikordnung
zu erlassen, durch die Angelegenheiten
der Krankenpflege und Krankenbehandlung nicht
betroffen werden. Die übrigen Teile der Klinikordnung
erläßt der Klinikvorstand (Institutsvorstand)
nach Anhörung der Institutskonferenz
unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des
Krankenanstaltengesetzes.
(2) Die Kliniken der Medizinischen Fakultäten
sind in Krankenstationen und erforderlichenfalls
in weitere Abteilungen im Sinne des Paragraph 48, zu
gliedern.
Gemeinsame Einrichtungen von Instituten
§ 56. (1) Zur Unterstützung der Tätigkeit
zweier oder mehrerer Institute, insbesondere zur
Gewährleistung der interdisziplinären wissenschaftlichen
Zusammenarbeit, ferner auch zur Bereitstellung,
Instandhaltung und möglichst rationellen
Ausnützung größerer und kostspieliger
Apparate und Geräte und zur Durchführung von
Forschungsvorhaben können gemeinsame Institutseinrichtungen
errichtet werden.
(2) Derartige Einrichtungen können auch zur
Unterstützung der Lehr- und Forschungstätigkeit
von Instituten mehrerer Universitäten errichtet
werden. Die Aufgaben der zuständigen Kollegialorgane
hat in diesem Fall eine bevollmächtigte
Kommission, die aus Vertretern aller beteiligten
Kollegialorgane zusammenzusetzen ist, zu übernehmen.
(3) Zum Vorstand gemeinsamer Institutseinrichtungen
sind vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung nach Anhörung der Institutskonferenzen
der beteiligten Institute lachzuständige
Universitätslehrer oder sonstige Mitarbeiter
im wissenschaftlichen Betrieb zu bestellen.
V. ABSCHNITT
STUDIENKOMMISSIONEN
Einsetzung
§ 57. (1) Für jede an einer Fakultät einer Universität
sowie für jede an einer nicht in Fakultäten
gegliederten Universität eingerichtete Studienrichtung
(§ 15 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)
ist vom Fakultätskollegium beziehungsweise
vom Universitätskollegium eine Studienkommission
einzusetzen.
(2) Ist zur Durchführung einer Studienrichtung
auch die Mitwirkung einer anderen Fakultät
oder Universität erforderlich, so sind auch fachzuständige
Vertreter dieser Fakultäten oder Universitäten
in die Studienkommission zu berufen.
(3) Werden mehrere Fakultäten einer Universität
gemeinsam mit der Durchführung einer Studienrichtung
betraut, so haben sie gemeinsam
eine Studienkommission für diese Studienrichtung
einzusetzen (interfakultäre Studienkommission).
(4) Die Studienkommissionen derselben Fakultät
bzw. Universität für verwandte Studienrichtungen
können gemeinsame Beratungen durchführen.
(5) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 5 über
interuniversitäre Studienkommissionen und des
§ 20 Abs. 6 über Gesamt-Studienkommissionen
bleiben unberührt.
(6) Jede Studienkommission hat wenigstens
einmal im Semester zusammenzutreten.
(7) Wird eine Studienrichtung neu geregelt,
geteilt oder umbenannt, so hat die bisherige Studienkommission
die Aufgaben gemäß § 58 zu
erfüllen; erforderlichenfalls ist eine neue Studienkommission
einzurichten. Wird eine Universität
mit der Durchführung einer neuen Studienrichtung
beauftragt, so ist eine neue Studienkommission
einzusetzen. § 59 Abs. 2 zweiter Satz ist in
beiden Fällen nicht anzuwenden.
(8) Die Tätigkeit der Studienkommissionen
fällt in den selbständigen Wirkungsbereich der
Universität.
§ 58. Die Studienkommissionen haben folgende
Aufgaben:
a) die Erlassung und Abänderung von Studienplänen
gemäß § 17 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes;
b) die Erstattung von Vorschlägen für die
Vollständigkeit der Lehrgebiete und Lehrveranstaltungen
im Rahmen der Studienpläne;
c) die Erstattung Von Vorschlägen für die
inhaltliche Koordination der Lehrveranstaltungen;
d) die Begutachtung von Anträgen für die
Bewilligung eines Studium irregulare (§ 13
Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);
e) die Erlassung von Richtlinien für die Entscheidungen
des Vorsitzenden über Anträge
von Studierenden in Studienangelegenheiten;
die Entscheidung über Berufungen
gegen Bescheide des Vorsitzenden,
soweit die Studienvorschriften darüber
nicht ausdrücklich etwas anderes anordnen;
f) die Erstattung von Vorschlägen für die Erlassung
oder Abänderung von Studienordnungen
und besonderen Studiengesetzen;
g) die Erlassung von Richtlinien für die Festlegung
von Prüfungsintervallen und Prüfungsterminen
(§§ 24 Abs. 5 und 27 Abs. 4
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);
h) die Erlassung von Richtlinien für die Festsetzung
von Reprobationsfristen (§ 30
Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);
i) Kritik der Lehrveranstaltungen und Prüfungen
sowie die Ausarbeitung von Empfehlungen
zu ihrer besseren Gestaltung,
insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen
des § 1 sowie des § 2 Abs. 1
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes;
j) die Untersuchung der Ursachen von Studienverzögerungen,
insbesondere auch im
Hinblick auf die Quote der nichtbestandenen
Prüfungen, und Ausarbeitung von
Vorschlägen zu ihrer Beseitigung;
k) die Erstattung von Vorschlägen für die die
Lehre betreffenden Teile des Voranschlages
und des Dienstpostenplanes der Universität
(§ 4 Abs. 1).
Zusammensetzung
§ 59. (1) Jeder Studienkommission gehören
Vertreter
a) der Universitätsprofessoren,Gemeinsame Einrichtungen von Instituten
§ 56. (1) Zur Unterstützung der Tätigkeit
zweier oder mehrerer Institute, insbesondere zur
Gewährleistung der interdisziplinären wissenschaftlichen
Zusammenarbeit, ferner auch zur Bereitstellung,
Instandhaltung und möglichst rationellen
Ausnützung größerer und kostspieliger
Apparate und Geräte und zur Durchführung von
Forschungsvorhaben können gemeinsame Institutseinrichtungen
errichtet werden.
(2) Derartige Einrichtungen können auch zur
Unterstützung der Lehr- und Forschungstätigkeit
von Instituten mehrerer Universitäten errichtet
werden. Die Aufgaben der zuständigen Kollegialorgane
hat in diesem Fall eine bevollmächtigte
Kommission, die aus Vertretern aller beteiligten
Kollegialorgane zusammenzusetzen ist, zu übernehmen.
(3) Zum Vorstand gemeinsamer Institutseinrichtungen
sind vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung nach Anhörung der Institutskonferenzen
der beteiligten Institute lachzuständige
Universitätslehrer oder sonstige Mitarbeiter
im wissenschaftlichen Betrieb zu bestellen.
V. ABSCHNITT
STUDIENKOMMISSIONEN
Einsetzung
§ 57. (1) Für jede an einer Fakultät einer Universität
sowie für jede an einer nicht in Fakultäten
gegliederten Universität eingerichtete Studienrichtung
(Paragraph 15, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)
ist vom Fakultätskollegium beziehungsweise
vom Universitätskollegium eine Studienkommission
einzusetzen.
(2) Ist zur Durchführung einer Studienrichtung
auch die Mitwirkung einer anderen Fakultät
oder Universität erforderlich, so sind auch fachzuständige
Vertreter dieser Fakultäten oder Universitäten
in die Studienkommission zu berufen.
(3) Werden mehrere Fakultäten einer Universität
gemeinsam mit der Durchführung einer Studienrichtung
betraut, so haben sie gemeinsam
eine Studienkommission für diese Studienrichtung
einzusetzen (interfakultäre Studienkommission).
(4) Die Studienkommissionen derselben Fakultät
bzw. Universität für verwandte Studienrichtungen
können gemeinsame Beratungen durchführen.
(5) Die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 5, über
interuniversitäre Studienkommissionen und des
§ 20 Absatz 6, über Gesamt-Studienkommissionen
bleiben unberührt.
(6) Jede Studienkommission hat wenigstens
einmal im Semester zusammenzutreten.
(7) Wird eine Studienrichtung neu geregelt,
geteilt oder umbenannt, so hat die bisherige Studienkommission
die Aufgaben gemäß Paragraph 58, zu
erfüllen; erforderlichenfalls ist eine neue Studienkommission
einzurichten. Wird eine Universität
mit der Durchführung einer neuen Studienrichtung
beauftragt, so ist eine neue Studienkommission
einzusetzen. Paragraph 59, Absatz 2, zweiter Satz ist in
beiden Fällen nicht anzuwenden.
(8) Die Tätigkeit der Studienkommissionen
fällt in den selbständigen Wirkungsbereich der
Universität.
§ 58. Die Studienkommissionen haben folgende
Aufgaben:
a) die Erlassung und Abänderung von Studienplänen
gemäß Paragraph 17, des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes;
b) die Erstattung von Vorschlägen für die
Vollständigkeit der Lehrgebiete und Lehrveranstaltungen
im Rahmen der Studienpläne;
c) die Erstattung Von Vorschlägen für die
inhaltliche Koordination der Lehrveranstaltungen;
d) die Begutachtung von Anträgen für die
Bewilligung eines Studium irregulare (Paragraph 13,
Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);
e) die Erlassung von Richtlinien für die Entscheidungen
des Vorsitzenden über Anträge
von Studierenden in Studienangelegenheiten;
die Entscheidung über Berufungen
gegen Bescheide des Vorsitzenden,
soweit die Studienvorschriften darüber
nicht ausdrücklich etwas anderes anordnen;
f) die Erstattung von Vorschlägen für die Erlassung
oder Abänderung von Studienordnungen
und besonderen Studiengesetzen;
g) die Erlassung von Richtlinien für die Festlegung
von Prüfungsintervallen und Prüfungsterminen
(Paragraphen 24, Absatz 5 und 27 Absatz 4,
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);
h) die Erlassung von Richtlinien für die Festsetzung
von Reprobationsfristen (Paragraph 30,
Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);
i) Kritik der Lehrveranstaltungen und Prüfungen
sowie die Ausarbeitung von Empfehlungen
zu ihrer besseren Gestaltung,
insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen
des Paragraph eins, sowie des Paragraph 2, Absatz eins,
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes;
j) die Untersuchung der Ursachen von Studienverzögerungen,
insbesondere auch im
Hinblick auf die Quote der nichtbestandenen
Prüfungen, und Ausarbeitung von
Vorschlägen zu ihrer Beseitigung;
k) die Erstattung von Vorschlägen für die die
Lehre betreffenden Teile des Voranschlages
und des Dienstpostenplanes der Universität
(Paragraph 4, Absatz eins,).
Zusammensetzung
§ 59. (1) Jeder Studienkommission gehören
Vertreter
a) der Universitätsprofessoren,
b)Litera b der im § 50 Abs. 3 lit. b aufgezählten Personengruppen,
c) der ordentlichen Hörer
in gleicher Zahl an. Die Zahl dieser Vertreter
ist vom Fakultätskollegium, an Universitäten
ohne Fakultätsgliederung vom Universitätskollegium,
nach den Grundsätzen der fachlichen Zuständigkeit,
einer ausreichenden Information der
beteiligten Gruppen und einer optimalen Arbeitsfähigkeit
der Studienkommission festzusetzen.
Im Sinne des § 15 Abs. 4 können den Beratungen
der Studienkommissionen Fachleute insbesondere
aus dem Kreise der zuständigen Berufsvertretungen
fallweise oder auf bestimmte Zeit beigezogen
werden.
(2) Die gemäß Abs. 1 lit. a und b zu entsendenden
Universitätsangehörigen müssen auf
einem den betreffenden Studienrichtungen zuzuzählenden
Gebiete der Wissenschaften tätig sein.
Die gemäß Abs. 1 lit. c zu entsendenden Universitätsangehörigen
müssen ordentliche Hörer der
betreffenden Studienrichtungen sein.
(3) Die gemäß Abs. 1 lit. a zu entsendenden
Mitglieder sind in einer vom Dekan, an Universitäten
ohne Fakultätsgliederung vom Rektor,
einzuberufenden und zu leitenden Versammlung
der Universitätsprofessoren der betreffenden
Fakultät bzw. Universität zu wählen. Hiebei
sind die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 und 2
sinngemäß anzuwenden. Die gemäß Abs. 1
lit. b zu entsendenden Mitglieder sind in einer
gemäß § 19 Abs. 6 einzuberufenden Wahlversammlung
zu wählen. Die Mitglieder gemäß
Abs. 1 lit. c entsendet das zuständige Organ
der gesetzlichen Vertretung der Studierenden;
neben den Mitgliedern ist die erforderliche Zahl
von Ersatzmitgliedern zu bestimmen. Die
Funktionsperiode aller Mitglieder der Studienkommissionen
dauert zwei Jahre. Scheidet ein
Mitglied vorzeitig aus, so ist ein Ersatzmitglied
für den Rest der Funktionsperiode zu bestimmen.
Kein Studierender darf Mitglied mehrerer
Studienkommissionen sein.
(4) Der Vorsitzende der Studienkommission
ist aus den ihr angehörenden Universitätslehrern
zu wählen. Die notwendige Zahl an Stellvertretern
des Vorsitzenden kann aus den Vertretern
aller in der Studienkommission vertretenen
Personengruppen gewählt werden.
(5) Der Vorsitzende hat neben den in § 7
Abs, 2 genannten Angelegenheiten die laufenden
Geschäfte der Studienkommission zu besorgen
und deren Beschlüsse zu vollziehen. Steht ein Beschluß
nach Auffassung des Vorsitzenden
in Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen,
so hat er die Vollziehung zunächst auszusetzen
und dem Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung zu berichten. Teilt der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung mit, daß er keinen
Anlaß findet, den Beschluß aufzuheben (§ 5
Abs. 4 und 5), so ist dieser vom Vorsitzenden
unverzüglich zu vollziehen.
(6) Bei der Einsetzung von Kommissionen
gemäß § 15 Abs. 7 sind die Bestimmungen der
Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
Sonderbestimmungen
§ 60. (1) Fällt die Durchführung einer Studienrichtung
ausschließlich oder wenigstens vorwiegend
in den Wirkungsbereich nur eines Institutes,
so hat auf Beschluß des obersten Kollegialorgans
die Institutskonferenz die Funktion der Studienkommission
zu übernehmen. Der Vertreter der
sonstigen Bediensteten (§ 50 Abs. 3 lit. d) hat
in Angelegenheiten gemäß § 58 nur beratende
Stimme. Die Bestimmungen des § 59 Abs. 4
und 5 sind anzuwenden.
(2) Durch Beschluß des zuständigen Kollegialorgans
können besondere Studienkommissionen
für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge
sowie für Kurzstudien eingesetzt werden.
VI. ABSCHNITT
FAKULTÄTEN
Gliederung
§ 61. (1) Jedes Institut ist vorbehaltlich der
§§ 20 Abs. 3 und 47 Abs. 1 und 2 nach Maßgabe
seines Wirkungsbereiches (§ 46 Abs. 3 und 4) bei
seiner Errichtung einer Fakultät zuzuweisen.
(2) Nur ausnahmsweise sind Institute nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 47 Abs. 2 dem
Akademischen Senat zu unterstellen. Der Vorstand
solcher Institute hat sodann im Akademischen
Senat Sitz und Stimme, sobald Angelegenheiten
seines Institutes behandelt werden (§ 72
Abs. 1 Z. 1 lit. f).
(3) Die gemeinsamen Einrichtungen von Instituten
derselben. Fakultät (§ 56) und die Studienkommissionen
für die der Fakultät zur Durchführung
zugewiesenen Studienrichtungen bilden
einen Bestandteil der Fakultät.
Fachgruppen
§ 62. (1) Die Fakultäten sowie die nicht in
Fakultäten gegliederten Universitäten gliedern
sich nach Maßgabe der Systematik der der Fakultät
(Universität) anvertrauten Gebiete der Wissenschaften
in Fachgruppen. Das Fakultätskollegium
(Universitätskollegium) hat unter Bedachtnahme
auf wissenschaftliche Zusammenhänge, Art
und Umfang der Lehr- und Forschungsaufgaben
sowie auf die Organisation überschaubarer und
arbeitsfähiger Einheiten festzusetzen, welche Fachgruppen
einzurichten sind.
(2) Die Institute eines Fachgebietes sind unbeschadet
der §§ 20 Abs. 3 und 47 Abs. 1 und 2 in
einer Fachgruppe zusammenzufassen. Ein neuer-der im Paragraph 50, Absatz 3, Litera b, aufgezählten Personengruppen,
c) der ordentlichen Hörer
in gleicher Zahl an. Die Zahl dieser Vertreter
ist vom Fakultätskollegium, an Universitäten
ohne Fakultätsgliederung vom Universitätskollegium,
nach den Grundsätzen der fachlichen Zuständigkeit,
einer ausreichenden Information der
beteiligten Gruppen und einer optimalen Arbeitsfähigkeit
der Studienkommission festzusetzen.
Im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4, können den Beratungen
der Studienkommissionen Fachleute insbesondere
aus dem Kreise der zuständigen Berufsvertretungen
fallweise oder auf bestimmte Zeit beigezogen
werden.
(2) Die gemäß Absatz eins, Litera a und b zu entsendenden
Universitätsangehörigen müssen auf
einem den betreffenden Studienrichtungen zuzuzählenden
Gebiete der Wissenschaften tätig sein.
Die gemäß Absatz eins, Litera c, zu entsendenden Universitätsangehörigen
müssen ordentliche Hörer der
betreffenden Studienrichtungen sein.
(3) Die gemäß Absatz eins, Litera a, zu entsendenden
Mitglieder sind in einer vom Dekan, an Universitäten
ohne Fakultätsgliederung vom Rektor,
einzuberufenden und zu leitenden Versammlung
der Universitätsprofessoren der betreffenden
Fakultät bzw. Universität zu wählen. Hiebei
sind die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz eins und 2
sinngemäß anzuwenden. Die gemäß Absatz eins,
lit. b zu entsendenden Mitglieder sind in einer
gemäß Paragraph 19, Absatz 6, einzuberufenden Wahlversammlung
zu wählen. Die Mitglieder gemäß
Abs. 1 Litera c, entsendet das zuständige Organ
der gesetzlichen Vertretung der Studierenden;
neben den Mitgliedern ist die erforderliche Zahl
von Ersatzmitgliedern zu bestimmen. Die
Funktionsperiode aller Mitglieder der Studienkommissionen
dauert zwei Jahre. Scheidet ein
Mitglied vorzeitig aus, so ist ein Ersatzmitglied
für den Rest der Funktionsperiode zu bestimmen.
Kein Studierender darf Mitglied mehrerer
Studienkommissionen sein.
(4) Der Vorsitzende der Studienkommission
ist aus den ihr angehörenden Universitätslehrern
zu wählen. Die notwendige Zahl an Stellvertretern
des Vorsitzenden kann aus den Vertretern
aller in der Studienkommission vertretenen
Personengruppen gewählt werden.
(5) Der Vorsitzende hat neben den in Paragraph 7,
Abs, 2 genannten Angelegenheiten die laufenden
Geschäfte der Studienkommission zu besorgen
und deren Beschlüsse zu vollziehen. Steht ein Beschluß
nach Auffassung des Vorsitzenden
in Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen,
so hat er die Vollziehung zunächst auszusetzen
und dem Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung zu berichten. Teilt der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung mit, daß er keinen
Anlaß findet, den Beschluß aufzuheben (Paragraph 5,
Abs. 4 und 5), so ist dieser vom Vorsitzenden
unverzüglich zu vollziehen.
(6) Bei der Einsetzung von Kommissionen
gemäß Paragraph 15, Absatz 7, sind die Bestimmungen der
Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
Sonderbestimmungen
§ 60. (1) Fällt die Durchführung einer Studienrichtung
ausschließlich oder wenigstens vorwiegend
in den Wirkungsbereich nur eines Institutes,
so hat auf Beschluß des obersten Kollegialorgans
die Institutskonferenz die Funktion der Studienkommission
zu übernehmen. Der Vertreter der
sonstigen Bediensteten (Paragraph 50, Absatz 3, Litera d,) hat
in Angelegenheiten gemäß Paragraph 58, nur beratende
Stimme. Die Bestimmungen des Paragraph 59, Absatz 4,
und 5 sind anzuwenden.
(2) Durch Beschluß des zuständigen Kollegialorgans
können besondere Studienkommissionen
für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge
sowie für Kurzstudien eingesetzt werden.
VI. ABSCHNITT
FAKULTÄTEN
Gliederung
§ 61. (1) Jedes Institut ist vorbehaltlich der
§§ 20 Absatz 3 und 47 Absatz eins und 2 nach Maßgabe
seines Wirkungsbereiches (Paragraph 46, Absatz 3 und 4) bei
seiner Errichtung einer Fakultät zuzuweisen.
(2) Nur ausnahmsweise sind Institute nach
Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz 2, dem
Akademischen Senat zu unterstellen. Der Vorstand
solcher Institute hat sodann im Akademischen
Senat Sitz und Stimme, sobald Angelegenheiten
seines Institutes behandelt werden (Paragraph 72,
Abs. 1 Ziffer eins, Litera f,).
(3) Die gemeinsamen Einrichtungen von Instituten
derselben. Fakultät (Paragraph 56,) und die Studienkommissionen
für die der Fakultät zur Durchführung
zugewiesenen Studienrichtungen bilden
einen Bestandteil der Fakultät.
Fachgruppen
§ 62. (1) Die Fakultäten sowie die nicht in
Fakultäten gegliederten Universitäten gliedern
sich nach Maßgabe der Systematik der der Fakultät
(Universität) anvertrauten Gebiete der Wissenschaften
in Fachgruppen. Das Fakultätskollegium
(Universitätskollegium) hat unter Bedachtnahme
auf wissenschaftliche Zusammenhänge, Art
und Umfang der Lehr- und Forschungsaufgaben
sowie auf die Organisation überschaubarer und
arbeitsfähiger Einheiten festzusetzen, welche Fachgruppen
einzurichten sind.
(2) Die Institute eines Fachgebietes sind unbeschadet
der Paragraphen 20, Absatz 3 und 47 Absatz eins und 2 in
einer Fachgruppe zusammenzufassen. Ein neuer-
richtetesrichtetes Institut ist vom Fakultätskollegium
(Universitätskollegium) einer Fachgruppe zuzuweisen.
Institute, die mit keinem anderen Institut
derselben Fakultät fachverwandt sind, bleiben
von der Eingliederung in eine Fachgruppe ausgenommen.
(3) Zur Betreuung der einzelnen Fachgruppen
ist vom Fakultätskollegium (Universitätskollegium)
je eine Fachgruppenkommission einzusetzen.
(4) Die Fachgruppenkommission ist befugt, in
allen Angelegenheiten, die sich auf die in ihr
zusammengeschlossenen Institute beziehen — unbeschadet
der Bestimmung des § 65 Abs. 1
lit. b —, im Rahmen der Zuständigkeit des
Fakultätskollegiums (§ 64) bzw. des Universitätskollegiums
(§ 75 Abs. 2) an Stelle desselben zu
entscheiden.
(5) Fachverwandte Institute, die verschiedenen
Fakultäten (Universitäten) angehören, können
durch Beschluß der zuständigen Kollegialorgane
zu interfakultären (interuniversitären) Fachgruppen
zusammengeschlossen werden. Die zuständigen
Kollegialorgane haben hiefür eine Fachgruppenkommission
zu bestellen.
(6) Die §§ 15 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 12 sowie
63 Abs. 1 lit. d gelten sinngemäß.
Zusammensetzung der Fakultätskollegien
§ 63. (1) Dem Fakultätskollegium gehören an:
a) die Ordentlichen und Außerordentlichen
Universitätsprofessoren der Fakultät;
b) die Vertreter der an der Fakultät tätigen
anderen Universitätslehrer und der sonstigen
Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb
(einschließlich der Mitarbeiter im
Lehrbetrieb, mit Ausnahme der Emeritierten
Universitätsprofessoren und der Gastvortragenden
sowie derjenigen Universitätsdozenten,
die die Lehrbefugnis nicht an
der Fakultät erworben haben, sondern dort
auf Grund des § 25 Abs. 3 ausüben);
c) die Vertreter der Studierenden;
d) wenn über Angelegenheiten gemeinsamer
Institutseinrichtungen oder sonstiger der
Fakultät zugeordneten Universitätseinrichtungen
verhandelt wird, die von keinem
Universitätsprofessor geleitet werden, der
Leiter dieser Einrichtung (sein Stellvertreter);
e) zwei Vertreter der sonstigen Bediensteten.
(2) Die Vertreter der unter Abs. 1 lit. b genannten
Personengruppe sind in einer Versammlung
der Angehörigen dieser Gruppe zu wählen
(§ 19 Abs. 7). Die Zahl dieser Vertreter beträgt
die Hälfte der Zahl der Universitätsprofessoren.
Ist letztere eine ungerade Zahl, so ist aufzurunden.
(3) Die Vertreter der Studierenden sind vom
zuständigen Organ der gesetzlichen Vertretung
der Studierenden zu entsenden. Ihre Zahl bestimmt
sich nach Abs. 2. Als Vertreter kann nur
entsendet werden, wer wenigstens zwei Semester
als ordentlicher Hörer (§ 6 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz) anrechenbar (§ 20 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz) studiert hat.
Jeder Studierende darf nur einem Fakultätskollegium
angehören.
(4) Die Vertreter der sonstigen Bediensteten
sind vom Dienststellenausschuß für Bedienstete
der sonstigen Dienstzweige zu bestellen.
(5) Ist die Zahl der Universitätsprofessoren
eine ungerade, so stehen dem Dekan (seinem
Vertreter) zwei Stimmen zu.
(6) § 50 Abs. 8 gilt sinngemäß.
Wirkungsbereich des Fakultätskollegiums
§ 64. (1) Der Wirkungsbereich des Fakultätskollegiums
erstreckt sich auf die in der Fakultät
zusammengeschlossenen Institute und sonstigen
Universitätseinrichtungen. Das Fakultätskollegium
hat für die Erfüllung der mehreren Instituten
und sonstigen Universitätseinrichtungen
gemeinsamen Angelegenheiten vorzusorgen, soweit
hiefür nicht zentrale Einrichtungen der Universität
zuständig sind.
(2) Zum Wirkungsbereich des Fakultätskollegiums
gehören:
a) jene Angelegenheiten der wissenschaftlichen
Lehre und Forschung, die nicht anderen
Organen der Universität zugewiesen sind;
die Besorgung dieser Angelegenheiten fällt
in den selbständigen Wirkungsbereich der
Universität;
b) jene Angelegenheiten der Universitätsverwaltung,
die nicht anderen, insbesondere
zentralen Einrichtungen der Universität zugewiesen
sind; die Besorgung dieser Angelegenheiten
fällt in den übertragenen (staatlichen)
Wirkungsbereich der Universität.
(3) Vom Fakultätskollegium sind im selbständigen
Wirkungsbereich zu besorgen:
a) die Antragstellung betreffend Einrichtung,
Benennung und Auflassung von Instituten
und sonstigen Universitätseinrichtungen;
b) die Antragstellung betreffend Einrichtung
neuer Studienrichtungen, auf Erlassung
oder Abänderung von Studienordnungen
und besonderen Studiengesetzen sowie die
Stellungnahme zu derartigen Anträgen der
Studienkommission;
c) Koordinierung und Kontrolle der Lehr-
und Forschungstätigkeit der Institute undInstitut ist vom Fakultätskollegium
(Universitätskollegium) einer Fachgruppe zuzuweisen.
Institute, die mit keinem anderen Institut
derselben Fakultät fachverwandt sind, bleiben
von der Eingliederung in eine Fachgruppe ausgenommen.
(3) Zur Betreuung der einzelnen Fachgruppen
ist vom Fakultätskollegium (Universitätskollegium)
je eine Fachgruppenkommission einzusetzen.
(4) Die Fachgruppenkommission ist befugt, in
allen Angelegenheiten, die sich auf die in ihr
zusammengeschlossenen Institute beziehen — unbeschadet
der Bestimmung des Paragraph 65, Absatz eins,
lit. b —, im Rahmen der Zuständigkeit des
Fakultätskollegiums (Paragraph 64,) bzw. des Universitätskollegiums
(Paragraph 75, Absatz 2,) an Stelle desselben zu
entscheiden.
(5) Fachverwandte Institute, die verschiedenen
Fakultäten (Universitäten) angehören, können
durch Beschluß der zuständigen Kollegialorgane
zu interfakultären (interuniversitären) Fachgruppen
zusammengeschlossen werden. Die zuständigen
Kollegialorgane haben hiefür eine Fachgruppenkommission
zu bestellen.
(6) Die Paragraphen 15, Absatz eins bis 5 und 7 bis 12 sowie
63 Absatz eins, Litera d, gelten sinngemäß.
Zusammensetzung der Fakultätskollegien
§ 63. (1) Dem Fakultätskollegium gehören an:
a) die Ordentlichen und Außerordentlichen
Universitätsprofessoren der Fakultät;
b) die Vertreter der an der Fakultät tätigen
anderen Universitätslehrer und der sonstigen
Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb
(einschließlich der Mitarbeiter im
Lehrbetrieb, mit Ausnahme der Emeritierten
Universitätsprofessoren und der Gastvortragenden
sowie derjenigen Universitätsdozenten,
die die Lehrbefugnis nicht an
der Fakultät erworben haben, sondern dort
auf Grund des Paragraph 25, Absatz 3, ausüben);
c) die Vertreter der Studierenden;
d) wenn über Angelegenheiten gemeinsamer
Institutseinrichtungen oder sonstiger der
Fakultät zugeordneten Universitätseinrichtungen
verhandelt wird, die von keinem
Universitätsprofessor geleitet werden, der
Leiter dieser Einrichtung (sein Stellvertreter);
e) zwei Vertreter der sonstigen Bediensteten.
(2) Die Vertreter der unter Absatz eins, Litera b, genannten
Personengruppe sind in einer Versammlung
der Angehörigen dieser Gruppe zu wählen
(Paragraph 19, Absatz 7,). Die Zahl dieser Vertreter beträgt
die Hälfte der Zahl der Universitätsprofessoren.
Ist letztere eine ungerade Zahl, so ist aufzurunden.
(3) Die Vertreter der Studierenden sind vom
zuständigen Organ der gesetzlichen Vertretung
der Studierenden zu entsenden. Ihre Zahl bestimmt
sich nach Absatz 2, Als Vertreter kann nur
entsendet werden, wer wenigstens zwei Semester
als ordentlicher Hörer (Paragraph 6, Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz) anrechenbar (Paragraph 20, Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz) studiert hat.
Jeder Studierende darf nur einem Fakultätskollegium
angehören.
(4) Die Vertreter der sonstigen Bediensteten
sind vom Dienststellenausschuß für Bedienstete
der sonstigen Dienstzweige zu bestellen.
(5) Ist die Zahl der Universitätsprofessoren
eine ungerade, so stehen dem Dekan (seinem
Vertreter) zwei Stimmen zu.
(6) Paragraph 50, Absatz 8, gilt sinngemäß.
Wirkungsbereich des Fakultätskollegiums
§ 64. (1) Der Wirkungsbereich des Fakultätskollegiums
erstreckt sich auf die in der Fakultät
zusammengeschlossenen Institute und sonstigen
Universitätseinrichtungen. Das Fakultätskollegium
hat für die Erfüllung der mehreren Instituten
und sonstigen Universitätseinrichtungen
gemeinsamen Angelegenheiten vorzusorgen, soweit
hiefür nicht zentrale Einrichtungen der Universität
zuständig sind.
(2) Zum Wirkungsbereich des Fakultätskollegiums
gehören:
a) jene Angelegenheiten der wissenschaftlichen
Lehre und Forschung, die nicht anderen
Organen der Universität zugewiesen sind;
die Besorgung dieser Angelegenheiten fällt
in den selbständigen Wirkungsbereich der
Universität;
b) jene Angelegenheiten der Universitätsverwaltung,
die nicht anderen, insbesondere
zentralen Einrichtungen der Universität zugewiesen
sind; die Besorgung dieser Angelegenheiten
fällt in den übertragenen (staatlichen)
Wirkungsbereich der Universität.
(3) Vom Fakultätskollegium sind im selbständigen
Wirkungsbereich zu besorgen:
a) die Antragstellung betreffend Einrichtung,
Benennung und Auflassung von Instituten
und sonstigen Universitätseinrichtungen;
b) die Antragstellung betreffend Einrichtung
neuer Studienrichtungen, auf Erlassung
oder Abänderung von Studienordnungen
und besonderen Studiengesetzen sowie die
Stellungnahme zu derartigen Anträgen der
Studienkommission;
c) Koordinierung und Kontrolle der Lehr-
und Forschungstätigkeit der Institute und
derder sonstigen der Fakultät zugeordneten
Universitätseinrichtungen, insbesondere die
Vorsorge für die Vollständigkeit der Lehrgebiete;
d) das Studien- und Prüfungswesen, soweit
hiefür nicht andere Universitätseinrichtungen,
insbesondere Studienkommissionen
und Prüfungskommissionen, zuständig sind;
e) Stellungnahme zu Anträgen der Institute,
Studienkommissionen und sonstigen Universitätseinrichtungen;
f) die Ausschreibung von Dienstposten gemäß
§ 23 Abs. 5, soweit die Fakultät zur Stellung
von Besetzungsanträgen zuständig ist,
nach Anhörung des Vorstandes (Leiters)
des in Betracht kommenden Institutes (der
in Betracht kommenden Universitätseinrichtung);
g) Vorschläge zur Besetzung von Dienstposten
für Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren
(§§ 28 Abs. 4 sowie 31
Abs. 2);
h) Vorschläge zur Besetzung von Dienstposten
für Universitätsassistenten (§ 40), sonstige
Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb
(§ 44), Universitätslektoren (§ 38 Abs. 2)
und sonstige Bedienstete (§ 45) nach Anhörung
des Vorstandes (Leiters) des in Betracht
kommenden Institutes (der in Betracht
kommenden Universitätseinrichtung);
i) die Antragstellung betreffend Verleihung
des Berufstitels Ordentlicher oder Außerordentlicher
Universitätsprofessor;
j) die Verleihung der Lehrbefugnis als Honorarprofessor
(§ 34), Universitätsdozent
(§§ 35 bis 37) oder der Unterrichtsbefugnis
als Universitätslektor (§ 38 Abs. 3);
k) die Einladung von Gastprofessoren, Gastdozenten
und Gastvortragenden (§ 33);
l) die Betrauung mit der Abhaltung einzelner
Lehrveranstaltungen als Universitätslektor
(§ 38 Abs. 4) oder Universitätsinstruktor
(§ 39);
m) die Antragstellung betreffend Erteilung
remunerierter Lehraufträge oder Unterrichtsaufträge
(§ 43);
n) die Veranstaltung von Hochschulkursen
und Hochschullehrgängen;
o) die Koordinierung größerer Forschungsprojekte,
die von mehreren Instituten oder
sonstigen Universitätseinrichtungen gemeinsam
durchgeführt werden, sowie die
Vertretung der Fakultät bei Forschungsprojekten,
an denen mehrere Fakultäten, auch
verschiedener Universitäten, beteiligt sind;
p) die Erstattung von Vorschlägen zum Budget
und zum Dienstpostenplan der Fakultät
sowie die Aufteilung der zugewiesenen Mittel
und Dienstposten (§ 4);
q) die Verleihung akademischer Grade, die
Nostrifizierung ausländischer akademischer
Grade, die Erneuerung akademischer Grade
sowie deren Widerruf;
r) die Einstellung der Ausführung von Beschlüssen
der Studienkommissionen und der
Institutsorgane (der Organe der sonstigen
Universitätseinrichtungen), die nach Auffassung
des Fakultätskollegiums mit Gesetzen
und Verordnungen im Widerspruch
stehen, und die Verständigung des Bundesministeriums
für Wissenschaft und Forschung
(§ 5 Abs. 4 bis 7);
s) die Verwaltung des Vermögens der Fakultät
(§ 2 Abs. 2);
t) die Wahl des Dekans (§ 66);
u) die Wahl des Prodekans gemäß $ 18 Abs. 3;
v) der Beitritt zu Vereinen, zu sonstigen juristischen
Personen sowie zu zwischenstaatlichen
Organisationen, deren Zweck die
Förderung von Universitätsaufgaben ist
(§ 2 Abs. 2 lit. b);
w) die Erstattung von Gutachten über Gegenstände,
die zu den der Fakultät anvertrauten
Gebieten der Wissenschaft gehören
(Fakultätsgutachten).
(4) In einem Fakultätskollegium, In dem die
Zahl der Mitglieder mit Lehrbefugnis (venia
docendi) nicht größer als die Zahl der Mitglieder
ohne Lehrbefugnis ist, kommt ein Beschluß über
Forschungsangelegenheiten (Abs. 3 lit. c und o),
über Vorschläge für die Ernennung Außerordentlicher
Universitätsprofessoren (Abs. 3 Et. g), über
die Erteilung der Lehrbefugnis als Honorarprofessor
(Abs. 3 lit. j) sowie in den Angelegenheiten
des § 28 Abs. 4 nur zustande, wenn eine
Mehrheit der Mitglieder des Fakultätskollegiums
mit Lehrbefugnis (venia docendi) für den Antrag
gestimmt hat. Zur Beschlußfassung über Fakultätsgutachten
(Abs. 3 lit. w) sind nur die Mitglieder
des Fakultätskollegiums mit einer das betreffende
Gebiet der Wissenschaften umfassenden Lehrbefugnis
berufen.
(5) Weiters obliegt dem Fakultätskollegium im
selbständigen Wirkungsbereich die Wahl (§ 66)
und Abberufung (§ 16 Abs. 10) des Dekans
und mit Zweidrittelmehrheit die Beschlußfassung
über die Geschäftsordnung (§ 15 Abs. 11).
(6) Das Fakultätskollegium hat bei seiner Tätigkeit
auf die Sicherstellung der Ausübung der
Lehrbefugnis und der wissenschaftlichen Tätigkeit
durch die hiefür berechtigten Personen, auf
die Sicherstellung der Lernfreiheit der Studierenden,
insbesondere auch im Hinblick auf den
Grundsatz der Vielfalt der wissenschaftlichen
Lehrmeinungen und wissenschaftlichen Methoden,
auf die im § 1 niedergelegten Grundsätze
und Aufgaben sowie auf eine zweckmäßige,
rasche und sparsame Verwaltung Bedacht zu
nehmen.sonstigen der Fakultät zugeordneten
Universitätseinrichtungen, insbesondere die
Vorsorge für die Vollständigkeit der Lehrgebiete;
d) das Studien- und Prüfungswesen, soweit
hiefür nicht andere Universitätseinrichtungen,
insbesondere Studienkommissionen
und Prüfungskommissionen, zuständig sind;
e) Stellungnahme zu Anträgen der Institute,
Studienkommissionen und sonstigen Universitätseinrichtungen;
f) die Ausschreibung von Dienstposten gemäß
§ 23 Absatz 5,, soweit die Fakultät zur Stellung
von Besetzungsanträgen zuständig ist,
nach Anhörung des Vorstandes (Leiters)
des in Betracht kommenden Institutes (der
in Betracht kommenden Universitätseinrichtung);
g) Vorschläge zur Besetzung von Dienstposten
für Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren
(Paragraphen 28, Absatz 4, sowie 31
Abs. 2);
h) Vorschläge zur Besetzung von Dienstposten
für Universitätsassistenten (Paragraph 40,), sonstige
Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb
(Paragraph 44,), Universitätslektoren (Paragraph 38, Absatz 2,)
und sonstige Bedienstete (Paragraph 45,) nach Anhörung
des Vorstandes (Leiters) des in Betracht
kommenden Institutes (der in Betracht
kommenden Universitätseinrichtung);
i) die Antragstellung betreffend Verleihung
des Berufstitels Ordentlicher oder Außerordentlicher
Universitätsprofessor;
j) die Verleihung der Lehrbefugnis als Honorarprofessor
(Paragraph 34,), Universitätsdozent
(Paragraphen 35 bis 37) oder der Unterrichtsbefugnis
als Universitätslektor (Paragraph 38, Absatz 3,);
k) die Einladung von Gastprofessoren, Gastdozenten
und Gastvortragenden (Paragraph 33,);
l) die Betrauung mit der Abhaltung einzelner
Lehrveranstaltungen als Universitätslektor
(Paragraph 38, Absatz 4,) oder Universitätsinstruktor
(Paragraph 39,);
m) die Antragstellung betreffend Erteilung
remunerierter Lehraufträge oder Unterrichtsaufträge
(Paragraph 43,);
n) die Veranstaltung von Hochschulkursen
und Hochschullehrgängen;
o) die Koordinierung größerer Forschungsprojekte,
die von mehreren Instituten oder
sonstigen Universitätseinrichtungen gemeinsam
durchgeführt werden, sowie die
Vertretung der Fakultät bei Forschungsprojekten,
an denen mehrere Fakultäten, auch
verschiedener Universitäten, beteiligt sind;
p) die Erstattung von Vorschlägen zum Budget
und zum Dienstpostenplan der Fakultät
sowie die Aufteilung der zugewiesenen Mittel
und Dienstposten (Paragraph 4,);
q) die Verleihung akademischer Grade, die
Nostrifizierung ausländischer akademischer
Grade, die Erneuerung akademischer Grade
sowie deren Widerruf;
r) die Einstellung der Ausführung von Beschlüssen
der Studienkommissionen und der
Institutsorgane (der Organe der sonstigen
Universitätseinrichtungen), die nach Auffassung
des Fakultätskollegiums mit Gesetzen
und Verordnungen im Widerspruch
stehen, und die Verständigung des Bundesministeriums
für Wissenschaft und Forschung
(Paragraph 5, Absatz 4 bis 7);
s) die Verwaltung des Vermögens der Fakultät
(Paragraph 2, Absatz 2,);
t) die Wahl des Dekans (Paragraph 66,);
u) die Wahl des Prodekans gemäß $ 18 Absatz 3 ;,
v) der Beitritt zu Vereinen, zu sonstigen juristischen
Personen sowie zu zwischenstaatlichen
Organisationen, deren Zweck die
Förderung von Universitätsaufgaben ist
(Paragraph 2, Absatz 2, Litera b,);
w) die Erstattung von Gutachten über Gegenstände,
die zu den der Fakultät anvertrauten
Gebieten der Wissenschaft gehören
(Fakultätsgutachten).
(4) In einem Fakultätskollegium, In dem die
Zahl der Mitglieder mit Lehrbefugnis (venia
docendi) nicht größer als die Zahl der Mitglieder
ohne Lehrbefugnis ist, kommt ein Beschluß über
Forschungsangelegenheiten (Absatz 3, Litera c und o),
über Vorschläge für die Ernennung Außerordentlicher
Universitätsprofessoren (Absatz 3, Et. g), über
die Erteilung der Lehrbefugnis als Honorarprofessor
(Absatz 3, Litera j,) sowie in den Angelegenheiten
des Paragraph 28, Absatz 4, nur zustande, wenn eine
Mehrheit der Mitglieder des Fakultätskollegiums
mit Lehrbefugnis (venia docendi) für den Antrag
gestimmt hat. Zur Beschlußfassung über Fakultätsgutachten
(Absatz 3, Litera w,) sind nur die Mitglieder
des Fakultätskollegiums mit einer das betreffende
Gebiet der Wissenschaften umfassenden Lehrbefugnis
berufen.
(5) Weiters obliegt dem Fakultätskollegium im
selbständigen Wirkungsbereich die Wahl (Paragraph 66,)
und Abberufung (Paragraph 16, Absatz 10,) des Dekans
und mit Zweidrittelmehrheit die Beschlußfassung
über die Geschäftsordnung (Paragraph 15, Absatz 11,).
(6) Das Fakultätskollegium hat bei seiner Tätigkeit
auf die Sicherstellung der Ausübung der
Lehrbefugnis und der wissenschaftlichen Tätigkeit
durch die hiefür berechtigten Personen, auf
die Sicherstellung der Lernfreiheit der Studierenden,
insbesondere auch im Hinblick auf den
Grundsatz der Vielfalt der wissenschaftlichen
Lehrmeinungen und wissenschaftlichen Methoden,
auf die im Paragraph eins, niedergelegten Grundsätze
und Aufgaben sowie auf eine zweckmäßige,
rasche und sparsame Verwaltung Bedacht zu
nehmen.
(7)Absatz 7Auf die Geschäftsführung des Fakultätskollegiums
sind die Bestimmungen des § 15 anzuwenden.
Kommissionen
§ 65. (1) Kommissionen sind für folgende Angelegenheiten
einzusetzen und mit Entscheidungsvollmacht
auszustatten:
a) für Angelegenheiten der einzelnen Fachgruppen
(Fachgruppenkommissionen, § 62
Abs. 3);
b) zur Antragstellung betreffend das Budget
und den Dienstpostenplan, den Ausbau bestehender
sowie die Errichtung neuer Lehr-
und Forschungseinrichtungen sowie zur
Aufteilung der der Fakultät zugewiesenen
Mittel und Dienstposten;
c) für die Personalangelegenheiten mit Ausnahme
der Berufung Ordentlicher Universitätsprofessoren
und der Durchführung von
Habilitationsverfahren. Dieser Personalkommission
hat mindestens einer der
beiden Vertreter der sonstigen Bediensteten
(§ 63 Abs. 1 lit. e) anzugehören;
d) zur Durchführung von Habilitationsverfahren
(Habilitationskommissionen § 35
Abs. 4), soweit damit nicht die fachzuständige
Fachgruppenkommission (lit. a) betraut
wird;
e) zur Durchführung von Berufungsverfahren
(Berufungskommissionen § 26 Abs. 2), soweit
damit nicht die fachzuständige Fachgruppenkommission
(lit. a) betraut wird.
(2) Die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 bis 5
und 7 bis 13 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Auf die Kommissionen gemäß Abs. 1 lit. d
sind die Bestimmungen des § 35 Abs. 4, auf
Kommissionen gemäß Abs. 1 lit. d und e die
Bestimmungen des § 26 Abs. 2 und 3 anzuwenden.
§ 64 Abs. 4 erster Satz ist auf Kommissionen
gemäß Abs. 1 lit. a, b und c anzuwenden, ferner
auf Fachgruppenkommissionen (Abs. 1 lit. a) in
Habilitations- und Berufungsangelegenheiten.
Wahl des Dekans
§ 66. Der Dekan ist aus dem Kreise der an der
Fakultät tätigen Ordentlichen Universitätsprofessoren
vom Fakultätskollegium zu wählen
(§ 16 Abs. 5 bis 8).
Amtspflichten des Dekans
§ 67. (1) Der Dekan ist Vorstand der Fakultät
und Vorsitzender des Fakultätskollegiums.
(2) Dem Dekan obliegt die Besorgung der laufenden
Geschäfte der Fakultät, die Vertretung
der Fakultät nach außen sowie die Vollziehung
der Beschlüsse des Fakultätskollegiums und seiner
bevollmächtigten Kommissionen. Steht ein Beschluß
nach Auffassung des Dekans im
Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen,
so hat er die Vollziehung zunächst
auszusetzen und das Fakultätskollegium mit der
Angelegenheit neuerlich zu befassen. Im Falle
eines Beharrungsbeschlusses hat der Dekan dem
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
zu berichten. Teilt der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung mit, daß er keinen Anlaß
findet, den Beschluß aufzuheben (§ 5 Abs. 4
und 5), so ist dieser vom Dekan unverzüglich zu
vollziehen.
Dekanat
§ 68. (1) Die Bürogeschäfte der leitenden
Organe der Fakultät sowie die Bürogeschäfte der
Studienkommissionen und der anderen Kommissionen
der Fakultät hat ein Dekanat zu besorgen.
(2) Wenn dies im Sinne der Einfachheit, Raschheit
und Sparsamkeit der Verwaltung zweckmäßig
ist, kann auf Beschluß des obersten Kollegialorgans
auch für mehrere Fakultäten ein
gemeinsames Dekanat eingerichtet oder die Besorgung
der Dekanatsgeschäfte der Universitätsdirektion
übertragen werden.
(3) Das Dekanat wird von einem Bediensteten
der allgemeinen Verwaltung, wenn es sich um ein
größeres Dekanat handelt, nach Möglichkeit von
einem rechtskundigen Bediensteten geleitet. Der
Leiter des Dekanats führt die Bezeichnung „Dekanatsdirektor";
er ist an die Weisungen des
Dekans gebunden. Im Falle eines gemeinsamen
Dekanats für mehrere Fakultäten (Abs. 2)
regeln die Dekane der beteiligten Fakultäten die
Weisungsbefugnis gegenüber dem Dekanatsdirektor
einvernehmlich. Im Falle der Betrauung
der Universitätsdirektion mit den Dekanatsgeschäften
ist der Universitätsdirektor bei der
Führung der Dekanatsgeschäfte an die Weisungen
des Dekans gebunden.
VII. ABSCHNITT
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR THEOLOGISCHE
FAKULTÄTEN
Katholisch-Theologische Fakultäten
§ 69. Das Konkordat zwischen dem Heiligen
Stuhl und der Republik Österreich, BGBl. II
Nr. 2/1934, wird durch die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes nicht berührt.
Evangelisch-Theologische Fakultäten
§ 70. Der § 15 des Bundesgesetzes, BGBl.
Nr. 182/1961, über äußere Rechtsverhältnisse der
Evangelischen Kirche gilt mit der Maßgabe, daß
a) Abs. 2 auf die im § 23 Abs. 1 lit. a Z. 1, 3,
4 und 5 sowie lit. b Z. 3 angeführten,
b) Abs. 3 auf alle anderen Universitätslehrer,
die Mitarbeiter im Lehrbetrieb sowie auf
die sonstigen Mitarbeiter im wissenschaftlichen
Betrieb und die sonstigen Bediensteten
undAuf die Geschäftsführung des Fakultätskollegiums
sind die Bestimmungen des Paragraph 15, anzuwenden.
Kommissionen
§ 65. (1) Kommissionen sind für folgende Angelegenheiten
einzusetzen und mit Entscheidungsvollmacht
auszustatten:
a) für Angelegenheiten der einzelnen Fachgruppen
(Fachgruppenkommissionen, Paragraph 62,
Abs. 3);
b) zur Antragstellung betreffend das Budget
und den Dienstpostenplan, den Ausbau bestehender
sowie die Errichtung neuer Lehr-
und Forschungseinrichtungen sowie zur
Aufteilung der der Fakultät zugewiesenen
Mittel und Dienstposten;
c) für die Personalangelegenheiten mit Ausnahme
der Berufung Ordentlicher Universitätsprofessoren
und der Durchführung von
Habilitationsverfahren. Dieser Personalkommission
hat mindestens einer der
beiden Vertreter der sonstigen Bediensteten
(Paragraph 63, Absatz eins, Litera e,) anzugehören;
d) zur Durchführung von Habilitationsverfahren
(Habilitationskommissionen Paragraph 35,
Abs. 4), soweit damit nicht die fachzuständige
Fachgruppenkommission (Litera a,) betraut
wird;
e) zur Durchführung von Berufungsverfahren
(Berufungskommissionen Paragraph 26, Absatz 2,), soweit
damit nicht die fachzuständige Fachgruppenkommission
(Litera a,) betraut wird.
(2) Die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2 bis 5
und 7 bis 13 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Auf die Kommissionen gemäß Absatz eins, Litera d,
sind die Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 4,, auf
Kommissionen gemäß Absatz eins, Litera d und e die
Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 2 und 3 anzuwenden.
§ 64 Absatz 4, erster Satz ist auf Kommissionen
gemäß Absatz eins, Litera a,, b und c anzuwenden, ferner
auf Fachgruppenkommissionen (Absatz eins, Litera a,) in
Habilitations- und Berufungsangelegenheiten.
Wahl des Dekans
§ 66. Der Dekan ist aus dem Kreise der an der
Fakultät tätigen Ordentlichen Universitätsprofessoren
vom Fakultätskollegium zu wählen
(Paragraph 16, Absatz 5 bis 8).
Amtspflichten des Dekans
§ 67. (1) Der Dekan ist Vorstand der Fakultät
und Vorsitzender des Fakultätskollegiums.
(2) Dem Dekan obliegt die Besorgung der laufenden
Geschäfte der Fakultät, die Vertretung
der Fakultät nach außen sowie die Vollziehung
der Beschlüsse des Fakultätskollegiums und seiner
bevollmächtigten Kommissionen. Steht ein Beschluß
nach Auffassung des Dekans im
Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen,
so hat er die Vollziehung zunächst
auszusetzen und das Fakultätskollegium mit der
Angelegenheit neuerlich zu befassen. Im Falle
eines Beharrungsbeschlusses hat der Dekan dem
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
zu berichten. Teilt der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung mit, daß er keinen Anlaß
findet, den Beschluß aufzuheben (Paragraph 5, Absatz 4,
und 5), so ist dieser vom Dekan unverzüglich zu
vollziehen.
Dekanat
§ 68. (1) Die Bürogeschäfte der leitenden
Organe der Fakultät sowie die Bürogeschäfte der
Studienkommissionen und der anderen Kommissionen
der Fakultät hat ein Dekanat zu besorgen.
(2) Wenn dies im Sinne der Einfachheit, Raschheit
und Sparsamkeit der Verwaltung zweckmäßig
ist, kann auf Beschluß des obersten Kollegialorgans
auch für mehrere Fakultäten ein
gemeinsames Dekanat eingerichtet oder die Besorgung
der Dekanatsgeschäfte der Universitätsdirektion
übertragen werden.
(3) Das Dekanat wird von einem Bediensteten
der allgemeinen Verwaltung, wenn es sich um ein
größeres Dekanat handelt, nach Möglichkeit von
einem rechtskundigen Bediensteten geleitet. Der
Leiter des Dekanats führt die Bezeichnung „Dekanatsdirektor";
er ist an die Weisungen des
Dekans gebunden. Im Falle eines gemeinsamen
Dekanats für mehrere Fakultäten (Absatz 2,)
regeln die Dekane der beteiligten Fakultäten die
Weisungsbefugnis gegenüber dem Dekanatsdirektor
einvernehmlich. Im Falle der Betrauung
der Universitätsdirektion mit den Dekanatsgeschäften
ist der Universitätsdirektor bei der
Führung der Dekanatsgeschäfte an die Weisungen
des Dekans gebunden.
VII. ABSCHNITT
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR THEOLOGISCHE
FAKULTÄTEN
Katholisch-Theologische Fakultäten
§ 69. Das Konkordat zwischen dem Heiligen
Stuhl und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2,
Nr. 2 aus 1934,, wird durch die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes nicht berührt.
Evangelisch-Theologische Fakultäten
§ 70. Der Paragraph 15, des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 182 aus 1961,, über äußere Rechtsverhältnisse der
Evangelischen Kirche gilt mit der Maßgabe, daß
a) Absatz 2, auf die im Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins,, 3,
4 und 5 sowie Litera b, Ziffer 3, angeführten,
b) Absatz 3, auf alle anderen Universitätslehrer,
die Mitarbeiter im Lehrbetrieb sowie auf
die sonstigen Mitarbeiter im wissenschaftlichen
Betrieb und die sonstigen Bediensteten
und
c)Litera c Abs. 4 auf alle Ordentlichen und Außerordentlichen
Universitätsprofessoren
an der Evangelisch-Theologischen Fakultät anzuwenden
ist.
VIII. ABSCHNITT
OBERSTE ORGANE DER UNIVERSITÄTEN
MIT FAKULTÄTSGLIEDERUNG
Gliederung
§ 71. Oberste Organe der Universitäten mit
Fakultätsgliederung sind:
a) der Akademische Senat als oberstes Kollegialorgan;
b) der Rektor.
Zusammensetzung des Akademischen Senates
§ 72. (1) Dem Akademischen Senat gehören an:
1. auf Grund ihrer Funktion:
a) der Rektor;
b) der Stellvertreter des Rektors (Prärektor
oder Prorektor);
c) die Dekane;
d) der Universitätsdirektor;
e) der Bibliotheksdirektor mit beratender
Stimme und Antragsrecht, wenn jedoch die
Universitätsbibliothek betreffende Angelegenheiten
behandelt werden, mit vollem
Stimmrecht;
f) der Vorstand eines Senatsinstitutes oder
eines interuniversitären Institutes, der Quästurdirektor
sowie die Leiter anderer besonderer
Universitätseinrichtungen, wenn
Angelegenheiten verhandelt werden, welche
die betreffende Einrichtung berühren;
2. als Vertreter der Universitätsangehörigen:
a) der Vorsitzende des Dienststellenausschusses
für Hochschullehrer;
b) der Vorsitzende des Dienststellenausschusses
für die Bediensteten sonstiger Dienstzweige;
c) der Vorsitzende des Hauptausschusses der
Österreichischen Hochschülerschaft;
d) ein Mitglied aus dem Kreise der Universitätsdozenten;
e) ein Mitglied aus dem Kreise der Universitätslektoren;
f) Mitglieder aus dem Kreise der Universitätsassistenten
(einschließlich der Vertragsassistenten);
g) Mitglieder aus dem Kreise der Studierenden.
(2) Die Zahl der Mitglieder aus dem Kreise
der Universitätsassistenten und der Studierenden
beträgt je die Hälfte der Zahl der Dekane. Ist
letztere eine ungerade Zahl, so ist aufzurunden.
In diesem Fall nominiert der Dienststellenausschuß
für Hochschullehrer einen Universitätsprofessor
als weiteres Mitglied des Akademischen
Senates oder beauftragt einen dem Akademischen
Senat angehörenden Universitätsprofessor mit
der Führung der zusätzlichen Stimme.
(3) Ist ein Mitglied des Akademischen Senates
verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so hat
sein Stellvertreter an der Beratung teilzunehmen.
(4) Für die Bestellung der Mitglieder des
Akademischen Senates gemäß Abs. 1 Z. 2 lit. d
bis f gilt § 19 Abs. 9 bis 12; die Mitglieder
(Ersatzmänner) gemäß Abs. 1 Z. 2 lit. g entsendet
das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung
der Studierenden.
Wirkungsbereich des Akademischen Senates
§ 73. (1) Dem Akademischen Senat obliegt die
Leitung der Universität.
(2) Zum Wirkungsbereich des Akademischen
Senates gehören:
a) die Koordinierung und Kontrolle aller Einrichtungen
und Organe der Universität
nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5; die Besorgung
dieser Angelegenheiten fällt in den
selbständigen Wirkungsbereich der Universität;
b) die Angelegenheiten der zentralen Universitätsverwaltung,
die nicht anderen Universitätseinrichtungen
zugewiesen wurden;
die Besorgung dieser Angelegenheiten fällt
in den übertragenen Wirkungsbereich der
Universität;
(3) Vom Akademischen Senat sind im selbständigen
Wirkungsbereich zu besorgen:
a) die Antragstellung betreffend die Errichtung
neuer und den Ausbau bestehender
Institute und sonstiger Universitätseinrichtungen
sowie zentraler Einrichtungen für
die Besorgung besonderer Aufgaben der
wissenschaftlichen Lehre und Forschung
und der Universitätsverwaltung, weiters die
Stellungnahme zu solchen Anträgen anderer
Kollegialorgane und ihre Koordinierung;
b) die Antragstellung betreffend die Einrichtung
neuer Studienrichtungen sowie die
Stellungnahme zu solchen Anträgen anderer
Kollegialorgane und ihre Koordinierung;
c) die Besorgung aller den Fakultätskollegien
im selbständigen Wirkungsbereich obliegenden
Angelegenheiten hinsichtlich der Senatsinstitute
und der besonderen Universitätseinrichtungen;
d) die Besorgung aller den Fakultätskollegien
im selbständigen Wirkungsbereich obliegenden
Angelegenheiten, die über den Wirkungsbereich
einer Fakultät hinausgehen
oder den Wirkungsbereich oder die Inter-Absatz 4, auf alle Ordentlichen und Außerordentlichen
Universitätsprofessoren
an der Evangelisch-Theologischen Fakultät anzuwenden
ist.
VIII. ABSCHNITT
OBERSTE ORGANE DER UNIVERSITÄTEN
MIT FAKULTÄTSGLIEDERUNG
Gliederung
§ 71. Oberste Organe der Universitäten mit
Fakultätsgliederung sind:
a) der Akademische Senat als oberstes Kollegialorgan;
b) der Rektor.
Zusammensetzung des Akademischen Senates
§ 72. (1) Dem Akademischen Senat gehören an:
1. auf Grund ihrer Funktion:
a) der Rektor;
b) der Stellvertreter des Rektors (Prärektor
oder Prorektor);
c) die Dekane;
d) der Universitätsdirektor;
e) der Bibliotheksdirektor mit beratender
Stimme und Antragsrecht, wenn jedoch die
Universitätsbibliothek betreffende Angelegenheiten
behandelt werden, mit vollem
Stimmrecht;
f) der Vorstand eines Senatsinstitutes oder
eines interuniversitären Institutes, der Quästurdirektor
sowie die Leiter anderer besonderer
Universitätseinrichtungen, wenn
Angelegenheiten verhandelt werden, welche
die betreffende Einrichtung berühren;
2. als Vertreter der Universitätsangehörigen:
a) der Vorsitzende des Dienststellenausschusses
für Hochschullehrer;
b) der Vorsitzende des Dienststellenausschusses
für die Bediensteten sonstiger Dienstzweige;
c) der Vorsitzende des Hauptausschusses der
Österreichischen Hochschülerschaft;
d) ein Mitglied aus dem Kreise der Universitätsdozenten;
e) ein Mitglied aus dem Kreise der Universitätslektoren;
f) Mitglieder aus dem Kreise der Universitätsassistenten
(einschließlich der Vertragsassistenten);
g) Mitglieder aus dem Kreise der Studierenden.
(2) Die Zahl der Mitglieder aus dem Kreise
der Universitätsassistenten und der Studierenden
beträgt je die Hälfte der Zahl der Dekane. Ist
letztere eine ungerade Zahl, so ist aufzurunden.
In diesem Fall nominiert der Dienststellenausschuß
für Hochschullehrer einen Universitätsprofessor
als weiteres Mitglied des Akademischen
Senates oder beauftragt einen dem Akademischen
Senat angehörenden Universitätsprofessor mit
der Führung der zusätzlichen Stimme.
(3) Ist ein Mitglied des Akademischen Senates
verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so hat
sein Stellvertreter an der Beratung teilzunehmen.
(4) Für die Bestellung der Mitglieder des
Akademischen Senates gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera d,
bis f gilt Paragraph 19, Absatz 9 bis 12; die Mitglieder
(Ersatzmänner) gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, entsendet
das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung
der Studierenden.
Wirkungsbereich des Akademischen Senates
§ 73. (1) Dem Akademischen Senat obliegt die
Leitung der Universität.
(2) Zum Wirkungsbereich des Akademischen
Senates gehören:
a) die Koordinierung und Kontrolle aller Einrichtungen
und Organe der Universität
nach Maßgabe der Absatz 3 bis 5; die Besorgung
dieser Angelegenheiten fällt in den
selbständigen Wirkungsbereich der Universität;
b) die Angelegenheiten der zentralen Universitätsverwaltung,
die nicht anderen Universitätseinrichtungen
zugewiesen wurden;
die Besorgung dieser Angelegenheiten fällt
in den übertragenen Wirkungsbereich der
Universität;
(3) Vom Akademischen Senat sind im selbständigen
Wirkungsbereich zu besorgen:
a) die Antragstellung betreffend die Errichtung
neuer und den Ausbau bestehender
Institute und sonstiger Universitätseinrichtungen
sowie zentraler Einrichtungen für
die Besorgung besonderer Aufgaben der
wissenschaftlichen Lehre und Forschung
und der Universitätsverwaltung, weiters die
Stellungnahme zu solchen Anträgen anderer
Kollegialorgane und ihre Koordinierung;
b) die Antragstellung betreffend die Einrichtung
neuer Studienrichtungen sowie die
Stellungnahme zu solchen Anträgen anderer
Kollegialorgane und ihre Koordinierung;
c) die Besorgung aller den Fakultätskollegien
im selbständigen Wirkungsbereich obliegenden
Angelegenheiten hinsichtlich der Senatsinstitute
und der besonderen Universitätseinrichtungen;
d) die Besorgung aller den Fakultätskollegien
im selbständigen Wirkungsbereich obliegenden
Angelegenheiten, die über den Wirkungsbereich
einer Fakultät hinausgehen
oder den Wirkungsbereich oder die Inter-
essenessen von mehr als einer Fakultät berühren.
Solche Angelegenheiten hat der Akademische
Senat in jedem Stadium der Bearbeitung
an sich zu ziehen, sobald ihm bekannt
wird, daß die erwähnten Voraussetzungen
zutreffen;
e) die Koordinierung und Kontrolle der
Tätigkeit der Institute, der Studienkommissionen,
der Fakultäten sowie der zentralen
Verwaltungseinrichtungen und der
besonderen Universitätseinrichtungen;
f) die Beschlußfassung über eine Hausordnung
für die Universität, in der für die Sicherheit
und die Ordnung der Universität vorzusorgen
ist, insbesondere im Hinblick auf
die Durchführung der Lehr-, Forschungs- und
Verwaltungsaufgaben der Universität,
ihrer Organe und der Angehörigen der
Universität, sowie im Hinblick auf den
sicheren Betrieb der Einrichtungen, Apparate,
Geräte und maschinellen Anlagen,
sowie über Maßnahmen zur Einhaltung
der hochschulrechtlichen Vorschriften, insbesondere
der Hausordnung, durch Androhung
bzw. Verhängung von angemessenen
Benützungsbeschränkungen bzw.
Benützungsverboten unter Beachtung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der
Mittel;
g) die Entscheidung über Zuständigkeitsstreitigkeiten
zwischen den Universitätsorganen;
h) die Stellungnahme zu den Anträgen von
Universitätsorganen an das Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung, die
ihm vom Rektor vorgelegt werden (§ 15
Abs. 12);
i) die Entscheidung über Berufungen gegen
Beschlüsse und Entscheidungen der Fakultätskollegien
und ihrer bevollmächtigten
Kommissionen, der Dekane und der Organe
der dem Akademischen Senat unterstellten
Universitätseinrichtungen;
j) die Verfügung über die der Universität zugewiesenen
Grundstücke, Gebäude und
Räume (§ 4 Abs. 6), insbesondere ihre Zuweisung
an Institute und andere Universitätseinrichtungen.
Dies gilt nicht für Gebäude,
Grundstücke und Räume, die im
Hinblick auf die mit ihnen fest verbundene
Einrichtung bestimmten Universitätszwecken
dauernd gewidmet sind;
k) die Vorsorge für die Vollständigkeit der
Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie
der Studien, sofern kein Fakultätskollegium
zuständig ist oder eine der Voraussetzungen
der lit. d vorliegt;
l) die Koordination der Hochschulkurse und
Hochschullehrgänge sowie die Beschlußfassung
über solche Kurse und Lehrgänge,
soweit sie über den Wirkungsbereich einer
Fakultät hinausgehen oder dem Wirkungsbereich
einer dem Akademischen Senat
unterstellten Universitätseinrichtung zuzurechnen
sind;
m) die Beschlußfassung über den Gesamtantrag
der Universität zum Budget und zum
Dienstpostenplan (§ 4);
n) die Aufteilung der der Universität aus dem
Budget des Bundes für bestimmte Zwecke
zugewiesenen Mittel auf die Fakultäten, die
dem Akademischen Senat unterstellten Universitätseinrichtungen,
für die von ihm
selbst zu besorgenden Aufgaben sowie die
Aufteilung der der Universität zugewiesenen
Dienstposten, soweit sie nicht gemäß
§ 4 Abs. 2 zweiter Satz vom Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung
bestimmten Zwecken gewidmet wurden;
o) die Verwaltung des Vermögens der Universität
(§ 2 Abs. 2);
p) die Verleihung von Ehrendoktoraten, anderen
akademischen Titeln sowie von sichtbar
zu tragenden Auszeichnungen sowie der
Widerruf der Verleihung;
q) die Wahl des Prorektors gemäß § 18 Abs. 3.
(4) Zur Sicherstellung der Funktionen der
Koordinierung und Kontrolle hat der Akademische
Senat das Recht der Einsichtnahme in Verhandlungsschriften
und Protokolle aller Kollegialorgane.
Diese sind verpflichtet, dem Akademischen
Senat alle gewünschten Auskünfte zu erteilen
und alle benötigten Schriftstücke vorzulegen.
(5) Der Akademische Senat hat die Vollziehung
von Beschlüssen der Kollegialorgane anderer Universitätseinrichtungen
zu untersagen, wenn sie
nach Auffassung des Akademischen Senates im
Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen stehen.
Er hat hierüber dem Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung zu berichten. Teilt
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
mit, daß er keinen Anlaß findet, den
Beschluß aufzuheben (§ 5 Abs. 4 und 5), so ist
der Beschluß zu vollziehen.
Amtspflichten des Rektors
§ 74. (1) Der Rektor ist Vorstand der Universität
und Vorsitzender des Akademischen Senates.
(2) Dem Rektor obliegt die Besorgung der
laufenden Geschäfte der Universität, die Handhabung
der Hausordnung (§ 73 Abs. 3 lit. f),
die Vertretung der Universität nach außen und
die Vollziehung der Beschlüsse des Akademischen
Senates und seiner Kommissionen. Steht ein Beschluß
nach Auffassung des Rektors im Widerspruch
zu Gesetzen und Verordnungen, so hat er
die Vollziehung zunächst auszusetzen und dem
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
zu berichten. Teilt der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung mit, daß er kei-von mehr als einer Fakultät berühren.
Solche Angelegenheiten hat der Akademische
Senat in jedem Stadium der Bearbeitung
an sich zu ziehen, sobald ihm bekannt
wird, daß die erwähnten Voraussetzungen
zutreffen;
e) die Koordinierung und Kontrolle der
Tätigkeit der Institute, der Studienkommissionen,
der Fakultäten sowie der zentralen
Verwaltungseinrichtungen und der
besonderen Universitätseinrichtungen;
f) die Beschlußfassung über eine Hausordnung
für die Universität, in der für die Sicherheit
und die Ordnung der Universität vorzusorgen
ist, insbesondere im Hinblick auf
die Durchführung der Lehr-, Forschungs- und
Verwaltungsaufgaben der Universität,
ihrer Organe und der Angehörigen der
Universität, sowie im Hinblick auf den
sicheren Betrieb der Einrichtungen, Apparate,
Geräte und maschinellen Anlagen,
sowie über Maßnahmen zur Einhaltung
der hochschulrechtlichen Vorschriften, insbesondere
der Hausordnung, durch Androhung
bzw. Verhängung von angemessenen
Benützungsbeschränkungen bzw.
Benützungsverboten unter Beachtung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der
Mittel;
g) die Entscheidung über Zuständigkeitsstreitigkeiten
zwischen den Universitätsorganen;
h) die Stellungnahme zu den Anträgen von
Universitätsorganen an das Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung, die
ihm vom Rektor vorgelegt werden (Paragraph 15,
Abs. 12);
i) die Entscheidung über Berufungen gegen
Beschlüsse und Entscheidungen der Fakultätskollegien
und ihrer bevollmächtigten
Kommissionen, der Dekane und der Organe
der dem Akademischen Senat unterstellten
Universitätseinrichtungen;
j) die Verfügung über die der Universität zugewiesenen
Grundstücke, Gebäude und
Räume (Paragraph 4, Absatz 6,), insbesondere ihre Zuweisung
an Institute und andere Universitätseinrichtungen.
Dies gilt nicht für Gebäude,
Grundstücke und Räume, die im
Hinblick auf die mit ihnen fest verbundene
Einrichtung bestimmten Universitätszwecken
dauernd gewidmet sind;
k) die Vorsorge für die Vollständigkeit der
Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie
der Studien, sofern kein Fakultätskollegium
zuständig ist oder eine der Voraussetzungen
der Litera d, vorliegt;
l) die Koordination der Hochschulkurse und
Hochschullehrgänge sowie die Beschlußfassung
über solche Kurse und Lehrgänge,
soweit sie über den Wirkungsbereich einer
Fakultät hinausgehen oder dem Wirkungsbereich
einer dem Akademischen Senat
unterstellten Universitätseinrichtung zuzurechnen
sind;
m) die Beschlußfassung über den Gesamtantrag
der Universität zum Budget und zum
Dienstpostenplan (Paragraph 4,);
n) die Aufteilung der der Universität aus dem
Budget des Bundes für bestimmte Zwecke
zugewiesenen Mittel auf die Fakultäten, die
dem Akademischen Senat unterstellten Universitätseinrichtungen,
für die von ihm
selbst zu besorgenden Aufgaben sowie die
Aufteilung der der Universität zugewiesenen
Dienstposten, soweit sie nicht gemäß
§ 4 Absatz 2, zweiter Satz vom Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung
bestimmten Zwecken gewidmet wurden;
o) die Verwaltung des Vermögens der Universität
(Paragraph 2, Absatz 2,);
p) die Verleihung von Ehrendoktoraten, anderen
akademischen Titeln sowie von sichtbar
zu tragenden Auszeichnungen sowie der
Widerruf der Verleihung;
q) die Wahl des Prorektors gemäß Paragraph 18, Absatz 3,
(4) Zur Sicherstellung der Funktionen der
Koordinierung und Kontrolle hat der Akademische
Senat das Recht der Einsichtnahme in Verhandlungsschriften
und Protokolle aller Kollegialorgane.
Diese sind verpflichtet, dem Akademischen
Senat alle gewünschten Auskünfte zu erteilen
und alle benötigten Schriftstücke vorzulegen.
(5) Der Akademische Senat hat die Vollziehung
von Beschlüssen der Kollegialorgane anderer Universitätseinrichtungen
zu untersagen, wenn sie
nach Auffassung des Akademischen Senates im
Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen stehen.
Er hat hierüber dem Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung zu berichten. Teilt
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
mit, daß er keinen Anlaß findet, den
Beschluß aufzuheben (Paragraph 5, Absatz 4 und 5), so ist
der Beschluß zu vollziehen.
Amtspflichten des Rektors
§ 74. (1) Der Rektor ist Vorstand der Universität
und Vorsitzender des Akademischen Senates.
(2) Dem Rektor obliegt die Besorgung der
laufenden Geschäfte der Universität, die Handhabung
der Hausordnung (Paragraph 73, Absatz 3, Litera f,),
die Vertretung der Universität nach außen und
die Vollziehung der Beschlüsse des Akademischen
Senates und seiner Kommissionen. Steht ein Beschluß
nach Auffassung des Rektors im Widerspruch
zu Gesetzen und Verordnungen, so hat er
die Vollziehung zunächst auszusetzen und dem
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
zu berichten. Teilt der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung mit, daß er kei-
nennen Anlaß findet, den Beschluß aufzuheben (§ 5
Abs. 4 und 5), so ist dieser vom Rektor unverzüglich
zu vollziehen. Der Akademische Senat ist
hievon in Kenntnis zu setzen.
IX. ABSCHNITT
OBERSTE ORGANE DER UNIVERSITÄTEN
OHNE FAKULTÄTEN
Gliederung
§ 75. (1) Oberste Organe der Universitäten
ohne Fakultäten sind:
a) das Universitätskollegium als oberstes Kollegialorgan;
b) der Rektor.
(2) Dem Universitätskollegium obliegen die
Aufgaben, die an den Universitäten mit Fakultätsgliederung
gemäß § 64 dem Fakultätskollegium
und gemäß § 73 dem Akademischen Senat
zukommen.
Zusammensetzung des Universitätskollegiums
§ 76. (1) Dem Universitätskollegium gehören
an:
a) die an der Universität tätigen Universitätsprofessoren;
b) der Vorsitzende des Dienststellenausschusses
für Hochschullehrer (sein Stellvertreter);
c) der Vorsitzende des Dienststellenausschusses
für die Bediensteten sonstiger Dienstzweige
(sein Stellvertreter);
d) der Vorsitzende des Hauptausschusses der
Hochschülerschaft (sein Stellvertreter);
e) ein Mitglied aus dem Kreise der Universitätsdozenten;
f) ein Mitglied aus dem Kreise der Universitätslektoren;
g) die Mitglieder aus dem Kreise der Universitätsassistenten
(einschließlich der Vertragsassistenten);
h) die Mitglieder aus dem Kreise der Studierenden;
i) der Universitätsdirektor;
j) der Bibliotheksdirektor (sein Stellvertreter)
mit beratender Stimme und Antragsrecht,
aber mit beschließender Stimme bei Behandlung
von Angelegenheiten, von denen
die Universitätsbibliothek berührt wird;
k) bei der Behandlung von Angelegenheiten
über die betreffenden Einrichtungen die
Vorstände interuniversitärer Institute, der
Quästurdirektor, sowie der Leiter anderer
besonderer Universitätseinrichtungen (ihre
Stellvertreter).
(2) Auf die Nominierung der im Abs. 1 lit e
bis g genannten Mitglieder des Universitätskollegiums
sind die Bestimmungen des § 19 Abs. 7,
10, 11 und 12 anzuwenden. Die Vertreter der
Studierenden sind vom Hauptausschuß der
Hochschülerschaft zu entsenden.
(3) Die Zahl der Mitglieder aus dem Kreis
der Universitätsassistenten und der Studierenden
beträgt je die Hälfte der Zahl der Universitätsprofessoren.
Ist letztere eine ungerade Zahl, so
ist aufzurunden. In diesem Fall beauftragt der
Dienststellenausschuß für Hochschullehrer einen
Universitätsprofessor mit der Führung der zusätzlichen
Stimme.
Amtspflichten des Rektors
§ 77. Hinsichtlich der Amtspflichten des Rektors
gilt § 74 sinngemäß.
X. ABSCHNITT
VERWALTUNG DER UNIVERSITÄT
Verwaltungseinrichtungen
§ 78. Zur Besorgung der zentralen Verwaltung
der Universitäten sind einzurichten:
a) die Universitätsdirektion zur Besorgung
der Verwaltungsaufgaben der Universität;
b) die Quästur zur Besorgung der Zahlungsgeschäfte
der Universität;
c) besondere Dienststellen nach Maßgabe des
§ 82.
Universitätsdirektion
§ 79. (1) Die Bürogeschäfte der obersten
Organe der Universität hat die Universitätsdirektion
zu besorgen.
(2) Ihr obliegt insbesondere:
a) die Besorgung der ihr vom Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung übertragenen
Personalangelegenheiten der Universitätslehrer,
der Mitarbeiter im Lehrbetrieb,
der sonstigen Mitarbeiter im
wissenschaftlichen Betrieb, der sonstigen
Bediensteten einschließlich des Personals
der Universitätsbibliothek und die Führung
einer Personalevidenz. § 24 wird dadurch
nicht berührt;
b) die Anschaffung, Evidenthaltung, Instandhaltung
und Verwaltung des Inventars der
Universität mit Ausnahme der Bestände der
Universitätsbibliothek (§ 84 Abs. 4), soweit
diese Aufgaben nicht bezüglich der für
den Lehr- und Forschungsbetrieb nötigen
Apparate und besonderen Anlagen durch
Beschluß des obersten Kollegialorgans einzelnen
Instituten oder gemeinsamen Einrichtungen
von solchen übertragen werden;
ferner die Anschaffung und Evidenthaltung
der an der Universität für den Verbrauch
bestimmten Materialien;
c) die Evidenthaltung der der Universität zugewiesenen
Grundstücke, Gebäude und
Räume sowie ihrer Benützung (Benützungsplan),
weiters deren Verwaltung und Instandhaltung
nach Maßgabe der geltendem
Vorschriften über die Verwaltung undAnlaß findet, den Beschluß aufzuheben (Paragraph 5,
Abs. 4 und 5), so ist dieser vom Rektor unverzüglich
zu vollziehen. Der Akademische Senat ist
hievon in Kenntnis zu setzen.
IX. ABSCHNITT
OBERSTE ORGANE DER UNIVERSITÄTEN
OHNE FAKULTÄTEN
Gliederung
§ 75. (1) Oberste Organe der Universitäten
ohne Fakultäten sind:
a) das Universitätskollegium als oberstes Kollegialorgan;
b) der Rektor.
(2) Dem Universitätskollegium obliegen die
Aufgaben, die an den Universitäten mit Fakultätsgliederung
gemäß Paragraph 64, dem Fakultätskollegium
und gemäß Paragraph 73, dem Akademischen Senat
zukommen.
Zusammensetzung des Universitätskollegiums
§ 76. (1) Dem Universitätskollegium gehören
an:
a) die an der Universität tätigen Universitätsprofessoren;
b) der Vorsitzende des Dienststellenausschusses
für Hochschullehrer (sein Stellvertreter);
c) der Vorsitzende des Dienststellenausschusses
für die Bediensteten sonstiger Dienstzweige
(sein Stellvertreter);
d) der Vorsitzende des Hauptausschusses der
Hochschülerschaft (sein Stellvertreter);
e) ein Mitglied aus dem Kreise der Universitätsdozenten;
f) ein Mitglied aus dem Kreise der Universitätslektoren;
g) die Mitglieder aus dem Kreise der Universitätsassistenten
(einschließlich der Vertragsassistenten);
h) die Mitglieder aus dem Kreise der Studierenden;
i) der Universitätsdirektor;
j) der Bibliotheksdirektor (sein Stellvertreter)
mit beratender Stimme und Antragsrecht,
aber mit beschließender Stimme bei Behandlung
von Angelegenheiten, von denen
die Universitätsbibliothek berührt wird;
k) bei der Behandlung von Angelegenheiten
über die betreffenden Einrichtungen die
Vorstände interuniversitärer Institute, der
Quästurdirektor, sowie der Leiter anderer
besonderer Universitätseinrichtungen (ihre
Stellvertreter).
(2) Auf die Nominierung der im Absatz eins, Litera e,
bis g genannten Mitglieder des Universitätskollegiums
sind die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 7,,
10, 11 und 12 anzuwenden. Die Vertreter der
Studierenden sind vom Hauptausschuß der
Hochschülerschaft zu entsenden.
(3) Die Zahl der Mitglieder aus dem Kreis
der Universitätsassistenten und der Studierenden
beträgt je die Hälfte der Zahl der Universitätsprofessoren.
Ist letztere eine ungerade Zahl, so
ist aufzurunden. In diesem Fall beauftragt der
Dienststellenausschuß für Hochschullehrer einen
Universitätsprofessor mit der Führung der zusätzlichen
Stimme.
Amtspflichten des Rektors
§ 77. Hinsichtlich der Amtspflichten des Rektors
gilt Paragraph 74, sinngemäß.
X. ABSCHNITT
VERWALTUNG DER UNIVERSITÄT
Verwaltungseinrichtungen
§ 78. Zur Besorgung der zentralen Verwaltung
der Universitäten sind einzurichten:
a) die Universitätsdirektion zur Besorgung
der Verwaltungsaufgaben der Universität;
b) die Quästur zur Besorgung der Zahlungsgeschäfte
der Universität;
c) besondere Dienststellen nach Maßgabe des
§ 82.
Universitätsdirektion
§ 79. (1) Die Bürogeschäfte der obersten
Organe der Universität hat die Universitätsdirektion
zu besorgen.
(2) Ihr obliegt insbesondere:
a) die Besorgung der ihr vom Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung übertragenen
Personalangelegenheiten der Universitätslehrer,
der Mitarbeiter im Lehrbetrieb,
der sonstigen Mitarbeiter im
wissenschaftlichen Betrieb, der sonstigen
Bediensteten einschließlich des Personals
der Universitätsbibliothek und die Führung
einer Personalevidenz. Paragraph 24, wird dadurch
nicht berührt;
b) die Anschaffung, Evidenthaltung, Instandhaltung
und Verwaltung des Inventars der
Universität mit Ausnahme der Bestände der
Universitätsbibliothek (Paragraph 84, Absatz 4,), soweit
diese Aufgaben nicht bezüglich der für
den Lehr- und Forschungsbetrieb nötigen
Apparate und besonderen Anlagen durch
Beschluß des obersten Kollegialorgans einzelnen
Instituten oder gemeinsamen Einrichtungen
von solchen übertragen werden;
ferner die Anschaffung und Evidenthaltung
der an der Universität für den Verbrauch
bestimmten Materialien;
c) die Evidenthaltung der der Universität zugewiesenen
Grundstücke, Gebäude und
Räume sowie ihrer Benützung (Benützungsplan),
weiters deren Verwaltung und Instandhaltung
nach Maßgabe der geltendem
Vorschriften über die Verwaltung und
technischetechnische Betreuung bundeseigener. Liegenschaften
(Bundesgebäudeverwaltung);
d) die Durchführung der Aufnahme in den
Verband der Universität (§ 4 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz) durch Immatrikulation
als ordentlicher Hörer (§ 6 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz) und die
Aufnahme als Gasthörer oder außerordentlicher
Hörer (§ 9 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz), die Durchführung der
Inskription (§ 10 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz), die Ausstellung von Abschluß-
und Abgangsbescheinigungen (§ 11
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) und
die Evidenthaltung der Studierenden gemäß
§ 4 Abs. 4 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes (Evidenzstelle);
e) die Herausgabe des Mitteilungsblattes (§ 15
Abs. 13), die Zusammenstellung und Herausgabe
eines Verzeichnisses der Lehrveranstaltungen
sowie von Studienführern für
jede an der Universität eingerichtete Studienrichtung;
f) die Führung der Verwaltungsgeschäfte der
Prüfer und der Prüfungskommissionen
(§ 26 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz),
sowie die Ausfertigung von Zeugnissen
und ihre Evidenthaltung (§ 33 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz); ferner
kann dem Universitätsdirektor durch Beschluß
des obersten Kollegialorgans auch
die Ausschreibung von Prüfungen sowie
die Entgegennahme von Prüfungsanmeldungen
(§ 27 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz) übertragen werden;
g) die Verwaltung der Mittel, die der Universität
vom Bund zugewiesen werden und
die ihr gemäß § 2 Abs. 2 zufließen, insbesondere
auch der für Gutachten, Forschungs- und
Entwicklungsarbeiten vereinnahmten
Mittel (§ 49 Abs. 4 lit. a), sowie die Ausarbeitung
des Budgets der Universität auf
Grund der Anträge der Kollegialorgane
und der Beschlüsse des obersten Kollegialorgans
gemäß § 4 Abs. 1 sowie die Beratung
der Organe der Universität in allen
mit ihrer Tätigkeit zusammenhängenden
finanziellen Fragen;
h) die Ausfertigung von Bescheiden, insbesondere
auch in Studienangelegenheiten,
auf Grund von Entscheidungen der Vorsitzenden
der Studienkommissionen gemäß
§ 7 Abs. 2 und von Beschlüssen der zuständigen
Kollegialorgane sowie die Bearbeitung
anderer Rechtsangelegenheiten und
die Beratung von Organen der Universität
in Rechtsangelegenheiten;
i) die Beschaffung, Sammlung und Aufschließung
von Informationen über den Lehr-
und Forschungsbetrieb, insbesondere durch
Wahrnehmung der sich aus der Anwendung
moderner technischer Hilfsmittel ergebenden
Möglichkeiten, zwecks Information der
Organe der Universität sowie des Bundesministeriums
für Wissenschaft und Forschung;
j) Bearbeitung der Angelegenheiten betreffend
die Beziehungen der Universität zu
anderen Universitäten des In- und Auslandes
sowie zu anderen Lehr- und Forschungseinrichtungen
aller Art;
k) die Führung des Universitätsarchivs und
der Aktenregistratur.
(3) Die Universitätsdirektion kann nach Maßgabe
des Umfangs und der Eigenart der im
Abs. 2 aufgezählten Aufgaben in Abteilungen
gegliedert werden.
Universitätsdirektor
§ 80. (1) Die Universitätsdirektion ist von
einem Verwaltungsbeamten des Bundes zu leiten.
Er führt die Bezeichnung Universitätsdirektor.
(2) Die Ernennung zum Universitätsdirektor
erfolgt nach Anhörung des obersten Kollegialorgans.
Voraussetzung für die Ernennung sind,
daß der Bewerber rechtskundig ist, ferner Kenntnisse
der modernen Unternehmensführung und
Erfahrungen auf dem Gebiete der Verwaltung
größerer Dienststellen, Anstalten oder Betriebe
besitzt.
(3) Der Universitätsdirektor untersteht in Angelegenheiten
des selbständigen Wirkungsbereiches
dem Rektor, in Angelegenheiten des
übertragenen Wirkungsbereiches dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung, er ist
jedoch auch in diesen Angelegenheiten verpflichtet,
den Rektor zu informieren. Weisungen des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung
an den Universitätsdirektor sind unter einem
dem Rektor bekanntzugeben.
Quästur
§ 81. (1) Die Quästur hat alle Kassengeschäfte
als Kasse der Universität zu besorgen, und zwar:
a) die Einhebung von Forderungen nach Maßgabe
der geltenden Vorschriften;
b) die Durchführung aller für die Universität
oder ihre Einrichtungen zu leistenden Zahlungen
und ihre Evidenthaltung;
c) die Verständigung der über die Mittel verfügungsberechtigten
Personen oder Organe
von der Durchführung der Zahlungen und
von der Höhe der für die einzelnen, für
bestimmte Verwendungszwecke in Betracht
kommenden noch vorhandenen Mittel;
d) die Verrechnung aller Einnahmen und Ausgaben
der Universität nach Maßgabe der
geltenden Vorschriften.
(2) Die Quästur hat bei der Durchführung ihrer
Aufgaben auf die zweckmäßige Verwendung
moderner technischer Hilfsmittel Bedacht zu
nehmen.Betreuung bundeseigener. Liegenschaften
(Bundesgebäudeverwaltung);
d) die Durchführung der Aufnahme in den
Verband der Universität (Paragraph 4, Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz) durch Immatrikulation
als ordentlicher Hörer (Paragraph 6, Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz) und die
Aufnahme als Gasthörer oder außerordentlicher
Hörer (Paragraph 9, Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz), die Durchführung der
Inskription (Paragraph 10, Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz), die Ausstellung von Abschluß-
und Abgangsbescheinigungen (Paragraph 11,
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) und
die Evidenthaltung der Studierenden gemäß
§ 4 Absatz 4, des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes (Evidenzstelle);
e) die Herausgabe des Mitteilungsblattes (Paragraph 15,
Abs. 13), die Zusammenstellung und Herausgabe
eines Verzeichnisses der Lehrveranstaltungen
sowie von Studienführern für
jede an der Universität eingerichtete Studienrichtung;
f) die Führung der Verwaltungsgeschäfte der
Prüfer und der Prüfungskommissionen
(Paragraph 26, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz),
sowie die Ausfertigung von Zeugnissen
und ihre Evidenthaltung (Paragraph 33, Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz); ferner
kann dem Universitätsdirektor durch Beschluß
des obersten Kollegialorgans auch
die Ausschreibung von Prüfungen sowie
die Entgegennahme von Prüfungsanmeldungen
(Paragraph 27, Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz) übertragen werden;
g) die Verwaltung der Mittel, die der Universität
vom Bund zugewiesen werden und
die ihr gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zufließen, insbesondere
auch der für Gutachten, Forschungs- und
Entwicklungsarbeiten vereinnahmten
Mittel (Paragraph 49, Absatz 4, Litera a,), sowie die Ausarbeitung
des Budgets der Universität auf
Grund der Anträge der Kollegialorgane
und der Beschlüsse des obersten Kollegialorgans
gemäß Paragraph 4, Absatz eins, sowie die Beratung
der Organe der Universität in allen
mit ihrer Tätigkeit zusammenhängenden
finanziellen Fragen;
h) die Ausfertigung von Bescheiden, insbesondere
auch in Studienangelegenheiten,
auf Grund von Entscheidungen der Vorsitzenden
der Studienkommissionen gemäß
§ 7 Absatz 2 und von Beschlüssen der zuständigen
Kollegialorgane sowie die Bearbeitung
anderer Rechtsangelegenheiten und
die Beratung von Organen der Universität
in Rechtsangelegenheiten;
i) die Beschaffung, Sammlung und Aufschließung
von Informationen über den Lehr-
und Forschungsbetrieb, insbesondere durch
Wahrnehmung der sich aus der Anwendung
moderner technischer Hilfsmittel ergebenden
Möglichkeiten, zwecks Information der
Organe der Universität sowie des Bundesministeriums
für Wissenschaft und Forschung;
j) Bearbeitung der Angelegenheiten betreffend
die Beziehungen der Universität zu
anderen Universitäten des In- und Auslandes
sowie zu anderen Lehr- und Forschungseinrichtungen
aller Art;
k) die Führung des Universitätsarchivs und
der Aktenregistratur.
(3) Die Universitätsdirektion kann nach Maßgabe
des Umfangs und der Eigenart der im
Abs. 2 aufgezählten Aufgaben in Abteilungen
gegliedert werden.
Universitätsdirektor
§ 80. (1) Die Universitätsdirektion ist von
einem Verwaltungsbeamten des Bundes zu leiten.
Er führt die Bezeichnung Universitätsdirektor.
(2) Die Ernennung zum Universitätsdirektor
erfolgt nach Anhörung des obersten Kollegialorgans.
Voraussetzung für die Ernennung sind,
daß der Bewerber rechtskundig ist, ferner Kenntnisse
der modernen Unternehmensführung und
Erfahrungen auf dem Gebiete der Verwaltung
größerer Dienststellen, Anstalten oder Betriebe
besitzt.
(3) Der Universitätsdirektor untersteht in Angelegenheiten
des selbständigen Wirkungsbereiches
dem Rektor, in Angelegenheiten des
übertragenen Wirkungsbereiches dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung, er ist
jedoch auch in diesen Angelegenheiten verpflichtet,
den Rektor zu informieren. Weisungen des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung
an den Universitätsdirektor sind unter einem
dem Rektor bekanntzugeben.
Quästur
§ 81. (1) Die Quästur hat alle Kassengeschäfte
als Kasse der Universität zu besorgen, und zwar:
a) die Einhebung von Forderungen nach Maßgabe
der geltenden Vorschriften;
b) die Durchführung aller für die Universität
oder ihre Einrichtungen zu leistenden Zahlungen
und ihre Evidenthaltung;
c) die Verständigung der über die Mittel verfügungsberechtigten
Personen oder Organe
von der Durchführung der Zahlungen und
von der Höhe der für die einzelnen, für
bestimmte Verwendungszwecke in Betracht
kommenden noch vorhandenen Mittel;
d) die Verrechnung aller Einnahmen und Ausgaben
der Universität nach Maßgabe der
geltenden Vorschriften.
(2) Die Quästur hat bei der Durchführung ihrer
Aufgaben auf die zweckmäßige Verwendung
moderner technischer Hilfsmittel Bedacht zu
nehmen.
(3)Absatz 3Die Ernennung des Leiters der Quästur
erfolgt nach Anhörung des obersten Kollegialorgans.
Er ist dem Universitätsdirektor unterstellt.
Die Bestimmungen des § 23 Abs. 5 gelten
sinngemäß.
Besondere Dienststellen
§ 82. (1) Im Interesse einer raschen, einfachen
und sparsamen Geschäftsführung kann die Besorgung
einzelner der Universitätsdirektion zugewiesenen
Verwaltungsaufgaben auf Antrag des
obersten Kollegialorgans oder nach dessen Anhörung
vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung besonderen Dienststellen der Universität
übertragen werden. Diese Dienststellen
unterstehen ungeachtet ihres selbständigen organisatorischen
Aufbaues dem Universitätsdirektor.
(2) Wenn es die Zahl und die Bedeutung von
in den §§ 79 und 81 nicht erwähnten Verwaltungsaufgaben
erforderlich machen, sind auf
Antrag des obersten Kollegialorgans oder nach
dessen Anhörung vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung zu ihrer Besorgung besondere
Dienststellen der Universität einzurichten.
Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
XI. ABSCHNITT
Besondere Universitätseinrichtungen
Allgemeine Bestimmungen
§ § 3. (1) Besondere Universitätseinrichtungen
haben außerhalb des Verbandes der Fakultäten
a) besondere Aufgaben im Lehr- und Forschungsbetrieb;
b) besondere Aufgaben zur Unterstützung des
Lehr- und Forschungsbetriebes;
c) besondere Verwaltungsaufgaben;
d) besondere Aufgaben auf dem Gebiete der
kulturellen, sozialen, gesundheitlichen und
sportlichen Interessen der Angehörigen der
Universität
zu erfüllen.
(2) Insbesondere können auf Antrag oder nach
Anhörung der obersten Kollegialorgane nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung eingerichtet werden:
a) Universitätsbibliotheken;
b) EDV-Zentren;
c) Abteilungen für Hochschuldidaktik;
d) Groß-Geräteabteilungen;
e) Forschungsinstitute;
f) Universitäts-Sportinstitute.
(3) Die besonderen Universitätseinrichtungen
unterstehen unbeschadet der Bestimmungen der
§§ 84 Abs. 3 und 90 Abs. 6 direkt dem obersten
Kollegialorgan. Dieses hat sofern dieses Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt, einen fachlich
zuständigen Universitätslehrer oder mangels eines
solchen einen sonstigen Mitarbeiter im wissenschaftlichen
Betrieb dem Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung als Leiter der Einrichtung
vorzuschlagen. Der Leiter besonderer
Universitätseinrichtungen hat im obersten
Kollegialorgan Sitz und Stimme, wenn
Angelegenheiten der von ihm geleiteten Einrichtung
behandelt werden (§§ 72 Abs. 1 Z. 1 lit. e
und f und 76 Abs. 1 lit. j und k).
(4) Erforderlichenfalls können auf Beschluß
des obersten Kollegialorgans weitere besondere
Universitätseinrichtungen vorgesehen werden,
insbesondere für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge.
Wenn es die rasche, einfache und
sparsame Besorgung besonderer Aufgaben geboten
erscheinen läßt, können an kleinen Universitäten
durch Beschluß des obersten Kollegialorgans
Abteilungen oder Referate mit der Vollziehung
der im Abs. 1 lit. b und d erwähnten
Aufgaben betraut werden.
Universitätsbibliotheken, wissenschaftliches
Dokumentations- und Informationswesen
§ 84. (1) Die Beschaffung, Aufschließung und
Bereitstellung der zur Erfüllung der Lehr- und
Forschungsaufgaben der Universität erforderlichen
Literatur und sonstiger Informationsträger
obliegt, unbeschadet der Bestimmung des § 89,
im Einvernehmen mit dem zuständigen Kollegialorgan
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen,
der Universitätsbibliothek.
(2) Die Einrichtung und Gliederung der Universitätsbibliothek
sowie die Tätigkeit des
Bibliothekspersonals hat in zweckmäßiger Weise
den in § 1 dargelegten Grundsätzen und Aufgaben
zu entsprechen. Hiebei sind unter Bedachtnahme
auf die Bestimmungen der §§ 14
und 104 Abs. 1 die Bedürfnisse der an der
Universität wissenschaftlich Tätigen und der Studierenden,
aber auch anderer interessierter Personen
zu berücksichtigen. Die Teilnahme der
Universitätsbibliothek an gemeinsamen Einrichtungen
des wissenschaftlichen Bibliothekswesens,
die Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen
Bibliotheken sowie sonstige der Universitätsbibliothek
durch gesetzliche Vorschriften
übertragene Aufgaben bleiben unberührt.
(3) Die Universitätsbibliothek" ist, unbeschadet
der Rechte der Kollegialorgane (§ 87 Abs. 1),
von einem Beamten oder Vertragsbediensteten
des Bundes, der die Prüfung für den Dienstzweig
„Höherer Bibliotheksdienst" mit Erfolg
abgelegt hat, zu leiten. Er führt die Bezeichnung
„Bibliotheksdirektor". Der Bibliotheksdirektor
ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung
gemäß § 23 Abs. 5 nach Anhörung
des obersten Kollegialorgans zu bestellen. Er
untersteht unmittelbar dem Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung.
(4) Die gesamte an einer Universität vorhandene
Literatur sowie die sonstigen Informationsträger,
soweit sie im Eigentum des Bundes, derDie Ernennung des Leiters der Quästur
erfolgt nach Anhörung des obersten Kollegialorgans.
Er ist dem Universitätsdirektor unterstellt.
Die Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 5, gelten
sinngemäß.
Besondere Dienststellen
§ 82. (1) Im Interesse einer raschen, einfachen
und sparsamen Geschäftsführung kann die Besorgung
einzelner der Universitätsdirektion zugewiesenen
Verwaltungsaufgaben auf Antrag des
obersten Kollegialorgans oder nach dessen Anhörung
vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung besonderen Dienststellen der Universität
übertragen werden. Diese Dienststellen
unterstehen ungeachtet ihres selbständigen organisatorischen
Aufbaues dem Universitätsdirektor.
(2) Wenn es die Zahl und die Bedeutung von
in den Paragraphen 79 und 81 nicht erwähnten Verwaltungsaufgaben
erforderlich machen, sind auf
Antrag des obersten Kollegialorgans oder nach
dessen Anhörung vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung zu ihrer Besorgung besondere
Dienststellen der Universität einzurichten.
Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
XI. ABSCHNITT
Besondere Universitätseinrichtungen
Allgemeine Bestimmungen
§ Paragraph 3, (1) Besondere Universitätseinrichtungen
haben außerhalb des Verbandes der Fakultäten
a) besondere Aufgaben im Lehr- und Forschungsbetrieb;
b) besondere Aufgaben zur Unterstützung des
Lehr- und Forschungsbetriebes;
c) besondere Verwaltungsaufgaben;
d) besondere Aufgaben auf dem Gebiete der
kulturellen, sozialen, gesundheitlichen und
sportlichen Interessen der Angehörigen der
Universität
zu erfüllen.
(2) Insbesondere können auf Antrag oder nach
Anhörung der obersten Kollegialorgane nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung eingerichtet werden:
a) Universitätsbibliotheken;
b) EDV-Zentren;
c) Abteilungen für Hochschuldidaktik;
d) Groß-Geräteabteilungen;
e) Forschungsinstitute;
f) Universitäts-Sportinstitute.
(3) Die besonderen Universitätseinrichtungen
unterstehen unbeschadet der Bestimmungen der
§§ 84 Absatz 3 und 90 Absatz 6, direkt dem obersten
Kollegialorgan. Dieses hat sofern dieses Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt, einen fachlich
zuständigen Universitätslehrer oder mangels eines
solchen einen sonstigen Mitarbeiter im wissenschaftlichen
Betrieb dem Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung als Leiter der Einrichtung
vorzuschlagen. Der Leiter besonderer
Universitätseinrichtungen hat im obersten
Kollegialorgan Sitz und Stimme, wenn
Angelegenheiten der von ihm geleiteten Einrichtung
behandelt werden (Paragraphen 72, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,
und f und 76 Absatz eins, Litera j und k).
(4) Erforderlichenfalls können auf Beschluß
des obersten Kollegialorgans weitere besondere
Universitätseinrichtungen vorgesehen werden,
insbesondere für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge.
Wenn es die rasche, einfache und
sparsame Besorgung besonderer Aufgaben geboten
erscheinen läßt, können an kleinen Universitäten
durch Beschluß des obersten Kollegialorgans
Abteilungen oder Referate mit der Vollziehung
der im Absatz eins, Litera b und d erwähnten
Aufgaben betraut werden.
Universitätsbibliotheken, wissenschaftliches
Dokumentations- und Informationswesen
§ 84. (1) Die Beschaffung, Aufschließung und
Bereitstellung der zur Erfüllung der Lehr- und
Forschungsaufgaben der Universität erforderlichen
Literatur und sonstiger Informationsträger
obliegt, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 89,,
im Einvernehmen mit dem zuständigen Kollegialorgan
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen,
der Universitätsbibliothek.
(2) Die Einrichtung und Gliederung der Universitätsbibliothek
sowie die Tätigkeit des
Bibliothekspersonals hat in zweckmäßiger Weise
den in Paragraph eins, dargelegten Grundsätzen und Aufgaben
zu entsprechen. Hiebei sind unter Bedachtnahme
auf die Bestimmungen der Paragraphen 14,
und 104 Absatz eins, die Bedürfnisse der an der
Universität wissenschaftlich Tätigen und der Studierenden,
aber auch anderer interessierter Personen
zu berücksichtigen. Die Teilnahme der
Universitätsbibliothek an gemeinsamen Einrichtungen
des wissenschaftlichen Bibliothekswesens,
die Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen
Bibliotheken sowie sonstige der Universitätsbibliothek
durch gesetzliche Vorschriften
übertragene Aufgaben bleiben unberührt.
(3) Die Universitätsbibliothek" ist, unbeschadet
der Rechte der Kollegialorgane (Paragraph 87, Absatz eins,),
von einem Beamten oder Vertragsbediensteten
des Bundes, der die Prüfung für den Dienstzweig
„Höherer Bibliotheksdienst" mit Erfolg
abgelegt hat, zu leiten. Er führt die Bezeichnung
„Bibliotheksdirektor". Der Bibliotheksdirektor
ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung
gemäß Paragraph 23, Absatz 5, nach Anhörung
des obersten Kollegialorgans zu bestellen. Er
untersteht unmittelbar dem Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung.
(4) Die gesamte an einer Universität vorhandene
Literatur sowie die sonstigen Informationsträger,
soweit sie im Eigentum des Bundes, der
Universität oder einer Universitätseinrichtung
stehen und nicht Zwecken der Verwaltung der
Universität dienen, bilden den Bestand der Universitätsbibliothek;
sie sind nach einheitlichen
Richtlinien zu verwalten.
§ 85. (1) Der Universitätsbibliothek obliegt insbesondere:
a) die Beschaffung der Literatur und sonstiger
Informationsträger sowie die
Koordinierung ihrer Auswahl und die Vorsorge
für deren Kontinuität und Vollständigkeit;
b) die Evidenthaltung und Katalogisierung des
gesamten Bestandes der Universitätsbibliothek
sowie die Bereitstellung der erforderlichen
Kataloge, wobei jedenfalls für
zentrale Nachweise der Literatur und der
sonstigen Informationsträger zu sorgen ist;
c) die sachliche Erschließung des Bestandes
sowie die Information der Universitätsangehörigen
über die Literatur und die
sonstigen Informationsträger ihrer Fachgebiete
(wissenschaftliche Dokumentation
und Information);
d) die Aufstellung der Bestände der Universitätsbibliothek;
für möglichst benützernahe
Aufstellung und leichte Zugänglichkeit
insbesondere für alle wissenschaftlich
Tätigen sowie für die Verwahrung selten
benötigter Bestände in zentralen Magazinen
ist Vorsorge zu treffen (§ 87 Abs. 1
lit. h und i);
e) die Gewährleistung der Benützung ihrer
Bestände (wissenschaftliche Literatur und
sonstige Informationsträger) in Räumen der
Universitätsbibliothek oder durch Entlehnung
nach Maßgabe der Bibliotheksordnung
(§ 88 Abs. 1). Universitätslehrern
können Werke als wissenschaftlicher Handapparat
zur Verfügung gestellt werden, soweit
es im Hinblick auf die Durchführung
der Lehr- und Forschungsaufgaben notwendig
ist;
f) die Durchführung sonstiger Aufgaben, vor
allem Kopier- und Vervielfältigungsdienste,
die der Universitätsbibliothek durch die
Bibliotheksordnung mit Rücksicht auf den
an der Universität oder an der Universitätsbibliothek
bestehenden Bedarf übertragen
werden oder von ihr im Einvernehmen mit
den zuständigen Kollegialorganen übernommen
werden;
g) die Antragstellung betreffend das Budget
der Universitätsbibliothek und zum Dienstpostenplan
für das wissenschaftliche und
nichtwissenschaftliche Bibliothekspersonal
der Universität nach Anhörung der zuständigen
Kollegialorgane an das Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung.
Hiebei sind insbesondere die Bedürfnisse
der an der Universität wissenschaftlich
Tätigen einschließlich der Studierenden
zu berücksichtigen. Die Bestimmungen
des § 4 gelten sinngemäß. Hinsichtlich
der Mittel gemäß § 86 Abs. 3 lit. b
obliegt die Antragstellung und Aufteilung
dem obersten Kollegialorgan; der Antrag ist
vom Bibliotheksdirektor an das Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung
weiterzuleiten;
h) die Antragstellung betreffend die Beschaffung
der erforderlichen Räume für die
Universitätsbibliothek (§ 73 Abs. 3 lit. j);
i) die Verfügung über die der Universitätsbibliothek
zugewiesenen Grundstücke, Gebäude
und Räume. Umwidmungen verfugt
der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung nach Anhörung des Bibliotheksdirektors
und des obersten Kollegialorgans;
j) die Begutachtung aller Raum- und Funktionsprogramme
im Bereich der Universität
bezüglich der Erfordernisse des Bibliothekswesens.
(2) Soweit es im Hinblick auf den Umfang
oder die Besonderheiten und die Bedeutung bestimmter
Aufgaben der Universitätsbibliothek
erforderlich ist, sind Abteilungen der Universitätsbibliothek
als Fachbibliotheken einzurichten.
Diesen ist die Besorgung bestimmter Aufgaben
der Universitätsbibliothek tunlichst für eine
Fachgruppe oder mehrere fachverwandte Instistute
zu übertragen. Ist eine Fachbibliothek für
den gesamten Bereich einer Fakultät eingerichtet,
so ist sie als Fakultätsbibliothek zu bezeichnen.
(3) Die Errichtung und Benennung von Fachbibliotheken
sowie die Festlegung ihres Aufgabenbereiches
und ihre Auflassung obliegen dem
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
auf Antrag der zuständigen Kollegialorgane (§ 87
Abs. 1) oder nach deren Anhörung. Der Bibliotheksdirektor
ist anzuhören.
(4) Zum Leiter der Fachbibliothek ist vom
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
ein Beamter oder Vertragsbediensteter des Bibliotheksdienstes
zu bestellen, zum provisorischen
Leiter kann auch ein Beamter oder ein Vertragsbediensteter
eines anderen Dienstzweiges oder
einer anderen Besoldungsgruppe bestellt werden.
Die Antragstellung obliegt dem Bibliotheksdirektor
im Einvernehmen mit dem zuständigen Kollegialorgan
(§ 87 Abs. 1). Der Leiter soll tunlichst
über ausreichende Kenntnisse auf den von der
betreffenden Fachbibliothek betreuten Gebieten
der Wissenschaft verfügen. Ihm obliegt die Durchführung
der der Fachbibliothek übertragenen
Aufgaben sowie die Fachaufsicht über das Bibliothekspersonal.
§ 86. (1) An der Universitätsbibliothek sind
als wissenschaftliches Personal (§ 23 Abs. 3 lit. bUniversität oder einer Universitätseinrichtung
stehen und nicht Zwecken der Verwaltung der
Universität dienen, bilden den Bestand der Universitätsbibliothek;
sie sind nach einheitlichen
Richtlinien zu verwalten.
§ 85. (1) Der Universitätsbibliothek obliegt insbesondere:
a) die Beschaffung der Literatur und sonstiger
Informationsträger sowie die
Koordinierung ihrer Auswahl und die Vorsorge
für deren Kontinuität und Vollständigkeit;
b) die Evidenthaltung und Katalogisierung des
gesamten Bestandes der Universitätsbibliothek
sowie die Bereitstellung der erforderlichen
Kataloge, wobei jedenfalls für
zentrale Nachweise der Literatur und der
sonstigen Informationsträger zu sorgen ist;
c) die sachliche Erschließung des Bestandes
sowie die Information der Universitätsangehörigen
über die Literatur und die
sonstigen Informationsträger ihrer Fachgebiete
(wissenschaftliche Dokumentation
und Information);
d) die Aufstellung der Bestände der Universitätsbibliothek;
für möglichst benützernahe
Aufstellung und leichte Zugänglichkeit
insbesondere für alle wissenschaftlich
Tätigen sowie für die Verwahrung selten
benötigter Bestände in zentralen Magazinen
ist Vorsorge zu treffen (Paragraph 87, Absatz eins,
lit. h und i);
e) die Gewährleistung der Benützung ihrer
Bestände (wissenschaftliche Literatur und
sonstige Informationsträger) in Räumen der
Universitätsbibliothek oder durch Entlehnung
nach Maßgabe der Bibliotheksordnung
(Paragraph 88, Absatz eins,). Universitätslehrern
können Werke als wissenschaftlicher Handapparat
zur Verfügung gestellt werden, soweit
es im Hinblick auf die Durchführung
der Lehr- und Forschungsaufgaben notwendig
ist;
f) die Durchführung sonstiger Aufgaben, vor
allem Kopier- und Vervielfältigungsdienste,
die der Universitätsbibliothek durch die
Bibliotheksordnung mit Rücksicht auf den
an der Universität oder an der Universitätsbibliothek
bestehenden Bedarf übertragen
werden oder von ihr im Einvernehmen mit
den zuständigen Kollegialorganen übernommen
werden;
g) die Antragstellung betreffend das Budget
der Universitätsbibliothek und zum Dienstpostenplan
für das wissenschaftliche und
nichtwissenschaftliche Bibliothekspersonal
der Universität nach Anhörung der zuständigen
Kollegialorgane an das Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung.
Hiebei sind insbesondere die Bedürfnisse
der an der Universität wissenschaftlich
Tätigen einschließlich der Studierenden
zu berücksichtigen. Die Bestimmungen
des Paragraph 4, gelten sinngemäß. Hinsichtlich
der Mittel gemäß Paragraph 86, Absatz 3, Litera b,
obliegt die Antragstellung und Aufteilung
dem obersten Kollegialorgan; der Antrag ist
vom Bibliotheksdirektor an das Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung
weiterzuleiten;
h) die Antragstellung betreffend die Beschaffung
der erforderlichen Räume für die
Universitätsbibliothek (Paragraph 73, Absatz 3, Litera j,);
i) die Verfügung über die der Universitätsbibliothek
zugewiesenen Grundstücke, Gebäude
und Räume. Umwidmungen verfugt
der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung nach Anhörung des Bibliotheksdirektors
und des obersten Kollegialorgans;
j) die Begutachtung aller Raum- und Funktionsprogramme
im Bereich der Universität
bezüglich der Erfordernisse des Bibliothekswesens.
(2) Soweit es im Hinblick auf den Umfang
oder die Besonderheiten und die Bedeutung bestimmter
Aufgaben der Universitätsbibliothek
erforderlich ist, sind Abteilungen der Universitätsbibliothek
als Fachbibliotheken einzurichten.
Diesen ist die Besorgung bestimmter Aufgaben
der Universitätsbibliothek tunlichst für eine
Fachgruppe oder mehrere fachverwandte Instistute
zu übertragen. Ist eine Fachbibliothek für
den gesamten Bereich einer Fakultät eingerichtet,
so ist sie als Fakultätsbibliothek zu bezeichnen.
(3) Die Errichtung und Benennung von Fachbibliotheken
sowie die Festlegung ihres Aufgabenbereiches
und ihre Auflassung obliegen dem
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
auf Antrag der zuständigen Kollegialorgane (Paragraph 87,
Abs. 1) oder nach deren Anhörung. Der Bibliotheksdirektor
ist anzuhören.
(4) Zum Leiter der Fachbibliothek ist vom
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
ein Beamter oder Vertragsbediensteter des Bibliotheksdienstes
zu bestellen, zum provisorischen
Leiter kann auch ein Beamter oder ein Vertragsbediensteter
eines anderen Dienstzweiges oder
einer anderen Besoldungsgruppe bestellt werden.
Die Antragstellung obliegt dem Bibliotheksdirektor
im Einvernehmen mit dem zuständigen Kollegialorgan
(Paragraph 87, Absatz eins,). Der Leiter soll tunlichst
über ausreichende Kenntnisse auf den von der
betreffenden Fachbibliothek betreuten Gebieten
der Wissenschaft verfügen. Ihm obliegt die Durchführung
der der Fachbibliothek übertragenen
Aufgaben sowie die Fachaufsicht über das Bibliothekspersonal.
§ 86. (1) An der Universitätsbibliothek sind
als wissenschaftliches Personal (Paragraph 23, Absatz 3, Litera b,
Z. 1) Beamte und Vertragsbedienstete des höheren
Bibliotheksdienstes sowie erforderlichenfalls
anderer Dienstzweige oder Besoldungsgruppen,
für welche die Vollendung eines Hochschulstudiums
vorgeschrieben ist, zu verwenden. Als sonstige
Bedienstete (§ 23 Abs. 3 lit. b Z. 2) sind
Beamte und Vertragsbedienstete zu verwenden.
Die Aufnahme des wissenschaftlichen und sonstigen
Bibliothekspersonals erfolgt auf Antrag des
Bibliotheksdirektors durch den Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung. Die Aufnahme
von Vertragsbediensteten des sonstigen Bibliothekspersonals
kann durch Verordnung dem
Bibliotheksdirektor übertragen werden.
(2) Wenn zur Besorgung bestimmter Aufgaben
der Universitätsbibliothek im Einvernehmen mit
dem zuständigen Kollegialorgan andere als im
Abs. 1 genannte Universitätsangehörige herangezogen
werden, haben diese die für die Bibliotheksverwaltung
geltenden Richtlinien und die
Anleitungen des Bibliotheksdirektors zu beachten.
(3) Die für die Anschaffung von Literatur
und sonstigen Informationsträgern im Bundesfinanzgesetz
vorgesehenen Mittel sind im Sinne
der Gliederung der Universitätsbibliothek gemäß
§ 85 Abs. 2 bestimmt:
a) für die Abdeckung sämtlicher längerfristigen
Verpflichtungen (Abonnements, Subskriptionen
u. dgl.);
b) für Anschaffungen, die unmittelbar der
Durchführung konkreter Lehraufgaben und
Forschungsvorhaben dienen, auf Antrag
der Institute auf Grund von Vorschlägen
der dort tätigen Universitätslehrer;
c) für die sonstigen Aufgaben der Universitätsbibliothek,
insbesondere für die Anschaffung
allgemeiner, übergreifender und
ergänzender Werke sowie unter Bedachtnahme
auf die Bedürfnisse der Studierenden
für die Erfordernisse der Lehrveranstaltungen.
(4) Bei der Anschaffung und Bereitstellung
von Literatur und sonstigen Informationsträgern
durch die Universitäts- bzw. Fachbibliotheken
sind unter Berücksichtigung der gebotenen Sparsamkeit
die Wünsche der Kollegialorgane, der
Institutsvorstände und der betroffenen Universitätslehrer
sowie die Erfordernisse der
Lehrveranstaltungen zu beachten. Außerdem
ist für möglichste Kontinuität und Vollständigkeit
der Anschaffungen auf den der Universität
anvertrauten Gebieten der Wissenschaft zu sorgen.
Auf die Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen
Bibliotheken ist zu achten, soweit
die rasche Bereitstellung von an der Universität
midie vorhandener Literatur und sonstigen Informationsträgem
gewährleistet ist (§ 14 Abs. 2
letzter Satz). Könnern Anschaffungswünsche nicht
erfüllt werden, so ist die Ablehnung zu begründen
§ 87. (1) Den Kollegialorganen obliegt in Angelegenheiten
des Bibliothekswesens im Rahmen
ihres Wirkungsbereiches:
a) die Antragstellung betreffend das Budget
der Universitätsbibliothek hinsichtlich der
Mittel gemäß § 86 Abs. 3 lit. b;
b) die Entscheidung über die Aufteilung der
Mittel gemäß § 86 Abs. 3 lit. b;
c) die Stellung von Anträgen oder die Stellungnahme
zur Errichtung, Benennung
und Auflassung von Fachbibliotheken
sowie zur Festlegung ihres Wirkungsbereiches
(§ 85 Abs. 3);
d) die Zustimmung zum Antrag des Bibliotheksdirektors
auf Bestellung des Leiters
einer Fachbibliothek;
e) die Zustimmung zur Heranziehung von
Universitätsangehörigen zur Besorgung bestimmter
Aufgaben der Universitätsbibliothek
(§ 86 Abs. 2);
f) die Erstellung von Sammelplänen nach
Maßgabe der Lehr- und Forschungsgebiete
und von Empfehlungen für die Anschaffung,
insbesondere auch für die Fachbibliotheken;
g) die Empfehlung von Grundsätzen hinsichtlich
der sachlichen Erschließung des Bestandes
für Zwecke der wissenschaftlichen
Lehre und Forschung sowie der Information
der Universitätsangehörigen über die
Literatur und die sonstigen Informationsträger
ihrer Fachgebiete (§ 85 Abs. 1 lit. c);
h) die Zustimmung zu Maßnahmen der Universitätsbibliothek
hinsichtlich der Benützung
der Bestände durch Universitätsangehörige
und hinsichtlich der Öffnungszeiten;
i) die Zustimmung zur Verlagerung vom
Bibliotheksbeständen in zentrale Magazine
(§ 85 Abs. 1 lit. d);
j) die Bereitstellung von der Universität zugewiesenen
Räumlichkeiten in dem für die
Erfüllung der Aufgaben der Universitätsbibliothek
erforderlichen Ausmaß;
k) die Begutachtung sonstiger Angelegenheiten
des Bibliothekswesens, insbesondere die
Stellungnahme zur Bestellung des Bibliotheksdirektors
(§ 84 Abs. 3) und zur Bibliotheksordnung
(§ 88 Abs. 1).
(2) Der Bibliotheksdirektor hat die Ablehnung
von Empfehlungen gemäß Abs. 1 lit. f und g zu
begründen.
(3) Der Bibliotheksdirektor ist nach Maßgabe
der §§ 72 Abs. 1 Z. 1 lit. e und 76 Abs. 1 lit. j Mitglied
des obersten Kollegialorgans, der Leiter
einer Fachbibliothek oder der in Betracht kommenden
Abteilung der Universitätsbibliothek
nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 lit. d Mitglied des
Fakultätskollegiums, nach Maßgabe des § 62Ziffer eins,) Beamte und Vertragsbedienstete des höheren
Bibliotheksdienstes sowie erforderlichenfalls
anderer Dienstzweige oder Besoldungsgruppen,
für welche die Vollendung eines Hochschulstudiums
vorgeschrieben ist, zu verwenden. Als sonstige
Bedienstete (Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, Ziffer 2,) sind
Beamte und Vertragsbedienstete zu verwenden.
Die Aufnahme des wissenschaftlichen und sonstigen
Bibliothekspersonals erfolgt auf Antrag des
Bibliotheksdirektors durch den Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung. Die Aufnahme
von Vertragsbediensteten des sonstigen Bibliothekspersonals
kann durch Verordnung dem
Bibliotheksdirektor übertragen werden.
(2) Wenn zur Besorgung bestimmter Aufgaben
der Universitätsbibliothek im Einvernehmen mit
dem zuständigen Kollegialorgan andere als im
Abs. 1 genannte Universitätsangehörige herangezogen
werden, haben diese die für die Bibliotheksverwaltung
geltenden Richtlinien und die
Anleitungen des Bibliotheksdirektors zu beachten.
(3) Die für die Anschaffung von Literatur
und sonstigen Informationsträgern im Bundesfinanzgesetz
vorgesehenen Mittel sind im Sinne
der Gliederung der Universitätsbibliothek gemäß
§ 85 Absatz 2, bestimmt:
a) für die Abdeckung sämtlicher längerfristigen
Verpflichtungen (Abonnements, Subskriptionen
u. dgl.);
b) für Anschaffungen, die unmittelbar der
Durchführung konkreter Lehraufgaben und
Forschungsvorhaben dienen, auf Antrag
der Institute auf Grund von Vorschlägen
der dort tätigen Universitätslehrer;
c) für die sonstigen Aufgaben der Universitätsbibliothek,
insbesondere für die Anschaffung
allgemeiner, übergreifender und
ergänzender Werke sowie unter Bedachtnahme
auf die Bedürfnisse der Studierenden
für die Erfordernisse der Lehrveranstaltungen.
(4) Bei der Anschaffung und Bereitstellung
von Literatur und sonstigen Informationsträgern
durch die Universitäts- bzw. Fachbibliotheken
sind unter Berücksichtigung der gebotenen Sparsamkeit
die Wünsche der Kollegialorgane, der
Institutsvorstände und der betroffenen Universitätslehrer
sowie die Erfordernisse der
Lehrveranstaltungen zu beachten. Außerdem
ist für möglichste Kontinuität und Vollständigkeit
der Anschaffungen auf den der Universität
anvertrauten Gebieten der Wissenschaft zu sorgen.
Auf die Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen
Bibliotheken ist zu achten, soweit
die rasche Bereitstellung von an der Universität
midie vorhandener Literatur und sonstigen Informationsträgem
gewährleistet ist (Paragraph 14, Absatz 2,
letzter Satz). Könnern Anschaffungswünsche nicht
erfüllt werden, so ist die Ablehnung zu begründen
§ 87. (1) Den Kollegialorganen obliegt in Angelegenheiten
des Bibliothekswesens im Rahmen
ihres Wirkungsbereiches:
a) die Antragstellung betreffend das Budget
der Universitätsbibliothek hinsichtlich der
Mittel gemäß Paragraph 86, Absatz 3, Litera b, ;,
b) die Entscheidung über die Aufteilung der
Mittel gemäß Paragraph 86, Absatz 3, Litera b, ;,
c) die Stellung von Anträgen oder die Stellungnahme
zur Errichtung, Benennung
und Auflassung von Fachbibliotheken
sowie zur Festlegung ihres Wirkungsbereiches
(Paragraph 85, Absatz 3,);
d) die Zustimmung zum Antrag des Bibliotheksdirektors
auf Bestellung des Leiters
einer Fachbibliothek;
e) die Zustimmung zur Heranziehung von
Universitätsangehörigen zur Besorgung bestimmter
Aufgaben der Universitätsbibliothek
(Paragraph 86, Absatz 2,);
f) die Erstellung von Sammelplänen nach
Maßgabe der Lehr- und Forschungsgebiete
und von Empfehlungen für die Anschaffung,
insbesondere auch für die Fachbibliotheken;
g) die Empfehlung von Grundsätzen hinsichtlich
der sachlichen Erschließung des Bestandes
für Zwecke der wissenschaftlichen
Lehre und Forschung sowie der Information
der Universitätsangehörigen über die
Literatur und die sonstigen Informationsträger
ihrer Fachgebiete (Paragraph 85, Absatz eins, Litera c,);
h) die Zustimmung zu Maßnahmen der Universitätsbibliothek
hinsichtlich der Benützung
der Bestände durch Universitätsangehörige
und hinsichtlich der Öffnungszeiten;
i) die Zustimmung zur Verlagerung vom
Bibliotheksbeständen in zentrale Magazine
(Paragraph 85, Absatz eins, Litera d,);
j) die Bereitstellung von der Universität zugewiesenen
Räumlichkeiten in dem für die
Erfüllung der Aufgaben der Universitätsbibliothek
erforderlichen Ausmaß;
k) die Begutachtung sonstiger Angelegenheiten
des Bibliothekswesens, insbesondere die
Stellungnahme zur Bestellung des Bibliotheksdirektors
(Paragraph 84, Absatz 3,) und zur Bibliotheksordnung
(Paragraph 88, Absatz eins,).
(2) Der Bibliotheksdirektor hat die Ablehnung
von Empfehlungen gemäß Absatz eins, Litera f und g zu
begründen.
(3) Der Bibliotheksdirektor ist nach Maßgabe
der Paragraphen 72, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und 76 Absatz eins, Litera j, Mitglied
des obersten Kollegialorgans, der Leiter
einer Fachbibliothek oder der in Betracht kommenden
Abteilung der Universitätsbibliothek
nach Maßgabe des Paragraph 63, Absatz eins, Litera d, Mitglied des
Fakultätskollegiums, nach Maßgabe des Paragraph 62,
Abs. 3 Mitglied der Fachgruppenkommission und
nach Maßgabe des § 15 Abs. 9 vorletzter Satz
Mitglied sonstiger Kommissionen.
(4) Vom obersten Kollegialorgan ist eine Bibliothekskommission
einzusetzen. Ihr haben jedenfalls
der Bibliotheksdirektor und der Vorsitzende
des Dienststellenausschusses der Universitätsbibliothek
anzugehören. Einer Bibliothekskommission
anderer Kollegialorgane haben jedenfalls
der Leiter der in Betracht kommenden Fachbibliothek
oder zuständigen Abteilung der Universitätsbibliothek
und, sofern an einer Fachbibliothek
mehr als drei Bibliotheksbedienstete
voll beschäftigt sind, ein vom Dienststellenausschuß
der Universitätsbibliothek nominierter
Vertreter des Bibliothekspersonals anzugehören.
Die Bibliothekskommissionen haben die Beschlüsse
der Kollegialorgane gemäß Abs. 1 vorzubereiten.
Die zuständigen Kollegialorgane können
die Bibliothekskommissionen auch gemäß
§ 15 Abs. 7 zur Wahrnehmung der Aufgaben
gemäß Abs. 1 ermächtigen.
(5) Auf die in Abs. 1 lit. a bis j genannten
Angelegenheiten des Bibliothekswesens sind die
Bestimmungen der §§ 64, 73 und 75 Abs. 2
sinngemäß anzuwenden.
(6) Der Bibliotheksdirektor hat Ende jedes
Kalenderjahres einen Bericht über das Bibliothekswesen
der Universität an das oberste Kollegialorgan
und an das Bundesministerium für
Wissenschaft und Forschung zu erstatten.
§ 88. (1) Vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung ist nach Anhörung der
obersten Kollegialorgane eine Bibliotheksordnung
zu erlassen. Die Bibliotheksordnung hat insbesondere
unter Bedachtnahme auf die Gliederung
der Universitätsbibliothek gemäß § 85 Abs. 2
Bestimmungen über folgende Angelegenheiten zu
enthalten:
a) Richtlinien für die Benützung einschließlich
der Einrichtung wissenschaftlicher
Handapparate;
b) die Ordnung und Sicherheit in der Universitätsbibliothek
und ihre Sicherstellung
durch Androhung beziehungsweise Verhängung
von angemessenen Benützungsbeschränkungen
beziehungsweise Benützungsverboten
unter Beachtung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der
Mittel;
c) die Sicherstellung des Inventars und der
Bestände der Universitätsbibliothek und die
Leistung von Entschädigungen im Falle der
Beschädigung, des Verlustes oder der Zerstörung
durch den Benützer sowie der verspäteten
Rückstellung entlehnter Werke;
d) die gemäß § 85 Abs. 1 lit. f von der
Universitätsbibliothek wahrzunehmenden
Aufgaben;
e) Richtlinien über die Öffnungszeiten der
Universitätsbibliothek.
(2) Nähere Regelungen über die Benützung
sowie über die Öffnungszeiten der Universitätsbibliothek
sind nach Maßgabe der Bibliotheksordnung
unter Berücksichtigung des Aufgabenbereiches
der Universitätsbibliothek und der
Fachbibliotheken sowie der örtlichen Verhältnisse
festzulegen (§ 87 Abs. 1 lit. h). Dabei ist auch
vorzusorgen, daß den Universitätslehrern und
nach Möglichkeit auch den Dissertanten und
Diplomanden der Zugang zu den Fachbibliotheken
ihrer Arbeitsgebiete, unabhängig von den allgemeinen
Öffnungszeiten der Universitätsbibliothek,
ermöglicht wird. Diese sind im Mitteilungsblatt
(§ 15 Abs. 13) zu verlautbaren und den Benützern
durch Aushang zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Bestimmungen des § 104 Abs. 1 und
3 sowie des § 105 Abs. 2 sind mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die Entscheidung in den
dort erwähnten Fällen dem Bibliotheksdirektor
obliegt.
§ 89. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung kann auf Antrag oder nach Anhörung
der zuständigen Kollegialorgane durch
Verordnung Zentralbibliotheken zur Beschaffung,
Aufschließung und Bereitstellung der für die
wissenschaftliche Forschung und Lehre von Instituten
oder Fakultäten mehrerer Universitäten
(der Akademie der bildenden Künste in Wien,
der Kunsthochschulen) erforderlichen Literatur
und sonstigen Informationsträger errichten, sofern
dies entweder
a) zur möglichst vollständigen Versorgung
dieser Institute oder Fakultäten mit Rücksicht
auf die gebotene Sparsamkeit notwendig
und zweckmäßig ist oder
b) die im § 85 Abs. 2 genannten Voraussetzungen
vorliegen.
(2) Der Direktor einer Zentralbibliothek untersteht
unmittelbar dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung. Dem Direktor obliegt
die Wahrnehmung der der Zentralbibliothek
übertragenen Aufgaben im Einvernehmen mit
den Bibliotheksdirektoren der beteiligten Universitäten.
Die Bestimmungen der §§ 20 Abs. 7,
84 bis 88 Abs. 2 sowie die Bestimmungen des
§ 56 Abs. 2 in Verbindung mit § 87 gelten
sinngemäß.
(3) Obliegt einer Zentralbibliothek gemäß
Abs. 1 die Sammlung bestimmter Arten von
Informationsträgern wie Schallträgern, Lichtbildern,
Filmen u. dgl., so kann ihr an Stelle
der Bezeichnung „Zentralbibliothek" eine diesen
Aufgabenbereich kennzeichnende Bezeichnung
gegeben werden.
(4) Durch Verordnung ist zu bestimmen, von
welcher Universitätsdirektion die Verwaltungsaufgaben
der Zentralbibliothek zu besorgen sind.
Im Interesse einer raschen, einfachen und sparsamen
Geschäftsführung kann die Besorgung der
Verwaltungsaufgaben auch der Zentralbibliothek
selbst übertragen werden.Absatz 3, Mitglied der Fachgruppenkommission und
nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 9, vorletzter Satz
Mitglied sonstiger Kommissionen.
(4) Vom obersten Kollegialorgan ist eine Bibliothekskommission
einzusetzen. Ihr haben jedenfalls
der Bibliotheksdirektor und der Vorsitzende
des Dienststellenausschusses der Universitätsbibliothek
anzugehören. Einer Bibliothekskommission
anderer Kollegialorgane haben jedenfalls
der Leiter der in Betracht kommenden Fachbibliothek
oder zuständigen Abteilung der Universitätsbibliothek
und, sofern an einer Fachbibliothek
mehr als drei Bibliotheksbedienstete
voll beschäftigt sind, ein vom Dienststellenausschuß
der Universitätsbibliothek nominierter
Vertreter des Bibliothekspersonals anzugehören.
Die Bibliothekskommissionen haben die Beschlüsse
der Kollegialorgane gemäß Absatz eins, vorzubereiten.
Die zuständigen Kollegialorgane können
die Bibliothekskommissionen auch gemäß
§ 15 Absatz 7, zur Wahrnehmung der Aufgaben
gemäß Absatz eins, ermächtigen.
(5) Auf die in Absatz eins, Litera a bis j genannten
Angelegenheiten des Bibliothekswesens sind die
Bestimmungen der Paragraphen 64,, 73 und 75 Absatz 2,
sinngemäß anzuwenden.
(6) Der Bibliotheksdirektor hat Ende jedes
Kalenderjahres einen Bericht über das Bibliothekswesen
der Universität an das oberste Kollegialorgan
und an das Bundesministerium für
Wissenschaft und Forschung zu erstatten.
§ 88. (1) Vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung ist nach Anhörung der
obersten Kollegialorgane eine Bibliotheksordnung
zu erlassen. Die Bibliotheksordnung hat insbesondere
unter Bedachtnahme auf die Gliederung
der Universitätsbibliothek gemäß Paragraph 85, Absatz 2,
Bestimmungen über folgende Angelegenheiten zu
enthalten:
a) Richtlinien für die Benützung einschließlich
der Einrichtung wissenschaftlicher
Handapparate;
b) die Ordnung und Sicherheit in der Universitätsbibliothek
und ihre Sicherstellung
durch Androhung beziehungsweise Verhängung
von angemessenen Benützungsbeschränkungen
beziehungsweise Benützungsverboten
unter Beachtung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der
Mittel;
c) die Sicherstellung des Inventars und der
Bestände der Universitätsbibliothek und die
Leistung von Entschädigungen im Falle der
Beschädigung, des Verlustes oder der Zerstörung
durch den Benützer sowie der verspäteten
Rückstellung entlehnter Werke;
d) die gemäß Paragraph 85, Absatz eins, Litera f, von der
Universitätsbibliothek wahrzunehmenden
Aufgaben;
e) Richtlinien über die Öffnungszeiten der
Universitätsbibliothek.
(2) Nähere Regelungen über die Benützung
sowie über die Öffnungszeiten der Universitätsbibliothek
sind nach Maßgabe der Bibliotheksordnung
unter Berücksichtigung des Aufgabenbereiches
der Universitätsbibliothek und der
Fachbibliotheken sowie der örtlichen Verhältnisse
festzulegen (Paragraph 87, Absatz eins, Litera h,). Dabei ist auch
vorzusorgen, daß den Universitätslehrern und
nach Möglichkeit auch den Dissertanten und
Diplomanden der Zugang zu den Fachbibliotheken
ihrer Arbeitsgebiete, unabhängig von den allgemeinen
Öffnungszeiten der Universitätsbibliothek,
ermöglicht wird. Diese sind im Mitteilungsblatt
(Paragraph 15, Absatz 13,) zu verlautbaren und den Benützern
durch Aushang zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Bestimmungen des Paragraph 104, Absatz eins und
3 sowie des Paragraph 105, Absatz 2, sind mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die Entscheidung in den
dort erwähnten Fällen dem Bibliotheksdirektor
obliegt.
§ 89. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung kann auf Antrag oder nach Anhörung
der zuständigen Kollegialorgane durch
Verordnung Zentralbibliotheken zur Beschaffung,
Aufschließung und Bereitstellung der für die
wissenschaftliche Forschung und Lehre von Instituten
oder Fakultäten mehrerer Universitäten
(der Akademie der bildenden Künste in Wien,
der Kunsthochschulen) erforderlichen Literatur
und sonstigen Informationsträger errichten, sofern
dies entweder
a) zur möglichst vollständigen Versorgung
dieser Institute oder Fakultäten mit Rücksicht
auf die gebotene Sparsamkeit notwendig
und zweckmäßig ist oder
b) die im Paragraph 85, Absatz 2, genannten Voraussetzungen
vorliegen.
(2) Der Direktor einer Zentralbibliothek untersteht
unmittelbar dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung. Dem Direktor obliegt
die Wahrnehmung der der Zentralbibliothek
übertragenen Aufgaben im Einvernehmen mit
den Bibliotheksdirektoren der beteiligten Universitäten.
Die Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz 7,,
84 bis 88 Absatz 2, sowie die Bestimmungen des
§ 56 Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 87, gelten
sinngemäß.
(3) Obliegt einer Zentralbibliothek gemäß
Abs. 1 die Sammlung bestimmter Arten von
Informationsträgern wie Schallträgern, Lichtbildern,
Filmen u. dgl., so kann ihr an Stelle
der Bezeichnung „Zentralbibliothek" eine diesen
Aufgabenbereich kennzeichnende Bezeichnung
gegeben werden.
(4) Durch Verordnung ist zu bestimmen, von
welcher Universitätsdirektion die Verwaltungsaufgaben
der Zentralbibliothek zu besorgen sind.
Im Interesse einer raschen, einfachen und sparsamen
Geschäftsführung kann die Besorgung der
Verwaltungsaufgaben auch der Zentralbibliothek
selbst übertragen werden.
Zentren für elektronische Datenverarbeitung
(EDV-Zentren)
§ 90. (1) Zur Betreuung und Koordinierung
der an den Universitäten anfallenden Aufgaben
der elektronischen Datenverarbeitung
a) in der wissenschaftlichen Forschung,
b) in der wissenschaftlichen Lehre,
c) in der zentralen Verwaltung der Universität,
d) im Bibliothekswesen sowie dem wissenschaftlichen
Dokumentation- und Informationswesen,
e) im Studienförderungswesen
kann an jeder Universität ein EDV-Zentrum eingerichtet
werden.
(2). Die EDV-Zentren sind Dienstleistungseinrichtungen
für die Institute, die Verwaltungseinrichtungen
der Universität, die besonderen
Universitätseinrichtungen sowie für das Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung. Das
oberste Kollegialorgan kann beschließen, daß das
EDV-Zentrum nach Maßgabe seiner Kapazität
und des Abs. 3 auch anderen Stellen zur Verfügung
steht, sofern die Rechenzeit für gemeinnützige
wissenschaftliche Aufgaben verwendet
wird. Das EDV-Zentrum verwaltet alle Datenverarbeitungseinrichtungen,
die für eine allgemeine
Nutzung bestimmt sind oder dem EDV-
Zentrum vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung zur Verwaltung übertragen werden.
(3) Der Bedarf an EDV-Leistung wird durch
Rechenanlagen gedeckt, die dem EDV-Zentrum
unterstehen und von ihm betrieben werden, oder
durch die Benützung von Rechenanlagen außerhalb
des EDV-Zentrums. Betreibt das EDV-Zentrum
eigene Anlagen und Geräte, so obliegt ihm
außerdem die Erteilung von Benützungsbewilligungen
für andere als im Abs. 1 genannte Zwecke,
wenn seine Einrichtungen dies nach Erfüllung
der dort festgelegten Aufgaben noch zulassen.
Hiebei ist die Betriebs- und Benützungsordnung
zu beachten und eine angemessene Entschädigung
zu fordern, die zweckgebunden für das EDV-
Zentrum zu verwenden ist.
(4) Dem EDV-Zentrum obliegt insbesondere:
a) die Benützer programmtechnisch zu beraten;
b) das Programmwesen auf dem neuesten
Stand zu halten;
c) Kurse für die Benützung seiner Einrichtungen
vorzusehen;
d) Benützungsbewilligungen zu erteilen und
die Benützung zu überwachen;
e) den Verbrauch an EDV-Leistung zu erfassen
und den zukünftigen Bedarf zu
planen sowie nach Ende eines jeden Studienjahres
einen Bericht über die Tätigkeit des
EDV-Zentrums und über den Personal-
und Materialbedarf für das kommende
Studienjahr an das oberste Kollegialorgan
und das Bundesministerium für Wissenschaft
und Forschung zu erstatten;
f) die Obsorge für die Einsatzbereitschaft und
die Betriebssicherheit seiner Anlagen und
Geräte.
(5) Die Anträge zur Ausstattung des EDV-
Zentrums sowie für die laufenden Betriebsmittel
zwecks Sicherstellung der Erfüllung der im
Abs. 1 genannten Aufgaben sind gemäß
§ 4 vom EDV-Zentrum über das oberste
Kollegialorgan an das Bundesministerium für
Wissenschaft und Forschung zu stellen. Das
oberste Kollegialorgan hat gemäß §§ 73 Abs. 3
lit. j und 75 Abs. 2 für die räumliche Unterbringung
des EDV-Zentrums und gemäß § 4
Abs. 2 für die Ausstattung mit Personal und
Geräten zu sorgen. Für Rechenzeitspenden durch
Dritte gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.
(6) Der Vorstand des EDV-Zentrums besteht
aus einem oder mehreren Universitätslehrern.
Der Vorstand ist nur dann als Kollegialorgan
zu bestellen, wenn mehrere betriebliche Einheiten
des EDV-Zentrums die funktionelle Aufteilung
der Verantwortung erforderlich machen. Er ist
auf Antrag oder nach Anhörung des
obersten Kollegialorgans vom Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung
auf jeweils zwei Jahre zu bestellen. Der Vorstand
hat das EDV-Zentrum zu leiten, nach außen
zu vertreten und für die Erfüllung seiner Aufgaben
zu sorgen. Er untersteht als solcher bei
Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 lit. a und
lit. b dem obersten Kollegialorgan, gemäß Abs. 1
lit. c bis e dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung. Der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung kann einzelnen EDV-
Zentren die Durchführung von zentralen Aufgaben
im Sinne des Abs. 1 lit. c bis e zwecks
rationeller und wirtschaftlicher Besorgung übertragen.
(7) Dem Vorstand können zur Durchführung
der Aufgaben des EDV-Zentrums ein oder
mehrere Abteilungsleiter unterstellt werden. Sie
sind Vertragsbedienstete oder Beamte des wissenschaftlichen
Dienstes und werden auf Antrag
des Vorstandes vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung bestellt.
(8) Der Vorstand des EDV-Zentrums hat für
den Erfahrungs-, Daten- und Dienstleistungsaustausch
und die Zusammenarbeit mit den EDV-
Zentren anderer Universitäten vorzusorgen; insbesondere
ist er zur Mitwirkung bei der Erfüllung
von Aufgaben, die sich auf mehrere oder
alle österreichischen Universitäten beziehen, verpflichtet.Zentren für elektronische Datenverarbeitung
(EDV-Zentren)
§ 90. (1) Zur Betreuung und Koordinierung
der an den Universitäten anfallenden Aufgaben
der elektronischen Datenverarbeitung
a) in der wissenschaftlichen Forschung,
b) in der wissenschaftlichen Lehre,
c) in der zentralen Verwaltung der Universität,
d) im Bibliothekswesen sowie dem wissenschaftlichen
Dokumentation- und Informationswesen,
e) im Studienförderungswesen
kann an jeder Universität ein EDV-Zentrum eingerichtet
werden.
(2). Die EDV-Zentren sind Dienstleistungseinrichtungen
für die Institute, die Verwaltungseinrichtungen
der Universität, die besonderen
Universitätseinrichtungen sowie für das Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung. Das
oberste Kollegialorgan kann beschließen, daß das
EDV-Zentrum nach Maßgabe seiner Kapazität
und des Absatz 3, auch anderen Stellen zur Verfügung
steht, sofern die Rechenzeit für gemeinnützige
wissenschaftliche Aufgaben verwendet
wird. Das EDV-Zentrum verwaltet alle Datenverarbeitungseinrichtungen,
die für eine allgemeine
Nutzung bestimmt sind oder dem EDV-
Zentrum vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung zur Verwaltung übertragen werden.
(3) Der Bedarf an EDV-Leistung wird durch
Rechenanlagen gedeckt, die dem EDV-Zentrum
unterstehen und von ihm betrieben werden, oder
durch die Benützung von Rechenanlagen außerhalb
des EDV-Zentrums. Betreibt das EDV-Zentrum
eigene Anlagen und Geräte, so obliegt ihm
außerdem die Erteilung von Benützungsbewilligungen
für andere als im Absatz eins, genannte Zwecke,
wenn seine Einrichtungen dies nach Erfüllung
der dort festgelegten Aufgaben noch zulassen.
Hiebei ist die Betriebs- und Benützungsordnung
zu beachten und eine angemessene Entschädigung
zu fordern, die zweckgebunden für das EDV-
Zentrum zu verwenden ist.
(4) Dem EDV-Zentrum obliegt insbesondere:
a) die Benützer programmtechnisch zu beraten;
b) das Programmwesen auf dem neuesten
Stand zu halten;
c) Kurse für die Benützung seiner Einrichtungen
vorzusehen;
d) Benützungsbewilligungen zu erteilen und
die Benützung zu überwachen;
e) den Verbrauch an EDV-Leistung zu erfassen
und den zukünftigen Bedarf zu
planen sowie nach Ende eines jeden Studienjahres
einen Bericht über die Tätigkeit des
EDV-Zentrums und über den Personal-
und Materialbedarf für das kommende
Studienjahr an das oberste Kollegialorgan
und das Bundesministerium für Wissenschaft
und Forschung zu erstatten;
f) die Obsorge für die Einsatzbereitschaft und
die Betriebssicherheit seiner Anlagen und
Geräte.
(5) Die Anträge zur Ausstattung des EDV-
Zentrums sowie für die laufenden Betriebsmittel
zwecks Sicherstellung der Erfüllung der im
Abs. 1 genannten Aufgaben sind gemäß
§ 4 vom EDV-Zentrum über das oberste
Kollegialorgan an das Bundesministerium für
Wissenschaft und Forschung zu stellen. Das
oberste Kollegialorgan hat gemäß Paragraphen 73, Absatz 3,
lit. j und 75 Absatz 2, für die räumliche Unterbringung
des EDV-Zentrums und gemäß Paragraph 4,
Abs. 2 für die Ausstattung mit Personal und
Geräten zu sorgen. Für Rechenzeitspenden durch
Dritte gilt Paragraph 2, Absatz 2, sinngemäß.
(6) Der Vorstand des EDV-Zentrums besteht
aus einem oder mehreren Universitätslehrern.
Der Vorstand ist nur dann als Kollegialorgan
zu bestellen, wenn mehrere betriebliche Einheiten
des EDV-Zentrums die funktionelle Aufteilung
der Verantwortung erforderlich machen. Er ist
auf Antrag oder nach Anhörung des
obersten Kollegialorgans vom Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung
auf jeweils zwei Jahre zu bestellen. Der Vorstand
hat das EDV-Zentrum zu leiten, nach außen
zu vertreten und für die Erfüllung seiner Aufgaben
zu sorgen. Er untersteht als solcher bei
Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, Litera a und
lit. b dem obersten Kollegialorgan, gemäß Absatz eins,
lit. c bis e dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung. Der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung kann einzelnen EDV-
Zentren die Durchführung von zentralen Aufgaben
im Sinne des Absatz eins, Litera c bis e zwecks
rationeller und wirtschaftlicher Besorgung übertragen.
(7) Dem Vorstand können zur Durchführung
der Aufgaben des EDV-Zentrums ein oder
mehrere Abteilungsleiter unterstellt werden. Sie
sind Vertragsbedienstete oder Beamte des wissenschaftlichen
Dienstes und werden auf Antrag
des Vorstandes vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung bestellt.
(8) Der Vorstand des EDV-Zentrums hat für
den Erfahrungs-, Daten- und Dienstleistungsaustausch
und die Zusammenarbeit mit den EDV-
Zentren anderer Universitäten vorzusorgen; insbesondere
ist er zur Mitwirkung bei der Erfüllung
von Aufgaben, die sich auf mehrere oder
alle österreichischen Universitäten beziehen, verpflichtet.
(9)Absatz 9Vom obersten Kollegialorgan ist auf Antrag
des Vorstandes des EDV-Zentrums eine Betriebs- und
Benützungsordnung zu erlassen. Sie hat die
notwendigen technischen, organisatorischen und
personellen Voraussetzungen für die dauernde
Betriebsbereitschaft der Anlagen sicherzustellen
sowie Richtlinien für die Benützung der Anlagen
und für die Zuteilung von Betriebsmitteln und
Rechenzeiten an die Benützer nach Maßgabe der
verfügbaren Kapazitäten zu enthalten. Hiebei ist
auch das Nähere über die Verantwortlichkeit für
Betriebsbereitschaft und Sicherheit, die Betriebszeit,
die Erteilung von Benützungsbewilligungen
und die Einräumung von Prioritäten sowie die
Leistung von Entschädigungen (Abs. 3) zu regeln.
Die Bestimmungen des § 53 gelten sinngemäß.
Die Betriebs- und Benützungsordnung bedarf der
Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung.
(10) Erstreckt sich der Wirkungsbereich eines
EDV-Zentrums auf zwei oder mehrere Universitäten
(interuniversitäres EDV-Zentrum), so ist
zur Erfüllung der nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes den jeweiligen obersten
Kollegialorganen hinsichtlich des EDV-Zentrums
zukommenden Aufgaben von den obersten Kollegialorganen
der beteiligten Universitäten eine
mit Entscheidungsvollmacht ausgestattete Kommission
einzusetzen. Der Kommission hat jedenfalls
auch der Vorstand des interuniversitären
EDV-Zentrums anzugehören. Die Kommission
hat insbesondere auch zu bestimmen, welches
Rektorat der beteiligten Universitäten die auf
das EDV-Zentrum bezüglichen Verwaltungsaufgaben
zu übernehmen hat.
(11) Die Österreichische Akademie der Wissenschaften
ist berechtigt, sich an einem interuniversitären
EDV-Zentrum zu beteiligen. Sie
entsendet die gleiche Zahl von Vertretern in die
im Abs. 10 genannte Kommission wie die beteiligten
Universitäten. Die Anliegen der Österreichischen
Akademie der Wissenschaften hinsichtlich
Abs. 1 lit. a und d sind gleichrangig mit
derartigen Anliegen der beteiligten Universitäten
zu behandeln.
Abteilungen für Hochschuldidaktik
§ 91. (1) An jedem Hochschulort ist im Rahmen
einer Universität eine Abteilung für Hochschuldidaktik
einzurichten. Sie hat die Universitäten,
die Akademie der bildenden Künste in
Wien und die Kunsthochschulen auf dem Gebiete
des Lehrens und Lernens zu unterstützen durch:
a) Information und Beratung der Studienkommission,
der sonstigen Organe und
Angehörigen der im Abs. 1 genannten Einrichtungen
über Fragen der Hochschuldidaktik,
insbesondere über die didaktische
und methodische Gestaltung von Lehrveranstaltungen
und Prüfungen sowie über
die Koordination von Lehr- und Prüfungsinhalten;
b) die Beobachtung des Studienablaufes, insbesondere
der Studiendauer und des
Studienerfolges, unter Verwendung der von
der Universitätsdirektion zur Verfügung
zu stellenden statistischen Unterlagen über
Inskription und Prüfungserfolg, weiters die
Befassung mit den Ursachen von Studienverzögerungen
und die Ausarbeitung von
Empfehlungen zu ihrer Beseitigung;
c) die Beobachtung und Untersuchung des Erfolges
von Lehrveranstaltungen sowie der
Effektivität und Objektivität von Prüfungen,
von Lehr- und Prüfungsmethoden,
weiters die Durchführung von didaktischen
Untersuchungen zur Verbesserung der
Lehr- und Prüfungsstruktur;
d) die Mitarbeit und wissenschaftliche Betreuung
bei der Erprobung neuer Lehr-
und Prüfungsmethoden sowie die Erprobung
neuer technischer Hilfsmittel für die
Vermittlung der wissenschaftlichen Lehre
an den Universitäten (der künstlerischen
Lehre an den Hochschulen künstlerischer
Richtung);
e) die Ausarbeitung von Vorschlägen für die
sinnvolle didaktische und methodische Gestaltung
von Studienvorschriften sowie die
Information der zuständigen Kollegialorgane,
insbesondere der Studienkommissionen,
gemäß lit. b bis d;
f) die Bereitstellung technischer Hilfsmittel
für den Unterricht, insbesondere auf dem
Gebiete der Mediendidaktik und der Unterrichtstechnologie,
soweit hiefür nicht Abteilungen
und Arbeitsgruppen (§ 48) oder
Großgeräteabteilungen (§ 92) zuständig
sind, weiters die Dokumentation auf dem
Gebiete der Hochschuldidaktik, soweit diese
Aufgabe nicht von Einrichtungen gemäß
§ 84 übernommen wird;
g) die Ausarbeitung von Vorschlägen für die
Abhaltung von Lehrveranstaltungen, auch
von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen,
insbesondere auch für Universitäts-
(Hochschul)lehrer und für die Mitarbeiter
im Lehrbetrieb über Fragen der Hochschuldidaktik,
des Prüfungswesens und der Verwendung
moderner technischer Hilfsmittel
im Unterricht;
h) die Unterstützung der mit der Studentenberatung
betrauten Stellen (§ 96 Abs. 1
lit. a), insbesondere durch Bereitstellung
von Informationen über Studienbedingungen,
Studientechniken und Lernhilfen, weiters
die Beratung der Universitäts(Hochschul)
lehrer bei der Einführung von Studierenden
in das Studium;Vom obersten Kollegialorgan ist auf Antrag
des Vorstandes des EDV-Zentrums eine Betriebs- und
Benützungsordnung zu erlassen. Sie hat die
notwendigen technischen, organisatorischen und
personellen Voraussetzungen für die dauernde
Betriebsbereitschaft der Anlagen sicherzustellen
sowie Richtlinien für die Benützung der Anlagen
und für die Zuteilung von Betriebsmitteln und
Rechenzeiten an die Benützer nach Maßgabe der
verfügbaren Kapazitäten zu enthalten. Hiebei ist
auch das Nähere über die Verantwortlichkeit für
Betriebsbereitschaft und Sicherheit, die Betriebszeit,
die Erteilung von Benützungsbewilligungen
und die Einräumung von Prioritäten sowie die
Leistung von Entschädigungen (Absatz 3,) zu regeln.
Die Bestimmungen des Paragraph 53, gelten sinngemäß.
Die Betriebs- und Benützungsordnung bedarf der
Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung.
(10) Erstreckt sich der Wirkungsbereich eines
EDV-Zentrums auf zwei oder mehrere Universitäten
(interuniversitäres EDV-Zentrum), so ist
zur Erfüllung der nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes den jeweiligen obersten
Kollegialorganen hinsichtlich des EDV-Zentrums
zukommenden Aufgaben von den obersten Kollegialorganen
der beteiligten Universitäten eine
mit Entscheidungsvollmacht ausgestattete Kommission
einzusetzen. Der Kommission hat jedenfalls
auch der Vorstand des interuniversitären
EDV-Zentrums anzugehören. Die Kommission
hat insbesondere auch zu bestimmen, welches
Rektorat der beteiligten Universitäten die auf
das EDV-Zentrum bezüglichen Verwaltungsaufgaben
zu übernehmen hat.
(11) Die Österreichische Akademie der Wissenschaften
ist berechtigt, sich an einem interuniversitären
EDV-Zentrum zu beteiligen. Sie
entsendet die gleiche Zahl von Vertretern in die
im Absatz 10, genannte Kommission wie die beteiligten
Universitäten. Die Anliegen der Österreichischen
Akademie der Wissenschaften hinsichtlich
Absatz eins, Litera a und d sind gleichrangig mit
derartigen Anliegen der beteiligten Universitäten
zu behandeln.
Abteilungen für Hochschuldidaktik
§ 91. (1) An jedem Hochschulort ist im Rahmen
einer Universität eine Abteilung für Hochschuldidaktik
einzurichten. Sie hat die Universitäten,
die Akademie der bildenden Künste in
Wien und die Kunsthochschulen auf dem Gebiete
des Lehrens und Lernens zu unterstützen durch:
a) Information und Beratung der Studienkommission,
der sonstigen Organe und
Angehörigen der im Absatz eins, genannten Einrichtungen
über Fragen der Hochschuldidaktik,
insbesondere über die didaktische
und methodische Gestaltung von Lehrveranstaltungen
und Prüfungen sowie über
die Koordination von Lehr- und Prüfungsinhalten;
b) die Beobachtung des Studienablaufes, insbesondere
der Studiendauer und des
Studienerfolges, unter Verwendung der von
der Universitätsdirektion zur Verfügung
zu stellenden statistischen Unterlagen über
Inskription und Prüfungserfolg, weiters die
Befassung mit den Ursachen von Studienverzögerungen
und die Ausarbeitung von
Empfehlungen zu ihrer Beseitigung;
c) die Beobachtung und Untersuchung des Erfolges
von Lehrveranstaltungen sowie der
Effektivität und Objektivität von Prüfungen,
von Lehr- und Prüfungsmethoden,
weiters die Durchführung von didaktischen
Untersuchungen zur Verbesserung der
Lehr- und Prüfungsstruktur;
d) die Mitarbeit und wissenschaftliche Betreuung
bei der Erprobung neuer Lehr-
und Prüfungsmethoden sowie die Erprobung
neuer technischer Hilfsmittel für die
Vermittlung der wissenschaftlichen Lehre
an den Universitäten (der künstlerischen
Lehre an den Hochschulen künstlerischer
Richtung);
e) die Ausarbeitung von Vorschlägen für die
sinnvolle didaktische und methodische Gestaltung
von Studienvorschriften sowie die
Information der zuständigen Kollegialorgane,
insbesondere der Studienkommissionen,
gemäß Litera b bis d;
f) die Bereitstellung technischer Hilfsmittel
für den Unterricht, insbesondere auf dem
Gebiete der Mediendidaktik und der Unterrichtstechnologie,
soweit hiefür nicht Abteilungen
und Arbeitsgruppen (Paragraph 48,) oder
Großgeräteabteilungen (Paragraph 92,) zuständig
sind, weiters die Dokumentation auf dem
Gebiete der Hochschuldidaktik, soweit diese
Aufgabe nicht von Einrichtungen gemäß
§ 84 übernommen wird;
g) die Ausarbeitung von Vorschlägen für die
Abhaltung von Lehrveranstaltungen, auch
von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen,
insbesondere auch für Universitäts-
(Hochschul)lehrer und für die Mitarbeiter
im Lehrbetrieb über Fragen der Hochschuldidaktik,
des Prüfungswesens und der Verwendung
moderner technischer Hilfsmittel
im Unterricht;
h) die Unterstützung der mit der Studentenberatung
betrauten Stellen (Paragraph 96, Absatz eins,
lit. a), insbesondere durch Bereitstellung
von Informationen über Studienbedingungen,
Studientechniken und Lernhilfen, weiters
die Beratung der Universitäts(Hochschul)
lehrer bei der Einführung von Studierenden
in das Studium;
i)Litera i die Ausarbeitung eines hochschuldidaktischen
Schwerpunktprogramms.
(2) Die Abteilungen für Hochschuldidaktik
können vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung mit der Durchführung bestimmter
hochschuldidaktischer Untersuchungen und Entwicklungsarbeiten
betraut werden. Insbesondere
kann eine Abteilung für Hochschuldidaktik im
Rahmen ihres Wirkungsbereiches mit der Wahrnehmung
bestimmter Aufgaben für alle österreichischen
Universitäten, die Akademie der bildenden
Künste in Wien und die Kunsthochschulen
beauftragt werden.
(3) Unter Bedachtnahme auf den Umfang und
die Bedeutung der ihr übertragenen Aufgaben
kann die Abteilung für Hochschuldidaktik in
Arbeitsgruppen für eine oder mehrere dieser
Aufgaben gegliedert werden. § 48 gilt sinngemäß.
(4) Die Abteilung für Hochschuldidaktik ist
von einem geeigneten Universitätslehrer oder
mangels eines solchen von einem Mitarbeiter
im wissenschaftlichen Betrieb als Direktor zu
leiten. Er muß als Fachmann für Hochschuldidaktik
ausgewiesen sein. Der Direktor
wird nach Anhörung der Kommission für
Hochschuldidaktik (Abs. 5) vom Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung auf die Dauer
von fünf Jahren bestellt. Er ist für die Dauer
seiner Bestellung von anderen Funktionen und
Tätigkeiten im Bereiche der Universitäten (der
Akademie der bildenden Künste in Wien, der
Kunsthochschulen) zu entbinden. § 51 gilt sinngemäß.
(5) Die Aufgaben des Fakultätskollegiums und
des Akademischen Senates (des Universitätskollegiums)
hat für die Abteilung für Hochschuldidaktik
eine interuniversitäre bevollmächtigte
Kommission zu übernehmen. Ihr haben
anzugehören:
a) der Direktor der Abteilung für Hochschuldidaktik
(sein Stellvertreter);
b) je ein Vertreter der Universitäts(Hochschul)
professoren, der anderen Universitätslehrer
(einschließlich der Mitarbeiter im
Lehrbetrieb, aber ausschließlich der Emeritierten
Universitäts[Hochschul]professoren)
und der Studierenden, die vom obersten
Kollegialorgan der am Hochschulort befindlichen
Universitäten (Hochschulen) für
eine Funktionsperiode von zwei Jahren
entsendet werden.
(6) Die den Bestimmungen des § 52 entsprechenden
Aufgaben besorgt eine Abteilungskonferenz.
Ihr gehören an:
a) der Direktor der Abteilung für Hochschuldidaktik
(sein Stellvertreter);
b) die an der Abteilung für Hochschuldidaktik
tätigen Universitäts(Hochschul)lehrer (einschließlich
der Mitarbeiter im Lehrbetrieb)
sowie die Mitarbeiter im wissenschaftlichen
Betrieb der Abteilung für Hochschuldidaktik;
c) ein Vertreter der sonstigen Bediensteten
der Abteilung für Hochschuldidaktik. § 50
Abs. 6 gilt sinngemäß.
(7) Die Abteilung für Hochschuldidaktik übt
ihre Tätigkeit nach Maßgabe der von der Abteilungskonferenz
unter sinngemäßer Anwendung
des § 53 zu erlassenden Abteilungsordnung aus.
Großgeräteabteilung
§ 92. (1) Die an der Universität vorhandenen
größeren technischen Anlagen und kostspieligeren
Geräte können, unbeschadet der Bestimmungen
des § 90, in einer oder mehreren Großgeräteabteilungen
organisatorisch zusammengefaßt
werden, wenn sie der wissenschaftlichen
Forschung und Lehre mehrerer Institute oder
anderer Universitätseinrichtungen dienen und
ihre Betreuung sowie ihre rationelle Benützung
hiedurch in besserer Weise sichergestellt werden
kann.
(2) Der Direktor der Großgeräteabteilung ist
ein Universitätslehrer oder ein Beamter oder
ein Vertragsbediensteter des wissenschaftlichen
Dienstes oder des höheren technischen Dienstes.
Er ist vom Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung auf Antrag oder nach Anhörung
des obersten Kollegialorgans zu bestellen. Der
Direktor der Großgeräteabteilung untersteht als
solcher dem obersten Kollegialorgan.
(3) Dem Direktor der Großgeräteabteilung obliegt:
a) die Obsorge für die Betriebsbereitschaft
und Sicherheit der Anlagen und Geräte;
b) die Antragsstellung für die Änderungen im
Bestand der Anlagen sowie die Anschaffung
neuer Anlagen und Geräte. Hiebei ist das
Einvernehmen mit den als Benützern in
Betracht kommenden Instituten und
anderen Universitätseinrichtungen herzustellen;
c) die Erteilung von Benützungsbewilligungen
für die Anlagen und Geräte für Zwecke
der wissenschaftlichen Lehre und Forschung
nach Maßgabe der Betriebs- und Benützungsordnung;
d) die Erteilung von Benützungsbewilligungen
für andere Zwecke, soweit die Anlagen
und Geräte vorübergehend für Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung und Lehre
nicht beansprucht werden. Hiebei ist die
Betriebs- und Benützungsordnung zu beachten
und eine angemessene Entschädigung
zu fordern;die Ausarbeitung eines hochschuldidaktischen
Schwerpunktprogramms.
(2) Die Abteilungen für Hochschuldidaktik
können vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung mit der Durchführung bestimmter
hochschuldidaktischer Untersuchungen und Entwicklungsarbeiten
betraut werden. Insbesondere
kann eine Abteilung für Hochschuldidaktik im
Rahmen ihres Wirkungsbereiches mit der Wahrnehmung
bestimmter Aufgaben für alle österreichischen
Universitäten, die Akademie der bildenden
Künste in Wien und die Kunsthochschulen
beauftragt werden.
(3) Unter Bedachtnahme auf den Umfang und
die Bedeutung der ihr übertragenen Aufgaben
kann die Abteilung für Hochschuldidaktik in
Arbeitsgruppen für eine oder mehrere dieser
Aufgaben gegliedert werden. Paragraph 48, gilt sinngemäß.
(4) Die Abteilung für Hochschuldidaktik ist
von einem geeigneten Universitätslehrer oder
mangels eines solchen von einem Mitarbeiter
im wissenschaftlichen Betrieb als Direktor zu
leiten. Er muß als Fachmann für Hochschuldidaktik
ausgewiesen sein. Der Direktor
wird nach Anhörung der Kommission für
Hochschuldidaktik (Absatz 5,) vom Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung auf die Dauer
von fünf Jahren bestellt. Er ist für die Dauer
seiner Bestellung von anderen Funktionen und
Tätigkeiten im Bereiche der Universitäten (der
Akademie der bildenden Künste in Wien, der
Kunsthochschulen) zu entbinden. Paragraph 51, gilt sinngemäß.
(5) Die Aufgaben des Fakultätskollegiums und
des Akademischen Senates (des Universitätskollegiums)
hat für die Abteilung für Hochschuldidaktik
eine interuniversitäre bevollmächtigte
Kommission zu übernehmen. Ihr haben
anzugehören:
a) der Direktor der Abteilung für Hochschuldidaktik
(sein Stellvertreter);
b) je ein Vertreter der Universitäts(Hochschul)
professoren, der anderen Universitätslehrer
(einschließlich der Mitarbeiter im
Lehrbetrieb, aber ausschließlich der Emeritierten
Universitäts[Hochschul]professoren)
und der Studierenden, die vom obersten
Kollegialorgan der am Hochschulort befindlichen
Universitäten (Hochschulen) für
eine Funktionsperiode von zwei Jahren
entsendet werden.
(6) Die den Bestimmungen des Paragraph 52, entsprechenden
Aufgaben besorgt eine Abteilungskonferenz.
Ihr gehören an:
a) der Direktor der Abteilung für Hochschuldidaktik
(sein Stellvertreter);
b) die an der Abteilung für Hochschuldidaktik
tätigen Universitäts(Hochschul)lehrer (einschließlich
der Mitarbeiter im Lehrbetrieb)
sowie die Mitarbeiter im wissenschaftlichen
Betrieb der Abteilung für Hochschuldidaktik;
c) ein Vertreter der sonstigen Bediensteten
der Abteilung für Hochschuldidaktik. Paragraph 50,
Abs. 6 gilt sinngemäß.
(7) Die Abteilung für Hochschuldidaktik übt
ihre Tätigkeit nach Maßgabe der von der Abteilungskonferenz
unter sinngemäßer Anwendung
des Paragraph 53, zu erlassenden Abteilungsordnung aus.
Großgeräteabteilung
§ 92. (1) Die an der Universität vorhandenen
größeren technischen Anlagen und kostspieligeren
Geräte können, unbeschadet der Bestimmungen
des Paragraph 90,, in einer oder mehreren Großgeräteabteilungen
organisatorisch zusammengefaßt
werden, wenn sie der wissenschaftlichen
Forschung und Lehre mehrerer Institute oder
anderer Universitätseinrichtungen dienen und
ihre Betreuung sowie ihre rationelle Benützung
hiedurch in besserer Weise sichergestellt werden
kann.
(2) Der Direktor der Großgeräteabteilung ist
ein Universitätslehrer oder ein Beamter oder
ein Vertragsbediensteter des wissenschaftlichen
Dienstes oder des höheren technischen Dienstes.
Er ist vom Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung auf Antrag oder nach Anhörung
des obersten Kollegialorgans zu bestellen. Der
Direktor der Großgeräteabteilung untersteht als
solcher dem obersten Kollegialorgan.
(3) Dem Direktor der Großgeräteabteilung obliegt:
a) die Obsorge für die Betriebsbereitschaft
und Sicherheit der Anlagen und Geräte;
b) die Antragsstellung für die Änderungen im
Bestand der Anlagen sowie die Anschaffung
neuer Anlagen und Geräte. Hiebei ist das
Einvernehmen mit den als Benützern in
Betracht kommenden Instituten und
anderen Universitätseinrichtungen herzustellen;
c) die Erteilung von Benützungsbewilligungen
für die Anlagen und Geräte für Zwecke
der wissenschaftlichen Lehre und Forschung
nach Maßgabe der Betriebs- und Benützungsordnung;
d) die Erteilung von Benützungsbewilligungen
für andere Zwecke, soweit die Anlagen
und Geräte vorübergehend für Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung und Lehre
nicht beansprucht werden. Hiebei ist die
Betriebs- und Benützungsordnung zu beachten
und eine angemessene Entschädigung
zu fordern;
e)Litera e die Obsorge für die Sicherheit bei der
Benützung der Anlagen und Geräte nach
Maßgabe der Richtlinien der Betriebs- und
Benützungsordnung.
(4) Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit,
Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Anschaffung
und des Einsatzes von Großgeräten hat
der Direktor der Großgeräteabteilung alljährlich
einen Bericht über Benützung und Betriebskosten
an das oberste Kollegialorgan und das Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung zu
erstatten.
(5) Vom obersten Kollegialorgan ist auf Antrag
des Direktors der Großgeräteabteilung eine Betriebs-
und Benützungsordnung zu erlassen. Die
Bestimmungen der §§ 53 und 90 Abs. 9 gelten
sinngemäß. Die Betriebs- und Benützungsordnung
bedarf der Genehmigung des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung.
Forschungsinstitute
% 93. (1) Forschungsinstitute können im Rahmen
einer Universität zur Durchführung wissenschaftlicher
Forschung auf einem bestimmten Gebiete
der Wissenschaften auf unbestimmte Zeit
oder zur Durchführung bestimmter Forschungsprojekte
für die Dauer der diesbezüglichen Arbeiten
errichtet werden. Insbesondere kommt der
Betrieb von Forschungsinstituten gemeinsam mit
anderen Rechtsträgern in Betracht. Die Rechte
und Pflichten des Bundes und des anderen Rechtsträgers
sind in einem Vertrag festzulegen, der
der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung bedarf.
(2) Die Errichtung besonderer Forschungsinstitute
ist nur zulässig, wenn die dem neuen
Institut zu übertragenden Aufgaben von einem
bestehenden Institut nicht oder nur unter Beeinträchtigung
des Lehrbetriebes und der damit
nach dem Grundsatz der Verbindung von Forschung
und Lehre verbundenen Forschungstätigkeit
durchgeführt werden könnten und die Errichtung
eines besonderen Forschungsinstitutes
zweckmäßiger erscheint als die Angliederung
einer neuen Abteilung an ein bestehendes Institut.
(3) Forschungsinstitute werden von Universitätslehrern
oder Beamten oder Vertragsbediensteten
des wissenschaftlichen Dienstes geleitet. Bei
der Bestellung eines Universitätsprofessors zum
Leiter ist darauf zu achten, daß durch die Übernahme
der Funktion die Erfüllung der Dienstpflichten,
insbesondere aber der Lehrverpflichtung,
nicht beeinträchtigt wird. Die Bestellung
zum Leiter erfolgt durch den Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung auf Antrag oder nach
Anhörung des obersten Kollegialorgans.
(4) Die Bestimmungen des § 50 Abs. 1 und 3
lit. a, b und d, Abs. 4, 6 bis 8 sowie der §§ 51
und 52 gelten sinngemäß.
(5) Bis zur Erlassung näherer gesetzlicher Bestimmungen
gelten für die Durchführung von
Forschungsprojekten im Auftrag Dritter die Bestimmungen
des § 49 Abs. 4 sinngemäß.
(6) Aus den Entgelten gemäß Abs. 5 sind
zunächst dem Bund die bei der Durchführung
der Arbeit entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
Der Rest ist für die angemessene zusätzliche
Honorierung der an den Arbeiten Beteiligten
sowie als Zuschuß zu den Sacherfordernissen
zu verwenden.
(7) Für jedes Forschungsinstitut ist auf Antrag
des Leiters vom obersten Kollegialorgan eine
Institutsordnung zu erlassen. Die Bestimmungen
des § 53 gelten sinngemäß. Die Institutsordnung
bedarf der Genehmigung des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung.
Universitäts-Sportinstitute
§ 94. (1) Bei den unter § 11 Abs. 1 lit. a bis d, g,
k und l genannten Universitäten ist jeweils ein
Universitäts-Sportinstitut einzurichten, das den
Studierenden die Ausübung sportlicher Tätigkeit
in ausreichendem Maße zu gewährleisten hat.
Zur Benützung der Institutseinrichtungen und
Sportanlagen sowie zur Teilnahme an den Veranstaltungen
sind auch die anderen Angehörigen
der Universitäten, der Akademie der bildenden
Künste in Wien und der Kunsthochschulen des
betreffenden Ortes sowie Absolventen von Universitäts
(Hochschul)studien berechtigt.
(2) Die sportlichen Veranstaltungen sind unter
Berücksichtigung empirischer Ergebnisse, sportwissenschaftlicher
und sportmedizinischer Erkenntnisse,
der Leistungsdokumentation, der
Trainingslehre, der Methodik und Systematik des
Breiten- und Leistungssports, der Biomechanik,
der Sportsoziologie, der Sportpsychologie sowie
der Konditions- und Testmethoden als Übungen,
Kurse und Lehrgänge abzuhalten.
(3) Den Universitäts-Sportinstituten obliege
auch die Veranstaltung lokaler akademischer
Meisterschaften, die Durchführung österreichischer
akademischer Meisterschaften im Auftrag
des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung,
die Veranstaltung von Wettkämpfen im
In- und Ausland sowie die Mitwirkung bei der
Entsendung österreichischer Studentenmannschaften
zu internationalen Vergleichskämpfen, insbesondere
aber zu akademischen Weltmeisterschaften
(Universiaden).
(4) Die Leitung jedes Universitäts-Sportinstitutes
ist vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung einem Bundeslehrer (Vertragslehrer),
der die Prüfung für das Lehramt aus
dem Fach „Leibeserziehung" abgelegt hat, oder
einem Absolventen der Studienrichtung „Sportwissenschaften
und Leibeserziehung", als Direktor
zu übertragen. Er hat nach Ende eines jedendie Obsorge für die Sicherheit bei der
Benützung der Anlagen und Geräte nach
Maßgabe der Richtlinien der Betriebs- und
Benützungsordnung.
(4) Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit,
Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Anschaffung
und des Einsatzes von Großgeräten hat
der Direktor der Großgeräteabteilung alljährlich
einen Bericht über Benützung und Betriebskosten
an das oberste Kollegialorgan und das Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung zu
erstatten.
(5) Vom obersten Kollegialorgan ist auf Antrag
des Direktors der Großgeräteabteilung eine Betriebs-
und Benützungsordnung zu erlassen. Die
Bestimmungen der Paragraphen 53 und 90 Absatz 9, gelten
sinngemäß. Die Betriebs- und Benützungsordnung
bedarf der Genehmigung des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung.
Forschungsinstitute
% 93. (1) Forschungsinstitute können im Rahmen
einer Universität zur Durchführung wissenschaftlicher
Forschung auf einem bestimmten Gebiete
der Wissenschaften auf unbestimmte Zeit
oder zur Durchführung bestimmter Forschungsprojekte
für die Dauer der diesbezüglichen Arbeiten
errichtet werden. Insbesondere kommt der
Betrieb von Forschungsinstituten gemeinsam mit
anderen Rechtsträgern in Betracht. Die Rechte
und Pflichten des Bundes und des anderen Rechtsträgers
sind in einem Vertrag festzulegen, der
der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung bedarf.
(2) Die Errichtung besonderer Forschungsinstitute
ist nur zulässig, wenn die dem neuen
Institut zu übertragenden Aufgaben von einem
bestehenden Institut nicht oder nur unter Beeinträchtigung
des Lehrbetriebes und der damit
nach dem Grundsatz der Verbindung von Forschung
und Lehre verbundenen Forschungstätigkeit
durchgeführt werden könnten und die Errichtung
eines besonderen Forschungsinstitutes
zweckmäßiger erscheint als die Angliederung
einer neuen Abteilung an ein bestehendes Institut.
(3) Forschungsinstitute werden von Universitätslehrern
oder Beamten oder Vertragsbediensteten
des wissenschaftlichen Dienstes geleitet. Bei
der Bestellung eines Universitätsprofessors zum
Leiter ist darauf zu achten, daß durch die Übernahme
der Funktion die Erfüllung der Dienstpflichten,
insbesondere aber der Lehrverpflichtung,
nicht beeinträchtigt wird. Die Bestellung
zum Leiter erfolgt durch den Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung auf Antrag oder nach
Anhörung des obersten Kollegialorgans.
(4) Die Bestimmungen des Paragraph 50, Absatz eins und 3
lit. a, b und d, Absatz 4,, 6 bis 8 sowie der Paragraphen 51,
und 52 gelten sinngemäß.
(5) Bis zur Erlassung näherer gesetzlicher Bestimmungen
gelten für die Durchführung von
Forschungsprojekten im Auftrag Dritter die Bestimmungen
des Paragraph 49, Absatz 4, sinngemäß.
(6) Aus den Entgelten gemäß Absatz 5, sind
zunächst dem Bund die bei der Durchführung
der Arbeit entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
Der Rest ist für die angemessene zusätzliche
Honorierung der an den Arbeiten Beteiligten
sowie als Zuschuß zu den Sacherfordernissen
zu verwenden.
(7) Für jedes Forschungsinstitut ist auf Antrag
des Leiters vom obersten Kollegialorgan eine
Institutsordnung zu erlassen. Die Bestimmungen
des Paragraph 53, gelten sinngemäß. Die Institutsordnung
bedarf der Genehmigung des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung.
Universitäts-Sportinstitute
§ 94. (1) Bei den unter Paragraph 11, Absatz eins, Litera a bis d, g,
k und l genannten Universitäten ist jeweils ein
Universitäts-Sportinstitut einzurichten, das den
Studierenden die Ausübung sportlicher Tätigkeit
in ausreichendem Maße zu gewährleisten hat.
Zur Benützung der Institutseinrichtungen und
Sportanlagen sowie zur Teilnahme an den Veranstaltungen
sind auch die anderen Angehörigen
der Universitäten, der Akademie der bildenden
Künste in Wien und der Kunsthochschulen des
betreffenden Ortes sowie Absolventen von Universitäts
(Hochschul)studien berechtigt.
(2) Die sportlichen Veranstaltungen sind unter
Berücksichtigung empirischer Ergebnisse, sportwissenschaftlicher
und sportmedizinischer Erkenntnisse,
der Leistungsdokumentation, der
Trainingslehre, der Methodik und Systematik des
Breiten- und Leistungssports, der Biomechanik,
der Sportsoziologie, der Sportpsychologie sowie
der Konditions- und Testmethoden als Übungen,
Kurse und Lehrgänge abzuhalten.
(3) Den Universitäts-Sportinstituten obliege
auch die Veranstaltung lokaler akademischer
Meisterschaften, die Durchführung österreichischer
akademischer Meisterschaften im Auftrag
des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung,
die Veranstaltung von Wettkämpfen im
In- und Ausland sowie die Mitwirkung bei der
Entsendung österreichischer Studentenmannschaften
zu internationalen Vergleichskämpfen, insbesondere
aber zu akademischen Weltmeisterschaften
(Universiaden).
(4) Die Leitung jedes Universitäts-Sportinstitutes
ist vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung einem Bundeslehrer (Vertragslehrer),
der die Prüfung für das Lehramt aus
dem Fach „Leibeserziehung" abgelegt hat, oder
einem Absolventen der Studienrichtung „Sportwissenschaften
und Leibeserziehung", als Direktor
zu übertragen. Er hat nach Ende eines jeden
Studienjahres eines Bericht über die Tätigkeit
des Universitäts-Sportinstitutes an die obersten
Kollegialorgane des im Abs. 1 genannten Einrichtungen
und an das Bundesministerium für
Wissenschaft und Forschung zu erstatten. Abschriften
sind dem zuständigen Organen der gesetzlichen
Vertretung der Studierenden zu übermitteln.
(5) Das Universitäts-Sportinstitut eines Hochschulortes
untersteht jeweils dem obersten
Kollegialorgan der im Abs. 1 genannten Universität.
Diesem obliegen insbesondere die
Erlassung einer Institutsordnung unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen des § 53
sowie die im § 18 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes genannten Angelegenheiten. Es
ist vor der Ernennung des Leiters (Abs. 4) zu
hören.
(6) Zur Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung
der Angelegenheiten jedes Universitäts-
Sportinstitutes ist je eine Sportkommission einzusetzen.
Ihr gehören der Direktor des betreffendem
Universitäts-Sportinstitutes, je ein Vertreter
des obersten Kollegialorgans aller in Abs. 1
genannten Einrichtungen des Hochschulortes, je
ein Vertreter der gesetzlichen Vertretung der
Studierenden dieser Einrichtungen sowie ein Vertreter
der Universitätslehrer und der sonstigen
Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb (einschließlich
der Mitarbeiter im Lehrbetrieb) des
betreffenden Universitäts-Sportinstitutes an. Die
Bestimmungen des § 50 Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß.
Zur Beratung gemeinsamer Angelegenheiten
treten die Sportkommissionen im zentralen
Hochschul-Sportausschuß zusammen, dem
auch zwei Vertreter des zuständigen Organs der
gesetzlichen Vertretung der Studierenden sowie
je ein Vertreter des Bundesministeriums für
Wissenschaft und Forschung sowie des Bundesministeriums
für Unterricht und Kunst angehören.
Ein Vertreter eines der beiden Bundesministerien
hat den Vorsitz zu übernehmen.
(7) Auf die Verwaltung und Gebarung der
Universitäts-Sportinstitute sind die im übertragenen
Wirkungsbereich der Universitäten jeweils
geltenden allgemeinen und besonderen Vorschriften
anzuwenden.
XII. ABSCHNITT
ARBEITSBERICHTE
§ 95. (1) Jeder Institutsvorstand hat in Abständen
von drei Jahren nach Anhörung der Institutskonferenz
dem obersten Kollegialorgan und
dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
einem Arbeitsbericht vorzulegen, der mindestens
folgende Angaben zu enthalten hat:
a) Bezeichnung und Stundenzahl der in den
vergangenen drei Studienjahren durchgeführten
Lehrveranstaltungen und die Zahl
der für jede Lehrveranstaltung inskribierten
Hörer:
b) Titel der Diplomarbeiten und Dissertationen,
die von den am Institut tätigen Universitätslehrern
betreut wurden, und Angabe,
ob diese Arbeiten als Institutsarbeit,
Hausarbeit oder Klausurarbeit angefertigt
wurden;
c) am Institut durchgeführte wissenschaftliche
Arbeiten und Forschungsprojekte aller Art
(§ 49 Abs. 1 erster Satz); Angabe, ob die
Ergebnisse schon publiziert wurden, und
bibliographische Daten derartiger Publikationen;
ferner am Institut laufende wissenschaftliche
Arbeiten und Forschungsprojekte
aller Art;
d) sonstige Angaben und Mitteilungen über
wichtige Institutsangelegenheiten.
(2) Der Universitätsdirektor hat in Abständen
von drei Jahren dem obersten Kollegialorgan
und dem Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung einen Arbeitsbericht über die Durchführung
der im § 79 Abs. 2 aufgezählten Aufgaben
vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere
auch die durch die Anwendung moderner technischer
Hilfsmittel gewonnenen Informationen
(§ 79 Abs. 2 lit. i) zu enthalten.
(3) Die Bestimmungen über die alljährliche
Vorlage von Berichten über die Tätigkeit besonderer
Universitätseinrichtungen bleiben unberührt.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung hat die Arbeitsberichte gemäß Abs. 11
bis 3 bei der Verfassung des Hochschulberichtes
(§ 44 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz}" zu
verwerten.
XIII. ABSCHNITT
EINRICHTUNGEN ZUR UNTERSTÜTZUNG
DER STUDIENTÄTIGKEIT
§ 96. (1) Zur Unterstützung der Studientätigkeit
können vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung an jedem Universitätsort
besondere Einrichtungen zur Erfüllung folgender
Aufgaben geschaffen werden:
a) Studentenberatung;
b) für die Förderung des Austausches von
Universitätslehrern und Studierenden, insbesondere
im Rahmen von Kulturabkommen.
(2) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 und die
zuständigen Organe der Universitäten haben bei
der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. i das
Einvernehmen zu pflegen.Studienjahres eines Bericht über die Tätigkeit
des Universitäts-Sportinstitutes an die obersten
Kollegialorgane des im Absatz eins, genannten Einrichtungen
und an das Bundesministerium für
Wissenschaft und Forschung zu erstatten. Abschriften
sind dem zuständigen Organen der gesetzlichen
Vertretung der Studierenden zu übermitteln.
(5) Das Universitäts-Sportinstitut eines Hochschulortes
untersteht jeweils dem obersten
Kollegialorgan der im Absatz eins, genannten Universität.
Diesem obliegen insbesondere die
Erlassung einer Institutsordnung unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 53,
sowie die im Paragraph 18, des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes genannten Angelegenheiten. Es
ist vor der Ernennung des Leiters (Absatz 4,) zu
hören.
(6) Zur Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung
der Angelegenheiten jedes Universitäts-
Sportinstitutes ist je eine Sportkommission einzusetzen.
Ihr gehören der Direktor des betreffendem
Universitäts-Sportinstitutes, je ein Vertreter
des obersten Kollegialorgans aller in Absatz eins,
genannten Einrichtungen des Hochschulortes, je
ein Vertreter der gesetzlichen Vertretung der
Studierenden dieser Einrichtungen sowie ein Vertreter
der Universitätslehrer und der sonstigen
Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb (einschließlich
der Mitarbeiter im Lehrbetrieb) des
betreffenden Universitäts-Sportinstitutes an. Die
Bestimmungen des Paragraph 50, Absatz 4 bis 6 gelten sinngemäß.
Zur Beratung gemeinsamer Angelegenheiten
treten die Sportkommissionen im zentralen
Hochschul-Sportausschuß zusammen, dem
auch zwei Vertreter des zuständigen Organs der
gesetzlichen Vertretung der Studierenden sowie
je ein Vertreter des Bundesministeriums für
Wissenschaft und Forschung sowie des Bundesministeriums
für Unterricht und Kunst angehören.
Ein Vertreter eines der beiden Bundesministerien
hat den Vorsitz zu übernehmen.
(7) Auf die Verwaltung und Gebarung der
Universitäts-Sportinstitute sind die im übertragenen
Wirkungsbereich der Universitäten jeweils
geltenden allgemeinen und besonderen Vorschriften
anzuwenden.
XII. ABSCHNITT
ARBEITSBERICHTE
§ 95. (1) Jeder Institutsvorstand hat in Abständen
von drei Jahren nach Anhörung der Institutskonferenz
dem obersten Kollegialorgan und
dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
einem Arbeitsbericht vorzulegen, der mindestens
folgende Angaben zu enthalten hat:
a) Bezeichnung und Stundenzahl der in den
vergangenen drei Studienjahren durchgeführten
Lehrveranstaltungen und die Zahl
der für jede Lehrveranstaltung inskribierten
Hörer:
b) Titel der Diplomarbeiten und Dissertationen,
die von den am Institut tätigen Universitätslehrern
betreut wurden, und Angabe,
ob diese Arbeiten als Institutsarbeit,
Hausarbeit oder Klausurarbeit angefertigt
wurden;
c) am Institut durchgeführte wissenschaftliche
Arbeiten und Forschungsprojekte aller Art
(Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz); Angabe, ob die
Ergebnisse schon publiziert wurden, und
bibliographische Daten derartiger Publikationen;
ferner am Institut laufende wissenschaftliche
Arbeiten und Forschungsprojekte
aller Art;
d) sonstige Angaben und Mitteilungen über
wichtige Institutsangelegenheiten.
(2) Der Universitätsdirektor hat in Abständen
von drei Jahren dem obersten Kollegialorgan
und dem Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung einen Arbeitsbericht über die Durchführung
der im Paragraph 79, Absatz 2, aufgezählten Aufgaben
vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere
auch die durch die Anwendung moderner technischer
Hilfsmittel gewonnenen Informationen
(Paragraph 79, Absatz 2, Litera i,) zu enthalten.
(3) Die Bestimmungen über die alljährliche
Vorlage von Berichten über die Tätigkeit besonderer
Universitätseinrichtungen bleiben unberührt.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung hat die Arbeitsberichte gemäß Absatz 11,
bis 3 bei der Verfassung des Hochschulberichtes
(Paragraph 44, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz}" zu
verwerten.
XIII. ABSCHNITT
EINRICHTUNGEN ZUR UNTERSTÜTZUNG
DER STUDIENTÄTIGKEIT
§ 96. (1) Zur Unterstützung der Studientätigkeit
können vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung an jedem Universitätsort
besondere Einrichtungen zur Erfüllung folgender
Aufgaben geschaffen werden:
a) Studentenberatung;
b) für die Förderung des Austausches von
Universitätslehrern und Studierenden, insbesondere
im Rahmen von Kulturabkommen.
(2) Die Einrichtungen gemäß Absatz eins und die
zuständigen Organe der Universitäten haben bei
der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. i das
Einvernehmen zu pflegen.
XIV. ABSCHNITT
AKADEMISCHE EHRUNGEN
Ehrendoktorate
§ 97. (1) An Personen, die auf Grund ihrer
wissenschaftlichen Leistung in Fachkreisen hohes
Ansehen genießen und sich um die durch die
Universität vertretenen wissenschaftlichen und
anderen kulturellen Aufgaben hervorragende Verdienste
erworben haben, kann das oberste Kollegialorgan
ein Doktorat, zu dessen Verleihung
die Universität zuständig ist, ohne Erfüllung
der in den Studienvorschriften geforderten Voraussetzungen
ehrenhalber verleihen.
(2) Die Bestimmungen der §§ 34 und 36 bis
38 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
sind auf Ehrendoktorate sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Ehrendoktoren erhalten ein Diplom.
Ihre Namen sind in das Ehrenbuch der Universität
einzutragen.
Erneuerung akademischer Grade
§ 98. Das zuständige Kollegialorgan kann die
bereits erfolgte Verleihung eines akademischen
Grades aus besonderem Anlaß, insbesondere anläßlich
der fünfzigsten Wiederkehr des Tages der
Verleihung, erneut vornehmen, wenn dies im
Hinblick auf die besonderen wissenschaftlichen
Verdienste, das hervorragende berufliche Wirken
oder die enge Verbundenheit des Absolventen
mit der Universität gerechtfertigt ist.
Ehrensenatoren
§ 99. (1) Das oberste Kollegialorgan kann an
hervorragende Persönlichkeiten des öffentlichen
Lebens, die sich in einem besonderen Maße um
die Universität und um die Förderung ihrer
wissenschaftlichen und kulturellen Aufgaben
verdient gemacht haben, den Titel eines Ehrensenators
der Universität verleihen.
(2) Die Ehrensenatoren erhalten ein Diplom.
Die Namen der Ehrensenatoren sind in das
Ehrenbuch der Universität einzutragen.
Ehrenbürger
§ 100. (1) Personen, die sich um die Ausgestaltung
oder Ausstattung der Universität besondere
Verdienste erworben haben, kann vom
obersten Kollegialorgan der Titel eines Ehrenbürgers
verliehen werden.
(2) Die Ehrenbürger erhalten ein Diplom. Ihre
Namen sind in das Ehrenbuch der Universität
einzutragen.
Ehrenzeichen
§ 101. (1) Die obersten Kollegialorgane sind
berechtigt, Verdienste um die der Universität
anvertrauten Gebiete der Wissenschaften sowie
Verdienste um die Universität selbst durch die
Verleihung von Auszeichnungen, insbesondere
von sichtbar zu tragenden Auszeichnungen, zu
würdigen. Über die Verleihung ist ein Dekret
auszustellen.
(2) Über die Form der sichtbar zu tragenden
Auszeichnungen sowie über die Bedingungen für
ihre Verleihung hat das oberste Kollegialorgan
ein Statut zu beschließen. Dieses hat insbesondere
festzulegen, in welcher Form die verleihende
Universität und die Art der zu würdigenden
Verdienste auf der Auszeichnung ersichtlich gemacht
werden. Sichtbar zu tragende Auszeichnungen
können in drei Abstufungen verliehen
werden.
(3) Beschlüsse gemäß Abs. 2 bedürfen der
Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung.
Auszeichnungen
§ 102. (1) Das oberste Kollegialorgan kann
physischen oder juristischen Personen, die mit
der Universität oder mit einer ihrer Einrichtungen
in ständiger Geschäftsverbindung stehen, das
Recht zur Führung eines Titels verleihen, der
diese Verbundenheit zum Ausdruck bringt.
(2) Die Ausgezeichneten sind berechtigt, die
ihnen verliehenen Titel in der äußeren Geschäftsbezeichnung
und im Geschäftsverkehr zu führen.
Widerruf akademischer Ehrungen
§ 103. Das zuständige Kollegialorgan kann mit
Zweidrittelmehrheit nach den vorstehenden Bestimmungen
(§§ 98 bis 102) oder nach früherem
gesetzlichen Vorschriften verliehene akademische
Ehrungen widerrufen, wenn sich der Geehrte
durch sein späteres Verhalten als der Ehrung
unwürdig erweist oder wenn sich nachträglich
ergibt, daß die Ehrung erschlichen worden ist.
Ein allfälliges Diplom oder Dekret über die Verleihung
ist einzuziehen, eine allfällige Eintragung
im Ehrenbuch der Universität ist zu löschen,
das Tragen der Auszeichnung ist zu untersagen.
XV. ABSCHNITT
BESONDERE UNIVERSITÄTSAUFGABEN
Benützung von Universitätseinrichtungen durch
Außenstehende
§ 104. (1) Die Universitäten und ihre Einrichtungen
sind grundsätzlich nicht nur den Angehörigen
der Universität, sondern allen an den
von der Universität vertretenen Gebieten der
Wissenschaften interessierten Personen nach Maßgabe
der Möglichkeiten und der Qualifikation
dieser Personen zugänglich. Die Benützung der
Universitätseinrichtungen durch Personen, die
nicht zu den Angehörigen der Universität zählen,
ist so weit zu gestatten, als dies die Sicherstellung
des Lehr- und Forschungsbetriebes nicht verbietet.römisch XIV. ABSCHNITT
AKADEMISCHE EHRUNGEN
Ehrendoktorate
§ 97. (1) An Personen, die auf Grund ihrer
wissenschaftlichen Leistung in Fachkreisen hohes
Ansehen genießen und sich um die durch die
Universität vertretenen wissenschaftlichen und
anderen kulturellen Aufgaben hervorragende Verdienste
erworben haben, kann das oberste Kollegialorgan
ein Doktorat, zu dessen Verleihung
die Universität zuständig ist, ohne Erfüllung
der in den Studienvorschriften geforderten Voraussetzungen
ehrenhalber verleihen.
(2) Die Bestimmungen der Paragraphen 34 und 36 bis
38 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
sind auf Ehrendoktorate sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Ehrendoktoren erhalten ein Diplom.
Ihre Namen sind in das Ehrenbuch der Universität
einzutragen.
Erneuerung akademischer Grade
§ 98. Das zuständige Kollegialorgan kann die
bereits erfolgte Verleihung eines akademischen
Grades aus besonderem Anlaß, insbesondere anläßlich
der fünfzigsten Wiederkehr des Tages der
Verleihung, erneut vornehmen, wenn dies im
Hinblick auf die besonderen wissenschaftlichen
Verdienste, das hervorragende berufliche Wirken
oder die enge Verbundenheit des Absolventen
mit der Universität gerechtfertigt ist.
Ehrensenatoren
§ 99. (1) Das oberste Kollegialorgan kann an
hervorragende Persönlichkeiten des öffentlichen
Lebens, die sich in einem besonderen Maße um
die Universität und um die Förderung ihrer
wissenschaftlichen und kulturellen Aufgaben
verdient gemacht haben, den Titel eines Ehrensenators
der Universität verleihen.
(2) Die Ehrensenatoren erhalten ein Diplom.
Die Namen der Ehrensenatoren sind in das
Ehrenbuch der Universität einzutragen.
Ehrenbürger
§ 100. (1) Personen, die sich um die Ausgestaltung
oder Ausstattung der Universität besondere
Verdienste erworben haben, kann vom
obersten Kollegialorgan der Titel eines Ehrenbürgers
verliehen werden.
(2) Die Ehrenbürger erhalten ein Diplom. Ihre
Namen sind in das Ehrenbuch der Universität
einzutragen.
Ehrenzeichen
§ 101. (1) Die obersten Kollegialorgane sind
berechtigt, Verdienste um die der Universität
anvertrauten Gebiete der Wissenschaften sowie
Verdienste um die Universität selbst durch die
Verleihung von Auszeichnungen, insbesondere
von sichtbar zu tragenden Auszeichnungen, zu
würdigen. Über die Verleihung ist ein Dekret
auszustellen.
(2) Über die Form der sichtbar zu tragenden
Auszeichnungen sowie über die Bedingungen für
ihre Verleihung hat das oberste Kollegialorgan
ein Statut zu beschließen. Dieses hat insbesondere
festzulegen, in welcher Form die verleihende
Universität und die Art der zu würdigenden
Verdienste auf der Auszeichnung ersichtlich gemacht
werden. Sichtbar zu tragende Auszeichnungen
können in drei Abstufungen verliehen
werden.
(3) Beschlüsse gemäß Absatz 2, bedürfen der
Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung.
Auszeichnungen
§ 102. (1) Das oberste Kollegialorgan kann
physischen oder juristischen Personen, die mit
der Universität oder mit einer ihrer Einrichtungen
in ständiger Geschäftsverbindung stehen, das
Recht zur Führung eines Titels verleihen, der
diese Verbundenheit zum Ausdruck bringt.
(2) Die Ausgezeichneten sind berechtigt, die
ihnen verliehenen Titel in der äußeren Geschäftsbezeichnung
und im Geschäftsverkehr zu führen.
Widerruf akademischer Ehrungen
§ 103. Das zuständige Kollegialorgan kann mit
Zweidrittelmehrheit nach den vorstehenden Bestimmungen
(Paragraphen 98 bis 102) oder nach früherem
gesetzlichen Vorschriften verliehene akademische
Ehrungen widerrufen, wenn sich der Geehrte
durch sein späteres Verhalten als der Ehrung
unwürdig erweist oder wenn sich nachträglich
ergibt, daß die Ehrung erschlichen worden ist.
Ein allfälliges Diplom oder Dekret über die Verleihung
ist einzuziehen, eine allfällige Eintragung
im Ehrenbuch der Universität ist zu löschen,
das Tragen der Auszeichnung ist zu untersagen.
XV. ABSCHNITT
BESONDERE UNIVERSITÄTSAUFGABEN
Benützung von Universitätseinrichtungen durch
Außenstehende
§ 104. (1) Die Universitäten und ihre Einrichtungen
sind grundsätzlich nicht nur den Angehörigen
der Universität, sondern allen an den
von der Universität vertretenen Gebieten der
Wissenschaften interessierten Personen nach Maßgabe
der Möglichkeiten und der Qualifikation
dieser Personen zugänglich. Die Benützung der
Universitätseinrichtungen durch Personen, die
nicht zu den Angehörigen der Universität zählen,
ist so weit zu gestatten, als dies die Sicherstellung
des Lehr- und Forschungsbetriebes nicht verbietet.
(2)Absatz 2Der Besuch der Lehrveranstaltungen ist
jedermann auch ohne Inskription gestattet. Die
Beschränkung des Besuches auf die inskribierten
Hörer ist vom Vortragenden (Leiter) der Lehrveranstaltung
zu verfügen, wenn der für die
Lehrveranstaltung bestimmte Raum für alle
Interessierten nicht ausreicht, insbesondere aber,
wenn zum Verständnis einer Lehrveranstaltung
besondere Vorkenntnisse notwendig sind (§ 10
Abs. 3 und 4 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
Der Leiter der Lehrveranstaltung hat
für ihre ordnungsgemäße Durchführung vorzusorgen
(§ 73 Abs. 2 lit. f). Aus dem Besuch von
Lehrveranstaltungen ohne Inskription können
irgendwelche Rechte nicht abgeleitet werden.
(3) Die Benützung der an den Universitätseinrichtungen
vorhandenen Hilfsmittel für die
wissenschaftliche Lehre und Forschung kann vom
Vorstand (Leiter) der betreffenden Universitätseinrichtung
auch Personen, die nicht zu den Angehörigen
der Universität gehören, gestattet werden,
soweit diese Hilfsmittel nach Benützung
zur Erfüllung der Lehr- und Forschungsaufgaben
der Universität noch verfügbar sind. Für die
Benützung von Hilfsmitteln, die einer starken
Abnützung unterliegen oder die für den Verbrauch
bestimmt sind, ist ein angemessenes Entgelt
zu fordern. Bei der Benützung kostspieliger
Hilfsmittel sowie bei der Entlehnung solcher
kann erforderlichenfalls eine angemessene Sicherstellung
verlangt werden. Den Benützern ist die
Institutsordnung (Benützungsordnung) zur
Kenntnis zu bringen. Sie sind zu ihrer Einhaltung
einschließlich allfälliger besonderer Sicherheitsbestimmungen
verpflichtet.
(4) Die Anwesenheit bei mündlichen Prüfungen
ist auch Personen, die nicht zu den Angehörigen
der Universität zählen, gestattet. Die Bestimmungen
des § 73 Abs. 3 lit. f sowie der §§ 24 Abs. 6
und 27 Abs. 6 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes sind anzuwenden.
(5) Alle akademischen Feierlichkeiten sind
öffentlich. Der Zutritt kann jedoch erforderlichenfalls
auf Angehörige der Universität und
eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende
Zahl eingeschränkt werden. Abs. 4 letzter Satz
gilt sinngemäß.
(6) Das oberste Kollegialorgan hat unbeschadet
der Bestimmungen der §§ 84 bis 89 nähere Bestimmungen
über die Benützung von Universitätseinrichtungen
durch Personen, die nicht zu
den Angehörigen der Universität zählen, zu erlassen.
Diese Bestimmungen haben auch Richtlinien
zu enthalten, die. in den Institutsordnungen
(Benützungsordnungen) der einzelnen Universitätseinrichtungen
näher auszuführen sind. Insbesondere
sind Richtlinien zu erlassen über:
a) die Öffnungszeiten und das Verweilen in
den Räumen oder auf den Liegenschaften
der Universität;
b) die Gewährleistung der Sicherheit und der
Ordnung im allgemeinen;
c) die Sicherstellung des Inventars, der Entzug
der Benützungsberechtigung und die
Leistung von Entschädigungen im Falle der
Zerstörung oder Beschädigung des Inventars
sowie von Verstößen gegen die Benützungsbedingungen;
d) die Art der Benützung der Räume oder
Liegenschaften und des Inventars, die allfällige
Leihe oder Miete von Geräten.
Die Bestimmungen bedürfen der Genehmigung
des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.
Veranstaltungen an der Universität
§ 105. (1) Außer den in den vorhergehenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erwähnten
Veranstaltungen können von den Organen der
Universität im Rahmen ihres Wirkungsbereiches
Vorträge, Diskussionen, Symposien und andere
Veranstaltungen über Gegenstände der wissenschaftlichen
Lehre und Forschung, der hiemit
in Verbindung stehenden kulturpolitischen Fragen
sowie Veranstaltungen, die der Bildung und
Kultur dienen, abgehalten werden. Solche Veranstaltungen
sind öffentlich zugänglich. § 104 Abs. 5
und 6 gelten sinngemäß.
(2) Die zu den Angehörigen der Universität
zählenden Personengruppen und die wahlwerbenden
Gruppen zu den Dienststellenausschüssen
für Hochschullehrer und für Bedienstete sonstiger
Dienstzweige sowie zu den Organen der
gesetzlichen Vertretung der Studierenden sind
berechtigt, Veranstaltungen der im Abs. 1 umschriebenen
Art an der Universität durchzuführen.
Solche Veranstaltungen sind dem Rektor
wenigstens 24 Stunden vorher anzuzeigen. Bei
Unterlassung der Anzeige geht das Recht verloren.
Der Rektor bestimmt, welche Räume für
die Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden,
sowie den Zeitraum, für den sie zur Verfügung
stehen. Diese Veranstaltungen sind öffentlich.
Der Zutritt kann jedoch erforderlichenfalls
auf Angehörige der Universität und eine den
räumlichen Verhältnissen entsprechende Zahl eingeschränkt
werden. Der Rektor kann eine Veranstaltung
durch Bescheid untersagen, wenn ihre
Durchführung insbesondere im Hinblick auf das
Fehlen geeigneter Räume nur unter Beeinträchtigung
des Lehr- und Forschungsbetriebes sichergestellt
werden kann. Die erwähnten Personengruppen
haben außerdem das Recht, auch nichtöffentliche
Veranstaltungen über Standesfragen
durchzuführen.
(3) Das oberste Kollegialorgan kann auch Personen
und Personengruppen, die nicht zu den
Angehörigen der Universität zählen, Räume und
Liegenschaften für die Abhaltung von Veran-Der Besuch der Lehrveranstaltungen ist
jedermann auch ohne Inskription gestattet. Die
Beschränkung des Besuches auf die inskribierten
Hörer ist vom Vortragenden (Leiter) der Lehrveranstaltung
zu verfügen, wenn der für die
Lehrveranstaltung bestimmte Raum für alle
Interessierten nicht ausreicht, insbesondere aber,
wenn zum Verständnis einer Lehrveranstaltung
besondere Vorkenntnisse notwendig sind (Paragraph 10,
Abs. 3 und 4 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
Der Leiter der Lehrveranstaltung hat
für ihre ordnungsgemäße Durchführung vorzusorgen
(Paragraph 73, Absatz 2, Litera f,). Aus dem Besuch von
Lehrveranstaltungen ohne Inskription können
irgendwelche Rechte nicht abgeleitet werden.
(3) Die Benützung der an den Universitätseinrichtungen
vorhandenen Hilfsmittel für die
wissenschaftliche Lehre und Forschung kann vom
Vorstand (Leiter) der betreffenden Universitätseinrichtung
auch Personen, die nicht zu den Angehörigen
der Universität gehören, gestattet werden,
soweit diese Hilfsmittel nach Benützung
zur Erfüllung der Lehr- und Forschungsaufgaben
der Universität noch verfügbar sind. Für die
Benützung von Hilfsmitteln, die einer starken
Abnützung unterliegen oder die für den Verbrauch
bestimmt sind, ist ein angemessenes Entgelt
zu fordern. Bei der Benützung kostspieliger
Hilfsmittel sowie bei der Entlehnung solcher
kann erforderlichenfalls eine angemessene Sicherstellung
verlangt werden. Den Benützern ist die
Institutsordnung (Benützungsordnung) zur
Kenntnis zu bringen. Sie sind zu ihrer Einhaltung
einschließlich allfälliger besonderer Sicherheitsbestimmungen
verpflichtet.
(4) Die Anwesenheit bei mündlichen Prüfungen
ist auch Personen, die nicht zu den Angehörigen
der Universität zählen, gestattet. Die Bestimmungen
des Paragraph 73, Absatz 3, Litera f, sowie der Paragraphen 24, Absatz 6,
und 27 Absatz 6, des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes sind anzuwenden.
(5) Alle akademischen Feierlichkeiten sind
öffentlich. Der Zutritt kann jedoch erforderlichenfalls
auf Angehörige der Universität und
eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende
Zahl eingeschränkt werden. Absatz 4, letzter Satz
gilt sinngemäß.
(6) Das oberste Kollegialorgan hat unbeschadet
der Bestimmungen der Paragraphen 84 bis 89 nähere Bestimmungen
über die Benützung von Universitätseinrichtungen
durch Personen, die nicht zu
den Angehörigen der Universität zählen, zu erlassen.
Diese Bestimmungen haben auch Richtlinien
zu enthalten, die. in den Institutsordnungen
(Benützungsordnungen) der einzelnen Universitätseinrichtungen
näher auszuführen sind. Insbesondere
sind Richtlinien zu erlassen über:
a) die Öffnungszeiten und das Verweilen in
den Räumen oder auf den Liegenschaften
der Universität;
b) die Gewährleistung der Sicherheit und der
Ordnung im allgemeinen;
c) die Sicherstellung des Inventars, der Entzug
der Benützungsberechtigung und die
Leistung von Entschädigungen im Falle der
Zerstörung oder Beschädigung des Inventars
sowie von Verstößen gegen die Benützungsbedingungen;
d) die Art der Benützung der Räume oder
Liegenschaften und des Inventars, die allfällige
Leihe oder Miete von Geräten.
Die Bestimmungen bedürfen der Genehmigung
des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.
Veranstaltungen an der Universität
§ 105. (1) Außer den in den vorhergehenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erwähnten
Veranstaltungen können von den Organen der
Universität im Rahmen ihres Wirkungsbereiches
Vorträge, Diskussionen, Symposien und andere
Veranstaltungen über Gegenstände der wissenschaftlichen
Lehre und Forschung, der hiemit
in Verbindung stehenden kulturpolitischen Fragen
sowie Veranstaltungen, die der Bildung und
Kultur dienen, abgehalten werden. Solche Veranstaltungen
sind öffentlich zugänglich. Paragraph 104, Absatz 5,
und 6 gelten sinngemäß.
(2) Die zu den Angehörigen der Universität
zählenden Personengruppen und die wahlwerbenden
Gruppen zu den Dienststellenausschüssen
für Hochschullehrer und für Bedienstete sonstiger
Dienstzweige sowie zu den Organen der
gesetzlichen Vertretung der Studierenden sind
berechtigt, Veranstaltungen der im Absatz eins, umschriebenen
Art an der Universität durchzuführen.
Solche Veranstaltungen sind dem Rektor
wenigstens 24 Stunden vorher anzuzeigen. Bei
Unterlassung der Anzeige geht das Recht verloren.
Der Rektor bestimmt, welche Räume für
die Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden,
sowie den Zeitraum, für den sie zur Verfügung
stehen. Diese Veranstaltungen sind öffentlich.
Der Zutritt kann jedoch erforderlichenfalls
auf Angehörige der Universität und eine den
räumlichen Verhältnissen entsprechende Zahl eingeschränkt
werden. Der Rektor kann eine Veranstaltung
durch Bescheid untersagen, wenn ihre
Durchführung insbesondere im Hinblick auf das
Fehlen geeigneter Räume nur unter Beeinträchtigung
des Lehr- und Forschungsbetriebes sichergestellt
werden kann. Die erwähnten Personengruppen
haben außerdem das Recht, auch nichtöffentliche
Veranstaltungen über Standesfragen
durchzuführen.
(3) Das oberste Kollegialorgan kann auch Personen
und Personengruppen, die nicht zu den
Angehörigen der Universität zählen, Räume und
Liegenschaften für die Abhaltung von Veran-
staltungenstaltungen zur Verfügung stellen. Voraussetzung
ist, daß diese Veranstaltungen wissenschaftliche
oder damit in Zusammenhang stehende kulturpolitische
Fragen betreffen oder daß sie der Bildung
und Kultur dienen, weiters, daß die Ordnung
und Sicherheit an der Universität gewährleistet
erscheint sowie daß die versammlungspolizeilichen
Bestimmungen eingehalten werden.
Ein angemessenes Entgelt kann verlangt werden.
(4) Eine über Abs. 3 hinausgehende längerdauernde
Benützung von Räumen und Liegenschaften,
die der Universität zur Erfüllung ihrer
Aufgaben zugewiesen sind, durch Dritte für Erwerbszwecke
ist unzulässig. Allfällige diesbezügliche
Vereinbarungen sind rechtsunwirksam. Der
Bund ist für Ansprüche aus solchen Vereinbarungen
nicht haftbar. Ausgenommen sind Einrichtungen
zur Versorgung der Universitätsangehörigen
mit Nahrungs- und Genußmitteln sowie
mit Schreibmaterialien und Lehrmitteln sowie
kulturelle Veranstaltungen. Derartige Vereinbarungen
bedürfen der Genehmigung des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung.
XVI. ABSCHNITT
BUNDESKONFERENZ DES WISSENSCHAFTLICHEN
PERSONALS
§ 106. (1) Zum Zweck der Koordination und
Unterstützung der Tätigkeit der Vertreter der
im § 50 Abs. 3 lit. b genannten Personengruppe
in den Akademischen Kollegialorganen wird eine
Bundeskonferenz des wissenschaftlichen Personals,
im folgenden kurz Bundeskonferenz genannt,
gebildet.
(2) Die Bundeskonferenz besteht aus zwei von
den Vertretern der im § 50 Abs. 3 lit. b genannten
Personengruppen in den jeweiligen
obersten Kollegialorganen jeder Universität,
jeder Kunsthochschule und der Akademie der
bildenden Künste für eine Funktionsperiode von
zwei Jahren zu wählenden Mitgliedern.
(3) Die Bundeskonferenz wählt einen Vorsitzenden
und die erforderliche Zahl von Stellvertretern
für eine Funktionsperiode von zwei
Jahren. Sie beschließt ferner eine Geschäftsordnung,
die der Genehmigung des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung bedarf. § 15
Abs. 1 bis 8, 10 und 11 gelten sinngemäß.
(4) Die Bundeskonferenz wird vom Vorsitzenden
unter Bekanntgabe einer Tagesordnung mindestens
einmal in jedem Semester einberufen.
Zu einer Sitzung ist ferner einzuladen, wenn
dies von wenigstens einem Viertel der Mitglieder
der Bundeskonferenz schriftlich unter Vorlage
des Entwurfes einer Tagesordnung verlangt wird.
(5) Der Bundeskonferenz obliegt neben den
in Abs. 1 genannten Aufgaben die Erstellung
von Gutachten und die Erstattung von Vorschlägen
über alle Gegenstände des Hochschulwesens;
hiezu zählen auch die Angelegenheiten
der Kunsthochschulen und der Akademie der
bildenden Künste. Ihr obliegt ferner die Beratung
und Erstattung von Gutachten über diejenigen
Gegenstände, die ihr vom Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung bezeichnet werden.
Schließlich obliegt der Bundeskonferenz die Beratung
der Vertreter der im § 50 Abs. 3 lit. b
genannten Personengruppen in den Fakultätskollegien,
den Akademischen Senaten und Universitätskollegien
in Ausübung ihrer Funktion.
XVII. ABSCHNITT
REKTORENKONFERENZ
§ 107. (1) Die Rektoren, Prärektoren und Prorektoren
der Universitäten und der Akademie
der bildenden Künste in Wien sowie die Rektoren
der Kunsthochschulen und ihre Stellvertreter
versammeln sich wenigstens einmal in jedem
Studienjahr zur gemeinsamen Beratung. Der Vorsitzende
der Rektorenkonferenz ist für die Dauer
von zwei Studienjahren zu wählen.
(2) Die Rektorenkonferenz wird vom Vorsitzenden
unter Bekanntgabe der Tagesordnung
einberufen. Ort und Zeit der Tagung sowie die
Tagesordnung sind dem Bundesministerium für
Wissenschaft und Forschung vorher bekanntzugeben.
Die Rektorenkonferenz beschließt eins
Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung bedarf.
Die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 bis 8,
10 und 11 gelten sinngemäß,
(3) Die Rektorenkonferenz ist berechtigt, Gutachten
und Vorschläge über alle Gegenstände,
die das Hochschulwesen betreffen, dem Bundesministerium
für Wissenschafe und Forschung zu
erstatten. Hiezu zählen auch die Angelegenheiten
der Akademie der bildendem Künste in Wien und
der Kunsthochschulen. Ihr obliegt ferner die
Beratung und Erstattung von Gutachten über
diejenigen Gegenstände, die ihr vom Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung bezeichnet
werden. Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen
einer Zentralstelle des Bundes, die Angelegenheiten
des Universitäts- und Hochschulwesens
unmittelbar berühren, sind der Rektorenkonferenz
zur Erstattung eines Gutachtens
innerhalb angemessener Frist zuzuleiten.
XVIII. ABSCHNITT
AKADEMISCHER RAT
§ 108. (1) Beim Bundesministerium für Wissenschaft
und Forschung wird ein Akademischer
Rat eingerichtet, dessen Mitglieder vom Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen bestellt
werden:
a) fünf Vertreter und ebenso viele Ersatzleute
der im Hauptausschuß des Nationalrates
vertretenen parlamentarischen Klubs überzur Verfügung stellen. Voraussetzung
ist, daß diese Veranstaltungen wissenschaftliche
oder damit in Zusammenhang stehende kulturpolitische
Fragen betreffen oder daß sie der Bildung
und Kultur dienen, weiters, daß die Ordnung
und Sicherheit an der Universität gewährleistet
erscheint sowie daß die versammlungspolizeilichen
Bestimmungen eingehalten werden.
Ein angemessenes Entgelt kann verlangt werden.
(4) Eine über Absatz 3, hinausgehende längerdauernde
Benützung von Räumen und Liegenschaften,
die der Universität zur Erfüllung ihrer
Aufgaben zugewiesen sind, durch Dritte für Erwerbszwecke
ist unzulässig. Allfällige diesbezügliche
Vereinbarungen sind rechtsunwirksam. Der
Bund ist für Ansprüche aus solchen Vereinbarungen
nicht haftbar. Ausgenommen sind Einrichtungen
zur Versorgung der Universitätsangehörigen
mit Nahrungs- und Genußmitteln sowie
mit Schreibmaterialien und Lehrmitteln sowie
kulturelle Veranstaltungen. Derartige Vereinbarungen
bedürfen der Genehmigung des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung.
XVI. ABSCHNITT
BUNDESKONFERENZ DES WISSENSCHAFTLICHEN
PERSONALS
§ 106. (1) Zum Zweck der Koordination und
Unterstützung der Tätigkeit der Vertreter der
im Paragraph 50, Absatz 3, Litera b, genannten Personengruppe
in den Akademischen Kollegialorganen wird eine
Bundeskonferenz des wissenschaftlichen Personals,
im folgenden kurz Bundeskonferenz genannt,
gebildet.
(2) Die Bundeskonferenz besteht aus zwei von
den Vertretern der im Paragraph 50, Absatz 3, Litera b, genannten
Personengruppen in den jeweiligen
obersten Kollegialorganen jeder Universität,
jeder Kunsthochschule und der Akademie der
bildenden Künste für eine Funktionsperiode von
zwei Jahren zu wählenden Mitgliedern.
(3) Die Bundeskonferenz wählt einen Vorsitzenden
und die erforderliche Zahl von Stellvertretern
für eine Funktionsperiode von zwei
Jahren. Sie beschließt ferner eine Geschäftsordnung,
die der Genehmigung des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung bedarf. Paragraph 15,
Abs. 1 bis 8, 10 und 11 gelten sinngemäß.
(4) Die Bundeskonferenz wird vom Vorsitzenden
unter Bekanntgabe einer Tagesordnung mindestens
einmal in jedem Semester einberufen.
Zu einer Sitzung ist ferner einzuladen, wenn
dies von wenigstens einem Viertel der Mitglieder
der Bundeskonferenz schriftlich unter Vorlage
des Entwurfes einer Tagesordnung verlangt wird.
(5) Der Bundeskonferenz obliegt neben den
in Absatz eins, genannten Aufgaben die Erstellung
von Gutachten und die Erstattung von Vorschlägen
über alle Gegenstände des Hochschulwesens;
hiezu zählen auch die Angelegenheiten
der Kunsthochschulen und der Akademie der
bildenden Künste. Ihr obliegt ferner die Beratung
und Erstattung von Gutachten über diejenigen
Gegenstände, die ihr vom Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung bezeichnet werden.
Schließlich obliegt der Bundeskonferenz die Beratung
der Vertreter der im Paragraph 50, Absatz 3, Litera b,
genannten Personengruppen in den Fakultätskollegien,
den Akademischen Senaten und Universitätskollegien
in Ausübung ihrer Funktion.
XVII. ABSCHNITT
REKTORENKONFERENZ
§ 107. (1) Die Rektoren, Prärektoren und Prorektoren
der Universitäten und der Akademie
der bildenden Künste in Wien sowie die Rektoren
der Kunsthochschulen und ihre Stellvertreter
versammeln sich wenigstens einmal in jedem
Studienjahr zur gemeinsamen Beratung. Der Vorsitzende
der Rektorenkonferenz ist für die Dauer
von zwei Studienjahren zu wählen.
(2) Die Rektorenkonferenz wird vom Vorsitzenden
unter Bekanntgabe der Tagesordnung
einberufen. Ort und Zeit der Tagung sowie die
Tagesordnung sind dem Bundesministerium für
Wissenschaft und Forschung vorher bekanntzugeben.
Die Rektorenkonferenz beschließt eins
Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung bedarf.
Die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz eins bis 8,
10 und 11 gelten sinngemäß,
(3) Die Rektorenkonferenz ist berechtigt, Gutachten
und Vorschläge über alle Gegenstände,
die das Hochschulwesen betreffen, dem Bundesministerium
für Wissenschafe und Forschung zu
erstatten. Hiezu zählen auch die Angelegenheiten
der Akademie der bildendem Künste in Wien und
der Kunsthochschulen. Ihr obliegt ferner die
Beratung und Erstattung von Gutachten über
diejenigen Gegenstände, die ihr vom Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung bezeichnet
werden. Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen
einer Zentralstelle des Bundes, die Angelegenheiten
des Universitäts- und Hochschulwesens
unmittelbar berühren, sind der Rektorenkonferenz
zur Erstattung eines Gutachtens
innerhalb angemessener Frist zuzuleiten.
XVIII. ABSCHNITT
AKADEMISCHER RAT
§ 108. (1) Beim Bundesministerium für Wissenschaft
und Forschung wird ein Akademischer
Rat eingerichtet, dessen Mitglieder vom Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen bestellt
werden:
a) fünf Vertreter und ebenso viele Ersatzleute
der im Hauptausschuß des Nationalrates
vertretenen parlamentarischen Klubs über
derenderen Vorschlag und nach Maßgabe ihres
Stärkeverhältnisses; jedoch steht jedem im
Hauptausschuß vertretenen parlamentarischen
Klub das Vorschlagsrecht für zumindest
einen Vertreter und einen Ersatzmann
zu;
b) drei Vertreter der Universitäts- und Hochschulprofessoren,
die von der Rektorenkonferenz
zu nominieren sind;
c) drei Vertreter der anderen Universitäts-
und Hochschullehrer, die von der Bundeskonferenz
des wissenschaftlichen Personals
zu nominieren sind;
d) ein Vertreter der sonstigen Bediensteten,
der vom Zentralausschuß für die Bediensteten
sonstiger Dienstzweige beim Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung
zu nominieren ist;
e) drei Vertreter der Studenten, die vom zuständigen
Organ der gesetzlichen Vertretung
der Studierenden zu nominieren sind;
f) je ein Vertreter der Österreichischen Akademie
der Wissenschaften und des Österreichischen
Forschungsrates;
g) je ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes und der Vereinigung
österreichischer Industrieller;
h) bis zu fünf weitere Mitglieder, die vom
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
zur Beratung bestimmter Angelegenheiten
oder für eine volle Funktionsperiode
berufen werden;
i) weiters können Vertreter des Zentralausschusses
für Hochschullehrer und des Zentralausschusses
für die Bediensteten sonstiger
Dienstzweige sowie Vertreter öffentlich
- rechtlicher Interessenvertretungen
(Kammern) zugezogen werden, wenn Angelegenheiten
beraten werden, die in den
Wirkungsbereich der betreffenden Interessenvertretungen
fallen.
Die Funktionsperiode der Mitglieder des Akademischen
Rates beträgt unbeschadet der lit. h fünf
Jahre.
(2) Den Vorsitz im Akademischen Rat führt
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
oder ein von ihm beauftragter Vertreter.
Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
hat für den Akademischen Rat eine Geschäftsordnung
zu erlassen.
(3) Den Mitgliedern des Akademischen Rates
sind vom Bundesministerium für Wissenschaft
und Forschung Gesetz- und Verordnungsentwürfe,
die sich mit Angelegenheiten des Universitäts-
und Hochschulwesens einschließlich der Angelegenheiten
der Akademie der bildenden Künste
in Wien und der Kunsthochschulen sowie
mit Angelegenheiten der Forschung befassen,
vor ihrer Einbringung im Nationalrat
bzw. vor ihrer Erlassung zur Begutachtung
zu übermitteln. Der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung kann solche Entwürfe
dem Akademischen Rat zur Beratung vorlegen.
Er hat eine Tagung des Akademischen
Rates wenigstens einmal im Jahre und außerdem
dann einzuberufen, wenn dies wenigstens sechs
Mitglieder verlangen. Weiters kann der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung dem
Akademischen Rat die Beratung anderer Universitäts-
und Hochschulangelegenheiten sowie
von Angelegenheiten der Hochschulplanung und
der Forschung übertragen. Die Bestimmung des
§ 3 Abs. 4 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
bleibt unberührt.
XIX. ABSCHNITT
STRAFBESTIMMUNGEN
§ 109. (1) Die Bezeichnung „Hochschule",
„Universität", „Fakultät", „Klinik" und andere
dem Universitäts- und Hochschulwesen nach
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und der
besonderen Studiengesetze eigentümlichen Titel
und Bezeichnungen sowie die akademischen Grade
sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2
geschützt.
(2) Wer die im Abs. 1 erwähnten Titel und
Bezeichnungen sowie die akademischen Grade
allein oder in Zusammensetzung unberechtigt
führt, begeht, sofern es sich nicht um eine herkömmliche
Bezeichnung handelt oder die Tat
nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer
Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung
und wird mit einer Geldstrafe bis zu
50.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen
bestraft.
XX. ABSCHNITT
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND VOLLZIEHUNG
Universitätsangehörige
§ 110. (1) Die bisher ernannten Ordentlichen
Universitäts- und Hochschulprofessoren an den
wissenschaftlichen Hochschulen (jetzt Universitäten)
werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
Ordentliche Universitätsprofessoren im
Sinne dieses Bundesgesetzes. Im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige
Berufungsverfahren sind gemäß § 10 Abs. 3 des
Hochschul-Organisationsgesetzes zu Ende zu führen.
(2) Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung
der nach den Bestimmungen des § 10 des
Hochschul-Organisationsgesetzes an dem wissen-Vorschlag und nach Maßgabe ihres
Stärkeverhältnisses; jedoch steht jedem im
Hauptausschuß vertretenen parlamentarischen
Klub das Vorschlagsrecht für zumindest
einen Vertreter und einen Ersatzmann
zu;
b) drei Vertreter der Universitäts- und Hochschulprofessoren,
die von der Rektorenkonferenz
zu nominieren sind;
c) drei Vertreter der anderen Universitäts-
und Hochschullehrer, die von der Bundeskonferenz
des wissenschaftlichen Personals
zu nominieren sind;
d) ein Vertreter der sonstigen Bediensteten,
der vom Zentralausschuß für die Bediensteten
sonstiger Dienstzweige beim Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung
zu nominieren ist;
e) drei Vertreter der Studenten, die vom zuständigen
Organ der gesetzlichen Vertretung
der Studierenden zu nominieren sind;
f) je ein Vertreter der Österreichischen Akademie
der Wissenschaften und des Österreichischen
Forschungsrates;
g) je ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes und der Vereinigung
österreichischer Industrieller;
h) bis zu fünf weitere Mitglieder, die vom
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
zur Beratung bestimmter Angelegenheiten
oder für eine volle Funktionsperiode
berufen werden;
i) weiters können Vertreter des Zentralausschusses
für Hochschullehrer und des Zentralausschusses
für die Bediensteten sonstiger
Dienstzweige sowie Vertreter öffentlich
- rechtlicher Interessenvertretungen
(Kammern) zugezogen werden, wenn Angelegenheiten
beraten werden, die in den
Wirkungsbereich der betreffenden Interessenvertretungen
fallen.
Die Funktionsperiode der Mitglieder des Akademischen
Rates beträgt unbeschadet der Litera h, fünf
Jahre.
(2) Den Vorsitz im Akademischen Rat führt
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
oder ein von ihm beauftragter Vertreter.
Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
hat für den Akademischen Rat eine Geschäftsordnung
zu erlassen.
(3) Den Mitgliedern des Akademischen Rates
sind vom Bundesministerium für Wissenschaft
und Forschung Gesetz- und Verordnungsentwürfe,
die sich mit Angelegenheiten des Universitäts-
und Hochschulwesens einschließlich der Angelegenheiten
der Akademie der bildenden Künste
in Wien und der Kunsthochschulen sowie
mit Angelegenheiten der Forschung befassen,
vor ihrer Einbringung im Nationalrat
bzw. vor ihrer Erlassung zur Begutachtung
zu übermitteln. Der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung kann solche Entwürfe
dem Akademischen Rat zur Beratung vorlegen.
Er hat eine Tagung des Akademischen
Rates wenigstens einmal im Jahre und außerdem
dann einzuberufen, wenn dies wenigstens sechs
Mitglieder verlangen. Weiters kann der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung dem
Akademischen Rat die Beratung anderer Universitäts-
und Hochschulangelegenheiten sowie
von Angelegenheiten der Hochschulplanung und
der Forschung übertragen. Die Bestimmung des
§ 3 Absatz 4, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
bleibt unberührt.
XIX. ABSCHNITT
STRAFBESTIMMUNGEN
§ 109. (1) Die Bezeichnung „Hochschule",
„Universität", „Fakultät", „Klinik" und andere
dem Universitäts- und Hochschulwesen nach
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und der
besonderen Studiengesetze eigentümlichen Titel
und Bezeichnungen sowie die akademischen Grade
sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 2,
geschützt.
(2) Wer die im Absatz eins, erwähnten Titel und
Bezeichnungen sowie die akademischen Grade
allein oder in Zusammensetzung unberechtigt
führt, begeht, sofern es sich nicht um eine herkömmliche
Bezeichnung handelt oder die Tat
nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer
Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung
und wird mit einer Geldstrafe bis zu
50.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen
bestraft.
XX. ABSCHNITT
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND VOLLZIEHUNG
Universitätsangehörige
§ 110. (1) Die bisher ernannten Ordentlichen
Universitäts- und Hochschulprofessoren an den
wissenschaftlichen Hochschulen (jetzt Universitäten)
werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
Ordentliche Universitätsprofessoren im
Sinne dieses Bundesgesetzes. Im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige
Berufungsverfahren sind gemäß Paragraph 10, Absatz 3, des
Hochschul-Organisationsgesetzes zu Ende zu führen.
(2) Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung
der nach den Bestimmungen des Paragraph 10, des
Hochschul-Organisationsgesetzes an dem wissen-
schaftlichenschaftlichen Hochschulen (jetzt Universitäten) ernannten
Außerordentlichen Universitäts- und
Hochschulprofessoren bleibt unberührt. Bezüglich
der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten
sind sie den Ordentlichen Universitätsprofessoren
gleichgestellt.
(3) Die bisher gemäß § 10 a des Hochschul-
Organisationsgesetzes ernannten Außerordentlichen
Universitäts- und Hochschulprofessoren
werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
Außerordentliche Universitätsprofessoren im.
Sinne dieses Bundesgesetzes.
(4) Die nach den Bestimmungen des § 13 des
Hochschul-Organisationsgesetzes verliehene Lehrbefugnis
als Hochschul(Universitäts)dozent gilt
als Lehrbefugnis im Sinne des § 35 dieses Bundesgesetzes.
Anhängige Habilitationsverfahren sind
nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende
zu führen, jedoch mit der Maßgabe, daß auf
Rechtsmittelverfahren § 37 dieses Bundesgesetzes
anzuwenden ist.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes an den wissenschaftlichen Hochschulen
(jetzt Universitäten) tätigen Bundeslehrer
und Vertragslehrer, Hochschul- und Universitätslektoren
sowie Lehrbeauftragten werden Universitätslektoren
im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
an den wissenschaftlichen Hochschulen
(jetzt Universitäten) tätigen Instruktoren werden
Universitätsinstruktoren im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes an den wissenschaftlichen Hochschulen
(jetzt Universitäten) tätigen Hochschulassistenten
und Vertragsassistenten werden Universitätsassistenten
und Vertragsassistenten im
Sinne dieses Bundesgesetzes. In ihrer dienst- und
besoldungsrechtlichen Stellung tritt aus diesem
Anlaß keine Änderung ein. Über ihre Zuweisung
zu einem bestimmten Institut oder einer bestimmten
besonderen Universitätseinrichtung hat
das zuständige Kollegialorgan ehestens gemäß
§§ 40 Abs. 3 und 41 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes
Beschluß zu fassen.
(7) Die Festlegung der Dienstpflichten der im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
im Dienste befindlichen Universitätsassistenten
(§ 40 Abs. 4) und Vertragsassistenten
gemäß § 41 Abs. 3 hat erstmalig anläßlich der
nächsten Weiterbestellung, für Hochschulassistenten
in einem dauernden Dienstverhältnis
innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.
(8) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes an den wissenschaftlichen Hochschulen
(jetzt Universitäten) tätigen wissenschaftlichen
Hilfskräfte und Demonstratoren sind durch
Beschluß des zuständigen Kollegialorgans als Studienassistenten,
Demonstratoren und Tutoren
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
einzuordnen. In ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen
Stellung tritt aus diesem Anlaß keine
Änderung ein. Über die Zuweisung zu einem
bestimmten Institut oder einer bestimmten besonderen
Universitätseinrichtung hat das zuständige
Kollegialorgan gemäß § 42 Abs. 4 dieses
Bundesgesetzes ehestens Beschluß zu fassen.
Kollegialorgane und akademische Funktionäre
§ 111. (1) An den bisherigen wissenschaftlichen
Hochschulen haben die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen
akademischen Behörden und akademischen
Funktionäre ihre Funktion bis zur Konstituierung
der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
neuen Kollegialorgane bzw. bis zum
Amtsantritt der neuen akademischen Funktionäre
weiter ausüben. Die neuen Kollegialorgane bzw.
die neuen akademischen Funktionäre sind jeweils
ohne Verzug zu konstituieren bzw. zu wählen.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer Geschäftsordnung
gemäß § 15 Abs. 11 ist bei der Geschäftsführung
der Kollegialorgane im Sinne des Bundesgesetzes
eine vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung unter sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen des § 15. Abs. 11
durch Verordnung zu erlassende provisorische
Geschäftsordnung anzuwenden.
(3) Soweit Studienkommissionen noch nicht auf
Grund besonderer Studiengesetze eingerichtet
wurden, sind solche innerhalb des auf das Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes folgenden Semesters
zu bilden. In den dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes folgenden fünf Studienjahren
kommt unbeschadet der Bestimmung des § 15
Abs. 3 ein Beschluß einer Studienkommission
nicht zustande, wenn alle Mitglieder einer der im
§ 59 Abs. 1 erwähnten Gruppen geschlossen gegen
den Antrag gestimmt haben (Sperrminorität).
(4) Die Professorenkollegien der bisherigen
Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultäten
der Universitäten in Wien, Graz und Innsbruck,
der bisherigen Philosophischen Fakultäten der
Universitäten in Wien, Graz und Innsbruck und
Salzburg, die Fakultätskollegien der bisherigen
Fakultät für Maschinenbau und Elektrotechnik
der Technischen Hochschulen in Wien und Graz
sowie das Professorenkollegium der bisherigen
Sozial-, Wirtschafts- und Rechtswissenschaftlichen
Fakultät der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
in Linz haben festzustellen,
welchen der im § 12 genannten Fakultäten ihrer
Universität die Ordentlichen und Außerordentlichen
Hochschulprofessoren ihrer Fakultät unter
Bedachtnahme auf deren Lehrverpflichtung zuzuordnen
sind. Die Angehörigen der im § 50
Abs. 3 lit. b genannten Personengruppen gelten
als jener Fakultät zugeordnet, der jener Ordentliche
oder Außerordentliche Universitäts(Hochschul)
professor, dem sie bisher unmittelbarHochschulen (jetzt Universitäten) ernannten
Außerordentlichen Universitäts- und
Hochschulprofessoren bleibt unberührt. Bezüglich
der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten
sind sie den Ordentlichen Universitätsprofessoren
gleichgestellt.
(3) Die bisher gemäß Paragraph 10, a des Hochschul-
Organisationsgesetzes ernannten Außerordentlichen
Universitäts- und Hochschulprofessoren
werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
Außerordentliche Universitätsprofessoren im.
Sinne dieses Bundesgesetzes.
(4) Die nach den Bestimmungen des Paragraph 13, des
Hochschul-Organisationsgesetzes verliehene Lehrbefugnis
als Hochschul(Universitäts)dozent gilt
als Lehrbefugnis im Sinne des Paragraph 35, dieses Bundesgesetzes.
Anhängige Habilitationsverfahren sind
nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende
zu führen, jedoch mit der Maßgabe, daß auf
Rechtsmittelverfahren Paragraph 37, dieses Bundesgesetzes
anzuwenden ist.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes an den wissenschaftlichen Hochschulen
(jetzt Universitäten) tätigen Bundeslehrer
und Vertragslehrer, Hochschul- und Universitätslektoren
sowie Lehrbeauftragten werden Universitätslektoren
im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
an den wissenschaftlichen Hochschulen
(jetzt Universitäten) tätigen Instruktoren werden
Universitätsinstruktoren im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes an den wissenschaftlichen Hochschulen
(jetzt Universitäten) tätigen Hochschulassistenten
und Vertragsassistenten werden Universitätsassistenten
und Vertragsassistenten im
Sinne dieses Bundesgesetzes. In ihrer dienst- und
besoldungsrechtlichen Stellung tritt aus diesem
Anlaß keine Änderung ein. Über ihre Zuweisung
zu einem bestimmten Institut oder einer bestimmten
besonderen Universitätseinrichtung hat
das zuständige Kollegialorgan ehestens gemäß
§§ 40 Absatz 3 und 41 Absatz 3, dieses Bundesgesetzes
Beschluß zu fassen.
(7) Die Festlegung der Dienstpflichten der im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
im Dienste befindlichen Universitätsassistenten
(Paragraph 40, Absatz 4,) und Vertragsassistenten
gemäß Paragraph 41, Absatz 3, hat erstmalig anläßlich der
nächsten Weiterbestellung, für Hochschulassistenten
in einem dauernden Dienstverhältnis
innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.
(8) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes an den wissenschaftlichen Hochschulen
(jetzt Universitäten) tätigen wissenschaftlichen
Hilfskräfte und Demonstratoren sind durch
Beschluß des zuständigen Kollegialorgans als Studienassistenten,
Demonstratoren und Tutoren
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
einzuordnen. In ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen
Stellung tritt aus diesem Anlaß keine
Änderung ein. Über die Zuweisung zu einem
bestimmten Institut oder einer bestimmten besonderen
Universitätseinrichtung hat das zuständige
Kollegialorgan gemäß Paragraph 42, Absatz 4, dieses
Bundesgesetzes ehestens Beschluß zu fassen.
Kollegialorgane und akademische Funktionäre
§ 111. (1) An den bisherigen wissenschaftlichen
Hochschulen haben die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen
akademischen Behörden und akademischen
Funktionäre ihre Funktion bis zur Konstituierung
der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
neuen Kollegialorgane bzw. bis zum
Amtsantritt der neuen akademischen Funktionäre
weiter ausüben. Die neuen Kollegialorgane bzw.
die neuen akademischen Funktionäre sind jeweils
ohne Verzug zu konstituieren bzw. zu wählen.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer Geschäftsordnung
gemäß Paragraph 15, Absatz 11, ist bei der Geschäftsführung
der Kollegialorgane im Sinne des Bundesgesetzes
eine vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung unter sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 11,
durch Verordnung zu erlassende provisorische
Geschäftsordnung anzuwenden.
(3) Soweit Studienkommissionen noch nicht auf
Grund besonderer Studiengesetze eingerichtet
wurden, sind solche innerhalb des auf das Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes folgenden Semesters
zu bilden. In den dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes folgenden fünf Studienjahren
kommt unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 15,
Abs. 3 ein Beschluß einer Studienkommission
nicht zustande, wenn alle Mitglieder einer der im
§ 59 Absatz eins, erwähnten Gruppen geschlossen gegen
den Antrag gestimmt haben (Sperrminorität).
(4) Die Professorenkollegien der bisherigen
Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultäten
der Universitäten in Wien, Graz und Innsbruck,
der bisherigen Philosophischen Fakultäten der
Universitäten in Wien, Graz und Innsbruck und
Salzburg, die Fakultätskollegien der bisherigen
Fakultät für Maschinenbau und Elektrotechnik
der Technischen Hochschulen in Wien und Graz
sowie das Professorenkollegium der bisherigen
Sozial-, Wirtschafts- und Rechtswissenschaftlichen
Fakultät der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
in Linz haben festzustellen,
welchen der im Paragraph 12, genannten Fakultäten ihrer
Universität die Ordentlichen und Außerordentlichen
Hochschulprofessoren ihrer Fakultät unter
Bedachtnahme auf deren Lehrverpflichtung zuzuordnen
sind. Die Angehörigen der im Paragraph 50,
Abs. 3 Litera b, genannten Personengruppen gelten
als jener Fakultät zugeordnet, der jener Ordentliche
oder Außerordentliche Universitäts(Hochschul)
professor, dem sie bisher unmittelbar
unterstanden, zugeordnet wurden. Die Dekane
aller bisherigen Fakultäten sowie die Rektoren
der nicht in Fakultäten gegliederten Universitäten
haben das Erforderliche zwecks Nominierung
der Vertreter der in § 63 Abs. 1
lit. b, c und e beziehungsweise § 76 Abs. 1
lit. e bis h dieses Bundesgesetzes genannten Universitätsangehörigen
in den Fakultätskollegien
beziehungsweise Universitätskollegien im Sinne
dieses Bundesgesetzes in die Wege zu leiten. Die
bisherigen Rektoren der Hochschulen ohne Fakultätsgliederung
haben die Universitätskollegien,
die Dekane der bisherigen Fakultäten haben die
Fakultätskollegien der Fakultäten, die nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der von
ihnen bisher geleiteten Fakultät entsprechen,
innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.
(5) Nach Konstituierung der Fakultätskollegien
sowie nach Wahl der Dekane ist an den
Universitäten mit Fakultätsgliederung der Akademische
Senat ehestens zu konstituieren.
(6) Die Wahl der Dekane nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes hat erstmalig für die
Studienjahre 1977/78 und 1978/79 zu erfolgen.
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
amtierenden Dekane haben bis zum
Amtsantritt der neu gewählten Dekane nach
Konstituierung der Fakultätskollegien gemäß den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ihre Funktion
in derjenigen Fakultät weiter auszuüben,
der sie nach dem von ihnen vertretenen Fach
zuzurechnen sind. Für die übrigen Fakultäten
übt die Funktion des Dekans bis zum Amtsantritt
des neu gewählten Dekans der rangälteste
Ordentliche Universitätsprofessor aus. Die Funktion
des Prodekans hat nach Amtsantritt des
neu gewählten Dekans der bisherige Dekan
bzw. der als solcher fungierende rangälteste
Ordentliche Universitätsprofessor zu übernehmen.
(7) An kleineren Fakultäten (kleineren
Universitäten ohne Fakultäten) kann die Gliederung
in Fachgruppen (§ 62) sowie die Einsetzung
der in § 65 Abs. 1 lit. a bis c vorgesehenen
bevollmächtigten Kommissionen unterbleiben,
wenn die rasche und zweckmäßige Besorgung der
Aufgaben dieser Institutionen im Hinblick auf
die geringe Zahl der Mitglieder des Fakultätskollegiums
(Universitätskollegiums) gesichert erscheint.
Die diesbezüglichen Beschlüsse des Fakultätskollegiums
(Universitätskollegiums) bedürfen
der Genehmigung des Bundesministeriums für
Wissenschaft und Forschung.
(8) Nach der Konstituierung der Fakultätskollegien
(des Universitätskollegiums) sowie
mach der Wahl der Dekane ist der Rektor erstmalig
für die Studienjahre 1977/78 und 1978/79
nach den Bestimmungen des § 16 zu wählen. Bis
zum Amtsantritt des Rektors nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes übt der bisherige
Rektor sein Amt aus. Er hat sodann die
Funktion des Prorektors nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes zu übernehmen.
(9) Die in den §§ 44 Abs. 2 und 45 Abs. 2 vorgesehenen
Aufgaben hat der Rektor nach Schaffung
der notwendigen Einrichtungen bei der
Universitätsdirektion (§ 79 Abs. 2 lit. a) innerhalb
von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes zu übernehmen. Das Vorliegen
dieser Voraussetzung ist vom Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung festzustellen.
(10) Bis zur Erlassung besonderer dienstrechtlicher
Vorschriften für Universitätslehrer gilt für
die Bezüge eines Ordentlichen Universitätsprofessors,
der gemäß § 17 ein Forschungssemester
beansprucht, folgende Regelung: Es besteht Anspruch
auf den Gehalt einschließlich der Sonderzahlungen,
der Haushaltszulage sowie allfälliger
Teuerungszulagen. Der Universitätsprofessor hat
während des Forschungssemesters Anspruch auf
Kollegiengeldabgeltung im Ausmaß des Durchschnittes
der drei vorangegangenen Studienjahre
oder auf die Ausgleichszulage in voller Höhe.
Eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gemäß
§ 17 Abs. 1 hat hiebei außer Betracht zu bleiben.
Institute
§ 112. (1) Die Fakultätskollegien und Universitätskollegien
haben nach ihrer Konstituierung
über die Zuordnung der bisherigen Institute an
die Fakultäten im Sinne dieses Bundesgesetzes
zu entscheiden sowie die Anträge zur Errichtung,
Benennung und Auflassung von Instituten gemäß
§ 46 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes auszuarbeiten.
Hiebei ist nach Maßgabe der §§ 46
und 47 auch auf die Vorschläge der betroffenen
Universitätslehrer Bedacht zu nehmen.
(2) Bis zur Konstituierung der Institutsorgane
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
üben die Vorstände der bisherigen Institute ihre
Funktion gemäß den bisher geltenden Bestimmungen
weiter aus. Sie haben die Institutskonferenz
erstmalig einzuberufen. Bei der Zusammenlegung
bisheriger Institute und der Gründung
neuer Institute beruft der Dekan, an
Universitäten ohne Fakultätsgliederung der Rektor
erstmalig die Institutskonferenz ein. Ihr obliegt
insbesondere die Wahl des Institutsvorstandes
und die Beschlußfassung über die Institutsordnung
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3) Erläßt die Institutskonferenz nicht längstens
bis Ende des Studienjahres 1976/77 eine
Institutsordnung, so ist eine solche vom Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung bis
zur Beschlußfassung der Institutskonferenz zu erlassen.unterstanden, zugeordnet wurden. Die Dekane
aller bisherigen Fakultäten sowie die Rektoren
der nicht in Fakultäten gegliederten Universitäten
haben das Erforderliche zwecks Nominierung
der Vertreter der in Paragraph 63, Absatz eins,
lit. b, c und e beziehungsweise Paragraph 76, Absatz eins,
lit. e bis h dieses Bundesgesetzes genannten Universitätsangehörigen
in den Fakultätskollegien
beziehungsweise Universitätskollegien im Sinne
dieses Bundesgesetzes in die Wege zu leiten. Die
bisherigen Rektoren der Hochschulen ohne Fakultätsgliederung
haben die Universitätskollegien,
die Dekane der bisherigen Fakultäten haben die
Fakultätskollegien der Fakultäten, die nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der von
ihnen bisher geleiteten Fakultät entsprechen,
innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.
(5) Nach Konstituierung der Fakultätskollegien
sowie nach Wahl der Dekane ist an den
Universitäten mit Fakultätsgliederung der Akademische
Senat ehestens zu konstituieren.
(6) Die Wahl der Dekane nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes hat erstmalig für die
Studienjahre 1977/78 und 1978/79 zu erfolgen.
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
amtierenden Dekane haben bis zum
Amtsantritt der neu gewählten Dekane nach
Konstituierung der Fakultätskollegien gemäß den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ihre Funktion
in derjenigen Fakultät weiter auszuüben,
der sie nach dem von ihnen vertretenen Fach
zuzurechnen sind. Für die übrigen Fakultäten
übt die Funktion des Dekans bis zum Amtsantritt
des neu gewählten Dekans der rangälteste
Ordentliche Universitätsprofessor aus. Die Funktion
des Prodekans hat nach Amtsantritt des
neu gewählten Dekans der bisherige Dekan
bzw. der als solcher fungierende rangälteste
Ordentliche Universitätsprofessor zu übernehmen.
(7) An kleineren Fakultäten (kleineren
Universitäten ohne Fakultäten) kann die Gliederung
in Fachgruppen (Paragraph 62,) sowie die Einsetzung
der in Paragraph 65, Absatz eins, Litera a bis c vorgesehenen
bevollmächtigten Kommissionen unterbleiben,
wenn die rasche und zweckmäßige Besorgung der
Aufgaben dieser Institutionen im Hinblick auf
die geringe Zahl der Mitglieder des Fakultätskollegiums
(Universitätskollegiums) gesichert erscheint.
Die diesbezüglichen Beschlüsse des Fakultätskollegiums
(Universitätskollegiums) bedürfen
der Genehmigung des Bundesministeriums für
Wissenschaft und Forschung.
(8) Nach der Konstituierung der Fakultätskollegien
(des Universitätskollegiums) sowie
mach der Wahl der Dekane ist der Rektor erstmalig
für die Studienjahre 1977/78 und 1978/79
nach den Bestimmungen des Paragraph 16, zu wählen. Bis
zum Amtsantritt des Rektors nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes übt der bisherige
Rektor sein Amt aus. Er hat sodann die
Funktion des Prorektors nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes zu übernehmen.
(9) Die in den Paragraphen 44, Absatz 2 und 45 Absatz 2, vorgesehenen
Aufgaben hat der Rektor nach Schaffung
der notwendigen Einrichtungen bei der
Universitätsdirektion (Paragraph 79, Absatz 2, Litera a,) innerhalb
von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes zu übernehmen. Das Vorliegen
dieser Voraussetzung ist vom Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung festzustellen.
(10) Bis zur Erlassung besonderer dienstrechtlicher
Vorschriften für Universitätslehrer gilt für
die Bezüge eines Ordentlichen Universitätsprofessors,
der gemäß Paragraph 17, ein Forschungssemester
beansprucht, folgende Regelung: Es besteht Anspruch
auf den Gehalt einschließlich der Sonderzahlungen,
der Haushaltszulage sowie allfälliger
Teuerungszulagen. Der Universitätsprofessor hat
während des Forschungssemesters Anspruch auf
Kollegiengeldabgeltung im Ausmaß des Durchschnittes
der drei vorangegangenen Studienjahre
oder auf die Ausgleichszulage in voller Höhe.
Eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gemäß
§ 17 Absatz eins, hat hiebei außer Betracht zu bleiben.
Institute
§ 112. (1) Die Fakultätskollegien und Universitätskollegien
haben nach ihrer Konstituierung
über die Zuordnung der bisherigen Institute an
die Fakultäten im Sinne dieses Bundesgesetzes
zu entscheiden sowie die Anträge zur Errichtung,
Benennung und Auflassung von Instituten gemäß
Paragraph 46, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes auszuarbeiten.
Hiebei ist nach Maßgabe der Paragraphen 46,
und 47 auch auf die Vorschläge der betroffenen
Universitätslehrer Bedacht zu nehmen.
(2) Bis zur Konstituierung der Institutsorgane
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
üben die Vorstände der bisherigen Institute ihre
Funktion gemäß den bisher geltenden Bestimmungen
weiter aus. Sie haben die Institutskonferenz
erstmalig einzuberufen. Bei der Zusammenlegung
bisheriger Institute und der Gründung
neuer Institute beruft der Dekan, an
Universitäten ohne Fakultätsgliederung der Rektor
erstmalig die Institutskonferenz ein. Ihr obliegt
insbesondere die Wahl des Institutsvorstandes
und die Beschlußfassung über die Institutsordnung
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3) Erläßt die Institutskonferenz nicht längstens
bis Ende des Studienjahres 1976/77 eine
Institutsordnung, so ist eine solche vom Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung bis
zur Beschlußfassung der Institutskonferenz zu erlassen.
Zentrale Verwaltung und besondere Universitätseinrichtungen
§ 113. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bestellten Direktoren der
Rektoratskanzlei gelten bis spätestens zum Amtsantritt
eines Rektors nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes als provisorische Universitätsdirektoren,
die Leiter der Quästuren als provisorische
Quästurleiter im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Bestellte Vorstände von Rechenzentren
gelten für eine Funktionsperiode von zwei Jahren
als Vorstände von EDV-Zentren im Sinne
dieses Bundesgesetzes.
(2) Bis zur Einrichtung von Großgeräteabteilungen
gemäß § 92 ist von der Universitätsdirektion
eine zentrale Evidenz solcher Geräte
zu führen, der auch die Obsorge für die Wirtschaftlichkeit,
Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit
des Einsatzes dieser Geräte obliegt.
Katholisch-theologische Fakultäten
§ 114. Bis zur Erlassung von Durchführungsverordnungen
im Sinne des Art. V § 1 Abs. 3
des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl
und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/
1934, haben die Mitglieder der Kollegialorgane
der Katholisch-theologischen Fakultäten aus dem
Kreise der Universitätsprofessoren sowie der Mitglieder
aus der im § 50 Abs. 3 lit. b genannten
Personengruppe, soweit sie die Lehrbefugnis als
Universitätsdozent besitzen, das Recht und die
Pflicht, einen Beschluß, der den im Art. V des
Konkordates genannten kirchlichen Bestimmungen
nach ihrer Auffassung widerspricht, durch
Mehrheitsbeschluß aufzuheben.
Universitätsbibliotheken
§ 115. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bestellten Leiter von Universitäts-
und Hochschulbibliotheken gelten als
Bibliotheksdirektoren im Sinne des § 84 Abs. 3.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bestehende Bibliotheken, denen
die Vorsorge für ein oder mehrere Institute
obliegen, gelten bis zur Entscheidung gemäß § 85
Abs. 3 als Fachbibliotheken bzw. Fakultätsbibliotheken.
Die Leiter dieser Bibliotheken
üben ihre Funktion bis zu diesem Zeitpunkt nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
weiter aus.
(3) Der Zeitpunkt, zu dem die Universitätsbibliothek
die Beschaffung, Aufschließung und
Bereitstellung sonstiger Informationsträger zu
übernehmen hat, ist in der Bibliotheksordnung
festzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt obliegt
der Universitätsbibliothek die Durchführung dieser
Aufgabe sowie die Durchführung von Aufgaben
gemäß § 85 Abs. 1 lit. f in dem Ausmaß,
in dem diese Aufgaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes von der Universitäts-
bzw. Hochschulbibliothek wahrgenommen
oder zu einem späteren Zeitpunkt im
Einvernehmen mit den zuständigen Kollegialorganen
von der Universitätsbibliothek übernommen
werden.
(4) Inwieweit die Inventarisierung und Katalogisierung
der im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes vorhandenen Literatur und
sonstigen Informationsträger nach einheitlichen
Richtlinien (§ 84 Abs. 4) sowie die Herstellung
zentraler Nachweise über diese Literatur und
sonstigen Informationsträger (§ 85 Abs. 1 lit. b)
durchzuführen ist, hat der Bibliotheksdirektor
im Einvernehmen mit den zuständigen Kollegialorganen
unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse
der wissenschaftlichen Forschung und Lehre,
aber auch der gebotenen Sparsamkeit zu bestimmen.
Die Inventarisierung und Katalogisierung
bestimmter Teile der nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes angeschafften Literatur und sonstigen
Informationsträger nach abweichenden
Richtlinien kann durch längstens fünf Jahre nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weitergeführt
werden. Wenn dies im Hinblick auf die Kontinuität
der Bestandsnachweise notwendig und die
Herstellung zentraler Nachweise gemäß § 85
Abs. 1 lit. b gewährleistet ist, kann dieser Zeitraum
durch den Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung erstreckt werden.
(5) Solange Bibliothekspersonal (§ 23 Abs. 3
lit. b) nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung
steht, sind die Aufgaben des Bibliothekswesens im
erforderlichen Ausmaß durch andere Universitätsangehörige
durchzuführen (§ 86 Abs. 2).
Der Bibliotheksdirektor ist verpflichtet, bei
der Stellung von Anträgen zum Dienstpostenplan
darauf zu achten, daß die erforderliche Zahl
von Dienstposten für Bibliothekspersonal binnen
fünf Jahren geschaffen werden kann.
Inkrafttreten
§ 116. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
treten mit Beginn des Studienjahres 1975/76
in Kraft, sofern in diesem Bundesgesetz nichts
anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen des
Hochschul-Organisationsgesetzes treten nach Maßgabe
des Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes
außer Kraft.
(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 4 lit. e
treten nach Maßgabe der Bestimmungen eines
besonderen Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Auf die Universität Klagenfurt sind die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden,
jedoch bleiben die §§ 1, 2, 3 Abs. 3, 4 bis 9 und 10
des Bundesgesetzes über die Gründung der Hochschule
für Bildungswissenschaften in Klagenfurt,
BGBl. Nr. 48/1970, unberührt.
Vollziehung
§ 117. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung betraut.Zentrale Verwaltung und besondere Universitätseinrichtungen
§ 113. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bestellten Direktoren der
Rektoratskanzlei gelten bis spätestens zum Amtsantritt
eines Rektors nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes als provisorische Universitätsdirektoren,
die Leiter der Quästuren als provisorische
Quästurleiter im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Bestellte Vorstände von Rechenzentren
gelten für eine Funktionsperiode von zwei Jahren
als Vorstände von EDV-Zentren im Sinne
dieses Bundesgesetzes.
(2) Bis zur Einrichtung von Großgeräteabteilungen
gemäß Paragraph 92, ist von der Universitätsdirektion
eine zentrale Evidenz solcher Geräte
zu führen, der auch die Obsorge für die Wirtschaftlichkeit,
Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit
des Einsatzes dieser Geräte obliegt.
Katholisch-theologische Fakultäten
§ 114. Bis zur Erlassung von Durchführungsverordnungen
im Sinne des Art. römisch fünf Paragraph eins, Absatz 3,
des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl
und der Republik Österreich, BGBl. römisch II Nr. 2/
1934, haben die Mitglieder der Kollegialorgane
der Katholisch-theologischen Fakultäten aus dem
Kreise der Universitätsprofessoren sowie der Mitglieder
aus der im Paragraph 50, Absatz 3, Litera b, genannten
Personengruppe, soweit sie die Lehrbefugnis als
Universitätsdozent besitzen, das Recht und die
Pflicht, einen Beschluß, der den im Art. römisch fünf des
Konkordates genannten kirchlichen Bestimmungen
nach ihrer Auffassung widerspricht, durch
Mehrheitsbeschluß aufzuheben.
Universitätsbibliotheken
§ 115. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bestellten Leiter von Universitäts-
und Hochschulbibliotheken gelten als
Bibliotheksdirektoren im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3,
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bestehende Bibliotheken, denen
die Vorsorge für ein oder mehrere Institute
obliegen, gelten bis zur Entscheidung gemäß Paragraph 85,
Abs. 3 als Fachbibliotheken bzw. Fakultätsbibliotheken.
Die Leiter dieser Bibliotheken
üben ihre Funktion bis zu diesem Zeitpunkt nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
weiter aus.
(3) Der Zeitpunkt, zu dem die Universitätsbibliothek
die Beschaffung, Aufschließung und
Bereitstellung sonstiger Informationsträger zu
übernehmen hat, ist in der Bibliotheksordnung
festzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt obliegt
der Universitätsbibliothek die Durchführung dieser
Aufgabe sowie die Durchführung von Aufgaben
gemäß Paragraph 85, Absatz eins, Litera f, in dem Ausmaß,
in dem diese Aufgaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes von der Universitäts-
bzw. Hochschulbibliothek wahrgenommen
oder zu einem späteren Zeitpunkt im
Einvernehmen mit den zuständigen Kollegialorganen
von der Universitätsbibliothek übernommen
werden.
(4) Inwieweit die Inventarisierung und Katalogisierung
der im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes vorhandenen Literatur und
sonstigen Informationsträger nach einheitlichen
Richtlinien (Paragraph 84, Absatz 4,) sowie die Herstellung
zentraler Nachweise über diese Literatur und
sonstigen Informationsträger (Paragraph 85, Absatz eins, Litera b,)
durchzuführen ist, hat der Bibliotheksdirektor
im Einvernehmen mit den zuständigen Kollegialorganen
unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse
der wissenschaftlichen Forschung und Lehre,
aber auch der gebotenen Sparsamkeit zu bestimmen.
Die Inventarisierung und Katalogisierung
bestimmter Teile der nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes angeschafften Literatur und sonstigen
Informationsträger nach abweichenden
Richtlinien kann durch längstens fünf Jahre nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weitergeführt
werden. Wenn dies im Hinblick auf die Kontinuität
der Bestandsnachweise notwendig und die
Herstellung zentraler Nachweise gemäß Paragraph 85,
Abs. 1 Litera b, gewährleistet ist, kann dieser Zeitraum
durch den Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung erstreckt werden.
(5) Solange Bibliothekspersonal (Paragraph 23, Absatz 3,
lit. b) nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung
steht, sind die Aufgaben des Bibliothekswesens im
erforderlichen Ausmaß durch andere Universitätsangehörige
durchzuführen (Paragraph 86, Absatz 2,).
Der Bibliotheksdirektor ist verpflichtet, bei
der Stellung von Anträgen zum Dienstpostenplan
darauf zu achten, daß die erforderliche Zahl
von Dienstposten für Bibliothekspersonal binnen
fünf Jahren geschaffen werden kann.
Inkrafttreten
§ 116. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
treten mit Beginn des Studienjahres 1975/76
in Kraft, sofern in diesem Bundesgesetz nichts
anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen des
Hochschul-Organisationsgesetzes treten nach Maßgabe
des Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes
außer Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 4, Litera e,
treten nach Maßgabe der Bestimmungen eines
besonderen Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Auf die Universität Klagenfurt sind die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden,
jedoch bleiben die Paragraphen eins,, 2, 3 Absatz 3,, 4 bis 9 und 10
des Bundesgesetzes über die Gründung der Hochschule
für Bildungswissenschaften in Klagenfurt,
BGBl. Nr. 48/1970, unberührt.
Vollziehung
§ 117. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung betraut.
KirchschlägerKreisky Firnberg