Der Nationalrat hat beschlossen: I. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Grundsätze und Aufgaben § 1. (1) Die Universitäten sind berufen, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre zu dienen und hiedurch auch verantwortlich zur Lösung der Probleme der menschlichen Gesellschaft sowie zu deren gedeihlicher Weiterentwicklung beizutragen. (2) Die leitenden Grundsätze für die Tätigkeit der Universitäten sind: a) die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Artikel 17, Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867); b) die Verbindung von Forschung und Lehre; c) die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und Methoden; d) die Lernfreiheit (Paragraph 5, Allgemeines Hochschul- Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,); e) das Zusammenwirken der Angehörigen der Universität (Paragraph 22,) nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes; f) die Universitätsautonomie nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. (3) Den Universitäten obliegt auf den ihnen anvertrauten Gebieten der Wissenschaften: a) die Entwicklung der Wissenschaften; b) die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses, die wissenschaftliche Berufsvorbildung (Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), insbesondere durch die Einrichtung derjenigen Studienrichtungen, mit deren Durchführung sie gemäß Paragraph 15, des Allgemeinen Hochschul- Studiengesetzes betraut wurden, die Bildung durch Wissenschaft (Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), sowie die Weiterbildung der Absolventen der Universitäten entsprechend dem Fortschritt der Wissenschaft (Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz); c) die Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie der zu ihrer Durchführung notwendigen Hilfsmittel. (4) Die Organe der Universitäten haben dafür zu sorgen, daß die Universitäten und ihre Einrichtungen sowie die Tätigkeit der Angehörigen der Universitäten in zweckmäßiger Weise den in den Absatz 2 und 3 dargelegten Grundsätzen und Aufgaben entsprechen. Rechtsstellung § 2. (1) Die Universitäten sind Einrichtungen des Bundes. Ihre Errichtung, ihr Standort, ihre Auflassung und Organisation werden durch Bundesgesetz geregelt. (2) Den Universitäten, Fakultäten und Instituten sowie den besonderen Universitätseinrichtungen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind: a) durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen; b) mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung von Universitätsaufgaben ist, zu erwerben. (3) Die Universität wird durch den Rektor, die Fakultät durch den Dekan, das Institut durch den Vorstand und die besondere Universitätseinrichtung durch den Leiter nach außen vertreten. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vermögensfähigkeit gemäß Absatz 2, entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

Abgrenzung der Wirkungsbereiche § 3. (1) Die Universitäten erfüllen ihre Aufgaben in einem selbständigen (autonomen) und in einem übertragenen (staatlichen) Wirkungsbereich. (2) Die Angelegenheiten des selbständigen (autonomen) Wirkungsbereiches sind von den Universitäten und ihren Einrichtungen nach den bestehenden Gesetzen und Verordnungen frei von Weisungen durch ihre eigenen Organe zu besorgen. Sie unterliegen hiebei dem Aufsichtsrecht des Bundes (Paragraph 5,). (3) Im übertragenen (staatlichen) Wirkungsbereich sind die Organe der Universitäten und ihrer Einrichtungen an die Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung gebunden. (4) Zum selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich der Universitäten gehören: a) die Bestellung von Mitgliedern der Kollegialorgane; b) die Wahl des Vorsitzenden solcher Organe; c) die in Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins bis 4, Paragraph 10,, § 15 Absatz 11,, Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 58,, § 64 Absatz 2, Litera a und Absatz 3, sowie in Paragraph 73, Abs. 2 Litera a und Absatz 3, genannten Angelegenheiten. Alle übrigen Angelegenheiten gehören zum übertragenen (staatlichen) Wirkungsbereich. Budget und Dienstpostenplan g 4. (1) Jede Universität hat dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung binnen einer von diesem gesetzten angemessenen Frist einen Voranschlag und eine Übersicht der benötigten Dienstposten für das kommende Finanzjahr vorzulegen. Dieser Antrag hat die für die einzelnen Universitätseinrichtungen vorgesehenes Dienstposten und finanziellen Mittel mach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften gesondert auszuweisen, zu begründen und zu einem Gesamtantrag der Universität zusammenzufassen. Gleichzeitig ist eine Vorschau hinsichtlich Budget und Dienstpostenplan auf weigere drei Jahre vorzulegen, wobei auf die Planungen des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung, insbesondere auch auf die im Hochschulbericht (Paragraph 44, Allgemeines Hochschul- Studiengesetz) niedergelegten Vorschläge, Bedacht zu nehmen ist. (2) Die den einzelnen Universitäten vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zugewiesenen Dienstposten sowie die nach Maßgabe der Gliederung des Bundesvoranschlages sack Verwendungszweckes umschriebenen und zur Verfügung gestellten Mittel sind vom zuständigen Kollegialorgan unter Bedachtnahme auf die Anträge gemäß Absatz eins, auf die einzelnen Universitätseinrichtungem. aufzuteilen. Ausgenommen sind jene Dienstposten und jene Mittel, die vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung oder auf Antrag des zuständigen Kollegialorgans zum Ausbau bestimmter bestehender oder zur Errichtung neuer Universitätseinrichtungen zur Verfügung gestellt werden. (3) Bei der Aufteilung der Mittel und Dienstposten gemäß Absatz 2, ist auf die Vorschau gemäß Abs. 1 sowie auf die Planungen des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung (Absatz eins, letzter Satz) Bedacht zu nehmen. (4) Die Antragstellung gemäß Absatz eins, sowie die Verteilung von Dienstposten und Mitteln gemäß Abs. 2 zählen zum selbständigen Wirkungsbereich der Universitäten. (5) Auf die Gebarung, Verrechnung und Rechnungslegung einschließlich der Gebarung der Universitäten und ihrer Einrichtungen als Träger von Privatrechten (Paragraph 2, Absatz 2,) sind die Vorschriften über das Rechnungswesen des Bundes anzuwenden. (6) Den Universitäten werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Grundstücke, Gebäude und Räume zugewiesen. Diese können auch im Hinblick auf die mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen bestimmten Universitätszwecken gewidmet werden. Ein Widerruf der Zuweisung ist nach Anhörung oder auf Antrag des oberstem Kollegialorgans zulässig, wenn eine andere Verwendung in höherem Maße den Interessen des Bundes entspricht. Aufsicht § 5. (1) Das Aufsichtsrecht des Bundes erstreckt sich darauf, daß bei Besorgung der Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Universitäten die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt und die den Universitäten obliegenden Aufgaben erfüllt werden. Das Aufsichtsrecht ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auszuüben. Es stehen ihm dabei die in diesem Bundesgesetz, insbesondere in den folgenden Absätzen, geregelten Befugnisse zu. (2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Universitäten zu informieren. Die Organe der Universität sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Auskünfte zu erteilen, die Akten über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Paragraph 15, Absatz 6, wird dadurch nicht berührt. (3) Die Geschäftsordnungen der Kollegialorgane der Universitäten, die von ihnen gemäß § 17 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

erlassenen Verordnungen sowie die sonstigen in diesem Bundesgesetz ausdrücklich als genehmigungspflichtig bezeichneten Maßnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn einer der im Absatz 5, Litera a, bis d genannten Gründe vorliegt. (4) Wenn einer der im Absatz 5, genannten Gründe vorliegt, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Beschlüsse der Organe der Universitäten, die seiner Genehmigung nicht bedürfen, aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen. Die Organe der Universitäten sind in einem solchen Fall verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen. (5) Gründe im Sinne der Absatz 3 und 4 liegen vor, wenn der Beschluß eines Organs einer Universität: a) von einem unzuständigen Organ herrührt; b) unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Organ zu einem anderen Beschluß hätte kommen können; c) im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht; d) wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist; e) nicht die erforderliche Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung erhalten hat. (6) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die betroffenen Organe der Universitäten Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen. (7) Die Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden, die auf Grund aufgehobener Beschlüsse akademischer Behörden erlassen wurden, ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 68, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950, zulässig. (8) Durch die Bestimmungen der Absatz eins bis 7 wird die Weisungsbefugnis des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung im staatlichen Wirkungsbereich nicht berührt. Gebarungskontrolle § 6. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat das Recht, die Gebarung der Universitäten und ihrer Einrichtungen einschließlich der Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit (Paragraph 2, Absatz 2,) ergibt, auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Gesetzmäßigkeit zu überprüfen. Die Gebarung der Universitäten und ihrer Einrichtungen einschließlich der Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit ergibt, unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof. Verfahren in behördlichen Angelegenheiten § 7. (1) Soweit durch Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, endet in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der administrative Instanzenzug beim obersten Kollegialorgan, im staatlichen Wirkungsbereich beim Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. (2) Zur Entscheidung über Anträge Studierender in Studienangelegenheiten ist in erster Instanz der Vorsitzende der Studienkommission (Paragraph 59, Absatz 4 und 5), in zweiter und letzter Instanz die Studienkommission (Paragraph 58, Litera e,) zuständig. Die Abfassung und Ausfertigung der Bescheide auf Grund der getroffenen Entscheidung obliegt der Universitätsdirektion (Paragraph 79, Abs. 2 Litera h,). In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt. Dies gilt nicht, wenn die betroffenen Studierenden ausdrücklich die Zustimmung verweigern. (3) Die Organe der Universitäten und ihrer Einrichtungen haben das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 172/1950, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Abs 4 und 5 anzuwenden. (4) Zustellungen zu eigenen Handen haben nach Maßgabe des Paragraph 24, Absatz eins und 2 erster bis vierter Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu erfolgen. An die Stelle der Anwendung des Paragraph 23, Absatz 4 bis 6 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes tritt jedoch der Anschlag an der Amtstafel der betreffenden akademischen Behörde. Die Zustellung gilt als vollzogen, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind. (5) Für Amtshandlungen der Organe der Universitäten sowie für Amtshandlungen des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung in Universitätsangelegenheiten sind keine Verwaltungsabgaben gemäß Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entrichten. (6) Geschäftsordnungen von Kollegialorganen (Paragraph 15, Absatz 11,) und andere Verordnungen von Universitätsorganen (Paragraph 5, Absatz 3,) sind nach ihrer Genehmigung im „Mitteilungsblatt" der betreffenden Universität (Paragraph 15, Absatz 13,) zu verlautbaren. Sie sind in der Folge bei der Universitätsdirektion der betreffenden Universität zur Einsichtnahme dauernd aufzulegen.

Paragraph 8, Die Bestimmungen der Paragraphen 42, (Aufsichtsbesdiwerden) und 43 (Verfahren in Prüfungsangelegenheiten) des Allgemeinen Hochschul- Studiengesetzes bleiben unberührt. Säumnis von Organen § 9. (1) Hat ein Organ der Universität eine ihm obliegende Maßnahme nicht innerhalb einer angemessenen Frist gesetzt, so steht jedem hievon betroffenen Angehörigen der Universität, in Studienangelegenheiten auch den betreffenden Organen der gesetzlichen Vertretung der Studierenden, das Recht zu, die Setzung der Maßnahme beim nächsthöheren Organ, wenn das oberste Kollegialorgan säumig ist, beim Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu beantragen. (2) Das nächsthöhere Organ (der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung) hat den Antrag mit Bescheid abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht überwiegend auf das Verschulden des belangten Organs zurückzuführen ist. (3) Andernfalls hat das nächsthöhere Organ (der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung) durch schriftlichen Bescheid eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der das säumige Organ die versäumte Maßnahme nachzuholen hat. Läßt dieses die Frist verstreichen, so ist das nächsthöhere Organ (der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung) berechtigt, die versäumte Maßnahme zu setzen (Ersatzvornahme). Die für ein säumiges Kollegialorgan geltenden Beschlußerfordernisse gelten auch für das höhere Kollegialorgan. (4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht im Anwendungsbereich des Paragraph 73, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Beschwerdekommission § 10. (1) An jeder Universität ist eine Beschwerdekommission einzurichten. Ihr haben je zwei Vertreter der im Paragraph 50, Absatz 3, Litera a bis d genannten Personengruppen anzugehören. Die Vertreter der Universitätsprofessoren und der im Paragraph 50, Absatz 3, Litera b, genannten Personengruppen entsendet der Dienststellenausschuß für Universitätslehrer, die Vertreter der im Paragraph 50, Absatz 3, lit. d genannten Personengruppe der Dienststellenausschuß für sonstige Bedienstete, die Vertreter der Studierenden das zuständige Organ ihrer gesetzlichen Vertretung jeweils für eine Funktionsperiode von zwei Jahren; gleichzeitig sind wenigstens je zwei Stellvertreter namhaft zu machen. (2) Die Mitglieder der Beschwerdekommission wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden. (3) Auf die Beschlußfassung der Beschwerdekommission sind die Bestimmungen des Paragraph 15, sinngemäß anzuwenden. Der Sitzung ist ein rechtskundiger Bediensteter der Universitätsdirektion beizuziehen. (4) Die Beschwerdekommission hat unmittelbar oder bei anderen Stellen eingebrachte und ihr von diesen Stellen vorgelegte Beschwerden von Universitätsangehörigen oder von Gruppen von Universitätsangehörigen oder des Dienststellenausschusses für Hochschullehrer, des Dienststellenausschusses für sonstige Bedienstete sowie der Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden entgegenzunehmen, zu prüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen zu beschließen. Das zur Entscheidung berufene Organ ist verpflichtet, sich mit diesen Empfehlungen zu befassen. Die Beschwerdekommission kann die Überprüfung von Beschwerden nötigenfalls an Ort und Stelle vornehmen und von den zuständigen Organen alle einschlägigen Auskünfte einholen. II. ABSCHNITT DIE UNIVERSITÄTEN UND IHRE ORGANISATION Universitäten § 11. (1) Es bestehen folgende Universitäten: a) die Universität Wien; b) die Universität Graz; c) die Universität Innsbruck; d) die Universität Salzburg; e) die Technische Universität Wien; f) die Technische Universität Graz; g) die Montanuniversität Leoben; h) die Universität für Bodenkultur Wien; i) die Veterinärmedizinische Universität Wien; j) die Wirtschaftsuniversität Wien; k) die Universität Linz; 1) die Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt. (2) Das oberste Kollegialorgan kann dem im Absatz eins, festgelegten Namen eine Bezeichnung beifügen, die auf die geschichtliche Entwicklung, den Gründer der Universität oder einen an ihr tätig gewesenen Gelehrten hinweist. Fakultäten § 12. (1) Die Universität Wien gliedert sich in folgende Fakultäten: a) Katholisch-Theologische Fakultät; b) Evangelisch-Theologische Fakultät; c) Rechtswissenschaftliche Fakultät; d) Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät; e) Medizinische Fakultät;

Litera f Grund- und Integrativwissenschaftliche Fakultät; g) Geisteswissenschaftliche Fakultät; h) Formal- und Naturwissenschaftliche Fakultät. (2) Die Universität Graz gliedert sich in folgende Fakultäten: a) Katholisch-Theologische Fakultät; b) Rechtswissenschaftliche Fakultät; c) Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät; d) Medizinische Fakultät; e) Geisteswissenschaftliche Fakultät; f) Naturwissenschaftliche Fakultät. (3) Die Universität Innsbruck gliedert sich in folgende Fakultäten: a) Katholisch-Theologische Fakultät; b) Rechtswissenschaftliche Fakultät; c) Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät; d) Medizinische Fakultät; e) Geisteswissenschaftliche Fakultät; f) Naturwissenschaftliche Fakultät; g) Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur. (4) Die Universität Salzburg gliedert sich in folgende Fakultäten: a) Katholisch-Theologische Fakultät; b) Rechtswissenschaftliche Fakultät; c) Geisteswissenschaftliche Fakultät; d) Naturwissenschaftliche Fakultät; e) Medizinische Fakultät. (5) Die Technische Universität Wien gliedert sich in folgende Fakultäten: a) Fakultät für Raumplanung und Architektur; b) Fakultät für Bauingenieurwesen; c) Fakultät für Maschinenbau; d) Fakultät für Elektrotechnik; e) Technisch-Naturwissenschaftliche Fakultät. (6) Die Technische Universität Graz gliedert sich in folgende Fakultäten: a) Fakultät für Architektur; b) Fakultät für Bauingenieurwesen; c) Fakultät für Maschinenbau; d) Fakultät für Elektrotechnik; e) Technisch-Naturwissenschaftliche Fakultät. (7) Die Universität Linz gliedert sich in folgende Fakultäten: a) Rechtswissenschaftliche Fakultät; b) Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät; c) Technisch-Naturwissenschaftliche Fakultät. (8) Die Montanuniversität Leoben; die Universität für Bodenkultur Wien, die Veterinärmedizinische Universität Wien, die Wirtschaftsuniversität Wien sowie die Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt sind nicht in Fakultäten gegliedert. Organisation der Universitäten § 13. (1) Die im Paragraph 12, Absatz eins bis 7 genannten Universitäten gliedern sich, unbeschadet der Abs. 2 bis 6, in Fakultäten (Paragraphen 61 bis 68), die zentrale Verwaltung (Paragraphen 78 bis 82) und besondere Universitätseinrichtungen (Paragraphen 83 bis 94). Die im § 12 Absatz 8, genannten Universitäten gliedern sich, unbeschadet der Absatz 2 bis 6, in Fachgruppen (Paragraph 62,), die zentrale Verwaltung und besondere Universitätseinrichtungen. Die Universitäten mit Fakultätsgliederung werden vom Akademischen Senat (Paragraphen 72 und 73) als oberstem Kollegialorgan und vom Rektor (Paragraph 74,), die Universitäten ohne Fakultäten vom Universitätskollegium (Paragraphen 75 und 76) als oberstem Kollegialorgan und vom Rektor (Paragraph 77,) geleitet. (2) Die Fakultäten gliedern sich in Fachgruppen, in denen, unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 47 und 62 Absatz 5,, alle Institute (Paragraphen 46 bis 56) nach Fachgebieten zusammenzufassen sind. Auch gemeinsame Institutseinrichtungen sind den Fakultäten eingegliedert (Paragraph 56,). Die Fakultäten werden vom Fakultätskollegium (Paragraphen 63 und 64) und vom Dekan (Paragraphen 66 und 67) geleitet. Die Fachgruppen werden von Fachgruppenkommissionen (Paragraph 62, Absatz 3 und 4) geleitet. (3) An den Fakultäten sind insbesondere die Studienkommissionen (Paragraphen 57 bis 60) sowie sonstige Kommissionen einzusetzen. Diese Kommissionen werden von ihren Vorsitzenden geleitet. (4) Die Institute sind die kleinsten selbständigen organisatorischen Einheiten zur Durchführung von Lehr- und Forschungsaufgaben. Sie können nach Maßgabe des Paragraph 48, in Abteilungen und Arbeitsgruppen gegliedert werden. Die Institute werden vom Institutsvorstand (Paragraph 50, Abs. 2 und Paragraph 51,) und von der Institutskonferenz (Paragraph 50, Absatz 3 bis 8 und Paragraph 52,) geleitet. (5) Die zentrale Verwaltung besteht aus der Universitätsdirektion (Paragraph 79,), der ihr eingegliederten Quästur (Paragraph 81,) und erforderlichenfalls aus weiteren besonderen Dienststellen (Paragraph 82,). (6) Besondere Universitätseinrichtungen (Paragraphen 83, bis 94) haben außerhalb des Verbandes der Fakultäten besondere Aufgaben im Lehr- und Forschungsbetrieb, besondere Aufgaben zur Unterstützung des Lehr- und Forschungsbetriebes sowie besondere Verwaltungsaufgaben zu erfüllen und den kulturellen, sozialen, gesundheitliches und sportlichen Interessen der Angehörigen der Universität zu dienen.

  1. Absatz 7Sonstige Organe der Universität sind die Prüfer und Prüfungskommissionen (Paragraph 26, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) sowie die Leiser der anderen, in den Absatz eins bis 6 nicht erwähnten Universitätseinrichtungen. § 14. (1) Bei der Erfüllung der Lehr- und Forschungsaufgaben haben sich die Organe der Universitätseinrichtungen von den im Paragraph eins, dieses Bundesgesetzes festgelegten Grundsätzen und Aufgaben leiten zu lassen und bei der Durchführung ihrer Aufgaben auf eine zweckmäßige, rasche und sparsame Verwaltung Bedacht zu nehmen. (2) Alle Organe der Universitäten haben nach Anhörung der anderen durch ihre Tätigkeit berührten Organe der Universität vorzugehen. Erforderlichenfalls haben sie die Entscheidung des obersten Kollegialorgans (Paragraphen 72,, 73, 75 und 76) oder einer von diesem bevollmächtigten Kommission einzuholen. Die Leiter der Universitätseinrichtungen haben das Erforderliche zur Vermeidung von Überschneidungen mit der Tätigkeit anderer Universitätseinrichtungen und zur Sicherstellung der Zusammenarbeit vorzukehren, auf die Herstellung von Kontakten, die Bildung von wissenschaftlichen Schwerpunkten und die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen anderer österreichischer Universitäten, erforderlichenfalls auch mit den Einrichtungen ausländischer Universitäten und mit anderen wissenschaftlichen Einrichtungen, zu achten. Geschäftsführung § 15. (1) Institutskonferenzen, Studienkommissionen, Fakultätskollegien, Akademische Senate und Universitätskollegien sind vom Vorsitzenden mindestens einmal im Semester einzuberufen. Eine Sitzung ist binnen zwei Wochen vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Viertel der Mitglieder oder alle Vertreter einer im Kollegialorgan vertretenen Personengruppe unter Beifügung eines Vorschlages zur Tagesordnung verlangen. Der Vorsitzende kann jederzeit eine Sitzung einberufen. Die Sitzungen sind vom Vorsitzenden zu leiten. (2) Alle Mitglieder eines Kollegialorgans sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Im Falle der Verhinderung ist dies mit Angabe der Gründe dem Vorsitzenden bekanntzugeben. (3) Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit von mindestem der Hälfte der Stimmberechtigten und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die einfache Mehrheit ist gegeben wenn die Zahl der Prostimmem größer ist als die Zahl der Kontrastimmen. Eine Zweidrittelmehrheit ist gegeben, wenn die Zahl der Prostimmem mindestens doppelt so groß ist wie die Zahl des Kontrastimmen. (4) Jedes Kollegialorgan kann zu einzelnes Gegenständen seiner Beratungen Auskunftspersonen und Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. (5) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das jedenfalls alle Anträge und Beschlüsse samt den allenfalls abgegebenen Minderheitsvoten zu enthalten hat. Das Protokoll ist spätestens während der dritten und vierten Woche nach der Sitzung zur Einsichtnahme durch die Mitglieder des Kollegialorgans aufzulegen. (6) Eine vollständige Abschrift der Protokolle samt Beilagen über die Sitzungen der Studienkommissionen, der Fakultätskollegien, Akademischen Senate und Universitätskollegien ist gleichzeitig mit der Auflegung (Absatz 5,), spätestens aber binnen einem Monat dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vorzulegen. (7) Jedes Kollegialorgan kann aus seiner Mitte zur Vorberatung, Begutachtung und Bearbeitung von einzelnen oder von Gruppen seiner Beratungsgegenstände ständige und nichtständige Kommissionen einsetzen. Sofern dies der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dient, können ständige oder nichtständige Kommissionen mit der Vollmacht zur Entscheidung in den ihnen übertragenen Angelegenheiten ausgestattet werden. (8) Mit Zweidrittelmehrheit können einzelne Mitglieder von Studienkommissionen, Fakultätskollegien, Akademischen Senaten und Universitätskollegien mit Entscheidungsvollmacht für bestimmte Angelegenheiten für höchstens ein Studienjahr ausgestattet werden. (9) Die Kommissionen gemäß Absatz 7, sind so zusammenzusetzen, daß jede der im Kollegialorgan vertretenen Personengruppen im selben Verhältnis wie im Kollegialorgan vertreten ist. Auch die anderen in dem betreffenden Kollegialorgan vertretenen Personengruppen und die ihnen angehörenden Personen können in Kommissionen vertreten sein. Ein Vertreter einer anderen Personengruppe hat der Kommission anzugehören, wenn Angelegenheiten behandelt werden, von denen diese Personengruppe betroffen ist. Der Vorstand (Leiter) einer Universtätseinrichtung, über die in einer Kommission verhandelt wird, gehöre ihr jedenfalls an. Die Bestimmungen des Paragraph 64, Absatz 4, gelten sinngemäß. (10) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 sind auf Kommissionen sinngemäß anzuwenden. (11) Das Kollegialorgan hat mit Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnung bat insbesondere zu regeln:

die Vorgangsweise bei der Einberufung von Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, die Befugnisse des Vorsitzenden beziehungsweise seiner Stellvertreter, die Stellung von Anträgen, der Abstimmungsvorgang und die Protokollierung von Sitzungen; dem Vorsitzenden obliegt jedenfalls die Vertretung des Kollegialorgans nach außen, die Führung der laufenden Geschäfte und die Erledigung dringlicher Angelegenheiten. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. (12) Der Schriftverkehr mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist über den Rektor zu leiten. Der Rektor hat das Recht, dem obersten Kollegialorgan Geschäftsstücke anderer Organe vorzulegen. (13) Jede Universität hat durch ihre Universitätsdirektion ein Mitteilungsblatt herauszugeben, das für folgende Verlautbarungen bestimmt ist: a) Verordnungen der Organe der Universität (Paragraph 7, Absatz 6,); b) Geschäftsordnungen von Kollegialorganen (Absatz 11,); c) Termin und Ergebnis von Wahlen (Paragraphen 16, Absatz 4 und 5, 18 Absatz 3, sowie 19 Abs. 2 bis 4); d) Mitteilungen an die Studierenden; e) Ausschreibung von Dienstposten (Paragraph 23, Abs. 5). Das Mitteilungsblatt ist durch Aushang an der Amtstafel der Universitätsdirektion kundzumachen. Den unter Litera a und b genannten Verlautbarungen "kommt rechtsverbindliche Kraft zu. Sie beginnt, wenn in ihnen nichts anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung. Wahl von Rektoren und Dekanen § 16. (1) Der Rektor ist von einer Universitätsversammlung aus dem Kreise der Ordentlichen Universitätsprofessoren für eine Funktionsperiode von zwei Studienjahren zu wählen. (2) An Universitäten mit Fakultäten besteht die Universitätsversammlung aus den folgenden, von jedem Fakultätskollegium zu entsendenden Mitgliedern: a) den Vertretern der an der Fakultät tätigen Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessoren. Diese werden von den Mitgliedern des Fakultätskollegiums gemäß § 63 Absatz eins, Litera a, aus ihrer Mitte gewählt. Ihnen steht die gleiche Anzahl an Vertretern in der Universitätsversammlung zu wie jeder der in Litera b und c genannten Personengruppe; b) den Mitgliedern der Fakultätskollegien gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Litera b, ;, c) den Mitgliedern der Fakultätskollegien gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, ;, d) den Mitgliedern der Fakultätskollegien gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Litera e, (3) An Universitäten ohne Fakultäten besteht die Universitätsversammlung aus folgenden Mitgliedern: 3.) den Vertretern der an der Universität tätigen Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessoren. Diese werden von den Mitgliedern des Universitätskollegiums gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Litera a, aus ihrer Mitte gewählt. Ihnen steht die gleiche Anzahl an Vertretern in der Universitätsversammlung zu wie jeder der in Litera b und c genannten Personengruppen; b) den Mitgliedern des Universitätskollegiums gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Litera e bis g; c) den Mitgliedern des Universitätskollegiums gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Litera h, sowie dem Vorsitzenden des Hauptausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft (Paragraph 76, Absatz eins, lit. d) und dessen Stellvertreter; d) dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses für Bedienstete sonstiger Dienstzweige und seinem Stellvertreter (Paragraph 76, Abs. 1 Litera c,). (4) Ort und Zeit der Wahl sind vom Akademischen Senat (Universitätskollegium) festzusetzen und wenigstens zwei Wochen vorher durch Kundmachung im Mitteilungsblatt (Paragraph 15, Absatz 13,) zu verlautbaren. Die Kundmachung gilt als Ladung zur Wahlversammlung. Die Wahl ist unter der Leitung des amtierenden Prorektors durchzuführen. Sie hat am Ende des ersten Studienjahres der Funktionsperiode des Rektors stattzufinden. (5) Die Dekane sind von den Fakultätskollegien aus dem Kreis der Ordentlichen Universitätsprofessoren für eine Funktionsperiode von zwei Studienjahren zu wählen. Der Wahltag ist vom Fakultätskollegium festzusetzen und wenigstens zwei Wochen vorher durch Kundmachung im Mitteilungsblatt (Paragraph 15, Absatz 13,) zu verlautbaren. Die Kundmachung gilt als Ladung zur Wahlversammlung. Die Wahl ist unter Leitung des amtierenden Prodekans durchzuführen. Sie hat am Ende des ersten Jahres der Funktionsperiode des Dekans stattzufinden. (6) Die Universitätsversammlung bzw das Fakultätskollegium als Wahlkollegium ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Stimmabgabe hat persönlich, geheim und schriftlich zu erfolgen. Wählbar sind nur Personen, die sich vor der Abstimmung zur Annahme der Wahl bereit erklärt haben. (7) Gewählt ist der Bewerber, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird im ersten Wahlgang eine Mehrheit

nicht erreicht, so ist in einer Stichwahl zwischen jenen Kandidaten zu entscheiden, die im ersten Wahlgang die beiden höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Führt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis, so entscheidet das Los. (8) Über den Wahlvorgang bzw. über die Enthebung eines Rektors oder Dekans (Absatz 10,) ist ein Protokoll aufzunehmen. Es ist unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Wochen dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vorzulegen. (9) Die Funktion eines Rektors oder Dekans darf von derselben Person in ununterbrochener Reihenfolge höchstens während zweier Funktionsperioden ausgeübt werden. (10) Durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß der Universitätsversammlung bzw. des Fakultätskollegiums kann ein Rektor bzw. Dekan, der nicht mehr in der Lage ist, seine Amtspflichten zu erfüllen, oder seine Amtspflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat, während seiner Funktionsperiode vom Amt enthoben werden, wenn die Angelegenheit bei Einberufung der Sitzung in der Tagesordnung enthalten war. Die Einberufung einer solchen Sitzung kann von wenigstens einem Viertel der Mitglieder des Akademischen Senates (Universitätskollegiums) bzw. des Fakultätskollegiums schriftlich verlangt werden. (11) Wenn der Rektor oder Dekan dauernd verhindert ist, aus dem Dienstverhältnis an der Universität ausscheidet oder zurücktritt, weiters in den Fällen des Absatz 10, hat sein allenfalls schon gewählter Nachfolger die Funktion zu übernehmen, andernfalls ist unverzüglich eine Neuwahl gemäß Absatz eins bis 8 vorzunehmen. Die Funktionsperiode umfaßt in solchen Fällen den Rest des laufenden Studienjahres und zwei weitere Studienjahre. (12) Die neu gewählten Rektoren und Dekane haben ihr Amt eine Woche vor Beginn des ersten Studienjahres ihrer Funktionsperiode anzutreten. Bis zum Amtsantritt der neu gewählten Rektoren und Dekane üben die bisherigen ihr Amt aus. Sonderbestimmungen für Rektoren und Dekane § 17. (1) Wenn es die Amtspflichten eines Rektors bzw. Dekans erfordern, ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die Lehrverpflichtung im notwendigen Ausmaß einzuschränken. Die Fortführung der Lehr- und Forschungstätigkeit in der vom Rektor bzw. Dekan geleiteten Lehr- und Forschungseinrichtung ist jedenfalls zu gewährleisten; das zuständige Kollegialorgan hat die dazu erforderlichen Maßnahmen zu treffen bzw. beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu beantragen. (2) Nach Ausübung der Funktion des Rektors und Prorektors während einer Funktionsperiode hat der Ordentliche Universitätsprofessor Anspruch auf ein Forschungssemester, nach Ausübung der Funktion des Rektors durch zwei Funktionsperioden und der Funktion des Prorektors aber auf zwei Forschungssemester. Der Anspruch ist bis zum dritten auf die Ausübung der erwähnten Funktionen folgenden Studienjahre geltend zu machen. (3) Die Bewilligung von Forschungssemestern befreit von der Erfüllung der Lehrverpflichtung. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat den Ordentlichen Universitätsprofessor, dem Forschungssemester bewilligt wurden, von der Funktion eines Institutsvorstandes auf Antrag zu entheben, jedoch bleibt das Recht zur Benützung der Institutseinrichtungen sowie zur Heranziehung des Institutspersonals für wissenschaftliche Arbeiten nach Maßgabe der Beschlüsse des Fakultätskollegiums (Universitätskollegiums) unberührt. (4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat den Ordentlichen Universitätsprofessor, dem ein Forschungssemester bewilligt wurde, auf seinen Antrag von den Rechten und Pflichten als Mitglied eines Kollegialorgans der Universität während der Dauer des Forschungssemesters zu entbinden. Stellvertretung § 18. (1) Im ersten Studienjahr seiner Funktionsperiode wird der Rektor durch seinen Amtsvorgänger (Prorektor), im letzten Studienjahr seiner Funktionsperiode durch den neu gewählten Rektor (Prärektor) vertreten. Prorektor und Prärektor werden durch den Dekan derjenigen Fakultät vertreten, aus der der Rektor hervorgegangen ist. Bei Verhinderung des Dekans werden sie durch dessen Stellvertreter (Absatz 2,) vertreten; ist auch dieser verhindert, durch einen der Institutsvorstände, und zwar in der Reihenfolge, die sich aus der Dauer ihrer Tätigkeit als solcher an der Fakultät (Universität) ergibt. (2) Im ersten Studienjahr seiner Funktionsperiode wird der Dekan durch seinen Amtsvorgänger (Prodekan), im letzten Studienjahr seiner Funktionsperiode durch den neu gewählten Dekan (Prädekan) vertreten. Prodekan und Prädekan werden nach Maßgabe des Absatz eins, letzter Satz vertreten. (3) Wird ein Rektor bzw. ein Dekan für eine unmittelbar folgende zweite Funktionsperiode gewählt, so verlängert sich die Funktionsperiode des Prorektors bzw. Prodekans um zwei Jahre. Letztere sind jedoch berechtigt, die Verlängerung der Funktionsperiode abzulehnen. In diesem Fall hat das oberste Kollegialorgan bzw. das Fakultätskollegium einen Prorektor bzw. Prodekan zu wählen.

  1. Absatz 4Bei zeitweiliger Verhinderung eines Rektors, Prorektors, Prärektors oder Dekans hat dessen Vertreter für ihn in den Akademischen Senat einzutreten. Falls der Vertreter selbst Mitglied des Akademischen Senates ist, hat er für die Dauer der Vertretung im Akademischen Senat zwei Stimmen (Paragraph 72, Absatz 3,). Die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 11, ist auch auf Prärektoren, Prorektoren, Prädekane und Prodekane anzuwenden. (5) Mitglieder eines Kollegialorgans können ihre Stimme bei Verhinderung, sofern die Stellvertretung durch dieses Bundesgesetz nicht anders geregelt ist, für die Dauer einer Sitzung einem anderen Mitglied des Kollegialorgans, das dieselbe Personengruppe vertritt, übertragen. Das vertretende Mitglied besitzt für die betreffende Sitzung zwei Stimmen. Sonstige Wahlen § 19. (1) Die Wahl der Vorstände (Leiter) von Instituten und von anderen Universitätseinrichtungen, die Wahl der Vorsitzenden von Studienkommissionen sowie von anderen Kommissionen ist für eine Funktionsperiode von zwei Jahren durchzuführen. (2) Der Wahltag ist vom zuständigen Kollegialorgan festzusetzen und wenigstens zwei Wochen vorher durch Kundmachung im Mitteilungsblatt (Paragraph 15, Absatz 13,) zu verlautbaren. Die Kundmachung gilt als Ladung zur Wahlversammlung. Die Wahl ist unter Leitung des amtierenden Vorstandes bzw. Vorsitzenden durchzuführen. Sie hat am Ende des ersten Jahres der Funktionsperiode stattzufinden. Die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 6 bis 8 und 10 bis 12 gelten sinngemäß. (3) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen von Vertretern der im Paragraph 50, Absatz 3, Litera b, genannten Personen für die Institutskonferenzen, die Studienkommissionen, die Fakultätskollegien und den Akademischen Senat bzw. das Universitätskollegium ist an jeder Universität eine Wahlkommission einzurichten. Die Wahlkommission besteht aus je zwei nicht dem Kreis der Ordentlichen oder Außerordentlichen Professoren angehörenden Mitgliedern des Dienststellenausschusses für Universitätslehrer von jeder Fakultät, bei Universitäten ohne Fakultätsgliederung jedoch aus insgesamt fünf Mitgliedern. Gehören dem Dienststellenausschuß zu wenige Mitglieder an, die nicht dem Kreis der Ordentlichen und Außerordentlichen Professoren zuzuzählen sind, so sind die fehlenden Mitglieder der Wahlkommission aus dem Kreis der nicht gewählten Kandidaten der Wahlvorschläge der letzten Wahl des Dienststellenausschusses (Ersatzmänner) unter sinngemäßer Anwendung der für die Aufteilung der Mandate bei Wahlen der Dienststellenausschüsse geltenden Bestimmungen zu entnehmen. Die Wahlkommission hat auch für die Evidenzhaltung der gewählten Vertreter Sorge zu tragen. (4) Die Mitglieder der Wahlkommission wählen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden und die erforderliche Zahl von Stellvertretern. Im Verhinderungsfalle wird der Vorsitzende von einem von ihm bestimmten Stellvertreter vertreten. (5) Den Sitzungen der Wahlkommission ist ein rechtskundiger Bediensteter der Universitätsdirektion beizuziehen. (6) Wahlversammlungen gemäß Paragraph 50, Absatz 4, und Paragraph 59, Absatz 3, dritter Satz werden vom Vorsitzenden der Wahlkommission oder von einem von ihm beauftragten Mitglied der Wahlkommission einberufen und geleitet. Die Wahlversammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens ein Viertel der Wahlberechtigten anwesend ist. Geben Wahlberechtigte, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, dem Vorsitzenden der Wahlkommission schriftlich bekannt, daß sie an der Teilnahme an einer Wahlversammlung aus wichtigen Gründen verhindert sind, so sind sie bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit nicht zu berücksichtigen. (7) Wahlversammlungen gemäß Paragraph 63, Absatz 2, und Paragraph 76, Absatz 2, sind vom Vorsitzenden der Wahlkommission einzuberufen und von ihm oder einem von ihm beauftragten Stellvertreter zu leiten. (8) Sind von einem Kollegialorgan Vertreter der im Paragraph 50, Absatz 3, Litera b, genannten Personengruppen in ein anderes Kollegialorgan (einschließlich von Kommissionen) zu entsenden, so erfolgt deren Nominierung durch die dem betreffenden Kollegialorgan angehörenden Vertreter dieser Personengruppe mit Zweidrittelmehrheit. Kommt eine Zweidrittelmehrheit nicht zustande, ist vom Vorsitzenden der Wahlkommission eine Wahlversammlung einzuberufen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. (9) Die im Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d bis f genannten Vertreter sind in einer vom Vorsitzenden der Wahlkommission einzuberufenden Wahlversammlung aller gemäß Paragraph 63, Absatz 2, gewählten Personen aus diesem Personenkreis zu nominieren. Sofern die unter Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und e genannten Vertreter diesem Personenkreis nicht schon angehören, sind für deren Nominierung eigene Wahlversammlungen einzuberufen. (10) Die Einberufung von Wahlversammlungen hat unter Bedachtnahme auf den Lehr- und Forschungsbetrieb zu erfolgen. Die Teilnahme an Wahlversammlungen ist allen Wahlberechtigten zu ermöglichen, sofern nicht unabweisliche dienstliche Gründe entgegenstehen. (11) Wenn die Zahl der Wahlberechtigten 150 übersteigt und es aus räumlichen, fachlichen oder organisatorischen Gründen geboten erscheint,

kann das Fakultätskollegium bzw. das Universitätskollegium auf Antrag der Wahlkommission (Absatz 3,) mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen, bei der Wahl der Vertreter in das Fakultätskollegium (Paragraph 63, Absatz 2,) bzw. in das Universitätskollegium (Paragraph 76, Absatz 2,) die Wahl in mehrere Wahlversammlungen zu gliedern. Die Aufteilung der Wahlberechtigten auf die einzelnen Wahlversammlungen nach deren Zugehörigkeit zu Instituten und Fachgruppen sowie die Aufteilung der zu Wählenden Vertreter im Verhältnis der Zahl der in den einzelnen Wahlversammlungen Wahlberechtigten hat das Fakultätskollegium bzw. das Universitätskollegium auf Antrag der Wahlkommission (Absatz 3,) mit Beschlüssen vorzunehmen, die gleichfalls einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedürfen. Diese Wahlversammlungen haben entweder gleichzeitig oder in möglichst geringem zeitlichen Abstand voneinander stattzufinden. Die Wahlversammlungen sind beschlußfähig, wenn wenigstens ein Viertel der Wahlberechtigten anwesend ist. Absatz 7, gilt sinngemäß. (12) Die Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Liegt nur ein Wahlvorschlag für sämtliche zu wählende Vertreter vor, so kann jeder Wahlberechtigte verlangen, daß über einzelne zu wählende Vertreter getrennt abgestimmt wird. Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so ist über jeden dieser Wahlvorschläge abzustimmen. Bei nur einem Wahlvorschlag gelten jene Kandidaten als gewählt, die mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so sind die gewählten Vertreter (Mandate) auf die einzelnen Wahlvorschläge entsprechend der für sie abgegebenen Stimmen zu verteilen. Gemeinsame Universitätseinrichtungen und Universitätsorgane § 20. (1) Fakultäten einer Universität und fachverwandte Fakultäten verschiedener Universitäten (einschließlich fachverwandter Universitäten ohne Fakultätsgliederung) können zur Beratung gemeinsamer Lehr- und Forschungsaufgaben fallweise oder regelmäßig Fakultätentage abhalten. Jede Fakultät (Universität) hat die gleiche Zahl von Mitgliedern zu entsenden. Paragraph 15, Abs. 9 gilt sinngemäß. Ein Dekan (Rektor) der beteiligten Fakultäten (Universitäten) ist einvernehmlich mit der Einberufung und Leitung zu beauftragen. Die beteiligten Fakultätskollegien (Universitätskollegien) können den Fakultätentag ermächtigen, im Rahmen bestimmter Vollmachten, über gemeinsame Lehr- und Forschungsangelegenheiten in ihrem Namen Entscheidungen zu fällen, sofern diese die Zustimmung aller Fakultäten finden. (2) Absatz eins, gilt sinngemäß auch für Tagungen fachverwandter Fachgruppen und Institute. (3) Erstreckt sich der Wirkungsbereich eines Institutes auf zwei oder mehrere Universitäten (interuniversitäres Institut), so ist zur Erfüllung der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes den Fakultätskollegien hinsichtlich der Institute zukommenden Aufgaben von den obersten Kollegialorganen der beteiligten Universitäten eine Kommission mit Entscheidungsvollmacht einzusetzen. Jede Fakultät (Universität) hat die gleiche Zahl von Mitgliedern zu entsenden. § 15 Absatz 9, gilt sinngemäß. Ein Dekan (Rektor) der beteiligten Fakultäten (Universitäten) ist einvernehmlich mit der Einberufung und Leitung der konstituierenden Sitzung zu beauftragen. Die bevollmächtigte Kommission hat insbesondere auch zu bestimmen, welche Universitätsdirektion der beteiligten Universitäten die das Institut betreffenden Verwaltungsaufgaben zu übernehmen hat. Die Bestimmungen des § 47 Absatz 6, sind anzuwenden. (4) Sind an einem Ort an zwei oder mehreren Universitäten Institute für dasselbe Fach oder für verwandte Fächer eingerichtet, so ist von den zuständigen Fakultätskollegien (von den zuständigen Kollegialorganen) eine gemischte Kommission zur Beratung gemeinsamer Angelegenheiten einzusetzen. Die Kommission hat wenigstens einmal im Studienjahr zusammenzutreten (Ortsverband). (5) Werden mehrere Fakultäten verschiedener Universitäten oder verschiedene Universitäten oder Fakultäten bzw. Universitäten, die Akademie der bildenden Künste oder eine Kunsthochschule gemeinsam mit der Durchführung einer Studienrichtung betraut, so haben sie gemeinsam eine Studienkommission für diese Studienrichtung einzusetzen (interuniversitäre Studienkommission). (6) Wird eine Studienrichtung an mehreren Fakultäten (Universitäten) eingerichtet, so ist von den im Paragraph 57, genannten Studienkommissionen dieser Studienrichtung eine Gesamt-Studienkommission einzurichten, deren Aufgabe die Ausarbeitung von Empfehlungen zur Koordinierung der Studienpläne, von Empfehlungen zur einheitlichen Gestaltung der Studienziele, von Empfehlungen zur Anpassung des Studiums an zukünftige Entwicklungen und die Beratung aller Fragen für die betreffende Studienrichtung ist. In diese Gesamt-Studienkommission sind von jeder Studienkommission zwei Vertreter für jede der im Paragraph 59, Absatz eins, genannten Personengruppen zu entsenden. Ein Vorsitzender der beteiligten Studienkommissionen ist einvernehmlich mit der Einberufung und Leitung zu beauftragen. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist zu den Sitzungen einzuladen.

  1. Absatz 7Von zwei oder mehreren Fakultäten oder Universitäten können zur Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung gemeinsamer Angelegenheiten gemischte Kommissionen eingesetzt werden. Jede Fakultät (Universität) hat die gleiche Zahl von Mitgliedern zu entsenden. Paragraph 15, Abs. 9 gilt sinngemäß. Ein Dekan (Rektor) der beteiligten Fakultäten (Universitäten) ist einvernehmlich mit der Einberufung und Leitung der konstituierenden Sitzung zu beauftragen. Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, können gemischte Kommissionen von den zuständigen Kollegialorganen auch zur Entscheidung in den ihnen übertragenen Angelegenheiten im Rahmen bestimmter Vollmachten ermächtigt werden. (8) Auf Organe gemäß Absatz eins bis 7 ist, soweit nicht besondere Bestimmungen bestehen, Paragraph 15, sinngemäß anzuwenden. Mitwirkung von Universitätsangehörigen in Kollegialorganen § 21. (1) Die Angehörigen der Universitäten haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Recht und die Pflicht, bei der Willensbildung der Kollegialorgane mitzuwirken. (2) Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion im selbständigen Wirkungsbereich (Paragraph 3, Absatz 2 und 4) an keine Weisungen oder Aufträge gebunden. (3) Zu Vertretern in einem Kollegialorgan können nur österreichische Staatsbürger bestellt werden. (4) Die Mitglieder von Kollegialorganen sowie sonstige Organe der Universität sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses (Artikel 20, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz) verpflichtet. Personen, die einem Kollegialorgan als Vertreter einer bestimmten Personengruppe angehören und nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, können, wenn sie das Amtsgeheimnis verletzen oder wenn sie vorsätzlich schwer oder wiederholt gegen dieses Bundesgesetz oder die Geschäftsordnung des Kollegialorgans verstoßen haben, vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in Ausübung seines Aufsichtsrechtes dieser Funktion enthoben werden. (5) Durch dieses Bundesgesetz werden die Rechte und Pflichten der Personalvertretung nach den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, in der jeweils geltenden Fassung nicht berührt. III. ABSCHNITT ANGEHÖRIGE DER UNIVERSITÄTEN Einteilung § 22. Angehörige der Universitäten sind: a) Universitätslehrer; b) Mitarbeiter im Lehrbetrieb; c) sonstige Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb; d) sonstige Bedienstete; e) Studierende. § 23. (1) Zu den Universitätslehrern zählen: a) Personen mit der Lehrbefugnis für das gesamte Gebiet oder ein größeres selbständiges Teilgebiet eines wissenschaftlichen Faches (venia docendi): 1. Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren (Paragraphen 26 bis 31): Sie stehen in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund und haben das Recht, deren Einrichtungen für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen; 2. Gastprofessoren und Gastdozenten (Paragraph 33,): Sie besitzen eine von einer anderen in- oder ausländischen Universität oder Hochschule verliehene, für bestimmte oder unbestimmte Zeit an der Universität anerkannte Lehrbefugnis; Gastprofessoren und Gastdozenten stehen in keinem Dienstverhältnis zum Bund; das Recht, Einrichtungen der Universität für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen, kommt ihnen nur nach Maßgabe des § 33 Absatz 2, zu; 3. Emeritierte Universitätsprofessoren (Paragraph 32,): Sie stehen in keinem aktiven Dienstverhältnis zum Bund und haben das Recht, Einrichtungen der betreffenden Universität für wissenschaftliche Arbeiten nach Maßgabe des Paragraph 32, Absatz 2, zu benützen; 4. Honorarprofessoren (Paragraph 34,): Sie stehen in keinem Dienstverhältnis zum Bund; das Recht, Einrichtungen der Universität für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen, kommt ihnen nur nach Maßgabe des Paragraphen 33, Absatz 2 und 34 Absatz 3, zu; 5. Universitätsdozenten (Paragraphen 35 bis 37): Sie stehen in keinem Dienstverhältnis zum Bund und haben das Recht, Einrichtungen der betreffenden Universität für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen. b) Personen mit einer nach Art und Umfang genau umschriebenen oder auf bestimmte Lehrveranstaltungen bezogenen Lehrbefugnis oder Unterrichtsbefugnis: 1. Universitätsassistenten (Paragraph 40,): Sie stehen in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund und haben das Recht zur Benützung von Einrichtungen der Universität für wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet des Faches, zu dessen Betreuung sie aufgenommen wurden; wenn sie zur verant-

wortlichen Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen herangezogen werden, besitzen sie eine auf diese Mitwirkung bezogene und durch sie begrenzte Lehrbefugnis; 2. Vertragsassistenten (Paragraph 41,): Sie stehen in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund und besitzen das Recht zur Benützung von Einrichtungen der Universität für wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet des Faches, zu dessen Betreuung sie aufgenommen wurden; wenn sie zur verantwortlichen Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen herangezogen werden, besitzen sie eine auf diese Mitwirkung bezogene und durch sie begrenzte Lehrbefugnis; 3. Universitätslektoren und Universitätsinstruktoren (Paragraphen 38 und 39) sind: aa) an die Universität berufene Bundeslehrer und Vertragslehrer aller Verwendungsgruppen. Sie besitzen die Unterrichtsbefugnis für das von ihnen vertretene Fach (die von ihnen vertretene Fertigkeit); bb) andere Personen, denen die Unterrichtsbefugnis für ein Fach oder eine Fertigkeit verliehen wurde; cc) Personen, auf die Litera a, keine Anwendung findet, die aber mit der Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen wissenschaftlichen Charakters (Lehrauftrag) betraut werden. Sie besitzen eine auf diese Lehrveranstaltungen bezogene Lehrbefugnis; dd) Personen, auf die Litera a und b 2. 1 und 2 sowie 2. 3 aa und bb keine Anwendung findet, die aber mit der Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen aus einem Fach oder einer Fertigkeit betraut werden (Universitätsinstruktoren); sie besitzen eine auf diese Lehrveranstaltungen bezogene Unterrichtsbefugnis. (2) Mitarbeiter im Lehrbetrieb stehen als Studienassistenten, Demonstratoren und Tutoren in einem der Universität zugeordneten vertragsmäßigen Dienstverhältnis zum Bund und haben bei Lehrveranstaltungen sowie bei der Betreuung der Studierenden mitzuwirken. (3) Als sonstige Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb werden an den Universitäten verwendet: a) Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen und Hilfsfunktionen im Lehrbetrieb ausüben oder im wissenschaftlichen Betrieb verwendet werden, und zwar 1. Beamte und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes sowie anderer Dienstzweige und Besoldungsgruppen, für welche die Vollendung eines Hochschulstudiums vorgeschrieben ist (wissenschaftliche Mitarbeiter); 2. sonstige Bedienstete; b) Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen und an der Universitätsbibliothek, im wissenschaftlichen Dokumentationswesen und Informationswesen verwendet werden (Paragraphen 84 bis 89), und zwar 1. Beamte und Vertragsbedienstete des höheren Bibliotheksdienstes sowie anderer Dienstzweige und Besoldungsgruppen, für welche die Vollendung eines Hochschulstudiums vorgeschrieben ist; 2. sonstige Bedienstete. (4) Als sonstige Bedienstete in der Universitätsverwaltung sind Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes zu verwenden. (5) Alle Dienstposten für Universitätslehrer, für sonstige Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb sowie alle übrigen Dienstposten, für welche die Absolvierung eines Hochschulstudiums vorgesehen ist, sind im Mitteilungsblatt der Universität (Paragraph 15, Absatz 13,) sowie im Amtsblatt zur Wiener 2eitung, erforderlichenfalls auch in anderen geeigneten Publikationen, öffentlich auszuschreiben; Dienstposten für Mitarbeiter im Lehrbetrieb sind im Mitteilungsblatt der Universität öffentlich auszuschreiben; Näheres hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen. (6) Studierende werden in den Verband der Universität nach Maßgabe der Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes aufgenommen. Sie besitzen als Diplomanden und Dissertanten sowie als Teilnehmer an Privatissima und Arbeitsgemeinschaften ein auf die Anfertigung der Diplomarbeit oder der Dissertation bzw. auf das Ausbildungsziel der betreffenden Lehrveranstaltungen eingeschränktes Recht auf Benützung von Universitätseinrichtungen für wissenschaftliche Arbeiten. (7) Inwieweit Personen, die nicht im Bundesdienst, sondern in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft des öffentlichen oder privaten Rechtes stehen und von dieser der Universität zur Dienstleistung zugeteilt werden, und wissenschaftliche Mitarbeiter sowie Bewerber um die Lehrbefugnis als Universitätsdozent (Paragraphen 35, bis 37), die in keinem der Universität zugeordnetem Dienstverhältnis stehen, für die Dauer ihrer Tätigkeit an der Universität den Universitätsangehörigen gleichgestellt werden, hat das zuständige Kollegialorgan zu bestimmen. § 24. (1) Die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehenden Universitätsangehörigen

unterstehen — unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 7, — dem Vorstand (Leiter) der Universitätseinrichtung, der sie zugeteilt sind. (2) Für Universitätslehrer, Mitarbeiter im Lehrbetrieb und sonstige Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb sind weitere Vorgesetzte der Dekan, der Rektor und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. (3) Für sonstige Bedienstete sind weitere Vorgesetzte der Dekan, der Universitätsdirektor und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. (4) Vorgesetzte des Personals der zentralen Verwaltung sind der Universitätsdirektor und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. (5) Vorgesetzte des Personals des Bibliothekswesens einschließlich des wissenschaftlichen Dokumentations- und Informationswesens sind der Bibliotheksdirektor und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. (6) Der Rektor (Absatz 2,), der Universitätsdirektor (Absatz 3 und 4) sowie der Bibliotheksdirektor (Absatz 5,) können für das ihnen unterstellte Personal mit den Aufgaben einer nachgeordneten Dienstbehörde gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 54/ 1958, betraut werden. (7) Aus der Lehrbefugnis und Unterrichtsbefugnis (Paragraph 25,) entspringende Rechte sowie die den Kollegialorganen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertragenen Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten bleiben unberührt. (8) Kein Angehöriger der Universität darf gegen sein Gewissen (Artikel 14, Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger) zur Mitwirkung bei wissenschaftlichen Arbeiten verhalten werden. Aus seiner Weigerung darf ihm kein Nachteil erwachsen. Lehrbefugnis, Unterrichtsbefugnis und Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten § 25. (1) Die Lehrbefugnis (venia docendi) ist das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erworbene Recht, die wissenschaftliche Lehre an der Universität mittels der Einrichtungen der Universität frei auszuüben. (2) Die Unterrichtsbefugnis ist das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erworbene Recht, Unterricht aus einem Fach oder einer Fertigkeit an der Universität und mittels der Einrichtungen der Universität frei zu erteilen. (3) Personen mit Lehrbefugnis (venia docendi) gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 5 sind unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 64, berechtigt, auf dem Gebiete ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen auch an anderen Fakultäten (Universitäten), zu deren Wirkungsbereich das Fachgebiet ihrer Lehrbefugnis gehört, anzukündigen und nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten abzuhalten. Sie haben dies wenigstens drei Monate vor Beginn des betreffenden Semesters dem zuständigen Kollegialorgan sowie dem Dekanat der Fakultät (der Universitätsdirektion der Universität), an der sie die Lehrbefugnis gemäß Abs. 1 erworben haben, mitzuteilen. (4) Personen mit der Lehrbefugnis (venia docendi) gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins,, 3, 4 und 5 sind berechtigt, im Rahmen ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen aller Art abzuhalten. Paragraph 2, Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt. (5) Die Lehrbefugnis (venia docendi) gemäß § 23 Absatz eins, Litera a, Ziffer 5, bzw. Paragraph 35, erlischt: a) durch Verzicht; b) durch fortgesetzte unbegründete Nichtausübung durch zwei Jahre; c) mit einer durch ein inländisches Gericht erfolgten Verurteilung, die gemäß Paragraph 27, Abs. 1 des Strafgesetzbuches bei einem Beamten den Verlust des Amtes nach sich zieht. Der allfällige Verlust durch Disziplinarerkenntnis nach Maßgabe besonderer Vorschriften bleibt unberührt. (6) Verläßt eine der im Absatz 4, genannten Personen die Universität oder scheidet sie aus dem aktiven Dienstverhältnis aus, so behält sie die Lehrbefugnis. (7) Ein Universitätsdozent, der nach Vollendung des 65. Lebensjahres auf die Ausübung seiner Lehrbefugnis (venia docendi) verzichtet, behält das Recht, den mit der Verleihung der Lehrbefugnis verbundenen Titel „Universitätsdozent" weiterzuführen. Dieses Recht kann von der zuständigen akademischen Behörde als Auszeichnung auch Personen zuerkannt werden, deren Lehrbefugnis gemäß Absatz 5, Litera b, erloschen ist. (8) Den Angehörigen der Universität steht das Recht zur Benützung von Universitätseinrichtungen für wissenschaftliche Arbeiten in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß zu (Paragraphen 49, Absatz 2, Litera f und 51 Absatz 2, lit. b). Ordentliche Universitätsprofessoren § 26. (1) Das zuständige Kollegialorgan hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Vorschläge für die Besetzung von Dienstposten für Ordentliche Universitätsprofessoren zu erstatten. (2) Das zuständige Kollegialorgan hat ein Jahr vor dem voraussichtlichen Freiwerden eines Dienstpostens für Ordentliche Universitäts- Professoren eine Berufungskommission (Paragraph 65, Abs. 1 Litera e,) einzusetzen. Wird ein Dienstposten

unerwartet frei oder neu geschaffen, so ist die Berufungskommission unverzüglich einzusetzen. Der Ordentliche Universitätsprofessor, der den Dienstposten im Zeitpunkt der Bildung der Berufungskommission innehat, gehört ihr mit beratender Stimme an. Wer sich um den Dienstposten bewirbt, darf nicht Mitglied der Berufungskommission sein oder hat aus ihr auszuscheiden. (3) In die Berufungskommission sind zu entsenden: a) Vertreter der Universitätsprofessoren des betreffenden Faches, nahe verwandter oder wenigstens dem Fach nahestehender Fächer; wenn an der Universität solche Personen nicht oder nicht in genügender Zahl zur Verfügung stehen, so sind entsprechend qualifizierte Angehörige einer anderen Universität, erforderlichenfalls auch einer ausländischen Universität (Hochschule) in die Berufungskommission zu berufen, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind, mit beratender Stimme; b) Vertreter der im Paragraph 63, Absatz eins, unter Litera b, zusammengefaßten Personengruppe. Unter diesen Vertretern muß sich wenigstens eine Person mit der Lehrbefugnis (venia docendi) befinden. Die in Litera a, genannten Bestimmungen sind anzuwenden; c) Vertreter der Studierenden, die eine Diplomprüfung oder gleichwertige Prüfungen des betreffenden Faches, nahe verwandter Fächer oder wenigstens dem Fach nahestehender Fächer bereits abgelegt haben; das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden hat Vertreter in die Berufungskommission zu entsenden, die diese Bedingung erfüllen. (4) Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 15, Abs. 9 ist die Berufungskommission gemäß Abs. 3 lit; a und b so zusammenzusetzen, daß jene Mitglieder, die die Lehrbefugnis (venia docendi) im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, für das betreffende Fach, nahe verwandter Fächer oder wenigstens dem Fach nahestehender Fächer besitzen, die Mehrheit bilden. (5) Die Einsetzung einer Berufungskommission entfällt, wenn mit der Durchführung des Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Litera e, eine Fachgruppenkommission betraut wird. Die Bestimmungen der Paragraphen 27 und 28 sind auch in diesem Fall anzuwenden. § 27. (1) Die Berufungskommission hat den zu besetzenden Dienstposten öffentlich auszuschreiben (Paragraph 23, Absatz 5,) und nach geeigneten Kandidaten im In- und Ausland nachzuforschen. (2) Wer sich um einen ausgeschriebenen Posten bewirbt, hat seine bisherige Tätigkeit schriftlich darzustellen und eine Liste der wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie der sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten, wissenschaftlich durchgearbeiteten Entwürfe oder Ausarbeitungen von Konstruktionen oder Planungen dem Bewerbungsschreiben anzuschließen. (3) Bei künstlerischen Fächern ist eine gleichzuhaltende künstlerische Eignung nachzuweisen. § 28. (1) Die Berufungskommission hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und Methoden einen Vorschlag für die Besetzung des Dienstpostens zu erstellen, der mindestens die Namen der drei für den Dienstposten am besten geeigneten Kandidaten zu enthalten hat (Ternavorschlag). Enthält der Vorschlag weniger als drei Kandidaten, so ist dies zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf auch die Aufnahme von Kandidaten, welche die Lehrbefugnis als Universitätsdozent an derselben Universität erworben und noch an keiner anderen in- oder ausländischen Universität (Hochschule) ausgeübt haben (Hausberufung). (2) Die Kommission hat einen Bericht auszuarbeiten, der die Beurteilung aller Kandidaten enthält. (3) Der Bericht ist mit allen Beilagen wenigstens zwei Wochen zur Einsichtnahme für die Mitglieder des zuständigen Kollegialorgans aufzulegen und sodann dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu übermitteln. (4) Hat die Berufungskommission nicht innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einsetzung einen Bericht vorgelegt, so gehen alle ihre Befugnisse unmittelbar auf das Kollegialorgan über, dem der Bericht vorzulegen war. (5) Der Besetzungsvorschlag ist spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden des Dienstpostens dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gemeinsam mit dem Konimissionsbericht vorzulegen. Bei Neuschaffung des Dienstpostens oder bei unerwartetem Freiwerden ist der Besetzungsvorschlag spätestens neun Monate nach Bekanntgabe der Schaffung des Dienstpostens oder nach Eintritt der Vakanz vorzulegen. Können diese Fristen nicht eingehalten werden, so ist dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung über die entgegenstehenden Hindernisse zu berichten und ein Antrag auf Verlängerung der Frist vorzulegen. (6) Wurde innerhalb der im Absatz 5, genannten Fristen dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kein Besetzungsvorschlag

vorgelegt, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eine Nachfrist von drei bis sechs Monaten zu setzen. Bei fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in Ausübung des Aufsichtsrechtes nach Anhörung der betreffenden Fakultät selbst eine Berufungskommission (Paragraph 26, Abs. 3) einsetzen. Dieser Kommission sind alle vorhandenen Unterlagen zu übergeben. Ihr obliegt es, innerhalb einer gleichzeitig festzusetzenden angemessenen Frist einen Besetzungsvorschlag auszuarbeiten und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung vorzulegen. (7) Wird auch die vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eingesetzte Berufungskommission säumig, so kann er das Berufungsverfahren ohne Besetzungsvorschlag einleiten. Das zuständige Kollegialorgan ist davon in Kenntnis zu setzen. § 29. Kommt auf Grund eines gemäß % 28 erstellten Besetzungsvorschlages eine Ernennung nicht zustande, so hat das zuständige Kollegialorgan neuerlich eine Berufungskommission einzusetzen. Die Bestimmungen der Paragraphen 26 bis 28 gelten sinngemäß. § 30. (1) Mit der Ernennung erwirbt der Ordentliche Universitätsprofessor die Lehrbefugnis (venia docendi, Paragraph 25, Absatz eins,) für das ganze Gebiet seines Faches. Seine Lehrverpflichtung besteht in der ordnungsgemäßen Vertretung seines Faches nach Maßgabe des Bedarfes und unter Berücksichtigung der Studienvorschriften. Mit der Lehr Verpflichtung ist die Betreuung der Studierenden sowie die notwendige Prüfungstätigkeit auf dem Gebiet der Lehrverpflichtung nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 26, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes verbunden. (2) Der Ordentliche Universitätsprofessor ist verpflichtet, seine Lehrverpflichtung persönlich zu erfüllen. Er ist nach Maßgabe des Lehr- und Forschungsbetriebes hiebei durch die Mitwirkung, erforderlichenfalls die verantwortliche Mitwirkung von Universitätsassistenten, Vertragsassistenten, Studienassistenten, Demonstratoren, Tutoren und sonstiger Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb zu unterstützen. (3) Ist der Ordentliche Universitätsprofessor durch einen längeren Zeitraum während eines Semesters verhindert, seine Lehrverpflichtung persönlich zu erfüllen, so hat das zuständige Kollegialorgan das Erforderliche für die Durchführung der betreffenden Lehrveranstaltungen zu veranlassen. Bei fallweiser Verhinderung ist der Ordentliche Universitätsprofessor berechtigt, einen anderen Universitätslehrer mit der Lehrbefugnis (venia docendi) für das betreffende Fach mit dessen Zustimmung oder einen Universitätsassistenten nach Maßgabe der Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 4, mit seiner Vertretung zu beauftragen. Der Dekan (Rektor) ist davon in Kenntnis zu setzen. Bei unvorhergesehener Verhinderung hat zunächst der Dekan (Rektor) das Erforderliche zu veranlassen und hierüber unverzüglich dem zuständigen Kollegialorgan zu berichten. (4) Bei der Ernennung ist auszusprechen, welchem Institut der Ordentliche Universitätsprofessor im Hinblick auf seine Lehrverpflichtung und den Wirkungsbereich des Institutes angehört. Die Angehörigkeit auch bei einem zweiten Institut kann verfügt werden, wenn sich die Lehrbefugnis des Universitätsprofessors auch auf den Wirkungsbereich (Paragraph 46, Absatz 3 und 4) dieses Institutes erstreckt. (5) Der Ordentliche Universitätsprofessor ist Mitglied des Fakultätskollegiums (Paragraph 63, Absatz eins, lit. a) bzw. Universitätskollegiums (Paragraph 76, Absatz eins, lit. a) derjenigen Fakultät (Universität); der das Institut, dem er zugewiesen wurde, eingegliedert ist (Paragraph 61, Absatz eins,). Gehört der Universitätsprofessor zwei Instituten verschiedener Fakultäten (Universitäten) an, so hat er sich durch Abgabe einer Erklärung für Sitz und Stimme in einem der beiden Fakultätskollegien (Universitätskollegien) zu entscheiden. Außerordentliche Universitätsprofessoren § 31. (1) Freie Dienstposten für Außerordentliche Universitätsprofessoren sind jeweils nach Kundmachung des Bundesfinanzgesetzes gemäß § 23 Absatz 5, gemeinsam öffentlich auszuschreiben. Hiebei ist darauf hinzuweisen, daß die Zuteilung dieser Dienstposten an die einzelnen Universitäten und ihre Einrichtungen nach Maßgabe des Ergebnisses der Ausschreibung und des Verfahrens gemäß Absatz 3, erfolgen wird. (2) Der Außerordentliche Universitätsprofessor wird nach eigener Bewerbung beim zuständigen Kollegialorgan, das auch in der Folge die Voraussetzungen zu prüfen hat, ernannt. Voraussetzung ist die Lehrbefugnis als Universitätsdozent und eine wenigstens dreijährige Tätigkeit, die den Ernennungswerber zur Ausübung einer Funktion im Sinne der Absatz 3 bis 6 geeignet erscheinen läßt. Der Beschluß des zuständigen Kollegialorgans über das Ansucheis ist dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vorzulegen. Die Bestimmungen des Paragraph 9, sind anzuwenden.

  1. Absatz 5Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat dem Aufgabenbereich des Außerordentliches Universitätsprofessors, insbesondere dessen Lehrverpflichtung nach dem durch die Studienvorschriften gegebenen Bedarf, die Forschungsaufgaben und die Funktion in der Verwaltung einer Lehr- und Forschungseinrichtung auf Antrag des zuständigen Kollegialorgans erstmalig festzusetzen. Nach Bedarf hat er den Aufgabenbereich auf Antrag des zuständigen Kollegialorgans und nach Anhörung des Außerordentlichen Universitätsprofessors zu ändern. (4) Der Außerordentliche Universitätsprofessor kann vom Bundesminister für Wissenschaft: und Forschung nach Anhörung der Institutskonferenz zum Leiter einer Abteilung (Paragraph 48, Absatz 5,), einer Krankenstation einer Universitätsklinik, einer Arbeitsgruppe, eines Laboratoriums oder einer anderen Institutseinrichtung innerhalb des von der Lehr- und Forschungseinrichtung vertretenen Faches bestellt werden. (5) Ohne Übernahme einer Funktion nach Abs. 4 ist der Außerordentliche Universitätsprofessor überwiegend in der wissenschaftlichen Lehre einzusetzen, falls die Zahl der ordentlichen Hörer eines bestimmten Faches oder die Vielfalt der in den Studienvorschriften vorgesehenen Lehrveranstaltungen einen solchen Einsatz erfordert. Im übrigen gilt Absatz 3, letzter Satz. (6) Dem Außerordentlichen Universitätsprofessor können zusätzlich auch andere, selbständig durchzuführende Aufgaben im Lehr- und Forschungsgebiet und in der Verwaltung von Lehr- und Forschungseinrichtungen übertragen werden. Er kann auch fallweise zur Vertretung des Vorstandes herangezogen werden. (7) Die Themen und die Are der im Rahmen der Lehrverpflichtung gemäß Absatz 3, abzuhaltenden Lehrveranstaltungen (Paragraph 16, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) bestimmt das zuständige Kollegialorgan im Einvernehmen mit dem Außerordentlichen Universitätsprofessor nach dem Bedarf und unter Bedachtnahme auf die Studienvorschriften. (8) Die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 2 bis 5 Igelten sinngemäß. Die aus der Lehrbefugnis als Universitätsdozent zustehenden Rechte werden durch die Ernennung zum Außerordentlichen Universitätsprofessor nicht berührt. Emeritierte Ordentliche Universitätsprofessoren § 32. (1) Emeritierte Ordentliche Universitätsprofessoren sind ehemalige Ordentliche Universitätsprofessoren, die nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften von der Erfüllung ihrer Dienstpflichten, insbesondere der Lehrverpflichtung, auf Dauer entbunden sind (Emeritierung). (2) Emeritierte Ordentliche Universitätsprofessoren sind berechtigt, ihre Lehrbefugnis im bisherigen Umfang weiter auszuüben. Über die Mitarbeit von Personal und die Bereitstellung von Hilfsmitteln für wissenschaftliche Arbeiten entscheidet das zuständige Kollegialorgan unter Bedachtnahme auf die wissenschaftliche Tätigkeit der anderen Universitätslehrer. Gastprofessoren, Gastdozenten und Gastvortragende § 33. (1) Gastprofessoren sind Professoren, Gastdozenten sind Dozenten einer anderen in- oder ausländischen Universität (Hochschule), die vom zuständigen Kollegialorgan zur Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit eingeladen wurden. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, wenn der Betreffende keine Lehrbefugnis (venia docendi) an einer österreichischen Universität besitzt. (2) Bei Einladung von Gastprofessoren ist vom zuständigen Kollegialorgan festzulegen, ob dem Gastprofessor im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung seiner Lehr- und Forschungstätigkeit beratende Stimme im Fakultätskollegium (Universitätskollegium) und in der Institutskonferenz zuerkannt werden sowie in welchem Ausmaß dem Gastprofessor das Recht zur Benützung von Universitätseinrichtungen für wissenschaftliche Arbeiten zusteht. (3) Paragraph 30, Absatz 4,, im Falle der Betrauung mit der Vertretung eines Ordentlichen Universitätsprofessors auch Paragraph 30, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß. (4) Gastvortragende sind Professoren oder Dozenten einer anderen in- oder ausländischen Universität (Hochschule) oder sonstige Fachleute, die vom zuständigen Kollegialorgan zur Abhaltung einzelner Vorträge oder Gastvorlesungen eingeladen werden. (5) Gastprofessoren, Gastdozenten und Gastvortragenden kann nach Maßgabe des Paragraph 3, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeit an Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, eine Vergütung bewilligt werden, Honorarprofessoren § 34. (1) Wissenschafter, die nicht als Ordentliche oder Außerordentliche oder Emeritierte Universitätsprofessoren an der betreffenden Fa-

kultät (Universität) tätig sind, kann das zuständige Kollegialorgan in Würdigung ihrer besonderen wissenschaftlichen oder pädagogischen Leistungen die Lehrbefugnis für das ganze Gebiet oder für ein größeres selbständiges Teilgebiet eines wissenschaftlichen Faches auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verleihen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. (2) Mit der Verleihung der Lehrbefugnis ist das Recht zur Führung des Titels Honorarprofessor verbunden. (3) Die Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß. Universitätsdozenten § 35. (1) Die Lehrbefugnis (venia docendi) für das ganze Gebiet oder ein größeres selbständiges Teilgebiet eines wissenschaftlichen Faches an einer Fakultät (einer nicht in Fakultäten gegliederten Universität) wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erworben. (2) Die Lehrbefugnis als Universitätsdozent wird von einer Kommission mit Entscheidungsvollmacht (Paragraph 65, Absatz eins, Litera d,), die vom zuständigen Kollegialorgan zu bestellen ist, auf Grund eines Habilitationsverfahrens verliehen. Ein Dienstverhältnis wird hiedurch nicht begründet. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. (3) Das Habilitationsverfahren gliedert sich in folgende Abschnitte: a) Prüfung des Ansuchens des Bewerbers auf dessen Eignung im allgemeinen; b) Begutachtung der Habilitationsschrift und der sonstigen wissenschaftlichen Leistungen des Bewerbers; c) Begutachtung der didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers; d) Aussprache über die Habilitationsschrift und die sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten (Habilitationskolloquium). (4) Das zuständige Kollegialorgan hat unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 65, Absatz eins, Litera d, eine Habilitationskommission einzusetzen. Bei der Zusammensetzung dieser Kommission (Paragraph 15, Abs. 9) können neben Fachvertretern aus den Mitgliedern des zuständigen Kollegialorgans auch Fachvertreter anderer Universitäten zugezogen werden. Unter Fachvertretern sind Universitätsprofessoren, Universitätsdozenten, Universitätsassistenten und Universitätslektoren zu verstehen. Die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß. (5) Die Zusammensetzung der Habilitationskommission ist dem Bewerber bekanntzugeben. § 36. (1) Im ersten Abschnitt des Habilitationsverfahrens ist zu prüfen, ob a) der Bewerber die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Ausländer und Staatenlose sind zur Bewerbung um die Lehrbefugnis als Universitätsdozent zuzulassen, wenn sie an einer österreichischen Universität als Universitätslehrer (Paragraph 23, Absatz eins,) oder als sonstige Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb (Paragraph 23, Absatz 3,) tätig sind oder eine wertvolle wissenschaftliche Tätigkeit in Österreich oder im Interesse Österreichs zu erwarten ist; b) der Bewerber ein inländisches oder gleichwertiges ausländisches Doktorat besitzt, das für das Habilitationsfach in Betracht kommt; c) kein Ausschließungsgrund für das aktive Wahlrecht zum Nationalrat vorliegt; d) das Fach, für das die Lehrbefugnis angestrebt wird, den Voraussetzungen des Paragraph 35, Abs. 1 entspricht; e) dieses Fach zum Wirkungsbereich der Fakultät (der nicht in Fakultäten gegliedertem Universität) gehört, bei der das Ansuchen eingebracht wurde; f) der Bewerber alle für die Beurteilung seines Ansuchens notwendigen Unterlagen, insbesondere die Habilitationsschrift in fünffacher Ausfertigung und seine sonstigem wissenschaftlichen Arbeiten, vorgelegt hat. Liegen die Voraussetzungen gemäß Litera b bis e nicht vor, so ist das Ansuchen als unzulässig zurückzuweisen. Fehlt die Voraussetzung gemäß lit. f, so ist das Ansuchen zwecks Ergänzung zurückzustellen. (2) Im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens sind die Habilitationsschrift sowie die anderen vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten des Bewerbers zu begutachten. Vom Bewerber ist eine ausdrücklich als Habilitationsschrift zu bezeichnende Arbeit vorzulegen, die unter seinem Namen bereits im Druck veröffentlicht ist. Eine noch nicht im Druck veröffentlichte Arbeit ist anzunehmen, wenn die Drucklegung nur wegen der Höhe der Kosten oder wegen technischer Schwierigkeiten noch nicht möglich war und wenigstens andere durch Druck veröffentlichte wissenschaftliche Arbeiten des Bewerbers vorliegen. Mehrere wissenschaftliche Publikationen gelten zusammen als Habilitationsschrift, wenn sie sich auf die methodische Bearbeitung eines bestimmten Problemkreises beziehen und im engen thematischen Zusammenhang stehen. Als Habilitationsschrift können auch wissenschaftlich durchgearbeitete Entwürfe oder Ausarbeitungen von Konstruktionen und Planungen vorgelegt werden. Solche Entwürfe und Ausarbeitungen zählen auch zu den neben der Habilitationsschrift vorzulegenden wissenschaftlichen Arbeiten. In wissenschaftlicher Gemeinschaftsarbeit entstandene

Publikationen sind gleichrangig mit Einzelarbeiten zu bewerten, sofern der Anteil des Habilitationswerbers festgestellt werden kann und hiedurch oder durch andere wissenschaftliche Publikationen die Qualifikation des Habilitationswerbers dargelegt wurde. Habilitationsschriften und sonstige wissenschaftliche Arbeiten, die als solche gelten, sind grundsätzlich in deutscher Sprache vorzulegen (Artikel 8, Bundes-Verfassungsgesetz). Sind solche Arbeiten in einer Fremdsprache veröffentlicht worden, so sind deutsche Übersetzungen beizubringen. Die Kommission kann von der Verpflichtung zur Vorlage von Übersetzungen befreien, wenn die Begutachtung der fremdsprachigen Arbeit sichergestellt ist. (3) Im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens ist zu prüfen, ob die Habilitationsschrift oder die als Habilitationsschrift geltenden wissenschaftlichen Arbeiten: a) methodisch einwandfrei durchgeführt sind; b) neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten; c) die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen. Es sind zwei voneinander unabhängige Gutachten von Mitgliedern der Habilitationskommission aus dem Kreise der Universitätsprofessoren einzuholen. Bei dieser Prüfung ist auch das Ergebnis der Begutachtung der anderen wissenschaftlichen Arbeiten zu berücksichtigen. Dem Habilitationswerber steht es frei, Gutachten über die Habilitationsschrift, seine anderen wissenschaftlichen Arbeiten und seine sonstige wissenschaftliche Tätigkeit vorzulegen. Die im Habilitationsverfahren erstellten Gutachten sind vor Beschlußfassung der Kommission durch zwei Wochen zur Einsicht für die Mitglieder der Habilitationskommission, des zuständigen Kollegialorgans und den Habilitationswerber beim Dekanat, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung bei der Universitätsdirektion, aufzulegen. (4) Im dritten Abschnitt des Habilitationsverfahrens sind die didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers zu begutachten. Hiebei ist insbesondere eine Tätigkeit als Universitätslektor (Paragraph 38,) zu berücksichtigen. Kann der Bewerber keine für eine Beurteilung ausreichenden Unterlagen über eine bisherige Lehrtätigkeit vorlegen, so hat er nach positivem Abschluß des zweiten Abschnittes des Habilitationsverfahrens das Recht auf die Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages aus dem Habilitationsfach im Ausmaß von höchstens zwei Wochenstunden für ein Semester oder — im Einvernehmen mit dem betreffenden Vortragenden — auf die Übernahme eines Teiles einer bestehenden Lehrveranstaltung. Solche Lehrveranstaltungen sind ausdrücklich als zum Habilitationsverfahren gehörig anzukündigen; sie sind in der Regel während eines Teiles des Semesters mit einer entsprechend erhöhten Zahl von Wochenstunden durchzuführen. Wenigstens zwei Mitglieder der Habilitationskommission haben der Lehrveranstaltung regelmäßig beizuwohnen und ein Gutachten über die hiebei erwiesenen didaktischen Fähigkeiten abzugeben. (5) Im vierten Abschnitt des Habilitationsverfahrens ist ein Kolloquium über die Habilitationsschrift und die sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten zu begutachten. An einen einleitenden Vortrag des Habilitationswerbers hat sich eine Diskussion anzuschließen. Alle Mitglieder der Habilitationskommission haben dem Kolloquium beizuwohnen, jedoch macht die Abwesenheit einzelner Mitglieder das Kolloquium nicht ungültig. Das Kolloquium ist öffentlich; Paragraph 24, Absatz 6, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes gilt sinngemäß. An der Diskussion können sich neben den Mitgliedern der Habilitationskommission Universitätslehrer, Mitarbeiter im Lehrbetrieb, sonstige Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb sowie ordentliche Hörer der betreffenden Fachrichtung, auf Beschluß der Habilitationskommission auch Absolventen der betreffenden Fachrichtung beteiligen. Für die Beurteilung sind weniger die Einzelkenntnisse des Bewerbers entscheidend als die methodische Beherrschung und die wissenschaftliche Durchdringung des Habilitationsfaches. (6) Erscheint der Habilitationswerber auf Grund der Beurteilung seiner didaktischen Fähigkeiten (Absatz 4,) oder der Begutachtung des Habilitationskolloquiums (Absatz 5,) zu diesem Zeitpunkt noch nicht geeignet, so ist er zu einer einmaligen Wiederholung der Lehrtätigkeit beziehungsweise des Habilitationskolloquiums frühestens nach einem, spätestens nach zwei Jahren zuzulassen. (7) Unbeschadet des Absatz 6, hat am Schluß des ersten, zweiten und dritten Abschnittes des Habilitationsverfahrens die Habilitationskommission mit Bescheid zu entscheiden, ob der Bewerber zu den weiteren Abschnitten des Habilitationsverfahrens zugelassen wird. Beschlüsse über einen gegenüber dem Ansuchen eingeschränkten Umfang der Lehrbefugnis können am Ende des zweiten, dritten und vierten Abschnittes gefaßt werden. Nach positiver Beurteilung aller Abschnitte gilt die Lehrbefugnis als Universitätsdozent vorbehaltlich der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung als erteilt. Paragraph 30, Absatz 4, gilt sinngemäß. (8) Bei Bewerbern, deren wissenschaftliche Qualifikation außer Zweifel steht, kann die Kommission vom Kolloquium Abstand nehmen. Dies gilt auch für den Fall eine$ Ansuchens um die Wiedererlangung einer erloschenen Lehrbefugnis und für die Ausdehnung der Lehrbefugnis auf ein weiteres Fach (Teilgebiet eines Faches). § 37. (1) Gegen die Zurückweisung oder Abweisung eines Habilitationsansuchens sowie gegen die Verleihung einer gegenüber dem An-

suchen eingeschränktes Lehrbefugnis steht dem Bewerber innerhalb von zwei Wochen die Berufung an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung offen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat auf Grund einer Berufung oder von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes den Bescheid zu beheben, wenn: a) einer der Beschlüsse über die vier Abschnitte des Habilitationsverfahrens mit der Begutachtung des betreffenden Abschnittes in einem unbegründeten Widerspruch steht; b) wesentliche Vorschriften über das Habilitationsverfahren verletzt wurden; c) der Beschluß anderen Gesetzen oder Verordnungen widerspricht. (2) Richtet sich die Berufung des Bewerbers gegen die Abweisung wegen negativer Beurteilung einer im zweiten, dritten oder vierten Abschnitt des Habilitationsverfahrens zu prüfenden Leistung, so ist dieser und die folgenden Abschnitte des Verfahrens von einer besonderen Habilitationskommission neu durchzuführen, die vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Maßgabe der Bestimmungen des § 35 Absatz 4, einzusetzen ist. Dieser Kommission haben Fachvertreter von wenigstens zwei anderen Fakultäten (Universitäten), erforderlichenfalls auch an ausländischen Universitäten (Hochschulen) tätige österreichische Staatsbürger oder andere Fachvertreter gleichzuhaltender Qualifikation anzugehören, die einer von der Österreichischen Akademie der Wissenschaften zu erstellenden Liste zu entnehmen sind, welche eine ausreichende Zahl von Fachvertretern zu enthalten hat. Ein allfälliger Lehrauftrag (Paragraph 36, Absatz 4,) und das Kolloquium (Paragraph 36, Absatz 5,) sind an der Universität (Fakultät) durchzuführen, bei der das Ansuchen um Verleihung der Lehrbefugnis ursprünglich eingebracht wurde. Die besondere Habilitationskommission entscheidet auch, wenn sich die Berufung gegen die Verleihung einer gegenüber dem Ansuchen eingeschränkten Lehrbefugnis (Paragraph 36, Absatz 7,) richtet Gegen die Entscheidung der besonderen Habilitationskommisssion ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Paragraph 35, Absatz 2, letzter Satz gilt sinngemäß. Universitätslektoren und Universitätsinstruktoren § 38. (1) Universitätslektoren sind: a) an die Universität berufene Bundeslehrer und Vertragslehrer aller Verwendungsgruppen. Sie besitzen die Unterrichtsbefugnis für das von ihnen vertretene Fach (die von ihnen vertretene Fertigkeit); b) andere Personen, denen die Unterrichtsbefugnis für ein Fach oder eine Fertigkeit verliehen wurde; c) Personen, auf die Litera a, keine Anwendung findet, die aber mit der Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen wissenschaftliches Charakters (Lehrauftrag) betraut werden. Sie besitzen eine auf diese Lehrveranstaltungen bezogene Lehrbefugnis. (2) Bundeslehrer und Vertragslehrer erwerben mit Beginn ihrer Verwendung an der Universität die Unterrichtsbefugnis für das von ihnen vertretene Fach (die von ihnen vertretene Fertigkeit). Die Unterrichtsverpflichtung und ihr Ausmaß ist vom Bundesminister für Wissenschafe und Forschung jeweils nach Maßgabe des Bedarfes unter Berücksichtigung der Studienvorschriften festzusetzen. Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung bleibt unberührt. (3) Anderen Personen kann die Unterrichtsbefugnis für ein Fach oder eine Fertigkeit vom zuständigen Kollegialorgan nach Überprüfung der Qualifikation des Bewerbers nach Maßgabe des Bedarfes verliehen werden. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. (4) Personen, die nicht schon gemäß Absatz 2, und 3 zu den Universitätslektoren oder gemäß § 23 Absatz eins, Litera a, zu den Universitätslehrern zählen, können vom zuständigen Kollegialorgan als Universitätslektoren mit der Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen wissenschaftlichen Charakters auf bestimmte oder unbestimmte Zeit betraut werden (Lehrauftrag). Ein Dienstverhältnis wird hiedurch nicht begründet. (5) Mit der Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages (Paragraph 43,) an eine Person, die nicht zu dem Universitätslehrern zählt, ist die Bestellung zum Universitätslektor (Absatz eins,) verbunden. (6) Die auf unbestimmte Zeit ausgesprochene Bestellung zum Universitätslektor gemäß Absatz 4, und 5 erlischt durch Widerruf sowie mit Ablauf des Jahres, in dem der Betreffende das 65. Lebensjahr vollendet hat. Ausnahmen können nach Maßgabe des Bedarfes vom zuständigen Kollegialorgan bewilligt werden. (7) Die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 4, geltes sinngemäß. § 39. (1) Personen, die nicht schon gemäß Paragraph 38, Abs. 3 zu den Universitätslektoren zählen, können vom zuständigen Kollegialorgan als Universitätsinstruktoren mit der Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen aus einem Fach oder einer Fertigkeit auf bestimmte oder unbestimmte Zeit betraut werden (Unterrichtsauftrag). Ein Dienstverhältnis wird hiedurch nicht begründet, (2) Die Bestimmungen der Paragraphen 30, Absatz 4 und 38 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.

Universitätsassistenten § 40. (1) Universitätsassistenten sind Bundesbeamte nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften. (2) Ihre Aufnahme erfolgt auf Antrag der Personalkommission (Paragraph 65, Absatz eins,) nach Ausschreibung des Dienstpostens (Paragraph 23, Absatz 5,). Diese hat vor der Antragstellung das Organ, das für die in Betracht kommende Universitätseinrichtung zuständig ist, zu hören. (3) Die Personalkommission hat den Universitätsassistenten denjenigen Instituten oder Einrichtungen zuzuweisen, für die der ausgeschriebene Dienstposten bestimmt war. Die Zuweisung zur anteilsmäßigen Dienstleistung an mehrere Institutseinrichtungen bzw. Abteilungen ist zulässig. (4) Die Personalkommission hat nach Anhörung des Betreffenden nach besonderen gesetzlichen Vorschriften die Dienstpflichten festzulegen; insbesondere ist auch anzuordnen, ob und in welcher Funktion der Universitätsassistent in einer Abteilung (Paragraph 48, Absatz 2,) oder Arbeitsgruppe (Paragraph 48, Absatz 3,) mitzuarbeiten hat. (5) Über die Verlängerung des Dienstverhältnisses entscheidet die Personalkommission, über die Überleitung in ein dauerndes Dienstverhältnis der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Vertragsassistenten § 41. (1) Vertragsassistenten sind Vertragsbedienstete des Bundes, die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zur Erfüllung von Aufgaben eines Universitätsassistenten auf bestimmte Zeit aufgenommen werden. (2) Vertragsassistenten sind nach Ausschreibung des Dienstpostens (Paragraph 23, Absatz 5,), nach Anhörung des für die in Betracht kommende Universitätseinrichtung zuständigen Organs durch die Personallkommission (Paragraph 65, Absatz eins, Litera c,) auf deren Antrag durch den Rektor im Rahmen des Dienstpostenplanes auf bestimmte Zeit aufzunehmen; in der gleichen Weise ist das Dienstverhältnis allenfalls zu verlängern. (3) Paragraph 40, Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß. Studienassistenten, Demonstratoren und Tutoren § 42. (1) Studienassistenten sind Vertragsbedienstete des Bundes, die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zur Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen und wissenschaftlichen Arbeiten auf bestimmte Zeit aufgenommen werden. Als Studienassistenten können auch Studierende aufgenommen werden, welche die für die Verwendung in Betracht kommenden Prüfungen oder wesentliche Teile derselben schon abgelegt haben. (2) Demonstratoren und Tutoren sind bis zur Hälfte einer vollen Dienstleistung beschäftigte Vertragsbedienstete des Bundes, die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften auf bestimmte Zeit aufgenommen werden. Den Demonstratoren obliegt die Mitwirkung bei Übungen und Praktika sowie allenfalls auch bei anderen Lehrveranstaltungen, den Tutoren die Betreuung von Studierenden, insbesondere von Studienanfängern, bei Übungen, Praktika, Repetitorien und anderen Lehrveranstaltungen sowie bei der Vorbereitung auf Prüfungen. Als Demonstratoren und Tutoren können Absolventen oder Studierende aufgenommen werden, welche die für die Verwendung in Betracht kommenden Prüfungen oder wesentliche Teile derselben schon abgelegt haben. (3) Studienassistenten, Demonstratoren und Tutoren sind auf Antrag der Personalkommission (Paragraph 65, Absatz eins, Litera c,) durch den Rektor im Rahmen des Dienstpostenplanes auf bestimmte Zeit aufzunehmen. Die Personalkommission hat vor der Antragstellung das Organ, das für die in Betracht kommende Universitätseinrichtung zuständig ist, zu hören. In der gleichen Weise ist das Dienstverhältnis allenfalls zu verlängern. (4) Paragraph 40, Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß. Remunerierte Lehraufträge und Unterrichtsaufträge § 43. (1) Auf Antrag des zuständigen Kollegialorgans kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung an Universitätslehrer remunerierte Lehraufträge und Unterrichtsaufträge zur Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zwecks Sicherung der Vollständigkeit der Lehrveranstaltungen, der Vielfalt der Lehrmeinungen sowie der individuellen Betreuung der Studierenden erteilen. Die Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz 9, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, werden nicht berührt. (2) Für remunerierte Lehraufträge oder Unterrichtsaufträge gebührt eine Remuneration nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften. (3) Ein Dienstverhältnis wird durch die Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages nicht begründet. Sonstige Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb § 44. (1) Als sonstige Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb werden an den Universitäten Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes im wissenschaftlichen Dienst sowie in anderen Dienstzweigen, für welche die Vollendung eines Hochschulstudiums vorgeschrieben ist, verwendet.

  1. Absatz 2Vertragsbedienstete sind auf Antrag der Personalkommission (Paragraph 65, Absatz eins, Litera c,) durch den Rektor im Rahmen des Dienstpostenplanes aufzunehmen. Die Personalkommission hat vor der Antragstellung das Organ, das für die in Betracht kommende Universitätseinrichtung zuständig ist, zu hören. (3) Paragraph 40, Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß. Sonstige Bedienstete § 45. (1) Als sonstige Bedienstete werden an den Universitäten Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes verwendet. (2) Vertragsbedienstete sind auf Antrag der Personalkommission (Paragraph 65, Absatz eins, Litera c,) durch den Rektor im Rahmen des Dienstpostenplanes aufzunehmen. Die Personalkommission hat vor der Antragstellung das Organ, das für die in Betracht kommende Universitätseinrichtung zuständig ist, zu hören. (3) Paragraph 40, Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß. IV. ABSCHNITT INSTITUTE Errichtung von Instituten § 46. (1) An den Universitäten sind Institute als kleinste selbständige organisatorische Einheiten zur Durchführung von Lehr- und Forschungsaufgaben zu errichten. (2) Institute werden auf Antrag des zuständigen Kollegialorgans oder nach dessen Anhörung vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung errichtet, benannt und aufgelassen. Bei der Errichtung eines Institutes ist auch sein Wirkungsbereich (Absatz 3 und 4) festzulegen. Bei der Antragstellung ist darauf Bedacht zu nehmen, welche Personal- und Sachausstattung zur Durchführung des Lehr- und Forschungsbetriebes sowie für die Institutsverwaltung wenigstens erforderlich sein werden. (3) Institute können zur Vertretung a) eines wissenschaftlichen Faches in seinem ganzen Umfang; b) eines wissenschaftlichen Faches in seinem ganzen Umfang einschließlich der erforderlichen Hilfs- und Ergänzungsfächer;. c) mehrerer fachverwandter wissenschaftlicher Fächer in ihrem ganzen Umfang, wenn die Errichtung besonderer Institute für die einzelnen Fächer im Hinblick auf den sich aus dem Wirkungsbereich der betreffenden Universität oder den ihr zur Durchführung zugewiesenen Studienrichtungen ergebenden Bedarf nicht zweckmäßig erscheint; d) mehrerer fachverwandter wissenschaftlicher Fächer in ihrem ganzen Umfang einschließlich der erforderlichen Hilfs- und Ergänzungsfächer unter den in Litera c, genannten Voraussetzungen errichtet werden. (4) Die Größe und der Wirkungsbereich der Institute ist entsprechend der Eigenart der Lehr- und Forschungsmethode des Faches (der Fächer) sowie den Erfordernissen eines sinnvollen Studienbetriebes so zu bemessen, daß a) sinnvolle fachliche Zusammenhänge zwecks wissenschaftlicher Bildung und wissenschaftlicher Berufsvorbildung, Lehre, Forschung sowie der Ausbildung des akademischen Nachwuchses gewährleistet werden; b) der rationelle Einsatz von Räumen, Mitteln und Personal zur Durchführung von Lehr- und Forschungsaufgaben gesichert ist. (5) Die Errichtung von zwei oder mehreren Instituten für dasselbe wissenschaftliche Fach, von Instituten für Teilgebiete eines wissenschaftlichen Faches oder für Fächer, die nach dem Wirkungsbereich der betreffenden Universität und den ihr zur Durchführung zugewiesenen Studienrichtungen nur die Funktion von Hilfs- und Ergänzungsfächern haben, ist unzulässig. (6) Bei der Auflassung eines Institutes hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ein allfälliges Institutsvermögen (Paragraph 2, Absatz 2,) auf ein fachverwandtes Institut, in Ermanglung eines solchen auf die Fakultät, der das Institut eingegliedert war, in Ermanglung einer solchen auf die Universität, der das Institut eingegliedert war, zu übertragen. (7) Die Institute Medizinischer Fakultäten und die Abteilungen solcher Institute, die zugleich Krankenabteilungen einer öffentlichen Krankenanstalt sind (Paragraphen 54 und 55), sowie die Institute der Veterinärmedizinischen Universität, die auch der Behandlung kranker Tiere dienen, führen die Bezeichnung Universitätsklinik. Anläßlich der Errichtung von Instituten an Medizinischen Fakultäten für klinische Fächer ist auch anzuordnen, ob das Institut selbst oder ob Abteilungen des Institutes die Funktion einer Universitätsklinik zu übernehmen haben. Die Institutsvorstände (Paragraph 51,) von Universitätskliniken führen die Bezeichnung Klinikvorstand. (8) Institute mit besonderen Organisationsformen sind zulässig, wenn die Eigenart der den Instituten übertragenen Lehr- und Forschungsaufgaben oder die Eigenart der anzuwendenden Methoden oder die besonders enge Verflechtung der Lehr- und Forschungsaufgaben dies rechtfertigen. Die Bestimmungen der Paragraphen 50 bis 53 sind sinngemäß anzuwenden. § 47. (1) Erstreckt sich der Wirkungsbereich eines Institutes auf zwei oder mehrere Fakultäten derselben Universität (interfakultäres In-

stitut), so ist zur Erfüllung der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Fakultätskollegium hinsichtlich des Institutes zukommenden Aufgaben von den beteiligten Fakultätskollegien eine Kommission mit Entscheidungsvollmacht einzusetzen. Die Bestimmungen über die Aufgaben des Akademischen Senates bezüglich der Fakultätskollegien (Paragraph 73, Absatz 3,) sind sinngemäß anzuwenden. (2) Erstreckt sich der Wirkungsbereich eines Institutes auf alle Fakultäten einer Universität oder läßt sich das Institut keiner Fakultät zuordnen (Senatsinstitut), so obliegen jene Aufgaben, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Fakultätskollegium hinsichtlich der Institute zukommen, dem Akademischen Senat. Er hat hiefür eine Kommission mit Entscheidungsvollmacht einzusetzen. (3) Die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 3, über interuniversitäre Institute bleiben unberührt. (4) Die einem interfakultären Institut angehörenden Universitätsprofessoren sind Mitglieder der Kommission mit Entscheidungsvollmacht gemäß Absatz eins, Auf Grund einer bei Dienstantritt am interfakultären Institut abzugebenden Erklärung erwirbt der Universitätsprofessor Sitz und Stimme in einem der Fakultätskollegien der beteiligten Fakultäten. (5) Der Vorstand eines Senatsinstitutes hat im Akademischen Senat Sitz und Stimme, wenn Angelegenheiten seines Institutes behandelt werden (Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f,). Die einem Senatsinstitut angehörenden Universitätsprofessoren sind Mitglieder der Kommission mit Entscheidungsvollmacht gemäß Absatz 2, Auf Grund einer bei Dienstantritt am Senatsinstitut abzugebenden Erklärung erwirbt der Universitätsprofessor Sitz und Stimme in einem Fakultätskollegium einer Fakultät, die durch den Wirkungsbereich des Senatsinstitutes berührt wird. Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 2, lit. f bleibt unberührt. (6) Die einem interuniversitären Institut angehörenden Universitätsprofessoren sind Mitglieder der Kommission mit Entscheidungsvollmacht gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Auf Grund einer bei Dienstantritt am interuniversitären Institut abzugebenden Erklärung erwirbt der Universitätsprofessor Sitz und Stimme in einem Fakultätskollegium einer Fakultät (Universitätskollegium einer Universität), die durch den Wirkungsbereich des interuniversitären Institutes berührt wird. Paragraph 72, Absatz eins, 2. 1 Litera f, bleibt unberührt. (7) Für Institute gemäß Absatz eins und 2 sowie § 20 Absatz 3, gelten Paragraphen 48 bis 53 sinngemäß. Abteilungen und Arbeitsgruppen § 48. (1) An Instituten können im Rahmen des von ihnen zu betreuenden Gebietes der Wissenschaften durch die Institutsordnung (Paragraph 53, Absatz eins, lit. b) Abteilungen und Arbeitsgruppen zur Durchführung besonderer Lehr- und Forschungsaufgaben sowie zur Gewährleistung eines sicheren und rationellen Betriebes der an ihnen vorhandenen technischen Einrichtungen, Anlagen und Geräte eingerichtet bzw. eingesetzt werden. (2) Abteilungen können insbesondere eingerichtet werden: a) für Teilgebiete sowie für Hilfs- und Ergänzungsfächer des vom Institut zu vertretenden wissenschaftlichen Faches (der vom Institut zu vertretenden wissenschaftlichen Fächer); b) für wissenschaftliche Schwerpunkte; c) für besondere Lehraufgaben unter Berücksichtigung der geltenden Studienvorschriften (Praktika, Proseminare, Seminare u. a. m.); d) zum Betrieb von Laboratorien, Lehrwerkstätten u. dgl.; e) zur sicheren und rationellen Benützung der vorhandenen technischen Einrichtungen, Anlagen und Geräte; f) zur Durchführung von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen. (3) Arbeitsgruppen können auf Empfehlung der Institutskonferenz vom Institutsvorstand zur Erfüllung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Lehr- und Forschungsaufgabe eingesetzt werden: a) zur Durchführung bestimmter Forschungsprojekte; b) für besondere Lehraufgaben, die keinem ordentlichen Studium zuzuordnen sind. (4) Bei der Gliederung eines Institutes in Abteilungen ist auf die Wahrung der Zusammenarbeit, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz 4, zu achten. (5) Abteilungen und Arbeitsgruppen werden von Ordentlichen oder Außerordentlichen Professoren oder von sonstigen Universitätslehrern, in den Fällen des Absatz 2, Litera d bis f mangels solcher auch von sonstigen Mitarbeitern im wissenschaftlichen Betrieb geleitet; Arbeitsgruppen können erforderlichenfalls mangels eines Universitätslehrers oder eines Mitarbeiters im wissenschaftlichen Bereich auch von Mitarbeitern im Lehrbetrieb geleitet werden. Abteilungsleiter werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung der Institutskonferenz bestellt. Leiter von Arbeitsgruppen werden von der Institutskonferenz gewählt und abberufen. Die der betreffenden Institutseinrichtung zugewiesenen Bediensteten sind an die Weisungen des Abteilungsleiters (Leiter der Arbeitsgruppe) gebunden. Der Abteilungsleiter (Leiter der Arbeitsgruppe) ist in administrativen Angelegenheiten an die Weisungen des Institutsvorstandes gebunden. Abteilungsleiter können vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung abberufen werden, wenn die Abteilung aufgelöst oder in ihrem Wirkungsbereich so

wesentlich verändert wird, daß die Abberufung gerechtfertigt erscheint. Die Abberufung von Abteilungsleitern und Leitern von Arbeitsgruppen ist zulässig, wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder nicht in der Lage ist, sie ordnungsgemäß zu erfüllen. (6) Der Institutsvorstand weist unter Bedachtnahme auf Paragraph 4, Absatz 2, den Abteilungen und Arbeitsgruppen nach Anhörung der Institutskonferenz die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel und Dienstposten zu. Die Bestimmungen der Paragraphen 40, Absatz 3 und 4, 41 Absatz 3,, 42 Absatz 4,, 44 Absatz 3 und 45 Absatz 3, bleiben unberührt. Aufgaben der Institute § 49. (1) Den Instituten obliegt auf den ihnen anvertrauten Gebieten der Wissenschaften im selbständigen Wirkungsbereich die Erfüllung aller mit der Vorbereitung und Durchführung der wissenschaftlichen Lehre und Forschung zusammenhängenden Aufgaben. Ferner obliegt den Instituten die mit der Erfüllung ihrer wissenschaftlichen Aufgaben zusammenhängende Verwaltungstätigkeit, soweit sie nicht anderen Einrichtungen der Universität anvertraut ist. (2) Den Instituten obliegt hinsichtlich der zu ihrem Wirkungsbereich zu zählenden Gebiete der Wissenschaften insbesondere a) die Bereitstellung der den Instituten zugewiesenen Räume und Hilfsmittel; sie haben für die Bereitstellung, erforderlichenfalls für die Beschaffung der erforderlichen Räume (Paragraph 73, Absatz 3, Litera j,) und Hilfsmittel, technischer Einrichtungen, Anlagen und Geräte vorzusorgen; b) die Erstattung von Vorschlägen für neue Dienstposten für Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren (Paragraph 4, Abs. 1), für die Erteilung von remunerierten Lehraufträgen und Unterrichtsaufträgen (Paragraph 43,), für die Einladung von Gastprofessoren, Gastdozenten und Gastvortragenden (Paragraph 33,) sowie zur Schaffung neuer Dienstposten und für die Besetzung bestehender Dienstposten für Mitarbeiter im Lehrbetrieb, Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb, für Universitätslektoren (Paragraph 38,), Universitätsinstruktoren (Paragraph 39,) und sonstige Bedienstete (Paragraph 23, Absatz 2, bis 4); c) die Gewährleistung einer sicheren und rationellen Benützung der technischen Einrichtungen, Anlagen und Geräte; d) die Durchführung der in den Studienvorschriften vorgesehenen Lehrveranstaltungen, weiters der über die Pflichtfächer hinausgehenden Lehrveranstaltungen, die von Universitätslehrern im Rahmen ihrer Lehrbefugnis angekündigt werden, ferner der sonstigen, auf Grund eines remunerierten Lehrauftrages oder Unterrichtsauftrages abzuhaltenden Lehrveranstaltungen sowie derjenigen Lehrveranstaltungen, die im Rahmen von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen nach Maßgabe der Beschlüsse der zuständigen akademischen Behörde abzuhalten sind; e) die Abhaltung von Prüfungen; f) die Durchführung der den Universitätslehrern im Sinne des Grundsatzes der Verbindung von Forschung und Lehre obliegenden Forschungsaufgaben, weiters der den Universitätsassistenten obliegenden wissenschaftlichen Tätigkeit sowie der wissenschaftlichen Arbeiten der Dissertanten und Diplomanden (Paragraph 23, Absatz 6,). (3) Die Institute haben die zur Durchführung ihrer Aufgaben voraussichtlich erforderlichen Mittel und Dienstposten alljährlich in einem Antrag zum Budget der Universität zusammenzufassen und zu begründen. Gleichzeitig ist eine Vorschau auf weitere drei Jahre vorzulegen, wobei auf die Planungen des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung, insbesondere auch auf die im Hochschulbericht (Paragraph 44, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) niedergelegten Vorschläge Bedacht zu nehmen ist. Den Organen der Institute obliegt die Entscheidung über die Verwendung der ihnen aus dem Budget der Universität für bestimmte Zeit zugewiesenen Mittel und Dienstposten im einzelnen (Paragraph 4,). (4) Bis zur Erlassung näherer gesetzlicher Bestimmungen gilt für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter folgende Regelung: a) die Übernahme solcher Arbeiten ist zulässig, wenn hiedurch der ordnungsgemäße Lehr- und Forschungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der Kosten vorsehen muß; die Vereinbarung eines Honorars ist zulässig. Der Vertrag ist vor Unterfertigung durch den Institutsvorstand dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zur Kenntnis zu bringen. Der Vertragsabschluß ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu untersagen, wenn eine Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes zu erwarten ist; b) die Institute können vom obersten Kollegialorgan und vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit der Durchführung im öffentlichen Interesse liegender wissenschaftlicher Arbeiten beauftragt werden. Der ordnungsgemäße Lehr- und Forschungsbetrieb darf durch solche Arbeiten nicht beeinträchtigt werden. Ein Anspruch auf ein Honorar für solche Arbeiten besteht nicht.

Organe der Institut.? § 50. (1) Organe der Institute sind: a) der Institutsvorstand; b) die Institutskonferenz. (2) Der Institutsvorstand ist von der Institutskonferenz für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreise der Universitätsprofessoren zu wählen (Paragraph 19, Absatz eins und 2). Ist am Institut nur ein Universitätsprofessor tätig, so übt er ohne Wahl die Funktion des Institutsvorstandes für die Dauer dieses Zustandes aus. Ist am Institut vorübergehend kein Universitätsprofessor vorhanden, so ist ein anderer fachzuständiger Universitätslehrer oder ein an einem anderen Institut tätiger Universitätsprofessor, der ein verwandtes Fach vertritt, oder ein anderer fachzuständiger Universitätslehrer bis zum Dienstantritt eines Universitätsprofessors zum provisorischen Vorstand zu wählen. Nach Maßgabe der Institutsordnung können an größeren Instituten unter Bedachtnahme auf Umfang und Verschiedenheit der zu besorgenden Aufgaben ein oder mehrere Stellvertreter des Vorstandes aus dem Kreis der Universitätslehrer (Paragraph 23, Absatz eins,) oder der sonstigen Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb (Paragraph 23, Absatz 3,) gewählt werden. (3) Der Institutskonferenz gehören an: a) die am Institut tätigen Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessoren; b) Vertreter der am Institut tätigen anderen Universitätslehrer und der sonstigen Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb (einschließlich der Mitarbeiter im Lehrbetrieb, mit Ausnahme der emeritierten Universitätsprofessoren und der Gastvortragenden); c) Vertreter der Studierenden, die für die Lehrveranstaltungen des Institutes inskribiert sind; d) ein Vertreter der sonstigen Bediensteten, sofern solche am Institut tätig sind. (4) Die Vertreter der in Absatz 3, Litera b, genannten Personengruppen (und ihre Ersatzmänner) sind in einer Versammlung der Angehörigen dieser Gruppen zu wählen (Paragraph 19, Absatz 6,). (5) Die Vertreter der Studierenden sowie ihre Ersatzmänner sind vom zuständigen Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zu entsenden. Hiebei ist darauf zu achten, daß die Vertreter und ihre Ersatzleute ausreichende Informationen und Erfahrungen über die Tätigkeit des Institutes besitzen. Kein Studierender darf Mitglied von mehr als einer Institutskonferenz sein. (6) Der Vertreter der im Absatz 3, Litera d, genannten Personengruppe ist vom Dienststellenausschuß für die Bediensteten sonstiger Dienstzweige zu bestellen. (7) Die in Absatz 3, Litera b, genannten Personengruppen haben insgesamt so viele Vertreter zu entsenden, als dem Institut Universitätsprofessoren angehören; ebenso viele Vertreter haben die Studierenden (Absatz 3, Litera c,) zu entsenden. Ist am Institut nur ein Universitätsprofessor tätig oder ist ein an einem anderen Institut tätiger Universitätsprofessor oder ein anderer fachzuständiger Universitätslehrer zum provisorischen Vorstand gewählt worden (Absatz 2,), so stehen diesem zwei Stimmen in der Institutskonferenz zu. Die in Absatz 3, Litera b und c genannten Personengruppen haben in einem solchen Fall je zwei Vertreter in die Institutskonferenz zu entsenden. (8) Bei Verhinderung kann ein Universitätsprofessor ein anderes Mitglied der Institutskonferenz mit seiner Vertretung betrauen. Dies gilt auch für den Institutsvorstand, falls kein Stellvertreter (Absatz 2, letzter Satz) gewählt wurde. Für verhinderte andere Mitglieder haben ihre Ersatzmänner einzutreten. Wirkungsbereich des Institutsvorstandes § 51. (1) Der Institutsvorstand hat alle dem Institut zugewiesenen Aufgaben (Paragraph 49,) zu besorgen, die nicht ausdrücklich der Institutskonferenz zugewiesen werden. (2) Hiebei obliegt dem Institutsvorstand insbesondere: a) die Führung der laufenden Geschäfte des Institutes nach Maßgabe der Gesetze und Verordnungen; b) die Vorsorge für die Sicherstellung der Ausübung der Lehrbefugnis und Unterrichtsbefugnis sowie der Benützung der Institutseinrichtungen für wissenschaftliche Arbeiten auf den zum Wirkungsbereich des Institutes zählenden Gebieten der Wissenschaft durch die hiefür berechtigten Personen; hiebei hat der Institutsvorstand hinsichtlich Personal- und Sachausstattung entsprechend den zur Verfügung stehenden Mitteln auf die Bedürfnisse und Vorschläge der am Institut tätigen Universitätslehrer, insbesondere der Ordentlichen Professoren, Bedacht zu nehmen; c) die Vorsorge für die Sicherstellung der Lernfreiheit der Studierenden, insbesondere auch im Hinblick auf den Grundsatz der Vielfalt der wissenschaftlichen Lehrmeinungen und wissenschaftlichen Methoden; d) die Ausarbeitung der Vorschläge zum Budget und zum Dienstpostenplan und die Aufteilung der dem Institut zugewiesenen Mittel und Dienstposten nach Anhörung der Institutskonferenz (Paragraph 48, Absatz 6,) auf einzelne näher umschriebene Verwendungszwecke, insbesondere auf Abteilungen und Arbeitsgruppen unter sinngemäßer Anwendung von Litera b, letzter Halbsatz;

Litera e die Durchführung der Beschlüsse der Institutskonferenz, soweit dies in den Wirkungsbereich des Institutes fällt; f) die Wahrnehmung der Funktion des Vorgesetzten für das Institutspersonal unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 40 Absatz 3 und 4, 41 Absatz 3,, 42 Absatz 4,, 44 Abs. 3 und 45 Absatz 3 ;, g) die Vertretung des Institutes; h) die Sicherstellung der Zusammenarbeit des Institutes mit anderen Universitätseinrichtungen zur Besorgung gemeinsamer Aufgaben oder zum gemeinsamen Betrieb maschineller Anlagen sowie zur gemeinsamen Benützung größerer und kostspieliger Geräte. (3) Der Institutsvorstand hat die Institutskonferenz über seine Tätigkeit zu informieren und einer Institutsversammlung einmal in jedem Studienjahr über die Tätigkeit des Institutes zu berichten. An der Institutsversammlung können alle Angehörigen der im Paragraph 50, Absatz 3, Litera a bis c genannten Personengruppen sowie die am Institut tätigen sonstigen Bediensteten teilnehmen. (4) Der Institutsvorstand, bei Abwesenheit sein Stellvertreter (Paragraph 50, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 8, erster und zweiter Satz), ist Vorsitzender der Institutskonferenz. Steht ein Beschluß der Institutskonferenz nach Auffassung des Institutsvorstandes im Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen, so hat er die Vollziehung zunächst auszusetzen und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu berichten. Teilt der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit, daß er keinen Anlaß findet, den Beschluß aufzuheben (Paragraph 5, Absatz 4 und 5), so ist dieser vom Institutsvorstand unverzüglich zu vollziehen. Wirkungsbereich der Institutskonferenz § 52. (1) Der Institutskonferenz obliegt: a) die Erstattung von Empfehlungen für alle Institutsangelegenheiten; trägt der Institutsvorstand einer Empfehlung nicht Rechnung, so hat er dies der Institutskonferenz gegenüber zu begründen; b) die Erlassung der Institutsordnung (Paragraph 53,) und der Geschäftsordnung der Institutskonferenz (Paragraph 15, Absatz 11,) mit Zweidrittelmehrheit; c) die Entscheidung über Institutsangelegenheiten, die ihr im Hinblick auf die Bedeutung für den Lehr- und Forschungsbetrieb oder die zu erwartenden Kosten vom Institutsvorstand zur Entscheidung vorgelegt werden; d) die Stellungnahme zu den Vorschlägen zum Budget und zum Dienstpostenplan des Institutes; e) die Stellungnahme zur Aufteilung der dem Institut zugewiesenen Mittel und Dienstposten auf einzelne, näher umschriebene Verwendungszwecke; f) die Wahl und Abberufung des Institutsvorstandes (Paragraph 19, Absatz eins und 2 im Zusammenhang mit Paragraph 16, Absatz 10,) und seines (seiner) Stellvertreters (Stellvertreter), die Stellungnahme zur Bestellung und Abberufung von Abteilungsleitern sowie die Bestellung und Abberufung der Leiter von Arbeitsgruppen (Paragraph 48, Absatz 5,). (2) Alle Mitglieder haben das Recht, während der Tagung der Institutskonferenz vom Institutsvorstand Auskünfte über alle das Institut betreffenden Angelegenheiten zu verlangen. Die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 4, bleiben unberührt. Institutsordnung § 53. (1) Die Institutsordnung (Paragraph 52, Absatz eins, lit. b) hat nähere Bestimmungen über die Institutseinrichtungen und deren Benützung, insbesondere aber über folgende Angelegenheiten zu enthalten: a) die im Wirkungsbereich des Institutes zu erfüllenden Aufgaben; b) den organisatorischen Aufbau des Institutes und über die allfällige Gliederung nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 48 ;, c) die Leitung der Institutseinrichtungen und die Zusammenarbeit zwischen ihnen; d) die Benützung der Institutseinrichtungen durch Angehörige der Universität, insbesondere die Benützung der maschinellen Anlagen, Apparate, Geräte, sowie die allfällige Benützung durch Außenstehende nach Maßgabe der Richtlinien gemäß Paragraph 104, Abs. 6; e) die Ordnung und Sicherheit im Institut und den Entzug der Benützungsbewilligung durch den Vorstand im Falle einer Verletzung dieser Bestimmungen; f) die Evidenthaltung und Sicherstellung des Inventars des Institutes und die Leistung von Entschädigungen im Falle der Beschädigung, des Verlustes oder der Zerstörung durch die Benützer; die Bestimmungen des § 9 Absatz eins, des Hochschul-Taxengesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 76, bleiben unberührt. (2) Bei der Beschlußfassung über die Institutsordnung ist auf die Erfordernisse eines zweckmäßigen Lehr- und Forschungsbetriebes sowie auf eine zweckmäßige, rasche und sparsame Verwaltung sowie auf die Bestimmungen des Paragraph 14, Abs. ,2 Bedacht zu nehmen. Die Institutsordnung bedarf der Genehmigung durch das oberste Kollegialorgan sowie durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

Sonderbestimmungen für Kliniken und Institute der Medizinischen Fakultäten § 54. (1) Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben das Ärztegesetz, BGBl. Nr. 92/ 1949, sowie das Krankenanstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, unberührt. (2) Die Bestimmungen des Paragraph 52, sind an den Kliniken und Instituten der Medizinischen Fakultäten auf alle Angelegenheiten, die sich direkt und unmittelbar auf die Pflege und Behandlung kranker Menschen (Paragraph eins, Absatz 2, Ärztegesetz) beziehen sowie auf wissenschaftliche Arbeiten und Aufgaben im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens, die den Kliniken und Instituten der Medizinischen Fakultäten übertragen sind, nicht anzuwenden. (3) Bei der Errichtung von Universitätskliniken an Medizinischen Fakultäten gemäß Paragraph 46, Absatz 7, ist das Einvernehmen mit der für die Krankenanstalt zuständigen Behörde herzustellen. Das gleiche gilt für Institute an Medizinischen Fakultäten, die im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Krankenanstaltengesetzes als selbständige organisatorische Einrichtungen einer öffentlichen Krankenanstalt der ärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht bettlägeriger Kranker oder der Untersuchung von Gesunden dienen, für Institute an Medizinischen Fakultäten, die, ohne für eine der oben erwähnten Aufgaben bestimmt zu sein, als Abteilung einem öffentlichen Krankenhaus eingegliedert sind, sowie für Abteilungen von Instituten, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen. (4) Abweichend von den Bestimmungen des § 46 Absatz 5, können bei Bedarf auch zwei oder mehrere Universitätskliniken an derselben Medizinischen Fakultät für dasselbe wissenschaftliche Fach eingerichtet werden. Ebenso ist die Errichtung von Universitätskliniken für größere Teilgebiete eines wissenschaftlichen Faches zulässig. (5) Bei der Gliederung einer Universitätsklinik oder eines Institutes im Sinne des Absatz 3, in Krankenstationen und andere Abteilungen (Paragraph 48,) hat vor Beschlußfassung der Institutskonferenz der Klinikvorstand (Institutsvorstand) das Einvernehmen mit der für die betreffende Krankenanstalt zuständigen Behörde herzustellen. (6) Soll sich die Tätigkeit einer Abteilung oder Arbeitsgruppe auch auf die Krankenpflege oder auf die Ausübung der Heilkunde (Paragraph eins, Absatz 2, Ärztegesetz) erstrecken, so darf als Leiter nur eine Person bestellt bzw. gewählt werden, die den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 4, des Krankenanstaltengesetzes entspricht. (7) Außer den im Paragraph 49, erwähnten Aufgaben der wissenschaftlichen Lehre und Forschung obliegt den Universitätskliniken und den im Absatz 3, erwähnten Instituten der Medizinischen Fakultäten die Erfüllung derjenigen Aufgaben, die sich aus ihrer Stellung als Abteilung eines öffentlichen Krankenhauses ergeben, sowie die Erfüllung derjenigen Aufgaben, die ihnen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens übertragen sind. (8) Die gemäß Paragraph 49, Absatz 3, zum Budget und zum Dienstpostenplan zu stellenden Anträge haben sich nur auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen Lehre und Forschung sowie die Erfordernisse zur Erfüllung allenfalls übernommener Aufgaben im öffentlichen Gesundheitswesen, nicht jedoch auf die Erfordernisse der Krankenpflege und Krankenbehandlung zu erstrecken. (9) Zum Vorstand (Stellvertreter) von Universitätskliniken sowie von Instituten, die ausschließlich oder vorwiegend mit den in Absatz 2, genannten Angelegenheiten bzw. Aufgaben befaßt sind, ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung der Institutskonferenz und des Fakultätskollegiums ein Universitätslehrer zu bestellen. Institute, denen die Durchführung der Lehre und Forschung in wissenschaftlichen Fächern obliegt, die Prüfungsfächer des zweiten und dritten Rigorosums der Studienrichtung Medizin (Bundesgesetz über die Studienrichtung Medizin, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1973,) sind, sind den Universitätskliniken gleichgestellt; ob bei den übrigen Instituten die genannte Voraussetzung vorliegt, hat das Fakultätskollegium festzustellen. Klinikvorstände bzw. Vorstände von Instituten, die im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Krankenanstaltengesetzes der ärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht bettlägeriger Kranker oder der Untersuchung von Gesunden zu dienen haben, müssen die im Paragraph 7, Absatz 4, des Krankenanstaltengesetzes geforderte Qualifikation aufweisen. Dem Klinikvorstand kommt gleichzeitig die Funktion des Leiters der Krankenabteilung eines öffentlichen Krankenhauses, das die Universitätsklinik darstellt, zu. (10) Der Wirkungsbereich der Institutskonferenz gemäß Paragraph 52, erstreckt sich auf Angelegenheiten der wissenschaftlichen Lehre und Forschung sowie der Universitätsverwaltung, jedoch ist die Institutskonferenz in Angelegenheiten, die auch die Krankenpflege und Krankenbehandlung berühren, berechtigt, Empfehlungen auszusprechen. § 55. (1) Bei Erlassung der Klinikordnung hat die Institutskonferenz die Bestimmungen des § 54 Absatz 3, zu beachten. Die Institutskonferenz ist nur berechtigt, diejenigen Teile der Klinikordnung zu erlassen, durch die Angelegenheiten der Krankenpflege und Krankenbehandlung nicht betroffen werden. Die übrigen Teile der Klinikordnung erläßt der Klinikvorstand (Institutsvorstand) nach Anhörung der Institutskonferenz unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Krankenanstaltengesetzes. (2) Die Kliniken der Medizinischen Fakultäten sind in Krankenstationen und erforderlichenfalls in weitere Abteilungen im Sinne des Paragraph 48, zu gliedern.

Gemeinsame Einrichtungen von Instituten § 56. (1) Zur Unterstützung der Tätigkeit zweier oder mehrerer Institute, insbesondere zur Gewährleistung der interdisziplinären wissenschaftlichen Zusammenarbeit, ferner auch zur Bereitstellung, Instandhaltung und möglichst rationellen Ausnützung größerer und kostspieliger Apparate und Geräte und zur Durchführung von Forschungsvorhaben können gemeinsame Institutseinrichtungen errichtet werden. (2) Derartige Einrichtungen können auch zur Unterstützung der Lehr- und Forschungstätigkeit von Instituten mehrerer Universitäten errichtet werden. Die Aufgaben der zuständigen Kollegialorgane hat in diesem Fall eine bevollmächtigte Kommission, die aus Vertretern aller beteiligten Kollegialorgane zusammenzusetzen ist, zu übernehmen. (3) Zum Vorstand gemeinsamer Institutseinrichtungen sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung der Institutskonferenzen der beteiligten Institute lachzuständige Universitätslehrer oder sonstige Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb zu bestellen. V. ABSCHNITT STUDIENKOMMISSIONEN Einsetzung § 57. (1) Für jede an einer Fakultät einer Universität sowie für jede an einer nicht in Fakultäten gegliederten Universität eingerichtete Studienrichtung (Paragraph 15, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) ist vom Fakultätskollegium beziehungsweise vom Universitätskollegium eine Studienkommission einzusetzen. (2) Ist zur Durchführung einer Studienrichtung auch die Mitwirkung einer anderen Fakultät oder Universität erforderlich, so sind auch fachzuständige Vertreter dieser Fakultäten oder Universitäten in die Studienkommission zu berufen. (3) Werden mehrere Fakultäten einer Universität gemeinsam mit der Durchführung einer Studienrichtung betraut, so haben sie gemeinsam eine Studienkommission für diese Studienrichtung einzusetzen (interfakultäre Studienkommission). (4) Die Studienkommissionen derselben Fakultät bzw. Universität für verwandte Studienrichtungen können gemeinsame Beratungen durchführen. (5) Die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 5, über interuniversitäre Studienkommissionen und des § 20 Absatz 6, über Gesamt-Studienkommissionen bleiben unberührt. (6) Jede Studienkommission hat wenigstens einmal im Semester zusammenzutreten. (7) Wird eine Studienrichtung neu geregelt, geteilt oder umbenannt, so hat die bisherige Studienkommission die Aufgaben gemäß Paragraph 58, zu erfüllen; erforderlichenfalls ist eine neue Studienkommission einzurichten. Wird eine Universität mit der Durchführung einer neuen Studienrichtung beauftragt, so ist eine neue Studienkommission einzusetzen. Paragraph 59, Absatz 2, zweiter Satz ist in beiden Fällen nicht anzuwenden. (8) Die Tätigkeit der Studienkommissionen fällt in den selbständigen Wirkungsbereich der Universität. § 58. Die Studienkommissionen haben folgende Aufgaben: a) die Erlassung und Abänderung von Studienplänen gemäß Paragraph 17, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes; b) die Erstattung von Vorschlägen für die Vollständigkeit der Lehrgebiete und Lehrveranstaltungen im Rahmen der Studienpläne; c) die Erstattung Von Vorschlägen für die inhaltliche Koordination der Lehrveranstaltungen; d) die Begutachtung von Anträgen für die Bewilligung eines Studium irregulare (Paragraph 13, Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz); e) die Erlassung von Richtlinien für die Entscheidungen des Vorsitzenden über Anträge von Studierenden in Studienangelegenheiten; die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Vorsitzenden, soweit die Studienvorschriften darüber nicht ausdrücklich etwas anderes anordnen; f) die Erstattung von Vorschlägen für die Erlassung oder Abänderung von Studienordnungen und besonderen Studiengesetzen; g) die Erlassung von Richtlinien für die Festlegung von Prüfungsintervallen und Prüfungsterminen (Paragraphen 24, Absatz 5 und 27 Absatz 4, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz); h) die Erlassung von Richtlinien für die Festsetzung von Reprobationsfristen (Paragraph 30, Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz); i) Kritik der Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie die Ausarbeitung von Empfehlungen zu ihrer besseren Gestaltung, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph eins, sowie des Paragraph 2, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes; j) die Untersuchung der Ursachen von Studienverzögerungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Quote der nichtbestandenen Prüfungen, und Ausarbeitung von Vorschlägen zu ihrer Beseitigung; k) die Erstattung von Vorschlägen für die die Lehre betreffenden Teile des Voranschlages und des Dienstpostenplanes der Universität (Paragraph 4, Absatz eins,). Zusammensetzung § 59. (1) Jeder Studienkommission gehören Vertreter a) der Universitätsprofessoren,

Litera b der im Paragraph 50, Absatz 3, Litera b, aufgezählten Personengruppen, c) der ordentlichen Hörer in gleicher Zahl an. Die Zahl dieser Vertreter ist vom Fakultätskollegium, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung vom Universitätskollegium, nach den Grundsätzen der fachlichen Zuständigkeit, einer ausreichenden Information der beteiligten Gruppen und einer optimalen Arbeitsfähigkeit der Studienkommission festzusetzen. Im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4, können den Beratungen der Studienkommissionen Fachleute insbesondere aus dem Kreise der zuständigen Berufsvertretungen fallweise oder auf bestimmte Zeit beigezogen werden. (2) Die gemäß Absatz eins, Litera a und b zu entsendenden Universitätsangehörigen müssen auf einem den betreffenden Studienrichtungen zuzuzählenden Gebiete der Wissenschaften tätig sein. Die gemäß Absatz eins, Litera c, zu entsendenden Universitätsangehörigen müssen ordentliche Hörer der betreffenden Studienrichtungen sein. (3) Die gemäß Absatz eins, Litera a, zu entsendenden Mitglieder sind in einer vom Dekan, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung vom Rektor, einzuberufenden und zu leitenden Versammlung der Universitätsprofessoren der betreffenden Fakultät bzw. Universität zu wählen. Hiebei sind die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden. Die gemäß Absatz eins, lit. b zu entsendenden Mitglieder sind in einer gemäß Paragraph 19, Absatz 6, einzuberufenden Wahlversammlung zu wählen. Die Mitglieder gemäß Abs. 1 Litera c, entsendet das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden; neben den Mitgliedern ist die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestimmen. Die Funktionsperiode aller Mitglieder der Studienkommissionen dauert zwei Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist ein Ersatzmitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestimmen. Kein Studierender darf Mitglied mehrerer Studienkommissionen sein. (4) Der Vorsitzende der Studienkommission ist aus den ihr angehörenden Universitätslehrern zu wählen. Die notwendige Zahl an Stellvertretern des Vorsitzenden kann aus den Vertretern aller in der Studienkommission vertretenen Personengruppen gewählt werden. (5) Der Vorsitzende hat neben den in Paragraph 7, Abs, 2 genannten Angelegenheiten die laufenden Geschäfte der Studienkommission zu besorgen und deren Beschlüsse zu vollziehen. Steht ein Beschluß nach Auffassung des Vorsitzenden in Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen, so hat er die Vollziehung zunächst auszusetzen und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu berichten. Teilt der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit, daß er keinen Anlaß findet, den Beschluß aufzuheben (Paragraph 5, Abs. 4 und 5), so ist dieser vom Vorsitzenden unverzüglich zu vollziehen. (6) Bei der Einsetzung von Kommissionen gemäß Paragraph 15, Absatz 7, sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Sonderbestimmungen § 60. (1) Fällt die Durchführung einer Studienrichtung ausschließlich oder wenigstens vorwiegend in den Wirkungsbereich nur eines Institutes, so hat auf Beschluß des obersten Kollegialorgans die Institutskonferenz die Funktion der Studienkommission zu übernehmen. Der Vertreter der sonstigen Bediensteten (Paragraph 50, Absatz 3, Litera d,) hat in Angelegenheiten gemäß Paragraph 58, nur beratende Stimme. Die Bestimmungen des Paragraph 59, Absatz 4, und 5 sind anzuwenden. (2) Durch Beschluß des zuständigen Kollegialorgans können besondere Studienkommissionen für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge sowie für Kurzstudien eingesetzt werden. VI. ABSCHNITT FAKULTÄTEN Gliederung § 61. (1) Jedes Institut ist vorbehaltlich der §§ 20 Absatz 3 und 47 Absatz eins und 2 nach Maßgabe seines Wirkungsbereiches (Paragraph 46, Absatz 3 und 4) bei seiner Errichtung einer Fakultät zuzuweisen. (2) Nur ausnahmsweise sind Institute nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz 2, dem Akademischen Senat zu unterstellen. Der Vorstand solcher Institute hat sodann im Akademischen Senat Sitz und Stimme, sobald Angelegenheiten seines Institutes behandelt werden (Paragraph 72, Abs. 1 Ziffer eins, Litera f,). (3) Die gemeinsamen Einrichtungen von Instituten derselben. Fakultät (Paragraph 56,) und die Studienkommissionen für die der Fakultät zur Durchführung zugewiesenen Studienrichtungen bilden einen Bestandteil der Fakultät. Fachgruppen § 62. (1) Die Fakultäten sowie die nicht in Fakultäten gegliederten Universitäten gliedern sich nach Maßgabe der Systematik der der Fakultät (Universität) anvertrauten Gebiete der Wissenschaften in Fachgruppen. Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) hat unter Bedachtnahme auf wissenschaftliche Zusammenhänge, Art und Umfang der Lehr- und Forschungsaufgaben sowie auf die Organisation überschaubarer und arbeitsfähiger Einheiten festzusetzen, welche Fachgruppen einzurichten sind. (2) Die Institute eines Fachgebietes sind unbeschadet der Paragraphen 20, Absatz 3 und 47 Absatz eins und 2 in einer Fachgruppe zusammenzufassen. Ein neuer-

richtetes Institut ist vom Fakultätskollegium (Universitätskollegium) einer Fachgruppe zuzuweisen. Institute, die mit keinem anderen Institut derselben Fakultät fachverwandt sind, bleiben von der Eingliederung in eine Fachgruppe ausgenommen. (3) Zur Betreuung der einzelnen Fachgruppen ist vom Fakultätskollegium (Universitätskollegium) je eine Fachgruppenkommission einzusetzen. (4) Die Fachgruppenkommission ist befugt, in allen Angelegenheiten, die sich auf die in ihr zusammengeschlossenen Institute beziehen — unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 65, Absatz eins, lit. b —, im Rahmen der Zuständigkeit des Fakultätskollegiums (Paragraph 64,) bzw. des Universitätskollegiums (Paragraph 75, Absatz 2,) an Stelle desselben zu entscheiden. (5) Fachverwandte Institute, die verschiedenen Fakultäten (Universitäten) angehören, können durch Beschluß der zuständigen Kollegialorgane zu interfakultären (interuniversitären) Fachgruppen zusammengeschlossen werden. Die zuständigen Kollegialorgane haben hiefür eine Fachgruppenkommission zu bestellen. (6) Die Paragraphen 15, Absatz eins bis 5 und 7 bis 12 sowie 63 Absatz eins, Litera d, gelten sinngemäß. Zusammensetzung der Fakultätskollegien § 63. (1) Dem Fakultätskollegium gehören an: a) die Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessoren der Fakultät; b) die Vertreter der an der Fakultät tätigen anderen Universitätslehrer und der sonstigen Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb (einschließlich der Mitarbeiter im Lehrbetrieb, mit Ausnahme der Emeritierten Universitätsprofessoren und der Gastvortragenden sowie derjenigen Universitätsdozenten, die die Lehrbefugnis nicht an der Fakultät erworben haben, sondern dort auf Grund des Paragraph 25, Absatz 3, ausüben); c) die Vertreter der Studierenden; d) wenn über Angelegenheiten gemeinsamer Institutseinrichtungen oder sonstiger der Fakultät zugeordneten Universitätseinrichtungen verhandelt wird, die von keinem Universitätsprofessor geleitet werden, der Leiter dieser Einrichtung (sein Stellvertreter); e) zwei Vertreter der sonstigen Bediensteten. (2) Die Vertreter der unter Absatz eins, Litera b, genannten Personengruppe sind in einer Versammlung der Angehörigen dieser Gruppe zu wählen (Paragraph 19, Absatz 7,). Die Zahl dieser Vertreter beträgt die Hälfte der Zahl der Universitätsprofessoren. Ist letztere eine ungerade Zahl, so ist aufzurunden. (3) Die Vertreter der Studierenden sind vom zuständigen Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zu entsenden. Ihre Zahl bestimmt sich nach Absatz 2, Als Vertreter kann nur entsendet werden, wer wenigstens zwei Semester als ordentlicher Hörer (Paragraph 6, Allgemeines Hochschul- Studiengesetz) anrechenbar (Paragraph 20, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) studiert hat. Jeder Studierende darf nur einem Fakultätskollegium angehören. (4) Die Vertreter der sonstigen Bediensteten sind vom Dienststellenausschuß für Bedienstete der sonstigen Dienstzweige zu bestellen. (5) Ist die Zahl der Universitätsprofessoren eine ungerade, so stehen dem Dekan (seinem Vertreter) zwei Stimmen zu. (6) Paragraph 50, Absatz 8, gilt sinngemäß. Wirkungsbereich des Fakultätskollegiums § 64. (1) Der Wirkungsbereich des Fakultätskollegiums erstreckt sich auf die in der Fakultät zusammengeschlossenen Institute und sonstigen Universitätseinrichtungen. Das Fakultätskollegium hat für die Erfüllung der mehreren Instituten und sonstigen Universitätseinrichtungen gemeinsamen Angelegenheiten vorzusorgen, soweit hiefür nicht zentrale Einrichtungen der Universität zuständig sind. (2) Zum Wirkungsbereich des Fakultätskollegiums gehören: a) jene Angelegenheiten der wissenschaftlichen Lehre und Forschung, die nicht anderen Organen der Universität zugewiesen sind; die Besorgung dieser Angelegenheiten fällt in den selbständigen Wirkungsbereich der Universität; b) jene Angelegenheiten der Universitätsverwaltung, die nicht anderen, insbesondere zentralen Einrichtungen der Universität zugewiesen sind; die Besorgung dieser Angelegenheiten fällt in den übertragenen (staatlichen) Wirkungsbereich der Universität. (3) Vom Fakultätskollegium sind im selbständigen Wirkungsbereich zu besorgen: a) die Antragstellung betreffend Einrichtung, Benennung und Auflassung von Instituten und sonstigen Universitätseinrichtungen; b) die Antragstellung betreffend Einrichtung neuer Studienrichtungen, auf Erlassung oder Abänderung von Studienordnungen und besonderen Studiengesetzen sowie die Stellungnahme zu derartigen Anträgen der Studienkommission; c) Koordinierung und Kontrolle der Lehr- und Forschungstätigkeit der Institute und

der sonstigen der Fakultät zugeordneten Universitätseinrichtungen, insbesondere die Vorsorge für die Vollständigkeit der Lehrgebiete; d) das Studien- und Prüfungswesen, soweit hiefür nicht andere Universitätseinrichtungen, insbesondere Studienkommissionen und Prüfungskommissionen, zuständig sind; e) Stellungnahme zu Anträgen der Institute, Studienkommissionen und sonstigen Universitätseinrichtungen; f) die Ausschreibung von Dienstposten gemäß § 23 Absatz 5,, soweit die Fakultät zur Stellung von Besetzungsanträgen zuständig ist, nach Anhörung des Vorstandes (Leiters) des in Betracht kommenden Institutes (der in Betracht kommenden Universitätseinrichtung); g) Vorschläge zur Besetzung von Dienstposten für Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren (Paragraphen 28, Absatz 4, sowie 31 Abs. 2); h) Vorschläge zur Besetzung von Dienstposten für Universitätsassistenten (Paragraph 40,), sonstige Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb (Paragraph 44,), Universitätslektoren (Paragraph 38, Absatz 2,) und sonstige Bedienstete (Paragraph 45,) nach Anhörung des Vorstandes (Leiters) des in Betracht kommenden Institutes (der in Betracht kommenden Universitätseinrichtung); i) die Antragstellung betreffend Verleihung des Berufstitels Ordentlicher oder Außerordentlicher Universitätsprofessor; j) die Verleihung der Lehrbefugnis als Honorarprofessor (Paragraph 34,), Universitätsdozent (Paragraphen 35 bis 37) oder der Unterrichtsbefugnis als Universitätslektor (Paragraph 38, Absatz 3,); k) die Einladung von Gastprofessoren, Gastdozenten und Gastvortragenden (Paragraph 33,); l) die Betrauung mit der Abhaltung einzelner Lehrveranstaltungen als Universitätslektor (Paragraph 38, Absatz 4,) oder Universitätsinstruktor (Paragraph 39,); m) die Antragstellung betreffend Erteilung remunerierter Lehraufträge oder Unterrichtsaufträge (Paragraph 43,); n) die Veranstaltung von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen; o) die Koordinierung größerer Forschungsprojekte, die von mehreren Instituten oder sonstigen Universitätseinrichtungen gemeinsam durchgeführt werden, sowie die Vertretung der Fakultät bei Forschungsprojekten, an denen mehrere Fakultäten, auch verschiedener Universitäten, beteiligt sind; p) die Erstattung von Vorschlägen zum Budget und zum Dienstpostenplan der Fakultät sowie die Aufteilung der zugewiesenen Mittel und Dienstposten (Paragraph 4,); q) die Verleihung akademischer Grade, die Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade, die Erneuerung akademischer Grade sowie deren Widerruf; r) die Einstellung der Ausführung von Beschlüssen der Studienkommissionen und der Institutsorgane (der Organe der sonstigen Universitätseinrichtungen), die nach Auffassung des Fakultätskollegiums mit Gesetzen und Verordnungen im Widerspruch stehen, und die Verständigung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung (Paragraph 5, Absatz 4 bis 7); s) die Verwaltung des Vermögens der Fakultät (Paragraph 2, Absatz 2,); t) die Wahl des Dekans (Paragraph 66,); u) die Wahl des Prodekans gemäß $ 18 Absatz 3 ;, v) der Beitritt zu Vereinen, zu sonstigen juristischen Personen sowie zu zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung von Universitätsaufgaben ist (Paragraph 2, Absatz 2, Litera b,); w) die Erstattung von Gutachten über Gegenstände, die zu den der Fakultät anvertrauten Gebieten der Wissenschaft gehören (Fakultätsgutachten). (4) In einem Fakultätskollegium, In dem die Zahl der Mitglieder mit Lehrbefugnis (venia docendi) nicht größer als die Zahl der Mitglieder ohne Lehrbefugnis ist, kommt ein Beschluß über Forschungsangelegenheiten (Absatz 3, Litera c und o), über Vorschläge für die Ernennung Außerordentlicher Universitätsprofessoren (Absatz 3, Et. g), über die Erteilung der Lehrbefugnis als Honorarprofessor (Absatz 3, Litera j,) sowie in den Angelegenheiten des Paragraph 28, Absatz 4, nur zustande, wenn eine Mehrheit der Mitglieder des Fakultätskollegiums mit Lehrbefugnis (venia docendi) für den Antrag gestimmt hat. Zur Beschlußfassung über Fakultätsgutachten (Absatz 3, Litera w,) sind nur die Mitglieder des Fakultätskollegiums mit einer das betreffende Gebiet der Wissenschaften umfassenden Lehrbefugnis berufen. (5) Weiters obliegt dem Fakultätskollegium im selbständigen Wirkungsbereich die Wahl (Paragraph 66,) und Abberufung (Paragraph 16, Absatz 10,) des Dekans und mit Zweidrittelmehrheit die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung (Paragraph 15, Absatz 11,). (6) Das Fakultätskollegium hat bei seiner Tätigkeit auf die Sicherstellung der Ausübung der Lehrbefugnis und der wissenschaftlichen Tätigkeit durch die hiefür berechtigten Personen, auf die Sicherstellung der Lernfreiheit der Studierenden, insbesondere auch im Hinblick auf den Grundsatz der Vielfalt der wissenschaftlichen Lehrmeinungen und wissenschaftlichen Methoden, auf die im Paragraph eins, niedergelegten Grundsätze und Aufgaben sowie auf eine zweckmäßige, rasche und sparsame Verwaltung Bedacht zu nehmen.

  1. Absatz 7Auf die Geschäftsführung des Fakultätskollegiums sind die Bestimmungen des Paragraph 15, anzuwenden. Kommissionen § 65. (1) Kommissionen sind für folgende Angelegenheiten einzusetzen und mit Entscheidungsvollmacht auszustatten: a) für Angelegenheiten der einzelnen Fachgruppen (Fachgruppenkommissionen, Paragraph 62, Abs. 3); b) zur Antragstellung betreffend das Budget und den Dienstpostenplan, den Ausbau bestehender sowie die Errichtung neuer Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie zur Aufteilung der der Fakultät zugewiesenen Mittel und Dienstposten; c) für die Personalangelegenheiten mit Ausnahme der Berufung Ordentlicher Universitätsprofessoren und der Durchführung von Habilitationsverfahren. Dieser Personalkommission hat mindestens einer der beiden Vertreter der sonstigen Bediensteten (Paragraph 63, Absatz eins, Litera e,) anzugehören; d) zur Durchführung von Habilitationsverfahren (Habilitationskommissionen Paragraph 35, Abs. 4), soweit damit nicht die fachzuständige Fachgruppenkommission (Litera a,) betraut wird; e) zur Durchführung von Berufungsverfahren (Berufungskommissionen Paragraph 26, Absatz 2,), soweit damit nicht die fachzuständige Fachgruppenkommission (Litera a,) betraut wird. (2) Die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2 bis 5 und 7 bis 13 sind sinngemäß anzuwenden. (3) Auf die Kommissionen gemäß Absatz eins, Litera d, sind die Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 4,, auf Kommissionen gemäß Absatz eins, Litera d und e die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 2 und 3 anzuwenden. § 64 Absatz 4, erster Satz ist auf Kommissionen gemäß Absatz eins, Litera a,, b und c anzuwenden, ferner auf Fachgruppenkommissionen (Absatz eins, Litera a,) in Habilitations- und Berufungsangelegenheiten. Wahl des Dekans § 66. Der Dekan ist aus dem Kreise der an der Fakultät tätigen Ordentlichen Universitätsprofessoren vom Fakultätskollegium zu wählen (Paragraph 16, Absatz 5 bis 8). Amtspflichten des Dekans § 67. (1) Der Dekan ist Vorstand der Fakultät und Vorsitzender des Fakultätskollegiums. (2) Dem Dekan obliegt die Besorgung der laufenden Geschäfte der Fakultät, die Vertretung der Fakultät nach außen sowie die Vollziehung der Beschlüsse des Fakultätskollegiums und seiner bevollmächtigten Kommissionen. Steht ein Beschluß nach Auffassung des Dekans im Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen, so hat er die Vollziehung zunächst auszusetzen und das Fakultätskollegium mit der Angelegenheit neuerlich zu befassen. Im Falle eines Beharrungsbeschlusses hat der Dekan dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu berichten. Teilt der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit, daß er keinen Anlaß findet, den Beschluß aufzuheben (Paragraph 5, Absatz 4, und 5), so ist dieser vom Dekan unverzüglich zu vollziehen. Dekanat § 68. (1) Die Bürogeschäfte der leitenden Organe der Fakultät sowie die Bürogeschäfte der Studienkommissionen und der anderen Kommissionen der Fakultät hat ein Dekanat zu besorgen. (2) Wenn dies im Sinne der Einfachheit, Raschheit und Sparsamkeit der Verwaltung zweckmäßig ist, kann auf Beschluß des obersten Kollegialorgans auch für mehrere Fakultäten ein gemeinsames Dekanat eingerichtet oder die Besorgung der Dekanatsgeschäfte der Universitätsdirektion übertragen werden. (3) Das Dekanat wird von einem Bediensteten der allgemeinen Verwaltung, wenn es sich um ein größeres Dekanat handelt, nach Möglichkeit von einem rechtskundigen Bediensteten geleitet. Der Leiter des Dekanats führt die Bezeichnung „Dekanatsdirektor"; er ist an die Weisungen des Dekans gebunden. Im Falle eines gemeinsamen Dekanats für mehrere Fakultäten (Absatz 2,) regeln die Dekane der beteiligten Fakultäten die Weisungsbefugnis gegenüber dem Dekanatsdirektor einvernehmlich. Im Falle der Betrauung der Universitätsdirektion mit den Dekanatsgeschäften ist der Universitätsdirektor bei der Führung der Dekanatsgeschäfte an die Weisungen des Dekans gebunden. VII. ABSCHNITT SONDERBESTIMMUNGEN FÜR THEOLOGISCHE FAKULTÄTEN Katholisch-Theologische Fakultäten § 69. Das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,, wird durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt. Evangelisch-Theologische Fakultäten § 70. Der Paragraph 15, des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1961,, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche gilt mit der Maßgabe, daß a) Absatz 2, auf die im Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins,, 3, 4 und 5 sowie Litera b, Ziffer 3, angeführten, b) Absatz 3, auf alle anderen Universitätslehrer, die Mitarbeiter im Lehrbetrieb sowie auf die sonstigen Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb und die sonstigen Bediensteten und

Litera c Absatz 4, auf alle Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessoren an der Evangelisch-Theologischen Fakultät anzuwenden ist. VIII. ABSCHNITT OBERSTE ORGANE DER UNIVERSITÄTEN MIT FAKULTÄTSGLIEDERUNG Gliederung § 71. Oberste Organe der Universitäten mit Fakultätsgliederung sind: a) der Akademische Senat als oberstes Kollegialorgan; b) der Rektor. Zusammensetzung des Akademischen Senates § 72. (1) Dem Akademischen Senat gehören an: 1. auf Grund ihrer Funktion: a) der Rektor; b) der Stellvertreter des Rektors (Prärektor oder Prorektor); c) die Dekane; d) der Universitätsdirektor; e) der Bibliotheksdirektor mit beratender Stimme und Antragsrecht, wenn jedoch die Universitätsbibliothek betreffende Angelegenheiten behandelt werden, mit vollem Stimmrecht; f) der Vorstand eines Senatsinstitutes oder eines interuniversitären Institutes, der Quästurdirektor sowie die Leiter anderer besonderer Universitätseinrichtungen, wenn Angelegenheiten verhandelt werden, welche die betreffende Einrichtung berühren; 2. als Vertreter der Universitätsangehörigen: a) der Vorsitzende des Dienststellenausschusses für Hochschullehrer; b) der Vorsitzende des Dienststellenausschusses für die Bediensteten sonstiger Dienstzweige; c) der Vorsitzende des Hauptausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft; d) ein Mitglied aus dem Kreise der Universitätsdozenten; e) ein Mitglied aus dem Kreise der Universitätslektoren; f) Mitglieder aus dem Kreise der Universitätsassistenten (einschließlich der Vertragsassistenten); g) Mitglieder aus dem Kreise der Studierenden. (2) Die Zahl der Mitglieder aus dem Kreise der Universitätsassistenten und der Studierenden beträgt je die Hälfte der Zahl der Dekane. Ist letztere eine ungerade Zahl, so ist aufzurunden. In diesem Fall nominiert der Dienststellenausschuß für Hochschullehrer einen Universitätsprofessor als weiteres Mitglied des Akademischen Senates oder beauftragt einen dem Akademischen Senat angehörenden Universitätsprofessor mit der Führung der zusätzlichen Stimme. (3) Ist ein Mitglied des Akademischen Senates verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so hat sein Stellvertreter an der Beratung teilzunehmen. (4) Für die Bestellung der Mitglieder des Akademischen Senates gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, bis f gilt Paragraph 19, Absatz 9 bis 12; die Mitglieder (Ersatzmänner) gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, entsendet das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden. Wirkungsbereich des Akademischen Senates § 73. (1) Dem Akademischen Senat obliegt die Leitung der Universität. (2) Zum Wirkungsbereich des Akademischen Senates gehören: a) die Koordinierung und Kontrolle aller Einrichtungen und Organe der Universität nach Maßgabe der Absatz 3 bis 5; die Besorgung dieser Angelegenheiten fällt in den selbständigen Wirkungsbereich der Universität; b) die Angelegenheiten der zentralen Universitätsverwaltung, die nicht anderen Universitätseinrichtungen zugewiesen wurden; die Besorgung dieser Angelegenheiten fällt in den übertragenen Wirkungsbereich der Universität; (3) Vom Akademischen Senat sind im selbständigen Wirkungsbereich zu besorgen: a) die Antragstellung betreffend die Errichtung neuer und den Ausbau bestehender Institute und sonstiger Universitätseinrichtungen sowie zentraler Einrichtungen für die Besorgung besonderer Aufgaben der wissenschaftlichen Lehre und Forschung und der Universitätsverwaltung, weiters die Stellungnahme zu solchen Anträgen anderer Kollegialorgane und ihre Koordinierung; b) die Antragstellung betreffend die Einrichtung neuer Studienrichtungen sowie die Stellungnahme zu solchen Anträgen anderer Kollegialorgane und ihre Koordinierung; c) die Besorgung aller den Fakultätskollegien im selbständigen Wirkungsbereich obliegenden Angelegenheiten hinsichtlich der Senatsinstitute und der besonderen Universitätseinrichtungen; d) die Besorgung aller den Fakultätskollegien im selbständigen Wirkungsbereich obliegenden Angelegenheiten, die über den Wirkungsbereich einer Fakultät hinausgehen oder den Wirkungsbereich oder die Inter-

essen von mehr als einer Fakultät berühren. Solche Angelegenheiten hat der Akademische Senat in jedem Stadium der Bearbeitung an sich zu ziehen, sobald ihm bekannt wird, daß die erwähnten Voraussetzungen zutreffen; e) die Koordinierung und Kontrolle der Tätigkeit der Institute, der Studienkommissionen, der Fakultäten sowie der zentralen Verwaltungseinrichtungen und der besonderen Universitätseinrichtungen; f) die Beschlußfassung über eine Hausordnung für die Universität, in der für die Sicherheit und die Ordnung der Universität vorzusorgen ist, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung der Lehr-, Forschungs- und Verwaltungsaufgaben der Universität, ihrer Organe und der Angehörigen der Universität, sowie im Hinblick auf den sicheren Betrieb der Einrichtungen, Apparate, Geräte und maschinellen Anlagen, sowie über Maßnahmen zur Einhaltung der hochschulrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Hausordnung, durch Androhung bzw. Verhängung von angemessenen Benützungsbeschränkungen bzw. Benützungsverboten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel; g) die Entscheidung über Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Universitätsorganen; h) die Stellungnahme zu den Anträgen von Universitätsorganen an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, die ihm vom Rektor vorgelegt werden (Paragraph 15, Abs. 12); i) die Entscheidung über Berufungen gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Fakultätskollegien und ihrer bevollmächtigten Kommissionen, der Dekane und der Organe der dem Akademischen Senat unterstellten Universitätseinrichtungen; j) die Verfügung über die der Universität zugewiesenen Grundstücke, Gebäude und Räume (Paragraph 4, Absatz 6,), insbesondere ihre Zuweisung an Institute und andere Universitätseinrichtungen. Dies gilt nicht für Gebäude, Grundstücke und Räume, die im Hinblick auf die mit ihnen fest verbundene Einrichtung bestimmten Universitätszwecken dauernd gewidmet sind; k) die Vorsorge für die Vollständigkeit der Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie der Studien, sofern kein Fakultätskollegium zuständig ist oder eine der Voraussetzungen der Litera d, vorliegt; l) die Koordination der Hochschulkurse und Hochschullehrgänge sowie die Beschlußfassung über solche Kurse und Lehrgänge, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Fakultät hinausgehen oder dem Wirkungsbereich einer dem Akademischen Senat unterstellten Universitätseinrichtung zuzurechnen sind; m) die Beschlußfassung über den Gesamtantrag der Universität zum Budget und zum Dienstpostenplan (Paragraph 4,); n) die Aufteilung der der Universität aus dem Budget des Bundes für bestimmte Zwecke zugewiesenen Mittel auf die Fakultäten, die dem Akademischen Senat unterstellten Universitätseinrichtungen, für die von ihm selbst zu besorgenden Aufgaben sowie die Aufteilung der der Universität zugewiesenen Dienstposten, soweit sie nicht gemäß § 4 Absatz 2, zweiter Satz vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung bestimmten Zwecken gewidmet wurden; o) die Verwaltung des Vermögens der Universität (Paragraph 2, Absatz 2,); p) die Verleihung von Ehrendoktoraten, anderen akademischen Titeln sowie von sichtbar zu tragenden Auszeichnungen sowie der Widerruf der Verleihung; q) die Wahl des Prorektors gemäß Paragraph 18, Absatz 3, (4) Zur Sicherstellung der Funktionen der Koordinierung und Kontrolle hat der Akademische Senat das Recht der Einsichtnahme in Verhandlungsschriften und Protokolle aller Kollegialorgane. Diese sind verpflichtet, dem Akademischen Senat alle gewünschten Auskünfte zu erteilen und alle benötigten Schriftstücke vorzulegen. (5) Der Akademische Senat hat die Vollziehung von Beschlüssen der Kollegialorgane anderer Universitätseinrichtungen zu untersagen, wenn sie nach Auffassung des Akademischen Senates im Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen stehen. Er hat hierüber dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu berichten. Teilt der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit, daß er keinen Anlaß findet, den Beschluß aufzuheben (Paragraph 5, Absatz 4 und 5), so ist der Beschluß zu vollziehen. Amtspflichten des Rektors § 74. (1) Der Rektor ist Vorstand der Universität und Vorsitzender des Akademischen Senates. (2) Dem Rektor obliegt die Besorgung der laufenden Geschäfte der Universität, die Handhabung der Hausordnung (Paragraph 73, Absatz 3, Litera f,), die Vertretung der Universität nach außen und die Vollziehung der Beschlüsse des Akademischen Senates und seiner Kommissionen. Steht ein Beschluß nach Auffassung des Rektors im Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen, so hat er die Vollziehung zunächst auszusetzen und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu berichten. Teilt der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit, daß er kei-

nen Anlaß findet, den Beschluß aufzuheben (Paragraph 5, Abs. 4 und 5), so ist dieser vom Rektor unverzüglich zu vollziehen. Der Akademische Senat ist hievon in Kenntnis zu setzen. IX. ABSCHNITT OBERSTE ORGANE DER UNIVERSITÄTEN OHNE FAKULTÄTEN Gliederung § 75. (1) Oberste Organe der Universitäten ohne Fakultäten sind: a) das Universitätskollegium als oberstes Kollegialorgan; b) der Rektor. (2) Dem Universitätskollegium obliegen die Aufgaben, die an den Universitäten mit Fakultätsgliederung gemäß Paragraph 64, dem Fakultätskollegium und gemäß Paragraph 73, dem Akademischen Senat zukommen. Zusammensetzung des Universitätskollegiums § 76. (1) Dem Universitätskollegium gehören an: a) die an der Universität tätigen Universitätsprofessoren; b) der Vorsitzende des Dienststellenausschusses für Hochschullehrer (sein Stellvertreter); c) der Vorsitzende des Dienststellenausschusses für die Bediensteten sonstiger Dienstzweige (sein Stellvertreter); d) der Vorsitzende des Hauptausschusses der Hochschülerschaft (sein Stellvertreter); e) ein Mitglied aus dem Kreise der Universitätsdozenten; f) ein Mitglied aus dem Kreise der Universitätslektoren; g) die Mitglieder aus dem Kreise der Universitätsassistenten (einschließlich der Vertragsassistenten); h) die Mitglieder aus dem Kreise der Studierenden; i) der Universitätsdirektor; j) der Bibliotheksdirektor (sein Stellvertreter) mit beratender Stimme und Antragsrecht, aber mit beschließender Stimme bei Behandlung von Angelegenheiten, von denen die Universitätsbibliothek berührt wird; k) bei der Behandlung von Angelegenheiten über die betreffenden Einrichtungen die Vorstände interuniversitärer Institute, der Quästurdirektor, sowie der Leiter anderer besonderer Universitätseinrichtungen (ihre Stellvertreter). (2) Auf die Nominierung der im Absatz eins, Litera e, bis g genannten Mitglieder des Universitätskollegiums sind die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 7,, 10, 11 und 12 anzuwenden. Die Vertreter der Studierenden sind vom Hauptausschuß der Hochschülerschaft zu entsenden. (3) Die Zahl der Mitglieder aus dem Kreis der Universitätsassistenten und der Studierenden beträgt je die Hälfte der Zahl der Universitätsprofessoren. Ist letztere eine ungerade Zahl, so ist aufzurunden. In diesem Fall beauftragt der Dienststellenausschuß für Hochschullehrer einen Universitätsprofessor mit der Führung der zusätzlichen Stimme. Amtspflichten des Rektors § 77. Hinsichtlich der Amtspflichten des Rektors gilt Paragraph 74, sinngemäß. X. ABSCHNITT VERWALTUNG DER UNIVERSITÄT Verwaltungseinrichtungen § 78. Zur Besorgung der zentralen Verwaltung der Universitäten sind einzurichten: a) die Universitätsdirektion zur Besorgung der Verwaltungsaufgaben der Universität; b) die Quästur zur Besorgung der Zahlungsgeschäfte der Universität; c) besondere Dienststellen nach Maßgabe des § 82. Universitätsdirektion § 79. (1) Die Bürogeschäfte der obersten Organe der Universität hat die Universitätsdirektion zu besorgen. (2) Ihr obliegt insbesondere: a) die Besorgung der ihr vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung übertragenen Personalangelegenheiten der Universitätslehrer, der Mitarbeiter im Lehrbetrieb, der sonstigen Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb, der sonstigen Bediensteten einschließlich des Personals der Universitätsbibliothek und die Führung einer Personalevidenz. Paragraph 24, wird dadurch nicht berührt; b) die Anschaffung, Evidenthaltung, Instandhaltung und Verwaltung des Inventars der Universität mit Ausnahme der Bestände der Universitätsbibliothek (Paragraph 84, Absatz 4,), soweit diese Aufgaben nicht bezüglich der für den Lehr- und Forschungsbetrieb nötigen Apparate und besonderen Anlagen durch Beschluß des obersten Kollegialorgans einzelnen Instituten oder gemeinsamen Einrichtungen von solchen übertragen werden; ferner die Anschaffung und Evidenthaltung der an der Universität für den Verbrauch bestimmten Materialien; c) die Evidenthaltung der der Universität zugewiesenen Grundstücke, Gebäude und Räume sowie ihrer Benützung (Benützungsplan), weiters deren Verwaltung und Instandhaltung nach Maßgabe der geltendem Vorschriften über die Verwaltung und

technische Betreuung bundeseigener. Liegenschaften (Bundesgebäudeverwaltung); d) die Durchführung der Aufnahme in den Verband der Universität (Paragraph 4, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) durch Immatrikulation als ordentlicher Hörer (Paragraph 6, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) und die Aufnahme als Gasthörer oder außerordentlicher Hörer (Paragraph 9, Allgemeines Hochschul- Studiengesetz), die Durchführung der Inskription (Paragraph 10, Allgemeines Hochschul- Studiengesetz), die Ausstellung von Abschluß- und Abgangsbescheinigungen (Paragraph 11, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) und die Evidenthaltung der Studierenden gemäß § 4 Absatz 4, des Allgemeinen Hochschul- Studiengesetzes (Evidenzstelle); e) die Herausgabe des Mitteilungsblattes (Paragraph 15, Abs. 13), die Zusammenstellung und Herausgabe eines Verzeichnisses der Lehrveranstaltungen sowie von Studienführern für jede an der Universität eingerichtete Studienrichtung; f) die Führung der Verwaltungsgeschäfte der Prüfer und der Prüfungskommissionen (Paragraph 26, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), sowie die Ausfertigung von Zeugnissen und ihre Evidenthaltung (Paragraph 33, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz); ferner kann dem Universitätsdirektor durch Beschluß des obersten Kollegialorgans auch die Ausschreibung von Prüfungen sowie die Entgegennahme von Prüfungsanmeldungen (Paragraph 27, Allgemeines Hochschul- Studiengesetz) übertragen werden; g) die Verwaltung der Mittel, die der Universität vom Bund zugewiesen werden und die ihr gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zufließen, insbesondere auch der für Gutachten, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten vereinnahmten Mittel (Paragraph 49, Absatz 4, Litera a,), sowie die Ausarbeitung des Budgets der Universität auf Grund der Anträge der Kollegialorgane und der Beschlüsse des obersten Kollegialorgans gemäß Paragraph 4, Absatz eins, sowie die Beratung der Organe der Universität in allen mit ihrer Tätigkeit zusammenhängenden finanziellen Fragen; h) die Ausfertigung von Bescheiden, insbesondere auch in Studienangelegenheiten, auf Grund von Entscheidungen der Vorsitzenden der Studienkommissionen gemäß § 7 Absatz 2 und von Beschlüssen der zuständigen Kollegialorgane sowie die Bearbeitung anderer Rechtsangelegenheiten und die Beratung von Organen der Universität in Rechtsangelegenheiten; i) die Beschaffung, Sammlung und Aufschließung von Informationen über den Lehr- und Forschungsbetrieb, insbesondere durch Wahrnehmung der sich aus der Anwendung moderner technischer Hilfsmittel ergebenden Möglichkeiten, zwecks Information der Organe der Universität sowie des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung; j) Bearbeitung der Angelegenheiten betreffend die Beziehungen der Universität zu anderen Universitäten des In- und Auslandes sowie zu anderen Lehr- und Forschungseinrichtungen aller Art; k) die Führung des Universitätsarchivs und der Aktenregistratur. (3) Die Universitätsdirektion kann nach Maßgabe des Umfangs und der Eigenart der im Abs. 2 aufgezählten Aufgaben in Abteilungen gegliedert werden. Universitätsdirektor § 80. (1) Die Universitätsdirektion ist von einem Verwaltungsbeamten des Bundes zu leiten. Er führt die Bezeichnung Universitätsdirektor. (2) Die Ernennung zum Universitätsdirektor erfolgt nach Anhörung des obersten Kollegialorgans. Voraussetzung für die Ernennung sind, daß der Bewerber rechtskundig ist, ferner Kenntnisse der modernen Unternehmensführung und Erfahrungen auf dem Gebiete der Verwaltung größerer Dienststellen, Anstalten oder Betriebe besitzt. (3) Der Universitätsdirektor untersteht in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches dem Rektor, in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, er ist jedoch auch in diesen Angelegenheiten verpflichtet, den Rektor zu informieren. Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung an den Universitätsdirektor sind unter einem dem Rektor bekanntzugeben. Quästur § 81. (1) Die Quästur hat alle Kassengeschäfte als Kasse der Universität zu besorgen, und zwar: a) die Einhebung von Forderungen nach Maßgabe der geltenden Vorschriften; b) die Durchführung aller für die Universität oder ihre Einrichtungen zu leistenden Zahlungen und ihre Evidenthaltung; c) die Verständigung der über die Mittel verfügungsberechtigten Personen oder Organe von der Durchführung der Zahlungen und von der Höhe der für die einzelnen, für bestimmte Verwendungszwecke in Betracht kommenden noch vorhandenen Mittel; d) die Verrechnung aller Einnahmen und Ausgaben der Universität nach Maßgabe der geltenden Vorschriften. (2) Die Quästur hat bei der Durchführung ihrer Aufgaben auf die zweckmäßige Verwendung moderner technischer Hilfsmittel Bedacht zu nehmen.

  1. Absatz 3Die Ernennung des Leiters der Quästur erfolgt nach Anhörung des obersten Kollegialorgans. Er ist dem Universitätsdirektor unterstellt. Die Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 5, gelten sinngemäß. Besondere Dienststellen § 82. (1) Im Interesse einer raschen, einfachen und sparsamen Geschäftsführung kann die Besorgung einzelner der Universitätsdirektion zugewiesenen Verwaltungsaufgaben auf Antrag des obersten Kollegialorgans oder nach dessen Anhörung vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung besonderen Dienststellen der Universität übertragen werden. Diese Dienststellen unterstehen ungeachtet ihres selbständigen organisatorischen Aufbaues dem Universitätsdirektor. (2) Wenn es die Zahl und die Bedeutung von in den Paragraphen 79 und 81 nicht erwähnten Verwaltungsaufgaben erforderlich machen, sind auf Antrag des obersten Kollegialorgans oder nach dessen Anhörung vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu ihrer Besorgung besondere Dienststellen der Universität einzurichten. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß. XI. ABSCHNITT Besondere Universitätseinrichtungen Allgemeine Bestimmungen § Paragraph 3, (1) Besondere Universitätseinrichtungen haben außerhalb des Verbandes der Fakultäten a) besondere Aufgaben im Lehr- und Forschungsbetrieb; b) besondere Aufgaben zur Unterstützung des Lehr- und Forschungsbetriebes; c) besondere Verwaltungsaufgaben; d) besondere Aufgaben auf dem Gebiete der kulturellen, sozialen, gesundheitlichen und sportlichen Interessen der Angehörigen der Universität zu erfüllen. (2) Insbesondere können auf Antrag oder nach Anhörung der obersten Kollegialorgane nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eingerichtet werden: a) Universitätsbibliotheken; b) EDV-Zentren; c) Abteilungen für Hochschuldidaktik; d) Groß-Geräteabteilungen; e) Forschungsinstitute; f) Universitäts-Sportinstitute. (3) Die besonderen Universitätseinrichtungen unterstehen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 84 Absatz 3 und 90 Absatz 6, direkt dem obersten Kollegialorgan. Dieses hat sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, einen fachlich zuständigen Universitätslehrer oder mangels eines solchen einen sonstigen Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung als Leiter der Einrichtung vorzuschlagen. Der Leiter besonderer Universitätseinrichtungen hat im obersten Kollegialorgan Sitz und Stimme, wenn Angelegenheiten der von ihm geleiteten Einrichtung behandelt werden (Paragraphen 72, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, und f und 76 Absatz eins, Litera j und k). (4) Erforderlichenfalls können auf Beschluß des obersten Kollegialorgans weitere besondere Universitätseinrichtungen vorgesehen werden, insbesondere für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge. Wenn es die rasche, einfache und sparsame Besorgung besonderer Aufgaben geboten erscheinen läßt, können an kleinen Universitäten durch Beschluß des obersten Kollegialorgans Abteilungen oder Referate mit der Vollziehung der im Absatz eins, Litera b und d erwähnten Aufgaben betraut werden. Universitätsbibliotheken, wissenschaftliches Dokumentations- und Informationswesen § 84. (1) Die Beschaffung, Aufschließung und Bereitstellung der zur Erfüllung der Lehr- und Forschungsaufgaben der Universität erforderlichen Literatur und sonstiger Informationsträger obliegt, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 89,, im Einvernehmen mit dem zuständigen Kollegialorgan nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, der Universitätsbibliothek. (2) Die Einrichtung und Gliederung der Universitätsbibliothek sowie die Tätigkeit des Bibliothekspersonals hat in zweckmäßiger Weise den in Paragraph eins, dargelegten Grundsätzen und Aufgaben zu entsprechen. Hiebei sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 14, und 104 Absatz eins, die Bedürfnisse der an der Universität wissenschaftlich Tätigen und der Studierenden, aber auch anderer interessierter Personen zu berücksichtigen. Die Teilnahme der Universitätsbibliothek an gemeinsamen Einrichtungen des wissenschaftlichen Bibliothekswesens, die Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen Bibliotheken sowie sonstige der Universitätsbibliothek durch gesetzliche Vorschriften übertragene Aufgaben bleiben unberührt. (3) Die Universitätsbibliothek" ist, unbeschadet der Rechte der Kollegialorgane (Paragraph 87, Absatz eins,), von einem Beamten oder Vertragsbediensteten des Bundes, der die Prüfung für den Dienstzweig „Höherer Bibliotheksdienst" mit Erfolg abgelegt hat, zu leiten. Er führt die Bezeichnung „Bibliotheksdirektor". Der Bibliotheksdirektor ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung gemäß Paragraph 23, Absatz 5, nach Anhörung des obersten Kollegialorgans zu bestellen. Er untersteht unmittelbar dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. (4) Die gesamte an einer Universität vorhandene Literatur sowie die sonstigen Informationsträger, soweit sie im Eigentum des Bundes, der

Universität oder einer Universitätseinrichtung stehen und nicht Zwecken der Verwaltung der Universität dienen, bilden den Bestand der Universitätsbibliothek; sie sind nach einheitlichen Richtlinien zu verwalten. § 85. (1) Der Universitätsbibliothek obliegt insbesondere: a) die Beschaffung der Literatur und sonstiger Informationsträger sowie die Koordinierung ihrer Auswahl und die Vorsorge für deren Kontinuität und Vollständigkeit; b) die Evidenthaltung und Katalogisierung des gesamten Bestandes der Universitätsbibliothek sowie die Bereitstellung der erforderlichen Kataloge, wobei jedenfalls für zentrale Nachweise der Literatur und der sonstigen Informationsträger zu sorgen ist; c) die sachliche Erschließung des Bestandes sowie die Information der Universitätsangehörigen über die Literatur und die sonstigen Informationsträger ihrer Fachgebiete (wissenschaftliche Dokumentation und Information); d) die Aufstellung der Bestände der Universitätsbibliothek; für möglichst benützernahe Aufstellung und leichte Zugänglichkeit insbesondere für alle wissenschaftlich Tätigen sowie für die Verwahrung selten benötigter Bestände in zentralen Magazinen ist Vorsorge zu treffen (Paragraph 87, Absatz eins, lit. h und i); e) die Gewährleistung der Benützung ihrer Bestände (wissenschaftliche Literatur und sonstige Informationsträger) in Räumen der Universitätsbibliothek oder durch Entlehnung nach Maßgabe der Bibliotheksordnung (Paragraph 88, Absatz eins,). Universitätslehrern können Werke als wissenschaftlicher Handapparat zur Verfügung gestellt werden, soweit es im Hinblick auf die Durchführung der Lehr- und Forschungsaufgaben notwendig ist; f) die Durchführung sonstiger Aufgaben, vor allem Kopier- und Vervielfältigungsdienste, die der Universitätsbibliothek durch die Bibliotheksordnung mit Rücksicht auf den an der Universität oder an der Universitätsbibliothek bestehenden Bedarf übertragen werden oder von ihr im Einvernehmen mit den zuständigen Kollegialorganen übernommen werden; g) die Antragstellung betreffend das Budget der Universitätsbibliothek und zum Dienstpostenplan für das wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Bibliothekspersonal der Universität nach Anhörung der zuständigen Kollegialorgane an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung. Hiebei sind insbesondere die Bedürfnisse der an der Universität wissenschaftlich Tätigen einschließlich der Studierenden zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des Paragraph 4, gelten sinngemäß. Hinsichtlich der Mittel gemäß Paragraph 86, Absatz 3, Litera b, obliegt die Antragstellung und Aufteilung dem obersten Kollegialorgan; der Antrag ist vom Bibliotheksdirektor an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung weiterzuleiten; h) die Antragstellung betreffend die Beschaffung der erforderlichen Räume für die Universitätsbibliothek (Paragraph 73, Absatz 3, Litera j,); i) die Verfügung über die der Universitätsbibliothek zugewiesenen Grundstücke, Gebäude und Räume. Umwidmungen verfugt der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung des Bibliotheksdirektors und des obersten Kollegialorgans; j) die Begutachtung aller Raum- und Funktionsprogramme im Bereich der Universität bezüglich der Erfordernisse des Bibliothekswesens. (2) Soweit es im Hinblick auf den Umfang oder die Besonderheiten und die Bedeutung bestimmter Aufgaben der Universitätsbibliothek erforderlich ist, sind Abteilungen der Universitätsbibliothek als Fachbibliotheken einzurichten. Diesen ist die Besorgung bestimmter Aufgaben der Universitätsbibliothek tunlichst für eine Fachgruppe oder mehrere fachverwandte Instistute zu übertragen. Ist eine Fachbibliothek für den gesamten Bereich einer Fakultät eingerichtet, so ist sie als Fakultätsbibliothek zu bezeichnen. (3) Die Errichtung und Benennung von Fachbibliotheken sowie die Festlegung ihres Aufgabenbereiches und ihre Auflassung obliegen dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Antrag der zuständigen Kollegialorgane (Paragraph 87, Abs. 1) oder nach deren Anhörung. Der Bibliotheksdirektor ist anzuhören. (4) Zum Leiter der Fachbibliothek ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ein Beamter oder Vertragsbediensteter des Bibliotheksdienstes zu bestellen, zum provisorischen Leiter kann auch ein Beamter oder ein Vertragsbediensteter eines anderen Dienstzweiges oder einer anderen Besoldungsgruppe bestellt werden. Die Antragstellung obliegt dem Bibliotheksdirektor im Einvernehmen mit dem zuständigen Kollegialorgan (Paragraph 87, Absatz eins,). Der Leiter soll tunlichst über ausreichende Kenntnisse auf den von der betreffenden Fachbibliothek betreuten Gebieten der Wissenschaft verfügen. Ihm obliegt die Durchführung der der Fachbibliothek übertragenen Aufgaben sowie die Fachaufsicht über das Bibliothekspersonal. § 86. (1) An der Universitätsbibliothek sind als wissenschaftliches Personal (Paragraph 23, Absatz 3, Litera b,

Ziffer eins,) Beamte und Vertragsbedienstete des höheren Bibliotheksdienstes sowie erforderlichenfalls anderer Dienstzweige oder Besoldungsgruppen, für welche die Vollendung eines Hochschulstudiums vorgeschrieben ist, zu verwenden. Als sonstige Bedienstete (Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, Ziffer 2,) sind Beamte und Vertragsbedienstete zu verwenden. Die Aufnahme des wissenschaftlichen und sonstigen Bibliothekspersonals erfolgt auf Antrag des Bibliotheksdirektors durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Die Aufnahme von Vertragsbediensteten des sonstigen Bibliothekspersonals kann durch Verordnung dem Bibliotheksdirektor übertragen werden. (2) Wenn zur Besorgung bestimmter Aufgaben der Universitätsbibliothek im Einvernehmen mit dem zuständigen Kollegialorgan andere als im Abs. 1 genannte Universitätsangehörige herangezogen werden, haben diese die für die Bibliotheksverwaltung geltenden Richtlinien und die Anleitungen des Bibliotheksdirektors zu beachten. (3) Die für die Anschaffung von Literatur und sonstigen Informationsträgern im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel sind im Sinne der Gliederung der Universitätsbibliothek gemäß § 85 Absatz 2, bestimmt: a) für die Abdeckung sämtlicher längerfristigen Verpflichtungen (Abonnements, Subskriptionen u. dgl.); b) für Anschaffungen, die unmittelbar der Durchführung konkreter Lehraufgaben und Forschungsvorhaben dienen, auf Antrag der Institute auf Grund von Vorschlägen der dort tätigen Universitätslehrer; c) für die sonstigen Aufgaben der Universitätsbibliothek, insbesondere für die Anschaffung allgemeiner, übergreifender und ergänzender Werke sowie unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Studierenden für die Erfordernisse der Lehrveranstaltungen. (4) Bei der Anschaffung und Bereitstellung von Literatur und sonstigen Informationsträgern durch die Universitäts- bzw. Fachbibliotheken sind unter Berücksichtigung der gebotenen Sparsamkeit die Wünsche der Kollegialorgane, der Institutsvorstände und der betroffenen Universitätslehrer sowie die Erfordernisse der Lehrveranstaltungen zu beachten. Außerdem ist für möglichste Kontinuität und Vollständigkeit der Anschaffungen auf den der Universität anvertrauten Gebieten der Wissenschaft zu sorgen. Auf die Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen Bibliotheken ist zu achten, soweit die rasche Bereitstellung von an der Universität midie vorhandener Literatur und sonstigen Informationsträgem gewährleistet ist (Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz). Könnern Anschaffungswünsche nicht erfüllt werden, so ist die Ablehnung zu begründen § 87. (1) Den Kollegialorganen obliegt in Angelegenheiten des Bibliothekswesens im Rahmen ihres Wirkungsbereiches: a) die Antragstellung betreffend das Budget der Universitätsbibliothek hinsichtlich der Mittel gemäß Paragraph 86, Absatz 3, Litera b, ;, b) die Entscheidung über die Aufteilung der Mittel gemäß Paragraph 86, Absatz 3, Litera b, ;, c) die Stellung von Anträgen oder die Stellungnahme zur Errichtung, Benennung und Auflassung von Fachbibliotheken sowie zur Festlegung ihres Wirkungsbereiches (Paragraph 85, Absatz 3,); d) die Zustimmung zum Antrag des Bibliotheksdirektors auf Bestellung des Leiters einer Fachbibliothek; e) die Zustimmung zur Heranziehung von Universitätsangehörigen zur Besorgung bestimmter Aufgaben der Universitätsbibliothek (Paragraph 86, Absatz 2,); f) die Erstellung von Sammelplänen nach Maßgabe der Lehr- und Forschungsgebiete und von Empfehlungen für die Anschaffung, insbesondere auch für die Fachbibliotheken; g) die Empfehlung von Grundsätzen hinsichtlich der sachlichen Erschließung des Bestandes für Zwecke der wissenschaftlichen Lehre und Forschung sowie der Information der Universitätsangehörigen über die Literatur und die sonstigen Informationsträger ihrer Fachgebiete (Paragraph 85, Absatz eins, Litera c,); h) die Zustimmung zu Maßnahmen der Universitätsbibliothek hinsichtlich der Benützung der Bestände durch Universitätsangehörige und hinsichtlich der Öffnungszeiten; i) die Zustimmung zur Verlagerung vom Bibliotheksbeständen in zentrale Magazine (Paragraph 85, Absatz eins, Litera d,); j) die Bereitstellung von der Universität zugewiesenen Räumlichkeiten in dem für die Erfüllung der Aufgaben der Universitätsbibliothek erforderlichen Ausmaß; k) die Begutachtung sonstiger Angelegenheiten des Bibliothekswesens, insbesondere die Stellungnahme zur Bestellung des Bibliotheksdirektors (Paragraph 84, Absatz 3,) und zur Bibliotheksordnung (Paragraph 88, Absatz eins,). (2) Der Bibliotheksdirektor hat die Ablehnung von Empfehlungen gemäß Absatz eins, Litera f und g zu begründen. (3) Der Bibliotheksdirektor ist nach Maßgabe der Paragraphen 72, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und 76 Absatz eins, Litera j, Mitglied des obersten Kollegialorgans, der Leiter einer Fachbibliothek oder der in Betracht kommenden Abteilung der Universitätsbibliothek nach Maßgabe des Paragraph 63, Absatz eins, Litera d, Mitglied des Fakultätskollegiums, nach Maßgabe des Paragraph 62,

Absatz 3, Mitglied der Fachgruppenkommission und nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 9, vorletzter Satz Mitglied sonstiger Kommissionen. (4) Vom obersten Kollegialorgan ist eine Bibliothekskommission einzusetzen. Ihr haben jedenfalls der Bibliotheksdirektor und der Vorsitzende des Dienststellenausschusses der Universitätsbibliothek anzugehören. Einer Bibliothekskommission anderer Kollegialorgane haben jedenfalls der Leiter der in Betracht kommenden Fachbibliothek oder zuständigen Abteilung der Universitätsbibliothek und, sofern an einer Fachbibliothek mehr als drei Bibliotheksbedienstete voll beschäftigt sind, ein vom Dienststellenausschuß der Universitätsbibliothek nominierter Vertreter des Bibliothekspersonals anzugehören. Die Bibliothekskommissionen haben die Beschlüsse der Kollegialorgane gemäß Absatz eins, vorzubereiten. Die zuständigen Kollegialorgane können die Bibliothekskommissionen auch gemäß § 15 Absatz 7, zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz eins, ermächtigen. (5) Auf die in Absatz eins, Litera a bis j genannten Angelegenheiten des Bibliothekswesens sind die Bestimmungen der Paragraphen 64,, 73 und 75 Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. (6) Der Bibliotheksdirektor hat Ende jedes Kalenderjahres einen Bericht über das Bibliothekswesen der Universität an das oberste Kollegialorgan und an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu erstatten. § 88. (1) Vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist nach Anhörung der obersten Kollegialorgane eine Bibliotheksordnung zu erlassen. Die Bibliotheksordnung hat insbesondere unter Bedachtnahme auf die Gliederung der Universitätsbibliothek gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Bestimmungen über folgende Angelegenheiten zu enthalten: a) Richtlinien für die Benützung einschließlich der Einrichtung wissenschaftlicher Handapparate; b) die Ordnung und Sicherheit in der Universitätsbibliothek und ihre Sicherstellung durch Androhung beziehungsweise Verhängung von angemessenen Benützungsbeschränkungen beziehungsweise Benützungsverboten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel; c) die Sicherstellung des Inventars und der Bestände der Universitätsbibliothek und die Leistung von Entschädigungen im Falle der Beschädigung, des Verlustes oder der Zerstörung durch den Benützer sowie der verspäteten Rückstellung entlehnter Werke; d) die gemäß Paragraph 85, Absatz eins, Litera f, von der Universitätsbibliothek wahrzunehmenden Aufgaben; e) Richtlinien über die Öffnungszeiten der Universitätsbibliothek. (2) Nähere Regelungen über die Benützung sowie über die Öffnungszeiten der Universitätsbibliothek sind nach Maßgabe der Bibliotheksordnung unter Berücksichtigung des Aufgabenbereiches der Universitätsbibliothek und der Fachbibliotheken sowie der örtlichen Verhältnisse festzulegen (Paragraph 87, Absatz eins, Litera h,). Dabei ist auch vorzusorgen, daß den Universitätslehrern und nach Möglichkeit auch den Dissertanten und Diplomanden der Zugang zu den Fachbibliotheken ihrer Arbeitsgebiete, unabhängig von den allgemeinen Öffnungszeiten der Universitätsbibliothek, ermöglicht wird. Diese sind im Mitteilungsblatt (Paragraph 15, Absatz 13,) zu verlautbaren und den Benützern durch Aushang zur Kenntnis zu bringen. (3) Die Bestimmungen des Paragraph 104, Absatz eins und 3 sowie des Paragraph 105, Absatz 2, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Entscheidung in den dort erwähnten Fällen dem Bibliotheksdirektor obliegt. § 89. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann auf Antrag oder nach Anhörung der zuständigen Kollegialorgane durch Verordnung Zentralbibliotheken zur Beschaffung, Aufschließung und Bereitstellung der für die wissenschaftliche Forschung und Lehre von Instituten oder Fakultäten mehrerer Universitäten (der Akademie der bildenden Künste in Wien, der Kunsthochschulen) erforderlichen Literatur und sonstigen Informationsträger errichten, sofern dies entweder a) zur möglichst vollständigen Versorgung dieser Institute oder Fakultäten mit Rücksicht auf die gebotene Sparsamkeit notwendig und zweckmäßig ist oder b) die im Paragraph 85, Absatz 2, genannten Voraussetzungen vorliegen. (2) Der Direktor einer Zentralbibliothek untersteht unmittelbar dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Dem Direktor obliegt die Wahrnehmung der der Zentralbibliothek übertragenen Aufgaben im Einvernehmen mit den Bibliotheksdirektoren der beteiligten Universitäten. Die Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz 7,, 84 bis 88 Absatz 2, sowie die Bestimmungen des § 56 Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 87, gelten sinngemäß. (3) Obliegt einer Zentralbibliothek gemäß Abs. 1 die Sammlung bestimmter Arten von Informationsträgern wie Schallträgern, Lichtbildern, Filmen u. dgl., so kann ihr an Stelle der Bezeichnung „Zentralbibliothek" eine diesen Aufgabenbereich kennzeichnende Bezeichnung gegeben werden. (4) Durch Verordnung ist zu bestimmen, von welcher Universitätsdirektion die Verwaltungsaufgaben der Zentralbibliothek zu besorgen sind. Im Interesse einer raschen, einfachen und sparsamen Geschäftsführung kann die Besorgung der Verwaltungsaufgaben auch der Zentralbibliothek selbst übertragen werden.

Zentren für elektronische Datenverarbeitung (EDV-Zentren) § 90. (1) Zur Betreuung und Koordinierung der an den Universitäten anfallenden Aufgaben der elektronischen Datenverarbeitung a) in der wissenschaftlichen Forschung, b) in der wissenschaftlichen Lehre, c) in der zentralen Verwaltung der Universität, d) im Bibliothekswesen sowie dem wissenschaftlichen Dokumentation- und Informationswesen, e) im Studienförderungswesen kann an jeder Universität ein EDV-Zentrum eingerichtet werden. (2). Die EDV-Zentren sind Dienstleistungseinrichtungen für die Institute, die Verwaltungseinrichtungen der Universität, die besonderen Universitätseinrichtungen sowie für das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung. Das oberste Kollegialorgan kann beschließen, daß das EDV-Zentrum nach Maßgabe seiner Kapazität und des Absatz 3, auch anderen Stellen zur Verfügung steht, sofern die Rechenzeit für gemeinnützige wissenschaftliche Aufgaben verwendet wird. Das EDV-Zentrum verwaltet alle Datenverarbeitungseinrichtungen, die für eine allgemeine Nutzung bestimmt sind oder dem EDV- Zentrum vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Verwaltung übertragen werden. (3) Der Bedarf an EDV-Leistung wird durch Rechenanlagen gedeckt, die dem EDV-Zentrum unterstehen und von ihm betrieben werden, oder durch die Benützung von Rechenanlagen außerhalb des EDV-Zentrums. Betreibt das EDV-Zentrum eigene Anlagen und Geräte, so obliegt ihm außerdem die Erteilung von Benützungsbewilligungen für andere als im Absatz eins, genannte Zwecke, wenn seine Einrichtungen dies nach Erfüllung der dort festgelegten Aufgaben noch zulassen. Hiebei ist die Betriebs- und Benützungsordnung zu beachten und eine angemessene Entschädigung zu fordern, die zweckgebunden für das EDV- Zentrum zu verwenden ist. (4) Dem EDV-Zentrum obliegt insbesondere: a) die Benützer programmtechnisch zu beraten; b) das Programmwesen auf dem neuesten Stand zu halten; c) Kurse für die Benützung seiner Einrichtungen vorzusehen; d) Benützungsbewilligungen zu erteilen und die Benützung zu überwachen; e) den Verbrauch an EDV-Leistung zu erfassen und den zukünftigen Bedarf zu planen sowie nach Ende eines jeden Studienjahres einen Bericht über die Tätigkeit des EDV-Zentrums und über den Personal- und Materialbedarf für das kommende Studienjahr an das oberste Kollegialorgan und das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu erstatten; f) die Obsorge für die Einsatzbereitschaft und die Betriebssicherheit seiner Anlagen und Geräte. (5) Die Anträge zur Ausstattung des EDV- Zentrums sowie für die laufenden Betriebsmittel zwecks Sicherstellung der Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgaben sind gemäß § 4 vom EDV-Zentrum über das oberste Kollegialorgan an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu stellen. Das oberste Kollegialorgan hat gemäß Paragraphen 73, Absatz 3, lit. j und 75 Absatz 2, für die räumliche Unterbringung des EDV-Zentrums und gemäß Paragraph 4, Abs. 2 für die Ausstattung mit Personal und Geräten zu sorgen. Für Rechenzeitspenden durch Dritte gilt Paragraph 2, Absatz 2, sinngemäß. (6) Der Vorstand des EDV-Zentrums besteht aus einem oder mehreren Universitätslehrern. Der Vorstand ist nur dann als Kollegialorgan zu bestellen, wenn mehrere betriebliche Einheiten des EDV-Zentrums die funktionelle Aufteilung der Verantwortung erforderlich machen. Er ist auf Antrag oder nach Anhörung des obersten Kollegialorgans vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf jeweils zwei Jahre zu bestellen. Der Vorstand hat das EDV-Zentrum zu leiten, nach außen zu vertreten und für die Erfüllung seiner Aufgaben zu sorgen. Er untersteht als solcher bei Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, Litera a und lit. b dem obersten Kollegialorgan, gemäß Absatz eins, lit. c bis e dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann einzelnen EDV- Zentren die Durchführung von zentralen Aufgaben im Sinne des Absatz eins, Litera c bis e zwecks rationeller und wirtschaftlicher Besorgung übertragen. (7) Dem Vorstand können zur Durchführung der Aufgaben des EDV-Zentrums ein oder mehrere Abteilungsleiter unterstellt werden. Sie sind Vertragsbedienstete oder Beamte des wissenschaftlichen Dienstes und werden auf Antrag des Vorstandes vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestellt. (8) Der Vorstand des EDV-Zentrums hat für den Erfahrungs-, Daten- und Dienstleistungsaustausch und die Zusammenarbeit mit den EDV- Zentren anderer Universitäten vorzusorgen; insbesondere ist er zur Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben, die sich auf mehrere oder alle österreichischen Universitäten beziehen, verpflichtet.

  1. Absatz 9Vom obersten Kollegialorgan ist auf Antrag des Vorstandes des EDV-Zentrums eine Betriebs- und Benützungsordnung zu erlassen. Sie hat die notwendigen technischen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen für die dauernde Betriebsbereitschaft der Anlagen sicherzustellen sowie Richtlinien für die Benützung der Anlagen und für die Zuteilung von Betriebsmitteln und Rechenzeiten an die Benützer nach Maßgabe der verfügbaren Kapazitäten zu enthalten. Hiebei ist auch das Nähere über die Verantwortlichkeit für Betriebsbereitschaft und Sicherheit, die Betriebszeit, die Erteilung von Benützungsbewilligungen und die Einräumung von Prioritäten sowie die Leistung von Entschädigungen (Absatz 3,) zu regeln. Die Bestimmungen des Paragraph 53, gelten sinngemäß. Die Betriebs- und Benützungsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. (10) Erstreckt sich der Wirkungsbereich eines EDV-Zentrums auf zwei oder mehrere Universitäten (interuniversitäres EDV-Zentrum), so ist zur Erfüllung der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes den jeweiligen obersten Kollegialorganen hinsichtlich des EDV-Zentrums zukommenden Aufgaben von den obersten Kollegialorganen der beteiligten Universitäten eine mit Entscheidungsvollmacht ausgestattete Kommission einzusetzen. Der Kommission hat jedenfalls auch der Vorstand des interuniversitären EDV-Zentrums anzugehören. Die Kommission hat insbesondere auch zu bestimmen, welches Rektorat der beteiligten Universitäten die auf das EDV-Zentrum bezüglichen Verwaltungsaufgaben zu übernehmen hat. (11) Die Österreichische Akademie der Wissenschaften ist berechtigt, sich an einem interuniversitären EDV-Zentrum zu beteiligen. Sie entsendet die gleiche Zahl von Vertretern in die im Absatz 10, genannte Kommission wie die beteiligten Universitäten. Die Anliegen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften hinsichtlich Absatz eins, Litera a und d sind gleichrangig mit derartigen Anliegen der beteiligten Universitäten zu behandeln. Abteilungen für Hochschuldidaktik § 91. (1) An jedem Hochschulort ist im Rahmen einer Universität eine Abteilung für Hochschuldidaktik einzurichten. Sie hat die Universitäten, die Akademie der bildenden Künste in Wien und die Kunsthochschulen auf dem Gebiete des Lehrens und Lernens zu unterstützen durch: a) Information und Beratung der Studienkommission, der sonstigen Organe und Angehörigen der im Absatz eins, genannten Einrichtungen über Fragen der Hochschuldidaktik, insbesondere über die didaktische und methodische Gestaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie über die Koordination von Lehr- und Prüfungsinhalten; b) die Beobachtung des Studienablaufes, insbesondere der Studiendauer und des Studienerfolges, unter Verwendung der von der Universitätsdirektion zur Verfügung zu stellenden statistischen Unterlagen über Inskription und Prüfungserfolg, weiters die Befassung mit den Ursachen von Studienverzögerungen und die Ausarbeitung von Empfehlungen zu ihrer Beseitigung; c) die Beobachtung und Untersuchung des Erfolges von Lehrveranstaltungen sowie der Effektivität und Objektivität von Prüfungen, von Lehr- und Prüfungsmethoden, weiters die Durchführung von didaktischen Untersuchungen zur Verbesserung der Lehr- und Prüfungsstruktur; d) die Mitarbeit und wissenschaftliche Betreuung bei der Erprobung neuer Lehr- und Prüfungsmethoden sowie die Erprobung neuer technischer Hilfsmittel für die Vermittlung der wissenschaftlichen Lehre an den Universitäten (der künstlerischen Lehre an den Hochschulen künstlerischer Richtung); e) die Ausarbeitung von Vorschlägen für die sinnvolle didaktische und methodische Gestaltung von Studienvorschriften sowie die Information der zuständigen Kollegialorgane, insbesondere der Studienkommissionen, gemäß Litera b bis d; f) die Bereitstellung technischer Hilfsmittel für den Unterricht, insbesondere auf dem Gebiete der Mediendidaktik und der Unterrichtstechnologie, soweit hiefür nicht Abteilungen und Arbeitsgruppen (Paragraph 48,) oder Großgeräteabteilungen (Paragraph 92,) zuständig sind, weiters die Dokumentation auf dem Gebiete der Hochschuldidaktik, soweit diese Aufgabe nicht von Einrichtungen gemäß § 84 übernommen wird; g) die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Abhaltung von Lehrveranstaltungen, auch von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen, insbesondere auch für Universitäts- (Hochschul)lehrer und für die Mitarbeiter im Lehrbetrieb über Fragen der Hochschuldidaktik, des Prüfungswesens und der Verwendung moderner technischer Hilfsmittel im Unterricht; h) die Unterstützung der mit der Studentenberatung betrauten Stellen (Paragraph 96, Absatz eins, lit. a), insbesondere durch Bereitstellung von Informationen über Studienbedingungen, Studientechniken und Lernhilfen, weiters die Beratung der Universitäts(Hochschul) lehrer bei der Einführung von Studierenden in das Studium;

Litera i die Ausarbeitung eines hochschuldidaktischen Schwerpunktprogramms. (2) Die Abteilungen für Hochschuldidaktik können vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit der Durchführung bestimmter hochschuldidaktischer Untersuchungen und Entwicklungsarbeiten betraut werden. Insbesondere kann eine Abteilung für Hochschuldidaktik im Rahmen ihres Wirkungsbereiches mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben für alle österreichischen Universitäten, die Akademie der bildenden Künste in Wien und die Kunsthochschulen beauftragt werden. (3) Unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Bedeutung der ihr übertragenen Aufgaben kann die Abteilung für Hochschuldidaktik in Arbeitsgruppen für eine oder mehrere dieser Aufgaben gegliedert werden. Paragraph 48, gilt sinngemäß. (4) Die Abteilung für Hochschuldidaktik ist von einem geeigneten Universitätslehrer oder mangels eines solchen von einem Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb als Direktor zu leiten. Er muß als Fachmann für Hochschuldidaktik ausgewiesen sein. Der Direktor wird nach Anhörung der Kommission für Hochschuldidaktik (Absatz 5,) vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Er ist für die Dauer seiner Bestellung von anderen Funktionen und Tätigkeiten im Bereiche der Universitäten (der Akademie der bildenden Künste in Wien, der Kunsthochschulen) zu entbinden. Paragraph 51, gilt sinngemäß. (5) Die Aufgaben des Fakultätskollegiums und des Akademischen Senates (des Universitätskollegiums) hat für die Abteilung für Hochschuldidaktik eine interuniversitäre bevollmächtigte Kommission zu übernehmen. Ihr haben anzugehören: a) der Direktor der Abteilung für Hochschuldidaktik (sein Stellvertreter); b) je ein Vertreter der Universitäts(Hochschul) professoren, der anderen Universitätslehrer (einschließlich der Mitarbeiter im Lehrbetrieb, aber ausschließlich der Emeritierten Universitäts[Hochschul]professoren) und der Studierenden, die vom obersten Kollegialorgan der am Hochschulort befindlichen Universitäten (Hochschulen) für eine Funktionsperiode von zwei Jahren entsendet werden. (6) Die den Bestimmungen des Paragraph 52, entsprechenden Aufgaben besorgt eine Abteilungskonferenz. Ihr gehören an: a) der Direktor der Abteilung für Hochschuldidaktik (sein Stellvertreter); b) die an der Abteilung für Hochschuldidaktik tätigen Universitäts(Hochschul)lehrer (einschließlich der Mitarbeiter im Lehrbetrieb) sowie die Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb der Abteilung für Hochschuldidaktik; c) ein Vertreter der sonstigen Bediensteten der Abteilung für Hochschuldidaktik. Paragraph 50, Abs. 6 gilt sinngemäß. (7) Die Abteilung für Hochschuldidaktik übt ihre Tätigkeit nach Maßgabe der von der Abteilungskonferenz unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 53, zu erlassenden Abteilungsordnung aus. Großgeräteabteilung § 92. (1) Die an der Universität vorhandenen größeren technischen Anlagen und kostspieligeren Geräte können, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 90,, in einer oder mehreren Großgeräteabteilungen organisatorisch zusammengefaßt werden, wenn sie der wissenschaftlichen Forschung und Lehre mehrerer Institute oder anderer Universitätseinrichtungen dienen und ihre Betreuung sowie ihre rationelle Benützung hiedurch in besserer Weise sichergestellt werden kann. (2) Der Direktor der Großgeräteabteilung ist ein Universitätslehrer oder ein Beamter oder ein Vertragsbediensteter des wissenschaftlichen Dienstes oder des höheren technischen Dienstes. Er ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Antrag oder nach Anhörung des obersten Kollegialorgans zu bestellen. Der Direktor der Großgeräteabteilung untersteht als solcher dem obersten Kollegialorgan. (3) Dem Direktor der Großgeräteabteilung obliegt: a) die Obsorge für die Betriebsbereitschaft und Sicherheit der Anlagen und Geräte; b) die Antragsstellung für die Änderungen im Bestand der Anlagen sowie die Anschaffung neuer Anlagen und Geräte. Hiebei ist das Einvernehmen mit den als Benützern in Betracht kommenden Instituten und anderen Universitätseinrichtungen herzustellen; c) die Erteilung von Benützungsbewilligungen für die Anlagen und Geräte für Zwecke der wissenschaftlichen Lehre und Forschung nach Maßgabe der Betriebs- und Benützungsordnung; d) die Erteilung von Benützungsbewilligungen für andere Zwecke, soweit die Anlagen und Geräte vorübergehend für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre nicht beansprucht werden. Hiebei ist die Betriebs- und Benützungsordnung zu beachten und eine angemessene Entschädigung zu fordern;

Litera e die Obsorge für die Sicherheit bei der Benützung der Anlagen und Geräte nach Maßgabe der Richtlinien der Betriebs- und Benützungsordnung. (4) Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Anschaffung und des Einsatzes von Großgeräten hat der Direktor der Großgeräteabteilung alljährlich einen Bericht über Benützung und Betriebskosten an das oberste Kollegialorgan und das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu erstatten. (5) Vom obersten Kollegialorgan ist auf Antrag des Direktors der Großgeräteabteilung eine Betriebs- und Benützungsordnung zu erlassen. Die Bestimmungen der Paragraphen 53 und 90 Absatz 9, gelten sinngemäß. Die Betriebs- und Benützungsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. Forschungsinstitute % 93. (1) Forschungsinstitute können im Rahmen einer Universität zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung auf einem bestimmten Gebiete der Wissenschaften auf unbestimmte Zeit oder zur Durchführung bestimmter Forschungsprojekte für die Dauer der diesbezüglichen Arbeiten errichtet werden. Insbesondere kommt der Betrieb von Forschungsinstituten gemeinsam mit anderen Rechtsträgern in Betracht. Die Rechte und Pflichten des Bundes und des anderen Rechtsträgers sind in einem Vertrag festzulegen, der der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bedarf. (2) Die Errichtung besonderer Forschungsinstitute ist nur zulässig, wenn die dem neuen Institut zu übertragenden Aufgaben von einem bestehenden Institut nicht oder nur unter Beeinträchtigung des Lehrbetriebes und der damit nach dem Grundsatz der Verbindung von Forschung und Lehre verbundenen Forschungstätigkeit durchgeführt werden könnten und die Errichtung eines besonderen Forschungsinstitutes zweckmäßiger erscheint als die Angliederung einer neuen Abteilung an ein bestehendes Institut. (3) Forschungsinstitute werden von Universitätslehrern oder Beamten oder Vertragsbediensteten des wissenschaftlichen Dienstes geleitet. Bei der Bestellung eines Universitätsprofessors zum Leiter ist darauf zu achten, daß durch die Übernahme der Funktion die Erfüllung der Dienstpflichten, insbesondere aber der Lehrverpflichtung, nicht beeinträchtigt wird. Die Bestellung zum Leiter erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Antrag oder nach Anhörung des obersten Kollegialorgans. (4) Die Bestimmungen des Paragraph 50, Absatz eins und 3 lit. a, b und d, Absatz 4,, 6 bis 8 sowie der Paragraphen 51, und 52 gelten sinngemäß. (5) Bis zur Erlassung näherer gesetzlicher Bestimmungen gelten für die Durchführung von Forschungsprojekten im Auftrag Dritter die Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz 4, sinngemäß. (6) Aus den Entgelten gemäß Absatz 5, sind zunächst dem Bund die bei der Durchführung der Arbeit entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Der Rest ist für die angemessene zusätzliche Honorierung der an den Arbeiten Beteiligten sowie als Zuschuß zu den Sacherfordernissen zu verwenden. (7) Für jedes Forschungsinstitut ist auf Antrag des Leiters vom obersten Kollegialorgan eine Institutsordnung zu erlassen. Die Bestimmungen des Paragraph 53, gelten sinngemäß. Die Institutsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. Universitäts-Sportinstitute § 94. (1) Bei den unter Paragraph 11, Absatz eins, Litera a bis d, g, k und l genannten Universitäten ist jeweils ein Universitäts-Sportinstitut einzurichten, das den Studierenden die Ausübung sportlicher Tätigkeit in ausreichendem Maße zu gewährleisten hat. Zur Benützung der Institutseinrichtungen und Sportanlagen sowie zur Teilnahme an den Veranstaltungen sind auch die anderen Angehörigen der Universitäten, der Akademie der bildenden Künste in Wien und der Kunsthochschulen des betreffenden Ortes sowie Absolventen von Universitäts (Hochschul)studien berechtigt. (2) Die sportlichen Veranstaltungen sind unter Berücksichtigung empirischer Ergebnisse, sportwissenschaftlicher und sportmedizinischer Erkenntnisse, der Leistungsdokumentation, der Trainingslehre, der Methodik und Systematik des Breiten- und Leistungssports, der Biomechanik, der Sportsoziologie, der Sportpsychologie sowie der Konditions- und Testmethoden als Übungen, Kurse und Lehrgänge abzuhalten. (3) Den Universitäts-Sportinstituten obliege auch die Veranstaltung lokaler akademischer Meisterschaften, die Durchführung österreichischer akademischer Meisterschaften im Auftrag des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, die Veranstaltung von Wettkämpfen im In- und Ausland sowie die Mitwirkung bei der Entsendung österreichischer Studentenmannschaften zu internationalen Vergleichskämpfen, insbesondere aber zu akademischen Weltmeisterschaften (Universiaden). (4) Die Leitung jedes Universitäts-Sportinstitutes ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einem Bundeslehrer (Vertragslehrer), der die Prüfung für das Lehramt aus dem Fach „Leibeserziehung" abgelegt hat, oder einem Absolventen der Studienrichtung „Sportwissenschaften und Leibeserziehung", als Direktor zu übertragen. Er hat nach Ende eines jeden

Studienjahres eines Bericht über die Tätigkeit des Universitäts-Sportinstitutes an die obersten Kollegialorgane des im Absatz eins, genannten Einrichtungen und an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu erstatten. Abschriften sind dem zuständigen Organen der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zu übermitteln. (5) Das Universitäts-Sportinstitut eines Hochschulortes untersteht jeweils dem obersten Kollegialorgan der im Absatz eins, genannten Universität. Diesem obliegen insbesondere die Erlassung einer Institutsordnung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 53, sowie die im Paragraph 18, des Allgemeinen Hochschul- Studiengesetzes genannten Angelegenheiten. Es ist vor der Ernennung des Leiters (Absatz 4,) zu hören. (6) Zur Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung der Angelegenheiten jedes Universitäts- Sportinstitutes ist je eine Sportkommission einzusetzen. Ihr gehören der Direktor des betreffendem Universitäts-Sportinstitutes, je ein Vertreter des obersten Kollegialorgans aller in Absatz eins, genannten Einrichtungen des Hochschulortes, je ein Vertreter der gesetzlichen Vertretung der Studierenden dieser Einrichtungen sowie ein Vertreter der Universitätslehrer und der sonstigen Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb (einschließlich der Mitarbeiter im Lehrbetrieb) des betreffenden Universitäts-Sportinstitutes an. Die Bestimmungen des Paragraph 50, Absatz 4 bis 6 gelten sinngemäß. Zur Beratung gemeinsamer Angelegenheiten treten die Sportkommissionen im zentralen Hochschul-Sportausschuß zusammen, dem auch zwei Vertreter des zuständigen Organs der gesetzlichen Vertretung der Studierenden sowie je ein Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung sowie des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst angehören. Ein Vertreter eines der beiden Bundesministerien hat den Vorsitz zu übernehmen. (7) Auf die Verwaltung und Gebarung der Universitäts-Sportinstitute sind die im übertragenen Wirkungsbereich der Universitäten jeweils geltenden allgemeinen und besonderen Vorschriften anzuwenden. XII. ABSCHNITT ARBEITSBERICHTE § 95. (1) Jeder Institutsvorstand hat in Abständen von drei Jahren nach Anhörung der Institutskonferenz dem obersten Kollegialorgan und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einem Arbeitsbericht vorzulegen, der mindestens folgende Angaben zu enthalten hat: a) Bezeichnung und Stundenzahl der in den vergangenen drei Studienjahren durchgeführten Lehrveranstaltungen und die Zahl der für jede Lehrveranstaltung inskribierten Hörer: b) Titel der Diplomarbeiten und Dissertationen, die von den am Institut tätigen Universitätslehrern betreut wurden, und Angabe, ob diese Arbeiten als Institutsarbeit, Hausarbeit oder Klausurarbeit angefertigt wurden; c) am Institut durchgeführte wissenschaftliche Arbeiten und Forschungsprojekte aller Art (Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz); Angabe, ob die Ergebnisse schon publiziert wurden, und bibliographische Daten derartiger Publikationen; ferner am Institut laufende wissenschaftliche Arbeiten und Forschungsprojekte aller Art; d) sonstige Angaben und Mitteilungen über wichtige Institutsangelegenheiten. (2) Der Universitätsdirektor hat in Abständen von drei Jahren dem obersten Kollegialorgan und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einen Arbeitsbericht über die Durchführung der im Paragraph 79, Absatz 2, aufgezählten Aufgaben vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere auch die durch die Anwendung moderner technischer Hilfsmittel gewonnenen Informationen (Paragraph 79, Absatz 2, Litera i,) zu enthalten. (3) Die Bestimmungen über die alljährliche Vorlage von Berichten über die Tätigkeit besonderer Universitätseinrichtungen bleiben unberührt. (4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die Arbeitsberichte gemäß Absatz 11, bis 3 bei der Verfassung des Hochschulberichtes (Paragraph 44, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz}" zu verwerten. XIII. ABSCHNITT EINRICHTUNGEN ZUR UNTERSTÜTZUNG DER STUDIENTÄTIGKEIT § 96. (1) Zur Unterstützung der Studientätigkeit können vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung an jedem Universitätsort besondere Einrichtungen zur Erfüllung folgender Aufgaben geschaffen werden: a) Studentenberatung; b) für die Förderung des Austausches von Universitätslehrern und Studierenden, insbesondere im Rahmen von Kulturabkommen. (2) Die Einrichtungen gemäß Absatz eins und die zuständigen Organe der Universitäten haben bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. i das Einvernehmen zu pflegen.

römisch XIV. ABSCHNITT AKADEMISCHE EHRUNGEN Ehrendoktorate § 97. (1) An Personen, die auf Grund ihrer wissenschaftlichen Leistung in Fachkreisen hohes Ansehen genießen und sich um die durch die Universität vertretenen wissenschaftlichen und anderen kulturellen Aufgaben hervorragende Verdienste erworben haben, kann das oberste Kollegialorgan ein Doktorat, zu dessen Verleihung die Universität zuständig ist, ohne Erfüllung der in den Studienvorschriften geforderten Voraussetzungen ehrenhalber verleihen. (2) Die Bestimmungen der Paragraphen 34 und 36 bis 38 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind auf Ehrendoktorate sinngemäß anzuwenden. (3) Die Ehrendoktoren erhalten ein Diplom. Ihre Namen sind in das Ehrenbuch der Universität einzutragen. Erneuerung akademischer Grade § 98. Das zuständige Kollegialorgan kann die bereits erfolgte Verleihung eines akademischen Grades aus besonderem Anlaß, insbesondere anläßlich der fünfzigsten Wiederkehr des Tages der Verleihung, erneut vornehmen, wenn dies im Hinblick auf die besonderen wissenschaftlichen Verdienste, das hervorragende berufliche Wirken oder die enge Verbundenheit des Absolventen mit der Universität gerechtfertigt ist. Ehrensenatoren § 99. (1) Das oberste Kollegialorgan kann an hervorragende Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich in einem besonderen Maße um die Universität und um die Förderung ihrer wissenschaftlichen und kulturellen Aufgaben verdient gemacht haben, den Titel eines Ehrensenators der Universität verleihen. (2) Die Ehrensenatoren erhalten ein Diplom. Die Namen der Ehrensenatoren sind in das Ehrenbuch der Universität einzutragen. Ehrenbürger § 100. (1) Personen, die sich um die Ausgestaltung oder Ausstattung der Universität besondere Verdienste erworben haben, kann vom obersten Kollegialorgan der Titel eines Ehrenbürgers verliehen werden. (2) Die Ehrenbürger erhalten ein Diplom. Ihre Namen sind in das Ehrenbuch der Universität einzutragen. Ehrenzeichen § 101. (1) Die obersten Kollegialorgane sind berechtigt, Verdienste um die der Universität anvertrauten Gebiete der Wissenschaften sowie Verdienste um die Universität selbst durch die Verleihung von Auszeichnungen, insbesondere von sichtbar zu tragenden Auszeichnungen, zu würdigen. Über die Verleihung ist ein Dekret auszustellen. (2) Über die Form der sichtbar zu tragenden Auszeichnungen sowie über die Bedingungen für ihre Verleihung hat das oberste Kollegialorgan ein Statut zu beschließen. Dieses hat insbesondere festzulegen, in welcher Form die verleihende Universität und die Art der zu würdigenden Verdienste auf der Auszeichnung ersichtlich gemacht werden. Sichtbar zu tragende Auszeichnungen können in drei Abstufungen verliehen werden. (3) Beschlüsse gemäß Absatz 2, bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. Auszeichnungen § 102. (1) Das oberste Kollegialorgan kann physischen oder juristischen Personen, die mit der Universität oder mit einer ihrer Einrichtungen in ständiger Geschäftsverbindung stehen, das Recht zur Führung eines Titels verleihen, der diese Verbundenheit zum Ausdruck bringt. (2) Die Ausgezeichneten sind berechtigt, die ihnen verliehenen Titel in der äußeren Geschäftsbezeichnung und im Geschäftsverkehr zu führen. Widerruf akademischer Ehrungen § 103. Das zuständige Kollegialorgan kann mit Zweidrittelmehrheit nach den vorstehenden Bestimmungen (Paragraphen 98 bis 102) oder nach früherem gesetzlichen Vorschriften verliehene akademische Ehrungen widerrufen, wenn sich der Geehrte durch sein späteres Verhalten als der Ehrung unwürdig erweist oder wenn sich nachträglich ergibt, daß die Ehrung erschlichen worden ist. Ein allfälliges Diplom oder Dekret über die Verleihung ist einzuziehen, eine allfällige Eintragung im Ehrenbuch der Universität ist zu löschen, das Tragen der Auszeichnung ist zu untersagen. XV. ABSCHNITT BESONDERE UNIVERSITÄTSAUFGABEN Benützung von Universitätseinrichtungen durch Außenstehende § 104. (1) Die Universitäten und ihre Einrichtungen sind grundsätzlich nicht nur den Angehörigen der Universität, sondern allen an den von der Universität vertretenen Gebieten der Wissenschaften interessierten Personen nach Maßgabe der Möglichkeiten und der Qualifikation dieser Personen zugänglich. Die Benützung der Universitätseinrichtungen durch Personen, die nicht zu den Angehörigen der Universität zählen, ist so weit zu gestatten, als dies die Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebes nicht verbietet.

  1. Absatz 2Der Besuch der Lehrveranstaltungen ist jedermann auch ohne Inskription gestattet. Die Beschränkung des Besuches auf die inskribierten Hörer ist vom Vortragenden (Leiter) der Lehrveranstaltung zu verfügen, wenn der für die Lehrveranstaltung bestimmte Raum für alle Interessierten nicht ausreicht, insbesondere aber, wenn zum Verständnis einer Lehrveranstaltung besondere Vorkenntnisse notwendig sind (Paragraph 10, Abs. 3 und 4 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Der Leiter der Lehrveranstaltung hat für ihre ordnungsgemäße Durchführung vorzusorgen (Paragraph 73, Absatz 2, Litera f,). Aus dem Besuch von Lehrveranstaltungen ohne Inskription können irgendwelche Rechte nicht abgeleitet werden. (3) Die Benützung der an den Universitätseinrichtungen vorhandenen Hilfsmittel für die wissenschaftliche Lehre und Forschung kann vom Vorstand (Leiter) der betreffenden Universitätseinrichtung auch Personen, die nicht zu den Angehörigen der Universität gehören, gestattet werden, soweit diese Hilfsmittel nach Benützung zur Erfüllung der Lehr- und Forschungsaufgaben der Universität noch verfügbar sind. Für die Benützung von Hilfsmitteln, die einer starken Abnützung unterliegen oder die für den Verbrauch bestimmt sind, ist ein angemessenes Entgelt zu fordern. Bei der Benützung kostspieliger Hilfsmittel sowie bei der Entlehnung solcher kann erforderlichenfalls eine angemessene Sicherstellung verlangt werden. Den Benützern ist die Institutsordnung (Benützungsordnung) zur Kenntnis zu bringen. Sie sind zu ihrer Einhaltung einschließlich allfälliger besonderer Sicherheitsbestimmungen verpflichtet. (4) Die Anwesenheit bei mündlichen Prüfungen ist auch Personen, die nicht zu den Angehörigen der Universität zählen, gestattet. Die Bestimmungen des Paragraph 73, Absatz 3, Litera f, sowie der Paragraphen 24, Absatz 6, und 27 Absatz 6, des Allgemeinen Hochschul- Studiengesetzes sind anzuwenden. (5) Alle akademischen Feierlichkeiten sind öffentlich. Der Zutritt kann jedoch erforderlichenfalls auf Angehörige der Universität und eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Zahl eingeschränkt werden. Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß. (6) Das oberste Kollegialorgan hat unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 84 bis 89 nähere Bestimmungen über die Benützung von Universitätseinrichtungen durch Personen, die nicht zu den Angehörigen der Universität zählen, zu erlassen. Diese Bestimmungen haben auch Richtlinien zu enthalten, die. in den Institutsordnungen (Benützungsordnungen) der einzelnen Universitätseinrichtungen näher auszuführen sind. Insbesondere sind Richtlinien zu erlassen über: a) die Öffnungszeiten und das Verweilen in den Räumen oder auf den Liegenschaften der Universität; b) die Gewährleistung der Sicherheit und der Ordnung im allgemeinen; c) die Sicherstellung des Inventars, der Entzug der Benützungsberechtigung und die Leistung von Entschädigungen im Falle der Zerstörung oder Beschädigung des Inventars sowie von Verstößen gegen die Benützungsbedingungen; d) die Art der Benützung der Räume oder Liegenschaften und des Inventars, die allfällige Leihe oder Miete von Geräten. Die Bestimmungen bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. Veranstaltungen an der Universität § 105. (1) Außer den in den vorhergehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erwähnten Veranstaltungen können von den Organen der Universität im Rahmen ihres Wirkungsbereiches Vorträge, Diskussionen, Symposien und andere Veranstaltungen über Gegenstände der wissenschaftlichen Lehre und Forschung, der hiemit in Verbindung stehenden kulturpolitischen Fragen sowie Veranstaltungen, die der Bildung und Kultur dienen, abgehalten werden. Solche Veranstaltungen sind öffentlich zugänglich. Paragraph 104, Absatz 5, und 6 gelten sinngemäß. (2) Die zu den Angehörigen der Universität zählenden Personengruppen und die wahlwerbenden Gruppen zu den Dienststellenausschüssen für Hochschullehrer und für Bedienstete sonstiger Dienstzweige sowie zu den Organen der gesetzlichen Vertretung der Studierenden sind berechtigt, Veranstaltungen der im Absatz eins, umschriebenen Art an der Universität durchzuführen. Solche Veranstaltungen sind dem Rektor wenigstens 24 Stunden vorher anzuzeigen. Bei Unterlassung der Anzeige geht das Recht verloren. Der Rektor bestimmt, welche Räume für die Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden, sowie den Zeitraum, für den sie zur Verfügung stehen. Diese Veranstaltungen sind öffentlich. Der Zutritt kann jedoch erforderlichenfalls auf Angehörige der Universität und eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Zahl eingeschränkt werden. Der Rektor kann eine Veranstaltung durch Bescheid untersagen, wenn ihre Durchführung insbesondere im Hinblick auf das Fehlen geeigneter Räume nur unter Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes sichergestellt werden kann. Die erwähnten Personengruppen haben außerdem das Recht, auch nichtöffentliche Veranstaltungen über Standesfragen durchzuführen. (3) Das oberste Kollegialorgan kann auch Personen und Personengruppen, die nicht zu den Angehörigen der Universität zählen, Räume und Liegenschaften für die Abhaltung von Veran-

staltungen zur Verfügung stellen. Voraussetzung ist, daß diese Veranstaltungen wissenschaftliche oder damit in Zusammenhang stehende kulturpolitische Fragen betreffen oder daß sie der Bildung und Kultur dienen, weiters, daß die Ordnung und Sicherheit an der Universität gewährleistet erscheint sowie daß die versammlungspolizeilichen Bestimmungen eingehalten werden. Ein angemessenes Entgelt kann verlangt werden. (4) Eine über Absatz 3, hinausgehende längerdauernde Benützung von Räumen und Liegenschaften, die der Universität zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugewiesen sind, durch Dritte für Erwerbszwecke ist unzulässig. Allfällige diesbezügliche Vereinbarungen sind rechtsunwirksam. Der Bund ist für Ansprüche aus solchen Vereinbarungen nicht haftbar. Ausgenommen sind Einrichtungen zur Versorgung der Universitätsangehörigen mit Nahrungs- und Genußmitteln sowie mit Schreibmaterialien und Lehrmitteln sowie kulturelle Veranstaltungen. Derartige Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. XVI. ABSCHNITT BUNDESKONFERENZ DES WISSENSCHAFTLICHEN PERSONALS § 106. (1) Zum Zweck der Koordination und Unterstützung der Tätigkeit der Vertreter der im Paragraph 50, Absatz 3, Litera b, genannten Personengruppe in den Akademischen Kollegialorganen wird eine Bundeskonferenz des wissenschaftlichen Personals, im folgenden kurz Bundeskonferenz genannt, gebildet. (2) Die Bundeskonferenz besteht aus zwei von den Vertretern der im Paragraph 50, Absatz 3, Litera b, genannten Personengruppen in den jeweiligen obersten Kollegialorganen jeder Universität, jeder Kunsthochschule und der Akademie der bildenden Künste für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählenden Mitgliedern. (3) Die Bundeskonferenz wählt einen Vorsitzenden und die erforderliche Zahl von Stellvertretern für eine Funktionsperiode von zwei Jahren. Sie beschließt ferner eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bedarf. Paragraph 15, Abs. 1 bis 8, 10 und 11 gelten sinngemäß. (4) Die Bundeskonferenz wird vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe einer Tagesordnung mindestens einmal in jedem Semester einberufen. Zu einer Sitzung ist ferner einzuladen, wenn dies von wenigstens einem Viertel der Mitglieder der Bundeskonferenz schriftlich unter Vorlage des Entwurfes einer Tagesordnung verlangt wird. (5) Der Bundeskonferenz obliegt neben den in Absatz eins, genannten Aufgaben die Erstellung von Gutachten und die Erstattung von Vorschlägen über alle Gegenstände des Hochschulwesens; hiezu zählen auch die Angelegenheiten der Kunsthochschulen und der Akademie der bildenden Künste. Ihr obliegt ferner die Beratung und Erstattung von Gutachten über diejenigen Gegenstände, die ihr vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bezeichnet werden. Schließlich obliegt der Bundeskonferenz die Beratung der Vertreter der im Paragraph 50, Absatz 3, Litera b, genannten Personengruppen in den Fakultätskollegien, den Akademischen Senaten und Universitätskollegien in Ausübung ihrer Funktion. XVII. ABSCHNITT REKTORENKONFERENZ § 107. (1) Die Rektoren, Prärektoren und Prorektoren der Universitäten und der Akademie der bildenden Künste in Wien sowie die Rektoren der Kunsthochschulen und ihre Stellvertreter versammeln sich wenigstens einmal in jedem Studienjahr zur gemeinsamen Beratung. Der Vorsitzende der Rektorenkonferenz ist für die Dauer von zwei Studienjahren zu wählen. (2) Die Rektorenkonferenz wird vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Ort und Zeit der Tagung sowie die Tagesordnung sind dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vorher bekanntzugeben. Die Rektorenkonferenz beschließt eins Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bedarf. Die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz eins bis 8, 10 und 11 gelten sinngemäß, (3) Die Rektorenkonferenz ist berechtigt, Gutachten und Vorschläge über alle Gegenstände, die das Hochschulwesen betreffen, dem Bundesministerium für Wissenschafe und Forschung zu erstatten. Hiezu zählen auch die Angelegenheiten der Akademie der bildendem Künste in Wien und der Kunsthochschulen. Ihr obliegt ferner die Beratung und Erstattung von Gutachten über diejenigen Gegenstände, die ihr vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bezeichnet werden. Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen einer Zentralstelle des Bundes, die Angelegenheiten des Universitäts- und Hochschulwesens unmittelbar berühren, sind der Rektorenkonferenz zur Erstattung eines Gutachtens innerhalb angemessener Frist zuzuleiten. XVIII. ABSCHNITT AKADEMISCHER RAT § 108. (1) Beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung wird ein Akademischer Rat eingerichtet, dessen Mitglieder vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bestellt werden: a) fünf Vertreter und ebenso viele Ersatzleute der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs über

deren Vorschlag und nach Maßgabe ihres Stärkeverhältnisses; jedoch steht jedem im Hauptausschuß vertretenen parlamentarischen Klub das Vorschlagsrecht für zumindest einen Vertreter und einen Ersatzmann zu; b) drei Vertreter der Universitäts- und Hochschulprofessoren, die von der Rektorenkonferenz zu nominieren sind; c) drei Vertreter der anderen Universitäts- und Hochschullehrer, die von der Bundeskonferenz des wissenschaftlichen Personals zu nominieren sind; d) ein Vertreter der sonstigen Bediensteten, der vom Zentralausschuß für die Bediensteten sonstiger Dienstzweige beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu nominieren ist; e) drei Vertreter der Studenten, die vom zuständigen Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zu nominieren sind; f) je ein Vertreter der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und des Österreichischen Forschungsrates; g) je ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Vereinigung österreichischer Industrieller; h) bis zu fünf weitere Mitglieder, die vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Beratung bestimmter Angelegenheiten oder für eine volle Funktionsperiode berufen werden; i) weiters können Vertreter des Zentralausschusses für Hochschullehrer und des Zentralausschusses für die Bediensteten sonstiger Dienstzweige sowie Vertreter öffentlich - rechtlicher Interessenvertretungen (Kammern) zugezogen werden, wenn Angelegenheiten beraten werden, die in den Wirkungsbereich der betreffenden Interessenvertretungen fallen. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Akademischen Rates beträgt unbeschadet der Litera h, fünf Jahre. (2) Den Vorsitz im Akademischen Rat führt der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung oder ein von ihm beauftragter Vertreter. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat für den Akademischen Rat eine Geschäftsordnung zu erlassen. (3) Den Mitgliedern des Akademischen Rates sind vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung Gesetz- und Verordnungsentwürfe, die sich mit Angelegenheiten des Universitäts- und Hochschulwesens einschließlich der Angelegenheiten der Akademie der bildenden Künste in Wien und der Kunsthochschulen sowie mit Angelegenheiten der Forschung befassen, vor ihrer Einbringung im Nationalrat bzw. vor ihrer Erlassung zur Begutachtung zu übermitteln. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann solche Entwürfe dem Akademischen Rat zur Beratung vorlegen. Er hat eine Tagung des Akademischen Rates wenigstens einmal im Jahre und außerdem dann einzuberufen, wenn dies wenigstens sechs Mitglieder verlangen. Weiters kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung dem Akademischen Rat die Beratung anderer Universitäts- und Hochschulangelegenheiten sowie von Angelegenheiten der Hochschulplanung und der Forschung übertragen. Die Bestimmung des § 3 Absatz 4, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt. XIX. ABSCHNITT STRAFBESTIMMUNGEN § 109. (1) Die Bezeichnung „Hochschule", „Universität", „Fakultät", „Klinik" und andere dem Universitäts- und Hochschulwesen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und der besonderen Studiengesetze eigentümlichen Titel und Bezeichnungen sowie die akademischen Grade sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 2, geschützt. (2) Wer die im Absatz eins, erwähnten Titel und Bezeichnungen sowie die akademischen Grade allein oder in Zusammensetzung unberechtigt führt, begeht, sofern es sich nicht um eine herkömmliche Bezeichnung handelt oder die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft. XX. ABSCHNITT ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND VOLLZIEHUNG Universitätsangehörige § 110. (1) Die bisher ernannten Ordentlichen Universitäts- und Hochschulprofessoren an den wissenschaftlichen Hochschulen (jetzt Universitäten) werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Ordentliche Universitätsprofessoren im Sinne dieses Bundesgesetzes. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Berufungsverfahren sind gemäß Paragraph 10, Absatz 3, des Hochschul-Organisationsgesetzes zu Ende zu führen. (2) Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der nach den Bestimmungen des Paragraph 10, des Hochschul-Organisationsgesetzes an dem wissen-

schaftlichen Hochschulen (jetzt Universitäten) ernannten Außerordentlichen Universitäts- und Hochschulprofessoren bleibt unberührt. Bezüglich der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten sind sie den Ordentlichen Universitätsprofessoren gleichgestellt. (3) Die bisher gemäß Paragraph 10, a des Hochschul- Organisationsgesetzes ernannten Außerordentlichen Universitäts- und Hochschulprofessoren werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Außerordentliche Universitätsprofessoren im. Sinne dieses Bundesgesetzes. (4) Die nach den Bestimmungen des Paragraph 13, des Hochschul-Organisationsgesetzes verliehene Lehrbefugnis als Hochschul(Universitäts)dozent gilt als Lehrbefugnis im Sinne des Paragraph 35, dieses Bundesgesetzes. Anhängige Habilitationsverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen, jedoch mit der Maßgabe, daß auf Rechtsmittelverfahren Paragraph 37, dieses Bundesgesetzes anzuwenden ist. (5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an den wissenschaftlichen Hochschulen (jetzt Universitäten) tätigen Bundeslehrer und Vertragslehrer, Hochschul- und Universitätslektoren sowie Lehrbeauftragten werden Universitätslektoren im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an den wissenschaftlichen Hochschulen (jetzt Universitäten) tätigen Instruktoren werden Universitätsinstruktoren im Sinne dieses Bundesgesetzes. (6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an den wissenschaftlichen Hochschulen (jetzt Universitäten) tätigen Hochschulassistenten und Vertragsassistenten werden Universitätsassistenten und Vertragsassistenten im Sinne dieses Bundesgesetzes. In ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung tritt aus diesem Anlaß keine Änderung ein. Über ihre Zuweisung zu einem bestimmten Institut oder einer bestimmten besonderen Universitätseinrichtung hat das zuständige Kollegialorgan ehestens gemäß §§ 40 Absatz 3 und 41 Absatz 3, dieses Bundesgesetzes Beschluß zu fassen. (7) Die Festlegung der Dienstpflichten der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Dienste befindlichen Universitätsassistenten (Paragraph 40, Absatz 4,) und Vertragsassistenten gemäß Paragraph 41, Absatz 3, hat erstmalig anläßlich der nächsten Weiterbestellung, für Hochschulassistenten in einem dauernden Dienstverhältnis innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfolgen. (8) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an den wissenschaftlichen Hochschulen (jetzt Universitäten) tätigen wissenschaftlichen Hilfskräfte und Demonstratoren sind durch Beschluß des zuständigen Kollegialorgans als Studienassistenten, Demonstratoren und Tutoren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einzuordnen. In ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung tritt aus diesem Anlaß keine Änderung ein. Über die Zuweisung zu einem bestimmten Institut oder einer bestimmten besonderen Universitätseinrichtung hat das zuständige Kollegialorgan gemäß Paragraph 42, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes ehestens Beschluß zu fassen. Kollegialorgane und akademische Funktionäre § 111. (1) An den bisherigen wissenschaftlichen Hochschulen haben die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen akademischen Behörden und akademischen Funktionäre ihre Funktion bis zur Konstituierung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen neuen Kollegialorgane bzw. bis zum Amtsantritt der neuen akademischen Funktionäre weiter ausüben. Die neuen Kollegialorgane bzw. die neuen akademischen Funktionäre sind jeweils ohne Verzug zu konstituieren bzw. zu wählen. (2) Bis zum Inkrafttreten einer Geschäftsordnung gemäß Paragraph 15, Absatz 11, ist bei der Geschäftsführung der Kollegialorgane im Sinne des Bundesgesetzes eine vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 11, durch Verordnung zu erlassende provisorische Geschäftsordnung anzuwenden. (3) Soweit Studienkommissionen noch nicht auf Grund besonderer Studiengesetze eingerichtet wurden, sind solche innerhalb des auf das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden Semesters zu bilden. In den dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden fünf Studienjahren kommt unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 15, Abs. 3 ein Beschluß einer Studienkommission nicht zustande, wenn alle Mitglieder einer der im § 59 Absatz eins, erwähnten Gruppen geschlossen gegen den Antrag gestimmt haben (Sperrminorität). (4) Die Professorenkollegien der bisherigen Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten in Wien, Graz und Innsbruck, der bisherigen Philosophischen Fakultäten der Universitäten in Wien, Graz und Innsbruck und Salzburg, die Fakultätskollegien der bisherigen Fakultät für Maschinenbau und Elektrotechnik der Technischen Hochschulen in Wien und Graz sowie das Professorenkollegium der bisherigen Sozial-, Wirtschafts- und Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz haben festzustellen, welchen der im Paragraph 12, genannten Fakultäten ihrer Universität die Ordentlichen und Außerordentlichen Hochschulprofessoren ihrer Fakultät unter Bedachtnahme auf deren Lehrverpflichtung zuzuordnen sind. Die Angehörigen der im Paragraph 50, Abs. 3 Litera b, genannten Personengruppen gelten als jener Fakultät zugeordnet, der jener Ordentliche oder Außerordentliche Universitäts(Hochschul) professor, dem sie bisher unmittelbar

unterstanden, zugeordnet wurden. Die Dekane aller bisherigen Fakultäten sowie die Rektoren der nicht in Fakultäten gegliederten Universitäten haben das Erforderliche zwecks Nominierung der Vertreter der in Paragraph 63, Absatz eins, lit. b, c und e beziehungsweise Paragraph 76, Absatz eins, lit. e bis h dieses Bundesgesetzes genannten Universitätsangehörigen in den Fakultätskollegien beziehungsweise Universitätskollegien im Sinne dieses Bundesgesetzes in die Wege zu leiten. Die bisherigen Rektoren der Hochschulen ohne Fakultätsgliederung haben die Universitätskollegien, die Dekane der bisherigen Fakultäten haben die Fakultätskollegien der Fakultäten, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der von ihnen bisher geleiteten Fakultät entsprechen, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. (5) Nach Konstituierung der Fakultätskollegien sowie nach Wahl der Dekane ist an den Universitäten mit Fakultätsgliederung der Akademische Senat ehestens zu konstituieren. (6) Die Wahl der Dekane nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hat erstmalig für die Studienjahre 1977/78 und 1978/79 zu erfolgen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes amtierenden Dekane haben bis zum Amtsantritt der neu gewählten Dekane nach Konstituierung der Fakultätskollegien gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ihre Funktion in derjenigen Fakultät weiter auszuüben, der sie nach dem von ihnen vertretenen Fach zuzurechnen sind. Für die übrigen Fakultäten übt die Funktion des Dekans bis zum Amtsantritt des neu gewählten Dekans der rangälteste Ordentliche Universitätsprofessor aus. Die Funktion des Prodekans hat nach Amtsantritt des neu gewählten Dekans der bisherige Dekan bzw. der als solcher fungierende rangälteste Ordentliche Universitätsprofessor zu übernehmen. (7) An kleineren Fakultäten (kleineren Universitäten ohne Fakultäten) kann die Gliederung in Fachgruppen (Paragraph 62,) sowie die Einsetzung der in Paragraph 65, Absatz eins, Litera a bis c vorgesehenen bevollmächtigten Kommissionen unterbleiben, wenn die rasche und zweckmäßige Besorgung der Aufgaben dieser Institutionen im Hinblick auf die geringe Zahl der Mitglieder des Fakultätskollegiums (Universitätskollegiums) gesichert erscheint. Die diesbezüglichen Beschlüsse des Fakultätskollegiums (Universitätskollegiums) bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung. (8) Nach der Konstituierung der Fakultätskollegien (des Universitätskollegiums) sowie mach der Wahl der Dekane ist der Rektor erstmalig für die Studienjahre 1977/78 und 1978/79 nach den Bestimmungen des Paragraph 16, zu wählen. Bis zum Amtsantritt des Rektors nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übt der bisherige Rektor sein Amt aus. Er hat sodann die Funktion des Prorektors nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu übernehmen. (9) Die in den Paragraphen 44, Absatz 2 und 45 Absatz 2, vorgesehenen Aufgaben hat der Rektor nach Schaffung der notwendigen Einrichtungen bei der Universitätsdirektion (Paragraph 79, Absatz 2, Litera a,) innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu übernehmen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung festzustellen. (10) Bis zur Erlassung besonderer dienstrechtlicher Vorschriften für Universitätslehrer gilt für die Bezüge eines Ordentlichen Universitätsprofessors, der gemäß Paragraph 17, ein Forschungssemester beansprucht, folgende Regelung: Es besteht Anspruch auf den Gehalt einschließlich der Sonderzahlungen, der Haushaltszulage sowie allfälliger Teuerungszulagen. Der Universitätsprofessor hat während des Forschungssemesters Anspruch auf Kollegiengeldabgeltung im Ausmaß des Durchschnittes der drei vorangegangenen Studienjahre oder auf die Ausgleichszulage in voller Höhe. Eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gemäß § 17 Absatz eins, hat hiebei außer Betracht zu bleiben. Institute § 112. (1) Die Fakultätskollegien und Universitätskollegien haben nach ihrer Konstituierung über die Zuordnung der bisherigen Institute an die Fakultäten im Sinne dieses Bundesgesetzes zu entscheiden sowie die Anträge zur Errichtung, Benennung und Auflassung von Instituten gemäß Paragraph 46, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes auszuarbeiten. Hiebei ist nach Maßgabe der Paragraphen 46, und 47 auch auf die Vorschläge der betroffenen Universitätslehrer Bedacht zu nehmen. (2) Bis zur Konstituierung der Institutsorgane nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes üben die Vorstände der bisherigen Institute ihre Funktion gemäß den bisher geltenden Bestimmungen weiter aus. Sie haben die Institutskonferenz erstmalig einzuberufen. Bei der Zusammenlegung bisheriger Institute und der Gründung neuer Institute beruft der Dekan, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung der Rektor erstmalig die Institutskonferenz ein. Ihr obliegt insbesondere die Wahl des Institutsvorstandes und die Beschlußfassung über die Institutsordnung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. (3) Erläßt die Institutskonferenz nicht längstens bis Ende des Studienjahres 1976/77 eine Institutsordnung, so ist eine solche vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bis zur Beschlußfassung der Institutskonferenz zu erlassen.

Zentrale Verwaltung und besondere Universitätseinrichtungen § 113. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellten Direktoren der Rektoratskanzlei gelten bis spätestens zum Amtsantritt eines Rektors nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als provisorische Universitätsdirektoren, die Leiter der Quästuren als provisorische Quästurleiter im Sinne dieses Bundesgesetzes. Bestellte Vorstände von Rechenzentren gelten für eine Funktionsperiode von zwei Jahren als Vorstände von EDV-Zentren im Sinne dieses Bundesgesetzes. (2) Bis zur Einrichtung von Großgeräteabteilungen gemäß Paragraph 92, ist von der Universitätsdirektion eine zentrale Evidenz solcher Geräte zu führen, der auch die Obsorge für die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit des Einsatzes dieser Geräte obliegt. Katholisch-theologische Fakultäten § 114. Bis zur Erlassung von Durchführungsverordnungen im Sinne des Art. römisch fünf Paragraph eins, Absatz 3, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich, BGBl. römisch II Nr. 2/ 1934, haben die Mitglieder der Kollegialorgane der Katholisch-theologischen Fakultäten aus dem Kreise der Universitätsprofessoren sowie der Mitglieder aus der im Paragraph 50, Absatz 3, Litera b, genannten Personengruppe, soweit sie die Lehrbefugnis als Universitätsdozent besitzen, das Recht und die Pflicht, einen Beschluß, der den im Art. römisch fünf des Konkordates genannten kirchlichen Bestimmungen nach ihrer Auffassung widerspricht, durch Mehrheitsbeschluß aufzuheben. Universitätsbibliotheken § 115. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellten Leiter von Universitäts- und Hochschulbibliotheken gelten als Bibliotheksdirektoren im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, (2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bibliotheken, denen die Vorsorge für ein oder mehrere Institute obliegen, gelten bis zur Entscheidung gemäß Paragraph 85, Abs. 3 als Fachbibliotheken bzw. Fakultätsbibliotheken. Die Leiter dieser Bibliotheken üben ihre Funktion bis zu diesem Zeitpunkt nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter aus. (3) Der Zeitpunkt, zu dem die Universitätsbibliothek die Beschaffung, Aufschließung und Bereitstellung sonstiger Informationsträger zu übernehmen hat, ist in der Bibliotheksordnung festzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt obliegt der Universitätsbibliothek die Durchführung dieser Aufgabe sowie die Durchführung von Aufgaben gemäß Paragraph 85, Absatz eins, Litera f, in dem Ausmaß, in dem diese Aufgaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von der Universitäts- bzw. Hochschulbibliothek wahrgenommen oder zu einem späteren Zeitpunkt im Einvernehmen mit den zuständigen Kollegialorganen von der Universitätsbibliothek übernommen werden. (4) Inwieweit die Inventarisierung und Katalogisierung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes vorhandenen Literatur und sonstigen Informationsträger nach einheitlichen Richtlinien (Paragraph 84, Absatz 4,) sowie die Herstellung zentraler Nachweise über diese Literatur und sonstigen Informationsträger (Paragraph 85, Absatz eins, Litera b,) durchzuführen ist, hat der Bibliotheksdirektor im Einvernehmen mit den zuständigen Kollegialorganen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, aber auch der gebotenen Sparsamkeit zu bestimmen. Die Inventarisierung und Katalogisierung bestimmter Teile der nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes angeschafften Literatur und sonstigen Informationsträger nach abweichenden Richtlinien kann durch längstens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weitergeführt werden. Wenn dies im Hinblick auf die Kontinuität der Bestandsnachweise notwendig und die Herstellung zentraler Nachweise gemäß Paragraph 85, Abs. 1 Litera b, gewährleistet ist, kann dieser Zeitraum durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung erstreckt werden. (5) Solange Bibliothekspersonal (Paragraph 23, Absatz 3, lit. b) nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung steht, sind die Aufgaben des Bibliothekswesens im erforderlichen Ausmaß durch andere Universitätsangehörige durchzuführen (Paragraph 86, Absatz 2,). Der Bibliotheksdirektor ist verpflichtet, bei der Stellung von Anträgen zum Dienstpostenplan darauf zu achten, daß die erforderliche Zahl von Dienstposten für Bibliothekspersonal binnen fünf Jahren geschaffen werden kann. Inkrafttreten § 116. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Beginn des Studienjahres 1975/76 in Kraft, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen des Hochschul-Organisationsgesetzes treten nach Maßgabe des Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes außer Kraft. (2) Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 4, Litera e, treten nach Maßgabe der Bestimmungen eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft. (3) Auf die Universität Klagenfurt sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden, jedoch bleiben die Paragraphen eins,, 2, 3 Absatz 3,, 4 bis 9 und 10 des Bundesgesetzes über die Gründung der Hochschule für Bildungswissenschaften in Klagenfurt, BGBl. Nr. 48/1970, unberührt. Vollziehung § 117. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.

KirchschlägerKreisky Firnberg