Auf Grund des Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 15, Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214 aus 1972,, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verordnet: Artikel römisch eins Der Paragraph 4, der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 21. Dezember 1973, BGBl. Nr. 11/ 1974, über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Jugenderzieher an Justizanstalten wird wie folgt geändert: „§ 4. Die Aufwandsentschädigung nach Paragraph 3, beträgt für jede Stunde der Dienstleistung S 7•50. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil des vollen Stundensatzes." Artikel römisch zwei Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.
Broda