Der gemäß Artikel 3, Absatz eins, des Abkommens von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1973,, beim Internationalen Büro gebildete, in der Zeit vom 10. bis 18. September 1973 und vom 10. bis 14. Juni 1974 in Genf zusammengetretene Sachverständigenausschuß hat nachstehende Änderungen und Ergänzungen der im Artikel eins, Absatz 3, des Abkommens vorgesehenen Klassifikation beschlossen: A. Klasse 16 der Klasseneinteilung erhält folgende Fassung: (Übersetzung) Klasse 16 Papier, Pappe (Karton), Papierwaren und Pappwaren, die nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher; Buchbinderartikel; Photographien; Schreibwaren, Klebstoffe (für Papier- und Schreibwaren); Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke. B. An der alphabetischen Liste der Waren und Dienstleistungen sind folgende Streichungen, Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemäß Artikel 4, Absatz eins, des Abkommens sind die Ergänzungen der alphabetischen Liste der Waren und Dienstleistungen am 5. Oktober 1973, die Änderungen und Streichungen in der alphabetischen Liste der Waren und Dienstleistungen und die Änderung der Klasse 16 der Klasseneinteilung am 2. April 1974 in Kraft getreten. Jene Änderungen und Streichungen in der alphabetischen Liste der Waren und Dienstleistungen, die im französischen Text mit dem Zeichen *) gekennzeichnet sind, treten am 17. Jänner 1975 in Kraft.

Kreisky