Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins § 1. Der Bund hat die von den Ländern, Gemeinden, sonstigen Rechtsträgern des öffentlichen Rechts und juristischen Personen des privaten Rechts durchgeführte Familienberatung nach diesem Bundesgesetz zu fördern. § 2. (1) Die in Paragraph eins, genannten Rechtsträger dürfen auf Ansuchen durch Geldzuwendungen gefördert werden, wenn sie Beratungsstellen einrichten und betreiben, die jedermann zugänglich sind und die folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Die Beratung muß zum Gegenstand haben a) Angelegenheiten der Familienplanung, b) wirtschaftliche und soziale Belange werdender Mütter. 2. Die Beratung soll weiters zum Gegenstand haben a) Familienangelegenheiten, insbesondere solche rechtlicher und sozialer Natur, und b) sexuelle Belange und sonstige Partnerschaftsbeziehungen. 3. Zur Durchführung der Beratung müssen in jeder von einem Rechtsträger betriebenen Beratungsstelle mindestens zur Verfügung stehen a) ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt, der in der Lage ist, über Angelegenheiten der Familienplanung zu informieren, sowie befugt ist, Empfängnisverhütungsmittel zu verschreiben, und b) ein Sozialarbeiter, der die Ausbildung an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalt für gehobene Sozialberufe abgeschlossen hat oder der zufolge einer gleichwertigen Ausbildung und Berufserfahrung zu der von ihm zu verrichtenden Beratungstätigkeit befähigt ist. 4. Sofern eine rechtliche Beratung beabsichtigt ist, sind dazu Personen, die die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien vollendet haben, heranzuziehen. Weiters sollen zur Erfüllung der entsprechenden Beratungsaufgaben auch Personen, die die philosophischen Studien mit dem Hauptfach Psychologie vollendet haben, herangezogen werden. 5. Die Beratungszeiten müssen entsprechend den Bedürfnissen der Ratsuchenden festgelegt sein, wobei auf die berufstätigen Ratsuchenden besonders Rücksicht zu nehmen ist. Das Ausmaß der Beratungszeit muß mindestens vier Stunden innerhalb von zwei Wochen betragen; sie muß durch Anschlag bekanntgegeben sein. 6. Die Beratung muß kostenlos, nach sachlichen Gesichtspunkten und unter Wahrung der Anonymität der Ratsuchenden durchgeführt werden. 7. Die in der Beratungsstelle tätigen Personen sind von dem die Beratungsstelle betreibenden Rechtsträger zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu verpflichten; die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a und c des Ärztegesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Der die Beratungsstelle betreibende Rechtsträger muß bereit und bestrebt sein, diese Verschwiegenheit zu gewährleisten. (2) Werden von einem Rechtsträger mehrere Beratungsstellen betrieben, die den im Absatz eins, Z. 1 angeführten Voraussetzungen nicht entsprechen, so können diesem Rechtsträger für diese Beratungsstellen Förderungsmittel dann gewährt werden, wenn die Beratungsstellen zusammen den Bedingungen der Ziffer eins, gerecht werden und auch die übrigen Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt sind. § 3. Einer juristischen Person des privaten Rechts dürfen überdies Förderungsmittel nur gewährt werden, wenn 1. ihre Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, 2. sie in Übereinstimmung mit ihrer Satzung eine Beratungstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, zum Ziel hat,

Ziffer 3 sie gemäß ihren satzungsgemäßen Zwecken den §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht und 4. deren ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleistet ist. § 4. (1) Förderungsmittel dürfen nur für die Beratungsstelle gewährt werden, für deren Betrieb der Förderungswerber das Vorliegen eines regionalen oder lokalen Bedarfes glaubhaft macht. (2) Der Förderungsbetrag für eine Beratungsstelle ist so zu bemessen, daß er die Kosten für die von einem Rechtsträger betriebene Beratungsstelle, ausgenommen Raum- und Einrichtungskosten, nicht übersteigt. Der Förderungsbetrag darf jedoch jährlich für eine Beratungsstelle bei ganzjähriger Beratungstätigkeit keinesfalls das Jahresgehalt eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse römisch sieben, Gehaltsstufe 6, zuzüglich der Sonderzahlungen und allfälliger Teuerungszulagen, übersteigen. Beginnt oder beendet eine Beratungsstelle ihre Tätigkeit während des Jahres, dann gilt als Höchstbetrag der entsprechende Teil dieses Jahresgehaltes. (3) Die zugesagten Beträge sind vierteljährlich auszubezahlen. § 5. (1) Förderungsmittel dürfen weiters nur gewährt werden, wenn sich der Förderungswerber vorher verpflichtet, 1. die Förderungsmittel gesetzmäßig zu verwenden und über die Durchführung der geförderten Maßnahmen und über die Verwendung der Förderungsmittel innerhalb zu vereinbarender Fristen zu berichten, 2. erhaltene Zuwendungen vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes mit 7'3% vom Tage der Auszahlung an verzinst auf Verlangen des Bundes jederzeit zurückzuzahlen, wenn a) das die Förderung gewährende Organ des Bundes über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist oder b) das Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist oder c) die Förderungsmittel gesetzwidrig verwendet werden oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen aus Verschulden des Förderungsempfängers nicht eingehalten werden oder d) vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, der Eigenart des geförderten Vorhabens entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung ohne Erfolg geblieben ist. (2) Das für die Gewährung der Förderung zuständige Organ des Bundes hat in den im Absatz eins, Z. 2 genannten Fällen die rückzuzahlenden Förderungsmittel von den in Betracht kommenden Rechtsträgern zurückzuverlangen. § 6. Dem familienpolitischen Beirat beim Bundeskanzleramt Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1967,) ist zweimal jährlich ein Bericht über die gemäß diesem Bundesgesetz gewährten Förderungen vorzulegen. Dieser Bericht hat eine Aufstellung über alle Förderungswerber, die gegebenen Förderungszusagen und die Begründung über die Gewährung bzw. Nichtgewährung von Förderungsmitteln zu enthalten. § 7. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes kann niemand für sich einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Förderungsmitteln geltend machen. (2) Die Gewährung von Förderungsmitteln an die im Paragraph 3, genannten juristischen Personen unterliegt nicht der Körperschaftsteuer. § 8. Mit der Vollziehung des Paragraph 7, Absatz 2, ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten ist der Bundeskanzler betraut. Artikel römisch zwei Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1974 in Kraft.

Jonas Kreisky Androsch