Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200 aus 1967,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1968,, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1969,, Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1970, und Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1973, wird geändert wie folgt: 1. Paragraph 4, hat zu lauten: „Einbeziehung im Verordnungsweg § 4. Die Dienstnehmer einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sowie der Wiener Börsekammer und der Kammer der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien, auf die die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b genannten Voraussetzungen zutreffen und bei denen nicht ein Ausnahmegrund nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. § 3 Ziffer 2, gegeben ist, sind auf Antrag des Dienstgebers durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung in die Kranken- bzw. Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz einzubeziehen, wenn der Einbeziehung nicht öffentliche Rücksichten vom Gesichtspunkt der Sozialversicherung entgegenstehen. Im Falle der Einbeziehung der Dienstnehmer einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sowie der Wiener Börsekammer und der Kammer der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien in die Krankenversicherung sind auch diejenigen Personen versichert, die auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses von dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung (der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Wiener Börsekammer bzw. der Kammer der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien) Ruhe(Versorgungs) bezüge erhalten, sofern sie ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben." 2. Paragraph 7, hat zu lauten: „Ruhen der Versicherung § 7. (1) Die Versicherung ruht während des Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge (Karenzurlaub). (2) Das Ruhen der Krankenversicherung tritt nicht ein, 1. sofern der Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet; 2. während der Dauer des Bezuges von Karenzurlaubsgeld nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, oder gleichartigen Bestimmungen; 3. wenn der Versicherte die Aufrechterhaltung der Krankenversicherung innerhalb von drei Wochen ab dem Zeitpunkt beantragt, ab dem sonst das Ruhen eintreten würde." 3. Paragraph 19, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und 3 die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene Beitragsgrundlage im Sinne des Absatz eins,, in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, der doppelte Betrag des monatlichen Karenzurlaubsgeldes." 4. Im Paragraph 23, zweiter Satz ist der Ausdruck „7'5 v. H." durch den Ausdruck „8'5 v. H." zu ersetzen. 5. a) Paragraph 34, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Personen, die den Versicherungsfall durch die Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlaßt haben, derentwegen sie zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, steht kein Anspruch auf Geldleistungen aus dem betreffenden Versicherungsfall zu." b) Paragraph 34, Absatz 2, erster Satz erster Halbsatz hat zu lauten: „Im Falle des Absatz eins, gebühren den im Inland wohnenden bedürftigen Angehörigen des Versicherten, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem be-

stritten wurde und nicht ihre Mitschuld oder Teilnahme aa der in Absatz eins, bezeichneten gerichtlich strafbaren Handlung durch rechtskräftiges Strafurteil festgestellt ist, bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen die Hinterbliebenenrenten;" 6. Paragraph 35, Abs. römisch eins erster Satz hat zu lauten: „Die Leistungsansprüche ruhen, solange der Anspruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der Paragraphen 21, Absatz 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten oder in einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige (Paragraph 4, des Jugendgerichtsgesetzes 1961) angehalten wird." 7. Im Paragraph 39, Absatz 4, zweiter Satz ist der Betrag von 1200 S durch den Betrag von 1665 S zu ersetzen. 8. Paragraph 52, a hat zu lauten: „§ 52 a. Die Aufwendungen der Versicherungsanstalt für die Durchführung der in Paragraph 52, Absatz eins, Z. 1 genannten Aufgaben einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen haben sich in einem Rahmen zu bewegen, der 2 v. H. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen im letzten vorangegangenen Geschäftsjahr entspricht." 9. Paragraph 56, Absatz 3, 2. 1 zweiter Satz hat zu lauten: „Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so gelten sie als Angehörige über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum;" 10. Im Paragraph 63, Absatz eins, zweiter Satz ist der Ausdruck „logopädisch-phoniatrische Behandlung" durch den Ausdruck „logopädisch-phoniatrisch- audiometrische Behandlung" und der Ausdruck „logopädisch-phoniatrischen Dienstes" durch den Ausdruck „logopädisch-phoniatrisch-audiometrischen Dienstes" zu ersetzen. 11. Paragraph 65, hat zu lauten: „Heilbehelfe und Hilfsmittel § 65. (1) Notwendige Heilbehelfe und Hilfsmittel sind in einfacher und zweckentsprechender Ausführung zu gewähren. Als Hilfsmittel sind hiebei solche Gegenstände oder Vorrichtungen anzusehen, die geeignet sind, a) die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder b) die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen. (2) Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel werden nicht gewährt, wenn auf diese Leistungen Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung, nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27 aus 1964,, des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144 aus 1969,, oder aus einer auf landesgesetzlichen Vorschriften beruhenden Unfallfürsorgeeinrichtung besteht. (3) Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf die Abnutzung bei ordnungsmäßigem Gebrauch eine Gebrauchsdauer für Heilbehelfe und Hilfsmittel festsetzen. Paragraph 100, Absatz 3, ist entsprechend anzuwenden." 12. Im Paragraph 66, Absatz 4, ist der Ausdruck „in einer Pflegeanstalt für Kranke, die an chronischen Krankheiten leiden und die ungeachtet ihrer Unheilbarkeit ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege bedürfen" durch den Ausdruck „und in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen" zu ersetzen. 13. Im Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 4, ist der Ausdruck „Sonderheilanstalten" durch den Ausdruck „Sonderkrankenanstalten" zu ersetzen. 14. Im Paragraph 75, erster Satz ist der Ausdruck „letzten sechs Wochen" durch den Ausdruck „letzten acht Wochen" zu ersetzen. 15. Im Paragraph 82, ist der Ausdruck „(Paragraph 52, Absatz eins, Z. 1 und 2)" durch den Ausdruck „(Paragraph 52, Absatz eins, Z. 2 und 3)" zu ersetzen. 16. Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, zweiter Satz hat zu lauten: „Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so gebührt der Kinderzuschuß über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum;" 17. Paragraph 142, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Gleichzeitig mit dem Obmann sind drei Stellvertreter zu wählen, und zwar in getrennten Wahlgängen der Gruppe der Dienstnehmer und der Dienstgeber. Gehört der Obmann einer der beiden Gruppen an, ist der erste Obmannstellvertreter der anderen Gruppe zu entnehmen. Gehört der Obmann der Gruppe der Dienstgeber

an, sind die drei Stellvertreter jedenfalls der Gruppe der Dienstnehmer zu entnehmen. Jede der beiden Gruppen kann auf die ihr zustehende Stelle zugunsten der anderen Gruppe verzichten." 18. Paragraph 147, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Die örtliche Zuständigkeit eines Landesvorstandes richtet sich bei Versicherten nach deren Wohnort. Ist kein Wohnort im Inland vorhanden, ist der für Wien, Niederösterreich und Burgenland bestehende Landesvorstand zuständig." 19. Paragraph 149, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Der ordnungsgemäß einberufene Verwaltungskörper, ausgenommen der Rentenausschuß, ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Versicherungsvertreter, wobei sich unter diesen ein Vorsitzender befinden muß, beschlußfähig; die Beschlußfähigkeit des Rentenausschusses ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder gegeben." 20. Paragraph 151, Absatz 5, hat zu lauten: „(5) Die Versicherungsanstalt hat die vom Hauptvorstand beschlossene Erfolgsrechnung binnen vier Monaten nach der Beschlußfassung in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit" zu verlautbaren. Artikel römisch zwei Übergangsbestimmungen Für rückständige Beiträge aus Kalendermonaten, die vor dem Beginn des Kalendermonates Jänner 1975 liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie nicht bereits vorgeschrieben sind, in entsprechender Anwendung des Paragraph 23, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 4, zu berechnen. Artikel römisch drei Schlußbestimmungen "Art". römisch zwei Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 6. März 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 178, mit dem das Mutterschutzgesetz geändert wird, wird aufgehoben. Artikel römisch vier Wirksamkeitsbeginn Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft. Artikel römisch fünf Vollziehung Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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