Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die Republik Österreich und das Königreich der Niederlande von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen: ABSCHNITT römisch eins ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 (1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke 1. „Österreich" die Republik Österreich, „Niederlande" das Königreich der Niederlande; 2. „Gebiet" in bezug auf Österreich dessen Bundesgebiet, in bezug auf die Niederlande das in Europa gelegene Gebiet des Königreiches; 3. „Staatsangehöriger" in bezug auf Österreich dessen Staatsbürger oder eine Person deutscher Sprachzugehörigkeit (Volksdeutscher), die staatenlos ist oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die

sich am 11. Juli 1953, am 1. Jänner 1961 oder am 27. November 1961 nicht nur vorübergehend im Gebiet von Österreich aufgehalten hat, in bezug auf die Niederlande eine Person niederländischer Staatsangehörigkeit; 4. „Rechtsvorschriften" die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen und im Gebiet oder in einem Teil des Gebietes eines Vertragsstaates in Kraft sind; 5. „zuständige Behörde" in bezug auf Österreich den Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Familienbeihilfen den Bundesminister für Finanzen, in bezug auf die Niederlande den Minister für soziale Angelegenheiten, hinsichtlich der Sachleistungen der Krankenversicherung den Minister für Volksgesundheit und Umweltschutz; 6. „Träger" die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der im Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt; 7. „zuständiger Träger" den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger; 8. „Familienangehöriger" einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat; 9. „Versicherungszeiten" Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten der Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, ferner sonstige nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften den Versicherungszeiten gleichgestellte Zeiten; 10. „Beitragszeiten" Zeiten, für die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Beiträge entrichtet sind oder als entrichtet gelten; 11. „gleichgestellte Zeiten" Zeiten, soweit sie Beitragszeiten gleichstehen;

Ziffer 12 „Geldleistung", „Rente" oder „Pension" eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich, aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet werden, jedoch mit Ausnahme der Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften. (2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt. Artikel 2 (1) Dieses Abkommen bezieht sich 1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über a) die Krankenversicherung; b) die Unfallversicherung; c) die Pensionsversicherung; d) die Arbeitslosenversicherung; e) die Familienbeihilfe; 2. in den Niederlanden auf die Rechtsvorschriften über a) die Krankenversicherung; b) die Arbeitsunfähigkeitsversicherung für Dienstnehmer; c) die Altersversicherung; d) die Witwen- und Waisenversicherung; e) die Arbeitslosenversicherung; f) die Familienbeihilfe. (2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen. (3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner Folgen; es bezieht sich ferner nicht auf die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Krankenversicherung der Hinterbliebenen von Präsentdienern und die Kranken- und Unfallversicherung der beschädigten Präsentdiener in beruflicher Ausbildung sowie auf die Rechtsvorschriften über die Notarversicherung. (4) Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, sind, soweit sie nicht Versicherungslast-

regelungen enthalten, im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen. Artikel 3 Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen dessen Staatsangehörigen gleich a) die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, b) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten. Artikel 4 (1) Hinsichtlich der Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder Weiterversicherung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates werden die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegt worden sind. (2) In der Krankenversicherung gilt Absatz 1 entsprechend für Personen, deren Recht auf Weiterversicherung nach den österreichischen Rechtsvorschriften von der Versicherung einer anderen Person abgeleitet ist. (3) Bestünde nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten das Recht zur freiwilligen Versicherung oder Weiterversicherung, so kann der Berechtigte von diesem Recht nur nach den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten Gebrauch machen. Artikel 5 Die Pensionen, Renten und anderen Geldleistungen mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die von einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates oder dessen Hinterbliebenen oder von einem Flüchtling im Sinne des Artikels 3 litera b nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworben worden sind, dürfen nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil die betreffende Person im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates wohnt, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

Artikel 6 Ein auf die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten gestützter Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art oder mehrere Leistungen aus derselben Versicherungszeit kann auf Grund dieses Abkommens weder erhoben noch aufrechterhalten werden; dies gilt nicht für Leistungen nach Abschnitt römisch drei Kapitel 2 und 3. Artikel 7 (1) Soweit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates eine Leistung aus der Sozialversicherung oder Bezüge anderer Art oder eine Erwerbstätigkeit oder ein Sozialversicherungsverhältnis rechtliche Auswirkungen auf eine Leistung der Sozialversicherung, auf die Versicherungspflicht, auf die Versicherungsfreiheit oder auf die freiwillige Versicherung haben, kommt die gleiche Wirkung auch gleichartigen Leistungen oder sonstigen Bezügen aus dem anderen Vertragsstaat oder einer gleichartigen Erwerbstätigkeit oder einem gleichartigen Versicherungsverhältnis im anderen Vertragsstaat zu. (2) Absatz 1 gilt nicht hinsichtlich des Zusammentreffens von Pensionen (Renten) gleicher Art, die nach Abschnitt römisch drei Kapitel 2 und 3 festgestellt sind. ABSCHNITT römisch zwei BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN Artikel 8 (1) Unbeschadet der Artikel 9 und 10. unterliegen Erwerbstätige den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz seines Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet. (2) Wären nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten gleichzeitig anzuwenden, so gilt folgendes: a) Bei gleichzeitiger Ausübung einer unselbständigen und einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen Gebiet die unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Litera b Bei gleichzeitiger Ausübung von selbständigen Erwerbstätigkeiten sind die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates anzuwenden, in dem der Erwerbstätige wohnt. Artikel 9 (1) Wird ein Dienstnehmer, der im Gebiet eines Vertragsstaates von einem Unternehmer beschäftigt wird, dem er gewöhnlich angehört, von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind während der ersten 24 Monate dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt. (2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt. Unterhält ein niederländisches Luftfahrtunternehmen in Österreich eine Zweigniederlassung oder ständige Vertretung, so sind auf die Dienstnehmer die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden. (3) Wird ein Dienstnehmer eines Transportunternehmens, das seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates hat, im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so anzuwenden, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt. Unterhält das Unternehmen im Gebiet des zweiten Vertragsstaates eine Zweigniederlassung, so sind auf die von ihr beschäftigten Dienstnehmer die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates anzuwenden. (4) Die Besatzung eines Seeschiffes unterliegt den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen, das die Dienstnehmer beschäftigt, seinen Sitz hat. (5) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates im Dienst dieses Vertragsstaates oder eines anderen öffentlichen Dienstgebers dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates anzuwenden. Artikel 10 (1) Diplomaten sind vorbehaltlich des Absatzes 4 in bezug auf ihre Dienste für den Ent-

sendestaat von den im Empfangsstaat geltenden Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit befreit. (2) a) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt auch für Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission sowie Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission, die weder Staatsangehörige des Empfangsstaates noch in demselben ständig ansässig sind. b) Unbeschadet der Bestimmungen der litera a können die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission, die Staatsangehörige des Entsendestaates und im Empfangsstaat ständig ansässig sind, binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates wählen. Die Wahl wird mit dem nächstfolgenden Monatsersten wirksam. (3) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt ferner für private Hausangestellte, die ausschließlich bei einem Diplomaten beschäftigt sind, sofern sie a) weder Staatsangehörige des Empfangsstaates noch in demselben ständig ansässig sind und b) den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit unterstehen. (4) Beschäftigt ein Diplomat Personen, auf welche die im Absatz 3 vorgesehene Befreiung keine Anwendung findet, so hat er die Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit zu beachten, die im Empfangsstaat für Arbeitgeber gelten. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Berufskonsuln und für die Mitglieder der von Berufskonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen sowie für die ausschließlich in deren Diensten stehenden Mitglieder des Hauspersonals. Artikel 11 Für bestimmte Dienstnehmer oder Dienstnehmergruppen oder für selbständig Erwerbstätige kann, soweit es in ihrem Interesse liegt, unter Bedachtnahme auf die Art und die Umstände ihrer Beschäftigung die zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach den Artikeln 8 bis 10 anzuwenden sind, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften auf Antrag der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zulassen. In diesem Fall sind die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates auf die betreffenden Personen anzuwenden.

ABSCHNITT römisch drei BESONDERE BESTIMMUNGEN Kapitel 1 Krankheit und Mutterschaft Artikel 12 (1) Für den Leistungsanspruch sind die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. (2) Erfüllt eine Person nicht die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, hat sie jedoch noch einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, so kann sie die Gewährung von Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Artikels 13 Absätze 3 bis 6 beanspruchen. Artikel 13 (1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch auf Sachleistungen, so erhält sie bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates Sachleistungen, wenn ihr Zustand sofort ärztliche Betreuung einschließlich Krankenhauspflege erforderlich macht. (2) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates einen Anspruch auf Sachleistungen und wohnt sie in dessen Gebiet, so behält sie diesen Anspruch, wenn sie ihren Wohnort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegt. Die betreffende Person muß vor dem Wohnortwechsel die Zustimmung des zuständigen Trägers einholen. Diese Zustimmung darf aber nur verweigert werden, wenn der Wohnortwechsel geeignet ist, ihren Gesundheitszustand oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung zu gefährden. (3) Hat eine Person nach den vorhergehenden Absätzen einen Leistungsanspruch, so werden die Sachleistungen von dem Träger ihres Aufenthaltsortes oder ihres neuen Wohnortes gewährt, und zwar nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere in bezug auf das Ausmaß und die Art und Weise der Leistungsgewährung; ihre Dauer richtet sich jedoch nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften.

  1. Absatz 4,In den Fällen der Absätze 1 und 3 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt, es sei denn, daß die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit des Betreffenden ernsthaft zu gefährden. (5) Die vorhergehenden Absätze gelten entsprechend für Familienangehörige, die sich vorübergehend im Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten oder nach Eintritt des Versicherungsfalles der Krankheit oder der Mutterschaft ihren Wohnort in das Gebiet eines Vertragsstaates verlegen. (6) Die Geldleistungen werden nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften gewährt. Artikel 14 (1) Die Familienangehörigen einer Person, die a) bei einem Träger eines Vertragsstaates versichert ist oder b) einen Leistungsanspruch gegen einen Träger eines Vertragsstaates hat, erhalten, wenn sie im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates wohnen, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, Sachleistungen, als ob die Person, von der sie ihren Anspruch ableiten, bei dem Träger ihres Wohnortes versichert wäre. Das Ausmaß, die Dauer sowie die Art und Weise der Leistungsgewährung richten sich nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. (2) Verlegen die Familienangehörigen ihren Wohnort in das Gebiet des Vertragsstaates, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, so erhalten sie Leistungen nach dessen Rechtsvorschriften. Dies gilt auch, wenn die Familienangehörigen für denselben Fall der Krankheit oder der Mutterschaft bereits Leistungen von den Trägern des Vertragsstaates erhalten haben, in dessen Gebiet sie vor dem Wohnortwechsel gewohnt haben; sehen die vom zuständigen Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Höchstdauer der Leistungsgewährung vor, so wird die Zeit angerechnet, für die unmittelbar vor dem Wohnortwechsel Leistungen gewährt worden sind. Artikel 15 Verleihen nach diesem Kapitel die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten einer Person je

einen Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft, so werden diese Leistungen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates gewährt, in dessen Gebiet die Entbindung stattgefunden hat; hiebei sind, soweit erforderlich, die Zeiten im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 zusammenzurechnen. Artikel 16 (1) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zum Bezug von Pensionen oder Renten Berechtigter im Gebiet eines Vertragsstaates und hat er dort auf Grund der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch auf Sachleistungen, so werden sie ihm und seinen Familienangehörigen von dem Träger seines Wohnortes gewährt, als ob er zum Bezug einer Pension oder Rente lediglich auf Grund der Rechtsvorschriften des Vertragsstaates berechtigt wäre, in dem er wohnt. Diese Leistungen gehen zu Lasten des Trägers des Vertragsstaates, in dem der Berechtigte wohnt. (2) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften nur eines Vertragsstaates zum Bezug einer Pension oder Rente Berechtigter im Gebiet des anderen Vertragsstaates, so werden ihm und seinen Familienangehörigen Sachleistungen von dem Träger seines Wohnortes gewährt, als ob er zum Bezug einer Pension oder Rente nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates berechtigt wäre, in dem er wohnt. Diese Leistungen gehen zu Lasten des zuständigen Trägers des Vertragsstaates, in dem der zur Pensions(Renten)zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. (3) In den Fällen des Absatzes 2 gilt Artikel 13 Absätze 3 und 4 entsprechend. (4) Wohnen die Familienangehörigen eines nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zum Bezug einer Pension oder Rente Berechtigten im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates, in dem der Berechtigte selbst wohnt, so erhalten sie Sachleistungen, als ob der Familienvorstand in demselben Vertragsstaat wohnen würde; Artikel 14 gilt entsprechend. (5) Sind nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates von der dem Berechtigten zustehenden Pension oder Rente Beiträge zur Deckung der Sachleistungen abzuziehen, so ist der zur Pensions- oder Rentenzahlung verpflichtete Träger berechtigt, in den Fällen dieses Artikels die Abzüge in der in den betreffenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Höhe vorzunehmen.

  1. Absatz 6,Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pensions- oder Rentenwerber. Artikel 17 Die im Artikel 12 Absatz 2, im Artikel 13 Absätze 1, 2 und 5, im Artikel 14 Absatz 1 und im Artikel 16 Absätze 2, 4 und 6 vorgesehenen Sachleistungen werden gewährt in Österreich von der für den Aufenthalts- beziehungsweise Wohnort der betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, in den Niederlanden in Fällen eines vorübergehenden Aufenthaltes von der Allgemeinen Niederländischen Krankenkasse auf Gegenseitigkeit (Algemeen Nederlands Onderling Ziekenfonds), ansonsten von der für den Wohnort der betreffenden Person zuständigen Krankenkasse. Artikel 18 (1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthalts- beziehungsweise Wohnortes die nach den Artikeln 12, 13, 14 und 16 aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten. (2) Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten. Kapitel 2 Alter und Tod (Pensionen) Artikel 19 Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. In welchem Ausmaß und in welcher Weise Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt worden sind. Artikel 20 (1) Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Ver-

sicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen auf Grund der Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, so hat der zuständige Träger die Leistungen auf folgende Weise festzustellen: a) Der Träger jedes Vertragsstaates hat nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Anspruch auf die Leistung hat; b) besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so hat der Träger zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten nur in dem betreffenden Vertragsstaat zu berücksichtigen wären. Ist der Betrag der Leistung von der Versicherungsdauer unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag; c) sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung auf der Grundlage des nach litera b errechneten Betrages nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten besteht. (2) Bei Anwendung des Absatzes 1 werden Versicherungszeiten wie folgt berücksichtigt: a) Trifft eine Pflichtversicherungszeit, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegt ist, mit einer Zeit freiwilliger Versicherung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zusammen, so wird nur die Pflichtversicherungszeit berücksichtigt. b) Trifft eine Beitragszeit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates mit einer gleichgestellten Zeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zusammen, so wird nur die Beitragszeit berücksichtigt.

Litera c Sind nach litera a Zeiten der freiwilligen Versicherung nicht zu berücksichtigen, so gelten die für diese Zeiten entrichteten Beiträge als Beiträge zur Höherversicherung. Sehen die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften keine Höherversicherung vor, so werden die betreffenden Beiträge so berücksichtigt, als wären sie zur Erhöhung der Leistungen entrichtet worden. Artikel 21 Die zuständigen österreichischen Träger haben die Artikel 19 und 20 nach folgenden Regeln anzuwenden: 1. Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit in der Pensionsversicherung werden niederländische Versicherungszeiten nach der Art der während dieser Zeiten ausgeübten Erwerbstätigkeit berücksichtigt. Niederländische Versicherungszeiten, während derer keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, werden nach der Art der vor diesen Zeiten zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit berücksichtigt; läßt sich die Art der Erwerbstätigkeit nicht mehr feststellen oder wurde während der gesamten Versicherungszeit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so werden diese Versicherungszeiten so berücksichtigt, als ob sie auf einem Versicherungsverhältnis beruht hätten, für das die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter zuständig gewesen wäre. Dies gilt nur insoweit, als aus der danach in Betracht kommenden Pensionsversicherung eine Pension zu gewähren ist. 2. Hängt die Anrechnung von österreichischen gleichgestellten Zeiten von einer vorangehenden oder nachfolgenden Versicherungszeit ab, so ist hiebei auch eine niederländische Versicherungszeit heranzuziehen. 3. Bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Hinzurechnung von Versicherungszeiten im Fall eines Witwenfortbetriebes sind niederländische Versicherungszeiten nicht zu berücksichtigen. 4. Als neutrale Zeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften oder als Zeiten, die in den Pensionsversicherungen der selbständig Erwerbstätigen den für die Erfüllung der

Wartezeit maßgebenden Beobachtungszeitraum verlängern, gelten auch gleichartige in den Niederlanden zurückgelegte Zeiten. 5. Die Bestimmungen der Artikel 19 und 20 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung. 6. Bei der Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 litera b gilt folgendes: a) Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 2 sind die sich deckenden Versicherungszeiten mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen. b) Bei der Ermittlung des theoretischen Betrages sind die in der niederländischen Leistung zu berücksichtigenden niederländischen Versicherungszeiten ohne Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit der Versicherungszeiten heranzuziehen. c) Beiträge, die zum Erwerb von gleichgestellten Zeiten in der österreichischen Pensionsversicherung nachentrichtet wurden, sind nicht als Beiträge zur Höherversicherung zu behandeln. d) Die Bemessungsgrundlage wird ausschließlich aus den in der österreichischen Pensionsversicherung erworbenen Versicherungszeiten gebildet. e) Beiträge zur Höherversicherung sowie der Leistungszuschlag bleiben außer Ansatz. 7. Bei Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 litera c gilt folgendes: a) Übersteigt die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilpension nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht. b) Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichischen Teilpension innerhalb der anteilmäßig gekürzten Grenzbeträge nach den österreichischen Rechtsvor-

schriften zu berechnen. Bestünde hingegen allein auf Grund der nach österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten Anspruch, auf Pension, so gebührt der Hilflosenzuschuß in dem dieser Pension entsprechenden Ausmaß, es sei denn, daß nach den niederländischen Rechtsvorschriften eine Erhöhung der Leistung wegen. Hilflosigkeit gewährt wird. 8. Der nach Artikel 20 Absatz 1 litera c errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge, die zur Höherversicherung entrichtet worden sind oder als zur Höherversicherung entrichtet gelten, um den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und um die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften. 9. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung von Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben zurückgelegt sind, so werden von den niederländischen Versicherungszeiten nur jene berücksichtigt, denen eine Beschäftigung in einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit zugrunde liegt. 10. Für die Bemessung der aus dem Versicherungsfall des Todes zu gewährenden Abfindung werden niederländische Versicherungszeiten nicht herangezogen. 11. Die Sonderzahlungen aus der österreichischen Pensionsversicherung gebühren im Ausmaß der österreichischen Teilleistung; Artikel :23 gilt entsprechend. 12. Erreichen die Versicherungszeiten, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate für die Berechnung der Pension, so wird aus der österreichischen Pensionsversicherung keine Leistung gewährt, es sei denn, daß nach den österreichischen Rechtsvorschriften ohne Anwendung des Artikels 19 Anspruch auf Pension besteht. Artikel 22 (1) Besteht auch ohne Berücksichtigung des Artikels 19 ein Anspruch auf Pension, so hat der zuständige Träger eines Vertragsstaates die allein auf Grund der nach den von ihm anzu-

wendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende Pension zu gewähren, solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates nicht besteht. (2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Pension ist nach Artikel 20 Absatz 1 literae b und c neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginns der Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen. (3) Der Anspruch einer Versicherten aus der österreichischen Pensionsversicherung ist auch dann nach Absatz 2 neu festzustellen, wenn ein Anspruch auf eine niederländische Ehepaar-Alterspension entsteht. (4) Die Leistung aus der österreichischen Pensionsversicherung ist nicht neu festzustellen, wenn der Anspruch auf die entsprechende niederländische Pension wegen Entstehung des Anspruches auf eine andere niederländische Pension erlischt. Artikel 23 (1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des Artikels 19 Anspruch auf Leistung und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 20 Absatz 1 litera c errechneten Leistungen, so hat der Träger dieses Vertragsstaates seine so errechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der nach Artikel 20 Absatz 1 litera c errechneten Leistungen und der Leistung, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren. (2) Die Teilleistung nach Absatz 1 ist von Amts wegen neu festzustellen, wenn sich die Höhe der Leistungen, die der Berechnung der Teilleistungen zugrunde liegen, aus anderen Gründen als infolge von Anpassungen ändert oder wenn sich der Umrechnungskurs um mehr als 10 von Hundert ändert.

Artikel 24 Die zuständigen niederländischen Träger haben im Falle des Alters Artikel 20 nach folgenden Regeln anzuwenden: 1. Als nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die Allgemeine Altersversicherung zurückgelegte Versicherungszeiten gelten auch die Zeiten vor dem 1. Jänner 1957, in denen der Berechtigte, der die Bedingungen, unter denen diese Zeiten den Versicherungszeiten gleichgestellt werden können, nicht erfüllt, nach dem 15. Lebensjahr in den Niederlanden gewohnt hat oder in denen er in den Niederlanden im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen Dienstgebers eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt hat, es sei denn, daß diese Zeiten in einer Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften oder in einer Leistung eines anderen Staates berücksichtigt werden. 2. Als nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die Allgemeine Altersversicherung zurückgelegte Versicherungszeiten gelten für eine verheiratete Frau, deren Mann Anspruch auf eine Pension nach diesen Rechtsvorschriften hat, auch Zeiten des aufrechten Bestandes der Ehe, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres der Frau liegen und in denen sie in Österreich gewohnt hat, soweit diese Zeiten mit den von ihrem Ehemann nach den bezeichneten Rechtsvorschriften zurückgelegten und mit den nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zusammenfallen. Dies gilt nicht, soweit solche Zeiten allenfalls in einer Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden. 3. Bei der Frau, die verheiratet gewesen ist und deren Ehemann den niederländischen Rechtsvorschriften über die Altersversicherung unterstanden hat oder von dem Versicherungszeiten nach Absatz 1 als zurückgelegt gelten, findet Absatz 2 entsprechend Anwendung. 4. Zeiten nach Absatz 1 werden bei der Berechnung der Alterspension nur berücksichtigt, wenn ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder ein Flüchtling im Sinne des Artikels 3 litera b nach Vollendung des 59. Lebensjahres sechs Jahre in Österreich oder abwechselnd in Österreich und den Niederlanden gewohnt hat. 5. Ist die durch den niederländischen Träger nach Artikel 20 Absatz 1 litera c berech-

nete Teilleistung niedriger als der Betrag, der unmittelbar und ausschließlich auf Grund der Zeiten berechnet wird, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, so hat der niederländische Träger die zweite Berechnungsmethode anzuwenden. Artikel 25 Die zuständigen niederländischen Träger haben im Falle des Todes Artikel 20 nach folgenden Regeln anzuwenden: 1. Für den Anspruch auf Pension gelten als Versicherte im Sinne der niederländischen Rechtsvorschriften auch Staatsangehörige eines Vertragsstaates oder Flüchtlinge im Sinne des Artikels 3 litera b, die im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in der österreichischen Pensionsversicherung versichert sind. Hiebei gelten als versichert auch Personen, a) die eine Pension nach den österreichischen Rechtsvorschriften wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (dauernder Erwerbsunfähigkeit) beziehen, b) die Kranken- oder Wochengeld nach den österreichischen Rechtsvorschriften beziehen, c) die sich auf Rechnung eines österreichischen Trägers in Anstaltspflege befinden, d) die eine Geldleistung aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung beziehen. 2. Erreichen die nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die Witwen- und Waisenversicherung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten nicht insgesamt 12 Monate für die Berechnung der Leistung, so wird aus dieser Versicherung keine Leistung gewährt, es sei denn, daß nach diesen Rechtsvorschriften ohne Anwendung des Abkommens Anspruch auf eine Leistung besteht. 3. Als Versicherungszeiten, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Witwen- und Waisenversicherung zurückgelegt worden sind, gelten auch Zeiten vor dem 1. Oktober 1959, in denen der Verstorbene nach Vollendung des 15. Lebensjahres in den Niederlanden gewohnt hat oder in denen er in den Niederlanden im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen Dienstgebers eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt hat, es sei denn, daß

diese Zeiten in einer Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften oder in einer Leistung eines anderen Staates berücksichtigt werden. Kapitel 3 Invalidität (geminderte Arbeitsfähigkeit oder dauernde Erwerbsunfähigkeit) Artikel 26 (1) Für die Feststellung von Leistungen bei Invalidität (geminderte Arbeitsfähigkeit oder dauernde Erwerbsunfähigkeit) nach den österreichischen Rechtsvorschriften ist Kapitel 2 anzuwenden. (2) Für die Feststellung von Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit nach den niederländischen Rechtsvorschriften in Fällen, in denen diese Rechtsvorschriften nach Abschnitt römisch zwei im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr anzuwenden sind, ist Kapitel 2 mit folgender Maßgabe anzuwenden: 1. Als Versicherte im Sinne der niederländischen Rechtsvorschriften gelten auch Staatsangehörige eines Vertragsstaates und Flüchtlinge im Sinne des Artikels 3 litera b, die am Tag vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in der österreichischen Pensionsversicherung für Dienstnehmer versichert sind. Hiebei gelten als versichert auch Personen, die eine Geldleistung aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung oder ein Wochengeld aus der österreichischen Krankenversicherung beziehen. 2. Erreichen die nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten nicht insgesamt zwölf Monate für die Berechnung der Leistung, so wird aus dieser Versicherung keine Leistung gewährt, es sei denn, daß nach diesen Rechtsvorschriften ohne Anwendung des Abkommens Anspruch auf eine Leistung besteht. 3. Als Versicherungszeiten, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit zurückgelegt worden sind, gelten auch die in den Niederlanden vor dem 1. Juli 1967 zurückgelegten Zeiten, während welcher die betreffende Person versichert gewesen wäre, sofern die mit 1. Juli 1967 in Kraft getretenen Rechtsvorschriften schon damals wirksam gewesen wären.

Kapitel 4 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Artikel 27 (1) Hat eine Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften über die Unfallversicherung Anspruch auf Sachleistungen und a) verlegt sie ihren Wohnort in die Niederlande oder b) macht während eines vorübergehenden Aufenthaltes in den Niederlanden ihr Zustand sofort ärztliche Betreuung einschließlich Krankenhauspflege erforderlich, so erhält sie zu Lasten des nach diesen Rechtsvorschriften zuständigen Trägers Sachleistungen, die im Fall der litera a von der für den Wohnort der betreffenden Person zuständigen Krankenkasse und im Fall der litera b von der Allgemeinen Niederländischen Krankenkasse auf Gegenseitigkeit (Algemeen Nederlands Onderling Ziekenfonds) in Utrecht gewährt werden. Im Fall des Wohnortwechsels muß die betreffende Person vor dem Wechsel die Zustimmung des zuständigen österreichischen Trägers einholen. Diese Zustimmung darf aber nur verweigert werden, wenn der Wohnortwechsel geeignet ist, ihren Gesundheitszustand oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung zu gefährden. Die Zustimmung kann ausnahmsweise nachträglich erteilt werden, wenn sie aus entschuldbaren Gründen nicht vorher beantragt werden konnte. (2) Hinsichtlich des Umfanges, der Dauer und der Art und Weise der Gewährung der Sachleistungen, die nach Absatz 1 zu gewähren sind, gilt Artikel 13 Absätze 3 und 4 entsprechend. (3) Die Kosten für nach Absatz 1 gewährte Sachleistungen werden erstattet; Artikel 18 gilt entsprechend. (4) In den Fällen des Absatzes 1 werden die Geldleistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften gewährt. Kapitel 5 Arbeitslosigkeit Artikel 28 Galten für eine Person nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, so werden für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Zeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden.

Kapitel 6 Familienbeihilfen Artikel 29 (1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Anspruch auf Familienbeihilfen davon ab, daß die Kinder, für die Familienbeihilfen vorgesehen sind, im Gebiet dieses Vertragsstaates ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, so wird der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates gleichgehalten. (2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Anspruch auf Familienbeihilfen von bestimmten Beschäftigungs- oder Wohnzeiten ab, so werden die Beschäftigungs- oder Wohnzelten, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates zurückgelegt wurden, angerechnet. Artikel 30 Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und im Gebiet des anderen Vertragsstaates eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, haben — unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9 — Anspruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, als ob sie in dessen Gebiet ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten. Artikel 31 (1) Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unter Berücksichtigung dieses Abkommens für eine Person die Anspruchsvoraussetzungen für Familienbeihilfen erfüllt, so werden Familienbeihilfen dieser Person ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates gewährt, in dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. (2) Sind nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Dienstnehmer beschäftigt ist, und nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem das Kind wohnt, für ein und dasselbe Kind während desselben Zeitraums Familienbeihilfen an zwei Personen zu gewähren, so werden die Familienbeihilfen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates gewährt, in dem sich das Kind gewöhnlich aufhält.

Artikel 32 Unter Kindern im Sinne dieses Kapitels sind Personen zu verstehen, für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Familienbeihilfen vorgesehen sind. ABSCHNITT römisch vier VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN Artikel 33 (1) Die zuständigen Behörden können die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen werden, sie darf jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft treten. (2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unterrichten einander a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen, b) über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften. (3) Für die Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos. (4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten. (5) Die Träger und Behörden eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefaßt sind. (6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, werden auf Ersuchen der zuständigen Stelle zu ihren Lasten vom Träger des Aufenthaltsortes veranlaßt. (7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen anwendbaren Bestimmungen.

Artikel 34 Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten. Artikel 35 (1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden erstreckt, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind. (2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung. Artikel 36 (1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer Behörde einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen. (2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird. (3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.

  1. Absatz 4,In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich der entsprechenden zuständigen Stelle des ersten Vertragsstaates zu übermitteln. Artikel 37 (1) Die leistungspflichtigen Träger können Leistungen auf Grund dieses Abkommens mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung erbringen. (2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat, zu erfolgen. (3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens sind nach Maßgabe der Vereinbarungen vorzunehmen, die diesbezüglich zwischen den Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten. Artikel 38 (1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide und Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge und sonstige Forderungen aus der Sozialversicherung sowie über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfen werden im anderen Vertragsstaat anerkannt. (2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll. (3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen sein. (4) Forderungen von Trägern im Gebiet eines Vertragsstaates aus Beitragsrückständen haben

bei der Zwangsvollstreckung sowie im Konkurs- und Ausgleichsverfahren im Gebiet des anderen Vertragsstaates die gleichen Vorrechte wie entsprechende Forderungen im Gebiet dieses Vertragsstaates. Artikel 39 (1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß auf eine Leistung gezahlt, so hat der Träger des anderen Vertragsstaates die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch besteht, auf Ersuchen des erstgenannten Trägers einzubehalten. Hat der Träger des einen Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes. (2) Hat ein Fürsorgeträger eines Vertragsstaates einer Person Fürsorgeunterstützung während eines Zeitraumes gewährt, für den nachträglich nach den. Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch auf Geldleistungen entsteht, so behält: der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auf Ersuchen und für Rechnung des Fürsorgeträgers die auf den gleichen Zeitraum entfallenden Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten Fürsorgeunterstützung ein, als ob es sich um eine vom Fürsorgeträger des letzteren Vertragsstaates gezahlte Fürsorgeunterstützung handeln würde. Artikel 40 (1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über. (2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger Leistungen aus demselben Schadensfall sowohl einem Träger des einen Vertragsstaates als auch einem Träger des anderen Vertragsstaates zu, so kann der Dritte die auf die beiden Träger übergegangenen Ansprüche mit befreien-

der Wirkung durch Zahlung an den einen oder anderen Träger befriedigen. Im Innenverhältnis sind die Träger anteilig im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig. Artikel 41 (1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden. (2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das wie folgt zu bilden ist: a) Jede der Parteien bestellt innerhalb von einem Monat ab dem Empfang des Verlangens einer schiedsgerichtlichen Entscheidung einen Schiedsrichter. Die beiden so nominierten Schiedsrichter wählen innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Partei, die ihren Schiedsrichter zuletzt bestellt hat, dies notifiziert hat, einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als dritten Schiedsrichter. b) Wenn ein Vertragsstaat innerhalb der festgesetzten Frist keinen Schiedsrichter bestellt hat, kann der andere Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ersuchen, einen solchen zu bestellen. Entsprechend ist über Aufforderung eines Vertragsstaates vorzugehen, wenn sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des dritten Schiedsrichters nicht einigen können. c) Für den Fall, daß der Präsident des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist, gehen die ihm durch diesen Artikel übertragenen Funktionen auf den Vizepräsidenten des Gerichtshofes, ist auch dieser Staatsangehöriger eines Vertragsstaates, auf den ranghöchsten Richter des Gerichtshofes über, auf den dieser Umstand nicht zutrifft. (3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die beiden Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des Schiedsrichters, den er bestellt. Die übrigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.

ABSCHNITT römisch fünf ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 42 (1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten. (2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind. (3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten worden sind. In diesen Fällen werden nach den Bestimmungen dieses Abkommens a) Pensionen oder Renten, die erst auf Grund dieses Abkommens gebühren, auf Antrag des Berechtigten vom Inkrafttreten dieses Abkommens an festgestellt, b) Pensionen oder Renten, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt worden sind, auf Antrag des Berechtigten neu festgestellt; sie können auch von Amts wegen neu festgestellt werden, wobei der Tag, an dem der Träger die von ihm an den Berechtigten zu erteilende Verständigung über die Einleitung des Verfahrens abfertigt, als Tag der Antragstellung gilt. Wird der Antrag auf Feststellung oder Neufeststellung innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht oder die amtswegige Neufeststellung innerhalb dieser Frist eingeleitet, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt ist. (4) Sehen die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten den Ausschluß oder die Verjährung von Ansprüchen vor, so sind hinsichtlich der Ansprüche aus Absatz 3 die diesbezüglichen Rechtsvorschriften auf die Berechtigten nicht anzuwenden, wenn der im Absatz 3 bezeichnete Antrag innerhalb von. zwei Jahren nach Inkrafttreten

dieses Abkommens gestellt wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so besteht der Anspruch auf Leistungen, soweit er nicht ausgeschlossen oder verjährt ist, vom Zeitpunkt der Antragstellung an, es sei denn, daß günstigere Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates anwendbar sind. (5) In den Fällen des Absatzes 3 litera b gilt Artikel 39 Absatz 1 entsprechend. (6) Der bei einem Träger eines Vertragsstaates eingebrachte Antrag auf Neufeststellung verpflichtet den in Betracht kommenden Träger des anderen Vertragsstaates zur Einleitung eines Feststellungs- beziehungsweise Neufeststellungsverfahrens von Amts wegen. Leitet ein Träger eines Vertragsstaates ein Neufeststellungsverfahren von Amts wegen ein, so gilt diese Einleitung für den Träger des anderen Vertragsstaates als Antrag auf erstmalige Feststellung beziehungsweise auf Neufeststellung der Leistung. (7) Ergibt die Neufeststellung nach Absatz 3 litera b, daß die Summe der nach diesem Abkommen für denselben Versicherungsfall errechneten Leistungen geringer ist als der Betrag der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens zustehenden Leistung, so hat der in Betracht kommende Träger seine Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen den zu vergleichenden Beträgen, als Teilleistung zu gewähren. Artikel 43 Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden durch die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 3, des Artikels 7 Absazt 1 und des Artikels 19 des Abkommens nicht berührt. Artikel 44 (1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Wien auszutauschen. (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden. (3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf dem diplomatischen Wege kündigen.

  1. Absatz 4,Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter, und zwar ohne Rücksicht auf einschränkende Bestimmungen, welche die in Betracht kommenden Systeme für den Fall des Aufenthaltes eines Versicherten im Ausland vorsehen. ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet. GESCHEHEN ZU Den Haag, am 7. März 1974, in zwei Urschriften, in deutscher und niederländischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind. Für die Republik Österreich: Johannes Coreth m. p. Für das Königreich der Niederlande: M. van der Stoel m. p. SCHLUSSPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE ÜBER SOZIALE SICHERHEIT Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, daß Einverständnis über folgende Bestimmungen besteht: I. Zu Artikel 2 des Abkommens: 1. Bei Anwendung der im Absatz 1 Ziffer 1 litera a bezeichneten Rechtsvorschriften in bezug au:f die Krankenversicherung der öffentlich Bediensteten steht für die Versicherungspflicht der ordentliche Wohnsitz im Gebiet der Niederlande dem ordentlichen Wohnsitz in Österreich gleich. 2. Die in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2 litera b bezeichneten Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung für Dienstnehmer umfassen die Risken Invalidität, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. II. Zu Artikel 3 des Abkommens: 1. Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit anderen Staaten bleiben unberührt.

Ziffer 2 Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtssprechung in der Sozialen Sicherheit bleiben unberührt. 3. Die Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom 22. 11. 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland sowie die Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung der im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind auf niederländische Staatsangehörige nicht anwendbar. 4. Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Übernahme von Versicherungszeiten aus der Rentenversicherung des ehemaligen. Deutschen Reiches beziehungsweise die Übernahme von Ansprüchen aus der Unfallversicherung des ehemaligen Deutschen Reiches bleiben unberührt. 5. Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten bleiben unberührt; hiedurch werden die österreichischen Rechtsvorschriften über Begünstigungen für Geschädigte aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung nicht berührt. 6. Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Gewährung der Notstandshilfe bleiben unberührt. 7. Die niederländischen Rechtsvorschriften über die Altersversicherung und über die Witwen- und Waisenversicherung betreffend die Beitragsermäßigung im Fall freiwilliger Versicherung bleiben unberührt. III. Zu Artikel 7 des Abkommens: 1. Bei Anwendung des Absatzes 1 steht für die Entstehung des Pensionsanspruches aus der österreichischen Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen dem Erlöschen der Gewerbeberechtigung beziehungsweise des Gesellschaftsverhältnisses in Österreich die Einstellung der entsprechenden selbständigen Erwerbstätigkeit in den Niederlanden gleich.

Ziffer 2 Die niederländischen Träger berücksichtigen bei Anwendung des Absatzes 1 in den Fällen des Artikels 25 Ziffer 1 und des Artikels 26 Absatz 2 Ziffer 1 eine wegen desselben Ereignisses gewährte Rente aus der österreichischen Unfallversicherung nur im Ausmaß des nach Artikel 20 Absatz 1 litera c festgestellten Zeitenverhältnisses. IV. Zu Artikel 10 des Abkommens: 1. Die Bestimmung des Absatzes 1 findet auf den österreichischen Handelsdelegierten und auf die ihm von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zugeteilten fachlichen Mitarbeiter mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Beschäftigung dieser Personen im Gebiet der Niederlande die österreichischen Rechtsvorschriften gelten. 2. Die im Absatz 2 festgesetzte Frist beginnt für Personen, die am Tag des Inkrafttretens des Abkommens beschäftigt sind, mit diesem Tag. V. Zu den Artikeln 12 bis 18 des Abkommens: 1. Die Bestimmungen dieser Artikel gelten, soweit es sich um die Gewährung von Sachleistungen handelt, bei Aufenthalt in Österreich nur für Personen, die aufgrund des niederländischen Krankenversicherungsgesetzes (Ziekenfondswet) pflichtversichert sind. 2. Artikel 13 gilt in Österreich in bezug auf die Behandlung durch freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen: a) Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung in Österreich aufhalten, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen; b) Personen, die sich in Österreich zum Besuch ihrer dort wohnenden Familie aufhalten; c) die in Österreich wohnenden Familienangehörigen von Personen, die bei einem niederländischen Träger versichert sind; d) Personen, die sich aus anderen Gründen in Österreich aufhalten, wenn ihnen eine ambulante Behandlung für Rechnung des für den Aufenthaltsort zuständigen Trägers gewährt wurde.

VI. Zu Artikel 16 des Abkommens: 1. In den Fällen des Absatzes 1 ist ein Abzug nach Absatz 5 nur von dem Träger des Wohnortes vorzunehmen. 2. Eine Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit nach den im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2 litera b angeführten Rechtsvorschriften gilt als eine Invaliditätspension nach den österreichischen Rechtsvorschriften, wenn ihr eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 45 von Hundert 2ugrunde liegt. 3. In den Fällen des Absatzes 2 ist der Ersatz der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte aus der österreichischen Pensionsversicherung aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten zu leisten. 4. Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Bezieher einer Alterspension nach den niederländischen Rechtsvorschriften. VII. Zu Artikel 19 des Abkommens: Diese Bestimmung ist hinsichtlich eines Anspruches auf eine vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei Arbeitslosigkeit oder bei langer Versicherungsdauer nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht anzuwenden. VIII. Zu Artikel 20 des Abkommens: Die niederländischen Träger wenden diese Bestimmung nur in den durch Artikel 25 Ziffer 1 und Artikel 26 Absatz 2 Ziffer 1 erfaßten Fällen an. IX. Zu Artikel 28 des Abkommens: 1. Die Zusammenrechnung in Österreich erfolgt unter der Voraussetzung, daß die Person in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 13 Wochen in Österreich arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, es sei denn, daß die Beschäftigung ohne Verschulden des Dienstnehmers geendet hat. 2. Diese Bestimmung gilt nicht für den Erwerb des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

X. Zu Artikel 30 des Abkommens: Ein Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe besteht nur dann, wenn die Beschäftigung in Österreich nicht gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Dienstnehmer verstößt und mindestens einen vollen Kalendermonat dauert. Eine Anrechnung nach Artikel 29 Absatz 2 findet in bezug auf diese Beschäftigungszeit nicht statt. XI. Zu Artikel 42 des Abkommens: Abschnitt römisch drei Kapitel 2 und 3 gilt nicht für Fälle, in denen nach den österreichischen Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen die Rechtsvorschriften über die landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherung weiterhin anzuwenden sind. Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über Soziale Sicherheit. Es tritt an demselben Tag in Kraft wie das Abkommen und bleibt ebensolange wie dieses in Kraft. ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Schlußprotokoll unterzeichnet. GESCHEHEN ZU Den Haag, am 7. März 1974, in zwei Urschriften, in deutscher und niederländischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind. Für die Republik Österreich: Johannes Coreth m. p. Für das Königreich der Niederlande: M. van der Stoel m. p. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationskurkunde wurde am 5. November 1974 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 44, Abs. 2 am 1. Jänner 1975 in Kraft.

Kreisky