Auf Grund der Paragraphen 8, 9, Absatz 5, 10, 127, 128, und 158 bis 160 des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung des Strafvollzugsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 424 aus 1974,, sowie auf Grund der Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer eins, Buchstabe b und römisch vier des Strafvollzugsanpassungsgesetzes wird verordnet: Allgemeine Strafvollzugsanstalten § 1. (1) Allgemeine Strafvollzugsanstalten (Paragraph 8, Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes) sind a) die Männerstrafvollzugsanstalten Garsten, Graz und Stein; b) die Männerstrafvollzugsanstalten Favoriten (Wien), Hirtenberg und Suben; c) die Frauenstrafvollzugsanstalt Schwarzau/ Steinfeld. (2) An welchen Verurteilten die über sie verhängten Freiheitsstrafen in einer der in Absatz eins, genannten Strafvollzugsanstalten zu vollziehen sind, wird auf Grund der Paragraphen 9, Absatz eins, 10 und 134 des Strafvollzugsgesetzes vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet. (3) Hinsichtlich der in Absatz eins, Buchstabe b genannten Strafvollzugsanstalten wird außerdem allgemein angeordnet, daß diese Anstalten zur Einleitung und zum Vollzug von Freiheitsstrafen zuständig sind, deren Strafzeit zwar drei Monate, nicht aber ein Jahr übersteigt, und zwar 1. die Männerstrafvollzugsanstalt Favoriten (Wien), falls eine gewerbliche Ausbildung oder Fortbildung des Verurteilten nicht in Betracht kommt, a) für den Erstvollzug anstelle der Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe erster Instanz Leoben, Eisenstadt, Korneuburg, Krems an der Donau, St. Pölten, Wiener Neustadt und der Landesgerichte für Strafsachen Graz und Wien und b) für den allgemeinen Strafvollzug anstelle der Gefangenenhäuser des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, wenn in diesem Fall die Strafvollzugsanordnung im Monat Jänner, April, Juli oder Oktober erlassen wird; 2. die Männerstrafvollzugsanstalt Hirtenberg, falls eine gewerbliche Ausbildung oder Fortbildung des Verurteilten in Betracht kommt, a) für den Erstvollzug anstelle der Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe erster Instanz Leoben, Eisenstadt, Korneuburg, Krems an der Donau, St. Pölten, Wiener Neustadt und der Landesgerichte für Strafsachen Graz und Wien und b) für den allgemeinen Strafvollzug anstelle der Gefangenenhäuser des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, wenn in diesem Fall die Strafvollzugsanordnung im Monat Jänner, April, Juli oder Oktober erlassen wird; 3. die Männerstrafvollzugsanstalt Suben, falls eine gewerbliche Ausbildung oder Fortbildung des Verurteilten in Betracht kommt, anstelle der Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe erster Instanz Linz, Ried im Innkreis, Salzburg, Steyr und Wels. Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe § 2. Die Sprengel der nach Paragraph 9, Absatz eins und 2 des Strafvollzugsgesetzes zum Vollzug von Freiheitsstrafen zuständigen Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe umfassen jeweils den Sprengel des betreffenden Gerichtshofes erster Instanz.
Erstvollzug und Strafvollzug an Fahrlässigkeitstätern in Sonderabteilungen § 3. Für die Einleitung und Durchführung des Erstvollzuges (Paragraph 127, des Strafvollzugsgesetzes) an Verurteilten, deren Strafzeit zwar drei Monate, nicht aber ein Jahr übersteigt, und des Strafvollzuges an Personen, die wegen fahrlässig begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind (Paragraph 128, des Strafvollzugsgesetzes), deren Strafzeit zwar drei Monate, nicht aber ein Jahr übersteigt, wird nach Maßgabe der Anlagen römisch eins und römisch zwei zu dieser Verordnung die Zuständigkeit der dort angeführten Sonderabteilungen allgemein angeordnet. Strafvollzug an Strafgefangenen, die an Lungentuberkulose erkrankt sind § 4. Für die Durchführung des Strafvollzuges an Strafgefangenen, die an Lungentuberkulose erkrankt sind und deren Strafzeit drei Monate übersteigt, wird die Zuständigkeit der Außenstelle Wilhelmshöhe des Gefangenenhauses römisch eins des Landesgerichtes für Strafsachen Wien allgemein angeordnet. Anstalten für den Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen § 5. (1) Anstalt für zurechnungsfähige männliche geistig abnorme Rechtsbrecher (Paragraph 21, Absatz 2, StGB, Paragraph 158, des Strafvollzugsgesetzes) ist die Sonderanstalt Mittersteig (Wien). (2) Anstalt für männliche gefährliche Rückfallstäter (Paragraph 23, StGB, Paragraph 160, des Strafvollzugsgesetzes) ist die Sonderanstalt Sonnberg. Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen in Strafvollzugsanstalten § 6. (1) Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach §, 22 StGB ist an männlichen Untergebrachten in der Männerstrafvollzugsanstalt Favoriten (Wien) zu vollziehen. (2) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB, die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach Paragraph 22, StGB und die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach Paragraph 23, StGB sind an weiblichen Untergebrachten in den hiefür eingerichteten Sonderabteilungen der Frauenstrafvollzugsanstalt Schwarzau/Steinfeld zu vollziehen. Schlußbestimmung § 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl. Nr. 92 aus 1970,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1971,, 16 und 200/ 1974 außer Kraft.
Broda