Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll und Zusatzabkommen wird genehmigt. Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiete der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schließen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Bundespräsident der Republik Österreich Herrn Dr. Franz Weidinger, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der Republik Österreich im Großherzogtum Luxemburg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg Herrn Jean Dupong, Minister für Arbeit und Soziale Sicherheit, die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben: ABSCHNITT römisch eins Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 (1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke 1. „Österreich" die Republik Österreich, „Luxemburg" das Großherzogtum Luxemburg;
Ziffer 2 „Gebiet" in bezug auf Österreich dessen Bundesgebiet, in bezug auf Luxemburg dessen Hoheitsgebiet; 3. „Staatsangehöriger" in bezug auf Österreich dessen Staatsbürger, in bezug auf Luxemburg dessen Staatsbürger; 4. „Rechtsvorschriften" die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen und im Gebiet oder in einem Teil des Gebietes eines Vertragsstaates in Kraft sind; 5. „zuständige Behörde" in bezug auf Österreich den Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Familienbeihilfen den Bundesminister für Finanzen, in bezug auf Luxemburg den für die Durchführung der luxemburgischen Rechtsvorschriften jeweils zuständigen Minister; 6. „Träger" die Einrichtungen oder die Behörde, der die Durchführung der im Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt; 7. „zuständiger Träger" den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger; 8. „Dienstnehmer" unselbständig Erwerbstätige einschließlich der nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften diesen Gleichgestellten; 9. „Familienangehöriger" einen Familienangehörigen im Sinne der anzuwendenden Rechtsvorschriften; 10. „Versicherungszeiten" Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten; 11. „Beitragszeiten" Zeiten, für die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Beiträge entrichtet sind oder als entrichtet gelten; 12. „gleichgestellte Zeiten" Zeiten, soweit sie Beitragszeiten gleichstehen; 13. „Geldleistung", „Rente" oder „Pension" eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen
Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet werden, jedoch mit Ausnahme der Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften; 14. „Familienbeihilfen" in bezug auf Österreich die Familienbeihilfe, in bezug auf Luxemburg die Familienbeihilfe. (2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt. Artikel 2 (1) Dieses Abkommen bezieht sich 1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über a) die Krankenversicherung; b) die Unfallversicherung; c) die Pensionsversicherung; d) die Arbeitslosenversicherung; e) die Familienbeihilfen; 2. in Luxemburg auf die Rechtsvorschriften über a) die Krankenversicherung; b) die Unfallversicherung; c) die Pensionsversicherung; d) die Arbeitslosenunterstützung; e) die Familienbeihilfen. (2) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner Folgen; es bezieht sich ferner nicht in bezug auf Österreich auf die Rechtsvorschriften betreffend die Krankenversicherung der Hinterbliebenen von Präsentdienern und die Kranken- und Unfallversicherung der beschädigten Präsentdiener in beruflicher Ausbildung, in bezug auf Luxemburg auf Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte. (3) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, sind, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten, im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen. Artikel 3 (1) Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Angehörigen und
Hinterbliebenen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten. (2) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, auf welche die Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung finden, haben, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Pflichten und Rechte aus den im Artikel 2 angeführten Rechtsvorschriften wie die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates. Artikel 4 (1) Hinsichtlich der freiwilligen Versicherung oder Weiterversicherung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates werden die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt worden sind. (2) In der Krankenversicherung gilt Absatz 1 entsprechend für Personen, deren Recht auf Weiterversicherung von der Versicherung einer anderen Person abgeleitet ist. (3) Eine freiwillige Versicherung oder eine Weiterversicherung ist nur in der Versicherung eines der beiden Vertragsstaaten zulässig. Artikel 5 (1) Die Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworben worden sind, dürfen nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates wohnt, in dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hat. (2) Die Leistungen nach Absatz 1 aus der Versicherung des einen Vertragsstaates werden an die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die im Gebiet eines dritten Staates wohnen, unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang gezahlt, als ob es sich um Staatsangehörige des ersten Vertragsstaates handeln würde, die im Gebiet dieses dritten Staates wohnen. Artikel 6 Ein auf die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten gestützter Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art oder mehrere Leistungen aus derselben Versicherungszeit kann auf Grund dieses Abkommens weder erhoben noch aufrecht-
erhalten werden; dies gilt nicht für Leistungen nach Abschnitt römisch drei Kapitel 2. Artikel 7 (1) Soweit nach den Rechtsvorschriften eines der beiden Vertragsstaaten eine Leistung aus der Sozialversicherung oder Bezüge anderer Art oder eine Erwerbstätigkeit oder ein Sozialversicherungsverhältnis rechtliche Auswirkungen auf eine Leistung der Sozialversicherung, die Versicherungspflicht, die Versicherungsfreiheit oder die freiwillige Versicherung haben, kommt die gleiche Wirkung auch gleichartigen Leistungen oder sonstigen Bezügen aus dem anderen Vertragsstaat oder einer gleichartigen Erwerbstätigkeit oder einem gleichartigen Versicherungsverhältnis im anderen Vertragsstaat zu. (2) Absatz 1 gilt nicht hinsichtlich des Zusammentreffens von Pensionen gleicher Art, die nach Abschnitt römisch drei Kapitel 2 festgestellt sind. ABSCHNITT römisch zwei Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften Artikel 8 (1) Unbeschadet der Artikel 9 und 10 richtet sich die Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch, wenn sich der Dienstgeber im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet. (2) Würde die Anwendung des Absatzes 1 bewirken, daß nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten gleichzeitig Versicherungspflicht bestünde, dann gilt folgendes: a) Bei gleichzeitiger Ausübung einer unselbständigen und einer selbständigen Erwerbstätigkeit richtet sich die Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird; b) Bei gleichzeitiger Ausübung von selbständigen Erwerbstätigkeiten richtet sich die Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sich der Erwerbstätige gewöhnlich aufhält. Artikel 9 (1) Wird ein Dienstnehmer aus dem Gebiet eines Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten während der ersten 24 Kalendermonate der Beschäftigung im
Gebiet des zweiten Vertragsstaates die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt. (2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt. (3) Wird ein Dienstnehmer eines Transportunternehmens, das seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates hat, im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt; unterhält das Unternehmen im Gebiet des zweiten Vertragsstaates eine Zweigniederlassung, so gelten für die von ihr beschäftigten Dienstnehmer die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. (4) Für Dienstnehmer des öffentlichen Verwaltungsdienstes, die aus dem Gebiet eines Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates. Artikel 10 (1) Diplomaten und Mitglieder des diplomatischen Personals sind vorbehaltlich des Absatzes 4 in bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat von den im Empfangsstaat geltenden Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit befreit. (2) a) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt auch für Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission sowie Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission, die weder Angehörige des Empfangsstaates noch in demselben ständig ansässig sind. b) Unbeschadet der Bestimmungen der litera a können die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission, die Angehörige des Entsendestaates und im Empfangsstaat ständig ansässig sind, binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens beziehungsweise nach Beginn der Beschäftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates wählen. (3) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt ferner für private Hausangestellte, die ausschließlich bei einem Diplomaten oder einem Mitglied des diplomatischen Personals beschäftigt sind, sofern sie
Litera a weder Angehörige des Empfangsstaates noch in demselben ständig ansässig sind und b) den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit unterstehen. (4) Beschäftigt ein Diplomat oder ein Mitglied des diplomatischen Personals Personen, auf welche die im Absatz 3 vorgesehene Befreiung keine Anwendung findet, so hat er die Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit zu beachten, die im Empfangsstaat für Arbeitgeber gelten. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Mitglieder von konsularischen Vertretungen sowie für die ausschließlich in deren Diensten stehenden Mitglieder des Hauspersonals. Artikel 11 Für bestimmte Dienstnehmer oder Dienstnehmergruppen kann, soweit es in ihrem Interesse liegt, unter Bedachtnahme auf die Art und die Umstände ihrer Beschäftigung die zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach den Artikeln 8 bis 10 dieses Abkommens anzuwenden wären, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften auf Antrag der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zulassen. In diesem Fall sind die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates auf die betreffenden Dienstnehmer anzuwenden, als wären sie in dessen Gebiet beschäftigt. ABSCHNITT römisch drei Besondere Bestimmungen Kapitel 1 Krankheit und Mutterschaft Artikel 12 (1) Für den Leistungsanspruch und die Dauer der Leistungsgewährung sind die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und Zeiten des Bezuges einer Leistung zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. (2) Hat jedoch ein Versicherter in dem Vertragsstaat, in dem er nunmehr beschäftigt ist, keinen Leistungsanspruch, aber noch einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er vor dem Wechsel seines Wohnortes zuletzt versichert war, oder hätte er diesen Anspruch, wenn er sich dort befände, so kann er die Gewährung von Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Artikels 13 Absätze 3 bis 6 beanspruchen.
Artikel 13 (1) Ist eine Person bei einem Träger eines Vertragsstaates versichert, so erhält sie bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates Leistungen, wenn ihr Zustand sofort ärztliche Betreuung einschließlich Krankenhauspflege erforderlich macht. Diese Bestimmung findet auch auf Personen Anwendung, die bei dem bezeichneten Träger nicht versichert sind, aber gegen diesen einen Leistungsanspruch haben oder hätten, wenn sie sich im Gebiet des ersten Vertragsstaates befänden. (2) Ist eine Person zu Lasten eines Trägers eines der Vertragsstaaten anspruchsberechtigt, so behält sie diesen Anspruch, wenn sie ihren Wohnort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegt. Die betreffende Person muß vor dem Wohnortwechsel die Zustimmung des zuständigen Trägers einholen. Diese Zustimmung darf aber nur verweigert werden, wenn der Wohnortwechsel geeignet ist, ihren Gesundheitszustand oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung zu gefährden. (3) Hat eine Person nach den vorhergehenden Absätzen einen Leistungsanspruch, so werden die Sachleistungen von dem Träger ihres Aufenthaltsortes oder ihres neuen Wohnortes gewährt, und zwar nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere in bezug auf das Ausmaß und die Art und Weise der Leistungsgewährung; ihre Dauer richtet sich jedoch nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften. (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt, es sei denn, daß die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit des Betreffenden ernsthaft zu gefährden. (5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden die Geldleistungen nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften gewährt. (6) Die vorhergehenden Absätze finden entsprechend Anwendung auf Familienangehörige, die sich vorübergehend im Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten oder nach Eintritt des Versicherungsfalles der Krankheit oder der Mutterschaft ihren Wohnort in das Gebiet eines Vertragsstaates verlegen. (7) Die Absätze 1 und 3 bis 6 gelten, soweit es sich um Dienstnehmer nach Artikel 9 handelt, ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit.
Artikel 14 (1) Die Familienangehörigen einer Person, die a) bei einem Träger eines Vertragsstaates versichert ist oder b) einen Leistungsanspruch gegen einen Träger eines Vertragsstaates hat oder c) einen Leistungsanspruch gegen einen Träger eines Vertragsstaates hätte, wenn er in dem Gebiet wohnen würde, in dem dieser Träger seinen Sitz hat, erhalten, wenn sie im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates wohnen, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, Sachleistungen, als ob die Person, von der sie ihren Anspruch ableiten, bei dem Träger ihres Wohnortes versichert wäre oder einen Leistungsanspruch gegen diesen hätte. Das Ausmaß, die Dauer sowie die Art und Weise der Leistungsgewährung richten sich nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. (2) Verlegen die Familienangehörigen ihren Wohnort in das Gebiet des Vertragsstaates, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, so erhalten sie Leistungen nach dessen Rechtsvorschriften. Dies gilt auch, wenn die Familienangehörigen für denselben Fall der Krankheit oder der Mutterschaft bereits Leistungen von den Trägern des Vertragsstaates erhalten haben, in dessen Gebiet sie vor dem Wohnortwechsel gewohnt haben; sehen die vom zuständigen Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Höchstdauer der Leistungsgewährung vor, so wird die Zeit angerechnet, für die unmittelbar vor dem Wohnortwechsel Leistungen gewährt worden sind. Artikel 15 (1) Verleihen nach diesem Kapitel die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten einer Person je einen Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft, so finden auf diese Person die Rechtsvorschriften Anwendung, die • im Gebiet des Vertragsstaates gelten, in dem die Entbindung stattgefunden hat; hiebei sind, soweit erforderlich, die Zeiten im Sinne des Artikels 12 zusammenzurechnen. (2) Ist der Versicherungsfall der Mutterschaft nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates während der Zugehörigkeit zu einem Träger des anderen Vertragsstaates und nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates während der Zugehörigkeit zu einem Träger des ersten Vertragsstaates eingetreten, so gilt der Versicherungsfall als nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates eingetreten, in dessen Gebiet die Entbindung stattgefunden hat.
Sub-Litera, i, n diesem Fall findet Artikel 13 Absätze 3 und 4 Anwendung. (6) Sind nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates von der dem Berechtigten zustehenden Pension oder Rente Beiträge zur Deckung der Sachleistungen abzuziehen, so ist der zur Pensions- oder Rentenzahlung verpflichtete Träger berechtigt, in den Fällen dieses Artikels die Abzüge vorzunehmen. (7) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pensions- oder Rentenwerber. Artikel 17 Die im Artikel 12 Absatz 2, im Artikel 13 Absätze 1 und 2, im Artikel 14 Absatz 1 und im Artikel 16 Absätze 2, 4 und 5 vorgesehenen Sachleistungen werden gewährt in Österreich von der für den Aufenthalts- beziehungsweise Wohnort der betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, in Luxemburg von der Nationalen Arbeiterkrankenkasse (caisse nationale d'assurance maladie des ouvriers). Artikel 18 (1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthalts- beziehungsweise Wohnortes die nach den Artikeln 12, 13, 14 und 16 aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten. (2) Die zuständigen Behörden können auf Vorschlag der beteiligten Träger zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten. Kapitel 2 Pensionsversicherung (Leistungen bei Invalidität, Alter und an Hinterbliebene) Artikel 19 (1) Galten für einen Versicherten nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, so werden für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruches die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu be-
rücksichtigenden Versicherungszeiten zusammengeredinet, soweit sie sich nicht überschneiden. In welchem Ausmaß und in welcher Weise Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt worden sind. (2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen davon ab, daß die Versicherungszeiten in einem Beruf zurückgelegt worden sind, für den ein Sondersystem gilt, so werden für den Erwerb des Anspruches auf diese Leistungen nur die nach dem entsprechenden System des anderen Vertragsstaates und die nach dessen anderen Systemen in dem gleichen Beruf zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden. Erfüllt der Versicherte trotz dieser Zusammenrechnung nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen, so werden die betreffenden Zeiten für den Erwerb des Anspruches auf Leistungen nach dem allgemeinen System der Vertragsstaaten ebenfalls zusammengerechnet. Artikel 20 (1) Beanspruchen ein im Artikel 19 bezeichneter Versicherter oder seine Hinterbliebenen Leistungen auf Grund der Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, so werden die Leistungen auf folgende Weise festgestellt: a) Der Träger jedes Vertragsstaates ermittelt nach seinen Rechtsvorschriften, ob die betreffende Person unter Berücksichtigung der im Artikel 19 vorgesehenen Zusammenrechnung der Zeiten die Voraussetzungen für den Anspruch auf die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen erfüllt; b) besteht nach litera a ein Anspruch, so ermittelt jeder in Betracht kommende Träger zunächst den Betrag der Leistung, auf welche die betreffende Person Anspruch hätte, wenn sämtliche nach Artikel 19 zusammengerechneten Versicherungszeiten ausschließlich nach seinen eigenen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen wären. Auf Grund dieses Betrages setzt der Träger den geschuldeten Betrag nach dem Verhältnis fest, das zwischen der Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Zeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Zeiten besteht. Dieser Betrag ist die Leistung, die der Träger der betreffenden Person schuldet; c) Bemessungsgrundlagen werden nur aus den Versicherungszeiten gebildet, die nach den für den zuständigen Träger geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind;
Litera d Rechtsvorschriften über Erlösdien, Kürzungen, Ruhen oder Wegfall der Pension wegen Auslandsaufenthaltes sind nach Feststellung der Teilleistungen, wegen anderer Tatbestände vor Feststellung der Teilleistungen anzuwenden; e) erfüllt die betreffende Person unter Berücksichtigung der Zusammenrechnung der Zeiten nach Artikel 19 in einem bestimmten Zeitpunkt die Voraussetzungen zwar nicht beider Vertragsstaaten, wohl aber eines Vertragsstaates, so wird der Betrag der Leistung nach litera b bestimmt; f) erfüllt die betreffende Person in einem bestimmten Zeitpunkt die Voraussetzung der auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften zwar nicht beider Vertragsstaaten, wohl aber eines Vertragsstaates, ohne daß es erforderlich ist, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zu berücksichtigenden Zeiten heranzuziehen, so wird der Betrag der Leistung nur auf Grund der Rechtsvorschriften festgestellt, nach denen der Anspruch erworben worden ist, und zwar unter ausschließlicher Heranziehung der nach diesen zu berücksichtigenden Zeiten; g) in den Fällen der literae e und f werden die bereits festgestellten Leistungen jeweils neu nach litera b festgestellt, sobald die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unter Berücksichtigung der Zusammenrechnung der Zeiten nach Artikel 19 erfüllt sind; h) die Leistung ist neu festzustellen, wenn nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates ein Tatbestand gegeben ist, der Auswirkungen auf ein nach litera b zweiter Satz ermitteltes Teilungsverhältnis hat. Die Leistung des Trägers des einen Vertragsstaates ist mit Wirkung vom Tag des Beginns der neu festgestellten Leistung an aus der Versicherung des anderen Vertragsstaates neu festzustellen. Ergibt die Neufeststellung, daß sich die Summe der bisher gezahlten Leistungen mindert, so hat der Träger, nach dessen Rechtsvorschriften die Leistung gemindert worden ist, diese Leistung um den Unterschiedsbetrag zu erhöhen. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen. (2) a) Fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu berücksichtigende Pflichtversicherungszeit mit einer nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zu berücksichtigenden Zeit freiwilliger Versicherung zusammen, so wird für die Bemessung der Leistung nach Absatz 1 litera b nur die Pflichtversicherungszeit angerechnet;
Litera b fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu berücksichtigende Beitragszeit mit einer nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gleichgestellten Zeit zusammen, so wird für die Bemessung der Leistung nach Absatz 1 litera b nur die erste angerechnet; c) jede Zeit, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten eine gleichgestellte Zeit ist, wird nur von dem zuständigen Träger des Vertragsstaates angerechnet, nach dessen Rechtsvorschriften der Versicherte zuletzt vor dieser Zeit pflichtversichert war; ist der Versicherte vor dieser Zeit nicht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates pflichtversichert gewesen, so wird diese Zeit von dem zuständigen Träger des Vertragsstaates angerechnet, nach dessen Rechtsvorschriften er zum ersten Mal nach der betreffenden Zeit pflichtversichert war; d) sind nach litera a Zeiten der freiwilligen Versicherung, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworben worden sind, nicht zu berücksichtigen, so werden die Beiträge, die auf diese Zeiten entfallen, so berücksichtigt, als wenn sie zur Erhöhung der Leistungen nach diesen Rechtsvorschriften entrichtet worden wären. Sehen diese Rechtsvorschriften eine Höherversicherung vor, so werden die Beiträge für die Berechnung der Leistungen aus dieser Versicherung berücksichtigt. (3) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate für die Berechnung der Leistung, so wird nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt; in diesem Fall berücksichtigt der andere Vertragsstaat die genannten Zeiten für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben des Leistungsanspruches, nicht aber für die Feststellung des geschuldeten Teilbetrages nach Absatz 1 litera b zweiter Satz. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates und lediglich auf Grund von Zeiten erworben wurde, die nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind. Artikel 21 (1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des Artikels 20 Absatz 1 litera a Anspruch auf Pension und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 20 Absatz 1 litera b errechneten Leistungen, so hat der Träger dieses Vertragsstaates seine so errechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der
nach Artikel 20 Absatz 1 litera b errechneten Leistungen und der Pension, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren. (2) Die Teilleistung nach Absatz 1 ist von Amts wegen neu festzustellen, wenn sich die Höhe der Leistungen, die der Berechnung der Teilleistungen zugrunde liegen, aus anderen Gründen als infolge von Anpassungen ändert oder wenn sich der Umrechnungskurs um mehr als 10 von Hundert ändert. Kapitel 3 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Artikel 22 (1) Eine Person, die einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat a) im Gebiet des anderen als des zuständigen Staates oder b) im Gebiet des zuständigen Staates aa) und die ihren Wohnort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegt oder bb) deren Zustand bei einem vorübergehenden Aufenthalt in dem zuletzt genannten Gebiet sofort ärztliche Betreuung einschließlich Krankenhauspflege erforderlich macht, erhält zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen, die ihr vom Träger ihres Aufenthaltsortes oder ihres neuen Wohnortes gewährt werden. Im Falle des Wohnortwechsels muß die betreffende Person vor dem Wechsel die Zustimmung des zuständigen Trägers einholen. Diese Zustimmung darf aber nur verweigert werden, wenn der Wohnortwechsel geeignet ist, ihren Gesundheitszustand oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung zu gefährden. Die Zustimmung kann ausnahmsweise nachträglich erteilt werden, wenn sie aus entschuldbaren Gründen nicht vorher beantragt werden konnte. (2) Die im Absatz 1 vorgesehenen Sachleistungen werden gewährt in Österreich von der für den Aufenthalts- beziehungsweise Wohnort der betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, in Luxemburg von der gewerblichen Unfallversicherungsgenossenschaft (association d'assurance contre les accidents, section industrielle).
währen, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen, sofern die betreffende Person die nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. (2) Hängt die Gewährung der Leistungen für eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschrift ten eines Vertragsstaates davon ab, daß die Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Staates ärztlich festgestellt worden ist, so gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die betreffende Krankheit zum ersten Mal im Gebiet des anderen Vertragsstaates festgestellt worden ist. Kapitel 4 Arbeitslosigkeit Artikel 25 (1) Galten für eine Person nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, so werden für den Erwerb des Anspruches auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Zeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden. (2) Die Anwendung des Absatzes 1 setzt voraus, daß die betreffende Person in dem Vertragsstaat, nach dessen Rechtsvorschriften sie die Leistung begehrt, in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 13 Wochen als Dienstnehmer beschäftigt war, es sei denn, daß die Beschäftigung ohne Verschulden des Dienstnehmers geendet hat. Kapitel 5 Familienbeihilfen Artikel 26 (1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Anspruch auf Familienbeihilfen davon ab, daß die Kinder, für die Familienbeihilfen vorgesehen sind, im Gebiet dieses Vertragsstaates ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, so werden die Kinder, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten, so berücksichtigt, als hielten sie sich ständig im Gebiet des ersten Vertragsstaates auf. (2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Anspruch auf Familienbeihilfen von bestimmten Beschäftigungs- oder Wohnzeiten ab, so werden die Beschäftigungs- oder Wohnzeiten, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates zurückgelegt wurden, angerechnet.
Artikel 27 (1) Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und im Gebiet des anderen Vertragsstaates eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, haben Anspruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, als ob sie in dessen Gebiet ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten. (2) Wird ein Dienstnehmer aus dem Gebiet eines Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so finden auf ihn weiterhin die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates Anwendung. Artikel 28 Hat eine Person während eines Kalendermonats unter Berücksichtigung dieses Abkommens für ein Kind nacheinander die Anspruchsvoraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des einen und des anderen Vertragsstaates erfüllt, so werden Familienbeihilfen für den ganzen Monat von dem Vertragsstaat gewährt, nach dessen Rechtsvorschriften sie zu Beginn des Monats zu zahlen waren. Artikel 29 Kinder im Sinne dieses Kapitels sind Personen, für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Familienbeihilfen vorgesehen sind. ABSCHNITT römisch vier Verschiedene Bestimmungen Artikel 30 (1) Die zuständigen Behörden können die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen werden, sie darf jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft treten. (2) Die zuständigen Behörden der beiden Staaten unterrichten einander a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen; b) über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften. (3) Für die Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertrags-
staaten einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos. (4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten. (5) Die Träger und Behörden eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefaßt sind. (6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, werden auf Ersuchen der zuständigen Stelle zu ihren Lasten vom Träger des Aufenthaltsortes veranlaßt. (7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen anwendbaren Bestimmungen. Artikel 31 Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens werden Verbindungsstellen eingerichtet. Verbindungsstellen sind in Österreich für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in Wien, für die Familienbeihifen das Bundesministerium für Finanzen in Wien, für die Arbeitslosenversicherung das Landesarbeitsamt Wien, in Luxemburg das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit in Luxemburg. Artikel 32 (1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden erstreckt, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.
Artikel 35 (1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide und Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge und sonstige Forderungen aus der Sozialversicherung sowie über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfen werden im anderen Vertragsstaat anerkannt. (2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll. (3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen sein. (4) Forderungen von Trägern im Gebiet eines Vertragsstaates aus Beitragsrückständen haben bei der Zwangsvollstreckung sowie im Konkurs- und Ausgleichsverfahren im Gebiet des anderen Vertragsstaates die gleichen Vorrechte wie entsprechende Forderungen im Gebiet dieses Vertragsstaates. Artikel 36 (1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden. Hat der Träger des einen Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes. (2) Hat ein Fürsorgeträger des einen Vertragsstaates einer Person Fürsorgeunterstützung während eines Zeitraumes gewährt, für den nachträglich nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch auf Geldleistungen entsteht, so behält der zuständige Träger oder die Verbindungsstelle dieses Vertragsstaates auf Ersuchen und für Rechnung des Fürsorgeträgers die auf den gleichen Zeitraum entfallenden Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten Fürsorge-
unterstützung ein, als ob es sich um eine vom Fürsorgeträger des letzteren Vertragsstaates gezahlte Fürsorgeunterstützung handeln würde. Artikel 37 (1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über. (2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger Leistungen aus demselben Schadensfall sowohl einem Träger des einen Vertragsstaates als auch einem Träger des anderen Vertragsstaates zu, so kann der Dritte die nach Absatz 1 auf die beiden Träger übergegangenen Ansprüche mit befreiender Wirkung durch Zahlung an den einen oder anderen Träger befriedigen. Im Innenverhältnis sind die Träger anteilig im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig. Artikel 38 (1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden auf diplomatischem Wege beigelegt. (2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das wie folgt zu bilden ist: a) Jede der Parteien bestellt binnen einem Monat ab dem Empfang des Verlangens einer schiedsgerichtlichen Entscheidung einen Schiedsrichter. Die beiden so nominierten Schiedsrichter wählen innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Partei, die ihren Schiedsrichter zuletzt bestellt hat, dies notifiziert hat, einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als dritten Schiedsrichter. b) Wenn eine Partei innerhalb der festgesetzten Frist keinen Schiedsrichter bestellt hat, kann die andere Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, einen solchen zu bestellen. Entsprechend ist über Aufforderung einer Partei vorzugehen, wenn sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des dritten Schiedsrichters nicht einigen können. c) Für den Fall, daß der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten besitzt, gehen die ihm durch diesen Artikel übertragenen Funktionen auf den Vizepräsidenten des Gerichtshofes oder auf den
ranghöchsten Richter des Gerichtshofes über, auf den dieser Umstand nicht zutrifft. (3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die beiden Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des Schiedsrichters, den er bestellt. Die übrigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst. ABSCHNITT römisch fünf Übergangs- und Schlußbestimmungen Artikel 39 (1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten. (2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind. (3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten worden sind. In diesen Fällen werden nach den Bestimmungen dieses Abkommens a) Pensionen, die erst auf Grund dieses Abkommens gebühren, auf Antrag des Berechtigten vom Inkrafttreten dieses Abkommens an festgestellt, b) Pensionen oder Renten, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt worden sind, auf Antrag des Berechtigten neu festgestellt; sie können auch von Amts wegen neu festgestellt werden, wobei der Tag, an dem der Versicherungsträger die von ihm an den Berechtigten zu erteilende Verständigung über die Einleitung des Verfahrens abfertigt, als Tag der Antragstellung gilt. Wird der Antrag auf Feststellung oder auf Neufeststellung binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht oder die amtswegige Neufeststellung innerhalb dieser Frist eingeleitet, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt ist. (4) Sehen die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten den Ausschluß oder die Verjährung von
Ansprüchen vor, so werden hinsichtlich der Ansprüche aus Absatz 3 die diesbezüglichen Vorschriften auf die Berechtigten nicht angewendet, wenn der im Absatz 3 bezeichnete Antrag binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so besteht der Anspruch auf Leistungen, soweit er nicht ausgeschlossen oder verjährt ist, vom Zeitpunkt der Antragstellung an, es sei denn, daß günstigere Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates anwendbar sind. (5) In den Fällen des Absatzes 3 litera b findet Artikel 36 Absatz 1 entsprechend Anwendung. (6) Der bei einem Träger eines Vertragsstaates eingebrachte Antrag auf Neufeststellung verpflichtet den in Betracht kommenden Träger des anderen Vertragsstaates zur Einleitung eines Feststellungs- beziehungsweise Neufeststellungsverfahrens von Amts wegen. Leitet ein Träger ein Neufeststellungsverfahren von Amts wegen ein, so gilt diese Einleitung für den Träger des anderen Vertragsstaates als Antrag auf erstmalige Feststellung beziehungsweise auf Neufeststellung der Leistung. (7) Ergibt die Neufeststellung nach Absatz 3 litera b, daß die Summe der nach diesem Abkommen für denselben Versicherungsfall errechneten Leistungen geringer ist als der Betrag der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens zustehenden Leistung, so hat der in Betracht kommende Träger seine Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen den zu vergleichenden Beträgen, als Teilleistung zu gewähren. Artikel 40 (1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Wien auszutauschen. (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden. (3) Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres geschlossen. Es gilt als stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, es sei denn, daß es drei Monate vor dem Ablauf der Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird. (4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter, und zwar ohne Rücksicht auf einschränkende Bestimmungen, welche die in Betracht kommenden Systeme für den Fall des Aufenthaltes eines Versicherten im Ausland vorsehen.
ZU URKUND DESSEN haben die oben erwähnten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen. GESCHEHEN zu Luxemburg, am 21. Dezember 1971, in zwei Urschriften, in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind. Für die Republik Österreich: Franz Weidinger m. p. Für das Großherzogtum Luxemburg: Jean Dupong m. p. Schlußprotokoll zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg über Soziale Sicherheit Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, daß Einverständnis über folgende Bestimmungen besteht: I. Zu Artikel 1 des Abkommens: Als österreichische Staatsbürger im Sinne des Absatzes 1 Ziffer 3 gelten auch Personen, die sich am 11. Juli 1953, am 1. Jänner 1961 oder am 27. November 1961 im Gebiet Österreichs nicht nur vorübergehend aufgehalten haben und an dem in Betracht kommenden Tag deutscher Sprachzugehörigkeit und entweder staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit gewesen sind. II. Zu Artikel 2 des Abkommens: Bei Anwendung der im Absatz 1 Ziffer 1 litera a bezeichneten Rechtsvorschriften in bezug auf die Krankenversicherung der öffentlich Bediensteten steht für die Versicherungspflicht der ordentliche Wohnsitz im Gebiet von Luxemburg dem ordentlichen Wohnsitz im Inland gleich. III. Zu Artikel 3 des Abkommens : 1. Dieses Abkommen findet auch auf Flüchtlinge im Sinne der Konvention vom 28 Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Anwendung.
Ziffer 2 Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit anderen Staaten bleiben unberührt. 3. Die Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland sowie die Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung der im Gebiet der ehemaligen österreichisch- ungarischen Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind auf luxemburgische Staatsangehörige nicht anwendbar. 4. Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Übernahme von Versicherungszeiten aus der Rentenversicherung des ehemaligen Deutschen Reiches und die Übernahme von Ansprüchen aus der Unfallversicherung des ehemaligen Deutschen Reiches bleiben unberührt. 5. Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten bleiben unberührt, soweit es sich nicht um Rechtsvorschriften über Begünstigungen für Geschädigte aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung handelt. 6. Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung im Bereich der Sozialen Sicherheit bleiben unberührt. 7. Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Gewährung der Notstandshilfe bleiben unberührt. IV. Zu Artikel 7 des Abkommens: 1. Bei Anwendung des Absatzes 1 steht für die Entstehung des Pensionsanspruches aus der österreichischen Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen dem Erlöschen der Gewerbeberechtigung beziehungsweise des Gesellschaftsverhältnisses in Österreich die Einstellung der entsprechenden selbständigen Erwerbstätigkeit in Luxemburg gleich. 2. Die luxemburgischen Rechtsvorschriften betreffend die Beitragserstattung sind nicht anwendbar, solange eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach den österreichischen Rechtsvorschriften besteht.
V. Zu den Artikeln 9, 11 und 37 des Abkommens: Die Bestimmungen gelten ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Dienstnehmer. VI. Zu Artikel 10 des Abkommens: 1. Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt für den österreichischen Handelsdelegierten und für die ihm von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zugeteilten fachlichen Mitarbeiter entsprechend. 2. Die im Absatz 2 festgesetzte Frist beginnt für Personen, die am Tag des Inkrafttretens des Abkommens beschäftigt sind, mit diesem Tag. VII. Zu Artikel 13 des Abkommens: Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten in Österreich in bezug auf die Behandlung durch freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen: a) Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung in Österreich aufhalten, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen; b) Personen, die sich in Österreich zum Besuch ihrer Familie aufhalten; c) die in Österreich wohnenden Familienangehörigen von Personen, die bei einem luxemburgischen Träger versichert sind; d) Personen, die sich aus anderen Gründen in Österreich aufhalten, wenn ihnen eine ambulante Behandlung für Rechnung des für den Aufenthaltsort zuständigen Trägers gewährt wurde. VIII. Zu Artikel 19 des Abkommens: Absatz 1 findet nicht Anwendung hinsichtlich eines Anspruches auf eine vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei Arbeitslosigkeit oder bei langer Versicherungsdauer nach den österreichischen Rechtsvorschriften. IX. Zu den Artikeln 19 und 20 des Abkommens: Die österreichischen Träger wenden die Artikel 19 und 20 des Abkommens nach folgenden Regeln an: 1. Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit in der Pensionsversicherung werden luxemburgische Versicherungszeiten nach der Art der während dieser Zeiten ausgeübten Erwerbstätigkeit berücksichtigt. 2. Hängt die Anrechnung von österreichischen gleichgestellten Zeiten von einer vorangehenden oder nachfolgenden Versicherungszeit ab, so ist hiebei auch eine luxemburgische Versicherungszeit heranzuziehen.
Ziffer 3 Bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Hinzurechnung von Versicherungszeiten im Falle eines Witwenfortbetriebes sind luxemburgische Versicherungszeiten nicht zu berücksichtigen. 4. Die Bestimmungen der Artikel 19 und 20 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung. 5. Bei der Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 litera b erster Satz gilt folgendes: a) Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 2 sind die sich deckenden Versicherungszeiten mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen. b) Bei der Ermittlung der Gesamtleistung sind die in der luxemburgischen Leistung zu berücksichtigenden luxemburgischen Versicherungszeiten ohne Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit der Versicherungszeiten heranzuziehen. c) Beiträge, die zum Erwerb von gleichgestellten Zeiten in der österreichischen Pensionsversicherung nachentrichtet wurden, sind nicht als Beiträge zur Höherversicherung zu behandeln. d) Beiträge zur Höherversicherung sowie der Leistungszuschlag bleiben außer Ansatz. 6. Bei Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 litera b zweiter Satz gilt folgendes: a) Kommt bei der Bemessung des österreichischen Steigerungsbetrages das Höchstausmaß von Versicherungsmonaten in Betracht, so ist das Teilungsverhältnis auf Grund sämtlicher von den Trägern beider Vertragsstaaten berücksichtigten Versicherungszeiten ohne Bedachtnahme auf dieses Höchstausmaß zu bestimmen. b) Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichischen Teilpension innerhalb der anteilmäßig gekürzten Grenzbeträge nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berechnen. Besteht nach diesen Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung der Bestimmung des Artikels 19 ein Anspruch auf eine österreichische Pension, so sind die Grenzbeträge nicht zu kürzen. 7. Der im Artikel 20 Absatz 1 litera b letzter Satz bezeichnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge, die zur Höherversicherung entrichtet worden sind oder als zur
Höherversicherung entrichtet gelten, um den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und um die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften. 8. Für die Bemessung der aus dem Versicherungsfall des Todes zu gewährenden Abfindung werden luxemburgische Versicherungszeiten nicht herangezogen. 9. Die Sonderzahlungen aus der österreichischen Pensionsversicherung gebühren im Ausmaß der österreichischen Teilleistung; Artikel 21 ist entsprechend anzuwenden. X. Zu Artikel 23 des Abkommens: Hinsichtlich eines unter die luxemburgischen Rechtsvorschriften fallenden Arbeitsunfalles (Berufskrankheit) finden die österreichischen Rechtsvorschriften über die Feststellung einer Gesamtrente wegen eines neuerlichen Arbeitsunfalles (Berufskrankheit) keine Anwendung. XI. Zu Artikel 25 des Abkommens: Absatz 1 gilt nicht für den Erwerb des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld nach den österreichischen Rechtsvorschriften. XII. Zu den Artikeln 26 und 27 des Abkommens: Die in Luxemburg gewährten Familienbeihilfen, die nach dem Inkrafttreten des Abkommens ausschließlich aus bevölkerungspolitischen Gründen eingeführt werden, sind ausgeschlossen. XIII. Zu Artikel 27 des Abkommens: Ein Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe besteht nur dann, wenn die Beschäftigung in Österreich nicht gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Dienstnehmer verstößt und mindestens einen vollen Kalendermonat dauert. Eine Anrechnung nach Artikel 26 Absatz 2 findet in bezug auf diese Beschäftigungszeit nicht statt. XIV. Zu Artikel 39 des Abkommens: 1. Abschnitt römisch drei Kapitel 2 gilt nicht für Fälle, in denen nach den Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen die Rechtsvorschriften über die landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherung weiterhin Anwendung finden. 2. In Abweichung von Absatz 2 werden Versicherungszeiten, die vor dem 1. Jänner 1946 nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften
über die Pensionsversicherung zurückgelegt wurden, nur insoweit berücksichtigt, als die Anwartschaften ausschließlich nach diesen Rechtsvorschriften aufrechterhalten oder wieder aufgelebt sind. Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg über Soziale Sicherheit. Es tritt an demselben Tag in Kraft wie das Abkommen und bleibt ebensolange wie dieses in Kraft. ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Schlußprotokoll unterzeichnet und mit Siegeln versehen. GESCHEHEN zu Luxemburg, am 21. Dezember 1971, in zwei Urschriften, in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind. Für die Republik Österreich: Franz Weidinger m. p. Für das Großherzogtum Luxemburg: Jean Dupong m. p. ZUSATZABKOMMEN zum Abkommen vom 21. Dezember 1971 zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg über Soziale Sicherheit Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg sind übereingekommen, das am 21. Dezember 1971 geschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit — im folgenden Abkommen genannt — zu ändern und zu ergänzen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Bundespräsident der Republik Österreich: Herrn Dr. Georg Roessler, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der Republik Österreich im Großherzogtum Luxemburg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg: Herrn Jean Dupong, Minister für Arbeit und Soziale Sicherheit, die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben:
Artikel 1 1. Im Artikel 33 Absatz 2 des Abkommens ist der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen und folgender Halbsatz anzufügen: „dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird." 2. Nach Artikel 39 des Abkommens ist ein Artikel 39 a mit folgendem Wortlaut einzufügen: „Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden durch die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 3, des Artikels 7 Absatz 1 und des Artikels 19 Absatz 1 des Abkommens nicht berührt." 3. Der bisherige Inhalt des Punktes römisch eins des Schlußprotokolls zum Abkommen enthält die Bezeichnung litera a. Als litera b ist anzufügen: „b) Versicherungszeiten im Sinne des Absatzes 1 Ziffer 10, die nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften von österreichischen Staatsbürgern zurückgelegt worden sind, ohne daß diese Personen ihren Wohnsitz gleichzeitig in Luxemburg hatten, werden Wohnzeiten gleichgestellt, wie sie nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften für den Bezug der Grundrente erforderlich sind." 4. Punkt römisch neun Ziffer 6 des Schlußprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung: „6. Bei Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 litera b zweiter Satz gilt folgendes: a) Übersteigt die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilpension nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht. b) Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichischen Teilpension innerhalb der anteilmäßig gekürzten Grenzbeträge nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berechnen. Bestünde hingegen allein auf Grund der nach österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versiche-
rungszeiten Anspruch auf Pension, so gebührt der Hilflosenzuschuß in dem dieser Pension entsprechenden Ausmaß, es sei denn, daß nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften eine Erhöhung der Pension wegen Hilflosigkeit gewährt wird." 5. Nach Punkt römisch neun des Schlußprotokolls zum Abkommen ist ein Punkt römisch neun a mit folgendem Wortlaut einzufügen: „IX a. Zu Artikel 20 des Abkommens : 1. In Abweichung von den Bestimmungen dieses Artikels wird die Grundrente aus der luxemburgischen Pensionsversicherung nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften bemessen. 2. Der Zuschuß für die Mindestpension sowie der Kinderzuschlag aus der luxemburgischen Pensionsversicherung werden in dem für die Grundrente festgestellten Verhältnis gewährt." Artikel 2 (1) Dieses Zusatzabkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Wien auszutauschen. (2) Dieses Zusatzabkommen tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft. ZU URKUND DESSEN haben die oben erwähnten Bevollmächtigten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen. GESCHEHEN zu Luxemburg, am 16. Mai 1973, in zwei Urschriften, in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind. Für die Republik Österreich: Georg Roessler m. p. Für das Großherzogtum Luxemburg: Jean Dupong m. p. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. November 1973 ausgetauscht; das Vertragswerk ist gemäß "Art". 40 Absatz 2, des Abkommens, gemäß den Schlußbestimmungen des Schlußprotokolls und gemäß "Art". 2 Absatz 2, des Zusatzabkommens am 1. Jänner 1974 in Kraft getreten.
Kreisky