Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 185/ 1961 und 116 aus 1967, wird wie folgt geändert: 1. Der Paragraph 32, hat zu lauten: „§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handels-

rechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit 1. sie gemäß Paragraphen 7, oder 17 abgesondert worden sind, oder 2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder 3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, untersagt worden ist, oder 4. sie in einem gemäß Paragraph 20, im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder 5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder 6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß Paragraph 22, angeordnet worden ist, oder 7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß Paragraph 24, verhängt worden sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. (2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Absatz eins, genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist. (3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399 aus 1974,, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß Paragraph 21, des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen. (4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen. (5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen." 2. Der Paragraph 33, hat zu lauten: „§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt." 3. Die Überschrift zu Paragraph 33, a und der Paragraph 33, a haben zu lauten: „Ersatz der Behandlungskosten für von wutkranken Hunden gebissene Personen § 33 a. (1) Die Behandlungskosten für von einem wutkranken oder wutverdächtigen Hund gebissene Personen hat, soweit nicht ein Träger der Krankenversicherung oder eine Krankenfürsorgeanstalt oder ein Träger der Unfallversicherung aufzukommen hat, der zahlungsfähige Hundeeigentümer zu tragen. (2) Ist der Hundeeigentümer nicht zahlungsfähig oder nicht feststellbar, so sind die Behandlungskosten (Absatz eins,) zu einem Drittel von der Gemeinde, in deren Gebiet die Bißverletzung erfolgt ist, zu zwei Dritteln vom Bund zu tragen. (3) Ersatzansprüche nach Absatz eins und 2 sind bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten nach Beendigung der Behandlung bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen." 4. Die Litera i, des Absatz eins, des Paragraph 36, hat zu lauten: „i) die Vergütungen für den Verdienstentgang (Paragraph 32,) und die Behandlungskosten gemäß Paragraph 33, a Absatz 2,;" 5. Der Absatz eins, des Paragraph 39, hat zu lauten: „§ 39. (1) Wer den in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen über die Erstattung von Anzeigen und Meldungen zuwiderhandelt, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen." 6. Paragraph 40, hat zu lauten: „§ 40. Wer durch Handlungen oder Unterlassungen a) den in den Bestimmungen der Paragraphen 5, 8, 12,, 13, 21 und 44 Absatz 2, enthaltenen Geboten und Verboten oder b) den auf Grund der in den Paragraphen 7, 9, 10, 11,, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23 und 24 angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten oder c) den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt oder

Litera d in Verletzung seiner Fürsorgepflichten nicht dafür Sorge trägt, daß die seiner Fürsorge und Obhut unterstellte Person sich einer auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, angeordneten ärztlichen Untersuchung sowie Entnahme von Untersuchungsmaterial unterzieht, macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 20.000 S, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen." Artikel römisch zwei Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz betraut.

Kirchschläger Kreisky Leodolter