Auf Grund des Paragraph 7, des Gesetzes vom 18. Dezember 1906, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, betreffend die Regelung des Apothekenwesens wird verordnet: Artikel römisch eins Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl. Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBL Nr. 362 aus 1973,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, hat zu lauten: „b) für öffentliche Apotheken bei einem Jahresumsatz mit den begünstigten Beziehern bis zu 600.000 S 6 v. H. der gesamten Rechnungssumme einschließlich der Nettoartikel." 2. Anlage A Ziffer 7, hat zu lauten: „7. Bei Inanspruchnahme der Apotheke außerhalb der festgesetzten Betriebszeiten ist der Apotheker berechtigt, eine Zusatzgebühr wie folgt zu berechnen: In einer Apotheke, die sich allein am Orte befindet und in der neben dem Apothekenleiter kein vertretungsberechtigter Apotheker tätig ist, kann an Sonn- und Feiertagen die Zusatzgebühr von 20 S bereits ab 12 Uhr berechnet werden. Der Hausapotheken führende Arzt darf bei Inanspruchnahme der Hausapotheke während der Zeit von 20 bis 7 Uhr eine Zusatzgebühr von 5 S berechnen, wenn das Rezept von einem anderen Arzt stammt, der keine eigene Hausapotheke führt, oder wenn in einem dringenden Fall die Arznei an einen in seiner Behandlung stehenden Kranken, jedoch ohne unmittelbar vorangegangene ärztliche Untersuchung, ausgefolgt wird. Der Hausapotheken führende Arzt hat in diesen Fällen auf dem Rezept „expeditio nocturna" und die Zeit der Expedition zu vermerken. Bei der Abgabe einer Arznei, die der Suchtgiftverordnung vom 20. Dezember 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1947,, in der jeweils geltenden Fassung unterliegt, ist der Apotheker befugt, eine Zusatzgebühr von 4 S, der Hausapotheken führende Arzt eine Zusatzgebühr von 75 Groschen zu erheben. Diese Zusatzgebühren sind gesondert auf den Rezepten zu vermerken." 3. In der Anlage A haben die Litera a bis 1 im fünften Absatz der Ziffer 10, wie folgt zu lauten:

Ziffer 4 Anlage A Ziffer 19, hat zu lauten: „19. Der niedrigste in die Berechnung des Verkaufspreises einer Arznei einzusetzende Preis beträgt für gewöhnliches und destilliertes Wasser 30 Groschen, für alle anderen mit • bezeichneten Mittel 1 Schilling 20 Groschen, für die unbezeichneten Mittel und für die mit bezeichneten Mittel 2 Schilling 40 Groschen. Der niedrigste Preis für Arzneimittel, die in der Arzneitaxe nicht angeführt sind, beträgt 2 Schilling 40 Groschen. Bei Abgabe von Salzen des Homatropins und des Physostigmins sind mindestens 0•05 g zu berechnen. Für die Herstellung isotoner Lösungen, z. B. Augentropfen und Augenwässer, erforderlichen Hilfsstoffe (Natriumchlorid oder Kaliumnitrat) darf ein Mindestansatz von 2 Schilling 40 Groschen verrechnet werden. Für die zur Einstellung einer Lösung auf einen bestimmten pH-Wert erforderlichen Pufferlösungen inklusive des allfälligen Zusatzes eines Konservierungsmittels beträgt der Mindestansatz 2 Schilling 40 Groschen. Werden Antibiotika, Neosalvarsan oder Tuberkulin zum Zwecke der rezepturmäßigen Verarbeitung im Anbruch verschrieben, so ist die kleinste im Handel befindliche Packung, sofern sie mindestens die verschriebene Menge enthält, in Rechnung zu stellen, es sei denn, daß, gleichzeitig mehrere derartige Verschreibungen anzufertigen sind und die Inhaltsmenge einer Packung hiefür ausreicht." 5. Anlage A Ziffer 20, hat zu lauten:

Ziffer 6 Anlage A Ziffer 25, hat zu lauten: „25. Für die Preisberechnung der in der Arzneitaxe mit • bezeichneten Arzneimittel gelten, wenn diese Mittel ungemischt und ungeteilt abgegeben werden, die folgenden Bestimmungen: Der Mindestpreis beträgt 1 Schilling 20 Groschen mit Ausnahme von gewöhnlichem und destilliertem Wasser, für welches als niedrigster Preis 30 Groschen zu gelten hat. Der Preis für Mengen unter 50 g darf die Hälfte des für 100 g festgesetzten Preises nicht überschreiten. Für Mengen von 50 g einschließ-

lich bis 1000 g ist der Preis für 100 g der Berechnung zugrunde zu legen. Für die Preisberechnung von Arzneimitteln, die nach Stückzahl oder Flächenmaß gegeben werden, finden diese Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Für eine Gebrauchsanweisung, die die Einzelgabe (jeweils anzuwendende Menge) oder die Zeitfolge (Häufigkeit der Anwendung) vorschreibt, beträgt die Vergütung für Apotheken und für Hausapotheken 20 Groschen (siehe Ziffer 2, letzter Absatz). Bei obigen Bestimmungen ist es gleichgültig, ob die Verordnung in Rezeptform deutsch oder lateinisch, nach Gewicht oder Geldwert erfolgt." 7. In der Anlage B hat der erste Absatz der Anmerkungen wie folgt zu lauten: „Bei Aqua fontis und Aqua destillata sind als niedrigster Preis 30 Groschen, bei allen anderen in der nachfolgenden Arzneitaxe genannt mit • bezeichneten Arzneimitteln 1•20 S, bei den mit keinem Vorzeichen versehenen Mitteln und bei den mit bezeichneten Mitteln 2•40 S anzurechnen." 8. In der Anlage B werden die Preisansätze der nachstehend angeführten. Arzneimittel und Gefäße wie folgt festgesetzt:

 

Artikel römisch zwei Die Verordnung tritt mit 1. Feber 1974 in Kraft.

Leodolter