Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Portugal mittels Note vom 12. Juli 1974 folgende Erklärung gemäß Artikel 13 des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1961,, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1974,) abgegeben: „Die zuständige Behörde auf dem Gebiet der Unterhaltsverpflichtungen ist der Jugendrichter, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz hat. Die Behörde, die ausländische Entscheidungen anerkennt und vollstreckt, ist der Berufungsgerichtshof (Tribunal da Relaçâo) des Gerichtsbezirkes des Wohnsitzes der Person, gegen welche die Entscheidung vollstreckt werden soll."

Kreisky