Der Nationalrat hat beschlossen: I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen 1. Geltungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die Paragraphen 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. (2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist. (3) Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. (4) Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. (5) Die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, liegt auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung zufließen soll. § 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist — unbeschadet weiterer Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften — auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden: 1. die Land- und Forstwirtschaft (Absatz 2 und 3); 2. die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Absatz 4,); 3. die Vermittlung von im Absatz 4, Ziffer 3 bis 7 angeführten Leistungen durch Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 233, deren satzungsgemäßer Zweck diese Vermittlungstätigkeit umfaßt, zwischen ihren Mitgliedern; 4. die nachstehenden Tätigkeiten land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach Maßgabe des Abs. 5, soweit der Geschäftsbetrieb dieser Genossenschaften im wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient: a) der Betrieb von Sägen, Mühlen, Molkereien, Brennereien, Keltereien und sonstigen nach altem Herkommen üblichen Zweigen der Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse; b) die Vermittlung des Einkaufes und Verkaufes sowie die Versteigerung von Zuchtvieh; c) der Verkauf unverarbeiteter pflanzlicher Erzeugnisse — ausgenommen Getreide und Kartoffeln — sowie von Ferkeln, Fischen, Geflügel, Eiern und Honig, auch im Wege der Versteigerung; d) der im Zusammenhang mit den Tätigkeiten gemäß Litera c, vorgenommene Einkauf von Verpackungen und Umhüllungen für die von der Litera c, erfaßten Erzeugnisse; e) die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung, Verwertung und Beschaffung von Saatgut;

Litera f die Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und ortsfesten land- und forstwirtschaftlichen Betriebseinrichtungen, sofern diese Tätigkeit der Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse (Absatz 3, Ziffer eins,) oder dem Halten von Nutztieren (Absatz 3, Ziffer 2,) dient, sowie die Nutzung von Kühlanlagen, diese jedoch nur für den Eigenverbrauch der Mitglieder; g) die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103; 5. den Buschenschank (Absatz 7,); 6. den Bergbau (Absatz 8,); 7. die literarische Tätigkeit, die Ausübung der schönen Künste (Absatz 9,) sowie die Ausübung des Selbstverlages der Urheber; 8. die gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen Werksentgelt zu leistenden Verrichtungen einfachster Art; 9 die nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallenden und durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betriebenen Erwerbszweige; 10. die zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten der Rechtsanwälte, Notare, Verteidiger in Strafsachen, Ziviltechniker, Patentanwälte, Versicherungstechniker, Wirtschaftstreuhänder, Börsesensale und der von öffentlichen Versteigerungsanstalten bestellten Sensale, den Betrieb von autorisierten Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfungsanstalten und von öffentlichen Wäg- und Meßanstalten sowie die Tätigkeiten sonstiger Personen oder Anstalten, die von der Behörde hiefür besonders bestellt und in Pflicht genommen wurden, die Revision und die damit im Zusammenhang ausgeübte Beratung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und ihnen gleichgestellten Vereinen, alle Auswanderungsgeschäfte; 11. die Ausübung der Heilkunde, die zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten der Dentisten, Hebammen und Ammen, der Tierärzte unbeschadet der Tätigkeit der Viehschneider gemäß § 103 Absatz eins, Litera b, Ziffer 50, sowie der Apotheker, die Krankenpflegefachdienste, die medizinisch- technischen Dienste sowie die Sanitätshilfsdienste, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten, die in Anstalten zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder im Rahmen von Rehabilitationsprogrammen öffentlich- rechtlicher Körperschaften zu leistenden gewerblichen Arbeiten; 12. die Ausübung der Erwerbszweige des Privatunterrichtes und der Erziehung und den Betrieb jener Anstalten, die diesen Aufgaben dienen, ferner die gewerblichen Arbeiten von öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen; 13. die gewerblichen Arbeiten von Anstalten, die von öffentlichen Wohlfahrts- und Fürsorgeeinrichtungen betrieben werden, ferner von geschützten Werkstätten im Rahmen der Behindertenhilfe sowie von Anstalten für den Vollzug von Freiheitsstrafen und von mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen; 14. den Betrieb von Bank- oder Bauspargeschäften, den Betrieb öffentlicher Pfandleih-, Verwahrungs- oder Versteigerungsanstalten sowie den Betrieb von Versicherungsunternehmen; 15. den Betrieb von Eisenbahnunternehmen und von deren Hilfseinrichtungen sowie deren Hilfstätigkeiten einschließlich des Betriebes von Seilbahnen, die auch als Schlepplifte betrieben werden können, den Betrieb von Schiffahrtsunternehmen mit Wasserfahrzeugen, den Betrieb von Fähren (Überfuhren) und von Kraftfahrlinienunternehmen; 16. den Betrieb von Luftverkehrsunternehmen (Luftbeförderungsunternehmen und Luftfahrzeug- Vermietungsunternehmen), von Zivilflugplatzunternehmen sowie von Hilfsbetrieben der Luftbeförderungs- und Zivilflugplatzunternehmen; 17. den Betrieb von Theatern und Lichtspieltheatern und von Unternehmen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art, musikalische und literarische Darbietungen; 18. die Herausgabe und die Herstellung periodischer Druckschriften durch deren Herausgeber und den Kleinverkauf solcher Druckschriften; 19. die Tätigkeit der Berg- und Schiführer; 20. den Betrieb von Elektrizitätsversorgungsunternehmen; 21. die unter das Schieß- und Sprengmittelgesetz, fallenden Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Verkaufstätigkeiten; 22. die Vermittlung und den Abschluß von Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher); 23. die Arbeitsvermittlung und die Berufsberatung im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 173/1973;

Ziffer 24 den Betrieb der dem Bund zustehenden Monopole und Regalien sowie die Erzeugung von Blatternimpfstoff. (2) Die Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer eins,) gilt nicht für die Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 6 und Paragraph 367, Ziffer 18, (3) Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer eins,) gehören 1. die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen; 2. das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse; 3. Jagd und Fischerei. (4) Unter Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer 2,) sind zu verstehen: 1. die Verarbeitung und Bearbeitung hauptsächlich des eigenen Naturproduktes bis zur Erzielung eines Erzeugnisses, wie es von Land- und Forstwirten in der Regel auf den Markt gebracht wird, soweit die Tätigkeit der Verarbeitung und Bearbeitung gegenüber der Tätigkeit der Erzeugung des Naturproduktes wirtschaftlich untergeordnet bleibt; das gleiche gilt für den Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse gegenüber dem Wert des Naturproduktes; 2. der Abbau der eigenen Bodensubstanz; 3. Dienstleistungen, ausgenommen Fuhrwerksdienste (Ziffer 4 und 5), mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk; mit Mähdreschern vorgenommene Dienstleistungen nur für landwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde; 4. Fuhrwerksdienste mit hauptsächlich im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendeten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, Motorkarren und Transportkarren, die ihrer Leistungsfähigkeit nach den Bedürfnissen des eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entsprechen, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde zur Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, von Gütern zur Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke oder von Gütern, die der Tierhaltung dienen, zwischen Wirtschaftshöfen und Betriebsgrundstücken oder zwischen diesen und der nächstgelegenen Abgabe-, Übernahme-, Verarbeitungs- oder Verladestelle; 5. Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sowie das Vermieten von Reittieren; 6. das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere als Beförderungszwecke; 7. das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde für Beförderungszwecke im Umfang der Ziffer 4, (5) Wird eine der im Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, bis c angeführten Tätigkeiten gemeinsam mit einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterworfenen Tätigkeit ausgeübt, so unterliegt die land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft auch hinsichtlich der Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera a bis d den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. (6) Die Ausnahme von Tätigkeiten land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer 4,) gilt nicht für die Bestimmungen über das Feilbieten im Umherziehen, die Bestimmungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen, die Schutzbestimmungen und die Bestimmungen über die Betriebsanlagen (Paragraphen 53 bis 62, 69 bis 84, 333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis 373). (7) Unter Buschenschank im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer 5,) ist der buschenschankmäßige Ausschank von Wein und Obstwein, von Trauben- und Obstmost und von Trauben- und Obstsaft durch Besitzer von Wein- und Obstgärten, soweit es sich um deren eigene Erzeugnisse handelt, zu verstehen; im Rahmen des Buschenschankes ist auch die Verabreichung von kalten Speisen und der Ausschank von Mineralwasser und kohlensäurehältigen Getränken zulässig, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß diese Tätigkeiten dem Herkommen im betreffenden Bundesland in Buschenschenken entsprechen. Die Verabreichung von warmen Speisen auf Grund dieser Ausnahmebestimmung ist nicht zulässig.

  1. Absatz 8Unter Bergbau im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer 6,) ist die Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien, grundeigenen und bundeseigenen Mineralien, die Aufsuchung und Gewinnung der sonstigen Mineralien unter Tage und deren Förderung bis zu Tage nach Maßgabe des Paragraph 133, des Berggesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1954,, die Aufsuchung und Erforschung geologischer Strukturen, die zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Bitumen in flüssigem oder gasförmigem Zustand verwendet werden sollen, und die unterirdische behälterlose Speicherung von Bitumen dieser Art sowie die Ausübung der den zu diesen Tätigkeiten Berechtigten nach den bergrechtlichen Vorschriften sonst zustehenden Rechte zu verstehen. (9) Unter Ausübung der schönen Künste im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer 7,) ist die eigenschöpferische Tätigkeit in einem Kunstzweig zu verstehen. Die Restaurierung von Kunstwerken ist dann Ausübung der schönen Künste, wenn für die Wiederherstellung eine nachgestaltende künstlerische Fähigkeit erforderlich ist. (10) Auf die Anlagen der dem Bund zustehenden Monopole und Regalien sowie zur Erzeugung von Blatternimpfstoff (Absatz eins, Ziffer 24,) finden — sofern andere Rechtsvorschriften keine diesbezüglichen Bestimmungen enthalten — die Bestimmungen über die Betriebsanlagen und die damit zusammenhängenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Paragraphen 74 bis 84, 333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis 373) Anwendung. § 3. (1) Auf die im Paragraph 31, des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, genannten Personen sind hinsichtlich der Ausübung der Erfindung folgende Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden: 1. die Vorschriften über die Gewerbeanmeldung und die Erteilung der Konzession sowie die Vorschriften über die für die Gewerbeausübung erforderliche Befähigung; 2. die Vorschriften des Paragraph 8,, des Paragraph 9, Absatz 3 bis 5, der Paragraphen 10 bis 14 und 15 Ziffer eins,, des Paragraph 29,, des Paragraph 30,, des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Teilsatz, Ziffer 6 und Z. 7 hinsichtlich der Vermietung fremder Erzeugnisse, des Paragraph 40,, des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, und 3, des Paragraph 43,, des Paragraph 46,, des Paragraph 48,, des Paragraph 49,, des Paragraph 52, Absatz eins, hinsichtlich der Verpflichtung zur Anzeige, der Paragraphen 85 bis 90, des Paragraph 91, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2 und des Paragraph 93, (2) Andere als im Absatz eins, angeführte Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind auf die im § 31 des Patentgesetzes 1970 genannten Personen sinngemäß anzuwenden. (3) Wenn die im Paragraph 87, Absatz eins,, Paragraph 89, Absatz eins, oder § 91 Absatz 2, angeführten Voraussetzungen auf die im Paragraph 31, des Patentgesetzes 1970 genannten Personen zutreffen, so ist die Ausübung der Erfindung zu untersagen, und zwar auch dann, wenn diese Voraussetzungen schon vor der Anzeige der Ausübung der Erfindung eingetreten sind. Paragraph 87, Absatz 2 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden. (4) Wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 26, oder Paragraph 27, sinngemäß zutreffen, so hat die Behörde die Nachsicht von der Untersagung der Ausübung zu erteilen. § 4. (1) Auf das Halten von Räumen zur Einstellung von Kraftfahrzeugen ist dieses Bundesgesetz nur dann anzuwenden, wenn 1. es sich nicht um eine bloße Raumvermietung handelt, sondern auch Dienstleistungen übernommen werden; oder 2. Kraftfahrzeuge von mehr als fünf hausfremden Personen eingestellt werden; Mieter oder Untermieter einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes in dem Gebäude, in dem sich der Einstellraum befindet, oder in einem dazugehörigen Gebäude gelten nicht als hausfremde Einsteller; oder 3. mit den Einstellern eine über die Haftung des Bestandgebers nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch hinausgehende Haftung vereinbart wird. (2) Absatz eins, Ziffer 2, gilt nicht für die Vermietung an Personen, die die vermieteten Räume selbst zum Halten von Räumen zur Einstellung von Kraftfahrzeugen benützen. (3) Als Dienstleistungen im Sinne des Absatz eins, Z. 1 sind nicht anzusehen: 1. das Öffnen und Schließen der Haustore und des Einstellraumes bei der Ein- und Ausfahrt; 2. das Beistellen von Wasser, Licht und zentraler Beheizung; 3. die bauliche Instandhaltung der Einstellräume und Abflußkanäle. (4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden, wenn Arbeitgeber Einstellräume lediglich an ihre Arbeitnehmer vermieten oder lediglich deren Kraftfahrzeuge einstellen. 2. Einteilung der Gewerbe § 5. Die Gewerbe sind entweder 1. Anmeldungsgewerbe, das sind Gewerbe, die bei Erfüllung der allgemeinen und der etwa vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes ausgeübt werden dürfen (Paragraph 6,), oder

Ziffer 2 konzessionierte Gewerbe, das sind Gewerbe, die erst nach Erlangung einer Bewilligung (Konzession) ausgeübt werden dürfen (Paragraph 25,). § 6. Die Anmeldungsgewerbe werden bezeichnet als 1. Handwerke, wenn als Befähigungsnachweis die Meisterprüfung (Paragraph 18,), 2. gebundene Gewerbe, wenn ein Befähigungsnachweis anderer Art, 3. freie Gewerbe, wenn kein Befähigungsnachweis als Voraussetzung der Gewerbeausübung vorgeschrieben ist. § 7. (1) Ein Gewerbe wird in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt, wenn für den Betrieb im wesentlichen nachfolgende Merkmale bestimmend sind: 1. hoher Einsatz von Anlage- und Betriebskapital; 2. Verwendung andersartiger als der dem Handwerk und den gebundenen Gewerben gemäßen Maschinen und technischen Einrichtungen oder Verwendung einer Vielzahl von Maschinen und technischen Einrichtungen gleichen Verwendungszweckes; 3. Einsatz von Maschinen und technischen Einrichtungen überwiegend in räumlich oder organisatorisch zusammenhängenden Betriebsstätten; 4. serienmäßige Erzeugung, typisierte Verrichtungen; 5. weitgehende Arbeitsteilung im Rahmen eines vorbestimmten Arbeitsablaufes; 6. größere Zahl von ständig beschäftigten Arbeitnehmern und Überwiegen der nur mit bestimmten regelmäßig wiederkehrenden Teilverrichtungen beschäftigten Arbeitskräfte oder automatisierte Betriebsweise; 7. organisatorische Trennung in eine technische und eine kaufmännische Führung, wobei sich die Mitarbeit des Gewerbetreibenden im wesentlichen auf leitende Tätigkeiten beschränkt. (2) Die Merkmale nach Absatz eins, müssen nur insoweit vorliegen, als sie für die Gestaltung des Arbeitsablaufes bedeutsam sind; sie müssen auch nicht alle vorliegen, doch müssen sie gegenüber den für eine andere Betriebsform sprechenden Merkmalen überwiegen. (3) Für die Ausübung in der Form eines Industriebetriebes sind Organisation und Einrichtung des Gesamtbetriebes maßgebend; es muß nicht jede Teilarbeit in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. (4) Das Gewerbe muß nicht in jeder Betriebsstätte in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Es muß sich aber um gewerbliche Tätigkeiten handeln, die mit dem industriellen Charakter des Gesamtbetriebes vereinbar sind. (5) Für Anmeldungsgewerbe (Paragraph 6,), die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden, ist kein Befähigungsnachweis erforderlich. (6) Bei konzessionierten Gewerben, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden, kann die Erbringung des Befähigungsnachweises durch den Konzessionswerber unterbleiben, wenn der Befähigungsnachweis durch einen Geschäftsführer erbracht wird. (7) Die Absatz eins bis 6 finden auf die Handelsgewerbe, Verkehrsgewerbe, Fremdenverkehrsgewerbe, ferner auf Gewerbe, die überwiegend an die Einzelperson angepaßte Waren erzeugen, die persönliche oder überwiegend an die Einzelbedürfnisse angepaßte Dienstleistungen erbringen und schließlich auf Gewerbe, die Waren im Wege der Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder unselbständige Heimarbeiter herstellen, jedenfalls keine Anwendung. 3. Allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben § 8. (1) Voraussetzung der Ausübung eines Gewerbes durch eine natürliche Person ist ihre Eigenberechtigung. (2) Nicht eigenberechtigte Personen und eigenberechtigte Personen, die noch nicht das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben, können trotz Nichterfüllung der persönlichen Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz ein Gewerbe anmelden oder eine Konzession erlangen, wenn auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall mehr als die Hälfte eines Gewerbebetriebes auf sie übergegangen ist und hinsichtlich dieses Gewerbebetriebes keine Fortbetriebsrechte gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 bestehen; für die Ausübung des Gewerbes muß jedoch ein Geschäftsführer (Paragraph 39,) bestellt oder es muß die Ausübung einem Pächter (Paragraph 40,) übertragen werden. Bei nicht eigenberechtigten Personen hat der gesetzliche Vertreter die erforderliche Gewerbeanmeldung zu erstatten oder die erforderliche Konzession zu beantragen sowie den Geschäftsführer zu bestellen oder die Ausübung des Gewerbes an den Pächter zu übertragen. (3) Geht die Eigenberechtigung verloren, so kann ein Gewerbe durch einen vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer (Paragraph 39,) weiter ausgeübt werden oder die weitere Ausübung einem vom gesetzlichen Vertreter bestellten Pächter (Paragraph 40,) übertragen werden.

  1. Absatz 4Hat eine eigenberechtigte Person das 24. Lebensjahr zurückgelegt oder erlangt eine Person, die das 24. Lebensjahr zurückgelegt hat, die Eigenberechtigung und hat sie bei der Anmeldung des Gewerbes oder der Erteilung der Konzession den persönlichen Voraussetzungen nicht selbst entsprechen müssen, so darf das Gewerbe nur dann weiter ausgeübt werden, wenn sie nunmehr diesen Voraussetzungen genügt. Die persönliche Ausübung des Gewerbes ist der Behörde anzuzeigen (Paragraph 345, Absatz eins,). § 9. (1) Juristische Personen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches und Personengesellschaften des Handelsrechtes (Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer oder Pächter (Paragraphen 39 und 40) bestellt haben. (2) Scheidet der Geschäftsführer oder der Pächter aus, so darf das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers oder Pächters, längstens jedoch während zweier Monate, weiter ausgeübt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten, Gewerben die zur Erteilung der Konzession zuständige Behörde, hat diese Frist auf Antrag bis zur Dauer von sechs Monaten zu verlängern, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer oder Pächter keine Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind. Diese Behörde hat die Frist von zwei Monaten zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer oder Pächter eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist. (3) Sofern Personengesellschaften des Handelsrechtes ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, ausüben wollen, muß ein Gesellschafter, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, als Geschäftsführer (Paragraph 39,) bestellt werden. Dieser Gesellschafter muß einzeln zeichnungsberechtigt oder, falls nur gemeinsame Vertretungsbefugnisse vorgesehen sind, an jeder gemeinsamen Vertretungsbefugnis beteiligt sein. Diese Bestimmungen gelten nicht für konzessionierte Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes (Paragraph 7,) ausgeübt werden. (4) Ist eine juristische Person Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, so wird dem Absatz 3, auch entsprochen, wenn als Geschäftsführer (Paragraph 39,) dieser Personengesellschaft eine natürliche Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden juristischen Person angehört und innerhalb dieses Organs die im Absatz 3, für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung hat. Dieser juristischen Person muß innerhalb der Personengesellschaft des Handelsrechtes die im Abs. 3 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung zukommen. (5) Ist eine Personengesellschaft des Handelsrechtes Gesellschafter einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Absatz 3, auch entsprochen, wenn als Geschäftsführer (Paragraph 39,) eine natürliche Person bestellt wird, die ein Gesellschafter der betreffenden Mitgliedsgesellschaft ist und die innerhalb dieser Mitgliedsgesellschaft die im Absatz 3, für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung hat. Dieser Mitgliedsgesellschaft muß innerhalb der Personengesellschaft des Handelsrechtes die im Absatz 3, für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung zukommen. § 10. Personengesellschaften des Handelsrechtes dürfen ein Gewerbe schon vor ihrer Eintragung in das Handelsregister auf Grund der Gewerbeanmeldung oder der Konzession ausüben, wenn sie der Behörde bei der Gewerbeanmeldung (Paragraph 339,) oder im Ansuchen um die Konzession (Paragraph 341, Absatz eins,) den Abschluß des Gesellschaftsvertrages glaubhaft dargetan haben. Die Gewerbeberechtigung endigt, wenn die Eintragung in das Handelsregister rechtskräftig versagt wird oder die Personengesellschaft der Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde, nicht innerhalb Jahresfrist die Eintragung in das Handelsregister nachgewiesen hat; diese Behörde hat jedoch die Frist auf Antrag angemessen zu verlängern, wenn das anhängige Verfahren über die Eintragung in das Handelsregister innerhalb Jahresfrist nicht abgeschlossen ist. § 11. (1) Die Gewerbeberechtigung einer juristischen Person endigt, wenn die juristische Person untergeht. (2) Ferner endigt die Gewerbeberechtigung einer juristischen Person insoweit, als sie im Hinblick auf ihren Wirkungsbereich zur Ausübung des Gewerbes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, nicht mehr berechtigt ist. (3) Die Gewerbeberechtigung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt, wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkte der Beendigung der Liquidation; die Gewerbeberechtigung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde, anzuzeigen. (4) Auf Grund der Gewerbeberechtigung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes darf das Gewerbe durch längstens sechs Monate nach dem

Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters von einem der Gesellschafter als Einzelkaufmann weiter ausgeübt werden; dieser hat das Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters und die weitere Ausübung des Gewerbes innerhalb von zwei Wochen nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters der Behörde (Paragraph 345, Absatz eins,), anzuzeigen. Die Gewerbeberechtigung endigt nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters, wenn nicht innerhalb dieser Frist ein Gesellschafter in das Geschäft eintritt (Paragraph 28, des Handelsgesetzbuches); die Personengesellschaft des Handelsrechtes hat den Eintritt des Gesellschafters in das Geschäft innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach diesem Eintritt der Behörde (Paragraph 345, Absatz eins,) anzuzeigen. (5) Wenn eine Kapitalgesellschaft durch Übertragung des Unternehmens auf einen Gesellschafter oder in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes umgewandelt wird, ohne daß eine Liquidation stattfindet, darf auf Grund der Gewerbeberechtigung der Kapitalgesellschaft das Gewerbe durch längstens sechs Monate nach der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister vom Nachfolgeunternehmer weiter ausgeübt werden. Der Nachfolgeunternehmer hat die Umwandlung und die weitere Ausübung des Gewerbes innerhalb von zwei Wochen nach der Eintragung der Umwandlung der Behörde (Paragraph 345, Absatz eins,) anzuzeigen. Nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung der Umwandlung endigt die Gewerbeberechtigung. (6) Wird der Betrieb eines Einzelkaufmannes oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft in diese gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen eingebracht, so darf auf Grund der diesem Betrieb entsprechenden Gewerbeberechtigung des Einzelkaufmannes oder der Personengesellschaft des Handelsrechtes das Gewerbe durch längstens sechs Monate nach der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister von ihr weiter ausgeübt werden. Die Kapitalgesellschaft hat die Eintragung und die weitere Ausübung des Gewerbes innerhalb von zwei Wochen nach der Eintragung der Behörde (Paragraph 345, Absatz eins,) anzuzeigen. Nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung endigt die Gewerbeberechtigung. (7) Werden Aktiengesellschaften durch Neubildung einer Aktiengesellschaft verschmolzen (Paragraph 233, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98), so dürfen auf Grund der Gewerbeberechtigungen der sich vereinigenden Gesellschaften die Gewerbe durch längstens sechs Monate nach der Eintragung der neuen Gesellschaft in das Handelsregister von ihr weiter ausgeübt werden. Die neue Gesellschaft hat die Neubildung und die weitere Ausübung der Gewerbe innerhalb von zwei Wochen nach der Eintragung der Behörde (Paragraph 345, Abs. 1) anzuzeigen. Nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung endigen die Gewerbeberechtigungen. § 12. Die Umwandlung einer Offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine Offene Handelsgesellschaft berührt nicht die Gewerbeberechtigung. Die Gesellschaft hat die Umwandlung innerhalb von vier Wochen nach der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister der Behörde (Paragraph 345, Absatz eins,) anzuzeigen. § 13. (1) Wer 1. wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, 2. wegen einer aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden sonstigen strafbaren Handlung, 3. wegen eines Vergehens gemäß Paragraphen 485 bis 486 c des Österreichischen Strafgesetzes 1945, ASlg. Nr. 2, oder 4. wegen eines Finanzvergehens von einem Gericht verurteilt worden ist, ist von der Ausübung des Gewerbes auszuschließen, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. (2) Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, ist von der Ausübung des Gewerbes auszuschließen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 10.000 S oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. (3) Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes, über deren Vermögen schon einmal der Konkurs oder zweimal das Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist, ist von der Ausübung des Gewerbes auszuschließen; ein solcher Ausschluß ist nicht auszusprechen, wenn der Konkurs oder das Aus-

gleichsverfahren durch den Konkurs oder das Ausgleichsverfahren oder durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden ist. (4) Die Bestimmung des Absatz 3, ist auch anzuwenden, wenn es sich um eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes handelt, gegen die schon einmal der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist. (5) Eine natürliche Person ist von der Ausübung des Gewerbes auszuschließen, wenn ihr ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes zusteht oder zugestanden ist, auf die der Absatz 3, oder 4 anzuwenden ist oder anzuwenden war. (6) Eine natürliche Person, die durch das Urteil eines Gerichtes eines Gewerbes verlustig erklärt wurde oder der eine Gewerbeberechtigung auf Grund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, entzogen worden ist, ist von der Ausübung eines Gewerbes auszuschließen, wenn durch die Ausübung dieses Gewerbes der Zweck der mit dem Gerichtsurteil ausgesprochenen Verlustigerklärung des Gewerbes oder der Entziehung auf Grund des Paragraph 87, Absatz eins, Z. 2 vereitelt werden könnte. Dies gilt auch für eine natürliche Person, hinsichtlich der ein Widerruf gemäß Paragraph 91, Absatz eins, wegen Zutreffens der im Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Voraussetzungen erfolgt ist. (7) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 6 sind auf eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes sinngemäß anzuwenden, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins, bis 6 auf eine natürliche Person zutreffen, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. § 14. (1) Ausländische natürliche Personen dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist oder wenn der Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde, nachgewiesen wurde, daß österreichische natürliche Personen in dem Heimatstaat des Ausländers bei der Ausübung des betreffenden Gewerbes keinen anderen wie immer gearteten Beschränkungen unterliegen als die Angehörigen dieses Staates (Gegenseitigkeit). (2) Angehörige eines Staates, hinsichtlich dessen diese Gegenseitigkeit nicht nachgewiesen werden kann, und Staatenlose bedürfen für die Ausübung des Gewerbes einer Gleichstellung mit Inländern durch den Landeshauptmann. Die Gleichstellung kann ausgesprochen werden, wenn anzunehmen ist, daß die Ausübung des Gewerbes durch den Ausländer oder Staatenlosen den öffentlichen Interessen, insbesondere den Interessen der österreichischen Wirtschaft, sei es auch den örtlichen Interessen eines Wirtschaftszweiges, nicht zuwiderläuft. (3) Die Voraussetzung gemäß Absatz 2, gilt nicht für Personen, die im Sinne des Paragraph eins, des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, als Flüchtlinge anerkannt sind, sofern diese Personen gemäß Artikel 7, der genannten Konvention nachweisen, daß sie sich drei Jahre im Gebiet der Republik Österreich aufhalten. (4) Juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, die weder ihren Sitz noch eine Niederlassung im Inland haben, dürfen, soweit Staatsverträge nicht anderes vorsehen, Gewerbe nicht ausüben. Paragraph 10, gilt sinngemäß. (5) Das Gewerbe darf trotz des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft oder des Wegfalles der im Absatz eins, umschriebenen Gegenseitigkeit weiter ausgeübt werden, solange die Gewerbeberechtigung nicht entzogen oder die Ausübung des Gewerbes durch einen Geschäftsführer oder Pächter oder die für eine solche Ausübung erteilte Genehmigung nicht widerrufen worden ist (Paragraphen 88, Absatz eins und 91). § 15. Eine gewerbliche Tätigkeit darf nicht ausgeübt werden, 1. in einem Standort, in dem die Ausübung dieser Tätigkeit bereits im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung oder des Ansuchens um Konzessionserteilung durch Rechtsvorschriften verboten war, oder 2. wenn Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der hierauf gegründeten Verordnungen dieser Tätigkeit entgegenstehen; die etwa erforderliche Genehmigung der Betriebsanlage (Paragraph 74,) muß bei der Anmeldung des Gewerbes oder der Erteilung der Konzession aber noch nicht vorliegen, sofern das Gewerbe wenigstens zum Teil auch ohne den Betrieb dieser Anlage ausgeübt werden kann. 4. Besondere Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben a) Befähigungsnachweis Allgemeine Bestimmungen § 16. (1) Voraussetzung für die Ausübung 1. von Handwerken (Paragraph 6, Ziffer eins,), 2. von gebundenen Gewerben (Paragraph 6, Ziffer 2,) und 3. von konzessionierten Gewerben (Paragraph 5, Ziffer 2,) in den besonders vorgesehenen Fällen ist ferner der Nachweis der Befähigung.

  1. Absatz 2Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können. § 17. (1) Wer bei der Anmeldung eines Gewerbes oder bei der Erteilung einer Konzession, bei der Bestellung oder Genehmigung als Geschäftsführer (Paragraph 39,), Pächter (Paragraph 40,) oder Filialgeschäftsführer (Paragraph 47,) die Befähigung nachgewiesen hat oder keinen Befähigungsnachweis zu erbringen hatte, darf auch ohne Nachweis der Befähigung ein gleiches Gewerbe persönlich oder als Pächter ausüben oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer in einem gleichen Gewerbe tätig sein, auch wenn die Bestimmungen über den Befähigungsnachweis geändert worden sind, falls nicht ausdrücklich anderes bestimmt worden ist. (2) Bei jenen konzessionierten Gewerben, für die eine Vorschrift im Sinne des Paragraph 22, Absatz 9, gilt, ist die Befähigung vor Erteilung einer Konzession, Genehmigung als Geschäftsführer (Paragraph 39,), Pächter (Paragraph 40,) oder Filialgeschäftsführer (Paragraph 47,) auch dann nachzuweisen, wenn die Befähigung anläßlich einer früheren Konzessionserteilung, Genehmigung als Geschäftsführer, Pächter oder Filialgeschäftsführer bereits nachgewiesen worden war. Befähigungsnachweis für Handwerke § 18. (1) Die Befähigung für ein Handwerk (Paragraph 6, Ziffer eins,) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung nachzuweisen. (2) Bei der Meisterprüfung hat der Prüfling die Fähigkeiten und Kenntnisse, die erforderlich sind, um die dem Gewerbe eigentümlichen Arbeiten meisterlich auszuführen, und die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes notwendigen kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse nachzuweisen. (3) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer 1. die Lehrabschlußprüfung in dem dem Handwerk entsprechenden Lehrberuf, in einem verwandten Lehrberuf, in einem Lehrberuf eines verwandten Handwerks (Paragraph 20, Absatz eins und 3) oder eines verwandten handwerksartigen Gewerbes (Paragraph 20, Absatz 2 und 3) bestanden hat und 2. durch mindestens zweieinhalb Jahre im Handwerk selbst oder, falls die Lehrabschlußprüfung in dem dem Handwerk entsprechenden Lehrberuf abgelegt worden ist, auch in einem verwandten Handwerk oder verwandten handwerksartigen Gewerbe oder bei Tätigkeiten des Handwerks im Rahmen zusätzlicher Befugnisse zur Ausübung anderer Gewerbe fachlich verwendet worden ist (Verwendungszeit). (4) Die im Absatz 3, Ziffer eins, vorgesehene Ablegung der Lehrabschlußprüfung wird durch den erfolgreichen Besuch einer Schule ersetzt, soweit dies in Vorschriften auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, vorgesehen ist. Auf die im Absatz 3, Ziffer 2, vorgesehene Verwendungszeit ist eine Lehrzeit nicht anzurechnen. (5) Darf die Meisterprüfung auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 19, Absatz 5, für mehrere Handwerke gemeinsam abgelegt werden, so genügt es, wenn die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 3, für eines dieser Handwerke nachgewiesen werden. (6) Der Verwendung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, wird eine einschlägige Verwendung im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes (Paragraph 7,) gleichgestellt. (7) Der Nachweis des erfolgreichen Besuches einer Schule, in der die Schüler in den den Gegenstand eines Handwerkes bildenden Tätigkeiten fachgemäß ausgebildet und praktisch unterwiesen werden, ersetzt nach Maßgabe des Abs. 8 den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung, wenn den Schülern während des Besuches der Schule die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse auf fachlich-theoretischem Gebiet vermittelt werden. (8) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat hinsichtlich der der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und Kunst unterliegenden Schulen im Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung unterliegenden Schulen im Einvernehmen mit diesem Bundesminister mit Verordnung festzulegen, ob der erfolgreiche Besuch einer Schule den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung ersetzt. Hiebei sind maßgebend 1. bei öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen, an denen auf Grund von gemäß Paragraph 6, des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, erlassenen Lehrplänen unterrichtet wird, die Gestaltung des Lehrplanes; 2. bei den sonstigen Schulen die Gestaltung des Lehrplanes und die vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse. (9) Hinsichtlich des Gewerbes der Kraftfahrzeugmechaniker (Paragraph 94, Ziffer 41,) gelten Absatz 7 und 8 mit der Maßgabe, daß 1. der Nachweis des erfolgreichen Besuches einer Schule im Sinne des Absatz 7, auch den kaufmännisch- rechtskundlichen Teil der Meisterprüfung ersetzt, wenn den Schülern während des Besuches der Schule auch die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Kraftfahr-

zeugmechaniker erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse auf kaufmännischem Gebiet vermittelt werden und daß 2. der Nachweis des erfolgreichen Besuches einer Schule im Sinne der Ziffer eins, einschließlich einer Verwendungszeit gemäß Absatz 3, Ziffer 2, auch die Meisterprüfung zur Gänze ersetzt. (10) Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen Schule im Hinblick auf die Gestaltung des Lehrplanes sowie die durch die betreffende ausländische Schule vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse den Zeugnissen einer in einer Verordnung gemäß Absatz 8 und 9 genannten inländischen Schule gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einzelfall zu bestimmen. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat hiebei hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und Kunst unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister herzustellen. § 19. (1) Die Meisterprüfung kann nur für das Handwerk in seinem vollen Umfang und nicht mit der Einschränkung auf ein Teilgebiet oder Teilgebiete des Handwerks abgelegt werden. (2) Wer den Befähigungsnachweis für ein Handwerk erbringt (Paragraph 18,), kann eine Zusatzprüfung für ein mit diesem Handwerk verwandtes Handwerk (Paragraph 20, Absatz eins und 3) ablegen. Gegenstand dieser Zusatzprüfung sind jene für das verwandte Handwerk erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das betreffende Handwerk nachzuweisen waren. Die Prüfung im kaufmännisch-rechtskundlichen Teil hat jedenfalls zu entfallen. (3) Wer den Befähigungsnachweis für ein handwerksartiges Gewerbe (Paragraph 20, Absatz 2 und 3) erbringt, kann eine Zusatzprüfung für ein mit diesem handwerksartigen Gewerbe verwandtes Handwerk ablegen. Gegenstand dieser Zusatzprüfung sind jene für dieses verwandte Handwerk erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das betreffende handwerksartige Gewerbe nachzuweisen waren. (4) Die Zusatzprüfung gemäß Absatz 2, oder 3 gilt als Meisterprüfung im verwandten Handwerk. (5) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat unter Bedachtnahme auf technologische Gesichtspunkte und die manchen Handwerken in volkswirtschaftlicher Hinsicht zukommenden besonderen Aufgaben durch Verordnung festzulegen, für welche Handwerke Meisterprüfungen gemeinsam abgelegt werden können. Bei nicht verwandten Handwerken dürfen jedoch höchstens drei Gewerbe zur gemeinsamen Meisterprüfung zusammengefaßt werden. § 20. (1) Verwandte Handwerke sind solche Handwerke, in denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge und Fachkenntnisse erfordern und in einer Verordnung gemäß Absatz 3, bezeichnet werden. (2) Mit einem Handwerk verwandte handwerksartige Gewerbe sind konzessionierte Gewerbe, in denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden wie in einem bestimmten Handwerk oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge und Fachkenntnisse erfordern wie ein bestimmtes Handwerk und in einer Verordnung gemäß Absatz 3, bezeichnet werden. (3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat mit Verordnung festzulegen, welche Handwerke verwandt und welche handwerksartigen Gewerbe mit einem Handwerk verwandt sind. § 21. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf Paragraph 18, Absatz 2, für alle Handwerke Meisterprüfungsordnungen zu erlassen, die den Stoff der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie die Ausführung von Meisterarbeiten regeln. Der Stoff der Meisterprüfung hat sich in einen fachlich-praktischen, einen fachlich- theoretischen und einen kaufmännisch-rechtskundlichen Teil zu gliedern. Für Personen, die eine Meisterprüfung bereits abgelegt haben, hat die Prüfung im kaufmännisch-rechtskundlichen Teil zu entfallen. Für Handwerke, die häufig von Blinden ausgeübt werden, ist in der Meisterprüfungsordnung vorzusehen, daß die Prüfungen in einer dem Gebrechen des Blinden angepaßten Weise stattzufinden haben. (2) Die Meisterprüfungsordnungen haben ferner den Stoff der schriftlichen und der mündlichen Zusatzprüfungen (Paragraph 19, Absatz 2 und 3) festzulegen. Für Ausmaß und Art der Zusatzprüfungen ist auch maßgebend, in welchem Umfang in den verwandten Gewerben (Paragraph 20,) gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge erfordern.

Befähigungsnachweis für gebundene und für konzessionierte Gewerbe § 22. (1) Die Befähigung für gebundene und, soweit durch besondere Vorschriften vorgesehen, für konzessionierte Gewerbe ist durch Belege der folgenden Art nachzuweisen: 1. Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung oder Nachweis einer schulmäßigen Ausbildung, durch die die Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß dem Berufsausbildungsgesetz ersetzt wird; 2. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit a) in dem betreffenden Gewerbe oder im Rahmen zusätzlicher Befugnisse zur Ausübung anderer Gewerbe, b) in dem mit dem betreffenden Gewerbe verwandten Handwerk (Paragraph 20, Absatz 2 und 3), wenn das betreffende Gewerbe ein handwerksartiges ist, oder c) in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig; 3. Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung, die bei konzessionierten Gewerben auch in der Ablegung der für Handwerke vorgesehenen Meisterprüfung bestehen kann; 4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule; 5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges. (2) Unter fachlicher Tätigkeit (Absatz eins, Ziffer 2,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. (3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat — soweit nicht durch dieses Bundesgesetz schon eine Regelung getroffen worden ist — durch Verordnung festzulegen, durch welche der im Absatz eins, bezeichneten Belege — für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander — die Befähigung für gebundene oder für konzessionierte Gewerbe, gegebenenfalls für deren eingeschränkte Ausübung, nachzuweisen ist; in dieser Verordnung ist auch die Dauer einer allenfalls vorgesehenen fachlichen Tätigkeit (Absatz eins, Ziffer 2,) festzulegen. Hiebei ist auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen können, auf die an die selbständige Ausübung des Gewerbes zu stellenden Anforderungen und auf die für das Gewerbe geltenden besonderen Rechtsvorschriften Bedacht zu nehmen. (4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie unter Bedachtnahme auf die Gesichtspunkte des Abs. 3 zweiter Satz durch Verordnung festzulegen, daß der Nachweis bestimmter oder aller in einer Verordnung im Sinne des Absatz 3, angeführten Zeugnisse betreffend den Nachweis der Befähigung für ein konzessioniertes Gewerbe nicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins bis 5 nachgesehen werden darf. (5) Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges im Hinblick auf die durch die betreffende ausländische Schule oder den betreffenden ausländischen Lehrgang vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse — bei einer ausländischen Schule auch im Hinblick auf die Gestaltung ihres Lehrplanes — den Zeugnissen einer in einer Verordnung gemäß Absatz 3, genannten inländischen Schule oder eines inländischen Lehrganges gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einzelfall zu bestimmen. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat hiebei hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und Kunst unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister herzustellen. Betrifft die Entscheidung den Befähigungsnachweis für eines der im Absatz 10, genannten Gewerbe, so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie auch das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz herzustellen. (6) Verordnungen gemäß Absatz 3, dürfen nur dann den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Lehrabschlußprüfung vorsehen, wenn im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung Erfahrungen, die sich über einen zur Beurteilung ausreichenden Zeitraum erstrecken, über eine einschlägige Ausbildung in Betrieben oder Schulen bereits vorliegen. (7) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann unter Berücksichtigung technologischer und kaufmännischer Gesichtspunkte durch Verordnung bestimmen, ob und inwieweit der Befähigungsnachweis für ein anderes Gewerbe als Befähigungsnachweis auch für ein bestimmtes gebundenes Gewerbe zu gelten hat. (8) Für gebundene Gewerbe, bei denen die Befähigung durch ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung nachzuweisen ist, ferner für konzessionierte Gewerbe, bei denen die Befähigung durch ein Zeugnis über eine erfolgreich

abgelegte Prüfung anderer Art als die Meisterprüfung (Konzessionsprüfung) nachzuweisen ist, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen können, auf die an die selbständige Ausübung des Gewerbes zu stellenden Anforderungen und auf die für das Gewerbe geltenden besonderen Rechtsvorschriften durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über die Zulassung zur Prüfung, und den Stoff der schriftlichen und mündlichen Prüfung zu erlassen. (9) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie durch Verordnung festzulegen, daß Zeugnisse betreffend den Nachweis der Befähigung für ein konzessioniertes Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Besuch der Schule oder des Lehrganges oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, sich 10 Jahre lang nicht mehr in dem betreffenden konzessionierten Gewerbe betätigt hat. (10) Verordnungen gemäß Absatz 3,, 4, 6, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe gemäß Paragraph 220,, das Gewerbe der Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten (Paragraph 221,), das Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika (Paragraph 222,), das Drogistengewerbe (Paragraph 223,), das Gewerbe der Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und des Handels mit diesen Gegenständen (Paragraph 228,) oder für das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und des Handels mit diesen Erzeugnissen (Paragraph 232,) sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zu erlassen. § 23. (1) Wer den Befähigungsnachweis für ein Handwerk erbringt, kann eine Zusatzprüfung für ein mit diesem Handwerk verwandtes handwerksartiges Gewerbe (Paragraph 20, Absatz 2 und 3) ablegen. Gegenstand dieser Zusatzprüfung sind jene für dieses verwandte handwerksartige Gewerbe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das betreffende Handwerk nachzuweisen waren. (2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat durch Verordnung auch unter Bedachtnahme auf die Umstände gemäß Paragraph 22, Abs. 8 den Stoff der schriftlichen und mündlichen Zusatzprüfung festzulegen. Die Prüfung kaufmännischer Kenntnisse hat jedenfalls zu entfallen. Für Ausmaß und Art der Zusatzprüfung ist auch maßgebend, in welchem Umfang in dem betreffenden Handwerk gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge erfordern, wie in dem mit diesem Handwerk verwandten handwerksartigen Gewerbe. (3) Die Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, gilt als Befähigungsnachweis im betreffenden verwandten handwerksartigen Gewerbe. Ersatz der Beschäftigungszeit durch Schulbesuch, Verwendung im Bundesheer oder andere Verwendung § 24. (1) Der erfolgreiche Besuch einer Schule, in der die Schüler in den den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeiten fachgemäß ausgebildet und praktisch unterwiesen werden, ersetzt nach Maßgabe des Absatz 2, zum Teil die vorgeschriebene Beschäftigungszeit (Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2,, § 22 Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 106,), wenn den Schülern während des Besuches der Schule die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden. (2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat hinsichtlich der Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und Kunst unterliegen, im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, hinsichtlich der Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung unterliegen, im Einvernehmen mit diesem Bundesminister durch Verordnung festzulegen, in welchem Ausmaß der erfolgreiche Besuch einer Schule die Beschäftigungszeit (Absatz eins,) ersetzt; hiebei sind maßgebend 1. bei öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen, an denen auf Grund von gemäß Paragraph 6, des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, erlassenen Lehrplänen unterrichtet wird, die Gestaltung des Lehrplanes; 2. bei den sonstigen Schulen die Gestaltung des Lehrplanes und die vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse. (3) Verordnungen gemäß Absatz 2, betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe gemäß § 220, das Gewerbe der Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten (Paragraph 221,), das Gewerbe des Großhandels mit Drogen und

Pharmazeutika (Paragraph 222,), das Drogistengewerbe (Paragraph 223,), das Gewerbe der Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und des Handels mit diesen Gegenständen (Paragraph 228,) oder für das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und des Handels mit diesen Erzeugnissen (Paragraph 232,) sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zu erlassen. (4) Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen Schule im Hinblick auf die Gestaltung des Lehrplanes sowie die durch die betreffende ausländische Schule vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse den Zeugnissen einer in einer Verordnung gemäß Absatz 2, genannten inländischen Schule gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einzelfall zu bestimmen. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat hiebei hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und Kunst unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister herzustellen. Betrifft die Entscheidung den Befähigungsnachweis für eines der im Paragraph 22, Abs. 10 genannten Gewerbe, so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie auch das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz herzustellen. (5) Sofern zum Präsenzdienst einberufene Wehrpflichtige oder zeitverpflichtete Soldaten 1. während ihrer Dienstleistung im Bundesheer regelmäßig zu Verwendungen herangezogen wurden, die den Gegenstand von Gewerben bilden, für die ein Befähigungsnachweis vorgeschrieben ist, und 2. in dem betreffenden Gewerbe vor der Verwendung im Bundesheer die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, wenn dieses Bundesgesetz als Befähigungsnachweis eine solche vorschreibt, so ist diesen Personen die Zeit der Verwendung im Bundesheer auf die Dauer der vorgeschriebenen Beschäftigungszeit (Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 22, Abs. 1. Ziffer 2 und Paragraph 106,) anzurechnen. (6) Sofern eine Verwendung im Bundesheer dem Gegenstand eines Gewerbes gemäß Absatz 5, nur teilweise entspricht, so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen, in welchem Ausmaß die Zeit dieser Verwendung geeignet ist, die im Absatz 5, angeführte Dauer der Beschäftigungszeit zu ersetzen. Hiebei ist auf die Fähigkeiten und Kenntnisse Bedacht zu nehmen, die während einer solchen Verwendung im Bundesheer für das jeweilige Gewerbe vermittelt werden. (7) Die Zeit, in der Personen in einer Anstalt für Blinde, Taube oder sonstige Körperbehinderte nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung zu Verwendungen herangezogen werden, die den Gegenstand von Gewerben bilden, für die ein Befähigungsnachweis vorgeschrieben ist, ist auf die Dauer der vorgeschriebenen Beschäftigungszeit (Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 und § 106) nach Maßgabe des Absatz 8, zur Gänze oder zum Teil anzurechnen. (8) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat durch Verordnung festzulegen, in welchem Ausmaß eine Verwendung gemäß Abs. 7 geeignet ist, die vorgeschriebene Beschäftigungszeit (Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 und § 106) zu ersetzen. Bei dieser Festlegung ist auf die durch die Verwendung vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf die Art der Behinderung Bedacht zu nehmen. (9) Die Zeit, in der Personen nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung bei einem Lehrherrn gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Litera a bis e des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zu Verwendungen herangezogen werden, die den Gegenstand von Gewerben bilden, für die ein Befähigungsnachweis vorgeschrieben ist, ist auf die vorgeschriebene Beschäftigungszeit (Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2,, § 22 Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 106,) zur Gänze anzurechnen. b) Besondere Voraussetzungen für konzessionierte Gewerbe § 25. (1) Eine Bewilligung (Konzession) für ein konzessioniertes Gewerbe (Paragraph 5, Ziffer 2,) ist zu erteilen, wenn 1. bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben (Paragraphen 8 bis 15) keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes um die Konzession bewirbt, eine der im Paragraph 13, Absatz 7, genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, und 2. die hinsichtlich der Ausübung des betreffenden konzessionierten Gewerbes allenfalls vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind. (2) Liegt eine der im Absatz eins, angeführten Voraussetzungen nicht vor, so ist die Konzession zu verweigern. (3) Die Konzession ist unter Bedingungen, mit Beschränkungen oder Auflagen zu erteilen, wenn die allgemeinen oder die besonderen Vorausset-

zungen nur bei Erfüllung dieser Bedingungen und bei Einhaltung dieser Beschränkungen und Auflagen gesichert sind. (4) Sofern die Erteilung der Konzession vom Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung abhängig ist, ist bei seiner Feststellung vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen. 5. Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben § 26. (1) Die Behörde (Paragraph 346, Absatz eins, Ziffer 2,) hat bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluß von der Gewerbeausübung wegen Eröffnung des Konkurses oder zweimaliger Eröffnung des Ausgleichsverfahrens oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens die Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage der natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes erwartet werden kann, daß sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird. (2) Die Behörde (Paragraph 346, Absatz eins, Ziffer 2,) hat bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluß von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Abs. 5 die Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung zu erteilen, wenn auf Grund der Umstände, die zu dem Antrag auf Eröffnung des Konkurses oder zu den Anträgen auf Eröffnung der Ausgleichsverfahren über das Vermögen der betreffenden juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes geführt haben und nach der Persönlichkeit der natürlichen Person erwartet werden kann, daß sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird. § 27. Die Behörde (Paragraph 346, Absatz eins, Ziffer 2,) hat bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluß von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Abs. 6 die Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung zu erteilen, wenn sich natürliche Personen, in den Fällen von juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes die im Paragraph 13, Absatz 7, genannten Personen, später durch längere Zeit einwandfrei verhalten haben. § 28. (1) Sofern eine Verordnung gemäß Paragraph 22, Abs. 4 nichts Gegenteiliges bestimmt, ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis — ausgenommen vom Erfordernis der Zusatzprüfung gemäß Paragraph 99, oder Paragraph 102, — zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, daß er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt und 1. a) ihm die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist, oder b) wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen, und 2. keine Ausschließungsgründe gemäß Paragraph 13, vorliegen. (2) Die Nachsicht gemäß Absatz eins, darf nur für einen Teil des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises erteilt werden, sofern der Bildungsgang und die bisherige Tätigkeit des Nachsichtswerbers lediglich diesen Teil der Berufsausbildung zu ersetzen vermögen. (3) Die Nachsicht gemäß Absatz eins, darf nur mit der Beschränkung auf eine Teiltätigkeit des Gewerbes oder unter Ausschluß des Rechtes zur Ausbildung von Lehrlingen erteilt werden, wenn die Befähigung lediglich in diesem Umfang gegeben ist. (4) Die Nachsicht gemäß Absatz eins, darf nur mit der Beschränkung auf den Betrieb des Gewerbes in einem bestimmten Standort erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, lit. b nur für den gewählten Standort gegeben sind. (5) Die Nachsicht gemäß Absatz eins, darf nur dann befristet erteilt werden, wenn es sich um die Fortführung eines bestehenden Betriebes handelt. (6) Die Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung oder zu einer Prüfung im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, ist zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung erwartet werden kann. (7) Wenn eine Nachsicht gemäß Absatz eins bis 5 auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, nicht erteilt werden darf und der Nachsichtswerber das vorgeschriebene Zeugnis nicht vorlegen kann, jedoch nachweist, daß er dieses Zeugnis bereits erlangt hatte, so ist die Nachsicht von der Vorlage des vorgeschriebenen Zeugnisses zu erteilen. 6. Umfang der Gewerbeberechtigung § 29. Für den Umfang der Gewerbeberechtigung ist der Wortlaut des Gewerbescheines (Paragraph 340,) — sofern dieser noch nicht ausgestellt worden ist, der Gewerbeanmeldung (Paragraph 339,) — oder des Bescheides, mit dem die Konzession erteilt worden ist (Paragraph 343,), im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifelsfalle sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die ver-

wendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen. § 30. Zur Ausübung von Handwerken befugte Gewerbetreibende dürfen auch Leistungen verwandter Handwerke (Paragraph 20, Absatz eins und 3) erbringen, sofern hiedurch der sich aus der Gewerbeberechtigung ergebende Charakter des Gesamtbetriebes gewahrt bleibt. § 31. Einfache Teiltätigkeiten von Handwerken oder gebundenen Gewerben, deren ordnungsgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert, sind den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten. § 32. (1) Allen Gewerbetreibenden steht das Recht zu, ihre Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen, Betriebsmittel, sonstigen Betriebsbehelfe und Betriebsgebäude instandzuhalten und instandzusetzen. (2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins, haben sich die Gewerbetreibenden, soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen. Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, steht dieses Gebot nicht entgegen. (3) Alle Gewerbetreibenden sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des nicht der Konzessionspflicht unterliegenden Werkverkehrs mit Gütern berechtigt. (4) Alle Gewerbetreibenden sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des nicht der Konzessionspflicht unterliegenden nichtlinienmäßigen Personenwerkverkehrs berechtigt. Die Bestimmungen des Paragraph 2, des Kraftfahrliniengesetzes 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 84, über den zulässigen linienmäßigen Personenwerkverkehr bleiben unberührt. Rechte der Erzeuger § 33. (1) Gewerbetreibenden, die zur Erzeugung berechtigt sind, stehen, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, insbesondere folgende Rechte zu: 1. Arbeiten, die im zulässigen Umfang ihrer Gewerbeausübung liegen, zu planen; 2. alle jene Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten vorzunehmen, die dazu dienen, ihre Erzeugnisse absatzfähig zu machen; 3. Gesamtaufträge auf die Herstellung eines Erzeugnisses zu übernehmen, sofern ein wichtiger Teil der Arbeiten ihrem Gewerbe zukommt, jedoch unter der Voraussetzung, daß sie die ihnen nicht zustehenden Arbeiten durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen; 4. die dem marktmäßigen Verkauf ihrer Erzeugnisse dienenden Verpackungen und Umhüllungen (Säcke, Kartonagen, Tuben, Dosen, Kisten und ähnliche Gegenstände), Etiketten und sonstigen Hilfsmittel, soweit sie handelsüblich sind, herzustellen und zu bedrucken; 5. das Bedrucken von Webwaren, Strick- und Wirkwaren, Tapeten, Glaswaren, Gummi- und Plastikwaren, Kunstharzgegenständen sowie von Verpackungen und Umhüllungen, Etiketten, Briefumschlägen und sonstigen Hilfsmitteln im Sinne der Ziffer 4,, soweit es sich bei allen diesen Waren um eigene Erzeugnisse handelt; desgleichen dürfen die im Rahmen des Rechtes der Erzeuger gemäß Ziffer 6, zugekauften derartigen Waren bedruckt werden; 6. neben den Waren eigener Erzeugung auch fremde Erzeugnisse gleicher Art sowie entsprechendes Zubehör zu verkaufen oder den Verkauf dieser Erzeugnisse und dieses Zubehörs, jedoch ohne ständig damit betraut zu sein, zu vermitteln, unter der Voraussetzung, daß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleibt; 7. Waren eigener Erzeugung sowie unter der Voraussetzung, daß der Charakter als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleibt, auch fremde Erzeugnisse gleicher Art sowie entsprechendes Zubehör zu vermieten; 8. die ausschließlich zur Herstellung ihrer eigenen Erzeugnisse bestimmten Maschinen, Werkzeuge und sonstigen Werksvorrichtungen selbst anzufertigen; 9. die Montage, Aufstellung und Instandsetzung von Erzeugnissen im Rahmen ihrer Berechtigung; 10. der Verkauf von Druckwerken, die Anleitungen über den Gebrauch, die Wartung, die Betreuung, die Pflege und dgl. der Erzeugnisse enthalten. (2) Die Überprüfung und Überwachung von Anlagen, Einrichtungen und Gegenständen darf, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur von den zur Herstellung der betreffenden Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände berechtigten Gewerbetreibenden vorgenommen werden. Rechte der Händler § 34. (1) Den Händlern stehen im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung insbesondere folgende Rechte zu, insoweit die angeführten Tätigkeiten dem ausgeübten Handelszweig entsprechen sowie nicht ausschließlicher Gegenstand eines konzessionierten Gewerbes sind und sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist: 1. der Verkauf gebrauchter Waren; 2. das Vermieten von Waren;

Ziffer 3 die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von Waren, jedoch ohne ständig damit betraut zu sein; 4. die Beistellung des zu verwendenden Materials, wenn Aufträge zur Herstellung von Waren an befugte Erzeuger erteilt werden; 5. die Durchführung einfacher Gravuren mittels Graviermaschinen; 6. die Anpassung der Waren an die Bedürfnisse des Marktes; 7. die Montage der gelieferten Waren an Ort und Stelle, sofern diese mit einfachen Handgriffen vorgenommen werden kann und hiefür keine besonderen Fachkenntnisse erforderlich sind; 8. die regelmäßige Wartung („Service"); 9. der Austausch schadhaft gewordener Bestandteile, die Nachfüllung von Behältern oder die Anbringung von Zubehör, sofern dies mit einfachen Handgriffen vorgenommen werden kann; 10. der Verkauf von Druckwerken, die Anleitungen über den Gebrauch, die Wartung, die Betreuung, die Pflege und dgl. von Waren enthalten, zu deren Verkauf die Händler befugt sind. (2) Bei Ausübung des im Absatz eins, Ziffer 8, angeführten Rechtes hat sich der Händler entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen. Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, steht dieses Gesetz nicht entgegen. § 35. Die Händler sind berechtigt, Bestellungen auf Waren, zu deren Verkauf sie befugt sind, zu übernehmen und diese Waren auch durch befugte selbständige Erzeuger herstellen zu lassen. Sie sind auch berechtigt, zu diesem Zwecke Maß zu nehmen. Sie sind auch befugt, Bestellungen auf Änderungen, Bearbeitungen oder Instandsetzungen von Waren, zu deren Verkauf sie befugt sind, zu übernehmen, sofern sie diese Arbeiten durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen. Rechte der Dienstleistungsgewerbetreibenden § 36. (1) Den Dienstleistungsgewerbetreibenden stehen die den Erzeugern im Paragraph 33, eingeräumten Rechte sinngemäß zu, wenn hiebei der Charakter des Betriebes als Dienstleistungsbetrieb gewahrt bleibt. Den Dienstleistungsgewerbetreibenden steht unter dieser Voraussetzung auch das Recht zum Verkauf von Waren zu, die sie be- oder verarbeiten oder bei den Leistungen ihres Gewerbes anwenden oder von Geräten, die sie an ein Leitungsnetz anzuschließen berechtigt sind. (2) Zur Unterbringung von Kraftfahrzeugen befugte Gewerbetreibende dürfen Treib- und Schmierstoffe für die bei ihnen eingestellten Kraftfahrzeuge, zur Instandsetzung von Kraftfahrzeugen befugte Gewerbetreibende dürfen Treib- und Schmierstoffe anläßlich der Instandsetzung für die von ihnen ausgebesserten Kraftfahrzeuge verkaufen. Nebenbetriebe § 37. (1) Gewerbetreibende, die Handwerke, gebundene oder konzessionierte Gewerbe ausüben, dürfen gewerbliche Tätigkeiten, die den Gegenstand eines gebundenen Gewerbes oder eines Handwerks darstellen und in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Hauptbetriebes stehen, ausführen, wenn sie dabei eine Person, die den Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe erbringt, hauptberuflich beschäftigen (Nebenbetrieb). (2) Die Führung eines solchen Nebenbetriebes bedarf in jeder Betriebsstätte der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen vorliegen. Paragraph 15, ist anzuwenden. (3) Scheidet der befähigte Arbeitnehmer aus, so hat der Gewerbetreibende binnen sechs Wochen einen neuen Arbeitnehmer, der den für diesen aufgestellten Voraussetzungen der Absatz eins und 2 entspricht, zu bestellen und diese Bestellung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (Paragraph 345, Absatz 2,). Die Bezirksverwaltungsbehörde kann diese Frist bis zur Dauer von drei Monaten verlängern, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist. (4) Das Gewerbe der Spediteure darf nicht als Nebenbetrieb geführt werden. 7. Ausübung von Gewerben Wesen der Gewerbeberechtigung § 38. (1) Das Recht, ein Gewerbe auf Grund der Anmeldung oder einer Konzession auszuüben (Gewerbeberechtigung), ist ein persönliches Recht, das nicht übertragen werden kann; es kann durch Dritte nur insoweit ausgeübt werden, als in diesem Bundesgesetz bestimmt ist. (2) Als Gewerbetreibender im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten sowie der gemäß § 40 bestellte Pächter zu verstehen. a) Gewerberechtlicher Geschäftsführer und Pächter § 39. (1) Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der der Behörde (Paragraph 333,) gegenüber für

die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist; er hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er keinen Wohnsitz Im Inland hat. (2) Der Geschäftsführer muß den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen. Außerdem muß er seinen Wohnsitz im Inland haben und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. (3) In den Fällen, in denen ein Geschäftsführer zu bestellen ist, muß der Gewerbeinhaber sich eines Geschäftsführers bedienen, der sich im Betrieb entsprechend betätigt. (4) Die Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes hat der Gewerbeinhaber der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; ebenso hat der Gewerbeinhaber das Ausscheiden eines solchen Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (Paragraph 345, Absatz 2,). (5) Die Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes bedarf der Genehmigung der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde (Paragraph 341, Abs. 3), um die der Gewerbeinhaber anzusuchen hat. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die im Absatz 2, angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Ausscheiden eines Geschäftsführers ist vom Gewerbeinhaber der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde anzuzeigen. (6) Der Gewerbeinhaber ist von seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften im Rahmen des Paragraph 370, nur befreit, wenn er die Bestellung eines dem Absatz 2, entsprechenden Geschäftsführers gemäß Absatz 4, angezeigt oder die gemäß Absatz 5, erforderliche Genehmigung erlangt hat. (7) Dem Gewerbeinhaber steht es frei, in den Fällen, in denen dieses Bundesgesetz die Bestellung eines Geschäftsführers vorschreibt, statt dessen die Ausübung des Gewerbes einem Pächter (Paragraph 40,) zu übertragen. § 40. (1) Der Gewerbeinhaber kann, sofern nicht hinsichtlich eines Gewerbes anderes bestimmt ist, die Ausübung des Gewerbes einer Person übertragen, die es auf eigene Rechnung und im eigenen Namen ausübt (Pächter des Gewerbes). (2) Der Pächter des Gewerbes muß den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen; die Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 4 bis 6 gelten sinngemäß. (3) Das Recht des Pächters zur Ausübung des Gewerbes entsteht bei Anmeldungsgewerben frühestens mit dem Einlangen der Anzeige über die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Paragraph 345, Absatz 2,), bei konzessionierten Gewerben frühestens mit der Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter. Das Recht des Pächters zur Ausübung des Gewerbes erlischt — abgesehen von den in diesem Bundesgesetz besonders geregelten Fällen — mit dem Widerruf der Übertragung, spätestens aber mit der Endigung des Pachtverhältnisses. (4) Der Pächter eines Gewerbes kann einen Geschäftsführer bestellen (Paragraph 39, Absatz eins,); in den Fällen, in denen dieses Bundesgesetz dem Gewerbeinhaber die Bestellung eines Geschäftsführers vorschreibt, hat der Pächter einen Geschäftsführer zu bestellen. Der Pächter darf das Gewerbe nicht weiterverpachten. Paragraph 39, Absatz 2 bis 6 gelten für diesen Geschäftsführer sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Pächter die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der zuständigen Behörde anzuzeigen und um die Genehmigung der Bestellung des Geschäftsführers anzusuchen hat. b) Fortbetriebsrechte § 41. (1) Das Recht, einen Gewerbebetrieb auf Grund der von einer anderen Person erstatteten Gewerbeanmeldung oder der dieser erteilten Konzession fortzuführen (Fortbetriebsrecht), steht zu: 1. der Verlassenschaft nach dem Gewerbeinhaber; 2. dem überlebenden Ehegatten, in dessen rechtlichen Besitz der Gewerbebetrieb des Gewerbeinhabers auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht; 3. unter den Voraussetzungen der Ziffer 2, auch den Kindern und Wahlkindern sowie den Kindern der Wahlkinder des Gewerbeinhabers bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres; 4. dem Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse; 5. dem vom Gericht bestellten Zwangsverwalter oder Zwangspächter. (2) Ein bereits auf Grund eines Fortbetriebsrechtes fortgeführter Gewerbebetrieb darf nur in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4 oder 5 neuerlich fortgeführt werden. (3) Die Bestimmungen des Absatz eins und 2 gelten auch für Gewerbebetriebe, die vorübergehend stillgelegt sind. (4) Wenn das Fortbetriebsrecht nicht einer natürlichen Person zusteht, die das Vorliegen der für die Ausübung des betreffenden Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen nachweist oder der die etwa erforderliche Nachsicht (Paragraphen 26 bis 28) erteilt wurde, ist von dem

oder den Fortbetriebsberechtigten, falls sie nicht eigenberechtigt sind, von ihrem gesetzlichen Vertreter, ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer (Paragraph 39,) zu bestellen. Können der oder die Fortbetriebsberechtigten den für die Ausübung des betreffenden Gewerbes allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erbringen, so kann die Behörde (Paragraph 346, Absatz eins,) auf deren Antrag die Bestellung eines Geschäftsführers nachsehen, wenn mit der Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer keine Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind. § 42. (1) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft entsteht mit dem Ableben des Gewerbeinhabers. Der Vertreter der Verlassenschaft hat jedoch ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde den Fortbetrieb anzuzeigen (Paragraph 345, Absatz 2,). (2) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft endet: 1. mit der Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung durch Einantwortung; 2. mit dem Zeitpunkt der Übernahme des Gewerbebetriebes durch den Vermächtnisnehmer oder durch den auf den Todesfall Beschenkten; 3. mit der Verständigung der Erben und Noterben, daß eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird; 4. mit der Überlassung des Nachlasses an Zahlungs Statt; 5. mit der Eröffnung des Konkurses über die Verlassenschaft oder 6. mit dem Zeitpunkt, in dem der Gewerbebetrieb des Gewerbeinhabers auf Grund einer Verfügung des Verlassenschaftsgerichtes ganz oder teilweise in den rechtlichen Besitz eines Rechtsnachfolgers von Todes wegen übergeht. § 43. (1) Das Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten und der Kinder, Wahlkinder sowie Kinder der Wahlkinder des Gewerbeinhabers entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft gemäß Paragraph 42, Abs. 2 endet. Der Fortbetrieb durch den Ehegatten ist von diesem, der Fortbetrieb durch die Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder von ihrem gesetzlichen Vertreter, falls sie aber eigenberechtigt sind, von ihnen selbst ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (Paragraph 345, Absatz 2,). (2) Hinterläßt der Gewerbeinhaber sowohl einen fortbetriebsberechtigten Ehegatten als auch fortbetriebsberechtigte Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder, so steht ihnen das Fortbetriebsrecht gemeinsam zu. (3) Der fortbetriebsberechtigte Ehegatte und die fortbetriebsberechtigten Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder können spätestens einen Monat nach der Entstehung ihres Fortbetriebsrechtes auf dieses mit der Wirkung verzichten, daß das Fortbetriebsrecht für ihre Person als überhaupt nicht entstanden gilt. Diese Verzichtserklärung, die bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten ist, ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens oder ihrer Abgabe bei dieser Behörde unwiderruflich. Ist der Fortbetriebsberechtigte nicht eigenberechtigt, so kann für ihn nur sein gesetzlicher Vertreter mit Zustimmung des Gerichtes rechtswirksam verzichten. § 44. Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters entsteht mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gewerbeinhabers. Der Masseverwalter hat jedoch den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (Paragraph 345, Absatz 2,). Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters endet mit der Aufhebung des Konkurses. § 45. Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters entsteht mit der Bestellung durch das Gericht, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit dem Beginn des Pachtverhältnisses. Das Gericht hat den Zwangsverwalter oder den Zwangspächter der Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde, bekanntzugeben. Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters endet mit der Einstellung der Zwangsverwaltung, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit der Beendigung des Pachtverhältnisses. c) Weitere Betriebsstätten, Verlegung des Betriebes § 46. (1) Unter einer weiteren Betriebsstätte ist jede standortgebundene Einrichtung zu verstehen, die zur regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit in einem anderen Standort als dem, auf den die Gewerbeanmeldung oder die Konzession lautet, bestimmt ist. Eine weitere Betriebsstätte liegt nicht vor, wenn es sich um eine Tätigkeit von nicht mehr als drei Tagen handelt. Wird eine solche Tätigkeit mehr als einmal innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten ausgeübt, liegt ein gemäß Paragraph 53, nicht zulässiges Feilbieten im Umherziehen vor. (2) Ein Gewerbe darf in einer weiteren Betriebsstätte innerhalb wie außerhalb der Gemeinde des Standortes ausgeübt werden, wenn die Ausübung im Standort der weiteren Betriebsstätte zulässig (Paragraph 15,) und nicht von vornherein durch einen Nachsichtsbescheid örtlich beschränkt worden ist. Die Einschränkung der Ausübung eines Gewerbes im Standort der Gewerbeberechtigung auf den Bürobetrieb steht der Gewerbeausübung ohne diese Einschränkung in

einer weiteren Betriebsstätte nicht entgegen. Der Nachweis des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes, insbesondere der allenfalls vorgeschriebene Nachweis einer besonderen Befähigung, ist nicht erforderlich. (3) Das Recht zur Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (Paragraph 5, Ziffer eins,) in einer weiteren Betriebsstätte wird durch die hievon bei der Behörde erstattete Anzeige des Gewerbeinhabers begründet (Paragraph 345, Absatz 4,). (4) Der Inhaber einer Konzession (Paragraph 5, Ziffer 2,) bedarf, sofern nicht hinsichtlich des betreffenden konzessionierten Gewerbes anderes bestimmt ist, zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte einer besonderen Bewilligung der Behörde (Paragraph 341, Absatz 4,). Für diese Bewilligung gelten nach Maßgabe des Absatz 2, die Vorschriften für die Erteilung der Konzession. (5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten nicht für die Ausübung eines Gewerbes auf Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen im Rahmen der für die Messe oder messeähnliche Veranstaltung geltenden Bestimmungen. (6) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten nicht für Räumlichkeiten, die nur der Aufbewahrung von Waren oder Betriebsmitteln dienen, sofern in diesen weder Waren abgegeben, noch Bestellungen entgegengenommen werden. Diese Ausnahme gilt auch dann, wenn auf diese Räumlichkeiten die Bestimmungen über gewerbliche Betriebsanlagen (Paragraphen 74 bis 83) anzuwenden sind. § 47. (1) Der Gewerbetreibende kann für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte eine Person bestellen, die der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der weiteren Betriebsstätte verantwortlich ist (Filialgeschäftsführer). (2) Der Filialgeschäftsführer muß den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen, seinen Wohnsitz im Inland haben und in der Lage sein, sich in der weiteren Betriebsstätte entsprechend zu betätigen. (3) Die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte hat der Gewerbetreibende der Behörde (Paragraph 345, Absatz 4,) anzuzeigen. Ebenso hat der Gewerbetreibende das Ausscheiden eines solchen Filialgeschäftsführers der Behörde (Paragraph 345, Absatz 4,) anzuzeigen. (4) Die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte bedarf der Genehmigung der Behörde (Paragraph 341, Absatz 4,). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die im Absatz 2, angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Ausscheiden des Filialgeschäftsführers ist vom Gewerbetreibenden der für die Erteilung der Genehmigung der Bestellung des Filialgeschäftsführers zuständigen Behörde anzuzeigen. (5) Der Gewerbetreibende ist von seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der weiteren Betriebsstätte im Rahmen des Paragraph 370, nur befreit, wenn er die Bestellung eines dem Absatz 2, entsprechenden Filialgeschäftsführers gemäß Absatz 3, angezeigt oder die gemäß Absatz 4, erforderliche Genehmigung erlangt hat. § 48. (1) Das Recht zur Ausübung des Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte erlischt mit dem Einlangen der Anzeige des Gewerbeinhabers über die Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte bei der Behörde (Paragraph 345, Absatz 4, öder 5), wenn nicht der Gewerbeinhaber die Einstellung mit einem späteren Tage erklärt oder an den Eintritt einer Bedingung bindet. (2) Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde (Paragraph 345, Absatz 4, oder 5) unwiderruflich. Ist die Anzeige unter der Bedingung erstattet worden, daß eine bestimmte Person für den Standort der weiteren Betriebsstätte eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des gleichen Gewerbes erlangt, so ist die Anzeige hinfällig, wenn diese Person die Gewerbeanmeldung oder das Konzessionsansuchen zurückzieht, wenn sie stirbt oder untergeht oder wenn rechtskräftig entschieden wurde, daß diese Person die Gewerbeberechtigung nicht erlangt; diese Regelung gilt sinngemäß, wenn die Anzeige über die Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte unter der Bedingung erstattet worden ist, daß eine bestimmte Person für diesen Standort das Recht zur Ausübung des gleichen Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte erlangt. § 49. (1) Für die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort gilt die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 2, sinngemäß; das Recht zur Ausübung im neuen Standort wird durch die bei der Behörde erstattete Anzeige des Gewerbeinhabers über die Verlegung des Betriebes begründet (Paragraph 345, Absatz 6,). (2) Für die Verlegung des Betriebes eines konzessionierten Gewerbes in einen anderen Standort gelten die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz 2, und 4 sinngemäß. (3) Absatz eins und 2 sind auch auf die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort anzuwenden.

Litera d Gewerbliche Tätigkeiten außerhalb von Betriebsstätten § 50. (1) Gewerbetreibende dürfen insbesondere, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, im Rahmen ihres Gewerbes 1. Waren, Roh- und Hilfsstoffe und Betriebsmittel überall einkaufen und einsammeln; 2. Waren auf Bestellung überallhin liefern; 3. bestellte Arbeiten überall verrichten; 4. Tätigkeiten des Gewerbes, die ihrer Natur nach nur außerhalb von Betriebsstätten vorgenommen werden können, überall verrichten; 5. nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 62 Personen zum Zwecke des Sammeins von Bestellungen aufsuchen und Bestellungen entgegennehmen, in den Fällen des Paragraph 55, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, die dort bezeichneten Waren auch schon bei der Entgegennahme der Bestellungen ausfolgen; 6. auf Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen nach Maßgabe der Paragraphen 324, ff. Waren verkaufen und Bestellungen entgegennehmen; 7. auf Messen und messeähnlichen Veranstaltungen im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen Waren verkaufen, Bestellungen entgegennehmen und Kostproben verabreichen oder ausschenken; 8. unentgeltlich Kostproben in den zum Verkauf bestimmten Räumen eines anderen Gewerbetreibenden verabreichen oder ausschenken, sofern letzterer zum Verkauf der betreffenden Waren berechtigt ist und 9. bei Festen, sportlichen Veranstaltungen oder sonstigen Anlässen, die mit größeren Ansammlungen von Menschen verbunden sind, den Kleinverkauf von Lebens- und Genußmitteln und sonstigen Waren, die zu diesen Gelegenheiten üblicherweise angeboten werden, vorübergehend ausüben, jedoch nicht im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus. (2) Der Versandhandel mit Giften, zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten, Heilbehelfen, Waffen und Munition sowie pyrotechnischen Artikeln an Letztverbraucher ist unzulässig. Dieses Verbot gilt auch für den Absatz von aus eigener Erzeugung stammenden Waren oder von zugekauften Waren (Paragraph 33, Abs. 1 2. 6) in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher. (3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat, wenn es Gründe der öffentlichen Sicherheit erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, wenn es Gründe der Volksgesundheit oder des Jugendschutzes erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, oder wenn es — neben den Fällen des Abs. 2 — wegen der besonderen Gefahr einer Irreführung oder Benachteiligung der Bevölkerung erforderlich ist, mit Verordnung auch weitere Waren zu bezeichnen, hinsichtlich derer der Versandhandel an Letztverbraucher unzulässig ist. Ein solches Verbot gilt auch für den Absatz von aus eigener Erzeugung stammenden Waren oder von zugekauften Waren (Paragraph 33, Absatz eins, 2. 6) in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher. § 51. (1) Natürliche und juristische Personen, die im Ausland eine Tätigkeit befugt ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, dürfen bestellte gewerbliche Arbeiten, die nicht Gegenstand eines konzessionierten Gewerbes sind, im Inland unter der Voraussetzung ausführen, daß in dem betreffenden ausländischen Staat österreichischen Gewerbetreibenden das gleiche Recht zusteht. (2) Die Bestimmung des Absatz eins, gilt auch für Personengesellschaften des Auslandes, die den Personengesellschaften des österreichischen Handelsrechtes entsprechen. § 52. (1) Die Ausübung von Tätigkeiten, die nicht der Konzessionspflicht unterliegen, durch Gewerbetreibende mittels Automaten, die für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt sind, unterliegt nicht dem Paragraph 46, Absatz eins bis 3, jedoch haben die Gewerbetreibenden die Aufstellung derartiger Automaten außerhalb des Standortes und außerhalb einer gemäß Paragraph 46, Abs. 3 oder 4 geführten Betriebsstätte der Bezirksverwaltungsbehörde vorher anzuzeigen. (2) Der Verkauf von zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten sowie Heilbehelfen durch Automaten, ferner der Ausschank und der Verkauf von alkoholischen Getränken außerhalb der Betriebsräume durch Automaten ist verboten. (3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat, wenn es Gründe der öffentlichen Sicherheit erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, wenn es Gründe der Volksgesundheit oder des Jugendschutzes erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, durch Verordnung zu bestimmen, daß auch andere als die im Absatz 2, genannten gewerblichen Tätigkeiten nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen mittels Automaten ausgeübt, insbesondere daß bestimmte Waren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen mittels Automaten verkauft oder verabreicht werden dürfen.

Litera e Feilbieten im Umherziehen § 53. (1) Das Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus darf nur ausgeübt werden auf Grund 1. der Anmeldung des freien Gewerbes des Feilbietens von Obst, Gemüse, Kartoffeln, Naturblumen, inländischem Brennholz, inländischer Butter und inländischen Eiern oder 2. einer Bewilligung der Gemeinde, die nur Gewerbetreibenden, die ihre Tätigkeit in kleinerem Umfang ausüben, zu deren besserem Fortkommen auf Ansuchen für das Feilbieten ihrer eigenen Erzeugnisse, beschränkt auf das Gemeindegebiet, nach Anhörung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft auf Widerruf zu erteilen ist. (2) Bei dem Feilbieten gemäß Absatz eins, dürfen Waren nicht von Kraftfahrzeugen oder bespannten Fuhrwerken aus angeboten werden. (3) Die Gemeinde kann das Feilbieten gemäß Abs. 1 für bestimmte Waren, allenfalls auf bestimmte Zeit und allenfalls für bestimmte Gemeindeteile mit Verordnung untersagen oder Beschränkungen unterwerfen, wenn die öffentliche Sicherheit, die Volksgesundheit, der Jugendschutz oder der Schutz der Bevölkerung vor übermäßigen Belästigungen eine solche Maßnahme erfordern. (4) Bei Ausübung des Feilbietens im Umherziehen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist der Gewerbeschein stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen. (5) Für das Feilbieten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat die Gemeinde eigene amtliche Legitimationen auszufertigen. Für einen Gewerbetreibenden ist nur je eine Legitimation auszufertigen, die auch auf einen im vorhinein zu nennenden Stellvertreter lauten kann. Bei Ausübung dieses Feilbietens ist die Legitimation stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen. (6) Land- und Forstwirten ist das Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus nur hinsichtlich folgender in ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hervorgebrachter Erzeugnisse gestattet: Obst, Gemüse, Kartoffeln, Naturblumen, Brennholz, Butter und Eier. Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß. f) Sammeln und Entgegennahme von Bestellungen Sammeln und Entgegennahme von Bestellungen auf Dienstleistungen § 54. (1) Die Gewerbetreibenden dürfen selbst oder durch ihre bevollmächtigten Arbeitnehmer Personen überall aufsuchen, um Bestellungen auf Dienstleistungen, die Gegenstand ihres Gewerbes sind, zu sammeln, sofern nicht in sonstigen Rechtsvorschriften anderes bestimmt ist. (2) Wenn es wegen der besonderen Gefahr einer Irreführung oder Benachteiligung der Bevölkerung erforderlich ist, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mit Verordnung die Dienstleistungen zu bezeichnen, hinsichtlich derer das Aufsuchen von Privatpersonen (Paragraph 57, Absatz eins,) und die Entgegennahme von Bestellungen bei Privatpersonen (Paragraph 57, Absatz eins,) außerhalb der Betriebsstätte oder der Wohnung des Gewerbetreibenden jedenfalls verboten ist. (3) Werden Bestellungen auf Dienstleistungen entgegen einer Verordnung gemäß Absatz 2, aufgesucht, so hat der Besteller das Recht, spätestens am fünften Tage nach Abschluß des Vertrages zurückzutreten. Der Rücktritt ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich zu erklären. Es genügt, wenn die schriftliche Erklärung des Rücktrittes binnen des genannten Zeitraumes abgesendet wird. Sammeln und Entgegennahme von Bestellungen auf Waren Aufsuchen von Personen, die Waren der angebotenen Art für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen § 55. (1) Gewerbetreibende, die zum Verkauf von Waren berechtigt sind, und Handelsagenten sowie ihre Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) dürfen nach Maßgabe ihrer Gewerbeberechtigung Personen überall aufsuchen, um Bestellungen auf Waren, die diese Personen für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen, zu sammeln. Die Gewerbetreibenden und die Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) müssen amtliche Legitimationen (Paragraph 62,) mit sich führen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorweisen. Die Bevollmächtigten müssen Angestellte des zum Aufsuchen von Bestellungen berechtigten Gewerbetreibenden sein. (2) Beim Aufsuchen gemäß Absatz eins, dürfen keine Waren zum Verkauf, sondern nur Muster mitgeführt werden. Dieses Verbot gilt nicht für Waren, die ihrem Wesen nach einen Verkauf nach Muster nicht gestatten. (3) Beim Aufsuchen von Personen im Sinne des Absatz eins,, die ständige Kunden des zum Aufsuchen von Bestellungen gemäß Absatz eins, berechtigten Gewerbetreibenden sind, dürfen Waren, die diese Kunden für ihren Geschäftsbetrieb benötigen und regelmäßig beziehen, mitgeführt und auch schon bei der Entgegennahme der Bestellung ausgefolgt werden. In diesen Fällen besteht keine Legitimationspflicht gemäß

Abs. 1 und die Bevollmächtigten müssen nicht Angestellte, doch müssen sie Arbeitnehmer des zum Aufsuchen von Bestellungen berechtigten Gewerbetreibenden sein. Aufsuchen von Land- und Forstwirten § 56. (1) Paragraph 55, findet auf das Aufsuchen von Land- und Forstwirten, die Waren der angebotenen Art für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit benötigen, mit der Maßgabe Anwendung, daß das Sammeln von Bestellungen auf 1. elektrische Betriebsmittel, die zum Anschluß an eine Stromquelle mit höchstens 380 Volt Nennspannung und zur Verwendung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind und üblicherweise von elektrotechnisch Fachunkundigen benützt werden, 2. Küken und Ferkel, 3. Obstbäume, Obststräucher und Reben nur in einzelnen Fällen auf ausdrückliche, schriftliche, auf bestimmte Waren lautende, an den zum Verkauf der Waren berechtigten Gewerbetreibenden oder den Handelsagenten gerichtete Aufforderung gestattet ist. (2) Die Bestimmung des Absatz eins, findet auf solche in Ziffer eins, genannte Betriebsmittel keine Anwendung, die mit einem Prüfzeichen (Sicherheitszeichen) gemäß Paragraph 8, Absatz 6, des Elektrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 57/1965, versehen sind oder für die oder deren Type das Vorliegen der elektrotechnischen Sicherheit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, des Elektrotechnikgesetzes durch ein Gutachten der im Paragraph 8, Absatz 4, dieses Gesetzes genannten Stellen nachgewiesen ist. Dieser Nachweis wird auch durch eine vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE) auf Grund der Gütezeichenverordnung vom 9. April 1942, deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 273, erteilte Genehmigung für ein österreichisches Prüfzeichen erbracht. Aufsuchen von Privatpersonen § 57. (1) Das Aufsuchen von Privatpersonen, das sind andere als die in den Paragraphen 55, Absatz eins und 56 Abs. 1 genannten Personen, zum Zwecke des Sammeins von Bestellungen auf Waren ist hinsichtlich des Vertriebes von Lebensmitteln, Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege, Giften, zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten, Heilbehelfen, Textilien, Uhren, Gold-, Silber- und Platinwaren, Juwelen und Edelsteinen, Waffen und Munition, pyrotechnischen Artikeln, Grabsteinen und Grabdenkmälern und deren Zubehör sowie Kränzen und sonstigem Gräberschmuck innerhalb wie außerhalb der Gemeinde des Standortes verboten. (2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat, wenn es Gründe der öffentlichen Sicherheit erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, wenn es Gründe der Volksgesundheit oder des Jugendschutzes erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, oder wenn es — neben den Fällen des Abs. 1 — wegen der besonderen Gefahr einer Irreführung oder Benachteiligung der Bevölkerung erforderlich ist, mit Verordnung auch weitere Waren zu bezeichnen, hinsichtlich derer das Aufsuchen von Privatpersonen jedenfalls verboten ist. (3) Hinsichtlich anderer Waren ist das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammeins von Bestellungen den Gewerbetreibenden, die zum Verkauf dieser Waren berechtigt sind, und ihren Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) innerhalb der Gemeinde des Standortes gestattet, hingegen außerhalb der Gemeinde des Standortes nur in einzelnen Fällen auf ausdrückliche, schriftliche, auf bestimmte Waren lautende, an den Gewerbetreibenden gerichtete Aufforderung gestattet. Es ist dem Gewerbetreibenden nicht gestattet, die Aufforderung durch Versendung vorgedruckter Aufforderungsschreiben auf andere Art als im Postweg herbeizuführen; es ist verboten, sie mit Preisausschreiben oder ähnlichen Veranstaltungen zu verbinden. Das Aufforderungsschreiben muß von der Person, die aufgesucht werden will, eigenhändig unterfertigt und dem Gewerbetreibenden im Postweg zugekommen sein. Der Gewerbetreibende oder sein Bevollmächtigter (Handlungsreisender) muß dieses Aufforderungsschreiben beim Aufsuchen von Bestellungen bei dieser Person mitführen. Die Gewerbetreibenden und die Bevollmächtigten müssen amtliche Legitimationen (Paragraph 62,) mit sich führen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorweisen. (4) Paragraph 55, Absatz 2, findet sinngemäß Anwendung. Sammeln von Bestellungen auf Druckwerke § 58. Die zum Handel mit vervielfältigten Schriften oder vervielfältigten bildlichen Darstellungen berechtigten Gewerbetreibenden dürfen Bestellungen auf diese Druckwerke von Haus zu Haus entweder selbst sammeln oder durch ihre Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) sammeln lassen. Die Gewerbetreibenden und die Bevollmächtigten müssen amtliche Legitimationen (Paragraph 62,) mit sich führen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorweisen. Das Sammeln solcher Bestellungen an sonstigen Orten, insbesondere auf der Straße ist verboten. Paragraphen 55, und 57 finden keine Anwendung.

Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen § 59. (1) Bestellungen auf Waren von Privatpersonen dürfen nur entgegengenommen werden 1. in den Betriebsstätten oder der Wohnung des Gewerbetreibenden, 2. auf Messen, messeähnlichen Veranstaltungen, Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen, 3. anläßlich des gemäß Paragraphen 57 und 58 zulässigen Sammeins von Bestellungen und 4. bei Vorführungen von Modewaren (Modellen) oder Luxusartikeln vor einem geladenen Publikum, soweit es sich um solche Waren handelt. (2) In allen anderen als den im Absatz eins, genannten Fällen, insbesondere auf der Straße, ist die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen unzulässig. Eine unzulässige Entgegennahme von Bestellungen liegt auch vor, wenn die während einer Werbeveranstaltung von den Veranstaltungsbesuchern ausgefüllten Bestellscheine von einem Dritten zur Weiterleitung an den Gewerbetreibenden übernommen werden. Rücktritt vom Vertrag § 60. Werden Bestellungen unter Nichteinhaltung der Bestimmungen des Paragraph 57, oder des Paragraph 59, aufgesucht oder entgegengenommen, so hat der Käufer das Recht, spätestens am fünften Tage nach Abschluß des Kaufvertrages zurückzutreten. Der Rücktritt ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich zu erklären. Es genügt, wenn die schriftliche Erklärung des Rücktrittes binnen des genannten Zeitraumes abgesendet wird. § 61. Die Bestimmungen der Paragraphen 55 bis 60 gelten sinngemäß für das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen auf das Vermieten von Waren. Legitimationen für Gewerbetreibende und Handlungsreisende § 62. (1) Um die Ausstellung der Legitimationen für Gewerbetreibende und für Handlungsreisende (Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz 3 und Paragraph 58,) hat der Gewerbetreibende bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen und gleichzeitig hinsichtlich der Handlungsreisenden nachzuweisen, daß. sie seine Angestellten sind. Wenn hinsichtlich eines solchen Ansuchens keine Erhebungen erforderlich sind und die Voraussetzungen für die Ausstellung der Legitimation vorliegen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Legitimation ehestens, spätestens aber eine Woche nach dem Einlangen des Ansuchens auszustellen. (2) Die Ausstellung der Legitimation für den Gewerbetreibenden ist zu verweigern, wenn er nicht zur Ausübung der betreffenden gewerblichen Tätigkeit berechtigt ist. Die Ausstellung der Legitimation für den Handlungsreisenden ist zu verweigern, wenn die Person, für welche die Legitimation beantragt wird, wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden sonstigen strafbaren Handlung von einem Gericht verurteilt worden ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat beim Geschäftsbetrieb zu befürchten ist. (3) Die Legitimation für den Handlungsreisenden ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn sich ergibt, daß die im Abs. 2 angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation eingetreten sind. (4) Die Legitimationen für den Gewerbetreibenden und den Handlungsreisenden haben den zur Kontrolle der Person und der Art der mitgeführten Muster notwendigen Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen haben. (5) Soweit Staatsverträge nicht anderes vorsehen, dürfen von den im Paragraph 51, angeführten natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften Bestellungen im Inland nur unter Einhaltung der sinngemäß anzuwendenden §§ 54 bis 61 gesammelt oder entgegengenommen werden. Die Absatz eins bis 4 gelten in diesem Fall nur für Personen, die über keine Legitimationskarte im Sinne des Artikel 10, der Internationalen Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten, BGBl. Nr. 85/1925, verfügen. g) Namensführung und Bezeichnung der Betriebsstätten § 63. (1) Gewerbetreibende, die natürliche Personen sind, haben zur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätten und auf den Geschäftsurkunden ihren Familiennamen in Verbindung mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen zu verwenden; die verwendeten Vornamen müssen sich mit den der Behörde nachgewiesenen Vornamen decken. Bei Abgabe der Unterschrift im Geschäftsverkehr haben sich die Gewerbetreibenden zumindest des Familiennamens zu bedienen. Im übrigen Geschäftsverkehr, insbesondere in Ankündigungen, dürfen Abkürzungen des Namens oder andere Bezeichnungen verwendet werden, sofern dies nicht in einer Weise geschieht, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen. Die Angabe lediglich eines Postfaches oder einer Telefonnummer ist aber nicht erlaubt.

  1. Absatz 2Gewerbetreibende, die juristische Personen und nicht in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, haben sich zur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätten und bei Abgabe der Unterschrift im Geschäftsverkehr ihres gesetzlichen oder in den Statuten festgelegten Namens zu bedienen. Im übrigen gilt Absatz eins, sinngemäß. (3) Für in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragene juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes gelten die Vorschriften des Absatz eins, sinngemäß für die Verwendung der Firma. Die Personengesellschaften des Handelsrechtes haben auch vor ihrer Eintragung in das Handelsregister die von ihnen gewählte Firma zu gebrauchen. Natürliche Personen, die Inhaber einer in das Handelsregister eingetragenen Firma sind, können entweder die Firma oder den Familiennamen und Vornamen verwenden. (4) Änderungen des Namens oder der Firma sind innerhalb von vier Wochen der Behörde (Paragraph 345, Absatz 2,) anzuzeigen; bei Änderungen von bereits im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen beginnt die Frist mit der Eintragung der Änderung in das Handels- oder Genossenschaftsregister zu laufen. § 64. (1) Dem Namen (Paragraph 63, Absatz eins und 2) dürfen Zusätze beigefügt werden, die zur näheren Kennzeichnung der Person oder des Unternehmens verwendet werden und der Wahrheit entsprechen. Phantasienamen dürfen als Zusätze zur näheren Kennzeichnung des Unternehmens nur dann verwendet werden, wenn sie nicht geeignet sind, eine Irreführung herbeizuführen. (2) Unzulässig sind Zusätze, die ein nicht bestehendes Gesellschaftsverhältnis andeuten, wenn nicht Paragraph 63, Absatz 3, anzuwenden ist, oder die sonst geeignet sind, eine Irreführung über die Art oder den Umfang des Gewerbebetriebes oder die Verhältnisse des Gewerbetreibenden herbeizuführen oder bei nicht in das Handelsregister eingetragenen Firmen den Eindruck zu erwecken, daß es sich um eine in das Handelsregister eingetragene Firma handelt. (3) Absatz eins und 2 gelten sinngemäß, wenn Inhaber einer in das Handelsregister eingetragenen Firma Zusätze verwenden wollen, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind. § 65. Wenn ein Gewerbebetrieb vom überlebenden Ehegatten des Gewerbeinhabers, von den Kindern, Wahlkindern oder Kindern der Wahlkinder oder von einem Zwangsverwalter oder auf Rechnung der Verlassenschaft oder der Konkursmasse fortgeführt wird, ist er unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 3, letzter Satz unter dem bisherigen Namen zu betreiben; ein auf den Fortbetrieb des Gewerbes hinweisender Zusatz ist beizufügen. § 66. (1) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, ihre Betriebsstätten mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen. Diese Verpflichtung gilt auch für Betriebsstätten, die einer nur vorübergehenden Ausübung eines Gewerbes dienen, ferner für Magazine und dgl., für Gewinnungsstätten und für Baustellen. (2) Die äußere Geschäftsbezeichnung hat zumindest den Namen des Gewerbetreibenden (Paragraph 63,) und einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen unmißverständlichen Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in gut sichtbarer Schrift zu enthalten. (3) Für Automaten, die nicht in unmittelbarem örtlichem Zusammenhang mit einer Betriebsstätte betrieben werden, gilt Absatz 2, mit der Maßgabe, daß auch der Standort des Gewerbetreibenden anzugeben ist. (4) Wird die Tätigkeit eines Gewerbetreibenden in der Stätte einer anderen wenn auch nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden regelmäßigen Tätigkeit ausgeübt und ist diese Tätigkeit des Gewerbetreibenden ihrer Art oder ihrem Umfang nach im Verhältnis zu der anderen Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung, so ist die Verpflichtung zur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätte erfüllt, wenn der Gewerbetreibende eine solche Betriebsstätte mit einer Aufschrift kennzeichnet, die zumindest seinen Namen (Paragraph 63,) und einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen unmißverständlichen Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in gut sichtbarer Schrift enthält. Die Kennzeichnung hat so zu erfolgen, daß einer Irreführung über die Person des Gewerbetreibenden und den Gegenstand des Gewerbes vorgebeugt wird. § 67. Zum Zwecke des Schutzes des gewerblichen Verkehrs oder der Verbraucher vor Irreführungen hinsichtlich Art, Umfang und Gegenstand des Gewerbes kann der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie durch Verordnung besondere Vorschriften über die Angabe des Gegenstandes des Gewerbes in der äußeren Geschäftsbezeichnung erlassen. Auszeichnung § 68. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann einem gewerblichen Unternehmen die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Staatswappen der Republik Österreich mit einem entsprechenden Hinweis auf den Auszeichnungscharakter als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen führen zu dürfen.
  1. Absatz 2Die Auszeichnung gemäß Absatz eins, darf nur verliehen werden, wenn das Unternehmen 1. handelsgerichtlich eingetragen ist, 2. sich durch außergewöhnliche Leistungen um die österreichische Wirtschaft Verdienste erworben hat und 3. in dem betreffenden Wirtschaftszweig eine führende und allgemein geachtete Stellung einnimmt. (3) Vor der Verleihung der Auszeichnung gemäß Absatz eins, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und den Österreichischen Arbeiterkammertag aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ein Gutachten abzugeben. (4) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat die Auszeichnung zu widerrufen, wenn das Staatswappen trotz Abmahnung nicht der Vorschrift des Absatz eins, entsprechend geführt wird oder wenn die Voraussetzungen für die Verleihung der Auszeichnung nach Absatz 2, nicht mehr gegeben sind. (5) Gewerbliche Unternehmen, denen die Auszeichnung gemäß Absatz eins, nicht verliehen worden ist, dürfen das Staatswappen der Republik Österreich im geschäftlichen Verkehr nicht führen. h) Schutzbestimmungen § 69. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen durch Verordnung festlegen welche Maßnahmen die Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung hinsichtlich der Einrichtung der Betriebsstätten, hinsichtlich der Waren, die sie erzeugen oder verkaufen oder deren Verkauf sie vermitteln, hinsichtlich der Einrichtungen oder sonstigen Gegenstände, die sie zur Benützung bereithalten, oder hinsichtlich der Dienstleistungen, die sie erbringen, zu treffen haben. (2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann zum Schutz der Kunden vor Vermögensschäden für folgende Gewerbe durch Verordnung festlegen, welche Maßnahmen die Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung hinsichtlich der Einrichtung der Betriebsstätten, hinsichtlich der Waren, die sie erzeugen oder verkaufen oder deren Verkauf sie vermitteln, hinsichtlich der Einrichtungen oder sonstigen Gegenstände, die sie zur Benützung bereithalten, oder hinsichtlich der Dienstleistungen, die sie erbringen, zu treffen haben: Antiquitäten- und Kunstgegenständehandel (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins,), Berater in Versicherungsangelegenheiten (Paragraph 103, Abs. 1 Litera b, Ziffer 2,), Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 4,), Chemischputzer (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 8,), Färber (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 16,), Spediteure (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 44,), Transportagenten (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 47,), Vermögensberater (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 49,), Viehschneider (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 50,), Werbeberater (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 54,), Werbungsmittler (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 55,), Frachtenreklamation (Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Ziffer 7,), Übernahme von Arbeiten für die Gewerbe der Chemischputzer oder der Färber (Paragraph 103, Absatz eins, lit. c Ziffer 21,), Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers (Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Ziffer 22,), Versicherungsmakler (Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Ziffer 23,), Wäscher und Wäschebügler (Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Z. 24), Zimmer- und Gebäudereiniger (Paragraph 103, Absatz eins, lit. c Ziffer 27,), Reisebüros (Paragraph 208,), Fremdenführergewerbe (Paragraph 214,), Schädlingsbekämpfung (Paragraph 243,), Immobilienmakler (Paragraph 259,), Immobilienverwaltung (Paragraph 263,), Personalkreditvermittlung (Paragraph 267,), Ausgleichsvermittlung (Paragraph 271,), Pfandleiher (Paragraph 278,), Versteigerung beweglicher Sachen (Paragraph 295,), Auskunfteien über Kreditverhältnisse (Paragraph 303,), Einziehung fremder Forderungen (Paragraph 307,), Berufsdetektive (Paragraph 311,), Bewachungsgewerbe (Paragraph 318,), freie Gewerbe (Paragraph 6, Ziffer 3,), die die Erbringung von Diensten, die Besorgung von Geschäften für ihre Auftraggeber, das Vermieten von Einrichtungen oder Gegenständen zur Benützung durch ihre Kunden oder Vermittlungen zum Gegenstand haben. (3) Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten nicht auf den Gebieten des Gesundheitswesens, der Nahrungsmittelkontrolle, der Arzneimittelkontrolle, des Giftwesens sowie des Arbeitnehmerschutzes. (4) Die Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben die zur Erteilung der Konzession zuständige Behörde, kann erforderlichenfalls einem Gewerbetreibenden Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich keine Regelung in einer Verordnung gemäß Absatz eins, erlassen worden ist. (5) Die Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben die zur Erteilung der Konzession zuständige Behörde, kann auf Antrag von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 1 abweichende Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid zulassen, wenn hiedurch der gleiche Schutz erreicht wird.
  1. Absatz 6Beziehen sich die Maßnahmen, die gemäß Abs. 4 mit Bescheid aufgetragen oder gemäß Abs. 5 mit Bescheid zugelassen werden sollen, nur auf die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte, so ist zur Erlassung der Bescheide gemäß Absatz 4, oder 5 die für die weitere Betriebsstätte zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben die zur Bewilligung der Ausübung des konzessionierten Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte zuständige Behörde, berufen. § 70. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann durch Verordnung Arbeiten bezeichnen, die in besonderem Maße Leben oder Gesundheit von Menschen gefährden können. Die durch eine solche Verordnung bezeichneten Arbeiten haben die Gewerbetreibenden von Personen ausführen zu lassen, die zur Ausführung dieser Arbeiten fachlich befähigt sind. Wie diese Personen ihre Befähigung nachzuweisen haben, ist in der Verordnung unter Bedachtnahme auf die für die jeweils bezeichnete Arbeit erforderlichen Fähigkeiten festzulegen. (2) Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, stehen Absatz eins und die Bestimmungen der auf Grund des Absatz eins, erlassenen Verordnungen nicht entgegen. (3) Eine Verordnung gemäß Absatz eins, darf nicht erlassen werden, wenn der mit einer solchen Verordnung verfolgte Zweck durch eine Regelung über die Befähigung der Arbeitnehmer auf Grund der Vorschriften zum Schutze der Arbeitnehmer erreicht wird. § 71. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und der Bundesminister für soziale Verwaltung haben für Maschinen und Geräte, die wegen ihrer Bauart oder Wirkungsweise Gefahren für Leben oder Gesundheit ihrer Benützer herbeiführen können, zur Vermeidung solcher Gefahren durch gemeinsame Verordnung festzulegen, welchen Anforderungen diese Maschinen und Geräte hinsichtlich der allgemeinen Schutzvorrichtungen für Teile von Maschinen und Geräten und welchen Anforderungen die in der Verordnung zu bezeichnenden derartigen Maschinen und Geräte hinsichtlich der besonderen Schutzvorrichtungen zu entsprechen haben; hiebei ist auch festzulegen, welche Schutzmaßnahmen anderer Art einschließlich der Beigabe von Beschreibungen und Bedienungsanleitungen zu treffen sind. (2) Gewerbetreibende dürfen Maschinen oder Geräte nur dann in den inländischen Verkehr bringen oder im Inland ausstellen, wenn, die Maschinen, Geräte und ihre Teile den Anforderungen entsprechen, die in den gemäß Absatz eins, erlassenen Verordnungen festgelegt sind. (3) Gewerbetreibende, die den Kauf von gebrauchten Maschinen oder Geräten vermitteln, haben, wenn die vermittelten Maschinen oder Geräte den Anforderungen der gemäß Absatz eins, erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, den Erwerber nachweisbar darauf aufmerksam zu machen. Gewerbetreibende, die Maschinen oder Geräte abändern oder instandsetzen, haben, wenn die Abänderungen dieser Maschinen oder Geräte oder die instandgesetzten Teile derselben den Anforderungen der gemäß Absatz eins, erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, den Auftraggeber nachweisbar darauf aufmerksam zu machen. (4) Maschinen oder Geräte, die den Anforderungen der gemäß Absatz eins, erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen in den inländischen Verkehr gebracht oder im Inland ausgestellt werden, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse gelegen ist und Leben und Gesundheit der Benützer auf andere Weise hinreichend gesichert sind. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung für eine bestimmte Bauart oder für eine bestimmte Maschine oder für ein bestimmtes Gerät auf Antrag durch Bescheid festzustellen. Der Antrag kann vom Erzeuger oder auch von anderen Personen gestellt werden, die ein sachliches Interesse an der Feststellung nachweisen. § 72. (1) Gewerbetreibende dürfen Maschinen oder Geräte, die im Leerlauf oder bei üblicher Belastung eine größere Lautstärke als 75 dB (A) entwickeln, nur in den inländischen Verkehr bringen, wenn diese mit einer Aufschrift versehen sind, die die Lautstärke bei Leerlauf und bei üblicher Belastung sowie die Frequenzanalyse enthält; die Frequenzanalyse kann statt in einer Aufschrift auch in einer Bedienungsanleitung zu der Maschine oder zu dem Gerät enthalten sein. (2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat unter Bedachtnahme auf die Art der Maschinen und Geräte und den Stand der Technik durch Verordnung festzulegen, von wem und auf welche Weise die Messung der Lautstärke und die Frequenzanalyse vorzunehmen ist. § 73. (1) Wenn Gewerbetreibende regelmäßig Geschäftsbedingungen verwenden, so haben sie diese Geschäftsbedingungen in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen. (2) Wenn und insoweit dies im Interesse der Verbraucher oder derjenigen, die Leistungen der Gewerbe in Anspruch nehmen, erforderlich ist, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie durch Verordnung zu bestimmen, daß die Preise für Lebensmittel, Leistungen des

Gastgewerbes oder persönliche Dienstleistungen ersichtlich zu machen sind, wenn eine derartige Verpflichtung nicht schon nach anderen Rechtsvorschriften besteht. (3) Die Verordnung hat auch zu bestimmen, in welcher Weise die Preise ersichtlich zu machen sind, etwa durch Preisschilder, durch Auflage, Vorlage oder Aushang von Preisverzeichnissen oder in anderer geeigneter Weise. 8. Betriebsanlagen § 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. (2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde (Paragraphen 333,, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/ 1972, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden, 2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, 3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen, 4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder 5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. (3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen. § 75. (1) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen. (2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen. (3) Als Nachbarn sind auch die im Absatz 2, erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschaftsschutz genießen. § 76. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann durch Verordnung Maschinen, Geräte und Ausstattungen bezeichnen, deren Verwendung für sich allein die Genehmigungspflicht einer Anlage nicht begründet, weil sie mit Schutzvorrichtungen versehen oder für ihre Verwendung andere Schutzmaßnahmen getroffen sind, so daß eine Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteilige Einwirkung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, vermieden wird. § 77. (1) Die Betriebsanlage ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu genehmigen, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten ist, daß eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Z. 1 ausgeschlossen ist und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. (2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Hiebei sind auch die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen. § 78. (1) Anlagen oder Teile von Anlagen, für die im Genehmigungsbescheid keine Betriebsbewilligung (Absatz 2,) vorgeschrieben ist, dürfen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn

nur der Genehmigungswerber gegen den Genehmigungsbescheid berufen hat und die Auflagen des Genehmigungsbescheides bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. (2) Die Behörde kann im Genehmigungsbescheid anordnen, daß die Betriebsanlage oder Teile dieser Anlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn die Auswirkungen der Anlage oder von Teilen der Anlage im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden können; sie kann zu diesem Zweck auch einen Probebetrieb zulassen oder anordnen. Für Betriebsanlagen oder Teile von Betriebsanlagen, die erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden dürfen, können bei der Erteilung der Betriebsbewilligung auch andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden; hinsichtlich einer Berufung des Bewerbers um die Betriebsbewilligung gegen den Betriebsbewilligungsbescheid gilt Absatz eins, sinngemäß. (3) Die Behörde kann auch eine eingeschränkte Betriebsbewilligung erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung nur in diesem eingeschränkten Ausmaß vorliegen. (4) Werden im Verfahren zur Erteilung der Betriebsbewilligung oder im Zuge der Überwachung der Betriebe (Paragraph 338,) Abweichungen von den vorgeschriebenen Auflagen festgestellt, so hat die Behörde auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes dann Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, daß hiedurch die durch den Genehmigungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringert wird. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen. (5) Die Behörde kann bei der Genehmigung von Rohrleitungsanlagen, mit denen brennbare Gase mit einem Betriebsdruck von mehr als 1 atü oder Erdöl oder flüssige Erdölprodukte befördert werden, im Genehmigungsbescheid auch den Abschluß und den Fortbestand einer Haftpflichtversicherung vorschreiben, wenn der Ersatz für Schädigungen, die im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit des Betriebes solcher Anlagen möglich sind, in anderer Weise nicht gesichert ist. Diese Bestimmung gilt nicht für Rohrleitungsanlagen, die der Verteilung von brennbaren Gasen, Erdöl oder Erdölprodukten innerhalb von Gebäuden oder abgegrenzten Grundstücken dienen. § 79. (1) Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, daß die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid und im Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde (Paragraphen 333,, 334, 335) andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben; soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Personen notwendig sind, müssen diese Auflagen für den Betriebsinhaber wirtschaftlich zumutbar sein. (2) Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2 und 3 geworden sind, sind Auflagen im Sinne des Absatz eins, nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. § 80. (1) Wird mit dem Betrieb der Anlage nicht binnen drei Jahren nach erteilter Genehmigung begonnen oder der Betrieb der Anlage durch mehr als drei Jahre unterbrochen, so erlischt die Genehmigung der Betriebsanlage. (2) Die Behörde (Paragraphen 333,, 334, 335) hat die Frist zur Inbetriebnahme der Anlage auf Grund eines vor Ablauf der Frist gestellten Antrages zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordern oder die Fertigstellung des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Die Frist zur Inbetriebnahme der Anlage darf insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen. (3) Absatz 2, ist auf die Unterbrechung des Betriebes sinngemäß anzuwenden. (4) Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt. § 81. Wird eine genehmigte Anlage so geändert, daß sich neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, ergeben können, so bedarf auch die Änderung der Anlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen, soweit sich die Änderung auf sie auswirkt. § 82. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung für genehmigungspflichtige Arten von Anlagen zum Schutz der im § 74 Absatz 2, umschriebenen Interessen unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik, die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Gesichtspunkte der Raumordnung nähere Vorschriften über die Betriebsweise, die Ausstat-

tung oder das zulässige Ausmaß der Emissionen von Anlagen erlassen. Auf bereits genehmigte Anlagen haben diese Vorschriften insoweit Anwendung zu finden, als die dadurch bedingten Änderungen der Anlage ohne wesentliche Beeinträchtigung der durch den Genehmigungsbescheid erworbenen Rechte durchführbar sind, es sei denn, daß es sich um die Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit der im Paragraph 74, Abs. 2 Ziffer eins, genannten Personen gefährdenden Mißständen handelt oder die erforderlichen Änderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind. (2) Verordnungen gemäß Absatz eins, sind auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu erlassen, wenn auch der Schutz der im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 5, umschriebenen Interessen wahrzunehmen ist. (3) Die Vorschreibung von Auflagen, die von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 1 abweichen, ist zulässig, wenn hiedurch der gleiche Schutz erreicht wird. (4) Wird im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 1 der Schutz der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen nicht gewährleistet, so sind zur Erreichung dieses Schutzes auch über die Bestimmungen der Verordnung hinausgehende Auflagen vorzuschreiben. § 83. Werden Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, Abs. 2 oder Teile solcher Betriebsanlagen aufgelassen, so hat der die Betriebsanlage oder Teile der Betriebsanlage auflassende Inhaber der Betriebsanlage die zur Vermeidung einer von der aufgelassenen Betriebsanlage ausgehenden Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteiligen Einwirkung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Er hat die Auflassung und die von ihm anläßlich der Auflassung getroffenen Vorkehrungen der zur Genehmigung der Betriebsanlage zuständigen Behörde anzuzeigen. Trifft der Inhaber der Betriebsanlage nicht die notwendigen Vorkehrungen, so hat ihm die Behörde, bei der die Anzeige zu erstatten ist, die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen. § 84. Werden gewerbliche Arbeiten außerhalb der Betriebsanlage (Paragraph 74, Absatz eins,) ausgeführt, so kann die Behörde erforderlichenfalls von Amts wegen zur Vorbeugung gegen oder zur Abstellung von Gefährdungen von Menschen oder unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn mit Bescheid geeignete Aufträge erteilen. 9. Endigung und Ruhen von Gewerbeberechtigungen § 85. Die Gewerbeberechtigung endigt 1. mit dem Tod der natürlichen Person, im Falle von Fortbetrieben (Paragraphen 41 bis 45) erst mit der Endigung des Fortbetriebsrechtes; 2. wenn die Eintragung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes in das Handelsregister versagt worden ist oder die Personengesellschaft der Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde, nicht innerhalb der gesetzten Frist die Eintragung in das Handelsregister nachgewiesen hat (Paragraph 10,); 3. mit dem Untergang der juristischen Person (Paragraph 11, Absatz eins,); 4. insoweit sich der Wirkungsbereich der juristischen Person ändert (Paragraph 11, Absatz 2,); 5. nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz 3, mit der Auflösung der Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn keine Liquidation stattfindet, sonst im Zeitpunkte der Beendigung der Liquidation; 6. mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters aus einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn deren Gewerbe von einem der Gesellschafter als Einzelkaufmann weiter ausgeübt wird und nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters ein Gesellschafter in das Geschäft eintritt (Paragraph 11, Absatz 4,); 7. nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung der im Paragraph 11, Absatz 5 bis 7 angeführten rechtserheblichen Umstände in das Handelsregister; 8. mit dem Ausschluß von der Ausübung des Gewerbes gemäß Paragraph 13 ;, 9. mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, im Falle von Fortbetrieben gemäß Paragraph 41, Abs. 1 Ziffer eins bis 3 mit der Zurücklegung des Fortbetriebsrechtes; 10. mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde (Paragraphen 87 bis 89 und 91); 11. durch das Urteil eines Gerichtes (Paragraph 90,); 12. mit der Untersagung der Ausübung des in der Form eines Industriebetriebes angemeldeten Gewerbes (Paragraph 347, Absatz eins,); 13. mit der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Erteilung einer Konzession (Paragraphen 69 und 70 AVG 1950), mit der Nichtigerklärung eines Bescheides .(Paragraph 363, Absatz eins,) oder in den sonst gesetzlich vorgesehenen Fällen; 14. mit Zeitablauf oder mit Eintritt einer auflösenden Bedingung.

§ 86. (1) Die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung wird mit dem Tage wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde (Paragraph 345, Absatz 2,) einlangt, sofern nicht der Gewerbeinhaber die Zurücklegung für einen späteren Tag anzeigt oder an den Eintritt einer Bedingung bindet. (2) Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich. Ist die Anzeige unter der Bedingung abgegeben worden, daß eine bestimmte Person eine gleiche Gewerbeberechtigung erlangt, so ist die Anzeige hinfällig, wenn diese Person die Gewerbeanmeldung oder das Konzessionsansuchen zurückzieht, wenn sie stirbt oder untergeht oder wenn rechtskräftig entschieden wird, daß diese Person die Gewerbeberechtigung nicht erlangt. (3) Die Anzeige über die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung durch den Gewerbeinhaber berührt nicht das etwaige Fortbetriebsrecht der Konkursmasse, des Zwangsverwalters oder des Zwangspächters. § 87. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn 1. auf den Gewerbeinhaber die Voraussetzungen für einen Ausschluß gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder Abs. 2 zutreffen oder wenn einer der im Paragraph 13, Abs. 3 bis 5 angeführten Umstände, die den Ausschluß einer natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes von der Gewerbeausübung zur Folge haben, vorliegt, oder 2. der Gewerbeinhaber a) mindestens dreimal wegen Übertretung von gewerberechtlichen Vorschriften, die die Ausübung des Gewerbes regeln, oder von anderen Rechtsvorschriften, die den Gegenstand des Gewerbes bildende Tätigkeiten regeln, oder b) wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist. (2) Die Behörde kann von der im Absatz eins, Z. 1 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder zweimaliger Eröffnung des Ausgleichsverfahrens oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist. (3) Die Behörde kann die Gewerbeberechtigung auch nur für eine bestimmte Zeit entziehen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, daß diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern. (4) Von der Entziehung der Gewerbeberechtigung kann abgesehen werden, wenn auf Grund des Paragraph 4, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, ein Verbot des Ausbildens von Lehrlingen besteht und dieses Verbot im Hinblick auf die Eigenart des strafbaren Verhaltens ausreicht. (5) Von der Entziehung der Gewerbeberechtigung kann abgesehen werden, wenn auf Grund des Paragraph 31, des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1948,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 331/1973 ein Verbot der Beschäftigung Jugendlicher besteht und dieses Verbot im Hinblick auf die Eigenart des strafbaren Verhaltens ausreicht. (6) Treffen die für die Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgesehenen Voraussetzungen nur auf einen Teil der gewerblichen Tätigkeit zu, so kann die Gewerbeberechtigung auch nur zum Teil entzogen werden, wenn auch durch die nur teilweise Entziehung der Gewerbeberechtigung der Zweck der Maßnahme erreicht wird. § 88. (1) Die Gewerbeberechtigung kann von der Behörde (Paragraph 361,) wegen des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft — wenn nicht gemäß Paragraph 14, Gegenseitigkeit nachgewiesen oder Gleichstellung ausgesprochen wird — oder wegen des Wegfalles der im Paragraph 14, umschriebenen Gegenseitigkeit entzogen werden, wenn nach den besonderen Umständen des Falles geschlossen werden muß, daß die weitere Gewerbeausübung den öffentlichen Interessen, insbesondere den Interessen der österreichischen Wirtschaft, zuwiderläuft. (2) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn das Gewerbe während der letzten zwei Jahre nicht ausgeübt worden ist und der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als zwei Jahre im Rückstand ist. Von der Entziehung ist abzusehen, wenn spätestens zugleich mit der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem die Entziehung verfügt worden ist, die Bezahlung des gesamten Umlagenrückstandes nachgewiesen wird. (3) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn das Gewerbe während der letzten fünf Jahre nicht ausgeübt worden ist und der Gewerbeinhaber unbekannten Aufenthaltes ist. (4) Die Gewerbeberechtigung für die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn gemäß Paragraph 347, Absatz 2, festgestellt

worden ist, daß der Betrieb nicht in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, und der Gewerbeinhaber den erforderlichen Befähigungsnachweis nicht erbringen kann. § 89. (1) Eine Konzession (Paragraph 25,) ist überdies von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber Handlungen oder Unterlassungen begangen hat, die die Annahme rechtfertigen, daß er die erforderliche Zuverlässigkeit (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins,) nicht mehr besitzt. Paragraph 87, Absatz 3, bis 6 gelten sinngemäß. (2) Eine Konzession, die nur erteilt werden darf, wenn ein Bedarf nach der Gewerbeausübung gegeben ist, ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn die Ausübung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Konzession aufgenommen oder das Gewerbe seit mindestens einem Jahr nicht ausgeübt worden ist. § 90. (1) Wenn der Gewerbeinhaber durch Urteil eines Gerichtes des Gewerbes verlustig erklärt wurde, so hat die Behörde (Paragraph 361,) mit Bescheid festzustellen, daß die Gewerbeberechtigung auf Grund dieses Urteiles erloschen ist. Eine entsprechende Feststellung hat die Behörde auch dann zu treffen, wenn das gerichtliche Urteil den Gewerbeinhaber für eine bestimmte Zeit des Gewerbes verlustig erklärt hat. (2) Die in bundesrechtlichen Vorschriften vorgesehene Entziehung von Berechtigungen wird durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt. § 91. (1) Beziehen sich die im Paragraph 87,, Paragraph 88, Absatz eins, oder Paragraph 89, Absatz eins, angeführten Entziehungsgründe auf die Person des Pächters, so hat die Behörde (Paragraph 361,) bei Anmeldungsgewerben die Übertragung und bei konzessionierten Gewerben die Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter zu widerrufen. Beziehen sich die im ersten Satz genannten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers, so hat die Behörde (Paragraph 361,) bei Anmeldungsgewerben die Bestellung und bei konzessionierten Gewerben die Genehmigung der Bestellung des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes zu widerrufen. (2) Ist der Gewerbeinhaber eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes und beziehen sich die im Paragraph 87, oder § 89 Absatz eins, angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (Paragraph 361,), wenn der Gewerbeinhaber diese Person nicht innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist entfernt, die Gewerbeberechtigung der juristischen Person oder der Personengesellschaft des Handelsrechtes zu entziehen. § 92. (1) Besteht eine nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebene Versicherung nicht aufrecht, so darf während des Nichtbestehens der Versicherung das betreffende Gewerbe nicht ausgeübt oder die betreffende gewerbliche Betriebsanlage nicht betrieben werden. (2) Das Versicherungsunternehmen hat der Behörde jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung einer nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Versicherung zur Folge hat, anzuzeigen. § 93. Der Gewerbetreibende muß das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung binnen drei Wochen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft anzeigen. Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat bei Gewerbeberechtigungen, die gemäß Paragraph 89, Absatz 2, wegen Nichtausübung seit mindestens einem Jahr zu entziehen sind, die Behörde von diesen Anzeigen in Kenntnis zu setzen. II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe 1. Handwerke § 94. Handwerke (Paragraph 6, Ziffer eins,) sind die nachstehend angeführten Gewerbe: 1. Bäcker; 2. Bandagisten; 3. Binder; 4. Blechblasinstrumentenerzeuger; 5. Bootbauer; 6. Buchbinder; 7. Büromaschinenmechaniker; 8. Dachdecker; 9. Damenkleidermacher; 10. Drechsler; 11. Edelsteinschleifer; 12. Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer; 13. Emailleure; 14. Erzeuger chirurgischer und medizinischer Instrumente; 15. Etui- und Kassettenerzeuger; 16. Fleischer; 17. Fotografen ausgenommen Pressefotografen; 18. Friseure und Perückenmacher; 19. Gelbgießer; 20. Getreidemüller; 21. Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger; 22. Glaser; 23. Glasschleifer einschließlich der Glasbeleger; 24. Gold-, Silber- und Metallschläger; 25. Gold- und Silberschmiede und Juweliere; 26. Graveure, Guillocheure und Ziseleure;

Ziffer 27 Gürtler; 28. Hafner; 29. Harmonikamacher; 30. Harmoniumerzeuger und Erzeuger von ähnlichen Musikinstrumenten; 31. Herrenkleidermacher; 32. Holzbildhauer und Steinbildhauer; 33. Holzblasinstrumentenerzeuger; 34. Hutmacher; 35. Kappenmacher; 36. Karosseriebauer; 37. Keramiker; 38. Klaviermacher; 39. Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Kuchenbäcker und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger; 40. Kraftfahrzeugelektriker; 41. Kraftfahrzeugmechaniker; 42. Kühlmaschinenmechaniker; 43. Kunststeinerzeuger; 44. Kupferschmiede; 45. Kürschner; 46. Lackierer; 47. Landmaschinenmechaniker; 48. Lebzelter und Wachszieher (Wachswarenerzeuger); 49. Lederbekleidungserzeuger (Säckler); 50. Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner; 51. Maler und Anstreicher; 52. Mechaniker; 53. Messerschmiede einschließlich der Erzeuger von Hieb- und Stichwaffen; 54. Metalldrücker; 55. Metall- und Eisengießer; 56. Metallschleifer und Galvaniseure; 57. Miedererzeuger; 58. Modelltischler; 59. Modisten; 60 Optiker; 61. Orgelbauer; 62. Orthopädieschuhmacher; 63. Orthopädietechniker; 64. Pflasterer; 65. Platten- und Fliesenleger; 66. Präparatoren; 67. Radio- und Fernsehtechniker; 68. Rotgerber; 69. Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer; 70. Schilderhersteller; 71. Schlosser einschließlich der Gitterstricker; 72. Schmiede; 73. Schuhmacher; 7t. Spengler; 75. Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger; 76. Stukkateure; 77. Tapezierer und Bettwarenerzeuger; 78. Tischler; 79. Uhrmacher; 80. Vergolder und Staffierer; 81. Wagner; 82. Weiß- und Sämischgerber; 83. Zahntechniker; 84. Zinngießer. 2. Bestimmungen für einzelne Handwerke Bäcker § 95. Den Bäckern (Paragraph 94, Ziffer eins,) steht auch das Recht zu, in den dem Verkauf gewidmeten Räumen ihre Erzeugnisse zu verabreichen und nichtalkoholische Getränke auszuschenken. Bei Ausübung dieses Rechtes muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden. Fleischer § 96. (1) Den Fleischern (Paragraph 94, Ziffer 16,) stehen auch folgende Rechte zu: 1. die Zubereitung und in den dem Verkauf gewidmeten Räumen die Verabreichung von Fleisch, Fleischwaren, Geflügel, belegten Brötchen, Brotaufstrich, Fleisch- und Wurstsalaten, Fleisch- und Wurstmayonnaisen und üblichen kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck; 2. der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen im Umfange der Ziffer eins ;, 3. in den dem Verkauf gewidmeten Räumen der Ausschank von Milch, anderen nichtalkoholischen kalten Getränken und Flaschenbier. (2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins, muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden. (3) Fleischer sind auch berechtigt, Wild und Geflügel auszuschroten und im Kleinhandel abzugeben. (4) Zum Kleinhandel mit frischem Rind-, Kalb-, Schweine-, Schöpsen-, Lamm-, Ziegen- und Kitzfleisch in kleineren Stücken als einem Fünftel des geschlachteten Tieres bei Rindfleisch, der Hälfte bei Schweinefleisch und des ganzen geschlachteten Tieres bei allen anderen genannten Fleischgattungen sind nur fleischverarbeitende Betriebe berechtigt. Der Kopf und die Füße bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Diese Beschränkung gilt nicht für den Weiterverkauf von Fleischkonserven sowie von vorverpackt angeliefertem Frischfleisch und von vorverpackt angeliefertem Tiefkühlfleisch. (5) In Geschäftsräumen, in denen Pferdefleisch feilgehalten oder verkauft wird, dürfen andere Fleischsorten nicht feilgehalten oder verkauft werden. Pferdewürste, Pferdefleisch- und Pferdewurstkonserven oder für den Kleinverkauf abgepacktes Pferdefleisch dürfen jedoch zusammen mit anderen Fleischsorten verkauft werden, wenn sie deutlich als Pferdefleischwaren gekennzeichnet sind.

Konditoren § 97. (1) Den Konditoren (Paragraph 94, Ziffer 39,) steht auch das Recht zu, in den dem Verkauf gewidmeten Räumen Konditorwaren einschließlich Speiseeis zu verabreichen und nichtalkoholische Getränke auszuschenken. Bei Ausübung dieses Rechtes muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden. (2) Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind auch zur Erzeugung von Lebzelten und Salzknabberwaren berechtigt. Kraftfahrzeugmechaniker § 98. Den Kraftfahrzeugmechanikern (Paragraph 94, Z. 41) steht neben der Befugnis zur Erzeugung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen (Motoren und Fahrgestellen) auch die Berechtigung zur Verrichtung von Arbeiten des Spengler-, Schlosser-, Schmiede-, Lackierer-, Tapezierer-, Sattler- und Kraftfahrzeugelektrikergewerbes an Kraftfahrzeugen zu. Maler und Anstreicher § 99. Maler und Anstreicher (Paragraph 94, Ziffer 51,) sind auch zum Verkleiden der Wände mit Tapeten berechtigt, wenn sie eine Zusatzprüfung ablegen, bei der die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen sind. Paragraph 19, Absatz 2, zweiter und dritter Satz und Paragraph 21, gelten sinngemäß. Orthopädieschuhmacher § 100. Orthopädieschuhmacher (Paragraph 94, Ziffer 62,) sind auch zur Ausübung der Tätigkeit des Schuhmacherhandwerks (Paragraph 94, Ziffer 73,) berechtigt. Schlosser und Mechaniker § 101. Schlosser (Paragraph 94, Ziffer 71,) und Mechaniker (Paragraph 94, Ziffer 52,) sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 150 cm³ sowie von Motorfahrrädern berechtigt. Tapezierer § 102. Tapezierer (Paragraph 94, Ziffer 77,) sind auch zum Zimmermalen berechtigt, wenn sie eine Zusatzprüfung ablegen, bei der die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen sind. Paragraph 19, Absatz 2, zweiter und dritter Satz und Paragraph 21, gelten sinngemäß. 3. Gebundene Gewerbe § 103. (1) Gebundene Gewerbe (Paragraph 6, Ziffer 2,) sind die unter den Litera a bis c angeführten Gewerbe, deren Ausübung an den Nachweis der Befähigung in der dort jeweils angegebenen Art gebunden ist: a) Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule, über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges, über eine erfolgreich abgelegte Prüfung, über eine fachliche Tätigkeit: 1. Chemische Laboratorien; 2. Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik; 3. Aufstellung von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung künstlicher Kälte; 4. Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) der Oberstufe; 5. Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) der Unterstufe; 6. Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Oberstufe und von Hochdruckzentralheizungsanlagen; 7. Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe; 8. Technische Büros (Beratung, Verfassung von Plänen und Berechnungen von technischen Anlagen und Einrichtungen, ferner von Maschinen und Werkzeugen) auf den Gebieten des Maschinenbaues, der Elektrotechnik, der technischen Chemie, der technischen Physik, des Berg- und Hüttenwesens, des Schiffsbaues, der Kulturtechnik sowie auf sonstigen bestimmten Fachgebieten; b) Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung, über eine erfolgreich abgelegte sonstige Prüfung, über den erfolgreichen Besuch einer Schule, über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges, über eine fachliche Tätigkeit: 1. Antiquitäten- und Kunstgegenständehandel; 2. Berater in Versicherungsangelegenheiten; 3. Betonwarenerzeuger; 4. Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren; 5. Blumenbinder; 6. Buch-, Kunst- und Musikalienhandel (Handel mit vervielfältigten Schriften und vervielfältigten bildlichen Darstellungen); 7. Buch-, Kunst- und Musikalienverlag (Übernahme von Werken der Literatur, bildenden Kunst und Tonkunst zur Vervielfältigung und zum Vertrieb);

Ziffer 8 Chemischputzer; 9. Drucker; 10. Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen; 11. Erzeuger kohlensäurehältiger Getränke; 12. Erzeuger von kosmetischen Artikeln und Parfümeriewaren; 13. Erzeuger künstlicher Mineralwässer und künstlicher Mineralwasserprodukte; 14. Erzeuger von Lebensmittelkonserven aller Art und tiefgekühlten Lebensmitteln; 15. Erzeuger von Margarine, Pflanzenspeisefetten und Speiseölen; 16. Färber; 17. Filmproduktion (Herstellung von zur öffentlichen Aufführung bestimmten Filmen); 18. Fotohandel (Handel mit Fotoartikeln und Fotoverbrauchsmaterial); 19. Fußpfleger; 20. Futtermittelerzeuger; 21. Gablonzerwaren-Erzeuger; 22. Gärtner; 23. Gold-, Silber- und Perlensticker; 24. Handelsagenten (Paragraph 106,); 25. Handelsgewerbe (Paragraphen 106 und 107) mit Ausnahme der konzessionierten Handelsgewerbe, des Antiquitäten- und Kunstgegenständehandels (Ziffer eins,), des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels (Ziffer 6,), des Fotohandels (Ziffer 18,), des Betriebes von Tankstellen (Litera c, Ziffer 4,), des Kleinhandels mit Brennstoffen und Brennmaterial (Litera c, Ziffer 10,), des Marktfahrergewerbes (Litera c, Ziffer 13,), sowie der gemäß Paragraph 105, ausgenommenen Handelsgewerbe; 26. Handschuhmacher; 27. Hohlglasveredler, einschließlich der Glasgraveure; 28. Hörgeräteakustiker; 29. Huf- und Klauenbeschlag; 30. Kartonagewarenerzeuger; 31. Kunststoffverarbeiter; 32. Lederfärber; 33. Maschinsticker; 34. Masseure; 35. Molkereien und Käsereien; 36. Notenstecher; 37. Rauhwarenzurichter und Rauhwarenfärber; 38. Säger; 39. Schädlingsbekämpfer im Pflanzenbau (außer mit hochgiftigen Gasen); 40. Schönheitspfleger (Kosmetiker); 41. Schriftgießer (Druckletternerzeuger); 42. Siebmacher; 43. Skierzeuger; 44. Spediteure; 45. Stempelerzeuger und Flexografen; 46. Terrazzomacher; 47. Transportagenten; 48. Verlegen, ausgenommen Verspannen und Spalieren, von Belägen aus Kunststoff, Gummi und Linoleum sowie von textilen Belägen; 49. Vermögensberater; 50. Viehschneider; 51. Vulkaniseure; 52. Wärme-, Kälte- und Schallisolierer; 53. Wäschewarenerzeuger; 54. Werbeberater; 55. Werbungsmittler; c) Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit: 1. Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser; 2. Abschleifen und Versiegeln von Fußböden; 3. Asphaltierer; 4. Betrieb von Tankstellen (Verkauf von Betriebsstoffen an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen); 5. Bürsten- und Pinselmacher; 6. Essigerzeuger; 7. Frachtenreklamation; 8. Garagierungsgewerbe (Halten von Räumen zur Einstellung von Kraftfahrzeugen); 9. Instandsetzen von Schuhen; 10. Kleinhandel mit Brennstoffen und Brennmaterial; 11. Korb- und Flechtwarenerzeuger; 12. Maler für Industrieerzeugnisse; 13. Marktfahrer (Fieranten); 14. Maschinstricker und Wirker; 15. Posamentierer; 16. Schirmmacher; 17. Seiler; 18. Senferzeuger; 19. Spirituosenerzeuger; 20. Steinholzleger und Spezialestrichhersteller; 21. Übernahme von Arbeiten für die Gewerbe der Chemischputzer oder der Färber; 22. Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers; 23. Versicherungsmakler; 24. Wäscher und Wäschebügler; 25. Weber; 26. Wermut-, Dessert-, Schaum- und Perlweinerzeuger; 27. Zimmer- und Gebäudereiniger. (2) Die im Absatz eins, Litera a und b jeweils angeführten Arten des Nachweises der Befähigung

können in Verbindung untereinander oder — vom Nachweis einer fachlichen Tätigkeit abgesehen — auch für sich allein vorgeschrieben werden (Paragraph 22,). Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung und über den erfolgreichen Besuch einer Schule (Absatz eins, Litera b,) dürfen nicht in Verbindung miteinander vorgeschrieben werden. § 104. Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes vorsieht, wird durch die Einreihung eines Gewerbes unter die gebundenen Gewerbe der Berechtigungsumfang von anderen gebundenen Gewerben, von konzessionierten Gewerben und von Handwerken nicht berührt. § 105. Nachstehende Handelsgewerbe sind freie Gewerbe (Paragraph 6, Ziffer 3,): Kleinhandel mit Milch, Obst, Gemüse, Butter, Eiern, Naturblumen, Christbäumen, Devotionalien und üblichen Reiseandenken (ausgenommen Lebensmittel sowie solche Devotionalien und Reiseandenken aus Edelmetallen, die der Punzierungspflicht unterliegen), den im § 111 Ziffer 2 und 3 angeführten Druckwerken, Handel mit Altwaren, Verkauf von gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten auf der Straße. Befähigungsnachweis für Handelsagenten und Handelsgewerbe § 106. Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Handelsagenten (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Z. 24) und ein Handelsgewerbe (Paragraph 103, Absatz eins, lit. b Ziffer 25,) ist durch das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf — oder durch den Nachweis einer schulmäßigen Ausbildung, durch die die Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß dem Berufsausbildungsgesetz ersetzt wird — sowie durch das Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit, die in einer mindestens zweijährigen kaufmännischen Tätigkeit zu bestehen hat, zu erbringen. § 107. (1) Wer eine Meisterprüfung oder eine Konzessionsprüfung, bei der auch die üblicherweise bei der Meisterprüfung verlangten kaufmännischen Kenntnisse nachgewiesen werden müssen, erfolgreich abgelegt hat, weist die Befähigung zum Handel mit den in das betreffende Gewerbe oder in ein mit diesem Gewerbe verwandtes Handwerk oder verwandtes handwerksartiges Gewerbe (Paragraph 20,) einschlägigen Waren sowie mit Stoffen und Artikeln nach, die bei der Ausübung dieser Gewerbe regelmäßig bearbeitet oder verarbeitet werden. (2) Die mindestens dreijährige befugte selbständige Ausübung eines gebundenen Gewerbes wird als Nachweis der Befähigung zum Handel mit den in das betreffende Gewerbe einschlägigen Waren sowie mit Stoffen und Artikeln, die bei der Ausübung dieses Gewerbes regelmäßig bearbeitet oder verarbeitet werden, anerkannt. (3) Wer eine Tätigkeit, die einem konzessionierten Gewerbe, für dessen Ausübung eine Konzessionsprüfung im Sinne des Absatz eins, vorgesehen ist, die einem Handwerk oder einem gebundenen Gewerbe entspricht, auf Grund einer auf die Ausübung des betreffenden Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes lautenden Gewerbeberechtigung durch mindestens drei Jahre ausgeübt hat, weist die Befähigung zum Handel mit den in das betreffende Gewerbe einschlägigen Waren sowie mit Stoffen und Artikeln nach, die bei der Ausübung dieser Gewerbe regelmäßig bearbeitet oder verarbeitet werden. (4) Personen, die den Befähigungsnachweis gemäß Absatz eins bis 3 für ein auf bestimmte Waren eingeschränktes Handelsgewerbe erbracht und dieses Handelsgewerbe durch vier Jahre selbständig befugt ausgeübt haben, erbringen den Befähigungsnachweis für das unbeschränkte Handelsgewerbe. (5) Personen, die 1. als vertretungsbefugte Mitglieder eines zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organes einer in das Handelsregister eingetragenen juristischen Person, 2. als vertretungsbefugte Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, 3. als Arbeitnehmer einer in das Genossenschaftsregister eingetragenen juristischen Person, denen ein maßgebender Einfluß auf den Geschäftsbetrieb dieser juristischen Person zusteht, oder 4. als Prokuristen fünf Jahre überwiegend kaufmännisch tätig waren, erbringen den Befähigungsnachweis für Handelsgewerbe. 4. Bestimmungen für einzelne gebundene Gewerbe Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) sowie von Zentralheizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen § 108. (1) Zur Ausübung des Gewerbes der Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) der Unterstufe (Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Z. 5) berechtigte Gewerbetreibende sind zur Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) mit einer geförderten Luftmenge bis einschließlich 3000 m³/h und einer Kälteleistung bis einschließlich 10.000 kcal/h berechtigt. (2) Zur Ausübung des Gewerbes der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe (Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 7,) berechtigte Gewerbetreibende sind berechtigt

Ziffer eins zur Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 70.000 kcal/h ausschließlich des Anschlusses dieser Anlagen an Hochdruckzentralheizungsanlagen und 2. zur Aufstellung von Warmwasserbereitungsanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 35.000 kcal/h. (3) Niederdruckzentralheizungsanlagen sind Anlagen, bei denen der Dampfdruck 0,5 atü nicht übersteigt. Hochdruckzentralheizungsanlagen sind Anlagen, bei denen der Dampfdruck 0,5 atü übersteigt, (4) Zur Ausübung eines Gewerbes gemäß Paragraph 103, Abs. 1 Litera a, Ziffer 4 und 6 (Aufstellung der dort genannten Anlagen) berechtigte Gewerbetreibende sind zur Aufstellung dieser Anlagen ohne Beschränkung der Leistung gemäß Absatz eins und 2 berechtigt. Antiquitäten- und Kunstgegenständehandel § 109. Händler mit Antiquitäten und Kunstgegenständen (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins,) sind verpflichtet, 1. über die Auskunftspflicht des Paragraph 338, hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen, Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte, insbesondere über die Herkunft der Waren, zu erteilen; 2. die ihnen zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit aufzubewahren. Blumenbinder § 110. Blumenbinder (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 5,) sind auch zum Handel mit Blumen berechtigt. Buch-, Kunst- und Musikalienhandel § 111. Kein gebundenes Gewerbe gemäß Paragraph 103, Abs. 1 Litera b, Ziffer 6, ist unbeschadet der Rechte der Buchhändler 1. der Handel mit Briefmarken für Sammelzwecke; 2. der Handel mit vervielfältigten Schriften und vervielfältigten bildlichen Darstellungen, die im Verkehr oder im häuslichen, gesellschaftlichen oder religiösen Leben oder bei der Erwerbstätigkeit ausschließlich als Hilfsmittel dienen; 3. der Kleinhandel mit Sonderheften von Zeitschriften und Saisonmodeheften, soweit dieser nicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen ist, ferner mit sogenannten Magazinen und mit Kurzheften erzählenden Inhaltes, in einem Umfang bis zu drei Druckbogen; 4. der Kleinhandel mit Bilderbüchern und Märchenbüchern für Kinder. Drucker § 112. (1) Drucker (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 9,) sind zur Satzherstellung nach allen Verfahren und zur Vervielfältigung von Schriften und bildlichen Darstellungen in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren berechtigt. (2) Drucker sind auch zum Verlag und zum Verkauf von Schriften und bildlichen Darstellungen sowie zum Verkauf von Satzerzeugnissen aller Art berechtigt, die sie mit eigenen Betriebsmitteln und auf eigene Rechnung herstellen. (3) Kein gebundenes Gewerbe gemäß Paragraph 103, Abs. 1 Litera b, Ziffer 9, ist unbeschadet der Rechte der Drucker 1. die Spielkartenerzeugung; 2. das Bedrucken von Webwaren, Strick- und Wirkwaren, Tapeten, Glaswaren, Metallen, Gummiwaren und Kunststoffen. Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen § 113. Kein gebundenes Gewerbe gemäß Paragraph 103, Abs. 1 Litera b, Ziffer 10, ist unbeschadet der Rechte der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen die Erzeugung von Trockenbügelstempeln und Trockenbügeletiketten sowie die Erzeugung von Druckformen für das Bedrucken der im Paragraph 112, Absatz 3, Ziffer 2, genannten Erzeugnisse. Handelsgewerbe § 114. Gewerbetreibende, die zur Ausübung eines Handelsgewerbes (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25,) berechtigt sind, sind auch 1. zum Betrieb von Tankstellen (Paragraph 103, Absatz eins, lit. c Ziffer 4,), 2. zur Ausübung des Kleinhandels mit Brennstoffen und Brennmaterial (Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Z. 10) und 3. zur Ausübung eines freien Handelsgewerbes gemäß Paragraph 105, berechtigt, sofern ihre Gewerbeberechtigung nicht eine Einschränkung aufweist, die die Ausübung des betreffenden in Ziffer eins bis 3 genannten Handelsgewerbes ausschließt. Handelsagenten § 115. (1) Gegenstand des Gewerbes der Handelsagenten (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 24,) ist das Vermitteln oder das Abschließen von Waren-

handelsgeschäften in fremdem Namen und für fremde Rechnung für Personen, die Waren der angebotenen Art zur Ausübung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen, ohne Rücksicht darauf, ob das Vermitteln oder Abschließen im Rahmen einer ständigen Betrauung oder auf Grund einzelner Aufträge ausgeübt wird. (2) Der Handelsagent ist auch zum Vermitteln oder zum Abschließen von Rechtsgeschäften in fremdem Namen und für fremde Rechnung über Arbeiten berechtigt, wenn dieses Vermitteln oder Abschließen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vermitteln oder Abschließen eines Warenhandelsgeschäftes im Sinne des Absatz eins, steht. (3) Der Handelsagent ist berechtigt, Personen, die Waren der angebotenen Art zur Ausübung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeiten benötigen, aufzusuchen, um Bestellungen auf diese Waren zu sammeln. Das Aufsuchen von Privatpersonen (Paragraph 57, Absatz eins,) zum Zwecke des Sammeins von Bestellungen ist hingegen verboten. (4) Der Handelsagent darf beim Aufsuchen von Personen zum Zwecke des Sammeins von Bestellungen nur Warenmuster mit sich führen. Lebensmittelhändler § 116. (1) Den Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Kleinhandels mit Lebensmitteln berechtigt sind, stehen im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung auch folgende Rechte zu: 1. die Zubereitung und in den dem Verkauf gewidmeten Räumen die Verabreichung von Fleisch, Fleischwaren, Fisch, Geflügel, belegten Brötchen, Brotaufstrich, Fleisch- und Wurstsalaten, Fleisch- und Wurstmayonnaisen und üblichen kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck; 2. der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen im Umfange der Ziffer eins ;, 3. die Zubereitung von Obst- und Gemüsesäften; 4. in den dem Verkauf gewidmeten Räumen der Ausschank von Milch, Milchmischgetränken, anderen nichtalkoholischen kalten Getränken und Flaschenbier sowie die Verabreichung von vorverpackt angeliefertem Speiseeis. (2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins, muß der Charakter des Betriebes als Handelsbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden. (3) Für die zum Kleinhandel mit Milch, Obst, Gemüse und Butter berechtigten Gewerbetreibenden (Paragraph 105,) gelten die Absatz eins und 2 sinngemäß. Spediteure § 117. Den Spediteuren (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Z. 44) stehen auch folgende Rechte zu: 1. die Beförderung von Gütern zu und von der Station eines Eisenbahn-, Schiffahrts- oder Luftverkehrsunternehmens oder zu und von den Lagern und Sammelstellen des Spediteurs, wenn der Spediteur die Güter mit Frachtbrief einem solchen Unternehmen im eigenen Namen zur Beförderung zu übergeben hat oder im Frachtbrief als Empfänger der Güter angegeben ist oder vom im Frachtbrief angegegebenen Empfänger mit der Abholung der Güter von der Station eines solchen Unternehmens beauftragt worden ist; 2. die Geltendmachung von Forderungen an Transportunternehmen aus dem Frachtengeschäft (Frachtenreklamation) hinsichtlich der Güter, deren Beförderung der Spediteur besorgt hat; 3. die Ausübung jener Tätigkeiten, zu deren Ausübung die Transportagenten (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Z. 47) berechtigt sind. Garagierungsgewerbe § 118. Keiner besonderen Gewerbeberechtigung für das Garagierungsgewerbe (Paragraph 103, Absatz eins, lit. c Ziffer 8,) bedarf es, wenn Kraftfahrzeuge in Betrieben von Gewerbetreibenden, die zur Erzeugung, Instandsetzung, Belehnung von oder zum Handel mit Kraftfahrzeugen berechtigt sind, nur während einer für die eigentlichen Betriebszwecke erforderlichen Zeit eingestellt oder auf Grund eines Zurückbehaltungsrechtes, das aus geschuldeten Beträgen für wesentliche Aufwendungen abgeleitet wird, verwahrt werden und während dieser Zeit außer Betrieb stehen. Tankstellen § 119. (1) Zum Betrieb von Tankstellen berechtigte Gewerbetreibende (Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Z. 4) sind, unbeschadet der Bestimmungen des § 34, zur Verrichtung der beim Betrieb von Zapfstellen üblichen Tätigkeiten für Kraftfahrer, wie zum Abschmieren, Ölwechsel, zur Batteriepflege, zum Nachfüllen von Luft, Waschen des Kraftfahrzeuges und dgl., berechtigt. (2) Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind auch zum Kleinhandel mit Heizölen, Kraftfahrzeugersatzteilen und Kraftfahrzeugzubehör, soweit diese Ersatzteile und dieses Zubehör für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder für die Verkehrssicherheit notwendig sind, Kraftfahrzeugpflegemitteln, Toiletteartikeln, Straßenkarten, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten und üblichen Reiseandenken (Paragraph 105,) berechtigt. (3) Bei Ausübung der Rechte gemäß Absatz 2, muß der Charakter des Betriebes als Tankstelle gewahrt bleiben, und es dürfen hiefür weder

zusätzliche Hilfskräfte noch ausschließlich diesem Verkauf dienende Räume verwendet werden. Dies gilt jedoch nicht für die Ausübung des Kleinhandels mit Heizölen. Versicherungsmakler § 120. Versicherungsmakler (Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Z. 23) sind auch berechtigt, ihre Auftraggeber über die für sie vermittelten oder in ihrem Namen und auf ihre Rechnung abgeschlossenen Versicherungsverträge zu beraten. Viehschneider § 121. (1) Viehschneider (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Z. 50) haben die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Geräte in tadellosem Zustand zu erhalten und einen entsprechenden Vorrat an Desinfektionsmitteln mit sich zu führen. (2) Unmittelbar vor und nach jedem Viehschnitt sind die Geräte und Kleider, das Schuhwerk sowie die Hände der bei der Verrichtung Beschäftigten zu reinigen und entsprechend zu desinfizieren. Vorher darf ein anderes Gehöft oder ein anderer Ort nicht betreten werden. 5. Bestimmungen für einzelne freie Gewerbe Altwarenhandel § 122. (1) Die gleichzeitige Ausübung des Altwarenhandels mit dem konzessionierten Gewerbe des Handels mit Waffen (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, oder Ziffer 2, Litera b,) ist verboten. (2) Die Bestimmungen des Paragraph 109, über die Pflichten der Händler mit Antiquitäten und Kunstgegenständen gelten sinngemäß auch für Altwarenhändler. Theaterkartenbüros § 123. (1) Der Landeshauptmann kann durch Verordnung einen Höchsttarif erlassen, in dem die Höhe einer angemessenen Vergütung für den Verkauf oder die Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art, wie Theater- und Konzertaufführungen, Gesangsvorträge, Belustigungen, Ausstellungen und dgl., in Verhältnissätzen der Kassenpreise festzulegen ist. Diese Verhältnissätze, die nach objektiven Merkmalen abzustufen sind, dürfen ausschließlich der Umsatzsteuer höchstens 20% des Kassenpreises betragen. (2) Als Kassenpreis gilt der Eintrittspreis zuzüglich aller von jedem Käufer bei dem unmittelbaren Einkauf dem Unternehmer der öffentlichen Vorführung oder Schaustellung zu entrichtenden sonstigen Beträge. (3) Vor Festlegung des Höchsttarifes sind die zuständige Allgemeine Fachgruppe des Fremdenverkehrs, die zuständige Fachgruppe der Reisebüros und die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören. (4) Der zum Verkauf oder zur Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten im Sinne des Abs. 1 berechtigte Gewerbetreibende hat den geltenden Höchsttarif in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen. § 124. (1) Für den Verkauf oder die Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art darf keine höhere als die im Höchsttarif (Paragraph 123, Absatz eins,) festgelegte Vergütung verlangt oder angenommen werden. (2) Wenn die Besorgung oder Vermittlung von Eintrittskarten übernommen, aber nicht ausgeführt wird, so darf hiefür keine Vergütung verlangt oder angenommen werden. (3) Der Ersatz von Barauslagen, wie Spesen für Telegramme und Ferngespräche, fällt nicht unter die Verbote der Absatz eins und 2. § 125. Beim Verkauf oder bei der Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art im Sinne des Paragraph 123, Absatz eins, dürfen nur Eintrittskarten, die mit dem Aufdruck oder der handschriftlichen Angabe des Kassenpreises (Paragraph 123, Absatz 2,) versehen sind, abgegeben werden; auf den Anweisungen muß der Kassenpreis ersichtlich sein. § 126. Beim Verkauf oder bei der Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art im Sinne des Paragraph 123, Absatz eins, ist es verboten, Eintrittskarten oder Anweisungen an Personen abzugeben, von denen bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes bekannt sein muß, daß sie die Karten oder Anweisungen nur zur geschäftlichen Weiterverwertung erwerben wollen; die übliche Abgabe an gleichartige Unternehmen, Reisebüros und dgl. ist jedoch gestattet. § 127. Der zum Verkauf oder zur Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art im Sinne des Paragraph 123, Absatz eins, berechtigte Gewerbetreibende darf aus Anlaß des Kartenbezuges oder der Kartenvermittlung nur mit dem Unternehmer der öffentlichen Vorführung oder Schaustellung selbst, aber nicht mit dessen Arbeitnehmern in geschäftlichen Verkehr treten, es sei denn, daß diese hiezu ausdrücklich bevollmächtigt sind; insbesondere ist es verboten, jenen Arbeitnehmern unmittelbar oder mittelbar eine Vergütung anzubieten oder zu leisten. Es darf jedoch eine an den Unternehmer abzu-

führende Leistung zugunsten der Arbeitnehmer ausbedungen werden. Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken auf der Straße oder bei Veranstaltungen im Freien § 128. (1) Gewerbetreibende, die zur Verabreichung von Fleisch, Fleischwaren, Fisch, Geflügel, Pommes frites, belegten Brötchen, Brotaufstrich, Fleisch- und Wurstsalaten, Fleisch- und Wurstmayonnaisen und üblichen kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck, sowie von vorverpackt angeliefertem Speiseeis auf der Straße oder bei Veranstaltungen im Freien, wenn vom Gewerbetreibenden keine Tische oder Sitzgelegenheiten bereitgehalten werden, berechtigt sind, sind auch zum Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen in diesem Umfange berechtigt. Weiters sind sie auch zum Verkauf von handelsüblich verpackten Lebensmitteln, die ohne Zubereitung zum Verzehren geeignet sind, sowie von Brot und Gebäck berechtigt. (2) Gewerbetreibende, die zum Ausschank von Milch, Milchmischgetränken, anderen nichtalkoholischen kalten Getränken und Flaschenbier auf der Straße oder bei Veranstaltungen im Freien, wenn vom Gewerbetreibenden keine Tische und Sitzgelegenheiten bereitgehalten werden, berechtigt sind, sind auch berechtigt, diese Getränke sowohl in handelsüblich verschlossenen als auch in unverschlossenen Gefäßen zu verkaufen. (3) Bei Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins, muß der Charakter des Betriebes als Verabreichungsbetrieb und bei Ausübung der Rechte gemäß Absatz 2, muß der Charakter des Betriebes als Ausschankbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden. (4) Den Verkäufern von gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten auf der Straße steht das Recht zu, ihre Waren am Standplatz zuzubereiten und auch in warmem Zustand zu verkaufen. 6. Bestimmungen für einzelne in der Form eines Industriebetriebes ausgeübte Gewerbe § 129. Gewerbetreibenden, die Tätigkeiten gemäß Paragraph 94, Ziffer eins,, 16 oder 39 in der Form eines Industriebetriebes ausüben, stehen jeweils die entsprechenden Rechte gemäß Paragraph 95,, Paragraph 96, oder § 97 zu. 7. Konzessionierte Gewerbe § 130. Konzessionierte Gewerbe (Paragraph 5, Ziffer 2,) sind die nachstehend angeführten Gewerbe: I. Waffengewerbe (Paragraph 131,); Zündwarenerzeugung (Paragraph 143,); Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Paragraph 146,); Betrieb von Sprengungsunternehmen (Paragraph 150,); Dampfkesselerzeugung (Paragraph 153,); II. Baumeister (Paragraph 157,); Zimmermeister (Paragraph 158,); Steinmetzmeister (Paragraph 159,); Brunnenmeister (Paragraph 160,); Gas- und Wasserleitungsinstallation (Paragraph 163,); Elektroinstallation der Oberstufe (Paragraph 166,); Elektroinstallation der Unterstufe (Paragraph 167,); Errichtung von Blitzschutzanlagen (Paragraph 169,); Rauchfangkehrergewerbe (Paragraph 172,); III. Ausflugswagen-Gewerbe; Mietwagen-Gewerbe; Taxi-Gewerbe; Hotelwagen-Gewerbe; Fiaker-Gewerbe; Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen; Betrieb von Schleppliften (Paragraph 179,); Luftfahrzeugmechanikergewerbe (Paragraph 183,); IV. Gastgewerbe (Paragraph 189,); Reisebüros (Paragraph 208,); Fremdenführergewerbe (Paragraph 214,); V. Herstellung von zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten, von Giften usf., Sterilisierung von Verbandmaterial (S 220); Herstellung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten (S 221); Großhandel mit Drogen und Pharmazeutika (Paragraph 222,); Drogistengewerbe (Paragraph 223,); Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und Handel mit diesen Gegenständen (Paragraph 228,); Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und Handel mit diesen Erzeugnissen (Paragraph 232,);

Bestatter (Paragraph 237,); Schädlingsbekämpfung (Paragraph 243,); Kanalräumer (Paragraph 249,); Abdecker (Paragraph 254,); VI. Immobilienmakler (Paragraph 259,); Immobilienverwaltung (Paragraph 263,); Personalkreditvermittlung (Paragraph 267,); Ausgleichsvermittlung (Paragraph 271,);. Pfandleiher (Paragraph 278,); Versteigerung beweglicher Sachen (Paragraph 295,); Auskunfteien über Kreditverhältnisse (Paragraph 303,); Einziehung fremder Forderungen (Paragraph 307,); Berufsdetektive (Paragraph 311,); Bewachungsgewerbe (Paragraph 318,); 8. Bestimmungen für die einzelnen konzessionierten Gewerbe I. Waffengewerbe § 131. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen: 1. hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition a) die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher), b) der Handel, c) das Vermieten, d) die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes; 2. hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition a) die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, b) der Handel, c) die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes. (2) Der Konzessionspflicht unterliegen nicht: 1. die Erzeugung, Bearbeitung, Instandsetzung und das Vermieten von Hieb- und Stichwaffen sowie der Handel mit diesen Waffen; 2. das Instandsetzen und das Vermieten von vor dem Jahre 1871 erzeugten Schußwaffen und von Waffen, die nur noch musealen, dekorativen, Lehr- oder Sammelzwecken dienen, sowie der Handel mit diesen Gegenständen; 3. die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes der in Ziffer eins und Ziffer 2, angeführten Gegenstände; 4. das Gravieren und Ziselieren von Schußwaffen; 5. das Vermieten von Druckluftwaffen, CO2- Waffen und Zimmerstutzen sowie der Verkauf der dazugehörigen Munition bei Veranstaltungen zur Volksbelustigung zur Verwendung bei der betreffenden Veranstaltung. Nichtmilitärische Waffen § 132. (1) Nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waffen und Munition gemäß den Bestimmungen des Waffengesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 121, in der Fassung der Waffengesetz- Novelle 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 109, und der Waffengesetz- Novelle 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 168, ausgenommen die im Paragraph 40, Absatz 3, Litera a, dieses Gesetzes erwähnten Waffen und Munitionsgegenstände. (2) Als Erzeugung von Munition im Sinne des Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, gilt auch das Laden von Patronen. Rechte § 133. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) berechtigt sind, sind auch zur Bearbeitung, Instandsetzung und Umarbeitung von militärischen Handfeuerwaffen berechtigt. (2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) oder einer Konzession für den Handel mit nichtmilitärischen Waffen (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) berechtigt sind, sind auch zum Handel mit pyrotechnischen Artikeln berechtigt. (3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Erzeugung von nichtmilitärischen Waffen (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) oder einer Konzession für den Handel mit nichtmilitärischen Waffen (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) berechtigt sind, sind auch zum Vermieten von nichtmilitärischen Waffen berechtigt. (4) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Waffen oder Munition (Paragraph 131, Abs. 1 Ziffer eins, Litera a, oder Ziffer 2, Litera a,) oder einer Konzession für den Handel mit Waffen oder Munition (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, oder Ziffer 2, Litera b,) berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung des Kaufes und Verkaufes dieser Gegenstände berechtigt. (5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schußwaffen (Paragraph 131, Absatz eins, Z. 1 Litera a, oder Ziffer 2, Litera a,) berechtigt sind, sind auch zum Laden von Patronen berechtigt. Besondere Voraussetzungen § 134. (1) Die Erteilung der Konzession für die im Paragraph 131, Absatz eins, angeführten Waffengewerbe erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Z. 1 angeführten Voraussetzungen 1. die Erbringung des Befähigungsnachweises,

Ziffer 2 bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland, 3. bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes a) ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und b) die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland, sowie 4. daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet. (2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann die im Absatz eins, Ziffer 3, bezeichneten Voraussetzungen nachsehen, wenn gegen eine solche Nachsicht vom Standpunkt der Staatssicherheit keine Bedenken bestehen. Bei Konzessionen für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von militärischen Waffen und militärischer Munition (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,) ist die Nachsicht bei Zutreffen der im ersten Satz aufgestellten Voraussetzung zu erteilen, wenn militärische Belange die Gewerbeausübung im Inland erfordern. Bei Konzessionen hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins,) ist bei der Nachsichtserteilung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, bei Konzessionen hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2,) mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, mit dem Bundesminister für Inneres und mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten herzustellen. (3) Den im Absatz eins, bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen; sie haben bis zur Wiedererfüllung dieser Voraussetzungen ihren Betrieb einzustellen. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Ausübungsvorschriften § 135. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat — unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 — hinsichtlich der im Paragraph 131, Absatz eins, angeführten Waffengewerbe im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der im Paragraph 131, Absatz eins, Z. 2 angeführten Waffengewerbe auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, durch Verordnung jene Vorschriften zu erlassen, die aus Gründen der nationalen Sicherheit und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit notwendig sind. (2) Verordnungen gemäß Absatz eins, können zum Gegenstand haben 1. die Beschaffenheit der Betriebsmittel, 2. die Art der Ausübung der Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Waffen und Munition sowie des Handels mit diesen Gegenständen, 3. die Tätigkeit der Überprüfung und Erprobung von Waffen und Munition im Rahmen der Gewerbeausübung, 4. die Lagerung von Waffen und Munition, wobei auch die Anzeige der Lagerstätten bei der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Führung besonderer Lagerbücher vorgeschrieben werden kann, aus denen die vorrätig gehaltenen Waffen und die vorrätig gehaltene Munition ersichtlich sind, 5. Vorschriften über die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition. Verbot der gleichzeitigen Ausübung mit dem Gewerbe des Altwarenhandels § 136. Die gleichzeitige Ausübung des Handels mit Waffen (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera b,) mit dem Gewerbe des Altwarenhandels ist verboten. Vermieten von Waffen Tätigkeiten außerhalb der Betriebsstätte § 137. (1) Das Vermieten von militärischen Waffen ist außer in den Fällen des Absatz 3, unzulässig. (2) Die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, das Feilbieten und der Verkauf von Waffen und Munition sowie das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der Betriebsstätten (Werkstätten oder Verkaufslokale) ist außer in den Fällen des Paragraph 131, Absatz 2, Z. 5 unzulässig. (3) Das Vermieten und die Instandsetzung von Schußwaffen sowie der Verkauf des dazugehörigen Schießbedarfes auf behördlich genehmigten Schießstätten ist den zur Ausübung der entsprechenden Konzession gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Z; 1 Litera a,, b oder c oder Ziffer 2, Litera a, oder b berechtigten Gewerbetreibenden gestattet. Waffenbuch § 138. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von militärischen Waffen, militärischer Munition, von Faustfeuerwaffen oder der dazugehörigen Munition, für den Handel mit diesen Gegenständen oder für das Vermieten von Faustfeuerwaffen (Paragraph 131,

Abs. 1 Ziffer eins, Litera a,, b und c sowie Ziffer 2, Litera a und b) berechtigt sind, haben ein Waffenbuch zu führen, aus dem die Ein- und Ausgänge der militärischen Waffen und militärischen Munition, der Faustfeuerwaffen und der Munition für Faustfeuerwaffen mit einem Kaliber von 6,35 mm und darüber hervorgehen. Bei der Munition für Faustfeuerwaffen sind im Waffenbuch lediglich Anzahl und Kaliber anzugeben. Knallpatronen sind von der Eintragung im Waffenbuch ausgenommen. (2) Die Waffenbücher, die auch in Karteiform geführt werden dürfen, sind nach einem Muster anzulegen und haben hinsichtlich ihrer Ausstattung und der Art ihrer Führung den zur Sicherung für Beweiszwecke sowie zur waffenpolizeilichen Kontrolle notwendigen Anforderungen zu genügen. (3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der militärischen Waffen und der militärischen Munition auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, festzulegen, auf welche Weise den in den Absatz eins, und 2 aufgestellten Verpflichtungen entsprochen wird. (4) Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Waffenbücher der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereiche einer Bundespolizeibehörde auch dieser Behörde, auf Verlangen dieser Behörden vorzulegen. (5) Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Waffenbücher durch sieben Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß des Kalenderjahres, für das die letzte Eintragung vorgenommen wurde. Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung haben sie diese Bücher an die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde an diese Behörde, abzuliefern. Bezeichnung der Waffen § 139. (1) Faustfeuerwaffen und militärische Waffen, die gewerbsmäßig in den inländischen Verkehr gebracht werden, müssen mit der Bezeichnung des Erzeugers und einer fortlaufenden Erzeugungsnummer gekennzeichnet sein. Im Ausland erzeugte Faustfeuerwaffen und militärische Waffen dürfen nur dann gewerbsmäßig in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie überdies mit der Bezeichnung jenes Gewerbetreibenden versehen sind, der die Waffe zum erstenmal in den inländischen Verkehr bringt. (2) Eine Faustfeuerwaffe, deren Bezeichnung gemäß Absatz eins, oder deren Erzeugungsnummer im Zuge der Instandsetzung durch einen befugten Gewerbetreibenden unkenntlich gemacht worden ist, darf in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieses Instandsetzers und einer fortlaufenden Nummer, die dieser Gewerbetreibende beizusetzen hat, gekennzeichnet ist. Der Instandsetzer ist verpflichtet, die ursprüngliche Bezeichnung gemäß Absatz eins, und die ursprüngliche Erzeugungsnummer im Waffenbuch (Paragraph 138,) zu verzeichnen. Überprüfung § 140. (1) Bei der Überprüfung des Betriebes von Waffengewerben gemäß Paragraph 338, dürfen auch Proben im unbedingt erforderlichen Ausmaß entnommen werden. (2) Soweit sicherheitspolizeiliche Belange berührt werden, ist im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese Behörde den Überprüfungen gemäß Paragraph 338, beizuziehen. Meldung des Ruhens der Gewerbeausübung § 141. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Waffengewerbe (Paragraph 131, Absatz eins,) berechtigt sind, haben das Ruhen und jede Aufnahme der Gewerbeausübung in der Hauptbetriebsstätte und in den weiteren Betriebsstätten der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde auch dieser Behörde, hinsichtlich einer Konzession für militärische Waffen und militärische Munition (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2,) auch dem Bundesminister für Landesverteidigung, binnen drei Wochen anzuzeigen. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jede Erteilung einer Konzession, jede Bewilligung der Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort, Anzeige über den Fortbetrieb, Zurücklegung, Entziehung einer Konzession für ein Waffengewerbe (Paragraph 131, Absatz eins,) im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser Behörde, bei Konzessionen betreffend militärische Waffen und militärische Munition (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2,) auch dem Bundesminister für Landesverteidigung, zur Kenntnis zu bringen. Zuständigkeit § 142. Zur Erteilung einer Konzession hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins,) ist der Landeshauptmann im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde römisch II. Instanz, zur Erteilung einer Konzession hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2,) ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, dem

Bundesminister für Landesverteidigung und dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten zuständig. Zündwarenerzeugung § 143. Der Konzessionspflicht unterliegt die Erzeugung von Zündwaren. Besondere Voraussetzungen § 144. Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Zündwarenerzeugung erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen 1. die Erbringung des Befähigungsnachweises und 2. daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet. Zuständigkeit § 145. (1) Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Zündwarenerzeugung ist der Landeshauptmann zuständig. (2) Vor Erteilung einer Konzession ist die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde römisch II. Instanz zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung gemäß Paragraph 144, Ziffer 2, zu hören. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen § 146. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen 1. die Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen und 2. der Handel mit den in der Ziffer eins, genannten Erzeugnissen. (2) Der Konzessionspflicht gemäß Absatz eins, Ziffer 2, unterliegt nicht der Handel mit pyrotechnischen Scherzartikeln, die bei widmungsgemäßer Verwendung keinen Schaden anzurichten geeignet sind (harmlose pyrotechnische Scherzartikel). (3) Die Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des Art. römisch eins der Verordnung GBlÖ Nr. 483/ 1938, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1959, und der Schieß- und Sprengmittelgesetz- Novelle 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 169, über die Erzeugung, Verarbeitung und den Verschleiß von Schieß- und Sprengmitteln, und der Verordnung vom 19. Mai 1899, RGBl. Nr. 95, mit welcher in Ausführung des Gesetzes vom 27. Mai 1885, RGBl. Nr. 134, und in Ergänzung der Verordnung vom 4. August 1885, RGBl. Nr. 135, Anordnungen betreffend den Verkehr mit sprengkräftigen Zündungen erlassen werden, werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt. Pyrotechnische Scherzartikel § 147. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung jene pyrotechnischen Scherzartikel zu bezeichnen, auf die wegen ihrer Beschaffenheit insbesondere im Hinblick auf die in ihren Sätzen enthaltene Energie die im Paragraph 146, Absatz 2, angeführten Umstände zutreffen. Besondere Voraussetzungen § 148. Die Erteilung der Konzession für die Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und für den Handel mit diesen Erzeugnissen erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen 1. die Erbringung des Befähigungsnachweises und 2. daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet. Zuständigkeit § 149. (1) Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und für den Handel mit diesen Erzeugnissen ist der Landeshauptmann zuständig. (2) Vor Erteilung einer Konzession ist die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde römisch II. Instanz zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung gemäß Paragraph 148, Ziffer 2, zu hören. Betrieb von Sprengungsunternehmen § 150. Der Konzessionspflicht unterliegt der Betrieb von Sprengungsunternehmen. Besondere Voraussetzungen § 151. Die Erteilung der Konzession für den Betrieb von Sprengungsunternehmen erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen

Ziffer eins die Erbringung des Befähigungsnachweises und 2. daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet. Zuständigkeit § 152. (1) Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe des Betriebes von Sprengungsunternehmen ist der Landeshauptmann zuständig. (2) Vor Erteilung einer Konzession ist die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde römisch II. Instanz zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung gemäß Paragraph 151, Ziffer 2, zu hören. Dampfkesselerzeugung § 153. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Erzeugung und Instandsetzung von Druckgefäßen (Dampfkesseln, Dampfgefäßen oder ähnlichen Gefäßen) sowie von Druckbehältern. (2) Druckgefäße sind Dampfkessel, Dampfgefäße und ähnliche Gefäße, in denen durch Erhitzung von Flüssigkeiten oder durch Erzeugung, Umwandlung oder Verwendung von Dämpfen oder Gasen ein höherer als der atmosphärische Druck herrscht oder entstehen kann. (3) Druckbehälter sind Behälter, in denen verdichtete oder verflüssigte Gase unter einem 0,5 Atmosphären übersteigendem Überdruck aufbewahrt werden. (4) Nicht der Konzessionspflicht unterliegt die Erzeugung und die Instandsetzung von im Paragraph eins, Abs. 4 Litera b,, Paragraph 23, Absatz 2, Litera a,, b und d, Paragraph 28, dritter Absatz und vierter Absatz Litera a,, c und d der Dampfkesselverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1948,, genannten Dampfgefäßen und Druckbehältern, ferner von Dampfkesseln, deren Dampfspannung 1 atü nicht übersteigen kann (Niederdruckdampfkesseln), Dampfkesseln von Kaffee- Espressomaschinen, Schnelldampferzeugern bis zu 35 l Inhalt, Heizkesseln, Heizkörpern und Warmwassergefäßen nach ÖNorm B 8130 bis B 8133 und B 2235, Heimsiphonflaschen bis 21 Inhalt, Druckgaskapseln, Handfeuerlöschern nach ÖNorm F 1050, Druckbehältern in Kälteanlagen bis zu 300 mm lichtem Durchmesser, Druckgaspackungen und Kartuschen. Besondere Voraussetzungen § 154. Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Erzeugung und Instandsetzung von Druckgefäßen sowie von Druckbehältern erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises. Zuständigkeit § 155. Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Erzeugung und Instandsetzung von Druckgefäßen sowie von Druckbehältern ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. II. Baugewerbe (Paragraphen 156 bis 162) § 156. (1) Die Tätigkeiten der Baumeister (Paragraph 157, Absatz eins,), Zimmermeister (Paragraph 158, Absatz eins,), Steinmetzmeister (Paragraph 159, Absatz eins,) und Brunnenmeister (Paragraph 160, Absatz eins,) unterliegen der Konzessionspflicht. (2) Die Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind, ist den Baugewerbetreibenden im Rahmen ihres Berechtigungsumfanges vorbehalten. (3) Der Konzessionspflicht unterliegen nicht die auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit des Bauunternehmers, der auf eigenem Grund und Boden oder auf Grund eines ihm zustehenden Baurechtes als Bauherr Bauten durch befugte Gewerbetreibende ausführen läßt, um sie weiter zu veräußern, und solche Erdarbeiten, die statische Kenntnisse nicht erfordern. (4) Die im Absatz eins, angeführten Gewerbetreibenden sind berechtigt, in geringem Umfang mit der Ausführung eigener Arbeiten in unmittelbarem Zusammenhang stehende Arbeiten anderer Gewerbe auch selbst auszuführen. Baumeister § 157. (1) Der Baumeister ist berechtigt, Hochbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen als auch Hochbauten und andere verwandte Bauten zu leiten und nach Maßgabe des Paragraph 156, Absatz 4 und des Absatz 2, dieses Paragraphen auch auszuführen. (2) Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen, zu berechnen und zu leiten, doch hat er sich unbeschadet des Paragraph 156, Absatz 4, zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen, soweit es sich um Arbeiten von konzessionierten Gewerben, von Handwerken oder der gebundenen Gewerbe der Aufstellung von Lüftungs-, Zentralheizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen (Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 4, bis 7) handelt. (3) Die Berechtigung anderer Gewerbetreibender, die im Zusammenhang mit der Planung technischer Anlagen und Einrichtungen erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiete des Hoch- und Tiefbaues zu verfassen, bleibt unberührt.

  1. Absatz 4Die Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1958, bleiben durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt. Zimmermeister § 158. (1) Der Zimmermeister ist zur Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Holz als Baustoff verwendet wird, wie zur Herstellung von Holzhäusern, Dachstühlen, Holzbrücken, Holzveranden und dgl. berechtigt. (2) Bei Ausführung der Arbeiten gemäß Absatz eins, darf der Zimmermeister auch andere Werkstoffe als Holz verwenden. Der Zimmermeister ist weiters zur Herstellung von roh gezimmerten Holzgegenständen berechtigt. (3) Die im Absatz eins, angeführten Arbeiten darf der Zimmermeister, wenn die Mitwirkung verschiedener Baugewerbe erforderlich ist und soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt, nur unter Leitung eines Baumeisters ausführen. (4) Der Zimmermeister ist jedoch berechtigt, Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, selbständig sowohl zu planen und zu berechnen als auch zu leiten und nach Maßgabe des Paragraph 156, Absatz 4 und des Paragraph 157, Absatz 2,, der sinngemäß anzuwenden ist, auszuführen. (5) Paragraph 157, Absatz 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung. Steinmetzmeister § 159. (1) Der Steinmetzmeister ist berechtigt 1. zur Planung, Berechnung und Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Steine bearbeitet werden (Herstellung von Steinportalen, Steinböden, Steinstufen und dgl.), 2. zur Erzeugung, Aufstellung und Versetzung von Grabsteinen, 3. zur Bearbeitung und Aufstellung von Grabmonumenten und, unbeschadet des Rechtes der Baumeister, zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für Grabmonumente und Grüfte. (2) Die im Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Arbeiten darf der Steinmetzmeister, wenn die Mitwirkung verschiedener Baugewerbe erforderlich ist, nur unter Leitung eines Baumeisters ausführen. (3) Die Rechte der Kunststeinerzeuger und der gewerblichen Stednbildhauer bleiben unberührt. Brunnenmeister § 160. (1) Der Brunnenmeister ist berechtigt, die zur Herstellung eines Brunnens für Trink- oder Nutzwasser und die für Quellfassungen erforderlichen Arbeiten zu planen, zu berechnen sowie auszuführen; hiezu gehören das Bohren und Schlagen von Brunnen, das Ausschachten, Ausmauern oder Betonieren des Brunnenschachtes, das Einsetzen der Pumpenrohre und Saugvorrichtungen und das Decken des Schachtes, das Führen des Schlages und Einsetzen der Schlagrohre. (2) Der Brunnenmeister ist weiters zur Herstellung des Brunnenhäuschens., der Wasseraufsaugmulde und der Wasserableitungen im erforderlichen Ausmaß sowie zur Herstellung von Abwässerreinigungs- und -beseitigungsanlagen in brunnenmäßiger Ausführung und von nicht frei tragenden Silos bis 1 m über dem Erdboden in brunnenmäßiger Ausführung berechtigt. (3) In politischen Bezirken, in denen kein Brunnenmeister seinen Standort hat, steht die Berechtigung gemäß Absatz eins, auch den Baumeistern zu. Besondere Voraussetzungen für die Baugewerbe § 161. Die Erteilung der Konzession für ein Baugewerbe erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises. Zuständigkeit § 162. Zur Erteilung von Konzessionen für die Baugewerbe ist der Landeshauptmann zuständig. Gas- und Wasserleitungsinstallation § 163. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen 1. die Ausführung von Gasrohrleitungen und der Anschluß von Gasverbrauchsgeräten aller Art an solche Leitungen, 2. die Ausführung von Rohrleitungen für Trink- und Nutzwasser in Verkehrsflächen oder in Grundstücken, 3. die Ausführung von Wasserleitungen und dazugehörigen Ablaufleitungen in Gebäuden einschließlich der Montage und des Anschlusses der damit im Zusammenhang stehenden sanitären Einrichtungen. (2) Nicht der Konzessionspflicht nach Absatz eins, unterliegt die Ausführung von Wasserrohrleitungen für Kraftzwecke und von Wasserrohrleitungen aus Holz. Besondere Voraussetzungen § 164. Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises. Zuständigkeit § 165. Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Elektroinstallation der Ober- und Unterstufe und Errichtung von Blitzschutzanlagen Elektroinstallation der Oberstufe § 166. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung. (2) Als elektrische Starkstromanlagen und -einrichtungen im Sinne des Absatz eins, gelten 1. Anlagen und Einrichtungen für Spannungen über 42 Volt oder Leistungen über 100 Watt; 2. Anlagen und Einrichtungen für geringere Spannungen oder Leistungen, wenn die Stromquelle Starkstrom führt. Elektroinstallation der Unterstufe § 167. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen beschränkt auf Nennspannungen bis einschließlich 1000 Volt, und zwar 1. im Anschluß an bestehende Anlagen zur Gewinnung oder Verteilung elektrischer Energie, 2. zur Gewinnung elektrischer Energie mit einer Nennleistung bis einschließlich 60 Kilowatt. (2) Paragraph 166, Absatz 2, gilt sinngemäß. Rechte § 168. Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Gewerbe der Elektroinstallation der Ober- oder der Unterstufe berechtigt sind, sind auch zur Errichtung von Blitzschutzanlagen berechtigt. Errichtung von Blitzschutzanlagen § 169. Der Konzessionspflicht unterliegt die Errichtung von Blitzschutzanlagen. Besondere Voraussetzungen für die Gewerbe der Elektroinstallation und der Errichtung von Blitzschutzanlagen § 170. Die Erteilung der Konzession für die Gewerbe der Elektroinstallation der Ober- oder der Unterstufe oder der Errichtung von Blitzschutzanlagen erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises. Zuständigkeit § 171. Zur Erteilung einer Konzession für die Gewerbe der Elektroinstallation der Ober- oder der Unterstufe oder der Errichtung von Blitzschutzanlagen ist der Landeshauptmann zuständig. Rauchfangkehrergewerbe § 172. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen Feuerstätten. (2) Der Konzessionspflicht unterliegen jedoch nicht das Reinigen und Kehren von Rauchleitungen durch Hafner, wenn diese Arbeiten im Zusammenhang mit der Innenreinigung von Kachelöfen oder im Zuge von Ausbesserungsarbeiten durchgeführt werden. Besondere Voraussetzungen § 173. Die Erteilung der Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen 1. die Erbringung des Befähigungsnachweises, 2. daß der Konzessionswerber nicht schon in zwei Rauchfangkehrerbetrieben als Gewerbeinhaber, Pächter, Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig ist, und 3. das Vorliegen eines Bedarfes (Paragraph 25, Absatz 4,) nach der beabsichtigten Gewerbeausübung. Geschäftsführer und Pächter § 174. Die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes durch einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) oder die Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes an einen Pächter (Paragraph 40,) darf nur genehmigt werden, wenn dem Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung nicht möglich ist oder für ihn erhebliche Nachteile besorgen läßt und wenn der Geschäftsführer oder Pächter nicht schon in zwei Rauchfangkehrerbetrieben als Gewerbeinhaber, Geschäftsführer, Pächter oder Filialgeschäftsführer tätig ist. Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung § 175. Der Gewerbetreibende hat in den Fällen der Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres Ruhens durch mehr als zwei Monate für die Fortführung der notwendigen Arbeiten durch einen anderen Gewerbetreibenden Sorge zu tragen. Wenn dies dem Gewerbetreibenden nicht möglich ist, hat die Behörde einen anderen Gewerbetreibenden mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen; Paragraph 176, Absatz 3, gilt sinngemäß. Der Gewerbetreibende hat die Einstellung der Gewerbeausübung oder das Ruhen der Gewerbeausübung durch mehr als zwei Monate der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen. Gebietsweise Abgrenzung § 176. (1) Der Landeshauptmann hat, wenn es aus Gründen der Feuerpolizei zweckmäßig ist, durch Verordnung eine gebietsweise Abgrenzung für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes zu verfügen.

  1. Absatz 2Für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes in Gebieten, für die eine gebietsweise Abgrenzung verfügt worden ist, dürfen nur Konzessionen erteilt werden, die die Ausführung von Kehrarbeiten auf das betreffende Kehrgebiet einschränken. Bei Gefahr im Verzug oder im Fall eines Auftrages gemäß Paragraph 175, ist jedoch die Verrichtung von Kehrarbeiten auch außerhalb des Kehrgebietes zulässig. (3) Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet, innerhalb ihres Kehrgebietes nach Maßgabe des jeweils geltenden Höchsttarifes die im Paragraph 172, Abs. 1 angeführten Tätigkeiten auszuführen. (4) Vor der Verfügung der gebietsweisen Abgrenzung sind die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer und die berührten Gemeinden zu hören. Höchsttarife § 177. (1) Wird die gebietsweise Abgrenzung (Paragraph 176,) verfügt, so hat der Landeshauptmann durch Verordnung auch Höchsttarife festzulegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger Bedacht zu nehmen. Die Höchsttarife können für das gesamte Bundesland, für einzelne Kehrgebiete oder auch für einzelne Gemeinden festgelegt werden. (2) Wurde keine gebietsweise Abgrenzung (Paragraph 176,) verfügt, so hat der Landeshauptmann durch Verordnung Höchsttarife dann festzulegen, wenn sie im Interesse der Leistungsempfänger erforderlich sind. (3) Vor der Festlegung der Höchsttarife sind die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer und die berührten Gemeinden zu hören. Zuständigkeit § 178. Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Rauchfangkehrer ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. III. Betrieb von Schleppliften § 179. Der Konzessionspflicht unterliegt die Beförderung von Personen durch Schlepplifte, wobei deren Benützer mit Skiern oder anderen Wintersportgeräten auf dem Boden gleiten. Besondere Voraussetzungen § 180. Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe des Betriebes von Schleppliften erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Z. 1 angeführten Voraussetzungen, daß die beabsichtigte Gewerbeausübung keine nicht zumutbare Konkurrenzierung für ein Haupt- oder Kleinseilbahnunternehmen bedeutet. Zuständigkeit § 181. Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe des Betriebes von Schleppliften ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Verfahren § 182. (1) Vor Erteilung der Konzession ist die zuständige Fachgruppe der Seilbahnen zu hören. (2) Wenn das Gebiet, in dem der Schlepplift errichtet werden soll, nur von Haupt- oder Kleinseilbahnen erschlossen wird, so sind diese Seilbahnunternehmen unter Einräumung einer Frist von vier Wochen zu hören. (3) Gegen einen Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wird, steht den Inhabern der im Abs. 2 genannten Seilbahnunternehmen das Recht der Berufung nach Maßgabe des Absatz 4, zu, wenn die Entscheidung ihren fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden sind. (4) Mit einer Berufung im Sinne des Absatz 3, kann nur eine unrichtige Beurteilung der Frage des Vorliegens der nicht zumutbaren Konkurrenzierung eines Haupt- oder Kleinseilbahnunternehmens geltend gemacht werden. Luftfahrzeugmechanikergewerbe § 183. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Erzeugung und die Wartung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät. (2) Unter Wartung im Sinne des Absatz eins, sind 1. die Instandsetzung einschließlich der Überholung oder Änderungsarbeiten sowie 2. die Instandhaltung (einfache Wartung) zu verstehen, wobei die einfache Wartung die regelmäßige Pflege und Kontrolle sowie die Behebung geringfügiger, die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen oder die Betriebssicherheit von Luftfahrtgerät nicht beeinträchtigender Mängel einschließlich des Ein- und Ausbaues von Bestandteilen umfaßt. Teiltätigkeiten § 184. Der Konzessionspflicht für die Wartung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät im Sinne des Paragraph 183, unterliegen nachstehende Tätigkeiten: 1. Tätigkeiten am Flugwerk von Luftfahrzeugen; 2. Tätigkeiten an Triebwerken von Luftfahrzeugen; 3. Tätigkeiten an der elektronischen Bordausrüstung von Luftfahrzeugen; 4. Tätigkeiten an der nichtelektronischen Bordausrüstung von Luftfahrzeugen; 5. Tätigkeiten an sonstigem Luftfahrtgerät. Besondere Voraussetzungen § 185. Die Erteilung der Konzession für das Luftfahrzeugmechanikergewerbe erfordert neben

der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises. Vorschriften über die Gewerbeausübung § 186. (1) Wartungsarbeiten an Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät dürfen nur von fachlich befähigten Personen ausgeführt werden. Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, steht dieses Gebot nicht entgegen. (2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat unter Bedachtnahme auf die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr durch Verordnung festzulegen, wie die im Abs. 1 geforderte fachliche Befähigung für bestimmte Wartungsarbeiten an bestimmten Luftfahrzeugen oder an bestimmtem Luftfahrtgerät nachzuweisen ist. (3) Die Gewerbetreibenden haben jedenfalls dafür zu sorgen, daß die Wartungsarbeiten an Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät so ausgeführt werden und die Einrichtung der Betriebsstätten so ausgestaltet wird, daß eine einwandfreie Wartung der Luftfahrzeuge und des Luftfahrtgerätes gewährleistet ist. (4) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik oder auf die üblicherweise an die Wartung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät zu stellenden Anforderungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise den Verpflichtungen der Gewerbetreibenden gemäß Absatz 3, entsprochen wird. Luftfahrtrechtliche Vorschriften § 187. Die Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, und der darauf gegründeten Verordnungen betreffend die Wartung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät werden durch die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht berührt. Zuständigkeit § 188. Zur Erteilung einer Konzession für das Luftfahrzeugmechanikergewerbe ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zuständig. IV. Gastgewerbe § 189. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen 1. die Beherbergung von Gästen; 2. die Verabreichung von Speisen jeder Art und der Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen; 3. der Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen; 4. der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen. (2) Unter Verabreichung (Absatz eins, 2. 2) und unter Ausschank (Absatz eins, Ziffer 3 und 4) ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, daß die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden. (3) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß Abs. 1 Ziffer eins, berechtigt sind, sind zur Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und zum Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Flaschenbier sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an ihre Gäste berechtigt. (4) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß Abs. 1 Ziffer 3, berechtigt sind, sind auch zum Ausschank von nichtalkoholischen kalten Getränken berechtigt. (5) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß Abs. 1 Ziffer 4, berechtigt sind, sind auch zum Ausschank von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu nichtalkoholischen Getränken berechtigt. Ausnahmen von der Konzessionspflicht § 190. Der Konzessionspflicht unterliegen nicht 1. die Verabreichung von Speisen, der Ausschank von Getränken und der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen durch Erzeugungs- und Handelsgewerbetreibende in dem in den Paragraphen 95,, 96, 97, 116 und 128 Absatz 4, bezeichneten Umfang; 2. die Verabreichung und der Ausschank von unentgeltlichen Kostproben — auf Messen und messeähnlichen Veranstaltungen auch von entgeltlichen Kostproben — durch Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung; 3. der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, wenn der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten erfolgt; 4. die Verabreichung von Fleisch, Fleischwaren, Fisch, Geflügel, Pommes frites, belegten Brötchen, Brotaufstrich, Fleisch- und Wurstsalaten, Fleisch- und Wurstmayonnaisen und üblichen kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck, sowie von vorverpackt angeliefertem Speiseeis auf der Straße oder bei Veranstaltungen im Freien, wenn vom Gewerbetreibenden keine Tische

oder Sitzgelegenheiten bereitgehalten werden, und der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen in diesem Umfang; 5. der Ausschank von Milchmischgetränken, anderen nichtalkoholischen kalten Getränken und Flaschenbier auf der Straße oder bei Veranstaltungen im Freien, wenn vom Gewerbetreibenden keine Tische oder Sitzgelegenheiten bereitgehalten werden; 6. der Ausschank von Milch und der Verkauf von Milch in unverschlossenen Gefäßen. Rechte § 191. (1) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins, oder mit der Berechtigung gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, berechtigt sind, sind auch berechtigt, Waren des üblichen Reisebedarfes, wie Treib- und Schmierstoffe, Toiletteartikel, Badeartikel, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten, übliche Reiseandenken (Paragraph 105,) und die im Paragraph , Ziffer 3, angeführten Druckwerke zu verkaufen. (2) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß § 189 Absatz eins, Ziffer 2, berechtigt sind, sind auch zum Verkauf von nichtangerichteten kalten Speisen, von halbfertigen Speisen, von Lebensmitteln, die in ihrem Gastgewerbebetrieb verwendet werden, und von Reiseproviant berechtigt. (3) Bei der Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins, und 2 muß der Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleiben und es dürfen keine zusätzlichen Hilfskräfte und keine zusätzlichen Räumlichkeiten verwendet werden. Bei der Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins, ist außerdem eine straßenseitige Schaustellung der Waren verboten. (4) Gastgewerbetreibende sind auch zum Halten von Spielen berechtigt, wenn der Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleibt. (5) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß § 189 Absatz eins, Ziffer 3, oder mit der Berechtigung gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 4, berechtigt sind, sind im Rahmen ihrer Konzession auch berechtigt, Getränke in handelsüblich verschlossenen Gefäßen zu verkaufen. (6) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß § 189 Absatz eins, Ziffer 3, oder mit der Berechtigung gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 4, berechtigt sind, sind auch berechtigt, kohlensäurehältiges Wasser für den Bedarf ihrer Gäste zu erzeugen. Bei der Ausübung dieser Tätigkeit unterliegen diese Gastgewerbetreibenden jenen Vorschriften, die für die zur Erzeugung kohlensäurehältiger Getränke berechtigten Gewerbetreibenden (Paragraph 103, Abs. 1 Litera b, Ziffer 11,) gelten. (7) Gastgewerbetreibende sind auch berechtigt, Fahrzeuge ihrer Gäste einzustellen und Sportgeräte an ihre Gäste zu vermieten. Sie sind ferner auch zum Verleihen von Druckwerken an ihre Gäste und zum Halten von Leseräumen für diese berechtigt. Inhalt der Konzession für ein Gastgewerbe § 192. (1) Die Konzession für ein Gastgewerbe hat auf bestimmte Berechtigungen gemäß Paragraph 189, Abs. 1, auf bestimmte Betriebsräume und allfällige sonstige bestimmte Betriebsflächen sowie auf eine bestimmte Betriebsart zu lauten. (2) Unter Betriebsart im Sinne des Absatz eins, ist die durch eine bestimmte Anlage, Einrichtung und Ausstattung der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen und durch eine bestimmte Betriebsführung gekennzeichnete Gestaltung des jeweiligen Gastgewerbebetriebes zu verstehen; Verschiedenheiten lediglich in der Benennung begründen keine besondere Betriebsart. Besondere Voraussetzungen § 193. (1) Die Erteilung der Konzession für ein Gastgewerbe erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen: 1. die Erbringung des Befähigungsnachweises; 2. daß die für die beantragte Betriebsart notwendigen Berechtigungen gemäß Paragraph 189, Absatz eins, beantragt werden; 3. daß die Anlage und Einrichtung der Betriebsräume und der allfälligen sonstigen Betriebsflächen unter Bedachtnahme auf die beantragte Betriebsart und die Vorschriften des Paragraph 199, über die Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung der Gastgewerbebetriebe für eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung geeignet sind; 4. bei einem Ansuchen um eine Konzession für ein Gastgewerbe mit der Berechtigung gemäß § 189 Absatz eins, Ziffer eins,, wenn es sich um die Errichtung eines neuen Betriebes handelt, außerdem, daß die örtlichen Einrichtungen, wie Wasserversorgungsanlagen, Kanalisation oder Kläranlagen, Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge und dgl., für den in Aussicht genommenen Gastgewerbebetrieb ausreichen. (2) Die für die Erteilung einer Konzession für ein Gastgewerbe erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten des Konzessionswerbers oder der Personen, mit denen sich der Konzessionswerber in einer Erwerbs- oder Lebensgemeinschaft befindet, die Annahme rechtfertigt, daß das Gewerbe in einer nicht dem Gesetz entsprechenden oder

Sub-Litera, i, n einer das Ansehen der österreichischen Fremdenverkehrswirtschaft schädigenden Weise ausgeübt werden wird. (3) Absatz eins, 2. 1 gilt nicht für Bewerber um eine Konzession für ein Gastgewerbe in der Betriebsart einer Schutzhütte. Vorschriften über die Gewerbeausübung Betriebsart § 194. Die Berechtigungen gemäß Paragraph 189, Absatz eins, einer Konzession für ein Gastgewerbe dürfen nur entsprechend der genehmigten Betriebsart ausgeübt werden. Gewerbeausübung außerhalb der genehmigten Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen § 195. Die Konzession für ein Gastgewerbe darf außerhalb der genehmigten Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen nur auf Grund einer Sonderbewilligung ausgeübt werden. Die Sonderbewilligung ist auf Antrag des Gewerbetreibenden zu erteilen, wenn das Gastgewerbe nur vorübergehend aus Anlaß einzelner besonderer Gelegenheiten (Volksfeste, Wohltätigkeitsveranstaltungen, Ausstellungen, Märkte, Sportveranstaltungen, größere Baustellen und dgl.) ausgeübt werden soll. Solche Sonderbewilligungen, die die besondere Gelegenheit, den Standort und die Gültigkeitsdauer zu enthalten haben, sind von der nach dem Standort der vorübergehenden Gewerbeausübung zuständigen Behörde zu erteilen. Allgemeine Maßnahmen gegen Alkoholmißbrauch § 196. (1) Die Gastgewerbetreibenden sind verpflichtet, Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betriebe stören, keine alkoholischen Getränke mehr auszuschenken. (2) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß § 189 Absatz eins, Ziffer 3, berechtigt sind, sind verpflichtet, auf Verlangen auch kalte nichtalkoholische Getränke auszuschenken. Alkoholausschank an Jugendliche § 197. (1) Die Gastgewerbetreibenden dürfen weder selbst noch durch die im Betrieb verwendeten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche ausschenken oder ausschenken lassen, wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuß von Alkohol verboten ist. (2) Nicht verboten ist der Verkauf an Jugendliche im Sinne des Absatz eins,, die solche Getränke, die zum Genuß durch Erwachsene außerhalb des Gastgewerbebetriebes bestimmt sind, holen. (3) Wenn den Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuß von Alkohol verboten ist, dann haben die zum Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigten Gastgewerbetreibenden an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich lesbar auf dieses Verbot hingewiesen wird. Sperrstunde und Auf Sperrstunde § 198. (1) Der Landeshauptmann hat den Zeitpunkt, in dem die Gastgewerbebetriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und den Zeitpunkt, in dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen; er hat hiebei auf die Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung und der Fremden Bedacht zu nehmen und erforderlichenfalls von der Festlegung einer Sperrzeit abzusehen. Bei den in Bahnhöfen, auf Flugplätzen und an Schiffslandeplätzen gelegenen Gastgewerbebetrieben hat der Landeshauptmann insbesondere den Verpflegungsbedarf der Reisenden zu berücksichtigen; zu dieser Frage sind auch die in Betracht kommenden Verkehrsunternehmen zu hören. (2) Der Gastgewerbetreibende hat die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während des Zeitraumes zwischen den nach Absatz eins, festgelegten Sperr- und Aufsperrstunden geschlossen zu halten. Während dieser Sperrzeit darf er Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Die Gäste sind rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen. In Beherbergungsbetrieben ist die Verabreichung von Speisen und Getränken an Beherbergungsgäste auch während der vorgeschriebenen Sperrzeiten gestattet. (3) Bei besonderem örtlichen Bedarf hat die Gemeinde unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interessen für einzelne Gastgewerbebetriebe eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde, gegebenenfalls mit den durch den Anlaß bestimmten Beschränkungen, zu bewilligen. Eine solche Bewilligung ist nicht zu erteilen, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch die Ausübung des Gastgewerbes ungebührlich belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist. In Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, haben die Gemeinden diese Behörden vor Erteilung der Bewilligung zu hören.

  1. Absatz 4Die Gemeinde hat diese Bewilligung zu widerrufen, wenn der besondere örtliche Bedarf nicht mehr besteht, sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen, die Nachbarschaft wiederholt durch die Ausübung des Gastgewerbes ungebührlich belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist. In Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, haben die Gemeinden diese Behörden vor einer Entscheidung zu hören. (5) Wenn die Nachbarschaft wiederholt durch die Ausübung eines Gastgewerbes ungebührlich belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen, hat die Gemeinde eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorzuschreiben. Diese Vorschreibung ist zu widerrufen, wenn angenommen werden kann, daß der für die Vorschreibung maßgebende Grund nicht mehr gegeben sein wird. In Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, haben die Gemeinden vor einer Entscheidung diese Behörden zu hören. Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung der Gastgewerbebetriebe § 199. (1) Die Gastgewerbetreibenden haben die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen und deren Einrichtung und Ausstattung stets in gutem Zustand zu erhalten und dafür zu sorgen, daß die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, die Betriebseinrichtung und die Betriebsführung den der Betriebsart entsprechenden Anforderungen Rechnung tragen. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf die üblicherweise an die jeweiligen Betriebsarten zu stellenden Anforderungen und auf eine dem Ansehen der österreichischen Fremdenverkehrswirtschaft entsprechende Gewerbeausübung durch Verordnung festzulegen, durch welche Maßnahmen . diesen Verpflichtungen der Gastgewerbetreibenden entsprochen wird. (2) Die Behörde kann erforderlichenfalls einem Gewerbetreibenden Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich keine Regelung in einer Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen worden ist. (3) Die Behörde kann von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Absatz eins, abweichende Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, mit Bescheid zulassen, wenn auch diese Maßnahmen die Einhaltung der im Absatz eins, umschriebenen Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gewährleisten. (4) Die Absatz eins bis 3 und gemäß Absatz eins, erlassene Verordnungen gelten sinngemäß für die gemäß Paragraph 190, nicht der Konzessionspflicht nach § 189 unterliegenden Tätigkeiten, wenn hiebei mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuß von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden. Änderung der Betriebsart § 200. Die Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes ohne eine Erweiterung der Berechtigungen gemäß Paragraph 189, Absatz eins, bedarf einer Genehmigung der Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 193 vorliegen. Paragraph 25, Absatz 3, gilt für eine solche Genehmigung sinngemäß. Für das Verfahren gelten die Vorschriften für die Erteilung der Konzession für ein Gastgewerbe sinngemäß. Hinzunahme von Betriebsräumen oder von allfälligen sonstigen Betriebsflächen § 201. Die Hinzunahme von Betriebsräumen oder von sonstigen Betriebsflächen zu den genehmigten Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen ohne eine Erweiterung der Berechtigungen gemäß Paragraph 189, Absatz eins, bedarf einer Genehmigung der Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 193 vorliegen. Paragraph 25, Absatz 3, gilt für eine solche Genehmigung sinngemäß. Für das Verfahren gelten die Vorschriften für die Erteilung der Konzession für ein Gastgewerbe sinngemäß. Ersichtlichmachung der Preise § 202. Wenn es im Interesse des Fremdenverkehrs erforderlich ist, kann in Verordnungen gemäß Paragraph 73, Absatz 2 und 3 betreffend die Ersichtlichmachung der Preise auch angeordnet werden, daß die Gastgewerbetreibenden, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt sind, die zu einem bestimmten Zeitpunkt gültigen Preise für bestimmte Leistungen zur Veröffentlichung in einem Verzeichnis bekanntgeben müssen. Zuständigkeit § 203. Zur Erteilung einer Konzession für ein Gastgewerbe ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Das Ansuchen § 204. (1) Das Ansuchen um eine Konzession für ein Gastgewerbe hat außer den im Paragraph 341, genannten Angaben die beantragten Berechtigungen (Paragraph 189, Absatz eins,) und die beantragte Betriebsart (Paragraph 192, Absatz 2,) zu enthalten. (2) Dem Ansuchen ist eine der Art und dem Umfang des in Aussicht genommenen Gastgewerbebetriebes entsprechende maßstabgetreue Planskizze der Betriebsräume und der allfälligen sonstigen Betriebsflächen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.

Anhörung § 205. Vor der Erteilung einer Konzession für ein Gastgewerbe mit der Berechtigung gemäß § 189 Absatz eins, Ziffer eins, ist die Gemeinde des Standortes über das Vorliegen der Voraussetzung gemäß § 193 Absatz eins, Ziffer 4, zu hören. Paragraph 340, Absatz 2, gilt sinngemäß. Der Konzessionserteilungsbescheid § 206. Der Bescheid (das Konzessionsdekret), mit dem die Konzession für ein Gastgewerbe erteilt wird, hat außer den im Paragraph 343, genannten Angaben die erteilten Berechtigungen (Paragraph 189, Abs. 1), die Betriebsart (Paragraph 192, Absatz 2,) und die Bezeichnung der Betriebsräume und der allfälligen sonstigen Betriebsflächen zu enthalten. Zur Bezeichnung der Betriebsräume und der allfälligen sonstigen Betriebsflächen ist der für den Konzessionswerber bestimmten Ausfertigung des Bescheides (dem Konzessionsdekret) eine Ausfertigung der dem Verfahren zugrunde liegenden Planskizze anzuschließen; auf der Planskizze ist zu vermerken, daß sie einen Bestandteil des Bescheides (des Konzessionsdekretes) bildet. Berufungsrechte § 207. Der Gemeinde des Standortes steht das Recht der Berufung gegen einen Bescheid, mit dem eine Konzession für ein Gastgewerbe erteilt worden ist, zu, wenn das Vorliegen der Voraussetzung, zu der die Gemeinde des Standortes gemäß Paragraph 205, zu hören ist, entgegen der fristgerecht abgegebenen Stellungnahme dieser Gemeinde als gegeben angenommen oder wenn die Gemeinde des Standortes nicht über das Vorliegen dieser Voraussetzung gehört worden ist. Reisebüros § 208. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Ausgabe, Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen (einschließlich der Anweisungen auf Liege- und Schlafwagenplätze, Platzkarten und dgl.) in- und ausländischer Verkehrsunternehmen jeder Art, die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen, die Veranstaltung (einschließlich der Vermittlung) von Gesellschaftsfahrten, die Vermittlung und die Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung für Reisende und die Führung eines Fremdenzimmernachweises. (2) Konzessionen für das Reisebürogewerbe sind, wenn nicht Absatz 3, angewendet wird, mit allen im Absatz eins, angeführten Berechtigungen zu erteilen. (3) Folgende Teilberechtigungen des Reisebürogewerbes können auch einzeln erteilt werden: 1. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen für Fahrten mit Kraftfahrzeugen im Inland, die Veranstaltung (einschließlich der Vermittlung) von Gesellschaftsfahrten in Kraftfahrzeugen mit dem Recht zur Vermittlung und Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung für die Teilnehmer an Gesellschaftsfahrten mit höchstens zwei Nächtigungen im Ausland; 2. die Vermittlung und Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung innerhalb der Standortgemeinde für bereits in der Standortgemeinde anwesende Reisende; 3. die Führung eines Fremdenzimmernachweises für das Gebiet der Standortgemeinde für bereits in der Standortgemeinde anwesende Reisende. (4) Der Konzessionspflicht gemäß Absatz eins, unterliegen nicht 1. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen durch Verkehrsunternehmen für gleichartige Unternehmen und, soweit es sich um eine Tätigkeit untergeordneten Umfanges handelt, von Fahrausweisen für Anschlußfahrten für Verkehrsunternehmen anderer Art; 2. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen der Verkehrsunternehmen für den Straßenbahn-, Stadtbahn-, Schnellbahn- und Kraftfahrlinienverkehr innerhalb des Gemeindegebietes oder von und zu Gemeindegebieten der näheren Umgebung (Vororteverkehr); 3. die Vermittlung von Unterkunft für Reisende durch Fluglinienunternehmen in Verbindung mit der Ausgabe von Fahrausweisen, jedoch mit Ausnahme von Flugpauschalreisen; diese Vermittlungstätigkeit darf jedoch nur auf Wunsch der Reisenden durchgeführt werden und es darf keine Werbung hiefür erfolgen; 4. die Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Taxi-Gewerbes durch Taxifunk; 5. die Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt und die Führung eines Fremdenzimmernachweises durch Immobilienmakler gemäß Paragraph 259, Absatz 3, (5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Reisebürogewerbe gemäß Abs. 2 oder einer Konzession mit der Teilberechtigung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, berechtigt sind, sind auch berechtigt 1. zur Betreuung der von in- und ausländischen Reisebüros vermittelten Reisenden und zu Vermittlungen, die im Zusammenhang mit Reisen, Aufenthalten oder Tagungen stehen; 2. nur in Verbindung mit Leistungen gemäß Abs. 1 zur Vermittlung von Reisegepäcksbeförderungen und von Versicherungen, die mit einer Reise im Zusammenhang stehen, zur Besorgung aller für eine Reise erforderlichen Dokumente mit Ausschluß der Tätigkeiten, die den zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen vorbehalten sind, und zum

Verkauf oder zur Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art, wie Theater- und Konzertaufführungen, Gesangsvorträge, Belustigungen, Ausstellungen und dgl.; für den Verkauf und für die Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Veranstaltungen oder Schaustellungen aller Art gelten die Paragraphen 123 bis 127 sinngemäß. Besondere Voraussetzungen § 209. Die Erteilung der Konzession für das Reisebürogewerbe erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises und den Abschluß einer Haftpflichtversicherung, wenn nach anderen Rechtsvorschriften für die Ausübung von im Paragraph 208, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten der Abschluß einer solchen Versicherung vorgeschrieben ist. Zulässige Bezeichnungen § 210. Nur Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Reisebürogewerbe gemäß Paragraph 208, Absatz 2, berechtigt sind, dürfen die Bezeichnungen „Reisebüro" oder „Verkehrsbüro" verwenden. Reisebetreuer § 211. Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Reisebürogewerbe gemäß § 208 Absatz 2, oder zur Ausübung einer Konzession mit der Teilberechtigung gemäß Paragraph 208, Abs. 3 Ziffer eins, berechtigt sind, haben bei den von ihnen veranstalteten Gesellschaftsfahrten und bei der Betreuung der Reisenden gemäß Paragraph 208, Absatz 5, Z. 1 dafür zu sorgen, daß eine geeignete Person die Reisenden betreut (Reisebetreuer). Der Reisebetreuer hat insbesondere für die Verpflegung der Reisenden und für eine entsprechende Unterbringung in den Quartieren Sorge zu tragen. Er ist nach Maßgabe des Paragraph 214, Absatz 2, Ziffer 3, auch berechtigt, Hinweise auf Sehenswürdigkeiten zu geben. Ausübungsvorschriften § 212. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf die üblicherweise an Reisebüros zu stellenden Anforderungen und auf eine dem Ansehen der österreichischen Fremdenverkehrswirtschaft entsprechende Gewerbeausübung, durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Ausübung von Konzessionen für das Reisebürogewerbe festlegen. Diese Verordnungen können Bestimmungen enthalten über 1. Lage, Größe, Einrichtung und Ausstattung der für den Verkehr mit Kunden bestimmten Betriebsräume; 2. Art und Umfang fernmeldetechnischer Einrichtungen; 3. Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer; 4. Ausstattung mit Kursbüchern, Hotelbüchern, Tarifunterlagen und sonstigen für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung erforderlichen Unterlagen. Zuständigkeit § 213. Zur Erteilung einer Konzession für das Reisebürogewerbe ist der Landeshauptmann zuständig. Fremdenführergewerbe § 214. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Führung von Fremden, um ihnen die Sehenswürdigkeiten von Stadt und Land (öffentliche Gebäude, Sammlungen, Museen, Kirchen, Theater und Vergnügungsstätten, Ausstellungen, Besonderheiten der Landschaft, Industrieanlagen usw.) sowie sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen zu zeigen und zu erläutern. (2) Der Konzessionspflicht unterliegen nicht 1. die nur in den Fahrzeugen des Ausflugswagen- Gewerbes, Mietwagen-Gewerbes, Taxi-Gewerbes und Fiaker-Gewerbes gegebenen Erläuterungen, 2. Führungen, die in Gebäuden oder im Gelände von den dort Verfügungsberechtigten oder deren Ermächtigten durchgeführt werden, 3. die vom Reisebetreuer (Paragraph 211,) bei der Betreuung von Reisenden gegebenen Hinweise auf Sehenswürdigkeiten. (3) Wird eine ausländische Reisegesellschaft von einem Reisebetreuer aus dem Ausland dauernd begleitet, so ist auf dessen Tätigkeit, auch wenn sie unter Absatz eins, fiele, dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden. Besondere Voraussetzungen § 215. Die Erteilung der Konzession für das Fremdenführergewerbe erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises. Arbeitnehmer § 216. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Fremdenführergewerbe berechtigt sind, dürfen bei der Ausübung der im § 214 Absatz eins, genannten Tätigkeiten nur solche Arbeitnehmer verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen; sie müssen, wenn sie nicht bloß aushilfsweise verwendet werden, eigenberechtigt sein.

  1. Absatz 2Die fachliche Eignung muß durch eine Prüfung nachgewiesen werden. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 22, Absatz 8, angeführten Gesichtspunkte durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über die Zulassung zur Prüfung, den Stoff der schriftlichen und mündlichen Prüfung und die Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu erlassen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 351, sinngemäß. Legitimation § 217. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Fremdenführergewerbe berechtigt sind, und deren Arbeitnehmer haben bei der Ausübung der im Paragraph 214, Absatz eins, genannten Tätigkeiten eine von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellte Legitimation mit Lichtbild mitzuführen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen. In die Legitimation sind allfällige örtliche und sachliche Beschränkungen der Berechtigung sowie die Fremdsprachen, die der Gewerbetreibende oder der Arbeitnehmer beherrscht, einzutragen; weiters können Sachgebiete, in denen der Gewerbetreibende oder der Arbeitnehmer der Bezirksverwaltungsbehörde besondere Kenntnisse in geeigneter Weise nachweist, eingetragen werden. (2) Um die Ausstellung der Legitimationen gemäß Absatz eins, für Gewerbetreibende und für Arbeitnehmer, die zur Ausübung der im Paragraph 214, Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, hat der Gewerbetreibende bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen. (3) Die Ausstellung der Legitimation für den Gewerbetreibenden ist zu verweigern, wenn er nicht zur Ausübung einer Konzession für das Fremdenführergewerbe berechtigt ist. Die Ausstellung der Legitimation für den Arbeitnehmer ist zu verweigern, wenn er wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden sonstigen strafbaren Handlung von einem Gericht verurteilt worden ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im § 214 Absatz eins, genannten Tätigkeiten zu befürchten ist. (4) Die für den Arbeitnehmer ausgestellte Legitimation ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn sich ergibt, daß die im Absatz 3, angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation eingetreten sind. (5) Die Legitimationen für den Gewerbetreibenden und den Arbeitnehmer haben den zur Kontrolle der Person notwendigen Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen haben. Höchsttarif § 218. (1) Der Landeshauptmann kann, wenn es im Interesse des Fremdenverkehrs gelegen ist, durch Verordnung einen Höchsttarif für die Dienstleistungen gemäß Paragraph 214, Absatz eins, festlegen. (2) Bei der Festlegung des Höchsttarifes ist darauf Bedacht zu nehmen, welche besonderen Kenntnisse und welcher Zeitaufwand für die einzelnen Dienstleistungen erforderlich sind. (3) Vor der Festlegung des Höchsttarifes sind die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören. Zuständigkeit § 219. Zur Erteilung einer Konzession für das Fremdenführergewerbe ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. V. Herstellung von zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten, von Giften usf., Sterilisierung von Verbandmaterial § 220. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt 1. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Stoffen und Präparaten, die zur arzneilichen Verwendung bestimmt sind, und die Herstellung von Giften, mit Ausnahme der Tätigkeiten gemäß Ziffer 2 ;, 2. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Blutkonserven und Blutderivaten; 3. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind; 4. die Sterilisierung von Verbandmaterial und die Imprägnierung von Verbandmaterial mit zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen oder Präparaten. (2) Der Konzessionspflicht gemäß Absatz eins, unterliegen nicht die konzessionspflichtigen Tätigkeiten gemäß Paragraph 221, (3) Die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Futtermitteln, die gemäß den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1952,, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 180/1970 und Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1971, in den inländischen Verkehr gebracht werden dürfen, unterliegen jedenfalls nicht der Konzessionspflicht gemäß Absatz eins,

Herstellung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten § 221. Der Konzessionspflicht unterliegt die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von immunbiologischen und von solchen mikrobiologischen Präparaten, die zur arzneilichen oder zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind. Großhandel mit Drogen und Pharmazeutika § 222. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt der Großhandel mit allen Stoffen und Präparaten, die zur arzneilichen Verwendung bestimmt sind, mit Giften, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind, und mit sterilisiertem Verbandmaterial. (2) Die zur Ausübung einer Konzession gemäß Abs. 1 berechtigten Gewerbetreibenden sind auch zum Abfüllen und Abpacken der im Paragraph 220, Absatz eins, 2. 1 und Ziffer 3, genannten Stoffe und Präparate berechtigt. Drogistengewerbe § 223. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt der Kleinhandel mit Giften, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind, mit sterilisiertem Verbandmaterial und mit zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten, sofern deren Abgabe an Letztverbraucher auch außerhalb von Apotheken durch bundesrechtliche Vorschriften gestattet ist. (2) Zur Ausübung einer Konzession gemäß Abs. 1 berechtigte Gewerbetreibende sind auch zum Kleinhandel mit Material- und Farbwaren, mit Fotoartikeln und Fotoverbrauchsmaterial, mit Artikeln, die der Körper- oder Schönheitspflege dienen, mit diätetischen Präparaten und mit diätetischen Lebensmitteln berechtigt; sie sind weiters berechtigt, durch Vermengung Teemischungen und Hautsalben, denen keine Heilwirkung zukommt, herzustellen und ohne Heilanpreisung zu verkaufen. (3) Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind auch zur Zubereitung und zum Ausschank von Obst- und Gemüsesäften berechtigt. § 116 Absatz 2, gilt sinngemäß. Abgrenzung der Verkaufsrechte § 224. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz haben durch gemeinsame Verordnung jene zur arzneilichen Verwendung bestimmten pflanzlichen und tierischen Drogen zu bestimmen, die im Hinblick auf ihre Wirkungsweise selbst bei bestimmungswidrigem Gebrauch nur zu geringen schädlichen Einwirkungen auf den Organismus führen können und die daher durch Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer die Herstellung von Stoffen oder Präparaten gemäß Paragraph 220, Absatz eins, Ziffer eins, umfassenden Konzession oder einer Konzession für das Drogistengewerbe (Paragraph 223,) berechtigt sind, an Letztverbraucher abgegeben werden dürfen. (2) Die Beschaffenheit der auf Grund einer Verordnung gemäß Absatz eins, feilgebotenen Drogen muß den Vorschriften des Österreichischen Arzneibuches entsprechen. (3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer die Herstellung von Stoffen oder Präparaten gemäß Paragraph 220, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, umfassenden Konzession oder einer Konzession gemäß Paragraph 221, berechtigt sind, sind befugt, Probepackungen ihrer Erzeugnisse an Ärzte und Krankenanstalten abzugeben. Diese Befugnis steht sinngemäß Gewerbetreibenden, die im Ausland hergestellte zur arzneilichen Verwendung bestimmte Stoffe und Präparate importieren, hinsichtlich dieser Stoffe und Präparate zu. (4) Der Handel mit Futtermitteln, die gemäß den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 97/1952, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1970, und BGBl. Nr. 466/ 1971 in den inländischen Verkehr gebracht werden dürfen, unterliegt jedenfalls nicht der Konzessionspflicht gemäß Paragraph 222, Absatz eins, oder § 223 Absatz eins, Arbeitnehmer § 225. Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe gemäß Paragraph 220,, einer Konzession für das Gewerbe der Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von immunbiologischen oder bestimmten mikrobiologischen Präparaten (Paragraph 221,), einer Konzession für den Großhandel mit Drogen und Pharmazeutika (Paragraph 222,) oder einer Konzession für das Drogistengewerbe (Paragraph 223,) berechtigt sind, dürfen sich bei der Ausübung der konzessionspflichtigen Tätigkeiten ihres Gewerbes nur solcher Personen bedienen, die die persönliche und fachliche Eignung zur Erfüllung ihrer jeweiligen Tätigkeit besitzen. Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, steht dieses Gebot nicht entgegen. Besondere Voraussetzungen § 226. Die Erteilung der Konzession für 1. das Gewerbe gemäß Paragraph 220,,

Ziffer 2 das Gewerbe der Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten (Paragraph 221,), 3. das Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika (Paragraph 222,) und 4. das Drogistengewerbe (Paragraph 223,) erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises. Zuständigkeit § 227. Zur Erteilung einer Konzession für 1. das Gewerbe gemäß Paragraph 220,, 2. das Gewerbe der Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten (Paragraph 221,), 3. das Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika (Paragraph 222,) und 4. das Drogistengewerbe (Paragraph 223,) ist der Landeshauptmann zuständig. Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und Handel mit diesen Gegenständen § 228. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen die Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und der Handel mit diesen Gegenständen. (2) Zur Ausübung einer Konzession, die die Herstellung von zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten (Paragraph 220, Absatz eins, Z. 1 und Ziffer 2,) umfaßt, oder einer Konzession für die Herstellung von immunbiologischen oder bestimmten mikrobiologischen Präparaten (Paragraph 221,) berechtigte Gewerbetreibende sind auch ohne Konzession nach Absatz eins, berechtigt, medizinische Injektionsspritzen und Infusionsgeräte zu sterilisieren. Arbeitnehmer § 229. Für Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und für den Handel mit diesen Gegenständen berechtigt sind, gilt Paragraph 225, sinngemäß. Besondere Voraussetzungen § 230. Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und des Handels mit diesen Gegenständen erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises. Zuständigkeit § 231. Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und des Handels mit diesen Gegenständen ist der Landeshauptmann zuständig. Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und Handel mit diesen Erzeugnissen § 232. Der Konzessionspflicht unterliegt die Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und der Handel mit diesen Erzeugnissen. Arbeitnehmer § 233. Für Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und für den Handel mit diesen Erzeugnissen berechtigt sind, gilt Paragraph 225, sinngemäß. Besondere Voraussetzungen § 234. Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und der Handel mit diesen Erzeugnissen erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises. Räumlicher Zusammenhang mit anderen Gewerben § 235. Soll das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial in räumlichem Zusammenhang mit anderen Gewerben ausgeübt werden, so bedarf seine Ausübung der Genehmigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn von dem räumlichen Zusammenhang kein ungünstiger Einfluß auf die Erzeugung, insbesondere hinsichtlich der Sterilität, zu befürchten ist. Zuständigkeit § 236. Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und des Handels mit diesen Erzeugnissen ist der Landeshauptmann zuständig. Bestatter § 237. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen: 1 die Durchführung von Totenaufbahrungen, -feierlichkeiten und -überführungen sowie von Bestattungen und Exhumierungen;

Ziffer 2 die Beistellung der erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Durchführung der unter Ziffer eins, angeführten Verrichtungen; 3. die Herstellung der unter Ziffer 2, angeführten Gegenstände, soweit diese nicht in den Berechtigungsumfang eines anderen konzessionspflichtigen Gewerbes oder eines Handwerkes fällt. (2) Zu den im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tätigkeiten gehören insbesondere: das Waschen, Ankleiden und Einsargen des Toten, das Schließen (Verlöten, Verschrauben usw.) des Sarges, die Überführung des Toten (Beförderung des Toten durch den Bestatter oder Übernahme zur Beförderung durch befugte Unternehmer), die Durchführung der künstlerischen Ausgestaltung der Trauerfeier, die Besorgung der Grabstätte und die Verrichtung von unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängenden Dienstleistungen, wie Beschaffung der erforderlichen Urkunden, Aufgabe von Zeitungsanzeigen, Besorgung der Parten von befugten Unternehmern. (3) Zu den im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Tätigkeiten gehören insbesondere: Die Lieferung des Sarges (der Urnen), der Sargausstattung und Totenbekleidung, die Beistellung der Trauerdekoration (wie Tuchdraperien, Pflanzen, Fahnen und Kandelaber). (4) Die Rechte der Kirchen und Religionsgesellschaften auf Abhaltung der gottesdienstlichen Feierlichkeiten aus Anlaß von Bestattungen einschließlich der Beistellung der hiefür erforderlichen Gegenstände und auf die Besorgung des kirchlichen Glockengeläutes und der Kirchenmusik werden durch die vorangegangenen Bestimmungen nicht berührt. Besondere Voraussetzungen § 238. (1) Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Bestatter erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen 1. die Erbringung des Befähigungsnachweises und 2. das Vorliegen eines Bedarfes (Paragraph 25, Absatz 4,) nach der beabsichtigten Gewerbeausübung. (2) Bei Prüfung der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Ziffer 2, ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob durch die Gemeinde für die Bestattung ausreichend Vorsorge getroffen ist. (3) Die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer 2, entfällt in den Fällen des Überganges eines Unternehmens durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbwege an Deszendenten des Konzessionsinhabers. Höchsttarife § 239. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung Höchsttarife festzulegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit und auf nach Art und Umfang verschiedene Leistungen der Betriebe sowie die Interessen der Kunden Bedacht zu nehmen. Die Höchsttarife können für das gesamte Bundesland, für einzelne Verwaltungsbezirke oder auch für einzelne Gemeinden festgelegt werden. (2) Vor Festlegung der Höchsttarife sind die zuständige Landesinnung, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer und die berührten Gemeinden zu hören. (3) Der Gewerbetreibende hat den geltenden Höchsttarif in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen. Aufsuchen und Entgegennahme von Bestellungen § 240. (1) Das Aufsuchen von Bestellungen auf Leistungen des Bestattergewerbes (Paragraph 237,) ist nur auf ausdrückliche, an den zur Ausübung der Konzession berechtigten Gewerbetreibenden gerichtete Aufforderung gestattet. (2) Die Entgegennahme von Bestellungen auf Leistungen des Bestattergewerbes ist nur in den Betriebsstätten des Gewerbetreibenden oder anläßlich des gemäß Absatz eins, zulässigen Aufsuchens gestattet. Zuständigkeit § 241. Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Bestatter ist der Landeshauptmann zuständig. Berufungsrecht der Gemeinden § 242. (1) Gegen einen Bescheid, mit dem eine Konzession für das Gewerbe der Bestatter erteilt worden ist, steht der Gemeinde das Recht der Berufung zu, wenn die Entscheidung ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gemäß Paragraph 342, Absatz 2, gehört worden ist. (2) Die Bestimmungen des Paragraph 342, Absatz 2 und des Absatz eins, dieses Paragraphen gelten nicht in den Fällen des Überganges eines Unternehmens durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbwege an Deszendenten des Konzessionsinhabers. Schädlingsbekämpfung § 243. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen 1. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen mit hochgiftigen Gasen, 2. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung hochgiftiger Gase.

  1. Absatz 2Der Konzessionspflicht unterliegt nicht die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung hochgiftiger Gase 1. im Pflanzenbau, 2. durch Zimmermeister bei Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, wie bei Holzhäusern, Holzdachstühlen, Holzbrücken und dgl. Hochgiftige Gase und besonders gefährliche Stoffe § 244. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung festzulegen, welche Gase wegen ihrer Gefährlichkeit als hochgiftige Gase im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen sind und welche Stoffe wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit zur Bekämpfung von Schädlingen nicht verwendet werden dürfen. Besondere Voraussetzungen § 245. Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises. Leiter von Ausgasungen § 246. (1) Gewerbetreibende, die zur Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Gasen berechtigt sind, dürfen für die Leitung von Ausgasungen mit hochgiftigen Gasen nur zuverlässige Personen bestellen, die hiefür fachlich befähigt sind. (2) Die Bestellung des Leiters von Ausgasungen bedarf der Genehmigung der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde (Paragraph 248, Abs. 1). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der in Aussicht genommene Leiter von Ausgasungen die in Absatz eins, angeführten Voraussetzungen erfüllt. (3) Der Leiter von Ausgasungen hat bei allen Ausgasungen mit hochgiftigen Gasen, bei denen der Gewerbetreibende nicht selbst die Arbeiten leitet, anwesend zu sein und sich davon zu überzeugen, daß die Schutzbestimmungen eingehalten werden. Durchgasungskammern § 247. (1) Die Errichtung und der Betrieb von ortsfesten Durchgasungskammern bedürfen einer Betriebsanlagengenehmigung nach Paragraphen 74, ff. (2) Die Betriebsanlagengenehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. die Kammern im Freien oder in Gebäuden liegen, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen oder Nutztieren dienen; 2. die Kammern gasdicht verschließbar und mit Vorrichtungen versehen sind, die eine schnelle und auch für die Nachbarschaft ungefährliche Ableitung des Gas- und Dampf-Luftgemisches ermöglichen; 3. die im Freien aufgestellten Kammern von Gebäuden, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, mindestens fünf Meter entfernt aufgestellt und im Gefahrenfalle Fluchtwege nicht behindert werden. (3) Die Verwendung fahrbarer Durchgasungskammern ist, ausgenommen für Zwecke der Entseuchung von pflanzlichem Material, verboten. Zuständigkeit § 248. (1) Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung (Paragraph 243, Abs. 1 Ziffer eins und Ziffer 2,) ist der Landeshauptmann zuständig. (2) Zur Erteilung einer auf die Schädlingsbekämpfung ohne Verwendung hochgiftiger Gase eingeschränkten Konzession (Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer 2,) ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Kanalräumer § 249. Der Konzessionspflicht unterliegt die Räumung von Senk- und Sickergruben, Faultürmen, Mineralölabscheidern, Fettfängern, Kläranlagen, Kanälen und sonstigen Ableitungsrohren und die Behebung von Störungen (Verstopfungen) in diesen. Besondere Voraussetzungen § 250. Die Erteilung der Konzession für das Kanalräumergewerbe erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises. Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung § 251. Der Gewerbetreibende hat in den Fällen der Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres Ruhens durch mehr als zwei Monate für die Fortführung der notwendigen Arbeiten durch einen anderen Gewerbetreibenden Sorge zu tragen. Wenn dies dem Gewerbetreibenden nicht möglich ist, hat die Behörde einen anderen Gewerbetreibenden mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen. Der Gewerbetreibende hat die Einstellung der Gewerbeausübung oder das Ruhen der Gewerbeausübung durch mehr als zwei Monate der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen. Höchsttarif § 252. (1) Der Landeshauptmann kann durch Verordnung einen Höchsttarif festlegen. Hiebei

ist auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger Bedacht zu nehmen. (2) Vor der Festlegung des Höchsttarifes sind die zuständige Landesinnung, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte und die zuständige Landwirtschaftskammer zu hören. Zuständigkeit § 253. Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Kanalräumer ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Abdecker § 254. Der Konzessionspflicht unterliegt die Beseitigung von Tierkadavern und tierischen Abfällen durch Verscharren auf bestimmten Plätzen, durch Verbrennen oder auf chemischem Wege und die Tötung von zur Vertilgung bestimmten Tieren. Besondere Voraussetzungen § 255. Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Abdecker erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises. Periodische Überprüfungen § 256. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat periodische Überprüfungen des Betriebes des Abdeckers vorzunehmen zum Zwecke der Nachschau, ob die zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen nötigen Maßnahmen im Sinne der Paragraphen 69, ff getroffen wurden und ob die gemäß den Bestimmungen über die Betriebsanlagen (Paragraphen 74, ff) vorgeschriebenen Auflagen eingehalten werden. Höchsttarif § 257. Die Bestimmungen des Paragraph 252, über den Höchsttarif im Gewerbe der Kanalräumer gelten sinngemäß. Zuständigkeit § 258. Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Abdecker ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. VI. Immobilienmakler § 259. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von bebauten und unbebauten Grundstücken einschließlich der Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von Wohnungen, Geschäftsräumen und Unternehmen, ferner die Vermittlung von Bestandverträgen über Immobilien einschließlich der Vermittlung von Bestandverträgen über Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen, die Vermittlung von Hypothekardarlehen sowie der Handel mit Immobilien. (2) Nicht der Konzessionspflicht unterliegt der von Baugewerbetreibenden ausgeübte Handel mit Immobilien, wenn der Baugewerbetreibende auf eigenem Grund und Boden oder auf Grund eines ihm zustehenden Baurechtes Bauten auf eigene Rechnung im Rahmen seiner Konzession ausführt, um sie weiter zu veräußern. (3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession nach Absatz eins, berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt sowie zur Führung eines Fremdenzimmernachweises berechtigt. Besondere Voraussetzungen § 260. Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Immobilienmakler erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises. Ausübungsregeln § 261. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann nach Anhörung der zuständigen Gliederung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft durch Verordnung Regeln über die bei der Gewerbeausübung zu beobachtenden Verhaltensweisen (Standesregeln) festlegen; hiebei ist auf die Gewohnheiten und Gebräuche, die in diesem Gewerbe von Personen, die die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anwenden, eingehalten werden, und auf die Anforderungen, die von den die Leistungen dieses Gewerbes in Anspruch nehmenden Personen üblicherweise gestellt werden, Bedacht zu nehmen. (2) Die Verordnung gemäß Absatz eins, kann zum Gegenstand haben Bestimmungen über 1. die Höchstbeträge der den Immobilienmaklern gebührenden Provisionssätze oder sonstigen Vergütungen, 2. das standesgemäße Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern, 3. das standesgemäße Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber. Zuständigkeit § 262. Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Immobilienmakler ist der Landeshauptmann zuständig. Immobilienverwaltung § 263. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Verwaltung von Immobilien.

  1. Absatz 2Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Immobilienverwaltung berechtigt sind, sind auch zum Inkasso des Mietzinses und zur Einhebung von Annuitäten für die Abstattung von Darlehen für die von ihnen verwalteten Immobilien berechtigt. Besondere Voraussetzungen § 264. Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Immobilienverwaltung erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises. Ausübungsregeln § 265. Für das Gewerbe der Immobilienverwaltung gelten die Vorschriften des Paragraph 261, über die Festlegung von Ausübungsregeln für das Gewerbe der Immobilienmakler sinngemäß. Zuständigkeit § 266. Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Immobilienverwaltung ist der Landeshauptmann zuständig. Personalkreditvermittlung § 267. Der Konzessionspflicht unterliegt die Vermittlung von anderen als Realkrediten (Personalkrediten). Besondere Voraussetzungen § 268. Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises. Ausübungsregeln § 269. Für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung gelten die Vorschriften des Paragraph 261, über die Festlegung von Ausübungsregeln für das Gewerbe der Immobilienmakler sinngemäß. Zuständigkeit § 270. Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung ist der Landeshauptmann zuständig. Ausgleichsvermittlung § 271. Der Konzessionspflicht unterliegt die Vermittlung von Ausgleichen zwischen zahlungsunfähigen Schuldnern und ihren Gläubigern. Besondere Voraussetzungen § 272. Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Ausgleichsvermittlung erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises. Buchführung § 273. (1) Der Ausgleichsvermittler ist verpflichtet, Bücher zu führen, aus denen der genaue Inhalt der vermittelten Ausgleiche (Namen der Schuldner und Gläubiger, Ausgleichssumme, Ausgleichsquote, allenfalls einzelnen Gläubigern eingeräumte besondere Vorteile, sofern deren Gewährung überhaupt zulässig ist, Namen der allfälligen Bürgen) und die Höhe der Entlohnung hervorzugehen hat. (2) Die Ausgleichsvermittler sind verpflichtet, die im Absatz eins, genannten Bücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde. (3) Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind die im Absatz eins, genannten Bücher an die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde an diese Behörde, abzuliefern. Reklameverbot § 274. (römisch eins) Dem Ausgleichsvermittler ist jegliche Werbung, insbesondere die Werbung für seine Tätigkeit in Zeitungen, Rundschreiben und dgl., untersagt. Er darf ohne vorherige ausdrückliche, schriftliche Aufforderung Schuldner weder persönlich aufsuchen, noch sie durch dritte Personen aufsuchen lassen, um ihnen seine Vermittlungstätigkeit anzubieten oder ihnen einen Ausgleich nahezulegen, noch darf er ihnen unaufgefordert auf andere Art seine Tätigkeit anbieten. (2) Eine Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, besteht nur für die Fälle, in denen dem Ausgleichsvermittler hinsichtlich eines Schuldners nachweislich bekannt ist, daß dieser die Eröffnung des gerichtlichen Ausgleichsverfahrens oder ein Gläubiger die Eröffnung des Konkurses beantragt oder der Schuldner mehr als drei Gläubigern einen außergerichtlichen Ausgleich angetragen hat. Verkehr mit Gläubigern § 275. Der Ausgleichsvermittler ist verpflichtet, beim Verkehr mit den Gläubigern des von ihm vertretenen Schuldners diese ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß er als Vertreter des Schuldners auftritt. Zuständigkeit § 276. Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Ausgleichsvermittlung ist der Landeshauptmann zuständig. Verfahren § 277. Vor Erteilung der Konzession sind der Präsident des zuständigen Oberlandesgerichtes, die zuständige Landeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer, die zuständige Rechtsanwaltskammer, die zuständige Notariatskammer, die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und alle mit dem Vorrechte des Paragraph 23 a, der Ausgleichsordnung ausgestatteten Gläubigerschutzverbände zu hören. Pfandleiher § 278. Der Konzessionspflicht unterliegt die Gewährung von Darlehen gegen Übergabe beweglicher Sachen (Faustpfänder), wobei der Pfandleiher auch ohne Konzession für die Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen (Paragraph 295,) berechtigt ist, sich durch den Verkauf der Faustpfänder im Wege der Versteigerung schadlos zu halten, wenn das Darlehen nicht zur bestimmten Zeit zurückgezahlt wird. Besondere Voraussetzungen § 279. Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Pfandleiher erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen 1. eine wirtschaftliche Lage des Konzessionswerbers, die erwarten läßt, daß er das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird, und 2. den Abschluß einer entsprechenden Versicherung der Pfandsachen gegen Diebstahl und Feuer. Gleichzeitige Ausübung mit anderen Gewerben § 280. (1) Die gleichzeitige Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher mit anderen Gewerben erfordert eine Genehmigung der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde. (2) Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn durch die Vereinigung der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher mit der Ausübung des anderen Gewerbes die Überwachung der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher wesentlich erschwert wird. (3) Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn sich die bei der Erteilung der Genehmigung gegebenen Umstände derart geändert haben, daß eine Genehmigung gemäß Absatz 2, verweigert werden müßte. Verbotene Pfanddarlehen § 281. Die Gewährung eines Pfanddarlehens ist verboten, wenn 1. Gegenstände zum Pfand angeboten werden, von denen der Pfandleiher wußte oder wissen mußte, daß sie verloren, vergessen, zurückgelassen oder ihrem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogen wurden, 2. es sich bei den zum Pfand angebotenen Gegenständen um gefährliche Güter (explosive, ätzende, leicht entflammbare, ansteckungsgefährliche oder radioaktive Stoffe, Gase, Gifte und dgl.) handelt oder 3. es sich um Gegenstände handelt, die nach anderen Rechtsvorschriften nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen. Verbot der Weiterverpfändung § 282. (1) Dem Pfandleiher ist es verboten, die ihm verpfändeten Gegenstände weiter Zu verpfänden. (2) Der gewerbsmäßige Ankauf sowie die gewerbsmäßige Belehnung von Pfandscheinen sind verboten. Pfandleihbücher § 283. (1) Die Pfandleiher haben ein Pfandleihbuch zu führen, in das jedes abgeschlossene Geschäft genau einzutragen ist. Für die Verpfändung von Juwelen, Gold- und Silberwaren oder für die Belehnung von Wertpapieren ist ein eigenes Pfandleihbuch zu führen. (2) Die Pfandleihbücher, die auch in Karteiform geführt werden dürfen, sind nach einem Muster anzulegen und haben hinsichtlich ihrer Ausstattung, der Art ihrer Führung und der Aufbewahrung den zur Sicherung für Beweiszwecke sowie zur sicherheitspolizeilichen Kontrolle notwendigen Anforderungen zu genügen. (3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres festzulegen, auf welche Weise den im Absatz eins, und 2 aufgestellten Verpflichtungen entsprochen wird. (4) Die Pfandleiher sind verpflichtet, die Pfandleihbücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde. (5) Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind die Pfandleihbücher an die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde an diese Behörde, abzuliefern. Pfandschein § 284. (1) Der Pfandleiher ist verpflichtet, dem Verpfänder über das abgeschlossene Pfandleihgeschäft einen Pfandschein auszustellen, der den Namen und die Anschrift des Pfandleihers und die unterscheidenden Kennzeichen des Pfandes enthalten und mit der Eintragung in dem Pfandleihbuch übereinstimmen muß.

  1. Absatz 2Der Pfandschein hat die Bestimmungen des Paragraph 290, wiederzugeben und einen Hinweis auf die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Ermittlung der Höhe der Zinsen und der Nebengebühren zu enthalten. Geschäftsordnung § 285. (1) Der Bewerber um eine Konzession für das Gewerbe der Pfandleiher hat der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde eine Geschäftsordnung zur Genehmigung vorzulegen, in der die für die Ausübung des Gewerbes aufgestellten Bedingungen und die Bestimmungen für die Ermittlung der Höhe der Zinsen und der Nebengebühren enthalten sein müssen. (2) Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn ihre Bestimmungen die ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes sicherstellen und die Interessen der Verpfänder wahren. (3) Jede Änderung der Geschäftsordnung bedarf der vorherigen Genehmigung der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde. (4) Die genehmigte Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen. (5) Vor Genehmigung der Geschäftsordnung darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden. Auskunftspflicht § 286. Die Pfandleiher sind verpflichtet, 1. über die Auskunftspflicht des Paragraph 338, hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen, Einsicht in die Pfandleihbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen, 2. die ihnen zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit aufzubewahren, 3. Privatpersonen gegenüber Stillschweigen über die Personen, mit denen Pfandgeschäfte abgeschlossen wurden, zu wahren. Umsetzen des Pfandes § 287. Ersucht der Verpfänder um Verlängerung des Pfandvertrages und stimmt der Pfandleiher der Verlängerung zu, so hat er wie beim Abschluß eines neuen Pfandleihvertrages vorzugehen; er hat eine neue Eintragung in das Pfandleihbuch und die Ausstellung eines neuen Pfandscheines nach den Vorschriften des Paragraph 284, gegen Einziehung des alten Pfandscheines durchzuführen. Verlust des Pfandscheines § 288. (1) Wird ein Pfandschein verloren, so hat der Pfandleiher den Verlust des Pfandscheines in den Pfandleihbüchern vorzumerken und einen Vormerkschein auszufertigen, wenn der Verlustträger nachweist, daß der Verlust gemäß den fundrechtlichen Bestimmungen gemeldet wurde und seine Angaben über die Zeit der Übergabe des Pfandes sowie die Laufzeit und den Betrag des erhaltenen Darlehens und die genaue Beschreibung des Pfandes mit dem hinterlegten Pfand und die angegebenen Daten des Pfandscheines mit den Büchern des Pfandleihers übereinstimmen. Auf Grund dieses Vormerkscheines kann das Pfand gemäß Paragraph 279, umgesetzt werden. (2) Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist vom Tage der Verlustanzeigs an nicht zum Vorschein, so darf das Pfand gegen Rückstellung des Vormerkscheines und Rückzahlung des Darlehens samt Zinsen und Nebengebühren ausgefolgt werden, wenn es nicht etwa mangels Umsetzung verfallen ist und veräußert wurde. (3) Ist das Pfand bereits verfallen und unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften im Wege der Versteigerung veräußert worden, so ist nur der allenfalls erzielte Überschuß auszufolgen. (4) Nach Ablauf von 14 Tagen vom Verfallstag an kann der Besitzer eines Vormerkscheines das Pfand, sofern es noch nicht veräußert worden ist, gegen Rückstellung des Vormerkscheines auslösen, wenn er den Schätzbetrag des Pfandes zur Sicherstellung allfälliger Ansprüche des Inhabers des Pfandscheines beim Pfandleiher erlegt. (5) Diese Sicherstellung ist ohne Zinsenvergütung wieder auszufolgen, wenn binnen Jahresfrist vom Ausstellungstag des Vormerkscheines der Originalpfandschein nicht zum Vorschein gekommen ist. (6) Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist vom Ausstellungstag des Vormerkscheines zum Vorschein, so darf das Pfand oder der aus dem Erlös des Pfandes etwa erzielte Überschuß nur gegen gleichzeitige Übergabe des Originalpfandscheines und des Vormerkscheines ausgefolgt werden. Umsetzen des Pfandes bei Kraftloserklärung § 289. (1) Wenn ein Verpfänder, bei dem die Voraussetzungen für die Ausfertigung eines Vormerkscheines (Paragraph 288,) nicht gegeben waren, um die Kraftloserklärung des in Verlust geratenen Pfandscheines im gesetzlichen Wege nachweislich angesucht hat, so ist der Pfandleiher bei rechtzeitigem Ersuchen des Verpfänders verpflichtet, das Pfand gemäß Paragraph 287, umzusetzen. (2) Wurde das Pfand nicht umgesetzt und ist es versteigert worden, so hat der Pfandleiher nach rechtskräftiger Kraftloserklärung den allenfalls erzielten Überschuß auszufolgen.

Verkauf des Pfandes § 290. (1) Der Verkauf des Pfandes durch Versteigerung darf in keinem Fall früher als sechs Wochen nach dem Verfallstag erfolgen. Ort und Zeit der Versteigerung sind unter Bezeichnung der zu versteigernden Gegenstände durch Anschlag vor dem Geschäftslokal und überdies durch Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in dem von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Lokalblatt bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind der Name des Pfandleihers und die auf die zu versteigernden Gegenstände entfallenden Nummern des Pfandleihbuches anzugeben. Die Bekanntmachung muß innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis vier Wochen vor der Versteigerung erfolgen. (2) Nach dem Verkauf des Pfandes durch Versteigerung hat der Pfandleiher dem Verpfänder auf dessen Verlangen nach Vorlage des Pfandscheines, gegebenenfalls des Vormerkscheines, unverzüglich den für den Verpfänder nach Abzug der Pfandschulden samt Zinsen und Nebengebühren sowie der Kosten des Pfandverkaufes allenfalls verbleibenden Überschuß auszufolgen. Wenn der Verpfänder binnen fünf Jahren den Überschuß nicht behebt, hat ihn der Pfandleiher gerichtlich zu hinterlegen. Unberührt gebliebene Vorschriften § 291. Die Vorschriften über den Ausschluß der Eigentumsklage gegen den gutgläubigen Pfandleiher (Paragraph 4, Absatz 4, des Gesetzes vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48, in der Fassung des Artikel 16, der Verordnung GBlÖ Nr. 86/1939) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung § 292. Die Behörde hat in den Fällen der Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres Ruhens durch mehr als zwei Monate dafür zu sorgen, daß die verpfändeten Gegenstände nach Entrichtung der entsprechenden Zahlungen ordnungsgemäß ausgefolgt werden können. Der Gewerbetreibende hat die Einstellung der Gewerbeausübung oder das Ruhen der Gewerbeausübung durch mehr als zwei Monate der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen. Periodische Überprüfungen § 293. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, periodische Überprüfungen des Betriebes des Pfandleihers vorzunehmen. Zuständigkeit § 294. Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Pfandleiher ist der Landeshauptmann zuständig. Versteigerung beweglicher Sachen § 295. Der Konzessionspflicht unterliegt der Verkauf beweglicher Sachen auf eigene oder fremde Rechnung im Wege öffentlicher Versteigerungen, auch wenn er im Rahmen der Ausübung eines anderen Gewerbes vorgenommen wird. Teilberechtigungen § 296. (1) Die Konzessionen für das Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen sind für folgende Teilberechtigungen zu erteilen: 1. Versteigerung beweglicher Sachen von künstlerischem, historischem oder von Sammlerwert; 2. Versteigerung von Edelmetallen und aus ihnen verfertigten Gegenständen sowie von gefaßten und ungefaßten Edelsteinen und Perlen, soweit diese Tätigkeit nicht unter Ziffer eins, fällt; 3. Versteigerung anderer als unter Ziffer eins und Ziffer 2, bezeichneter beweglicher Sachen. (2) Die Teilberechtigungen nach Absatz eins, können einzeln oder zusammen erteilt werden. Besondere Voraussetzungen § 297. Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises. Gleichzeitige Ausübung mit anderen Gewerben § 298. (1) Die gleichzeitige Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen mit anderen Gewerben erfordert eine Genehmigung der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde. (2) Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn durch die Vereinigung der Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen mit der Ausübung des anderen Gewerbes die Überwachung der Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen wesentlich erschwert wird. (3) Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn sich die bei der Erteilung der Genehmigung gegebenen Umstände derart geändert haben, daß eine Genehmigung gemäß Absatz 2, verweigert werden müßte. Geschäftsordnung § 299. (1) Der Bewerber um eine Konzession für das Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen hat der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde eine Geschäftsordnung zur Genehmigung vorzulegen, in der die für die Ausübung des Gewerbes aufgestellten Bedingungen und die Richtlinien für die Ermittlung der Höhe

des vom Gewerbetreibenden für seine Tätigkeit zu beanspruchenden Entgeltes enthalten sein müssen. (2) Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn ihre Bestimmungen die ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes sicherstellen und die Interessen der Verkäufer und der Käufer wahren. (3) Jede Änderung der Geschäftsordnung bedarf der vorherigen Genehmigung der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde. (4) Die genehmigte Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen. (5) Vor Genehmigung der Geschäftsordnung darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden. Unberührt gebliebene Vorschriften § 300. Die Vorschriften über Verbote und Beschränkungen der Versteigerung gewisser Gegenstände, über den Wirkungsbereich der Gemeinden hinsichtlich der Vornahme von Versteigerungen, über Befugnisse bestimmter Arten von Unternehmen oder Angehöriger bestimmter Berufe, öffentliche Versteigerungen durchzuführen, über das Erfordernis einer besonderen behördlichen Bewilligung für die Veranstaltung jeder einzelnen öffentlichen Versteigerung, über die Teilnahme eines behördlichen Versteigerungskommissärs und über die Entrichtung gewisser Gebühren für Versteigerungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Zuständigkeit § 301. Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen ist der Landeshauptmann zuständig. Verfahren § 302. (1) Vor der Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen und vor der Genehmigung der Geschäftsordnung (Paragraph 299,) sind Gutachten der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte und der zuständigen Landwirtschaftskammer einzuholen. (2) Handelt es sich um eine Konzession, die auch zur Versteigerung beweglicher Sachen von künstlerischem, historischem oder von Sammlerwert berechtigt, so sind überdies die zuständigen behördlichen Organe des Denkmalschutzes zu hören. Auskunfteien über Kreditverhältnisse § 303. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt der Betrieb einer Auskunftei zum Zwecke der Erteilung von Auskünften über Kreditverhältnisse, wenn diese Auskünfte zu geschäftlichen Zwecken verlangt werden. (2) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Auskunftei über Kreditverhältnisse berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über private Verhältnisse, die mit der Kreditwürdigkeit in keinem Zusammenhang stehen, berechtigt. Besondere Voraussetzungen § 304. Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Auskunftei über Kreditverhältnisse erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises. Schriftwechsel und Geschäftsbücher § 305. (1) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Auskunftei über Kreditverhältnisse berechtigt sind, sind verpflichtet, ihren geschäftlichen Schriftwechsel und die Geschäftsbücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß des Kalenderjahres, in dem der Schriftwechsel erfolgte oder die letzte Eintragung in das Geschäftsbuch vorgenommen wurde. (2) Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind der Schriftwechsel und die Geschäftsbücher zu vernichten, auch wenn der Zeitraum von sieben Jahren noch nicht verstrichen ist. Zuständigkeit § 306. Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Auskunftei über Kreditverhältnisse ist der Landeshauptmann zuständig. Einziehung fremder Forderungen (Inkassobüros) § 307. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Einziehung fremder Forderungen sowie solcher, die zu Zwecken der Einziehung abgetreten werden. (2) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen berechtigt sind, sind nicht berechtigt, Forderungen gerichtlich einzutreiben, auch wenn die einzuziehenden Forderungen an sie abgetreten worden sind. (3) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen berechtigt sind, sind zur Einziehung einer fremden Forderung, die dem Ersatz eines Schadens ohne Beziehung auf einen Vertrag (Paragraph 1295, ABGB) dient, nur berechtigt, wenn diese Forderung unbestritten ist.

Besondere Voraussetzungen § 308. Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises. Ausübungsregeln § 309. Für das Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen gelten die Vorschriften des § 261 über die Festlegung von Ausübungsregeln für das Gewerbe der Immobilienmakler sinngemäß. Zuständigkeit § 310. Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen ist der Landeshauptmann zuständig. Berufsdetektive § 311. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen 1. die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse, 2. die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen, 3. die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens, 4. die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen, Verdächtigungen oder Beleidigungen, 5. die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern, 6. die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen und 7. der Schutz von Personen. (2) Die im Absatz eins, Ziffer 2 und 4 angeführten Tätigkeiten dürfen nur so weit ausgeübt werden, als dadurch behördliche Untersuchungshandlungen nicht beeinträchtigt werden. (3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Berufsdetektive berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über Kreditverhältnisse zu geschäftlichen Zwecken berechtigt. Besondere Voraussetzungen § 312. Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Berufsdetektive erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises. Arbeitnehmer § 313. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Berufsdetektive berechtigt sind, dürfen zur Ausübung der im Paragraph 311, Absatz eins, genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen. (2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Berufsdetektive berechtigt sind, sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser Behörde, ein Verzeichnis aller Arbeitnehmer, die zur Ausübung der im Paragraph 311, Absatz eins, genannten Tätigkeiten verwendet werden, binnen einer Woche nach Aufnahme der Gewerbeausübung vorzulegen; jede Änderung hinsichtlich der zur Ausübung der im § 311 Absatz eins, genannten Tätigkeiten verwendeten Arbeitnehmer ist ebenfalls dieser Behörde binnen einer Woche anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen haben neben dem Vor- und Familiennamen des Arbeitnehmers auch dessen Alter, Geburtsort und Wohnung zu enthalten. Legitimation § 314. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Berufsdetektive berechtigt sind, und deren Arbeitnehmer haben bei der Ausübung der im Paragraph 311, Abs. 1 genannten Tätigkeiten eine von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellte Legitimation mit Lichtbild mitzuführen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe und der Sicherheitsorgane vorzuweisen. (2) Um die Ausstellung der Legitimationen gemäß Absatz eins, für Gewerbetreibende und für Arbeitnehmer, die zur Ausübung der im Paragraph 311, Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, hat der Gewerbetreibende bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen. (3) Die Ausstellung der Legitimation für den Gewerbetreibenden ist zu verweigern, wenn er nicht zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Berufsdetektive berechtigt ist. Die Ausstellung der Legitimation für den Arbeitnehmer ist zu verweigern, wenn er wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden sonstigen strafbaren Handlung von einem Gericht verurteilt worden ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im Paragraph 311, Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten ist.

  1. Absatz 4Die für den Arbeitnehmer ausgestellte Legitimation ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn sich ergibt, daß die im Absatz 3, angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation eingetreten sind. (5) Die Legitimationen für den Gewerbetreibenden und den Arbeitnehmer haben den zur Kontrolle der Person notwendigen Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen haben. Verschwiegenheit § 315. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Berufsdetektive berechtigt sind, sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet. (2) Inwieweit die Gewerbetreibenden von der Verpflichtung zur Ablegung eines Zeugnisses, zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften über die ihnen in Ausübung des Berufes bekannt gewordenen Umstände in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren befreit sind, richtet sich nach den bezüglichen Rechtsvorschriften. (3) Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten sinngemäß auch für Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden. Bezeichnung § 316. (1) Gewerbetreibenden, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Berufsdetektive berechtigt sind, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung „konzessionierter Berufsdetektiv" zu bedienen. (2) Arbeitnehmern, die zur Ausübung der im § 311 Absatz eins, genannten Tätigkeiten verwendet werden, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung „Berufsdetektivassistent" zu bedienen. (3) Andere Berufsbezeichnungen und auch zustehende Amtsbezeichnungen dürfen bei der Gewerbeausübung nicht gebraucht werden. Zuständigkeit § 317. Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Berufsdetektive ist der Landeshauptmann zuständig. Bewachungsgewerbe § 318. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Bewachung von Betrieben, Gebäuden oder Grundstücken. (2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Bewachungsgewerbe berechtigt sind, sind auch zur Bewachung der in den Betrieben, Gebäuden oder auf den Grundstücken befindlichen beweglichen Sachen berechtigt. Besondere Voraussetzungen § 319. Die Erteilung der Konzession für das Bewachungsgewerbe erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises. Gleichzeitige Ausübung mit anderen Gewerben § 320. (1) Die gleichzeitige Ausübung des Bewachungsgewerbes mit anderen Gewerben erfordert eine Genehmigung der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde. (2) Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn durch die Vereinigung der Ausübung des Bewachungsgewerbes mit der Ausübung des anderen Gewerbes eine Beeinträchtigung der geforderten Dienstleistungen zu erwarten ist. (3) Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn sich die bei der Erteilung der Genehmigung gegebenen Umstände derart geändert haben, daß eine Genehmigung gemäß Absatz 2, verweigert werden müßte. Arbeitnehmer § 321. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Bewachungsgewerbe berechtigt sind, dürfen zur Ausübung der im § 318 genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen. (2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Bewachungsgewerbe berechtigt sind, sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser Behörde, ein Verzeichnis aller Arbeitnehmer, die zur Ausübung der im § 318 genannten Tätigkeiten verwendet werden, binnen einer Woche nach Aufnahme der Gewerbeausübung vorzulegen; jede Änderung hinsichtlich der zur Ausübung der im Paragraph 318, genannten Tätigkeiten verwendeten Arbeitnehmer ist ebenfalls dieser Behörde binnen einer Woche anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen haben neben dem Vor- und Familiennamen des Arbeitnehmers auch dessen Alter, Geburtsort und Wohnung zu enthalten. Gebrauch einer Uniform § 322. Der Gebrauch einer Uniform bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie. Diese ist zu erteilen, wenn eine Verwechslung mit Uniformen des

öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Justizwache, der Zollwache, des Bundesheeres, des Post- und Telegraphendienstes oder der Österreichischen Bundesbahnen nicht zu befürchten ist. Hinsichtlich dieser Frage hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie das Einvernehmen mit den jeweils berührten Bundesministern für Inneres, für Justiz, für Finanzen, für Landesverteidigung oder für Verkehr zu pflegen. Zuständigkeit § 323. Zur Erteilung einer Konzession für das Bewachungsgewerbe ist der Landeshauptmann zuständig. III. Hauptstück Märkte § 324. (1) Unter einem Markt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Veranstaltung zu verstehen, bei der auf einem örtlich bestimmten Gebiet (Marktplatz, Markthalle) auf Grund des der Gemeinde verliehenen Marktrechtes und zu den durch die Marktordnung bestimmten Markttagen und Marktzeiten, von jedermann Waren nach Maßgabe der Marktordnung feilgeboten und verkauft werden dürfen. (2) Nicht als Märkte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Messen zu verstehen. (3) Die Paragraphen 324 bis 332, 368 Ziffer 16, sowie Ziffer 17,, soweit Ziffer 17, die Paragraphen 324 bis 332 betrifft, gelten auch für die von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Tätigkeiten. (4) Personen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit befugt ausüben, dürfen Waren, deren Handel nach diesem Bundesgesetz nicht der Konzessionspflicht unterliegt, auf Märkten feilhalten und verkaufen, soweit in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit gewährleistet ist. § 325. Unter einem Gelegenheitsmarkt („Quasimarkt") sind marktähnliche Veranstaltungen, die nur gelegentlich aus besonderen Anlässen abgehalten werden und nicht auf einem Marktrecht beruhen, zu verstehen. Sie dürfen nur auf Grund einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 329, abgehalten werden. § 326. (1) Waren, deren Verkauf an eine Konzession gebunden ist, dürfen auch auf Märkten nur von den zur Ausübung der betreffenden Konzession berechtigten Gewerbetreibenden feilgehalten werden. (2) Waren, deren marktmäßiger Verkauf aus Gründen des Schutzes der Gesundheit von Menschen oder der Vermeidung der Verschleppung von Krankheiten von Pflanzen oder Tieren nicht vertretbar ist, dürfen auf Märkten nicht feilgehalten werden. (3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Waren zu bezeichnen, auf die Abs. 2 anzuwenden ist. § 327. (1) Zur Verleihung von Marktrechten ist der Landeshauptmann zuständig. (2) Um die Verleihung des Marktrechtes hat die Gemeinde, in der der Markt abgehalten werden soll, unter Angabe der Waren oder Warengruppen, die den Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden sollen, anzusuchen. (3) Das Marktrecht ist zu verleihen, wenn ein Bedarf nach der Abhaltung des Marktes angenommen werden kann und nicht zu befürchten ist, daß das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, am Schutz der Gesundheit und am ungestörten Straßenverkehr beeinträchtigt oder daß die wirtschaftliche Lage der ansässigen Gewerbetreibenden wesentlich ungünstig beeinflußt wird. (4) Ein verliehenes Marktrecht erlischt, wenn der Markt zehn Jahre hindurch nicht abgehalten worden ist. § 328. (1) Im Verfahren über das Ansuchen sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer, bei Märkten, deren Bedeutung über das Bundesland hinausreichen könnte, auch die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Österreichische Arbeiterkammertag und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs zu hören. (2) Der Bescheid, mit dem das Marktrecht verliehen wird, hat jedenfalls zu enthalten: 1. die Angabe des Gebietes innerhalb der Gemeinde, auf dem der Markt abgehalten wird; 2. die Bestimmung der Markttage und der Marktzeiten, an denen der Markt abgehalten wird (Markttermine); 3. die Bezeichnung der Waren oder Warengruppen, die den Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden. (3) Der Landeshauptmann hat die im Absatz eins, angeführten Kammern von der Verleihung des Marktrechtes zu verständigen. (4) In einem Verfahren betreffend die Änderung eines Markttermins ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Der Landeshauptmann hat die im Abs. 1 genannten Kammern von Bescheiden, mit denen der Markttermin geändert wird, zu verständigen.

  1. Absatz 5Die Gemeinden haben die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Landwirtschaftskammer zu verständigen, wenn ein vorgesehener Markt nicht abgehalten wird. (6) Ein verliehenes Marktrecht darf nur mit Zustimmung des Landeshauptmannes, der die im Abs. 1 genannten Stellen vorher zu hören hat, zurückgelegt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß § 327 Absatz 3, nicht mehr gegeben ist. § 329. (1) Zur Verleihung der Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Das Ansuchen ist von der Gemeinde, in der der Markt abgehalten werden soll, zu stellen. Paragraph 327, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. (2) Vor der Entscheidung sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer zu hören. (3) Der Bescheid hat neben den im Paragraph 328, Abs. 2 angeführten Angaben auch die Gelegenheit zu bezeichnen, die den Anlaß für die Abhaltung des Marktes bildet und für ihn bestimmend ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die im Absatz 2, genannten Kammern von der Verleihung einer Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes zu verständigen. (4) Eine Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes erlischt, wenn der Gelegenheitsmarkt zehn Jahre hindurch nicht abgehalten worden ist. § 330. (1) Bei der Vergabe des Marktplatzes an die Marktbesucher durch die Gemeinde ist neben der Bedachtnahme auf den auf dem Markt zur Verfügung stehenden Raum darauf zu achten, daß jede der auf dem Markt zugelassenen Waren oder Warengruppen, die einen Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden, in entsprechender Qualität durch eine genügende Zahl von Marktbesuchern feilgehalten wird. (2) Die Gemeinden dürfen von den Marktbesuchern für die Benützung der Markteinrichtungen nur dann privatrechtliche Entgelte verlangen, wenn sie hiefür keine Abgaben auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, und des Finanzausgleichsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 445/1972, einheben. Solche Entgelte dürfen nur als Vergütung für den überlassenen Raum, den Gebrauch von Marktständen und Gerätschaften und für andere mit der Abhaltung des Marktes verbundene Auslagen eingehoben und nicht höher bemessen werden, als es zur Verzinsung und Tilgung der für die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb der Markteinrichtungen aufgewendeten Beträge erforderlich ist. (3) Die Festsetzung der privatrechtlichen Entgelte durch die Gemeinde bedarf der Genehmigung des Landeshauptmannes. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn das von den Marktbesuchern zu entrichtende Entgelt den Erfordernissen des Absatz 2, nicht entspricht. § 331. (1) Die Gemeinde hat hinsichtlich des Marktes oder der Märkte ihres Gebietes eine Marktordnung zu erlassen, die unter Berücksichtigung des Bescheides über die Verleihung des Marktrechtes jedenfalls zu enthalten hat: 1. die genaue räumliche Abgrenzung des Marktes; 2. Bestimmungen über die Marktzeiten und Markttage (Markttermine); 3. die gattungsmäßige Bezeichnung des Marktes und die Angabe der Haupt- und Nebengegenstände des Marktverkehrs; 4. die Regelung betreffend die Vormerkung und die Vergabe von Marktplätzen und Markteinrichtungen; 5. Bestimmungen über die Ausweisleistung und die Überwachung der Marktbesucher; 6. die Regelung des Verlustes (Widerrufes) von Marktplätzen und Markteinrichtungen bei Vergabe durch Bescheid und der Untersagung der weiteren Ausübung der Markttätigkeit bei zivilrechtlicher Vergabe. (2) Darüber hinaus kann die Marktordnung insbesondere noch enthalten: 1. Bestimmungen darüber, ob und inwieweit die Marktbesucher auf den Marktplätzen selbst standfeste Bauten errichten dürfen, und über die Verpflichtung, solche Bauten im Falle des Verlustes des Marktplatzes zu entfernen; 2. Bestimmungen, die die Reinhaltung des Marktes sichern; 3. Bestimmungen über die Tätigkeit der Markthelfer; 4. Bestimmungen darüber, inwieweit der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von Speisen gestattet sind. (3) Die Marktordnung gemäß Absatz eins, bedarf der Genehmigung des Landeshauptmannes, der vor seiner Entscheidung die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer zu hören hat. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Marktordnung eine geordnete Abwicklung der Marktgeschälte nicht gewährleistet ist, wenn den Interessen der Marktbesucher und Käufer nicht entsprechend Rechnung getragen wird oder wenn die Marktordnung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, des Gesundheitsschutzes oder des ungestörten Straßenverkehrs Bedenken begegnet.
  1. Absatz 4Für einen Gelegenheitsmarkt (Paragraph 325,) ist eine Marktordnung dann zu erlassen, wenn dies wegen der Eigenart, Dauer und besonderen Bedeutung dieser Veranstaltung oder im Interesse der Marktbesucher oder Käufer erforderlich ist. In diesem Falle sind die Absatz eins und 3 sinngemäß anzuwenden. § 332. Veterinärrechtliche Vorschriften werden durch die Bestimmungen des römisch III. Hauptstückes nicht berührt. IV. Hauptstück Behörden und Verfahren 1. Allgemeine Bestimmungen § 333. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, und zwar Behörde erster Instanz, die Bezirksverwaltungsbehörde. § 334. (1) Der Landeshauptmann ist außer in den in besonderen Vorschriften bestimmten Fällen in erster Instanz zuständig 1. zur Genehmigung von Betriebsanlagen für die Ausübung des gebundenen Gewerbes des Betriebes von Tankstellen (Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Ziffer 4,) einschließlich der mit der Tankstelle in örtlichem Zusammenhang stehenden Betriebsanlagen für die Ausübung der im Paragraph 119, umschriebenen Tätigkeiten, 2. zur Genehmigung von der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten dienenden Betriebsanlagen, bei denen eine Abgabe dieser Flüssigkeiten zum Zwecke der Belieferung von Tankstellen oder Brennstoffhändlern erfolgt, 3. zur Genehmigung von Betriebsanlagen für die Verarbeitung von Rohöl sowie von anderen natürlich vorkommenden Kohlenwasserstoffen, seien diese in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand, 4. zur Genehmigung von Betriebsanlagen, die sich über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes erstrecken, 5. zur Erteilung von Konzessionen, Bewilligungen und Genehmigungen auf Grund von Ansuchen der Städte mit eigenem Statut außer der Bundeshauptstadt Wien, wenn nicht der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zuständig ist, und 6. wenn es sich um die Ausübung eines Gewerbes auf einem öffentlichen Verkehrsmittel handelt, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes führt. (2) Gegen eine Entscheidung des Landeshauptmannes, mit der in Bestätigung des Ausspruches der Bezirksverwaltungsbehörde die Erteilung einer Konzession verweigert wurde, weil ein Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung nicht besteht, ist eine weitere Berufung nicht zulässig. § 335. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie ist außer in den in besonderen Vorschriften bestimmten Fällen in erster Instanz zuständig 1. zur Genehmigung von Betriebsanlagen, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, 2. zur Erteilung von Konzessionen, Bewilligungen und Genehmigungen auf Grund von Ansuchen der Bundesländer und der Bundeshauptstadt Wien und 3. wenn es sich um die Ausübung eines Gewerbes auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder um Gewerbe handelt, die in Verbindung mit Wanderveranstaltungen, etwa mit einem Wanderzirkus, ausgeübt werden. § 336. (1) Die Bundesgendarmerie, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Sicherheitswachen dieser Behörden, haben bei der Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften als Organ der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuwirken durch 1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen, 2. Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, 3. Erhebungen über das Vorliegen der gemäß § 25 Absatz eins, Ziffer eins, erforderlichen Zuverlässigkeit. (2) Soweit der Behörde für die im Absatz eins, angeführten Aufgaben andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, hat sie sich dieser Organe an Stelle der Organe der Bundesgendarmerie oder der Sicherheitswachen der Bundespolizeibehörden zu bedienen. (3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, vor, so hat die Behörde das Gendarmeriekommando, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Bundespolizeibehörden hievon zu verständigen. Mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Verständigung entfallen die im Absatz eins, festgelegten Verpflichtungen der Bundesgendarmerie und der Sicherheitswachen der Bundespolizeibehörden. § 337. Die in diesem Bundesgesetz (in den §§ 53, 176, 177, 198, 205, 207, 239, 242, 327, 328, 329, 330, 331, 342, 355 und 361) festgelegten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches. § 338. (1) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vor-

Schriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen. Der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen. (2) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, haben die Gewerbetreibenden oder deren Beauftragte den Organen der im Absatz eins, genannten Behörden sowie den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters haben sie den im Absatz eins, genannten Behörden die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über die Warenein- und -ausgänge zu gewähren. (3) Soweit dies in einem Verfahren betreffend eine Betriebsanlage gemäß Paragraphen 74 bis 82 für die Beurteilung der Zulässigkeit von Immissionen erforderlich ist, dürfen auch Proben im unbedingt erforderlichen Ausmaß entnommen werden. (4) Die Organe der im Absatz eins, genannten Behörden haben bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 1 und 2 darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird. (5) Die gemäß Absatz 2, letzter Satz erhaltenen Angaben dürfen nur für die Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften verwendet werden. (6) Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 147, werden durch die Abs. 1 und 2 nicht berührt. 2. Besondere Verfahrensbestimmungen a) Anmeldungsverfahren § 339. (1) Wer ein Anmeldungsgewerbe (Paragraph 5, Z. 1) ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten. (2) Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des gebundenen Gewerbes der Viehschneider (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 50,), der Marktfahrer (Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Ziffer 13,) oder des freien Gewerbes des Feilbietens gemäß Paragraph 53, Abs. 1 Ziffer eins, hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Zwei oder mehrere Gewerbe dürfen in einer Anmeldung nicht zusammengefaßt werden. In einer Anmeldung dürfen jedoch verwandte Handwerke (Paragraph 20, Absatz eins, und 3) zusammengefaßt werden. (3) Der Anmeldung sind anzuschließen: 1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familienname der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen; 2. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege oder der Bescheid über die erteilte Nachsicht (Paragraph 28,); 3. falls eine juristische Person die Anmeldung erstattet, der Nachweis ihres Bestandes, bei Personengesellschaften des Handelsrechtes die Glaubhaftmachung des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages (Paragraph 10,); ein als solcher Nachweis vorgelegter Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister darf nicht älter als sechs Monate sein. § 340. (1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Über das Ergebnis ihrer Feststellungen hat die Behörde einen Bescheid zu erlassen, sofern nicht die Bestimmung des Absatz 4, anzuwenden ist. (2) Vor Erlassung des Bescheides hat die Bezirksverwaltungsbehörde, falls ein Befähigungsnachweis auf andere Weise als durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses zu erbringen ist, die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft unter Anschluß der Nachweisbelege aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ein Gutachten über den Befähigungsnachweis abzugeben. Eine solche Aufforderung hat zu entfallen, wenn das Gutachten bereits vorliegt. (3) Vor Ausfertigung des Gewerbescheines ist die Zahlung oder die Stundung der Einverleibungsgebühr oder die Nachsicht von der Zahlung dieser Gebühr (Paragraph 57, b und Paragraph 57, f des Handelskammergesetzes in der Fassung der 4. Handelskammergesetz- Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1969,) nachzuweisen. (4) Liegen die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, und 3 vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Bescheinigung auszustellen, aus der der Anmelder, die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des Standortes der Gewerbeausübung, gegebenenfalls eine Beschränkung auf Grund einer

etwa erteilten Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises (Paragraph 28, Absatz 3 bis 5) und das Datum der Anmeldung des Gewerbes ersichtlich sind (Gewerbeschein); in diesem Falle gilt der Gewerbeschein als Bescheid. (5) Auf dem Gewerbeschein hat die Behörde Richtigstellungen, Änderungen des Namens, der Firma oder der Rechtsform des Inhabers gemäß § 12 sowie Verlegungen des Betriebes zu vermerken. Andere Vermerke, wie Bescheinigungen betreffend Einschränkungen oder Erweiterungen des Gewerbes einschließlich einer etwa erteilten Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises, über Errichtung weiterer Betriebsstätten, sind, unbeschadet der bescheidmäßigen Erledigung des betreffenden Anbringens, zulässig. (6) Eine Gewerbeanmeldung, die vor der rechtskräftigen Erteilung einer erforderlichen Nachsicht oder einer erforderlichen Gleichstellung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, eingebracht wird, gilt erst ab Rechtskraft der Nachsicht oder der Gleichstellung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, als erstattet. (7) Liegen die im Absatz eins, erwähnten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde — unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, — dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. b) Bewilligungsverfahren § 341. (1) Wer ein konzessioniertes Gewerbe (Paragraph 5, Ziffer 2,) ausüben will, hat das Ansuchen bei der Behörde einzubringen, die zur Erteilung der betreffenden Konzession zuständig ist. Für das Ansuchen um Erteilung der Konzession gelten die Bestimmungen des Paragraph 339, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, Ziffer eins bis 3 sinngemäß. (2) Wer einen Nebenbetrieb führen will (Paragraph 37,), hat das Ansuchen bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Dem Ansuchen sind die im Paragraph 339, Absatz 3, Ziffer eins und 2 angeführten Belege betreffend die Person des Arbeitnehmers (Paragraph 37, Abs. 1) anzuschließen. (3) Das Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers (Paragraph 39, Absatz 5 und § 40 Absatz 4,) oder der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter (Paragraph 40, Abs. 2) ist bei der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde einzubringen. Diesen Ansuchen sind die im Paragraph 339, Absatz 3, Ziffer eins und 2 angeführten Belege betreffend die Person des Geschäftsführers oder des Pächters anzuschließen. (4) Das Ansuchen um die besondere Bewilligung zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (Paragraph 46, Abs. 4) oder zur Verlegung des Betriebes (Paragraph 49, Abs. 2) ist bei der Behörde einzubringen, die zur Erteilung der betreffenden Konzession in dem Standort, in dem die weitere Betriebsstätte errichtet oder in den der Betrieb verlegt werden soll, zuständig wäre; das Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (Paragraph 47, Absatz 4,) ist bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Behörde einzubringen. Für diese Ansuchen, denen das Konzessionsdekret anzuschließen ist, gilt Paragraph 339, Absatz 2, erster Satz sinngemäß. Die Behörde hat von einer Entscheidung, mit der einem Ansuchen stattgegeben worden ist, die zur Erteilung der betreffenden Konzession in dem Standort, auf den die Konzession lautet, zuständige Behörde, im Falle der Verlegung des Betriebes die zur Erteilung der betreffenden Konzession im letzten Standort zuständige Behörde, zu verständigen. (5) Das Ansuchen um die besondere Bewilligung zur Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte für ein konzessioniertes Gewerbe (Paragraph 49, Absatz 3,) ist bei der Behörde einzubringen, die zur Erteilung der betreffenden Konzession in dem Standort, in den die weitere Betriebsstätte verlegt werden soll, zuständig wäre. Diese Behörde hat von einer Entscheidung, mit der einem Ansuchen stattgegeben worden ist, die zur Erteilung der betreffenden besonderen Bewilligung zur Errichtung einer weiteren Betriebsstätte im letzten Standort zuständige Behörde sowie die zur Erteilung der betreffenden Konzession in dem Standort, auf den die Konzession lautet, zuständige Behörde zu verständigen. § 342. (1) In den Fällen des Paragraph 341, Absatz eins bis 3 sowie des Absatz 4,, soweit es sich um das Ansuchen um die Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers handelt, sind die Bestimmungen des.§ 340 Absatz 2, über die Anhörung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft sinngemäß anzuwenden. (2) Bei Gewerben, für die eine Konzession nur erteilt werden darf, wenn ein Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung besteht, sind vor der Erteilung der Konzession oder der besonderen Bewilligung für die Errichtung einer weiteren Betriebsstätte oder für die Verlegung des Betriebes jedenfalls die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Gemeinde des Standortes aufzufordern, ein Gutachten zur Frage des Bedarfes abzugeben. § 340 Absatz 2, gilt sinngemäß. § 343. (1) Auf Grund des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt worden ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde ein Konzessionsdekret auszufertigen, aus dem der Inhaber der Konzession, die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des Standortes der Gewerbeausübung, gegebenenfalls Bedingungen, Beschränkungen oder Auf-

lagen im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, sowie eine Beschränkung auf Grund einer etwa erteilten Nachsicht vom Befähigungsnachweis (Paragraph 28, Absatz 3 bis 5) und das Datum des Bescheides ersichtlich sind. (2) Vor der Ausfertigung des Konzessionsdekretes ist die Zahlung oder Stundung der Einverleibungsgebühr oder die Nachsicht von der Zahlung dieser Gebühr (Paragraph 57, b und Paragraph 57, f des Handelskammergesetzes in der Fassung der 4. Handelskammergesetz-Novelle, BGBl. Nr. 208/ 1969) nachzuweisen. (3) Soll dem Ansuchen des Konzessionswerbers vollinhaltlich Rechnung getragen werden und steht gegen die Erteilung der Konzession durch die Bezirksverwaltungsbehörde keinem Dritten ein Berufungsrecht zu, so hat diese Behörde bei Vorliegen der Voraussetzung gemäß Absatz 2, statt des Bescheides (Absatz eins,) sogleich das Konzessionsdekret, das in diesem Fall als Bescheid gilt, auszufertigen; in diesem Falle ist der Konzessionswerber bereits mit der Zustellung des Konzessionsdekretes zur Ausübung der Konzession berechtigt, ohne den Zeitpunkt, in dem das Konzessionsdekret nicht mehr der Berufung unterliegt, abwarten zu müssen. (4) Hinsichtlich der Vermerke auf dem Konzessionsdekret gilt Paragraph 340, Absatz 5, sinngemäß. § 344. (1) Gegen einen Bescheid, mit dem eine Konzession erteilt (Paragraph 25,), die Führung eines Nebenbetriebes bewilligt (Paragraph 37, Absatz 2,), die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers oder die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter genehmigt wird (Paragraph 39, Absatz 5,, Paragraph 40, Absatz 4,, Paragraph 47, Absatz 4 und § 40 Absatz 2,), steht der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft das Recht der Berufung insoweit zu, als es sich um die Entscheidung über die Erbringung des Befähigungsnachweises auf andere Weise als durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses oder über das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Gewerbeausübung handelt, wenn die Entscheidung ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn die Gliederung nicht gehört worden ist (Paragraph 342, Absatz eins und 2). (2) Wird ein Ansuchen um Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter mit der Begründung abgewiesen, daß dieser den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entspricht, so steht das Recht der Berufung sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem namhaft gemachten Pächter zu. c) Anzeigeverfahren § 345. (1) Die Anzeigen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, (weitere Ausübung des Gewerbes nach Zurücklegung des 24. Lebensjahres oder bei Erlangung der Eigenberechtigung), gemäß Paragraph 11, Absatz 4, (weitere Ausübung des Gewerbes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters, Eintritt eines neuen Gesellschafters), gemäß Paragraph 11, Absatz 5, (Umwandlung einer Kapitalgesellschaft durch Übertragung des Unternehmens auf einen Gesellschafter oder Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes und weitere Ausübung des Gewerbes der Kapitalgesellschaft), gemäß Paragraph 11, Absatz 6, (Eintragung einer Kapitalgesellschaft in das Handelsregister, in die bei Gründung der Betrieb eines Einzelkaufmannes oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen eingebracht worden ist, und weitere Ausübung des Gewerbes des Einzelkaufmannes oder der Personengesellschaft des Handelsrechtes), gemäß § 11 Absatz 7, (Neubildung einer Aktiengesellschaft durch Verschmelzung von Aktiengesellschaften und weitere Ausübung der Gewerbe der sich vereinigenden Gesellschaften) und gemäß Paragraph 12, (Umwandlung einer Offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine Offene Handelsgesellschaft) sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes, bei konzessionierten Gewerben bei der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde, zu erstatten. (2) Die Anzeigen gemäß Paragraph 37, Absatz 3, (Bestellung eines neuen befähigten Arbeitnehmers in einem Nebenbetrieb), gemäß Paragraph 39, Absatz 4 und Paragraph 40, Abs. 4 (Bestellung und Ausscheiden eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes), gemäß Paragraph 40, Absatz 2, (Übertragung und Widerruf der Übertragung der Ausübung eines Anmeldungsgewerbes an einen Pächter), gemäß Paragraphen 42 bis 44 (Fortbetriebe), gemäß Paragraph 63, Abs. 4 (Änderung des Namens oder der Firma) und gemäß Paragraph 86, (Anzeige über die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung) sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten. (3) Die Anzeigen gemäß Paragraph 39, Absatz 5 und Paragraph 40, Abs. 4 (Ausscheiden eines Geschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes) und gemäß Paragraph 40, Absatz 2, (Widerruf der Übertragung der Ausübung eines konzessionierten Gewerbes an einen Pächter) sind bei der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu erstatten. (4) Die Anzeigen gemäß Paragraph 46, Absatz 3, (Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte), gemäß Paragraph 47, Absatz 3, (Bestellung und Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte) und gemäß Paragraph 48, (Einstellung der Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte) sind bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Für die Anzeige gemäß Paragraph 46, Absatz 3, gelten die Vorschriften des Paragraph 339, Absatz 2, sinngemäß

  1. Absatz 5Die Anzeigen gemäß Paragraph 47, Absatz 4, (Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte) und gemäß Paragraph 48, (Einstellung der Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte) sind bei der zur Bewilligung der Ausübung des konzessionierten Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte zuständigen Behörde zu erstatten. (6) Die Anzeigen gemäß Paragraph 49, Absatz eins, (Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes) und gemäß Paragraph 49, Absatz 3, (Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte für ein Anmeldungsgewerbe) sind bei der für den neuen Standort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Für diese Anzeigen gelten die Vorschriften des Paragraph 339, Absatz 2, sinngemäß. (7) Den Anzeigen gemäß Absatz eins bis 6 sind die zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, erforderlichen Belege anzuschließen; § 340 Absatz 2, gilt sinngemäß. (8) Wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind, hat die Behörde, bei der gemäß Absatz eins bis 6 die Anzeigen zu erstatten sind, 1. die Anzeigen gemäß Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 11, Absatz 4, bis 7, Paragraph 12,, Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz 4 und Paragraph 40, Abs. 4, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt wird, Paragraph 40, Absatz 2,, wenn die Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter angezeigt wird, sowie Paragraphen 42 bis 44 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; 2. die Anzeigen gemäß Paragraph 46, Absatz 3, sowie Paragraph 47, Abs. 3, wenn die Bestellung eines Filialgeschäftsführers angezeigt wird, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen; 3. die Anzeigen gemäß Paragraph 49, Absatz eins, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und die für den letzten Standort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen; 4. die Anzeigen gemäß Paragraph 49, Absatz 3, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und die für den letzten Standort der weiteren Betriebsstätte sowie für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen; 5. die Anzeigen gemäß Paragraph 39, Absatz 4 und 5 sowie § 40 Absatz 4,, wenn das Ausscheiden eines Geschäftsführers angezeigt wird, Paragraph 40, Absatz 2,, wenn der Widerruf der Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter angezeigt wird, sowie Paragraph 86, in den Verwaltungsakten entsprechend zu vermerken, wenn nicht die Erlassung eines Bescheides oder die Ausfertigung einer Bescheinigung beantragt worden ist; 6. die Anzeigen gemäß Paragraph 47, Absatz 3 und 4, wenn das Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers angezeigt wird, sowie Paragraph 48, in den Verwaltungsakten, entsprechend zu vermerken, wenn nicht die Erlassung eines Bescheides oder die Ausfertigung einer Bescheinigung beantragt worden ist, sowie die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben die zur Erteilung der Konzession zuständige Behörde, zu verständigen; 7. die Anzeigen gemäß Paragraph 63, Absatz 4, bei Anmeldungsgewerben auf dem Gewerbeschein, und bei konzessionierten Gewerben auf dem Konzessionsdekret zu vermerken. (9) Wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist — unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff — dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen; Paragraph 344, Abs. 2 gilt sinngemäß für den Pächter. d) Nachsichtsverfahren § 346. (1) Für die Erteilung einer Nachsicht ist zuständig: 1. der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, sofern es sich um die Nachsicht vom Befähigungsnachweis (Paragraph 28, Absatz eins bis 5 und 7) für ein konzessioniertes Gewerbe oder um die Nachsicht von der Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers (Paragraph 41, Absatz 4,) für die Fortführung eines konzessionierten Gewerbes handelt und der Bundesminister die für die Erteilung der Konzession zuständige Behörde ist; 2. der Landeshauptmann in den Fällen einer Nachsicht vom Befähigungsnachweis (Paragraph 28, Abs. 1 bis 5 und 7) für die übrigen konzessionierten Gewerbe, für Handwerke und für gebundene Gewerbe gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera a,, in den Fällen einer Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung gemäß Paragraphen 26 und 27 sowie in den Fällen einer Nachsicht von der Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers (Paragraph 41, Absatz 4,) für die Fortführung eines konzessionierten Gewerbes, zu dessen Erteilung der Landeshauptmann zuständig ist; 3. die Bezirksverwaltungsbehörde in allen sonstigen Nachsichtsfällen, insbesondere auch in allen Fällen der Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung gemäß Paragraph 28, Absatz 6, (2) Das Nachsichtsansuchen kann bei konzessionierten Gewerben zugleich mit dem Ansuchen

Sub-Litera, u, m Erteilung der Konzession (Paragraph 341, Absatz eins,) oder um Genehmigung (Paragraph 341, Absatz 3 und 4) eingebracht werden. (3) Vor der Erteilung einer Nachsicht gemäß §§ 26 bis 28 hat die Behörde die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft unter Anschluß der vorgelegten Belege aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ein Gutachten abzugeben. (4) Gegen einen Bescheid, mit dem eine Nachsicht von dem zur Ausübung von Handwerken, gebundenen oder konzessionierten. Gewerben vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erteilt worden ist, steht der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft das Recht der Berufung zu, wenn die Entscheidung ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden ist; gegen einen Bescheid, mit dem ihrer Berufung keine Folge gegeben worden ist, steht ihr kein weiteres Berufungsrecht zu. e) Verfahren betreffend die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes § 347. (1) Wird die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes (Paragraph 7,) angemeldet, ist es aber offenkundig, daß eine Ausübung des Gewerbes in dieser Form gar nicht beabsichtigt oder vorläufig überhaupt nicht möglich ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes ist eine Berufung nicht zulässig. (2) Ist auf Grund der Anmeldung der Ausübung des Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes gemäß Paragraph 340, Absatz eins, ein Bescheid erlassen oder der Gewerbeschein gemäß Paragraph 340, Absatz 4, ausgefertigt oder ist die Konzession für die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes erteilt worden, bestehen jedoch in der Folge Zweifel, ob das Gewerbe tatsächlich in dieser Form ausgeübt wird, so hat der Landeshauptmann über diese Frage zu entscheiden. Vor der Entscheidung hat er die beteiligten Fachgruppen, die als zuständige Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft in Betracht kommen könnten, den beteiligten Fachverband der Industrie sowie die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören, die ihre Gutachten binnen sechs Wochen abzugeben haben. Kommen von einer Sektion der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehrere Fachgruppen als zuständige Gliederungen in Betracht, dann tritt die betreffende Sektion der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft als zuständige Gliederung an die Stelle ihrer beteiligten Fachgruppen. (3) Gegen den Bescheid steht den beteiligten Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem beteiligten Fachverband der Industrie das Recht der Berufung zu, wenn die Entscheidung ihren fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden sind. f) Feststellungsverfahren der Oberbehörde über die Anwendbarkeit der gewerberechtlichen Vorschriften und über den aufrechten Bestand von Gewerbeberechtigungen § 348. (1) Wird eine Gewerbeanmeldung erstattet oder bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder beim Landeshauptmann um die Bewilligung zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes angesucht, bestehen aber Zweifel, ob auf die betreffende Tätigkeit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, so hat der Landeshauptmann von Amts wegen über diese Frage zu entscheiden. (2) Vor der Entscheidung hat der Landeshauptmann die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die nach der Sachlage in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen zu hören, die ihre Gutachten binnen sechs Wochen abzugeben haben. Diesen steht gegen den Bescheid das Recht der Berufung zu, falls die Entscheidung ihren fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder sie nicht gehört worden sind. (3) Wird beim Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie um die Bewilligung zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes angesucht, bestehen aber Zweifel, ob auf die betreffende Tätigkeit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie von Amts wegen über diese Frage zu entscheiden. Abs. 2 erster Satz gilt sinngemäß. (4) Die Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben die für die Erteilung der Konzession zuständige Behörde, hat von Amts wegen oder auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, mit Bescheid festzustellen, ob eine Gewerbeberechtigung aufrecht ist und verneinendenfalls, in welchem Zeitpunkt sie geendet hat. g) Verfahren bei den schiedsgerichtlichen Ausschüssen über den Umfang von Gewerbeberechtigungen und die Einreihung von Gewerben § 349. (1) Zur Entscheidung 1. über den Umfang einer Gewerbeberechtigung (Paragraph 29,) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung und 2. über die Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit, die Gegenstand einer Gewerbeanmeldung, eines Ansuchens um Erteilung einer Konzession oder eines Ansuchens um Nachsicht vom Befähi-

gungsnachweis ist, ein freies Gewerbe sein kann oder einem Handwerk, einem gebundenen oder einem konzessionierten Gewerbe vorbehalten ist, sind schiedsgerichtliche Ausschüsse bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft berufen. (2) Schiedsgerichtliche Ausschüsse sind bei jeder Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu bestellen; sie haben jeweils aus drei Mitgliedern zu bestehen, von denen eines rechtskundig sein muß, und die beiden anderen abwechselnd einer von der Vollversammlung der Landeskammer (Paragraph 11, des Handelskammergesetzes) gewählten Liste zu entnehmen sind; diese beiden Mitglieder dürfen weder den im einzelnen Fall betroffenen noch verwandten Gewerben angehören. (3) Die Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft haben für die schiedsgerichtlichen Ausschüsse Geschäftsordnungen betreffend Gang und Ablauf der Geschäfte zu beschließen, die dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zur Kenntnis zu bringen sind. (4) Der Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidungen kann 1. vom Gewerbeinhaber oder einer Person, die eine Gewerbeanmeldung erstattet, ein Konzessionsansuchen eingebracht oder um Nachsicht vom Befähigungsnachweis angesucht hat, und 2. von der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. (5) Der Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung ist von Amts wegen zu stellen, wenn die betreffende Frage eine Vorfrage in einem Verwaltungsverfahren ist und nicht ohne Bedachtnahme auf die im Paragraph 29, zweiter Satz enthaltenen Gesichtspunkte beurteilt werden kann, es sei denn, daß die Voraussetzung für die Zurückweisung des Antrages gemäß Absatz 6, vorliegt. (6) Der Ausschuß kann den Antrag zurückweisen, wenn nach seiner Ansicht ein ernst zu nehmender Zweifel über die zur Entscheidung gestellte Frage nicht besteht oder wenn über die Frage in den letzten fünf Jahren vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie in letzter Instanz oder vom Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Säumnisbeschwerde (Artikel 132, B-VG) entschieden worden ist. (7) Andernfalls hat der schiedsgerichtliche Ausschuß schriftliche Stellungnahmen der im Absatz 4, genannten Parteien und der sonst sachlich beteiligten Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft einzuholen. (8) Im Verfahren sind die im Absatz 4, Ziffer eins, genannten Personen und die im Absatz 4, Ziffer 2 und Abs. 7 genannten Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft Parteien. (9) Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde der schiedsgerichtlichen Ausschüsse ist der Landeshauptmann und über diesem der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie. h) Verfahren bei Prüfungen (Regelung des Prüfungswesens) § 350. (1) Vom Amte eines Mitgliedes der Prüfungskommission sind ausgeschlossen 1. der Lehrherr (die Lehrherren) sowie die Arbeitgeber des Prüflings während der letzten drei Jahre, 2. Personen, die mit dem Prüfling in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder mit ihm in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind, 3. der Ehegatte des Prüflings, 4. die Wahl- und Pflegeeltern und der gesetzliche Vertreter des Prüflings und 5. Personen, deren volle Unbefangenheit gegenüber dem Prüfling aus anderen Gründen in Zweifel zu ziehen ist. (2) Über den Ausschluß der Mitglieder der Prüfungskommission entscheidet bei Meisterprüfungen und bei den für die Ausübung gebundener Gewerbe vorgeschriebenen Prüfungen der Leiter der bei der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft errichteten Prüfungsstelle, bei den für die Ausübung konzessionierter Gewerbe vorgeschriebenen Prüfungen — ausgenommen Meisterprüfungen — hinsichtlich des Vorsitzenden der Landeshauptmann, hinsichtlich der übrigen Mitglieder der Vorsitzende der Prüfungskommission. Der Vorsitzende hat die Prüfer vor Beginn der Prüfung über allfällige Auuschließungsgründe zu befragen; doch soll schon bei der Zusammensetzung der Prüfungskommission und bei der Anberaumung des Prüfungstermines auf allfällige Ausschließungsgründe nach Möglichkeit Bedacht genommen werden. (3) Der Vorsitzende hat dem Landeshauptmann oder dem von diesem Beauftragten die gewissenhafte und unparteiische Ausübung seines Amtes schriftlich oder mündlich zu geloben. Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission haben dem Vorsitzenden dieses Gelöbnis schriftlich oder mündlich zu geben. Wenn dieses Gelöbnis bereits einmal abgelegt wurde, genügt es, wenn an dieses Gelöbnis bloß erinnert wird. (4) Die Prüfung ist nicht öffentlich; ausnahmsweise hat jedoch der Vorsitzende der Prüfungskommission einzelne. Zuhörer zuzulassen, sofern diese ein persönliches oder berufliches Interesse

glaubhaft machen und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes gestatten. Die Aufsichtsbehörden können zur Überwachung des ordnungsmäßigen Vorganges bei der Prüfung einen Vertreter zur Prüfung entsenden. Der Landeshauptmann ist von der Abhaltung der Prüfung zu verständigen. Der mündliche Teil der Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. (5) Über den Verlauf der Prüfung und der Beratung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von allen Prüfern zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis der Prüfung bestimmt sich nach der Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. (6) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling durch den Vorsitzenden vor der gesamten Kommission bekanntzugeben. Gegen den Beschluß der Kommission steht dem Prüfling kein Rechtsmittel zu. Über die bestandene Prüfung ist dem Geprüften ein Zeugnis auszustellen, das auf „bestanden", allenfalls — bei weit über dem Durchschnitt liegenden Leistungen — auf „mit Auszeichnung bestanden" zu lauten hat. Aus dem Zeugnis muß die Einstimmigkeit oder Mehrstimmigkeit des Beschlusses ersichtlich sein. (7) Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach einem halben Jahr wiederholt werden. Hat der Prüfling jedoch die Prüfung teilweise bestanden, so kann die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der bei der Prüfung festgestellten Fähigkeiten und Kenntnisse festlegen, welche Gegenstände bei der Prüfung nicht zu wiederholen sind, und auch einen früheren Prüfungstermin vorsehen. (8) Prüfungen, deren Ergebnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, können von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen für ungültig erklärt werden. § 351. (1) Für ein konzessioniertes Gewerbe, bei dem die Befähigung durch ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgelegte Prüfung — ausgenommen eine Meisterprüfung — nachzuweisen ist (Paragraph 22, Absatz 8,), ist die Prüfung vor einer Kommission abzulegen, die vom Landeshauptmann zu bestellen ist. Vor dieser Kommission ist auch die Zusatzprüfung für ein mit einem Handwerk verwandtes handwerksartiges Gewerbe (Paragraph 20, Abs. 2 und 3 und Paragraph 23,) abzulegen. (2) In diese Kommission hat der Landeshauptmann mindestens zwei Personen, die das Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind, und, je nach der Zahl der besonderen Fachgebiete des Gewerbes, zwei bis fünf andere Fachleute zu berufen; er hat einen für diese Aufgabe geeigneten Beamten des höheren Verwaltungsdienstes zum Vorsitzenden der Kommission zu bestellen. (3) Der Prüfungswerber hat die Prüfung bei der nach seinem Wohnsitz oder nach seinem Arbeitsort zuständigen Prüfungskommission abzulegen. Wenn in dem betreffenden Bundesland keine Prüfungskommission besteht oder der Prüfungswerber im Inland keinen Wohnsitz oder Arbeitsort hat, steht dem Prüfungswerber die Wahl der Prüfungskommission frei. (4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Landeshauptmann. (5) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf den Prüfungsstoff für das betreffende Gewerbe oder auf den Prüfungsstoff für eine Zusatzprüfung gemäß Paragraph 23, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die an die prüfenden Fachleute zu stellenden Anforderungen, die Anberaumung der Prüfungstermine, das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung, die auszustellenden Zeugnisse, die vom Prüfling zu bezahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann, die aus den Prüfungsgebühren zu bezahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr zu erlassen. § 352. (1) Für ein Handwerk, bei dem der Befähigungsnachweis durch die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung nachzuweisen ist (Paragraph 18, Abs. 1), für ein gebundenes Gewerbe, bei dem der Befähigungsnachweis durch ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung zu erbringen ist (Paragraph 22, Absatz 8,) und für ein konzessioniertes Gewerbe, bei dem der Befähigungsnachweis in der Ablegung der Meisterprüfung besteht (Paragraph 22, Abs. 1 Ziffer 3,), ist die Prüfung bei Prüfungsstellen abzulegen, die bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft zu errichten sind. Soweit diese Prüfungsstellen mit der Vollziehung von Aufgaben betreffend die Ablegung der Meisterprüfung betraut sind, führen sie die Bezeichnung „Meisterprüfungsstelle". (2) Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat den Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungssteile) zu bestellen. Dieser muß eine

abgeschlossene Hochschulbildung nachweisen, mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Erfahrungen verfügen. Die Bestellung bedarf für ihre Gültigkeit der Bestätigung durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn der Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) den in diesem Absatz aufgestellten Voraussetzungen entspricht. (3) Zur Abnahme der Prüfungen hat die Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) für jedes Gewerbe, für das die Ablegung einer Prüfung in Betracht kommt, die erforderliche Zahl von Kommissionen zu bilden. Jede Kommission hat aus dem Vorsitzenden und drei Beisitzern zu bestehen. (4) Der Vorsitzende einer Kommission für die Abnahme der Meisterprüfung muß das Gewerbe, für das die Meisterprüfung abgelegt werden soll, als Gewerbeinhaber oder Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sein und den Befähigungsnachweis erbracht haben. Zwei Beisitzer müssen den Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe erbringen können. Der dritte Beisitzer muß die Befähigung zur Abnahme der Prüfung im kaufmännisch-rechtskundlichen Teil besitzen. (5) Der Vorsitzende einer Kommission für die Abnahme der Prüfung für ein gebundenes Gewerbe und ein weiteres Mitglied dieser Kommission müssen das Gewerbe, für das die Prüfung abgelegt werden soll, als Gewerbeinhaber oder Pächter betreiben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sein und den Befähigungsnachweis erbracht haben. Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission müssen Fachleute auf den zu prüfenden Gebieten sein. (6) Der Vorsitzende einer Kommission für die Abnahme der Meisterprüfung oder der Prüfung für ein gebundenes Gewerbe wird vom Landeshauptmann auf Vorschlag der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Zwei Beisitzer werden vom Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) auf Grund von Listen bestimmt, die für die einzelnen Gewerbe hinsichtlich des einen Beisitzers von der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Fachgruppe und hinsichtlich des anderen Beisitzers von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für die Dauer von fünf Jahren anzulegen sind. Liegt der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) keine für die ordnungsmäßige Beiziehung der erforderlichen Beisitzer ausreichende Liste vor, so hat der Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) die Beisitzer selbst zu bestimmen. Der dritte Beisitzer wird vom Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) bestellt. (7) Für die Ablegung der Zusatzprüfung für ein mit einem Handwerk verwandtes Handwerk (Paragraph 19, Absatz 2,) oder für ein mit einem handwerksartigen Gewerbe verwandtes Handwerk (Paragraph 19, Abs. 3) gelten die Bestimmungen der Absatz 4, und 6 sinngemäß mit der Maßgabe, daß für die Ablegung der Zusatzprüfung für ein mit einem Handwerk verwandtes Handwerk der im Absatz 4, letzter Satz vorgesehene dritte Beisitzer nicht beizuziehen ist. (8) Der im Absatz 4, vorgesehene dritte Beisitzer ist auch nicht beizuziehen, wenn der kaufmännisch- rechtskundliche Teil bei einer Wiederholung der Meisterprüfung im Sinne des Paragraph 350, Abs. 7 nicht mehr zu prüfen ist oder wenn der Nachweis des erfolgreichen Besuches einer Schule den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil der Meisterprüfung ersetzt (Paragraph 18, Absatz 9,). (9) Bei einer gemeinsamen Ablegung der Meisterprüfung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 5, sind der Kommission für jedes weitere zu prüfende Gewerbe je ein Beisitzer, insgesamt jedoch nicht mehr als zwei weitere Beisitzer beizuziehen. (10) Die Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) hat für die Abhaltung der Prüfungen regelmäßig wiederkehrende Termine festzusetzen und für deren entsprechende Verlautbarung zu sorgen. Zwischen den Prüfungsterminen soll in der Regel ein Zeitraum von höchstens sechs Monaten hegen; jedenfalls ist ein Termin einmal im Jahr anzuberaumen. (11) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin (Absatz 10,) an die Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) zu richten. Paragraph 351, Absatz 3, gilt sinngemäß. (12) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle). Gegen die Zurückweisung des Ansuchens oder gegen die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung sowie gegen sonstige Entscheidungen der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) steht dem Prüfungswerber das Recht der Berufung an den Landeshauptmann zu, gegen dessen Entscheidung eine weitere Berufung nicht zulässig ist. (13) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Bestimmungen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 351, Absatz 5, zu treffen; in dieser Verordnung können auch Bestimmungen darüber aufgenommen werden, wer die Kosten für den praktischen Teil der Prüfung ganz oder zum Teil zu tragen hat. (14) Hinsichtlich der Zusatzprüfung zum Nachweis der für die Ausübung der Tätigkeiten gemäß § 99 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und hinsichtlich der Zusatzprüfung zum Nach-

weis der für die Ausübung der Tätigkeiten gemäß § 102 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gelten die Absatz eins bis 4, 6 bis 8 und 10 bis 13 sinngemäß. i) Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen § 353. Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen und die erforderlichen Pläne oder Skizzen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen. Weiters sind die sonst für die Beurteilung erforderlichen technischen Unterlagen sowie die Namen und Anschriften des Grundstückseigentümers und der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke anzuschließen. § 354. Wenn sich das Ermittlungsverfahren wegen des außergewöhnlichen Umfanges oder der besonderen Beschaffenheit der Anlage voraussichtlich auf einen längeren Zeitraum erstrecken wird und anzunehmen ist, daß die Errichtung und der Betrieb der Anlage bei Vorschreibung bestimmter Auflagen zulässig sein wird, oder wenn zur Ausarbeitung des Projektes einer Anlage Vorarbeiten erforderlich sind oder wenn das Vorliegen des Ergebnisses bestimmter Vorarbeiten für die Entscheidung der Behörde (Paragraphen 333,, 334 und 335) von wesentlicher Bedeutung ist, kann diese Behörde mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, schon vor der Genehmigung der Errichtung und des Betriebes der Anlage die Durchführung der erforderlichen Arbeiten genehmigen. § 355. Die Gemeinde ist im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Z. 2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören. Paragraph 340, Absatz 2, gilt sinngemäß. § 356. (1) Die Behörde (Paragraphen 333,, 334 und 335) hat eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen und den Nachbarn vom Gegenstand und von Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung durch Anschlag in der Gemeinde (Paragraph 41, AVG 1950) und in unmittelbar benachbarten Häusern Kenntnis zu geben; die Eigentümer dieser Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Der Behörde bekanntgewordene Nachbarn sind persönlich zu laden. (2) Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Paragraph 40, AVG 1950 gegeben, so ist den Nachbarn die Teilnahme an der Besichtigung der Anlage nur mit Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu wahren. (3) Im Verfahren gemäß Absatz eins, sind nur Nachbarn, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 3 oder 5 erheben, Parteien, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an. (4) Im Verfahren betreffend die Erteilung der Betriebsbewilligung (Paragraph 78, Absatz 2,) haben die im Abs. 3 genannten Nachbarn nur dann Parteistellung, wenn in der Betriebsbewilligung andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden. (5) Soll in einem Verfahren zur Erteilung der Betriebsbewilligung oder im Zuge der Überwachung der Betriebe von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes (Paragraph 78, Absatz 4,) Abstand genommen werden, so haben die im Absatz 3, genannten Nachbarn Parteistellung. § 357. Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Anlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im übrigen ist der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. § 358. (1) Werden Umstände bekannt, die die Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des § 74 begründen könnten, zieht aber der Inhaber der Anlage in Zweifel, daß die Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht gegeben seien, so hat die Behörde (Paragraphen 333,, 334 und 335) auf Antrag des Inhabers der Anlage die Anlage oder das Vorhaben zu prüfen und durch Bescheid festzustellen, ob die Errichtung und der Betrieb der Anlage der Genehmigung bedürfen. Ein Feststellungsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen, wenn die Genehmigungspflicht der Anlage offenkundig ist. (2) Durch ein solches Verfahren zur Feststellung der Genehmigungspflicht wird späteren Feststellungen über Art und Umfang der möglichen Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteiligen Einwirkungen nicht vorgegriffen. (3) Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden, wenn der Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage die Feststellung beantragt, ob eine gemäß Paragraph 82, Abs. 1 und 2 erlassene Verordnung auf seine Betriebsanlage anzuwenden ist. § 359. (1) Im Bescheid, mit dem die Errichtung und der Betrieb der Anlage genehmigt werden, sind die allenfalls erforderlichen Auflagen anzuführen. Wenn es aus Gründen der Überwachung der Einhaltung der Auflagen not-

wendig ist, hat die Behörde im Genehmigungsbescheid anzuordnen, daß ihr die Fertigstellung der Anlage angezeigt wird. (2) Der für den Genehmigungswerber, für das Arbeitsinspektorat und für die Gemeinde bestimmten Ausfertigung des Genehmigungsbescheides sind eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die Pläne und Skizzen, die dem Verfahren zugrunde lagen, anzuschließen; auf diesen Beilagen ist zu vermerken, daß sie Bestandteile des Genehmigungsbescheides bilden. (3) Der Bescheid ist dem Genehmigungswerber, dem zuständigen Arbeitsinspektorat, der Gemeinde und den Nachbarn, die Parteien sind (Paragraph 356, Absatz 3,), zuzustellen. (4) Das Recht der Berufung steht außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind. Das Berufungsrecht der Arbeitsinspektorate wird hiedurch nicht berührt. (5) Für Betriebsbewilligungsbescheide und Bescheide, mit denen gemäß Paragraph 78, Absatz 4, von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes Abstand genommen wird, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 erster Satz sowie der Absatz 2 bis 4 sinngemäß. j) Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen § 360. (1) Wenn in einem Strafverfahren das Vorliegen einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung oder in einem Verfahren gemäß Paragraph 358, Abs. 1 die Genehmigungspflicht einer Anlage rechtskräftig festgestellt worden ist, so hat die Behörde, wenn der der Rechtsordnung entsprechende Zustand nicht ungesäumt hergestellt wird, mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung des Betriebes oder von Teilen des Betriebes oder die Stillegung von Maschinen, zu verfügen. (2) In Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum, die durch eine den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegende Tätigkeit verursacht worden ist, oder in Fällen unzumutbarer Belästigung der Nachbarn, die durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursacht worden ist, hat die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder der Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stillegung von Maschinen oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr kann sie nach vorausgegangener Verständigung des Betriebsinhabers, einer mit der Betriebsführung beauftragten Person oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn seine Zustellung aus den im Paragraph 23, Absatz 7, AVG 1950 angeführten Gründen unterblieben ist. (3) Die Bescheide gemäß Absatz 2, sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Tage ihrer Rechtskraft an gerechnet, außer Wirksamkeit. (4) Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung von Bescheiden gemäß Absatz eins, oder 2 nicht mehr vorliegen und zu erwarten ist, daß der Gewerbetreibende in Hinkunft die gewerberechtlichen Vorschriften einhalten wird, so hat die Behörde auf Antrag des Gewerbetreibenden die mit den Bescheiden gemäß Absatz eins, oder 2 getroffenen Maßnahmen zu widerrufen. k) Verfahren bei Entziehung der Gewerbeberechtigung § 361. (1) Zur Entziehung der Gewerbeberechtigung (Paragraphen 87 bis 89), zu Feststellungen gemäß Paragraph 90 und zu Maßnahmen gemäß Paragraph 91, Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Pächters oder Geschäftsführers beziehen, und gemäß Paragraph 91, Absatz 2, ist bei Anmeldungsgewerben die Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben die zur Erteilung der Konzession zuständige Behörde berufen. Zu Maßnahmen gemäß Paragraph 91, Absatz eins,, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Filialgeschäftsführers beziehen, ist die für die weitere Betriebsstätte jeweils zuständige Behörde (Paragraphen 341, Abs. 4 und 345 Absatz 4,) berufen. (2) Vor der Entziehung der Gewerbeberechtigung oder Maßnahmen gemäß Paragraph 91, ist die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und, wenn Arbeitnehmer im Betriebe beschäftigt sind, auch die Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören; die Anhörung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat zu entfallen, wenn diese angeregt hat, die Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 88, Absatz 2, zu entziehen. (3) Vor der Entziehung einer Gewerbeberechtigung, bei deren Erteilung auf das Vorliegen eines Bedarfes Bedacht zu nehmen ist, ist überdies die Gemeinde des Standortes zu hören.

  1. Absatz 4Gegen Maßnahmen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, steht das Recht der Berufung sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem Pächter, Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer zu. l) Wiederaufnahme des Verfahrens § 362. Die Wiederaufnahme eines auf Grund dieses Bundesgesetzes durchgeführten Verfahrens von Amts wegen gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 ist nur dann zulässig, wenn die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel den Mangel einer gesetzlichen Voraussetzung betreffen, der noch fortdauert. m) Nichtigerklärung von Bescheiden § 363. (1) Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, die an einem der nachstehend angeführten Fehler leiden, sind mit Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Litera d, AVG 1950 bedroht, und zwar wenn 1. dieses Bundesgesetz auf die betreffende Tätigkeit nicht anzuwenden ist; 2. die Zugehörigkeit einer gewerblichen Tätigkeit zu einer Gruppe der Gewerbe (Paragraphen 5 und 6) unrichtig beurteilt worden ist und überdies der Gewerbeinhaber den erforderlichen Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder die Nachsicht vom Befähigungsnachweis nicht erlangt; 3. die Frage des Vorliegens der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8 bis 14 für die Ausübung von Gewerben durch den Gewerbeinhaber oder Pächter oder für die Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer unrichtig oder der Befähigungsnachweis zu Unrecht als erbracht beurteilt worden ist, die Nachsicht vom Befähigungsnachweis nicht erlangt wird und in allen diesen Fällen der Mangel noch andauert; 4. der Bestand oder die Dauer des Rechtes zur Gewerbeausübung unrichtig beurteilt worden ist; 5. die gesetzlichen Voraussetzungen eines Fortbetriebsrechtes (Paragraphen 41 bis 45) zu Unrecht als gegeben beurteilt worden sind. (2) In einem Verfahren betreffend die Nichtigerklärung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die nach der Sachlage sonst in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen Parteien und es steht ihnen das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 wegen Rechtswidrigkeit zu. (3) In einem Verfahren betreffend die Nichtigerklärung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft Partei und es steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 wegen Rechtswidrigkeit zu. n) Einziehung von Ausweispapieren § 364. Gewerbescheine, Konzessionsdekrete und sonstige Ausweispapiere, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften ausgefertigt worden sind, aber den Tatsachen nicht mehr entsprechen, sind der Behörde zurückzustellen. Auf Verlangen hat jedoch die Behörde diese Ausweispapiere, versehen mit einem deutlich ersichtlichen Ungültigkeitsvermerk, zurückzugeben. o) Gewerberegister § 365. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis, gesondert für freie Gewerbe, gebundene Gewerbe, Handwerke und konzessionierte Gewerbe (Gewerberegister) zu führen, in das jede Änderung im Stande der Gewerbe und alle sonstigen die Gewerbeausübung betreffenden Änderungen einzutragen sind. Von diesen Änderungen ist die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu verständigen. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Auskünfte aus dem Gewerberegister zu erteilen, wenn der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht. V. Hauptstück Strafbestimmungen § 366. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000.— oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden ist, begeht, wer 1. ein Anmeldungsgewerbe (Paragraph 5, Ziffer eins,) ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben; 2. ein konzessioniertes Gewerbe (Paragraph 5, Ziffer 2,) ohne die erforderliche Konzession ausübt; 3. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (Paragraph 74,) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt; 4. eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (Paragraph 81,). (2) Absatz eins, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden, wenn eine Gewerbeberechtigung, die auf ein an einen Befähigungsnachweis gebundenes Anmeldungsgewerbe lautet, in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird; desgleichen ist Absatz eins, Ziffer eins, nicht anzuwenden, wenn eine Gewerbeberechtigung, die auf ein in der Form eines Industriebetriebes ausgeübtes Anmeldungsgewerbe lautet, nicht in der Form eines Industriebetriebes aus-

geübt wird, sofern in diesem Fall der Gewerbeinhaber den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringt. (3) Absatz eins, Ziffer 2, ist nicht anzuwenden, wenn eine nicht auf die Ausübung in der Form eines Industriebetriebes lautende Konzession in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird; desgleichen ist Absatz eins, Ziffer 2, nicht anzuwenden, wenn eine auf die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes lautende Konzession nicht in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, sofern in diesem Falle der Gewerbeinhaber den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringt. § 367. Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000.— oder mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist, begeht, wer 1. trotz der gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder 3 oder gemäß § 9 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters ein Anmeldungsgewerbe ausübt, ohne die Anzeige gemäß Paragraph 39, Absatz 4, oder Paragraph 40, Absatz 4, über die Bestellung eines dem Paragraph 39, Absatz 2, entsprechenden Geschäftsführers oder gemäß § 40 Absatz 2, über die Übertragung der Ausübung dieses Anmeldungsgewerbes an einen Pächter erstattet zu haben; 2. trotz der gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder 3 oder gemäß § 9 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters ein konzessioniertes Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers gemäß Paragraph 39, Absatz 5, oder gemäß Paragraph 40, Abs. 4 oder der Übertragung der Ausübung dieses konzessionierten Gewerbes an einen Pächter gemäß Paragraph 40, Absatz 2, erhalten zu haben; 3. einen gemäß Paragraph 37, Absatz 2, bewilligten Nebenbetrieb entgegen Paragraph 37, Absatz eins, ohne einen hauptberuflich beschäftigten entsprechend befähigten Arbeitnehmer führt; 4. trotz der auf Grund des Paragraph 39, Absatz eins, bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein konzessioniertes Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers gemäß Paragraph 39, Absatz 5, oder Paragraph 40, Absatz 4, erhalten zu haben; 5. sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der entgegen Paragraph 39, Abs. 2 nicht mehr seinen Wohnsitz im Inland hat oder nicht mehr in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen; 6. sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der sich entgegen § 39 Absatz 3, nicht im Betrieb entsprechend betätigt; 7. ohne die gemäß Paragraph 40, Absatz 2, erforderliche Genehmigung die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes an einen Pächter übertragen hat; 8. ein Fortbetriebsrecht für ein Anmeldungsgewerbe ausübt, ohne die gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erforderliche Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt zu haben; 9. ein Fortbetriebsrecht für ein konzessioniertes Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung zu der gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erforderlichen Bestellung eines Geschäftsführers erhalten zu haben; 10. ein konzessioniertes Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte ohne die gemäß Paragraph 46, Abs. 4 erforderliche Bewilligung ausübt; 11. sich für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte eines Filialgeschäftsführers bedient, der entgegen Paragraph 47, Absatz 2, nicht mehr seinen Wohnsitz im Inland hat oder nicht mehr in der Lage ist, sich in der weiteren Betriebsstätte entsprechend zu betätigen; 12. den Betrieb eines konzessionierten Gewerbes ohne die gemäß Paragraph 49, Absatz 2, erforderliche Bewilligung in einen anderen Standort verlegt; 13. den Betrieb einer weiteren Betriebsstätte eines konzessionierten Gewerbes ohne die gemäß Paragraph 49, Absatz 3, erforderliche Bewilligung in einen anderen Standort verlegt; 14. mit den im Paragraph 50, Absatz 2, genannten oder durch auf Grund des Paragraph 50, Absatz 3, erlassene Verordnungen bezeichneten Waren entgegen diesen Bestimmungen den Versandhandel ausübt oder solche aus eigener Erzeugung stammende Waren oder zugekaufte Waren (Paragraph 33, Absatz eins, Z. 6) in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher absetzt; 15. ein Gewerbe mittels Automaten entgegen § 52 Absatz 2, oder entgegen den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, ausübt, wenn nicht einer der Tatbestände des Paragraph 366, Abs. 1 Ziffer eins und 2 gegeben ist; 16. ein Gewerbe im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus ausübt, wenn es sich nicht um ein den Bestimmungen des § 53 unterliegendes Feilbieten im Umherziehen, um die Ausübung des Viehschneidergewerbes (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 50,) oder um die Ausübung des Marktfahrergewerbes (Paragraph 103, Abs. 1 Litera c, Ziffer 13,) handelt und nicht einer der Tatbestände des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins und 2 gegeben ist; 17. das den Bestimmungen des Paragraph 53, unterliegende Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort und von Haus zu Haus entgegen den Bestimmungen des Paragraph 53, ausübt, wenn

nicht einer der Tatbestände des Paragraph 366, Absatz eins, Z. 1 und 2 oder der erste Tatbestand des § 368 Ziffer 6, oder der Tatbestand des Paragraph 368, Ziffer 7, gegeben ist; 18. als Land- und Forstwirt in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hervorgebrachte Erzeugnisse entgegen den Bestimmungen des § 53 Absatz 6, im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilbietet; 19. die Bestimmungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen (Paragraphen 54, bis 59, 61, 115 Absatz 3 und 4 und 240) oder die Bestimmungen der auf Grund der Paragraphen 54, Abs. 2 oder 57 Absatz 2, erlassenen Verordnungen nicht einhält, wenn nicht der zweite oder dritte Tatbestand des Paragraph 368, Ziffer 6, gegeben ist; 20. die Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz eins, über die Führung des Staatswappens nicht einhält oder das Verbot der Führung des Staatswappens nach Paragraph 68, Absatz 5, nicht befolgt; 21. die Bestimmungen von gemäß Paragraph 69, Absatz eins, oder 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß Paragraph 69, Absatz 4, erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält; 22. entgegen den Bestimmungen von gemäß Paragraph 70, Abs. 1 erlassenen Verordnungen Arbeiten von Personen ausführen läßt, die nicht die für diese Arbeiten festgelegte fachliche Befähigung nachweisen können; 23. Maschinen oder Geräte, die den in den gemäß § 71 Absatz eins, erlassenen Verordnungen festgelegten Anforderungen nicht entsprechen, in den inländischen Verkehr bringt oder im Inland ausstellt; 24. entgegen Paragraph 71, Absatz 3, nicht nachweisbar darauf aufmerksam macht, daß Maschinen oder Geräte nicht den Anforderungen der gemäß § 71 Absatz eins, erlassenen Verordnungen entsprechen; 25. entgegen Paragraph 72, Absatz eins, Maschinen oder Geräte in den inländischen Verkehr bringt oder die Bestimmungen der gemäß Paragraph 72, Absatz 2, erlassenen Verordnungen nicht einhält; 26. Gebote oder Verbote von gemäß Paragraph 82, Absatz eins, und 2 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 74, bis 83 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält; 27. die gemäß Paragraph 84, in Bescheiden vorgeschriebenen Aufträge nicht einhält; 28. das im Paragraph 92, Absatz eins, festgelegte Verbot der Ausübung eines Gewerbes oder des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage nicht befolgt; 29. Fleisch entgegen Paragraph 96, Absatz 4, verkauft; 30. Pferdefleisch entgegen Paragraph 96, Absatz 5, verkauft; 31. bei der Ausübung des Antiquitäten- und Kunstgegenständehandels die Bestimmungen des Paragraph 109, nicht einhält; 32. bei der Ausübung des Viehschneidergewerbes die Bestimmungen des Paragraph 121, nicht einhält; 33. bei der Ausübung des Altwarenhandels entgegen Paragraph 122, Absatz eins, gleichzeitig das konzessionierte Gewerbe des Handels mit Waffen oder bei der Ausübung des Handels mit Waffen entgegen Paragraph 136, gleichzeitig das Gewerbe des Altwarenhandels ausübt; 34. bei der Ausübung des Altwarenhandels die Bestimmungen des Paragraph 122, Absatz 2, nicht einhält; 35. höhere Entgelte als die in den gemäß Paragraph 123,, § 177, Paragraph 218,, Paragraph 239,, Paragraph 252, oder Paragraph 257, erlassenen Höchsttarifen festgelegten Entgelte verlangt oder annimmt; 36. die Bestimmungen des Paragraph 124, Absatz 2,, des Paragraph 125,, des Paragraph 126, oder des Paragraph 127, über den Verkauf oder die Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art nicht einhält; 37. den Betrieb eines Waffengewerbes entgegen § 134 Absatz 3, nicht einstellt; 38. bei der Ausübung eines Waffengewerbes die Bestimmungen der gemäß Paragraph 135, erlassenen Verordnungen nicht einhält; 39. bei der Ausübung eines Waffengewerbes die Bestimmungen des Paragraph 137, oder des Paragraph 138, Abs. 4 nicht einhält; 40. bei der Ausübung des Luftfahrzeugmechanikergewerbes die Bestimmungen des Paragraph 186, oder die Bestimmungen von auf Grund des Paragraph 186, erlassenen Verordnungen nicht einhält; 41. ein Gastgewerbe vorübergehend außerhalb der genehmigten Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen ausübt, ohne die gemäß Paragraph 195, erforderliche Sonderbewilligung erhalten zu haben; 42. entgegen den Bestimmungen des Paragraph 196, oder des Paragraph 197, Alkohol ausschenkt; 43. die Bestimmungen des Paragraph 199, oder Gebote oder Verbote von auf Grund des Paragraph 199, erlassenen Verordnungen oder von auf Grund des Paragraph 199, erlassenen Bescheiden nicht befolgt; 44. entgegen Paragraph 211, keine Vorsorge für einen geeigneten Reisebetreuer trifft; 45. Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß § 216, Paragraph 225,, Paragraph 229,, Paragraph 233,, Paragraph 313, Absatz eins, oder § 321 Absatz eins, erforderliche Eignung besitzen;

Ziffer 46 die Bestimmungen des Paragraph 224, über die Abgrenzung der Verkaufsrechte nicht einhält; 47. die Bestimmungen des Paragraph 235, über die räumliche Trennung bei der Erzeugung von medizinischem Naht- oder Organersatzmaterial nicht einhält; 48. bei der Ausübung des Gewerbes der Schädlingsbekämpfung die Bestimmungen der auf Grund des Paragraph 244, erlassenen Verordnungen nicht einhält; 49. bei der Ausübung des Gewerbes der Schädlingsbekämpfung den Bestimmungen des Paragraph 246, zuwiderhandelt; 50. die Gebote oder Verbote der auf Grund des § 261, des Paragraph 265,, des Paragraph 269, oder des Paragraph 309, erlassenen Ausübungsregeln nicht befolgt; 51. bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher entgegen Paragraph 280, Absatz eins,, bei der Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen entgegen Paragraph 298, Absatz eins, oder bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes entgegen Paragraph 320, Absatz eins, ohne Genehmigung gleichzeitig ein anderes Gewerbe ausübt; 52. bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher die Vorschriften des Paragraph 281,, Paragraph 282,, Paragraph 284,, § 286 Ziffer eins, oder 2, Paragraph 287,, Paragraph 288,, Paragraph 289, oder § 290 nicht einhält; 53. bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher oder der Versteigerung beweglicher Sachen die gemäß Paragraph 285, Absatz 2, oder gemäß § 299 Absatz 2, genehmigte Geschäftsordnung nicht einhält; 54. bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher oder der Versteigerung beweglicher Sachen die Bestimmungen des Paragraph 285, Absatz 3,, 4 oder 5 oder des Paragraph 299, Absatz 3,, 4 oder 5 nicht einhält; 55. gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 286 Ziffer 3, oder gemäß Paragraph 315, verstößt; 56. Forderungen entgegen den Vorschriften des § 307 Absatz 2, oder 3 einzieht; 57. der Verpflichtung zur Vorlage des Arbeitnehmerverzeichnisses gemäß Paragraph 313, Absatz 2, oder gemäß Paragraph 321, Absatz 2, nicht nachkommt; 58. bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes Uniformen gebraucht, ohne die Bewilligung gemäß Paragraph 322, erhalten zu haben; 59. den Bestimmungen des Paragraph 338, zuwiderhandelt; 60. ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, sich durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen läßt oder einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt, obwohl er wissen mußte, daß der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Z. 1 oder 2 begeht, oder dies nach seinem Beruf oder seiner Beschäftigung bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnte, und zwar auch dann, wenn der andere nicht strafbar ist. § 368. Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000.- zu ahnden ist, begeht, wer 1. die Anzeigen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, über die weitere Ausübung von Gewerben bei Erlangung der Eigenberechtigung, gemäß Paragraph 11, Absatz 3, über die Beendigung der Liquidation, gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die weitere Ausübung des Gewerbes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters oder über den Eintritt eines neuen Gesellschafters, gemäß Paragraph 11, Absatz 5, über die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft durch Übertragung des Unternehmens auf einen Gesellschafter oder Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes und die weitere Ausübung des Gewerbes der Kapitalgesellschaft, gemäß Paragraph 11, Absatz 6, über die Eintragung einer Kapitalgesellschaft in das Handelsregister, in die bei Gründung der Betrieb eines Einzelkaufmannes oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen eingebracht worden ist, und die weitere Ausübung des Gewerbes des Einzelkaufmannes oder der Personengesellschaft des Handelsrechtes, gemäß Paragraph 11, Absatz 7, über die Neubildung einer Aktiengesellschaft durch Verschmelzung von Aktiengesellschaften und die weitere Ausübung der Gewerbe der sich vereinigenden Gesellschaften, gemäß Paragraph 12, über die Umwandlung einer Offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine Offene Handelsgesellschaft, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, über die Bestellung eines neuen befähigten Arbeitnehmers in einem Nebenbetrieb, gemäß Paragraph 39, Absatz 4,, gemäß Paragraph 39, Absatz 5, oder gemäß Paragraph 40, Absatz 4, über das Ausscheiden des Geschäftsführers, gemäß Paragraph 40, Absatz 2, über den Widerruf der Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter, gemäß Paragraph 42, Absatz eins,, gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 44, über den Fortbetrieb von Gewerben,

gemäß Paragraph 46, Absatz 3, über die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte, gemäß Paragraph 47, Absatz 3, oder gemäß Paragraph 47, Absatz 4, über das Ausscheiden des Filialgeschäftsführers, gemäß Paragraph 49, Absatz eins, über die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort, gemäß Paragraph 49, Absatz 3, über die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte eines Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort, gemäß Paragraph 52, Absatz eins, über die Aufstellung von Automaten, gemäß Paragraph 63, Absatz 4, über die Änderung des Namens oder der Firma, gemäß Paragraph 83, über die Auflassung von Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, oder von Teilen solcher Betriebsanlagen, gemäß Paragraph 92, Absatz 2, über Umstände, die das Nichtbestehen oder die Beendigung einer nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Versicherung zur Folge haben, gemäß Paragraph 93, über das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung, gemäß Paragraph 141, Absatz eins, über das Ruhen und die Aufnahme der Ausübung von Waffengewerben, gemäß Paragraph 175,, gemäß Paragraph 251, oder gemäß Paragraph 292, über die Einstellung oder das Ruhen der Ausübung von Rauchfangkehrergewerben, Kanalräumergewerben oder Pfandleihergewerben, gemäß einer Anordnung auf Grund des Paragraph 359, Abs. 1 über die Fertigstellung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht oder nicht rechtzeitig erstattet; 2. trotz der auf Grund des Paragraph 39, Absatz eins, bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Anmeldungsgewerbe ausübt, ohne eine Anzeige gemäß Paragraph 39, Absatz 4, oder gemäß Paragraph 40, Absatz 4, über die Bestellung eines dem Paragraph 39, Absatz 2, entsprechenden Geschäftsführers für die Ausübung dieses Anmeldungsgewerbes erstattet zu haben; 3. ohne die gemäß Paragraph 40, Absatz 2, vorgeschriebene Anzeige die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes an einen Pächter übertragen hat; 4. die Bestimmungen über die Namensführung und die Bezeichnung der Betriebsstätte (Paragraphen 63, bis 66), des Paragraph 210, über die Bezeichnungen „Reisebüro" und „Verkehrsbüro" oder des Paragraph 316, über die Bezeichnungen „konzessionierter Berufsdetektiv" und „Berufsdetektivassistent" nicht einhält; 5. Gebote oder Verbote von gemäß Paragraph 67, erlassenen Verordnungen über die äußere Geschäftsbezeichnung nicht befolgt; 6. die Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 5,, des Paragraph 55, Abs. 1, des Paragraph 57, Absatz 3,, des Paragraph 58,, des Paragraph 217, oder des Paragraph 314, über Legitimationen nicht einhält; 7. bei Ausübung des Feilbietens im Umherziehen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, 2. 1 die Bestimmungen des § 53 Absatz 4, nicht einhält; 8. die Bestimmung des Paragraph 73, Absatz eins, über die Kundmachung von Geschäftsbedingungen nicht einhält; 9. die Bestimmungen von gemäß Paragraph 73, Absatz 2, und 3 oder gemäß Paragraph 202, erlassenen Verordnungen über die Ersichtlichmachung von Preisen nicht einhält; 10. die Bestimmungen des Paragraph 139, über die Bezeichnung von Waffen nicht einhält; 11. die Bestimmungen des Paragraph 198, Absatz 2, oder der gemäß Paragraph 198, Absatz eins, erlassenen Verordnungen über Sperrstunden und Aufsperrstunden nicht einhält; 12. entgegen der Bestimmung des Paragraph 200, die gegenehmigte Betriebsart eines Gastgewerbes ändert; 13. entgegen der Bestimmung des Paragraph 201, Betriebsräume und sonstige Betriebsflächen zu den genehmigten Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen eines Gastgewerbes hinzunimmt; 14. die Bestimmungen des Paragraph 273, oder des Paragraph 283, über die Führung und Aufbewahrung von Büchern nicht einhält oder Gebote oder Verbote von gemäß Paragraph 138, Absatz 3, oder Paragraph 283, Abs. 3 erlassenen Verordnungen über Waffenbücher oder Pfandleihbücher nicht befolgt; 15. die Bestimmungen des Paragraph 305, über den geschäftlichen Schriftwechsel und die Geschäftsbücher nicht einhält; 16. die gemäß Paragraph 326, erlassenen Verordnungen über das Verbot des Feilhaltens bestimmter Waren auf Märkten oder die gemäß Paragraph 331, erlassenen Marktordnungen nicht einhält; 17. andere als im Paragraph 366,, Paragraph 367 und in Ziffer eins, bis 16 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält. § 369. (1) Die Strafe des Verfalles von Waren, Werkzeugen oder Transportmitteln (Paragraphen 10,, 17 und 18 VStG 1950) kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, oder nach Paragraph 367, Ziffer 16,,

Ziffer 2 17, 2. 18 oder 2. 19 im Zusammenhang stehen. Von der Verhängung der Strafe des Verfalles ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn es sich um Gegenstände handelt, die der Beschuldigte zur Ausübung seines Berufes oder zur Führung seines Haushaltes benötigt. (2) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 366, oder 367 schuldig, derentwegen sie bereits wenigstens zweimal bestraft wurde, so können Geld- und Arreststrafe nebeneinander verhängt werden. § 370. (1) Wurde die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter angezeigt oder genehmigt (Paragraph 40,), so sind Geld- und Arreststrafen oder die Strafe des Verfalles gegen den Pächter zu verhängen. (2) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt (Paragraph 39,), so sind Geld- und Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen. (3) Der Gewerbetreibende ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen. (4) Die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß für den Fall der Anzeige oder der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers gemäß Paragraph 47, hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist. § 371. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in den Paragraphen 366 bis 368 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. § 372. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen sowie der Erlös der auf Grund des Paragraph 369, Absatz eins, für verfallen erklärten Gegenstände fließen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu, in deren Bereich die Behörde liegt, die die Verwaltungsübertretung geahndet hat. Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat diese Beträge für die Wirtschaftsförderung sowie zur Unterstützung unverschuldet in Notlage geratener Gewerbetreibender und ehemaliger Gewerbetreibender zu verwenden. (2) Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Betriebsanlagen betreffende Verwaltungsübertretungen (Paragraph 366, Ziffer 3 und 4, Paragraph 367, Ziffer 26,, § 368 2. 1 hinsichtlich der Anzeigen gemäß Paragraph 83, oder gemäß einer Anordnung auf Grund des § 359 Absatz eins,, Paragraph 376, Ziffer eins, Absatz 4, Litera b,) handelt. § 373. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft Mitteilungen darüber zu machen, welche Verfügungen über die von den Landeskammern oder deren Gliederungen erstatteten Anzeigen getroffen wurden. VI. Hauptstück Aufhebungs-, Übergangs- und Schlußbestimmungen 1. Aufhebung von Rechtsvorschriften § 374. (1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die folgenden Rechtsvorschriften außer Kraft, soweit sie noch in Geltung stehen und Absatz 3, oder Paragraph 376, nicht anderes bestimmen: 1. Kaiserliches Patent vom 4. September 1852, RGBl. Nr. 252, wodurch ein neues Gesetz über den Hausierhandel erlassen wird; 2. Kaiserliches Patent vom 20. Dezember 1859, RGBl. Nr. 227, womit eine Gewerbeordnung für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme des venetianischen Verwaltungsgebietes und der Militärgrenze erlassen und vorn 1. Mai 1860 angefangen in Wirksamkeit gesetzt wird; 3. Paragraph 10, letzter Absatz des Gesetzes vom 15. April 1881, RGBl. Nr. 43, über den Spielkartenstempel; 4. Gesetz vom 23. Juni 1881, RGBl. Nr. 62, betreffend den Handel mit gebrannten geistigen Getränken, den Ausschank und den Kleinverschleiß derselben; 5. Verordnung des Handelsministeriums im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern und der Finanzen vom 23. Dezember 1881, RGBl. Nr. 2/1882, betreffend die Durchführung des kaiserlichen Patentes vom 4. September 1852, RGBl. Nr. 252, über den Hausierhandel; 6. Gesetz vom 15. März 1883, RGBl. Nr. 39, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung; 7. Verordnung der Ministerien des Handels und des Innern vom 2. Mai 1884, RGBl. Nr. 69, betreffend die Art und Weise, in welcher die Inhaber von Trödlergewerben ihre Bücher zu führen haben, dann betreffend die polizeiliche Kontrolle, welcher sie hinsichtlich ihres Geschäftsbetriebes unterworfen sind; 8. Verordnung der Ministerien des Handels, des Innern und der Finanzen vom 28. August 1884, RGBl. Nr. 143, betreffend die Einreihung

des gewerbsmäßig betriebenen Hadernhandels in den Grenzbezirken von Böhmen, Mähren, Schlesien, Galizien, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unter die konzessionierten Gewerbe; 9. Gesetz vom 8. März 1885, RGBl. Nr. 22, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung; 10. Gesetz vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48, mit welchem einige Bestimmungen hinsichtlich der Pfandleihergewerbe erlassen werden; 11. nach Maßgabe des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 2, die Verordnung der Ministerien des Handels, des Innern, der Finanzen und der Justiz vom 24. April 1885, RGBl. Nr. 49, betreffend den Betrieb des Pfandleihergewerbes; 12. nach Maßgabe des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 3, die Verordnung der Minister des Handels und des Innern vom 20. Juli 1885, RGBl. Nr. 116, betreffend die Einreihung des Betriebes von Informationsbüros zum Zwecke der Auskunftserteilung über die Kreditverhältnisse von Firmen unter die konzessionierten Gewerbe; 13. Verordnung des Ministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Handelsministerium vom 17. November 1885, RGBl. Nr. 166, womit den nur zum Handel mit gebrannten geistigen Getränken berechtigten Gewerbetreibenden verboten wird, in ihren den Kunden zugänglichen Geschäftslokalitäten gebrannte geistige Getränke in unverschlossenen Gefäßen auf dem Lager zu halten; 14. Verordnung der Ministerien des Innern und des Handels vom 2. Jänner 1886, RGBl. Nr. 10, womit eine Ergänzung der Ministerialverordnung vom 21. April 1876 (RGBl. Nr. 60) in Betreff des Verkehrs mit Giften, gifthaltigen Drogen und gesundheitsgefährlichen chemischen Präparaten erlassen wird; 15. Verordnung des Handelsministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern vom 28. Juli 1890, RGBl. Nr. 157, womit die Ministerialverordnung vom 20. Juli 1885 (RGBl. Nr. 116), betreffend die Einreihung des Betriebes von Informationsbüros zum Zwecke der Auskunftserteilung über die Kreditverhältnisse von Firmen unter die konzessionierten Gewerbe ergänzt wird; 16. Verordnung der Ministerien des Handels, des Innern und der Finanzen vom 23. Juni 1892, RGBl. Nr. 98, betreffend die Evidenthaltung der automatischen Waagen und Verkaufsapparate; 17. Verordnung der Minister des Handels und des Innern vom 6. Juli 1893, RGBl. Nr. 117, betreffend den Betrieb von Informationsbüros; 18. nach Maßgabe des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 4, sowie des Paragraph 376, Ziffer 23 und 24 das Gesetz vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, betreffend die Regelung der konzessionierten Baugewerbe; 19. Verordnung der Ministerien des Innern und des Handels vom 27. Dezember 1893, RGBl. Nr. 194, womit in Ausführung des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, betreffend die Regelung der konzessionierten Baugewerbe, die im Grunde des Paragraph 2, Absatz 2, des gedachten Gesetzes als ausgenommen erklärten Orte verlautbart werden; 20. Gesetz vom 23. Februar 1897, RGBl. Nr. 63, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung; 21. nach Maßgabe des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 8, die Verordnung der Ministerien des Handels und des Innern vom 30. März 1899, RGBl. Nr. 64, betreffend die Regelung des Flaschenbierhandels; 22. Paragraph 5, letzter Absatz des Gesetzes vom 25. Oktober 1901, RGBl. Nr. 26/1902, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Butterschmalz, Schweineschmalz und deren Ersatzmitteln; 23. Gesetz vom 25. Februar 1902, RGBl. Nr. 49, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung; 24. Paragraphen 12 bis 18 der Verordnung des Handelsministeriums im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern und der Finanzen vom 27. Dezember 1902, RGBl. Nr. 242, mit welcher Durchführungsbestimmungen zum Gesetze vom 25. Februar 1902, RGBl. Nr. 49, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung, erlassen werden; 25. nach Maßgabe des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 2, die Verordnung der Ministerien des Handels, des Innern, der Finanzen und der Justiz vom 10. Mai 1903, RGBl. Nr. 115, womit die Ministerialverordnung vom 24. April 1885, RGBl. Nr. 49, betreffend den Betrieb des Pfandleihergewerbes, ergänzt bzw. abgeändert wird; 26. Verordnung der Ministerien des Innern und des Handels vom 13. November 1903, RGBl. Nr. 228, womit das gesamte Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg als ausgenommener Ort im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, betreffend die Regelung der konzessionierten Baugewerbe, erklärt wird; 27. Verordnung der Ministerien des Handels und des Innern vom 24. April 1906, RGBl. Nr. 91, mit welcher das gesamte Gebiet der Reichshaupt- und Residenzstadt Wien in dem durch das Gesetz vom 28. Dezember 1904, Landesgesetzblatt

Nr. 1/1905, erweiterten Umfange als ausgenommener Ort im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes vom 26. Dezember 1883, RGBl. Nr. 193, betreffend die Regelung der konzessionierten Baugewerbe, erklärt wird; 28. Gesetz vom 5. Februar 1907, RGBl. Nr. 26, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung; 29. Verordnung der Ministerien des Handels und des Innern vom 18. März 1907, RGBl. Nr. 103, mit welcher das gesamte Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck in dem durch die Gesetze vom 23. Dezember 1903, LGBl, für Tirol und Vorarlberg Nr. 64 und 65, erweiterten Umfange als ausgenommener Ort im Sinne des des Paragraph 2, Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, betreffend die Regelung der konzessionierten Baugewerbe, erklärt wird; 30. nach Maßgabe des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 9, die Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister für Kultus und Unterricht vom 1. August 1907, RGBl. Nr. 183, betreffend das konzessionierte Gewerbe der Leichenbestattungsunternehmungen; 31. nach Maßgabe des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 11, die Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister für Kultus und Unterricht vom 6. August 1907, RGBl. Nr. 196, über den nach § 23 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1907, RGBl. Nr. 26, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung, zum Antritte der im Paragraph 15, Punkt 1, 2, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 14, 17, 18, 20, 21, 22 und 23 des Gesetzes vom 15. März 1883, RGBl. Nr. 39, beziehungsweise des Gesetzes vom 5. Februar 1907, RGBl. Nr. 26, angeführten konzessionierten Gewerbe erforderlichen Nachweis der besonderen Befähigung, in der Fassung der Verordnung vom 12. Mai 1914, RGBl. Nr. 106; 32. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister des Innern vom 6. August 1907, RGBl. Nr. 197, betreffend die Führung der Bücher der konzessionierten Dienst- und Stellenvermittlungsgewerbe sowie die polizeiliche Kontrolle dieser Gewerbe; 33. Kundmachung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister des Innern vom 16. August 1907, RGBl. Nr. 199, betreffend den Text der Gewerbeordnung; 34. Paragraphen 2 und 3 sowie 8 und 9 der Verordnung der Ministerien des Handels, des Innern, der Finanzen, der Eisenbahnen, der öffentlichen Arbeiten und der Landesverteidigung einverständlich mit dem Reichskriegsministerium vom 15. Juli 1908, RGBl. Nr. 163, betreffend den Verkehr mit Zelluloid, Zelluloidwaren und Zelluloidabfällen, in der Fassung des Paragraph 33, Absatz 2, des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/ 1972; 35. Gesetz vom 14. Jänner 1910, RGBl. Nr. 19, betreffend die Dauer der Arbeitszeit und den Ladenschluß in Handelsgewerben und verwandten Geschäftsbetrieben; 36. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit den Ministern des Innern, für Kultus und Unterricht und für öffentliche Arbeiten vom 29. November 1910, RGBl. Nr. 212, mit welcher das Gewerbe der Sodawassererzeugung an eine Konzession gebunden wird, in der Fassung des Paragraph 33, Absatz 2, des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, ausgenommen die Paragraphen 4 bis 19; 37. Verordnung der Ministerien des Handels, des Innern, der Finanzen und der Justiz vom 28. November 1917, RGBl. Nr. 470, womit die Ministerialverordnung vom 24. April 1885, RGBl. Nr. 49, betreffend den Betrieb des Pfandleihergewerbes, ergänzt wird; 38. Gesetz vom 3. Dezember 1917, RGBl. Nr. 475, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Paragraphen 94 und 121 der Gewerbeordnung; 39. Art. römisch II und römisch III des Gesetzes vom 25. Jänner 1919, StGBl. Nr; 42, über die Aufhebung der Arbeitsbücher und über die ungerechtfertigte Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeiter; 40. nach Maßgabe des Paragraph 376, Ziffer 46, der Artikel eins, des Gesetzes vom 15. Mai 1919, StGBl. Nr. 282, über die Mindestruhezeit, den Ladenschluß und die Sonntagsruhe in Handelsgewerben und anderen Betrieben soweit er den Ladenschluß zum Gegenstand hat; 41. Gesetz vom 22. Juli 1920, StGBl. Nr. 369, betreffend den Gewerbeantritt durch berufswechselnde Militärpersonen; 42. Verordnung des Bundesministers für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten vom 7. Juni 1921, Bundesgesetzblatt Nr. 316, betreffend Einfügung des Lichtbildes des Inhabers in das Hausierbuch; 43. Bundesgesetz vom 3. März 1922, Bundesgesetzblatt Nr. 136, betreffend die Abänderung der Bestimmungen der Gewerbeordnung über die gewerbliche Auszeichnung nach Paragraph 58 ;, 44. Bundesgesetz vom 30. März 1922, Bundesgesetzblatt Nr. 204, betreffend die Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen des Hausierpatentes und der Vorschriften über andere Wandergewerbe; 45. Verordnung des Bundesministers für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten vom 4. April 1922, Bundesgesetzblatt Nr. 196, über die Gewerbescheine der Marktfahrer;

Ziffer 46 Bundesgesetz vom 7. Juli 1922, BGBl. Nr. 448, betreffend die Einschränkung der Verabreichung geistiger Getränke an Jugendliche; 47. Verordnung der Bundesregierung vom 13. April 1923, BGBl. Nr. 217, betreffend den Gewerbeantritt durch abgebaute Bundesangestellte; 48. Bundesgesetz vom 21. Dezember 1923, BGBl. Nr. 634, betreffend die Abänderung der Bestimmungen der Gewerbeordnung über äußere Bezeichnung und Namensführung; 49. nach Maßgabe des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 24, die Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vom 29. März 1924, BGBl. Nr. 103, über Wandergewerbe; 50. Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 17. März 1925, BGBl. Nr. 109, über die Ergänzung der Wandergewerbeverordnung; 51. Artikel 43, mit Ausnahme der Z. römisch 26 und Art. 44 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925; 52. Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 26. Mai 1926, BGBl. Nr. 147, über den Umfang der sogenannten kleinen Maurer-, Zimmer- und Steinmetzberechtigungen im Burgenlande; 53. Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 31. Oktober 1926, BGBl. Nr. 346, über die Abschaffung des Geschäftsbuches beim Trödlergewerbe; 54. nach Maßgabe des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 8, die Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 4. Jänner 1927, BGBl. Nr. 19, mit der die hinsichtlich der Verwendung des Patentverschlusses für Bierflaschen bestehenden Beschränkungen aufgehoben werden; 55. Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 6. Juni 1927, BGBl. Nr. 221, über die Führung der äußeren Bezeichnung „Drogist"; 56. Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 26. September 1927, BGBl. Nr. 286, über die Ausweisleistung der Personen, die auf Grund des Paragraph 60, Absatz 2 und 5 der Gewerbeordnung Waren im Umherziehen feilbieten; 57. Paragraph 2, Z. römisch II des Bundes-Verwaltungsstraferhöhungsgesetzes 1928, BGBl. Nr. 365/1927; 58. Gewerbenovelle 1928, BGBl. Nr. 189; 59. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1928, BGBl. Nr. 360, über die Ergänzung der Bestimmungen der Gewerbeordnung hinsichtlich der Erzeugung von Vaccinen, Seren und Bakterienpräparaten und der Schädlingstilgung mit giftigen Gasen, ausgenommen die Bestimmung des Art. römisch IV, die die Herstellung von Blatternimpfstoff dem Bund vorbehält; 60. Paragraph 16, des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 252/1929; 61. Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 9. Juli 1930, BGBl. Nr. 209, betreffend Maßnahmen zur Sicherung der Ruhe und Ordnung in Betrieben des Gast- und Schankgewerbes; 62. Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 25. Juli 1930, BGBl. Nr. 249, über den Umfang der sogenannten kleinen Maurer- und Zimmerberechtigungen im Burgenland; 63. Paragraph 14, der Verordnung zur Ausführung der Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 25. März 1931, deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 83, in der Fassung der Verordnungen vom 29. November 1932, deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 539, vom 6. Mai 1936, deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 444, und vom 6. April 1943, deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 179, sowie in der Fassung des Paragraph 33, Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, soweit er Bestimmungen über Durchgasungskammern enthält; 64. nach Maßgabe des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 27, die Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung vom 25. Februar 1932, BGBl. Nr. 74, über die Erzeugung von Vaccinen, Seren und Bakterienpräparaten und die Schädlingsvertilgung mit hochgiftigen Gasen, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 41/ 1935; 65. nach Maßgabe des Paragraph 376, Ziffer 2, die Gewerbenovelle 1933, Bundesgesetzblatt Nr. 52; 66. nach Maßgabe des Paragraph 376, Ziffer 2, die Gewerbeordnungsnovelle 1933, Bundesgesetzblatt Nr. 104; 67. Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 17. Juli 1933, Bundesgesetzblatt Nr. 332, über die gewerbliche Auszeichnung nach § 58 der Gewerbeordnung; 68. Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Justiz vom 31. Jänner 1934, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 69, über die Behandlung von Feilbietungsüberschüssen im Pfandleihergewerbe; 69. nach Maßgabe des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 29, sowie des Paragraph 376, Ziffer 2, und. 45 die Gewerbeordnungsnovelle 1934, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 322; 70. Bundesgesetz vom 19. Oktober 1934, BGBl. römisch II Nr. 324, über die Abänderung der hausierrechtlichen Vorschriften;

Ziffer 71 Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 26. Oktober 1934, BGBl. römisch II Nr. 326, betreffend die Aufzählung der Waren, deren Verkauf in Handelsgewerben an den „großen Befähigungsnachweis" gebunden ist; 72. Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 3. November 1934, BGBl. römisch II Nr. 343, betreffend die Einreihung der gewerbsmäßigen Erzeugung von Margarine, Margarinschmalz und anderen Speisefetten unter die konzessionierten Gewerbe; 73. Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 26. November 1934, BGBl. römisch II Nr. 384, betreffend die Bindung der gewerbsmäßigen Erzeugung und Raffinierung von Zucker an eine Konzession; 74. Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr über das Kraftfahrzeugmechanikergewerbe, BGBl. Nr. 131/1935; 75. nach Maßgabe des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 31, die Reisebüroverordnung 1935, BGBl. Nr. 148; 76. Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr über die Konzessionierung der Erzeugung von Speisefetten, BGBl. Nr. 178/1935; 77. Paragraph 18, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeit der Kinder und Jugendlichen mit Ausschluß der Kinderarbeit in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 298/1935; 78. Artikel 2, der Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr, betreffend die Liste der hinsichtlich des Aufsuchens von Bestellungen begünstigten Waren, BGBl. Nr. 444/ 1935; 79. nach Maßgabe des Paragraph 376, Ziffer 45, die Gewerbeordnungsnovelle 1935, BGBl. Nr. 548, mit Ausnahme des Artikel 25 und des Artikel 45, Abs. 2 und 4; 80. Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr über den Konzessionszwang für die gewerbsmäßige Verarbeitung von Erdöl, BGBl. Nr. 262/1936; 81. Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1936,, betreffend die Zuständigkeit für die Genehmigung bestimmter Arten von Betriebsanlagen; 82. Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 29. Dezember 1936, BGBl. Nr. 461, über die Zustellung von Brot und sonstigen Bäckerwaren an die Kunden; 83. nach Maßgabe des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 33, die Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr über das konzessionierte Gewerbe der Privatdetektive, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1937,, in der Fassung der Verordnung vom 2. Mai 1950, BGBl. Nr. 106; 84. Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr über die Erklärung des gesamten Gebietes der Landeshauptstadt Linz zum ausgenommenen Orte, BGBl. Nr. 226/1937; 85. Artikel römisch II des Bundesgesetzes, betreffend die Abänderung des Gewerbebundgesetzes und der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 228/1937; 86. nach Maßgabe des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 34, die Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr über die Meisterprüfung, BGBl. Nr. 246/1937; 87. Artikel 16 und 17 der Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich, wodurch die Vierte Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 24. Dezember 1938 verlautbart wird, GBlÖ Nr. 86/1939; 88. Verordnung vom 8. April 1942, deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 169, zur Änderung des Paragraph 139, der in den Alpen- und Donau-Reichsgauen sowie im Reichsgau Sudetenland geltenden Gewerbeordnungen; 89. Gast- und Schankgewerbegesetz, BGBl. Nr. 89/1948; 90. Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 3. November 1948, BGBl. Nr. 254, über die Wiederherstellung von Zuständigkeiten auf gewerberechtlichem Gebiet; 91. Bundesgesetz vom 9. Februar 1949, BGBl. Nr. 68, über die Herstellung orthopädischer Schuhe; 92. Paragraph 2, Absatz 2, der Azetylenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951,, in der Fassung des Paragraph 33, Absatz 2, des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGB!. Nr. 234/1972; 93. Paragraph 5, des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952; 94. Paragraph 13, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952; 95. nach Maßgabe des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 38, die Gewerberechtsnovelle 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 179; 96. nach Maßgabe des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 5,, Ziffer 26, und Ziffer 30, die Verordnung vom 22. November 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 228, über das Wiederinkrafttreten der durch das deutsche Handwerksrecht aufgehobenen oder gegenstandslos gewordenen österreichischen gewerberechtlichen Vorschriften; 97. nach Maßgabe des Paragraph 376, Ziffer 30, die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 3. Mai 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 109, über den Befähigungsnachweis für bestimmte Gast- und Schankgewerbe, in der Fassung der Verordnung vom 7. April 1964, Bundesgesetzblatt Nr. 74; 98. Bundesgesetz vom 22. Juni 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 127, über einige Änderungen der Gewerbeordnung;

Ziffer 99 Gewerbeordnungsnovelle 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 178; 100. Bundesgesetz vom 17. Juli 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 179, mit dem das Gesetz vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, in der Fassung der Gewerbeordnungsnovelle 1935, Bundesgesetzblatt Nr. 548, betreffend die Regelung der konzessionierten Baugewerbe, ergänzt und geändert wird; 101. nach Maßgabe des Paragraph 376, 2. 2 das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 224, mit dem Art. römisch IV des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung abgeändert wird; 102. Bundesgesetz vom 30. Jänner 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 35, mit dem das Kundmachungspatent zur Gewerbeordnung abgeändert wird; 103. Gewerberechtsnovelle 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 59; 104. Art. römisch eins und römisch III bis römisch VI der Gewerberechtsnovelle 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 305; 105. Bundesgesetz vom 13. November 1968, BGBl. Nr. 416, betreffend das Aufsuchen und die Entgegennahme von Bestellungen; 106. Paragraph 31, a Absatz 6, letzter Satz und Absatz 7, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215, in der Fassung des Art. römisch eins des Bundesgesetzes vom 22. Mai 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 207, womit das Wasserrechtsgesetz abgeändert wird, und Art. römisch III dieses Bundesgesetzes, soweit sich diese Bestimmungen auf Anlagen beziehen, die nach den gewerberechtlichen Bestimmungen genehmigungspflichtig sind. (2) Außerdem treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes alle im Absatz eins, nicht angeführten, diesem Bundesgesetz entgegenstehenden Rechtsvorschriften außer Kraft. (3) Von der Gewerbeordnung in der im Abs. 1 angegebenen Fassung treten die Bestimmungen des Paragraph 13, b Absatz 4,, 6 und 7 erst mit Erlassung der entsprechenden Verordnungen gemäß Paragraph 22, dieses Bundesgesetzes außer Kraft. (4) Die Verordnung der Ministerien des Innern und des Handels vom 17. September 1883, RGBl. Nr. 152, betreffend die Abgrenzung der Berechtigungen der Apotheken gegenüber den Materialwarenhandlungen und den einschlägigen anderen Gewerben, in der Fassung der Verordnungen vom 17. Juni 1886, RGBl. Nr. 97, und vom 8. Dezember 1895, RGBl. Nr. 188, tritt mit Erlassung der Verordnung gemäß Paragraph 224, insoweit außer Kraft, als sie der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeiten zum Gegenstand hat. 2. Übergangsbestimmungen § 375. (1) Bis zur Erlassung der im Paragraph 21,, Paragraph 22, Abs. 3 und 6 bis 9, Paragraph 24, Absatz 2,, 6 und 8, Paragraph 53, Abs. 3, f. 62 Absatz 4,, Paragraph 69, Absatz eins und 2, Paragraph 70, Abs. 1, Paragraph 71, Absatz eins,, Paragraph 73, Absatz 2 und 3, Paragraph 82, Abs. 1 und 2, Paragraph 138, Absatz 3,, Paragraph 176, Absatz eins,, Paragraph 177, Abs. 1 und 2, Paragraph 198, Absatz eins,, Paragraph 216, Absatz 2,, Paragraph 218, Abs. 1, Paragraph 252, Absatz eins,, Paragraph 257,, Paragraph 283, Absatz 3,, Paragraph 330, Abs. 2, Paragraph 331, Absatz eins und 2, Paragraph 349, Absatz 3,, Paragraph 351, Abs. 5 und Paragraph 352, Absatz 13, dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Verordnungen bleiben folgende Rechtsvorschriften im bisherigen Umfang unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 374, Absatz 2 und soweit nicht durch dieses Bundesgesetz eine diesbezügliche Regelung getroffen wird, und zwar als Bundesgesetze, in Geltung: 1. Verordnung der Minister des Innern und des Handels vom 29. April 1874, RGBl. Nr. 53, betreffend das Gewerbe der Vertilgung von Ratten und Mäusen durch gifthältige Mittel, in der Fassung der Verordnung vom 19. Dezember 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 312, mit Ausnahme des ersten Absatzes, soweit er Bestimmungen über die Konzessionspflicht enthält; 2. Paragraph eins, Absatz 5, zweiter Satz, Absatz 6 und 7 und § 2 der Verordnung der Ministerien des Handels, des Innern, der Finanzen und der Justiz vom 24. April 1885, RGBl. Nr. 49, betreffend den Betrieb des Pfandleihergewerbes, in der Fassung der Verordnung vom 10. Mai 1903, RGBl. Nr. 115; 3. zweiter Absatz, zweiter Satzteil der Verordnung der Minister des Handels und des Innern vom 20. Juli 1885, RGBl. Nr. 116, betreffend die Einreihung des Betriebes von Informationsbüros zum Zwecke der Auskunftserteilung über die Kreditverhältnisse von Firmen unter die konzessionierten Gewerbe; 4. Paragraphen 9 bis 12 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, betreffend die Regelung der konzessionierten Baugewerbe, soweit sie sich nicht auf die Art des Nachweises der Beendigung des Lehrverhältnisses beziehen; 5. Verordnung der Ministerien des Innern, des Handels und für Kultus und Unterricht vom 27. Dezember 1893, RGBl. Nr. 195, in Betreff des Prüfungs- und Zeugniswesens für Bewerber um die Konzession zu einem Baugewerbe, ferner in Betreff der bei Vereinigung mehrerer Baugewerbe in einer Person zu gewährenden Erleichterungen, in der Fassung der Verordnungen vom 22. November 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 228, und vom 10. März 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 134; 6. Verordnung des Ministeriums für Kultus und Unterricht im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern und des Handels vom 27. Dezember 1893, RGBl. Nr. 197, betreffend die Feststellung jener höheren technischen Lehranstalten im Bereiche der Länder der ungarischen Krone und des Auslandes, welche den inländischen technischen Hochschulen bezüglich des Inhaltes der Paragraphen 10 bis einschließlich 13 des Gesetzes über die Regelung des konzessionierten Bau-

gewerbes gleichgestellt werden, in der Fassung der Verordnung vom 26. Dezember 1906, RGBl. Nr. 12/1907; 7. Verordnung der Ministerien des Innern und des Handels vom 13. Oktober 1897, RGBl. Nr. 237, betreffend die Verwendung von Druckapparaten beim gewerbsmäßigen Ausschank des Bieres, in der Fassung der Verordnung vom 11. Juli 1905, RGBl. Nr. 112; 8. Paragraph 5, der Verordnung der Ministerien des Handels und des Innern vom 30. März 1899, RGBl. Nr. 64, betreffend die Regelung des Flaschenbierhandels, in der Fassung der Verordnung vom 4. Jänner 1927, BGBl. Nr. 19; 9. Paragraph 7, der Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister für Kultus und Unterricht vom 1. August 1907, RGBl. Nr. 183, betreffend das konzessionierte Gewerbe der Leichenbestattungsunternehmungen, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 373/1936; 10. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht vom 27. Juli 1907, RGBl. Nr. 193, betreffend die Bezeichnung jener gewerblichen Unterrichtsanstalten, deren Zeugnisse über den mit Erfolg zurückgelegten Besuch einer solchen Anstalt, den Nachweis über die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses, beziehungsweise den Nachweis über die vorgeschriebene Verwendungsdauer als Gehilfe in einem handwerksmäßigen Gewerbe ganz oder zum Teil ersetzen, soweit sie sich nicht auf den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht; 11. Art. römisch eins Ziffer 4,, 6 und 9 der Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister für Kultus und Unterricht vom 6. August 1907, RGBl. Nr. 196, über den nach Paragraph 23, Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1907, RGBl. Nr. 26, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung, zum Antritte der im Paragraph 15, Punkt 1, 2, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 14, 17, 18, 20, 21, 22 und 23 des Gesetzes vom 15. März 1883, RGBl. Nr. 39, beziehungsweise des Gesetzes vom 5. Februar 1907, RGBl. Nr. 26, angeführten konzessionierten Gewerbe erforderlichen Nachweis der besonderen Befähigung, in der Fassung der Verordnung vom 12. Mai 1914, RGBl. Nr. 106; 12. Gesetz vom 13. Juli 1909, RGBl. Nr. 119, betreffend die Herstellung von Zündhölzchen und anderen Zündwaren; 13. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister für öffentliche Arbeiten vom 14. Juni 1911, RGBl. Nr. 119, betreffend die Bezeichnung der Fachschule für das Eisen- und Stahlgewerbe in Waidhofen an der Ybbs als einer Anstalt, deren Abgangszeugnisse den Nachweis über die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses ganz und den Nachweis über die vorgeschriebene Verwendungsdauer als Gehilfe teilweise ersetzen, soweit sie sich nicht auf den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht; 14. Verordnung des Handelsministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Eisenbahnministerium vom 12. Jänner 1912, RGBl. Nr. 13, betreffend die Gleichhaltung der Beschäftigung in den Eisenbahnwerkstätten bei solchen Verrichtungen, die an sich den Gegenstand handwerksmäßiger Gewerbe ausmachen, mit der Verwendung als Gehilfe in gleichartigen Gewerbebetrieben und die Ausstellung der erforderlichen Zeugnisse; 15. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister für öffentliche Arbeiten vom 18. Jänner 1912, RGBl. Nr. 25, betreffend die Bezeichnung der Landesblindenanstalt in Klagenfurt als einer solchen Anstalt, deren Zeugnisse über den mit Erfolg zurückgelegten Besuch der an derselben bestehenden Abteilung für Bürstenbinderei den Nachweis über die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses beziehungsweise den Nachweis über die vorgeschriebene Verwendungsdauer als Gehilfe in einem handwerksmäßigen Gewerbe ganz oder zum Teil ersetzen, soweit sie sich nicht auf den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht; 16. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, dem Minister für Kultus und Unterricht und dem Minister für öffentliche Arbeiten vom 14. März 1912, RGBl. Nr. 58, betreffend die Bezeichnung jener Lehranstalten, mit deren Absolvierung Begünstigungen bei Erbringung des Nachweises der besonderen Befähigung für den Antritt von konzessionierten Baugewerben verbunden sind, in der Fassung der Verordnung vom 10. November 1917, RGBl. Nr. 446; 17. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister für öffentliche Arbeiten vom 16. April 1914, RGBl. Nr. 90, betreffend die Bezeichnung des tirolisch-vorarlbergischen Blinden-Lehr- und Erziehungsinstitutes in Innsbruck als Anstalt, deren Zeugnisse über den mit Erfolg zurückgelegten Besuch der an derselben bestehenden Abteilungen für Korbflechterei und für Bürstenbinderei den Nachweis über die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses beziehungsweise den Nachweis über die vorgeschriebene Verwendungsdauer als Gehilfe in einem handwerksmäßigen Gewerbe ganz oder zum Teil ersetzen, soweit sie sich nicht auf den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;

Ziffer 18 Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister für öffentliche Arbeiten vom 25. Juli 1916, RGBl. Nr. 236, betreffend die Anwendung der Ministerialverordnung vom 27. Juli 1907, RGBl. Nr. 193, auf die an dem Kaiser Franz Josef-Blindenarbeiterheim des Vereines zur Fürsorge für Blinde in Wien bestehenden Abteilungen für Korbflechterei und für Bürstenbinderei, soweit sie sich nicht auf den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht; 19. Verordnung des Bundesministers für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten vom 11. April 1921, BGBl. Nr. 223, betreffend gewerberechtliche Begünstigungen für Besucher der Privat-Blindenlehranstalt in Linz, soweit sie sich nicht auf den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht; 20. Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten vom 22. Jänner 1923, BGBl. Nr. 55, betreffend Erleichterungen bei der Ablegung der Baugewerbeprüfungen für Absolventen des Abiturientenkurses der Staatsgewerbeschule in Linz; 21. Verordnung des Bundesministers für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten vom 7. Februar 1923, BGBl. Nr. 86, betreffend gewerbliche Begünstigung für Schüler des Landesblindenheimes in Salzburg, soweit sie sich nicht auf den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht; 22. Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 30. Juni 1923, BGBl. Nr. 350, betreffend gewerbliche Begünstigung für Schüler der Wienerberger Werkstättenschule für Keramik in Wien, soweit sie sich nicht auf den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht; 23. Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 24. März 1924, BGBl. Nr. 101, über gewerberechtliche Begünstigungen für Schüler der Fachlehranstalt für das Bekleidungsgewerbe in Wien, soweit sie sich nicht auf den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht; 24. Paragraph 5, Absatz 3, der Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vom 29. März 1924, BGBl. Nr. 103, über Wandergewerbe, soweit er Bestimmungen über den Befähigungsnachweis für die Ausübung des Viehschnittes enthält; 25. Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung vom 16. November 1929, BGBl. Nr. 372, über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe nach Paragraph 15,, Punkt 14, der Gewerbeordnung, in der Fassung der Verordnung vom 8. August 1934, BGBl. römisch II Nr. 191, soweit sie sich nicht auf die Art des Nachweises oder den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht; § 1 dieser Verordnung, soweit er sich auf den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung künstlicher Mineralwässer bezieht, gilt als Bestimmung betreffend den Befähigungsnachweis für dieses nunmehr gebundene Gewerbe; 26. Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 7. April 1931, BGBl. Nr. 111, über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Ausführung von Gasrohrleitungen, Beleuchtungseinrichtungen und Wassereinleitungen, in der Fassung der Verordnungen vom 22. November 1952, BGBl. Nr. 228, und vom 27. Jänner 1956, BGBl. Nr. 73, soweit sie sich nicht auf die Art des Nachweises der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht; 27. Art. römisch II Paragraphen 2 bis 4 der Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung vom 25. Februar 1932, BGBl. Nr. 74, über die Erzeugung von Vaccinen, Seren und Bakterienpräparaten und die Schädlingsvertilgung mit hochgiftigen Gasen, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 41/1935; 28. Verordnung vom 10. Juli 1933, BGBl. Nr. 316, betreffend gewerberechtliche Begünstigung für Schüler der Werkstättenschule der katholischen Lehrlingsanstalt in Martinsbühel; 29. Artikel 84, Absatz 11, der Gewerbeordnungsnovelle 1934, BGBl. römisch II Nr. 322, soweit er sich auf den Befähigungsnachweis für das nunmehr gebundene Gewerbe der Erzeugung künstlicher Mineralwasserprodukte bezieht; 30. Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 26. Oktober 1934, BGBl. römisch II Nr. 327, über den Befähigungsnachweis für das Rauchfangkehrergewerbe, in der Fassung der Verordnung vom 22. November 1952, BGBl. Nr. 228; 31. Paragraph 4, der Reisebüroverordnung 1935, BGBl. Nr. 148; 32. Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr über den Befähigungsnachweis für den Betrieb von Leichenbestattungsunternehmungen, BGBl. Nr. 373/1936, in der Fassung der Verordnung vom 2. Mai 1950, BGBl. Nr. 106; 33. Paragraph 2,, soweit er sich auf das Erfordernis eines Befähigungsnachweises bezieht, sowie Paragraphen 3 bis 9 der Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr über das konzessionierte Gewerbe der Privatdetektive, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1937,, in der Fassung der Verordnung vom 2. Mai 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 106;

Ziffer 34 Paragraphen 10 und 14 Absatz eins bis 5 der Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr über die Meisterprüfung, Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1937,, die auf Grund des Paragraph 14, Absatz 2, dieser Verordnung festgesetzten Prüfungsgebühren sowie die auf Grund des Paragraph 19, dieser Verordnung erlassenen Meisterprüfungsordnungen, soweit sie sich nicht auf die Art des Nachweises der Beendigung des Lehrverhältnisses beziehen; 35. Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr über gewerberechtliche Begünstigungen für Schüler von Lehranstalten für das Kleidermacher-, das Modisten-, das Miedermacher- und das Gold-, Silber- und Perlenstickereigewerbe, BGBl. Nr. 336/1937, soweit sie sich nicht auf den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht; 36. Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr über gewerberechtliche Begünstigungen für Schüler der Höheren Abteilung für Holzindustrie in Mödling, BGBl. Nr. 13/ 1938, soweit sie sich nicht auf den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht; 37. Paragraphen 15 bis 18 der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 19. März 1938, deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 270, in der Fassung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 31. März 1939, deutsches RGBl. römisch eins S. 656; 38. Paragraphen 3, Absatz 4 und 7 Absatz 2, des Waffengesetzes vom 18. März 1938, deutsches RGBl. römisch eins S. 265, über das Erfordernis der fachlichen Eignung, §§ 9 und 11 der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 19. März 1938, deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 270, die Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 11, Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 21. März 1938, deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 276, und Art. römisch 32 Ziffer 3, der Gewerberechtsnovelle 1952, BGBl. Nr. 179; 39. Ziffer 3 bis 5, Ziffer 8,, Ziffer 13,, Ziffer 15,, Ziffer 16 und Z. 19 bis 25 der Anlage zur Anordnung über die Genehmigung von Vorschriften betreffend die Speicherung, Verteilung oder Verwendung von Gas vom 31. Juli 1940, römisch II En 1215/40, RWMBl. 1940, Sitzung 474; nachstehende unter Ziffer 40 bis 44 bezeichnete Rechtsvorschriften, soweit sie sich auf die gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfung beziehen und es sich nicht um Vorschriften zum Schutze der Arbeitnehmer handelt: 40. Verordnung zur Einführung von Vorschriften über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland vom 2. Februar 1941, deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 69; 41. Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 29. Jänner 1919, deutsches RGBl. Sitzung 165; 42. Verordnung zur Ausführung der Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Gasen vom 22. August 1927, deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 297; 43. Verordnung zur Ausführung der Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 29. März 1928, deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 137; 44. Verordnung zur Ausführung der Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 17. Juli 1934, deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 712, in der Fassung der Verordnungen vom 16. November 1934, deutsches RGBl. römisch eins S. 1191, vom 24. April 1935, deutsches RGBl. römisch eins S. 571, vom 20. Mai 1936, deutsches RGBl. römisch eins S. 479, vom 15. Juni 1938, deutsches RGBl. römisch eins S. 637, vom 2. April 1941, deutsches RGBl. römisch eins S. 193, und vom 26. Februar 1942, deutsches RGBl. IS. 116; 45. Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 1. November 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1953,, mit der die Unterrichtsanstalten bezeichnet werden, deren Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch der Anstalt den Befähigungsnachweis in einem Handelsgewerbe oder im Gewerbe der Handelsagenten teilweise ersetzen, soweit sie sich nicht auf den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht; 46. Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 11. Juli 1953, BGBl. Nr. 148, über gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der Glasfachschule in Kramsach, soweit säe sich nicht auf den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht; 47. Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 8. Februar 1954, BGBl. Nr. 46, über die Ersichtlichmachung der Preise im Gast- und Schankgewerbe, in der Fassung der Kundmachung vom 30. November 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 276; 48. Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 18. März 1954, BGBl. Nr. 79, womit ein strengerer Befähigungsnachweis für das Spediteurgewerbe eingeführt wird, soweit sie sich nicht auf die Art des Nachweises oder den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht; 49. Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 15. Juli 1955, BGBl. Nr. 169, über gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der Meisterschule des österreichischen Malerhandwerkes in Baden- Leesdorf;

Ziffer 50 Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 27. Oktober 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1956,, mit der ein strengerer Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art eingeführt wird, soweit sie sich nicht auf die Art des Nachweises der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht; 51. Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 12. Juli 1956, BGBl. Nr. 166, mit der ein strengerer Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Säger eingeführt wird, soweit sie sich nicht auf die Art des Nachweises der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht; 52. Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 30. November 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1957,, über gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der Müllereifachschule des Landes Oberösterreich in Wels; 53. Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 18. Februar 1958, BGBl. Nr. 75, über gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der Abteilung Mode, Leder und Modisten der Modeschule der Stadt Wien, in der Fassung der Verordnung vom 2. August 1961, BGBl. Nr. 217, soweit sie sich nicht auf den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht; 54. Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 43/1961; 55. Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 3. Mai 1961, BGBl. Nr. 124, über gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der Webereifachschule des Landes Oberösterreich in Haslach, soweit sie sich nicht auf den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht; 56. Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 26. Juli 1962, BGBl. Nr. 256, über gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der dreijährigen Landesfachschule für Textilgewerbe in Groß-Siegharts, NÖ, soweit sie sich nicht auf den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht; 57. Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 15. Jänner 1964, BGBl. Nr. 10, über gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der dreijährigen Fachschule für Damenkleidermachen der Stadtgemeinden Krems an der Donau und Horn und der Schwestern vom Hl. Kreuz in Bruck an der Mur, soweit sie sich nicht auf den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht; 58. Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 8. Mai 1964, BGBl. Nr. 88, über gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der dreijährigen Landesfachschule für Damenkleidermachen in Oberwart, Burgenland, und der dreijährigen städtischen Fachschule für Damenkleidermachen in Steyr und Wels, soweit sie sich nicht auf den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht; 59. Art. römisch eins der Befähigungsnachweisverordnung 1965, BGBl. Nr. 231, soweit er sich nicht auf die Art des Nachweises oder den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht, mit Ausnahme der Paragraphen 11,, 68 und 69; die Paragraphen eins bis 10, 25 bis 31, 65 bis 67 und 78 gelten als Bestimmungen betreffend den Befähigungsnachweis für die nunmehr gebundenen Gewerbe der Drucker, der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen, des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels, des Buch-, Kunst- und Musikalienverlags, des Huf- und Klauenbeschlages, der Filmproduktion und der Frachtenreklamation; 60. Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 18. Juli 1965, BGBl. Nr. 246, mit der ein strengerer Befähigungsnachweis für die Gewerbe der Hühneraugenschneider und Fußpfleger sowie der Schönheitspfleger (Kosmetiker) und der Masseure eingeführt wird, soweit sie sich nicht auf die Art des Nachweises oder den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht; 61. Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 28. November 1966, BGBl. Nr. 272, über gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der bis zum Schuljahr 1964/65 geführten dreijährigen und der seit dem Schuljahr 1963/64 bestehenden, vierjährigen Fachschule für Damenkleidermachen der Eva Rier in Bruckneudorf, Burgenland, soweit sie sich nicht auf den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht; 62. Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 19. Dezember 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 312, über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Schädlingsvertilgung mit anderen als hochgiftigen Gasen gemäß § 15 Absatz eins, Ziffer 21, der Gewerbeordnung, soweit sie sich nicht auf die Art des Nachweises oder den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht; 63. Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. November 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 419, über gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der vierjährigen Fachschule für Damenkleidermacher und der einjährigen Meisterklasse für Damenkleidermacher des Ferdinand Titze in Wien 8, Josefstädter Straße 29, soweit sie sich nicht auf den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht; 64. Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 184, über die Ansuchen um Aus-

Stellung von Handlungsreisendenlegitimationen gemäß Paragraph 59, der Gewerbeordnung und die Ausstattung dieser Legitimationen; 65. die auf Grund des Paragraph 36, Absatz 6, der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Gewerbeordnung erlassenen Geschäftsordnungen für die zur Entscheidung über den Umfang von. Gewerberechten bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft bestellten schiedsgerichtlichen Ausschüsse; 66. die auf Grund des Paragraph 42, der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Gewerbeordnung erlassenen bezirksweisen Abgrenzungen für das Rauchfangkehrergewerbe; 67. die auf Grund des Paragraph 51, Absatz eins bis 3 der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Gewerbeordnung erlassenen Maximaltarife für das Rauchfangkehrer-, Kanalräumer- und Abdeckergewerbe; 68. die auf Grund des Paragraph 51, der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Gewerbeordnung und des Art. römisch II Paragraph 4, der Gewerberechtsnovelle 1965, BGBl. Nr. 59, erlassenen Tarife für das Fremdenführergewerbe; 69. die auf Grund des Paragraph 54, Absatz eins und 2 der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen des zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften zuständigen Bundesministers oder der Landeshauptmänner betreffend gewerbepolizeiliche Regelungen, ausgenommen die Verordnungen betreffend gewerbepolizeiliche Regelungen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Sinne des Gelegenheitsverkehrs- Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952; 70. die auf Grund des Paragraph 54, a Absatz 2, der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen über die Sperrzeiten im Gast- und Schankgewerbe; 71. die auf Grund des Paragraph 60, Absatz 4, der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen; 72. die auf Grund des Paragraph 69, der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen; 73. die auf Grund des Paragraph 70, der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Gewerbeordnung erlassenen Marktordnungen. (2) Durch Aufrechterhaltung der den Befähigungsnachweis betreffenden Rechtsvorschriften gemäß Absatz eins, bleiben die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsverordnungen unberührt. (3) Auf Übertretungen der gemäß Absatz eins, aufrechterhaltenen Rechtsvorschriften sind die Bestimmungen des römisch fünf. Hauptstückes sinngemäß anzuwenden. § 376. 1. (Zu Paragraph 2 :,) (1) Land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine Tätigkeit ausüben, die nunmehr unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt, dürfen diese Tätigkeit weiter ausüben, wenn sie dies binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat durch Bescheid den Bestand und Umfang der Gewerbeberechtigung festzustellen. Die genannten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre rechtzeitig erstattete Anzeige ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben. (2) Gleichzeitig mit der Anzeige gemäß Absatz eins, ist der Behörde nach Maßgabe des Absatz 6, ein Geschäftsführer (Paragraph 39,) oder Pächter (Paragraph 40,) anzuzeigen. Der letzte Satz des Absatz eins, gilt sinngemäß. (3) Die im Absatz eins, genannten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften bedürfen zum weiteren Betrieb einer Betriebsanlage, auf die die Voraussetzungen des Paragraph 74, Absatz 2, zutreffen, einer Genehmigung der Behörde. Wenn sie binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes um die Genehmigung ansuchen, dürfen sie die Betriebsanlage bis zur rechtskräftigen Beendigung des Genehmigungsverfahrens weiter betreiben. Die Genehmigung ist — erforderlichenfalls unter bestimmten, nach dem Stande der Technik erforderlichen Auflagen — zu erteilen, wenn aus dem Betrieb der Anlage keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen zu gewärtigen ist. (4) Die im Absatz eins, genannten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die a) die im Absatz eins, genannten Tätigkeiten ohne die in diesem Absatz vorgeschriebenen Anzeigen weiter ausüben, oder b) die im Absatz 3, genannten Betriebsanlagen ohne rechtzeitig eingebrachtes Ansuchen um die Genehmigung oder trotz Versagung der Genehmigung weiter betreiben, begehen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000.— oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden ist. (5) Die im Absatz eins, genannten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die keinen Geschäftsführer oder Pächter gemäß Absatz 2, anzei-

gen, begehen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000.— oder mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist. (6) Bei land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine Tätigkeit ausüben, die sie während der letzten zwei Jahre ausgeübt haben und die nunmehr unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt, muß der im Paragraph 9, Absatz eins, vorgesehene Geschäftsführer oder Pächter oder der Filialgeschäftsführer gemäß Paragraph 47,, der innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestellt wird, nicht den etwa vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erbringen, wenn ihm während der genannten zwei Jahre ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zugestanden ist. (7) Die Bestimmungen des Absatz 3 und Absatz 4, lit. b gelten hinsichtlich der im Paragraph 2, Absatz 6 und 10 genannten Anlagen sinngemäß. 2. (Zu Paragraph 2 :,) Bis zur Neuerlassung des Paragraph 5, Absatz 4, des Landarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1948,, gilt für den Anwendungsbereich des Landarbeitsgesetzes Art. römisch IV Absatz 2, des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten der neuen Gewerbeordnung geltenden Fassung. 3. (Zu Paragraph 2 :,) (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen zur Ausübung eines Wandergewerbes gemäß den Bestimmungen der Verordnung vom 29. März 1924, BGBl. Nr. 103, über Wandergewerbe, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 109/ 1925 und der Kundmachung BGBl. Nr. 199/ 1950 für a) den Einkauf und das Einsammeln von gebrauchten Gegenständen, Altstoffen, Abfallstoffen und tierischen Nebenerzeugnissen (Häute, Knochen und dgl.) und b) gewerbliche Arbeiten im engeren Sinne des Wortes dürfen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiterhin im Umherziehen ausgeübt werden. Für die Ausübung dieser Bewilligungen gelten die nachstehenden Bestimmungen. (2) Befristet erteilte Bewilligungen für die Ausübung eines Wandergewerbes gelten als unbefristet. (3) Der Inhaber hat die ihm auf Grund der im Absatz eins, genannten Bestimmungen ausgestellte Bewilligungsurkunde bei der Ausübung der Tätigkeit stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe und der Sicherheitsorgane vorzuweisen. (4) Die Verwendung von Hilfskräften, bespannten Fuhrwerken, Lasttieren und Kraftfahrzeugen für die Ausübung eines Wandergewerbes bedarf einer Bewilligung der Behörde (Absatz 8,). Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber um die Bewilligung glaubhaft macht, daß ihm ohne die Verwendung von Hilfskräften, bespannten Fuhrwerken, Lasttieren oder Kraftfahrzeugen die Ausübung des Wandergewerbes aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht zumutbar ist. Die Erteilung einer solchen Bewilligung ist auf der Bewilligungsurkunde zu vermerken. Im Falle der Bewilligung der Verwendung einer Hilfskraft hat die Behörde (Absatz 8,) ein Lichtbild dieser Hilfskraft auf der Bewilligungsurkunde anzubringen. (5) Inhaber von Bewilligungen für den Einkauf und das Einsammeln von Alt- und Abfallstoffen dürfen diese Stoffe nur im Inland veräußern. (6) Für den Verzicht auf eine Bewilligung für die Ausübung eines Wandergewerbes gelten die Bestimmungen des Paragraph 86, sinngemäß. (7) Hinsichtlich der Entziehung einer Bewilligung zur Ausübung eines Wandergewerbes hat die Behörde (Absatz 8,) die Bestimmungen der §§ 87 bis 89 sinngemäß anzuwenden; hinsichtlich der Verlustigerklärung des Wandergewerbes durch das Urteil eines Gerichtes gilt Paragraph 90, sinngemäß. (8) Unter Behörde im Sinne der vorhergehenden Absätze ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zu verstehen, die die Bewilligung zur Ausübung des betreffenden Wandergewerbes erteilt hat. Wurde die Bewilligung auf Grund einer Berufung oder eines Verlangens gemäß Paragraph 73, AVG 1950 nicht von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilt, so ist unter Behörde im Sinne der vorhergehenden Absätze jene Bezirksverwaltungsbehörde zu verstehen, die in diesem Fall in erster Instanz die Bewilligung zu erteilen gehabt hätte. (9) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000.— oder mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist, begeht, wer bei der Ausübung der im Absatz eins, genannten Tätigkeiten den Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 zuwiderhandelt. 4. (Zu Paragraphen 5 und 6:) Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, gelten im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits erlangte Gewerbeberechtigungen als Gewerbeberechtigungen für Handwerke, gebundene, freie oder konzessionierte Gewerbe je nach der

Einstufung, die die betreffende Tätigkeit auf Grund der Paragraphen 94,, 103 oder 130 dieses Bundesgesetzes erhält. 5. (Zu Paragraph 9, Absatz 3 :,) Auf Personengesellschaften des Handelsrechtes, bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes der gemäß Paragraphen 3 und 55 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung bestellte Geschäftsführer nicht auch ein dem Paragraph 14, d Absatz eins, und 4, Paragraph 13, e Absatz 2, oder Paragraph 23, a Absatz 4, der oben angeführten Gewerbeordnung entsprechender Gesellschafter ist, findet Paragraph 9, Absatz 3 bis zum Ausscheiden des Geschäftsführers oder des befähigten Gesellschafters keine Anwendung. 6. (Zu Paragraph 18, Absatz 8 und 9 und Paragraph 24, Absatz 2 :,) Bis zur Erlassung der das Kraftfahrzeugmechanikergewerbe (Paragraph 94, Ziffer 41,) betreffenden Verordnungen gemäß Paragraph 18, Abs. S und 9 und § 24 Absatz 2, gelten an Stelle des Paragraph 5, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr über das Kraftfahrzeugmechanikergewerbe, BGBl. Nr. 131/1935, in der Fassung der Verordnung vom 22. November 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 228, folgende Bestimmungen: (1) Der Nachweis des erfolgreichen Besuches der im Paragraph 5, Absatz 4, zweiter Satz dieser Verordnung genannten Schulen ersetzt den fachlich-theoretischen und kaufmännisch-rechtskundlichen Teil der Meisterprüfung. (2) Der Nachweis der hochschulmäßigen Ausbildung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, vierter Satz dieser Verordnung und einer eineinhalbjährigen Verwendungszeit gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, ersetzt die Meisterprüfung zur Gänze. (3) Der Nachweis des erfolgreichen Besuches der im Paragraph 5, Absatz 4, erster Satz dieser Verordnung genannten Schulen ersetzt ein Jahr und der Nachweis des erfolgreichen Besuches der im Paragraph 5, Abs. 4 zweiter Satz dieser Verordnung genannten Schulen ersetzt eineinhalb Jahre der gemäß Paragraph 18, Abs. 3 Ziffer 2, vorgeschriebenen fachlichen Verwendung. 7. (Zu Paragraph 19 :,) (1) Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, erbringen Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den Befähigungsnachweis für eine nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften als konzessioniertes oder gebundenes Gewerbe behandelte Tätigkeit erbringen, die nunmehr Teil eines Handwerkes gemäß Paragraph 94, dieses Bundesgesetzes ist, den Befähigungsnachweis für das entsprechend eingeschränkte Handwerk. (2) Personen, die nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften den Befähigungsnachweis für ein handwerksmäßiges Gewerbe erbringen, das nunmehr Teil eines Handwerks gemäß Paragraph 94, ist, erbringen den Befähigungsnachweis für dieses Handwerk gemäß Paragraph 94, (3) Bis die im Paragraph 19, Absatz 5, vorgesehene Verordnung, mit der festgelegt wind, für welche Handwerke Meisterprüfungen gemeinsam abgelegt werden können, in Kraft tritt, können für die im Paragraph eins, b Absatz 2, der Gewerbeordnung in der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung im selben Punkt angeführten Handwerke Meisterprüfungen gemeinsam abgelegt werden. 8. (Zu Paragraph 20 :,) Bis die im Paragraph 20, Absatz 3, vorgesehene Verordnung, mit der festgelegt wird, welche Handwerke verwandt sind, in Kraft tritt, können für die im Paragraph eins, b Absatz 2, der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung im selben Punkt angeführten Gewerbe Zusatzprüfungen im Sinne des Paragraph 19, Abs. 2 abgelegt werden. 9. (Zu Paragraph 22 :,) (1) Bis zur Erlassung der im Paragraph 22, vorgesehenen Verordnungen, betreffend den Befähigungsnachweis für Gewerbe, die durch Paragraph 130, neu unter die konzessionierten Gewerbe oder durch Paragraph 103, neu unter die gebundenen Gewerbe eingereiht wurden, ist, sofern nicht schon durch Paragraph 375, Absatz eins, für Bestimmungen über den Nachweis der Befähigung Vorsorge getroffen wurde, die Befähigung nachzuweisen durch Belege, die außer jeden Zweifel stellen, daß wegen der Kenntnisse und Fähigkeiten des Konzessionswerbers, bei gebundenen Gewerben des Gewerbeanmelders, auf dem Gebiete der in Aussicht genommenen gewerblichen Tätigkeit eine fachlich einwandfreie Ausübung dieses Gewerbes zu erwarten ist. (2) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 22 Absatz 4, darf eine Nachsicht der Befähigung für ein konzessioniertes Baugewerbe nicht gemäß § 28 Absatz eins bis 5 erteilt werden. 10. (Zu Paragraph 68 :,) § 68 Absatz eins, gilt sinngemäß auch für Unternehmen, denen die Auszeichnung, im geschäftlichen Verkehr das Staatswappen der Republik Österreich zu führen, vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehen wurde. 11. (Zu den Paragraphen 74 bis 83:) (1) Die Paragraphen 79 bis 83 finden auch auf bestehende, nach den bis zum Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes geltenden Vorschriften genehmigte Betriebsanlagen Anwendung. (2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes errichteten Betriebsanlagen, die nach den bisher geltenden Vorschriften nicht genehmigungspflichtig waren und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes genehmigungspflichtig wären, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Paragraph 74, Absatz 2 ;, Paragraph 79 und Paragraph 81, finden sinngemäß Anwendung. 12. (Zu Paragraph 94 :,) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Ausübung eines handwerksmäßigen Gewerbes berechtigt sind, das nunmehr Teil eines Handwerks gemäß Paragraph 94, ist, sind zur Ausübung dieses Handwerks gemäß § 94 berechtigt. 13. (Zu Paragraph 96, Absatz 4 :,) Zum Verkauf der im Paragraph 96, Absatz 4, genannten Fleischgattungen in kleineren als den dort genannten Stücken sind auch jene Gewerbetreibenden berechtigt, die von der Übergangsbestimmung des Paragraph 38, Absatz 3, der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung Gebrauch gemacht haben. 14. (Zu Paragraph 101 :,) Fahrradmechanikern, die ihre Berechtigung nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen erlangt haben, steht auch die Befugnis zur Instandsetzung von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 150 cm³ und von Motorfahrrädern zu. 15. (Zu Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins und 18:) (1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund einer vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begründeten Gewerbeberechtigung für ein gebundenes Handelsgewerbe zum Handel mit Antiquitäten, Kunstgegenständen, Fotoartikeln oder Fotoverbrauchsmaterial berechtigt sind und deren Gewerbeberechtigungen nicht ausdrücklich auf den Handel mit diesen Waren lauten, dürfen den Handel mit diesen Waren im Rahmen ihrer bisherigen Gewerbeberechtigung nur dann weiter ausüben, wenn sie a) nachweisen, daß sie den Handel mit diesen Waren tatsächlich ausgeübt haben, und b) die weitere Ausübung der Bezirksverwaltungsbehörde binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzeigen. § 345 Absatz 7,, Absatz 8, Ziffer eins und Absatz 9, gilt sinngemäß. (2) Die im Absatz eins, genannten Personen, welche die dort genannten gewerblichen Tätigkeiten entgegen den Bestimmungen des Absatz eins, ausüben, begehen hiedurch Verwaltungsübertretungen, die mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000.— oder mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden sind. (3) Der Befähigungsnachweis für den Antiquitäten- und Kunstgegenständehandel (Paragraph 103, Abs. 1 Litera b, Ziffer eins,) wird auch durch Personen erbracht, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den Befähigungsnachweis für die Ausübung des Handels mit Antiquitäten und Kunstgegenständen nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften erbringen; hiebei haben sie eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit im Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen nachzuweisen. (4) Der Befähigungsnachweis für den Fotohandel (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 18,) wird auch durch Personen erbracht, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den Befähigungsnachweis für die Ausübung des Handels mit Fotoartikeln und Fotoverbrauchsmaterial nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften erbringen; hiebei haben sie eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit im Handel mit Fotoartikeln und Fotoverbrauchsmaterial nachzuweisen. 16. (Zu Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 50 :,) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen zur Ausübung des Viehschnittes gemäß den Bestimmungen der Verordnung vom 29. März 1924, BGBl. Nr. 103, über Wandergewerbe, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1925, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1950, gelten nach Maßgabe ihres sachlichen Inhaltes als entsprechende Berechtigungen gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 50, dieses Bundesgesetzes (Gewerbe der Viehschneider). 17. (Zu Paragraphen 106 und 107:) (1) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Handelsagenten (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 24,) wird auch durch Personen erbracht, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den Befähigungsnachweis für die Ausübung des gebundenen Gewerbes der Handelsagenten nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erbringen. (2) Der Befähigungsnachweis für ein Handelsgewerbe gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25, wird auch durch Personen erbracht, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den Befähigungsnachweis für die Ausübung eines gebundenen Handelsgewerbes nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erbringen.

  1. Absatz 3Absatz eins und 2 treten mit Ende des zehnten Jahres nach dem dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden Jahresende außer Kraft. 18. (Zu den Paragraphen 131 bis 142:) Bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes, mit dem die Begriffe der militärischen Waffen und der militärischen Munition umschrieben werden, gelten als militärische Waffen und militärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes die im Annex römisch eins zum Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, unter Kategorie römisch eins angeführten Waffen und Munitionsgegenstände, ausgenommen Pistolen und Revolver sowie Munition für Pistolen und Revolver. 19. (Zu Paragraph 134 :,) § 134 Absatz 3, gilt, soweit er sich auf Paragraph 134, Absatz eins, Z. 1 bis 3 bezieht, nicht für Inhaber von Berechtigungen, die von der Übergangsbestimmung des Art. römisch IV Ziffer 7, der Gewerberechtsnovelle 1965, BGBl. Nr. 59, Gebrauch gemacht haben. 20. (Zu Paragraph 138 :,) Die Bestimmung des Paragraph 138, Absatz 5, über die Aufbewahrung und Ablieferung der Waffenbücher findet auf die Waffenbücher und Waffenhandelsbücher, die auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 18 der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 19. März 1938, deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 270, in der Fassung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 31. März 1939, deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 656, geführt worden sind, sinngemäße Anwendung. 21. (Zu Paragraph 150 :,) (1) Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch § 150 an eine Konzession gebunden wurde (Betrieb von Sprengungsunternehmen), im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, bedürfen zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit einer Konzession gemäß Paragraph 150, in einem ihrer bisherigen Tätigkeit sachlich entsprechenden Umfang. Diese Konzession ist zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Entziehung der Konzession (Paragraphen 87 bis 89 und 91 Absatz 2,) vorliegen, wenn sie a) nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine Konzession gebundene Tätigkeit während der letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes befugt ausgeübt haben, b) selbst oder durch einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) oder Pächter (Paragraph 40,) den Befähigungsnachweis (Paragraph 151,) erbringen und c) um die Konzessionserteilung spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ansuchen. (2) Die im Absatz eins, genannten Personen dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben. 22. (Zu Paragraph 157 :,) (1) Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juli 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 179, ein Gewerbe angemeldet haben, das die Verfassung von Plänen oder Berechnungen auf dem Gebiete des Hoch- oder Tiefbaues zum Gegenstand hat, dürfen ihre Tätigkeit nur dann weiter ausüben, wenn sie oder ein von ihnen nach den gewerberechtlichen Vorschriften bestellter Geschäftsführer oder Pächter den in den Paragraphen 9 bis 12 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, betreffend die Regelung der konzessionierten Baugewerbe, oder in einer auf Grund der Paragraphen 22 und 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung den für die Erlangung einer Konzession für das Baumeistergewerbe vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erbringen. (2) Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juli 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 179, durch acht Jahre ein im Absatz eins, genanntes Gewerbe ausgeübt haben oder in einem zur Verfassung von Plänen oder Berechnungen auf dem Gebiete des Hoch- oder Tiefbaues befugten Betriebe einschlägig beschäftigt worden sind, sind bei der Erbringung dieses Befähigungsnachweises (Absatz eins,) von dem Nachweis der Erlernung des Baumeistergewerbes und der praktischen Ausbildung befreit, wenn der Befähigungsnachweis nur der Weiterführung des im Absatz eins, bezeichneten Gewerbes dient. (3) Die Befugnis von Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juli 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 179, eine Berechtigung für das konzessionierte Baumeistergewerbe erlangt haben, in den nicht als ausgenommen erklärten Orten (Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193) Arbeiten des Zimmermeistergewerbes auch auszuführen, bleibt unberührt. (4) Die Befugnis von Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Berechtigung für das konzessionierte Baumeistergewerbe erlangt haben, in den nicht als ausgenommen erklärten Orten (Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193) Arbeiten des Steinmetz- und Brunnenmeistergewerbes auch auszuführen, bleibt unberührt.
  1. Absatz 5Die Befugnis von Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Berechtigung für das konzessionierte Baumeistergewerbe erlangt haben, die Arbeiten des Gewerbes der Aufstellung von Lüftungs-, Zentralheizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen (Paragraph 103, Abs. 1 Litera a, Ziffer 4 bis 7) auch auszuführen, bleibt unberührt. (6) Wer ein im Absatz eins, genanntes Gewerbe ausübt, ohne den dort vorgeschriebenen Befähigungsnachweis selbst oder durch einen von ihm bestellten Geschäftsführer oder Pächter zu erbringen, oder den im Absatz 2, aufgestellten Voraussetzungen zu entsprechen, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000.— oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden ist. 23. (1) Paragraph 3, des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, über die Befugnisse der Maurermeister ist auf Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Berechtigung für das konzessionierte Maurermeistergewerbe erlangt haben, weiterhin anzuwenden. (2) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die als Voraussetzung für die Erteilung einer Konzession für das Maurermeistergewerbe vorgesehene Befähigung nachweisen, erbringen hiedurch den Befähigungsnachweis für das auf die Ausübung von Maurermeistertätigkeiten eingeschränkte Baumeistergewerbe. 24. (Zu Paragraph 158 :,) § 4 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, über die Befugnisse der Zimmermeister ist auf Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Berechtigung für das konzessionierte Zimmermeistergewerbe erlangt haben, weiterhin anzuwenden. 25. (Zu Paragraph 158, Absatz 3 :,) Zimmermeister dürfen die im Paragraph 158, Absatz 3, angeführten Arbeiten auch unter der Leitung eines Maurermeisters ausführen, der die Konzession zum Betrieb seines Gewerbes nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtsvorschriften erlangt hat, oder unter der Leitung eines Gewerbetreibenden, der seine Konzession auf Grund der Ziffer 23, Absatz 2, erlangt hat. 26. (Zu Paragraph 159, Absatz eins :,) Die Befugnis des Steinmetzmeisters zu den im § 159 Absatz eins, Ziffer 3, genannten Arbeiten gilt auch unbeschadet des Rechtes jener Maurermeister zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für Grabmonumente und Grüfte, die die Konzession zum Betrieb ihres Gewerbes nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtsvorschriften erlangt haben, und unbeschadet des Rechtes von Gewerbetreibenden, die ihre Konzession auf Grund der Ziffer 23, Absatz 2, erlangt haben. 27. (Zu Paragraph 159, Absatz 2 :,) Steinmetzmeister dürfen die im Paragraph 159, Absatz 2, angeführten Arbeiten auch unter der Leitung eines Maurermeisters ausführen, der die Konzession zum Betrieb seines Gewerbes nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtsvorschriften erlangt hat, oder unter der Leitung eines Gewerbetreibenden, der seine Konzession auf Grund der Ziffer 23, Absatz 2, erlangt hat. 28. (Zu Paragraph 176, Absatz 2 :,) (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung von bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten, nicht auf bestimmte Kehrgebiete gemäß § 176 Absatz 2, erster Satz eingeschränkten Konzessionen zum Betrieb des Rauchfangkehrergewerbes berechtigt sind, dürfen Kehrarbeiten nur in den Kehrgebieten verrichten, in denen sie ihren Standort haben. (2) Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden, die — abgesehen von den Fällen gemäß § 176 Absatz 2, zweiter Satz — Kehrarbeiten in einem Kehrgebiet verrichten, in dem sie nicht ihren Standort haben, begehen hiedurch eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000.— oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden ist. 29. (Zu Paragraph 183 :,) (1) Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch § 183 an eine Konzession gebunden wurde (Erzeugung und Wartung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät), im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, bedürfen zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeiten einer Konzession gemäß Paragraph 183, in einem ihren bisherigen Tätigkeiten auf diesem Gebiet sachlich entsprechenden Umfang. Diese Konzession ist auch ohne die Erbringung des für dieses Gewerbe vorgeschriebenen Befähigungsnachweises zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Entziehung der Konzession (Paragraphen 87 bis 89 und 91 Absatz 2,) vorliegen, wenn sie a) nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine Konzession gebundene Tätigkeit während der letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes befugt ausgeübt haben und b) um die Konzessionserteilung spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ansuchen.
  1. Absatz 2Die im Absatz eins, genannten Personen dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben. 30. (Zu Paragraph 193, Absatz eins, 2. 1:) Bis die Verordnung über den Befähigungsnachweis für die Gastgewerbe (Paragraph 22 und Paragraph 193, Absatz eins, Z. 1) in Kraft tritt, gelten folgende Bestimmungen: Konzessionen für ein Gastgewerbe, die die Berechtigungen zur Beherbergung von Gästen (Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Verabreichung von Speisen jeder Art und zum Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen (Paragraph 189, Absatz eins, Z. 2) umfassen, dürfen, wenn die Umstände gemäß Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 3. Mai 1955, BGBl. Nr. 109, über den Befähigungsnachweis für bestimmte Gast- und Schankgewerbe, in der Fassung der Verordnung vom 7. April 1964, BGBl. Nr. 74, vorliegen, nur an Bewerber erteilt werden, die den Nachweis der besonderen Befähigung gemäß den Paragraphen 2 und 3 dieser Verordnung erbringen. 31. (Zu Paragraph 208 :,) (1) Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch § 208 Absatz eins, neu an eine Konzession gebunden wurde, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, dürfen diese Tätigkeit im Rahmen ährer bisherigen Gewerbeberechtigung weiter ausüben, wenn sie a) nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine Konzession gebundene Tätigkeit während der letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes befugt ausgeübt haben, und b) die weitere Ausübung dem Landeshauptmann binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzeigen. § 345 Absatz 7,, Absatz 8, Ziffer eins und Absatz 9, gilt sinngemäß. (2) Gewerbetreibenden, die zur Ausübung der nachstehenden, bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Konzessionen gemäß der Reisebüroverordnung 1935, Bundesgesetzblatt Nr. 148, berechtigt sind, stehen überdies folgende Berechtigungen zu: a) Inhabern von Konzessionen gemäß Paragraph 2, lit. a dieser Verordnung die Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen sowie die Vermittlung von Personenbeförderungen durch Verkehrsunternehmen jeder Art; b) Inhabern von Konzessionen gemäß Paragraph 2, lit. b dieser Verordnung die Vermittlung von Gesellschaftsfahrten; c) Inhabern von Konzessionen gemäß Paragraph 2, lit. d dieser Verordnung die Vermittlung und die Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung für Reisende und die Führung eines Fremdenzimmernachweises. (3) Die im Absatz eins, genannten Personen, welche die dort genannten gewerblichen Tätigkeiten entgegen den Bestimmungen des Absatz eins, ausüben, begehen hiedurch Verwaltungsübertretungen, die mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000.— oder mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden sind. 32. (Zu den Paragraphen 220 und 221:) (1) Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch § 220 Absatz eins, oder Paragraph 221, neu an eine Konzession gebunden wurde, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, bedürfen zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit einer Konzession gemäß Paragraph 220, oder Paragraph 221, in einem ihrer bisherigen Tätigkeit sachlich entsprechenden Umfang. Diese Konzession ist zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Entziehung der Konzession (Paragraphen 87 bis 89 und 91 Absatz 2,) vorliegen, wenn sie a) nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine Konzession gebundene Tätigkeit während der letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes befugt ausgeübt haben, b) selbst oder durch einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) oder Pächter (Paragraph 40,) den Befähigungsnachweis (Paragraph 226,) erbringen und c) um die Konzessionserteilung spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ansuchen. (2) Die im Absatz eins, genannten Personen dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben. 33. (Zu Paragraph 228 :,) (1) Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch § 228 an eine Konzession gebunden wurde (Sterilisierung von Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und Handel mit diesen Gegenständen), im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, bedürfen zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit einer Konzession gemäß Paragraph 228, in einem ihrer bisherigen Tätigkeit sachlich entsprechenden Umfang. Diese Konzession ist zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Entziehung der Konzession (Paragraphen 87 bis 89 und 91 Absatz 2,) vorliegen, wenn sie a) nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine Konzession gebundene Tätigkeit während

der letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes befugt ausgeübt haben, b) selbst oder durch einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) oder Pächter (Paragraph 40,) den Befähigungsnachweis (Paragraph 230,) erbringen und c) um die Konzessionserteilung spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ansuchen. (2) Die im Absatz eins, genannten Personen dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben. 34. (Zu Paragraph 244 :,) (1) Bis zur Erlassung der im Paragraph 244, vorgesehenen Verordnung, mit der festgelegt wird, welche Gase wegen ihrer Gefährlichkeit als hochgiftige Gase im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen sind, gelten Zyangase und T-Gas (Äthylenoxyd) als solche hochgiftige Gase. (2) Bis zur Erlassung der im Paragraph 244, vorgesehenen Verordnung, mit der festgelegt wird, welche Stoffe wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit zur Bekämpfung von Schädlingen nicht verwendet werden dürfen, ist die Verwendung von Schwefelkohlenstoff, Tetrachloräthan und Trichloräthylen zur Raumdurchgasung verboten. 35. (Zu Paragraph 283 :,) Die Bestimmungen des Paragraph 283, Absatz 4, über die Aufbewahrung der Pfandleihbücher finden auf die Pfandleihbücher, die auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen eins bis 2 a der Verordnung vom 24. April 1885, RGBl. Nr. 49, betreffend den Betrieb des Pfandleihergewerbes, in der Fassung der Verordnungen vom 10. Mai 1903, RGBl. Nr. 115, und vom 28. November 1917, RGBl. Nr. 470, geführt worden sind, sinngemäß Anwendung. 36. Bis zur Neuregelung des durch das Gelegenheitsverkehrs- Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952,, geregelten Rechtsgebietes gelten folgende Bestimmungen: a) Die Erteilung der Konzession für das Hotelwagengewerbe (Paragraph 3, Litera d, des Gelegenheitsverkehrs- Gesetzes) erfordert in Abänderung des Paragraph 5, Absatz eins, des Gelegenheitsverkehrs- Gesetzes lediglich die Erfüllung der in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1973 angeführten Voraussetzungen. b) Kraftfahrzeuge müssen während ihrer Verwendung zur Ausübung des Hotelwagen- Gewerbes mit einer Bezeichnung versehen sein, die zumindest den Namen des Gewerbetreibenden (Paragraph 63, der Gewerbeordnung 1973), die Angabe der Art des Betriebes im Sinne des Paragraph 3, Litera d, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes (z. B. Hotel, Erholungsheim, Heilanstalt o. dgl.) und des Standortes dieses Betriebes in gut sichtbarer Schrift enthält. c) Wer bei Ausübung des Hotelwagen-Gewerbes den Bestimmungen der Litera b, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000.— zu ahnden ist. d) Für den Anwendungsbereich des Gelegenheitsverkehrs- Gesetzes gelten an Stelle der im Paragraph 12, dieses Gesetzes genannten, in den nachstehenden Litera j, e, w, e, i, l, s, angegebenen Paragraphen der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Gewerbeordnung folgende Bestimmungen: aa) An Stelle des Paragraph 51, Absatz eins und 4 gilt: (1) Der Landeshauptmann kann unter Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse für die im Paragraph eins, des Gelegenheitsverkehrs- Gesetzes genannte gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs Höchsttarife festlegen. (2) Diese Festlegung der Höchsttarife erfolgt auf Antrag der Gemeinde und nach Anhörung der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte. Die Höchsttarife können für das gesamte Bundesland, für einzelne politische Bezirke oder für einzelne Gemeinden festgelegt werden. (3) Wer höhere Entgelte als die in den gemäß Absatz eins und 2 erlassenen Höchsttarifen festgelegten Entgelte verlangt oder annimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000.— oder mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist. bb) An Stelle des Paragraph 53, gilt: (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer der im Paragraph 3, des Gelegenheitsverkehrs- Gesetzes angeführten Konzessionen berechtigt sind, dürfen den begonnenen Gewerbebetrieb nicht nach Belieben unterbrechen, sondern müssen die beabsichtigte Betriebseinstellung vier Wochen früher der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen. (2) Wer die Anzeige gemäß Absatz eins, nicht erstattet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu | S 10.000.— zu ahnden ist.

Sub-Litera, c, c An Stelle des Paragraph 54, Absatz eins und 2 gilt: (1) Die im Paragraph eins, des Gelegenheitsverkehrs- Gesetzes genannte gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs unterliegt der gewerbepolizeilichen Regelung. (2) Die gewerbepolizeiliche Regelung kann sich sowohl auf die Art der Ausübung des Gewerbebetriebes als auch auf die Einrichtung der Betriebsstätte erstrecken. Gewerbepolizeiliche Regelungen können, soweit nicht von der Oberbehörde getroffene Verfügungen entgegenstehen, von der Behörde jeder Instanz, und zwar sowohl mit allgemeiner Gültigkeit als auch für einen einzelnen Gewerbebetrieb, getroffen werden. (3) Wer die auf Absatz eins und 2 gegründeten gewerbepolizeilichen Regelungen nicht einhält, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000.— oder mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist. 37. Bis zur Neuregelung der einschlägigen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1952,, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 36/1963 und Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1963, gilt für den Anwendungsbereich des genannten Bundesgesetzes an Stelle des Paragraph 53, der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Gewerbeordnung folgende Bestimmung: (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession gemäß Paragraph 3, des Güterbeförderungsgesetzes berechtigt sind, dürfen den begonnenen Gewerbebetrieb nicht nach Belieben unterbrechen, sondern müssen die beabsichtigte Betriebseinstellung vier Wochen früher der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen. (2) Wer die Anzeige gemäß Absatz eins, nicht erstattet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000.— zu ahnden ist. 38. Bis zur Neuregelung der durch das Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 63/1952, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1963, und Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1963, und der durch das Gelegenheitsverkehrs- Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952,, geregelten Rechtsgebiete gilt folgende Bestimmung: Wer die in diesen Gesetzen und in den darauf gegründeten Durchführungsverordnungen einschließlich der Tarifbestimmungen jeweils ausgesprochenen Gebote oder Verbote nicht einhält, begeht, sofern keine Übertretung gemäß Paragraphen 366, bis 368 dieses Bundesgesetzes vorliegt, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000.— oder mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist. 39. Wenn in anderen als den in Ziffer 38, genannten Fällen Rechtsvorschriften auf die Strafbestimmungen der Gewerbeordnung verweisen, sind für Übertretungen dieser Rechtsvorschriften, sofern keine Übertretung gemäß .§§ 366 bis 368 dieses Bundesgesetzes vorliegt, die im Paragraph 368, Ziffer 17, vorgesehenen Strafen zu verhängen. 40. (Zu Paragraph 325 :,) (1) Gelegenheitsmärkte („Quasimärkte"), die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mehr als dreimal abgehalten worden sind, dürfen während drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auch ohne die gemäß Paragraph 325, erforderliche Bewilligung abgehalten werden. (2) Bei Erteilung von Bewilligungen zur Abhaltung von im Absatz eins, genannten Gelegenheitsmärkten entfällt die sonst gemäß Paragraph 329, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 327, Absatz 3, vorgeschriebene Prüfung, ob ein Bedarf nach der Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes besteht. 41. (Zu Paragraph 326, Absatz 3 :,) (1) Bis zur Erlassung der im Paragraph 326, Absatz 3, vorgesehenen Verordnung, mit der jene Waren bezeichnet werden, die auf Märkten nicht feilgehalten werden dürfen, ist das Feilhalten von Bettfedern, Obstbäumen, Obststräuchern und Reben auf Märkten verboten. (2) Wer das Verbot gemäß Absatz eins, übertritt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000.— oder mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist. 42. (Zu Paragraphen 349 und 352:) Bis zur Neuregelung der betreffenden Materie im Art. römisch II des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1950 gilt folgende Bestimmung: Auf das Verfahren vor den gemäß Paragraph 349, gebildeten schiedsgerichtlichen Ausschüssen und den gemäß Paragraph 352, errichteten Prüfungsstellen (Meisterprüfungsstellen) bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 anzuwenden. 43. (Zu Paragraph 374, Absatz 2 :,) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen betreffend Befugnisse zu den im § 2 Absatz eins, genannten Tätigkeiten werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Ziffer 44 (1) Den zur Ausübung des Mechanikergewerbes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berechtigten Gewerbetreibenden stehen weiterhin die Befugnisse gemäß Paragraph eins, b Absatz 4, der Gewerbeordnung in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung zu. (2) Den Getreidemüllern (Paragraph 94, Ziffer 20,) steht weiterhin die Befugnis gemäß Paragraph eins, b Absatz 5, der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung zu. 45. (1) Bis zur Neuregelung der einschlägigen veterinärrechtlichen Vorschriften bleibt Paragraph 35, der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung aufrecht. (2) Die in der gemäß Absatz eins, aufrechterhaltenen Bestimmung festgelegten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches. (3) Wer der gemäß Absatz eins, aufrechterhaltenen Bestimmung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000.— oder mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist. 46. (1) Bis zur Neuregelung der einschlägigen Bestimmungen des Ladenschlußgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1958,, in der Fassung der Ladenschlußgesetz- Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1964,, bleibt Paragraph 96, e Abs. 4 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung weiterhin aufrecht. (2) Wer die gemäß Absatz eins, aufrechterhaltene Bestimmung nicht einhält, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000.— oder mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist. 47. (1) Bis zur Neuregelung der einschlägigen Bestimmungen bleiben die Paragraphen 72,, 73 und 76 bis 78 e, 82 bis 84, 86, 88 und 90 bis 92 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung aufrecht. (2) Bis zur Neuregelung der einschlägigen Bestimmungen begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen a) der Paragraphen 78 bis 78 b, 88 oder 90 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung, b) des Gesetzes vom 16. Jänner 1895, RGBl. Nr. 21, betreffend die Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe, in der Fassung der Gesetze RGBl. Nr. 125/ 1905 und StGBl. Nr. 282/1919 sowie der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 1934,, BGBl. Nr. 548/1935, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1947, und Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1958,, c) des Artikel 3, des Gesetzes vom 15. Mai 1919, StGBl. Nr. 282, über die Mindestruhezeit, den Ladenschluß und die Sonntagsruhe in Handelsgewerben und anderen Betrieben, oder d) der auf Grund der unter Litera b und c genannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt. Berichtigt gemäß Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1983, (3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz 2, ist mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000.— oder mit einer Arreststrafe bis zu drei Monaten zu ahnden. (4) Auf die gemäß Absatz 2 und 3 verhängten Geldstrafen ist Paragraph 372, Absatz eins, nicht anzuwenden. Realgewerbe und Dominikaigewerbe § 377. (1) Ein Realgewerberecht oder Dominikalgewerberecht, das zu einer Tätigkeit berechtigt, die dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegt, gilt nach Maßgabe seines sachlichen Inhaltes als entsprechende Berechtigung im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern sein Inhaber binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigt, daß er von dieser Berechtigung Gebrauch machen will. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen wenn der Inhaber des Realgewerbes oder Dominikaigewerbes nachweist: 1. den Bestand des Realgewerberechtes oder Dominikalgewerberechtes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes und 2. daß das Realgewerbe oder Dominikaigewerbe innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erstattung der Anzeige ausgeübt worden ist. Treffen die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, oder Z. 2 nicht zu, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. (2) Sind zwei oder mehrere Personen Inhaber des Realgewerbes oder Dominikaigewerbes, so gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, daß der Inhaber der Gewerbeberechtigung jene physische oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, die von den Inhabern des Realgewerbes oder Dominikaigewerbes der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegeben wird.

  1. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in dem Bescheid, mit dem sie die Anzeige zur Kenntnis nimmt, den Inhaber, den Bestand und den Umfang der Gewerbeberechtigung im Sinne dieses Bundesgesetzes, bei Gastgewerben überdies die Betriebsart, die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, festzustellen. (4) Realgewerberechte und Dominikalgewerberechte, für die keine Anzeige gemäß Absatz eins, erstattet worden ist, erlöschen nach drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Realgewerberechte und Dominikalgewerberechte, bei denen die Anzeige gemäß Absatz eins, erstattet wurde, erlöschen mit Rechtskraft des Bescheides gemäß Absatz eins, (5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem zuständigen Grundbuchsgericht die radizierten Gewerberechte und Dominikalgewerberechte zwecks Löschung im Grundbuch nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, in den Fällen des Absatz eins, nach Rechtskraft des Bescheides, bekanntzugeben. (6) Absatz eins bis 3 finden keine Anwendung auf die Inhaber von Realgewerben und Dominikalgewerben, die des Rechts zur Ausübung auf Grund des Paragraph 139, Absatz 3, der Gewerbeordnung in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung verlustig erklärt worden sind. (7) Bis zu dem Zeitpunkt des Erlöschens der Realgewerberechte und Dominikalgewerberechte im Sinne des Absatz 4, sind die bisher geltenden Vorschriften für Realgewerbe und Dominikalgewerbe auf diese Gewerbe weiter anzuwenden. (8) Inhaber einer Gewerbeberechtigung gemäß Abs. 1 und 3 dürfen das Gewerbe nur ausüben, wenn sie den erforderlichen Befähigungsnachweis erbringen; ansonsten haben sie einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) zu bestellen. (9) Eine Gewerbeberechtigung gemäß Absatz eins, und 3 erlischt, wenn der Betrieb des Gewerbes nicht binnen drei Jahren nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Absatz eins und 3 aufgenommen worden ist. (10) Wer ein Gewerbe gemäß Absatz eins und 3 ausübt, ohne selbst oder durch einen von ihm bestellten Geschäftsführer den erforderlichen Befähigungsnachweis zu erbringen, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000.— oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden ist. Verlagsindustrielle Unternehmungen § 378. Verlagsindustrielle Unternehmungen der Stickerei-, Spitzen-, Gardinen-, Posamenten-, Kunstblumen-, Schmuckfedern- und Zwirnknopferzeugung und der Konfektion von Textilwaren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerberechtsnovelle 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 179, auf Grund einer entsprechenden Gewerbeberechtigung betrieben worden sind, dürfen — abgesehen von den ihren Inhabern auf Grund der bisherigen Gewerbeberechtigung weiterhin zustehenden Befugnissen — auch von deren Rechtsnachfolgern hinsichtlich des Unternehmens ungeachtet etwaiger einer solchen Gewerbeberechtigung entgegenstehender gewerberechtlicher Bestimmungen auf Grund einer der bisherigen gleichen Gewerbeberechtigung fortbetrieben werden. Dies gilt sinngemäß auch für den Inhaber im Falle der Verlegung des Betriebes (Paragraph 49, Absatz eins,). Anhängige Verfahren § 379. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf strafbare Handlungen oder Unterlassungen anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind, sofern diese dadurch nicht einer strengeren Behandlung unterliegen als nach den bisher geltenden Vorschriften. (2) Im übrigen sind die Vorschriften dieses Bundesgesetzes auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossenen Verfahren anzuwenden. Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes § 380. (1) Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf die durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Vorschriften verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. (2) Auf Angelegenheiten, die durch ausdrücklich aufrechterhaltene oder durch sonst aufrecht gebliebene gewerberechtliche Vorschriften geregelt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes — soweit sie nicht schon unmittelbar gelten — anzuwenden. 3. Schlußbestimmungen § 381. (1) Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. (3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Absatz 4 bis 8 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie, in Angelegenheiten des Betriebes von Schleppliften hinsichtlich der in Betracht kommenden Bestimmungen jedoch der Bundesminister für Verkehr, betraut, und zwar 1. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres hinsichtlich des Paragraph 134, Absatz 2,, des § 135, des Paragraph 138, Absatz 3,, des Paragraph 139,, des Paragraph 147,, des Paragraph 283, Absatz 3,, des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 37, und hinsichtlich jener Bestimmungen, die eine Mitwirkung der Sicherheitsbehörden römisch eins. oder II. Instanz vorsehen (Paragraph 138, Absatz 4 und 5, § 140 Absatz 2,, Paragraph 141,, Paragraph 142,, Paragraph 273, Absatz 3,, § 283 Absatz 5,, Paragraph 313, Absatz 2,, Paragraph 321, Absatz 2,, § 376 Ziffer 20,) sowie hinsichtlich des Paragraph 50, Absatz 3,, des Paragraph 52, Absatz 3,, des Paragraph 57, Absatz 2,, des Paragraph 142, und des Paragraph 322,, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen; 2. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz hinsichtlich des Paragraph 322,, soweit diese Bestimmung die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsieht; 3. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst hinsichtlich des § 18 Absatz 8 bis 10, des Paragraph 22, Absatz 5 und des § 24 Absatz 2 und 4, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen; 4. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung hinsichtlich des Paragraph 71, Abs. 4, des Paragraph 82, Absatz eins,, des Paragraph 135 und des § 244; 5. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Paragraph 322,, soweit diese Bestimmung die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsieht; 6. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des Paragraph 326, Absatz 3 und des Paragraph 374, Absatz eins, Ziffer 106, sowie hinsichtlich des Paragraph 82, Absatz 2,, soweit diese Bestimmung die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsieht; 7. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr hinsichtlich des Paragraph 186, Absatz 2, und 4 sowie hinsichtlich des Paragraph 322,, soweit diese Bestimmung die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsieht; 8. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des Paragraph 24, Abs. 6 und des Paragraph 376, Ziffer 18 und hinsichtlich des Paragraph 134, Absatz 2,, des Paragraph 135,, des Paragraph 138, Absatz 3,, des Paragraph 141,, des Paragraph 142 und des Paragraph 322,, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen, sowie hinsichtlich des Paragraph 139, Absatz eins,, soweit diese Bestimmung sich auf militärische Waffen bezieht; 9. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich des Paragraph 134, Absatz 2 und hinsichtlich des Paragraph 142,, soweit diese Bestimmung die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsieht; 10. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hinsichtlich des Paragraph 18, Absatz 8 bis 10, des Paragraph 22, Absatz 5 und des Paragraph 24, Absatz 2 und 4, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen; 11. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hinsichtlich des Paragraph 22, Absatz 10,, des Paragraph 24, Absatz 3,, des § 82 Absatz eins,, des Paragraph 235,, des Paragraph 244 und des § 326 Absatz 3, sowie hinsichtlich des Paragraph 22, Abs. 5, des Paragraph 24, Absatz 4,, des Paragraph 50, Absatz 3,, des § 52 Absatz 3 und des Paragraph 57, Absatz 2,, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen. (4) Mit der Vollziehung des Paragraph 54, Absatz 3 und des Paragraph 60, ist der Bundesminister für Justiz betraut. (5) Mit der Vollziehung des Paragraph 71, Absatz eins, sind der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und der Bundesminister für soziale Verwaltung gemeinsam betraut. (6) Mit der Vollziehung des Paragraph 224, Absatz eins, sind der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz gemeinsam betraut. (7) Mit der Vollziehung des Paragraph 376, Ziffer 36 bis 38 ist der Bundesminister für Verkehr betraut. (8) Mit der Vollziehung des Paragraph 376, Ziffer 47, ist der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.

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