Der Nationalrat hat beschlossen:
I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht
die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle
gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich
verbotenen Tätigkeiten.
(2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt,
wenn sie selbständig, regelmäßig und in der
Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen
wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig
für welche Zwecke dieser bestimmt ist.
(3) Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes
liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene
Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.
(4) Auch eine einmalige Handlung gilt als
regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen
des Falles auf die Absicht der Wiederholung
geschlossen werden kann oder wenn sie
längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den
Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit
an einen größeren Kreis von Personen oder bei
Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes
gleichgehalten.
(5) Die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen
wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, liegt auch
dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche
Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung
zufließen soll.
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist — unbeschadet
weiterer Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche
Vorschriften — auf die in den nachfolgenden
Bestimmungen angeführten Tätigkeiten
nicht anzuwenden:
1. die Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2 und 3);
2. die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft
(Abs. 4);
3. die Vermittlung von im Abs. 4 Z. 3 bis 7
angeführten Leistungen durch Vereine im
Sinne des Vereinsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 233,
deren satzungsgemäßer Zweck diese Vermittlungstätigkeit
umfaßt, zwischen ihren Mitgliedern;
4. die nachstehenden Tätigkeiten land- und
forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
nach Maßgabe des
Abs. 5, soweit der Geschäftsbetrieb dieser
Genossenschaften im wesentlichen der Förderung
des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer
Mitglieder dient:
a) der Betrieb von Sägen, Mühlen, Molkereien,
Brennereien, Keltereien und sonstigen nach
altem Herkommen üblichen Zweigen der
Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher
Erzeugnisse;
b) die Vermittlung des Einkaufes und Verkaufes
sowie die Versteigerung von Zuchtvieh;
c) der Verkauf unverarbeiteter pflanzlicher
Erzeugnisse — ausgenommen Getreide und
Kartoffeln — sowie von Ferkeln, Fischen,
Geflügel, Eiern und Honig, auch im Wege
der Versteigerung;
d) der im Zusammenhang mit den Tätigkeiten
gemäß lit. c vorgenommene Einkauf von
Verpackungen und Umhüllungen für die
von der lit. c erfaßten Erzeugnisse;
e) die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung,
Verwertung und Beschaffung von Saatgut;
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht
die Paragraphen 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle
gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich
verbotenen Tätigkeiten.
(2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt,
wenn sie selbständig, regelmäßig und in der
Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen
wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig
für welche Zwecke dieser bestimmt ist.
(3) Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes
liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene
Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.
(4) Auch eine einmalige Handlung gilt als
regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen
des Falles auf die Absicht der Wiederholung
geschlossen werden kann oder wenn sie
längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den
Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit
an einen größeren Kreis von Personen oder bei
Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes
gleichgehalten.
(5) Die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen
wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, liegt auch
dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche
Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung
zufließen soll.
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist — unbeschadet
weiterer Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche
Vorschriften — auf die in den nachfolgenden
Bestimmungen angeführten Tätigkeiten
nicht anzuwenden:
1. die Land- und Forstwirtschaft (Absatz 2 und 3);
2. die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft
(Absatz 4,);
3. die Vermittlung von im Absatz 4, Ziffer 3 bis 7
angeführten Leistungen durch Vereine im
Sinne des Vereinsgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 233,
deren satzungsgemäßer Zweck diese Vermittlungstätigkeit
umfaßt, zwischen ihren Mitgliedern;
4. die nachstehenden Tätigkeiten land- und
forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
nach Maßgabe des
Abs. 5, soweit der Geschäftsbetrieb dieser
Genossenschaften im wesentlichen der Förderung
des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer
Mitglieder dient:
a) der Betrieb von Sägen, Mühlen, Molkereien,
Brennereien, Keltereien und sonstigen nach
altem Herkommen üblichen Zweigen der
Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher
Erzeugnisse;
b) die Vermittlung des Einkaufes und Verkaufes
sowie die Versteigerung von Zuchtvieh;
c) der Verkauf unverarbeiteter pflanzlicher
Erzeugnisse — ausgenommen Getreide und
Kartoffeln — sowie von Ferkeln, Fischen,
Geflügel, Eiern und Honig, auch im Wege
der Versteigerung;
d) der im Zusammenhang mit den Tätigkeiten
gemäß Litera c, vorgenommene Einkauf von
Verpackungen und Umhüllungen für die
von der Litera c, erfaßten Erzeugnisse;
e) die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung,
Verwertung und Beschaffung von Saatgut;
f)Litera f die Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücken und ortsfesten land-
und forstwirtschaftlichen Betriebseinrichtungen,
sofern diese Tätigkeit der Hervorbringung
und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse
(Abs. 3 Z. 1) oder dem Halten
von Nutztieren (Abs. 3 Z. 2) dient, sowie
die Nutzung von Kühlanlagen, diese jedoch
nur für den Eigenverbrauch der Mitglieder;
g) die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder
hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten
im Sinne des Grundsatzgesetzes
1951 über die Behandlung der Wald-
und Weidenutzungsrechte sowie besonderer
Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103;
5. den Buschenschank (Abs. 7);
6. den Bergbau (Abs. 8);
7. die literarische Tätigkeit, die Ausübung der
schönen Künste (Abs. 9) sowie die Ausübung
des Selbstverlages der Urheber;
8. die gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen
Werksentgelt zu leistenden Verrichtungen einfachster
Art;
9 die nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise
in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen
fallenden und durch die
gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes
betriebenen Erwerbszweige;
10. die zur Berufsausübung zählenden und in
deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten
der Rechtsanwälte, Notare, Verteidiger in
Strafsachen, Ziviltechniker, Patentanwälte,
Versicherungstechniker, Wirtschaftstreuhänder,
Börsesensale und der von öffentlichen
Versteigerungsanstalten bestellten Sensale, den
Betrieb von autorisierten Untersuchungs-, Erprobungs-
und Materialprüfungsanstalten und
von öffentlichen Wäg- und Meßanstalten
sowie die Tätigkeiten sonstiger Personen oder
Anstalten, die von der Behörde hiefür besonders
bestellt und in Pflicht genommen wurden,
die Revision und die damit im Zusammenhang
ausgeübte Beratung von Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften und ihnen
gleichgestellten Vereinen, alle Auswanderungsgeschäfte;
11. die Ausübung der Heilkunde, die zur Berufsausübung
zählenden und in deren Rahmen
vorgenommenen Tätigkeiten der Dentisten,
Hebammen und Ammen, der Tierärzte unbeschadet
der Tätigkeit der Viehschneider gemäß
§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 50 sowie der Apotheker,
die Krankenpflegefachdienste, die medizinisch-
technischen Dienste sowie die Sanitätshilfsdienste,
den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten,
die in Anstalten zur Wiederherstellung
der Arbeitsfähigkeit oder im Rahmen
von Rehabilitationsprogrammen öffentlich-
rechtlicher Körperschaften zu leistenden
gewerblichen Arbeiten;
12. die Ausübung der Erwerbszweige des Privatunterrichtes
und der Erziehung und den Betrieb
jener Anstalten, die diesen Aufgaben
dienen, ferner die gewerblichen Arbeiten von
öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Privatschulen;
13. die gewerblichen Arbeiten von Anstalten, die
von öffentlichen Wohlfahrts- und Fürsorgeeinrichtungen
betrieben werden, ferner von
geschützten Werkstätten im Rahmen der Behindertenhilfe
sowie von Anstalten für den
Vollzug von Freiheitsstrafen und von mit
Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden
Maßnahmen;
14. den Betrieb von Bank- oder Bauspargeschäften,
den Betrieb öffentlicher Pfandleih-, Verwahrungs-
oder Versteigerungsanstalten sowie
den Betrieb von Versicherungsunternehmen;
15. den Betrieb von Eisenbahnunternehmen und
von deren Hilfseinrichtungen sowie deren
Hilfstätigkeiten einschließlich des Betriebes
von Seilbahnen, die auch als Schlepplifte
betrieben werden können, den Betrieb von
Schiffahrtsunternehmen mit Wasserfahrzeugen,
den Betrieb von Fähren (Überfuhren)
und von Kraftfahrlinienunternehmen;
16. den Betrieb von Luftverkehrsunternehmen
(Luftbeförderungsunternehmen und Luftfahrzeug-
Vermietungsunternehmen), von Zivilflugplatzunternehmen
sowie von Hilfsbetrieben
der Luftbeförderungs- und Zivilflugplatzunternehmen;
17. den Betrieb von Theatern und Lichtspieltheatern
und von Unternehmen öffentlicher
Belustigungen und Schaustellungen aller Art,
musikalische und literarische Darbietungen;
18. die Herausgabe und die Herstellung periodischer
Druckschriften durch deren Herausgeber
und den Kleinverkauf solcher Druckschriften;
19. die Tätigkeit der Berg- und Schiführer;
20. den Betrieb von Elektrizitätsversorgungsunternehmen;
21. die unter das Schieß- und Sprengmittelgesetz,
fallenden Erzeugungs-, Verarbeitungs- und
Verkaufstätigkeiten;
22. die Vermittlung und den Abschluß von
Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen
Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher);
23. die Arbeitsvermittlung und die Berufsberatung
im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 173/1973;
die Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücken und ortsfesten land-
und forstwirtschaftlichen Betriebseinrichtungen,
sofern diese Tätigkeit der Hervorbringung
und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse
(Absatz 3, Ziffer eins,) oder dem Halten
von Nutztieren (Absatz 3, Ziffer 2,) dient, sowie
die Nutzung von Kühlanlagen, diese jedoch
nur für den Eigenverbrauch der Mitglieder;
g) die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder
hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten
im Sinne des Grundsatzgesetzes
1951 über die Behandlung der Wald-
und Weidenutzungsrechte sowie besonderer
Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103;
5. den Buschenschank (Absatz 7,);
6. den Bergbau (Absatz 8,);
7. die literarische Tätigkeit, die Ausübung der
schönen Künste (Absatz 9,) sowie die Ausübung
des Selbstverlages der Urheber;
8. die gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen
Werksentgelt zu leistenden Verrichtungen einfachster
Art;
9 die nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise
in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen
fallenden und durch die
gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes
betriebenen Erwerbszweige;
10. die zur Berufsausübung zählenden und in
deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten
der Rechtsanwälte, Notare, Verteidiger in
Strafsachen, Ziviltechniker, Patentanwälte,
Versicherungstechniker, Wirtschaftstreuhänder,
Börsesensale und der von öffentlichen
Versteigerungsanstalten bestellten Sensale, den
Betrieb von autorisierten Untersuchungs-, Erprobungs-
und Materialprüfungsanstalten und
von öffentlichen Wäg- und Meßanstalten
sowie die Tätigkeiten sonstiger Personen oder
Anstalten, die von der Behörde hiefür besonders
bestellt und in Pflicht genommen wurden,
die Revision und die damit im Zusammenhang
ausgeübte Beratung von Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften und ihnen
gleichgestellten Vereinen, alle Auswanderungsgeschäfte;
11. die Ausübung der Heilkunde, die zur Berufsausübung
zählenden und in deren Rahmen
vorgenommenen Tätigkeiten der Dentisten,
Hebammen und Ammen, der Tierärzte unbeschadet
der Tätigkeit der Viehschneider gemäß
§ 103 Absatz eins, Litera b, Ziffer 50, sowie der Apotheker,
die Krankenpflegefachdienste, die medizinisch-
technischen Dienste sowie die Sanitätshilfsdienste,
den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten,
die in Anstalten zur Wiederherstellung
der Arbeitsfähigkeit oder im Rahmen
von Rehabilitationsprogrammen öffentlich-
rechtlicher Körperschaften zu leistenden
gewerblichen Arbeiten;
12. die Ausübung der Erwerbszweige des Privatunterrichtes
und der Erziehung und den Betrieb
jener Anstalten, die diesen Aufgaben
dienen, ferner die gewerblichen Arbeiten von
öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Privatschulen;
13. die gewerblichen Arbeiten von Anstalten, die
von öffentlichen Wohlfahrts- und Fürsorgeeinrichtungen
betrieben werden, ferner von
geschützten Werkstätten im Rahmen der Behindertenhilfe
sowie von Anstalten für den
Vollzug von Freiheitsstrafen und von mit
Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden
Maßnahmen;
14. den Betrieb von Bank- oder Bauspargeschäften,
den Betrieb öffentlicher Pfandleih-, Verwahrungs-
oder Versteigerungsanstalten sowie
den Betrieb von Versicherungsunternehmen;
15. den Betrieb von Eisenbahnunternehmen und
von deren Hilfseinrichtungen sowie deren
Hilfstätigkeiten einschließlich des Betriebes
von Seilbahnen, die auch als Schlepplifte
betrieben werden können, den Betrieb von
Schiffahrtsunternehmen mit Wasserfahrzeugen,
den Betrieb von Fähren (Überfuhren)
und von Kraftfahrlinienunternehmen;
16. den Betrieb von Luftverkehrsunternehmen
(Luftbeförderungsunternehmen und Luftfahrzeug-
Vermietungsunternehmen), von Zivilflugplatzunternehmen
sowie von Hilfsbetrieben
der Luftbeförderungs- und Zivilflugplatzunternehmen;
17. den Betrieb von Theatern und Lichtspieltheatern
und von Unternehmen öffentlicher
Belustigungen und Schaustellungen aller Art,
musikalische und literarische Darbietungen;
18. die Herausgabe und die Herstellung periodischer
Druckschriften durch deren Herausgeber
und den Kleinverkauf solcher Druckschriften;
19. die Tätigkeit der Berg- und Schiführer;
20. den Betrieb von Elektrizitätsversorgungsunternehmen;
21. die unter das Schieß- und Sprengmittelgesetz,
fallenden Erzeugungs-, Verarbeitungs- und
Verkaufstätigkeiten;
22. die Vermittlung und den Abschluß von
Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen
Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher);
23. die Arbeitsvermittlung und die Berufsberatung
im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 173/1973;
24.Ziffer 24 den Betrieb der dem Bund zustehenden
Monopole und Regalien sowie die Erzeugung
von Blatternimpfstoff.
(2) Die Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft
von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
(Abs. 1 Z. 1) gilt nicht für die Bestimmungen
des § 53 Abs. 6 und § 367 Z. 18.
(3) Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne
dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z. 1) gehören
1. die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher
Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte,
einschließlich des Wein- und Obstbaues, des
Gartenbaues und der Baumschulen;
2. das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung
oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse;
3. Jagd und Fischerei.
(4) Unter Nebengewerben der Land- und
Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes
(Abs. 1 Z. 2) sind zu verstehen:
1. die Verarbeitung und Bearbeitung hauptsächlich
des eigenen Naturproduktes bis zur Erzielung
eines Erzeugnisses, wie es von Land- und
Forstwirten in der Regel auf den Markt gebracht
wird, soweit die Tätigkeit der Verarbeitung
und Bearbeitung gegenüber der Tätigkeit
der Erzeugung des Naturproduktes wirtschaftlich
untergeordnet bleibt; das gleiche gilt für
den Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse
gegenüber dem Wert des Naturproduktes;
2. der Abbau der eigenen Bodensubstanz;
3. Dienstleistungen, ausgenommen Fuhrwerksdienste
(Z. 4 und 5), mit land- und forstwirtschaftlichen
Betriebsmitteln, die im eigenen
Betrieb verwendet werden, für andere
land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben
oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk;
mit Mähdreschern vorgenommene
Dienstleistungen nur für landwirtschaftliche
Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder
in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden
Ortsgemeinde;
4. Fuhrwerksdienste mit hauptsächlich im eigenen
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendeten
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen,
Zugmaschinen, Motorkarren und Transportkarren,
die ihrer Leistungsfähigkeit nach den
Bedürfnissen des eigenen land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes entsprechen, für andere
land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben
Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen
Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde
zur Beförderung von land- und
forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, von Gütern
zur Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich
genutzter Grundstücke oder von Gütern,
die der Tierhaltung dienen, zwischen Wirtschaftshöfen
und Betriebsgrundstücken oder
zwischen diesen und der nächstgelegenen Abgabe-,
Übernahme-, Verarbeitungs- oder Verladestelle;
5. Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen
sowie das Vermieten von Reittieren;
6. das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen
Betriebsmitteln, die im eigenen land-
und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet
werden, an andere land- und forstwirtschaftliche
Betriebe in demselben oder in einem
angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere
als Beförderungszwecke;
7. das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen
Betriebsmitteln, die im eigenen land-
und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet
werden, an andere land- und forstwirtschaftliche
Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk
oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden
Ortsgemeinde für Beförderungszwecke
im Umfang der Z. 4.
(5) Wird eine der im Abs. 1 Z. 4 lit. a
bis c angeführten Tätigkeiten gemeinsam mit
einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
unterworfenen Tätigkeit ausgeübt, so unterliegt
die land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaft auch hinsichtlich der
Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z. 4 lit. a bis d den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(6) Die Ausnahme von Tätigkeiten land- und
forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
von den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes (Abs. 1 Z. 4) gilt nicht für die
Bestimmungen über das Feilbieten im Umherziehen,
die Bestimmungen über das Sammeln und
die Entgegennahme von Bestellungen, die Schutzbestimmungen
und die Bestimmungen über die
Betriebsanlagen (§§ 53 bis 62, 69 bis 84, 333 bis
338, 353 bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis
373).
(7) Unter Buschenschank im Sinne dieses Bundesgesetzes
(Abs. 1 Z. 5) ist der buschenschankmäßige
Ausschank von Wein und Obstwein, von
Trauben- und Obstmost und von Trauben- und
Obstsaft durch Besitzer von Wein- und Obstgärten,
soweit es sich um deren eigene Erzeugnisse
handelt, zu verstehen; im Rahmen des
Buschenschankes ist auch die Verabreichung von
kalten Speisen und der Ausschank von Mineralwasser
und kohlensäurehältigen Getränken zulässig,
jedoch nur unter der Voraussetzung, daß
diese Tätigkeiten dem Herkommen im betreffenden
Bundesland in Buschenschenken entsprechen.
Die Verabreichung von warmen Speisen auf
Grund dieser Ausnahmebestimmung ist nicht zulässig.
den Betrieb der dem Bund zustehenden
Monopole und Regalien sowie die Erzeugung
von Blatternimpfstoff.
(2) Die Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft
von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
(Absatz eins, Ziffer eins,) gilt nicht für die Bestimmungen
des Paragraph 53, Absatz 6 und Paragraph 367, Ziffer 18,
(3) Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne
dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer eins,) gehören
1. die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher
Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte,
einschließlich des Wein- und Obstbaues, des
Gartenbaues und der Baumschulen;
2. das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung
oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse;
3. Jagd und Fischerei.
(4) Unter Nebengewerben der Land- und
Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes
(Absatz eins, Ziffer 2,) sind zu verstehen:
1. die Verarbeitung und Bearbeitung hauptsächlich
des eigenen Naturproduktes bis zur Erzielung
eines Erzeugnisses, wie es von Land- und
Forstwirten in der Regel auf den Markt gebracht
wird, soweit die Tätigkeit der Verarbeitung
und Bearbeitung gegenüber der Tätigkeit
der Erzeugung des Naturproduktes wirtschaftlich
untergeordnet bleibt; das gleiche gilt für
den Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse
gegenüber dem Wert des Naturproduktes;
2. der Abbau der eigenen Bodensubstanz;
3. Dienstleistungen, ausgenommen Fuhrwerksdienste
(Ziffer 4 und 5), mit land- und forstwirtschaftlichen
Betriebsmitteln, die im eigenen
Betrieb verwendet werden, für andere
land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben
oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk;
mit Mähdreschern vorgenommene
Dienstleistungen nur für landwirtschaftliche
Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder
in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden
Ortsgemeinde;
4. Fuhrwerksdienste mit hauptsächlich im eigenen
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendeten
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen,
Zugmaschinen, Motorkarren und Transportkarren,
die ihrer Leistungsfähigkeit nach den
Bedürfnissen des eigenen land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes entsprechen, für andere
land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben
Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen
Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde
zur Beförderung von land- und
forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, von Gütern
zur Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich
genutzter Grundstücke oder von Gütern,
die der Tierhaltung dienen, zwischen Wirtschaftshöfen
und Betriebsgrundstücken oder
zwischen diesen und der nächstgelegenen Abgabe-,
Übernahme-, Verarbeitungs- oder Verladestelle;
5. Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen
sowie das Vermieten von Reittieren;
6. das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen
Betriebsmitteln, die im eigenen land-
und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet
werden, an andere land- und forstwirtschaftliche
Betriebe in demselben oder in einem
angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere
als Beförderungszwecke;
7. das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen
Betriebsmitteln, die im eigenen land-
und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet
werden, an andere land- und forstwirtschaftliche
Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk
oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden
Ortsgemeinde für Beförderungszwecke
im Umfang der Ziffer 4,
(5) Wird eine der im Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,
bis c angeführten Tätigkeiten gemeinsam mit
einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
unterworfenen Tätigkeit ausgeübt, so unterliegt
die land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaft auch hinsichtlich der
Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera a bis d den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(6) Die Ausnahme von Tätigkeiten land- und
forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
von den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer 4,) gilt nicht für die
Bestimmungen über das Feilbieten im Umherziehen,
die Bestimmungen über das Sammeln und
die Entgegennahme von Bestellungen, die Schutzbestimmungen
und die Bestimmungen über die
Betriebsanlagen (Paragraphen 53 bis 62, 69 bis 84, 333 bis
338, 353 bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis
373).
(7) Unter Buschenschank im Sinne dieses Bundesgesetzes
(Absatz eins, Ziffer 5,) ist der buschenschankmäßige
Ausschank von Wein und Obstwein, von
Trauben- und Obstmost und von Trauben- und
Obstsaft durch Besitzer von Wein- und Obstgärten,
soweit es sich um deren eigene Erzeugnisse
handelt, zu verstehen; im Rahmen des
Buschenschankes ist auch die Verabreichung von
kalten Speisen und der Ausschank von Mineralwasser
und kohlensäurehältigen Getränken zulässig,
jedoch nur unter der Voraussetzung, daß
diese Tätigkeiten dem Herkommen im betreffenden
Bundesland in Buschenschenken entsprechen.
Die Verabreichung von warmen Speisen auf
Grund dieser Ausnahmebestimmung ist nicht zulässig.
(8)Absatz 8Unter Bergbau im Sinne dieses Bundesgesetzes
(Abs. 1 Z. 6) ist die Aufsuchung und
Gewinnung von bergfreien, grundeigenen und
bundeseigenen Mineralien, die Aufsuchung und
Gewinnung der sonstigen Mineralien unter Tage
und deren Förderung bis zu Tage nach Maßgabe
des § 133 des Berggesetzes, BGBl. Nr. 73/1954,
die Aufsuchung und Erforschung geologischer
Strukturen, die zur unterirdischen behälterlosen
Speicherung von Bitumen in flüssigem oder gasförmigem
Zustand verwendet werden sollen, und
die unterirdische behälterlose Speicherung von
Bitumen dieser Art sowie die Ausübung der den
zu diesen Tätigkeiten Berechtigten nach den bergrechtlichen
Vorschriften sonst zustehenden Rechte
zu verstehen.
(9) Unter Ausübung der schönen Künste im
Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z. 7) ist die
eigenschöpferische Tätigkeit in einem Kunstzweig
zu verstehen. Die Restaurierung von Kunstwerken
ist dann Ausübung der schönen Künste, wenn
für die Wiederherstellung eine nachgestaltende
künstlerische Fähigkeit erforderlich ist.
(10) Auf die Anlagen der dem Bund zustehenden
Monopole und Regalien sowie zur Erzeugung
von Blatternimpfstoff (Abs. 1 Z. 24)
finden — sofern andere Rechtsvorschriften keine
diesbezüglichen Bestimmungen enthalten — die
Bestimmungen über die Betriebsanlagen und die
damit zusammenhängenden Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes (§§ 74 bis 84, 333 bis 338,
353 bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis 373)
Anwendung.
§ 3. (1) Auf die im § 31 des Patentgesetzes
1970, BGBl. Nr. 259, genannten Personen sind
hinsichtlich der Ausübung der Erfindung folgende
Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden:
1. die Vorschriften über die Gewerbeanmeldung
und die Erteilung der Konzession sowie die
Vorschriften über die für die Gewerbeausübung
erforderliche Befähigung;
2. die Vorschriften des § 8, des § 9 Abs. 3 bis 5,
der §§ 10 bis 14 und 15 Z. 1, des § 29, des § 30,
des § 33 Abs. 1 Z. 5 zweiter Teilsatz, Z. 6 und
Z. 7 hinsichtlich der Vermietung fremder
Erzeugnisse, des § 40, des § 41 Abs. 1 Z. 2
und 3, des § 43, des § 46, des § 48, des § 49,
des § 52 Abs. 1 hinsichtlich der Verpflichtung
zur Anzeige, der §§ 85 bis 90, des § 91 Abs. 1
erster Satz und Abs. 2 und des § 93.
(2) Andere als im Abs. 1 angeführte Vorschriften
dieses Bundesgesetzes sind auf die im
§ 31 des Patentgesetzes 1970 genannten Personen
sinngemäß anzuwenden.
(3) Wenn die im § 87 Abs. 1, § 89 Abs. 1 oder
§ 91 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen auf die
im § 31 des Patentgesetzes 1970 genannten
Personen zutreffen, so ist die Ausübung
der Erfindung zu untersagen, und zwar auch
dann, wenn diese Voraussetzungen schon vor der
Anzeige der Ausübung der Erfindung eingetreten
sind. § 87 Abs. 2 bis 6 sind sinngemäß
anzuwenden.
(4) Wenn die Voraussetzungen gemäß § 26
oder § 27 sinngemäß zutreffen, so hat die
Behörde die Nachsicht von der Untersagung der
Ausübung zu erteilen.
§ 4. (1) Auf das Halten von Räumen zur
Einstellung von Kraftfahrzeugen ist dieses
Bundesgesetz nur dann anzuwenden, wenn
1. es sich nicht um eine bloße Raumvermietung
handelt, sondern auch Dienstleistungen übernommen
werden; oder
2. Kraftfahrzeuge von mehr als fünf hausfremden
Personen eingestellt werden; Mieter oder
Untermieter einer Wohnung oder eines
Geschäftsraumes in dem Gebäude, in dem sich
der Einstellraum befindet, oder in einem dazugehörigen
Gebäude gelten nicht als hausfremde
Einsteller; oder
3. mit den Einstellern eine über die Haftung
des Bestandgebers nach dem allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuch hinausgehende Haftung
vereinbart wird.
(2) Abs. 1 Z. 2 gilt nicht für die Vermietung
an Personen, die die vermieteten Räume selbst
zum Halten von Räumen zur Einstellung von
Kraftfahrzeugen benützen.
(3) Als Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1
Z. 1 sind nicht anzusehen:
1. das Öffnen und Schließen der Haustore und
des Einstellraumes bei der Ein- und Ausfahrt;
2. das Beistellen von Wasser, Licht und zentraler
Beheizung;
3. die bauliche Instandhaltung der Einstellräume
und Abflußkanäle.
(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind nicht anzuwenden, wenn Arbeitgeber Einstellräume
lediglich an ihre Arbeitnehmer vermieten
oder lediglich deren Kraftfahrzeuge einstellen.
2. Einteilung der Gewerbe
§ 5. Die Gewerbe sind entweder
1. Anmeldungsgewerbe, das sind Gewerbe, die bei
Erfüllung der allgemeinen und der etwa vorgeschriebenen
besonderen Voraussetzungen auf
Grund der Anmeldung des betreffenden
Gewerbes ausgeübt werden dürfen (§ 6), oder
Unter Bergbau im Sinne dieses Bundesgesetzes
(Absatz eins, Ziffer 6,) ist die Aufsuchung und
Gewinnung von bergfreien, grundeigenen und
bundeseigenen Mineralien, die Aufsuchung und
Gewinnung der sonstigen Mineralien unter Tage
und deren Förderung bis zu Tage nach Maßgabe
des Paragraph 133, des Berggesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1954,,
die Aufsuchung und Erforschung geologischer
Strukturen, die zur unterirdischen behälterlosen
Speicherung von Bitumen in flüssigem oder gasförmigem
Zustand verwendet werden sollen, und
die unterirdische behälterlose Speicherung von
Bitumen dieser Art sowie die Ausübung der den
zu diesen Tätigkeiten Berechtigten nach den bergrechtlichen
Vorschriften sonst zustehenden Rechte
zu verstehen.
(9) Unter Ausübung der schönen Künste im
Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer 7,) ist die
eigenschöpferische Tätigkeit in einem Kunstzweig
zu verstehen. Die Restaurierung von Kunstwerken
ist dann Ausübung der schönen Künste, wenn
für die Wiederherstellung eine nachgestaltende
künstlerische Fähigkeit erforderlich ist.
(10) Auf die Anlagen der dem Bund zustehenden
Monopole und Regalien sowie zur Erzeugung
von Blatternimpfstoff (Absatz eins, Ziffer 24,)
finden — sofern andere Rechtsvorschriften keine
diesbezüglichen Bestimmungen enthalten — die
Bestimmungen über die Betriebsanlagen und die
damit zusammenhängenden Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes (Paragraphen 74 bis 84, 333 bis 338,
353 bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis 373)
Anwendung.
§ 3. (1) Auf die im Paragraph 31, des Patentgesetzes
1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, genannten Personen sind
hinsichtlich der Ausübung der Erfindung folgende
Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden:
1. die Vorschriften über die Gewerbeanmeldung
und die Erteilung der Konzession sowie die
Vorschriften über die für die Gewerbeausübung
erforderliche Befähigung;
2. die Vorschriften des Paragraph 8,, des Paragraph 9, Absatz 3 bis 5,
der Paragraphen 10 bis 14 und 15 Ziffer eins,, des Paragraph 29,, des Paragraph 30,,
des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Teilsatz, Ziffer 6 und
Z. 7 hinsichtlich der Vermietung fremder
Erzeugnisse, des Paragraph 40,, des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2,
und 3, des Paragraph 43,, des Paragraph 46,, des Paragraph 48,, des Paragraph 49,,
des Paragraph 52, Absatz eins, hinsichtlich der Verpflichtung
zur Anzeige, der Paragraphen 85 bis 90, des Paragraph 91, Absatz eins,
erster Satz und Absatz 2 und des Paragraph 93,
(2) Andere als im Absatz eins, angeführte Vorschriften
dieses Bundesgesetzes sind auf die im
§ 31 des Patentgesetzes 1970 genannten Personen
sinngemäß anzuwenden.
(3) Wenn die im Paragraph 87, Absatz eins,, Paragraph 89, Absatz eins, oder
§ 91 Absatz 2, angeführten Voraussetzungen auf die
im Paragraph 31, des Patentgesetzes 1970 genannten
Personen zutreffen, so ist die Ausübung
der Erfindung zu untersagen, und zwar auch
dann, wenn diese Voraussetzungen schon vor der
Anzeige der Ausübung der Erfindung eingetreten
sind. Paragraph 87, Absatz 2 bis 6 sind sinngemäß
anzuwenden.
(4) Wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 26,
oder Paragraph 27, sinngemäß zutreffen, so hat die
Behörde die Nachsicht von der Untersagung der
Ausübung zu erteilen.
§ 4. (1) Auf das Halten von Räumen zur
Einstellung von Kraftfahrzeugen ist dieses
Bundesgesetz nur dann anzuwenden, wenn
1. es sich nicht um eine bloße Raumvermietung
handelt, sondern auch Dienstleistungen übernommen
werden; oder
2. Kraftfahrzeuge von mehr als fünf hausfremden
Personen eingestellt werden; Mieter oder
Untermieter einer Wohnung oder eines
Geschäftsraumes in dem Gebäude, in dem sich
der Einstellraum befindet, oder in einem dazugehörigen
Gebäude gelten nicht als hausfremde
Einsteller; oder
3. mit den Einstellern eine über die Haftung
des Bestandgebers nach dem allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuch hinausgehende Haftung
vereinbart wird.
(2) Absatz eins, Ziffer 2, gilt nicht für die Vermietung
an Personen, die die vermieteten Räume selbst
zum Halten von Räumen zur Einstellung von
Kraftfahrzeugen benützen.
(3) Als Dienstleistungen im Sinne des Absatz eins,
Z. 1 sind nicht anzusehen:
1. das Öffnen und Schließen der Haustore und
des Einstellraumes bei der Ein- und Ausfahrt;
2. das Beistellen von Wasser, Licht und zentraler
Beheizung;
3. die bauliche Instandhaltung der Einstellräume
und Abflußkanäle.
(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind nicht anzuwenden, wenn Arbeitgeber Einstellräume
lediglich an ihre Arbeitnehmer vermieten
oder lediglich deren Kraftfahrzeuge einstellen.
2. Einteilung der Gewerbe
§ 5. Die Gewerbe sind entweder
1. Anmeldungsgewerbe, das sind Gewerbe, die bei
Erfüllung der allgemeinen und der etwa vorgeschriebenen
besonderen Voraussetzungen auf
Grund der Anmeldung des betreffenden
Gewerbes ausgeübt werden dürfen (Paragraph 6,), oder
2.Ziffer 2 konzessionierte Gewerbe, das sind Gewerbe,
die erst nach Erlangung einer Bewilligung
(Konzession) ausgeübt werden dürfen (§ 25).
§ 6. Die Anmeldungsgewerbe werden bezeichnet
als
1. Handwerke, wenn als Befähigungsnachweis die
Meisterprüfung (§ 18),
2. gebundene Gewerbe, wenn ein Befähigungsnachweis
anderer Art,
3. freie Gewerbe, wenn kein Befähigungsnachweis
als Voraussetzung der Gewerbeausübung vorgeschrieben
ist.
§ 7. (1) Ein Gewerbe wird in der Form eines
Industriebetriebes ausgeübt, wenn für den Betrieb
im wesentlichen nachfolgende Merkmale
bestimmend sind:
1. hoher Einsatz von Anlage- und Betriebskapital;
2. Verwendung andersartiger als der dem Handwerk
und den gebundenen Gewerben gemäßen
Maschinen und technischen Einrichtungen oder
Verwendung einer Vielzahl von Maschinen und
technischen Einrichtungen gleichen Verwendungszweckes;
3. Einsatz von Maschinen und technischen Einrichtungen
überwiegend in räumlich oder organisatorisch
zusammenhängenden Betriebsstätten;
4. serienmäßige Erzeugung, typisierte Verrichtungen;
5. weitgehende Arbeitsteilung im Rahmen eines
vorbestimmten Arbeitsablaufes;
6. größere Zahl von ständig beschäftigten Arbeitnehmern
und Überwiegen der nur mit bestimmten
regelmäßig wiederkehrenden Teilverrichtungen
beschäftigten Arbeitskräfte oder
automatisierte Betriebsweise;
7. organisatorische Trennung in eine technische
und eine kaufmännische Führung, wobei sich
die Mitarbeit des Gewerbetreibenden im
wesentlichen auf leitende Tätigkeiten beschränkt.
(2) Die Merkmale nach Abs. 1 müssen nur
insoweit vorliegen, als sie für die Gestaltung
des Arbeitsablaufes bedeutsam sind; sie müssen
auch nicht alle vorliegen, doch müssen sie gegenüber
den für eine andere Betriebsform sprechenden
Merkmalen überwiegen.
(3) Für die Ausübung in der Form eines Industriebetriebes
sind Organisation und Einrichtung
des Gesamtbetriebes maßgebend; es muß nicht
jede Teilarbeit in der Form eines Industriebetriebes
ausgeübt werden.
(4) Das Gewerbe muß nicht in jeder Betriebsstätte
in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt
werden. Es muß sich aber um gewerbliche
Tätigkeiten handeln, die mit dem industriellen
Charakter des Gesamtbetriebes vereinbar sind.
(5) Für Anmeldungsgewerbe (§ 6), die in der
Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden,
ist kein Befähigungsnachweis erforderlich.
(6) Bei konzessionierten Gewerben, die in der
Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden,
kann die Erbringung des Befähigungsnachweises
durch den Konzessionswerber unterbleiben, wenn
der Befähigungsnachweis durch einen Geschäftsführer
erbracht wird.
(7) Die Abs. 1 bis 6 finden auf die Handelsgewerbe,
Verkehrsgewerbe, Fremdenverkehrsgewerbe,
ferner auf Gewerbe, die überwiegend
an die Einzelperson angepaßte Waren erzeugen,
die persönliche oder überwiegend an die Einzelbedürfnisse
angepaßte Dienstleistungen erbringen
und schließlich auf Gewerbe, die Waren im Wege
der Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder
unselbständige Heimarbeiter herstellen, jedenfalls
keine Anwendung.
3. Allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung
von Gewerben
§ 8. (1) Voraussetzung der Ausübung eines
Gewerbes durch eine natürliche Person ist ihre
Eigenberechtigung.
(2) Nicht eigenberechtigte Personen und eigenberechtigte
Personen, die noch nicht das 24. Lebensjahr
zurückgelegt haben, können trotz Nichterfüllung
der persönlichen Voraussetzungen nach
diesem Bundesgesetz ein Gewerbe anmelden oder
eine Konzession erlangen, wenn auf Grund einer
Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer
Schenkung auf den Todesfall mehr als die Hälfte
eines Gewerbebetriebes auf sie übergegangen ist
und hinsichtlich dieses Gewerbebetriebes keine
Fortbetriebsrechte gemäß § 41 Abs. 1 Z. 2 und 3
bestehen; für die Ausübung des Gewerbes muß
jedoch ein Geschäftsführer (§ 39) bestellt oder
es muß die Ausübung einem Pächter (§ 40) übertragen
werden. Bei nicht eigenberechtigten Personen
hat der gesetzliche Vertreter die erforderliche
Gewerbeanmeldung zu erstatten oder die
erforderliche Konzession zu beantragen sowie
den Geschäftsführer zu bestellen oder die Ausübung
des Gewerbes an den Pächter zu übertragen.
(3) Geht die Eigenberechtigung verloren, so
kann ein Gewerbe durch einen vom gesetzlichen
Vertreter bestellten Geschäftsführer (§ 39) weiter
ausgeübt werden oder die weitere Ausübung
einem vom gesetzlichen Vertreter bestellten
Pächter (§ 40) übertragen werden.
konzessionierte Gewerbe, das sind Gewerbe,
die erst nach Erlangung einer Bewilligung
(Konzession) ausgeübt werden dürfen (Paragraph 25,).
§ 6. Die Anmeldungsgewerbe werden bezeichnet
als
1. Handwerke, wenn als Befähigungsnachweis die
Meisterprüfung (Paragraph 18,),
2. gebundene Gewerbe, wenn ein Befähigungsnachweis
anderer Art,
3. freie Gewerbe, wenn kein Befähigungsnachweis
als Voraussetzung der Gewerbeausübung vorgeschrieben
ist.
§ 7. (1) Ein Gewerbe wird in der Form eines
Industriebetriebes ausgeübt, wenn für den Betrieb
im wesentlichen nachfolgende Merkmale
bestimmend sind:
1. hoher Einsatz von Anlage- und Betriebskapital;
2. Verwendung andersartiger als der dem Handwerk
und den gebundenen Gewerben gemäßen
Maschinen und technischen Einrichtungen oder
Verwendung einer Vielzahl von Maschinen und
technischen Einrichtungen gleichen Verwendungszweckes;
3. Einsatz von Maschinen und technischen Einrichtungen
überwiegend in räumlich oder organisatorisch
zusammenhängenden Betriebsstätten;
4. serienmäßige Erzeugung, typisierte Verrichtungen;
5. weitgehende Arbeitsteilung im Rahmen eines
vorbestimmten Arbeitsablaufes;
6. größere Zahl von ständig beschäftigten Arbeitnehmern
und Überwiegen der nur mit bestimmten
regelmäßig wiederkehrenden Teilverrichtungen
beschäftigten Arbeitskräfte oder
automatisierte Betriebsweise;
7. organisatorische Trennung in eine technische
und eine kaufmännische Führung, wobei sich
die Mitarbeit des Gewerbetreibenden im
wesentlichen auf leitende Tätigkeiten beschränkt.
(2) Die Merkmale nach Absatz eins, müssen nur
insoweit vorliegen, als sie für die Gestaltung
des Arbeitsablaufes bedeutsam sind; sie müssen
auch nicht alle vorliegen, doch müssen sie gegenüber
den für eine andere Betriebsform sprechenden
Merkmalen überwiegen.
(3) Für die Ausübung in der Form eines Industriebetriebes
sind Organisation und Einrichtung
des Gesamtbetriebes maßgebend; es muß nicht
jede Teilarbeit in der Form eines Industriebetriebes
ausgeübt werden.
(4) Das Gewerbe muß nicht in jeder Betriebsstätte
in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt
werden. Es muß sich aber um gewerbliche
Tätigkeiten handeln, die mit dem industriellen
Charakter des Gesamtbetriebes vereinbar sind.
(5) Für Anmeldungsgewerbe (Paragraph 6,), die in der
Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden,
ist kein Befähigungsnachweis erforderlich.
(6) Bei konzessionierten Gewerben, die in der
Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden,
kann die Erbringung des Befähigungsnachweises
durch den Konzessionswerber unterbleiben, wenn
der Befähigungsnachweis durch einen Geschäftsführer
erbracht wird.
(7) Die Absatz eins bis 6 finden auf die Handelsgewerbe,
Verkehrsgewerbe, Fremdenverkehrsgewerbe,
ferner auf Gewerbe, die überwiegend
an die Einzelperson angepaßte Waren erzeugen,
die persönliche oder überwiegend an die Einzelbedürfnisse
angepaßte Dienstleistungen erbringen
und schließlich auf Gewerbe, die Waren im Wege
der Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder
unselbständige Heimarbeiter herstellen, jedenfalls
keine Anwendung.
3. Allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung
von Gewerben
§ 8. (1) Voraussetzung der Ausübung eines
Gewerbes durch eine natürliche Person ist ihre
Eigenberechtigung.
(2) Nicht eigenberechtigte Personen und eigenberechtigte
Personen, die noch nicht das 24. Lebensjahr
zurückgelegt haben, können trotz Nichterfüllung
der persönlichen Voraussetzungen nach
diesem Bundesgesetz ein Gewerbe anmelden oder
eine Konzession erlangen, wenn auf Grund einer
Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer
Schenkung auf den Todesfall mehr als die Hälfte
eines Gewerbebetriebes auf sie übergegangen ist
und hinsichtlich dieses Gewerbebetriebes keine
Fortbetriebsrechte gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2 und 3
bestehen; für die Ausübung des Gewerbes muß
jedoch ein Geschäftsführer (Paragraph 39,) bestellt oder
es muß die Ausübung einem Pächter (Paragraph 40,) übertragen
werden. Bei nicht eigenberechtigten Personen
hat der gesetzliche Vertreter die erforderliche
Gewerbeanmeldung zu erstatten oder die
erforderliche Konzession zu beantragen sowie
den Geschäftsführer zu bestellen oder die Ausübung
des Gewerbes an den Pächter zu übertragen.
(3) Geht die Eigenberechtigung verloren, so
kann ein Gewerbe durch einen vom gesetzlichen
Vertreter bestellten Geschäftsführer (Paragraph 39,) weiter
ausgeübt werden oder die weitere Ausübung
einem vom gesetzlichen Vertreter bestellten
Pächter (Paragraph 40,) übertragen werden.
(4)Absatz 4Hat eine eigenberechtigte Person das
24. Lebensjahr zurückgelegt oder erlangt eine
Person, die das 24. Lebensjahr zurückgelegt hat,
die Eigenberechtigung und hat sie bei der Anmeldung
des Gewerbes oder der Erteilung der
Konzession den persönlichen Voraussetzungen
nicht selbst entsprechen müssen, so darf das Gewerbe
nur dann weiter ausgeübt werden, wenn
sie nunmehr diesen Voraussetzungen genügt. Die
persönliche Ausübung des Gewerbes ist der Behörde
anzuzeigen (§ 345 Abs. 1).
§ 9. (1) Juristische Personen im Rahmen ihres
Wirkungsbereiches und Personengesellschaften
des Handelsrechtes (Offene Handelsgesellschaften
und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe
ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer
oder Pächter (§§ 39 und 40) bestellt haben.
(2) Scheidet der Geschäftsführer oder der
Pächter aus, so darf das Gewerbe bis zur Bestellung
eines neuen Geschäftsführers oder Pächters,
längstens jedoch während zweier Monate, weiter
ausgeübt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde,
bei konzessionierten, Gewerben die zur
Erteilung der Konzession zuständige Behörde,
hat diese Frist auf Antrag bis zur Dauer von
sechs Monaten zu verlängern, wenn mit der
weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer
oder Pächter keine Gefahren für das
Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden
sind. Diese Behörde hat die Frist von
zwei Monaten zu verkürzen, wenn mit der weiteren
Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer
oder Pächter eine besondere Gefahr für
das Leben oder die Gesundheit von Menschen
verbunden ist.
(3) Sofern Personengesellschaften des Handelsrechtes
ein Gewerbe, für das die Erbringung
eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist,
ausüben wollen, muß ein Gesellschafter, der nach
dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung
und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt
ist, als Geschäftsführer (§ 39) bestellt werden.
Dieser Gesellschafter muß einzeln zeichnungsberechtigt
oder, falls nur gemeinsame Vertretungsbefugnisse
vorgesehen sind, an jeder gemeinsamen
Vertretungsbefugnis beteiligt sein. Diese
Bestimmungen gelten nicht für konzessionierte
Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes
(§ 7) ausgeübt werden.
(4) Ist eine juristische Person Gesellschafter
einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, so
wird dem Abs. 3 auch entsprochen, wenn als
Geschäftsführer (§ 39) dieser Personengesellschaft
eine natürliche Person bestellt wird, die dem zur
gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der
betreffenden juristischen Person angehört und
innerhalb dieses Organs die im Abs. 3 für den
Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung hat.
Dieser juristischen Person muß innerhalb der
Personengesellschaft des Handelsrechtes die im
Abs. 3 für den Geschäftsführer vorgeschriebene
Stellung zukommen.
(5) Ist eine Personengesellschaft des Handelsrechtes
Gesellschafter einer anderen solchen Personengesellschaft,
so wird dem Abs. 3 auch entsprochen,
wenn als Geschäftsführer (§ 39) eine
natürliche Person bestellt wird, die ein Gesellschafter
der betreffenden Mitgliedsgesellschaft ist
und die innerhalb dieser Mitgliedsgesellschaft die
im Abs. 3 für den Geschäftsführer vorgeschriebene
Stellung hat. Dieser Mitgliedsgesellschaft
muß innerhalb der Personengesellschaft des Handelsrechtes
die im Abs. 3 für den Geschäftsführer
vorgeschriebene Stellung zukommen.
§ 10. Personengesellschaften des Handelsrechtes
dürfen ein Gewerbe schon vor ihrer Eintragung
in das Handelsregister auf Grund der Gewerbeanmeldung
oder der Konzession ausüben, wenn
sie der Behörde bei der Gewerbeanmeldung
(§ 339) oder im Ansuchen um die Konzession
(§ 341 Abs. 1) den Abschluß des Gesellschaftsvertrages
glaubhaft dargetan haben. Die Gewerbeberechtigung
endigt, wenn die Eintragung in das
Handelsregister rechtskräftig versagt wird oder
die Personengesellschaft der Bezirksverwaltungsbehörde,
bei konzessionierten Gewerben der zur
Erteilung der Konzession zuständigen Behörde,
nicht innerhalb Jahresfrist die Eintragung in das
Handelsregister nachgewiesen hat; diese Behörde
hat jedoch die Frist auf Antrag angemessen zu
verlängern, wenn das anhängige Verfahren über
die Eintragung in das Handelsregister innerhalb
Jahresfrist nicht abgeschlossen ist.
§ 11. (1) Die Gewerbeberechtigung einer
juristischen Person endigt, wenn die juristische
Person untergeht.
(2) Ferner endigt die Gewerbeberechtigung
einer juristischen Person insoweit, als sie im Hinblick
auf ihren Wirkungsbereich zur Ausübung
des Gewerbes gemäß § 9 Abs. 1 nicht mehr berechtigt
ist.
(3) Die Gewerbeberechtigung einer Personengesellschaft
des Handelsrechtes endigt, wenn
keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung
der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkte der Beendigung
der Liquidation; die Gewerbeberechtigung
einer Personengesellschaft des Handelsrechtes
endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt
wird. Der Liquidator hat die Beendigung der
Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde,
bei konzessionierten
Gewerben der für die Erteilung der Konzession
zuständigen Behörde, anzuzeigen.
(4) Auf Grund der Gewerbeberechtigung einer
Personengesellschaft des Handelsrechtes darf das
Gewerbe durch längstens sechs Monate nach dem
Hat eine eigenberechtigte Person das
24. Lebensjahr zurückgelegt oder erlangt eine
Person, die das 24. Lebensjahr zurückgelegt hat,
die Eigenberechtigung und hat sie bei der Anmeldung
des Gewerbes oder der Erteilung der
Konzession den persönlichen Voraussetzungen
nicht selbst entsprechen müssen, so darf das Gewerbe
nur dann weiter ausgeübt werden, wenn
sie nunmehr diesen Voraussetzungen genügt. Die
persönliche Ausübung des Gewerbes ist der Behörde
anzuzeigen (Paragraph 345, Absatz eins,).
§ 9. (1) Juristische Personen im Rahmen ihres
Wirkungsbereiches und Personengesellschaften
des Handelsrechtes (Offene Handelsgesellschaften
und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe
ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer
oder Pächter (Paragraphen 39 und 40) bestellt haben.
(2) Scheidet der Geschäftsführer oder der
Pächter aus, so darf das Gewerbe bis zur Bestellung
eines neuen Geschäftsführers oder Pächters,
längstens jedoch während zweier Monate, weiter
ausgeübt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde,
bei konzessionierten, Gewerben die zur
Erteilung der Konzession zuständige Behörde,
hat diese Frist auf Antrag bis zur Dauer von
sechs Monaten zu verlängern, wenn mit der
weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer
oder Pächter keine Gefahren für das
Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden
sind. Diese Behörde hat die Frist von
zwei Monaten zu verkürzen, wenn mit der weiteren
Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer
oder Pächter eine besondere Gefahr für
das Leben oder die Gesundheit von Menschen
verbunden ist.
(3) Sofern Personengesellschaften des Handelsrechtes
ein Gewerbe, für das die Erbringung
eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist,
ausüben wollen, muß ein Gesellschafter, der nach
dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung
und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt
ist, als Geschäftsführer (Paragraph 39,) bestellt werden.
Dieser Gesellschafter muß einzeln zeichnungsberechtigt
oder, falls nur gemeinsame Vertretungsbefugnisse
vorgesehen sind, an jeder gemeinsamen
Vertretungsbefugnis beteiligt sein. Diese
Bestimmungen gelten nicht für konzessionierte
Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes
(Paragraph 7,) ausgeübt werden.
(4) Ist eine juristische Person Gesellschafter
einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, so
wird dem Absatz 3, auch entsprochen, wenn als
Geschäftsführer (Paragraph 39,) dieser Personengesellschaft
eine natürliche Person bestellt wird, die dem zur
gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der
betreffenden juristischen Person angehört und
innerhalb dieses Organs die im Absatz 3, für den
Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung hat.
Dieser juristischen Person muß innerhalb der
Personengesellschaft des Handelsrechtes die im
Abs. 3 für den Geschäftsführer vorgeschriebene
Stellung zukommen.
(5) Ist eine Personengesellschaft des Handelsrechtes
Gesellschafter einer anderen solchen Personengesellschaft,
so wird dem Absatz 3, auch entsprochen,
wenn als Geschäftsführer (Paragraph 39,) eine
natürliche Person bestellt wird, die ein Gesellschafter
der betreffenden Mitgliedsgesellschaft ist
und die innerhalb dieser Mitgliedsgesellschaft die
im Absatz 3, für den Geschäftsführer vorgeschriebene
Stellung hat. Dieser Mitgliedsgesellschaft
muß innerhalb der Personengesellschaft des Handelsrechtes
die im Absatz 3, für den Geschäftsführer
vorgeschriebene Stellung zukommen.
§ 10. Personengesellschaften des Handelsrechtes
dürfen ein Gewerbe schon vor ihrer Eintragung
in das Handelsregister auf Grund der Gewerbeanmeldung
oder der Konzession ausüben, wenn
sie der Behörde bei der Gewerbeanmeldung
(Paragraph 339,) oder im Ansuchen um die Konzession
(Paragraph 341, Absatz eins,) den Abschluß des Gesellschaftsvertrages
glaubhaft dargetan haben. Die Gewerbeberechtigung
endigt, wenn die Eintragung in das
Handelsregister rechtskräftig versagt wird oder
die Personengesellschaft der Bezirksverwaltungsbehörde,
bei konzessionierten Gewerben der zur
Erteilung der Konzession zuständigen Behörde,
nicht innerhalb Jahresfrist die Eintragung in das
Handelsregister nachgewiesen hat; diese Behörde
hat jedoch die Frist auf Antrag angemessen zu
verlängern, wenn das anhängige Verfahren über
die Eintragung in das Handelsregister innerhalb
Jahresfrist nicht abgeschlossen ist.
§ 11. (1) Die Gewerbeberechtigung einer
juristischen Person endigt, wenn die juristische
Person untergeht.
(2) Ferner endigt die Gewerbeberechtigung
einer juristischen Person insoweit, als sie im Hinblick
auf ihren Wirkungsbereich zur Ausübung
des Gewerbes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, nicht mehr berechtigt
ist.
(3) Die Gewerbeberechtigung einer Personengesellschaft
des Handelsrechtes endigt, wenn
keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung
der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkte der Beendigung
der Liquidation; die Gewerbeberechtigung
einer Personengesellschaft des Handelsrechtes
endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt
wird. Der Liquidator hat die Beendigung der
Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde,
bei konzessionierten
Gewerben der für die Erteilung der Konzession
zuständigen Behörde, anzuzeigen.
(4) Auf Grund der Gewerbeberechtigung einer
Personengesellschaft des Handelsrechtes darf das
Gewerbe durch längstens sechs Monate nach dem
Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters von
einem der Gesellschafter als Einzelkaufmann
weiter ausgeübt werden; dieser hat das Ausscheiden
des letzten Mitgesellschafters und die
weitere Ausübung des Gewerbes innerhalb von
zwei Wochen nach dem Ausscheiden des letzten
Mitgesellschafters der Behörde (§ 345 Abs. 1),
anzuzeigen. Die Gewerbeberechtigung endigt nach
Ablauf von sechs Monaten nach dem Ausscheiden
des letzten Mitgesellschafters, wenn nicht innerhalb
dieser Frist ein Gesellschafter in das
Geschäft eintritt (§ 28 des Handelsgesetzbuches);
die Personengesellschaft des Handelsrechtes hat
den Eintritt des Gesellschafters in das Geschäft
innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach
diesem Eintritt der Behörde (§ 345 Abs. 1) anzuzeigen.
(5) Wenn eine Kapitalgesellschaft durch Übertragung
des Unternehmens auf einen Gesellschafter
oder in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes
umgewandelt wird, ohne daß eine Liquidation
stattfindet, darf auf Grund der Gewerbeberechtigung
der Kapitalgesellschaft das Gewerbe
durch längstens sechs Monate nach der Eintragung
der Umwandlung in das Handelsregister vom
Nachfolgeunternehmer weiter ausgeübt werden.
Der Nachfolgeunternehmer hat die Umwandlung
und die weitere Ausübung des Gewerbes innerhalb
von zwei Wochen nach der Eintragung der
Umwandlung der Behörde (§ 345 Abs. 1) anzuzeigen.
Nach Ablauf von sechs Monaten nach der
Eintragung der Umwandlung endigt die Gewerbeberechtigung.
(6) Wird der Betrieb eines Einzelkaufmannes
oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes
bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft in
diese gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen
eingebracht, so darf auf Grund der diesem Betrieb
entsprechenden Gewerbeberechtigung des
Einzelkaufmannes oder der Personengesellschaft
des Handelsrechtes das Gewerbe durch längstens
sechs Monate nach der Eintragung der Kapitalgesellschaft
in das Handelsregister von ihr weiter
ausgeübt werden. Die Kapitalgesellschaft hat
die Eintragung und die weitere Ausübung des
Gewerbes innerhalb von zwei Wochen nach der
Eintragung der Behörde (§ 345 Abs. 1) anzuzeigen.
Nach Ablauf von sechs Monaten nach
der Eintragung endigt die Gewerbeberechtigung.
(7) Werden Aktiengesellschaften durch Neubildung
einer Aktiengesellschaft verschmolzen
(§ 233 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98), so
dürfen auf Grund der Gewerbeberechtigungen
der sich vereinigenden Gesellschaften die Gewerbe
durch längstens sechs Monate nach der Eintragung
der neuen Gesellschaft in das Handelsregister
von ihr weiter ausgeübt werden. Die neue
Gesellschaft hat die Neubildung und die weitere
Ausübung der Gewerbe innerhalb von zwei
Wochen nach der Eintragung der Behörde (§ 345
Abs. 1) anzuzeigen. Nach Ablauf von sechs Monaten
nach der Eintragung endigen die Gewerbeberechtigungen.
§ 12. Die Umwandlung einer Offenen Handelsgesellschaft
in eine Kommanditgesellschaft oder
einer Kommanditgesellschaft in eine Offene
Handelsgesellschaft berührt nicht die Gewerbeberechtigung.
Die Gesellschaft hat die Umwandlung
innerhalb von vier Wochen nach der Eintragung
der Umwandlung in das Handelsregister
der Behörde (§ 345 Abs. 1) anzuzeigen.
§ 13. (1) Wer
1. wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger
Freiheitsstrafe bedrohten Handlung,
2. wegen einer aus Gewinnsucht begangenen oder
gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden
sonstigen strafbaren Handlung,
3. wegen eines Vergehens gemäß §§ 485 bis 486 c
des Österreichischen Strafgesetzes 1945, ASlg.
Nr. 2, oder
4. wegen eines Finanzvergehens
von einem Gericht verurteilt worden ist, ist
von der Ausübung des Gewerbes auszuschließen,
wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist und
nach der Eigenart der strafbaren Handlung und
nach der Persönlichkeit des Verurteilten die
Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat
bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten
ist.
(2) Wer wegen der Finanzvergehen des
Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs-
oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach
§ 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl.
Nr. 129/1958, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen,
des vorsätzlichen Eingriffes in ein
staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei
nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
von einer Finanzstrafbehörde
bestraft worden ist, ist von der Ausübung des
Gewerbes auszuschließen, wenn über ihn wegen
eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe
von mehr als 10.000 S oder neben einer Geldstrafe
eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, seit
der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen
sind und nach der Eigenart der strafbaren Handlung
und nach der Persönlichkeit des Bestraften
die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen
Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu
befürchten ist.
(3) Eine natürliche oder juristische Person oder
eine Personengesellschaft des Handelsrechtes,
über deren Vermögen schon einmal der Konkurs
oder zweimal das Ausgleichsverfahren eröffnet
worden ist, ist von der Ausübung des Gewerbes
auszuschließen; ein solcher Ausschluß ist nicht
auszusprechen, wenn der Konkurs oder das Aus-
Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters von
einem der Gesellschafter als Einzelkaufmann
weiter ausgeübt werden; dieser hat das Ausscheiden
des letzten Mitgesellschafters und die
weitere Ausübung des Gewerbes innerhalb von
zwei Wochen nach dem Ausscheiden des letzten
Mitgesellschafters der Behörde (Paragraph 345, Absatz eins,),
anzuzeigen. Die Gewerbeberechtigung endigt nach
Ablauf von sechs Monaten nach dem Ausscheiden
des letzten Mitgesellschafters, wenn nicht innerhalb
dieser Frist ein Gesellschafter in das
Geschäft eintritt (Paragraph 28, des Handelsgesetzbuches);
die Personengesellschaft des Handelsrechtes hat
den Eintritt des Gesellschafters in das Geschäft
innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach
diesem Eintritt der Behörde (Paragraph 345, Absatz eins,) anzuzeigen.
(5) Wenn eine Kapitalgesellschaft durch Übertragung
des Unternehmens auf einen Gesellschafter
oder in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes
umgewandelt wird, ohne daß eine Liquidation
stattfindet, darf auf Grund der Gewerbeberechtigung
der Kapitalgesellschaft das Gewerbe
durch längstens sechs Monate nach der Eintragung
der Umwandlung in das Handelsregister vom
Nachfolgeunternehmer weiter ausgeübt werden.
Der Nachfolgeunternehmer hat die Umwandlung
und die weitere Ausübung des Gewerbes innerhalb
von zwei Wochen nach der Eintragung der
Umwandlung der Behörde (Paragraph 345, Absatz eins,) anzuzeigen.
Nach Ablauf von sechs Monaten nach der
Eintragung der Umwandlung endigt die Gewerbeberechtigung.
(6) Wird der Betrieb eines Einzelkaufmannes
oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes
bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft in
diese gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen
eingebracht, so darf auf Grund der diesem Betrieb
entsprechenden Gewerbeberechtigung des
Einzelkaufmannes oder der Personengesellschaft
des Handelsrechtes das Gewerbe durch längstens
sechs Monate nach der Eintragung der Kapitalgesellschaft
in das Handelsregister von ihr weiter
ausgeübt werden. Die Kapitalgesellschaft hat
die Eintragung und die weitere Ausübung des
Gewerbes innerhalb von zwei Wochen nach der
Eintragung der Behörde (Paragraph 345, Absatz eins,) anzuzeigen.
Nach Ablauf von sechs Monaten nach
der Eintragung endigt die Gewerbeberechtigung.
(7) Werden Aktiengesellschaften durch Neubildung
einer Aktiengesellschaft verschmolzen
(Paragraph 233, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98), so
dürfen auf Grund der Gewerbeberechtigungen
der sich vereinigenden Gesellschaften die Gewerbe
durch längstens sechs Monate nach der Eintragung
der neuen Gesellschaft in das Handelsregister
von ihr weiter ausgeübt werden. Die neue
Gesellschaft hat die Neubildung und die weitere
Ausübung der Gewerbe innerhalb von zwei
Wochen nach der Eintragung der Behörde (Paragraph 345,
Abs. 1) anzuzeigen. Nach Ablauf von sechs Monaten
nach der Eintragung endigen die Gewerbeberechtigungen.
§ 12. Die Umwandlung einer Offenen Handelsgesellschaft
in eine Kommanditgesellschaft oder
einer Kommanditgesellschaft in eine Offene
Handelsgesellschaft berührt nicht die Gewerbeberechtigung.
Die Gesellschaft hat die Umwandlung
innerhalb von vier Wochen nach der Eintragung
der Umwandlung in das Handelsregister
der Behörde (Paragraph 345, Absatz eins,) anzuzeigen.
§ 13. (1) Wer
1. wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger
Freiheitsstrafe bedrohten Handlung,
2. wegen einer aus Gewinnsucht begangenen oder
gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden
sonstigen strafbaren Handlung,
3. wegen eines Vergehens gemäß Paragraphen 485 bis 486 c
des Österreichischen Strafgesetzes 1945, ASlg.
Nr. 2, oder
4. wegen eines Finanzvergehens
von einem Gericht verurteilt worden ist, ist
von der Ausübung des Gewerbes auszuschließen,
wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist und
nach der Eigenart der strafbaren Handlung und
nach der Persönlichkeit des Verurteilten die
Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat
bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten
ist.
(2) Wer wegen der Finanzvergehen des
Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs-
oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach
§ 37 Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 129 aus 1958,, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen,
des vorsätzlichen Eingriffes in ein
staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei
nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes
von einer Finanzstrafbehörde
bestraft worden ist, ist von der Ausübung des
Gewerbes auszuschließen, wenn über ihn wegen
eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe
von mehr als 10.000 S oder neben einer Geldstrafe
eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, seit
der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen
sind und nach der Eigenart der strafbaren Handlung
und nach der Persönlichkeit des Bestraften
die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen
Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu
befürchten ist.
(3) Eine natürliche oder juristische Person oder
eine Personengesellschaft des Handelsrechtes,
über deren Vermögen schon einmal der Konkurs
oder zweimal das Ausgleichsverfahren eröffnet
worden ist, ist von der Ausübung des Gewerbes
auszuschließen; ein solcher Ausschluß ist nicht
auszusprechen, wenn der Konkurs oder das Aus-
gleichsverfahrengleichsverfahren durch den Konkurs oder das
Ausgleichsverfahren oder durch strafgesetzwidrige
Handlungen eines Dritten verursacht worden ist.
(4) Die Bestimmung des Abs. 3 ist auch anzuwenden,
wenn es sich um eine natürliche oder
juristische Person oder eine Personengesellschaft
des Handelsrechtes handelt, gegen die schon einmal
der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt,
der Antrag aber mangels eines zur Deckung der
Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich
hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist.
(5) Eine natürliche Person ist von der Ausübung
des Gewerbes auszuschließen, wenn ihr ein
maßgebender Einfluß auf den Betrieb der
Geschäfte einer juristischen Person oder
Personengesellschaft des Handelsrechtes zusteht
oder zugestanden ist, auf die der Abs. 3 oder 4
anzuwenden ist oder anzuwenden war.
(6) Eine natürliche Person, die durch das
Urteil eines Gerichtes eines Gewerbes verlustig
erklärt wurde oder der eine Gewerbeberechtigung
auf Grund des § 87 Abs. 1 Z. 2 entzogen worden
ist, ist von der Ausübung eines Gewerbes auszuschließen,
wenn durch die Ausübung dieses
Gewerbes der Zweck der mit dem Gerichtsurteil
ausgesprochenen Verlustigerklärung des Gewerbes
oder der Entziehung auf Grund des § 87 Abs. 1
Z. 2 vereitelt werden könnte. Dies gilt auch
für eine natürliche Person, hinsichtlich der ein
Widerruf gemäß § 91 Abs. 1 wegen Zutreffens der
im § 87 Abs. 1 Z. 2 angeführten Voraussetzungen
erfolgt ist.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind
auf eine juristische Person oder eine Personengesellschaft
des Handelsrechtes sinngemäß anzuwenden,
wenn die Voraussetzungen der Abs. 1
bis 6 auf eine natürliche Person zutreffen, der
ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der
Geschäfte zusteht.
§ 14. (1) Ausländische natürliche Personen
dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn
dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist oder
wenn der Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten
Gewerben der für die Erteilung
der Konzession zuständigen Behörde, nachgewiesen
wurde, daß österreichische natürliche
Personen in dem Heimatstaat des Ausländers
bei der Ausübung des betreffenden Gewerbes
keinen anderen wie immer gearteten Beschränkungen
unterliegen als die Angehörigen dieses
Staates (Gegenseitigkeit).
(2) Angehörige eines Staates, hinsichtlich dessen
diese Gegenseitigkeit nicht nachgewiesen werden
kann, und Staatenlose bedürfen für die Ausübung
des Gewerbes einer Gleichstellung mit
Inländern durch den Landeshauptmann. Die
Gleichstellung kann ausgesprochen werden, wenn
anzunehmen ist, daß die Ausübung des Gewerbes
durch den Ausländer oder Staatenlosen den
öffentlichen Interessen, insbesondere den Interessen
der österreichischen Wirtschaft, sei es auch
den örtlichen Interessen eines Wirtschaftszweiges,
nicht zuwiderläuft.
(3) Die Voraussetzung gemäß Abs. 2 gilt nicht
für Personen, die im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes
vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über
die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im
Sinne der Konvention über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, als Flüchtlinge
anerkannt sind, sofern diese Personen
gemäß Art. 7 der genannten Konvention nachweisen,
daß sie sich drei Jahre im Gebiet der
Republik Österreich aufhalten.
(4) Juristische Personen und Personengesellschaften
des Handelsrechtes, die weder ihren Sitz
noch eine Niederlassung im Inland haben,
dürfen, soweit Staatsverträge nicht anderes vorsehen,
Gewerbe nicht ausüben. § 10 gilt sinngemäß.
(5) Das Gewerbe darf trotz des Verlustes der
österreichischen Staatsbürgerschaft oder des Wegfalles
der im Abs. 1 umschriebenen Gegenseitigkeit
weiter ausgeübt werden, solange die
Gewerbeberechtigung nicht entzogen oder die
Ausübung des Gewerbes durch einen Geschäftsführer
oder Pächter oder die für eine solche Ausübung
erteilte Genehmigung nicht widerrufen
worden ist (§§ 88 Abs. 1 und 91).
§ 15. Eine gewerbliche Tätigkeit darf nicht
ausgeübt werden,
1. in einem Standort, in dem die Ausübung
dieser Tätigkeit bereits im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung
oder des Ansuchens um Konzessionserteilung
durch Rechtsvorschriften verboten
war, oder
2. wenn Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
oder der hierauf gegründeten Verordnungen
dieser Tätigkeit entgegenstehen; die etwa
erforderliche Genehmigung der Betriebsanlage
(§ 74) muß bei der Anmeldung des Gewerbes
oder der Erteilung der Konzession aber noch
nicht vorliegen, sofern das Gewerbe wenigstens
zum Teil auch ohne den Betrieb dieser Anlage
ausgeübt werden kann.
4. Besondere Voraussetzungen für die Ausübung
von Gewerben
a) Befähigungsnachweis
Allgemeine Bestimmungen
§ 16. (1) Voraussetzung für die Ausübung
1. von Handwerken (§ 6 Z. 1),
2. von gebundenen Gewerben (§ 6 Z. 2) und
3. von konzessionierten Gewerben (§ 5 Z. 2) in
den besonders vorgesehenen Fällen
ist ferner der Nachweis der Befähigung.
durch den Konkurs oder das
Ausgleichsverfahren oder durch strafgesetzwidrige
Handlungen eines Dritten verursacht worden ist.
(4) Die Bestimmung des Absatz 3, ist auch anzuwenden,
wenn es sich um eine natürliche oder
juristische Person oder eine Personengesellschaft
des Handelsrechtes handelt, gegen die schon einmal
der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt,
der Antrag aber mangels eines zur Deckung der
Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich
hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist.
(5) Eine natürliche Person ist von der Ausübung
des Gewerbes auszuschließen, wenn ihr ein
maßgebender Einfluß auf den Betrieb der
Geschäfte einer juristischen Person oder
Personengesellschaft des Handelsrechtes zusteht
oder zugestanden ist, auf die der Absatz 3, oder 4
anzuwenden ist oder anzuwenden war.
(6) Eine natürliche Person, die durch das
Urteil eines Gerichtes eines Gewerbes verlustig
erklärt wurde oder der eine Gewerbeberechtigung
auf Grund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, entzogen worden
ist, ist von der Ausübung eines Gewerbes auszuschließen,
wenn durch die Ausübung dieses
Gewerbes der Zweck der mit dem Gerichtsurteil
ausgesprochenen Verlustigerklärung des Gewerbes
oder der Entziehung auf Grund des Paragraph 87, Absatz eins,
Z. 2 vereitelt werden könnte. Dies gilt auch
für eine natürliche Person, hinsichtlich der ein
Widerruf gemäß Paragraph 91, Absatz eins, wegen Zutreffens der
im Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Voraussetzungen
erfolgt ist.
(7) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 6 sind
auf eine juristische Person oder eine Personengesellschaft
des Handelsrechtes sinngemäß anzuwenden,
wenn die Voraussetzungen der Absatz eins,
bis 6 auf eine natürliche Person zutreffen, der
ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der
Geschäfte zusteht.
§ 14. (1) Ausländische natürliche Personen
dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn
dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist oder
wenn der Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten
Gewerben der für die Erteilung
der Konzession zuständigen Behörde, nachgewiesen
wurde, daß österreichische natürliche
Personen in dem Heimatstaat des Ausländers
bei der Ausübung des betreffenden Gewerbes
keinen anderen wie immer gearteten Beschränkungen
unterliegen als die Angehörigen dieses
Staates (Gegenseitigkeit).
(2) Angehörige eines Staates, hinsichtlich dessen
diese Gegenseitigkeit nicht nachgewiesen werden
kann, und Staatenlose bedürfen für die Ausübung
des Gewerbes einer Gleichstellung mit
Inländern durch den Landeshauptmann. Die
Gleichstellung kann ausgesprochen werden, wenn
anzunehmen ist, daß die Ausübung des Gewerbes
durch den Ausländer oder Staatenlosen den
öffentlichen Interessen, insbesondere den Interessen
der österreichischen Wirtschaft, sei es auch
den örtlichen Interessen eines Wirtschaftszweiges,
nicht zuwiderläuft.
(3) Die Voraussetzung gemäß Absatz 2, gilt nicht
für Personen, die im Sinne des Paragraph eins, des Bundesgesetzes
vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über
die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im
Sinne der Konvention über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, als Flüchtlinge
anerkannt sind, sofern diese Personen
gemäß Artikel 7, der genannten Konvention nachweisen,
daß sie sich drei Jahre im Gebiet der
Republik Österreich aufhalten.
(4) Juristische Personen und Personengesellschaften
des Handelsrechtes, die weder ihren Sitz
noch eine Niederlassung im Inland haben,
dürfen, soweit Staatsverträge nicht anderes vorsehen,
Gewerbe nicht ausüben. Paragraph 10, gilt sinngemäß.
(5) Das Gewerbe darf trotz des Verlustes der
österreichischen Staatsbürgerschaft oder des Wegfalles
der im Absatz eins, umschriebenen Gegenseitigkeit
weiter ausgeübt werden, solange die
Gewerbeberechtigung nicht entzogen oder die
Ausübung des Gewerbes durch einen Geschäftsführer
oder Pächter oder die für eine solche Ausübung
erteilte Genehmigung nicht widerrufen
worden ist (Paragraphen 88, Absatz eins und 91).
§ 15. Eine gewerbliche Tätigkeit darf nicht
ausgeübt werden,
1. in einem Standort, in dem die Ausübung
dieser Tätigkeit bereits im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung
oder des Ansuchens um Konzessionserteilung
durch Rechtsvorschriften verboten
war, oder
2. wenn Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
oder der hierauf gegründeten Verordnungen
dieser Tätigkeit entgegenstehen; die etwa
erforderliche Genehmigung der Betriebsanlage
(Paragraph 74,) muß bei der Anmeldung des Gewerbes
oder der Erteilung der Konzession aber noch
nicht vorliegen, sofern das Gewerbe wenigstens
zum Teil auch ohne den Betrieb dieser Anlage
ausgeübt werden kann.
4. Besondere Voraussetzungen für die Ausübung
von Gewerben
a) Befähigungsnachweis
Allgemeine Bestimmungen
§ 16. (1) Voraussetzung für die Ausübung
1. von Handwerken (Paragraph 6, Ziffer eins,),
2. von gebundenen Gewerben (Paragraph 6, Ziffer 2,) und
3. von konzessionierten Gewerben (Paragraph 5, Ziffer 2,) in
den besonders vorgesehenen Fällen
ist ferner der Nachweis der Befähigung.
(2)Absatz 2Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis
zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen
einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse,
Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um
die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen
Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.
§ 17. (1) Wer bei der Anmeldung eines Gewerbes
oder bei der Erteilung einer Konzession, bei
der Bestellung oder Genehmigung als Geschäftsführer
(§ 39), Pächter (§ 40) oder Filialgeschäftsführer
(§ 47) die Befähigung nachgewiesen hat
oder keinen Befähigungsnachweis zu erbringen
hatte, darf auch ohne Nachweis der Befähigung
ein gleiches Gewerbe persönlich oder als Pächter
ausüben oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer
in einem gleichen Gewerbe tätig
sein, auch wenn die Bestimmungen über den
Befähigungsnachweis geändert worden sind, falls
nicht ausdrücklich anderes bestimmt worden ist.
(2) Bei jenen konzessionierten Gewerben, für
die eine Vorschrift im Sinne des § 22 Abs. 9 gilt,
ist die Befähigung vor Erteilung einer Konzession,
Genehmigung als Geschäftsführer (§ 39),
Pächter (§ 40) oder Filialgeschäftsführer (§ 47)
auch dann nachzuweisen, wenn die Befähigung
anläßlich einer früheren Konzessionserteilung,
Genehmigung als Geschäftsführer, Pächter oder
Filialgeschäftsführer bereits nachgewiesen worden
war.
Befähigungsnachweis für Handwerke
§ 18. (1) Die Befähigung für ein Handwerk
(§ 6 Z. 1) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich
abgelegte Meisterprüfung nachzuweisen.
(2) Bei der Meisterprüfung hat der Prüfling
die Fähigkeiten und Kenntnisse, die erforderlich
sind, um die dem Gewerbe eigentümlichen
Arbeiten meisterlich auszuführen, und die zur
selbständigen Ausübung des Gewerbes notwendigen
kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse
nachzuweisen.
(3) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
1. die Lehrabschlußprüfung in dem dem Handwerk
entsprechenden Lehrberuf, in einem verwandten
Lehrberuf, in einem Lehrberuf eines
verwandten Handwerks (§ 20 Abs. 1 und 3)
oder eines verwandten handwerksartigen
Gewerbes (§ 20 Abs. 2 und 3) bestanden hat
und
2. durch mindestens zweieinhalb Jahre im Handwerk
selbst oder, falls die Lehrabschlußprüfung
in dem dem Handwerk entsprechenden Lehrberuf
abgelegt worden ist, auch in einem verwandten
Handwerk oder verwandten handwerksartigen
Gewerbe oder bei Tätigkeiten des
Handwerks im Rahmen zusätzlicher Befugnisse
zur Ausübung anderer Gewerbe fachlich verwendet
worden ist (Verwendungszeit).
(4) Die im Abs. 3 Z. 1 vorgesehene Ablegung
der Lehrabschlußprüfung wird durch den erfolgreichen
Besuch einer Schule ersetzt, soweit dies
in Vorschriften auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, vorgesehen ist. Auf
die im Abs. 3 Z. 2 vorgesehene Verwendungszeit
ist eine Lehrzeit nicht anzurechnen.
(5) Darf die Meisterprüfung auf Grund einer
Verordnung gemäß § 19 Abs. 5 für mehrere
Handwerke gemeinsam abgelegt werden, so
genügt es, wenn die Zulassungsvoraussetzungen
gemäß Abs. 3 für eines dieser Handwerke nachgewiesen
werden.
(6) Der Verwendung gemäß Abs. 3 Z. 2 wird
eine einschlägige Verwendung im Rahmen der
Ausübung eines Gewerbes in der Form eines
Industriebetriebes (§ 7) gleichgestellt.
(7) Der Nachweis des erfolgreichen Besuches
einer Schule, in der die Schüler in den den
Gegenstand eines Handwerkes bildenden Tätigkeiten
fachgemäß ausgebildet und praktisch
unterwiesen werden, ersetzt nach Maßgabe des
Abs. 8 den fachlich-theoretischen Teil der
Meisterprüfung, wenn den Schülern während des
Besuches der Schule die zur selbständigen Ausübung
des betreffenden Gewerbes erforderlichen
Fähigkeiten und Kenntnisse auf fachlich-theoretischem
Gebiet vermittelt werden.
(8) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat hinsichtlich der der Aufsicht
des Bundesministers für Unterricht und Kunst
unterliegenden Schulen im Einvernehmen mit
diesem Bundesminister und hinsichtlich der der
Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung unterliegenden Schulen im Einvernehmen
mit diesem Bundesminister mit Verordnung
festzulegen, ob der erfolgreiche Besuch
einer Schule den fachlich-theoretischen Teil der
Meisterprüfung ersetzt. Hiebei sind maßgebend
1. bei öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Privatschulen, an
denen auf Grund von gemäß § 6 des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962,
erlassenen Lehrplänen unterrichtet wird, die
Gestaltung des Lehrplanes;
2. bei den sonstigen Schulen die Gestaltung des
Lehrplanes und die vermittelten Fähigkeiten
und Kenntnisse.
(9) Hinsichtlich des Gewerbes der Kraftfahrzeugmechaniker
(§ 94 Z. 41) gelten Abs. 7 und 8
mit der Maßgabe, daß
1. der Nachweis des erfolgreichen Besuches einer
Schule im Sinne des Abs. 7 auch den kaufmännisch-
rechtskundlichen Teil der Meisterprüfung
ersetzt, wenn den Schülern während
des Besuches der Schule auch die zur selbständigen
Ausübung des Gewerbes der Kraftfahr-
Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis
zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen
einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse,
Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um
die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen
Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.
§ 17. (1) Wer bei der Anmeldung eines Gewerbes
oder bei der Erteilung einer Konzession, bei
der Bestellung oder Genehmigung als Geschäftsführer
(Paragraph 39,), Pächter (Paragraph 40,) oder Filialgeschäftsführer
(Paragraph 47,) die Befähigung nachgewiesen hat
oder keinen Befähigungsnachweis zu erbringen
hatte, darf auch ohne Nachweis der Befähigung
ein gleiches Gewerbe persönlich oder als Pächter
ausüben oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer
in einem gleichen Gewerbe tätig
sein, auch wenn die Bestimmungen über den
Befähigungsnachweis geändert worden sind, falls
nicht ausdrücklich anderes bestimmt worden ist.
(2) Bei jenen konzessionierten Gewerben, für
die eine Vorschrift im Sinne des Paragraph 22, Absatz 9, gilt,
ist die Befähigung vor Erteilung einer Konzession,
Genehmigung als Geschäftsführer (Paragraph 39,),
Pächter (Paragraph 40,) oder Filialgeschäftsführer (Paragraph 47,)
auch dann nachzuweisen, wenn die Befähigung
anläßlich einer früheren Konzessionserteilung,
Genehmigung als Geschäftsführer, Pächter oder
Filialgeschäftsführer bereits nachgewiesen worden
war.
Befähigungsnachweis für Handwerke
§ 18. (1) Die Befähigung für ein Handwerk
(Paragraph 6, Ziffer eins,) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich
abgelegte Meisterprüfung nachzuweisen.
(2) Bei der Meisterprüfung hat der Prüfling
die Fähigkeiten und Kenntnisse, die erforderlich
sind, um die dem Gewerbe eigentümlichen
Arbeiten meisterlich auszuführen, und die zur
selbständigen Ausübung des Gewerbes notwendigen
kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse
nachzuweisen.
(3) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
1. die Lehrabschlußprüfung in dem dem Handwerk
entsprechenden Lehrberuf, in einem verwandten
Lehrberuf, in einem Lehrberuf eines
verwandten Handwerks (Paragraph 20, Absatz eins und 3)
oder eines verwandten handwerksartigen
Gewerbes (Paragraph 20, Absatz 2 und 3) bestanden hat
und
2. durch mindestens zweieinhalb Jahre im Handwerk
selbst oder, falls die Lehrabschlußprüfung
in dem dem Handwerk entsprechenden Lehrberuf
abgelegt worden ist, auch in einem verwandten
Handwerk oder verwandten handwerksartigen
Gewerbe oder bei Tätigkeiten des
Handwerks im Rahmen zusätzlicher Befugnisse
zur Ausübung anderer Gewerbe fachlich verwendet
worden ist (Verwendungszeit).
(4) Die im Absatz 3, Ziffer eins, vorgesehene Ablegung
der Lehrabschlußprüfung wird durch den erfolgreichen
Besuch einer Schule ersetzt, soweit dies
in Vorschriften auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, vorgesehen ist. Auf
die im Absatz 3, Ziffer 2, vorgesehene Verwendungszeit
ist eine Lehrzeit nicht anzurechnen.
(5) Darf die Meisterprüfung auf Grund einer
Verordnung gemäß Paragraph 19, Absatz 5, für mehrere
Handwerke gemeinsam abgelegt werden, so
genügt es, wenn die Zulassungsvoraussetzungen
gemäß Absatz 3, für eines dieser Handwerke nachgewiesen
werden.
(6) Der Verwendung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, wird
eine einschlägige Verwendung im Rahmen der
Ausübung eines Gewerbes in der Form eines
Industriebetriebes (Paragraph 7,) gleichgestellt.
(7) Der Nachweis des erfolgreichen Besuches
einer Schule, in der die Schüler in den den
Gegenstand eines Handwerkes bildenden Tätigkeiten
fachgemäß ausgebildet und praktisch
unterwiesen werden, ersetzt nach Maßgabe des
Abs. 8 den fachlich-theoretischen Teil der
Meisterprüfung, wenn den Schülern während des
Besuches der Schule die zur selbständigen Ausübung
des betreffenden Gewerbes erforderlichen
Fähigkeiten und Kenntnisse auf fachlich-theoretischem
Gebiet vermittelt werden.
(8) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat hinsichtlich der der Aufsicht
des Bundesministers für Unterricht und Kunst
unterliegenden Schulen im Einvernehmen mit
diesem Bundesminister und hinsichtlich der der
Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung unterliegenden Schulen im Einvernehmen
mit diesem Bundesminister mit Verordnung
festzulegen, ob der erfolgreiche Besuch
einer Schule den fachlich-theoretischen Teil der
Meisterprüfung ersetzt. Hiebei sind maßgebend
1. bei öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Privatschulen, an
denen auf Grund von gemäß Paragraph 6, des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962,
erlassenen Lehrplänen unterrichtet wird, die
Gestaltung des Lehrplanes;
2. bei den sonstigen Schulen die Gestaltung des
Lehrplanes und die vermittelten Fähigkeiten
und Kenntnisse.
(9) Hinsichtlich des Gewerbes der Kraftfahrzeugmechaniker
(Paragraph 94, Ziffer 41,) gelten Absatz 7 und 8
mit der Maßgabe, daß
1. der Nachweis des erfolgreichen Besuches einer
Schule im Sinne des Absatz 7, auch den kaufmännisch-
rechtskundlichen Teil der Meisterprüfung
ersetzt, wenn den Schülern während
des Besuches der Schule auch die zur selbständigen
Ausübung des Gewerbes der Kraftfahr-
zeugmechanikerzeugmechaniker erforderlichen Fähigkeiten und
Kenntnisse auf kaufmännischem Gebiet vermittelt
werden und daß
2. der Nachweis des erfolgreichen Besuches einer
Schule im Sinne der Z. 1 einschließlich einer
Verwendungszeit gemäß Abs. 3 Z. 2 auch die
Meisterprüfung zur Gänze ersetzt.
(10) Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen
Schule im Hinblick auf die Gestaltung
des Lehrplanes sowie die durch die betreffende
ausländische Schule vermittelten Fähigkeiten und
Kenntnisse den Zeugnissen einer in einer Verordnung
gemäß Abs. 8 und 9 genannten inländischen
Schule gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie im
Einzelfall zu bestimmen. Der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie hat hiebei hinsichtlich
der Gleichhaltung mit Schulen, die der
Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und
Kunst unterliegen, das Einvernehmen mit diesem
Bundesminister und hinsichtlich der Gleichhaltung
mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung unterliegen,
das Einvernehmen mit diesem Bundesminister
herzustellen.
§ 19. (1) Die Meisterprüfung kann nur für das
Handwerk in seinem vollen Umfang und nicht
mit der Einschränkung auf ein Teilgebiet oder
Teilgebiete des Handwerks abgelegt werden.
(2) Wer den Befähigungsnachweis für ein
Handwerk erbringt (§ 18), kann eine Zusatzprüfung
für ein mit diesem Handwerk verwandtes
Handwerk (§ 20 Abs. 1 und 3) ablegen.
Gegenstand dieser Zusatzprüfung sind jene für
das verwandte Handwerk erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten, die nicht schon im Rahmen
des Befähigungsnachweises für das betreffende
Handwerk nachzuweisen waren. Die Prüfung im
kaufmännisch-rechtskundlichen Teil hat jedenfalls
zu entfallen.
(3) Wer den Befähigungsnachweis für ein handwerksartiges
Gewerbe (§ 20 Abs. 2 und 3)
erbringt, kann eine Zusatzprüfung für ein mit
diesem handwerksartigen Gewerbe verwandtes
Handwerk ablegen. Gegenstand dieser Zusatzprüfung
sind jene für dieses verwandte Handwerk
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten,
die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises
für das betreffende handwerksartige
Gewerbe nachzuweisen waren.
(4) Die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 oder 3
gilt als Meisterprüfung im verwandten Handwerk.
(5) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat unter Bedachtnahme auf technologische
Gesichtspunkte und die manchen
Handwerken in volkswirtschaftlicher Hinsicht
zukommenden besonderen Aufgaben durch Verordnung
festzulegen, für welche Handwerke
Meisterprüfungen gemeinsam abgelegt werden
können. Bei nicht verwandten Handwerken dürfen
jedoch höchstens drei Gewerbe zur gemeinsamen
Meisterprüfung zusammengefaßt werden.
§ 20. (1) Verwandte Handwerke sind solche
Handwerke, in denen gleiche oder ähnliche Roh-
und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden
oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die
gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge und Fachkenntnisse
erfordern und in einer Verordnung
gemäß Abs. 3 bezeichnet werden.
(2) Mit einem Handwerk verwandte handwerksartige
Gewerbe sind konzessionierte Gewerbe,
in denen gleiche oder ähnliche Roh- und
Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden
wie in einem bestimmten Handwerk oder Tätigkeiten
zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche
Arbeitsvorgänge und Fachkenntnisse erfordern
wie ein bestimmtes Handwerk und in
einer Verordnung gemäß Abs. 3 bezeichnet werden.
(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat mit Verordnung festzulegen,
welche Handwerke verwandt und welche handwerksartigen
Gewerbe mit einem Handwerk verwandt
sind.
§ 21. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat durch Verordnung unter
Bedachtnahme auf § 18 Abs. 2 für alle Handwerke
Meisterprüfungsordnungen zu erlassen, die
den Stoff der schriftlichen und der mündlichen
Prüfung sowie die Ausführung von Meisterarbeiten
regeln. Der Stoff der Meisterprüfung
hat sich in einen fachlich-praktischen, einen fachlich-
theoretischen und einen kaufmännisch-rechtskundlichen
Teil zu gliedern. Für Personen, die
eine Meisterprüfung bereits abgelegt haben, hat
die Prüfung im kaufmännisch-rechtskundlichen
Teil zu entfallen. Für Handwerke, die häufig von
Blinden ausgeübt werden, ist in der Meisterprüfungsordnung
vorzusehen, daß die Prüfungen
in einer dem Gebrechen des Blinden angepaßten
Weise stattzufinden haben.
(2) Die Meisterprüfungsordnungen haben ferner
den Stoff der schriftlichen und der mündlichen
Zusatzprüfungen (§ 19 Abs. 2 und 3) festzulegen.
Für Ausmaß und Art der Zusatzprüfungen
ist auch maßgebend, in welchem Umfang in
den verwandten Gewerben (§ 20) gleiche oder
ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge
verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten
sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge
erfordern.
erforderlichen Fähigkeiten und
Kenntnisse auf kaufmännischem Gebiet vermittelt
werden und daß
2. der Nachweis des erfolgreichen Besuches einer
Schule im Sinne der Ziffer eins, einschließlich einer
Verwendungszeit gemäß Absatz 3, Ziffer 2, auch die
Meisterprüfung zur Gänze ersetzt.
(10) Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen
Schule im Hinblick auf die Gestaltung
des Lehrplanes sowie die durch die betreffende
ausländische Schule vermittelten Fähigkeiten und
Kenntnisse den Zeugnissen einer in einer Verordnung
gemäß Absatz 8 und 9 genannten inländischen
Schule gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie im
Einzelfall zu bestimmen. Der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie hat hiebei hinsichtlich
der Gleichhaltung mit Schulen, die der
Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und
Kunst unterliegen, das Einvernehmen mit diesem
Bundesminister und hinsichtlich der Gleichhaltung
mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung unterliegen,
das Einvernehmen mit diesem Bundesminister
herzustellen.
§ 19. (1) Die Meisterprüfung kann nur für das
Handwerk in seinem vollen Umfang und nicht
mit der Einschränkung auf ein Teilgebiet oder
Teilgebiete des Handwerks abgelegt werden.
(2) Wer den Befähigungsnachweis für ein
Handwerk erbringt (Paragraph 18,), kann eine Zusatzprüfung
für ein mit diesem Handwerk verwandtes
Handwerk (Paragraph 20, Absatz eins und 3) ablegen.
Gegenstand dieser Zusatzprüfung sind jene für
das verwandte Handwerk erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten, die nicht schon im Rahmen
des Befähigungsnachweises für das betreffende
Handwerk nachzuweisen waren. Die Prüfung im
kaufmännisch-rechtskundlichen Teil hat jedenfalls
zu entfallen.
(3) Wer den Befähigungsnachweis für ein handwerksartiges
Gewerbe (Paragraph 20, Absatz 2 und 3)
erbringt, kann eine Zusatzprüfung für ein mit
diesem handwerksartigen Gewerbe verwandtes
Handwerk ablegen. Gegenstand dieser Zusatzprüfung
sind jene für dieses verwandte Handwerk
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten,
die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises
für das betreffende handwerksartige
Gewerbe nachzuweisen waren.
(4) Die Zusatzprüfung gemäß Absatz 2, oder 3
gilt als Meisterprüfung im verwandten Handwerk.
(5) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat unter Bedachtnahme auf technologische
Gesichtspunkte und die manchen
Handwerken in volkswirtschaftlicher Hinsicht
zukommenden besonderen Aufgaben durch Verordnung
festzulegen, für welche Handwerke
Meisterprüfungen gemeinsam abgelegt werden
können. Bei nicht verwandten Handwerken dürfen
jedoch höchstens drei Gewerbe zur gemeinsamen
Meisterprüfung zusammengefaßt werden.
§ 20. (1) Verwandte Handwerke sind solche
Handwerke, in denen gleiche oder ähnliche Roh-
und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden
oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die
gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge und Fachkenntnisse
erfordern und in einer Verordnung
gemäß Absatz 3, bezeichnet werden.
(2) Mit einem Handwerk verwandte handwerksartige
Gewerbe sind konzessionierte Gewerbe,
in denen gleiche oder ähnliche Roh- und
Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden
wie in einem bestimmten Handwerk oder Tätigkeiten
zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche
Arbeitsvorgänge und Fachkenntnisse erfordern
wie ein bestimmtes Handwerk und in
einer Verordnung gemäß Absatz 3, bezeichnet werden.
(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat mit Verordnung festzulegen,
welche Handwerke verwandt und welche handwerksartigen
Gewerbe mit einem Handwerk verwandt
sind.
§ 21. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat durch Verordnung unter
Bedachtnahme auf Paragraph 18, Absatz 2, für alle Handwerke
Meisterprüfungsordnungen zu erlassen, die
den Stoff der schriftlichen und der mündlichen
Prüfung sowie die Ausführung von Meisterarbeiten
regeln. Der Stoff der Meisterprüfung
hat sich in einen fachlich-praktischen, einen fachlich-
theoretischen und einen kaufmännisch-rechtskundlichen
Teil zu gliedern. Für Personen, die
eine Meisterprüfung bereits abgelegt haben, hat
die Prüfung im kaufmännisch-rechtskundlichen
Teil zu entfallen. Für Handwerke, die häufig von
Blinden ausgeübt werden, ist in der Meisterprüfungsordnung
vorzusehen, daß die Prüfungen
in einer dem Gebrechen des Blinden angepaßten
Weise stattzufinden haben.
(2) Die Meisterprüfungsordnungen haben ferner
den Stoff der schriftlichen und der mündlichen
Zusatzprüfungen (Paragraph 19, Absatz 2 und 3) festzulegen.
Für Ausmaß und Art der Zusatzprüfungen
ist auch maßgebend, in welchem Umfang in
den verwandten Gewerben (Paragraph 20,) gleiche oder
ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge
verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten
sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge
erfordern.
Befähigungsnachweis für gebundene und für
konzessionierte Gewerbe
§ 22. (1) Die Befähigung für gebundene und,
soweit durch besondere Vorschriften vorgesehen,
für konzessionierte Gewerbe ist durch Belege
der folgenden Art nachzuweisen:
1. Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
oder Nachweis einer schulmäßigen
Ausbildung, durch die die Lehrabschlußprüfung
auf Grund von Vorschriften
gemäß dem Berufsausbildungsgesetz ersetzt
wird;
2. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit
a) in dem betreffenden Gewerbe oder im Rahmen
zusätzlicher Befugnisse zur Ausübung
anderer Gewerbe,
b) in dem mit dem betreffenden Gewerbe
verwandten Handwerk (§ 20 Abs. 2 und 3),
wenn das betreffende Gewerbe ein handwerksartiges
ist, oder
c) in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden
Berufszweig;
3. Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung,
die bei konzessionierten Gewerben auch
in der Ablegung der für Handwerke vorgesehenen
Meisterprüfung bestehen kann;
4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer
Schule;
5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines
Lehrganges.
(2) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 1 Z. 2) ist
eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die
Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die
zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes
erforderlich sind.
(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat — soweit nicht durch dieses
Bundesgesetz schon eine Regelung getroffen worden
ist — durch Verordnung festzulegen, durch
welche der im Abs. 1 bezeichneten Belege — für
sich allein oder in entsprechender Verbindung
untereinander — die Befähigung für gebundene
oder für konzessionierte Gewerbe, gegebenenfalls
für deren eingeschränkte Ausübung, nachzuweisen
ist; in dieser Verordnung ist auch die Dauer
einer allenfalls vorgesehenen fachlichen Tätigkeit
(Abs. 1 Z. 2) festzulegen. Hiebei ist auf den jeweiligen
Stand der Entwicklung des betreffenden
Gewerbes, auf die von Personen, die Leistungen
des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise
gestellten Anforderungen, auf Gefahren
für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von
der Gewerbeausübung ausgehen können, auf die
an die selbständige Ausübung des Gewerbes zu
stellenden Anforderungen und auf die für das
Gewerbe geltenden besonderen Rechtsvorschriften
Bedacht zu nehmen.
(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen
Gefahren für das Leben oder die Gesundheit
von Menschen erfordern, hat der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
unter Bedachtnahme auf die Gesichtspunkte des
Abs. 3 zweiter Satz durch Verordnung festzulegen,
daß der Nachweis bestimmter oder aller
in einer Verordnung im Sinne des Abs. 3 angeführten
Zeugnisse betreffend den Nachweis der
Befähigung für ein konzessioniertes Gewerbe
nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden
darf.
(5) Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen
Schule oder eines ausländischen Lehrganges
im Hinblick auf die durch die betreffende
ausländische Schule oder den betreffenden ausländischen
Lehrgang vermittelten Fähigkeiten und
Kenntnisse — bei einer ausländischen Schule auch
im Hinblick auf die Gestaltung ihres Lehrplanes
— den Zeugnissen einer in einer Verordnung
gemäß Abs. 3 genannten inländischen Schule
oder eines inländischen Lehrganges gleichzuhalten
ist, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie im Einzelfall zu bestimmen. Der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
hat hiebei hinsichtlich der Gleichhaltung
mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers
für Unterricht und Kunst unterliegen, das Einvernehmen
mit diesem Bundesminister und hinsichtlich
der Gleichhaltung mit Schulen, die der
Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung unterliegen, das Einvernehmen
mit diesem Bundesminister herzustellen. Betrifft
die Entscheidung den Befähigungsnachweis für
eines der im Abs. 10 genannten Gewerbe, so hat
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie auch das Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz
herzustellen.
(6) Verordnungen gemäß Abs. 3 dürfen nur
dann den Nachweis einer erfolgreich abgelegten
Lehrabschlußprüfung vorsehen, wenn im Zeitpunkt
der Erlassung der Verordnung Erfahrungen,
die sich über einen zur Beurteilung ausreichenden
Zeitraum erstrecken, über eine einschlägige
Ausbildung in Betrieben oder Schulen bereits
vorliegen.
(7) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann unter Berücksichtigung technologischer
und kaufmännischer Gesichtspunkte
durch Verordnung bestimmen, ob und inwieweit
der Befähigungsnachweis für ein anderes Gewerbe
als Befähigungsnachweis auch für ein bestimmtes
gebundenes Gewerbe zu gelten hat.
(8) Für gebundene Gewerbe, bei denen die Befähigung
durch ein Zeugnis über eine erfolgreich
abgelegte Prüfung nachzuweisen ist, ferner für
konzessionierte Gewerbe, bei denen die Befähigung
durch ein Zeugnis über eine erfolgreich
Befähigungsnachweis für gebundene und für
konzessionierte Gewerbe
§ 22. (1) Die Befähigung für gebundene und,
soweit durch besondere Vorschriften vorgesehen,
für konzessionierte Gewerbe ist durch Belege
der folgenden Art nachzuweisen:
1. Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
oder Nachweis einer schulmäßigen
Ausbildung, durch die die Lehrabschlußprüfung
auf Grund von Vorschriften
gemäß dem Berufsausbildungsgesetz ersetzt
wird;
2. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit
a) in dem betreffenden Gewerbe oder im Rahmen
zusätzlicher Befugnisse zur Ausübung
anderer Gewerbe,
b) in dem mit dem betreffenden Gewerbe
verwandten Handwerk (Paragraph 20, Absatz 2 und 3),
wenn das betreffende Gewerbe ein handwerksartiges
ist, oder
c) in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden
Berufszweig;
3. Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung,
die bei konzessionierten Gewerben auch
in der Ablegung der für Handwerke vorgesehenen
Meisterprüfung bestehen kann;
4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer
Schule;
5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines
Lehrganges.
(2) Unter fachlicher Tätigkeit (Absatz eins, Ziffer 2,) ist
eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die
Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die
zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes
erforderlich sind.
(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat — soweit nicht durch dieses
Bundesgesetz schon eine Regelung getroffen worden
ist — durch Verordnung festzulegen, durch
welche der im Absatz eins, bezeichneten Belege — für
sich allein oder in entsprechender Verbindung
untereinander — die Befähigung für gebundene
oder für konzessionierte Gewerbe, gegebenenfalls
für deren eingeschränkte Ausübung, nachzuweisen
ist; in dieser Verordnung ist auch die Dauer
einer allenfalls vorgesehenen fachlichen Tätigkeit
(Absatz eins, Ziffer 2,) festzulegen. Hiebei ist auf den jeweiligen
Stand der Entwicklung des betreffenden
Gewerbes, auf die von Personen, die Leistungen
des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise
gestellten Anforderungen, auf Gefahren
für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von
der Gewerbeausübung ausgehen können, auf die
an die selbständige Ausübung des Gewerbes zu
stellenden Anforderungen und auf die für das
Gewerbe geltenden besonderen Rechtsvorschriften
Bedacht zu nehmen.
(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen
Gefahren für das Leben oder die Gesundheit
von Menschen erfordern, hat der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
unter Bedachtnahme auf die Gesichtspunkte des
Abs. 3 zweiter Satz durch Verordnung festzulegen,
daß der Nachweis bestimmter oder aller
in einer Verordnung im Sinne des Absatz 3, angeführten
Zeugnisse betreffend den Nachweis der
Befähigung für ein konzessioniertes Gewerbe
nicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins bis 5 nachgesehen werden
darf.
(5) Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen
Schule oder eines ausländischen Lehrganges
im Hinblick auf die durch die betreffende
ausländische Schule oder den betreffenden ausländischen
Lehrgang vermittelten Fähigkeiten und
Kenntnisse — bei einer ausländischen Schule auch
im Hinblick auf die Gestaltung ihres Lehrplanes
— den Zeugnissen einer in einer Verordnung
gemäß Absatz 3, genannten inländischen Schule
oder eines inländischen Lehrganges gleichzuhalten
ist, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie im Einzelfall zu bestimmen. Der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
hat hiebei hinsichtlich der Gleichhaltung
mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers
für Unterricht und Kunst unterliegen, das Einvernehmen
mit diesem Bundesminister und hinsichtlich
der Gleichhaltung mit Schulen, die der
Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung unterliegen, das Einvernehmen
mit diesem Bundesminister herzustellen. Betrifft
die Entscheidung den Befähigungsnachweis für
eines der im Absatz 10, genannten Gewerbe, so hat
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie auch das Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz
herzustellen.
(6) Verordnungen gemäß Absatz 3, dürfen nur
dann den Nachweis einer erfolgreich abgelegten
Lehrabschlußprüfung vorsehen, wenn im Zeitpunkt
der Erlassung der Verordnung Erfahrungen,
die sich über einen zur Beurteilung ausreichenden
Zeitraum erstrecken, über eine einschlägige
Ausbildung in Betrieben oder Schulen bereits
vorliegen.
(7) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann unter Berücksichtigung technologischer
und kaufmännischer Gesichtspunkte
durch Verordnung bestimmen, ob und inwieweit
der Befähigungsnachweis für ein anderes Gewerbe
als Befähigungsnachweis auch für ein bestimmtes
gebundenes Gewerbe zu gelten hat.
(8) Für gebundene Gewerbe, bei denen die Befähigung
durch ein Zeugnis über eine erfolgreich
abgelegte Prüfung nachzuweisen ist, ferner für
konzessionierte Gewerbe, bei denen die Befähigung
durch ein Zeugnis über eine erfolgreich
abgelegteabgelegte Prüfung anderer Art als die Meisterprüfung
(Konzessionsprüfung) nachzuweisen ist,
hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen
Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes,
auf die von Personen, die die Leistungen
des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise
gestellten Anforderungen, auf Gefahren für
Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der
Gewerbeausübung ausgehen können, auf die an
die selbständige Ausübung des Gewerbes zu stellenden
Anforderungen und auf die für das Gewerbe
geltenden besonderen Rechtsvorschriften
durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften
über die Zulassung zur Prüfung, und den
Stoff der schriftlichen und mündlichen Prüfung
zu erlassen.
(9) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen
Gefahren für das Leben oder die Gesundheit
von Menschen erfordern, hat der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
durch Verordnung festzulegen, daß Zeugnisse betreffend
den Nachweis der Befähigung für ein
konzessioniertes Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen
sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses
seit der Prüfung, dem Besuch der Schule oder des
Lehrganges oder seit der fachlichen Tätigkeit,
die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt
wird, sich 10 Jahre lang nicht mehr in dem
betreffenden konzessionierten Gewerbe betätigt
hat.
(10) Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 8 und 9
betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe
gemäß § 220, das Gewerbe der Herstellung,
Abfüllung oder Abpackung von immunbiologischen
und von bestimmten mikrobiologischen
Präparaten (§ 221), das Gewerbe des Großhandels
mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222), das
Drogistengewerbe (§ 223), das Gewerbe
der Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen
und Infusionsgeräten und des Handels
mit diesen Gegenständen (§ 228) oder für das
Gewerbe der Erzeugung von medizinischem
Naht- und Organersatzmaterial und des Handels
mit diesen Erzeugnissen (§ 232) sind im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz zu erlassen.
§ 23. (1) Wer den Befähigungsnachweis für ein
Handwerk erbringt, kann eine Zusatzprüfung
für ein mit diesem Handwerk verwandtes handwerksartiges
Gewerbe (§ 20 Abs. 2 und 3) ablegen.
Gegenstand dieser Zusatzprüfung sind jene
für dieses verwandte handwerksartige Gewerbe
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die
nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises
für das betreffende Handwerk nachzuweisen
waren.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat durch Verordnung auch unter
Bedachtnahme auf die Umstände gemäß § 22
Abs. 8 den Stoff der schriftlichen und mündlichen
Zusatzprüfung festzulegen. Die Prüfung kaufmännischer
Kenntnisse hat jedenfalls zu entfallen.
Für Ausmaß und Art der Zusatzprüfung ist auch
maßgebend, in welchem Umfang in dem betreffenden
Handwerk gleiche oder ähnliche Roh-
und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden
oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die
gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge erfordern,
wie in dem mit diesem Handwerk verwandten
handwerksartigen Gewerbe.
(3) Die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt als
Befähigungsnachweis im betreffenden verwandten
handwerksartigen Gewerbe.
Ersatz der Beschäftigungszeit durch Schulbesuch,
Verwendung im Bundesheer oder andere
Verwendung
§ 24. (1) Der erfolgreiche Besuch einer Schule,
in der die Schüler in den den Gegenstand eines
Gewerbes bildenden Tätigkeiten fachgemäß ausgebildet
und praktisch unterwiesen werden, ersetzt
nach Maßgabe des Abs. 2 zum Teil die vorgeschriebene
Beschäftigungszeit (§ 18 Abs. 3 Z. 2,
§ 22 Abs. 1 Z. 2 und § 106), wenn den Schülern
während des Besuches der Schule die zur selbständigen
Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlichen
Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt
werden.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat hinsichtlich der Schulen, die
der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht
und Kunst unterliegen, im Einvernehmen mit
diesem Bundesminister, hinsichtlich der Schulen,
die der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung unterliegen, im Einvernehmen
mit diesem Bundesminister durch Verordnung
festzulegen, in welchem Ausmaß der
erfolgreiche Besuch einer Schule die Beschäftigungszeit
(Abs. 1) ersetzt; hiebei sind maßgebend
1. bei öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Privatschulen, an
denen auf Grund von gemäß § 6 des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, erlassenen
Lehrplänen unterrichtet wird, die Gestaltung
des Lehrplanes;
2. bei den sonstigen Schulen die Gestaltung des
Lehrplanes und die vermittelten Fähigkeiten
und Kenntnisse.
(3) Verordnungen gemäß Abs. 2 betreffend
den Befähigungsnachweis für das Gewerbe gemäß
§ 220, das Gewerbe der Herstellung, Abfüllung
oder Abpackung von immunbiologischen und von
bestimmten mikrobiologischen Präparaten (§ 221),
das Gewerbe des Großhandels mit Drogen und
Prüfung anderer Art als die Meisterprüfung
(Konzessionsprüfung) nachzuweisen ist,
hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen
Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes,
auf die von Personen, die die Leistungen
des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise
gestellten Anforderungen, auf Gefahren für
Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der
Gewerbeausübung ausgehen können, auf die an
die selbständige Ausübung des Gewerbes zu stellenden
Anforderungen und auf die für das Gewerbe
geltenden besonderen Rechtsvorschriften
durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften
über die Zulassung zur Prüfung, und den
Stoff der schriftlichen und mündlichen Prüfung
zu erlassen.
(9) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen
Gefahren für das Leben oder die Gesundheit
von Menschen erfordern, hat der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
durch Verordnung festzulegen, daß Zeugnisse betreffend
den Nachweis der Befähigung für ein
konzessioniertes Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen
sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses
seit der Prüfung, dem Besuch der Schule oder des
Lehrganges oder seit der fachlichen Tätigkeit,
die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt
wird, sich 10 Jahre lang nicht mehr in dem
betreffenden konzessionierten Gewerbe betätigt
hat.
(10) Verordnungen gemäß Absatz 3,, 4, 6, 8 und 9
betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe
gemäß Paragraph 220,, das Gewerbe der Herstellung,
Abfüllung oder Abpackung von immunbiologischen
und von bestimmten mikrobiologischen
Präparaten (Paragraph 221,), das Gewerbe des Großhandels
mit Drogen und Pharmazeutika (Paragraph 222,), das
Drogistengewerbe (Paragraph 223,), das Gewerbe
der Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen
und Infusionsgeräten und des Handels
mit diesen Gegenständen (Paragraph 228,) oder für das
Gewerbe der Erzeugung von medizinischem
Naht- und Organersatzmaterial und des Handels
mit diesen Erzeugnissen (Paragraph 232,) sind im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz zu erlassen.
§ 23. (1) Wer den Befähigungsnachweis für ein
Handwerk erbringt, kann eine Zusatzprüfung
für ein mit diesem Handwerk verwandtes handwerksartiges
Gewerbe (Paragraph 20, Absatz 2 und 3) ablegen.
Gegenstand dieser Zusatzprüfung sind jene
für dieses verwandte handwerksartige Gewerbe
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die
nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises
für das betreffende Handwerk nachzuweisen
waren.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat durch Verordnung auch unter
Bedachtnahme auf die Umstände gemäß Paragraph 22,
Abs. 8 den Stoff der schriftlichen und mündlichen
Zusatzprüfung festzulegen. Die Prüfung kaufmännischer
Kenntnisse hat jedenfalls zu entfallen.
Für Ausmaß und Art der Zusatzprüfung ist auch
maßgebend, in welchem Umfang in dem betreffenden
Handwerk gleiche oder ähnliche Roh-
und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden
oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die
gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge erfordern,
wie in dem mit diesem Handwerk verwandten
handwerksartigen Gewerbe.
(3) Die Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, gilt als
Befähigungsnachweis im betreffenden verwandten
handwerksartigen Gewerbe.
Ersatz der Beschäftigungszeit durch Schulbesuch,
Verwendung im Bundesheer oder andere
Verwendung
§ 24. (1) Der erfolgreiche Besuch einer Schule,
in der die Schüler in den den Gegenstand eines
Gewerbes bildenden Tätigkeiten fachgemäß ausgebildet
und praktisch unterwiesen werden, ersetzt
nach Maßgabe des Absatz 2, zum Teil die vorgeschriebene
Beschäftigungszeit (Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2,,
§ 22 Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 106,), wenn den Schülern
während des Besuches der Schule die zur selbständigen
Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlichen
Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt
werden.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat hinsichtlich der Schulen, die
der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht
und Kunst unterliegen, im Einvernehmen mit
diesem Bundesminister, hinsichtlich der Schulen,
die der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung unterliegen, im Einvernehmen
mit diesem Bundesminister durch Verordnung
festzulegen, in welchem Ausmaß der
erfolgreiche Besuch einer Schule die Beschäftigungszeit
(Absatz eins,) ersetzt; hiebei sind maßgebend
1. bei öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Privatschulen, an
denen auf Grund von gemäß Paragraph 6, des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, erlassenen
Lehrplänen unterrichtet wird, die Gestaltung
des Lehrplanes;
2. bei den sonstigen Schulen die Gestaltung des
Lehrplanes und die vermittelten Fähigkeiten
und Kenntnisse.
(3) Verordnungen gemäß Absatz 2, betreffend
den Befähigungsnachweis für das Gewerbe gemäß
§ 220, das Gewerbe der Herstellung, Abfüllung
oder Abpackung von immunbiologischen und von
bestimmten mikrobiologischen Präparaten (Paragraph 221,),
das Gewerbe des Großhandels mit Drogen und
Pharmazeutika (§ 222), das Drogistengewerbe
(§ 223), das Gewerbe der Sterilisierung
von medizinischen Injektionsspritzen und
Infusionsgeräten und des Handels mit diesen
Gegenständen (§ 228) oder für das Gewerbe der
Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial
und des Handels mit diesen Erzeugnissen
(§ 232) sind im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
zu erlassen.
(4) Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen
Schule im Hinblick auf die Gestaltung
des Lehrplanes sowie die durch die betreffende
ausländische Schule vermittelten Fähigkeiten und
Kenntnisse den Zeugnissen einer in einer Verordnung
gemäß Abs. 2 genannten inländischen
Schule gleichzuhalten ist, hat der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
im Einzelfall zu bestimmen. Der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie hat
hiebei hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen,
die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht
und Kunst unterliegen, das Einvernehmen
mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der
Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung
unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister
herzustellen. Betrifft die Entscheidung
den Befähigungsnachweis für eines der im § 22
Abs. 10 genannten Gewerbe, so hat der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie auch
das Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz herzustellen.
(5) Sofern zum Präsenzdienst einberufene
Wehrpflichtige oder zeitverpflichtete Soldaten
1. während ihrer Dienstleistung im Bundesheer
regelmäßig zu Verwendungen herangezogen
wurden, die den Gegenstand von Gewerben
bilden, für die ein Befähigungsnachweis vorgeschrieben
ist, und
2. in dem betreffenden Gewerbe vor der Verwendung
im Bundesheer die Lehrabschlußprüfung
erfolgreich abgelegt haben, wenn dieses
Bundesgesetz als Befähigungsnachweis eine
solche vorschreibt,
so ist diesen Personen die Zeit der Verwendung
im Bundesheer auf die Dauer der vorgeschriebenen
Beschäftigungszeit (§ 18 Abs. 3 Z. 2, § 22
Abs. 1. Z. 2 und § 106) anzurechnen.
(6) Sofern eine Verwendung im Bundesheer
dem Gegenstand eines Gewerbes gemäß Abs. 5
nur teilweise entspricht, so hat der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Landesverteidigung
durch Verordnung festzulegen, in
welchem Ausmaß die Zeit dieser Verwendung
geeignet ist, die im Abs. 5 angeführte Dauer der
Beschäftigungszeit zu ersetzen. Hiebei ist auf die
Fähigkeiten und Kenntnisse Bedacht zu nehmen,
die während einer solchen Verwendung im Bundesheer
für das jeweilige Gewerbe vermittelt
werden.
(7) Die Zeit, in der Personen in einer Anstalt
für Blinde, Taube oder sonstige Körperbehinderte
nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
zu Verwendungen herangezogen werden,
die den Gegenstand von Gewerben bilden, für
die ein Befähigungsnachweis vorgeschrieben ist,
ist auf die Dauer der vorgeschriebenen Beschäftigungszeit
(§ 18 Abs. 3 Z. 2, § 22 Abs. 1 Z. 2 und
§ 106) nach Maßgabe des Abs. 8 zur Gänze oder
zum Teil anzurechnen.
(8) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat durch Verordnung festzulegen,
in welchem Ausmaß eine Verwendung gemäß
Abs. 7 geeignet ist, die vorgeschriebene Beschäftigungszeit
(§ 18 Abs. 3 Z. 2, § 22 Abs. 1 Z. 2 und
§ 106) zu ersetzen. Bei dieser Festlegung ist auf
die durch die Verwendung vermittelten Kenntnisse
und Fähigkeiten sowie auf die Art der
Behinderung Bedacht zu nehmen.
(9) Die Zeit, in der Personen nach erfolgreich
abgelegter Lehrabschlußprüfung bei einem Lehrherrn
gemäß § 2 Abs. 5 lit. a bis e des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, zu Verwendungen
herangezogen werden, die den Gegenstand
von Gewerben bilden, für die ein Befähigungsnachweis
vorgeschrieben ist, ist auf die vorgeschriebene
Beschäftigungszeit (§ 18 Abs. 3 Z. 2,
§ 22 Abs. 1 Z. 2 und § 106) zur Gänze anzurechnen.
b) Besondere Voraussetzungen für konzessionierte
Gewerbe
§ 25. (1) Eine Bewilligung (Konzession) für ein
konzessioniertes Gewerbe (§ 5 Z. 2) ist zu erteilen,
wenn
1. bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen
für die Ausübung von Gewerben (§§ 8 bis 15)
keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft
machen, ob der Bewerber oder, falls sich eine
juristische Person oder Personengesellschaft des
Handelsrechtes um die Konzession bewirbt,
eine der im § 13 Abs. 7 genannten Personen
die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt, und
2. die hinsichtlich der Ausübung des betreffenden
konzessionierten Gewerbes allenfalls vorgeschriebenen
besonderen Voraussetzungen erfüllt
sind.
(2) Liegt eine der im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen
nicht vor, so ist die Konzession zu
verweigern.
(3) Die Konzession ist unter Bedingungen, mit
Beschränkungen oder Auflagen zu erteilen, wenn
die allgemeinen oder die besonderen Vorausset-
Pharmazeutika (Paragraph 222,), das Drogistengewerbe
(Paragraph 223,), das Gewerbe der Sterilisierung
von medizinischen Injektionsspritzen und
Infusionsgeräten und des Handels mit diesen
Gegenständen (Paragraph 228,) oder für das Gewerbe der
Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial
und des Handels mit diesen Erzeugnissen
(Paragraph 232,) sind im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
zu erlassen.
(4) Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen
Schule im Hinblick auf die Gestaltung
des Lehrplanes sowie die durch die betreffende
ausländische Schule vermittelten Fähigkeiten und
Kenntnisse den Zeugnissen einer in einer Verordnung
gemäß Absatz 2, genannten inländischen
Schule gleichzuhalten ist, hat der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
im Einzelfall zu bestimmen. Der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie hat
hiebei hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen,
die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht
und Kunst unterliegen, das Einvernehmen
mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der
Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung
unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister
herzustellen. Betrifft die Entscheidung
den Befähigungsnachweis für eines der im Paragraph 22,
Abs. 10 genannten Gewerbe, so hat der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie auch
das Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz herzustellen.
(5) Sofern zum Präsenzdienst einberufene
Wehrpflichtige oder zeitverpflichtete Soldaten
1. während ihrer Dienstleistung im Bundesheer
regelmäßig zu Verwendungen herangezogen
wurden, die den Gegenstand von Gewerben
bilden, für die ein Befähigungsnachweis vorgeschrieben
ist, und
2. in dem betreffenden Gewerbe vor der Verwendung
im Bundesheer die Lehrabschlußprüfung
erfolgreich abgelegt haben, wenn dieses
Bundesgesetz als Befähigungsnachweis eine
solche vorschreibt,
so ist diesen Personen die Zeit der Verwendung
im Bundesheer auf die Dauer der vorgeschriebenen
Beschäftigungszeit (Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 22,
Abs. 1. Ziffer 2 und Paragraph 106,) anzurechnen.
(6) Sofern eine Verwendung im Bundesheer
dem Gegenstand eines Gewerbes gemäß Absatz 5,
nur teilweise entspricht, so hat der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Landesverteidigung
durch Verordnung festzulegen, in
welchem Ausmaß die Zeit dieser Verwendung
geeignet ist, die im Absatz 5, angeführte Dauer der
Beschäftigungszeit zu ersetzen. Hiebei ist auf die
Fähigkeiten und Kenntnisse Bedacht zu nehmen,
die während einer solchen Verwendung im Bundesheer
für das jeweilige Gewerbe vermittelt
werden.
(7) Die Zeit, in der Personen in einer Anstalt
für Blinde, Taube oder sonstige Körperbehinderte
nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
zu Verwendungen herangezogen werden,
die den Gegenstand von Gewerben bilden, für
die ein Befähigungsnachweis vorgeschrieben ist,
ist auf die Dauer der vorgeschriebenen Beschäftigungszeit
(Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 und
§ 106) nach Maßgabe des Absatz 8, zur Gänze oder
zum Teil anzurechnen.
(8) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat durch Verordnung festzulegen,
in welchem Ausmaß eine Verwendung gemäß
Abs. 7 geeignet ist, die vorgeschriebene Beschäftigungszeit
(Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 und
§ 106) zu ersetzen. Bei dieser Festlegung ist auf
die durch die Verwendung vermittelten Kenntnisse
und Fähigkeiten sowie auf die Art der
Behinderung Bedacht zu nehmen.
(9) Die Zeit, in der Personen nach erfolgreich
abgelegter Lehrabschlußprüfung bei einem Lehrherrn
gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Litera a bis e des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, zu Verwendungen
herangezogen werden, die den Gegenstand
von Gewerben bilden, für die ein Befähigungsnachweis
vorgeschrieben ist, ist auf die vorgeschriebene
Beschäftigungszeit (Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2,,
§ 22 Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 106,) zur Gänze anzurechnen.
b) Besondere Voraussetzungen für konzessionierte
Gewerbe
§ 25. (1) Eine Bewilligung (Konzession) für ein
konzessioniertes Gewerbe (Paragraph 5, Ziffer 2,) ist zu erteilen,
wenn
1. bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen
für die Ausübung von Gewerben (Paragraphen 8 bis 15)
keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft
machen, ob der Bewerber oder, falls sich eine
juristische Person oder Personengesellschaft des
Handelsrechtes um die Konzession bewirbt,
eine der im Paragraph 13, Absatz 7, genannten Personen
die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt, und
2. die hinsichtlich der Ausübung des betreffenden
konzessionierten Gewerbes allenfalls vorgeschriebenen
besonderen Voraussetzungen erfüllt
sind.
(2) Liegt eine der im Absatz eins, angeführten Voraussetzungen
nicht vor, so ist die Konzession zu
verweigern.
(3) Die Konzession ist unter Bedingungen, mit
Beschränkungen oder Auflagen zu erteilen, wenn
die allgemeinen oder die besonderen Vorausset-
zungenzungen nur bei Erfüllung dieser Bedingungen und
bei Einhaltung dieser Beschränkungen und Auflagen
gesichert sind.
(4) Sofern die Erteilung der Konzession vom
Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung
abhängig ist, ist bei seiner Feststellung vom gegenwärtigen
und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen.
5. Nachsicht von den Voraussetzungen für die
Ausübung von Gewerben
§ 26. (1) Die Behörde (§ 346 Abs. 1 Z. 2) hat
bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluß
von der Gewerbeausübung wegen Eröffnung
des Konkurses oder zweimaliger Eröffnung
des Ausgleichsverfahrens oder Abweisung eines
Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines
zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens
voraussichtlich hinreichenden Vermögens die
Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung
zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen
wirtschaftlichen Lage der natürlichen oder
juristischen Person oder Personengesellschaft des
Handelsrechtes erwartet werden kann, daß sie
den mit der Gewerbeausübung verbundenen
Zahlungspflichten nachkommen wird.
(2) Die Behörde (§ 346 Abs. 1 Z. 2) hat bei
Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluß
von der Gewerbeausübung gemäß § 13
Abs. 5 die Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung
zu erteilen, wenn auf Grund der
Umstände, die zu dem Antrag auf Eröffnung des
Konkurses oder zu den Anträgen auf Eröffnung
der Ausgleichsverfahren über das Vermögen der
betreffenden juristischen Person oder Personengesellschaft
des Handelsrechtes geführt haben und
nach der Persönlichkeit der natürlichen Person
erwartet werden kann, daß sie den mit der
Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen
nachkommen wird.
§ 27. Die Behörde (§ 346 Abs. 1 Z. 2) hat bei
Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluß
von der Gewerbeausübung gemäß § 13
Abs. 6 die Nachsicht vom Ausschluß von der
Gewerbeausübung zu erteilen, wenn sich natürliche
Personen, in den Fällen von juristischen
Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes
die im § 13 Abs. 7 genannten Personen,
später durch längere Zeit einwandfrei verhalten
haben.
§ 28. (1) Sofern eine Verordnung gemäß § 22
Abs. 4 nichts Gegenteiliges bestimmt, ist die
Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis
— ausgenommen vom Erfordernis der
Zusatzprüfung gemäß § 99 oder § 102 — zu erteilen,
wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen
Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen
werden kann, daß er die für die Gewerbeausübung
erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten
und Erfahrungen besitzt und
1. a) ihm die Erbringung des vorgeschriebenen
Befähigungsnachweises wegen seines Alters,
seiner mangelnden Gesundheit oder aus
sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen
Gründen nicht zuzumuten ist, oder
b) wenn besondere örtliche Verhältnisse für
die Erteilung der Nachsicht sprechen, und
2. keine Ausschließungsgründe gemäß § 13 vorliegen.
(2) Die Nachsicht gemäß Abs. 1 darf nur für
einen Teil des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises
erteilt werden, sofern der Bildungsgang
und die bisherige Tätigkeit des Nachsichtswerbers
lediglich diesen Teil der Berufsausbildung zu ersetzen
vermögen.
(3) Die Nachsicht gemäß Abs. 1 darf nur mit
der Beschränkung auf eine Teiltätigkeit des Gewerbes
oder unter Ausschluß des Rechtes zur Ausbildung
von Lehrlingen erteilt werden, wenn
die Befähigung lediglich in diesem Umfang gegeben
ist.
(4) Die Nachsicht gemäß Abs. 1 darf nur mit
der Beschränkung auf den Betrieb des Gewerbes
in einem bestimmten Standort erteilt werden,
wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z. 1
lit. b nur für den gewählten Standort gegeben
sind.
(5) Die Nachsicht gemäß Abs. 1 darf nur dann
befristet erteilt werden, wenn es sich um die
Fortführung eines bestehenden Betriebes handelt.
(6) Die Nachsicht von den Voraussetzungen
für die Zulassung zur Meisterprüfung oder zu
einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z. 3
ist zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang
und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers
eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung
erwartet werden kann.
(7) Wenn eine Nachsicht gemäß Abs. 1 bis 5
auf Grund einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 4
nicht erteilt werden darf und der Nachsichtswerber
das vorgeschriebene Zeugnis nicht vorlegen
kann, jedoch nachweist, daß er dieses Zeugnis
bereits erlangt hatte, so ist die Nachsicht
von der Vorlage des vorgeschriebenen Zeugnisses
zu erteilen.
6. Umfang der Gewerbeberechtigung
§ 29. Für den Umfang der Gewerbeberechtigung
ist der Wortlaut des Gewerbescheines
(§ 340) — sofern dieser noch nicht ausgestellt
worden ist, der Gewerbeanmeldung (§ 339) —
oder des Bescheides, mit dem die Konzession erteilt
worden ist (§ 343), im Zusammenhalt mit
den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend.
Im Zweifelsfalle sind die den einzelnen Gewerben
eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die ver-
nur bei Erfüllung dieser Bedingungen und
bei Einhaltung dieser Beschränkungen und Auflagen
gesichert sind.
(4) Sofern die Erteilung der Konzession vom
Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung
abhängig ist, ist bei seiner Feststellung vom gegenwärtigen
und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen.
5. Nachsicht von den Voraussetzungen für die
Ausübung von Gewerben
§ 26. (1) Die Behörde (Paragraph 346, Absatz eins, Ziffer 2,) hat
bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluß
von der Gewerbeausübung wegen Eröffnung
des Konkurses oder zweimaliger Eröffnung
des Ausgleichsverfahrens oder Abweisung eines
Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines
zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens
voraussichtlich hinreichenden Vermögens die
Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung
zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen
wirtschaftlichen Lage der natürlichen oder
juristischen Person oder Personengesellschaft des
Handelsrechtes erwartet werden kann, daß sie
den mit der Gewerbeausübung verbundenen
Zahlungspflichten nachkommen wird.
(2) Die Behörde (Paragraph 346, Absatz eins, Ziffer 2,) hat bei
Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluß
von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13,
Abs. 5 die Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung
zu erteilen, wenn auf Grund der
Umstände, die zu dem Antrag auf Eröffnung des
Konkurses oder zu den Anträgen auf Eröffnung
der Ausgleichsverfahren über das Vermögen der
betreffenden juristischen Person oder Personengesellschaft
des Handelsrechtes geführt haben und
nach der Persönlichkeit der natürlichen Person
erwartet werden kann, daß sie den mit der
Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen
nachkommen wird.
§ 27. Die Behörde (Paragraph 346, Absatz eins, Ziffer 2,) hat bei
Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluß
von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13,
Abs. 6 die Nachsicht vom Ausschluß von der
Gewerbeausübung zu erteilen, wenn sich natürliche
Personen, in den Fällen von juristischen
Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes
die im Paragraph 13, Absatz 7, genannten Personen,
später durch längere Zeit einwandfrei verhalten
haben.
§ 28. (1) Sofern eine Verordnung gemäß Paragraph 22,
Abs. 4 nichts Gegenteiliges bestimmt, ist die
Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis
— ausgenommen vom Erfordernis der
Zusatzprüfung gemäß Paragraph 99, oder Paragraph 102, — zu erteilen,
wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen
Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen
werden kann, daß er die für die Gewerbeausübung
erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten
und Erfahrungen besitzt und
1. a) ihm die Erbringung des vorgeschriebenen
Befähigungsnachweises wegen seines Alters,
seiner mangelnden Gesundheit oder aus
sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen
Gründen nicht zuzumuten ist, oder
b) wenn besondere örtliche Verhältnisse für
die Erteilung der Nachsicht sprechen, und
2. keine Ausschließungsgründe gemäß Paragraph 13, vorliegen.
(2) Die Nachsicht gemäß Absatz eins, darf nur für
einen Teil des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises
erteilt werden, sofern der Bildungsgang
und die bisherige Tätigkeit des Nachsichtswerbers
lediglich diesen Teil der Berufsausbildung zu ersetzen
vermögen.
(3) Die Nachsicht gemäß Absatz eins, darf nur mit
der Beschränkung auf eine Teiltätigkeit des Gewerbes
oder unter Ausschluß des Rechtes zur Ausbildung
von Lehrlingen erteilt werden, wenn
die Befähigung lediglich in diesem Umfang gegeben
ist.
(4) Die Nachsicht gemäß Absatz eins, darf nur mit
der Beschränkung auf den Betrieb des Gewerbes
in einem bestimmten Standort erteilt werden,
wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,
lit. b nur für den gewählten Standort gegeben
sind.
(5) Die Nachsicht gemäß Absatz eins, darf nur dann
befristet erteilt werden, wenn es sich um die
Fortführung eines bestehenden Betriebes handelt.
(6) Die Nachsicht von den Voraussetzungen
für die Zulassung zur Meisterprüfung oder zu
einer Prüfung im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3,
ist zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang
und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers
eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung
erwartet werden kann.
(7) Wenn eine Nachsicht gemäß Absatz eins bis 5
auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 4,
nicht erteilt werden darf und der Nachsichtswerber
das vorgeschriebene Zeugnis nicht vorlegen
kann, jedoch nachweist, daß er dieses Zeugnis
bereits erlangt hatte, so ist die Nachsicht
von der Vorlage des vorgeschriebenen Zeugnisses
zu erteilen.
6. Umfang der Gewerbeberechtigung
§ 29. Für den Umfang der Gewerbeberechtigung
ist der Wortlaut des Gewerbescheines
(Paragraph 340,) — sofern dieser noch nicht ausgestellt
worden ist, der Gewerbeanmeldung (Paragraph 339,) —
oder des Bescheides, mit dem die Konzession erteilt
worden ist (Paragraph 343,), im Zusammenhalt mit
den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend.
Im Zweifelsfalle sind die den einzelnen Gewerben
eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die ver-
wendetenwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge
und Maschinen, die historische Entwicklung und
die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden
Anschauungen und Vereinbarungen
zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung
heranzuziehen.
§ 30. Zur Ausübung von Handwerken befugte
Gewerbetreibende dürfen auch Leistungen verwandter
Handwerke (§ 20 Abs. 1 und 3) erbringen,
sofern hiedurch der sich aus der Gewerbeberechtigung
ergebende Charakter des Gesamtbetriebes
gewahrt bleibt.
§ 31. Einfache Teiltätigkeiten von Handwerken
oder gebundenen Gewerben, deren ordnungsgemäße
Ausübung den sonst vorgeschriebenen
Befähigungsnachweis nicht erfordert, sind den
betreffenden Gewerben nicht vorbehalten.
§ 32. (1) Allen Gewerbetreibenden steht das
Recht zu, ihre Betriebseinrichtungen, sonstigen
mechanischen Einrichtungen, Betriebsmittel,
sonstigen Betriebsbehelfe und Betriebsgebäude
instandzuhalten und instandzusetzen.
(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1
haben sich die Gewerbetreibenden, soweit dies
aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, entsprechend
ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte
zu bedienen. Der Ausbildung von Lehrlingen
im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, steht
dieses Gebot nicht entgegen.
(3) Alle Gewerbetreibenden sind im Rahmen
ihrer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des
nicht der Konzessionspflicht unterliegenden
Werkverkehrs mit Gütern berechtigt.
(4) Alle Gewerbetreibenden sind im Rahmen
ihrer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des
nicht der Konzessionspflicht unterliegenden nichtlinienmäßigen
Personenwerkverkehrs berechtigt.
Die Bestimmungen des § 2 des Kraftfahrliniengesetzes
1952, BGBl. Nr. 84, über den zulässigen
linienmäßigen Personenwerkverkehr bleiben unberührt.
Rechte der Erzeuger
§ 33. (1) Gewerbetreibenden, die zur Erzeugung
berechtigt sind, stehen, sofern gesetzlich
nicht anderes bestimmt ist, insbesondere folgende
Rechte zu:
1. Arbeiten, die im zulässigen Umfang ihrer
Gewerbeausübung liegen, zu planen;
2. alle jene Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten
vorzunehmen, die dazu dienen, ihre Erzeugnisse
absatzfähig zu machen;
3. Gesamtaufträge auf die Herstellung eines Erzeugnisses
zu übernehmen, sofern ein wichtiger
Teil der Arbeiten ihrem Gewerbe zukommt,
jedoch unter der Voraussetzung, daß
sie die ihnen nicht zustehenden Arbeiten
durch befugte Gewerbetreibende ausführen
lassen;
4. die dem marktmäßigen Verkauf ihrer Erzeugnisse
dienenden Verpackungen und Umhüllungen
(Säcke, Kartonagen, Tuben, Dosen,
Kisten und ähnliche Gegenstände), Etiketten
und sonstigen Hilfsmittel, soweit sie handelsüblich
sind, herzustellen und zu bedrucken;
5. das Bedrucken von Webwaren, Strick- und
Wirkwaren, Tapeten, Glaswaren, Gummi- und
Plastikwaren, Kunstharzgegenständen sowie
von Verpackungen und Umhüllungen, Etiketten,
Briefumschlägen und sonstigen Hilfsmitteln
im Sinne der Z. 4, soweit es sich bei
allen diesen Waren um eigene Erzeugnisse
handelt; desgleichen dürfen die im Rahmen
des Rechtes der Erzeuger gemäß Z. 6 zugekauften
derartigen Waren bedruckt werden;
6. neben den Waren eigener Erzeugung auch
fremde Erzeugnisse gleicher Art sowie entsprechendes
Zubehör zu verkaufen oder den
Verkauf dieser Erzeugnisse und dieses Zubehörs,
jedoch ohne ständig damit betraut zu
sein, zu vermitteln, unter der Voraussetzung,
daß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb
gewahrt bleibt;
7. Waren eigener Erzeugung sowie unter der
Voraussetzung, daß der Charakter als Erzeugungsbetrieb
gewahrt bleibt, auch fremde
Erzeugnisse gleicher Art sowie entsprechendes
Zubehör zu vermieten;
8. die ausschließlich zur Herstellung ihrer eigenen
Erzeugnisse bestimmten Maschinen,
Werkzeuge und sonstigen Werksvorrichtungen
selbst anzufertigen;
9. die Montage, Aufstellung und Instandsetzung
von Erzeugnissen im Rahmen ihrer Berechtigung;
10. der Verkauf von Druckwerken, die Anleitungen
über den Gebrauch, die Wartung, die
Betreuung, die Pflege und dgl. der Erzeugnisse
enthalten.
(2) Die Überprüfung und Überwachung von
Anlagen, Einrichtungen und Gegenständen darf,
sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur
von den zur Herstellung der betreffenden Anlagen,
Einrichtungen oder Gegenstände berechtigten
Gewerbetreibenden vorgenommen werden.
Rechte der Händler
§ 34. (1) Den Händlern stehen im Rahmen
ihrer Gewerbeberechtigung insbesondere folgende
Rechte zu, insoweit die angeführten Tätigkeiten
dem ausgeübten Handelszweig entsprechen sowie
nicht ausschließlicher Gegenstand eines konzessionierten
Gewerbes sind und sofern gesetzlich nicht
anderes bestimmt ist:
1. der Verkauf gebrauchter Waren;
2. das Vermieten von Waren;
Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge
und Maschinen, die historische Entwicklung und
die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden
Anschauungen und Vereinbarungen
zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung
heranzuziehen.
§ 30. Zur Ausübung von Handwerken befugte
Gewerbetreibende dürfen auch Leistungen verwandter
Handwerke (Paragraph 20, Absatz eins und 3) erbringen,
sofern hiedurch der sich aus der Gewerbeberechtigung
ergebende Charakter des Gesamtbetriebes
gewahrt bleibt.
§ 31. Einfache Teiltätigkeiten von Handwerken
oder gebundenen Gewerben, deren ordnungsgemäße
Ausübung den sonst vorgeschriebenen
Befähigungsnachweis nicht erfordert, sind den
betreffenden Gewerben nicht vorbehalten.
§ 32. (1) Allen Gewerbetreibenden steht das
Recht zu, ihre Betriebseinrichtungen, sonstigen
mechanischen Einrichtungen, Betriebsmittel,
sonstigen Betriebsbehelfe und Betriebsgebäude
instandzuhalten und instandzusetzen.
(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins,
haben sich die Gewerbetreibenden, soweit dies
aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, entsprechend
ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte
zu bedienen. Der Ausbildung von Lehrlingen
im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, steht
dieses Gebot nicht entgegen.
(3) Alle Gewerbetreibenden sind im Rahmen
ihrer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des
nicht der Konzessionspflicht unterliegenden
Werkverkehrs mit Gütern berechtigt.
(4) Alle Gewerbetreibenden sind im Rahmen
ihrer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des
nicht der Konzessionspflicht unterliegenden nichtlinienmäßigen
Personenwerkverkehrs berechtigt.
Die Bestimmungen des Paragraph 2, des Kraftfahrliniengesetzes
1952, Bundesgesetzblatt Nr. 84, über den zulässigen
linienmäßigen Personenwerkverkehr bleiben unberührt.
Rechte der Erzeuger
§ 33. (1) Gewerbetreibenden, die zur Erzeugung
berechtigt sind, stehen, sofern gesetzlich
nicht anderes bestimmt ist, insbesondere folgende
Rechte zu:
1. Arbeiten, die im zulässigen Umfang ihrer
Gewerbeausübung liegen, zu planen;
2. alle jene Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten
vorzunehmen, die dazu dienen, ihre Erzeugnisse
absatzfähig zu machen;
3. Gesamtaufträge auf die Herstellung eines Erzeugnisses
zu übernehmen, sofern ein wichtiger
Teil der Arbeiten ihrem Gewerbe zukommt,
jedoch unter der Voraussetzung, daß
sie die ihnen nicht zustehenden Arbeiten
durch befugte Gewerbetreibende ausführen
lassen;
4. die dem marktmäßigen Verkauf ihrer Erzeugnisse
dienenden Verpackungen und Umhüllungen
(Säcke, Kartonagen, Tuben, Dosen,
Kisten und ähnliche Gegenstände), Etiketten
und sonstigen Hilfsmittel, soweit sie handelsüblich
sind, herzustellen und zu bedrucken;
5. das Bedrucken von Webwaren, Strick- und
Wirkwaren, Tapeten, Glaswaren, Gummi- und
Plastikwaren, Kunstharzgegenständen sowie
von Verpackungen und Umhüllungen, Etiketten,
Briefumschlägen und sonstigen Hilfsmitteln
im Sinne der Ziffer 4,, soweit es sich bei
allen diesen Waren um eigene Erzeugnisse
handelt; desgleichen dürfen die im Rahmen
des Rechtes der Erzeuger gemäß Ziffer 6, zugekauften
derartigen Waren bedruckt werden;
6. neben den Waren eigener Erzeugung auch
fremde Erzeugnisse gleicher Art sowie entsprechendes
Zubehör zu verkaufen oder den
Verkauf dieser Erzeugnisse und dieses Zubehörs,
jedoch ohne ständig damit betraut zu
sein, zu vermitteln, unter der Voraussetzung,
daß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb
gewahrt bleibt;
7. Waren eigener Erzeugung sowie unter der
Voraussetzung, daß der Charakter als Erzeugungsbetrieb
gewahrt bleibt, auch fremde
Erzeugnisse gleicher Art sowie entsprechendes
Zubehör zu vermieten;
8. die ausschließlich zur Herstellung ihrer eigenen
Erzeugnisse bestimmten Maschinen,
Werkzeuge und sonstigen Werksvorrichtungen
selbst anzufertigen;
9. die Montage, Aufstellung und Instandsetzung
von Erzeugnissen im Rahmen ihrer Berechtigung;
10. der Verkauf von Druckwerken, die Anleitungen
über den Gebrauch, die Wartung, die
Betreuung, die Pflege und dgl. der Erzeugnisse
enthalten.
(2) Die Überprüfung und Überwachung von
Anlagen, Einrichtungen und Gegenständen darf,
sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur
von den zur Herstellung der betreffenden Anlagen,
Einrichtungen oder Gegenstände berechtigten
Gewerbetreibenden vorgenommen werden.
Rechte der Händler
§ 34. (1) Den Händlern stehen im Rahmen
ihrer Gewerbeberechtigung insbesondere folgende
Rechte zu, insoweit die angeführten Tätigkeiten
dem ausgeübten Handelszweig entsprechen sowie
nicht ausschließlicher Gegenstand eines konzessionierten
Gewerbes sind und sofern gesetzlich nicht
anderes bestimmt ist:
1. der Verkauf gebrauchter Waren;
2. das Vermieten von Waren;
3.Ziffer 3 die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes
von Waren, jedoch ohne ständig damit betraut
zu sein;
4. die Beistellung des zu verwendenden Materials,
wenn Aufträge zur Herstellung von
Waren an befugte Erzeuger erteilt werden;
5. die Durchführung einfacher Gravuren mittels
Graviermaschinen;
6. die Anpassung der Waren an die Bedürfnisse
des Marktes;
7. die Montage der gelieferten Waren an Ort
und Stelle, sofern diese mit einfachen Handgriffen
vorgenommen werden kann und hiefür
keine besonderen Fachkenntnisse erforderlich
sind;
8. die regelmäßige Wartung („Service");
9. der Austausch schadhaft gewordener Bestandteile,
die Nachfüllung von Behältern oder die
Anbringung von Zubehör, sofern dies mit einfachen
Handgriffen vorgenommen werden
kann;
10. der Verkauf von Druckwerken, die Anleitungen
über den Gebrauch, die Wartung, die
Betreuung, die Pflege und dgl. von Waren enthalten,
zu deren Verkauf die Händler befugt
sind.
(2) Bei Ausübung des im Abs. 1 Z. 8 angeführten
Rechtes hat sich der Händler entsprechend
ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu
bedienen. Der Ausbildung von Lehrlingen im
Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, steht dieses
Gesetz nicht entgegen.
§ 35. Die Händler sind berechtigt, Bestellungen
auf Waren, zu deren Verkauf sie befugt sind, zu
übernehmen und diese Waren auch durch befugte
selbständige Erzeuger herstellen zu lassen.
Sie sind auch berechtigt, zu diesem Zwecke Maß
zu nehmen. Sie sind auch befugt, Bestellungen
auf Änderungen, Bearbeitungen oder Instandsetzungen
von Waren, zu deren Verkauf sie
befugt sind, zu übernehmen, sofern sie diese
Arbeiten durch befugte Gewerbetreibende ausführen
lassen.
Rechte der Dienstleistungsgewerbetreibenden
§ 36. (1) Den Dienstleistungsgewerbetreibenden
stehen die den Erzeugern im § 33 eingeräumten
Rechte sinngemäß zu, wenn hiebei der Charakter
des Betriebes als Dienstleistungsbetrieb gewahrt
bleibt. Den Dienstleistungsgewerbetreibenden
steht unter dieser Voraussetzung auch das Recht
zum Verkauf von Waren zu, die sie be- oder
verarbeiten oder bei den Leistungen ihres Gewerbes
anwenden oder von Geräten, die sie an
ein Leitungsnetz anzuschließen berechtigt sind.
(2) Zur Unterbringung von Kraftfahrzeugen
befugte Gewerbetreibende dürfen Treib- und
Schmierstoffe für die bei ihnen eingestellten
Kraftfahrzeuge, zur Instandsetzung von Kraftfahrzeugen
befugte Gewerbetreibende dürfen Treib-
und Schmierstoffe anläßlich der Instandsetzung
für die von ihnen ausgebesserten Kraftfahrzeuge
verkaufen.
Nebenbetriebe
§ 37. (1) Gewerbetreibende, die Handwerke,
gebundene oder konzessionierte Gewerbe ausüben,
dürfen gewerbliche Tätigkeiten, die den
Gegenstand eines gebundenen Gewerbes oder
eines Handwerks darstellen und in wirtschaftlichem
und fachlichem Zusammenhang mit der
Tätigkeit des Hauptbetriebes stehen, ausführen,
wenn sie dabei eine Person, die den Befähigungsnachweis
für das betreffende Gewerbe erbringt,
hauptberuflich beschäftigen (Nebenbetrieb).
(2) Die Führung eines solchen Nebenbetriebes
bedarf in jeder Betriebsstätte der Bewilligung
der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese Bewilligung
ist zu erteilen, wenn die im Abs. 1 genannten
Voraussetzungen vorliegen. § 15 ist anzuwenden.
(3) Scheidet der befähigte Arbeitnehmer aus, so
hat der Gewerbetreibende binnen sechs Wochen
einen neuen Arbeitnehmer, der den für diesen
aufgestellten Voraussetzungen der Abs. 1 und 2
entspricht, zu bestellen und diese Bestellung
der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen
(§ 345 Abs. 2). Die Bezirksverwaltungsbehörde
kann diese Frist bis zur Dauer von drei Monaten
verlängern, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen
gerechtfertigt ist.
(4) Das Gewerbe der Spediteure darf nicht als
Nebenbetrieb geführt werden.
7. Ausübung von Gewerben
Wesen der Gewerbeberechtigung
§ 38. (1) Das Recht, ein Gewerbe auf Grund
der Anmeldung oder einer Konzession auszuüben
(Gewerbeberechtigung), ist ein persönliches Recht,
das nicht übertragen werden kann; es kann
durch Dritte nur insoweit ausgeübt werden, als
in diesem Bundesgesetz bestimmt ist.
(2) Als Gewerbetreibender im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist, sofern nicht ausdrücklich anderes
bestimmt ist, der Gewerbeinhaber einschließlich
des Fortbetriebsberechtigten sowie der gemäß
§ 40 bestellte Pächter zu verstehen.
a) Gewerberechtlicher Geschäftsführer und
Pächter
§ 39. (1) Der Gewerbeinhaber kann für die
Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer
bestellen, der der Behörde (§ 333) gegenüber für
die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes
von Waren, jedoch ohne ständig damit betraut
zu sein;
4. die Beistellung des zu verwendenden Materials,
wenn Aufträge zur Herstellung von
Waren an befugte Erzeuger erteilt werden;
5. die Durchführung einfacher Gravuren mittels
Graviermaschinen;
6. die Anpassung der Waren an die Bedürfnisse
des Marktes;
7. die Montage der gelieferten Waren an Ort
und Stelle, sofern diese mit einfachen Handgriffen
vorgenommen werden kann und hiefür
keine besonderen Fachkenntnisse erforderlich
sind;
8. die regelmäßige Wartung („Service");
9. der Austausch schadhaft gewordener Bestandteile,
die Nachfüllung von Behältern oder die
Anbringung von Zubehör, sofern dies mit einfachen
Handgriffen vorgenommen werden
kann;
10. der Verkauf von Druckwerken, die Anleitungen
über den Gebrauch, die Wartung, die
Betreuung, die Pflege und dgl. von Waren enthalten,
zu deren Verkauf die Händler befugt
sind.
(2) Bei Ausübung des im Absatz eins, Ziffer 8, angeführten
Rechtes hat sich der Händler entsprechend
ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu
bedienen. Der Ausbildung von Lehrlingen im
Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, steht dieses
Gesetz nicht entgegen.
§ 35. Die Händler sind berechtigt, Bestellungen
auf Waren, zu deren Verkauf sie befugt sind, zu
übernehmen und diese Waren auch durch befugte
selbständige Erzeuger herstellen zu lassen.
Sie sind auch berechtigt, zu diesem Zwecke Maß
zu nehmen. Sie sind auch befugt, Bestellungen
auf Änderungen, Bearbeitungen oder Instandsetzungen
von Waren, zu deren Verkauf sie
befugt sind, zu übernehmen, sofern sie diese
Arbeiten durch befugte Gewerbetreibende ausführen
lassen.
Rechte der Dienstleistungsgewerbetreibenden
§ 36. (1) Den Dienstleistungsgewerbetreibenden
stehen die den Erzeugern im Paragraph 33, eingeräumten
Rechte sinngemäß zu, wenn hiebei der Charakter
des Betriebes als Dienstleistungsbetrieb gewahrt
bleibt. Den Dienstleistungsgewerbetreibenden
steht unter dieser Voraussetzung auch das Recht
zum Verkauf von Waren zu, die sie be- oder
verarbeiten oder bei den Leistungen ihres Gewerbes
anwenden oder von Geräten, die sie an
ein Leitungsnetz anzuschließen berechtigt sind.
(2) Zur Unterbringung von Kraftfahrzeugen
befugte Gewerbetreibende dürfen Treib- und
Schmierstoffe für die bei ihnen eingestellten
Kraftfahrzeuge, zur Instandsetzung von Kraftfahrzeugen
befugte Gewerbetreibende dürfen Treib-
und Schmierstoffe anläßlich der Instandsetzung
für die von ihnen ausgebesserten Kraftfahrzeuge
verkaufen.
Nebenbetriebe
§ 37. (1) Gewerbetreibende, die Handwerke,
gebundene oder konzessionierte Gewerbe ausüben,
dürfen gewerbliche Tätigkeiten, die den
Gegenstand eines gebundenen Gewerbes oder
eines Handwerks darstellen und in wirtschaftlichem
und fachlichem Zusammenhang mit der
Tätigkeit des Hauptbetriebes stehen, ausführen,
wenn sie dabei eine Person, die den Befähigungsnachweis
für das betreffende Gewerbe erbringt,
hauptberuflich beschäftigen (Nebenbetrieb).
(2) Die Führung eines solchen Nebenbetriebes
bedarf in jeder Betriebsstätte der Bewilligung
der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese Bewilligung
ist zu erteilen, wenn die im Absatz eins, genannten
Voraussetzungen vorliegen. Paragraph 15, ist anzuwenden.
(3) Scheidet der befähigte Arbeitnehmer aus, so
hat der Gewerbetreibende binnen sechs Wochen
einen neuen Arbeitnehmer, der den für diesen
aufgestellten Voraussetzungen der Absatz eins und 2
entspricht, zu bestellen und diese Bestellung
der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen
(Paragraph 345, Absatz 2,). Die Bezirksverwaltungsbehörde
kann diese Frist bis zur Dauer von drei Monaten
verlängern, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen
gerechtfertigt ist.
(4) Das Gewerbe der Spediteure darf nicht als
Nebenbetrieb geführt werden.
7. Ausübung von Gewerben
Wesen der Gewerbeberechtigung
§ 38. (1) Das Recht, ein Gewerbe auf Grund
der Anmeldung oder einer Konzession auszuüben
(Gewerbeberechtigung), ist ein persönliches Recht,
das nicht übertragen werden kann; es kann
durch Dritte nur insoweit ausgeübt werden, als
in diesem Bundesgesetz bestimmt ist.
(2) Als Gewerbetreibender im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist, sofern nicht ausdrücklich anderes
bestimmt ist, der Gewerbeinhaber einschließlich
des Fortbetriebsberechtigten sowie der gemäß
§ 40 bestellte Pächter zu verstehen.
a) Gewerberechtlicher Geschäftsführer und
Pächter
§ 39. (1) Der Gewerbeinhaber kann für die
Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer
bestellen, der der Behörde (Paragraph 333,) gegenüber für
diedie Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften
verantwortlich ist; er hat einen Geschäftsführer
zu bestellen, wenn er keinen Wohnsitz
Im Inland hat.
(2) Der Geschäftsführer muß den für die Ausübung
des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen
Voraussetzungen entsprechen. Außerdem
muß er seinen Wohnsitz im Inland haben und in
der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu
betätigen.
(3) In den Fällen, in denen ein Geschäftsführer
zu bestellen ist, muß der Gewerbeinhaber sich
eines Geschäftsführers bedienen, der sich im Betrieb
entsprechend betätigt.
(4) Die Bestellung eines Geschäftsführers für
die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes hat
der Gewerbeinhaber der Bezirksverwaltungsbehörde
anzuzeigen; ebenso hat der Gewerbeinhaber
das Ausscheiden eines solchen Geschäftsführers
der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen
(§ 345 Abs. 2).
(5) Die Bestellung eines Geschäftsführers für
die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes
bedarf der Genehmigung der für die Erteilung
der Konzession zuständigen Behörde (§ 341
Abs. 3), um die der Gewerbeinhaber anzusuchen
hat. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die
im Abs. 2 angegebenen Voraussetzungen erfüllt
sind. Das Ausscheiden eines Geschäftsführers ist
vom Gewerbeinhaber der für die Erteilung der
Konzession zuständigen Behörde anzuzeigen.
(6) Der Gewerbeinhaber ist von seiner Verantwortung
für die Einhaltung der gewerberechtlichen
Vorschriften im Rahmen des § 370 nur
befreit, wenn er die Bestellung eines dem Abs. 2
entsprechenden Geschäftsführers gemäß Abs. 4
angezeigt oder die gemäß Abs. 5 erforderliche
Genehmigung erlangt hat.
(7) Dem Gewerbeinhaber steht es frei, in den
Fällen, in denen dieses Bundesgesetz die Bestellung
eines Geschäftsführers vorschreibt, statt dessen
die Ausübung des Gewerbes einem Pächter
(§ 40) zu übertragen.
§ 40. (1) Der Gewerbeinhaber kann, sofern
nicht hinsichtlich eines Gewerbes anderes bestimmt
ist, die Ausübung des Gewerbes einer
Person übertragen, die es auf eigene Rechnung
und im eigenen Namen ausübt (Pächter des Gewerbes).
(2) Der Pächter des Gewerbes muß den für
die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen
persönlichen Voraussetzungen entsprechen; die
Bestimmungen des § 39 Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß.
(3) Das Recht des Pächters zur Ausübung des
Gewerbes entsteht bei Anmeldungsgewerben
frühestens mit dem Einlangen der Anzeige über
die Übertragung der Ausübung des Gewerbes
an den Pächter bei der Bezirksverwaltungsbehörde
(§ 345 Abs. 2), bei konzessionierten Gewerben
frühestens mit der Genehmigung der Übertragung
der Ausübung des Gewerbes an den
Pächter. Das Recht des Pächters zur Ausübung
des Gewerbes erlischt — abgesehen von den in
diesem Bundesgesetz besonders geregelten Fällen
— mit dem Widerruf der Übertragung,
spätestens aber mit der Endigung des Pachtverhältnisses.
(4) Der Pächter eines Gewerbes kann einen
Geschäftsführer bestellen (§ 39 Abs. 1); in den
Fällen, in denen dieses Bundesgesetz dem Gewerbeinhaber
die Bestellung eines Geschäftsführers
vorschreibt, hat der Pächter einen Geschäftsführer
zu bestellen. Der Pächter darf das Gewerbe
nicht weiterverpachten. § 39 Abs. 2 bis 6 gelten
für diesen Geschäftsführer sinngemäß mit der
Maßgabe, daß der Pächter die Bestellung und
das Ausscheiden des Geschäftsführers der zuständigen
Behörde anzuzeigen und um die Genehmigung
der Bestellung des Geschäftsführers
anzusuchen hat.
b) Fortbetriebsrechte
§ 41. (1) Das Recht, einen Gewerbebetrieb auf
Grund der von einer anderen Person erstatteten
Gewerbeanmeldung oder der dieser erteilten Konzession
fortzuführen (Fortbetriebsrecht), steht
zu:
1. der Verlassenschaft nach dem Gewerbeinhaber;
2. dem überlebenden Ehegatten, in dessen rechtlichen
Besitz der Gewerbebetrieb des Gewerbeinhabers
auf Grund einer Rechtsnachfolge von
Todes wegen oder einer Schenkung auf den
Todesfall ganz oder teilweise übergeht;
3. unter den Voraussetzungen der Z. 2 auch den
Kindern und Wahlkindern sowie den Kindern
der Wahlkinder des Gewerbeinhabers bis zur
Vollendung des 24. Lebensjahres;
4. dem Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse;
5. dem vom Gericht bestellten Zwangsverwalter
oder Zwangspächter.
(2) Ein bereits auf Grund eines Fortbetriebsrechtes
fortgeführter Gewerbebetrieb darf nur in
den Fällen des Abs. 1 Z. 1, 3, 4 oder 5 neuerlich
fortgeführt werden.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2
gelten auch für Gewerbebetriebe, die vorübergehend
stillgelegt sind.
(4) Wenn das Fortbetriebsrecht nicht einer
natürlichen Person zusteht, die das Vorliegen
der für die Ausübung des betreffenden Gewerbes
vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen
nachweist oder der die etwa erforderliche Nachsicht
(§§ 26 bis 28) erteilt wurde, ist von dem
Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften
verantwortlich ist; er hat einen Geschäftsführer
zu bestellen, wenn er keinen Wohnsitz
Im Inland hat.
(2) Der Geschäftsführer muß den für die Ausübung
des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen
Voraussetzungen entsprechen. Außerdem
muß er seinen Wohnsitz im Inland haben und in
der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu
betätigen.
(3) In den Fällen, in denen ein Geschäftsführer
zu bestellen ist, muß der Gewerbeinhaber sich
eines Geschäftsführers bedienen, der sich im Betrieb
entsprechend betätigt.
(4) Die Bestellung eines Geschäftsführers für
die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes hat
der Gewerbeinhaber der Bezirksverwaltungsbehörde
anzuzeigen; ebenso hat der Gewerbeinhaber
das Ausscheiden eines solchen Geschäftsführers
der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen
(Paragraph 345, Absatz 2,).
(5) Die Bestellung eines Geschäftsführers für
die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes
bedarf der Genehmigung der für die Erteilung
der Konzession zuständigen Behörde (Paragraph 341,
Abs. 3), um die der Gewerbeinhaber anzusuchen
hat. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die
im Absatz 2, angegebenen Voraussetzungen erfüllt
sind. Das Ausscheiden eines Geschäftsführers ist
vom Gewerbeinhaber der für die Erteilung der
Konzession zuständigen Behörde anzuzeigen.
(6) Der Gewerbeinhaber ist von seiner Verantwortung
für die Einhaltung der gewerberechtlichen
Vorschriften im Rahmen des Paragraph 370, nur
befreit, wenn er die Bestellung eines dem Absatz 2,
entsprechenden Geschäftsführers gemäß Absatz 4,
angezeigt oder die gemäß Absatz 5, erforderliche
Genehmigung erlangt hat.
(7) Dem Gewerbeinhaber steht es frei, in den
Fällen, in denen dieses Bundesgesetz die Bestellung
eines Geschäftsführers vorschreibt, statt dessen
die Ausübung des Gewerbes einem Pächter
(Paragraph 40,) zu übertragen.
§ 40. (1) Der Gewerbeinhaber kann, sofern
nicht hinsichtlich eines Gewerbes anderes bestimmt
ist, die Ausübung des Gewerbes einer
Person übertragen, die es auf eigene Rechnung
und im eigenen Namen ausübt (Pächter des Gewerbes).
(2) Der Pächter des Gewerbes muß den für
die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen
persönlichen Voraussetzungen entsprechen; die
Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 4 bis 6 gelten sinngemäß.
(3) Das Recht des Pächters zur Ausübung des
Gewerbes entsteht bei Anmeldungsgewerben
frühestens mit dem Einlangen der Anzeige über
die Übertragung der Ausübung des Gewerbes
an den Pächter bei der Bezirksverwaltungsbehörde
(Paragraph 345, Absatz 2,), bei konzessionierten Gewerben
frühestens mit der Genehmigung der Übertragung
der Ausübung des Gewerbes an den
Pächter. Das Recht des Pächters zur Ausübung
des Gewerbes erlischt — abgesehen von den in
diesem Bundesgesetz besonders geregelten Fällen
— mit dem Widerruf der Übertragung,
spätestens aber mit der Endigung des Pachtverhältnisses.
(4) Der Pächter eines Gewerbes kann einen
Geschäftsführer bestellen (Paragraph 39, Absatz eins,); in den
Fällen, in denen dieses Bundesgesetz dem Gewerbeinhaber
die Bestellung eines Geschäftsführers
vorschreibt, hat der Pächter einen Geschäftsführer
zu bestellen. Der Pächter darf das Gewerbe
nicht weiterverpachten. Paragraph 39, Absatz 2 bis 6 gelten
für diesen Geschäftsführer sinngemäß mit der
Maßgabe, daß der Pächter die Bestellung und
das Ausscheiden des Geschäftsführers der zuständigen
Behörde anzuzeigen und um die Genehmigung
der Bestellung des Geschäftsführers
anzusuchen hat.
b) Fortbetriebsrechte
§ 41. (1) Das Recht, einen Gewerbebetrieb auf
Grund der von einer anderen Person erstatteten
Gewerbeanmeldung oder der dieser erteilten Konzession
fortzuführen (Fortbetriebsrecht), steht
zu:
1. der Verlassenschaft nach dem Gewerbeinhaber;
2. dem überlebenden Ehegatten, in dessen rechtlichen
Besitz der Gewerbebetrieb des Gewerbeinhabers
auf Grund einer Rechtsnachfolge von
Todes wegen oder einer Schenkung auf den
Todesfall ganz oder teilweise übergeht;
3. unter den Voraussetzungen der Ziffer 2, auch den
Kindern und Wahlkindern sowie den Kindern
der Wahlkinder des Gewerbeinhabers bis zur
Vollendung des 24. Lebensjahres;
4. dem Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse;
5. dem vom Gericht bestellten Zwangsverwalter
oder Zwangspächter.
(2) Ein bereits auf Grund eines Fortbetriebsrechtes
fortgeführter Gewerbebetrieb darf nur in
den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4 oder 5 neuerlich
fortgeführt werden.
(3) Die Bestimmungen des Absatz eins und 2
gelten auch für Gewerbebetriebe, die vorübergehend
stillgelegt sind.
(4) Wenn das Fortbetriebsrecht nicht einer
natürlichen Person zusteht, die das Vorliegen
der für die Ausübung des betreffenden Gewerbes
vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen
nachweist oder der die etwa erforderliche Nachsicht
(Paragraphen 26 bis 28) erteilt wurde, ist von dem
oderoder den Fortbetriebsberechtigten, falls sie nicht
eigenberechtigt sind, von ihrem gesetzlichen Vertreter,
ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer
(§ 39) zu bestellen. Können der oder die
Fortbetriebsberechtigten den für die Ausübung
des betreffenden Gewerbes allenfalls vorgeschriebenen
Befähigungsnachweis nicht erbringen, so
kann die Behörde (§ 346 Abs. 1) auf
deren Antrag die Bestellung eines Geschäftsführers
nachsehen, wenn mit der Ausübung des
Gewerbes ohne Geschäftsführer keine Gefahren
für das Leben oder die Gesundheit von Menschen
verbunden sind.
§ 42. (1) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft
entsteht mit dem Ableben des Gewerbeinhabers.
Der Vertreter der Verlassenschaft hat
jedoch ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde
den Fortbetrieb anzuzeigen
(§ 345 Abs. 2).
(2) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft
endet:
1. mit der Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung
durch Einantwortung;
2. mit dem Zeitpunkt der Übernahme des
Gewerbebetriebes durch den Vermächtnisnehmer
oder durch den auf den Todesfall Beschenkten;
3. mit der Verständigung der Erben und Noterben,
daß eine Verlassenschaftsabhandlung
von Amts wegen nicht eingeleitet wird;
4. mit der Überlassung des Nachlasses an Zahlungs
Statt;
5. mit der Eröffnung des Konkurses über die
Verlassenschaft oder
6. mit dem Zeitpunkt, in dem der Gewerbebetrieb
des Gewerbeinhabers auf Grund einer Verfügung
des Verlassenschaftsgerichtes ganz oder
teilweise in den rechtlichen Besitz eines
Rechtsnachfolgers von Todes wegen übergeht.
§ 43. (1) Das Fortbetriebsrecht des überlebenden
Ehegatten und der Kinder, Wahlkinder
sowie Kinder der Wahlkinder des Gewerbeinhabers
entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem das
Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft gemäß § 42
Abs. 2 endet. Der Fortbetrieb durch den Ehegatten
ist von diesem, der Fortbetrieb durch die
Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder
von ihrem gesetzlichen Vertreter, falls sie aber
eigenberechtigt sind, von ihnen selbst ohne
unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde
anzuzeigen (§ 345 Abs. 2).
(2) Hinterläßt der Gewerbeinhaber sowohl
einen fortbetriebsberechtigten Ehegatten als auch
fortbetriebsberechtigte Kinder, Wahlkinder und
Kinder der Wahlkinder, so steht ihnen das Fortbetriebsrecht
gemeinsam zu.
(3) Der fortbetriebsberechtigte Ehegatte und
die fortbetriebsberechtigten Kinder, Wahlkinder
und Kinder der Wahlkinder können spätestens
einen Monat nach der Entstehung ihres Fortbetriebsrechtes
auf dieses mit der Wirkung verzichten,
daß das Fortbetriebsrecht für ihre Person
als überhaupt nicht entstanden gilt. Diese
Verzichtserklärung, die bei der Bezirksverwaltungsbehörde
zu erstatten ist, ist nach dem Zeitpunkt
ihres Einlangens oder ihrer Abgabe bei
dieser Behörde unwiderruflich. Ist der Fortbetriebsberechtigte
nicht eigenberechtigt, so kann
für ihn nur sein gesetzlicher Vertreter mit Zustimmung
des Gerichtes rechtswirksam verzichten.
§ 44. Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters
entsteht mit der Eröffnung des Konkurses
über das Vermögen des Gewerbeinhabers.
Der Masseverwalter hat jedoch den Fortbetrieb
ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde
anzuzeigen (§ 345 Abs. 2).
Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters endet
mit der Aufhebung des Konkurses.
§ 45. Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters
entsteht mit der Bestellung durch
das Gericht, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters
mit dem Beginn des Pachtverhältnisses.
Das Gericht hat den Zwangsverwalter oder den
Zwangspächter der Bezirksverwaltungsbehörde,
bei konzessionierten Gewerben der für die
Erteilung der Konzession zuständigen Behörde,
bekanntzugeben. Das Fortbetriebsrecht des
Zwangsverwalters endet mit der Einstellung der
Zwangsverwaltung, das Fortbetriebsrecht des
Zwangspächters mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.
c) Weitere Betriebsstätten, Verlegung des
Betriebes
§ 46. (1) Unter einer weiteren Betriebsstätte
ist jede standortgebundene Einrichtung zu verstehen,
die zur regelmäßigen Entfaltung einer
gewerblichen Tätigkeit in einem anderen Standort
als dem, auf den die Gewerbeanmeldung
oder die Konzession lautet, bestimmt ist. Eine
weitere Betriebsstätte liegt nicht vor, wenn es
sich um eine Tätigkeit von nicht mehr als drei
Tagen handelt. Wird eine solche Tätigkeit mehr
als einmal innerhalb eines Zeitraumes von vier
Monaten ausgeübt, liegt ein gemäß § 53 nicht
zulässiges Feilbieten im Umherziehen vor.
(2) Ein Gewerbe darf in einer weiteren
Betriebsstätte innerhalb wie außerhalb der
Gemeinde des Standortes ausgeübt werden, wenn
die Ausübung im Standort der weiteren Betriebsstätte
zulässig (§ 15) und nicht von vornherein
durch einen Nachsichtsbescheid örtlich beschränkt
worden ist. Die Einschränkung der Ausübung
eines Gewerbes im Standort der Gewerbeberechtigung
auf den Bürobetrieb steht der
Gewerbeausübung ohne diese Einschränkung in
den Fortbetriebsberechtigten, falls sie nicht
eigenberechtigt sind, von ihrem gesetzlichen Vertreter,
ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer
(Paragraph 39,) zu bestellen. Können der oder die
Fortbetriebsberechtigten den für die Ausübung
des betreffenden Gewerbes allenfalls vorgeschriebenen
Befähigungsnachweis nicht erbringen, so
kann die Behörde (Paragraph 346, Absatz eins,) auf
deren Antrag die Bestellung eines Geschäftsführers
nachsehen, wenn mit der Ausübung des
Gewerbes ohne Geschäftsführer keine Gefahren
für das Leben oder die Gesundheit von Menschen
verbunden sind.
§ 42. (1) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft
entsteht mit dem Ableben des Gewerbeinhabers.
Der Vertreter der Verlassenschaft hat
jedoch ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde
den Fortbetrieb anzuzeigen
(Paragraph 345, Absatz 2,).
(2) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft
endet:
1. mit der Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung
durch Einantwortung;
2. mit dem Zeitpunkt der Übernahme des
Gewerbebetriebes durch den Vermächtnisnehmer
oder durch den auf den Todesfall Beschenkten;
3. mit der Verständigung der Erben und Noterben,
daß eine Verlassenschaftsabhandlung
von Amts wegen nicht eingeleitet wird;
4. mit der Überlassung des Nachlasses an Zahlungs
Statt;
5. mit der Eröffnung des Konkurses über die
Verlassenschaft oder
6. mit dem Zeitpunkt, in dem der Gewerbebetrieb
des Gewerbeinhabers auf Grund einer Verfügung
des Verlassenschaftsgerichtes ganz oder
teilweise in den rechtlichen Besitz eines
Rechtsnachfolgers von Todes wegen übergeht.
§ 43. (1) Das Fortbetriebsrecht des überlebenden
Ehegatten und der Kinder, Wahlkinder
sowie Kinder der Wahlkinder des Gewerbeinhabers
entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem das
Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft gemäß Paragraph 42,
Abs. 2 endet. Der Fortbetrieb durch den Ehegatten
ist von diesem, der Fortbetrieb durch die
Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder
von ihrem gesetzlichen Vertreter, falls sie aber
eigenberechtigt sind, von ihnen selbst ohne
unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde
anzuzeigen (Paragraph 345, Absatz 2,).
(2) Hinterläßt der Gewerbeinhaber sowohl
einen fortbetriebsberechtigten Ehegatten als auch
fortbetriebsberechtigte Kinder, Wahlkinder und
Kinder der Wahlkinder, so steht ihnen das Fortbetriebsrecht
gemeinsam zu.
(3) Der fortbetriebsberechtigte Ehegatte und
die fortbetriebsberechtigten Kinder, Wahlkinder
und Kinder der Wahlkinder können spätestens
einen Monat nach der Entstehung ihres Fortbetriebsrechtes
auf dieses mit der Wirkung verzichten,
daß das Fortbetriebsrecht für ihre Person
als überhaupt nicht entstanden gilt. Diese
Verzichtserklärung, die bei der Bezirksverwaltungsbehörde
zu erstatten ist, ist nach dem Zeitpunkt
ihres Einlangens oder ihrer Abgabe bei
dieser Behörde unwiderruflich. Ist der Fortbetriebsberechtigte
nicht eigenberechtigt, so kann
für ihn nur sein gesetzlicher Vertreter mit Zustimmung
des Gerichtes rechtswirksam verzichten.
§ 44. Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters
entsteht mit der Eröffnung des Konkurses
über das Vermögen des Gewerbeinhabers.
Der Masseverwalter hat jedoch den Fortbetrieb
ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde
anzuzeigen (Paragraph 345, Absatz 2,).
Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters endet
mit der Aufhebung des Konkurses.
§ 45. Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters
entsteht mit der Bestellung durch
das Gericht, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters
mit dem Beginn des Pachtverhältnisses.
Das Gericht hat den Zwangsverwalter oder den
Zwangspächter der Bezirksverwaltungsbehörde,
bei konzessionierten Gewerben der für die
Erteilung der Konzession zuständigen Behörde,
bekanntzugeben. Das Fortbetriebsrecht des
Zwangsverwalters endet mit der Einstellung der
Zwangsverwaltung, das Fortbetriebsrecht des
Zwangspächters mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.
c) Weitere Betriebsstätten, Verlegung des
Betriebes
§ 46. (1) Unter einer weiteren Betriebsstätte
ist jede standortgebundene Einrichtung zu verstehen,
die zur regelmäßigen Entfaltung einer
gewerblichen Tätigkeit in einem anderen Standort
als dem, auf den die Gewerbeanmeldung
oder die Konzession lautet, bestimmt ist. Eine
weitere Betriebsstätte liegt nicht vor, wenn es
sich um eine Tätigkeit von nicht mehr als drei
Tagen handelt. Wird eine solche Tätigkeit mehr
als einmal innerhalb eines Zeitraumes von vier
Monaten ausgeübt, liegt ein gemäß Paragraph 53, nicht
zulässiges Feilbieten im Umherziehen vor.
(2) Ein Gewerbe darf in einer weiteren
Betriebsstätte innerhalb wie außerhalb der
Gemeinde des Standortes ausgeübt werden, wenn
die Ausübung im Standort der weiteren Betriebsstätte
zulässig (Paragraph 15,) und nicht von vornherein
durch einen Nachsichtsbescheid örtlich beschränkt
worden ist. Die Einschränkung der Ausübung
eines Gewerbes im Standort der Gewerbeberechtigung
auf den Bürobetrieb steht der
Gewerbeausübung ohne diese Einschränkung in
einereiner weiteren Betriebsstätte nicht entgegen. Der
Nachweis des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen
für die Ausübung des Gewerbes,
insbesondere der allenfalls vorgeschriebene
Nachweis einer besonderen Befähigung, ist nicht
erforderlich.
(3) Das Recht zur Ausübung eines
Anmeldungsgewerbes (§ 5 Z. 1) in einer weiteren
Betriebsstätte wird durch die hievon bei der
Behörde erstattete Anzeige des Gewerbeinhabers
begründet (§ 345 Abs. 4).
(4) Der Inhaber einer Konzession (§ 5 Z. 2)
bedarf, sofern nicht hinsichtlich des betreffenden
konzessionierten Gewerbes anderes bestimmt ist,
zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren
Betriebsstätte einer besonderen Bewilligung der
Behörde (§ 341 Abs. 4). Für diese Bewilligung
gelten nach Maßgabe des Abs. 2 die Vorschriften
für die Erteilung der Konzession.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten
nicht für die Ausübung eines Gewerbes auf
Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen
im Rahmen der für die Messe oder messeähnliche
Veranstaltung geltenden Bestimmungen.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten
nicht für Räumlichkeiten, die nur der Aufbewahrung
von Waren oder Betriebsmitteln
dienen, sofern in diesen weder Waren abgegeben,
noch Bestellungen entgegengenommen
werden. Diese Ausnahme gilt auch dann, wenn
auf diese Räumlichkeiten die Bestimmungen über
gewerbliche Betriebsanlagen (§§ 74 bis 83) anzuwenden
sind.
§ 47. (1) Der Gewerbetreibende kann für die
Ausübung des Gewerbes in einer weiteren
Betriebsstätte eine Person bestellen, die der
Behörde gegenüber für die Einhaltung der
gewerberechtlichen Vorschriften in der weiteren
Betriebsstätte verantwortlich ist (Filialgeschäftsführer).
(2) Der Filialgeschäftsführer muß den für die
Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen
Voraussetzungen entsprechen, seinen
Wohnsitz im Inland haben und in der Lage sein,
sich in der weiteren Betriebsstätte entsprechend
zu betätigen.
(3) Die Bestellung eines Filialgeschäftsführers
für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in
einer weiteren Betriebsstätte hat der Gewerbetreibende
der Behörde (§ 345 Abs. 4) anzuzeigen.
Ebenso hat der Gewerbetreibende das Ausscheiden
eines solchen Filialgeschäftsführers der Behörde
(§ 345 Abs. 4) anzuzeigen.
(4) Die Bestellung eines Filialgeschäftsführers
für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes
in einer weiteren Betriebsstätte bedarf der
Genehmigung der Behörde (§ 341 Abs. 4). Die
Genehmigung ist zu erteilen, wenn die im Abs. 2
angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Das
Ausscheiden des Filialgeschäftsführers ist vom Gewerbetreibenden
der für die Erteilung der Genehmigung
der Bestellung des Filialgeschäftsführers
zuständigen Behörde anzuzeigen.
(5) Der Gewerbetreibende ist von seiner Verantwortung
für die Einhaltung der gewerberechtlichen
Vorschriften in der weiteren Betriebsstätte
im Rahmen des § 370 nur befreit, wenn
er die Bestellung eines dem Abs. 2 entsprechenden
Filialgeschäftsführers gemäß Abs. 3 angezeigt oder
die gemäß Abs. 4 erforderliche Genehmigung erlangt
hat.
§ 48. (1) Das Recht zur Ausübung des
Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte erlischt
mit dem Einlangen der Anzeige des Gewerbeinhabers
über die Einstellung der Gewerbeausübung
in der weiteren Betriebsstätte bei der
Behörde (§ 345 Abs. 4 öder 5), wenn nicht der
Gewerbeinhaber die Einstellung mit einem
späteren Tage erklärt oder an den Eintritt einer
Bedingung bindet.
(2) Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres
Einlangens bei der Behörde (§ 345 Abs. 4 oder 5)
unwiderruflich. Ist die Anzeige unter der Bedingung
erstattet worden, daß eine bestimmte Person
für den Standort der weiteren Betriebsstätte
eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des
gleichen Gewerbes erlangt, so ist die Anzeige
hinfällig, wenn diese Person die Gewerbeanmeldung
oder das Konzessionsansuchen zurückzieht,
wenn sie stirbt oder untergeht oder wenn
rechtskräftig entschieden wurde, daß diese Person
die Gewerbeberechtigung nicht erlangt; diese
Regelung gilt sinngemäß, wenn die Anzeige über
die Einstellung der Gewerbeausübung in der
weiteren Betriebsstätte unter der Bedingung
erstattet worden ist, daß eine bestimmte Person
für diesen Standort das Recht zur Ausübung
des gleichen Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte
erlangt.
§ 49. (1) Für die Verlegung des Betriebes eines
Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort
gilt die Bestimmung des § 46 Abs. 2 sinngemäß;
das Recht zur Ausübung im neuen Standort wird
durch die bei der Behörde erstattete Anzeige
des Gewerbeinhabers über die Verlegung des Betriebes
begründet (§ 345 Abs. 6).
(2) Für die Verlegung des Betriebes eines konzessionierten
Gewerbes in einen anderen Standort
gelten die Bestimmungen des § 46 Abs. 2
und 4 sinngemäß.
(3) Abs. 1 und 2 sind auch auf die Verlegung
des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in
einen anderen Standort anzuwenden.
weiteren Betriebsstätte nicht entgegen. Der
Nachweis des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen
für die Ausübung des Gewerbes,
insbesondere der allenfalls vorgeschriebene
Nachweis einer besonderen Befähigung, ist nicht
erforderlich.
(3) Das Recht zur Ausübung eines
Anmeldungsgewerbes (Paragraph 5, Ziffer eins,) in einer weiteren
Betriebsstätte wird durch die hievon bei der
Behörde erstattete Anzeige des Gewerbeinhabers
begründet (Paragraph 345, Absatz 4,).
(4) Der Inhaber einer Konzession (Paragraph 5, Ziffer 2,)
bedarf, sofern nicht hinsichtlich des betreffenden
konzessionierten Gewerbes anderes bestimmt ist,
zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren
Betriebsstätte einer besonderen Bewilligung der
Behörde (Paragraph 341, Absatz 4,). Für diese Bewilligung
gelten nach Maßgabe des Absatz 2, die Vorschriften
für die Erteilung der Konzession.
(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten
nicht für die Ausübung eines Gewerbes auf
Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen
im Rahmen der für die Messe oder messeähnliche
Veranstaltung geltenden Bestimmungen.
(6) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten
nicht für Räumlichkeiten, die nur der Aufbewahrung
von Waren oder Betriebsmitteln
dienen, sofern in diesen weder Waren abgegeben,
noch Bestellungen entgegengenommen
werden. Diese Ausnahme gilt auch dann, wenn
auf diese Räumlichkeiten die Bestimmungen über
gewerbliche Betriebsanlagen (Paragraphen 74 bis 83) anzuwenden
sind.
§ 47. (1) Der Gewerbetreibende kann für die
Ausübung des Gewerbes in einer weiteren
Betriebsstätte eine Person bestellen, die der
Behörde gegenüber für die Einhaltung der
gewerberechtlichen Vorschriften in der weiteren
Betriebsstätte verantwortlich ist (Filialgeschäftsführer).
(2) Der Filialgeschäftsführer muß den für die
Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen
Voraussetzungen entsprechen, seinen
Wohnsitz im Inland haben und in der Lage sein,
sich in der weiteren Betriebsstätte entsprechend
zu betätigen.
(3) Die Bestellung eines Filialgeschäftsführers
für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in
einer weiteren Betriebsstätte hat der Gewerbetreibende
der Behörde (Paragraph 345, Absatz 4,) anzuzeigen.
Ebenso hat der Gewerbetreibende das Ausscheiden
eines solchen Filialgeschäftsführers der Behörde
(Paragraph 345, Absatz 4,) anzuzeigen.
(4) Die Bestellung eines Filialgeschäftsführers
für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes
in einer weiteren Betriebsstätte bedarf der
Genehmigung der Behörde (Paragraph 341, Absatz 4,). Die
Genehmigung ist zu erteilen, wenn die im Absatz 2,
angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Das
Ausscheiden des Filialgeschäftsführers ist vom Gewerbetreibenden
der für die Erteilung der Genehmigung
der Bestellung des Filialgeschäftsführers
zuständigen Behörde anzuzeigen.
(5) Der Gewerbetreibende ist von seiner Verantwortung
für die Einhaltung der gewerberechtlichen
Vorschriften in der weiteren Betriebsstätte
im Rahmen des Paragraph 370, nur befreit, wenn
er die Bestellung eines dem Absatz 2, entsprechenden
Filialgeschäftsführers gemäß Absatz 3, angezeigt oder
die gemäß Absatz 4, erforderliche Genehmigung erlangt
hat.
§ 48. (1) Das Recht zur Ausübung des
Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte erlischt
mit dem Einlangen der Anzeige des Gewerbeinhabers
über die Einstellung der Gewerbeausübung
in der weiteren Betriebsstätte bei der
Behörde (Paragraph 345, Absatz 4, öder 5), wenn nicht der
Gewerbeinhaber die Einstellung mit einem
späteren Tage erklärt oder an den Eintritt einer
Bedingung bindet.
(2) Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres
Einlangens bei der Behörde (Paragraph 345, Absatz 4, oder 5)
unwiderruflich. Ist die Anzeige unter der Bedingung
erstattet worden, daß eine bestimmte Person
für den Standort der weiteren Betriebsstätte
eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des
gleichen Gewerbes erlangt, so ist die Anzeige
hinfällig, wenn diese Person die Gewerbeanmeldung
oder das Konzessionsansuchen zurückzieht,
wenn sie stirbt oder untergeht oder wenn
rechtskräftig entschieden wurde, daß diese Person
die Gewerbeberechtigung nicht erlangt; diese
Regelung gilt sinngemäß, wenn die Anzeige über
die Einstellung der Gewerbeausübung in der
weiteren Betriebsstätte unter der Bedingung
erstattet worden ist, daß eine bestimmte Person
für diesen Standort das Recht zur Ausübung
des gleichen Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte
erlangt.
§ 49. (1) Für die Verlegung des Betriebes eines
Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort
gilt die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 2, sinngemäß;
das Recht zur Ausübung im neuen Standort wird
durch die bei der Behörde erstattete Anzeige
des Gewerbeinhabers über die Verlegung des Betriebes
begründet (Paragraph 345, Absatz 6,).
(2) Für die Verlegung des Betriebes eines konzessionierten
Gewerbes in einen anderen Standort
gelten die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz 2,
und 4 sinngemäß.
(3) Absatz eins und 2 sind auch auf die Verlegung
des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in
einen anderen Standort anzuwenden.
d)Litera d Gewerbliche Tätigkeiten außerhalb von
Betriebsstätten
§ 50. (1) Gewerbetreibende dürfen insbesondere,
soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist,
im Rahmen ihres Gewerbes
1. Waren, Roh- und Hilfsstoffe und Betriebsmittel
überall einkaufen und einsammeln;
2. Waren auf Bestellung überallhin liefern;
3. bestellte Arbeiten überall verrichten;
4. Tätigkeiten des Gewerbes, die ihrer Natur
nach nur außerhalb von Betriebsstätten vorgenommen
werden können, überall verrichten;
5. nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 54 bis
62 Personen zum Zwecke des Sammeins von
Bestellungen aufsuchen und Bestellungen entgegennehmen,
in den Fällen des § 55 Abs. 2
zweiter Satz und Abs. 3 die dort bezeichneten
Waren auch schon bei der Entgegennahme der
Bestellungen ausfolgen;
6. auf Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen
nach Maßgabe der §§ 324 ff. Waren
verkaufen und Bestellungen entgegennehmen;
7. auf Messen und messeähnlichen Veranstaltungen
im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen
Waren verkaufen, Bestellungen
entgegennehmen und Kostproben verabreichen
oder ausschenken;
8. unentgeltlich Kostproben in den zum Verkauf
bestimmten Räumen eines anderen Gewerbetreibenden
verabreichen oder ausschenken,
sofern letzterer zum Verkauf der betreffenden
Waren berechtigt ist und
9. bei Festen, sportlichen Veranstaltungen oder
sonstigen Anlässen, die mit größeren Ansammlungen
von Menschen verbunden sind, den
Kleinverkauf von Lebens- und Genußmitteln
und sonstigen Waren, die zu diesen Gelegenheiten
üblicherweise angeboten werden, vorübergehend
ausüben, jedoch nicht im Umherziehen
von Ort zu Ort oder von Haus zu
Haus.
(2) Der Versandhandel mit Giften, zur arzneilichen
Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten,
Heilbehelfen, Waffen und Munition
sowie pyrotechnischen Artikeln an Letztverbraucher
ist unzulässig. Dieses Verbot gilt auch für
den Absatz von aus eigener Erzeugung stammenden
Waren oder von zugekauften Waren (§ 33
Abs. 1 2. 6) in der Art des Versandhandels an
Letztverbraucher.
(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat, wenn es Gründe der öffentlichen
Sicherheit erfordern, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres, wenn es
Gründe der Volksgesundheit oder des Jugendschutzes
erfordern, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,
oder wenn es — neben den Fällen des
Abs. 2 — wegen der besonderen Gefahr einer
Irreführung oder Benachteiligung der Bevölkerung
erforderlich ist, mit Verordnung auch weitere
Waren zu bezeichnen, hinsichtlich derer der
Versandhandel an Letztverbraucher unzulässig ist.
Ein solches Verbot gilt auch für den Absatz von
aus eigener Erzeugung stammenden Waren oder
von zugekauften Waren (§ 33 Abs. 1 2. 6) in der
Art des Versandhandels an Letztverbraucher.
§ 51. (1) Natürliche und juristische Personen,
die im Ausland eine Tätigkeit befugt ausüben, auf
die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
anzuwenden wären, dürfen bestellte gewerbliche
Arbeiten, die nicht Gegenstand eines konzessionierten
Gewerbes sind, im Inland unter der
Voraussetzung ausführen, daß in dem betreffenden
ausländischen Staat österreichischen
Gewerbetreibenden das gleiche Recht zusteht.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt auch für
Personengesellschaften des Auslandes, die den
Personengesellschaften des österreichischen Handelsrechtes
entsprechen.
§ 52. (1) Die Ausübung von Tätigkeiten, die
nicht der Konzessionspflicht unterliegen, durch
Gewerbetreibende mittels Automaten, die für
die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt
sind, unterliegt nicht dem § 46 Abs. 1 bis 3,
jedoch haben die Gewerbetreibenden die Aufstellung
derartiger Automaten außerhalb des
Standortes und außerhalb einer gemäß § 46
Abs. 3 oder 4 geführten Betriebsstätte der
Bezirksverwaltungsbehörde vorher anzuzeigen.
(2) Der Verkauf von zur arzneilichen Verwendung
bestimmten Stoffen und Präparaten sowie
Heilbehelfen durch Automaten, ferner der Ausschank
und der Verkauf von alkoholischen Getränken
außerhalb der Betriebsräume durch
Automaten ist verboten.
(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat, wenn es Gründe der öffentlichen
Sicherheit erfordern, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Inneres, wenn es Gründe
der Volksgesundheit oder des Jugendschutzes
erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz,
durch Verordnung zu bestimmen, daß auch
andere als die im Abs. 2 genannten gewerblichen
Tätigkeiten nicht oder nur unter bestimmten
Voraussetzungen mittels Automaten ausgeübt,
insbesondere daß bestimmte Waren nicht oder
nur unter bestimmten Voraussetzungen mittels
Automaten verkauft oder verabreicht werden
dürfen.
Gewerbliche Tätigkeiten außerhalb von
Betriebsstätten
§ 50. (1) Gewerbetreibende dürfen insbesondere,
soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist,
im Rahmen ihres Gewerbes
1. Waren, Roh- und Hilfsstoffe und Betriebsmittel
überall einkaufen und einsammeln;
2. Waren auf Bestellung überallhin liefern;
3. bestellte Arbeiten überall verrichten;
4. Tätigkeiten des Gewerbes, die ihrer Natur
nach nur außerhalb von Betriebsstätten vorgenommen
werden können, überall verrichten;
5. nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 54 bis
62 Personen zum Zwecke des Sammeins von
Bestellungen aufsuchen und Bestellungen entgegennehmen,
in den Fällen des Paragraph 55, Absatz 2,
zweiter Satz und Absatz 3, die dort bezeichneten
Waren auch schon bei der Entgegennahme der
Bestellungen ausfolgen;
6. auf Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen
nach Maßgabe der Paragraphen 324, ff. Waren
verkaufen und Bestellungen entgegennehmen;
7. auf Messen und messeähnlichen Veranstaltungen
im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen
Waren verkaufen, Bestellungen
entgegennehmen und Kostproben verabreichen
oder ausschenken;
8. unentgeltlich Kostproben in den zum Verkauf
bestimmten Räumen eines anderen Gewerbetreibenden
verabreichen oder ausschenken,
sofern letzterer zum Verkauf der betreffenden
Waren berechtigt ist und
9. bei Festen, sportlichen Veranstaltungen oder
sonstigen Anlässen, die mit größeren Ansammlungen
von Menschen verbunden sind, den
Kleinverkauf von Lebens- und Genußmitteln
und sonstigen Waren, die zu diesen Gelegenheiten
üblicherweise angeboten werden, vorübergehend
ausüben, jedoch nicht im Umherziehen
von Ort zu Ort oder von Haus zu
Haus.
(2) Der Versandhandel mit Giften, zur arzneilichen
Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten,
Heilbehelfen, Waffen und Munition
sowie pyrotechnischen Artikeln an Letztverbraucher
ist unzulässig. Dieses Verbot gilt auch für
den Absatz von aus eigener Erzeugung stammenden
Waren oder von zugekauften Waren (Paragraph 33,
Abs. 1 2. 6) in der Art des Versandhandels an
Letztverbraucher.
(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat, wenn es Gründe der öffentlichen
Sicherheit erfordern, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres, wenn es
Gründe der Volksgesundheit oder des Jugendschutzes
erfordern, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,
oder wenn es — neben den Fällen des
Abs. 2 — wegen der besonderen Gefahr einer
Irreführung oder Benachteiligung der Bevölkerung
erforderlich ist, mit Verordnung auch weitere
Waren zu bezeichnen, hinsichtlich derer der
Versandhandel an Letztverbraucher unzulässig ist.
Ein solches Verbot gilt auch für den Absatz von
aus eigener Erzeugung stammenden Waren oder
von zugekauften Waren (Paragraph 33, Absatz eins, 2. 6) in der
Art des Versandhandels an Letztverbraucher.
§ 51. (1) Natürliche und juristische Personen,
die im Ausland eine Tätigkeit befugt ausüben, auf
die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
anzuwenden wären, dürfen bestellte gewerbliche
Arbeiten, die nicht Gegenstand eines konzessionierten
Gewerbes sind, im Inland unter der
Voraussetzung ausführen, daß in dem betreffenden
ausländischen Staat österreichischen
Gewerbetreibenden das gleiche Recht zusteht.
(2) Die Bestimmung des Absatz eins, gilt auch für
Personengesellschaften des Auslandes, die den
Personengesellschaften des österreichischen Handelsrechtes
entsprechen.
§ 52. (1) Die Ausübung von Tätigkeiten, die
nicht der Konzessionspflicht unterliegen, durch
Gewerbetreibende mittels Automaten, die für
die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt
sind, unterliegt nicht dem Paragraph 46, Absatz eins bis 3,
jedoch haben die Gewerbetreibenden die Aufstellung
derartiger Automaten außerhalb des
Standortes und außerhalb einer gemäß Paragraph 46,
Abs. 3 oder 4 geführten Betriebsstätte der
Bezirksverwaltungsbehörde vorher anzuzeigen.
(2) Der Verkauf von zur arzneilichen Verwendung
bestimmten Stoffen und Präparaten sowie
Heilbehelfen durch Automaten, ferner der Ausschank
und der Verkauf von alkoholischen Getränken
außerhalb der Betriebsräume durch
Automaten ist verboten.
(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat, wenn es Gründe der öffentlichen
Sicherheit erfordern, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Inneres, wenn es Gründe
der Volksgesundheit oder des Jugendschutzes
erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz,
durch Verordnung zu bestimmen, daß auch
andere als die im Absatz 2, genannten gewerblichen
Tätigkeiten nicht oder nur unter bestimmten
Voraussetzungen mittels Automaten ausgeübt,
insbesondere daß bestimmte Waren nicht oder
nur unter bestimmten Voraussetzungen mittels
Automaten verkauft oder verabreicht werden
dürfen.
e)Litera e Feilbieten im Umherziehen
§ 53. (1) Das Feilbieten im Umherziehen von
Ort zu Ort oder von Haus zu Haus darf nur
ausgeübt werden auf Grund
1. der Anmeldung des freien Gewerbes des Feilbietens
von Obst, Gemüse, Kartoffeln, Naturblumen,
inländischem Brennholz, inländischer
Butter und inländischen Eiern oder
2. einer Bewilligung der Gemeinde, die nur Gewerbetreibenden,
die ihre Tätigkeit in kleinerem
Umfang ausüben, zu deren besserem Fortkommen
auf Ansuchen für das Feilbieten ihrer
eigenen Erzeugnisse, beschränkt auf das Gemeindegebiet,
nach Anhörung der zuständigen
Gliederung der Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft auf Widerruf zu erteilen ist.
(2) Bei dem Feilbieten gemäß Abs. 1 dürfen
Waren nicht von Kraftfahrzeugen oder bespannten
Fuhrwerken aus angeboten werden.
(3) Die Gemeinde kann das Feilbieten gemäß
Abs. 1 für bestimmte Waren, allenfalls auf bestimmte
Zeit und allenfalls für bestimmte Gemeindeteile
mit Verordnung untersagen oder
Beschränkungen unterwerfen, wenn die öffentliche
Sicherheit, die Volksgesundheit, der Jugendschutz
oder der Schutz der Bevölkerung vor
übermäßigen Belästigungen eine solche Maßnahme
erfordern.
(4) Bei Ausübung des Feilbietens im Umherziehen
gemäß Abs. 1 Z. 1 ist der Gewerbeschein
stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen
Organe vorzuweisen.
(5) Für das Feilbieten gemäß Abs. 1 Z. 2 hat
die Gemeinde eigene amtliche Legitimationen
auszufertigen. Für einen Gewerbetreibenden ist
nur je eine Legitimation auszufertigen, die auch
auf einen im vorhinein zu nennenden Stellvertreter
lauten kann. Bei Ausübung dieses Feilbietens
ist die Legitimation stets mitzuführen und
auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen.
(6) Land- und Forstwirten ist das Feilbieten
im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus
zu Haus nur hinsichtlich folgender in ihrem
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hervorgebrachter
Erzeugnisse gestattet: Obst, Gemüse,
Kartoffeln, Naturblumen, Brennholz, Butter und
Eier. Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
f) Sammeln und Entgegennahme von Bestellungen
Sammeln und Entgegennahme
von Bestellungen auf Dienstleistungen
§ 54. (1) Die Gewerbetreibenden dürfen selbst
oder durch ihre bevollmächtigten Arbeitnehmer
Personen überall aufsuchen, um Bestellungen auf
Dienstleistungen, die Gegenstand ihres Gewerbes
sind, zu sammeln, sofern nicht in sonstigen
Rechtsvorschriften anderes bestimmt ist.
(2) Wenn es wegen der besonderen Gefahr
einer Irreführung oder Benachteiligung der Bevölkerung
erforderlich ist, hat der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie mit Verordnung
die Dienstleistungen zu bezeichnen, hinsichtlich
derer das Aufsuchen von Privatpersonen
(§ 57 Abs. 1) und die Entgegennahme von Bestellungen
bei Privatpersonen (§ 57 Abs. 1) außerhalb
der Betriebsstätte oder der Wohnung des
Gewerbetreibenden jedenfalls verboten ist.
(3) Werden Bestellungen auf Dienstleistungen
entgegen einer Verordnung gemäß Abs. 2 aufgesucht,
so hat der Besteller das Recht, spätestens
am fünften Tage nach Abschluß des Vertrages
zurückzutreten. Der Rücktritt ist bei sonstiger
Rechtsunwirksamkeit schriftlich zu erklären. Es
genügt, wenn die schriftliche Erklärung des
Rücktrittes binnen des genannten Zeitraumes
abgesendet wird.
Sammeln und Entgegennahme
von Bestellungen auf Waren
Aufsuchen von Personen, die Waren der angebotenen
Art für die Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit benötigen
§ 55. (1) Gewerbetreibende, die zum Verkauf
von Waren berechtigt sind, und Handelsagenten
sowie ihre Bevollmächtigten (Handlungsreisenden)
dürfen nach Maßgabe ihrer Gewerbeberechtigung
Personen überall aufsuchen, um Bestellungen
auf Waren, die diese Personen für die
Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
benötigen, zu sammeln. Die Gewerbetreibenden
und die Bevollmächtigten (Handlungsreisenden)
müssen amtliche Legitimationen (§ 62) mit sich
führen und diese auf Verlangen der behördlichen
Organe vorweisen. Die Bevollmächtigten müssen
Angestellte des zum Aufsuchen von Bestellungen
berechtigten Gewerbetreibenden sein.
(2) Beim Aufsuchen gemäß Abs. 1 dürfen keine
Waren zum Verkauf, sondern nur Muster mitgeführt
werden. Dieses Verbot gilt nicht für
Waren, die ihrem Wesen nach einen Verkauf
nach Muster nicht gestatten.
(3) Beim Aufsuchen von Personen im Sinne
des Abs. 1, die ständige Kunden des zum Aufsuchen
von Bestellungen gemäß Abs. 1 berechtigten
Gewerbetreibenden sind, dürfen
Waren, die diese Kunden für ihren Geschäftsbetrieb
benötigen und regelmäßig beziehen, mitgeführt
und auch schon bei der Entgegennahme
der Bestellung ausgefolgt werden. In diesen Fällen
besteht keine Legitimationspflicht gemäß
Feilbieten im Umherziehen
§ 53. (1) Das Feilbieten im Umherziehen von
Ort zu Ort oder von Haus zu Haus darf nur
ausgeübt werden auf Grund
1. der Anmeldung des freien Gewerbes des Feilbietens
von Obst, Gemüse, Kartoffeln, Naturblumen,
inländischem Brennholz, inländischer
Butter und inländischen Eiern oder
2. einer Bewilligung der Gemeinde, die nur Gewerbetreibenden,
die ihre Tätigkeit in kleinerem
Umfang ausüben, zu deren besserem Fortkommen
auf Ansuchen für das Feilbieten ihrer
eigenen Erzeugnisse, beschränkt auf das Gemeindegebiet,
nach Anhörung der zuständigen
Gliederung der Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft auf Widerruf zu erteilen ist.
(2) Bei dem Feilbieten gemäß Absatz eins, dürfen
Waren nicht von Kraftfahrzeugen oder bespannten
Fuhrwerken aus angeboten werden.
(3) Die Gemeinde kann das Feilbieten gemäß
Abs. 1 für bestimmte Waren, allenfalls auf bestimmte
Zeit und allenfalls für bestimmte Gemeindeteile
mit Verordnung untersagen oder
Beschränkungen unterwerfen, wenn die öffentliche
Sicherheit, die Volksgesundheit, der Jugendschutz
oder der Schutz der Bevölkerung vor
übermäßigen Belästigungen eine solche Maßnahme
erfordern.
(4) Bei Ausübung des Feilbietens im Umherziehen
gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist der Gewerbeschein
stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen
Organe vorzuweisen.
(5) Für das Feilbieten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat
die Gemeinde eigene amtliche Legitimationen
auszufertigen. Für einen Gewerbetreibenden ist
nur je eine Legitimation auszufertigen, die auch
auf einen im vorhinein zu nennenden Stellvertreter
lauten kann. Bei Ausübung dieses Feilbietens
ist die Legitimation stets mitzuführen und
auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen.
(6) Land- und Forstwirten ist das Feilbieten
im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus
zu Haus nur hinsichtlich folgender in ihrem
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hervorgebrachter
Erzeugnisse gestattet: Obst, Gemüse,
Kartoffeln, Naturblumen, Brennholz, Butter und
Eier. Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.
f) Sammeln und Entgegennahme von Bestellungen
Sammeln und Entgegennahme
von Bestellungen auf Dienstleistungen
§ 54. (1) Die Gewerbetreibenden dürfen selbst
oder durch ihre bevollmächtigten Arbeitnehmer
Personen überall aufsuchen, um Bestellungen auf
Dienstleistungen, die Gegenstand ihres Gewerbes
sind, zu sammeln, sofern nicht in sonstigen
Rechtsvorschriften anderes bestimmt ist.
(2) Wenn es wegen der besonderen Gefahr
einer Irreführung oder Benachteiligung der Bevölkerung
erforderlich ist, hat der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie mit Verordnung
die Dienstleistungen zu bezeichnen, hinsichtlich
derer das Aufsuchen von Privatpersonen
(Paragraph 57, Absatz eins,) und die Entgegennahme von Bestellungen
bei Privatpersonen (Paragraph 57, Absatz eins,) außerhalb
der Betriebsstätte oder der Wohnung des
Gewerbetreibenden jedenfalls verboten ist.
(3) Werden Bestellungen auf Dienstleistungen
entgegen einer Verordnung gemäß Absatz 2, aufgesucht,
so hat der Besteller das Recht, spätestens
am fünften Tage nach Abschluß des Vertrages
zurückzutreten. Der Rücktritt ist bei sonstiger
Rechtsunwirksamkeit schriftlich zu erklären. Es
genügt, wenn die schriftliche Erklärung des
Rücktrittes binnen des genannten Zeitraumes
abgesendet wird.
Sammeln und Entgegennahme
von Bestellungen auf Waren
Aufsuchen von Personen, die Waren der angebotenen
Art für die Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit benötigen
§ 55. (1) Gewerbetreibende, die zum Verkauf
von Waren berechtigt sind, und Handelsagenten
sowie ihre Bevollmächtigten (Handlungsreisenden)
dürfen nach Maßgabe ihrer Gewerbeberechtigung
Personen überall aufsuchen, um Bestellungen
auf Waren, die diese Personen für die
Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
benötigen, zu sammeln. Die Gewerbetreibenden
und die Bevollmächtigten (Handlungsreisenden)
müssen amtliche Legitimationen (Paragraph 62,) mit sich
führen und diese auf Verlangen der behördlichen
Organe vorweisen. Die Bevollmächtigten müssen
Angestellte des zum Aufsuchen von Bestellungen
berechtigten Gewerbetreibenden sein.
(2) Beim Aufsuchen gemäß Absatz eins, dürfen keine
Waren zum Verkauf, sondern nur Muster mitgeführt
werden. Dieses Verbot gilt nicht für
Waren, die ihrem Wesen nach einen Verkauf
nach Muster nicht gestatten.
(3) Beim Aufsuchen von Personen im Sinne
des Absatz eins,, die ständige Kunden des zum Aufsuchen
von Bestellungen gemäß Absatz eins, berechtigten
Gewerbetreibenden sind, dürfen
Waren, die diese Kunden für ihren Geschäftsbetrieb
benötigen und regelmäßig beziehen, mitgeführt
und auch schon bei der Entgegennahme
der Bestellung ausgefolgt werden. In diesen Fällen
besteht keine Legitimationspflicht gemäß
Abs. 1 und die Bevollmächtigten müssen nicht
Angestellte, doch müssen sie Arbeitnehmer des
zum Aufsuchen von Bestellungen berechtigten
Gewerbetreibenden sein.
Aufsuchen von Land- und Forstwirten
§ 56. (1) § 55 findet auf das Aufsuchen von
Land- und Forstwirten, die Waren der angebotenen
Art für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit
benötigen, mit der Maßgabe Anwendung, daß
das Sammeln von Bestellungen auf
1. elektrische Betriebsmittel, die zum Anschluß
an eine Stromquelle mit höchstens 380 Volt
Nennspannung und zur Verwendung in land-
und forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt
sind und üblicherweise von elektrotechnisch
Fachunkundigen benützt werden,
2. Küken und Ferkel,
3. Obstbäume, Obststräucher und Reben
nur in einzelnen Fällen auf ausdrückliche, schriftliche,
auf bestimmte Waren lautende, an den
zum Verkauf der Waren berechtigten Gewerbetreibenden
oder den Handelsagenten gerichtete
Aufforderung gestattet ist.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 findet auf
solche in Z. 1 genannte Betriebsmittel keine
Anwendung, die mit einem Prüfzeichen (Sicherheitszeichen)
gemäß § 8 Abs. 6 des Elektrotechnikgesetzes,
BGBl. Nr. 57/1965, versehen
sind oder für die oder deren Type das Vorliegen
der elektrotechnischen Sicherheit im Sinne
des § 3 Abs. 1 des Elektrotechnikgesetzes durch
ein Gutachten der im § 8 Abs. 4 dieses Gesetzes
genannten Stellen nachgewiesen ist. Dieser Nachweis
wird auch durch eine vom Österreichischen
Verband für Elektrotechnik (ÖVE) auf Grund
der Gütezeichenverordnung vom 9. April 1942,
deutsches RGBl. I S. 273, erteilte Genehmigung
für ein österreichisches Prüfzeichen erbracht.
Aufsuchen von Privatpersonen
§ 57. (1) Das Aufsuchen von Privatpersonen,
das sind andere als die in den §§ 55 Abs. 1 und 56
Abs. 1 genannten Personen, zum Zwecke des
Sammeins von Bestellungen auf Waren ist hinsichtlich
des Vertriebes von Lebensmitteln, Mitteln
zur Körper- und Schönheitspflege, Giften,
zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen
und Präparaten, Heilbehelfen, Textilien, Uhren,
Gold-, Silber- und Platinwaren, Juwelen und
Edelsteinen, Waffen und Munition, pyrotechnischen
Artikeln, Grabsteinen und Grabdenkmälern
und deren Zubehör sowie Kränzen und sonstigem
Gräberschmuck innerhalb wie außerhalb der Gemeinde
des Standortes verboten.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat, wenn es Gründe der öffentlichen
Sicherheit erfordern, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres, wenn es
Gründe der Volksgesundheit oder des Jugendschutzes
erfordern, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,
oder wenn es — neben den Fällen des
Abs. 1 — wegen der besonderen Gefahr einer
Irreführung oder Benachteiligung der Bevölkerung
erforderlich ist, mit Verordnung auch weitere
Waren zu bezeichnen, hinsichtlich derer das
Aufsuchen von Privatpersonen jedenfalls verboten
ist.
(3) Hinsichtlich anderer Waren ist das Aufsuchen
von Privatpersonen zum Zwecke des
Sammeins von Bestellungen den Gewerbetreibenden,
die zum Verkauf dieser Waren berechtigt
sind, und ihren Bevollmächtigten (Handlungsreisenden)
innerhalb der Gemeinde des Standortes
gestattet, hingegen außerhalb der Gemeinde
des Standortes nur in einzelnen Fällen
auf ausdrückliche, schriftliche, auf bestimmte
Waren lautende, an den Gewerbetreibenden gerichtete
Aufforderung gestattet. Es ist dem Gewerbetreibenden
nicht gestattet, die Aufforderung
durch Versendung vorgedruckter Aufforderungsschreiben
auf andere Art als im Postweg
herbeizuführen; es ist verboten, sie mit Preisausschreiben
oder ähnlichen Veranstaltungen zu
verbinden. Das Aufforderungsschreiben muß von
der Person, die aufgesucht werden will, eigenhändig
unterfertigt und dem Gewerbetreibenden
im Postweg zugekommen sein. Der Gewerbetreibende
oder sein Bevollmächtigter (Handlungsreisender)
muß dieses Aufforderungsschreiben
beim Aufsuchen von Bestellungen bei dieser
Person mitführen. Die Gewerbetreibenden und
die Bevollmächtigten müssen amtliche Legitimationen
(§ 62) mit sich führen und diese auf Verlangen
der behördlichen Organe vorweisen.
(4) § 55 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.
Sammeln von Bestellungen auf Druckwerke
§ 58. Die zum Handel mit vervielfältigten
Schriften oder vervielfältigten bildlichen Darstellungen
berechtigten Gewerbetreibenden dürfen
Bestellungen auf diese Druckwerke von Haus
zu Haus entweder selbst sammeln oder durch
ihre Bevollmächtigten (Handlungsreisenden)
sammeln lassen. Die Gewerbetreibenden und die
Bevollmächtigten müssen amtliche Legitimationen
(§ 62) mit sich führen und diese auf Verlangen
der behördlichen Organe vorweisen. Das Sammeln
solcher Bestellungen an sonstigen Orten,
insbesondere auf der Straße ist verboten. §§ 55
und 57 finden keine Anwendung.
Abs. 1 und die Bevollmächtigten müssen nicht
Angestellte, doch müssen sie Arbeitnehmer des
zum Aufsuchen von Bestellungen berechtigten
Gewerbetreibenden sein.
Aufsuchen von Land- und Forstwirten
§ 56. (1) Paragraph 55, findet auf das Aufsuchen von
Land- und Forstwirten, die Waren der angebotenen
Art für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit
benötigen, mit der Maßgabe Anwendung, daß
das Sammeln von Bestellungen auf
1. elektrische Betriebsmittel, die zum Anschluß
an eine Stromquelle mit höchstens 380 Volt
Nennspannung und zur Verwendung in land-
und forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt
sind und üblicherweise von elektrotechnisch
Fachunkundigen benützt werden,
2. Küken und Ferkel,
3. Obstbäume, Obststräucher und Reben
nur in einzelnen Fällen auf ausdrückliche, schriftliche,
auf bestimmte Waren lautende, an den
zum Verkauf der Waren berechtigten Gewerbetreibenden
oder den Handelsagenten gerichtete
Aufforderung gestattet ist.
(2) Die Bestimmung des Absatz eins, findet auf
solche in Ziffer eins, genannte Betriebsmittel keine
Anwendung, die mit einem Prüfzeichen (Sicherheitszeichen)
gemäß Paragraph 8, Absatz 6, des Elektrotechnikgesetzes,
BGBl. Nr. 57/1965, versehen
sind oder für die oder deren Type das Vorliegen
der elektrotechnischen Sicherheit im Sinne
des Paragraph 3, Absatz eins, des Elektrotechnikgesetzes durch
ein Gutachten der im Paragraph 8, Absatz 4, dieses Gesetzes
genannten Stellen nachgewiesen ist. Dieser Nachweis
wird auch durch eine vom Österreichischen
Verband für Elektrotechnik (ÖVE) auf Grund
der Gütezeichenverordnung vom 9. April 1942,
deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 273, erteilte Genehmigung
für ein österreichisches Prüfzeichen erbracht.
Aufsuchen von Privatpersonen
§ 57. (1) Das Aufsuchen von Privatpersonen,
das sind andere als die in den Paragraphen 55, Absatz eins und 56
Abs. 1 genannten Personen, zum Zwecke des
Sammeins von Bestellungen auf Waren ist hinsichtlich
des Vertriebes von Lebensmitteln, Mitteln
zur Körper- und Schönheitspflege, Giften,
zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen
und Präparaten, Heilbehelfen, Textilien, Uhren,
Gold-, Silber- und Platinwaren, Juwelen und
Edelsteinen, Waffen und Munition, pyrotechnischen
Artikeln, Grabsteinen und Grabdenkmälern
und deren Zubehör sowie Kränzen und sonstigem
Gräberschmuck innerhalb wie außerhalb der Gemeinde
des Standortes verboten.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat, wenn es Gründe der öffentlichen
Sicherheit erfordern, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres, wenn es
Gründe der Volksgesundheit oder des Jugendschutzes
erfordern, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,
oder wenn es — neben den Fällen des
Abs. 1 — wegen der besonderen Gefahr einer
Irreführung oder Benachteiligung der Bevölkerung
erforderlich ist, mit Verordnung auch weitere
Waren zu bezeichnen, hinsichtlich derer das
Aufsuchen von Privatpersonen jedenfalls verboten
ist.
(3) Hinsichtlich anderer Waren ist das Aufsuchen
von Privatpersonen zum Zwecke des
Sammeins von Bestellungen den Gewerbetreibenden,
die zum Verkauf dieser Waren berechtigt
sind, und ihren Bevollmächtigten (Handlungsreisenden)
innerhalb der Gemeinde des Standortes
gestattet, hingegen außerhalb der Gemeinde
des Standortes nur in einzelnen Fällen
auf ausdrückliche, schriftliche, auf bestimmte
Waren lautende, an den Gewerbetreibenden gerichtete
Aufforderung gestattet. Es ist dem Gewerbetreibenden
nicht gestattet, die Aufforderung
durch Versendung vorgedruckter Aufforderungsschreiben
auf andere Art als im Postweg
herbeizuführen; es ist verboten, sie mit Preisausschreiben
oder ähnlichen Veranstaltungen zu
verbinden. Das Aufforderungsschreiben muß von
der Person, die aufgesucht werden will, eigenhändig
unterfertigt und dem Gewerbetreibenden
im Postweg zugekommen sein. Der Gewerbetreibende
oder sein Bevollmächtigter (Handlungsreisender)
muß dieses Aufforderungsschreiben
beim Aufsuchen von Bestellungen bei dieser
Person mitführen. Die Gewerbetreibenden und
die Bevollmächtigten müssen amtliche Legitimationen
(Paragraph 62,) mit sich führen und diese auf Verlangen
der behördlichen Organe vorweisen.
(4) Paragraph 55, Absatz 2, findet sinngemäß Anwendung.
Sammeln von Bestellungen auf Druckwerke
§ 58. Die zum Handel mit vervielfältigten
Schriften oder vervielfältigten bildlichen Darstellungen
berechtigten Gewerbetreibenden dürfen
Bestellungen auf diese Druckwerke von Haus
zu Haus entweder selbst sammeln oder durch
ihre Bevollmächtigten (Handlungsreisenden)
sammeln lassen. Die Gewerbetreibenden und die
Bevollmächtigten müssen amtliche Legitimationen
(Paragraph 62,) mit sich führen und diese auf Verlangen
der behördlichen Organe vorweisen. Das Sammeln
solcher Bestellungen an sonstigen Orten,
insbesondere auf der Straße ist verboten. Paragraphen 55,
und 57 finden keine Anwendung.
Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von
Privatpersonen
§ 59. (1) Bestellungen auf Waren von Privatpersonen
dürfen nur entgegengenommen werden
1. in den Betriebsstätten oder der Wohnung des
Gewerbetreibenden,
2. auf Messen, messeähnlichen Veranstaltungen,
Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen,
3. anläßlich des gemäß §§ 57 und 58 zulässigen
Sammeins von Bestellungen und
4. bei Vorführungen von Modewaren (Modellen)
oder Luxusartikeln vor einem geladenen Publikum,
soweit es sich um solche Waren handelt.
(2) In allen anderen als den im Abs. 1 genannten
Fällen, insbesondere auf der Straße, ist die
Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von
Privatpersonen unzulässig. Eine unzulässige Entgegennahme
von Bestellungen liegt auch vor,
wenn die während einer Werbeveranstaltung von
den Veranstaltungsbesuchern ausgefüllten Bestellscheine
von einem Dritten zur Weiterleitung
an den Gewerbetreibenden übernommen werden.
Rücktritt vom Vertrag
§ 60. Werden Bestellungen unter Nichteinhaltung
der Bestimmungen des § 57 oder des § 59
aufgesucht oder entgegengenommen, so hat der
Käufer das Recht, spätestens am fünften Tage
nach Abschluß des Kaufvertrages zurückzutreten.
Der Rücktritt ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit
schriftlich zu erklären. Es genügt, wenn
die schriftliche Erklärung des Rücktrittes binnen
des genannten Zeitraumes abgesendet wird.
§ 61. Die Bestimmungen der §§ 55 bis 60 gelten
sinngemäß für das Sammeln und die Entgegennahme
von Bestellungen auf das Vermieten von
Waren.
Legitimationen für Gewerbetreibende und Handlungsreisende
§ 62. (1) Um die Ausstellung der Legitimationen
für Gewerbetreibende und für Handlungsreisende
(§ 55 Abs. 1, § 57 Abs. 3 und § 58)
hat der Gewerbetreibende bei der Bezirksverwaltungsbehörde
anzusuchen und gleichzeitig
hinsichtlich der Handlungsreisenden nachzuweisen,
daß. sie seine Angestellten sind. Wenn hinsichtlich
eines solchen Ansuchens keine Erhebungen
erforderlich sind und die Voraussetzungen
für die Ausstellung der Legitimation vorliegen,
so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Legitimation
ehestens, spätestens aber eine Woche
nach dem Einlangen des Ansuchens auszustellen.
(2) Die Ausstellung der Legitimation für den
Gewerbetreibenden ist zu verweigern, wenn er
nicht zur Ausübung der betreffenden gewerblichen
Tätigkeit berechtigt ist. Die Ausstellung
der Legitimation für den Handlungsreisenden ist
zu verweigern, wenn die Person, für welche die
Legitimation beantragt wird, wegen einer vorsätzlichen,
mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe
bedrohten Handlung oder wegen einer aus Gewinnsucht
begangenen oder gegen die öffentliche
Sittlichkeit verstoßenden sonstigen strafbaren
Handlung von einem Gericht verurteilt worden
ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung
und der Persönlichkeit des Verurteilten die
Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat
beim Geschäftsbetrieb zu befürchten ist.
(3) Die Legitimation für den Handlungsreisenden
ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde
zurückzunehmen, wenn sich ergibt, daß die im
Abs. 2 angeführten Umstände nach Ausstellung
der Legitimation eingetreten sind.
(4) Die Legitimationen für den Gewerbetreibenden
und den Handlungsreisenden haben den
zur Kontrolle der Person und der Art der mitgeführten
Muster notwendigen Anforderungen
zu genügen. Der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie hat durch Verordnung
festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen
hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen
zu entsprechen haben.
(5) Soweit Staatsverträge nicht anderes vorsehen,
dürfen von den im § 51 angeführten
natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften
Bestellungen im Inland nur
unter Einhaltung der sinngemäß anzuwendenden
§§ 54 bis 61 gesammelt oder entgegengenommen
werden. Die Abs. 1 bis 4 gelten in diesem Fall
nur für Personen, die über keine Legitimationskarte
im Sinne des Art. 10 der Internationalen
Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten,
BGBl. Nr. 85/1925, verfügen.
g) Namensführung und Bezeichnung der Betriebsstätten
§ 63. (1) Gewerbetreibende, die natürliche Personen
sind, haben zur äußeren Bezeichnung der
Betriebsstätten und auf den Geschäftsurkunden
ihren Familiennamen in Verbindung mit mindestens
einem ausgeschriebenen Vornamen zu verwenden;
die verwendeten Vornamen müssen
sich mit den der Behörde nachgewiesenen
Vornamen decken. Bei Abgabe der
Unterschrift im Geschäftsverkehr haben sich die
Gewerbetreibenden zumindest des Familiennamens
zu bedienen. Im übrigen Geschäftsverkehr,
insbesondere in Ankündigungen, dürfen
Abkürzungen des Namens oder andere Bezeichnungen
verwendet werden, sofern dies nicht in
einer Weise geschieht, die geeignet ist, Verwechslungen
hervorzurufen. Die Angabe lediglich eines
Postfaches oder einer Telefonnummer ist aber
nicht erlaubt.
Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von
Privatpersonen
§ 59. (1) Bestellungen auf Waren von Privatpersonen
dürfen nur entgegengenommen werden
1. in den Betriebsstätten oder der Wohnung des
Gewerbetreibenden,
2. auf Messen, messeähnlichen Veranstaltungen,
Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen,
3. anläßlich des gemäß Paragraphen 57 und 58 zulässigen
Sammeins von Bestellungen und
4. bei Vorführungen von Modewaren (Modellen)
oder Luxusartikeln vor einem geladenen Publikum,
soweit es sich um solche Waren handelt.
(2) In allen anderen als den im Absatz eins, genannten
Fällen, insbesondere auf der Straße, ist die
Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von
Privatpersonen unzulässig. Eine unzulässige Entgegennahme
von Bestellungen liegt auch vor,
wenn die während einer Werbeveranstaltung von
den Veranstaltungsbesuchern ausgefüllten Bestellscheine
von einem Dritten zur Weiterleitung
an den Gewerbetreibenden übernommen werden.
Rücktritt vom Vertrag
§ 60. Werden Bestellungen unter Nichteinhaltung
der Bestimmungen des Paragraph 57, oder des Paragraph 59,
aufgesucht oder entgegengenommen, so hat der
Käufer das Recht, spätestens am fünften Tage
nach Abschluß des Kaufvertrages zurückzutreten.
Der Rücktritt ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit
schriftlich zu erklären. Es genügt, wenn
die schriftliche Erklärung des Rücktrittes binnen
des genannten Zeitraumes abgesendet wird.
§ 61. Die Bestimmungen der Paragraphen 55 bis 60 gelten
sinngemäß für das Sammeln und die Entgegennahme
von Bestellungen auf das Vermieten von
Waren.
Legitimationen für Gewerbetreibende und Handlungsreisende
§ 62. (1) Um die Ausstellung der Legitimationen
für Gewerbetreibende und für Handlungsreisende
(Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz 3 und Paragraph 58,)
hat der Gewerbetreibende bei der Bezirksverwaltungsbehörde
anzusuchen und gleichzeitig
hinsichtlich der Handlungsreisenden nachzuweisen,
daß. sie seine Angestellten sind. Wenn hinsichtlich
eines solchen Ansuchens keine Erhebungen
erforderlich sind und die Voraussetzungen
für die Ausstellung der Legitimation vorliegen,
so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Legitimation
ehestens, spätestens aber eine Woche
nach dem Einlangen des Ansuchens auszustellen.
(2) Die Ausstellung der Legitimation für den
Gewerbetreibenden ist zu verweigern, wenn er
nicht zur Ausübung der betreffenden gewerblichen
Tätigkeit berechtigt ist. Die Ausstellung
der Legitimation für den Handlungsreisenden ist
zu verweigern, wenn die Person, für welche die
Legitimation beantragt wird, wegen einer vorsätzlichen,
mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe
bedrohten Handlung oder wegen einer aus Gewinnsucht
begangenen oder gegen die öffentliche
Sittlichkeit verstoßenden sonstigen strafbaren
Handlung von einem Gericht verurteilt worden
ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung
und der Persönlichkeit des Verurteilten die
Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat
beim Geschäftsbetrieb zu befürchten ist.
(3) Die Legitimation für den Handlungsreisenden
ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde
zurückzunehmen, wenn sich ergibt, daß die im
Abs. 2 angeführten Umstände nach Ausstellung
der Legitimation eingetreten sind.
(4) Die Legitimationen für den Gewerbetreibenden
und den Handlungsreisenden haben den
zur Kontrolle der Person und der Art der mitgeführten
Muster notwendigen Anforderungen
zu genügen. Der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie hat durch Verordnung
festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen
hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen
zu entsprechen haben.
(5) Soweit Staatsverträge nicht anderes vorsehen,
dürfen von den im Paragraph 51, angeführten
natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften
Bestellungen im Inland nur
unter Einhaltung der sinngemäß anzuwendenden
§§ 54 bis 61 gesammelt oder entgegengenommen
werden. Die Absatz eins bis 4 gelten in diesem Fall
nur für Personen, die über keine Legitimationskarte
im Sinne des Artikel 10, der Internationalen
Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten,
BGBl. Nr. 85/1925, verfügen.
g) Namensführung und Bezeichnung der Betriebsstätten
§ 63. (1) Gewerbetreibende, die natürliche Personen
sind, haben zur äußeren Bezeichnung der
Betriebsstätten und auf den Geschäftsurkunden
ihren Familiennamen in Verbindung mit mindestens
einem ausgeschriebenen Vornamen zu verwenden;
die verwendeten Vornamen müssen
sich mit den der Behörde nachgewiesenen
Vornamen decken. Bei Abgabe der
Unterschrift im Geschäftsverkehr haben sich die
Gewerbetreibenden zumindest des Familiennamens
zu bedienen. Im übrigen Geschäftsverkehr,
insbesondere in Ankündigungen, dürfen
Abkürzungen des Namens oder andere Bezeichnungen
verwendet werden, sofern dies nicht in
einer Weise geschieht, die geeignet ist, Verwechslungen
hervorzurufen. Die Angabe lediglich eines
Postfaches oder einer Telefonnummer ist aber
nicht erlaubt.
(2)Absatz 2Gewerbetreibende, die juristische Personen
und nicht in das Handels- oder Genossenschaftsregister
eingetragen sind, haben sich zur äußeren
Bezeichnung der Betriebsstätten und bei Abgabe
der Unterschrift im Geschäftsverkehr ihres gesetzlichen
oder in den Statuten festgelegten
Namens zu bedienen. Im übrigen gilt Abs. 1
sinngemäß.
(3) Für in das Handels- oder Genossenschaftsregister
eingetragene juristische Personen und
Personengesellschaften des Handelsrechtes gelten
die Vorschriften des Abs. 1 sinngemäß für die
Verwendung der Firma. Die Personengesellschaften
des Handelsrechtes haben auch vor ihrer Eintragung
in das Handelsregister die von ihnen
gewählte Firma zu gebrauchen. Natürliche Personen,
die Inhaber einer in das Handelsregister
eingetragenen Firma sind, können entweder die
Firma oder den Familiennamen und Vornamen
verwenden.
(4) Änderungen des Namens oder der Firma
sind innerhalb von vier Wochen der Behörde
(§ 345 Abs. 2) anzuzeigen; bei Änderungen
von bereits im Handels- oder Genossenschaftsregister
eingetragenen Firmen beginnt die Frist
mit der Eintragung der Änderung in das Handels-
oder Genossenschaftsregister zu laufen.
§ 64. (1) Dem Namen (§ 63 Abs. 1 und 2)
dürfen Zusätze beigefügt werden, die zur näheren
Kennzeichnung der Person oder des Unternehmens
verwendet werden und der Wahrheit
entsprechen. Phantasienamen dürfen als Zusätze
zur näheren Kennzeichnung des Unternehmens
nur dann verwendet werden, wenn sie nicht
geeignet sind, eine Irreführung herbeizuführen.
(2) Unzulässig sind Zusätze, die ein nicht bestehendes
Gesellschaftsverhältnis andeuten, wenn
nicht § 63 Abs. 3 anzuwenden ist, oder die sonst
geeignet sind, eine Irreführung über die Art oder
den Umfang des Gewerbebetriebes oder die Verhältnisse
des Gewerbetreibenden herbeizuführen
oder bei nicht in das Handelsregister eingetragenen
Firmen den Eindruck zu erwecken, daß es
sich um eine in das Handelsregister eingetragene
Firma handelt.
(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn
Inhaber einer in das Handelsregister eingetragenen
Firma Zusätze verwenden wollen, die nicht
in das Handelsregister eingetragen sind.
§ 65. Wenn ein Gewerbebetrieb vom überlebenden
Ehegatten des Gewerbeinhabers, von den
Kindern, Wahlkindern oder Kindern der Wahlkinder
oder von einem Zwangsverwalter oder
auf Rechnung der Verlassenschaft oder der Konkursmasse
fortgeführt wird, ist er unbeschadet
der Bestimmung des § 63 Abs. 3
letzter Satz unter dem bisherigen Namen zu betreiben;
ein auf den Fortbetrieb des Gewerbes
hinweisender Zusatz ist beizufügen.
§ 66. (1) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet,
ihre Betriebsstätten mit einer äußeren
Geschäftsbezeichnung zu versehen. Diese Verpflichtung
gilt auch für Betriebsstätten, die einer
nur vorübergehenden Ausübung eines Gewerbes
dienen, ferner für Magazine und dgl., für Gewinnungsstätten
und für Baustellen.
(2) Die äußere Geschäftsbezeichnung hat zumindest
den Namen des Gewerbetreibenden
(§ 63) und einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung
gehaltenen unmißverständlichen
Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in
gut sichtbarer Schrift zu enthalten.
(3) Für Automaten, die nicht in unmittelbarem
örtlichem Zusammenhang mit einer Betriebsstätte
betrieben werden, gilt Abs. 2 mit der Maßgabe,
daß auch der Standort des Gewerbetreibenden
anzugeben ist.
(4) Wird die Tätigkeit eines Gewerbetreibenden
in der Stätte einer anderen wenn auch nicht den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden
regelmäßigen Tätigkeit ausgeübt und ist diese
Tätigkeit des Gewerbetreibenden ihrer Art oder
ihrem Umfang nach im Verhältnis zu der anderen
Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung,
so ist die Verpflichtung zur äußeren Bezeichnung
der Betriebsstätte erfüllt, wenn der Gewerbetreibende
eine solche Betriebsstätte mit einer
Aufschrift kennzeichnet, die zumindest seinen
Namen (§ 63) und einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung
gehaltenen unmißverständlichen
Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes
in gut sichtbarer Schrift enthält. Die Kennzeichnung
hat so zu erfolgen, daß einer Irreführung
über die Person des Gewerbetreibenden
und den Gegenstand des Gewerbes vorgebeugt
wird.
§ 67. Zum Zwecke des Schutzes des gewerblichen
Verkehrs oder der Verbraucher vor Irreführungen
hinsichtlich Art, Umfang und Gegenstand
des Gewerbes kann der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie durch Verordnung
besondere Vorschriften über die Angabe
des Gegenstandes des Gewerbes in der äußeren
Geschäftsbezeichnung erlassen.
Auszeichnung
§ 68. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann einem gewerblichen
Unternehmen die Auszeichnung verleihen, im
geschäftlichen Verkehr das Staatswappen der
Republik Österreich mit einem entsprechenden
Hinweis auf den Auszeichnungscharakter als
Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften
und Verlautbarungen sowie in der
äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen
Ankündigungen führen zu dürfen.
Gewerbetreibende, die juristische Personen
und nicht in das Handels- oder Genossenschaftsregister
eingetragen sind, haben sich zur äußeren
Bezeichnung der Betriebsstätten und bei Abgabe
der Unterschrift im Geschäftsverkehr ihres gesetzlichen
oder in den Statuten festgelegten
Namens zu bedienen. Im übrigen gilt Absatz eins,
sinngemäß.
(3) Für in das Handels- oder Genossenschaftsregister
eingetragene juristische Personen und
Personengesellschaften des Handelsrechtes gelten
die Vorschriften des Absatz eins, sinngemäß für die
Verwendung der Firma. Die Personengesellschaften
des Handelsrechtes haben auch vor ihrer Eintragung
in das Handelsregister die von ihnen
gewählte Firma zu gebrauchen. Natürliche Personen,
die Inhaber einer in das Handelsregister
eingetragenen Firma sind, können entweder die
Firma oder den Familiennamen und Vornamen
verwenden.
(4) Änderungen des Namens oder der Firma
sind innerhalb von vier Wochen der Behörde
(Paragraph 345, Absatz 2,) anzuzeigen; bei Änderungen
von bereits im Handels- oder Genossenschaftsregister
eingetragenen Firmen beginnt die Frist
mit der Eintragung der Änderung in das Handels-
oder Genossenschaftsregister zu laufen.
§ 64. (1) Dem Namen (Paragraph 63, Absatz eins und 2)
dürfen Zusätze beigefügt werden, die zur näheren
Kennzeichnung der Person oder des Unternehmens
verwendet werden und der Wahrheit
entsprechen. Phantasienamen dürfen als Zusätze
zur näheren Kennzeichnung des Unternehmens
nur dann verwendet werden, wenn sie nicht
geeignet sind, eine Irreführung herbeizuführen.
(2) Unzulässig sind Zusätze, die ein nicht bestehendes
Gesellschaftsverhältnis andeuten, wenn
nicht Paragraph 63, Absatz 3, anzuwenden ist, oder die sonst
geeignet sind, eine Irreführung über die Art oder
den Umfang des Gewerbebetriebes oder die Verhältnisse
des Gewerbetreibenden herbeizuführen
oder bei nicht in das Handelsregister eingetragenen
Firmen den Eindruck zu erwecken, daß es
sich um eine in das Handelsregister eingetragene
Firma handelt.
(3) Absatz eins und 2 gelten sinngemäß, wenn
Inhaber einer in das Handelsregister eingetragenen
Firma Zusätze verwenden wollen, die nicht
in das Handelsregister eingetragen sind.
§ 65. Wenn ein Gewerbebetrieb vom überlebenden
Ehegatten des Gewerbeinhabers, von den
Kindern, Wahlkindern oder Kindern der Wahlkinder
oder von einem Zwangsverwalter oder
auf Rechnung der Verlassenschaft oder der Konkursmasse
fortgeführt wird, ist er unbeschadet
der Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 3,
letzter Satz unter dem bisherigen Namen zu betreiben;
ein auf den Fortbetrieb des Gewerbes
hinweisender Zusatz ist beizufügen.
§ 66. (1) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet,
ihre Betriebsstätten mit einer äußeren
Geschäftsbezeichnung zu versehen. Diese Verpflichtung
gilt auch für Betriebsstätten, die einer
nur vorübergehenden Ausübung eines Gewerbes
dienen, ferner für Magazine und dgl., für Gewinnungsstätten
und für Baustellen.
(2) Die äußere Geschäftsbezeichnung hat zumindest
den Namen des Gewerbetreibenden
(Paragraph 63,) und einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung
gehaltenen unmißverständlichen
Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in
gut sichtbarer Schrift zu enthalten.
(3) Für Automaten, die nicht in unmittelbarem
örtlichem Zusammenhang mit einer Betriebsstätte
betrieben werden, gilt Absatz 2, mit der Maßgabe,
daß auch der Standort des Gewerbetreibenden
anzugeben ist.
(4) Wird die Tätigkeit eines Gewerbetreibenden
in der Stätte einer anderen wenn auch nicht den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden
regelmäßigen Tätigkeit ausgeübt und ist diese
Tätigkeit des Gewerbetreibenden ihrer Art oder
ihrem Umfang nach im Verhältnis zu der anderen
Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung,
so ist die Verpflichtung zur äußeren Bezeichnung
der Betriebsstätte erfüllt, wenn der Gewerbetreibende
eine solche Betriebsstätte mit einer
Aufschrift kennzeichnet, die zumindest seinen
Namen (Paragraph 63,) und einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung
gehaltenen unmißverständlichen
Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes
in gut sichtbarer Schrift enthält. Die Kennzeichnung
hat so zu erfolgen, daß einer Irreführung
über die Person des Gewerbetreibenden
und den Gegenstand des Gewerbes vorgebeugt
wird.
§ 67. Zum Zwecke des Schutzes des gewerblichen
Verkehrs oder der Verbraucher vor Irreführungen
hinsichtlich Art, Umfang und Gegenstand
des Gewerbes kann der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie durch Verordnung
besondere Vorschriften über die Angabe
des Gegenstandes des Gewerbes in der äußeren
Geschäftsbezeichnung erlassen.
Auszeichnung
§ 68. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann einem gewerblichen
Unternehmen die Auszeichnung verleihen, im
geschäftlichen Verkehr das Staatswappen der
Republik Österreich mit einem entsprechenden
Hinweis auf den Auszeichnungscharakter als
Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften
und Verlautbarungen sowie in der
äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen
Ankündigungen führen zu dürfen.
(2)Absatz 2Die Auszeichnung gemäß Abs. 1 darf nur
verliehen werden, wenn das Unternehmen
1. handelsgerichtlich eingetragen ist,
2. sich durch außergewöhnliche Leistungen um
die österreichische Wirtschaft Verdienste erworben
hat und
3. in dem betreffenden Wirtschaftszweig eine führende
und allgemein geachtete Stellung einnimmt.
(3) Vor der Verleihung der Auszeichnung gemäß
Abs. 1 hat der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie die Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft und den Österreichischen
Arbeiterkammertag aufzufordern, innerhalb
einer Frist von zwei Monaten ein Gutachten abzugeben.
(4) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat die Auszeichnung zu widerrufen,
wenn das Staatswappen trotz Abmahnung
nicht der Vorschrift des Abs. 1 entsprechend
geführt wird oder wenn die Voraussetzungen für
die Verleihung der Auszeichnung nach Abs. 2
nicht mehr gegeben sind.
(5) Gewerbliche Unternehmen, denen die Auszeichnung
gemäß Abs. 1 nicht verliehen worden
ist, dürfen das Staatswappen der Republik
Österreich im geschäftlichen Verkehr nicht führen.
h) Schutzbestimmungen
§ 69. (1) Der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie kann zur Vermeidung
einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit
von Menschen durch Verordnung festlegen welche
Maßnahmen die Gewerbetreibenden bei der
Gewerbeausübung hinsichtlich der Einrichtung
der Betriebsstätten, hinsichtlich der Waren, die
sie erzeugen oder verkaufen oder deren Verkauf
sie vermitteln, hinsichtlich der Einrichtungen
oder sonstigen Gegenstände, die sie zur Benützung
bereithalten, oder hinsichtlich der Dienstleistungen,
die sie erbringen, zu treffen haben.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann zum Schutz der Kunden vor
Vermögensschäden für folgende Gewerbe durch
Verordnung festlegen, welche Maßnahmen die
Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung
hinsichtlich der Einrichtung der Betriebsstätten,
hinsichtlich der Waren, die sie erzeugen oder verkaufen
oder deren Verkauf sie vermitteln, hinsichtlich
der Einrichtungen oder sonstigen Gegenstände,
die sie zur Benützung bereithalten, oder
hinsichtlich der Dienstleistungen, die sie erbringen,
zu treffen haben:
Antiquitäten- und Kunstgegenständehandel
(§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 1),
Berater in Versicherungsangelegenheiten (§ 103
Abs. 1 lit. b Z. 2),
Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren
(§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 4),
Chemischputzer (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 8),
Färber (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 16),
Spediteure (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 44),
Transportagenten (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 47),
Vermögensberater (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 49),
Viehschneider (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 50),
Werbeberater (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 54),
Werbungsmittler (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 55),
Frachtenreklamation (§ 103 Abs. 1 lit. c Z. 7),
Übernahme von Arbeiten für die Gewerbe der
Chemischputzer oder der Färber (§ 103 Abs. 1
lit. c Z. 21),
Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung
eines Lenkers (§ 103 Abs. 1 lit. c Z. 22),
Versicherungsmakler (§ 103 Abs. 1 lit. c Z. 23),
Wäscher und Wäschebügler (§ 103 Abs. 1 lit. c
Z. 24),
Zimmer- und Gebäudereiniger (§ 103 Abs. 1
lit. c Z. 27),
Reisebüros (§ 208),
Fremdenführergewerbe (§ 214),
Schädlingsbekämpfung (§ 243),
Immobilienmakler (§ 259),
Immobilienverwaltung (§ 263),
Personalkreditvermittlung (§ 267),
Ausgleichsvermittlung (§ 271),
Pfandleiher (§ 278),
Versteigerung beweglicher Sachen (§ 295),
Auskunfteien über Kreditverhältnisse (§ 303),
Einziehung fremder Forderungen (§ 307),
Berufsdetektive (§ 311),
Bewachungsgewerbe (§ 318),
freie Gewerbe (§ 6 Z. 3), die die Erbringung
von Diensten, die Besorgung von Geschäften
für ihre Auftraggeber, das Vermieten von Einrichtungen
oder Gegenständen zur Benützung
durch ihre Kunden oder Vermittlungen zum
Gegenstand haben.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten
nicht auf den Gebieten des Gesundheitswesens,
der Nahrungsmittelkontrolle, der Arzneimittelkontrolle,
des Giftwesens sowie des Arbeitnehmerschutzes.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten
Gewerben die zur Erteilung der Konzession
zuständige Behörde, kann erforderlichenfalls
einem Gewerbetreibenden Maßnahmen im
Sinne des Abs. 1 mit Bescheid auftragen, wenn
diesbezüglich keine Regelung in einer Verordnung
gemäß Abs. 1 erlassen worden ist.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten
Gewerben die zur Erteilung der
Konzession zuständige Behörde, kann auf Antrag
von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß
Abs. 1 abweichende Maßnahmen im Sinne des
Abs. 1 mit Bescheid zulassen, wenn hiedurch der
gleiche Schutz erreicht wird.
Die Auszeichnung gemäß Absatz eins, darf nur
verliehen werden, wenn das Unternehmen
1. handelsgerichtlich eingetragen ist,
2. sich durch außergewöhnliche Leistungen um
die österreichische Wirtschaft Verdienste erworben
hat und
3. in dem betreffenden Wirtschaftszweig eine führende
und allgemein geachtete Stellung einnimmt.
(3) Vor der Verleihung der Auszeichnung gemäß
Absatz eins, hat der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie die Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft und den Österreichischen
Arbeiterkammertag aufzufordern, innerhalb
einer Frist von zwei Monaten ein Gutachten abzugeben.
(4) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat die Auszeichnung zu widerrufen,
wenn das Staatswappen trotz Abmahnung
nicht der Vorschrift des Absatz eins, entsprechend
geführt wird oder wenn die Voraussetzungen für
die Verleihung der Auszeichnung nach Absatz 2,
nicht mehr gegeben sind.
(5) Gewerbliche Unternehmen, denen die Auszeichnung
gemäß Absatz eins, nicht verliehen worden
ist, dürfen das Staatswappen der Republik
Österreich im geschäftlichen Verkehr nicht führen.
h) Schutzbestimmungen
§ 69. (1) Der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie kann zur Vermeidung
einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit
von Menschen durch Verordnung festlegen welche
Maßnahmen die Gewerbetreibenden bei der
Gewerbeausübung hinsichtlich der Einrichtung
der Betriebsstätten, hinsichtlich der Waren, die
sie erzeugen oder verkaufen oder deren Verkauf
sie vermitteln, hinsichtlich der Einrichtungen
oder sonstigen Gegenstände, die sie zur Benützung
bereithalten, oder hinsichtlich der Dienstleistungen,
die sie erbringen, zu treffen haben.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann zum Schutz der Kunden vor
Vermögensschäden für folgende Gewerbe durch
Verordnung festlegen, welche Maßnahmen die
Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung
hinsichtlich der Einrichtung der Betriebsstätten,
hinsichtlich der Waren, die sie erzeugen oder verkaufen
oder deren Verkauf sie vermitteln, hinsichtlich
der Einrichtungen oder sonstigen Gegenstände,
die sie zur Benützung bereithalten, oder
hinsichtlich der Dienstleistungen, die sie erbringen,
zu treffen haben:
Antiquitäten- und Kunstgegenständehandel
(Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins,),
Berater in Versicherungsangelegenheiten (Paragraph 103,
Abs. 1 Litera b, Ziffer 2,),
Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren
(Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 4,),
Chemischputzer (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 8,),
Färber (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 16,),
Spediteure (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 44,),
Transportagenten (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 47,),
Vermögensberater (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 49,),
Viehschneider (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 50,),
Werbeberater (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 54,),
Werbungsmittler (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 55,),
Frachtenreklamation (Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Ziffer 7,),
Übernahme von Arbeiten für die Gewerbe der
Chemischputzer oder der Färber (Paragraph 103, Absatz eins,
lit. c Ziffer 21,),
Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung
eines Lenkers (Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Ziffer 22,),
Versicherungsmakler (Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Ziffer 23,),
Wäscher und Wäschebügler (Paragraph 103, Absatz eins, Litera c,
Z. 24),
Zimmer- und Gebäudereiniger (Paragraph 103, Absatz eins,
lit. c Ziffer 27,),
Reisebüros (Paragraph 208,),
Fremdenführergewerbe (Paragraph 214,),
Schädlingsbekämpfung (Paragraph 243,),
Immobilienmakler (Paragraph 259,),
Immobilienverwaltung (Paragraph 263,),
Personalkreditvermittlung (Paragraph 267,),
Ausgleichsvermittlung (Paragraph 271,),
Pfandleiher (Paragraph 278,),
Versteigerung beweglicher Sachen (Paragraph 295,),
Auskunfteien über Kreditverhältnisse (Paragraph 303,),
Einziehung fremder Forderungen (Paragraph 307,),
Berufsdetektive (Paragraph 311,),
Bewachungsgewerbe (Paragraph 318,),
freie Gewerbe (Paragraph 6, Ziffer 3,), die die Erbringung
von Diensten, die Besorgung von Geschäften
für ihre Auftraggeber, das Vermieten von Einrichtungen
oder Gegenständen zur Benützung
durch ihre Kunden oder Vermittlungen zum
Gegenstand haben.
(3) Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten
nicht auf den Gebieten des Gesundheitswesens,
der Nahrungsmittelkontrolle, der Arzneimittelkontrolle,
des Giftwesens sowie des Arbeitnehmerschutzes.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten
Gewerben die zur Erteilung der Konzession
zuständige Behörde, kann erforderlichenfalls
einem Gewerbetreibenden Maßnahmen im
Sinne des Absatz eins, mit Bescheid auftragen, wenn
diesbezüglich keine Regelung in einer Verordnung
gemäß Absatz eins, erlassen worden ist.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten
Gewerben die zur Erteilung der
Konzession zuständige Behörde, kann auf Antrag
von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß
Abs. 1 abweichende Maßnahmen im Sinne des
Abs. 1 mit Bescheid zulassen, wenn hiedurch der
gleiche Schutz erreicht wird.
(6)Absatz 6Beziehen sich die Maßnahmen, die gemäß
Abs. 4 mit Bescheid aufgetragen oder gemäß
Abs. 5 mit Bescheid zugelassen werden sollen,
nur auf die Gewerbeausübung in einer weiteren
Betriebsstätte, so ist zur Erlassung der Bescheide
gemäß Abs. 4 oder 5 die für die weitere Betriebsstätte
zuständige Bezirksverwaltungsbehörde,
bei konzessionierten Gewerben die zur
Bewilligung der Ausübung des konzessionierten
Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte zuständige
Behörde, berufen.
§ 70. (1) Der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie kann durch Verordnung
Arbeiten bezeichnen, die in besonderem Maße
Leben oder Gesundheit von Menschen gefährden
können. Die durch eine solche Verordnung bezeichneten
Arbeiten haben die Gewerbetreibenden
von Personen ausführen zu lassen, die zur
Ausführung dieser Arbeiten fachlich befähigt
sind. Wie diese Personen ihre Befähigung nachzuweisen
haben, ist in der Verordnung unter
Bedachtnahme auf die für die jeweils bezeichnete
Arbeit erforderlichen Fähigkeiten festzulegen.
(2) Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen
der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, stehen Abs. 1 und die
Bestimmungen der auf Grund des Abs. 1 erlassenen
Verordnungen nicht entgegen.
(3) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 darf nicht
erlassen werden, wenn der mit einer solchen
Verordnung verfolgte Zweck durch eine Regelung
über die Befähigung der Arbeitnehmer auf
Grund der Vorschriften zum Schutze der Arbeitnehmer
erreicht wird.
§ 71. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie und der Bundesminister
für soziale Verwaltung haben für Maschinen und
Geräte, die wegen ihrer Bauart oder Wirkungsweise
Gefahren für Leben oder Gesundheit ihrer
Benützer herbeiführen können, zur Vermeidung
solcher Gefahren durch gemeinsame Verordnung
festzulegen, welchen Anforderungen diese Maschinen
und Geräte hinsichtlich der allgemeinen
Schutzvorrichtungen für Teile von Maschinen
und Geräten und welchen Anforderungen die in
der Verordnung zu bezeichnenden derartigen
Maschinen und Geräte hinsichtlich der besonderen
Schutzvorrichtungen zu entsprechen haben;
hiebei ist auch festzulegen, welche Schutzmaßnahmen
anderer Art einschließlich der Beigabe
von Beschreibungen und Bedienungsanleitungen
zu treffen sind.
(2) Gewerbetreibende dürfen Maschinen oder
Geräte nur dann in den inländischen Verkehr
bringen oder im Inland ausstellen, wenn, die
Maschinen, Geräte und ihre Teile den Anforderungen
entsprechen, die in den gemäß Abs. 1
erlassenen Verordnungen festgelegt sind.
(3) Gewerbetreibende, die den Kauf von gebrauchten
Maschinen oder Geräten vermitteln,
haben, wenn die vermittelten Maschinen oder
Geräte den Anforderungen der gemäß Abs. 1 erlassenen
Verordnungen nicht entsprechen, den
Erwerber nachweisbar darauf aufmerksam zu
machen. Gewerbetreibende, die Maschinen oder
Geräte abändern oder instandsetzen, haben, wenn
die Abänderungen dieser Maschinen oder Geräte
oder die instandgesetzten Teile derselben den
Anforderungen der gemäß Abs. 1 erlassenen
Verordnungen nicht entsprechen, den Auftraggeber
nachweisbar darauf aufmerksam zu machen.
(4) Maschinen oder Geräte, die den Anforderungen
der gemäß Abs. 1 erlassenen Verordnungen
nicht entsprechen, dürfen in den inländischen
Verkehr gebracht oder im Inland ausgestellt
werden, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse
gelegen ist und Leben und Gesundheit der
Benützer auf andere Weise hinreichend gesichert
sind. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, hat
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung für eine bestimmte
Bauart oder für eine bestimmte Maschine
oder für ein bestimmtes Gerät auf Antrag durch
Bescheid festzustellen. Der Antrag kann vom
Erzeuger oder auch von anderen Personen gestellt
werden, die ein sachliches Interesse an der Feststellung
nachweisen.
§ 72. (1) Gewerbetreibende dürfen Maschinen
oder Geräte, die im Leerlauf oder bei üblicher
Belastung eine größere Lautstärke als 75 dB (A)
entwickeln, nur in den inländischen Verkehr
bringen, wenn diese mit einer Aufschrift versehen
sind, die die Lautstärke bei Leerlauf und
bei üblicher Belastung sowie die Frequenzanalyse
enthält; die Frequenzanalyse kann statt in einer
Aufschrift auch in einer Bedienungsanleitung zu
der Maschine oder zu dem Gerät enthalten sein.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat unter Bedachtnahme auf die
Art der Maschinen und Geräte und den Stand
der Technik durch Verordnung festzulegen, von
wem und auf welche Weise die Messung der
Lautstärke und die Frequenzanalyse vorzunehmen
ist.
§ 73. (1) Wenn Gewerbetreibende regelmäßig
Geschäftsbedingungen verwenden, so haben sie
diese Geschäftsbedingungen in den für den Verkehr
mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen
ersichtlich zu machen.
(2) Wenn und insoweit dies im Interesse
der Verbraucher oder derjenigen, die Leistungen
der Gewerbe in Anspruch nehmen, erforderlich
ist, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie durch Verordnung zu bestimmen,
daß die Preise für Lebensmittel, Leistungen des
Beziehen sich die Maßnahmen, die gemäß
Abs. 4 mit Bescheid aufgetragen oder gemäß
Abs. 5 mit Bescheid zugelassen werden sollen,
nur auf die Gewerbeausübung in einer weiteren
Betriebsstätte, so ist zur Erlassung der Bescheide
gemäß Absatz 4, oder 5 die für die weitere Betriebsstätte
zuständige Bezirksverwaltungsbehörde,
bei konzessionierten Gewerben die zur
Bewilligung der Ausübung des konzessionierten
Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte zuständige
Behörde, berufen.
§ 70. (1) Der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie kann durch Verordnung
Arbeiten bezeichnen, die in besonderem Maße
Leben oder Gesundheit von Menschen gefährden
können. Die durch eine solche Verordnung bezeichneten
Arbeiten haben die Gewerbetreibenden
von Personen ausführen zu lassen, die zur
Ausführung dieser Arbeiten fachlich befähigt
sind. Wie diese Personen ihre Befähigung nachzuweisen
haben, ist in der Verordnung unter
Bedachtnahme auf die für die jeweils bezeichnete
Arbeit erforderlichen Fähigkeiten festzulegen.
(2) Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen
der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, stehen Absatz eins und die
Bestimmungen der auf Grund des Absatz eins, erlassenen
Verordnungen nicht entgegen.
(3) Eine Verordnung gemäß Absatz eins, darf nicht
erlassen werden, wenn der mit einer solchen
Verordnung verfolgte Zweck durch eine Regelung
über die Befähigung der Arbeitnehmer auf
Grund der Vorschriften zum Schutze der Arbeitnehmer
erreicht wird.
§ 71. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie und der Bundesminister
für soziale Verwaltung haben für Maschinen und
Geräte, die wegen ihrer Bauart oder Wirkungsweise
Gefahren für Leben oder Gesundheit ihrer
Benützer herbeiführen können, zur Vermeidung
solcher Gefahren durch gemeinsame Verordnung
festzulegen, welchen Anforderungen diese Maschinen
und Geräte hinsichtlich der allgemeinen
Schutzvorrichtungen für Teile von Maschinen
und Geräten und welchen Anforderungen die in
der Verordnung zu bezeichnenden derartigen
Maschinen und Geräte hinsichtlich der besonderen
Schutzvorrichtungen zu entsprechen haben;
hiebei ist auch festzulegen, welche Schutzmaßnahmen
anderer Art einschließlich der Beigabe
von Beschreibungen und Bedienungsanleitungen
zu treffen sind.
(2) Gewerbetreibende dürfen Maschinen oder
Geräte nur dann in den inländischen Verkehr
bringen oder im Inland ausstellen, wenn, die
Maschinen, Geräte und ihre Teile den Anforderungen
entsprechen, die in den gemäß Absatz eins,
erlassenen Verordnungen festgelegt sind.
(3) Gewerbetreibende, die den Kauf von gebrauchten
Maschinen oder Geräten vermitteln,
haben, wenn die vermittelten Maschinen oder
Geräte den Anforderungen der gemäß Absatz eins, erlassenen
Verordnungen nicht entsprechen, den
Erwerber nachweisbar darauf aufmerksam zu
machen. Gewerbetreibende, die Maschinen oder
Geräte abändern oder instandsetzen, haben, wenn
die Abänderungen dieser Maschinen oder Geräte
oder die instandgesetzten Teile derselben den
Anforderungen der gemäß Absatz eins, erlassenen
Verordnungen nicht entsprechen, den Auftraggeber
nachweisbar darauf aufmerksam zu machen.
(4) Maschinen oder Geräte, die den Anforderungen
der gemäß Absatz eins, erlassenen Verordnungen
nicht entsprechen, dürfen in den inländischen
Verkehr gebracht oder im Inland ausgestellt
werden, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse
gelegen ist und Leben und Gesundheit der
Benützer auf andere Weise hinreichend gesichert
sind. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, hat
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung für eine bestimmte
Bauart oder für eine bestimmte Maschine
oder für ein bestimmtes Gerät auf Antrag durch
Bescheid festzustellen. Der Antrag kann vom
Erzeuger oder auch von anderen Personen gestellt
werden, die ein sachliches Interesse an der Feststellung
nachweisen.
§ 72. (1) Gewerbetreibende dürfen Maschinen
oder Geräte, die im Leerlauf oder bei üblicher
Belastung eine größere Lautstärke als 75 dB (A)
entwickeln, nur in den inländischen Verkehr
bringen, wenn diese mit einer Aufschrift versehen
sind, die die Lautstärke bei Leerlauf und
bei üblicher Belastung sowie die Frequenzanalyse
enthält; die Frequenzanalyse kann statt in einer
Aufschrift auch in einer Bedienungsanleitung zu
der Maschine oder zu dem Gerät enthalten sein.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat unter Bedachtnahme auf die
Art der Maschinen und Geräte und den Stand
der Technik durch Verordnung festzulegen, von
wem und auf welche Weise die Messung der
Lautstärke und die Frequenzanalyse vorzunehmen
ist.
§ 73. (1) Wenn Gewerbetreibende regelmäßig
Geschäftsbedingungen verwenden, so haben sie
diese Geschäftsbedingungen in den für den Verkehr
mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen
ersichtlich zu machen.
(2) Wenn und insoweit dies im Interesse
der Verbraucher oder derjenigen, die Leistungen
der Gewerbe in Anspruch nehmen, erforderlich
ist, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie durch Verordnung zu bestimmen,
daß die Preise für Lebensmittel, Leistungen des
Gastgewerbes oder persönliche Dienstleistungen
ersichtlich zu machen sind, wenn eine derartige
Verpflichtung nicht schon nach anderen Rechtsvorschriften
besteht.
(3) Die Verordnung hat auch zu bestimmen,
in welcher Weise die Preise ersichtlich zu machen
sind, etwa durch Preisschilder, durch Auflage,
Vorlage oder Aushang von Preisverzeichnissen
oder in anderer geeigneter Weise.
8. Betriebsanlagen
§ 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage
ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu
verstehen, die der regelmäßigen Entfaltung einer
gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist.
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur
mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335)
errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen
der Verwendung von Maschinen und Geräten,
wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung
oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden,
der nicht den Bestimmungen des
Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/
1972, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen,
der Nachbarn oder der Kunden, die
die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige
dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch,
Staub, Erschütterung oder in anderer Weise
zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht
in Schulen, den Betrieb von Kranken-
und Kuranstalten oder die Verwendung oder
den Betrieb anderer öffentlichen Interessen
dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen
zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des
Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem
Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit
der Gewässer herbeizuführen, sofern
nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund
wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben
ist.
(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann,
wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen
oder nachteiligen Einwirkungen
nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine
Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen bewirkt
werden können, die die Anlage der Art
des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.
§ 75. (1) Unter einer Gefährdung des Eigentums
im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 ist die Möglichkeit
einer bloßen Minderung des Verkehrswertes
des Eigentums nicht zu verstehen.
(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind alle Personen, die durch die Errichtung, den
Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage
gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum
oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden
könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen,
die sich vorübergehend in der Nähe der
Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des
vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als
Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen,
in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben,
Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig
Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich
des Schutzes dieser Personen, und die
Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes
der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen
ständig beschäftigten Personen.
(3) Als Nachbarn sind auch die im Abs. 2 erster
Satz genannten Personen zu behandeln, die auf
grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen,
wenn in dem betreffenden Staat österreichische
Nachbarn in den entsprechenden Verfahren
rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschaftsschutz
genießen.
§ 76. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann durch Verordnung Maschinen,
Geräte und Ausstattungen bezeichnen, deren
Verwendung für sich allein die Genehmigungspflicht
einer Anlage nicht begründet, weil sie
mit Schutzvorrichtungen versehen oder für ihre
Verwendung andere Schutzmaßnahmen getroffen
sind, so daß eine Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung
oder nachteilige Einwirkung im Sinne
des § 74 Abs. 2 vermieden wird.
§ 77. (1) Die Betriebsanlage ist, erforderlichenfalls
unter Vorschreibung bestimmter geeigneter
Auflagen, zu genehmigen, wenn überhaupt oder
bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten ist,
daß eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2
Z. 1 ausgeschlossen ist und Belästigungen, Beeinträchtigungen
oder nachteilige Einwirkungen im
Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares
Maß beschränkt werden.
(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne
des § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar sind, ist nach den
Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden
Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse
zu beurteilen. Hiebei sind auch die für
die Widmung der Liegenschaften maßgebenden
Vorschriften zu berücksichtigen.
§ 78. (1) Anlagen oder Teile von Anlagen, für
die im Genehmigungsbescheid keine Betriebsbewilligung
(Abs. 2) vorgeschrieben ist, dürfen
vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides
errichtet und betrieben werden, wenn
Gastgewerbes oder persönliche Dienstleistungen
ersichtlich zu machen sind, wenn eine derartige
Verpflichtung nicht schon nach anderen Rechtsvorschriften
besteht.
(3) Die Verordnung hat auch zu bestimmen,
in welcher Weise die Preise ersichtlich zu machen
sind, etwa durch Preisschilder, durch Auflage,
Vorlage oder Aushang von Preisverzeichnissen
oder in anderer geeigneter Weise.
8. Betriebsanlagen
§ 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage
ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu
verstehen, die der regelmäßigen Entfaltung einer
gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist.
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur
mit Genehmigung der Behörde (Paragraphen 333,, 334, 335)
errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen
der Verwendung von Maschinen und Geräten,
wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung
oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden,
der nicht den Bestimmungen des
Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/
1972, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen,
der Nachbarn oder der Kunden, die
die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige
dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch,
Staub, Erschütterung oder in anderer Weise
zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht
in Schulen, den Betrieb von Kranken-
und Kuranstalten oder die Verwendung oder
den Betrieb anderer öffentlichen Interessen
dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen
zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des
Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem
Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit
der Gewässer herbeizuführen, sofern
nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund
wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben
ist.
(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann,
wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen
oder nachteiligen Einwirkungen
nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine
Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen bewirkt
werden können, die die Anlage der Art
des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.
§ 75. (1) Unter einer Gefährdung des Eigentums
im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, ist die Möglichkeit
einer bloßen Minderung des Verkehrswertes
des Eigentums nicht zu verstehen.
(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind alle Personen, die durch die Errichtung, den
Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage
gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum
oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden
könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen,
die sich vorübergehend in der Nähe der
Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des
vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als
Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen,
in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben,
Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig
Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich
des Schutzes dieser Personen, und die
Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes
der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen
ständig beschäftigten Personen.
(3) Als Nachbarn sind auch die im Absatz 2, erster
Satz genannten Personen zu behandeln, die auf
grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen,
wenn in dem betreffenden Staat österreichische
Nachbarn in den entsprechenden Verfahren
rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschaftsschutz
genießen.
§ 76. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann durch Verordnung Maschinen,
Geräte und Ausstattungen bezeichnen, deren
Verwendung für sich allein die Genehmigungspflicht
einer Anlage nicht begründet, weil sie
mit Schutzvorrichtungen versehen oder für ihre
Verwendung andere Schutzmaßnahmen getroffen
sind, so daß eine Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung
oder nachteilige Einwirkung im Sinne
des Paragraph 74, Absatz 2, vermieden wird.
§ 77. (1) Die Betriebsanlage ist, erforderlichenfalls
unter Vorschreibung bestimmter geeigneter
Auflagen, zu genehmigen, wenn überhaupt oder
bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten ist,
daß eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2,
Z. 1 ausgeschlossen ist und Belästigungen, Beeinträchtigungen
oder nachteilige Einwirkungen im
Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares
Maß beschränkt werden.
(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne
des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist nach den
Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden
Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse
zu beurteilen. Hiebei sind auch die für
die Widmung der Liegenschaften maßgebenden
Vorschriften zu berücksichtigen.
§ 78. (1) Anlagen oder Teile von Anlagen, für
die im Genehmigungsbescheid keine Betriebsbewilligung
(Absatz 2,) vorgeschrieben ist, dürfen
vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides
errichtet und betrieben werden, wenn
nurnur der Genehmigungswerber gegen den Genehmigungsbescheid
berufen hat und die Auflagen
des Genehmigungsbescheides bei der Errichtung
und beim Betrieb der Anlage eingehalten
werden.
(2) Die Behörde kann im Genehmigungsbescheid
anordnen, daß die Betriebsanlage oder
Teile dieser Anlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung
in Betrieb genommen werden
dürfen, wenn die Auswirkungen der Anlage oder
von Teilen der Anlage im Zeitpunkt der Genehmigung
nicht ausreichend beurteilt werden
können; sie kann zu diesem Zweck auch einen
Probebetrieb zulassen oder anordnen. Für Betriebsanlagen
oder Teile von Betriebsanlagen, die
erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb
genommen werden dürfen, können bei der
Erteilung der Betriebsbewilligung auch andere
oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden;
hinsichtlich einer Berufung des Bewerbers um die
Betriebsbewilligung gegen den Betriebsbewilligungsbescheid
gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Die Behörde kann auch eine eingeschränkte
Betriebsbewilligung erteilen, wenn die Voraussetzungen
für die Erteilung der Betriebsbewilligung
nur in diesem eingeschränkten Ausmaß vorliegen.
(4) Werden im Verfahren zur Erteilung der
Betriebsbewilligung oder im Zuge der Überwachung
der Betriebe (§ 338) Abweichungen von
den vorgeschriebenen Auflagen festgestellt, so
hat die Behörde auf Antrag von der Verpflichtung
zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid
entsprechenden Zustandes dann Abstand
zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, daß hiedurch
die durch den Genehmigungsbescheid getroffene
Vorsorge nicht verringert wird. Die
Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen
mit Bescheid auszusprechen.
(5) Die Behörde kann bei der Genehmigung
von Rohrleitungsanlagen, mit denen brennbare
Gase mit einem Betriebsdruck von mehr als 1 atü
oder Erdöl oder flüssige Erdölprodukte befördert
werden, im Genehmigungsbescheid auch den
Abschluß und den Fortbestand einer Haftpflichtversicherung
vorschreiben, wenn der Ersatz für
Schädigungen, die im Hinblick auf die besondere
Gefährlichkeit des Betriebes solcher Anlagen
möglich sind, in anderer Weise nicht gesichert ist.
Diese Bestimmung gilt nicht für Rohrleitungsanlagen,
die der Verteilung von brennbaren
Gasen, Erdöl oder Erdölprodukten innerhalb
von Gebäuden oder abgegrenzten Grundstücken
dienen.
§ 79. (1) Ergibt sich nach Genehmigung der
Anlage, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden
Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid
und im Betriebsbewilligungsbescheid
vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend
geschützt sind, so hat die Behörde (§§ 333,
334, 335) andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben;
soweit solche Auflagen nicht zur
Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder
der Gesundheit der im § 74 Abs. 2 Z. 1 genannten
Personen notwendig sind, müssen diese Auflagen
für den Betriebsinhaber wirtschaftlich zumutbar
sein.
(2) Zugunsten von Personen, die erst nach
Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im
Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 geworden sind,
sind Auflagen im Sinne des Abs. 1 nur soweit
vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer
Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser
Personen notwendig sind.
§ 80. (1) Wird mit dem Betrieb der Anlage
nicht binnen drei Jahren nach erteilter Genehmigung
begonnen oder der Betrieb der Anlage
durch mehr als drei Jahre unterbrochen, so
erlischt die Genehmigung der Betriebsanlage.
(2) Die Behörde (§§ 333, 334, 335) hat die Frist
zur Inbetriebnahme der Anlage auf Grund eines
vor Ablauf der Frist gestellten Antrages zu verlängern,
wenn es Art und Umfang des Vorhabens
erfordern oder die Fertigstellung des Vorhabens
unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet.
Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist
bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt.
Die Frist zur Inbetriebnahme der Anlage darf
insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.
(3) Abs. 2 ist auf die Unterbrechung des Betriebes
sinngemäß anzuwenden.
(4) Durch einen Wechsel in der Person des
Inhabers der Anlage wird die Wirksamkeit der
Genehmigung nicht berührt.
§ 81. Wird eine genehmigte Anlage so geändert,
daß sich neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen,
Beeinträchtigungen oder nachteilige
Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 ergeben
können, so bedarf auch die Änderung der Anlage
einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden
Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die
bereits genehmigte Anlage zu umfassen, soweit
sich die Änderung auf sie auswirkt.
§ 82. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für soziale Verwaltung und
dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
durch Verordnung für genehmigungspflichtige
Arten von Anlagen zum Schutz der im
§ 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen unter Bedachtnahme
auf den Stand der Technik, die
einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und
die Gesichtspunkte der Raumordnung nähere
Vorschriften über die Betriebsweise, die Ausstat-
der Genehmigungswerber gegen den Genehmigungsbescheid
berufen hat und die Auflagen
des Genehmigungsbescheides bei der Errichtung
und beim Betrieb der Anlage eingehalten
werden.
(2) Die Behörde kann im Genehmigungsbescheid
anordnen, daß die Betriebsanlage oder
Teile dieser Anlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung
in Betrieb genommen werden
dürfen, wenn die Auswirkungen der Anlage oder
von Teilen der Anlage im Zeitpunkt der Genehmigung
nicht ausreichend beurteilt werden
können; sie kann zu diesem Zweck auch einen
Probebetrieb zulassen oder anordnen. Für Betriebsanlagen
oder Teile von Betriebsanlagen, die
erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb
genommen werden dürfen, können bei der
Erteilung der Betriebsbewilligung auch andere
oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden;
hinsichtlich einer Berufung des Bewerbers um die
Betriebsbewilligung gegen den Betriebsbewilligungsbescheid
gilt Absatz eins, sinngemäß.
(3) Die Behörde kann auch eine eingeschränkte
Betriebsbewilligung erteilen, wenn die Voraussetzungen
für die Erteilung der Betriebsbewilligung
nur in diesem eingeschränkten Ausmaß vorliegen.
(4) Werden im Verfahren zur Erteilung der
Betriebsbewilligung oder im Zuge der Überwachung
der Betriebe (Paragraph 338,) Abweichungen von
den vorgeschriebenen Auflagen festgestellt, so
hat die Behörde auf Antrag von der Verpflichtung
zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid
entsprechenden Zustandes dann Abstand
zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, daß hiedurch
die durch den Genehmigungsbescheid getroffene
Vorsorge nicht verringert wird. Die
Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen
mit Bescheid auszusprechen.
(5) Die Behörde kann bei der Genehmigung
von Rohrleitungsanlagen, mit denen brennbare
Gase mit einem Betriebsdruck von mehr als 1 atü
oder Erdöl oder flüssige Erdölprodukte befördert
werden, im Genehmigungsbescheid auch den
Abschluß und den Fortbestand einer Haftpflichtversicherung
vorschreiben, wenn der Ersatz für
Schädigungen, die im Hinblick auf die besondere
Gefährlichkeit des Betriebes solcher Anlagen
möglich sind, in anderer Weise nicht gesichert ist.
Diese Bestimmung gilt nicht für Rohrleitungsanlagen,
die der Verteilung von brennbaren
Gasen, Erdöl oder Erdölprodukten innerhalb
von Gebäuden oder abgegrenzten Grundstücken
dienen.
§ 79. (1) Ergibt sich nach Genehmigung der
Anlage, daß die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden
Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid
und im Betriebsbewilligungsbescheid
vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend
geschützt sind, so hat die Behörde (Paragraphen 333,,
334, 335) andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben;
soweit solche Auflagen nicht zur
Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder
der Gesundheit der im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, genannten
Personen notwendig sind, müssen diese Auflagen
für den Betriebsinhaber wirtschaftlich zumutbar
sein.
(2) Zugunsten von Personen, die erst nach
Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im
Sinne des Paragraph 75, Absatz 2 und 3 geworden sind,
sind Auflagen im Sinne des Absatz eins, nur soweit
vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer
Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser
Personen notwendig sind.
§ 80. (1) Wird mit dem Betrieb der Anlage
nicht binnen drei Jahren nach erteilter Genehmigung
begonnen oder der Betrieb der Anlage
durch mehr als drei Jahre unterbrochen, so
erlischt die Genehmigung der Betriebsanlage.
(2) Die Behörde (Paragraphen 333,, 334, 335) hat die Frist
zur Inbetriebnahme der Anlage auf Grund eines
vor Ablauf der Frist gestellten Antrages zu verlängern,
wenn es Art und Umfang des Vorhabens
erfordern oder die Fertigstellung des Vorhabens
unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet.
Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist
bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt.
Die Frist zur Inbetriebnahme der Anlage darf
insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.
(3) Absatz 2, ist auf die Unterbrechung des Betriebes
sinngemäß anzuwenden.
(4) Durch einen Wechsel in der Person des
Inhabers der Anlage wird die Wirksamkeit der
Genehmigung nicht berührt.
§ 81. Wird eine genehmigte Anlage so geändert,
daß sich neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen,
Beeinträchtigungen oder nachteilige
Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, ergeben
können, so bedarf auch die Änderung der Anlage
einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden
Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die
bereits genehmigte Anlage zu umfassen, soweit
sich die Änderung auf sie auswirkt.
§ 82. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für soziale Verwaltung und
dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
durch Verordnung für genehmigungspflichtige
Arten von Anlagen zum Schutz der im
§ 74 Absatz 2, umschriebenen Interessen unter Bedachtnahme
auf den Stand der Technik, die
einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und
die Gesichtspunkte der Raumordnung nähere
Vorschriften über die Betriebsweise, die Ausstat-
tungtung oder das zulässige Ausmaß der Emissionen
von Anlagen erlassen. Auf bereits genehmigte
Anlagen haben diese Vorschriften
insoweit Anwendung zu finden, als die dadurch
bedingten Änderungen der Anlage ohne wesentliche
Beeinträchtigung der durch den Genehmigungsbescheid
erworbenen Rechte durchführbar
sind, es sei denn, daß es sich um die Beseitigung
von das Leben oder die Gesundheit der im § 74
Abs. 2 Z. 1 genannten Personen gefährdenden
Mißständen handelt oder die erforderlichen
Änderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand
und ohne größere Betriebsstörung
durchführbar sind.
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind auch im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft zu erlassen, wenn
auch der Schutz der im § 74 Abs. 2 Z. 5 umschriebenen
Interessen wahrzunehmen ist.
(3) Die Vorschreibung von Auflagen, die von
den Bestimmungen einer Verordnung gemäß
Abs. 1 abweichen, ist zulässig, wenn hiedurch der
gleiche Schutz erreicht wird.
(4) Wird im Einzelfall durch die Einhaltung
der Bestimmungen einer Verordnung gemäß
Abs. 1 der Schutz der im § 74 Abs. 2 umschriebenen
Interessen nicht gewährleistet, so sind zur
Erreichung dieses Schutzes auch über die Bestimmungen
der Verordnung hinausgehende Auflagen
vorzuschreiben.
§ 83. Werden Betriebsanlagen im Sinne des § 74
Abs. 2 oder Teile solcher Betriebsanlagen aufgelassen,
so hat der die Betriebsanlage oder Teile
der Betriebsanlage auflassende Inhaber der Betriebsanlage
die zur Vermeidung einer von der
aufgelassenen Betriebsanlage ausgehenden Gefährdung,
Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteiligen
Einwirkung im Sinne des § 74 Abs. 2
notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Er hat
die Auflassung und die von ihm anläßlich der
Auflassung getroffenen Vorkehrungen der zur
Genehmigung der Betriebsanlage zuständigen
Behörde anzuzeigen. Trifft der Inhaber der Betriebsanlage
nicht die notwendigen Vorkehrungen,
so hat ihm die Behörde, bei der die Anzeige
zu erstatten ist, die notwendigen Vorkehrungen
mit Bescheid aufzutragen.
§ 84. Werden gewerbliche Arbeiten außerhalb
der Betriebsanlage (§ 74 Abs. 1) ausgeführt, so
kann die Behörde erforderlichenfalls von Amts
wegen zur Vorbeugung gegen oder zur Abstellung
von Gefährdungen von Menschen oder
unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn mit
Bescheid geeignete Aufträge erteilen.
9. Endigung und Ruhen von Gewerbeberechtigungen
§ 85. Die Gewerbeberechtigung endigt
1. mit dem Tod der natürlichen Person, im
Falle von Fortbetrieben (§§ 41 bis 45) erst
mit der Endigung des Fortbetriebsrechtes;
2. wenn die Eintragung einer Personengesellschaft
des Handelsrechtes in das Handelsregister
versagt worden ist oder die
Personengesellschaft der Bezirksverwaltungsbehörde,
bei konzessionierten Gewerben
der zur Erteilung der Konzession zuständigen
Behörde, nicht innerhalb der gesetzten Frist
die Eintragung in das Handelsregister nachgewiesen
hat (§ 10);
3. mit dem Untergang der juristischen Person
(§ 11 Abs. 1);
4. insoweit sich der Wirkungsbereich der juristischen
Person ändert (§ 11 Abs. 2);
5. nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 mit
der Auflösung der Personengesellschaft
des Handelsrechtes, wenn keine Liquidation
stattfindet, sonst im Zeitpunkte der Beendigung
der Liquidation;
6. mit Ablauf von sechs Monaten nach dem
Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters aus
einer Personengesellschaft des Handelsrechtes,
wenn deren Gewerbe von einem der Gesellschafter
als Einzelkaufmann weiter ausgeübt
wird und nicht innerhalb von sechs Monaten
nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters
ein Gesellschafter in das Geschäft
eintritt (§ 11 Abs. 4);
7. nach Ablauf von sechs Monaten nach der
Eintragung der im § 11 Abs. 5 bis 7 angeführten
rechtserheblichen Umstände in das
Handelsregister;
8. mit dem Ausschluß von der Ausübung des
Gewerbes gemäß § 13;
9. mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung,
im Falle von Fortbetrieben gemäß § 41
Abs. 1 Z. 1 bis 3 mit der Zurücklegung des
Fortbetriebsrechtes;
10. mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung
durch die Behörde (§§ 87 bis 89 und 91);
11. durch das Urteil eines Gerichtes (§ 90);
12. mit der Untersagung der Ausübung des in
der Form eines Industriebetriebes angemeldeten
Gewerbes (§ 347 Abs. 1);
13. mit der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
die Erteilung einer Konzession
(§§ 69 und 70 AVG 1950), mit der Nichtigerklärung
eines Bescheides .(§ 363 Abs. 1) oder
in den sonst gesetzlich vorgesehenen Fällen;
14. mit Zeitablauf oder mit Eintritt einer auflösenden
Bedingung.
oder das zulässige Ausmaß der Emissionen
von Anlagen erlassen. Auf bereits genehmigte
Anlagen haben diese Vorschriften
insoweit Anwendung zu finden, als die dadurch
bedingten Änderungen der Anlage ohne wesentliche
Beeinträchtigung der durch den Genehmigungsbescheid
erworbenen Rechte durchführbar
sind, es sei denn, daß es sich um die Beseitigung
von das Leben oder die Gesundheit der im Paragraph 74,
Abs. 2 Ziffer eins, genannten Personen gefährdenden
Mißständen handelt oder die erforderlichen
Änderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand
und ohne größere Betriebsstörung
durchführbar sind.
(2) Verordnungen gemäß Absatz eins, sind auch im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft zu erlassen, wenn
auch der Schutz der im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 5, umschriebenen
Interessen wahrzunehmen ist.
(3) Die Vorschreibung von Auflagen, die von
den Bestimmungen einer Verordnung gemäß
Abs. 1 abweichen, ist zulässig, wenn hiedurch der
gleiche Schutz erreicht wird.
(4) Wird im Einzelfall durch die Einhaltung
der Bestimmungen einer Verordnung gemäß
Abs. 1 der Schutz der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen
Interessen nicht gewährleistet, so sind zur
Erreichung dieses Schutzes auch über die Bestimmungen
der Verordnung hinausgehende Auflagen
vorzuschreiben.
§ 83. Werden Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74,
Abs. 2 oder Teile solcher Betriebsanlagen aufgelassen,
so hat der die Betriebsanlage oder Teile
der Betriebsanlage auflassende Inhaber der Betriebsanlage
die zur Vermeidung einer von der
aufgelassenen Betriebsanlage ausgehenden Gefährdung,
Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteiligen
Einwirkung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2,
notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Er hat
die Auflassung und die von ihm anläßlich der
Auflassung getroffenen Vorkehrungen der zur
Genehmigung der Betriebsanlage zuständigen
Behörde anzuzeigen. Trifft der Inhaber der Betriebsanlage
nicht die notwendigen Vorkehrungen,
so hat ihm die Behörde, bei der die Anzeige
zu erstatten ist, die notwendigen Vorkehrungen
mit Bescheid aufzutragen.
§ 84. Werden gewerbliche Arbeiten außerhalb
der Betriebsanlage (Paragraph 74, Absatz eins,) ausgeführt, so
kann die Behörde erforderlichenfalls von Amts
wegen zur Vorbeugung gegen oder zur Abstellung
von Gefährdungen von Menschen oder
unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn mit
Bescheid geeignete Aufträge erteilen.
9. Endigung und Ruhen von Gewerbeberechtigungen
§ 85. Die Gewerbeberechtigung endigt
1. mit dem Tod der natürlichen Person, im
Falle von Fortbetrieben (Paragraphen 41 bis 45) erst
mit der Endigung des Fortbetriebsrechtes;
2. wenn die Eintragung einer Personengesellschaft
des Handelsrechtes in das Handelsregister
versagt worden ist oder die
Personengesellschaft der Bezirksverwaltungsbehörde,
bei konzessionierten Gewerben
der zur Erteilung der Konzession zuständigen
Behörde, nicht innerhalb der gesetzten Frist
die Eintragung in das Handelsregister nachgewiesen
hat (Paragraph 10,);
3. mit dem Untergang der juristischen Person
(Paragraph 11, Absatz eins,);
4. insoweit sich der Wirkungsbereich der juristischen
Person ändert (Paragraph 11, Absatz 2,);
5. nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz 3, mit
der Auflösung der Personengesellschaft
des Handelsrechtes, wenn keine Liquidation
stattfindet, sonst im Zeitpunkte der Beendigung
der Liquidation;
6. mit Ablauf von sechs Monaten nach dem
Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters aus
einer Personengesellschaft des Handelsrechtes,
wenn deren Gewerbe von einem der Gesellschafter
als Einzelkaufmann weiter ausgeübt
wird und nicht innerhalb von sechs Monaten
nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters
ein Gesellschafter in das Geschäft
eintritt (Paragraph 11, Absatz 4,);
7. nach Ablauf von sechs Monaten nach der
Eintragung der im Paragraph 11, Absatz 5 bis 7 angeführten
rechtserheblichen Umstände in das
Handelsregister;
8. mit dem Ausschluß von der Ausübung des
Gewerbes gemäß Paragraph 13 ;,
9. mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung,
im Falle von Fortbetrieben gemäß Paragraph 41,
Abs. 1 Ziffer eins bis 3 mit der Zurücklegung des
Fortbetriebsrechtes;
10. mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung
durch die Behörde (Paragraphen 87 bis 89 und 91);
11. durch das Urteil eines Gerichtes (Paragraph 90,);
12. mit der Untersagung der Ausübung des in
der Form eines Industriebetriebes angemeldeten
Gewerbes (Paragraph 347, Absatz eins,);
13. mit der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
die Erteilung einer Konzession
(Paragraphen 69 und 70 AVG 1950), mit der Nichtigerklärung
eines Bescheides .(Paragraph 363, Absatz eins,) oder
in den sonst gesetzlich vorgesehenen Fällen;
14. mit Zeitablauf oder mit Eintritt einer auflösenden
Bedingung.
§ 86. (1) Die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung
wird mit dem Tage wirksam, an
dem die Anzeige über die Zurücklegung bei der
Behörde (§ 345 Abs. 2) einlangt, sofern nicht der
Gewerbeinhaber die Zurücklegung für einen späteren
Tag anzeigt oder an den Eintritt einer
Bedingung bindet.
(2) Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres
Einlangens bei der Behörde unwiderruflich. Ist
die Anzeige unter der Bedingung abgegeben
worden, daß eine bestimmte Person eine
gleiche Gewerbeberechtigung erlangt, so ist die
Anzeige hinfällig, wenn diese Person die
Gewerbeanmeldung oder das Konzessionsansuchen
zurückzieht, wenn sie stirbt oder untergeht
oder wenn rechtskräftig entschieden wird,
daß diese Person die Gewerbeberechtigung nicht
erlangt.
(3) Die Anzeige über die Zurücklegung der
Gewerbeberechtigung durch den Gewerbeinhaber
berührt nicht das etwaige Fortbetriebsrecht der
Konkursmasse, des Zwangsverwalters oder des
Zwangspächters.
§ 87. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der
Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn
1. auf den Gewerbeinhaber die Voraussetzungen
für einen Ausschluß gemäß § 13 Abs. 1 oder
Abs. 2 zutreffen oder wenn einer der im § 13
Abs. 3 bis 5 angeführten Umstände, die den
Ausschluß einer natürlichen oder juristischen
Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes
von der Gewerbeausübung zur Folge
haben, vorliegt, oder
2. der Gewerbeinhaber
a) mindestens dreimal wegen Übertretung von
gewerberechtlichen Vorschriften, die die
Ausübung des Gewerbes regeln, oder von
anderen Rechtsvorschriften, die den Gegenstand
des Gewerbes bildende Tätigkeiten
regeln, oder
b) wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung
gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1
oder Z. 2
bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges
Verhalten zu befürchten ist.
(2) Die Behörde kann von der im Abs. 1
Z. 1 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung
wegen Eröffnung des Konkurses
oder zweimaliger Eröffnung des Ausgleichsverfahrens
oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung
mangels eines zur Deckung der
Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich
hinreichenden Vermögens absehen, wenn die
Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der
Gläubiger gelegen ist.
(3) Die Behörde kann die Gewerbeberechtigung
auch nur für eine bestimmte Zeit entziehen,
wenn nach den Umständen des Falles erwartet
werden kann, daß diese Maßnahme ausreicht,
um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers
zu sichern.
(4) Von der Entziehung der Gewerbeberechtigung
kann abgesehen werden, wenn auf Grund
des § 4 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.
Nr. 142/1969, ein Verbot des Ausbildens von
Lehrlingen besteht und dieses Verbot im Hinblick
auf die Eigenart des strafbaren Verhaltens
ausreicht.
(5) Von der Entziehung der Gewerbeberechtigung
kann abgesehen werden, wenn auf Grund
des § 31 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung
von Kindern und Jugendlichen, BGBl.
Nr. 146/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 331/1973 ein Verbot der Beschäftigung
Jugendlicher besteht und dieses Verbot im
Hinblick auf die Eigenart des strafbaren Verhaltens
ausreicht.
(6) Treffen die für die Entziehung der Gewerbeberechtigung
vorgesehenen Voraussetzungen
nur auf einen Teil der gewerblichen Tätigkeit
zu, so kann die Gewerbeberechtigung auch
nur zum Teil entzogen werden, wenn auch durch
die nur teilweise Entziehung der Gewerbeberechtigung
der Zweck der Maßnahme erreicht
wird.
§ 88. (1) Die Gewerbeberechtigung kann von
der Behörde (§ 361) wegen des Verlustes der
österreichischen Staatsbürgerschaft — wenn nicht
gemäß § 14 Gegenseitigkeit nachgewiesen oder
Gleichstellung ausgesprochen wird — oder wegen
des Wegfalles der im § 14 umschriebenen Gegenseitigkeit
entzogen werden, wenn nach den
besonderen Umständen des Falles geschlossen
werden muß, daß die weitere Gewerbeausübung
den öffentlichen Interessen, insbesondere den
Interessen der österreichischen Wirtschaft, zuwiderläuft.
(2) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde
(§ 361) zu entziehen, wenn das Gewerbe
während der letzten zwei Jahre nicht ausgeübt
worden ist und der Gewerbeinhaber mit der
Entrichtung der Umlage an die Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft mehr als zwei Jahre
im Rückstand ist. Von der Entziehung ist abzusehen,
wenn spätestens zugleich mit der Berufung
gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem die
Entziehung verfügt worden ist, die Bezahlung
des gesamten Umlagenrückstandes nachgewiesen
wird.
(3) Die Gewerbeberechtigung ist von der
Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn das Gewerbe
während der letzten fünf Jahre nicht ausgeübt
worden ist und der Gewerbeinhaber unbekannten
Aufenthaltes ist.
(4) Die Gewerbeberechtigung für die Ausübung
eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes
ist von der Behörde (§ 361) zu
entziehen, wenn gemäß § 347 Abs. 2 festgestellt
§ 86. (1) Die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung
wird mit dem Tage wirksam, an
dem die Anzeige über die Zurücklegung bei der
Behörde (Paragraph 345, Absatz 2,) einlangt, sofern nicht der
Gewerbeinhaber die Zurücklegung für einen späteren
Tag anzeigt oder an den Eintritt einer
Bedingung bindet.
(2) Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres
Einlangens bei der Behörde unwiderruflich. Ist
die Anzeige unter der Bedingung abgegeben
worden, daß eine bestimmte Person eine
gleiche Gewerbeberechtigung erlangt, so ist die
Anzeige hinfällig, wenn diese Person die
Gewerbeanmeldung oder das Konzessionsansuchen
zurückzieht, wenn sie stirbt oder untergeht
oder wenn rechtskräftig entschieden wird,
daß diese Person die Gewerbeberechtigung nicht
erlangt.
(3) Die Anzeige über die Zurücklegung der
Gewerbeberechtigung durch den Gewerbeinhaber
berührt nicht das etwaige Fortbetriebsrecht der
Konkursmasse, des Zwangsverwalters oder des
Zwangspächters.
§ 87. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der
Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn
1. auf den Gewerbeinhaber die Voraussetzungen
für einen Ausschluß gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder
Abs. 2 zutreffen oder wenn einer der im Paragraph 13,
Abs. 3 bis 5 angeführten Umstände, die den
Ausschluß einer natürlichen oder juristischen
Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes
von der Gewerbeausübung zur Folge
haben, vorliegt, oder
2. der Gewerbeinhaber
a) mindestens dreimal wegen Übertretung von
gewerberechtlichen Vorschriften, die die
Ausübung des Gewerbes regeln, oder von
anderen Rechtsvorschriften, die den Gegenstand
des Gewerbes bildende Tätigkeiten
regeln, oder
b) wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung
gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins,
oder Ziffer 2,
bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges
Verhalten zu befürchten ist.
(2) Die Behörde kann von der im Absatz eins,
Z. 1 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung
wegen Eröffnung des Konkurses
oder zweimaliger Eröffnung des Ausgleichsverfahrens
oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung
mangels eines zur Deckung der
Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich
hinreichenden Vermögens absehen, wenn die
Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der
Gläubiger gelegen ist.
(3) Die Behörde kann die Gewerbeberechtigung
auch nur für eine bestimmte Zeit entziehen,
wenn nach den Umständen des Falles erwartet
werden kann, daß diese Maßnahme ausreicht,
um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers
zu sichern.
(4) Von der Entziehung der Gewerbeberechtigung
kann abgesehen werden, wenn auf Grund
des Paragraph 4, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 142 aus 1969,, ein Verbot des Ausbildens von
Lehrlingen besteht und dieses Verbot im Hinblick
auf die Eigenart des strafbaren Verhaltens
ausreicht.
(5) Von der Entziehung der Gewerbeberechtigung
kann abgesehen werden, wenn auf Grund
des Paragraph 31, des Bundesgesetzes über die Beschäftigung
von Kindern und Jugendlichen, Bundesgesetzblatt
Nr. 146 aus 1948,, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 331/1973 ein Verbot der Beschäftigung
Jugendlicher besteht und dieses Verbot im
Hinblick auf die Eigenart des strafbaren Verhaltens
ausreicht.
(6) Treffen die für die Entziehung der Gewerbeberechtigung
vorgesehenen Voraussetzungen
nur auf einen Teil der gewerblichen Tätigkeit
zu, so kann die Gewerbeberechtigung auch
nur zum Teil entzogen werden, wenn auch durch
die nur teilweise Entziehung der Gewerbeberechtigung
der Zweck der Maßnahme erreicht
wird.
§ 88. (1) Die Gewerbeberechtigung kann von
der Behörde (Paragraph 361,) wegen des Verlustes der
österreichischen Staatsbürgerschaft — wenn nicht
gemäß Paragraph 14, Gegenseitigkeit nachgewiesen oder
Gleichstellung ausgesprochen wird — oder wegen
des Wegfalles der im Paragraph 14, umschriebenen Gegenseitigkeit
entzogen werden, wenn nach den
besonderen Umständen des Falles geschlossen
werden muß, daß die weitere Gewerbeausübung
den öffentlichen Interessen, insbesondere den
Interessen der österreichischen Wirtschaft, zuwiderläuft.
(2) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde
(Paragraph 361,) zu entziehen, wenn das Gewerbe
während der letzten zwei Jahre nicht ausgeübt
worden ist und der Gewerbeinhaber mit der
Entrichtung der Umlage an die Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft mehr als zwei Jahre
im Rückstand ist. Von der Entziehung ist abzusehen,
wenn spätestens zugleich mit der Berufung
gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem die
Entziehung verfügt worden ist, die Bezahlung
des gesamten Umlagenrückstandes nachgewiesen
wird.
(3) Die Gewerbeberechtigung ist von der
Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn das Gewerbe
während der letzten fünf Jahre nicht ausgeübt
worden ist und der Gewerbeinhaber unbekannten
Aufenthaltes ist.
(4) Die Gewerbeberechtigung für die Ausübung
eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes
ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu
entziehen, wenn gemäß Paragraph 347, Absatz 2, festgestellt
wordenworden ist, daß der Betrieb nicht in der Form
eines Industriebetriebes ausgeübt wird, und der
Gewerbeinhaber den erforderlichen Befähigungsnachweis
nicht erbringen kann.
§ 89. (1) Eine Konzession (§ 25) ist überdies
von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn
der Gewerbeinhaber Handlungen oder Unterlassungen
begangen hat, die die Annahme rechtfertigen,
daß er die erforderliche Zuverlässigkeit
(§ 25 Abs. 1 Z. 1) nicht mehr besitzt. § 87 Abs. 3
bis 6 gelten sinngemäß.
(2) Eine Konzession, die nur erteilt werden
darf, wenn ein Bedarf nach der Gewerbeausübung
gegeben ist, ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen,
wenn die Ausübung nicht innerhalb eines
Jahres nach Erteilung der Konzession aufgenommen
oder das Gewerbe seit mindestens einem
Jahr nicht ausgeübt worden ist.
§ 90. (1) Wenn der Gewerbeinhaber durch
Urteil eines Gerichtes des Gewerbes verlustig
erklärt wurde, so hat die Behörde (§ 361) mit
Bescheid festzustellen, daß die Gewerbeberechtigung
auf Grund dieses Urteiles erloschen ist.
Eine entsprechende Feststellung hat die Behörde
auch dann zu treffen, wenn das gerichtliche
Urteil den Gewerbeinhaber für eine bestimmte
Zeit des Gewerbes verlustig erklärt hat.
(2) Die in bundesrechtlichen Vorschriften vorgesehene
Entziehung von Berechtigungen wird
durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
nicht berührt.
§ 91. (1) Beziehen sich die im § 87, § 88 Abs. 1
oder § 89 Abs. 1 angeführten Entziehungsgründe
auf die Person des Pächters, so hat die Behörde
(§ 361) bei Anmeldungsgewerben die Übertragung
und bei konzessionierten Gewerben die
Genehmigung der Übertragung der Ausübung
des Gewerbes an den Pächter zu widerrufen.
Beziehen sich die im ersten Satz genannten Entziehungsgründe
auf die Person des Geschäftsführers
oder Filialgeschäftsführers, so hat die Behörde
(§ 361) bei Anmeldungsgewerben die Bestellung
und bei konzessionierten Gewerben die
Genehmigung der Bestellung des Geschäftsführers
oder Filialgeschäftsführers für die Ausübung
des Gewerbes zu widerrufen.
(2) Ist der Gewerbeinhaber eine juristische
Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes
und beziehen sich die im § 87 oder
§ 89 Abs. 1 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß
auf eine natürliche Person, der ein
maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte
zusteht, so hat die Behörde (§ 361), wenn
der Gewerbeinhaber diese Person nicht innerhalb
einer von der Behörde zu setzenden Frist
entfernt, die Gewerbeberechtigung der juristischen
Person oder der Personengesellschaft des
Handelsrechtes zu entziehen.
§ 92. (1) Besteht eine nach diesem Bundesgesetz
vorgeschriebene Versicherung nicht aufrecht, so
darf während des Nichtbestehens der Versicherung
das betreffende Gewerbe nicht ausgeübt
oder die betreffende gewerbliche Betriebsanlage
nicht betrieben werden.
(2) Das Versicherungsunternehmen hat der
Behörde jeden Umstand, der das Nichtbestehen
oder die Beendigung einer nach diesem Bundesgesetz
vorgeschriebenen Versicherung zur Folge
hat, anzuzeigen.
§ 93. Der Gewerbetreibende muß das Ruhen
und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung
binnen drei Wochen der Landeskammer der
gewerblichen Wirtschaft anzeigen. Die Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft hat bei
Gewerbeberechtigungen, die gemäß § 89 Abs. 2
wegen Nichtausübung seit mindestens einem
Jahr zu entziehen sind, die Behörde von diesen
Anzeigen in Kenntnis zu setzen.
II. Hauptstück
Bestimmungen für einzelne
Gewerbe
1. Handwerke
§ 94. Handwerke (§ 6 Z. 1) sind die nachstehend
angeführten Gewerbe:
1. Bäcker;
2. Bandagisten;
3. Binder;
4. Blechblasinstrumentenerzeuger;
5. Bootbauer;
6. Buchbinder;
7. Büromaschinenmechaniker;
8. Dachdecker;
9. Damenkleidermacher;
10. Drechsler;
11. Edelsteinschleifer;
12. Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer;
13. Emailleure;
14. Erzeuger chirurgischer und medizinischer
Instrumente;
15. Etui- und Kassettenerzeuger;
16. Fleischer;
17. Fotografen ausgenommen Pressefotografen;
18. Friseure und Perückenmacher;
19. Gelbgießer;
20. Getreidemüller;
21. Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger;
22. Glaser;
23. Glasschleifer einschließlich der Glasbeleger;
24. Gold-, Silber- und Metallschläger;
25. Gold- und Silberschmiede und Juweliere;
26. Graveure, Guillocheure und Ziseleure;
ist, daß der Betrieb nicht in der Form
eines Industriebetriebes ausgeübt wird, und der
Gewerbeinhaber den erforderlichen Befähigungsnachweis
nicht erbringen kann.
§ 89. (1) Eine Konzession (Paragraph 25,) ist überdies
von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn
der Gewerbeinhaber Handlungen oder Unterlassungen
begangen hat, die die Annahme rechtfertigen,
daß er die erforderliche Zuverlässigkeit
(Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins,) nicht mehr besitzt. Paragraph 87, Absatz 3,
bis 6 gelten sinngemäß.
(2) Eine Konzession, die nur erteilt werden
darf, wenn ein Bedarf nach der Gewerbeausübung
gegeben ist, ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen,
wenn die Ausübung nicht innerhalb eines
Jahres nach Erteilung der Konzession aufgenommen
oder das Gewerbe seit mindestens einem
Jahr nicht ausgeübt worden ist.
§ 90. (1) Wenn der Gewerbeinhaber durch
Urteil eines Gerichtes des Gewerbes verlustig
erklärt wurde, so hat die Behörde (Paragraph 361,) mit
Bescheid festzustellen, daß die Gewerbeberechtigung
auf Grund dieses Urteiles erloschen ist.
Eine entsprechende Feststellung hat die Behörde
auch dann zu treffen, wenn das gerichtliche
Urteil den Gewerbeinhaber für eine bestimmte
Zeit des Gewerbes verlustig erklärt hat.
(2) Die in bundesrechtlichen Vorschriften vorgesehene
Entziehung von Berechtigungen wird
durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
nicht berührt.
§ 91. (1) Beziehen sich die im Paragraph 87,, Paragraph 88, Absatz eins,
oder Paragraph 89, Absatz eins, angeführten Entziehungsgründe
auf die Person des Pächters, so hat die Behörde
(Paragraph 361,) bei Anmeldungsgewerben die Übertragung
und bei konzessionierten Gewerben die
Genehmigung der Übertragung der Ausübung
des Gewerbes an den Pächter zu widerrufen.
Beziehen sich die im ersten Satz genannten Entziehungsgründe
auf die Person des Geschäftsführers
oder Filialgeschäftsführers, so hat die Behörde
(Paragraph 361,) bei Anmeldungsgewerben die Bestellung
und bei konzessionierten Gewerben die
Genehmigung der Bestellung des Geschäftsführers
oder Filialgeschäftsführers für die Ausübung
des Gewerbes zu widerrufen.
(2) Ist der Gewerbeinhaber eine juristische
Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes
und beziehen sich die im Paragraph 87, oder
§ 89 Absatz eins, angeführten Entziehungsgründe sinngemäß
auf eine natürliche Person, der ein
maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte
zusteht, so hat die Behörde (Paragraph 361,), wenn
der Gewerbeinhaber diese Person nicht innerhalb
einer von der Behörde zu setzenden Frist
entfernt, die Gewerbeberechtigung der juristischen
Person oder der Personengesellschaft des
Handelsrechtes zu entziehen.
§ 92. (1) Besteht eine nach diesem Bundesgesetz
vorgeschriebene Versicherung nicht aufrecht, so
darf während des Nichtbestehens der Versicherung
das betreffende Gewerbe nicht ausgeübt
oder die betreffende gewerbliche Betriebsanlage
nicht betrieben werden.
(2) Das Versicherungsunternehmen hat der
Behörde jeden Umstand, der das Nichtbestehen
oder die Beendigung einer nach diesem Bundesgesetz
vorgeschriebenen Versicherung zur Folge
hat, anzuzeigen.
§ 93. Der Gewerbetreibende muß das Ruhen
und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung
binnen drei Wochen der Landeskammer der
gewerblichen Wirtschaft anzeigen. Die Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft hat bei
Gewerbeberechtigungen, die gemäß Paragraph 89, Absatz 2,
wegen Nichtausübung seit mindestens einem
Jahr zu entziehen sind, die Behörde von diesen
Anzeigen in Kenntnis zu setzen.
II. Hauptstück
Bestimmungen für einzelne
Gewerbe
1. Handwerke
§ 94. Handwerke (Paragraph 6, Ziffer eins,) sind die nachstehend
angeführten Gewerbe:
1. Bäcker;
2. Bandagisten;
3. Binder;
4. Blechblasinstrumentenerzeuger;
5. Bootbauer;
6. Buchbinder;
7. Büromaschinenmechaniker;
8. Dachdecker;
9. Damenkleidermacher;
10. Drechsler;
11. Edelsteinschleifer;
12. Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer;
13. Emailleure;
14. Erzeuger chirurgischer und medizinischer
Instrumente;
15. Etui- und Kassettenerzeuger;
16. Fleischer;
17. Fotografen ausgenommen Pressefotografen;
18. Friseure und Perückenmacher;
19. Gelbgießer;
20. Getreidemüller;
21. Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger;
22. Glaser;
23. Glasschleifer einschließlich der Glasbeleger;
24. Gold-, Silber- und Metallschläger;
25. Gold- und Silberschmiede und Juweliere;
26. Graveure, Guillocheure und Ziseleure;
27.Ziffer 27 Gürtler;
28. Hafner;
29. Harmonikamacher;
30. Harmoniumerzeuger und Erzeuger von ähnlichen
Musikinstrumenten;
31. Herrenkleidermacher;
32. Holzbildhauer und Steinbildhauer;
33. Holzblasinstrumentenerzeuger;
34. Hutmacher;
35. Kappenmacher;
36. Karosseriebauer;
37. Keramiker;
38. Klaviermacher;
39. Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der
Kuchenbäcker und der Kanditen-, Gefrorenes- und
Schokoladewarenerzeuger;
40. Kraftfahrzeugelektriker;
41. Kraftfahrzeugmechaniker;
42. Kühlmaschinenmechaniker;
43. Kunststeinerzeuger;
44. Kupferschmiede;
45. Kürschner;
46. Lackierer;
47. Landmaschinenmechaniker;
48. Lebzelter und Wachszieher (Wachswarenerzeuger);
49. Lederbekleidungserzeuger (Säckler);
50. Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner;
51. Maler und Anstreicher;
52. Mechaniker;
53. Messerschmiede einschließlich der Erzeuger
von Hieb- und Stichwaffen;
54. Metalldrücker;
55. Metall- und Eisengießer;
56. Metallschleifer und Galvaniseure;
57. Miedererzeuger;
58. Modelltischler;
59. Modisten;
60 Optiker;
61. Orgelbauer;
62. Orthopädieschuhmacher;
63. Orthopädietechniker;
64. Pflasterer;
65. Platten- und Fliesenleger;
66. Präparatoren;
67. Radio- und Fernsehtechniker;
68. Rotgerber;
69. Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und
Riemer;
70. Schilderhersteller;
71. Schlosser einschließlich der Gitterstricker;
72. Schmiede;
73. Schuhmacher;
7t. Spengler;
75. Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger;
76. Stukkateure;
77. Tapezierer und Bettwarenerzeuger;
78. Tischler;
79. Uhrmacher;
80. Vergolder und Staffierer;
81. Wagner;
82. Weiß- und Sämischgerber;
83. Zahntechniker;
84. Zinngießer.
2. Bestimmungen für einzelne Handwerke
Bäcker
§ 95. Den Bäckern (§ 94 Z. 1) steht auch das
Recht zu, in den dem Verkauf gewidmeten
Räumen ihre Erzeugnisse zu verabreichen und
nichtalkoholische Getränke auszuschenken. Bei
Ausübung dieses Rechtes muß der Charakter
des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt
bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen
Hilfskräfte verwendet werden.
Fleischer
§ 96. (1) Den Fleischern (§ 94 Z. 16) stehen
auch folgende Rechte zu:
1. die Zubereitung und in den dem Verkauf
gewidmeten Räumen die Verabreichung von
Fleisch, Fleischwaren, Geflügel, belegten Brötchen,
Brotaufstrich, Fleisch- und Wurstsalaten,
Fleisch- und Wurstmayonnaisen und üblichen
kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise,
Senf, Kren, Brot und Gebäck;
2. der Verkauf von warmen oder angerichteten
kalten Speisen im Umfange der Z. 1;
3. in den dem Verkauf gewidmeten Räumen der
Ausschank von Milch, anderen nichtalkoholischen
kalten Getränken und Flaschenbier.
(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1
muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb
gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine
zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.
(3) Fleischer sind auch berechtigt, Wild und Geflügel
auszuschroten und im Kleinhandel abzugeben.
(4) Zum Kleinhandel mit frischem Rind-,
Kalb-, Schweine-, Schöpsen-, Lamm-, Ziegen- und
Kitzfleisch in kleineren Stücken als einem Fünftel
des geschlachteten Tieres bei Rindfleisch, der
Hälfte bei Schweinefleisch und des ganzen geschlachteten
Tieres bei allen anderen genannten
Fleischgattungen sind nur fleischverarbeitende
Betriebe berechtigt. Der Kopf und die Füße
bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Diese
Beschränkung gilt nicht für den Weiterverkauf
von Fleischkonserven sowie von vorverpackt angeliefertem
Frischfleisch und von vorverpackt
angeliefertem Tiefkühlfleisch.
(5) In Geschäftsräumen, in denen Pferdefleisch
feilgehalten oder verkauft wird, dürfen andere
Fleischsorten nicht feilgehalten oder verkauft
werden. Pferdewürste, Pferdefleisch- und Pferdewurstkonserven
oder für den Kleinverkauf abgepacktes
Pferdefleisch dürfen jedoch zusammen
mit anderen Fleischsorten verkauft werden, wenn
sie deutlich als Pferdefleischwaren gekennzeichnet
sind.
Gürtler;
28. Hafner;
29. Harmonikamacher;
30. Harmoniumerzeuger und Erzeuger von ähnlichen
Musikinstrumenten;
31. Herrenkleidermacher;
32. Holzbildhauer und Steinbildhauer;
33. Holzblasinstrumentenerzeuger;
34. Hutmacher;
35. Kappenmacher;
36. Karosseriebauer;
37. Keramiker;
38. Klaviermacher;
39. Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der
Kuchenbäcker und der Kanditen-, Gefrorenes- und
Schokoladewarenerzeuger;
40. Kraftfahrzeugelektriker;
41. Kraftfahrzeugmechaniker;
42. Kühlmaschinenmechaniker;
43. Kunststeinerzeuger;
44. Kupferschmiede;
45. Kürschner;
46. Lackierer;
47. Landmaschinenmechaniker;
48. Lebzelter und Wachszieher (Wachswarenerzeuger);
49. Lederbekleidungserzeuger (Säckler);
50. Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner;
51. Maler und Anstreicher;
52. Mechaniker;
53. Messerschmiede einschließlich der Erzeuger
von Hieb- und Stichwaffen;
54. Metalldrücker;
55. Metall- und Eisengießer;
56. Metallschleifer und Galvaniseure;
57. Miedererzeuger;
58. Modelltischler;
59. Modisten;
60 Optiker;
61. Orgelbauer;
62. Orthopädieschuhmacher;
63. Orthopädietechniker;
64. Pflasterer;
65. Platten- und Fliesenleger;
66. Präparatoren;
67. Radio- und Fernsehtechniker;
68. Rotgerber;
69. Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und
Riemer;
70. Schilderhersteller;
71. Schlosser einschließlich der Gitterstricker;
72. Schmiede;
73. Schuhmacher;
7t. Spengler;
75. Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger;
76. Stukkateure;
77. Tapezierer und Bettwarenerzeuger;
78. Tischler;
79. Uhrmacher;
80. Vergolder und Staffierer;
81. Wagner;
82. Weiß- und Sämischgerber;
83. Zahntechniker;
84. Zinngießer.
2. Bestimmungen für einzelne Handwerke
Bäcker
§ 95. Den Bäckern (Paragraph 94, Ziffer eins,) steht auch das
Recht zu, in den dem Verkauf gewidmeten
Räumen ihre Erzeugnisse zu verabreichen und
nichtalkoholische Getränke auszuschenken. Bei
Ausübung dieses Rechtes muß der Charakter
des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt
bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen
Hilfskräfte verwendet werden.
Fleischer
§ 96. (1) Den Fleischern (Paragraph 94, Ziffer 16,) stehen
auch folgende Rechte zu:
1. die Zubereitung und in den dem Verkauf
gewidmeten Räumen die Verabreichung von
Fleisch, Fleischwaren, Geflügel, belegten Brötchen,
Brotaufstrich, Fleisch- und Wurstsalaten,
Fleisch- und Wurstmayonnaisen und üblichen
kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise,
Senf, Kren, Brot und Gebäck;
2. der Verkauf von warmen oder angerichteten
kalten Speisen im Umfange der Ziffer eins ;,
3. in den dem Verkauf gewidmeten Räumen der
Ausschank von Milch, anderen nichtalkoholischen
kalten Getränken und Flaschenbier.
(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins,
muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb
gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine
zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.
(3) Fleischer sind auch berechtigt, Wild und Geflügel
auszuschroten und im Kleinhandel abzugeben.
(4) Zum Kleinhandel mit frischem Rind-,
Kalb-, Schweine-, Schöpsen-, Lamm-, Ziegen- und
Kitzfleisch in kleineren Stücken als einem Fünftel
des geschlachteten Tieres bei Rindfleisch, der
Hälfte bei Schweinefleisch und des ganzen geschlachteten
Tieres bei allen anderen genannten
Fleischgattungen sind nur fleischverarbeitende
Betriebe berechtigt. Der Kopf und die Füße
bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Diese
Beschränkung gilt nicht für den Weiterverkauf
von Fleischkonserven sowie von vorverpackt angeliefertem
Frischfleisch und von vorverpackt
angeliefertem Tiefkühlfleisch.
(5) In Geschäftsräumen, in denen Pferdefleisch
feilgehalten oder verkauft wird, dürfen andere
Fleischsorten nicht feilgehalten oder verkauft
werden. Pferdewürste, Pferdefleisch- und Pferdewurstkonserven
oder für den Kleinverkauf abgepacktes
Pferdefleisch dürfen jedoch zusammen
mit anderen Fleischsorten verkauft werden, wenn
sie deutlich als Pferdefleischwaren gekennzeichnet
sind.
Konditoren
§ 97. (1) Den Konditoren (§ 94 Z. 39) steht
auch das Recht zu, in den dem Verkauf gewidmeten
Räumen Konditorwaren einschließlich
Speiseeis zu verabreichen und nichtalkoholische
Getränke auszuschenken. Bei Ausübung dieses
Rechtes muß der Charakter des Betriebes als
Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen
hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet
werden.
(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden
sind auch zur Erzeugung von Lebzelten und
Salzknabberwaren berechtigt.
Kraftfahrzeugmechaniker
§ 98. Den Kraftfahrzeugmechanikern (§ 94
Z. 41) steht neben der Befugnis zur Erzeugung
und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen (Motoren
und Fahrgestellen) auch die Berechtigung zur
Verrichtung von Arbeiten des Spengler-,
Schlosser-, Schmiede-, Lackierer-, Tapezierer-,
Sattler- und Kraftfahrzeugelektrikergewerbes an
Kraftfahrzeugen zu.
Maler und Anstreicher
§ 99. Maler und Anstreicher (§ 94 Z. 51) sind
auch zum Verkleiden der Wände mit Tapeten
berechtigt, wenn sie eine Zusatzprüfung ablegen,
bei der die für die Ausübung dieser Tätigkeit
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen
sind. § 19 Abs. 2 zweiter und dritter
Satz und § 21 gelten sinngemäß.
Orthopädieschuhmacher
§ 100. Orthopädieschuhmacher (§ 94 Z. 62)
sind auch zur Ausübung der Tätigkeit des
Schuhmacherhandwerks (§ 94 Z. 73) berechtigt.
Schlosser und Mechaniker
§ 101. Schlosser (§ 94 Z. 71) und Mechaniker
(§ 94 Z. 52) sind auch zum Instandsetzen von
Motorrädern mit einem Hubraum von nicht
mehr als 150 cm³ sowie von Motorfahrrädern
berechtigt.
Tapezierer
§ 102. Tapezierer (§ 94 Z. 77) sind auch zum
Zimmermalen berechtigt, wenn sie eine Zusatzprüfung
ablegen, bei der die für die Ausübung
dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten nachzuweisen sind. § 19 Abs. 2 zweiter
und dritter Satz und § 21 gelten sinngemäß.
3. Gebundene Gewerbe
§ 103. (1) Gebundene Gewerbe (§ 6 Z. 2) sind
die unter den lit. a bis c angeführten Gewerbe,
deren Ausübung an den Nachweis der Befähigung
in der dort jeweils angegebenen Art gebunden
ist:
a) Zeugnis über den erfolgreichen Besuch
einer Schule, über den erfolgreichen Besuch
eines Lehrganges, über eine erfolgreich abgelegte
Prüfung, über eine fachliche Tätigkeit:
1. Chemische Laboratorien;
2. Dienstleistungen in der automatischen
Datenverarbeitung und Informationstechnik;
3. Aufstellung von Anlagen zur Erzeugung
und Verwertung künstlicher Kälte;
4. Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich
Klimaanlagen) der Oberstufe;
5. Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich
Klimaanlagen) der Unterstufe;
6. Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen
und Warmwasserbereitungsanlagen
der Oberstufe und von
Hochdruckzentralheizungsanlagen;
7. Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen
und Warmwasserbereitungsanlagen
der Unterstufe;
8. Technische Büros (Beratung, Verfassung
von Plänen und Berechnungen von
technischen Anlagen und Einrichtungen,
ferner von Maschinen und Werkzeugen)
auf den Gebieten des Maschinenbaues,
der Elektrotechnik, der technischen
Chemie, der technischen Physik, des
Berg- und Hüttenwesens, des Schiffsbaues,
der Kulturtechnik sowie auf
sonstigen bestimmten Fachgebieten;
b) Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte
Lehrabschlußprüfung, über eine erfolgreich
abgelegte sonstige Prüfung, über den erfolgreichen
Besuch einer Schule, über den erfolgreichen
Besuch eines Lehrganges, über
eine fachliche Tätigkeit:
1. Antiquitäten- und Kunstgegenständehandel;
2. Berater in Versicherungsangelegenheiten;
3. Betonwarenerzeuger;
4. Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren;
5. Blumenbinder;
6. Buch-, Kunst- und Musikalienhandel
(Handel mit vervielfältigten Schriften
und vervielfältigten bildlichen Darstellungen);
7. Buch-, Kunst- und Musikalienverlag
(Übernahme von Werken der Literatur,
bildenden Kunst und Tonkunst zur Vervielfältigung
und zum Vertrieb);
Konditoren
§ 97. (1) Den Konditoren (Paragraph 94, Ziffer 39,) steht
auch das Recht zu, in den dem Verkauf gewidmeten
Räumen Konditorwaren einschließlich
Speiseeis zu verabreichen und nichtalkoholische
Getränke auszuschenken. Bei Ausübung dieses
Rechtes muß der Charakter des Betriebes als
Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen
hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet
werden.
(2) Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden
sind auch zur Erzeugung von Lebzelten und
Salzknabberwaren berechtigt.
Kraftfahrzeugmechaniker
§ 98. Den Kraftfahrzeugmechanikern (Paragraph 94,
Z. 41) steht neben der Befugnis zur Erzeugung
und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen (Motoren
und Fahrgestellen) auch die Berechtigung zur
Verrichtung von Arbeiten des Spengler-,
Schlosser-, Schmiede-, Lackierer-, Tapezierer-,
Sattler- und Kraftfahrzeugelektrikergewerbes an
Kraftfahrzeugen zu.
Maler und Anstreicher
§ 99. Maler und Anstreicher (Paragraph 94, Ziffer 51,) sind
auch zum Verkleiden der Wände mit Tapeten
berechtigt, wenn sie eine Zusatzprüfung ablegen,
bei der die für die Ausübung dieser Tätigkeit
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen
sind. Paragraph 19, Absatz 2, zweiter und dritter
Satz und Paragraph 21, gelten sinngemäß.
Orthopädieschuhmacher
§ 100. Orthopädieschuhmacher (Paragraph 94, Ziffer 62,)
sind auch zur Ausübung der Tätigkeit des
Schuhmacherhandwerks (Paragraph 94, Ziffer 73,) berechtigt.
Schlosser und Mechaniker
§ 101. Schlosser (Paragraph 94, Ziffer 71,) und Mechaniker
(Paragraph 94, Ziffer 52,) sind auch zum Instandsetzen von
Motorrädern mit einem Hubraum von nicht
mehr als 150 cm³ sowie von Motorfahrrädern
berechtigt.
Tapezierer
§ 102. Tapezierer (Paragraph 94, Ziffer 77,) sind auch zum
Zimmermalen berechtigt, wenn sie eine Zusatzprüfung
ablegen, bei der die für die Ausübung
dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten nachzuweisen sind. Paragraph 19, Absatz 2, zweiter
und dritter Satz und Paragraph 21, gelten sinngemäß.
3. Gebundene Gewerbe
§ 103. (1) Gebundene Gewerbe (Paragraph 6, Ziffer 2,) sind
die unter den Litera a bis c angeführten Gewerbe,
deren Ausübung an den Nachweis der Befähigung
in der dort jeweils angegebenen Art gebunden
ist:
a) Zeugnis über den erfolgreichen Besuch
einer Schule, über den erfolgreichen Besuch
eines Lehrganges, über eine erfolgreich abgelegte
Prüfung, über eine fachliche Tätigkeit:
1. Chemische Laboratorien;
2. Dienstleistungen in der automatischen
Datenverarbeitung und Informationstechnik;
3. Aufstellung von Anlagen zur Erzeugung
und Verwertung künstlicher Kälte;
4. Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich
Klimaanlagen) der Oberstufe;
5. Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich
Klimaanlagen) der Unterstufe;
6. Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen
und Warmwasserbereitungsanlagen
der Oberstufe und von
Hochdruckzentralheizungsanlagen;
7. Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen
und Warmwasserbereitungsanlagen
der Unterstufe;
8. Technische Büros (Beratung, Verfassung
von Plänen und Berechnungen von
technischen Anlagen und Einrichtungen,
ferner von Maschinen und Werkzeugen)
auf den Gebieten des Maschinenbaues,
der Elektrotechnik, der technischen
Chemie, der technischen Physik, des
Berg- und Hüttenwesens, des Schiffsbaues,
der Kulturtechnik sowie auf
sonstigen bestimmten Fachgebieten;
b) Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte
Lehrabschlußprüfung, über eine erfolgreich
abgelegte sonstige Prüfung, über den erfolgreichen
Besuch einer Schule, über den erfolgreichen
Besuch eines Lehrganges, über
eine fachliche Tätigkeit:
1. Antiquitäten- und Kunstgegenständehandel;
2. Berater in Versicherungsangelegenheiten;
3. Betonwarenerzeuger;
4. Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren;
5. Blumenbinder;
6. Buch-, Kunst- und Musikalienhandel
(Handel mit vervielfältigten Schriften
und vervielfältigten bildlichen Darstellungen);
7. Buch-, Kunst- und Musikalienverlag
(Übernahme von Werken der Literatur,
bildenden Kunst und Tonkunst zur Vervielfältigung
und zum Vertrieb);
8.Ziffer 8 Chemischputzer;
9. Drucker;
10. Erzeuger von Druckformen für die
Massenherstellung von Vervielfältigungen;
11. Erzeuger kohlensäurehältiger Getränke;
12. Erzeuger von kosmetischen Artikeln
und Parfümeriewaren;
13. Erzeuger künstlicher Mineralwässer und
künstlicher Mineralwasserprodukte;
14. Erzeuger von Lebensmittelkonserven
aller Art und tiefgekühlten Lebensmitteln;
15. Erzeuger von Margarine, Pflanzenspeisefetten
und Speiseölen;
16. Färber;
17. Filmproduktion (Herstellung von zur
öffentlichen Aufführung bestimmten
Filmen);
18. Fotohandel (Handel mit Fotoartikeln
und Fotoverbrauchsmaterial);
19. Fußpfleger;
20. Futtermittelerzeuger;
21. Gablonzerwaren-Erzeuger;
22. Gärtner;
23. Gold-, Silber- und Perlensticker;
24. Handelsagenten (§ 106);
25. Handelsgewerbe (§§ 106 und 107) mit
Ausnahme der konzessionierten Handelsgewerbe,
des Antiquitäten- und
Kunstgegenständehandels (Z. 1), des
Buch-, Kunst- und Musikalienhandels
(Z. 6), des Fotohandels (Z. 18), des Betriebes
von Tankstellen (lit. c Z. 4), des
Kleinhandels mit Brennstoffen und
Brennmaterial (lit. c Z. 10), des Marktfahrergewerbes
(lit. c Z. 13), sowie der
gemäß § 105 ausgenommenen Handelsgewerbe;
26. Handschuhmacher;
27. Hohlglasveredler, einschließlich der
Glasgraveure;
28. Hörgeräteakustiker;
29. Huf- und Klauenbeschlag;
30. Kartonagewarenerzeuger;
31. Kunststoffverarbeiter;
32. Lederfärber;
33. Maschinsticker;
34. Masseure;
35. Molkereien und Käsereien;
36. Notenstecher;
37. Rauhwarenzurichter und Rauhwarenfärber;
38. Säger;
39. Schädlingsbekämpfer im Pflanzenbau
(außer mit hochgiftigen Gasen);
40. Schönheitspfleger (Kosmetiker);
41. Schriftgießer (Druckletternerzeuger);
42. Siebmacher;
43. Skierzeuger;
44. Spediteure;
45. Stempelerzeuger und Flexografen;
46. Terrazzomacher;
47. Transportagenten;
48. Verlegen, ausgenommen Verspannen
und Spalieren, von Belägen aus
Kunststoff, Gummi und Linoleum sowie
von textilen Belägen;
49. Vermögensberater;
50. Viehschneider;
51. Vulkaniseure;
52. Wärme-, Kälte- und Schallisolierer;
53. Wäschewarenerzeuger;
54. Werbeberater;
55. Werbungsmittler;
c) Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit:
1. Abdichter gegen Feuchtigkeit und
Druckwasser;
2. Abschleifen und Versiegeln von Fußböden;
3. Asphaltierer;
4. Betrieb von Tankstellen (Verkauf von
Betriebsstoffen an Kraftfahrer im Betrieb
von Zapfstellen);
5. Bürsten- und Pinselmacher;
6. Essigerzeuger;
7. Frachtenreklamation;
8. Garagierungsgewerbe (Halten von Räumen
zur Einstellung von Kraftfahrzeugen);
9. Instandsetzen von Schuhen;
10. Kleinhandel mit Brennstoffen und
Brennmaterial;
11. Korb- und Flechtwarenerzeuger;
12. Maler für Industrieerzeugnisse;
13. Marktfahrer (Fieranten);
14. Maschinstricker und Wirker;
15. Posamentierer;
16. Schirmmacher;
17. Seiler;
18. Senferzeuger;
19. Spirituosenerzeuger;
20. Steinholzleger und Spezialestrichhersteller;
21. Übernahme von Arbeiten für die Gewerbe
der Chemischputzer oder der
Färber;
22. Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne
Beistellung eines Lenkers;
23. Versicherungsmakler;
24. Wäscher und Wäschebügler;
25. Weber;
26. Wermut-, Dessert-, Schaum- und Perlweinerzeuger;
27. Zimmer- und Gebäudereiniger.
(2) Die im Abs. 1 lit. a und b jeweils angeführten
Arten des Nachweises der Befähigung
Chemischputzer;
9. Drucker;
10. Erzeuger von Druckformen für die
Massenherstellung von Vervielfältigungen;
11. Erzeuger kohlensäurehältiger Getränke;
12. Erzeuger von kosmetischen Artikeln
und Parfümeriewaren;
13. Erzeuger künstlicher Mineralwässer und
künstlicher Mineralwasserprodukte;
14. Erzeuger von Lebensmittelkonserven
aller Art und tiefgekühlten Lebensmitteln;
15. Erzeuger von Margarine, Pflanzenspeisefetten
und Speiseölen;
16. Färber;
17. Filmproduktion (Herstellung von zur
öffentlichen Aufführung bestimmten
Filmen);
18. Fotohandel (Handel mit Fotoartikeln
und Fotoverbrauchsmaterial);
19. Fußpfleger;
20. Futtermittelerzeuger;
21. Gablonzerwaren-Erzeuger;
22. Gärtner;
23. Gold-, Silber- und Perlensticker;
24. Handelsagenten (Paragraph 106,);
25. Handelsgewerbe (Paragraphen 106 und 107) mit
Ausnahme der konzessionierten Handelsgewerbe,
des Antiquitäten- und
Kunstgegenständehandels (Ziffer eins,), des
Buch-, Kunst- und Musikalienhandels
(Ziffer 6,), des Fotohandels (Ziffer 18,), des Betriebes
von Tankstellen (Litera c, Ziffer 4,), des
Kleinhandels mit Brennstoffen und
Brennmaterial (Litera c, Ziffer 10,), des Marktfahrergewerbes
(Litera c, Ziffer 13,), sowie der
gemäß Paragraph 105, ausgenommenen Handelsgewerbe;
26. Handschuhmacher;
27. Hohlglasveredler, einschließlich der
Glasgraveure;
28. Hörgeräteakustiker;
29. Huf- und Klauenbeschlag;
30. Kartonagewarenerzeuger;
31. Kunststoffverarbeiter;
32. Lederfärber;
33. Maschinsticker;
34. Masseure;
35. Molkereien und Käsereien;
36. Notenstecher;
37. Rauhwarenzurichter und Rauhwarenfärber;
38. Säger;
39. Schädlingsbekämpfer im Pflanzenbau
(außer mit hochgiftigen Gasen);
40. Schönheitspfleger (Kosmetiker);
41. Schriftgießer (Druckletternerzeuger);
42. Siebmacher;
43. Skierzeuger;
44. Spediteure;
45. Stempelerzeuger und Flexografen;
46. Terrazzomacher;
47. Transportagenten;
48. Verlegen, ausgenommen Verspannen
und Spalieren, von Belägen aus
Kunststoff, Gummi und Linoleum sowie
von textilen Belägen;
49. Vermögensberater;
50. Viehschneider;
51. Vulkaniseure;
52. Wärme-, Kälte- und Schallisolierer;
53. Wäschewarenerzeuger;
54. Werbeberater;
55. Werbungsmittler;
c) Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit:
1. Abdichter gegen Feuchtigkeit und
Druckwasser;
2. Abschleifen und Versiegeln von Fußböden;
3. Asphaltierer;
4. Betrieb von Tankstellen (Verkauf von
Betriebsstoffen an Kraftfahrer im Betrieb
von Zapfstellen);
5. Bürsten- und Pinselmacher;
6. Essigerzeuger;
7. Frachtenreklamation;
8. Garagierungsgewerbe (Halten von Räumen
zur Einstellung von Kraftfahrzeugen);
9. Instandsetzen von Schuhen;
10. Kleinhandel mit Brennstoffen und
Brennmaterial;
11. Korb- und Flechtwarenerzeuger;
12. Maler für Industrieerzeugnisse;
13. Marktfahrer (Fieranten);
14. Maschinstricker und Wirker;
15. Posamentierer;
16. Schirmmacher;
17. Seiler;
18. Senferzeuger;
19. Spirituosenerzeuger;
20. Steinholzleger und Spezialestrichhersteller;
21. Übernahme von Arbeiten für die Gewerbe
der Chemischputzer oder der
Färber;
22. Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne
Beistellung eines Lenkers;
23. Versicherungsmakler;
24. Wäscher und Wäschebügler;
25. Weber;
26. Wermut-, Dessert-, Schaum- und Perlweinerzeuger;
27. Zimmer- und Gebäudereiniger.
(2) Die im Absatz eins, Litera a und b jeweils angeführten
Arten des Nachweises der Befähigung
können in Verbindung untereinander oder
— vom Nachweis einer fachlichen Tätigkeit abgesehen
— auch für sich allein vorgeschrieben
werden (§ 22). Das Zeugnis über die erfolgreich
abgelegte Lehrabschlußprüfung und über den
erfolgreichen Besuch einer Schule (Abs. 1 lit. b)
dürfen nicht in Verbindung miteinander vorgeschrieben
werden.
§ 104. Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes
vorsieht, wird durch die Einreihung eines Gewerbes
unter die gebundenen Gewerbe der Berechtigungsumfang
von anderen gebundenen
Gewerben, von konzessionierten Gewerben und
von Handwerken nicht berührt.
§ 105. Nachstehende Handelsgewerbe sind freie
Gewerbe (§ 6 Z. 3): Kleinhandel mit Milch, Obst,
Gemüse, Butter, Eiern, Naturblumen, Christbäumen,
Devotionalien und üblichen Reiseandenken
(ausgenommen Lebensmittel sowie solche Devotionalien
und Reiseandenken aus Edelmetallen,
die der Punzierungspflicht unterliegen), den im
§ 111 Z. 2 und 3 angeführten Druckwerken,
Handel mit Altwaren, Verkauf von gebratenen
Kartoffeln und gebratenen Früchten auf der
Straße.
Befähigungsnachweis für Handelsagenten und
Handelsgewerbe
§ 106. Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe
der Handelsagenten (§ 103 Abs. 1 lit. b
Z. 24) und ein Handelsgewerbe (§ 103 Abs. 1
lit. b Z. 25) ist durch das Zeugnis über
die mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung
in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden
Lehrberuf — oder durch den
Nachweis einer schulmäßigen Ausbildung,
durch die die Lehrabschlußprüfung auf Grund
von Vorschriften gemäß dem Berufsausbildungsgesetz
ersetzt wird — sowie durch das Zeugnis
über eine fachliche Tätigkeit, die in einer mindestens
zweijährigen kaufmännischen Tätigkeit zu
bestehen hat, zu erbringen.
§ 107. (1) Wer eine Meisterprüfung oder eine
Konzessionsprüfung, bei der auch die üblicherweise
bei der Meisterprüfung verlangten kaufmännischen
Kenntnisse nachgewiesen werden
müssen, erfolgreich abgelegt hat, weist die Befähigung
zum Handel mit den in das betreffende
Gewerbe oder in ein mit diesem Gewerbe verwandtes
Handwerk oder verwandtes handwerksartiges
Gewerbe (§ 20) einschlägigen Waren sowie
mit Stoffen und Artikeln nach, die bei der Ausübung
dieser Gewerbe regelmäßig bearbeitet
oder verarbeitet werden.
(2) Die mindestens dreijährige befugte selbständige
Ausübung eines gebundenen Gewerbes
wird als Nachweis der Befähigung zum Handel
mit den in das betreffende Gewerbe einschlägigen
Waren sowie mit Stoffen und Artikeln, die bei
der Ausübung dieses Gewerbes regelmäßig bearbeitet
oder verarbeitet werden, anerkannt.
(3) Wer eine Tätigkeit, die einem konzessionierten
Gewerbe, für dessen Ausübung eine
Konzessionsprüfung im Sinne des Abs. 1 vorgesehen
ist, die einem Handwerk oder einem
gebundenen Gewerbe entspricht, auf Grund
einer auf die Ausübung des betreffenden Gewerbes
in der Form eines Industriebetriebes
lautenden Gewerbeberechtigung durch mindestens
drei Jahre ausgeübt hat, weist die Befähigung
zum Handel mit den in das betreffende
Gewerbe einschlägigen Waren sowie mit Stoffen
und Artikeln nach, die bei der Ausübung dieser
Gewerbe regelmäßig bearbeitet oder verarbeitet
werden.
(4) Personen, die den Befähigungsnachweis
gemäß Abs. 1 bis 3 für ein auf bestimmte Waren
eingeschränktes Handelsgewerbe erbracht
und dieses Handelsgewerbe durch vier Jahre
selbständig befugt ausgeübt haben, erbringen den
Befähigungsnachweis für das unbeschränkte
Handelsgewerbe.
(5) Personen, die
1. als vertretungsbefugte Mitglieder eines zur
gesetzlichen Vertretung berufenen Organes
einer in das Handelsregister eingetragenen juristischen
Person,
2. als vertretungsbefugte Gesellschafter einer Personengesellschaft
des Handelsrechtes,
3. als Arbeitnehmer einer in das Genossenschaftsregister
eingetragenen juristischen Person,
denen ein maßgebender Einfluß auf den
Geschäftsbetrieb dieser juristischen Person
zusteht, oder
4. als Prokuristen
fünf Jahre überwiegend kaufmännisch tätig
waren, erbringen den Befähigungsnachweis für
Handelsgewerbe.
4. Bestimmungen für einzelne gebundene
Gewerbe
Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich
Klimaanlagen) sowie von Zentralheizungs- und
Warmwasserbereitungsanlagen
§ 108. (1) Zur Ausübung des Gewerbes der
Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich
Klimaanlagen) der Unterstufe (§ 103 Abs. 1 lit. a
Z. 5) berechtigte Gewerbetreibende sind zur Aufstellung
von Lüftungsanlagen (einschließlich
Klimaanlagen) mit einer geförderten Luftmenge
bis einschließlich 3000 m³/h und einer Kälteleistung
bis einschließlich 10.000 kcal/h berechtigt.
(2) Zur Ausübung des Gewerbes der Aufstellung
von Niederdruckzentralheizungsanlagen und
Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe
(§ 103 Abs. 1 lit. a Z. 7) berechtigte Gewerbetreibende
sind berechtigt
können in Verbindung untereinander oder
— vom Nachweis einer fachlichen Tätigkeit abgesehen
— auch für sich allein vorgeschrieben
werden (Paragraph 22,). Das Zeugnis über die erfolgreich
abgelegte Lehrabschlußprüfung und über den
erfolgreichen Besuch einer Schule (Absatz eins, Litera b,)
dürfen nicht in Verbindung miteinander vorgeschrieben
werden.
§ 104. Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes
vorsieht, wird durch die Einreihung eines Gewerbes
unter die gebundenen Gewerbe der Berechtigungsumfang
von anderen gebundenen
Gewerben, von konzessionierten Gewerben und
von Handwerken nicht berührt.
§ 105. Nachstehende Handelsgewerbe sind freie
Gewerbe (Paragraph 6, Ziffer 3,): Kleinhandel mit Milch, Obst,
Gemüse, Butter, Eiern, Naturblumen, Christbäumen,
Devotionalien und üblichen Reiseandenken
(ausgenommen Lebensmittel sowie solche Devotionalien
und Reiseandenken aus Edelmetallen,
die der Punzierungspflicht unterliegen), den im
§ 111 Ziffer 2 und 3 angeführten Druckwerken,
Handel mit Altwaren, Verkauf von gebratenen
Kartoffeln und gebratenen Früchten auf der
Straße.
Befähigungsnachweis für Handelsagenten und
Handelsgewerbe
§ 106. Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe
der Handelsagenten (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b,
Z. 24) und ein Handelsgewerbe (Paragraph 103, Absatz eins,
lit. b Ziffer 25,) ist durch das Zeugnis über
die mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung
in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden
Lehrberuf — oder durch den
Nachweis einer schulmäßigen Ausbildung,
durch die die Lehrabschlußprüfung auf Grund
von Vorschriften gemäß dem Berufsausbildungsgesetz
ersetzt wird — sowie durch das Zeugnis
über eine fachliche Tätigkeit, die in einer mindestens
zweijährigen kaufmännischen Tätigkeit zu
bestehen hat, zu erbringen.
§ 107. (1) Wer eine Meisterprüfung oder eine
Konzessionsprüfung, bei der auch die üblicherweise
bei der Meisterprüfung verlangten kaufmännischen
Kenntnisse nachgewiesen werden
müssen, erfolgreich abgelegt hat, weist die Befähigung
zum Handel mit den in das betreffende
Gewerbe oder in ein mit diesem Gewerbe verwandtes
Handwerk oder verwandtes handwerksartiges
Gewerbe (Paragraph 20,) einschlägigen Waren sowie
mit Stoffen und Artikeln nach, die bei der Ausübung
dieser Gewerbe regelmäßig bearbeitet
oder verarbeitet werden.
(2) Die mindestens dreijährige befugte selbständige
Ausübung eines gebundenen Gewerbes
wird als Nachweis der Befähigung zum Handel
mit den in das betreffende Gewerbe einschlägigen
Waren sowie mit Stoffen und Artikeln, die bei
der Ausübung dieses Gewerbes regelmäßig bearbeitet
oder verarbeitet werden, anerkannt.
(3) Wer eine Tätigkeit, die einem konzessionierten
Gewerbe, für dessen Ausübung eine
Konzessionsprüfung im Sinne des Absatz eins, vorgesehen
ist, die einem Handwerk oder einem
gebundenen Gewerbe entspricht, auf Grund
einer auf die Ausübung des betreffenden Gewerbes
in der Form eines Industriebetriebes
lautenden Gewerbeberechtigung durch mindestens
drei Jahre ausgeübt hat, weist die Befähigung
zum Handel mit den in das betreffende
Gewerbe einschlägigen Waren sowie mit Stoffen
und Artikeln nach, die bei der Ausübung dieser
Gewerbe regelmäßig bearbeitet oder verarbeitet
werden.
(4) Personen, die den Befähigungsnachweis
gemäß Absatz eins bis 3 für ein auf bestimmte Waren
eingeschränktes Handelsgewerbe erbracht
und dieses Handelsgewerbe durch vier Jahre
selbständig befugt ausgeübt haben, erbringen den
Befähigungsnachweis für das unbeschränkte
Handelsgewerbe.
(5) Personen, die
1. als vertretungsbefugte Mitglieder eines zur
gesetzlichen Vertretung berufenen Organes
einer in das Handelsregister eingetragenen juristischen
Person,
2. als vertretungsbefugte Gesellschafter einer Personengesellschaft
des Handelsrechtes,
3. als Arbeitnehmer einer in das Genossenschaftsregister
eingetragenen juristischen Person,
denen ein maßgebender Einfluß auf den
Geschäftsbetrieb dieser juristischen Person
zusteht, oder
4. als Prokuristen
fünf Jahre überwiegend kaufmännisch tätig
waren, erbringen den Befähigungsnachweis für
Handelsgewerbe.
4. Bestimmungen für einzelne gebundene
Gewerbe
Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich
Klimaanlagen) sowie von Zentralheizungs- und
Warmwasserbereitungsanlagen
§ 108. (1) Zur Ausübung des Gewerbes der
Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich
Klimaanlagen) der Unterstufe (Paragraph 103, Absatz eins, Litera a,
Z. 5) berechtigte Gewerbetreibende sind zur Aufstellung
von Lüftungsanlagen (einschließlich
Klimaanlagen) mit einer geförderten Luftmenge
bis einschließlich 3000 m³/h und einer Kälteleistung
bis einschließlich 10.000 kcal/h berechtigt.
(2) Zur Ausübung des Gewerbes der Aufstellung
von Niederdruckzentralheizungsanlagen und
Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe
(Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 7,) berechtigte Gewerbetreibende
sind berechtigt
1.Ziffer eins zur Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen
mit einer Leistung bis einschließlich
70.000 kcal/h ausschließlich des Anschlusses
dieser Anlagen an Hochdruckzentralheizungsanlagen
und
2. zur Aufstellung von Warmwasserbereitungsanlagen
mit einer Leistung bis einschließlich
35.000 kcal/h.
(3) Niederdruckzentralheizungsanlagen sind
Anlagen, bei denen der Dampfdruck 0,5 atü
nicht übersteigt. Hochdruckzentralheizungsanlagen
sind Anlagen, bei denen der Dampfdruck
0,5 atü übersteigt,
(4) Zur Ausübung eines Gewerbes gemäß § 103
Abs. 1 lit. a Z. 4 und 6 (Aufstellung der dort
genannten Anlagen) berechtigte Gewerbetreibende
sind zur Aufstellung dieser Anlagen ohne
Beschränkung der Leistung gemäß Abs. 1 und 2
berechtigt.
Antiquitäten- und Kunstgegenständehandel
§ 109. Händler mit Antiquitäten und Kunstgegenständen
(§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 1) sind verpflichtet,
1. über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus
auch den Sicherheitsbehörden während der
Geschäftsstunden die Nachschau in den
Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel
vorzulegen, Einsicht in die Geschäftsbücher zu
gewähren und die für die Überprüfung notwendigen
Auskünfte, insbesondere über die
Herkunft der Waren, zu erteilen;
2. die ihnen zugekommenen Mitteilungen über
verlorene, vergessene, zurückgelassene oder
dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene
Gegenstände geordnet und nachschaubereit
aufzubewahren.
Blumenbinder
§ 110. Blumenbinder (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 5)
sind auch zum Handel mit Blumen berechtigt.
Buch-, Kunst- und Musikalienhandel
§ 111. Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 103
Abs. 1 lit. b Z. 6 ist unbeschadet der Rechte der
Buchhändler
1. der Handel mit Briefmarken für Sammelzwecke;
2. der Handel mit vervielfältigten Schriften und
vervielfältigten bildlichen Darstellungen, die
im Verkehr oder im häuslichen, gesellschaftlichen
oder religiösen Leben oder bei der
Erwerbstätigkeit ausschließlich als Hilfsmittel
dienen;
3. der Kleinhandel mit Sonderheften von Zeitschriften
und Saisonmodeheften, soweit dieser
nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z. 18 vom Anwendungsbereich
dieses Bundesgesetzes ausgenommen
ist, ferner mit sogenannten Magazinen
und mit Kurzheften erzählenden Inhaltes, in
einem Umfang bis zu drei Druckbogen;
4. der Kleinhandel mit Bilderbüchern und Märchenbüchern
für Kinder.
Drucker
§ 112. (1) Drucker (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 9)
sind zur Satzherstellung nach allen Verfahren
und zur Vervielfältigung von Schriften und bildlichen
Darstellungen in einem zur Massenherstellung
geeigneten Verfahren berechtigt.
(2) Drucker sind auch zum Verlag und zum
Verkauf von Schriften und bildlichen Darstellungen
sowie zum Verkauf von Satzerzeugnissen
aller Art berechtigt, die sie mit eigenen Betriebsmitteln
und auf eigene Rechnung herstellen.
(3) Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 103
Abs. 1 lit. b Z. 9 ist unbeschadet der Rechte der
Drucker
1. die Spielkartenerzeugung;
2. das Bedrucken von Webwaren, Strick- und
Wirkwaren, Tapeten, Glaswaren, Metallen,
Gummiwaren und Kunststoffen.
Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung
von Vervielfältigungen
§ 113. Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 103
Abs. 1 lit. b Z. 10 ist unbeschadet der Rechte
der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung
von Vervielfältigungen die Erzeugung
von Trockenbügelstempeln und Trockenbügeletiketten
sowie die Erzeugung von Druckformen
für das Bedrucken der im § 112 Abs. 3 Z. 2 genannten
Erzeugnisse.
Handelsgewerbe
§ 114. Gewerbetreibende, die zur Ausübung
eines Handelsgewerbes (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 25)
berechtigt sind, sind auch
1. zum Betrieb von Tankstellen (§ 103 Abs. 1
lit. c Z. 4),
2. zur Ausübung des Kleinhandels mit Brennstoffen
und Brennmaterial (§ 103 Abs. 1 lit. c
Z. 10) und
3. zur Ausübung eines freien Handelsgewerbes
gemäß § 105
berechtigt, sofern ihre Gewerbeberechtigung nicht
eine Einschränkung aufweist, die die Ausübung
des betreffenden in Z. 1 bis 3 genannten Handelsgewerbes
ausschließt.
Handelsagenten
§ 115. (1) Gegenstand des Gewerbes der
Handelsagenten (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 24) ist
das Vermitteln oder das Abschließen von Waren-
zur Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen
mit einer Leistung bis einschließlich
70.000 kcal/h ausschließlich des Anschlusses
dieser Anlagen an Hochdruckzentralheizungsanlagen
und
2. zur Aufstellung von Warmwasserbereitungsanlagen
mit einer Leistung bis einschließlich
35.000 kcal/h.
(3) Niederdruckzentralheizungsanlagen sind
Anlagen, bei denen der Dampfdruck 0,5 atü
nicht übersteigt. Hochdruckzentralheizungsanlagen
sind Anlagen, bei denen der Dampfdruck
0,5 atü übersteigt,
(4) Zur Ausübung eines Gewerbes gemäß Paragraph 103,
Abs. 1 Litera a, Ziffer 4 und 6 (Aufstellung der dort
genannten Anlagen) berechtigte Gewerbetreibende
sind zur Aufstellung dieser Anlagen ohne
Beschränkung der Leistung gemäß Absatz eins und 2
berechtigt.
Antiquitäten- und Kunstgegenständehandel
§ 109. Händler mit Antiquitäten und Kunstgegenständen
(Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins,) sind verpflichtet,
1. über die Auskunftspflicht des Paragraph 338, hinaus
auch den Sicherheitsbehörden während der
Geschäftsstunden die Nachschau in den
Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel
vorzulegen, Einsicht in die Geschäftsbücher zu
gewähren und die für die Überprüfung notwendigen
Auskünfte, insbesondere über die
Herkunft der Waren, zu erteilen;
2. die ihnen zugekommenen Mitteilungen über
verlorene, vergessene, zurückgelassene oder
dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene
Gegenstände geordnet und nachschaubereit
aufzubewahren.
Blumenbinder
§ 110. Blumenbinder (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 5,)
sind auch zum Handel mit Blumen berechtigt.
Buch-, Kunst- und Musikalienhandel
§ 111. Kein gebundenes Gewerbe gemäß Paragraph 103,
Abs. 1 Litera b, Ziffer 6, ist unbeschadet der Rechte der
Buchhändler
1. der Handel mit Briefmarken für Sammelzwecke;
2. der Handel mit vervielfältigten Schriften und
vervielfältigten bildlichen Darstellungen, die
im Verkehr oder im häuslichen, gesellschaftlichen
oder religiösen Leben oder bei der
Erwerbstätigkeit ausschließlich als Hilfsmittel
dienen;
3. der Kleinhandel mit Sonderheften von Zeitschriften
und Saisonmodeheften, soweit dieser
nicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, vom Anwendungsbereich
dieses Bundesgesetzes ausgenommen
ist, ferner mit sogenannten Magazinen
und mit Kurzheften erzählenden Inhaltes, in
einem Umfang bis zu drei Druckbogen;
4. der Kleinhandel mit Bilderbüchern und Märchenbüchern
für Kinder.
Drucker
§ 112. (1) Drucker (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 9,)
sind zur Satzherstellung nach allen Verfahren
und zur Vervielfältigung von Schriften und bildlichen
Darstellungen in einem zur Massenherstellung
geeigneten Verfahren berechtigt.
(2) Drucker sind auch zum Verlag und zum
Verkauf von Schriften und bildlichen Darstellungen
sowie zum Verkauf von Satzerzeugnissen
aller Art berechtigt, die sie mit eigenen Betriebsmitteln
und auf eigene Rechnung herstellen.
(3) Kein gebundenes Gewerbe gemäß Paragraph 103,
Abs. 1 Litera b, Ziffer 9, ist unbeschadet der Rechte der
Drucker
1. die Spielkartenerzeugung;
2. das Bedrucken von Webwaren, Strick- und
Wirkwaren, Tapeten, Glaswaren, Metallen,
Gummiwaren und Kunststoffen.
Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung
von Vervielfältigungen
§ 113. Kein gebundenes Gewerbe gemäß Paragraph 103,
Abs. 1 Litera b, Ziffer 10, ist unbeschadet der Rechte
der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung
von Vervielfältigungen die Erzeugung
von Trockenbügelstempeln und Trockenbügeletiketten
sowie die Erzeugung von Druckformen
für das Bedrucken der im Paragraph 112, Absatz 3, Ziffer 2, genannten
Erzeugnisse.
Handelsgewerbe
§ 114. Gewerbetreibende, die zur Ausübung
eines Handelsgewerbes (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25,)
berechtigt sind, sind auch
1. zum Betrieb von Tankstellen (Paragraph 103, Absatz eins,
lit. c Ziffer 4,),
2. zur Ausübung des Kleinhandels mit Brennstoffen
und Brennmaterial (Paragraph 103, Absatz eins, Litera c,
Z. 10) und
3. zur Ausübung eines freien Handelsgewerbes
gemäß Paragraph 105,
berechtigt, sofern ihre Gewerbeberechtigung nicht
eine Einschränkung aufweist, die die Ausübung
des betreffenden in Ziffer eins bis 3 genannten Handelsgewerbes
ausschließt.
Handelsagenten
§ 115. (1) Gegenstand des Gewerbes der
Handelsagenten (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 24,) ist
das Vermitteln oder das Abschließen von Waren-
handelsgeschäften in fremdem Namen und für
fremde Rechnung für Personen, die Waren der
angebotenen Art zur Ausübung ihrer selbständigen
Erwerbstätigkeit benötigen, ohne Rücksicht
darauf, ob das Vermitteln oder Abschließen im
Rahmen einer ständigen Betrauung oder auf
Grund einzelner Aufträge ausgeübt wird.
(2) Der Handelsagent ist auch zum Vermitteln
oder zum Abschließen von Rechtsgeschäften in
fremdem Namen und für fremde Rechnung über
Arbeiten berechtigt, wenn dieses Vermitteln oder
Abschließen in unmittelbarem Zusammenhang
mit dem Vermitteln oder Abschließen eines
Warenhandelsgeschäftes im Sinne des Abs. 1 steht.
(3) Der Handelsagent ist berechtigt, Personen,
die Waren der angebotenen Art zur Ausübung
ihrer selbständigen Erwerbstätigkeiten benötigen,
aufzusuchen, um Bestellungen auf diese Waren
zu sammeln. Das Aufsuchen von Privatpersonen
(§ 57 Abs. 1) zum Zwecke des Sammeins von
Bestellungen ist hingegen verboten.
(4) Der Handelsagent darf beim Aufsuchen
von Personen zum Zwecke des Sammeins von
Bestellungen nur Warenmuster mit sich führen.
Lebensmittelhändler
§ 116. (1) Den Gewerbetreibenden, die zur
Ausübung des Kleinhandels mit Lebensmitteln
berechtigt sind, stehen im Rahmen ihrer
Gewerbeberechtigung auch folgende Rechte zu:
1. die Zubereitung und in den dem Verkauf gewidmeten
Räumen die Verabreichung von
Fleisch, Fleischwaren, Fisch, Geflügel, belegten
Brötchen, Brotaufstrich, Fleisch- und Wurstsalaten,
Fleisch- und Wurstmayonnaisen und
üblichen kalten Beigaben, wie Essiggemüse,
Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck;
2. der Verkauf von warmen oder angerichteten
kalten Speisen im Umfange der Z. 1;
3. die Zubereitung von Obst- und Gemüsesäften;
4. in den dem Verkauf gewidmeten Räumen der
Ausschank von Milch, Milchmischgetränken,
anderen nichtalkoholischen kalten Getränken
und Flaschenbier sowie die Verabreichung von
vorverpackt angeliefertem Speiseeis.
(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1
muß der Charakter des Betriebes als Handelsbetrieb
gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine
zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.
(3) Für die zum Kleinhandel mit Milch, Obst,
Gemüse und Butter berechtigten Gewerbetreibenden
(§ 105) gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.
Spediteure
§ 117. Den Spediteuren (§ 103 Abs. 1 lit. b
Z. 44) stehen auch folgende Rechte zu:
1. die Beförderung von Gütern zu und von der
Station eines Eisenbahn-, Schiffahrts- oder
Luftverkehrsunternehmens oder zu und von
den Lagern und Sammelstellen des Spediteurs,
wenn der Spediteur die Güter mit Frachtbrief
einem solchen Unternehmen im eigenen
Namen zur Beförderung zu übergeben hat
oder im Frachtbrief als Empfänger der Güter
angegeben ist oder vom im Frachtbrief angegegebenen
Empfänger mit der Abholung der
Güter von der Station eines solchen Unternehmens
beauftragt worden ist;
2. die Geltendmachung von Forderungen an
Transportunternehmen aus dem Frachtengeschäft
(Frachtenreklamation) hinsichtlich der
Güter, deren Beförderung der Spediteur besorgt
hat;
3. die Ausübung jener Tätigkeiten, zu deren Ausübung
die Transportagenten (§ 103 Abs. 1 lit. b
Z. 47) berechtigt sind.
Garagierungsgewerbe
§ 118. Keiner besonderen Gewerbeberechtigung
für das Garagierungsgewerbe (§ 103 Abs. 1
lit. c Z. 8) bedarf es, wenn Kraftfahrzeuge in
Betrieben von Gewerbetreibenden, die zur Erzeugung,
Instandsetzung, Belehnung von oder
zum Handel mit Kraftfahrzeugen berechtigt sind,
nur während einer für die eigentlichen Betriebszwecke
erforderlichen Zeit eingestellt oder auf
Grund eines Zurückbehaltungsrechtes, das aus
geschuldeten Beträgen für wesentliche Aufwendungen
abgeleitet wird, verwahrt werden und
während dieser Zeit außer Betrieb stehen.
Tankstellen
§ 119. (1) Zum Betrieb von Tankstellen berechtigte
Gewerbetreibende (§ 103 Abs. 1 lit. c
Z. 4) sind, unbeschadet der Bestimmungen des
§ 34, zur Verrichtung der beim Betrieb von
Zapfstellen üblichen Tätigkeiten für Kraftfahrer,
wie zum Abschmieren, Ölwechsel, zur Batteriepflege,
zum Nachfüllen von Luft, Waschen des
Kraftfahrzeuges und dgl., berechtigt.
(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden
sind auch zum Kleinhandel mit Heizölen,
Kraftfahrzeugersatzteilen und Kraftfahrzeugzubehör,
soweit diese Ersatzteile und dieses Zubehör
für die Erhaltung oder Wiederherstellung
der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder
für die Verkehrssicherheit notwendig sind, Kraftfahrzeugpflegemitteln,
Toiletteartikeln, Straßenkarten,
Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten
und üblichen Reiseandenken (§ 105) berechtigt.
(3) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 2
muß der Charakter des Betriebes als Tankstelle
gewahrt bleiben, und es dürfen hiefür weder
handelsgeschäften in fremdem Namen und für
fremde Rechnung für Personen, die Waren der
angebotenen Art zur Ausübung ihrer selbständigen
Erwerbstätigkeit benötigen, ohne Rücksicht
darauf, ob das Vermitteln oder Abschließen im
Rahmen einer ständigen Betrauung oder auf
Grund einzelner Aufträge ausgeübt wird.
(2) Der Handelsagent ist auch zum Vermitteln
oder zum Abschließen von Rechtsgeschäften in
fremdem Namen und für fremde Rechnung über
Arbeiten berechtigt, wenn dieses Vermitteln oder
Abschließen in unmittelbarem Zusammenhang
mit dem Vermitteln oder Abschließen eines
Warenhandelsgeschäftes im Sinne des Absatz eins, steht.
(3) Der Handelsagent ist berechtigt, Personen,
die Waren der angebotenen Art zur Ausübung
ihrer selbständigen Erwerbstätigkeiten benötigen,
aufzusuchen, um Bestellungen auf diese Waren
zu sammeln. Das Aufsuchen von Privatpersonen
(Paragraph 57, Absatz eins,) zum Zwecke des Sammeins von
Bestellungen ist hingegen verboten.
(4) Der Handelsagent darf beim Aufsuchen
von Personen zum Zwecke des Sammeins von
Bestellungen nur Warenmuster mit sich führen.
Lebensmittelhändler
§ 116. (1) Den Gewerbetreibenden, die zur
Ausübung des Kleinhandels mit Lebensmitteln
berechtigt sind, stehen im Rahmen ihrer
Gewerbeberechtigung auch folgende Rechte zu:
1. die Zubereitung und in den dem Verkauf gewidmeten
Räumen die Verabreichung von
Fleisch, Fleischwaren, Fisch, Geflügel, belegten
Brötchen, Brotaufstrich, Fleisch- und Wurstsalaten,
Fleisch- und Wurstmayonnaisen und
üblichen kalten Beigaben, wie Essiggemüse,
Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck;
2. der Verkauf von warmen oder angerichteten
kalten Speisen im Umfange der Ziffer eins ;,
3. die Zubereitung von Obst- und Gemüsesäften;
4. in den dem Verkauf gewidmeten Räumen der
Ausschank von Milch, Milchmischgetränken,
anderen nichtalkoholischen kalten Getränken
und Flaschenbier sowie die Verabreichung von
vorverpackt angeliefertem Speiseeis.
(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins,
muß der Charakter des Betriebes als Handelsbetrieb
gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine
zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.
(3) Für die zum Kleinhandel mit Milch, Obst,
Gemüse und Butter berechtigten Gewerbetreibenden
(Paragraph 105,) gelten die Absatz eins und 2 sinngemäß.
Spediteure
§ 117. Den Spediteuren (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b,
Z. 44) stehen auch folgende Rechte zu:
1. die Beförderung von Gütern zu und von der
Station eines Eisenbahn-, Schiffahrts- oder
Luftverkehrsunternehmens oder zu und von
den Lagern und Sammelstellen des Spediteurs,
wenn der Spediteur die Güter mit Frachtbrief
einem solchen Unternehmen im eigenen
Namen zur Beförderung zu übergeben hat
oder im Frachtbrief als Empfänger der Güter
angegeben ist oder vom im Frachtbrief angegegebenen
Empfänger mit der Abholung der
Güter von der Station eines solchen Unternehmens
beauftragt worden ist;
2. die Geltendmachung von Forderungen an
Transportunternehmen aus dem Frachtengeschäft
(Frachtenreklamation) hinsichtlich der
Güter, deren Beförderung der Spediteur besorgt
hat;
3. die Ausübung jener Tätigkeiten, zu deren Ausübung
die Transportagenten (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b,
Z. 47) berechtigt sind.
Garagierungsgewerbe
§ 118. Keiner besonderen Gewerbeberechtigung
für das Garagierungsgewerbe (Paragraph 103, Absatz eins,
lit. c Ziffer 8,) bedarf es, wenn Kraftfahrzeuge in
Betrieben von Gewerbetreibenden, die zur Erzeugung,
Instandsetzung, Belehnung von oder
zum Handel mit Kraftfahrzeugen berechtigt sind,
nur während einer für die eigentlichen Betriebszwecke
erforderlichen Zeit eingestellt oder auf
Grund eines Zurückbehaltungsrechtes, das aus
geschuldeten Beträgen für wesentliche Aufwendungen
abgeleitet wird, verwahrt werden und
während dieser Zeit außer Betrieb stehen.
Tankstellen
§ 119. (1) Zum Betrieb von Tankstellen berechtigte
Gewerbetreibende (Paragraph 103, Absatz eins, Litera c,
Z. 4) sind, unbeschadet der Bestimmungen des
§ 34, zur Verrichtung der beim Betrieb von
Zapfstellen üblichen Tätigkeiten für Kraftfahrer,
wie zum Abschmieren, Ölwechsel, zur Batteriepflege,
zum Nachfüllen von Luft, Waschen des
Kraftfahrzeuges und dgl., berechtigt.
(2) Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden
sind auch zum Kleinhandel mit Heizölen,
Kraftfahrzeugersatzteilen und Kraftfahrzeugzubehör,
soweit diese Ersatzteile und dieses Zubehör
für die Erhaltung oder Wiederherstellung
der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder
für die Verkehrssicherheit notwendig sind, Kraftfahrzeugpflegemitteln,
Toiletteartikeln, Straßenkarten,
Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten
und üblichen Reiseandenken (Paragraph 105,) berechtigt.
(3) Bei Ausübung der Rechte gemäß Absatz 2,
muß der Charakter des Betriebes als Tankstelle
gewahrt bleiben, und es dürfen hiefür weder
zusätzliche Hilfskräfte noch ausschließlich diesem
Verkauf dienende Räume verwendet werden.
Dies gilt jedoch nicht für die Ausübung des
Kleinhandels mit Heizölen.
Versicherungsmakler
§ 120. Versicherungsmakler (§ 103 Abs. 1 lit. c
Z. 23) sind auch berechtigt, ihre Auftraggeber
über die für sie vermittelten oder in ihrem
Namen und auf ihre Rechnung abgeschlossenen
Versicherungsverträge zu beraten.
Viehschneider
§ 121. (1) Viehschneider (§ 103 Abs. 1 lit. b
Z. 50) haben die für die Ausübung ihrer Tätigkeit
erforderlichen Geräte in tadellosem Zustand
zu erhalten und einen entsprechenden Vorrat an
Desinfektionsmitteln mit sich zu führen.
(2) Unmittelbar vor und nach jedem Viehschnitt
sind die Geräte und Kleider, das Schuhwerk
sowie die Hände der bei der Verrichtung
Beschäftigten zu reinigen und entsprechend zu
desinfizieren. Vorher darf ein anderes Gehöft
oder ein anderer Ort nicht betreten werden.
5. Bestimmungen für einzelne freie Gewerbe
Altwarenhandel
§ 122. (1) Die gleichzeitige Ausübung des Altwarenhandels
mit dem konzessionierten Gewerbe
des Handels mit Waffen (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. b
oder Z. 2 lit. b) ist verboten.
(2) Die Bestimmungen des § 109 über die
Pflichten der Händler mit Antiquitäten und
Kunstgegenständen gelten sinngemäß auch für
Altwarenhändler.
Theaterkartenbüros
§ 123. (1) Der Landeshauptmann kann durch
Verordnung einen Höchsttarif erlassen, in
dem die Höhe einer angemessenen Vergütung
für den Verkauf oder die Vermittlung des Verkaufes
von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen
oder Schaustellungen aller Art, wie
Theater- und Konzertaufführungen, Gesangsvorträge,
Belustigungen, Ausstellungen und dgl., in
Verhältnissätzen der Kassenpreise festzulegen ist.
Diese Verhältnissätze, die nach objektiven Merkmalen
abzustufen sind, dürfen ausschließlich der
Umsatzsteuer höchstens 20% des Kassenpreises
betragen.
(2) Als Kassenpreis gilt der Eintrittspreis zuzüglich
aller von jedem Käufer bei dem unmittelbaren
Einkauf dem Unternehmer der
öffentlichen Vorführung oder Schaustellung zu
entrichtenden sonstigen Beträge.
(3) Vor Festlegung des Höchsttarifes sind die
zuständige Allgemeine Fachgruppe des Fremdenverkehrs,
die zuständige Fachgruppe der Reisebüros
und die zuständige Kammer für Arbeiter
und Angestellte zu hören.
(4) Der zum Verkauf oder zur Vermittlung
des Verkaufes von Eintrittskarten im Sinne des
Abs. 1 berechtigte Gewerbetreibende hat den
geltenden Höchsttarif in den für den Verkehr
mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich
zu machen.
§ 124. (1) Für den Verkauf oder die Vermittlung
des Verkaufes von Eintrittskarten für
öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen
aller Art darf keine höhere als die im Höchsttarif
(§ 123 Abs. 1) festgelegte Vergütung verlangt
oder angenommen werden.
(2) Wenn die Besorgung oder Vermittlung
von Eintrittskarten übernommen, aber nicht ausgeführt
wird, so darf hiefür keine Vergütung
verlangt oder angenommen werden.
(3) Der Ersatz von Barauslagen, wie Spesen
für Telegramme und Ferngespräche, fällt nicht
unter die Verbote der Abs. 1 und 2.
§ 125. Beim Verkauf oder bei der Vermittlung
des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche
Vorführungen oder Schaustellungen aller Art im
Sinne des § 123 Abs. 1 dürfen nur Eintrittskarten,
die mit dem Aufdruck oder der handschriftlichen
Angabe des Kassenpreises (§ 123 Abs. 2)
versehen sind, abgegeben werden; auf den Anweisungen
muß der Kassenpreis ersichtlich sein.
§ 126. Beim Verkauf oder bei der Vermittlung
des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche
Vorführungen oder Schaustellungen aller Art im
Sinne des § 123 Abs. 1 ist es verboten, Eintrittskarten
oder Anweisungen an Personen abzugeben,
von denen bei Anwendung der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmannes bekannt sein muß,
daß sie die Karten oder Anweisungen nur zur
geschäftlichen Weiterverwertung erwerben wollen;
die übliche Abgabe an gleichartige Unternehmen,
Reisebüros und dgl. ist jedoch gestattet.
§ 127. Der zum Verkauf oder zur Vermittlung
des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche
Vorführungen oder Schaustellungen aller
Art im Sinne des § 123 Abs. 1 berechtigte
Gewerbetreibende darf aus Anlaß des Kartenbezuges
oder der Kartenvermittlung nur mit
dem Unternehmer der öffentlichen Vorführung
oder Schaustellung selbst, aber nicht mit dessen
Arbeitnehmern in geschäftlichen Verkehr treten,
es sei denn, daß diese hiezu ausdrücklich
bevollmächtigt sind; insbesondere ist es verboten,
jenen Arbeitnehmern unmittelbar oder mittelbar
eine Vergütung anzubieten oder zu leisten. Es
darf jedoch eine an den Unternehmer abzu-
zusätzliche Hilfskräfte noch ausschließlich diesem
Verkauf dienende Räume verwendet werden.
Dies gilt jedoch nicht für die Ausübung des
Kleinhandels mit Heizölen.
Versicherungsmakler
§ 120. Versicherungsmakler (Paragraph 103, Absatz eins, Litera c,
Z. 23) sind auch berechtigt, ihre Auftraggeber
über die für sie vermittelten oder in ihrem
Namen und auf ihre Rechnung abgeschlossenen
Versicherungsverträge zu beraten.
Viehschneider
§ 121. (1) Viehschneider (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b,
Z. 50) haben die für die Ausübung ihrer Tätigkeit
erforderlichen Geräte in tadellosem Zustand
zu erhalten und einen entsprechenden Vorrat an
Desinfektionsmitteln mit sich zu führen.
(2) Unmittelbar vor und nach jedem Viehschnitt
sind die Geräte und Kleider, das Schuhwerk
sowie die Hände der bei der Verrichtung
Beschäftigten zu reinigen und entsprechend zu
desinfizieren. Vorher darf ein anderes Gehöft
oder ein anderer Ort nicht betreten werden.
5. Bestimmungen für einzelne freie Gewerbe
Altwarenhandel
§ 122. (1) Die gleichzeitige Ausübung des Altwarenhandels
mit dem konzessionierten Gewerbe
des Handels mit Waffen (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,
oder Ziffer 2, Litera b,) ist verboten.
(2) Die Bestimmungen des Paragraph 109, über die
Pflichten der Händler mit Antiquitäten und
Kunstgegenständen gelten sinngemäß auch für
Altwarenhändler.
Theaterkartenbüros
§ 123. (1) Der Landeshauptmann kann durch
Verordnung einen Höchsttarif erlassen, in
dem die Höhe einer angemessenen Vergütung
für den Verkauf oder die Vermittlung des Verkaufes
von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen
oder Schaustellungen aller Art, wie
Theater- und Konzertaufführungen, Gesangsvorträge,
Belustigungen, Ausstellungen und dgl., in
Verhältnissätzen der Kassenpreise festzulegen ist.
Diese Verhältnissätze, die nach objektiven Merkmalen
abzustufen sind, dürfen ausschließlich der
Umsatzsteuer höchstens 20% des Kassenpreises
betragen.
(2) Als Kassenpreis gilt der Eintrittspreis zuzüglich
aller von jedem Käufer bei dem unmittelbaren
Einkauf dem Unternehmer der
öffentlichen Vorführung oder Schaustellung zu
entrichtenden sonstigen Beträge.
(3) Vor Festlegung des Höchsttarifes sind die
zuständige Allgemeine Fachgruppe des Fremdenverkehrs,
die zuständige Fachgruppe der Reisebüros
und die zuständige Kammer für Arbeiter
und Angestellte zu hören.
(4) Der zum Verkauf oder zur Vermittlung
des Verkaufes von Eintrittskarten im Sinne des
Abs. 1 berechtigte Gewerbetreibende hat den
geltenden Höchsttarif in den für den Verkehr
mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich
zu machen.
§ 124. (1) Für den Verkauf oder die Vermittlung
des Verkaufes von Eintrittskarten für
öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen
aller Art darf keine höhere als die im Höchsttarif
(Paragraph 123, Absatz eins,) festgelegte Vergütung verlangt
oder angenommen werden.
(2) Wenn die Besorgung oder Vermittlung
von Eintrittskarten übernommen, aber nicht ausgeführt
wird, so darf hiefür keine Vergütung
verlangt oder angenommen werden.
(3) Der Ersatz von Barauslagen, wie Spesen
für Telegramme und Ferngespräche, fällt nicht
unter die Verbote der Absatz eins und 2.
§ 125. Beim Verkauf oder bei der Vermittlung
des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche
Vorführungen oder Schaustellungen aller Art im
Sinne des Paragraph 123, Absatz eins, dürfen nur Eintrittskarten,
die mit dem Aufdruck oder der handschriftlichen
Angabe des Kassenpreises (Paragraph 123, Absatz 2,)
versehen sind, abgegeben werden; auf den Anweisungen
muß der Kassenpreis ersichtlich sein.
§ 126. Beim Verkauf oder bei der Vermittlung
des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche
Vorführungen oder Schaustellungen aller Art im
Sinne des Paragraph 123, Absatz eins, ist es verboten, Eintrittskarten
oder Anweisungen an Personen abzugeben,
von denen bei Anwendung der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmannes bekannt sein muß,
daß sie die Karten oder Anweisungen nur zur
geschäftlichen Weiterverwertung erwerben wollen;
die übliche Abgabe an gleichartige Unternehmen,
Reisebüros und dgl. ist jedoch gestattet.
§ 127. Der zum Verkauf oder zur Vermittlung
des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche
Vorführungen oder Schaustellungen aller
Art im Sinne des Paragraph 123, Absatz eins, berechtigte
Gewerbetreibende darf aus Anlaß des Kartenbezuges
oder der Kartenvermittlung nur mit
dem Unternehmer der öffentlichen Vorführung
oder Schaustellung selbst, aber nicht mit dessen
Arbeitnehmern in geschäftlichen Verkehr treten,
es sei denn, daß diese hiezu ausdrücklich
bevollmächtigt sind; insbesondere ist es verboten,
jenen Arbeitnehmern unmittelbar oder mittelbar
eine Vergütung anzubieten oder zu leisten. Es
darf jedoch eine an den Unternehmer abzu-
führende Leistung zugunsten der Arbeitnehmer
ausbedungen werden.
Verabreichung von Speisen und Ausschank von
Getränken auf der Straße oder bei Veranstaltungen
im Freien
§ 128. (1) Gewerbetreibende, die zur Verabreichung
von Fleisch, Fleischwaren, Fisch,
Geflügel, Pommes frites, belegten Brötchen,
Brotaufstrich, Fleisch- und Wurstsalaten, Fleisch-
und Wurstmayonnaisen und üblichen kalten
Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf,
Kren, Brot und Gebäck, sowie von vorverpackt
angeliefertem Speiseeis auf der Straße oder bei
Veranstaltungen im Freien, wenn vom Gewerbetreibenden
keine Tische oder Sitzgelegenheiten
bereitgehalten werden, berechtigt sind, sind auch
zum Verkauf von warmen oder angerichteten
kalten Speisen in diesem Umfange berechtigt.
Weiters sind sie auch zum Verkauf von handelsüblich
verpackten Lebensmitteln, die ohne Zubereitung
zum Verzehren geeignet sind, sowie
von Brot und Gebäck berechtigt.
(2) Gewerbetreibende, die zum Ausschank von
Milch, Milchmischgetränken, anderen nichtalkoholischen
kalten Getränken und Flaschenbier auf
der Straße oder bei Veranstaltungen im Freien,
wenn vom Gewerbetreibenden keine Tische und
Sitzgelegenheiten bereitgehalten werden, berechtigt
sind, sind auch berechtigt, diese Getränke
sowohl in handelsüblich verschlossenen als auch
in unverschlossenen Gefäßen zu verkaufen.
(3) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1
muß der Charakter des Betriebes als Verabreichungsbetrieb
und bei Ausübung der Rechte
gemäß Abs. 2 muß der Charakter des Betriebes
als Ausschankbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen
hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet
werden.
(4) Den Verkäufern von gebratenen Kartoffeln
und gebratenen Früchten auf der Straße steht
das Recht zu, ihre Waren am Standplatz zuzubereiten
und auch in warmem Zustand zu verkaufen.
6. Bestimmungen für einzelne in der Form eines
Industriebetriebes ausgeübte Gewerbe
§ 129. Gewerbetreibenden, die Tätigkeiten
gemäß § 94 Z. 1, 16 oder 39 in der Form eines
Industriebetriebes ausüben, stehen jeweils die
entsprechenden Rechte gemäß § 95, § 96 oder
§ 97 zu.
7. Konzessionierte Gewerbe
§ 130. Konzessionierte Gewerbe (§ 5 Z. 2)
sind die nachstehend angeführten Gewerbe:
I.
Waffengewerbe (§ 131);
Zündwarenerzeugung (§ 143);
Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie
von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln,
die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz
unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen
(§ 146);
Betrieb von Sprengungsunternehmen (§ 150);
Dampfkesselerzeugung (§ 153);
II.
Baumeister (§ 157);
Zimmermeister (§ 158);
Steinmetzmeister (§ 159);
Brunnenmeister (§ 160);
Gas- und Wasserleitungsinstallation (§ 163);
Elektroinstallation der Oberstufe (§ 166);
Elektroinstallation der Unterstufe (§ 167);
Errichtung von Blitzschutzanlagen (§ 169);
Rauchfangkehrergewerbe (§ 172);
III.
Ausflugswagen-Gewerbe;
Mietwagen-Gewerbe;
Taxi-Gewerbe;
Hotelwagen-Gewerbe;
Fiaker-Gewerbe;
Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen;
Betrieb von Schleppliften (§ 179);
Luftfahrzeugmechanikergewerbe (§ 183);
IV.
Gastgewerbe (§ 189);
Reisebüros (§ 208);
Fremdenführergewerbe (§ 214);
V.
Herstellung von zur arzneilichen Verwendung
bestimmten Stoffen und Präparaten, von
Giften usf., Sterilisierung von Verbandmaterial
(S 220);
Herstellung von immunbiologischen und von
bestimmten mikrobiologischen Präparaten
(S 221);
Großhandel mit Drogen und Pharmazeutika
(§ 222);
Drogistengewerbe (§ 223);
Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen
und Infusionsgeräten und Handel mit diesen
Gegenständen (§ 228);
Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial
und Handel mit diesen Erzeugnissen
(§ 232);
führende Leistung zugunsten der Arbeitnehmer
ausbedungen werden.
Verabreichung von Speisen und Ausschank von
Getränken auf der Straße oder bei Veranstaltungen
im Freien
§ 128. (1) Gewerbetreibende, die zur Verabreichung
von Fleisch, Fleischwaren, Fisch,
Geflügel, Pommes frites, belegten Brötchen,
Brotaufstrich, Fleisch- und Wurstsalaten, Fleisch-
und Wurstmayonnaisen und üblichen kalten
Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf,
Kren, Brot und Gebäck, sowie von vorverpackt
angeliefertem Speiseeis auf der Straße oder bei
Veranstaltungen im Freien, wenn vom Gewerbetreibenden
keine Tische oder Sitzgelegenheiten
bereitgehalten werden, berechtigt sind, sind auch
zum Verkauf von warmen oder angerichteten
kalten Speisen in diesem Umfange berechtigt.
Weiters sind sie auch zum Verkauf von handelsüblich
verpackten Lebensmitteln, die ohne Zubereitung
zum Verzehren geeignet sind, sowie
von Brot und Gebäck berechtigt.
(2) Gewerbetreibende, die zum Ausschank von
Milch, Milchmischgetränken, anderen nichtalkoholischen
kalten Getränken und Flaschenbier auf
der Straße oder bei Veranstaltungen im Freien,
wenn vom Gewerbetreibenden keine Tische und
Sitzgelegenheiten bereitgehalten werden, berechtigt
sind, sind auch berechtigt, diese Getränke
sowohl in handelsüblich verschlossenen als auch
in unverschlossenen Gefäßen zu verkaufen.
(3) Bei Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins,
muß der Charakter des Betriebes als Verabreichungsbetrieb
und bei Ausübung der Rechte
gemäß Absatz 2, muß der Charakter des Betriebes
als Ausschankbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen
hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet
werden.
(4) Den Verkäufern von gebratenen Kartoffeln
und gebratenen Früchten auf der Straße steht
das Recht zu, ihre Waren am Standplatz zuzubereiten
und auch in warmem Zustand zu verkaufen.
6. Bestimmungen für einzelne in der Form eines
Industriebetriebes ausgeübte Gewerbe
§ 129. Gewerbetreibenden, die Tätigkeiten
gemäß Paragraph 94, Ziffer eins,, 16 oder 39 in der Form eines
Industriebetriebes ausüben, stehen jeweils die
entsprechenden Rechte gemäß Paragraph 95,, Paragraph 96, oder
§ 97 zu.
7. Konzessionierte Gewerbe
§ 130. Konzessionierte Gewerbe (Paragraph 5, Ziffer 2,)
sind die nachstehend angeführten Gewerbe:
I.
Waffengewerbe (Paragraph 131,);
Zündwarenerzeugung (Paragraph 143,);
Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie
von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln,
die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz
unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen
(Paragraph 146,);
Betrieb von Sprengungsunternehmen (Paragraph 150,);
Dampfkesselerzeugung (Paragraph 153,);
II.
Baumeister (Paragraph 157,);
Zimmermeister (Paragraph 158,);
Steinmetzmeister (Paragraph 159,);
Brunnenmeister (Paragraph 160,);
Gas- und Wasserleitungsinstallation (Paragraph 163,);
Elektroinstallation der Oberstufe (Paragraph 166,);
Elektroinstallation der Unterstufe (Paragraph 167,);
Errichtung von Blitzschutzanlagen (Paragraph 169,);
Rauchfangkehrergewerbe (Paragraph 172,);
III.
Ausflugswagen-Gewerbe;
Mietwagen-Gewerbe;
Taxi-Gewerbe;
Hotelwagen-Gewerbe;
Fiaker-Gewerbe;
Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen;
Betrieb von Schleppliften (Paragraph 179,);
Luftfahrzeugmechanikergewerbe (Paragraph 183,);
IV.
Gastgewerbe (Paragraph 189,);
Reisebüros (Paragraph 208,);
Fremdenführergewerbe (Paragraph 214,);
V.
Herstellung von zur arzneilichen Verwendung
bestimmten Stoffen und Präparaten, von
Giften usf., Sterilisierung von Verbandmaterial
(S 220);
Herstellung von immunbiologischen und von
bestimmten mikrobiologischen Präparaten
(S 221);
Großhandel mit Drogen und Pharmazeutika
(Paragraph 222,);
Drogistengewerbe (Paragraph 223,);
Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen
und Infusionsgeräten und Handel mit diesen
Gegenständen (Paragraph 228,);
Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial
und Handel mit diesen Erzeugnissen
(Paragraph 232,);
Bestatter (§ 237);
Schädlingsbekämpfung (§ 243);
Kanalräumer (§ 249);
Abdecker (§ 254);
VI.
Immobilienmakler (§ 259);
Immobilienverwaltung (§ 263);
Personalkreditvermittlung (§ 267);
Ausgleichsvermittlung (§ 271);.
Pfandleiher (§ 278);
Versteigerung beweglicher Sachen (§ 295);
Auskunfteien über Kreditverhältnisse (§ 303);
Einziehung fremder Forderungen (§ 307);
Berufsdetektive (§ 311);
Bewachungsgewerbe (§ 318);
8. Bestimmungen für die einzelnen
konzessionierten Gewerbe
I.
Waffengewerbe
§ 131. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen:
1. hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und
nichtmilitärischer Munition
a) die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung
(einschließlich der Tätigkeit der
Büchsenmacher),
b) der Handel,
c) das Vermieten,
d) die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes;
2. hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer
Munition
a) die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung,
b) der Handel,
c) die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes.
(2) Der Konzessionspflicht unterliegen nicht:
1. die Erzeugung, Bearbeitung, Instandsetzung
und das Vermieten von Hieb- und Stichwaffen
sowie der Handel mit diesen Waffen;
2. das Instandsetzen und das Vermieten von vor
dem Jahre 1871 erzeugten Schußwaffen und
von Waffen, die nur noch musealen, dekorativen,
Lehr- oder Sammelzwecken dienen,
sowie der Handel mit diesen Gegenständen;
3. die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes
der in Z. 1 und Z. 2 angeführten Gegenstände;
4. das Gravieren und Ziselieren von Schußwaffen;
5. das Vermieten von Druckluftwaffen, CO2-
Waffen und Zimmerstutzen sowie der Verkauf
der dazugehörigen Munition bei Veranstaltungen
zur Volksbelustigung zur Verwendung
bei der betreffenden Veranstaltung.
Nichtmilitärische Waffen
§ 132. (1) Nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische
Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Waffen und Munition gemäß den
Bestimmungen des Waffengesetzes 1967, BGBl.
Nr. 121, in der Fassung der Waffengesetz-
Novelle 1971, BGBl. Nr. 109, und der Waffengesetz-
Novelle 1973, BGBl. Nr. 168, ausgenommen
die im § 40 Abs. 3 lit. a dieses Gesetzes
erwähnten Waffen und Munitionsgegenstände.
(2) Als Erzeugung von Munition im Sinne
des § 131 Abs. 1 Z. 1 lit. a und Z. 2 lit. a gilt
auch das Laden von Patronen.
Rechte
§ 133. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung
oder Instandsetzung von nichtmilitärischen
Waffen (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. a) berechtigt
sind, sind auch zur Bearbeitung, Instandsetzung
und Umarbeitung von militärischen Handfeuerwaffen
berechtigt.
(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer
Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung oder
Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen
(§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. a) oder einer
Konzession für den Handel mit nichtmilitärischen
Waffen (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. b) berechtigt sind,
sind auch zum Handel mit pyrotechnischen
Artikeln berechtigt.
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer
Konzession für die Erzeugung von nichtmilitärischen
Waffen (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. a) oder
einer Konzession für den Handel mit nichtmilitärischen
Waffen (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. b)
berechtigt sind, sind auch zum Vermieten von
nichtmilitärischen Waffen berechtigt.
(4) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer
Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung oder
Instandsetzung von Waffen oder Munition (§ 131
Abs. 1 Z. 1 lit. a oder Z. 2 lit. a) oder einer
Konzession für den Handel mit Waffen oder
Munition (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. b oder Z. 2 lit. b)
berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung des
Kaufes und Verkaufes dieser Gegenstände berechtigt.
(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer
Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung oder
Instandsetzung von Schußwaffen (§ 131 Abs. 1
Z. 1 lit. a oder Z. 2 lit. a) berechtigt sind, sind
auch zum Laden von Patronen berechtigt.
Besondere Voraussetzungen
§ 134. (1) Die Erteilung der Konzession für
die im § 131 Abs. 1 angeführten Waffengewerbe
erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1
Z. 1 angeführten Voraussetzungen
1. die Erbringung des Befähigungsnachweises,
Bestatter (Paragraph 237,);
Schädlingsbekämpfung (Paragraph 243,);
Kanalräumer (Paragraph 249,);
Abdecker (Paragraph 254,);
VI.
Immobilienmakler (Paragraph 259,);
Immobilienverwaltung (Paragraph 263,);
Personalkreditvermittlung (Paragraph 267,);
Ausgleichsvermittlung (Paragraph 271,);.
Pfandleiher (Paragraph 278,);
Versteigerung beweglicher Sachen (Paragraph 295,);
Auskunfteien über Kreditverhältnisse (Paragraph 303,);
Einziehung fremder Forderungen (Paragraph 307,);
Berufsdetektive (Paragraph 311,);
Bewachungsgewerbe (Paragraph 318,);
8. Bestimmungen für die einzelnen
konzessionierten Gewerbe
I.
Waffengewerbe
§ 131. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen:
1. hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und
nichtmilitärischer Munition
a) die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung
(einschließlich der Tätigkeit der
Büchsenmacher),
b) der Handel,
c) das Vermieten,
d) die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes;
2. hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer
Munition
a) die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung,
b) der Handel,
c) die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes.
(2) Der Konzessionspflicht unterliegen nicht:
1. die Erzeugung, Bearbeitung, Instandsetzung
und das Vermieten von Hieb- und Stichwaffen
sowie der Handel mit diesen Waffen;
2. das Instandsetzen und das Vermieten von vor
dem Jahre 1871 erzeugten Schußwaffen und
von Waffen, die nur noch musealen, dekorativen,
Lehr- oder Sammelzwecken dienen,
sowie der Handel mit diesen Gegenständen;
3. die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes
der in Ziffer eins und Ziffer 2, angeführten Gegenstände;
4. das Gravieren und Ziselieren von Schußwaffen;
5. das Vermieten von Druckluftwaffen, CO2-
Waffen und Zimmerstutzen sowie der Verkauf
der dazugehörigen Munition bei Veranstaltungen
zur Volksbelustigung zur Verwendung
bei der betreffenden Veranstaltung.
Nichtmilitärische Waffen
§ 132. (1) Nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische
Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Waffen und Munition gemäß den
Bestimmungen des Waffengesetzes 1967, Bundesgesetzblatt
Nr. 121, in der Fassung der Waffengesetz-
Novelle 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 109, und der Waffengesetz-
Novelle 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 168, ausgenommen
die im Paragraph 40, Absatz 3, Litera a, dieses Gesetzes
erwähnten Waffen und Munitionsgegenstände.
(2) Als Erzeugung von Munition im Sinne
des Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, gilt
auch das Laden von Patronen.
Rechte
§ 133. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung
oder Instandsetzung von nichtmilitärischen
Waffen (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) berechtigt
sind, sind auch zur Bearbeitung, Instandsetzung
und Umarbeitung von militärischen Handfeuerwaffen
berechtigt.
(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer
Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung oder
Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen
(Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) oder einer
Konzession für den Handel mit nichtmilitärischen
Waffen (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) berechtigt sind,
sind auch zum Handel mit pyrotechnischen
Artikeln berechtigt.
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer
Konzession für die Erzeugung von nichtmilitärischen
Waffen (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) oder
einer Konzession für den Handel mit nichtmilitärischen
Waffen (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,)
berechtigt sind, sind auch zum Vermieten von
nichtmilitärischen Waffen berechtigt.
(4) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer
Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung oder
Instandsetzung von Waffen oder Munition (Paragraph 131,
Abs. 1 Ziffer eins, Litera a, oder Ziffer 2, Litera a,) oder einer
Konzession für den Handel mit Waffen oder
Munition (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, oder Ziffer 2, Litera b,)
berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung des
Kaufes und Verkaufes dieser Gegenstände berechtigt.
(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer
Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung oder
Instandsetzung von Schußwaffen (Paragraph 131, Absatz eins,
Z. 1 Litera a, oder Ziffer 2, Litera a,) berechtigt sind, sind
auch zum Laden von Patronen berechtigt.
Besondere Voraussetzungen
§ 134. (1) Die Erteilung der Konzession für
die im Paragraph 131, Absatz eins, angeführten Waffengewerbe
erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins,
Z. 1 angeführten Voraussetzungen
1. die Erbringung des Befähigungsnachweises,
2.Ziffer 2 bei natürlichen Personen die österreichische
Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland,
3. bei juristischen Personen und Personengesellschaften
des Handelsrechtes
a) ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung
im Inland und
b) die österreichische Staatsbürgerschaft der
Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung
berufenen Organe oder der geschäftsführungs-
und vertretungsbefugten Gesellschafter
und deren Wohnsitz im Inland,
sowie
4. daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt
der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe,
Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann die im Abs. 1 Z. 3 bezeichneten
Voraussetzungen nachsehen, wenn gegen
eine solche Nachsicht vom Standpunkt der Staatssicherheit
keine Bedenken bestehen. Bei Konzessionen
für die Erzeugung, Bearbeitung und
Instandsetzung von militärischen Waffen und
militärischer Munition (§ 131 Abs. 1 Z. 2 lit. a) ist
die Nachsicht bei Zutreffen der im ersten Satz
aufgestellten Voraussetzung zu erteilen, wenn
militärische Belange die Gewerbeausübung im
Inland erfordern. Bei Konzessionen hinsichtlich
nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer
Munition (§ 131 Abs. 1 Z. 1) ist bei der Nachsichtserteilung
das Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Inneres und dem Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten, bei Konzessionen
hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer
Munition (§ 131 Abs. 1 Z. 2) mit dem
Bundesminister für Landesverteidigung, mit dem
Bundesminister für Inneres und mit dem Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten herzustellen.
(3) Den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen
haben die Gewerbetreibenden auch während
der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu
entsprechen; sie haben bis zur Wiedererfüllung
dieser Voraussetzungen ihren Betrieb einzustellen.
Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Ausübungsvorschriften
§ 135. (1) Der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie hat — unbeschadet der
Bestimmungen der §§ 69 bis 72 — hinsichtlich
der im § 131 Abs. 1 angeführten Waffengewerbe
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Inneres und mit dem Bundesminister für soziale
Verwaltung, hinsichtlich der im § 131 Abs. 1
Z. 2 angeführten Waffengewerbe auch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
durch Verordnung jene Vorschriften
zu erlassen, die aus Gründen der nationalen
Sicherheit und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ruhe, Ordnung und Sicherheit notwendig
sind.
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 können zum
Gegenstand haben
1. die Beschaffenheit der Betriebsmittel,
2. die Art der Ausübung der Erzeugung, Bearbeitung
oder Instandsetzung von Waffen und
Munition sowie des Handels mit diesen Gegenständen,
3. die Tätigkeit der Überprüfung und Erprobung
von Waffen und Munition im Rahmen der
Gewerbeausübung,
4. die Lagerung von Waffen und Munition, wobei
auch die Anzeige der Lagerstätten bei der
Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Führung
besonderer Lagerbücher vorgeschrieben werden
kann, aus denen die vorrätig gehaltenen
Waffen und die vorrätig gehaltene Munition
ersichtlich sind,
5. Vorschriften über die sichere Aufbewahrung
von Waffen und Munition.
Verbot der gleichzeitigen Ausübung mit dem
Gewerbe des Altwarenhandels
§ 136. Die gleichzeitige Ausübung des Handels
mit Waffen (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. b und Z. 2 lit. b)
mit dem Gewerbe des Altwarenhandels ist verboten.
Vermieten von Waffen
Tätigkeiten außerhalb der Betriebsstätte
§ 137. (1) Das Vermieten von militärischen
Waffen ist außer in den Fällen des Abs. 3 unzulässig.
(2) Die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung,
das Feilbieten und der Verkauf von
Waffen und Munition sowie das Vermieten von
nichtmilitärischen Waffen außerhalb der
Betriebsstätten (Werkstätten oder Verkaufslokale)
ist außer in den Fällen des § 131 Abs. 2
Z. 5 unzulässig.
(3) Das Vermieten und die Instandsetzung
von Schußwaffen sowie der Verkauf des dazugehörigen
Schießbedarfes auf behördlich genehmigten
Schießstätten ist den zur Ausübung der
entsprechenden Konzession gemäß § 131 Abs. 1
Z; 1 lit. a, b oder c oder Z. 2 lit. a oder b
berechtigten Gewerbetreibenden gestattet.
Waffenbuch
§ 138. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung
oder Instandsetzung von militärischen
Waffen, militärischer Munition, von Faustfeuerwaffen
oder der dazugehörigen Munition, für
den Handel mit diesen Gegenständen oder für
das Vermieten von Faustfeuerwaffen (§ 131
bei natürlichen Personen die österreichische
Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland,
3. bei juristischen Personen und Personengesellschaften
des Handelsrechtes
a) ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung
im Inland und
b) die österreichische Staatsbürgerschaft der
Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung
berufenen Organe oder der geschäftsführungs-
und vertretungsbefugten Gesellschafter
und deren Wohnsitz im Inland,
sowie
4. daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt
der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe,
Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann die im Absatz eins, Ziffer 3, bezeichneten
Voraussetzungen nachsehen, wenn gegen
eine solche Nachsicht vom Standpunkt der Staatssicherheit
keine Bedenken bestehen. Bei Konzessionen
für die Erzeugung, Bearbeitung und
Instandsetzung von militärischen Waffen und
militärischer Munition (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,) ist
die Nachsicht bei Zutreffen der im ersten Satz
aufgestellten Voraussetzung zu erteilen, wenn
militärische Belange die Gewerbeausübung im
Inland erfordern. Bei Konzessionen hinsichtlich
nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer
Munition (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins,) ist bei der Nachsichtserteilung
das Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Inneres und dem Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten, bei Konzessionen
hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer
Munition (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2,) mit dem
Bundesminister für Landesverteidigung, mit dem
Bundesminister für Inneres und mit dem Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten herzustellen.
(3) Den im Absatz eins, bezeichneten Voraussetzungen
haben die Gewerbetreibenden auch während
der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu
entsprechen; sie haben bis zur Wiedererfüllung
dieser Voraussetzungen ihren Betrieb einzustellen.
Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Ausübungsvorschriften
§ 135. (1) Der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie hat — unbeschadet der
Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 — hinsichtlich
der im Paragraph 131, Absatz eins, angeführten Waffengewerbe
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Inneres und mit dem Bundesminister für soziale
Verwaltung, hinsichtlich der im Paragraph 131, Absatz eins,
Z. 2 angeführten Waffengewerbe auch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
durch Verordnung jene Vorschriften
zu erlassen, die aus Gründen der nationalen
Sicherheit und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ruhe, Ordnung und Sicherheit notwendig
sind.
(2) Verordnungen gemäß Absatz eins, können zum
Gegenstand haben
1. die Beschaffenheit der Betriebsmittel,
2. die Art der Ausübung der Erzeugung, Bearbeitung
oder Instandsetzung von Waffen und
Munition sowie des Handels mit diesen Gegenständen,
3. die Tätigkeit der Überprüfung und Erprobung
von Waffen und Munition im Rahmen der
Gewerbeausübung,
4. die Lagerung von Waffen und Munition, wobei
auch die Anzeige der Lagerstätten bei der
Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Führung
besonderer Lagerbücher vorgeschrieben werden
kann, aus denen die vorrätig gehaltenen
Waffen und die vorrätig gehaltene Munition
ersichtlich sind,
5. Vorschriften über die sichere Aufbewahrung
von Waffen und Munition.
Verbot der gleichzeitigen Ausübung mit dem
Gewerbe des Altwarenhandels
§ 136. Die gleichzeitige Ausübung des Handels
mit Waffen (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera b,)
mit dem Gewerbe des Altwarenhandels ist verboten.
Vermieten von Waffen
Tätigkeiten außerhalb der Betriebsstätte
§ 137. (1) Das Vermieten von militärischen
Waffen ist außer in den Fällen des Absatz 3, unzulässig.
(2) Die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung,
das Feilbieten und der Verkauf von
Waffen und Munition sowie das Vermieten von
nichtmilitärischen Waffen außerhalb der
Betriebsstätten (Werkstätten oder Verkaufslokale)
ist außer in den Fällen des Paragraph 131, Absatz 2,
Z. 5 unzulässig.
(3) Das Vermieten und die Instandsetzung
von Schußwaffen sowie der Verkauf des dazugehörigen
Schießbedarfes auf behördlich genehmigten
Schießstätten ist den zur Ausübung der
entsprechenden Konzession gemäß Paragraph 131, Absatz eins,
Z; 1 Litera a,, b oder c oder Ziffer 2, Litera a, oder b
berechtigten Gewerbetreibenden gestattet.
Waffenbuch
§ 138. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung
oder Instandsetzung von militärischen
Waffen, militärischer Munition, von Faustfeuerwaffen
oder der dazugehörigen Munition, für
den Handel mit diesen Gegenständen oder für
das Vermieten von Faustfeuerwaffen (Paragraph 131,
Abs. 1 Z. 1 lit. a, b und c sowie Z. 2 lit. a und b)
berechtigt sind, haben ein Waffenbuch zu führen,
aus dem die Ein- und Ausgänge der militärischen
Waffen und militärischen Munition, der Faustfeuerwaffen
und der Munition für Faustfeuerwaffen
mit einem Kaliber von 6,35 mm und
darüber hervorgehen. Bei der Munition für
Faustfeuerwaffen sind im Waffenbuch lediglich
Anzahl und Kaliber anzugeben. Knallpatronen
sind von der Eintragung im Waffenbuch ausgenommen.
(2) Die Waffenbücher, die auch in Karteiform
geführt werden dürfen, sind nach einem Muster
anzulegen und haben hinsichtlich ihrer Ausstattung
und der Art ihrer Führung den zur
Sicherung für Beweiszwecke sowie zur waffenpolizeilichen
Kontrolle notwendigen Anforderungen
zu genügen.
(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat durch Verordnung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres,
hinsichtlich der militärischen Waffen und der
militärischen Munition auch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
festzulegen, auf welche Weise den in den Abs. 1
und 2 aufgestellten Verpflichtungen entsprochen
wird.
(4) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden
sind verpflichtet, die Waffenbücher der
Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereiche
einer Bundespolizeibehörde auch dieser Behörde,
auf Verlangen dieser Behörden vorzulegen.
(5) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden
sind verpflichtet, die Waffenbücher durch
sieben Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
Die Frist von sieben Jahren läuft
vom Schluß des Kalenderjahres, für das die letzte
Eintragung vorgenommen wurde. Im Falle der
Endigung der Gewerbeberechtigung haben sie
diese Bücher an die Bezirksverwaltungsbehörde,
im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
an diese Behörde, abzuliefern.
Bezeichnung der Waffen
§ 139. (1) Faustfeuerwaffen und militärische
Waffen, die gewerbsmäßig in den inländischen
Verkehr gebracht werden, müssen mit der Bezeichnung
des Erzeugers und einer fortlaufenden
Erzeugungsnummer gekennzeichnet sein. Im Ausland
erzeugte Faustfeuerwaffen und militärische
Waffen dürfen nur dann gewerbsmäßig in den
inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie
überdies mit der Bezeichnung jenes Gewerbetreibenden
versehen sind, der die Waffe zum
erstenmal in den inländischen Verkehr bringt.
(2) Eine Faustfeuerwaffe, deren Bezeichnung
gemäß Abs. 1 oder deren Erzeugungsnummer im
Zuge der Instandsetzung durch einen befugten
Gewerbetreibenden unkenntlich gemacht worden
ist, darf in den inländischen Verkehr gebracht
werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieses
Instandsetzers und einer fortlaufenden Nummer,
die dieser Gewerbetreibende beizusetzen hat, gekennzeichnet
ist. Der Instandsetzer ist verpflichtet,
die ursprüngliche Bezeichnung gemäß Abs. 1
und die ursprüngliche Erzeugungsnummer im
Waffenbuch (§ 138) zu verzeichnen.
Überprüfung
§ 140. (1) Bei der Überprüfung des Betriebes
von Waffengewerben gemäß § 338 dürfen auch
Proben im unbedingt erforderlichen Ausmaß entnommen
werden.
(2) Soweit sicherheitspolizeiliche Belange berührt
werden, ist im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
diese Behörde den Überprüfungen
gemäß § 338 beizuziehen.
Meldung des Ruhens der Gewerbeausübung
§ 141. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession für die Waffengewerbe
(§ 131 Abs. 1) berechtigt sind, haben das Ruhen
und jede Aufnahme der Gewerbeausübung in
der Hauptbetriebsstätte und in den weiteren
Betriebsstätten der Bezirksverwaltungsbehörde,
im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
auch dieser Behörde, hinsichtlich einer Konzession
für militärische Waffen und militärische
Munition (§ 131 Abs. 1 Z. 2) auch dem Bundesminister
für Landesverteidigung, binnen drei
Wochen anzuzeigen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jede
Erteilung einer Konzession, jede Bewilligung der
Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort,
Anzeige über den Fortbetrieb, Zurücklegung,
Entziehung einer Konzession für ein Waffengewerbe
(§ 131 Abs. 1) im Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde dieser Behörde, bei Konzessionen
betreffend militärische Waffen und
militärische Munition (§ 131 Abs. 1 Z. 2) auch
dem Bundesminister für Landesverteidigung, zur
Kenntnis zu bringen.
Zuständigkeit
§ 142. Zur Erteilung einer Konzession hinsichtlich
nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer
Munition (§ 131 Abs. 1 Z. 1) ist der
Landeshauptmann im Einvernehmen mit der
örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde II. Instanz,
zur Erteilung einer Konzession hinsichtlich militärischer
Waffen und militärischer Munition
(§ 131 Abs. 1 Z. 2) ist der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres, dem
Abs. 1 Ziffer eins, Litera a,, b und c sowie Ziffer 2, Litera a und b)
berechtigt sind, haben ein Waffenbuch zu führen,
aus dem die Ein- und Ausgänge der militärischen
Waffen und militärischen Munition, der Faustfeuerwaffen
und der Munition für Faustfeuerwaffen
mit einem Kaliber von 6,35 mm und
darüber hervorgehen. Bei der Munition für
Faustfeuerwaffen sind im Waffenbuch lediglich
Anzahl und Kaliber anzugeben. Knallpatronen
sind von der Eintragung im Waffenbuch ausgenommen.
(2) Die Waffenbücher, die auch in Karteiform
geführt werden dürfen, sind nach einem Muster
anzulegen und haben hinsichtlich ihrer Ausstattung
und der Art ihrer Führung den zur
Sicherung für Beweiszwecke sowie zur waffenpolizeilichen
Kontrolle notwendigen Anforderungen
zu genügen.
(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat durch Verordnung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres,
hinsichtlich der militärischen Waffen und der
militärischen Munition auch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
festzulegen, auf welche Weise den in den Absatz eins,
und 2 aufgestellten Verpflichtungen entsprochen
wird.
(4) Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden
sind verpflichtet, die Waffenbücher der
Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereiche
einer Bundespolizeibehörde auch dieser Behörde,
auf Verlangen dieser Behörden vorzulegen.
(5) Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden
sind verpflichtet, die Waffenbücher durch
sieben Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
Die Frist von sieben Jahren läuft
vom Schluß des Kalenderjahres, für das die letzte
Eintragung vorgenommen wurde. Im Falle der
Endigung der Gewerbeberechtigung haben sie
diese Bücher an die Bezirksverwaltungsbehörde,
im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
an diese Behörde, abzuliefern.
Bezeichnung der Waffen
§ 139. (1) Faustfeuerwaffen und militärische
Waffen, die gewerbsmäßig in den inländischen
Verkehr gebracht werden, müssen mit der Bezeichnung
des Erzeugers und einer fortlaufenden
Erzeugungsnummer gekennzeichnet sein. Im Ausland
erzeugte Faustfeuerwaffen und militärische
Waffen dürfen nur dann gewerbsmäßig in den
inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie
überdies mit der Bezeichnung jenes Gewerbetreibenden
versehen sind, der die Waffe zum
erstenmal in den inländischen Verkehr bringt.
(2) Eine Faustfeuerwaffe, deren Bezeichnung
gemäß Absatz eins, oder deren Erzeugungsnummer im
Zuge der Instandsetzung durch einen befugten
Gewerbetreibenden unkenntlich gemacht worden
ist, darf in den inländischen Verkehr gebracht
werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieses
Instandsetzers und einer fortlaufenden Nummer,
die dieser Gewerbetreibende beizusetzen hat, gekennzeichnet
ist. Der Instandsetzer ist verpflichtet,
die ursprüngliche Bezeichnung gemäß Absatz eins,
und die ursprüngliche Erzeugungsnummer im
Waffenbuch (Paragraph 138,) zu verzeichnen.
Überprüfung
§ 140. (1) Bei der Überprüfung des Betriebes
von Waffengewerben gemäß Paragraph 338, dürfen auch
Proben im unbedingt erforderlichen Ausmaß entnommen
werden.
(2) Soweit sicherheitspolizeiliche Belange berührt
werden, ist im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
diese Behörde den Überprüfungen
gemäß Paragraph 338, beizuziehen.
Meldung des Ruhens der Gewerbeausübung
§ 141. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession für die Waffengewerbe
(Paragraph 131, Absatz eins,) berechtigt sind, haben das Ruhen
und jede Aufnahme der Gewerbeausübung in
der Hauptbetriebsstätte und in den weiteren
Betriebsstätten der Bezirksverwaltungsbehörde,
im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
auch dieser Behörde, hinsichtlich einer Konzession
für militärische Waffen und militärische
Munition (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2,) auch dem Bundesminister
für Landesverteidigung, binnen drei
Wochen anzuzeigen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jede
Erteilung einer Konzession, jede Bewilligung der
Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort,
Anzeige über den Fortbetrieb, Zurücklegung,
Entziehung einer Konzession für ein Waffengewerbe
(Paragraph 131, Absatz eins,) im Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde dieser Behörde, bei Konzessionen
betreffend militärische Waffen und
militärische Munition (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2,) auch
dem Bundesminister für Landesverteidigung, zur
Kenntnis zu bringen.
Zuständigkeit
§ 142. Zur Erteilung einer Konzession hinsichtlich
nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer
Munition (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins,) ist der
Landeshauptmann im Einvernehmen mit der
örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde römisch II. Instanz,
zur Erteilung einer Konzession hinsichtlich militärischer
Waffen und militärischer Munition
(Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2,) ist der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres, dem
Bundesminister für Landesverteidigung und dem
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
zuständig.
Zündwarenerzeugung
§ 143. Der Konzessionspflicht unterliegt die
Erzeugung von Zündwaren.
Besondere Voraussetzungen
§ 144. Die Erteilung der Konzession für das
Gewerbe der Zündwarenerzeugung erfordert
neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1
angeführten Voraussetzungen
1. die Erbringung des Befähigungsnachweises und
2. daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung
und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.
Zuständigkeit
§ 145. (1) Zur Erteilung einer Konzession für
das Gewerbe der Zündwarenerzeugung ist der
Landeshauptmann zuständig.
(2) Vor Erteilung einer Konzession ist die
örtlich zuständige Sicherheitsbehörde II. Instanz
zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung
gemäß § 144 Z. 2 zu hören.
Erzeugung von pyrotechnischen
Artikeln sowie von Zündmitteln
und sonstigen Sprengmitteln, die
nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz
unterliegen, und Handel
mit diesen Erzeugnissen
§ 146. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen
1. die Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln
sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln,
die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz
unterliegen und
2. der Handel mit den in der Z. 1 genannten
Erzeugnissen.
(2) Der Konzessionspflicht gemäß Abs. 1 Z. 2
unterliegt nicht der Handel mit pyrotechnischen
Scherzartikeln, die bei widmungsgemäßer Verwendung
keinen Schaden anzurichten geeignet
sind (harmlose pyrotechnische Scherzartikel).
(3) Die Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes,
BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung
des Art. I der Verordnung GBlÖ Nr. 483/
1938, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1959
und der Schieß- und Sprengmittelgesetz-
Novelle 1973, BGBl. Nr. 169, über die Erzeugung,
Verarbeitung und den Verschleiß von
Schieß- und Sprengmitteln, und der Verordnung
vom 19. Mai 1899, RGBl. Nr. 95, mit welcher
in Ausführung des Gesetzes vom 27. Mai 1885,
RGBl. Nr. 134, und in Ergänzung der Verordnung
vom 4. August 1885, RGBl. Nr. 135,
Anordnungen betreffend den Verkehr mit
sprengkräftigen Zündungen erlassen werden,
werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
nicht berührt.
Pyrotechnische Scherzartikel
§ 147. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung
jene pyrotechnischen Scherzartikel zu bezeichnen,
auf die wegen ihrer Beschaffenheit insbesondere
im Hinblick auf die in ihren Sätzen
enthaltene Energie die im § 146 Abs. 2 angeführten
Umstände zutreffen.
Besondere Voraussetzungen
§ 148. Die Erteilung der Konzession für die
Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie
von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln,
die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz
unterliegen, und für den Handel mit diesen
Erzeugnissen erfordert neben der Erfüllung der
im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen
1. die Erbringung des Befähigungsnachweises und
2. daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt
der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe,
Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.
Zuständigkeit
§ 149. (1) Zur Erteilung einer Konzession für
das Gewerbe der Erzeugung von pyrotechnischen
Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen
Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz
unterliegen, und für den Handel
mit diesen Erzeugnissen ist der Landeshauptmann
zuständig.
(2) Vor Erteilung einer Konzession ist die
örtlich zuständige Sicherheitsbehörde II. Instanz
zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung
gemäß § 148 Z. 2 zu hören.
Betrieb von Sprengungsunternehmen
§ 150. Der Konzessionspflicht unterliegt der
Betrieb von Sprengungsunternehmen.
Besondere Voraussetzungen
§ 151. Die Erteilung der Konzession für den
Betrieb von Sprengungsunternehmen erfordert
neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1
angeführten Voraussetzungen
Bundesminister für Landesverteidigung und dem
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
zuständig.
Zündwarenerzeugung
§ 143. Der Konzessionspflicht unterliegt die
Erzeugung von Zündwaren.
Besondere Voraussetzungen
§ 144. Die Erteilung der Konzession für das
Gewerbe der Zündwarenerzeugung erfordert
neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins,
angeführten Voraussetzungen
1. die Erbringung des Befähigungsnachweises und
2. daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung
und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.
Zuständigkeit
§ 145. (1) Zur Erteilung einer Konzession für
das Gewerbe der Zündwarenerzeugung ist der
Landeshauptmann zuständig.
(2) Vor Erteilung einer Konzession ist die
örtlich zuständige Sicherheitsbehörde römisch II. Instanz
zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung
gemäß Paragraph 144, Ziffer 2, zu hören.
Erzeugung von pyrotechnischen
Artikeln sowie von Zündmitteln
und sonstigen Sprengmitteln, die
nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz
unterliegen, und Handel
mit diesen Erzeugnissen
§ 146. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen
1. die Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln
sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln,
die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz
unterliegen und
2. der Handel mit den in der Ziffer eins, genannten
Erzeugnissen.
(2) Der Konzessionspflicht gemäß Absatz eins, Ziffer 2,
unterliegt nicht der Handel mit pyrotechnischen
Scherzartikeln, die bei widmungsgemäßer Verwendung
keinen Schaden anzurichten geeignet
sind (harmlose pyrotechnische Scherzartikel).
(3) Die Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes,
BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung
des Art. römisch eins der Verordnung GBlÖ Nr. 483/
1938, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1959,
und der Schieß- und Sprengmittelgesetz-
Novelle 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 169, über die Erzeugung,
Verarbeitung und den Verschleiß von
Schieß- und Sprengmitteln, und der Verordnung
vom 19. Mai 1899, RGBl. Nr. 95, mit welcher
in Ausführung des Gesetzes vom 27. Mai 1885,
RGBl. Nr. 134, und in Ergänzung der Verordnung
vom 4. August 1885, RGBl. Nr. 135,
Anordnungen betreffend den Verkehr mit
sprengkräftigen Zündungen erlassen werden,
werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
nicht berührt.
Pyrotechnische Scherzartikel
§ 147. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung
jene pyrotechnischen Scherzartikel zu bezeichnen,
auf die wegen ihrer Beschaffenheit insbesondere
im Hinblick auf die in ihren Sätzen
enthaltene Energie die im Paragraph 146, Absatz 2, angeführten
Umstände zutreffen.
Besondere Voraussetzungen
§ 148. Die Erteilung der Konzession für die
Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie
von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln,
die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz
unterliegen, und für den Handel mit diesen
Erzeugnissen erfordert neben der Erfüllung der
im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen
1. die Erbringung des Befähigungsnachweises und
2. daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt
der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe,
Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.
Zuständigkeit
§ 149. (1) Zur Erteilung einer Konzession für
das Gewerbe der Erzeugung von pyrotechnischen
Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen
Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz
unterliegen, und für den Handel
mit diesen Erzeugnissen ist der Landeshauptmann
zuständig.
(2) Vor Erteilung einer Konzession ist die
örtlich zuständige Sicherheitsbehörde römisch II. Instanz
zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung
gemäß Paragraph 148, Ziffer 2, zu hören.
Betrieb von Sprengungsunternehmen
§ 150. Der Konzessionspflicht unterliegt der
Betrieb von Sprengungsunternehmen.
Besondere Voraussetzungen
§ 151. Die Erteilung der Konzession für den
Betrieb von Sprengungsunternehmen erfordert
neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins,
angeführten Voraussetzungen
1.Ziffer eins die Erbringung des Befähigungsnachweises und
2. daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt
der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe,
Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken
begegnet.
Zuständigkeit
§ 152. (1) Zur Erteilung einer Konzession für
das Gewerbe des Betriebes von Sprengungsunternehmen
ist der Landeshauptmann zuständig.
(2) Vor Erteilung einer Konzession ist die
örtlich zuständige Sicherheitsbehörde II. Instanz
zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung
gemäß § 151 Z. 2 zu hören.
Dampfkesselerzeugung
§ 153. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt
die Erzeugung und Instandsetzung von Druckgefäßen
(Dampfkesseln, Dampfgefäßen oder ähnlichen
Gefäßen) sowie von Druckbehältern.
(2) Druckgefäße sind Dampfkessel, Dampfgefäße
und ähnliche Gefäße, in denen durch
Erhitzung von Flüssigkeiten oder durch Erzeugung,
Umwandlung oder Verwendung von
Dämpfen oder Gasen ein höherer als der atmosphärische
Druck herrscht oder entstehen kann.
(3) Druckbehälter sind Behälter, in denen verdichtete
oder verflüssigte Gase unter einem
0,5 Atmosphären übersteigendem Überdruck aufbewahrt
werden.
(4) Nicht der Konzessionspflicht unterliegt die
Erzeugung und die Instandsetzung von im § 1
Abs. 4 lit. b, § 23 Abs. 2 lit. a, b und d, § 28
dritter Absatz und vierter Absatz lit. a, c und d
der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948,
genannten Dampfgefäßen und Druckbehältern,
ferner von Dampfkesseln, deren Dampfspannung
1 atü nicht übersteigen kann (Niederdruckdampfkesseln),
Dampfkesseln von Kaffee-
Espressomaschinen, Schnelldampferzeugern bis zu
35 l Inhalt, Heizkesseln, Heizkörpern und
Warmwassergefäßen nach ÖNorm B 8130 bis
B 8133 und B 2235, Heimsiphonflaschen bis 21
Inhalt, Druckgaskapseln, Handfeuerlöschern nach
ÖNorm F 1050, Druckbehältern in Kälteanlagen
bis zu 300 mm lichtem Durchmesser, Druckgaspackungen
und Kartuschen.
Besondere Voraussetzungen
§ 154. Die Erteilung der Konzession für das
Gewerbe der Erzeugung und Instandsetzung von
Druckgefäßen sowie von Druckbehältern erfordert
neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1
Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung
des Befähigungsnachweises.
Zuständigkeit
§ 155. Zur Erteilung einer Konzession für das
Gewerbe der Erzeugung und Instandsetzung von
Druckgefäßen sowie von Druckbehältern ist die
Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
II.
Baugewerbe (§§ 156 bis 162)
§ 156. (1) Die Tätigkeiten der Baumeister
(§ 157 Abs. 1), Zimmermeister (§ 158 Abs. 1),
Steinmetzmeister (§ 159 Abs. 1) und Brunnenmeister
(§ 160 Abs. 1) unterliegen der Konzessionspflicht.
(2) Die Aufstellung von Gerüsten, für die
statische Kenntnisse erforderlich sind, ist den
Baugewerbetreibenden im Rahmen ihres Berechtigungsumfanges
vorbehalten.
(3) Der Konzessionspflicht unterliegen nicht
die auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit des
Bauunternehmers, der auf eigenem Grund und
Boden oder auf Grund eines ihm zustehenden
Baurechtes als Bauherr Bauten durch befugte
Gewerbetreibende ausführen läßt, um sie weiter
zu veräußern, und solche Erdarbeiten, die statische
Kenntnisse nicht erfordern.
(4) Die im Abs. 1 angeführten Gewerbetreibenden
sind berechtigt, in geringem Umfang mit
der Ausführung eigener Arbeiten in unmittelbarem
Zusammenhang stehende Arbeiten anderer
Gewerbe auch selbst auszuführen.
Baumeister
§ 157. (1) Der Baumeister ist berechtigt, Hochbauten
und andere verwandte Bauten zu planen
und zu berechnen als auch Hochbauten und
andere verwandte Bauten zu leiten und nach
Maßgabe des § 156 Abs. 4 und des Abs. 2 dieses
Paragraphen auch auszuführen.
(2) Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch
die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner
Bauführung zu übernehmen, zu planen, zu berechnen
und zu leiten, doch hat er sich unbeschadet
des § 156 Abs. 4 zur Ausführung dieser
Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden
zu bedienen, soweit es sich um Arbeiten von
konzessionierten Gewerben, von Handwerken
oder der gebundenen Gewerbe der Aufstellung
von Lüftungs-, Zentralheizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen
(§ 103 Abs. 1 lit. a Z. 4
bis 7) handelt.
(3) Die Berechtigung anderer Gewerbetreibender,
die im Zusammenhang mit der Planung
technischer Anlagen und Einrichtungen erforderlichen
Vorentwürfe auf dem Gebiete des
Hoch- und Tiefbaues zu verfassen, bleibt unberührt.
die Erbringung des Befähigungsnachweises und
2. daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt
der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe,
Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken
begegnet.
Zuständigkeit
§ 152. (1) Zur Erteilung einer Konzession für
das Gewerbe des Betriebes von Sprengungsunternehmen
ist der Landeshauptmann zuständig.
(2) Vor Erteilung einer Konzession ist die
örtlich zuständige Sicherheitsbehörde römisch II. Instanz
zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung
gemäß Paragraph 151, Ziffer 2, zu hören.
Dampfkesselerzeugung
§ 153. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt
die Erzeugung und Instandsetzung von Druckgefäßen
(Dampfkesseln, Dampfgefäßen oder ähnlichen
Gefäßen) sowie von Druckbehältern.
(2) Druckgefäße sind Dampfkessel, Dampfgefäße
und ähnliche Gefäße, in denen durch
Erhitzung von Flüssigkeiten oder durch Erzeugung,
Umwandlung oder Verwendung von
Dämpfen oder Gasen ein höherer als der atmosphärische
Druck herrscht oder entstehen kann.
(3) Druckbehälter sind Behälter, in denen verdichtete
oder verflüssigte Gase unter einem
0,5 Atmosphären übersteigendem Überdruck aufbewahrt
werden.
(4) Nicht der Konzessionspflicht unterliegt die
Erzeugung und die Instandsetzung von im Paragraph eins,
Abs. 4 Litera b,, Paragraph 23, Absatz 2, Litera a,, b und d, Paragraph 28,
dritter Absatz und vierter Absatz Litera a,, c und d
der Dampfkesselverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1948,,
genannten Dampfgefäßen und Druckbehältern,
ferner von Dampfkesseln, deren Dampfspannung
1 atü nicht übersteigen kann (Niederdruckdampfkesseln),
Dampfkesseln von Kaffee-
Espressomaschinen, Schnelldampferzeugern bis zu
35 l Inhalt, Heizkesseln, Heizkörpern und
Warmwassergefäßen nach ÖNorm B 8130 bis
B 8133 und B 2235, Heimsiphonflaschen bis 21
Inhalt, Druckgaskapseln, Handfeuerlöschern nach
ÖNorm F 1050, Druckbehältern in Kälteanlagen
bis zu 300 mm lichtem Durchmesser, Druckgaspackungen
und Kartuschen.
Besondere Voraussetzungen
§ 154. Die Erteilung der Konzession für das
Gewerbe der Erzeugung und Instandsetzung von
Druckgefäßen sowie von Druckbehältern erfordert
neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins,
Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung
des Befähigungsnachweises.
Zuständigkeit
§ 155. Zur Erteilung einer Konzession für das
Gewerbe der Erzeugung und Instandsetzung von
Druckgefäßen sowie von Druckbehältern ist die
Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
II.
Baugewerbe (Paragraphen 156 bis 162)
§ 156. (1) Die Tätigkeiten der Baumeister
(Paragraph 157, Absatz eins,), Zimmermeister (Paragraph 158, Absatz eins,),
Steinmetzmeister (Paragraph 159, Absatz eins,) und Brunnenmeister
(Paragraph 160, Absatz eins,) unterliegen der Konzessionspflicht.
(2) Die Aufstellung von Gerüsten, für die
statische Kenntnisse erforderlich sind, ist den
Baugewerbetreibenden im Rahmen ihres Berechtigungsumfanges
vorbehalten.
(3) Der Konzessionspflicht unterliegen nicht
die auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit des
Bauunternehmers, der auf eigenem Grund und
Boden oder auf Grund eines ihm zustehenden
Baurechtes als Bauherr Bauten durch befugte
Gewerbetreibende ausführen läßt, um sie weiter
zu veräußern, und solche Erdarbeiten, die statische
Kenntnisse nicht erfordern.
(4) Die im Absatz eins, angeführten Gewerbetreibenden
sind berechtigt, in geringem Umfang mit
der Ausführung eigener Arbeiten in unmittelbarem
Zusammenhang stehende Arbeiten anderer
Gewerbe auch selbst auszuführen.
Baumeister
§ 157. (1) Der Baumeister ist berechtigt, Hochbauten
und andere verwandte Bauten zu planen
und zu berechnen als auch Hochbauten und
andere verwandte Bauten zu leiten und nach
Maßgabe des Paragraph 156, Absatz 4 und des Absatz 2, dieses
Paragraphen auch auszuführen.
(2) Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch
die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner
Bauführung zu übernehmen, zu planen, zu berechnen
und zu leiten, doch hat er sich unbeschadet
des Paragraph 156, Absatz 4, zur Ausführung dieser
Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden
zu bedienen, soweit es sich um Arbeiten von
konzessionierten Gewerben, von Handwerken
oder der gebundenen Gewerbe der Aufstellung
von Lüftungs-, Zentralheizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen
(Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 4,
bis 7) handelt.
(3) Die Berechtigung anderer Gewerbetreibender,
die im Zusammenhang mit der Planung
technischer Anlagen und Einrichtungen erforderlichen
Vorentwürfe auf dem Gebiete des
Hoch- und Tiefbaues zu verfassen, bleibt unberührt.
(4)Absatz 4Die Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes,
BGBl. Nr. 146/1957, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 155/1958 bleiben
durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
unberührt.
Zimmermeister
§ 158. (1) Der Zimmermeister ist zur Ausführung
von Bauarbeiten, bei denen Holz als Baustoff
verwendet wird, wie zur Herstellung von
Holzhäusern, Dachstühlen, Holzbrücken, Holzveranden
und dgl. berechtigt.
(2) Bei Ausführung der Arbeiten gemäß Abs. 1
darf der Zimmermeister auch andere Werkstoffe
als Holz verwenden. Der Zimmermeister ist weiters
zur Herstellung von roh gezimmerten Holzgegenständen
berechtigt.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Arbeiten darf
der Zimmermeister, wenn die Mitwirkung verschiedener
Baugewerbe erforderlich ist und soweit
Abs. 4 nicht anderes bestimmt, nur unter Leitung
eines Baumeisters ausführen.
(4) Der Zimmermeister ist jedoch berechtigt,
Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen
sind, selbständig sowohl zu planen und
zu berechnen als auch zu leiten und nach Maßgabe
des § 156 Abs. 4 und des § 157 Abs. 2,
der sinngemäß anzuwenden ist, auszuführen.
(5) § 157 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß
Anwendung.
Steinmetzmeister
§ 159. (1) Der Steinmetzmeister ist berechtigt
1. zur Planung, Berechnung und Ausführung von
Bauarbeiten, bei denen Steine bearbeitet werden
(Herstellung von Steinportalen, Steinböden,
Steinstufen und dgl.),
2. zur Erzeugung, Aufstellung und Versetzung
von Grabsteinen,
3. zur Bearbeitung und Aufstellung von Grabmonumenten
und, unbeschadet des Rechtes
der Baumeister, zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten
für Grabmonumente und
Grüfte.
(2) Die im Abs. 1 Z. 1 angeführten Arbeiten
darf der Steinmetzmeister, wenn die Mitwirkung
verschiedener Baugewerbe erforderlich ist, nur
unter Leitung eines Baumeisters ausführen.
(3) Die Rechte der Kunststeinerzeuger und der
gewerblichen Stednbildhauer bleiben unberührt.
Brunnenmeister
§ 160. (1) Der Brunnenmeister ist berechtigt,
die zur Herstellung eines Brunnens für Trink- oder
Nutzwasser und die für Quellfassungen
erforderlichen Arbeiten zu planen, zu berechnen
sowie auszuführen; hiezu gehören das Bohren
und Schlagen von Brunnen, das Ausschachten,
Ausmauern oder Betonieren des Brunnenschachtes,
das Einsetzen der Pumpenrohre und Saugvorrichtungen
und das Decken des Schachtes, das
Führen des Schlages und Einsetzen der Schlagrohre.
(2) Der Brunnenmeister ist weiters zur Herstellung
des Brunnenhäuschens., der Wasseraufsaugmulde
und der Wasserableitungen im erforderlichen
Ausmaß sowie zur Herstellung von
Abwässerreinigungs- und -beseitigungsanlagen in
brunnenmäßiger Ausführung und von nicht frei
tragenden Silos bis 1 m über dem Erdboden in
brunnenmäßiger Ausführung berechtigt.
(3) In politischen Bezirken, in denen kein
Brunnenmeister seinen Standort hat, steht die
Berechtigung gemäß Abs. 1 auch den Baumeistern
zu.
Besondere Voraussetzungen für die Baugewerbe
§ 161. Die Erteilung der Konzession für ein
Baugewerbe erfordert neben der Erfüllung der
im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen
die Erbringung des Befähigungsnachweises.
Zuständigkeit
§ 162. Zur Erteilung von Konzessionen für die
Baugewerbe ist der Landeshauptmann zuständig.
Gas- und Wasserleitungsinstallation
§ 163. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen
1. die Ausführung von Gasrohrleitungen und der
Anschluß von Gasverbrauchsgeräten aller Art
an solche Leitungen,
2. die Ausführung von Rohrleitungen für Trink-
und Nutzwasser in Verkehrsflächen oder in
Grundstücken,
3. die Ausführung von Wasserleitungen und dazugehörigen
Ablaufleitungen in Gebäuden einschließlich
der Montage und des Anschlusses
der damit im Zusammenhang stehenden sanitären
Einrichtungen.
(2) Nicht der Konzessionspflicht nach Abs. 1
unterliegt die Ausführung von Wasserrohrleitungen
für Kraftzwecke und von Wasserrohrleitungen
aus Holz.
Besondere Voraussetzungen
§ 164. Die Erteilung der Konzession für das
Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation
erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1
Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung
des Befähigungsnachweises.
Zuständigkeit
§ 165. Zur Erteilung einer Konzession für
das Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation
ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Die Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes,
BGBl. Nr. 146/1957, in der Fassung
des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1958, bleiben
durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
unberührt.
Zimmermeister
§ 158. (1) Der Zimmermeister ist zur Ausführung
von Bauarbeiten, bei denen Holz als Baustoff
verwendet wird, wie zur Herstellung von
Holzhäusern, Dachstühlen, Holzbrücken, Holzveranden
und dgl. berechtigt.
(2) Bei Ausführung der Arbeiten gemäß Absatz eins,
darf der Zimmermeister auch andere Werkstoffe
als Holz verwenden. Der Zimmermeister ist weiters
zur Herstellung von roh gezimmerten Holzgegenständen
berechtigt.
(3) Die im Absatz eins, angeführten Arbeiten darf
der Zimmermeister, wenn die Mitwirkung verschiedener
Baugewerbe erforderlich ist und soweit
Abs. 4 nicht anderes bestimmt, nur unter Leitung
eines Baumeisters ausführen.
(4) Der Zimmermeister ist jedoch berechtigt,
Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen
sind, selbständig sowohl zu planen und
zu berechnen als auch zu leiten und nach Maßgabe
des Paragraph 156, Absatz 4 und des Paragraph 157, Absatz 2,,
der sinngemäß anzuwenden ist, auszuführen.
(5) Paragraph 157, Absatz 3 und 4 finden sinngemäß
Anwendung.
Steinmetzmeister
§ 159. (1) Der Steinmetzmeister ist berechtigt
1. zur Planung, Berechnung und Ausführung von
Bauarbeiten, bei denen Steine bearbeitet werden
(Herstellung von Steinportalen, Steinböden,
Steinstufen und dgl.),
2. zur Erzeugung, Aufstellung und Versetzung
von Grabsteinen,
3. zur Bearbeitung und Aufstellung von Grabmonumenten
und, unbeschadet des Rechtes
der Baumeister, zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten
für Grabmonumente und
Grüfte.
(2) Die im Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Arbeiten
darf der Steinmetzmeister, wenn die Mitwirkung
verschiedener Baugewerbe erforderlich ist, nur
unter Leitung eines Baumeisters ausführen.
(3) Die Rechte der Kunststeinerzeuger und der
gewerblichen Stednbildhauer bleiben unberührt.
Brunnenmeister
§ 160. (1) Der Brunnenmeister ist berechtigt,
die zur Herstellung eines Brunnens für Trink- oder
Nutzwasser und die für Quellfassungen
erforderlichen Arbeiten zu planen, zu berechnen
sowie auszuführen; hiezu gehören das Bohren
und Schlagen von Brunnen, das Ausschachten,
Ausmauern oder Betonieren des Brunnenschachtes,
das Einsetzen der Pumpenrohre und Saugvorrichtungen
und das Decken des Schachtes, das
Führen des Schlages und Einsetzen der Schlagrohre.
(2) Der Brunnenmeister ist weiters zur Herstellung
des Brunnenhäuschens., der Wasseraufsaugmulde
und der Wasserableitungen im erforderlichen
Ausmaß sowie zur Herstellung von
Abwässerreinigungs- und -beseitigungsanlagen in
brunnenmäßiger Ausführung und von nicht frei
tragenden Silos bis 1 m über dem Erdboden in
brunnenmäßiger Ausführung berechtigt.
(3) In politischen Bezirken, in denen kein
Brunnenmeister seinen Standort hat, steht die
Berechtigung gemäß Absatz eins, auch den Baumeistern
zu.
Besondere Voraussetzungen für die Baugewerbe
§ 161. Die Erteilung der Konzession für ein
Baugewerbe erfordert neben der Erfüllung der
im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen
die Erbringung des Befähigungsnachweises.
Zuständigkeit
§ 162. Zur Erteilung von Konzessionen für die
Baugewerbe ist der Landeshauptmann zuständig.
Gas- und Wasserleitungsinstallation
§ 163. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen
1. die Ausführung von Gasrohrleitungen und der
Anschluß von Gasverbrauchsgeräten aller Art
an solche Leitungen,
2. die Ausführung von Rohrleitungen für Trink-
und Nutzwasser in Verkehrsflächen oder in
Grundstücken,
3. die Ausführung von Wasserleitungen und dazugehörigen
Ablaufleitungen in Gebäuden einschließlich
der Montage und des Anschlusses
der damit im Zusammenhang stehenden sanitären
Einrichtungen.
(2) Nicht der Konzessionspflicht nach Absatz eins,
unterliegt die Ausführung von Wasserrohrleitungen
für Kraftzwecke und von Wasserrohrleitungen
aus Holz.
Besondere Voraussetzungen
§ 164. Die Erteilung der Konzession für das
Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation
erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins,
Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung
des Befähigungsnachweises.
Zuständigkeit
§ 165. Zur Erteilung einer Konzession für
das Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation
ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Elektroinstallation der Ober- und
Unterstufe und Errichtung von
Blitzschutzanlagen
Elektroinstallation der Oberstufe
§ 166. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt
die Installation elektrischer Starkstromanlagen
und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich
der Leistung oder der Spannung.
(2) Als elektrische Starkstromanlagen und -einrichtungen
im Sinne des Abs. 1 gelten
1. Anlagen und Einrichtungen für Spannungen
über 42 Volt oder Leistungen über 100 Watt;
2. Anlagen und Einrichtungen für geringere
Spannungen oder Leistungen, wenn die Stromquelle
Starkstrom führt.
Elektroinstallation der
Unterstufe
§ 167. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt
die Installation elektrischer Starkstromanlagen
und -einrichtungen beschränkt auf Nennspannungen
bis einschließlich 1000 Volt, und zwar
1. im Anschluß an bestehende Anlagen zur Gewinnung
oder Verteilung elektrischer Energie,
2. zur Gewinnung elektrischer Energie mit einer
Nennleistung bis einschließlich 60 Kilowatt.
(2) § 166 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Rechte
§ 168. Gewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession für die Gewerbe der Elektroinstallation
der Ober- oder der Unterstufe berechtigt
sind, sind auch zur Errichtung von Blitzschutzanlagen
berechtigt.
Errichtung von Blitzschutzanlagen
§ 169. Der Konzessionspflicht unterliegt die
Errichtung von Blitzschutzanlagen.
Besondere Voraussetzungen für die Gewerbe der
Elektroinstallation und der Errichtung von Blitzschutzanlagen
§ 170. Die Erteilung der Konzession für die
Gewerbe der Elektroinstallation der Ober- oder
der Unterstufe oder der Errichtung von Blitzschutzanlagen
erfordert neben der Erfüllung der
im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen
die Erbringung des Befähigungsnachweises.
Zuständigkeit
§ 171. Zur Erteilung einer Konzession für die
Gewerbe der Elektroinstallation der Ober- oder
der Unterstufe oder der Errichtung von Blitzschutzanlagen
ist der Landeshauptmann zuständig.
Rauchfangkehrergewerbe
§ 172. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen
das Reinigen, Kehren und Überprüfen von
Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und
Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen
Feuerstätten.
(2) Der Konzessionspflicht unterliegen jedoch
nicht das Reinigen und Kehren von Rauchleitungen
durch Hafner, wenn diese Arbeiten
im Zusammenhang mit der Innenreinigung von
Kachelöfen oder im Zuge von Ausbesserungsarbeiten
durchgeführt werden.
Besondere Voraussetzungen
§ 173. Die Erteilung der Konzession für das
Rauchfangkehrergewerbe erfordert neben der Erfüllung
der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten
Voraussetzungen
1. die Erbringung des Befähigungsnachweises,
2. daß der Konzessionswerber nicht schon in zwei
Rauchfangkehrerbetrieben als Gewerbeinhaber,
Pächter, Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer
tätig ist, und
3. das Vorliegen eines Bedarfes (§ 25 Abs. 4)
nach der beabsichtigten Gewerbeausübung.
Geschäftsführer und Pächter
§ 174. Die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes
durch einen Geschäftsführer (§ 39) oder
die Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes
an einen Pächter (§ 40) darf nur genehmigt
werden, wenn dem Gewerbeinhaber die persönliche
Ausübung nicht möglich ist oder für ihn
erhebliche Nachteile besorgen läßt und wenn
der Geschäftsführer oder Pächter nicht schon in
zwei Rauchfangkehrerbetrieben als Gewerbeinhaber,
Geschäftsführer, Pächter oder Filialgeschäftsführer
tätig ist.
Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung
§ 175. Der Gewerbetreibende hat in den Fällen
der Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres
Ruhens durch mehr als zwei Monate für die
Fortführung der notwendigen Arbeiten durch
einen anderen Gewerbetreibenden Sorge zu tragen.
Wenn dies dem Gewerbetreibenden nicht
möglich ist, hat die Behörde einen anderen
Gewerbetreibenden mit der Durchführung der
Arbeiten zu beauftragen; § 176 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Der Gewerbetreibende hat die Einstellung
der Gewerbeausübung oder das Ruhen der
Gewerbeausübung durch mehr als zwei Monate
der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen.
Gebietsweise Abgrenzung
§ 176. (1) Der Landeshauptmann hat, wenn
es aus Gründen der Feuerpolizei zweckmäßig ist,
durch Verordnung eine gebietsweise Abgrenzung
für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes
zu verfügen.
Elektroinstallation der Ober- und
Unterstufe und Errichtung von
Blitzschutzanlagen
Elektroinstallation der Oberstufe
§ 166. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt
die Installation elektrischer Starkstromanlagen
und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich
der Leistung oder der Spannung.
(2) Als elektrische Starkstromanlagen und -einrichtungen
im Sinne des Absatz eins, gelten
1. Anlagen und Einrichtungen für Spannungen
über 42 Volt oder Leistungen über 100 Watt;
2. Anlagen und Einrichtungen für geringere
Spannungen oder Leistungen, wenn die Stromquelle
Starkstrom führt.
Elektroinstallation der
Unterstufe
§ 167. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt
die Installation elektrischer Starkstromanlagen
und -einrichtungen beschränkt auf Nennspannungen
bis einschließlich 1000 Volt, und zwar
1. im Anschluß an bestehende Anlagen zur Gewinnung
oder Verteilung elektrischer Energie,
2. zur Gewinnung elektrischer Energie mit einer
Nennleistung bis einschließlich 60 Kilowatt.
(2) Paragraph 166, Absatz 2, gilt sinngemäß.
Rechte
§ 168. Gewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession für die Gewerbe der Elektroinstallation
der Ober- oder der Unterstufe berechtigt
sind, sind auch zur Errichtung von Blitzschutzanlagen
berechtigt.
Errichtung von Blitzschutzanlagen
§ 169. Der Konzessionspflicht unterliegt die
Errichtung von Blitzschutzanlagen.
Besondere Voraussetzungen für die Gewerbe der
Elektroinstallation und der Errichtung von Blitzschutzanlagen
§ 170. Die Erteilung der Konzession für die
Gewerbe der Elektroinstallation der Ober- oder
der Unterstufe oder der Errichtung von Blitzschutzanlagen
erfordert neben der Erfüllung der
im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen
die Erbringung des Befähigungsnachweises.
Zuständigkeit
§ 171. Zur Erteilung einer Konzession für die
Gewerbe der Elektroinstallation der Ober- oder
der Unterstufe oder der Errichtung von Blitzschutzanlagen
ist der Landeshauptmann zuständig.
Rauchfangkehrergewerbe
§ 172. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen
das Reinigen, Kehren und Überprüfen von
Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und
Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen
Feuerstätten.
(2) Der Konzessionspflicht unterliegen jedoch
nicht das Reinigen und Kehren von Rauchleitungen
durch Hafner, wenn diese Arbeiten
im Zusammenhang mit der Innenreinigung von
Kachelöfen oder im Zuge von Ausbesserungsarbeiten
durchgeführt werden.
Besondere Voraussetzungen
§ 173. Die Erteilung der Konzession für das
Rauchfangkehrergewerbe erfordert neben der Erfüllung
der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten
Voraussetzungen
1. die Erbringung des Befähigungsnachweises,
2. daß der Konzessionswerber nicht schon in zwei
Rauchfangkehrerbetrieben als Gewerbeinhaber,
Pächter, Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer
tätig ist, und
3. das Vorliegen eines Bedarfes (Paragraph 25, Absatz 4,)
nach der beabsichtigten Gewerbeausübung.
Geschäftsführer und Pächter
§ 174. Die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes
durch einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) oder
die Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes
an einen Pächter (Paragraph 40,) darf nur genehmigt
werden, wenn dem Gewerbeinhaber die persönliche
Ausübung nicht möglich ist oder für ihn
erhebliche Nachteile besorgen läßt und wenn
der Geschäftsführer oder Pächter nicht schon in
zwei Rauchfangkehrerbetrieben als Gewerbeinhaber,
Geschäftsführer, Pächter oder Filialgeschäftsführer
tätig ist.
Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung
§ 175. Der Gewerbetreibende hat in den Fällen
der Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres
Ruhens durch mehr als zwei Monate für die
Fortführung der notwendigen Arbeiten durch
einen anderen Gewerbetreibenden Sorge zu tragen.
Wenn dies dem Gewerbetreibenden nicht
möglich ist, hat die Behörde einen anderen
Gewerbetreibenden mit der Durchführung der
Arbeiten zu beauftragen; Paragraph 176, Absatz 3, gilt sinngemäß.
Der Gewerbetreibende hat die Einstellung
der Gewerbeausübung oder das Ruhen der
Gewerbeausübung durch mehr als zwei Monate
der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen.
Gebietsweise Abgrenzung
§ 176. (1) Der Landeshauptmann hat, wenn
es aus Gründen der Feuerpolizei zweckmäßig ist,
durch Verordnung eine gebietsweise Abgrenzung
für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes
zu verfügen.
(2)Absatz 2Für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes
in Gebieten, für die eine gebietsweise
Abgrenzung verfügt worden ist, dürfen nur
Konzessionen erteilt werden, die die Ausführung
von Kehrarbeiten auf das betreffende Kehrgebiet
einschränken. Bei Gefahr im Verzug oder
im Fall eines Auftrages gemäß § 175 ist jedoch
die Verrichtung von Kehrarbeiten auch außerhalb
des Kehrgebietes zulässig.
(3) Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet,
innerhalb ihres Kehrgebietes nach Maßgabe des
jeweils geltenden Höchsttarifes die im § 172
Abs. 1 angeführten Tätigkeiten auszuführen.
(4) Vor der Verfügung der gebietsweisen Abgrenzung
sind die zuständige Landesinnung der
Rauchfangkehrer und die berührten Gemeinden
zu hören.
Höchsttarife
§ 177. (1) Wird die gebietsweise Abgrenzung
(§ 176) verfügt, so hat der Landeshauptmann
durch Verordnung auch Höchsttarife festzulegen.
Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe
und auf die Interessen der Leistungsempfänger
Bedacht zu nehmen. Die Höchsttarife können
für das gesamte Bundesland, für einzelne Kehrgebiete
oder auch für einzelne Gemeinden festgelegt
werden.
(2) Wurde keine gebietsweise Abgrenzung
(§ 176) verfügt, so hat der Landeshauptmann
durch Verordnung Höchsttarife dann festzulegen,
wenn sie im Interesse der Leistungsempfänger
erforderlich sind.
(3) Vor der Festlegung der Höchsttarife sind
die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer,
die zuständige Kammer für Arbeiter und
Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer
und die berührten Gemeinden zu hören.
Zuständigkeit
§ 178. Zur Erteilung einer Konzession für
das Gewerbe der Rauchfangkehrer ist die
Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
III.
Betrieb von Schleppliften
§ 179. Der Konzessionspflicht unterliegt die
Beförderung von Personen durch Schlepplifte,
wobei deren Benützer mit Skiern oder anderen
Wintersportgeräten auf dem Boden gleiten.
Besondere Voraussetzungen
§ 180. Die Erteilung der Konzession für das
Gewerbe des Betriebes von Schleppliften erfordert
neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1
Z. 1 angeführten Voraussetzungen, daß die beabsichtigte
Gewerbeausübung keine nicht zumutbare
Konkurrenzierung für ein Haupt- oder
Kleinseilbahnunternehmen bedeutet.
Zuständigkeit
§ 181. Zur Erteilung einer Konzession für
das Gewerbe des Betriebes von Schleppliften ist
die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Verfahren
§ 182. (1) Vor Erteilung der Konzession ist
die zuständige Fachgruppe der Seilbahnen zu
hören.
(2) Wenn das Gebiet, in dem der Schlepplift
errichtet werden soll, nur von Haupt- oder
Kleinseilbahnen erschlossen wird, so sind diese
Seilbahnunternehmen unter Einräumung einer
Frist von vier Wochen zu hören.
(3) Gegen einen Bescheid, mit dem die Konzession
erteilt wird, steht den Inhabern der im
Abs. 2 genannten Seilbahnunternehmen das
Recht der Berufung nach Maßgabe des Abs. 4 zu,
wenn die Entscheidung ihren fristgerecht abgegebenen
Stellungnahmen widerspricht oder wenn
sie nicht gehört worden sind.
(4) Mit einer Berufung im Sinne des Abs. 3
kann nur eine unrichtige Beurteilung der Frage
des Vorliegens der nicht zumutbaren Konkurrenzierung
eines Haupt- oder Kleinseilbahnunternehmens
geltend gemacht werden.
Luftfahrzeugmechanikergewerbe
§ 183. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt
die Erzeugung und die Wartung von Luftfahrzeugen
und Luftfahrtgerät.
(2) Unter Wartung im Sinne des Abs. 1 sind
1. die Instandsetzung einschließlich der Überholung
oder Änderungsarbeiten sowie
2. die Instandhaltung (einfache Wartung) zu verstehen,
wobei die einfache Wartung die regelmäßige
Pflege und Kontrolle sowie die Behebung
geringfügiger, die Lufttüchtigkeit von
Luftfahrzeugen oder die Betriebssicherheit von
Luftfahrtgerät nicht beeinträchtigender Mängel
einschließlich des Ein- und Ausbaues von
Bestandteilen umfaßt.
Teiltätigkeiten
§ 184. Der Konzessionspflicht für die Wartung
von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät im Sinne
des § 183 unterliegen nachstehende Tätigkeiten:
1. Tätigkeiten am Flugwerk von Luftfahrzeugen;
2. Tätigkeiten an Triebwerken von Luftfahrzeugen;
3. Tätigkeiten an der elektronischen Bordausrüstung
von Luftfahrzeugen;
4. Tätigkeiten an der nichtelektronischen Bordausrüstung
von Luftfahrzeugen;
5. Tätigkeiten an sonstigem Luftfahrtgerät.
Besondere Voraussetzungen
§ 185. Die Erteilung der Konzession für das
Luftfahrzeugmechanikergewerbe erfordert neben
Für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes
in Gebieten, für die eine gebietsweise
Abgrenzung verfügt worden ist, dürfen nur
Konzessionen erteilt werden, die die Ausführung
von Kehrarbeiten auf das betreffende Kehrgebiet
einschränken. Bei Gefahr im Verzug oder
im Fall eines Auftrages gemäß Paragraph 175, ist jedoch
die Verrichtung von Kehrarbeiten auch außerhalb
des Kehrgebietes zulässig.
(3) Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet,
innerhalb ihres Kehrgebietes nach Maßgabe des
jeweils geltenden Höchsttarifes die im Paragraph 172,
Abs. 1 angeführten Tätigkeiten auszuführen.
(4) Vor der Verfügung der gebietsweisen Abgrenzung
sind die zuständige Landesinnung der
Rauchfangkehrer und die berührten Gemeinden
zu hören.
Höchsttarife
§ 177. (1) Wird die gebietsweise Abgrenzung
(Paragraph 176,) verfügt, so hat der Landeshauptmann
durch Verordnung auch Höchsttarife festzulegen.
Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe
und auf die Interessen der Leistungsempfänger
Bedacht zu nehmen. Die Höchsttarife können
für das gesamte Bundesland, für einzelne Kehrgebiete
oder auch für einzelne Gemeinden festgelegt
werden.
(2) Wurde keine gebietsweise Abgrenzung
(Paragraph 176,) verfügt, so hat der Landeshauptmann
durch Verordnung Höchsttarife dann festzulegen,
wenn sie im Interesse der Leistungsempfänger
erforderlich sind.
(3) Vor der Festlegung der Höchsttarife sind
die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer,
die zuständige Kammer für Arbeiter und
Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer
und die berührten Gemeinden zu hören.
Zuständigkeit
§ 178. Zur Erteilung einer Konzession für
das Gewerbe der Rauchfangkehrer ist die
Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
III.
Betrieb von Schleppliften
§ 179. Der Konzessionspflicht unterliegt die
Beförderung von Personen durch Schlepplifte,
wobei deren Benützer mit Skiern oder anderen
Wintersportgeräten auf dem Boden gleiten.
Besondere Voraussetzungen
§ 180. Die Erteilung der Konzession für das
Gewerbe des Betriebes von Schleppliften erfordert
neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins,
Z. 1 angeführten Voraussetzungen, daß die beabsichtigte
Gewerbeausübung keine nicht zumutbare
Konkurrenzierung für ein Haupt- oder
Kleinseilbahnunternehmen bedeutet.
Zuständigkeit
§ 181. Zur Erteilung einer Konzession für
das Gewerbe des Betriebes von Schleppliften ist
die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Verfahren
§ 182. (1) Vor Erteilung der Konzession ist
die zuständige Fachgruppe der Seilbahnen zu
hören.
(2) Wenn das Gebiet, in dem der Schlepplift
errichtet werden soll, nur von Haupt- oder
Kleinseilbahnen erschlossen wird, so sind diese
Seilbahnunternehmen unter Einräumung einer
Frist von vier Wochen zu hören.
(3) Gegen einen Bescheid, mit dem die Konzession
erteilt wird, steht den Inhabern der im
Abs. 2 genannten Seilbahnunternehmen das
Recht der Berufung nach Maßgabe des Absatz 4, zu,
wenn die Entscheidung ihren fristgerecht abgegebenen
Stellungnahmen widerspricht oder wenn
sie nicht gehört worden sind.
(4) Mit einer Berufung im Sinne des Absatz 3,
kann nur eine unrichtige Beurteilung der Frage
des Vorliegens der nicht zumutbaren Konkurrenzierung
eines Haupt- oder Kleinseilbahnunternehmens
geltend gemacht werden.
Luftfahrzeugmechanikergewerbe
§ 183. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt
die Erzeugung und die Wartung von Luftfahrzeugen
und Luftfahrtgerät.
(2) Unter Wartung im Sinne des Absatz eins, sind
1. die Instandsetzung einschließlich der Überholung
oder Änderungsarbeiten sowie
2. die Instandhaltung (einfache Wartung) zu verstehen,
wobei die einfache Wartung die regelmäßige
Pflege und Kontrolle sowie die Behebung
geringfügiger, die Lufttüchtigkeit von
Luftfahrzeugen oder die Betriebssicherheit von
Luftfahrtgerät nicht beeinträchtigender Mängel
einschließlich des Ein- und Ausbaues von
Bestandteilen umfaßt.
Teiltätigkeiten
§ 184. Der Konzessionspflicht für die Wartung
von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät im Sinne
des Paragraph 183, unterliegen nachstehende Tätigkeiten:
1. Tätigkeiten am Flugwerk von Luftfahrzeugen;
2. Tätigkeiten an Triebwerken von Luftfahrzeugen;
3. Tätigkeiten an der elektronischen Bordausrüstung
von Luftfahrzeugen;
4. Tätigkeiten an der nichtelektronischen Bordausrüstung
von Luftfahrzeugen;
5. Tätigkeiten an sonstigem Luftfahrtgerät.
Besondere Voraussetzungen
§ 185. Die Erteilung der Konzession für das
Luftfahrzeugmechanikergewerbe erfordert neben
derder Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten
Voraussetzungen die Erbringung des
Befähigungsnachweises.
Vorschriften über die Gewerbeausübung
§ 186. (1) Wartungsarbeiten an Luftfahrzeugen
und Luftfahrtgerät dürfen nur von fachlich befähigten
Personen ausgeführt werden. Der Ausbildung
von Lehrlingen im Rahmen der Bestimmungen
des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.
Nr. 142/1969, steht dieses Gebot nicht entgegen.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat unter Bedachtnahme auf die
erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr
durch Verordnung festzulegen, wie die im
Abs. 1 geforderte fachliche Befähigung für bestimmte
Wartungsarbeiten an bestimmten Luftfahrzeugen
oder an bestimmtem Luftfahrtgerät
nachzuweisen ist.
(3) Die Gewerbetreibenden haben jedenfalls
dafür zu sorgen, daß die Wartungsarbeiten an
Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät so ausgeführt
werden und die Einrichtung der Betriebsstätten
so ausgestaltet wird, daß eine einwandfreie Wartung
der Luftfahrzeuge und des Luftfahrtgerätes
gewährleistet ist.
(4) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme
auf den Stand der Technik oder
auf die üblicherweise an die Wartung von Luftfahrzeugen
und Luftfahrtgerät zu stellenden Anforderungen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Verkehr durch Verordnung festzulegen,
auf welche Weise den Verpflichtungen
der Gewerbetreibenden gemäß Abs. 3 entsprochen
wird.
Luftfahrtrechtliche Vorschriften
§ 187. Die Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes,
BGBl. Nr. 253/1957, und der darauf
gegründeten Verordnungen betreffend die Wartung
von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät
werden durch die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
nicht berührt.
Zuständigkeit
§ 188. Zur Erteilung einer Konzession für
das Luftfahrzeugmechanikergewerbe ist der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
zuständig.
IV.
Gastgewerbe
§ 189. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen
1. die Beherbergung von Gästen;
2. die Verabreichung von Speisen jeder Art und
der Verkauf von warmen und angerichteten
kalten Speisen;
3. der Ausschank von alkoholischen Getränken
und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen
Gefäßen;
4. der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken
und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen
Gefäßen.
(2) Unter Verabreichung (Abs. 1 2. 2) und
unter Ausschank (Abs. 1 Z. 3 und 4) ist jede
Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die
darauf abgestellt ist, daß die Speisen oder Getränke
an Ort und Stelle genossen werden.
(3) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession mit der Berechtigung gemäß
Abs. 1 Z. 1 berechtigt sind, sind zur Verabreichung
des Frühstücks und von kleinen Imbissen
und zum Ausschank von nichtalkoholischen
Getränken und von Flaschenbier sowie von
gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu
diesen Getränken an ihre Gäste berechtigt.
(4) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession mit der Berechtigung gemäß
Abs. 1 Z. 3 berechtigt sind, sind auch zum
Ausschank von nichtalkoholischen kalten Getränken
berechtigt.
(5) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession mit der Berechtigung gemäß
Abs. 1 Z. 4 berechtigt sind, sind auch zum
Ausschank von gebrannten geistigen Getränken
als Beigabe zu nichtalkoholischen Getränken berechtigt.
Ausnahmen von der Konzessionspflicht
§ 190. Der Konzessionspflicht unterliegen nicht
1. die Verabreichung von Speisen, der Ausschank
von Getränken und der Verkauf von warmen
oder angerichteten kalten Speisen durch Erzeugungs-
und Handelsgewerbetreibende in
dem in den §§ 95, 96, 97, 116 und 128 Abs. 4
bezeichneten Umfang;
2. die Verabreichung und der Ausschank von
unentgeltlichen Kostproben — auf Messen und
messeähnlichen Veranstaltungen auch von entgeltlichen
Kostproben — durch Gewerbetreibende
im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung;
3. der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken
und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen
Gefäßen, wenn der Ausschank oder
der Verkauf durch Automaten erfolgt;
4. die Verabreichung von Fleisch, Fleischwaren,
Fisch, Geflügel, Pommes frites, belegten Brötchen,
Brotaufstrich, Fleisch- und Wurstsalaten,
Fleisch- und Wurstmayonnaisen und üblichen
kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise,
Senf, Kren, Brot und Gebäck, sowie von
vorverpackt angeliefertem Speiseeis auf der
Straße oder bei Veranstaltungen im Freien,
wenn vom Gewerbetreibenden keine Tische
Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten
Voraussetzungen die Erbringung des
Befähigungsnachweises.
Vorschriften über die Gewerbeausübung
§ 186. (1) Wartungsarbeiten an Luftfahrzeugen
und Luftfahrtgerät dürfen nur von fachlich befähigten
Personen ausgeführt werden. Der Ausbildung
von Lehrlingen im Rahmen der Bestimmungen
des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 142 aus 1969,, steht dieses Gebot nicht entgegen.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat unter Bedachtnahme auf die
erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr
durch Verordnung festzulegen, wie die im
Abs. 1 geforderte fachliche Befähigung für bestimmte
Wartungsarbeiten an bestimmten Luftfahrzeugen
oder an bestimmtem Luftfahrtgerät
nachzuweisen ist.
(3) Die Gewerbetreibenden haben jedenfalls
dafür zu sorgen, daß die Wartungsarbeiten an
Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät so ausgeführt
werden und die Einrichtung der Betriebsstätten
so ausgestaltet wird, daß eine einwandfreie Wartung
der Luftfahrzeuge und des Luftfahrtgerätes
gewährleistet ist.
(4) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme
auf den Stand der Technik oder
auf die üblicherweise an die Wartung von Luftfahrzeugen
und Luftfahrtgerät zu stellenden Anforderungen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Verkehr durch Verordnung festzulegen,
auf welche Weise den Verpflichtungen
der Gewerbetreibenden gemäß Absatz 3, entsprochen
wird.
Luftfahrtrechtliche Vorschriften
§ 187. Die Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes,
BGBl. Nr. 253/1957, und der darauf
gegründeten Verordnungen betreffend die Wartung
von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät
werden durch die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
nicht berührt.
Zuständigkeit
§ 188. Zur Erteilung einer Konzession für
das Luftfahrzeugmechanikergewerbe ist der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
zuständig.
IV.
Gastgewerbe
§ 189. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen
1. die Beherbergung von Gästen;
2. die Verabreichung von Speisen jeder Art und
der Verkauf von warmen und angerichteten
kalten Speisen;
3. der Ausschank von alkoholischen Getränken
und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen
Gefäßen;
4. der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken
und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen
Gefäßen.
(2) Unter Verabreichung (Absatz eins, 2. 2) und
unter Ausschank (Absatz eins, Ziffer 3 und 4) ist jede
Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die
darauf abgestellt ist, daß die Speisen oder Getränke
an Ort und Stelle genossen werden.
(3) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession mit der Berechtigung gemäß
Abs. 1 Ziffer eins, berechtigt sind, sind zur Verabreichung
des Frühstücks und von kleinen Imbissen
und zum Ausschank von nichtalkoholischen
Getränken und von Flaschenbier sowie von
gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu
diesen Getränken an ihre Gäste berechtigt.
(4) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession mit der Berechtigung gemäß
Abs. 1 Ziffer 3, berechtigt sind, sind auch zum
Ausschank von nichtalkoholischen kalten Getränken
berechtigt.
(5) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession mit der Berechtigung gemäß
Abs. 1 Ziffer 4, berechtigt sind, sind auch zum
Ausschank von gebrannten geistigen Getränken
als Beigabe zu nichtalkoholischen Getränken berechtigt.
Ausnahmen von der Konzessionspflicht
§ 190. Der Konzessionspflicht unterliegen nicht
1. die Verabreichung von Speisen, der Ausschank
von Getränken und der Verkauf von warmen
oder angerichteten kalten Speisen durch Erzeugungs-
und Handelsgewerbetreibende in
dem in den Paragraphen 95,, 96, 97, 116 und 128 Absatz 4,
bezeichneten Umfang;
2. die Verabreichung und der Ausschank von
unentgeltlichen Kostproben — auf Messen und
messeähnlichen Veranstaltungen auch von entgeltlichen
Kostproben — durch Gewerbetreibende
im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung;
3. der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken
und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen
Gefäßen, wenn der Ausschank oder
der Verkauf durch Automaten erfolgt;
4. die Verabreichung von Fleisch, Fleischwaren,
Fisch, Geflügel, Pommes frites, belegten Brötchen,
Brotaufstrich, Fleisch- und Wurstsalaten,
Fleisch- und Wurstmayonnaisen und üblichen
kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise,
Senf, Kren, Brot und Gebäck, sowie von
vorverpackt angeliefertem Speiseeis auf der
Straße oder bei Veranstaltungen im Freien,
wenn vom Gewerbetreibenden keine Tische
oderoder Sitzgelegenheiten bereitgehalten werden,
und der Verkauf von warmen oder angerichteten
kalten Speisen in diesem Umfang;
5. der Ausschank von Milchmischgetränken,
anderen nichtalkoholischen kalten Getränken
und Flaschenbier auf der Straße oder bei Veranstaltungen
im Freien, wenn vom Gewerbetreibenden
keine Tische oder Sitzgelegenheiten
bereitgehalten werden;
6. der Ausschank von Milch und der Verkauf
von Milch in unverschlossenen Gefäßen.
Rechte
§ 191. (1) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession mit der Berechtigung
gemäß § 189 Abs. 1 Z. 1 oder mit der Berechtigung
gemäß § 189 Abs. 1 Z. 2 berechtigt sind,
sind auch berechtigt, Waren des üblichen Reisebedarfes,
wie Treib- und Schmierstoffe, Toiletteartikel,
Badeartikel, Fotoverbrauchsmaterial,
Ansichtskarten, übliche Reiseandenken (§ 105)
und die im §.111 Z. 3 angeführten Druckwerke
zu verkaufen.
(2) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession mit der Berechtigung gemäß
§ 189 Abs. 1 Z. 2 berechtigt sind, sind auch
zum Verkauf von nichtangerichteten kalten
Speisen, von halbfertigen Speisen, von Lebensmitteln,
die in ihrem Gastgewerbebetrieb verwendet
werden, und von Reiseproviant berechtigt.
(3) Bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1
und 2 muß der Charakter des Betriebes als
Gastgewerbebetrieb gewahrt bleiben und es dürfen
keine zusätzlichen Hilfskräfte und keine zusätzlichen
Räumlichkeiten verwendet werden. Bei
der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 ist
außerdem eine straßenseitige Schaustellung der
Waren verboten.
(4) Gastgewerbetreibende sind auch zum Halten
von Spielen berechtigt, wenn der Charakter
des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt
bleibt.
(5) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession mit der Berechtigung gemäß
§ 189 Abs. 1 Z. 3 oder mit der Berechtigung
gemäß § 189 Abs. 1 Z. 4 berechtigt sind, sind
im Rahmen ihrer Konzession auch berechtigt,
Getränke in handelsüblich verschlossenen Gefäßen
zu verkaufen.
(6) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession mit der Berechtigung gemäß
§ 189 Abs. 1 Z. 3 oder mit der Berechtigung
gemäß § 189 Abs. 1 Z. 4 berechtigt sind, sind
auch berechtigt, kohlensäurehältiges Wasser für
den Bedarf ihrer Gäste zu erzeugen. Bei der
Ausübung dieser Tätigkeit unterliegen diese
Gastgewerbetreibenden jenen Vorschriften, die
für die zur Erzeugung kohlensäurehältiger Getränke
berechtigten Gewerbetreibenden (§ 103
Abs. 1 lit. b Z. 11) gelten.
(7) Gastgewerbetreibende sind auch berechtigt,
Fahrzeuge ihrer Gäste einzustellen und Sportgeräte
an ihre Gäste zu vermieten. Sie sind
ferner auch zum Verleihen von Druckwerken
an ihre Gäste und zum Halten von Leseräumen
für diese berechtigt.
Inhalt der Konzession für ein Gastgewerbe
§ 192. (1) Die Konzession für ein Gastgewerbe
hat auf bestimmte Berechtigungen gemäß § 189
Abs. 1, auf bestimmte Betriebsräume und allfällige
sonstige bestimmte Betriebsflächen sowie
auf eine bestimmte Betriebsart zu lauten.
(2) Unter Betriebsart im Sinne des Abs. 1
ist die durch eine bestimmte Anlage, Einrichtung
und Ausstattung der Betriebsräume und allfälligen
sonstigen Betriebsflächen und durch eine
bestimmte Betriebsführung gekennzeichnete Gestaltung
des jeweiligen Gastgewerbebetriebes zu
verstehen; Verschiedenheiten lediglich in der Benennung
begründen keine besondere Betriebsart.
Besondere Voraussetzungen
§ 193. (1) Die Erteilung der Konzession für
ein Gastgewerbe erfordert neben der Erfüllung
der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen:
1. die Erbringung des Befähigungsnachweises;
2. daß die für die beantragte Betriebsart notwendigen
Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1
beantragt werden;
3. daß die Anlage und Einrichtung der Betriebsräume
und der allfälligen sonstigen Betriebsflächen
unter Bedachtnahme auf die beantragte
Betriebsart und die Vorschriften des § 199
über die Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung
der Gastgewerbebetriebe für
eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung geeignet
sind;
4. bei einem Ansuchen um eine Konzession für
ein Gastgewerbe mit der Berechtigung gemäß
§ 189 Abs. 1 Z. 1, wenn es sich um die
Errichtung eines neuen Betriebes handelt,
außerdem, daß die örtlichen Einrichtungen,
wie Wasserversorgungsanlagen, Kanalisation
oder Kläranlagen, Abstellmöglichkeiten für
Kraftfahrzeuge und dgl., für den in Aussicht
genommenen Gastgewerbebetrieb ausreichen.
(2) Die für die Erteilung einer Konzession
für ein Gastgewerbe erforderliche Zuverlässigkeit
im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 ist insbesondere
dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten
des Konzessionswerbers oder der Personen,
mit denen sich der Konzessionswerber in
einer Erwerbs- oder Lebensgemeinschaft befindet,
die Annahme rechtfertigt, daß das Gewerbe
in einer nicht dem Gesetz entsprechenden oder
Sitzgelegenheiten bereitgehalten werden,
und der Verkauf von warmen oder angerichteten
kalten Speisen in diesem Umfang;
5. der Ausschank von Milchmischgetränken,
anderen nichtalkoholischen kalten Getränken
und Flaschenbier auf der Straße oder bei Veranstaltungen
im Freien, wenn vom Gewerbetreibenden
keine Tische oder Sitzgelegenheiten
bereitgehalten werden;
6. der Ausschank von Milch und der Verkauf
von Milch in unverschlossenen Gefäßen.
Rechte
§ 191. (1) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession mit der Berechtigung
gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins, oder mit der Berechtigung
gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, berechtigt sind,
sind auch berechtigt, Waren des üblichen Reisebedarfes,
wie Treib- und Schmierstoffe, Toiletteartikel,
Badeartikel, Fotoverbrauchsmaterial,
Ansichtskarten, übliche Reiseandenken (Paragraph 105,)
und die im Paragraph , Ziffer 3, angeführten Druckwerke
zu verkaufen.
(2) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession mit der Berechtigung gemäß
§ 189 Absatz eins, Ziffer 2, berechtigt sind, sind auch
zum Verkauf von nichtangerichteten kalten
Speisen, von halbfertigen Speisen, von Lebensmitteln,
die in ihrem Gastgewerbebetrieb verwendet
werden, und von Reiseproviant berechtigt.
(3) Bei der Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins,
und 2 muß der Charakter des Betriebes als
Gastgewerbebetrieb gewahrt bleiben und es dürfen
keine zusätzlichen Hilfskräfte und keine zusätzlichen
Räumlichkeiten verwendet werden. Bei
der Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins, ist
außerdem eine straßenseitige Schaustellung der
Waren verboten.
(4) Gastgewerbetreibende sind auch zum Halten
von Spielen berechtigt, wenn der Charakter
des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt
bleibt.
(5) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession mit der Berechtigung gemäß
§ 189 Absatz eins, Ziffer 3, oder mit der Berechtigung
gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 4, berechtigt sind, sind
im Rahmen ihrer Konzession auch berechtigt,
Getränke in handelsüblich verschlossenen Gefäßen
zu verkaufen.
(6) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession mit der Berechtigung gemäß
§ 189 Absatz eins, Ziffer 3, oder mit der Berechtigung
gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 4, berechtigt sind, sind
auch berechtigt, kohlensäurehältiges Wasser für
den Bedarf ihrer Gäste zu erzeugen. Bei der
Ausübung dieser Tätigkeit unterliegen diese
Gastgewerbetreibenden jenen Vorschriften, die
für die zur Erzeugung kohlensäurehältiger Getränke
berechtigten Gewerbetreibenden (Paragraph 103,
Abs. 1 Litera b, Ziffer 11,) gelten.
(7) Gastgewerbetreibende sind auch berechtigt,
Fahrzeuge ihrer Gäste einzustellen und Sportgeräte
an ihre Gäste zu vermieten. Sie sind
ferner auch zum Verleihen von Druckwerken
an ihre Gäste und zum Halten von Leseräumen
für diese berechtigt.
Inhalt der Konzession für ein Gastgewerbe
§ 192. (1) Die Konzession für ein Gastgewerbe
hat auf bestimmte Berechtigungen gemäß Paragraph 189,
Abs. 1, auf bestimmte Betriebsräume und allfällige
sonstige bestimmte Betriebsflächen sowie
auf eine bestimmte Betriebsart zu lauten.
(2) Unter Betriebsart im Sinne des Absatz eins,
ist die durch eine bestimmte Anlage, Einrichtung
und Ausstattung der Betriebsräume und allfälligen
sonstigen Betriebsflächen und durch eine
bestimmte Betriebsführung gekennzeichnete Gestaltung
des jeweiligen Gastgewerbebetriebes zu
verstehen; Verschiedenheiten lediglich in der Benennung
begründen keine besondere Betriebsart.
Besondere Voraussetzungen
§ 193. (1) Die Erteilung der Konzession für
ein Gastgewerbe erfordert neben der Erfüllung
der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen:
1. die Erbringung des Befähigungsnachweises;
2. daß die für die beantragte Betriebsart notwendigen
Berechtigungen gemäß Paragraph 189, Absatz eins,
beantragt werden;
3. daß die Anlage und Einrichtung der Betriebsräume
und der allfälligen sonstigen Betriebsflächen
unter Bedachtnahme auf die beantragte
Betriebsart und die Vorschriften des Paragraph 199,
über die Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung
der Gastgewerbebetriebe für
eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung geeignet
sind;
4. bei einem Ansuchen um eine Konzession für
ein Gastgewerbe mit der Berechtigung gemäß
§ 189 Absatz eins, Ziffer eins,, wenn es sich um die
Errichtung eines neuen Betriebes handelt,
außerdem, daß die örtlichen Einrichtungen,
wie Wasserversorgungsanlagen, Kanalisation
oder Kläranlagen, Abstellmöglichkeiten für
Kraftfahrzeuge und dgl., für den in Aussicht
genommenen Gastgewerbebetrieb ausreichen.
(2) Die für die Erteilung einer Konzession
für ein Gastgewerbe erforderliche Zuverlässigkeit
im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, ist insbesondere
dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten
des Konzessionswerbers oder der Personen,
mit denen sich der Konzessionswerber in
einer Erwerbs- oder Lebensgemeinschaft befindet,
die Annahme rechtfertigt, daß das Gewerbe
in einer nicht dem Gesetz entsprechenden oder
inSub-Litera, i, n einer das Ansehen der österreichischen
Fremdenverkehrswirtschaft schädigenden Weise
ausgeübt werden wird.
(3) Abs. 1 2. 1 gilt nicht für Bewerber um
eine Konzession für ein Gastgewerbe in der
Betriebsart einer Schutzhütte.
Vorschriften über die Gewerbeausübung
Betriebsart
§ 194. Die Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1
einer Konzession für ein Gastgewerbe dürfen
nur entsprechend der genehmigten Betriebsart
ausgeübt werden.
Gewerbeausübung außerhalb der genehmigten
Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen
§ 195. Die Konzession für ein Gastgewerbe
darf außerhalb der genehmigten Betriebsräume
und allfälligen sonstigen Betriebsflächen nur auf
Grund einer Sonderbewilligung ausgeübt werden.
Die Sonderbewilligung ist auf Antrag des
Gewerbetreibenden zu erteilen, wenn das Gastgewerbe
nur vorübergehend aus Anlaß einzelner
besonderer Gelegenheiten (Volksfeste, Wohltätigkeitsveranstaltungen,
Ausstellungen, Märkte,
Sportveranstaltungen, größere Baustellen und
dgl.) ausgeübt werden soll. Solche Sonderbewilligungen,
die die besondere Gelegenheit, den
Standort und die Gültigkeitsdauer zu enthalten
haben, sind von der nach dem Standort der
vorübergehenden Gewerbeausübung zuständigen
Behörde zu erteilen.
Allgemeine Maßnahmen gegen Alkoholmißbrauch
§ 196. (1) Die Gastgewerbetreibenden sind
verpflichtet, Personen, die durch Trunkenheit,
durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand
die Ruhe und Ordnung im Betriebe stören, keine
alkoholischen Getränke mehr auszuschenken.
(2) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession mit der Berechtigung gemäß
§ 189 Abs. 1 Z. 3 berechtigt sind, sind verpflichtet,
auf Verlangen auch kalte nichtalkoholische
Getränke auszuschenken.
Alkoholausschank an Jugendliche
§ 197. (1) Die Gastgewerbetreibenden dürfen
weder selbst noch durch die im Betrieb verwendeten
Personen alkoholische Getränke an
Jugendliche ausschenken oder ausschenken lassen,
wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen
Jugendschutzbestimmungen der Genuß
von Alkohol verboten ist.
(2) Nicht verboten ist der Verkauf an Jugendliche
im Sinne des Abs. 1, die solche Getränke,
die zum Genuß durch Erwachsene außerhalb
des Gastgewerbebetriebes bestimmt sind, holen.
(3) Wenn den Jugendlichen nach den landesrechtlichen
Jugendschutzbestimmungen der Genuß
von Alkohol verboten ist, dann haben die
zum Ausschank von alkoholischen Getränken
berechtigten Gastgewerbetreibenden an einer geeigneten
Stelle der Betriebsräume einen Anschlag
anzubringen, auf dem deutlich lesbar auf dieses
Verbot hingewiesen wird.
Sperrstunde und Auf Sperrstunde
§ 198. (1) Der Landeshauptmann hat den
Zeitpunkt, in dem die Gastgewerbebetriebe geschlossen
werden müssen (Sperrstunde), und den
Zeitpunkt, in dem sie geöffnet werden dürfen
(Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten
der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen;
er hat hiebei auf die Bedürfnisse der ortsansässigen
Bevölkerung und der Fremden Bedacht
zu nehmen und erforderlichenfalls von der Festlegung
einer Sperrzeit abzusehen. Bei den in
Bahnhöfen, auf Flugplätzen und an Schiffslandeplätzen
gelegenen Gastgewerbebetrieben hat der
Landeshauptmann insbesondere den Verpflegungsbedarf
der Reisenden zu berücksichtigen;
zu dieser Frage sind auch die in Betracht kommenden
Verkehrsunternehmen zu hören.
(2) Der Gastgewerbetreibende hat die Betriebsräume
und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen,
ausgenommen die der Beherbergung
dienenden, während des Zeitraumes zwischen den
nach Abs. 1 festgelegten Sperr- und Aufsperrstunden
geschlossen zu halten. Während dieser
Sperrzeit darf er Gästen weder den Zutritt zu
diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort
ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste
auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen
sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Die
Gäste sind rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde
aufmerksam zu machen; sie haben den
Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen.
In Beherbergungsbetrieben ist die Verabreichung
von Speisen und Getränken an Beherbergungsgäste
auch während der vorgeschriebenen Sperrzeiten
gestattet.
(3) Bei besonderem örtlichen Bedarf hat die
Gemeinde unter Bedachtnahme auf die sonstigen
öffentlichen Interessen für einzelne Gastgewerbebetriebe
eine frühere Aufsperrstunde oder eine
spätere Sperrstunde, gegebenenfalls mit den durch
den Anlaß bestimmten Beschränkungen, zu bewilligen.
Eine solche Bewilligung ist nicht zu
erteilen, wenn die Nachbarschaft wiederholt
durch die Ausübung des Gastgewerbes ungebührlich
belästigt oder der Gastgewerbetreibende
wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der
Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft
worden ist. In Orten, in denen Bundespolizeibehörden
bestehen, haben die Gemeinden diese
Behörden vor Erteilung der Bewilligung zu
hören.
einer das Ansehen der österreichischen
Fremdenverkehrswirtschaft schädigenden Weise
ausgeübt werden wird.
(3) Absatz eins, 2. 1 gilt nicht für Bewerber um
eine Konzession für ein Gastgewerbe in der
Betriebsart einer Schutzhütte.
Vorschriften über die Gewerbeausübung
Betriebsart
§ 194. Die Berechtigungen gemäß Paragraph 189, Absatz eins,
einer Konzession für ein Gastgewerbe dürfen
nur entsprechend der genehmigten Betriebsart
ausgeübt werden.
Gewerbeausübung außerhalb der genehmigten
Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen
§ 195. Die Konzession für ein Gastgewerbe
darf außerhalb der genehmigten Betriebsräume
und allfälligen sonstigen Betriebsflächen nur auf
Grund einer Sonderbewilligung ausgeübt werden.
Die Sonderbewilligung ist auf Antrag des
Gewerbetreibenden zu erteilen, wenn das Gastgewerbe
nur vorübergehend aus Anlaß einzelner
besonderer Gelegenheiten (Volksfeste, Wohltätigkeitsveranstaltungen,
Ausstellungen, Märkte,
Sportveranstaltungen, größere Baustellen und
dgl.) ausgeübt werden soll. Solche Sonderbewilligungen,
die die besondere Gelegenheit, den
Standort und die Gültigkeitsdauer zu enthalten
haben, sind von der nach dem Standort der
vorübergehenden Gewerbeausübung zuständigen
Behörde zu erteilen.
Allgemeine Maßnahmen gegen Alkoholmißbrauch
§ 196. (1) Die Gastgewerbetreibenden sind
verpflichtet, Personen, die durch Trunkenheit,
durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand
die Ruhe und Ordnung im Betriebe stören, keine
alkoholischen Getränke mehr auszuschenken.
(2) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession mit der Berechtigung gemäß
§ 189 Absatz eins, Ziffer 3, berechtigt sind, sind verpflichtet,
auf Verlangen auch kalte nichtalkoholische
Getränke auszuschenken.
Alkoholausschank an Jugendliche
§ 197. (1) Die Gastgewerbetreibenden dürfen
weder selbst noch durch die im Betrieb verwendeten
Personen alkoholische Getränke an
Jugendliche ausschenken oder ausschenken lassen,
wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen
Jugendschutzbestimmungen der Genuß
von Alkohol verboten ist.
(2) Nicht verboten ist der Verkauf an Jugendliche
im Sinne des Absatz eins,, die solche Getränke,
die zum Genuß durch Erwachsene außerhalb
des Gastgewerbebetriebes bestimmt sind, holen.
(3) Wenn den Jugendlichen nach den landesrechtlichen
Jugendschutzbestimmungen der Genuß
von Alkohol verboten ist, dann haben die
zum Ausschank von alkoholischen Getränken
berechtigten Gastgewerbetreibenden an einer geeigneten
Stelle der Betriebsräume einen Anschlag
anzubringen, auf dem deutlich lesbar auf dieses
Verbot hingewiesen wird.
Sperrstunde und Auf Sperrstunde
§ 198. (1) Der Landeshauptmann hat den
Zeitpunkt, in dem die Gastgewerbebetriebe geschlossen
werden müssen (Sperrstunde), und den
Zeitpunkt, in dem sie geöffnet werden dürfen
(Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten
der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen;
er hat hiebei auf die Bedürfnisse der ortsansässigen
Bevölkerung und der Fremden Bedacht
zu nehmen und erforderlichenfalls von der Festlegung
einer Sperrzeit abzusehen. Bei den in
Bahnhöfen, auf Flugplätzen und an Schiffslandeplätzen
gelegenen Gastgewerbebetrieben hat der
Landeshauptmann insbesondere den Verpflegungsbedarf
der Reisenden zu berücksichtigen;
zu dieser Frage sind auch die in Betracht kommenden
Verkehrsunternehmen zu hören.
(2) Der Gastgewerbetreibende hat die Betriebsräume
und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen,
ausgenommen die der Beherbergung
dienenden, während des Zeitraumes zwischen den
nach Absatz eins, festgelegten Sperr- und Aufsperrstunden
geschlossen zu halten. Während dieser
Sperrzeit darf er Gästen weder den Zutritt zu
diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort
ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste
auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen
sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Die
Gäste sind rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde
aufmerksam zu machen; sie haben den
Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen.
In Beherbergungsbetrieben ist die Verabreichung
von Speisen und Getränken an Beherbergungsgäste
auch während der vorgeschriebenen Sperrzeiten
gestattet.
(3) Bei besonderem örtlichen Bedarf hat die
Gemeinde unter Bedachtnahme auf die sonstigen
öffentlichen Interessen für einzelne Gastgewerbebetriebe
eine frühere Aufsperrstunde oder eine
spätere Sperrstunde, gegebenenfalls mit den durch
den Anlaß bestimmten Beschränkungen, zu bewilligen.
Eine solche Bewilligung ist nicht zu
erteilen, wenn die Nachbarschaft wiederholt
durch die Ausübung des Gastgewerbes ungebührlich
belästigt oder der Gastgewerbetreibende
wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der
Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft
worden ist. In Orten, in denen Bundespolizeibehörden
bestehen, haben die Gemeinden diese
Behörden vor Erteilung der Bewilligung zu
hören.
(4)Absatz 4Die Gemeinde hat diese Bewilligung zu
widerrufen, wenn der besondere örtliche Bedarf
nicht mehr besteht, sicherheitspolizeiliche Bedenken
bestehen, die Nachbarschaft wiederholt
durch die Ausübung des Gastgewerbes ungebührlich
belästigt oder der Gastgewerbetreibende
wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der
Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft
worden ist. In Orten, in denen Bundespolizeibehörden
bestehen, haben die Gemeinden diese
Behörden vor einer Entscheidung zu hören.
(5) Wenn die Nachbarschaft wiederholt durch
die Ausübung eines Gastgewerbes ungebührlich
belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche
Bedenken bestehen, hat die Gemeinde eine
spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde
vorzuschreiben. Diese Vorschreibung ist
zu widerrufen, wenn angenommen werden kann,
daß der für die Vorschreibung maßgebende
Grund nicht mehr gegeben sein wird. In Orten,
in denen Bundespolizeibehörden bestehen, haben
die Gemeinden vor einer Entscheidung diese Behörden
zu hören.
Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung
der Gastgewerbebetriebe
§ 199. (1) Die Gastgewerbetreibenden haben
die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen
Betriebsflächen und deren Einrichtung und Ausstattung
stets in gutem Zustand zu erhalten
und dafür zu sorgen, daß die Betriebsräume und
die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, die
Betriebseinrichtung und die Betriebsführung den
der Betriebsart entsprechenden Anforderungen
Rechnung tragen. Der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie hat erforderlichenfalls
unter Bedachtnahme auf die üblicherweise
an die jeweiligen Betriebsarten zu stellenden Anforderungen
und auf eine dem Ansehen der
österreichischen Fremdenverkehrswirtschaft entsprechende
Gewerbeausübung durch Verordnung
festzulegen, durch welche Maßnahmen . diesen
Verpflichtungen der Gastgewerbetreibenden entsprochen
wird.
(2) Die Behörde kann erforderlichenfalls einem
Gewerbetreibenden Maßnahmen im Sinne des
Abs. 1 mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich
keine Regelung in einer Verordnung gemäß
Abs. 1 erlassen worden ist.
(3) Die Behörde kann von den Bestimmungen
einer Verordnung gemäß Abs. 1 abweichende
Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid
zulassen, wenn auch diese Maßnahmen die Einhaltung
der im Abs. 1 umschriebenen Verpflichtungen
des Gewerbetreibenden gewährleisten.
(4) Die Abs. 1 bis 3 und gemäß Abs. 1
erlassene Verordnungen gelten sinngemäß für die
gemäß § 190 nicht der Konzessionspflicht nach
§ 189 unterliegenden Tätigkeiten, wenn hiebei
mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuß
von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze)
bereitgestellt werden.
Änderung der Betriebsart
§ 200. Die Änderung der Betriebsart eines
Gastgewerbes ohne eine Erweiterung der Berechtigungen
gemäß § 189 Abs. 1 bedarf einer
Genehmigung der Behörde. Diese Genehmigung
ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des
§ 193 vorliegen. § 25 Abs. 3 gilt für eine solche
Genehmigung sinngemäß. Für das Verfahren gelten
die Vorschriften für die Erteilung der Konzession
für ein Gastgewerbe sinngemäß.
Hinzunahme von Betriebsräumen oder von allfälligen
sonstigen Betriebsflächen
§ 201. Die Hinzunahme von Betriebsräumen
oder von sonstigen Betriebsflächen zu den genehmigten
Betriebsräumen und allfälligen sonstigen
Betriebsflächen ohne eine Erweiterung der
Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 bedarf einer
Genehmigung der Behörde. Diese Genehmigung
ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des
§ 193 vorliegen. § 25 Abs. 3 gilt für eine solche
Genehmigung sinngemäß. Für das Verfahren
gelten die Vorschriften für die Erteilung der
Konzession für ein Gastgewerbe sinngemäß.
Ersichtlichmachung der Preise
§ 202. Wenn es im Interesse des Fremdenverkehrs
erforderlich ist, kann in Verordnungen
gemäß § 73 Abs. 2 und 3 betreffend die Ersichtlichmachung
der Preise auch angeordnet werden,
daß die Gastgewerbetreibenden, die zur Ausübung
einer Konzession mit der Berechtigung
gemäß § 189 Abs. 1 Z. 1 berechtigt sind, die zu
einem bestimmten Zeitpunkt gültigen Preise für
bestimmte Leistungen zur Veröffentlichung in
einem Verzeichnis bekanntgeben müssen.
Zuständigkeit
§ 203. Zur Erteilung einer Konzession für ein
Gastgewerbe ist die Bezirksverwaltungsbehörde
zuständig.
Das Ansuchen
§ 204. (1) Das Ansuchen um eine Konzession
für ein Gastgewerbe hat außer den im § 341
genannten Angaben die beantragten Berechtigungen
(§ 189 Abs. 1) und die beantragte Betriebsart
(§ 192 Abs. 2) zu enthalten.
(2) Dem Ansuchen ist eine der Art und dem
Umfang des in Aussicht genommenen Gastgewerbebetriebes
entsprechende maßstabgetreue
Planskizze der Betriebsräume und der allfälligen
sonstigen Betriebsflächen in dreifacher Ausfertigung
anzuschließen.
Die Gemeinde hat diese Bewilligung zu
widerrufen, wenn der besondere örtliche Bedarf
nicht mehr besteht, sicherheitspolizeiliche Bedenken
bestehen, die Nachbarschaft wiederholt
durch die Ausübung des Gastgewerbes ungebührlich
belästigt oder der Gastgewerbetreibende
wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der
Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft
worden ist. In Orten, in denen Bundespolizeibehörden
bestehen, haben die Gemeinden diese
Behörden vor einer Entscheidung zu hören.
(5) Wenn die Nachbarschaft wiederholt durch
die Ausübung eines Gastgewerbes ungebührlich
belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche
Bedenken bestehen, hat die Gemeinde eine
spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde
vorzuschreiben. Diese Vorschreibung ist
zu widerrufen, wenn angenommen werden kann,
daß der für die Vorschreibung maßgebende
Grund nicht mehr gegeben sein wird. In Orten,
in denen Bundespolizeibehörden bestehen, haben
die Gemeinden vor einer Entscheidung diese Behörden
zu hören.
Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung
der Gastgewerbebetriebe
§ 199. (1) Die Gastgewerbetreibenden haben
die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen
Betriebsflächen und deren Einrichtung und Ausstattung
stets in gutem Zustand zu erhalten
und dafür zu sorgen, daß die Betriebsräume und
die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, die
Betriebseinrichtung und die Betriebsführung den
der Betriebsart entsprechenden Anforderungen
Rechnung tragen. Der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie hat erforderlichenfalls
unter Bedachtnahme auf die üblicherweise
an die jeweiligen Betriebsarten zu stellenden Anforderungen
und auf eine dem Ansehen der
österreichischen Fremdenverkehrswirtschaft entsprechende
Gewerbeausübung durch Verordnung
festzulegen, durch welche Maßnahmen . diesen
Verpflichtungen der Gastgewerbetreibenden entsprochen
wird.
(2) Die Behörde kann erforderlichenfalls einem
Gewerbetreibenden Maßnahmen im Sinne des
Abs. 1 mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich
keine Regelung in einer Verordnung gemäß
Abs. 1 erlassen worden ist.
(3) Die Behörde kann von den Bestimmungen
einer Verordnung gemäß Absatz eins, abweichende
Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, mit Bescheid
zulassen, wenn auch diese Maßnahmen die Einhaltung
der im Absatz eins, umschriebenen Verpflichtungen
des Gewerbetreibenden gewährleisten.
(4) Die Absatz eins bis 3 und gemäß Absatz eins,
erlassene Verordnungen gelten sinngemäß für die
gemäß Paragraph 190, nicht der Konzessionspflicht nach
§ 189 unterliegenden Tätigkeiten, wenn hiebei
mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuß
von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze)
bereitgestellt werden.
Änderung der Betriebsart
§ 200. Die Änderung der Betriebsart eines
Gastgewerbes ohne eine Erweiterung der Berechtigungen
gemäß Paragraph 189, Absatz eins, bedarf einer
Genehmigung der Behörde. Diese Genehmigung
ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des
§ 193 vorliegen. Paragraph 25, Absatz 3, gilt für eine solche
Genehmigung sinngemäß. Für das Verfahren gelten
die Vorschriften für die Erteilung der Konzession
für ein Gastgewerbe sinngemäß.
Hinzunahme von Betriebsräumen oder von allfälligen
sonstigen Betriebsflächen
§ 201. Die Hinzunahme von Betriebsräumen
oder von sonstigen Betriebsflächen zu den genehmigten
Betriebsräumen und allfälligen sonstigen
Betriebsflächen ohne eine Erweiterung der
Berechtigungen gemäß Paragraph 189, Absatz eins, bedarf einer
Genehmigung der Behörde. Diese Genehmigung
ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des
§ 193 vorliegen. Paragraph 25, Absatz 3, gilt für eine solche
Genehmigung sinngemäß. Für das Verfahren
gelten die Vorschriften für die Erteilung der
Konzession für ein Gastgewerbe sinngemäß.
Ersichtlichmachung der Preise
§ 202. Wenn es im Interesse des Fremdenverkehrs
erforderlich ist, kann in Verordnungen
gemäß Paragraph 73, Absatz 2 und 3 betreffend die Ersichtlichmachung
der Preise auch angeordnet werden,
daß die Gastgewerbetreibenden, die zur Ausübung
einer Konzession mit der Berechtigung
gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt sind, die zu
einem bestimmten Zeitpunkt gültigen Preise für
bestimmte Leistungen zur Veröffentlichung in
einem Verzeichnis bekanntgeben müssen.
Zuständigkeit
§ 203. Zur Erteilung einer Konzession für ein
Gastgewerbe ist die Bezirksverwaltungsbehörde
zuständig.
Das Ansuchen
§ 204. (1) Das Ansuchen um eine Konzession
für ein Gastgewerbe hat außer den im Paragraph 341,
genannten Angaben die beantragten Berechtigungen
(Paragraph 189, Absatz eins,) und die beantragte Betriebsart
(Paragraph 192, Absatz 2,) zu enthalten.
(2) Dem Ansuchen ist eine der Art und dem
Umfang des in Aussicht genommenen Gastgewerbebetriebes
entsprechende maßstabgetreue
Planskizze der Betriebsräume und der allfälligen
sonstigen Betriebsflächen in dreifacher Ausfertigung
anzuschließen.
Anhörung
§ 205. Vor der Erteilung einer Konzession
für ein Gastgewerbe mit der Berechtigung gemäß
§ 189 Abs. 1 Z. 1 ist die Gemeinde des Standortes
über das Vorliegen der Voraussetzung gemäß
§ 193 Abs. 1 Z. 4 zu hören. § 340 Abs. 2 gilt
sinngemäß.
Der Konzessionserteilungsbescheid
§ 206. Der Bescheid (das Konzessionsdekret),
mit dem die Konzession für ein Gastgewerbe
erteilt wird, hat außer den im § 343 genannten
Angaben die erteilten Berechtigungen (§ 189
Abs. 1), die Betriebsart (§ 192 Abs. 2) und die
Bezeichnung der Betriebsräume und der allfälligen
sonstigen Betriebsflächen zu enthalten. Zur
Bezeichnung der Betriebsräume und der allfälligen
sonstigen Betriebsflächen ist der für den
Konzessionswerber bestimmten Ausfertigung des
Bescheides (dem Konzessionsdekret) eine Ausfertigung
der dem Verfahren zugrunde liegenden
Planskizze anzuschließen; auf der Planskizze ist
zu vermerken, daß sie einen Bestandteil des
Bescheides (des Konzessionsdekretes) bildet.
Berufungsrechte
§ 207. Der Gemeinde des Standortes steht das
Recht der Berufung gegen einen Bescheid, mit
dem eine Konzession für ein Gastgewerbe erteilt
worden ist, zu, wenn das Vorliegen der Voraussetzung,
zu der die Gemeinde des Standortes gemäß
§ 205 zu hören ist, entgegen der fristgerecht
abgegebenen Stellungnahme dieser Gemeinde als
gegeben angenommen oder wenn die Gemeinde
des Standortes nicht über das Vorliegen dieser
Voraussetzung gehört worden ist.
Reisebüros
§ 208. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt
die Ausgabe, Vermittlung und Besorgung von
Fahrausweisen (einschließlich der Anweisungen
auf Liege- und Schlafwagenplätze, Platzkarten
und dgl.) in- und ausländischer Verkehrsunternehmen
jeder Art, die Vermittlung von durch
Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen,
die Veranstaltung (einschließlich
der Vermittlung) von Gesellschaftsfahrten,
die Vermittlung und die Besorgung von
Unterkunft oder Verpflegung für Reisende und
die Führung eines Fremdenzimmernachweises.
(2) Konzessionen für das Reisebürogewerbe
sind, wenn nicht Abs. 3 angewendet wird, mit
allen im Abs. 1 angeführten Berechtigungen zu
erteilen.
(3) Folgende Teilberechtigungen des Reisebürogewerbes
können auch einzeln erteilt werden:
1. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von
Fahrausweisen für Fahrten mit Kraftfahrzeugen
im Inland, die Veranstaltung (einschließlich
der Vermittlung) von Gesellschaftsfahrten
in Kraftfahrzeugen mit dem Recht zur Vermittlung
und Besorgung von Unterkunft oder
Verpflegung für die Teilnehmer an Gesellschaftsfahrten
mit höchstens zwei Nächtigungen
im Ausland;
2. die Vermittlung und Besorgung von Unterkunft
oder Verpflegung innerhalb der Standortgemeinde
für bereits in der Standortgemeinde
anwesende Reisende;
3. die Führung eines Fremdenzimmernachweises
für das Gebiet der Standortgemeinde für bereits
in der Standortgemeinde anwesende Reisende.
(4) Der Konzessionspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen
nicht
1. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von
Fahrausweisen durch Verkehrsunternehmen für
gleichartige Unternehmen und, soweit es sich
um eine Tätigkeit untergeordneten Umfanges
handelt, von Fahrausweisen für Anschlußfahrten
für Verkehrsunternehmen anderer Art;
2. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von
Fahrausweisen der Verkehrsunternehmen für
den Straßenbahn-, Stadtbahn-, Schnellbahn-
und Kraftfahrlinienverkehr innerhalb des Gemeindegebietes
oder von und zu Gemeindegebieten
der näheren Umgebung (Vororteverkehr);
3. die Vermittlung von Unterkunft für Reisende
durch Fluglinienunternehmen in Verbindung
mit der Ausgabe von Fahrausweisen, jedoch mit
Ausnahme von Flugpauschalreisen; diese Vermittlungstätigkeit
darf jedoch nur auf Wunsch
der Reisenden durchgeführt werden und es
darf keine Werbung hiefür erfolgen;
4. die Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen
des Taxi-Gewerbes durch Taxifunk;
5. die Vermittlung von Privatzimmern an Reisende
zu vorübergehendem Aufenthalt und
die Führung eines Fremdenzimmernachweises
durch Immobilienmakler gemäß § 259 Abs. 3.
(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer
Konzession für das Reisebürogewerbe gemäß
Abs. 2 oder einer Konzession mit der Teilberechtigung
gemäß Abs. 3 Z. 1 berechtigt sind, sind
auch berechtigt
1. zur Betreuung der von in- und ausländischen
Reisebüros vermittelten Reisenden und zu Vermittlungen,
die im Zusammenhang mit Reisen,
Aufenthalten oder Tagungen stehen;
2. nur in Verbindung mit Leistungen gemäß
Abs. 1 zur Vermittlung von Reisegepäcksbeförderungen
und von Versicherungen, die mit
einer Reise im Zusammenhang stehen, zur Besorgung
aller für eine Reise erforderlichen
Dokumente mit Ausschluß der Tätigkeiten, die
den zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten
Personen vorbehalten sind, und zum
Anhörung
§ 205. Vor der Erteilung einer Konzession
für ein Gastgewerbe mit der Berechtigung gemäß
§ 189 Absatz eins, Ziffer eins, ist die Gemeinde des Standortes
über das Vorliegen der Voraussetzung gemäß
§ 193 Absatz eins, Ziffer 4, zu hören. Paragraph 340, Absatz 2, gilt
sinngemäß.
Der Konzessionserteilungsbescheid
§ 206. Der Bescheid (das Konzessionsdekret),
mit dem die Konzession für ein Gastgewerbe
erteilt wird, hat außer den im Paragraph 343, genannten
Angaben die erteilten Berechtigungen (Paragraph 189,
Abs. 1), die Betriebsart (Paragraph 192, Absatz 2,) und die
Bezeichnung der Betriebsräume und der allfälligen
sonstigen Betriebsflächen zu enthalten. Zur
Bezeichnung der Betriebsräume und der allfälligen
sonstigen Betriebsflächen ist der für den
Konzessionswerber bestimmten Ausfertigung des
Bescheides (dem Konzessionsdekret) eine Ausfertigung
der dem Verfahren zugrunde liegenden
Planskizze anzuschließen; auf der Planskizze ist
zu vermerken, daß sie einen Bestandteil des
Bescheides (des Konzessionsdekretes) bildet.
Berufungsrechte
§ 207. Der Gemeinde des Standortes steht das
Recht der Berufung gegen einen Bescheid, mit
dem eine Konzession für ein Gastgewerbe erteilt
worden ist, zu, wenn das Vorliegen der Voraussetzung,
zu der die Gemeinde des Standortes gemäß
Paragraph 205, zu hören ist, entgegen der fristgerecht
abgegebenen Stellungnahme dieser Gemeinde als
gegeben angenommen oder wenn die Gemeinde
des Standortes nicht über das Vorliegen dieser
Voraussetzung gehört worden ist.
Reisebüros
§ 208. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt
die Ausgabe, Vermittlung und Besorgung von
Fahrausweisen (einschließlich der Anweisungen
auf Liege- und Schlafwagenplätze, Platzkarten
und dgl.) in- und ausländischer Verkehrsunternehmen
jeder Art, die Vermittlung von durch
Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen,
die Veranstaltung (einschließlich
der Vermittlung) von Gesellschaftsfahrten,
die Vermittlung und die Besorgung von
Unterkunft oder Verpflegung für Reisende und
die Führung eines Fremdenzimmernachweises.
(2) Konzessionen für das Reisebürogewerbe
sind, wenn nicht Absatz 3, angewendet wird, mit
allen im Absatz eins, angeführten Berechtigungen zu
erteilen.
(3) Folgende Teilberechtigungen des Reisebürogewerbes
können auch einzeln erteilt werden:
1. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von
Fahrausweisen für Fahrten mit Kraftfahrzeugen
im Inland, die Veranstaltung (einschließlich
der Vermittlung) von Gesellschaftsfahrten
in Kraftfahrzeugen mit dem Recht zur Vermittlung
und Besorgung von Unterkunft oder
Verpflegung für die Teilnehmer an Gesellschaftsfahrten
mit höchstens zwei Nächtigungen
im Ausland;
2. die Vermittlung und Besorgung von Unterkunft
oder Verpflegung innerhalb der Standortgemeinde
für bereits in der Standortgemeinde
anwesende Reisende;
3. die Führung eines Fremdenzimmernachweises
für das Gebiet der Standortgemeinde für bereits
in der Standortgemeinde anwesende Reisende.
(4) Der Konzessionspflicht gemäß Absatz eins, unterliegen
nicht
1. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von
Fahrausweisen durch Verkehrsunternehmen für
gleichartige Unternehmen und, soweit es sich
um eine Tätigkeit untergeordneten Umfanges
handelt, von Fahrausweisen für Anschlußfahrten
für Verkehrsunternehmen anderer Art;
2. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von
Fahrausweisen der Verkehrsunternehmen für
den Straßenbahn-, Stadtbahn-, Schnellbahn-
und Kraftfahrlinienverkehr innerhalb des Gemeindegebietes
oder von und zu Gemeindegebieten
der näheren Umgebung (Vororteverkehr);
3. die Vermittlung von Unterkunft für Reisende
durch Fluglinienunternehmen in Verbindung
mit der Ausgabe von Fahrausweisen, jedoch mit
Ausnahme von Flugpauschalreisen; diese Vermittlungstätigkeit
darf jedoch nur auf Wunsch
der Reisenden durchgeführt werden und es
darf keine Werbung hiefür erfolgen;
4. die Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen
des Taxi-Gewerbes durch Taxifunk;
5. die Vermittlung von Privatzimmern an Reisende
zu vorübergehendem Aufenthalt und
die Führung eines Fremdenzimmernachweises
durch Immobilienmakler gemäß Paragraph 259, Absatz 3,
(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer
Konzession für das Reisebürogewerbe gemäß
Abs. 2 oder einer Konzession mit der Teilberechtigung
gemäß Absatz 3, Ziffer eins, berechtigt sind, sind
auch berechtigt
1. zur Betreuung der von in- und ausländischen
Reisebüros vermittelten Reisenden und zu Vermittlungen,
die im Zusammenhang mit Reisen,
Aufenthalten oder Tagungen stehen;
2. nur in Verbindung mit Leistungen gemäß
Abs. 1 zur Vermittlung von Reisegepäcksbeförderungen
und von Versicherungen, die mit
einer Reise im Zusammenhang stehen, zur Besorgung
aller für eine Reise erforderlichen
Dokumente mit Ausschluß der Tätigkeiten, die
den zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten
Personen vorbehalten sind, und zum
Verkauf oder zur Vermittlung des Verkaufes
von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen
oder Schaustellungen aller Art, wie Theater-
und Konzertaufführungen, Gesangsvorträge,
Belustigungen, Ausstellungen und dgl.; für den
Verkauf und für die Vermittlung des Verkaufes
von Eintrittskarten für öffentliche Veranstaltungen
oder Schaustellungen aller Art gelten
die §§ 123 bis 127 sinngemäß.
Besondere Voraussetzungen
§ 209. Die Erteilung der Konzession für das
Reisebürogewerbe erfordert neben der Erfüllung
der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen
die Erbringung des Befähigungsnachweises
und den Abschluß einer Haftpflichtversicherung,
wenn nach anderen Rechtsvorschriften
für die Ausübung von im § 208 Abs. 1 angeführten
Tätigkeiten der Abschluß einer solchen Versicherung
vorgeschrieben ist.
Zulässige Bezeichnungen
§ 210. Nur Gewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession für das Reisebürogewerbe
gemäß § 208 Abs. 2 berechtigt sind, dürfen
die Bezeichnungen „Reisebüro" oder „Verkehrsbüro"
verwenden.
Reisebetreuer
§ 211. Gewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession für das Reisebürogewerbe gemäß
§ 208 Abs. 2 oder zur Ausübung einer Konzession
mit der Teilberechtigung gemäß § 208
Abs. 3 Z. 1 berechtigt sind, haben bei den von
ihnen veranstalteten Gesellschaftsfahrten und bei
der Betreuung der Reisenden gemäß § 208 Abs. 5
Z. 1 dafür zu sorgen, daß eine geeignete Person
die Reisenden betreut (Reisebetreuer). Der Reisebetreuer
hat insbesondere für die Verpflegung
der Reisenden und für eine entsprechende Unterbringung
in den Quartieren Sorge zu tragen.
Er ist nach Maßgabe des § 214 Abs. 2 Z. 3 auch
berechtigt, Hinweise auf Sehenswürdigkeiten zu
geben.
Ausübungsvorschriften
§ 212. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann erforderlichenfalls
unter Bedachtnahme auf die üblicherweise an
Reisebüros zu stellenden Anforderungen und auf
eine dem Ansehen der österreichischen Fremdenverkehrswirtschaft
entsprechende Gewerbeausübung,
durch Verordnung nähere Bestimmungen
für die Ausübung von Konzessionen für das
Reisebürogewerbe festlegen. Diese Verordnungen
können Bestimmungen enthalten über
1. Lage, Größe, Einrichtung und Ausstattung der
für den Verkehr mit Kunden bestimmten Betriebsräume;
2. Art und Umfang fernmeldetechnischer Einrichtungen;
3. Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter
Arbeitnehmer;
4. Ausstattung mit Kursbüchern, Hotelbüchern,
Tarifunterlagen und sonstigen für die ordnungsgemäße
Gewerbeausübung erforderlichen
Unterlagen.
Zuständigkeit
§ 213. Zur Erteilung einer Konzession für das
Reisebürogewerbe ist der Landeshauptmann zuständig.
Fremdenführergewerbe
§ 214. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die
Führung von Fremden, um ihnen die Sehenswürdigkeiten
von Stadt und Land (öffentliche
Gebäude, Sammlungen, Museen, Kirchen, Theater
und Vergnügungsstätten, Ausstellungen, Besonderheiten
der Landschaft, Industrieanlagen usw.)
sowie sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen
zu zeigen und zu erläutern.
(2) Der Konzessionspflicht unterliegen nicht
1. die nur in den Fahrzeugen des Ausflugswagen-
Gewerbes, Mietwagen-Gewerbes, Taxi-Gewerbes
und Fiaker-Gewerbes gegebenen Erläuterungen,
2. Führungen, die in Gebäuden oder im Gelände
von den dort Verfügungsberechtigten oder
deren Ermächtigten durchgeführt werden,
3. die vom Reisebetreuer (§ 211) bei der Betreuung
von Reisenden gegebenen Hinweise auf
Sehenswürdigkeiten.
(3) Wird eine ausländische Reisegesellschaft von
einem Reisebetreuer aus dem Ausland dauernd
begleitet, so ist auf dessen Tätigkeit, auch wenn
sie unter Abs. 1 fiele, dieses Bundesgesetz nicht
anzuwenden.
Besondere Voraussetzungen
§ 215. Die Erteilung der Konzession für das
Fremdenführergewerbe erfordert neben der Erfüllung
der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten
Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.
Arbeitnehmer
§ 216. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession für das Fremdenführergewerbe
berechtigt sind, dürfen bei der Ausübung der im
§ 214 Abs. 1 genannten Tätigkeiten nur solche
Arbeitnehmer verwenden, die die zu dieser Verwendung
erforderliche fachliche Eignung besitzen;
sie müssen, wenn sie nicht bloß aushilfsweise verwendet
werden, eigenberechtigt sein.
Verkauf oder zur Vermittlung des Verkaufes
von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen
oder Schaustellungen aller Art, wie Theater-
und Konzertaufführungen, Gesangsvorträge,
Belustigungen, Ausstellungen und dgl.; für den
Verkauf und für die Vermittlung des Verkaufes
von Eintrittskarten für öffentliche Veranstaltungen
oder Schaustellungen aller Art gelten
die Paragraphen 123 bis 127 sinngemäß.
Besondere Voraussetzungen
§ 209. Die Erteilung der Konzession für das
Reisebürogewerbe erfordert neben der Erfüllung
der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen
die Erbringung des Befähigungsnachweises
und den Abschluß einer Haftpflichtversicherung,
wenn nach anderen Rechtsvorschriften
für die Ausübung von im Paragraph 208, Absatz eins, angeführten
Tätigkeiten der Abschluß einer solchen Versicherung
vorgeschrieben ist.
Zulässige Bezeichnungen
§ 210. Nur Gewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession für das Reisebürogewerbe
gemäß Paragraph 208, Absatz 2, berechtigt sind, dürfen
die Bezeichnungen „Reisebüro" oder „Verkehrsbüro"
verwenden.
Reisebetreuer
§ 211. Gewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession für das Reisebürogewerbe gemäß
§ 208 Absatz 2, oder zur Ausübung einer Konzession
mit der Teilberechtigung gemäß Paragraph 208,
Abs. 3 Ziffer eins, berechtigt sind, haben bei den von
ihnen veranstalteten Gesellschaftsfahrten und bei
der Betreuung der Reisenden gemäß Paragraph 208, Absatz 5,
Z. 1 dafür zu sorgen, daß eine geeignete Person
die Reisenden betreut (Reisebetreuer). Der Reisebetreuer
hat insbesondere für die Verpflegung
der Reisenden und für eine entsprechende Unterbringung
in den Quartieren Sorge zu tragen.
Er ist nach Maßgabe des Paragraph 214, Absatz 2, Ziffer 3, auch
berechtigt, Hinweise auf Sehenswürdigkeiten zu
geben.
Ausübungsvorschriften
§ 212. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann erforderlichenfalls
unter Bedachtnahme auf die üblicherweise an
Reisebüros zu stellenden Anforderungen und auf
eine dem Ansehen der österreichischen Fremdenverkehrswirtschaft
entsprechende Gewerbeausübung,
durch Verordnung nähere Bestimmungen
für die Ausübung von Konzessionen für das
Reisebürogewerbe festlegen. Diese Verordnungen
können Bestimmungen enthalten über
1. Lage, Größe, Einrichtung und Ausstattung der
für den Verkehr mit Kunden bestimmten Betriebsräume;
2. Art und Umfang fernmeldetechnischer Einrichtungen;
3. Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter
Arbeitnehmer;
4. Ausstattung mit Kursbüchern, Hotelbüchern,
Tarifunterlagen und sonstigen für die ordnungsgemäße
Gewerbeausübung erforderlichen
Unterlagen.
Zuständigkeit
§ 213. Zur Erteilung einer Konzession für das
Reisebürogewerbe ist der Landeshauptmann zuständig.
Fremdenführergewerbe
§ 214. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die
Führung von Fremden, um ihnen die Sehenswürdigkeiten
von Stadt und Land (öffentliche
Gebäude, Sammlungen, Museen, Kirchen, Theater
und Vergnügungsstätten, Ausstellungen, Besonderheiten
der Landschaft, Industrieanlagen usw.)
sowie sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen
zu zeigen und zu erläutern.
(2) Der Konzessionspflicht unterliegen nicht
1. die nur in den Fahrzeugen des Ausflugswagen-
Gewerbes, Mietwagen-Gewerbes, Taxi-Gewerbes
und Fiaker-Gewerbes gegebenen Erläuterungen,
2. Führungen, die in Gebäuden oder im Gelände
von den dort Verfügungsberechtigten oder
deren Ermächtigten durchgeführt werden,
3. die vom Reisebetreuer (Paragraph 211,) bei der Betreuung
von Reisenden gegebenen Hinweise auf
Sehenswürdigkeiten.
(3) Wird eine ausländische Reisegesellschaft von
einem Reisebetreuer aus dem Ausland dauernd
begleitet, so ist auf dessen Tätigkeit, auch wenn
sie unter Absatz eins, fiele, dieses Bundesgesetz nicht
anzuwenden.
Besondere Voraussetzungen
§ 215. Die Erteilung der Konzession für das
Fremdenführergewerbe erfordert neben der Erfüllung
der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten
Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.
Arbeitnehmer
§ 216. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession für das Fremdenführergewerbe
berechtigt sind, dürfen bei der Ausübung der im
§ 214 Absatz eins, genannten Tätigkeiten nur solche
Arbeitnehmer verwenden, die die zu dieser Verwendung
erforderliche fachliche Eignung besitzen;
sie müssen, wenn sie nicht bloß aushilfsweise verwendet
werden, eigenberechtigt sein.
(2)Absatz 2Die fachliche Eignung muß durch eine
Prüfung nachgewiesen werden. Der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie hat
unter Bedachtnahme auf die im § 22 Abs. 8
angeführten Gesichtspunkte durch Verordnung
die erforderlichen Vorschriften über die Zulassung
zur Prüfung, den Stoff der schriftlichen
und mündlichen Prüfung und die Beurteilung
des Prüfungsergebnisses zu erlassen. Im
übrigen gelten die Bestimmungen des § 351 sinngemäß.
Legitimation
§ 217. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession für das Fremdenführergewerbe
berechtigt sind, und deren Arbeitnehmer
haben bei der Ausübung der im § 214 Abs. 1
genannten Tätigkeiten eine von der Bezirksverwaltungsbehörde
ausgestellte Legitimation mit
Lichtbild mitzuführen und diese auf Verlangen
der behördlichen Organe vorzuweisen. In die
Legitimation sind allfällige örtliche und sachliche
Beschränkungen der Berechtigung sowie die
Fremdsprachen, die der Gewerbetreibende oder
der Arbeitnehmer beherrscht, einzutragen; weiters
können Sachgebiete, in denen der Gewerbetreibende
oder der Arbeitnehmer der Bezirksverwaltungsbehörde
besondere Kenntnisse in geeigneter
Weise nachweist, eingetragen werden.
(2) Um die Ausstellung der Legitimationen
gemäß Abs. 1 für Gewerbetreibende und für
Arbeitnehmer, die zur Ausübung der im § 214
Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden,
hat der Gewerbetreibende bei der Bezirksverwaltungsbehörde
anzusuchen.
(3) Die Ausstellung der Legitimation für den
Gewerbetreibenden ist zu verweigern, wenn er
nicht zur Ausübung einer Konzession für das
Fremdenführergewerbe berechtigt ist. Die Ausstellung
der Legitimation für den Arbeitnehmer
ist zu verweigern, wenn er wegen einer vorsätzlichen,
mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe
bedrohten Handlung oder wegen einer aus
Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche
Sittlichkeit verstoßenden sonstigen strafbaren
Handlung von einem Gericht verurteilt
worden ist und nach der Eigenart der strafbaren
Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten
die Begehung der gleichen oder einer
ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im
§ 214 Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten
ist.
(4) Die für den Arbeitnehmer ausgestellte
Legitimation ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
zurückzunehmen, wenn sich ergibt, daß
die im Abs. 3 angeführten Umstände nach Ausstellung
der Legitimation eingetreten sind.
(5) Die Legitimationen für den Gewerbetreibenden
und den Arbeitnehmer haben den zur
Kontrolle der Person notwendigen Anforderungen
zu genügen. Der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie hat durch Verordnung
festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen
hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen
zu entsprechen haben.
Höchsttarif
§ 218. (1) Der Landeshauptmann kann, wenn
es im Interesse des Fremdenverkehrs gelegen ist,
durch Verordnung einen Höchsttarif für die
Dienstleistungen gemäß § 214 Abs. 1 festlegen.
(2) Bei der Festlegung des Höchsttarifes ist
darauf Bedacht zu nehmen, welche besonderen
Kenntnisse und welcher Zeitaufwand für die einzelnen
Dienstleistungen erforderlich sind.
(3) Vor der Festlegung des Höchsttarifes sind
die zuständige Gliederung der Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft und die zuständige
Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören.
Zuständigkeit
§ 219. Zur Erteilung einer Konzession für das
Fremdenführergewerbe ist die Bezirksverwaltungsbehörde
zuständig.
V.
Herstellung von zur arzneilichen
Verwendung bestimmten Stoffen
und Präparaten, von Giften usf.,
Sterilisierung von Verbandmaterial
§ 220. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt
1. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung
von Stoffen und Präparaten, die zur arzneilichen
Verwendung bestimmt sind, und die
Herstellung von Giften, mit Ausnahme der
Tätigkeiten gemäß Z. 2;
2. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung
von Blutkonserven und Blutderivaten;
3. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung
von Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung
ohne Berührung mit dem menschlichen
oder tierischen Körper bestimmt sind;
4. die Sterilisierung von Verbandmaterial und die
Imprägnierung von Verbandmaterial mit zur
arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen
oder Präparaten.
(2) Der Konzessionspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen
nicht die konzessionspflichtigen Tätigkeiten
gemäß § 221.
(3) Die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung
von Futtermitteln, die gemäß den Bestimmungen
des Futtermittelgesetzes, BGBl.
Nr. 97/1952, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 180/1970 und BGBl. Nr. 466/1971
in den inländischen Verkehr gebracht werden
dürfen, unterliegen jedenfalls nicht der Konzessionspflicht
gemäß Abs. 1.
Die fachliche Eignung muß durch eine
Prüfung nachgewiesen werden. Der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie hat
unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 22, Absatz 8,
angeführten Gesichtspunkte durch Verordnung
die erforderlichen Vorschriften über die Zulassung
zur Prüfung, den Stoff der schriftlichen
und mündlichen Prüfung und die Beurteilung
des Prüfungsergebnisses zu erlassen. Im
übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 351, sinngemäß.
Legitimation
§ 217. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession für das Fremdenführergewerbe
berechtigt sind, und deren Arbeitnehmer
haben bei der Ausübung der im Paragraph 214, Absatz eins,
genannten Tätigkeiten eine von der Bezirksverwaltungsbehörde
ausgestellte Legitimation mit
Lichtbild mitzuführen und diese auf Verlangen
der behördlichen Organe vorzuweisen. In die
Legitimation sind allfällige örtliche und sachliche
Beschränkungen der Berechtigung sowie die
Fremdsprachen, die der Gewerbetreibende oder
der Arbeitnehmer beherrscht, einzutragen; weiters
können Sachgebiete, in denen der Gewerbetreibende
oder der Arbeitnehmer der Bezirksverwaltungsbehörde
besondere Kenntnisse in geeigneter
Weise nachweist, eingetragen werden.
(2) Um die Ausstellung der Legitimationen
gemäß Absatz eins, für Gewerbetreibende und für
Arbeitnehmer, die zur Ausübung der im Paragraph 214,
Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden,
hat der Gewerbetreibende bei der Bezirksverwaltungsbehörde
anzusuchen.
(3) Die Ausstellung der Legitimation für den
Gewerbetreibenden ist zu verweigern, wenn er
nicht zur Ausübung einer Konzession für das
Fremdenführergewerbe berechtigt ist. Die Ausstellung
der Legitimation für den Arbeitnehmer
ist zu verweigern, wenn er wegen einer vorsätzlichen,
mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe
bedrohten Handlung oder wegen einer aus
Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche
Sittlichkeit verstoßenden sonstigen strafbaren
Handlung von einem Gericht verurteilt
worden ist und nach der Eigenart der strafbaren
Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten
die Begehung der gleichen oder einer
ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im
§ 214 Absatz eins, genannten Tätigkeiten zu befürchten
ist.
(4) Die für den Arbeitnehmer ausgestellte
Legitimation ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
zurückzunehmen, wenn sich ergibt, daß
die im Absatz 3, angeführten Umstände nach Ausstellung
der Legitimation eingetreten sind.
(5) Die Legitimationen für den Gewerbetreibenden
und den Arbeitnehmer haben den zur
Kontrolle der Person notwendigen Anforderungen
zu genügen. Der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie hat durch Verordnung
festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen
hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen
zu entsprechen haben.
Höchsttarif
§ 218. (1) Der Landeshauptmann kann, wenn
es im Interesse des Fremdenverkehrs gelegen ist,
durch Verordnung einen Höchsttarif für die
Dienstleistungen gemäß Paragraph 214, Absatz eins, festlegen.
(2) Bei der Festlegung des Höchsttarifes ist
darauf Bedacht zu nehmen, welche besonderen
Kenntnisse und welcher Zeitaufwand für die einzelnen
Dienstleistungen erforderlich sind.
(3) Vor der Festlegung des Höchsttarifes sind
die zuständige Gliederung der Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft und die zuständige
Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören.
Zuständigkeit
§ 219. Zur Erteilung einer Konzession für das
Fremdenführergewerbe ist die Bezirksverwaltungsbehörde
zuständig.
V.
Herstellung von zur arzneilichen
Verwendung bestimmten Stoffen
und Präparaten, von Giften usf.,
Sterilisierung von Verbandmaterial
§ 220. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt
1. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung
von Stoffen und Präparaten, die zur arzneilichen
Verwendung bestimmt sind, und die
Herstellung von Giften, mit Ausnahme der
Tätigkeiten gemäß Ziffer 2 ;,
2. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung
von Blutkonserven und Blutderivaten;
3. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung
von Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung
ohne Berührung mit dem menschlichen
oder tierischen Körper bestimmt sind;
4. die Sterilisierung von Verbandmaterial und die
Imprägnierung von Verbandmaterial mit zur
arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen
oder Präparaten.
(2) Der Konzessionspflicht gemäß Absatz eins, unterliegen
nicht die konzessionspflichtigen Tätigkeiten
gemäß Paragraph 221,
(3) Die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung
von Futtermitteln, die gemäß den Bestimmungen
des Futtermittelgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 97 aus 1952,, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 180/1970 und Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1971,
in den inländischen Verkehr gebracht werden
dürfen, unterliegen jedenfalls nicht der Konzessionspflicht
gemäß Absatz eins,
Herstellung von immunbiologischen
und von bestimmten mikrobiologischen
Präparaten
§ 221. Der Konzessionspflicht unterliegt die
Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von
immunbiologischen und von solchen mikrobiologischen
Präparaten, die zur arzneilichen oder
zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung
mit dem menschlichen oder tierischen Körper
bestimmt sind.
Großhandel mit Drogen und
Pharmazeutika
§ 222. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt
der Großhandel mit allen Stoffen und Präparaten,
die zur arzneilichen Verwendung bestimmt sind,
mit Giften, mit Präparaten, die zur diagnostischen
Verwendung ohne Berührung mit dem
menschlichen oder tierischen Körper bestimmt
sind, und mit sterilisiertem Verbandmaterial.
(2) Die zur Ausübung einer Konzession gemäß
Abs. 1 berechtigten Gewerbetreibenden sind auch
zum Abfüllen und Abpacken der im § 220 Abs. 1
2. 1 und Z. 3 genannten Stoffe und Präparate berechtigt.
Drogistengewerbe
§ 223. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt
der Kleinhandel mit Giften, mit Präparaten, die
zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung
mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt
sind, mit sterilisiertem Verbandmaterial
und mit zur arzneilichen Verwendung bestimmten
Stoffen und Präparaten, sofern deren Abgabe
an Letztverbraucher auch außerhalb von Apotheken
durch bundesrechtliche Vorschriften gestattet
ist.
(2) Zur Ausübung einer Konzession gemäß
Abs. 1 berechtigte Gewerbetreibende sind auch
zum Kleinhandel mit Material- und Farbwaren,
mit Fotoartikeln und Fotoverbrauchsmaterial,
mit Artikeln, die der Körper- oder Schönheitspflege
dienen, mit diätetischen Präparaten und
mit diätetischen Lebensmitteln berechtigt; sie
sind weiters berechtigt, durch Vermengung Teemischungen
und Hautsalben, denen keine Heilwirkung
zukommt, herzustellen und ohne Heilanpreisung
zu verkaufen.
(3) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden
sind auch zur Zubereitung und zum Ausschank
von Obst- und Gemüsesäften berechtigt.
§ 116 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Abgrenzung der Verkaufsrechte
§ 224. (1) Der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie und der Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz haben durch
gemeinsame Verordnung jene zur arzneilichen
Verwendung bestimmten pflanzlichen und tierischen
Drogen zu bestimmen, die im Hinblick
auf ihre Wirkungsweise selbst bei bestimmungswidrigem
Gebrauch nur zu geringen schädlichen
Einwirkungen auf den Organismus führen
können und die daher durch Gewerbetreibende,
die zur Ausübung einer die Herstellung von
Stoffen oder Präparaten gemäß § 220 Abs. 1 Z. 1
umfassenden Konzession oder einer Konzession
für das Drogistengewerbe (§ 223) berechtigt
sind, an Letztverbraucher abgegeben werden
dürfen.
(2) Die Beschaffenheit der auf Grund einer
Verordnung gemäß Abs. 1 feilgebotenen Drogen
muß den Vorschriften des Österreichischen
Arzneibuches entsprechen.
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer
die Herstellung von Stoffen oder Präparaten
gemäß § 220 Abs. 1 Z. 1 oder Z. 2 umfassenden
Konzession oder einer Konzession gemäß § 221
berechtigt sind, sind befugt, Probepackungen
ihrer Erzeugnisse an Ärzte und Krankenanstalten
abzugeben. Diese Befugnis steht sinngemäß
Gewerbetreibenden, die im Ausland hergestellte
zur arzneilichen Verwendung bestimmte Stoffe
und Präparate importieren, hinsichtlich dieser
Stoffe und Präparate zu.
(4) Der Handel mit Futtermitteln, die gemäß
den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes,
BGBl. Nr. 97/1952, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 180/1970 und BGBl. Nr. 466/
1971 in den inländischen Verkehr gebracht
werden dürfen, unterliegt jedenfalls nicht der
Konzessionspflicht gemäß § 222 Abs. 1 oder
§ 223 Abs. 1.
Arbeitnehmer
§ 225. Gewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession für das Gewerbe gemäß § 220,
einer Konzession für das Gewerbe der Herstellung,
Abfüllung oder Abpackung von immunbiologischen
oder bestimmten mikrobiologischen
Präparaten (§ 221), einer Konzession für den
Großhandel mit Drogen und Pharmazeutika
(§ 222) oder einer Konzession für das
Drogistengewerbe (§ 223) berechtigt sind,
dürfen sich bei der Ausübung der konzessionspflichtigen
Tätigkeiten ihres Gewerbes nur solcher
Personen bedienen, die die persönliche und fachliche
Eignung zur Erfüllung ihrer jeweiligen
Tätigkeit besitzen. Der Ausbildung von Lehrlingen
im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, steht
dieses Gebot nicht entgegen.
Besondere Voraussetzungen
§ 226. Die Erteilung der Konzession für
1. das Gewerbe gemäß § 220,
Herstellung von immunbiologischen
und von bestimmten mikrobiologischen
Präparaten
§ 221. Der Konzessionspflicht unterliegt die
Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von
immunbiologischen und von solchen mikrobiologischen
Präparaten, die zur arzneilichen oder
zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung
mit dem menschlichen oder tierischen Körper
bestimmt sind.
Großhandel mit Drogen und
Pharmazeutika
§ 222. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt
der Großhandel mit allen Stoffen und Präparaten,
die zur arzneilichen Verwendung bestimmt sind,
mit Giften, mit Präparaten, die zur diagnostischen
Verwendung ohne Berührung mit dem
menschlichen oder tierischen Körper bestimmt
sind, und mit sterilisiertem Verbandmaterial.
(2) Die zur Ausübung einer Konzession gemäß
Abs. 1 berechtigten Gewerbetreibenden sind auch
zum Abfüllen und Abpacken der im Paragraph 220, Absatz eins,
2. 1 und Ziffer 3, genannten Stoffe und Präparate berechtigt.
Drogistengewerbe
§ 223. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt
der Kleinhandel mit Giften, mit Präparaten, die
zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung
mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt
sind, mit sterilisiertem Verbandmaterial
und mit zur arzneilichen Verwendung bestimmten
Stoffen und Präparaten, sofern deren Abgabe
an Letztverbraucher auch außerhalb von Apotheken
durch bundesrechtliche Vorschriften gestattet
ist.
(2) Zur Ausübung einer Konzession gemäß
Abs. 1 berechtigte Gewerbetreibende sind auch
zum Kleinhandel mit Material- und Farbwaren,
mit Fotoartikeln und Fotoverbrauchsmaterial,
mit Artikeln, die der Körper- oder Schönheitspflege
dienen, mit diätetischen Präparaten und
mit diätetischen Lebensmitteln berechtigt; sie
sind weiters berechtigt, durch Vermengung Teemischungen
und Hautsalben, denen keine Heilwirkung
zukommt, herzustellen und ohne Heilanpreisung
zu verkaufen.
(3) Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden
sind auch zur Zubereitung und zum Ausschank
von Obst- und Gemüsesäften berechtigt.
§ 116 Absatz 2, gilt sinngemäß.
Abgrenzung der Verkaufsrechte
§ 224. (1) Der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie und der Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz haben durch
gemeinsame Verordnung jene zur arzneilichen
Verwendung bestimmten pflanzlichen und tierischen
Drogen zu bestimmen, die im Hinblick
auf ihre Wirkungsweise selbst bei bestimmungswidrigem
Gebrauch nur zu geringen schädlichen
Einwirkungen auf den Organismus führen
können und die daher durch Gewerbetreibende,
die zur Ausübung einer die Herstellung von
Stoffen oder Präparaten gemäß Paragraph 220, Absatz eins, Ziffer eins,
umfassenden Konzession oder einer Konzession
für das Drogistengewerbe (Paragraph 223,) berechtigt
sind, an Letztverbraucher abgegeben werden
dürfen.
(2) Die Beschaffenheit der auf Grund einer
Verordnung gemäß Absatz eins, feilgebotenen Drogen
muß den Vorschriften des Österreichischen
Arzneibuches entsprechen.
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer
die Herstellung von Stoffen oder Präparaten
gemäß Paragraph 220, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, umfassenden
Konzession oder einer Konzession gemäß Paragraph 221,
berechtigt sind, sind befugt, Probepackungen
ihrer Erzeugnisse an Ärzte und Krankenanstalten
abzugeben. Diese Befugnis steht sinngemäß
Gewerbetreibenden, die im Ausland hergestellte
zur arzneilichen Verwendung bestimmte Stoffe
und Präparate importieren, hinsichtlich dieser
Stoffe und Präparate zu.
(4) Der Handel mit Futtermitteln, die gemäß
den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes,
BGBl. Nr. 97/1952, in der Fassung der Bundesgesetze
Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1970, und BGBl. Nr. 466/
1971 in den inländischen Verkehr gebracht
werden dürfen, unterliegt jedenfalls nicht der
Konzessionspflicht gemäß Paragraph 222, Absatz eins, oder
§ 223 Absatz eins,
Arbeitnehmer
§ 225. Gewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession für das Gewerbe gemäß Paragraph 220,,
einer Konzession für das Gewerbe der Herstellung,
Abfüllung oder Abpackung von immunbiologischen
oder bestimmten mikrobiologischen
Präparaten (Paragraph 221,), einer Konzession für den
Großhandel mit Drogen und Pharmazeutika
(Paragraph 222,) oder einer Konzession für das
Drogistengewerbe (Paragraph 223,) berechtigt sind,
dürfen sich bei der Ausübung der konzessionspflichtigen
Tätigkeiten ihres Gewerbes nur solcher
Personen bedienen, die die persönliche und fachliche
Eignung zur Erfüllung ihrer jeweiligen
Tätigkeit besitzen. Der Ausbildung von Lehrlingen
im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, steht
dieses Gebot nicht entgegen.
Besondere Voraussetzungen
§ 226. Die Erteilung der Konzession für
1. das Gewerbe gemäß Paragraph 220,,
2.Ziffer 2 das Gewerbe der Herstellung, Abfüllung oder
Abpackung von immunbiologischen und von
bestimmten mikrobiologischen Präparaten
(§ 221),
3. das Gewerbe des Großhandels mit Drogen
und Pharmazeutika (§ 222) und
4. das Drogistengewerbe (§ 223)
erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1
Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung
des Befähigungsnachweises.
Zuständigkeit
§ 227. Zur Erteilung einer Konzession für
1. das Gewerbe gemäß § 220,
2. das Gewerbe der Herstellung, Abfüllung oder
Abpackung von immunbiologischen und von
bestimmten mikrobiologischen Präparaten
(§ 221),
3. das Gewerbe des Großhandels mit Drogen und
Pharmazeutika (§ 222) und
4. das Drogistengewerbe (§ 223)
ist der Landeshauptmann zuständig.
Sterilisierung von medizinischen
Injektionsspritzen und Infusionsgeräten
und Handel mit diesen
Gegenständen
§ 228. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen
die Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen
und Infusionsgeräten und der Handel
mit diesen Gegenständen.
(2) Zur Ausübung einer Konzession, die die
Herstellung von zur arzneilichen Verwendung
bestimmten Stoffen und Präparaten (§ 220 Abs. 1
Z. 1 und Z. 2) umfaßt, oder einer Konzession für
die Herstellung von immunbiologischen oder bestimmten
mikrobiologischen Präparaten (§ 221)
berechtigte Gewerbetreibende sind auch ohne
Konzession nach Abs. 1 berechtigt, medizinische
Injektionsspritzen und Infusionsgeräte zu sterilisieren.
Arbeitnehmer
§ 229. Für Gewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession für das Gewerbe der
Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen
und Infusionsgeräten und für den
Handel mit diesen Gegenständen berechtigt sind,
gilt § 225 sinngemäß.
Besondere Voraussetzungen
§ 230. Die Erteilung der Konzession für das
Gewerbe der Sterilisierung von medizinischen
Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und des
Handels mit diesen Gegenständen erfordert neben
der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten
Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.
Zuständigkeit
§ 231. Zur Erteilung einer Konzession für das
Gewerbe der Sterilisierung von medizinischen
Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und des
Handels mit diesen Gegenständen ist der Landeshauptmann
zuständig.
Erzeugung von medizinischem
Naht- und Organersatzmaterial
und Handel mit diesen Erzeugnissen
§ 232. Der Konzessionspflicht unterliegt die
Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial
und der Handel mit diesen Erzeugnissen.
Arbeitnehmer
§ 233. Für Gewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession für das Gewerbe der
Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial
und für den Handel mit diesen
Erzeugnissen berechtigt sind, gilt § 225 sinngemäß.
Besondere Voraussetzungen
§ 234. Die Erteilung der Konzession für das
Gewerbe der Erzeugung von medizinischem
Naht- und Organersatzmaterial und der Handel
mit diesen Erzeugnissen erfordert neben der Erfüllung
der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten
Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.
Räumlicher Zusammenhang mit anderen
Gewerben
§ 235. Soll das Gewerbe der Erzeugung von
medizinischem Naht- und Organersatzmaterial
in räumlichem Zusammenhang mit anderen Gewerben
ausgeübt werden, so bedarf seine Ausübung
der Genehmigung des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz. Die Genehmigung ist zu erteilen,
wenn von dem räumlichen Zusammenhang kein
ungünstiger Einfluß auf die Erzeugung, insbesondere
hinsichtlich der Sterilität, zu befürchten
ist.
Zuständigkeit
§ 236. Zur Erteilung einer Konzession für
das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem
Naht- und Organersatzmaterial und des Handels
mit diesen Erzeugnissen ist der Landeshauptmann
zuständig.
Bestatter
§ 237. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen:
1 die Durchführung von Totenaufbahrungen,
-feierlichkeiten und -überführungen sowie von
Bestattungen und Exhumierungen;
das Gewerbe der Herstellung, Abfüllung oder
Abpackung von immunbiologischen und von
bestimmten mikrobiologischen Präparaten
(Paragraph 221,),
3. das Gewerbe des Großhandels mit Drogen
und Pharmazeutika (Paragraph 222,) und
4. das Drogistengewerbe (Paragraph 223,)
erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins,
Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung
des Befähigungsnachweises.
Zuständigkeit
§ 227. Zur Erteilung einer Konzession für
1. das Gewerbe gemäß Paragraph 220,,
2. das Gewerbe der Herstellung, Abfüllung oder
Abpackung von immunbiologischen und von
bestimmten mikrobiologischen Präparaten
(Paragraph 221,),
3. das Gewerbe des Großhandels mit Drogen und
Pharmazeutika (Paragraph 222,) und
4. das Drogistengewerbe (Paragraph 223,)
ist der Landeshauptmann zuständig.
Sterilisierung von medizinischen
Injektionsspritzen und Infusionsgeräten
und Handel mit diesen
Gegenständen
§ 228. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen
die Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen
und Infusionsgeräten und der Handel
mit diesen Gegenständen.
(2) Zur Ausübung einer Konzession, die die
Herstellung von zur arzneilichen Verwendung
bestimmten Stoffen und Präparaten (Paragraph 220, Absatz eins,
Z. 1 und Ziffer 2,) umfaßt, oder einer Konzession für
die Herstellung von immunbiologischen oder bestimmten
mikrobiologischen Präparaten (Paragraph 221,)
berechtigte Gewerbetreibende sind auch ohne
Konzession nach Absatz eins, berechtigt, medizinische
Injektionsspritzen und Infusionsgeräte zu sterilisieren.
Arbeitnehmer
§ 229. Für Gewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession für das Gewerbe der
Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen
und Infusionsgeräten und für den
Handel mit diesen Gegenständen berechtigt sind,
gilt Paragraph 225, sinngemäß.
Besondere Voraussetzungen
§ 230. Die Erteilung der Konzession für das
Gewerbe der Sterilisierung von medizinischen
Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und des
Handels mit diesen Gegenständen erfordert neben
der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten
Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.
Zuständigkeit
§ 231. Zur Erteilung einer Konzession für das
Gewerbe der Sterilisierung von medizinischen
Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und des
Handels mit diesen Gegenständen ist der Landeshauptmann
zuständig.
Erzeugung von medizinischem
Naht- und Organersatzmaterial
und Handel mit diesen Erzeugnissen
§ 232. Der Konzessionspflicht unterliegt die
Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial
und der Handel mit diesen Erzeugnissen.
Arbeitnehmer
§ 233. Für Gewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession für das Gewerbe der
Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial
und für den Handel mit diesen
Erzeugnissen berechtigt sind, gilt Paragraph 225, sinngemäß.
Besondere Voraussetzungen
§ 234. Die Erteilung der Konzession für das
Gewerbe der Erzeugung von medizinischem
Naht- und Organersatzmaterial und der Handel
mit diesen Erzeugnissen erfordert neben der Erfüllung
der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten
Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.
Räumlicher Zusammenhang mit anderen
Gewerben
§ 235. Soll das Gewerbe der Erzeugung von
medizinischem Naht- und Organersatzmaterial
in räumlichem Zusammenhang mit anderen Gewerben
ausgeübt werden, so bedarf seine Ausübung
der Genehmigung des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz. Die Genehmigung ist zu erteilen,
wenn von dem räumlichen Zusammenhang kein
ungünstiger Einfluß auf die Erzeugung, insbesondere
hinsichtlich der Sterilität, zu befürchten
ist.
Zuständigkeit
§ 236. Zur Erteilung einer Konzession für
das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem
Naht- und Organersatzmaterial und des Handels
mit diesen Erzeugnissen ist der Landeshauptmann
zuständig.
Bestatter
§ 237. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen:
1 die Durchführung von Totenaufbahrungen,
-feierlichkeiten und -überführungen sowie von
Bestattungen und Exhumierungen;
2.Ziffer 2 die Beistellung der erforderlichen Einrichtungen
und Gegenstände zur Durchführung der
unter Z. 1 angeführten Verrichtungen;
3. die Herstellung der unter Z. 2 angeführten
Gegenstände, soweit diese nicht in den Berechtigungsumfang
eines anderen konzessionspflichtigen
Gewerbes oder eines Handwerkes
fällt.
(2) Zu den im Abs. 1 Z. 1 genannten Tätigkeiten
gehören insbesondere: das Waschen, Ankleiden
und Einsargen des Toten, das Schließen
(Verlöten, Verschrauben usw.) des Sarges, die
Überführung des Toten (Beförderung des Toten
durch den Bestatter oder Übernahme zur Beförderung
durch befugte Unternehmer), die
Durchführung der künstlerischen Ausgestaltung
der Trauerfeier, die Besorgung der Grabstätte
und die Verrichtung von unmittelbar mit der
Bestattung zusammenhängenden Dienstleistungen,
wie Beschaffung der erforderlichen Urkunden,
Aufgabe von Zeitungsanzeigen, Besorgung
der Parten von befugten Unternehmern.
(3) Zu den im Abs. 1 Z. 2 genannten Tätigkeiten
gehören insbesondere: Die Lieferung des
Sarges (der Urnen), der Sargausstattung und
Totenbekleidung, die Beistellung der Trauerdekoration
(wie Tuchdraperien, Pflanzen, Fahnen
und Kandelaber).
(4) Die Rechte der Kirchen und Religionsgesellschaften
auf Abhaltung der gottesdienstlichen
Feierlichkeiten aus Anlaß von Bestattungen
einschließlich der Beistellung der hiefür
erforderlichen Gegenstände und auf die Besorgung
des kirchlichen Glockengeläutes und der
Kirchenmusik werden durch die vorangegangenen
Bestimmungen nicht berührt.
Besondere Voraussetzungen
§ 238. (1) Die Erteilung der Konzession für das
Gewerbe der Bestatter erfordert neben der Erfüllung
der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten
Voraussetzungen
1. die Erbringung des Befähigungsnachweises und
2. das Vorliegen eines Bedarfes (§ 25 Abs. 4)
nach der beabsichtigten Gewerbeausübung.
(2) Bei Prüfung der Voraussetzung gemäß
Abs. 1 Z. 2 ist insbesondere darauf Bedacht zu
nehmen, ob durch die Gemeinde für die Bestattung
ausreichend Vorsorge getroffen ist.
(3) Die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 2 entfällt
in den Fällen des Überganges eines Unternehmens
durch Rechtsgeschäft unter Lebenden
oder im Erbwege an Deszendenten des Konzessionsinhabers.
Höchsttarife
§ 239. (1) Der Landeshauptmann hat durch
Verordnung Höchsttarife festzulegen. Hiebei ist
auf die Leistungsfähigkeit und auf nach Art
und Umfang verschiedene Leistungen der Betriebe
sowie die Interessen der Kunden Bedacht
zu nehmen. Die Höchsttarife können für das
gesamte Bundesland, für einzelne Verwaltungsbezirke
oder auch für einzelne Gemeinden festgelegt
werden.
(2) Vor Festlegung der Höchsttarife sind die
zuständige Landesinnung, die zuständige Kammer
für Arbeiter und Angestellte, die zuständige
Landwirtschaftskammer und die berührten Gemeinden
zu hören.
(3) Der Gewerbetreibende hat den geltenden
Höchsttarif in den für den Verkehr mit Kunden
bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu
machen.
Aufsuchen und Entgegennahme von
Bestellungen
§ 240. (1) Das Aufsuchen von Bestellungen
auf Leistungen des Bestattergewerbes (§ 237) ist
nur auf ausdrückliche, an den zur Ausübung
der Konzession berechtigten Gewerbetreibenden
gerichtete Aufforderung gestattet.
(2) Die Entgegennahme von Bestellungen auf
Leistungen des Bestattergewerbes ist nur in den
Betriebsstätten des Gewerbetreibenden oder anläßlich
des gemäß Abs. 1 zulässigen Aufsuchens
gestattet.
Zuständigkeit
§ 241. Zur Erteilung einer Konzession für das
Gewerbe der Bestatter ist der Landeshauptmann
zuständig.
Berufungsrecht der Gemeinden
§ 242. (1) Gegen einen Bescheid, mit dem eine
Konzession für das Gewerbe der Bestatter erteilt
worden ist, steht der Gemeinde das Recht der
Berufung zu, wenn die Entscheidung ihrem
fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht
oder wenn sie nicht gemäß § 342 Abs. 2 gehört
worden ist.
(2) Die Bestimmungen des § 342 Abs. 2 und
des Abs. 1 dieses Paragraphen gelten nicht in
den Fällen des Überganges eines Unternehmens
durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im
Erbwege an Deszendenten des Konzessionsinhabers.
Schädlingsbekämpfung
§ 243. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen
1. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen
Schädlingen mit hochgiftigen Gasen,
2. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen
Schädlingen ohne Verwendung hochgiftiger
Gase.
die Beistellung der erforderlichen Einrichtungen
und Gegenstände zur Durchführung der
unter Ziffer eins, angeführten Verrichtungen;
3. die Herstellung der unter Ziffer 2, angeführten
Gegenstände, soweit diese nicht in den Berechtigungsumfang
eines anderen konzessionspflichtigen
Gewerbes oder eines Handwerkes
fällt.
(2) Zu den im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tätigkeiten
gehören insbesondere: das Waschen, Ankleiden
und Einsargen des Toten, das Schließen
(Verlöten, Verschrauben usw.) des Sarges, die
Überführung des Toten (Beförderung des Toten
durch den Bestatter oder Übernahme zur Beförderung
durch befugte Unternehmer), die
Durchführung der künstlerischen Ausgestaltung
der Trauerfeier, die Besorgung der Grabstätte
und die Verrichtung von unmittelbar mit der
Bestattung zusammenhängenden Dienstleistungen,
wie Beschaffung der erforderlichen Urkunden,
Aufgabe von Zeitungsanzeigen, Besorgung
der Parten von befugten Unternehmern.
(3) Zu den im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Tätigkeiten
gehören insbesondere: Die Lieferung des
Sarges (der Urnen), der Sargausstattung und
Totenbekleidung, die Beistellung der Trauerdekoration
(wie Tuchdraperien, Pflanzen, Fahnen
und Kandelaber).
(4) Die Rechte der Kirchen und Religionsgesellschaften
auf Abhaltung der gottesdienstlichen
Feierlichkeiten aus Anlaß von Bestattungen
einschließlich der Beistellung der hiefür
erforderlichen Gegenstände und auf die Besorgung
des kirchlichen Glockengeläutes und der
Kirchenmusik werden durch die vorangegangenen
Bestimmungen nicht berührt.
Besondere Voraussetzungen
§ 238. (1) Die Erteilung der Konzession für das
Gewerbe der Bestatter erfordert neben der Erfüllung
der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten
Voraussetzungen
1. die Erbringung des Befähigungsnachweises und
2. das Vorliegen eines Bedarfes (Paragraph 25, Absatz 4,)
nach der beabsichtigten Gewerbeausübung.
(2) Bei Prüfung der Voraussetzung gemäß
Abs. 1 Ziffer 2, ist insbesondere darauf Bedacht zu
nehmen, ob durch die Gemeinde für die Bestattung
ausreichend Vorsorge getroffen ist.
(3) Die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer 2, entfällt
in den Fällen des Überganges eines Unternehmens
durch Rechtsgeschäft unter Lebenden
oder im Erbwege an Deszendenten des Konzessionsinhabers.
Höchsttarife
§ 239. (1) Der Landeshauptmann hat durch
Verordnung Höchsttarife festzulegen. Hiebei ist
auf die Leistungsfähigkeit und auf nach Art
und Umfang verschiedene Leistungen der Betriebe
sowie die Interessen der Kunden Bedacht
zu nehmen. Die Höchsttarife können für das
gesamte Bundesland, für einzelne Verwaltungsbezirke
oder auch für einzelne Gemeinden festgelegt
werden.
(2) Vor Festlegung der Höchsttarife sind die
zuständige Landesinnung, die zuständige Kammer
für Arbeiter und Angestellte, die zuständige
Landwirtschaftskammer und die berührten Gemeinden
zu hören.
(3) Der Gewerbetreibende hat den geltenden
Höchsttarif in den für den Verkehr mit Kunden
bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu
machen.
Aufsuchen und Entgegennahme von
Bestellungen
§ 240. (1) Das Aufsuchen von Bestellungen
auf Leistungen des Bestattergewerbes (Paragraph 237,) ist
nur auf ausdrückliche, an den zur Ausübung
der Konzession berechtigten Gewerbetreibenden
gerichtete Aufforderung gestattet.
(2) Die Entgegennahme von Bestellungen auf
Leistungen des Bestattergewerbes ist nur in den
Betriebsstätten des Gewerbetreibenden oder anläßlich
des gemäß Absatz eins, zulässigen Aufsuchens
gestattet.
Zuständigkeit
§ 241. Zur Erteilung einer Konzession für das
Gewerbe der Bestatter ist der Landeshauptmann
zuständig.
Berufungsrecht der Gemeinden
§ 242. (1) Gegen einen Bescheid, mit dem eine
Konzession für das Gewerbe der Bestatter erteilt
worden ist, steht der Gemeinde das Recht der
Berufung zu, wenn die Entscheidung ihrem
fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht
oder wenn sie nicht gemäß Paragraph 342, Absatz 2, gehört
worden ist.
(2) Die Bestimmungen des Paragraph 342, Absatz 2 und
des Absatz eins, dieses Paragraphen gelten nicht in
den Fällen des Überganges eines Unternehmens
durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im
Erbwege an Deszendenten des Konzessionsinhabers.
Schädlingsbekämpfung
§ 243. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen
1. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen
Schädlingen mit hochgiftigen Gasen,
2. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen
Schädlingen ohne Verwendung hochgiftiger
Gase.
(2)Absatz 2Der Konzessionspflicht unterliegt nicht die
Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen
Schädlingen ohne Verwendung hochgiftiger Gase
1. im Pflanzenbau,
2. durch Zimmermeister bei Bauten, die ihrem
Wesen nach Holzkonstruktionen sind, wie bei
Holzhäusern, Holzdachstühlen, Holzbrücken
und dgl.
Hochgiftige Gase und besonders gefährliche
Stoffe
§ 244. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für soziale Verwaltung und
dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
durch Verordnung festzulegen, welche
Gase wegen ihrer Gefährlichkeit als hochgiftige
Gase im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen
sind und welche Stoffe wegen ihrer besonderen
Gefährlichkeit zur Bekämpfung von Schädlingen
nicht verwendet werden dürfen.
Besondere Voraussetzungen
§ 245. Die Erteilung der Konzession für das
Gewerbe der Schädlingsbekämpfung erfordert
neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1
angeführten Voraussetzungen die Erbringung
des Befähigungsnachweises.
Leiter von Ausgasungen
§ 246. (1) Gewerbetreibende, die zur Schädlingsbekämpfung
mit hochgiftigen Gasen berechtigt
sind, dürfen für die Leitung von Ausgasungen
mit hochgiftigen Gasen nur zuverlässige
Personen bestellen, die hiefür fachlich befähigt
sind.
(2) Die Bestellung des Leiters von Ausgasungen
bedarf der Genehmigung der für die Erteilung
der Konzession zuständigen Behörde (§ 248
Abs. 1). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
der in Aussicht genommene Leiter von Ausgasungen
die in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen
erfüllt.
(3) Der Leiter von Ausgasungen hat bei allen
Ausgasungen mit hochgiftigen Gasen, bei denen
der Gewerbetreibende nicht selbst die Arbeiten
leitet, anwesend zu sein und sich davon zu überzeugen,
daß die Schutzbestimmungen eingehalten
werden.
Durchgasungskammern
§ 247. (1) Die Errichtung und der Betrieb von
ortsfesten Durchgasungskammern bedürfen einer
Betriebsanlagengenehmigung nach §§ 74 ff.
(2) Die Betriebsanlagengenehmigung darf nur
erteilt werden, wenn
1. die Kammern im Freien oder in Gebäuden
liegen, die nicht dem ständigen Aufenthalt
von Menschen oder Nutztieren dienen;
2. die Kammern gasdicht verschließbar und mit
Vorrichtungen versehen sind, die eine schnelle
und auch für die Nachbarschaft ungefährliche
Ableitung des Gas- und Dampf-Luftgemisches
ermöglichen;
3. die im Freien aufgestellten Kammern von Gebäuden,
die dem ständigen Aufenthalt von
Menschen dienen, mindestens fünf Meter entfernt
aufgestellt und im Gefahrenfalle Fluchtwege
nicht behindert werden.
(3) Die Verwendung fahrbarer Durchgasungskammern
ist, ausgenommen für Zwecke der Entseuchung
von pflanzlichem Material, verboten.
Zuständigkeit
§ 248. (1) Zur Erteilung einer Konzession für
das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung (§ 243
Abs. 1 Z. 1 und Z. 2) ist der Landeshauptmann
zuständig.
(2) Zur Erteilung einer auf die Schädlingsbekämpfung
ohne Verwendung hochgiftiger Gase
eingeschränkten Konzession (§ 243 Abs. 1 Z. 2)
ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Kanalräumer
§ 249. Der Konzessionspflicht unterliegt die
Räumung von Senk- und Sickergruben, Faultürmen,
Mineralölabscheidern, Fettfängern, Kläranlagen,
Kanälen und sonstigen Ableitungsrohren
und die Behebung von Störungen (Verstopfungen)
in diesen.
Besondere Voraussetzungen
§ 250. Die Erteilung der Konzession für das
Kanalräumergewerbe erfordert neben der Erfüllung
der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen
die Erbringung des Befähigungsnachweises.
Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung
§ 251. Der Gewerbetreibende hat in den
Fällen der Einstellung der Gewerbeausübung
oder ihres Ruhens durch mehr als zwei Monate
für die Fortführung der notwendigen Arbeiten
durch einen anderen Gewerbetreibenden Sorge
zu tragen. Wenn dies dem Gewerbetreibenden
nicht möglich ist, hat die Behörde einen anderen
Gewerbetreibenden mit der Durchführung der
Arbeiten zu beauftragen. Der Gewerbetreibende
hat die Einstellung der Gewerbeausübung oder
das Ruhen der Gewerbeausübung durch mehr als
zwei Monate der Behörde sechs Wochen vorher
anzuzeigen.
Höchsttarif
§ 252. (1) Der Landeshauptmann kann durch
Verordnung einen Höchsttarif festlegen. Hiebei
Der Konzessionspflicht unterliegt nicht die
Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen
Schädlingen ohne Verwendung hochgiftiger Gase
1. im Pflanzenbau,
2. durch Zimmermeister bei Bauten, die ihrem
Wesen nach Holzkonstruktionen sind, wie bei
Holzhäusern, Holzdachstühlen, Holzbrücken
und dgl.
Hochgiftige Gase und besonders gefährliche
Stoffe
§ 244. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für soziale Verwaltung und
dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
durch Verordnung festzulegen, welche
Gase wegen ihrer Gefährlichkeit als hochgiftige
Gase im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen
sind und welche Stoffe wegen ihrer besonderen
Gefährlichkeit zur Bekämpfung von Schädlingen
nicht verwendet werden dürfen.
Besondere Voraussetzungen
§ 245. Die Erteilung der Konzession für das
Gewerbe der Schädlingsbekämpfung erfordert
neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins,
angeführten Voraussetzungen die Erbringung
des Befähigungsnachweises.
Leiter von Ausgasungen
§ 246. (1) Gewerbetreibende, die zur Schädlingsbekämpfung
mit hochgiftigen Gasen berechtigt
sind, dürfen für die Leitung von Ausgasungen
mit hochgiftigen Gasen nur zuverlässige
Personen bestellen, die hiefür fachlich befähigt
sind.
(2) Die Bestellung des Leiters von Ausgasungen
bedarf der Genehmigung der für die Erteilung
der Konzession zuständigen Behörde (Paragraph 248,
Abs. 1). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
der in Aussicht genommene Leiter von Ausgasungen
die in Absatz eins, angeführten Voraussetzungen
erfüllt.
(3) Der Leiter von Ausgasungen hat bei allen
Ausgasungen mit hochgiftigen Gasen, bei denen
der Gewerbetreibende nicht selbst die Arbeiten
leitet, anwesend zu sein und sich davon zu überzeugen,
daß die Schutzbestimmungen eingehalten
werden.
Durchgasungskammern
§ 247. (1) Die Errichtung und der Betrieb von
ortsfesten Durchgasungskammern bedürfen einer
Betriebsanlagengenehmigung nach Paragraphen 74, ff.
(2) Die Betriebsanlagengenehmigung darf nur
erteilt werden, wenn
1. die Kammern im Freien oder in Gebäuden
liegen, die nicht dem ständigen Aufenthalt
von Menschen oder Nutztieren dienen;
2. die Kammern gasdicht verschließbar und mit
Vorrichtungen versehen sind, die eine schnelle
und auch für die Nachbarschaft ungefährliche
Ableitung des Gas- und Dampf-Luftgemisches
ermöglichen;
3. die im Freien aufgestellten Kammern von Gebäuden,
die dem ständigen Aufenthalt von
Menschen dienen, mindestens fünf Meter entfernt
aufgestellt und im Gefahrenfalle Fluchtwege
nicht behindert werden.
(3) Die Verwendung fahrbarer Durchgasungskammern
ist, ausgenommen für Zwecke der Entseuchung
von pflanzlichem Material, verboten.
Zuständigkeit
§ 248. (1) Zur Erteilung einer Konzession für
das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung (Paragraph 243,
Abs. 1 Ziffer eins und Ziffer 2,) ist der Landeshauptmann
zuständig.
(2) Zur Erteilung einer auf die Schädlingsbekämpfung
ohne Verwendung hochgiftiger Gase
eingeschränkten Konzession (Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer 2,)
ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Kanalräumer
§ 249. Der Konzessionspflicht unterliegt die
Räumung von Senk- und Sickergruben, Faultürmen,
Mineralölabscheidern, Fettfängern, Kläranlagen,
Kanälen und sonstigen Ableitungsrohren
und die Behebung von Störungen (Verstopfungen)
in diesen.
Besondere Voraussetzungen
§ 250. Die Erteilung der Konzession für das
Kanalräumergewerbe erfordert neben der Erfüllung
der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen
die Erbringung des Befähigungsnachweises.
Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung
§ 251. Der Gewerbetreibende hat in den
Fällen der Einstellung der Gewerbeausübung
oder ihres Ruhens durch mehr als zwei Monate
für die Fortführung der notwendigen Arbeiten
durch einen anderen Gewerbetreibenden Sorge
zu tragen. Wenn dies dem Gewerbetreibenden
nicht möglich ist, hat die Behörde einen anderen
Gewerbetreibenden mit der Durchführung der
Arbeiten zu beauftragen. Der Gewerbetreibende
hat die Einstellung der Gewerbeausübung oder
das Ruhen der Gewerbeausübung durch mehr als
zwei Monate der Behörde sechs Wochen vorher
anzuzeigen.
Höchsttarif
§ 252. (1) Der Landeshauptmann kann durch
Verordnung einen Höchsttarif festlegen. Hiebei
istist auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe
und auf die Interessen der Leistungsempfänger
Bedacht zu nehmen.
(2) Vor der Festlegung des Höchsttarifes sind
die zuständige Landesinnung, die zuständige
Kammer für Arbeiter und Angestellte und die
zuständige Landwirtschaftskammer zu hören.
Zuständigkeit
§ 253. Zur Erteilung einer Konzession für das
Gewerbe der Kanalräumer ist die Bezirksverwaltungsbehörde
zuständig.
Abdecker
§ 254. Der Konzessionspflicht unterliegt die
Beseitigung von Tierkadavern und tierischen Abfällen
durch Verscharren auf bestimmten Plätzen,
durch Verbrennen oder auf chemischem
Wege und die Tötung von zur Vertilgung
bestimmten Tieren.
Besondere Voraussetzungen
§ 255. Die Erteilung der Konzession für das
Gewerbe der Abdecker erfordert neben der Erfüllung
der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten
Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.
Periodische Überprüfungen
§ 256. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat
periodische Überprüfungen des Betriebes des Abdeckers
vorzunehmen zum Zwecke der Nachschau,
ob die zur Vermeidung einer Gefährdung
von Leben oder Gesundheit von Menschen
nötigen Maßnahmen im Sinne der §§ 69 ff getroffen
wurden und ob die gemäß den Bestimmungen
über die Betriebsanlagen (§§ 74 ff) vorgeschriebenen
Auflagen eingehalten werden.
Höchsttarif
§ 257. Die Bestimmungen des § 252 über den
Höchsttarif im Gewerbe der Kanalräumer gelten
sinngemäß.
Zuständigkeit
§ 258. Zur Erteilung einer Konzession für das
Gewerbe der Abdecker ist die Bezirksverwaltungsbehörde
zuständig.
VI.
Immobilienmakler
§ 259. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt
die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches
von bebauten und unbebauten Grundstücken
einschließlich der Vermittlung des Kaufes,
Verkaufes und Tausches von Wohnungen,
Geschäftsräumen und Unternehmen, ferner die
Vermittlung von Bestandverträgen über Immobilien
einschließlich der Vermittlung von Bestandverträgen
über Wohnungen, Geschäftsräume und
Unternehmen, die Vermittlung von Hypothekardarlehen
sowie der Handel mit Immobilien.
(2) Nicht der Konzessionspflicht unterliegt der
von Baugewerbetreibenden ausgeübte Handel mit
Immobilien, wenn der Baugewerbetreibende auf
eigenem Grund und Boden oder auf Grund
eines ihm zustehenden Baurechtes Bauten auf
eigene Rechnung im Rahmen seiner Konzession
ausführt, um sie weiter zu veräußern.
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer
Konzession nach Abs. 1 berechtigt sind, sind
auch zur Vermittlung von Privatzimmern an
Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt sowie
zur Führung eines Fremdenzimmernachweises
berechtigt.
Besondere Voraussetzungen
§ 260. Die Erteilung der Konzession für das
Gewerbe der Immobilienmakler erfordert neben
der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten
Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.
Ausübungsregeln
§ 261. (1) Der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie kann nach Anhörung der
zuständigen Gliederung der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft durch Verordnung
Regeln über die bei der Gewerbeausübung zu
beobachtenden Verhaltensweisen (Standesregeln)
festlegen; hiebei ist auf die Gewohnheiten und
Gebräuche, die in diesem Gewerbe von Personen,
die die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes
anwenden, eingehalten werden, und auf die Anforderungen,
die von den die Leistungen dieses
Gewerbes in Anspruch nehmenden Personen
üblicherweise gestellt werden, Bedacht zu nehmen.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 kann zum
Gegenstand haben Bestimmungen über
1. die Höchstbeträge der den Immobilienmaklern
gebührenden Provisionssätze oder sonstigen
Vergütungen,
2. das standesgemäße Verhalten im Geschäftsverkehr
mit den Auftraggebern,
3. das standesgemäße Verhalten anderen Berufsangehörigen
gegenüber.
Zuständigkeit
§ 262. Zur Erteilung einer Konzession für das
Gewerbe der Immobilienmakler ist der Landeshauptmann
zuständig.
Immobilienverwaltung
§ 263. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die
Verwaltung von Immobilien.
auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe
und auf die Interessen der Leistungsempfänger
Bedacht zu nehmen.
(2) Vor der Festlegung des Höchsttarifes sind
die zuständige Landesinnung, die zuständige
Kammer für Arbeiter und Angestellte und die
zuständige Landwirtschaftskammer zu hören.
Zuständigkeit
§ 253. Zur Erteilung einer Konzession für das
Gewerbe der Kanalräumer ist die Bezirksverwaltungsbehörde
zuständig.
Abdecker
§ 254. Der Konzessionspflicht unterliegt die
Beseitigung von Tierkadavern und tierischen Abfällen
durch Verscharren auf bestimmten Plätzen,
durch Verbrennen oder auf chemischem
Wege und die Tötung von zur Vertilgung
bestimmten Tieren.
Besondere Voraussetzungen
§ 255. Die Erteilung der Konzession für das
Gewerbe der Abdecker erfordert neben der Erfüllung
der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten
Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.
Periodische Überprüfungen
§ 256. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat
periodische Überprüfungen des Betriebes des Abdeckers
vorzunehmen zum Zwecke der Nachschau,
ob die zur Vermeidung einer Gefährdung
von Leben oder Gesundheit von Menschen
nötigen Maßnahmen im Sinne der Paragraphen 69, ff getroffen
wurden und ob die gemäß den Bestimmungen
über die Betriebsanlagen (Paragraphen 74, ff) vorgeschriebenen
Auflagen eingehalten werden.
Höchsttarif
§ 257. Die Bestimmungen des Paragraph 252, über den
Höchsttarif im Gewerbe der Kanalräumer gelten
sinngemäß.
Zuständigkeit
§ 258. Zur Erteilung einer Konzession für das
Gewerbe der Abdecker ist die Bezirksverwaltungsbehörde
zuständig.
VI.
Immobilienmakler
§ 259. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt
die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches
von bebauten und unbebauten Grundstücken
einschließlich der Vermittlung des Kaufes,
Verkaufes und Tausches von Wohnungen,
Geschäftsräumen und Unternehmen, ferner die
Vermittlung von Bestandverträgen über Immobilien
einschließlich der Vermittlung von Bestandverträgen
über Wohnungen, Geschäftsräume und
Unternehmen, die Vermittlung von Hypothekardarlehen
sowie der Handel mit Immobilien.
(2) Nicht der Konzessionspflicht unterliegt der
von Baugewerbetreibenden ausgeübte Handel mit
Immobilien, wenn der Baugewerbetreibende auf
eigenem Grund und Boden oder auf Grund
eines ihm zustehenden Baurechtes Bauten auf
eigene Rechnung im Rahmen seiner Konzession
ausführt, um sie weiter zu veräußern.
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer
Konzession nach Absatz eins, berechtigt sind, sind
auch zur Vermittlung von Privatzimmern an
Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt sowie
zur Führung eines Fremdenzimmernachweises
berechtigt.
Besondere Voraussetzungen
§ 260. Die Erteilung der Konzession für das
Gewerbe der Immobilienmakler erfordert neben
der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten
Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.
Ausübungsregeln
§ 261. (1) Der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie kann nach Anhörung der
zuständigen Gliederung der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft durch Verordnung
Regeln über die bei der Gewerbeausübung zu
beobachtenden Verhaltensweisen (Standesregeln)
festlegen; hiebei ist auf die Gewohnheiten und
Gebräuche, die in diesem Gewerbe von Personen,
die die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes
anwenden, eingehalten werden, und auf die Anforderungen,
die von den die Leistungen dieses
Gewerbes in Anspruch nehmenden Personen
üblicherweise gestellt werden, Bedacht zu nehmen.
(2) Die Verordnung gemäß Absatz eins, kann zum
Gegenstand haben Bestimmungen über
1. die Höchstbeträge der den Immobilienmaklern
gebührenden Provisionssätze oder sonstigen
Vergütungen,
2. das standesgemäße Verhalten im Geschäftsverkehr
mit den Auftraggebern,
3. das standesgemäße Verhalten anderen Berufsangehörigen
gegenüber.
Zuständigkeit
§ 262. Zur Erteilung einer Konzession für das
Gewerbe der Immobilienmakler ist der Landeshauptmann
zuständig.
Immobilienverwaltung
§ 263. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die
Verwaltung von Immobilien.
(2)Absatz 2Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer
Konzession für die Immobilienverwaltung berechtigt
sind, sind auch zum Inkasso des Mietzinses
und zur Einhebung von Annuitäten für die
Abstattung von Darlehen für die von ihnen
verwalteten Immobilien berechtigt.
Besondere Voraussetzungen
§ 264. Die Erteilung der Konzession für das
Gewerbe der Immobilienverwaltung erfordert
neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1
angeführten Voraussetzungen die Erbringung des
Befähigungsnachweises.
Ausübungsregeln
§ 265. Für das Gewerbe der Immobilienverwaltung
gelten die Vorschriften des § 261 über
die Festlegung von Ausübungsregeln für das Gewerbe
der Immobilienmakler sinngemäß.
Zuständigkeit
§ 266. Zur Erteilung einer Konzession für das
Gewerbe der Immobilienverwaltung ist der Landeshauptmann
zuständig.
Personalkreditvermittlung
§ 267. Der Konzessionspflicht unterliegt die
Vermittlung von anderen als Realkrediten (Personalkrediten).
Besondere Voraussetzungen
§ 268. Die Erteilung der Konzession für das
Gewerbe der Personalkreditvermittlung erfordert
neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1
angeführten Voraussetzungen die Erbringung des
Befähigungsnachweises.
Ausübungsregeln
§ 269. Für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung
gelten die Vorschriften des § 261 über
die Festlegung von Ausübungsregeln für das Gewerbe
der Immobilienmakler sinngemäß.
Zuständigkeit
§ 270. Zur Erteilung einer Konzession für das
Gewerbe der Personalkreditvermittlung ist der
Landeshauptmann zuständig.
Ausgleichsvermittlung
§ 271. Der Konzessionspflicht unterliegt die
Vermittlung von Ausgleichen zwischen zahlungsunfähigen
Schuldnern und ihren Gläubigern.
Besondere Voraussetzungen
§ 272. Die Erteilung der Konzession für das
Gewerbe der Ausgleichsvermittlung erfordert
neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1
angeführten Voraussetzungen die Erbringung
des Befähigungsnachweises.
Buchführung
§ 273. (1) Der Ausgleichsvermittler ist verpflichtet,
Bücher zu führen, aus denen der genaue
Inhalt der vermittelten Ausgleiche (Namen der
Schuldner und Gläubiger, Ausgleichssumme, Ausgleichsquote,
allenfalls einzelnen Gläubigern eingeräumte
besondere Vorteile, sofern deren Gewährung
überhaupt zulässig ist, Namen der allfälligen
Bürgen) und die Höhe der Entlohnung
hervorzugehen hat.
(2) Die Ausgleichsvermittler sind verpflichtet,
die im Abs. 1 genannten Bücher durch sieben
Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren
läuft vom Schluß jenes Kalenderjahres, in
dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.
(3) Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung
sind die im Abs. 1 genannten Bücher an
die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde an diese Behörde,
abzuliefern.
Reklameverbot
§ 274. (I) Dem Ausgleichsvermittler ist jegliche
Werbung, insbesondere die Werbung für seine
Tätigkeit in Zeitungen, Rundschreiben und dgl.,
untersagt. Er darf ohne vorherige ausdrückliche,
schriftliche Aufforderung Schuldner weder persönlich
aufsuchen, noch sie durch dritte Personen
aufsuchen lassen, um ihnen seine Vermittlungstätigkeit
anzubieten oder ihnen einen Ausgleich
nahezulegen, noch darf er ihnen unaufgefordert
auf andere Art seine Tätigkeit anbieten.
(2) Eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 1
besteht nur für die Fälle, in denen dem Ausgleichsvermittler
hinsichtlich eines Schuldners
nachweislich bekannt ist, daß dieser die Eröffnung
des gerichtlichen Ausgleichsverfahrens oder ein
Gläubiger die Eröffnung des Konkurses beantragt
oder der Schuldner mehr als drei Gläubigern
einen außergerichtlichen Ausgleich angetragen
hat.
Verkehr mit Gläubigern
§ 275. Der Ausgleichsvermittler ist verpflichtet,
beim Verkehr mit den Gläubigern des von
ihm vertretenen Schuldners diese ausdrücklich
darauf aufmerksam zu machen, daß er als Vertreter
des Schuldners auftritt.
Zuständigkeit
§ 276. Zur Erteilung einer Konzession für das
Gewerbe der Ausgleichsvermittlung ist der Landeshauptmann
zuständig.
Verfahren
§ 277. Vor Erteilung der Konzession sind der
Präsident des zuständigen Oberlandesgerichtes,
die zuständige Landeskammer der gewerblichen
Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer
Konzession für die Immobilienverwaltung berechtigt
sind, sind auch zum Inkasso des Mietzinses
und zur Einhebung von Annuitäten für die
Abstattung von Darlehen für die von ihnen
verwalteten Immobilien berechtigt.
Besondere Voraussetzungen
§ 264. Die Erteilung der Konzession für das
Gewerbe der Immobilienverwaltung erfordert
neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins,
angeführten Voraussetzungen die Erbringung des
Befähigungsnachweises.
Ausübungsregeln
§ 265. Für das Gewerbe der Immobilienverwaltung
gelten die Vorschriften des Paragraph 261, über
die Festlegung von Ausübungsregeln für das Gewerbe
der Immobilienmakler sinngemäß.
Zuständigkeit
§ 266. Zur Erteilung einer Konzession für das
Gewerbe der Immobilienverwaltung ist der Landeshauptmann
zuständig.
Personalkreditvermittlung
§ 267. Der Konzessionspflicht unterliegt die
Vermittlung von anderen als Realkrediten (Personalkrediten).
Besondere Voraussetzungen
§ 268. Die Erteilung der Konzession für das
Gewerbe der Personalkreditvermittlung erfordert
neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins,
angeführten Voraussetzungen die Erbringung des
Befähigungsnachweises.
Ausübungsregeln
§ 269. Für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung
gelten die Vorschriften des Paragraph 261, über
die Festlegung von Ausübungsregeln für das Gewerbe
der Immobilienmakler sinngemäß.
Zuständigkeit
§ 270. Zur Erteilung einer Konzession für das
Gewerbe der Personalkreditvermittlung ist der
Landeshauptmann zuständig.
Ausgleichsvermittlung
§ 271. Der Konzessionspflicht unterliegt die
Vermittlung von Ausgleichen zwischen zahlungsunfähigen
Schuldnern und ihren Gläubigern.
Besondere Voraussetzungen
§ 272. Die Erteilung der Konzession für das
Gewerbe der Ausgleichsvermittlung erfordert
neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins,
angeführten Voraussetzungen die Erbringung
des Befähigungsnachweises.
Buchführung
§ 273. (1) Der Ausgleichsvermittler ist verpflichtet,
Bücher zu führen, aus denen der genaue
Inhalt der vermittelten Ausgleiche (Namen der
Schuldner und Gläubiger, Ausgleichssumme, Ausgleichsquote,
allenfalls einzelnen Gläubigern eingeräumte
besondere Vorteile, sofern deren Gewährung
überhaupt zulässig ist, Namen der allfälligen
Bürgen) und die Höhe der Entlohnung
hervorzugehen hat.
(2) Die Ausgleichsvermittler sind verpflichtet,
die im Absatz eins, genannten Bücher durch sieben
Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren
läuft vom Schluß jenes Kalenderjahres, in
dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.
(3) Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung
sind die im Absatz eins, genannten Bücher an
die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde an diese Behörde,
abzuliefern.
Reklameverbot
§ 274. (römisch eins) Dem Ausgleichsvermittler ist jegliche
Werbung, insbesondere die Werbung für seine
Tätigkeit in Zeitungen, Rundschreiben und dgl.,
untersagt. Er darf ohne vorherige ausdrückliche,
schriftliche Aufforderung Schuldner weder persönlich
aufsuchen, noch sie durch dritte Personen
aufsuchen lassen, um ihnen seine Vermittlungstätigkeit
anzubieten oder ihnen einen Ausgleich
nahezulegen, noch darf er ihnen unaufgefordert
auf andere Art seine Tätigkeit anbieten.
(2) Eine Ausnahme vom Verbot des Absatz eins,
besteht nur für die Fälle, in denen dem Ausgleichsvermittler
hinsichtlich eines Schuldners
nachweislich bekannt ist, daß dieser die Eröffnung
des gerichtlichen Ausgleichsverfahrens oder ein
Gläubiger die Eröffnung des Konkurses beantragt
oder der Schuldner mehr als drei Gläubigern
einen außergerichtlichen Ausgleich angetragen
hat.
Verkehr mit Gläubigern
§ 275. Der Ausgleichsvermittler ist verpflichtet,
beim Verkehr mit den Gläubigern des von
ihm vertretenen Schuldners diese ausdrücklich
darauf aufmerksam zu machen, daß er als Vertreter
des Schuldners auftritt.
Zuständigkeit
§ 276. Zur Erteilung einer Konzession für das
Gewerbe der Ausgleichsvermittlung ist der Landeshauptmann
zuständig.
Verfahren
§ 277. Vor Erteilung der Konzession sind der
Präsident des zuständigen Oberlandesgerichtes,
die zuständige Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, die zuständige Kammer für Arbeiter
und Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer,
die zuständige Rechtsanwaltskammer,
die zuständige Notariatskammer, die Kammer
der Wirtschaftstreuhänder und alle mit
dem Vorrechte des § 23a der Ausgleichsordnung
ausgestatteten Gläubigerschutzverbände zu hören.
Pfandleiher
§ 278. Der Konzessionspflicht unterliegt die
Gewährung von Darlehen gegen Übergabe beweglicher
Sachen (Faustpfänder), wobei der Pfandleiher
auch ohne Konzession für die Ausübung
des Gewerbes der Versteigerung beweglicher
Sachen (§ 295) berechtigt ist, sich durch den Verkauf
der Faustpfänder im Wege der Versteigerung
schadlos zu halten, wenn das Darlehen
nicht zur bestimmten Zeit zurückgezahlt wird.
Besondere Voraussetzungen
§ 279. Die Erteilung der Konzession für das
Gewerbe der Pfandleiher erfordert neben der
Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten
Voraussetzungen
1. eine wirtschaftliche Lage des Konzessionswerbers,
die erwarten läßt, daß er das Gewerbe
ordnungsgemäß ausüben wird, und
2. den Abschluß einer entsprechenden Versicherung
der Pfandsachen gegen Diebstahl und
Feuer.
Gleichzeitige Ausübung mit anderen Gewerben
§ 280. (1) Die gleichzeitige Ausübung des Gewerbes
der Pfandleiher mit anderen Gewerben
erfordert eine Genehmigung der zur Erteilung
der Konzession zuständigen Behörde.
(2) Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn
durch die Vereinigung der Ausübung des Gewerbes
der Pfandleiher mit der Ausübung des anderen
Gewerbes die Überwachung der Ausübung
des Gewerbes der Pfandleiher wesentlich
erschwert wird.
(3) Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen,
wenn sich die bei der Erteilung der Genehmigung
gegebenen Umstände derart geändert
haben, daß eine Genehmigung gemäß Abs. 2
verweigert werden müßte.
Verbotene Pfanddarlehen
§ 281. Die Gewährung eines Pfanddarlehens
ist verboten, wenn
1. Gegenstände zum Pfand angeboten werden,
von denen der Pfandleiher wußte oder wissen
mußte, daß sie verloren, vergessen, zurückgelassen
oder ihrem rechtmäßigen Besitzer
widerrechtlich entzogen wurden,
2. es sich bei den zum Pfand angebotenen Gegenständen
um gefährliche Güter (explosive,
ätzende, leicht entflammbare, ansteckungsgefährliche
oder radioaktive Stoffe, Gase, Gifte
und dgl.) handelt oder
3. es sich um Gegenstände handelt, die nach anderen
Rechtsvorschriften nicht in den Verkehr
gebracht werden dürfen.
Verbot der Weiterverpfändung
§ 282. (1) Dem Pfandleiher ist es verboten, die
ihm verpfändeten Gegenstände weiter Zu verpfänden.
(2) Der gewerbsmäßige Ankauf sowie die gewerbsmäßige
Belehnung von Pfandscheinen sind
verboten.
Pfandleihbücher
§ 283. (1) Die Pfandleiher haben ein Pfandleihbuch
zu führen, in das jedes abgeschlossene
Geschäft genau einzutragen ist. Für die Verpfändung
von Juwelen, Gold- und Silberwaren oder
für die Belehnung von Wertpapieren ist ein
eigenes Pfandleihbuch zu führen.
(2) Die Pfandleihbücher, die auch in Karteiform
geführt werden dürfen, sind nach einem
Muster anzulegen und haben hinsichtlich ihrer
Ausstattung, der Art ihrer Führung und der Aufbewahrung
den zur Sicherung für Beweiszwecke
sowie zur sicherheitspolizeilichen Kontrolle notwendigen
Anforderungen zu genügen.
(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat durch Verordnung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres
festzulegen, auf welche Weise den im Abs. 1
und 2 aufgestellten Verpflichtungen entsprochen
wird.
(4) Die Pfandleiher sind verpflichtet, die Pfandleihbücher
durch sieben Jahre aufzubewahren.
Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß
jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung
vorgenommen wurde.
(5) Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung
sind die Pfandleihbücher an die Bezirksverwaltungsbehörde,
im Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde an diese Behörde, abzuliefern.
Pfandschein
§ 284. (1) Der Pfandleiher ist verpflichtet, dem
Verpfänder über das abgeschlossene Pfandleihgeschäft
einen Pfandschein auszustellen, der den
Namen und die Anschrift des Pfandleihers und
die unterscheidenden Kennzeichen des Pfandes
enthalten und mit der Eintragung in dem Pfandleihbuch
übereinstimmen muß.
Wirtschaft, die zuständige Kammer für Arbeiter
und Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer,
die zuständige Rechtsanwaltskammer,
die zuständige Notariatskammer, die Kammer
der Wirtschaftstreuhänder und alle mit
dem Vorrechte des Paragraph 23 a, der Ausgleichsordnung
ausgestatteten Gläubigerschutzverbände zu hören.
Pfandleiher
§ 278. Der Konzessionspflicht unterliegt die
Gewährung von Darlehen gegen Übergabe beweglicher
Sachen (Faustpfänder), wobei der Pfandleiher
auch ohne Konzession für die Ausübung
des Gewerbes der Versteigerung beweglicher
Sachen (Paragraph 295,) berechtigt ist, sich durch den Verkauf
der Faustpfänder im Wege der Versteigerung
schadlos zu halten, wenn das Darlehen
nicht zur bestimmten Zeit zurückgezahlt wird.
Besondere Voraussetzungen
§ 279. Die Erteilung der Konzession für das
Gewerbe der Pfandleiher erfordert neben der
Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten
Voraussetzungen
1. eine wirtschaftliche Lage des Konzessionswerbers,
die erwarten läßt, daß er das Gewerbe
ordnungsgemäß ausüben wird, und
2. den Abschluß einer entsprechenden Versicherung
der Pfandsachen gegen Diebstahl und
Feuer.
Gleichzeitige Ausübung mit anderen Gewerben
§ 280. (1) Die gleichzeitige Ausübung des Gewerbes
der Pfandleiher mit anderen Gewerben
erfordert eine Genehmigung der zur Erteilung
der Konzession zuständigen Behörde.
(2) Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn
durch die Vereinigung der Ausübung des Gewerbes
der Pfandleiher mit der Ausübung des anderen
Gewerbes die Überwachung der Ausübung
des Gewerbes der Pfandleiher wesentlich
erschwert wird.
(3) Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen,
wenn sich die bei der Erteilung der Genehmigung
gegebenen Umstände derart geändert
haben, daß eine Genehmigung gemäß Absatz 2,
verweigert werden müßte.
Verbotene Pfanddarlehen
§ 281. Die Gewährung eines Pfanddarlehens
ist verboten, wenn
1. Gegenstände zum Pfand angeboten werden,
von denen der Pfandleiher wußte oder wissen
mußte, daß sie verloren, vergessen, zurückgelassen
oder ihrem rechtmäßigen Besitzer
widerrechtlich entzogen wurden,
2. es sich bei den zum Pfand angebotenen Gegenständen
um gefährliche Güter (explosive,
ätzende, leicht entflammbare, ansteckungsgefährliche
oder radioaktive Stoffe, Gase, Gifte
und dgl.) handelt oder
3. es sich um Gegenstände handelt, die nach anderen
Rechtsvorschriften nicht in den Verkehr
gebracht werden dürfen.
Verbot der Weiterverpfändung
§ 282. (1) Dem Pfandleiher ist es verboten, die
ihm verpfändeten Gegenstände weiter Zu verpfänden.
(2) Der gewerbsmäßige Ankauf sowie die gewerbsmäßige
Belehnung von Pfandscheinen sind
verboten.
Pfandleihbücher
§ 283. (1) Die Pfandleiher haben ein Pfandleihbuch
zu führen, in das jedes abgeschlossene
Geschäft genau einzutragen ist. Für die Verpfändung
von Juwelen, Gold- und Silberwaren oder
für die Belehnung von Wertpapieren ist ein
eigenes Pfandleihbuch zu führen.
(2) Die Pfandleihbücher, die auch in Karteiform
geführt werden dürfen, sind nach einem
Muster anzulegen und haben hinsichtlich ihrer
Ausstattung, der Art ihrer Führung und der Aufbewahrung
den zur Sicherung für Beweiszwecke
sowie zur sicherheitspolizeilichen Kontrolle notwendigen
Anforderungen zu genügen.
(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat durch Verordnung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres
festzulegen, auf welche Weise den im Absatz eins,
und 2 aufgestellten Verpflichtungen entsprochen
wird.
(4) Die Pfandleiher sind verpflichtet, die Pfandleihbücher
durch sieben Jahre aufzubewahren.
Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß
jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung
vorgenommen wurde.
(5) Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung
sind die Pfandleihbücher an die Bezirksverwaltungsbehörde,
im Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde an diese Behörde, abzuliefern.
Pfandschein
§ 284. (1) Der Pfandleiher ist verpflichtet, dem
Verpfänder über das abgeschlossene Pfandleihgeschäft
einen Pfandschein auszustellen, der den
Namen und die Anschrift des Pfandleihers und
die unterscheidenden Kennzeichen des Pfandes
enthalten und mit der Eintragung in dem Pfandleihbuch
übereinstimmen muß.
(2)Absatz 2Der Pfandschein hat die Bestimmungen
des § 290 wiederzugeben und einen Hinweis
auf die Bestimmungen der Geschäftsordnung für
die Ermittlung der Höhe der Zinsen und der
Nebengebühren zu enthalten.
Geschäftsordnung
§ 285. (1) Der Bewerber um eine Konzession
für das Gewerbe der Pfandleiher hat der zur
Erteilung der Konzession zuständigen Behörde
eine Geschäftsordnung zur Genehmigung vorzulegen,
in der die für die Ausübung des Gewerbes
aufgestellten Bedingungen und die Bestimmungen
für die Ermittlung der Höhe der Zinsen und
der Nebengebühren enthalten sein müssen.
(2) Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen,
wenn ihre Bestimmungen die ordnungsgemäße
Ausübung des Gewerbes sicherstellen und die
Interessen der Verpfänder wahren.
(3) Jede Änderung der Geschäftsordnung
bedarf der vorherigen Genehmigung der zur
Erteilung der Konzession zuständigen Behörde.
(4) Die genehmigte Geschäftsordnung ist in den
für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen
ersichtlich zu machen.
(5) Vor Genehmigung der Geschäftsordnung
darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden.
Auskunftspflicht
§ 286. Die Pfandleiher sind verpflichtet,
1. über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus
auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden
die Nachschau in den Geschäftslokalen
zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen,
Einsicht in die Pfandleihbücher zu gewähren
und die für die Überprüfung notwendigen
Auskünfte zu erteilen,
2. die ihnen zugekommenen Mitteilungen über
verlorene, vergessene, zurückgelassene oder
dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene
Gegenstände geordnet und nachschaubereit
aufzubewahren,
3. Privatpersonen gegenüber Stillschweigen über
die Personen, mit denen Pfandgeschäfte abgeschlossen
wurden, zu wahren.
Umsetzen des Pfandes
§ 287. Ersucht der Verpfänder um Verlängerung
des Pfandvertrages und stimmt der Pfandleiher
der Verlängerung zu, so hat er wie beim
Abschluß eines neuen Pfandleihvertrages vorzugehen;
er hat eine neue Eintragung in das Pfandleihbuch
und die Ausstellung eines neuen Pfandscheines
nach den Vorschriften des § 284 gegen
Einziehung des alten Pfandscheines durchzuführen.
Verlust des Pfandscheines
§ 288. (1) Wird ein Pfandschein verloren, so hat
der Pfandleiher den Verlust des Pfandscheines in
den Pfandleihbüchern vorzumerken und einen
Vormerkschein auszufertigen, wenn der Verlustträger
nachweist, daß der Verlust gemäß den
fundrechtlichen Bestimmungen gemeldet wurde
und seine Angaben über die Zeit der Übergabe
des Pfandes sowie die Laufzeit und den Betrag
des erhaltenen Darlehens und die genaue Beschreibung
des Pfandes mit dem hinterlegten
Pfand und die angegebenen Daten des Pfandscheines
mit den Büchern des Pfandleihers übereinstimmen.
Auf Grund dieses Vormerkscheines
kann das Pfand gemäß § 279 umgesetzt werden.
(2) Kommt der Originalpfandschein binnen
Jahresfrist vom Tage der Verlustanzeigs an nicht
zum Vorschein, so darf das Pfand gegen Rückstellung
des Vormerkscheines und Rückzahlung
des Darlehens samt Zinsen und Nebengebühren
ausgefolgt werden, wenn es nicht etwa mangels
Umsetzung verfallen ist und veräußert wurde.
(3) Ist das Pfand bereits verfallen und unter
Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften im
Wege der Versteigerung veräußert worden, so ist
nur der allenfalls erzielte Überschuß auszufolgen.
(4) Nach Ablauf von 14 Tagen vom Verfallstag
an kann der Besitzer eines Vormerkscheines das
Pfand, sofern es noch nicht veräußert worden
ist, gegen Rückstellung des Vormerkscheines auslösen,
wenn er den Schätzbetrag des Pfandes zur
Sicherstellung allfälliger Ansprüche des Inhabers
des Pfandscheines beim Pfandleiher erlegt.
(5) Diese Sicherstellung ist ohne Zinsenvergütung
wieder auszufolgen, wenn binnen Jahresfrist
vom Ausstellungstag des Vormerkscheines
der Originalpfandschein nicht zum Vorschein gekommen
ist.
(6) Kommt der Originalpfandschein binnen
Jahresfrist vom Ausstellungstag des Vormerkscheines
zum Vorschein, so darf das Pfand oder
der aus dem Erlös des Pfandes etwa erzielte
Überschuß nur gegen gleichzeitige Übergabe des
Originalpfandscheines und des Vormerkscheines
ausgefolgt werden.
Umsetzen des Pfandes bei Kraftloserklärung
§ 289. (1) Wenn ein Verpfänder, bei dem die
Voraussetzungen für die Ausfertigung eines Vormerkscheines
(§ 288) nicht gegeben waren, um
die Kraftloserklärung des in Verlust geratenen
Pfandscheines im gesetzlichen Wege nachweislich
angesucht hat, so ist der Pfandleiher bei rechtzeitigem
Ersuchen des Verpfänders verpflichtet,
das Pfand gemäß § 287 umzusetzen.
(2) Wurde das Pfand nicht umgesetzt und ist es
versteigert worden, so hat der Pfandleiher nach
rechtskräftiger Kraftloserklärung den allenfalls
erzielten Überschuß auszufolgen.
Der Pfandschein hat die Bestimmungen
des Paragraph 290, wiederzugeben und einen Hinweis
auf die Bestimmungen der Geschäftsordnung für
die Ermittlung der Höhe der Zinsen und der
Nebengebühren zu enthalten.
Geschäftsordnung
§ 285. (1) Der Bewerber um eine Konzession
für das Gewerbe der Pfandleiher hat der zur
Erteilung der Konzession zuständigen Behörde
eine Geschäftsordnung zur Genehmigung vorzulegen,
in der die für die Ausübung des Gewerbes
aufgestellten Bedingungen und die Bestimmungen
für die Ermittlung der Höhe der Zinsen und
der Nebengebühren enthalten sein müssen.
(2) Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen,
wenn ihre Bestimmungen die ordnungsgemäße
Ausübung des Gewerbes sicherstellen und die
Interessen der Verpfänder wahren.
(3) Jede Änderung der Geschäftsordnung
bedarf der vorherigen Genehmigung der zur
Erteilung der Konzession zuständigen Behörde.
(4) Die genehmigte Geschäftsordnung ist in den
für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen
ersichtlich zu machen.
(5) Vor Genehmigung der Geschäftsordnung
darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden.
Auskunftspflicht
§ 286. Die Pfandleiher sind verpflichtet,
1. über die Auskunftspflicht des Paragraph 338, hinaus
auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden
die Nachschau in den Geschäftslokalen
zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen,
Einsicht in die Pfandleihbücher zu gewähren
und die für die Überprüfung notwendigen
Auskünfte zu erteilen,
2. die ihnen zugekommenen Mitteilungen über
verlorene, vergessene, zurückgelassene oder
dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene
Gegenstände geordnet und nachschaubereit
aufzubewahren,
3. Privatpersonen gegenüber Stillschweigen über
die Personen, mit denen Pfandgeschäfte abgeschlossen
wurden, zu wahren.
Umsetzen des Pfandes
§ 287. Ersucht der Verpfänder um Verlängerung
des Pfandvertrages und stimmt der Pfandleiher
der Verlängerung zu, so hat er wie beim
Abschluß eines neuen Pfandleihvertrages vorzugehen;
er hat eine neue Eintragung in das Pfandleihbuch
und die Ausstellung eines neuen Pfandscheines
nach den Vorschriften des Paragraph 284, gegen
Einziehung des alten Pfandscheines durchzuführen.
Verlust des Pfandscheines
§ 288. (1) Wird ein Pfandschein verloren, so hat
der Pfandleiher den Verlust des Pfandscheines in
den Pfandleihbüchern vorzumerken und einen
Vormerkschein auszufertigen, wenn der Verlustträger
nachweist, daß der Verlust gemäß den
fundrechtlichen Bestimmungen gemeldet wurde
und seine Angaben über die Zeit der Übergabe
des Pfandes sowie die Laufzeit und den Betrag
des erhaltenen Darlehens und die genaue Beschreibung
des Pfandes mit dem hinterlegten
Pfand und die angegebenen Daten des Pfandscheines
mit den Büchern des Pfandleihers übereinstimmen.
Auf Grund dieses Vormerkscheines
kann das Pfand gemäß Paragraph 279, umgesetzt werden.
(2) Kommt der Originalpfandschein binnen
Jahresfrist vom Tage der Verlustanzeigs an nicht
zum Vorschein, so darf das Pfand gegen Rückstellung
des Vormerkscheines und Rückzahlung
des Darlehens samt Zinsen und Nebengebühren
ausgefolgt werden, wenn es nicht etwa mangels
Umsetzung verfallen ist und veräußert wurde.
(3) Ist das Pfand bereits verfallen und unter
Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften im
Wege der Versteigerung veräußert worden, so ist
nur der allenfalls erzielte Überschuß auszufolgen.
(4) Nach Ablauf von 14 Tagen vom Verfallstag
an kann der Besitzer eines Vormerkscheines das
Pfand, sofern es noch nicht veräußert worden
ist, gegen Rückstellung des Vormerkscheines auslösen,
wenn er den Schätzbetrag des Pfandes zur
Sicherstellung allfälliger Ansprüche des Inhabers
des Pfandscheines beim Pfandleiher erlegt.
(5) Diese Sicherstellung ist ohne Zinsenvergütung
wieder auszufolgen, wenn binnen Jahresfrist
vom Ausstellungstag des Vormerkscheines
der Originalpfandschein nicht zum Vorschein gekommen
ist.
(6) Kommt der Originalpfandschein binnen
Jahresfrist vom Ausstellungstag des Vormerkscheines
zum Vorschein, so darf das Pfand oder
der aus dem Erlös des Pfandes etwa erzielte
Überschuß nur gegen gleichzeitige Übergabe des
Originalpfandscheines und des Vormerkscheines
ausgefolgt werden.
Umsetzen des Pfandes bei Kraftloserklärung
§ 289. (1) Wenn ein Verpfänder, bei dem die
Voraussetzungen für die Ausfertigung eines Vormerkscheines
(Paragraph 288,) nicht gegeben waren, um
die Kraftloserklärung des in Verlust geratenen
Pfandscheines im gesetzlichen Wege nachweislich
angesucht hat, so ist der Pfandleiher bei rechtzeitigem
Ersuchen des Verpfänders verpflichtet,
das Pfand gemäß Paragraph 287, umzusetzen.
(2) Wurde das Pfand nicht umgesetzt und ist es
versteigert worden, so hat der Pfandleiher nach
rechtskräftiger Kraftloserklärung den allenfalls
erzielten Überschuß auszufolgen.
Verkauf des Pfandes
§ 290. (1) Der Verkauf des Pfandes durch Versteigerung
darf in keinem Fall früher als sechs
Wochen nach dem Verfallstag erfolgen. Ort und
Zeit der Versteigerung sind unter Bezeichnung
der zu versteigernden Gegenstände durch Anschlag
vor dem Geschäftslokal und überdies
durch Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung
oder in dem von der Bezirksverwaltungsbehörde
zu bestimmenden Lokalblatt bekanntzumachen.
In der Bekanntmachung sind der
Name des Pfandleihers und die auf die zu versteigernden
Gegenstände entfallenden Nummern
des Pfandleihbuches anzugeben. Die Bekanntmachung
muß innerhalb eines Zeitraumes von
zwei bis vier Wochen vor der Versteigerung
erfolgen.
(2) Nach dem Verkauf des Pfandes durch Versteigerung
hat der Pfandleiher dem Verpfänder
auf dessen Verlangen nach Vorlage des Pfandscheines,
gegebenenfalls des Vormerkscheines,
unverzüglich den für den Verpfänder nach Abzug
der Pfandschulden samt Zinsen und Nebengebühren
sowie der Kosten des Pfandverkaufes allenfalls
verbleibenden Überschuß auszufolgen. Wenn
der Verpfänder binnen fünf Jahren den Überschuß
nicht behebt, hat ihn der Pfandleiher
gerichtlich zu hinterlegen.
Unberührt gebliebene Vorschriften
§ 291. Die Vorschriften über den Ausschluß
der Eigentumsklage gegen den gutgläubigen
Pfandleiher (§ 4 Abs. 4 des Gesetzes vom
23. März 1885, RGBl. Nr. 48, in der Fassung
des Art. 16 der Verordnung GBlÖ Nr. 86/1939)
werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung
§ 292. Die Behörde hat in den Fällen der Einstellung
der Gewerbeausübung oder ihres Ruhens
durch mehr als zwei Monate dafür zu sorgen,
daß die verpfändeten Gegenstände nach Entrichtung
der entsprechenden Zahlungen ordnungsgemäß
ausgefolgt werden können. Der Gewerbetreibende
hat die Einstellung der Gewerbeausübung
oder das Ruhen der Gewerbeausübung
durch mehr als zwei Monate der Behörde sechs
Wochen vorher anzuzeigen.
Periodische Überprüfungen
§ 293. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet,
periodische Überprüfungen des Betriebes
des Pfandleihers vorzunehmen.
Zuständigkeit
§ 294. Zur Erteilung einer Konzession für das
Gewerbe der Pfandleiher ist der Landeshauptmann
zuständig.
Versteigerung beweglicher Sachen
§ 295. Der Konzessionspflicht unterliegt der
Verkauf beweglicher Sachen auf eigene oder
fremde Rechnung im Wege öffentlicher Versteigerungen,
auch wenn er im Rahmen der Ausübung
eines anderen Gewerbes vorgenommen
wird.
Teilberechtigungen
§ 296. (1) Die Konzessionen für das Gewerbe
der Versteigerung beweglicher Sachen sind für
folgende Teilberechtigungen zu erteilen:
1. Versteigerung beweglicher Sachen von künstlerischem,
historischem oder von Sammlerwert;
2. Versteigerung von Edelmetallen und aus ihnen
verfertigten Gegenständen sowie von gefaßten
und ungefaßten Edelsteinen und Perlen, soweit
diese Tätigkeit nicht unter Z. 1 fällt;
3. Versteigerung anderer als unter Z. 1 und Z. 2
bezeichneter beweglicher Sachen.
(2) Die Teilberechtigungen nach Abs. 1 können
einzeln oder zusammen erteilt werden.
Besondere Voraussetzungen
§ 297. Die Erteilung der Konzession für das
Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen
erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1
Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung
des Befähigungsnachweises.
Gleichzeitige Ausübung mit anderen Gewerben
§ 298. (1) Die gleichzeitige Ausübung des Gewerbes
der Versteigerung beweglicher Sachen mit
anderen Gewerben erfordert eine Genehmigung
der zur Erteilung der Konzession zuständigen
Behörde.
(2) Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn
durch die Vereinigung der Ausübung des Gewerbes
der Versteigerung beweglicher Sachen mit
der Ausübung des anderen Gewerbes die Überwachung
der Ausübung des Gewerbes der Versteigerung
beweglicher Sachen wesentlich erschwert
wird.
(3) Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen,
wenn sich die bei der Erteilung der Genehmigung
gegebenen Umstände derart geändert
haben, daß eine Genehmigung gemäß Abs. 2
verweigert werden müßte.
Geschäftsordnung
§ 299. (1) Der Bewerber um eine Konzession
für das Gewerbe der Versteigerung beweglicher
Sachen hat der zur Erteilung der Konzession
zuständigen Behörde eine Geschäftsordnung zur
Genehmigung vorzulegen, in der die für die Ausübung
des Gewerbes aufgestellten Bedingungen
und die Richtlinien für die Ermittlung der Höhe
Verkauf des Pfandes
§ 290. (1) Der Verkauf des Pfandes durch Versteigerung
darf in keinem Fall früher als sechs
Wochen nach dem Verfallstag erfolgen. Ort und
Zeit der Versteigerung sind unter Bezeichnung
der zu versteigernden Gegenstände durch Anschlag
vor dem Geschäftslokal und überdies
durch Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung
oder in dem von der Bezirksverwaltungsbehörde
zu bestimmenden Lokalblatt bekanntzumachen.
In der Bekanntmachung sind der
Name des Pfandleihers und die auf die zu versteigernden
Gegenstände entfallenden Nummern
des Pfandleihbuches anzugeben. Die Bekanntmachung
muß innerhalb eines Zeitraumes von
zwei bis vier Wochen vor der Versteigerung
erfolgen.
(2) Nach dem Verkauf des Pfandes durch Versteigerung
hat der Pfandleiher dem Verpfänder
auf dessen Verlangen nach Vorlage des Pfandscheines,
gegebenenfalls des Vormerkscheines,
unverzüglich den für den Verpfänder nach Abzug
der Pfandschulden samt Zinsen und Nebengebühren
sowie der Kosten des Pfandverkaufes allenfalls
verbleibenden Überschuß auszufolgen. Wenn
der Verpfänder binnen fünf Jahren den Überschuß
nicht behebt, hat ihn der Pfandleiher
gerichtlich zu hinterlegen.
Unberührt gebliebene Vorschriften
§ 291. Die Vorschriften über den Ausschluß
der Eigentumsklage gegen den gutgläubigen
Pfandleiher (Paragraph 4, Absatz 4, des Gesetzes vom
23. März 1885, RGBl. Nr. 48, in der Fassung
des Artikel 16, der Verordnung GBlÖ Nr. 86/1939)
werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung
§ 292. Die Behörde hat in den Fällen der Einstellung
der Gewerbeausübung oder ihres Ruhens
durch mehr als zwei Monate dafür zu sorgen,
daß die verpfändeten Gegenstände nach Entrichtung
der entsprechenden Zahlungen ordnungsgemäß
ausgefolgt werden können. Der Gewerbetreibende
hat die Einstellung der Gewerbeausübung
oder das Ruhen der Gewerbeausübung
durch mehr als zwei Monate der Behörde sechs
Wochen vorher anzuzeigen.
Periodische Überprüfungen
§ 293. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet,
periodische Überprüfungen des Betriebes
des Pfandleihers vorzunehmen.
Zuständigkeit
§ 294. Zur Erteilung einer Konzession für das
Gewerbe der Pfandleiher ist der Landeshauptmann
zuständig.
Versteigerung beweglicher Sachen
§ 295. Der Konzessionspflicht unterliegt der
Verkauf beweglicher Sachen auf eigene oder
fremde Rechnung im Wege öffentlicher Versteigerungen,
auch wenn er im Rahmen der Ausübung
eines anderen Gewerbes vorgenommen
wird.
Teilberechtigungen
§ 296. (1) Die Konzessionen für das Gewerbe
der Versteigerung beweglicher Sachen sind für
folgende Teilberechtigungen zu erteilen:
1. Versteigerung beweglicher Sachen von künstlerischem,
historischem oder von Sammlerwert;
2. Versteigerung von Edelmetallen und aus ihnen
verfertigten Gegenständen sowie von gefaßten
und ungefaßten Edelsteinen und Perlen, soweit
diese Tätigkeit nicht unter Ziffer eins, fällt;
3. Versteigerung anderer als unter Ziffer eins und Ziffer 2,
bezeichneter beweglicher Sachen.
(2) Die Teilberechtigungen nach Absatz eins, können
einzeln oder zusammen erteilt werden.
Besondere Voraussetzungen
§ 297. Die Erteilung der Konzession für das
Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen
erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins,
Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung
des Befähigungsnachweises.
Gleichzeitige Ausübung mit anderen Gewerben
§ 298. (1) Die gleichzeitige Ausübung des Gewerbes
der Versteigerung beweglicher Sachen mit
anderen Gewerben erfordert eine Genehmigung
der zur Erteilung der Konzession zuständigen
Behörde.
(2) Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn
durch die Vereinigung der Ausübung des Gewerbes
der Versteigerung beweglicher Sachen mit
der Ausübung des anderen Gewerbes die Überwachung
der Ausübung des Gewerbes der Versteigerung
beweglicher Sachen wesentlich erschwert
wird.
(3) Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen,
wenn sich die bei der Erteilung der Genehmigung
gegebenen Umstände derart geändert
haben, daß eine Genehmigung gemäß Absatz 2,
verweigert werden müßte.
Geschäftsordnung
§ 299. (1) Der Bewerber um eine Konzession
für das Gewerbe der Versteigerung beweglicher
Sachen hat der zur Erteilung der Konzession
zuständigen Behörde eine Geschäftsordnung zur
Genehmigung vorzulegen, in der die für die Ausübung
des Gewerbes aufgestellten Bedingungen
und die Richtlinien für die Ermittlung der Höhe
desdes vom Gewerbetreibenden für seine Tätigkeit
zu beanspruchenden Entgeltes enthalten sein müssen.
(2) Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen,
wenn ihre Bestimmungen die ordnungsgemäße
Ausübung des Gewerbes sicherstellen und die
Interessen der Verkäufer und der Käufer wahren.
(3) Jede Änderung der Geschäftsordnung bedarf
der vorherigen Genehmigung der zur Erteilung
der Konzession zuständigen Behörde.
(4) Die genehmigte Geschäftsordnung ist in
den für den Verkehr mit Kunden bestimmten
Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.
(5) Vor Genehmigung der Geschäftsordnung
darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden.
Unberührt gebliebene Vorschriften
§ 300. Die Vorschriften über Verbote und
Beschränkungen der Versteigerung gewisser
Gegenstände, über den Wirkungsbereich der Gemeinden
hinsichtlich der Vornahme von Versteigerungen,
über Befugnisse bestimmter Arten
von Unternehmen oder Angehöriger bestimmter
Berufe, öffentliche Versteigerungen durchzuführen,
über das Erfordernis einer besonderen
behördlichen Bewilligung für die Veranstaltung
jeder einzelnen öffentlichen Versteigerung, über
die Teilnahme eines behördlichen Versteigerungskommissärs
und über die Entrichtung gewisser
Gebühren für Versteigerungen werden durch
dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Zuständigkeit
§ 301. Zur Erteilung einer Konzession für das
Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen
ist der Landeshauptmann zuständig.
Verfahren
§ 302. (1) Vor der Erteilung der Konzession
für das Gewerbe der Versteigerung beweglicher
Sachen und vor der Genehmigung der Geschäftsordnung
(§ 299) sind Gutachten der zuständigen
Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der
zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte
und der zuständigen Landwirtschaftskammer
einzuholen.
(2) Handelt es sich um eine Konzession, die
auch zur Versteigerung beweglicher Sachen von
künstlerischem, historischem oder von Sammlerwert
berechtigt, so sind überdies die zuständigen
behördlichen Organe des Denkmalschutzes zu
hören.
Auskunfteien
über Kreditverhältnisse
§ 303. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt der
Betrieb einer Auskunftei zum Zwecke der Erteilung
von Auskünften über Kreditverhältnisse,
wenn diese Auskünfte zu geschäftlichen Zwecken
verlangt werden.
(2) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung
einer Konzession für das Gewerbe der Auskunftei
über Kreditverhältnisse berechtigt sind,
sind nicht zur Erteilung von Auskünften über
private Verhältnisse, die mit der Kreditwürdigkeit
in keinem Zusammenhang stehen, berechtigt.
Besondere Voraussetzungen
§ 304. Die Erteilung der Konzession für das
Gewerbe der Auskunftei über Kreditverhältnisse
erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1
Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung
des Befähigungsnachweises.
Schriftwechsel und Geschäftsbücher
§ 305. (1) Die Gewerbetreibenden, die zur
Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der
Auskunftei über Kreditverhältnisse berechtigt
sind, sind verpflichtet, ihren geschäftlichen
Schriftwechsel und die Geschäftsbücher durch
sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben
Jahren läuft vom Schluß des Kalenderjahres, in
dem der Schriftwechsel erfolgte oder die letzte
Eintragung in das Geschäftsbuch vorgenommen
wurde.
(2) Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung
sind der Schriftwechsel und die Geschäftsbücher
zu vernichten, auch wenn der Zeitraum
von sieben Jahren noch nicht verstrichen ist.
Zuständigkeit
§ 306. Zur Erteilung einer Konzession für das
Gewerbe der Auskunftei über Kreditverhältnisse
ist der Landeshauptmann zuständig.
Einziehung fremder Forderungen
(Inkassobüros)
§ 307. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die
Einziehung fremder Forderungen sowie solcher,
die zu Zwecken der Einziehung abgetreten werden.
(2) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung
einer Konzession für das Gewerbe der Einziehung
fremder Forderungen berechtigt sind, sind
nicht berechtigt, Forderungen gerichtlich einzutreiben,
auch wenn die einzuziehenden Forderungen
an sie abgetreten worden sind.
(3) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung
einer Konzession für das Gewerbe der Einziehung
fremder Forderungen berechtigt sind,
sind zur Einziehung einer fremden Forderung,
die dem Ersatz eines Schadens ohne Beziehung
auf einen Vertrag (§ 1295 ABGB) dient, nur
berechtigt, wenn diese Forderung unbestritten ist.
vom Gewerbetreibenden für seine Tätigkeit
zu beanspruchenden Entgeltes enthalten sein müssen.
(2) Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen,
wenn ihre Bestimmungen die ordnungsgemäße
Ausübung des Gewerbes sicherstellen und die
Interessen der Verkäufer und der Käufer wahren.
(3) Jede Änderung der Geschäftsordnung bedarf
der vorherigen Genehmigung der zur Erteilung
der Konzession zuständigen Behörde.
(4) Die genehmigte Geschäftsordnung ist in
den für den Verkehr mit Kunden bestimmten
Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.
(5) Vor Genehmigung der Geschäftsordnung
darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden.
Unberührt gebliebene Vorschriften
§ 300. Die Vorschriften über Verbote und
Beschränkungen der Versteigerung gewisser
Gegenstände, über den Wirkungsbereich der Gemeinden
hinsichtlich der Vornahme von Versteigerungen,
über Befugnisse bestimmter Arten
von Unternehmen oder Angehöriger bestimmter
Berufe, öffentliche Versteigerungen durchzuführen,
über das Erfordernis einer besonderen
behördlichen Bewilligung für die Veranstaltung
jeder einzelnen öffentlichen Versteigerung, über
die Teilnahme eines behördlichen Versteigerungskommissärs
und über die Entrichtung gewisser
Gebühren für Versteigerungen werden durch
dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Zuständigkeit
§ 301. Zur Erteilung einer Konzession für das
Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen
ist der Landeshauptmann zuständig.
Verfahren
§ 302. (1) Vor der Erteilung der Konzession
für das Gewerbe der Versteigerung beweglicher
Sachen und vor der Genehmigung der Geschäftsordnung
(Paragraph 299,) sind Gutachten der zuständigen
Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der
zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte
und der zuständigen Landwirtschaftskammer
einzuholen.
(2) Handelt es sich um eine Konzession, die
auch zur Versteigerung beweglicher Sachen von
künstlerischem, historischem oder von Sammlerwert
berechtigt, so sind überdies die zuständigen
behördlichen Organe des Denkmalschutzes zu
hören.
Auskunfteien
über Kreditverhältnisse
§ 303. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt der
Betrieb einer Auskunftei zum Zwecke der Erteilung
von Auskünften über Kreditverhältnisse,
wenn diese Auskünfte zu geschäftlichen Zwecken
verlangt werden.
(2) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung
einer Konzession für das Gewerbe der Auskunftei
über Kreditverhältnisse berechtigt sind,
sind nicht zur Erteilung von Auskünften über
private Verhältnisse, die mit der Kreditwürdigkeit
in keinem Zusammenhang stehen, berechtigt.
Besondere Voraussetzungen
§ 304. Die Erteilung der Konzession für das
Gewerbe der Auskunftei über Kreditverhältnisse
erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins,
Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung
des Befähigungsnachweises.
Schriftwechsel und Geschäftsbücher
§ 305. (1) Die Gewerbetreibenden, die zur
Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der
Auskunftei über Kreditverhältnisse berechtigt
sind, sind verpflichtet, ihren geschäftlichen
Schriftwechsel und die Geschäftsbücher durch
sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben
Jahren läuft vom Schluß des Kalenderjahres, in
dem der Schriftwechsel erfolgte oder die letzte
Eintragung in das Geschäftsbuch vorgenommen
wurde.
(2) Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung
sind der Schriftwechsel und die Geschäftsbücher
zu vernichten, auch wenn der Zeitraum
von sieben Jahren noch nicht verstrichen ist.
Zuständigkeit
§ 306. Zur Erteilung einer Konzession für das
Gewerbe der Auskunftei über Kreditverhältnisse
ist der Landeshauptmann zuständig.
Einziehung fremder Forderungen
(Inkassobüros)
§ 307. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die
Einziehung fremder Forderungen sowie solcher,
die zu Zwecken der Einziehung abgetreten werden.
(2) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung
einer Konzession für das Gewerbe der Einziehung
fremder Forderungen berechtigt sind, sind
nicht berechtigt, Forderungen gerichtlich einzutreiben,
auch wenn die einzuziehenden Forderungen
an sie abgetreten worden sind.
(3) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung
einer Konzession für das Gewerbe der Einziehung
fremder Forderungen berechtigt sind,
sind zur Einziehung einer fremden Forderung,
die dem Ersatz eines Schadens ohne Beziehung
auf einen Vertrag (Paragraph 1295, ABGB) dient, nur
berechtigt, wenn diese Forderung unbestritten ist.
Besondere Voraussetzungen
§ 308. Die Erteilung der Konzession für das
Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen
erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1
Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung
des Befähigungsnachweises.
Ausübungsregeln
§ 309. Für das Gewerbe der Einziehung fremder
Forderungen gelten die Vorschriften des
§ 261 über die Festlegung von Ausübungsregeln
für das Gewerbe der Immobilienmakler sinngemäß.
Zuständigkeit
§ 310. Zur Erteilung einer Konzession für das
Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen
ist der Landeshauptmann zuständig.
Berufsdetektive
§ 311. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen
1. die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,
2. die Vornahme von Erhebungen über strafbare
Handlungen,
3. die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke
eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen
Verfahrens,
4. die Ausforschung von verschollenen oder sich
verborgen haltenden Personen, der Verfasser,
Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der
Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen,
Verdächtigungen oder Beleidigungen,
5. die Beobachtung und Kontrolle der Treue von
Arbeitnehmern,
6. die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen
und
7. der Schutz von Personen.
(2) Die im Abs. 1 Z. 2 und 4 angeführten
Tätigkeiten dürfen nur so weit ausgeübt werden,
als dadurch behördliche Untersuchungshandlungen
nicht beeinträchtigt werden.
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer
Konzession für das Gewerbe der Berufsdetektive
berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von
Auskünften über Kreditverhältnisse zu geschäftlichen
Zwecken berechtigt.
Besondere Voraussetzungen
§ 312. Die Erteilung der Konzession für das
Gewerbe der Berufsdetektive erfordert neben der
Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten
Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.
Arbeitnehmer
§ 313. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession für das Gewerbe der Berufsdetektive
berechtigt sind, dürfen zur Ausübung
der im § 311 Abs. 1 genannten Tätigkeiten nur
Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt
sind und die für diese Verwendung erforderliche
Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.
(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer
Konzession für das Gewerbe der Berufsdetektive
berechtigt sind, sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde,
im Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde dieser Behörde, ein Verzeichnis
aller Arbeitnehmer, die zur Ausübung
der im § 311 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet
werden, binnen einer Woche nach Aufnahme
der Gewerbeausübung vorzulegen; jede
Änderung hinsichtlich der zur Ausübung der im
§ 311 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendeten
Arbeitnehmer ist ebenfalls dieser Behörde binnen
einer Woche anzuzeigen. Das Verzeichnis oder
die Anzeigen haben neben dem Vor- und Familiennamen
des Arbeitnehmers auch dessen Alter,
Geburtsort und Wohnung zu enthalten.
Legitimation
§ 314. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession für das Gewerbe der Berufsdetektive
berechtigt sind, und deren Arbeitnehmer
haben bei der Ausübung der im § 311
Abs. 1 genannten Tätigkeiten eine von der
Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellte Legitimation
mit Lichtbild mitzuführen und diese auf
Verlangen der behördlichen Organe und der
Sicherheitsorgane vorzuweisen.
(2) Um die Ausstellung der Legitimationen
gemäß Abs. 1 für Gewerbetreibende und für
Arbeitnehmer, die zur Ausübung der im § 311
Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden,
hat der Gewerbetreibende bei der Bezirksverwaltungsbehörde
anzusuchen.
(3) Die Ausstellung der Legitimation für den
Gewerbetreibenden ist zu verweigern, wenn er
nicht zur Ausübung einer Konzession für das
Gewerbe der Berufsdetektive berechtigt ist. Die
Ausstellung der Legitimation für den Arbeitnehmer
ist zu verweigern, wenn er wegen einer
vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe
bedrohten Handlung oder wegen einer aus
Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche
Sittlichkeit verstoßenden sonstigen strafbaren
Handlung von einem Gericht verurteilt
worden ist und nach der Eigenart der strafbaren
Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten
die Begehung der gleichen oder einer
ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im § 311
Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten ist.
Besondere Voraussetzungen
§ 308. Die Erteilung der Konzession für das
Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen
erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins,
Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung
des Befähigungsnachweises.
Ausübungsregeln
§ 309. Für das Gewerbe der Einziehung fremder
Forderungen gelten die Vorschriften des
§ 261 über die Festlegung von Ausübungsregeln
für das Gewerbe der Immobilienmakler sinngemäß.
Zuständigkeit
§ 310. Zur Erteilung einer Konzession für das
Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen
ist der Landeshauptmann zuständig.
Berufsdetektive
§ 311. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen
1. die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,
2. die Vornahme von Erhebungen über strafbare
Handlungen,
3. die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke
eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen
Verfahrens,
4. die Ausforschung von verschollenen oder sich
verborgen haltenden Personen, der Verfasser,
Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der
Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen,
Verdächtigungen oder Beleidigungen,
5. die Beobachtung und Kontrolle der Treue von
Arbeitnehmern,
6. die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen
und
7. der Schutz von Personen.
(2) Die im Absatz eins, Ziffer 2 und 4 angeführten
Tätigkeiten dürfen nur so weit ausgeübt werden,
als dadurch behördliche Untersuchungshandlungen
nicht beeinträchtigt werden.
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer
Konzession für das Gewerbe der Berufsdetektive
berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von
Auskünften über Kreditverhältnisse zu geschäftlichen
Zwecken berechtigt.
Besondere Voraussetzungen
§ 312. Die Erteilung der Konzession für das
Gewerbe der Berufsdetektive erfordert neben der
Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten
Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.
Arbeitnehmer
§ 313. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession für das Gewerbe der Berufsdetektive
berechtigt sind, dürfen zur Ausübung
der im Paragraph 311, Absatz eins, genannten Tätigkeiten nur
Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt
sind und die für diese Verwendung erforderliche
Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.
(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer
Konzession für das Gewerbe der Berufsdetektive
berechtigt sind, sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde,
im Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde dieser Behörde, ein Verzeichnis
aller Arbeitnehmer, die zur Ausübung
der im Paragraph 311, Absatz eins, genannten Tätigkeiten verwendet
werden, binnen einer Woche nach Aufnahme
der Gewerbeausübung vorzulegen; jede
Änderung hinsichtlich der zur Ausübung der im
§ 311 Absatz eins, genannten Tätigkeiten verwendeten
Arbeitnehmer ist ebenfalls dieser Behörde binnen
einer Woche anzuzeigen. Das Verzeichnis oder
die Anzeigen haben neben dem Vor- und Familiennamen
des Arbeitnehmers auch dessen Alter,
Geburtsort und Wohnung zu enthalten.
Legitimation
§ 314. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession für das Gewerbe der Berufsdetektive
berechtigt sind, und deren Arbeitnehmer
haben bei der Ausübung der im Paragraph 311,
Abs. 1 genannten Tätigkeiten eine von der
Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellte Legitimation
mit Lichtbild mitzuführen und diese auf
Verlangen der behördlichen Organe und der
Sicherheitsorgane vorzuweisen.
(2) Um die Ausstellung der Legitimationen
gemäß Absatz eins, für Gewerbetreibende und für
Arbeitnehmer, die zur Ausübung der im Paragraph 311,
Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden,
hat der Gewerbetreibende bei der Bezirksverwaltungsbehörde
anzusuchen.
(3) Die Ausstellung der Legitimation für den
Gewerbetreibenden ist zu verweigern, wenn er
nicht zur Ausübung einer Konzession für das
Gewerbe der Berufsdetektive berechtigt ist. Die
Ausstellung der Legitimation für den Arbeitnehmer
ist zu verweigern, wenn er wegen einer
vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe
bedrohten Handlung oder wegen einer aus
Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche
Sittlichkeit verstoßenden sonstigen strafbaren
Handlung von einem Gericht verurteilt
worden ist und nach der Eigenart der strafbaren
Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten
die Begehung der gleichen oder einer
ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im Paragraph 311,
Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten ist.
(4)Absatz 4Die für den Arbeitnehmer ausgestellte
Legitimation ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
zurückzunehmen, wenn sich ergibt, daß
die im Abs. 3 angeführten Umstände nach Ausstellung
der Legitimation eingetreten sind.
(5) Die Legitimationen für den Gewerbetreibenden
und den Arbeitnehmer haben den zur
Kontrolle der Person notwendigen Anforderungen
zu genügen. Der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie hat durch Verordnung
festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen
hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen
zu entsprechen haben.
Verschwiegenheit
§ 315. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession für das Gewerbe der Berufsdetektive
berechtigt sind, sind zur Verschwiegenheit
über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten
verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht
besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber
ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet.
(2) Inwieweit die Gewerbetreibenden von der
Verpflichtung zur Ablegung eines Zeugnisses, zur
Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur
Erteilung von Auskünften über die ihnen in
Ausübung des Berufes bekannt gewordenen Umstände
in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen
Verfahren befreit sind, richtet sich nach
den bezüglichen Rechtsvorschriften.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten
sinngemäß auch für Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden.
Bezeichnung
§ 316. (1) Gewerbetreibenden, die zur Ausübung
einer Konzession für das Gewerbe der
Berufsdetektive berechtigt sind, steht das Recht
zu, sich der Berufsbezeichnung „konzessionierter
Berufsdetektiv" zu bedienen.
(2) Arbeitnehmern, die zur Ausübung der im
§ 311 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet
werden, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung
„Berufsdetektivassistent" zu bedienen.
(3) Andere Berufsbezeichnungen und auch
zustehende Amtsbezeichnungen dürfen bei der
Gewerbeausübung nicht gebraucht werden.
Zuständigkeit
§ 317. Zur Erteilung einer Konzession für das
Gewerbe der Berufsdetektive ist der Landeshauptmann
zuständig.
Bewachungsgewerbe
§ 318. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die
Bewachung von Betrieben, Gebäuden oder
Grundstücken.
(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer
Konzession für das Bewachungsgewerbe berechtigt
sind, sind auch zur Bewachung der in den
Betrieben, Gebäuden oder auf den Grundstücken
befindlichen beweglichen Sachen berechtigt.
Besondere Voraussetzungen
§ 319. Die Erteilung der Konzession für das
Bewachungsgewerbe erfordert neben der Erfüllung
der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen
die Erbringung des Befähigungsnachweises.
Gleichzeitige Ausübung mit anderen Gewerben
§ 320. (1) Die gleichzeitige Ausübung des Bewachungsgewerbes
mit anderen Gewerben erfordert
eine Genehmigung der zur Erteilung der
Konzession zuständigen Behörde.
(2) Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn
durch die Vereinigung der Ausübung des
Bewachungsgewerbes mit der Ausübung des anderen
Gewerbes eine Beeinträchtigung der geforderten
Dienstleistungen zu erwarten ist.
(3) Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen,
wenn sich die bei der Erteilung der Genehmigung
gegebenen Umstände derart geändert
haben, daß eine Genehmigung gemäß Abs. 2
verweigert werden müßte.
Arbeitnehmer
§ 321. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession für das Bewachungsgewerbe
berechtigt sind, dürfen zur Ausübung der im
§ 318 genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer
verwenden, die eigenberechtigt sind und die für
diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit
und Eignung besitzen.
(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer
Konzession für das Bewachungsgewerbe berechtigt
sind, sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde,
im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
dieser Behörde, ein Verzeichnis
aller Arbeitnehmer, die zur Ausübung der im
§ 318 genannten Tätigkeiten verwendet werden,
binnen einer Woche nach Aufnahme der Gewerbeausübung
vorzulegen; jede Änderung hinsichtlich
der zur Ausübung der im § 318 genannten
Tätigkeiten verwendeten Arbeitnehmer ist ebenfalls
dieser Behörde binnen einer Woche anzuzeigen.
Das Verzeichnis oder die Anzeigen haben
neben dem Vor- und Familiennamen des Arbeitnehmers
auch dessen Alter, Geburtsort und Wohnung
zu enthalten.
Gebrauch einer Uniform
§ 322. Der Gebrauch einer Uniform bedarf der
Genehmigung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie. Diese ist zu erteilen,
wenn eine Verwechslung mit Uniformen des
Die für den Arbeitnehmer ausgestellte
Legitimation ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
zurückzunehmen, wenn sich ergibt, daß
die im Absatz 3, angeführten Umstände nach Ausstellung
der Legitimation eingetreten sind.
(5) Die Legitimationen für den Gewerbetreibenden
und den Arbeitnehmer haben den zur
Kontrolle der Person notwendigen Anforderungen
zu genügen. Der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie hat durch Verordnung
festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen
hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen
zu entsprechen haben.
Verschwiegenheit
§ 315. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession für das Gewerbe der Berufsdetektive
berechtigt sind, sind zur Verschwiegenheit
über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten
verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht
besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber
ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet.
(2) Inwieweit die Gewerbetreibenden von der
Verpflichtung zur Ablegung eines Zeugnisses, zur
Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur
Erteilung von Auskünften über die ihnen in
Ausübung des Berufes bekannt gewordenen Umstände
in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen
Verfahren befreit sind, richtet sich nach
den bezüglichen Rechtsvorschriften.
(3) Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten
sinngemäß auch für Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden.
Bezeichnung
§ 316. (1) Gewerbetreibenden, die zur Ausübung
einer Konzession für das Gewerbe der
Berufsdetektive berechtigt sind, steht das Recht
zu, sich der Berufsbezeichnung „konzessionierter
Berufsdetektiv" zu bedienen.
(2) Arbeitnehmern, die zur Ausübung der im
§ 311 Absatz eins, genannten Tätigkeiten verwendet
werden, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung
„Berufsdetektivassistent" zu bedienen.
(3) Andere Berufsbezeichnungen und auch
zustehende Amtsbezeichnungen dürfen bei der
Gewerbeausübung nicht gebraucht werden.
Zuständigkeit
§ 317. Zur Erteilung einer Konzession für das
Gewerbe der Berufsdetektive ist der Landeshauptmann
zuständig.
Bewachungsgewerbe
§ 318. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die
Bewachung von Betrieben, Gebäuden oder
Grundstücken.
(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer
Konzession für das Bewachungsgewerbe berechtigt
sind, sind auch zur Bewachung der in den
Betrieben, Gebäuden oder auf den Grundstücken
befindlichen beweglichen Sachen berechtigt.
Besondere Voraussetzungen
§ 319. Die Erteilung der Konzession für das
Bewachungsgewerbe erfordert neben der Erfüllung
der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen
die Erbringung des Befähigungsnachweises.
Gleichzeitige Ausübung mit anderen Gewerben
§ 320. (1) Die gleichzeitige Ausübung des Bewachungsgewerbes
mit anderen Gewerben erfordert
eine Genehmigung der zur Erteilung der
Konzession zuständigen Behörde.
(2) Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn
durch die Vereinigung der Ausübung des
Bewachungsgewerbes mit der Ausübung des anderen
Gewerbes eine Beeinträchtigung der geforderten
Dienstleistungen zu erwarten ist.
(3) Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen,
wenn sich die bei der Erteilung der Genehmigung
gegebenen Umstände derart geändert
haben, daß eine Genehmigung gemäß Absatz 2,
verweigert werden müßte.
Arbeitnehmer
§ 321. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession für das Bewachungsgewerbe
berechtigt sind, dürfen zur Ausübung der im
§ 318 genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer
verwenden, die eigenberechtigt sind und die für
diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit
und Eignung besitzen.
(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer
Konzession für das Bewachungsgewerbe berechtigt
sind, sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde,
im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
dieser Behörde, ein Verzeichnis
aller Arbeitnehmer, die zur Ausübung der im
§ 318 genannten Tätigkeiten verwendet werden,
binnen einer Woche nach Aufnahme der Gewerbeausübung
vorzulegen; jede Änderung hinsichtlich
der zur Ausübung der im Paragraph 318, genannten
Tätigkeiten verwendeten Arbeitnehmer ist ebenfalls
dieser Behörde binnen einer Woche anzuzeigen.
Das Verzeichnis oder die Anzeigen haben
neben dem Vor- und Familiennamen des Arbeitnehmers
auch dessen Alter, Geburtsort und Wohnung
zu enthalten.
Gebrauch einer Uniform
§ 322. Der Gebrauch einer Uniform bedarf der
Genehmigung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie. Diese ist zu erteilen,
wenn eine Verwechslung mit Uniformen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Justizwache,
der Zollwache, des Bundesheeres, des Post- und
Telegraphendienstes oder der Österreichischen
Bundesbahnen nicht zu befürchten ist. Hinsichtlich
dieser Frage hat der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie das Einvernehmen
mit den jeweils berührten Bundesministern
für Inneres, für Justiz, für Finanzen, für Landesverteidigung
oder für Verkehr zu pflegen.
Zuständigkeit
§ 323. Zur Erteilung einer Konzession für das
Bewachungsgewerbe ist der Landeshauptmann zuständig.
III. Hauptstück
Märkte
§ 324. (1) Unter einem Markt im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist eine Veranstaltung zu verstehen,
bei der auf einem örtlich bestimmten
Gebiet (Marktplatz, Markthalle) auf Grund des
der Gemeinde verliehenen Marktrechtes und zu
den durch die Marktordnung bestimmten Markttagen
und Marktzeiten, von jedermann Waren
nach Maßgabe der Marktordnung feilgeboten und
verkauft werden dürfen.
(2) Nicht als Märkte im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Messen zu verstehen.
(3) Die §§ 324 bis 332, 368 Z. 16 sowie Z. 17,
soweit Z. 17 die §§ 324 bis 332 betrifft, gelten
auch für die von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
ausgenommenen Tätigkeiten.
(4) Personen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit
befugt ausüben, dürfen Waren, deren
Handel nach diesem Bundesgesetz nicht der
Konzessionspflicht unterliegt, auf Märkten feilhalten
und verkaufen, soweit in dieser Hinsicht
Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
§ 325. Unter einem Gelegenheitsmarkt („Quasimarkt")
sind marktähnliche Veranstaltungen, die
nur gelegentlich aus besonderen Anlässen abgehalten
werden und nicht auf einem Marktrecht
beruhen, zu verstehen. Sie dürfen nur auf Grund
einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde
gemäß § 329 abgehalten werden.
§ 326. (1) Waren, deren Verkauf an eine Konzession
gebunden ist, dürfen auch auf Märkten
nur von den zur Ausübung der betreffenden
Konzession berechtigten Gewerbetreibenden feilgehalten
werden.
(2) Waren, deren marktmäßiger Verkauf aus
Gründen des Schutzes der Gesundheit von Menschen
oder der Vermeidung der Verschleppung
von Krankheiten von Pflanzen oder Tieren nicht
vertretbar ist, dürfen auf Märkten nicht feilgehalten
werden.
(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
und dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft die Waren zu bezeichnen, auf die
Abs. 2 anzuwenden ist.
§ 327. (1) Zur Verleihung von Marktrechten ist
der Landeshauptmann zuständig.
(2) Um die Verleihung des Marktrechtes hat
die Gemeinde, in der der Markt abgehalten werden
soll, unter Angabe der Waren oder Warengruppen,
die den Hauptgegenstand des Marktverkehrs
bilden sollen, anzusuchen.
(3) Das Marktrecht ist zu verleihen, wenn ein
Bedarf nach der Abhaltung des Marktes angenommen
werden kann und nicht zu befürchten
ist, daß das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ruhe, Ordnung
und Sicherheit, am Schutz der Gesundheit und
am ungestörten Straßenverkehr beeinträchtigt
oder daß die wirtschaftliche Lage der ansässigen
Gewerbetreibenden wesentlich ungünstig beeinflußt
wird.
(4) Ein verliehenes Marktrecht erlischt, wenn
der Markt zehn Jahre hindurch nicht abgehalten
worden ist.
§ 328. (1) Im Verfahren über das Ansuchen
sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
die Kammer für Arbeiter und Angestellte
und die Landwirtschaftskammer, bei Märkten,
deren Bedeutung über das Bundesland hinausreichen
könnte, auch die Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft, der Österreichische
Arbeiterkammertag und die Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs
zu hören.
(2) Der Bescheid, mit dem das Marktrecht verliehen
wird, hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Angabe des Gebietes innerhalb der Gemeinde,
auf dem der Markt abgehalten wird;
2. die Bestimmung der Markttage und der Marktzeiten,
an denen der Markt abgehalten wird
(Markttermine);
3. die Bezeichnung der Waren oder Warengruppen,
die den Hauptgegenstand des Marktverkehrs
bilden.
(3) Der Landeshauptmann hat die im Abs. 1
angeführten Kammern von der Verleihung des
Marktrechtes zu verständigen.
(4) In einem Verfahren betreffend die Änderung
eines Markttermins ist Abs. 1 sinngemäß
anzuwenden. Der Landeshauptmann hat die im
Abs. 1 genannten Kammern von Bescheiden, mit
denen der Markttermin geändert wird, zu verständigen.
öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Justizwache,
der Zollwache, des Bundesheeres, des Post- und
Telegraphendienstes oder der Österreichischen
Bundesbahnen nicht zu befürchten ist. Hinsichtlich
dieser Frage hat der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie das Einvernehmen
mit den jeweils berührten Bundesministern
für Inneres, für Justiz, für Finanzen, für Landesverteidigung
oder für Verkehr zu pflegen.
Zuständigkeit
§ 323. Zur Erteilung einer Konzession für das
Bewachungsgewerbe ist der Landeshauptmann zuständig.
III. Hauptstück
Märkte
§ 324. (1) Unter einem Markt im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist eine Veranstaltung zu verstehen,
bei der auf einem örtlich bestimmten
Gebiet (Marktplatz, Markthalle) auf Grund des
der Gemeinde verliehenen Marktrechtes und zu
den durch die Marktordnung bestimmten Markttagen
und Marktzeiten, von jedermann Waren
nach Maßgabe der Marktordnung feilgeboten und
verkauft werden dürfen.
(2) Nicht als Märkte im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Messen zu verstehen.
(3) Die Paragraphen 324 bis 332, 368 Ziffer 16, sowie Ziffer 17,,
soweit Ziffer 17, die Paragraphen 324 bis 332 betrifft, gelten
auch für die von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
ausgenommenen Tätigkeiten.
(4) Personen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit
befugt ausüben, dürfen Waren, deren
Handel nach diesem Bundesgesetz nicht der
Konzessionspflicht unterliegt, auf Märkten feilhalten
und verkaufen, soweit in dieser Hinsicht
Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
§ 325. Unter einem Gelegenheitsmarkt („Quasimarkt")
sind marktähnliche Veranstaltungen, die
nur gelegentlich aus besonderen Anlässen abgehalten
werden und nicht auf einem Marktrecht
beruhen, zu verstehen. Sie dürfen nur auf Grund
einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde
gemäß Paragraph 329, abgehalten werden.
§ 326. (1) Waren, deren Verkauf an eine Konzession
gebunden ist, dürfen auch auf Märkten
nur von den zur Ausübung der betreffenden
Konzession berechtigten Gewerbetreibenden feilgehalten
werden.
(2) Waren, deren marktmäßiger Verkauf aus
Gründen des Schutzes der Gesundheit von Menschen
oder der Vermeidung der Verschleppung
von Krankheiten von Pflanzen oder Tieren nicht
vertretbar ist, dürfen auf Märkten nicht feilgehalten
werden.
(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
und dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft die Waren zu bezeichnen, auf die
Abs. 2 anzuwenden ist.
§ 327. (1) Zur Verleihung von Marktrechten ist
der Landeshauptmann zuständig.
(2) Um die Verleihung des Marktrechtes hat
die Gemeinde, in der der Markt abgehalten werden
soll, unter Angabe der Waren oder Warengruppen,
die den Hauptgegenstand des Marktverkehrs
bilden sollen, anzusuchen.
(3) Das Marktrecht ist zu verleihen, wenn ein
Bedarf nach der Abhaltung des Marktes angenommen
werden kann und nicht zu befürchten
ist, daß das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ruhe, Ordnung
und Sicherheit, am Schutz der Gesundheit und
am ungestörten Straßenverkehr beeinträchtigt
oder daß die wirtschaftliche Lage der ansässigen
Gewerbetreibenden wesentlich ungünstig beeinflußt
wird.
(4) Ein verliehenes Marktrecht erlischt, wenn
der Markt zehn Jahre hindurch nicht abgehalten
worden ist.
§ 328. (1) Im Verfahren über das Ansuchen
sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
die Kammer für Arbeiter und Angestellte
und die Landwirtschaftskammer, bei Märkten,
deren Bedeutung über das Bundesland hinausreichen
könnte, auch die Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft, der Österreichische
Arbeiterkammertag und die Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs
zu hören.
(2) Der Bescheid, mit dem das Marktrecht verliehen
wird, hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Angabe des Gebietes innerhalb der Gemeinde,
auf dem der Markt abgehalten wird;
2. die Bestimmung der Markttage und der Marktzeiten,
an denen der Markt abgehalten wird
(Markttermine);
3. die Bezeichnung der Waren oder Warengruppen,
die den Hauptgegenstand des Marktverkehrs
bilden.
(3) Der Landeshauptmann hat die im Absatz eins,
angeführten Kammern von der Verleihung des
Marktrechtes zu verständigen.
(4) In einem Verfahren betreffend die Änderung
eines Markttermins ist Absatz eins, sinngemäß
anzuwenden. Der Landeshauptmann hat die im
Abs. 1 genannten Kammern von Bescheiden, mit
denen der Markttermin geändert wird, zu verständigen.
(5)Absatz 5Die Gemeinden haben die Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft und die Landwirtschaftskammer
zu verständigen, wenn ein vorgesehener
Markt nicht abgehalten wird.
(6) Ein verliehenes Marktrecht darf nur mit
Zustimmung des Landeshauptmannes, der die im
Abs. 1 genannten Stellen vorher zu hören hat,
zurückgelegt werden. Die Zustimmung ist zu
erteilen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß
§ 327 Abs. 3 nicht mehr gegeben ist.
§ 329. (1) Zur Verleihung der Bewilligung zur
Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes ist die Bezirksverwaltungsbehörde
zuständig. Das Ansuchen
ist von der Gemeinde, in der der Markt
abgehalten werden soll, zu stellen. § 327 Abs. 3
ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Vor der Entscheidung sind die Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft, die
Kammer für Arbeiter und Angestellte und die
Landwirtschaftskammer zu hören.
(3) Der Bescheid hat neben den im § 328
Abs. 2 angeführten Angaben auch die Gelegenheit
zu bezeichnen, die den Anlaß für die Abhaltung
des Marktes bildet und für ihn bestimmend
ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die
im Abs. 2 genannten Kammern von der Verleihung
einer Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes
zu verständigen.
(4) Eine Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes
erlischt, wenn der Gelegenheitsmarkt
zehn Jahre hindurch nicht abgehalten
worden ist.
§ 330. (1) Bei der Vergabe des Marktplatzes
an die Marktbesucher durch die Gemeinde ist
neben der Bedachtnahme auf den auf dem Markt
zur Verfügung stehenden Raum darauf zu achten,
daß jede der auf dem Markt zugelassenen Waren
oder Warengruppen, die einen Hauptgegenstand
des Marktverkehrs bilden, in entsprechender
Qualität durch eine genügende Zahl von Marktbesuchern
feilgehalten wird.
(2) Die Gemeinden dürfen von den Marktbesuchern
für die Benützung der Markteinrichtungen
nur dann privatrechtliche Entgelte verlangen,
wenn sie hiefür keine Abgaben auf Grund
des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.
Nr. 45, und des Finanzausgleichsgesetzes 1973,
BGBl. Nr. 445/1972, einheben. Solche Entgelte
dürfen nur als Vergütung für den überlassenen
Raum, den Gebrauch von Marktständen und
Gerätschaften und für andere mit der Abhaltung
des Marktes verbundene Auslagen eingehoben
und nicht höher bemessen werden, als es zur
Verzinsung und Tilgung der für die Errichtung,
die Erhaltung und den Betrieb der Markteinrichtungen
aufgewendeten Beträge erforderlich
ist.
(3) Die Festsetzung der privatrechtlichen Entgelte
durch die Gemeinde bedarf der Genehmigung
des Landeshauptmannes. Die Genehmigung
darf nur versagt werden, wenn das von den
Marktbesuchern zu entrichtende Entgelt den Erfordernissen
des Abs. 2 nicht entspricht.
§ 331. (1) Die Gemeinde hat hinsichtlich des
Marktes oder der Märkte ihres Gebietes eine
Marktordnung zu erlassen, die unter Berücksichtigung
des Bescheides über die Verleihung des
Marktrechtes jedenfalls zu enthalten hat:
1. die genaue räumliche Abgrenzung des Marktes;
2. Bestimmungen über die Marktzeiten und
Markttage (Markttermine);
3. die gattungsmäßige Bezeichnung des Marktes
und die Angabe der Haupt- und Nebengegenstände
des Marktverkehrs;
4. die Regelung betreffend die Vormerkung und
die Vergabe von Marktplätzen und Markteinrichtungen;
5. Bestimmungen über die Ausweisleistung und
die Überwachung der Marktbesucher;
6. die Regelung des Verlustes (Widerrufes) von
Marktplätzen und Markteinrichtungen bei Vergabe
durch Bescheid und der Untersagung der
weiteren Ausübung der Markttätigkeit bei
zivilrechtlicher Vergabe.
(2) Darüber hinaus kann die Marktordnung
insbesondere noch enthalten:
1. Bestimmungen darüber, ob und inwieweit die
Marktbesucher auf den Marktplätzen selbst
standfeste Bauten errichten dürfen, und über
die Verpflichtung, solche Bauten im Falle des
Verlustes des Marktplatzes zu entfernen;
2. Bestimmungen, die die Reinhaltung des Marktes
sichern;
3. Bestimmungen über die Tätigkeit der Markthelfer;
4. Bestimmungen darüber, inwieweit der Ausschank
von Getränken und die Verabreichung
von Speisen gestattet sind.
(3) Die Marktordnung gemäß Abs. 1 bedarf der
Genehmigung des Landeshauptmannes, der vor
seiner Entscheidung die Landeskammer der
gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für
Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer
zu hören hat. Die Genehmigung
darf nur versagt werden, wenn durch die Marktordnung
eine geordnete Abwicklung der Marktgeschälte
nicht gewährleistet ist, wenn den Interessen
der Marktbesucher und Käufer nicht entsprechend
Rechnung getragen wird oder wenn die
Marktordnung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ruhe, Ordnung und
Sicherheit, des Gesundheitsschutzes oder des
ungestörten Straßenverkehrs Bedenken begegnet.
Die Gemeinden haben die Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft und die Landwirtschaftskammer
zu verständigen, wenn ein vorgesehener
Markt nicht abgehalten wird.
(6) Ein verliehenes Marktrecht darf nur mit
Zustimmung des Landeshauptmannes, der die im
Abs. 1 genannten Stellen vorher zu hören hat,
zurückgelegt werden. Die Zustimmung ist zu
erteilen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß
§ 327 Absatz 3, nicht mehr gegeben ist.
§ 329. (1) Zur Verleihung der Bewilligung zur
Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes ist die Bezirksverwaltungsbehörde
zuständig. Das Ansuchen
ist von der Gemeinde, in der der Markt
abgehalten werden soll, zu stellen. Paragraph 327, Absatz 3,
ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Vor der Entscheidung sind die Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft, die
Kammer für Arbeiter und Angestellte und die
Landwirtschaftskammer zu hören.
(3) Der Bescheid hat neben den im Paragraph 328,
Abs. 2 angeführten Angaben auch die Gelegenheit
zu bezeichnen, die den Anlaß für die Abhaltung
des Marktes bildet und für ihn bestimmend
ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die
im Absatz 2, genannten Kammern von der Verleihung
einer Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes
zu verständigen.
(4) Eine Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes
erlischt, wenn der Gelegenheitsmarkt
zehn Jahre hindurch nicht abgehalten
worden ist.
§ 330. (1) Bei der Vergabe des Marktplatzes
an die Marktbesucher durch die Gemeinde ist
neben der Bedachtnahme auf den auf dem Markt
zur Verfügung stehenden Raum darauf zu achten,
daß jede der auf dem Markt zugelassenen Waren
oder Warengruppen, die einen Hauptgegenstand
des Marktverkehrs bilden, in entsprechender
Qualität durch eine genügende Zahl von Marktbesuchern
feilgehalten wird.
(2) Die Gemeinden dürfen von den Marktbesuchern
für die Benützung der Markteinrichtungen
nur dann privatrechtliche Entgelte verlangen,
wenn sie hiefür keine Abgaben auf Grund
des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.
Nr. 45, und des Finanzausgleichsgesetzes 1973,
BGBl. Nr. 445/1972, einheben. Solche Entgelte
dürfen nur als Vergütung für den überlassenen
Raum, den Gebrauch von Marktständen und
Gerätschaften und für andere mit der Abhaltung
des Marktes verbundene Auslagen eingehoben
und nicht höher bemessen werden, als es zur
Verzinsung und Tilgung der für die Errichtung,
die Erhaltung und den Betrieb der Markteinrichtungen
aufgewendeten Beträge erforderlich
ist.
(3) Die Festsetzung der privatrechtlichen Entgelte
durch die Gemeinde bedarf der Genehmigung
des Landeshauptmannes. Die Genehmigung
darf nur versagt werden, wenn das von den
Marktbesuchern zu entrichtende Entgelt den Erfordernissen
des Absatz 2, nicht entspricht.
§ 331. (1) Die Gemeinde hat hinsichtlich des
Marktes oder der Märkte ihres Gebietes eine
Marktordnung zu erlassen, die unter Berücksichtigung
des Bescheides über die Verleihung des
Marktrechtes jedenfalls zu enthalten hat:
1. die genaue räumliche Abgrenzung des Marktes;
2. Bestimmungen über die Marktzeiten und
Markttage (Markttermine);
3. die gattungsmäßige Bezeichnung des Marktes
und die Angabe der Haupt- und Nebengegenstände
des Marktverkehrs;
4. die Regelung betreffend die Vormerkung und
die Vergabe von Marktplätzen und Markteinrichtungen;
5. Bestimmungen über die Ausweisleistung und
die Überwachung der Marktbesucher;
6. die Regelung des Verlustes (Widerrufes) von
Marktplätzen und Markteinrichtungen bei Vergabe
durch Bescheid und der Untersagung der
weiteren Ausübung der Markttätigkeit bei
zivilrechtlicher Vergabe.
(2) Darüber hinaus kann die Marktordnung
insbesondere noch enthalten:
1. Bestimmungen darüber, ob und inwieweit die
Marktbesucher auf den Marktplätzen selbst
standfeste Bauten errichten dürfen, und über
die Verpflichtung, solche Bauten im Falle des
Verlustes des Marktplatzes zu entfernen;
2. Bestimmungen, die die Reinhaltung des Marktes
sichern;
3. Bestimmungen über die Tätigkeit der Markthelfer;
4. Bestimmungen darüber, inwieweit der Ausschank
von Getränken und die Verabreichung
von Speisen gestattet sind.
(3) Die Marktordnung gemäß Absatz eins, bedarf der
Genehmigung des Landeshauptmannes, der vor
seiner Entscheidung die Landeskammer der
gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für
Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer
zu hören hat. Die Genehmigung
darf nur versagt werden, wenn durch die Marktordnung
eine geordnete Abwicklung der Marktgeschälte
nicht gewährleistet ist, wenn den Interessen
der Marktbesucher und Käufer nicht entsprechend
Rechnung getragen wird oder wenn die
Marktordnung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ruhe, Ordnung und
Sicherheit, des Gesundheitsschutzes oder des
ungestörten Straßenverkehrs Bedenken begegnet.
(4)Absatz 4Für einen Gelegenheitsmarkt (§ 325) ist
eine Marktordnung dann zu erlassen, wenn dies
wegen der Eigenart, Dauer und besonderen Bedeutung
dieser Veranstaltung oder im Interesse
der Marktbesucher oder Käufer erforderlich ist.
In diesem Falle sind die Abs. 1 und 3 sinngemäß
anzuwenden.
§ 332. Veterinärrechtliche Vorschriften werden
durch die Bestimmungen des III. Hauptstückes
nicht berührt.
IV. Hauptstück
Behörden und Verfahren
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 333. Soweit nicht ausdrücklich anderes
bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes,
und zwar Behörde erster Instanz,
die Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 334. (1) Der Landeshauptmann ist außer in
den in besonderen Vorschriften bestimmten Fällen
in erster Instanz zuständig
1. zur Genehmigung von Betriebsanlagen für die
Ausübung des gebundenen Gewerbes des Betriebes
von Tankstellen (§ 103 Abs. 1 lit. c Z. 4)
einschließlich der mit der Tankstelle in örtlichem
Zusammenhang stehenden Betriebsanlagen
für die Ausübung der im § 119 umschriebenen
Tätigkeiten,
2. zur Genehmigung von der Lagerung von
brennbaren Flüssigkeiten dienenden Betriebsanlagen,
bei denen eine Abgabe dieser Flüssigkeiten
zum Zwecke der Belieferung von Tankstellen
oder Brennstoffhändlern erfolgt,
3. zur Genehmigung von Betriebsanlagen für die
Verarbeitung von Rohöl sowie von anderen
natürlich vorkommenden Kohlenwasserstoffen,
seien diese in festem, flüssigem oder gasförmigem
Zustand,
4. zur Genehmigung von Betriebsanlagen, die
sich über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke
eines Bundeslandes erstrecken,
5. zur Erteilung von Konzessionen, Bewilligungen
und Genehmigungen auf Grund von Ansuchen
der Städte mit eigenem Statut außer
der Bundeshauptstadt Wien, wenn nicht der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
zuständig ist, und
6. wenn es sich um die Ausübung eines Gewerbes
auf einem öffentlichen Verkehrsmittel handelt,
dessen Fahrt durch zwei oder mehrere
Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes führt.
(2) Gegen eine Entscheidung des Landeshauptmannes,
mit der in Bestätigung des Ausspruches
der Bezirksverwaltungsbehörde die Erteilung
einer Konzession verweigert wurde, weil ein
Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung
nicht besteht, ist eine weitere Berufung
nicht zulässig.
§ 335. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie ist außer in den in besonderen
Vorschriften bestimmten Fällen in erster
Instanz zuständig
1. zur Genehmigung von Betriebsanlagen, die sich
über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken,
2. zur Erteilung von Konzessionen, Bewilligungen
und Genehmigungen auf Grund von Ansuchen
der Bundesländer und der Bundeshauptstadt
Wien und
3. wenn es sich um die Ausübung eines Gewerbes
auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen
Fahrt durch zwei oder mehrere Bundesländer
führt, oder um Gewerbe handelt, die in Verbindung
mit Wanderveranstaltungen, etwa mit
einem Wanderzirkus, ausgeübt werden.
§ 336. (1) Die Bundesgendarmerie, in Orten,
in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die
Sicherheitswachen dieser Behörden, haben bei der
Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften
als Organ der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuwirken
durch
1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende
Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung
von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich
sind,
3. Erhebungen über das Vorliegen der gemäß
§ 25 Abs. 1 Z. 1 erforderlichen Zuverlässigkeit.
(2) Soweit der Behörde für die im Abs. 1
angeführten Aufgaben andere geeignete Organe
zur Verfügung stehen, hat sie sich dieser Organe
an Stelle der Organe der Bundesgendarmerie oder
der Sicherheitswachen der Bundespolizeibehörden
zu bedienen.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 vor,
so hat die Behörde das Gendarmeriekommando,
in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen,
die Bundespolizeibehörden hievon zu verständigen.
Mit dem Zeitpunkt des Einlangens der
Verständigung entfallen die im Abs. 1 festgelegten
Verpflichtungen der Bundesgendarmerie
und der Sicherheitswachen der Bundespolizeibehörden.
§ 337. Die in diesem Bundesgesetz (in den
§§ 53, 176, 177, 198, 205, 207, 239, 242, 327, 328,
329, 330, 331, 342, 355 und 361) festgelegten Aufgaben
der Gemeinde sind mit Ausnahme der
Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens
solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 338. (1) Soweit dies zur Vollziehung der
gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist,
sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vor-
Für einen Gelegenheitsmarkt (Paragraph 325,) ist
eine Marktordnung dann zu erlassen, wenn dies
wegen der Eigenart, Dauer und besonderen Bedeutung
dieser Veranstaltung oder im Interesse
der Marktbesucher oder Käufer erforderlich ist.
In diesem Falle sind die Absatz eins und 3 sinngemäß
anzuwenden.
§ 332. Veterinärrechtliche Vorschriften werden
durch die Bestimmungen des römisch III. Hauptstückes
nicht berührt.
IV. Hauptstück
Behörden und Verfahren
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 333. Soweit nicht ausdrücklich anderes
bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes,
und zwar Behörde erster Instanz,
die Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 334. (1) Der Landeshauptmann ist außer in
den in besonderen Vorschriften bestimmten Fällen
in erster Instanz zuständig
1. zur Genehmigung von Betriebsanlagen für die
Ausübung des gebundenen Gewerbes des Betriebes
von Tankstellen (Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Ziffer 4,)
einschließlich der mit der Tankstelle in örtlichem
Zusammenhang stehenden Betriebsanlagen
für die Ausübung der im Paragraph 119, umschriebenen
Tätigkeiten,
2. zur Genehmigung von der Lagerung von
brennbaren Flüssigkeiten dienenden Betriebsanlagen,
bei denen eine Abgabe dieser Flüssigkeiten
zum Zwecke der Belieferung von Tankstellen
oder Brennstoffhändlern erfolgt,
3. zur Genehmigung von Betriebsanlagen für die
Verarbeitung von Rohöl sowie von anderen
natürlich vorkommenden Kohlenwasserstoffen,
seien diese in festem, flüssigem oder gasförmigem
Zustand,
4. zur Genehmigung von Betriebsanlagen, die
sich über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke
eines Bundeslandes erstrecken,
5. zur Erteilung von Konzessionen, Bewilligungen
und Genehmigungen auf Grund von Ansuchen
der Städte mit eigenem Statut außer
der Bundeshauptstadt Wien, wenn nicht der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
zuständig ist, und
6. wenn es sich um die Ausübung eines Gewerbes
auf einem öffentlichen Verkehrsmittel handelt,
dessen Fahrt durch zwei oder mehrere
Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes führt.
(2) Gegen eine Entscheidung des Landeshauptmannes,
mit der in Bestätigung des Ausspruches
der Bezirksverwaltungsbehörde die Erteilung
einer Konzession verweigert wurde, weil ein
Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung
nicht besteht, ist eine weitere Berufung
nicht zulässig.
§ 335. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie ist außer in den in besonderen
Vorschriften bestimmten Fällen in erster
Instanz zuständig
1. zur Genehmigung von Betriebsanlagen, die sich
über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken,
2. zur Erteilung von Konzessionen, Bewilligungen
und Genehmigungen auf Grund von Ansuchen
der Bundesländer und der Bundeshauptstadt
Wien und
3. wenn es sich um die Ausübung eines Gewerbes
auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen
Fahrt durch zwei oder mehrere Bundesländer
führt, oder um Gewerbe handelt, die in Verbindung
mit Wanderveranstaltungen, etwa mit
einem Wanderzirkus, ausgeübt werden.
§ 336. (1) Die Bundesgendarmerie, in Orten,
in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die
Sicherheitswachen dieser Behörden, haben bei der
Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften
als Organ der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuwirken
durch
1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende
Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung
von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich
sind,
3. Erhebungen über das Vorliegen der gemäß
§ 25 Absatz eins, Ziffer eins, erforderlichen Zuverlässigkeit.
(2) Soweit der Behörde für die im Absatz eins,
angeführten Aufgaben andere geeignete Organe
zur Verfügung stehen, hat sie sich dieser Organe
an Stelle der Organe der Bundesgendarmerie oder
der Sicherheitswachen der Bundespolizeibehörden
zu bedienen.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, vor,
so hat die Behörde das Gendarmeriekommando,
in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen,
die Bundespolizeibehörden hievon zu verständigen.
Mit dem Zeitpunkt des Einlangens der
Verständigung entfallen die im Absatz eins, festgelegten
Verpflichtungen der Bundesgendarmerie
und der Sicherheitswachen der Bundespolizeibehörden.
§ 337. Die in diesem Bundesgesetz (in den
§§ 53, 176, 177, 198, 205, 207, 239, 242, 327, 328,
329, 330, 331, 342, 355 und 361) festgelegten Aufgaben
der Gemeinde sind mit Ausnahme der
Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens
solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 338. (1) Soweit dies zur Vollziehung der
gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist,
sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vor-
Schriften zuständigen Behörden sowie die von
diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen
berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume
während der Betriebszeiten zu betreten und zu
besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes
vorzunehmen. Der Betriebsinhaber oder dessen
Stellvertreter ist spätestens beim Betreten des
Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen.
(2) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen
Vorschriften erforderlich ist, haben
die Gewerbetreibenden oder deren Beauftragte
den Organen der im Abs. 1 genannten Behörden
sowie den von diesen Behörden herangezogenen
Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung
des Betriebes und der Lagerräume zu
ermöglichen sowie den Anordnungen dieser
Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung
und über die Betriebsweise von Maschinen
und Einrichtungen und zur Vornahme
betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters
haben sie den im Abs. 1 genannten Behörden
die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige
Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls
Einblick in die Aufzeichnungen über
den Lagerbestand sowie über die Warenein- und
-ausgänge zu gewähren.
(3) Soweit dies in einem Verfahren betreffend
eine Betriebsanlage gemäß §§ 74 bis 82 für die
Beurteilung der Zulässigkeit von Immissionen
erforderlich ist, dürfen auch Proben im unbedingt
erforderlichen Ausmaß entnommen werden.
(4) Die Organe der im Abs. 1 genannten Behörden
haben bei den Amtshandlungen gemäß
Abs. 1 und 2 darauf Bedacht zu nehmen, daß
jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder
Behinderung des Betriebes vermieden wird.
(5) Die gemäß Abs. 2 letzter Satz erhaltenen
Angaben dürfen nur für die Vollziehung der
gewerberechtlichen Vorschriften verwendet werden.
(6) Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 147, werden durch die
Abs. 1 und 2 nicht berührt.
2. Besondere Verfahrensbestimmungen
a) Anmeldungsverfahren
§ 339. (1) Wer ein Anmeldungsgewerbe (§ 5
Z. 1) ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung
bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes
zu erstatten.
(2) Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung
des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht
genommenen Standortes zu enthalten. Bei
der Anmeldung des gebundenen Gewerbes der
Viehschneider (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 50), der
Marktfahrer (§ 103 Abs. 1 lit. c Z. 13) oder des
freien Gewerbes des Feilbietens gemäß § 53
Abs. 1 Z. 1 hat der Anmelder an Stelle der
Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift
seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung
gilt als Standort. Zwei oder mehrere Gewerbe
dürfen in einer Anmeldung nicht zusammengefaßt
werden. In einer Anmeldung dürfen
jedoch verwandte Handwerke (§ 20 Abs. 1
und 3) zusammengefaßt werden.
(3) Der Anmeldung sind anzuschließen:
1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und
Familienname der Person, ihre Wohnung, ihr
Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen;
2. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende
Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden
Belege oder der Bescheid über die
erteilte Nachsicht (§ 28);
3. falls eine juristische Person die Anmeldung
erstattet, der Nachweis ihres Bestandes, bei
Personengesellschaften des Handelsrechtes die
Glaubhaftmachung des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages
(§ 10); ein als solcher Nachweis
vorgelegter Auszug aus dem Handels- oder
Genossenschaftsregister darf nicht älter als sechs
Monate sein.
§ 340. (1) Auf Grund der Anmeldung des
Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Bezirksverwaltungsbehörde
zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Ausübung des angemeldeten
Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden
Standort vorliegen. Über das Ergebnis
ihrer Feststellungen hat die Behörde einen Bescheid
zu erlassen, sofern nicht die Bestimmung
des Abs. 4 anzuwenden ist.
(2) Vor Erlassung des Bescheides hat die
Bezirksverwaltungsbehörde, falls ein Befähigungsnachweis
auf andere Weise als durch Vorlage
eines Prüfungszeugnisses zu erbringen ist, die
zuständige Gliederung der Landeskammer der
gewerblichen Wirtschaft unter Anschluß der
Nachweisbelege aufzufordern, innerhalb einer
Frist von sechs Wochen ein Gutachten über den
Befähigungsnachweis abzugeben. Eine solche Aufforderung
hat zu entfallen, wenn das Gutachten
bereits vorliegt.
(3) Vor Ausfertigung des Gewerbescheines ist
die Zahlung oder die Stundung der Einverleibungsgebühr
oder die Nachsicht von der Zahlung
dieser Gebühr (§ 57 b und § 57 f des Handelskammergesetzes
in der Fassung der 4. Handelskammergesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 208/1969) nachzuweisen.
(4) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1
und 3 vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde
eine Bescheinigung auszustellen, aus der der Anmelder,
die genaue Bezeichnung des Gewerbes
und des Standortes der Gewerbeausübung, gegebenenfalls
eine Beschränkung auf Grund einer
Schriften zuständigen Behörden sowie die von
diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen
berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume
während der Betriebszeiten zu betreten und zu
besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes
vorzunehmen. Der Betriebsinhaber oder dessen
Stellvertreter ist spätestens beim Betreten des
Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen.
(2) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen
Vorschriften erforderlich ist, haben
die Gewerbetreibenden oder deren Beauftragte
den Organen der im Absatz eins, genannten Behörden
sowie den von diesen Behörden herangezogenen
Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung
des Betriebes und der Lagerräume zu
ermöglichen sowie den Anordnungen dieser
Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung
und über die Betriebsweise von Maschinen
und Einrichtungen und zur Vornahme
betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters
haben sie den im Absatz eins, genannten Behörden
die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige
Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls
Einblick in die Aufzeichnungen über
den Lagerbestand sowie über die Warenein- und
-ausgänge zu gewähren.
(3) Soweit dies in einem Verfahren betreffend
eine Betriebsanlage gemäß Paragraphen 74 bis 82 für die
Beurteilung der Zulässigkeit von Immissionen
erforderlich ist, dürfen auch Proben im unbedingt
erforderlichen Ausmaß entnommen werden.
(4) Die Organe der im Absatz eins, genannten Behörden
haben bei den Amtshandlungen gemäß
Abs. 1 und 2 darauf Bedacht zu nehmen, daß
jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder
Behinderung des Betriebes vermieden wird.
(5) Die gemäß Absatz 2, letzter Satz erhaltenen
Angaben dürfen nur für die Vollziehung der
gewerberechtlichen Vorschriften verwendet werden.
(6) Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 147, werden durch die
Abs. 1 und 2 nicht berührt.
2. Besondere Verfahrensbestimmungen
a) Anmeldungsverfahren
§ 339. (1) Wer ein Anmeldungsgewerbe (Paragraph 5,
Z. 1) ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung
bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes
zu erstatten.
(2) Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung
des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht
genommenen Standortes zu enthalten. Bei
der Anmeldung des gebundenen Gewerbes der
Viehschneider (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 50,), der
Marktfahrer (Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Ziffer 13,) oder des
freien Gewerbes des Feilbietens gemäß Paragraph 53,
Abs. 1 Ziffer eins, hat der Anmelder an Stelle der
Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift
seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung
gilt als Standort. Zwei oder mehrere Gewerbe
dürfen in einer Anmeldung nicht zusammengefaßt
werden. In einer Anmeldung dürfen
jedoch verwandte Handwerke (Paragraph 20, Absatz eins,
und 3) zusammengefaßt werden.
(3) Der Anmeldung sind anzuschließen:
1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und
Familienname der Person, ihre Wohnung, ihr
Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen;
2. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende
Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden
Belege oder der Bescheid über die
erteilte Nachsicht (Paragraph 28,);
3. falls eine juristische Person die Anmeldung
erstattet, der Nachweis ihres Bestandes, bei
Personengesellschaften des Handelsrechtes die
Glaubhaftmachung des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages
(Paragraph 10,); ein als solcher Nachweis
vorgelegter Auszug aus dem Handels- oder
Genossenschaftsregister darf nicht älter als sechs
Monate sein.
§ 340. (1) Auf Grund der Anmeldung des
Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) hat die Bezirksverwaltungsbehörde
zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Ausübung des angemeldeten
Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden
Standort vorliegen. Über das Ergebnis
ihrer Feststellungen hat die Behörde einen Bescheid
zu erlassen, sofern nicht die Bestimmung
des Absatz 4, anzuwenden ist.
(2) Vor Erlassung des Bescheides hat die
Bezirksverwaltungsbehörde, falls ein Befähigungsnachweis
auf andere Weise als durch Vorlage
eines Prüfungszeugnisses zu erbringen ist, die
zuständige Gliederung der Landeskammer der
gewerblichen Wirtschaft unter Anschluß der
Nachweisbelege aufzufordern, innerhalb einer
Frist von sechs Wochen ein Gutachten über den
Befähigungsnachweis abzugeben. Eine solche Aufforderung
hat zu entfallen, wenn das Gutachten
bereits vorliegt.
(3) Vor Ausfertigung des Gewerbescheines ist
die Zahlung oder die Stundung der Einverleibungsgebühr
oder die Nachsicht von der Zahlung
dieser Gebühr (Paragraph 57, b und Paragraph 57, f des Handelskammergesetzes
in der Fassung der 4. Handelskammergesetz-
Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1969,) nachzuweisen.
(4) Liegen die Voraussetzungen gemäß Absatz eins,
und 3 vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde
eine Bescheinigung auszustellen, aus der der Anmelder,
die genaue Bezeichnung des Gewerbes
und des Standortes der Gewerbeausübung, gegebenenfalls
eine Beschränkung auf Grund einer
etwaetwa erteilten Nachsicht von der Erbringung des
Befähigungsnachweises (§ 28 Abs. 3 bis 5) und
das Datum der Anmeldung des Gewerbes ersichtlich
sind (Gewerbeschein); in diesem Falle
gilt der Gewerbeschein als Bescheid.
(5) Auf dem Gewerbeschein hat die Behörde
Richtigstellungen, Änderungen des Namens, der
Firma oder der Rechtsform des Inhabers gemäß
§ 12 sowie Verlegungen des Betriebes zu vermerken.
Andere Vermerke, wie Bescheinigungen
betreffend Einschränkungen oder Erweiterungen
des Gewerbes einschließlich einer etwa erteilten
Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises,
über Errichtung weiterer Betriebsstätten,
sind, unbeschadet der bescheidmäßigen
Erledigung des betreffenden Anbringens, zulässig.
(6) Eine Gewerbeanmeldung, die vor der
rechtskräftigen Erteilung einer erforderlichen
Nachsicht oder einer erforderlichen Gleichstellung
gemäß § 14 Abs. 2 eingebracht wird, gilt
erst ab Rechtskraft der Nachsicht oder der
Gleichstellung gemäß § 14 Abs. 2 als erstattet.
(7) Liegen die im Abs. 1 erwähnten Voraussetzungen
nicht vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde
— unbeschadet eines Verfahrens
nach § 366 Abs. 1 Z. 1 — dies mit Bescheid festzustellen
und die Ausübung des Gewerbes zu
untersagen.
b) Bewilligungsverfahren
§ 341. (1) Wer ein konzessioniertes Gewerbe
(§ 5 Z. 2) ausüben will, hat das Ansuchen bei
der Behörde einzubringen, die zur Erteilung der
betreffenden Konzession zuständig ist. Für das
Ansuchen um Erteilung der Konzession gelten
die Bestimmungen des § 339 Abs. 2 erster Satz
und Abs. 3 Z. 1 bis 3 sinngemäß.
(2) Wer einen Nebenbetrieb führen will (§ 37),
hat das Ansuchen bei der Bezirksverwaltungsbehörde
einzubringen. Dem Ansuchen sind die
im § 339 Abs. 3 Z. 1 und 2 angeführten Belege
betreffend die Person des Arbeitnehmers (§ 37
Abs. 1) anzuschließen.
(3) Das Ansuchen um Genehmigung der Bestellung
eines Geschäftsführers (§ 39 Abs. 5 und
§ 40 Abs. 4) oder der Übertragung der Ausübung
des Gewerbes an einen Pächter (§ 40
Abs. 2) ist bei der für die Erteilung der Konzession
zuständigen Behörde einzubringen. Diesen
Ansuchen sind die im § 339 Abs. 3 Z. 1 und 2
angeführten Belege betreffend die Person des
Geschäftsführers oder des Pächters anzuschließen.
(4) Das Ansuchen um die besondere Bewilligung
zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes
in einer weiteren Betriebsstätte (§ 46
Abs. 4) oder zur Verlegung des Betriebes (§ 49
Abs. 2) ist bei der Behörde einzubringen, die zur
Erteilung der betreffenden Konzession in dem
Standort, in dem die weitere Betriebsstätte errichtet
oder in den der Betrieb verlegt werden
soll, zuständig wäre; das Ansuchen um Genehmigung
der Bestellung eines Filialgeschäftsführers
für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes
in einer weiteren Betriebsstätte (§ 47 Abs. 4)
ist bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen
Behörde einzubringen. Für diese Ansuchen,
denen das Konzessionsdekret anzuschließen ist,
gilt § 339 Abs. 2 erster Satz sinngemäß. Die Behörde
hat von einer Entscheidung, mit der einem
Ansuchen stattgegeben worden ist, die zur Erteilung
der betreffenden Konzession in dem
Standort, auf den die Konzession lautet, zuständige
Behörde, im Falle der Verlegung des Betriebes
die zur Erteilung der betreffenden Konzession
im letzten Standort zuständige Behörde,
zu verständigen.
(5) Das Ansuchen um die besondere Bewilligung
zur Verlegung des Betriebes einer weiteren
Betriebsstätte für ein konzessioniertes Gewerbe
(§ 49 Abs. 3) ist bei der Behörde einzubringen,
die zur Erteilung der betreffenden Konzession in
dem Standort, in den die weitere Betriebsstätte
verlegt werden soll, zuständig wäre. Diese Behörde
hat von einer Entscheidung, mit der einem
Ansuchen stattgegeben worden ist, die zur Erteilung
der betreffenden besonderen Bewilligung
zur Errichtung einer weiteren Betriebsstätte im
letzten Standort zuständige Behörde sowie die
zur Erteilung der betreffenden Konzession in
dem Standort, auf den die Konzession lautet,
zuständige Behörde zu verständigen.
§ 342. (1) In den Fällen des § 341 Abs. 1 bis 3
sowie des Abs. 4, soweit es sich um das Ansuchen
um die Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers
handelt, sind die Bestimmungen
des.§ 340 Abs. 2 über die Anhörung der zuständigen
Gliederung der Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei Gewerben, für die eine Konzession
nur erteilt werden darf, wenn ein Bedarf nach
der beabsichtigten Gewerbeausübung besteht,
sind vor der Erteilung der Konzession oder der
besonderen Bewilligung für die Errichtung einer
weiteren Betriebsstätte oder für die Verlegung
des Betriebes jedenfalls die zuständige Gliederung
der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
und die Gemeinde des Standortes aufzufordern,
ein Gutachten zur Frage des Bedarfes abzugeben.
§ 340 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 343. (1) Auf Grund des Bescheides, mit dem
eine Konzession erteilt worden ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde
ein Konzessionsdekret
auszufertigen, aus dem der Inhaber der Konzession,
die genaue Bezeichnung des Gewerbes und
des Standortes der Gewerbeausübung, gegebenenfalls
Bedingungen, Beschränkungen oder Auf-
erteilten Nachsicht von der Erbringung des
Befähigungsnachweises (Paragraph 28, Absatz 3 bis 5) und
das Datum der Anmeldung des Gewerbes ersichtlich
sind (Gewerbeschein); in diesem Falle
gilt der Gewerbeschein als Bescheid.
(5) Auf dem Gewerbeschein hat die Behörde
Richtigstellungen, Änderungen des Namens, der
Firma oder der Rechtsform des Inhabers gemäß
§ 12 sowie Verlegungen des Betriebes zu vermerken.
Andere Vermerke, wie Bescheinigungen
betreffend Einschränkungen oder Erweiterungen
des Gewerbes einschließlich einer etwa erteilten
Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises,
über Errichtung weiterer Betriebsstätten,
sind, unbeschadet der bescheidmäßigen
Erledigung des betreffenden Anbringens, zulässig.
(6) Eine Gewerbeanmeldung, die vor der
rechtskräftigen Erteilung einer erforderlichen
Nachsicht oder einer erforderlichen Gleichstellung
gemäß Paragraph 14, Absatz 2, eingebracht wird, gilt
erst ab Rechtskraft der Nachsicht oder der
Gleichstellung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, als erstattet.
(7) Liegen die im Absatz eins, erwähnten Voraussetzungen
nicht vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde
— unbeschadet eines Verfahrens
nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, — dies mit Bescheid festzustellen
und die Ausübung des Gewerbes zu
untersagen.
b) Bewilligungsverfahren
§ 341. (1) Wer ein konzessioniertes Gewerbe
(Paragraph 5, Ziffer 2,) ausüben will, hat das Ansuchen bei
der Behörde einzubringen, die zur Erteilung der
betreffenden Konzession zuständig ist. Für das
Ansuchen um Erteilung der Konzession gelten
die Bestimmungen des Paragraph 339, Absatz 2, erster Satz
und Absatz 3, Ziffer eins bis 3 sinngemäß.
(2) Wer einen Nebenbetrieb führen will (Paragraph 37,),
hat das Ansuchen bei der Bezirksverwaltungsbehörde
einzubringen. Dem Ansuchen sind die
im Paragraph 339, Absatz 3, Ziffer eins und 2 angeführten Belege
betreffend die Person des Arbeitnehmers (Paragraph 37,
Abs. 1) anzuschließen.
(3) Das Ansuchen um Genehmigung der Bestellung
eines Geschäftsführers (Paragraph 39, Absatz 5 und
§ 40 Absatz 4,) oder der Übertragung der Ausübung
des Gewerbes an einen Pächter (Paragraph 40,
Abs. 2) ist bei der für die Erteilung der Konzession
zuständigen Behörde einzubringen. Diesen
Ansuchen sind die im Paragraph 339, Absatz 3, Ziffer eins und 2
angeführten Belege betreffend die Person des
Geschäftsführers oder des Pächters anzuschließen.
(4) Das Ansuchen um die besondere Bewilligung
zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes
in einer weiteren Betriebsstätte (Paragraph 46,
Abs. 4) oder zur Verlegung des Betriebes (Paragraph 49,
Abs. 2) ist bei der Behörde einzubringen, die zur
Erteilung der betreffenden Konzession in dem
Standort, in dem die weitere Betriebsstätte errichtet
oder in den der Betrieb verlegt werden
soll, zuständig wäre; das Ansuchen um Genehmigung
der Bestellung eines Filialgeschäftsführers
für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes
in einer weiteren Betriebsstätte (Paragraph 47, Absatz 4,)
ist bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen
Behörde einzubringen. Für diese Ansuchen,
denen das Konzessionsdekret anzuschließen ist,
gilt Paragraph 339, Absatz 2, erster Satz sinngemäß. Die Behörde
hat von einer Entscheidung, mit der einem
Ansuchen stattgegeben worden ist, die zur Erteilung
der betreffenden Konzession in dem
Standort, auf den die Konzession lautet, zuständige
Behörde, im Falle der Verlegung des Betriebes
die zur Erteilung der betreffenden Konzession
im letzten Standort zuständige Behörde,
zu verständigen.
(5) Das Ansuchen um die besondere Bewilligung
zur Verlegung des Betriebes einer weiteren
Betriebsstätte für ein konzessioniertes Gewerbe
(Paragraph 49, Absatz 3,) ist bei der Behörde einzubringen,
die zur Erteilung der betreffenden Konzession in
dem Standort, in den die weitere Betriebsstätte
verlegt werden soll, zuständig wäre. Diese Behörde
hat von einer Entscheidung, mit der einem
Ansuchen stattgegeben worden ist, die zur Erteilung
der betreffenden besonderen Bewilligung
zur Errichtung einer weiteren Betriebsstätte im
letzten Standort zuständige Behörde sowie die
zur Erteilung der betreffenden Konzession in
dem Standort, auf den die Konzession lautet,
zuständige Behörde zu verständigen.
§ 342. (1) In den Fällen des Paragraph 341, Absatz eins bis 3
sowie des Absatz 4,, soweit es sich um das Ansuchen
um die Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers
handelt, sind die Bestimmungen
des.§ 340 Absatz 2, über die Anhörung der zuständigen
Gliederung der Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei Gewerben, für die eine Konzession
nur erteilt werden darf, wenn ein Bedarf nach
der beabsichtigten Gewerbeausübung besteht,
sind vor der Erteilung der Konzession oder der
besonderen Bewilligung für die Errichtung einer
weiteren Betriebsstätte oder für die Verlegung
des Betriebes jedenfalls die zuständige Gliederung
der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
und die Gemeinde des Standortes aufzufordern,
ein Gutachten zur Frage des Bedarfes abzugeben.
§ 340 Absatz 2, gilt sinngemäß.
§ 343. (1) Auf Grund des Bescheides, mit dem
eine Konzession erteilt worden ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde
ein Konzessionsdekret
auszufertigen, aus dem der Inhaber der Konzession,
die genaue Bezeichnung des Gewerbes und
des Standortes der Gewerbeausübung, gegebenenfalls
Bedingungen, Beschränkungen oder Auf-
lagenlagen im Sinne des § 25 Abs. 3 sowie eine Beschränkung
auf Grund einer etwa erteilten Nachsicht
vom Befähigungsnachweis (§ 28 Abs. 3 bis
5) und das Datum des Bescheides ersichtlich sind.
(2) Vor der Ausfertigung des Konzessionsdekretes
ist die Zahlung oder Stundung der Einverleibungsgebühr
oder die Nachsicht von der
Zahlung dieser Gebühr (§ 57 b und § 57 f des
Handelskammergesetzes in der Fassung der
4. Handelskammergesetz-Novelle, BGBl. Nr. 208/
1969) nachzuweisen.
(3) Soll dem Ansuchen des Konzessionswerbers
vollinhaltlich Rechnung getragen werden und
steht gegen die Erteilung der Konzession durch
die Bezirksverwaltungsbehörde keinem Dritten
ein Berufungsrecht zu, so hat diese Behörde bei
Vorliegen der Voraussetzung gemäß Abs. 2 statt
des Bescheides (Abs. 1) sogleich das Konzessionsdekret,
das in diesem Fall als Bescheid gilt, auszufertigen;
in diesem Falle ist der Konzessionswerber
bereits mit der Zustellung des Konzessionsdekretes
zur Ausübung der Konzession berechtigt,
ohne den Zeitpunkt, in dem das Konzessionsdekret
nicht mehr der Berufung unterliegt,
abwarten zu müssen.
(4) Hinsichtlich der Vermerke auf dem Konzessionsdekret
gilt § 340 Abs. 5 sinngemäß.
§ 344. (1) Gegen einen Bescheid, mit dem eine
Konzession erteilt (§ 25), die Führung eines
Nebenbetriebes bewilligt (§ 37 Abs. 2), die Bestellung
eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers
oder die Übertragung der Ausübung
des Gewerbes an einen Pächter genehmigt
wird (§ 39 Abs. 5, § 40 Abs. 4, § 47 Abs. 4 und
§ 40 Abs. 2), steht der zuständigen Gliederung
der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
das Recht der Berufung insoweit zu, als es sich
um die Entscheidung über die Erbringung des
Befähigungsnachweises auf andere Weise als durch
Vorlage eines Prüfungszeugnisses oder über das
Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten
Gewerbeausübung handelt, wenn die Entscheidung
ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten
widerspricht oder wenn die Gliederung
nicht gehört worden ist (§ 342 Abs. 1 und 2).
(2) Wird ein Ansuchen um Genehmigung der
Übertragung der Ausübung des Gewerbes an
einen Pächter mit der Begründung abgewiesen,
daß dieser den gesetzlichen Voraussetzungen nicht
entspricht, so steht das Recht der Berufung
sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem namhaft
gemachten Pächter zu.
c) Anzeigeverfahren
§ 345. (1) Die Anzeigen gemäß § 8 Abs. 4
(weitere Ausübung des Gewerbes nach Zurücklegung
des 24. Lebensjahres oder bei Erlangung
der Eigenberechtigung), gemäß § 11 Abs. 4
(weitere Ausübung des Gewerbes einer Personengesellschaft
des Handelsrechtes nach Ausscheiden
des letzten Mitgesellschafters, Eintritt eines neuen
Gesellschafters), gemäß § 11 Abs. 5 (Umwandlung
einer Kapitalgesellschaft durch Übertragung des
Unternehmens auf einen Gesellschafter oder Umwandlung
einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft
des Handelsrechtes und weitere
Ausübung des Gewerbes der Kapitalgesellschaft),
gemäß § 11 Abs. 6 (Eintragung einer Kapitalgesellschaft
in das Handelsregister, in die bei
Gründung der Betrieb eines Einzelkaufmannes
oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes
gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen
eingebracht worden ist, und weitere Ausübung
des Gewerbes des Einzelkaufmannes oder der
Personengesellschaft des Handelsrechtes), gemäß
§ 11 Abs. 7 (Neubildung einer Aktiengesellschaft
durch Verschmelzung von Aktiengesellschaften
und weitere Ausübung der Gewerbe der sich
vereinigenden Gesellschaften) und gemäß § 12
(Umwandlung einer Offenen Handelsgesellschaft
in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft
in eine Offene Handelsgesellschaft)
sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde
des Standortes, bei konzessionierten Gewerben
bei der für die Erteilung der Konzession zuständigen
Behörde, zu erstatten.
(2) Die Anzeigen gemäß § 37 Abs. 3 (Bestellung
eines neuen befähigten Arbeitnehmers in einem
Nebenbetrieb), gemäß § 39 Abs. 4 und § 40
Abs. 4 (Bestellung und Ausscheiden eines Geschäftsführers
für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes),
gemäß § 40 Abs. 2 (Übertragung
und Widerruf der Übertragung der Ausübung
eines Anmeldungsgewerbes an einen Pächter),
gemäß §§ 42 bis 44 (Fortbetriebe), gemäß § 63
Abs. 4 (Änderung des Namens oder der Firma)
und gemäß § 86 (Anzeige über die Zurücklegung
einer Gewerbeberechtigung) sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde
des Standortes zu erstatten.
(3) Die Anzeigen gemäß § 39 Abs. 5 und § 40
Abs. 4 (Ausscheiden eines Geschäftsführers für
die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes)
und gemäß § 40 Abs. 2 (Widerruf der Übertragung
der Ausübung eines konzessionierten
Gewerbes an einen Pächter) sind bei der für die
Erteilung der Konzession zuständigen Behörde
zu erstatten.
(4) Die Anzeigen gemäß § 46 Abs. 3 (Ausübung
eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte),
gemäß § 47 Abs. 3 (Bestellung und
Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers für die
Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer
weiteren Betriebsstätte) und gemäß § 48 (Einstellung
der Ausübung eines Anmeldungsgewerbes
in einer weiteren Betriebsstätte) sind bei der
für die weitere Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
zu erstatten. Für die
Anzeige gemäß § 46 Abs. 3 gelten die Vorschriften
des § 339 Abs. 2 sinngemäß
im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, sowie eine Beschränkung
auf Grund einer etwa erteilten Nachsicht
vom Befähigungsnachweis (Paragraph 28, Absatz 3 bis
5) und das Datum des Bescheides ersichtlich sind.
(2) Vor der Ausfertigung des Konzessionsdekretes
ist die Zahlung oder Stundung der Einverleibungsgebühr
oder die Nachsicht von der
Zahlung dieser Gebühr (Paragraph 57, b und Paragraph 57, f des
Handelskammergesetzes in der Fassung der
4. Handelskammergesetz-Novelle, BGBl. Nr. 208/
1969) nachzuweisen.
(3) Soll dem Ansuchen des Konzessionswerbers
vollinhaltlich Rechnung getragen werden und
steht gegen die Erteilung der Konzession durch
die Bezirksverwaltungsbehörde keinem Dritten
ein Berufungsrecht zu, so hat diese Behörde bei
Vorliegen der Voraussetzung gemäß Absatz 2, statt
des Bescheides (Absatz eins,) sogleich das Konzessionsdekret,
das in diesem Fall als Bescheid gilt, auszufertigen;
in diesem Falle ist der Konzessionswerber
bereits mit der Zustellung des Konzessionsdekretes
zur Ausübung der Konzession berechtigt,
ohne den Zeitpunkt, in dem das Konzessionsdekret
nicht mehr der Berufung unterliegt,
abwarten zu müssen.
(4) Hinsichtlich der Vermerke auf dem Konzessionsdekret
gilt Paragraph 340, Absatz 5, sinngemäß.
§ 344. (1) Gegen einen Bescheid, mit dem eine
Konzession erteilt (Paragraph 25,), die Führung eines
Nebenbetriebes bewilligt (Paragraph 37, Absatz 2,), die Bestellung
eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers
oder die Übertragung der Ausübung
des Gewerbes an einen Pächter genehmigt
wird (Paragraph 39, Absatz 5,, Paragraph 40, Absatz 4,, Paragraph 47, Absatz 4 und
§ 40 Absatz 2,), steht der zuständigen Gliederung
der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
das Recht der Berufung insoweit zu, als es sich
um die Entscheidung über die Erbringung des
Befähigungsnachweises auf andere Weise als durch
Vorlage eines Prüfungszeugnisses oder über das
Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten
Gewerbeausübung handelt, wenn die Entscheidung
ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten
widerspricht oder wenn die Gliederung
nicht gehört worden ist (Paragraph 342, Absatz eins und 2).
(2) Wird ein Ansuchen um Genehmigung der
Übertragung der Ausübung des Gewerbes an
einen Pächter mit der Begründung abgewiesen,
daß dieser den gesetzlichen Voraussetzungen nicht
entspricht, so steht das Recht der Berufung
sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem namhaft
gemachten Pächter zu.
c) Anzeigeverfahren
§ 345. (1) Die Anzeigen gemäß Paragraph 8, Absatz 4,
(weitere Ausübung des Gewerbes nach Zurücklegung
des 24. Lebensjahres oder bei Erlangung
der Eigenberechtigung), gemäß Paragraph 11, Absatz 4,
(weitere Ausübung des Gewerbes einer Personengesellschaft
des Handelsrechtes nach Ausscheiden
des letzten Mitgesellschafters, Eintritt eines neuen
Gesellschafters), gemäß Paragraph 11, Absatz 5, (Umwandlung
einer Kapitalgesellschaft durch Übertragung des
Unternehmens auf einen Gesellschafter oder Umwandlung
einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft
des Handelsrechtes und weitere
Ausübung des Gewerbes der Kapitalgesellschaft),
gemäß Paragraph 11, Absatz 6, (Eintragung einer Kapitalgesellschaft
in das Handelsregister, in die bei
Gründung der Betrieb eines Einzelkaufmannes
oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes
gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen
eingebracht worden ist, und weitere Ausübung
des Gewerbes des Einzelkaufmannes oder der
Personengesellschaft des Handelsrechtes), gemäß
§ 11 Absatz 7, (Neubildung einer Aktiengesellschaft
durch Verschmelzung von Aktiengesellschaften
und weitere Ausübung der Gewerbe der sich
vereinigenden Gesellschaften) und gemäß Paragraph 12,
(Umwandlung einer Offenen Handelsgesellschaft
in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft
in eine Offene Handelsgesellschaft)
sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde
des Standortes, bei konzessionierten Gewerben
bei der für die Erteilung der Konzession zuständigen
Behörde, zu erstatten.
(2) Die Anzeigen gemäß Paragraph 37, Absatz 3, (Bestellung
eines neuen befähigten Arbeitnehmers in einem
Nebenbetrieb), gemäß Paragraph 39, Absatz 4 und Paragraph 40,
Abs. 4 (Bestellung und Ausscheiden eines Geschäftsführers
für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes),
gemäß Paragraph 40, Absatz 2, (Übertragung
und Widerruf der Übertragung der Ausübung
eines Anmeldungsgewerbes an einen Pächter),
gemäß Paragraphen 42 bis 44 (Fortbetriebe), gemäß Paragraph 63,
Abs. 4 (Änderung des Namens oder der Firma)
und gemäß Paragraph 86, (Anzeige über die Zurücklegung
einer Gewerbeberechtigung) sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde
des Standortes zu erstatten.
(3) Die Anzeigen gemäß Paragraph 39, Absatz 5 und Paragraph 40,
Abs. 4 (Ausscheiden eines Geschäftsführers für
die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes)
und gemäß Paragraph 40, Absatz 2, (Widerruf der Übertragung
der Ausübung eines konzessionierten
Gewerbes an einen Pächter) sind bei der für die
Erteilung der Konzession zuständigen Behörde
zu erstatten.
(4) Die Anzeigen gemäß Paragraph 46, Absatz 3, (Ausübung
eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte),
gemäß Paragraph 47, Absatz 3, (Bestellung und
Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers für die
Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer
weiteren Betriebsstätte) und gemäß Paragraph 48, (Einstellung
der Ausübung eines Anmeldungsgewerbes
in einer weiteren Betriebsstätte) sind bei der
für die weitere Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
zu erstatten. Für die
Anzeige gemäß Paragraph 46, Absatz 3, gelten die Vorschriften
des Paragraph 339, Absatz 2, sinngemäß
(5)Absatz 5Die Anzeigen gemäß § 47 Abs. 4 (Ausscheiden
eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung
eines konzessionierten Gewerbes in einer
weiteren Betriebsstätte) und gemäß § 48 (Einstellung
der Ausübung eines konzessionierten
Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte) sind
bei der zur Bewilligung der Ausübung des konzessionierten
Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte
zuständigen Behörde zu erstatten.
(6) Die Anzeigen gemäß § 49 Abs. 1 (Verlegung
des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes) und
gemäß § 49 Abs. 3 (Verlegung des Betriebes einer
weiteren Betriebsstätte für ein Anmeldungsgewerbe)
sind bei der für den neuen Standort zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
Für diese Anzeigen gelten die Vorschriften
des § 339 Abs. 2 sinngemäß.
(7) Den Anzeigen gemäß Abs. 1 bis 6 sind die
zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen
für die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand
der Anzeige ist, erforderlichen Belege anzuschließen;
§ 340 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(8) Wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen
gegeben sind, hat die Behörde, bei der
gemäß Abs. 1 bis 6 die Anzeigen zu erstatten
sind,
1. die Anzeigen gemäß § 8 Abs. 4, § 11 Abs. 4
bis 7, § 12, § 37 Abs. 3, § 39 Abs. 4 und § 40
Abs. 4, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers
angezeigt wird, § 40 Abs. 2, wenn die
Übertragung der Gewerbeausübung an einen
Pächter angezeigt wird, sowie §§ 42 bis 44 mit
Bescheid zur Kenntnis zu nehmen;
2. die Anzeigen gemäß § 46 Abs. 3 sowie § 47
Abs. 3, wenn die Bestellung eines Filialgeschäftsführers
angezeigt wird, mit Bescheid zur
Kenntnis zu nehmen und die für den Standort
der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
zu verständigen;
3. die Anzeigen gemäß § 49 Abs. 1 mit Bescheid
zur Kenntnis zu nehmen und die für den
letzten Standort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
zu verständigen;
4. die Anzeigen gemäß § 49 Abs. 3 mit Bescheid
zur Kenntnis zu nehmen und die für den
letzten Standort der weiteren Betriebsstätte
sowie für den Standort der Gewerbeberechtigung
zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
zu verständigen;
5. die Anzeigen gemäß § 39 Abs. 4 und 5 sowie
§ 40 Abs. 4, wenn das Ausscheiden eines
Geschäftsführers angezeigt wird, § 40 Abs. 2,
wenn der Widerruf der Übertragung der Gewerbeausübung
an einen Pächter angezeigt
wird, sowie § 86 in den Verwaltungsakten entsprechend
zu vermerken, wenn nicht die Erlassung
eines Bescheides oder die Ausfertigung
einer Bescheinigung beantragt worden ist;
6. die Anzeigen gemäß § 47 Abs. 3 und 4, wenn
das Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers angezeigt
wird, sowie § 48 in den Verwaltungsakten,
entsprechend zu vermerken, wenn nicht
die Erlassung eines Bescheides oder die Ausfertigung
einer Bescheinigung beantragt worden
ist, sowie die für den Standort der Gewerbeberechtigung
zuständige Bezirksverwaltungsbehörde,
bei konzessionierten Gewerben
die zur Erteilung der Konzession zuständige
Behörde, zu verständigen;
7. die Anzeigen gemäß § 63 Abs. 4 bei Anmeldungsgewerben
auf dem Gewerbeschein, und
bei konzessionierten Gewerben auf dem Konzessionsdekret
zu vermerken.
(9) Wenn die jeweils geforderten gesetzlichen
Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat die
Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden
ist — unbeschadet eines Verfahrens nach
§§ 366 ff — dies mit Bescheid festzustellen und
die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand
der Anzeige ist, zu untersagen; § 344
Abs. 2 gilt sinngemäß für den Pächter.
d) Nachsichtsverfahren
§ 346. (1) Für die Erteilung einer Nachsicht ist
zuständig:
1. der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie, sofern es sich um die Nachsicht vom
Befähigungsnachweis (§ 28 Abs. 1 bis 5 und 7)
für ein konzessioniertes Gewerbe oder um die
Nachsicht von der Verpflichtung zur Bestellung
eines Geschäftsführers (§ 41 Abs 4) für
die Fortführung eines konzessionierten Gewerbes
handelt und der Bundesminister die für
die Erteilung der Konzession zuständige Behörde
ist;
2. der Landeshauptmann in den Fällen einer
Nachsicht vom Befähigungsnachweis (§ 28
Abs. 1 bis 5 und 7) für die übrigen konzessionierten
Gewerbe, für Handwerke und für
gebundene Gewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. a,
in den Fällen einer Nachsicht vom Ausschluß
von der Gewerbeausübung gemäß §§ 26 und
27 sowie in den Fällen einer Nachsicht von
der Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers
(§ 41 Abs. 4) für die Fortführung
eines konzessionierten Gewerbes, zu dessen
Erteilung der Landeshauptmann zuständig
ist;
3. die Bezirksverwaltungsbehörde in allen sonstigen
Nachsichtsfällen, insbesondere auch in
allen Fällen der Nachsicht von den Voraussetzungen
für die Zulassung zu einer Prüfung
gemäß § 28 Abs. 6.
(2) Das Nachsichtsansuchen kann bei konzessionierten
Gewerben zugleich mit dem Ansuchen
Die Anzeigen gemäß Paragraph 47, Absatz 4, (Ausscheiden
eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung
eines konzessionierten Gewerbes in einer
weiteren Betriebsstätte) und gemäß Paragraph 48, (Einstellung
der Ausübung eines konzessionierten
Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte) sind
bei der zur Bewilligung der Ausübung des konzessionierten
Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte
zuständigen Behörde zu erstatten.
(6) Die Anzeigen gemäß Paragraph 49, Absatz eins, (Verlegung
des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes) und
gemäß Paragraph 49, Absatz 3, (Verlegung des Betriebes einer
weiteren Betriebsstätte für ein Anmeldungsgewerbe)
sind bei der für den neuen Standort zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
Für diese Anzeigen gelten die Vorschriften
des Paragraph 339, Absatz 2, sinngemäß.
(7) Den Anzeigen gemäß Absatz eins bis 6 sind die
zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen
für die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand
der Anzeige ist, erforderlichen Belege anzuschließen;
§ 340 Absatz 2, gilt sinngemäß.
(8) Wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen
gegeben sind, hat die Behörde, bei der
gemäß Absatz eins bis 6 die Anzeigen zu erstatten
sind,
1. die Anzeigen gemäß Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 11, Absatz 4,
bis 7, Paragraph 12,, Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz 4 und Paragraph 40,
Abs. 4, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers
angezeigt wird, Paragraph 40, Absatz 2,, wenn die
Übertragung der Gewerbeausübung an einen
Pächter angezeigt wird, sowie Paragraphen 42 bis 44 mit
Bescheid zur Kenntnis zu nehmen;
2. die Anzeigen gemäß Paragraph 46, Absatz 3, sowie Paragraph 47,
Abs. 3, wenn die Bestellung eines Filialgeschäftsführers
angezeigt wird, mit Bescheid zur
Kenntnis zu nehmen und die für den Standort
der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
zu verständigen;
3. die Anzeigen gemäß Paragraph 49, Absatz eins, mit Bescheid
zur Kenntnis zu nehmen und die für den
letzten Standort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
zu verständigen;
4. die Anzeigen gemäß Paragraph 49, Absatz 3, mit Bescheid
zur Kenntnis zu nehmen und die für den
letzten Standort der weiteren Betriebsstätte
sowie für den Standort der Gewerbeberechtigung
zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
zu verständigen;
5. die Anzeigen gemäß Paragraph 39, Absatz 4 und 5 sowie
§ 40 Absatz 4,, wenn das Ausscheiden eines
Geschäftsführers angezeigt wird, Paragraph 40, Absatz 2,,
wenn der Widerruf der Übertragung der Gewerbeausübung
an einen Pächter angezeigt
wird, sowie Paragraph 86, in den Verwaltungsakten entsprechend
zu vermerken, wenn nicht die Erlassung
eines Bescheides oder die Ausfertigung
einer Bescheinigung beantragt worden ist;
6. die Anzeigen gemäß Paragraph 47, Absatz 3 und 4, wenn
das Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers angezeigt
wird, sowie Paragraph 48, in den Verwaltungsakten,
entsprechend zu vermerken, wenn nicht
die Erlassung eines Bescheides oder die Ausfertigung
einer Bescheinigung beantragt worden
ist, sowie die für den Standort der Gewerbeberechtigung
zuständige Bezirksverwaltungsbehörde,
bei konzessionierten Gewerben
die zur Erteilung der Konzession zuständige
Behörde, zu verständigen;
7. die Anzeigen gemäß Paragraph 63, Absatz 4, bei Anmeldungsgewerben
auf dem Gewerbeschein, und
bei konzessionierten Gewerben auf dem Konzessionsdekret
zu vermerken.
(9) Wenn die jeweils geforderten gesetzlichen
Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat die
Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden
ist — unbeschadet eines Verfahrens nach
§§ 366 ff — dies mit Bescheid festzustellen und
die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand
der Anzeige ist, zu untersagen; Paragraph 344,
Abs. 2 gilt sinngemäß für den Pächter.
d) Nachsichtsverfahren
§ 346. (1) Für die Erteilung einer Nachsicht ist
zuständig:
1. der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie, sofern es sich um die Nachsicht vom
Befähigungsnachweis (Paragraph 28, Absatz eins bis 5 und 7)
für ein konzessioniertes Gewerbe oder um die
Nachsicht von der Verpflichtung zur Bestellung
eines Geschäftsführers (Paragraph 41, Absatz 4,) für
die Fortführung eines konzessionierten Gewerbes
handelt und der Bundesminister die für
die Erteilung der Konzession zuständige Behörde
ist;
2. der Landeshauptmann in den Fällen einer
Nachsicht vom Befähigungsnachweis (Paragraph 28,
Abs. 1 bis 5 und 7) für die übrigen konzessionierten
Gewerbe, für Handwerke und für
gebundene Gewerbe gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera a,,
in den Fällen einer Nachsicht vom Ausschluß
von der Gewerbeausübung gemäß Paragraphen 26 und
27 sowie in den Fällen einer Nachsicht von
der Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers
(Paragraph 41, Absatz 4,) für die Fortführung
eines konzessionierten Gewerbes, zu dessen
Erteilung der Landeshauptmann zuständig
ist;
3. die Bezirksverwaltungsbehörde in allen sonstigen
Nachsichtsfällen, insbesondere auch in
allen Fällen der Nachsicht von den Voraussetzungen
für die Zulassung zu einer Prüfung
gemäß Paragraph 28, Absatz 6,
(2) Das Nachsichtsansuchen kann bei konzessionierten
Gewerben zugleich mit dem Ansuchen
umSub-Litera, u, m Erteilung der Konzession (§ 341 Abs. 1) oder
um Genehmigung (§ 341 Abs. 3 und 4) eingebracht
werden.
(3) Vor der Erteilung einer Nachsicht gemäß
§§ 26 bis 28 hat die Behörde die zuständige
Gliederung der Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft unter Anschluß der vorgelegten Belege
aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs
Wochen ein Gutachten abzugeben.
(4) Gegen einen Bescheid, mit dem eine Nachsicht
von dem zur Ausübung von Handwerken,
gebundenen oder konzessionierten. Gewerben
vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erteilt
worden ist, steht der zuständigen Gliederung
der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
das Recht der Berufung zu, wenn die Entscheidung
ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten
widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden
ist; gegen einen Bescheid, mit dem ihrer Berufung
keine Folge gegeben worden ist, steht ihr kein
weiteres Berufungsrecht zu.
e) Verfahren betreffend die Ausübung eines
Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes
§ 347. (1) Wird die Ausübung eines Gewerbes
in der Form eines Industriebetriebes (§ 7) angemeldet,
ist es aber offenkundig, daß eine Ausübung
des Gewerbes in dieser Form gar nicht
beabsichtigt oder vorläufig überhaupt nicht möglich
ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die
Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Gegen
die Entscheidung des Landeshauptmannes ist eine
Berufung nicht zulässig.
(2) Ist auf Grund der Anmeldung der Ausübung
des Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes
gemäß § 340 Abs. 1 ein Bescheid erlassen
oder der Gewerbeschein gemäß § 340 Abs. 4
ausgefertigt oder ist die Konzession für die Ausübung
eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes
erteilt worden, bestehen jedoch
in der Folge Zweifel, ob das Gewerbe tatsächlich
in dieser Form ausgeübt wird, so hat der Landeshauptmann
über diese Frage zu entscheiden. Vor
der Entscheidung hat er die beteiligten Fachgruppen,
die als zuständige Gliederungen der
Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft in
Betracht kommen könnten, den beteiligten Fachverband
der Industrie sowie die Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft und die Kammer für
Arbeiter und Angestellte zu hören, die ihre
Gutachten binnen sechs Wochen abzugeben
haben. Kommen von einer Sektion der Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft mehrere
Fachgruppen als zuständige Gliederungen in Betracht,
dann tritt die betreffende Sektion der
Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft als
zuständige Gliederung an die Stelle ihrer beteiligten
Fachgruppen.
(3) Gegen den Bescheid steht den beteiligten
Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft und dem beteiligten Fachverband
der Industrie das Recht der Berufung zu,
wenn die Entscheidung ihren fristgerecht abgegebenen
Gutachten widerspricht oder wenn sie
nicht gehört worden sind.
f) Feststellungsverfahren der Oberbehörde über
die Anwendbarkeit der gewerberechtlichen Vorschriften
und über den aufrechten Bestand von
Gewerbeberechtigungen
§ 348. (1) Wird eine Gewerbeanmeldung erstattet
oder bei der Bezirksverwaltungsbehörde
oder beim Landeshauptmann um die Bewilligung
zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes
angesucht, bestehen aber Zweifel, ob auf die betreffende
Tätigkeit die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes anzuwenden sind, so hat der
Landeshauptmann von Amts wegen über diese
Frage zu entscheiden.
(2) Vor der Entscheidung hat der Landeshauptmann
die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
und die nach der Sachlage in Betracht
kommenden gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen
zu hören, die ihre Gutachten binnen
sechs Wochen abzugeben haben. Diesen steht
gegen den Bescheid das Recht der Berufung zu,
falls die Entscheidung ihren fristgerecht abgegebenen
Gutachten widerspricht oder sie nicht
gehört worden sind.
(3) Wird beim Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie um die Bewilligung zur
Ausübung eines konzessionierten Gewerbes angesucht,
bestehen aber Zweifel, ob auf die betreffende
Tätigkeit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
anzuwenden sind, so hat der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie von
Amts wegen über diese Frage zu entscheiden.
Abs. 2 erster Satz gilt sinngemäß.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten
Gewerben die für die Erteilung
der Konzession zuständige Behörde, hat von
Amts wegen oder auf Antrag einer Person, die
ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat,
mit Bescheid festzustellen, ob eine Gewerbeberechtigung
aufrecht ist und verneinendenfalls,
in welchem Zeitpunkt sie geendet hat.
g) Verfahren bei den schiedsgerichtlichen Ausschüssen
über den Umfang von Gewerbeberechtigungen
und die Einreihung von Gewerben
§ 349. (1) Zur Entscheidung
1. über den Umfang einer Gewerbeberechtigung
(§ 29) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung
und
2. über die Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit,
die Gegenstand einer Gewerbeanmeldung, eines
Ansuchens um Erteilung einer Konzession oder
eines Ansuchens um Nachsicht vom Befähi-
Erteilung der Konzession (Paragraph 341, Absatz eins,) oder
um Genehmigung (Paragraph 341, Absatz 3 und 4) eingebracht
werden.
(3) Vor der Erteilung einer Nachsicht gemäß
§§ 26 bis 28 hat die Behörde die zuständige
Gliederung der Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft unter Anschluß der vorgelegten Belege
aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs
Wochen ein Gutachten abzugeben.
(4) Gegen einen Bescheid, mit dem eine Nachsicht
von dem zur Ausübung von Handwerken,
gebundenen oder konzessionierten. Gewerben
vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erteilt
worden ist, steht der zuständigen Gliederung
der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
das Recht der Berufung zu, wenn die Entscheidung
ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten
widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden
ist; gegen einen Bescheid, mit dem ihrer Berufung
keine Folge gegeben worden ist, steht ihr kein
weiteres Berufungsrecht zu.
e) Verfahren betreffend die Ausübung eines
Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes
§ 347. (1) Wird die Ausübung eines Gewerbes
in der Form eines Industriebetriebes (Paragraph 7,) angemeldet,
ist es aber offenkundig, daß eine Ausübung
des Gewerbes in dieser Form gar nicht
beabsichtigt oder vorläufig überhaupt nicht möglich
ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die
Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Gegen
die Entscheidung des Landeshauptmannes ist eine
Berufung nicht zulässig.
(2) Ist auf Grund der Anmeldung der Ausübung
des Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes
gemäß Paragraph 340, Absatz eins, ein Bescheid erlassen
oder der Gewerbeschein gemäß Paragraph 340, Absatz 4,
ausgefertigt oder ist die Konzession für die Ausübung
eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes
erteilt worden, bestehen jedoch
in der Folge Zweifel, ob das Gewerbe tatsächlich
in dieser Form ausgeübt wird, so hat der Landeshauptmann
über diese Frage zu entscheiden. Vor
der Entscheidung hat er die beteiligten Fachgruppen,
die als zuständige Gliederungen der
Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft in
Betracht kommen könnten, den beteiligten Fachverband
der Industrie sowie die Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft und die Kammer für
Arbeiter und Angestellte zu hören, die ihre
Gutachten binnen sechs Wochen abzugeben
haben. Kommen von einer Sektion der Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft mehrere
Fachgruppen als zuständige Gliederungen in Betracht,
dann tritt die betreffende Sektion der
Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft als
zuständige Gliederung an die Stelle ihrer beteiligten
Fachgruppen.
(3) Gegen den Bescheid steht den beteiligten
Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft und dem beteiligten Fachverband
der Industrie das Recht der Berufung zu,
wenn die Entscheidung ihren fristgerecht abgegebenen
Gutachten widerspricht oder wenn sie
nicht gehört worden sind.
f) Feststellungsverfahren der Oberbehörde über
die Anwendbarkeit der gewerberechtlichen Vorschriften
und über den aufrechten Bestand von
Gewerbeberechtigungen
§ 348. (1) Wird eine Gewerbeanmeldung erstattet
oder bei der Bezirksverwaltungsbehörde
oder beim Landeshauptmann um die Bewilligung
zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes
angesucht, bestehen aber Zweifel, ob auf die betreffende
Tätigkeit die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes anzuwenden sind, so hat der
Landeshauptmann von Amts wegen über diese
Frage zu entscheiden.
(2) Vor der Entscheidung hat der Landeshauptmann
die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
und die nach der Sachlage in Betracht
kommenden gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen
zu hören, die ihre Gutachten binnen
sechs Wochen abzugeben haben. Diesen steht
gegen den Bescheid das Recht der Berufung zu,
falls die Entscheidung ihren fristgerecht abgegebenen
Gutachten widerspricht oder sie nicht
gehört worden sind.
(3) Wird beim Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie um die Bewilligung zur
Ausübung eines konzessionierten Gewerbes angesucht,
bestehen aber Zweifel, ob auf die betreffende
Tätigkeit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
anzuwenden sind, so hat der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie von
Amts wegen über diese Frage zu entscheiden.
Abs. 2 erster Satz gilt sinngemäß.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten
Gewerben die für die Erteilung
der Konzession zuständige Behörde, hat von
Amts wegen oder auf Antrag einer Person, die
ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat,
mit Bescheid festzustellen, ob eine Gewerbeberechtigung
aufrecht ist und verneinendenfalls,
in welchem Zeitpunkt sie geendet hat.
g) Verfahren bei den schiedsgerichtlichen Ausschüssen
über den Umfang von Gewerbeberechtigungen
und die Einreihung von Gewerben
§ 349. (1) Zur Entscheidung
1. über den Umfang einer Gewerbeberechtigung
(Paragraph 29,) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung
und
2. über die Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit,
die Gegenstand einer Gewerbeanmeldung, eines
Ansuchens um Erteilung einer Konzession oder
eines Ansuchens um Nachsicht vom Befähi-
gungsnachweisgungsnachweis ist, ein freies Gewerbe sein
kann oder einem Handwerk, einem gebundenen
oder einem konzessionierten Gewerbe
vorbehalten ist,
sind schiedsgerichtliche Ausschüsse bei den Landeskammern
der gewerblichen Wirtschaft berufen.
(2) Schiedsgerichtliche Ausschüsse sind bei jeder
Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu
bestellen; sie haben jeweils aus drei Mitgliedern
zu bestehen, von denen eines rechtskundig sein
muß, und die beiden anderen abwechselnd einer
von der Vollversammlung der Landeskammer
(§ 11 des Handelskammergesetzes) gewählten
Liste zu entnehmen sind; diese beiden Mitglieder
dürfen weder den im einzelnen Fall betroffenen
noch verwandten Gewerben angehören.
(3) Die Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft
haben für die schiedsgerichtlichen Ausschüsse
Geschäftsordnungen betreffend Gang und
Ablauf der Geschäfte zu beschließen, die dem
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
zur Kenntnis zu bringen sind.
(4) Der Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidungen
kann
1. vom Gewerbeinhaber oder einer Person, die
eine Gewerbeanmeldung erstattet, ein Konzessionsansuchen
eingebracht oder um Nachsicht
vom Befähigungsnachweis angesucht hat, und
2. von der zuständigen Gliederung der Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft
gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu
stellen und zu begründen.
(5) Der Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung
ist von Amts wegen zu stellen, wenn
die betreffende Frage eine Vorfrage in einem
Verwaltungsverfahren ist und nicht ohne Bedachtnahme
auf die im § 29 zweiter Satz enthaltenen
Gesichtspunkte beurteilt werden kann,
es sei denn, daß die Voraussetzung für die
Zurückweisung des Antrages gemäß Abs. 6 vorliegt.
(6) Der Ausschuß kann den Antrag zurückweisen,
wenn nach seiner Ansicht ein ernst zu
nehmender Zweifel über die zur Entscheidung
gestellte Frage nicht besteht oder wenn über die
Frage in den letzten fünf Jahren vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie in
letzter Instanz oder vom Verwaltungsgerichtshof
auf Grund einer Säumnisbeschwerde (Art. 132
B-VG) entschieden worden ist.
(7) Andernfalls hat der schiedsgerichtliche Ausschuß
schriftliche Stellungnahmen der im Abs. 4
genannten Parteien und der sonst sachlich beteiligten
Gliederungen der Landeskammer der
gewerblichen Wirtschaft einzuholen.
(8) Im Verfahren sind die im Abs. 4 Z. 1
genannten Personen und die im Abs. 4 Z. 2 und
Abs. 7 genannten Gliederungen der Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft Parteien.
(9) Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde
und im Instanzenzug übergeordnete Behörde
der schiedsgerichtlichen Ausschüsse ist der
Landeshauptmann und über diesem der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie.
h) Verfahren bei Prüfungen (Regelung des Prüfungswesens)
§ 350. (1) Vom Amte eines Mitgliedes der Prüfungskommission
sind ausgeschlossen
1. der Lehrherr (die Lehrherren) sowie die
Arbeitgeber des Prüflings während der letzten
drei Jahre,
2. Personen, die mit dem Prüfling in gerader
Linie verwandt oder verschwägert oder mit
ihm in der Seitenlinie bis zum dritten Grad
verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert
sind,
3. der Ehegatte des Prüflings,
4. die Wahl- und Pflegeeltern und der gesetzliche
Vertreter des Prüflings und
5. Personen, deren volle Unbefangenheit gegenüber
dem Prüfling aus anderen Gründen in
Zweifel zu ziehen ist.
(2) Über den Ausschluß der Mitglieder der Prüfungskommission
entscheidet bei Meisterprüfungen
und bei den für die Ausübung gebundener
Gewerbe vorgeschriebenen Prüfungen der Leiter
der bei der Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft errichteten Prüfungsstelle, bei den für
die Ausübung konzessionierter Gewerbe vorgeschriebenen
Prüfungen — ausgenommen Meisterprüfungen
— hinsichtlich des Vorsitzenden der
Landeshauptmann, hinsichtlich der übrigen Mitglieder
der Vorsitzende der Prüfungskommission.
Der Vorsitzende hat die Prüfer vor Beginn
der Prüfung über allfällige Auuschließungsgründe
zu befragen; doch soll schon bei der Zusammensetzung
der Prüfungskommission und bei der
Anberaumung des Prüfungstermines auf allfällige
Ausschließungsgründe nach Möglichkeit
Bedacht genommen werden.
(3) Der Vorsitzende hat dem Landeshauptmann
oder dem von diesem Beauftragten die
gewissenhafte und unparteiische Ausübung seines
Amtes schriftlich oder mündlich zu geloben.
Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission
haben dem Vorsitzenden dieses Gelöbnis schriftlich
oder mündlich zu geben. Wenn dieses Gelöbnis
bereits einmal abgelegt wurde, genügt es,
wenn an dieses Gelöbnis bloß erinnert wird.
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich; ausnahmsweise
hat jedoch der Vorsitzende der Prüfungskommission
einzelne. Zuhörer zuzulassen, sofern
diese ein persönliches oder berufliches Interesse
ist, ein freies Gewerbe sein
kann oder einem Handwerk, einem gebundenen
oder einem konzessionierten Gewerbe
vorbehalten ist,
sind schiedsgerichtliche Ausschüsse bei den Landeskammern
der gewerblichen Wirtschaft berufen.
(2) Schiedsgerichtliche Ausschüsse sind bei jeder
Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu
bestellen; sie haben jeweils aus drei Mitgliedern
zu bestehen, von denen eines rechtskundig sein
muß, und die beiden anderen abwechselnd einer
von der Vollversammlung der Landeskammer
(Paragraph 11, des Handelskammergesetzes) gewählten
Liste zu entnehmen sind; diese beiden Mitglieder
dürfen weder den im einzelnen Fall betroffenen
noch verwandten Gewerben angehören.
(3) Die Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft
haben für die schiedsgerichtlichen Ausschüsse
Geschäftsordnungen betreffend Gang und
Ablauf der Geschäfte zu beschließen, die dem
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
zur Kenntnis zu bringen sind.
(4) Der Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidungen
kann
1. vom Gewerbeinhaber oder einer Person, die
eine Gewerbeanmeldung erstattet, ein Konzessionsansuchen
eingebracht oder um Nachsicht
vom Befähigungsnachweis angesucht hat, und
2. von der zuständigen Gliederung der Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft
gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu
stellen und zu begründen.
(5) Der Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung
ist von Amts wegen zu stellen, wenn
die betreffende Frage eine Vorfrage in einem
Verwaltungsverfahren ist und nicht ohne Bedachtnahme
auf die im Paragraph 29, zweiter Satz enthaltenen
Gesichtspunkte beurteilt werden kann,
es sei denn, daß die Voraussetzung für die
Zurückweisung des Antrages gemäß Absatz 6, vorliegt.
(6) Der Ausschuß kann den Antrag zurückweisen,
wenn nach seiner Ansicht ein ernst zu
nehmender Zweifel über die zur Entscheidung
gestellte Frage nicht besteht oder wenn über die
Frage in den letzten fünf Jahren vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie in
letzter Instanz oder vom Verwaltungsgerichtshof
auf Grund einer Säumnisbeschwerde (Artikel 132,
B-VG) entschieden worden ist.
(7) Andernfalls hat der schiedsgerichtliche Ausschuß
schriftliche Stellungnahmen der im Absatz 4,
genannten Parteien und der sonst sachlich beteiligten
Gliederungen der Landeskammer der
gewerblichen Wirtschaft einzuholen.
(8) Im Verfahren sind die im Absatz 4, Ziffer eins,
genannten Personen und die im Absatz 4, Ziffer 2 und
Abs. 7 genannten Gliederungen der Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft Parteien.
(9) Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde
und im Instanzenzug übergeordnete Behörde
der schiedsgerichtlichen Ausschüsse ist der
Landeshauptmann und über diesem der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie.
h) Verfahren bei Prüfungen (Regelung des Prüfungswesens)
§ 350. (1) Vom Amte eines Mitgliedes der Prüfungskommission
sind ausgeschlossen
1. der Lehrherr (die Lehrherren) sowie die
Arbeitgeber des Prüflings während der letzten
drei Jahre,
2. Personen, die mit dem Prüfling in gerader
Linie verwandt oder verschwägert oder mit
ihm in der Seitenlinie bis zum dritten Grad
verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert
sind,
3. der Ehegatte des Prüflings,
4. die Wahl- und Pflegeeltern und der gesetzliche
Vertreter des Prüflings und
5. Personen, deren volle Unbefangenheit gegenüber
dem Prüfling aus anderen Gründen in
Zweifel zu ziehen ist.
(2) Über den Ausschluß der Mitglieder der Prüfungskommission
entscheidet bei Meisterprüfungen
und bei den für die Ausübung gebundener
Gewerbe vorgeschriebenen Prüfungen der Leiter
der bei der Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft errichteten Prüfungsstelle, bei den für
die Ausübung konzessionierter Gewerbe vorgeschriebenen
Prüfungen — ausgenommen Meisterprüfungen
— hinsichtlich des Vorsitzenden der
Landeshauptmann, hinsichtlich der übrigen Mitglieder
der Vorsitzende der Prüfungskommission.
Der Vorsitzende hat die Prüfer vor Beginn
der Prüfung über allfällige Auuschließungsgründe
zu befragen; doch soll schon bei der Zusammensetzung
der Prüfungskommission und bei der
Anberaumung des Prüfungstermines auf allfällige
Ausschließungsgründe nach Möglichkeit
Bedacht genommen werden.
(3) Der Vorsitzende hat dem Landeshauptmann
oder dem von diesem Beauftragten die
gewissenhafte und unparteiische Ausübung seines
Amtes schriftlich oder mündlich zu geloben.
Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission
haben dem Vorsitzenden dieses Gelöbnis schriftlich
oder mündlich zu geben. Wenn dieses Gelöbnis
bereits einmal abgelegt wurde, genügt es,
wenn an dieses Gelöbnis bloß erinnert wird.
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich; ausnahmsweise
hat jedoch der Vorsitzende der Prüfungskommission
einzelne. Zuhörer zuzulassen, sofern
diese ein persönliches oder berufliches Interesse
glaubhaftglaubhaft machen und die räumlichen Verhältnisse
die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung
des Prüfungsablaufes gestatten. Die
Aufsichtsbehörden können zur Überwachung des
ordnungsmäßigen Vorganges bei der Prüfung
einen Vertreter zur Prüfung entsenden. Der
Landeshauptmann ist von der Abhaltung der
Prüfung zu verständigen. Der mündliche Teil
der Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission
abzulegen.
(5) Über den Verlauf der Prüfung und der
Beratung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die von allen Prüfern
zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis der Prüfung
bestimmt sich nach der Stimmenmehrheit, bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(6) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling
durch den Vorsitzenden vor der gesamten Kommission
bekanntzugeben. Gegen den Beschluß der
Kommission steht dem Prüfling kein Rechtsmittel
zu. Über die bestandene Prüfung ist dem
Geprüften ein Zeugnis auszustellen, das auf „bestanden",
allenfalls — bei weit über dem Durchschnitt
liegenden Leistungen — auf „mit Auszeichnung
bestanden" zu lauten hat. Aus dem
Zeugnis muß die Einstimmigkeit oder Mehrstimmigkeit
des Beschlusses ersichtlich sein.
(7) Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens
frühestens nach einem halben Jahr
wiederholt werden. Hat der Prüfling jedoch die
Prüfung teilweise bestanden, so kann die Prüfungskommission
unter Berücksichtigung der bei
der Prüfung festgestellten Fähigkeiten und
Kenntnisse festlegen, welche Gegenstände bei der
Prüfung nicht zu wiederholen sind, und auch
einen früheren Prüfungstermin vorsehen.
(8) Prüfungen, deren Ergebnis durch Fälschung
einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere
gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder
sonstwie erschlichen worden ist, können von
der Aufsichtsbehörde von Amts wegen für ungültig
erklärt werden.
§ 351. (1) Für ein konzessioniertes Gewerbe,
bei dem die Befähigung durch ein Zeugnis über
eine mit Erfolg abgelegte Prüfung — ausgenommen
eine Meisterprüfung — nachzuweisen
ist (§ 22 Abs. 8), ist die Prüfung vor einer Kommission
abzulegen, die vom Landeshauptmann
zu bestellen ist. Vor dieser Kommission ist auch
die Zusatzprüfung für ein mit einem Handwerk
verwandtes handwerksartiges Gewerbe (§ 20
Abs. 2 und 3 und § 23) abzulegen.
(2) In diese Kommission hat der Landeshauptmann
mindestens zwei Personen, die das Gewerbe
als Gewerbeinhaber oder Pächter ausüben oder
in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder
Filialgeschäftsführer tätig sind, und, je nach der
Zahl der besonderen Fachgebiete des Gewerbes,
zwei bis fünf andere Fachleute zu berufen; er
hat einen für diese Aufgabe geeigneten Beamten
des höheren Verwaltungsdienstes zum Vorsitzenden
der Kommission zu bestellen.
(3) Der Prüfungswerber hat die Prüfung bei
der nach seinem Wohnsitz oder nach seinem
Arbeitsort zuständigen Prüfungskommission abzulegen.
Wenn in dem betreffenden Bundesland
keine Prüfungskommission besteht oder der
Prüfungswerber im Inland keinen Wohnsitz oder
Arbeitsort hat, steht dem Prüfungswerber die
Wahl der Prüfungskommission frei.
(4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet
der Landeshauptmann.
(5) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme
auf den Prüfungsstoff für das betreffende
Gewerbe oder auf den Prüfungsstoff für
eine Zusatzprüfung gemäß § 23 durch Verordnung
nähere Bestimmungen über
die an die prüfenden Fachleute zu stellenden Anforderungen,
die Anberaumung der Prüfungstermine,
das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung,
die auszustellenden Zeugnisse,
die vom Prüfling zu bezahlende, dem besonderen
Verwaltungsaufwand einschließlich einer
angemessenen Entschädigung der Mitglieder der
Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr,
wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Prüflings Bedacht genommen werden
kann,
die aus den Prüfungsgebühren zu bezahlende
angemessene Entschädigung der Mitglieder der
Prüfungskommission sowie
die Voraussetzungen für die Rückzahlung der
Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser
Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der
rückzuzahlenden Prüfungsgebühr
zu erlassen.
§ 352. (1) Für ein Handwerk, bei dem der
Befähigungsnachweis durch die erfolgreich abgelegte
Meisterprüfung nachzuweisen ist (§ 18
Abs. 1), für ein gebundenes Gewerbe, bei dem
der Befähigungsnachweis durch ein Zeugnis über
eine erfolgreich abgelegte Prüfung zu erbringen
ist (§ 22 Abs. 8) und für ein konzessioniertes
Gewerbe, bei dem der Befähigungsnachweis in
der Ablegung der Meisterprüfung besteht (§ 22
Abs. 1 Z. 3), ist die Prüfung bei Prüfungsstellen
abzulegen, die bei den Landeskammern der
gewerblichen Wirtschaft zu errichten sind. Soweit
diese Prüfungsstellen mit der Vollziehung von
Aufgaben betreffend die Ablegung der Meisterprüfung
betraut sind, führen sie die Bezeichnung
„Meisterprüfungsstelle".
(2) Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
hat den Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungssteile)
zu bestellen. Dieser muß eine
machen und die räumlichen Verhältnisse
die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung
des Prüfungsablaufes gestatten. Die
Aufsichtsbehörden können zur Überwachung des
ordnungsmäßigen Vorganges bei der Prüfung
einen Vertreter zur Prüfung entsenden. Der
Landeshauptmann ist von der Abhaltung der
Prüfung zu verständigen. Der mündliche Teil
der Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission
abzulegen.
(5) Über den Verlauf der Prüfung und der
Beratung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die von allen Prüfern
zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis der Prüfung
bestimmt sich nach der Stimmenmehrheit, bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(6) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling
durch den Vorsitzenden vor der gesamten Kommission
bekanntzugeben. Gegen den Beschluß der
Kommission steht dem Prüfling kein Rechtsmittel
zu. Über die bestandene Prüfung ist dem
Geprüften ein Zeugnis auszustellen, das auf „bestanden",
allenfalls — bei weit über dem Durchschnitt
liegenden Leistungen — auf „mit Auszeichnung
bestanden" zu lauten hat. Aus dem
Zeugnis muß die Einstimmigkeit oder Mehrstimmigkeit
des Beschlusses ersichtlich sein.
(7) Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens
frühestens nach einem halben Jahr
wiederholt werden. Hat der Prüfling jedoch die
Prüfung teilweise bestanden, so kann die Prüfungskommission
unter Berücksichtigung der bei
der Prüfung festgestellten Fähigkeiten und
Kenntnisse festlegen, welche Gegenstände bei der
Prüfung nicht zu wiederholen sind, und auch
einen früheren Prüfungstermin vorsehen.
(8) Prüfungen, deren Ergebnis durch Fälschung
einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere
gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder
sonstwie erschlichen worden ist, können von
der Aufsichtsbehörde von Amts wegen für ungültig
erklärt werden.
§ 351. (1) Für ein konzessioniertes Gewerbe,
bei dem die Befähigung durch ein Zeugnis über
eine mit Erfolg abgelegte Prüfung — ausgenommen
eine Meisterprüfung — nachzuweisen
ist (Paragraph 22, Absatz 8,), ist die Prüfung vor einer Kommission
abzulegen, die vom Landeshauptmann
zu bestellen ist. Vor dieser Kommission ist auch
die Zusatzprüfung für ein mit einem Handwerk
verwandtes handwerksartiges Gewerbe (Paragraph 20,
Abs. 2 und 3 und Paragraph 23,) abzulegen.
(2) In diese Kommission hat der Landeshauptmann
mindestens zwei Personen, die das Gewerbe
als Gewerbeinhaber oder Pächter ausüben oder
in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder
Filialgeschäftsführer tätig sind, und, je nach der
Zahl der besonderen Fachgebiete des Gewerbes,
zwei bis fünf andere Fachleute zu berufen; er
hat einen für diese Aufgabe geeigneten Beamten
des höheren Verwaltungsdienstes zum Vorsitzenden
der Kommission zu bestellen.
(3) Der Prüfungswerber hat die Prüfung bei
der nach seinem Wohnsitz oder nach seinem
Arbeitsort zuständigen Prüfungskommission abzulegen.
Wenn in dem betreffenden Bundesland
keine Prüfungskommission besteht oder der
Prüfungswerber im Inland keinen Wohnsitz oder
Arbeitsort hat, steht dem Prüfungswerber die
Wahl der Prüfungskommission frei.
(4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet
der Landeshauptmann.
(5) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme
auf den Prüfungsstoff für das betreffende
Gewerbe oder auf den Prüfungsstoff für
eine Zusatzprüfung gemäß Paragraph 23, durch Verordnung
nähere Bestimmungen über
die an die prüfenden Fachleute zu stellenden Anforderungen,
die Anberaumung der Prüfungstermine,
das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung,
die auszustellenden Zeugnisse,
die vom Prüfling zu bezahlende, dem besonderen
Verwaltungsaufwand einschließlich einer
angemessenen Entschädigung der Mitglieder der
Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr,
wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Prüflings Bedacht genommen werden
kann,
die aus den Prüfungsgebühren zu bezahlende
angemessene Entschädigung der Mitglieder der
Prüfungskommission sowie
die Voraussetzungen für die Rückzahlung der
Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser
Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der
rückzuzahlenden Prüfungsgebühr
zu erlassen.
§ 352. (1) Für ein Handwerk, bei dem der
Befähigungsnachweis durch die erfolgreich abgelegte
Meisterprüfung nachzuweisen ist (Paragraph 18,
Abs. 1), für ein gebundenes Gewerbe, bei dem
der Befähigungsnachweis durch ein Zeugnis über
eine erfolgreich abgelegte Prüfung zu erbringen
ist (Paragraph 22, Absatz 8,) und für ein konzessioniertes
Gewerbe, bei dem der Befähigungsnachweis in
der Ablegung der Meisterprüfung besteht (Paragraph 22,
Abs. 1 Ziffer 3,), ist die Prüfung bei Prüfungsstellen
abzulegen, die bei den Landeskammern der
gewerblichen Wirtschaft zu errichten sind. Soweit
diese Prüfungsstellen mit der Vollziehung von
Aufgaben betreffend die Ablegung der Meisterprüfung
betraut sind, führen sie die Bezeichnung
„Meisterprüfungsstelle".
(2) Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
hat den Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungssteile)
zu bestellen. Dieser muß eine
abgeschlosseneabgeschlossene Hochschulbildung nachweisen, mit
den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut sein
und über die für diese Tätigkeit erforderlichen
Erfahrungen verfügen. Die Bestellung bedarf für
ihre Gültigkeit der Bestätigung durch den Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie.
Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn der Leiter
der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) den in
diesem Absatz aufgestellten Voraussetzungen entspricht.
(3) Zur Abnahme der Prüfungen hat die Prüfungsstelle
(Meisterprüfungsstelle) für jedes Gewerbe,
für das die Ablegung einer Prüfung in
Betracht kommt, die erforderliche Zahl von Kommissionen
zu bilden. Jede Kommission hat aus
dem Vorsitzenden und drei Beisitzern zu bestehen.
(4) Der Vorsitzende einer Kommission für die
Abnahme der Meisterprüfung muß das Gewerbe,
für das die Meisterprüfung abgelegt werden soll,
als Gewerbeinhaber oder Pächter ausüben oder in
diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer
tätig sein und den Befähigungsnachweis
erbracht haben. Zwei Beisitzer müssen
den Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe
erbringen können. Der dritte Beisitzer
muß die Befähigung zur Abnahme der Prüfung
im kaufmännisch-rechtskundlichen Teil besitzen.
(5) Der Vorsitzende einer Kommission für die
Abnahme der Prüfung für ein gebundenes Gewerbe
und ein weiteres Mitglied dieser Kommission
müssen das Gewerbe, für das die Prüfung
abgelegt werden soll, als Gewerbeinhaber oder
Pächter betreiben oder in diesem Gewerbe als
Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig
sein und den Befähigungsnachweis erbracht haben.
Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission
müssen Fachleute auf den zu prüfenden Gebieten
sein.
(6) Der Vorsitzende einer Kommission für die
Abnahme der Meisterprüfung oder der Prüfung
für ein gebundenes Gewerbe wird vom Landeshauptmann
auf Vorschlag der Prüfungsstelle
(Meisterprüfungsstelle) für die Dauer von fünf
Jahren bestellt. Zwei Beisitzer werden vom Leiter
der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) auf
Grund von Listen bestimmt, die für die einzelnen
Gewerbe hinsichtlich des einen Beisitzers von
der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen
Fachgruppe und hinsichtlich des anderen Beisitzers
von der Kammer für Arbeiter und Angestellte
für die Dauer von fünf Jahren anzulegen
sind. Liegt der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle)
keine für die ordnungsmäßige Beiziehung
der erforderlichen Beisitzer ausreichende Liste
vor, so hat der Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle)
die Beisitzer selbst zu bestimmen.
Der dritte Beisitzer wird vom Leiter der
Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) bestellt.
(7) Für die Ablegung der Zusatzprüfung für ein
mit einem Handwerk verwandtes Handwerk
(§ 19 Abs. 2) oder für ein mit einem handwerksartigen
Gewerbe verwandtes Handwerk (§ 19
Abs. 3) gelten die Bestimmungen der Abs. 4
und 6 sinngemäß mit der Maßgabe, daß für die
Ablegung der Zusatzprüfung für ein mit einem
Handwerk verwandtes Handwerk der im Abs. 4
letzter Satz vorgesehene dritte Beisitzer nicht beizuziehen
ist.
(8) Der im Abs. 4 vorgesehene dritte Beisitzer
ist auch nicht beizuziehen, wenn der kaufmännisch-
rechtskundliche Teil bei einer Wiederholung
der Meisterprüfung im Sinne des § 350
Abs. 7 nicht mehr zu prüfen ist oder wenn der
Nachweis des erfolgreichen Besuches einer Schule
den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil der Meisterprüfung
ersetzt (§ 18 Abs. 9).
(9) Bei einer gemeinsamen Ablegung der Meisterprüfung
im Sinne des § 19 Abs. 5 sind der
Kommission für jedes weitere zu prüfende Gewerbe
je ein Beisitzer, insgesamt jedoch nicht
mehr als zwei weitere Beisitzer beizuziehen.
(10) Die Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle)
hat für die Abhaltung der Prüfungen regelmäßig
wiederkehrende Termine festzusetzen und für
deren entsprechende Verlautbarung zu sorgen.
Zwischen den Prüfungsterminen soll in der Regel
ein Zeitraum von höchstens sechs Monaten hegen;
jedenfalls ist ein Termin einmal im Jahr
anzuberaumen.
(11) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten
Termin (Abs. 10) an die Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle)
zu richten. § 351 Abs. 3 gilt
sinngemäß.
(12) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet
die Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle).
Gegen die Zurückweisung des Ansuchens oder
gegen die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung
sowie gegen sonstige Entscheidungen der
Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) steht dem
Prüfungswerber das Recht der Berufung an den
Landeshauptmann zu, gegen dessen Entscheidung
eine weitere Berufung nicht zulässig ist.
(13) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat erforderlichenfalls durch Verordnung
nähere Bestimmungen in sinngemäßer
Anwendung des § 351 Abs. 5 zu treffen; in dieser
Verordnung können auch Bestimmungen darüber
aufgenommen werden, wer die Kosten für den
praktischen Teil der Prüfung ganz oder zum Teil
zu tragen hat.
(14) Hinsichtlich der Zusatzprüfung zum Nachweis
der für die Ausübung der Tätigkeiten gemäß
§ 99 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
und hinsichtlich der Zusatzprüfung zum Nach-
Hochschulbildung nachweisen, mit
den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut sein
und über die für diese Tätigkeit erforderlichen
Erfahrungen verfügen. Die Bestellung bedarf für
ihre Gültigkeit der Bestätigung durch den Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie.
Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn der Leiter
der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) den in
diesem Absatz aufgestellten Voraussetzungen entspricht.
(3) Zur Abnahme der Prüfungen hat die Prüfungsstelle
(Meisterprüfungsstelle) für jedes Gewerbe,
für das die Ablegung einer Prüfung in
Betracht kommt, die erforderliche Zahl von Kommissionen
zu bilden. Jede Kommission hat aus
dem Vorsitzenden und drei Beisitzern zu bestehen.
(4) Der Vorsitzende einer Kommission für die
Abnahme der Meisterprüfung muß das Gewerbe,
für das die Meisterprüfung abgelegt werden soll,
als Gewerbeinhaber oder Pächter ausüben oder in
diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer
tätig sein und den Befähigungsnachweis
erbracht haben. Zwei Beisitzer müssen
den Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe
erbringen können. Der dritte Beisitzer
muß die Befähigung zur Abnahme der Prüfung
im kaufmännisch-rechtskundlichen Teil besitzen.
(5) Der Vorsitzende einer Kommission für die
Abnahme der Prüfung für ein gebundenes Gewerbe
und ein weiteres Mitglied dieser Kommission
müssen das Gewerbe, für das die Prüfung
abgelegt werden soll, als Gewerbeinhaber oder
Pächter betreiben oder in diesem Gewerbe als
Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig
sein und den Befähigungsnachweis erbracht haben.
Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission
müssen Fachleute auf den zu prüfenden Gebieten
sein.
(6) Der Vorsitzende einer Kommission für die
Abnahme der Meisterprüfung oder der Prüfung
für ein gebundenes Gewerbe wird vom Landeshauptmann
auf Vorschlag der Prüfungsstelle
(Meisterprüfungsstelle) für die Dauer von fünf
Jahren bestellt. Zwei Beisitzer werden vom Leiter
der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) auf
Grund von Listen bestimmt, die für die einzelnen
Gewerbe hinsichtlich des einen Beisitzers von
der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen
Fachgruppe und hinsichtlich des anderen Beisitzers
von der Kammer für Arbeiter und Angestellte
für die Dauer von fünf Jahren anzulegen
sind. Liegt der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle)
keine für die ordnungsmäßige Beiziehung
der erforderlichen Beisitzer ausreichende Liste
vor, so hat der Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle)
die Beisitzer selbst zu bestimmen.
Der dritte Beisitzer wird vom Leiter der
Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) bestellt.
(7) Für die Ablegung der Zusatzprüfung für ein
mit einem Handwerk verwandtes Handwerk
(Paragraph 19, Absatz 2,) oder für ein mit einem handwerksartigen
Gewerbe verwandtes Handwerk (Paragraph 19,
Abs. 3) gelten die Bestimmungen der Absatz 4,
und 6 sinngemäß mit der Maßgabe, daß für die
Ablegung der Zusatzprüfung für ein mit einem
Handwerk verwandtes Handwerk der im Absatz 4,
letzter Satz vorgesehene dritte Beisitzer nicht beizuziehen
ist.
(8) Der im Absatz 4, vorgesehene dritte Beisitzer
ist auch nicht beizuziehen, wenn der kaufmännisch-
rechtskundliche Teil bei einer Wiederholung
der Meisterprüfung im Sinne des Paragraph 350,
Abs. 7 nicht mehr zu prüfen ist oder wenn der
Nachweis des erfolgreichen Besuches einer Schule
den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil der Meisterprüfung
ersetzt (Paragraph 18, Absatz 9,).
(9) Bei einer gemeinsamen Ablegung der Meisterprüfung
im Sinne des Paragraph 19, Absatz 5, sind der
Kommission für jedes weitere zu prüfende Gewerbe
je ein Beisitzer, insgesamt jedoch nicht
mehr als zwei weitere Beisitzer beizuziehen.
(10) Die Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle)
hat für die Abhaltung der Prüfungen regelmäßig
wiederkehrende Termine festzusetzen und für
deren entsprechende Verlautbarung zu sorgen.
Zwischen den Prüfungsterminen soll in der Regel
ein Zeitraum von höchstens sechs Monaten hegen;
jedenfalls ist ein Termin einmal im Jahr
anzuberaumen.
(11) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten
Termin (Absatz 10,) an die Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle)
zu richten. Paragraph 351, Absatz 3, gilt
sinngemäß.
(12) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet
die Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle).
Gegen die Zurückweisung des Ansuchens oder
gegen die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung
sowie gegen sonstige Entscheidungen der
Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) steht dem
Prüfungswerber das Recht der Berufung an den
Landeshauptmann zu, gegen dessen Entscheidung
eine weitere Berufung nicht zulässig ist.
(13) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat erforderlichenfalls durch Verordnung
nähere Bestimmungen in sinngemäßer
Anwendung des Paragraph 351, Absatz 5, zu treffen; in dieser
Verordnung können auch Bestimmungen darüber
aufgenommen werden, wer die Kosten für den
praktischen Teil der Prüfung ganz oder zum Teil
zu tragen hat.
(14) Hinsichtlich der Zusatzprüfung zum Nachweis
der für die Ausübung der Tätigkeiten gemäß
§ 99 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
und hinsichtlich der Zusatzprüfung zum Nach-
weisweis der für die Ausübung der Tätigkeiten gemäß
§ 102 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
gelten die Abs. 1 bis 4, 6 bis 8 und 10 bis 13
sinngemäß.
i) Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen
§ 353. Dem Ansuchen um Genehmigung einer
Betriebsanlage sind eine Betriebsbeschreibung einschließlich
eines Verzeichnisses der Maschinen und
sonstigen Betriebseinrichtungen und die erforderlichen
Pläne oder Skizzen in vierfacher Ausfertigung
anzuschließen. Weiters sind die sonst
für die Beurteilung erforderlichen technischen
Unterlagen sowie die Namen und Anschriften
des Grundstückseigentümers und der Eigentümer
der angrenzenden Grundstücke anzuschließen.
§ 354. Wenn sich das Ermittlungsverfahren
wegen des außergewöhnlichen Umfanges oder der
besonderen Beschaffenheit der Anlage voraussichtlich
auf einen längeren Zeitraum erstrecken
wird und anzunehmen ist, daß die Errichtung
und der Betrieb der Anlage bei Vorschreibung
bestimmter Auflagen zulässig sein wird, oder
wenn zur Ausarbeitung des Projektes einer Anlage
Vorarbeiten erforderlich sind oder wenn
das Vorliegen des Ergebnisses bestimmter Vorarbeiten
für die Entscheidung der Behörde
(§§ 333, 334 und 335) von wesentlicher Bedeutung
ist, kann diese Behörde mit Bescheid, erforderlichenfalls
unter Vorschreibung bestimmter
Auflagen, schon vor der Genehmigung der Errichtung
und des Betriebes der Anlage die Durchführung
der erforderlichen Arbeiten genehmigen.
§ 355. Die Gemeinde ist im Verfahren zur
Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der
öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2
Z. 2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches
zu hören. § 340 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 356. (1) Die Behörde (§§ 333, 334 und 335)
hat eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen
und den Nachbarn vom Gegenstand und von
Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung durch
Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG 1950) und
in unmittelbar benachbarten Häusern Kenntnis
zu geben; die Eigentümer dieser Häuser haben
derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden.
Der Behörde bekanntgewordene Nachbarn sind
persönlich zu laden.
(2) Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-,
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne
des § 40 AVG 1950 gegeben, so ist den Nachbarn
die Teilnahme an der Besichtigung der
Anlage nur mit Zustimmung des Genehmigungswerbers
gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht
auf Parteiengehör zu wahren.
(3) Im Verfahren gemäß Abs. 1 sind nur
Nachbarn, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung
Einwendungen gegen die Anlage im
Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben,
Parteien, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen
an.
(4) Im Verfahren betreffend die Erteilung der
Betriebsbewilligung (§ 78 Abs. 2) haben die im
Abs. 3 genannten Nachbarn nur dann Parteistellung,
wenn in der Betriebsbewilligung andere
oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden.
(5) Soll in einem Verfahren zur Erteilung der
Betriebsbewilligung oder im Zuge der Überwachung
der Betriebe von der Verpflichtung zur
Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden
Zustandes (§ 78 Abs. 4) Abstand
genommen werden, so haben die im Abs. 3
genannten Nachbarn Parteistellung.
§ 357. Werden von Nachbarn privatrechtliche
Einwendungen gegen die Anlage vorgebracht, so
hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung
hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung
ist in der Niederschrift über die Verhandlung
zu beurkunden. Im übrigen ist der Nachbar mit
solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu
verweisen.
§ 358. (1) Werden Umstände bekannt, die die
Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des
§ 74 begründen könnten, zieht aber der Inhaber
der Anlage in Zweifel, daß die Voraussetzungen
für die Genehmigungspflicht gegeben seien, so
hat die Behörde (§§ 333, 334 und 335) auf
Antrag des Inhabers der Anlage die Anlage oder
das Vorhaben zu prüfen und durch Bescheid
festzustellen, ob die Errichtung und der Betrieb
der Anlage der Genehmigung bedürfen. Ein Feststellungsbescheid
ist jedoch nicht zu erlassen,
wenn die Genehmigungspflicht der Anlage offenkundig
ist.
(2) Durch ein solches Verfahren zur Feststellung
der Genehmigungspflicht wird späteren
Feststellungen über Art und Umfang der möglichen
Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen
und nachteiligen Einwirkungen nicht
vorgegriffen.
(3) Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden, wenn
der Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage
die Feststellung beantragt, ob eine gemäß § 82
Abs. 1 und 2 erlassene Verordnung auf seine
Betriebsanlage anzuwenden ist.
§ 359. (1) Im Bescheid, mit dem die Errichtung
und der Betrieb der Anlage genehmigt
werden, sind die allenfalls erforderlichen Auflagen
anzuführen. Wenn es aus Gründen der
Überwachung der Einhaltung der Auflagen not-
der für die Ausübung der Tätigkeiten gemäß
§ 102 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
gelten die Absatz eins bis 4, 6 bis 8 und 10 bis 13
sinngemäß.
i) Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen
§ 353. Dem Ansuchen um Genehmigung einer
Betriebsanlage sind eine Betriebsbeschreibung einschließlich
eines Verzeichnisses der Maschinen und
sonstigen Betriebseinrichtungen und die erforderlichen
Pläne oder Skizzen in vierfacher Ausfertigung
anzuschließen. Weiters sind die sonst
für die Beurteilung erforderlichen technischen
Unterlagen sowie die Namen und Anschriften
des Grundstückseigentümers und der Eigentümer
der angrenzenden Grundstücke anzuschließen.
§ 354. Wenn sich das Ermittlungsverfahren
wegen des außergewöhnlichen Umfanges oder der
besonderen Beschaffenheit der Anlage voraussichtlich
auf einen längeren Zeitraum erstrecken
wird und anzunehmen ist, daß die Errichtung
und der Betrieb der Anlage bei Vorschreibung
bestimmter Auflagen zulässig sein wird, oder
wenn zur Ausarbeitung des Projektes einer Anlage
Vorarbeiten erforderlich sind oder wenn
das Vorliegen des Ergebnisses bestimmter Vorarbeiten
für die Entscheidung der Behörde
(Paragraphen 333,, 334 und 335) von wesentlicher Bedeutung
ist, kann diese Behörde mit Bescheid, erforderlichenfalls
unter Vorschreibung bestimmter
Auflagen, schon vor der Genehmigung der Errichtung
und des Betriebes der Anlage die Durchführung
der erforderlichen Arbeiten genehmigen.
§ 355. Die Gemeinde ist im Verfahren zur
Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der
öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2,
Z. 2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches
zu hören. Paragraph 340, Absatz 2, gilt sinngemäß.
§ 356. (1) Die Behörde (Paragraphen 333,, 334 und 335)
hat eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen
und den Nachbarn vom Gegenstand und von
Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung durch
Anschlag in der Gemeinde (Paragraph 41, AVG 1950) und
in unmittelbar benachbarten Häusern Kenntnis
zu geben; die Eigentümer dieser Häuser haben
derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden.
Der Behörde bekanntgewordene Nachbarn sind
persönlich zu laden.
(2) Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-,
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne
des Paragraph 40, AVG 1950 gegeben, so ist den Nachbarn
die Teilnahme an der Besichtigung der
Anlage nur mit Zustimmung des Genehmigungswerbers
gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht
auf Parteiengehör zu wahren.
(3) Im Verfahren gemäß Absatz eins, sind nur
Nachbarn, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung
Einwendungen gegen die Anlage im
Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 3 oder 5 erheben,
Parteien, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen
an.
(4) Im Verfahren betreffend die Erteilung der
Betriebsbewilligung (Paragraph 78, Absatz 2,) haben die im
Abs. 3 genannten Nachbarn nur dann Parteistellung,
wenn in der Betriebsbewilligung andere
oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden.
(5) Soll in einem Verfahren zur Erteilung der
Betriebsbewilligung oder im Zuge der Überwachung
der Betriebe von der Verpflichtung zur
Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden
Zustandes (Paragraph 78, Absatz 4,) Abstand
genommen werden, so haben die im Absatz 3,
genannten Nachbarn Parteistellung.
§ 357. Werden von Nachbarn privatrechtliche
Einwendungen gegen die Anlage vorgebracht, so
hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung
hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung
ist in der Niederschrift über die Verhandlung
zu beurkunden. Im übrigen ist der Nachbar mit
solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu
verweisen.
§ 358. (1) Werden Umstände bekannt, die die
Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des
§ 74 begründen könnten, zieht aber der Inhaber
der Anlage in Zweifel, daß die Voraussetzungen
für die Genehmigungspflicht gegeben seien, so
hat die Behörde (Paragraphen 333,, 334 und 335) auf
Antrag des Inhabers der Anlage die Anlage oder
das Vorhaben zu prüfen und durch Bescheid
festzustellen, ob die Errichtung und der Betrieb
der Anlage der Genehmigung bedürfen. Ein Feststellungsbescheid
ist jedoch nicht zu erlassen,
wenn die Genehmigungspflicht der Anlage offenkundig
ist.
(2) Durch ein solches Verfahren zur Feststellung
der Genehmigungspflicht wird späteren
Feststellungen über Art und Umfang der möglichen
Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen
und nachteiligen Einwirkungen nicht
vorgegriffen.
(3) Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden, wenn
der Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage
die Feststellung beantragt, ob eine gemäß Paragraph 82,
Abs. 1 und 2 erlassene Verordnung auf seine
Betriebsanlage anzuwenden ist.
§ 359. (1) Im Bescheid, mit dem die Errichtung
und der Betrieb der Anlage genehmigt
werden, sind die allenfalls erforderlichen Auflagen
anzuführen. Wenn es aus Gründen der
Überwachung der Einhaltung der Auflagen not-
wendigwendig ist, hat die Behörde im Genehmigungsbescheid
anzuordnen, daß ihr die Fertigstellung
der Anlage angezeigt wird.
(2) Der für den Genehmigungswerber, für das
Arbeitsinspektorat und für die Gemeinde bestimmten
Ausfertigung des Genehmigungsbescheides
sind eine Betriebsbeschreibung einschließlich
eines Verzeichnisses der Maschinen und
sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die Pläne
und Skizzen, die dem Verfahren zugrunde lagen,
anzuschließen; auf diesen Beilagen ist zu vermerken,
daß sie Bestandteile des Genehmigungsbescheides
bilden.
(3) Der Bescheid ist dem Genehmigungswerber,
dem zuständigen Arbeitsinspektorat, der
Gemeinde und den Nachbarn, die Parteien sind
(§ 356 Abs. 3), zuzustellen.
(4) Das Recht der Berufung steht außer dem
Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien
sind. Das Berufungsrecht der Arbeitsinspektorate
wird hiedurch nicht berührt.
(5) Für Betriebsbewilligungsbescheide und Bescheide,
mit denen gemäß § 78 Abs. 4 von der
Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid
entsprechenden Zustandes Abstand
genommen wird, gelten die Bestimmungen des
Abs. 1 erster Satz sowie der Abs. 2 bis 4 sinngemäß.
j) Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
§ 360. (1) Wenn in einem Strafverfahren das
Vorliegen einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung
oder in einem Verfahren gemäß § 358
Abs. 1 die Genehmigungspflicht einer Anlage
rechtskräftig festgestellt worden ist, so hat die
Behörde, wenn der der Rechtsordnung entsprechende
Zustand nicht ungesäumt hergestellt
wird, mit Bescheid die zur Herstellung des der
Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils
notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung des
Betriebes oder von Teilen des Betriebes oder
die Stillegung von Maschinen, zu verfügen.
(2) In Fällen drohender Gefahr für das Leben
oder die Gesundheit von Menschen oder das
Eigentum, die durch eine den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes unterliegende Tätigkeit verursacht
worden ist, oder in Fällen unzumutbarer
Belästigung der Nachbarn, die durch eine nicht
genehmigte Betriebsanlage verursacht worden ist,
hat die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der
Gefährdung oder der Belästigung, mit Bescheid
die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes,
die Stillegung von Maschinen oder sonstige
die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen
oder Vorkehrungen zu verfügen. In Fällen
unmittelbar drohender Gefahr kann sie nach
vorausgegangener Verständigung des Betriebsinhabers,
einer mit der Betriebsführung beauftragten
Person oder des Eigentümers der Anlage
oder, wenn eine Verständigung dieser Person
nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die
Betriebsführung wahrnimmt, auch ohne vorausgegangenes
Verfahren und vor Erlassung eines
Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle
treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen
ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls
die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.
Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn
seine Zustellung aus den im § 23 Abs. 7 AVG
1950 angeführten Gründen unterblieben ist.
(3) Die Bescheide gemäß Abs. 2 sind sofort
vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind,
treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Tage
ihrer Rechtskraft an gerechnet, außer Wirksamkeit.
(4) Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung
von Bescheiden gemäß Abs. 1 oder 2
nicht mehr vorliegen und zu erwarten ist, daß
der Gewerbetreibende in Hinkunft die gewerberechtlichen
Vorschriften einhalten wird, so hat
die Behörde auf Antrag des Gewerbetreibenden
die mit den Bescheiden gemäß Abs. 1 oder 2
getroffenen Maßnahmen zu widerrufen.
k) Verfahren bei Entziehung der Gewerbeberechtigung
§ 361. (1) Zur Entziehung der Gewerbeberechtigung
(§§ 87 bis 89), zu Feststellungen
gemäß § 90 und zu Maßnahmen gemäß § 91
Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf
die Person des Pächters oder Geschäftsführers
beziehen, und gemäß § 91 Abs. 2 ist bei Anmeldungsgewerben
die Bezirksverwaltungsbehörde,
bei konzessionierten Gewerben die zur Erteilung
der Konzession zuständige Behörde berufen. Zu
Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1, soweit sich die
Entziehungsgründe auf die Person des Filialgeschäftsführers
beziehen, ist die für die weitere
Betriebsstätte jeweils zuständige Behörde (§§ 341
Abs. 4 und 345 Abs. 4) berufen.
(2) Vor der Entziehung der Gewerbeberechtigung
oder Maßnahmen gemäß § 91 ist die zuständige
Gliederung der Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft und, wenn Arbeitnehmer
im Betriebe beschäftigt sind, auch die Kammer
für Arbeiter und Angestellte zu hören; die Anhörung
der zuständigen Gliederung der Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft hat zu entfallen,
wenn diese angeregt hat, die Gewerbeberechtigung
gemäß § 88 Abs. 2 zu entziehen.
(3) Vor der Entziehung einer Gewerbeberechtigung,
bei deren Erteilung auf das Vorliegen
eines Bedarfes Bedacht zu nehmen ist, ist überdies
die Gemeinde des Standortes zu hören.
ist, hat die Behörde im Genehmigungsbescheid
anzuordnen, daß ihr die Fertigstellung
der Anlage angezeigt wird.
(2) Der für den Genehmigungswerber, für das
Arbeitsinspektorat und für die Gemeinde bestimmten
Ausfertigung des Genehmigungsbescheides
sind eine Betriebsbeschreibung einschließlich
eines Verzeichnisses der Maschinen und
sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die Pläne
und Skizzen, die dem Verfahren zugrunde lagen,
anzuschließen; auf diesen Beilagen ist zu vermerken,
daß sie Bestandteile des Genehmigungsbescheides
bilden.
(3) Der Bescheid ist dem Genehmigungswerber,
dem zuständigen Arbeitsinspektorat, der
Gemeinde und den Nachbarn, die Parteien sind
(Paragraph 356, Absatz 3,), zuzustellen.
(4) Das Recht der Berufung steht außer dem
Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien
sind. Das Berufungsrecht der Arbeitsinspektorate
wird hiedurch nicht berührt.
(5) Für Betriebsbewilligungsbescheide und Bescheide,
mit denen gemäß Paragraph 78, Absatz 4, von der
Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid
entsprechenden Zustandes Abstand
genommen wird, gelten die Bestimmungen des
Abs. 1 erster Satz sowie der Absatz 2 bis 4 sinngemäß.
j) Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
§ 360. (1) Wenn in einem Strafverfahren das
Vorliegen einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung
oder in einem Verfahren gemäß Paragraph 358,
Abs. 1 die Genehmigungspflicht einer Anlage
rechtskräftig festgestellt worden ist, so hat die
Behörde, wenn der der Rechtsordnung entsprechende
Zustand nicht ungesäumt hergestellt
wird, mit Bescheid die zur Herstellung des der
Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils
notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung des
Betriebes oder von Teilen des Betriebes oder
die Stillegung von Maschinen, zu verfügen.
(2) In Fällen drohender Gefahr für das Leben
oder die Gesundheit von Menschen oder das
Eigentum, die durch eine den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes unterliegende Tätigkeit verursacht
worden ist, oder in Fällen unzumutbarer
Belästigung der Nachbarn, die durch eine nicht
genehmigte Betriebsanlage verursacht worden ist,
hat die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der
Gefährdung oder der Belästigung, mit Bescheid
die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes,
die Stillegung von Maschinen oder sonstige
die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen
oder Vorkehrungen zu verfügen. In Fällen
unmittelbar drohender Gefahr kann sie nach
vorausgegangener Verständigung des Betriebsinhabers,
einer mit der Betriebsführung beauftragten
Person oder des Eigentümers der Anlage
oder, wenn eine Verständigung dieser Person
nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die
Betriebsführung wahrnimmt, auch ohne vorausgegangenes
Verfahren und vor Erlassung eines
Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle
treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen
ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls
die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.
Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn
seine Zustellung aus den im Paragraph 23, Absatz 7, AVG
1950 angeführten Gründen unterblieben ist.
(3) Die Bescheide gemäß Absatz 2, sind sofort
vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind,
treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Tage
ihrer Rechtskraft an gerechnet, außer Wirksamkeit.
(4) Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung
von Bescheiden gemäß Absatz eins, oder 2
nicht mehr vorliegen und zu erwarten ist, daß
der Gewerbetreibende in Hinkunft die gewerberechtlichen
Vorschriften einhalten wird, so hat
die Behörde auf Antrag des Gewerbetreibenden
die mit den Bescheiden gemäß Absatz eins, oder 2
getroffenen Maßnahmen zu widerrufen.
k) Verfahren bei Entziehung der Gewerbeberechtigung
§ 361. (1) Zur Entziehung der Gewerbeberechtigung
(Paragraphen 87 bis 89), zu Feststellungen
gemäß Paragraph 90 und zu Maßnahmen gemäß Paragraph 91,
Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf
die Person des Pächters oder Geschäftsführers
beziehen, und gemäß Paragraph 91, Absatz 2, ist bei Anmeldungsgewerben
die Bezirksverwaltungsbehörde,
bei konzessionierten Gewerben die zur Erteilung
der Konzession zuständige Behörde berufen. Zu
Maßnahmen gemäß Paragraph 91, Absatz eins,, soweit sich die
Entziehungsgründe auf die Person des Filialgeschäftsführers
beziehen, ist die für die weitere
Betriebsstätte jeweils zuständige Behörde (Paragraphen 341,
Abs. 4 und 345 Absatz 4,) berufen.
(2) Vor der Entziehung der Gewerbeberechtigung
oder Maßnahmen gemäß Paragraph 91, ist die zuständige
Gliederung der Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft und, wenn Arbeitnehmer
im Betriebe beschäftigt sind, auch die Kammer
für Arbeiter und Angestellte zu hören; die Anhörung
der zuständigen Gliederung der Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft hat zu entfallen,
wenn diese angeregt hat, die Gewerbeberechtigung
gemäß Paragraph 88, Absatz 2, zu entziehen.
(3) Vor der Entziehung einer Gewerbeberechtigung,
bei deren Erteilung auf das Vorliegen
eines Bedarfes Bedacht zu nehmen ist, ist überdies
die Gemeinde des Standortes zu hören.
(4)Absatz 4Gegen Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1
steht das Recht der Berufung sowohl dem
Gewerbeinhaber als auch dem Pächter, Geschäftsführer
oder Filialgeschäftsführer zu.
l) Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 362. Die Wiederaufnahme eines auf Grund
dieses Bundesgesetzes durchgeführten Verfahrens
von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG
1950 ist nur dann zulässig, wenn die neu hervorgekommenen
Tatsachen oder Beweismittel den
Mangel einer gesetzlichen Voraussetzung betreffen,
der noch fortdauert.
m) Nichtigerklärung von Bescheiden
§ 363. (1) Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassen worden sind, die an einem
der nachstehend angeführten Fehler leiden, sind
mit Nichtigkeit im Sinne des § 68 Abs. 4 lit. d
AVG 1950 bedroht, und zwar wenn
1. dieses Bundesgesetz auf die betreffende Tätigkeit
nicht anzuwenden ist;
2. die Zugehörigkeit einer gewerblichen Tätigkeit
zu einer Gruppe der Gewerbe (§§ 5 und 6)
unrichtig beurteilt worden ist und überdies
der Gewerbeinhaber den erforderlichen Befähigungsnachweis
nicht erbringen kann oder
die Nachsicht vom Befähigungsnachweis nicht
erlangt;
3. die Frage des Vorliegens der allgemeinen
gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §§ 8 bis 14
für die Ausübung von Gewerben durch den
Gewerbeinhaber oder Pächter oder für die
Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer
oder Filialgeschäftsführer unrichtig oder der
Befähigungsnachweis zu Unrecht als erbracht
beurteilt worden ist, die Nachsicht vom Befähigungsnachweis
nicht erlangt wird und in
allen diesen Fällen der Mangel noch andauert;
4. der Bestand oder die Dauer des Rechtes zur
Gewerbeausübung unrichtig beurteilt worden
ist;
5. die gesetzlichen Voraussetzungen eines Fortbetriebsrechtes
(§§ 41 bis 45) zu Unrecht als
gegeben beurteilt worden sind.
(2) In einem Verfahren betreffend die Nichtigerklärung
gemäß Abs. 1 Z. 1 sind die Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft und die
nach der Sachlage sonst in Betracht kommenden
gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen
Parteien und es steht ihnen das Recht der Beschwerde
gemäß Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 wegen
Rechtswidrigkeit zu.
(3) In einem Verfahren betreffend die Nichtigerklärung
gemäß Abs. 1 Z. 2 ist die Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft Partei und
es steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß
Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz in
der Fassung von 1929 wegen Rechtswidrigkeit zu.
n) Einziehung von Ausweispapieren
§ 364. Gewerbescheine, Konzessionsdekrete und
sonstige Ausweispapiere, die nach den gewerberechtlichen
Vorschriften ausgefertigt worden sind,
aber den Tatsachen nicht mehr entsprechen, sind
der Behörde zurückzustellen. Auf Verlangen hat
jedoch die Behörde diese Ausweispapiere, versehen
mit einem deutlich ersichtlichen Ungültigkeitsvermerk,
zurückzugeben.
o) Gewerberegister
§ 365. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat
ein Verzeichnis, gesondert für freie Gewerbe, gebundene
Gewerbe, Handwerke und konzessionierte
Gewerbe (Gewerberegister) zu führen,
in das jede Änderung im Stande der Gewerbe
und alle sonstigen die Gewerbeausübung betreffenden
Änderungen einzutragen sind. Von diesen
Änderungen ist die Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft zu verständigen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben
Auskünfte aus dem Gewerberegister zu erteilen,
wenn der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse
an der Auskunft glaubhaft macht.
V. Hauptstück
Strafbestimmungen
§ 366. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die
mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000.— oder mit
einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden
ist, begeht, wer
1. ein Anmeldungsgewerbe (§ 5 Z. 1) ausübt,
ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung
erlangt zu haben;
2. ein konzessioniertes Gewerbe (§ 5 Z. 2) ohne
die erforderliche Konzession ausübt;
3. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage
(§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung
errichtet oder betreibt;
4. eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche
Genehmigung ändert oder nach der
Änderung betreibt (§ 81).
(2) Abs. 1 Z. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
eine Gewerbeberechtigung, die auf ein an einen
Befähigungsnachweis gebundenes Anmeldungsgewerbe
lautet, in der Form eines Industriebetriebes
ausgeübt wird; desgleichen ist Abs. 1 Z. 1
nicht anzuwenden, wenn eine Gewerbeberechtigung,
die auf ein in der Form eines Industriebetriebes
ausgeübtes Anmeldungsgewerbe lautet,
nicht in der Form eines Industriebetriebes aus-
Gegen Maßnahmen gemäß Paragraph 91, Absatz eins,
steht das Recht der Berufung sowohl dem
Gewerbeinhaber als auch dem Pächter, Geschäftsführer
oder Filialgeschäftsführer zu.
l) Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 362. Die Wiederaufnahme eines auf Grund
dieses Bundesgesetzes durchgeführten Verfahrens
von Amts wegen gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG
1950 ist nur dann zulässig, wenn die neu hervorgekommenen
Tatsachen oder Beweismittel den
Mangel einer gesetzlichen Voraussetzung betreffen,
der noch fortdauert.
m) Nichtigerklärung von Bescheiden
§ 363. (1) Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassen worden sind, die an einem
der nachstehend angeführten Fehler leiden, sind
mit Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Litera d,
AVG 1950 bedroht, und zwar wenn
1. dieses Bundesgesetz auf die betreffende Tätigkeit
nicht anzuwenden ist;
2. die Zugehörigkeit einer gewerblichen Tätigkeit
zu einer Gruppe der Gewerbe (Paragraphen 5 und 6)
unrichtig beurteilt worden ist und überdies
der Gewerbeinhaber den erforderlichen Befähigungsnachweis
nicht erbringen kann oder
die Nachsicht vom Befähigungsnachweis nicht
erlangt;
3. die Frage des Vorliegens der allgemeinen
gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8 bis 14
für die Ausübung von Gewerben durch den
Gewerbeinhaber oder Pächter oder für die
Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer
oder Filialgeschäftsführer unrichtig oder der
Befähigungsnachweis zu Unrecht als erbracht
beurteilt worden ist, die Nachsicht vom Befähigungsnachweis
nicht erlangt wird und in
allen diesen Fällen der Mangel noch andauert;
4. der Bestand oder die Dauer des Rechtes zur
Gewerbeausübung unrichtig beurteilt worden
ist;
5. die gesetzlichen Voraussetzungen eines Fortbetriebsrechtes
(Paragraphen 41 bis 45) zu Unrecht als
gegeben beurteilt worden sind.
(2) In einem Verfahren betreffend die Nichtigerklärung
gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind die Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft und die
nach der Sachlage sonst in Betracht kommenden
gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen
Parteien und es steht ihnen das Recht der Beschwerde
gemäß Artikel 131, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 wegen
Rechtswidrigkeit zu.
(3) In einem Verfahren betreffend die Nichtigerklärung
gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist die Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft Partei und
es steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß
Art. 131 Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz in
der Fassung von 1929 wegen Rechtswidrigkeit zu.
n) Einziehung von Ausweispapieren
§ 364. Gewerbescheine, Konzessionsdekrete und
sonstige Ausweispapiere, die nach den gewerberechtlichen
Vorschriften ausgefertigt worden sind,
aber den Tatsachen nicht mehr entsprechen, sind
der Behörde zurückzustellen. Auf Verlangen hat
jedoch die Behörde diese Ausweispapiere, versehen
mit einem deutlich ersichtlichen Ungültigkeitsvermerk,
zurückzugeben.
o) Gewerberegister
§ 365. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat
ein Verzeichnis, gesondert für freie Gewerbe, gebundene
Gewerbe, Handwerke und konzessionierte
Gewerbe (Gewerberegister) zu führen,
in das jede Änderung im Stande der Gewerbe
und alle sonstigen die Gewerbeausübung betreffenden
Änderungen einzutragen sind. Von diesen
Änderungen ist die Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft zu verständigen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben
Auskünfte aus dem Gewerberegister zu erteilen,
wenn der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse
an der Auskunft glaubhaft macht.
V. Hauptstück
Strafbestimmungen
§ 366. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die
mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000.— oder mit
einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden
ist, begeht, wer
1. ein Anmeldungsgewerbe (Paragraph 5, Ziffer eins,) ausübt,
ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung
erlangt zu haben;
2. ein konzessioniertes Gewerbe (Paragraph 5, Ziffer 2,) ohne
die erforderliche Konzession ausübt;
3. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage
(Paragraph 74,) ohne die erforderliche Genehmigung
errichtet oder betreibt;
4. eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche
Genehmigung ändert oder nach der
Änderung betreibt (Paragraph 81,).
(2) Absatz eins, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden, wenn
eine Gewerbeberechtigung, die auf ein an einen
Befähigungsnachweis gebundenes Anmeldungsgewerbe
lautet, in der Form eines Industriebetriebes
ausgeübt wird; desgleichen ist Absatz eins, Ziffer eins,
nicht anzuwenden, wenn eine Gewerbeberechtigung,
die auf ein in der Form eines Industriebetriebes
ausgeübtes Anmeldungsgewerbe lautet,
nicht in der Form eines Industriebetriebes aus-
geübt wird, sofern in diesem Fall der Gewerbeinhaber
den für diese Tätigkeit erforderlichen
Befähigungsnachweis erbringt.
(3) Abs. 1 Z. 2 ist nicht anzuwenden, wenn
eine nicht auf die Ausübung in der Form eines
Industriebetriebes lautende Konzession in der
Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird;
desgleichen ist Abs. 1 Z. 2 nicht anzuwenden,
wenn eine auf die Ausübung eines Gewerbes in
der Form eines Industriebetriebes lautende Konzession
nicht in der Form eines Industriebetriebes
ausgeübt wird, sofern in diesem Falle der Gewerbeinhaber
den für diese Tätigkeit erforderlichen
Befähigungsnachweis erbringt.
§ 367. Eine Verwaltungsübertretung, die mit
einer Geldstrafe bis zu S 20.000.— oder mit
einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden
ist, begeht, wer
1. trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß
§ 9 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung
eines Geschäftsführers oder Pächters ein Anmeldungsgewerbe
ausübt, ohne die Anzeige
gemäß § 39 Abs. 4 oder § 40 Abs. 4 über
die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 entsprechenden
Geschäftsführers oder gemäß
§ 40 Abs. 2 über die Übertragung der Ausübung
dieses Anmeldungsgewerbes an einen
Pächter erstattet zu haben;
2. trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß
§ 9 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung
eines Geschäftsführers oder Pächters ein konzessioniertes
Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung
der Bestellung eines Geschäftsführers
gemäß § 39 Abs. 5 oder gemäß § 40
Abs. 4 oder der Übertragung der Ausübung
dieses konzessionierten Gewerbes an einen
Pächter gemäß § 40 Abs. 2 erhalten zu haben;
3. einen gemäß § 37 Abs. 2 bewilligten Nebenbetrieb
entgegen § 37 Abs. 1 ohne einen
hauptberuflich beschäftigten entsprechend befähigten
Arbeitnehmer führt;
4. trotz der auf Grund des § 39 Abs. 1 bestehenden
Verpflichtung zur Bestellung eines
Geschäftsführers ein konzessioniertes Gewerbe
ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung
eines Geschäftsführers gemäß § 39 Abs. 5
oder § 40 Abs. 4 erhalten zu haben;
5. sich für die Ausübung eines Gewerbes eines
Geschäftsführers bedient, der entgegen § 39
Abs. 2 nicht mehr seinen Wohnsitz im Inland
hat oder nicht mehr in der Lage ist, sich
im Betrieb entsprechend zu betätigen;
6. sich für die Ausübung eines Gewerbes eines
Geschäftsführers bedient, der sich entgegen
§ 39 Abs. 3 nicht im Betrieb entsprechend
betätigt;
7. ohne die gemäß § 40 Abs. 2 erforderliche
Genehmigung die Ausübung eines konzessionierten
Gewerbes an einen Pächter übertragen
hat;
8. ein Fortbetriebsrecht für ein Anmeldungsgewerbe
ausübt, ohne die gemäß § 41 Abs. 4
erforderliche Bestellung eines Geschäftsführers
angezeigt zu haben;
9. ein Fortbetriebsrecht für ein konzessioniertes
Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung zu
der gemäß § 41 Abs. 4 erforderlichen Bestellung
eines Geschäftsführers erhalten zu haben;
10. ein konzessioniertes Gewerbe in einer weiteren
Betriebsstätte ohne die gemäß § 46
Abs. 4 erforderliche Bewilligung ausübt;
11. sich für die Ausübung eines Gewerbes in einer
weiteren Betriebsstätte eines Filialgeschäftsführers
bedient, der entgegen § 47 Abs. 2
nicht mehr seinen Wohnsitz im Inland hat
oder nicht mehr in der Lage ist, sich in der
weiteren Betriebsstätte entsprechend zu betätigen;
12. den Betrieb eines konzessionierten Gewerbes
ohne die gemäß § 49 Abs. 2 erforderliche
Bewilligung in einen anderen Standort verlegt;
13. den Betrieb einer weiteren Betriebsstätte
eines konzessionierten Gewerbes ohne die
gemäß § 49 Abs. 3 erforderliche Bewilligung
in einen anderen Standort verlegt;
14. mit den im § 50 Abs. 2 genannten oder durch
auf Grund des § 50 Abs. 3 erlassene Verordnungen
bezeichneten Waren entgegen diesen
Bestimmungen den Versandhandel ausübt
oder solche aus eigener Erzeugung stammende
Waren oder zugekaufte Waren (§ 33 Abs. 1
Z. 6) in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher
absetzt;
15. ein Gewerbe mittels Automaten entgegen
§ 52 Abs. 2 oder entgegen den Bestimmungen
einer Verordnung gemäß § 52 Abs. 3 ausübt,
wenn nicht einer der Tatbestände des § 366
Abs. 1 Z. 1 und 2 gegeben ist;
16. ein Gewerbe im Umherziehen von Ort zu
Ort oder von Haus zu Haus ausübt, wenn
es sich nicht um ein den Bestimmungen des
§ 53 unterliegendes Feilbieten im Umherziehen,
um die Ausübung des Viehschneidergewerbes
(§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 50) oder um
die Ausübung des Marktfahrergewerbes (§ 103
Abs. 1 lit. c Z. 13) handelt und nicht einer der
Tatbestände des § 366 Abs. 1 Z. 1 und 2
gegeben ist;
17. das den Bestimmungen des § 53 unterliegende
Feilbieten im Umherziehen von Ort
zu Ort und von Haus zu Haus entgegen
den Bestimmungen des § 53 ausübt, wenn
geübt wird, sofern in diesem Fall der Gewerbeinhaber
den für diese Tätigkeit erforderlichen
Befähigungsnachweis erbringt.
(3) Absatz eins, Ziffer 2, ist nicht anzuwenden, wenn
eine nicht auf die Ausübung in der Form eines
Industriebetriebes lautende Konzession in der
Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird;
desgleichen ist Absatz eins, Ziffer 2, nicht anzuwenden,
wenn eine auf die Ausübung eines Gewerbes in
der Form eines Industriebetriebes lautende Konzession
nicht in der Form eines Industriebetriebes
ausgeübt wird, sofern in diesem Falle der Gewerbeinhaber
den für diese Tätigkeit erforderlichen
Befähigungsnachweis erbringt.
§ 367. Eine Verwaltungsübertretung, die mit
einer Geldstrafe bis zu S 20.000.— oder mit
einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden
ist, begeht, wer
1. trotz der gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder 3 oder gemäß
§ 9 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung
eines Geschäftsführers oder Pächters ein Anmeldungsgewerbe
ausübt, ohne die Anzeige
gemäß Paragraph 39, Absatz 4, oder Paragraph 40, Absatz 4, über
die Bestellung eines dem Paragraph 39, Absatz 2, entsprechenden
Geschäftsführers oder gemäß
§ 40 Absatz 2, über die Übertragung der Ausübung
dieses Anmeldungsgewerbes an einen
Pächter erstattet zu haben;
2. trotz der gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder 3 oder gemäß
§ 9 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung
eines Geschäftsführers oder Pächters ein konzessioniertes
Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung
der Bestellung eines Geschäftsführers
gemäß Paragraph 39, Absatz 5, oder gemäß Paragraph 40,
Abs. 4 oder der Übertragung der Ausübung
dieses konzessionierten Gewerbes an einen
Pächter gemäß Paragraph 40, Absatz 2, erhalten zu haben;
3. einen gemäß Paragraph 37, Absatz 2, bewilligten Nebenbetrieb
entgegen Paragraph 37, Absatz eins, ohne einen
hauptberuflich beschäftigten entsprechend befähigten
Arbeitnehmer führt;
4. trotz der auf Grund des Paragraph 39, Absatz eins, bestehenden
Verpflichtung zur Bestellung eines
Geschäftsführers ein konzessioniertes Gewerbe
ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung
eines Geschäftsführers gemäß Paragraph 39, Absatz 5,
oder Paragraph 40, Absatz 4, erhalten zu haben;
5. sich für die Ausübung eines Gewerbes eines
Geschäftsführers bedient, der entgegen Paragraph 39,
Abs. 2 nicht mehr seinen Wohnsitz im Inland
hat oder nicht mehr in der Lage ist, sich
im Betrieb entsprechend zu betätigen;
6. sich für die Ausübung eines Gewerbes eines
Geschäftsführers bedient, der sich entgegen
§ 39 Absatz 3, nicht im Betrieb entsprechend
betätigt;
7. ohne die gemäß Paragraph 40, Absatz 2, erforderliche
Genehmigung die Ausübung eines konzessionierten
Gewerbes an einen Pächter übertragen
hat;
8. ein Fortbetriebsrecht für ein Anmeldungsgewerbe
ausübt, ohne die gemäß Paragraph 41, Absatz 4,
erforderliche Bestellung eines Geschäftsführers
angezeigt zu haben;
9. ein Fortbetriebsrecht für ein konzessioniertes
Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung zu
der gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erforderlichen Bestellung
eines Geschäftsführers erhalten zu haben;
10. ein konzessioniertes Gewerbe in einer weiteren
Betriebsstätte ohne die gemäß Paragraph 46,
Abs. 4 erforderliche Bewilligung ausübt;
11. sich für die Ausübung eines Gewerbes in einer
weiteren Betriebsstätte eines Filialgeschäftsführers
bedient, der entgegen Paragraph 47, Absatz 2,
nicht mehr seinen Wohnsitz im Inland hat
oder nicht mehr in der Lage ist, sich in der
weiteren Betriebsstätte entsprechend zu betätigen;
12. den Betrieb eines konzessionierten Gewerbes
ohne die gemäß Paragraph 49, Absatz 2, erforderliche
Bewilligung in einen anderen Standort verlegt;
13. den Betrieb einer weiteren Betriebsstätte
eines konzessionierten Gewerbes ohne die
gemäß Paragraph 49, Absatz 3, erforderliche Bewilligung
in einen anderen Standort verlegt;
14. mit den im Paragraph 50, Absatz 2, genannten oder durch
auf Grund des Paragraph 50, Absatz 3, erlassene Verordnungen
bezeichneten Waren entgegen diesen
Bestimmungen den Versandhandel ausübt
oder solche aus eigener Erzeugung stammende
Waren oder zugekaufte Waren (Paragraph 33, Absatz eins,
Z. 6) in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher
absetzt;
15. ein Gewerbe mittels Automaten entgegen
§ 52 Absatz 2, oder entgegen den Bestimmungen
einer Verordnung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, ausübt,
wenn nicht einer der Tatbestände des Paragraph 366,
Abs. 1 Ziffer eins und 2 gegeben ist;
16. ein Gewerbe im Umherziehen von Ort zu
Ort oder von Haus zu Haus ausübt, wenn
es sich nicht um ein den Bestimmungen des
§ 53 unterliegendes Feilbieten im Umherziehen,
um die Ausübung des Viehschneidergewerbes
(Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 50,) oder um
die Ausübung des Marktfahrergewerbes (Paragraph 103,
Abs. 1 Litera c, Ziffer 13,) handelt und nicht einer der
Tatbestände des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins und 2
gegeben ist;
17. das den Bestimmungen des Paragraph 53, unterliegende
Feilbieten im Umherziehen von Ort
zu Ort und von Haus zu Haus entgegen
den Bestimmungen des Paragraph 53, ausübt, wenn
nichtnicht einer der Tatbestände des § 366 Abs. 1
Z. 1 und 2 oder der erste Tatbestand des
§ 368 Z. 6 oder der Tatbestand des § 368 Z. 7
gegeben ist;
18. als Land- und Forstwirt in seinem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb hervorgebrachte
Erzeugnisse entgegen den Bestimmungen des
§ 53 Abs. 6 im Umherziehen von Ort zu
Ort oder von Haus zu Haus feilbietet;
19. die Bestimmungen über das Sammeln und
die Entgegennahme von Bestellungen (§§ 54
bis 59, 61, 115 Abs. 3 und 4 und 240) oder
die Bestimmungen der auf Grund der §§ 54
Abs. 2 oder 57 Abs. 2 erlassenen Verordnungen
nicht einhält, wenn nicht der zweite oder
dritte Tatbestand des § 368 Z. 6 gegeben ist;
20. die Bestimmungen des § 68 Abs. 1 über
die Führung des Staatswappens nicht einhält
oder das Verbot der Führung des Staatswappens
nach § 68 Abs. 5 nicht befolgt;
21. die Bestimmungen von gemäß § 69 Abs. 1
oder 2 erlassenen Verordnungen oder die
gemäß § 69 Abs. 4 erlassenen Aufträge eines
Bescheides nicht einhält;
22. entgegen den Bestimmungen von gemäß § 70
Abs. 1 erlassenen Verordnungen Arbeiten von
Personen ausführen läßt, die nicht die für
diese Arbeiten festgelegte fachliche Befähigung
nachweisen können;
23. Maschinen oder Geräte, die den in den gemäß
§ 71 Abs. 1 erlassenen Verordnungen festgelegten
Anforderungen nicht entsprechen,
in den inländischen Verkehr bringt oder im
Inland ausstellt;
24. entgegen § 71 Abs. 3 nicht nachweisbar darauf
aufmerksam macht, daß Maschinen oder Geräte
nicht den Anforderungen der gemäß
§ 71 Abs. 1 erlassenen Verordnungen entsprechen;
25. entgegen § 72 Abs. 1 Maschinen oder Geräte
in den inländischen Verkehr bringt oder die
Bestimmungen der gemäß § 72 Abs. 2 erlassenen
Verordnungen nicht einhält;
26. Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1
und 2 erlassenen Verordnungen nicht befolgt
oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74
bis 83 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen
oder Aufträge nicht einhält;
27. die gemäß § 84 in Bescheiden vorgeschriebenen
Aufträge nicht einhält;
28. das im § 92 Abs. 1 festgelegte Verbot der
Ausübung eines Gewerbes oder des Betriebes
einer gewerblichen Betriebsanlage nicht befolgt;
29. Fleisch entgegen § 96 Abs. 4 verkauft;
30. Pferdefleisch entgegen § 96 Abs. 5 verkauft;
31. bei der Ausübung des Antiquitäten- und
Kunstgegenständehandels die Bestimmungen
des § 109 nicht einhält;
32. bei der Ausübung des Viehschneidergewerbes
die Bestimmungen des § 121 nicht einhält;
33. bei der Ausübung des Altwarenhandels entgegen
§ 122 Abs. 1 gleichzeitig das konzessionierte
Gewerbe des Handels mit Waffen
oder bei der Ausübung des Handels mit
Waffen entgegen § 136 gleichzeitig das Gewerbe
des Altwarenhandels ausübt;
34. bei der Ausübung des Altwarenhandels die
Bestimmungen des § 122 Abs. 2 nicht einhält;
35. höhere Entgelte als die in den gemäß § 123,
§ 177, § 218, § 239, § 252 oder § 257 erlassenen
Höchsttarifen festgelegten Entgelte
verlangt oder annimmt;
36. die Bestimmungen des § 124 Abs. 2, des § 125,
des § 126 oder des § 127 über den Verkauf
oder die Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten
für öffentliche Vorführungen
oder Schaustellungen aller Art nicht einhält;
37. den Betrieb eines Waffengewerbes entgegen
§ 134 Abs. 3 nicht einstellt;
38. bei der Ausübung eines Waffengewerbes die
Bestimmungen der gemäß § 135 erlassenen
Verordnungen nicht einhält;
39. bei der Ausübung eines Waffengewerbes die
Bestimmungen des § 137 oder des § 138
Abs. 4 nicht einhält;
40. bei der Ausübung des Luftfahrzeugmechanikergewerbes
die Bestimmungen des § 186 oder
die Bestimmungen von auf Grund des § 186
erlassenen Verordnungen nicht einhält;
41. ein Gastgewerbe vorübergehend außerhalb
der genehmigten Betriebsräume und allfälligen
sonstigen Betriebsflächen ausübt, ohne
die gemäß § 195 erforderliche Sonderbewilligung
erhalten zu haben;
42. entgegen den Bestimmungen des § 196 oder
des § 197 Alkohol ausschenkt;
43. die Bestimmungen des § 199 oder Gebote
oder Verbote von auf Grund des § 199
erlassenen Verordnungen oder von auf Grund
des § 199 erlassenen Bescheiden nicht befolgt;
44. entgegen § 211 keine Vorsorge für einen
geeigneten Reisebetreuer trifft;
45. Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß
§ 216, § 225, § 229, § 233, § 313 Abs. 1 oder
§ 321 Abs. 1 erforderliche Eignung besitzen;
einer der Tatbestände des Paragraph 366, Absatz eins,
Z. 1 und 2 oder der erste Tatbestand des
§ 368 Ziffer 6, oder der Tatbestand des Paragraph 368, Ziffer 7,
gegeben ist;
18. als Land- und Forstwirt in seinem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb hervorgebrachte
Erzeugnisse entgegen den Bestimmungen des
§ 53 Absatz 6, im Umherziehen von Ort zu
Ort oder von Haus zu Haus feilbietet;
19. die Bestimmungen über das Sammeln und
die Entgegennahme von Bestellungen (Paragraphen 54,
bis 59, 61, 115 Absatz 3 und 4 und 240) oder
die Bestimmungen der auf Grund der Paragraphen 54,
Abs. 2 oder 57 Absatz 2, erlassenen Verordnungen
nicht einhält, wenn nicht der zweite oder
dritte Tatbestand des Paragraph 368, Ziffer 6, gegeben ist;
20. die Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz eins, über
die Führung des Staatswappens nicht einhält
oder das Verbot der Führung des Staatswappens
nach Paragraph 68, Absatz 5, nicht befolgt;
21. die Bestimmungen von gemäß Paragraph 69, Absatz eins,
oder 2 erlassenen Verordnungen oder die
gemäß Paragraph 69, Absatz 4, erlassenen Aufträge eines
Bescheides nicht einhält;
22. entgegen den Bestimmungen von gemäß Paragraph 70,
Abs. 1 erlassenen Verordnungen Arbeiten von
Personen ausführen läßt, die nicht die für
diese Arbeiten festgelegte fachliche Befähigung
nachweisen können;
23. Maschinen oder Geräte, die den in den gemäß
§ 71 Absatz eins, erlassenen Verordnungen festgelegten
Anforderungen nicht entsprechen,
in den inländischen Verkehr bringt oder im
Inland ausstellt;
24. entgegen Paragraph 71, Absatz 3, nicht nachweisbar darauf
aufmerksam macht, daß Maschinen oder Geräte
nicht den Anforderungen der gemäß
§ 71 Absatz eins, erlassenen Verordnungen entsprechen;
25. entgegen Paragraph 72, Absatz eins, Maschinen oder Geräte
in den inländischen Verkehr bringt oder die
Bestimmungen der gemäß Paragraph 72, Absatz 2, erlassenen
Verordnungen nicht einhält;
26. Gebote oder Verbote von gemäß Paragraph 82, Absatz eins,
und 2 erlassenen Verordnungen nicht befolgt
oder die gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 74,
bis 83 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen
oder Aufträge nicht einhält;
27. die gemäß Paragraph 84, in Bescheiden vorgeschriebenen
Aufträge nicht einhält;
28. das im Paragraph 92, Absatz eins, festgelegte Verbot der
Ausübung eines Gewerbes oder des Betriebes
einer gewerblichen Betriebsanlage nicht befolgt;
29. Fleisch entgegen Paragraph 96, Absatz 4, verkauft;
30. Pferdefleisch entgegen Paragraph 96, Absatz 5, verkauft;
31. bei der Ausübung des Antiquitäten- und
Kunstgegenständehandels die Bestimmungen
des Paragraph 109, nicht einhält;
32. bei der Ausübung des Viehschneidergewerbes
die Bestimmungen des Paragraph 121, nicht einhält;
33. bei der Ausübung des Altwarenhandels entgegen
Paragraph 122, Absatz eins, gleichzeitig das konzessionierte
Gewerbe des Handels mit Waffen
oder bei der Ausübung des Handels mit
Waffen entgegen Paragraph 136, gleichzeitig das Gewerbe
des Altwarenhandels ausübt;
34. bei der Ausübung des Altwarenhandels die
Bestimmungen des Paragraph 122, Absatz 2, nicht einhält;
35. höhere Entgelte als die in den gemäß Paragraph 123,,
§ 177, Paragraph 218,, Paragraph 239,, Paragraph 252, oder Paragraph 257, erlassenen
Höchsttarifen festgelegten Entgelte
verlangt oder annimmt;
36. die Bestimmungen des Paragraph 124, Absatz 2,, des Paragraph 125,,
des Paragraph 126, oder des Paragraph 127, über den Verkauf
oder die Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten
für öffentliche Vorführungen
oder Schaustellungen aller Art nicht einhält;
37. den Betrieb eines Waffengewerbes entgegen
§ 134 Absatz 3, nicht einstellt;
38. bei der Ausübung eines Waffengewerbes die
Bestimmungen der gemäß Paragraph 135, erlassenen
Verordnungen nicht einhält;
39. bei der Ausübung eines Waffengewerbes die
Bestimmungen des Paragraph 137, oder des Paragraph 138,
Abs. 4 nicht einhält;
40. bei der Ausübung des Luftfahrzeugmechanikergewerbes
die Bestimmungen des Paragraph 186, oder
die Bestimmungen von auf Grund des Paragraph 186,
erlassenen Verordnungen nicht einhält;
41. ein Gastgewerbe vorübergehend außerhalb
der genehmigten Betriebsräume und allfälligen
sonstigen Betriebsflächen ausübt, ohne
die gemäß Paragraph 195, erforderliche Sonderbewilligung
erhalten zu haben;
42. entgegen den Bestimmungen des Paragraph 196, oder
des Paragraph 197, Alkohol ausschenkt;
43. die Bestimmungen des Paragraph 199, oder Gebote
oder Verbote von auf Grund des Paragraph 199,
erlassenen Verordnungen oder von auf Grund
des Paragraph 199, erlassenen Bescheiden nicht befolgt;
44. entgegen Paragraph 211, keine Vorsorge für einen
geeigneten Reisebetreuer trifft;
45. Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß
§ 216, Paragraph 225,, Paragraph 229,, Paragraph 233,, Paragraph 313, Absatz eins, oder
§ 321 Absatz eins, erforderliche Eignung besitzen;
46.Ziffer 46 die Bestimmungen des § 224 über die Abgrenzung
der Verkaufsrechte nicht einhält;
47. die Bestimmungen des § 235 über die räumliche
Trennung bei der Erzeugung von medizinischem
Naht- oder Organersatzmaterial
nicht einhält;
48. bei der Ausübung des Gewerbes der Schädlingsbekämpfung
die Bestimmungen der auf
Grund des § 244 erlassenen Verordnungen
nicht einhält;
49. bei der Ausübung des Gewerbes der Schädlingsbekämpfung
den Bestimmungen des § 246
zuwiderhandelt;
50. die Gebote oder Verbote der auf Grund des
§ 261, des § 265, des § 269 oder des § 309
erlassenen Ausübungsregeln nicht befolgt;
51. bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher
entgegen § 280 Abs. 1, bei der Ausübung
des Gewerbes der Versteigerung beweglicher
Sachen entgegen § 298 Abs. 1 oder
bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes
entgegen § 320 Abs. 1 ohne Genehmigung
gleichzeitig ein anderes Gewerbe ausübt;
52. bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher
die Vorschriften des § 281, § 282, § 284,
§ 286 Z. 1 oder 2, § 287, § 288, § 289 oder
§ 290 nicht einhält;
53. bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher
oder der Versteigerung beweglicher
Sachen die gemäß § 285 Abs. 2 oder gemäß
§ 299 Abs. 2 genehmigte Geschäftsordnung
nicht einhält;
54. bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher
oder der Versteigerung beweglicher
Sachen die Bestimmungen des § 285 Abs. 3, 4
oder 5 oder des § 299 Abs. 3, 4 oder 5 nicht
einhält;
55. gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß
§ 286 Z. 3 oder gemäß § 315 verstößt;
56. Forderungen entgegen den Vorschriften des
§ 307 Abs. 2 oder 3 einzieht;
57. der Verpflichtung zur Vorlage des Arbeitnehmerverzeichnisses
gemäß § 313 Abs. 2 oder
gemäß § 321 Abs. 2 nicht nachkommt;
58. bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes
Uniformen gebraucht, ohne die Bewilligung
gemäß § 322 erhalten zu haben;
59. den Bestimmungen des § 338 zuwiderhandelt;
60. ohne sein Verhalten durch triftige Gründe
rechtfertigen zu können, sich durch einen
anderen eine Tätigkeit besorgen läßt oder
einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt,
obwohl er wissen mußte, daß der andere
durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine
Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1
Z. 1 oder 2 begeht, oder dies nach seinem
Beruf oder seiner Beschäftigung bei Anwendung
entsprechender Aufmerksamkeit wissen
konnte, und zwar auch dann, wenn der andere
nicht strafbar ist.
§ 368. Eine Verwaltungsübertretung, die mit
einer Geldstrafe bis zu S 10.000.- zu ahnden ist,
begeht, wer
1. die Anzeigen
gemäß § 8 Abs. 4 über die weitere Ausübung
von Gewerben bei Erlangung der Eigenberechtigung,
gemäß § 11 Abs. 3 über die Beendigung der
Liquidation,
gemäß § 11 Abs. 4 über die weitere Ausübung
des Gewerbes einer Personengesellschaft
des Handelsrechtes nach Ausscheiden
des letzten Mitgesellschafters oder über den
Eintritt eines neuen Gesellschafters,
gemäß § 11 Abs. 5 über die Umwandlung
einer Kapitalgesellschaft durch Übertragung
des Unternehmens auf einen Gesellschafter
oder Umwandlung einer Kapitalgesellschaft
in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes
und die weitere Ausübung des Gewerbes
der Kapitalgesellschaft,
gemäß § 11 Abs. 6 über die Eintragung einer
Kapitalgesellschaft in das Handelsregister, in
die bei Gründung der Betrieb eines Einzelkaufmannes
oder einer Personengesellschaft
des Handelsrechtes gegen Gewährung von
Gesellschaftsanteilen eingebracht worden ist,
und die weitere Ausübung des Gewerbes des
Einzelkaufmannes oder der Personengesellschaft
des Handelsrechtes,
gemäß § 11 Abs. 7 über die Neubildung einer
Aktiengesellschaft durch Verschmelzung von
Aktiengesellschaften und die weitere Ausübung
der Gewerbe der sich vereinigenden
Gesellschaften,
gemäß § 12 über die Umwandlung einer
Offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft
oder einer Kommanditgesellschaft
in eine Offene Handelsgesellschaft,
gemäß § 37 Abs. 3 über die Bestellung eines
neuen befähigten Arbeitnehmers in einem
Nebenbetrieb,
gemäß § 39 Abs. 4, gemäß § 39 Abs. 5 oder
gemäß § 40 Abs. 4 über das Ausscheiden des
Geschäftsführers,
gemäß § 40 Abs. 2 über den Widerruf der
Übertragung der Gewerbeausübung an einen
Pächter,
gemäß § 42 Abs. 1, gemäß § 43 Abs. 1
oder gemäß § 44 über den Fortbetrieb von
Gewerben,
die Bestimmungen des Paragraph 224, über die Abgrenzung
der Verkaufsrechte nicht einhält;
47. die Bestimmungen des Paragraph 235, über die räumliche
Trennung bei der Erzeugung von medizinischem
Naht- oder Organersatzmaterial
nicht einhält;
48. bei der Ausübung des Gewerbes der Schädlingsbekämpfung
die Bestimmungen der auf
Grund des Paragraph 244, erlassenen Verordnungen
nicht einhält;
49. bei der Ausübung des Gewerbes der Schädlingsbekämpfung
den Bestimmungen des Paragraph 246,
zuwiderhandelt;
50. die Gebote oder Verbote der auf Grund des
§ 261, des Paragraph 265,, des Paragraph 269, oder des Paragraph 309,
erlassenen Ausübungsregeln nicht befolgt;
51. bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher
entgegen Paragraph 280, Absatz eins,, bei der Ausübung
des Gewerbes der Versteigerung beweglicher
Sachen entgegen Paragraph 298, Absatz eins, oder
bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes
entgegen Paragraph 320, Absatz eins, ohne Genehmigung
gleichzeitig ein anderes Gewerbe ausübt;
52. bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher
die Vorschriften des Paragraph 281,, Paragraph 282,, Paragraph 284,,
§ 286 Ziffer eins, oder 2, Paragraph 287,, Paragraph 288,, Paragraph 289, oder
§ 290 nicht einhält;
53. bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher
oder der Versteigerung beweglicher
Sachen die gemäß Paragraph 285, Absatz 2, oder gemäß
§ 299 Absatz 2, genehmigte Geschäftsordnung
nicht einhält;
54. bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher
oder der Versteigerung beweglicher
Sachen die Bestimmungen des Paragraph 285, Absatz 3,, 4
oder 5 oder des Paragraph 299, Absatz 3,, 4 oder 5 nicht
einhält;
55. gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß
§ 286 Ziffer 3, oder gemäß Paragraph 315, verstößt;
56. Forderungen entgegen den Vorschriften des
§ 307 Absatz 2, oder 3 einzieht;
57. der Verpflichtung zur Vorlage des Arbeitnehmerverzeichnisses
gemäß Paragraph 313, Absatz 2, oder
gemäß Paragraph 321, Absatz 2, nicht nachkommt;
58. bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes
Uniformen gebraucht, ohne die Bewilligung
gemäß Paragraph 322, erhalten zu haben;
59. den Bestimmungen des Paragraph 338, zuwiderhandelt;
60. ohne sein Verhalten durch triftige Gründe
rechtfertigen zu können, sich durch einen
anderen eine Tätigkeit besorgen läßt oder
einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt,
obwohl er wissen mußte, daß der andere
durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine
Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins,
Z. 1 oder 2 begeht, oder dies nach seinem
Beruf oder seiner Beschäftigung bei Anwendung
entsprechender Aufmerksamkeit wissen
konnte, und zwar auch dann, wenn der andere
nicht strafbar ist.
§ 368. Eine Verwaltungsübertretung, die mit
einer Geldstrafe bis zu S 10.000.- zu ahnden ist,
begeht, wer
1. die Anzeigen
gemäß Paragraph 8, Absatz 4, über die weitere Ausübung
von Gewerben bei Erlangung der Eigenberechtigung,
gemäß Paragraph 11, Absatz 3, über die Beendigung der
Liquidation,
gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die weitere Ausübung
des Gewerbes einer Personengesellschaft
des Handelsrechtes nach Ausscheiden
des letzten Mitgesellschafters oder über den
Eintritt eines neuen Gesellschafters,
gemäß Paragraph 11, Absatz 5, über die Umwandlung
einer Kapitalgesellschaft durch Übertragung
des Unternehmens auf einen Gesellschafter
oder Umwandlung einer Kapitalgesellschaft
in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes
und die weitere Ausübung des Gewerbes
der Kapitalgesellschaft,
gemäß Paragraph 11, Absatz 6, über die Eintragung einer
Kapitalgesellschaft in das Handelsregister, in
die bei Gründung der Betrieb eines Einzelkaufmannes
oder einer Personengesellschaft
des Handelsrechtes gegen Gewährung von
Gesellschaftsanteilen eingebracht worden ist,
und die weitere Ausübung des Gewerbes des
Einzelkaufmannes oder der Personengesellschaft
des Handelsrechtes,
gemäß Paragraph 11, Absatz 7, über die Neubildung einer
Aktiengesellschaft durch Verschmelzung von
Aktiengesellschaften und die weitere Ausübung
der Gewerbe der sich vereinigenden
Gesellschaften,
gemäß Paragraph 12, über die Umwandlung einer
Offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft
oder einer Kommanditgesellschaft
in eine Offene Handelsgesellschaft,
gemäß Paragraph 37, Absatz 3, über die Bestellung eines
neuen befähigten Arbeitnehmers in einem
Nebenbetrieb,
gemäß Paragraph 39, Absatz 4,, gemäß Paragraph 39, Absatz 5, oder
gemäß Paragraph 40, Absatz 4, über das Ausscheiden des
Geschäftsführers,
gemäß Paragraph 40, Absatz 2, über den Widerruf der
Übertragung der Gewerbeausübung an einen
Pächter,
gemäß Paragraph 42, Absatz eins,, gemäß Paragraph 43, Absatz eins,
oder gemäß Paragraph 44, über den Fortbetrieb von
Gewerben,
gemäß § 46 Abs. 3 über die Ausübung eines
Anmeldungsgewerbes in einer weiteren
Betriebsstätte,
gemäß § 47 Abs. 3 oder gemäß § 47 Abs. 4
über das Ausscheiden des Filialgeschäftsführers,
gemäß § 49 Abs. 1 über die Verlegung des
Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen
anderen Standort,
gemäß § 49 Abs. 3 über die Verlegung des
Betriebes einer weiteren Betriebsstätte eines
Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort,
gemäß § 52 Abs. 1 über die Aufstellung von
Automaten,
gemäß § 63 Abs. 4 über die Änderung des
Namens oder der Firma,
gemäß § 83 über die Auflassung von Betriebsanlagen
im Sinne des § 74 Abs. 2 oder von
Teilen solcher Betriebsanlagen,
gemäß § 92 Abs. 2 über Umstände, die das
Nichtbestehen oder die Beendigung einer nach
diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Versicherung
zur Folge haben,
gemäß § 93 über das Ruhen und die Wiederaufnahme
der Gewerbeausübung,
gemäß § 141 Abs. 1 über das Ruhen und
die Aufnahme der Ausübung von Waffengewerben,
gemäß § 175, gemäß § 251 oder gemäß § 292
über die Einstellung oder das Ruhen der
Ausübung von Rauchfangkehrergewerben,
Kanalräumergewerben oder Pfandleihergewerben,
gemäß einer Anordnung auf Grund des § 359
Abs. 1 über die Fertigstellung einer genehmigten
Betriebsanlage,
nicht oder nicht rechtzeitig erstattet;
2. trotz der auf Grund des § 39 Abs. 1 bestehenden
Verpflichtung zur Bestellung eines
Geschäftsführers ein Anmeldungsgewerbe ausübt,
ohne eine Anzeige gemäß § 39 Abs. 4
oder gemäß § 40 Abs. 4 über die Bestellung
eines dem § 39 Abs. 2 entsprechenden
Geschäftsführers für die Ausübung dieses
Anmeldungsgewerbes erstattet zu haben;
3. ohne die gemäß § 40 Abs. 2 vorgeschriebene
Anzeige die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes
an einen Pächter übertragen hat;
4. die Bestimmungen über die Namensführung
und die Bezeichnung der Betriebsstätte (§§ 63
bis 66), des § 210 über die Bezeichnungen
„Reisebüro" und „Verkehrsbüro"
oder des § 316 über die Bezeichnungen
„konzessionierter Berufsdetektiv" und „Berufsdetektivassistent"
nicht einhält;
5. Gebote oder Verbote von gemäß § 67 erlassenen
Verordnungen über die äußere Geschäftsbezeichnung
nicht befolgt;
6. die Bestimmungen des § 53 Abs. 5, des § 55
Abs. 1, des § 57 Abs. 3, des § 58, des § 217
oder des § 314 über Legitimationen nicht einhält;
7. bei Ausübung des Feilbietens im Umherziehen
gemäß § 53 Abs. 1 2. 1 die Bestimmungen des
§ 53 Abs. 4 nicht einhält;
8. die Bestimmung des § 73 Abs. 1 über die
Kundmachung von Geschäftsbedingungen
nicht einhält;
9. die Bestimmungen von gemäß § 73 Abs. 2
und 3 oder gemäß § 202 erlassenen Verordnungen
über die Ersichtlichmachung von Preisen
nicht einhält;
10. die Bestimmungen des § 139 über die Bezeichnung
von Waffen nicht einhält;
11. die Bestimmungen des § 198 Abs. 2 oder
der gemäß § 198 Abs. 1 erlassenen Verordnungen
über Sperrstunden und Aufsperrstunden
nicht einhält;
12. entgegen der Bestimmung des § 200 die gegenehmigte
Betriebsart eines Gastgewerbes
ändert;
13. entgegen der Bestimmung des § 201 Betriebsräume
und sonstige Betriebsflächen zu den
genehmigten Betriebsräumen und allfälligen
sonstigen Betriebsflächen eines Gastgewerbes
hinzunimmt;
14. die Bestimmungen des § 273 oder des § 283
über die Führung und Aufbewahrung von
Büchern nicht einhält oder Gebote oder Verbote
von gemäß § 138 Abs. 3 oder § 283
Abs. 3 erlassenen Verordnungen über Waffenbücher
oder Pfandleihbücher nicht befolgt;
15. die Bestimmungen des § 305 über den geschäftlichen
Schriftwechsel und die Geschäftsbücher
nicht einhält;
16. die gemäß § 326 erlassenen Verordnungen
über das Verbot des Feilhaltens bestimmter
Waren auf Märkten oder die gemäß § 331
erlassenen Marktordnungen nicht einhält;
17. andere als im § 366, § 367 und in Z. 1
bis 16 genannte Gebote oder Verbote dieses
Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder
der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen
ergangen sind, nicht einhält.
§ 369. (1) Die Strafe des Verfalles von Waren,
Werkzeugen oder Transportmitteln (§§ 10, 17
und 18 VStG 1950) kann ausgesprochen werden,
wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung
nach § 366 oder nach § 367 Z. 16,
gemäß Paragraph 46, Absatz 3, über die Ausübung eines
Anmeldungsgewerbes in einer weiteren
Betriebsstätte,
gemäß Paragraph 47, Absatz 3, oder gemäß Paragraph 47, Absatz 4,
über das Ausscheiden des Filialgeschäftsführers,
gemäß Paragraph 49, Absatz eins, über die Verlegung des
Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen
anderen Standort,
gemäß Paragraph 49, Absatz 3, über die Verlegung des
Betriebes einer weiteren Betriebsstätte eines
Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort,
gemäß Paragraph 52, Absatz eins, über die Aufstellung von
Automaten,
gemäß Paragraph 63, Absatz 4, über die Änderung des
Namens oder der Firma,
gemäß Paragraph 83, über die Auflassung von Betriebsanlagen
im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, oder von
Teilen solcher Betriebsanlagen,
gemäß Paragraph 92, Absatz 2, über Umstände, die das
Nichtbestehen oder die Beendigung einer nach
diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Versicherung
zur Folge haben,
gemäß Paragraph 93, über das Ruhen und die Wiederaufnahme
der Gewerbeausübung,
gemäß Paragraph 141, Absatz eins, über das Ruhen und
die Aufnahme der Ausübung von Waffengewerben,
gemäß Paragraph 175,, gemäß Paragraph 251, oder gemäß Paragraph 292,
über die Einstellung oder das Ruhen der
Ausübung von Rauchfangkehrergewerben,
Kanalräumergewerben oder Pfandleihergewerben,
gemäß einer Anordnung auf Grund des Paragraph 359,
Abs. 1 über die Fertigstellung einer genehmigten
Betriebsanlage,
nicht oder nicht rechtzeitig erstattet;
2. trotz der auf Grund des Paragraph 39, Absatz eins, bestehenden
Verpflichtung zur Bestellung eines
Geschäftsführers ein Anmeldungsgewerbe ausübt,
ohne eine Anzeige gemäß Paragraph 39, Absatz 4,
oder gemäß Paragraph 40, Absatz 4, über die Bestellung
eines dem Paragraph 39, Absatz 2, entsprechenden
Geschäftsführers für die Ausübung dieses
Anmeldungsgewerbes erstattet zu haben;
3. ohne die gemäß Paragraph 40, Absatz 2, vorgeschriebene
Anzeige die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes
an einen Pächter übertragen hat;
4. die Bestimmungen über die Namensführung
und die Bezeichnung der Betriebsstätte (Paragraphen 63,
bis 66), des Paragraph 210, über die Bezeichnungen
„Reisebüro" und „Verkehrsbüro"
oder des Paragraph 316, über die Bezeichnungen
„konzessionierter Berufsdetektiv" und „Berufsdetektivassistent"
nicht einhält;
5. Gebote oder Verbote von gemäß Paragraph 67, erlassenen
Verordnungen über die äußere Geschäftsbezeichnung
nicht befolgt;
6. die Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 5,, des Paragraph 55,
Abs. 1, des Paragraph 57, Absatz 3,, des Paragraph 58,, des Paragraph 217,
oder des Paragraph 314, über Legitimationen nicht einhält;
7. bei Ausübung des Feilbietens im Umherziehen
gemäß Paragraph 53, Absatz eins, 2. 1 die Bestimmungen des
§ 53 Absatz 4, nicht einhält;
8. die Bestimmung des Paragraph 73, Absatz eins, über die
Kundmachung von Geschäftsbedingungen
nicht einhält;
9. die Bestimmungen von gemäß Paragraph 73, Absatz 2,
und 3 oder gemäß Paragraph 202, erlassenen Verordnungen
über die Ersichtlichmachung von Preisen
nicht einhält;
10. die Bestimmungen des Paragraph 139, über die Bezeichnung
von Waffen nicht einhält;
11. die Bestimmungen des Paragraph 198, Absatz 2, oder
der gemäß Paragraph 198, Absatz eins, erlassenen Verordnungen
über Sperrstunden und Aufsperrstunden
nicht einhält;
12. entgegen der Bestimmung des Paragraph 200, die gegenehmigte
Betriebsart eines Gastgewerbes
ändert;
13. entgegen der Bestimmung des Paragraph 201, Betriebsräume
und sonstige Betriebsflächen zu den
genehmigten Betriebsräumen und allfälligen
sonstigen Betriebsflächen eines Gastgewerbes
hinzunimmt;
14. die Bestimmungen des Paragraph 273, oder des Paragraph 283,
über die Führung und Aufbewahrung von
Büchern nicht einhält oder Gebote oder Verbote
von gemäß Paragraph 138, Absatz 3, oder Paragraph 283,
Abs. 3 erlassenen Verordnungen über Waffenbücher
oder Pfandleihbücher nicht befolgt;
15. die Bestimmungen des Paragraph 305, über den geschäftlichen
Schriftwechsel und die Geschäftsbücher
nicht einhält;
16. die gemäß Paragraph 326, erlassenen Verordnungen
über das Verbot des Feilhaltens bestimmter
Waren auf Märkten oder die gemäß Paragraph 331,
erlassenen Marktordnungen nicht einhält;
17. andere als im Paragraph 366,, Paragraph 367 und in Ziffer eins,
bis 16 genannte Gebote oder Verbote dieses
Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder
der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen
ergangen sind, nicht einhält.
§ 369. (1) Die Strafe des Verfalles von Waren,
Werkzeugen oder Transportmitteln (Paragraphen 10,, 17
und 18 VStG 1950) kann ausgesprochen werden,
wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung
nach Paragraph 366, oder nach Paragraph 367, Ziffer 16,,
2.Ziffer 2 17, 2. 18 oder 2. 19 im Zusammenhang
stehen. Von der Verhängung der Strafe des Verfalles
ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn es sich
um Gegenstände handelt, die der Beschuldigte
zur Ausübung seines Berufes oder zur Führung
seines Haushaltes benötigt.
(2) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung
nach den §§ 366 oder 367 schuldig,
derentwegen sie bereits wenigstens zweimal bestraft
wurde, so können Geld- und Arreststrafe
nebeneinander verhängt werden.
§ 370. (1) Wurde die Übertragung der Ausübung
des Gewerbes an einen Pächter angezeigt
oder genehmigt (§ 40), so sind Geld- und Arreststrafen
oder die Strafe des Verfalles gegen den
Pächter zu verhängen.
(2) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers
angezeigt oder genehmigt (§ 39), so sind Geld-
und Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu
verhängen.
(3) Der Gewerbetreibende ist neben dem
Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung
wissentlich duldet oder wenn
er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an
der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten
sinngemäß für den Fall der Anzeige oder der
Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers
gemäß § 47 hinsichtlich der Betriebsstätte,
für die er verantwortlich ist.
§ 371. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht
vor, wenn eine in den §§ 366 bis 368 bezeichnete
Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
§ 372. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes
verhängten Geldstrafen sowie der Erlös der auf
Grund des § 369 Abs. 1 für verfallen erklärten
Gegenstände fließen der Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft zu, in deren Bereich die
Behörde liegt, die die Verwaltungsübertretung
geahndet hat. Die Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft hat diese Beträge für die Wirtschaftsförderung
sowie zur Unterstützung unverschuldet
in Notlage geratener Gewerbetreibender
und ehemaliger Gewerbetreibender zu verwenden.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich
um Betriebsanlagen betreffende Verwaltungsübertretungen
(§ 366 Z. 3 und 4, § 367 Z. 26,
§ 368 2. 1 hinsichtlich der Anzeigen gemäß § 83
oder gemäß einer Anordnung auf Grund des
§ 359 Abs. 1, § 376 Z. 1 Abs. 4 lit. b) handelt.
§ 373. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben
den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft
Mitteilungen darüber zu machen, welche Verfügungen
über die von den Landeskammern oder
deren Gliederungen erstatteten Anzeigen getroffen
wurden.
VI. Hauptstück
Aufhebungs-, Übergangs- und
Schlußbestimmungen
1. Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 374. (1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes treten die folgenden
Rechtsvorschriften außer Kraft, soweit sie noch
in Geltung stehen und Abs. 3 oder § 376 nicht
anderes bestimmen:
1. Kaiserliches Patent vom 4. September 1852,
RGBl. Nr. 252, wodurch ein neues Gesetz über
den Hausierhandel erlassen wird;
2. Kaiserliches Patent vom 20. Dezember 1859,
RGBl. Nr. 227, womit eine Gewerbeordnung für
den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme
des venetianischen Verwaltungsgebietes und der
Militärgrenze erlassen und vorn 1. Mai 1860
angefangen in Wirksamkeit gesetzt wird;
3. § 10 letzter Absatz des Gesetzes vom
15. April 1881, RGBl. Nr. 43, über den Spielkartenstempel;
4. Gesetz vom 23. Juni 1881, RGBl. Nr. 62,
betreffend den Handel mit gebrannten geistigen
Getränken, den Ausschank und den Kleinverschleiß
derselben;
5. Verordnung des Handelsministeriums im
Einvernehmen mit den Ministerien des Innern
und der Finanzen vom 23. Dezember 1881,
RGBl. Nr. 2/1882, betreffend die Durchführung
des kaiserlichen Patentes vom 4. September 1852,
RGBl. Nr. 252, über den Hausierhandel;
6. Gesetz vom 15. März 1883, RGBl. Nr. 39,
betreffend die Abänderung und Ergänzung der
Gewerbeordnung;
7. Verordnung der Ministerien des Handels
und des Innern vom 2. Mai 1884, RGBl. Nr. 69,
betreffend die Art und Weise, in welcher die
Inhaber von Trödlergewerben ihre Bücher zu
führen haben, dann betreffend die polizeiliche
Kontrolle, welcher sie hinsichtlich ihres Geschäftsbetriebes
unterworfen sind;
8. Verordnung der Ministerien des Handels,
des Innern und der Finanzen vom 28. August
1884, RGBl. Nr. 143, betreffend die Einreihung
17, 2. 18 oder 2. 19 im Zusammenhang
stehen. Von der Verhängung der Strafe des Verfalles
ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn es sich
um Gegenstände handelt, die der Beschuldigte
zur Ausübung seines Berufes oder zur Führung
seines Haushaltes benötigt.
(2) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung
nach den Paragraphen 366, oder 367 schuldig,
derentwegen sie bereits wenigstens zweimal bestraft
wurde, so können Geld- und Arreststrafe
nebeneinander verhängt werden.
§ 370. (1) Wurde die Übertragung der Ausübung
des Gewerbes an einen Pächter angezeigt
oder genehmigt (Paragraph 40,), so sind Geld- und Arreststrafen
oder die Strafe des Verfalles gegen den
Pächter zu verhängen.
(2) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers
angezeigt oder genehmigt (Paragraph 39,), so sind Geld-
und Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu
verhängen.
(3) Der Gewerbetreibende ist neben dem
Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung
wissentlich duldet oder wenn
er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an
der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(4) Die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 gelten
sinngemäß für den Fall der Anzeige oder der
Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers
gemäß Paragraph 47, hinsichtlich der Betriebsstätte,
für die er verantwortlich ist.
§ 371. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht
vor, wenn eine in den Paragraphen 366 bis 368 bezeichnete
Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
§ 372. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes
verhängten Geldstrafen sowie der Erlös der auf
Grund des Paragraph 369, Absatz eins, für verfallen erklärten
Gegenstände fließen der Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft zu, in deren Bereich die
Behörde liegt, die die Verwaltungsübertretung
geahndet hat. Die Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft hat diese Beträge für die Wirtschaftsförderung
sowie zur Unterstützung unverschuldet
in Notlage geratener Gewerbetreibender
und ehemaliger Gewerbetreibender zu verwenden.
(2) Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn es sich
um Betriebsanlagen betreffende Verwaltungsübertretungen
(Paragraph 366, Ziffer 3 und 4, Paragraph 367, Ziffer 26,,
§ 368 2. 1 hinsichtlich der Anzeigen gemäß Paragraph 83,
oder gemäß einer Anordnung auf Grund des
§ 359 Absatz eins,, Paragraph 376, Ziffer eins, Absatz 4, Litera b,) handelt.
§ 373. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben
den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft
Mitteilungen darüber zu machen, welche Verfügungen
über die von den Landeskammern oder
deren Gliederungen erstatteten Anzeigen getroffen
wurden.
VI. Hauptstück
Aufhebungs-, Übergangs- und
Schlußbestimmungen
1. Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 374. (1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes treten die folgenden
Rechtsvorschriften außer Kraft, soweit sie noch
in Geltung stehen und Absatz 3, oder Paragraph 376, nicht
anderes bestimmen:
1. Kaiserliches Patent vom 4. September 1852,
RGBl. Nr. 252, wodurch ein neues Gesetz über
den Hausierhandel erlassen wird;
2. Kaiserliches Patent vom 20. Dezember 1859,
RGBl. Nr. 227, womit eine Gewerbeordnung für
den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme
des venetianischen Verwaltungsgebietes und der
Militärgrenze erlassen und vorn 1. Mai 1860
angefangen in Wirksamkeit gesetzt wird;
3. Paragraph 10, letzter Absatz des Gesetzes vom
15. April 1881, RGBl. Nr. 43, über den Spielkartenstempel;
4. Gesetz vom 23. Juni 1881, RGBl. Nr. 62,
betreffend den Handel mit gebrannten geistigen
Getränken, den Ausschank und den Kleinverschleiß
derselben;
5. Verordnung des Handelsministeriums im
Einvernehmen mit den Ministerien des Innern
und der Finanzen vom 23. Dezember 1881,
RGBl. Nr. 2/1882, betreffend die Durchführung
des kaiserlichen Patentes vom 4. September 1852,
RGBl. Nr. 252, über den Hausierhandel;
6. Gesetz vom 15. März 1883, RGBl. Nr. 39,
betreffend die Abänderung und Ergänzung der
Gewerbeordnung;
7. Verordnung der Ministerien des Handels
und des Innern vom 2. Mai 1884, RGBl. Nr. 69,
betreffend die Art und Weise, in welcher die
Inhaber von Trödlergewerben ihre Bücher zu
führen haben, dann betreffend die polizeiliche
Kontrolle, welcher sie hinsichtlich ihres Geschäftsbetriebes
unterworfen sind;
8. Verordnung der Ministerien des Handels,
des Innern und der Finanzen vom 28. August
1884, RGBl. Nr. 143, betreffend die Einreihung
desdes gewerbsmäßig betriebenen Hadernhandels in
den Grenzbezirken von Böhmen, Mähren,
Schlesien, Galizien, Oberösterreich, Salzburg,
Tirol und Vorarlberg unter die konzessionierten
Gewerbe;
9. Gesetz vom 8. März 1885, RGBl. Nr. 22,
betreffend die Abänderung und Ergänzung der
Gewerbeordnung;
10. Gesetz vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48,
mit welchem einige Bestimmungen hinsichtlich
der Pfandleihergewerbe erlassen werden;
11. nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 2 die
Verordnung der Ministerien des Handels, des
Innern, der Finanzen und der Justiz vom
24. April 1885, RGBl. Nr. 49, betreffend den
Betrieb des Pfandleihergewerbes;
12. nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 3 die
Verordnung der Minister des Handels und des
Innern vom 20. Juli 1885, RGBl. Nr. 116, betreffend
die Einreihung des Betriebes von
Informationsbüros zum Zwecke der Auskunftserteilung
über die Kreditverhältnisse von Firmen
unter die konzessionierten Gewerbe;
13. Verordnung des Ministeriums des Innern
im Einvernehmen mit dem Handelsministerium
vom 17. November 1885, RGBl. Nr. 166, womit
den nur zum Handel mit gebrannten geistigen
Getränken berechtigten Gewerbetreibenden verboten
wird, in ihren den Kunden zugänglichen
Geschäftslokalitäten gebrannte geistige Getränke
in unverschlossenen Gefäßen auf dem Lager zu
halten;
14. Verordnung der Ministerien des Innern
und des Handels vom 2. Jänner 1886, RGBl.
Nr. 10, womit eine Ergänzung der Ministerialverordnung
vom 21. April 1876 (RGBl. Nr. 60)
in Betreff des Verkehrs mit Giften, gifthaltigen
Drogen und gesundheitsgefährlichen chemischen
Präparaten erlassen wird;
15. Verordnung des Handelsministeriums im
Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern
vom 28. Juli 1890, RGBl. Nr. 157, womit die
Ministerialverordnung vom 20. Juli 1885 (RGBl.
Nr. 116), betreffend die Einreihung des Betriebes
von Informationsbüros zum Zwecke der Auskunftserteilung
über die Kreditverhältnisse von
Firmen unter die konzessionierten Gewerbe ergänzt
wird;
16. Verordnung der Ministerien des Handels,
des Innern und der Finanzen vom 23. Juni 1892,
RGBl. Nr. 98, betreffend die Evidenthaltung der
automatischen Waagen und Verkaufsapparate;
17. Verordnung der Minister des Handels
und des Innern vom 6. Juli 1893, RGBl. Nr. 117,
betreffend den Betrieb von Informationsbüros;
18. nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 4 sowie
des § 376 Z. 23 und 24 das Gesetz vom 26. Dezember
1893, RGBl. Nr. 193, betreffend die
Regelung der konzessionierten Baugewerbe;
19. Verordnung der Ministerien des Innern
und des Handels vom 27. Dezember 1893, RGBl.
Nr. 194, womit in Ausführung des Gesetzes
vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, betreffend
die Regelung der konzessionierten Baugewerbe,
die im Grunde des § 2 Abs. 2 des
gedachten Gesetzes als ausgenommen erklärten
Orte verlautbart werden;
20. Gesetz vom 23. Februar 1897, RGBl.
Nr. 63, betreffend die Abänderung und Ergänzung
der Gewerbeordnung;
21. nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 8 die
Verordnung der Ministerien des Handels und
des Innern vom 30. März 1899, RGBl. Nr. 64,
betreffend die Regelung des Flaschenbierhandels;
22. § 5 letzter Absatz des Gesetzes vom
25. Oktober 1901, RGBl. Nr. 26/1902, betreffend
den Verkehr mit Butter, Käse, Butterschmalz,
Schweineschmalz und deren Ersatzmitteln;
23. Gesetz vom 25. Februar 1902, RGBl.
Nr. 49, betreffend die Abänderung und Ergänzung
der Gewerbeordnung;
24. §§ 12 bis 18 der Verordnung des Handelsministeriums
im Einvernehmen mit den Ministerien
des Innern und der Finanzen vom
27. Dezember 1902, RGBl. Nr. 242, mit welcher
Durchführungsbestimmungen zum Gesetze vom
25. Februar 1902, RGBl. Nr. 49, betreffend die
Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung,
erlassen werden;
25. nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 2 die
Verordnung der Ministerien des Handels, des
Innern, der Finanzen und der Justiz vom 10. Mai
1903, RGBl. Nr. 115, womit die Ministerialverordnung
vom 24. April 1885, RGBl. Nr. 49,
betreffend den Betrieb des Pfandleihergewerbes,
ergänzt bzw. abgeändert wird;
26. Verordnung der Ministerien des Innern
und des Handels vom 13. November 1903,
RGBl. Nr. 228, womit das gesamte Gebiet der
Landeshauptstadt Salzburg als ausgenommener
Ort im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes
vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, betreffend
die Regelung der konzessionierten Baugewerbe,
erklärt wird;
27. Verordnung der Ministerien des Handels
und des Innern vom 24. April 1906, RGBl.
Nr. 91, mit welcher das gesamte Gebiet der
Reichshaupt- und Residenzstadt Wien in dem
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1904, LGBl.
gewerbsmäßig betriebenen Hadernhandels in
den Grenzbezirken von Böhmen, Mähren,
Schlesien, Galizien, Oberösterreich, Salzburg,
Tirol und Vorarlberg unter die konzessionierten
Gewerbe;
9. Gesetz vom 8. März 1885, RGBl. Nr. 22,
betreffend die Abänderung und Ergänzung der
Gewerbeordnung;
10. Gesetz vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48,
mit welchem einige Bestimmungen hinsichtlich
der Pfandleihergewerbe erlassen werden;
11. nach Maßgabe des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 2, die
Verordnung der Ministerien des Handels, des
Innern, der Finanzen und der Justiz vom
24. April 1885, RGBl. Nr. 49, betreffend den
Betrieb des Pfandleihergewerbes;
12. nach Maßgabe des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 3, die
Verordnung der Minister des Handels und des
Innern vom 20. Juli 1885, RGBl. Nr. 116, betreffend
die Einreihung des Betriebes von
Informationsbüros zum Zwecke der Auskunftserteilung
über die Kreditverhältnisse von Firmen
unter die konzessionierten Gewerbe;
13. Verordnung des Ministeriums des Innern
im Einvernehmen mit dem Handelsministerium
vom 17. November 1885, RGBl. Nr. 166, womit
den nur zum Handel mit gebrannten geistigen
Getränken berechtigten Gewerbetreibenden verboten
wird, in ihren den Kunden zugänglichen
Geschäftslokalitäten gebrannte geistige Getränke
in unverschlossenen Gefäßen auf dem Lager zu
halten;
14. Verordnung der Ministerien des Innern
und des Handels vom 2. Jänner 1886, RGBl.
Nr. 10, womit eine Ergänzung der Ministerialverordnung
vom 21. April 1876 (RGBl. Nr. 60)
in Betreff des Verkehrs mit Giften, gifthaltigen
Drogen und gesundheitsgefährlichen chemischen
Präparaten erlassen wird;
15. Verordnung des Handelsministeriums im
Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern
vom 28. Juli 1890, RGBl. Nr. 157, womit die
Ministerialverordnung vom 20. Juli 1885 (RGBl.
Nr. 116), betreffend die Einreihung des Betriebes
von Informationsbüros zum Zwecke der Auskunftserteilung
über die Kreditverhältnisse von
Firmen unter die konzessionierten Gewerbe ergänzt
wird;
16. Verordnung der Ministerien des Handels,
des Innern und der Finanzen vom 23. Juni 1892,
RGBl. Nr. 98, betreffend die Evidenthaltung der
automatischen Waagen und Verkaufsapparate;
17. Verordnung der Minister des Handels
und des Innern vom 6. Juli 1893, RGBl. Nr. 117,
betreffend den Betrieb von Informationsbüros;
18. nach Maßgabe des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 4, sowie
des Paragraph 376, Ziffer 23 und 24 das Gesetz vom 26. Dezember
1893, RGBl. Nr. 193, betreffend die
Regelung der konzessionierten Baugewerbe;
19. Verordnung der Ministerien des Innern
und des Handels vom 27. Dezember 1893, RGBl.
Nr. 194, womit in Ausführung des Gesetzes
vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, betreffend
die Regelung der konzessionierten Baugewerbe,
die im Grunde des Paragraph 2, Absatz 2, des
gedachten Gesetzes als ausgenommen erklärten
Orte verlautbart werden;
20. Gesetz vom 23. Februar 1897, RGBl.
Nr. 63, betreffend die Abänderung und Ergänzung
der Gewerbeordnung;
21. nach Maßgabe des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 8, die
Verordnung der Ministerien des Handels und
des Innern vom 30. März 1899, RGBl. Nr. 64,
betreffend die Regelung des Flaschenbierhandels;
22. Paragraph 5, letzter Absatz des Gesetzes vom
25. Oktober 1901, RGBl. Nr. 26/1902, betreffend
den Verkehr mit Butter, Käse, Butterschmalz,
Schweineschmalz und deren Ersatzmitteln;
23. Gesetz vom 25. Februar 1902, RGBl.
Nr. 49, betreffend die Abänderung und Ergänzung
der Gewerbeordnung;
24. Paragraphen 12 bis 18 der Verordnung des Handelsministeriums
im Einvernehmen mit den Ministerien
des Innern und der Finanzen vom
27. Dezember 1902, RGBl. Nr. 242, mit welcher
Durchführungsbestimmungen zum Gesetze vom
25. Februar 1902, RGBl. Nr. 49, betreffend die
Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung,
erlassen werden;
25. nach Maßgabe des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 2, die
Verordnung der Ministerien des Handels, des
Innern, der Finanzen und der Justiz vom 10. Mai
1903, RGBl. Nr. 115, womit die Ministerialverordnung
vom 24. April 1885, RGBl. Nr. 49,
betreffend den Betrieb des Pfandleihergewerbes,
ergänzt bzw. abgeändert wird;
26. Verordnung der Ministerien des Innern
und des Handels vom 13. November 1903,
RGBl. Nr. 228, womit das gesamte Gebiet der
Landeshauptstadt Salzburg als ausgenommener
Ort im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes
vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, betreffend
die Regelung der konzessionierten Baugewerbe,
erklärt wird;
27. Verordnung der Ministerien des Handels
und des Innern vom 24. April 1906, RGBl.
Nr. 91, mit welcher das gesamte Gebiet der
Reichshaupt- und Residenzstadt Wien in dem
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1904, Landesgesetzblatt
Nr. 1/1905, erweiterten Umfange als ausgenommener
Ort im Sinne des § 2 Abs. 2 des
Gesetzes vom 26. Dezember 1883, RGBl.
Nr. 193, betreffend die Regelung der konzessionierten
Baugewerbe, erklärt wird;
28. Gesetz vom 5. Februar 1907, RGBl. Nr. 26,
betreffend die Abänderung und Ergänzung der
Gewerbeordnung;
29. Verordnung der Ministerien des Handels
und des Innern vom 18. März 1907, RGBl.
Nr. 103, mit welcher das gesamte Gebiet der
Landeshauptstadt Innsbruck in dem durch die
Gesetze vom 23. Dezember 1903, LGBl, für Tirol
und Vorarlberg Nr. 64 und 65, erweiterten
Umfange als ausgenommener Ort im Sinne des
des § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Dezember
1893, RGBl. Nr. 193, betreffend die Regelung
der konzessionierten Baugewerbe, erklärt wird;
30. nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 9 die
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen
mit dem Minister des Innern und dem
Minister für Kultus und Unterricht vom
1. August 1907, RGBl. Nr. 183, betreffend das
konzessionierte Gewerbe der Leichenbestattungsunternehmungen;
31. nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 11 die
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen
mit dem Minister des Innern und dem
Minister für Kultus und Unterricht vom
6. August 1907, RGBl. Nr. 196, über den nach
§ 23 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1907,
RGBl. Nr. 26, betreffend die Abänderung und
Ergänzung der Gewerbeordnung, zum Antritte
der im § 15 Punkt 1, 2, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 14, 17,
18, 20, 21, 22 und 23 des Gesetzes vom 15. März
1883, RGBl. Nr. 39, beziehungsweise des Gesetzes
vom 5. Februar 1907, RGBl. Nr. 26,
angeführten konzessionierten Gewerbe erforderlichen
Nachweis der besonderen Befähigung, in
der Fassung der Verordnung vom 12. Mai 1914,
RGBl. Nr. 106;
32. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen
mit dem Minister des Innern vom
6. August 1907, RGBl. Nr. 197, betreffend die
Führung der Bücher der konzessionierten Dienst- und
Stellenvermittlungsgewerbe sowie die polizeiliche
Kontrolle dieser Gewerbe;
33. Kundmachung des Handelsministers im
Einvernehmen mit dem Minister des Innern vom
16. August 1907, RGBl. Nr. 199, betreffend den
Text der Gewerbeordnung;
34. §§ 2 und 3 sowie 8 und 9 der Verordnung
der Ministerien des Handels, des Innern, der
Finanzen, der Eisenbahnen, der öffentlichen
Arbeiten und der Landesverteidigung einverständlich
mit dem Reichskriegsministerium vom
15. Juli 1908, RGBl. Nr. 163, betreffend den
Verkehr mit Zelluloid, Zelluloidwaren und
Zelluloidabfällen, in der Fassung des § 33 Abs. 2
des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/
1972;
35. Gesetz vom 14. Jänner 1910, RGBl. Nr. 19,
betreffend die Dauer der Arbeitszeit und den
Ladenschluß in Handelsgewerben und verwandten
Geschäftsbetrieben;
36. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen
mit den Ministern des Innern, für
Kultus und Unterricht und für öffentliche
Arbeiten vom 29. November 1910, RGBl.
Nr. 212, mit welcher das Gewerbe der Sodawassererzeugung
an eine Konzession gebunden
wird, in der Fassung des § 33 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 234/1972, ausgenommen
die §§ 4 bis 19;
37. Verordnung der Ministerien des Handels,
des Innern, der Finanzen und der Justiz vom
28. November 1917, RGBl. Nr. 470, womit die
Ministerialverordnung vom 24. April 1885,
RGBl. Nr. 49, betreffend den Betrieb des
Pfandleihergewerbes, ergänzt wird;
38. Gesetz vom 3. Dezember 1917, RGBl.
Nr. 475, betreffend die Abänderung und Ergänzung
der §§ 94 und 121 der Gewerbeordnung;
39. Art. II und III des Gesetzes vom 25. Jänner
1919, StGBl. Nr; 42, über die Aufhebung der
Arbeitsbücher und über die ungerechtfertigte
Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den
Arbeiter;
40. nach Maßgabe des § 376 Z. 46 der Art. 1 des
Gesetzes vom 15. Mai 1919, StGBl. Nr. 282,
über die Mindestruhezeit, den Ladenschluß und
die Sonntagsruhe in Handelsgewerben und
anderen Betrieben soweit er den Ladenschluß
zum Gegenstand hat;
41. Gesetz vom 22. Juli 1920, StGBl. Nr. 369,
betreffend den Gewerbeantritt durch berufswechselnde
Militärpersonen;
42. Verordnung des Bundesministers für
Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten vom
7. Juni 1921, BGBl. Nr. 316, betreffend Einfügung
des Lichtbildes des Inhabers in das
Hausierbuch;
43. Bundesgesetz vom 3. März 1922, BGBl.
Nr. 136, betreffend die Abänderung der Bestimmungen
der Gewerbeordnung über die gewerbliche
Auszeichnung nach § 58;
44. Bundesgesetz vom 30. März 1922, BGBl.
Nr. 204, betreffend die Ergänzung und Abänderung
einiger Bestimmungen des Hausierpatentes
und der Vorschriften über andere
Wandergewerbe;
45. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Gewerbe, Industrie und Bauten vom
4. April 1922, BGBl. Nr. 196, über die Gewerbescheine
der Marktfahrer;
Nr. 1/1905, erweiterten Umfange als ausgenommener
Ort im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, des
Gesetzes vom 26. Dezember 1883, RGBl.
Nr. 193, betreffend die Regelung der konzessionierten
Baugewerbe, erklärt wird;
28. Gesetz vom 5. Februar 1907, RGBl. Nr. 26,
betreffend die Abänderung und Ergänzung der
Gewerbeordnung;
29. Verordnung der Ministerien des Handels
und des Innern vom 18. März 1907, RGBl.
Nr. 103, mit welcher das gesamte Gebiet der
Landeshauptstadt Innsbruck in dem durch die
Gesetze vom 23. Dezember 1903, LGBl, für Tirol
und Vorarlberg Nr. 64 und 65, erweiterten
Umfange als ausgenommener Ort im Sinne des
des Paragraph 2, Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Dezember
1893, RGBl. Nr. 193, betreffend die Regelung
der konzessionierten Baugewerbe, erklärt wird;
30. nach Maßgabe des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 9, die
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen
mit dem Minister des Innern und dem
Minister für Kultus und Unterricht vom
1. August 1907, RGBl. Nr. 183, betreffend das
konzessionierte Gewerbe der Leichenbestattungsunternehmungen;
31. nach Maßgabe des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 11, die
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen
mit dem Minister des Innern und dem
Minister für Kultus und Unterricht vom
6. August 1907, RGBl. Nr. 196, über den nach
§ 23 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1907,
RGBl. Nr. 26, betreffend die Abänderung und
Ergänzung der Gewerbeordnung, zum Antritte
der im Paragraph 15, Punkt 1, 2, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 14, 17,
18, 20, 21, 22 und 23 des Gesetzes vom 15. März
1883, RGBl. Nr. 39, beziehungsweise des Gesetzes
vom 5. Februar 1907, RGBl. Nr. 26,
angeführten konzessionierten Gewerbe erforderlichen
Nachweis der besonderen Befähigung, in
der Fassung der Verordnung vom 12. Mai 1914,
RGBl. Nr. 106;
32. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen
mit dem Minister des Innern vom
6. August 1907, RGBl. Nr. 197, betreffend die
Führung der Bücher der konzessionierten Dienst- und
Stellenvermittlungsgewerbe sowie die polizeiliche
Kontrolle dieser Gewerbe;
33. Kundmachung des Handelsministers im
Einvernehmen mit dem Minister des Innern vom
16. August 1907, RGBl. Nr. 199, betreffend den
Text der Gewerbeordnung;
34. Paragraphen 2 und 3 sowie 8 und 9 der Verordnung
der Ministerien des Handels, des Innern, der
Finanzen, der Eisenbahnen, der öffentlichen
Arbeiten und der Landesverteidigung einverständlich
mit dem Reichskriegsministerium vom
15. Juli 1908, RGBl. Nr. 163, betreffend den
Verkehr mit Zelluloid, Zelluloidwaren und
Zelluloidabfällen, in der Fassung des Paragraph 33, Absatz 2,
des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/
1972;
35. Gesetz vom 14. Jänner 1910, RGBl. Nr. 19,
betreffend die Dauer der Arbeitszeit und den
Ladenschluß in Handelsgewerben und verwandten
Geschäftsbetrieben;
36. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen
mit den Ministern des Innern, für
Kultus und Unterricht und für öffentliche
Arbeiten vom 29. November 1910, RGBl.
Nr. 212, mit welcher das Gewerbe der Sodawassererzeugung
an eine Konzession gebunden
wird, in der Fassung des Paragraph 33, Absatz 2, des Arbeitnehmerschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 234/1972, ausgenommen
die Paragraphen 4 bis 19;
37. Verordnung der Ministerien des Handels,
des Innern, der Finanzen und der Justiz vom
28. November 1917, RGBl. Nr. 470, womit die
Ministerialverordnung vom 24. April 1885,
RGBl. Nr. 49, betreffend den Betrieb des
Pfandleihergewerbes, ergänzt wird;
38. Gesetz vom 3. Dezember 1917, RGBl.
Nr. 475, betreffend die Abänderung und Ergänzung
der Paragraphen 94 und 121 der Gewerbeordnung;
39. Art. römisch II und römisch III des Gesetzes vom 25. Jänner
1919, StGBl. Nr; 42, über die Aufhebung der
Arbeitsbücher und über die ungerechtfertigte
Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den
Arbeiter;
40. nach Maßgabe des Paragraph 376, Ziffer 46, der Artikel eins, des
Gesetzes vom 15. Mai 1919, StGBl. Nr. 282,
über die Mindestruhezeit, den Ladenschluß und
die Sonntagsruhe in Handelsgewerben und
anderen Betrieben soweit er den Ladenschluß
zum Gegenstand hat;
41. Gesetz vom 22. Juli 1920, StGBl. Nr. 369,
betreffend den Gewerbeantritt durch berufswechselnde
Militärpersonen;
42. Verordnung des Bundesministers für
Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten vom
7. Juni 1921, Bundesgesetzblatt Nr. 316, betreffend Einfügung
des Lichtbildes des Inhabers in das
Hausierbuch;
43. Bundesgesetz vom 3. März 1922, Bundesgesetzblatt
Nr. 136, betreffend die Abänderung der Bestimmungen
der Gewerbeordnung über die gewerbliche
Auszeichnung nach Paragraph 58 ;,
44. Bundesgesetz vom 30. März 1922, Bundesgesetzblatt
Nr. 204, betreffend die Ergänzung und Abänderung
einiger Bestimmungen des Hausierpatentes
und der Vorschriften über andere
Wandergewerbe;
45. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Gewerbe, Industrie und Bauten vom
4. April 1922, Bundesgesetzblatt Nr. 196, über die Gewerbescheine
der Marktfahrer;
46.Ziffer 46 Bundesgesetz vom 7. Juli 1922, BGBl.
Nr. 448, betreffend die Einschränkung der Verabreichung
geistiger Getränke an Jugendliche;
47. Verordnung der Bundesregierung vom
13. April 1923, BGBl. Nr. 217, betreffend den
Gewerbeantritt durch abgebaute Bundesangestellte;
48. Bundesgesetz vom 21. Dezember 1923,
BGBl. Nr. 634, betreffend die Abänderung der
Bestimmungen der Gewerbeordnung über äußere
Bezeichnung und Namensführung;
49. nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 24 die
Verordnung des Bundesministers für Handel und
Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft vom
29. März 1924, BGBl. Nr. 103, über Wandergewerbe;
50. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr vom 17. März 1925, BGBl.
Nr. 109, über die Ergänzung der Wandergewerbeverordnung;
51. Art. 43 mit Ausnahme der Z. XXVI und
Art. 44 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
BGBl. Nr. 277/1925;
52. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr vom 26. Mai 1926, BGBl.
Nr. 147, über den Umfang der sogenannten
kleinen Maurer-, Zimmer- und Steinmetzberechtigungen
im Burgenlande;
53. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr vom 31. Oktober 1926, BGBl.
Nr. 346, über die Abschaffung des Geschäftsbuches
beim Trödlergewerbe;
54. nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 8 die
Verordnung des Bundesministers für Handel und
Verkehr vom 4. Jänner 1927, BGBl. Nr. 19,
mit der die hinsichtlich der Verwendung des
Patentverschlusses für Bierflaschen bestehenden
Beschränkungen aufgehoben werden;
55. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr vom 6. Juni 1927, BGBl.
Nr. 221, über die Führung der äußeren Bezeichnung
„Drogist";
56. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr vom 26. September 1927, BGBl.
Nr. 286, über die Ausweisleistung der Personen,
die auf Grund des § 60 Absatz 2 und 5 der
Gewerbeordnung Waren im Umherziehen feilbieten;
57. § 2 Z. II des Bundes-Verwaltungsstraferhöhungsgesetzes
1928, BGBl. Nr. 365/1927;
58. Gewerbenovelle 1928, BGBl. Nr. 189;
59. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1928,
BGBl. Nr. 360, über die Ergänzung der Bestimmungen
der Gewerbeordnung hinsichtlich der
Erzeugung von Vaccinen, Seren und Bakterienpräparaten
und der Schädlingstilgung mit giftigen
Gasen, ausgenommen die Bestimmung des
Art. IV, die die Herstellung von Blatternimpfstoff
dem Bund vorbehält;
60. § 16 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 252/1929;
61. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr vom 9. Juli 1930, BGBl.
Nr. 209, betreffend Maßnahmen zur Sicherung
der Ruhe und Ordnung in Betrieben des Gast-
und Schankgewerbes;
62. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr vom 25. Juli 1930, BGBl.
Nr. 249, über den Umfang der sogenannten
kleinen Maurer- und Zimmerberechtigungen im
Burgenland;
63. § 14 der Verordnung zur Ausführung der
Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit
hochgiftigen Stoffen vom 25. März 1931, deutsches
RGBl. I S. 83, in der Fassung der Verordnungen
vom 29. November 1932, deutsches
RGBl. I S. 539, vom 6. Mai 1936, deutsches
RGBl. I S. 444, und vom 6. April 1943, deutsches
RGBl. I S. 179, sowie in der Fassung des § 33
Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 234/1972, soweit er Bestimmungen über
Durchgasungskammern enthält;
64. nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 27
die Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung vom 25. Februar
1932, BGBl. Nr. 74, über die Erzeugung von
Vaccinen, Seren und Bakterienpräparaten und
die Schädlingsvertilgung mit hochgiftigen Gasen,
in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 41/
1935;
65. nach Maßgabe des § 376 Z. 2 die Gewerbenovelle
1933, BGBl. Nr. 52;
66. nach Maßgabe des § 376 Z. 2 die Gewerbeordnungsnovelle
1933, BGBl. Nr. 104;
67. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr vom 17. Juli 1933, BGBl.
Nr. 332, über die gewerbliche Auszeichnung nach
§ 58 der Gewerbeordnung;
68. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr im Einvernehmen mit den
Bundesministern für Finanzen und für Justiz
vom 31. Jänner 1934, BGBl. I Nr. 69, über
die Behandlung von Feilbietungsüberschüssen im
Pfandleihergewerbe;
69. nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 29
sowie des § 376 Z. 2 und. 45 die Gewerbeordnungsnovelle
1934, BGBl. II Nr. 322;
70. Bundesgesetz vom 19. Oktober 1934,
BGBl. II Nr. 324, über die Abänderung der
hausierrechtlichen Vorschriften;
Bundesgesetz vom 7. Juli 1922, BGBl.
Nr. 448, betreffend die Einschränkung der Verabreichung
geistiger Getränke an Jugendliche;
47. Verordnung der Bundesregierung vom
13. April 1923, BGBl. Nr. 217, betreffend den
Gewerbeantritt durch abgebaute Bundesangestellte;
48. Bundesgesetz vom 21. Dezember 1923,
BGBl. Nr. 634, betreffend die Abänderung der
Bestimmungen der Gewerbeordnung über äußere
Bezeichnung und Namensführung;
49. nach Maßgabe des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 24, die
Verordnung des Bundesministers für Handel und
Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft vom
29. März 1924, BGBl. Nr. 103, über Wandergewerbe;
50. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr vom 17. März 1925, BGBl.
Nr. 109, über die Ergänzung der Wandergewerbeverordnung;
51. Artikel 43, mit Ausnahme der Z. römisch 26 und
Art. 44 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
BGBl. Nr. 277/1925;
52. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr vom 26. Mai 1926, BGBl.
Nr. 147, über den Umfang der sogenannten
kleinen Maurer-, Zimmer- und Steinmetzberechtigungen
im Burgenlande;
53. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr vom 31. Oktober 1926, BGBl.
Nr. 346, über die Abschaffung des Geschäftsbuches
beim Trödlergewerbe;
54. nach Maßgabe des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 8, die
Verordnung des Bundesministers für Handel und
Verkehr vom 4. Jänner 1927, BGBl. Nr. 19,
mit der die hinsichtlich der Verwendung des
Patentverschlusses für Bierflaschen bestehenden
Beschränkungen aufgehoben werden;
55. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr vom 6. Juni 1927, BGBl.
Nr. 221, über die Führung der äußeren Bezeichnung
„Drogist";
56. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr vom 26. September 1927, BGBl.
Nr. 286, über die Ausweisleistung der Personen,
die auf Grund des Paragraph 60, Absatz 2 und 5 der
Gewerbeordnung Waren im Umherziehen feilbieten;
57. Paragraph 2, Z. römisch II des Bundes-Verwaltungsstraferhöhungsgesetzes
1928, BGBl. Nr. 365/1927;
58. Gewerbenovelle 1928, BGBl. Nr. 189;
59. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1928,
BGBl. Nr. 360, über die Ergänzung der Bestimmungen
der Gewerbeordnung hinsichtlich der
Erzeugung von Vaccinen, Seren und Bakterienpräparaten
und der Schädlingstilgung mit giftigen
Gasen, ausgenommen die Bestimmung des
Art. römisch IV, die die Herstellung von Blatternimpfstoff
dem Bund vorbehält;
60. Paragraph 16, des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 252/1929;
61. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr vom 9. Juli 1930, BGBl.
Nr. 209, betreffend Maßnahmen zur Sicherung
der Ruhe und Ordnung in Betrieben des Gast-
und Schankgewerbes;
62. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr vom 25. Juli 1930, BGBl.
Nr. 249, über den Umfang der sogenannten
kleinen Maurer- und Zimmerberechtigungen im
Burgenland;
63. Paragraph 14, der Verordnung zur Ausführung der
Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit
hochgiftigen Stoffen vom 25. März 1931, deutsches
RGBl. römisch eins Sitzung 83, in der Fassung der Verordnungen
vom 29. November 1932, deutsches
RGBl. römisch eins Sitzung 539, vom 6. Mai 1936, deutsches
RGBl. römisch eins Sitzung 444, und vom 6. April 1943, deutsches
RGBl. römisch eins Sitzung 179, sowie in der Fassung des Paragraph 33,
Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 234 aus 1972,, soweit er Bestimmungen über
Durchgasungskammern enthält;
64. nach Maßgabe des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 27,
die Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung vom 25. Februar
1932, BGBl. Nr. 74, über die Erzeugung von
Vaccinen, Seren und Bakterienpräparaten und
die Schädlingsvertilgung mit hochgiftigen Gasen,
in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 41/
1935;
65. nach Maßgabe des Paragraph 376, Ziffer 2, die Gewerbenovelle
1933, Bundesgesetzblatt Nr. 52;
66. nach Maßgabe des Paragraph 376, Ziffer 2, die Gewerbeordnungsnovelle
1933, Bundesgesetzblatt Nr. 104;
67. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr vom 17. Juli 1933, Bundesgesetzblatt
Nr. 332, über die gewerbliche Auszeichnung nach
§ 58 der Gewerbeordnung;
68. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr im Einvernehmen mit den
Bundesministern für Finanzen und für Justiz
vom 31. Jänner 1934, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 69, über
die Behandlung von Feilbietungsüberschüssen im
Pfandleihergewerbe;
69. nach Maßgabe des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 29,
sowie des Paragraph 376, Ziffer 2, und. 45 die Gewerbeordnungsnovelle
1934, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 322;
70. Bundesgesetz vom 19. Oktober 1934,
BGBl. römisch II Nr. 324, über die Abänderung der
hausierrechtlichen Vorschriften;
71.Ziffer 71 Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr vom 26. Oktober 1934, BGBl. II
Nr. 326, betreffend die Aufzählung der Waren,
deren Verkauf in Handelsgewerben an den
„großen Befähigungsnachweis" gebunden ist;
72. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr vom 3. November 1934, BGBl. II
Nr. 343, betreffend die Einreihung der gewerbsmäßigen
Erzeugung von Margarine, Margarinschmalz
und anderen Speisefetten unter die
konzessionierten Gewerbe;
73. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr vom 26. November 1934,
BGBl. II Nr. 384, betreffend die Bindung der
gewerbsmäßigen Erzeugung und Raffinierung
von Zucker an eine Konzession;
74. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr über das Kraftfahrzeugmechanikergewerbe,
BGBl. Nr. 131/1935;
75. nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 31 die
Reisebüroverordnung 1935, BGBl. Nr. 148;
76. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr über die Konzessionierung der
Erzeugung von Speisefetten, BGBl. Nr. 178/1935;
77. § 18 Z. 1 des Bundesgesetzes über die
Regelung der Arbeit der Kinder und Jugendlichen
mit Ausschluß der Kinderarbeit in der
Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 298/1935;
78. Art. 2 der Verordnung des Bundesministers
für Handel und Verkehr, betreffend die
Liste der hinsichtlich des Aufsuchens von Bestellungen
begünstigten Waren, BGBl. Nr. 444/
1935;
79. nach Maßgabe des § 376 Z. 45 die
Gewerbeordnungsnovelle 1935, BGBl. Nr. 548,
mit Ausnahme des Art. 25 und des Art. 45
Abs. 2 und 4;
80. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr über den Konzessionszwang
für die gewerbsmäßige Verarbeitung von Erdöl,
BGBl. Nr. 262/1936;
81. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr, BGBl. Nr. 379/1936, betreffend
die Zuständigkeit für die Genehmigung
bestimmter Arten von Betriebsanlagen;
82. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr vom 29. Dezember 1936, BGBl.
Nr. 461, über die Zustellung von Brot und
sonstigen Bäckerwaren an die Kunden;
83. nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 33
die Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr über das konzessionierte Gewerbe
der Privatdetektive, BGBl. Nr. 200/1937, in der
Fassung der Verordnung vom 2. Mai 1950,
BGBl. Nr. 106;
84. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr über die Erklärung des gesamten
Gebietes der Landeshauptstadt Linz zum
ausgenommenen Orte, BGBl. Nr. 226/1937;
85. Artikel II des Bundesgesetzes, betreffend
die Abänderung des Gewerbebundgesetzes und
der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 228/1937;
86. nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 34
die Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr über die Meisterprüfung, BGBl.
Nr. 246/1937;
87. Artikel 16 und 17 der Kundmachung des
Reichsstatthalters in Österreich, wodurch die
Vierte Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher
Vorschriften im Lande Österreich vom
24. Dezember 1938 verlautbart wird, GBlÖ
Nr. 86/1939;
88. Verordnung vom 8. April 1942, deutsches
RGBl. I S. 169, zur Änderung des § 139 der in
den Alpen- und Donau-Reichsgauen sowie im
Reichsgau Sudetenland geltenden Gewerbeordnungen;
89. Gast- und Schankgewerbegesetz, BGBl.
Nr. 89/1948;
90. Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 3. November
1948, BGBl. Nr. 254, über die Wiederherstellung
von Zuständigkeiten auf gewerberechtlichem Gebiet;
91. Bundesgesetz vom 9. Februar 1949, BGBl.
Nr. 68, über die Herstellung orthopädischer
Schuhe;
92. § 2 Abs. 2 der Azetylenverordnung, BGBl.
Nr. 75/1951, in der Fassung des § 33 Abs. 2 des
Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGB!. Nr. 234/1972;
93. § 5 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 63/1952;
94. § 13 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes,
BGBl. Nr. 85/1952;
95. nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 38 die
Gewerberechtsnovelle 1952, BGBl. Nr. 179;
96. nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 5, Z. 26
und Z. 30 die Verordnung vom 22. November
1952, BGBl. Nr. 228, über das Wiederinkrafttreten
der durch das deutsche Handwerksrecht
aufgehobenen oder gegenstandslos gewordenen
österreichischen gewerberechtlichen Vorschriften;
97. nach Maßgabe des § 376 Z. 30 die Verordnung
des Bundesministeriums für Handel und
Wiederaufbau vom 3. Mai 1955, BGBl. Nr. 109,
über den Befähigungsnachweis für bestimmte
Gast- und Schankgewerbe, in der Fassung der
Verordnung vom 7. April 1964, BGBl. Nr. 74;
98. Bundesgesetz vom 22. Juni 1955, BGBl.
Nr. 127, über einige Änderungen der Gewerbeordnung;
Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr vom 26. Oktober 1934, BGBl. römisch II
Nr. 326, betreffend die Aufzählung der Waren,
deren Verkauf in Handelsgewerben an den
„großen Befähigungsnachweis" gebunden ist;
72. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr vom 3. November 1934, BGBl. römisch II
Nr. 343, betreffend die Einreihung der gewerbsmäßigen
Erzeugung von Margarine, Margarinschmalz
und anderen Speisefetten unter die
konzessionierten Gewerbe;
73. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr vom 26. November 1934,
BGBl. römisch II Nr. 384, betreffend die Bindung der
gewerbsmäßigen Erzeugung und Raffinierung
von Zucker an eine Konzession;
74. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr über das Kraftfahrzeugmechanikergewerbe,
BGBl. Nr. 131/1935;
75. nach Maßgabe des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 31, die
Reisebüroverordnung 1935, BGBl. Nr. 148;
76. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr über die Konzessionierung der
Erzeugung von Speisefetten, BGBl. Nr. 178/1935;
77. Paragraph 18, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über die
Regelung der Arbeit der Kinder und Jugendlichen
mit Ausschluß der Kinderarbeit in der
Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 298/1935;
78. Artikel 2, der Verordnung des Bundesministers
für Handel und Verkehr, betreffend die
Liste der hinsichtlich des Aufsuchens von Bestellungen
begünstigten Waren, BGBl. Nr. 444/
1935;
79. nach Maßgabe des Paragraph 376, Ziffer 45, die
Gewerbeordnungsnovelle 1935, BGBl. Nr. 548,
mit Ausnahme des Artikel 25 und des Artikel 45,
Abs. 2 und 4;
80. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr über den Konzessionszwang
für die gewerbsmäßige Verarbeitung von Erdöl,
BGBl. Nr. 262/1936;
81. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1936,, betreffend
die Zuständigkeit für die Genehmigung
bestimmter Arten von Betriebsanlagen;
82. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr vom 29. Dezember 1936, BGBl.
Nr. 461, über die Zustellung von Brot und
sonstigen Bäckerwaren an die Kunden;
83. nach Maßgabe des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 33,
die Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr über das konzessionierte Gewerbe
der Privatdetektive, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1937,, in der
Fassung der Verordnung vom 2. Mai 1950,
BGBl. Nr. 106;
84. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr über die Erklärung des gesamten
Gebietes der Landeshauptstadt Linz zum
ausgenommenen Orte, BGBl. Nr. 226/1937;
85. Artikel römisch II des Bundesgesetzes, betreffend
die Abänderung des Gewerbebundgesetzes und
der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 228/1937;
86. nach Maßgabe des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 34,
die Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr über die Meisterprüfung, BGBl.
Nr. 246/1937;
87. Artikel 16 und 17 der Kundmachung des
Reichsstatthalters in Österreich, wodurch die
Vierte Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher
Vorschriften im Lande Österreich vom
24. Dezember 1938 verlautbart wird, GBlÖ
Nr. 86/1939;
88. Verordnung vom 8. April 1942, deutsches
RGBl. römisch eins Sitzung 169, zur Änderung des Paragraph 139, der in
den Alpen- und Donau-Reichsgauen sowie im
Reichsgau Sudetenland geltenden Gewerbeordnungen;
89. Gast- und Schankgewerbegesetz, BGBl.
Nr. 89/1948;
90. Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 3. November
1948, BGBl. Nr. 254, über die Wiederherstellung
von Zuständigkeiten auf gewerberechtlichem Gebiet;
91. Bundesgesetz vom 9. Februar 1949, BGBl.
Nr. 68, über die Herstellung orthopädischer
Schuhe;
92. Paragraph 2, Absatz 2, der Azetylenverordnung, Bundesgesetzblatt
Nr. 75 aus 1951,, in der Fassung des Paragraph 33, Absatz 2, des
Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGB!. Nr. 234/1972;
93. Paragraph 5, des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 63/1952;
94. Paragraph 13, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes,
BGBl. Nr. 85/1952;
95. nach Maßgabe des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 38, die
Gewerberechtsnovelle 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 179;
96. nach Maßgabe des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 5,, Ziffer 26,
und Ziffer 30, die Verordnung vom 22. November
1952, Bundesgesetzblatt Nr. 228, über das Wiederinkrafttreten
der durch das deutsche Handwerksrecht
aufgehobenen oder gegenstandslos gewordenen
österreichischen gewerberechtlichen Vorschriften;
97. nach Maßgabe des Paragraph 376, Ziffer 30, die Verordnung
des Bundesministeriums für Handel und
Wiederaufbau vom 3. Mai 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 109,
über den Befähigungsnachweis für bestimmte
Gast- und Schankgewerbe, in der Fassung der
Verordnung vom 7. April 1964, Bundesgesetzblatt Nr. 74;
98. Bundesgesetz vom 22. Juni 1955, Bundesgesetzblatt
Nr. 127, über einige Änderungen der Gewerbeordnung;
99.Ziffer 99 Gewerbeordnungsnovelle 1957, BGBl.
Nr. 178;
100. Bundesgesetz vom 17. Juli 1957, BGBl.
Nr. 179, mit dem das Gesetz vom 26. Dezember
1893, RGBl. Nr. 193, in der Fassung der
Gewerbeordnungsnovelle 1935, BGBl. Nr. 548,
betreffend die Regelung der konzessionierten
Baugewerbe, ergänzt und geändert wird;
101. nach Maßgabe des § 376 2. 2 das Bundesgesetz
vom 26. Oktober 1960, BGBl. Nr. 224,
mit dem Art. IV des Kundmachungspatentes
zur Gewerbeordnung abgeändert wird;
102. Bundesgesetz vom 30. Jänner 1963, BGBl.
Nr. 35, mit dem das Kundmachungspatent zur
Gewerbeordnung abgeändert wird;
103. Gewerberechtsnovelle 1965, BGBl. Nr. 59;
104. Art. I und III bis VI der Gewerberechtsnovelle
1968, BGBl. Nr. 305;
105. Bundesgesetz vom 13. November 1968,
BGBl. Nr. 416, betreffend das Aufsuchen und
die Entgegennahme von Bestellungen;
106. § 31 a Abs. 6 letzter Satz und Abs. 7 des
Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der
Fassung des Art. I des Bundesgesetzes vom
22. Mai 1969, BGBl. Nr. 207, womit das Wasserrechtsgesetz
abgeändert wird, und Art. III dieses
Bundesgesetzes, soweit sich diese Bestimmungen
auf Anlagen beziehen, die nach den gewerberechtlichen
Bestimmungen genehmigungspflichtig
sind.
(2) Außerdem treten gleichzeitig mit dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes alle im Abs. 1
nicht angeführten, diesem Bundesgesetz entgegenstehenden
Rechtsvorschriften außer Kraft.
(3) Von der Gewerbeordnung in der im
Abs. 1 angegebenen Fassung treten die Bestimmungen
des § 13 b Abs. 4, 6 und 7 erst mit
Erlassung der entsprechenden Verordnungen
gemäß § 22 dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
(4) Die Verordnung der Ministerien des Innern
und des Handels vom 17. September 1883, RGBl.
Nr. 152, betreffend die Abgrenzung der Berechtigungen
der Apotheken gegenüber den Materialwarenhandlungen
und den einschlägigen anderen
Gewerben, in der Fassung der Verordnungen
vom 17. Juni 1886, RGBl. Nr. 97, und vom
8. Dezember 1895, RGBl. Nr. 188, tritt mit
Erlassung der Verordnung gemäß § 224 insoweit
außer Kraft, als sie der Gewerbeordnung unterliegende
Tätigkeiten zum Gegenstand hat.
2. Übergangsbestimmungen
§ 375. (1) Bis zur Erlassung der im § 21, § 22
Abs. 3 und 6 bis 9, § 24 Abs. 2, 6 und 8, § 53
Abs. 3, f. 62 Abs. 4, § 69 Abs. 1 und 2, § 70
Abs. 1, § 71 Abs. 1, § 73 Abs. 2 und 3, § 82
Abs. 1 und 2, § 138 Abs. 3, § 176 Abs. 1, § 177
Abs. 1 und 2, § 198 Abs. 1, § 216 Abs. 2, § 218
Abs. 1, § 252 Abs. 1, § 257, § 283 Abs. 3, § 330
Abs. 2, § 331 Abs. 1 und 2, § 349 Abs. 3, § 351
Abs. 5 und § 352 Abs. 13 dieses Bundesgesetzes
vorgesehenen Verordnungen bleiben folgende
Rechtsvorschriften im bisherigen Umfang unbeschadet
der Bestimmungen des § 374 Abs. 2 und
soweit nicht durch dieses Bundesgesetz eine diesbezügliche
Regelung getroffen wird, und zwar als
Bundesgesetze, in Geltung:
1. Verordnung der Minister des Innern und
des Handels vom 29. April 1874, RGBl. Nr. 53,
betreffend das Gewerbe der Vertilgung von
Ratten und Mäusen durch gifthältige Mittel, in
der Fassung der Verordnung vom 19. Dezember
1966, BGBl. Nr. 312, mit Ausnahme des ersten
Absatzes, soweit er Bestimmungen über die
Konzessionspflicht enthält;
2. § 1 Abs. 5 zweiter Satz, Abs. 6 und 7 und
§ 2 der Verordnung der Ministerien des Handels,
des Innern, der Finanzen und der Justiz vom
24. April 1885, RGBl. Nr. 49, betreffend den
Betrieb des Pfandleihergewerbes, in der Fassung
der Verordnung vom 10. Mai 1903, RGBl.
Nr. 115;
3. zweiter Absatz, zweiter Satzteil der Verordnung
der Minister des Handels und des
Innern vom 20. Juli 1885, RGBl. Nr. 116, betreffend
die Einreihung des Betriebes von
Informationsbüros zum Zwecke der Auskunftserteilung
über die Kreditverhältnisse von Firmen
unter die konzessionierten Gewerbe;
4. §§ 9 bis 12 des Gesetzes vom 26. Dezember
1893, RGBl. Nr. 193, betreffend die Regelung
der konzessionierten Baugewerbe, soweit sie sich
nicht auf die Art des Nachweises der Beendigung
des Lehrverhältnisses beziehen;
5. Verordnung der Ministerien des Innern, des
Handels und für Kultus und Unterricht vom
27. Dezember 1893, RGBl. Nr. 195, in Betreff
des Prüfungs- und Zeugniswesens für Bewerber
um die Konzession zu einem Baugewerbe, ferner
in Betreff der bei Vereinigung mehrerer Baugewerbe
in einer Person zu gewährenden Erleichterungen,
in der Fassung der Verordnungen
vom 22. November 1952, BGBl. Nr. 228, und
vom 10. März 1967, BGBl. Nr. 134;
6. Verordnung des Ministeriums für Kultus
und Unterricht im Einvernehmen mit den Ministerien
des Innern und des Handels vom 27. Dezember
1893, RGBl. Nr. 197, betreffend die
Feststellung jener höheren technischen Lehranstalten
im Bereiche der Länder der ungarischen
Krone und des Auslandes, welche den inländischen
technischen Hochschulen bezüglich des Inhaltes
der §§ 10 bis einschließlich 13 des Gesetzes
über die Regelung des konzessionierten Bau-
Gewerbeordnungsnovelle 1957, Bundesgesetzblatt
Nr. 178;
100. Bundesgesetz vom 17. Juli 1957, Bundesgesetzblatt
Nr. 179, mit dem das Gesetz vom 26. Dezember
1893, RGBl. Nr. 193, in der Fassung der
Gewerbeordnungsnovelle 1935, Bundesgesetzblatt Nr. 548,
betreffend die Regelung der konzessionierten
Baugewerbe, ergänzt und geändert wird;
101. nach Maßgabe des Paragraph 376, 2. 2 das Bundesgesetz
vom 26. Oktober 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 224,
mit dem Art. römisch IV des Kundmachungspatentes
zur Gewerbeordnung abgeändert wird;
102. Bundesgesetz vom 30. Jänner 1963, Bundesgesetzblatt
Nr. 35, mit dem das Kundmachungspatent zur
Gewerbeordnung abgeändert wird;
103. Gewerberechtsnovelle 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 59;
104. Art. römisch eins und römisch III bis römisch VI der Gewerberechtsnovelle
1968, Bundesgesetzblatt Nr. 305;
105. Bundesgesetz vom 13. November 1968,
BGBl. Nr. 416, betreffend das Aufsuchen und
die Entgegennahme von Bestellungen;
106. Paragraph 31, a Absatz 6, letzter Satz und Absatz 7, des
Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215, in der
Fassung des Art. römisch eins des Bundesgesetzes vom
22. Mai 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 207, womit das Wasserrechtsgesetz
abgeändert wird, und Art. römisch III dieses
Bundesgesetzes, soweit sich diese Bestimmungen
auf Anlagen beziehen, die nach den gewerberechtlichen
Bestimmungen genehmigungspflichtig
sind.
(2) Außerdem treten gleichzeitig mit dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes alle im Absatz eins,
nicht angeführten, diesem Bundesgesetz entgegenstehenden
Rechtsvorschriften außer Kraft.
(3) Von der Gewerbeordnung in der im
Abs. 1 angegebenen Fassung treten die Bestimmungen
des Paragraph 13, b Absatz 4,, 6 und 7 erst mit
Erlassung der entsprechenden Verordnungen
gemäß Paragraph 22, dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
(4) Die Verordnung der Ministerien des Innern
und des Handels vom 17. September 1883, RGBl.
Nr. 152, betreffend die Abgrenzung der Berechtigungen
der Apotheken gegenüber den Materialwarenhandlungen
und den einschlägigen anderen
Gewerben, in der Fassung der Verordnungen
vom 17. Juni 1886, RGBl. Nr. 97, und vom
8. Dezember 1895, RGBl. Nr. 188, tritt mit
Erlassung der Verordnung gemäß Paragraph 224, insoweit
außer Kraft, als sie der Gewerbeordnung unterliegende
Tätigkeiten zum Gegenstand hat.
2. Übergangsbestimmungen
§ 375. (1) Bis zur Erlassung der im Paragraph 21,, Paragraph 22,
Abs. 3 und 6 bis 9, Paragraph 24, Absatz 2,, 6 und 8, Paragraph 53,
Abs. 3, f. 62 Absatz 4,, Paragraph 69, Absatz eins und 2, Paragraph 70,
Abs. 1, Paragraph 71, Absatz eins,, Paragraph 73, Absatz 2 und 3, Paragraph 82,
Abs. 1 und 2, Paragraph 138, Absatz 3,, Paragraph 176, Absatz eins,, Paragraph 177,
Abs. 1 und 2, Paragraph 198, Absatz eins,, Paragraph 216, Absatz 2,, Paragraph 218,
Abs. 1, Paragraph 252, Absatz eins,, Paragraph 257,, Paragraph 283, Absatz 3,, Paragraph 330,
Abs. 2, Paragraph 331, Absatz eins und 2, Paragraph 349, Absatz 3,, Paragraph 351,
Abs. 5 und Paragraph 352, Absatz 13, dieses Bundesgesetzes
vorgesehenen Verordnungen bleiben folgende
Rechtsvorschriften im bisherigen Umfang unbeschadet
der Bestimmungen des Paragraph 374, Absatz 2 und
soweit nicht durch dieses Bundesgesetz eine diesbezügliche
Regelung getroffen wird, und zwar als
Bundesgesetze, in Geltung:
1. Verordnung der Minister des Innern und
des Handels vom 29. April 1874, RGBl. Nr. 53,
betreffend das Gewerbe der Vertilgung von
Ratten und Mäusen durch gifthältige Mittel, in
der Fassung der Verordnung vom 19. Dezember
1966, Bundesgesetzblatt Nr. 312, mit Ausnahme des ersten
Absatzes, soweit er Bestimmungen über die
Konzessionspflicht enthält;
2. Paragraph eins, Absatz 5, zweiter Satz, Absatz 6 und 7 und
§ 2 der Verordnung der Ministerien des Handels,
des Innern, der Finanzen und der Justiz vom
24. April 1885, RGBl. Nr. 49, betreffend den
Betrieb des Pfandleihergewerbes, in der Fassung
der Verordnung vom 10. Mai 1903, RGBl.
Nr. 115;
3. zweiter Absatz, zweiter Satzteil der Verordnung
der Minister des Handels und des
Innern vom 20. Juli 1885, RGBl. Nr. 116, betreffend
die Einreihung des Betriebes von
Informationsbüros zum Zwecke der Auskunftserteilung
über die Kreditverhältnisse von Firmen
unter die konzessionierten Gewerbe;
4. Paragraphen 9 bis 12 des Gesetzes vom 26. Dezember
1893, RGBl. Nr. 193, betreffend die Regelung
der konzessionierten Baugewerbe, soweit sie sich
nicht auf die Art des Nachweises der Beendigung
des Lehrverhältnisses beziehen;
5. Verordnung der Ministerien des Innern, des
Handels und für Kultus und Unterricht vom
27. Dezember 1893, RGBl. Nr. 195, in Betreff
des Prüfungs- und Zeugniswesens für Bewerber
um die Konzession zu einem Baugewerbe, ferner
in Betreff der bei Vereinigung mehrerer Baugewerbe
in einer Person zu gewährenden Erleichterungen,
in der Fassung der Verordnungen
vom 22. November 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 228, und
vom 10. März 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 134;
6. Verordnung des Ministeriums für Kultus
und Unterricht im Einvernehmen mit den Ministerien
des Innern und des Handels vom 27. Dezember
1893, RGBl. Nr. 197, betreffend die
Feststellung jener höheren technischen Lehranstalten
im Bereiche der Länder der ungarischen
Krone und des Auslandes, welche den inländischen
technischen Hochschulen bezüglich des Inhaltes
der Paragraphen 10 bis einschließlich 13 des Gesetzes
über die Regelung des konzessionierten Bau-
gewerbesgewerbes gleichgestellt werden, in der Fassung
der Verordnung vom 26. Dezember 1906, RGBl.
Nr. 12/1907;
7. Verordnung der Ministerien des Innern und
des Handels vom 13. Oktober 1897, RGBl.
Nr. 237, betreffend die Verwendung von Druckapparaten
beim gewerbsmäßigen Ausschank des
Bieres, in der Fassung der Verordnung vom
11. Juli 1905, RGBl. Nr. 112;
8. § 5 der Verordnung der Ministerien des
Handels und des Innern vom 30. März 1899,
RGBl. Nr. 64, betreffend die Regelung des
Flaschenbierhandels, in der Fassung der Verordnung
vom 4. Jänner 1927, BGBl. Nr. 19;
9. § 7 der Verordnung des Handelsministers
im Einvernehmen mit dem Minister des Innern
und dem Minister für Kultus und Unterricht
vom 1. August 1907, RGBl. Nr. 183, betreffend
das konzessionierte Gewerbe der Leichenbestattungsunternehmungen,
in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 373/1936;
10. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen
mit dem Minister für Kultus und
Unterricht vom 27. Juli 1907, RGBl. Nr. 193,
betreffend die Bezeichnung jener gewerblichen
Unterrichtsanstalten, deren Zeugnisse über den
mit Erfolg zurückgelegten Besuch einer solchen
Anstalt, den Nachweis über die ordnungsmäßige
Beendigung des Lehrverhältnisses, beziehungsweise
den Nachweis über die vorgeschriebene
Verwendungsdauer als Gehilfe in einem handwerksmäßigen
Gewerbe ganz oder zum Teil ersetzen,
soweit sie sich nicht auf den Ersatz
der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;
11. Art. I Z. 4, 6 und 9 der Verordnung des
Handelsministers im Einvernehmen mit dem
Minister des Innern und dem Minister für Kultus
und Unterricht vom 6. August 1907, RGBl.
Nr. 196, über den nach § 23 Absatz 1 des
Gesetzes vom 5. Februar 1907, RGBl. Nr. 26,
betreffend die Abänderung und Ergänzung der
Gewerbeordnung, zum Antritte der im § 15
Punkt 1, 2, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 14, 17, 18, 20, 21,
22 und 23 des Gesetzes vom 15. März 1883,
RGBl. Nr. 39, beziehungsweise des Gesetzes vom
5. Februar 1907, RGBl. Nr. 26, angeführten
konzessionierten Gewerbe erforderlichen Nachweis
der besonderen Befähigung, in der Fassung
der Verordnung vom 12. Mai 1914, RGBl.
Nr. 106;
12. Gesetz vom 13. Juli 1909, RGBl. Nr. 119,
betreffend die Herstellung von Zündhölzchen und
anderen Zündwaren;
13. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen
mit dem Minister für öffentliche
Arbeiten vom 14. Juni 1911, RGBl. Nr. 119,
betreffend die Bezeichnung der Fachschule für
das Eisen- und Stahlgewerbe in Waidhofen an
der Ybbs als einer Anstalt, deren Abgangszeugnisse
den Nachweis über die ordnungsmäßige
Beendigung des Lehrverhältnisses ganz und den
Nachweis über die vorgeschriebene Verwendungsdauer
als Gehilfe teilweise ersetzen, soweit sie
sich nicht auf den Ersatz der Beendigung des
Lehrverhältnisses bezieht;
14. Verordnung des Handelsministeriums im
Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern
und dem Eisenbahnministerium vom 12. Jänner
1912, RGBl. Nr. 13, betreffend die Gleichhaltung
der Beschäftigung in den Eisenbahnwerkstätten
bei solchen Verrichtungen, die an sich den Gegenstand
handwerksmäßiger Gewerbe ausmachen,
mit der Verwendung als Gehilfe in gleichartigen
Gewerbebetrieben und die Ausstellung der erforderlichen
Zeugnisse;
15. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen
mit dem Minister für öffentliche
Arbeiten vom 18. Jänner 1912, RGBl. Nr. 25,
betreffend die Bezeichnung der Landesblindenanstalt
in Klagenfurt als einer solchen Anstalt,
deren Zeugnisse über den mit Erfolg zurückgelegten
Besuch der an derselben bestehenden
Abteilung für Bürstenbinderei den Nachweis über
die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses
beziehungsweise den Nachweis über die
vorgeschriebene Verwendungsdauer als Gehilfe
in einem handwerksmäßigen Gewerbe ganz oder
zum Teil ersetzen, soweit sie sich nicht auf den
Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;
16. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen
mit dem Minister des Innern, dem
Minister für Kultus und Unterricht und dem
Minister für öffentliche Arbeiten vom 14. März
1912, RGBl. Nr. 58, betreffend die Bezeichnung
jener Lehranstalten, mit deren Absolvierung Begünstigungen
bei Erbringung des Nachweises der
besonderen Befähigung für den Antritt von
konzessionierten Baugewerben verbunden sind,
in der Fassung der Verordnung vom 10. November
1917, RGBl. Nr. 446;
17. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen
mit dem Minister für öffentliche
Arbeiten vom 16. April 1914, RGBl. Nr. 90,
betreffend die Bezeichnung des tirolisch-vorarlbergischen
Blinden-Lehr- und Erziehungsinstitutes
in Innsbruck als Anstalt, deren Zeugnisse
über den mit Erfolg zurückgelegten Besuch der
an derselben bestehenden Abteilungen für Korbflechterei
und für Bürstenbinderei den Nachweis
über die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses
beziehungsweise den Nachweis über
die vorgeschriebene Verwendungsdauer als Gehilfe
in einem handwerksmäßigen Gewerbe ganz
oder zum Teil ersetzen, soweit sie sich nicht auf
den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses
bezieht;
gleichgestellt werden, in der Fassung
der Verordnung vom 26. Dezember 1906, RGBl.
Nr. 12/1907;
7. Verordnung der Ministerien des Innern und
des Handels vom 13. Oktober 1897, RGBl.
Nr. 237, betreffend die Verwendung von Druckapparaten
beim gewerbsmäßigen Ausschank des
Bieres, in der Fassung der Verordnung vom
11. Juli 1905, RGBl. Nr. 112;
8. Paragraph 5, der Verordnung der Ministerien des
Handels und des Innern vom 30. März 1899,
RGBl. Nr. 64, betreffend die Regelung des
Flaschenbierhandels, in der Fassung der Verordnung
vom 4. Jänner 1927, BGBl. Nr. 19;
9. Paragraph 7, der Verordnung des Handelsministers
im Einvernehmen mit dem Minister des Innern
und dem Minister für Kultus und Unterricht
vom 1. August 1907, RGBl. Nr. 183, betreffend
das konzessionierte Gewerbe der Leichenbestattungsunternehmungen,
in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 373/1936;
10. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen
mit dem Minister für Kultus und
Unterricht vom 27. Juli 1907, RGBl. Nr. 193,
betreffend die Bezeichnung jener gewerblichen
Unterrichtsanstalten, deren Zeugnisse über den
mit Erfolg zurückgelegten Besuch einer solchen
Anstalt, den Nachweis über die ordnungsmäßige
Beendigung des Lehrverhältnisses, beziehungsweise
den Nachweis über die vorgeschriebene
Verwendungsdauer als Gehilfe in einem handwerksmäßigen
Gewerbe ganz oder zum Teil ersetzen,
soweit sie sich nicht auf den Ersatz
der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;
11. Art. römisch eins Ziffer 4,, 6 und 9 der Verordnung des
Handelsministers im Einvernehmen mit dem
Minister des Innern und dem Minister für Kultus
und Unterricht vom 6. August 1907, RGBl.
Nr. 196, über den nach Paragraph 23, Absatz 1 des
Gesetzes vom 5. Februar 1907, RGBl. Nr. 26,
betreffend die Abänderung und Ergänzung der
Gewerbeordnung, zum Antritte der im Paragraph 15,
Punkt 1, 2, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 14, 17, 18, 20, 21,
22 und 23 des Gesetzes vom 15. März 1883,
RGBl. Nr. 39, beziehungsweise des Gesetzes vom
5. Februar 1907, RGBl. Nr. 26, angeführten
konzessionierten Gewerbe erforderlichen Nachweis
der besonderen Befähigung, in der Fassung
der Verordnung vom 12. Mai 1914, RGBl.
Nr. 106;
12. Gesetz vom 13. Juli 1909, RGBl. Nr. 119,
betreffend die Herstellung von Zündhölzchen und
anderen Zündwaren;
13. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen
mit dem Minister für öffentliche
Arbeiten vom 14. Juni 1911, RGBl. Nr. 119,
betreffend die Bezeichnung der Fachschule für
das Eisen- und Stahlgewerbe in Waidhofen an
der Ybbs als einer Anstalt, deren Abgangszeugnisse
den Nachweis über die ordnungsmäßige
Beendigung des Lehrverhältnisses ganz und den
Nachweis über die vorgeschriebene Verwendungsdauer
als Gehilfe teilweise ersetzen, soweit sie
sich nicht auf den Ersatz der Beendigung des
Lehrverhältnisses bezieht;
14. Verordnung des Handelsministeriums im
Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern
und dem Eisenbahnministerium vom 12. Jänner
1912, RGBl. Nr. 13, betreffend die Gleichhaltung
der Beschäftigung in den Eisenbahnwerkstätten
bei solchen Verrichtungen, die an sich den Gegenstand
handwerksmäßiger Gewerbe ausmachen,
mit der Verwendung als Gehilfe in gleichartigen
Gewerbebetrieben und die Ausstellung der erforderlichen
Zeugnisse;
15. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen
mit dem Minister für öffentliche
Arbeiten vom 18. Jänner 1912, RGBl. Nr. 25,
betreffend die Bezeichnung der Landesblindenanstalt
in Klagenfurt als einer solchen Anstalt,
deren Zeugnisse über den mit Erfolg zurückgelegten
Besuch der an derselben bestehenden
Abteilung für Bürstenbinderei den Nachweis über
die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses
beziehungsweise den Nachweis über die
vorgeschriebene Verwendungsdauer als Gehilfe
in einem handwerksmäßigen Gewerbe ganz oder
zum Teil ersetzen, soweit sie sich nicht auf den
Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;
16. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen
mit dem Minister des Innern, dem
Minister für Kultus und Unterricht und dem
Minister für öffentliche Arbeiten vom 14. März
1912, RGBl. Nr. 58, betreffend die Bezeichnung
jener Lehranstalten, mit deren Absolvierung Begünstigungen
bei Erbringung des Nachweises der
besonderen Befähigung für den Antritt von
konzessionierten Baugewerben verbunden sind,
in der Fassung der Verordnung vom 10. November
1917, RGBl. Nr. 446;
17. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen
mit dem Minister für öffentliche
Arbeiten vom 16. April 1914, RGBl. Nr. 90,
betreffend die Bezeichnung des tirolisch-vorarlbergischen
Blinden-Lehr- und Erziehungsinstitutes
in Innsbruck als Anstalt, deren Zeugnisse
über den mit Erfolg zurückgelegten Besuch der
an derselben bestehenden Abteilungen für Korbflechterei
und für Bürstenbinderei den Nachweis
über die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses
beziehungsweise den Nachweis über
die vorgeschriebene Verwendungsdauer als Gehilfe
in einem handwerksmäßigen Gewerbe ganz
oder zum Teil ersetzen, soweit sie sich nicht auf
den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses
bezieht;
18.Ziffer 18 Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen
mit dem Minister für öffentliche
Arbeiten vom 25. Juli 1916, RGBl. Nr. 236,
betreffend die Anwendung der Ministerialverordnung
vom 27. Juli 1907, RGBl. Nr. 193, auf
die an dem Kaiser Franz Josef-Blindenarbeiterheim
des Vereines zur Fürsorge für Blinde in
Wien bestehenden Abteilungen für Korbflechterei
und für Bürstenbinderei, soweit sie sich nicht
auf den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses
bezieht;
19. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Gewerbe, Industrie und Bauten vom
11. April 1921, BGBl. Nr. 223, betreffend
gewerberechtliche Begünstigungen für Besucher
der Privat-Blindenlehranstalt in Linz, soweit sie
sich nicht auf den Ersatz der Beendigung des
Lehrverhältnisses bezieht;
20. Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten vom
22. Jänner 1923, BGBl. Nr. 55, betreffend Erleichterungen
bei der Ablegung der Baugewerbeprüfungen
für Absolventen des Abiturientenkurses
der Staatsgewerbeschule in Linz;
21. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Gewerbe, Industrie und Bauten vom
7. Februar 1923, BGBl. Nr. 86, betreffend gewerbliche
Begünstigung für Schüler des Landesblindenheimes
in Salzburg, soweit sie sich nicht
auf den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses
bezieht;
22. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr vom 30. Juni 1923, BGBl.
Nr. 350, betreffend gewerbliche Begünstigung für
Schüler der Wienerberger Werkstättenschule für
Keramik in Wien, soweit sie sich nicht auf den
Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;
23. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr vom 24. März 1924, BGBl.
Nr. 101, über gewerberechtliche Begünstigungen
für Schüler der Fachlehranstalt für das Bekleidungsgewerbe
in Wien, soweit sie sich nicht auf
den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses
bezieht;
24. § 5 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers
für Handel und Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft vom 29. März 1924, BGBl.
Nr. 103, über Wandergewerbe, soweit er Bestimmungen
über den Befähigungsnachweis für die
Ausübung des Viehschnittes enthält;
25. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Verwaltung vom
16. November 1929, BGBl. Nr. 372, über den
Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe
nach § 15, Punkt 14, der Gewerbeordnung,
in der Fassung der Verordnung vom 8. August
1934, BGBl. II Nr. 191, soweit sie sich nicht
auf die Art des Nachweises oder den Ersatz
der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;
§ 1 dieser Verordnung, soweit er sich auf den
Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe
der Erzeugung künstlicher Mineralwässer
bezieht, gilt als Bestimmung betreffend den
Befähigungsnachweis für dieses nunmehr gebundene
Gewerbe;
26. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr vom 7. April 1931, BGBl.
Nr. 111, über den Befähigungsnachweis für das
konzessionierte Gewerbe der Ausführung von
Gasrohrleitungen, Beleuchtungseinrichtungen und
Wassereinleitungen, in der Fassung der Verordnungen
vom 22. November 1952, BGBl. Nr. 228,
und vom 27. Jänner 1956, BGBl. Nr. 73, soweit
sie sich nicht auf die Art des Nachweises der
Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;
27. Art. II §§ 2 bis 4 der Verordnung des
Bundesministers für Handel und Verkehr im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
soziale Verwaltung vom 25. Februar 1932, BGBl.
Nr. 74, über die Erzeugung von Vaccinen, Seren
und Bakterienpräparaten und die Schädlingsvertilgung
mit hochgiftigen Gasen, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 41/1935;
28. Verordnung vom 10. Juli 1933, BGBl.
Nr. 316, betreffend gewerberechtliche Begünstigung
für Schüler der Werkstättenschule der
katholischen Lehrlingsanstalt in Martinsbühel;
29. Art. 84 Abs. 11 der Gewerbeordnungsnovelle
1934, BGBl. II Nr. 322, soweit er sich auf
den Befähigungsnachweis für das nunmehr gebundene
Gewerbe der Erzeugung künstlicher
Mineralwasserprodukte bezieht;
30. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr vom 26. Oktober 1934,
BGBl. II Nr. 327, über den Befähigungsnachweis
für das Rauchfangkehrergewerbe, in der Fassung
der Verordnung vom 22. November 1952,
BGBl. Nr. 228;
31. § 4 der Reisebüroverordnung 1935, BGBl.
Nr. 148;
32. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr über den Befähigungsnachweis
für den Betrieb von Leichenbestattungsunternehmungen,
BGBl. Nr. 373/1936, in der Fassung der
Verordnung vom 2. Mai 1950, BGBl. Nr. 106;
33. § 2, soweit er sich auf das Erfordernis eines
Befähigungsnachweises bezieht, sowie §§ 3 bis 9
der Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr über das konzessionierte Gewerbe
der Privatdetektive, BGBl. Nr. 200/1937, in der
Fassung der Verordnung vom 2. Mai 1950, BGBl.
Nr. 106;
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen
mit dem Minister für öffentliche
Arbeiten vom 25. Juli 1916, RGBl. Nr. 236,
betreffend die Anwendung der Ministerialverordnung
vom 27. Juli 1907, RGBl. Nr. 193, auf
die an dem Kaiser Franz Josef-Blindenarbeiterheim
des Vereines zur Fürsorge für Blinde in
Wien bestehenden Abteilungen für Korbflechterei
und für Bürstenbinderei, soweit sie sich nicht
auf den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses
bezieht;
19. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Gewerbe, Industrie und Bauten vom
11. April 1921, BGBl. Nr. 223, betreffend
gewerberechtliche Begünstigungen für Besucher
der Privat-Blindenlehranstalt in Linz, soweit sie
sich nicht auf den Ersatz der Beendigung des
Lehrverhältnisses bezieht;
20. Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten vom
22. Jänner 1923, BGBl. Nr. 55, betreffend Erleichterungen
bei der Ablegung der Baugewerbeprüfungen
für Absolventen des Abiturientenkurses
der Staatsgewerbeschule in Linz;
21. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Gewerbe, Industrie und Bauten vom
7. Februar 1923, BGBl. Nr. 86, betreffend gewerbliche
Begünstigung für Schüler des Landesblindenheimes
in Salzburg, soweit sie sich nicht
auf den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses
bezieht;
22. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr vom 30. Juni 1923, BGBl.
Nr. 350, betreffend gewerbliche Begünstigung für
Schüler der Wienerberger Werkstättenschule für
Keramik in Wien, soweit sie sich nicht auf den
Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;
23. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr vom 24. März 1924, BGBl.
Nr. 101, über gewerberechtliche Begünstigungen
für Schüler der Fachlehranstalt für das Bekleidungsgewerbe
in Wien, soweit sie sich nicht auf
den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses
bezieht;
24. Paragraph 5, Absatz 3, der Verordnung des Bundesministers
für Handel und Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft vom 29. März 1924, BGBl.
Nr. 103, über Wandergewerbe, soweit er Bestimmungen
über den Befähigungsnachweis für die
Ausübung des Viehschnittes enthält;
25. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Verwaltung vom
16. November 1929, BGBl. Nr. 372, über den
Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe
nach Paragraph 15,, Punkt 14, der Gewerbeordnung,
in der Fassung der Verordnung vom 8. August
1934, BGBl. römisch II Nr. 191, soweit sie sich nicht
auf die Art des Nachweises oder den Ersatz
der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;
§ 1 dieser Verordnung, soweit er sich auf den
Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe
der Erzeugung künstlicher Mineralwässer
bezieht, gilt als Bestimmung betreffend den
Befähigungsnachweis für dieses nunmehr gebundene
Gewerbe;
26. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr vom 7. April 1931, BGBl.
Nr. 111, über den Befähigungsnachweis für das
konzessionierte Gewerbe der Ausführung von
Gasrohrleitungen, Beleuchtungseinrichtungen und
Wassereinleitungen, in der Fassung der Verordnungen
vom 22. November 1952, BGBl. Nr. 228,
und vom 27. Jänner 1956, BGBl. Nr. 73, soweit
sie sich nicht auf die Art des Nachweises der
Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;
27. Art. römisch II Paragraphen 2 bis 4 der Verordnung des
Bundesministers für Handel und Verkehr im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
soziale Verwaltung vom 25. Februar 1932, BGBl.
Nr. 74, über die Erzeugung von Vaccinen, Seren
und Bakterienpräparaten und die Schädlingsvertilgung
mit hochgiftigen Gasen, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 41/1935;
28. Verordnung vom 10. Juli 1933, BGBl.
Nr. 316, betreffend gewerberechtliche Begünstigung
für Schüler der Werkstättenschule der
katholischen Lehrlingsanstalt in Martinsbühel;
29. Artikel 84, Absatz 11, der Gewerbeordnungsnovelle
1934, BGBl. römisch II Nr. 322, soweit er sich auf
den Befähigungsnachweis für das nunmehr gebundene
Gewerbe der Erzeugung künstlicher
Mineralwasserprodukte bezieht;
30. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr vom 26. Oktober 1934,
BGBl. römisch II Nr. 327, über den Befähigungsnachweis
für das Rauchfangkehrergewerbe, in der Fassung
der Verordnung vom 22. November 1952,
BGBl. Nr. 228;
31. Paragraph 4, der Reisebüroverordnung 1935, BGBl.
Nr. 148;
32. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr über den Befähigungsnachweis
für den Betrieb von Leichenbestattungsunternehmungen,
BGBl. Nr. 373/1936, in der Fassung der
Verordnung vom 2. Mai 1950, BGBl. Nr. 106;
33. Paragraph 2,, soweit er sich auf das Erfordernis eines
Befähigungsnachweises bezieht, sowie Paragraphen 3 bis 9
der Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr über das konzessionierte Gewerbe
der Privatdetektive, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1937,, in der
Fassung der Verordnung vom 2. Mai 1950, Bundesgesetzblatt
Nr. 106;
34.Ziffer 34 §§ 10 und 14 Abs. 1 bis 5 der Verordnung
des Bundesministers für Handel und Verkehr
über die Meisterprüfung, BGBl. Nr. 246/1937,
die auf Grund des § 14 Abs. 2 dieser Verordnung
festgesetzten Prüfungsgebühren sowie
die auf Grund des § 19 dieser Verordnung erlassenen
Meisterprüfungsordnungen, soweit sie sich
nicht auf die Art des Nachweises der Beendigung
des Lehrverhältnisses beziehen;
35. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr über gewerberechtliche Begünstigungen
für Schüler von Lehranstalten für das
Kleidermacher-, das Modisten-, das Miedermacher-
und das Gold-, Silber- und Perlenstickereigewerbe,
BGBl. Nr. 336/1937, soweit sie
sich nicht auf den Ersatz der Beendigung des
Lehrverhältnisses bezieht;
36. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr über gewerberechtliche Begünstigungen
für Schüler der Höheren Abteilung
für Holzindustrie in Mödling, BGBl. Nr. 13/
1938, soweit sie sich nicht auf den Ersatz der
Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;
37. §§ 15 bis 18 der Verordnung zur Durchführung
des Waffengesetzes vom 19. März 1938,
deutsches RGBl. I S. 270, in der Fassung der
Dritten Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
vom 31. März 1939, deutsches RGBl. I
S. 656;
38. §§ 3 Abs. 4 und 7 Abs. 2 des Waffengesetzes
vom 18. März 1938, deutsches RGBl. I
S. 265, über das Erfordernis der fachlichen Eignung,
§§ 9 und 11 der Verordnung zur Durchführung
des Waffengesetzes vom 19. März 1938,
deutsches RGBl. I S. 270, die Ausführungsbestimmungen
zu § 9 Abs. 2 und § 11 Satz 2 der Verordnung
zur Durchführung des Waffengesetzes
vom 21. März 1938, deutsches RGBl. I S. 276,
und Art. XXXII Z. 3 der Gewerberechtsnovelle
1952, BGBl. Nr. 179;
39. Z. 3 bis 5, Z. 8, Z. 13, Z. 15, Z. 16 und
Z. 19 bis 25 der Anlage zur Anordnung über
die Genehmigung von Vorschriften betreffend
die Speicherung, Verteilung oder Verwendung
von Gas vom 31. Juli 1940, II En 1215/40,
RWMBl. 1940, S. 474;
nachstehende unter Z. 40 bis 44 bezeichnete
Rechtsvorschriften, soweit sie sich auf die gewerbsmäßige
Schädlingsbekämpfung beziehen
und es sich nicht um Vorschriften zum Schutze
der Arbeitnehmer handelt:
40. Verordnung zur Einführung von Vorschriften
über die Schädlingsbekämpfung mit
hochgiftigen Stoffen in den Reichsgauen der Ostmark
und im Reichsgau Sudetenland vom
2. Februar 1941, deutsches RGBl. I S. 69;
41. Verordnung über die Schädlingsbekämpfung
mit hochgiftigen Stoffen vom 29. Jänner
1919, deutsches RGBl. S. 165;
42. Verordnung zur Ausführung der Verordnung
über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen
Gasen vom 22. August 1927, deutsches
RGBl. I S. 297;
43. Verordnung zur Ausführung der Verordnung
über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen
Stoffen vom 29. März 1928, deutsches
RGBl. I S. 137;
44. Verordnung zur Ausführung der Verordnung
über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen
Stoffen vom 17. Juli 1934, deutsches
RGBl. I S. 712, in der Fassung der Verordnungen
vom 16. November 1934, deutsches RGBl. I
S. 1191, vom 24. April 1935, deutsches RGBl. I
S. 571, vom 20. Mai 1936, deutsches RGBl. I
S. 479, vom 15. Juni 1938, deutsches RGBl. I
S. 637, vom 2. April 1941, deutsches RGBl. I
S. 193, und vom 26. Februar 1942, deutsches
RGBl. IS. 116;
45. Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 1. November
1952, BGBl. Nr. 3/1953, mit der die Unterrichtsanstalten
bezeichnet werden, deren Zeugnisse
über den erfolgreichen Besuch der Anstalt
den Befähigungsnachweis in einem Handelsgewerbe
oder im Gewerbe der Handelsagenten
teilweise ersetzen, soweit sie sich nicht auf den
Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;
46. Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 11. Juli 1953,
BGBl. Nr. 148, über gewerberechtliche Begünstigungen
für Absolventen der Glasfachschule in
Kramsach, soweit säe sich nicht auf den Ersatz
der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;
47. Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 8. Februar 1954,
BGBl. Nr. 46, über die Ersichtlichmachung der
Preise im Gast- und Schankgewerbe, in der Fassung
der Kundmachung vom 30. November
1959, BGBl. Nr. 276;
48. Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 18. März 1954,
BGBl. Nr. 79, womit ein strengerer Befähigungsnachweis
für das Spediteurgewerbe eingeführt
wird, soweit sie sich nicht auf die Art des Nachweises
oder den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses
bezieht;
49. Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 15. Juli 1955,
BGBl. Nr. 169, über gewerberechtliche Begünstigungen
für Absolventen der Meisterschule des
österreichischen Malerhandwerkes in Baden-
Leesdorf;
Paragraphen 10 und 14 Absatz eins bis 5 der Verordnung
des Bundesministers für Handel und Verkehr
über die Meisterprüfung, Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1937,,
die auf Grund des Paragraph 14, Absatz 2, dieser Verordnung
festgesetzten Prüfungsgebühren sowie
die auf Grund des Paragraph 19, dieser Verordnung erlassenen
Meisterprüfungsordnungen, soweit sie sich
nicht auf die Art des Nachweises der Beendigung
des Lehrverhältnisses beziehen;
35. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr über gewerberechtliche Begünstigungen
für Schüler von Lehranstalten für das
Kleidermacher-, das Modisten-, das Miedermacher-
und das Gold-, Silber- und Perlenstickereigewerbe,
BGBl. Nr. 336/1937, soweit sie
sich nicht auf den Ersatz der Beendigung des
Lehrverhältnisses bezieht;
36. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr über gewerberechtliche Begünstigungen
für Schüler der Höheren Abteilung
für Holzindustrie in Mödling, BGBl. Nr. 13/
1938, soweit sie sich nicht auf den Ersatz der
Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;
37. Paragraphen 15 bis 18 der Verordnung zur Durchführung
des Waffengesetzes vom 19. März 1938,
deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 270, in der Fassung der
Dritten Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
vom 31. März 1939, deutsches RGBl. römisch eins
S. 656;
38. Paragraphen 3, Absatz 4 und 7 Absatz 2, des Waffengesetzes
vom 18. März 1938, deutsches RGBl. römisch eins
S. 265, über das Erfordernis der fachlichen Eignung,
§§ 9 und 11 der Verordnung zur Durchführung
des Waffengesetzes vom 19. März 1938,
deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 270, die Ausführungsbestimmungen
zu Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 11, Satz 2 der Verordnung
zur Durchführung des Waffengesetzes
vom 21. März 1938, deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 276,
und Art. römisch 32 Ziffer 3, der Gewerberechtsnovelle
1952, BGBl. Nr. 179;
39. Ziffer 3 bis 5, Ziffer 8,, Ziffer 13,, Ziffer 15,, Ziffer 16 und
Z. 19 bis 25 der Anlage zur Anordnung über
die Genehmigung von Vorschriften betreffend
die Speicherung, Verteilung oder Verwendung
von Gas vom 31. Juli 1940, römisch II En 1215/40,
RWMBl. 1940, Sitzung 474;
nachstehende unter Ziffer 40 bis 44 bezeichnete
Rechtsvorschriften, soweit sie sich auf die gewerbsmäßige
Schädlingsbekämpfung beziehen
und es sich nicht um Vorschriften zum Schutze
der Arbeitnehmer handelt:
40. Verordnung zur Einführung von Vorschriften
über die Schädlingsbekämpfung mit
hochgiftigen Stoffen in den Reichsgauen der Ostmark
und im Reichsgau Sudetenland vom
2. Februar 1941, deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 69;
41. Verordnung über die Schädlingsbekämpfung
mit hochgiftigen Stoffen vom 29. Jänner
1919, deutsches RGBl. Sitzung 165;
42. Verordnung zur Ausführung der Verordnung
über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen
Gasen vom 22. August 1927, deutsches
RGBl. römisch eins Sitzung 297;
43. Verordnung zur Ausführung der Verordnung
über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen
Stoffen vom 29. März 1928, deutsches
RGBl. römisch eins Sitzung 137;
44. Verordnung zur Ausführung der Verordnung
über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen
Stoffen vom 17. Juli 1934, deutsches
RGBl. römisch eins Sitzung 712, in der Fassung der Verordnungen
vom 16. November 1934, deutsches RGBl. römisch eins
S. 1191, vom 24. April 1935, deutsches RGBl. römisch eins
S. 571, vom 20. Mai 1936, deutsches RGBl. römisch eins
S. 479, vom 15. Juni 1938, deutsches RGBl. römisch eins
S. 637, vom 2. April 1941, deutsches RGBl. römisch eins
S. 193, und vom 26. Februar 1942, deutsches
RGBl. IS. 116;
45. Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 1. November
1952, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1953,, mit der die Unterrichtsanstalten
bezeichnet werden, deren Zeugnisse
über den erfolgreichen Besuch der Anstalt
den Befähigungsnachweis in einem Handelsgewerbe
oder im Gewerbe der Handelsagenten
teilweise ersetzen, soweit sie sich nicht auf den
Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;
46. Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 11. Juli 1953,
BGBl. Nr. 148, über gewerberechtliche Begünstigungen
für Absolventen der Glasfachschule in
Kramsach, soweit säe sich nicht auf den Ersatz
der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;
47. Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 8. Februar 1954,
BGBl. Nr. 46, über die Ersichtlichmachung der
Preise im Gast- und Schankgewerbe, in der Fassung
der Kundmachung vom 30. November
1959, Bundesgesetzblatt Nr. 276;
48. Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 18. März 1954,
BGBl. Nr. 79, womit ein strengerer Befähigungsnachweis
für das Spediteurgewerbe eingeführt
wird, soweit sie sich nicht auf die Art des Nachweises
oder den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses
bezieht;
49. Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 15. Juli 1955,
BGBl. Nr. 169, über gewerberechtliche Begünstigungen
für Absolventen der Meisterschule des
österreichischen Malerhandwerkes in Baden-
Leesdorf;
50.Ziffer 50 Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 27. Oktober
1955, BGBl. Nr. 1/1956, mit der ein strengerer
Befähigungsnachweis für das Gewerbe der
Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art eingeführt
wird, soweit sie sich nicht auf die Art des
Nachweises der Beendigung des Lehrverhältnisses
bezieht;
51. Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 12. Juli 1956,
BGBl. Nr. 166, mit der ein strengerer Befähigungsnachweis
für das Gewerbe der Säger eingeführt
wird, soweit sie sich nicht auf die Art des
Nachweises der Beendigung des Lehrverhältnisses
bezieht;
52. Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 30. November
1956, BGBl. Nr. 28/1957, über gewerberechtliche
Begünstigungen für Absolventen der Müllereifachschule
des Landes Oberösterreich in Wels;
53. Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 18. Februar
1958, BGBl. Nr. 75, über gewerberechtliche Begünstigungen
für Absolventen der Abteilung
Mode, Leder und Modisten der Modeschule der
Stadt Wien, in der Fassung der Verordnung vom
2. August 1961, BGBl. Nr. 217, soweit sie sich
nicht auf den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses
bezieht;
54. Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung,
BGBl. Nr. 43/1961;
55. Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 3. Mai 1961,
BGBl. Nr. 124, über gewerberechtliche Begünstigungen
für Absolventen der Webereifachschule
des Landes Oberösterreich in Haslach, soweit
sie sich nicht auf den Ersatz der Beendigung
des Lehrverhältnisses bezieht;
56. Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 26. Juli 1962,
BGBl. Nr. 256, über gewerberechtliche Begünstigungen
für Absolventen der dreijährigen Landesfachschule
für Textilgewerbe in Groß-Siegharts,
NÖ, soweit sie sich nicht auf den Ersatz
der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;
57. Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 15. Jänner 1964,
BGBl. Nr. 10, über gewerberechtliche Begünstigungen
für Absolventen der dreijährigen Fachschule
für Damenkleidermachen der Stadtgemeinden
Krems an der Donau und Horn und
der Schwestern vom Hl. Kreuz in Bruck an der
Mur, soweit sie sich nicht auf den Ersatz der
Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;
58. Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 8. Mai 1964,
BGBl. Nr. 88, über gewerberechtliche Begünstigungen
für Absolventen der dreijährigen Landesfachschule
für Damenkleidermachen in Oberwart,
Burgenland, und der dreijährigen städtischen
Fachschule für Damenkleidermachen in Steyr
und Wels, soweit sie sich nicht auf den Ersatz
der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;
59. Art. I der Befähigungsnachweisverordnung
1965, BGBl. Nr. 231, soweit er sich nicht auf die
Art des Nachweises oder den Ersatz der Beendigung
des Lehrverhältnisses bezieht, mit Ausnahme
der §§ 11, 68 und 69; die §§ 1 bis 10,
25 bis 31, 65 bis 67 und 78 gelten als Bestimmungen
betreffend den Befähigungsnachweis für die
nunmehr gebundenen Gewerbe der Drucker, der
Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung
von Vervielfältigungen, des Buch-,
Kunst- und Musikalienhandels, des Buch-, Kunst-
und Musikalienverlags, des Huf- und Klauenbeschlages,
der Filmproduktion und der Frachtenreklamation;
60. Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 18. Juli 1965,
BGBl. Nr. 246, mit der ein strengerer Befähigungsnachweis
für die Gewerbe der Hühneraugenschneider
und Fußpfleger sowie der Schönheitspfleger
(Kosmetiker) und der Masseure eingeführt
wird, soweit sie sich nicht auf die Art
des Nachweises oder den Ersatz der Beendigung
des Lehrverhältnisses bezieht;
61. Verordnung des Bundesministeriums für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 28. November
1966, BGBl. Nr. 272, über gewerberechtliche
Begünstigungen für Absolventen der bis zum
Schuljahr 1964/65 geführten dreijährigen und der
seit dem Schuljahr 1963/64 bestehenden, vierjährigen
Fachschule für Damenkleidermachen der
Eva Rier in Bruckneudorf, Burgenland, soweit
sie sich nicht auf den Ersatz der Beendigung des
Lehrverhältnisses bezieht;
62. Verordnung des Bundesministeriums für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 19. Dezember
1966, BGBl. Nr. 312, über den Befähigungsnachweis
für das Gewerbe der Schädlingsvertilgung
mit anderen als hochgiftigen Gasen gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 21 der Gewerbeordnung, soweit
sie sich nicht auf die Art des Nachweises oder
den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses
bezieht;
63. Verordnung des Bundesministeriums für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. November
1968, BGBl. Nr. 419, über gewerberechtliche
Begünstigungen für Absolventen der vierjährigen
Fachschule für Damenkleidermacher und der einjährigen
Meisterklasse für Damenkleidermacher
des Ferdinand Titze in Wien 8, Josefstädter
Straße 29, soweit sie sich nicht auf den Ersatz
der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;
64. Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 22. Mai 1969,
BGBl. Nr. 184, über die Ansuchen um Aus-
Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 27. Oktober
1955, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1956,, mit der ein strengerer
Befähigungsnachweis für das Gewerbe der
Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art eingeführt
wird, soweit sie sich nicht auf die Art des
Nachweises der Beendigung des Lehrverhältnisses
bezieht;
51. Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 12. Juli 1956,
BGBl. Nr. 166, mit der ein strengerer Befähigungsnachweis
für das Gewerbe der Säger eingeführt
wird, soweit sie sich nicht auf die Art des
Nachweises der Beendigung des Lehrverhältnisses
bezieht;
52. Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 30. November
1956, Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1957,, über gewerberechtliche
Begünstigungen für Absolventen der Müllereifachschule
des Landes Oberösterreich in Wels;
53. Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 18. Februar
1958, BGBl. Nr. 75, über gewerberechtliche Begünstigungen
für Absolventen der Abteilung
Mode, Leder und Modisten der Modeschule der
Stadt Wien, in der Fassung der Verordnung vom
2. August 1961, BGBl. Nr. 217, soweit sie sich
nicht auf den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses
bezieht;
54. Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung,
BGBl. Nr. 43/1961;
55. Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 3. Mai 1961,
BGBl. Nr. 124, über gewerberechtliche Begünstigungen
für Absolventen der Webereifachschule
des Landes Oberösterreich in Haslach, soweit
sie sich nicht auf den Ersatz der Beendigung
des Lehrverhältnisses bezieht;
56. Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 26. Juli 1962,
BGBl. Nr. 256, über gewerberechtliche Begünstigungen
für Absolventen der dreijährigen Landesfachschule
für Textilgewerbe in Groß-Siegharts,
NÖ, soweit sie sich nicht auf den Ersatz
der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;
57. Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 15. Jänner 1964,
BGBl. Nr. 10, über gewerberechtliche Begünstigungen
für Absolventen der dreijährigen Fachschule
für Damenkleidermachen der Stadtgemeinden
Krems an der Donau und Horn und
der Schwestern vom Hl. Kreuz in Bruck an der
Mur, soweit sie sich nicht auf den Ersatz der
Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;
58. Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 8. Mai 1964,
BGBl. Nr. 88, über gewerberechtliche Begünstigungen
für Absolventen der dreijährigen Landesfachschule
für Damenkleidermachen in Oberwart,
Burgenland, und der dreijährigen städtischen
Fachschule für Damenkleidermachen in Steyr
und Wels, soweit sie sich nicht auf den Ersatz
der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;
59. Art. römisch eins der Befähigungsnachweisverordnung
1965, BGBl. Nr. 231, soweit er sich nicht auf die
Art des Nachweises oder den Ersatz der Beendigung
des Lehrverhältnisses bezieht, mit Ausnahme
der Paragraphen 11,, 68 und 69; die Paragraphen eins bis 10,
25 bis 31, 65 bis 67 und 78 gelten als Bestimmungen
betreffend den Befähigungsnachweis für die
nunmehr gebundenen Gewerbe der Drucker, der
Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung
von Vervielfältigungen, des Buch-,
Kunst- und Musikalienhandels, des Buch-, Kunst-
und Musikalienverlags, des Huf- und Klauenbeschlages,
der Filmproduktion und der Frachtenreklamation;
60. Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 18. Juli 1965,
BGBl. Nr. 246, mit der ein strengerer Befähigungsnachweis
für die Gewerbe der Hühneraugenschneider
und Fußpfleger sowie der Schönheitspfleger
(Kosmetiker) und der Masseure eingeführt
wird, soweit sie sich nicht auf die Art
des Nachweises oder den Ersatz der Beendigung
des Lehrverhältnisses bezieht;
61. Verordnung des Bundesministeriums für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 28. November
1966, BGBl. Nr. 272, über gewerberechtliche
Begünstigungen für Absolventen der bis zum
Schuljahr 1964/65 geführten dreijährigen und der
seit dem Schuljahr 1963/64 bestehenden, vierjährigen
Fachschule für Damenkleidermachen der
Eva Rier in Bruckneudorf, Burgenland, soweit
sie sich nicht auf den Ersatz der Beendigung des
Lehrverhältnisses bezieht;
62. Verordnung des Bundesministeriums für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 19. Dezember
1966, Bundesgesetzblatt Nr. 312, über den Befähigungsnachweis
für das Gewerbe der Schädlingsvertilgung
mit anderen als hochgiftigen Gasen gemäß
§ 15 Absatz eins, Ziffer 21, der Gewerbeordnung, soweit
sie sich nicht auf die Art des Nachweises oder
den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses
bezieht;
63. Verordnung des Bundesministeriums für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. November
1968, Bundesgesetzblatt Nr. 419, über gewerberechtliche
Begünstigungen für Absolventen der vierjährigen
Fachschule für Damenkleidermacher und der einjährigen
Meisterklasse für Damenkleidermacher
des Ferdinand Titze in Wien 8, Josefstädter
Straße 29, soweit sie sich nicht auf den Ersatz
der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;
64. Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 22. Mai 1969,
BGBl. Nr. 184, über die Ansuchen um Aus-
Stellung von Handlungsreisendenlegitimationen
gemäß § 59 der Gewerbeordnung und die Ausstattung
dieser Legitimationen;
65. die auf Grund des § 36 Abs. 6 der bis zum
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden
Gewerbeordnung erlassenen Geschäftsordnungen
für die zur Entscheidung über den Umfang
von. Gewerberechten bei den Landeskammern der
gewerblichen Wirtschaft bestellten schiedsgerichtlichen
Ausschüsse;
66. die auf Grund des § 42 der bis zum Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geltenden Gewerbeordnung
erlassenen bezirksweisen Abgrenzungen
für das Rauchfangkehrergewerbe;
67. die auf Grund des § 51 Abs. 1 bis 3 der
bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden
Gewerbeordnung erlassenen Maximaltarife
für das Rauchfangkehrer-, Kanalräumer- und
Abdeckergewerbe;
68. die auf Grund des § 51 der bis zum Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geltenden Gewerbeordnung
und des Art. II § 4 der Gewerberechtsnovelle
1965, BGBl. Nr. 59, erlassenen Tarife für
das Fremdenführergewerbe;
69. die auf Grund des § 54 Abs. 1 und 2 der
bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden
Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen
des zur Vollziehung der gewerberechtlichen
Vorschriften zuständigen Bundesministers oder
der Landeshauptmänner betreffend gewerbepolizeiliche
Regelungen, ausgenommen die Verordnungen
betreffend gewerbepolizeiliche Regelungen
für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen
mit Kraftfahrzeugen im Sinne des Gelegenheitsverkehrs-
Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952;
70. die auf Grund des § 54 a Abs. 2 der bis
zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden
Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen
über die Sperrzeiten im Gast- und Schankgewerbe;
71. die auf Grund des § 60 Abs. 4 der bis
zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden
Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen;
72. die auf Grund des § 69 der bis zum Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geltenden Gewerbeordnung
erlassenen Verordnungen;
73. die auf Grund des § 70 der bis zum
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden
Gewerbeordnung erlassenen Marktordnungen.
(2) Durch Aufrechterhaltung der den Befähigungsnachweis
betreffenden Rechtsvorschriften
gemäß Abs. 1 bleiben die Bestimmungen des
Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,
und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Durchführungsverordnungen unberührt.
(3) Auf Übertretungen der gemäß Abs. 1
aufrechterhaltenen Rechtsvorschriften sind die Bestimmungen
des V. Hauptstückes sinngemäß anzuwenden.
§ 376. 1. (Zu § 2:)
(1) Land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
eine Tätigkeit ausüben, die nunmehr unter den
Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt,
dürfen diese Tätigkeit weiter ausüben, wenn sie
dies binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes der Bezirksverwaltungsbehörde
anzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde
hat durch Bescheid den Bestand und
Umfang der Gewerbeberechtigung festzustellen.
Die genannten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
dürfen bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über ihre rechtzeitig erstattete Anzeige
ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter
ausüben.
(2) Gleichzeitig mit der Anzeige gemäß Abs. 1
ist der Behörde nach Maßgabe des Abs. 6 ein
Geschäftsführer (§ 39) oder Pächter (§ 40) anzuzeigen.
Der letzte Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß.
(3) Die im Abs. 1 genannten Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften bedürfen zum weiteren
Betrieb einer Betriebsanlage, auf die die Voraussetzungen
des § 74 Abs. 2 zutreffen, einer
Genehmigung der Behörde. Wenn sie binnen
sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
um die Genehmigung ansuchen, dürfen
sie die Betriebsanlage bis zur rechtskräftigen
Beendigung des Genehmigungsverfahrens weiter
betreiben. Die Genehmigung ist — erforderlichenfalls
unter bestimmten, nach dem Stande
der Technik erforderlichen Auflagen — zu erteilen,
wenn aus dem Betrieb der Anlage keine
Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von
Menschen zu gewärtigen ist.
(4) Die im Abs. 1 genannten Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften, die
a) die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten ohne
die in diesem Absatz vorgeschriebenen Anzeigen
weiter ausüben, oder
b) die im Abs. 3 genannten Betriebsanlagen
ohne rechtzeitig eingebrachtes Ansuchen um
die Genehmigung oder trotz Versagung der
Genehmigung weiter betreiben,
begehen eine Verwaltungsübertretung, die mit
einer Geldstrafe bis zu S 30.000.— oder mit
einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden
ist.
(5) Die im Abs. 1 genannten Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften, die keinen Geschäftsführer
oder Pächter gemäß Abs. 2 anzei-
Stellung von Handlungsreisendenlegitimationen
gemäß Paragraph 59, der Gewerbeordnung und die Ausstattung
dieser Legitimationen;
65. die auf Grund des Paragraph 36, Absatz 6, der bis zum
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden
Gewerbeordnung erlassenen Geschäftsordnungen
für die zur Entscheidung über den Umfang
von. Gewerberechten bei den Landeskammern der
gewerblichen Wirtschaft bestellten schiedsgerichtlichen
Ausschüsse;
66. die auf Grund des Paragraph 42, der bis zum Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geltenden Gewerbeordnung
erlassenen bezirksweisen Abgrenzungen
für das Rauchfangkehrergewerbe;
67. die auf Grund des Paragraph 51, Absatz eins bis 3 der
bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden
Gewerbeordnung erlassenen Maximaltarife
für das Rauchfangkehrer-, Kanalräumer- und
Abdeckergewerbe;
68. die auf Grund des Paragraph 51, der bis zum Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geltenden Gewerbeordnung
und des Art. römisch II Paragraph 4, der Gewerberechtsnovelle
1965, BGBl. Nr. 59, erlassenen Tarife für
das Fremdenführergewerbe;
69. die auf Grund des Paragraph 54, Absatz eins und 2 der
bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden
Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen
des zur Vollziehung der gewerberechtlichen
Vorschriften zuständigen Bundesministers oder
der Landeshauptmänner betreffend gewerbepolizeiliche
Regelungen, ausgenommen die Verordnungen
betreffend gewerbepolizeiliche Regelungen
für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen
mit Kraftfahrzeugen im Sinne des Gelegenheitsverkehrs-
Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952;
70. die auf Grund des Paragraph 54, a Absatz 2, der bis
zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden
Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen
über die Sperrzeiten im Gast- und Schankgewerbe;
71. die auf Grund des Paragraph 60, Absatz 4, der bis
zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden
Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen;
72. die auf Grund des Paragraph 69, der bis zum Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geltenden Gewerbeordnung
erlassenen Verordnungen;
73. die auf Grund des Paragraph 70, der bis zum
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden
Gewerbeordnung erlassenen Marktordnungen.
(2) Durch Aufrechterhaltung der den Befähigungsnachweis
betreffenden Rechtsvorschriften
gemäß Absatz eins, bleiben die Bestimmungen des
Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,,
und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Durchführungsverordnungen unberührt.
(3) Auf Übertretungen der gemäß Absatz eins,
aufrechterhaltenen Rechtsvorschriften sind die Bestimmungen
des römisch fünf. Hauptstückes sinngemäß anzuwenden.
§ 376. 1. (Zu Paragraph 2 :,)
(1) Land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
eine Tätigkeit ausüben, die nunmehr unter den
Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt,
dürfen diese Tätigkeit weiter ausüben, wenn sie
dies binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes der Bezirksverwaltungsbehörde
anzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde
hat durch Bescheid den Bestand und
Umfang der Gewerbeberechtigung festzustellen.
Die genannten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
dürfen bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über ihre rechtzeitig erstattete Anzeige
ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter
ausüben.
(2) Gleichzeitig mit der Anzeige gemäß Absatz eins,
ist der Behörde nach Maßgabe des Absatz 6, ein
Geschäftsführer (Paragraph 39,) oder Pächter (Paragraph 40,) anzuzeigen.
Der letzte Satz des Absatz eins, gilt sinngemäß.
(3) Die im Absatz eins, genannten Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften bedürfen zum weiteren
Betrieb einer Betriebsanlage, auf die die Voraussetzungen
des Paragraph 74, Absatz 2, zutreffen, einer
Genehmigung der Behörde. Wenn sie binnen
sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
um die Genehmigung ansuchen, dürfen
sie die Betriebsanlage bis zur rechtskräftigen
Beendigung des Genehmigungsverfahrens weiter
betreiben. Die Genehmigung ist — erforderlichenfalls
unter bestimmten, nach dem Stande
der Technik erforderlichen Auflagen — zu erteilen,
wenn aus dem Betrieb der Anlage keine
Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von
Menschen zu gewärtigen ist.
(4) Die im Absatz eins, genannten Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften, die
a) die im Absatz eins, genannten Tätigkeiten ohne
die in diesem Absatz vorgeschriebenen Anzeigen
weiter ausüben, oder
b) die im Absatz 3, genannten Betriebsanlagen
ohne rechtzeitig eingebrachtes Ansuchen um
die Genehmigung oder trotz Versagung der
Genehmigung weiter betreiben,
begehen eine Verwaltungsübertretung, die mit
einer Geldstrafe bis zu S 30.000.— oder mit
einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden
ist.
(5) Die im Absatz eins, genannten Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften, die keinen Geschäftsführer
oder Pächter gemäß Absatz 2, anzei-
gen, begehen eine Verwaltungsübertretung, die
mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000.— oder mit
einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden
ist.
(6) Bei land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
eine Tätigkeit ausüben, die sie während der
letzten zwei Jahre ausgeübt haben und die nunmehr
unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes
fällt, muß der im § 9 Abs. 1 vorgesehene
Geschäftsführer oder Pächter oder der
Filialgeschäftsführer gemäß § 47, der innerhalb
von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes bestellt wird, nicht den etwa vorgeschriebenen
Befähigungsnachweis erbringen,
wenn ihm während der genannten zwei Jahre ein
maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte
zugestanden ist.
(7) Die Bestimmungen des Abs. 3 und Abs. 4
lit. b gelten hinsichtlich der im § 2 Abs. 6 und 10
genannten Anlagen sinngemäß.
2. (Zu § 2:)
Bis zur Neuerlassung des § 5 Abs. 4 des
Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948, gilt für
den Anwendungsbereich des Landarbeitsgesetzes
Art. IV Abs. 2 des Kundmachungspatentes zur
Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten
der neuen Gewerbeordnung geltenden Fassung.
3. (Zu § 2:)
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen zur
Ausübung eines Wandergewerbes gemäß den Bestimmungen
der Verordnung vom 29. März
1924, BGBl. Nr. 103, über Wandergewerbe, in
der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 109/
1925 und der Kundmachung BGBl. Nr. 199/
1950 für
a) den Einkauf und das Einsammeln von gebrauchten
Gegenständen, Altstoffen, Abfallstoffen
und tierischen Nebenerzeugnissen
(Häute, Knochen und dgl.) und
b) gewerbliche Arbeiten im engeren Sinne des
Wortes
dürfen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
weiterhin im Umherziehen ausgeübt
werden. Für die Ausübung dieser Bewilligungen
gelten die nachstehenden Bestimmungen.
(2) Befristet erteilte Bewilligungen für die Ausübung
eines Wandergewerbes gelten als unbefristet.
(3) Der Inhaber hat die ihm auf Grund der
im Abs. 1 genannten Bestimmungen ausgestellte
Bewilligungsurkunde bei der Ausübung der
Tätigkeit stets mitzuführen und auf Verlangen
der behördlichen Organe und der Sicherheitsorgane
vorzuweisen.
(4) Die Verwendung von Hilfskräften, bespannten
Fuhrwerken, Lasttieren und Kraftfahrzeugen
für die Ausübung eines Wandergewerbes
bedarf einer Bewilligung der Behörde
(Abs. 8). Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn
der Bewerber um die Bewilligung glaubhaft
macht, daß ihm ohne die Verwendung von Hilfskräften,
bespannten Fuhrwerken, Lasttieren oder
Kraftfahrzeugen die Ausübung des Wandergewerbes
aus in seiner Person gelegenen Gründen
nicht zumutbar ist. Die Erteilung einer solchen
Bewilligung ist auf der Bewilligungsurkunde
zu vermerken. Im Falle der Bewilligung der Verwendung
einer Hilfskraft hat die Behörde
(Abs. 8) ein Lichtbild dieser Hilfskraft auf der
Bewilligungsurkunde anzubringen.
(5) Inhaber von Bewilligungen für den Einkauf
und das Einsammeln von Alt- und Abfallstoffen
dürfen diese Stoffe nur im Inland veräußern.
(6) Für den Verzicht auf eine Bewilligung für
die Ausübung eines Wandergewerbes gelten die
Bestimmungen des § 86 sinngemäß.
(7) Hinsichtlich der Entziehung einer Bewilligung
zur Ausübung eines Wandergewerbes hat
die Behörde (Abs. 8) die Bestimmungen der
§§ 87 bis 89 sinngemäß anzuwenden; hinsichtlich
der Verlustigerklärung des Wandergewerbes
durch das Urteil eines Gerichtes gilt § 90 sinngemäß.
(8) Unter Behörde im Sinne der vorhergehenden
Absätze ist jene Bezirksverwaltungsbehörde
zu verstehen, die die Bewilligung zur
Ausübung des betreffenden Wandergewerbes erteilt
hat. Wurde die Bewilligung auf Grund einer
Berufung oder eines Verlangens gemäß § 73 AVG
1950 nicht von der Bezirksverwaltungsbehörde
erteilt, so ist unter Behörde im Sinne der vorhergehenden
Absätze jene Bezirksverwaltungsbehörde
zu verstehen, die in diesem Fall in
erster Instanz die Bewilligung zu erteilen gehabt
hätte.
(9) Eine Verwaltungsübertretung, die mit
einer Geldstrafe bis zu S 20.000.— oder mit einer
Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist,
begeht, wer bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten
Tätigkeiten den Bestimmungen der
Abs. 3 bis 5 zuwiderhandelt.
4. (Zu §§ 5 und 6:)
Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt,
gelten im Zeitpunkt seines Inkrafttretens
bereits erlangte Gewerbeberechtigungen als Gewerbeberechtigungen
für Handwerke, gebundene,
freie oder konzessionierte Gewerbe je nach der
gen, begehen eine Verwaltungsübertretung, die
mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000.— oder mit
einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden
ist.
(6) Bei land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
eine Tätigkeit ausüben, die sie während der
letzten zwei Jahre ausgeübt haben und die nunmehr
unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes
fällt, muß der im Paragraph 9, Absatz eins, vorgesehene
Geschäftsführer oder Pächter oder der
Filialgeschäftsführer gemäß Paragraph 47,, der innerhalb
von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes bestellt wird, nicht den etwa vorgeschriebenen
Befähigungsnachweis erbringen,
wenn ihm während der genannten zwei Jahre ein
maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte
zugestanden ist.
(7) Die Bestimmungen des Absatz 3 und Absatz 4,
lit. b gelten hinsichtlich der im Paragraph 2, Absatz 6 und 10
genannten Anlagen sinngemäß.
2. (Zu Paragraph 2 :,)
Bis zur Neuerlassung des Paragraph 5, Absatz 4, des
Landarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1948,, gilt für
den Anwendungsbereich des Landarbeitsgesetzes
Art. römisch IV Absatz 2, des Kundmachungspatentes zur
Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten
der neuen Gewerbeordnung geltenden Fassung.
3. (Zu Paragraph 2 :,)
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen zur
Ausübung eines Wandergewerbes gemäß den Bestimmungen
der Verordnung vom 29. März
1924, BGBl. Nr. 103, über Wandergewerbe, in
der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 109/
1925 und der Kundmachung BGBl. Nr. 199/
1950 für
a) den Einkauf und das Einsammeln von gebrauchten
Gegenständen, Altstoffen, Abfallstoffen
und tierischen Nebenerzeugnissen
(Häute, Knochen und dgl.) und
b) gewerbliche Arbeiten im engeren Sinne des
Wortes
dürfen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
weiterhin im Umherziehen ausgeübt
werden. Für die Ausübung dieser Bewilligungen
gelten die nachstehenden Bestimmungen.
(2) Befristet erteilte Bewilligungen für die Ausübung
eines Wandergewerbes gelten als unbefristet.
(3) Der Inhaber hat die ihm auf Grund der
im Absatz eins, genannten Bestimmungen ausgestellte
Bewilligungsurkunde bei der Ausübung der
Tätigkeit stets mitzuführen und auf Verlangen
der behördlichen Organe und der Sicherheitsorgane
vorzuweisen.
(4) Die Verwendung von Hilfskräften, bespannten
Fuhrwerken, Lasttieren und Kraftfahrzeugen
für die Ausübung eines Wandergewerbes
bedarf einer Bewilligung der Behörde
(Absatz 8,). Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn
der Bewerber um die Bewilligung glaubhaft
macht, daß ihm ohne die Verwendung von Hilfskräften,
bespannten Fuhrwerken, Lasttieren oder
Kraftfahrzeugen die Ausübung des Wandergewerbes
aus in seiner Person gelegenen Gründen
nicht zumutbar ist. Die Erteilung einer solchen
Bewilligung ist auf der Bewilligungsurkunde
zu vermerken. Im Falle der Bewilligung der Verwendung
einer Hilfskraft hat die Behörde
(Absatz 8,) ein Lichtbild dieser Hilfskraft auf der
Bewilligungsurkunde anzubringen.
(5) Inhaber von Bewilligungen für den Einkauf
und das Einsammeln von Alt- und Abfallstoffen
dürfen diese Stoffe nur im Inland veräußern.
(6) Für den Verzicht auf eine Bewilligung für
die Ausübung eines Wandergewerbes gelten die
Bestimmungen des Paragraph 86, sinngemäß.
(7) Hinsichtlich der Entziehung einer Bewilligung
zur Ausübung eines Wandergewerbes hat
die Behörde (Absatz 8,) die Bestimmungen der
§§ 87 bis 89 sinngemäß anzuwenden; hinsichtlich
der Verlustigerklärung des Wandergewerbes
durch das Urteil eines Gerichtes gilt Paragraph 90, sinngemäß.
(8) Unter Behörde im Sinne der vorhergehenden
Absätze ist jene Bezirksverwaltungsbehörde
zu verstehen, die die Bewilligung zur
Ausübung des betreffenden Wandergewerbes erteilt
hat. Wurde die Bewilligung auf Grund einer
Berufung oder eines Verlangens gemäß Paragraph 73, AVG
1950 nicht von der Bezirksverwaltungsbehörde
erteilt, so ist unter Behörde im Sinne der vorhergehenden
Absätze jene Bezirksverwaltungsbehörde
zu verstehen, die in diesem Fall in
erster Instanz die Bewilligung zu erteilen gehabt
hätte.
(9) Eine Verwaltungsübertretung, die mit
einer Geldstrafe bis zu S 20.000.— oder mit einer
Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist,
begeht, wer bei der Ausübung der im Absatz eins, genannten
Tätigkeiten den Bestimmungen der
Abs. 3 bis 5 zuwiderhandelt.
4. (Zu Paragraphen 5 und 6:)
Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt,
gelten im Zeitpunkt seines Inkrafttretens
bereits erlangte Gewerbeberechtigungen als Gewerbeberechtigungen
für Handwerke, gebundene,
freie oder konzessionierte Gewerbe je nach der
Einstufung, die die betreffende Tätigkeit auf
Grund der §§ 94, 103 oder 130 dieses Bundesgesetzes
erhält.
5. (Zu § 9 Abs. 3:)
Auf Personengesellschaften des Handelsrechtes,
bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes der gemäß §§ 3 und 55 der Gewerbeordnung
in der bis zum Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes geltenden Fassung bestellte
Geschäftsführer nicht auch ein dem § 14 d Abs. 1
und 4, § 13 e Abs. 2 oder § 23 a Abs. 4 der
oben angeführten Gewerbeordnung entsprechender
Gesellschafter ist, findet § 9 Abs. 3 bis zum
Ausscheiden des Geschäftsführers oder des befähigten
Gesellschafters keine Anwendung.
6. (Zu § 18 Abs. 8 und 9 und § 24 Abs. 2:)
Bis zur Erlassung der das Kraftfahrzeugmechanikergewerbe
(§ 94 Z. 41) betreffenden
Verordnungen gemäß § 18 Abs. S und 9 und
§ 24 Abs. 2 gelten an Stelle des § 5 Abs. 4 der
Verordnung des Bundesministers für Handel und
Verkehr über das Kraftfahrzeugmechanikergewerbe,
BGBl. Nr. 131/1935, in der Fassung
der Verordnung vom 22. November 1952, BGBl.
Nr. 228, folgende Bestimmungen:
(1) Der Nachweis des erfolgreichen Besuches
der im § 5 Abs. 4 zweiter Satz dieser Verordnung
genannten Schulen ersetzt den fachlich-theoretischen
und kaufmännisch-rechtskundlichen Teil
der Meisterprüfung.
(2) Der Nachweis der hochschulmäßigen Ausbildung
gemäß § 5 Abs. 4 vierter Satz dieser
Verordnung und einer eineinhalbjährigen Verwendungszeit
gemäß § 18 Abs. 3 Z. 2 ersetzt die
Meisterprüfung zur Gänze.
(3) Der Nachweis des erfolgreichen Besuches
der im § 5 Abs. 4 erster Satz dieser Verordnung
genannten Schulen ersetzt ein Jahr und der
Nachweis des erfolgreichen Besuches der im § 5
Abs. 4 zweiter Satz dieser Verordnung genannten
Schulen ersetzt eineinhalb Jahre der gemäß § 18
Abs. 3 Z. 2 vorgeschriebenen fachlichen Verwendung.
7. (Zu § 19:)
(1) Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt, erbringen Personen, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den Befähigungsnachweis
für eine nach den bis zum
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden
Vorschriften als konzessioniertes oder gebundenes
Gewerbe behandelte Tätigkeit erbringen, die
nunmehr Teil eines Handwerkes gemäß § 94
dieses Bundesgesetzes ist, den Befähigungsnachweis
für das entsprechend eingeschränkte Handwerk.
(2) Personen, die nach den bis zum Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften
den Befähigungsnachweis für ein handwerksmäßiges
Gewerbe erbringen, das nunmehr
Teil eines Handwerks gemäß § 94 ist, erbringen
den Befähigungsnachweis für dieses Handwerk
gemäß § 94.
(3) Bis die im § 19 Abs. 5 vorgesehene Verordnung,
mit der festgelegt wind, für welche
Handwerke Meisterprüfungen gemeinsam abgelegt
werden können, in Kraft tritt, können für
die im § 1 b Abs. 2 der Gewerbeordnung in der
bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes geltenden Fassung im selben
Punkt angeführten Handwerke Meisterprüfungen
gemeinsam abgelegt werden.
8. (Zu § 20:)
Bis die im § 20 Abs. 3 vorgesehene Verordnung,
mit der festgelegt wird, welche Handwerke
verwandt sind, in Kraft tritt, können für
die im § 1 b Abs. 2 der Gewerbeordnung in der
bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden
Fassung im selben Punkt angeführten
Gewerbe Zusatzprüfungen im Sinne des § 19
Abs. 2 abgelegt werden.
9. (Zu § 22:)
(1) Bis zur Erlassung der im § 22 vorgesehenen
Verordnungen, betreffend den Befähigungsnachweis
für Gewerbe, die durch § 130 neu unter
die konzessionierten Gewerbe oder durch § 103
neu unter die gebundenen Gewerbe eingereiht
wurden, ist, sofern nicht schon durch § 375 Abs. 1
für Bestimmungen über den Nachweis der Befähigung
Vorsorge getroffen wurde, die Befähigung
nachzuweisen durch Belege, die außer jeden
Zweifel stellen, daß wegen der Kenntnisse und
Fähigkeiten des Konzessionswerbers, bei gebundenen
Gewerben des Gewerbeanmelders, auf dem
Gebiete der in Aussicht genommenen gewerblichen
Tätigkeit eine fachlich einwandfreie Ausübung
dieses Gewerbes zu erwarten ist.
(2) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß
§ 22 Abs. 4 darf eine Nachsicht der Befähigung
für ein konzessioniertes Baugewerbe nicht gemäß
§ 28 Abs. 1 bis 5 erteilt werden.
10. (Zu § 68:)
§ 68 Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Unternehmen,
denen die Auszeichnung, im geschäftlichen
Verkehr das Staatswappen der Republik Österreich
zu führen, vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes verliehen wurde.
11. (Zu den §§ 74 bis 83:)
(1) Die §§ 79 bis 83 finden auch auf bestehende,
nach den bis zum Inkrafttreten dieses
Einstufung, die die betreffende Tätigkeit auf
Grund der Paragraphen 94,, 103 oder 130 dieses Bundesgesetzes
erhält.
5. (Zu Paragraph 9, Absatz 3 :,)
Auf Personengesellschaften des Handelsrechtes,
bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes der gemäß Paragraphen 3 und 55 der Gewerbeordnung
in der bis zum Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes geltenden Fassung bestellte
Geschäftsführer nicht auch ein dem Paragraph 14, d Absatz eins,
und 4, Paragraph 13, e Absatz 2, oder Paragraph 23, a Absatz 4, der
oben angeführten Gewerbeordnung entsprechender
Gesellschafter ist, findet Paragraph 9, Absatz 3 bis zum
Ausscheiden des Geschäftsführers oder des befähigten
Gesellschafters keine Anwendung.
6. (Zu Paragraph 18, Absatz 8 und 9 und Paragraph 24, Absatz 2 :,)
Bis zur Erlassung der das Kraftfahrzeugmechanikergewerbe
(Paragraph 94, Ziffer 41,) betreffenden
Verordnungen gemäß Paragraph 18, Abs. S und 9 und
§ 24 Absatz 2, gelten an Stelle des Paragraph 5, Absatz 4, der
Verordnung des Bundesministers für Handel und
Verkehr über das Kraftfahrzeugmechanikergewerbe,
BGBl. Nr. 131/1935, in der Fassung
der Verordnung vom 22. November 1952, Bundesgesetzblatt
Nr. 228, folgende Bestimmungen:
(1) Der Nachweis des erfolgreichen Besuches
der im Paragraph 5, Absatz 4, zweiter Satz dieser Verordnung
genannten Schulen ersetzt den fachlich-theoretischen
und kaufmännisch-rechtskundlichen Teil
der Meisterprüfung.
(2) Der Nachweis der hochschulmäßigen Ausbildung
gemäß Paragraph 5, Absatz 4, vierter Satz dieser
Verordnung und einer eineinhalbjährigen Verwendungszeit
gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, ersetzt die
Meisterprüfung zur Gänze.
(3) Der Nachweis des erfolgreichen Besuches
der im Paragraph 5, Absatz 4, erster Satz dieser Verordnung
genannten Schulen ersetzt ein Jahr und der
Nachweis des erfolgreichen Besuches der im Paragraph 5,
Abs. 4 zweiter Satz dieser Verordnung genannten
Schulen ersetzt eineinhalb Jahre der gemäß Paragraph 18,
Abs. 3 Ziffer 2, vorgeschriebenen fachlichen Verwendung.
7. (Zu Paragraph 19 :,)
(1) Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt, erbringen Personen, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den Befähigungsnachweis
für eine nach den bis zum
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden
Vorschriften als konzessioniertes oder gebundenes
Gewerbe behandelte Tätigkeit erbringen, die
nunmehr Teil eines Handwerkes gemäß Paragraph 94,
dieses Bundesgesetzes ist, den Befähigungsnachweis
für das entsprechend eingeschränkte Handwerk.
(2) Personen, die nach den bis zum Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften
den Befähigungsnachweis für ein handwerksmäßiges
Gewerbe erbringen, das nunmehr
Teil eines Handwerks gemäß Paragraph 94, ist, erbringen
den Befähigungsnachweis für dieses Handwerk
gemäß Paragraph 94,
(3) Bis die im Paragraph 19, Absatz 5, vorgesehene Verordnung,
mit der festgelegt wind, für welche
Handwerke Meisterprüfungen gemeinsam abgelegt
werden können, in Kraft tritt, können für
die im Paragraph eins, b Absatz 2, der Gewerbeordnung in der
bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes geltenden Fassung im selben
Punkt angeführten Handwerke Meisterprüfungen
gemeinsam abgelegt werden.
8. (Zu Paragraph 20 :,)
Bis die im Paragraph 20, Absatz 3, vorgesehene Verordnung,
mit der festgelegt wird, welche Handwerke
verwandt sind, in Kraft tritt, können für
die im Paragraph eins, b Absatz 2, der Gewerbeordnung in der
bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden
Fassung im selben Punkt angeführten
Gewerbe Zusatzprüfungen im Sinne des Paragraph 19,
Abs. 2 abgelegt werden.
9. (Zu Paragraph 22 :,)
(1) Bis zur Erlassung der im Paragraph 22, vorgesehenen
Verordnungen, betreffend den Befähigungsnachweis
für Gewerbe, die durch Paragraph 130, neu unter
die konzessionierten Gewerbe oder durch Paragraph 103,
neu unter die gebundenen Gewerbe eingereiht
wurden, ist, sofern nicht schon durch Paragraph 375, Absatz eins,
für Bestimmungen über den Nachweis der Befähigung
Vorsorge getroffen wurde, die Befähigung
nachzuweisen durch Belege, die außer jeden
Zweifel stellen, daß wegen der Kenntnisse und
Fähigkeiten des Konzessionswerbers, bei gebundenen
Gewerben des Gewerbeanmelders, auf dem
Gebiete der in Aussicht genommenen gewerblichen
Tätigkeit eine fachlich einwandfreie Ausübung
dieses Gewerbes zu erwarten ist.
(2) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß
§ 22 Absatz 4, darf eine Nachsicht der Befähigung
für ein konzessioniertes Baugewerbe nicht gemäß
§ 28 Absatz eins bis 5 erteilt werden.
10. (Zu Paragraph 68 :,)
§ 68 Absatz eins, gilt sinngemäß auch für Unternehmen,
denen die Auszeichnung, im geschäftlichen
Verkehr das Staatswappen der Republik Österreich
zu führen, vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes verliehen wurde.
11. (Zu den Paragraphen 74 bis 83:)
(1) Die Paragraphen 79 bis 83 finden auch auf bestehende,
nach den bis zum Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes geltenden Vorschriften genehmigte
Betriebsanlagen Anwendung.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes errichteten Betriebsanlagen, die
nach den bisher geltenden Vorschriften nicht genehmigungspflichtig
waren und nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes genehmigungspflichtig
wären, bedürfen keiner Genehmigung
gemäß § 74 Abs. 2; § 79 und § 81 finden
sinngemäß Anwendung.
12. (Zu § 94:)
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes zur Ausübung eines handwerksmäßigen
Gewerbes berechtigt sind, das
nunmehr Teil eines Handwerks gemäß § 94 ist,
sind zur Ausübung dieses Handwerks gemäß
§ 94 berechtigt.
13. (Zu § 96 Abs. 4:)
Zum Verkauf der im § 96 Abs. 4 genannten
Fleischgattungen in kleineren als den dort
genannten Stücken sind auch jene Gewerbetreibenden
berechtigt, die von der Übergangsbestimmung
des § 38 Abs. 3 der Gewerbeordnung
in der bis zum Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes geltenden Fassung Gebrauch gemacht
haben.
14. (Zu § 101:)
Fahrradmechanikern, die ihre Berechtigung
nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
geltenden Bestimmungen erlangt haben,
steht auch die Befugnis zur Instandsetzung von
Motorrädern mit einem Hubraum von nicht
mehr als 150 cm³ und von Motorfahrrädern zu.
15. (Zu § 103 Abs. 1 lit. b Z. 1 und 18:)
(1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes auf Grund einer
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begründeten
Gewerbeberechtigung für ein gebundenes
Handelsgewerbe zum Handel mit Antiquitäten,
Kunstgegenständen, Fotoartikeln oder
Fotoverbrauchsmaterial berechtigt sind und deren
Gewerbeberechtigungen nicht ausdrücklich auf
den Handel mit diesen Waren lauten, dürfen den
Handel mit diesen Waren im Rahmen ihrer bisherigen
Gewerbeberechtigung nur dann weiter
ausüben, wenn sie
a) nachweisen, daß sie den Handel mit diesen
Waren tatsächlich ausgeübt haben, und
b) die weitere Ausübung der Bezirksverwaltungsbehörde
binnen sechs Monaten
nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
anzeigen.
§ 345 Abs. 7, Abs. 8 Z. 1 und Abs. 9 gilt
sinngemäß.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen, welche
die dort genannten gewerblichen Tätigkeiten entgegen
den Bestimmungen des Abs. 1 ausüben,
begehen hiedurch Verwaltungsübertretungen, die
mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000.— oder mit
einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden
sind.
(3) Der Befähigungsnachweis für den Antiquitäten-
und Kunstgegenständehandel (§ 103
Abs. 1 lit. b Z. 1) wird auch durch Personen
erbracht, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes den Befähigungsnachweis
für die Ausübung des Handels mit Antiquitäten
und Kunstgegenständen nach den bis zum Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften
erbringen; hiebei haben sie eine mindestens
einjährige kaufmännische Tätigkeit im
Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen
nachzuweisen.
(4) Der Befähigungsnachweis für den Fotohandel
(§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 18) wird auch durch
Personen erbracht, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes den Befähigungsnachweis
für die Ausübung des Handels mit
Fotoartikeln und Fotoverbrauchsmaterial nach
den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes geltenden Vorschriften erbringen;
hiebei haben sie eine mindestens einjährige kaufmännische
Tätigkeit im Handel mit Fotoartikeln
und Fotoverbrauchsmaterial nachzuweisen.
16. (Zu § 103 Abs. 1 lit. b Z. 50:)
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
bestehende Bewilligungen zur Ausübung
des Viehschnittes gemäß den Bestimmungen der
Verordnung vom 29. März 1924, BGBl. Nr. 103,
über Wandergewerbe, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 109/1925 und der Kundmachung
BGBl. Nr. 199/1950 gelten nach Maßgabe
ihres sachlichen Inhaltes als entsprechende
Berechtigungen gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 50
dieses Bundesgesetzes (Gewerbe der Viehschneider).
17. (Zu §§ 106 und 107:)
(1) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe
der Handelsagenten (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 24)
wird auch durch Personen erbracht, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
den Befähigungsnachweis für die Ausübung des
gebundenen Gewerbes der Handelsagenten nach
den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften
erbringen.
(2) Der Befähigungsnachweis für ein Handelsgewerbe
gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 wird
auch durch Personen erbracht, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den Befähigungsnachweis
für die Ausübung eines gebundenen
Handelsgewerbes nach den bis zu diesem
Zeitpunkt geltenden Vorschriften erbringen.
Bundesgesetzes geltenden Vorschriften genehmigte
Betriebsanlagen Anwendung.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes errichteten Betriebsanlagen, die
nach den bisher geltenden Vorschriften nicht genehmigungspflichtig
waren und nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes genehmigungspflichtig
wären, bedürfen keiner Genehmigung
gemäß Paragraph 74, Absatz 2 ;, Paragraph 79 und Paragraph 81, finden
sinngemäß Anwendung.
12. (Zu Paragraph 94 :,)
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes zur Ausübung eines handwerksmäßigen
Gewerbes berechtigt sind, das
nunmehr Teil eines Handwerks gemäß Paragraph 94, ist,
sind zur Ausübung dieses Handwerks gemäß
§ 94 berechtigt.
13. (Zu Paragraph 96, Absatz 4 :,)
Zum Verkauf der im Paragraph 96, Absatz 4, genannten
Fleischgattungen in kleineren als den dort
genannten Stücken sind auch jene Gewerbetreibenden
berechtigt, die von der Übergangsbestimmung
des Paragraph 38, Absatz 3, der Gewerbeordnung
in der bis zum Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes geltenden Fassung Gebrauch gemacht
haben.
14. (Zu Paragraph 101 :,)
Fahrradmechanikern, die ihre Berechtigung
nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
geltenden Bestimmungen erlangt haben,
steht auch die Befugnis zur Instandsetzung von
Motorrädern mit einem Hubraum von nicht
mehr als 150 cm³ und von Motorfahrrädern zu.
15. (Zu Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins und 18:)
(1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes auf Grund einer
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begründeten
Gewerbeberechtigung für ein gebundenes
Handelsgewerbe zum Handel mit Antiquitäten,
Kunstgegenständen, Fotoartikeln oder
Fotoverbrauchsmaterial berechtigt sind und deren
Gewerbeberechtigungen nicht ausdrücklich auf
den Handel mit diesen Waren lauten, dürfen den
Handel mit diesen Waren im Rahmen ihrer bisherigen
Gewerbeberechtigung nur dann weiter
ausüben, wenn sie
a) nachweisen, daß sie den Handel mit diesen
Waren tatsächlich ausgeübt haben, und
b) die weitere Ausübung der Bezirksverwaltungsbehörde
binnen sechs Monaten
nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
anzeigen.
§ 345 Absatz 7,, Absatz 8, Ziffer eins und Absatz 9, gilt
sinngemäß.
(2) Die im Absatz eins, genannten Personen, welche
die dort genannten gewerblichen Tätigkeiten entgegen
den Bestimmungen des Absatz eins, ausüben,
begehen hiedurch Verwaltungsübertretungen, die
mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000.— oder mit
einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden
sind.
(3) Der Befähigungsnachweis für den Antiquitäten-
und Kunstgegenständehandel (Paragraph 103,
Abs. 1 Litera b, Ziffer eins,) wird auch durch Personen
erbracht, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes den Befähigungsnachweis
für die Ausübung des Handels mit Antiquitäten
und Kunstgegenständen nach den bis zum Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften
erbringen; hiebei haben sie eine mindestens
einjährige kaufmännische Tätigkeit im
Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen
nachzuweisen.
(4) Der Befähigungsnachweis für den Fotohandel
(Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 18,) wird auch durch
Personen erbracht, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes den Befähigungsnachweis
für die Ausübung des Handels mit
Fotoartikeln und Fotoverbrauchsmaterial nach
den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes geltenden Vorschriften erbringen;
hiebei haben sie eine mindestens einjährige kaufmännische
Tätigkeit im Handel mit Fotoartikeln
und Fotoverbrauchsmaterial nachzuweisen.
16. (Zu Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 50 :,)
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
bestehende Bewilligungen zur Ausübung
des Viehschnittes gemäß den Bestimmungen der
Verordnung vom 29. März 1924, BGBl. Nr. 103,
über Wandergewerbe, in der Fassung der Verordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1925, und der Kundmachung
Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1950, gelten nach Maßgabe
ihres sachlichen Inhaltes als entsprechende
Berechtigungen gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 50,
dieses Bundesgesetzes (Gewerbe der Viehschneider).
17. (Zu Paragraphen 106 und 107:)
(1) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe
der Handelsagenten (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 24,)
wird auch durch Personen erbracht, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
den Befähigungsnachweis für die Ausübung des
gebundenen Gewerbes der Handelsagenten nach
den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften
erbringen.
(2) Der Befähigungsnachweis für ein Handelsgewerbe
gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25, wird
auch durch Personen erbracht, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den Befähigungsnachweis
für die Ausübung eines gebundenen
Handelsgewerbes nach den bis zu diesem
Zeitpunkt geltenden Vorschriften erbringen.
(3)Absatz 3Abs. 1 und 2 treten mit Ende des zehnten
Jahres nach dem dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes folgenden Jahresende außer
Kraft.
18. (Zu den §§ 131 bis 142:)
Bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes,
mit dem die Begriffe der militärischen Waffen
und der militärischen Munition umschrieben
werden, gelten als militärische Waffen und militärische
Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes
die im Annex I zum Staatsvertrag betreffend
die Wiederherstellung eines unabhängigen und
demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955,
unter Kategorie I angeführten Waffen und Munitionsgegenstände,
ausgenommen Pistolen und
Revolver sowie Munition für Pistolen und
Revolver.
19. (Zu § 134:)
§ 134 Abs. 3 gilt, soweit er sich auf § 134 Abs. 1
Z. 1 bis 3 bezieht, nicht für Inhaber von Berechtigungen,
die von der Übergangsbestimmung des
Art. IV Z. 7 der Gewerberechtsnovelle 1965,
BGBl. Nr. 59, Gebrauch gemacht haben.
20. (Zu § 138:)
Die Bestimmung des § 138 Abs. 5 über die
Aufbewahrung und Ablieferung der Waffenbücher
findet auf die Waffenbücher und Waffenhandelsbücher,
die auf Grund der Bestimmungen
der §§ 15 bis 18 der Verordnung zur Durchführung
des Waffengesetzes vom 19. März 1938,
deutsches RGBl. I S. 270, in der Fassung der
Dritten Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
vom 31. März 1939, deutsches
RGBl. I S. 656, geführt worden sind, sinngemäße
Anwendung.
21. (Zu § 150:)
(1) Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch
§ 150 an eine Konzession gebunden wurde (Betrieb
von Sprengungsunternehmen), im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
berechtigt sind, bedürfen zur weiteren Ausübung
ihrer Tätigkeit einer Konzession gemäß § 150
in einem ihrer bisherigen Tätigkeit sachlich entsprechenden
Umfang. Diese Konzession ist zu
erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen
für eine Entziehung der Konzession (§§ 87 bis
89 und 91 Abs. 2) vorliegen, wenn sie
a) nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine
Konzession gebundene Tätigkeit während
der letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes befugt ausgeübt
haben,
b) selbst oder durch einen Geschäftsführer
(§ 39) oder Pächter (§ 40) den Befähigungsnachweis
(§ 151) erbringen und
c) um die Konzessionserteilung spätestens
sechs Monate nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes ansuchen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen
bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr
rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen
ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
22. (Zu § 157:)
(1) Personen, die vor dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes vom 17. Juli 1957, BGBl. Nr. 179,
ein Gewerbe angemeldet haben, das die Verfassung
von Plänen oder Berechnungen auf dem
Gebiete des Hoch- oder Tiefbaues zum Gegenstand
hat, dürfen ihre Tätigkeit nur dann weiter
ausüben, wenn sie oder ein von ihnen nach den
gewerberechtlichen Vorschriften bestellter Geschäftsführer
oder Pächter den in den §§ 9 bis 12
des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl.
Nr. 193, betreffend die Regelung der konzessionierten
Baugewerbe, oder in einer auf Grund
der §§ 22 und 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnung den für die Erlangung einer Konzession
für das Baumeistergewerbe vorgeschriebenen
Befähigungsnachweis erbringen.
(2) Personen, die vor dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes vom 17. Juli 1957, BGBl. Nr. 179,
durch acht Jahre ein im Abs. 1 genanntes Gewerbe
ausgeübt haben oder in einem zur Verfassung
von Plänen oder Berechnungen auf dem
Gebiete des Hoch- oder Tiefbaues befugten Betriebe
einschlägig beschäftigt worden sind, sind
bei der Erbringung dieses Befähigungsnachweises
(Abs. 1) von dem Nachweis der Erlernung des
Baumeistergewerbes und der praktischen Ausbildung
befreit, wenn der Befähigungsnachweis
nur der Weiterführung des im Abs. 1 bezeichneten
Gewerbes dient.
(3) Die Befugnis von Personen, die vor dem
Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juli
1957, BGBl. Nr. 179, eine Berechtigung für das
konzessionierte Baumeistergewerbe erlangt
haben, in den nicht als ausgenommen erklärten
Orten (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Dezember
1893, RGBl. Nr. 193) Arbeiten des Zimmermeistergewerbes
auch auszuführen, bleibt unberührt.
(4) Die Befugnis von Personen, die vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Berechtigung
für das konzessionierte Baumeistergewerbe
erlangt haben, in den nicht als ausgenommen
erklärten Orten (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes vom
26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193) Arbeiten
des Steinmetz- und Brunnenmeistergewerbes
auch auszuführen, bleibt unberührt.
Absatz eins und 2 treten mit Ende des zehnten
Jahres nach dem dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes folgenden Jahresende außer
Kraft.
18. (Zu den Paragraphen 131 bis 142:)
Bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes,
mit dem die Begriffe der militärischen Waffen
und der militärischen Munition umschrieben
werden, gelten als militärische Waffen und militärische
Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes
die im Annex römisch eins zum Staatsvertrag betreffend
die Wiederherstellung eines unabhängigen und
demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,,
unter Kategorie römisch eins angeführten Waffen und Munitionsgegenstände,
ausgenommen Pistolen und
Revolver sowie Munition für Pistolen und
Revolver.
19. (Zu Paragraph 134 :,)
§ 134 Absatz 3, gilt, soweit er sich auf Paragraph 134, Absatz eins,
Z. 1 bis 3 bezieht, nicht für Inhaber von Berechtigungen,
die von der Übergangsbestimmung des
Art. römisch IV Ziffer 7, der Gewerberechtsnovelle 1965,
BGBl. Nr. 59, Gebrauch gemacht haben.
20. (Zu Paragraph 138 :,)
Die Bestimmung des Paragraph 138, Absatz 5, über die
Aufbewahrung und Ablieferung der Waffenbücher
findet auf die Waffenbücher und Waffenhandelsbücher,
die auf Grund der Bestimmungen
der Paragraphen 15 bis 18 der Verordnung zur Durchführung
des Waffengesetzes vom 19. März 1938,
deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 270, in der Fassung der
Dritten Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
vom 31. März 1939, deutsches
RGBl. römisch eins Sitzung 656, geführt worden sind, sinngemäße
Anwendung.
21. (Zu Paragraph 150 :,)
(1) Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch
§ 150 an eine Konzession gebunden wurde (Betrieb
von Sprengungsunternehmen), im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
berechtigt sind, bedürfen zur weiteren Ausübung
ihrer Tätigkeit einer Konzession gemäß Paragraph 150,
in einem ihrer bisherigen Tätigkeit sachlich entsprechenden
Umfang. Diese Konzession ist zu
erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen
für eine Entziehung der Konzession (Paragraphen 87 bis
89 und 91 Absatz 2,) vorliegen, wenn sie
a) nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine
Konzession gebundene Tätigkeit während
der letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes befugt ausgeübt
haben,
b) selbst oder durch einen Geschäftsführer
(Paragraph 39,) oder Pächter (Paragraph 40,) den Befähigungsnachweis
(Paragraph 151,) erbringen und
c) um die Konzessionserteilung spätestens
sechs Monate nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes ansuchen.
(2) Die im Absatz eins, genannten Personen dürfen
bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr
rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen
ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
22. (Zu Paragraph 157 :,)
(1) Personen, die vor dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes vom 17. Juli 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 179,
ein Gewerbe angemeldet haben, das die Verfassung
von Plänen oder Berechnungen auf dem
Gebiete des Hoch- oder Tiefbaues zum Gegenstand
hat, dürfen ihre Tätigkeit nur dann weiter
ausüben, wenn sie oder ein von ihnen nach den
gewerberechtlichen Vorschriften bestellter Geschäftsführer
oder Pächter den in den Paragraphen 9 bis 12
des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl.
Nr. 193, betreffend die Regelung der konzessionierten
Baugewerbe, oder in einer auf Grund
der Paragraphen 22 und 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnung den für die Erlangung einer Konzession
für das Baumeistergewerbe vorgeschriebenen
Befähigungsnachweis erbringen.
(2) Personen, die vor dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes vom 17. Juli 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 179,
durch acht Jahre ein im Absatz eins, genanntes Gewerbe
ausgeübt haben oder in einem zur Verfassung
von Plänen oder Berechnungen auf dem
Gebiete des Hoch- oder Tiefbaues befugten Betriebe
einschlägig beschäftigt worden sind, sind
bei der Erbringung dieses Befähigungsnachweises
(Absatz eins,) von dem Nachweis der Erlernung des
Baumeistergewerbes und der praktischen Ausbildung
befreit, wenn der Befähigungsnachweis
nur der Weiterführung des im Absatz eins, bezeichneten
Gewerbes dient.
(3) Die Befugnis von Personen, die vor dem
Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juli
1957, Bundesgesetzblatt Nr. 179, eine Berechtigung für das
konzessionierte Baumeistergewerbe erlangt
haben, in den nicht als ausgenommen erklärten
Orten (Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes vom 26. Dezember
1893, RGBl. Nr. 193) Arbeiten des Zimmermeistergewerbes
auch auszuführen, bleibt unberührt.
(4) Die Befugnis von Personen, die vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Berechtigung
für das konzessionierte Baumeistergewerbe
erlangt haben, in den nicht als ausgenommen
erklärten Orten (Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes vom
26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193) Arbeiten
des Steinmetz- und Brunnenmeistergewerbes
auch auszuführen, bleibt unberührt.
(5)Absatz 5Die Befugnis von Personen, die vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Berechtigung
für das konzessionierte Baumeistergewerbe
erlangt haben, die Arbeiten des Gewerbes
der Aufstellung von Lüftungs-, Zentralheizungs-
und Warmwasserbereitungsanlagen (§ 103
Abs. 1 lit. a Z. 4 bis 7) auch auszuführen, bleibt
unberührt.
(6) Wer ein im Abs. 1 genanntes Gewerbe
ausübt, ohne den dort vorgeschriebenen Befähigungsnachweis
selbst oder durch einen von ihm
bestellten Geschäftsführer oder Pächter zu erbringen,
oder den im Abs. 2 aufgestellten Voraussetzungen
zu entsprechen, begeht eine Verwaltungsübertretung,
die mit einer Geldstrafe
bis zu S 30.000.— oder mit einer Arreststrafe bis
zu sechs Wochen zu ahnden ist.
23.
(1) § 3 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893,
RGBl. Nr. 193, über die Befugnisse der Maurermeister
ist auf Personen, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes eine Berechtigung
für das konzessionierte Maurermeistergewerbe
erlangt haben, weiterhin anzuwenden.
(2) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes die als Voraussetzung
für die Erteilung einer Konzession für das
Maurermeistergewerbe vorgesehene Befähigung
nachweisen, erbringen hiedurch den Befähigungsnachweis
für das auf die Ausübung von Maurermeistertätigkeiten
eingeschränkte Baumeistergewerbe.
24. (Zu § 158:)
§ 4 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893,
RGBl. Nr. 193, über die Befugnisse der Zimmermeister
ist auf Personen, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes eine Berechtigung
für das konzessionierte Zimmermeistergewerbe
erlangt haben, weiterhin anzuwenden.
25. (Zu § 158 Abs. 3:)
Zimmermeister dürfen die im § 158 Abs. 3
angeführten Arbeiten auch unter der Leitung
eines Maurermeisters ausführen, der die Konzession
zum Betrieb seines Gewerbes nach den
bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden
Rechtsvorschriften erlangt hat, oder unter
der Leitung eines Gewerbetreibenden, der seine
Konzession auf Grund der Z. 23 Abs. 2 erlangt
hat.
26. (Zu § 159 Abs. 1:)
Die Befugnis des Steinmetzmeisters zu den im
§ 159 Abs. 1 Z. 3 genannten Arbeiten gilt auch
unbeschadet des Rechtes jener Maurermeister zu
den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für
Grabmonumente und Grüfte, die die Konzession
zum Betrieb ihres Gewerbes nach den bis
zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden
Rechtsvorschriften erlangt haben, und unbeschadet
des Rechtes von Gewerbetreibenden, die
ihre Konzession auf Grund der Z. 23 Abs. 2
erlangt haben.
27. (Zu § 159 Abs. 2:)
Steinmetzmeister dürfen die im § 159 Abs. 2
angeführten Arbeiten auch unter der Leitung
eines Maurermeisters ausführen, der die Konzession
zum Betrieb seines Gewerbes nach den
bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden
Rechtsvorschriften erlangt hat, oder unter
der Leitung eines Gewerbetreibenden, der seine
Konzession auf Grund der Z. 23 Abs. 2 erlangt
hat.
28. (Zu § 176 Abs. 2:)
(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung von
bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten,
nicht auf bestimmte Kehrgebiete gemäß
§ 176 Abs. 2 erster Satz eingeschränkten Konzessionen
zum Betrieb des Rauchfangkehrergewerbes
berechtigt sind, dürfen Kehrarbeiten
nur in den Kehrgebieten verrichten, in denen sie
ihren Standort haben.
(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden,
die — abgesehen von den Fällen gemäß
§ 176 Abs. 2 zweiter Satz — Kehrarbeiten in
einem Kehrgebiet verrichten, in dem sie nicht
ihren Standort haben, begehen hiedurch eine
Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe
bis zu S 30.000.— oder mit einer Arreststrafe bis
zu sechs Wochen zu ahnden ist.
29. (Zu § 183:)
(1) Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch
§ 183 an eine Konzession gebunden wurde
(Erzeugung und Wartung von Luftfahrzeugen
und Luftfahrtgerät), im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, bedürfen
zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeiten
einer Konzession gemäß § 183 in einem ihren
bisherigen Tätigkeiten auf diesem Gebiet sachlich
entsprechenden Umfang. Diese Konzession
ist auch ohne die Erbringung des für
dieses Gewerbe vorgeschriebenen Befähigungsnachweises
zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen
für eine Entziehung der Konzession
(§§ 87 bis 89 und 91 Abs. 2) vorliegen, wenn
sie
a) nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine
Konzession gebundene Tätigkeit während
der letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes befugt ausgeübt
haben und
b) um die Konzessionserteilung spätestens
sechs Monate nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes ansuchen.
Die Befugnis von Personen, die vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Berechtigung
für das konzessionierte Baumeistergewerbe
erlangt haben, die Arbeiten des Gewerbes
der Aufstellung von Lüftungs-, Zentralheizungs-
und Warmwasserbereitungsanlagen (Paragraph 103,
Abs. 1 Litera a, Ziffer 4 bis 7) auch auszuführen, bleibt
unberührt.
(6) Wer ein im Absatz eins, genanntes Gewerbe
ausübt, ohne den dort vorgeschriebenen Befähigungsnachweis
selbst oder durch einen von ihm
bestellten Geschäftsführer oder Pächter zu erbringen,
oder den im Absatz 2, aufgestellten Voraussetzungen
zu entsprechen, begeht eine Verwaltungsübertretung,
die mit einer Geldstrafe
bis zu S 30.000.— oder mit einer Arreststrafe bis
zu sechs Wochen zu ahnden ist.
23.
(1) Paragraph 3, des Gesetzes vom 26. Dezember 1893,
RGBl. Nr. 193, über die Befugnisse der Maurermeister
ist auf Personen, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes eine Berechtigung
für das konzessionierte Maurermeistergewerbe
erlangt haben, weiterhin anzuwenden.
(2) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes die als Voraussetzung
für die Erteilung einer Konzession für das
Maurermeistergewerbe vorgesehene Befähigung
nachweisen, erbringen hiedurch den Befähigungsnachweis
für das auf die Ausübung von Maurermeistertätigkeiten
eingeschränkte Baumeistergewerbe.
24. (Zu Paragraph 158 :,)
§ 4 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893,
RGBl. Nr. 193, über die Befugnisse der Zimmermeister
ist auf Personen, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes eine Berechtigung
für das konzessionierte Zimmermeistergewerbe
erlangt haben, weiterhin anzuwenden.
25. (Zu Paragraph 158, Absatz 3 :,)
Zimmermeister dürfen die im Paragraph 158, Absatz 3,
angeführten Arbeiten auch unter der Leitung
eines Maurermeisters ausführen, der die Konzession
zum Betrieb seines Gewerbes nach den
bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden
Rechtsvorschriften erlangt hat, oder unter
der Leitung eines Gewerbetreibenden, der seine
Konzession auf Grund der Ziffer 23, Absatz 2, erlangt
hat.
26. (Zu Paragraph 159, Absatz eins :,)
Die Befugnis des Steinmetzmeisters zu den im
§ 159 Absatz eins, Ziffer 3, genannten Arbeiten gilt auch
unbeschadet des Rechtes jener Maurermeister zu
den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für
Grabmonumente und Grüfte, die die Konzession
zum Betrieb ihres Gewerbes nach den bis
zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden
Rechtsvorschriften erlangt haben, und unbeschadet
des Rechtes von Gewerbetreibenden, die
ihre Konzession auf Grund der Ziffer 23, Absatz 2,
erlangt haben.
27. (Zu Paragraph 159, Absatz 2 :,)
Steinmetzmeister dürfen die im Paragraph 159, Absatz 2,
angeführten Arbeiten auch unter der Leitung
eines Maurermeisters ausführen, der die Konzession
zum Betrieb seines Gewerbes nach den
bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden
Rechtsvorschriften erlangt hat, oder unter
der Leitung eines Gewerbetreibenden, der seine
Konzession auf Grund der Ziffer 23, Absatz 2, erlangt
hat.
28. (Zu Paragraph 176, Absatz 2 :,)
(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung von
bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten,
nicht auf bestimmte Kehrgebiete gemäß
§ 176 Absatz 2, erster Satz eingeschränkten Konzessionen
zum Betrieb des Rauchfangkehrergewerbes
berechtigt sind, dürfen Kehrarbeiten
nur in den Kehrgebieten verrichten, in denen sie
ihren Standort haben.
(2) Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden,
die — abgesehen von den Fällen gemäß
§ 176 Absatz 2, zweiter Satz — Kehrarbeiten in
einem Kehrgebiet verrichten, in dem sie nicht
ihren Standort haben, begehen hiedurch eine
Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe
bis zu S 30.000.— oder mit einer Arreststrafe bis
zu sechs Wochen zu ahnden ist.
29. (Zu Paragraph 183 :,)
(1) Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch
§ 183 an eine Konzession gebunden wurde
(Erzeugung und Wartung von Luftfahrzeugen
und Luftfahrtgerät), im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, bedürfen
zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeiten
einer Konzession gemäß Paragraph 183, in einem ihren
bisherigen Tätigkeiten auf diesem Gebiet sachlich
entsprechenden Umfang. Diese Konzession
ist auch ohne die Erbringung des für
dieses Gewerbe vorgeschriebenen Befähigungsnachweises
zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen
für eine Entziehung der Konzession
(Paragraphen 87 bis 89 und 91 Absatz 2,) vorliegen, wenn
sie
a) nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine
Konzession gebundene Tätigkeit während
der letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes befugt ausgeübt
haben und
b) um die Konzessionserteilung spätestens
sechs Monate nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes ansuchen.
(2)Absatz 2Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen
bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr
rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen
ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
30. (Zu § 193 Abs. 1 2. 1:)
Bis die Verordnung über den Befähigungsnachweis
für die Gastgewerbe (§ 22 und § 193 Abs. 1
Z. 1) in Kraft tritt, gelten folgende Bestimmungen:
Konzessionen für ein Gastgewerbe, die die
Berechtigungen zur Beherbergung von Gästen
(§ 189 Abs. 1 Z. 1) oder zur Verabreichung von
Speisen jeder Art und zum Verkauf von warmen
und angerichteten kalten Speisen (§ 189 Abs. 1
Z. 2) umfassen, dürfen, wenn die Umstände gemäß
§ 1 der Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau vom 3. Mai 1955,
BGBl. Nr. 109, über den Befähigungsnachweis
für bestimmte Gast- und Schankgewerbe, in der
Fassung der Verordnung vom 7. April 1964,
BGBl. Nr. 74, vorliegen, nur an Bewerber erteilt
werden, die den Nachweis der besonderen
Befähigung gemäß den §§ 2 und 3 dieser Verordnung
erbringen.
31. (Zu § 208:)
(1) Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch
§ 208 Abs. 1 neu an eine Konzession gebunden
wurde, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes berechtigt sind, dürfen diese
Tätigkeit im Rahmen ährer bisherigen Gewerbeberechtigung
weiter ausüben, wenn sie
a) nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine
Konzession gebundene Tätigkeit während
der letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes befugt ausgeübt
haben, und
b) die weitere Ausübung dem Landeshauptmann
binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes anzeigen.
§ 345 Abs. 7, Abs. 8 Z. 1 und Abs. 9 gilt
sinngemäß.
(2) Gewerbetreibenden, die zur Ausübung der
nachstehenden, bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
erteilten Konzessionen gemäß der
Reisebüroverordnung 1935, BGBl. Nr. 148,
berechtigt sind, stehen überdies folgende Berechtigungen
zu:
a) Inhabern von Konzessionen gemäß § 2
lit. a dieser Verordnung die Vermittlung
und Besorgung von Fahrausweisen sowie
die Vermittlung von Personenbeförderungen
durch Verkehrsunternehmen jeder
Art;
b) Inhabern von Konzessionen gemäß § 2
lit. b dieser Verordnung die Vermittlung
von Gesellschaftsfahrten;
c) Inhabern von Konzessionen gemäß § 2
lit. d dieser Verordnung die Vermittlung
und die Besorgung von Unterkunft oder
Verpflegung für Reisende und die Führung
eines Fremdenzimmernachweises.
(3) Die im Abs. 1 genannten Personen, welche
die dort genannten gewerblichen Tätigkeiten entgegen
den Bestimmungen des Abs. 1 ausüben,
begehen hiedurch Verwaltungsübertretungen, die
mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000.— oder mit
einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden
sind.
32. (Zu den §§ 220 und 221:)
(1) Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch
§ 220 Abs. 1 oder § 221 neu an eine Konzession
gebunden wurde, im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, bedürfen
zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit
einer Konzession gemäß § 220 oder § 221 in
einem ihrer bisherigen Tätigkeit sachlich entsprechenden
Umfang. Diese Konzession ist zu
erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen
für eine Entziehung der Konzession (§§ 87 bis
89 und 91 Abs. 2) vorliegen, wenn sie
a) nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine
Konzession gebundene Tätigkeit während
der letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes befugt ausgeübt
haben,
b) selbst oder durch einen Geschäftsführer
(§ 39) oder Pächter (§ 40) den Befähigungsnachweis
(§ 226) erbringen und
c) um die Konzessionserteilung spätestens
sechs Monate nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes ansuchen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen
bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr
rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen
ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
33. (Zu § 228:)
(1) Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch
§ 228 an eine Konzession gebunden wurde (Sterilisierung
von Injektionsspritzen und Infusionsgeräten
und Handel mit diesen Gegenständen),
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
berechtigt sind, bedürfen zur weiteren
Ausübung ihrer Tätigkeit einer Konzession gemäß
§ 228 in einem ihrer bisherigen Tätigkeit
sachlich entsprechenden Umfang. Diese Konzession
ist zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen
für eine Entziehung der Konzession
(§§ 87 bis 89 und 91 Abs. 2) vorliegen, wenn
sie
a) nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine
Konzession gebundene Tätigkeit während
Die im Absatz eins, genannten Personen dürfen
bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr
rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen
ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
30. (Zu Paragraph 193, Absatz eins, 2. 1:)
Bis die Verordnung über den Befähigungsnachweis
für die Gastgewerbe (Paragraph 22 und Paragraph 193, Absatz eins,
Z. 1) in Kraft tritt, gelten folgende Bestimmungen:
Konzessionen für ein Gastgewerbe, die die
Berechtigungen zur Beherbergung von Gästen
(Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Verabreichung von
Speisen jeder Art und zum Verkauf von warmen
und angerichteten kalten Speisen (Paragraph 189, Absatz eins,
Z. 2) umfassen, dürfen, wenn die Umstände gemäß
Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau vom 3. Mai 1955,
BGBl. Nr. 109, über den Befähigungsnachweis
für bestimmte Gast- und Schankgewerbe, in der
Fassung der Verordnung vom 7. April 1964,
BGBl. Nr. 74, vorliegen, nur an Bewerber erteilt
werden, die den Nachweis der besonderen
Befähigung gemäß den Paragraphen 2 und 3 dieser Verordnung
erbringen.
31. (Zu Paragraph 208 :,)
(1) Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch
§ 208 Absatz eins, neu an eine Konzession gebunden
wurde, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes berechtigt sind, dürfen diese
Tätigkeit im Rahmen ährer bisherigen Gewerbeberechtigung
weiter ausüben, wenn sie
a) nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine
Konzession gebundene Tätigkeit während
der letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes befugt ausgeübt
haben, und
b) die weitere Ausübung dem Landeshauptmann
binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes anzeigen.
§ 345 Absatz 7,, Absatz 8, Ziffer eins und Absatz 9, gilt
sinngemäß.
(2) Gewerbetreibenden, die zur Ausübung der
nachstehenden, bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
erteilten Konzessionen gemäß der
Reisebüroverordnung 1935, Bundesgesetzblatt Nr. 148,
berechtigt sind, stehen überdies folgende Berechtigungen
zu:
a) Inhabern von Konzessionen gemäß Paragraph 2,
lit. a dieser Verordnung die Vermittlung
und Besorgung von Fahrausweisen sowie
die Vermittlung von Personenbeförderungen
durch Verkehrsunternehmen jeder
Art;
b) Inhabern von Konzessionen gemäß Paragraph 2,
lit. b dieser Verordnung die Vermittlung
von Gesellschaftsfahrten;
c) Inhabern von Konzessionen gemäß Paragraph 2,
lit. d dieser Verordnung die Vermittlung
und die Besorgung von Unterkunft oder
Verpflegung für Reisende und die Führung
eines Fremdenzimmernachweises.
(3) Die im Absatz eins, genannten Personen, welche
die dort genannten gewerblichen Tätigkeiten entgegen
den Bestimmungen des Absatz eins, ausüben,
begehen hiedurch Verwaltungsübertretungen, die
mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000.— oder mit
einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden
sind.
32. (Zu den Paragraphen 220 und 221:)
(1) Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch
§ 220 Absatz eins, oder Paragraph 221, neu an eine Konzession
gebunden wurde, im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, bedürfen
zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit
einer Konzession gemäß Paragraph 220, oder Paragraph 221, in
einem ihrer bisherigen Tätigkeit sachlich entsprechenden
Umfang. Diese Konzession ist zu
erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen
für eine Entziehung der Konzession (Paragraphen 87 bis
89 und 91 Absatz 2,) vorliegen, wenn sie
a) nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine
Konzession gebundene Tätigkeit während
der letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes befugt ausgeübt
haben,
b) selbst oder durch einen Geschäftsführer
(Paragraph 39,) oder Pächter (Paragraph 40,) den Befähigungsnachweis
(Paragraph 226,) erbringen und
c) um die Konzessionserteilung spätestens
sechs Monate nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes ansuchen.
(2) Die im Absatz eins, genannten Personen dürfen
bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr
rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen
ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
33. (Zu Paragraph 228 :,)
(1) Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch
§ 228 an eine Konzession gebunden wurde (Sterilisierung
von Injektionsspritzen und Infusionsgeräten
und Handel mit diesen Gegenständen),
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
berechtigt sind, bedürfen zur weiteren
Ausübung ihrer Tätigkeit einer Konzession gemäß
Paragraph 228, in einem ihrer bisherigen Tätigkeit
sachlich entsprechenden Umfang. Diese Konzession
ist zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen
für eine Entziehung der Konzession
(Paragraphen 87 bis 89 und 91 Absatz 2,) vorliegen, wenn
sie
a) nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine
Konzession gebundene Tätigkeit während
derder letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes befugt ausgeübt
haben,
b) selbst oder durch einen Geschäftsführer
(§ 39) oder Pächter (§ 40) den Befähigungsnachweis
(§ 230) erbringen und
c) um die Konzessionserteilung spätestens
sechs Monate nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes ansuchen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen
bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr
rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen
ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
34. (Zu § 244:)
(1) Bis zur Erlassung der im § 244 vorgesehenen
Verordnung, mit der festgelegt wird, welche
Gase wegen ihrer Gefährlichkeit als hochgiftige
Gase im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen
sind, gelten Zyangase und T-Gas (Äthylenoxyd)
als solche hochgiftige Gase.
(2) Bis zur Erlassung der im § 244 vorgesehenen
Verordnung, mit der festgelegt wird,
welche Stoffe wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit
zur Bekämpfung von Schädlingen nicht
verwendet werden dürfen, ist die Verwendung
von Schwefelkohlenstoff, Tetrachloräthan und
Trichloräthylen zur Raumdurchgasung verboten.
35. (Zu § 283:)
Die Bestimmungen des § 283 Abs. 4 über die
Aufbewahrung der Pfandleihbücher finden auf
die Pfandleihbücher, die auf Grund der Bestimmungen
der §§ 1 bis 2 a der Verordnung vom
24. April 1885, RGBl. Nr. 49, betreffend den
Betrieb des Pfandleihergewerbes, in der Fassung
der Verordnungen vom 10. Mai 1903, RGBl.
Nr. 115, und vom 28. November 1917, RGBl.
Nr. 470, geführt worden sind, sinngemäß Anwendung.
36.
Bis zur Neuregelung des durch das Gelegenheitsverkehrs-
Gesetz, BGBl. Nr. 85/1952, geregelten
Rechtsgebietes gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Erteilung der Konzession für das
Hotelwagengewerbe (§ 3 lit. d des Gelegenheitsverkehrs-
Gesetzes) erfordert in
Abänderung des § 5 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-
Gesetzes lediglich die Erfüllung
der in § 25 Abs. 1 Z. 1 der Gewerbeordnung
1973 angeführten Voraussetzungen.
b) Kraftfahrzeuge müssen während ihrer
Verwendung zur Ausübung des Hotelwagen-
Gewerbes mit einer Bezeichnung
versehen sein, die zumindest den Namen
des Gewerbetreibenden (§ 63 der Gewerbeordnung
1973), die Angabe der Art
des Betriebes im Sinne des § 3 lit. d des
Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes (z. B. Hotel,
Erholungsheim, Heilanstalt o. dgl.) und
des Standortes dieses Betriebes in gut sichtbarer
Schrift enthält.
c) Wer bei Ausübung des Hotelwagen-Gewerbes
den Bestimmungen der lit. b zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung,
die mit einer Geldstrafe bis
zu S 10.000.— zu ahnden ist.
d) Für den Anwendungsbereich des Gelegenheitsverkehrs-
Gesetzes gelten an Stelle der
im § 12 dieses Gesetzes genannten, in den
nachstehenden lit. jeweils angegebenen
Paragraphen der bis zum Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geltenden Gewerbeordnung
folgende Bestimmungen:
aa) An Stelle des § 51 Abs. 1 und 4 gilt:
(1) Der Landeshauptmann kann unter
Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse
für die im § 1 des Gelegenheitsverkehrs-
Gesetzes genannte gewerbsmäßige
Beförderung von Personen mit Fahrzeugen
des Straßenverkehrs Höchsttarife festlegen.
(2) Diese Festlegung der Höchsttarife erfolgt
auf Antrag der Gemeinde und nach
Anhörung der zuständigen Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft und der zuständigen
Kammer für Arbeiter und Angestellte.
Die Höchsttarife können für das
gesamte Bundesland, für einzelne politische
Bezirke oder für einzelne Gemeinden festgelegt
werden.
(3) Wer höhere Entgelte als die in den
gemäß Abs. 1 und 2 erlassenen Höchsttarifen
festgelegten Entgelte verlangt oder
annimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung,
die mit einer Geldstrafe bis zu
S 20.000.— oder mit einer Arreststrafe bis
zu vier Wochen zu ahnden ist.
bb) An Stelle des § 53 gilt:
(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung
einer der im § 3 des Gelegenheitsverkehrs-
Gesetzes angeführten Konzessionen berechtigt
sind, dürfen den begonnenen Gewerbebetrieb
nicht nach Belieben unterbrechen,
sondern müssen die beabsichtigte
Betriebseinstellung vier Wochen früher der
Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen.
(2) Wer die Anzeige gemäß Abs. 1 nicht
erstattet, begeht eine Verwaltungsübertretung,
die mit einer Geldstrafe bis zu
| S 10.000.— zu ahnden ist.
letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes befugt ausgeübt
haben,
b) selbst oder durch einen Geschäftsführer
(Paragraph 39,) oder Pächter (Paragraph 40,) den Befähigungsnachweis
(Paragraph 230,) erbringen und
c) um die Konzessionserteilung spätestens
sechs Monate nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes ansuchen.
(2) Die im Absatz eins, genannten Personen dürfen
bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr
rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen
ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
34. (Zu Paragraph 244 :,)
(1) Bis zur Erlassung der im Paragraph 244, vorgesehenen
Verordnung, mit der festgelegt wird, welche
Gase wegen ihrer Gefährlichkeit als hochgiftige
Gase im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen
sind, gelten Zyangase und T-Gas (Äthylenoxyd)
als solche hochgiftige Gase.
(2) Bis zur Erlassung der im Paragraph 244, vorgesehenen
Verordnung, mit der festgelegt wird,
welche Stoffe wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit
zur Bekämpfung von Schädlingen nicht
verwendet werden dürfen, ist die Verwendung
von Schwefelkohlenstoff, Tetrachloräthan und
Trichloräthylen zur Raumdurchgasung verboten.
35. (Zu Paragraph 283 :,)
Die Bestimmungen des Paragraph 283, Absatz 4, über die
Aufbewahrung der Pfandleihbücher finden auf
die Pfandleihbücher, die auf Grund der Bestimmungen
der Paragraphen eins bis 2 a der Verordnung vom
24. April 1885, RGBl. Nr. 49, betreffend den
Betrieb des Pfandleihergewerbes, in der Fassung
der Verordnungen vom 10. Mai 1903, RGBl.
Nr. 115, und vom 28. November 1917, RGBl.
Nr. 470, geführt worden sind, sinngemäß Anwendung.
36.
Bis zur Neuregelung des durch das Gelegenheitsverkehrs-
Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952,, geregelten
Rechtsgebietes gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Erteilung der Konzession für das
Hotelwagengewerbe (Paragraph 3, Litera d, des Gelegenheitsverkehrs-
Gesetzes) erfordert in
Abänderung des Paragraph 5, Absatz eins, des Gelegenheitsverkehrs-
Gesetzes lediglich die Erfüllung
der in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung
1973 angeführten Voraussetzungen.
b) Kraftfahrzeuge müssen während ihrer
Verwendung zur Ausübung des Hotelwagen-
Gewerbes mit einer Bezeichnung
versehen sein, die zumindest den Namen
des Gewerbetreibenden (Paragraph 63, der Gewerbeordnung
1973), die Angabe der Art
des Betriebes im Sinne des Paragraph 3, Litera d, des
Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes (z. B. Hotel,
Erholungsheim, Heilanstalt o. dgl.) und
des Standortes dieses Betriebes in gut sichtbarer
Schrift enthält.
c) Wer bei Ausübung des Hotelwagen-Gewerbes
den Bestimmungen der Litera b, zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung,
die mit einer Geldstrafe bis
zu S 10.000.— zu ahnden ist.
d) Für den Anwendungsbereich des Gelegenheitsverkehrs-
Gesetzes gelten an Stelle der
im Paragraph 12, dieses Gesetzes genannten, in den
nachstehenden Litera j, e, w, e, i, l, s, angegebenen
Paragraphen der bis zum Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geltenden Gewerbeordnung
folgende Bestimmungen:
aa) An Stelle des Paragraph 51, Absatz eins und 4 gilt:
(1) Der Landeshauptmann kann unter
Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse
für die im Paragraph eins, des Gelegenheitsverkehrs-
Gesetzes genannte gewerbsmäßige
Beförderung von Personen mit Fahrzeugen
des Straßenverkehrs Höchsttarife festlegen.
(2) Diese Festlegung der Höchsttarife erfolgt
auf Antrag der Gemeinde und nach
Anhörung der zuständigen Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft und der zuständigen
Kammer für Arbeiter und Angestellte.
Die Höchsttarife können für das
gesamte Bundesland, für einzelne politische
Bezirke oder für einzelne Gemeinden festgelegt
werden.
(3) Wer höhere Entgelte als die in den
gemäß Absatz eins und 2 erlassenen Höchsttarifen
festgelegten Entgelte verlangt oder
annimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung,
die mit einer Geldstrafe bis zu
S 20.000.— oder mit einer Arreststrafe bis
zu vier Wochen zu ahnden ist.
bb) An Stelle des Paragraph 53, gilt:
(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung
einer der im Paragraph 3, des Gelegenheitsverkehrs-
Gesetzes angeführten Konzessionen berechtigt
sind, dürfen den begonnenen Gewerbebetrieb
nicht nach Belieben unterbrechen,
sondern müssen die beabsichtigte
Betriebseinstellung vier Wochen früher der
Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen.
(2) Wer die Anzeige gemäß Absatz eins, nicht
erstattet, begeht eine Verwaltungsübertretung,
die mit einer Geldstrafe bis zu
| S 10.000.— zu ahnden ist.
cc)Sub-Litera, c, c An Stelle des § 54 Abs. 1 und 2 gilt:
(1) Die im § 1 des Gelegenheitsverkehrs-
Gesetzes genannte gewerbsmäßige Beförderung
von Personen mit Fahrzeugen des
Straßenverkehrs unterliegt der gewerbepolizeilichen
Regelung.
(2) Die gewerbepolizeiliche Regelung
kann sich sowohl auf die Art der Ausübung
des Gewerbebetriebes als auch auf
die Einrichtung der Betriebsstätte erstrecken.
Gewerbepolizeiliche Regelungen können,
soweit nicht von der Oberbehörde
getroffene Verfügungen entgegenstehen, von
der Behörde jeder Instanz, und zwar sowohl
mit allgemeiner Gültigkeit als auch
für einen einzelnen Gewerbebetrieb, getroffen
werden.
(3) Wer die auf Abs. 1 und 2 gegründeten
gewerbepolizeilichen Regelungen nicht
einhält, begeht eine Verwaltungsübertretung,
die mit einer Geldstrafe bis zu
S 20.000.— oder mit einer Arreststrafe bis
zu vier Wochen zu ahnden ist.
37.
Bis zur Neuregelung der einschlägigen Bestimmungen
des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 63/1952, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 36/1963 und BGBl. Nr. 54/1963 gilt
für den Anwendungsbereich des genannten Bundesgesetzes
an Stelle des § 53 der bis zum Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geltenden Gewerbeordnung
folgende Bestimmung:
(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer
Konzession gemäß § 3 des Güterbeförderungsgesetzes
berechtigt sind, dürfen den begonnenen
Gewerbebetrieb nicht nach Belieben unterbrechen,
sondern müssen die beabsichtigte Betriebseinstellung
vier Wochen früher der Bezirksverwaltungsbehörde
anzeigen.
(2) Wer die Anzeige gemäß Abs. 1 nicht erstattet,
begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit
einer Geldstrafe bis zu S 10.000.— zu ahnden ist.
38.
Bis zur Neuregelung der durch das Güterbeförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 63/1952, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 36/1963
und BGBl. Nr. 54/1963 und der durch das Gelegenheitsverkehrs-
Gesetz, BGBl. Nr. 85/1952,
geregelten Rechtsgebiete gilt folgende Bestimmung:
Wer die in diesen Gesetzen und in den darauf
gegründeten Durchführungsverordnungen einschließlich
der Tarifbestimmungen jeweils ausgesprochenen
Gebote oder Verbote nicht einhält,
begeht, sofern keine Übertretung gemäß §§ 366
bis 368 dieses Bundesgesetzes vorliegt, eine Verwaltungsübertretung,
die mit einer Geldstrafe bis
zu S 20.000.— oder mit einer Arreststrafe bis zu
vier Wochen zu ahnden ist.
39.
Wenn in anderen als den in Z. 38 genannten
Fällen Rechtsvorschriften auf die Strafbestimmungen
der Gewerbeordnung verweisen, sind
für Übertretungen dieser Rechtsvorschriften,
sofern keine Übertretung gemäß .§§ 366 bis 368
dieses Bundesgesetzes vorliegt, die im § 368 Z. 17
vorgesehenen Strafen zu verhängen.
40. (Zu § 325:)
(1) Gelegenheitsmärkte („Quasimärkte"), die
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
mehr als dreimal abgehalten worden sind, dürfen
während drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes auch ohne die gemäß § 325
erforderliche Bewilligung abgehalten werden.
(2) Bei Erteilung von Bewilligungen zur Abhaltung
von im Abs. 1 genannten Gelegenheitsmärkten
entfällt die sonst gemäß § 329 Abs. 1
in Verbindung mit § 327 Abs. 3 vorgeschriebene
Prüfung, ob ein Bedarf nach der Abhaltung eines
Gelegenheitsmarktes besteht.
41. (Zu § 326 Abs. 3:)
(1) Bis zur Erlassung der im § 326 Abs. 3
vorgesehenen Verordnung, mit der jene Waren
bezeichnet werden, die auf Märkten nicht feilgehalten
werden dürfen, ist das Feilhalten von
Bettfedern, Obstbäumen, Obststräuchern und
Reben auf Märkten verboten.
(2) Wer das Verbot gemäß Abs. 1 übertritt,
begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit
einer Geldstrafe bis zu S 20.000.— oder mit einer
Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist.
42. (Zu §§ 349 und 352:)
Bis zur Neuregelung der betreffenden Materie
im Art. II des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen
1950 gilt folgende
Bestimmung:
Auf das Verfahren vor den gemäß § 349
gebildeten schiedsgerichtlichen Ausschüssen und
den gemäß § 352 errichteten Prüfungsstellen
(Meisterprüfungsstellen) bei den Landeskammern
der gewerblichen Wirtschaft sind die Bestimmungen
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 anzuwenden.
43. (Zu § 374 Abs. 2:)
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen
betreffend Befugnisse zu den im
§ 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten werden durch
dieses Bundesgesetz nicht berührt.
An Stelle des Paragraph 54, Absatz eins und 2 gilt:
(1) Die im Paragraph eins, des Gelegenheitsverkehrs-
Gesetzes genannte gewerbsmäßige Beförderung
von Personen mit Fahrzeugen des
Straßenverkehrs unterliegt der gewerbepolizeilichen
Regelung.
(2) Die gewerbepolizeiliche Regelung
kann sich sowohl auf die Art der Ausübung
des Gewerbebetriebes als auch auf
die Einrichtung der Betriebsstätte erstrecken.
Gewerbepolizeiliche Regelungen können,
soweit nicht von der Oberbehörde
getroffene Verfügungen entgegenstehen, von
der Behörde jeder Instanz, und zwar sowohl
mit allgemeiner Gültigkeit als auch
für einen einzelnen Gewerbebetrieb, getroffen
werden.
(3) Wer die auf Absatz eins und 2 gegründeten
gewerbepolizeilichen Regelungen nicht
einhält, begeht eine Verwaltungsübertretung,
die mit einer Geldstrafe bis zu
S 20.000.— oder mit einer Arreststrafe bis
zu vier Wochen zu ahnden ist.
37.
Bis zur Neuregelung der einschlägigen Bestimmungen
des Güterbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 63 aus 1952,, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 36/1963 und Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1963, gilt
für den Anwendungsbereich des genannten Bundesgesetzes
an Stelle des Paragraph 53, der bis zum Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geltenden Gewerbeordnung
folgende Bestimmung:
(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer
Konzession gemäß Paragraph 3, des Güterbeförderungsgesetzes
berechtigt sind, dürfen den begonnenen
Gewerbebetrieb nicht nach Belieben unterbrechen,
sondern müssen die beabsichtigte Betriebseinstellung
vier Wochen früher der Bezirksverwaltungsbehörde
anzeigen.
(2) Wer die Anzeige gemäß Absatz eins, nicht erstattet,
begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit
einer Geldstrafe bis zu S 10.000.— zu ahnden ist.
38.
Bis zur Neuregelung der durch das Güterbeförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 63/1952, in der
Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1963,
und Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1963, und der durch das Gelegenheitsverkehrs-
Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952,,
geregelten Rechtsgebiete gilt folgende Bestimmung:
Wer die in diesen Gesetzen und in den darauf
gegründeten Durchführungsverordnungen einschließlich
der Tarifbestimmungen jeweils ausgesprochenen
Gebote oder Verbote nicht einhält,
begeht, sofern keine Übertretung gemäß Paragraphen 366,
bis 368 dieses Bundesgesetzes vorliegt, eine Verwaltungsübertretung,
die mit einer Geldstrafe bis
zu S 20.000.— oder mit einer Arreststrafe bis zu
vier Wochen zu ahnden ist.
39.
Wenn in anderen als den in Ziffer 38, genannten
Fällen Rechtsvorschriften auf die Strafbestimmungen
der Gewerbeordnung verweisen, sind
für Übertretungen dieser Rechtsvorschriften,
sofern keine Übertretung gemäß .§§ 366 bis 368
dieses Bundesgesetzes vorliegt, die im Paragraph 368, Ziffer 17,
vorgesehenen Strafen zu verhängen.
40. (Zu Paragraph 325 :,)
(1) Gelegenheitsmärkte („Quasimärkte"), die
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
mehr als dreimal abgehalten worden sind, dürfen
während drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes auch ohne die gemäß Paragraph 325,
erforderliche Bewilligung abgehalten werden.
(2) Bei Erteilung von Bewilligungen zur Abhaltung
von im Absatz eins, genannten Gelegenheitsmärkten
entfällt die sonst gemäß Paragraph 329, Absatz eins,
in Verbindung mit Paragraph 327, Absatz 3, vorgeschriebene
Prüfung, ob ein Bedarf nach der Abhaltung eines
Gelegenheitsmarktes besteht.
41. (Zu Paragraph 326, Absatz 3 :,)
(1) Bis zur Erlassung der im Paragraph 326, Absatz 3,
vorgesehenen Verordnung, mit der jene Waren
bezeichnet werden, die auf Märkten nicht feilgehalten
werden dürfen, ist das Feilhalten von
Bettfedern, Obstbäumen, Obststräuchern und
Reben auf Märkten verboten.
(2) Wer das Verbot gemäß Absatz eins, übertritt,
begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit
einer Geldstrafe bis zu S 20.000.— oder mit einer
Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist.
42. (Zu Paragraphen 349 und 352:)
Bis zur Neuregelung der betreffenden Materie
im Art. römisch II des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen
1950 gilt folgende
Bestimmung:
Auf das Verfahren vor den gemäß Paragraph 349,
gebildeten schiedsgerichtlichen Ausschüssen und
den gemäß Paragraph 352, errichteten Prüfungsstellen
(Meisterprüfungsstellen) bei den Landeskammern
der gewerblichen Wirtschaft sind die Bestimmungen
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 anzuwenden.
43. (Zu Paragraph 374, Absatz 2 :,)
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen
betreffend Befugnisse zu den im
§ 2 Absatz eins, genannten Tätigkeiten werden durch
dieses Bundesgesetz nicht berührt.
44.Ziffer 44 (1) Den zur Ausübung des Mechanikergewerbes
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
berechtigten Gewerbetreibenden stehen
weiterhin die Befugnisse gemäß § 1 b Abs. 4
der Gewerbeordnung in der im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden
Fassung zu.
(2) Den Getreidemüllern (§ 94 Z. 20) steht
weiterhin die Befugnis gemäß § 1 b Abs. 5 der
Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung zu.
45.
(1) Bis zur Neuregelung der einschlägigen
veterinärrechtlichen Vorschriften bleibt § 35 der
Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung aufrecht.
(2) Die in der gemäß Abs. 1 aufrechterhaltenen
Bestimmung festgelegten Aufgaben der Gemeinde
sind mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens
solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(3) Wer der gemäß Abs. 1 aufrechterhaltenen
Bestimmung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung,
die mit einer Geldstrafe
bis zu S 20.000.— oder mit einer Arreststrafe bis
zu vier Wochen zu ahnden ist.
46.
(1) Bis zur Neuregelung der einschlägigen Bestimmungen
des Ladenschlußgesetzes, BGBl.
Nr. 156/1958, in der Fassung der Ladenschlußgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 203/1964, bleibt § 96 e
Abs. 4 der Gewerbeordnung in der bis zum
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden
Fassung weiterhin aufrecht.
(2) Wer die gemäß Abs. 1 aufrechterhaltene
Bestimmung nicht einhält, begeht eine Verwaltungsübertretung,
die mit einer Geldstrafe bis
zu S 20.000.— oder mit einer Arreststrafe bis zu
vier Wochen zu ahnden ist.
47.
(1) Bis zur Neuregelung der einschlägigen Bestimmungen
bleiben die §§ 72, 73 und 76 bis
78 e, 82 bis 84, 86, 88 und 90 bis 92 der
Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung aufrecht.
(2) Bis zur Neuregelung der einschlägigen Bestimmungen
begeht eine Verwaltungsübertretung,
wer den Bestimmungen
a) der §§ 78 bis 78 b, 88 oder 90 der Gewerbeordnung
in der bis zum Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geltenden
Fassung,
b) des Gesetzes vom 16. Jänner 1895, RGBl.
Nr. 21, betreffend die Regelung der Sonn-
und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe, in
der Fassung der Gesetze RGBl. Nr. 125/
1905 und StGBl. Nr. 282/1919 sowie der
Bundesgesetze BGBl. II Nr. 421/1934,
BGBl. Nr. 548/1935, BGBl. Nr. 194/1947
und BGBl. Nr. 156/1958,
c) des Art. 3 des Gesetzes vom 15. Mai 1919,
StGBl. Nr. 282, über die Mindestruhezeit,
den Ladenschluß und die Sonntagsruhe in
Handelsgewerben und anderen Betrieben,
oder
d) der auf Grund der unter lit. b und c genannten
Bestimmungen erlassenen Verordnungen
zuwiderhandelt. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 181/1983
(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 2
ist mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000.— oder
mit einer Arreststrafe bis zu drei Monaten zu
ahnden.
(4) Auf die gemäß Abs. 2 und 3 verhängten
Geldstrafen ist § 372 Abs. 1 nicht anzuwenden.
Realgewerbe und Dominikaigewerbe
§ 377. (1) Ein Realgewerberecht oder Dominikalgewerberecht,
das zu einer Tätigkeit berechtigt,
die dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes
unterliegt, gilt nach Maßgabe seines
sachlichen Inhaltes als entsprechende Berechtigung
im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern sein Inhaber
binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes der Bezirksverwaltungsbehörde
anzeigt, daß er von dieser Berechtigung
Gebrauch machen will. Die Bezirksverwaltungsbehörde
hat die Anzeige mit Bescheid zur
Kenntnis zu nehmen wenn der Inhaber des
Realgewerbes oder Dominikaigewerbes nachweist:
1. den Bestand des Realgewerberechtes oder
Dominikalgewerberechtes im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes und
2. daß das Realgewerbe oder Dominikaigewerbe
innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erstattung
der Anzeige ausgeübt worden ist.
Treffen die Voraussetzungen gemäß Z. 1 oder
Z. 2 nicht zu, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde
dies mit Bescheid festzustellen und die
Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
(2) Sind zwei oder mehrere Personen Inhaber
des Realgewerbes oder Dominikaigewerbes, so
gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß der Inhaber
der Gewerbeberechtigung jene physische oder
juristische Person oder Personengesellschaft des
Handelsrechtes ist, die von den Inhabern des
Realgewerbes oder Dominikaigewerbes der Bezirksverwaltungsbehörde
bekanntgegeben wird.
(1) Den zur Ausübung des Mechanikergewerbes
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
berechtigten Gewerbetreibenden stehen
weiterhin die Befugnisse gemäß Paragraph eins, b Absatz 4,
der Gewerbeordnung in der im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden
Fassung zu.
(2) Den Getreidemüllern (Paragraph 94, Ziffer 20,) steht
weiterhin die Befugnis gemäß Paragraph eins, b Absatz 5, der
Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung zu.
45.
(1) Bis zur Neuregelung der einschlägigen
veterinärrechtlichen Vorschriften bleibt Paragraph 35, der
Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung aufrecht.
(2) Die in der gemäß Absatz eins, aufrechterhaltenen
Bestimmung festgelegten Aufgaben der Gemeinde
sind mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens
solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(3) Wer der gemäß Absatz eins, aufrechterhaltenen
Bestimmung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung,
die mit einer Geldstrafe
bis zu S 20.000.— oder mit einer Arreststrafe bis
zu vier Wochen zu ahnden ist.
46.
(1) Bis zur Neuregelung der einschlägigen Bestimmungen
des Ladenschlußgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 156 aus 1958,, in der Fassung der Ladenschlußgesetz-
Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1964,, bleibt Paragraph 96, e
Abs. 4 der Gewerbeordnung in der bis zum
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden
Fassung weiterhin aufrecht.
(2) Wer die gemäß Absatz eins, aufrechterhaltene
Bestimmung nicht einhält, begeht eine Verwaltungsübertretung,
die mit einer Geldstrafe bis
zu S 20.000.— oder mit einer Arreststrafe bis zu
vier Wochen zu ahnden ist.
47.
(1) Bis zur Neuregelung der einschlägigen Bestimmungen
bleiben die Paragraphen 72,, 73 und 76 bis
78 e, 82 bis 84, 86, 88 und 90 bis 92 der
Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung aufrecht.
(2) Bis zur Neuregelung der einschlägigen Bestimmungen
begeht eine Verwaltungsübertretung,
wer den Bestimmungen
a) der Paragraphen 78 bis 78 b, 88 oder 90 der Gewerbeordnung
in der bis zum Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geltenden
Fassung,
b) des Gesetzes vom 16. Jänner 1895, RGBl.
Nr. 21, betreffend die Regelung der Sonn-
und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe, in
der Fassung der Gesetze RGBl. Nr. 125/
1905 und StGBl. Nr. 282/1919 sowie der
Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 1934,,
BGBl. Nr. 548/1935, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1947,
und Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1958,,
c) des Artikel 3, des Gesetzes vom 15. Mai 1919,
StGBl. Nr. 282, über die Mindestruhezeit,
den Ladenschluß und die Sonntagsruhe in
Handelsgewerben und anderen Betrieben,
oder
d) der auf Grund der unter Litera b und c genannten
Bestimmungen erlassenen Verordnungen
zuwiderhandelt. Berichtigt gemäß Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1983,
(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz 2,
ist mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000.— oder
mit einer Arreststrafe bis zu drei Monaten zu
ahnden.
(4) Auf die gemäß Absatz 2 und 3 verhängten
Geldstrafen ist Paragraph 372, Absatz eins, nicht anzuwenden.
Realgewerbe und Dominikaigewerbe
§ 377. (1) Ein Realgewerberecht oder Dominikalgewerberecht,
das zu einer Tätigkeit berechtigt,
die dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes
unterliegt, gilt nach Maßgabe seines
sachlichen Inhaltes als entsprechende Berechtigung
im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern sein Inhaber
binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes der Bezirksverwaltungsbehörde
anzeigt, daß er von dieser Berechtigung
Gebrauch machen will. Die Bezirksverwaltungsbehörde
hat die Anzeige mit Bescheid zur
Kenntnis zu nehmen wenn der Inhaber des
Realgewerbes oder Dominikaigewerbes nachweist:
1. den Bestand des Realgewerberechtes oder
Dominikalgewerberechtes im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes und
2. daß das Realgewerbe oder Dominikaigewerbe
innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erstattung
der Anzeige ausgeübt worden ist.
Treffen die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, oder
Z. 2 nicht zu, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde
dies mit Bescheid festzustellen und die
Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
(2) Sind zwei oder mehrere Personen Inhaber
des Realgewerbes oder Dominikaigewerbes, so
gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, daß der Inhaber
der Gewerbeberechtigung jene physische oder
juristische Person oder Personengesellschaft des
Handelsrechtes ist, die von den Inhabern des
Realgewerbes oder Dominikaigewerbes der Bezirksverwaltungsbehörde
bekanntgegeben wird.
(3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in dem
Bescheid, mit dem sie die Anzeige zur Kenntnis
nimmt, den Inhaber, den Bestand und den Umfang
der Gewerbeberechtigung im Sinne dieses
Bundesgesetzes, bei Gastgewerben überdies die
Betriebsart, die Betriebsräume und die allfälligen
sonstigen Betriebsflächen, festzustellen.
(4) Realgewerberechte und Dominikalgewerberechte,
für die keine Anzeige gemäß Abs. 1
erstattet worden ist, erlöschen nach drei Jahren
nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Realgewerberechte
und Dominikalgewerberechte, bei
denen die Anzeige gemäß Abs. 1 erstattet
wurde, erlöschen mit Rechtskraft des Bescheides
gemäß Abs. 1.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem
zuständigen Grundbuchsgericht die radizierten
Gewerberechte und Dominikalgewerberechte
zwecks Löschung im Grundbuch nach Ablauf von
drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes,
in den Fällen des Abs. 1 nach Rechtskraft
des Bescheides, bekanntzugeben.
(6) Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung auf
die Inhaber von Realgewerben und Dominikalgewerben,
die des Rechts zur Ausübung auf
Grund des § 139 Abs. 3 der Gewerbeordnung in
der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
geltenden Fassung verlustig erklärt
worden sind.
(7) Bis zu dem Zeitpunkt des Erlöschens der
Realgewerberechte und Dominikalgewerberechte
im Sinne des Abs. 4 sind die bisher geltenden
Vorschriften für Realgewerbe und Dominikalgewerbe
auf diese Gewerbe weiter anzuwenden.
(8) Inhaber einer Gewerbeberechtigung gemäß
Abs. 1 und 3 dürfen das Gewerbe nur ausüben,
wenn sie den erforderlichen Befähigungsnachweis
erbringen; ansonsten haben sie einen Geschäftsführer
(§ 39) zu bestellen.
(9) Eine Gewerbeberechtigung gemäß Abs. 1
und 3 erlischt, wenn der Betrieb des Gewerbes
nicht binnen drei Jahren nach Rechtskraft des
Bescheides gemäß Abs. 1 und 3 aufgenommen
worden ist.
(10) Wer ein Gewerbe gemäß Abs. 1 und 3
ausübt, ohne selbst oder durch einen von ihm
bestellten Geschäftsführer den erforderlichen Befähigungsnachweis
zu erbringen, begeht eine Verwaltungsübertretung,
die mit einer Geldstrafe
bis zu S 30.000.— oder mit einer Arreststrafe bis
zu sechs Wochen zu ahnden ist.
Verlagsindustrielle Unternehmungen
§ 378. Verlagsindustrielle Unternehmungen der
Stickerei-, Spitzen-, Gardinen-, Posamenten-,
Kunstblumen-, Schmuckfedern- und Zwirnknopferzeugung
und der Konfektion von Textilwaren,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerberechtsnovelle
1952, BGBl. Nr. 179, auf
Grund einer entsprechenden Gewerbeberechtigung
betrieben worden sind, dürfen — abgesehen
von den ihren Inhabern auf Grund der
bisherigen Gewerbeberechtigung weiterhin zustehenden
Befugnissen — auch von deren Rechtsnachfolgern
hinsichtlich des Unternehmens ungeachtet
etwaiger einer solchen Gewerbeberechtigung
entgegenstehender gewerberechtlicher Bestimmungen
auf Grund einer der bisherigen gleichen
Gewerbeberechtigung fortbetrieben werden.
Dies gilt sinngemäß auch für den Inhaber im
Falle der Verlegung des Betriebes (§ 49 Abs. 1).
Anhängige Verfahren
§ 379. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind auch auf strafbare Handlungen oder
Unterlassungen anzuwenden, die vor seinem
Inkrafttreten begangen worden sind, sofern diese
dadurch nicht einer strengeren Behandlung unterliegen
als nach den bisher geltenden Vorschriften.
(2) Im übrigen sind die Vorschriften dieses
Bundesgesetzes auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossenen
Verfahren anzuwenden.
Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
§ 380. (1) Soweit in anderen Rechtsvorschriften
des Bundes auf die durch dieses Bundesgesetz
aufgehobenen Vorschriften verwiesen
wird, treten an deren Stelle die entsprechenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Auf Angelegenheiten, die durch ausdrücklich
aufrechterhaltene oder durch sonst aufrecht
gebliebene gewerberechtliche Vorschriften geregelt
sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
— soweit sie nicht schon unmittelbar
gelten — anzuwenden.
3. Schlußbestimmungen
§ 381. (1) Dieses Bundesgesetz tritt sechs
Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden
Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften
dieses Bundesgesetzes können bereits von dem
seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen
werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens
mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in
Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, sofern Abs. 4 bis 8 nicht anderes bestimmen,
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in dem
Bescheid, mit dem sie die Anzeige zur Kenntnis
nimmt, den Inhaber, den Bestand und den Umfang
der Gewerbeberechtigung im Sinne dieses
Bundesgesetzes, bei Gastgewerben überdies die
Betriebsart, die Betriebsräume und die allfälligen
sonstigen Betriebsflächen, festzustellen.
(4) Realgewerberechte und Dominikalgewerberechte,
für die keine Anzeige gemäß Absatz eins,
erstattet worden ist, erlöschen nach drei Jahren
nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Realgewerberechte
und Dominikalgewerberechte, bei
denen die Anzeige gemäß Absatz eins, erstattet
wurde, erlöschen mit Rechtskraft des Bescheides
gemäß Absatz eins,
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem
zuständigen Grundbuchsgericht die radizierten
Gewerberechte und Dominikalgewerberechte
zwecks Löschung im Grundbuch nach Ablauf von
drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes,
in den Fällen des Absatz eins, nach Rechtskraft
des Bescheides, bekanntzugeben.
(6) Absatz eins bis 3 finden keine Anwendung auf
die Inhaber von Realgewerben und Dominikalgewerben,
die des Rechts zur Ausübung auf
Grund des Paragraph 139, Absatz 3, der Gewerbeordnung in
der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
geltenden Fassung verlustig erklärt
worden sind.
(7) Bis zu dem Zeitpunkt des Erlöschens der
Realgewerberechte und Dominikalgewerberechte
im Sinne des Absatz 4, sind die bisher geltenden
Vorschriften für Realgewerbe und Dominikalgewerbe
auf diese Gewerbe weiter anzuwenden.
(8) Inhaber einer Gewerbeberechtigung gemäß
Abs. 1 und 3 dürfen das Gewerbe nur ausüben,
wenn sie den erforderlichen Befähigungsnachweis
erbringen; ansonsten haben sie einen Geschäftsführer
(Paragraph 39,) zu bestellen.
(9) Eine Gewerbeberechtigung gemäß Absatz eins,
und 3 erlischt, wenn der Betrieb des Gewerbes
nicht binnen drei Jahren nach Rechtskraft des
Bescheides gemäß Absatz eins und 3 aufgenommen
worden ist.
(10) Wer ein Gewerbe gemäß Absatz eins und 3
ausübt, ohne selbst oder durch einen von ihm
bestellten Geschäftsführer den erforderlichen Befähigungsnachweis
zu erbringen, begeht eine Verwaltungsübertretung,
die mit einer Geldstrafe
bis zu S 30.000.— oder mit einer Arreststrafe bis
zu sechs Wochen zu ahnden ist.
Verlagsindustrielle Unternehmungen
§ 378. Verlagsindustrielle Unternehmungen der
Stickerei-, Spitzen-, Gardinen-, Posamenten-,
Kunstblumen-, Schmuckfedern- und Zwirnknopferzeugung
und der Konfektion von Textilwaren,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerberechtsnovelle
1952, Bundesgesetzblatt Nr. 179, auf
Grund einer entsprechenden Gewerbeberechtigung
betrieben worden sind, dürfen — abgesehen
von den ihren Inhabern auf Grund der
bisherigen Gewerbeberechtigung weiterhin zustehenden
Befugnissen — auch von deren Rechtsnachfolgern
hinsichtlich des Unternehmens ungeachtet
etwaiger einer solchen Gewerbeberechtigung
entgegenstehender gewerberechtlicher Bestimmungen
auf Grund einer der bisherigen gleichen
Gewerbeberechtigung fortbetrieben werden.
Dies gilt sinngemäß auch für den Inhaber im
Falle der Verlegung des Betriebes (Paragraph 49, Absatz eins,).
Anhängige Verfahren
§ 379. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind auch auf strafbare Handlungen oder
Unterlassungen anzuwenden, die vor seinem
Inkrafttreten begangen worden sind, sofern diese
dadurch nicht einer strengeren Behandlung unterliegen
als nach den bisher geltenden Vorschriften.
(2) Im übrigen sind die Vorschriften dieses
Bundesgesetzes auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossenen
Verfahren anzuwenden.
Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
§ 380. (1) Soweit in anderen Rechtsvorschriften
des Bundes auf die durch dieses Bundesgesetz
aufgehobenen Vorschriften verwiesen
wird, treten an deren Stelle die entsprechenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Auf Angelegenheiten, die durch ausdrücklich
aufrechterhaltene oder durch sonst aufrecht
gebliebene gewerberechtliche Vorschriften geregelt
sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
— soweit sie nicht schon unmittelbar
gelten — anzuwenden.
3. Schlußbestimmungen
§ 381. (1) Dieses Bundesgesetz tritt sechs
Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden
Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften
dieses Bundesgesetzes können bereits von dem
seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen
werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens
mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in
Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, sofern Absatz 4 bis 8 nicht anderes bestimmen,
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie, in Angelegenheiten des Betriebes von
Schleppliften hinsichtlich der in Betracht kommenden
Bestimmungen jedoch der Bundesminister
für Verkehr, betraut, und zwar
1. im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Inneres hinsichtlich des § 134 Abs. 2, des
§ 135, des § 138 Abs. 3, des § 139, des § 147,
des § 283 Abs. 3, des § 375 Abs. 1 Z. 37
und hinsichtlich jener Bestimmungen, die eine
Mitwirkung der Sicherheitsbehörden I. oder
II. Instanz vorsehen (§ 138 Abs. 4 und 5,
§ 140 Abs. 2, § 141, § 142, § 273 Abs. 3,
§ 283 Abs. 5, § 313 Abs. 2, § 321 Abs. 2,
§ 376 Z. 20) sowie hinsichtlich des § 50 Abs. 3,
des § 52 Abs. 3, des § 57 Abs. 2, des § 142
und des § 322, soweit diese Bestimmungen
die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen;
2. im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz hinsichtlich des § 322, soweit diese
Bestimmung die Mitwirkung dieses Bundesministers
vorsieht;
3. im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst hinsichtlich des
§ 18 Abs. 8 bis 10, des § 22 Abs. 5 und des
§ 24 Abs. 2 und 4, soweit diese Bestimmungen
die Mitwirkung dieses Bundesministers
vorsehen;
4. im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung hinsichtlich des § 71
Abs. 4, des § 82 Abs. 1, des § 135 und des
§ 244;
5. im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen hinsichtlich des § 322, soweit
diese Bestimmung die Mitwirkung dieses
Bundesministers vorsieht;
6. im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich
des § 326 Abs. 3 und des § 374 Abs. 1 Z. 106
sowie hinsichtlich des § 82 Abs. 2, soweit diese
Bestimmung die Mitwirkung dieses Bundesministers
vorsieht;
7. im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Verkehr hinsichtlich des § 186 Abs. 2
und 4 sowie hinsichtlich des § 322, soweit
diese Bestimmung die Mitwirkung dieses
Bundesministers vorsieht;
8. im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Landesverteidigung hinsichtlich des § 24
Abs. 6 und des § 376 Z. 18 und hinsichtlich
des § 134 Abs. 2, des § 135, des § 138 Abs. 3,
des § 141, des § 142 und des § 322, soweit
diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses
Bundesministers vorsehen, sowie hinsichtlich
des § 139 Abs. 1, soweit diese Bestimmung
sich auf militärische Waffen bezieht;
9. im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich
des § 134 Abs. 2 und hinsichtlich des § 142,
soweit diese Bestimmung die Mitwirkung
dieses Bundesministers vorsieht;
10. im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung hinsichtlich
des § 18 Abs. 8 bis 10, des § 22 Abs. 5 und
des § 24 Abs. 2 und 4, soweit diese Bestimmungen
die Mitwirkung dieses Bundesministers
vorsehen;
11. im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz hinsichtlich
des § 22 Abs. 10, des § 24 Abs. 3, des
§ 82 Abs. 1, des § 235, des § 244 und des
§ 326 Abs. 3 sowie hinsichtlich des § 22
Abs. 5, des § 24 Abs. 4, des § 50 Abs. 3, des
§ 52 Abs. 3 und des § 57 Abs. 2, soweit diese
Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers
vorsehen.
(4) Mit der Vollziehung des § 54 Abs. 3 und
des § 60 ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 71 Abs. 1 sind
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie und der Bundesminister für soziale Verwaltung
gemeinsam betraut.
(6) Mit der Vollziehung des § 224 Abs. 1 sind
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie und der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz gemeinsam betraut.
(7) Mit der Vollziehung des § 376 Z. 36 bis 38
ist der Bundesminister für Verkehr betraut.
(8) Mit der Vollziehung des § 376 Z. 47 ist der
Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministern
betraut.
Industrie, in Angelegenheiten des Betriebes von
Schleppliften hinsichtlich der in Betracht kommenden
Bestimmungen jedoch der Bundesminister
für Verkehr, betraut, und zwar
1. im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Inneres hinsichtlich des Paragraph 134, Absatz 2,, des
§ 135, des Paragraph 138, Absatz 3,, des Paragraph 139,, des Paragraph 147,,
des Paragraph 283, Absatz 3,, des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 37,
und hinsichtlich jener Bestimmungen, die eine
Mitwirkung der Sicherheitsbehörden römisch eins. oder
II. Instanz vorsehen (Paragraph 138, Absatz 4 und 5,
§ 140 Absatz 2,, Paragraph 141,, Paragraph 142,, Paragraph 273, Absatz 3,,
§ 283 Absatz 5,, Paragraph 313, Absatz 2,, Paragraph 321, Absatz 2,,
§ 376 Ziffer 20,) sowie hinsichtlich des Paragraph 50, Absatz 3,,
des Paragraph 52, Absatz 3,, des Paragraph 57, Absatz 2,, des Paragraph 142,
und des Paragraph 322,, soweit diese Bestimmungen
die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen;
2. im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz hinsichtlich des Paragraph 322,, soweit diese
Bestimmung die Mitwirkung dieses Bundesministers
vorsieht;
3. im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst hinsichtlich des
§ 18 Absatz 8 bis 10, des Paragraph 22, Absatz 5 und des
§ 24 Absatz 2 und 4, soweit diese Bestimmungen
die Mitwirkung dieses Bundesministers
vorsehen;
4. im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung hinsichtlich des Paragraph 71,
Abs. 4, des Paragraph 82, Absatz eins,, des Paragraph 135 und des
§ 244;
5. im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen hinsichtlich des Paragraph 322,, soweit
diese Bestimmung die Mitwirkung dieses
Bundesministers vorsieht;
6. im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich
des Paragraph 326, Absatz 3 und des Paragraph 374, Absatz eins, Ziffer 106,
sowie hinsichtlich des Paragraph 82, Absatz 2,, soweit diese
Bestimmung die Mitwirkung dieses Bundesministers
vorsieht;
7. im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Verkehr hinsichtlich des Paragraph 186, Absatz 2,
und 4 sowie hinsichtlich des Paragraph 322,, soweit
diese Bestimmung die Mitwirkung dieses
Bundesministers vorsieht;
8. im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Landesverteidigung hinsichtlich des Paragraph 24,
Abs. 6 und des Paragraph 376, Ziffer 18 und hinsichtlich
des Paragraph 134, Absatz 2,, des Paragraph 135,, des Paragraph 138, Absatz 3,,
des Paragraph 141,, des Paragraph 142 und des Paragraph 322,, soweit
diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses
Bundesministers vorsehen, sowie hinsichtlich
des Paragraph 139, Absatz eins,, soweit diese Bestimmung
sich auf militärische Waffen bezieht;
9. im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich
des Paragraph 134, Absatz 2 und hinsichtlich des Paragraph 142,,
soweit diese Bestimmung die Mitwirkung
dieses Bundesministers vorsieht;
10. im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung hinsichtlich
des Paragraph 18, Absatz 8 bis 10, des Paragraph 22, Absatz 5 und
des Paragraph 24, Absatz 2 und 4, soweit diese Bestimmungen
die Mitwirkung dieses Bundesministers
vorsehen;
11. im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz hinsichtlich
des Paragraph 22, Absatz 10,, des Paragraph 24, Absatz 3,, des
§ 82 Absatz eins,, des Paragraph 235,, des Paragraph 244 und des
§ 326 Absatz 3, sowie hinsichtlich des Paragraph 22,
Abs. 5, des Paragraph 24, Absatz 4,, des Paragraph 50, Absatz 3,, des
§ 52 Absatz 3 und des Paragraph 57, Absatz 2,, soweit diese
Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers
vorsehen.
(4) Mit der Vollziehung des Paragraph 54, Absatz 3 und
des Paragraph 60, ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(5) Mit der Vollziehung des Paragraph 71, Absatz eins, sind
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie und der Bundesminister für soziale Verwaltung
gemeinsam betraut.
(6) Mit der Vollziehung des Paragraph 224, Absatz eins, sind
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie und der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz gemeinsam betraut.
(7) Mit der Vollziehung des Paragraph 376, Ziffer 36 bis 38
ist der Bundesminister für Verkehr betraut.
(8) Mit der Vollziehung des Paragraph 376, Ziffer 47, ist der
Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministern
betraut.
Jonas
Kreisky Staribacher Rösch Broda
Sinowatz Häuser Androsch Weihs
Lanc Lütgendorf Kirchschläger Firnberg
Leodolter