Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Bundesgesetz vom 7. Juli 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 188, zur Bereinigung des Wertpapierwesens (Wertpapierbereinigungsgesetz) wird wie folgt geändert: Der Absatz 2, des Paragraph 27, hat zu lauten: „(2) Die Bediensteten der Anmeldestellen und der Prüfstelle sowie alle Personen, deren sich diese Stellen zur Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben bedienen, dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten." Artikel römisch zwei Das Bundesgesetz vom 22. Oktober 1969, BGBl. Nr. 424, über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz) wird wie folgt geändert: Der Paragraph 26, hat zu lauten: „§ 26. Verschwiegenheitspflicht Die Depotprüfer und ihre Hilfskräfte dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen bei ihrer Prüfungstätigkeit anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten." Artikel römisch drei Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft. Artikel römisch vier Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für. Justiz betraut.

Kirchschläger Kreisky Broda