Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286, wird verordnet: Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 16 Arlberg Schnellstraße, welche bis zur Umlegung auf eine die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, BStG 1971 erfüllende Trasse gemäß Paragraph 33, Absatz 5, BStG 1971 als Bundesstraße B gilt, wird im Bereich der Gemeinde Klösterle wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Straßentrasse verläßt bei km 0,14, das ist etwa 80 m nach der Postgarage in Klösterle, die bestehende Bundesstraße, durchörtert auf eine Länge von rund 500 m den Schuttkegel des Großtobeis und mündet bei km 0,70 wieder in die bestehende Bundesstraße ein. Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für Bauten und Technik, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie bei der Gemeinde Klösterle aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen. § 15 BStG 1971 findet auf den vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Moser