Auf Grund des Paragraph 32, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1971, wird verordnet: § 1. (1) Schuhe aller Art, deren Obermaterial oder Laufsohle aus Leder oder Kunststoff bestehen, dürfen nur dann gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind. (2) Absatz eins, gilt nicht für Schuhe, a) die bereits bestimmungsgemäß gebraucht worden sind, b) die für eine bestimmte Person nach Maß angefertigt worden sind. § 2. (1) Zur Kennzeichnung ist ein Begriff zu verwenden, welcher dem Käufer (Letztverbraucher) die Unterscheidung ermöglicht, ob die im § 1 Absatz eins, genannten Schuhteile aus Leder oder Kunststoff bestehen. (2) An Stelle oder zusätzlich zu der im Absatz eins, vorgesehenen Kennzeichnung darf für Schuhteile aus Leder das in der Anlage abgebildete Ledersymbol verwendet werden. § 3. (1) Die Kennzeichnung hat sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar zu erfolgen a) im Bereich der Fersenpartie des Schuhes, bei Stiefeln oder Pelzschuhen allenfalls auf der Innenseite des Schaftes oder auf einem Stoffband am oberen Ende des Schaftes, oder b) durch einen am Schuh zu befestigenden Anhänger aus haltbarem Material (z. B. fester Karton, Kunststoff, Leder). (2) Erfolgt keine Kennzeichnung gemäß Abs. 1 Litera a,, so ist der Kennzeichnungspflicht durch den Erzeuger oder Importeur bei Abgabe des Schuhes an Wiederverkäufer entsprochen, wenn der zur Befestigung am Schuh bestimmte Anhänger spätestens gleichzeitig mit der Lieferung des Schuhes an den Wiederverkäufer diesem mitgeliefert wird. (3) Die Kennzeichnung der Beschaffenheit der Laufsohle ist auch auf der Laufsohle zulässig; dies gilt jedoch nicht, wenn die Kennzeichnung gemäß Absatz eins, Litera b, erfolgt. § 4. Die Kennzeichnung ist nur auf einem der beiden Schuhe eines Paares erforderlich. § 5. (1) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnungsangaben und für die Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, ist der Erzeuger, bei Importware der Importeur verantwortlich. (2) Andere als im Absatz eins, genannte Personen, sofern sie Schuhe gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen, sind im Fall der Kennzeichnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, dafür verantwortlich, daß die von ihnen angebotenen Schuhe mit dem dazugehörigen, vom Erzeuger oder Importeur mitgelieferten Anhänger versehen sind. § 6. Diese Verordnung gilt nicht für Schuhe, die vom Erzeuger oder Importeur vor dem 1. Oktober 1974 unmittelbar an Letztverbraucher oder Wiederverkäufer geliefert werden.
Staribacher