Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Änderungen des Strafvollzugsgesetzes Das Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 480/ 1971 und Nr. 31 aus 1973, wird wie folgt geändert: 1. Im Titel werden nach dem Wort „Freiheitsstrafen" die Wörter „und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen" angefügt. 2. Der Paragraph eins, wird wie folgt geändert: a) Nach der Ziffer 3, wird folgende Ziffer eingefügt: „4. Untergebrachter: jede Person, an der eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme vollzogen wird;" b) Die bisherige Ziffer 4, erhält die Bezeichnung „5"; in ihr entfallen die Wörter „ ,die alle auf Kerkerstrafen oder alle auf Arreststrafen lauten," 3. Im Paragraph 2, werden nach dem Wort „Jugendstrafvollzug" die Wörter „und für den Vollzug der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Jugendlichen" eingefügt. 4. Im Paragraph 3, Absatz 2, hat der letzte Satz zu lauten: „Die Vorführung ist auch anzuordnen, wenn der Verurteilte versucht, sich dem Vollzuge der Freiheitsstrafe durch die Flucht zu entziehen, wenn begründete Besorgnis besteht, daß er das versuchen werde, oder wenn seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden ist." 5. Der Paragraph 5, wird wie folgt geändert: a) Im Absatz 3, tritt in der Ziffer eins, Litera b, an die Stelle des Wortes „oder" ein Strichpunkt; nach der Ziffer 2, tritt an die Stelle des Punktes das Wort „, oder" und wird folgende Ziffer angefügt: „3. die Unterbringung des Verurteilten in einer Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden ist."; im letzten Satz werden nach den Wörtern „Z. 1 lit. a" die Wörter „oder 3" eingefügt. b) Der Absatz 5, entfällt. 6. Der Paragraph 6, wird wie folgt geändert: a) Im ersten Halbsatz des Absatz eins, entfällt nach dem Wort „gefährlich" der Beistrich und werden folgende Wörter eingefügt: „und ist auch nicht seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedüftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden,". b) Im Absatz 2, tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949)" der Klammerausdruck „(Paragraph 51, des Strafgesetzbuches)". 7. Der Paragraph 9, hat zu lauten: „Zuständigkeit § 9. (1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt, sind in der nach Paragraph 134, zu bestimmenden Strafvollzugsanstalt zu vollziehen; bis zur Bestimmung der zuständigen Strafvollzugsanstalt ist der Strafvollzug jedoch im Gefangenenhaus eines Gerichtshofes einzuleiten. (2) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, sind in den Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe oder in Strafvollzugsanstalten, Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht
übersteigt, ausschließlich in den Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe zu vollziehen. Sind Strafen in einer Strafvollzugsanstalt zu vollziehen, die für die Einleitung des Strafvollzuges nicht eingerichtet ist, so ist der Strafvollzug im Gefangenenhaus eines Gerichtshofes einzuleiten. Das gleiche gilt, wenn es dem Verurteilten im Hinblick auf die Entfernung zwischen seinem Wohnsitz oder Aufenthalt (Absatz 3,) und der Strafvollzugsanstalt offenbar nicht zumutbar ist, die Strafe in der Strafvollzugsanstalt anzutreten. (3) Ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe im Gefangenenhaus eines Gerichtshofes einzuleiten oder durchzuführen, so ist örtlich zuständig das Gefangenenhaus desjenigen Gerichtshofes, in dessen Sprengel der Verurteilte seinen Wohnsitz hat. Hat der Verurteilte keinen inländischen Wohnsitz, so ist der gewöhnliche Aufenthalt des Verurteilten, in Ermangelung eines solchen Aufenthaltes im Inland aber jeder andere Aufenthalt des Verurteilten im Inland maßgebend. Ist der Verurteilte in gerichtlicher Haft, so ist an Stelle des Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthaltes oder Aufenthaltes der Ort der Haft maßgebend. (4) Besteht für einen Verurteilten kein nach Abs. 3 örtlich zuständiges Gefangenenhaus, so ist der Sitz des Gerichtes maßgebend, das in erster Instanz erkannt hat. (5) Das Bundesministerium für Justiz hat durch Verordnung die Sprengel der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzuges so festzusetzen, daß die zur Verfügung stehenden Einrichtungen am besten ausgenützt werden können." 8. Der Paragraph 10, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, dürfen nur dann in Strafvollzugsanstalten vollzogen werden, wenn der Verurteilte damit einverstanden ist." 9. Im Paragraph 11, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)" und der Absatz 2, 10. Der Paragraph 16, wird wie folgt geändert: a) Der Absatz eins, hat zu lauten: „§ 16. (1) Vollzugsgericht ist der in Strafsachen tätige Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird. Die Entscheidung steht in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, bis 9 und 11 einem Einzelrichter zu. In den Fallen des Absatz 2, Ziffer 10 und 12 steht sie einer Versammlung von drei Richtern zu, wenn es sich aber ausschließlich um den Vollzug einer Freiheitsstrafe aus einer Strafsache handelt, in der in erster Instanz ein Einzelrichter erkannt hat, einem Einzelrichter." b) Im Absatz 2, hat die Ziffer 10, zu lauten: „10. darüber, ob ein Strafgefangener voraussichtlich bedingt entlassen wird (Paragraph 145, Absatz 2,);" c) Im Absatz 2, tritt nach der 2. 11 an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und wird folgende Ziffer angefügt: „12. über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen, über den Widerruf der bedingten Entlassung und darüber, daß die bedingte Entlassung endgültig geworden ist, soweit in den Paragraphen 179 und 180 nichts anderes bestimmt wird (Paragraphen 46, 48 bis 53 und 56 des Strafgesetzbuches)." 11. Im Paragraph 18, hat der Absatz 7, zu lauten: „(7) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen die Vertrauenspersonen Beamten im Sinn des § 74 Ziffer 4, des Strafgesetzbuches gleich. Sie sind, außer wenn sie eine amtliche Mitteilung zu machen haben, jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit über die in Ausübung ihrer Tätigkeit gemachten, im Interesse eines Beteiligten geheimzuhaltenden Wahrnehmungen verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht ist nach Paragraph 301, des Strafgesetzbuches zu bestrafen." 12. Im Paragraph 22, Absatz 2, entfallen die Wörter „außer den im Strafurteil angeordneten Verschärfungen". 13. Der Paragraph 23, entfällt. 14. Der Paragraph 28, hat zu lauten: „Sprechen § 28. (1) Durch das Sprechen der Strafgefangenen mit Personen, die im Strafvollzug tätig sind, und mit anderen Strafgefangenen dürfen die Sicherheit und Ordnung, besonders auch im Arbeitsablauf, nicht gestört werden. Ungehörig laute oder unanständige Reden sowie Äußerungen, in denen zu unsittlichen oder strafbaren Handlungen aufgefordert wird oder in denen solche Handlungen gutgeheißen werden, sind verboten. Während der Ruhezeit hat Stillschweigen zu herrschen. (2) Die Strafgefangenen dürfen mit Personen, die nicht im Strafvollzug tätig sind und mit anderen Strafgefangenen, von denen sie getrennt angehalten werden, unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 21, Absatz 2 und 86 bis 100 sowie unbeschadet der Rechte der vorgesetzten Vollzugsbehörden, des Vollzugsgerichtes und der Vollzugskommission nur sprechen, soweit dies im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeiten erforderlich ist oder der Anstaltsleiter hiezu seine Zustimmung erteilt. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn dies mit den Zwecken des Strafvollzuges vereinbar ist."
Ziffer 15 Im Paragraph 32, hat der Absatz 5, zu lauten: „(5) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, hat jeder Verurteilte für seinen Unterhalt (Paragraph 31, Absatz eins,) einen Beitrag zu den Kosten des Strafvollzuges in der Höhe des Fünfzehnfachen der Arbeitsvergütung je Arbeitsstunde in der höchsten Vergütungsstufe (Paragraph 52, Abs. 1) für jeden Tag der Strafzeit zu leisten." 16. Der bisherige Wortlaut des Paragraph 48, erhält die Absatzbezeichnung „(1)"; ihm wird folgender Absatz angefügt: „(2) Lehrgänge zur Berufsausbildung und -fortbildung dürfen auch in der zur Verrichtung von Arbeiten bestimmten Zeit abgehalten werden. Strafgefangene, die an solchen Lehrgängen teilnehmen, haben für die damit zugebrachte Zeit eine Arbeitsvergütung in der Höhe der mittleren Vergütungsstufe (Paragraph 52, Absatz eins, Buchst. c) zu erhalten." 17. Dem Paragraph 64, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Hiefür dürfen Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen." 18. Nach Paragraph 68, wird folgender Paragraph eingefügt: „Entwöhnungsbehandlung eines Strafgefangenen § 68 a. (1) Ein Strafgefangener ist einer Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen, a) wenn nach der Erklärung des Anstaltsarztes der Strafgefangene dem Mißbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtmittels ergeben ist und die Behandlung im Hinblick auf die Dauer der Strafzeit zweckmäßig ist oder b) wenn die Strafzeit mehr als zwei Jahre beträgt und nur aus diesem Grund von einer Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (Paragraph 22, des Strafgesetzbuches) abgesehen worden ist. (2) Von der Einleitung oder Fortsetzung einer Entwöhnungsbehandlung ist abzusehen, wenn der Versuch einer solchen Behandlung von vornherein aussichtslos erscheint oder ihre Fortsetzung keinen Erfolg verspräche." 19. Im Paragraph 69, Absatz eins, treten an die Stelle der Wörter „als schwere körperliche Beschädigung (Paragraph 152, des Strafgesetzes)" die Wörter „als schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, des Strafgesetzbuches)". 20. Im Paragraph 72, Absatz 2, treten an die Stelle der Wörter „seiner volljährigen Angehörigen (Paragraph 216, des Strafgesetzes)" die Wörter „seiner übrigen volljährigen Angehörigen (Paragraph 72, des Strafgesetzbuches)". 21. Der Paragraph 87, wird wie folgt geändert: a) Die Absatz eins und 2 haben zu lauten: „(1) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, dürfen die Strafgefangenen Briefe ohne zeitliche Beschränkung absenden und empfangen. (2) Wird durch den außerordentlichen Umfang des Briefverkehrs eines Strafgefangenen die Überwachung beeinträchtigt, so hat der Anstaltsleiter diejenigen Beschränkungen anzuordnen, die für eine einwandfreie Überwachung notwendig sind." b) Der Absatz 3, entfällt; die bisherigen Absatz 4, bis 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)" bis „(6)". 22. Im Paragraph 89, Absatz 2, tritt an die Stelle des Wortes „Anstaltsbriefbogen" jeweils das Wort „Briefbogen". 23. Der Paragraph 90, wird wie folgt geändert: a) Im Absatz eins, treten an die Stelle des bisherigen ersten Satzes folgende Sätze: „(1) Der gesamte Briefverkehr der Strafgefangenen ist insoweit zu überwachen, als dies notwendig ist, um unerlaubte Sendungen von Geld oder anderen Gegenständen in Briefen zurückzuhalten. Außerdem sind die von den Strafgefangenen verfaßten Briefe und Eingaben vor ihrer Absendung und die für sie eingehenden Briefe vor ihrer Aushändigung vom Anstaltsleiter oder einem von ihm besonders bestellten Strafvollzugsbediensteten stichprobenweise und ansonsten insoweit zu lesen, als dies mit Rücksicht auf die psychiatrische oder psychologische Betreuung des Strafgefangenen oder deswegen erforderlich ist, weil der Verdacht besteht, daß der Brief nach Absatz 2, zurückzuhalten sein werde." b) Im Absatz eins, entfällt der bisherige dritte Satz. c) Im Absatz 2, entfallen im ersten Satz die Worte „unbeschadet des Paragraph 87, Absatz 3, zweiter Satz". 24. Im Paragraph 103, Absatz 2, wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eingefügt: „1 a. die Unterbringung eines Strafgefangenen, der entweder während der täglichen Arbeit oder während einer täglichen Freizeit von mindestens zwei Stunden in Gemeinschaft angehalten wird, für die verbleibende Zeit in einem Einzelhaftraum;"
Ziffer 25 Im Paragraph 104, Absatz eins, haben die Ziffer eins und 2 zu lauten: „1. im Falle der Notwehr (Paragraph 3, des Strafgesetzbuches); 2. zur Überwindung eines Widerstandes gegen die Staatsgewalt oder eines tätlichen Angriffes auf einen Beamten (Paragraphen 269, 270, des Strafgesetzbuches);" 26. Der Paragraph 105, wird wie folgt geändert: a) Im Absatz 6, hat die Ziffer eins, zu lauten: „1. im Falle der Notwehr (Paragraph 3, des Strafgesetzbuches) zur Verteidigung eines Menschen;" b) Im Absatz 7, treten an die Stelle der Wörter „außer dem Fall gerechter Notwehr (Paragraph 2, Absatz eins, lit. g des Strafgesetzes)" die Wörter „außer dem Fall der Notwehr (Paragraph 3, des Strafgesetzbuches)". 27. Im Paragraph 107, Absatz 3, treten an die Stelle der Wörter „gerichtlich strafbaren Übertretung" jeweils die Wörter „in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung". 28. Der Paragraph 112, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Das Recht auf Verfügung über das Hausgeld darf höchstens für die Dauer von vier Wochen entzogen und höchstens für die Dauer von acht Wochen beschränkt werden. Das Recht auf Briefverkehr darf höchstens für die Dauer von vier Wochen entzogen oder beschränkt werden. Das Recht auf Besuchsempfang darf höchstens in der Weise entzogen oder beschränkt werden, daß der Strafgefangene bis zu dreimal in ununterbrochener Folge zu den sonst vorgesehenen Zeitpunkten keine oder nur bestimmte Besuche empfangen darf." 29. Im Paragraph 118, Absatz 3, treten an die Stelle der Wörter „gerichtlich strafbaren Übertretung" die Wörter „in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung". 30. Der Paragraph 126, wird wie folgt geändert: a) Nach dem Absatz 2, wird folgender Absatz eingefügt: „(3) Die Anordnung, daß ein Strafgefangener Arbeiten ohne Bewachung außerhalb der Anstalt und nicht für einen zur Anstalt gehörenden Wirtschaftsbetrieb zu verrichten hat (Freigang), darf nur mit Zustimmung des Strafgefangenen getroffen werden." b) Der bisherige Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(4)"; an die Stelle des Wortes „Kerkerstrafe" treten die Wörter „ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe". 31. Im Paragraph 128, Absatz eins und 2 treten an die Stelle der Wörter „wegen selbstverschuldeter voller Berauschung (Paragraph 523, des Strafgesetzes)" jeweils die Wörter „wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (Paragraph 287, des Strafgesetzbuches)". 32. Der bisherige dritte Abschnitt des dritten Teiles (Paragraph 130,) entfällt. 33. Die Bezeichnung und Überschrift des Abschnittes vor dem Paragraph 131, haben zu lauten: „Dritter Abschnitt VOLLZUG VON FREIHEITSSTRAFEN, DEREN STRAFZEIT EIN JAHR ÜBERSTEIGT" 34. Im Paragraph 131, Absatz eins, tritt an die Stelle des Wortes „Kerkerstrafe" das Wort „Freiheitsstrafe". 35. Im Paragraph 136, Absatz eins, tritt an die Stelle des Wortes „Kerkerstrafen" das Wort „Freiheitsstrafen". 36. Der Paragraph 144, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Soweit dies nach den Einrichtungen der Anstalt möglich ist, sind Strafgefangenen, von denen zu erwarten ist, daß sie die Lockerungen nicht mißbrauchen werden, im Entlassungsvollzug eine oder mehrere der folgenden Lockerungen zu gewähren: 1. Verlängerung der Besuchsdauer bis auf eine Stunde; 2. Beschränkung der Überwachung des Besuchsempfanges in der Webe, daß die Überwachung des Inhaltes des Gespräches zwischen dem Strafgefangenen und dem Besucher unterbleibt; 3. Freigang (Paragraph 126, Absatz 3,)." 37. Der Paragraph 145, hat zu lauten: „Beginn des Entlassungsvollzuges § 145. (1) Der Entlassungsvollzug beginnt je nach dem Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe drei bis zwölf Monate vor der voraussichtlichen Entlassung. (2) Wird ein Strafgefangener voraussichtlich bedingt entlassen, so ist der Zeitpunkt der voraussichtlichen bedingten Entlassung der Zeitpunkt der voraussichtlichen Entlassung im Sinne des Abs. 1. Ist gegen einen Strafgefangenen, an dem eine lebenslange Freiheitsstrafe zu vollziehen ist, nach Beginn des Strafvollzuges auf eine weitere Freiheitsstrafe erkannt worden, so darf der Zeitpunkt der voraussichtlichen bedingten Entlassung nicht vor dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem auch die zeitlichen Voraussetzungen für
eine bedingte Entlassung aus der weiteren Freiheitsstrafe vorliegen, wobei in diesem Fall der Berechnung die seit dem Eintritt der Rechtskraft des weiteren Strafurteiles in Strafhaft verbrachte Zeit zugrunde zu legen ist. (3) Die Entscheidung darüber, ob ein Strafgefangener voraussichtlich bedingt entlassen wird (Absatz 2,), steht dem Vollzugsgericht zu (Paragraph 16, Abs. 2 Ziffer 10,)." 38. Nach dem Paragraph 150, werden folgende Unterabschnitte eingefügt: „Sechster Unterabschnitt Vollzug an Strafgefangenen, deren Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet ist § 151. (1) Auf die Anordnung der Unterbringung eines Strafgefangenen in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ist im Strafvollzug im allgemeinen und bei der Arbeitszuweisung (Paragraph 47,), bei Ausführungen und Überstellungen (Paragraph 98,) sowie bei der Unterbringung (Paragraphen 124, 125,) besonders Bedacht zu nehmen. (2) Solange nicht entschieden ist, daß die Überstellung des Rechtsbrechers in die Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nicht mehr notwendig ist (Paragraph 24, Absatz 2, des Strafgesetzbuches), sind die §§ 144 bis 150 nicht anzuwenden, es sei denn, der Strafgefangene wird voraussichtlich bedingt entlassen (Paragraph 145, Absatz 2 und 3). (3) Wird der Strafgefangene nicht vorzeitig entlassen, so hat das Gericht die Prüfung, ob die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter noch notwendig ist (Paragraph 24, Absatz 2, des Strafgesetzbuches), spätestens drei Monate vor dem Ende der Strafzeit vorzunehmen. Wird der Strafgefangene bedingt entlassen, so ist zugleich auszusprechen, daß die Unterbringung nicht mehr notwendig ist (Paragraphen 24, Absatz 2 und 47 Abs. 4 des Strafgesetzbuches). (4) Ist der Verurteilte aus der Strafhaft in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter zu überstellen, so ist die Oberstellung so zeitig vorzunehmen, daß sich der Verurteilte in dem Zeitpunkt, in dem die Strafzeit endet, schon in der Anstalt für gefährliche Rückfallstäter befindet. Zu diesem Zweck kann die Überstellung bis zu zwei Wochen vor dem Ende der Strafzeit eingeleitet werden. Die im Strafvollzug als Eigengeld, Hausgeld oder Rücklage gutgeschriebenen Geldbeträge sind dem Verurteilten mit dem Tag der Überstellung im Vollzug der Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter gutzuschreiben. Soweit Ordnungsstrafen im Zeitpunkt der Überstellung noch nicht oder noch nicht zur Gänze vollzogen sind, ist ihr Vollzug unbeschadet des Paragraph 116, Absatz 6, in der Anstalt für gefährliche Rückfallstäter durchzuführen. Siebenter Unterabschnitt Vorbereitung einer bedingten Entlassung § 152. (1) Vor der Entscheidung über eine bedingte Entlassung (Paragraph 46, des Strafgesetzbuches) hat das Gericht (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 12,) stets in die Akten über das Strafverfahren und in den Personalakt des Strafgefangenen Einsicht zu nehmen. Wenn es zur Vorhersage über das künftige Verhalten des zu Entlassenden zweckmäßig ist, ist er vom Gericht zu hören. (2) Ist die Unterbringung des Strafgefangenen in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet, so ist vor der Entscheidung über eine bedingte Entlassung auch den Sicherheitsbehörden, in deren Sprengel sich der Entlassene zuletzt aufgehalten hat und voraussichtlich aufhalten wird, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben." 39. Die bisherigen Paragraphen 151 bis 154 erhalten die Bezeichnung „§ 153" bis „§ 156"; Bezeichnung und Überschrift des Abschnittes vor dem neuen § 153 haben zu lauten: „Vierter Abschnitt VOLLZUG VON FREIHEITSSTRAFEN, DEREN STRAFZEIT EIN JAHR NICHT ÜBERSTEIGT" 40. Der neue Paragraph 153, hat zu lauten: „Allgemeine Vorschrift § 153. Für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, gelten die Paragraphen 131 bis 133 und 148 bis 152 dem Sinne nach, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird." 41. Im neuen Paragraph 154, hat der Absatz 2, zu lauten: „(2) Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (Paragraph 93, Absatz 2,) beträgt eine Woche. Im übrigen sind die Strafgefangenen wie Strafgefangene in der Oberstufe des Vollzuges von Freiheitsstrafen zu behandeln, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt." 42. Der neue Paragraph 155, wird wie folgt geändert: a) Der Absatz eins und die Absatzbezeichnung „(2)" entfallen. b) An die Stelle des Wortes „Kerkerstrafen" tritt jeweils das Wort „Freiheitsstrafen". 43. Im neuen Paragraph 156, Absatz 2 und 3 tritt an die Stelle des Wortes „Kerkerstrafen" jeweils das Wort „Freiheitsstrafen".
Ziffer 44 Der bisherige sechste Abschnitt des dritten Teiles (Paragraphen 155 und 156) entfällt. 45. Nach dem neuen Paragraph 156, werden folgende Teile eingefügt: „VIERTER TEIL Vollzug der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen Erster Abschnitt ANORDNUNG DES VOLLZUGES DER MIT FREIHEITSENTZIEHUNG VERBUNDENEN VORBEUGENDEN MASSNAHMEN § 157. (1) Für die Anordnung des Vollzuges der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen gelten die Paragraphen 3 bis 5 und 7 dem Sinne nach, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird. (2) Ist der Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme drei Jahre, nachdem die Maßnahme vollstreckbar geworden ist, noch nicht eingeleitet worden, so darf die Maßnahme nur vollzogen werden, wenn festgestellt wird, daß die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, noch besteht. Die Entscheidung, daß die Gefährlichkeit nicht mehr besteht, steht einer bedingten Entlassung aus der betreffenden Maßnahme gleich. (3) Für die Entscheidung nach Absatz 2, gilt Paragraph 7, dem Sinne nach. Zweiter Abschnitt EINRICHTUNGEN UND BEHÖRDEN DES VOLLZUGES DER MIT FREIHEITSENTZIEHUNG VERBUNDENEN VORBEUGENDEN MASSNAHMEN Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher § 158. (1) Die Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher ist in den dafür besonders bestimmten Anstalten zu vollziehen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird; § 8 Absatz 4, gilt dem Sinne nach. (2) In den Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher darf auch der Strafvollzug an Strafgefangenen durchgeführt werden, die wegen ihres psychischen Zustandes in anderen Vollzugsanstalten nicht sachgemäß behandelt werden können oder die sich wegen psychischer Besonderheiten nicht für den allgemeinen Vollzug eignen. Dies gilt für den Vollzug der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und für den Vollzug der Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter dem Sinne nach. Anstalten für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher § 159. (1) Die Unterbringung entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher ist in den dafür besonders bestimmten Anstalten zu vollziehen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird. Paragraph 8, Absatz 4, gilt dem Sinne nach. (2) In den Anstalten für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf auch der Strafvollzug an entwöhnungsbedürftigen Strafgefangenen (Paragraph 68, a) durchgeführt werden. Anstalten für gefährliche Rückfallstäter § 160. (1) Die Unterbringung gefährlicher Rückfallstäter ist in den dafür besonders bestimmten Anstalten zu vollziehen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird; Paragraph 8, Absatz 4, gilt dem Sinne nach. (2) Soweit Anstalten zur Unterbringung gefährlicher weiblicher Rückfallstäter nicht bestehen, darf die Unterbringung gefährlicher weiblicher Rückfallstäter in besonderen Abteilungen der Frauenstrafvollzugsanstalten vollzogen werden. Bestimmung der Zuständigkeit § 161. Die Entscheidung darüber, in welcher von mehreren Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und für gefährliche Rückfallstäter der Vollzug allgemein oder im Einzelfall durchzuführen ist, steht dem Bundesministerium für Justiz zu; Paragraph 10, Absatz eins, gilt dem Sinne nach. Ebenso stehen die Entscheidungen über die Durchführung des Vollzuges in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher in den Fällen der Paragraphen 158, Abs. 2 und 159 Absatz 2, dem Bundesministerium für Justiz zu. Vollzugsgericht § 162. (1) Vollzugsgericht (Paragraph 16,) ist auch der in Strafsachen tätige Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme vollzogen wird. Paragraph 16, Absatz eins, zweiter und dritter Satz gilt dem Sinne nach. (2) Das Vollzugsgericht nach Absatz eins,, in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, des Strafgesetzbuches aber das Vollzugsgericht nach Paragraph 16,, entscheidet auch: 1. über die Notwendigkeit der Unterbringung oder weiteren Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter (Paragraphen 24, 25, des Strafgesetzbuches);
Ziffer 2 über die unbedingte Entlassung aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher, wenn eine Fortsetzung oder Ergänzung der Entwöhnungsbehandlung keinen Erfolg verspräche (Paragraph 47, des Strafgesetzbuches); 3. über die bedingte Entlassung aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter und die damit zusammenhängenden Anordnungen, über den Widerruf der bedingten Entlassung und darüber, daß die bedingte Entlassung endgültig geworden ist, soweit in den §§ 179 und 180 nichts anderes bestimmt wird (Paragraphen 47 bis 52, 54 und 56 des Strafgesetzbuches). Ergänzende Bestimmungen § 163. Die Paragraphen 11 bis 15 und 17 bis 19 gelten dem Sinne nach. Dritter Abschnitt UNTERBRINGUNG IN EINER ANSTALT FÜR GEISTIG ABNORME RECHTSBRECHER Zwecke der Unterbringung § 164. (1) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher soll die Untergebrachten davon abhalten, unter dem Einfluß ihrer geistigen oder seelischen Abartigkeit mit Strafe bedrohte Handlungen zu begehen. Die Unterbringung soll den Zustand der Untergebrachten soweit bessern, daß von ihnen die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nicht mehr zu erwarten ist, und den Untergebrachten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung verhelfen. (2) Soweit die Zeit der Anhaltung auf die zugleich mit ihrer Anordnung ausgesprochene Strafe anzurechnen ist (Paragraph 24, Absatz eins, des Strafgesetzbuches), soll der Vollzug auch den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen. Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches § 165. (1) Für den Vollzug der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches gelten folgende besondere Bestimmungen: 1. Die Untergebrachten sind unter Berücksichtigung ihres Zustandes zur Erreichung der Vollzugszwecke (Paragraph 164,) und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten so zu behandeln, wie es den Grundsätzen und anerkannten Methoden der Psychiatrie, Psychologie und Pädagogik entspricht. Rechte der Untergebrachten, die den in den Paragraphen 20 bis 129 den Strafgefangenen eingeräumten Rechten entsprechen, dürfen dabei nur insoweit beschränkt werden, als dies zur Erreichung der vorgenannten Zwecke unerläßlich ist. Die Rechte der Untergebrachten, die den in den Paragraphen 119 bis 122 den Strafgefangenen eingeräumten Rechten entsprechen, sowie die Menschenwürde der Untergebrachten dürfen nicht beeinträchtigt werden. Beschwerden, von denen es offensichtlich ist, daß ihre Erhebung ausschließlich auf die geistige oder seelische Abartigkeit des Untergebrachten und nicht auf eine Beeinträchtigung seiner Rechte zurückzuführen ist, sind jedoch ohne förmliches Verfahren zurückzulegen. 2. Die Ziffer eins, gilt dem Sinne nach auch für allgemein oder im Einzelfall getroffene Anordnungen hinsichtlich der Pflichten der Untergebrachten sowie hinsichtlich der Maßnahmen gegenüber Untergebrachten, die Handlungen begangen haben, die bei einem Strafgefangenen als Ordnungswidrigkeiten anzusehen wären; solche Maßnahmen dürfen außerdem den Untergebrachten in ihrer Gesamtauswirkung keiner ungünstigeren Behandlung unterwerfen, als dies bei einem Strafgefangenen zulässig wäre. (2) Soweit sich aus Absatz eins, nichts anderes ergibt, gelten auch für den Vollzug der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches die Bestimmungen des Paragraph 166, Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, des Strafgesetzbuches § 166. (1) Für den Vollzug der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, des Strafgesetzbuches gelten folgende besondere Bestimmungen: 1. Den Untergebrachten ist auf ihr Ansuchen zu gestatten, daß ihnen auch andere als die im § 33 Absatz 2, genannten Gegenstände in ihren Gewahrsam überlassen werden, soweit kein Mißbrauch zu befürchten und die erforderliche Überwachung möglich ist. Die Überlassung von Nahrungs- und Genußmitteln ist jedoch nur in den in den Paragraphen 30, 34, 38 und 91 bestimmten Fällen gestattet. 2. Der Bezug von Bedarfsgegenständen (Paragraph 34,) ist den Untergebrachten unbeschadet der Paragraphen 112, Abs. 2 und 114 Absatz eins, allwöchentlich gestattet. 3. Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (Paragraph 93, Absatz 2,) beträgt eine Woche. (2) Die Untergebrachten sind zur Erreichung der Vollzugszwecke (Paragraph 164,) entsprechend ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychotherapeutisch, psychohygienisch und erzieherisch zu betreuen. Soweit danach Abweichungen von den Bestimmungen über den Vollzug der Unterbringung (Paragraph 167,) erforderlich sind, hat der Anstaltsleiter diese Abweichungen im Rahmen des § 165 Absatz eins, Ziffer eins und 2 anzuordnen.
Ergänzende Bestimmungen § 167. (1) Soweit die Paragraphen 164 bis 166 nichts anderes bestimmen, gelten die Paragraphen 20 bis 129, 131 bis 135, 146 bis 150 und 152 dem Sinne nach. (2) Vor der Entscheidung über eine bedingte Entlassung ist auch den Sicherheitsbehörden, in deren Sprengel sich der Entlassene zuletzt aufgehalten hat und voraussichtlich aufhalten wird, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Vierter Abschnitt UNTERBRINGUNG IN EINER ANSTALT FÜR ENTWÖHNUNGSBEDÜRFTIGE RECHTSBRECHER Zwecke der Unterbringung § 168. (1) Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher soll die Untergebrachten je nach ihrem Zustand vom Mißbrauch berauschender Mittel oder Suchtmittel entwöhnen, den Untergebrachten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung verhelfen und sie davon abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. (2) Soweit die Zeit der Anhaltung auf die zugleich mit ihrer Anordnung ausgesprochene Strafe anzurechnen ist (Paragraph 24, Absatz eins, des Strafgesetzbuches), soll der Vollzug auch den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen. Besondere Bestimmungen § 169. Für die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gelten folgende besondere Bestimmungen: 1. Den Untergebrachten ist auf ihr Ansuchen zu gestatten, daß ihnen auch andere als die im § 33 Absatz 2, genannten eigenen Gegenstände in ihren Gewahrsam überlassen werden, soweit kein Mißbrauch zu befürchten ist und die erforderliche Überwachung möglich ist. Die Überlassung von Nahrungs- und Genußmitteln ist jedoch nur in den in den Paragraphen 30, 34, 38 und 91 bestimmten Fällen gestattet. 2. Der Bezug von Bedarfsgegenständen (Paragraph 34,) ist den Untergebrachten unbeschadet der Paragraphen 112, Abs. 2 und 114 Absatz eins, allwöchentlich gestattet. 3. Die Untergebrachten sind zur Erreichung der Vollzugszwecke (Paragraph 168,) einer Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen und entsprechend ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychotherapeutisch, psychohygienisch und erzieherisch zu betreuen. 4. Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (Paragraph 93, Absatz 2,) beträgt eine Woche. 5. Wird ein Untergebrachter nicht voraussichtlich bedingt entlassen, so hat der Entlassungsvollzug drei Monate vor dem Ablauf der Anhaltezeit (Paragraph 25, Absatz eins, des Strafgesetzbuches) zu beginnen. Ergänzende Bestimmungen § 170. Soweit die Paragraphen 168 und 169 nichts anderes bestimmen, gelten die Paragraphen 20 bis 129, 131 bis 135, 144 bis 150 und 152 dem Sinne nach. Fünfter Abschnitt UNTERBRINGUNG IN EINER ANSTALT FÜR GEFÄHRLICHE RÜCKFALLSTÄTER Zwecke der Unterbringung § 171. Die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter soll die Untergebrachten davon abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen, und ihnen zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung verhelfen. Besitz von Gegenständen § 172. Den Untergebrachten ist auf ihr Ansuchen zu gestatten, daß ihnen auch andere als die im Paragraph 33, Absatz 2, genannten eigenen Gegenstände in ihren Gewahrsam überlassen werden, soweit kein Mißbrauch zu befürchten und die erforderliche Überwachung möglich ist. Die Überlassung von Nahrungs- und Genußmitteln ist jedoch nur in den in den Paragraphen 30, 34, 38 und 91 bestimmten Fällen gestattet. Bezug von Bedarfsgegenständen § 173. Der Bezug von Bedarfsgegenständen (Paragraph 34,) ist den Untergebrachten unbeschadet der §§ 112 Absatz 2 und 114 Absatz eins, allwöchentlich gestattet. Zulage zur Arbeitsvergütung § 174. Ein Untergebrachter, der sich gut führt, hat nach Ablauf einer Vollzugszeit von zwei Jahren mit Beginn des nächsten auf diesen Zeitpunkt folgenden Kalendermonates für jeden Arbeitstag eine Zulage in der Höhe von einem Viertel, nach Ablauf von zwei weiteren Jahren aber in der Höhe der Hälfte der ihm sonst gebührenden Arbeitsvergütung zu erhalten. Besuchsempfang § 175. Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (Paragraph 93, Absatz 2,) beträgt eine Woche. Entziehung oder Beschränkung der Zulage zur Arbeitsvergütung § 176. (1) Als Strafe für eine Ordnungswidrigkeit ist auch die Entziehung oder Beschränkung
des Rechtes auf Erhalt einer Zulage zur Arbeitsvergütung (Paragraph 174,) zulässig. (2) Das Recht auf Erhalt einer Zulage zur Arbeitsvergütung darf höchstens für die Dauer von acht Wochen entzogen oder in der Weise beschränkt werden, daß der Untergebrachte an Stelle der Zulage in der Höhe der Hälfte der ihm sonst gebührenden Arbeitsvergütung nur eine Zulage in der Höhe eines Viertels der Arbeitsvergütung erhält. (3) Paragraph 116, Absatz 5, gilt auch für diese Ordnungsstrafe. Beginn des Entlassungsvollzuges § 177. Wird ein Untergebrachter nicht voraussichtlich bedingt entlassen, so hat der Entlassungsvollzug sechs Monate vor dem Ablauf der Anhaltezeit (Paragraph 25, Absatz eins, des Strafgesetzbuches) zu beginnen. Ergänzende Bestimmungen § 178. Soweit die Paragraphen 171 bis 177 nichts anderes bestimmen, gelten die Paragraphen 20 bis 98, 100 bis 129, 131 bis 135, 144 bis 150 und 152 dem Sinne nach. FÜNFTER TEIL Verfahren nach bedingter Entlassung Zuständiges Gericht § 179. Werden einem Verurteilten im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung Weisungen erteilt oder ein Bewährungshelfer bestellt und nimmt der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Gerichtshofes erster Instanz, der nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, so geht mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen die weitere Zuständigkeit auf diesen Gerichtshof über. Verfahren § 180. (1) Für das Verfahren nach einer bedingten Entlassung gilt Paragraph 17, dem Sinne nach. (2) Vor der Entscheidung über den Widerruf der bedingten Entlassung hat das Gericht stets in die Akten über das Strafverfahren Einsicht zu nehmen und womöglich den Entlassenen, wenn ein Bewährungshelfer bestellt worden ist, auch diesen zu hören. Vor dem Ausspruch, daß die Entlassung endgültig geworden ist, ist der Sicherheitsbehörde, in deren Sprengel sich der Entlassene aufhält, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Außerdem ist vor dieser Entscheidung eine Strafregisterauskunft einzuholen und, wenn ein Bewährungshelfer bestellt worden ist, auch dieser zu hören. (3) Das Gericht und die Sicherheitsbehörden (Paragraph 177, Absatz 2, der Strafprozeßordnung 1960) können den Entlassenen in vorläufige Verwahrung nehmen, wenn dringender Verdacht besteht, daß Grund zum Widerruf der bedingten Entlassung vorhanden sei, und die Flucht des Entlassenen zu befürchten ist. Die Beschwerde gegen eine vorläufige Verwahrung hat keine aufschiebende Wirkung. (4) Davon, daß eine bedingte Entlassung endgültig geworden ist, ist die Sicherheitsbehörde des Aufenthaltsortes des Entlassenen zu benachrichtigen." 46. In der Bezeichnung des Teiles vor dem bisherigen Paragraph 157, tritt an die Stelle des Wortes „VIERTER" das Wort „SECHSTER". 47. Der bisherige Paragraph 157, wird wie folgt geändert: a) Der Paragraph erhält die Bezeichnung „§ 181". b) In Absatz eins, erster Satz werden nach dem Wort „tritt" die Wörter „, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist," eingefügt. c) Nach Absatz 2, wird folgender neuer Absatz angefügt: „(3) Die Änderungen und Ergänzungen dieses Bundesgesetzes durch das Strafvollzugsanpassungsgesetz treten mit dem 1. Jänner 1975 in Kraft. Vorbereitungen zur Errichtung und zum Betrieb besonderer Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher können jedoch schon mit der Kundmachung des Strafvollzugsanpassungsgesetzes getroffen werden." 48. Der bisherige Paragraph 158, wird wie folgt geändert: a) Der Paragraph erhält die Bezeichnung „§ 182". b) An die Stelle des bisherigen Buchstaben a treten folgende Bestimmungen:" a) der Paragraphen 44 bis 55 und 75 bis 84 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung, b) der Paragraphen 66 bis 74 und 164 bis 170 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz," c) Die bisherigen Buchstaben b und c erhalten die Bezeichnungen „c" und „d".
Artikel römisch zwei Vollzug der auf Kerker oder Arrest lautenden Strafurteile 1. Strafurteile, die auf schweren Kerker, Kerker, strengen Arrest oder Arrest im Sinne des Österreichischen Strafgesetzes 1945, A. Slg. Nr. 2, lauten, sind so zu vollziehen, als ob sie auf Freiheitsstrafe im Sinne des Strafgesetzbuches lauteten. 2. Verschärfungen einer Kerker- oder Arreststrafe im Sinne des Österreichischen Strafgesetzes 1945, A. Slg. Nr. 2, sind nicht mehr zu vollziehen. Artikel römisch drei Anhaltung geistig abnormer Rechtsbrecher (1) 1. Bis zur Aufnahme des Betriebes der erforderlichen Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher, unbeschadet des Absatz 4, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 1984, sind zu vollziehen: a) Unterbringungen nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches in öffentlichen Krankenanstalten für Geisteskranke und b) Unterbringungen nach Paragraph 21, Absatz 2, des Strafgesetzbuches in Sonderanstalten nach § 8 Absatz 3, Ziffer 4, des Strafvollzugsgesetzes oder in besonderen Abteilungen der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen. (2) Werden Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher teilweise in Betrieb genommen, so hat das Bundesministerium für Justiz in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 161, des Strafvollzugsgesetzes zu entscheiden, welche Untergebrachten in diese Anstalten zu überstellen sind. (3) Ein nach Absatz eins, Ziffer eins, Buchstabe a in eine öffentliche Krankenanstalt Eingewiesener kann, wenn es sein Zustand gestattet, in eine Sonderanstalt nach Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, StVG und ein nach Abs. 1 Ziffer eins, Buchstabe b in eine solche Anstalt Eingewiesener, wenn es sein Zustand erfordert, in eine für die Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches in Betracht kommende Anstalt überstellt werden. Für die Entscheidung über die Überstellung gilt Paragraph 161, StVG dem Sinne nach. (4) Die nach Absatz eins, Ziffer eins, Buchst. a in öffentliche Krankenanstalten für Geisteskranke Eingewiesenen sind nach Maßgabe der Aufnahme des Betriebes in den Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher, spätestens jedoch bis zu dem im Abs. 1 Ziffer eins, genannten Zeitpunkt, dorthin zu überstellen. Von der Überstellung ist abzusehen, wenn der Eingewiesene voraussichtlich binnen zwei Monaten von dem Zeitpunkt an, zu dem seine Überstellung möglich wäre, zu entlassen sein wird. Artikel römisch vier Anhaltung entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher Solange die erforderlichen Anstalten für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (Paragraph 159, StVG) noch nicht errichtet sind oder Personen, auf deren Unterbringung das Gericht erkannt hat, noch nicht aufnehmen können, ist die Unterbringung entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher in besonderen Abteilungen von Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu vollziehen. Werden Anstalten für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher teilweise in Betrieb genommen, so hat das Bundesministerium für Justiz in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 161, StVG zu entscheiden, welche Untergebrachten in diese Anstalten zu überstellen sind. Artikel römisch fünf Vollzug der auf Unterbringung in einem Arbeitshaus lautenden Strafurteile 1. Die Unterbringung eines Rechtsbrechers in einem Arbeitshaus ist nach dem 31. Dezember 1974 als Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter (Paragraph 23, des Strafgesetzbuches) zu vollziehen, wenn die Unterbringung nach Paragraph eins, Absatz 2, des Arbeitshausgesetzes 1951, BGBl. Nr. 211, angeordnet worden ist und festgestellt wird, daß zugleich mit den Voraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz 2, des Arbeitshausgesetzes 1951 auch die Voraussetzungen nach Paragraph 23, des Strafgesetzbuches vorgelegen sind. Diese Feststellung muß bei einem Rechtsbrecher, an dem am 31. Dezember 1974 die Unterbringung in einem Arbeitshaus oder die dieser Unterbringung vorangehende Freiheitsstrafe vollzogen wird, spätestens bis zu diesem Zeitpunkt in Rechtskraft erwachsen sein, sonst spätestens bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die Unterbringung in einem Arbeitshaus zu vollziehen wäre. Über die Feststellung hat, solange an dem Rechtsbrecher die Freiheitsstrafe oder Unterbringung im Arbeitshaus vollzogen wird, das Vollzugsgericht (Paragraphen 16,, 162 StVG), sonst das erkennende Gericht auf Antrag des öffentlichen Anklägers zu entscheiden. 2. Die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach Ziffer eins, darf zusammen mit der vorangehenden Unterbringung in einem Arbeitshaus nicht länger als fünf Jahre dauern. 3. Soweit die Unterbringung eines Rechtsbrechers in einem Arbeitshaus nicht nach Ziffer eins, als Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter zu vollziehen ist, darf sie nach dem 31. Dezember 1974 nicht mehr vollzogen werden. Ebenso darf die Unterbringung nicht mehr vollzogen werden, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
nach den Paragraphen 2 und 4 des Arbeitshausgesetzes 1951 für eine Probezeit aufgeschoben oder der Untergebrachte in diesem Zeitpunkt auf Probe entlassen ist. Artikel römisch sechs Inkrafttreten 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des "Art". römisch fünf Ziffer eins, mit 1. Jänner 1975 in Kraft. 2. Artikel römisch fünf, Ziffer eins, tritt mit 1. August 1974 in Kraft. Artikel römisch sieben Vollziehung 1. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut, soweit sich aus Artikel römisch eins, Ziffer 48, Buchstabe b und aus der folgenden Ziffer 2, nichts anderes ergibt. 2. Der Bundesminister für Justiz hat bei der Vollziehung des Artikel römisch drei, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zu pflegen.
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