Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1968,, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,, BGBl. Nr. 10/ 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1970,, Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1971,, BGBl. Nr. 229 aus 1971,, Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1972,, Bundesgesetzblatt

Nr. 23 aus 1973,, Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1973, und Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1974, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 5, Absatz eins, wird der Ausdruck „15. Lebensjahr" durch den Ausdruck „18. Lebensjahr" ersetzt. 2. Paragraph 5, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Betrieb dieser Person oder deren Ehegatten hauptberuflich tätig sind. Eine hauptberufliche Tätigkeit des Kindes liegt nicht vor, wenn ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, ausschließlich während der Schulferien im Betrieb des Anspruchsberechtigten oder dessen Ehegatten beschäftigt ist." 3. Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz angefügt: „(4) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, es sei denn, daß die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge verbürgt ist." 4. Im Paragraph 6, Absatz 3, wird der Ausdruck „15. Lebensjahr" durch den Ausdruck „18. Lebensjahr" ersetzt. 5. Paragraph 8, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Die Familienbeihilfe beträgt für ein Kind monatlich 340 S, für zwei Kinder monatlich 740 S, für drei Kinder monatlich 1275 S, für vier Kinder monatlich 1705 S, für jedes weitere Kind monatlich .... 460 S." 6. Paragraph 8, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Die Familienbeihilfe einer Vollwaise (Paragraph 6,) beträgt monatlich 340 S." 7. Paragraph 8, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Für jedes Kind, das erheblich behindert ist, erhöht sich die Familienbeihilfe um monatlich 340 S." 8. Nach Paragraph 12, wird eingefügt: „§ 12 a. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruches eines Kindes ist die von einer anderen Person als dem Unterhaltspflichtigen für dieses Kind bezogene Familienbeihilfe nur in Höhe der Hälfte des Betrages zu berücksichtigen, der als Familienbeihilfe für ein Kind gemäß Paragraph 8, Absatz 2, gewährt wird." 9. Im Paragraph 13, Absatz eins, hat der letzte Satz zu lauten: „Wird der Anspruch auf Familienbeihilfe auf § 3 Absatz eins, gestützt, entscheidet das Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis (Paragraph 3, des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 149, über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes), in dessen Amtsbereich der Antragsteller wohnt oder, sofern er nicht im Bundesgebiet wohnt, in dessen Amtsbereich die Betriebsstätte (Paragraph 81, des Einkommensteuergesetzes 1972) gelegen ist, bei der der Antragsteller beschäftigt ist." 10. Paragraph 16, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Die Familienbeihilfenkarte ist weiters Personen auszufolgen, die den ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst oder Zivildienst leisten." 11. Im Paragraph 17, Absatz 3, hat der erste Satz zu lauten: „Die Familienbeihilfe ist, wenn ein Anspruch auf Familienunterhalt nach den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1956,, oder des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1974,, besteht, an die Person auszuzahlen, an die der Familienunterhalt auszuzahlen ist." 12. Im Paragraph 21, Absatz eins, hat der letzte Satz zu lauten: „Die Dienstgeber und die auszahlenden Stellen, welche die ausgezahlten Familienbeihilfen aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ersetzt erhalten, sind jedoch nicht verpflichtet, Rückstände an Familienbeihilfe für mehr als sechs Monate auszuzahlen." 13. Paragraph 21, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Soweit die Dienstgeber und die auszahlenden Stellen Familienbeihilfe für abgelaufene Zeiträume nicht auszahlen, weil sie dazu nicht verpflichtet sind, ist die rückständige Familienbeihilfe durch das gemäß Paragraph 13, Absatz eins, zuständige Finanzamt auf Antrag auszuzahlen." 14. Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz angefügt: „(3) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre." 15. Dem Paragraph 30, a wird folgender Absatz angefügt: „(4) Als eine im Absatz eins, Litera a und im Absatz 2, lit. a genannte Schule gilt auch eine Schule, die gemäß Paragraph 12, des Schulpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1962,, als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wurde." 16. Im Paragraph 30, c Absatz 4, hat der erste Satz zu lauten: „Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schüler für Zwecke des Schulbesuches notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb seines Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe des Schulortes bewohnt, bei einer Entfernung zwischen dem Hauptwohnort und der Zweitunterkunft

Litera a bis einschließlich 50 km monatlich 100 S, b) von über 50 km bis einschließlich 100 km monatlich 150 S, c) von über 100 km bis einschließlich 200 km monatlich 200 S, d) von über 200 km bis einschließlich 300 km monatlich 250 S, e) von über 300 km bis einschließlich 400 km monatlich 300 S, f) von über 400 km bis einschließlich 600 km monatlich 350 S, g) von über 600 km monatlich 400 S." 17. Im Paragraph 31, Absatz 2, hat der zweite Satz zu lauten: „Ferner gelten als Schulen im Sinne des Absatz eins, die Sonderformen der mittleren Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, die Schulen im Sinne des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140 aus 1974,, sowie die den Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen vergleichbaren Schulen mit eigenem Organisationsstatut (Paragraph 14, Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/ 1962), jeweils unter der Voraussetzung, daß sie entweder in einem Unterrichtsjahr mindestens acht Monate mit mindestens 30 Wochenstunden oder in mehreren Unterrichtsjahren insgesamt mindestens 1200 Unterrichtsstunden, hievon in jedem vollen Unterrichtsjahr jedoch mindestens 500 Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen umfassen." 18. Dem Paragraph 31, wird folgender Absatz angefügt: „(4) Als Schulen im Sinne des Absatz eins, gelten auch Schulen, die gemäß Paragraph 12, des Schulpflichtgesetzes als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wurden." 19. Paragraph 33, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Die Geburtenbeihilfe beträgt jedoch 8000 S für jedes Kind, wenn sich die Mutter während der Schwangerschaft ärztlichen Untersuchungen unterzogen hat, deren Zahl, Zeitpunkt und Umfang in einem vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz aufzulegenden Mutter-Kind-Paß festgelegt sind, und das Kind in der ersten Lebenswoche ärztlich untersucht wurde. Die Geburtenbeihilfe erhöht sich in diesen Fällen um 8000 S, wenn das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat und ärztlichen Untersuchungen unterzogen wurde, deren Zahl, Zeitpunkt und Umfang ebenfalls in dem Mutter- Kind-Paß festzulegen sind." 20. Dem Paragraph 34, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Die aus Anlaß der Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes vorgesehene Erhöhung der Geburtenbeihilfe ist besonders zu beantragen." 21. Dem Paragraph 34, a Absatz 4, wird folgender Satz angefügt: „Der vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu leistende Kostenersatz kann pauschaliert werden." 22. Im Paragraph 39, haben die Absatz 2 und 3 zu lauten: „(2) Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion A, hat den Aufwand an Familienbeihilfen zu tragen, der gemäß Paragraph 22, den Dienstgebern und auszahlenden Stellen zu ersetzen ist. Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, hat den übrigen Aufwand für Beihilfen und Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz zu tragen. (3) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen wird ein Beitrag zum Karenzurlaubsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 199, in Höhe von 25 v. H. des Gesamtaufwandes (Barleistung einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge) für Karenzurlaubsgeld an die Arbeitslosenversicherung geleistet. Der Beitrag zum Karenzurlaubsgeld ist für jedes Kalenderjahr im nachhinein zu leisten. Es können hierauf Vorschüsse geleistet werden. Der Beitrag zum Karenzurlaubsgeld ist auf Grund des im jeweiligen Rechnungsabschluß des Bundes ausgewiesenen Gebarungsergebnisses der Arbeitslosenversicherung zu ermitteln." 23. Im Paragraph 40, haben die Absatz 4 bis 6 zu lauten: „(4) Ergibt sich in einem Kalenderjahr aus der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ein Überschuß, ist dieser an den Reservefonds für Familienbeihilfen zu überweisen. Die Abrechnung des Überschusses hat bis spätestens Ende April des nachfolgenden Kalenderjahres auf Grund des Teilrechnungsabschlusses für den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu erfolgen. Nach Maßgabe der laufenden Gebarung und des voraussichtlichen Überschusses können hierauf Vorschüsse geleistet werden. (5) Ergibt sich in einem Kalenderjahr aus der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ein Abgang, ist dieser vom Reservefonds für Familienbeihilfen dem Bund zu ersetzen. Die Abrechnung des Abganges hat bis spätestens Ende April des nachfolgenden Kalenderjahres auf Grund des Teilrechnungsabschlusses für den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu erfolgen. Nach Maßgabe der laufenden Gebarung und des voraussichtlichen Abganges können hierauf Vorschüsse geleistet werden. (6) Sind die flüssigen Mittel des Reservefonds für Familienbeihilfen erschöpft, hat der Bund einen Abgang aus der Gebarung des Ausgleichs-

fonds für Familienbeihilfen in Anrechnung auf seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Reservefonds für Familienbeihilfen zu tragen." Artikel römisch zwei Übergangsbestimmungen (1) Für die Zeit vom 1. Juli 1974 bis 31. Dezember 1974 beträgt die Familienbeihilfe (Paragraph 8, Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967) für ein Kind monatlich 290 S, für zwei Kinder monatlich 640 S, für drei Kinder monatlich 1125 S, für vier Kinder monatlich 1505 S, für jedes weitere Kind monatlich .... 410 S. (2) Für die Zeit vom 1. Juli 1974 bis 31. Dezember 1974 beträgt die Familienbeihilfe einer Vollwaise (Paragraph 8, Absatz 3, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967) monatlich 290 S. (3) Für die Zeit vom 1. Juli 1974 bis 31. Dezember 1974 beträgt der für jedes Kind, das erheblich behindert ist, vorgesehene Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe (Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967) monatlich 290 S. (4) Für die 1974 geborenen Kinder, für die Geburtenbeihilfe gemäß Paragraph 33, Absatz 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der bisherigen Fassung zu gewähren ist, wird eine Erhöhung der Geburtenbeihilfe um 8000 S gewährt, wenn das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat und nach Vollendung des neunten Lebensmonats, spätestens jedoch vor Vollendung des vierzehnten Lebensmonats ärztlich untersucht wurde. Der Nachweis über die ärztliche Untersuchung ist durch eine ärztliche Bescheinigung zu erbringen. Artikel römisch drei (1) Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes tritt, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, am 1. Jänner 1975 in Kraft. (2) Artikel römisch eins, Ziffer 15,, Ziffer 16 und Ziffer 18, gelten ab Beginn des Schuljahres 1973/74. (3) Artikel römisch eins, Ziffer 17, tritt am 1. September 1974 in Kraft. (4) Artikel römisch eins, Ziffer 19, ist auf Geburten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1974 erfolgt sind. Bis zum Inkrafttreten der gemäß Paragraph 33, Absatz 3, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vorgesehenen Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen des Kindes im ersten Lebensjahr ist die nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes vorgesehene Erhöhung der Geburtenbeihilfe zu gewähren, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird, daß das Kind viermal untersucht wurde. Die erste Untersuchung muß im zweiten Lebensmonat des Kindes, die zweite Untersuchung im dritten, vierten oder fünften Lebensmonat des Kindes, die dritte Untersuchung im siebenten, achten oder neunten Lebensmonat des Kindes und die vierte Untersuchung im zehnten, elften, zwölften, dreizehnten oder vierzehnten Lebensmonat des Kindes vorgenommen worden sein. Auf diese Untersuchungen ist Paragraph 34, a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 nicht anzuwenden. (5) Der Beitrag zum Aufwand für Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 39, Absatz 3, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des "Art". römisch eins Ziffer 22, dieses Bundesgesetzes ist ab 1. April 1974 zu leisten. Artikel römisch vier Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich "Art". römisch eins Ziffer 8, der Bundesminister für Justiz betraut,

Kirchschläger Kreisky Androsch Broda