Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
ABSCHNITT I
Aufgaben und Einrichtung des
Österreichischen Rundfunks
§ 1. (1) Zur Besorgung der in diesem Bundesgesetz
angeführten Aufgaben wird unter der Bezeichnung
„Österreichischer Rundfunk" ein eigener
Wirtschaftskörper als Einrichtung des Bundes
gebildet. Er hat seinen Sitz in Wien und besitzt
Rechtsfähigkeit.
(2) Der Österreichische Rundfunk ist nicht auf
Gewinn gerichtet; er ist in der Abteilung A des
Handelsregisters beim Handelsgericht Wien zu
protokollieren und gilt als Kaufmann im Sinne
des Handelsgesetzbuches.
(3) Der Österreichische Rundfunk ist von der
Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer
nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital
befreit.
(4) Der Österreichische Rundfunk ist als
Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.
§ 2. (1) Der Österreichische Rundfunk hat
durch die Herstellung und Sendung von Hörfunk-
und Fernsehprogrammen sowie durch die
Planung, die Errichtung und den Betrieb der hiefür
notwendigen technischen Einrichtungen, insbesondere
von Studios und Sendeanlagen, vor
allem zu sorgen für
1. die umfassende Information der Allgemeinheit
über alle wichtigen politischen, wirtschaftlichen,
kulturellen und sportlichen
Fragen durch
a) objektive Auswahl und Vermittlung von
Nachrichten und Reportagen, einschließlich
der Berichterstattung über die Tätigkeit
der gesetzgebenden Organe und der
Übertragung ihrer Verhandlungen,
b) Wiedergabe und Vermittlung von für die
Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren,
Standpunkten und kritischen
Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung
der Vielfalt der im öffentlichen
Leben vertretenen Meinungen,
c) eigene Kommentare und Sachanalysen
unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität;
2. die Verbreitung von Volks- und Jugendbildung
unter besonderer Beachtung der Förderung
der Schul- und Erwachsenenbildung so-
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
ABSCHNITT römisch eins
Aufgaben und Einrichtung des
Österreichischen Rundfunks
§ 1. (1) Zur Besorgung der in diesem Bundesgesetz
angeführten Aufgaben wird unter der Bezeichnung
„Österreichischer Rundfunk" ein eigener
Wirtschaftskörper als Einrichtung des Bundes
gebildet. Er hat seinen Sitz in Wien und besitzt
Rechtsfähigkeit.
(2) Der Österreichische Rundfunk ist nicht auf
Gewinn gerichtet; er ist in der Abteilung A des
Handelsregisters beim Handelsgericht Wien zu
protokollieren und gilt als Kaufmann im Sinne
des Handelsgesetzbuches.
(3) Der Österreichische Rundfunk ist von der
Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer
nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital
befreit.
(4) Der Österreichische Rundfunk ist als
Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.
§ 2. (1) Der Österreichische Rundfunk hat
durch die Herstellung und Sendung von Hörfunk-
und Fernsehprogrammen sowie durch die
Planung, die Errichtung und den Betrieb der hiefür
notwendigen technischen Einrichtungen, insbesondere
von Studios und Sendeanlagen, vor
allem zu sorgen für
1. die umfassende Information der Allgemeinheit
über alle wichtigen politischen, wirtschaftlichen,
kulturellen und sportlichen
Fragen durch
a) objektive Auswahl und Vermittlung von
Nachrichten und Reportagen, einschließlich
der Berichterstattung über die Tätigkeit
der gesetzgebenden Organe und der
Übertragung ihrer Verhandlungen,
b) Wiedergabe und Vermittlung von für die
Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren,
Standpunkten und kritischen
Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung
der Vielfalt der im öffentlichen
Leben vertretenen Meinungen,
c) eigene Kommentare und Sachanalysen
unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität;
2. die Verbreitung von Volks- und Jugendbildung
unter besonderer Beachtung der Förderung
der Schul- und Erwachsenenbildung so-
wiewie des Verständnisses für alle Fragen des
demokratischen Zusammenlebens;
3. die Vermittlung und Förderung von Kunst
und Wissenschaft;
4. die Darbietung von einwandfreier Unterhaltung;
5. die Förderung des Interesses der Bevölkerung
an aktiver sportlicher Betätigung.
(2) Der Österreichische Rundfunk hat bei Erfüllung
seiner öffentlichen Aufgaben auf die
Grundsätze der österreichischen Verfassungsordnung,
insbesondere auf die bundesstaatliche Gliederung
nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung
der Länder, Bedacht zu nehmen.
(3) Bei der Planung des Gesamtprogramms ist
die Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen
und Religionsgesellschaften angemessen zu
berücksichtigen.
(4) Vor allem die künstlerischen, volksbildenden
und staatspolitischen Sendungen des Hörfunks
und des Fernsehens haben sich durch hohes
Niveau auszuzeichnen.
§ 3. (1) Der Österreichische Rundfunk hat
unter Mitwirkung aller Studios für mindestens
drei Programme des Hörfunks und mindestens
zwei Programme des Fernsehens zu sorgen,
wobei anzustreben ist, daß alle zum Betrieb
eines Rundfunkempfanggerätes (Hörfunk und
Fernsehen) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes
gleichmäßig und ständig in Bezug auf
Programm- und Empfangsqualität nach Maßgabe
der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen
Tragbarkeit angemessen versorgt werden.
(2) Eines der Programme des Hörfunks ist ein
Regionalprogramm, das von den Länderstudios
gestaltet wird. In den Programmen des Fernsehens
sind die Interessen der Länder zu
berücksichtigen. Die Beiträge werden von den
Landesintendanten festgelegt.
§ 4. Der Österreichische Rundfunk hat im
Auftrag der Bundesregierung und auf Rechnung
des Bundes unter Bedachtnahme auf § 2 Abs. 1
einen ausreichenden Auslandsdienst auf Kurzwelle
zu gestalten und zu besorgen. Mit der
Leitung des Auslandsdienstes ist vom Generalintendanten
im Einvernehmen mit der Bundesregierung
ein Intendant des Auslandsdienstes
unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der
§§ 13 und 14 zu betrauen.
§ 5. (1) Der Österreichische Rundfunk hat
einen Teil seiner Sendezeit an die im Nationalrat
vertretenen politischen Parteien und an Interessenvenbände
zu vergeben. Dieser Teil darf je
Programm 1 v. H. der Sendezeit nicht überschreiten
und ist auf die Bewerber um die Zuteilung
dieser Sendezeit entsprechend ihrer Bedeutung
im öffentlichen Leben aufzuteilen. Die
politische Partei oder der Interessenverband hat
für jede Belangsendung eine Person zu nennen,
die für deren Inhalt verantwortlich ist. Diese
muß die im § 18 des Bundesgesetzes vom 7. April
1922, BGBl. Nr. 218, über die Presse bezeichneten
Voraussetzungen erfüllen. Der Österreichische
Rundfunk hat die Veröffentlichung einer Belangsendung
im Hörfunk oder im Fernsehen
zu verweigern, wenn für sie keine verantwortliche
Person genannt worden ist oder die genannte
Person die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt.
(2) Der Österreichische Rundfunk hat Bundes- und
Landesbehörden für Aufrufe in Krisen-
und Katastrophenfällen und andere wichtige
Meldungen an die Allgemeinheit zu jeder Zeit
die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit
kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Österreichische Rundfunk kann im
Rahmen seiner Hörfunk- und Fernsehprogramme
Sendezeiten gegen Bezahlung für kommerzielle
Werbung vergeben.
(4) Eines der Programme des Hörfunks hat
von Werbesendungen frei zu bleiben; den Umfang
der Werbesendungen (Spots, Kurzsendungen
und gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter
An- und Absagen von Patronanzsendungen)
in den übrigen Programmen setzt auf
Vorschlag des Generalintendanten das Kuratorium
fest, jedoch dürfen die Werbesendungen
im Wochendurchschnitt im Fernsehen in beiden
Programmen die tägliche Dauer von insgesamt
20 Minuten und im Hörfunk insgesamt die
tägliche Dauer von 120 Minuten nicht überschreiten,
wobei Abweichungen von höchstens
20 v. H. pro Tag zulässig sind. Sendezeiten
für kommerzielle Werbung an Sonntagen, gesetzlichen
Feiertagen, am Aschermittwoch, Gründonnerstag,
Karfreitag und 2. November dürfen
überhaupt nicht, am 24. und 31. Dezember nur
vor 13.00 Uhr vergeben werden. Werden dieselben
Werbesendungen zur gleichen Zeit in
mehreren Programmen gesendet, so sind sie nicht
mehrfach zu zählen. Ferner sind Werbesendungen,
die in Lokalprogrammen des Hörfunks gesendet
werden, nur einmal zu zählen. Werbesendungen
für Tabakwaren und Spirituosen sowie
unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbesendungen
sind unzulässig. Das Kuratorium kann
auf Vorschlag des Bundesministers für Gesundheit
und Umweltschutz weitere im Interesse der
Völksgesundheit notwendige Beschränkungen
hinsichtlich der kommerziellen Werbung festlegen.
(5) Sendungen nach den Abs. 1 und 3 sind in
der An- und Absage entsprechend zu kennzeichnen.
des Verständnisses für alle Fragen des
demokratischen Zusammenlebens;
3. die Vermittlung und Förderung von Kunst
und Wissenschaft;
4. die Darbietung von einwandfreier Unterhaltung;
5. die Förderung des Interesses der Bevölkerung
an aktiver sportlicher Betätigung.
(2) Der Österreichische Rundfunk hat bei Erfüllung
seiner öffentlichen Aufgaben auf die
Grundsätze der österreichischen Verfassungsordnung,
insbesondere auf die bundesstaatliche Gliederung
nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung
der Länder, Bedacht zu nehmen.
(3) Bei der Planung des Gesamtprogramms ist
die Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen
und Religionsgesellschaften angemessen zu
berücksichtigen.
(4) Vor allem die künstlerischen, volksbildenden
und staatspolitischen Sendungen des Hörfunks
und des Fernsehens haben sich durch hohes
Niveau auszuzeichnen.
§ 3. (1) Der Österreichische Rundfunk hat
unter Mitwirkung aller Studios für mindestens
drei Programme des Hörfunks und mindestens
zwei Programme des Fernsehens zu sorgen,
wobei anzustreben ist, daß alle zum Betrieb
eines Rundfunkempfanggerätes (Hörfunk und
Fernsehen) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes
gleichmäßig und ständig in Bezug auf
Programm- und Empfangsqualität nach Maßgabe
der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen
Tragbarkeit angemessen versorgt werden.
(2) Eines der Programme des Hörfunks ist ein
Regionalprogramm, das von den Länderstudios
gestaltet wird. In den Programmen des Fernsehens
sind die Interessen der Länder zu
berücksichtigen. Die Beiträge werden von den
Landesintendanten festgelegt.
§ 4. Der Österreichische Rundfunk hat im
Auftrag der Bundesregierung und auf Rechnung
des Bundes unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, Absatz eins,
einen ausreichenden Auslandsdienst auf Kurzwelle
zu gestalten und zu besorgen. Mit der
Leitung des Auslandsdienstes ist vom Generalintendanten
im Einvernehmen mit der Bundesregierung
ein Intendant des Auslandsdienstes
unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der
§§ 13 und 14 zu betrauen.
§ 5. (1) Der Österreichische Rundfunk hat
einen Teil seiner Sendezeit an die im Nationalrat
vertretenen politischen Parteien und an Interessenvenbände
zu vergeben. Dieser Teil darf je
Programm 1 v. H. der Sendezeit nicht überschreiten
und ist auf die Bewerber um die Zuteilung
dieser Sendezeit entsprechend ihrer Bedeutung
im öffentlichen Leben aufzuteilen. Die
politische Partei oder der Interessenverband hat
für jede Belangsendung eine Person zu nennen,
die für deren Inhalt verantwortlich ist. Diese
muß die im Paragraph 18, des Bundesgesetzes vom 7. April
1922, Bundesgesetzblatt Nr. 218, über die Presse bezeichneten
Voraussetzungen erfüllen. Der Österreichische
Rundfunk hat die Veröffentlichung einer Belangsendung
im Hörfunk oder im Fernsehen
zu verweigern, wenn für sie keine verantwortliche
Person genannt worden ist oder die genannte
Person die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt.
(2) Der Österreichische Rundfunk hat Bundes- und
Landesbehörden für Aufrufe in Krisen-
und Katastrophenfällen und andere wichtige
Meldungen an die Allgemeinheit zu jeder Zeit
die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit
kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Österreichische Rundfunk kann im
Rahmen seiner Hörfunk- und Fernsehprogramme
Sendezeiten gegen Bezahlung für kommerzielle
Werbung vergeben.
(4) Eines der Programme des Hörfunks hat
von Werbesendungen frei zu bleiben; den Umfang
der Werbesendungen (Spots, Kurzsendungen
und gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter
An- und Absagen von Patronanzsendungen)
in den übrigen Programmen setzt auf
Vorschlag des Generalintendanten das Kuratorium
fest, jedoch dürfen die Werbesendungen
im Wochendurchschnitt im Fernsehen in beiden
Programmen die tägliche Dauer von insgesamt
20 Minuten und im Hörfunk insgesamt die
tägliche Dauer von 120 Minuten nicht überschreiten,
wobei Abweichungen von höchstens
20 v. H. pro Tag zulässig sind. Sendezeiten
für kommerzielle Werbung an Sonntagen, gesetzlichen
Feiertagen, am Aschermittwoch, Gründonnerstag,
Karfreitag und 2. November dürfen
überhaupt nicht, am 24. und 31. Dezember nur
vor 13.00 Uhr vergeben werden. Werden dieselben
Werbesendungen zur gleichen Zeit in
mehreren Programmen gesendet, so sind sie nicht
mehrfach zu zählen. Ferner sind Werbesendungen,
die in Lokalprogrammen des Hörfunks gesendet
werden, nur einmal zu zählen. Werbesendungen
für Tabakwaren und Spirituosen sowie
unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbesendungen
sind unzulässig. Das Kuratorium kann
auf Vorschlag des Bundesministers für Gesundheit
und Umweltschutz weitere im Interesse der
Völksgesundheit notwendige Beschränkungen
hinsichtlich der kommerziellen Werbung festlegen.
(5) Sendungen nach den Absatz eins und 3 sind in
der An- und Absage entsprechend zu kennzeichnen.
(6)Absatz 6Der Abs. 4 ist auf Patronanzsendungen
nicht anzuwenden, soweit es sich dabei nicht um
gestaltete An- und Absagen handelt. Weiters ist
Abs. 4 auch auf Sendungen nicht anzuwenden,
die von einem Gericht oder von der Kommission
(§ 29) angeordnet werden.
ABSCHNITT II
Organe des Österreichischen
Rundfunks
§ 6. (1) Die Organe des Österreichischen
Rundfunks sind:
1. das Kuratorium (§§ 7 und 8),
2. der Generalintendant (§§ 9 und 10),
3. die Hörer- und Sehervertretung (§§ 15
und 16),
4. die Prüfungskommission (§ 31).
(2) Die Mitglieder der Kollegialorgane gemäß
Abs. 1 sind bei der Ausübung ihrer Funktion im
Österreichischen Rundfunk an keine Weisungen
und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich
die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung
ergebenden Pflichten zu erfüllen.
(3) Die Funktion als Mitglied des Kuratoriums
und der Hörer- und Sehervertretung ist ein
Ehrenamt. Die Mitglieder haben Anspruch auf
Ersatz von angemessenen Reisekosten und Barauslagen.
§ 7. (1) Das Kuratorium besteht aus 30 Mitgliedern,
die nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen bestellt werden:
1. Sechs Mitglieder, die von der Bundesregierung
unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses
der politischen Parteien im Nationalrat
unter Bedachtnahme auf deren Vorschläge
bestellt werden, wobei jede im
Hauptausschuß des Nationalrates vertretene
Partei durch mindestens ein Mitglied im
Kuratorium vertreten sein muß;
2. je ein Mitglied bestellen die Länder;
3. je ein Mitglied bestellen der Bundeskanzler,
der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister
für Unterricht und Kunst und
der Bundesminister für Verkehr;
4. sechs Mitglieder bestellt die Hörer- und
Sehervertretung;
5. fünf Mitglieder werden unter Anwendung
des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/
1974, vom Zentralbetriebsrat bestellt.
(2) Bei der Bestellung der Mitglieder gemäß
Abs. 1 Z. 3 bis 5 ist darauf zu achten, daß diese
keine im Art. 147 Abs. 4 B-VG genannte Funktion
bekleiden.
(3) Die Funktionsperiode des Kuratoriums
dauert drei Jahre vom Tage seines ersten Zusammentretens
an gerechnet, jedenfalls aber bis zu
dem Tag, an dem das neu bestellte Kuratorium
zusammentritt. Die Mitglieder können vom bestellenden
Organ nur dann vorzeitig abberufen
werden, wenn sich in der Zusammensetzung dieses
Organs seit der Bestellung eine Änderung ergeben
hat. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens
ist unverzüglich ein neues Mitglied für den Rest
der Funktionsperiode zu bestellen.
(4) Wenn die zur Bestellung von Mitgliedern
des Kuratoriums berechtigten Organe gemäß
Abs. 1 von diesem Recht keinen Gebrauch
machen und keine Mitglieder bestellen, so bleiben
bei einer Feststellung der Beschlußfähigkeit
des Kuratoriums gemäß Abs. 5 die nicht bestellten
Mitglieder außer Betracht.
(5) Das Kuratorium gibt sich seine Geschäftsordnung
selbst. Es wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.
Die Sitzungen des Kuratoriums werden
von dessen Vorsitzenden einberufen; der Vorsitzende
ist zur unverzüglichen Einberufung des
Kuratoriums verpflichtet, wenn dies von einem
Drittel seiner Mitglieder oder vom Generalintendanten
schriftlich unter Beifügung des Entwurfes
einer Tagesordnung verlangt wird. Es ist
bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner
Mitglieder beschlußfähig. Es faßt — mit Ausnahme
der Beschlüsse gemäß § 9 Abs. 1 und 4
— seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende
stimmt mit; bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen
gemäß § 20 Abs. 1 und 2 sind die vom
Zentralbetriebsrat bestellten Mitglieder des
Kuratoriums nicht stimmberechtigt und bei der
Feststellung der Beschlußfähigkeit nicht mitzuzählen.
(6) Der Generalintendant und der Vorsitzende
der Hörer- und Sehervertretung oder sein Vertreter
haben das Recht, an den Sitzungen des
Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.
(7) Für die Dauer einer Sitzung kann sich im
Falle der Verhinderung ein Mitglied des Kuratoriums
durch ein anderes Mitglied in allen seinen
Rechten vertreten lassen. Das verhinderte Mitglied
hat eine solche Vertretung dem Vorsitzenden
des Kuratoriums schriftlich mitzuteilen.
(8) Wenn das Kuratorium in einer Angelegenheit
des § 8 Abs. 1 Z. 2 bis 13 und Abs. 2
innerhalb von drei Monaten nach der erstmaligen
Befassung nicht entscheidet, ist dies von der
Kommission (§ 25) unverzüglich festzustellen. Ist
innerhalb von vier Wochen nach dieser Feststellung
noch immer keine Erledigung erfolgt,
Der Absatz 4, ist auf Patronanzsendungen
nicht anzuwenden, soweit es sich dabei nicht um
gestaltete An- und Absagen handelt. Weiters ist
Abs. 4 auch auf Sendungen nicht anzuwenden,
die von einem Gericht oder von der Kommission
(Paragraph 29,) angeordnet werden.
ABSCHNITT römisch II
Organe des Österreichischen
Rundfunks
§ 6. (1) Die Organe des Österreichischen
Rundfunks sind:
1. das Kuratorium (Paragraphen 7 und 8),
2. der Generalintendant (Paragraphen 9 und 10),
3. die Hörer- und Sehervertretung (Paragraphen 15,
und 16),
4. die Prüfungskommission (Paragraph 31,).
(2) Die Mitglieder der Kollegialorgane gemäß
Abs. 1 sind bei der Ausübung ihrer Funktion im
Österreichischen Rundfunk an keine Weisungen
und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich
die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung
ergebenden Pflichten zu erfüllen.
(3) Die Funktion als Mitglied des Kuratoriums
und der Hörer- und Sehervertretung ist ein
Ehrenamt. Die Mitglieder haben Anspruch auf
Ersatz von angemessenen Reisekosten und Barauslagen.
§ 7. (1) Das Kuratorium besteht aus 30 Mitgliedern,
die nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen bestellt werden:
1. Sechs Mitglieder, die von der Bundesregierung
unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses
der politischen Parteien im Nationalrat
unter Bedachtnahme auf deren Vorschläge
bestellt werden, wobei jede im
Hauptausschuß des Nationalrates vertretene
Partei durch mindestens ein Mitglied im
Kuratorium vertreten sein muß;
2. je ein Mitglied bestellen die Länder;
3. je ein Mitglied bestellen der Bundeskanzler,
der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister
für Unterricht und Kunst und
der Bundesminister für Verkehr;
4. sechs Mitglieder bestellt die Hörer- und
Sehervertretung;
5. fünf Mitglieder werden unter Anwendung
des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/
1974, vom Zentralbetriebsrat bestellt.
(2) Bei der Bestellung der Mitglieder gemäß
Abs. 1 Ziffer 3 bis 5 ist darauf zu achten, daß diese
keine im Artikel 147, Absatz 4, B-VG genannte Funktion
bekleiden.
(3) Die Funktionsperiode des Kuratoriums
dauert drei Jahre vom Tage seines ersten Zusammentretens
an gerechnet, jedenfalls aber bis zu
dem Tag, an dem das neu bestellte Kuratorium
zusammentritt. Die Mitglieder können vom bestellenden
Organ nur dann vorzeitig abberufen
werden, wenn sich in der Zusammensetzung dieses
Organs seit der Bestellung eine Änderung ergeben
hat. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens
ist unverzüglich ein neues Mitglied für den Rest
der Funktionsperiode zu bestellen.
(4) Wenn die zur Bestellung von Mitgliedern
des Kuratoriums berechtigten Organe gemäß
Abs. 1 von diesem Recht keinen Gebrauch
machen und keine Mitglieder bestellen, so bleiben
bei einer Feststellung der Beschlußfähigkeit
des Kuratoriums gemäß Absatz 5, die nicht bestellten
Mitglieder außer Betracht.
(5) Das Kuratorium gibt sich seine Geschäftsordnung
selbst. Es wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.
Die Sitzungen des Kuratoriums werden
von dessen Vorsitzenden einberufen; der Vorsitzende
ist zur unverzüglichen Einberufung des
Kuratoriums verpflichtet, wenn dies von einem
Drittel seiner Mitglieder oder vom Generalintendanten
schriftlich unter Beifügung des Entwurfes
einer Tagesordnung verlangt wird. Es ist
bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner
Mitglieder beschlußfähig. Es faßt — mit Ausnahme
der Beschlüsse gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 4
— seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende
stimmt mit; bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen
gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 2 sind die vom
Zentralbetriebsrat bestellten Mitglieder des
Kuratoriums nicht stimmberechtigt und bei der
Feststellung der Beschlußfähigkeit nicht mitzuzählen.
(6) Der Generalintendant und der Vorsitzende
der Hörer- und Sehervertretung oder sein Vertreter
haben das Recht, an den Sitzungen des
Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.
(7) Für die Dauer einer Sitzung kann sich im
Falle der Verhinderung ein Mitglied des Kuratoriums
durch ein anderes Mitglied in allen seinen
Rechten vertreten lassen. Das verhinderte Mitglied
hat eine solche Vertretung dem Vorsitzenden
des Kuratoriums schriftlich mitzuteilen.
(8) Wenn das Kuratorium in einer Angelegenheit
des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 bis 13 und Absatz 2,
innerhalb von drei Monaten nach der erstmaligen
Befassung nicht entscheidet, ist dies von der
Kommission (Paragraph 25,) unverzüglich festzustellen. Ist
innerhalb von vier Wochen nach dieser Feststellung
noch immer keine Erledigung erfolgt,
stelltstellt die Kommission die Auflösung des Kuratoriums
fest. In diesem Fall ist das Kuratorium
unverzüglich neu zu bestellen.
§ 8. (1) Dem Kuratorium obliegt, abgesehen
von den sonstigen ihm durch dieses Bundesgesetz
übertragenen Aufgaben,
1. die Bestellung und Abberufung des Generalintendanten;
2. die Vertretung des Österreichischen Rundfunks
gegenüber dem Generalintendanten,
insbesondere die Geltendmachung von Haftungsansprüchen;
3. die Bestellung und Abberufung der Direktoren,
der Programmintendanten und Landesintendanten;
4. die Genehmigung langfristiger Pläne für
Programm, Technik und Finanzen und von
Stellenplänen;
5. die Beschlußfassung über die Festsetzung des
Programmentgeltes (§§ 10 Abs. 2 Z. 8, 20)
sowie die Genehmigung von Tarifwerken
des Werbefunks (§ 10 Abs. 2 Z. 8);
6. die Genehmigung des Abschlusses von Kollektivverträgen,
Vertragswerken mit kollektivvertragsähnlicher
Wirkung und des
Redakteurstatuts;
7. die Beschlußfassung über eine Dienstordnung
für den Österreichischen Rundfunk;
8. die Beschlußfassung über Maßnahmen, die
aufgrund von Prüfungsberichten zu ergreifen
sind, einschließlich der Veröffentlichung
von Prüfungsberichten;
9. die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses
sowie die Entlastung des
Generalintendanten;
10. die Beratung von grundsätzlichen Problemen
des Rundfunks und seiner Programmgestaltung,
die Entgegennahme von Berichten
des Generalintendanten sowie die Beschlußfassung
über Empfehlungen hiezu;
11. die Entscheidung über die Vergabe von
Sendezeit an Interessenverbände (§ 5 Abs. 1);
12. die Beschlußfassung über Beschränkungen
für kommerzielle Werbesendungen (§ 5
Abs. 4);
13. die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission
(§ 31 Abs. 1) und die Erteilung
von Prüfungsaufträgen an diese.
(2) Weiters ist die Zustimmung des Kuratoriums
in den nachstehend angeführten Fällen notwendig:
1. zu den vom Generalintendanten zu erlassenden
allgemeinen Richtlinien für die Programmgestaltung,
Programmerstellung und
Programmkoordinierung in Hörfunk und
Fernsehen (§ 10 Abs. 2 Z. 1);
2. zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung
von Liegenschaften;
3. zur Übernahme von Bürgschaften;
4. zur Vornahme aller Geschäfte, die eine
dauernde Belastung oder eine über den Rahmen
des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes
hinausgehende Verpflichtung mit sich bringen,
soweit diese nicht ohnedies im Rahmen
der jährlichen Finanzpläne genehmigt wurden;
5. zur Festsetzung des für jedes Geschäftsjahr
aufzustellenden Ausgabenetats und seiner
Bedeckung (Finanzplan);
6. zu Investitionsprogrammen und zur Vornahme
von Neubauten, Umbauten, Neuanschaffungen
und sonstigen Investitionen
außerhalb der genehmigten und in Kraft
befindlichen Investitionsprogramme, soweit
sie nicht laufende Betriebsausgaben darstellen
und ihr Wert im Einzelfall 1 Million
Schilling bzw. im Geschäftsjahr insgesamt
3 Millionen Schilling übersteigt;
7. zur Einführung bleibender sozialer Maßnahmen;
8. zur Aufnahme von Krediten über 3 Millionen
Schilling;
9. zum Erwerb und zur Veräußerung von
Patent- und von Verwertungsrechten an
Urheberrechten, deren Wert im Einzelfall
1 Million Schilling übersteigt.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums sind befugt,
den Generalintendanten, die Direktoren,
die Programmintendanten und die Landesintendanten
im Rahmen der Sitzungen des Kuratoriums
über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben
des Österreichischen Rundfunks zu befragen
und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
§ 9. (1) Der Generalintendant wird vom Kuratorium
für die Dauer von 4 Jahren mit Zweidrittelmehrheit
bestellt.
(2) Kommt das Kuratorium seiner Pflicht gemäß
Abs. 1 nicht innerhalb von zwei Monaten
nach dem Ende der Ausschreibungsfrist nach, so hat
es mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
unter Bedachtnahme auf § 13 aus dem
Kreis der Bewerber um die betreffende Funktion
für die Dauer von höchstens drei Monaten
eine Person mit der vorläufigen Führung dieser
Geschäfte zu betrauen. In diesem Fall ist die
betreffende Funktion unverzüglich neuerlich
öffentlich auszuschreiben. Kommt es auch innerhalb
dieser drei Monate zu keiner Entscheidung
gemäß Abs. 1, so erfolgt die definitive Bestellung
für den Rest der Funktionsperiode mit einfacher
Mehrheit.
(3) Der Generalintendant ist außer an die sich
aus den Gesetzen oder aus den Beschlüssen des
die Kommission die Auflösung des Kuratoriums
fest. In diesem Fall ist das Kuratorium
unverzüglich neu zu bestellen.
§ 8. (1) Dem Kuratorium obliegt, abgesehen
von den sonstigen ihm durch dieses Bundesgesetz
übertragenen Aufgaben,
1. die Bestellung und Abberufung des Generalintendanten;
2. die Vertretung des Österreichischen Rundfunks
gegenüber dem Generalintendanten,
insbesondere die Geltendmachung von Haftungsansprüchen;
3. die Bestellung und Abberufung der Direktoren,
der Programmintendanten und Landesintendanten;
4. die Genehmigung langfristiger Pläne für
Programm, Technik und Finanzen und von
Stellenplänen;
5. die Beschlußfassung über die Festsetzung des
Programmentgeltes (Paragraphen 10, Absatz 2, Ziffer 8,, 20)
sowie die Genehmigung von Tarifwerken
des Werbefunks (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 8,);
6. die Genehmigung des Abschlusses von Kollektivverträgen,
Vertragswerken mit kollektivvertragsähnlicher
Wirkung und des
Redakteurstatuts;
7. die Beschlußfassung über eine Dienstordnung
für den Österreichischen Rundfunk;
8. die Beschlußfassung über Maßnahmen, die
aufgrund von Prüfungsberichten zu ergreifen
sind, einschließlich der Veröffentlichung
von Prüfungsberichten;
9. die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses
sowie die Entlastung des
Generalintendanten;
10. die Beratung von grundsätzlichen Problemen
des Rundfunks und seiner Programmgestaltung,
die Entgegennahme von Berichten
des Generalintendanten sowie die Beschlußfassung
über Empfehlungen hiezu;
11. die Entscheidung über die Vergabe von
Sendezeit an Interessenverbände (Paragraph 5, Absatz eins,);
12. die Beschlußfassung über Beschränkungen
für kommerzielle Werbesendungen (Paragraph 5,
Abs. 4);
13. die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission
(Paragraph 31, Absatz eins,) und die Erteilung
von Prüfungsaufträgen an diese.
(2) Weiters ist die Zustimmung des Kuratoriums
in den nachstehend angeführten Fällen notwendig:
1. zu den vom Generalintendanten zu erlassenden
allgemeinen Richtlinien für die Programmgestaltung,
Programmerstellung und
Programmkoordinierung in Hörfunk und
Fernsehen (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins,);
2. zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung
von Liegenschaften;
3. zur Übernahme von Bürgschaften;
4. zur Vornahme aller Geschäfte, die eine
dauernde Belastung oder eine über den Rahmen
des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes
hinausgehende Verpflichtung mit sich bringen,
soweit diese nicht ohnedies im Rahmen
der jährlichen Finanzpläne genehmigt wurden;
5. zur Festsetzung des für jedes Geschäftsjahr
aufzustellenden Ausgabenetats und seiner
Bedeckung (Finanzplan);
6. zu Investitionsprogrammen und zur Vornahme
von Neubauten, Umbauten, Neuanschaffungen
und sonstigen Investitionen
außerhalb der genehmigten und in Kraft
befindlichen Investitionsprogramme, soweit
sie nicht laufende Betriebsausgaben darstellen
und ihr Wert im Einzelfall 1 Million
Schilling bzw. im Geschäftsjahr insgesamt
3 Millionen Schilling übersteigt;
7. zur Einführung bleibender sozialer Maßnahmen;
8. zur Aufnahme von Krediten über 3 Millionen
Schilling;
9. zum Erwerb und zur Veräußerung von
Patent- und von Verwertungsrechten an
Urheberrechten, deren Wert im Einzelfall
1 Million Schilling übersteigt.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums sind befugt,
den Generalintendanten, die Direktoren,
die Programmintendanten und die Landesintendanten
im Rahmen der Sitzungen des Kuratoriums
über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben
des Österreichischen Rundfunks zu befragen
und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
§ 9. (1) Der Generalintendant wird vom Kuratorium
für die Dauer von 4 Jahren mit Zweidrittelmehrheit
bestellt.
(2) Kommt das Kuratorium seiner Pflicht gemäß
Absatz eins, nicht innerhalb von zwei Monaten
nach dem Ende der Ausschreibungsfrist nach, so hat
es mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
unter Bedachtnahme auf Paragraph 13, aus dem
Kreis der Bewerber um die betreffende Funktion
für die Dauer von höchstens drei Monaten
eine Person mit der vorläufigen Führung dieser
Geschäfte zu betrauen. In diesem Fall ist die
betreffende Funktion unverzüglich neuerlich
öffentlich auszuschreiben. Kommt es auch innerhalb
dieser drei Monate zu keiner Entscheidung
gemäß Absatz eins,, so erfolgt die definitive Bestellung
für den Rest der Funktionsperiode mit einfacher
Mehrheit.
(3) Der Generalintendant ist außer an die sich
aus den Gesetzen oder aus den Beschlüssen des
Kuratoriums ergebenden Pflichten an keinerlei
Weisungen und Aufträge gebunden.
(4) Der Generalintendant kann vom Kuratorium
nur mit Zweidrittelmehrheit abberufen
werden.
§ 10. (1) Der Generalintendant besorgt die
Führung der Geschäfte des Österreichischen
Rundfunks und vertritt ihn gerichtlich und
außergerichtlich.
(2) Dem Generalintendanten obliegt insbesondere
1. die Festlegung allgemeiner Richtlinien für
die Programmgestaltung, Programmerstellung
und Programmkoordinierung im Hörfunk
und Fernsehen mit Zustimmung des
Kuratoriums (§ 8 Abs. 2 Z. 1);
2. die Ausschreibung der Posten von Direktoren,
Programmintendanten und Landesintendanten;
3. die Erstattung von Vorschlägen an das Kuratorium
für die Bestellung und Abberufung
von Direktoren, Programmintendanten und
Landesintendanten, bei letzteren nach Einholung
einer Stellungnahme des betreffenden
Landes;
4. die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht
an Direktoren, Programmintendanten
und leitende Angestellte;
5. die Kontrolle der Tätigkeit der Direktoren,
Programmintendanten und Landesintendanten
sowie die Koordinierung ihrer Tätigkeit,
vor allem auch hinsichtlich der Programmpläne
für Hörfunk und Fernsehen unter Berücksichtigung
der bundesstaatlichen Gliederung
durch die Mitwirkung aller Studios;
6. die Ausarbeitung von Vorschlägen an das
Kuratorium für langfristige Pläne für Programm,
Technik, Finanzen und für Stellenpläne
im Zusammenwirken mit den Direktoren,
Programmintendanten und Landesintendanten;
7. die Festsetzung der Geschäftsverteilung gemäß
Abs. 3;
8. die Erstattung von Vorschlägen über die
Festsetzung des Programmentgeltes (§ 8
Abs. 1 Z. 5 und § 20) und des Tarifwerkes
des Werbefunks (§ 8 Abs. 1 Z. 5) an das
Kuratorium;
9. die Vollziehung der Beschlüsse des Kuratoriums.
(3) Der Generalintendant hat jene Geschäfte,
die weder dem Kuratorium noch der Hörer- und
Sehervertretung noch ihm selbst vorbehalten
sind, unter Wahrung der Bestimmungen
des § 11 so zu verteilen, daß eine initiative
Führung der wesentlichen Sach- und Gebietsbereiche
ermöglicht wird.
§ 11. (1) Die Direktoren, Programmintendanten
und Landesintendanten werden vom
Kuratorium auf Vorschlag des Generalintendanten
für die Dauer von vier Jahren bestellt.
(2) Es sind zwei Direktoren zu bestellen, und
zwar je ein Direktor für
1. die technischen Angelegenheiten des Hörfunks
und des Fernsehens (Technischer
Direktor);
2. die Verwaltungsangelegenheiten des Hörfunks
und des Fernsehens (Kaufmännischer
Direktor).
(3) Es sind drei Programmintendanten zu bestellen
und zwar je ein Programmintendant für
1. die Programmangelegenheiten des Hörfunks
(Hörfunkintendant);
2. die Programmangelegenheiten des 1. Programms
des Fernsehens (Fernsehintendant 1);
3. die Programmangelegenheiten des 2. Programms
des Fernsehens (Fernsehintendant 2).
(4) Für jedes Landesstudio ist ein Landesintendant
zu bestellen.
§ 12. (1) Die Programmintendanten haben im
Rahmen der langfristigen Pläne für Programm,
Technik und Finanzen und der Stellenpläne
sowie unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
der §§ 3 Abs. 2 und 12 Abs. 2 in ihrem Zuständigkeitsbereich
alle Programmangelegenheiten
selbständig und eigenverantwortlich zu besorgen.
Es steht ihnen frei, unter Bedachtnahme auf die
Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit einerseits sowie im Streben
nach größtmöglicher Meinungsvielfalt andererseits
Teile von Programmen fallweise oder regelmäßig
gemeinsam zu gestalten.
(2) Die Programmintendanten sind in Ausübung
ihrer Tätigkeit nach Abs. 1 grundsätzlich
an keine Weisungen und Aufträge gebunden. Ein
Weisungsrecht gegenüber den Programmintendanten
hat der Generalintendant nur insoweit,
als dies zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes und der Beschlüsse
des Kuratoriums notwendig ist. Solche
Weisungen sind unverzüglich dem Kuratorium
mitzuteilen.
(3) Die Direktoren und die Landesintendanten
haben im Rahmen der langfristigen Pläne für
Programm, Technik und Finanzen sowie der
Stellenpläne, die laufenden Geschäfte ihres Bereiches
selbständig zu führen. Sie sind außer an
die Weisungen des Generalintendanten an keine
Weisungen und Aufträge gebunden.
(4) Die Landesintendanten nehmen die Belange
des Österreichischen Rundfunks für das Land
wahr, für das sie bestellt sind. Hiebei sind
sie für das in ihrem Studiobereich zu gestaltende
Regionalprogramm und für alle in ihrem Bereich
Kuratoriums ergebenden Pflichten an keinerlei
Weisungen und Aufträge gebunden.
(4) Der Generalintendant kann vom Kuratorium
nur mit Zweidrittelmehrheit abberufen
werden.
§ 10. (1) Der Generalintendant besorgt die
Führung der Geschäfte des Österreichischen
Rundfunks und vertritt ihn gerichtlich und
außergerichtlich.
(2) Dem Generalintendanten obliegt insbesondere
1. die Festlegung allgemeiner Richtlinien für
die Programmgestaltung, Programmerstellung
und Programmkoordinierung im Hörfunk
und Fernsehen mit Zustimmung des
Kuratoriums (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins,);
2. die Ausschreibung der Posten von Direktoren,
Programmintendanten und Landesintendanten;
3. die Erstattung von Vorschlägen an das Kuratorium
für die Bestellung und Abberufung
von Direktoren, Programmintendanten und
Landesintendanten, bei letzteren nach Einholung
einer Stellungnahme des betreffenden
Landes;
4. die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht
an Direktoren, Programmintendanten
und leitende Angestellte;
5. die Kontrolle der Tätigkeit der Direktoren,
Programmintendanten und Landesintendanten
sowie die Koordinierung ihrer Tätigkeit,
vor allem auch hinsichtlich der Programmpläne
für Hörfunk und Fernsehen unter Berücksichtigung
der bundesstaatlichen Gliederung
durch die Mitwirkung aller Studios;
6. die Ausarbeitung von Vorschlägen an das
Kuratorium für langfristige Pläne für Programm,
Technik, Finanzen und für Stellenpläne
im Zusammenwirken mit den Direktoren,
Programmintendanten und Landesintendanten;
7. die Festsetzung der Geschäftsverteilung gemäß
Absatz 3 ;,
8. die Erstattung von Vorschlägen über die
Festsetzung des Programmentgeltes (Paragraph 8,
Abs. 1 Ziffer 5 und Paragraph 20,) und des Tarifwerkes
des Werbefunks (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5,) an das
Kuratorium;
9. die Vollziehung der Beschlüsse des Kuratoriums.
(3) Der Generalintendant hat jene Geschäfte,
die weder dem Kuratorium noch der Hörer- und
Sehervertretung noch ihm selbst vorbehalten
sind, unter Wahrung der Bestimmungen
des Paragraph 11, so zu verteilen, daß eine initiative
Führung der wesentlichen Sach- und Gebietsbereiche
ermöglicht wird.
§ 11. (1) Die Direktoren, Programmintendanten
und Landesintendanten werden vom
Kuratorium auf Vorschlag des Generalintendanten
für die Dauer von vier Jahren bestellt.
(2) Es sind zwei Direktoren zu bestellen, und
zwar je ein Direktor für
1. die technischen Angelegenheiten des Hörfunks
und des Fernsehens (Technischer
Direktor);
2. die Verwaltungsangelegenheiten des Hörfunks
und des Fernsehens (Kaufmännischer
Direktor).
(3) Es sind drei Programmintendanten zu bestellen
und zwar je ein Programmintendant für
1. die Programmangelegenheiten des Hörfunks
(Hörfunkintendant);
2. die Programmangelegenheiten des 1. Programms
des Fernsehens (Fernsehintendant 1);
3. die Programmangelegenheiten des 2. Programms
des Fernsehens (Fernsehintendant 2).
(4) Für jedes Landesstudio ist ein Landesintendant
zu bestellen.
§ 12. (1) Die Programmintendanten haben im
Rahmen der langfristigen Pläne für Programm,
Technik und Finanzen und der Stellenpläne
sowie unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
der Paragraphen 3, Absatz 2 und 12 Absatz 2, in ihrem Zuständigkeitsbereich
alle Programmangelegenheiten
selbständig und eigenverantwortlich zu besorgen.
Es steht ihnen frei, unter Bedachtnahme auf die
Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit einerseits sowie im Streben
nach größtmöglicher Meinungsvielfalt andererseits
Teile von Programmen fallweise oder regelmäßig
gemeinsam zu gestalten.
(2) Die Programmintendanten sind in Ausübung
ihrer Tätigkeit nach Absatz eins, grundsätzlich
an keine Weisungen und Aufträge gebunden. Ein
Weisungsrecht gegenüber den Programmintendanten
hat der Generalintendant nur insoweit,
als dies zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes und der Beschlüsse
des Kuratoriums notwendig ist. Solche
Weisungen sind unverzüglich dem Kuratorium
mitzuteilen.
(3) Die Direktoren und die Landesintendanten
haben im Rahmen der langfristigen Pläne für
Programm, Technik und Finanzen sowie der
Stellenpläne, die laufenden Geschäfte ihres Bereiches
selbständig zu führen. Sie sind außer an
die Weisungen des Generalintendanten an keine
Weisungen und Aufträge gebunden.
(4) Die Landesintendanten nehmen die Belange
des Österreichischen Rundfunks für das Land
wahr, für das sie bestellt sind. Hiebei sind
sie für das in ihrem Studiobereich zu gestaltende
Regionalprogramm und für alle in ihrem Bereich
zuSub-Litera, z, u gestaltenden Hörfunk- und Fernsehprogramme
verantwortlich. Ihnen unterstehen weiters die
Betriebsstätten und Sendeanlagen ihres Studios
sowie das dort tätige Personal.
(5) Die Direktoren, Programmintendanten und
Landesintendanten haben das Recht, vom Kuratorium
gehört zu werden, wenn der Generalintendant
Vorschlägen von ihrer Seite nicht Rechnung
trägt. In diesem Falle sind die Betroffenen
den diesbezüglichen Beratungen des Kuratoriums
beizuziehen.
(6) Die Direktoren, Programmintendanten und
Landesintendanten schlagen die Ausschreibung
von Posten, die Aufnahme von geeignetem Personal
sowie Personalbeförderungen, Kündigungen
und Entlassungen jeweils für ihren Bereich nach
Maßgabe der Geschäftsverteilung dem Generalintendanten
vor.
§ 13. (1) Personen, die im Österreichischen
Rundfunk die Funktion des Generalintendanten,
eines Direktors, eines Programmintendanten,
eines Landesintendanten oder eines leitenden
Angestellten ausüben, müssen folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1. sie müssen voll geschäftsfähige Personen sein;
2. sie müssen österreichische Staatsbürger sein;
Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des
Kuratoriums;
3. sie müssen eine entsprechende Vorbildung
oder eine fünfjährige einschlägige oder verwandte
Berufserfahrung nachweisen können.
(2) Mit den Funktionen des Generalintendanten,
eines Direktors, eines Programmintendanten
oder eines Landesintendanten dürfen Personen
nicht betraut werden, die eine der in Art. 147
Abs. 4 B-VG genannten Funktionen innehaben.
(3) Zum Generalintendanten, zu Programmintendanten
oder Landesintendanten darf auch
nicht bestellt werden, wer eine der im Art. 147
Abs. 4 B-VG bezeichneten Funktionen in den
letzten vier Jahren innegehabt hat.
(4) Die in Abs. 1 genannten Personen dürfen
ohne Genehmigung des Kuratoriums keinen
Nebenerwerb ausüben.
§ 14. (1) Sämtliche Stellen im Österreichischen
Rundfunk — einschließlich der im § 13 Abs. 1
genannten Funktionen — sind neben der internen
Ausschreibung durch Verlautbarung im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" öffentlich auszuschreiben,
soweit es sich nicht um untergeordnete
Dienstleistungen handelt. Die Funktion des
Generalintendanten ist vom Vorsitzenden des
Kuratoriums auszuschreiben.
(2) Bei der Auswahl von Bewerbern um eine
ausgeschriebene Stelle sowie bei der Beförderung
von Dienstnehmern ist in erster Linie die fachliche
Eignung zu berücksichtigen.
§ 15. (1) Zur Wahrung der Interessen der
Hörer und Seher ist am Sitz des Österreichischen
Rundfunks eine Hörer- und Sehervertretung einzurichten,
die aus 35 Mitgliedern besteht.
(2) Die Hörer- und Sehervertretung ist wie
folgt zu bestellen:
1. die Bundeskammer der Gewerblichen
Wirtschaft, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
in Österreich und der Österreichische
Arbeiterkammertag bestellen je zwei
Mitglieder;
2. der Österreichische Gewerkschaftsbund bestellt
drei Mitglieder;
3. die Kammern der Freien Berufe bestellen
gemeinsam ein Mitglied;
4. die römisch-katholische Kirche bestellt ein
Mitglied;
5. die evangelische Kirche bestellt ein Mitglied;
6. die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit
im Bereich der politischen Parteien
(BGBl. Nr. 272/1972) bestellen je ein Mitglied.
(3) Der Bundeskanzler bestellt 20 weitere Mitglieder,
durch die die nachstehenden Bereiche
bzw. Gruppen eine besondere Vertretung erhalten
sollen: die Wissenschaft, die Volksbildung,
die Kunst, der Sport, die Jugend, die älteren
Menschen, die Eltern bzw. Familien, die Touristik,
die Kraftfahrer sowie die Konsumenten. Bei
der Bestellung dieser Mitglieder ist insbesondere
auf Vorschläge Bedacht zu nehmen, die von Einrichtungen
bzw. Organisationen erstattet werden,
die für diese Bereiche bzw. Gruppen repräsentativ
sind.
(4) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung
zu bestimmen, welche Einrichtungen bzw. Organisationen
im Hinblick auf ihre Aufgaben, Zielsetzungen
oder Mitglieder für den betreffenden
Bereich bzw. für die betreffende Gruppe als repräsentativ
im Sinne des Abs. 3 anzusehen sind.
Weiters ist zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt
jede Einrichtung bzw. Organisation zur
Erstattung von Vorschlägen berufen ist.
(5) Die Funktionsperiode der Hörer- und
Sehervertretung dauert drei Jahre vom Tage
ihres ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls
aber bis zu dem Tag, an dem die neue
Hörer- und Sehervertretung zusammentritt.
(6) Die Hörer- und Sehervertretung gibt sich
ihre Geschäftsordnung selbst. Sie wählt aus ihrer
Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-
Stellvertreter.
(7) Die Hörer- und Sehervertretung ist vom
Vorsitzenden wenigstens dreimal jährlich, ansonstens
binnen 14 Tagen, wenn dies wenigstens ein
Viertel ihrer Mitglieder oder ein Viertel der
Mitglieder des Kuratoriums verlangen, zu einer
Sitzung einzuberufen.
gestaltenden Hörfunk- und Fernsehprogramme
verantwortlich. Ihnen unterstehen weiters die
Betriebsstätten und Sendeanlagen ihres Studios
sowie das dort tätige Personal.
(5) Die Direktoren, Programmintendanten und
Landesintendanten haben das Recht, vom Kuratorium
gehört zu werden, wenn der Generalintendant
Vorschlägen von ihrer Seite nicht Rechnung
trägt. In diesem Falle sind die Betroffenen
den diesbezüglichen Beratungen des Kuratoriums
beizuziehen.
(6) Die Direktoren, Programmintendanten und
Landesintendanten schlagen die Ausschreibung
von Posten, die Aufnahme von geeignetem Personal
sowie Personalbeförderungen, Kündigungen
und Entlassungen jeweils für ihren Bereich nach
Maßgabe der Geschäftsverteilung dem Generalintendanten
vor.
§ 13. (1) Personen, die im Österreichischen
Rundfunk die Funktion des Generalintendanten,
eines Direktors, eines Programmintendanten,
eines Landesintendanten oder eines leitenden
Angestellten ausüben, müssen folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1. sie müssen voll geschäftsfähige Personen sein;
2. sie müssen österreichische Staatsbürger sein;
Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des
Kuratoriums;
3. sie müssen eine entsprechende Vorbildung
oder eine fünfjährige einschlägige oder verwandte
Berufserfahrung nachweisen können.
(2) Mit den Funktionen des Generalintendanten,
eines Direktors, eines Programmintendanten
oder eines Landesintendanten dürfen Personen
nicht betraut werden, die eine der in Artikel 147,
Abs. 4 B-VG genannten Funktionen innehaben.
(3) Zum Generalintendanten, zu Programmintendanten
oder Landesintendanten darf auch
nicht bestellt werden, wer eine der im Artikel 147,
Abs. 4 B-VG bezeichneten Funktionen in den
letzten vier Jahren innegehabt hat.
(4) Die in Absatz eins, genannten Personen dürfen
ohne Genehmigung des Kuratoriums keinen
Nebenerwerb ausüben.
§ 14. (1) Sämtliche Stellen im Österreichischen
Rundfunk — einschließlich der im Paragraph 13, Absatz eins,
genannten Funktionen — sind neben der internen
Ausschreibung durch Verlautbarung im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" öffentlich auszuschreiben,
soweit es sich nicht um untergeordnete
Dienstleistungen handelt. Die Funktion des
Generalintendanten ist vom Vorsitzenden des
Kuratoriums auszuschreiben.
(2) Bei der Auswahl von Bewerbern um eine
ausgeschriebene Stelle sowie bei der Beförderung
von Dienstnehmern ist in erster Linie die fachliche
Eignung zu berücksichtigen.
§ 15. (1) Zur Wahrung der Interessen der
Hörer und Seher ist am Sitz des Österreichischen
Rundfunks eine Hörer- und Sehervertretung einzurichten,
die aus 35 Mitgliedern besteht.
(2) Die Hörer- und Sehervertretung ist wie
folgt zu bestellen:
1. die Bundeskammer der Gewerblichen
Wirtschaft, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
in Österreich und der Österreichische
Arbeiterkammertag bestellen je zwei
Mitglieder;
2. der Österreichische Gewerkschaftsbund bestellt
drei Mitglieder;
3. die Kammern der Freien Berufe bestellen
gemeinsam ein Mitglied;
4. die römisch-katholische Kirche bestellt ein
Mitglied;
5. die evangelische Kirche bestellt ein Mitglied;
6. die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit
im Bereich der politischen Parteien
(BGBl. Nr. 272/1972) bestellen je ein Mitglied.
(3) Der Bundeskanzler bestellt 20 weitere Mitglieder,
durch die die nachstehenden Bereiche
bzw. Gruppen eine besondere Vertretung erhalten
sollen: die Wissenschaft, die Volksbildung,
die Kunst, der Sport, die Jugend, die älteren
Menschen, die Eltern bzw. Familien, die Touristik,
die Kraftfahrer sowie die Konsumenten. Bei
der Bestellung dieser Mitglieder ist insbesondere
auf Vorschläge Bedacht zu nehmen, die von Einrichtungen
bzw. Organisationen erstattet werden,
die für diese Bereiche bzw. Gruppen repräsentativ
sind.
(4) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung
zu bestimmen, welche Einrichtungen bzw. Organisationen
im Hinblick auf ihre Aufgaben, Zielsetzungen
oder Mitglieder für den betreffenden
Bereich bzw. für die betreffende Gruppe als repräsentativ
im Sinne des Absatz 3, anzusehen sind.
Weiters ist zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt
jede Einrichtung bzw. Organisation zur
Erstattung von Vorschlägen berufen ist.
(5) Die Funktionsperiode der Hörer- und
Sehervertretung dauert drei Jahre vom Tage
ihres ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls
aber bis zu dem Tag, an dem die neue
Hörer- und Sehervertretung zusammentritt.
(6) Die Hörer- und Sehervertretung gibt sich
ihre Geschäftsordnung selbst. Sie wählt aus ihrer
Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-
Stellvertreter.
(7) Die Hörer- und Sehervertretung ist vom
Vorsitzenden wenigstens dreimal jährlich, ansonstens
binnen 14 Tagen, wenn dies wenigstens ein
Viertel ihrer Mitglieder oder ein Viertel der
Mitglieder des Kuratoriums verlangen, zu einer
Sitzung einzuberufen.
(8)Absatz 8Die Hörer- und Sehervertretung faßt ihre
Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der
Hälfte der Mitglieder und mit der einfachen
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Beschlüsse
gemäß § 16 Abs. 1 Z. 2 ist eine Zweidrittelmehrheit
erforderlich. § 7 Abs. 4 gilt
sinngemäß.
§ 16. (1) Der Hörer- und Sehervertretung obliegt
1. die Erstattung von Empfehlungen hinsichtlich
der Programmgestaltung und von Vorschlägen
für den technischen Ausbau;
2. die Bestellung von sechs Mitgliedern des
Kuratoriums (§ 7 Abs. 1 Z. 4), wobei jedenfalls
je ein Mitglied aus den Bereichen der
gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,
der Wissenschaft, der
Volksbildung, der Kunst und des Sports zu
bestellen ist;
3. die Erstellung von Vorschlägen für die Ernennung
von vier Mitgliedern der Kommission;
4. die Anrufung der Kommission;
5. die Genehmigung von Beschlüssen des Kuratoriums,
mit denen die Höhe des Programmentgeltes
(Rundfunkentgelt, Fernsehrundfunkentgelt)
festgelegt wird.
(2) Die Hörer- und Sehervertretung ist zur
Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgaben
befugt, den Generalintendanten, die Direktoren,
die Programmintendanten und die Landesintendanten
über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben
des Österreichischen Rundfunks zu befragen
und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
Die Befragten haben die an sie gerichteten
Anfragen längstens innerhalb von zwei Monaten
schriftlich oder auf Verlangen auch mündlich zu
beantworten. Eine Antwort darf nur soweit verweigert
werden, als überwiegende Interessen des
Österreichischen Rundfunks oder das öffentliche
Interesse es erfordern.
(3) Hat die Hörer- und Sehervertretung Empfehlungen
hinsichtlich der Programmgestaltung
erstattet, so hat der Generalintendant innerhalb
einer angemessenen, drei Monate nicht überschreitenden
Frist der Hörer- und Sehervertretung
zu berichten, ob und in welcher Form der Empfehlung
entsprochen worden ist oder aus welchen
Gründen der Empfehlung nicht gefolgt wird.
(4) An den Sitzungen der Hörer- und Sehervertretung
hat der Generalintendant oder ein
von ihm bestellter Vertreter mit beratender
Stimme teilzunehmen. Die Hörer- und Sehervertretung
ist befugt, auf Grund eines an den
Generalintendanten gerichteten Ersuchens die Anwesenheit
eines Direktors, eines Programmintendanten
oder eines Landesintendanten zu verlangen.
Die Mitglieder des Kuratoriums sind berechtigt,
an den Sitzungen der Hörer- und Sehervertretung
mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Die Hörer- und Sehervertretung kann
— zusätzlich zu der vom Österreichischen Rundfunk
selbst durchgeführten Meinungsbefragung —
verlangen, daß der Österreichische Rundfunk einmal
im Jahr eine repräsentative Teilnehmerbefragung
zu von der Hörer- und Sehervertretung
festzulegenden Themenbereichen durchführen
läßt. Die Ergebnisse aller Meinungsbefragungen
des Österreichischen Rundfunks sind der Hörer- und
Sehervertretung zur Kenntnis zu bringen.
ABSCHNITT III
Stellung der programmgestaltenden
Mitarbeiter des Österreichischen
Rundfunks
§ 17. (1) Der Österreichische Rundfunk hat
die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit
aller programmgestaltenden Mitarbeiter sowie
die Freiheit der journalistischen Berufsausübung
aller journalistischen Mitarbeiter bei Besorgung
aller ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beachten.
Die journalistischen Mitarbeiter dürfen in
Ausübung ihrer Tätigkeit insbesondere nicht verhalten
werden, etwas abzufassen oder zu verantworten,
was der Freiheit der journalistischen Berufsausübung
widerspricht. Aus einer gerechtfertigten
Weigerung darf ihnen kein Nachteil erwachsen.
(2) Programmgestaltende Mitarbeiter im Sinne
dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die als
Angestellte des Österreichischen Rundfunks oder
als freie Mitarbeiter an der inhaltlichen Gestaltung
von Hörfunk- und Fernsehsendungen mitwirken.
(3) Journalistische Mitarbeiter im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind alle an der Gestaltung von
Hörfunk- oder Fernsehprogrammen journalistisch
mitwirkende Personen, insbesondere
Redakteure, Reporter, Korrespondenten und Gestalter
von Programmen journalistischen Charakters,
die als Angestellte des Österreichischen
Rundfunks oder als freie Mitarbeiter diese journalistische
Tätigkeit ständig und nicht bloß als
wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung
ausüben.
§ 18. (1) Zur Sicherstellung der im § 17 Abs. 1
für die journalistischen Mitarbeiter niedergelegten
Grundsätze ist zwischen dem Österreichischen
Rundfunk einerseits und einer nach den Grundsätzen
des gleichen, unmittelbaren und geheimen
Verhältniswahlrechtes gewählten Vertretung der
journalistischen Mitarbeiter andererseits ein
Redakteurstatut abzuschließen. An den Verhand-
Die Hörer- und Sehervertretung faßt ihre
Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der
Hälfte der Mitglieder und mit der einfachen
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Beschlüsse
gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, ist eine Zweidrittelmehrheit
erforderlich. Paragraph 7, Absatz 4, gilt
sinngemäß.
§ 16. (1) Der Hörer- und Sehervertretung obliegt
1. die Erstattung von Empfehlungen hinsichtlich
der Programmgestaltung und von Vorschlägen
für den technischen Ausbau;
2. die Bestellung von sechs Mitgliedern des
Kuratoriums (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4,), wobei jedenfalls
je ein Mitglied aus den Bereichen der
gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,
der Wissenschaft, der
Volksbildung, der Kunst und des Sports zu
bestellen ist;
3. die Erstellung von Vorschlägen für die Ernennung
von vier Mitgliedern der Kommission;
4. die Anrufung der Kommission;
5. die Genehmigung von Beschlüssen des Kuratoriums,
mit denen die Höhe des Programmentgeltes
(Rundfunkentgelt, Fernsehrundfunkentgelt)
festgelegt wird.
(2) Die Hörer- und Sehervertretung ist zur
Erfüllung der im Absatz eins, genannten Aufgaben
befugt, den Generalintendanten, die Direktoren,
die Programmintendanten und die Landesintendanten
über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben
des Österreichischen Rundfunks zu befragen
und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
Die Befragten haben die an sie gerichteten
Anfragen längstens innerhalb von zwei Monaten
schriftlich oder auf Verlangen auch mündlich zu
beantworten. Eine Antwort darf nur soweit verweigert
werden, als überwiegende Interessen des
Österreichischen Rundfunks oder das öffentliche
Interesse es erfordern.
(3) Hat die Hörer- und Sehervertretung Empfehlungen
hinsichtlich der Programmgestaltung
erstattet, so hat der Generalintendant innerhalb
einer angemessenen, drei Monate nicht überschreitenden
Frist der Hörer- und Sehervertretung
zu berichten, ob und in welcher Form der Empfehlung
entsprochen worden ist oder aus welchen
Gründen der Empfehlung nicht gefolgt wird.
(4) An den Sitzungen der Hörer- und Sehervertretung
hat der Generalintendant oder ein
von ihm bestellter Vertreter mit beratender
Stimme teilzunehmen. Die Hörer- und Sehervertretung
ist befugt, auf Grund eines an den
Generalintendanten gerichteten Ersuchens die Anwesenheit
eines Direktors, eines Programmintendanten
oder eines Landesintendanten zu verlangen.
Die Mitglieder des Kuratoriums sind berechtigt,
an den Sitzungen der Hörer- und Sehervertretung
mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Die Hörer- und Sehervertretung kann
— zusätzlich zu der vom Österreichischen Rundfunk
selbst durchgeführten Meinungsbefragung —
verlangen, daß der Österreichische Rundfunk einmal
im Jahr eine repräsentative Teilnehmerbefragung
zu von der Hörer- und Sehervertretung
festzulegenden Themenbereichen durchführen
läßt. Die Ergebnisse aller Meinungsbefragungen
des Österreichischen Rundfunks sind der Hörer- und
Sehervertretung zur Kenntnis zu bringen.
ABSCHNITT römisch III
Stellung der programmgestaltenden
Mitarbeiter des Österreichischen
Rundfunks
§ 17. (1) Der Österreichische Rundfunk hat
die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit
aller programmgestaltenden Mitarbeiter sowie
die Freiheit der journalistischen Berufsausübung
aller journalistischen Mitarbeiter bei Besorgung
aller ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beachten.
Die journalistischen Mitarbeiter dürfen in
Ausübung ihrer Tätigkeit insbesondere nicht verhalten
werden, etwas abzufassen oder zu verantworten,
was der Freiheit der journalistischen Berufsausübung
widerspricht. Aus einer gerechtfertigten
Weigerung darf ihnen kein Nachteil erwachsen.
(2) Programmgestaltende Mitarbeiter im Sinne
dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die als
Angestellte des Österreichischen Rundfunks oder
als freie Mitarbeiter an der inhaltlichen Gestaltung
von Hörfunk- und Fernsehsendungen mitwirken.
(3) Journalistische Mitarbeiter im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind alle an der Gestaltung von
Hörfunk- oder Fernsehprogrammen journalistisch
mitwirkende Personen, insbesondere
Redakteure, Reporter, Korrespondenten und Gestalter
von Programmen journalistischen Charakters,
die als Angestellte des Österreichischen
Rundfunks oder als freie Mitarbeiter diese journalistische
Tätigkeit ständig und nicht bloß als
wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung
ausüben.
§ 18. (1) Zur Sicherstellung der im Paragraph 17, Absatz eins,
für die journalistischen Mitarbeiter niedergelegten
Grundsätze ist zwischen dem Österreichischen
Rundfunk einerseits und einer nach den Grundsätzen
des gleichen, unmittelbaren und geheimen
Verhältniswahlrechtes gewählten Vertretung der
journalistischen Mitarbeiter andererseits ein
Redakteurstatut abzuschließen. An den Verhand-
lungenlungen über den Abschluß eines Redakteurstatuts
sind auch zwei Vertreter der für die journalistischen
Mitarbeiter zuständigen Gewerkschaft sowie
zwei Vertreter des Zentralbetriebsrates zu
beteiligen.
(2) Ein Redakteurstatut kommt nicht zustande,
wenn die journalistischen Mitarbeiter in einer,
innerhalb von drei Wochen nach Abschluß der
Verhandlungen durchzuführenden, Abstimmung
dem Verhandlungsergebnis, das unmittelbar nach
Abschluß der Verhandlungen zu veröffentlichen
ist, mehrheitlich die Zustimmung verweigern.
Zwischen dem Abschluß der Verhandlungen und
dem Wirksamwerden des Redakteurstatuts muß
ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen.
Hinsichtlich des Stimmrechtes bei einer Abstimmung
über das Verhandlungsergebnis gelten die
Bestimmungen des Abs. 6.
(3) Das Redakteurstatut hat insbesondere
nähere Bestimmungen zu enthalten über
1. die Sicherstellung der Eigenverantwortlichkeit
und der Freiheit der journalistischen
Berufsausübung aller journalistischen Mitarbeiter
bei der Besorgung der ihnen übertragenen
Aufgaben;
2. den Schutz der journalistischen Mitarbeiter
gegen jede Verletzung ihrer Rechte;
3. die Mitwirkung an personellen und sachlichen
Entscheidungen, welche die journalistischen
Mitarbeiter betreffen;
4. Schaffung einer Schiedsinstanz zur Entscheidung
von Streitigkeiten aus dem Redakteurstatut.
(4) Durch die Bestimmungen des Redakteurstatuts
dürfen die Rechte der Betriebsräte, überdies
durch die Schaffung der vorstehend erwähnten
Schiedsinstanz eine gesetzlich vorgesehene
Anrufung von Gerichten oder Verwaltungsbehörden
nicht berührt werden.
(5) Die Wahrnehmung der sich aus dem Redakteurstatut
ergebenden Rechte der journalistischen
Mitarbeiter obliegt den Redakteurssprechern, dem
Redakteursausschuß bzw. dem Redakteursrat, die
nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
für eine Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt
werden. In jedem Betriebsbereich des Österreichischen
Rundfunks (Landesstudios, Hauptabteilungen)
wählt eine Versammlung aller journalistischen
Mitarbeiter aus ihrer Mitte nach den
Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes in geheimer
Wahl einen Redakteurssprecher. Umfaßt
der betreffende Betriebsbereich mehr als zehn
journalistische Mitarbeiter, so ist für je angefangene
weitere zehn journalistische Mitarbeiter
ein weiterer Redakteurssprecher zu wählen.
(6) Spätestens drei Wochen vor der Wahl ist
vom kaufmännischen Direktor eine Liste der
wahlberechtigten journalistischen Mitarbeiter
jedes Betriebsbereiches zu erstellen und zu veröffentlichen.
Gegen diese Liste kann binnen acht
Tagen Einspruch erhoben werden von Personen,
die behaupten, zu Unrecht in die Liste nicht
aufgenommen worden zu sein, sowie von Wahlberechtigten,
die behaupten, daß andere Personen
zu Unrecht in die Liste aufgenommen wurden.
Über Einsprüche entscheidet binnen weiterer acht
Tage der gemäß § 28 Abs. 1 zuständige Senat
der Kommission.
(7) Die gewählten Redakteurssprecher bilden
gemeinsam den Redakteursausschuß, der die im
Redakteurstatut vorgesehenen Aufgaben erfüllt.
Der Redakteursausschuß gibt sich seine Geschäftsordnung
selbst.
(8) Der Redakteursausschuß kann aus seiner
Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
einen Redakteursrat wählen und diesem bestimmte
einmalige oder wiederkehrende Aufgaben
übertragen; der Redakteursrat ist dem
Redakteursausschuß verantwortlich.
(9) An den Sitzungen des Redakteursausschusses
bzw. des Redakteursrates können Sachverständige
und Auskunftspersonen bzw. Vertreter
der zuständigen Gewerkschaft und des Zentralbetriebsrates
mit beratender Stimme teilnehmen,
wenn dies der Redakteursausschuß bzw. der
Redakteursrat für einzelne Sitzungen oder bis
auf Widerruf mit Mehrheit beschließt.
(10) Die Wahl der Redakteurssprecher ist erstmals
von der gewählten Vertretung der journalistischen
Mitarbeiter (Abs. 1), in weiterer Folge
vom jeweils zuletzt gewählten Redakteursausschuß
auszuschreiben. Zwischen der Wahlausschreibung
und dem Wahltag müssen mindestens
fünf Wochen liegen. Der Tag der Wahlausschreibung
ist zugleich der Stichtag für die Wahlberechtigung.
(11) Die Kündigung eines journalistischen Mitarbeiters
kann vom Betriebsrat beim Einigungsamt
angefochten werden, wenn sie wegen seiner
Tätigkeit als Mitglied des Redakteursausschusses
bzw. des Redakteursrates oder wegen seiner Bewerbung
um eine solche Funktion bzw. seiner
früheren Tätigkeit in einer solchen Funktion erfolgte.
Im übrigen gilt § 105 Arbeitsverfassungsgesetz
sinngemäß.
(12) Beschlüsse des Redakteursausschusses bzw.
des Redakteursrates sind dem Generalintendanten
und dem Zentralbetriebsrat bekanntzugeben.
(13) Den erforderlichen Sachaufwand, der dem
Redakteursausschuß bzw. dem Redakteursrat zur
Erfüllung seiner durch Gesetz bzw. durch das
Redakteurstatut übertragenen Aufgaben entsteht,
trägt der Österreichische Rundfunk.
(14) Bei allen Wahlen und Abstimmungen, an
denen sämtliche journalistische Mitarbeiter teilnehmen,
ist Briefwahl zulässig.
über den Abschluß eines Redakteurstatuts
sind auch zwei Vertreter der für die journalistischen
Mitarbeiter zuständigen Gewerkschaft sowie
zwei Vertreter des Zentralbetriebsrates zu
beteiligen.
(2) Ein Redakteurstatut kommt nicht zustande,
wenn die journalistischen Mitarbeiter in einer,
innerhalb von drei Wochen nach Abschluß der
Verhandlungen durchzuführenden, Abstimmung
dem Verhandlungsergebnis, das unmittelbar nach
Abschluß der Verhandlungen zu veröffentlichen
ist, mehrheitlich die Zustimmung verweigern.
Zwischen dem Abschluß der Verhandlungen und
dem Wirksamwerden des Redakteurstatuts muß
ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen.
Hinsichtlich des Stimmrechtes bei einer Abstimmung
über das Verhandlungsergebnis gelten die
Bestimmungen des Absatz 6,
(3) Das Redakteurstatut hat insbesondere
nähere Bestimmungen zu enthalten über
1. die Sicherstellung der Eigenverantwortlichkeit
und der Freiheit der journalistischen
Berufsausübung aller journalistischen Mitarbeiter
bei der Besorgung der ihnen übertragenen
Aufgaben;
2. den Schutz der journalistischen Mitarbeiter
gegen jede Verletzung ihrer Rechte;
3. die Mitwirkung an personellen und sachlichen
Entscheidungen, welche die journalistischen
Mitarbeiter betreffen;
4. Schaffung einer Schiedsinstanz zur Entscheidung
von Streitigkeiten aus dem Redakteurstatut.
(4) Durch die Bestimmungen des Redakteurstatuts
dürfen die Rechte der Betriebsräte, überdies
durch die Schaffung der vorstehend erwähnten
Schiedsinstanz eine gesetzlich vorgesehene
Anrufung von Gerichten oder Verwaltungsbehörden
nicht berührt werden.
(5) Die Wahrnehmung der sich aus dem Redakteurstatut
ergebenden Rechte der journalistischen
Mitarbeiter obliegt den Redakteurssprechern, dem
Redakteursausschuß bzw. dem Redakteursrat, die
nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
für eine Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt
werden. In jedem Betriebsbereich des Österreichischen
Rundfunks (Landesstudios, Hauptabteilungen)
wählt eine Versammlung aller journalistischen
Mitarbeiter aus ihrer Mitte nach den
Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes in geheimer
Wahl einen Redakteurssprecher. Umfaßt
der betreffende Betriebsbereich mehr als zehn
journalistische Mitarbeiter, so ist für je angefangene
weitere zehn journalistische Mitarbeiter
ein weiterer Redakteurssprecher zu wählen.
(6) Spätestens drei Wochen vor der Wahl ist
vom kaufmännischen Direktor eine Liste der
wahlberechtigten journalistischen Mitarbeiter
jedes Betriebsbereiches zu erstellen und zu veröffentlichen.
Gegen diese Liste kann binnen acht
Tagen Einspruch erhoben werden von Personen,
die behaupten, zu Unrecht in die Liste nicht
aufgenommen worden zu sein, sowie von Wahlberechtigten,
die behaupten, daß andere Personen
zu Unrecht in die Liste aufgenommen wurden.
Über Einsprüche entscheidet binnen weiterer acht
Tage der gemäß Paragraph 28, Absatz eins, zuständige Senat
der Kommission.
(7) Die gewählten Redakteurssprecher bilden
gemeinsam den Redakteursausschuß, der die im
Redakteurstatut vorgesehenen Aufgaben erfüllt.
Der Redakteursausschuß gibt sich seine Geschäftsordnung
selbst.
(8) Der Redakteursausschuß kann aus seiner
Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
einen Redakteursrat wählen und diesem bestimmte
einmalige oder wiederkehrende Aufgaben
übertragen; der Redakteursrat ist dem
Redakteursausschuß verantwortlich.
(9) An den Sitzungen des Redakteursausschusses
bzw. des Redakteursrates können Sachverständige
und Auskunftspersonen bzw. Vertreter
der zuständigen Gewerkschaft und des Zentralbetriebsrates
mit beratender Stimme teilnehmen,
wenn dies der Redakteursausschuß bzw. der
Redakteursrat für einzelne Sitzungen oder bis
auf Widerruf mit Mehrheit beschließt.
(10) Die Wahl der Redakteurssprecher ist erstmals
von der gewählten Vertretung der journalistischen
Mitarbeiter (Absatz eins,), in weiterer Folge
vom jeweils zuletzt gewählten Redakteursausschuß
auszuschreiben. Zwischen der Wahlausschreibung
und dem Wahltag müssen mindestens
fünf Wochen liegen. Der Tag der Wahlausschreibung
ist zugleich der Stichtag für die Wahlberechtigung.
(11) Die Kündigung eines journalistischen Mitarbeiters
kann vom Betriebsrat beim Einigungsamt
angefochten werden, wenn sie wegen seiner
Tätigkeit als Mitglied des Redakteursausschusses
bzw. des Redakteursrates oder wegen seiner Bewerbung
um eine solche Funktion bzw. seiner
früheren Tätigkeit in einer solchen Funktion erfolgte.
Im übrigen gilt Paragraph 105, Arbeitsverfassungsgesetz
sinngemäß.
(12) Beschlüsse des Redakteursausschusses bzw.
des Redakteursrates sind dem Generalintendanten
und dem Zentralbetriebsrat bekanntzugeben.
(13) Den erforderlichen Sachaufwand, der dem
Redakteursausschuß bzw. dem Redakteursrat zur
Erfüllung seiner durch Gesetz bzw. durch das
Redakteurstatut übertragenen Aufgaben entsteht,
trägt der Österreichische Rundfunk.
(14) Bei allen Wahlen und Abstimmungen, an
denen sämtliche journalistische Mitarbeiter teilnehmen,
ist Briefwahl zulässig.
§ 19. (1) Der Österreichische Rundfunk und
der Redakteursausschuß können ein Redakteurstatut
gegenseitig jeweils schriftlich mit einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten aufkündigen.
Im Falle der Kündigung sind unverzüglich Verhandlungen
über den Abschluß eines neuen
Redakteurstatuts aufzunehmen. Zum Abschluß
auf Seiten der Dienstnehmer ist der zuletzt gewählte
Redakteursausschuß berechtigt.
(2) Wenn bis zum Ende des vierten Monates
nach Aufkündigung des Redakteurstatuts kein
neues vereinbart und wirksam wird, so hat ein
Schiedsgericht (Abs. 3) binnen sechs Wochen ein
Redakteurstatut zu erlassen.
(3) Dieses Schiedsgericht besteht aus je einem
vom Redakteursausschuß und dem Österreichischen
Rundfunk bestellten Mitglied sowie einem
von diesen beiden Mitgliedern des Schiedsgerichtes
innerhalb von einer Woche zu bestellenden
außerhalb des Unternehmens stehenden rechtskundigen
Vorsitzenden. Können sich die vom
Redakteursausschuß und dem Österreichischen
Rundfunk bestellten Mitglieder nicht innerhalb
einer Woche einigen, so hat der Vorsitzende der
Kommission (§ 26) den Vorsitzenden im
Schiedsgericht zu bestellen.
(4) Ein nach Abs. 2 zustande gekommenes
Redakteurstatut tritt außer Kraft, sobald ein
neues Redakteurstatut vereinbart und wirksam
geworden ist.
ABSCHNITT IV
Programmentgelt
§ 20. (1) Mit der Erteilung der Rundfunk(Fernsehrundfunk)Hauptbewilligung
ist für die
Dauer ihres Bestehens der Inhaber zum Empfang
der Rundfunk- bzw. Fernsehrundfunksendungen
des Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes
Programmentgelt (Rundfunkentgelt,
Fernsehrundfunkentgelt) berechtigt. Die Höhe
des Programmentgelts wird vom Kuratorium
festgesetzt, wobei dafür zu sorgen ist, daß unter
Zugrundelegung einer sparsamen Verwaltung die
gesetzmäßigen Aufgaben des Rundfunks kostendeckend
erfüllt werden können; hiebei ist auf die
gesamtwirtschaftliche Entwicklung Bedacht zu
nehmen.
(2) Der Beschluß, mit dem die Höhe des
Programmentgelts festgesetzt wird, bedarf der
Genehmigung der Hörer- und Sehervertretung.
Wird innerhalb von sechs Monaten nach der Beschlußfassung
im Kuratorium von der Hörer- und
Sehervertretung kein Einspruch erhoben, so
gilt die Genehmigung als erteilt. Wird jedoch
innerhalb dieser Frist von der Hörer- und
Sehervertretung die Genehmigung ausdrücklich
versagt, so wird der Beschluß des Kuratoriums
nur dann wirksam, wenn es einen Beharrungsbeschluß
faßt.
(3) Das Programmentgelt ist unabhängig von
der Häufigkeit oder der Güte der Sendungen
oder ihres Empfanges zu zahlen. Der Beginn und
das Ende, der Pflicht zur Entrichtung dieses
Programmentgelts sowie die Befreiung von dieser
Pflicht richten sich nach den für die Rundfunk
(Fernsehrundfunk)gebühren geltenden bundesgesetzlichen
Vorschriften.
(4) Die Post- und Telegraphenverwaltung hat
das Programmentgelt gleichzeitig mit den Rundfunk
(Fernsehrundfunk)gebühren und in gleicher
Weise wie diese einzuheben; eine andere Art der
Zahlung tilgt die Schuld nicht. Der Bund (Post-
und Telegraphenverwaltung) ist berechtigt, als
Vergütung für die Einhebung 4 v. H. des Gesamtbetrages
der eingehobenen Programmentgelte
einzubehalten.
(5) Rückständige Programmentgelte können
zugunsten des Österreichischen Rundfunks von
den Fernmeldebehörden in gleicher Weise wie
rückständige Rundfunk(Fernsehrundfunk)gebühren
im Verwaltungswege hereingebracht werden.
(6) Das Tarifwerk des Werbefunks sowie die
Höhe der Programmentgelte sind im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" bekanntzumachen.
ABSCHNITT V
Entgegnungsrecht
§ 21. (1) Auf Verlangen eines Beteiligten
(Behörde oder Privatperson) ist eine Entgegnung
auf eine Tatsachenmitteilung, die in einer Sendung
des Hörfunks oder Fernsehens in Schrift,
Bild oder Ton verbreitet worden ist, im selben
Programm nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
unentgeltlich zu veröffentlichen.
(2) Die Entgegnung hat sich auf die Darstellung
zu beschränken, daß und inwieweit die Tatsachenmitteilung
unrichtig oder irreführender Weise
unvollständig sei und woraus sich dies ergäbe,
sowie auf die Behauptung der Tatsachen, die im
Gegensatz zur Tatsachenmitteilung richtig seien
oder letztere in einem erheblichen Punkt ergänzen.
Die Entgegnung darf nur den dazu
erforderlichen Umfang haben.
(3) Die Entgegnung muß in der Sprache abgefaßt
sein, in der die Veröffentlichung erfolgt ist,
auf die sich die Entgegnung bezieht.
§ 22. (1) Entgegnungsbegehren sind an den
Generalintendanten zu richten. Der Generalintendant
hat die Entgegnung unverzüglich an
den für die Gestaltung der betreffenden Sendung
zuständigen Programm- bzw. Landesintendanten
weiterzuleiten, den die Pflicht zur Veröffentlichung
trifft; war die betreffende Tatsachenmitteilung
in einer Belangsendung enthalten,
dann trifft die Pflicht zur Veröffentlichung die
dafür verantwortliche Person (§ 5 Abs. 1). Die
Weiterleitung ist dem Entgegnungswerber schriftlich
bekanntzugeben.
§ 19. (1) Der Österreichische Rundfunk und
der Redakteursausschuß können ein Redakteurstatut
gegenseitig jeweils schriftlich mit einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten aufkündigen.
Im Falle der Kündigung sind unverzüglich Verhandlungen
über den Abschluß eines neuen
Redakteurstatuts aufzunehmen. Zum Abschluß
auf Seiten der Dienstnehmer ist der zuletzt gewählte
Redakteursausschuß berechtigt.
(2) Wenn bis zum Ende des vierten Monates
nach Aufkündigung des Redakteurstatuts kein
neues vereinbart und wirksam wird, so hat ein
Schiedsgericht (Absatz 3,) binnen sechs Wochen ein
Redakteurstatut zu erlassen.
(3) Dieses Schiedsgericht besteht aus je einem
vom Redakteursausschuß und dem Österreichischen
Rundfunk bestellten Mitglied sowie einem
von diesen beiden Mitgliedern des Schiedsgerichtes
innerhalb von einer Woche zu bestellenden
außerhalb des Unternehmens stehenden rechtskundigen
Vorsitzenden. Können sich die vom
Redakteursausschuß und dem Österreichischen
Rundfunk bestellten Mitglieder nicht innerhalb
einer Woche einigen, so hat der Vorsitzende der
Kommission (Paragraph 26,) den Vorsitzenden im
Schiedsgericht zu bestellen.
(4) Ein nach Absatz 2, zustande gekommenes
Redakteurstatut tritt außer Kraft, sobald ein
neues Redakteurstatut vereinbart und wirksam
geworden ist.
ABSCHNITT römisch IV
Programmentgelt
§ 20. (1) Mit der Erteilung der Rundfunk(Fernsehrundfunk)Hauptbewilligung
ist für die
Dauer ihres Bestehens der Inhaber zum Empfang
der Rundfunk- bzw. Fernsehrundfunksendungen
des Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes
Programmentgelt (Rundfunkentgelt,
Fernsehrundfunkentgelt) berechtigt. Die Höhe
des Programmentgelts wird vom Kuratorium
festgesetzt, wobei dafür zu sorgen ist, daß unter
Zugrundelegung einer sparsamen Verwaltung die
gesetzmäßigen Aufgaben des Rundfunks kostendeckend
erfüllt werden können; hiebei ist auf die
gesamtwirtschaftliche Entwicklung Bedacht zu
nehmen.
(2) Der Beschluß, mit dem die Höhe des
Programmentgelts festgesetzt wird, bedarf der
Genehmigung der Hörer- und Sehervertretung.
Wird innerhalb von sechs Monaten nach der Beschlußfassung
im Kuratorium von der Hörer- und
Sehervertretung kein Einspruch erhoben, so
gilt die Genehmigung als erteilt. Wird jedoch
innerhalb dieser Frist von der Hörer- und
Sehervertretung die Genehmigung ausdrücklich
versagt, so wird der Beschluß des Kuratoriums
nur dann wirksam, wenn es einen Beharrungsbeschluß
faßt.
(3) Das Programmentgelt ist unabhängig von
der Häufigkeit oder der Güte der Sendungen
oder ihres Empfanges zu zahlen. Der Beginn und
das Ende, der Pflicht zur Entrichtung dieses
Programmentgelts sowie die Befreiung von dieser
Pflicht richten sich nach den für die Rundfunk
(Fernsehrundfunk)gebühren geltenden bundesgesetzlichen
Vorschriften.
(4) Die Post- und Telegraphenverwaltung hat
das Programmentgelt gleichzeitig mit den Rundfunk
(Fernsehrundfunk)gebühren und in gleicher
Weise wie diese einzuheben; eine andere Art der
Zahlung tilgt die Schuld nicht. Der Bund (Post-
und Telegraphenverwaltung) ist berechtigt, als
Vergütung für die Einhebung 4 v. H. des Gesamtbetrages
der eingehobenen Programmentgelte
einzubehalten.
(5) Rückständige Programmentgelte können
zugunsten des Österreichischen Rundfunks von
den Fernmeldebehörden in gleicher Weise wie
rückständige Rundfunk(Fernsehrundfunk)gebühren
im Verwaltungswege hereingebracht werden.
(6) Das Tarifwerk des Werbefunks sowie die
Höhe der Programmentgelte sind im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" bekanntzumachen.
ABSCHNITT römisch fünf
Entgegnungsrecht
§ 21. (1) Auf Verlangen eines Beteiligten
(Behörde oder Privatperson) ist eine Entgegnung
auf eine Tatsachenmitteilung, die in einer Sendung
des Hörfunks oder Fernsehens in Schrift,
Bild oder Ton verbreitet worden ist, im selben
Programm nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
unentgeltlich zu veröffentlichen.
(2) Die Entgegnung hat sich auf die Darstellung
zu beschränken, daß und inwieweit die Tatsachenmitteilung
unrichtig oder irreführender Weise
unvollständig sei und woraus sich dies ergäbe,
sowie auf die Behauptung der Tatsachen, die im
Gegensatz zur Tatsachenmitteilung richtig seien
oder letztere in einem erheblichen Punkt ergänzen.
Die Entgegnung darf nur den dazu
erforderlichen Umfang haben.
(3) Die Entgegnung muß in der Sprache abgefaßt
sein, in der die Veröffentlichung erfolgt ist,
auf die sich die Entgegnung bezieht.
§ 22. (1) Entgegnungsbegehren sind an den
Generalintendanten zu richten. Der Generalintendant
hat die Entgegnung unverzüglich an
den für die Gestaltung der betreffenden Sendung
zuständigen Programm- bzw. Landesintendanten
weiterzuleiten, den die Pflicht zur Veröffentlichung
trifft; war die betreffende Tatsachenmitteilung
in einer Belangsendung enthalten,
dann trifft die Pflicht zur Veröffentlichung die
dafür verantwortliche Person (Paragraph 5, Absatz eins,). Die
Weiterleitung ist dem Entgegnungswerber schriftlich
bekanntzugeben.
(2)Absatz 2Eine Pflicht zur Veröffentlichung der Entgegnung
besteht nicht,
1. wenn die Entgegnung einen Aufruf, eine
Meldung oder eine Werbesendung (§ 5
Abs. 2 und 3) betrifft;
2. wenn die Sendung, in der die betreffende
Tatsachenmitteilung enthalten war, auch
eine Mitteilung enthielt, die zumindest im
wesentlichen die Behauptung des Beteiligten
wiedergibt, oder wenn dem Beteiligten zu
einer Gegendarstellung in derselben oder
einer anderen gleichwertigen Sendung angemessene
Gelegenheit geboten worden ist, er
davon aber keinen Gebrauch gemacht hat;
oder
3. wenn in dem Hörfunk- oder Fernsehprogramm,
in dem auch die Tatsachenmitteilung
verbreitet worden ist, bereits eine gleichwertige
redaktionelle Richtigstellung oder
Ergänzung veröffentlicht worden ist.
§ 23. (1) Das Entgegnungsbegehren ist binnen
zwei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem die
Tatsachenmitteilung verbreitet worden ist,
schriftlich zu stellen (§ 22 Abs. 1). Wird die Veröffentlichung
eines Stand- oder Laufbildes im
Fernsehen begehrt, so kann dem Begehren ein
hiefür geeignetes Bild beigelegt werden.
(2) Die Entgegnung ist spätestens am dritten
Werktagen nach Einlangen des Begehrens in den
Programmen zu veröffentlichen, in denen die
Tatsachenmitteilung verbreitet worden ist. Die
Entgegnung zu einer Belangsendung ist innerhalb
der Sendezeit zu veröffentlichen, die dem
Gestalter der Belangsendung (§ 5 Abs. 1) zur
Verfügung steht, und zwar zum ersten oder
zweiten nach Einlangen des Begehrens zustehenden
Sendetermin, liegt jedoch keiner dieser Termine
innerhalb von acht Tagen nach Einlangen
des Begehrens, zum nächstfolgenden Termin.
(3) Die Veröffentlichung ist als Entgegnung zu
bezeichnen. Sie hat den Namen des Beteiligten
und einen Hinweis darauf zu enthalten, auf
welche Sendung sie sich bezieht. Die Veröffentlichung
hat durch Verlesung des Textes durch
einen Sprecher zu geschehen. Eine Entgegnung ist
in Form eines Stand- oder Laufbildes dann zu
veröffentlichen, wenn die Tatsachenmitteilung
gleichfalls in Form einer bildlichen Darstellung
verbreitet worden ist und der mit der Entgegnung
angestrebte Rechtsschutz nur mittels dieser
Veröffentlichungsform erreicht werden kann. Ist
eine Tatsachenmitteilung in einem Programm
wiederholt oder zu mehreren Tageszeiten verbreitet
worden, so genügt die einmalige Veröffentlichung
der Entgegnung zu jenem von den
in Betracht kommenden Zeitpunkten, an dem
sie den größten Veröffentlichungswert hat. Im
übrigen ist die Entgegnung so zu veröffentlichen,
daß ihre Wiedergabe den zumindest annähernd
gleichen Veröffentlichungswert hat wie die Veröffentlichung,
auf die sie sich bezieht.
§ 24. Im übrigen sind die §§ 23 und 24 Abs. 1
bis 5 und 7 des Bundesgesetzes vom 7. April 1922,
BGBl. Nr. 218, über die Presse mit der Maßgabe
sinngemäß anzuwenden, daß
1. die Veröffentlichung, auf die das Gericht
erkannt hat, binnen der im § 23 Abs. 2
bezeichneten Fristen von dem Zeitpunkt an,
in dem das Urteil verkündet oder, wenn es in
Abwesenheit des Beschuldigten gefällt wurde,
es ihm zugestellt wurde, zu geschehen hat;
2. die zur Veröffentlichung nach § 22 Abs. 1
verpflichtete Person, die wenn auch nur fahrlässig
die im Urteil aufgetragene Veröffentlichung
nicht, nicht gehörig oder nicht rechtzeitig
durchführt, auf Verlangen des Beteiligten
wegen Übertretung mit einer Geldstrafe
bis zu 60.000 S zu bestrafen und
3. für Verfahren gemäß §§ 21 bis 24 das sachlich
berufene Gericht in Wien zuständig ist.
ABSCHNITT VI
Rechtliche und finanzielle
Kontrolle
§ 25. (1) Die Aufsicht des Bundes über den
Österreichischen Rundfunk beschränkt sich auf
eine Aufsicht nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, unbeschadet der Prüfung
durch den Rechnungshof. Die Rechtsaufsicht obliegt
der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes
(Kommission), die beim Bundeskanzleramt
errichtet wird und über behauptete
Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zu entscheiden hat. Ferner entscheidet die
Kommission über Einsprüche gemäß § 18 Abs. 6.
(2) Die Kommission besteht aus 17 Mitgliedern,
von denen neun Mitglieder dem Richterstand
angehören müssen. Alle Mitglieder der Kommission
sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig
und an keine Weisungen und Aufträge gebunden.
(3) Die Mitglieder der Kommission ernennt der
Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung
für die Dauer von vier Jahren. Die Bundesregierung
ist bei ihrem Vorschlag für je drei Mitglieder
aus dem Richterstand an Vorschläge des
Verfassungsgerichtshofes, der Vollversammlung
des Verwaltungsgerichtshofes und des Plenarsenates
des Obersten Gerichthofes sowie hinsichtlich
der übrigen Mitglieder für je vier an Vorschläge
des Zentralbetriebsrates und der Hörer- und
Sehervertretung gebunden.
(4) Der Kommission dürfen nicht angehören:
1. Personen, die nicht zum Nationalrat wählbar
sind;
Eine Pflicht zur Veröffentlichung der Entgegnung
besteht nicht,
1. wenn die Entgegnung einen Aufruf, eine
Meldung oder eine Werbesendung (Paragraph 5,
Abs. 2 und 3) betrifft;
2. wenn die Sendung, in der die betreffende
Tatsachenmitteilung enthalten war, auch
eine Mitteilung enthielt, die zumindest im
wesentlichen die Behauptung des Beteiligten
wiedergibt, oder wenn dem Beteiligten zu
einer Gegendarstellung in derselben oder
einer anderen gleichwertigen Sendung angemessene
Gelegenheit geboten worden ist, er
davon aber keinen Gebrauch gemacht hat;
oder
3. wenn in dem Hörfunk- oder Fernsehprogramm,
in dem auch die Tatsachenmitteilung
verbreitet worden ist, bereits eine gleichwertige
redaktionelle Richtigstellung oder
Ergänzung veröffentlicht worden ist.
§ 23. (1) Das Entgegnungsbegehren ist binnen
zwei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem die
Tatsachenmitteilung verbreitet worden ist,
schriftlich zu stellen (Paragraph 22, Absatz eins,). Wird die Veröffentlichung
eines Stand- oder Laufbildes im
Fernsehen begehrt, so kann dem Begehren ein
hiefür geeignetes Bild beigelegt werden.
(2) Die Entgegnung ist spätestens am dritten
Werktagen nach Einlangen des Begehrens in den
Programmen zu veröffentlichen, in denen die
Tatsachenmitteilung verbreitet worden ist. Die
Entgegnung zu einer Belangsendung ist innerhalb
der Sendezeit zu veröffentlichen, die dem
Gestalter der Belangsendung (Paragraph 5, Absatz eins,) zur
Verfügung steht, und zwar zum ersten oder
zweiten nach Einlangen des Begehrens zustehenden
Sendetermin, liegt jedoch keiner dieser Termine
innerhalb von acht Tagen nach Einlangen
des Begehrens, zum nächstfolgenden Termin.
(3) Die Veröffentlichung ist als Entgegnung zu
bezeichnen. Sie hat den Namen des Beteiligten
und einen Hinweis darauf zu enthalten, auf
welche Sendung sie sich bezieht. Die Veröffentlichung
hat durch Verlesung des Textes durch
einen Sprecher zu geschehen. Eine Entgegnung ist
in Form eines Stand- oder Laufbildes dann zu
veröffentlichen, wenn die Tatsachenmitteilung
gleichfalls in Form einer bildlichen Darstellung
verbreitet worden ist und der mit der Entgegnung
angestrebte Rechtsschutz nur mittels dieser
Veröffentlichungsform erreicht werden kann. Ist
eine Tatsachenmitteilung in einem Programm
wiederholt oder zu mehreren Tageszeiten verbreitet
worden, so genügt die einmalige Veröffentlichung
der Entgegnung zu jenem von den
in Betracht kommenden Zeitpunkten, an dem
sie den größten Veröffentlichungswert hat. Im
übrigen ist die Entgegnung so zu veröffentlichen,
daß ihre Wiedergabe den zumindest annähernd
gleichen Veröffentlichungswert hat wie die Veröffentlichung,
auf die sie sich bezieht.
§ 24. Im übrigen sind die Paragraphen 23 und 24 Absatz eins,
bis 5 und 7 des Bundesgesetzes vom 7. April 1922,
BGBl. Nr. 218, über die Presse mit der Maßgabe
sinngemäß anzuwenden, daß
1. die Veröffentlichung, auf die das Gericht
erkannt hat, binnen der im Paragraph 23, Absatz 2,
bezeichneten Fristen von dem Zeitpunkt an,
in dem das Urteil verkündet oder, wenn es in
Abwesenheit des Beschuldigten gefällt wurde,
es ihm zugestellt wurde, zu geschehen hat;
2. die zur Veröffentlichung nach Paragraph 22, Absatz eins,
verpflichtete Person, die wenn auch nur fahrlässig
die im Urteil aufgetragene Veröffentlichung
nicht, nicht gehörig oder nicht rechtzeitig
durchführt, auf Verlangen des Beteiligten
wegen Übertretung mit einer Geldstrafe
bis zu 60.000 S zu bestrafen und
3. für Verfahren gemäß Paragraphen 21 bis 24 das sachlich
berufene Gericht in Wien zuständig ist.
ABSCHNITT römisch VI
Rechtliche und finanzielle
Kontrolle
§ 25. (1) Die Aufsicht des Bundes über den
Österreichischen Rundfunk beschränkt sich auf
eine Aufsicht nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, unbeschadet der Prüfung
durch den Rechnungshof. Die Rechtsaufsicht obliegt
der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes
(Kommission), die beim Bundeskanzleramt
errichtet wird und über behauptete
Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zu entscheiden hat. Ferner entscheidet die
Kommission über Einsprüche gemäß Paragraph 18, Absatz 6,
(2) Die Kommission besteht aus 17 Mitgliedern,
von denen neun Mitglieder dem Richterstand
angehören müssen. Alle Mitglieder der Kommission
sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig
und an keine Weisungen und Aufträge gebunden.
(3) Die Mitglieder der Kommission ernennt der
Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung
für die Dauer von vier Jahren. Die Bundesregierung
ist bei ihrem Vorschlag für je drei Mitglieder
aus dem Richterstand an Vorschläge des
Verfassungsgerichtshofes, der Vollversammlung
des Verwaltungsgerichtshofes und des Plenarsenates
des Obersten Gerichthofes sowie hinsichtlich
der übrigen Mitglieder für je vier an Vorschläge
des Zentralbetriebsrates und der Hörer- und
Sehervertretung gebunden.
(4) Der Kommission dürfen nicht angehören:
1. Personen, die nicht zum Nationalrat wählbar
sind;
2.Ziffer 2 Mitglieder des Kuratoriums, der Generalintendant,
die Direktoren, die Programmintendanten
und die Landesintendanten sowie
Arbeitnehmer des Österreichischen
Rundfunks;
3. freie Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks,
sofern sie diese Tätigkeit ständig und
nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende
Nebenbeschäftigung ausüben;
4. Mitglieder der Bundesregierung öder einer
Landesregierung sowie Staatssekretäre;
5. Personen, die bereits zweimal in unmittelbarer
Aufeinanderfolge Mitglieder der Kommission
waren.
(5) Hat ein Mitglied der Kommission drei aufeinanderfolgenden
Einladungen zu einer Verhandlung
ohne genügende Entschuldigung keine
Folge geleistet, oder tritt bei einem Mitglied ein
Ausschließungsgrund gemäß Abs. 4 nachträglich
ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Kommission
durch Beschluß festzustellen. Diese Feststellung
hat den Verlust der Mitgliedschaft zur
Folge.
(6) Scheidet ein Mitglied der Kommission vorzeitig
aus, so ist an seiner Stelle für den noch
verbleibenden Rest der Amtsdauer ein neues
Mitglied unter Bedachtnahme auf Abs. 3 zu ernennen.
(7) Die Mitglieder der Kommission haben Anspruch
auf Ersatz der angemessenen Reisekosten
und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das
von der Bundesregierung durch Verordnung
unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den
Umfang der von der Kommission zu besorgenden
Aufgaben festzusetzen ist.
§ 26. (1) Die Kommission wählt aus dem Kreis
der dem Richterstand angehörenden Mitglieder
einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-
Stellvertreter.
(2) Die Kommission entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens
zwei Drittel ihrer Mitglieder.
§ 27. (1) Die Kommission entscheidet — soweit
dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde
oder ein Gericht zuständig ist — über die Verletzung
von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
1. auf Grund von Beschwerden
a) einer Person, die durch eine Rechtsverletzung
unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
b) eines Inhabers einer Rundfunk(Fernsehrundfunk)
Hauptbewilligung, sofern eine
solche Beschwerde von mindestens 500 weiteren
Inhabern einer derartigen Bewilligung
unterstützt wird sowie
2. auf Antrag
a) des Bundes oder eines Landes;
b) der Hörer- und Sehervertretung;
c) des Kuratoriums.
(2) Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß
Abs. 1 Z. 1 lit. b ist durch eine Unterschriftenliste
nachzuweisen, aus der die Identität der Personen,
die die Beschwerde unterstützen, festgestellt
werden kann.
(3) Beschwerden sind innerhalb von sechs
Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten
Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
einzubringen.
(4) Der Österreichische Rundfunk hat von
allen seinen Sendungen Aufzeichnungen herzustellen
und diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren.
Im Falle einer Aufforderung der
Kommission hat er ihr die gewünschten Aufzeichnungen
zur Verfügung zu stellen. Überdies
hat er jedermann auf Verlangen den Namen und
die Anschrift der vom Gestalter einer Belangsendung
als für deren Inhalt verantwortlich namhaft
gemachten Person (§ 5 Abs. 1) mitzuteilen.
§ 28. (1) Zur Entscheidung über die während
eines Zeitraumes von drei Monaten einlangenden
Beschwerden werden jeweils zu Jahresbeginn
Senate, bestehend aus fünf Mitgliedern, gebildet.
Drei Mitglieder der Senate werden aus dem Kreis
der dem Richterstand angehörenden Mitglieder
der Kommission und je ein weiteres Mitglied
aus dem Kreis der vom Zentralbetriebsrat sowie
von der Hörer- und Sehervertretung vorgeschlagenen
Mitglieder der Kommission vom Vorsitzenden
der Kommission durch das Los bestimmt.
Für jedes Mitglied eines Senates ist nach dem
gleichen Verfahren ein Ersatzmitglied zu bestellen,
das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes
während des Verfahrens an dessen Stelle tritt.
(2) Den Vorsitz im Senat führt der Vorsitzende
der Kommission, sofern er ihm angehört, ansonsten
der Vorsitzende-Stellvertreter. Ist auch
dieser nicht Mitglied des Senates, so ist der
Senatsvorsitzende von dem Senat aus dem Kreis
der dem Richterstand angehörenden Mitglieder
zu wählen.
(3) Der Senat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit;
der Vorsitzende gibt seine Stimme
als Letzter ab.
§ 29. (1) Die Entscheidung der Kommission
besteht in der Feststellung, ob und durch welchen
Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes
verletzt worden ist.
(2) Wird von der Kommission eine Verletzung
des Rundfunkgesetzes durch eines der in § 6
genannten Organe festgestellt, die im Zeitpunkt
Mitglieder des Kuratoriums, der Generalintendant,
die Direktoren, die Programmintendanten
und die Landesintendanten sowie
Arbeitnehmer des Österreichischen
Rundfunks;
3. freie Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks,
sofern sie diese Tätigkeit ständig und
nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende
Nebenbeschäftigung ausüben;
4. Mitglieder der Bundesregierung öder einer
Landesregierung sowie Staatssekretäre;
5. Personen, die bereits zweimal in unmittelbarer
Aufeinanderfolge Mitglieder der Kommission
waren.
(5) Hat ein Mitglied der Kommission drei aufeinanderfolgenden
Einladungen zu einer Verhandlung
ohne genügende Entschuldigung keine
Folge geleistet, oder tritt bei einem Mitglied ein
Ausschließungsgrund gemäß Absatz 4, nachträglich
ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Kommission
durch Beschluß festzustellen. Diese Feststellung
hat den Verlust der Mitgliedschaft zur
Folge.
(6) Scheidet ein Mitglied der Kommission vorzeitig
aus, so ist an seiner Stelle für den noch
verbleibenden Rest der Amtsdauer ein neues
Mitglied unter Bedachtnahme auf Absatz 3, zu ernennen.
(7) Die Mitglieder der Kommission haben Anspruch
auf Ersatz der angemessenen Reisekosten
und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das
von der Bundesregierung durch Verordnung
unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den
Umfang der von der Kommission zu besorgenden
Aufgaben festzusetzen ist.
§ 26. (1) Die Kommission wählt aus dem Kreis
der dem Richterstand angehörenden Mitglieder
einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-
Stellvertreter.
(2) Die Kommission entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens
zwei Drittel ihrer Mitglieder.
§ 27. (1) Die Kommission entscheidet — soweit
dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde
oder ein Gericht zuständig ist — über die Verletzung
von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
1. auf Grund von Beschwerden
a) einer Person, die durch eine Rechtsverletzung
unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
b) eines Inhabers einer Rundfunk(Fernsehrundfunk)
Hauptbewilligung, sofern eine
solche Beschwerde von mindestens 500 weiteren
Inhabern einer derartigen Bewilligung
unterstützt wird sowie
2. auf Antrag
a) des Bundes oder eines Landes;
b) der Hörer- und Sehervertretung;
c) des Kuratoriums.
(2) Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß
Abs. 1 Ziffer eins, Litera b, ist durch eine Unterschriftenliste
nachzuweisen, aus der die Identität der Personen,
die die Beschwerde unterstützen, festgestellt
werden kann.
(3) Beschwerden sind innerhalb von sechs
Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten
Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
einzubringen.
(4) Der Österreichische Rundfunk hat von
allen seinen Sendungen Aufzeichnungen herzustellen
und diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren.
Im Falle einer Aufforderung der
Kommission hat er ihr die gewünschten Aufzeichnungen
zur Verfügung zu stellen. Überdies
hat er jedermann auf Verlangen den Namen und
die Anschrift der vom Gestalter einer Belangsendung
als für deren Inhalt verantwortlich namhaft
gemachten Person (Paragraph 5, Absatz eins,) mitzuteilen.
§ 28. (1) Zur Entscheidung über die während
eines Zeitraumes von drei Monaten einlangenden
Beschwerden werden jeweils zu Jahresbeginn
Senate, bestehend aus fünf Mitgliedern, gebildet.
Drei Mitglieder der Senate werden aus dem Kreis
der dem Richterstand angehörenden Mitglieder
der Kommission und je ein weiteres Mitglied
aus dem Kreis der vom Zentralbetriebsrat sowie
von der Hörer- und Sehervertretung vorgeschlagenen
Mitglieder der Kommission vom Vorsitzenden
der Kommission durch das Los bestimmt.
Für jedes Mitglied eines Senates ist nach dem
gleichen Verfahren ein Ersatzmitglied zu bestellen,
das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes
während des Verfahrens an dessen Stelle tritt.
(2) Den Vorsitz im Senat führt der Vorsitzende
der Kommission, sofern er ihm angehört, ansonsten
der Vorsitzende-Stellvertreter. Ist auch
dieser nicht Mitglied des Senates, so ist der
Senatsvorsitzende von dem Senat aus dem Kreis
der dem Richterstand angehörenden Mitglieder
zu wählen.
(3) Der Senat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit;
der Vorsitzende gibt seine Stimme
als Letzter ab.
§ 29. (1) Die Entscheidung der Kommission
besteht in der Feststellung, ob und durch welchen
Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes
verletzt worden ist.
(2) Wird von der Kommission eine Verletzung
des Rundfunkgesetzes durch eines der in Paragraph 6,
genannten Organe festgestellt, die im Zeitpunkt
dieserdieser Feststellung noch andauert, dann kann
die Kommission die Entscheidung des betreffenden
Organs aufheben. Das betreffende Organ
hat unverzüglich einen der Rechtsansicht der
Kommission entsprechenden Zustand herzustellen;
kommt das betreffende Organ dieser Verpflichtung
nicht nach, dann kann die Kommission
unter gleichzeitiger Verständigung des
Kuratoriums, erfolgt die Verletzung des Rundfunkgesetzes
jedoch durch das Kuratorium selbst,
dann unter gleichzeitiger Verständigung der Bundesregierung
das betreffende Kollegialorgan auflösen
bzw. das betreffende Organ abberufen. In
diesem Falle ist das betreffende Organ unverzüglich
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
neu zu bestellen.
(3) Die Kommission hat über Beschwerden
innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt
des Einlangens der Beschwerde zu entscheiden.
(4) Die Kommission kann auf Veröffentlichung
ihrer Entscheidung erkennen und dem Österreichischen
Rundfunk auftragen, wann, in welcher
Form und in welchem Programm diese Veröffentlichung
zu erfolgen hat.
(5) Die Entscheidungen der Kommission unterliegen
nicht der Aufhebung oder Abänderung
im Verwaltungswege.
§ 30. (1) Auf das Verfahren der Kommission
findet — soweit in diesem Bundesgesetz nicht
anders bestimmt ist — das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
1950 Anwendung. Dem
Generalintendanten oder einem von ihm bestellten
Vertreter kommt jedenfalls Parteistellung
zur Wahrung der Rechte des Österreichischen
Rundfunks zu.
(2) Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
ist nur gegen Entscheidungen gemäß
§ 29 Abs. 2 zulässig.
§ 31. (1) Zur Prüfung der Betriebsführung
des Österreichischen Rundfunks ist gemäß § 8
Abs. 1 Z. 13 eine aus höchstens drei Mitgliedern
bestehende Prüfungskommission einzusetzen; die
Mitglieder werden jeweils zur Prüfung der Betriebsführung
von drei Geschäftsjahren bestellt.
Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen
nur Wirtschaftsprüfer und Betriebswissenschafter
bestellt werden.
(2) Die von der Prüfungskommission — unbeschadet
der Kontrolle durch den Rechnungshof —
alljährlich vorzunehmende Prüfung hat sich nicht
nur auf die ziffernmäßige Richtigkeit der Buchführung,
sondern auch auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit der Führung
der Geschäfte sowie auf deren Übereinstimmung
mit den gesetzlichen Vorschriften zu erstrecken.
Die Prüfungskommission hat das Ergebnis ihrer
Überprüfung dem Kuratorium vorzulegen.
(3) Sämtliche Organe und Bedienstete des
Österreichischen Rundfunks haben der Prüfungskommission
Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren
und ihr alle erforderlichen Auskünfte
zu erteilen.
Artikel II
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 32. (1) Die Bestimmungen des Art. I, Abschnitt
I und II, des Art. II und des Art. III treten
mit Ablauf des Tages der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt, alle
anderen Bestimmungen treten mit 15. Oktober
1974 in Kraft.
(2) Der Österreichische Rundfunk hat seine
Tätigkeit am 15. Oktober 1974 aufzunehmen.
Bis zu diesem Zeitpunkt sind alle Organe des
Österreichischen Rundfunks, die Direktoren,
Programmintendanten und Landesintendanten
sowie die Mitglieder der Kommission zu bestellen,
wobei diese Bestellungen, mit Ausnahme
jener der Mitglieder des Kuratoriums und der
Hörer- und Sehervertretung, mit 15. Oktober
1974 wirksam werden. Das Kuratorium kann
mit Zweidrittelmehrheit beschließen, daß Personen,
die in der „Österreichischer Rundfunk
Gesellschaft m. b. H." eine Funktion bekleidet
haben, die einer im Österreichischen Rundfunk
zu besetzenden entspricht, in dieser Funktion bis
längstens zum Auslaufen ihrer jeweiligen Funktionsperiode
verbleiben. Die erstmalige Ausschreibung
der Funktionen des Generalintendanten, der
Direktoren, der Programmintendanten und der
Landesintendanten ist vom Bundeskanzler gemäß
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorzunehmen.
Der Bundeskanzler hat die Hörer- und
Sehervertretung, das Kuratorium und die Kommission
unverzüglich zu ihren konstituierenden
Sitzungen einzuberufen und bis zur sofort vorzunehmenden
Wahl der Vorsitzenden und deren
Stellvertreter in diesen Organen den Vorsitz zu
führen.
(3) Die Verordnung gemäß § 15 Abs. 4 ist so
zeitgerecht zu erlassen, daß sie spätestens am
1. August 1974 in Kraft treten kann.
§ 33. (1) Mit Wirksamkeit vom 15. Oktober
1974 wird die „Österreichischer Rundfunk Gesellschaft
m. b. H." in die im § 1 Abs. 1 bezeichnete
Einrichtung des Bundes umgewandelt und besteht
von da an als diese weiter. Die Umwandlung
ist von allen bundesgesetzlich geregelten
Gebühren und Abgaben befreit.
(2) Die Geschäftsanteile an der „Österreichischer
Rundfunk Gesellschaft m. b. H." gehen mit
15. Oktober 1974 unter. Der Bund hat den anderen
Gesellschaftern die eingezahlten Stammeinlagen
spätestens bis 28. Feber 1975 zu ver-
Feststellung noch andauert, dann kann
die Kommission die Entscheidung des betreffenden
Organs aufheben. Das betreffende Organ
hat unverzüglich einen der Rechtsansicht der
Kommission entsprechenden Zustand herzustellen;
kommt das betreffende Organ dieser Verpflichtung
nicht nach, dann kann die Kommission
unter gleichzeitiger Verständigung des
Kuratoriums, erfolgt die Verletzung des Rundfunkgesetzes
jedoch durch das Kuratorium selbst,
dann unter gleichzeitiger Verständigung der Bundesregierung
das betreffende Kollegialorgan auflösen
bzw. das betreffende Organ abberufen. In
diesem Falle ist das betreffende Organ unverzüglich
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
neu zu bestellen.
(3) Die Kommission hat über Beschwerden
innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt
des Einlangens der Beschwerde zu entscheiden.
(4) Die Kommission kann auf Veröffentlichung
ihrer Entscheidung erkennen und dem Österreichischen
Rundfunk auftragen, wann, in welcher
Form und in welchem Programm diese Veröffentlichung
zu erfolgen hat.
(5) Die Entscheidungen der Kommission unterliegen
nicht der Aufhebung oder Abänderung
im Verwaltungswege.
§ 30. (1) Auf das Verfahren der Kommission
findet — soweit in diesem Bundesgesetz nicht
anders bestimmt ist — das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
1950 Anwendung. Dem
Generalintendanten oder einem von ihm bestellten
Vertreter kommt jedenfalls Parteistellung
zur Wahrung der Rechte des Österreichischen
Rundfunks zu.
(2) Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
ist nur gegen Entscheidungen gemäß
§ 29 Absatz 2, zulässig.
§ 31. (1) Zur Prüfung der Betriebsführung
des Österreichischen Rundfunks ist gemäß Paragraph 8,
Abs. 1 Ziffer 13, eine aus höchstens drei Mitgliedern
bestehende Prüfungskommission einzusetzen; die
Mitglieder werden jeweils zur Prüfung der Betriebsführung
von drei Geschäftsjahren bestellt.
Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen
nur Wirtschaftsprüfer und Betriebswissenschafter
bestellt werden.
(2) Die von der Prüfungskommission — unbeschadet
der Kontrolle durch den Rechnungshof —
alljährlich vorzunehmende Prüfung hat sich nicht
nur auf die ziffernmäßige Richtigkeit der Buchführung,
sondern auch auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit der Führung
der Geschäfte sowie auf deren Übereinstimmung
mit den gesetzlichen Vorschriften zu erstrecken.
Die Prüfungskommission hat das Ergebnis ihrer
Überprüfung dem Kuratorium vorzulegen.
(3) Sämtliche Organe und Bedienstete des
Österreichischen Rundfunks haben der Prüfungskommission
Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren
und ihr alle erforderlichen Auskünfte
zu erteilen.
Artikel römisch II
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 32. (1) Die Bestimmungen des Art. römisch eins, Abschnitt
römisch eins und römisch II, des Art. römisch II und des Art. römisch III treten
mit Ablauf des Tages der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt, alle
anderen Bestimmungen treten mit 15. Oktober
1974 in Kraft.
(2) Der Österreichische Rundfunk hat seine
Tätigkeit am 15. Oktober 1974 aufzunehmen.
Bis zu diesem Zeitpunkt sind alle Organe des
Österreichischen Rundfunks, die Direktoren,
Programmintendanten und Landesintendanten
sowie die Mitglieder der Kommission zu bestellen,
wobei diese Bestellungen, mit Ausnahme
jener der Mitglieder des Kuratoriums und der
Hörer- und Sehervertretung, mit 15. Oktober
1974 wirksam werden. Das Kuratorium kann
mit Zweidrittelmehrheit beschließen, daß Personen,
die in der „Österreichischer Rundfunk
Gesellschaft m. b. H." eine Funktion bekleidet
haben, die einer im Österreichischen Rundfunk
zu besetzenden entspricht, in dieser Funktion bis
längstens zum Auslaufen ihrer jeweiligen Funktionsperiode
verbleiben. Die erstmalige Ausschreibung
der Funktionen des Generalintendanten, der
Direktoren, der Programmintendanten und der
Landesintendanten ist vom Bundeskanzler gemäß
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorzunehmen.
Der Bundeskanzler hat die Hörer- und
Sehervertretung, das Kuratorium und die Kommission
unverzüglich zu ihren konstituierenden
Sitzungen einzuberufen und bis zur sofort vorzunehmenden
Wahl der Vorsitzenden und deren
Stellvertreter in diesen Organen den Vorsitz zu
führen.
(3) Die Verordnung gemäß Paragraph 15, Absatz 4, ist so
zeitgerecht zu erlassen, daß sie spätestens am
1. August 1974 in Kraft treten kann.
§ 33. (1) Mit Wirksamkeit vom 15. Oktober
1974 wird die „Österreichischer Rundfunk Gesellschaft
m. b. H." in die im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichnete
Einrichtung des Bundes umgewandelt und besteht
von da an als diese weiter. Die Umwandlung
ist von allen bundesgesetzlich geregelten
Gebühren und Abgaben befreit.
(2) Die Geschäftsanteile an der „Österreichischer
Rundfunk Gesellschaft m. b. H." gehen mit
15. Oktober 1974 unter. Der Bund hat den anderen
Gesellschaftern die eingezahlten Stammeinlagen
spätestens bis 28. Feber 1975 zu ver-
guten, wenn sie dies bis 31. Dezember 1974 verlangen.
Ein diesbezügliches Begehren ist schriftlich
an den Bundeskanzler zu richten.
(3) Der Generalintendant des Österreichischen
Rundfunks hat die Umwandlung unverzüglich
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Die Eintragung ist auf die Angabe der
Bezeichnung, des Sitzes und des Gegenstandes
des Österreichischen Rundfunks zu beschränken.
(4) Wenn am 15. Oktober 1974 bereits ein
von der „Österreichischer Rundfunk Gesellschaft
m. b. H." einerseits und von einer gewählten
Vertretung der journalistischen Mitarbeiter
andererseits abgeschlossenes Redakteurstatut in
Kraft ist, so bleibt dieses Redakteurstatut in
Geltung, wenn nicht in einer Abstimmung der
journalistischen Mitarbeiter mit Mehrheit das
Gegenteil beschlossen wird. Eine solche Abstimmung
ist unter sinngemäßer Anwendung des § 18
Abs. 2 durchzuführen, wenn dies von mindestens
fünf Mitgliedern des Redakteursausschusses oder
fünfzig journalistischen Mitarbeitern verlangt
wird. Wird eine solche Abstimmung nicht verlangt,
oder beschließen die journalistischen Mitarbeiter
mit Mehrheit, daß ein bestehendes
Redakteurstatut in Geltung bleibt, dann ist
jedenfalls bis 1. Oktober 1975 das Redakteurstatut
an das vorliegende Bundesgesetz anzupassen
und einer Abstimmung gemäß § 18 Abs. 2
zu unterziehen. Für das Stimmrecht bei dieser
Abstimmung gelten die Bestimmungen des § 18
Abs. 6.
(5) Findet das in Kraft befindliche Redakteurstatut
bei dieser Abstimmung keine Mehrheit,
so gilt es als mit dem Tag der Abstimmung als
gekündigt. In diesem Fall ist unverzüglich eine
Vertretung der journalistischen Mitarbeiter (§ 18
Abs. 1) zu wählen, die Verhandlungen über den
Abschluß eines neuen Redakteurstatutes aufzunehmen
hat. Wurde innerhalb von drei Wochen
nach der Wahl einer Vertretung der journalistischen
Mitarbeiter kein neues Redakteurstatut
vereinbart, so ist § 19 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 19 Abs. 2 findet auch Anwendung,
wenn gemäß Abs. 1 keine Abstimmung vorgenommen
wurde und nach Ablauf eines Jahres
kein den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
angepaßtes Redakteurstatut vereinbart wurde.
(6) Mit 15. Oktober 1974 tritt das Rundfunkgesetz,
BGBl. Nr. 195/1966, außer Kraft.
Artikel III
§ 34. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind, soweit sie nicht der Bundesregierung
obliegt, nach Maßgabe der Bestimmungen
des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl.
Nr. 389, der Bundeskanzler, der Bundesminister
für Justiz, der Bundesminister für Finanzen,
der Bundesminister für Verkehr und der Bundesminister
für soziale Verwaltung betraut.
(2) Für die Vorbereitung und Durchführung
der Beschlüsse der Bundesregierung ist der Bundeskanzler
zuständig.
guten, wenn sie dies bis 31. Dezember 1974 verlangen.
Ein diesbezügliches Begehren ist schriftlich
an den Bundeskanzler zu richten.
(3) Der Generalintendant des Österreichischen
Rundfunks hat die Umwandlung unverzüglich
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Die Eintragung ist auf die Angabe der
Bezeichnung, des Sitzes und des Gegenstandes
des Österreichischen Rundfunks zu beschränken.
(4) Wenn am 15. Oktober 1974 bereits ein
von der „Österreichischer Rundfunk Gesellschaft
m. b. H." einerseits und von einer gewählten
Vertretung der journalistischen Mitarbeiter
andererseits abgeschlossenes Redakteurstatut in
Kraft ist, so bleibt dieses Redakteurstatut in
Geltung, wenn nicht in einer Abstimmung der
journalistischen Mitarbeiter mit Mehrheit das
Gegenteil beschlossen wird. Eine solche Abstimmung
ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 18,
Abs. 2 durchzuführen, wenn dies von mindestens
fünf Mitgliedern des Redakteursausschusses oder
fünfzig journalistischen Mitarbeitern verlangt
wird. Wird eine solche Abstimmung nicht verlangt,
oder beschließen die journalistischen Mitarbeiter
mit Mehrheit, daß ein bestehendes
Redakteurstatut in Geltung bleibt, dann ist
jedenfalls bis 1. Oktober 1975 das Redakteurstatut
an das vorliegende Bundesgesetz anzupassen
und einer Abstimmung gemäß Paragraph 18, Absatz 2,
zu unterziehen. Für das Stimmrecht bei dieser
Abstimmung gelten die Bestimmungen des Paragraph 18,
Abs. 6.
(5) Findet das in Kraft befindliche Redakteurstatut
bei dieser Abstimmung keine Mehrheit,
so gilt es als mit dem Tag der Abstimmung als
gekündigt. In diesem Fall ist unverzüglich eine
Vertretung der journalistischen Mitarbeiter (Paragraph 18,
Abs. 1) zu wählen, die Verhandlungen über den
Abschluß eines neuen Redakteurstatutes aufzunehmen
hat. Wurde innerhalb von drei Wochen
nach der Wahl einer Vertretung der journalistischen
Mitarbeiter kein neues Redakteurstatut
vereinbart, so ist Paragraph 19, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
§ 19 Absatz 2, findet auch Anwendung,
wenn gemäß Absatz eins, keine Abstimmung vorgenommen
wurde und nach Ablauf eines Jahres
kein den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
angepaßtes Redakteurstatut vereinbart wurde.
(6) Mit 15. Oktober 1974 tritt das Rundfunkgesetz,
BGBl. Nr. 195/1966, außer Kraft.
Artikel römisch III
§ 34. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind, soweit sie nicht der Bundesregierung
obliegt, nach Maßgabe der Bestimmungen
des Bundesministeriengesetzes 1973, Bundesgesetzblatt
Nr. 389, der Bundeskanzler, der Bundesminister
für Justiz, der Bundesminister für Finanzen,
der Bundesminister für Verkehr und der Bundesminister
für soziale Verwaltung betraut.
(2) Für die Vorbereitung und Durchführung
der Beschlüsse der Bundesregierung ist der Bundeskanzler
zuständig.
Kirchschläger
Kreisky Häuser Bielka Moser
Androsch Leodolter Staribacher Rösch
Broda Lütgendorf Weihs Sinowatz
Lanc Firnberg