Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins ABSCHNITT römisch eins Aufgaben und Einrichtung des Österreichischen Rundfunks § 1. (1) Zur Besorgung der in diesem Bundesgesetz angeführten Aufgaben wird unter der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk" ein eigener Wirtschaftskörper als Einrichtung des Bundes gebildet. Er hat seinen Sitz in Wien und besitzt Rechtsfähigkeit. (2) Der Österreichische Rundfunk ist nicht auf Gewinn gerichtet; er ist in der Abteilung A des Handelsregisters beim Handelsgericht Wien zu protokollieren und gilt als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches. (3) Der Österreichische Rundfunk ist von der Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital befreit. (4) Der Österreichische Rundfunk ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig. § 2. (1) Der Österreichische Rundfunk hat durch die Herstellung und Sendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie durch die Planung, die Errichtung und den Betrieb der hiefür notwendigen technischen Einrichtungen, insbesondere von Studios und Sendeanlagen, vor allem zu sorgen für 1. die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen durch a) objektive Auswahl und Vermittlung von Nachrichten und Reportagen, einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und der Übertragung ihrer Verhandlungen, b) Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen, c) eigene Kommentare und Sachanalysen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität; 2. die Verbreitung von Volks- und Jugendbildung unter besonderer Beachtung der Förderung der Schul- und Erwachsenenbildung so-

wie des Verständnisses für alle Fragen des demokratischen Zusammenlebens; 3. die Vermittlung und Förderung von Kunst und Wissenschaft; 4. die Darbietung von einwandfreier Unterhaltung; 5. die Förderung des Interesses der Bevölkerung an aktiver sportlicher Betätigung. (2) Der Österreichische Rundfunk hat bei Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben auf die Grundsätze der österreichischen Verfassungsordnung, insbesondere auf die bundesstaatliche Gliederung nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Länder, Bedacht zu nehmen. (3) Bei der Planung des Gesamtprogramms ist die Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften angemessen zu berücksichtigen. (4) Vor allem die künstlerischen, volksbildenden und staatspolitischen Sendungen des Hörfunks und des Fernsehens haben sich durch hohes Niveau auszuzeichnen. § 3. (1) Der Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller Studios für mindestens drei Programme des Hörfunks und mindestens zwei Programme des Fernsehens zu sorgen, wobei anzustreben ist, daß alle zum Betrieb eines Rundfunkempfanggerätes (Hörfunk und Fernsehen) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes gleichmäßig und ständig in Bezug auf Programm- und Empfangsqualität nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit angemessen versorgt werden. (2) Eines der Programme des Hörfunks ist ein Regionalprogramm, das von den Länderstudios gestaltet wird. In den Programmen des Fernsehens sind die Interessen der Länder zu berücksichtigen. Die Beiträge werden von den Landesintendanten festgelegt. § 4. Der Österreichische Rundfunk hat im Auftrag der Bundesregierung und auf Rechnung des Bundes unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, Absatz eins, einen ausreichenden Auslandsdienst auf Kurzwelle zu gestalten und zu besorgen. Mit der Leitung des Auslandsdienstes ist vom Generalintendanten im Einvernehmen mit der Bundesregierung ein Intendant des Auslandsdienstes unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 13 und 14 zu betrauen. § 5. (1) Der Österreichische Rundfunk hat einen Teil seiner Sendezeit an die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien und an Interessenvenbände zu vergeben. Dieser Teil darf je Programm 1 v. H. der Sendezeit nicht überschreiten und ist auf die Bewerber um die Zuteilung dieser Sendezeit entsprechend ihrer Bedeutung im öffentlichen Leben aufzuteilen. Die politische Partei oder der Interessenverband hat für jede Belangsendung eine Person zu nennen, die für deren Inhalt verantwortlich ist. Diese muß die im Paragraph 18, des Bundesgesetzes vom 7. April 1922, Bundesgesetzblatt Nr. 218, über die Presse bezeichneten Voraussetzungen erfüllen. Der Österreichische Rundfunk hat die Veröffentlichung einer Belangsendung im Hörfunk oder im Fernsehen zu verweigern, wenn für sie keine verantwortliche Person genannt worden ist oder die genannte Person die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt. (2) Der Österreichische Rundfunk hat Bundes- und Landesbehörden für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen. (3) Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seiner Hörfunk- und Fernsehprogramme Sendezeiten gegen Bezahlung für kommerzielle Werbung vergeben. (4) Eines der Programme des Hörfunks hat von Werbesendungen frei zu bleiben; den Umfang der Werbesendungen (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter An- und Absagen von Patronanzsendungen) in den übrigen Programmen setzt auf Vorschlag des Generalintendanten das Kuratorium fest, jedoch dürfen die Werbesendungen im Wochendurchschnitt im Fernsehen in beiden Programmen die tägliche Dauer von insgesamt 20 Minuten und im Hörfunk insgesamt die tägliche Dauer von 120 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 v. H. pro Tag zulässig sind. Sendezeiten für kommerzielle Werbung an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, am Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag und 2. November dürfen überhaupt nicht, am 24. und 31. Dezember nur vor 13.00 Uhr vergeben werden. Werden dieselben Werbesendungen zur gleichen Zeit in mehreren Programmen gesendet, so sind sie nicht mehrfach zu zählen. Ferner sind Werbesendungen, die in Lokalprogrammen des Hörfunks gesendet werden, nur einmal zu zählen. Werbesendungen für Tabakwaren und Spirituosen sowie unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbesendungen sind unzulässig. Das Kuratorium kann auf Vorschlag des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz weitere im Interesse der Völksgesundheit notwendige Beschränkungen hinsichtlich der kommerziellen Werbung festlegen. (5) Sendungen nach den Absatz eins und 3 sind in der An- und Absage entsprechend zu kennzeichnen.

  1. Absatz 6Der Absatz 4, ist auf Patronanzsendungen nicht anzuwenden, soweit es sich dabei nicht um gestaltete An- und Absagen handelt. Weiters ist Abs. 4 auch auf Sendungen nicht anzuwenden, die von einem Gericht oder von der Kommission (Paragraph 29,) angeordnet werden. ABSCHNITT römisch II Organe des Österreichischen Rundfunks § 6. (1) Die Organe des Österreichischen Rundfunks sind: 1. das Kuratorium (Paragraphen 7 und 8), 2. der Generalintendant (Paragraphen 9 und 10), 3. die Hörer- und Sehervertretung (Paragraphen 15, und 16), 4. die Prüfungskommission (Paragraph 31,). (2) Die Mitglieder der Kollegialorgane gemäß Abs. 1 sind bei der Ausübung ihrer Funktion im Österreichischen Rundfunk an keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen. (3) Die Funktion als Mitglied des Kuratoriums und der Hörer- und Sehervertretung ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz von angemessenen Reisekosten und Barauslagen. § 7. (1) Das Kuratorium besteht aus 30 Mitgliedern, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bestellt werden: 1. Sechs Mitglieder, die von der Bundesregierung unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der politischen Parteien im Nationalrat unter Bedachtnahme auf deren Vorschläge bestellt werden, wobei jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene Partei durch mindestens ein Mitglied im Kuratorium vertreten sein muß; 2. je ein Mitglied bestellen die Länder; 3. je ein Mitglied bestellen der Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Unterricht und Kunst und der Bundesminister für Verkehr; 4. sechs Mitglieder bestellt die Hörer- und Sehervertretung; 5. fünf Mitglieder werden unter Anwendung des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/ 1974, vom Zentralbetriebsrat bestellt. (2) Bei der Bestellung der Mitglieder gemäß Abs. 1 Ziffer 3 bis 5 ist darauf zu achten, daß diese keine im Artikel 147, Absatz 4, B-VG genannte Funktion bekleiden. (3) Die Funktionsperiode des Kuratoriums dauert drei Jahre vom Tage seines ersten Zusammentretens an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem das neu bestellte Kuratorium zusammentritt. Die Mitglieder können vom bestellenden Organ nur dann vorzeitig abberufen werden, wenn sich in der Zusammensetzung dieses Organs seit der Bestellung eine Änderung ergeben hat. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens ist unverzüglich ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen. (4) Wenn die zur Bestellung von Mitgliedern des Kuratoriums berechtigten Organe gemäß Abs. 1 von diesem Recht keinen Gebrauch machen und keine Mitglieder bestellen, so bleiben bei einer Feststellung der Beschlußfähigkeit des Kuratoriums gemäß Absatz 5, die nicht bestellten Mitglieder außer Betracht. (5) Das Kuratorium gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Es wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Die Sitzungen des Kuratoriums werden von dessen Vorsitzenden einberufen; der Vorsitzende ist zur unverzüglichen Einberufung des Kuratoriums verpflichtet, wenn dies von einem Drittel seiner Mitglieder oder vom Generalintendanten schriftlich unter Beifügung des Entwurfes einer Tagesordnung verlangt wird. Es ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Es faßt — mit Ausnahme der Beschlüsse gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 4 — seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 2 sind die vom Zentralbetriebsrat bestellten Mitglieder des Kuratoriums nicht stimmberechtigt und bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit nicht mitzuzählen. (6) Der Generalintendant und der Vorsitzende der Hörer- und Sehervertretung oder sein Vertreter haben das Recht, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen. (7) Für die Dauer einer Sitzung kann sich im Falle der Verhinderung ein Mitglied des Kuratoriums durch ein anderes Mitglied in allen seinen Rechten vertreten lassen. Das verhinderte Mitglied hat eine solche Vertretung dem Vorsitzenden des Kuratoriums schriftlich mitzuteilen. (8) Wenn das Kuratorium in einer Angelegenheit des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 bis 13 und Absatz 2, innerhalb von drei Monaten nach der erstmaligen Befassung nicht entscheidet, ist dies von der Kommission (Paragraph 25,) unverzüglich festzustellen. Ist innerhalb von vier Wochen nach dieser Feststellung noch immer keine Erledigung erfolgt,

stellt die Kommission die Auflösung des Kuratoriums fest. In diesem Fall ist das Kuratorium unverzüglich neu zu bestellen. § 8. (1) Dem Kuratorium obliegt, abgesehen von den sonstigen ihm durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, 1. die Bestellung und Abberufung des Generalintendanten; 2. die Vertretung des Österreichischen Rundfunks gegenüber dem Generalintendanten, insbesondere die Geltendmachung von Haftungsansprüchen; 3. die Bestellung und Abberufung der Direktoren, der Programmintendanten und Landesintendanten; 4. die Genehmigung langfristiger Pläne für Programm, Technik und Finanzen und von Stellenplänen; 5. die Beschlußfassung über die Festsetzung des Programmentgeltes (Paragraphen 10, Absatz 2, Ziffer 8,, 20) sowie die Genehmigung von Tarifwerken des Werbefunks (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 8,); 6. die Genehmigung des Abschlusses von Kollektivverträgen, Vertragswerken mit kollektivvertragsähnlicher Wirkung und des Redakteurstatuts; 7. die Beschlußfassung über eine Dienstordnung für den Österreichischen Rundfunk; 8. die Beschlußfassung über Maßnahmen, die aufgrund von Prüfungsberichten zu ergreifen sind, einschließlich der Veröffentlichung von Prüfungsberichten; 9. die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Generalintendanten; 10. die Beratung von grundsätzlichen Problemen des Rundfunks und seiner Programmgestaltung, die Entgegennahme von Berichten des Generalintendanten sowie die Beschlußfassung über Empfehlungen hiezu; 11. die Entscheidung über die Vergabe von Sendezeit an Interessenverbände (Paragraph 5, Absatz eins,); 12. die Beschlußfassung über Beschränkungen für kommerzielle Werbesendungen (Paragraph 5, Abs. 4); 13. die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission (Paragraph 31, Absatz eins,) und die Erteilung von Prüfungsaufträgen an diese. (2) Weiters ist die Zustimmung des Kuratoriums in den nachstehend angeführten Fällen notwendig: 1. zu den vom Generalintendanten zu erlassenden allgemeinen Richtlinien für die Programmgestaltung, Programmerstellung und Programmkoordinierung in Hörfunk und Fernsehen (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins,); 2. zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften; 3. zur Übernahme von Bürgschaften; 4. zur Vornahme aller Geschäfte, die eine dauernde Belastung oder eine über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes hinausgehende Verpflichtung mit sich bringen, soweit diese nicht ohnedies im Rahmen der jährlichen Finanzpläne genehmigt wurden; 5. zur Festsetzung des für jedes Geschäftsjahr aufzustellenden Ausgabenetats und seiner Bedeckung (Finanzplan); 6. zu Investitionsprogrammen und zur Vornahme von Neubauten, Umbauten, Neuanschaffungen und sonstigen Investitionen außerhalb der genehmigten und in Kraft befindlichen Investitionsprogramme, soweit sie nicht laufende Betriebsausgaben darstellen und ihr Wert im Einzelfall 1 Million Schilling bzw. im Geschäftsjahr insgesamt 3 Millionen Schilling übersteigt; 7. zur Einführung bleibender sozialer Maßnahmen; 8. zur Aufnahme von Krediten über 3 Millionen Schilling; 9. zum Erwerb und zur Veräußerung von Patent- und von Verwertungsrechten an Urheberrechten, deren Wert im Einzelfall 1 Million Schilling übersteigt. (3) Die Mitglieder des Kuratoriums sind befugt, den Generalintendanten, die Direktoren, die Programmintendanten und die Landesintendanten im Rahmen der Sitzungen des Kuratoriums über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben des Österreichischen Rundfunks zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. § 9. (1) Der Generalintendant wird vom Kuratorium für die Dauer von 4 Jahren mit Zweidrittelmehrheit bestellt. (2) Kommt das Kuratorium seiner Pflicht gemäß Absatz eins, nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende der Ausschreibungsfrist nach, so hat es mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen unter Bedachtnahme auf Paragraph 13, aus dem Kreis der Bewerber um die betreffende Funktion für die Dauer von höchstens drei Monaten eine Person mit der vorläufigen Führung dieser Geschäfte zu betrauen. In diesem Fall ist die betreffende Funktion unverzüglich neuerlich öffentlich auszuschreiben. Kommt es auch innerhalb dieser drei Monate zu keiner Entscheidung gemäß Absatz eins,, so erfolgt die definitive Bestellung für den Rest der Funktionsperiode mit einfacher Mehrheit. (3) Der Generalintendant ist außer an die sich aus den Gesetzen oder aus den Beschlüssen des

Kuratoriums ergebenden Pflichten an keinerlei Weisungen und Aufträge gebunden. (4) Der Generalintendant kann vom Kuratorium nur mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden. § 10. (1) Der Generalintendant besorgt die Führung der Geschäfte des Österreichischen Rundfunks und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. (2) Dem Generalintendanten obliegt insbesondere 1. die Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Programmgestaltung, Programmerstellung und Programmkoordinierung im Hörfunk und Fernsehen mit Zustimmung des Kuratoriums (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins,); 2. die Ausschreibung der Posten von Direktoren, Programmintendanten und Landesintendanten; 3. die Erstattung von Vorschlägen an das Kuratorium für die Bestellung und Abberufung von Direktoren, Programmintendanten und Landesintendanten, bei letzteren nach Einholung einer Stellungnahme des betreffenden Landes; 4. die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht an Direktoren, Programmintendanten und leitende Angestellte; 5. die Kontrolle der Tätigkeit der Direktoren, Programmintendanten und Landesintendanten sowie die Koordinierung ihrer Tätigkeit, vor allem auch hinsichtlich der Programmpläne für Hörfunk und Fernsehen unter Berücksichtigung der bundesstaatlichen Gliederung durch die Mitwirkung aller Studios; 6. die Ausarbeitung von Vorschlägen an das Kuratorium für langfristige Pläne für Programm, Technik, Finanzen und für Stellenpläne im Zusammenwirken mit den Direktoren, Programmintendanten und Landesintendanten; 7. die Festsetzung der Geschäftsverteilung gemäß Absatz 3 ;, 8. die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung des Programmentgeltes (Paragraph 8, Abs. 1 Ziffer 5 und Paragraph 20,) und des Tarifwerkes des Werbefunks (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5,) an das Kuratorium; 9. die Vollziehung der Beschlüsse des Kuratoriums. (3) Der Generalintendant hat jene Geschäfte, die weder dem Kuratorium noch der Hörer- und Sehervertretung noch ihm selbst vorbehalten sind, unter Wahrung der Bestimmungen des Paragraph 11, so zu verteilen, daß eine initiative Führung der wesentlichen Sach- und Gebietsbereiche ermöglicht wird. § 11. (1) Die Direktoren, Programmintendanten und Landesintendanten werden vom Kuratorium auf Vorschlag des Generalintendanten für die Dauer von vier Jahren bestellt. (2) Es sind zwei Direktoren zu bestellen, und zwar je ein Direktor für 1. die technischen Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens (Technischer Direktor); 2. die Verwaltungsangelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens (Kaufmännischer Direktor). (3) Es sind drei Programmintendanten zu bestellen und zwar je ein Programmintendant für 1. die Programmangelegenheiten des Hörfunks (Hörfunkintendant); 2. die Programmangelegenheiten des 1. Programms des Fernsehens (Fernsehintendant 1); 3. die Programmangelegenheiten des 2. Programms des Fernsehens (Fernsehintendant 2). (4) Für jedes Landesstudio ist ein Landesintendant zu bestellen. § 12. (1) Die Programmintendanten haben im Rahmen der langfristigen Pläne für Programm, Technik und Finanzen und der Stellenpläne sowie unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz 2 und 12 Absatz 2, in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Programmangelegenheiten selbständig und eigenverantwortlich zu besorgen. Es steht ihnen frei, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einerseits sowie im Streben nach größtmöglicher Meinungsvielfalt andererseits Teile von Programmen fallweise oder regelmäßig gemeinsam zu gestalten. (2) Die Programmintendanten sind in Ausübung ihrer Tätigkeit nach Absatz eins, grundsätzlich an keine Weisungen und Aufträge gebunden. Ein Weisungsrecht gegenüber den Programmintendanten hat der Generalintendant nur insoweit, als dies zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Beschlüsse des Kuratoriums notwendig ist. Solche Weisungen sind unverzüglich dem Kuratorium mitzuteilen. (3) Die Direktoren und die Landesintendanten haben im Rahmen der langfristigen Pläne für Programm, Technik und Finanzen sowie der Stellenpläne, die laufenden Geschäfte ihres Bereiches selbständig zu führen. Sie sind außer an die Weisungen des Generalintendanten an keine Weisungen und Aufträge gebunden. (4) Die Landesintendanten nehmen die Belange des Österreichischen Rundfunks für das Land wahr, für das sie bestellt sind. Hiebei sind sie für das in ihrem Studiobereich zu gestaltende Regionalprogramm und für alle in ihrem Bereich

Sub-Litera, z, u gestaltenden Hörfunk- und Fernsehprogramme verantwortlich. Ihnen unterstehen weiters die Betriebsstätten und Sendeanlagen ihres Studios sowie das dort tätige Personal. (5) Die Direktoren, Programmintendanten und Landesintendanten haben das Recht, vom Kuratorium gehört zu werden, wenn der Generalintendant Vorschlägen von ihrer Seite nicht Rechnung trägt. In diesem Falle sind die Betroffenen den diesbezüglichen Beratungen des Kuratoriums beizuziehen. (6) Die Direktoren, Programmintendanten und Landesintendanten schlagen die Ausschreibung von Posten, die Aufnahme von geeignetem Personal sowie Personalbeförderungen, Kündigungen und Entlassungen jeweils für ihren Bereich nach Maßgabe der Geschäftsverteilung dem Generalintendanten vor. § 13. (1) Personen, die im Österreichischen Rundfunk die Funktion des Generalintendanten, eines Direktors, eines Programmintendanten, eines Landesintendanten oder eines leitenden Angestellten ausüben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. sie müssen voll geschäftsfähige Personen sein; 2. sie müssen österreichische Staatsbürger sein; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Kuratoriums; 3. sie müssen eine entsprechende Vorbildung oder eine fünfjährige einschlägige oder verwandte Berufserfahrung nachweisen können. (2) Mit den Funktionen des Generalintendanten, eines Direktors, eines Programmintendanten oder eines Landesintendanten dürfen Personen nicht betraut werden, die eine der in Artikel 147, Abs. 4 B-VG genannten Funktionen innehaben. (3) Zum Generalintendanten, zu Programmintendanten oder Landesintendanten darf auch nicht bestellt werden, wer eine der im Artikel 147, Abs. 4 B-VG bezeichneten Funktionen in den letzten vier Jahren innegehabt hat. (4) Die in Absatz eins, genannten Personen dürfen ohne Genehmigung des Kuratoriums keinen Nebenerwerb ausüben. § 14. (1) Sämtliche Stellen im Österreichischen Rundfunk — einschließlich der im Paragraph 13, Absatz eins, genannten Funktionen — sind neben der internen Ausschreibung durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" öffentlich auszuschreiben, soweit es sich nicht um untergeordnete Dienstleistungen handelt. Die Funktion des Generalintendanten ist vom Vorsitzenden des Kuratoriums auszuschreiben. (2) Bei der Auswahl von Bewerbern um eine ausgeschriebene Stelle sowie bei der Beförderung von Dienstnehmern ist in erster Linie die fachliche Eignung zu berücksichtigen. § 15. (1) Zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist am Sitz des Österreichischen Rundfunks eine Hörer- und Sehervertretung einzurichten, die aus 35 Mitgliedern besteht. (2) Die Hörer- und Sehervertretung ist wie folgt zu bestellen: 1. die Bundeskammer der Gewerblichen Wirtschaft, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern in Österreich und der Österreichische Arbeiterkammertag bestellen je zwei Mitglieder; 2. der Österreichische Gewerkschaftsbund bestellt drei Mitglieder; 3. die Kammern der Freien Berufe bestellen gemeinsam ein Mitglied; 4. die römisch-katholische Kirche bestellt ein Mitglied; 5. die evangelische Kirche bestellt ein Mitglied; 6. die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (BGBl. Nr. 272/1972) bestellen je ein Mitglied. (3) Der Bundeskanzler bestellt 20 weitere Mitglieder, durch die die nachstehenden Bereiche bzw. Gruppen eine besondere Vertretung erhalten sollen: die Wissenschaft, die Volksbildung, die Kunst, der Sport, die Jugend, die älteren Menschen, die Eltern bzw. Familien, die Touristik, die Kraftfahrer sowie die Konsumenten. Bei der Bestellung dieser Mitglieder ist insbesondere auf Vorschläge Bedacht zu nehmen, die von Einrichtungen bzw. Organisationen erstattet werden, die für diese Bereiche bzw. Gruppen repräsentativ sind. (4) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Einrichtungen bzw. Organisationen im Hinblick auf ihre Aufgaben, Zielsetzungen oder Mitglieder für den betreffenden Bereich bzw. für die betreffende Gruppe als repräsentativ im Sinne des Absatz 3, anzusehen sind. Weiters ist zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt jede Einrichtung bzw. Organisation zur Erstattung von Vorschlägen berufen ist. (5) Die Funktionsperiode der Hörer- und Sehervertretung dauert drei Jahre vom Tage ihres ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem die neue Hörer- und Sehervertretung zusammentritt. (6) Die Hörer- und Sehervertretung gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden- Stellvertreter. (7) Die Hörer- und Sehervertretung ist vom Vorsitzenden wenigstens dreimal jährlich, ansonstens binnen 14 Tagen, wenn dies wenigstens ein Viertel ihrer Mitglieder oder ein Viertel der Mitglieder des Kuratoriums verlangen, zu einer Sitzung einzuberufen.

  1. Absatz 8Die Hörer- und Sehervertretung faßt ihre Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Beschlüsse gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Paragraph 7, Absatz 4, gilt sinngemäß. § 16. (1) Der Hörer- und Sehervertretung obliegt 1. die Erstattung von Empfehlungen hinsichtlich der Programmgestaltung und von Vorschlägen für den technischen Ausbau; 2. die Bestellung von sechs Mitgliedern des Kuratoriums (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4,), wobei jedenfalls je ein Mitglied aus den Bereichen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der Wissenschaft, der Volksbildung, der Kunst und des Sports zu bestellen ist; 3. die Erstellung von Vorschlägen für die Ernennung von vier Mitgliedern der Kommission; 4. die Anrufung der Kommission; 5. die Genehmigung von Beschlüssen des Kuratoriums, mit denen die Höhe des Programmentgeltes (Rundfunkentgelt, Fernsehrundfunkentgelt) festgelegt wird. (2) Die Hörer- und Sehervertretung ist zur Erfüllung der im Absatz eins, genannten Aufgaben befugt, den Generalintendanten, die Direktoren, die Programmintendanten und die Landesintendanten über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben des Österreichischen Rundfunks zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Befragten haben die an sie gerichteten Anfragen längstens innerhalb von zwei Monaten schriftlich oder auf Verlangen auch mündlich zu beantworten. Eine Antwort darf nur soweit verweigert werden, als überwiegende Interessen des Österreichischen Rundfunks oder das öffentliche Interesse es erfordern. (3) Hat die Hörer- und Sehervertretung Empfehlungen hinsichtlich der Programmgestaltung erstattet, so hat der Generalintendant innerhalb einer angemessenen, drei Monate nicht überschreitenden Frist der Hörer- und Sehervertretung zu berichten, ob und in welcher Form der Empfehlung entsprochen worden ist oder aus welchen Gründen der Empfehlung nicht gefolgt wird. (4) An den Sitzungen der Hörer- und Sehervertretung hat der Generalintendant oder ein von ihm bestellter Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Hörer- und Sehervertretung ist befugt, auf Grund eines an den Generalintendanten gerichteten Ersuchens die Anwesenheit eines Direktors, eines Programmintendanten oder eines Landesintendanten zu verlangen. Die Mitglieder des Kuratoriums sind berechtigt, an den Sitzungen der Hörer- und Sehervertretung mit beratender Stimme teilzunehmen. (5) Die Hörer- und Sehervertretung kann — zusätzlich zu der vom Österreichischen Rundfunk selbst durchgeführten Meinungsbefragung — verlangen, daß der Österreichische Rundfunk einmal im Jahr eine repräsentative Teilnehmerbefragung zu von der Hörer- und Sehervertretung festzulegenden Themenbereichen durchführen läßt. Die Ergebnisse aller Meinungsbefragungen des Österreichischen Rundfunks sind der Hörer- und Sehervertretung zur Kenntnis zu bringen. ABSCHNITT römisch III Stellung der programmgestaltenden Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks § 17. (1) Der Österreichische Rundfunk hat die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit aller programmgestaltenden Mitarbeiter sowie die Freiheit der journalistischen Berufsausübung aller journalistischen Mitarbeiter bei Besorgung aller ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beachten. Die journalistischen Mitarbeiter dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit insbesondere nicht verhalten werden, etwas abzufassen oder zu verantworten, was der Freiheit der journalistischen Berufsausübung widerspricht. Aus einer gerechtfertigten Weigerung darf ihnen kein Nachteil erwachsen. (2) Programmgestaltende Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die als Angestellte des Österreichischen Rundfunks oder als freie Mitarbeiter an der inhaltlichen Gestaltung von Hörfunk- und Fernsehsendungen mitwirken. (3) Journalistische Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle an der Gestaltung von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen journalistisch mitwirkende Personen, insbesondere Redakteure, Reporter, Korrespondenten und Gestalter von Programmen journalistischen Charakters, die als Angestellte des Österreichischen Rundfunks oder als freie Mitarbeiter diese journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben. § 18. (1) Zur Sicherstellung der im Paragraph 17, Absatz eins, für die journalistischen Mitarbeiter niedergelegten Grundsätze ist zwischen dem Österreichischen Rundfunk einerseits und einer nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren und geheimen Verhältniswahlrechtes gewählten Vertretung der journalistischen Mitarbeiter andererseits ein Redakteurstatut abzuschließen. An den Verhand-

lungen über den Abschluß eines Redakteurstatuts sind auch zwei Vertreter der für die journalistischen Mitarbeiter zuständigen Gewerkschaft sowie zwei Vertreter des Zentralbetriebsrates zu beteiligen. (2) Ein Redakteurstatut kommt nicht zustande, wenn die journalistischen Mitarbeiter in einer, innerhalb von drei Wochen nach Abschluß der Verhandlungen durchzuführenden, Abstimmung dem Verhandlungsergebnis, das unmittelbar nach Abschluß der Verhandlungen zu veröffentlichen ist, mehrheitlich die Zustimmung verweigern. Zwischen dem Abschluß der Verhandlungen und dem Wirksamwerden des Redakteurstatuts muß ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen. Hinsichtlich des Stimmrechtes bei einer Abstimmung über das Verhandlungsergebnis gelten die Bestimmungen des Absatz 6, (3) Das Redakteurstatut hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über 1. die Sicherstellung der Eigenverantwortlichkeit und der Freiheit der journalistischen Berufsausübung aller journalistischen Mitarbeiter bei der Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben; 2. den Schutz der journalistischen Mitarbeiter gegen jede Verletzung ihrer Rechte; 3. die Mitwirkung an personellen und sachlichen Entscheidungen, welche die journalistischen Mitarbeiter betreffen; 4. Schaffung einer Schiedsinstanz zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Redakteurstatut. (4) Durch die Bestimmungen des Redakteurstatuts dürfen die Rechte der Betriebsräte, überdies durch die Schaffung der vorstehend erwähnten Schiedsinstanz eine gesetzlich vorgesehene Anrufung von Gerichten oder Verwaltungsbehörden nicht berührt werden. (5) Die Wahrnehmung der sich aus dem Redakteurstatut ergebenden Rechte der journalistischen Mitarbeiter obliegt den Redakteurssprechern, dem Redakteursausschuß bzw. dem Redakteursrat, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für eine Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt werden. In jedem Betriebsbereich des Österreichischen Rundfunks (Landesstudios, Hauptabteilungen) wählt eine Versammlung aller journalistischen Mitarbeiter aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes in geheimer Wahl einen Redakteurssprecher. Umfaßt der betreffende Betriebsbereich mehr als zehn journalistische Mitarbeiter, so ist für je angefangene weitere zehn journalistische Mitarbeiter ein weiterer Redakteurssprecher zu wählen. (6) Spätestens drei Wochen vor der Wahl ist vom kaufmännischen Direktor eine Liste der wahlberechtigten journalistischen Mitarbeiter jedes Betriebsbereiches zu erstellen und zu veröffentlichen. Gegen diese Liste kann binnen acht Tagen Einspruch erhoben werden von Personen, die behaupten, zu Unrecht in die Liste nicht aufgenommen worden zu sein, sowie von Wahlberechtigten, die behaupten, daß andere Personen zu Unrecht in die Liste aufgenommen wurden. Über Einsprüche entscheidet binnen weiterer acht Tage der gemäß Paragraph 28, Absatz eins, zuständige Senat der Kommission. (7) Die gewählten Redakteurssprecher bilden gemeinsam den Redakteursausschuß, der die im Redakteurstatut vorgesehenen Aufgaben erfüllt. Der Redakteursausschuß gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. (8) Der Redakteursausschuß kann aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl einen Redakteursrat wählen und diesem bestimmte einmalige oder wiederkehrende Aufgaben übertragen; der Redakteursrat ist dem Redakteursausschuß verantwortlich. (9) An den Sitzungen des Redakteursausschusses bzw. des Redakteursrates können Sachverständige und Auskunftspersonen bzw. Vertreter der zuständigen Gewerkschaft und des Zentralbetriebsrates mit beratender Stimme teilnehmen, wenn dies der Redakteursausschuß bzw. der Redakteursrat für einzelne Sitzungen oder bis auf Widerruf mit Mehrheit beschließt. (10) Die Wahl der Redakteurssprecher ist erstmals von der gewählten Vertretung der journalistischen Mitarbeiter (Absatz eins,), in weiterer Folge vom jeweils zuletzt gewählten Redakteursausschuß auszuschreiben. Zwischen der Wahlausschreibung und dem Wahltag müssen mindestens fünf Wochen liegen. Der Tag der Wahlausschreibung ist zugleich der Stichtag für die Wahlberechtigung. (11) Die Kündigung eines journalistischen Mitarbeiters kann vom Betriebsrat beim Einigungsamt angefochten werden, wenn sie wegen seiner Tätigkeit als Mitglied des Redakteursausschusses bzw. des Redakteursrates oder wegen seiner Bewerbung um eine solche Funktion bzw. seiner früheren Tätigkeit in einer solchen Funktion erfolgte. Im übrigen gilt Paragraph 105, Arbeitsverfassungsgesetz sinngemäß. (12) Beschlüsse des Redakteursausschusses bzw. des Redakteursrates sind dem Generalintendanten und dem Zentralbetriebsrat bekanntzugeben. (13) Den erforderlichen Sachaufwand, der dem Redakteursausschuß bzw. dem Redakteursrat zur Erfüllung seiner durch Gesetz bzw. durch das Redakteurstatut übertragenen Aufgaben entsteht, trägt der Österreichische Rundfunk. (14) Bei allen Wahlen und Abstimmungen, an denen sämtliche journalistische Mitarbeiter teilnehmen, ist Briefwahl zulässig.

§ 19. (1) Der Österreichische Rundfunk und der Redakteursausschuß können ein Redakteurstatut gegenseitig jeweils schriftlich mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten aufkündigen. Im Falle der Kündigung sind unverzüglich Verhandlungen über den Abschluß eines neuen Redakteurstatuts aufzunehmen. Zum Abschluß auf Seiten der Dienstnehmer ist der zuletzt gewählte Redakteursausschuß berechtigt. (2) Wenn bis zum Ende des vierten Monates nach Aufkündigung des Redakteurstatuts kein neues vereinbart und wirksam wird, so hat ein Schiedsgericht (Absatz 3,) binnen sechs Wochen ein Redakteurstatut zu erlassen. (3) Dieses Schiedsgericht besteht aus je einem vom Redakteursausschuß und dem Österreichischen Rundfunk bestellten Mitglied sowie einem von diesen beiden Mitgliedern des Schiedsgerichtes innerhalb von einer Woche zu bestellenden außerhalb des Unternehmens stehenden rechtskundigen Vorsitzenden. Können sich die vom Redakteursausschuß und dem Österreichischen Rundfunk bestellten Mitglieder nicht innerhalb einer Woche einigen, so hat der Vorsitzende der Kommission (Paragraph 26,) den Vorsitzenden im Schiedsgericht zu bestellen. (4) Ein nach Absatz 2, zustande gekommenes Redakteurstatut tritt außer Kraft, sobald ein neues Redakteurstatut vereinbart und wirksam geworden ist. ABSCHNITT römisch IV Programmentgelt § 20. (1) Mit der Erteilung der Rundfunk(Fernsehrundfunk)Hauptbewilligung ist für die Dauer ihres Bestehens der Inhaber zum Empfang der Rundfunk- bzw. Fernsehrundfunksendungen des Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Rundfunkentgelt, Fernsehrundfunkentgelt) berechtigt. Die Höhe des Programmentgelts wird vom Kuratorium festgesetzt, wobei dafür zu sorgen ist, daß unter Zugrundelegung einer sparsamen Verwaltung die gesetzmäßigen Aufgaben des Rundfunks kostendeckend erfüllt werden können; hiebei ist auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Bedacht zu nehmen. (2) Der Beschluß, mit dem die Höhe des Programmentgelts festgesetzt wird, bedarf der Genehmigung der Hörer- und Sehervertretung. Wird innerhalb von sechs Monaten nach der Beschlußfassung im Kuratorium von der Hörer- und Sehervertretung kein Einspruch erhoben, so gilt die Genehmigung als erteilt. Wird jedoch innerhalb dieser Frist von der Hörer- und Sehervertretung die Genehmigung ausdrücklich versagt, so wird der Beschluß des Kuratoriums nur dann wirksam, wenn es einen Beharrungsbeschluß faßt. (3) Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit oder der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen. Der Beginn und das Ende, der Pflicht zur Entrichtung dieses Programmentgelts sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunk (Fernsehrundfunk)gebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften. (4) Die Post- und Telegraphenverwaltung hat das Programmentgelt gleichzeitig mit den Rundfunk (Fernsehrundfunk)gebühren und in gleicher Weise wie diese einzuheben; eine andere Art der Zahlung tilgt die Schuld nicht. Der Bund (Post- und Telegraphenverwaltung) ist berechtigt, als Vergütung für die Einhebung 4 v. H. des Gesamtbetrages der eingehobenen Programmentgelte einzubehalten. (5) Rückständige Programmentgelte können zugunsten des Österreichischen Rundfunks von den Fernmeldebehörden in gleicher Weise wie rückständige Rundfunk(Fernsehrundfunk)gebühren im Verwaltungswege hereingebracht werden. (6) Das Tarifwerk des Werbefunks sowie die Höhe der Programmentgelte sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" bekanntzumachen. ABSCHNITT römisch fünf Entgegnungsrecht § 21. (1) Auf Verlangen eines Beteiligten (Behörde oder Privatperson) ist eine Entgegnung auf eine Tatsachenmitteilung, die in einer Sendung des Hörfunks oder Fernsehens in Schrift, Bild oder Ton verbreitet worden ist, im selben Programm nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen unentgeltlich zu veröffentlichen. (2) Die Entgegnung hat sich auf die Darstellung zu beschränken, daß und inwieweit die Tatsachenmitteilung unrichtig oder irreführender Weise unvollständig sei und woraus sich dies ergäbe, sowie auf die Behauptung der Tatsachen, die im Gegensatz zur Tatsachenmitteilung richtig seien oder letztere in einem erheblichen Punkt ergänzen. Die Entgegnung darf nur den dazu erforderlichen Umfang haben. (3) Die Entgegnung muß in der Sprache abgefaßt sein, in der die Veröffentlichung erfolgt ist, auf die sich die Entgegnung bezieht. § 22. (1) Entgegnungsbegehren sind an den Generalintendanten zu richten. Der Generalintendant hat die Entgegnung unverzüglich an den für die Gestaltung der betreffenden Sendung zuständigen Programm- bzw. Landesintendanten weiterzuleiten, den die Pflicht zur Veröffentlichung trifft; war die betreffende Tatsachenmitteilung in einer Belangsendung enthalten, dann trifft die Pflicht zur Veröffentlichung die dafür verantwortliche Person (Paragraph 5, Absatz eins,). Die Weiterleitung ist dem Entgegnungswerber schriftlich bekanntzugeben.

  1. Absatz 2Eine Pflicht zur Veröffentlichung der Entgegnung besteht nicht, 1. wenn die Entgegnung einen Aufruf, eine Meldung oder eine Werbesendung (Paragraph 5, Abs. 2 und 3) betrifft; 2. wenn die Sendung, in der die betreffende Tatsachenmitteilung enthalten war, auch eine Mitteilung enthielt, die zumindest im wesentlichen die Behauptung des Beteiligten wiedergibt, oder wenn dem Beteiligten zu einer Gegendarstellung in derselben oder einer anderen gleichwertigen Sendung angemessene Gelegenheit geboten worden ist, er davon aber keinen Gebrauch gemacht hat; oder 3. wenn in dem Hörfunk- oder Fernsehprogramm, in dem auch die Tatsachenmitteilung verbreitet worden ist, bereits eine gleichwertige redaktionelle Richtigstellung oder Ergänzung veröffentlicht worden ist. § 23. (1) Das Entgegnungsbegehren ist binnen zwei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem die Tatsachenmitteilung verbreitet worden ist, schriftlich zu stellen (Paragraph 22, Absatz eins,). Wird die Veröffentlichung eines Stand- oder Laufbildes im Fernsehen begehrt, so kann dem Begehren ein hiefür geeignetes Bild beigelegt werden. (2) Die Entgegnung ist spätestens am dritten Werktagen nach Einlangen des Begehrens in den Programmen zu veröffentlichen, in denen die Tatsachenmitteilung verbreitet worden ist. Die Entgegnung zu einer Belangsendung ist innerhalb der Sendezeit zu veröffentlichen, die dem Gestalter der Belangsendung (Paragraph 5, Absatz eins,) zur Verfügung steht, und zwar zum ersten oder zweiten nach Einlangen des Begehrens zustehenden Sendetermin, liegt jedoch keiner dieser Termine innerhalb von acht Tagen nach Einlangen des Begehrens, zum nächstfolgenden Termin. (3) Die Veröffentlichung ist als Entgegnung zu bezeichnen. Sie hat den Namen des Beteiligten und einen Hinweis darauf zu enthalten, auf welche Sendung sie sich bezieht. Die Veröffentlichung hat durch Verlesung des Textes durch einen Sprecher zu geschehen. Eine Entgegnung ist in Form eines Stand- oder Laufbildes dann zu veröffentlichen, wenn die Tatsachenmitteilung gleichfalls in Form einer bildlichen Darstellung verbreitet worden ist und der mit der Entgegnung angestrebte Rechtsschutz nur mittels dieser Veröffentlichungsform erreicht werden kann. Ist eine Tatsachenmitteilung in einem Programm wiederholt oder zu mehreren Tageszeiten verbreitet worden, so genügt die einmalige Veröffentlichung der Entgegnung zu jenem von den in Betracht kommenden Zeitpunkten, an dem sie den größten Veröffentlichungswert hat. Im übrigen ist die Entgegnung so zu veröffentlichen, daß ihre Wiedergabe den zumindest annähernd gleichen Veröffentlichungswert hat wie die Veröffentlichung, auf die sie sich bezieht. § 24. Im übrigen sind die Paragraphen 23 und 24 Absatz eins, bis 5 und 7 des Bundesgesetzes vom 7. April 1922, BGBl. Nr. 218, über die Presse mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß 1. die Veröffentlichung, auf die das Gericht erkannt hat, binnen der im Paragraph 23, Absatz 2, bezeichneten Fristen von dem Zeitpunkt an, in dem das Urteil verkündet oder, wenn es in Abwesenheit des Beschuldigten gefällt wurde, es ihm zugestellt wurde, zu geschehen hat; 2. die zur Veröffentlichung nach Paragraph 22, Absatz eins, verpflichtete Person, die wenn auch nur fahrlässig die im Urteil aufgetragene Veröffentlichung nicht, nicht gehörig oder nicht rechtzeitig durchführt, auf Verlangen des Beteiligten wegen Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu 60.000 S zu bestrafen und 3. für Verfahren gemäß Paragraphen 21 bis 24 das sachlich berufene Gericht in Wien zuständig ist. ABSCHNITT römisch VI Rechtliche und finanzielle Kontrolle § 25. (1) Die Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk beschränkt sich auf eine Aufsicht nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Rechtsaufsicht obliegt der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes (Kommission), die beim Bundeskanzleramt errichtet wird und über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hat. Ferner entscheidet die Kommission über Einsprüche gemäß Paragraph 18, Absatz 6, (2) Die Kommission besteht aus 17 Mitgliedern, von denen neun Mitglieder dem Richterstand angehören müssen. Alle Mitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen und Aufträge gebunden. (3) Die Mitglieder der Kommission ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von vier Jahren. Die Bundesregierung ist bei ihrem Vorschlag für je drei Mitglieder aus dem Richterstand an Vorschläge des Verfassungsgerichtshofes, der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes und des Plenarsenates des Obersten Gerichthofes sowie hinsichtlich der übrigen Mitglieder für je vier an Vorschläge des Zentralbetriebsrates und der Hörer- und Sehervertretung gebunden. (4) Der Kommission dürfen nicht angehören: 1. Personen, die nicht zum Nationalrat wählbar sind;

Ziffer 2 Mitglieder des Kuratoriums, der Generalintendant, die Direktoren, die Programmintendanten und die Landesintendanten sowie Arbeitnehmer des Österreichischen Rundfunks; 3. freie Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks, sofern sie diese Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben; 4. Mitglieder der Bundesregierung öder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre; 5. Personen, die bereits zweimal in unmittelbarer Aufeinanderfolge Mitglieder der Kommission waren. (5) Hat ein Mitglied der Kommission drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer Verhandlung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet, oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund gemäß Absatz 4, nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Kommission durch Beschluß festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge. (6) Scheidet ein Mitglied der Kommission vorzeitig aus, so ist an seiner Stelle für den noch verbleibenden Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied unter Bedachtnahme auf Absatz 3, zu ernennen. (7) Die Mitglieder der Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Kommission zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist. § 26. (1) Die Kommission wählt aus dem Kreis der dem Richterstand angehörenden Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden- Stellvertreter. (2) Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder. § 27. (1) Die Kommission entscheidet — soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist — über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes 1. auf Grund von Beschwerden a) einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet; b) eines Inhabers einer Rundfunk(Fernsehrundfunk) Hauptbewilligung, sofern eine solche Beschwerde von mindestens 500 weiteren Inhabern einer derartigen Bewilligung unterstützt wird sowie 2. auf Antrag a) des Bundes oder eines Landes; b) der Hörer- und Sehervertretung; c) des Kuratoriums. (2) Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Abs. 1 Ziffer eins, Litera b, ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden kann. (3) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einzubringen. (4) Der Österreichische Rundfunk hat von allen seinen Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung der Kommission hat er ihr die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies hat er jedermann auf Verlangen den Namen und die Anschrift der vom Gestalter einer Belangsendung als für deren Inhalt verantwortlich namhaft gemachten Person (Paragraph 5, Absatz eins,) mitzuteilen. § 28. (1) Zur Entscheidung über die während eines Zeitraumes von drei Monaten einlangenden Beschwerden werden jeweils zu Jahresbeginn Senate, bestehend aus fünf Mitgliedern, gebildet. Drei Mitglieder der Senate werden aus dem Kreis der dem Richterstand angehörenden Mitglieder der Kommission und je ein weiteres Mitglied aus dem Kreis der vom Zentralbetriebsrat sowie von der Hörer- und Sehervertretung vorgeschlagenen Mitglieder der Kommission vom Vorsitzenden der Kommission durch das Los bestimmt. Für jedes Mitglied eines Senates ist nach dem gleichen Verfahren ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes während des Verfahrens an dessen Stelle tritt. (2) Den Vorsitz im Senat führt der Vorsitzende der Kommission, sofern er ihm angehört, ansonsten der Vorsitzende-Stellvertreter. Ist auch dieser nicht Mitglied des Senates, so ist der Senatsvorsitzende von dem Senat aus dem Kreis der dem Richterstand angehörenden Mitglieder zu wählen. (3) Der Senat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; der Vorsitzende gibt seine Stimme als Letzter ab. § 29. (1) Die Entscheidung der Kommission besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. (2) Wird von der Kommission eine Verletzung des Rundfunkgesetzes durch eines der in Paragraph 6, genannten Organe festgestellt, die im Zeitpunkt

dieser Feststellung noch andauert, dann kann die Kommission die Entscheidung des betreffenden Organs aufheben. Das betreffende Organ hat unverzüglich einen der Rechtsansicht der Kommission entsprechenden Zustand herzustellen; kommt das betreffende Organ dieser Verpflichtung nicht nach, dann kann die Kommission unter gleichzeitiger Verständigung des Kuratoriums, erfolgt die Verletzung des Rundfunkgesetzes jedoch durch das Kuratorium selbst, dann unter gleichzeitiger Verständigung der Bundesregierung das betreffende Kollegialorgan auflösen bzw. das betreffende Organ abberufen. In diesem Falle ist das betreffende Organ unverzüglich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes neu zu bestellen. (3) Die Kommission hat über Beschwerden innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde zu entscheiden. (4) Die Kommission kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Österreichischen Rundfunk auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm diese Veröffentlichung zu erfolgen hat. (5) Die Entscheidungen der Kommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. § 30. (1) Auf das Verfahren der Kommission findet — soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt ist — das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 Anwendung. Dem Generalintendanten oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zu. (2) Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist nur gegen Entscheidungen gemäß § 29 Absatz 2, zulässig. § 31. (1) Zur Prüfung der Betriebsführung des Österreichischen Rundfunks ist gemäß Paragraph 8, Abs. 1 Ziffer 13, eine aus höchstens drei Mitgliedern bestehende Prüfungskommission einzusetzen; die Mitglieder werden jeweils zur Prüfung der Betriebsführung von drei Geschäftsjahren bestellt. Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Wirtschaftsprüfer und Betriebswissenschafter bestellt werden. (2) Die von der Prüfungskommission — unbeschadet der Kontrolle durch den Rechnungshof — alljährlich vorzunehmende Prüfung hat sich nicht nur auf die ziffernmäßige Richtigkeit der Buchführung, sondern auch auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Führung der Geschäfte sowie auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zu erstrecken. Die Prüfungskommission hat das Ergebnis ihrer Überprüfung dem Kuratorium vorzulegen. (3) Sämtliche Organe und Bedienstete des Österreichischen Rundfunks haben der Prüfungskommission Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren und ihr alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Artikel römisch II Übergangs- und Schlußbestimmungen § 32. (1) Die Bestimmungen des Art. römisch eins, Abschnitt römisch eins und römisch II, des Art. römisch II und des Art. römisch III treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt, alle anderen Bestimmungen treten mit 15. Oktober 1974 in Kraft. (2) Der Österreichische Rundfunk hat seine Tätigkeit am 15. Oktober 1974 aufzunehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind alle Organe des Österreichischen Rundfunks, die Direktoren, Programmintendanten und Landesintendanten sowie die Mitglieder der Kommission zu bestellen, wobei diese Bestellungen, mit Ausnahme jener der Mitglieder des Kuratoriums und der Hörer- und Sehervertretung, mit 15. Oktober 1974 wirksam werden. Das Kuratorium kann mit Zweidrittelmehrheit beschließen, daß Personen, die in der „Österreichischer Rundfunk Gesellschaft m. b. H." eine Funktion bekleidet haben, die einer im Österreichischen Rundfunk zu besetzenden entspricht, in dieser Funktion bis längstens zum Auslaufen ihrer jeweiligen Funktionsperiode verbleiben. Die erstmalige Ausschreibung der Funktionen des Generalintendanten, der Direktoren, der Programmintendanten und der Landesintendanten ist vom Bundeskanzler gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorzunehmen. Der Bundeskanzler hat die Hörer- und Sehervertretung, das Kuratorium und die Kommission unverzüglich zu ihren konstituierenden Sitzungen einzuberufen und bis zur sofort vorzunehmenden Wahl der Vorsitzenden und deren Stellvertreter in diesen Organen den Vorsitz zu führen. (3) Die Verordnung gemäß Paragraph 15, Absatz 4, ist so zeitgerecht zu erlassen, daß sie spätestens am 1. August 1974 in Kraft treten kann. § 33. (1) Mit Wirksamkeit vom 15. Oktober 1974 wird die „Österreichischer Rundfunk Gesellschaft m. b. H." in die im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichnete Einrichtung des Bundes umgewandelt und besteht von da an als diese weiter. Die Umwandlung ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit. (2) Die Geschäftsanteile an der „Österreichischer Rundfunk Gesellschaft m. b. H." gehen mit 15. Oktober 1974 unter. Der Bund hat den anderen Gesellschaftern die eingezahlten Stammeinlagen spätestens bis 28. Feber 1975 zu ver-

guten, wenn sie dies bis 31. Dezember 1974 verlangen. Ein diesbezügliches Begehren ist schriftlich an den Bundeskanzler zu richten. (3) Der Generalintendant des Österreichischen Rundfunks hat die Umwandlung unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Eintragung ist auf die Angabe der Bezeichnung, des Sitzes und des Gegenstandes des Österreichischen Rundfunks zu beschränken. (4) Wenn am 15. Oktober 1974 bereits ein von der „Österreichischer Rundfunk Gesellschaft m. b. H." einerseits und von einer gewählten Vertretung der journalistischen Mitarbeiter andererseits abgeschlossenes Redakteurstatut in Kraft ist, so bleibt dieses Redakteurstatut in Geltung, wenn nicht in einer Abstimmung der journalistischen Mitarbeiter mit Mehrheit das Gegenteil beschlossen wird. Eine solche Abstimmung ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 18, Abs. 2 durchzuführen, wenn dies von mindestens fünf Mitgliedern des Redakteursausschusses oder fünfzig journalistischen Mitarbeitern verlangt wird. Wird eine solche Abstimmung nicht verlangt, oder beschließen die journalistischen Mitarbeiter mit Mehrheit, daß ein bestehendes Redakteurstatut in Geltung bleibt, dann ist jedenfalls bis 1. Oktober 1975 das Redakteurstatut an das vorliegende Bundesgesetz anzupassen und einer Abstimmung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, zu unterziehen. Für das Stimmrecht bei dieser Abstimmung gelten die Bestimmungen des Paragraph 18, Abs. 6. (5) Findet das in Kraft befindliche Redakteurstatut bei dieser Abstimmung keine Mehrheit, so gilt es als mit dem Tag der Abstimmung als gekündigt. In diesem Fall ist unverzüglich eine Vertretung der journalistischen Mitarbeiter (Paragraph 18, Abs. 1) zu wählen, die Verhandlungen über den Abschluß eines neuen Redakteurstatutes aufzunehmen hat. Wurde innerhalb von drei Wochen nach der Wahl einer Vertretung der journalistischen Mitarbeiter kein neues Redakteurstatut vereinbart, so ist Paragraph 19, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. § 19 Absatz 2, findet auch Anwendung, wenn gemäß Absatz eins, keine Abstimmung vorgenommen wurde und nach Ablauf eines Jahres kein den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angepaßtes Redakteurstatut vereinbart wurde. (6) Mit 15. Oktober 1974 tritt das Rundfunkgesetz, BGBl. Nr. 195/1966, außer Kraft. Artikel römisch III § 34. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 389, der Bundeskanzler, der Bundesminister für Justiz, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Verkehr und der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut. (2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung ist der Bundeskanzler zuständig.

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