Auf Grund des Paragraph 15, Absatz eins und 2 des Bundesministeriengesetzes 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 389, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: § 1. (1) Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden und soweit staatsvertragliche Regelungen dem nicht entgegenstehen, sowie unter Beachtung des Paragraph 15, Absatz 3, des Bundesministeriengesetzes 1973 1. zur Verhandlung von Staatsverträgen a) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, b) zur Regelung der Angelegenheiten auf dem Gebiet des Zoll-, Monopol- und sonstigen Eingangsabgabenwesens und c) über die Rechts- und Amtshilfe in Abgaben-, Zoll- und Monopolangelegenheiten sowie im Verwaltungsstrafverfahren in diesen Angelegenheiten; 2. zum Schriftverkehr mit ausländischen Staaten in den in Ziffer eins, aufgezählten Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten des Pensionsrechts öffentlich Bediensteter. (2) Zu den Angelegenheiten des Absatz eins, gehören nicht die Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration des Europarates und der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE, ausgenommen aber zollrechtliche Angelegenheiten der ECE. § 2. (1) Die in Paragraph eins, ausgesprochene Ermächtigung wird unter folgenden Bedingungen erteilt: 1. Vor der Aufnahme von Verhandlungen von Staatsverträgen ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten herzustellen und die Verhandlungen sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten zu führen. 2. Dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten ist Gelegenheit zu geben, sich jederzeit an Verhandlungen von Staatsverträgen durch Entsendung eines Mitgliedes in die österreichische Verhandlungsdelegation zu beteiligen. 3. Der in Paragraph eins, Ziffer 2, erwähnte Schriftverkehr mit ausländischen Staaten ist, soweit Absender oder Empfänger im Ausland ein Außenministerium oder ein Regierungsoberhaupt ist, im Wege des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu führen. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftverkehr in Angelegenheiten des Pensionsrechts öffentlich Bediensteter. (2) Die Bestimmung des Paragraph eins, hindert nicht, daß sich das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten, soweit sich dies aus außenpolitischen Gründen als notwendig erweist, im Einzelfall die Verhandlung von Staatsverträgen oder den Schriftverkehr mit ausländischen Staaten vorbehält. In diesem Fall ist das Bundesministerium für Finanzen rechtzeitig schriftlich zu verständigen.

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