Auf Grund des Paragraph 13, des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139 aus 1974,, wird verordnet: § 1. Folgende Schulveranstaltungen sind durchzuführen: I. Lehrgänge, wie z. B. Museumsbesuche, Ausstellungsbesuche, Betriebsbesichtigungen, Besuche von Schulverkehrsgärten (unter Verwendung von stundenplanmäßigem Unterricht im Höchstausmaß von je drei Unterrichtsstunden) a) in der 1. bis 4. Schulstufe höchstens je sechs Lehrausgänge; b) in der 5. bis 8. Schulstufe höchstens je acht Lehrausgange; c) ab der 9. Schalstufe höchstens vier Lehrausgänge je Schulstufe. II. Wandertage (unter Verwendung von stundenplanmäßigem Unterricht im Höchstausmaß von je einem Schultag): 1. Im Bereich der allgemeinbildenden Schulen a) in der 3. und 4. Schulstufe je drei halbtägige Wandertage;
Litera b ab der 5. Schulstufe mit Ausnahme der letzten Stufe der allgemeinbildenden höheren Schulen je zwei ganztägige und ein halbtägiger Wandertag, wobei ab der 7. Schulstufe das Zusammenlegen von zwei Wandertagen auf einen Termin mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz zulässig ist; c) in der letzten Stufe der allgemeinbildenden höheren Schulen ein ganztägiger Wandertag. 2. Im Bereich der berufsbildenden Schulen, und zwar in allen Schulstufen der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen je zwei ganztägige und ein halbtägiger Wandertag. 3. Im Bereich der Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung je zwei ganztägige und ein halbtägiger Wandertag. III. Schulschikurse (unter Verwendung von stundenplanmäßigem Unterricht im Höchstausmaß von je sieben Schultagen und mit einer Höchstdauer von sechs Kurs- und zwei Reisetagen): 1. Im Bereich der allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme des Polytechnischen Lehrganges a) in der 6. und 7. Schulstufe oder in der 7. und 8. Schulstufe je ein einwöchiger Schulschikurs, wobei an Stelle eines Schulschikurses höchstens sechs Schulschitage je Schuljahr unter Verwendung von stundenplanmäßigem Unterricht im Höchstausmaß von je einem Schultag treten können; b) in der 9. bis 11. Schulstufe ein bis drei Schulschikurse, wobei an Stelle eines Schulschikurses höchstens sechs Schulschitage je Schuljahr unter Verwendung von stundenplanmäßigem Unterricht im Höchstausmaß von je einem Schultag treten können. 2. Im Bereich der berufsbildenden Schulen mit Ausnahme von Berufsschulen und einjährigen berufsbildenden Schulen a) an berufsbildenden höheren Schulen in der 10. bis 12. Schulstufe zwei Schulschikurse; b) an vierjährigen berufsbildenden Schulen in der 10. und 11. Schulstufe ein bis zwei Schulschikurse; c) an zwei- und dreijährigen berufsbildenden Schulen in der 10. Schulstufe ein Schulschikurs. 3. Im Bereich der Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung a) an den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen und den Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen in der 10. und 11. Schulstufe ein bis zwei Schulschikurse; b) an den Bildungsanstalten für Erzieher in der 9. und 10. Schulstufe je ein Schulschikurs. IV. Berufskundliche Führungen (unter Verwendung von stundenplanmäßigem Unterricht im Höchstausmaß von je einem Schultag): im Polytechnischen Lehrgang sechs bis zehn möglichst ganztägige Führungen zur Ergänzung des Unterrichtsgegenstandes Berufskunde und praktische Berufsorientierung. § 2. Folgende Schulveranstaltungen können nach vorheriger Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz durchgeführt werden: I. Exkursionen, wie z. B. Lehrwanderungen, Museumsbesuche, Ausstellungsbesuche, Betriebsbesichtigungen, Besuche von Schulverkehrsgärten (unter Verwendung von stundenplanmäßigem Unterricht im Höchstausmaß von je zwei Schultagen): 1. Im Bereich der allgemeinbildenden Schulen a) in der 3. und 4. Schulstufe höchstens je zwei halbtägige Exkursionen (in der 4. Schulstufe an Stelle einer halbtägigen allenfalls eine ganztägige); b) in der 5. und 6. Schulstufe höchstens je zwei ganztägige Exkursionen; c) in der 7. und 8. Schulstufe höchstens je zwei ein- oder zweitägige Exkursionen; d) im Polytechnischen Lehrgang zur Ergänzung der Unterrichtsgegenstände Lebenskunde, Sozialkunde und Wirtschaftskunde (einschließlich der Zeitgeschichte) und Naturkundliche Grundlagen der modernen Wirtschaft bis zu fünfzehn Exkursionen in der Höchstdauer von je zwei Tagen (davon nur je ein Schultag); e) ab der 9. Schulstufe mit Ausnahme des Polytechnischen Lehrganges höchstens vier halb- oder ganztägige und höchstens zwei zweitägige Exkursionen je Schulstufe. 2. Im Bereich der berufsbildenden Schulen a) an Berufsschulen in allen Schulstufen höchstens je zwei ganztägige Exkursionen; b) an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen in allen Schulstufen höchstens je zwölf ein- oder zweitägige Exkursionen, wobei ein Gesamtausmaß von zwölf Schultagen nicht überschritten werden darf.
Ziffer 3 Im Bereich der Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung in allen Schulstufen höchstens je zwölf ein- oder zweitägige Exkursionen, wobei ein Gesamtausmaß von zwölf Schultagen nicht überschritten werden darf. II. Abschlußlehrfahrten (unter Verwendung von stundenplanmäßigem Unterricht im Höchstausmaß von sechs Schultagen) am Ende des jeweiligen Bildungsganges: 1. Im Bereich der berufsbildenden Schulen a) an drei- und vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen in der Höchstdauer von vier Tagen; b) an berufsbildenden höheren Schulen in der Höchstdauer von sieben Tagen. 2. Im Bereich der Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung in der Höchstdauer von sieben Tagen. III. Schullandwochen (unter Verwendung von stundenplanmäßigem Unterricht im Höchstausmaß von je sieben Schultagen): 1. Im Bereich der allgemeinbildenden Schulen a) in der 3. oder 4. Schulstufe eine Schullandwoche in der Höchstdauer von sechs Schultagen; die Schullandwoche kann auch in Form einer Schulschwimmwoche oder eines Besuches der Landeshauptstadt durchgeführt werden; b) in der 5. bis 8. Schulstufe zwei, in den Höheren Internatsschulen je eine Schullandwoche, jeweils in der Dauer von mindestens drei und höchstens sieben Schultagen, wobei ein Gesamtausmaß von je acht Tagen nicht überschritten werden darf; die Schullandwochen können auch in Form von Schulschwimmwochen, in der 8. Schulstufe auch in Form der Aktion „Österreichs Jugend lernt ihre Bundeshauptstadt kennen" („Wien-Aktion") oder eines Besuches der Landeshauptstadt durchgeführt werden; eine der beiden Schullandwochen kann auch schwerpunktmäßig als Schulsportwoche durchgeführt werden; c) im Polytechnischen Lehrgang eine Schullandwoche in der Dauer von mindestens drei und höchstens sieben Schultagen, wobei ein Gesamtausmaß von acht Tagen nicht überschritten werden darf; die Schullandwoche kann auch in Form einer Schulschwimmwoche, der Aktion „Österreichs Jugend lernt ihre Bundeshauptstadt kennen" („Wien-Aktion"), einer wirtschaftskundlichen Lehrfahrt oder einer betriebspraktischen Woche durchgeführt werden; d) ab der 9. Schulstufe mit Ausnahme des Polytechnischen Lehrganges und der letzten Stufe der allgemeinbildenden höheren Schulen höchstens je zwei, in den Höheren Internatsschulen je eine Schullandwoche, jeweils in der Höchstdauer von sieben Schultagen, wobei ein Gesamtausmaß von je acht Tagen nicht überschritten werden darf; die Schullandwoche kann in der 9. Schulstufe auch in Form einer Schulschwimmwoche, in der 10. oder 11. Schulstufe auch schwerpunktmäßig als Schulsportwoche, in der 11. Schulstufe aber auch in Form der Aktion „Österreichs Jugend lernt ihre Bundeshauptstadt kennen" („Wien-Aktion") durchgeführt werden. 2. Im Bereich der berufsbildenden Schulen an allen mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, und zwar jeweils in der zweiten Hälfte des Bildungsganges eine Schullandwoche in der Höchstdauer von sechs Schultagen; die Schullandwoche kann auch in Form einer „Sozialkundlichen Veranstaltung" oder der Aktion „Österreichs Jugend lernt ihre Bundeshauptstadt kennen" („Wien-Aktion") durchgeführt werden. 3. Im Bereich der Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, und zwar jeweils in der zweiten Hälfte des Bildungsganges eine Schullandwoche in der Höchstdauer von sechs Schultagen; die Schullandwoche kann auch in Form einer „Sozialkundlichen Veranstaltung" oder der Aktion „Österreichs Jugend lernt ihre Bundeshauptstadt kennen" („Wien-Aktion") durchgeführt werden. IV. Schulschikurs (unter Verwendung von stundenplanmäßigem Unterricht im Höchstausmaß von sieben Schultagen und mit einer Höchstdauer von sechs Kurs- und zwei Reisetagen): im Polytechnischen Lehrgang ein einwöchiger Schulschikurs, wobei an Stelle des Kurses höchstens sechs Schulschitage unter Verwendung von stundenplanmäßigem Unterricht im Höchstausmaß von je einem Schultag treten können. V. Schüleraustausch (unter Verwendung von stundenplanmäßigem Unterricht im Höchstausmaß von 36 Schultagen): an den allgemeinbildenden Schulen in der 10. oder 11. Schulstufe je ein Schüleraustausch in der Höchstdauer von sechs Wochen. VI. Schulpraxiswoche (unter Verwendung von stundenplanmäßigem Unterricht im Höchstausmaß von sechs Schultagen): an den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen im gesamten Bildungsgang eine Schulpraxiswoche. VII. Sonstige Veranstaltungen: Theater- und Konzertbesuche, Vorführungen von Spielfilmen im Rahmen der Medienerziehung, Vorträge schul-
fremder Personen zur Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes, Aufführungen, Ausstellungen, Leistungsschauen und Feiern (unter Verwendung von lehrplanmäßigem Unterricht): 1. Im Bereich der allgemeinbildenden Schulen in allen Schulstufen a) Theater- und Konzertbesuche, Vorführungen von Spielfilmen im Rahmen der Medienerziehung, Vorträge schulfremder Personen zur Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes ersatzlos im Höchstausmaß von zehn Unterrichtsstunden je Schulstufe; darüber hinaus in Anspruch genommene Unterrichtsstunden sind innerhalb angemessener Frist einzubringen; b) Aufführungen, Ausstellungen, Leistungsschauen, Feiern jeweils eine je Schulstufe. 2. Im Bereich der berufsbildenden Schulen in allen Schulstufen a) Theater- und Konzertbesuche, Vorträge schulfremder Personen zur Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes im Höchstausmaß von zehn Unterrichtsstunden — an Berufsschulen jedoch nur von fünf Unterrichtsstunden — je Schulstufe; b) Aufführungen, Ausstellungen, Leistungsschauen, Feiern jeweils eine je Schulstufe. 3. Im Bereich der Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung in allen Schulstufen a) Theater- und Konzertbesuche, Vorträge schulfremder Personen zur Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes im Höchstausmaß von zehn Unterrichtsstunden je Schulstufe; b) Aufführungen, Ausstellungen, Leistungsschauen jeweils eine je Schulstufe; Feiern höchstens fünf je Schulstufe. § 3. Von den im Paragraph eins, Z. römisch drei und im Paragraph 2, Z. römisch drei, IV, römisch fünf angeführten Schulveranstaltungen darf im Bereich aller Schularten jeweils nur eine je Schulstufe durchgeführt werden. Im Bereich der allgemeinbildenden Schulen sind jedoch der Polytechnische Lehrgang und die Höheren Internatsschulen von dieser Bestimmung ausgenommen. § 4. Die Schulbehörde erster Instanz hat die Zustimmung zu den im Paragraph 2, angeführten Schulveranstaltungen zu versagen 1. sofern die Veranstaltung nicht der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen würde; 2. bei unvertretbarer Beeinträchtigung der Erfüllung des Lehrplanes; 3. bei unüberwindbaren organisatorischen Schwierigkeiten, sodaß der geordnete Ablauf des Unterrichtes für die an der Veranstaltung nicht teilnehmenden Schüler gefährdet würde; 4. sofern die durch die Veranstaltung erwachsenden Kosten nicht dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen würden; 5. bei Gefährdung der körperlichen Sicherheit oder der Sittlichkeit der Schüler oder des ordnungsgemäßen Ablaufes der Veranstaltung; 6. sofern für die Veranstaltung die finanzielle Bedeckung nicht oder nicht mehr gegeben wäre. § 5. (1) Die durch eine Schulveranstaltung voraussichtlich erwachsenden Kosten sind den Schülern unter Berücksichtigung der allenfalls gewährten Unterstützungsbeiträge zeitgerecht bekanntzugeben. (2) Kostenbeiträge der Schüler dürfen nur für Fahrt, Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, die leihweise Überlassung von Gegenständen sowie für Versicherungen eingehoben werden. § 6. Die Lehrer und Begleitpersonen haben die Schulveranstaltungen, an denen sie teilnehmen, zu beaufsichtigen. Die Teilnahme von schulfremden Personen, die nicht als Begleitpersonen eingesetzt sind, ist unzulässig. § 7. Veranstaltungen, die in dieser Verordnung nicht geregelt werden, sind keine Schulveranstaltungen. Dazu zählen insbesondere Vorträge schulfremder Personen, die nicht der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen, sowie Bildungs- und Maturareisen. § 8. Die bei der Durchführung von Lehrausgängen und Exkursionen, Wandertagen, Schulschikursen, Schullandwochen, Schüleraustauschwochen zu beachtenden besonderen Bestimmungen sind in den Anlagen A, B, C, D und E enthalten, die einen Bestandteil dieser Verordnung bilden. § 9. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1974 in Kraft.
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