Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1968,, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,, BGBl. Nr. 10/ 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1970,, Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1971,, BGBl. Nr. 229 aus 1971,, Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1972,, Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1973, und Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1973, wird wie folgt geändert: Abschnitt römisch zwei hat zu lauten: „ABSCHNITT römisch zwei Geburtenbeihilfe § 32. (1) Anspruch auf Geburtenbeihilfe hat eine Mutter für jedes von ihr geborene Kind, wenn sie im Bundesgebiet einen Wohnsitz und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat oder zu den im Paragraph 26, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194 aus 1961,, genannten Personen gehört. (2) Das Kind selbst hat Anspruch auf die Geburtenbeihilfe, wenn die Mutter die in ihrer Person gelegenen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat, jedoch noch vor Antragstellung gestorben ist, und wenn sich das Kind im Inland aufhält oder zu den im Paragraph 26, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung genannten Personen gehört. § 33. (1) Die Geburtenbeihilfe beträgt für jedes lebend- oder totgeborene Kind 2000 S. (2) Die Geburtenbeihilfe beträgt jedoch 4000 S für jedes Kind, wenn sich die Mutter während der Schwangerschaft ärztlichen Untersuchungen, deren Zahl, Zeitpunkt und Umfang in einem vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz aufzulegenden Mutter-Kind-Paß festgelegt sind, unterzogen hat und das Kind in der ersten Lebenswoche ärztlich untersucht wurde. (3) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Zahl, den Zeitpunkt und den Umfang der ärztlichen Untersuchungen (Absatz 2,), die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse zur Sicherung der Gesundheit von Mutter und Kind notwendig sind, sowie Form und Inhalt des Mutter-Kind-Passes festzulegen. Der Mutter-Kind-Paß hat insbesondere auch den Nachweis der Vornahme der ärztlichen Untersuchungen (Absatz 2,) zu ermöglichen. § 34. (1) Die Geburtenbeihilfe ist nur auf Antrag zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von zwei Jahren, gerechnet von der Geburt des Kindes, zu stellen. (2) Anträge auf Geburtenbeihilfe sind bei dem nach dem Wohnsitz oder Aufenthalt des Antragstellers oder dem nach Paragraph 26, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamt einzubringen. Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich stattzugeben ist und in den Fällen des § 35 ist ein Bescheid zu erlassen. (3) Nachzuweisen sind a) die Geburt des Kindes durch die Geburtsurkunde; b) die Totgeburt durch die Sterbeurkunde; c) die Erfüllung der im Paragraph 33, Absatz 2, genannten Voraussetzungen durch die ärztliche Bestätigung der Vornahme der im Mutter-Kind- Paß vorgesehenen Untersuchungen. (4) Minderjährige, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Geburtenbeihilfe und zur Empfangnahme der Geburtenbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, solange dem Finanzamt keine gegenteilige Anordnung des gesetzlichen Vertreters bezüglich der Auszahlung der Geburtenbeihilfe vorliegt. Gleiches gilt für Personen, die beschränkt entmündigt sind. § 34 a. (1) Die im Paragraph 33, Absatz 2, vorgesehenen Untersuchungen sind von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung durchzuführen, und zwar a) bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, vom Träger dieser Krankenversicherung, bei mehrfacher Krankenversicherung von dem Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch genommen wird; b) bei Personen, für die als Angehörige ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, von dem Versicherungsträger, gegen den sich dieser Leistungsanspruch richtet; c) bei allen übrigen Personen von der nach dem Wohnsitz zuständigen Gebietskrankenkasse. (2) Für die Durchführung der im Paragraph 33, Absatz 2, vorgesehenen Untersuchungen kommen insbesondere Vertragsärzte, Einrichtungen der Vertragsärzte oder sonstiger Vertragspartner, Schwangeren- oder Mütterberatungsstellen der Länder oder eigene Einrichtungen der Krankenversicherungsträger in Betracht. (3) Zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer mit Vollmacht und mit Zustimmung der Ärztekammern in den Bundesländern ist ein für die Vertragsparteien verbindlicher Gesamtvertrag abzuschließen, der die Durchführung der im Paragraph 33, Absatz 2, vorgesehenen Untersuchungen regelt und der die Vergütung der ärztlichen Leistungen unter Bedachtnahme auf vergleichbare Leistungen im Rahmen der Krankenbehandlung nach Paragraph 135, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorsieht; dieser Gesamtvertrag bedarf nicht der Zustimmung der beteiligten Träger der Krankenversicherung. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 338, bis 351 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der Paragraphen 83 bis 96 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes, der Paragraphen 86 bis 98 des Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes beziehungsweise Paragraph 128, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Gültigkeit der demnach abgeschlossenen Einzelverträge davon abhängt, daß jeweils mit allen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger angeschlossenen Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung derartige Einzelverträge bestehen. (4) Die Kosten für die im Paragraph 33, Absatz 2, vorgesehenen Untersuchungen sind zu zwei Drittel vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu einem Drittel von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen. Der auf den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen entfallende Kostenanteil ist dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen und von diesem auf die einzelnen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung aufzuteilen. Die Aufteilung hat derart zu erfolgen, daß die Gebietskrankenkassen vorerst den vollen Ersatz der Untersuchungskosten für die im Paragraph 34, a Abs. 1 Litera c, genannten Personen erhalten. Der verbleibende Betrag wird auf die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend dem Verhältnis der Anzahl der übrigen Personen, für welche bei den einzelnen Versicherungsträgern solche Untersuchungskosten angefallen sind, aufgeteilt. Auf den vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu leistenden Kostenersatz können Vorschüsse geleistet werden. § 35. Die gemäß Paragraph 42, von der Leistung des Dienstgeberbeitrages befreiten Dienstgeber sind verpflichtet, ihren Empfängern von Dienstbezü-

gen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen die Geburtenbeihilfe auszuzahlen. Über die Zuerkennung der Geburtenbeihilfe und die Auszahlungsverpflichtung entscheidet in diesen Fällen das nach Paragraph 34, Absatz 2, zuständige Finanzamt. § 36. Zu Unrecht bezogene Geburtenbeihilfe ist zurückzuzahlen. § 37. (1) Der Anspruch auf die Geburtenbeihilfe ist nicht pfändbar. (2) Die Anträge auf Gewährung der Geburtenbeihilfe und die Bestätigungen über die ärztlichen Untersuchungen sind von den Stempelgebühren befreit. § 38. (1) Wer Geburtenbeihilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezieht, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 5000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. (2) Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, des Verwaltungsstrafgesetzes 1950) beträgt zwei Jahre." Artikel römisch zwei (1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe folgender Bestimmungen am 1. Jänner 1974 in Kraft. (2) Abweichend von den Bestimmungen des § 33 Absatz 2, gebührt die erhöhte Geburtenbeihilfe nach Paragraph 33, Absatz 2, a) wenn die Geburt vor dem 1. April 1974 erfolgt ist, bei Nachweis, daß das Kind in der ersten Lebenswoche ärztlich untersucht worden ist; b) wenn die Geburt nach dem 31. März 1974 und vor dem 1. September 1974 erfolgt ist, bei Nachweis, daß die Mutter während ihrer Schwangerschaft mindestens einmal und das Kind in der ersten Lebenswoche ärztlich untersucht worden sind. (3) Auf Geburten, die vor dem 1. Jänner 1974 erfolgt sind, finden weiterhin die Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der bisherigen Fassung Anwendung. (4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 3, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung dieses Bundesgesetzes jedoch der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Jonas Kreisky Androsch Leodolter