Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1963,, wird wie folgt geändert: 1. Der zweite Satz des Paragraph 79, Absatz eins, wird aufgehoben. 2. Der Paragraph 173, a hat zu lauten: „Jeder Gläubiger kann sich zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses und im Verfahren erster Instanz, jedoch nicht zur Erhebung von Rechtsmitteln, auch durch einen Gläubigerschutzverband, dem das im Paragraph 23, a der Ausgleichsordnung vorgesehene Vorrecht erteilt ist, vertreten lassen. Sofern der Gläubigerschutzverband hierbei nicht durch ein satzungsgemäß berufenes Organ vertreten wird, kann er sich nur eines seiner Bediensteten oder eines gesetzlich befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten bedienen." Artikel römisch zwei Die Ausgleichsordnung, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1969,, wird wie folgt geändert: 1. Der zweite Satz des Paragraph 29, Absatz eins, wird aufgehoben. 2. Der Paragraph 63, a hat zu lauten: „Jeder Gläubiger kann sich im Verfahren erster Instanz, jedoch nicht zur Erhebung von Rechtsmitteln, auch durch einen Gläubigerschutzverband, dem das im Paragraph 23, a vorgesehene Vorrecht erteilt ist, vertreten lassen. Sofern der Gläubigerschutzverband hierbei nicht durch ein. satzungsgemäß berufenes Organ vertreten wird, kann er sich nur eines seiner Bediensteten oder eines gesetzlich befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten bedienen." Artikel römisch drei Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
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