Der Nationalrat hat beschlossen:
Erster Abschnitt
PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE
Begriffsbestimmung
§ 1. Pyrotechnische Gegenstände im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind Unterhaltungs- oder technischen
Zwecken dienende Erzeugnisse, die Sätze
(Stoffe oder Stoffgemenge) enthalten, bei deren
willkürlich ausgelöster chemischer Zustandsände-
rungrung bestimmte Bewegungs-, Licht-, Knall-,
Rauch-, Nebel-, Druck- oder Reizwirkungen hervorgerufen
werden sollen.
Zweiter Abschnitt
PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE FÜR
UNTERHALTUNGSZWECKE
Klasseneinteilung
§ 2. Die pyrotechnischen Gegenstände für
Unterhaltungszwecke werden entsprechend ihrer
Art und Wirkung eingeteilt in:
Klasse I: Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren,
Klasse II: Kleinfeuerwerk,
Klasse III: Mittelfeuerwerk,
Klasse IV: Großfeuerwerk.
Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren
§ 3. (1) Zur Klasse I gehören pyrotechnische
Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-,
Treib- und Effektsatz) von nicht mehr
als 3 g.
(2) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung
von pyrotechnischen Gegenständen der
Klasse I, die einen Pfeifsatz oder die als Knallsatz
mehr als
a) 0•5 g Nitrozellulose (in Form von Kollodiumwolle
oder Kollodiumwatte) oder
b) 2•5 mg Knallsilber (Silber-Fulminat) oder
c) 7•5 mg Phosphor-Chlorat-Gemenge
oder andere als die unter a) bis c) angeführten
Knallsätze enthalten, sind verboten.
(3) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung
von pyrotechnischen Gegenständen der
Klasse I unterliegen, sofern sie nicht unter die
Verbote des Abs. 2 oder des vierten Abschnittes
fallen, keiner Beschränkung.
Kleinfeuerwerk
§ 4. (1) Zur Klasse II gehören pyrotechnische
Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-,
Treib- und Effektsatz) von mehr als
3 g bis 50 g.
(2) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung
von pyrotechnischen Gegenständen der
Klasse II, die einen Metallknallsatz von mehr
als 0•4 g oder einen Knallsatz von mehr als 7 g
Schwarzpulver enthalten, sind verboten.
(3) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II
dürfen Personen unter 18 Jahren nicht überlassen
und von diesen weder besessen noch verwendet
werden.
(4) Die Verwendung von pyrotechnischen
Gegenständen der Klasse II im Ortsgebiet ist
verboten. Der Bürgermeister kann jedoch mit
Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes
von diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe
der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung
von pyrotechnischen Gegenständen der
Klasse II Sicherheitsgefährdungen und unzumutbare
Lärmbelästigungen nicht zu besorgen sind.
(5) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II
dürfen in geschlossenen Räumen nicht verwendet
werden.
Mittelfeuerwerk
§ 5. (1) Zur Klasse III gehören pyrotechnische
Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-,
Treib- und Effektsatz) von mehr als
50 g bis 250 g.
(2) Besitz und Verwendung von pyrotechnischen
Gegenständen der Klasse III sind nur auf
Grund einer besonderen Bewilligung zulässig;
diese Gegenstände dürfen nur dem Inhaber einer
solchen Bewilligung überlassen werden. Als Bewilligung
im Sinne dieser Bestimmung gilt auch
eine Bewilligung nach § 6 Abs. 2.
(3) Auf Grund einer Bewilligung nach Abs. 2
dürfen auch zulässige pyrotechnische Gegenstände
der Klasse II verwendet werden.
(4) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist auf Antrag
Personen zu erteilen, die
a)* das 18. Lebensjahr vollendet haben und
b) die Annahme rechtfertigen, daß sie pyrotechnische
Gegenstände nicht mißbräuchlich
oder leichtfertig verwenden werden, mit
solchen vorsichtig und sachgemäß umgehen
und diese bis zu ihrer Verwendung sorgfältig
verwahren werden,
sofern unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit
der beabsichtigten Verwendung der pyrotechnischen
Gegenstände gewährleistet ist, daß Sicherheitsgefährdungen
und unzumutbare Lärmbelästigungen
vermieden werden.
(5) Die Behörde hat Ort und Zeit der Verwendung
der pyrotechnischen Gegenstände im
Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem
die zur Vermeidung von Sicherheitsgefährdungen
erforderlichen Anordnungen (z. B. Art der Lagerung
vor der Verwendung, Beförderung, Vorschreibung
von Sicherheitsabständen, Behandlung
von Versagern) zu treffen.
(6) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung
von pyrotechnischen Gegenständen der
Klasse III mit einer Steighöhe von mehr als
100 m sind verboten.
Großfeuerwerk
§ 6. (1) Zur Klasse IV gehören pyrotechnische
Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-,
Treib- und Effektsatz) von mehr als
250 g.
bestimmte Bewegungs-, Licht-, Knall-,
Rauch-, Nebel-, Druck- oder Reizwirkungen hervorgerufen
werden sollen.
Zweiter Abschnitt
PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE FÜR
UNTERHALTUNGSZWECKE
Klasseneinteilung
§ 2. Die pyrotechnischen Gegenstände für
Unterhaltungszwecke werden entsprechend ihrer
Art und Wirkung eingeteilt in:
Klasse I: Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren,
Klasse II: Kleinfeuerwerk,
Klasse III: Mittelfeuerwerk,
Klasse IV: Großfeuerwerk.
Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren
§ 3. (1) Zur Klasse römisch eins gehören pyrotechnische
Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-,
Treib- und Effektsatz) von nicht mehr
als 3 g.
(2) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung
von pyrotechnischen Gegenständen der
Klasse römisch eins, die einen Pfeifsatz oder die als Knallsatz
mehr als
a) 0•5 g Nitrozellulose (in Form von Kollodiumwolle
oder Kollodiumwatte) oder
b) 2•5 mg Knallsilber (Silber-Fulminat) oder
c) 7•5 mg Phosphor-Chlorat-Gemenge
oder andere als die unter a) bis c) angeführten
Knallsätze enthalten, sind verboten.
(3) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung
von pyrotechnischen Gegenständen der
Klasse römisch eins unterliegen, sofern sie nicht unter die
Verbote des Absatz 2, oder des vierten Abschnittes
fallen, keiner Beschränkung.
Kleinfeuerwerk
§ 4. (1) Zur Klasse römisch zwei gehören pyrotechnische
Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-,
Treib- und Effektsatz) von mehr als
3 g bis 50 g.
(2) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung
von pyrotechnischen Gegenständen der
Klasse römisch zwei, die einen Metallknallsatz von mehr
als 0•4 g oder einen Knallsatz von mehr als 7 g
Schwarzpulver enthalten, sind verboten.
(3) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse römisch zwei
dürfen Personen unter 18 Jahren nicht überlassen
und von diesen weder besessen noch verwendet
werden.
(4) Die Verwendung von pyrotechnischen
Gegenständen der Klasse römisch zwei im Ortsgebiet ist
verboten. Der Bürgermeister kann jedoch mit
Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes
von diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe
der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung
von pyrotechnischen Gegenständen der
Klasse römisch zwei Sicherheitsgefährdungen und unzumutbare
Lärmbelästigungen nicht zu besorgen sind.
(5) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse römisch zwei
dürfen in geschlossenen Räumen nicht verwendet
werden.
Mittelfeuerwerk
§ 5. (1) Zur Klasse römisch drei gehören pyrotechnische
Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-,
Treib- und Effektsatz) von mehr als
50 g bis 250 g.
(2) Besitz und Verwendung von pyrotechnischen
Gegenständen der Klasse römisch drei sind nur auf
Grund einer besonderen Bewilligung zulässig;
diese Gegenstände dürfen nur dem Inhaber einer
solchen Bewilligung überlassen werden. Als Bewilligung
im Sinne dieser Bestimmung gilt auch
eine Bewilligung nach Paragraph 6, Absatz 2,
(3) Auf Grund einer Bewilligung nach Absatz 2,
dürfen auch zulässige pyrotechnische Gegenstände
der Klasse römisch zwei verwendet werden.
(4) Die Bewilligung nach Absatz 2, ist auf Antrag
Personen zu erteilen, die
a)* das 18. Lebensjahr vollendet haben und
b) die Annahme rechtfertigen, daß sie pyrotechnische
Gegenstände nicht mißbräuchlich
oder leichtfertig verwenden werden, mit
solchen vorsichtig und sachgemäß umgehen
und diese bis zu ihrer Verwendung sorgfältig
verwahren werden,
sofern unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit
der beabsichtigten Verwendung der pyrotechnischen
Gegenstände gewährleistet ist, daß Sicherheitsgefährdungen
und unzumutbare Lärmbelästigungen
vermieden werden.
(5) Die Behörde hat Ort und Zeit der Verwendung
der pyrotechnischen Gegenstände im
Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem
die zur Vermeidung von Sicherheitsgefährdungen
erforderlichen Anordnungen (z. B. Art der Lagerung
vor der Verwendung, Beförderung, Vorschreibung
von Sicherheitsabständen, Behandlung
von Versagern) zu treffen.
(6) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung
von pyrotechnischen Gegenständen der
Klasse römisch drei mit einer Steighöhe von mehr als
100 m sind verboten.
Großfeuerwerk
§ 6. (1) Zur Klasse römisch vier gehören pyrotechnische
Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-,
Treib- und Effektsatz) von mehr als
250 g.
(2)Absatz 2,Besitz und Verwendung von pyrotechnischen
Gegenständen der Klasse IV sind nur auf
Grund einer besonderen Bewilligung zulässig;
diese Gegenstände dürfen nur dem Inhaber einer
solchen Bewilligung überlassen werden.
(3) Auf Grund einer Bewilligung nach Abs. 2
dürfen auch zulässige pyrotechnische Gegenstände
der Klassen II und III verwendet werden.
(4) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist auf Antrag
Personen zu erteilen, die
a) das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) die Annahme rechtfertigen, daß sie pyrotechnische
Gegenstände nicht mißbräuchlich
oder leichtfertig verwenden werden, und
c) nachweisen, daß sie über entsprechende
Fachkenntnisse auf dem Gebiete der Pyrotechnik
verfügen,
sofern unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit
der beabsichtigten Verwendung der pyrotechnischen
Gegenstände gewährleistet ist, daß Sicherheitsgefährdungen
und unzumutbare Lärmbelästigungen
vermieden werden.
(5) Als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinne
des Abs. 4 lit. c gilt insbesondere die Vorlage
einer Urkunde über die Berechtigung zur
Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände oder
einer Bescheinigung einer Sicherheitsbehörde
darüber, daß festgestellt wurde, daß die betreffende
Person die notwendigen Fachkenntnisse
für das Abbrennen eines Großfeuerwerkes besitzt.
(6) Die Behörde hat Ort und Zeit der Verwendung
der pyrotechnischen Gegenstände im
Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem
die zur Vermeidung von Sicherheitsgefährdungen
erforderlichen Anordnungen (z. B. Art der Lagerung
vor der Verwendung, Beförderung, Vorschreibung
von Sicherheitsabständen, Behandlung
von Versagern) zu treffen.
(7) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung
von pyrotechnischen Gegenständen der
Klasse IV mit einer Steighöhe von mehr als
200 m sind verboten.
Lose pyrotechnische Sätze
§ 7. (1) Lose pyrotechnische Sätze dürfen ungeachtet
ihres Gewichtes nur Personen, die zum
Besitz von pyrotechnischen Gegenständen der
Klassen III oder IV berechtigt sind, überlassen
und nur von solchen besessen und verwendet
werden.
(2) Die Beschränkungen nach Abs. 1 gelten
nicht für Bengalfeuer und Schellackfeuer sowie
für solche losen pyrotechnischen Sätze, die zum
Pflanzenschutz oder zur Schädlingsbekämpfung
in der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind;
sie dürfen jedoch Personen unter 15 Jahren
nicht überlassen und von diesen weder besessen
noch verwendet werden.
Dritter Abschnitt
PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE FÜR
TECHNISCHE ZWECKE
Reiz-, rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische
Gegenstände
§ 8. (1) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung
von reizerzeugenden pyrotechnischen
Gegenständen sind verboten.
(2) Von den Verboten des Abs. 1 sind jene
reizerzeugenden pyrotechnischen Gegenstände
ausgenommen, die zum Pflanzenschutz oder
zur Schädlingsbekämpfung in der Land- und
Forstwirtschaft bestimmt sind; sie dürfen jedoch
Personen unter 15 Jahren nicht überlassen
und von diesen weder besessen noch verwendet
werden.
(3) Rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische
Gegenstände dürfen Personen unter
15 Jahren nicht überlassen und von diesen weder
besessen noch verwendet werden.
Pyrotechnische Signalmittel
§ 9. Pyrotechnische Signalmittel dürfen Personen
unter 15 Jahren nicht überlassen und von
diesen weder besessen noch verwendet werden.
Böllerpatronen
§ 10. (1) Böllerpatronen dürfen Personen unter
18 Jahren nicht überlassen und von diesen nicht
besessen werden.
(2) Für die Verwendung von Böllerpatronen
gelten die Bestimmungen des siebenten Abschnittes.
Hagelabwehrraketen
§ 11. (1) Die Einfuhr von Hagelabwehrraketen
ist nur Personen erlaubt, die nach den gewerberechtlichen
Vorschriften zur Erzeugung von pyrotechnischen
Gegenständen befugt sind.
(2) Besitz und Verwendung von Hagelabwehrraketen
sind nur auf Grund einer besonderen
Bewilligung zulässig; Hagelabwehrraketen dürfen
nur dem Inhaber einer solchen Bewilligung überlassen
werden.
(3) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist auf Antrag
Personen zu erteilen, die
a) das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) die Annahme rechtfertigen, daß sie Hagelabwehrraketen
nicht mißbräuchlich oder
leichtfertig verwenden werden, mit solchen
vorsichtig und sachgemäß umgehen und
diese bis zu ihrer Verwendung sorgfältig
verwahren werden, und
c) einen Bedarf an Hagelabwehrraketen nachweisen,
Besitz und Verwendung von pyrotechnischen
Gegenständen der Klasse römisch vier sind nur auf
Grund einer besonderen Bewilligung zulässig;
diese Gegenstände dürfen nur dem Inhaber einer
solchen Bewilligung überlassen werden.
(3) Auf Grund einer Bewilligung nach Absatz 2,
dürfen auch zulässige pyrotechnische Gegenstände
der Klassen römisch zwei und römisch drei verwendet werden.
(4) Die Bewilligung nach Absatz 2, ist auf Antrag
Personen zu erteilen, die
a) das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) die Annahme rechtfertigen, daß sie pyrotechnische
Gegenstände nicht mißbräuchlich
oder leichtfertig verwenden werden, und
c) nachweisen, daß sie über entsprechende
Fachkenntnisse auf dem Gebiete der Pyrotechnik
verfügen,
sofern unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit
der beabsichtigten Verwendung der pyrotechnischen
Gegenstände gewährleistet ist, daß Sicherheitsgefährdungen
und unzumutbare Lärmbelästigungen
vermieden werden.
(5) Als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinne
des Absatz 4, Litera c, gilt insbesondere die Vorlage
einer Urkunde über die Berechtigung zur
Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände oder
einer Bescheinigung einer Sicherheitsbehörde
darüber, daß festgestellt wurde, daß die betreffende
Person die notwendigen Fachkenntnisse
für das Abbrennen eines Großfeuerwerkes besitzt.
(6) Die Behörde hat Ort und Zeit der Verwendung
der pyrotechnischen Gegenstände im
Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem
die zur Vermeidung von Sicherheitsgefährdungen
erforderlichen Anordnungen (z. B. Art der Lagerung
vor der Verwendung, Beförderung, Vorschreibung
von Sicherheitsabständen, Behandlung
von Versagern) zu treffen.
(7) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung
von pyrotechnischen Gegenständen der
Klasse römisch vier mit einer Steighöhe von mehr als
200 m sind verboten.
Lose pyrotechnische Sätze
§ 7. (1) Lose pyrotechnische Sätze dürfen ungeachtet
ihres Gewichtes nur Personen, die zum
Besitz von pyrotechnischen Gegenständen der
Klassen römisch drei oder römisch vier berechtigt sind, überlassen
und nur von solchen besessen und verwendet
werden.
(2) Die Beschränkungen nach Absatz eins, gelten
nicht für Bengalfeuer und Schellackfeuer sowie
für solche losen pyrotechnischen Sätze, die zum
Pflanzenschutz oder zur Schädlingsbekämpfung
in der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind;
sie dürfen jedoch Personen unter 15 Jahren
nicht überlassen und von diesen weder besessen
noch verwendet werden.
Dritter Abschnitt
PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE FÜR
TECHNISCHE ZWECKE
Reiz-, rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische
Gegenstände
§ 8. (1) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung
von reizerzeugenden pyrotechnischen
Gegenständen sind verboten.
(2) Von den Verboten des Absatz eins, sind jene
reizerzeugenden pyrotechnischen Gegenstände
ausgenommen, die zum Pflanzenschutz oder
zur Schädlingsbekämpfung in der Land- und
Forstwirtschaft bestimmt sind; sie dürfen jedoch
Personen unter 15 Jahren nicht überlassen
und von diesen weder besessen noch verwendet
werden.
(3) Rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische
Gegenstände dürfen Personen unter
15 Jahren nicht überlassen und von diesen weder
besessen noch verwendet werden.
Pyrotechnische Signalmittel
§ 9. Pyrotechnische Signalmittel dürfen Personen
unter 15 Jahren nicht überlassen und von
diesen weder besessen noch verwendet werden.
Böllerpatronen
§ 10. (1) Böllerpatronen dürfen Personen unter
18 Jahren nicht überlassen und von diesen nicht
besessen werden.
(2) Für die Verwendung von Böllerpatronen
gelten die Bestimmungen des siebenten Abschnittes.
Hagelabwehrraketen
§ 11. (1) Die Einfuhr von Hagelabwehrraketen
ist nur Personen erlaubt, die nach den gewerberechtlichen
Vorschriften zur Erzeugung von pyrotechnischen
Gegenständen befugt sind.
(2) Besitz und Verwendung von Hagelabwehrraketen
sind nur auf Grund einer besonderen
Bewilligung zulässig; Hagelabwehrraketen dürfen
nur dem Inhaber einer solchen Bewilligung überlassen
werden.
(3) Die Bewilligung nach Absatz 2, ist auf Antrag
Personen zu erteilen, die
a) das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) die Annahme rechtfertigen, daß sie Hagelabwehrraketen
nicht mißbräuchlich oder
leichtfertig verwenden werden, mit solchen
vorsichtig und sachgemäß umgehen und
diese bis zu ihrer Verwendung sorgfältig
verwahren werden, und
c) einen Bedarf an Hagelabwehrraketen nachweisen,
sofernsofern unter Bedachtnahme auf den Ort der
beabsichtigten Verwendung der Hagelabwehrraketen
gewährleistet ist, daß Sicherheitsgefährdungen
vermieden werden.
(4) Die Behörde hat den Ort (das Gebiet)
der Verwendung der Hagelabwehrraketen im
Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem
die zur Vermeidung von Sicherheitsgefährdungen
erforderlichen Anordnungen (z. B. Art der Lagerung
vor der Verwendung, Beförderung, Vorschreibung
von Sicherheitsabständen, Verwendung,
Behandlung von Versagern) zu treffen.
(5) Sofern die Beschaffung und Verteilung von
Hagelabwehrraketen durch Hagelabwehrorganisationen
(z. B. Hagelabwehrgenossenschaften,
Hagelabwehrvereine) erfolgt, bedarf es zur
Überlassung von Hagelabwehrraketen an diese
und zum Besitz derselben durch diese keiner
Bewilligung nach Abs. 2.
(6) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung
von Hagelabwehrraketen mit einer Steighöhe
von mehr als 1500 m sind verboten.
Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr
§ 12. (1) Besitz und Verwendung von Knallraketen
und Knallpatronen zur Starenabwehr
sind nur auf Grund einer besonderen Bewilligung
zulässig; diese Gegenstände dürfen nur dem
Inhaber einer solchen Bewilligung überlassen werden.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist auf Antrag
Personen zu erteilen, die
a) das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) die Annahme rechtfertigen, daß sie Knallraketen
und Knallpatronen zur Starenabwehr
nicht mißbräuchlich oder leichtfertig
verwenden werden, mit solchen vorsichtig
und sachgemäß umgehen und diese bis zu
ihrer Verwendung sorgfältig verwahren
werden, und
c) einen Bedarf an Knallraketen und Knallpatronen
zur Starenabwehr nachweisen.
(3) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung
von Knallraketen zur Starenabwehr mit
einer Steighöhe von mehr als 100 m sind verboten.
Gültigkeitsdauer der Bewilligungen
§ 13. Bewilligungen gemäß § 11 Abs. 2 oder
§ 12 Abs. 1 sind für die Dauer von zehn Jahren
zu erteilen.
Vierter Abschnitt
SONSTIGE VERBOTE
Nichtgewerbsmäßige Herstellung
§ 14. Die nichtgewerbsmäßige Herstellung von
pyrotechnischen Gegenständen und losen pyrotechnischen
Sätzen ist verboten; ausgenommen
von diesem Verbot ist die Herstellung von pyrotechnischen
Gegenständen und losen pyrotechnischen
Sätzen zu Lehr- und Forschungszwecken.
Gemeinsame Zündung
§ 15. Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I
und II dürfen nicht anders als einzeln gezündet
werden; dieses Verbot gilt nicht hinsichtlich pyrotechnischer
Gegenstände der Klasse II, die auf
Grund einer Bewilligung nach § 5 Abs. 2 verwendet
werden.
Widmungswidrige Verwendung
§ 16. Die widmungswidrige Verwendung von
pyrotechnischen Gegenständen und losen pyrotechnischen
Sätzen ist verboten.
Verwendung unter besonderen Umständen
§ 17. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände
in unmittelbarer Nähe von Kirchen und
Gotteshäusern sowie von Krankenanstalten, Kinder-,
Alters- und Erholungsheimen ist verboten.
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen
überdies innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe
größerer Menschenansammlungen nicht verwendet
werden.
Knallkorke und Stinkbomben
§ 18. Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung
von Knallkorken und Stinkbomben sind
verboten.
Fünfter Abschnitt
KONTROLLE DER ÜBERLASSUNG, DES ERWERBES
UND DER VERWENDUNG VON
PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN;
KENNZEICHNUNG; GEBRAUCHSANWEISUNG
§ 19. Der Bescheid, mit dem eine Bewilligung
gemäß § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 2 oder
§ 12 Abs. 1 erteilt wurde, ist beim Erwerb pyrotechnischer
Gegenstände, auf die er lautet, demjenigen,
der solche Gegenstände überläßt, vorzuweisen
und von diesem mit seinem Namen, seiner
Anschrift und dem Datum der Überlassung zu
versehen. Der Erwerber hat diesen Bescheid bei
der Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände
Sicherheitsorganen über deren Verlangen vorzuweisen.
Kennzeichnung
§ 20. (1) Pyrotechnische Gegenstände der Klassen
I bis IV dürfen nur überlassen werden, wenn
darauf die Bezeichnung, die Klassenzugehörigkeit
sowie allfällige Abgabebeschränkungen an Jugendliche
in deutscher Sprache ersichtlich gemacht sind.
(2) Lose pyrotechnische Sätze und pyrotechnische
Gegenstände für technische Zwecke dürfen
nur überlassen werden, wenn darauf die Bezeich-
unter Bedachtnahme auf den Ort der
beabsichtigten Verwendung der Hagelabwehrraketen
gewährleistet ist, daß Sicherheitsgefährdungen
vermieden werden.
(4) Die Behörde hat den Ort (das Gebiet)
der Verwendung der Hagelabwehrraketen im
Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem
die zur Vermeidung von Sicherheitsgefährdungen
erforderlichen Anordnungen (z. B. Art der Lagerung
vor der Verwendung, Beförderung, Vorschreibung
von Sicherheitsabständen, Verwendung,
Behandlung von Versagern) zu treffen.
(5) Sofern die Beschaffung und Verteilung von
Hagelabwehrraketen durch Hagelabwehrorganisationen
(z. B. Hagelabwehrgenossenschaften,
Hagelabwehrvereine) erfolgt, bedarf es zur
Überlassung von Hagelabwehrraketen an diese
und zum Besitz derselben durch diese keiner
Bewilligung nach Absatz 2,
(6) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung
von Hagelabwehrraketen mit einer Steighöhe
von mehr als 1500 m sind verboten.
Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr
§ 12. (1) Besitz und Verwendung von Knallraketen
und Knallpatronen zur Starenabwehr
sind nur auf Grund einer besonderen Bewilligung
zulässig; diese Gegenstände dürfen nur dem
Inhaber einer solchen Bewilligung überlassen werden.
(2) Die Bewilligung nach Absatz eins, ist auf Antrag
Personen zu erteilen, die
a) das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) die Annahme rechtfertigen, daß sie Knallraketen
und Knallpatronen zur Starenabwehr
nicht mißbräuchlich oder leichtfertig
verwenden werden, mit solchen vorsichtig
und sachgemäß umgehen und diese bis zu
ihrer Verwendung sorgfältig verwahren
werden, und
c) einen Bedarf an Knallraketen und Knallpatronen
zur Starenabwehr nachweisen.
(3) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung
von Knallraketen zur Starenabwehr mit
einer Steighöhe von mehr als 100 m sind verboten.
Gültigkeitsdauer der Bewilligungen
§ 13. Bewilligungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, oder
§ 12 Absatz eins, sind für die Dauer von zehn Jahren
zu erteilen.
Vierter Abschnitt
SONSTIGE VERBOTE
Nichtgewerbsmäßige Herstellung
§ 14. Die nichtgewerbsmäßige Herstellung von
pyrotechnischen Gegenständen und losen pyrotechnischen
Sätzen ist verboten; ausgenommen
von diesem Verbot ist die Herstellung von pyrotechnischen
Gegenständen und losen pyrotechnischen
Sätzen zu Lehr- und Forschungszwecken.
Gemeinsame Zündung
§ 15. Pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch eins
und römisch zwei dürfen nicht anders als einzeln gezündet
werden; dieses Verbot gilt nicht hinsichtlich pyrotechnischer
Gegenstände der Klasse römisch zwei, die auf
Grund einer Bewilligung nach Paragraph 5, Absatz 2, verwendet
werden.
Widmungswidrige Verwendung
§ 16. Die widmungswidrige Verwendung von
pyrotechnischen Gegenständen und losen pyrotechnischen
Sätzen ist verboten.
Verwendung unter besonderen Umständen
§ 17. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände
in unmittelbarer Nähe von Kirchen und
Gotteshäusern sowie von Krankenanstalten, Kinder-,
Alters- und Erholungsheimen ist verboten.
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse römisch zwei dürfen
überdies innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe
größerer Menschenansammlungen nicht verwendet
werden.
Knallkorke und Stinkbomben
§ 18. Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung
von Knallkorken und Stinkbomben sind
verboten.
Fünfter Abschnitt
KONTROLLE DER ÜBERLASSUNG, DES ERWERBES
UND DER VERWENDUNG VON
PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN;
KENNZEICHNUNG; GEBRAUCHSANWEISUNG
§ 19. Der Bescheid, mit dem eine Bewilligung
gemäß Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2, oder
§ 12 Absatz eins, erteilt wurde, ist beim Erwerb pyrotechnischer
Gegenstände, auf die er lautet, demjenigen,
der solche Gegenstände überläßt, vorzuweisen
und von diesem mit seinem Namen, seiner
Anschrift und dem Datum der Überlassung zu
versehen. Der Erwerber hat diesen Bescheid bei
der Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände
Sicherheitsorganen über deren Verlangen vorzuweisen.
Kennzeichnung
§ 20. (1) Pyrotechnische Gegenstände der Klassen
römisch eins bis römisch vier dürfen nur überlassen werden, wenn
darauf die Bezeichnung, die Klassenzugehörigkeit
sowie allfällige Abgabebeschränkungen an Jugendliche
in deutscher Sprache ersichtlich gemacht sind.
(2) Lose pyrotechnische Sätze und pyrotechnische
Gegenstände für technische Zwecke dürfen
nur überlassen werden, wenn darauf die Bezeich-
nungnung des betreffenden Artikels in deutscher
Sprache ersichtlich gemacht ist.
(3) Ist die Anbringung der nach den Abs. 1
und 2 vorgeschriebenen Angaben auf dem einzelnen
Artikel nicht möglich, so sind sie auf
der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.
Gebrauchsanweisung
§ 21. Pyrotechnische Gegenstände und lose
pyrotechnische Sätze dürfen nur mit einer in
deutscher Sprache verfaßten Gebrauchsanweisung
überlassen werden. Bei pyrotechnischen Gegenständen
der Klasse II ist die Gebrauchsanweisung
auf dem Gegenstand selbst anzubringen.
Sechster Abschnitt
AUSNAHMEBESTIMMUNGEN
§ 22. (1) Die Bestimmungen des zweiten, dritten
und vierten Abschnittes finden keine Anwendung
auf Organe von Gebietskörperschaften
und von Feuerwehren, soweit sie sich in Ausübung
ihres Amtes oder Dienstes mit solchen
Gegenständen zu befassen haben.
(2) Auf das Bundesheer finden überdies die
Bestimmungen des siebenten Abschnittes keine
Anwendung.
§ 23. Die Bestimmungen des zweiten und dritten
Abschnittes gelten nicht für die Überlassung
an und den Besitz durch Personen, die nach
den gewerberechtlichen Vorschriften
a) zur Erzeugung von und zum Handel mit
solchen Gegenständen,
b) zur Beförderung und Aufbewahrung von
Gütern
befugt sind, sowie für die bei diesen beschäftigten
Personen, soweit dies im Rahmen ihrer Berufsausübung
erforderlich ist.
Siebenter Abschnitt
BÖLLERSCHIESSEN
Begriffsbestimmung
§ 24. Unter Böllerschießen im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist das Zünden von Pulverladungen
zur Erzeugung einer Knallwirkung zu verstehen.
Schießbedarf
§ 25. (1) Das Böllerschießen ist nur unter Verwendung
von Böller(Salut)kanonen mit Böllerpatronen
sowie von Sicherheitsböllern mit einer
Pappehülle, die einen Knallsatz von nicht mehr
als 7 g Schwarzpulver enthalten und eine Zündschnur
mit einer Brenndauer von mindestens
6 Sekunden aufweisen, gestattet.
(2) Die Verwendung anderer Vorrichtungen,
wie Pöller (Schießbecher), ist verboten.
Bewilligung
§ 26. (1) Das Böllerschießen ist nur auf Grund
einer besonderen Bewilligung zulässig.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu feierlichen
oder festlichen Anlässen, bei denen das
Böllerschießen Brauchtum darstellt, auf Antrag
Personen zu erteilen, die
a) das 18. Lebensjahr vollendet haben und
b) die hiezu erforderlichen schießtechnischen
Kenntnisse besitzen,
sofern unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit
des beabsichtigten Böllerschießens gewährleistet
ist, daß Sicherheitsgefährdungen und unzumutbare
Lärmbelästigungen vermieden werden.
(3) Die Behörde hat Ort und Zeit des Böllerschießens
im Bewilligungsbescheid anzuführen und
mit diesem die zur Vermeidung von Sicherheitsgefährdungen
erforderlichen Anordnungen (z. B.
Vorschreibung von Sicherheitsabständen) zu treffen.
Achter Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Besitz
§ 27. Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen
Bestimmungen über den Besitz von pyrotechnischen
Gegenständen und losen pyrotechnischen
Sätzen gelten auch für die Innehabung derselben.
Widerruf von Bewilligungen
§ 28. Bewilligungen, die auf Grund dieses
Bundesgesetzes erteilt wurden, sind zu widerrufen,
wenn die Voraussetzungen für die Erteilung
weggefallen sind.
Neunter Abschnitt
BEHÖRDEN UND VERFAHREN
§ 29. Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde diese.
§ 30. Der Rechtszug für Berufungen gegen Bescheide
der Behörde endet bei der Sicherheitsbehörde
zweiter Instanz.
Zehnter Abschnitt
STRAFBESTIMMUNGEN
§ 31. Wer gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
oder gegen Anordnungen eines auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und
ist, sofern das Verhalten keinen gerichtlich strafbaren
Tatbestand darstellt, von der Bezirksverwaltungsbehörde,
im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
von dieser, mit Geldstrafe bis
des betreffenden Artikels in deutscher
Sprache ersichtlich gemacht ist.
(3) Ist die Anbringung der nach den Absatz eins,
und 2 vorgeschriebenen Angaben auf dem einzelnen
Artikel nicht möglich, so sind sie auf
der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.
Gebrauchsanweisung
§ 21. Pyrotechnische Gegenstände und lose
pyrotechnische Sätze dürfen nur mit einer in
deutscher Sprache verfaßten Gebrauchsanweisung
überlassen werden. Bei pyrotechnischen Gegenständen
der Klasse römisch zwei ist die Gebrauchsanweisung
auf dem Gegenstand selbst anzubringen.
Sechster Abschnitt
AUSNAHMEBESTIMMUNGEN
§ 22. (1) Die Bestimmungen des zweiten, dritten
und vierten Abschnittes finden keine Anwendung
auf Organe von Gebietskörperschaften
und von Feuerwehren, soweit sie sich in Ausübung
ihres Amtes oder Dienstes mit solchen
Gegenständen zu befassen haben.
(2) Auf das Bundesheer finden überdies die
Bestimmungen des siebenten Abschnittes keine
Anwendung.
§ 23. Die Bestimmungen des zweiten und dritten
Abschnittes gelten nicht für die Überlassung
an und den Besitz durch Personen, die nach
den gewerberechtlichen Vorschriften
a) zur Erzeugung von und zum Handel mit
solchen Gegenständen,
b) zur Beförderung und Aufbewahrung von
Gütern
befugt sind, sowie für die bei diesen beschäftigten
Personen, soweit dies im Rahmen ihrer Berufsausübung
erforderlich ist.
Siebenter Abschnitt
BÖLLERSCHIESSEN
Begriffsbestimmung
§ 24. Unter Böllerschießen im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist das Zünden von Pulverladungen
zur Erzeugung einer Knallwirkung zu verstehen.
Schießbedarf
§ 25. (1) Das Böllerschießen ist nur unter Verwendung
von Böller(Salut)kanonen mit Böllerpatronen
sowie von Sicherheitsböllern mit einer
Pappehülle, die einen Knallsatz von nicht mehr
als 7 g Schwarzpulver enthalten und eine Zündschnur
mit einer Brenndauer von mindestens
6 Sekunden aufweisen, gestattet.
(2) Die Verwendung anderer Vorrichtungen,
wie Pöller (Schießbecher), ist verboten.
Bewilligung
§ 26. (1) Das Böllerschießen ist nur auf Grund
einer besonderen Bewilligung zulässig.
(2) Die Bewilligung nach Absatz eins, ist zu feierlichen
oder festlichen Anlässen, bei denen das
Böllerschießen Brauchtum darstellt, auf Antrag
Personen zu erteilen, die
a) das 18. Lebensjahr vollendet haben und
b) die hiezu erforderlichen schießtechnischen
Kenntnisse besitzen,
sofern unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit
des beabsichtigten Böllerschießens gewährleistet
ist, daß Sicherheitsgefährdungen und unzumutbare
Lärmbelästigungen vermieden werden.
(3) Die Behörde hat Ort und Zeit des Böllerschießens
im Bewilligungsbescheid anzuführen und
mit diesem die zur Vermeidung von Sicherheitsgefährdungen
erforderlichen Anordnungen (z. B.
Vorschreibung von Sicherheitsabständen) zu treffen.
Achter Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Besitz
§ 27. Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen
Bestimmungen über den Besitz von pyrotechnischen
Gegenständen und losen pyrotechnischen
Sätzen gelten auch für die Innehabung derselben.
Widerruf von Bewilligungen
§ 28. Bewilligungen, die auf Grund dieses
Bundesgesetzes erteilt wurden, sind zu widerrufen,
wenn die Voraussetzungen für die Erteilung
weggefallen sind.
Neunter Abschnitt
BEHÖRDEN UND VERFAHREN
§ 29. Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde diese.
§ 30. Der Rechtszug für Berufungen gegen Bescheide
der Behörde endet bei der Sicherheitsbehörde
zweiter Instanz.
Zehnter Abschnitt
STRAFBESTIMMUNGEN
§ 31. Wer gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
oder gegen Anordnungen eines auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und
ist, sofern das Verhalten keinen gerichtlich strafbaren
Tatbestand darstellt, von der Bezirksverwaltungsbehörde,
im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
von dieser, mit Geldstrafe bis
zuSub-Litera, z, u 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen
zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander
verhängt werden.
§ 32. (1) Pyrotechnische Gegenstände, lose pyrotechnische
Sätze und für das Böllerschießen bestimmter
Schießbedarf, die den Gegenstand einer
nach diesem Bundesgesetz strafbaren Handlung
bilden, sind für verfallen zu erklären, wenn sie
dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören
oder ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
(2) Kann keine bestimmte Person verfolgt
werden, so ist auf den Verfall selbständig zu erkennen,
wenn im übrigen die Voraussetzungen
hiefür vorliegen.
(3) Die verfallenen Gegenstände gehen in das
Eigentum des Bundes über.
Elfter Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli
1974 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits vor dessen Inkrafttreten
erlassen werden; sie treten jedoch frühestens
gleichzeitig mit diesem in Kraft.
§ 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Inneres betraut.
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