Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 493 aus 1972, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 14, treten an die Stelle des Absatz 4, folgende Bestimmungen: „(4) Spätestens am Schluß jedes Wirtschaftsjahres müssen österreichische festverzinsliche Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 25 v. H. des am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Bilanz ausgewiesenen Rücklagenbetrages für künftige Abfertigungen im Betriebsvermögen vorhanden sein. In dem Wirtschafsjahr, in welchem der Nennbetrag der im Betriebsvermögen vorhandenen Wertpapiere der im ersten Satz genannten Art auch nur vorübergehend unter 25 v. H. des maßgebenden Rücklagenbetrages sinkt, vermindert sich das gewählte prozentuale Ausmaß der Rücklage (Absatz 2,) in dem Verhältnis, in welchem die Wertpapierdeckung nicht gegeben war; der Steuerpflichtige bleibt an dieses verminderte Ausmaß gebunden. Diese Verminderung tritt jedoch nicht ein, soweit die Wertpapiere getilgt und innerhalb von zwei Monaten nach Einlösung ersetzt werden. Wertpapiere, für welche die Begünstigungen des Paragraph 107, in Anspruch genommen werden, können nicht zur Deckung der Rücklage verwendet werden. (5) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Absatz 3, ermitteln, können in der Steuererklärung beantragen, daß ein Betrag, der für künftige Abfertigungen zu verwenden ist, steuerfrei bleibt. Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sind auf die nach diesem Absatz steuerfrei gelassenen Beträge sinngemäß anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfrei gelassenen Beträge in einer mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt vorgelegten, laufend geführten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung müssen auch die Höhe der steuerfrei gelassenen Beträge, ihre Berechnung und ihre Verwendung sowie die genaue Bezeichnung der Wertpapiere unter Angabe des jeweiligen Anschaffungstages klar ersichtlich sein. Wurde diese Aufzeichnung nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß bei der Gewinnermittlung ein steuerfreier Betrag für künftige Abfertigungen abgesetzt worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage der Aufzeichnung zu setzen." 2. Die Ziffer 6, des Paragraph 16, Absatz eins, erhält folgende Fassung: „6. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, daß an Stelle der Massenbeförderungsmittel ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt wird, werden nachstehende Pauschbeträge festgesetzt: Bei Benützung eines
Mit dem Pauschbetrag sind alle Mehraufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung—Arbeitsstätte —Wohnung mit dem eigenen Kraftfahrzeug einschließlich der Absetzung für Abnutzung und der Haftpflichtversicherungsprämie abgegolten. Zur Inanspruchnahme des Pauschbetrages hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich zu erklären, daß er für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte das eigene Kraftfahrzeug benützt; außerdem hat er die Art des Kraftfahrzeuges an Hand geeigneter Unterlagen nachzuweisen und bei Inanspruchnahme des erhöhten Kraftfahrzeugpauschales dem Arbeitgeber zu bestätigen, daß die von ihm mit seinem Kraftfahrzeug zurückzulegende Fahrtstrecke Wohnung— Arbeitsstätte—Wohnung mehr als 40 km beträgt. Das Kraftfahrzeugpauschale ist auch für Lohnzahlungszeiträume zu gewähren, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt der Antragstellung sowie den in Anwendung zu bringenden Pausenbetrag auf dem Lohnkonto (Paragraph 76,) zu vermerken; der Pauschbetrag kann für einen Lohnzahlungszeitraum vor der Antragstellung nicht angewendet werden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Änderung der Voraussetzungen, auf Grund deren der Pauschbetrag gewährt worden ist, unverzüglich dem Arbeitgeber hievon Mitteilung zu machen. Der Arbeitgeber hat die Änderung und den Zeitpunkt der Änderung auf dem Lohnkonto zu vermerken. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer beim Arbeitnehmer nachzufordern,". 3. Im Paragraph 26, Ziffer 7, treten an die Stelle der Beträge von 4. In den Absatz eins und 2 des Paragraph 67, tritt jeweils an die Stelle des Betrages von S 5000'— der Betrag von S 8500 —. 5. Paragraph 67, Absatz 5, hat zu lauten: „(5) Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung gemäß den Paragraphen 8 bis 10 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln, es sei denn, daß Abs. 6 anzuwenden ist." 6. Im Paragraph 123, erhält der Absatz eins, folgende Fassung: „(1) Von Forderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 von der Umsatzsteuer befreit sind und in den Kalenderjahren 1973 bis 1976 angeschafft wurden, kann in den Vermögensübersichten (Bilanzen), in denen sie erstmals auszuweisen sind, eine pauschale Teilwertabschreibung vorgenommen werden. Diese Teilwertabschreibung beträgt für die im Kalenderjahr 1973 angeschafften Forderungen 5 v. H. und für die in den Kalenderjahren 1974 bis 1976 angeschafften Forderungen 10 v. H. der Anschaffungskosten (des Forderungsnennbetrages)." Artikel römisch zwei Das Umsatzsteuergesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 28, Absatz 6, tritt an die Stelle des Entlastungssatzes „5 vom Hundert" der Entlastungssatz „5•5 vom Hundert".
Ziffer 2 Paragraph 29, Absatz 8, erhält folgende Fassung: „(8) Die Steuer für den Selbstverbrauch ermäßigt sich im Kalenderjahr 1973 auf 6 vom Hundert und in den Kalenderjahren 1974 und 1975 auf 4 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (Absatz 6,), wenn der Unternehmer Ausfuhrumsätze im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, tätigt. Die Ermäßigung der Steuer erstreckt sich jedoch nur auf jenen Teil des Selbstverbrauches, der jeweils nach Maßgabe des Paragraph 28, Absatz 4 und 5 anteilsmäßig den Ausfuhrumsätzen der Kalenderjahre 1973, 1974 oder 1975 zuzurechnen ist." Artikel römisch drei Das Alkoholabgabegesetz 1973, BGBl. Nr. 446/ 1972, wird wie folgt geändert: 1. Der bisherige Wortlaut des Paragraph eins, erhält die Absatzbezeichnung „(1)"; als Absatz 2, wird angefügt: „(2) Inland ist das Bundesgebiet mit Ausnahme der Zollausschlußgebiete. Ausland ist das Gebiet, das hienach nicht Inland ist." 2. Paragraph 11, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Der Unternehmer hat binnen einem Kalendermonat und zehn Tagen nach Ablauf eines Vorauszahlungszeitraumes eine Vorauszahlung zu entrichten, die der Bemessungsgrundlage für die abgabepflichtigen Vorgänge (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, und 2) dieses Vorauszahlungszeitraumes unter Berücksichtigung der Berichtigungen nach Paragraph 10, entspricht. § 9 Absatz eins, findet entsprechend Anwendung. Vorauszahlungszeitraum ist der Kalendermonat. Bei Unternehmern, für die gemäß Paragraph 21, Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 das Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum gilt, tritt an die Stelle des Kalendermonates das Kalendervierteljahr als Vorauszahlungszeitraum für die Abgabe von alkoholischen Getränken." 3. Im Paragraph 11, Absatz 4, hat der erste Satz zu lauten: „Unternehmer, die innerhalb eines Kalenderjahres für zwei oder mehrere Vorauszahlungszeiträume keine oder zu niedrige Vorauszahlungen geleistet haben, können vom Finanzamt aufgefordert werden, binnen einem Kalendermonat und zehn Tagen nach Ablauf des jeweiligen Vorauszahlungszeitraumes Voranmeldungen abzugeben." 4. Im Paragraph 4, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 8, Abs. 1 und 3, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 15, Absatz 2, ist bei den Zitierungen des Paragraph eins, die Bezeichnung „Abs. 1" einzufügen. Artikel römisch vier (1) Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer eins, sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1973 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wertpapierdeckung für die in der Schlußbilanz des Wirtschaftsjahres 1973 (1972 aus 1973,) gebildeten Abfertigungsrücklagen spätestens am 31. März 1974 gegeben sein muß. (2) Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 2 bis 5 sind anzuwenden, a) wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1974, b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1973 enden. (3) Die Bestimmungen des Artikel römisch zwei, treten rückwirkend mit 1. Jänner 1973 in Kraft. (4) Die Bestimmungen des Artikel römisch drei, sind auf steuerbare Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 bewirkt werden. Artikel römisch fünf Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Jonas Kreisky Androsch