Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl. Nr. 199, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92 aus 1959,, 88 aus 1960,, 242 aus 1960,, 119 aus 1961,, 17/1962, 323 aus 1962,, 84 aus 1963,, 198 aus 1963,, 35 aus 1964,, 335/1965, 261 aus 1967,, 9 aus 1968,, 30 aus 1969,, 3 aus 1971,, 31/1973 (Artikel römisch dreizehn, der 29. ASVG-Novelle), 124/ 1973, 642 aus 1973, (Artikel römisch drei, des Sonderunterstützungsgesetzes) und 23 aus 1974, (Artikel römisch sechs, der 30. ASVG-Novelle) wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 12, Absatz 7, wird der zweite und dritte Satz aufgehoben. 2. Dem Paragraph 14, sind Absatz 8 und 9 mit folgendem Wortlaut anzufügen: „(8) Auf die Anwartschaft sind anzurechnen: a) Zeiten eines Wochengeldbezuges während eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, sofern das Beschäftigungsverhältnis anschließend an den Wochengeldbezug fortgesetzt oder ein Karenzurlaub im Sinne des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76 aus 1957,, in Anspruch genommen wurde; b) Zeiten einer Krankheit während eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach Wegfall des Entgeltanspruches, sofern nach der Krankheit der Entgeltanspruch wieder aufgelebt ist; c) Die vorstehend angeführten Zeiten (Litera a, und b) dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaftszeit nur einmal berücksichtigt werden. (9) Bei Dienstverhältnissen von Arbeitern, die mindestens eine volle Woche ununterbrochen gedauert haben und die an einem Samstag — im Falle der Fünftagewoche an einem Freitag — enden, ist der darauffolgende Sonntag bzw. Samstag und Sonntag auf die Anwartschaft anzurechnen. Soweit betriebsüblich andere Tage als die Sonntage bzw. Samstage und Sonntage als arbeitsfreie Tage gelten, sind diese betriebsüblichen arbeitsfreien Tage auf die Anwartschaft anzurechnen." 3. Paragraph 15, Absatz eins, hat zu lauten: „§ 15. (1) Die Rahmenfristen nach Paragraph 14, Absatz eins, bis 3 verlängern sich 1. um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland a) in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist; b) arbeitsuchend beim Arbeitsamt gemeldet gewesen ist; c) eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat; d) selbständig erwerbstätig gewesen ist; e) einen geregelten Lehrgang zur beruflichen Fortbildung besucht hat, durch den er überwiegend in Anspruch genommen wurde; f) Präsenzdienst geleistet hat;
Litera g einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt bzw. Karenzurlaubsgeld bezogen hat; h) eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1957,, bezogen hat; i) ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235 aus 1962,, bezogen hat; j) Krankengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist; k) nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist; l) wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes gleichkommt, eine Rente aus der gesetzlichen Pensions(Renten-) oder Unfallversicherung bezogen hat; m) eine Freiheitsstrafe verbüßt hat oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten worden ist; 2. um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland beschäftigt gewesen ist." 4. Dem Paragraph 18, ist ein Absatz 3, mit folgendem Wortlaut anzufügen: „(3) Bei der Beurteilung der Bezugsdauer sind die im Paragraph 14, Absatz 8 und 9 angeführten Zeiten wie arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen." 5. Paragraph 22, hat zu lauten: „§ 22. (1) Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 292 aus 1957,, bzw. dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1970,, oder einen Ruhegenuß aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. (2) Das gleiche gilt für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Absatz eins, genannten Leistung. Wird ein derartiger Antrag rechtskräftig abgelehnt, ist eine allfällige gemäß § 23 Absatz eins, gewährte Leistung in Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe umzuwandeln." 6. a) Die Überschrift zu Paragraph 23, hat statt „Bevorschussung von Pensionsleistungen aus der Sozialversicherung" zu lauten: „Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung" b) Paragraph 23, Absatz eins, erster Satz hat zu lauten: „§ 23. (1) Arbeitslosen, die die Zuerkennung a) einer Leistung aus dem Versicherungsfall der Invalidität, der Berufsunfähigkeit oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit b) einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Selbständigen- Pensionsversicherungsgesetz bzw. dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz beantragt haben, können bis zur Entscheidung über ihren Antrag Leistungen der Arbeitslosenversicherung gewährt werden, sofern, abgesehen von der Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitswilligkeit, die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen gegeben sind und im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Pension gerechnet werden kann." c) Paragraph 23, Absatz 2, erster Satz hat zu lauten: „(2) Hat ein Arbeitsamt einem Arbeitslosen für einen Zeitraum Leistungen der Arbeitslosenversicherung nach Absatz eins, gewährt und wird dem Arbeitslosen später für diesen Zeitraum eine Leistung aus dem Grunde der Invalidität, der Berufsunfähigkeit, der dauernden Erwerbsunfähigkeit oder aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bzw. dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz zuerkannt, so hat der Pensionsversicherungsträger dem Arbeitsamt die Leistungen der Arbeitslosenversicherung, mit Ausnahme der Krankenversicherungsbeiträge, rückzuerstatten, jedoch nicht über die Pensionsleistungen hinaus, die für zurückliegende Zeiträume nachzuzahlen sind." 7. Paragraph 25, a Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Für die Ermittlung der Anwartschaft finden die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins, 2, 3, 7,, 8 und 9 sowie des Paragraph 15, sinngemäß Anwendung. Handelt es sich jedoch um Mütter, die vor Vollendung des 20. Lebensjahres entbunden haben und im Zusammenhang mit dieser Entbindung Karenzurlaubsgeld beantragen, finden die vorgenannten Bestimmungen mit Ausnahme des Paragraph 14, Abs. 3 sinngemäß Anwendung. Bei Lehrlingen bzw. bei Schülerinnen an inländischen Krankenpflegeschulen, medizinisch-technischen Schulen
und Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, ist auch die nicht arbeitslosenversicherungspflichtige Lehrzeit bzw. die nicht arbeitslosenversicherungspflichtige Ausbildungszeit auf die Anwartschaft von Karenzurlaubsgeld anzurechnen." 8. Paragraph 25, b hat zu lauten: „§ 25 b. (1) Verheiratete Mütter erhalten ein Karenzurlaubsgeld von 2000 S monatlich. (2) Alleinstehende Mütter erhalten ein Karenzurlaubsgeld von 3000 S monatlich. (3) Verheiratete Mütter, deren Ehegatte jedoch kein oder nur ein Einkommen erzielt, das bei Anwendung des Paragraph 6, Absatz 3, erster Satz und Abs. 5 erster Satz der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 10. Juli 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 352, betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung) unberücksichtigt zu bleiben hätte (Freibetrag), oder deren Ehegatte erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt, erhalten ein Karenzurlaubsgeld von 3000 S monatlich. Ein den vorgenannten Freibetrag übersteigendes Einkommen des Ehegatten ist auf den Unterschiedsbetrag zwischen 2000 S und 3000 S monatlich anzurechnen." 9. Paragraph 25, c hat zu lauten: „§ 25 c. (1) Zuzüglich zum Karenzurlaubsgeld gebühren Familienzuschläge für die im Paragraph 20, Abs. 2 angeführten zuschlagsberechtigten Personen, ausgenommen für das neugeborene Kind, sofern die Mutter zum Unterhalt dieser Personen tatsächlich wesentlich beiträgt. Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 2 bis 4 sinngemäß Anwendung. Bei Mehrlingsgeburten gebührt für das zweite und jedes weitere Kind je ein Familienzuschlag. (2) Dienstverhältnisse sowie die im Paragraph 14, Absatz 8, angeführten Zeiten, die für die Anwartschaft auf Karenzurlaubsgeld herangezogen wurden, sind bei der Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nicht mehr zu berücksichtigen. Durch den Bezug von Karenzurlaubsgeld ist ein allfälliger Anspruch auf Fortbezug von Arbeitslosengeld nicht mehr gegeben. (3) Die Bestimmungen des Absatz 2, finden jedoch keine Anwendung, wenn das Kind, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes war, während des Bezuges von Karenzurlaubsgeld gestorben ist." 10. Paragraph 25, g hat zu lauten: „§ 25 g. Die im Paragraph 25, b angeführten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit der Richtzahl dieses Kalenderjahres (Paragraph 108, a ASVG) zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen und mehr auf einen Schilling zu ergänzen." 11. a) Im Paragraph 26, ist ein Absatz 5, mit folgendem Wortlaut einzufügen: „(5) Alleinstehenden Müttern, die wegen Betreuung ihres Kindes, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes war, keine Beschäftigung annehmen können, weil erwiesenermaßen für dieses Kind keine Unterbringungsmöglichkeit besteht, ist bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres dieses Kindes Notstandshilfe zu gewähren, sofern der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld erschöpft ist und, mit Ausnahme der Arbeitswilligkeit, die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt werden." b) Die bisherigen Absatz 5 und 6 erhalten die Bezeichnungen Absatz 6 und 7, 12. Im Paragraph 29, Absatz 3, lit. A wird der Satz „Ein Einkommen des Arbeitslosen aus geringfügiger oder vorübergehender Beschäftigung ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 12 Absatz 7, anzurechnen." aufgehoben. 13. Im Paragraph 29, Absatz 3, lit. A hat der letzte Satz zu lauten: „Bei Bezug einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Selbständigen- Pensionsversicherungsgesetz bzw. dem Bauern- Pensionsversicherungsgesetz und bei Bezug eines Ruhegenusses aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist Notlage nicht anzunehmen." 14. Paragraph 32, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Die nach Absatz eins, Versicherten sind bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes versicherungszuständig." 15. Dem Paragraph 47, Absatz eins, ist folgender Satz anzufügen: „Ausfertigungen, die in Lochkartentechnik oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung." 16. Paragraph 60, Absatz 2, Litera b, hat zu lauten: „b) durch einen Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zum Karenzurlaubsgeld in der Höhe von 25 v. H. des Gesamtaufwandes (Barleistung einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge) für Karenzurlaubsgeld,"
Ziffer 17 a) Im Paragraph 60, wird der Absatz 3, aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 4, erhält die Bezeichnung Abs. 3. 18. a) Im Paragraph 61, Absatz eins, ist nach den Worten „wobei diese" das Wort „kalendertäglich" einzufügen. b) Im Paragraph 61, Absatz 2, ist nach den Worten „der jeweils dem" der Ausdruck „30fachen des" einzufügen. 19. a) Im Paragraph 61, wird der Absatz 11, aufgehoben. b) Die bisherigen Absatz 12 und 13 erhalten die Bezeichnungen 11 und 12. c) Im Absatz 12, ist der Ausdruck „Abs. 10 bis 12" durch den Ausdruck „Abs. 10 und 11" zu ersetzen. 20. Im Paragraph 63, Absatz 2, ist der Punkt am Ende des ersten Satzes durch einen Beistrich zu ersetzen und der erste Satz wie folgt zu ergänzen: „die sich nach der Höhe der eingehobenen Beiträge richtet." 21. Nach Paragraph 65, ist ein Paragraph 65, a mit folgender Überschrift und mit folgendem Wortlaut einzufügen: „Wintermehrkostenausgleichsfonds § 65 a. (1) Aus den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für Zuschüsse gemäß Paragraph 28, a erster Satz des Arbeitsmarktförderungsgesetzes vorgesehenen Mitteln sind zunächst die bewilligten und anweisungsreifen Beihilfebegehren abzudecken. (2) Übersteigen in einem Kalenderjahr die im Bundesfinanzgesetz für Zuschüsse gemäß Paragraph 28, a erster Satz des Arbeitsmarktförderungsgesetzes vorgesehenen Mittel den Aufwand für die bewilligten und anweisungsreifen Beihilfebegehren, so ist der sich daraus ergebende Differenzbetrag einem Wintermehrkostenausgleichsfonds zuzuführen. Die Überweisung hat zu Lasten des für Beihilfen gemäß Paragraph 28, a erster Satz des Arbeitsmarktförderungsgesetzes vorgesehenen Ausgabenansatzes zu erfolgen. (3) Übersteigt in einem Kalenderjahr der Aufwand für die bewilligten und anweisungsreifen Beihilfebegehren für Zuschüsse gemäß Paragraph 28, a erster Satz des Arbeitsmarktförderungsgesetzes die hiefür vorgesehenen Mittel, so ist der Bundesminister für soziale Verwaltung ermächtigt, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz 4, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Mittel des Wintermehrkostenausgleichsfonds heranzuziehen. (4) Im jährlichen Bundesfinanzgesetz ist eine Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen vorzusehen, daß er die Zustimmung zu Überschreitungen des Ausgabenansatzes für Zuschüsse gemäß Paragraph 28, a erster Satz des Arbeitsmarktförderungsgesetzes zu Lasten des Wintermehrkostenausgleichsfonds zu geben hat. (5) Überschreitet der Wintermehrkostenausgleichsfonds die Höhe des durchschnittlichen Aufwandes für Beihilfen gemäß Paragraph 28, a erster Satz des Arbeitsmarktförderungsgesetzes der letzten fünf Jahre, so kann der Bundesminister für soziale Verwaltung die diesen Betrag übersteigenden Mittel dem Reservefonds zuführen." Artikel römisch zwei Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 173 aus 1973, und Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973, (Artikel römisch zwei, des Sonderunterstützungsgesetzes) wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 19, Absatz eins, ist der Punkt am Ende der lit. k durch einen Beistrich zu ersetzen. Als lit. 1 ist anzufügen: „1) die Betreuung von Kindern im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen zu erleichtern." 2. Dem Paragraph 20, ist als Absatz 12, anzufügen: „(12) Beihilfen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, lit. 1 können den Beihilfenwerbern als Zuschüsse zu den Kosten der Betreuung gewährt werden, wenn ihnen wegen ihrer Betreuungspflichten für Kinder ohne anderweitige Vorsorge für die Erfüllung dieser Betreuungspflichten die Aufnahme oder Beibehaltung einer Beschäftigung erschwert wäre. Der Zuschuß kann unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse des Beihilfenwerbers bis zur halben Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten, in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses bis zur vollen Höhe dieser Kosten gewährt werden." 3. Der letzte Satz des Paragraph 24, Absatz eins, hat zu lauten: „Übersteigt die Gesamtsumme im Einzelfall 300.000 S, befindet der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik." 4. Nach Paragraph 26, a ist als Paragraph 26, b einzufügen: „§ 26 b. (1) Die Schaffung oder Ausstattung von Kindergartenplätzen kann durch eine finanzielle Unterstützung gefördert werden, wenn eine solche Maßnahme geeignet ist, den im Paragraph 19, Abs. 1 lit. 1 umschriebenen Zweck zu erreichen. (2) Die Vorschriften des Paragraph 26, Absatz 2 bis 7 gelten sinngemäß."
Ziffer 5 Der letzte Satz des Paragraph 34, Absatz eins, hat zu lauten: „Übersteigt die Gesamtsumme im Einzelfall den Betrag von 300.000 S, befindet der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik, soweit es sich um Beihilfen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera a und b handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dessen Äußerung zur Herstellung des Einvernehmens innerhalb von vier Wochen zu erfolgen hat, andernfalls die Zustimmung als gegeben anzunehmen ist." 6. Der Absatz 4, des Paragraph 36, hat zu lauten: „(4) Als Zuschuß kann die Beihilfe a) zum Ausgleich des Minderertrages einer produktiven Tätigkeit zur Sicherung der Beschäftigung von Personen im Sinne des § 16 oder b) zur Abdeckung der Kosten für Arbeiten oder Arten von Arbeiten, die in von einer regionalpolitisch unerwünschten Abwanderung und von Unterbeschäftigung betroffenen Gebieten durchgeführt werden, gewährt werden." 7. Der letzte Satz des Paragraph 39, Absatz 2, hat zu lauten: „In allen anderen Fällen befindet der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Handel, Gewerbe und Industrie, deren Äußerungen zur Herstellung des Einvernehmens bei Vorliegen von konjunkturellen oder betrieblichen Schwierigkeiten innerhalb von vier Wochen zu erfolgen haben, andernfalls die Zustimmung als gegeben anzunehmen ist." 8. Der letzte Satz des Paragraph 51, Absatz 5, wird aufgehoben. Artikel römisch drei Übergangsbestimmungen (1) Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 5 und 6 finden auf jene Personen keine Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bzw. einen Antrag auf eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung gestellt haben. (2) Müttern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Bezug des Karenzurlaubsgeldes stehen, gebührt die Nachzahlung des Karenzurlaubsgeldes ab Beginn ihres Karenzurlaubsgeldbezuges auf die im Artikel römisch eins, Ziffer 8, festgesetzten Beträge. (3) Im übrigen haben jene Leistungsbezieher, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Anspruch auf Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erfolgreich geltend gemacht haben und deren Leistungsbezug auf Grund der Bestimmungen des Artikel römisch eins, eine Minderung erfahren würde, Anspruch auf Leistungen im bisherigen Ausmaß. Artikel römisch vier Wirksamkeitsbeginn Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Artikel römisch fünf Vollziehung (1) Mit der Vollziehung des Artikel römisch eins, Ziffer 16, (Paragraph 60, Absatz 2, Litera b,) ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut. (2) Mit der Wahrnehmung der sich aus Artikel römisch zwei, Z. 1 bis 7 ergebenden Rechte des Bundes als Träger von Privatrechten sind betraut: 1. hinsichtlich Artikel römisch zwei, Ziffer 5, (Paragraph 34, Absatz eins,) der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, 2. hinsichtlich Artikel römisch zwei, Ziffer 7, (Paragraph 39, Absatz 2,) der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Handel, Gewerbe und Industrie und 3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung.
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