Auf Grund der Paragraphen 8, 9, Absatz 8, 10 und 127 des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, wird verordnet: Artikel römisch eins Die Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl. Nr. 92 aus 1970,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1971, wird wie folgt geändert: 1. Der Paragraph eins, wird wie folgt geändert: a) Der Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Allgemeine Strafvollzugsanstalten (Paragraph 8, Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes) sind a) die Männerstrafvollzugsanstalten Garsten, Graz und Stein; b) die Männerstrafvollzugsanstalten Favoriten (Wien) und Hirtenberg; c) die Frauenstrafvollzugsanstalt Schwarzau/ Steinfeld." b) Nach Absatz 3, wird folgender neuer Absatz angefügt: „(4) Hinsichtlich der im Absatz eins, Buchst. b genannten Strafvollzugsanstalten wird außerdem allgemein angeordnet, daß die Strafvollzugsanstalten zur Einleitung und zum Vollzug derjenigen Freiheitsstrafen zuständig sind, die nach Paragraph 9, Abs. 2 und 5 bis 7 des Strafvollzugsgesetzes in den Gefangenenhäusern des Landesgerichtes für Strafsachen Wien einzuleiten und zu vollziehen wären, und zwar a) die Männerstrafvollzugsanstalt Favoriten (Wien), falls eine gewerbliche Ausbildung oder Fortbildung des Verurteilten nicht in Betracht kommt und die Strafvollzugsanordnung im Monat Jänner, April, Juli oder Oktober erlassen wird, und b) die Männerstrafvollzugsanstalt Hirtenberg, falls eine gewerbliche Ausbildung oder Fortbildung des Verurteilten in Betracht kommt und die Strafvollzugsanordnung im Monat Jänner, April, Juli oder Oktober erlassen wird." 2. In der Überschrift und im Wortlaut des Paragraph 5, entfallen jeweils die Worte „der Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe". 3. Die Anlage römisch drei wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift und im ersten Satz des Eingangs entfallen die Worte „der Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe". b) In der Tabelle unter Buchst. a hat die Überschrift der linken Spalte zu lauten: „die Sonderabteilung des Gefangenenhauses des Gerichtshofes erster Instanz (der Männerstrafvollzugsanstalt)"; in der linken Spalte treten an die Stelle der Ausdrücke „Wien (Außenstelle Favoriten)" und „Wien (Außenstelle Hirtenberg)" die Ausdrücke „Favoriten (Wien)" und „Hirtenberg". Artikel römisch zwei Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1974 in Kraft.

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