Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Portugal am 27. Dezember 1973 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1961,, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 556 aus 1973,) hinterlegt. Anläßlich der Unterzeichnung hatte Portugal erklärt, daß das Übereinkommen für das gesamte Hoheitsgebiet gilt. Gleichzeitig hatte Portugal folgende Erklärung gemäß Artikel 13 des Übereinkommens abgegeben: „Die zuständige Behörde auf dem Gebiet der Unterhaltsverpflichtungen ist das Vormundschaftsgericht des Gebietes, in dem der Minderjährige zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz hat. Die Behörde, die ausländische Entscheidungen anerkennt und vollstreckt, ist der Kassationshof des Gerichtssprengeis, in dem die Person, gegen die die Entscheidung ergangen ist, ihren Wohnsitz hat."
Kreisky