Auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins, des Rezeptpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1972,, wird verordnet: § 1. Einer Abgabebeschränkung gemäß Paragraph eins, des Rezeptpflichtgesetzes unterliegen die in der Anlage angeführten Arzneimittel und deren Zubereitungen, sofern sie nicht a) durch die Anlage selbst oder gemäß Anhang römisch eins zur Anlage von der Abgabebeschränkung ausgenommen oder b) mit dem in Anhang römisch zwei zur Anlage angeführten Warnhinweis versehen sind. § 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1973 in Kraft.
Leodolter