Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/1968, 24/1969
und 388/1970 wird abgeändert wie folgt:
1. § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b hat zu lauten:
„b) die Bürgermeister und die übrigen Mitglieder
der Gemeindevertretungen sowie
die Ortsvorsteher (Ortsvertreter), sofern
sie nicht Mitglieder der Gemeindevertretung
sind;"
2. Im § 2 Abs. 1 Z. 2 sind der Ausdruck
„Krankenfürsorgeanstalt der Angestellten und
Bediensteten der Stadt Wien," durch den Ausdruck
„Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten
der Stadt Wien,", der Ausdruck „Krankenfürsorgeanstalt
der Angestellten der Stadtgemeinde Villach,"
durch den Ausdruck „Krankenfürsorgeanstalt
der Beamten der Stadt Villach,", der Ausdruck
„Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der
Stadtgemeinde Innsbruck," durch den Ausdruck
„Krankenfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt
Innsbruck,", der Ausdruck „Lehrerkrankenkasse
in Innsbruck," durch den Ausdruck
„Krankenfürsorge der Tiroler Landeslehrer," und
der Ausdruck „Krankenfürsorgeanstalt der Tiroler
Landesbeamten," durch den Ausdruck „Krankenfürsorge
der Tiroler Landesbeamten," zu ersetzen
und anschließend an diesen Ausdruck die
Aufzählung durch den Ausdruck „Krankenfürsorge
der Tiroler Gemeindebeamten," zu ergänzen;
die Ausdrücke „Betriebskrankenkasse der
österreichischen Salinen," und „Krankenfürsorgeanstalt
der Gemeindeangestellten von Bad Vöslau,"
haben zu entfallen.
3. § 8 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Die Formalversicherung endet mit dem
Tage der Zustellung des Bescheides der Versicherungsanstalt
über das Ausscheiden aus der Versicherung."
4. § 9 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Versicherungsanstalt
nach Maßgabe der jeweils hiefür
geltenden Vorschriften berechtigt
a) Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten,
Erholungs- und Genesungsheime, sonstige
Einrichtungen der Krankenbehandlung sowie
Unfallkrankenhäuser, Unfallstationen
und Sonderstationen zur beruflichen Wiederherstellung
und
b) Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes
zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder
sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen. Die
der Krankenbehandlung dienenden Einrichtungen
dürfen jedoch nur von den Krankenversicherten
und deren Angehörigen in Anspruch genommen
werden. Die Neuerrichtung von Ambulatorien
oder deren Erweiterung ist nur zulässig,
wenn der Bedarf von der zur Genehmigung berufenen
Behörde festgestellt ist."
5. § 13 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Die dem Dienstgeber obliegenden Pflichten
hat bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z. 8, 9, 10 lit. a
und 11 genannten Versicherten der Bund bzw.
das Land, dessen Landtag oder Landesregierung
der Versicherte angehört, bezüglich der in § 1
Abs. 1 Z. 10 lit. b genannten Versicherten die
Gemeinde, deren Gemeindevertretung der Versicherte
angehört bzw. in der er als Ortsvorsteher
(Ortsvertreter) tätig ist, und bezüglich der
in § 1 Abs. 1 Z. 13 genannten Versicherten die
in Betracht kommende Dienststelle für Bewährungshilfe
bzw. die in Betracht kommende private
Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe
übertragen ist, zu erfüllen."
6. a) § 19 Abs. 1 Z. 1 lit. d hat zu lauten:
„d) die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage
zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen,
ausgenommen die anspruchsbegründenden
Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes,
BGBl. Nr. 485/1971,"
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 200 aus 1967,, in der Fassung
der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1968,, 24 aus 1969,
und 388 aus 1970, wird abgeändert wie folgt:
1. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Litera b, hat zu lauten:
„b) die Bürgermeister und die übrigen Mitglieder
der Gemeindevertretungen sowie
die Ortsvorsteher (Ortsvertreter), sofern
sie nicht Mitglieder der Gemeindevertretung
sind;"
2. Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, sind der Ausdruck
„Krankenfürsorgeanstalt der Angestellten und
Bediensteten der Stadt Wien," durch den Ausdruck
„Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten
der Stadt Wien,", der Ausdruck „Krankenfürsorgeanstalt
der Angestellten der Stadtgemeinde Villach,"
durch den Ausdruck „Krankenfürsorgeanstalt
der Beamten der Stadt Villach,", der Ausdruck
„Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der
Stadtgemeinde Innsbruck," durch den Ausdruck
„Krankenfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt
Innsbruck,", der Ausdruck „Lehrerkrankenkasse
in Innsbruck," durch den Ausdruck
„Krankenfürsorge der Tiroler Landeslehrer," und
der Ausdruck „Krankenfürsorgeanstalt der Tiroler
Landesbeamten," durch den Ausdruck „Krankenfürsorge
der Tiroler Landesbeamten," zu ersetzen
und anschließend an diesen Ausdruck die
Aufzählung durch den Ausdruck „Krankenfürsorge
der Tiroler Gemeindebeamten," zu ergänzen;
die Ausdrücke „Betriebskrankenkasse der
österreichischen Salinen," und „Krankenfürsorgeanstalt
der Gemeindeangestellten von Bad Vöslau,"
haben zu entfallen.
3. Paragraph 8, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Die Formalversicherung endet mit dem
Tage der Zustellung des Bescheides der Versicherungsanstalt
über das Ausscheiden aus der Versicherung."
4. Paragraph 9, Absatz 3, hat zu lauten:
„(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Versicherungsanstalt
nach Maßgabe der jeweils hiefür
geltenden Vorschriften berechtigt
a) Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten,
Erholungs- und Genesungsheime, sonstige
Einrichtungen der Krankenbehandlung sowie
Unfallkrankenhäuser, Unfallstationen
und Sonderstationen zur beruflichen Wiederherstellung
und
b) Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes
zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder
sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen. Die
der Krankenbehandlung dienenden Einrichtungen
dürfen jedoch nur von den Krankenversicherten
und deren Angehörigen in Anspruch genommen
werden. Die Neuerrichtung von Ambulatorien
oder deren Erweiterung ist nur zulässig,
wenn der Bedarf von der zur Genehmigung berufenen
Behörde festgestellt ist."
5. Paragraph 13, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Die dem Dienstgeber obliegenden Pflichten
hat bezüglich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, 9, 10, Litera a,
und 11 genannten Versicherten der Bund bzw.
das Land, dessen Landtag oder Landesregierung
der Versicherte angehört, bezüglich der in Paragraph eins,
Abs. 1 Ziffer 10, Litera b, genannten Versicherten die
Gemeinde, deren Gemeindevertretung der Versicherte
angehört bzw. in der er als Ortsvorsteher
(Ortsvertreter) tätig ist, und bezüglich der
in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, genannten Versicherten die
in Betracht kommende Dienststelle für Bewährungshilfe
bzw. die in Betracht kommende private
Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe
übertragen ist, zu erfüllen."
6. a) Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, hat zu lauten:
„d) die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage
zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen,
ausgenommen die anspruchsbegründenden
Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes,
BGBl. Nr. 485 aus 1971,,"
b)Litera b § 19 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten:
„2. für die in § 1 Abs. 1 Z. 7 genannten Versicherten
die dort bezeichneten Pensionsleistungen,
ausgenommen die Hilflosenzulage oder
gleichartige Zulagen, sowie die Nebengebührenzulage
im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes;"
c) § 19 Abs. 5 hat zu lauten:
„(5) Die Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage
nicht unter- und die Höchstbeitragsgrundlage
nicht überschreiten. Als monatliche
Höchstbeitragsgrundlage gelten folgende
Beträge:
a) ab Í. Juli 1973 7400 S
b) ab 1. Juli 1974 96 v. H.
c) ab 1. Juli 1975 8 v. H.
d) ab 1. Juli 1976 99v.H.
des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse
V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich
einer allfälligen Teuerungszulage; die sich
nach lit. b bis d ergebenden Beträge sind jeweils
auf volle 100 S aufzurunden. Als monatliche
Mindestbeitragsgrundlage gelten 20 v. H. der
Höchstbeitragsgrundlage. Die Mindest- und die
Höchstbeitragsgrundlage sind durch Verordnung
des Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen."
d) Dem § 19 ist ein Abs. 6 mit folgendem
Wortlaut anzufügen:
„(6) Ist ein Versicherter in der Krankenversicherung
nach diesem Bundesgesetz mehrfach
versichert, so ist für die Bemessung der allgemeinen
Beiträge jede der jeweils nach den Abs. 1
bis 4 in Frage kommenden Beitragsgrundlagen
gesondert und bis zur Höchstbeitragsgrundlage
zu berücksichtigen."
7. § 19 Abs. 5 hat zu lauten:
„(5) Die Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage
nicht unter- und die Höchstbeitragsgrundlage
nicht überschreiten. Als monatliche
Höchstbeitragsgrundlage gilt das auf volle
100 S aufgerundete Gehalt der Gehaltsstufe 2
der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956
einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.
Als monatliche Mindestbeitragsgrundlage gelten
20 v. H. der Höchstbeitragsgrundlage. Die sich
hienach ergebenden Beträge sind durch Verordnung
des Bundesministers für soziale Verwaltung
festzustellen."
8. § 20 hat zu lauten:
„Allgemeine Beiträge
§ 20. Aligemeiner Beitrag ist ein einheitlicher
Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 19). Der
Hundertsatz beträgt
ab 1. Jänner 1973 5'0 v.H.
ab 1. Juli 1973 5'5v.H.
ab 1. Juli 1976 5'7 v. H."
9. a) § 21 letzter Satz hat zu lauten:
„Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig
werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten
Betrag der für Jänner dieses Jahres geltenden
Höchstbeitragsgrundlage (§ 19 Abs. 5) zu berücksichtigen."
b) Dem § 21 ist folgender Satz anzufügen:
„§ 19 Abs. 6 gilt entsprechend."
10. a) Im § 22 Abs. 3 ist der Ausdruck „der
Sonderzahlungen" durch den Ausdruck „der beitragspflichtigen
Sonderzahlungen" zu ersetzen.
b) § 22 Abs. 5 hat zu lauten:
„(5) Die auf die Versicherten und deren Dienstgeber
entfallenden Beitragsteile sind in der Weise
zu runden, daß Beträge unter 50 Groschen unberücksichtigt
bleiben und solche von 50 oder
mehr Groschen als ein voller Schilling gerechnet
werden. Das gleiche gilt für die Zuschläge des
Dienstgebers nach Abs. 3."
11. Nach § 22 ist ein § 22 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen:
„Beitragspflicht während des Präsenzdienstes
§ 22 a. (1) Für die Dauer des auf Grund der
Bestimmungen des Wehrgesetzes zu leistenden
ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes
ruht die Beitragspflicht des Versicherten
und seines Dienstgebers.
(2) Der Bund hat an die Versicherungsanstalt
für jeden Angehörigen (§ 56) des im ordentlichen
oder außerordentlichen Präsenzdienst
stehenden Versicherten einen Pauschalbetrag in
der jeweils gemäß § 56 a Abs. 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes geltenden Höhe zu
leisten."
12. Im § 23 zweiter Satz ist der Ausdruck
„2 v. H. über der jeweiligen Rate der Oesterreichischen
Nationalbank für den Wechseleskompte"
durch den Ausdruck „7'5 v. H." zu
ersetzen.
13. § 26 Abs. 1 Z. 1 lit. c hat zu lauten:
„c) die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage
zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen,
ausgenommen die anspruchsbegründenden
Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes,"
14. § 26 a Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Einen Beitrag in der Höhe von 50 S
jährlich haben zu entrichten:
1. für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 6 versicherten
Versicherungsvertreter die Versicherungsanstalt;
2. für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b versicherten
Gemeindevertreter die Gemeinde, deren
Gemeindevertretung er angehört;
3. für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b versicherten
Ortsvorsteher (Ortsvertreter), sofern
er nicht Mitglied der Gemeindevertretung ist,
die Gemeinde, in der er tätig ist;
Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, hat zu lauten:
„2. für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, genannten Versicherten
die dort bezeichneten Pensionsleistungen,
ausgenommen die Hilflosenzulage oder
gleichartige Zulagen, sowie die Nebengebührenzulage
im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes;"
c) Paragraph 19, Absatz 5, hat zu lauten:
„(5) Die Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage
nicht unter- und die Höchstbeitragsgrundlage
nicht überschreiten. Als monatliche
Höchstbeitragsgrundlage gelten folgende
Beträge:
a) ab Í. Juli 1973 7400 S
b) ab 1. Juli 1974 96 v. H.
c) ab 1. Juli 1975 8 v. H.
d) ab 1. Juli 1976 99v.H.
des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse
römisch fünf nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich
einer allfälligen Teuerungszulage; die sich
nach Litera b bis d ergebenden Beträge sind jeweils
auf volle 100 S aufzurunden. Als monatliche
Mindestbeitragsgrundlage gelten 20 v. H. der
Höchstbeitragsgrundlage. Die Mindest- und die
Höchstbeitragsgrundlage sind durch Verordnung
des Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen."
d) Dem Paragraph 19, ist ein Absatz 6, mit folgendem
Wortlaut anzufügen:
„(6) Ist ein Versicherter in der Krankenversicherung
nach diesem Bundesgesetz mehrfach
versichert, so ist für die Bemessung der allgemeinen
Beiträge jede der jeweils nach den Absatz eins,
bis 4 in Frage kommenden Beitragsgrundlagen
gesondert und bis zur Höchstbeitragsgrundlage
zu berücksichtigen."
7. Paragraph 19, Absatz 5, hat zu lauten:
„(5) Die Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage
nicht unter- und die Höchstbeitragsgrundlage
nicht überschreiten. Als monatliche
Höchstbeitragsgrundlage gilt das auf volle
100 S aufgerundete Gehalt der Gehaltsstufe 2
der Dienstklasse römisch fünf nach dem Gehaltsgesetz 1956
einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.
Als monatliche Mindestbeitragsgrundlage gelten
20 v. H. der Höchstbeitragsgrundlage. Die sich
hienach ergebenden Beträge sind durch Verordnung
des Bundesministers für soziale Verwaltung
festzustellen."
8. Paragraph 20, hat zu lauten:
„Allgemeine Beiträge
§ 20. Aligemeiner Beitrag ist ein einheitlicher
Hundertsatz der Beitragsgrundlage (Paragraph 19,). Der
Hundertsatz beträgt
ab 1. Jänner 1973 5'0 v.H.
ab 1. Juli 1973 5'5v.H.
ab 1. Juli 1976 5'7 v. H."
9. a) Paragraph 21, letzter Satz hat zu lauten:
„Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig
werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten
Betrag der für Jänner dieses Jahres geltenden
Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 19, Absatz 5,) zu berücksichtigen."
b) Dem Paragraph 21, ist folgender Satz anzufügen:
„§ 19 Absatz 6, gilt entsprechend."
10. a) Im Paragraph 22, Absatz 3, ist der Ausdruck „der
Sonderzahlungen" durch den Ausdruck „der beitragspflichtigen
Sonderzahlungen" zu ersetzen.
b) Paragraph 22, Absatz 5, hat zu lauten:
„(5) Die auf die Versicherten und deren Dienstgeber
entfallenden Beitragsteile sind in der Weise
zu runden, daß Beträge unter 50 Groschen unberücksichtigt
bleiben und solche von 50 oder
mehr Groschen als ein voller Schilling gerechnet
werden. Das gleiche gilt für die Zuschläge des
Dienstgebers nach Absatz 3,
11. Nach Paragraph 22, ist ein Paragraph 22, a mit folgendem
Wortlaut einzufügen:
„Beitragspflicht während des Präsenzdienstes
§ 22 a. (1) Für die Dauer des auf Grund der
Bestimmungen des Wehrgesetzes zu leistenden
ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes
ruht die Beitragspflicht des Versicherten
und seines Dienstgebers.
(2) Der Bund hat an die Versicherungsanstalt
für jeden Angehörigen (Paragraph 56,) des im ordentlichen
oder außerordentlichen Präsenzdienst
stehenden Versicherten einen Pauschalbetrag in
der jeweils gemäß Paragraph 56, a Absatz 2, des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes geltenden Höhe zu
leisten."
12. Im Paragraph 23, zweiter Satz ist der Ausdruck
„2 v. H. über der jeweiligen Rate der Oesterreichischen
Nationalbank für den Wechseleskompte"
durch den Ausdruck „7'5 v. H." zu
ersetzen.
13. Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, hat zu lauten:
„c) die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage
zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen,
ausgenommen die anspruchsbegründenden
Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes,"
14. Paragraph 26, a Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Einen Beitrag in der Höhe von 50 S
jährlich haben zu entrichten:
1. für jeden nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, versicherten
Versicherungsvertreter die Versicherungsanstalt;
2. für jeden nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Litera b, versicherten
Gemeindevertreter die Gemeinde, deren
Gemeindevertretung er angehört;
3. für jeden nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Litera b, versicherten
Ortsvorsteher (Ortsvertreter), sofern
er nicht Mitglied der Gemeindevertretung ist,
die Gemeinde, in der er tätig ist;
4.Ziffer 4 für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 13 versicherten
ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer die in
Betracht kommende Dienststelle für Bewährungshilfe
bzw. die in Betracht kommende private
Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe
übertragen ist.
Die angeführten Stellen haben den Beitrag
zur Gänze zu tragen."
15. Nach § 26 b ist ein § 26 c mit folgendem
Wortlaut einzufügen:
„Beitragspflicht während des Präsenzdienstes
§ 26 c Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen
des Wehrgesetzes zu leistenden
ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes
ruht die Beitragspflicht des Dienstgebers
in der Unfallversicherung."
16. Dem § 32 ist folgender Abs. 3 anzufügen:
„(3) Leistungen aus der Unfallversicherung
fallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach
Eintritt des Versicherungsfalles weder der Anspruch
von Amts wegen festgestellt, noch ein
Antrag auf Feststellung des Anspruches gestellt
wurde, mit dem Monatsersten an, der auf die
spätere Antragstellung bzw. Einleitung des Verfahrens,
das zur Feststellung des Anspruches
führt, folgt."
17. Im § 38 Abs. 3 ist der Ausdruck „das
Sterbegeld" durch den Ausdruck „der Bestattungskostenbeitrag"
zu ersetzen.
18. Im § 39 Abs. 4 ist der Betrag von 900 S
durch den Betrag von 1200 S zu ersetzen.
19. a) Dem § 43 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:
„Bei Geldleistungen ist hiebei der Zeitraum zwischen
dem Entstehen des Anspruches und dem
Zeitpunkt, in dem die Leistung gemäß § 45 auszuzahlen
ist, außer Betracht zu lassen."
b) in § 43 haben die Abs. 2 bis 4 zu entfallen.
20. a) § 45 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Alle Zahlungen können auf volle Schillinge
in der Weise gerundet werden, daß Beträge
unter 50 Groschen unberücksichtigt bleiben und
solche von 50 oder mehr Groschen ab ein voller
Schilling gerechnet werden."
b) Dem § 45 Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen:
„Das gleiche gilt in der Krankenversicherung für
die Zustellung der Geldleistungen (der an Stelle
von Sachleistungen gewährten Erstattungsbeträge),
soweit diese im Wege der Postsparkasse
vorgenommen wird."
21. a) Im § 47 Abs. 2 ist nach dem Ausdruck
„nach dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,"
der Ausdruck „einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage" einzufügen.
b) § 47 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Der Hilflosenzuschuß ruht während der
Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder
Siechenanstalt ab dem Beginn der fünften Woche
dieser Pflege, wenn ein Träger der Sozialversicherung
die Kosten der Pflege trägt."
22. a) Im § 49 Abs. 1 ist der Punkt am Ende
des Absatzes zu streichen und folgender Ausdruck
anzufügen: „oder wenn der Empfänger
erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder
nicht in dieser Höhe gebührte."
b) Dem § 49 ist ein Abs. 5 mit folgendem
Wortlaut anzufügen:
„(5) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1
besteht im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten
nur gegenüber den im § 50 Abs. 1 angeführten
Personen, soweit sie eine der dort bezeichneten
Leistungen bezogen haben."
23. § 50 hat zu lauten:
„Bezugsberechtigung im Falle des Todes des
Anspruchsberechtigten
§ 50. (1) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten
eine fällige Geldleistung (Erstattung
von Kosten an Stelle von Sachleistungen)
noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem
Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander
der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die
Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter,
die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese
Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber dem
Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes
unterhaltsberechtigt oder unterhaltspflichtig
waren oder mit ihm zur Zeit seines Todes in
häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der
Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern
des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen Teilen
anspruchsberechtigt.
(2) Sind keine Personen, die gemäß Abs. 1
bezugsberechtigt sind, vorhanden, so ist die
Geldleistung (Erstattung von Kosten an Stelle
von Sachleistungen) von der Versicherungsanstalt
nicht auszuzahlen."
24. § 51 hat zu lauten:
„Aufgaben
§ 51. (1) Die Krankenversicherung trifft Vorsorge
für die Verhütung und Früherkennung
von Krankheiten sowie für die Versicherungsfälle
der Krankheit, der Mutterschaft und des
Todes.
(2) Mittel der Krankenversicherung können
auch zur Förderang und Unterstützung von gemeinnützigen
Einrichtungen, die der Verhütung
öder Früherkennung von Krankheiten oder der
Betreuung von Kranken dienen, verwendet werden,
wenn hiedurch die Erfüllung der im Abs. 1
genannten Aufgaben nicht gefährdet wird."
für jeden nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, versicherten
ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer die in
Betracht kommende Dienststelle für Bewährungshilfe
bzw. die in Betracht kommende private
Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe
übertragen ist.
Die angeführten Stellen haben den Beitrag
zur Gänze zu tragen."
15. Nach Paragraph 26, b ist ein Paragraph 26, c mit folgendem
Wortlaut einzufügen:
„Beitragspflicht während des Präsenzdienstes
§ 26 c Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen
des Wehrgesetzes zu leistenden
ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes
ruht die Beitragspflicht des Dienstgebers
in der Unfallversicherung."
16. Dem Paragraph 32, ist folgender Absatz 3, anzufügen:
„(3) Leistungen aus der Unfallversicherung
fallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach
Eintritt des Versicherungsfalles weder der Anspruch
von Amts wegen festgestellt, noch ein
Antrag auf Feststellung des Anspruches gestellt
wurde, mit dem Monatsersten an, der auf die
spätere Antragstellung bzw. Einleitung des Verfahrens,
das zur Feststellung des Anspruches
führt, folgt."
17. Im Paragraph 38, Absatz 3, ist der Ausdruck „das
Sterbegeld" durch den Ausdruck „der Bestattungskostenbeitrag"
zu ersetzen.
18. Im Paragraph 39, Absatz 4, ist der Betrag von 900 S
durch den Betrag von 1200 S zu ersetzen.
19. a) Dem Paragraph 43, Absatz eins, ist folgender Satz anzufügen:
„Bei Geldleistungen ist hiebei der Zeitraum zwischen
dem Entstehen des Anspruches und dem
Zeitpunkt, in dem die Leistung gemäß Paragraph 45, auszuzahlen
ist, außer Betracht zu lassen."
b) in Paragraph 43, haben die Absatz 2 bis 4 zu entfallen.
20. a) Paragraph 45, Absatz 3, hat zu lauten:
„(3) Alle Zahlungen können auf volle Schillinge
in der Weise gerundet werden, daß Beträge
unter 50 Groschen unberücksichtigt bleiben und
solche von 50 oder mehr Groschen ab ein voller
Schilling gerechnet werden."
b) Dem Paragraph 45, Absatz 5, ist folgender Satz anzufügen:
„Das gleiche gilt in der Krankenversicherung für
die Zustellung der Geldleistungen (der an Stelle
von Sachleistungen gewährten Erstattungsbeträge),
soweit diese im Wege der Postsparkasse
vorgenommen wird."
21. a) Im Paragraph 47, Absatz 2, ist nach dem Ausdruck
„nach dem Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54,"
der Ausdruck „einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage" einzufügen.
b) Paragraph 47, Absatz 3, hat zu lauten:
„(3) Der Hilflosenzuschuß ruht während der
Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder
Siechenanstalt ab dem Beginn der fünften Woche
dieser Pflege, wenn ein Träger der Sozialversicherung
die Kosten der Pflege trägt."
22. a) Im Paragraph 49, Absatz eins, ist der Punkt am Ende
des Absatzes zu streichen und folgender Ausdruck
anzufügen: „oder wenn der Empfänger
erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder
nicht in dieser Höhe gebührte."
b) Dem Paragraph 49, ist ein Absatz 5, mit folgendem
Wortlaut anzufügen:
„(5) Das Recht auf Rückforderung nach Absatz eins,
besteht im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten
nur gegenüber den im Paragraph 50, Absatz eins, angeführten
Personen, soweit sie eine der dort bezeichneten
Leistungen bezogen haben."
23. Paragraph 50, hat zu lauten:
„Bezugsberechtigung im Falle des Todes des
Anspruchsberechtigten
§ 50. (1) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten
eine fällige Geldleistung (Erstattung
von Kosten an Stelle von Sachleistungen)
noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem
Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander
der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die
Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter,
die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese
Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber dem
Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes
unterhaltsberechtigt oder unterhaltspflichtig
waren oder mit ihm zur Zeit seines Todes in
häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der
Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern
des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen Teilen
anspruchsberechtigt.
(2) Sind keine Personen, die gemäß Absatz eins,
bezugsberechtigt sind, vorhanden, so ist die
Geldleistung (Erstattung von Kosten an Stelle
von Sachleistungen) von der Versicherungsanstalt
nicht auszuzahlen."
24. Paragraph 51, hat zu lauten:
„Aufgaben
§ 51. (1) Die Krankenversicherung trifft Vorsorge
für die Verhütung und Früherkennung
von Krankheiten sowie für die Versicherungsfälle
der Krankheit, der Mutterschaft und des
Todes.
(2) Mittel der Krankenversicherung können
auch zur Förderang und Unterstützung von gemeinnützigen
Einrichtungen, die der Verhütung
öder Früherkennung von Krankheiten oder der
Betreuung von Kranken dienen, verwendet werden,
wenn hiedurch die Erfüllung der im Absatz eins,
genannten Aufgaben nicht gefährdet wird."
25.Ziffer 25 § 52 Abs. 1 und 2 hat zu lauten:
„(1) Als Leistungen der Krankenversicherung
werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes gewährt:
1. Zur Früherkennung von Krankheiten Gesundenuntersuchungen
(§ 61 a);
2. aus dem Versicherungsfall der Krankheit:
Krankenbehandlung (§§ 62 bis 65);
3. aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft:
a) ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand
(§ 76);
b) Heilmittel und Heilbehelfe (§ 77);
c) Pflege in einer Krankenanstalt (§ 78);
d) Wochengeld (§ 79);
e) Entbindungsbeitrag (§ 80);
4. aus dem Versicherungsfall des Todes: Bestattungskostenbeitrag
(§§ 84 bis 86).
Zur Inanspruchnahme der Leistungen aus den
Versicherungsfällen der Krankheit und der Mutterschaft
werden auch die notwendigen Reise(Fahrt)-
und Transportkosten (§§ 82 und 83)
gewährt.
(2) An die Stelle der ärztlichen Hilfe, der Versorgung
mit Heilmitteln und jener Heilbehelfe,
die nach dem Krankenanstaltengesetz, BGBl.
Nr. 1/1957, im Rahmen der Anstaltspflege zu
gewähren sind, tritt nach Maßgabe der §§ 66
bis 68 Anstaltspflege."
26. Nach § 52 ist ein § 52 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen:
„§ 52 a. Die Aufwendungen der Versicherungsanstalt
für die Durchführung der in § 52
Abs. 1 Z. 1 genannten Aufgaben einschließlich
der Kosten für die Errichtung und den Betrieb
der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen
bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen
haben sich in einem Rahmen zu
bewegen, der 0'2 v. H. der Summe der Beitragsgrundlagen
(§ 19) zuzüglich der beitragspflichtigen
Sonderzahlungen im letzten vorangegangenen
Geschäftsjahr entspricht."
27. Der bisherige Inhalt des § 53 erhält die
Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 ist anzufügen:
„(2) Einer Krankheit im Sinne des Abs. 1
Z. 1 ist gleichzuhalten, wenn ein Versicherter
(Angehöriger) in nicht auf Gewinn gerichteter
Absicht einen Teil seines Körpers zur Übertragung
in den Körper eines anderen Menschen
spendet. Der Versicherungsfall der Krankheit
gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem
die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die
der späteren Entnahme des Körperteiles voranzugehen
hat."
28. Dem § 55 ist folgender Abs. 3 anzufügen:
„(3) Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen
des Wehrgesetzes zu leistenden
ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes
ruht der Anspruch des Wehrpflichtigen
auf Leistungen der Krankenversicherung für seine
Person."
29. a) § 56 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Als Angehörige gelten:
1. die Ehegattin (der erwerbsunfähige Ehegatte);
2. die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder
und Wahlkinder;
3. die unehelichen Kinder einer weiblichen
Versicherten;
4. die unehelichen Kinder eines männlichen
Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch
Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist
(§ 163 b ABGB);
5. die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit
dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft
leben;
6. die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten
unentgeltlich verpflegt werden. Die ständige
Hausgemeinschaft im Sinne der Z. 5 besteht weiter,
wenn sich das Kind nur vorübergehend oder
wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung
oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb
der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche
gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des
Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten
oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder
des Vormundschafts(Pflegschafts)gerichtes in
Pflege eines Dritten befindet."
b) Im § 56 Abs. 3 zweiter Satz ist der Ausdruck
„Über diesen Zeitpunkt hinaus" durch den
Ausdruck „Nach diesem Zeitpunkt" zu ersetzen.
c) § 56 Abs. 4 hat zu entfallen.
d) § 56 Abs. 7 hat zu lauten:
„(7) Die schuldlos geschiedene Ehegattin (der
schuldlos geschiedene erwerbsunfähige Ehegatte)
gilt als Angehörige (Angehöriger), wenn die Voraussetzungen
nach Abs. 1 erfüllt sind."
30. a) Die Überschrift vor dem § 61
„2. UNTERABSCHNITT
Bestimmungen betreffend die einzelnen
Leistungen"
hat zu entfallen.
b) Nach dem § 61 sind die folgende Überschrift
„2. UNTERABSCHNITT
Bestimmungen betreffend die einzelnen
Leistungen"
und der folgende § 61 a einzufügen:
„Gesundenuntersuchungen
§ 61 a. Die Versicherungsanstalt hat unbeschadet
ihrer sonstigen gesetzlichen Aufgaben sowie
nach Maßgabe der gemäß § 52 a für diesen Zweck
verfügbaren Mittel und nach Maßgabe der nach
Paragraph 52, Absatz eins und 2 hat zu lauten:
„(1) Als Leistungen der Krankenversicherung
werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes gewährt:
1. Zur Früherkennung von Krankheiten Gesundenuntersuchungen
(Paragraph 61, a);
2. aus dem Versicherungsfall der Krankheit:
Krankenbehandlung (Paragraphen 62 bis 65);
3. aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft:
a) ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand
(Paragraph 76,);
b) Heilmittel und Heilbehelfe (Paragraph 77,);
c) Pflege in einer Krankenanstalt (Paragraph 78,);
d) Wochengeld (Paragraph 79,);
e) Entbindungsbeitrag (Paragraph 80,);
4. aus dem Versicherungsfall des Todes: Bestattungskostenbeitrag
(Paragraphen 84 bis 86).
Zur Inanspruchnahme der Leistungen aus den
Versicherungsfällen der Krankheit und der Mutterschaft
werden auch die notwendigen Reise(Fahrt)-
und Transportkosten (Paragraphen 82 und 83)
gewährt.
(2) An die Stelle der ärztlichen Hilfe, der Versorgung
mit Heilmitteln und jener Heilbehelfe,
die nach dem Krankenanstaltengesetz, Bundesgesetzblatt
Nr. 1 aus 1957,, im Rahmen der Anstaltspflege zu
gewähren sind, tritt nach Maßgabe der Paragraphen 66,
bis 68 Anstaltspflege."
26. Nach Paragraph 52, ist ein Paragraph 52, a mit folgendem
Wortlaut einzufügen:
„§ 52 a. Die Aufwendungen der Versicherungsanstalt
für die Durchführung der in Paragraph 52,
Abs. 1 Ziffer eins, genannten Aufgaben einschließlich
der Kosten für die Errichtung und den Betrieb
der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen
bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen
haben sich in einem Rahmen zu
bewegen, der 0'2 v. H. der Summe der Beitragsgrundlagen
(Paragraph 19,) zuzüglich der beitragspflichtigen
Sonderzahlungen im letzten vorangegangenen
Geschäftsjahr entspricht."
27. Der bisherige Inhalt des Paragraph 53, erhält die
Bezeichnung Absatz eins, Als Absatz 2, ist anzufügen:
„(2) Einer Krankheit im Sinne des Absatz eins,
Z. 1 ist gleichzuhalten, wenn ein Versicherter
(Angehöriger) in nicht auf Gewinn gerichteter
Absicht einen Teil seines Körpers zur Übertragung
in den Körper eines anderen Menschen
spendet. Der Versicherungsfall der Krankheit
gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem
die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die
der späteren Entnahme des Körperteiles voranzugehen
hat."
28. Dem Paragraph 55, ist folgender Absatz 3, anzufügen:
„(3) Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen
des Wehrgesetzes zu leistenden
ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes
ruht der Anspruch des Wehrpflichtigen
auf Leistungen der Krankenversicherung für seine
Person."
29. a) Paragraph 56, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Als Angehörige gelten:
1. die Ehegattin (der erwerbsunfähige Ehegatte);
2. die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder
und Wahlkinder;
3. die unehelichen Kinder einer weiblichen
Versicherten;
4. die unehelichen Kinder eines männlichen
Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch
Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist
(Paragraph 163, b ABGB);
5. die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit
dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft
leben;
6. die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten
unentgeltlich verpflegt werden. Die ständige
Hausgemeinschaft im Sinne der Ziffer 5, besteht weiter,
wenn sich das Kind nur vorübergehend oder
wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung
oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb
der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche
gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des
Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten
oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder
des Vormundschafts(Pflegschafts)gerichtes in
Pflege eines Dritten befindet."
b) Im Paragraph 56, Absatz 3, zweiter Satz ist der Ausdruck
„Über diesen Zeitpunkt hinaus" durch den
Ausdruck „Nach diesem Zeitpunkt" zu ersetzen.
c) Paragraph 56, Absatz 4, hat zu entfallen.
d) Paragraph 56, Absatz 7, hat zu lauten:
„(7) Die schuldlos geschiedene Ehegattin (der
schuldlos geschiedene erwerbsunfähige Ehegatte)
gilt als Angehörige (Angehöriger), wenn die Voraussetzungen
nach Absatz eins, erfüllt sind."
30. a) Die Überschrift vor dem Paragraph 61,
„2. UNTERABSCHNITT
Bestimmungen betreffend die einzelnen
Leistungen"
hat zu entfallen.
b) Nach dem Paragraph 61, sind die folgende Überschrift
„2. UNTERABSCHNITT
Bestimmungen betreffend die einzelnen
Leistungen"
und der folgende Paragraph 61, a einzufügen:
„Gesundenuntersuchungen
§ 61 a. Die Versicherungsanstalt hat unbeschadet
ihrer sonstigen gesetzlichen Aufgaben sowie
nach Maßgabe der gemäß Paragraph 52, a für diesen Zweck
verfügbaren Mittel und nach Maßgabe der nach
§ 132 b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
erlassenen Richtlinien des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger
Gesundenuntersuchungen durchzuführen."
31. Dem § 63 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:
„Der ärztlichen Hilfe gleichgestellt ist eine auf
Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche
physiotherapeutische oder logopädisch-phoniatrische
Behandlung durch Personen, die gemäß
§ 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 22. März
1961, BGBl. Nr. 102, betreffend die Regelung
des Krankenpflegefachdienstes, der medizinischtechnischen
Dienste und der Sanitätshilfsdienste,
in der jeweils geltenden Fassung, zur freiberuflichen
Ausübung das physiotherapeutischen
Dienstes bzw. des logopädisch-phoniatrischen
Dienstes berechtigt sind."
32. Im § 64 Abs. 3 ist der Betrag von 5 S
durch den Betrag von 6 S zu ersetzen.
33. § 65 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe
und andere Hilfsmittel werden nicht gewährt,
wenn auf diese Leistungen Anspruch aus einer
anderen gesetzlichen Unfallversicherung, nach
den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes,
BGBl. Nr. 183/1947, des Heeresversorgungsgesetzes,
BGBl. Nr., 27/1964, des Strafvollzugsgesetzes,
BGBL Nr. 144/1969, oder aus einer
auflandesgesetzlichen Vorschriften beruhenden
Unfallfürsorgeeinrichtung besteht."
34. a) § 66 Abs. 1 erster Halbsatz hat zu
lauten:
„Wenn und solange es die Art der Krankheit
erfordert, ist an Stalle der ärztlichen Hilfe, der
Gewährung von Heilmitteln und der im § 52
Abs. 2 genannten Heilbehelfe Pflege in einer
Krankenanstalt zu gewähren;"
b) § 66 Abs. 4 letzter Satz hat zu entfallen.
35. a) § 69 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten:
„In der Satzung und im Vertrag nicht vorgesehene
Leistungen dürfen in den Zahnambulatorien
nicht erbracht werden; in den Zahnambulatorien
dürfen aber jedenfalls jene Leistungen
erbracht werden, die am 31. Dezember
1972 Gegenstand eines Vertrages waren."
b) Im § 69 Abs. 5 letzter Satz ist der Schlußpunkt
durch einen Beistrich zu ersetzen und folgender
Satzteil anzufügen:
„wobei im Falle der Inanspruchnahme skelettierter
Metallprothesen einschließlich der Klammerzähne
sowie von kieferorthopädischen Behandlungen
die Satzung auch einen höheren Behandlungsbeitrag
vorsehen kann."
c) Dem § 69 ist als Abs. 7 anzufügen:
„(7) Für die Übernahme von Reise(Fahrt)-
bzw. Transportkosten gilt § 83 entsprechend."
36. § 70 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle
Leistungsfähigkeit kann die Versicherungsanstalt
über die Pflichtleistungen der Krankenbehandlung
(Anstaltspflege) hinausgehende Leistungen
als freiwillige Leistungen gewähren, wenn zu
erwarten ist, daß dadurch die Gesundheit, die
Dienstfähigkeit oder die Fähigkeit, für die lebenswichtigen
persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,
nachhaltig gefestigt oder gebessert wird. Als
solche Leistungen können insbesondere gewährt
werden:
1. Fürsorge für Genesende (zum Beispiel durch
Unterbringung in einem Genesungsheim);
2. Unterbringung in einem Erholungsheim;
3. Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurbädern;
4. Unterbringung in Sonderheilanstalten, die
vorwiegend der Rehabilitation dienen;
5. Hauspflege (§ 71)."
37. § 75 erster Satz hat zu lauten:
„Tritt innerhalb des Zeitraumes zwischen dem
Beginn der letzten sechs Wochen vor der voraussichtlichen
Entbindung und der tatsächlichen Entbindung
ein Wechsel in der Versicherungszuständigkeit
zwischen der Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter oder der Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen, soweit diese
Träger der Krankenversicherung im Sinne des
§ 473 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
ist, und einem anderen Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung ein, so ist zur Erbringung
der Leistungen aus dem Versicherungsfall der
Mutterschaft der Versicherungsträger zuständig,
bei dem die Versicherung im Zeitpunkt der Entbindung
besteht."
38. § 76 hat zu lauten:
„Ärztlicher Beistand und Hebammenbeistand
§ 76. Ärztlicher Beistand und Hebammenbeistand
werden in entsprechender Anwendung der
§§ 55 und 63 gewährt."
39. Im § 78 ist der Ausdruck „§§ 59 und 68"
durch den Ausdruck „§§ 59, 67 und 68" zu ersetzen.
40. Im § 83 Abs. 5 ist der Ausdruck „(§ 70
Abs. 1 Z. 1 bis 3)" durch den Ausdruck „(§ 70
Abs. 1 Z. 1 bis 4)" zu ersetzen.
41. Im § 84 samt Überschrift ist der jeweils
verwendete Ausdruck „Sterbegeld" durch den
Ausdruck „Bestattungskostenbeitrag" zu ersetzen.
42. a) Im § 85 ist in der Überschrift und im
Abs. 1 der jeweils verwendete Ausdruck "Sterbe-
§ 132 b Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
erlassenen Richtlinien des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger
Gesundenuntersuchungen durchzuführen."
31. Dem Paragraph 63, Absatz eins, ist folgender Satz anzufügen:
„Der ärztlichen Hilfe gleichgestellt ist eine auf
Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche
physiotherapeutische oder logopädisch-phoniatrische
Behandlung durch Personen, die gemäß
§ 52 Absatz 4, des Bundesgesetzes vom 22. März
1961, BGBl. Nr. 102, betreffend die Regelung
des Krankenpflegefachdienstes, der medizinischtechnischen
Dienste und der Sanitätshilfsdienste,
in der jeweils geltenden Fassung, zur freiberuflichen
Ausübung das physiotherapeutischen
Dienstes bzw. des logopädisch-phoniatrischen
Dienstes berechtigt sind."
32. Im Paragraph 64, Absatz 3, ist der Betrag von 5 S
durch den Betrag von 6 S zu ersetzen.
33. Paragraph 65, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe
und andere Hilfsmittel werden nicht gewährt,
wenn auf diese Leistungen Anspruch aus einer
anderen gesetzlichen Unfallversicherung, nach
den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes,
BGBl. Nr. 183 aus 1947,, des Heeresversorgungsgesetzes,
BGBl. Nr., 27 aus 1964,, des Strafvollzugsgesetzes,
BGBL Nr. 144 aus 1969,, oder aus einer
auflandesgesetzlichen Vorschriften beruhenden
Unfallfürsorgeeinrichtung besteht."
34. a) Paragraph 66, Absatz eins, erster Halbsatz hat zu
lauten:
„Wenn und solange es die Art der Krankheit
erfordert, ist an Stalle der ärztlichen Hilfe, der
Gewährung von Heilmitteln und der im Paragraph 52,
Abs. 2 genannten Heilbehelfe Pflege in einer
Krankenanstalt zu gewähren;"
b) Paragraph 66, Absatz 4, letzter Satz hat zu entfallen.
35. a) Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz hat zu lauten:
„In der Satzung und im Vertrag nicht vorgesehene
Leistungen dürfen in den Zahnambulatorien
nicht erbracht werden; in den Zahnambulatorien
dürfen aber jedenfalls jene Leistungen
erbracht werden, die am 31. Dezember
1972 Gegenstand eines Vertrages waren."
b) Im Paragraph 69, Absatz 5, letzter Satz ist der Schlußpunkt
durch einen Beistrich zu ersetzen und folgender
Satzteil anzufügen:
„wobei im Falle der Inanspruchnahme skelettierter
Metallprothesen einschließlich der Klammerzähne
sowie von kieferorthopädischen Behandlungen
die Satzung auch einen höheren Behandlungsbeitrag
vorsehen kann."
c) Dem Paragraph 69, ist als Absatz 7, anzufügen:
„(7) Für die Übernahme von Reise(Fahrt)-
bzw. Transportkosten gilt Paragraph 83, entsprechend."
36. Paragraph 70, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle
Leistungsfähigkeit kann die Versicherungsanstalt
über die Pflichtleistungen der Krankenbehandlung
(Anstaltspflege) hinausgehende Leistungen
als freiwillige Leistungen gewähren, wenn zu
erwarten ist, daß dadurch die Gesundheit, die
Dienstfähigkeit oder die Fähigkeit, für die lebenswichtigen
persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,
nachhaltig gefestigt oder gebessert wird. Als
solche Leistungen können insbesondere gewährt
werden:
1. Fürsorge für Genesende (zum Beispiel durch
Unterbringung in einem Genesungsheim);
2. Unterbringung in einem Erholungsheim;
3. Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurbädern;
4. Unterbringung in Sonderheilanstalten, die
vorwiegend der Rehabilitation dienen;
5. Hauspflege (Paragraph 71,)."
37. Paragraph 75, erster Satz hat zu lauten:
„Tritt innerhalb des Zeitraumes zwischen dem
Beginn der letzten sechs Wochen vor der voraussichtlichen
Entbindung und der tatsächlichen Entbindung
ein Wechsel in der Versicherungszuständigkeit
zwischen der Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter oder der Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen, soweit diese
Träger der Krankenversicherung im Sinne des
§ 473 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
ist, und einem anderen Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung ein, so ist zur Erbringung
der Leistungen aus dem Versicherungsfall der
Mutterschaft der Versicherungsträger zuständig,
bei dem die Versicherung im Zeitpunkt der Entbindung
besteht."
38. Paragraph 76, hat zu lauten:
„Ärztlicher Beistand und Hebammenbeistand
§ 76. Ärztlicher Beistand und Hebammenbeistand
werden in entsprechender Anwendung der
§§ 55 und 63 gewährt."
39. Im Paragraph 78, ist der Ausdruck „§§ 59 und 68"
durch den Ausdruck „§§ 59, 67 und 68" zu ersetzen.
40. Im Paragraph 83, Absatz 5, ist der Ausdruck „(Paragraph 70,
Abs. 1 Ziffer eins bis 3)" durch den Ausdruck „(Paragraph 70,
Abs. 1 Ziffer eins bis 4)" zu ersetzen.
41. Im Paragraph 84, samt Überschrift ist der jeweils
verwendete Ausdruck „Sterbegeld" durch den
Ausdruck „Bestattungskostenbeitrag" zu ersetzen.
42. a) Im Paragraph 85, ist in der Überschrift und im
Abs. 1 der jeweils verwendete Ausdruck "Sterbe-
geld"geld durch den Ausdruck „Bestattungskostenbeitrag"
zu ersetzen.
b) Im § 85 Abs. 2 ist der Ausdruck „das Sterbegeld"
durch den Ausdruck „der Bestattungskostenbeitrag"
zu ersetzen.
43. a) Im § 86 ist in der Überschrift der Ausdruck
„Sterbegeldes" durch den Ausdruck „Bestattungskostenbeitrages"
zu ersetzen.
b) Im § 86 Abs. 1 ist der Ausdruck „Das
Sterbegeld" durch den Ausdruck „Der Bestattungskostenbeitrag"
zu ersetzen.
c) Im § 86 Abs. 2 ist der Ausdruck „das Sterbegeld"
durch den Ausdruck „der Bestattungskostenbeitrag"
zu ersetzen.
d) Im § 86 Abs. 3 ist der Ausdruck „Sterbegeld"
durch den Ausdruck „Bestattungskostenbeitrag"
zu ersetzen.
44. § 88 Z. 2 lit. a hat zu lauten:
„a) Bestattungskostenbeitrag (§ 111);"
45. Im § 89 Z. 2 ist der Ausdruck „(§ 53
Z. 1)" durch den Ausdruck „(§ 53 Abs. 1 Z. 1)"
zu ersetzen.
46. a) Im § 90 Abs. 2 Z. 2 ist der Ausdruck
„Krankenhaus" durch den Ausdruck „Krankenanstalt"
zu ersetzen; nach dem Ausdruck „zum
Zwecke der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe"
ist der Ausdruck „(§ 63) oder Zahnbehandlung
(§ 69)" einzufügen.
b) Im § 90 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß
der Z. 4 durch einen Strichpunkt zu ersetzen;
Als Z. 5 ist anzufügen:
„5. bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden
Inanspruchnahme einer gesetzlichen
Vertretung des Personals."
47. a) § 93 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:
„Bemessungsgrundlage ist unbeschadet der Bestimmungen
der Abs. 2 und 3 das Gehalt (der
sonstige monatliche Bezug) bzw. die Entschädigung
des Versicherten im Zeitpunkt des Eintrittes
des Versicherungsfalles einschließlich der
ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen, der
Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum
Ruhegenuß (zur Pension) begründen, und allfällige
Teuerungszulagen, ausgenommen die anspruchsbegründenden
Nebengebühren im Sinne
des Nebengebührenzulagengesetzes."
b) Im § 93 Abs. 4 ist nach dem Ausdruck
„nach dem Gehaltsgesetz 1956" der Ausdruck
„einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage"
einzufügen.
48. § 96 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Die Unfallheilbehandlung hat mit allen
geeigneten Mitteln die durch den Dienstunfall
oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung
oder Körperbeschädigung sowie die
durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit
verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit
bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen
persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen
oder zumindest zu bessern und eine
Verschlimmerung der Folgen der Verletzung
oder Erkrankung zu verhüten."
49. a) Im § 106 erster Satz ist das Wort „Zuschüsse"
durch das Wort „Kinderzuschüsse" zu
ersetzen.
b) § 106 zweiter Satz hat zu lauten:
„Das Ruhen tritt jedoch in dem Ausmaß nicht
ein, in dem die Rente unmittelbar vor der Anstaltspflege
bzw. vor Beginn einer die Anstaltspflege
verursachenden Dienstunfähigkeit gebührte."
50. a) § 108 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Wird ein Versehrter neuerlich durch
einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit
geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche
Schädigung allein verursachte Minderung der
Erwerbsfähigkeit mindestens 10 v. H., so ist die
Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen
nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 festzustellen,
sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit
20 v. H. erreicht. Bei der Feststellung
der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit
sind auch zu berücksichtigen:
a) ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
b) eine anerkannte Schädigung nach dem
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz,
BGBl. Nr. 27/1964 bzw. dem Opferfürsorgegesetz,
BGBl. Nr. 183/1947,
c) eine anerkannte Schädigung nach dem Bundesgesetz
über die Gewährung von Hilfeleistungen
an Opfer von Verbrechen,
BGBl. Nr. 288/1972,
d) ein Unfall bzw. eine Krankheit nach § 76
Abs. 2 bis 4 des Strafvollzugsgesetzes,
BGBl. Nr. 144/1969,
e) Schädigungen, die von einer auf landesgesetzlichen
Vorschriften beruhenden Unfallfürsorgeeinrichtung
anerkannt sind."
b) Im § 108 Abs. 5 hat der zweite Halbsatz
zu lauten:
„dies gilt auch, wenn nur ein Versicherungsfall
(Dienstunfall oder Berufskrankheit) vorliegt und
diesem eine anerkannte Schädigung nach einer
der in Abs. 1 angeführten gesetzlichen Vorschriften
vorangegangen ist."
51. § 111 hat zu lauten:
„Bestattungskostenbeitrag
§ 111. (1) Wurde durch einen Dienstunfall
oder eine Berufskrankheit der Tod des Versehrten
verursacht, gebührt ein Bestattungskostenbeitrag
aus der Unfallversicherung.
durch den Ausdruck „Bestattungskostenbeitrag"
zu ersetzen.
b) Im Paragraph 85, Absatz 2, ist der Ausdruck „das Sterbegeld"
durch den Ausdruck „der Bestattungskostenbeitrag"
zu ersetzen.
43. a) Im Paragraph 86, ist in der Überschrift der Ausdruck
„Sterbegeldes" durch den Ausdruck „Bestattungskostenbeitrages"
zu ersetzen.
b) Im Paragraph 86, Absatz eins, ist der Ausdruck „Das
Sterbegeld" durch den Ausdruck „Der Bestattungskostenbeitrag"
zu ersetzen.
c) Im Paragraph 86, Absatz 2, ist der Ausdruck „das Sterbegeld"
durch den Ausdruck „der Bestattungskostenbeitrag"
zu ersetzen.
d) Im Paragraph 86, Absatz 3, ist der Ausdruck „Sterbegeld"
durch den Ausdruck „Bestattungskostenbeitrag"
zu ersetzen.
44. Paragraph 88, Ziffer 2, Litera a, hat zu lauten:
„a) Bestattungskostenbeitrag (Paragraph 111,);"
45. Im Paragraph 89, Ziffer 2, ist der Ausdruck „(Paragraph 53,
Z. 1)" durch den Ausdruck „(Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins,)"
zu ersetzen.
46. a) Im Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 2, ist der Ausdruck
„Krankenhaus" durch den Ausdruck „Krankenanstalt"
zu ersetzen; nach dem Ausdruck „zum
Zwecke der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe"
ist der Ausdruck „(Paragraph 63,) oder Zahnbehandlung
(Paragraph 69,)" einzufügen.
b) Im Paragraph 90, Absatz 2, ist der Punkt am Schluß
der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt zu ersetzen;
Als Ziffer 5, ist anzufügen:
„5. bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden
Inanspruchnahme einer gesetzlichen
Vertretung des Personals."
47. a) Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz hat zu lauten:
„Bemessungsgrundlage ist unbeschadet der Bestimmungen
der Absatz 2 und 3 das Gehalt (der
sonstige monatliche Bezug) bzw. die Entschädigung
des Versicherten im Zeitpunkt des Eintrittes
des Versicherungsfalles einschließlich der
ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen, der
Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum
Ruhegenuß (zur Pension) begründen, und allfällige
Teuerungszulagen, ausgenommen die anspruchsbegründenden
Nebengebühren im Sinne
des Nebengebührenzulagengesetzes."
b) Im Paragraph 93, Absatz 4, ist nach dem Ausdruck
„nach dem Gehaltsgesetz 1956" der Ausdruck
„einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage"
einzufügen.
48. Paragraph 96, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Die Unfallheilbehandlung hat mit allen
geeigneten Mitteln die durch den Dienstunfall
oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung
oder Körperbeschädigung sowie die
durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit
verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit
bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen
persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen
oder zumindest zu bessern und eine
Verschlimmerung der Folgen der Verletzung
oder Erkrankung zu verhüten."
49. a) Im Paragraph 106, erster Satz ist das Wort „Zuschüsse"
durch das Wort „Kinderzuschüsse" zu
ersetzen.
b) Paragraph 106, zweiter Satz hat zu lauten:
„Das Ruhen tritt jedoch in dem Ausmaß nicht
ein, in dem die Rente unmittelbar vor der Anstaltspflege
bzw. vor Beginn einer die Anstaltspflege
verursachenden Dienstunfähigkeit gebührte."
50. a) Paragraph 108, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Wird ein Versehrter neuerlich durch
einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit
geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche
Schädigung allein verursachte Minderung der
Erwerbsfähigkeit mindestens 10 v. H., so ist die
Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen
nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 festzustellen,
sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit
20 v. H. erreicht. Bei der Feststellung
der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit
sind auch zu berücksichtigen:
a) ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
b) eine anerkannte Schädigung nach dem
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz,
BGBl. Nr. 27 aus 1964, bzw. dem Opferfürsorgegesetz,
BGBl. Nr. 183 aus 1947,,
c) eine anerkannte Schädigung nach dem Bundesgesetz
über die Gewährung von Hilfeleistungen
an Opfer von Verbrechen,
BGBl. Nr. 288 aus 1972,,
d) ein Unfall bzw. eine Krankheit nach Paragraph 76,
Abs. 2 bis 4 des Strafvollzugsgesetzes,
BGBl. Nr. 144 aus 1969,,
e) Schädigungen, die von einer auf landesgesetzlichen
Vorschriften beruhenden Unfallfürsorgeeinrichtung
anerkannt sind."
b) Im Paragraph 108, Absatz 5, hat der zweite Halbsatz
zu lauten:
„dies gilt auch, wenn nur ein Versicherungsfall
(Dienstunfall oder Berufskrankheit) vorliegt und
diesem eine anerkannte Schädigung nach einer
der in Absatz eins, angeführten gesetzlichen Vorschriften
vorangegangen ist."
51. Paragraph 111, hat zu lauten:
„Bestattungskostenbeitrag
§ 111. (1) Wurde durch einen Dienstunfall
oder eine Berufskrankheit der Tod des Versehrten
verursacht, gebührt ein Bestattungskostenbeitrag
aus der Unfallversicherung.
(2)Absatz 2,Der Bestattungskostenbeitrag gebührt in
der Höhe der Bemessungsgrundlage.
(3) Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag
haben die im § 85 aufgezählten Personen unter
den dort angegebenen Voraussetzungen und in
der dort bestimmten Reihenfolge.
(4) In den Fällen des Abs. 1 kann die Versicherungsanstalt
unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse
des Verstorbenen und die wirtschaftliche
Lage der Hinterbliebenen einen Zuschuß
zu den Kosten der Überführung des Leichnams
an den Ort des Wohnsitzes des Verstorbenen
gewähren oder die Überführungskosten in
voller Höhe übernehmen."
52. Dem § 112 ist ein Abs. 7 mit folgendem
Wortlaut anzufügen:
„(7) Werden laufende Unterhaltsleistungen
bzw. Einkünfte im Sinne des Abs. 6 bereits im
Zeitpunkt des Wiederauflebens des Versorgungsbezuges
bezogen, wird die Anrechnung ab diesem
Zeitpunkt wirksam, in allen anderen Fällen
mit dem Beginn des Kalendermonates, der auf
den Eintritt des Anrechnungsgrundes folgt."
53. Im § 113 Abs. 4 letzter Satz ist nach dem
Ausdruck „nach dem Gehaltsgesetz 1956" der
Ausdruck „einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage"
einzufügen.
54. Im § 119 erster Absatz ist der Klammerausdruck
„(Verbände)" durch den Klammerausdruck
„(der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger)" zu ersetzen.
55. Im § 122 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 ist
der Ausdruck „Sterbegeld" durch den Ausdruck
„Bestattungskostenbeitrag" zu ersetzen.
56. Im § 132 Abs. 5 haben an die Stelle des
vorletzten und letzten Satzes folgende Bestimmungen
zu treten:
„Den Mitgliedern der Verwaltungskörper, ferner
den aus ihrer Funktion ausgeschiedenen Obmännern,
Obmann-Stellvertretern, Vorsitzenden
und Vorsitzenden-Stellvertretern des Überwachungsausschusses,
Vorsitzenden und Vorsitzenden-
Stellvertretern der Landesvorstände sowie
den Hinterbliebenen der genannten Funktionäre
können jedoch Entschädigungen gewährt werden.
Die Entscheidung über die Gewährung der Entschädigungen
sowie über ihr Ausmaß obliegt dem
Hauptvorstand. Der Bundesminister für soziale
Verwaltung hat hiefür nach Anhörung des
Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger
Grundsätze aufzustellen und für
verbindlich zu erklären; in diesen Grundsätzen
sind einheitliche Höchstsätze für Reisekostenentschädigungen
und Sitzungsgelder sowie unter Berücksichtigung
des örtlichen Wirkungsbereiches
und der Zahl der Versicherten
a) Höchstsätze für die Funktionsgebühren der
Mitglieder der Verwaltungskörper festzusetzen
und
b) das Höchstausmaß und die Voraussetzungen
für die Gewährung von Entschädigungen
an ausgeschiedene Funktionäre bzw.
deren Hinterbliebene in der Weise zu regeln,
daß die Gewährung der Entschädigung
unter Bedachtnahme auf die Richtlinien
für die pensionsrechtlichen Verhältnisse
der Sozialversicherungsbediensteten
von der Erreichung eines bestimmten Anfallsalters
sowie von einer Mindestdauer der
Ausübung der Funktion abhängig gemacht
wird; ferner ist vorzusehen, daß auf die
Entschädigung alle Einkünfte des ausgeschiedenen
Funktionärs bzw. der Hinterbliebenen
mit Ausnahme der Pension aus
der gesetzlichen Sozialversicherung anzurechnen
sind; nicht anzurechnen ist ferner
ein im § 1 Abs. 1 Z. 7 genannter Bezug
sowie ein sonstiger Ruhe- oder Versorgungsgenuß
von einer öffentlich-rechtlichen
Gebietskörperschaft, insoweit er nach Art
und Ausmaß mit einer Pension aus der gesetzlichen
Sozialversicherung vergleichbar
ist."
57. a) § 151 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Wenn für ein Geschäftsjahr die im § 52 a
genannten Aufwendungen und Kosten den dort
bezeichneten Rahmen nicht erreichen, ist der
Differenzbetrag einer gesonderten Rücklage zuzuführen.
Diese Rücklage darf nur für die im
§ 52 a genannten Zwecke verwendet werden."
b) Der bisherige § 151 Abs. 4 erhält die Bezeichnung
Abs. 5 und hat zu lauten:
„(5) Die Versicherungsanstalt hat die vom
Hauptvorstand beschlossene Erfolgsrechnung binnen
drei Monaten nach der Beschlußfassung in
der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit" zu verlautbaren."
58. a) Im § 152 Abs. 1 erster Satz ist der Ausdruck
„fruchtbringend" durch den Ausdruck
„zinsbringend" zu ersetzen.
b) § 152 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten:
„2. in Darlehensforderungen, die auf inländischen
Liegenschaften mündelsicher sichergestellt
werden; grundbücherlich sichergestellte Darlehen
auf Gebäude, die ausschließlich oder zum größten
Teil industriellen oder gewerblichen Zwecken dienen,
sowie auf unbewegliches Vermögen, das der
Exekution entzogen ist oder auf dem ein Belastungs-
oder Veräußerungsverbot lastet, sind
ausgeschlossen. Liegenschaften, deren Ertrag auf
Anpflanzungen beruht, dürfen nur insoweit beliehen
werden, als der Grundwert ohne Rücksicht
auf die Bestockung Mündelsicherheit ge-
Der Bestattungskostenbeitrag gebührt in
der Höhe der Bemessungsgrundlage.
(3) Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag
haben die im Paragraph 85, aufgezählten Personen unter
den dort angegebenen Voraussetzungen und in
der dort bestimmten Reihenfolge.
(4) In den Fällen des Absatz eins, kann die Versicherungsanstalt
unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse
des Verstorbenen und die wirtschaftliche
Lage der Hinterbliebenen einen Zuschuß
zu den Kosten der Überführung des Leichnams
an den Ort des Wohnsitzes des Verstorbenen
gewähren oder die Überführungskosten in
voller Höhe übernehmen."
52. Dem Paragraph 112, ist ein Absatz 7, mit folgendem
Wortlaut anzufügen:
„(7) Werden laufende Unterhaltsleistungen
bzw. Einkünfte im Sinne des Absatz 6, bereits im
Zeitpunkt des Wiederauflebens des Versorgungsbezuges
bezogen, wird die Anrechnung ab diesem
Zeitpunkt wirksam, in allen anderen Fällen
mit dem Beginn des Kalendermonates, der auf
den Eintritt des Anrechnungsgrundes folgt."
53. Im Paragraph 113, Absatz 4, letzter Satz ist nach dem
Ausdruck „nach dem Gehaltsgesetz 1956" der
Ausdruck „einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage"
einzufügen.
54. Im Paragraph 119, erster Absatz ist der Klammerausdruck
„(Verbände)" durch den Klammerausdruck
„(der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger)" zu ersetzen.
55. Im Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, ist
der Ausdruck „Sterbegeld" durch den Ausdruck
„Bestattungskostenbeitrag" zu ersetzen.
56. Im Paragraph 132, Absatz 5, haben an die Stelle des
vorletzten und letzten Satzes folgende Bestimmungen
zu treten:
„Den Mitgliedern der Verwaltungskörper, ferner
den aus ihrer Funktion ausgeschiedenen Obmännern,
Obmann-Stellvertretern, Vorsitzenden
und Vorsitzenden-Stellvertretern des Überwachungsausschusses,
Vorsitzenden und Vorsitzenden-
Stellvertretern der Landesvorstände sowie
den Hinterbliebenen der genannten Funktionäre
können jedoch Entschädigungen gewährt werden.
Die Entscheidung über die Gewährung der Entschädigungen
sowie über ihr Ausmaß obliegt dem
Hauptvorstand. Der Bundesminister für soziale
Verwaltung hat hiefür nach Anhörung des
Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger
Grundsätze aufzustellen und für
verbindlich zu erklären; in diesen Grundsätzen
sind einheitliche Höchstsätze für Reisekostenentschädigungen
und Sitzungsgelder sowie unter Berücksichtigung
des örtlichen Wirkungsbereiches
und der Zahl der Versicherten
a) Höchstsätze für die Funktionsgebühren der
Mitglieder der Verwaltungskörper festzusetzen
und
b) das Höchstausmaß und die Voraussetzungen
für die Gewährung von Entschädigungen
an ausgeschiedene Funktionäre bzw.
deren Hinterbliebene in der Weise zu regeln,
daß die Gewährung der Entschädigung
unter Bedachtnahme auf die Richtlinien
für die pensionsrechtlichen Verhältnisse
der Sozialversicherungsbediensteten
von der Erreichung eines bestimmten Anfallsalters
sowie von einer Mindestdauer der
Ausübung der Funktion abhängig gemacht
wird; ferner ist vorzusehen, daß auf die
Entschädigung alle Einkünfte des ausgeschiedenen
Funktionärs bzw. der Hinterbliebenen
mit Ausnahme der Pension aus
der gesetzlichen Sozialversicherung anzurechnen
sind; nicht anzurechnen ist ferner
ein im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, genannter Bezug
sowie ein sonstiger Ruhe- oder Versorgungsgenuß
von einer öffentlich-rechtlichen
Gebietskörperschaft, insoweit er nach Art
und Ausmaß mit einer Pension aus der gesetzlichen
Sozialversicherung vergleichbar
ist."
57. a) Paragraph 151, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4) Wenn für ein Geschäftsjahr die im Paragraph 52, a
genannten Aufwendungen und Kosten den dort
bezeichneten Rahmen nicht erreichen, ist der
Differenzbetrag einer gesonderten Rücklage zuzuführen.
Diese Rücklage darf nur für die im
§ 52 a genannten Zwecke verwendet werden."
b) Der bisherige Paragraph 151, Absatz 4, erhält die Bezeichnung
Absatz 5 und hat zu lauten:
„(5) Die Versicherungsanstalt hat die vom
Hauptvorstand beschlossene Erfolgsrechnung binnen
drei Monaten nach der Beschlußfassung in
der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit" zu verlautbaren."
58. a) Im Paragraph 152, Absatz eins, erster Satz ist der Ausdruck
„fruchtbringend" durch den Ausdruck
„zinsbringend" zu ersetzen.
b) Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, hat zu lauten:
„2. in Darlehensforderungen, die auf inländischen
Liegenschaften mündelsicher sichergestellt
werden; grundbücherlich sichergestellte Darlehen
auf Gebäude, die ausschließlich oder zum größten
Teil industriellen oder gewerblichen Zwecken dienen,
sowie auf unbewegliches Vermögen, das der
Exekution entzogen ist oder auf dem ein Belastungs-
oder Veräußerungsverbot lastet, sind
ausgeschlossen. Liegenschaften, deren Ertrag auf
Anpflanzungen beruht, dürfen nur insoweit beliehen
werden, als der Grundwert ohne Rücksicht
auf die Bestockung Mündelsicherheit ge-
währt. Die betreffenden Liegenschaften müssen
einen der Verzinsung des Darlehens und den
übernommenen Rückzahlungsverpflichtungen entsprechenden
Ertrag abwerfen und samt ihrem
Zugehör während der ganzen Dauer des Darlehens
im vollen Wert des Darlehens samt Nebengebührenkaution
gegen Elementarschäden versichert
sein."
Artikel II
(1) Ortsvorsteher (Ortsvertreter), die nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in die Unfallversicherung
nach dem Beamten-Kranken-
und Unfallversicherungsgesetz einbezogen werden
und die bei einem Versicherungsunternehmen
am 1. Jänner 1973 vertragsmäßig unter Einschluß
von Dienstunfällen unfallversichert sind,
können den Versicherungsvertrag bis zum 31. Dezember
1973 zum Ablauf des auf die Aufkündigung
folgenden Kalendermonates aufkündigen.
Für einen Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages
bereits entrichtete Versicherungsbeiträge
(Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen
nicht zu erstatten. Über Verlangen
des Versicherungsunternehmens ist der Bestand
der Unfallversicherung nach dem Beamten-
Kranken- und Unfallversicherungsgesetz nachzuweisen.
(2) Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft
betreiben, können jene Teile
der versicherungstechnischen Rückstellungen, die
zufolge Kündigung gemäß Abs. 1 aufzulösen
sind, steuerfrei auf eine Sonderrücklage für die
Umstellung des Geschäftsbetriebes übertragen.
Diese Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren
mit einem Teilbetrag von je 20 v. H.
gewinnerhöhend (verlustmindernd) aufzulösen.
(3) Die erstmaligen Meldungen für Personen,
die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
der Kranken- bzw. Unfallversicherung nach dem
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
am 1. Jänner 1973 unterliegen und nicht schon
zur Pflichtversicherung angemeldet sind, sind bis
31. März 1973 zu erstatten. Die Bestimmungen
der §§ 11 bis 14, 16 und 17 des Beamten-
Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes sind
entsprechend anzuwenden.
(4) Für rückständige Beiträge aus der Zeit vor
dem 1. Jänner 1973 sind Verzugszinsen, soweit
sie nicht bereits vorgeschrieben sind, in entsprechender
Anwendung des § 23 des Beamten-Kranken-
und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. I Z. 12 zu berechnen.
(5) Die Bestimmungen des Art. I Z. 16 und 19
lit. a gelten ab 1. Jänner 1973 auch für Versicherungsfälle,
die vor dem 1. Jänner 1973 eingetreten
sind.
(6) Die Bestimmungen des § 52 a des Beamten-
Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z. 26 sind für das Geschäftsjahr
1974 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
sich die dort bezeichneten Aufwendungen der
Versicherungsanstalt in einem Rahmen zu bewegen
haben, der 0'1 v. H. der Summe der Beitragsgrundlagen
(§ 19 des Beamten-Kranken-
und Unfallversicherungsgesetzes) zuzüglich der
beitragspflichtigen Sonderzahlungen im Geschäftsjahr
1973 entspricht.
(7) Die Bestimmungen des § 56 Abs. 2 und 3
des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 29 lit. a
und b gelten ab 1. Jänner 1973 auch für Versicherungsfälle,
die vor dem 1. Jänner 1973 eingetreten
sind.
(8) Die Bestimmungen des Art. I Z. 50 lit. a
gelten ab 1. Jänner 1973 auch für Versicherungsfälle,
die vor dem 1. Jänner 1973 eingetreten
sind.
(9) Die Bestimmungen des Art. I Z. 51 sind
nur anzuwenden, wenn der Tod nach dem
31. Dezember 1973 eingetreten ist.
Artikel III
Wirksamkeitsbeginn
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner
1973 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit 1. Jänner 1972 die Bestimmungen
des Art. I Z. 6 lit. a und b,
13 und 47 lit. a;
b) mit 1. Juli 1973 die Bestimmungen des
Art. I Z. 6 lit. c 9 lit a und 10 lit. b;
c) mit 1. Jänner 1974 die Bestimmungen des
Art. I Z. 24, 26, 30, 54 und 57 lit. a sowie
§ 52 Abs. 1 Z. 1 des Beamten-Kranken-
und Unfallversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z. 25;
d) mit 1. Juli 1977 die Bestimmungen des
Art. I Z. 7.
Artikel IV
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist betraut
a) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 22 a,
26 c und 55 Abs. 3 des Beamten-Kranken-
und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. I Z. 11, 15 und 28 der Bundesminister
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Landesverteidigung;
b) hinsichtlich der Bestimmungen des Art, II
Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Justiz
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung;
c) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen
der Bundesminister für soziale Verwaltung.
währt. Die betreffenden Liegenschaften müssen
einen der Verzinsung des Darlehens und den
übernommenen Rückzahlungsverpflichtungen entsprechenden
Ertrag abwerfen und samt ihrem
Zugehör während der ganzen Dauer des Darlehens
im vollen Wert des Darlehens samt Nebengebührenkaution
gegen Elementarschäden versichert
sein."
Artikel römisch zwei
(1) Ortsvorsteher (Ortsvertreter), die nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in die Unfallversicherung
nach dem Beamten-Kranken-
und Unfallversicherungsgesetz einbezogen werden
und die bei einem Versicherungsunternehmen
am 1. Jänner 1973 vertragsmäßig unter Einschluß
von Dienstunfällen unfallversichert sind,
können den Versicherungsvertrag bis zum 31. Dezember
1973 zum Ablauf des auf die Aufkündigung
folgenden Kalendermonates aufkündigen.
Für einen Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages
bereits entrichtete Versicherungsbeiträge
(Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen
nicht zu erstatten. Über Verlangen
des Versicherungsunternehmens ist der Bestand
der Unfallversicherung nach dem Beamten-
Kranken- und Unfallversicherungsgesetz nachzuweisen.
(2) Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft
betreiben, können jene Teile
der versicherungstechnischen Rückstellungen, die
zufolge Kündigung gemäß Absatz eins, aufzulösen
sind, steuerfrei auf eine Sonderrücklage für die
Umstellung des Geschäftsbetriebes übertragen.
Diese Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren
mit einem Teilbetrag von je 20 v. H.
gewinnerhöhend (verlustmindernd) aufzulösen.
(3) Die erstmaligen Meldungen für Personen,
die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
der Kranken- bzw. Unfallversicherung nach dem
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
am 1. Jänner 1973 unterliegen und nicht schon
zur Pflichtversicherung angemeldet sind, sind bis
31. März 1973 zu erstatten. Die Bestimmungen
der Paragraphen 11 bis 14, 16 und 17 des Beamten-
Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes sind
entsprechend anzuwenden.
(4) Für rückständige Beiträge aus der Zeit vor
dem 1. Jänner 1973 sind Verzugszinsen, soweit
sie nicht bereits vorgeschrieben sind, in entsprechender
Anwendung des Paragraph 23, des Beamten-Kranken-
und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung
des Artikel römisch eins, Ziffer 12, zu berechnen.
(5) Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 16 und 19
lit. a gelten ab 1. Jänner 1973 auch für Versicherungsfälle,
die vor dem 1. Jänner 1973 eingetreten
sind.
(6) Die Bestimmungen des Paragraph 52, a des Beamten-
Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der
Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 26, sind für das Geschäftsjahr
1974 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
sich die dort bezeichneten Aufwendungen der
Versicherungsanstalt in einem Rahmen zu bewegen
haben, der 0'1 v. H. der Summe der Beitragsgrundlagen
(Paragraph 19, des Beamten-Kranken-
und Unfallversicherungsgesetzes) zuzüglich der
beitragspflichtigen Sonderzahlungen im Geschäftsjahr
1973 entspricht.
(7) Die Bestimmungen des Paragraph 56, Absatz 2 und 3
des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 29, Litera a,
und b gelten ab 1. Jänner 1973 auch für Versicherungsfälle,
die vor dem 1. Jänner 1973 eingetreten
sind.
(8) Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 50, Litera a,
gelten ab 1. Jänner 1973 auch für Versicherungsfälle,
die vor dem 1. Jänner 1973 eingetreten
sind.
(9) Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 51, sind
nur anzuwenden, wenn der Tod nach dem
31. Dezember 1973 eingetreten ist.
Artikel römisch drei
Wirksamkeitsbeginn
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner
1973 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit 1. Jänner 1972 die Bestimmungen
des Artikel römisch eins, Ziffer 6, Litera a und b,
13 und 47 Litera a,;
b) mit 1. Juli 1973 die Bestimmungen des
"Art". römisch eins Ziffer 6, Litera c, 9 Litera a und 10 Litera b,;
c) mit 1. Jänner 1974 die Bestimmungen des
"Art". römisch eins Ziffer 24, 26, 30, 54 und 57 Litera a, sowie
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, des Beamten-Kranken-
und Unfallversicherungsgesetzes in der
Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 25,;
d) mit 1. Juli 1977 die Bestimmungen des
"Art". römisch eins Ziffer 7,
Artikel römisch vier
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist betraut
a) hinsichtlich der Bestimmungen der Paragraphen 22, a,
26 c und 55 Absatz 3, des Beamten-Kranken-
und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung
des Artikel römisch eins, Ziffer 11, 15 und 28 der Bundesminister
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Landesverteidigung;
b) hinsichtlich der Bestimmungen des Art, römisch zwei
Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Justiz
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung;
c) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen
der Bundesminister für soziale Verwaltung.
Jonas
Kreisky Häuser Lütgendorf Broda