Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1957,, 261 aus 1957,, 289 aus 1959,, 319 aus 1961,, 218/1962, 256 aus 1963,, 282 aus 1963,, 202 aus 1964,, 305/ 1964, 83 aus 1965,, 7 aus 1967,, 258 aus 1967,, 21 aus 1969,, 204/ 1969, 350 aus 1970,, 316 aus 1971, und 163 aus 1972, wird wie folgt geändert:

Ziffer eins Der Absatz eins, des Paragraph 22, hat zu lauten: „(1) Der Beschädigte ist für die Dauer der beruflichen Ausbildung in der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert, wenn und insoweit er während der beruflichen Ausbildung nicht bereits auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Pflichtversicherung in diesen Versicherungen unterliegt. Hinsichtlich der Versicherungszugehörigkeit der Pflichtversicherten zu den einzelnen Arten der Pensionsversicherung gelten die Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 15 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 sinngemäß. Soll die berufliche Ausbildung mindestens fünf Monate dauern, so ist der Beschädigte auch nach den Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 199, in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, wenn er nicht bereits auf Grund der Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt. Die Ansprüche des Beschädigten für die Folgen der Dienstbeschädigung nach diesem Bundesgesetze werden hiedurch nicht berührt." 2. Im Paragraph 22, Absatz 4, haben nach dem Wort „Wochengeld" der Beistrich und das folgende Wort „Stillgeld" zu entfallen. 3. Der Absatz 5, des Paragraph 22, hat zu lauten: „(5) Die Beiträge für die Versicherungen nach Abs. 1 werden zur Gänze vom Bunde geleistet. Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt ein kalendertäglicher Arbeitsverdienst in Höhe des sich jeweils aus Paragraph 44, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 ergebenden Betrages. Für die Höhe der Versicherungsbeiträge sind die Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz eins und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 maßgebend." 4. Der Absatz 3, des Paragraph 35, hat zu lauten: „(3) Die Zusatzrente ist — abgesehen von der im Absatz 6, enthaltenen Regelung — auf Antrag und in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche Einkommen (Paragraph 13,) der Witwe ohne Berücksichtigung der Grundrente den jeweiligen Betrag des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwenpension gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 nicht erreicht; diese Grenze erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind, für das die Witwe zu sorgen hat, um den jeweiligen im Paragraph 293, Absatz eins, zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 vorgesehenen Betrag." 5. Im Paragraph 42, Absatz 3, Litera a, ist der Ausdruck „gemäß Paragraph 292, Absatz 3, erster Satz lit. b" durch den Ausdruck „gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz lit. b" zu ersetzen. 5 a. Die Absatz eins und 2 des Paragraph 51, haben zu lauten: „(1) Die Beschädigtenrenten sowie die Zuschüsse gemäß Paragraph 14, werden mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem der Anspruch geltend gemacht wurde. Die Schwerstbeschädigtenzulage (Paragraph 11, a) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind. Zusatzrenten (Paragraph 12,) sowie die Zulagen (Beihilfe) gemäß Paragraphen 16 bis 20 werden mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem dritten Monat vor der Geltendmachung des Anspruches. (2) Die Hinterbliebenenrenten, die Zulagen gemäß Paragraphen 35, a und 46 a sowie die Zuschüsse gemäß Paragraph 46, b und die Beihilfen (Paragraph 36, Absatz 2,, § 43 Absatz 2 und 3) werden mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens mit dem Monat, der auf den Sterbetag der Person folgt, nach der der Anspruch geltend gemacht wurde. Wenn der Anspruch erst nach Ablauf eines Jahres nach diesem Sterbetag geltend gemacht wird, tritt die Fälligkeit frühestens mit dem Antragsmonat ein. Die Zusatzrente (Paragraph 35, Absatz 3,) sowie die Zulagen gemäß Paragraphen 35, a und 46 a zu einer bereits zuerkannten Grundrente, die Zulage gemäß Paragraph 46, a zu einer bereits zuerkannten Beihilfe (Paragraph 36, Abs. 2, Paragraph 43, Absatz 2 und 3) oder zu einer bereits zuerkannten Elternrente sind frühestens vom dritten Monat vor der Geltendmachung des Anspruches an zu leisten." 6. Die Absatz eins und 2 des Paragraph 71, haben zu lauten: „(1) Die Versicherung der Versicherungspflichtigen Personen (Paragraph 68,) beginnt, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt wird, mit dem ersten Tage des Monates, der auf die Zustellung des die Hinterbliebenenrente zusprechenden Bescheides folgt. Die freiwillige Versicherung (Paragraph 69,) beginnt mit dem ersten Tage des Monates, der auf die Anmeldung des Beitrittes folgt. (2) Wird ein Antrag auf Zuerkennung einer Hinterbliebenenrente gestellt, so ist der Versorgungswerber berechtigt, gleichzeitig oder nachher die Ausstellung einer Bescheinigung für die vorläufige Krankenversicherung zu beantragen. Wenn wahrscheinlich ist, daß der angemeldete Versorgungsanspruch begründet ist, so hat das zuständige Landesinvalidenamt eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Krankenversicherung vorläufig mit dem Ersten des Monates beginnt, in dem die Bescheinigung beantragt wurde. Die Bescheinigung ist sowohl dem Antragsteller als auch dem zuständigen Träger der Krankenversicherung zuzustellen. Dieses Recht besteht nicht, wenn und insolange der Versor-

gungswerber bereits auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund des Paragraph 69, bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Die Ausstellung oder die Ablehnung der Bescheinigung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden." 7. Paragraph 72, hat zu lauten: „§ 72. Die Versicherten erhalten alle für Pflichtversicherte nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz 1955 vorgesehenen gesetzlichen und satzungsmäßigen Leistungen mit Ausnahme des Kranken-, Familien-, Tag- und Wochengeldes. Der Bestattungskostenbeitrag gebührt jedoch lediglich in der jeweiligen Höhe des im Paragraph 171, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 festgesetzten Mindestausmaßes." Artikel römisch zwei Das Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 29/ 1948, 218 aus 1948,, 48 aus 1949,, 198 aus 1949,, 214 aus 1950,, 160/1951, 8 aus 1952,, 180 aus 1952,, 109 aus 1953,, 173 aus 1954,, 186/1955, 77 aus 1957,, 289 aus 1959,, 101 aus 1961,, 18 aus 1962,, 91/1962, 175 aus 1962,, 218 aus 1962,, 255 aus 1963,, 323 aus 1963,, 307/1964, 83 aus 1965,, 8 aus 1967,, 259 aus 1967,, 205 aus 1969,, 352/1970 und 164 aus 1972, wird wie folgt geändert: Der Absatz 8, des Paragraph 11, hat zu lauten: „(8) Für die Leistung der Unterhaltsrente, der Beihilfen und der Zulagen gelten im übrigen die Vorschriften der Paragraphen 51 bis 54 a des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß." Artikel römisch drei (1) Die Ziffer 5, a, 6 und 7 des Artikel römisch eins, sowie Artikel römisch zwei, treten mit 1. Juli 1973, alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten rückwirkend mit 1. Jänner 1973 in Kraft. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

Jonas Kreisky Häuser