Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/
1957, BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958,
BGBl. Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl.
Nr. 290/1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/
1960, BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962,
BGBl. Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl.
Nr. 253/1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl.
Nr. 301/1964, BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/
1965, BGBl. Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965,
BGBL Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl.
Nr. 201/1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/
1968, BGBl. Nr. 17/1969, BGBl. Nr. 446/1969,
BGBl. Nr. 385/1970, BGBl. Nr. 373/1971, BGBl.
Nr. 473/1971 und BGBl. Nr. 162/1972 wird in
seinem Ersten Teil abgeändert wie folgt:
1. § 2 Abs. 2 Z. 15 hat zu lauten:
„15. Pensionsversicherung für das Notariat."
2. Im § 3 Abs. 2 ist der Strichpunkt am Ende
der lit. a durch einen Beistrich zu ersetzen. Folgender
Ausdruck ist anzufügen:
„ferner Dienstnehmer, die der Besatzung eines
die österreichische Flagge führenden Seeschiffes
angehören;"
3. § 4 Abs. 1 Z. 5 hat zu lauten:
„5. Vorschüler (Vorschülerinnen) sowie Schüler
(Schülerinnen) an inländischen 'Krankenpflegeschulen,
medizinisch-technischen Schulen und
Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst
im Sinne des Bundesgesetzes BGBL
Nr. 102/1961 sowie Hebammenschülerinnen
an einer inländischen Hebammenlehranstalt;"
4. a) § 5 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten:
„1. Die Kinder, Enkel, Wahlkinder, Stiefkinder
und Schwiegerkinder eines selbständigen
Landwirtes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1
des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes,
wenn sie hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichem
Betrieb beschäftigt sind;"
b) § 5 Abs. 1 Z. 5 wird aufgehoben.
c) § 5 Abs. 1 Z. 7 hat zu lauten:
„7. Geistliche der Katholischen Kirche, die auf
den Titel der Diözese geweiht sind, sowie
geistliche Amtsträger der Evangelischen
Kirche AB. in Österreich oder der Evangelischen
Kirche HB. in Österreich hinsichtlich
der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen
Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen
Verpflichtung ausüben, zum Beispiel
des Religionsunterrichtes, ferner Angehörige
der Orden und Kongregationen der Katholischen
Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen
Diakonie, alle diese Personen, wenn
sie nicht in einem Dienstverhältnis zu einer
anderen Körperschaft (Person) als ihrer Kirche
bzw. deren Einrichtungen (Orden, Kongregation,
Anstalt der Evangelischen Diakonie)
stehen;"
d) § 5 Abs. 1 Z. 8 hat zu lauten:
„8. Notariatskandidaten im Sinne des Notarversicherungsgesetzes
1972, hinsichtlich einer Beschäftigung,
welche die Pensionsversicherung
für das Notariat begründet, sowie Rechtsanwaltsanwärter;"
e) Im § 5 Abs. 1 Z. 10 ist der Ausdruck „bei
einer Gewerblichen Selbständigenkrankenkasse"
durch den Ausdruck „in der Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung"
zu ersetzen.
f) Im § 5 Abs. 2 ist der Betrag von 50 S durch
70 S, der Betrag von 150 S durch 210 S und der
Betrag von 650 S durch 910 S zu ersetzen.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung der Bundesgesetze
Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1956,, BGBl. Nr. 171/
1957, Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1957,, Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1958,,
BGBl. Nr. 293 aus 1958,, Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1959,, Bundesgesetzblatt
Nr. 290 aus 1959,, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1960,, BGBl. Nr. 168/
1960, Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1960,, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,,
BGBl. Nr. 85 aus 1963,, Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1963,, Bundesgesetzblatt
Nr. 253 aus 1963,, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1963,, Bundesgesetzblatt
Nr. 301 aus 1964,, Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1965,, BGBl. Nr. 96/
1965, Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1965,, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1965,,
BGBL Nr. 168 aus 1966,, Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1967,, Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1967,, Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1968,, BGBl. Nr. 282/
1968, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1969,, Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1969,,
BGBl. Nr. 385 aus 1970,, Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1971,, Bundesgesetzblatt
Nr. 473 aus 1971, und Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1972, wird in
seinem Ersten Teil abgeändert wie folgt:
1. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 15, hat zu lauten:
„15. Pensionsversicherung für das Notariat."
2. Im Paragraph 3, Absatz 2, ist der Strichpunkt am Ende
der Litera a, durch einen Beistrich zu ersetzen. Folgender
Ausdruck ist anzufügen:
„ferner Dienstnehmer, die der Besatzung eines
die österreichische Flagge führenden Seeschiffes
angehören;"
3. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, hat zu lauten:
„5. Vorschüler (Vorschülerinnen) sowie Schüler
(Schülerinnen) an inländischen 'Krankenpflegeschulen,
medizinisch-technischen Schulen und
Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst
im Sinne des Bundesgesetzes BGBL
Nr. 102 aus 1961, sowie Hebammenschülerinnen
an einer inländischen Hebammenlehranstalt;"
4. a) Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, hat zu lauten:
„1. Die Kinder, Enkel, Wahlkinder, Stiefkinder
und Schwiegerkinder eines selbständigen
Landwirtes im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,
des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes,
wenn sie hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichem
Betrieb beschäftigt sind;"
b) Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, wird aufgehoben.
c) Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, hat zu lauten:
„7. Geistliche der Katholischen Kirche, die auf
den Titel der Diözese geweiht sind, sowie
geistliche Amtsträger der Evangelischen
Kirche Ausschussbericht in Österreich oder der Evangelischen
Kirche HB. in Österreich hinsichtlich
der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen
Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen
Verpflichtung ausüben, zum Beispiel
des Religionsunterrichtes, ferner Angehörige
der Orden und Kongregationen der Katholischen
Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen
Diakonie, alle diese Personen, wenn
sie nicht in einem Dienstverhältnis zu einer
anderen Körperschaft (Person) als ihrer Kirche
bzw. deren Einrichtungen (Orden, Kongregation,
Anstalt der Evangelischen Diakonie)
stehen;"
d) Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, hat zu lauten:
„8. Notariatskandidaten im Sinne des Notarversicherungsgesetzes
1972, hinsichtlich einer Beschäftigung,
welche die Pensionsversicherung
für das Notariat begründet, sowie Rechtsanwaltsanwärter;"
e) Im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 10, ist der Ausdruck „bei
einer Gewerblichen Selbständigenkrankenkasse"
durch den Ausdruck „in der Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung"
zu ersetzen.
f) Im Paragraph 5, Absatz 2, ist der Betrag von 50 S durch
70 S, der Betrag von 150 S durch 210 S und der
Betrag von 650 S durch 910 S zu ersetzen.
5.Ziffer 5 a) § 8 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten:
„1. in der Krankenversicherung
a) die Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz,
b) die Bezieher einer laufenden Geldleistung
aus der zusätzlichen Pensionsversicherung
bei den im § 479 genannten Instituten, sofern
sie nicht bereits nach lit. a versichert
sind,
c) Personen, die unmittelbar vor dem Antritt
des auf Grund der Bestimmungen
des Wehrgesetzes zu leistenden ordentlichen
oder außerordentlichen Präsenzdienstes
in der Krankenversicherung
pflichtversichert waren oder deren Pflichtversicherung
nicht früher als acht Tage
vor diesem Zeitpunkt geendet hat, für
die Dauer des ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienstes,
die unter lit. a und b genannten Personen jedoch
nur, wenn und solange sie sich ständig im Inland
aufhalten;"
b) Im § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a hat der Ausdruck
„vertretungsbefugten" zu entfallen.
c) § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b hat zu lauten:
„b) alle selbständigen Erwerbstätigen, die einen
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb oder
diesem gleichgestellten Betrieb (§ 27 Abs. 2)
auf eigene Rechnung und Gefahr führen
oder auf deren Rechnung und Gefahr ein
solcher Betrieb geführt wird, ferner die
nachstehend bezeichneten Familienangehörigen
eines solchen selbständig Erwerbstätigen,
wenn sie in diesem land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb oder gleichgestellten
Betrieb tätig sind:
der Ehegatte,
die Kinder, Enkel, Wahl-, Stief-, Schwiegerkinder
und die Eltern, Großeltern, Wahl-
und Stiefeltern;"
d) § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. d hat zu lauten:
„d) Angehörige der Orden und Kongregationen
der Katholischen Kirche sowie der Anstalten
der Evangelischen Diakonie in ihrer
Tätigkeit in einem land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb ihres Ordens, ihrer Kongregation
bzw. ihrer Anstalt;"
e) § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. e hat zu lauten:
„e) die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern
der Sozialversicherungsträger
— ausgenommen die Verwaltungskörper
der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
— und des Hauptverbandes in Ausübung
der ihnen auf Grund ihrer Funktion
obliegenden Pflichten;"
f) § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. f hat zu lauten:
„f) freiberuflich tätige Pflichtmitglieder einer
Tierärztekammer sowie freiberuflich tätige
Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer,
soweit nicht eine Pflichtversicherung
nach Z. 4 lit. b bzw. lit. c eintritt;"
g) Im § 8 Abs. 1 Z. 4 ist der Punkt am Ende
der lit. b durch einen Strichpunkt zu ersetzen.
Als lit. c ist anzufügen:
„c) freiberuflich tätige Mitglieder der Österreichischen
Dentistenkammer, wenn diese
Tätigkeit ihren Hauptberuf und die Hauptquelle
ihrer Einnahmen bildet und wenn
diese Personen nicht in einem der im § 5
Abs. 1 Z. 3 bezeichneten Dienstverhältnisse
stehen;"
h) § 8 Abs. 2 lit. c hat zu lauten:
„c) auf Verpächter von Betrieben für die Dauer
der Verpachtung sowie auf Personen, die
das Ruhen ihres Gewerbebetriebes angezeigt
haben, für die Dauer des Rubens;"
i) Dem § 8 Abs. 2 ist als lit. d anzufügen:
„d) auf Personen, die das 15. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben."
j) Dem § 8 ist ein Abs. 3 mit folgendem
Wortlaut anzufügen:
„(3) Eine Pflichtversicherung nach Abs. 1 Z. 1
lit. a bleibt auch für die Dauer einer Versagung
nach § 305 aufrecht. Eine Pflichtversicherung nach
Abs. 1 Z. 1 lit. c tritt auch dann ein, wenn
ein Wehrpflichtiger unmittelbar vor dem Antritt
des Präsenzdienstes bzw. nicht länger als acht
Tage vor diesem Zeitpunkt auf Grund einer
Beschäftigung im Ausland pflichtversichert war,
sofern mit dem in Betracht kommenden Staat
ein Abkommen besteht, das durch die Gleichstellung
der Staatsangehörigen der beiden Staaten
auf dem Gebiete der Krankenversicherung sowie
durch die gegenseitige Berücksichtigung von versicherungsrechtlichen
Tatbeständen ein umfassendes
Gegenseitigkeitsverhältnis im Bereich der
Krankenversicherung bewirkt."
6. a) § 11 Abs. 3 lit. c hat zu lauten:
„c) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung auf
Grund einer Maßnahme nach den §§ 7, 17,
20 oder 22 des Epidemiegesetzes 1950,
BGBl. Nr. 186, und für die Dauer der
Verhängung einer Sperre wegen Maul- und
Klauenseuche nach dem Tierseuchengesetz,
RGBl. Nr. 177/1909;"
b) Dem § 11 Abs. 3 ist als lit. d anzufügen:
„d) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge
Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
im Rahmen der besonderen
Vorschriften über die erweiterte
Bildungsfreistellung."
a) Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, hat zu lauten:
„1. in der Krankenversicherung
a) die Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz,
b) die Bezieher einer laufenden Geldleistung
aus der zusätzlichen Pensionsversicherung
bei den im Paragraph 479, genannten Instituten, sofern
sie nicht bereits nach Litera a, versichert
sind,
c) Personen, die unmittelbar vor dem Antritt
des auf Grund der Bestimmungen
des Wehrgesetzes zu leistenden ordentlichen
oder außerordentlichen Präsenzdienstes
in der Krankenversicherung
pflichtversichert waren oder deren Pflichtversicherung
nicht früher als acht Tage
vor diesem Zeitpunkt geendet hat, für
die Dauer des ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienstes,
die unter Litera a und b genannten Personen jedoch
nur, wenn und solange sie sich ständig im Inland
aufhalten;"
b) Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, hat der Ausdruck
„vertretungsbefugten" zu entfallen.
c) Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, hat zu lauten:
„b) alle selbständigen Erwerbstätigen, die einen
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb oder
diesem gleichgestellten Betrieb (Paragraph 27, Absatz 2,)
auf eigene Rechnung und Gefahr führen
oder auf deren Rechnung und Gefahr ein
solcher Betrieb geführt wird, ferner die
nachstehend bezeichneten Familienangehörigen
eines solchen selbständig Erwerbstätigen,
wenn sie in diesem land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb oder gleichgestellten
Betrieb tätig sind:
der Ehegatte,
die Kinder, Enkel, Wahl-, Stief-, Schwiegerkinder
und die Eltern, Großeltern, Wahl-
und Stiefeltern;"
d) Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, hat zu lauten:
„d) Angehörige der Orden und Kongregationen
der Katholischen Kirche sowie der Anstalten
der Evangelischen Diakonie in ihrer
Tätigkeit in einem land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb ihres Ordens, ihrer Kongregation
bzw. ihrer Anstalt;"
e) Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, hat zu lauten:
„e) die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern
der Sozialversicherungsträger
— ausgenommen die Verwaltungskörper
der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
— und des Hauptverbandes in Ausübung
der ihnen auf Grund ihrer Funktion
obliegenden Pflichten;"
f) Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, hat zu lauten:
„f) freiberuflich tätige Pflichtmitglieder einer
Tierärztekammer sowie freiberuflich tätige
Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer,
soweit nicht eine Pflichtversicherung
nach Ziffer 4, Litera b, bzw. Litera c, eintritt;"
g) Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, ist der Punkt am Ende
der Litera b, durch einen Strichpunkt zu ersetzen.
Als Litera c, ist anzufügen:
„c) freiberuflich tätige Mitglieder der Österreichischen
Dentistenkammer, wenn diese
Tätigkeit ihren Hauptberuf und die Hauptquelle
ihrer Einnahmen bildet und wenn
diese Personen nicht in einem der im Paragraph 5,
Abs. 1 Ziffer 3, bezeichneten Dienstverhältnisse
stehen;"
h) Paragraph 8, Absatz 2, Litera c, hat zu lauten:
„c) auf Verpächter von Betrieben für die Dauer
der Verpachtung sowie auf Personen, die
das Ruhen ihres Gewerbebetriebes angezeigt
haben, für die Dauer des Rubens;"
i) Dem Paragraph 8, Absatz 2, ist als Litera d, anzufügen:
„d) auf Personen, die das 15. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben."
j) Dem Paragraph 8, ist ein Absatz 3, mit folgendem
Wortlaut anzufügen:
„(3) Eine Pflichtversicherung nach Absatz eins, Ziffer eins,
lit. a bleibt auch für die Dauer einer Versagung
nach Paragraph 305, aufrecht. Eine Pflichtversicherung nach
Abs. 1 Ziffer eins, Litera c, tritt auch dann ein, wenn
ein Wehrpflichtiger unmittelbar vor dem Antritt
des Präsenzdienstes bzw. nicht länger als acht
Tage vor diesem Zeitpunkt auf Grund einer
Beschäftigung im Ausland pflichtversichert war,
sofern mit dem in Betracht kommenden Staat
ein Abkommen besteht, das durch die Gleichstellung
der Staatsangehörigen der beiden Staaten
auf dem Gebiete der Krankenversicherung sowie
durch die gegenseitige Berücksichtigung von versicherungsrechtlichen
Tatbeständen ein umfassendes
Gegenseitigkeitsverhältnis im Bereich der
Krankenversicherung bewirkt."
6. a) Paragraph 11, Absatz 3, Litera c, hat zu lauten:
„c) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung auf
Grund einer Maßnahme nach den Paragraphen 7, 17,,
20 oder 22 des Epidemiegesetzes 1950,
BGBl. Nr. 186, und für die Dauer der
Verhängung einer Sperre wegen Maul- und
Klauenseuche nach dem Tierseuchengesetz,
RGBl. Nr. 177 aus 1909,;"
b) Dem Paragraph 11, Absatz 3, ist als Litera d, anzufügen:
„d) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge
Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
im Rahmen der besonderen
Vorschriften über die erweiterte
Bildungsfreistellung."
7.Ziffer 7 Dem § 12 ist folgender Abs. 6 anzufügen:
„(6) Mit dem Antritt des auf Grund der Bestimmungen
des Wehrgesetzes zu leistenden
ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes
endet die Pflichtversicherung in der Unfall-
und Pensionsversicherung mit Ausnahme
der Unfallversicherung der im § 8 Abs. 1 Z. 3
lit. a und b bezeichneten Personen."
8. a) Im § 16 Abs. 1 ist der Ausdruck „und"
am Ende der lit. a durch einen Beistrich zu
ersetzen; lit. b hat zu lauten:
„b) des Kranken- oder Wochengeldbezuges
und"
b) Dem § 16 Abs. 1 ist als lit. c anzufügen:
„c) des ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienstes auf Grund der Bestimmungen
des Wehrgesetzes, sofern diese Zeiten
nicht schon die Pflichtversicherung nach
§ 8 Abs. 1 Z. 1 lit. c begründet haben."
c) § 16 Abs. 2 lit. c und der Schlußsatz des
Abs. 2 haben zu lauten:
„c) nach dem Ausscheiden des Versicherten aus
der Pflichtversicherung und Übernahme
einer Erwerbstätigkeit im Ausland von den
im Inland zurückbleibenden Angehörigen,
die im Falle des Todes des Versicherten
nach lit. a Z. 1 oder 2 zur Weiterversicherung
berechtigt wären sowie von den Kindern,
Enkel-, Wahl- und Stiefkindern,
solange die zur Weiterversicherung berechtigte
Person ihren Wohnsitz im Inland hat und nicht
nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
in der Krankenversicherung pflichtversichert ist."
d) Im § 16 Abs. 4 zweiter Satz ist der Ausdruck
„Abs. 1 lit. a und b" durch den Ausdruck „Abs. 1
lit. a, b und c" zu ersetzen.
e) Im § 16 Abs. 4 lit. a ist der Ausdruck „§ 410
Z. 1 oder 2" durch den Ausdruck „§ 410 Abs. 1
Z. 1 oder 2" zu ersetzen.
f) § 16 Abs. 4 lit. b hat zu lauten:
„b) in den Fällen, in denen das Ausscheiden
aus der Pflichtversicherung in Zeiten der
in Abs. 1 lit. a, b oder c bezeichneten Art
fällt, mit dem Ende der in Betracht kommenden
Zeit;"
g) § 16 Abs. 4 lit. c und d haben zu lauten:
„c) in den Fällen des Abs. 2 lit. a mit dem
auf den Tag des Todes des Versicherten
folgenden Tag, nach dem Tode eines Pensionisten
mit dem auf das Ende der Versicherung
(§ 12 Abs. 5) folgenden Tag;
d) in den Fällen des Abs. 2 lit. b mit dem
auf den Eintritt der Rechtskraft des gerichtlichen
Urteiles über die Nichtigerklärung,
Aufhebung oder Scheidung der
Ehe folgenden Tag."
h) § 16 Abs. 7 hat zu lauten:
„(7) Wohnt der Versicherte außerhalb des Bereiches
der Gebietskrankenkasse, bei der er zuletzt
krankenversichert war, oder verlegt er während
der Weiterversicherung seinen Wohnsitz
außerhalb dieses Bereiches, so geht die örtliche
Zuständigkeit auf die für den Wohnsitz des
Versicherten zuständige Gebietskrankenkasse
— und zwar im Falle der Wohnsitzverlegung
mit dem dieser folgenden Monatsersten — über."
i) § 16 Abs. 9 letzter Satz hat zu lauten:
„Die Weiterversicherung beginnt in diesem Fall
mit dem auf den Tag der Zustellung des Bescheides
über die Ablehnung der Bescheinigung
nach § 10 Abs. 7 folgenden Tag."
j) § 16 Abs. 10 Z. 2 hat zu lauten:
„2. wenn die Beiträge für zwei Kalendermonate
ganz oder teilweise rückständig sind,
mit dem Ende des zweiten Kalendermonates,
frühestens jedoch mit dem Ablauf des ersten
vollen Kalendermonates, nach dem der Antrag
auf Weiterversicherung gestellt wurde."
9. a) Im § 17 Abs. 1 lit. a ist der Ausdruck
„Pflichtversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz"
durch den Ausdruck „Pensionsversicherung
für das Notariat" zu ersetzen. Ferner
hat im § 17 Abs. 1 der letzte Satz zu entfallen.
b) § 17 Abs. 2 letzter Satz hat zu entfallen.
c) Im § 17 Abs. 3 letzter Satz ist der Ausdruck
„§ 410 Z. 1 oder 2" durch den Ausdruck „§ 410
Abs. 1 Z. 1 oder 2" zu ersetzen.
d) § 17 Abs. 6 erster Satz hat zu lauten:
„Die Weiterversicherung beginnt, unbeschadet
der Bestimmungen des § 225 Abs. 1 Z. 3 mit
dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt,
spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf
die Antragstellung folgt."
10. § 18 hat zu lauten:
„Selbstversicherung in der
Krankenversicherung
§ 18. (1) Solange sie ihren Wohnsitz im Inland
haben und nicht nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert
sind, können der Selbstversicherung
in der Krankenversicherung beitreten:
1. selbständig Erwerbstätige, die nicht in der
Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung
versichert oder berechtigt sind, dieser Krankenversicherung
freiwillig beizutreten;
Dem Paragraph 12, ist folgender Absatz 6, anzufügen:
„(6) Mit dem Antritt des auf Grund der Bestimmungen
des Wehrgesetzes zu leistenden
ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes
endet die Pflichtversicherung in der Unfall-
und Pensionsversicherung mit Ausnahme
der Unfallversicherung der im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3,
lit. a und b bezeichneten Personen."
8. a) Im Paragraph 16, Absatz eins, ist der Ausdruck „und"
am Ende der Litera a, durch einen Beistrich zu
ersetzen; Litera b, hat zu lauten:
„b) des Kranken- oder Wochengeldbezuges
und"
b) Dem Paragraph 16, Absatz eins, ist als Litera c, anzufügen:
„c) des ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienstes auf Grund der Bestimmungen
des Wehrgesetzes, sofern diese Zeiten
nicht schon die Pflichtversicherung nach
§ 8 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, begründet haben."
c) Paragraph 16, Absatz 2, Litera c und der Schlußsatz des
Abs. 2 haben zu lauten:
„c) nach dem Ausscheiden des Versicherten aus
der Pflichtversicherung und Übernahme
einer Erwerbstätigkeit im Ausland von den
im Inland zurückbleibenden Angehörigen,
die im Falle des Todes des Versicherten
nach Litera a, Ziffer eins, oder 2 zur Weiterversicherung
berechtigt wären sowie von den Kindern,
Enkel-, Wahl- und Stiefkindern,
solange die zur Weiterversicherung berechtigte
Person ihren Wohnsitz im Inland hat und nicht
nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
in der Krankenversicherung pflichtversichert ist."
d) Im Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz ist der Ausdruck
„Abs. 1 Litera a und b" durch den Ausdruck „Abs. 1
lit. a, b und c" zu ersetzen.
e) Im Paragraph 16, Absatz 4, Litera a, ist der Ausdruck „§ 410
Z. 1 oder 2" durch den Ausdruck „§ 410 Absatz eins,
Z. 1 oder 2" zu ersetzen.
f) Paragraph 16, Absatz 4, Litera b, hat zu lauten:
„b) in den Fällen, in denen das Ausscheiden
aus der Pflichtversicherung in Zeiten der
in Absatz eins, Litera a, b, oder c bezeichneten Art
fällt, mit dem Ende der in Betracht kommenden
Zeit;"
g) Paragraph 16, Absatz 4, Litera c und d haben zu lauten:
„c) in den Fällen des Absatz 2, Litera a, mit dem
auf den Tag des Todes des Versicherten
folgenden Tag, nach dem Tode eines Pensionisten
mit dem auf das Ende der Versicherung
(Paragraph 12, Absatz 5,) folgenden Tag;
d) in den Fällen des Absatz 2, Litera b, mit dem
auf den Eintritt der Rechtskraft des gerichtlichen
Urteiles über die Nichtigerklärung,
Aufhebung oder Scheidung der
Ehe folgenden Tag."
h) Paragraph 16, Absatz 7, hat zu lauten:
„(7) Wohnt der Versicherte außerhalb des Bereiches
der Gebietskrankenkasse, bei der er zuletzt
krankenversichert war, oder verlegt er während
der Weiterversicherung seinen Wohnsitz
außerhalb dieses Bereiches, so geht die örtliche
Zuständigkeit auf die für den Wohnsitz des
Versicherten zuständige Gebietskrankenkasse
— und zwar im Falle der Wohnsitzverlegung
mit dem dieser folgenden Monatsersten — über."
i) Paragraph 16, Absatz 9, letzter Satz hat zu lauten:
„Die Weiterversicherung beginnt in diesem Fall
mit dem auf den Tag der Zustellung des Bescheides
über die Ablehnung der Bescheinigung
nach Paragraph 10, Absatz 7, folgenden Tag."
j) Paragraph 16, Absatz 10, Ziffer 2, hat zu lauten:
„2. wenn die Beiträge für zwei Kalendermonate
ganz oder teilweise rückständig sind,
mit dem Ende des zweiten Kalendermonates,
frühestens jedoch mit dem Ablauf des ersten
vollen Kalendermonates, nach dem der Antrag
auf Weiterversicherung gestellt wurde."
9. a) Im Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, ist der Ausdruck
„Pflichtversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz"
durch den Ausdruck „Pensionsversicherung
für das Notariat" zu ersetzen. Ferner
hat im Paragraph 17, Absatz eins, der letzte Satz zu entfallen.
b) Paragraph 17, Absatz 2, letzter Satz hat zu entfallen.
c) Im Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz ist der Ausdruck
„§ 410 Ziffer eins, oder 2" durch den Ausdruck „§ 410
Abs. 1 Ziffer eins, oder 2" zu ersetzen.
d) Paragraph 17, Absatz 6, erster Satz hat zu lauten:
„Die Weiterversicherung beginnt, unbeschadet
der Bestimmungen des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, mit
dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt,
spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf
die Antragstellung folgt."
10. Paragraph 18, hat zu lauten:
„Selbstversicherung in der
Krankenversicherung
§ 18. (1) Solange sie ihren Wohnsitz im Inland
haben und nicht nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert
sind, können der Selbstversicherung
in der Krankenversicherung beitreten:
1. selbständig Erwerbstätige, die nicht in der
Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung
versichert oder berechtigt sind, dieser Krankenversicherung
freiwillig beizutreten;
2.Ziffer 2 nach dem Tode eines nach Z. 1 versichert
gewesenen selbständig Erwerbstätigen der überlebende
Ehegatte;
3. nach Nichtigerklärung, Aufhebung oder
Scheidung der Ehe eines nach Z. 1 Versicherten
dessen früherer Ehegatte;
4. Personen nach dem Ende der Angehörigeneigenschaft
im Sinne des § 123 Abs. 4 Z. 1, des
§ 56 Abs. 3 Z. 1 des Beamten-Kranken- und
Unfallversicherungsgesetzes, des § 46 Abs. 4 Z. 1
des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes oder
des § 36 Abs. 4 Z. 1 des Gewerblichen Selbständigen-
Krankenversicheningsgesetzes 1971 ;
5. Hörer an einer Lehranstalt im Sinne des
§ 1 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 421/1969, die im Rahmen des für die betreffende
Studienart vorgeschriebenen normalen
Studienganges inskribiert sind, sowie Hörer
(Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie
in Wien. Bed den in Z. 5 genannten
Personen ist der Beitritt zur Selbstversicherung
auch zulässig, solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland haben.
(2) Der Beitritt der im Abs. 1 Z. 1 und 5 genannten
Personen ist abzulehnen, wenn der
Gesundheitszustand des Antragstellers ärztlicherseits
als schlecht festgestellt wurde.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 ist
das Recht zum Beitritt innerhalb von sechs
Wochen nach dem Tag des Eintrittes der Rechtskraft
des gerichtlichen Urteils über die Nichtigerklärung,
Aufhebung oder Scheidung der Ehe
bzw. nach dem Tag des Todes, in den Fällen
des Abs. 1 Z. 4 innerhalb von sechs Wochen
nach dem Ende der Angehörigeneigenschaft geltend
zu machen.
(4) Eine bei Versicherungsbeginn bestehende
Krankheit begründet für Selbstversicherte nach
Abs. 1 Z. 1 und 5 keinen Leistungsanspruch.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungswerber
bereits in einer gesetzlichen Krankenversicherung
pflichtversichert war und das Ende dieser Pflichtversicherung
nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
(5) Die Selbstversicherung beginnt in den
Fällen des Abs. 1 Z. 1 und 5 mit dem auf den
Beitritt folgenden Tag, in den Fällen des Abs. 1
Z. 2 und 3 mit dem auf den Eintritt der Rechtskraft
des gerichtlichen Urteils über die Nichtigerklärung,
Aufhebung oder Scheidung der Ehe
bzw. auf den Tag des Todes folgenden Tag,
in den Fällen des Abs. 1 Z. 4 mit dem auf das
Ende der Angehörigeneigenschaft folgenden Tag.
(6) Für das Ende der Selbstversicherung gilt
§ 16 Abs. 10 mit der Maßgabe entsprechend, daß
a) das Ausscheiden aus dem Personenkreis
nach Abs. 1 Z. 1 nicht als Wegfall der
Voraussetzungen anzusehen ist,
b) die Selbstversicherung der in Abs. 1 Z. 4
genannten Personen spätestens zehn Monate
nach dem Beitritt endet und
c) bei den im Abs. 1 Z. 5 genannten Personen
das Ende der Selbstversicherung spätestens
mit dem Ablauf des dritten Kalendermonates
nach dem Ende des Studien(Schul)jahres
(§ 19 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes bzw. §§ 2 und 5 des Schulzeitgesetzes),
in dem der Hörer letztmalig
inskribiert war bzw. einen Lehrgang oder
Kurs der Diplomatischen Akademie besucht
hat, eintritt."
11. § 19 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten:
„2. mit Zustimmung des selbständig Erwerbstätigen
dessen Ehegatte, Kinder, Enkel, Wahl-
und Stiefkinder, sowie die Eltern, Großeltern,
Wahl- und Stiefeltern, wenn diese in seinem
Betrieb tätig sind,"
12. § 21 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Die Formalversicherung endet mit dem
Tage der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers
über das Ausscheiden aus der
Versicherung."
13. § 22 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Die Formalversicherung nach Abs. 1 endet,
wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß den
§§ 16 Abs. 10, 17 Abs. 7, 18 Abs. 6, 19 Abs. 3
oder 19 a Abs. 3 eintritt, mit dem Tage der
Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers
über das Ausscheiden aus der Versicherung."
14. a) § 23 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:
„(1) Träger der Krankenversicherung nach
diesem Bundesgesetz sind:
1. die Gebietskrankenkassen;
2. die Betriebskrankenkassen;
3. die Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen;
4. die Versicherungsanstalt des österreichischen
Bergbaues.
(2) Für jedes Land ist eine Gebietskrankenkasse
mit der im § 26 bezeichneten sachlichen
Zuständigkeit errichtet."
b) § 23 Abs. 6 hat zu lauten:
„(6) Die Träger der Krankenversicherung sind
berechtigt, nach Maßgabe der hiefür geltenden
gesetzlichen Vorschriften
a) Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten,
Erholungs- und Genesungsheime, sonstige
Einrichtungen der Krankenbehandlung und
b) Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes
zu errichten, zu erwerben und zu betreiben.
Diese Einrichtungen dürfen jedoch nur von den
nach dem Tode eines nach Ziffer eins, versichert
gewesenen selbständig Erwerbstätigen der überlebende
Ehegatte;
3. nach Nichtigerklärung, Aufhebung oder
Scheidung der Ehe eines nach Ziffer eins, Versicherten
dessen früherer Ehegatte;
4. Personen nach dem Ende der Angehörigeneigenschaft
im Sinne des Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer eins,, des
§ 56 Absatz 3, Ziffer eins, des Beamten-Kranken- und
Unfallversicherungsgesetzes, des Paragraph 46, Absatz 4, Ziffer eins,
des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes oder
des Paragraph 36, Absatz 4, Ziffer eins, des Gewerblichen Selbständigen-
Krankenversicheningsgesetzes 1971 ;
5. Hörer an einer Lehranstalt im Sinne des
§ 1 Absatz eins, des Studienförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 421 aus 1969,, die im Rahmen des für die betreffende
Studienart vorgeschriebenen normalen
Studienganges inskribiert sind, sowie Hörer
(Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie
in Wien. Bed den in Ziffer 5, genannten
Personen ist der Beitritt zur Selbstversicherung
auch zulässig, solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland haben.
(2) Der Beitritt der im Absatz eins, Ziffer eins und 5 genannten
Personen ist abzulehnen, wenn der
Gesundheitszustand des Antragstellers ärztlicherseits
als schlecht festgestellt wurde.
(3) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist
das Recht zum Beitritt innerhalb von sechs
Wochen nach dem Tag des Eintrittes der Rechtskraft
des gerichtlichen Urteils über die Nichtigerklärung,
Aufhebung oder Scheidung der Ehe
bzw. nach dem Tag des Todes, in den Fällen
des Absatz eins, Ziffer 4, innerhalb von sechs Wochen
nach dem Ende der Angehörigeneigenschaft geltend
zu machen.
(4) Eine bei Versicherungsbeginn bestehende
Krankheit begründet für Selbstversicherte nach
Abs. 1 Ziffer eins und 5 keinen Leistungsanspruch.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungswerber
bereits in einer gesetzlichen Krankenversicherung
pflichtversichert war und das Ende dieser Pflichtversicherung
nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
(5) Die Selbstversicherung beginnt in den
Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 5 mit dem auf den
Beitritt folgenden Tag, in den Fällen des Absatz eins,
Z. 2 und 3 mit dem auf den Eintritt der Rechtskraft
des gerichtlichen Urteils über die Nichtigerklärung,
Aufhebung oder Scheidung der Ehe
bzw. auf den Tag des Todes folgenden Tag,
in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, mit dem auf das
Ende der Angehörigeneigenschaft folgenden Tag.
(6) Für das Ende der Selbstversicherung gilt
§ 16 Absatz 10, mit der Maßgabe entsprechend, daß
a) das Ausscheiden aus dem Personenkreis
nach Absatz eins, Ziffer eins, nicht als Wegfall der
Voraussetzungen anzusehen ist,
b) die Selbstversicherung der in Absatz eins, Ziffer 4,
genannten Personen spätestens zehn Monate
nach dem Beitritt endet und
c) bei den im Absatz eins, Ziffer 5, genannten Personen
das Ende der Selbstversicherung spätestens
mit dem Ablauf des dritten Kalendermonates
nach dem Ende des Studien(Schul)jahres
(Paragraph 19, des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes bzw. Paragraphen 2 und 5 des Schulzeitgesetzes),
in dem der Hörer letztmalig
inskribiert war bzw. einen Lehrgang oder
Kurs der Diplomatischen Akademie besucht
hat, eintritt."
11. Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, hat zu lauten:
„2. mit Zustimmung des selbständig Erwerbstätigen
dessen Ehegatte, Kinder, Enkel, Wahl-
und Stiefkinder, sowie die Eltern, Großeltern,
Wahl- und Stiefeltern, wenn diese in seinem
Betrieb tätig sind,"
12. Paragraph 21, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Die Formalversicherung endet mit dem
Tage der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers
über das Ausscheiden aus der
Versicherung."
13. Paragraph 22, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Die Formalversicherung nach Absatz eins, endet,
wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß den
§§ 16 Absatz 10, 17, Absatz 7, 18, Absatz 6, 19, Absatz 3,
oder 19 a Absatz 3, eintritt, mit dem Tage der
Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers
über das Ausscheiden aus der Versicherung."
14. a) Paragraph 23, Absatz eins und 2 haben zu lauten:
„(1) Träger der Krankenversicherung nach
diesem Bundesgesetz sind:
1. die Gebietskrankenkassen;
2. die Betriebskrankenkassen;
3. die Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen;
4. die Versicherungsanstalt des österreichischen
Bergbaues.
(2) Für jedes Land ist eine Gebietskrankenkasse
mit der im Paragraph 26, bezeichneten sachlichen
Zuständigkeit errichtet."
b) Paragraph 23, Absatz 6, hat zu lauten:
„(6) Die Träger der Krankenversicherung sind
berechtigt, nach Maßgabe der hiefür geltenden
gesetzlichen Vorschriften
a) Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten,
Erholungs- und Genesungsheime, sonstige
Einrichtungen der Krankenbehandlung und
b) Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes
zu errichten, zu erwerben und zu betreiben.
Diese Einrichtungen dürfen jedoch nur von den
Krankenversicherten und deren Angehörigen in
Anspruch genommen werden. Die Neuerrichtung
von Ambulatorien oder deren Erweiterung
ist nur zulässig, wenn der Bedarf von der zur
Genehmigung berufenen Behörde festgestellt ist."
15. § 24 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten:
„2. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern
(§ 7 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes)
mit dem Sitz in Wien;"
16. § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. b wird aufgehoben.
17. a) Im § 26 Abs. 1 Einleitung ist der Ausdruck
"§ 16 Abs. 3 und 5" durch den Ausdruck
„§ 16 Abs. 6 und 8" zu ersetzen.
b) § 26 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten:
„1. die Gebietskrankenkassen, soweit nicht
einer der unter Z. 3 bis 5 genannten Versicherungsträger
zuständig ist;"
c) Im § 26 Abs. 1 hat die Z. 2 zu entfallen.
d) Im § 26 Abs. 1 Z. 2 ist der Punkt am
Ende der lit. k durch einen Strichpunkt zu ersetzen.
Als lit. 1 ist anzufügen:
„1) für Personen, die unmittelbar vor Antritt
des ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienstes die Voraussetzungen der
lit. a bis g und k erfüllt hatten;"
e) Dem § 26 Abs. 1 Z. 3 ist folgende lit. c
anzufügen:
„c) für Personen, die unmittelbar vor Antritt
des ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienstes die Voraussetzungen der
lit. a erfüllt hatten;"
f) Im § 26 Abs. 1 Z. 4 lit. c ist der Ausdruck
„in den §§ 478 und 479" durch den Ausdruck
„im § 479" zu ersetzen.
g) Dem § 26 Abs. 1 Z. 4 ist folgende lit. e
anzufügen:
„e) für Personen, die unmittelbar vor Antritt
des ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienstes die Voraussetzungen der
lit. a oder b erfüllt hatten;"
h) Im § 26 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß
der Z. 5 durch einen Strichpunkt zu ersetzen.
Eine lit. e mit nachstehendem Wortlaut ist anzufügen:
„e) für Personen, die unmittelbar vor Antritt
des ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienstes die Voraussetzungen der
lit. a, b oder c erfüllt hatten."
18. § 28 Z. 2 hat zu lauten:
„2. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern
(§ 7 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes)
für
a) die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b in der
Unfallversicherung teilversicherten selbständig
Erwerbstätigen und ihre teilversicherten
Familienangehörigen sowie die gemäß § 8
Abs. 1 Z. 3 lit. d teilversicherten Angehörigen
von Orden, Kongregationen und
Anstalten,
b) die selbständigen Pecher und die selbständigen
Winzer (§ 4 Abs. 3 Z. 4 und 9),
c) die öffentlichen Verwalter eines land(forst)wirtschaftlichen
Betriebes (§ 7 Z. 3 lit. c),
d) die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern
der Sozialversicherungsanstalt
der Bauern,
e) die in lit. a bis c genannten Personen, die
eine der im § 176 Abs. 1 Z. 3 genannten
Tätigkeiten ausüben,
f) die Personen, die eine der im § 176 Abs. 1
Z. 2, 4, 5 und 7 genannten Tätigkeiten
ausüben, sofern die Sozialversicherungsanstalt
der Bauern für sie gemäß lit. a bis c
zur Durchführung der Unfallversicherung
sachlich zuständig ist, bei den im § 176
Abs. 1 Z. 7 genannten Tätigkeiten jedoch
nur, wenn diese Personen nicht gemäß § 3
Abs. 1 Z. 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
von der Pflichtversicherung
infolge einer Pflichtversicherung nach dem
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
ausgenommen sind."
19. a) § 29 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten:
„1. die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter,
soweit nicht der unter Z. 3 genannte Versicherungsträger
zuständig ist;"
b) § 29 Abs. 1 Z. 2 hat zu entfallen.
20. a) Die Überschrift zu § 30 hat zu lauten:
„Örtliche Zuständigkeit der
Gebietskrankenkassen"
b) § 30 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen
richtet sich, soweit im Abs. 3
und im § 16 Abs. 6 bis 8 nichts anderes bestimmt
wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten,
bei selbständig Erwerbstätigen nach deren
Wohnsitz."
c) Im § 30 Abs. 3 ist der Ausdruck „Gebiets- und
Landwirtschaftskrankenkassen" durch den
Ausdruck „Gebietskrankenkassen" zu ersetzen.
d) § 30 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Für die nach § 8 Abs. 1 Z. 1 lit. c Pflichtversicherten
ist die Gebietskrankenkasse weiterhin
örtlich zuständig, die unmittelbar vor dem
Antritt des ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienstes zur Durchführung der Pflicht-
Krankenversicherten und deren Angehörigen in
Anspruch genommen werden. Die Neuerrichtung
von Ambulatorien oder deren Erweiterung
ist nur zulässig, wenn der Bedarf von der zur
Genehmigung berufenen Behörde festgestellt ist."
15. Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, hat zu lauten:
„2. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern
(Paragraph 7, des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes)
mit dem Sitz in Wien;"
16. Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, wird aufgehoben.
17. a) Im Paragraph 26, Absatz eins, Einleitung ist der Ausdruck
"§ 16 Absatz 3 und 5 durch den Ausdruck
„§ 16 Absatz 6 und 8 zu ersetzen.
b) Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, hat zu lauten:
„1. die Gebietskrankenkassen, soweit nicht
einer der unter Ziffer 3 bis 5 genannten Versicherungsträger
zuständig ist;"
c) Im Paragraph 26, Absatz eins, hat die Ziffer 2, zu entfallen.
d) Im Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, ist der Punkt am
Ende der Litera k, durch einen Strichpunkt zu ersetzen.
Als lit. 1 ist anzufügen:
„1) für Personen, die unmittelbar vor Antritt
des ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienstes die Voraussetzungen der
lit. a bis g und k erfüllt hatten;"
e) Dem Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, ist folgende Litera c,
anzufügen:
„c) für Personen, die unmittelbar vor Antritt
des ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienstes die Voraussetzungen der
lit. a erfüllt hatten;"
f) Im Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, ist der Ausdruck
„in den Paragraphen 478 und 479 durch den Ausdruck
„im Paragraph 479, zu ersetzen.
g) Dem Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, ist folgende Litera e,
anzufügen:
„e) für Personen, die unmittelbar vor Antritt
des ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienstes die Voraussetzungen der
lit. a oder b erfüllt hatten;"
h) Im Paragraph 26, Absatz eins, ist der Punkt am Schluß
der Ziffer 5, durch einen Strichpunkt zu ersetzen.
Eine Litera e, mit nachstehendem Wortlaut ist anzufügen:
„e) für Personen, die unmittelbar vor Antritt
des ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienstes die Voraussetzungen der
lit. a, b oder c erfüllt hatten."
18. Paragraph 28, Ziffer 2, hat zu lauten:
„2. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern
(Paragraph 7, des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes)
für
a) die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, in der
Unfallversicherung teilversicherten selbständig
Erwerbstätigen und ihre teilversicherten
Familienangehörigen sowie die gemäß Paragraph 8,
Abs. 1 Ziffer 3, Litera d, teilversicherten Angehörigen
von Orden, Kongregationen und
Anstalten,
b) die selbständigen Pecher und die selbständigen
Winzer (Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4 und 9),
c) die öffentlichen Verwalter eines land(forst)wirtschaftlichen
Betriebes (Paragraph 7, Ziffer 3, Litera c,),
d) die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern
der Sozialversicherungsanstalt
der Bauern,
e) die in Litera a bis c genannten Personen, die
eine der im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 3, genannten
Tätigkeiten ausüben,
f) die Personen, die eine der im Paragraph 176, Absatz eins,
Z. 2, 4, 5 und 7 genannten Tätigkeiten
ausüben, sofern die Sozialversicherungsanstalt
der Bauern für sie gemäß Litera a bis c
zur Durchführung der Unfallversicherung
sachlich zuständig ist, bei den im Paragraph 176,
Abs. 1 Ziffer 7, genannten Tätigkeiten jedoch
nur, wenn diese Personen nicht gemäß Paragraph 3,
Abs. 1 Ziffer eins, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
von der Pflichtversicherung
infolge einer Pflichtversicherung nach dem
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
ausgenommen sind."
19. a) Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, hat zu lauten:
„1. die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter,
soweit nicht der unter Ziffer 3, genannte Versicherungsträger
zuständig ist;"
b) Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, hat zu entfallen.
20. a) Die Überschrift zu Paragraph 30, hat zu lauten:
„Örtliche Zuständigkeit der
Gebietskrankenkassen"
b) Paragraph 30, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen
richtet sich, soweit im Absatz 3,
und im Paragraph 16, Absatz 6 bis 8 nichts anderes bestimmt
wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten,
bei selbständig Erwerbstätigen nach deren
Wohnsitz."
c) Im Paragraph 30, Absatz 3, ist der Ausdruck „Gebiets- und
Landwirtschaftskrankenkassen" durch den
Ausdruck „Gebietskrankenkassen" zu ersetzen.
d) Paragraph 30, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4) Für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, Pflichtversicherten
ist die Gebietskrankenkasse weiterhin
örtlich zuständig, die unmittelbar vor dem
Antritt des ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienstes zur Durchführung der Pflicht-
versicherungversicherung in der Krankenversicherung zuständig
war. In den Fällen des § 8 Abs. 3 richtet
sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse
nach dem letzten inländischen
Wohnsitz des Wehrpflichtigen; ist ein solcher
nicht gegeben, ist die Wiener Gebietskrankenkasse
örtlich zuständig."
e) Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung
Abs. 5.
21. a) § 31 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Die in den §§ 23 bis 25 bezeichneten Versicherungsträger
und die Träger der im § 2 Abs. 2
bezeichneten Sonderversicherungen werden zum
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
(im folgenden kurz Hauptverband
genannt) zusammengefaßt."
b) Im § 31 Abs. 2 hat der Ausdruck „(des
Verbandes der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen)"
zu entfallen.
c) § 31 Abs. 3 Z. 3 hat zu lauten:
„3. unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen
Bestimmungen des Arbeitsrechtes Richtlinien zur
Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen
Verhältnisse der Sozialversicherungsbediensteten,
auch zur Erstellung von Dienstpostenplänen,
aufzustellen. Diese Richtlinien
haben auch die Gewährung von freiwilligen
sozialen Zuwendungen an die Bediensteten eines
Versicherungsträgers (des Hauptverbandes), soweit
es sich nicht um Zuwendungen für die im
§ 49 Abs. 3 Z. 17 genannten Zwecke handelt,
in der Weise zu regeln, daß hiefür beim jeweiligen
Versicherungsträger (beim Hauptverband)
ein Betrag im Ausmaß eines vom Hauptverband
festzusetzenden Hundertsatzes der laufenden
Bezüge aller Sozialversicherungsbediensteten
im abgelaufenen Geschäftsjahr, höchstens
jedoch 5 v. H. dieser laufenden Bezüge, verwendet
werden kann. Die Regelung darf den
öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkt des
Sozialversicherungsrechtes nicht entgegenstehen
und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der
Versicherungsträger nicht gefährden. Dem Hauptverband
obliegt ferner, im Falle der Bevollmächtigung
Kollektivverträge im Rahmen der
Richtlinien abzuschließen;"
d) Im § 31 Abs. 3 Z. 9 hat der Ausdruck
„(dem Verband der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen)"
zu entfallen.
e) § 31 Abs. 3 Z. 10 hat zu lauten:
„10. nach Anhörung der in Betracht kommenden
Versicherungsträger gemeinsame Einrichtungen
zur zweckmäßigen Ausnützung und wirtschaftlichen
Betriebsführung der den angeschlossenen
Versicherungsträgern gehörigen Krankenanstalten,
Heil(Kur)anstalten, Erholungs- und
Genesungsheime und ähnlichen Einrichtungen
sowie eine gemeinsame Einrichtung für die Retaxierung
von Rezepten zu schaffen;"
f) Der Punkt am Ende des § 31 Abs. 3 Z. 15
ist durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als
Z. 16, 17 und 18 sind anzufügen:
„16. Richtlinien für die Koordinierung der
Aufgaben der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungsträger
bei der Gewährung freiwilliger
Leistungen und der Rehabilitation aufzustellen;
17. in Wahrnehmung öffentlicher Interessen
vom Gesichtspunkt des Sozialversicherungsrechtes,
der wirtschaftlichen Tragfähigkeit und der
Verwaltungsökonomie Richtlinien über die Zusammenarbeit
zwischen Gebietskrankenkassen
und. Betriebskrankenkassen, insbesondere bei der
Erhebung der für die Versicherung bedeutsamen
Daten und bei der Besorgung sonstiger gleichartiger
Aufgaben aufzustellen;
18. Richtlinien für die Auswertung der Ergebnisse
der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen
durch die Krankenversicherungsträger."
g) Im § 31 Abs. 4 ist der Ausdruck „der
Sektionsausschuß für die Bauernkrankenversicherung
beziehungsweise der Verband der Gewerblichen
Selbständigenkrankenkassen" durch den
Ausdruck „der Sektionsausschuß für die Träger
der Selbständigen-Krankenversicherungen" zu ersetzen.
h) § 31 Abs. 5 zweiter und dritter Satz haben
zu lauten:
„Die gemäß Abs. 3 Z. 3, 4, 11, 13, 16 und 18 aufgestellten
Richtlinien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Zustimmung des Bundesministers für
soziale Verwaltung. Die gemäß Abs. 3 Z. 3, 11,
15 und 17 aufgestellten Richtlinien sind in der
Fachzeitschrift ,Soziale Sicherheit' zu verlautbaren."
i) Im § 31 Abs. 7 ist der Ausdruck „(Verbänden)"
durch den Ausdruck „(beim Hauptverband)"
zu ersetzen.
22. § 34 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Der Träger der Krankenversicherung kann
mit dem Dienstgeber ein schriftliches Übereinkommen
treffen, wonach an Stelle der im Abs. 1
vorgeschriebenen Meldungen Listen oder an
deren Stelle Meldungen über die Gesamtsumme
des Entgeltes für einen Beitragszeitraum an den
Zahltagen oder nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes
vorgelegt werden. Der Träger der
Krankenversicherung kann für diese Listen Vordrucke
auflegen."
in der Krankenversicherung zuständig
war. In den Fällen des Paragraph 8, Absatz 3, richtet
sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse
nach dem letzten inländischen
Wohnsitz des Wehrpflichtigen; ist ein solcher
nicht gegeben, ist die Wiener Gebietskrankenkasse
örtlich zuständig."
e) Der bisherige Absatz 4, erhält die Bezeichnung
Abs. 5.
21. a) Paragraph 31, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Die in den Paragraphen 23 bis 25 bezeichneten Versicherungsträger
und die Träger der im Paragraph 2, Absatz 2,
bezeichneten Sonderversicherungen werden zum
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
(im folgenden kurz Hauptverband
genannt) zusammengefaßt."
b) Im Paragraph 31, Absatz 2, hat der Ausdruck „(des
Verbandes der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen)"
zu entfallen.
c) Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3, hat zu lauten:
„3. unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen
Bestimmungen des Arbeitsrechtes Richtlinien zur
Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen
Verhältnisse der Sozialversicherungsbediensteten,
auch zur Erstellung von Dienstpostenplänen,
aufzustellen. Diese Richtlinien
haben auch die Gewährung von freiwilligen
sozialen Zuwendungen an die Bediensteten eines
Versicherungsträgers (des Hauptverbandes), soweit
es sich nicht um Zuwendungen für die im
§ 49 Absatz 3, Ziffer 17, genannten Zwecke handelt,
in der Weise zu regeln, daß hiefür beim jeweiligen
Versicherungsträger (beim Hauptverband)
ein Betrag im Ausmaß eines vom Hauptverband
festzusetzenden Hundertsatzes der laufenden
Bezüge aller Sozialversicherungsbediensteten
im abgelaufenen Geschäftsjahr, höchstens
jedoch 5 v. H. dieser laufenden Bezüge, verwendet
werden kann. Die Regelung darf den
öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkt des
Sozialversicherungsrechtes nicht entgegenstehen
und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der
Versicherungsträger nicht gefährden. Dem Hauptverband
obliegt ferner, im Falle der Bevollmächtigung
Kollektivverträge im Rahmen der
Richtlinien abzuschließen;"
d) Im Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 9, hat der Ausdruck
„(dem Verband der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen)"
zu entfallen.
e) Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 10, hat zu lauten:
„10. nach Anhörung der in Betracht kommenden
Versicherungsträger gemeinsame Einrichtungen
zur zweckmäßigen Ausnützung und wirtschaftlichen
Betriebsführung der den angeschlossenen
Versicherungsträgern gehörigen Krankenanstalten,
Heil(Kur)anstalten, Erholungs- und
Genesungsheime und ähnlichen Einrichtungen
sowie eine gemeinsame Einrichtung für die Retaxierung
von Rezepten zu schaffen;"
f) Der Punkt am Ende des Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 15,
ist durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als
Z. 16, 17 und 18 sind anzufügen:
„16. Richtlinien für die Koordinierung der
Aufgaben der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungsträger
bei der Gewährung freiwilliger
Leistungen und der Rehabilitation aufzustellen;
17. in Wahrnehmung öffentlicher Interessen
vom Gesichtspunkt des Sozialversicherungsrechtes,
der wirtschaftlichen Tragfähigkeit und der
Verwaltungsökonomie Richtlinien über die Zusammenarbeit
zwischen Gebietskrankenkassen
und. Betriebskrankenkassen, insbesondere bei der
Erhebung der für die Versicherung bedeutsamen
Daten und bei der Besorgung sonstiger gleichartiger
Aufgaben aufzustellen;
18. Richtlinien für die Auswertung der Ergebnisse
der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen
durch die Krankenversicherungsträger."
g) Im Paragraph 31, Absatz 4, ist der Ausdruck „der
Sektionsausschuß für die Bauernkrankenversicherung
beziehungsweise der Verband der Gewerblichen
Selbständigenkrankenkassen" durch den
Ausdruck „der Sektionsausschuß für die Träger
der Selbständigen-Krankenversicherungen" zu ersetzen.
h) Paragraph 31, Absatz 5, zweiter und dritter Satz haben
zu lauten:
„Die gemäß Absatz 3, Ziffer 3, 4, 11, 13, 16 und 18 aufgestellten
Richtlinien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Zustimmung des Bundesministers für
soziale Verwaltung. Die gemäß Absatz 3, Ziffer 3, 11,,
15 und 17 aufgestellten Richtlinien sind in der
Fachzeitschrift ,Soziale Sicherheit' zu verlautbaren."
i) Im Paragraph 31, Absatz 7, ist der Ausdruck „(Verbänden)"
durch den Ausdruck „(beim Hauptverband)"
zu ersetzen.
22. Paragraph 34, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Der Träger der Krankenversicherung kann
mit dem Dienstgeber ein schriftliches Übereinkommen
treffen, wonach an Stelle der im Absatz eins,
vorgeschriebenen Meldungen Listen oder an
deren Stelle Meldungen über die Gesamtsumme
des Entgeltes für einen Beitragszeitraum an den
Zahltagen oder nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes
vorgelegt werden. Der Träger der
Krankenversicherung kann für diese Listen Vordrucke
auflegen."
23.Ziffer 23 Im § 37 Abs. 1 ist der erste Satz durch
folgende Sätze zu ersetzen:
„Für die Meldungen der nur in der Unfallversicherung
pflichtversicherten mit Ausnahme
der im § 7 Z. 3 lit. a und b und der im § 8 Abs. 1
Z. 3 lit. a genannten Personen sind die Grundsätze
der §§ 33 bis 35 und 36 Abs. 3 mit der
Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die
Meldungen beim zuständigen Träger der Unfallversicherung
zu erstatten sind. Für die nach § 8
Abs. 1 Z. 3 lit. a in der Unfallversicherung
Pflichtversicherten sind die Meldungen beim
Träger der Pensionsversicherung der in der
gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen
zu erstatten, wobei die Bestimmungen der
§§ 10, 11 und 14 des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden
sind."
24. § 37 hat zu lauten:
„Meldung nur unfallversicherter
Personen
§ 37. Für die Meldungen der nur in der Unfallversicherung
pflichtversicherten mit Ausnahme
der im § 7 Z. 3 lit. a und b und der im
§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a und b genannten Personen
sind die Grundsätze der §§ 33 bis 35 und 36
Abs. 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
daß die Meldungen beim zuständigen Träger
der Unfallversicherung zu erstatten sind. Für die
nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a in der Unfallversicherung
Pflichtversicherten sind die Meldungen beim
Träger der Pensionsversicherung der in der gewerblichen
Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen
zu erstatten, wobei die Bestimmungen der §§ 10,
11 und 14 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
entsprechend anzuwenden
sind. Für die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b in
der Unfallversicherung Pflichtversicherten gilt
hinsichtlich der Meldungen § 72 Abs. 3. Das
Nähere wird in der Satzung des Trägers der
Unfallversicherung bestimmt."
25. Dem § 40 ist folgender Satz anzufügen:
„Einkommensänderungen, die auf Grund der
alljährlichen Rentenanpassung in der Kriegsopfer-
und Heeresversorgung bewirkt werden,
unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung."
26. a) § 44 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:
„Grundlage für die Bemessung der allgemeinen
Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für
Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts
anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum
gebührende auf volle Schilling gerundete Arbeitsverdienst
mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen
nach § 49 Abs. 2."
b) § 44 Abs. 1 Z. 5 hat zu lauten:
„5. bei den nach § 8 Abs. 1 Z. 4 in der
Kranken- und Unfallversicherung teilversicherten
Pflichtmitgliedern der Tierärztekammern sowie
Mitgliedern der Österreichischen Dentistenkammer
ein Betrag in der Höhe der für die
betreffende Versicherung in Betracht kommenden
Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1);"
c) § 44 Abs. 6 hat zu lauten:
„(6) Als täglicher Arbeitsverdienst ist anzunehmen:
a) bei Pflichtversicherten nach § 4 Abs. 1
Z. 8 der Betrag von 160 S;
b) bei Pflichtversicherten, die kein Entgelt
oder keine Bezüge der im Abs. 1 Z. 2 bezeichneten
Art erhalten, der Betrag von
60 S.
An die Stelle dieser Beträge treten ab Beginn
eines jeden Beitragsjahres (§ 242 Abs. 6 erster
Halbsatz) die unter Bedachtnahme auf § 108 i
mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108 a Abs. 1)
vervielfachten Beträge."
d) Dem § 44 ist als Abs. 7 anzufügen:
„(7) Im Falle einer abweichenden Vereinbarung
der Arbeitszeit gilt das Entgelt für jene Zeiträume
als erworben, die der Versicherte eingearbeitet
hat."
27. § 45 Abs. 1 lit. a hat zu lauten:
„a) in der Krankenversicherung
aa) der Betrag von 190 S für das Beitragsjahr
(§ 242 Abs. 6 erster Halbsatz)
1973;
bb) der Tageswert der Lohnstufe (§ 46
Abs. 4), in die
für das Beitragsjahr 1974 der Betrag von
6150 v. H.,
für das Beitragsjahr 1975 der Betrag von
6250 v. H.,
für das Beitragsjahr 1976 der Betrag von
64'50 v. H. des nach § 108 b Abs. 2 ermittelten
Meßbetrages fällt;"
28. § 45 Abs. 1 lit. a hat zu lauten:
„a) in der Krankenversicherung der Tageswert
der Lohnstufe (§ 46 Abs. 4), in die der
Betrag von zwei Dritteln des nach § 108 b
Abs. 2 ermittelten Meßbetrages fällt;"
29. Im § 47 lit. a ist der Ausdruck „§ 11 Abs. 3
lit. a und b" durch den Ausdruck „§ 11 Abs. 3
lit. a, b und d" zu ersetzen.
30. a) § 49 Abs. 3 Z. 1 erster Halbsatz hat zu
lauten:
„Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer
(Lehrling), durch welche die durch dienstliche
Verrichtungen für den Dienstgeber veran-
Im Paragraph 37, Absatz eins, ist der erste Satz durch
folgende Sätze zu ersetzen:
„Für die Meldungen der nur in der Unfallversicherung
pflichtversicherten mit Ausnahme
der im Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a und b und der im Paragraph 8, Absatz eins,
Z. 3 Litera a, genannten Personen sind die Grundsätze
der Paragraphen 33 bis 35 und 36 Absatz 3, mit der
Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die
Meldungen beim zuständigen Träger der Unfallversicherung
zu erstatten sind. Für die nach Paragraph 8,
Abs. 1 Ziffer 3, Litera a, in der Unfallversicherung
Pflichtversicherten sind die Meldungen beim
Träger der Pensionsversicherung der in der
gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen
zu erstatten, wobei die Bestimmungen der
§§ 10, 11 und 14 des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden
sind."
24. Paragraph 37, hat zu lauten:
„Meldung nur unfallversicherter
Personen
§ 37. Für die Meldungen der nur in der Unfallversicherung
pflichtversicherten mit Ausnahme
der im Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a und b und der im
§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b genannten Personen
sind die Grundsätze der Paragraphen 33 bis 35 und 36
Abs. 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
daß die Meldungen beim zuständigen Träger
der Unfallversicherung zu erstatten sind. Für die
nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in der Unfallversicherung
Pflichtversicherten sind die Meldungen beim
Träger der Pensionsversicherung der in der gewerblichen
Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen
zu erstatten, wobei die Bestimmungen der Paragraphen 10,,
11 und 14 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
entsprechend anzuwenden
sind. Für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, in
der Unfallversicherung Pflichtversicherten gilt
hinsichtlich der Meldungen Paragraph 72, Absatz 3, Das
Nähere wird in der Satzung des Trägers der
Unfallversicherung bestimmt."
25. Dem Paragraph 40, ist folgender Satz anzufügen:
„Einkommensänderungen, die auf Grund der
alljährlichen Rentenanpassung in der Kriegsopfer-
und Heeresversorgung bewirkt werden,
unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung."
26. a) Paragraph 44, Absatz eins, erster Satz hat zu lauten:
„Grundlage für die Bemessung der allgemeinen
Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für
Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts
anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum
gebührende auf volle Schilling gerundete Arbeitsverdienst
mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen
nach Paragraph 49, Absatz 2,
b) Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 5, hat zu lauten:
„5. bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, in der
Kranken- und Unfallversicherung teilversicherten
Pflichtmitgliedern der Tierärztekammern sowie
Mitgliedern der Österreichischen Dentistenkammer
ein Betrag in der Höhe der für die
betreffende Versicherung in Betracht kommenden
Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,);"
c) Paragraph 44, Absatz 6, hat zu lauten:
„(6) Als täglicher Arbeitsverdienst ist anzunehmen:
a) bei Pflichtversicherten nach Paragraph 4, Absatz eins,
Z. 8 der Betrag von 160 S;
b) bei Pflichtversicherten, die kein Entgelt
oder keine Bezüge der im Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten
Art erhalten, der Betrag von
60 S.
An die Stelle dieser Beträge treten ab Beginn
eines jeden Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 6, erster
Halbsatz) die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, i
mit der jeweiligen Richtzahl (Paragraph 108, a Absatz eins,)
vervielfachten Beträge."
d) Dem Paragraph 44, ist als Absatz 7, anzufügen:
„(7) Im Falle einer abweichenden Vereinbarung
der Arbeitszeit gilt das Entgelt für jene Zeiträume
als erworben, die der Versicherte eingearbeitet
hat."
27. Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, hat zu lauten:
„a) in der Krankenversicherung
aa) der Betrag von 190 S für das Beitragsjahr
(Paragraph 242, Absatz 6, erster Halbsatz)
1973;
bb) der Tageswert der Lohnstufe (Paragraph 46,
Abs. 4), in die
für das Beitragsjahr 1974 der Betrag von
6150 v. H.,
für das Beitragsjahr 1975 der Betrag von
6250 v. H.,
für das Beitragsjahr 1976 der Betrag von
64'50 v. H. des nach Paragraph 108, b Absatz 2, ermittelten
Meßbetrages fällt;"
28. Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, hat zu lauten:
„a) in der Krankenversicherung der Tageswert
der Lohnstufe (Paragraph 46, Absatz 4,), in die der
Betrag von zwei Dritteln des nach Paragraph 108, b
Abs. 2 ermittelten Meßbetrages fällt;"
29. Im Paragraph 47, Litera a, ist der Ausdruck „§ 11 Absatz 3,
lit. a und b" durch den Ausdruck „§ 11 Absatz 3,
lit. a, b und d" zu ersetzen.
30. a) Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, erster Halbsatz hat zu
lauten:
„Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer
(Lehrling), durch welche die durch dienstliche
Verrichtungen für den Dienstgeber veran-
laßten Aufwendungen des Dienstnehmer abgegolten
werden (Auslagenersatz);"
b) § 49 Abs. 3 Z. 2 hat zu lauten:
„2. Schmutzzulagen, wenn sie auf Grund gesetzlicher
Vorschriften oder kollektivvertraglicher
Regelungen gewährt werden und soweit sie von
der Einkommensteuer (Lohnsteuer) befreit sind;"
c) § 49 Abs. 3 Z. 19 hat zu lauten:
„19. Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder
unverzinslichen Dienstgeberdarlehen, soweit das
Darlehen 100.000 S nicht übersteigt;"
d) § 49 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten :
„Derartige Feststellungen sind in der Fachzeitschrift
,Soziale Sicherheit' zu verlautbaren und
für alle Sozialversicherungsträger und Behörden
verbindlich."
e) Im § 49 Abs. 5 dritter Satz ist der Ausdruck
„der Kinderbeihilfenbeitrag" durch den Ausdruck
„der Dienstgeberbeitrag nach den besonderen
Vorschriften über den Familienlastenausgleich" zu
ersetzen.
31. a) § 51 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge)
sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3
pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten
Personen ist, sofern im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag
zu leisten:
laßten Aufwendungen des Dienstnehmer abgegolten
werden (Auslagenersatz);"
b) Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 2, hat zu lauten:
„2. Schmutzzulagen, wenn sie auf Grund gesetzlicher
Vorschriften oder kollektivvertraglicher
Regelungen gewährt werden und soweit sie von
der Einkommensteuer (Lohnsteuer) befreit sind;"
c) Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 19, hat zu lauten:
„19. Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder
unverzinslichen Dienstgeberdarlehen, soweit das
Darlehen 100.000 S nicht übersteigt;"
d) Paragraph 49, Absatz 4, letzter Satz hat zu lauten :
„Derartige Feststellungen sind in der Fachzeitschrift
,Soziale Sicherheit' zu verlautbaren und
für alle Sozialversicherungsträger und Behörden
verbindlich."
e) Im Paragraph 49, Absatz 5, dritter Satz ist der Ausdruck
„der Kinderbeihilfenbeitrag" durch den Ausdruck
„der Dienstgeberbeitrag nach den besonderen
Vorschriften über den Familienlastenausgleich" zu
ersetzen.
31. a) Paragraph 51, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge)
sowie für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,
pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten
Personen ist, sofern im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag
zu leisten:
e)Litera e Dem § 51 ist ein Abs. 6 mit folgendem
Wortlaut anzufügen:
„(6) Die im Abs. 3 lit. a aa festgesetzte Aufteilung
der Beiträge gilt für den nachstehenden
Personenkreis :
a) die in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb
(§ 27) Beschäftigten;
b) die im Haushalt eines land(forst)wirtschaftr
lichen Dienstgebers Beschäftigten, soweit sie
vorwiegend in dem auf dem land(forst)wirtschaftlichen
Besitz geführten Haushalt
beschäftigt sind;
c) die bei der Sozialversicherungsanstalt der
Bauern Beschäftigten;
d) die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen
zum Forstschutz und Forstaufsichtsdienst
bestellten Personen;
e) die bei den gesetzlichen beruflichen Vertretungen
der Dienstnehmer und Dienstgeber
in der Land- und Forstwirtschaft und
deren Berufsvereinigungen Beschäftigten;
f) die Bediensteten des Viehverkehrsfonds, des
Milchwirtschaftsfonds und des Getreidewirtschaftsfonds."
32. a) § 51 Abs. 1 Z. 3 lit. b hat zu lauten:
„b) in der Pensionsversicherung der Angestellten
175"
b) § 51 Abs. 3 Z. 3 lit. b hat zu lauten:
„b) in der Pensionsversicherung der Angestellten
auf den Versicherten und dessen
Dienstgeber je 875"
33. Im § 52 dritter Satz ist der Ausdruck
„In der Krankenversicherung und Unfallversicherung
der bildenden Künstler und der Pflichtmitglieder
der Tierärztekammern (§ 8 Abs. 1 Z. 4)"
durch den Ausdruck „In der Kranken- und
Unfallversicherung der bildenden Künstler, der
Pflichtmitglieder der Tierärztekammern sowie
der Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer
(§ 8 Abs. 1 Z. 4)" zu ersetzen.
34. Im § 52 dritter Satz ist der Ausdruck
„§ 51 Abs. 1 und 2" durch den Ausdruck „§ 51
Abs. 1" zu ersetzen.
35. § 53 Abs. 3 lit. c hat zu lauten:"
c) für die Dauer des Weiterbestandes einer
Pflichtversicherung nach § 11 Abs. 3 lit a
oder d."
36. § 54 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Von den auf volle Schilling gerundeten
Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind in der
Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie
für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten;
hiebei sind die in einem Kalenderjahr
fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum
60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung
in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage
(§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme
auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen."
37. Nach § 56 ist ein § 56 a mit nachstehendem
Wortlaut einzufügen:
„Beiträge während der Leistung
des Präsenzdienstes
§ 56 a. (1) Für die Dauer des auf Grund der
Bestimmungen des Wehrgesetzes zu leistenden
ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes
ruht die Beitragspflicht des wehrpflichtigen
Versicherten und seines Dienstgebers in der
Krankenversicherung.
(2) Der Bund hat an den Versicherungsträger
einen Pauschalbetrag in der Höhe von 142 §
monatlich für jeden Familienangehörigen gemäß
§ 123 des im ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienst stehenden Versicherten (§ 8 Abs. 1
Z. 1 lit. c) zu leisten. An die Stelle dieses Betrages
tritt ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (§ 242
Abs. 6 erster Halbsatz) der unter Bedachtnahme
auf § 108 i mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108 a
Abs. 1) vervielfachte Betrag. Der dreißigste Teil
des monatlichen Pauschalbetrages gilt als auf den
Tag entfallender Pauschalbetrag, der siebenfache
Tagespauschalbetrag gilt als auf die Woche entfallender
Pauschalbetrag."
38. a) § 59 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:
„Werden Beiträge nicht innerhalb von elf
Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind
von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht
gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben
wird, Verzugszinsen in der Höhe
von 7'5 v. H. zu entrichten."
b) § 59 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Der zur Entgegennahme der Zahlung
berufene Versicherungsträger kann die Verzugszinsen
herabsetzen oder nachsehen, wenn durch
ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet
wären. Die Verzugszinsen können überdies
nachgesehen werden, wenn es sich um einen
kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der
Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht
erfüllt hat."
Dem Paragraph 51, ist ein Absatz 6, mit folgendem
Wortlaut anzufügen:
„(6) Die im Absatz 3, Litera a, aa festgesetzte Aufteilung
der Beiträge gilt für den nachstehenden
Personenkreis :
a) die in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb
(Paragraph 27,) Beschäftigten;
b) die im Haushalt eines land(forst)wirtschaftr
lichen Dienstgebers Beschäftigten, soweit sie
vorwiegend in dem auf dem land(forst)wirtschaftlichen
Besitz geführten Haushalt
beschäftigt sind;
c) die bei der Sozialversicherungsanstalt der
Bauern Beschäftigten;
d) die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen
zum Forstschutz und Forstaufsichtsdienst
bestellten Personen;
e) die bei den gesetzlichen beruflichen Vertretungen
der Dienstnehmer und Dienstgeber
in der Land- und Forstwirtschaft und
deren Berufsvereinigungen Beschäftigten;
f) die Bediensteten des Viehverkehrsfonds, des
Milchwirtschaftsfonds und des Getreidewirtschaftsfonds."
32. a) Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, hat zu lauten:
„b) in der Pensionsversicherung der Angestellten
175"
b) Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, hat zu lauten:
„b) in der Pensionsversicherung der Angestellten
auf den Versicherten und dessen
Dienstgeber je 875"
33. Im Paragraph 52, dritter Satz ist der Ausdruck
„In der Krankenversicherung und Unfallversicherung
der bildenden Künstler und der Pflichtmitglieder
der Tierärztekammern (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4,)"
durch den Ausdruck „In der Kranken- und
Unfallversicherung der bildenden Künstler, der
Pflichtmitglieder der Tierärztekammern sowie
der Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer
(Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4,)" zu ersetzen.
34. Im Paragraph 52, dritter Satz ist der Ausdruck
„§ 51 Absatz eins und 2 durch den Ausdruck „§ 51
Abs. 1" zu ersetzen.
35. Paragraph 53, Absatz 3, Litera c, hat zu lauten:"
c) für die Dauer des Weiterbestandes einer
Pflichtversicherung nach Paragraph 11, Absatz 3, Litera a,
oder d."
36. Paragraph 54, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Von den auf volle Schilling gerundeten
Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, sind in der
Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie
für sonstige Bezüge nach Paragraph 49, Absatz eins, zu entrichten;
hiebei sind die in einem Kalenderjahr
fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum
60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung
in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage
(Paragraph 45, Absatz eins,) unter Bedachtnahme
auf Paragraph 45, Absatz 2, zu berücksichtigen."
37. Nach Paragraph 56, ist ein Paragraph 56, a mit nachstehendem
Wortlaut einzufügen:
„Beiträge während der Leistung
des Präsenzdienstes
§ 56 a. (1) Für die Dauer des auf Grund der
Bestimmungen des Wehrgesetzes zu leistenden
ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes
ruht die Beitragspflicht des wehrpflichtigen
Versicherten und seines Dienstgebers in der
Krankenversicherung.
(2) Der Bund hat an den Versicherungsträger
einen Pauschalbetrag in der Höhe von 142 Paragraph
monatlich für jeden Familienangehörigen gemäß
§ 123 des im ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienst stehenden Versicherten (Paragraph 8, Absatz eins,
Z. 1 Litera c,) zu leisten. An die Stelle dieses Betrages
tritt ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (Paragraph 242,
Abs. 6 erster Halbsatz) der unter Bedachtnahme
auf Paragraph 108, i mit der jeweiligen Richtzahl (Paragraph 108, a
Abs. 1) vervielfachte Betrag. Der dreißigste Teil
des monatlichen Pauschalbetrages gilt als auf den
Tag entfallender Pauschalbetrag, der siebenfache
Tagespauschalbetrag gilt als auf die Woche entfallender
Pauschalbetrag."
38. a) Paragraph 59, Absatz eins, erster Satz hat zu lauten:
„Werden Beiträge nicht innerhalb von elf
Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind
von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht
gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben
wird, Verzugszinsen in der Höhe
von 7'5 v. H. zu entrichten."
b) Paragraph 59, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Der zur Entgegennahme der Zahlung
berufene Versicherungsträger kann die Verzugszinsen
herabsetzen oder nachsehen, wenn durch
ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet
wären. Die Verzugszinsen können überdies
nachgesehen werden, wenn es sich um einen
kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der
Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht
erfüllt hat."
39.Ziffer 39 § 60 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten:
„Die nach den im § 11 Abs. 3 lit. c genannten
Vorschriften gebührende Vergütung für Verdienstentgang
steht dem aus Leistungen Dritter
bestehenden Entgelt gleich."
40. Im § 63 Abs. 2 ist der Ausdruck „2 v. H.
über der jeweiligen Rate der Oesterreichischen
Nationalbank für den Wechseleskompte" durch
den Ausdruck „7'5 v. H." zu ersetzen.
41. § 68 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung
zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen
zwei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge.
Diese Verjährungsfrist der Feststellung
verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der
Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige
Person (§ 36) überhaupt keine oder unrichtige
Angaben über die bei ihm beschäftigten Personen
bzw. fiber deren Entgelt (auch Sonderzahlungen
im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei
gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen
müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes
wird durch jede zum Zwecke der Feststellung
getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen,
in dem der Zahlungspflichtige hievon
in Kenntnis gesetzt "wird."
42. § 69 vorletzter Satz hat zu lauten:
„Die Rückforderung von Beiträgen, durch welche
eine Formalversicherung begründet wurde, sowie
von Beiträgen zu einer Versicherung, aus der in
der Zeit, für welche Beiträge ungebührlich entrichtet
wurden, eine Leistung erbracht wurde,
ist ausgeschlossen."
43. a) § 72 Abs. 2 Z. 2 letzter Satz hat zu
lauten:
„Der Hundertsatz beträgt für das Jahr 1973
600 v. H."
b) § 72 Abs. 8 hat zu lauten:
„(8) Der Bund leistet für das Jahr 1973 einen
Beitrag in der Höhe von 100 Millionen Schilling.
Der Beitrag des Bundes ist monatlich im
erforderlichen Ausmaß, nach Tunlichkeit mit je
einem Zwölftel, zu bevorschussen."
44. § 72 hat zu lauten:
„Beiträge in der Unfallversicherung
bei der Sozialversicherungsanstalt
der Bauern
§ 72. (1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen
in der Unfallversicherung bei der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern werden,
soweit sie nicht durch gemäß §§ 51 und 24 zu
bemessende Beiträge für die im § 28 Z. 2 lit. b,
c und d genannten Personen sowie durch sonstige
Einnahmen gedeckt sind, aufgebracht durch
a) Betriebsbeiträge nach Abs. 2,
b) einen Zuschlag nach Abs. 4,
c) Beiträge nach Abs. 7,
d) einen Beitrag des Bundes nach Abs. 8.
(2) Die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b teilversicherten
Betriebsführer sind für Zwecke der
Bemessung des Betriebsbeitrages in die Versicherungsklasse
einzureihen, in die sie auf Grund
des § 12 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
eingereiht sind oder einzureihen wären,
wenn sie der Pflichtversicherung gemäß § 2
Abs. 1 Z. 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
unterlägen. Sie haben den ihrer Versicherungsklasse
entsprechenden Betriebsbeitrag
zu leisten. Wenn Ehegatten ein und denselben
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame
Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag
nur von einem der Ehegatten zu
leisten. Der jährliche Betriebsbeitrag beträgt in
der Versicherungsklasse
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner
eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf
§ 108 i mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108 a
Abs. 1) vervielfachten Beträge. Ein Zwölftel des
jährlichen Betriebsbeitrages gilt als Monatsbeitrag.
(3) Den nach Abs. 2 ermittelten Betriebsbeitrag
schuldet der Betriebsführer. Hiebei ist anzunehmen,
daß der Eigentümer des land(forst)wirtschaftlichen
Betriebes diesen Betrieb auf seine
Rechnung und Gefahr führt. Diese Vermutung
gilt bis zu dem Ersten des Kalendermonates, in
dem der Eigentümer den Nachweis der Betriebsführung
durch eine andere Person erbringt. Für
die Meldungen und Auskunftspflicht und die Beiträge
nach Abs. 2 gelten im übrigen die Bestimmungen
der §§ 10 Abs. 1 bis 3, 13 Abs. 1, 14,
19 Abs. 1, 3 und 4, 20 Abs. 1, 2 und 4 und 21
Paragraph 60, Absatz 2, letzter Satz hat zu lauten:
„Die nach den im Paragraph 11, Absatz 3, Litera c, genannten
Vorschriften gebührende Vergütung für Verdienstentgang
steht dem aus Leistungen Dritter
bestehenden Entgelt gleich."
40. Im Paragraph 63, Absatz 2, ist der Ausdruck „2 v. H.
über der jeweiligen Rate der Oesterreichischen
Nationalbank für den Wechseleskompte" durch
den Ausdruck „7'5 v. H." zu ersetzen.
41. Paragraph 68, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung
zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen
zwei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge.
Diese Verjährungsfrist der Feststellung
verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der
Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige
Person (Paragraph 36,) überhaupt keine oder unrichtige
Angaben über die bei ihm beschäftigten Personen
bzw. fiber deren Entgelt (auch Sonderzahlungen
im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2,) gemacht hat, die er bei
gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen
müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes
wird durch jede zum Zwecke der Feststellung
getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen,
in dem der Zahlungspflichtige hievon
in Kenntnis gesetzt "wird."
42. Paragraph 69, vorletzter Satz hat zu lauten:
„Die Rückforderung von Beiträgen, durch welche
eine Formalversicherung begründet wurde, sowie
von Beiträgen zu einer Versicherung, aus der in
der Zeit, für welche Beiträge ungebührlich entrichtet
wurden, eine Leistung erbracht wurde,
ist ausgeschlossen."
43. a) Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Satz hat zu
lauten:
„Der Hundertsatz beträgt für das Jahr 1973
600 v. H."
b) Paragraph 72, Absatz 8, hat zu lauten:
„(8) Der Bund leistet für das Jahr 1973 einen
Beitrag in der Höhe von 100 Millionen Schilling.
Der Beitrag des Bundes ist monatlich im
erforderlichen Ausmaß, nach Tunlichkeit mit je
einem Zwölftel, zu bevorschussen."
44. Paragraph 72, hat zu lauten:
„Beiträge in der Unfallversicherung
bei der Sozialversicherungsanstalt
der Bauern
§ 72. (1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen
in der Unfallversicherung bei der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern werden,
soweit sie nicht durch gemäß Paragraphen 51 und 24 zu
bemessende Beiträge für die im Paragraph 28, Ziffer 2, Litera b,,
c und d genannten Personen sowie durch sonstige
Einnahmen gedeckt sind, aufgebracht durch
a) Betriebsbeiträge nach Absatz 2,,
b) einen Zuschlag nach Absatz 4,,
c) Beiträge nach Absatz 7,,
d) einen Beitrag des Bundes nach Absatz 8,
(2) Die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, teilversicherten
Betriebsführer sind für Zwecke der
Bemessung des Betriebsbeitrages in die Versicherungsklasse
einzureihen, in die sie auf Grund
des Paragraph 12, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
eingereiht sind oder einzureihen wären,
wenn sie der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2,
Abs. 1 Ziffer eins, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
unterlägen. Sie haben den ihrer Versicherungsklasse
entsprechenden Betriebsbeitrag
zu leisten. Wenn Ehegatten ein und denselben
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame
Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag
nur von einem der Ehegatten zu
leisten. Der jährliche Betriebsbeitrag beträgt in
der Versicherungsklasse
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner
eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf
§ 108 i mit der jeweiligen Richtzahl (Paragraph 108, a
Abs. 1) vervielfachten Beträge. Ein Zwölftel des
jährlichen Betriebsbeitrages gilt als Monatsbeitrag.
(3) Den nach Absatz 2, ermittelten Betriebsbeitrag
schuldet der Betriebsführer. Hiebei ist anzunehmen,
daß der Eigentümer des land(forst)wirtschaftlichen
Betriebes diesen Betrieb auf seine
Rechnung und Gefahr führt. Diese Vermutung
gilt bis zu dem Ersten des Kalendermonates, in
dem der Eigentümer den Nachweis der Betriebsführung
durch eine andere Person erbringt. Für
die Meldungen und Auskunftspflicht und die Beiträge
nach Absatz 2, gelten im übrigen die Bestimmungen
der Paragraphen 10, Absatz eins bis 3, 13 Absatz eins, 14,,
19 Absatz eins, 3 und 4, 20 Absatz eins, 2 und 4 und 21
bisbis 27 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes
mit der Maßgabe, daß
a) das Recht auf Feststellung der Verpflichtung
zur Zahlung der Beiträge binnen fünf
Jahren vom Tage ihrer Fälligkeit verjährt,
wenn der Pflichtversicherte die Erstattung
einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung
oder Angaben über die Grundlagen für die
Berechnung der Beiträge unterlassen oder
unrichtige Angaben über die Grundlage für
die Berechnung der Beiträge gemacht hat,
die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig
hätte erkennen müssen;
b) durch die Satzung des Versicherungsträgers,
wenn dies der Verwaltungsvereinfachung
dient und mit den wirtschaftlichen Interessen
der Versicherten vereinbar ist, auch
eine halbjährliche oder jährliche Beitragsvorschreibung
vorgesehen werden kann.
(4) Der Zuschlag nach Abs. 1 lit. b ist
1. für alle land(forst)wirtschaftlichen Betriebe
im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 des Grundsteuergesetzes
1955,
2. für alle Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2
Z. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit
es sich um unbebaute Grundstücke handelt,
die nachhaltig land(forst)wirtschaftlich genutzt
werden,
in einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu
entrichten. Beitragsgrundlage hinsichtlich der in
Z. 1 angeführten Betriebe ist der für Zwecke der
Grundsteuer ermittelte Meßbetrag. Hinsichtlich
der in Z. 2 angeführten Grundstücke bildet die
Beitragsgrundlage nicht der für Zwecke der
Grundsteuer ermittelte Meßbetrag, sondern ein
besonderer Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften
des Grundsteuergesetzes 1955 ergäbe,
wenn das Grundstück als land(forst)wirtschaftliches
Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes
gewertet worden wäre. Der Hundertsatz beträgt
200 v. H.
(5) Den Zuschlag nach Abs. 1 lit. b hebt das
örtlich zuständige Finanzamt ein. Für die Veranlagung,
Festsetzung und Einhebung gelten die
abgabenrechtlichen Bestimmungen. Die Beiträge
sind vom Grundstückeigentümer zu entrichten.
Für Grundstücke, die der Eigentümer nicht
selbst bewirtschaftet, kann er von demjenigen,
der sie bewirtschaftet, die Rückerstattung der
Beiträge verlangen. Die Fälligkeit des Beitrages
richtet sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes.
Eine allfällige Nachsicht der
Grundsteuer bleibt jedoch bei der Einhebung
der Beiträge unberücksichtigt.
(6) Der Bund erhält zur Abgeltung der Kosten,
die ihm durch die Einziehung und Abfuhr des
Zuschlages nach Abs. 1 lit. b entstehen, eine
Vergütung im Ausmaß von 2 v. H. der abgeführten
Beiträge.
(7) Für gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b teilversicherte
Betriebsführer, für die hinsichtlich
einer diese Unfallversicherung begründenden
Tätigkeit weder ein Betriebsbeitrag nach Abs. 1
lit. a noch ein Beitrag nach den §§ 51 oder 74
ermittelt werden kann, sind Beiträge zu entrichten,
die zur Gänze vom Inhaber des
Betriebes zu tragen sind. Die Beiträge sind von
einer kalendertäglichen Beitragsgrundlage zu
bemessen, deren Höhe durch die Satzung der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern einheitlich
für alle in Betracht kommenden Versicherten
mit einem festen Betrag im Rahmen des
Erforderlichen, mindestens mit 30 S, höchstens
mit dem Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in
der Unfallversicherung (§ 45 Abs. 1 lit. b), festzusetzen
ist. Der Beitragssatz und die Einziehung
der Beiträge sind in der Satzung des Versicherungsträgers
zu regeln.
(8) Der Bund leistet für jedes Geschäftsjahr
einen Beitrag in der Höhe eines Drittels der
in diesem Geschäftsjahr eingezahlten Beiträge
nach Abs. 2, 4 und 7.
(9) Der nach Abs. 8 gebührende Beitrag des
Bundes ist in den Monaten April und September
mit einem Betrag in der Höhe des voraussichtlichen
Aufwandes der in den folgenden Monaten
zur Auszahlung gelangenden Rentensonderzahlung
zu bevorschussen. Der restliche Bundesbeitrag
ist monatlich im erforderlichen Ausmaß
nach Tunlichkeit mit je einem Zwölftel zu
bevorschussen."
45. a) Im § 73 Abs. 3 ist der Ausdruck „ab
1. Jänner 1971 975 v. H." durch den Ausdruck
„ab 1. Jänner 1973 10 v. H., ab 1. Jänner 1974
10'5 v. H." zu ersetzen.
b) § 73 Abs. 4 letzter Satz hat zu entfallen.
c) § 73 Abs. 5 hat zu lauten:
„(5) Die nach Abs. 1 beitragspflichtigen Träger
der Pensionsversicherung und die Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen haben
von jeder an eine der im § 8 Abs. 1 Z. 1 lit. a
genannten Personen zur Auszahlung gelangenden
Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme
von Waisenpensionen einen Betrag von
3 v. H. einzubehalten, wenn und solange sich
der in Betracht kommende Pensionist ständig
im Inland aufhält. Zu den Pensionen sowie zu
den Pensionssonderzahlungen zählen auch die
Zuschüsse und die Ausgleichszulagen, nicht jedoch
die Wohnungsbeihilfen. Der Einbehalt ist auch
vorzunehmen, wenn sich der Pensionist ständig
in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches
Übereinkommen besteht, das die
Krankenversicherung der Pensionisten einschließt,
es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges
bestimmt."
d) Im § 73 Abs. 6 ist der Ausdruck „den
§§ 478 und 479" durch den Ausdruck „§ 479"
zu ersetzen.
27 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes
mit der Maßgabe, daß
a) das Recht auf Feststellung der Verpflichtung
zur Zahlung der Beiträge binnen fünf
Jahren vom Tage ihrer Fälligkeit verjährt,
wenn der Pflichtversicherte die Erstattung
einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung
oder Angaben über die Grundlagen für die
Berechnung der Beiträge unterlassen oder
unrichtige Angaben über die Grundlage für
die Berechnung der Beiträge gemacht hat,
die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig
hätte erkennen müssen;
b) durch die Satzung des Versicherungsträgers,
wenn dies der Verwaltungsvereinfachung
dient und mit den wirtschaftlichen Interessen
der Versicherten vereinbar ist, auch
eine halbjährliche oder jährliche Beitragsvorschreibung
vorgesehen werden kann.
(4) Der Zuschlag nach Absatz eins, Litera b, ist
1. für alle land(forst)wirtschaftlichen Betriebe
im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Grundsteuergesetzes
1955,
2. für alle Grundstücke im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2,
Z. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit
es sich um unbebaute Grundstücke handelt,
die nachhaltig land(forst)wirtschaftlich genutzt
werden,
in einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu
entrichten. Beitragsgrundlage hinsichtlich der in
Z. 1 angeführten Betriebe ist der für Zwecke der
Grundsteuer ermittelte Meßbetrag. Hinsichtlich
der in Ziffer 2, angeführten Grundstücke bildet die
Beitragsgrundlage nicht der für Zwecke der
Grundsteuer ermittelte Meßbetrag, sondern ein
besonderer Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften
des Grundsteuergesetzes 1955 ergäbe,
wenn das Grundstück als land(forst)wirtschaftliches
Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes
gewertet worden wäre. Der Hundertsatz beträgt
200 v. H.
(5) Den Zuschlag nach Absatz eins, Litera b, hebt das
örtlich zuständige Finanzamt ein. Für die Veranlagung,
Festsetzung und Einhebung gelten die
abgabenrechtlichen Bestimmungen. Die Beiträge
sind vom Grundstückeigentümer zu entrichten.
Für Grundstücke, die der Eigentümer nicht
selbst bewirtschaftet, kann er von demjenigen,
der sie bewirtschaftet, die Rückerstattung der
Beiträge verlangen. Die Fälligkeit des Beitrages
richtet sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes.
Eine allfällige Nachsicht der
Grundsteuer bleibt jedoch bei der Einhebung
der Beiträge unberücksichtigt.
(6) Der Bund erhält zur Abgeltung der Kosten,
die ihm durch die Einziehung und Abfuhr des
Zuschlages nach Absatz eins, Litera b, entstehen, eine
Vergütung im Ausmaß von 2 v. H. der abgeführten
Beiträge.
(7) Für gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, teilversicherte
Betriebsführer, für die hinsichtlich
einer diese Unfallversicherung begründenden
Tätigkeit weder ein Betriebsbeitrag nach Absatz eins,
lit. a noch ein Beitrag nach den Paragraphen 51, oder 74
ermittelt werden kann, sind Beiträge zu entrichten,
die zur Gänze vom Inhaber des
Betriebes zu tragen sind. Die Beiträge sind von
einer kalendertäglichen Beitragsgrundlage zu
bemessen, deren Höhe durch die Satzung der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern einheitlich
für alle in Betracht kommenden Versicherten
mit einem festen Betrag im Rahmen des
Erforderlichen, mindestens mit 30 S, höchstens
mit dem Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in
der Unfallversicherung (Paragraph 45, Absatz eins, Litera b,), festzusetzen
ist. Der Beitragssatz und die Einziehung
der Beiträge sind in der Satzung des Versicherungsträgers
zu regeln.
(8) Der Bund leistet für jedes Geschäftsjahr
einen Beitrag in der Höhe eines Drittels der
in diesem Geschäftsjahr eingezahlten Beiträge
nach Absatz 2, 4 und 7,
(9) Der nach Absatz 8, gebührende Beitrag des
Bundes ist in den Monaten April und September
mit einem Betrag in der Höhe des voraussichtlichen
Aufwandes der in den folgenden Monaten
zur Auszahlung gelangenden Rentensonderzahlung
zu bevorschussen. Der restliche Bundesbeitrag
ist monatlich im erforderlichen Ausmaß
nach Tunlichkeit mit je einem Zwölftel zu
bevorschussen."
45. a) Im Paragraph 73, Absatz 3, ist der Ausdruck „ab
1. Jänner 1971 975 v. H." durch den Ausdruck
„ab 1. Jänner 1973 10 v. H., ab 1. Jänner 1974
10'5 v. H." zu ersetzen.
b) Paragraph 73, Absatz 4, letzter Satz hat zu entfallen.
c) Paragraph 73, Absatz 5, hat zu lauten:
„(5) Die nach Absatz eins, beitragspflichtigen Träger
der Pensionsversicherung und die Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen haben
von jeder an eine der im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,
genannten Personen zur Auszahlung gelangenden
Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme
von Waisenpensionen einen Betrag von
3 v. H. einzubehalten, wenn und solange sich
der in Betracht kommende Pensionist ständig
im Inland aufhält. Zu den Pensionen sowie zu
den Pensionssonderzahlungen zählen auch die
Zuschüsse und die Ausgleichszulagen, nicht jedoch
die Wohnungsbeihilfen. Der Einbehalt ist auch
vorzunehmen, wenn sich der Pensionist ständig
in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches
Übereinkommen besteht, das die
Krankenversicherung der Pensionisten einschließt,
es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges
bestimmt."
d) Im Paragraph 73, Absatz 6, ist der Ausdruck „den
§§ 478 und 479" durch den Ausdruck „§ 479"
zu ersetzen.
e)Litera e § 73 Abs. 8 hat zu lauten:
„(8) In der Krankenversicherung der nach § 8
Abs. 1 Z. 1 lit. b teilversicherten Bezieher einer
laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung
nach § 479 haben die Träger
der zusätzlichen Pensionsversicherung an die
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen
ab dem Beginn der Krankenversicherung
(§ 10 Abs. 6 bzw. 7) bis zu deren Ende (§ 12
Abs. 5) einen Beitrag von 5 v. H. der Beitragsgrundlage
zu entrichten; als Beitragsgrundlage
gilt die die Teilversicherung begründende laufende
Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung
in ihrer jeweiligen Höhe ohne
Berücksichtigung von Ruhensbestimmungen."
f) Im § 73 Abs. 9 ist die Zitierung „§§ 76
bis 79" durch die Zitierung „§§ 76 und 77 bis 79"
zu ersetzen.
46. § 74 Abs. 3 Z. 3 hat zu lauten:
„3. für die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. e teilversicherten
Versicherungsvertreter von dem in
Betracht kommenden Versicherungsträger bzw.
vom Hauptverband;"
47. a) § 76 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist
für in der Krankenversicherung Weiterversicherte
die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte
Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 lit. a)."
b) Im § 76 Abs. 2 ist der erste Satz durch
folgende Sitze zu ersetzen:
„(2) Die Weiterversicherung ist unbeschadet
Abs. 3 auf Antrag des Versicherten, soweit dies
nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen
gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als
der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage,
jedoch ab 1. Jänner 1973 nicht unter
52'50S täglich, ab 1. Jänner 1974 nicht unter
70 S täglich zuzulassen. An die Stelle des Betrages
von 70 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres,
erstmalig ab 1. Jänner 1975, der unter Bedachtnahme
auf § 108 i mit der jeweiligen Richtzahl
(§ 108 a Abs. 1) vervielfachte Betrag."
c) § 76 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse
nach Abs. 2 sind auch Unterhaltsverpflichtungen
von Ehegatten, auch geschiedenen Ehegatten,
gegenüber dem Versicherten zu berücksichtigen.
Als monatliche Unterhaltsverpflichtung
gelten, gleichviel ob and in welcher Höhe die
Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird,
während des Bestandes der Ehe 30 v. H., nach
Scheidung der Ehe 15 v. H. des nachgewiesenen
monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen.
Wenn und solange das Nettoeinkommen
des Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen
wird, ist
a) während des Bestandes der Ehe anzunehmen,
daß eine Herabsetzung in den
wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten
nicht gerechtfertigt erscheint,
b) nach Scheidung der Ehe anzunehmen, daß
die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung
30 v. H. des Dreißigfachen der
Beitragsgrundlage nach Abs. 1 beträgt. Ist
die Unterhaltsforderung trotz durchgeführter
Zwangsmaßnahmen einschließlich
gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich
oder erscheint die Verfolgung des
Unterhaltsanspruches offenbar aussichtslos,
unterbleibt eine Zurechnung zum Nettoeinkommen."
48. § 76 a hat zu lauten:
„Beitragsgrundlage für Weiterversicherte
in der Pensionsversicherung
§ 76 a. (1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag
ist für in der Pensionsversicherung Weiterversicherte
die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte
Tagesbeitragsgrundlage der Pflichtversicherung
(§ 242 Abs. 2 Z. 1) des dem Ausscheiden
aus der Pflichtversicherung vorangegangenen letzten
Beitragsjahres (§ 242 Abs. 6 erster Halbsatz).
Hat der Versicherte Beitragszeiten der Pflichtversicherung
nur im Beitragsjahr des Ausscheidens
aus der Pflichtversicherung erworben, so ist
dieses Beitragsjahr heranzuziehen. Die demnach
in Betracht kommende Beitragsgrundlage ist mit
dem sich nach Abs. 2 ergebenden Faktor zu vervielfachen.
(2) Der nach Abs. 1 anzuwendende Faktor ergibt
sich aus der Teilung der Höchstbeitragsgrundlage
des Jahres, für das die Beiträge entrichtet
werden, durch die Höchstbeitragsgrundlage
des Jahres, aus dem die nach Abs. 1 heranzuziehende
Beitragsgrundlage stammt.
(3) Die sich nach Abs. 1 und 2 ergebende Beitragsgrundlage
darf ab 1. Jänner 1973 den Betrag
von 52'50 S, ab 1. Jänner 1974 den Betrag
von 70 S nicht unterschreiten. An die Stelle des
Betrages von 70 S tritt ab 1. Jänner eines jeden
Jahres, erstmalig ab 1. Jänner 1975, der unter
Bedachtnahme auf § 108 i mit der jeweiligen
Richtzahl (§ 108 a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
(4) Die Weiterversicherung ist auf Antrag des
Versicherten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen
Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, auf
einer niedrigeren als der nach Abs. 1 bis 3 in
Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch
nicht unter den dort angeführten Mindestbeträgen
zuzulassen. Eine solche Änderung der Beitragsgrundlage
gilt jeweils bis zum Ablauf des
nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Weiterversicherung
auf einer niedrigeren als der nach
Paragraph 73, Absatz 8, hat zu lauten:
„(8) In der Krankenversicherung der nach Paragraph 8,
Abs. 1 Ziffer eins, Litera b, teilversicherten Bezieher einer
laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung
nach Paragraph 479, haben die Träger
der zusätzlichen Pensionsversicherung an die
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen
ab dem Beginn der Krankenversicherung
(Paragraph 10, Absatz 6, bzw. 7) bis zu deren Ende (Paragraph 12,
Abs. 5) einen Beitrag von 5 v. H. der Beitragsgrundlage
zu entrichten; als Beitragsgrundlage
gilt die die Teilversicherung begründende laufende
Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung
in ihrer jeweiligen Höhe ohne
Berücksichtigung von Ruhensbestimmungen."
f) Im Paragraph 73, Absatz 9, ist die Zitierung „§§ 76
bis 79" durch die Zitierung „§§ 76 und 77 bis 79"
zu ersetzen.
46. Paragraph 74, Absatz 3, Ziffer 3, hat zu lauten:
„3. für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, teilversicherten
Versicherungsvertreter von dem in
Betracht kommenden Versicherungsträger bzw.
vom Hauptverband;"
47. a) Paragraph 76, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist
für in der Krankenversicherung Weiterversicherte
die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte
Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins, Litera a,)."
b) Im Paragraph 76, Absatz 2, ist der erste Satz durch
folgende Sitze zu ersetzen:
„(2) Die Weiterversicherung ist unbeschadet
Abs. 3 auf Antrag des Versicherten, soweit dies
nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen
gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als
der nach Absatz eins, in Betracht kommenden Beitragsgrundlage,
jedoch ab 1. Jänner 1973 nicht unter
52'50S täglich, ab 1. Jänner 1974 nicht unter
70 S täglich zuzulassen. An die Stelle des Betrages
von 70 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres,
erstmalig ab 1. Jänner 1975, der unter Bedachtnahme
auf Paragraph 108, i mit der jeweiligen Richtzahl
(Paragraph 108, a Absatz eins,) vervielfachte Betrag."
c) Paragraph 76, Absatz 3, hat zu lauten:
„(3) Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse
nach Absatz 2, sind auch Unterhaltsverpflichtungen
von Ehegatten, auch geschiedenen Ehegatten,
gegenüber dem Versicherten zu berücksichtigen.
Als monatliche Unterhaltsverpflichtung
gelten, gleichviel ob and in welcher Höhe die
Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird,
während des Bestandes der Ehe 30 v. H., nach
Scheidung der Ehe 15 v. H. des nachgewiesenen
monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen.
Wenn und solange das Nettoeinkommen
des Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen
wird, ist
a) während des Bestandes der Ehe anzunehmen,
daß eine Herabsetzung in den
wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten
nicht gerechtfertigt erscheint,
b) nach Scheidung der Ehe anzunehmen, daß
die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung
30 v. H. des Dreißigfachen der
Beitragsgrundlage nach Absatz eins, beträgt. Ist
die Unterhaltsforderung trotz durchgeführter
Zwangsmaßnahmen einschließlich
gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich
oder erscheint die Verfolgung des
Unterhaltsanspruches offenbar aussichtslos,
unterbleibt eine Zurechnung zum Nettoeinkommen."
48. Paragraph 76, a hat zu lauten:
„Beitragsgrundlage für Weiterversicherte
in der Pensionsversicherung
§ 76 a. (1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag
ist für in der Pensionsversicherung Weiterversicherte
die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte
Tagesbeitragsgrundlage der Pflichtversicherung
(Paragraph 242, Absatz 2, Ziffer eins,) des dem Ausscheiden
aus der Pflichtversicherung vorangegangenen letzten
Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 6, erster Halbsatz).
Hat der Versicherte Beitragszeiten der Pflichtversicherung
nur im Beitragsjahr des Ausscheidens
aus der Pflichtversicherung erworben, so ist
dieses Beitragsjahr heranzuziehen. Die demnach
in Betracht kommende Beitragsgrundlage ist mit
dem sich nach Absatz 2, ergebenden Faktor zu vervielfachen.
(2) Der nach Absatz eins, anzuwendende Faktor ergibt
sich aus der Teilung der Höchstbeitragsgrundlage
des Jahres, für das die Beiträge entrichtet
werden, durch die Höchstbeitragsgrundlage
des Jahres, aus dem die nach Absatz eins, heranzuziehende
Beitragsgrundlage stammt.
(3) Die sich nach Absatz eins und 2 ergebende Beitragsgrundlage
darf ab 1. Jänner 1973 den Betrag
von 52'50 S, ab 1. Jänner 1974 den Betrag
von 70 S nicht unterschreiten. An die Stelle des
Betrages von 70 S tritt ab 1. Jänner eines jeden
Jahres, erstmalig ab 1. Jänner 1975, der unter
Bedachtnahme auf Paragraph 108, i mit der jeweiligen
Richtzahl (Paragraph 108, a Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
(4) Die Weiterversicherung ist auf Antrag des
Versicherten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen
Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, auf
einer niedrigeren als der nach Absatz eins bis 3 in
Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch
nicht unter den dort angeführten Mindestbeträgen
zuzulassen. Eine solche Änderung der Beitragsgrundlage
gilt jeweils bis zum Ablauf des
nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Weiterversicherung
auf einer niedrigeren als der nach
Abs. 1 bis 3 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage
zugelassen, so hat der Versicherungsträger
bei einer Änderung in den wirtschaftlichen
Verhältnissen des Versicherten auf dessen
Antrag eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis
auf das nach Abs. 1 bis 3 in Betracht kommende
Ausmaß vorzunehmen. Eine solche Erhöhung
hat der Versicherungsträger auch von Amts
wegen vorzunehmen, wenn ihm eine entsprechende
Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen
des Versicherten bekannt wird. Solche
Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur
für die Zukunft.
(5) Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse
nach Abs. 4 ist § 76 Abs. 3 mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle
der Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 1 das
Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage in der
Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1 lit. b) tritt.
(6) Die Beitragsgrundlage ist ab 1. Jänner eines
jeden Jahres mit dem Faktor zu vervielfachen,
der sich aus der Teilung der Höchstbeitragsgrundlage
dieses Jahres durch die Höchstbeitragsgrundlage
des vorangegangenen Jahres ergibt, jedoch
höchstens bis zu dem Betrag der um ein
Sechstel ihres Betrages erhöhten Höchstbeitragsgrundlage
in der Pensionsversicherung. Der vervielfachte
Betrag ist auf volle Schilling zu runden.
(7) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, er
ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen."
49. a) § 76 b Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten:
„1. für in der Krankenversicherung
a) gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 bis 3 Selbstversicherte
die um ein Sechstel ihres Betrages
erhöhte Höchstbeitragsgrundlage
(§ 45 Abs. 1 lit. a) unter entsprechender
Anwendung der Bestimmungen des § 76
Abs. 2 und 3
b) gemäß § 18 Abs. 1 Z. 4 und 5 Selbstversicherte
der für die in § 44 Abs. 6 lit. b
genannten Personen als täglicher Arbeitsverdienst
in Betracht kommende Betrag;"
b) Im § 76 b Abs. 1 Z. 2 hat der Ausdruck
„in der in Betracht kommenden Versicherung"
zu entfallen.
50. § 77 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Die Höhe des Beitrages in der Krankenversicherung
für Weiter- und Selbstversicherte
mit Ausnahme der Selbstversicherten nach § 19 a
wird durch die Satzung des Versicherungsträgers
mit einem einheitlichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage
für alle diese Versicherten festgesetzt.
Dieser Hundertsatz darf den Beitragssatz,
der für die Krankenversicherung der der
Pensionsversicherung der Angestellten zugehörigen
Pflichtversicherten gilt, nicht übersteigen.
Zahlungen, die für die gemäß § 18 Abs. 1
Z. 5 Selbstversicherten von einer Einrichtung
zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer
Vereinbarung mit dem den Beitrag einziehenden
Versicherungsträger geleistet werden, sind auf
den Beitrag anzurechnen. Für die nach § 19 a
Selbstversicherten gilt der Beitragssatz, wie er
in der Satzung des Versicherungsträgers für die
Pflichtversicherten festgesetzt ist, die dem nach
§ 19 a Abs. 5 jeweils in Betracht kommenden
Versicherungszweig der Pensionsversicherung
zugehören."
51. § 77 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Der Beitragssatz in der Krankenversicherung
für Weiter- und Selbstversicherte
mit Ausnahme der Selbstversicherten nach
§ 19 a beträgt 5 v. H. der Beitragsgrundlage.
Zahlungen, die für die gemäß § 18 Abs. 1 Z. 5
Selbstversicherten von einer Einrichtung zur
wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung
mit dem den Beitrag einziehenden
Versicherungsträger geleistet werden, sind auf
den Beitrag anzurechnen. Für die nach § 19 a
Selbstversicherten beträgt der Beitragssatz
5 v. H. bzw. 7'5 v. H. der Beitragsgrundlage, je
nachdem, ob sie der Pensionsversicherung der
Arbeiter oder einer anderen Pensionsversicherung
zugehören (§ 19 a Abs. 5)."
52. a) § 78 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Beiträge zur Höherversicherung sind
gleichzeitig mit jenen Beiträgen fällig, zu denen
sie hinzutreten, sofern nicht aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung in der Satzung des
Versicherungsträgers anderes bestimmt wird oder
eine andere Vereinbarung mit dem Versicherungsträger
zustande kommt."
b) Dem § 78 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen
des Wehrgesetzes zu leistenden ordentlichen
oder außerordentlichen Präsenzdienstes hat
der Wehrpflichtige keine Beiträge für eine von
ihm eingegangene Weiter- oder Selbstversicherung
zu entrichten. In diesem Fall ist
§ 56 a Abs. 2 entsprechend anzuwenden."
53. § 79 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Auf die Beiträge zur Weiterversicherung
in der Kranken- und Pensionsversicherung, zur
Selbstversicherung und zur Höherversicherung
sind die Bestimmungen des § 69 über die Rückforderung
von Beiträgen mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, daß die Rückforderung
von Beiträgen ungeachtet einer allfälligen Lei-
Abs. 1 bis 3 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage
zugelassen, so hat der Versicherungsträger
bei einer Änderung in den wirtschaftlichen
Verhältnissen des Versicherten auf dessen
Antrag eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis
auf das nach Absatz eins bis 3 in Betracht kommende
Ausmaß vorzunehmen. Eine solche Erhöhung
hat der Versicherungsträger auch von Amts
wegen vorzunehmen, wenn ihm eine entsprechende
Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen
des Versicherten bekannt wird. Solche
Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur
für die Zukunft.
(5) Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse
nach Absatz 4, ist Paragraph 76, Absatz 3, mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle
der Beitragsgrundlage nach Paragraph 76, Absatz eins, das
Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage in der
Pensionsversicherung (Paragraph 45, Absatz eins, Litera b,) tritt.
(6) Die Beitragsgrundlage ist ab 1. Jänner eines
jeden Jahres mit dem Faktor zu vervielfachen,
der sich aus der Teilung der Höchstbeitragsgrundlage
dieses Jahres durch die Höchstbeitragsgrundlage
des vorangegangenen Jahres ergibt, jedoch
höchstens bis zu dem Betrag der um ein
Sechstel ihres Betrages erhöhten Höchstbeitragsgrundlage
in der Pensionsversicherung. Der vervielfachte
Betrag ist auf volle Schilling zu runden.
(7) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, er
ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen."
49. a) Paragraph 76, b Absatz eins, Ziffer eins, hat zu lauten:
„1. für in der Krankenversicherung
a) gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Selbstversicherte
die um ein Sechstel ihres Betrages
erhöhte Höchstbeitragsgrundlage
(Paragraph 45, Absatz eins, Litera a,) unter entsprechender
Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 76,
Abs. 2 und 3
b) gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 Selbstversicherte
der für die in Paragraph 44, Absatz 6, Litera b,
genannten Personen als täglicher Arbeitsverdienst
in Betracht kommende Betrag;"
b) Im Paragraph 76, b Absatz eins, Ziffer 2, hat der Ausdruck
„in der in Betracht kommenden Versicherung"
zu entfallen.
50. Paragraph 77, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Die Höhe des Beitrages in der Krankenversicherung
für Weiter- und Selbstversicherte
mit Ausnahme der Selbstversicherten nach Paragraph 19, a
wird durch die Satzung des Versicherungsträgers
mit einem einheitlichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage
für alle diese Versicherten festgesetzt.
Dieser Hundertsatz darf den Beitragssatz,
der für die Krankenversicherung der der
Pensionsversicherung der Angestellten zugehörigen
Pflichtversicherten gilt, nicht übersteigen.
Zahlungen, die für die gemäß Paragraph 18, Absatz eins,
Z. 5 Selbstversicherten von einer Einrichtung
zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer
Vereinbarung mit dem den Beitrag einziehenden
Versicherungsträger geleistet werden, sind auf
den Beitrag anzurechnen. Für die nach Paragraph 19, a
Selbstversicherten gilt der Beitragssatz, wie er
in der Satzung des Versicherungsträgers für die
Pflichtversicherten festgesetzt ist, die dem nach
§ 19 a Absatz 5, jeweils in Betracht kommenden
Versicherungszweig der Pensionsversicherung
zugehören."
51. Paragraph 77, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Der Beitragssatz in der Krankenversicherung
für Weiter- und Selbstversicherte
mit Ausnahme der Selbstversicherten nach
§ 19 a beträgt 5 v. H. der Beitragsgrundlage.
Zahlungen, die für die gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5,
Selbstversicherten von einer Einrichtung zur
wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung
mit dem den Beitrag einziehenden
Versicherungsträger geleistet werden, sind auf
den Beitrag anzurechnen. Für die nach Paragraph 19, a
Selbstversicherten beträgt der Beitragssatz
5 v. H. bzw. 7'5 v. H. der Beitragsgrundlage, je
nachdem, ob sie der Pensionsversicherung der
Arbeiter oder einer anderen Pensionsversicherung
zugehören (Paragraph 19, a Absatz 5,)."
52. a) Paragraph 78, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Beiträge zur Höherversicherung sind
gleichzeitig mit jenen Beiträgen fällig, zu denen
sie hinzutreten, sofern nicht aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung in der Satzung des
Versicherungsträgers anderes bestimmt wird oder
eine andere Vereinbarung mit dem Versicherungsträger
zustande kommt."
b) Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen
des Wehrgesetzes zu leistenden ordentlichen
oder außerordentlichen Präsenzdienstes hat
der Wehrpflichtige keine Beiträge für eine von
ihm eingegangene Weiter- oder Selbstversicherung
zu entrichten. In diesem Fall ist
§ 56 a Absatz 2, entsprechend anzuwenden."
53. Paragraph 79, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Auf die Beiträge zur Weiterversicherung
in der Kranken- und Pensionsversicherung, zur
Selbstversicherung und zur Höherversicherung
sind die Bestimmungen des Paragraph 69, über die Rückforderung
von Beiträgen mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, daß die Rückforderung
von Beiträgen ungeachtet einer allfälligen Lei-
stungserbringungstungserbringung auch dann möglich ist, wenn
eine Bescheinigung für die vorläufige Krankenversicherung
gemäß § 10 Abs. 7 für den gleichen
Zeitraum ausgestellt worden ist, für den Beiträge
zur Weiter- oder Selbstversicherung in der
Krankenversicherung entrichtet wurden."
54. § 80 hat zu lauten:
„Beitrag des Bundes
§ 80. (1) In der Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz leistet der Bund für jedes
Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des
Betrages, um den 101'5 v. H. des für das einzelne
Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes — ausgenommen
die Aufwendungen für die Ausgleichszulagen
und die Wohnungsbeihilfen — die Einnahmen
für das betreffende Geschäftsjahr — ausgenommen
den Bundesbeitrag, die Ersätze für
Ausgleichszulagen und Wohnungsbeihilfen —
übersteigen.
(2) Ein Drittel des sich nach Abs. 1 ergebenden
Mehrertrages jedes Geschäftsjahres ist abgesondert
vom übrigen Vermögen des Versicherungsträgers
zinsbringend entweder in mündelsicheren
inländischen Wertpapieren oder in
gebundenen Einlagen bei Kreditunternehmen
anzulegen, auf welche die Voraussetzungen des
§ 446 Abs. 1 Z. 4 zutreffen. Über die so angelegten
Mittel darf der Versicherungsträger nur
verfügen, um eine vorübergehend ungünstige
Kassenlage zu beheben. Die Verfügung bedarf
der Zustimmung des Bundesministers für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen.
(3) Der den einzelnen Trägern der Pensionsversicherung
nach Abs. 1 gebührende Beitrag
des Bundes ist in den Monaten April und
September mit einem Betrag in der Höhe des
voraussichtlichen Aufwandes der in den folgenden
Monaten zur Auszahlung gelangenden
Pensionssonderzahlung zu bevorschussen. Der
restliche Beitrag des Bundes ist monatlich im
erforderlichen Ausmaß, nach Tunlichkeit mit je
einem Zwölftel, zu bevorschussen."
55. Im § 84 Abs. 2 Z. 2 ist der Ausdruck „die
Träger der Unfallversicherung mit Ausnahme
der Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen" durch den Ausdruck „die Allgemeine
Unfallversicherungsanstalt" zu ersetzen.
56. a) Dem § 86 ist folgender Abs. 4 anzufügen:
„(4) Leistungen aus der Unfallversicherung
fallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach
Eintritt des Versicherungsfalles weder der Anspruch
von Amts wegen festgestellt, noch ein
Antrag auf Feststellung des Anspruches gestellt
wurde, mit dem Monatsersten an, der auf die
spätere Antragstellung bzw. Einleitung des Verfahrens,
das zur Feststellung des Anspruches
führt, folgt."
b) Dem § 86 ist ein Abs. 5 mit nachstehendem
Wortlaut anzufügen:
„(5) Entfallen für eine Leistung auf Grund
der Bestimmung des § 235 Abs. 3 lit. c die allgemeinen
Voraussetzungen, so fällt diese Leistung
frühestens mit dem Tag der Entlassung
des Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst an."
57. § 89 Abs. 6 wird aufgehoben.
58. Nach § 89 ist ein § 89 a mit nachstehendem
Wortlaut einzufügen:
„Ruhen der Leistungsansprüche
bei Ableistung des Präsenzdienstes
§ 89 a. Für die Dauer des auf Grund der
Bestimmungen des Wehrgesetzes zu leistenden
ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes
ruht der Anspruch des Wehrpflichtigen
auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
für seine Person."
59. § 90 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:
„Fällt während der ersten drei Tage einer Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit, für die gemäß
§ 138 Abs. 1 Anspruch auf Krankengeld
nicht besteht, oder während der Dauer des Anspruches
auf Krankengeld ein Pensionsanspruch
aus eigener Pensionsversicherung des Versicherten
an oder lebt eine Pension aus einem der Versicherungsfälle
des Alters wieder auf, so ruht
der Pensionsanspruch für die weitere Dauer des
Krankengeldanspruches sowie für die Dauer des
Ruhens des Krankengeldanspruches nach § 143
Abs. 1 Z. 2 mit dem Betrag des Krankengeldes."
60. a) § 94 Abs. 1 lit. b hat zu lauten:
„b) die Summe der in dieser Pension berücksichtigten
und der nach deren Stichtag erworbenen
Beitragsmonate der Pflichtversicherung
oder der freiwilligen Versicherung
mindestens 540 beträgt; hiebei sind
die Beitragsmonate der Pensionsversicherung
nach diesem und anderen Bundesgesetzen
zusammenzuzählen."
b) § 94 Abs. 4 erster Halbsatz hat zu lauten:
„Gebührt im Anschluß an einen Entgeltbezug
Krankengeld aus der Krankenversicherung oder
wird aus dieser Versicherung Anstaltspflege gewährt,
so ruht für die Dauer des Anspruches
auf Krankengeld oder der Gewährung von Anstaltspflege
der Pensionsanspruch in der bisherigen
Höhe weiter;"
auch dann möglich ist, wenn
eine Bescheinigung für die vorläufige Krankenversicherung
gemäß Paragraph 10, Absatz 7, für den gleichen
Zeitraum ausgestellt worden ist, für den Beiträge
zur Weiter- oder Selbstversicherung in der
Krankenversicherung entrichtet wurden."
54. Paragraph 80, hat zu lauten:
„Beitrag des Bundes
§ 80. (1) In der Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz leistet der Bund für jedes
Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des
Betrages, um den 101'5 v. H. des für das einzelne
Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes — ausgenommen
die Aufwendungen für die Ausgleichszulagen
und die Wohnungsbeihilfen — die Einnahmen
für das betreffende Geschäftsjahr — ausgenommen
den Bundesbeitrag, die Ersätze für
Ausgleichszulagen und Wohnungsbeihilfen —
übersteigen.
(2) Ein Drittel des sich nach Absatz eins, ergebenden
Mehrertrages jedes Geschäftsjahres ist abgesondert
vom übrigen Vermögen des Versicherungsträgers
zinsbringend entweder in mündelsicheren
inländischen Wertpapieren oder in
gebundenen Einlagen bei Kreditunternehmen
anzulegen, auf welche die Voraussetzungen des
§ 446 Absatz eins, Ziffer 4, zutreffen. Über die so angelegten
Mittel darf der Versicherungsträger nur
verfügen, um eine vorübergehend ungünstige
Kassenlage zu beheben. Die Verfügung bedarf
der Zustimmung des Bundesministers für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen.
(3) Der den einzelnen Trägern der Pensionsversicherung
nach Absatz eins, gebührende Beitrag
des Bundes ist in den Monaten April und
September mit einem Betrag in der Höhe des
voraussichtlichen Aufwandes der in den folgenden
Monaten zur Auszahlung gelangenden
Pensionssonderzahlung zu bevorschussen. Der
restliche Beitrag des Bundes ist monatlich im
erforderlichen Ausmaß, nach Tunlichkeit mit je
einem Zwölftel, zu bevorschussen."
55. Im Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, ist der Ausdruck „die
Träger der Unfallversicherung mit Ausnahme
der Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen" durch den Ausdruck „die Allgemeine
Unfallversicherungsanstalt" zu ersetzen.
56. a) Dem Paragraph 86, ist folgender Absatz 4, anzufügen:
„(4) Leistungen aus der Unfallversicherung
fallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach
Eintritt des Versicherungsfalles weder der Anspruch
von Amts wegen festgestellt, noch ein
Antrag auf Feststellung des Anspruches gestellt
wurde, mit dem Monatsersten an, der auf die
spätere Antragstellung bzw. Einleitung des Verfahrens,
das zur Feststellung des Anspruches
führt, folgt."
b) Dem Paragraph 86, ist ein Absatz 5, mit nachstehendem
Wortlaut anzufügen:
„(5) Entfallen für eine Leistung auf Grund
der Bestimmung des Paragraph 235, Absatz 3, Litera c, die allgemeinen
Voraussetzungen, so fällt diese Leistung
frühestens mit dem Tag der Entlassung
des Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst an."
57. Paragraph 89, Absatz 6, wird aufgehoben.
58. Nach Paragraph 89, ist ein Paragraph 89, a mit nachstehendem
Wortlaut einzufügen:
„Ruhen der Leistungsansprüche
bei Ableistung des Präsenzdienstes
§ 89 a. Für die Dauer des auf Grund der
Bestimmungen des Wehrgesetzes zu leistenden
ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes
ruht der Anspruch des Wehrpflichtigen
auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
für seine Person."
59. Paragraph 90, Absatz eins, erster Satz hat zu lauten:
„Fällt während der ersten drei Tage einer Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit, für die gemäß
Paragraph 138, Absatz eins, Anspruch auf Krankengeld
nicht besteht, oder während der Dauer des Anspruches
auf Krankengeld ein Pensionsanspruch
aus eigener Pensionsversicherung des Versicherten
an oder lebt eine Pension aus einem der Versicherungsfälle
des Alters wieder auf, so ruht
der Pensionsanspruch für die weitere Dauer des
Krankengeldanspruches sowie für die Dauer des
Ruhens des Krankengeldanspruches nach Paragraph 143,
Abs. 1 Ziffer 2, mit dem Betrag des Krankengeldes."
60. a) Paragraph 94, Absatz eins, Litera b, hat zu lauten:
„b) die Summe der in dieser Pension berücksichtigten
und der nach deren Stichtag erworbenen
Beitragsmonate der Pflichtversicherung
oder der freiwilligen Versicherung
mindestens 540 beträgt; hiebei sind
die Beitragsmonate der Pensionsversicherung
nach diesem und anderen Bundesgesetzen
zusammenzuzählen."
b) Paragraph 94, Absatz 4, erster Halbsatz hat zu lauten:
„Gebührt im Anschluß an einen Entgeltbezug
Krankengeld aus der Krankenversicherung oder
wird aus dieser Versicherung Anstaltspflege gewährt,
so ruht für die Dauer des Anspruches
auf Krankengeld oder der Gewährung von Anstaltspflege
der Pensionsanspruch in der bisherigen
Höhe weiter;"
61.Ziffer 61 § 95 Abs. 3 wird aufgehoben.
62. Im § 98 Abs. 3 letzter Satz ist der Ausdruck
„Sterbegeld" durch den Ausdruck „Bestattungskostenbeitrag"
zu ersetzen.
63. a) § 100 Abs. 1 lit. b erster Satz hat zu
lauten:
„b) in der Unfallversicherung und in der
Pensionsversicherung mit dem Tod des
Anspruchsberechtigten, mit der Verheiratung
der Witwe (des Witwers), mit dem
Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme
der Verschollenheit, mit der Vollendung
des 18. Lebensjahres bei Waisenrenten
(pensionen), Geschwisterrenten und
Kinderzuschüssen sowie nach Ablauf der
Dauer, für die eine Rente (Pension) zuerkannt
wurde."
b) § 100 Abs. 1 lit. c hat zu lauten:
„c) in der Pensionsversicherung überdies in den
Fällen des § 310; die Pension und allfällige
Zuschüsse gebühren noch für den Monat,
der dem Einlangen des Antrages nach § 308
Abs. 1 bzw. 3 dieses Bundesgesetzes, nach
§ 101 a Abs. 1 bzw. 3 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
oder nach § 99 a Abs. 1 bzw. 3 des Bauern-
Pensionsversicherungsgesetzes beim zuständigen
Versicherungsträger folgt."
64. a) Dem § 102 Abs. 1 ist folgender Satz
anzufügen:
„Bei Geldleistungen ist hiebei der Zeitraum
zwischen dem Entstehen des Anspruches und
dem Zeitpunkt, in dem die Leistung gemäß
§ 104 auszuzahlen ist, außer Betracht zu lassen."
b) Im § 102 haben die Abs. 2 bis 4 zu entfallen.
65. a) § 104 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Alle Zahlungen können auf volle Schilling
in der Weise gerundet werden, daß Beträge unter
50 Groschen unberücksichtigt bleiben und solche
von 50 oder mehr Groschen als ein voller Schilling
gerechnet werden."
b) Dem § 104 Abs. 6 ist folgender Satz anzufügen:
„Das gleiche gilt in der Krankenversicherung
für die Zustellung der Geldleistungen (der an
Stelle von Sachleistungen gewährten Erstattungsbeträge),
soweit diese im Wege der Postsparkasse
vorgenommen wird."
66. § 105 a Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Der Hilflosenzuschuß ruht während der
Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder
Siechenanstalt ab dem Beginn der fünften Woche
dieser Pflege, wenn ein Träger der Sozialversicherung
die Kosten der Pflege trägt."
67. Dem § 107 ist ein Abs. 5 mit folgendem
Wortlaut anzufügen:
„(5) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1
besteht im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten
nur gegenüber den im § 108 Abs. 1 angeführten
Personen, soweit sie eine der dort bezeichneten
Leistungen bezogen haben."
68. § 108 hat zu lauten:
„Bezugsberechtigung im Falle des
Todes des Anspruchsberechtigten
§ 108. (1) Ist im Zeitpunkt des Todes des
Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung
(Erstattung von Kosten an Stelle von Sachleistungen)
noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern
in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt
wird, nacheinander der Ehegatte, die leiblichen
Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der
Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt,
alle diese Personen jedoch nur, wenn sie
gegenüber dem Anspruchsberechtigten zur Zeit
seines Todes unterhaltsberechtigt oder unterhaltspflichtig
waren oder mit ihm zur Zeit seines
Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
Steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern
des Verstorbenen zu, so sind sie zu
gleichen Teilen anspruchsberechtigt.
(2) Sind keine Personen, die gemäß Abs. 1
bezugsberechtigt sind, vorhanden, so ist die Geldleistung
(Erstattung von Kosten an Stelle von
Sachleistungen) vom Versicherungsträger nicht
auszuzahlen."
69. Im § 108 a Abs. 3 letzter Satz ist der Ausdruck
„(§ 292 Abs. 3 lit a)" durch den Ausdruck
„(§ 293 Abs. 1 lit. a bb)" zu ersetzen.
70. Im § 108 d ist der Punkt am Ende der
lit. c durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als
lit. d ist anzufügen:
„d) die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45
Abs. 1 lit. a."
71. § 108 h Abs. 5 hat zu lauten:
„(5) Abs. 4 gilt entsprechend bei der Anwendung
des § 241 a für die Bemessungsgrundlage,
die sich bei Beginn des Pensionsaufschubes ergeben
hätte sowie bei der Anwendung des § 267."
72. Im § 109 zweiter Satz ist der Ausdruck
„und die Verbände" durch den Ausdruck „(der
Hauptverband)" zu ersetzen.
Paragraph 95, Absatz 3, wird aufgehoben.
62. Im Paragraph 98, Absatz 3, letzter Satz ist der Ausdruck
„Sterbegeld" durch den Ausdruck „Bestattungskostenbeitrag"
zu ersetzen.
63. a) Paragraph 100, Absatz eins, Litera b, erster Satz hat zu
lauten:
„b) in der Unfallversicherung und in der
Pensionsversicherung mit dem Tod des
Anspruchsberechtigten, mit der Verheiratung
der Witwe (des Witwers), mit dem
Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme
der Verschollenheit, mit der Vollendung
des 18. Lebensjahres bei Waisenrenten
(pensionen), Geschwisterrenten und
Kinderzuschüssen sowie nach Ablauf der
Dauer, für die eine Rente (Pension) zuerkannt
wurde."
b) Paragraph 100, Absatz eins, Litera c, hat zu lauten:
„c) in der Pensionsversicherung überdies in den
Fällen des Paragraph 310,; die Pension und allfällige
Zuschüsse gebühren noch für den Monat,
der dem Einlangen des Antrages nach Paragraph 308,
Abs. 1 bzw. 3 dieses Bundesgesetzes, nach
§ 101 a Absatz eins, bzw. 3 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
oder nach Paragraph 99, a Absatz eins, bzw. 3 des Bauern-
Pensionsversicherungsgesetzes beim zuständigen
Versicherungsträger folgt."
64. a) Dem Paragraph 102, Absatz eins, ist folgender Satz
anzufügen:
„Bei Geldleistungen ist hiebei der Zeitraum
zwischen dem Entstehen des Anspruches und
dem Zeitpunkt, in dem die Leistung gemäß
§ 104 auszuzahlen ist, außer Betracht zu lassen."
b) Im Paragraph 102, haben die Absatz 2 bis 4 zu entfallen.
65. a) Paragraph 104, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4) Alle Zahlungen können auf volle Schilling
in der Weise gerundet werden, daß Beträge unter
50 Groschen unberücksichtigt bleiben und solche
von 50 oder mehr Groschen als ein voller Schilling
gerechnet werden."
b) Dem Paragraph 104, Absatz 6, ist folgender Satz anzufügen:
„Das gleiche gilt in der Krankenversicherung
für die Zustellung der Geldleistungen (der an
Stelle von Sachleistungen gewährten Erstattungsbeträge),
soweit diese im Wege der Postsparkasse
vorgenommen wird."
66. Paragraph 105, a Absatz 3, hat zu lauten:
„(3) Der Hilflosenzuschuß ruht während der
Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder
Siechenanstalt ab dem Beginn der fünften Woche
dieser Pflege, wenn ein Träger der Sozialversicherung
die Kosten der Pflege trägt."
67. Dem Paragraph 107, ist ein Absatz 5, mit folgendem
Wortlaut anzufügen:
„(5) Das Recht auf Rückforderung nach Absatz eins,
besteht im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten
nur gegenüber den im Paragraph 108, Absatz eins, angeführten
Personen, soweit sie eine der dort bezeichneten
Leistungen bezogen haben."
68. Paragraph 108, hat zu lauten:
„Bezugsberechtigung im Falle des
Todes des Anspruchsberechtigten
§ 108. (1) Ist im Zeitpunkt des Todes des
Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung
(Erstattung von Kosten an Stelle von Sachleistungen)
noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern
in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt
wird, nacheinander der Ehegatte, die leiblichen
Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der
Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt,
alle diese Personen jedoch nur, wenn sie
gegenüber dem Anspruchsberechtigten zur Zeit
seines Todes unterhaltsberechtigt oder unterhaltspflichtig
waren oder mit ihm zur Zeit seines
Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
Steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern
des Verstorbenen zu, so sind sie zu
gleichen Teilen anspruchsberechtigt.
(2) Sind keine Personen, die gemäß Absatz eins,
bezugsberechtigt sind, vorhanden, so ist die Geldleistung
(Erstattung von Kosten an Stelle von
Sachleistungen) vom Versicherungsträger nicht
auszuzahlen."
69. Im Paragraph 108, a Absatz 3, letzter Satz ist der Ausdruck
„(Paragraph 292, Absatz 3, Litera a,)" durch den Ausdruck
„(Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb)" zu ersetzen.
70. Im Paragraph 108, d ist der Punkt am Ende der
lit. c durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als
lit. d ist anzufügen:
„d) die Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45,
Abs. 1 lit. a."
71. Paragraph 108, h Absatz 5, hat zu lauten:
„(5) Absatz 4, gilt entsprechend bei der Anwendung
des Paragraph 241, a für die Bemessungsgrundlage,
die sich bei Beginn des Pensionsaufschubes ergeben
hätte sowie bei der Anwendung des Paragraph 267,
72. Im Paragraph 109, zweiter Satz ist der Ausdruck
„und die Verbände" durch den Ausdruck „(der
Hauptverband)" zu ersetzen.
73.Ziffer 73 a) Im § 110 Abs. 1 ist der Ausdruck „§ 4
des Umsatzsteuergesetzes" durch den Ausdruck
„§ 6 des Umsatzsteuergesetzes 1972" zu ersetzen.
b) Im § 110 Abs. 1 Z. 1 ist der Ausdruck
„(Verbänden)" durch den Ausdruck „(dem
Hauptverband)" zu ersetzen.
c) Im § 110 Abs. 1 Z. 2 lit. a ist der Ausdruck
„und ihren Verbänden" durch den Ausdruck
„und dem Hauptverband" zu ersetzen.
d) Im § 110 Abs. 1 Z. 2 lit. b ist der Ausdruck
„und ihren Verbänden" durch den Ausdruck
„und dem Hauptverband" zu ersetzen.
e) Im § 110 Abs. 1 Z. 3 ist der Ausdruck
„und ihrer Verbände" durch den Ausdruck „und
des Hauptverbandes" zu ersetzen.
f) Im § 110 Abs. 1 Ist der Punkt am Schluß
der Z. 3 durch einen Strichpunkt zu ersetzen.
Als Z. 4 ist anzufügen:
„4. Kostenbeteiligungen (Zuzahlungen), die von
den Versicherten bei der Inanspruchnahme der
nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen
zu tragen sind."
g) Im § 110 Abs. 4 ist der Ausdruck „und
ihrer Verbände" durch den Ausdruck „und des
Hauptverbandes" zu ersetzen.
74. Im § 111 erster Satz ist der Betrag von
3000 S durch den Betrag von 6000 S zu ersetzen.
75. § 113 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Werden vereinbarte oder satzungsmäßig
festgesetzte Fristen für die Vorlage von Versicherungs-
oder Abrechnungsunterlagen nicht
eingehalten, kann ein Beitragszuschlag bis 2000 S
vorgeschrieben werden."
76. Im § 114 vorletzter Satz ist der Betrag
von 30.000 S durch den Betrag von 60.000 S zu
ersetzen.
Artikel II
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in
der im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung
wird in seinem Zweiten Teil abgeändert wie
folgt:
1. § 116 hat zu lauten:
„Aufgaben
§ 116. (1) Die Krankenversicherung trifft Vorsorge
für die Verhütung und Früherkennung von
Krankheiten sowie für die Versicherungsfälle der
Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit,
der Mutterschaft und des Todes.
(2) Mittel der Krankenversicherung können
auch zur Förderung und Unterstützung von
gemeinnützigen Einrichtungen, die der Verhütung
oder Früherkennung von Krankheiten
oder der Betreuung von Kranken dienen, verwendet
werden, wenn hiedurch die Erfüllung
der im Abs. 1 genannten Aufgaben nicht gefährdet
wird."
2. § 117 hat zu lauten:
„Leistungen
§ 117. Als Leistungen der Krankenversicherung
werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes gewährt:
1. Zur Früherkennung von Krankheiten
Jugendlichenuntersuchungen und Gesundenunter~
suchungen (§§ 132 a und 132 b);
2. aus dem Versicherungsfall der Krankheit:
Krankenbehandlung (§§ 133 bis 137), erforderlichenfalls
an Stelle der ärztlichen Hilfe, der
Versorgung mit Heilmitteln und jener Heilbehelfe,
die nach dem Krankenanstaltengesetz,
BGBl. Nr. 1/1957, im Rahmen der Anstaltspflege
zu gewähren sind, Anstaltspflege (§§ 144
bis 150);
3. aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit: Krankengeld
(§§ 138 bis 143);
4. aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft:
a) ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand
(§ 159);
b) Heilmittel und Heilbehelfe (§ 160);
c) Pflege in einer Krankenanstalt (auch in
einem Entbindungsheim) (§ 161);
d) Wochengeld (§ 162);
e) Entbindungsbeitrag (§ 164);
5. aus dem Versicherungsfall des Todes: Bestattungskostenbeitrag
(§§ 169 bis 171)."
3. Nach § 118 ist ein § 118 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen:
„118 a. (1) Die Aufwendungen der Träger der
Krankenversicherung für die Durchführung der
im § 117 Z. 1 genannten Aufgaben einschließlich
der Kosten für die Errichtung und den Betrieb
der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen
bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen
haben sich in einem Rahmen zu
bewegen, der 2 v. H. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen
im letzten vorangegangenen
Geschäftsjahr entspricht.
(2) Wenn für ein Geschäftsjahr die im Abs. 1
genannten Aufwendungen und Kosten den dort
bezeichneten Rahmen nicht erreichen, ist der
Differenzbetrag einer gesonderten Rücklage zuzuführen.
Diese Rücklage darf nur für die im
Abs. 1 genannten Zwecke verwendet werden."
a) Im Paragraph 110, Absatz eins, ist der Ausdruck „§ 4
des Umsatzsteuergesetzes" durch den Ausdruck
„§ 6 des Umsatzsteuergesetzes 1972" zu ersetzen.
b) Im Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer eins, ist der Ausdruck
„(Verbänden)" durch den Ausdruck „(dem
Hauptverband)" zu ersetzen.
c) Im Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ist der Ausdruck
„und ihren Verbänden" durch den Ausdruck
„und dem Hauptverband" zu ersetzen.
d) Im Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ist der Ausdruck
„und ihren Verbänden" durch den Ausdruck
„und dem Hauptverband" zu ersetzen.
e) Im Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 3, ist der Ausdruck
„und ihrer Verbände" durch den Ausdruck „und
des Hauptverbandes" zu ersetzen.
f) Im Paragraph 110, Absatz eins, Ist der Punkt am Schluß
der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt zu ersetzen.
Als Ziffer 4, ist anzufügen:
„4. Kostenbeteiligungen (Zuzahlungen), die von
den Versicherten bei der Inanspruchnahme der
nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen
zu tragen sind."
g) Im Paragraph 110, Absatz 4, ist der Ausdruck „und
ihrer Verbände" durch den Ausdruck „und des
Hauptverbandes" zu ersetzen.
74. Im Paragraph 111, erster Satz ist der Betrag von
3000 S durch den Betrag von 6000 S zu ersetzen.
75. Paragraph 113, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Werden vereinbarte oder satzungsmäßig
festgesetzte Fristen für die Vorlage von Versicherungs-
oder Abrechnungsunterlagen nicht
eingehalten, kann ein Beitragszuschlag bis 2000 S
vorgeschrieben werden."
76. Im Paragraph 114, vorletzter Satz ist der Betrag
von 30.000 S durch den Betrag von 60.000 S zu
ersetzen.
Artikel römisch zwei
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in
der im Artikel römisch eins, Einleitung bezeichneten Fassung
wird in seinem Zweiten Teil abgeändert wie
folgt:
1. Paragraph 116, hat zu lauten:
„Aufgaben
§ 116. (1) Die Krankenversicherung trifft Vorsorge
für die Verhütung und Früherkennung von
Krankheiten sowie für die Versicherungsfälle der
Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit,
der Mutterschaft und des Todes.
(2) Mittel der Krankenversicherung können
auch zur Förderung und Unterstützung von
gemeinnützigen Einrichtungen, die der Verhütung
oder Früherkennung von Krankheiten
oder der Betreuung von Kranken dienen, verwendet
werden, wenn hiedurch die Erfüllung
der im Absatz eins, genannten Aufgaben nicht gefährdet
wird."
2. Paragraph 117, hat zu lauten:
„Leistungen
§ 117. Als Leistungen der Krankenversicherung
werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes gewährt:
1. Zur Früherkennung von Krankheiten
Jugendlichenuntersuchungen und Gesundenunter~
suchungen (Paragraphen 132, a und 132 b);
2. aus dem Versicherungsfall der Krankheit:
Krankenbehandlung (Paragraphen 133 bis 137), erforderlichenfalls
an Stelle der ärztlichen Hilfe, der
Versorgung mit Heilmitteln und jener Heilbehelfe,
die nach dem Krankenanstaltengesetz,
BGBl. Nr. 1 aus 1957,, im Rahmen der Anstaltspflege
zu gewähren sind, Anstaltspflege (Paragraphen 144,
bis 150);
3. aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit: Krankengeld
(Paragraphen 138 bis 143);
4. aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft:
a) ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand
(Paragraph 159,);
b) Heilmittel und Heilbehelfe (Paragraph 160,);
c) Pflege in einer Krankenanstalt (auch in
einem Entbindungsheim) (Paragraph 161,);
d) Wochengeld (Paragraph 162,);
e) Entbindungsbeitrag (Paragraph 164,);
5. aus dem Versicherungsfall des Todes: Bestattungskostenbeitrag
(Paragraphen 169 bis 171)."
3. Nach Paragraph 118, ist ein Paragraph 118, a mit folgendem
Wortlaut einzufügen:
„118 a. (1) Die Aufwendungen der Träger der
Krankenversicherung für die Durchführung der
im Paragraph 117, Ziffer eins, genannten Aufgaben einschließlich
der Kosten für die Errichtung und den Betrieb
der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen
bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen
haben sich in einem Rahmen zu
bewegen, der 2 v. H. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen
im letzten vorangegangenen
Geschäftsjahr entspricht.
(2) Wenn für ein Geschäftsjahr die im Absatz eins,
genannten Aufwendungen und Kosten den dort
bezeichneten Rahmen nicht erreichen, ist der
Differenzbetrag einer gesonderten Rücklage zuzuführen.
Diese Rücklage darf nur für die im
Abs. 1 genannten Zwecke verwendet werden."
4.Ziffer 4 Der bisherige Inhalt des § 120 erhält die
Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 ist anzufügen:
„(2) Einer Krankheit im Sinne des Abs. 1 Z. 1
ist gleichzuhalten, wenn ein Versicherter (Angehöriger)
in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht
einen Teil seines Körpers zur Übertragung in
den Körper eines anderen Menschen spendet.
Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem
Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche
Maßnahme gesetzt wird, die der späteren
Entnahme des Körperteiles voranzugehen hat."
5. a) Im § 121 Abs. 4 ist der Punkt am Schluß
der Z. 5 durch einen Strichpunkt zu ersetzen.
Als Z. 6 und 7 sind anzufügen:
„6. Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienstes im Sinne des Wehrgesetzes;
7. bei den nach § 16 Abs. 2 und 3 Weiterversicherten
die in Z. 1 bis 3 bezeichneten Zeiten,
die der Versicherte, dessen Krankenversicherung
freiwillig fortgesetzt wird, zurückgelegt
hat."
b) § 121 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten:
„Zeiten der in der Z. 1 bis 7 genannten Art, die
sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen."
6. a) § 122 Abs. 2 Z. 2 hat zu lauten:
„2. an Personen, die innerhalb der letzten
zwölf Monate vor dem Ausscheiden aus der durch
eine Beschäftigung (ein Lehr- oder Ausbildungsverhältnis)
begründeten Pflichtversicherung mindestens
26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens
sechs Wochen versichert waren und sogleich
nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung
erwerbslos geworden sind, wenn der
Versicherungsfall während der Erwerbslosigkeit
und binnen drei Wochen nach dem Ausscheiden
aus der Pflichtversicherung eintritt. War der
Versicherte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus
der Pflichtversicherung infolge Krankheit arbeitsunfähig
oder bestand zu diesem Zeitpunkt Anspruch
auf Wochengeld, so beginnt die Frist von
drei Wochen erst ab dem Erlöschen des Anspruches
auf Krankengeld (Anstaltspflege) bzw. Wochengeld
zu laufen. Die Frist von drei Wochen
verlängert sich um die Dauer eines auf Grund
der Bestimmungen des Wehrgesetzes zu leistenden
ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes.
Ein Bestattungskostenbeitrag ist
auch zu gewähren, wenn der Versicherungsfall
des Todes erst nach Ablauf von drei Wochen
nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung,
aber noch während der Gewährung (des
Ruhens) von Krankengeld, Anstaltspflege oder
Wochengeld eingetreten ist;"
b) § 122 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Erwerbslosigkeit im Sinne des Abs. 2
Z. 2 liegt auch vor, wenn bei einem mehrfach
Versicherten (§ 128) ein versicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis endet und das Entgelt
aus den weiterbestehenden Beschäftigungs(Lehr)verhältnissen
den Betrag von 1136 S monatlich
nicht übersteigt; das gleiche gilt, wenn der aus
der Pflichtversicherung Ausgeschiedene eine selbständige
Erwerbstätigkeit ausübt, aus der er ein
1136 S monatlich nicht übersteigendes Einkommen
erzielt. An die Stelle des Betrages von
1136 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der
unter Bedachtnahme auf § 108 i mit der jeweiligen
Richtzahl (§ 108 a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
In sonstigen Fällen werden Leistungen nach
Abs. 2 Z. 2 und Z. 3 sowie nach Abs. 3 nicht
gewährt, sobald die betreffende Person auf Grund
dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer
gesetzlicher Vorschrift in der Krankenversicherung
versichert ist oder wenn sie sich ins Ausland
begibt. Die Weiterversicherung in der Krankenversicherung
(§ 16), die Krankenversicherung
wegen Bezuges einer Pension aus der Sozialversicherung
oder eines Ruhe- bzw. Versorgungsbezuges
aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
ferner die Krankenversicherung der
Kriegshinterbliebenen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957 und die Krankenversicherung
der Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz
lassen den Anspruch auf Leistungen
nach Abs. 2 Z. 2 und Z. 3 sowie nach Abs. 3
unberührt."
7. a) § 123 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Als Angehörige gelten:
1. die Ehegattin (der erwerbsunfähige Ehegatte);
2. die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder
und Wahlkinder;
3. die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;
4. die unehelichen Kinder eines männlichen
Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil
oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 163 b
ABGB);
5. die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit
dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft
leben;
6. die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten
unentgeltlich verpflegt werden.
Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Z. 5
besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend
oder wegen schulmäßiger (beruflicher)
Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung
außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält;
das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung
des Versicherten und überwiegend auf
dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge
oder des Vormundschafts(Pflegschafts)gerichtes
in Pflege eines Dritten befindet."
Der bisherige Inhalt des Paragraph 120, erhält die
Bezeichnung Absatz eins, Als Absatz 2, ist anzufügen:
„(2) Einer Krankheit im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins,
ist gleichzuhalten, wenn ein Versicherter (Angehöriger)
in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht
einen Teil seines Körpers zur Übertragung in
den Körper eines anderen Menschen spendet.
Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem
Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche
Maßnahme gesetzt wird, die der späteren
Entnahme des Körperteiles voranzugehen hat."
5. a) Im Paragraph 121, Absatz 4, ist der Punkt am Schluß
der Ziffer 5, durch einen Strichpunkt zu ersetzen.
Als Ziffer 6 und 7 sind anzufügen:
„6. Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienstes im Sinne des Wehrgesetzes;
7. bei den nach Paragraph 16, Absatz 2 und 3 Weiterversicherten
die in Ziffer eins bis 3 bezeichneten Zeiten,
die der Versicherte, dessen Krankenversicherung
freiwillig fortgesetzt wird, zurückgelegt
hat."
b) Paragraph 121, Absatz 4, letzter Satz hat zu lauten:
„Zeiten der in der Ziffer eins bis 7 genannten Art, die
sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen."
6. a) Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, hat zu lauten:
„2. an Personen, die innerhalb der letzten
zwölf Monate vor dem Ausscheiden aus der durch
eine Beschäftigung (ein Lehr- oder Ausbildungsverhältnis)
begründeten Pflichtversicherung mindestens
26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens
sechs Wochen versichert waren und sogleich
nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung
erwerbslos geworden sind, wenn der
Versicherungsfall während der Erwerbslosigkeit
und binnen drei Wochen nach dem Ausscheiden
aus der Pflichtversicherung eintritt. War der
Versicherte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus
der Pflichtversicherung infolge Krankheit arbeitsunfähig
oder bestand zu diesem Zeitpunkt Anspruch
auf Wochengeld, so beginnt die Frist von
drei Wochen erst ab dem Erlöschen des Anspruches
auf Krankengeld (Anstaltspflege) bzw. Wochengeld
zu laufen. Die Frist von drei Wochen
verlängert sich um die Dauer eines auf Grund
der Bestimmungen des Wehrgesetzes zu leistenden
ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes.
Ein Bestattungskostenbeitrag ist
auch zu gewähren, wenn der Versicherungsfall
des Todes erst nach Ablauf von drei Wochen
nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung,
aber noch während der Gewährung (des
Ruhens) von Krankengeld, Anstaltspflege oder
Wochengeld eingetreten ist;"
b) Paragraph 122, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4) Erwerbslosigkeit im Sinne des Absatz 2,
Z. 2 liegt auch vor, wenn bei einem mehrfach
Versicherten (Paragraph 128,) ein versicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis endet und das Entgelt
aus den weiterbestehenden Beschäftigungs(Lehr)verhältnissen
den Betrag von 1136 S monatlich
nicht übersteigt; das gleiche gilt, wenn der aus
der Pflichtversicherung Ausgeschiedene eine selbständige
Erwerbstätigkeit ausübt, aus der er ein
1136 S monatlich nicht übersteigendes Einkommen
erzielt. An die Stelle des Betrages von
1136 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der
unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, i mit der jeweiligen
Richtzahl (Paragraph 108, a Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
In sonstigen Fällen werden Leistungen nach
Abs. 2 Ziffer 2 und Ziffer 3, sowie nach Absatz 3, nicht
gewährt, sobald die betreffende Person auf Grund
dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer
gesetzlicher Vorschrift in der Krankenversicherung
versichert ist oder wenn sie sich ins Ausland
begibt. Die Weiterversicherung in der Krankenversicherung
(Paragraph 16,), die Krankenversicherung
wegen Bezuges einer Pension aus der Sozialversicherung
oder eines Ruhe- bzw. Versorgungsbezuges
aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
ferner die Krankenversicherung der
Kriegshinterbliebenen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957 und die Krankenversicherung
der Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz
lassen den Anspruch auf Leistungen
nach Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, sowie nach Absatz 3,
unberührt."
7. a) Paragraph 123, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Als Angehörige gelten:
1. die Ehegattin (der erwerbsunfähige Ehegatte);
2. die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder
und Wahlkinder;
3. die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;
4. die unehelichen Kinder eines männlichen
Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil
oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (Paragraph 163, b
ABGB);
5. die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit
dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft
leben;
6. die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten
unentgeltlich verpflegt werden.
Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Ziffer 5,
besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend
oder wegen schulmäßiger (beruflicher)
Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung
außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält;
das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung
des Versicherten und überwiegend auf
dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge
oder des Vormundschafts(Pflegschafts)gerichtes
in Pflege eines Dritten befindet."
b)Litera b § 123 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Kinder und Enkel (Abs. 2 Z. 2 bis 6)
gelten als Angehörige bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten
sie als Angehörige, wenn und solange sie
1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung
befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht,
längstens bis zur Vollendung des
26. Lebensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung
zählt auch ein angemessener Zeitraum für
die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden
Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung
eines akademischen Grades. Ist die
Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung
der Wehrpflicht, durch Krankheit oder ein
anderes unüberwindbares Hindernis verzögert
worden, so gelten sie als Angehörige über das
26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der
Behinderung angemessenen Zeitraum;
2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres
oder seit dem Ablauf des in Z. 1 genannten Zeitraumes
infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig
sind."
c) § 123 Abs. 5 hat zu entfallen.
8. a) Im § 124 Abs. 1 ist der Ausdruck „Bei
Selbstversicherten (§ 18)" durch den Ausdruck
„Bei den nach § 18 Abs. 1 Z. 1 Selbstversicherten"
zu ersetzen.
b) § 124 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Ist der Pensionist (§ 8 Abs. 1 Z. 1) oder
ein Angehöriger des Pensionisten (§ 123) in einer
Versorgungsanstalt oder in einer Anstalt der allgemeinen
Fürsorge, in der er im Rahmen seiner
gesamten Betreuung ärztliche Hilfe und Heilmittel
erhält, untergebracht, so besteht während der
Dauer dieser Unterbringung für seine Person
kein Anspruch auf diese Leistungen der Krankenversicherung."
9. Im § 125 Abs. 1 und Abs. 4 ist der jeweils
verwendete Ausdruck „Sterbegeld" durch den
Ausdruck „Bestattungskostenbeitrag" zu ersetzen.
10. a) Im § 129 Abs. 1 ist als dritter Satz einzufügen:
„Bei der Ermittlung des Kostenersatzes ist die
Verrechnung von Kosten für Verwaltungsauslagen
ausgeschlossen."
b) Im § 129 Abs. 3 hat der letzte Satz wie
folgt zu lauten:
„Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sind entsprechend
anzuwenden."
c) § 129 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Das Ersuchen um Betreuung von Versicherten
(Angehörigen) ist an die Gebietskrankenkasse
zu richten, in deren Sprengel der
ordentliche Wohnsitz oder der Aufenthaltsort
des Versicherten (seiner Angehörigen) liegt."
d) § 129 Abs. 5 hat zu lauten:
„(5) Der Hauptverband kann mit Zustimmung
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
bindende Richtlinien über die Form der Inanspruchnahme
sowie die Festsetzung und die Verrechnung
des Kostenersatzes aufstellen. Diese
Richtlinien sind in der Fachzeitschrift ,Soziale
Sicherheit' zu verlautbaren."
11. Im Abschnitt II des Zweiten Teiles (nach
§ 132) ist ein erster Unterabschnitt mit folgendem
Wortlaut einzufügen:
„1. UNTERABSCHNITT
Früherkennung von Krankheiten
Jugendlichenuntersuchungen
§ 132 a. (1) Die Träger der Krankenversicherung
haben die bei ihnen pflichtversicherten
Jugendlichen zwecks Überwachung ihres Gesundheitszustandes
jährlich mindestens einmal einer
ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Für die
Durchführung der Untersuchung kommen insbesondere
Vertragsärzte, Einrichtungen der Vertragsärzte
und sonstiger Vertragspartner sowie
eigene Einrichtungen in Betracht.
(2) Als Jugendliche im Sinne des Abs. 1 gelten
Personen nach Vollendung des 15. Lebensjahres,
soweit sie aber das 15. Lebensjahr vor Beendigung
der allgemeinen Schulpflicht vollendet haben,
nach dem Ablauf des letzten Schuljahres, alle
diese, solange sie das 19. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben.
(3) Der Träger der Krankenversicherung hat
dem Jugendlichen die im Zusammenhang mit der
Untersuchung entstehenden Fahrtkosten nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 135 Abs. 4
zu ersetzen.
(4) Der Bund ersetzt dem Träger der Krankenversicherung
50 v. H. der tatsächlich entstandenen
nachgewiesenen Untersuchungskosten gemäß
Abs. 1 sowie 60 v. H. des Aufwandes nach Abs. 3.
Wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient,
kann der Ersatz des Bundes durch einen Pauschbetrag
abgegolten werden, der vom Bundesminister
für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme
auf die Zahl der von den einzelnen Trägern der
Krankenversicherung vorzunehmenden Untersuchungen,
die durchschnittlichen Kosten der
Untersuchungen und die durchschnittliche Höhe
der entstehenden Fahrtkosten festzusetzen ist.
Paragraph 123, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4) Kinder und Enkel (Absatz 2, Ziffer 2 bis 6)
gelten als Angehörige bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten
sie als Angehörige, wenn und solange sie
1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung
befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht,
längstens bis zur Vollendung des
26. Lebensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung
zählt auch ein angemessener Zeitraum für
die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden
Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung
eines akademischen Grades. Ist die
Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung
der Wehrpflicht, durch Krankheit oder ein
anderes unüberwindbares Hindernis verzögert
worden, so gelten sie als Angehörige über das
26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der
Behinderung angemessenen Zeitraum;
2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres
oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, genannten Zeitraumes
infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig
sind."
c) Paragraph 123, Absatz 5, hat zu entfallen.
8. a) Im Paragraph 124, Absatz eins, ist der Ausdruck „Bei
Selbstversicherten (Paragraph 18,)" durch den Ausdruck
„Bei den nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Selbstversicherten"
zu ersetzen.
b) Paragraph 124, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Ist der Pensionist (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,) oder
ein Angehöriger des Pensionisten (Paragraph 123,) in einer
Versorgungsanstalt oder in einer Anstalt der allgemeinen
Fürsorge, in der er im Rahmen seiner
gesamten Betreuung ärztliche Hilfe und Heilmittel
erhält, untergebracht, so besteht während der
Dauer dieser Unterbringung für seine Person
kein Anspruch auf diese Leistungen der Krankenversicherung."
9. Im Paragraph 125, Absatz eins und Absatz 4, ist der jeweils
verwendete Ausdruck „Sterbegeld" durch den
Ausdruck „Bestattungskostenbeitrag" zu ersetzen.
10. a) Im Paragraph 129, Absatz eins, ist als dritter Satz einzufügen:
„Bei der Ermittlung des Kostenersatzes ist die
Verrechnung von Kosten für Verwaltungsauslagen
ausgeschlossen."
b) Im Paragraph 129, Absatz 3, hat der letzte Satz wie
folgt zu lauten:
„Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sind entsprechend
anzuwenden."
c) Paragraph 129, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4) Das Ersuchen um Betreuung von Versicherten
(Angehörigen) ist an die Gebietskrankenkasse
zu richten, in deren Sprengel der
ordentliche Wohnsitz oder der Aufenthaltsort
des Versicherten (seiner Angehörigen) liegt."
d) Paragraph 129, Absatz 5, hat zu lauten:
„(5) Der Hauptverband kann mit Zustimmung
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
bindende Richtlinien über die Form der Inanspruchnahme
sowie die Festsetzung und die Verrechnung
des Kostenersatzes aufstellen. Diese
Richtlinien sind in der Fachzeitschrift ,Soziale
Sicherheit' zu verlautbaren."
11. Im Abschnitt römisch zwei des Zweiten Teiles (nach
§ 132) ist ein erster Unterabschnitt mit folgendem
Wortlaut einzufügen:
„1. UNTERABSCHNITT
Früherkennung von Krankheiten
Jugendlichenuntersuchungen
§ 132 a. (1) Die Träger der Krankenversicherung
haben die bei ihnen pflichtversicherten
Jugendlichen zwecks Überwachung ihres Gesundheitszustandes
jährlich mindestens einmal einer
ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Für die
Durchführung der Untersuchung kommen insbesondere
Vertragsärzte, Einrichtungen der Vertragsärzte
und sonstiger Vertragspartner sowie
eigene Einrichtungen in Betracht.
(2) Als Jugendliche im Sinne des Absatz eins, gelten
Personen nach Vollendung des 15. Lebensjahres,
soweit sie aber das 15. Lebensjahr vor Beendigung
der allgemeinen Schulpflicht vollendet haben,
nach dem Ablauf des letzten Schuljahres, alle
diese, solange sie das 19. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben.
(3) Der Träger der Krankenversicherung hat
dem Jugendlichen die im Zusammenhang mit der
Untersuchung entstehenden Fahrtkosten nach
Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 135, Absatz 4,
zu ersetzen.
(4) Der Bund ersetzt dem Träger der Krankenversicherung
50 v. H. der tatsächlich entstandenen
nachgewiesenen Untersuchungskosten gemäß
Abs. 1 sowie 60 v. H. des Aufwandes nach Absatz 3,
Wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient,
kann der Ersatz des Bundes durch einen Pauschbetrag
abgegolten werden, der vom Bundesminister
für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme
auf die Zahl der von den einzelnen Trägern der
Krankenversicherung vorzunehmenden Untersuchungen,
die durchschnittlichen Kosten der
Untersuchungen und die durchschnittliche Höhe
der entstehenden Fahrtkosten festzusetzen ist.
(5)Absatz 5,Der Hauptverband hat die nach seinen
Richtlinien (§ 31 Abs. 3 Z. 18) ausgewerteten
Ergebnisse der Jugendlichenuntersuchungen unverzüglich
nach deren Vorliegen den Bundesministerien
für Gesundheit und Umweltschutz,
für Handel, Gewerbe und Industrie, für Land-
und Forstwirtschaft sowie für soziale Verwaltung
bekanntzugeben.
Gesundenuntersuchungen
§ 132 b. (1) Die Träger der Krankenversicherung
haben unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen
Aufgaben sowie nach Maßgabe der gemäß
§ 118 a für diesen Zweck verfügbaren Mittel
Gesundenuntersuchungen durchzuführen.
(2) Der Hauptverband hat die Durchführung
dieser Gesundenuntersuchungen durch Richtlinien
zu regeln; in diesen Richtlinien sind unter Berücksichtigung
des Fortschrittes der medizinischen
Wissenschaft sowie der vom Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz jeweils als
besonders vordringlich erklärten Maßnahmen zur
Erhaltung der Volksgesundheit die Untersuchungsziele
und der Kreis der für die Untersuchung
in Betracht kommenden Personen festzulegen.
Bei der Festlegung der Untersuchungsziele ist
darauf Bedacht zu nehmen, daß die Gesundenuntersuchungen
insbesondere der Früherkennung
von Volkskrankheiten, wie Krebs, Diabetes,
Herz- und Kreislaufstörungen, zu dienen haben.
Für die Durchführung der Untersuchungen kommen
unter Bedachtnahme auf das Untersuchungsziel
insbesondere Vertragsärzte, Einrichtungen
der Vertragsärzte und sonstiger Vertragspartner
sowie eigene Einrichtungen in Betracht.
(3) Die Richtlinien nach Abs. 2 sind für die
im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger
verbindlich. Sie bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz.
(4) § 132 a Abs. 5 gilt mit der Maßgabe, daß
die Ergebnisse der Gesundenuntersuchungen den
Bundesministerien für Gesundheit und Umweltschutz
sowie für soziale Verwaltung bekanntzugeben
sind."
Die bisherigen Unterabschnitte 1 bis 7 erhalten
die Bezeichnung 2 bis 8.
12. a) Dem § 135 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt:
„Der ärztlichen Hilfe gleichgestellt ist eine auf
Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche
physikotherapeutische oder logopädisch-phoniatrische
Behandlung durch Personen, die gemäß
§ 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 22. März
1961, BGBl. Nr. 102, betreffend die Regelung
des Krankenpflegefachdienstes, der medizinischtechnischen
Dienste und der Sanitätshilfsdienste,
in der jeweils geltenden Fassung, zur freiberuflichen
Ausübung des physikotherapeutischen
Dienstes bzw. des logopädisch-phoniatrischen
Dienstes berechtigt sind."
b) Dem § 135 sind ein Abs. 4 und ein Abs. 5
mit folgendem Wortlaut anzufügen:
„(4) Im Falle der Notwendigkeit der Inanspruchnahme
ärztlicher Hilfe ist der Ersatz der
Reise(Fahrt)kosten unter Bedachtnahme auf die
örtlichen Verhältnisse und auf den dem Versicherten
für sich und seinen Angehörigen erwachsenden
Reisekostenaufwand nach Maßgabe
der Bestimmungen der Satzung zu gewähren.
Wird ein öffentliches Verkehrsmittel innerhalb
des Ortsgebietes benützt, werden Reise(Fahrt)kosten
in der Regel nicht ersetzt. Das Ausmaß
des Reise(Fahrt)kostenersatzes richtet sich nach
dem Fahrpreis des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels;
dies gilt auch bei Benützung eines
Privatfahrzeuges. Die Satzung kann bestimmen,
daß bei Kindern und gebrechlichen Personen
Reise(Fahrt)kosten auch für eine Begleitperson gewährt
werden. Die tatsächliche Inanspruchnahme
der Behandlungsstelle ist in jedem Falle nachzuweisen.
(5) Die Satzung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen
für gehunfähig erkrankte Versicherte
und Angehörige der Transport mit
einem Krankentransportwagen zur Inanspruchnahme
ärztlicher Hilfe sowie der Ersatz der
Kosten für die Inanspruchnahme eines Lohnfuhrwerkes
bzw. privaten Kraftfahrzeuges gewährt
werden. Die medizinische Notwendigkeit
eines solchen Transportes muß ärztlich bescheinigt
sein."
13. a) Im § 135 Abs. 1 hat der Ausdruck „(Verbände)"
zu entfallen.
b) Im § 135 Abs. 2 hat der Ausdruck „(Verband)"
zu entfallen.
14. Im § 136 Abs. 3 erster und zweiter Satz
ist der Betrag von 5 S durch den Betrag von
6 S zu ersetzen.
15. a) Im § 137 Abs. 1 ist der Ausdruck „dem
Versicherten" durch den Ausdruck „dem Versicherten
für sich und seine Angehörigen" zu
ersetzen.
b) § 137 Abs. 3 wird aufgehoben.
Der Hauptverband hat die nach seinen
Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 18,) ausgewerteten
Ergebnisse der Jugendlichenuntersuchungen unverzüglich
nach deren Vorliegen den Bundesministerien
für Gesundheit und Umweltschutz,
für Handel, Gewerbe und Industrie, für Land-
und Forstwirtschaft sowie für soziale Verwaltung
bekanntzugeben.
Gesundenuntersuchungen
§ 132 b. (1) Die Träger der Krankenversicherung
haben unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen
Aufgaben sowie nach Maßgabe der gemäß
§ 118 a für diesen Zweck verfügbaren Mittel
Gesundenuntersuchungen durchzuführen.
(2) Der Hauptverband hat die Durchführung
dieser Gesundenuntersuchungen durch Richtlinien
zu regeln; in diesen Richtlinien sind unter Berücksichtigung
des Fortschrittes der medizinischen
Wissenschaft sowie der vom Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz jeweils als
besonders vordringlich erklärten Maßnahmen zur
Erhaltung der Volksgesundheit die Untersuchungsziele
und der Kreis der für die Untersuchung
in Betracht kommenden Personen festzulegen.
Bei der Festlegung der Untersuchungsziele ist
darauf Bedacht zu nehmen, daß die Gesundenuntersuchungen
insbesondere der Früherkennung
von Volkskrankheiten, wie Krebs, Diabetes,
Herz- und Kreislaufstörungen, zu dienen haben.
Für die Durchführung der Untersuchungen kommen
unter Bedachtnahme auf das Untersuchungsziel
insbesondere Vertragsärzte, Einrichtungen
der Vertragsärzte und sonstiger Vertragspartner
sowie eigene Einrichtungen in Betracht.
(3) Die Richtlinien nach Absatz 2, sind für die
im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger
verbindlich. Sie bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz.
(4) Paragraph 132, a Absatz 5, gilt mit der Maßgabe, daß
die Ergebnisse der Gesundenuntersuchungen den
Bundesministerien für Gesundheit und Umweltschutz
sowie für soziale Verwaltung bekanntzugeben
sind."
Die bisherigen Unterabschnitte 1 bis 7 erhalten
die Bezeichnung 2 bis 8.
12. a) Dem Paragraph 135, Absatz eins, wird folgender Satz
angefügt:
„Der ärztlichen Hilfe gleichgestellt ist eine auf
Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche
physikotherapeutische oder logopädisch-phoniatrische
Behandlung durch Personen, die gemäß
§ 52 Absatz 4, des Bundesgesetzes vom 22. März
1961, Bundesgesetzblatt Nr. 102, betreffend die Regelung
des Krankenpflegefachdienstes, der medizinischtechnischen
Dienste und der Sanitätshilfsdienste,
in der jeweils geltenden Fassung, zur freiberuflichen
Ausübung des physikotherapeutischen
Dienstes bzw. des logopädisch-phoniatrischen
Dienstes berechtigt sind."
b) Dem Paragraph 135, sind ein Absatz 4 und ein Absatz 5,
mit folgendem Wortlaut anzufügen:
„(4) Im Falle der Notwendigkeit der Inanspruchnahme
ärztlicher Hilfe ist der Ersatz der
Reise(Fahrt)kosten unter Bedachtnahme auf die
örtlichen Verhältnisse und auf den dem Versicherten
für sich und seinen Angehörigen erwachsenden
Reisekostenaufwand nach Maßgabe
der Bestimmungen der Satzung zu gewähren.
Wird ein öffentliches Verkehrsmittel innerhalb
des Ortsgebietes benützt, werden Reise(Fahrt)kosten
in der Regel nicht ersetzt. Das Ausmaß
des Reise(Fahrt)kostenersatzes richtet sich nach
dem Fahrpreis des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels;
dies gilt auch bei Benützung eines
Privatfahrzeuges. Die Satzung kann bestimmen,
daß bei Kindern und gebrechlichen Personen
Reise(Fahrt)kosten auch für eine Begleitperson gewährt
werden. Die tatsächliche Inanspruchnahme
der Behandlungsstelle ist in jedem Falle nachzuweisen.
(5) Die Satzung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen
für gehunfähig erkrankte Versicherte
und Angehörige der Transport mit
einem Krankentransportwagen zur Inanspruchnahme
ärztlicher Hilfe sowie der Ersatz der
Kosten für die Inanspruchnahme eines Lohnfuhrwerkes
bzw. privaten Kraftfahrzeuges gewährt
werden. Die medizinische Notwendigkeit
eines solchen Transportes muß ärztlich bescheinigt
sein."
13. a) Im Paragraph 135, Absatz eins, hat der Ausdruck „(Verbände)"
zu entfallen.
b) Im Paragraph 135, Absatz 2, hat der Ausdruck „(Verband)"
zu entfallen.
14. Im Paragraph 136, Absatz 3, erster und zweiter Satz
ist der Betrag von 5 S durch den Betrag von
6 S zu ersetzen.
15. a) Im Paragraph 137, Absatz eins, ist der Ausdruck „dem
Versicherten" durch den Ausdruck „dem Versicherten
für sich und seine Angehörigen" zu
ersetzen.
b) Paragraph 137, Absatz 3, wird aufgehoben.
16.Ziffer 16 a) Im § 138 Abs. 2 wird eine lit. c mit
folgendem Wortlaut eingefügt:
„c) die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 8 pflichtversicherten
Personen, denen während der durch
Krankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit
die Zuschüsse zur Rehabilitation weiter gewährt
werden;"
Die bisherigen lit. c bis lit. e erhalten die Bezeichnung
lit. d bis f.
b) § 138 Abs. 2 lit. f hat zu lauten:
„f) gemäß § 8 Abs. 1 Z. 4 teilversicherte
Pflichtmitglieder der Tierärztekammern
und Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer
während 4er ersten sechs
Wochen einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit. "
c) § 138 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten:
„(3) Nach Abs. 1 Anspruchsberechtigte, die
Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und die
Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer
haben den Beginn der Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit dem Versicherungsträger
innerhalb einer Woche zu melden."
17. § 141 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3} Als satzungsmäßige Mehrleistung kann
das Krankengeld von einem durch die Satzung
zu bestimmenden Zeitpunkt an erhöht werden,
wenn der Versicherte Angehörige im Sinne des
§ 123 Abs. 2, 4, 7 oder 8 hat, die sich gewöhnlich
im Inland aufhalten; § 152 Abs. 1 zweiter
und dritter Satz sind entsprechend anzuwenden.
Die Erhöhung darf höchstens 10 v. H. der Bemessungsgrundlage
für den Ehegatten und höchstens
5 v. H. der Bemessungsgrundlage für jeden
sonstigen Angehörigen betragen."
18. § 144 Abs. 4 letzter Satz hat zu entfallen.
19. § 152 Abs. 1 erster und zweiter Satz haben
zu lauten:
„Versicherte erhalten ein Familiengeld, solange
sie auf Rechnung eines Kranken- oder Unfallversicherungsträgers
in Anstaltspflege stehen and
ihr Anspruch auf Krankengeld ausschließlich aus
diesem Grunde ruht, wenn sie Angehörige im
Sinne des § 123 Abs. 2, 4, 7 oder 8 haben,
die sich gewöhnlich im Inland aufhalten. Anspruch
auf Familiengeld besteht nicht für einen
Angehörigen, der aus selbständiger oder unselbständiger
Erwerbstätigkeit, ans einem Lehr- oder
Ausbildungsverhältnis oder auf Grund des Bezuges
von Geldleistungen aus der Sozialversicherung
mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses ein
Einkommen von mehr als 1136 S monatlich bezieht."
20. a) § 153 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten:
„In den Satzungen und im Vertrag nicht vorgesehene
Leistungen dürfen in den Zahnambulatorien
nicht erbracht werden; in den Zahnambulatorien
dürfen aber jedenfalls jene Leistungen
erbracht werden, die am 31. Dezember 1972
Gegenstand eines Vertrages waren."
b) Dem § 153 ist als Abs. 5 anzufügen:
„(5) Für die Übernahme von Reise(Fahrt)-
bzw. Transportkosten gilt § 135 Abs. 4 und 5
entsprechend."
21. § 154 hat zu lauten:
„Hilfe bei körperlichen Gebrechen
§ 154. Bei Verstümmelungen, Verunstaltungen
und körperlichen Gebrechen, welche die Gesundheit,
die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für
die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu
sorgen, wesentlich beeinträchtigen, kann die
Satzung Zuschüsse für die Anschaffung der notwendigen
Hilfsmittel vorsehen, soweit nicht ein
Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, nach dem Heeresversorgungsgesetz, nach
dem Opferfürsorgegesetz oder nach dem Strafvollzugsgesetz
besteht. Als Hilfsmittel sind hiebei
solche Gegenstände oder Vorrichtungen anzusehen,
die geeignet sind,
a) die Funktion fehlender oder unzulänglicher
Körperteile zu übernehmen oder
b) die mit einer Vestümmelung, Verunstaltung
oder einem Gebrechen verbundene körperliche
oder psychische Beeinträchtigung
zu mildern oder zu beseitigen.
Als freiwillige Leistung kann der Versicherungsträger
in solchen Fällen überdies, sofern dies notwendig
und zweckmäßig ist, Krankenbehandlung
und Anstaltspflege gewähren, soweit auf diese
Leistungen nicht schon ein Anspruch aus dem
Versicherungsfall der Krankheit besteht."
22. a) § 155 Abs. 1 Einleitung hat zu lauten:
„(1) Um die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit
oder die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen
Bedürfnisse zu sorgen, nachhaltig zu
festigen oder zu bessern, kann der Versicherungsträger
unter Bedachtnahme auf seine finanzielle
Leistungsfähigkeit als freiwillige Leistungen
insbesondere gewähren:"
b) Im § 155 Abs. 1 haben an die Stelle der
Z. 3 und 4 folgende Bestimmungen zu treten:
„3. Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurbädern;
a) Im Paragraph 138, Absatz 2, wird eine Litera c, mit
folgendem Wortlaut eingefügt:
„c) die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, pflichtversicherten
Personen, denen während der durch
Krankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit
die Zuschüsse zur Rehabilitation weiter gewährt
werden;"
Die bisherigen Litera c bis Litera e, erhalten die Bezeichnung
Litera d bis f,
b) Paragraph 138, Absatz 2, Litera f, hat zu lauten:
„f) gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, teilversicherte
Pflichtmitglieder der Tierärztekammern
und Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer
während 4er ersten sechs
Wochen einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit. "
c) Paragraph 138, Absatz 3, erster Satz hat zu lauten:
„(3) Nach Absatz eins, Anspruchsberechtigte, die
Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und die
Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer
haben den Beginn der Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit dem Versicherungsträger
innerhalb einer Woche zu melden."
17. Paragraph 141, Absatz 3, hat zu lauten:
„(3} Als satzungsmäßige Mehrleistung kann
das Krankengeld von einem durch die Satzung
zu bestimmenden Zeitpunkt an erhöht werden,
wenn der Versicherte Angehörige im Sinne des
§ 123 Absatz 2, 4, 7, oder 8 hat, die sich gewöhnlich
im Inland aufhalten; Paragraph 152, Absatz eins, zweiter
und dritter Satz sind entsprechend anzuwenden.
Die Erhöhung darf höchstens 10 v. H. der Bemessungsgrundlage
für den Ehegatten und höchstens
5 v. H. der Bemessungsgrundlage für jeden
sonstigen Angehörigen betragen."
18. Paragraph 144, Absatz 4, letzter Satz hat zu entfallen.
19. Paragraph 152, Absatz eins, erster und zweiter Satz haben
zu lauten:
„Versicherte erhalten ein Familiengeld, solange
sie auf Rechnung eines Kranken- oder Unfallversicherungsträgers
in Anstaltspflege stehen and
ihr Anspruch auf Krankengeld ausschließlich aus
diesem Grunde ruht, wenn sie Angehörige im
Sinne des Paragraph 123, Absatz 2, 4, 7, oder 8 haben,
die sich gewöhnlich im Inland aufhalten. Anspruch
auf Familiengeld besteht nicht für einen
Angehörigen, der aus selbständiger oder unselbständiger
Erwerbstätigkeit, ans einem Lehr- oder
Ausbildungsverhältnis oder auf Grund des Bezuges
von Geldleistungen aus der Sozialversicherung
mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses ein
Einkommen von mehr als 1136 S monatlich bezieht."
20. a) Paragraph 153, Absatz 3, letzter Satz hat zu lauten:
„In den Satzungen und im Vertrag nicht vorgesehene
Leistungen dürfen in den Zahnambulatorien
nicht erbracht werden; in den Zahnambulatorien
dürfen aber jedenfalls jene Leistungen
erbracht werden, die am 31. Dezember 1972
Gegenstand eines Vertrages waren."
b) Dem Paragraph 153, ist als Absatz 5, anzufügen:
„(5) Für die Übernahme von Reise(Fahrt)-
bzw. Transportkosten gilt Paragraph 135, Absatz 4 und 5
entsprechend."
21. Paragraph 154, hat zu lauten:
„Hilfe bei körperlichen Gebrechen
§ 154. Bei Verstümmelungen, Verunstaltungen
und körperlichen Gebrechen, welche die Gesundheit,
die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für
die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu
sorgen, wesentlich beeinträchtigen, kann die
Satzung Zuschüsse für die Anschaffung der notwendigen
Hilfsmittel vorsehen, soweit nicht ein
Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, nach dem Heeresversorgungsgesetz, nach
dem Opferfürsorgegesetz oder nach dem Strafvollzugsgesetz
besteht. Als Hilfsmittel sind hiebei
solche Gegenstände oder Vorrichtungen anzusehen,
die geeignet sind,
a) die Funktion fehlender oder unzulänglicher
Körperteile zu übernehmen oder
b) die mit einer Vestümmelung, Verunstaltung
oder einem Gebrechen verbundene körperliche
oder psychische Beeinträchtigung
zu mildern oder zu beseitigen.
Als freiwillige Leistung kann der Versicherungsträger
in solchen Fällen überdies, sofern dies notwendig
und zweckmäßig ist, Krankenbehandlung
und Anstaltspflege gewähren, soweit auf diese
Leistungen nicht schon ein Anspruch aus dem
Versicherungsfall der Krankheit besteht."
22. a) Paragraph 155, Absatz eins, Einleitung hat zu lauten:
„(1) Um die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit
oder die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen
Bedürfnisse zu sorgen, nachhaltig zu
festigen oder zu bessern, kann der Versicherungsträger
unter Bedachtnahme auf seine finanzielle
Leistungsfähigkeit als freiwillige Leistungen
insbesondere gewähren:"
b) Im Paragraph 155, Absatz eins, haben an die Stelle der
Z. 3 und 4 folgende Bestimmungen zu treten:
„3. Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurbädern;
4.Ziffer 4 Unterbringung in Sonderheilanstalten, die
vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten
dienen;
5. Übernahme der Reisekosten für die unter
Z. 1 bis 4 bezeichneten Zwecke."
c) § 155 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) In der Satzung kann für den Fall der
Inanspruchnahme der Leistungen nach Abs. 1
unter Bedachtnahme auf eine ökonomische Gewährung
dieser Leistungen und auf die finanzielle
Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers
bestimmt werden, ob und in welcher Höhe der
Versicherte eine Zuzahlung zu leisten hat. Die
Zuzahlung kann überdies im vorhinein vorgeschrieben
werden, wenn es der Verwaltungsvereinfachung
dient."
Die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung
3 und 4.
d) Im § 155 Abs. 4 (neu) ist der Ausdruck
„Heilstätten (Sonderheilanstalten)" durch den
Ausdruck „Sonderheilanstalten" zu ersetzen.
23. Im § 158 Abs. 1 ist nach dem Ausdruck
„für die als Angehörige geltenden Personen" der
Klammerausdruck „(§ 123)" zu setzen.
24. § 159 hat zu lauten:"
Ärztlicher Beistand und Hebammenbeistand
§ 159. Ärztlicher Beistand und Hebammenbeistand
werden in entsprechender Anwendung
der §§ 134 und 135 gewährt."
25. Im § 161 Abs. 1 erster Satz ist der Ausdruck
„§§ 148 bis 150" durch den Ausdruck
„§§ 145 und 148 bis 150" zu ersetzen.
26. Im § 162 Abs. 3 erster Satz ist der Ausdruck
„Das Wochengeld gebührt den nach § 4
Abs. 3 den Dienstnehmern Gleichgestellten und
den nach § 8 Abs. 1 Z. 4 teilversicherten bildenden
Künstlern und freiberuflich tätigen Pflichtmitgliedern
einer Tierärztekammer" durch den
Ausdruck „Das Wochengeld gebührt den nach
§ 4 Abs. 3 den Dienstnehmern Gleichgestellten
und den nach §. 8 Abs. 1 Z. 4 teilversicherten
bildenden Künstlern, freiberuflich tätigen Pflichtmitgliedern
einer Tierärztekammer sowie Mitgliedern
der Österreichischen Dentistenkammer"
zu ersetzen.
27. a) Im § 164 Abs. 1 Einleitung hat der
Ausdruck „einmaliger" zu entfallen.
b) § 164 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Bei Mehrlingsgeburten gebührt der im
Abs. 1 festgesetzte Betrag für jedes geborene
Kind."
28. § 166 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Solange der Anspruch auf Wochengeld
gemäß Abs. 1 Z. 1 ruht, ist weiblichen Versicherten
Familien- oder Taggeld unter den Voraussetzungen
des § 152 in der dort angegebenen
Höhe zu gewähren. Ruht der Anspruch auf
Wochengeld nur teilweise, so wird das in Betracht
kommende Familien- oder Taggeld unter
Anrechnung des zur Auszahlung gelangenden
Wochengeldes gewährt."
29. § 169 hat zu lauten:
„Bestattungskostenbeitrag
§ 169. (1) Beim Tod des Versicherten, des
sonst nach § 122 Anspruchsberechtigten oder
eines Angehörigen (§ 123) ist ein Bestattungskostenbeitrag
zu gewähren. Das gleiche gilt sinngemäß
für eine Totgeburt.
(2) Der Bestattungskostenbeitrag beim Tode
des Versicherten oder des sonst nach § 122 Anspruchsberechtigten
gebührt auch, wenn der Tod
innerhalb eines Jahres nach Erschöpfung des Anspruches
auf Krankengeld oder nach dem Ende
der Anstaltspflege eingetreten ist und bis zum
Zeitpunkt des Todes Arbeitsunfähigkeit bestanden
hat."
30. Im § 170 ist der Jeweils verwendete Ausdruck
„Sterbegeld" durch den Ausdruck „Bestattungskostenbeitrag"
zu ersetzen.
31. § 171 hat zu lauten:
„Höhe des Bestattungskostenbeitrages
§ 171. (1) Der Bestattungskostenbeitrag beträgt
beim Tode des Versicherten (des sonst nach
§ 122 Anspruchsberechtigten) oder eines Angehörigen
(§ 123), unbeschadet der Bestimmungen
der Abs. 2 bis 4, das 25fache — im Falle einer
Totgeburt das Fünffache — der Bemessungsgrundlage.
Beim Tode des Versicherten (des sonst
nach § 122 Anspruchsberechtigten) kann der Versicherungsträger
den Bestattungskostenbeitrag
durch die Satzung unter Bedachtnahme auf seine
finanzielle Leistungsfähigkeit bis zum 40fachen
der Bemessungsgrundlage erhöhen. Der beim Tod
eines Angehörigen gebührende Bestattungskostenbeitrag
ist um den Betrag des Bestattungskostenbeitrages
zu kürzen, der auf Grund eigener
Pflichtversicherung des Verstorbenen gebührt.
(2) In der Krankenversicherung der Bezieher
einer Pension mit Ausnahme der Bezieher einer
Pension aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung
beträgt der Bestattungskostenbeitrag
das Einfache — im Falle einer Totgebort
Unterbringung in Sonderheilanstalten, die
vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten
dienen;
5. Übernahme der Reisekosten für die unter
Z. 1 bis 4 bezeichneten Zwecke."
c) Paragraph 155, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) In der Satzung kann für den Fall der
Inanspruchnahme der Leistungen nach Absatz eins,
unter Bedachtnahme auf eine ökonomische Gewährung
dieser Leistungen und auf die finanzielle
Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers
bestimmt werden, ob und in welcher Höhe der
Versicherte eine Zuzahlung zu leisten hat. Die
Zuzahlung kann überdies im vorhinein vorgeschrieben
werden, wenn es der Verwaltungsvereinfachung
dient."
Die bisherigen Absatz 2 und 3 erhalten die Bezeichnung
3 und 4.
d) Im Paragraph 155, Absatz 4, (neu) ist der Ausdruck
„Heilstätten (Sonderheilanstalten)" durch den
Ausdruck „Sonderheilanstalten" zu ersetzen.
23. Im Paragraph 158, Absatz eins, ist nach dem Ausdruck
„für die als Angehörige geltenden Personen" der
Klammerausdruck „(Paragraph 123,)" zu setzen.
24. Paragraph 159, hat zu lauten:"
Ärztlicher Beistand und Hebammenbeistand
§ 159. Ärztlicher Beistand und Hebammenbeistand
werden in entsprechender Anwendung
der Paragraphen 134 und 135 gewährt."
25. Im Paragraph 161, Absatz eins, erster Satz ist der Ausdruck
„§§ 148 bis 150" durch den Ausdruck
„§§ 145 und 148 bis 150" zu ersetzen.
26. Im Paragraph 162, Absatz 3, erster Satz ist der Ausdruck
„Das Wochengeld gebührt den nach Paragraph 4,
Abs. 3 den Dienstnehmern Gleichgestellten und
den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, teilversicherten bildenden
Künstlern und freiberuflich tätigen Pflichtmitgliedern
einer Tierärztekammer" durch den
Ausdruck „Das Wochengeld gebührt den nach
§ 4 Absatz 3, den Dienstnehmern Gleichgestellten
und den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, teilversicherten
bildenden Künstlern, freiberuflich tätigen Pflichtmitgliedern
einer Tierärztekammer sowie Mitgliedern
der Österreichischen Dentistenkammer"
zu ersetzen.
27. a) Im Paragraph 164, Absatz eins, Einleitung hat der
Ausdruck „einmaliger" zu entfallen.
b) Paragraph 164, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Bei Mehrlingsgeburten gebührt der im
Abs. 1 festgesetzte Betrag für jedes geborene
Kind."
28. Paragraph 166, Absatz 3, hat zu lauten:
„(3) Solange der Anspruch auf Wochengeld
gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ruht, ist weiblichen Versicherten
Familien- oder Taggeld unter den Voraussetzungen
des Paragraph 152, in der dort angegebenen
Höhe zu gewähren. Ruht der Anspruch auf
Wochengeld nur teilweise, so wird das in Betracht
kommende Familien- oder Taggeld unter
Anrechnung des zur Auszahlung gelangenden
Wochengeldes gewährt."
29. Paragraph 169, hat zu lauten:
„Bestattungskostenbeitrag
§ 169. (1) Beim Tod des Versicherten, des
sonst nach Paragraph 122, Anspruchsberechtigten oder
eines Angehörigen (Paragraph 123,) ist ein Bestattungskostenbeitrag
zu gewähren. Das gleiche gilt sinngemäß
für eine Totgeburt.
(2) Der Bestattungskostenbeitrag beim Tode
des Versicherten oder des sonst nach Paragraph 122, Anspruchsberechtigten
gebührt auch, wenn der Tod
innerhalb eines Jahres nach Erschöpfung des Anspruches
auf Krankengeld oder nach dem Ende
der Anstaltspflege eingetreten ist und bis zum
Zeitpunkt des Todes Arbeitsunfähigkeit bestanden
hat."
30. Im Paragraph 170, ist der Jeweils verwendete Ausdruck
„Sterbegeld" durch den Ausdruck „Bestattungskostenbeitrag"
zu ersetzen.
31. Paragraph 171, hat zu lauten:
„Höhe des Bestattungskostenbeitrages
§ 171. (1) Der Bestattungskostenbeitrag beträgt
beim Tode des Versicherten (des sonst nach
§ 122 Anspruchsberechtigten) oder eines Angehörigen
(Paragraph 123,), unbeschadet der Bestimmungen
der Absatz 2 bis 4, das 25fache — im Falle einer
Totgeburt das Fünffache — der Bemessungsgrundlage.
Beim Tode des Versicherten (des sonst
nach Paragraph 122, Anspruchsberechtigten) kann der Versicherungsträger
den Bestattungskostenbeitrag
durch die Satzung unter Bedachtnahme auf seine
finanzielle Leistungsfähigkeit bis zum 40fachen
der Bemessungsgrundlage erhöhen. Der beim Tod
eines Angehörigen gebührende Bestattungskostenbeitrag
ist um den Betrag des Bestattungskostenbeitrages
zu kürzen, der auf Grund eigener
Pflichtversicherung des Verstorbenen gebührt.
(2) In der Krankenversicherung der Bezieher
einer Pension mit Ausnahme der Bezieher einer
Pension aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung
beträgt der Bestattungskostenbeitrag
das Einfache — im Falle einer Totgebort
20Ziffer 20 v. H. — der monatlichen Pension einschließlich
einer allfälligen Ausgleichszulage, jedoch ohne
Kinder- und Hilflosenzuschuß und ohne Berücksichtigung
von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen.
(3) In der Krankenversicherung der Bezieher
einer Pension aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung
beträgt der Bestattungskostenbeitrag
1. im Falle des Todes des versicherten Empfängers
einer Knappschaftsalterspension, Knappschaftspension
oder Knappschaftsvollpension das
Dreifache der monatlichen Pension (Gesamtleistung)
einschließlich einer allfälligen Ausgleichszulage,
jedoch ohne Kinder- und Hilflosenzuschuß
und ohne Berücksichtigung von Kürzungs-
und Ruhensbestimmungen;
2. im Falle des Todes des versicherten Empfängers
einer Witwen(Witwer)pension oder im
Falle des Todes des Beziehers einer Waisenpension
das Dreifache dieser Pension;
3. im Falle des Todes des Ehegatten eines
Pensionsempfängers 50 v. H. oder im Falle des
Todes eines sonstigen Angehörigen (§ 123) des
versicherten Pensionsempfängers 20 v. H. des
Bestattungskostenbeitrages nach Z. 1;
4. im Falle einer Totgeburt 10 v. H. des Bestattungskostenbeitrages
nach Z. 1.
(4) Der Bestattungskostenbeitrag gebührt in
den Fällen der Abs. 1 bis 3 — ausgenommen im
Falle einer Totgeburt — mindestens im Ausmaß
des Eineinhalbfachen des jeweiligen Richtsatzes
für alleinstehende Pensionsberechtigte aus eigener
Pensionsversicherung (§ 293 Abs. 1 lit. a bb);
er darf in den Fällen des Abs. 3 das 90fache
der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der
Krankenversicherung nicht übersteigen."
Artikel III
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in
der im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung
wird in seinem Dritten Teil abgeändert wie folgt:
1. § 173 Z. 2 lit. a hat zu lauten:
„a) Bestattungskostenbeitrag (§ 214);"
2. Im § 174 Z. 2 ist der Ausdruck „(§ 120
Z. 1)" durch den Ausdruck „(§ 120 Abs. 1 Z. 1)"
zu ersetzen.
3. a) Im § 175 Abs. 2 Z. 2 ist der Ausdruck
„Krankenhaus" durch den Ausdruck „Krankenanstalt"
zu ersetzen; nach dem Ausdruck „zum
Zweck der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe" ist
der Ausdruck „(§ 135) oder Zahnbehandlung
(§ 153)" einzufügen.
b) Im § 175 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß
der Z. 4 durch einen Strichpunkt zu ersetzen.
Als Z. 5 ist anzufügen:
„5. bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden
Inanspruchnahme von gesetzlichen
beruflichen Vertretungen oder Berufsvereinigungen."
c) Im § 175 Abs. 3 ist der Punkt am Schluß
der Z. 3 durch einen Strichpunkt zu ersetzen.
Als Z. 4 ist anzufügen:
„4. bei Arbeiten, die im Zusammenhang mit
der Errichtung, dem Umbau und der Reparatur
von Gebäuden, die dem land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb dienen, verrichtet werden, sowie
bei Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe
für einen anderen land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb."
4. a) § 175 Abs. 2 Z. 4 hat zu lauten:
„4. bei häuslichen und anderen Tätigkeiten
des Versicherten im Zusammenhang mit der Gewinnung
und Verarbeitung von Produkten, die
ihm vom Dienstgeber als Sachbezüge gewährt
werden."
Die bisherigen Z. 4 und 5 erhalten die Bezeichnung
Z. 5 und 6.
b) § 175 Abs. 3 Z. 3 wird aufgehoben.
5. a) § 176 Abs. 1 Z. 7 hat zu lauten:
„7. in Ausübung der den Mitgliedern von freiwilligen
Feuerwehren (Feuerwehrverbänden),
freiwilligen Wasserwehren, des Österreichischen
Roten Kreuzes, der freiwilligen Rettungsgesellschaften,
der Rettungsflugwacht, des Österreichischen
Bergrettungsdienstes, der Österreichischen
Wasser-Rettung, der Lawinenwarnkommissionen
und der Strahlenspür- und -meßtrupps im
Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des
Einsatzfalles obliegenden Pflichten sowie bei
Tätigkeiten von freiwilligen Helfern dieser
Organisationen und der Pflichtfeuerwehren im
Einsatzfall;"
b) Dem § 176 Abs. 1 sind als Z. 8 und 9 anzufügen:
„8. bei der Inanspruchnahme von Leistungen
nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958
oder dem Arbeitsmarktförderungsgesetz sowie in
den Fällen, in denen Personen auf Veranlassung
v. H. — der monatlichen Pension einschließlich
einer allfälligen Ausgleichszulage, jedoch ohne
Kinder- und Hilflosenzuschuß und ohne Berücksichtigung
von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen.
(3) In der Krankenversicherung der Bezieher
einer Pension aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung
beträgt der Bestattungskostenbeitrag
1. im Falle des Todes des versicherten Empfängers
einer Knappschaftsalterspension, Knappschaftspension
oder Knappschaftsvollpension das
Dreifache der monatlichen Pension (Gesamtleistung)
einschließlich einer allfälligen Ausgleichszulage,
jedoch ohne Kinder- und Hilflosenzuschuß
und ohne Berücksichtigung von Kürzungs-
und Ruhensbestimmungen;
2. im Falle des Todes des versicherten Empfängers
einer Witwen(Witwer)pension oder im
Falle des Todes des Beziehers einer Waisenpension
das Dreifache dieser Pension;
3. im Falle des Todes des Ehegatten eines
Pensionsempfängers 50 v. H. oder im Falle des
Todes eines sonstigen Angehörigen (Paragraph 123,) des
versicherten Pensionsempfängers 20 v. H. des
Bestattungskostenbeitrages nach Ziffer eins,;
4. im Falle einer Totgeburt 10 v. H. des Bestattungskostenbeitrages
nach Ziffer eins,
(4) Der Bestattungskostenbeitrag gebührt in
den Fällen der Absatz eins bis 3 — ausgenommen im
Falle einer Totgeburt — mindestens im Ausmaß
des Eineinhalbfachen des jeweiligen Richtsatzes
für alleinstehende Pensionsberechtigte aus eigener
Pensionsversicherung (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb);
er darf in den Fällen des Absatz 3, das 90fache
der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der
Krankenversicherung nicht übersteigen."
Artikel römisch drei
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in
der im Artikel römisch eins, Einleitung bezeichneten Fassung
wird in seinem Dritten Teil abgeändert wie folgt:
1. Paragraph 173, Ziffer 2, Litera a, hat zu lauten:
„a) Bestattungskostenbeitrag (Paragraph 214,);"
2. Im Paragraph 174, Ziffer 2, ist der Ausdruck „(Paragraph 120,
Z. 1)" durch den Ausdruck „(Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins,)"
zu ersetzen.
3. a) Im Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, ist der Ausdruck
„Krankenhaus" durch den Ausdruck „Krankenanstalt"
zu ersetzen; nach dem Ausdruck „zum
Zweck der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe" ist
der Ausdruck „(Paragraph 135,) oder Zahnbehandlung
(Paragraph 153,)" einzufügen.
b) Im Paragraph 175, Absatz 2, ist der Punkt am Schluß
der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt zu ersetzen.
Als Ziffer 5, ist anzufügen:
„5. bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden
Inanspruchnahme von gesetzlichen
beruflichen Vertretungen oder Berufsvereinigungen."
c) Im Paragraph 175, Absatz 3, ist der Punkt am Schluß
der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt zu ersetzen.
Als Ziffer 4, ist anzufügen:
„4. bei Arbeiten, die im Zusammenhang mit
der Errichtung, dem Umbau und der Reparatur
von Gebäuden, die dem land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb dienen, verrichtet werden, sowie
bei Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe
für einen anderen land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb."
4. a) Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 4, hat zu lauten:
„4. bei häuslichen und anderen Tätigkeiten
des Versicherten im Zusammenhang mit der Gewinnung
und Verarbeitung von Produkten, die
ihm vom Dienstgeber als Sachbezüge gewährt
werden."
Die bisherigen Ziffer 4 und 5 erhalten die Bezeichnung
Ziffer 5 und 6,
b) Paragraph 175, Absatz 3, Ziffer 3, wird aufgehoben.
5. a) Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, hat zu lauten:
„7. in Ausübung der den Mitgliedern von freiwilligen
Feuerwehren (Feuerwehrverbänden),
freiwilligen Wasserwehren, des Österreichischen
Roten Kreuzes, der freiwilligen Rettungsgesellschaften,
der Rettungsflugwacht, des Österreichischen
Bergrettungsdienstes, der Österreichischen
Wasser-Rettung, der Lawinenwarnkommissionen
und der Strahlenspür- und -meßtrupps im
Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des
Einsatzfalles obliegenden Pflichten sowie bei
Tätigkeiten von freiwilligen Helfern dieser
Organisationen und der Pflichtfeuerwehren im
Einsatzfall;"
b) Dem Paragraph 176, Absatz eins, sind als Ziffer 8 und 9 anzufügen:
„8. bei der Inanspruchnahme von Leistungen
nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958
oder dem Arbeitsmarktförderungsgesetz sowie in
den Fällen, in denen Personen auf Veranlassung
vonvon Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung
eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle aufsuchen
oder sich einer Eignungsuntersuchung oder Eignungsprüfung
unterziehen;
9. in Ausübung der den mit der Sicherung
des Schulweges betrauten Personen im Sinne des
§ 97 a der Straßenverkehrsordnung 1960 obliegenden
Pflichten."
c) § 176 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Wird durch eine im Abs. 1 angeführte
Tätigkeit eine in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz
bezeichnete Krankheit verursacht, so ist
sie unter den dort angeführten Voraussetzungen
den Berufskrankheiten (§ 177) gleichzustellen."
d) Im § 176 Abs. 3 ist der Ausdruck „Den im
Sinne des Abs. 1 Z. 2, 3, 6 und 7" durch den
Ausdruck „Den im Sinne des Abs. 1 Z. 2, 3,
6 und 7 bis 9" zu ersetzen.
6. a) § 186 Z. 2 hat zu lauten:
„2. die Beratung und Schulung der Dienstgeber
und Dienstnehmer sowie sonstiger an der
Unfallverhütung interessierter Personen und Einrichtungen;"
b) Im § 186 ist am Ende der Z. 4 der Punkt
durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Z. 5 ist
anzufügen:
„5. die vorbeugende Betreuung der von Berufskrankheiten
bedrohten Versicherten."
7. Nach § 188 ist ein § 188 a mit nachstehendem
Wortlaut einzufügen:
„Vorbeugende Maßnahmen gegen
Berufskrankheiten
§ 188a. Zur Abwendung der Gefahr des Entstehens
oder Wiederentstehens einer Berufskrankheit
bei einem Versicherten kann der Versicherungsträger
Leistungen der im § 189 Abs. 2
angeführten Art gewähren."
8. § 189 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Die Unfallheilbehandlung hat mit allen
geeigneten Mitteln die durch den Arbeitsunfall
oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung
oder Körperbeschädigung sowie
die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit
verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit
bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der
lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu
beseitigen oder zumindest zu bessern und eine
Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder
Erkrankung zu verhüten."
9. § 191 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Anspruch auf Unfallheilbehandlung besteht,
wenn und soweit der Versehrte nicht auf
die entsprechenden Leistungen aus einer gesetzlichen
Krankenversicherung Anspruch hat."
10. § 192 erster Satz hat zu lauten:
„Die nach § 7 Z. 2 lit. b teilversicherten Zwischenmeister
(Stückmeister), die nach § 7 Z. 3
lit. c teilversicherten öffentlichen Verwalter, die
nach den §§ 8 und 19 Unfallversicherten, die
selbständig erwerbstätig sind, sowie ihre im Betrieb
tätigen gemäß § 19 Abs. 1 Z. 2 versicherten
Angehörigen erhalten die Heilbehandlung nach
§ 191 erst vom Beginn des dritten Monates nach
dem Eintritt des Versicherungsfalles an."
11. § 195 hat zu lauten:
„Familien- und Taggeld bei Gewährung
von Anstaltspflege
§ 195. (1) Gewährt der Träger der Unfallversicherung
als Unfallheilbehandlung Pflege in einer
Kranken-, Kur- oder sonstigen Anstalt oder gewährt
ein Träger der Krankenversicherung nach
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anstaltspflege
wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles
oder wegen einer Berufskrankheit über die
Höchstdauer des Krankengeldanspruches (§§ 139,
140) hinaus, so gebührt dem Versehrten Familiengeld,
für seine Angehörigen (§ 123 Abs. 2, 4
und 7) sowie Taggeld nach Maßgabe der Abs. 2
bis 6. Das Familiengeld kann unmittelbar den
Angehörigen ausgezahlt werden.
(2) Das tägliche Familiengeld beträgt für einen
Angehörigen 1 v. H., für jeden weiteren Angehörigen
0°4 v. H., zusammen jedoch nicht mehr
als 2'6 v. H. eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage.
(3) Das Taggeld beträgt 12 S. Besteht wegen
Fehlens von in Betracht kommenden Familienangehörigen
kein Anspruch auf Familiengeld,
wird das Taggeld, wenn sich daraus unter Bedachtnahme
auf die Bestimmungen des Abs. 6
ein höherer Betrag ergibt, in der Höhe von
1 v. H. eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage
gewährt.
(4) Familiengeld sowie das Taggeld gemäß
Abs. 3 zweiter Satz gebühren nicht, wenn und
solange der Versehrte mehr als 50 v. H. der
vollen Geld- und Sachbezüge (§ 49 Abs. 1) vor
dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit weiter bezieht.
Bezieht der Versehrte 50 v. H. der vollen
Geld- und Sachbezüge weiter, gebührt Familiengeld
sowie Taggeld gemäß Abs. 3 zweiter Satz
zur Hälfte. Eine Erhöhung der Geld- und Sach-
Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung
eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle aufsuchen
oder sich einer Eignungsuntersuchung oder Eignungsprüfung
unterziehen;
9. in Ausübung der den mit der Sicherung
des Schulweges betrauten Personen im Sinne des
§ 97 a der Straßenverkehrsordnung 1960 obliegenden
Pflichten."
c) Paragraph 176, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Wird durch eine im Absatz eins, angeführte
Tätigkeit eine in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz
bezeichnete Krankheit verursacht, so ist
sie unter den dort angeführten Voraussetzungen
den Berufskrankheiten (Paragraph 177,) gleichzustellen."
d) Im Paragraph 176, Absatz 3, ist der Ausdruck „Den im
Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, 3, 6 und 7 durch den
Ausdruck „Den im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, 3,,
6 und 7 bis 9" zu ersetzen.
6. a) Paragraph 186, Ziffer 2, hat zu lauten:
„2. die Beratung und Schulung der Dienstgeber
und Dienstnehmer sowie sonstiger an der
Unfallverhütung interessierter Personen und Einrichtungen;"
b) Im Paragraph 186, ist am Ende der Ziffer 4, der Punkt
durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Ziffer 5, ist
anzufügen:
„5. die vorbeugende Betreuung der von Berufskrankheiten
bedrohten Versicherten."
7. Nach Paragraph 188, ist ein Paragraph 188, a mit nachstehendem
Wortlaut einzufügen:
„Vorbeugende Maßnahmen gegen
Berufskrankheiten
§ 188a. Zur Abwendung der Gefahr des Entstehens
oder Wiederentstehens einer Berufskrankheit
bei einem Versicherten kann der Versicherungsträger
Leistungen der im Paragraph 189, Absatz 2,
angeführten Art gewähren."
8. Paragraph 189, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Die Unfallheilbehandlung hat mit allen
geeigneten Mitteln die durch den Arbeitsunfall
oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung
oder Körperbeschädigung sowie
die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit
verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit
bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der
lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu
beseitigen oder zumindest zu bessern und eine
Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder
Erkrankung zu verhüten."
9. Paragraph 191, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Anspruch auf Unfallheilbehandlung besteht,
wenn und soweit der Versehrte nicht auf
die entsprechenden Leistungen aus einer gesetzlichen
Krankenversicherung Anspruch hat."
10. Paragraph 192, erster Satz hat zu lauten:
„Die nach Paragraph 7, Ziffer 2, Litera b, teilversicherten Zwischenmeister
(Stückmeister), die nach Paragraph 7, Ziffer 3,
lit. c teilversicherten öffentlichen Verwalter, die
nach den Paragraphen 8 und 19 Unfallversicherten, die
selbständig erwerbstätig sind, sowie ihre im Betrieb
tätigen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, versicherten
Angehörigen erhalten die Heilbehandlung nach
§ 191 erst vom Beginn des dritten Monates nach
dem Eintritt des Versicherungsfalles an."
11. Paragraph 195, hat zu lauten:
„Familien- und Taggeld bei Gewährung
von Anstaltspflege
§ 195. (1) Gewährt der Träger der Unfallversicherung
als Unfallheilbehandlung Pflege in einer
Kranken-, Kur- oder sonstigen Anstalt oder gewährt
ein Träger der Krankenversicherung nach
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anstaltspflege
wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles
oder wegen einer Berufskrankheit über die
Höchstdauer des Krankengeldanspruches (Paragraphen 139,,
140) hinaus, so gebührt dem Versehrten Familiengeld,
für seine Angehörigen (Paragraph 123, Absatz 2, 4,
und 7) sowie Taggeld nach Maßgabe der Absatz 2,
bis 6. Das Familiengeld kann unmittelbar den
Angehörigen ausgezahlt werden.
(2) Das tägliche Familiengeld beträgt für einen
Angehörigen 1 v. H., für jeden weiteren Angehörigen
0°4 v. H., zusammen jedoch nicht mehr
als 2'6 v. H. eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage.
(3) Das Taggeld beträgt 12 S. Besteht wegen
Fehlens von in Betracht kommenden Familienangehörigen
kein Anspruch auf Familiengeld,
wird das Taggeld, wenn sich daraus unter Bedachtnahme
auf die Bestimmungen des Absatz 6,
ein höherer Betrag ergibt, in der Höhe von
1 v. H. eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage
gewährt.
(4) Familiengeld sowie das Taggeld gemäß
Abs. 3 zweiter Satz gebühren nicht, wenn und
solange der Versehrte mehr als 50 v. H. der
vollen Geld- und Sachbezüge (Paragraph 49, Absatz eins,) vor
dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit weiter bezieht.
Bezieht der Versehrte 50 v. H. der vollen
Geld- und Sachbezüge weiter, gebührt Familiengeld
sowie Taggeld gemäß Absatz 3, zweiter Satz
zur Hälfte. Eine Erhöhung der Geld- und Sach-
bezüge, die nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit
auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher
Regelungen eintritt, hat außer Betracht
zu bleiben.
(5) Bei Versehrten, die nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes krankenversichert und vom
Anspruch auf Krankengeld nicht ausgeschlossen
(§ 138 Abs. 2) sind, fällt das Familiengeld bzw.
das Taggeld gemäß Abs. 3 zweiter Satz mit Beginn
der 27. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalles
an.
(6) Trifft der Bezug von Familien(Tag)geld aus
einer gesetzlichen Krankenversicherung mit
einem Anspruch auf Familiengeld bzw. Taggeld
gemäß Abs. 3 zweiter Satz zusammen, so ruht
dieser Anspruch in der Höhe des Bezuges von
Familien(Tag)geld aus der Krankenversicherung;
hiebei ist einem solchen Bezug die Zeit, für die
gemäß § 138 Abs. 2 Anspruch auf Krankengeld
nicht besteht, gleichzuhalten."
12. Im § 204 Abs. 3 ist der Ausdruck „Bei
den nach § 7 Z. 3 lit. c teilversicherten öffentlichen
Verwaltern sowie bei den nach den §§ 8
und 19 Unfallversicherten, die selbständig erwerbstätig
sind, und bei ihren im Betrieb tätigen
versicherten Angehörigen" durch den Ausdruck
„Bei den im § 192 angeführten Versicherten"
zu ersetzen.
13. § 207 hat zu lauten:
„Kinderzuschuß
§ 207. (1) Schwerversehrten wird für jedes
Kind (§ 252) ein Kinderzuschuß im Ausmaß von
10 v. H. der Versehrtenrente ohne Hilflosenzuschuß
gewährt. Die Rente und die Kinderzuschüsse
dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage
nicht übersteigen.
(2) Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird
der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag
gewährt."
14. a) Im § 208 erster Satz ist das Wort „Zuschüsse"
durch das Wort „Kinderzuschüsse" zu
ersetzen.
b) § 208 zweiter Satz hat zu lauten:
„Das Ruhen tritt jedoch in dem Ausmaß nicht
ein, in dem die Rente unmittelbar vor der
Anstaltspflege bzw. vor Beginn einer die Anstaltspflege
verursachenden Arbeitsunfähigkeit
gebührte."
15. a) § 210 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Wird ein Versehrter neuerlich durch einen
Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt
und beträgt die durch diese neuerliche
Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit
mindestens 10 v. H., so ist die
Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen
nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 festzustellen,
sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit
20 v. H. erreicht. Bei der Feststellung
der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit
sind auch zu berücksichtigen:
a) ein Dienstunfall oder eine Berufskrankheit
nach den §§ 90 bis 92 des Beamten-Kranken-
und Unfallversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 200/1967,
b) eine anerkannte Schädigung nach dem
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz,
BGBl. Nr. 27/1964 bzw. dem Opferfürsorgegesetz,
BGBl. Nr. 183/1947,
c) eine anerkannte Schädigung nach dem Bundesgesetz
über die Gewährung von Hilfeleistungen
an Opfer von Verbrechen, BGBl.
Nr. 288/1972,
d) ein Unfall bzw. eine Krankheit nach § 76
Abs. 2 bis 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl.
Nr. 144/1969,
e) Schädigungen, die von einer auf landesgesetzlichen
Vorschriften beruhenden Unfallfürsorgeeinrichtung
anerkannt sind."
b) Im § 210 Abs. 4 hat der zweite Halbsatz
zu lauten:
„dies gilt auch, wenn nur ein Versicherungsfall
(Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) vorliegt und
diesem eine anerkannte Schädigung nach einer
der in Abs. 1 angeführten gesetzlichen Vorschriften
vorangegangen ist."
16. § 214 hat zu lauten:
„Bestattungskostenbeitrag
§ 214. (1) Wurde durch einen Arbeitsunfall
oder eine Berufskrankheit der Tod des Versehrten
verursacht, gebührt ein Bestattungskostenbeitrag
aus der Unfallversicherung.
(2) Der Bestattungskostenbeitrag gebührt im
Ausmaß des fünfzehnten Teiles der Bemessungsgrundlage,
mindestens im Ausmaß des Eineinhalbfachen
des jeweiligen Richtsatzes für alleinstehende
Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung
(§ 293 Abs. 1 lit. a bb).
(3) Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag
haben die im § 170 aufgezählten Personen unter
den dort angegebenen Voraussetzungen und in
der dort bestimmten Reihenfolge.
(4) In den Fällen des Abs. 1 kann der Versicherungsträger
unter Bedachtnahme auf die
Familienverhältnisse des Verstorbenen und die
wirtschaftliche Lage der Hinterbliebenen einen
bezüge, die nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit
auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher
Regelungen eintritt, hat außer Betracht
zu bleiben.
(5) Bei Versehrten, die nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes krankenversichert und vom
Anspruch auf Krankengeld nicht ausgeschlossen
(Paragraph 138, Absatz 2,) sind, fällt das Familiengeld bzw.
das Taggeld gemäß Absatz 3, zweiter Satz mit Beginn
der 27. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalles
an.
(6) Trifft der Bezug von Familien(Tag)geld aus
einer gesetzlichen Krankenversicherung mit
einem Anspruch auf Familiengeld bzw. Taggeld
gemäß Absatz 3, zweiter Satz zusammen, so ruht
dieser Anspruch in der Höhe des Bezuges von
Familien(Tag)geld aus der Krankenversicherung;
hiebei ist einem solchen Bezug die Zeit, für die
gemäß Paragraph 138, Absatz 2, Anspruch auf Krankengeld
nicht besteht, gleichzuhalten."
12. Im Paragraph 204, Absatz 3, ist der Ausdruck „Bei
den nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera c, teilversicherten öffentlichen
Verwaltern sowie bei den nach den Paragraphen 8,
und 19 Unfallversicherten, die selbständig erwerbstätig
sind, und bei ihren im Betrieb tätigen
versicherten Angehörigen" durch den Ausdruck
„Bei den im Paragraph 192, angeführten Versicherten"
zu ersetzen.
13. Paragraph 207, hat zu lauten:
„Kinderzuschuß
§ 207. (1) Schwerversehrten wird für jedes
Kind (Paragraph 252,) ein Kinderzuschuß im Ausmaß von
10 v. H. der Versehrtenrente ohne Hilflosenzuschuß
gewährt. Die Rente und die Kinderzuschüsse
dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage
nicht übersteigen.
(2) Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird
der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag
gewährt."
14. a) Im Paragraph 208, erster Satz ist das Wort „Zuschüsse"
durch das Wort „Kinderzuschüsse" zu
ersetzen.
b) Paragraph 208, zweiter Satz hat zu lauten:
„Das Ruhen tritt jedoch in dem Ausmaß nicht
ein, in dem die Rente unmittelbar vor der
Anstaltspflege bzw. vor Beginn einer die Anstaltspflege
verursachenden Arbeitsunfähigkeit
gebührte."
15. a) Paragraph 210, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Wird ein Versehrter neuerlich durch einen
Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt
und beträgt die durch diese neuerliche
Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit
mindestens 10 v. H., so ist die
Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen
nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 festzustellen,
sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit
20 v. H. erreicht. Bei der Feststellung
der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit
sind auch zu berücksichtigen:
a) ein Dienstunfall oder eine Berufskrankheit
nach den Paragraphen 90 bis 92 des Beamten-Kranken-
und Unfallversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 200 aus 1967,,
b) eine anerkannte Schädigung nach dem
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz,
BGBl. Nr. 27 aus 1964, bzw. dem Opferfürsorgegesetz,
BGBl. Nr. 183 aus 1947,,
c) eine anerkannte Schädigung nach dem Bundesgesetz
über die Gewährung von Hilfeleistungen
an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt
Nr. 288 aus 1972,,
d) ein Unfall bzw. eine Krankheit nach Paragraph 76,
Abs. 2 bis 4 des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 144 aus 1969,,
e) Schädigungen, die von einer auf landesgesetzlichen
Vorschriften beruhenden Unfallfürsorgeeinrichtung
anerkannt sind."
b) Im Paragraph 210, Absatz 4, hat der zweite Halbsatz
zu lauten:
„dies gilt auch, wenn nur ein Versicherungsfall
(Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) vorliegt und
diesem eine anerkannte Schädigung nach einer
der in Absatz eins, angeführten gesetzlichen Vorschriften
vorangegangen ist."
16. Paragraph 214, hat zu lauten:
„Bestattungskostenbeitrag
§ 214. (1) Wurde durch einen Arbeitsunfall
oder eine Berufskrankheit der Tod des Versehrten
verursacht, gebührt ein Bestattungskostenbeitrag
aus der Unfallversicherung.
(2) Der Bestattungskostenbeitrag gebührt im
Ausmaß des fünfzehnten Teiles der Bemessungsgrundlage,
mindestens im Ausmaß des Eineinhalbfachen
des jeweiligen Richtsatzes für alleinstehende
Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung
(Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb).
(3) Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag
haben die im Paragraph 170, aufgezählten Personen unter
den dort angegebenen Voraussetzungen und in
der dort bestimmten Reihenfolge.
(4) In den Fällen des Absatz eins, kann der Versicherungsträger
unter Bedachtnahme auf die
Familienverhältnisse des Verstorbenen und die
wirtschaftliche Lage der Hinterbliebenen einen
Zuschuß zu den Kosten der Überführung des
Leichnams an den Ort des Wohnsitzes des Verstorbenen
gewähren oder die Überführungskosten
in voller Höhe übernehmen."
17. a) § 215 a Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Der Bezieherin einer Witwenrente (§ 215),
die sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung
in der Höhe des 70fachen Monatsbetrages
einer nach § 215 Abs. 1 zu bemessenden
Witwenrente, in den Fällen des § 215 Abs. 3
in der Höhe des 70fachen Monatsbetrages der
nach § 215 Abs. 3 gebührenden Witwenrente."
b) Dem § 215 a ist ein Abs. 5 mit folgendem
Wortlaut anzufügen:
„(5) Werden laufende Unterhaltsleistungen
bzw. Einkünfte im Sinne des Abs. 4 bereits im
Zeitpunkt des Wiederauflebens der Witwenrente
bezogen, wird die Anrechnung ab diesem
Zeitpunkt wirksam; in allen anderen Fällen mit
dem Beginn des Kalendermonates, der auf den
Eintritt des Anrechnungsgrundes folgt."
18. § 218 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Den Kindern (§ 252) des Versicherten,
dessen Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine
Berufskrankheit verursacht wurde, gebührt bis
zum vollendeten 18. Lebensjahr eine Waisenrente;
§ 252 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden."
19. Im § 219 Abs. 3 letzter Satz ist der Ausdruck
„§ 207 Abs. 3" durch den Ausdruck „§ 252
Abs. 2" zu ersetzen.
Artikel IV
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in
der im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung
wird in seinem Vierten Teil abgeändert wie folgt:
1. a) § 225 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten:
„4. Zeiten einer pensionsversicherungsfreien
Beschäftigung, für die ein Überweisungsbetrag an
einen Versicherungsträger geleistet worden ist;"
b) Dem § 225 Abs. 1 ist eine Z. 5 und eine
Z. 6 mit folgendem Wortlaut anzufügen:
„5. Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag
oder erstattete Beiträge nach § 311 dieses Bundesgesetzes,
nach § 101 d des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes bzw.
nach § 99 d des Bauern-Pensionsversicheningsgesetzes
zurückgezahlt worden sind, sofern diese
Zeiten in dem Überweisungsbetrag bzw. bei der
Erstattung der Beiträge als Beitragszeiten im
Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt worden
waren.
6. Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach
§ 314 bzw. nach § 314 a geleistet worden ist."
c) § 225 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Die Beitragszeiten werden in dem Zweig
der Pensionsversicherung erworben, in dem die
Pflichtversicherung begründet wurde (Abs. 1 Z. 1,
2 und 5) oder zu dem die Beiträge zur freiwilligen
Versicherung (Abs. 1 Z. 3 und 5) entrichtet
worden sind oder der Überweisungsbetrag
(Abs. 1 Z. 4 und 6) geleistet worden ist."
2. § 226 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Als Beitragszeiten aus der Zeit vor dem
1. Jänner 1956 gelten auch
a) Zeiten eines pensions(renten)versicherungsfreien
Dienstverhältnisses, für die eine
Nachversicherung durchgeführt oder ein
Überweisungsbetrag an einen Versicherungsträger
geleistet worden ist,
b) Zeiten, für die erstattete Beiträge nach
§ 311 dieses Bundesgesetzes, nach § 101 d
des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,
bzw. nach § 99 d des
Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes zurückgezahlt
worden sind, sofern diese Zeiten
bei der Erstattung der Beiträge als
Beitragszeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes
berücksichtigt worden waren,
c) Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag zurückgezahlt
worden ist oder als zurückgezahlt
gilt, sofern diese Zeiten in dem
Überweisungsbetrag als Beitragszeiten im
Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt
worden waren,
d) Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag
nach § 314 bzw. nach § 314 a geleistet worden
ist,
e) Zeiten eines pensions(renten)versicherungsfreien
Dienstverhältnisses, für die nach
§ 531 eine Nachversicherung als durchgeführt
oder ein Überweisungsbetrag als geleistet
gilt.
§ 225 Abs. 4 gilt entsprechend."
3. a) Im § 227 Z. 1 erster Halbsatz ist der
Ausdruck „sofern spätestens innerhalb dreier
Jahre nach dem Verlassen der Schule" durch den
Ausdruck „sofern nach dem Verlassen der Schule"
zu ersetzen; der Ausdruck „oder eine neutrale
Zeit im Sinne des § 234 Abs. 1 Z. 4" hat zu entfallen.
b) § 227 Z. 4 hat zu lauten:
„4. in dem Zweig der Pensionsversicherung,
in dem die letzte vorangegangene Versicherungszeit
bzw. beim Fehlen einer solchen, in dem die
erste nachfolgende Versicherungszeit vorliegt, bei
einer weiblichen Versicherten die nach der
frühestens am 1. Jänner 1971 erfolgten Ent-
Zuschuß zu den Kosten der Überführung des
Leichnams an den Ort des Wohnsitzes des Verstorbenen
gewähren oder die Überführungskosten
in voller Höhe übernehmen."
17. a) Paragraph 215, a Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Der Bezieherin einer Witwenrente (Paragraph 215,),
die sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung
in der Höhe des 70fachen Monatsbetrages
einer nach Paragraph 215, Absatz eins, zu bemessenden
Witwenrente, in den Fällen des Paragraph 215, Absatz 3,
in der Höhe des 70fachen Monatsbetrages der
nach Paragraph 215, Absatz 3, gebührenden Witwenrente."
b) Dem Paragraph 215, a ist ein Absatz 5, mit folgendem
Wortlaut anzufügen:
„(5) Werden laufende Unterhaltsleistungen
bzw. Einkünfte im Sinne des Absatz 4, bereits im
Zeitpunkt des Wiederauflebens der Witwenrente
bezogen, wird die Anrechnung ab diesem
Zeitpunkt wirksam; in allen anderen Fällen mit
dem Beginn des Kalendermonates, der auf den
Eintritt des Anrechnungsgrundes folgt."
18. Paragraph 218, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Den Kindern (Paragraph 252,) des Versicherten,
dessen Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine
Berufskrankheit verursacht wurde, gebührt bis
zum vollendeten 18. Lebensjahr eine Waisenrente;
§ 252 Absatz 2, ist entsprechend anzuwenden."
19. Im Paragraph 219, Absatz 3, letzter Satz ist der Ausdruck
„§ 207 Absatz 3, durch den Ausdruck „§ 252
Abs. 2" zu ersetzen.
Artikel römisch vier
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in
der im Artikel römisch eins, Einleitung bezeichneten Fassung
wird in seinem Vierten Teil abgeändert wie folgt:
1. a) Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 4, hat zu lauten:
„4. Zeiten einer pensionsversicherungsfreien
Beschäftigung, für die ein Überweisungsbetrag an
einen Versicherungsträger geleistet worden ist;"
b) Dem Paragraph 225, Absatz eins, ist eine Ziffer 5 und eine
Z. 6 mit folgendem Wortlaut anzufügen:
„5. Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag
oder erstattete Beiträge nach Paragraph 311, dieses Bundesgesetzes,
nach Paragraph 101, d des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes bzw.
nach Paragraph 99, d des Bauern-Pensionsversicheningsgesetzes
zurückgezahlt worden sind, sofern diese
Zeiten in dem Überweisungsbetrag bzw. bei der
Erstattung der Beiträge als Beitragszeiten im
Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt worden
waren.
6. Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach
§ 314 bzw. nach Paragraph 314, a geleistet worden ist."
c) Paragraph 225, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4) Die Beitragszeiten werden in dem Zweig
der Pensionsversicherung erworben, in dem die
Pflichtversicherung begründet wurde (Absatz eins, Ziffer eins,,
2 und 5) oder zu dem die Beiträge zur freiwilligen
Versicherung (Absatz eins, Ziffer 3 und 5) entrichtet
worden sind oder der Überweisungsbetrag
(Absatz eins, Ziffer 4 und 6) geleistet worden ist."
2. Paragraph 226, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Als Beitragszeiten aus der Zeit vor dem
1. Jänner 1956 gelten auch
a) Zeiten eines pensions(renten)versicherungsfreien
Dienstverhältnisses, für die eine
Nachversicherung durchgeführt oder ein
Überweisungsbetrag an einen Versicherungsträger
geleistet worden ist,
b) Zeiten, für die erstattete Beiträge nach
§ 311 dieses Bundesgesetzes, nach Paragraph 101, d
des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,
bzw. nach Paragraph 99, d des
Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes zurückgezahlt
worden sind, sofern diese Zeiten
bei der Erstattung der Beiträge als
Beitragszeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes
berücksichtigt worden waren,
c) Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag zurückgezahlt
worden ist oder als zurückgezahlt
gilt, sofern diese Zeiten in dem
Überweisungsbetrag als Beitragszeiten im
Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt
worden waren,
d) Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag
nach Paragraph 314, bzw. nach Paragraph 314, a geleistet worden
ist,
e) Zeiten eines pensions(renten)versicherungsfreien
Dienstverhältnisses, für die nach
§ 531 eine Nachversicherung als durchgeführt
oder ein Überweisungsbetrag als geleistet
gilt.
§ 225 Absatz 4, gilt entsprechend."
3. a) Im Paragraph 227, Ziffer eins, erster Halbsatz ist der
Ausdruck „sofern spätestens innerhalb dreier
Jahre nach dem Verlassen der Schule" durch den
Ausdruck „sofern nach dem Verlassen der Schule"
zu ersetzen; der Ausdruck „oder eine neutrale
Zeit im Sinne des Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 4, hat zu entfallen.
b) Paragraph 227, Ziffer 4, hat zu lauten:
„4. in dem Zweig der Pensionsversicherung,
in dem die letzte vorangegangene Versicherungszeit
bzw. beim Fehlen einer solchen, in dem die
erste nachfolgende Versicherungszeit vorliegt, bei
einer weiblichen Versicherten die nach der
frühestens am 1. Jänner 1971 erfolgten Ent-
bindungbindung von einem lebendgeborenen Kind liegenden
12 Kalendermonate;"
c) Im § 227 ist am Schluß der Z. 6 der Punkt
durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Z. 7, 8
und 9 sind mit nachstehendem Wortlaut anzufügen:
„7. in dem Zweig der Pensionsversicherung,
in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit
vorliegt, die Zeiten, in denen auf Grund der
Bestimmungen des Wehrgesetzes ordentlicher
oder außerordentlicher Präsenzdienst geleistet
wird;
8. in dem Zweig der Pensionsversicherung,
in dem die erste nachfolgende Beitrags- oder
Ersatzzeit vorliegt, die Zeiten, in denen auf
Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes
ordentlicher oder außerordentlicher Präsenzdienst
geleistet wird, sofern nicht Z. 7 anzuwenden ist;
9. in dem Zweig der Pensionsversicherung,
in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt,
die vor dem 1. Jänner 1973 gelegenen Zeiten,
in denen ein Angehöriger eines Ordens oder
einer Kongregation der Katholischen Kirche oder
einer Anstalt der Evangelischen Diakonie nach
Vollendung des 15. Lebensjahres im Gebiete der
Republik Österreich in einem Dienstverhältnis
zu einer anderen Körperschaft (Person) als seiner
Kirche bzw. deren Einrichtungen (Orden, Kongregation,
Anstalt der Evangelischen Diakonie)
gestanden ist, sofern es sich nicht um ein pensionsversicherungsfreies
Dienstverhältnis gehandelt
hat."
4. a) Im § 228 Abs. 1 Z. 1 hat der zweite Halbsatz
wie folgt zu lauten:
„diese Zeiten gelten jedoch nur dann als Ersatzzeiten,
wenn ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit
vorangeht oder nachfolgt;"
b) Im § 228 Abs. 1 Z. 1 hat der letzte Halbsatz
wie folgt zu lauten:
„sie gelten als Ersatzzeiten in dem Zweig der
Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene
Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, bzw.
beim Fehlen einer solchen in dem Zweig der
Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende
Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt;"
c) Im § 228 Abs. 1 Z. 4 hat der letzte Satz wie
folgt zu lauten:
„Diese Zeiten gelten nur dann als Ersatzzeiten,
wenn ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangeht;"
d) Im § 228 Abs. 1 ist am Schluß der Z. 5 der
Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als
Z. 6 ist anzufügen:
„6. in dem Zweig der Pensionsversicherung,
in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt,
die Zeiten, in denen ein Angehöriger eines
Ordens oder einer Kongregation der Katholischen
Kirche oder einer Anstalt der Evangelischen
Diakonie nach Vollendung des 15. Lebensjahres
im Gebiete der Republik Österreich in einem
Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft
(Person) als seiner Kirche bzw. deren Einrichtungen
(Orden, Kongregation, Anstalt der Evangelischen
Diakonie) gestanden ist, sofern es sich
nicht um ein nach den jeweils in Geltung gestandenen
Vorschriften rentenversicherungsfreies
Dienstverhältnis gehandelt hat."
5. a) Im § 229 Abs. 1 Z. 1 lit. b sind die Worte
„sofern nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis
keine Versorgungsleistung anfiel,"
durch die Worte „sofern nach dem Ausscheiden
aus dem Beschäftigungsverhältnis kein
Anspruch auf einen Versorgungsbezug anfiel,"
zu ersetzen.
b) § 229 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten:
„4. in der Pensionsversicherung der Arbeiter
bzw. der Pensionsversicherung der Angestellten
überdies vor dem Zeitpunkt der Einführung der
Pflichtversicherung in der Pensions(Renten)versicherung
gelegene Zeiten, für die der Versicherte
a) die Ausübung einer Beschäftigung im Betriebe
der Eltern, Großeltern, Wahl- oder
Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
begründet hätte, oder
b) die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
der im § 4 Abs. 3 und im § 7 Z. 2
lit. b bezeichneten Art
nachweist."
c) Im § 229 Abs. 3 zweiter Satz ist der Ausdruck
„Erwerbstätigkeit" durch den Ausdruck
„Beschäftigung (Erwerbstätigkeit)" zu ersetzen.
d) Dem § 229 Abs. 3 ist nachstehender Satz
anzufügen:
„Fallen in ein Kalenderjahr neben Ersatzzeiten
nach Abs. 1 Z. 4 Ersatzzeiten der im § 227 Z. 7
und 8 und im § 228 Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Art,
so sind diese für die Bemessung der Leistungen
wie Ersatzzeiten nach Abs. 1 Z. 4 zu behandeln,
wenn es für den Leistungswerber günstiger ist."
6. Nach § 229 ist ein § 229 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen;
„Behandlung in einem Ruhe(Versorgungs)
genuß berücksichtigter
Versicherungszeiten
§ 229 a. (1) Beitragszeiten gemäß § 226 und
Ersatzzeiten gemäß §§ 228 und 229, die vor dem
1. Jänner 1939 erworben wurden und die in
einem Ruhe(Versorgungs)genuß auf Grund eines
öffentlich-rechtlichen oder diesem gleichgestellten
Dienstverhältnisses (Anlage 11) zu berücksichtigen
sind oder berücksichtigt wurden, gelten nicht
als Versicherungszeiten.
von einem lebendgeborenen Kind liegenden
12 Kalendermonate;"
c) Im Paragraph 227, ist am Schluß der Ziffer 6, der Punkt
durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Ziffer 7, 8,
und 9 sind mit nachstehendem Wortlaut anzufügen:
„7. in dem Zweig der Pensionsversicherung,
in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit
vorliegt, die Zeiten, in denen auf Grund der
Bestimmungen des Wehrgesetzes ordentlicher
oder außerordentlicher Präsenzdienst geleistet
wird;
8. in dem Zweig der Pensionsversicherung,
in dem die erste nachfolgende Beitrags- oder
Ersatzzeit vorliegt, die Zeiten, in denen auf
Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes
ordentlicher oder außerordentlicher Präsenzdienst
geleistet wird, sofern nicht Ziffer 7, anzuwenden ist;
9. in dem Zweig der Pensionsversicherung,
in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt,
die vor dem 1. Jänner 1973 gelegenen Zeiten,
in denen ein Angehöriger eines Ordens oder
einer Kongregation der Katholischen Kirche oder
einer Anstalt der Evangelischen Diakonie nach
Vollendung des 15. Lebensjahres im Gebiete der
Republik Österreich in einem Dienstverhältnis
zu einer anderen Körperschaft (Person) als seiner
Kirche bzw. deren Einrichtungen (Orden, Kongregation,
Anstalt der Evangelischen Diakonie)
gestanden ist, sofern es sich nicht um ein pensionsversicherungsfreies
Dienstverhältnis gehandelt
hat."
4. a) Im Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, hat der zweite Halbsatz
wie folgt zu lauten:
„diese Zeiten gelten jedoch nur dann als Ersatzzeiten,
wenn ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit
vorangeht oder nachfolgt;"
b) Im Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, hat der letzte Halbsatz
wie folgt zu lauten:
„sie gelten als Ersatzzeiten in dem Zweig der
Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene
Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, bzw.
beim Fehlen einer solchen in dem Zweig der
Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende
Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt;"
c) Im Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 4, hat der letzte Satz wie
folgt zu lauten:
„Diese Zeiten gelten nur dann als Ersatzzeiten,
wenn ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangeht;"
d) Im Paragraph 228, Absatz eins, ist am Schluß der Ziffer 5, der
Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als
Z. 6 ist anzufügen:
„6. in dem Zweig der Pensionsversicherung,
in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt,
die Zeiten, in denen ein Angehöriger eines
Ordens oder einer Kongregation der Katholischen
Kirche oder einer Anstalt der Evangelischen
Diakonie nach Vollendung des 15. Lebensjahres
im Gebiete der Republik Österreich in einem
Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft
(Person) als seiner Kirche bzw. deren Einrichtungen
(Orden, Kongregation, Anstalt der Evangelischen
Diakonie) gestanden ist, sofern es sich
nicht um ein nach den jeweils in Geltung gestandenen
Vorschriften rentenversicherungsfreies
Dienstverhältnis gehandelt hat."
5. a) Im Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, sind die Worte
„sofern nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis
keine Versorgungsleistung anfiel,"
durch die Worte „sofern nach dem Ausscheiden
aus dem Beschäftigungsverhältnis kein
Anspruch auf einen Versorgungsbezug anfiel,"
zu ersetzen.
b) Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 4, hat zu lauten:
„4. in der Pensionsversicherung der Arbeiter
bzw. der Pensionsversicherung der Angestellten
überdies vor dem Zeitpunkt der Einführung der
Pflichtversicherung in der Pensions(Renten)versicherung
gelegene Zeiten, für die der Versicherte
a) die Ausübung einer Beschäftigung im Betriebe
der Eltern, Großeltern, Wahl- oder
Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
begründet hätte, oder
b) die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
der im Paragraph 4, Absatz 3 und im Paragraph 7, Ziffer 2,
lit. b bezeichneten Art
nachweist."
c) Im Paragraph 229, Absatz 3, zweiter Satz ist der Ausdruck
„Erwerbstätigkeit" durch den Ausdruck
„Beschäftigung (Erwerbstätigkeit)" zu ersetzen.
d) Dem Paragraph 229, Absatz 3, ist nachstehender Satz
anzufügen:
„Fallen in ein Kalenderjahr neben Ersatzzeiten
nach Absatz eins, Ziffer 4, Ersatzzeiten der im Paragraph 227, Ziffer 7,
und 8 und im Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Art,
so sind diese für die Bemessung der Leistungen
wie Ersatzzeiten nach Absatz eins, Ziffer 4, zu behandeln,
wenn es für den Leistungswerber günstiger ist."
6. Nach Paragraph 229, ist ein Paragraph 229, a mit folgendem
Wortlaut einzufügen;
„Behandlung in einem Ruhe(Versorgungs)
genuß berücksichtigter
Versicherungszeiten
§ 229 a. (1) Beitragszeiten gemäß Paragraph 226 und
Ersatzzeiten gemäß Paragraphen 228 und 229, die vor dem
1. Jänner 1939 erworben wurden und die in
einem Ruhe(Versorgungs)genuß auf Grund eines
öffentlich-rechtlichen oder diesem gleichgestellten
Dienstverhältnisses (Anlage 11) zu berücksichtigen
sind oder berücksichtigt wurden, gelten nicht
als Versicherungszeiten.
(2)Absatz 2,Sind unter den im Abs. 1 genannten Versicherungszeiten,
auf Grund deren § 229 Abs. 3,
4 oder 5 anzuwenden ist, auch Versicherungszeiten,
die nicht in einem Ruhe(Versorgungs)genuß
auf Grund eines öffentlich-rechtlichen oder
diesem gleichgestellten Dienstverhältnisses (Anlage
11) zu berücksichtigen sind oder berücksichtigt
wurden, so vermindert sich die sich nach
§ 229 Abs. 3 ergebende Versicherungszeit um
acht bzw. sieben bzw. sechs Zwölftel der im
Ruhe(Versorgungs)genuß für den Zeitraum bis
zum 31. Dezember 1938 zu berücksichtigenden
oder berücksichtigten Zeiten.
(3) Abs. 1 gilt nicht bei Anwendung der §§ 308
und 529."
7. a) § 230 Abs. 2 lit. d hat zu lauten:
„d) in den Fällen der §§ 311, 314, 314 a und
531 dieses Bundesgesetzes, des § 101 d des
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
bzw. des § 99 d des
Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes;"
b) Dem § 230 Abs. 2 sind als lit. e und f anzufügen:
„e) auf Beiträge, die wegen Verletzung der
Meldepflicht nachzuzahlen waren, soweit
auf sie nicht § 56 Anwendung findet und
soweit die Meldepflicht anderen Personen
als dem Versicherten selbst obliegt;
f) in den Fällen der §§ 261 a und 284 a hinsichtlich
der Beiträge, die für nach dem
Stichtag liegende Zeiträume entrichtet wurden."
8. Im § 231 vorletzter Satz hat der Ausdruck
„Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt,"
zu entfallen.
9. a) Im § 232 Abs. 1 zweiter Satz ist der
Ausdruck „§ 231 vorletzter Satz" durch den
Ausdruck „§ 231 drittletzter und vorletzter
Satz" zu ersetzen.
b) Im § 232 Abs. 3 letzter Satz hat der Ausdruck
„Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt,"
zu entfallen.
10. a) § 234 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten:
„2. Zeiten, während derer der Versicherte
einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf
a) eine Leistung aus einem Versicherungsfall
des Alters nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz oder aus einem Versicherungsfall
der geminderten Arbeitsfähigkeit nach
diesem Bundesgesetz bzw. aus dem Versicherungsfall
der dauernden Erwerbsunfähigkeit
nach dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz oder
dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz,
b) eine Versehrtenrente aus der gesetzlichen
Unfallversicherung auf Grund einer Erwerbsfähigkeitseinbuße
von mindestens
50 v. H.,
c) eine Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, dem Heeresversorgungsgesetz
oder dem Opferfürsorgegesetz
auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von mindestens 70 v. H.
hatte, es sei denn, daß der Anspruch nach lit. a
oder b wegen Verbüßung einer Freiheitsstrafe
oder einer Anhaltung im Sinne des § 89 Abs. 1
Z. 1 dieses Bundesgesetzes bzw. des § 37 Abs. 1
Z. 1 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
bzw. des § 33 Abs. 1 Z. 1
des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes ruhte;"
b) § 234 Abs. 1 Z. 9 hat zu lauten:
„9. Zeiten einer Untersuchungshaft, wenn das
strafgerichtliche Verfahren gemäß § 90 oder § 109
der Strafprozeßordnung eingestellt worden ist
oder mit einem Freispruche geendet hat, sowie
Zeiten einer Strafhaft, wenn das wiederaufgenommene
strafgerichtliche Verfahren eingestellt
worden ist oder mit einem Freispruche geendet
hat."
11. Im § 235 Abs. 3 ist der Punkt am Schluß
der lit. b durch einen Strichpunkt zu ersetzen.
Eine lit. c mit nachstehendem Wortlaut ist anzufügen:
„c) der Versicherungsfall die Folge einer anerkannten
Dienstbeschädigung im Sinne der
für Wehrpflichtige geltenden versorgungsrechtlichen
Vorschriften ist."
12. Im § 236 Abs. 1 Z. 1 ist der Ausdruck
„und nach dem 31. Dezember 1955 versicherungspflichtig
geworden sind," durch den Ausdruck
„und nach dem 31. Dezember 1955 einen Versicherungsmonat
nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz erworben haben," zu ersetzen.
13. Im § 237 Abs. 2 ist der Ausdruck „erstmaligen
Eintritt in die Versicherung" durch den
Ausdruck „Beginn des ersten Versicherungsmonates"
zu ersetzen.
14. Nach § 241 ist ein § 241 a mit nachstehendem
Wortlaut einzufügen:
„Bemessungsgrundlage für die erhöhte
Alterspension (Knappschaftsalterspension)
§ 241 a. Hat der Versicherte einen Anspruch
auf die erhöhte Alterspension gemäß § 261 b oder
auf die erhöhte Knappschaftsalterspension gemäß
§ 284 b erworben, so gebühren, wenn es für ihn
günstiger ist, der Grundbetrag, die auf die Zeit
Sind unter den im Absatz eins, genannten Versicherungszeiten,
auf Grund deren Paragraph 229, Absatz 3,,
4 oder 5 anzuwenden ist, auch Versicherungszeiten,
die nicht in einem Ruhe(Versorgungs)genuß
auf Grund eines öffentlich-rechtlichen oder
diesem gleichgestellten Dienstverhältnisses (Anlage
11) zu berücksichtigen sind oder berücksichtigt
wurden, so vermindert sich die sich nach
§ 229 Absatz 3, ergebende Versicherungszeit um
acht bzw. sieben bzw. sechs Zwölftel der im
Ruhe(Versorgungs)genuß für den Zeitraum bis
zum 31. Dezember 1938 zu berücksichtigenden
oder berücksichtigten Zeiten.
(3) Absatz eins, gilt nicht bei Anwendung der Paragraphen 308,
und 529."
7. a) Paragraph 230, Absatz 2, Litera d, hat zu lauten:
„d) in den Fällen der Paragraphen 311, 314, 314, a und
531 dieses Bundesgesetzes, des Paragraph 101, d des
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
bzw. des Paragraph 99, d des
Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes;"
b) Dem Paragraph 230, Absatz 2, sind als Litera e und f anzufügen:
„e) auf Beiträge, die wegen Verletzung der
Meldepflicht nachzuzahlen waren, soweit
auf sie nicht Paragraph 56, Anwendung findet und
soweit die Meldepflicht anderen Personen
als dem Versicherten selbst obliegt;
f) in den Fällen der Paragraphen 261, a und 284 a hinsichtlich
der Beiträge, die für nach dem
Stichtag liegende Zeiträume entrichtet wurden."
8. Im Paragraph 231, vorletzter Satz hat der Ausdruck
„Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt,"
zu entfallen.
9. a) Im Paragraph 232, Absatz eins, zweiter Satz ist der
Ausdruck „§ 231 vorletzter Satz" durch den
Ausdruck „§ 231 drittletzter und vorletzter
Satz" zu ersetzen.
b) Im Paragraph 232, Absatz 3, letzter Satz hat der Ausdruck
„Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt,"
zu entfallen.
10. a) Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 2, hat zu lauten:
„2. Zeiten, während derer der Versicherte
einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf
a) eine Leistung aus einem Versicherungsfall
des Alters nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz oder aus einem Versicherungsfall
der geminderten Arbeitsfähigkeit nach
diesem Bundesgesetz bzw. aus dem Versicherungsfall
der dauernden Erwerbsunfähigkeit
nach dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz oder
dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz,
b) eine Versehrtenrente aus der gesetzlichen
Unfallversicherung auf Grund einer Erwerbsfähigkeitseinbuße
von mindestens
50 v. H.,
c) eine Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, dem Heeresversorgungsgesetz
oder dem Opferfürsorgegesetz
auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von mindestens 70 v. H.
hatte, es sei denn, daß der Anspruch nach Litera a,
oder b wegen Verbüßung einer Freiheitsstrafe
oder einer Anhaltung im Sinne des Paragraph 89, Absatz eins,
Z. 1 dieses Bundesgesetzes bzw. des Paragraph 37, Absatz eins,
Z. 1 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
bzw. des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins,
des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes ruhte;"
b) Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 9, hat zu lauten:
„9. Zeiten einer Untersuchungshaft, wenn das
strafgerichtliche Verfahren gemäß Paragraph 90, oder Paragraph 109,
der Strafprozeßordnung eingestellt worden ist
oder mit einem Freispruche geendet hat, sowie
Zeiten einer Strafhaft, wenn das wiederaufgenommene
strafgerichtliche Verfahren eingestellt
worden ist oder mit einem Freispruche geendet
hat."
11. Im Paragraph 235, Absatz 3, ist der Punkt am Schluß
der Litera b, durch einen Strichpunkt zu ersetzen.
Eine Litera c, mit nachstehendem Wortlaut ist anzufügen:
„c) der Versicherungsfall die Folge einer anerkannten
Dienstbeschädigung im Sinne der
für Wehrpflichtige geltenden versorgungsrechtlichen
Vorschriften ist."
12. Im Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer eins, ist der Ausdruck
„und nach dem 31. Dezember 1955 versicherungspflichtig
geworden sind," durch den Ausdruck
„und nach dem 31. Dezember 1955 einen Versicherungsmonat
nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz erworben haben," zu ersetzen.
13. Im Paragraph 237, Absatz 2, ist der Ausdruck „erstmaligen
Eintritt in die Versicherung" durch den
Ausdruck „Beginn des ersten Versicherungsmonates"
zu ersetzen.
14. Nach Paragraph 241, ist ein Paragraph 241, a mit nachstehendem
Wortlaut einzufügen:
„Bemessungsgrundlage für die erhöhte
Alterspension (Knappschaftsalterspension)
§ 241 a. Hat der Versicherte einen Anspruch
auf die erhöhte Alterspension gemäß Paragraph 261, b oder
auf die erhöhte Knappschaftsalterspension gemäß
§ 284 b erworben, so gebühren, wenn es für ihn
günstiger ist, der Grundbetrag, die auf die Zeit
bisbis zum Beginn des Pensionsaufschubes entfallenden
Steigerungsbeträge und der Leistungszuschlag
von der Bemessungsgrundlage, die sich bei
Beginn des Pensionsaufschubes ergeben hätte."
15. a) Dem § 242 Abs. 2 Z. 4 ist nachstehender
Satz anzufügen:
„Hiebei darf die Tagesbeitragsgrundlage die um
ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Höchstbeitragsgrundlage
nicht übersteigen."
b) Im § 242 Abs. 3 lit. c ist der Ausdruck
„(§ 500 Abs. 1)" durch den Ausdruck „(§ 500)"
zu ersetzen.
c) § 242 Abs. 5 zweiter Satz hat zu lauten:
„Die aufgewertete Monatsbeitragsgrundlage darf
den 30fachen, soweit es sich um eine Monatsbeitragsgrundlage
der freiwilligen Versicherung
handelt, den 35fachen Betrag der am Stichtag in
Geltung stehenden Höchstbeitragsgrundlage in
der Pensionsversicherung nicht übersteigen."
16. a) § 243 Z. 1 hat zu lauten:
„1. für Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z. 1
und 2 die allgemeine Beitragsgrundlage nach den
§ 5 44 bis 47, für Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1
Z. 3 die Beitragsgrundlage nach § 76 a, für die
Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z. 4 das Entgelt,
auf das der Dienstnehmer im pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis jeweils Anspruch
hatte, für die Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1
Z. 6 der nach § 314 Abs. 4 bzw. nach § 314 a
Abs. 5 als Entgelt geltende Betrag, für Beitragszeiten
in der Versicherung der unständig beschäftigten
Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft
die Beitragsgrundlage nach § 470
Abs. 3, für gemäß § 96 des Notarversicherungsgesetzes
1972 als Beitragszeiten nach § 225 geltende
Zeiten die für die Ermittlung des Überweisungsbetrages
nach dem Notarversicherungsgesetz
1972 maßgebende Beitragsgrundlage;"
b) Im § 243 Z. 2 lit. f ist der Ausdruck
„§ 226 Abs. 2" durch den Ausdruck „§ 226
Abs. 2 lit. a und e" zu ersetzen.
c) Dem § 243 Z. 2 sind eine lit. g und h mit
folgendem Wortlaut anzufügen:
„g) nach § 226 Abs. 2 lit. d der nach § 314
Abs. 4 bzw. nach § 314 a Abs. 5 als Entgelt
geltende Betrag;
h) für gemäß § 96 des Notarversicherungsgesetzes
1972 als Beitragszeiten nach § 226
geltende Zeiten die für die Ermittlung des
Überweisungsbetrages nach dem Notarversicherungsgesetz
1972 maßgebende Beitragsgrundlage;"
d) Im § 243 Z. 3 lit. a ist der Ausdruck
„§ 9 Abs. 1 Z. 1" durch den Ausdruck „§ 9
Abs. 11 1 und 2" zu ersetzen.
17. Im § 250 Abs. 3 ist der Ausdruck „§ 243
Abs. 1 Z. 2 lit. b" durch den Ausdruck „§ 243
Z. 2 lit. b" zu ersetzen.
18. Im § 251 Abs. 4 zweiter Satz ist der Ausdruck
„(§ 500 Abs. 1)" durch den Ausdruck
„(§ 500)" zu ersetzen.
19. a) § 251 a Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Ist in einer der in Betracht kommenden
Versicherungen der Versicherungsfall, für den
eine Leistung in Anspruch genommen wird, nicht
vorgesehen, so sind die in dieser Versicherung
zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Anwendung
der Sonderregelung des Abs. 3 nicht zu
berücksichtigen. Das gleiche gilt, wenn in einer
der in Betracht kommenden Versicherungen die
besonderen Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
nicht erfüllt sind; werden diese Voraussetzungen
zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt,
so ist die bereits festgestellte Leistung
(Gesamtleistung) unter Anwendung der Sonderregelung
des Abs. 3 neu festzustellen. Die Neufeststellung
wird mit dem Tage des Beginnes der
hinzutretenden Leistung wirksam. Die Rechtskraft
früherer Entscheidungen steht einer Neufeststellung
nicht entgegen. Der Versicherungsfall
der dauernden Erwerbsunfähigkeit im Sinne des
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
und des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
ist dem Versicherungsfall der geminderten
Arbeitsfähigkeit in der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz gleichzusetzen."
b) § 251 a Abs. 3 Z. 7 erster Halbsatz hat zu
lauten:
„Der gemäß Z. 6 zuständige Versicherungsträger
hat nach den für ihn geltenden Vorschriften
über den Anfall, das Ruhen und das Versagen
der Leistung sowie über Ansprüche auf
Kinderzuschuß, Hilflosenzuschuß und Ausgleichszulage,
ebenso über die Zuschläge nach den
§§ 80 Abs. 5 und 85 Abs. 5 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und
nach den §§ 76 Abs. 5 und 80 Abs. 5 des Bauern-
Pensionsversicherungsgesetzes zu entscheiden, wobei
jeweils von der Gesamtleistung auszugehen
ist;"
20. § 252 hat zu lauten:
„K i n d e r
§ 252. (1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten
18. Lebensjahr:
1. die ehelichen, die legitimierten Kinder und
die Wahlkinder der Versicherten;
2. die unehelichen Kinder einer weiblichen
Versicherten;
3. die unehelichen Kinder eines männlichen
Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil
oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 163 b
ABGB);
4. die Stiefkinder, wenn sie mit dem Versicherten
ständig in Hausgemeinschaft leben.
Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der
Z. 4 besteht weiter, wenn sich das Kind nur
zum Beginn des Pensionsaufschubes entfallenden
Steigerungsbeträge und der Leistungszuschlag
von der Bemessungsgrundlage, die sich bei
Beginn des Pensionsaufschubes ergeben hätte."
15. a) Dem Paragraph 242, Absatz 2, Ziffer 4, ist nachstehender
Satz anzufügen:
„Hiebei darf die Tagesbeitragsgrundlage die um
ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Höchstbeitragsgrundlage
nicht übersteigen."
b) Im Paragraph 242, Absatz 3, Litera c, ist der Ausdruck
„(Paragraph 500, Absatz eins,)" durch den Ausdruck „(Paragraph 500,)"
zu ersetzen.
c) Paragraph 242, Absatz 5, zweiter Satz hat zu lauten:
„Die aufgewertete Monatsbeitragsgrundlage darf
den 30fachen, soweit es sich um eine Monatsbeitragsgrundlage
der freiwilligen Versicherung
handelt, den 35fachen Betrag der am Stichtag in
Geltung stehenden Höchstbeitragsgrundlage in
der Pensionsversicherung nicht übersteigen."
16. a) Paragraph 243, Ziffer eins, hat zu lauten:
„1. für Beitragszeiten nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer eins,
und 2 die allgemeine Beitragsgrundlage nach den
§ 5 44 bis 47, für Beitragszeiten nach Paragraph 225, Absatz eins,
Z. 3 die Beitragsgrundlage nach Paragraph 76, a, für die
Beitragszeiten nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 4, das Entgelt,
auf das der Dienstnehmer im pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis jeweils Anspruch
hatte, für die Beitragszeiten nach Paragraph 225, Absatz eins,
Z. 6 der nach Paragraph 314, Absatz 4, bzw. nach Paragraph 314, a
Abs. 5 als Entgelt geltende Betrag, für Beitragszeiten
in der Versicherung der unständig beschäftigten
Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft
die Beitragsgrundlage nach Paragraph 470,
Abs. 3, für gemäß Paragraph 96, des Notarversicherungsgesetzes
1972 als Beitragszeiten nach Paragraph 225, geltende
Zeiten die für die Ermittlung des Überweisungsbetrages
nach dem Notarversicherungsgesetz
1972 maßgebende Beitragsgrundlage;"
b) Im Paragraph 243, Ziffer 2, Litera f, ist der Ausdruck
„§ 226 Absatz 2, durch den Ausdruck „§ 226
Abs. 2 Litera a und e" zu ersetzen.
c) Dem Paragraph 243, Ziffer 2, sind eine Litera g und h mit
folgendem Wortlaut anzufügen:
„g) nach Paragraph 226, Absatz 2, Litera d, der nach Paragraph 314,
Abs. 4 bzw. nach Paragraph 314, a Absatz 5, als Entgelt
geltende Betrag;
h) für gemäß Paragraph 96, des Notarversicherungsgesetzes
1972 als Beitragszeiten nach Paragraph 226,
geltende Zeiten die für die Ermittlung des
Überweisungsbetrages nach dem Notarversicherungsgesetz
1972 maßgebende Beitragsgrundlage;"
d) Im Paragraph 243, Ziffer 3, Litera a, ist der Ausdruck
„§ 9 Absatz eins, Ziffer eins, durch den Ausdruck „§ 9
Abs. 11 1 und 2" zu ersetzen.
17. Im Paragraph 250, Absatz 3, ist der Ausdruck „§ 243
Abs. 1 Ziffer 2, lit. b" durch den Ausdruck „§ 243
Z. 2 lit. b" zu ersetzen.
18. Im Paragraph 251, Absatz 4, zweiter Satz ist der Ausdruck
„(Paragraph 500, Absatz eins,)" durch den Ausdruck
„(Paragraph 500,)" zu ersetzen.
19. a) Paragraph 251, a Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Ist in einer der in Betracht kommenden
Versicherungen der Versicherungsfall, für den
eine Leistung in Anspruch genommen wird, nicht
vorgesehen, so sind die in dieser Versicherung
zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Anwendung
der Sonderregelung des Absatz 3, nicht zu
berücksichtigen. Das gleiche gilt, wenn in einer
der in Betracht kommenden Versicherungen die
besonderen Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
nicht erfüllt sind; werden diese Voraussetzungen
zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt,
so ist die bereits festgestellte Leistung
(Gesamtleistung) unter Anwendung der Sonderregelung
des Absatz 3, neu festzustellen. Die Neufeststellung
wird mit dem Tage des Beginnes der
hinzutretenden Leistung wirksam. Die Rechtskraft
früherer Entscheidungen steht einer Neufeststellung
nicht entgegen. Der Versicherungsfall
der dauernden Erwerbsunfähigkeit im Sinne des
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
und des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
ist dem Versicherungsfall der geminderten
Arbeitsfähigkeit in der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz gleichzusetzen."
b) Paragraph 251, a Absatz 3, Ziffer 7, erster Halbsatz hat zu
lauten:
„Der gemäß Ziffer 6, zuständige Versicherungsträger
hat nach den für ihn geltenden Vorschriften
über den Anfall, das Ruhen und das Versagen
der Leistung sowie über Ansprüche auf
Kinderzuschuß, Hilflosenzuschuß und Ausgleichszulage,
ebenso über die Zuschläge nach den
§§ 80 Absatz 5 und 85 Absatz 5, des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und
nach den Paragraphen 76, Absatz 5 und 80 Absatz 5, des Bauern-
Pensionsversicherungsgesetzes zu entscheiden, wobei
jeweils von der Gesamtleistung auszugehen
ist;"
20. Paragraph 252, hat zu lauten:
„K i n d e r
§ 252. (1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten
18. Lebensjahr:
1. die ehelichen, die legitimierten Kinder und
die Wahlkinder der Versicherten;
2. die unehelichen Kinder einer weiblichen
Versicherten;
3. die unehelichen Kinder eines männlichen
Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil
oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (Paragraph 163, b
ABGB);
4. die Stiefkinder, wenn sie mit dem Versicherten
ständig in Hausgemeinschaft leben.
Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der
Z. 4 besteht weiter, wenn sich das Kind nur
vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher)
Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung
außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält;
das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf
Veranlassung des Versicherten und überwiegend
auf dessen Kosten oder auf Anordnung der
Jugendfürsorge oder des Vormundschafts(Pflegschafts)
gerichtes in Pflege eines Dritten befindet.
(2) Die Kindeseigenschaft besteht auch nach
der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und
solange das Kind
1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung
befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht,
längstens bis zur Vollendung des
26. Lebensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung
zählt auch ein angemessener Zeitraum für
die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden
Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung
eines akademischen Grades. Ist die
Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung
der Wehrpflicht, durch Krankheit oder ein
anderes unüberwindbares Hindernis verzögert
worden, so besteht die Kindeseigenschaft über
das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer
der Behinderung angemessenen Zeitraum;
2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres
oder seit dem Ablauf des in Z. 1 genannten Zeitraumes
infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig
ist."
21. a) § 253 a Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei
Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung
des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach
Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn die allgemeinenVoraussetzungen
für den Anspruch
(§ 235) erfüllt sind und der (die) Versicherte
innerhalb der letzten dreizehn Monate vor dem
Stichtag (§ 223 Abs. 2) mindestens 52 Wochen
wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der
Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die
weitere Dauer der Arbeitslosigkeit. Dem Bezug
von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung
steht das Vorliegen einer neutralen Zeit
gemäß § 234 Abs. 1 Z. 2 oder einer Ersatzzeit
gemäß § 227 Z. 6 sowie das Ruhen des Anspruches
auf Arbeitslosengeld nach § 17 Abs. 2
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 gleich.
Bei der Feststellung der Voraussetzungen für
einen solchen Anspruch haben jedoch Beitragsmonate
der freiwilligen Versicherung für die Erfüllung
der Wartezeit außer Ansatz zu bleiben."
b) § 253 a Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten:
„Ist die Pension wegen Antrittes einer Beschäftigung
oder selbständigen Erwerbstätigkeit weggefallen
und endet die Beschäftigung (Erwerbstätigkeit),
so lebt die Pension auf die dem Träger
der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über
das Ende der Beschäftigung im früher gewährten
Ausmaß mit dem dem Ende der Beschäftigung
(Erwerbstätigkeit) folgenden Monatsersten wieder
auf."
22. a) § 253 b Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei
langer Versicherungsdauer hat der Versicherte
nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte
nach Vollendung des 55. Lebensjahres,
wenn
a) die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist,
b) am Stichtag 420 für die Bemessung der
Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate
erworben sind,
c) innerhalb der letzten 36 Kalendermonate
vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nachgewiesen sind und
d) der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223
Abs. 2) weder selbständig noch unselbständig
erwerbstätig ist; eine Erwerbstätigkeit
mit einem auf den Monat entfallenden Erwerbseinkommen
von nicht mehr als dem
im § 253 Abs. 1 genannten, jeweils geltenden
Betrag hat hiebei außer Betracht zu
bleiben."
b) § 253 b Abs. 2 hat zu entfallen.
c) § 253 b Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Die Pension nach Abs. 1 fällt mit dem
Ablauf des Monates weg, in dem
a) der (die) Versicherte eine selbständige oder
unselbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt,
die den Anspruch nach Abs. 1 ausschließt
oder
b) das Erwerbsemkommen aus einer vom
(von der) Versicherten ausgeübten selbständigen
oder unselbständigen Erwerbstätigkeit
den im Abs. 1 lit. d bezeichneten Betrag
übersteigt.
Ist die Pension aus einem dieser Gründe weggefallen
und treffen die Voraussetzungen nach lit. a
oder b nicht mehr zu, so lebt die Pension auf die
dem Träger der Pensionsversicherung erstattete
Anzeige über den Wegfall der Voraussetzungen
im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Wegfall
der Voraussetzung folgenden Monatsersten
wieder auf."
23. Dem § 254 Abs. 2 ist folgender Satz
anzufügen:
„Das gleiche gilt für eine versicherte Frau, deren
Ehe mit dem Versicherten für nichtig erklärt,
aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn
ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt
(einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines
gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches
oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung)
der Ehe eingegangenen vertraglichen
Verpflichtung zu leisten hatte."
vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher)
Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung
außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält;
das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf
Veranlassung des Versicherten und überwiegend
auf dessen Kosten oder auf Anordnung der
Jugendfürsorge oder des Vormundschafts(Pflegschafts)
gerichtes in Pflege eines Dritten befindet.
(2) Die Kindeseigenschaft besteht auch nach
der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und
solange das Kind
1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung
befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht,
längstens bis zur Vollendung des
26. Lebensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung
zählt auch ein angemessener Zeitraum für
die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden
Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung
eines akademischen Grades. Ist die
Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung
der Wehrpflicht, durch Krankheit oder ein
anderes unüberwindbares Hindernis verzögert
worden, so besteht die Kindeseigenschaft über
das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer
der Behinderung angemessenen Zeitraum;
2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres
oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, genannten Zeitraumes
infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig
ist."
21. a) Paragraph 253, a Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei
Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung
des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach
Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn die allgemeinenVoraussetzungen
für den Anspruch
(Paragraph 235,) erfüllt sind und der (die) Versicherte
innerhalb der letzten dreizehn Monate vor dem
Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) mindestens 52 Wochen
wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der
Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die
weitere Dauer der Arbeitslosigkeit. Dem Bezug
von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung
steht das Vorliegen einer neutralen Zeit
gemäß Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 2, oder einer Ersatzzeit
gemäß Paragraph 227, Ziffer 6, sowie das Ruhen des Anspruches
auf Arbeitslosengeld nach Paragraph 17, Absatz 2,
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 gleich.
Bei der Feststellung der Voraussetzungen für
einen solchen Anspruch haben jedoch Beitragsmonate
der freiwilligen Versicherung für die Erfüllung
der Wartezeit außer Ansatz zu bleiben."
b) Paragraph 253, a Absatz 2, zweiter Satz hat zu lauten:
„Ist die Pension wegen Antrittes einer Beschäftigung
oder selbständigen Erwerbstätigkeit weggefallen
und endet die Beschäftigung (Erwerbstätigkeit),
so lebt die Pension auf die dem Träger
der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über
das Ende der Beschäftigung im früher gewährten
Ausmaß mit dem dem Ende der Beschäftigung
(Erwerbstätigkeit) folgenden Monatsersten wieder
auf."
22. a) Paragraph 253, b Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei
langer Versicherungsdauer hat der Versicherte
nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte
nach Vollendung des 55. Lebensjahres,
wenn
a) die Wartezeit (Paragraph 236,) erfüllt ist,
b) am Stichtag 420 für die Bemessung der
Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate
erworben sind,
c) innerhalb der letzten 36 Kalendermonate
vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nachgewiesen sind und
d) der (die) Versicherte am Stichtag (Paragraph 223,
Abs. 2) weder selbständig noch unselbständig
erwerbstätig ist; eine Erwerbstätigkeit
mit einem auf den Monat entfallenden Erwerbseinkommen
von nicht mehr als dem
im Paragraph 253, Absatz eins, genannten, jeweils geltenden
Betrag hat hiebei außer Betracht zu
bleiben."
b) Paragraph 253, b Absatz 2, hat zu entfallen.
c) Paragraph 253, b Absatz 3, hat zu lauten:
„(3) Die Pension nach Absatz eins, fällt mit dem
Ablauf des Monates weg, in dem
a) der (die) Versicherte eine selbständige oder
unselbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt,
die den Anspruch nach Absatz eins, ausschließt
oder
b) das Erwerbsemkommen aus einer vom
(von der) Versicherten ausgeübten selbständigen
oder unselbständigen Erwerbstätigkeit
den im Absatz eins, Litera d, bezeichneten Betrag
übersteigt.
Ist die Pension aus einem dieser Gründe weggefallen
und treffen die Voraussetzungen nach Litera a,
oder b nicht mehr zu, so lebt die Pension auf die
dem Träger der Pensionsversicherung erstattete
Anzeige über den Wegfall der Voraussetzungen
im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Wegfall
der Voraussetzung folgenden Monatsersten
wieder auf."
23. Dem Paragraph 254, Absatz 2, ist folgender Satz
anzufügen:
„Das gleiche gilt für eine versicherte Frau, deren
Ehe mit dem Versicherten für nichtig erklärt,
aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn
ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt
(einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines
gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches
oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung)
der Ehe eingegangenen vertraglichen
Verpflichtung zu leisten hatte."
24.Ziffer 24 a) § 261 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Die Leistungen aus den Versicherungsfällen
des Alters und die Invaliditätspension bestehen
aus dem Grundbetrag und dem Steigerungsbetrag,
bei Vorliegen einer Höherversicherung
auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag
nach § 248 Abs. 1, die Alterspension (§ 253) überdies
aus dem Zuschlag zur Alterspension gemäß
§ 261 a."
b) § 261 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Als monatlicher Grundbetrag gebühren
ohne Rücksicht auf die Zahl der anrechenbaren
Versicherungsmonate 30 v. H. der Bemessungsgrundlage."
25. Nach § 261 sind ein § 261 a und ein § 261 b
mit nachstehendem Wortlaut einzufügen:
„Zuschlag zur Alterspension
§ 261 a. (1) Für höchstens 36 Beitragsmonate
der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz oder dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
die während des Bestandes eines Anspruches
auf Alterspension nach § 253 Abs. 1
erworben werden, gebührt auf Antrag nach
Erwerbung von je zwölf Beitragsmonaten ein
Zuschlag zur Alterspension. Hiebei ist jeweils
von dem ersten nach dem Stichtag gelegenen,
noch nicht berücksichtigten Beitragsmonat auszugehen.
Der Zuschlag beträgt für je zwölf Beitragsmonate
1'5 v. H. des vierzehnten Teiles der
Summe der auf diese Monate entfallenden
a) allgemeinen Beitragsgrundlagen zuzüglich
der Sonderzahlungen, soweit für diese Sonderbeiträge
entrichtet wurden,
b) Beitragsgrundlagen nach § 17 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes.
§ 242 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes bzw. § 69
Abs. 4 und 5 letzter Satz des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes sind
entsprechend anzuwenden.
(2) Der Zuschlag nach Abs. 1 ist von dem
Versicherungsträger festzustellen und auszuzahlen,
der für die Gewährung der Pension (der
Gesamtleistung) zuständig ist.
(3) Der Zuschlag nach Abs. 1 gebührt ab dem
auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
Erhöhung der Alterspension bei
Aufschub der Geltendmachung des
Anspruches
§ 261 b. (1) Anspruch auf die erhöhte Altenpension
hat der Versicherte, der die Alterspension
gemäß § 253 Abs. 1 erst nach Erreichung
des Anfallsalters in Anspruch nimmt, wenn er die
allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch
(§ 235) erfüllt hat und keine Alterspension nach
§ 253 Abs. 2 bezieht. Die Erhöhung beträgt für
je weitere zwölf Versicherungsmonate des Pensionsaufschubes
vom 61. bis zum 65. Lebensjahr 2 v. H.
vom 66. bis zum 70. Lebensjahr .... 3 v. H.
vom 71. Lebensjahr an 5 v. H.
der Alterspension gemäß § 253, die unter Bedachtnahme
auf die Anpassung gemäß § 108 h
mit Beginn des Pensionsaufschubes gebührt hätte.
(2) Für die Berechnung der Alterspension gemäß
§ 261 sind auch die nach der Erreichung
des Anfallsalters erworbenen Versicherungszeiten
heranzuziehen."
26. a) § 264 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Die Witwen(Witwer)pension beträgt,
wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Todes
a) keinen Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension
hatte, 60 v. H. der Invaliditätspension,
auf die er in diesem Zeitpunkt
Anspruch gehabt hätte;
b) Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension
hatte, ohne nach deren Anfall weitere
Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben
zu haben, 60 v. H. dieser Pension;
c) Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension
und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten
der Pflichtversicherung erworben
hatte, 60 v. H. der Invaliditätspension bzw.
der um einen allfälligen Zuschlag nach
§ 261 a bzw. § 284 a verminderten Alterspension;
hiebei ist das Ausmaß der in der
Invaliditäts(Alters)pension berücksichtigten
Steigerungsbeträge um die auf diese Beitragszeiten
entfallenden Steigerungsbeträge
zu erhöhen, und zwar bei der Invaliditätspension
bis zum Höchstausmaß von
540 Versicherungsmonaten und bei der
Alterspension bis zum Höchstausmaß von
576 Versicherungsmonaten.
Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension
haben Kinderzuschüsse und Hilflosenzuschuß
außer Ansatz zu bleiben. Hat der Versicherte
Versicherungszeiten in mehreren Pensionsversicherungen
erworben, so ist § 251 a anzuwenden,
und zwar in den Fällen, in denen der Versicherte
bereits Anspruch auf eine Gesamtleistung
hatte, mit der Maßgabe, daß die Bescheid- und
Leistungszuständigkeit bei dem für diese Gesamtleistung
zuständigen Versicherungsträger verbleibt.
Die Witwen(Witwer)pension hat in allen
Fällen mindestens 30 v. H. der Bemessungsgrundlage,
wenn mehrere Bemessungsgrundlagen
angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage
zu betragen; 24 v. H. der Bemessungsgrundlage
gelten hiebei als Grundbetrag."
b) § 264 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten:
„Die Witwen(Witwer)pension ruht mit dem Betrag
sonstiger Einkünfte (Abs. 3), soweit diese im
Monat den Betrag des Richtsatzes für Pensionsberechtigte
auf Witwen(Witwer)pension (§ 293
Abs. 1 lit. b) übersteigen."
a) Paragraph 261, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Die Leistungen aus den Versicherungsfällen
des Alters und die Invaliditätspension bestehen
aus dem Grundbetrag und dem Steigerungsbetrag,
bei Vorliegen einer Höherversicherung
auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag
nach Paragraph 248, Absatz eins,, die Alterspension (Paragraph 253,) überdies
aus dem Zuschlag zur Alterspension gemäß
§ 261 a."
b) Paragraph 261, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Als monatlicher Grundbetrag gebühren
ohne Rücksicht auf die Zahl der anrechenbaren
Versicherungsmonate 30 v. H. der Bemessungsgrundlage."
25. Nach Paragraph 261, sind ein Paragraph 261, a und ein Paragraph 261, b
mit nachstehendem Wortlaut einzufügen:
„Zuschlag zur Alterspension
§ 261 a. (1) Für höchstens 36 Beitragsmonate
der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz oder dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
die während des Bestandes eines Anspruches
auf Alterspension nach Paragraph 253, Absatz eins,
erworben werden, gebührt auf Antrag nach
Erwerbung von je zwölf Beitragsmonaten ein
Zuschlag zur Alterspension. Hiebei ist jeweils
von dem ersten nach dem Stichtag gelegenen,
noch nicht berücksichtigten Beitragsmonat auszugehen.
Der Zuschlag beträgt für je zwölf Beitragsmonate
1'5 v. H. des vierzehnten Teiles der
Summe der auf diese Monate entfallenden
a) allgemeinen Beitragsgrundlagen zuzüglich
der Sonderzahlungen, soweit für diese Sonderbeiträge
entrichtet wurden,
b) Beitragsgrundlagen nach Paragraph 17, des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes.
§ 242 Absatz 5, dieses Bundesgesetzes bzw. Paragraph 69,
Abs. 4 und 5 letzter Satz des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes sind
entsprechend anzuwenden.
(2) Der Zuschlag nach Absatz eins, ist von dem
Versicherungsträger festzustellen und auszuzahlen,
der für die Gewährung der Pension (der
Gesamtleistung) zuständig ist.
(3) Der Zuschlag nach Absatz eins, gebührt ab dem
auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
Erhöhung der Alterspension bei
Aufschub der Geltendmachung des
Anspruches
§ 261 b. (1) Anspruch auf die erhöhte Altenpension
hat der Versicherte, der die Alterspension
gemäß Paragraph 253, Absatz eins, erst nach Erreichung
des Anfallsalters in Anspruch nimmt, wenn er die
allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch
(Paragraph 235,) erfüllt hat und keine Alterspension nach
§ 253 Absatz 2, bezieht. Die Erhöhung beträgt für
je weitere zwölf Versicherungsmonate des Pensionsaufschubes
vom 61. bis zum 65. Lebensjahr 2 v. H.
vom 66. bis zum 70. Lebensjahr .... 3 v. H.
vom 71. Lebensjahr an 5 v. H.
der Alterspension gemäß Paragraph 253,, die unter Bedachtnahme
auf die Anpassung gemäß Paragraph 108, h
mit Beginn des Pensionsaufschubes gebührt hätte.
(2) Für die Berechnung der Alterspension gemäß
Paragraph 261, sind auch die nach der Erreichung
des Anfallsalters erworbenen Versicherungszeiten
heranzuziehen."
26. a) Paragraph 264, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Die Witwen(Witwer)pension beträgt,
wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Todes
a) keinen Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension
hatte, 60 v. H. der Invaliditätspension,
auf die er in diesem Zeitpunkt
Anspruch gehabt hätte;
b) Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension
hatte, ohne nach deren Anfall weitere
Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben
zu haben, 60 v. H. dieser Pension;
c) Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension
und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten
der Pflichtversicherung erworben
hatte, 60 v. H. der Invaliditätspension bzw.
der um einen allfälligen Zuschlag nach
§ 261 a bzw. Paragraph 284, a verminderten Alterspension;
hiebei ist das Ausmaß der in der
Invaliditäts(Alters)pension berücksichtigten
Steigerungsbeträge um die auf diese Beitragszeiten
entfallenden Steigerungsbeträge
zu erhöhen, und zwar bei der Invaliditätspension
bis zum Höchstausmaß von
540 Versicherungsmonaten und bei der
Alterspension bis zum Höchstausmaß von
576 Versicherungsmonaten.
Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension
haben Kinderzuschüsse und Hilflosenzuschuß
außer Ansatz zu bleiben. Hat der Versicherte
Versicherungszeiten in mehreren Pensionsversicherungen
erworben, so ist Paragraph 251, a anzuwenden,
und zwar in den Fällen, in denen der Versicherte
bereits Anspruch auf eine Gesamtleistung
hatte, mit der Maßgabe, daß die Bescheid- und
Leistungszuständigkeit bei dem für diese Gesamtleistung
zuständigen Versicherungsträger verbleibt.
Die Witwen(Witwer)pension hat in allen
Fällen mindestens 30 v. H. der Bemessungsgrundlage,
wenn mehrere Bemessungsgrundlagen
angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage
zu betragen; 24 v. H. der Bemessungsgrundlage
gelten hiebei als Grundbetrag."
b) Paragraph 264, Absatz 2, erster Satz hat zu lauten:
„Die Witwen(Witwer)pension ruht mit dem Betrag
sonstiger Einkünfte (Absatz 3,), soweit diese im
Monat den Betrag des Richtsatzes für Pensionsberechtigte
auf Witwen(Witwer)pension (Paragraph 293,
Abs. 1 Litera b,) übersteigen."
c)Litera c Im § 264 Abs. 3 erster Satz ist der Ausdruck
„§ 292 a Abs. 1 lit. b" durch den Ausdruck
„§ 294 Abs. 1 lit. c" zu ersetzen.
d) Im § 264 Abs. 3 lit. a ist der Ausdruck
„§ 294" durch den Ausdruck „§ 296" zu ersetzen.
e) § 264 Abs. 3 lit. c hat zu lauten:
„c) die Beihilfen nach den besonderen Vorschriften
über den Familienlastenausgleich
sowie die Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz
und dem Schülerbeihilfengesetz;"
f) § 264 Abs. 3 lit. e hat zu lauten:
„e) Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen
Zustandes der (des) Pensionsberechtigten
gewährt werden (Hilflosenzuschüsse,
Blindenzulagen, Zuschüsse zu den
Kosten für Diätverpflegung, Wirtschaftshilfe
nach dem Tuberkulosegesetz und dergleichen);"
g) § 264 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten:
„Die Witwenpension nach § 258 Abs. 4 darf
den gegen den Versicherten zur Zeit seines
Todes bestehenden und mit dem im Zeitpunkt
des Pensionsanfalles für das Jahr des Todes
geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 c) aufgewerteten
Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag),
vermindert um eine der Anspruchsberechtigten
nach dem Versicherten gemäß § 215 Abs. 3
gebührende Witwenrente, sowie die der hinterlassenen
Witwe aus demselben Versicherungsfall
gebührende Witwenpension nicht übersteigen."
27. § 264 Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.
28. Dem § 265 ist ein Abs. 5 mit folgendem
Wortlaut anzufügen:
„(5) Werden laufende Unterhaltsleistungen
bzw. Einkünfte im Sinne des Abs. 4 bereits im
Zeitpunkt des Wiederauflebens der Witwenpension
bezogen, wird die Anrechnung ab diesem
Zeitpunkt wirksam, in allen anderen Fällen mit
dem Beginn des Kalendermonates, der auf den
Eintritt des Anrechnungsgrundes folgt."
29. Im § 270 sind nach den Worten „auf die
Alterspension," die Worte „die erhöhte Alterspension,"
einzufügen.
29 a. Dem § 271 Abs. 2 ist folgender Satz
anzufügen:
„Das gleiche gilt für eine versicherte Frau, deren
Ehe mit dem Versicherten für nichtig erklärt,
aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr
der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt
(einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen
Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches
oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der
Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung
zu leisten hatte."
30. § 275 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Der Anspruch auf Knappschaftssold ruht
für die Dauer des bescheidmäßig zuerkannten
Anspruches auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall
der geminderten Arbeitsfähigkeit
sowie auf eine vorzeitige Knappschaftsalterspension.
Er fällt mit dem Anfall des Anspruches auf
die Knappschaftsalterspension weg; § 100 Abs. 2
letzter Satz ist entsprechend anzuwenden."
31. a) § 276 a Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Anspruch auf vorzeitige Knappschaftsalterspension
bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte
nach Vollendung des 60. Lebensjahres,
die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres,
wenn die allgemeinen Voraussetzungen für
den Anspruch (§ 235) erfüllt sind und der (die)
Versicherte innerhalb der letzten dreizehn Monate
vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) mindestens
52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung
aus der Arbeitslosenversicherung bezogen
hat, für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit.
Dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung
steht das Vorliegen einer neutralen
Zeit gemäß § 234 Abs. 1 Z. 2 oder einer
Ersatzzeit gemäß § 227 Z. 6 sowie das Ruhen
des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach § 17
Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958
gleich. Bei der Feststellung der Voraussetzungen
für einen solchen Anspruch haben jedoch Beitragsmonate
der freiwilligen Versicherung für die
Erfüllung der Wartezeit außer Ansatz zu
bleiben."
b) § 276 a Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten:
„Ist die Pension wegen Antrittes einer Beschäftigung
oder selbständiger Erwerbstätigkeit weggefallen
und endet die Beschäftigung (Erwerbstätigkeit),
so lebt die Pension auf die dem Träger
der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über
das Ende der Beschäftigung im früher gewährten
Ausmaß mit dem dem Ende der Beschäftigung
(Erwerbstätigkeit) folgenden Monatsersten wieder
auf."
32. a) § 276 b Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Anspruch auf vorzeitige Knappschaftsalterspension
bei langer Versicherungsdauer hat
der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres,
die Versicherte nach Vollendung des
55. Lebensjahres, wenn
a) die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist,
b) am Stichtag 420 für die Bemessung der
Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate
erworben sind,
c) innerhalb der letzten 36 Kalendermonate
vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nachgewiesen sind und
d) der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223
Abs. 2) weder selbständig noch unselbständig
erwerbstätig ist; eine Erwerbstätigkeit
Im Paragraph 264, Absatz 3, erster Satz ist der Ausdruck
„§ 292 a Absatz eins, lit. b" durch den Ausdruck
„§ 294 Absatz eins, lit. c" zu ersetzen.
d) Im Paragraph 264, Absatz 3, Litera a, ist der Ausdruck
„§ 294" durch den Ausdruck „§ 296" zu ersetzen.
e) Paragraph 264, Absatz 3, Litera c, hat zu lauten:
„c) die Beihilfen nach den besonderen Vorschriften
über den Familienlastenausgleich
sowie die Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz
und dem Schülerbeihilfengesetz;"
f) Paragraph 264, Absatz 3, Litera e, hat zu lauten:
„e) Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen
Zustandes der (des) Pensionsberechtigten
gewährt werden (Hilflosenzuschüsse,
Blindenzulagen, Zuschüsse zu den
Kosten für Diätverpflegung, Wirtschaftshilfe
nach dem Tuberkulosegesetz und dergleichen);"
g) Paragraph 264, Absatz 4, erster Satz hat zu lauten:
„Die Witwenpension nach Paragraph 258, Absatz 4, darf
den gegen den Versicherten zur Zeit seines
Todes bestehenden und mit dem im Zeitpunkt
des Pensionsanfalles für das Jahr des Todes
geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, c) aufgewerteten
Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag),
vermindert um eine der Anspruchsberechtigten
nach dem Versicherten gemäß Paragraph 215, Absatz 3,
gebührende Witwenrente, sowie die der hinterlassenen
Witwe aus demselben Versicherungsfall
gebührende Witwenpension nicht übersteigen."
27. Paragraph 264, Absatz 2 und 3 werden aufgehoben.
28. Dem Paragraph 265, ist ein Absatz 5, mit folgendem
Wortlaut anzufügen:
„(5) Werden laufende Unterhaltsleistungen
bzw. Einkünfte im Sinne des Absatz 4, bereits im
Zeitpunkt des Wiederauflebens der Witwenpension
bezogen, wird die Anrechnung ab diesem
Zeitpunkt wirksam, in allen anderen Fällen mit
dem Beginn des Kalendermonates, der auf den
Eintritt des Anrechnungsgrundes folgt."
29. Im Paragraph 270, sind nach den Worten „auf die
Alterspension," die Worte „die erhöhte Alterspension,"
einzufügen.
29 a. Dem Paragraph 271, Absatz 2, ist folgender Satz
anzufügen:
„Das gleiche gilt für eine versicherte Frau, deren
Ehe mit dem Versicherten für nichtig erklärt,
aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr
der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt
(einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen
Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches
oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der
Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung
zu leisten hatte."
30. Paragraph 275, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Der Anspruch auf Knappschaftssold ruht
für die Dauer des bescheidmäßig zuerkannten
Anspruches auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall
der geminderten Arbeitsfähigkeit
sowie auf eine vorzeitige Knappschaftsalterspension.
Er fällt mit dem Anfall des Anspruches auf
die Knappschaftsalterspension weg; Paragraph 100, Absatz 2,
letzter Satz ist entsprechend anzuwenden."
31. a) Paragraph 276, a Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Anspruch auf vorzeitige Knappschaftsalterspension
bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte
nach Vollendung des 60. Lebensjahres,
die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres,
wenn die allgemeinen Voraussetzungen für
den Anspruch (Paragraph 235,) erfüllt sind und der (die)
Versicherte innerhalb der letzten dreizehn Monate
vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) mindestens
52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung
aus der Arbeitslosenversicherung bezogen
hat, für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit.
Dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung
steht das Vorliegen einer neutralen
Zeit gemäß Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 2, oder einer
Ersatzzeit gemäß Paragraph 227, Ziffer 6, sowie das Ruhen
des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach Paragraph 17,
Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958
gleich. Bei der Feststellung der Voraussetzungen
für einen solchen Anspruch haben jedoch Beitragsmonate
der freiwilligen Versicherung für die
Erfüllung der Wartezeit außer Ansatz zu
bleiben."
b) Paragraph 276, a Absatz 2, zweiter Satz hat zu lauten:
„Ist die Pension wegen Antrittes einer Beschäftigung
oder selbständiger Erwerbstätigkeit weggefallen
und endet die Beschäftigung (Erwerbstätigkeit),
so lebt die Pension auf die dem Träger
der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über
das Ende der Beschäftigung im früher gewährten
Ausmaß mit dem dem Ende der Beschäftigung
(Erwerbstätigkeit) folgenden Monatsersten wieder
auf."
32. a) Paragraph 276, b Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Anspruch auf vorzeitige Knappschaftsalterspension
bei langer Versicherungsdauer hat
der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres,
die Versicherte nach Vollendung des
55. Lebensjahres, wenn
a) die Wartezeit (Paragraph 236,) erfüllt ist,
b) am Stichtag 420 für die Bemessung der
Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate
erworben sind,
c) innerhalb der letzten 36 Kalendermonate
vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nachgewiesen sind und
d) der (die) Versicherte am Stichtag (Paragraph 223,
Abs. 2) weder selbständig noch unselbständig
erwerbstätig ist; eine Erwerbstätigkeit
mitmit einem auf den Monat entfallenden Erwerbseinkommen
von nicht mehr als dem
im § 276 Abs. 1 genannten, jeweils geltenden
Betrag hat hiebei außer Betracht zu
bleiben."
b) § 276 b Abs. 2 hat zu entfallen.
c) § 276 b Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Die Pension nach Abs. 1 fällt mit dem Ablauf
des Monates weg, in dem
a) der (die) Versicherte eine selbständige oder
unselbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt,
die den Anspruch nach Abs. 1 ausschließt
oder
b) das Erwerbseinkommen aus einer vom
(von der) Versicherten ausgeübten selbständigen
oder unselbständigen Erwerbstätigkeit
den im Abs. 1 lit. d bezeichneten Betrag
übersteigt.
Ist die Pension aus einem dieser Gründe weggefallen
und treffen die Voraussetzungen nach lit. a
oder b nicht mehr zu, so lebt die Pension auf die
dem Träger der Pensionsversicherung erstattete
Anzeige über den Wegfall der Voraussetzungen
im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Wegfall
der Voraussetzung folgenden Monatsersten
wieder auf."
33. Im § 283 ist der Betrag von 250 S durch
den Betrag von 320 S zu ersetzen.
34. a) § 284 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Die Leistungen aus den Versicherungsfällen
des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes
und die Knappschaftsvollpension
bestehen aus dem Grundbetrag und dem Steigerungsbeitrag,
bei Vorliegen einer Höherversicherung
auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag
nach § 248 Abs. 1 und ferner bei Vorliegen
wesentlich bergmännischer Tätigkeit aus dem
Leistungszuschlag nach Abs. 6, die Knappschaftsalterspension
(§ 276) überdies aus dem Zuschlag
zur Knappschaftsalterspension gemäß § 284 a."
b) § 284 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Als monatlicher Grundbetrag gebühren
ohne Rücksicht auf die Zahl der anrechenbaren
Versicherungsmonate 30 v. H. der Bemessungsgrundlage."
35. Nach § 284 sind ein § 284 a und ein
§ 284 b mit nachstehendem Wortlaut einzufügen:
„Zuschlag zur Knappschaftsalterspension
§ 284 a. (1) Für höchstens 36 Beitragsmonate
der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz oder dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
die während des Bestandes eines Anspruches
auf Knappschaftsalterspension nach
§ 276 Abs. 1 erworben werden, gebührt auf
Antrag nach Erwerbung von je zwölf Beitragsmonaten
ein Zuschlag zur Knappschaftsalterspension.
Hiebei ist jeweils von dem ersten nach
dem Stichtag gelegenen, noch nicht berücksichtigten
Beitragsmonat auszugehen. Der Zuschlag beträgt
für je zwölf Beitragsmonate 1'5 v. H. des
vierzehnten Teiles der Summe der auf diese
Monate entfallenden
a) allgemeinen Beitragsgrundlagen zuzüglich
der Sonderzahlungen, soweit für diese Sonderbeiträge
entrichtet wurden,
b) Beitragsgrundlagen nach § 17 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes.
§ 242 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes bzw. § 69
Abs. 4 und 5 letzter Satz des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes sind
entsprechend anzuwenden.
(2) Der Zuschlag nach Abs. 1 ist von dem
Versicherungsträger festzustellen und auszuzahlen,
der für die Gewährung der Pension (der
Gesamtleistung) zuständig ist.
(3) Der Zuschlag nach Abs. 1 gebührt ab dem
auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
Erhöhung der Knappschaftsalterspension
bei Aufschub der Geltendmachung
des Anspruches
§ 284 b. (1) Anspruch auf die erhöhte Knappschaftsalterspension
hat der Versicherte, der die
Knappschaftsalterspension gemäß § 276 Abs. 1
erst nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch
nimmt, wenn er die allgemeinen Voraussetzungen
für den Anspruch (§ 235) erfüllt hat
und keine Knappschaftsalterspension gemäß
§ 276 Abs. 2 bezieht. Die Erhöhung beträgt für
je weitere zwölf Versicherungsmonate des Pensionsaufschubes
vom 61. bis zum 65. Lebensjahr .... 2 v. H.
vom 66. bis zum 70. Lebensjahr .... 3 v. H.
vom 71. Lebensjahr an 5 v. H.
der Knappschaftsalterspension gemäß § 276, die
unter Bedachtnahme auf die Anpassung gemäß
§ 108 h mit Beginn des Pensionsaufschubes gebührt
hätte.
(2) Für die Berechnung der Knappschaftsalterspension
gemäß § 284 sind auch die nach der Erreichung
des Anfallsalters erworbenen Versicherungszeiten
heranzuziehen."
36. § 285 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Als monatlicher Grundbetrag gebühren
ohne Rücksicht auf die Zahl der anrechenbaren
Versicherungsmonate 15 v. H. der Bemessungsgrundlage."
37. Im § 288 Abs. 1 ist der Betrag von 3000 S
durch den Betrag von 4800 S und der Betrag
von 30.000 S durch den Betrag von 48.000 S zu
ersetzen.
einem auf den Monat entfallenden Erwerbseinkommen
von nicht mehr als dem
im Paragraph 276, Absatz eins, genannten, jeweils geltenden
Betrag hat hiebei außer Betracht zu
bleiben."
b) Paragraph 276, b Absatz 2, hat zu entfallen.
c) Paragraph 276, b Absatz 3, hat zu lauten:
„(3) Die Pension nach Absatz eins, fällt mit dem Ablauf
des Monates weg, in dem
a) der (die) Versicherte eine selbständige oder
unselbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt,
die den Anspruch nach Absatz eins, ausschließt
oder
b) das Erwerbseinkommen aus einer vom
(von der) Versicherten ausgeübten selbständigen
oder unselbständigen Erwerbstätigkeit
den im Absatz eins, Litera d, bezeichneten Betrag
übersteigt.
Ist die Pension aus einem dieser Gründe weggefallen
und treffen die Voraussetzungen nach Litera a,
oder b nicht mehr zu, so lebt die Pension auf die
dem Träger der Pensionsversicherung erstattete
Anzeige über den Wegfall der Voraussetzungen
im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Wegfall
der Voraussetzung folgenden Monatsersten
wieder auf."
33. Im Paragraph 283, ist der Betrag von 250 S durch
den Betrag von 320 S zu ersetzen.
34. a) Paragraph 284, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Die Leistungen aus den Versicherungsfällen
des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes
und die Knappschaftsvollpension
bestehen aus dem Grundbetrag und dem Steigerungsbeitrag,
bei Vorliegen einer Höherversicherung
auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag
nach Paragraph 248, Absatz eins und ferner bei Vorliegen
wesentlich bergmännischer Tätigkeit aus dem
Leistungszuschlag nach Absatz 6,, die Knappschaftsalterspension
(Paragraph 276,) überdies aus dem Zuschlag
zur Knappschaftsalterspension gemäß Paragraph 284, a."
b) Paragraph 284, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Als monatlicher Grundbetrag gebühren
ohne Rücksicht auf die Zahl der anrechenbaren
Versicherungsmonate 30 v. H. der Bemessungsgrundlage."
35. Nach Paragraph 284, sind ein Paragraph 284, a und ein
§ 284 b mit nachstehendem Wortlaut einzufügen:
„Zuschlag zur Knappschaftsalterspension
§ 284 a. (1) Für höchstens 36 Beitragsmonate
der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz oder dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
die während des Bestandes eines Anspruches
auf Knappschaftsalterspension nach
§ 276 Absatz eins, erworben werden, gebührt auf
Antrag nach Erwerbung von je zwölf Beitragsmonaten
ein Zuschlag zur Knappschaftsalterspension.
Hiebei ist jeweils von dem ersten nach
dem Stichtag gelegenen, noch nicht berücksichtigten
Beitragsmonat auszugehen. Der Zuschlag beträgt
für je zwölf Beitragsmonate 1'5 v. H. des
vierzehnten Teiles der Summe der auf diese
Monate entfallenden
a) allgemeinen Beitragsgrundlagen zuzüglich
der Sonderzahlungen, soweit für diese Sonderbeiträge
entrichtet wurden,
b) Beitragsgrundlagen nach Paragraph 17, des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes.
§ 242 Absatz 5, dieses Bundesgesetzes bzw. Paragraph 69,
Abs. 4 und 5 letzter Satz des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes sind
entsprechend anzuwenden.
(2) Der Zuschlag nach Absatz eins, ist von dem
Versicherungsträger festzustellen und auszuzahlen,
der für die Gewährung der Pension (der
Gesamtleistung) zuständig ist.
(3) Der Zuschlag nach Absatz eins, gebührt ab dem
auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
Erhöhung der Knappschaftsalterspension
bei Aufschub der Geltendmachung
des Anspruches
§ 284 b. (1) Anspruch auf die erhöhte Knappschaftsalterspension
hat der Versicherte, der die
Knappschaftsalterspension gemäß Paragraph 276, Absatz eins,
erst nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch
nimmt, wenn er die allgemeinen Voraussetzungen
für den Anspruch (Paragraph 235,) erfüllt hat
und keine Knappschaftsalterspension gemäß
§ 276 Absatz 2, bezieht. Die Erhöhung beträgt für
je weitere zwölf Versicherungsmonate des Pensionsaufschubes
vom 61. bis zum 65. Lebensjahr .... 2 v. H.
vom 66. bis zum 70. Lebensjahr .... 3 v. H.
vom 71. Lebensjahr an 5 v. H.
der Knappschaftsalterspension gemäß Paragraph 276,, die
unter Bedachtnahme auf die Anpassung gemäß
§ 108 h mit Beginn des Pensionsaufschubes gebührt
hätte.
(2) Für die Berechnung der Knappschaftsalterspension
gemäß Paragraph 284, sind auch die nach der Erreichung
des Anfallsalters erworbenen Versicherungszeiten
heranzuziehen."
36. Paragraph 285, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Als monatlicher Grundbetrag gebühren
ohne Rücksicht auf die Zahl der anrechenbaren
Versicherungsmonate 15 v. H. der Bemessungsgrundlage."
37. Im Paragraph 288, Absatz eins, ist der Betrag von 3000 S
durch den Betrag von 4800 S und der Betrag
von 30.000 S durch den Betrag von 48.000 S zu
ersetzen.
38.Ziffer 38 § 289 Z. 1 hat zu lauten:
„1. An Stelle der Invaliditätspension tritt die
Knappschaftsvollpension, an Stelle der Alterspension
die Knappschaftsalterspension."
39. Abschnitt V hat zu lauten:
„ABSCHNITT V
Ausgleichszulage zu Pensionen aus der Pensionsversicherung
Voraussetzungen für den Anspruch
auf Ausgleichszulage
§ 292. (1) Erreicht die Pension zuzüglich eines
aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten
erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß
§ 294 zu berücksichtigenden Beträge nicht die
Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (§ 293),
so hat der Pensionsberechtigte, solange er sich
im Inland aufhält, nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Abschnittes Anspruch auf eine Ausgleichszulage
zur Pension.
(2) Bei Feststellung des Anspruches nach Abs. 1
ist auch das gesamte Nettoeinkommen des (der)
im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten
(Ehegattin) unter Bedachtnahme auf § 294 Abs. 4
zu berücksichtigen.
(3) Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1
und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte
in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten
und vermindert um die gesetzlich geregelten
Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge
gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die
Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer.
(4) Bei Anwendung der Abs. 1 bis 3 haben
außer Betracht zu bleiben:
a) die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz
vom 21. September 1951, BGBl.
Nr. 229, die Wohnbeihilfen nach dem
Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.
Nr. 280/1967, und von den Ländern oder
Gemeinden zur Erleichterung der Tragung
des Mietzinsaufwandes gewährte Beihilfen;
b) die Beihilfen nach den besonderen Vorschriften
über den Familienlastenausgleich
sowie die Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz
und dem Schülerbeihilfengesetz;
c) die Kinderzuschüsse sowie die Renten(Pensions)
sonderzahlungen aus der Sozialversicherung;
d) Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen
Zustandes gewährt werden (Hilflosenzuschüsse,
Blindenzulagen, Zuschüsse
zu den Kosten für Diätverpflegung, Wirtschaftshilfe
nach dem Tuberkulosegesetz
und dergleichen);
e) Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater
Art, die nach § 294 berücksichtigt werden;
f) Bezüge aus Leistungen der allgemeinen Fürsorge
und der freien Wohlfahrtspflege;
g) einmalige Unterstützungen der gesetzlichen
beruflichen Vertretungen, Gewerkschafts- und
Betriebsratsunterstützungen und Gnadenpensionen
privater Dienstgeber;
h) von Lehrlingsentschädigungen ein Betrag
von 479 S monatlich; an die Stelle dieses
Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden
Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 i
mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108 a Abs. 1)
vervielfachte Betrag;
i) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152, und dem Opferfürsorgegesetz,
BGBl. Nr. 183/1947, gewährte
Grund- und Elternrenten, ein Drittel der
nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl.
Nr. 27/1964, gewährten Beschädigten- und
Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich
einer allfälligen Zusatzrente
(§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1
und 45 Heeresversorgungsgesetz);
k) Leistungen auf Grund der Bestimmungen
des Teiles I des österreichisch-deutschen
Finanz- und Ausgleichsvertrages, BGBl.
Nr. 283/1962;
l) Leistungen auf Grund der Aufgabe, Übergabe,
Verpachtung oder anderweitigen
Überlassung eines land(forst)wirtschaftlichen
Betriebes, wenn Abs. 8 zur Anwendung
gelangt.
(5) Der Ermittlung des Nettoeinkommens aus
einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb sind
35 v. H. des nach dem Bewertungsgesetz 1955
zuletzt festgestellten Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen
Betriebes zuzüglich
25 v. H. der Einheitswertanteile der Zupachtungen
und abzüglich 25 v. H. der Einheitswertanteile
der Verpachtungen zugrunde zu legen.
Ein Zwölftel des auf diese Weise errechneten
Betrages, gerundet auf volle Schillinge, gilt als
monatliches Nettoeinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb.
(6) Ist der land(forst)wirtschaftliche Betrieb
zur Gänze gepachtet, so sind 25 v. H. des nach
dem Bewertungsgesetz 1955 zuletzt festgestellten
Einheitswertes der Ermittlung des Nettoeinkommens
(Abs. 5) zugrunde zu legen.
(7) Steht das Recht zur Bewirtschaftung des
land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht einer einzigen Person
zu, so gilt das gemäß Abs. 5 ermittelte
Nettoeinkommen nur im Verhältnis der Anteile
am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb als Nettoeinkommen.
(8) Wurde die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen
Betriebes aufgegeben, der
Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere
Paragraph 289, Ziffer eins, hat zu lauten:
„1. An Stelle der Invaliditätspension tritt die
Knappschaftsvollpension, an Stelle der Alterspension
die Knappschaftsalterspension."
39. Abschnitt römisch fünf hat zu lauten:
„ABSCHNITT römisch fünf
Ausgleichszulage zu Pensionen aus der Pensionsversicherung
Voraussetzungen für den Anspruch
auf Ausgleichszulage
§ 292. (1) Erreicht die Pension zuzüglich eines
aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten
erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß
§ 294 zu berücksichtigenden Beträge nicht die
Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (Paragraph 293,),
so hat der Pensionsberechtigte, solange er sich
im Inland aufhält, nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Abschnittes Anspruch auf eine Ausgleichszulage
zur Pension.
(2) Bei Feststellung des Anspruches nach Absatz eins,
ist auch das gesamte Nettoeinkommen des (der)
im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten
(Ehegattin) unter Bedachtnahme auf Paragraph 294, Absatz 4,
zu berücksichtigen.
(3) Nettoeinkommen im Sinne der Absatz eins,
und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte
in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten
und vermindert um die gesetzlich geregelten
Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge
gilt, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die
Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer.
(4) Bei Anwendung der Absatz eins bis 3 haben
außer Betracht zu bleiben:
a) die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz
vom 21. September 1951, BGBl.
Nr. 229, die Wohnbeihilfen nach dem
Wohnbauförderungsgesetz 1968, Bundesgesetzblatt
Nr. 280 aus 1967,, und von den Ländern oder
Gemeinden zur Erleichterung der Tragung
des Mietzinsaufwandes gewährte Beihilfen;
b) die Beihilfen nach den besonderen Vorschriften
über den Familienlastenausgleich
sowie die Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz
und dem Schülerbeihilfengesetz;
c) die Kinderzuschüsse sowie die Renten(Pensions)
sonderzahlungen aus der Sozialversicherung;
d) Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen
Zustandes gewährt werden (Hilflosenzuschüsse,
Blindenzulagen, Zuschüsse
zu den Kosten für Diätverpflegung, Wirtschaftshilfe
nach dem Tuberkulosegesetz
und dergleichen);
e) Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater
Art, die nach Paragraph 294, berücksichtigt werden;
f) Bezüge aus Leistungen der allgemeinen Fürsorge
und der freien Wohlfahrtspflege;
g) einmalige Unterstützungen der gesetzlichen
beruflichen Vertretungen, Gewerkschafts- und
Betriebsratsunterstützungen und Gnadenpensionen
privater Dienstgeber;
h) von Lehrlingsentschädigungen ein Betrag
von 479 S monatlich; an die Stelle dieses
Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden
Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, i
mit der jeweiligen Richtzahl (Paragraph 108, a Absatz eins,)
vervielfachte Betrag;
i) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152, und dem Opferfürsorgegesetz,
BGBl. Nr. 183 aus 1947,, gewährte
Grund- und Elternrenten, ein Drittel der
nach dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt
Nr. 27 aus 1964,, gewährten Beschädigten- und
Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich
einer allfälligen Zusatzrente
(Paragraphen 23, Absatz 3, 33, Absatz eins, bzw. 44 Absatz eins,
und 45 Heeresversorgungsgesetz);
k) Leistungen auf Grund der Bestimmungen
des Teiles römisch eins des österreichisch-deutschen
Finanz- und Ausgleichsvertrages, Bundesgesetzblatt
Nr. 283 aus 1962,;
l) Leistungen auf Grund der Aufgabe, Übergabe,
Verpachtung oder anderweitigen
Überlassung eines land(forst)wirtschaftlichen
Betriebes, wenn Absatz 8, zur Anwendung
gelangt.
(5) Der Ermittlung des Nettoeinkommens aus
einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb sind
35 v. H. des nach dem Bewertungsgesetz 1955
zuletzt festgestellten Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen
Betriebes zuzüglich
25 v. H. der Einheitswertanteile der Zupachtungen
und abzüglich 25 v. H. der Einheitswertanteile
der Verpachtungen zugrunde zu legen.
Ein Zwölftel des auf diese Weise errechneten
Betrages, gerundet auf volle Schillinge, gilt als
monatliches Nettoeinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb.
(6) Ist der land(forst)wirtschaftliche Betrieb
zur Gänze gepachtet, so sind 25 v. H. des nach
dem Bewertungsgesetz 1955 zuletzt festgestellten
Einheitswertes der Ermittlung des Nettoeinkommens
(Absatz 5,) zugrunde zu legen.
(7) Steht das Recht zur Bewirtschaftung des
land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht einer einzigen Person
zu, so gilt das gemäß Absatz 5, ermittelte
Nettoeinkommen nur im Verhältnis der Anteile
am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb als Nettoeinkommen.
(8) Wurde die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen
Betriebes aufgegeben, der
Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere
Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen,
so sind der Ermittlung des Einkommens des bisherigen
Eigentümers (des Verpächters) ohne
Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen
Leistungen 25 v. H. des zuletzt festgestellten
Einheitswertes der übergebenen, verpachteten
oder zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen
Flächen zugrunde zu legen,
sofern die Aufgabe (Übergabe, Verpachtung,
Überlassung) nicht mehr als 15 Jahre, gerechnet
vom Stichtag, zurückliegt. Ein Zwölftel des auf
diese Weise errechneten Betrages, gerundet auf
volle Schilling, gilt als monatliches Einkommen.
Hiebei ist Abs. 7 entsprechend anzuwenden.
(9) Tritt in dem der Einkommensermittlung
nach den Abs. 5 bis 8 zugrunde gelegten Sachverhalt
eine Änderung ein, so ist das Einkommen
neu zu beredinen. Dabei werden Änderungen
des Einheitswertes mit dem ersten Tag des
Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung
des Bescheides der Finanzbehörde erster
Instanz folgt. Änderungen infolge Verpachtungen
und Zupachtungen werden mit dem ersten
Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der
Änderung folgt.
(10) Die gemäß Abs. 5 bis 8 errechneten
monatlichen Einkommensbeträge sind bei der
erstmaligen Ermittlung mit dem Produkt der
seit 1. Jänner 1974 festgesetzten Anpassungsfaktoren
(§ 108 f) unter Bedachtnahme auf § 108 i
zu vervielfachen. An die Stelle der so ermittelten
Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres
die unter Bedachtnahme auf § 108 i mit dem
jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108 f) vervielfachten
Beträge.
Richtsätze
§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener
Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten
(der Ehegattin) im gemeinsamen
Haushalt leben 2575 S,
bb) wenn die Voraussetzungen
nach aa) nicht zutreffen 1800 S,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen
(Witwer)pension 1800 S,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
672 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 1010 S,
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres
1194 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 1800 S.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 194 S
für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen
den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis
zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2) An die Stelle der Richtsätze und der
Richtsatzerhöhung nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner
eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner
1974, die unter Bedachtnahme auf § 108 i mit
dem Anpassungsfaktor (§ 108 f) vervielfachten
Beträge.
(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere
Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach
diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist
der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze
anzuwenden. In diesem Fall gebührt die
Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor
Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage
bestanden hat, sonst zur höheren
Pension.
(4) Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine
Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem
oder einem anderen Bundesgesetz und leben
sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt die
Ausgleichszulage nur zur Pension des Mannes.
(5) Sind nach einem Versicherten mehrere Pensionsberechtigte
auf Hinterbliebenenpensionen
vorhanden, so darf die Summe der Richtsätze für
diese Pensionsberechtigten nicht höher sein als
der erhöhte Richtsatz, der für den Versicherten
selbst, falls er leben würde, unter Berücksichtigung
des jeweiligen Standes an Familienangehörigen
anzuwenden wäre (fiktiver Richtsatz); dem
fiktiven Richtsatz ist die Summe der Kinderzuschüsse
zuzuschlagen, die dem Versicherten zu
einer Leistung aus der Pensionsversicherung gebührt
haben oder gebührt hätten. Innerhalb dieses
Höchstausmaßes sind die Richtsätze nach
Abs. 1 lit. b und c verhältnismäßig zu kürzen.
Hiebei ist der Richtsatz für die Pensionsberechtigte
auf eine Witwenpension gemäß § 258 Abs. 4
nicht zu berücksichtigen; dieser Richtsatz darf
jedoch den gekürzten Richtsatz für die hinterlassene
Witwe nicht übersteigen.
Unterhaltsansprüche und Nettoeinkommen
§ 294. (1) Bei Anwendung des § 292 sind
Unterhaltsanspruche des Pensionsberechtigten
gegen
a) den Ehegatten, sofern er mit dem Pensionsberechtigten
nicht im gemeinsamen
Haushalt lebt,
b) den geschiedenen Ehegatten,
c) die Eltern, sofern sie mit dem Pensionsberechtigten
im gemeinsamen Haushalt
leben,
gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung
tatsächlich erbracht wird, dadurch
zu berücksichtigen, daß dem Nettoeinkommen
des Pensionsberechtigten in den Fällen der lit. a
30 v. H. und in den Fällen der lit. b und c
15 v. H. des monatlichen Nettoeinkommens der
dort genannten Personen zuzurechnen sind.
Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen,
so sind der Ermittlung des Einkommens des bisherigen
Eigentümers (des Verpächters) ohne
Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen
Leistungen 25 v. H. des zuletzt festgestellten
Einheitswertes der übergebenen, verpachteten
oder zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen
Flächen zugrunde zu legen,
sofern die Aufgabe (Übergabe, Verpachtung,
Überlassung) nicht mehr als 15 Jahre, gerechnet
vom Stichtag, zurückliegt. Ein Zwölftel des auf
diese Weise errechneten Betrages, gerundet auf
volle Schilling, gilt als monatliches Einkommen.
Hiebei ist Absatz 7, entsprechend anzuwenden.
(9) Tritt in dem der Einkommensermittlung
nach den Absatz 5 bis 8 zugrunde gelegten Sachverhalt
eine Änderung ein, so ist das Einkommen
neu zu beredinen. Dabei werden Änderungen
des Einheitswertes mit dem ersten Tag des
Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung
des Bescheides der Finanzbehörde erster
Instanz folgt. Änderungen infolge Verpachtungen
und Zupachtungen werden mit dem ersten
Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der
Änderung folgt.
(10) Die gemäß Absatz 5 bis 8 errechneten
monatlichen Einkommensbeträge sind bei der
erstmaligen Ermittlung mit dem Produkt der
seit 1. Jänner 1974 festgesetzten Anpassungsfaktoren
(Paragraph 108, f) unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, i
zu vervielfachen. An die Stelle der so ermittelten
Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres
die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, i mit dem
jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108, f) vervielfachten
Beträge.
Richtsätze
§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet
der Bestimmungen des Absatz 2,
a) für Pensionsberechtigte aus eigener
Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten
(der Ehegattin) im gemeinsamen
Haushalt leben 2575 S,
bb) wenn die Voraussetzungen
nach aa) nicht zutreffen 1800 S,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen
(Witwer)pension 1800 S,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
672 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 1010 S,
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres
1194 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 1800 S.
Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 194 S
für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen
den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis
zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2) An die Stelle der Richtsätze und der
Richtsatzerhöhung nach Absatz eins, treten ab 1. Jänner
eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner
1974, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, i mit
dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108, f) vervielfachten
Beträge.
(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere
Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach
diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist
der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze
anzuwenden. In diesem Fall gebührt die
Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor
Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage
bestanden hat, sonst zur höheren
Pension.
(4) Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine
Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem
oder einem anderen Bundesgesetz und leben
sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt die
Ausgleichszulage nur zur Pension des Mannes.
(5) Sind nach einem Versicherten mehrere Pensionsberechtigte
auf Hinterbliebenenpensionen
vorhanden, so darf die Summe der Richtsätze für
diese Pensionsberechtigten nicht höher sein als
der erhöhte Richtsatz, der für den Versicherten
selbst, falls er leben würde, unter Berücksichtigung
des jeweiligen Standes an Familienangehörigen
anzuwenden wäre (fiktiver Richtsatz); dem
fiktiven Richtsatz ist die Summe der Kinderzuschüsse
zuzuschlagen, die dem Versicherten zu
einer Leistung aus der Pensionsversicherung gebührt
haben oder gebührt hätten. Innerhalb dieses
Höchstausmaßes sind die Richtsätze nach
Abs. 1 Litera b und c verhältnismäßig zu kürzen.
Hiebei ist der Richtsatz für die Pensionsberechtigte
auf eine Witwenpension gemäß Paragraph 258, Absatz 4,
nicht zu berücksichtigen; dieser Richtsatz darf
jedoch den gekürzten Richtsatz für die hinterlassene
Witwe nicht übersteigen.
Unterhaltsansprüche und Nettoeinkommen
§ 294. (1) Bei Anwendung des Paragraph 292, sind
Unterhaltsanspruche des Pensionsberechtigten
gegen
a) den Ehegatten, sofern er mit dem Pensionsberechtigten
nicht im gemeinsamen
Haushalt lebt,
b) den geschiedenen Ehegatten,
c) die Eltern, sofern sie mit dem Pensionsberechtigten
im gemeinsamen Haushalt
leben,
gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung
tatsächlich erbracht wird, dadurch
zu berücksichtigen, daß dem Nettoeinkommen
des Pensionsberechtigten in den Fällen der Litera a,
30 v. H. und in den Fällen der Litera b und c
15 v. H. des monatlichen Nettoeinkommens der
dort genannten Personen zuzurechnen sind.
(2)Absatz 2,Ist eine der im Abs. 1 angeführten Personen
auch gegenüber anderen Angehörigen als
dem Pensionsberechtigten unterhaltspflichtig, so
ist der nach Abs. 1 in Betracht kommende Hundertsatz
des monatlichen Nettoeinkommens für
jeden dieser Unterhaltsberechtigten um 2 v. H.
zu vermindern.
(3) Wenn und solange das Nettoeinkommen
des Unterhaltspflichtigen in den Fällen des
Abs. 1 lit. a und b nicht nachgewiesen wird, ist
anzunehmen, daß die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung
30 v. H. des Dreißigfachen
der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung
(§ 45 Abs. 1 lit. b) beträgt. Ist die
Unterhaltsforderung trotz durchgeführter
Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher
Exekutionsführung uneinbringlich oder erscheint
die Verfolgung des Unterhaltsanspruches offenbar
aussichtslos, unterbleibt eine Zurechnung
zum Nettoeinkommen.
(4) Wenn und solange das Nettoeinkommen
des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden
Ehegatten (Ehegattin) (§ 292 Abs. 2) nicht nachgewiesen
wird, ist es in der Höhe des Dreißigfachen
der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung
(§ 45 Abs. 1 lit. b) anzunehmen.
Anwendung der Bestimmungen
über die Pensionen auf die Ausgleichszulage
§ 295. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts
anderes bestimmt ist, sind auf die Ausgleichszulage,
auf das bei der Feststellung der Ausgleichszulage
zu beobachtende Verfahren und auf
das Leistungsstreitverfahren über die Ausgleichszulage
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
über die Pensionen aus der Pensionsversicherung
anzuwenden.
(2) Bei Anwendung der Bestimmungen der
§§ 89 Abs. 3 Z. 3, 90 und 94 bis 96 ist die Ausgleichszulage
außer Betracht zu lassen.
Höhe und Feststellung der Ausgleichszulage
§ 296. (1) Die Ausgleichszulage gebührt in der
Höhe des Unterschiedes zwischen der Summe aus
Pension, Nettoeinkommen (§ 292) und den
gemäß § 294 zu berücksichtigenden Beträgen
einerseits und dem Richtsatz (§ 293) andererseits.
(2) Die Ausgleichszulage ist erstmalig auf
Grund des Pensionsantrages festzustellen. Sie
gebührt ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen
für den Anspruch erfüllt sind. Wird die
Ausgleichszulage erst nach dem Zeitpunkt der
Erfüllung der Voraussetzungen beantragt, so
gebührt sie frühestens ab dem Beginn des dritten
vor dem Tage der Antragstellung liegenden vollen
Kalendermonates. Der Anspruch auf Ausgleichszulage
endet mit dem Ende des Monates,
in dem die Voraussetzungen für den Anspruch
wegfallen. Das gleiche gilt für die Erhöhung
bzw. Herabsetzung der Ausgleichszulage. Ist die
Herabsetzung der Ausgleichszulage in einer auf
Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgten Änderung
des Ausmaßes der Pension oder des aus
übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden
Nettoeinkommens (§ 292) begründet,
so wird sie mit dem Ende des der Änderung
vorangehenden Monates wirksam. Erhöhungen
der Ausgleichszulage auf Grund der Bestimmungen
der §§ 292 Abs. 4 lit. h und 293 Abs. 2
sind von Amts wegen festzustellen.
(3) Bei einer Änderung der für die Zuerkennung
der Ausgleichszulage maßgebenden Sach-
und Rechtslage hat der Träger der Pensionsversicherung
die Ausgleichszulage auf Antrag des
Berechtigten oder von Amts wegen neu festzustellen.
(4) Entsteht durch eine rückwirkende Zuerkennung
oder Erhöhung einer Leistung aus einer
Pensionsversicherung ein Überbezug an Ausgleichszulage,
so ist dieser Überbezug gegen die
Pensionsnachzahlung aufzurechnen.
Verwaltungshilfe der Fürsorgeträger
§ 297. Der Träger der Pensionsversicherung
kann, wenn nicht schon unter Berücksichtigung
des ihm bekannten Nettoeinkommens der anzuwendende
Richtsatz überschritten wird, zur Feststellung
der Ausgleichszulage die Verwaltungshilfe
des zuständigen Fürsorgeträgers in Anspruch
nehmen. Insbesondere kann der zuständige Fürsorgeträger
um die Ermittlung von Sachbezügen
ersucht werden. Im Verfahren zur Feststellung
der Ausgleichszulage kommt dem Fürsorgeträger
Parteistellung zu.
Verpflichtung zur Anzeige von
Änderungen des Nettoeinkommens
und des in Betracht kommenden
Richtsatzes
§ 298. (1) Der Pensionsberechtigte, der eine Ausgleichszulage
bezieht, ist verpflichtet, jede Änderung
des Nettoeinkommens oder der Umstände,
die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, dem
Träger der Pensionsversicherung gemäß § 40 anzuzeigen.
(2) Der Träger der Pensionsversicherung hat,
beginnend mit dem Jahre 1974, jeden Pensionsberechtigten,
der eine Ausgleichszulage bezieht,
innerhalb von jeweils drei Jahren mindestens einmal
zu einer Meldung seines Nettoeinkommens
und seiner Unterhaltsansprüche sowie aller Umstände,
die für die Höhe des Richtsatzes maßgebend
sind, zu verhalten. Kommt der Pensionsberechtigte
der Aufforderung des Versicherungsträgers
innerhalb von zwei Monaten nach
Ist eine der im Absatz eins, angeführten Personen
auch gegenüber anderen Angehörigen als
dem Pensionsberechtigten unterhaltspflichtig, so
ist der nach Absatz eins, in Betracht kommende Hundertsatz
des monatlichen Nettoeinkommens für
jeden dieser Unterhaltsberechtigten um 2 v. H.
zu vermindern.
(3) Wenn und solange das Nettoeinkommen
des Unterhaltspflichtigen in den Fällen des
Abs. 1 Litera a und b nicht nachgewiesen wird, ist
anzunehmen, daß die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung
30 v. H. des Dreißigfachen
der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung
(Paragraph 45, Absatz eins, Litera b,) beträgt. Ist die
Unterhaltsforderung trotz durchgeführter
Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher
Exekutionsführung uneinbringlich oder erscheint
die Verfolgung des Unterhaltsanspruches offenbar
aussichtslos, unterbleibt eine Zurechnung
zum Nettoeinkommen.
(4) Wenn und solange das Nettoeinkommen
des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden
Ehegatten (Ehegattin) (Paragraph 292, Absatz 2,) nicht nachgewiesen
wird, ist es in der Höhe des Dreißigfachen
der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung
(Paragraph 45, Absatz eins, Litera b,) anzunehmen.
Anwendung der Bestimmungen
über die Pensionen auf die Ausgleichszulage
§ 295. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts
anderes bestimmt ist, sind auf die Ausgleichszulage,
auf das bei der Feststellung der Ausgleichszulage
zu beobachtende Verfahren und auf
das Leistungsstreitverfahren über die Ausgleichszulage
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
über die Pensionen aus der Pensionsversicherung
anzuwenden.
(2) Bei Anwendung der Bestimmungen der
§§ 89 Absatz 3, Ziffer 3, 90 und 94 bis 96 ist die Ausgleichszulage
außer Betracht zu lassen.
Höhe und Feststellung der Ausgleichszulage
§ 296. (1) Die Ausgleichszulage gebührt in der
Höhe des Unterschiedes zwischen der Summe aus
Pension, Nettoeinkommen (Paragraph 292,) und den
gemäß Paragraph 294, zu berücksichtigenden Beträgen
einerseits und dem Richtsatz (Paragraph 293,) andererseits.
(2) Die Ausgleichszulage ist erstmalig auf
Grund des Pensionsantrages festzustellen. Sie
gebührt ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen
für den Anspruch erfüllt sind. Wird die
Ausgleichszulage erst nach dem Zeitpunkt der
Erfüllung der Voraussetzungen beantragt, so
gebührt sie frühestens ab dem Beginn des dritten
vor dem Tage der Antragstellung liegenden vollen
Kalendermonates. Der Anspruch auf Ausgleichszulage
endet mit dem Ende des Monates,
in dem die Voraussetzungen für den Anspruch
wegfallen. Das gleiche gilt für die Erhöhung
bzw. Herabsetzung der Ausgleichszulage. Ist die
Herabsetzung der Ausgleichszulage in einer auf
Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgten Änderung
des Ausmaßes der Pension oder des aus
übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden
Nettoeinkommens (Paragraph 292,) begründet,
so wird sie mit dem Ende des der Änderung
vorangehenden Monates wirksam. Erhöhungen
der Ausgleichszulage auf Grund der Bestimmungen
der Paragraphen 292, Absatz 4, Litera h und 293 Absatz 2,
sind von Amts wegen festzustellen.
(3) Bei einer Änderung der für die Zuerkennung
der Ausgleichszulage maßgebenden Sach-
und Rechtslage hat der Träger der Pensionsversicherung
die Ausgleichszulage auf Antrag des
Berechtigten oder von Amts wegen neu festzustellen.
(4) Entsteht durch eine rückwirkende Zuerkennung
oder Erhöhung einer Leistung aus einer
Pensionsversicherung ein Überbezug an Ausgleichszulage,
so ist dieser Überbezug gegen die
Pensionsnachzahlung aufzurechnen.
Verwaltungshilfe der Fürsorgeträger
§ 297. Der Träger der Pensionsversicherung
kann, wenn nicht schon unter Berücksichtigung
des ihm bekannten Nettoeinkommens der anzuwendende
Richtsatz überschritten wird, zur Feststellung
der Ausgleichszulage die Verwaltungshilfe
des zuständigen Fürsorgeträgers in Anspruch
nehmen. Insbesondere kann der zuständige Fürsorgeträger
um die Ermittlung von Sachbezügen
ersucht werden. Im Verfahren zur Feststellung
der Ausgleichszulage kommt dem Fürsorgeträger
Parteistellung zu.
Verpflichtung zur Anzeige von
Änderungen des Nettoeinkommens
und des in Betracht kommenden
Richtsatzes
§ 298. (1) Der Pensionsberechtigte, der eine Ausgleichszulage
bezieht, ist verpflichtet, jede Änderung
des Nettoeinkommens oder der Umstände,
die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, dem
Träger der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 40, anzuzeigen.
(2) Der Träger der Pensionsversicherung hat,
beginnend mit dem Jahre 1974, jeden Pensionsberechtigten,
der eine Ausgleichszulage bezieht,
innerhalb von jeweils drei Jahren mindestens einmal
zu einer Meldung seines Nettoeinkommens
und seiner Unterhaltsansprüche sowie aller Umstände,
die für die Höhe des Richtsatzes maßgebend
sind, zu verhalten. Kommt der Pensionsberechtigte
der Aufforderung des Versicherungsträgers
innerhalb von zwei Monaten nach
ihrerihrer Zustellung nicht nach, so hat der Pensionsversicherungsträger
die Ausgleichszulage mit dem
dem Ablauf von weiteren zwei Monaten folgenden
Monatsersten zurückzuhalten. Die Ausgleichszulage
ist, sofern sie nicht wegzufallen hat,
unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des
§ 296 nachzuzahlen, wenn der Pensionsberechtigte
seine Meldepflicht erfüllt oder der Pensionsversicherungsträger
auf andere Weise von der maßgebenden
Sachlage Kenntnis erhalten hat.
(3) Die Fürsorgeträger haben bezüglich aller
Bezieher einer Ausgleichszulage, die sich gewöhnlich
in ihrem Zuständigkeitsbereich aufhalten,
ihnen bekannt gewordene Änderungen des
Nettoeinkommens oder der Umstände, die eine
Änderung des Richtsatzes bedingen, dem Träger
der Pensionsversicherung mitzuteilen.
Tragung des Aufwandes für die
Ausgleichszulage
§ 299. (1) Die Ausgleichszulage ist unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 2 von dem Land zu
ersetzen, in dem der Sitz des Fürsorgeträgers
liegt, der für den Empfänger der Ausgleichszulage
zuständig ist oder wäre.
(2) Eine Beteiligung des Bundes am Aufwand
der ausgezahlten Ausgleichszulagen richtet sich
nach dem jeweiligen Finanzausgleichsgesetz.
(3) Das Land hat die von ihm ersetzten Beträge
an Ausgleichszulagen auf die Fürsorgeverbände
des Landes in dem Verhältnis aufzuteilen,
das sich aus den Betragssummen an Ausgleichszulage
ergibt, die im jeweiligen Jahr an jene
Empfänger der Ausgleichszulage überwiesen wurden,
die in den Verbandsangehörigen Gemeinden
ihren ständigen Wohnsitz hatten.
(4) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung
der Abs. 1 bis 3 trifft der Bundesminister
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen und dem
Bundesminister für inneres."
40. § 300 a hat zu lauten:
„Rehabilitation
§ 300 a. Die Pensionsversicherungsträger können
Versicherten zum Zwecke der Erhaltung,
Wiederherstellung oder Besserung ihrer Arbeitsfähigkeit
unter entsprechender Anwendung der
Bestimmungen der §§ 198 bis 202 Leistungen
gewähren; diese Leistungen können auch Personen
gewährt werden, welche eine Pension aus
einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit
beziehen."
41. a) § 302 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Ist der Versicherte nach diesem Bundesgesetz
krankenversichert oder ist er seit nicht
mehr als 78 Wochen aus der Krankenversicherung
ausgeschieden, so hat des Pensionsversicherungsträger
Familien- und Taggeld in dem Ausmaß
zu gewähren, in dem es dem Versicherten
gemäß den Bestimmungen über die Krankenversicherung
(§ 152) gebühren würde. In allen übrigen
Fällen sowie auch für den Fall, daß das aus
der Krankenversicherung sonst gebührende Familiengeld
niedriger als 27 S und das Taggeld niedriger
als 12 S täglich ist, gebührt das Familien-
und das Taggeld in der Höhe dieser Beträge."
b) § 302 Abs. 3 hat zu entfallen.
42. Im § 303 ist der Ausdruck „nach § 94"
durch den Ausdruck „nach den §§ 90 oder 94" zu
ersetzen.
43. § 308 hat zu lauten:
„Überweisungsbetrag und Beitragserstattung
§ 308. (1) Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies
Dienstverhältnis (Abs. 2)
aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach
den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften
a) Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz,
Ersatzmonate nach § 229, § 228 Abs. 1
Z. 1 und 4 bis 6, § 227 Z. 2, 3 und 7 bis 9
dieses Bundesgesetzes,
b) Beitragsmonate nach dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
Ersatzmonate nach § 62 Abs. 1
Z. 1 und 2 des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes,
c) Beitragsmonate nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz,
Ersatzmonate
nach § 56 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Bauern-
Pensionsversicherungsgesetzes,
für die Begründung des Anspruches auf einen
Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt
an, so hat der nach Abs. 5 zuständige Versicherungsträger
auf Antrag dem Dienstgeber einen
Überweisungsbetrag in der Höhe von je 7 v. H.
der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6 für jeden
in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt
angerechneten Beitragsmonat und von je
1 v. H. dieser Berechnungsgrundlage für jeden
in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt
angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Zur
Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber
als auch der Dienstnehmer berechtigt.
(2) Als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis
ist jedes Dienstverhältnis anzusehen, in
dem der Dienstnehmer entweder von der Vollversicherung
nach § 5 Abs. 1 Z. 3, 4 oder 6
ausgenommen und auch nicht nach § 7 Z. 2 lit. a
in die Pensionsversicherung einbezogen ist oder
in dem er nach § 7 Z. 1 nur in der Kranken- und
Unfallversicherung teilversichert ist.
Zustellung nicht nach, so hat der Pensionsversicherungsträger
die Ausgleichszulage mit dem
dem Ablauf von weiteren zwei Monaten folgenden
Monatsersten zurückzuhalten. Die Ausgleichszulage
ist, sofern sie nicht wegzufallen hat,
unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des
§ 296 nachzuzahlen, wenn der Pensionsberechtigte
seine Meldepflicht erfüllt oder der Pensionsversicherungsträger
auf andere Weise von der maßgebenden
Sachlage Kenntnis erhalten hat.
(3) Die Fürsorgeträger haben bezüglich aller
Bezieher einer Ausgleichszulage, die sich gewöhnlich
in ihrem Zuständigkeitsbereich aufhalten,
ihnen bekannt gewordene Änderungen des
Nettoeinkommens oder der Umstände, die eine
Änderung des Richtsatzes bedingen, dem Träger
der Pensionsversicherung mitzuteilen.
Tragung des Aufwandes für die
Ausgleichszulage
§ 299. (1) Die Ausgleichszulage ist unbeschadet
der Bestimmungen des Absatz 2, von dem Land zu
ersetzen, in dem der Sitz des Fürsorgeträgers
liegt, der für den Empfänger der Ausgleichszulage
zuständig ist oder wäre.
(2) Eine Beteiligung des Bundes am Aufwand
der ausgezahlten Ausgleichszulagen richtet sich
nach dem jeweiligen Finanzausgleichsgesetz.
(3) Das Land hat die von ihm ersetzten Beträge
an Ausgleichszulagen auf die Fürsorgeverbände
des Landes in dem Verhältnis aufzuteilen,
das sich aus den Betragssummen an Ausgleichszulage
ergibt, die im jeweiligen Jahr an jene
Empfänger der Ausgleichszulage überwiesen wurden,
die in den Verbandsangehörigen Gemeinden
ihren ständigen Wohnsitz hatten.
(4) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung
der Absatz eins bis 3 trifft der Bundesminister
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen und dem
Bundesminister für inneres."
40. Paragraph 300, a hat zu lauten:
„Rehabilitation
§ 300 a. Die Pensionsversicherungsträger können
Versicherten zum Zwecke der Erhaltung,
Wiederherstellung oder Besserung ihrer Arbeitsfähigkeit
unter entsprechender Anwendung der
Bestimmungen der Paragraphen 198 bis 202 Leistungen
gewähren; diese Leistungen können auch Personen
gewährt werden, welche eine Pension aus
einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit
beziehen."
41. a) Paragraph 302, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Ist der Versicherte nach diesem Bundesgesetz
krankenversichert oder ist er seit nicht
mehr als 78 Wochen aus der Krankenversicherung
ausgeschieden, so hat des Pensionsversicherungsträger
Familien- und Taggeld in dem Ausmaß
zu gewähren, in dem es dem Versicherten
gemäß den Bestimmungen über die Krankenversicherung
(Paragraph 152,) gebühren würde. In allen übrigen
Fällen sowie auch für den Fall, daß das aus
der Krankenversicherung sonst gebührende Familiengeld
niedriger als 27 S und das Taggeld niedriger
als 12 S täglich ist, gebührt das Familien-
und das Taggeld in der Höhe dieser Beträge."
b) Paragraph 302, Absatz 3, hat zu entfallen.
42. Im Paragraph 303, ist der Ausdruck „nach Paragraph 94,
durch den Ausdruck „nach den Paragraphen 90, oder 94" zu
ersetzen.
43. Paragraph 308, hat zu lauten:
„Überweisungsbetrag und Beitragserstattung
§ 308. (1) Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies
Dienstverhältnis (Absatz 2,)
aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach
den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften
a) Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz,
Ersatzmonate nach Paragraph 229,, Paragraph 228, Absatz eins,
Z. 1 und 4 bis 6, Paragraph 227, Ziffer 2, 3 und 7 bis 9
dieses Bundesgesetzes,
b) Beitragsmonate nach dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
Ersatzmonate nach Paragraph 62, Absatz eins,
Z. 1 und 2 des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes,
c) Beitragsmonate nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz,
Ersatzmonate
nach Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Bauern-
Pensionsversicherungsgesetzes,
für die Begründung des Anspruches auf einen
Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt
an, so hat der nach Absatz 5, zuständige Versicherungsträger
auf Antrag dem Dienstgeber einen
Überweisungsbetrag in der Höhe von je 7 v. H.
der Berechnungsgrundlage nach Absatz 6, für jeden
in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt
angerechneten Beitragsmonat und von je
1 v. H. dieser Berechnungsgrundlage für jeden
in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt
angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Zur
Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber
als auch der Dienstnehmer berechtigt.
(2) Als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis
ist jedes Dienstverhältnis anzusehen, in
dem der Dienstnehmer entweder von der Vollversicherung
nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, 4, oder 6
ausgenommen und auch nicht nach Paragraph 7, Ziffer 2, Litera a,
in die Pensionsversicherung einbezogen ist oder
in dem er nach Paragraph 7, Ziffer eins, nur in der Kranken- und
Unfallversicherung teilversichert ist.
(3)Absatz 3,Ist nach Abs. 1 ein Überweisungsbetrag
zu leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger
dem Versicherten
a) die Beiträge für jeden vor dem Stichtag
nach Abs. 7 liegenden Beitragsmonat der
Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz,
nach dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz bzw. nach
dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
und für jeden vor dem Stichtag nach Abs. 7
liegenden Beitragsmonat nach § 61 Abs. 1
Z. 2 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
bzw. nach § 55
Abs. 1 Z. 2 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes,
der nicht nach Abs. 1 in
der Pensionsversorgung angerechnet wurde,
mit 7 v. H. der Berechnungsgrundlage nach
Abs. 6,
b) die Beiträge für jeden vor dem Stichtag
nach Abs. 7 liegenden Beitragsmonat der
freiwilligen Versicherung nach diesem Bundesgesetz,
nach dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz bzw.
nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz,
der nicht nach Abs. 1 in der Pensionsversorgung
angerechnet wurde, mit
14 v. H. der Berechnungsgrundlage nach
Abs. 6,
c) die für vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegende
Zeiten entrichteten Beiträge zur
Höherversicherung nach diesem Bundesgesetz,
nach dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz bzw.
nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz,
soweit sie nicht nur nach den §§ 70
und 249 als entrichtet gelten, aufgewertet
mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung
geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 c),
d) die Beiträge für jeden nach dem Stichtag
nach Abs. 7 liegenden Beitragsmonat
der freiwilligen Versicherung nach diesem
Bundesgesetz, nach dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz bzw.
nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz,
sofern sie nicht nach einer pensions
(renten)versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung
entrichtet wurden, aufgewertet
mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung
geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 c)
und
e) die nach § 31 des 1. Sozialversicherungs-
Neuregelungsgesetzes entrichteten Beiträge,
aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer
Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor
(§ 108 c)
zu erstatten. Diese Beiträge sind dem Versicherten
auf seinen Antrag auch dann zu erstatten,
wenn ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 deswegen
nicht zu leisten ist, weil der Dienstgeber
keinen Versicherungsmonat anrechnet. § 108 ist
sinngemäß anzuwenden.
(4) Wurde ein in einem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis stehender Dienstnehmer
gegen Entfall des Entgeltes beurlaubt und wurde
mit dem Ende der Beurlaubung nicht gleichzeitig
das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis
beendet, so steht hinsichtlich der Leistung
eines Überweisungsbetrages nach Abs. 1 für die
während der Beurlaubung erworbenen Beitragsmonate
die Beendigung der Beurlaubung einer
Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies
Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 gleich.
(5) Zuständig für die Feststellung und Leistung
des Überweisungsbetrages nach Abs. 1 und für
die Erstattung der Beiträge nach Abs. 3 ist der
Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz,
nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
oder nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz,
in dessen Versicherung
in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nach
Abs. 7 ausschließlich, mehr oder die meisten
Versicherungsmonate erworben wurden. Liegen
Versicherungsmonate im gleichen Ausmaß vor,
so ist der letzte Versicherungsmonat entscheidend;
das gleiche gilt, wenn in den letzten
15 Jahren vor dem Stichtag keine Versicherungsmonate
vorliegen. Wurde überhaupt kein Versicherungsmonat
erworben, hat jener Versicherungsträger
zu entscheiden, bei dem der Antrag
eingebracht wurde. § 232 a Abs. 3 ist sinngemäß
anzuwenden.
(6) Grundlage für die Berechnung des Überweisungsbetrages
nach Abs. 1 und für die Erstattung
der Beiträge nach Abs. 3 sind die nachstehend
angeführten Hundertsätze der am Stichtag
(Abs. 7) geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage
in der Pensionsversicherung (Berechnungsgrundlage):
(7) Stichtag für die Feststellung des nach Abs. 5
zuständigen Versicherungsträgers, der nach Abs. 1
bzw. 3 zu berücksichtigenden Versicherungsmonate
und der Berechnungsgrundlage nach
Abs. 6 ist der Tag der Aufnahme in das pen-
Ist nach Absatz eins, ein Überweisungsbetrag
zu leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger
dem Versicherten
a) die Beiträge für jeden vor dem Stichtag
nach Absatz 7, liegenden Beitragsmonat der
Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz,
nach dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz bzw. nach
dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
und für jeden vor dem Stichtag nach Absatz 7,
liegenden Beitragsmonat nach Paragraph 61, Absatz eins,
Z. 2 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
bzw. nach Paragraph 55,
Abs. 1 Ziffer 2, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes,
der nicht nach Absatz eins, in
der Pensionsversorgung angerechnet wurde,
mit 7 v. H. der Berechnungsgrundlage nach
Abs. 6,
b) die Beiträge für jeden vor dem Stichtag
nach Absatz 7, liegenden Beitragsmonat der
freiwilligen Versicherung nach diesem Bundesgesetz,
nach dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz bzw.
nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz,
der nicht nach Absatz eins, in der Pensionsversorgung
angerechnet wurde, mit
14 v. H. der Berechnungsgrundlage nach
Abs. 6,
c) die für vor dem Stichtag nach Absatz 7, liegende
Zeiten entrichteten Beiträge zur
Höherversicherung nach diesem Bundesgesetz,
nach dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz bzw.
nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz,
soweit sie nicht nur nach den Paragraphen 70,
und 249 als entrichtet gelten, aufgewertet
mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung
geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, c),
d) die Beiträge für jeden nach dem Stichtag
nach Absatz 7, liegenden Beitragsmonat
der freiwilligen Versicherung nach diesem
Bundesgesetz, nach dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz bzw.
nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz,
sofern sie nicht nach einer pensions
(renten)versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung
entrichtet wurden, aufgewertet
mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung
geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, c)
und
e) die nach Paragraph 31, des 1. Sozialversicherungs-
Neuregelungsgesetzes entrichteten Beiträge,
aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer
Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor
(Paragraph 108, c)
zu erstatten. Diese Beiträge sind dem Versicherten
auf seinen Antrag auch dann zu erstatten,
wenn ein Überweisungsbetrag nach Absatz eins, deswegen
nicht zu leisten ist, weil der Dienstgeber
keinen Versicherungsmonat anrechnet. Paragraph 108, ist
sinngemäß anzuwenden.
(4) Wurde ein in einem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis stehender Dienstnehmer
gegen Entfall des Entgeltes beurlaubt und wurde
mit dem Ende der Beurlaubung nicht gleichzeitig
das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis
beendet, so steht hinsichtlich der Leistung
eines Überweisungsbetrages nach Absatz eins, für die
während der Beurlaubung erworbenen Beitragsmonate
die Beendigung der Beurlaubung einer
Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies
Dienstverhältnis im Sinne des Absatz eins, gleich.
(5) Zuständig für die Feststellung und Leistung
des Überweisungsbetrages nach Absatz eins und für
die Erstattung der Beiträge nach Absatz 3, ist der
Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz,
nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
oder nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz,
in dessen Versicherung
in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nach
Abs. 7 ausschließlich, mehr oder die meisten
Versicherungsmonate erworben wurden. Liegen
Versicherungsmonate im gleichen Ausmaß vor,
so ist der letzte Versicherungsmonat entscheidend;
das gleiche gilt, wenn in den letzten
15 Jahren vor dem Stichtag keine Versicherungsmonate
vorliegen. Wurde überhaupt kein Versicherungsmonat
erworben, hat jener Versicherungsträger
zu entscheiden, bei dem der Antrag
eingebracht wurde. Paragraph 232, a Absatz 3, ist sinngemäß
anzuwenden.
(6) Grundlage für die Berechnung des Überweisungsbetrages
nach Absatz eins und für die Erstattung
der Beiträge nach Absatz 3, sind die nachstehend
angeführten Hundertsätze der am Stichtag
(Absatz 7,) geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage
in der Pensionsversicherung (Berechnungsgrundlage):
(7) Stichtag für die Feststellung des nach Absatz 5,
zuständigen Versicherungsträgers, der nach Absatz eins,
bzw. 3 zu berücksichtigenden Versicherungsmonate
und der Berechnungsgrundlage nach
Abs. 6 ist der Tag der Aufnahme in das pen-
sionsversicherungsfreiesionsversicherungsfreie Dienstverhältnis (§ 11
Abs. 5), wenn sie an einem Monatsersten erfolgt,
sonst der der Aufnahme folgende Monatserste.
(8) Bei Anwendung der Abs. 1 und 5 sind
Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz,
die auch in der Pensionsversicherung nach dem
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
und (oder) in der Pensionsversicherung
nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
als Versicherungsmonate gelten, nur einfach
zu zählen und nur einer der in Betracht
kommenden Versicherungen, und zwar in folgender
Reihenfolge, zuzuordnen; Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
Pensionsversicherung nach dem BauernPensionsversicherungsgesetz."
44. § 309 hat zu lauten:
„Fälligkeit des Überweisungsbetrages
und der Beitragserstattung
§ 309. Der Überweisungsbetrag nach § 308
Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des
Anrechnungsbescheides beim zuständigen Versicherungsträger
zu leisten. Innerhalb der gleichen
Frist sind auch die Beiträge nach § 308
Abs. 3 zu erstatten. Im Falle des § 308 Abs. 3
vorletzter Satz tritt an die Stelle des Anrechnungsbescheides
der Antrag des Versicherten.
Der Überweisungsbetrag und die Beiträge sind
bei verspäteter Flüssigmachung mit dem für das
Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid bzw. der
Antrag beim Versicherungsträger einlangt, geltenden
Aufwertungsfaktor nach § 108 c aufzuwerten."
45. § 310 hat zu lauten:
„Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages
und der Beitragserstattung
§ 310. Mit der Leistung des Überweisungsbetrages
nach § 308 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes,
nach § 101 a Abs. 1 des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes oder nach
§ 99 a Abs. 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
bzw. der Erstattung der Beiträge nach
§ 308 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes, nach § 101 a
Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
oder nach § 99 a Abs. 3
des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes erlöschen
unbeschadet § 100 Abs. 1 lit. c dieses
Bundesgesetzes alle Ansprüche und Berechtigungen
aus der Pensionsversicherung, die aus den
Versicherungsmonaten erhoben werden können,
für die der Überweisungsbetrag geleistet oder
die Beiträge erstattet wurden."
46. § 311 hat zu lauten:
„Überweisungsbeträge
§ 311. (1) Ist ein Dienstnehmer aus einem nach
diesem Bundesgesetz pensionsversicherungsfreien
oder nach früherem Redit rentenversicherungsfreien
Dienstverhältnis ausgeschieden oder scheidet
er aus einem solchen Dienstverhältnis aus,
ohne daß aus diesem ein Anspruch auf einen
laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist
und ohne daß ein außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)
genuß in der Höhe des normalmäßigen
Ruhe(Versorgungs)genusses unwiderruflich gewährt
wird, so hat der Dienstgeber, soweit in
den nachstehenden Abs. 3 und 4 nichts anderes
bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger,
der aus dem Dienstverhältnis zuletzt zuständig
gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten.
(2) Tritt der Dienstnehmer im unmittelbaren
Anschluß an das Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis in ein
anderes pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis
über und sind die Voraussetzungen des
§ 308 Abs. 1 gegeben, so hat der Dienstgeber
aus dem früheren Dienstverhältnis den Überweisungsbetrag
unmittelbar an den Dienstgeber
des neuen Dienstverhältnisses unter Anzeige an
den Versicherungsträger zu leisten.
(3) Die Verpflichtung des Dienstgebers nach
Abs. 1 entfällt,
a) wenn beim Ausscheiden des Dienstnehmers
durch Tod keine im Sinne der pensionsrechtlichen
Bestimmungen des Dienstgebers
versorgungsberechtigten Hinterbliebenen
vorhanden sind oder
b) wenn ein verheirateter weiblicher Dienstnehmer
innerhalb von zwei Jahren nach
seiner Eheschließung oder wenn ein weiblicher
Dienstnehmer innerhalb von
18 Jahren nach der Geburt eines eigenen
Kindes, das im Zeitpunkt des Ausscheidens
noch lebt, aus einem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis ausscheidet und
ihm aus diesem Anlaß eine Abfertigung
gewährt wird, die mindestens 20 v. H.
höher ist als die Summe der vom Dienstgeber
nach Abs. 5, nach § 101 d Abs. 1
des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
oder nach § 99 d
Abs. 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
zu leistenden bzw. zurückzuzahlenden
Überweisungsbeträge oder
c) wenn der Dienstnehmer beim Ausscheiden
aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis
nach den Dienst- und Besoldungsvorschriften
für seine laufenden Versorgungsansprüche
entfertigt wurde.
Dienstverhältnis (Paragraph 11,
Abs. 5), wenn sie an einem Monatsersten erfolgt,
sonst der der Aufnahme folgende Monatserste.
(8) Bei Anwendung der Absatz eins und 5 sind
Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz,
die auch in der Pensionsversicherung nach dem
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
und (oder) in der Pensionsversicherung
nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
als Versicherungsmonate gelten, nur einfach
zu zählen und nur einer der in Betracht
kommenden Versicherungen, und zwar in folgender
Reihenfolge, zuzuordnen; Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
Pensionsversicherung nach dem BauernPensionsversicherungsgesetz."
44. Paragraph 309, hat zu lauten:
„Fälligkeit des Überweisungsbetrages
und der Beitragserstattung
§ 309. Der Überweisungsbetrag nach Paragraph 308,
Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des
Anrechnungsbescheides beim zuständigen Versicherungsträger
zu leisten. Innerhalb der gleichen
Frist sind auch die Beiträge nach Paragraph 308,
Abs. 3 zu erstatten. Im Falle des Paragraph 308, Absatz 3,
vorletzter Satz tritt an die Stelle des Anrechnungsbescheides
der Antrag des Versicherten.
Der Überweisungsbetrag und die Beiträge sind
bei verspäteter Flüssigmachung mit dem für das
Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid bzw. der
Antrag beim Versicherungsträger einlangt, geltenden
Aufwertungsfaktor nach Paragraph 108, c aufzuwerten."
45. Paragraph 310, hat zu lauten:
„Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages
und der Beitragserstattung
§ 310. Mit der Leistung des Überweisungsbetrages
nach Paragraph 308, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes,
nach Paragraph 101, a Absatz eins, des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes oder nach
§ 99 a Absatz eins, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
bzw. der Erstattung der Beiträge nach
§ 308 Absatz 3, dieses Bundesgesetzes, nach Paragraph 101, a
Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
oder nach Paragraph 99, a Absatz 3,
des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes erlöschen
unbeschadet Paragraph 100, Absatz eins, Litera c, dieses
Bundesgesetzes alle Ansprüche und Berechtigungen
aus der Pensionsversicherung, die aus den
Versicherungsmonaten erhoben werden können,
für die der Überweisungsbetrag geleistet oder
die Beiträge erstattet wurden."
46. Paragraph 311, hat zu lauten:
„Überweisungsbeträge
§ 311. (1) Ist ein Dienstnehmer aus einem nach
diesem Bundesgesetz pensionsversicherungsfreien
oder nach früherem Redit rentenversicherungsfreien
Dienstverhältnis ausgeschieden oder scheidet
er aus einem solchen Dienstverhältnis aus,
ohne daß aus diesem ein Anspruch auf einen
laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist
und ohne daß ein außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)
genuß in der Höhe des normalmäßigen
Ruhe(Versorgungs)genusses unwiderruflich gewährt
wird, so hat der Dienstgeber, soweit in
den nachstehenden Absatz 3 und 4 nichts anderes
bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger,
der aus dem Dienstverhältnis zuletzt zuständig
gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten.
(2) Tritt der Dienstnehmer im unmittelbaren
Anschluß an das Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis in ein
anderes pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis
über und sind die Voraussetzungen des
§ 308 Absatz eins, gegeben, so hat der Dienstgeber
aus dem früheren Dienstverhältnis den Überweisungsbetrag
unmittelbar an den Dienstgeber
des neuen Dienstverhältnisses unter Anzeige an
den Versicherungsträger zu leisten.
(3) Die Verpflichtung des Dienstgebers nach
Abs. 1 entfällt,
a) wenn beim Ausscheiden des Dienstnehmers
durch Tod keine im Sinne der pensionsrechtlichen
Bestimmungen des Dienstgebers
versorgungsberechtigten Hinterbliebenen
vorhanden sind oder
b) wenn ein verheirateter weiblicher Dienstnehmer
innerhalb von zwei Jahren nach
seiner Eheschließung oder wenn ein weiblicher
Dienstnehmer innerhalb von
18 Jahren nach der Geburt eines eigenen
Kindes, das im Zeitpunkt des Ausscheidens
noch lebt, aus einem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis ausscheidet und
ihm aus diesem Anlaß eine Abfertigung
gewährt wird, die mindestens 20 v. H.
höher ist als die Summe der vom Dienstgeber
nach Absatz 5,, nach Paragraph 101, d Absatz eins,
des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
oder nach Paragraph 99, d
Abs. 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
zu leistenden bzw. zurückzuzahlenden
Überweisungsbeträge oder
c) wenn der Dienstnehmer beim Ausscheiden
aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis
nach den Dienst- und Besoldungsvorschriften
für seine laufenden Versorgungsansprüche
entfertigt wurde.
In den Fällen der lit. b und c kann der Dienstnehmer
oder sein anspruchsberechtigter Hinterbliebener
innerhalb der im § 312 angegebenen
Frist den Überweisungsbetrag in der in Abs. 5
angegebenen Höhe, den Überweisungsbetrag, den
der Dienstnehmer aus Anlaß der Aufnahme in
das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis
erhalten hat, sowie auch Beiträge, die dem
Dienstnehmer nach § 308 Abs. 3 erstattet wurden,
an den Versicherungsträger leisten bzw.
zurückzahlen. Innerhalb der gleichen Frist kann
auch ein Dienstnehmer, für den ein Überweisungsbetrag
nach Abs. 1 geleistet wird, oder
sein anspruchsberechtigter Hinterbliebener einen
Überweisungsbetrag, den der Dienstnehmer aus
Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie
Dienstverhältnis erhalten hat, wie
auch Beiträge, die dem Dienstnehmer nach § 308
Abs. 3 erstattet wurden, an den Versicherungsträger
zurückzahlen. Der vom Dienstnehmer
erhaltene Überweisungsbetrag und die erstatteten
Beiträge, die vom Dienstnehmer oder seinem
anspruchsberechtigten Hinterbliebenen zurückgezahlt
werden, sind mit dem für das Jahr der
Zahlung des Überweisungsbetrages bzw. der Erstattung
der Beiträge geltenden Aufwertungsfaktor
(§ 108 c) aufzuwerten.
(4) Wurde beim Ausscheiden eines Dienstnehmers
aus dem pensions(renten)versicherungsfreien
Dienstverhältnis ein widerruflicher oder befristeter
außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuß
in der Höhe eines normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)
genusses gewährt, so besteht die Verpflichtung
des Dienstgebers zur Leistung des Überweisungsbetrages
nach Abs. 1 erst nach Wegfall
dieses außerordentlichen Ruhe(Versorgungs)genusses.
(5) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden
in einem nach diesem Bundesgesetz pensionsversicherungsfreien
oder nach früherem Recht
rentenversicherungsfreien Dienstverhältnis zugebrachten
Monat 7 v. H. des auf den Monat
entfallenden Entgeltes (§ 49), auf das der Dienstnehmer
im letzten Monat vor seinem Ausscheiden
(§ 11 Abs. 5) Anspruch gehabt hat, höchstens
jedoch von dem Betrag von 1800 S, wenn das
Ausscheiden vor dem 1. August 1954 erfolgte
bzw. bei späterem Ausscheiden höchstens vom
Dreißigfachen der im Zeitpunkt des Ausscheidens
in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage
in der Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1 lit. b).
Der Hundertsatz ermäßigt sich auf 1 für Zeiten
einer Beschäftigung im Sinne des § 229 Abs. 1
Z. 1 lit. a und b, wenn diese Zeiten bei früherem
Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes im
Sinne des § 308 Abs. 2 pensionsversicherungsfrei
gewesen wären. War der Dienstnehmer unmittelbar
vor seinem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis gegen Entfall
des Entgeltes beurlaubt, so ist der Berechnung
des Überweisungsbetrages das letzte volle
Monatsentgelt zugrunde zu legen, auf das der
Dienstnehmer vor seiner Beurlaubung Anspruch
hatte. Kürzungen des Entgeltes, insbesondere aus
Anlaß einer Suspendierung, sind bei der Berechnung
des Überweisungsbetrages nicht zu berücksichtigen.
Der Überweisungsbetrag erhöht sich,
unbeschadet der Bestimmungen des § 101 d des
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
und des § 99 d des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes,
um einen aus Anlaß
der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie
Dienstverhältnis an den Dienstgeber geleisteten
Überweisungsbetrag; ein solcher Überweisungsbetrag
ist mit dem für das Jahr seiner Zahlung
an den Dienstgeber geltenden Aufwertungsfaktor
(§ 108 c) aufzuwerten. Zeiten, während derer
kein Anspruch auf Entgelt aus dem Dienstverhältnis
bestanden hat, sind bei der Berechnung
des Überweisungsbetrages nur dann zu berücksichtigen,
wenn diese Zeiten für die Bemessung
des Ruhegenusses angerechnet wurden. Soweit
während einer Zeit, die der Berechnung des
Überweisungsbetrages zugrunde gelegt wird, vom
Dienstgeber Beiträge zur Weiterversicherung in
der Pensionsversicherung entrichtet wurden, sind
diese auf den Überweisungsbetrag anzurechnen."
47. § 312 hat zu lauten:
„Fälligkeit der Überweisungsbeträge
und der Rückzahlung der
erstatteten Beiträge
§ 312. Die Überweisungsbeträge und die erstatteten
Beiträge sind binnen 18 Monaten nach dem
Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis zu leisten bzw. zurückzuzahlen.
§ 309 letzter Satz gilt entsprechend."
48. § 313 hat zu lauten:
„Wirkung der Zahlung der Überweisungsbeträge
und der Rückzahlung
der erstatteten Beiträge
§ 313. Die in den an einen Versicherungsträger
nach § 311 dieses Bundesgesetzes, nach § 101 d des
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
bzw. nach § 99 d des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
geleisteten bzw.
zurückgezahlten Überweisungsbeträgen und Beiträgen
berücksichtigten vollen Monate gelten als
Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes,
sofern diese Monate in dem Überweisungsbetrag
bzw. bei der Erstattung der Beiträge
als Versicherungsmonate im Sinne dieses
Bundesgesetzes berücksichtigt worden waren."
In den Fällen der Litera b und c kann der Dienstnehmer
oder sein anspruchsberechtigter Hinterbliebener
innerhalb der im Paragraph 312, angegebenen
Frist den Überweisungsbetrag in der in Absatz 5,
angegebenen Höhe, den Überweisungsbetrag, den
der Dienstnehmer aus Anlaß der Aufnahme in
das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis
erhalten hat, sowie auch Beiträge, die dem
Dienstnehmer nach Paragraph 308, Absatz 3, erstattet wurden,
an den Versicherungsträger leisten bzw.
zurückzahlen. Innerhalb der gleichen Frist kann
auch ein Dienstnehmer, für den ein Überweisungsbetrag
nach Absatz eins, geleistet wird, oder
sein anspruchsberechtigter Hinterbliebener einen
Überweisungsbetrag, den der Dienstnehmer aus
Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie
Dienstverhältnis erhalten hat, wie
auch Beiträge, die dem Dienstnehmer nach Paragraph 308,
Abs. 3 erstattet wurden, an den Versicherungsträger
zurückzahlen. Der vom Dienstnehmer
erhaltene Überweisungsbetrag und die erstatteten
Beiträge, die vom Dienstnehmer oder seinem
anspruchsberechtigten Hinterbliebenen zurückgezahlt
werden, sind mit dem für das Jahr der
Zahlung des Überweisungsbetrages bzw. der Erstattung
der Beiträge geltenden Aufwertungsfaktor
(Paragraph 108, c) aufzuwerten.
(4) Wurde beim Ausscheiden eines Dienstnehmers
aus dem pensions(renten)versicherungsfreien
Dienstverhältnis ein widerruflicher oder befristeter
außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuß
in der Höhe eines normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)
genusses gewährt, so besteht die Verpflichtung
des Dienstgebers zur Leistung des Überweisungsbetrages
nach Absatz eins, erst nach Wegfall
dieses außerordentlichen Ruhe(Versorgungs)genusses.
(5) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden
in einem nach diesem Bundesgesetz pensionsversicherungsfreien
oder nach früherem Recht
rentenversicherungsfreien Dienstverhältnis zugebrachten
Monat 7 v. H. des auf den Monat
entfallenden Entgeltes (Paragraph 49,), auf das der Dienstnehmer
im letzten Monat vor seinem Ausscheiden
(Paragraph 11, Absatz 5,) Anspruch gehabt hat, höchstens
jedoch von dem Betrag von 1800 S, wenn das
Ausscheiden vor dem 1. August 1954 erfolgte
bzw. bei späterem Ausscheiden höchstens vom
Dreißigfachen der im Zeitpunkt des Ausscheidens
in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage
in der Pensionsversicherung (Paragraph 45, Absatz eins, Litera b,).
Der Hundertsatz ermäßigt sich auf 1 für Zeiten
einer Beschäftigung im Sinne des Paragraph 229, Absatz eins,
Z. 1 Litera a und b, wenn diese Zeiten bei früherem
Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes im
Sinne des Paragraph 308, Absatz 2, pensionsversicherungsfrei
gewesen wären. War der Dienstnehmer unmittelbar
vor seinem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis gegen Entfall
des Entgeltes beurlaubt, so ist der Berechnung
des Überweisungsbetrages das letzte volle
Monatsentgelt zugrunde zu legen, auf das der
Dienstnehmer vor seiner Beurlaubung Anspruch
hatte. Kürzungen des Entgeltes, insbesondere aus
Anlaß einer Suspendierung, sind bei der Berechnung
des Überweisungsbetrages nicht zu berücksichtigen.
Der Überweisungsbetrag erhöht sich,
unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 101, d des
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
und des Paragraph 99, d des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes,
um einen aus Anlaß
der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie
Dienstverhältnis an den Dienstgeber geleisteten
Überweisungsbetrag; ein solcher Überweisungsbetrag
ist mit dem für das Jahr seiner Zahlung
an den Dienstgeber geltenden Aufwertungsfaktor
(Paragraph 108, c) aufzuwerten. Zeiten, während derer
kein Anspruch auf Entgelt aus dem Dienstverhältnis
bestanden hat, sind bei der Berechnung
des Überweisungsbetrages nur dann zu berücksichtigen,
wenn diese Zeiten für die Bemessung
des Ruhegenusses angerechnet wurden. Soweit
während einer Zeit, die der Berechnung des
Überweisungsbetrages zugrunde gelegt wird, vom
Dienstgeber Beiträge zur Weiterversicherung in
der Pensionsversicherung entrichtet wurden, sind
diese auf den Überweisungsbetrag anzurechnen."
47. Paragraph 312, hat zu lauten:
„Fälligkeit der Überweisungsbeträge
und der Rückzahlung der
erstatteten Beiträge
§ 312. Die Überweisungsbeträge und die erstatteten
Beiträge sind binnen 18 Monaten nach dem
Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis zu leisten bzw. zurückzuzahlen.
§ 309 letzter Satz gilt entsprechend."
48. Paragraph 313, hat zu lauten:
„Wirkung der Zahlung der Überweisungsbeträge
und der Rückzahlung
der erstatteten Beiträge
§ 313. Die in den an einen Versicherungsträger
nach Paragraph 311, dieses Bundesgesetzes, nach Paragraph 101, d des
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
bzw. nach Paragraph 99, d des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
geleisteten bzw.
zurückgezahlten Überweisungsbeträgen und Beiträgen
berücksichtigten vollen Monate gelten als
Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes,
sofern diese Monate in dem Überweisungsbetrag
bzw. bei der Erstattung der Beiträge
als Versicherungsmonate im Sinne dieses
Bundesgesetzes berücksichtigt worden waren."
49.Ziffer 49 Nach § 313 sind als Abschnitt VIII und
Abschnitt IX anzufügen:
„ABSCHNITT VIII
Überweisungsbeträge für Geistliche und Angehörige
von Orden und Kongregationen der
Katholischen Kirche
§ 314. (1) Scheidet ein gemäß § 5 Abs. 1 Z. 7
von der Vollversicherung ausgenommener Geistlicher
der Katholischen Kirche aus dem Geistlichen
Stand bzw. ein Angehöriger eines Ordens
oder einer Kongregation der Katholischen Kirche
aus dem Orden bzw. der Kongregation aus, so
hat die Diözese bzw. der Orden (die Kongregation),
soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes
bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger,
der auf Grund der vom Geistlichen bzw. vom
Angehörigen des Ordens oder der Kongregation
ausgeübten Tätigkeit zuletzt zuständig gewesen
wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 entfällt
beim Ausscheiden durch Tod; sie gilt auch nicht
für versicherungsfreie Zeiten im Sinne des § 308
Abs. 2 und für Zeiten, für die ein besonderer
Pensionsbeitrag nach den pensionsrechtlichen Bestimmungen
eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers
geleistet wurde.
(3) Wurde beim Ausscheiden eines Geistlichen
bzw. eines Angehörigen eines Ordens oder einer
Kongregation nach Abs. 1 eine widerrufliche oder
befristete Versorgung gewährt, so besteht die
Verpflichtung nach Abs. 1 erst nach Wegfall
dieser Versorgung.
(4) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden
Monat, der im Geistlichen Stand bzw. als Angehöriger
eines Ordens oder einer Kongregation
verbracht wurde, 7 v. H. des auf den Monat entfallenden
Entgelts (§ 49), auf das der Geistliche
bzw. der Angehörige des Ordens (der Kongregation)
im letzten Monat vor seinem Ausscheiden
Anspruch gehabt hat, höchstens jedoch von dem
Betrag von 1800 S, wenn das Ausscheiden vor
dem 1. August 1954 erfolgte bzw. bei späterem
Ausscheiden höchstens vom 30fachen der im Zeitpunkt
des Ausscheidens in Geltung gestandenen
Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung
(§ 45 Abs. 1 lit b). Bestand kein Anspruch
auf Entgelt, so gilt als Entgelt ein Betrag in der
Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen
Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig
gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung
und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten.
Soweit während einer Zeit, die der Berechnung
des Überweisungsbetrages zugrunde gelegt wird,
Beiträge zur Pensionsversicherung entrichtet wurden,
sind diese auf den Überweisungsbetrag anzurechnen.
(5) Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten
nach dem Ausscheiden nach Abs. 1 zu
leisten; er ist bei verspäteter Flüssigmachung mit
dem für das Jahr des Ausscheidens geltenden
Aufwertungsfaktor nach § 108 c aufzuwerten.
(6) Die in dem nach Abs. 1 geleisteten Überweisungsbetrag
berücksichtigten vollen Monate
gelten als Beitragsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes.
ABSCHNITT IX
Überweisungsbeträge für geistliche Amtsträger
der Evangelischen Kirche und Angehörige von
Diakonissenanstalten
§ 314 a. (1) Scheidet ein gemäß § 5 Abs. 1 Z. 7
von der Vollversicherung ausgenommener geistlicher
Amtsträger der Evangelischen Kirche A.B.
in Österreich oder der Evangelischen Kirche H.B.
in Österreich aus dem kirchlichen Dienstverhältnis
aus, so hat die Evangelische Kirche A. B. in
Österreich oder die Evangelische Kirche H. B.
in Österreich, so weit in den Abs. 3 und 4 nichts
anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger,
der auf Grund der vom geistlichen
Amtsträger ausgeübten Tätigkeit zuletzt zuständig
gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu
leisten.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß
auf die Diakonissen des Evangelischen
Diakoniewerks Gallneukirchen mit der Maßgabe
anzuwenden, daß der Überweisungsbetrag vom
Evangelischen Diakoniewerk Gallneukirchen zu
leisten ist.
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 entfällt,
wenn beim Ausscheiden eines geistlichen Amtsträgers
durch Tod keine im Sinne der versorgungsrechtlichen
Bestimmungen der Evangelischen
Kirche A. B. in Österreich oder der Evangelischen
Kirche H. B. in Österreich versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen vorhanden sind. Die
Verpflichtung nach Abs. 1 gilt auch nicht für
versicherungsfreie Zeiten im Sinne des § 308
Abs. 2 und für Zeiten, für die ein besonderer
Pensionsbeitrag nach den pensionsrechtlichen Bestimmungen
eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers
geleistet wurde.
(4) Wurde beim Ausscheiden eines geistlichen
Amtsträgers oder einer Diakonissin nach Abs. 1
eine widerrufliche oder befristete Versorgung
gewährt, so besteht die Verpflichtung nach Abs. 1
erst nach Wegfall dieser Versorgung.
(5) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden
Monat, der im Amte oder als Diakonissin verbracht
wurde, 7 v. H. des auf den Monat entfallenden
Entgelts (§ 49), auf das der geistliche
Amtsträger oder die Diakonissin im letzten
Monat vor seinem (ihrem) Ausscheiden Anspruch
Nach Paragraph 313, sind als Abschnitt römisch acht und
Abschnitt römisch neun anzufügen:
„ABSCHNITT römisch acht
Überweisungsbeträge für Geistliche und Angehörige
von Orden und Kongregationen der
Katholischen Kirche
§ 314. (1) Scheidet ein gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7,
von der Vollversicherung ausgenommener Geistlicher
der Katholischen Kirche aus dem Geistlichen
Stand bzw. ein Angehöriger eines Ordens
oder einer Kongregation der Katholischen Kirche
aus dem Orden bzw. der Kongregation aus, so
hat die Diözese bzw. der Orden (die Kongregation),
soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes
bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger,
der auf Grund der vom Geistlichen bzw. vom
Angehörigen des Ordens oder der Kongregation
ausgeübten Tätigkeit zuletzt zuständig gewesen
wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz eins, entfällt
beim Ausscheiden durch Tod; sie gilt auch nicht
für versicherungsfreie Zeiten im Sinne des Paragraph 308,
Abs. 2 und für Zeiten, für die ein besonderer
Pensionsbeitrag nach den pensionsrechtlichen Bestimmungen
eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers
geleistet wurde.
(3) Wurde beim Ausscheiden eines Geistlichen
bzw. eines Angehörigen eines Ordens oder einer
Kongregation nach Absatz eins, eine widerrufliche oder
befristete Versorgung gewährt, so besteht die
Verpflichtung nach Absatz eins, erst nach Wegfall
dieser Versorgung.
(4) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden
Monat, der im Geistlichen Stand bzw. als Angehöriger
eines Ordens oder einer Kongregation
verbracht wurde, 7 v. H. des auf den Monat entfallenden
Entgelts (Paragraph 49,), auf das der Geistliche
bzw. der Angehörige des Ordens (der Kongregation)
im letzten Monat vor seinem Ausscheiden
Anspruch gehabt hat, höchstens jedoch von dem
Betrag von 1800 S, wenn das Ausscheiden vor
dem 1. August 1954 erfolgte bzw. bei späterem
Ausscheiden höchstens vom 30fachen der im Zeitpunkt
des Ausscheidens in Geltung gestandenen
Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung
(Paragraph 45, Absatz eins, Litera b,). Bestand kein Anspruch
auf Entgelt, so gilt als Entgelt ein Betrag in der
Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen
Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig
gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung
und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten.
Soweit während einer Zeit, die der Berechnung
des Überweisungsbetrages zugrunde gelegt wird,
Beiträge zur Pensionsversicherung entrichtet wurden,
sind diese auf den Überweisungsbetrag anzurechnen.
(5) Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten
nach dem Ausscheiden nach Absatz eins, zu
leisten; er ist bei verspäteter Flüssigmachung mit
dem für das Jahr des Ausscheidens geltenden
Aufwertungsfaktor nach Paragraph 108, c aufzuwerten.
(6) Die in dem nach Absatz eins, geleisteten Überweisungsbetrag
berücksichtigten vollen Monate
gelten als Beitragsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes.
ABSCHNITT römisch neun
Überweisungsbeträge für geistliche Amtsträger
der Evangelischen Kirche und Angehörige von
Diakonissenanstalten
§ 314 a. (1) Scheidet ein gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7,
von der Vollversicherung ausgenommener geistlicher
Amtsträger der Evangelischen Kirche A.B.
in Österreich oder der Evangelischen Kirche H.B.
in Österreich aus dem kirchlichen Dienstverhältnis
aus, so hat die Evangelische Kirche A. B. in
Österreich oder die Evangelische Kirche H. B.
in Österreich, so weit in den Absatz 3 und 4 nichts
anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger,
der auf Grund der vom geistlichen
Amtsträger ausgeübten Tätigkeit zuletzt zuständig
gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu
leisten.
(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, sind sinngemäß
auf die Diakonissen des Evangelischen
Diakoniewerks Gallneukirchen mit der Maßgabe
anzuwenden, daß der Überweisungsbetrag vom
Evangelischen Diakoniewerk Gallneukirchen zu
leisten ist.
(3) Die Verpflichtung nach Absatz eins, entfällt,
wenn beim Ausscheiden eines geistlichen Amtsträgers
durch Tod keine im Sinne der versorgungsrechtlichen
Bestimmungen der Evangelischen
Kirche A. B. in Österreich oder der Evangelischen
Kirche H. B. in Österreich versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen vorhanden sind. Die
Verpflichtung nach Absatz eins, gilt auch nicht für
versicherungsfreie Zeiten im Sinne des Paragraph 308,
Abs. 2 und für Zeiten, für die ein besonderer
Pensionsbeitrag nach den pensionsrechtlichen Bestimmungen
eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers
geleistet wurde.
(4) Wurde beim Ausscheiden eines geistlichen
Amtsträgers oder einer Diakonissin nach Absatz eins,
eine widerrufliche oder befristete Versorgung
gewährt, so besteht die Verpflichtung nach Absatz eins,
erst nach Wegfall dieser Versorgung.
(5) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden
Monat, der im Amte oder als Diakonissin verbracht
wurde, 7 v. H. des auf den Monat entfallenden
Entgelts (Paragraph 49,), auf das der geistliche
Amtsträger oder die Diakonissin im letzten
Monat vor seinem (ihrem) Ausscheiden Anspruch
gehabtgehabt hat, höchstens jedoch von dem Betrag von
1800 S, wenn das Ausscheiden vor dem 1. August
1954 erfolgte bzw. bei späterem Ausscheiden
höchstens vom Dreißigfachen der im Zeitpunkt
des Ausscheidens in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage
in der Pensionsversicherung
(§ 45 Abs. 1 lit. b). Bestand kein Anspruch auf
Entgelt, so gilt als Entgelt ein Betrag in der
Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen
Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig
gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung
und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten.
Soweit während einer Zeit, die der Berechnung
des Überweisungsbetrages zugrundegelegt wird,
Beiträge zur Pensionsversicherung entrichtet wurden,
sind diese auf den Überweisungsbetrag anzurechnen.
(6) Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten
nach dem Ausscheiden nach Abs. 1 zu leisten;
er ist bei verspäteter Flüssigmachung mit
dem für das Jahr des Ausscheidens geltenden
Aufwertungsfaktor nach § 108 c aufzuwerten.
(7) Die in dem nach Abs. 1 geleisteten Überweisungsbetrag
berücksichtigten vollen Monate
gelten als Beitragsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes."
Artikel V
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in
der im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung
wird in seinem Fünften bis Zehnten Teil abgeändert
wie folgt:
1. Im § 315 entfällt die Absatzbezeichnung
„(1)". Abs. 2 wird aufgehoben.
2. Im § 317 Abs. 1 ist der Ausdruck „§ 315
Abs. 1" durch den Ausdruck „§ 315" zu ersetzen.
3. § 319 a hat zu lauten:
„Besonderer Pauschbetrag
§ 319 a. (1) Die Ersatzansprüche im Verhältnis
zwischen den Gebietskrankenkassen, Betriebskrankenkassen
sowie der Versicherungsanstalt des
österreichischen Bergbaues zu der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt werden durch die Zahlung
eines jährlichen Pauschbetrages abgegolten ;
zwischen diesen Versicherungsträgern sind die
Bestimmungen der §§ 315 bis 319 nicht anzuwenden.
(2) Der Pauschbetrag wird für das Kalenderjahr
1973 mit 206 Millionen Schilling festgesetzt.
(3) Der Pauschbetrag ist monatlich im vorhinein
mit einem Zwölftel dem Hauptverband
zu überweisen; dieser hat die einlangenden Beträge
nach einem Schlüssel unter Berücksichtigung
der Zahl der Versicherten und der eingetretenen
Arbeitsunfälle bei den im Abs. 1 genannten
Krankenversicherungsträgern auf diese aufzuteilen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind
auf die Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen, soweit diese Anstalt sowohl Träger
der Krankenversicherung als auch Träger der
Unfallversicherung ist, mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, daß der aus Mitteln der
Unfallversicherung zu leistende jährliche Pauschbetrag
10 Millionen Schilling zu betragen hat."
4. § 319 a hat zu lauten:
„Besonderer Pauschbetrag
§ 319 a. (1) Die Ersatzansprüche im Verhältnis
zwischen den Gebietskrankenkassen, Betriebskrankenkassen
sowie der Versicherungsanstalt des
österreichischen Bergbaues zu der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt werden durch die Zahlung
eines jährlichen Pauschbetrages abgegolten;
zwischen diesen Versicherungsträgern sind die
Bestimmungen der §§ 315 bis 319 nicht anzuwenden.
(2) Der Pauschbetrag wird für das Kalenderjahr
1974 mit 230 Millionen Schilling festgesetzt.
An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner
eines jeden Jahres ein mit dem Steigerungsfaktor
vervielfachter Betrag. Hiebei ist der Aufwand
der im Abs. 1 genannten Krankenversicherungsträger
für Geldleistungen (Abs. 3) aus dem zweitvorangegangenen
Kalenderjahr durch den entsprechenden
Aufwand aus dem drittvorangegangenen
Kalenderjahr zu teilen. Das gleiche gilt
hinsichtlich der Sachleistungen (Abs. 3). Die
Hälfte der Summe der sich ergebenden Beträge
ergibt den Steigerungsfaktor.
(3) Unter Geldleistungen sind bei Anwendung
des Abs. 2 das. Krankengeld, das Familiengeld,
das Taggeld und der Bestattungskostenbeitrag,
unter Sachleistungen die Krankenbehandlung, die
Anstaltspflege sowie die Fahrt- und Transportkosten
zu verstehen.
(4) Der Steigerungsfaktor wird für jedes Kalenderjahr
vom Hauptverband ermittelt und ist in
der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit" zu verlautbaren.
(5) Der Pauschbetrag ist monatlich im vorhinein
mit einem Zwölftel dem Hauptverband zu
überweisen; dieser hat die einlangenden Beträge
nach einem Schlüssel unter Berücksichtigung der
Zahl der Versicherten und der eingetretenen
Arbeitsunfälle bei den im Abs. 1 genannten Krankenversicherungsträgern
auf diese aufzuteilen.
(6) Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 3 sind
auf die Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen, soweit diese Anstalt sowohl Träger
der Krankenversicherung als auch Träger der
Unfallversicherung ist, mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, daß der aus Mitteln der Un-
hat, höchstens jedoch von dem Betrag von
1800 S, wenn das Ausscheiden vor dem 1. August
1954 erfolgte bzw. bei späterem Ausscheiden
höchstens vom Dreißigfachen der im Zeitpunkt
des Ausscheidens in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage
in der Pensionsversicherung
(Paragraph 45, Absatz eins, Litera b,). Bestand kein Anspruch auf
Entgelt, so gilt als Entgelt ein Betrag in der
Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen
Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig
gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung
und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten.
Soweit während einer Zeit, die der Berechnung
des Überweisungsbetrages zugrundegelegt wird,
Beiträge zur Pensionsversicherung entrichtet wurden,
sind diese auf den Überweisungsbetrag anzurechnen.
(6) Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten
nach dem Ausscheiden nach Absatz eins, zu leisten;
er ist bei verspäteter Flüssigmachung mit
dem für das Jahr des Ausscheidens geltenden
Aufwertungsfaktor nach Paragraph 108, c aufzuwerten.
(7) Die in dem nach Absatz eins, geleisteten Überweisungsbetrag
berücksichtigten vollen Monate
gelten als Beitragsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes."
Artikel römisch fünf
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in
der im Artikel römisch eins, Einleitung bezeichneten Fassung
wird in seinem Fünften bis Zehnten Teil abgeändert
wie folgt:
1. Im Paragraph 315, entfällt die Absatzbezeichnung
„(1)". Absatz 2, wird aufgehoben.
2. Im Paragraph 317, Absatz eins, ist der Ausdruck „§ 315
Abs. 1" durch den Ausdruck „§ 315" zu ersetzen.
3. Paragraph 319, a hat zu lauten:
„Besonderer Pauschbetrag
§ 319 a. (1) Die Ersatzansprüche im Verhältnis
zwischen den Gebietskrankenkassen, Betriebskrankenkassen
sowie der Versicherungsanstalt des
österreichischen Bergbaues zu der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt werden durch die Zahlung
eines jährlichen Pauschbetrages abgegolten ;
zwischen diesen Versicherungsträgern sind die
Bestimmungen der Paragraphen 315 bis 319 nicht anzuwenden.
(2) Der Pauschbetrag wird für das Kalenderjahr
1973 mit 206 Millionen Schilling festgesetzt.
(3) Der Pauschbetrag ist monatlich im vorhinein
mit einem Zwölftel dem Hauptverband
zu überweisen; dieser hat die einlangenden Beträge
nach einem Schlüssel unter Berücksichtigung
der Zahl der Versicherten und der eingetretenen
Arbeitsunfälle bei den im Absatz eins, genannten
Krankenversicherungsträgern auf diese aufzuteilen.
(4) Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind
auf die Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen, soweit diese Anstalt sowohl Träger
der Krankenversicherung als auch Träger der
Unfallversicherung ist, mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, daß der aus Mitteln der
Unfallversicherung zu leistende jährliche Pauschbetrag
10 Millionen Schilling zu betragen hat."
4. Paragraph 319, a hat zu lauten:
„Besonderer Pauschbetrag
§ 319 a. (1) Die Ersatzansprüche im Verhältnis
zwischen den Gebietskrankenkassen, Betriebskrankenkassen
sowie der Versicherungsanstalt des
österreichischen Bergbaues zu der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt werden durch die Zahlung
eines jährlichen Pauschbetrages abgegolten;
zwischen diesen Versicherungsträgern sind die
Bestimmungen der Paragraphen 315 bis 319 nicht anzuwenden.
(2) Der Pauschbetrag wird für das Kalenderjahr
1974 mit 230 Millionen Schilling festgesetzt.
An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner
eines jeden Jahres ein mit dem Steigerungsfaktor
vervielfachter Betrag. Hiebei ist der Aufwand
der im Absatz eins, genannten Krankenversicherungsträger
für Geldleistungen (Absatz 3,) aus dem zweitvorangegangenen
Kalenderjahr durch den entsprechenden
Aufwand aus dem drittvorangegangenen
Kalenderjahr zu teilen. Das gleiche gilt
hinsichtlich der Sachleistungen (Absatz 3,). Die
Hälfte der Summe der sich ergebenden Beträge
ergibt den Steigerungsfaktor.
(3) Unter Geldleistungen sind bei Anwendung
des Absatz 2, das. Krankengeld, das Familiengeld,
das Taggeld und der Bestattungskostenbeitrag,
unter Sachleistungen die Krankenbehandlung, die
Anstaltspflege sowie die Fahrt- und Transportkosten
zu verstehen.
(4) Der Steigerungsfaktor wird für jedes Kalenderjahr
vom Hauptverband ermittelt und ist in
der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit" zu verlautbaren.
(5) Der Pauschbetrag ist monatlich im vorhinein
mit einem Zwölftel dem Hauptverband zu
überweisen; dieser hat die einlangenden Beträge
nach einem Schlüssel unter Berücksichtigung der
Zahl der Versicherten und der eingetretenen
Arbeitsunfälle bei den im Absatz eins, genannten Krankenversicherungsträgern
auf diese aufzuteilen.
(6) Die Bestimmungen des Absatz eins bis 3 sind
auf die Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen, soweit diese Anstalt sowohl Träger
der Krankenversicherung als auch Träger der
Unfallversicherung ist, mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, daß der aus Mitteln der Un-
fallversicherungfallversicherung zu leistende jährliche Pauschbetrag
10 Millionen Schilling zu betragen hat.
Der Steigerungsfaktor ist für jedes Kalenderjahr
von der Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen zu ermitteln. Hiebei ist der Ermittlung
des Steigerungsfaktors der Aufwand der
von der Versicherungsanstalt durchgeführten
Krankenversicherung zugrunde zu legen."
5. Im § 319 b ist der Ausdruck „§§ 315
Abs. 1" durch den Ausdruck „§§ 315" zu ersetzen.
6. § 319 b wird aufgehoben.
7. Der bisherige Inhalt des § 320 erhält die
Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 ist anzufügen:
„(2) Die beteiligten Versicherungsträger können
zur Abgeltung der Ersatzansprüche nach
Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die Zahl der
vom Träger der Pensionsversicherung durchgeführten
Heilverfahren sowie die Höhe des durchschnittlichen
Krankengeldes die Zahlung jährlicher
Pauschbeträge vereinbaren."
8. § 320 a hat zu lauten:
„Ersatz von Barleistungen aus dem
Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit
§ 320 a. (1) In den Fällen des § 90 hat der
Pensionsversicherungsträger dem Krankenversicherungsträger
ab Beginn der 27. Woche des
Bezuges von Kranken-, Familien- beziehungsweise
Taggeld den Aufwand hiefür, höchstens
jedoch bis zum zwölffachen Betrag der anfallenden
Pension, zu ersetzen.
(2) Die beteiligten Versicherungsträger können
zur Abgeltung der Ersatzansprüche nach Abs. 1
unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht
kommenden Fälle, in denen über das Ende der
26. Woche hinaus Krankengeld oder Familien- bzw.
Taggeld bezogen wurde, sowie unter Bedachtnahme
auf die Höhe des durchschnittlichen
Krankengeldes die Zahlung jährlicher Pauschbeträge
vereinbaren.
(3) Bei der Berechnung des Bundesbeitrages
nach § 80 gilt der Ersatz nach Abs. 1 bzw. Abs. 2
als Pensionsaufwand."
9. § 321 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind entsprechend
auf die Beziehungen der Versicherungsträger
zum Hauptverband, zur Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft und
zur Sozialversicherungsanstalt der Bauern anzuwenden."
10. Im § 325 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 ist der
Ausdruck „Sterbegeld" durch den Ausdruck
„Bestattungskostenbeitrag" zu ersetzen.
11. Im § 326 Abs. 2 Z. 1 ist der Ausdruck
„Sterbegeld" durch den Ausdruck „Bestattungskostenbeitrag"
zu ersetzen.
12. Im § 331 ist der Ausdruck „des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 184/1949,"
durch den Ausdruck „des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958," zu ersetzen.
13. § 332 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) § 328 ist auf Ersatzansprüche für Krankenbehandlung
(§§ 133 bis 137) oder für Unfallheilbehandlung
(§§ 135 bis 137 in Verbindung
mit § 189) entsprechend anzuwenden."
14. § 334 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) § 328 ist auf Ersatzansprüche für Krankenbehandlung
(§§ 133 bis 137) oder für Unfallheilbehandlung
(§§ 135 bis 137 in Verbindung
mit § 189) entsprechend anzuwenden."
Die bisherigen Abs. 2 bis 4 erhalten die Bezeichnung
3 bis 5.
15. a) § 339 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Soweit es sich um Einrichtungen handelt,
die der Durchführung von Untersuchungen nach
den §§ 132 a und 132 b dienen, haben die Träger
der Krankenversicherung das schriftlich festzuhaltende
Einvernehmen mit den nach Abs. 1 in Betracht
kommenden Interessenvertretungen herzustellen.
Kommt ein solches Einvernehmen nicht
zustande, so ist über Ersuchen des Krankenversicherungsträgers
oder der beteiligten Interessenvertretungen
das schriftlich festzuhaltende Einvernehmen
zwischen dem Hauptverband und der
Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen
Dentistenkammer herzustellen.
Kommt auch auf diese Weise innerhalb von acht
Wochen kein Einvernehmen zustande, so ist die
Bundesschiedskommission (§ 346) zur Entscheidung
zuständig; diese Entscheidung ersetzt das
nicht erzielte Einvernehmen. Der Antrag auf Entscheidung
ist vom Krankenversicherungsträger
oder von der beteiligten Interessenvertretung
zu stellen."
b) Der bisherige Abs. 2 des § 339 ASVG erhält
die Bezeichnung Abs. 3; der Punkt am
Schluß ist durch einen Strichpunkt zu ersetzen
und folgender Halbsatz anzufügen:
„dies gilt für die im Abs. 2 angeführten Einrichtungen
nicht, insoweit zwischen dem Träger
der gesetzlichen Krankenversicherung und der
nach Abs. 1 in Betracht kommenden Interessenvertretung
oder zwischen dem Hauptverband und
zu leistende jährliche Pauschbetrag
10 Millionen Schilling zu betragen hat.
Der Steigerungsfaktor ist für jedes Kalenderjahr
von der Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen zu ermitteln. Hiebei ist der Ermittlung
des Steigerungsfaktors der Aufwand der
von der Versicherungsanstalt durchgeführten
Krankenversicherung zugrunde zu legen."
5. Im Paragraph 319, b ist der Ausdruck „§§ 315
Abs. 1" durch den Ausdruck „§§ 315" zu ersetzen.
6. Paragraph 319, b wird aufgehoben.
7. Der bisherige Inhalt des Paragraph 320, erhält die
Bezeichnung Absatz eins, Als Absatz 2, ist anzufügen:
„(2) Die beteiligten Versicherungsträger können
zur Abgeltung der Ersatzansprüche nach
Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die Zahl der
vom Träger der Pensionsversicherung durchgeführten
Heilverfahren sowie die Höhe des durchschnittlichen
Krankengeldes die Zahlung jährlicher
Pauschbeträge vereinbaren."
8. Paragraph 320, a hat zu lauten:
„Ersatz von Barleistungen aus dem
Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit
§ 320 a. (1) In den Fällen des Paragraph 90, hat der
Pensionsversicherungsträger dem Krankenversicherungsträger
ab Beginn der 27. Woche des
Bezuges von Kranken-, Familien- beziehungsweise
Taggeld den Aufwand hiefür, höchstens
jedoch bis zum zwölffachen Betrag der anfallenden
Pension, zu ersetzen.
(2) Die beteiligten Versicherungsträger können
zur Abgeltung der Ersatzansprüche nach Absatz eins,
unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht
kommenden Fälle, in denen über das Ende der
26. Woche hinaus Krankengeld oder Familien- bzw.
Taggeld bezogen wurde, sowie unter Bedachtnahme
auf die Höhe des durchschnittlichen
Krankengeldes die Zahlung jährlicher Pauschbeträge
vereinbaren.
(3) Bei der Berechnung des Bundesbeitrages
nach Paragraph 80, gilt der Ersatz nach Absatz eins, bzw. Absatz 2,
als Pensionsaufwand."
9. Paragraph 321, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, sind entsprechend
auf die Beziehungen der Versicherungsträger
zum Hauptverband, zur Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft und
zur Sozialversicherungsanstalt der Bauern anzuwenden."
10. Im Paragraph 325, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, ist der
Ausdruck „Sterbegeld" durch den Ausdruck
„Bestattungskostenbeitrag" zu ersetzen.
11. Im Paragraph 326, Absatz 2, Ziffer eins, ist der Ausdruck
„Sterbegeld" durch den Ausdruck „Bestattungskostenbeitrag"
zu ersetzen.
12. Im Paragraph 331, ist der Ausdruck „des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 184 aus 1949,,"
durch den Ausdruck „des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958," zu ersetzen.
13. Paragraph 332, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4) Paragraph 328, ist auf Ersatzansprüche für Krankenbehandlung
(Paragraphen 133 bis 137) oder für Unfallheilbehandlung
(Paragraphen 135 bis 137 in Verbindung
mit Paragraph 189,) entsprechend anzuwenden."
14. Paragraph 334, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Paragraph 328, ist auf Ersatzansprüche für Krankenbehandlung
(Paragraphen 133 bis 137) oder für Unfallheilbehandlung
(Paragraphen 135 bis 137 in Verbindung
mit Paragraph 189,) entsprechend anzuwenden."
Die bisherigen Absatz 2 bis 4 erhalten die Bezeichnung
3 bis 5.
15. a) Paragraph 339, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Soweit es sich um Einrichtungen handelt,
die der Durchführung von Untersuchungen nach
den Paragraphen 132, a und 132 b dienen, haben die Träger
der Krankenversicherung das schriftlich festzuhaltende
Einvernehmen mit den nach Absatz eins, in Betracht
kommenden Interessenvertretungen herzustellen.
Kommt ein solches Einvernehmen nicht
zustande, so ist über Ersuchen des Krankenversicherungsträgers
oder der beteiligten Interessenvertretungen
das schriftlich festzuhaltende Einvernehmen
zwischen dem Hauptverband und der
Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen
Dentistenkammer herzustellen.
Kommt auch auf diese Weise innerhalb von acht
Wochen kein Einvernehmen zustande, so ist die
Bundesschiedskommission (Paragraph 346,) zur Entscheidung
zuständig; diese Entscheidung ersetzt das
nicht erzielte Einvernehmen. Der Antrag auf Entscheidung
ist vom Krankenversicherungsträger
oder von der beteiligten Interessenvertretung
zu stellen."
b) Der bisherige Absatz 2, des Paragraph 339, ASVG erhält
die Bezeichnung Absatz 3,; der Punkt am
Schluß ist durch einen Strichpunkt zu ersetzen
und folgender Halbsatz anzufügen:
„dies gilt für die im Absatz 2, angeführten Einrichtungen
nicht, insoweit zwischen dem Träger
der gesetzlichen Krankenversicherung und der
nach Absatz eins, in Betracht kommenden Interessenvertretung
oder zwischen dem Hauptverband und
derder Österreichischen Ärztekammer bzw. der
Österreichischen Dentistenkammer ein Einvernehmen
zustandegekommen ist oder die Bundesschiedskommission
entschieden hat und der Antrag
des Krankenversicherungsträgers oder die
Entscheidung der Behörde dem Inhalt des erzielten
Einvernehmens oder dem Inhalt der Entscheidung
der Bundesschiedskommission entspricht."
16. Nach § 343 ist ein § 343 a mit nachstehendem
Wortlaut einzufügen:
„Mustergesamtvertrag für die
Durchführung der Untersuchungen
nach den §§ 132 a und 132 b
§ 343 a. (1) Zwischen dem Hauptverband und
der Österreichischen Ärztekammer ist ein für die
Vertragsparteien verbindlicher Mustergesamtvertrag
abzuschließen, der die Durchführung der
Untersuchungen nach den §§ 132 a und 132 b
regelt und der die Vergütung der ärztlichen
Leistungen vorsieht; dieser Mustergesamtvertrag
bedarf der Zustimmung der beteiligten Träger der
Krankenversicherung und der beteiligten Ärztekammern.
(2) Jeder freiberuflich tätige Arzt hat Anspruch
auf Abschluß eines Einzelvertrages im Sinne des
Mustergesamtvertrages nach Abs. 1. Der Krankenversicherungsträger
kann nach Maßgabe des
§ 343 Abs. 1 den Abschluß dieses Einzelvertrages
davon abhängig machen, daß der Arzt auch einen
Vertrag im Sinne des § 343 abschließt. Lehnt
der Arzt einen solchen Vertragsabschluß ab, so
erlischt sein Anspruch. Der Anspruch erlischt
ferner, wenn der Einzelvertrag oder ein nach
§ 343 abgeschlossener Einzelvertrag wirksam gekündigt
wurde, gemäß § 343 Abs. 2 ohne Kündigung
erloschen oder gemäß § 343 Abs. 3 aufgelöst
worden ist.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen der
§§ 338 bis 351 sinngemäß, soweit in den Abs. 1
und 2 nichts anderes bestimmt ist."
17. Dem § 346 Abs. 1 ist nachstehender Satz
anzufügen:
„Die Bundesschiedskommission ist ferner zur Entscheidung
über Anträge, die gemäß § 339 Abs. 2
gestellt werden, zuständig."
18. Im § 349 Abs. 1 zweiter Satz ist der Ausdruck
„§§ 340 Abs. 1, 341, 342 und 343" durch
den Ausdruck „§ 340 Abs. 1, 341 bis 343 a" zu
ersetzen.
19. § 349 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten:
„Hiebei finden die Bestimmungen des § 341 mit
der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß an die
Stelle der Ärztekammern die zuständige gesetzliche
berufliche Vertretung tritt und daß, soweit
sich die Gesamtverträge auf den Träger der
Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherung
erstrecken, diese Gesamtverträge der Zustimmung
dieses Versicherungsträgers bedürfen."
20. Der bisherige Inhalt des § 350 erhält die
Bezeichnung Abs. 1. Ein Abs. 2 mit nachstehendem
Wortlaut ist anzufügen:
„(2) Verschreibungen von Heilmitteln durch
Wahlärzte (§ 131 Abs. 1) sind, wenn die Anspruchsberechtigung
gegeben und die Verordnung
nach den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise
zugelassen ist, im Falle der Bestätigung
durch den Versicherungsträger den von
den Vertragsärzten ausgestellten Rezepten gleichzustellen."
21. In der Einleitung des § 352 sind die
Worte „Bediensteten der österreichischen Bundesbahnen
sowie von Bediensteten von Privatbahnunternehmungen
(§§ 478 und 479)" durch
die Worte „Bediensteten von Privatbahnunternehmungen
(§ 479)" zu ersetzen.
22. a) Im § 357, dessen bisheriger Inhalt die
Bezeichnung „Abs. 1" erhält, ist der Ausdruck
„§ 18 Abs. 1 und 2" durch den Ausdruck „§ 18
Abs. 1, 2 und 4" und der Ausdruck „§ 58 Abs. 1
und 2" durch den Ausdruck „§ 58" zu ersetzen.
b) Dem § 357 ist ein Abs. 2 mit folgendem
Wortlaut anzufügen:
„(2) Die in Abs. 1 angeführte Bestimmung des
§ 18 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
daß Ausfertigungen, die mittels elektronischer
Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden,
weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung
bedürfen."
23. § 361 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Anträge auf Leistungen der Unfall- und
der Pensionsversicherung sind bei dem örtlich
und sachlich zuständigen Versicherungsträger einzubringen.
Wird der Antrag
a) bei einem anderen Versicherungsträger oder
b) bei einer Behörde der allgemeinen staatlichen
Verwaltung
eingebracht, so ist er ohne unnötigen Aufschub
an den zuständigen Versicherungsträger weiterzuleiten.
Er gilt mit dem Tage des Einlangens
bei der anderen Stelle als bei dem zuständigen
Versicherungsträger rechtswirksam eingebracht.
Wird der Antrag bei einer Gemeinde eingebracht,
ist er je nach dem Begehren ohne unnötigen
Aufschub an einen Träger der Unfallversicherung
oder Pensionsversicherung weiterzuleiten
und gilt, wenn zwischen der Einbringung
bei der Gemeinde und dem Einlangen bei einem
Versicherungsträger nicht mehr als zwei Monate
verstrichen sind, mit dem Tage des Einlangens
Österreichischen Ärztekammer bzw. der
Österreichischen Dentistenkammer ein Einvernehmen
zustandegekommen ist oder die Bundesschiedskommission
entschieden hat und der Antrag
des Krankenversicherungsträgers oder die
Entscheidung der Behörde dem Inhalt des erzielten
Einvernehmens oder dem Inhalt der Entscheidung
der Bundesschiedskommission entspricht."
16. Nach Paragraph 343, ist ein Paragraph 343, a mit nachstehendem
Wortlaut einzufügen:
„Mustergesamtvertrag für die
Durchführung der Untersuchungen
nach den Paragraphen 132, a und 132 b
§ 343 a. (1) Zwischen dem Hauptverband und
der Österreichischen Ärztekammer ist ein für die
Vertragsparteien verbindlicher Mustergesamtvertrag
abzuschließen, der die Durchführung der
Untersuchungen nach den Paragraphen 132, a und 132 b
regelt und der die Vergütung der ärztlichen
Leistungen vorsieht; dieser Mustergesamtvertrag
bedarf der Zustimmung der beteiligten Träger der
Krankenversicherung und der beteiligten Ärztekammern.
(2) Jeder freiberuflich tätige Arzt hat Anspruch
auf Abschluß eines Einzelvertrages im Sinne des
Mustergesamtvertrages nach Absatz eins, Der Krankenversicherungsträger
kann nach Maßgabe des
§ 343 Absatz eins, den Abschluß dieses Einzelvertrages
davon abhängig machen, daß der Arzt auch einen
Vertrag im Sinne des Paragraph 343, abschließt. Lehnt
der Arzt einen solchen Vertragsabschluß ab, so
erlischt sein Anspruch. Der Anspruch erlischt
ferner, wenn der Einzelvertrag oder ein nach
§ 343 abgeschlossener Einzelvertrag wirksam gekündigt
wurde, gemäß Paragraph 343, Absatz 2, ohne Kündigung
erloschen oder gemäß Paragraph 343, Absatz 3, aufgelöst
worden ist.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen der
§§ 338 bis 351 sinngemäß, soweit in den Absatz eins,
und 2 nichts anderes bestimmt ist."
17. Dem Paragraph 346, Absatz eins, ist nachstehender Satz
anzufügen:
„Die Bundesschiedskommission ist ferner zur Entscheidung
über Anträge, die gemäß Paragraph 339, Absatz 2,
gestellt werden, zuständig."
18. Im Paragraph 349, Absatz eins, zweiter Satz ist der Ausdruck
„§§ 340 Absatz eins, 341, 342 und 343 durch
den Ausdruck „§ 340 Absatz eins, 341 bis 343 a" zu
ersetzen.
19. Paragraph 349, Absatz 2, zweiter Satz hat zu lauten:
„Hiebei finden die Bestimmungen des Paragraph 341, mit
der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß an die
Stelle der Ärztekammern die zuständige gesetzliche
berufliche Vertretung tritt und daß, soweit
sich die Gesamtverträge auf den Träger der
Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherung
erstrecken, diese Gesamtverträge der Zustimmung
dieses Versicherungsträgers bedürfen."
20. Der bisherige Inhalt des Paragraph 350, erhält die
Bezeichnung Absatz eins, Ein Absatz 2, mit nachstehendem
Wortlaut ist anzufügen:
„(2) Verschreibungen von Heilmitteln durch
Wahlärzte (Paragraph 131, Absatz eins,) sind, wenn die Anspruchsberechtigung
gegeben und die Verordnung
nach den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise
zugelassen ist, im Falle der Bestätigung
durch den Versicherungsträger den von
den Vertragsärzten ausgestellten Rezepten gleichzustellen."
21. In der Einleitung des Paragraph 352, sind die
Worte „Bediensteten der österreichischen Bundesbahnen
sowie von Bediensteten von Privatbahnunternehmungen
(Paragraphen 478 und 479)" durch
die Worte „Bediensteten von Privatbahnunternehmungen
(Paragraph 479,)" zu ersetzen.
22. a) Im Paragraph 357,, dessen bisheriger Inhalt die
Bezeichnung „Abs. 1" erhält, ist der Ausdruck
„§ 18 Absatz eins und 2 durch den Ausdruck „§ 18
Abs. 1, 2 und 4" und der Ausdruck „§ 58 Absatz eins,
und 2" durch den Ausdruck „§ 58" zu ersetzen.
b) Dem Paragraph 357, ist ein Absatz 2, mit folgendem
Wortlaut anzufügen:
„(2) Die in Absatz eins, angeführte Bestimmung des
§ 18 Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
daß Ausfertigungen, die mittels elektronischer
Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden,
weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung
bedürfen."
23. Paragraph 361, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4) Anträge auf Leistungen der Unfall- und
der Pensionsversicherung sind bei dem örtlich
und sachlich zuständigen Versicherungsträger einzubringen.
Wird der Antrag
a) bei einem anderen Versicherungsträger oder
b) bei einer Behörde der allgemeinen staatlichen
Verwaltung
eingebracht, so ist er ohne unnötigen Aufschub
an den zuständigen Versicherungsträger weiterzuleiten.
Er gilt mit dem Tage des Einlangens
bei der anderen Stelle als bei dem zuständigen
Versicherungsträger rechtswirksam eingebracht.
Wird der Antrag bei einer Gemeinde eingebracht,
ist er je nach dem Begehren ohne unnötigen
Aufschub an einen Träger der Unfallversicherung
oder Pensionsversicherung weiterzuleiten
und gilt, wenn zwischen der Einbringung
bei der Gemeinde und dem Einlangen bei einem
Versicherungsträger nicht mehr als zwei Monate
verstrichen sind, mit dem Tage des Einlangens
beibei der Gemeinde als beim zuständigen Versicherungsträger
eingebracht."
24. Im § 363 Abs. 2 ist der Betrag von 30 S
durch den Betrag von 50 S und der Betrag von
3000 S durch den Betrag von 6000 S zu ersetzen.
25. § 367 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden bei
Entziehung, Neufeststellung, Widerruf, Abfindung,
Abfertigung oder Feststellung des Ruhens
eines Leistungsanspruches, ferner bei Geltendmachung
des Anspruches auf Rückersatz einer
unrechtmäßig bezogenen Leistung, bei Aufrechnung
auf eine Geldleistung oder Zurückhaltung
der Ausgleichszulage."
26. a) § 381 Abs. 1 lit. a hat zu lauten:
„a) eine land(forst)wirtschaftliche Abteilung
für die Angelegenheiten der Kranken-,
Unfall- und Pensionsversicherung der
Dienstnehmer in land(forst)wirtschaftlichen
Betrieben sowie für die Angelegenheiten
der Unfallversicherung der selbständig
Erwerbstätigen in land(forst)wirtschaftlichen
Betrieben und ihre versicherten
Familienangehörigen,"
b) § 381 Abs. 2 lit. b hat zu lauten:
„b) eine Abteilung für Eisenbahnbedienstete
für die Angelegenheiten der Kranken-, der
Unfall- und der Pensionsversicherung, soweit
zu deren Durchführung die Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen
zuständig ist, ferner für die Angelegenheiten
der zusätzlichen Pensionsversicherung
von Bediensteten der Privatbahnunternehmungen
(§ 479)."
27. a) Im § 383 werden die Abs. 6 und 7 aufgehoben.
b) Nach § 383 ist ein § 383 a mit nachstehendem
Wortlaut einzufügen:
„Klage
§ 383 a. (1) Die Klage hat zu enthalten:
1. eine gedrängte Darstellung des Streitfalls,
2. die Bezeichnung der geltend zu machenden
Beweismittel,
3. ein unter Bedachtnahme auf die Art des
erhobenen Anspruchs hinreichend bestimmtes Begehren.
(2) Das Klagebegehren ist auch dann hinreichend
bestimmt (Abs. 1 Z. 3), wenn es auf die
Leistung „im gesetzlichen Ausmaß" gerichtet ist
und die Darstellung des Streitfalls (Abs. 1 Z. 1)
die für die Bestimmung der Leistung dem Grund
und der Höhe nach erforderlichen Angaben enthält.
Die Anführung eines bestimmten Geldbetrages
ist in diesem Fall nicht erforderlich.
(3) Die Klage ist beim Schiedsgericht schriftlich
in zweifacher Ausfertigung zu überreichen
oder mündlich zu Protokoll zu geben. Der angefochtene
Bescheid ist in Ur- oder Abschrift anzuschließen.
Die Klage kann auch beim Versicherungsträger
eingebracht werden. Der Versicherungsträger
hat die bei ihm eingebrachte Klage
unter Beifügung seiner Einwendungen sowie einer
Ausfertigung des angefochtenen Bescheides binnen
zwei Wochen an das zuständige Schiedsgericht
weiterzuleiten.
(4) Kläger, deren Wohn- oder Beschäftigungsort
außerhalb des Ortes liegt, an dem das
Schiedsgericht oder der Versicherungsträger seinen
Sitz hat, können die Klage beim Bezirksgericht
des Wohn- bzw. Beschäftigungsortes zu
Protokoll geben. Das Bezirksgericht hat das über
die Klage aufgenommene Protokoll unter Anschluß
der Urschrift oder einer Abschrift des
angefochtenen Bescheides ungesäumt an das zuständige
Schiedsgericht weiterzuleiten."
28. a) Im § 386 Abs. 1 Z. 1 ist nach dem
Wort „Kinder," das Wort „Schwiegerkinder,"
einzufügen.
b) Im § 386 Abs. 1 Z. 3 ist der Ausdruck
„Funktionäre und Angestellte" durch den Ausdruck
„Bevollmächtigte" zu ersetzen.
c) § 386 Abs. 1 Z. 5 hat zu lauten:
„5. bei Sozialversicherungsträgern überdies ein
Mitglied eines geschäftsführenden Organs oder
ein Angestellter eines anderen Versicherungsträgers
oder des Hauptverbandes."
29. Im § 388 Abs. 1 ist der Ausdruck „(§ 383
Abs. 7)" durch den Ausdruck „(§ 383 a Abs. 3
und 4)" zu ersetzen.
30. Im § 404 Abs. 1 sind die Worte „in
rechtskräftigen Urteilen" durch die Worte „in
rechtskräftigen Entscheidungen" zu ersetzen.
31. § 408 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Ist beim Tode des Anspruchswerbers oder
Anspruchsberechtigten das Verfahren zur Feststellung
eines Leistungsanspruches durch den Versicherungsträger
noch nicht abgeschlossen, so sind
zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander der
Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder,
die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die
Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch
nur, wenn sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten
zur Zeit seines Todes unterhaltsberechtigt
oder unterhaltspflichtig waren oder mit ihm zur
Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft
gelebt haben."
der Gemeinde als beim zuständigen Versicherungsträger
eingebracht."
24. Im Paragraph 363, Absatz 2, ist der Betrag von 30 S
durch den Betrag von 50 S und der Betrag von
3000 S durch den Betrag von 6000 S zu ersetzen.
25. Paragraph 367, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Absatz eins, ist entsprechend anzuwenden bei
Entziehung, Neufeststellung, Widerruf, Abfindung,
Abfertigung oder Feststellung des Ruhens
eines Leistungsanspruches, ferner bei Geltendmachung
des Anspruches auf Rückersatz einer
unrechtmäßig bezogenen Leistung, bei Aufrechnung
auf eine Geldleistung oder Zurückhaltung
der Ausgleichszulage."
26. a) Paragraph 381, Absatz eins, Litera a, hat zu lauten:
„a) eine land(forst)wirtschaftliche Abteilung
für die Angelegenheiten der Kranken-,
Unfall- und Pensionsversicherung der
Dienstnehmer in land(forst)wirtschaftlichen
Betrieben sowie für die Angelegenheiten
der Unfallversicherung der selbständig
Erwerbstätigen in land(forst)wirtschaftlichen
Betrieben und ihre versicherten
Familienangehörigen,"
b) Paragraph 381, Absatz 2, Litera b, hat zu lauten:
„b) eine Abteilung für Eisenbahnbedienstete
für die Angelegenheiten der Kranken-, der
Unfall- und der Pensionsversicherung, soweit
zu deren Durchführung die Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen
zuständig ist, ferner für die Angelegenheiten
der zusätzlichen Pensionsversicherung
von Bediensteten der Privatbahnunternehmungen
(Paragraph 479,)."
27. a) Im Paragraph 383, werden die Absatz 6 und 7 aufgehoben.
b) Nach Paragraph 383, ist ein Paragraph 383, a mit nachstehendem
Wortlaut einzufügen:
„Klage
§ 383 a. (1) Die Klage hat zu enthalten:
1. eine gedrängte Darstellung des Streitfalls,
2. die Bezeichnung der geltend zu machenden
Beweismittel,
3. ein unter Bedachtnahme auf die Art des
erhobenen Anspruchs hinreichend bestimmtes Begehren.
(2) Das Klagebegehren ist auch dann hinreichend
bestimmt (Absatz eins, Ziffer 3,), wenn es auf die
Leistung „im gesetzlichen Ausmaß" gerichtet ist
und die Darstellung des Streitfalls (Absatz eins, Ziffer eins,)
die für die Bestimmung der Leistung dem Grund
und der Höhe nach erforderlichen Angaben enthält.
Die Anführung eines bestimmten Geldbetrages
ist in diesem Fall nicht erforderlich.
(3) Die Klage ist beim Schiedsgericht schriftlich
in zweifacher Ausfertigung zu überreichen
oder mündlich zu Protokoll zu geben. Der angefochtene
Bescheid ist in Ur- oder Abschrift anzuschließen.
Die Klage kann auch beim Versicherungsträger
eingebracht werden. Der Versicherungsträger
hat die bei ihm eingebrachte Klage
unter Beifügung seiner Einwendungen sowie einer
Ausfertigung des angefochtenen Bescheides binnen
zwei Wochen an das zuständige Schiedsgericht
weiterzuleiten.
(4) Kläger, deren Wohn- oder Beschäftigungsort
außerhalb des Ortes liegt, an dem das
Schiedsgericht oder der Versicherungsträger seinen
Sitz hat, können die Klage beim Bezirksgericht
des Wohn- bzw. Beschäftigungsortes zu
Protokoll geben. Das Bezirksgericht hat das über
die Klage aufgenommene Protokoll unter Anschluß
der Urschrift oder einer Abschrift des
angefochtenen Bescheides ungesäumt an das zuständige
Schiedsgericht weiterzuleiten."
28. a) Im Paragraph 386, Absatz eins, Ziffer eins, ist nach dem
Wort „Kinder," das Wort „Schwiegerkinder,"
einzufügen.
b) Im Paragraph 386, Absatz eins, Ziffer 3, ist der Ausdruck
„Funktionäre und Angestellte" durch den Ausdruck
„Bevollmächtigte" zu ersetzen.
c) Paragraph 386, Absatz eins, Ziffer 5, hat zu lauten:
„5. bei Sozialversicherungsträgern überdies ein
Mitglied eines geschäftsführenden Organs oder
ein Angestellter eines anderen Versicherungsträgers
oder des Hauptverbandes."
29. Im Paragraph 388, Absatz eins, ist der Ausdruck „(Paragraph 383,
Abs. 7)" durch den Ausdruck „(Paragraph 383, a Absatz 3,
und 4)" zu ersetzen.
30. Im Paragraph 404, Absatz eins, sind die Worte „in
rechtskräftigen Urteilen" durch die Worte „in
rechtskräftigen Entscheidungen" zu ersetzen.
31. Paragraph 408, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Ist beim Tode des Anspruchswerbers oder
Anspruchsberechtigten das Verfahren zur Feststellung
eines Leistungsanspruches durch den Versicherungsträger
noch nicht abgeschlossen, so sind
zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander der
Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder,
die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die
Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch
nur, wenn sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten
zur Zeit seines Todes unterhaltsberechtigt
oder unterhaltspflichtig waren oder mit ihm zur
Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft
gelebt haben."
32.Ziffer 32 Der bisherige Inhalt des § 410 erhält die
Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 ist anzufügen:
„(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 7 ist über den
Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne
unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate
nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu
erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist
der Bescheid nicht zugestellt, so geht auf ihr
schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung
an den Landeshauptmann über. Ein
solches Verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann
einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen,
wenn die Verzögerung nicht ausschließlich
auf ein Verschulden des Versicherungsträgers
zurückzuführen ist."
33. § 418 Abs. 4 wird aufgehoben.
34. Im § 419 Abs. 2 ist der Ausdruck „§ 428
Abs. 1 Z. 1, 3 und 4" durch den Ausdruck
„§ 428 Abs. 1 Z. 1 und 3" zu ersetzen.
35. Im § 420 Abs. 5 haben an die Stelle des
vorletzten und letzten Satzes folgende Bestimmungen
zu treten:
„Den Mitgliedern der Verwaltungskörper, ferner
den aus ihrer Funktion ausgeschiedenen Obmännern,
Obmann-Stellvertretern, Vorsitzenden
und Vorsitzenden-Stellvertretern der Überwachungsausschüsse,
Vorsitzenden und Vorsitzenden-
Stellvertretern der Landesstellenausschüsse
sowie den Hinterbliebenen der genannten Funktionäre
können jedoch Entschädigungen gewährt
werden. Die Entscheidung über die Gewährung
der Entschädigungen sowie über ihr Ausmaß obliegt
dem Vorstand. Der Bundesminister für soziale
Verwaltung hat hiefür nach Anhörung des
Hauptverbandes Grundsätze aufzustellen und für
verbindlich zu erklären; in diesen Grundsätzen
sind einheitliche Höchstsätze für Reisekostenentschädigungen
und Sitzungsgelder sowie unter Berücksichtigung
des örtlichen Wirkungsbereiches
und der Zahl der Versicherten
a) Höchstsätze für die Funktionsgebühren der
Mitglieder der Verwaltungskörper festzusetzen
und
b) das Höchstausmaß und die Voraussetzungen
für die Gewährung von Entschädigungen
an ausgeschiedene Funktionäre bzw.
deren Hinterbliebene in der Weise zu
regeln, daß die Gewährung der Entschädigung
unter Bedachtnahme auf die Richtlinien
für die pensionsrechtlichen Verhältnisse
der Sozialversicherungsbediensteten
von der Erreichung eines bestimmten Anfallsalters
sowie von einer Mindestdauer der
Ausübung der Funktion abhängig gemacht
wird; ferner ist vorzusehen, daß auf die
Entschädigung alle Einkünfte des ausgeschiedenen
Funktionärs bzw. der Hinterbliebenen
mit Ausnahme der Pension aus
der gesetzlichen Sozialversicherung anzurechnen
sind; nicht anzurechnen ist ferner
ein Ruhe- oder Versorgungsgenuß von einer
öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft,
insoweit er nach Art und Ausmaß mit
einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung
vergleichbar ist."
36. § 426 Abs. 1 Z. 3 wird aufgehoben.
37. a) § 428 Abs. 1 Z. 4 wird aufgehoben.
b) § 428 Abs. 1 Z. 7 und 8 haben zu lauten:
„7. bei den Gebietskrankenkassen für die Länder
a) Wien, Niederösterreich, Oberösterreich
und Steiermark 30,
b) Salzburg, Tirol und Kärnten .... 20,
c) Vorarlberg und Burgenland 15;
8. bei den Betriebskrankenkassen 10."
38. Im § 430 Abs. 1 ist der Ausdruck „§ 428
Abs. 1 Z. 1, 3 und 4" durch den Ausdruck
„§ 428 Abs. 1 Z. 1 und 3" zu ersetzen.
39. Der erste Klammerausdruck im § 433 Abs. 5
lit. b „(Abs. 1 Z. 3)" ist durch den Ausdruck
„(Abs. 1 Z. 4)", der zweite Klammerausdruck
„(Abs. 1 Z. 4)" durch den Ausdruck „(Abs. 1.
Z. 5)" zu ersetzen.
40. a) § 433 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten:
„1. für die Träger der Krankenversicherung
einschließlich der Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter mit Ausnahme der Sozialversicherungsanstalt
der Bauern und der Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft;"
b) § 433 Abs. 1 Z. 2 hat zu entfallen.
c) § 433 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten:
„3. für die Träger der Selbständigen-Krankenversicherungen;"
d) § 433 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten:
„4. für die Träger der Unfallversicherung einschließlich
der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
und der Sozialversicherungsanstalt der
Bauern;"
e) § 433 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten:
„Die Hauptversammlung besteht zu zwei Dritteln
aus Vertretern der Dienstnehmer und zu
einem Drittel aus Vertretern der Dienstgeber,
und zwar aus Vertretern der im § 428 Abs. 1 Z. 1
bis 6 genannten Versicherungsanstalten, der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,
der Sozialversicherungsanstalt der Bauern,
der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates,
der Versicherungsanstalt öffentlich Be-
Der bisherige Inhalt des Paragraph 410, erhält die
Bezeichnung Absatz eins, Als Absatz 2, ist anzufügen:
„(2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 7, ist über den
Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne
unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate
nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu
erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist
der Bescheid nicht zugestellt, so geht auf ihr
schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung
an den Landeshauptmann über. Ein
solches Verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann
einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen,
wenn die Verzögerung nicht ausschließlich
auf ein Verschulden des Versicherungsträgers
zurückzuführen ist."
33. Paragraph 418, Absatz 4, wird aufgehoben.
34. Im Paragraph 419, Absatz 2, ist der Ausdruck „§ 428
Abs. 1 Ziffer eins, 3 und 4 durch den Ausdruck
„§ 428 Absatz eins, Ziffer eins und 3 zu ersetzen.
35. Im Paragraph 420, Absatz 5, haben an die Stelle des
vorletzten und letzten Satzes folgende Bestimmungen
zu treten:
„Den Mitgliedern der Verwaltungskörper, ferner
den aus ihrer Funktion ausgeschiedenen Obmännern,
Obmann-Stellvertretern, Vorsitzenden
und Vorsitzenden-Stellvertretern der Überwachungsausschüsse,
Vorsitzenden und Vorsitzenden-
Stellvertretern der Landesstellenausschüsse
sowie den Hinterbliebenen der genannten Funktionäre
können jedoch Entschädigungen gewährt
werden. Die Entscheidung über die Gewährung
der Entschädigungen sowie über ihr Ausmaß obliegt
dem Vorstand. Der Bundesminister für soziale
Verwaltung hat hiefür nach Anhörung des
Hauptverbandes Grundsätze aufzustellen und für
verbindlich zu erklären; in diesen Grundsätzen
sind einheitliche Höchstsätze für Reisekostenentschädigungen
und Sitzungsgelder sowie unter Berücksichtigung
des örtlichen Wirkungsbereiches
und der Zahl der Versicherten
a) Höchstsätze für die Funktionsgebühren der
Mitglieder der Verwaltungskörper festzusetzen
und
b) das Höchstausmaß und die Voraussetzungen
für die Gewährung von Entschädigungen
an ausgeschiedene Funktionäre bzw.
deren Hinterbliebene in der Weise zu
regeln, daß die Gewährung der Entschädigung
unter Bedachtnahme auf die Richtlinien
für die pensionsrechtlichen Verhältnisse
der Sozialversicherungsbediensteten
von der Erreichung eines bestimmten Anfallsalters
sowie von einer Mindestdauer der
Ausübung der Funktion abhängig gemacht
wird; ferner ist vorzusehen, daß auf die
Entschädigung alle Einkünfte des ausgeschiedenen
Funktionärs bzw. der Hinterbliebenen
mit Ausnahme der Pension aus
der gesetzlichen Sozialversicherung anzurechnen
sind; nicht anzurechnen ist ferner
ein Ruhe- oder Versorgungsgenuß von einer
öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft,
insoweit er nach Art und Ausmaß mit
einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung
vergleichbar ist."
36. Paragraph 426, Absatz eins, Ziffer 3, wird aufgehoben.
37. a) Paragraph 428, Absatz eins, Ziffer 4, wird aufgehoben.
b) Paragraph 428, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 haben zu lauten:
„7. bei den Gebietskrankenkassen für die Länder
a) Wien, Niederösterreich, Oberösterreich
und Steiermark 30,
b) Salzburg, Tirol und Kärnten .... 20,
c) Vorarlberg und Burgenland 15;
8. bei den Betriebskrankenkassen 10."
38. Im Paragraph 430, Absatz eins, ist der Ausdruck „§ 428
Abs. 1 Ziffer eins, 3 und 4 durch den Ausdruck
„§ 428 Absatz eins, Ziffer eins und 3 zu ersetzen.
39. Der erste Klammerausdruck im Paragraph 433, Absatz 5,
lit. b „(Absatz eins, Ziffer 3,)" ist durch den Ausdruck
„(Absatz eins, Ziffer 4,)", der zweite Klammerausdruck
„(Absatz eins, Ziffer 4,)" durch den Ausdruck „(Absatz eins,
Z. 5)" zu ersetzen.
40. a) Paragraph 433, Absatz eins, Ziffer eins, hat zu lauten:
„1. für die Träger der Krankenversicherung
einschließlich der Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter mit Ausnahme der Sozialversicherungsanstalt
der Bauern und der Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft;"
b) Paragraph 433, Absatz eins, Ziffer 2, hat zu entfallen.
c) Paragraph 433, Absatz eins, Ziffer 3, hat zu lauten:
„3. für die Träger der Selbständigen-Krankenversicherungen;"
d) Paragraph 433, Absatz eins, Ziffer 4, hat zu lauten:
„4. für die Träger der Unfallversicherung einschließlich
der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
und der Sozialversicherungsanstalt der
Bauern;"
e) Paragraph 433, Absatz 2, erster Satz hat zu lauten:
„Die Hauptversammlung besteht zu zwei Dritteln
aus Vertretern der Dienstnehmer und zu
einem Drittel aus Vertretern der Dienstgeber,
und zwar aus Vertretern der im Paragraph 428, Absatz eins, Ziffer eins,
bis 6 genannten Versicherungsanstalten, der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,
der Sozialversicherungsanstalt der Bauern,
der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates,
der Versicherungsanstalt öffentlich Be-
diensteterdiensteter sowie der Gebiets- und Betriebskrankenkassen."
f) § 433 Abs. 3 lit. b hat zu lauten:
„b) den Vorsitzenden der fünf Sektionsausschüsse,
dem Stellvertreter des Vorsitzenden
des Sektionsausschusses für die Träger
der Selbständigen-Pensionsversicherungen
und dem Stellvertreter des Vorsitzenden
des Sektionsausschusses für die Träger der
Selbständigen-Krankenversicherung und"
§ 433 Abs. 3 lit. c hat zu entfallen; die bisherige
lit. d erhält die Bezeichnung lit. c.
g) § 433 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Der Überwachungsausschuß besteht aus
vier Dienstnehmervertretern und aus sieben
Dienstgebervertretern. Ihm müssen Vertreter der
im § 428 Abs. 1 Z. 1 bis 3 genannten Versicherungsanstalten
sowie der an Versichertenzahl
größten Gebietskrankenkasse angehören."
h) Im § 433 Abs. 5 erster Satz ist der Ausdruck
"— mit Ausnahme der Sektionsausschüsse
für die Träger der Selbständigen-Pensionsversicherungen
und für die Österreichische Bauernkrankenkasse
—" durch den Ausdruck "— mit
Ausnahme der Sektionsausschüsse für die Träger
der Selbständigen-Pensionsversicherungen und
für die Träger der Selbständigen-Krankenversicherungen
—" zu ersetzen.
i) Im § 433 Abs. 5 lit. a hat der Ausdruck
„und der Sektionsausschuß für die Landwirtschaftskrankenkassen
(Abs. 1 Z. 2)" zu entfallen.
j) § 433 Abs. 5 vorletzter Satz hat zu lauten:
„Die Sektionsausschüsse für die Träger der Selbständigen-
Pensionsversicherungen und für die
Träger der Selbständigen-Krankenversicherungen
bestehen aus Versicherungsvertretern der für
diese Versicherungen errichteten Versicherungsträger."
k) Im § 433 Abs. 6 erster Satz hat der Ausdruck
„(des Verbandes der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen)"
zu entfallen.
l) § 433 Abs. 6 letzter Satz hat zu lauten:
„Die Vertreter der Träger der Selbständigen-
Pensionsversicherungen und der Träger der
Selbständigen-Krankenversicherungen zählen auf
die Gruppe der Dienstgeber."
41. § 434 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Den Vorsitzenden des Überwachungsausschusses,
ferner die Vorsitzenden der Sektionsausschüsse
hat der betreffende Ausschuß aus
seiner Mitte zu wählen. Gleichzeitig ist ein Stellvertreter
des Vorsitzenden, in den Sektionsausschüssen
auch ein zweiter Stellvertreter zu wählen.
§ 431 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz sind
entsprechend anzuwenden."
42. Im § 438 Abs. 2 ist der Ausdruck „§ 31
Abs. 3 Z. 3, 4 und 10" durch den Ausdruck
„§ 31 Abs. 3 Z. 3, 4, 11 und 17" zu ersetzen.
43. a) § 444 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) In der Unfall-, Pensions- und Krankenversicherung
bei der Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen und in der knappschaftlichen
Pensions- und Krankenversicherung
bei der Versicherungsanstalt des österreichischen
Bergbaues haben die Versicherungsträger für jede
dieser Versicherungen die Erfolgsrechnung und
die statistischen Nachweisungen getrennt zu erstellen.
Gemeinsame Einnahmen und Ausgaben
sind auf die genannten Versicherungen auf Grund
von Vorschlägen der in Betracht kommenden
Versicherungsträger, die der Zustimmung des
Bundesministers für soziale Verwaltung bedürfen,
aufzuteilen."
b) § 444 Abs. 3 wird aufgehoben.
c) Im § 444 Abs. 4 erster Satz hat der Ausdruck
„die Landwirtschaftskrankenkassen" zu
entfallen.
d) § 444 Abs. 6 hat zu lauten:
„(6) Die Träger der Sozialversicherung haben
die von der Hauptversammlung beschlossene Erfolgsrechnung
binnen drei Monaten nach der
Beschlußfassung in der Fachzeitschrift „Soziale
Sicherheit" zu verlautbaren."
44. Im § 445 Z. 3 ist der Ausdruck „gesetzliche
Regelleistungen" durch den Ausdruck „gesetzliche
Mindestleistungen" zu ersetzen.
45. a) Im § 446 Abs. 1 erster Satz ist der
Ausdruck „fruchtbringend" durch den Ausdruck
„zinsbringend" zu ersetzen.
b) § 446 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten:
„2. in Darlehensforderungen, die auf inländischen
Liegenschaften mündelsicher sichergestellt
werden; grundbücherlich sichergestellte Darlehen
auf Gebäude, die ausschließlich oder zum größten
Teil industriellen oder gewerblichen Zwecken
dienen, sowie auf unbewegliches Vermögen, das
der Exekution entzogen ist oder auf dem ein
Belastungs- oder Veräußerungsverbot lastet, sind
ausgeschlossen. Liegenschaften, deren Ertrag auf
Anpflanzungen beruht, dürfen nur insoweit beliehen
werden, als der Grundwert ohne Rücksicht
auf die Bestockung Mündelsicherheit ge-
sowie der Gebiets- und Betriebskrankenkassen."
f) Paragraph 433, Absatz 3, Litera b, hat zu lauten:
„b) den Vorsitzenden der fünf Sektionsausschüsse,
dem Stellvertreter des Vorsitzenden
des Sektionsausschusses für die Träger
der Selbständigen-Pensionsversicherungen
und dem Stellvertreter des Vorsitzenden
des Sektionsausschusses für die Träger der
Selbständigen-Krankenversicherung und"
§ 433 Absatz 3, Litera c, hat zu entfallen; die bisherige
lit. d erhält die Bezeichnung Litera c,
g) Paragraph 433, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4) Der Überwachungsausschuß besteht aus
vier Dienstnehmervertretern und aus sieben
Dienstgebervertretern. Ihm müssen Vertreter der
im Paragraph 428, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Versicherungsanstalten
sowie der an Versichertenzahl
größten Gebietskrankenkasse angehören."
h) Im Paragraph 433, Absatz 5, erster Satz ist der Ausdruck
"— mit Ausnahme der Sektionsausschüsse
für die Träger der Selbständigen-Pensionsversicherungen
und für die Österreichische Bauernkrankenkasse
—" durch den Ausdruck "— mit
Ausnahme der Sektionsausschüsse für die Träger
der Selbständigen-Pensionsversicherungen und
für die Träger der Selbständigen-Krankenversicherungen
—" zu ersetzen.
i) Im Paragraph 433, Absatz 5, Litera a, hat der Ausdruck
„und der Sektionsausschuß für die Landwirtschaftskrankenkassen
(Absatz eins, Ziffer 2,)" zu entfallen.
j) Paragraph 433, Absatz 5, vorletzter Satz hat zu lauten:
„Die Sektionsausschüsse für die Träger der Selbständigen-
Pensionsversicherungen und für die
Träger der Selbständigen-Krankenversicherungen
bestehen aus Versicherungsvertretern der für
diese Versicherungen errichteten Versicherungsträger."
k) Im Paragraph 433, Absatz 6, erster Satz hat der Ausdruck
„(des Verbandes der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen)"
zu entfallen.
l) Paragraph 433, Absatz 6, letzter Satz hat zu lauten:
„Die Vertreter der Träger der Selbständigen-
Pensionsversicherungen und der Träger der
Selbständigen-Krankenversicherungen zählen auf
die Gruppe der Dienstgeber."
41. Paragraph 434, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Den Vorsitzenden des Überwachungsausschusses,
ferner die Vorsitzenden der Sektionsausschüsse
hat der betreffende Ausschuß aus
seiner Mitte zu wählen. Gleichzeitig ist ein Stellvertreter
des Vorsitzenden, in den Sektionsausschüssen
auch ein zweiter Stellvertreter zu wählen.
§ 431 Absatz 2, vorletzter und letzter Satz sind
entsprechend anzuwenden."
42. Im Paragraph 438, Absatz 2, ist der Ausdruck „§ 31
Abs. 3 Ziffer 3, 4 und 10 durch den Ausdruck
„§ 31 Absatz 3, Ziffer 3, 4, 11 und 17 zu ersetzen.
43. a) Paragraph 444, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) In der Unfall-, Pensions- und Krankenversicherung
bei der Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen und in der knappschaftlichen
Pensions- und Krankenversicherung
bei der Versicherungsanstalt des österreichischen
Bergbaues haben die Versicherungsträger für jede
dieser Versicherungen die Erfolgsrechnung und
die statistischen Nachweisungen getrennt zu erstellen.
Gemeinsame Einnahmen und Ausgaben
sind auf die genannten Versicherungen auf Grund
von Vorschlägen der in Betracht kommenden
Versicherungsträger, die der Zustimmung des
Bundesministers für soziale Verwaltung bedürfen,
aufzuteilen."
b) Paragraph 444, Absatz 3, wird aufgehoben.
c) Im Paragraph 444, Absatz 4, erster Satz hat der Ausdruck
„die Landwirtschaftskrankenkassen" zu
entfallen.
d) Paragraph 444, Absatz 6, hat zu lauten:
„(6) Die Träger der Sozialversicherung haben
die von der Hauptversammlung beschlossene Erfolgsrechnung
binnen drei Monaten nach der
Beschlußfassung in der Fachzeitschrift „Soziale
Sicherheit" zu verlautbaren."
44. Im Paragraph 445, Ziffer 3, ist der Ausdruck „gesetzliche
Regelleistungen" durch den Ausdruck „gesetzliche
Mindestleistungen" zu ersetzen.
45. a) Im Paragraph 446, Absatz eins, erster Satz ist der
Ausdruck „fruchtbringend" durch den Ausdruck
„zinsbringend" zu ersetzen.
b) Paragraph 446, Absatz eins, Ziffer 2, hat zu lauten:
„2. in Darlehensforderungen, die auf inländischen
Liegenschaften mündelsicher sichergestellt
werden; grundbücherlich sichergestellte Darlehen
auf Gebäude, die ausschließlich oder zum größten
Teil industriellen oder gewerblichen Zwecken
dienen, sowie auf unbewegliches Vermögen, das
der Exekution entzogen ist oder auf dem ein
Belastungs- oder Veräußerungsverbot lastet, sind
ausgeschlossen. Liegenschaften, deren Ertrag auf
Anpflanzungen beruht, dürfen nur insoweit beliehen
werden, als der Grundwert ohne Rücksicht
auf die Bestockung Mündelsicherheit ge-
währt. Die betreffenden Liegenschaften müssen
einen der Verzinsung des Darlehens und den
übernommenen Rückzahlungsverpflichtungen
entsprechenden Ertrag abwerfen und samt ihrem
Zugehör während der ganzen Dauer des Darlehens
im vollen Wert des Darlehens samt Nebengebührenkaution
gegen Elementarschäden versichert
sein;"
46. a) Im § 447 a Abs. 1 hat der Ausdruck
„ , der Landwirtschaftskrankenkassen" zu entfallen.
b) Im § 447 a Abs. 4 hat der Ausdruck „ , die
Landwirtschaftskrankenkassen" zu entfallen.
c) Im § 447 a Abs. 5 ist der Ausdruck „fruchtbringend"
durch den Ausdruck „zinsbringend"
zu ersetzen.
47. Im § 447 c Abs. 2 ist der Beistrich am
Ende der lit. a durch den Ausdruck „oder" zu
ersetzen; lit. b hat zu entfallen. Die bisherige
lit. c erhält die Bezeichnung lit. b.
48. § 447 c Abs. 2 letzter Satz hat zu entfallen.
49. § 448 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten:
„Der Bundesminister für soziale Verwaltung
kann bestimmte Bedienstete der obersten oder
unmittelbaren Aufsichtsbehörde mit der Aufsicht
über die Versicherungsträger (den Hauptverband)
betrauen, die seiner unmittelbaren Aufsicht
unterstehen; der Landeshauptmann kann
bestimmte Bedienstete der unmittelbaren Aufsichtsbehörde
mit der Aufsicht über die Versicherungsträger
betrauen, die gemäß Abs. 2 seiner
Aufsicht unterliegen."
50. § 455 hat zu lauten:
„Genehmigungspflicht
§ 455. (1) Die Satzung und jede ihrer Änderungen
bedürfen der Genehmigung des Bundesministers
für soziale Verwaltung und sind binnen
zwei Monaten nach der Genehmigung in der
Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit" zu verlautbaren.
(2) Der Hauptverband hat für den Bereich der
Krankenversicherung eine Mustersatzung aufzustellen,
die der Genehmigung durch den Bundesminister
für soziale Verwaltung bedarf. Die Bestimmungen
dieser Mustersatzung sind für die
in Betracht kommenden Versicherungsträger
insoweit verbindlich, als dies in der Mustersatzung
bestimmt wird. Die verbindlichen Bestimmungen
sind in entsprechender Anwendung des
Abs. 1 in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit"
zu verlautbaren."
51. § 456 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Die Krankenordnung und jede ihrer Änderungen
bedürfen der Genehmigung durch die
Aufsichtsbehörde und sind in entsprechender
Anwendung des § 455 Abs. 1 in der Fachzeitschrift
„Soziale Sicherheit" zu verlautbaren."
52. Im § 458 erster Satz ist der Ausdruck
„auf Verlangen den Trägern der Krankenversicherung"
durch den Ausdruck „den Trägern
der Sozialversicherung" zu ersetzen.
53. Im § 460 Abs. 3 zweiter Satz ist der
Ausdruck „§ 428 Abs. 1, 3 und 4" durch den
Ausdruck „§ 428 Abs. 1 Z. 1 und 3" zu ersetzen.
54. § 461 Abs. 3 wird aufgehoben.
55. Im § 463 Abs. 1 ist der Ausdruck „innerhalb
von fünf Wochen" durch den Ausdruck
„innerhalb von sechs Wochen" zu ersetzen.
56. Im § 464 Abs. 1,2, 3 und 4 ist der jeweils
verwendete Ausdruck „Landwirtschaftskrankenkasse"
durch den Ausdruck „Gebietskrankenkasse"
zu ersetzen.
57. Im § 465 ist der Ausdruck „Landwirtschaftskrankenkasse"
durch den Ausdruck „Gebietskrankenkasse"
zu ersetzen.
58. a) Im § 466 Abs. 2 sind die Ausdrücke
„Landwirtschaftskrankenkasse" und „Landwirtschaftskrankenkassen"
durch die Ausdrücke „Gebietskrankenkasse"
und „Gebietskrankenkassen"
zu ersetzen.
b) § 466 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten:
„Der Dienstgeber ist unbeschadet der Vorschriften
des § 51 Abs. 3 Z. 2 und des § 53
berechtigt, die Hälfte des Beitrages bei jeder
Lohnzahlung vom Barlohn des kurzfristig
beschäftigten Arbeiters abzuziehen."
c) Im § 466 Abs. 4 und 5 ist der jeweils verwendete
Ausdruck „Landwirtschaftskrankenkasse"
durch den Ausdruck „Gebietskrankenkasse"
zu ersetzen.
währt. Die betreffenden Liegenschaften müssen
einen der Verzinsung des Darlehens und den
übernommenen Rückzahlungsverpflichtungen
entsprechenden Ertrag abwerfen und samt ihrem
Zugehör während der ganzen Dauer des Darlehens
im vollen Wert des Darlehens samt Nebengebührenkaution
gegen Elementarschäden versichert
sein;"
46. a) Im Paragraph 447, a Absatz eins, hat der Ausdruck
„ , der Landwirtschaftskrankenkassen" zu entfallen.
b) Im Paragraph 447, a Absatz 4, hat der Ausdruck „ , die
Landwirtschaftskrankenkassen" zu entfallen.
c) Im Paragraph 447, a Absatz 5, ist der Ausdruck „fruchtbringend"
durch den Ausdruck „zinsbringend"
zu ersetzen.
47. Im Paragraph 447, c Absatz 2, ist der Beistrich am
Ende der Litera a, durch den Ausdruck „oder" zu
ersetzen; Litera b, hat zu entfallen. Die bisherige
lit. c erhält die Bezeichnung Litera b,
48. Paragraph 447, c Absatz 2, letzter Satz hat zu entfallen.
49. Paragraph 448, Absatz 3, erster Satz hat zu lauten:
„Der Bundesminister für soziale Verwaltung
kann bestimmte Bedienstete der obersten oder
unmittelbaren Aufsichtsbehörde mit der Aufsicht
über die Versicherungsträger (den Hauptverband)
betrauen, die seiner unmittelbaren Aufsicht
unterstehen; der Landeshauptmann kann
bestimmte Bedienstete der unmittelbaren Aufsichtsbehörde
mit der Aufsicht über die Versicherungsträger
betrauen, die gemäß Absatz 2, seiner
Aufsicht unterliegen."
50. Paragraph 455, hat zu lauten:
„Genehmigungspflicht
§ 455. (1) Die Satzung und jede ihrer Änderungen
bedürfen der Genehmigung des Bundesministers
für soziale Verwaltung und sind binnen
zwei Monaten nach der Genehmigung in der
Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit" zu verlautbaren.
(2) Der Hauptverband hat für den Bereich der
Krankenversicherung eine Mustersatzung aufzustellen,
die der Genehmigung durch den Bundesminister
für soziale Verwaltung bedarf. Die Bestimmungen
dieser Mustersatzung sind für die
in Betracht kommenden Versicherungsträger
insoweit verbindlich, als dies in der Mustersatzung
bestimmt wird. Die verbindlichen Bestimmungen
sind in entsprechender Anwendung des
Abs. 1 in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit"
zu verlautbaren."
51. Paragraph 456, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Die Krankenordnung und jede ihrer Änderungen
bedürfen der Genehmigung durch die
Aufsichtsbehörde und sind in entsprechender
Anwendung des Paragraph 455, Absatz eins, in der Fachzeitschrift
„Soziale Sicherheit" zu verlautbaren."
52. Im Paragraph 458, erster Satz ist der Ausdruck
„auf Verlangen den Trägern der Krankenversicherung"
durch den Ausdruck „den Trägern
der Sozialversicherung" zu ersetzen.
53. Im Paragraph 460, Absatz 3, zweiter Satz ist der
Ausdruck „§ 428 Absatz eins, 3 und 4 durch den
Ausdruck „§ 428 Absatz eins, Ziffer eins und 3 zu ersetzen.
54. Paragraph 461, Absatz 3, wird aufgehoben.
55. Im Paragraph 463, Absatz eins, ist der Ausdruck „innerhalb
von fünf Wochen" durch den Ausdruck
„innerhalb von sechs Wochen" zu ersetzen.
56. Im Paragraph 464, Absatz eins,,2, 3 und 4 ist der jeweils
verwendete Ausdruck „Landwirtschaftskrankenkasse"
durch den Ausdruck „Gebietskrankenkasse"
zu ersetzen.
57. Im Paragraph 465, ist der Ausdruck „Landwirtschaftskrankenkasse"
durch den Ausdruck „Gebietskrankenkasse"
zu ersetzen.
58. a) Im Paragraph 466, Absatz 2, sind die Ausdrücke
„Landwirtschaftskrankenkasse" und „Landwirtschaftskrankenkassen"
durch die Ausdrücke „Gebietskrankenkasse"
und „Gebietskrankenkassen"
zu ersetzen.
b) Paragraph 466, Absatz 3, erster Satz hat zu lauten:
„Der Dienstgeber ist unbeschadet der Vorschriften
des Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2 und des Paragraph 53,
berechtigt, die Hälfte des Beitrages bei jeder
Lohnzahlung vom Barlohn des kurzfristig
beschäftigten Arbeiters abzuziehen."
c) Im Paragraph 466, Absatz 4 und 5 ist der jeweils verwendete
Ausdruck „Landwirtschaftskrankenkasse"
durch den Ausdruck „Gebietskrankenkasse"
zu ersetzen.
59.Ziffer 59 a) § 468 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten entsprechend
auch für die Gewährung der Anstaltspflege."
b) Im § 468 Abs. 6 sind die Ausdrücke „Landwirtschaftskrankenkassen"
und „Landwirtschaftskrankenkasse"
durch die Ausdrücke „Gebietskrankenkassen"
und „Gebietskrankenkasse" zu
ersetzen.
60. a) Im § 471 Abs. 1 sind die Ausdrücke
„Landwirtschaftskrankenkassen" und „Landwirtschaftskrankenkasse"
durch die Ausdrücke „Gebietskrankenkassen"
und „Gebietskrankenkasse"
zu ersetzen.
b) Im § 471 Abs. 2 ist der Ausdruck „Landwirtschaftskrankenkassen"
durch den Ausdruck
„Gebietskrankenkassen" zu ersetzen.
61. Nach § 471 ist als Abschnitt I a einzufügen:
„ABSCHNITT I a
Versicherung fallweise beschäftigter Personen
Umfang der Versicherung
§ 471 a. (1) Fallweise beschäftigte Personen
sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Abschnittes versichert (vollversichert), sofern
nicht die Bestimmungen über die Versicherung
der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land-
und Forstwirtschaft (Abschnitt I) anzuwenden
sind.
(2) Die Versicherung der fallweise beschäftigten
Personen wird, soweit in diesem Abschnitt
nichts anderes bestimmt wird, in der Kranken-,
Unfall- und Pensionsversicherung nach den sonstigen
Vorschriften über diese Versicherungen
durchgeführt.
Begriff der fallweise beschäftigten
Personen
§ 471 b. Unter fallweise beschäftigten Personen
sind Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger
Folge tageweise beim selben Dienstgeber
beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung
für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart
ist.
Pflichtversicherung
§ 471 c. Die Pflichtversicherung tritt nur ein,
wenn das dem Dienstnehmer im betreffenden
Beitragszeitraum für einen Arbeitstag im Durchschnitt
gebührende Entgelt den nach § 44 Abs. 6
lit. b jeweils geltenden Betrag übersteigt.
Meldungen
§ 471 d. Der Träger der Krankenversicherung
kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
mit den Dienstgebern eine Vereinbarung treffen,
wonach die Frist für die An- und Abmeldung
fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der
innerhalb eines Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage
spätestens mit dem Ersten des
nächstfolgenden Kalendermonates beginnt.
Beitragsgrundlage
§ 471 e. Bei fallweise beschäftigten Personen
darf die allgemeine Beitragsgrundlage, die innerhalb
eines Kalendermonates im Durchschnitt auf
jeden Beschäftigungstag dieses Beitragszeitraumes
entfällt, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten.
§ 46 Abs. 3 letzter Satz ist nicht anzuwenden."
62. Im § 472 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß
der Z. 3 durch einen Strichpunkt zu ersetzen.
Als Z. 4 ist anzufügen:
„4. sich die Aufwendungen der Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen für die
Durchführung der Gesundenuntersuchungen (§ 52
Abs. 1 Z. 1 des Bundesgesetzes über die Kranken-
und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter)
einschließlich der Kosten für die Errichtung
und den Betrieb der hiezu erforderlichen
eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung
entsprechender Vertragseinrichtungen in einem
Rahmen zu bewegen haben, der 0'2 v. H. der
Summe der Beitragsgrundlagen (§ 472 a Abs. 1)
zuzüglich der beitragspflichtigen Sonderzahlungen
im letzten vorangegangenen Geschäftsjahr
entspricht."
63. a) § 472 a Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) In der Krankenversicherung nach § 472
gilt als Grundlage für die Bemessung der Beiträge
(Beitragsgrundlage) und der Leistungen der
Monatsbezug bzw. die Pensionsleistung mit Ausnahme
der Hilflosenzulage. Die Beitragsgrundlage
darf die Mindestbeitragsgrundlage nicht
unter- und die Höchstbeitragsgrundlage nicht
überschreiten. Als monatliche Mindestbeitragsgrundlage
gelten 1500 S, als monatliche Höchstbeitragsgrundlage
7500 S. Für die Ermittlung des
Monatsbezuges gilt § 49 entsprechend. Die Bestimmungen
des § 49 Abs. 2 und des § 54 Abs. 1
über die Sonderzahlungen und Sonderbeiträge
sind bei der Bemessung der Beiträge entsprechend
mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in einem
a) Paragraph 468, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4) Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten entsprechend
auch für die Gewährung der Anstaltspflege."
b) Im Paragraph 468, Absatz 6, sind die Ausdrücke „Landwirtschaftskrankenkassen"
und „Landwirtschaftskrankenkasse"
durch die Ausdrücke „Gebietskrankenkassen"
und „Gebietskrankenkasse" zu
ersetzen.
60. a) Im Paragraph 471, Absatz eins, sind die Ausdrücke
„Landwirtschaftskrankenkassen" und „Landwirtschaftskrankenkasse"
durch die Ausdrücke „Gebietskrankenkassen"
und „Gebietskrankenkasse"
zu ersetzen.
b) Im Paragraph 471, Absatz 2, ist der Ausdruck „Landwirtschaftskrankenkassen"
durch den Ausdruck
„Gebietskrankenkassen" zu ersetzen.
61. Nach Paragraph 471, ist als Abschnitt römisch eins a einzufügen:
„ABSCHNITT römisch eins a
Versicherung fallweise beschäftigter Personen
Umfang der Versicherung
§ 471 a. (1) Fallweise beschäftigte Personen
sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Abschnittes versichert (vollversichert), sofern
nicht die Bestimmungen über die Versicherung
der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land-
und Forstwirtschaft (Abschnitt römisch eins) anzuwenden
sind.
(2) Die Versicherung der fallweise beschäftigten
Personen wird, soweit in diesem Abschnitt
nichts anderes bestimmt wird, in der Kranken-,
Unfall- und Pensionsversicherung nach den sonstigen
Vorschriften über diese Versicherungen
durchgeführt.
Begriff der fallweise beschäftigten
Personen
§ 471 b. Unter fallweise beschäftigten Personen
sind Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger
Folge tageweise beim selben Dienstgeber
beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung
für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart
ist.
Pflichtversicherung
§ 471 c. Die Pflichtversicherung tritt nur ein,
wenn das dem Dienstnehmer im betreffenden
Beitragszeitraum für einen Arbeitstag im Durchschnitt
gebührende Entgelt den nach Paragraph 44, Absatz 6,
lit. b jeweils geltenden Betrag übersteigt.
Meldungen
§ 471 d. Der Träger der Krankenversicherung
kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
mit den Dienstgebern eine Vereinbarung treffen,
wonach die Frist für die An- und Abmeldung
fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der
innerhalb eines Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage
spätestens mit dem Ersten des
nächstfolgenden Kalendermonates beginnt.
Beitragsgrundlage
§ 471 e. Bei fallweise beschäftigten Personen
darf die allgemeine Beitragsgrundlage, die innerhalb
eines Kalendermonates im Durchschnitt auf
jeden Beschäftigungstag dieses Beitragszeitraumes
entfällt, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten.
§ 46 Absatz 3, letzter Satz ist nicht anzuwenden."
62. Im Paragraph 472, Absatz 2, ist der Punkt am Schluß
der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt zu ersetzen.
Als Ziffer 4, ist anzufügen:
„4. sich die Aufwendungen der Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen für die
Durchführung der Gesundenuntersuchungen (Paragraph 52,
Abs. 1 Ziffer eins, des Bundesgesetzes über die Kranken-
und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter)
einschließlich der Kosten für die Errichtung
und den Betrieb der hiezu erforderlichen
eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung
entsprechender Vertragseinrichtungen in einem
Rahmen zu bewegen haben, der 0'2 v. H. der
Summe der Beitragsgrundlagen (Paragraph 472, a Absatz eins,)
zuzüglich der beitragspflichtigen Sonderzahlungen
im letzten vorangegangenen Geschäftsjahr
entspricht."
63. a) Paragraph 472, a Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) In der Krankenversicherung nach Paragraph 472,
gilt als Grundlage für die Bemessung der Beiträge
(Beitragsgrundlage) und der Leistungen der
Monatsbezug bzw. die Pensionsleistung mit Ausnahme
der Hilflosenzulage. Die Beitragsgrundlage
darf die Mindestbeitragsgrundlage nicht
unter- und die Höchstbeitragsgrundlage nicht
überschreiten. Als monatliche Mindestbeitragsgrundlage
gelten 1500 S, als monatliche Höchstbeitragsgrundlage
7500 S. Für die Ermittlung des
Monatsbezuges gilt Paragraph 49, entsprechend. Die Bestimmungen
des Paragraph 49, Absatz 2 und des Paragraph 54, Absatz eins,
über die Sonderzahlungen und Sonderbeiträge
sind bei der Bemessung der Beiträge entsprechend
mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in einem
Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen
bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses
Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage der Bemessung
der Sonderbeiträge zugrunde zu legen
sind."
b) § 472 a Abs. 2 erster und zweiter Satz
haben zu lauten:
„Der Beitrag ist ein einheitlicher Hundertsatz
der Beitragsgrundlage (Abs. 1). Der Hundertsatz
beträgt
ab 1. Jänner 1973 6'2 v.H.
ab 1. Jänner 1974 6'7 v. H.
ab 1. Juli 1976 7'0 v. H."
c) Dem § 472 a in ein Abs. 4 mit folgendem
Wortlaut anzufügen:
„(4) Wenn für ein Geschäftsjahr die im § 472
Abs. 2 Z. 4 genannten Aufwendungen und Kosten
den dort bezeichneten Rahmen nicht erreichen,
ist der Differenzbetrag einer gesonderten
Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage darf nur
für die im § 472 Abs. 2 Z. 4 genannten Zwecke
verwendet werden."
64. § 472 a Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) In der Krankenversicherung nach § 472
gilt als Grundlage für die Bemessung der Beiträge
(Beitragsgrundlage) und der Leistungen
der Monatsbezug bzw. die Pensionsleistung mit
Ausnahme der Hilflosenzulage. Die Beitragsgrundlage
darf die Mindestbeitragsgrundlage
nicht unter- und die Höchstbeitragsgrundlage
nicht überschreiten. Monatliche Mindest- bzw.
Höchstbeitragsgrundlage sind die jeweils gemäß
§ 19 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Kranken-
und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter
als Mindest- bzw. Höchstbeitragsgrundlage
geltenden Beträge. Für die Ermittlung des Monatsbezuges
gilt § 49 entsprechend. Die Bestimmungen
des § 49 Abs. 2 und des § 54 Abs. 1
über die Sonderzahlungen und Sonderbeiträge
sind bei der Bemessung der Beiträge entsprechend
mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in einem
Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen
bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses
Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage der Bemessung
der Sonderbeiträge zugrunde zu legen
sind."
65. a) Im § 473 Abs. 1 ist der Ausdruck „§ 23
Abs. 1 Z. 4" durch den Ausdruck „§ 23 Abs. 1
Z. 3" zu ersetzen.
b) Im § 473 Abs. 3 hat der letzte Satz zu entfallen.
66. § 474 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:
„Auf die bei der Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen Versicherten, die
nicht zu den im § 472 bezeichneten Personen gehören,
sind die Bestimmungen der §§ 55 Abs. 1
und 2, 59 bis 72, 74 Abs. 1, 76 bis 78 und 82
und 83 des Bundesgesetzes über die Kranken- und
Unfallversicherung öffentlich Bediensteter mit
den sich aus § 472 Abs. 2 ergebenden Änderungen
entsprechend anzuwenden, die Bestimmung
des § 74 Abs. 1 jedoch nur hinsichtlich der Leistungen
des ärztlichen Beistandes und des Hebammenbeistandes,
der Heilmittel und Heilbehelfe
und der Pflege in einer Krankenanstalt."
67. § 474 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Auf die bei der Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen Versicherten, die
nicht zu den im § 472 bezeichneten Personen gehören,
sind die Bestimmungen der §§ 55 Abs. 1
und 2, 59 bis 61, 62 bis 72, 74 Abs. 1, 76 bis 78
und 82 und 83 des Bundesgesetzes über die
Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter
mit den sich aus § 472 Abs. 2 Z. 1 bis 3
ergebenden Änderungen entsprechend anzuwenden,
die Bestimmung des § 74 Abs. 1 jedoch nur
hinsichtlich der Leistungen des ärztlichen Beistandes
und des Hebammenbeistandes, der Heilmittel
und Heilbehelfe und der Pflege in einer
Krankenanstalt. Die Bestimmungen des § 51
Abs. 1 Z. 1 sind auf die im ersten Satz genannten
Versicherten, soweit es sich um Personen
handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf
Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens
sechs Wochen mit der Maßgabe anzuwenden,
daß der Beitragssatz 5'7 v. H. beträgt; für
alle übrigen im ersten Satz genannten Versicherten
gilt der im § 51 Abs. 1 Z. 1 lit. a bezeichnete
Beitragssatz."
68. § 478 wird aufgehoben.
69. a) Im § 479 Abs. 1 entfällt der dritte Satz.
b) Im § 479 Abs. 2 hat die Einleitung zu lauten:
„Bis zum Inkrafttreten einer besonderen bundesgesetzlichen
Regelung ist die zusätzliche Pensionsversicherung
unter Bedachtnahme auf die
finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger
und auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse
der Versicherten durch die Satzung der Versicherungsträger
zu regeln; nachstehende Bestimmungen
sind entsprechend anzuwenden:"
70. § 479 d Abs. 2 erster Satz hat zu lauten:
„Für die Berechnung der allgemeinen Beiträge
und der Sonderbeiträge gilt der im § 51 Abs. 1
Z. 1 lit. b festgesetzte Hundertsatz."
71. Die §§ 494, 495 und 497 bis 499 b werden
aufgehoben.
Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen
bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses
Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage der Bemessung
der Sonderbeiträge zugrunde zu legen
sind."
b) Paragraph 472, a Absatz 2, erster und zweiter Satz
haben zu lauten:
„Der Beitrag ist ein einheitlicher Hundertsatz
der Beitragsgrundlage (Absatz eins,). Der Hundertsatz
beträgt
ab 1. Jänner 1973 6'2 v.H.
ab 1. Jänner 1974 6'7 v. H.
ab 1. Juli 1976 7'0 v. H."
c) Dem Paragraph 472, a in ein Absatz 4, mit folgendem
Wortlaut anzufügen:
„(4) Wenn für ein Geschäftsjahr die im Paragraph 472,
Abs. 2 Ziffer 4, genannten Aufwendungen und Kosten
den dort bezeichneten Rahmen nicht erreichen,
ist der Differenzbetrag einer gesonderten
Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage darf nur
für die im Paragraph 472, Absatz 2, Ziffer 4, genannten Zwecke
verwendet werden."
64. Paragraph 472, a Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) In der Krankenversicherung nach Paragraph 472,
gilt als Grundlage für die Bemessung der Beiträge
(Beitragsgrundlage) und der Leistungen
der Monatsbezug bzw. die Pensionsleistung mit
Ausnahme der Hilflosenzulage. Die Beitragsgrundlage
darf die Mindestbeitragsgrundlage
nicht unter- und die Höchstbeitragsgrundlage
nicht überschreiten. Monatliche Mindest- bzw.
Höchstbeitragsgrundlage sind die jeweils gemäß
§ 19 Absatz 5, des Bundesgesetzes über die Kranken-
und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter
als Mindest- bzw. Höchstbeitragsgrundlage
geltenden Beträge. Für die Ermittlung des Monatsbezuges
gilt Paragraph 49, entsprechend. Die Bestimmungen
des Paragraph 49, Absatz 2 und des Paragraph 54, Absatz eins,
über die Sonderzahlungen und Sonderbeiträge
sind bei der Bemessung der Beiträge entsprechend
mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in einem
Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen
bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses
Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage der Bemessung
der Sonderbeiträge zugrunde zu legen
sind."
65. a) Im Paragraph 473, Absatz eins, ist der Ausdruck „§ 23
Abs. 1 Ziffer 4, durch den Ausdruck „§ 23 Absatz eins,
Z. 3" zu ersetzen.
b) Im Paragraph 473, Absatz 3, hat der letzte Satz zu entfallen.
66. Paragraph 474, Absatz eins, erster Satz hat zu lauten:
„Auf die bei der Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen Versicherten, die
nicht zu den im Paragraph 472, bezeichneten Personen gehören,
sind die Bestimmungen der Paragraphen 55, Absatz eins,
und 2, 59 bis 72, 74 Absatz eins, 76 bis 78 und 82
und 83 des Bundesgesetzes über die Kranken- und
Unfallversicherung öffentlich Bediensteter mit
den sich aus Paragraph 472, Absatz 2, ergebenden Änderungen
entsprechend anzuwenden, die Bestimmung
des Paragraph 74, Absatz eins, jedoch nur hinsichtlich der Leistungen
des ärztlichen Beistandes und des Hebammenbeistandes,
der Heilmittel und Heilbehelfe
und der Pflege in einer Krankenanstalt."
67. Paragraph 474, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Auf die bei der Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen Versicherten, die
nicht zu den im Paragraph 472, bezeichneten Personen gehören,
sind die Bestimmungen der Paragraphen 55, Absatz eins,
und 2, 59 bis 61, 62 bis 72, 74 Absatz eins, 76 bis 78
und 82 und 83 des Bundesgesetzes über die
Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter
mit den sich aus Paragraph 472, Absatz 2, Ziffer eins bis 3
ergebenden Änderungen entsprechend anzuwenden,
die Bestimmung des Paragraph 74, Absatz eins, jedoch nur
hinsichtlich der Leistungen des ärztlichen Beistandes
und des Hebammenbeistandes, der Heilmittel
und Heilbehelfe und der Pflege in einer
Krankenanstalt. Die Bestimmungen des Paragraph 51,
Abs. 1 Ziffer eins, sind auf die im ersten Satz genannten
Versicherten, soweit es sich um Personen
handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf
Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens
sechs Wochen mit der Maßgabe anzuwenden,
daß der Beitragssatz 5'7 v. H. beträgt; für
alle übrigen im ersten Satz genannten Versicherten
gilt der im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bezeichnete
Beitragssatz."
68. Paragraph 478, wird aufgehoben.
69. a) Im Paragraph 479, Absatz eins, entfällt der dritte Satz.
b) Im Paragraph 479, Absatz 2, hat die Einleitung zu lauten:
„Bis zum Inkrafttreten einer besonderen bundesgesetzlichen
Regelung ist die zusätzliche Pensionsversicherung
unter Bedachtnahme auf die
finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger
und auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse
der Versicherten durch die Satzung der Versicherungsträger
zu regeln; nachstehende Bestimmungen
sind entsprechend anzuwenden:"
70. Paragraph 479, d Absatz 2, erster Satz hat zu lauten:
„Für die Berechnung der allgemeinen Beiträge
und der Sonderbeiträge gilt der im Paragraph 51, Absatz eins,
Z. 1 Litera b, festgesetzte Hundertsatz."
71. Die Paragraphen 494, 495 und 497 bis 499 b werden
aufgehoben.
72.Ziffer 72 Im § 500 entfällt die Absatzbezeichnung
„(1)". Abs. 2 wird aufgehoben.
73. Im § 501 Abs. 1 letzter Satz ist der Ausdruck
„§ 500 Abs. 1" durch den Ausdruck
„§ 500" zu ersetzen.
74. a) Im § 502 Abs. 1 sind die Ausdrücke
„§ 500 Abs. 1" und „(§ 500 Abs. 1)" durch die
Ausdrücke „§ 500" und „(§ 500)" zu ersetzen.
b) Im § 502 Abs. 1 sind der dritte und vierte
Satz durch folgenden Satz zu ersetzen:
„Solche als Pflichtbeitragszeiten geltende Zeiten
sind beitragsfrei zu berücksichtigen."
c) Im § 502 Abs. 2 bis 4 ist der Ausdruck
„§ 500 Abs. 1" durch den Ausdruck „§ 500" zu
ersetzen.
d) Im § 502 Abs. 2 letzter Satz zweiter Halbsatz
haben die Worte „und vierter" zu entfallen.
75. Im § 503 Abs. 1 ist der Ausdruck „(§ 500
Abs. 1)" durch den Ausdruck „(§ 500)" zu ersetzen.
76. Im § 506 Abs. 3 erster und zweiter Satz
ist der Ausdruck „§ 500 Abs. 1" durch den
Ausdruck „§ 500" zu ersetzen.
77. a) § 512 a Abs. 2 vorletzter und letzter
Satz haben zu lauten:
„Zur Durchführung der Krankenversicherung
sind sachlich zuständig:
1. die Gebietskrankenkassen, soweit nicht der
unter Z. 2 angeführte Versicherungsträger
zuständig ist;
2. die Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen, wenn die Rente aus der Unfallversicherung
durch diese Anstalt ausgezahlt
wird.
Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen
richtet sich nach dem Wohnsitz des Rentenempfängers."
b) Im § 512 a Abs. 3 letzter Satz ist der Ausdruck
„nach § 73 Abs. 2 und 3" durch den
Ausdruck „nach § 73 Abs. 3" zu ersetzen.
c) § 512 a Abs. 5 hat zu lauten:
„(5) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern
(§ 7 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes)
haben jede für den Bestand und das Ende der
Krankenversicherung bedeutsame Änderung unverzüglich
dem Krankenversicherungsträger
bekanntzugeben."
78. § 513 hat zu lauten:
„Erlöschen bisheriger Zusatzversicherungen
in der Krankenversicherung
§ 513. Die nach den bisherigen Bestimmungen
bestehenden Zusatzversicherungen von Pensionisten,
soweit sie am 31. Dezember 1972 noch
aufrecht sind, erlöschen mit Ablauf dieses Tages.
Die aus dieser Versicherung zustehenden Leistungen
sind ohne Rücksicht auf den Eintritt des
Leistungsfalles in der Höhe, die sich bei Eintritt
des Leistungsfalles am 1. Jänner 1973 ergeben
hätte, an die bisher zusatzversicherten Personen
auszuzahlen."
79. a) Im § 522 Abs. 2 ist der Ausdruck „mit
Ausnahme des Knappschaftssoldes" durch den
Ausdruck „mit Ausnahme des Knappschaftssoldes
und der Knappschaftspension" zu ersetzen.
b) § 522 Abs. 6 wird aufgehoben.
80. § 522 k Abs. 2 letzter Satz hat zu entfallen.
81. a) Im § 529 Abs. 1 sind die Worte „auf
dessen Antrag" durch die Worte „auf Antrag"
zu ersetzen.
b) Am Schluß des § 529 Abs. 1 ist folgender
Satz anzufügen: „Zur Stellung des Antrages ist
sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer
berechtigt."
c) § 529 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Der Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages
nach Abs. 1 ist frühestens anläßlich
des Eintrittes des Versorgungsfalles bzw. der
Entziehung einer Leistung nach Abs. 7 oder nach
Abs. 9 zu stellen."
d) § 529 Abs. 5 hat zu lauten:
„(5) Ist nach Abs. 1 ein Überweisungsbetrag
zu leisten, so hat der leistungszuständige Versicherungsträger
dem Versicherten
a) für jeden vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis
nach Abs. 1 liegenden Monat
einer Beitragszeit der Pflichtversicherung,
der nicht in der Pensionsversorgung angerechnet
worden ist, 7 v. H. einer Bemessungsgrundlage
von 1000 S, soweit aber
eine Teilanrechnung stattgefunden hat, nur
den im Überweisungsbetrag nicht berücksichtigten
Teilbetrag,
b) die Beiträge zur Höherversicherung, soweit
sie nicht nur als entrichtet gelten, aufgewertet
mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung
geltenden Aufwertungsfaktor
(§ 108 c), und
c) die vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis
nach Abs. 1 entrichteten Beiträge
Im Paragraph 500, entfällt die Absatzbezeichnung
„(1)". Absatz 2, wird aufgehoben.
73. Im Paragraph 501, Absatz eins, letzter Satz ist der Ausdruck
„§ 500 Absatz eins, durch den Ausdruck
„§ 500" zu ersetzen.
74. a) Im Paragraph 502, Absatz eins, sind die Ausdrücke
„§ 500 Absatz eins und „(Paragraph 500, Absatz eins,)" durch die
Ausdrücke „§ 500" und „(Paragraph 500,)" zu ersetzen.
b) Im Paragraph 502, Absatz eins, sind der dritte und vierte
Satz durch folgenden Satz zu ersetzen:
„Solche als Pflichtbeitragszeiten geltende Zeiten
sind beitragsfrei zu berücksichtigen."
c) Im Paragraph 502, Absatz 2 bis 4 ist der Ausdruck
„§ 500 Absatz eins, durch den Ausdruck „§ 500" zu
ersetzen.
d) Im Paragraph 502, Absatz 2, letzter Satz zweiter Halbsatz
haben die Worte „und vierter" zu entfallen.
75. Im Paragraph 503, Absatz eins, ist der Ausdruck „(Paragraph 500,
Abs. 1)" durch den Ausdruck „(Paragraph 500,)" zu ersetzen.
76. Im Paragraph 506, Absatz 3, erster und zweiter Satz
ist der Ausdruck „§ 500 Absatz eins, durch den
Ausdruck „§ 500" zu ersetzen.
77. a) Paragraph 512, a Absatz 2, vorletzter und letzter
Satz haben zu lauten:
„Zur Durchführung der Krankenversicherung
sind sachlich zuständig:
1. die Gebietskrankenkassen, soweit nicht der
unter Ziffer 2, angeführte Versicherungsträger
zuständig ist;
2. die Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen, wenn die Rente aus der Unfallversicherung
durch diese Anstalt ausgezahlt
wird.
Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen
richtet sich nach dem Wohnsitz des Rentenempfängers."
b) Im Paragraph 512, a Absatz 3, letzter Satz ist der Ausdruck
„nach Paragraph 73, Absatz 2 und 3 durch den
Ausdruck „nach Paragraph 73, Absatz 3, zu ersetzen.
c) Paragraph 512, a Absatz 5, hat zu lauten:
„(5) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern
(Paragraph 7, des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes)
haben jede für den Bestand und das Ende der
Krankenversicherung bedeutsame Änderung unverzüglich
dem Krankenversicherungsträger
bekanntzugeben."
78. Paragraph 513, hat zu lauten:
„Erlöschen bisheriger Zusatzversicherungen
in der Krankenversicherung
§ 513. Die nach den bisherigen Bestimmungen
bestehenden Zusatzversicherungen von Pensionisten,
soweit sie am 31. Dezember 1972 noch
aufrecht sind, erlöschen mit Ablauf dieses Tages.
Die aus dieser Versicherung zustehenden Leistungen
sind ohne Rücksicht auf den Eintritt des
Leistungsfalles in der Höhe, die sich bei Eintritt
des Leistungsfalles am 1. Jänner 1973 ergeben
hätte, an die bisher zusatzversicherten Personen
auszuzahlen."
79. a) Im Paragraph 522, Absatz 2, ist der Ausdruck „mit
Ausnahme des Knappschaftssoldes" durch den
Ausdruck „mit Ausnahme des Knappschaftssoldes
und der Knappschaftspension" zu ersetzen.
b) Paragraph 522, Absatz 6, wird aufgehoben.
80. Paragraph 522, k Absatz 2, letzter Satz hat zu entfallen.
81. a) Im Paragraph 529, Absatz eins, sind die Worte „auf
dessen Antrag" durch die Worte „auf Antrag"
zu ersetzen.
b) Am Schluß des Paragraph 529, Absatz eins, ist folgender
Satz anzufügen: „Zur Stellung des Antrages ist
sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer
berechtigt."
c) Paragraph 529, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4) Der Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages
nach Absatz eins, ist frühestens anläßlich
des Eintrittes des Versorgungsfalles bzw. der
Entziehung einer Leistung nach Absatz 7, oder nach
Abs. 9 zu stellen."
d) Paragraph 529, Absatz 5, hat zu lauten:
„(5) Ist nach Absatz eins, ein Überweisungsbetrag
zu leisten, so hat der leistungszuständige Versicherungsträger
dem Versicherten
a) für jeden vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis
nach Absatz eins, liegenden Monat
einer Beitragszeit der Pflichtversicherung,
der nicht in der Pensionsversorgung angerechnet
worden ist, 7 v. H. einer Bemessungsgrundlage
von 1000 S, soweit aber
eine Teilanrechnung stattgefunden hat, nur
den im Überweisungsbetrag nicht berücksichtigten
Teilbetrag,
b) die Beiträge zur Höherversicherung, soweit
sie nicht nur als entrichtet gelten, aufgewertet
mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung
geltenden Aufwertungsfaktor
(Paragraph 108, c), und
c) die vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis
nach Absatz eins, entrichteten Beiträge
zurzur Weiterversicherung, soweit die durch
ihre Entrichtung erworbenen Beitragszeiten
nicht nach Abs. 1 lit. b angerechnet worden
sind, aufgewertet mit dem für das
Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor
(§ 108 c),
zu erstatten. Abs. 3 letzter Satz und § 108 sind
anzuwenden. Unabhängig davon, ob ein Überweisungsbetrag
nach Abs. 1 zu leisten ist, sind
auf Antrag des Versicherten sämtliche nach der
Aufnahme in das Dienstverhältnis nach Abs. 1
entrichteten Beiträge zur Weiterversicherung
jederzeit, sonst gleichzeitig mit der Leistung des
Überweisungsbetrages — es sei denn, diese Beiträge
wurden nach einer pensions(renten)versicherungspflichtigen
Nebenbeschäftigung entrichtet
— aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer
Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor
(§ 108 c) zu erstatten."
e) § 529 Abs. 6 zweiter Satz hat zu lauten :
„§ 309 letzter Satz gilt entsprechend."
82. § 531 hat zu lauten:
„Nachversicherung; Leistung von
Überweisungsbeträgen für versicherungsfreie
Dienstverhältnisse
bei reichsdeutschen Dienststellen;
Rückzahlung von Überweisungsbeträgen
§ 531. (1) Zeiten eines pensions(renten)versicherungsfreien
Dienstverhältnisses, die nicht
schon als Versicherungszeiten gelten und für die
nach bisher in Geltung gestandenen Vorschriften
eine Nachversicherung durchzuführen gewesen
wäre, gelten als nachversichert.
(2) Für Zeiten eines pensions(renten)versicherungsfreien
Dienstverhältnisses, für die nach
§ 311 Abs. 1 ein Überweisungsbetrag zu leisten
gewesen wäre bzw. zu leisten ist, gilt, soweit
für die Zeit der Besetzung der Republik Österreich
in der Zeit vom 13. März 1938 bis 30. April
1945 reichsdeutsche Dienststellen (§ 1 des Behörden-
ÜG, StGBl. Nr. 94/1945) als Dienstgeber in
Betracht kommen, der Überweisungsbetrag ab
geleistet.
(3) Wenn aus Anlaß des Eintrittes in das pensions
(renten)versicherungsfreie Dienstverhältnis,
dessen Zeiten nachversichert worden sind oder
nach Abs. 1 als nachversichert gelten, an den
Dienstgeber oder an den Dienstnehmer ein Überweisungsbetrag
geleistet wurde, so gilt dieser
Überweisungsbetrag als an den zuständigen Versicherungsträger
zurückgezahlt. Die der Berechnung
des Überweisungsbetrages zugrunde gelegten
Beitrags- und Ersatzzeiten sind für den Anfall
und das Ausmaß der Leistungen aus der Pensionsversicherung
sowie für die Berechnung eines
Überweisungsbetrages oder einer Beitragserstattung
nach den §§ 308 und 529 dieses Bundesgesetzes,
nach § 101 a des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes oder nach
§ 99 a des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
so zu berücksichtigen, wie wenn seinerzeit der
Überweisungsbetrag nicht geleistet worden wäre."
83. Im § 532 Abs. 2 ist der Ausdruck „seit
dem Beginn der ersten Versicherungszeit" durch
den Ausdruck „seit dem Beginn des ersten Versicherungsmonates"
zu ersetzen.
84. Im § 542 ist der Ausdruck „§ 500 Abs. 1"
durch den Ausdruck „§ 500" zu ersetzen.
85. § 544 wird aufgehoben.
86. a) In der Anlage 1 hat die Z. 19 wie folgt
zu lauten:
„19 Hauterkrankungen, wenn und solange sie
zur Aufgabe schädigender Erwerbsarbeit
zwingen."
b) Der Anlage 1 ist folgende Z. 40 anzufügen:
„40 Erkrankungen an Herstellung
Lungenfibrose von Hartmetallen"
durch Hartmetallstaub
87. a) In der Anlage 9 hat die Einleitung zu
lauten:
„Wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte
Arbeiten sind folgende in knappschaftlichen
Betrieben ständig verrichtete Arbeiten:"
b) In der Anlage 9 hat die Z. 3 zu lauten:
„3. die Tätigkeit aller in Tagbaubetrieben in
Gebirgslagen mit dem Aufschluß oder der Gewinnung
von Bergbauprodukten oder mit deren
Förderung bis zu den Verlade-Verarbeitungspunkten
oder mit dem Stürzen ausschließlich
oder überwiegend befaßten Arbeiter; ferner die
Arbeiten an Förderwegen sowie die Bedienung,
Wartung und Instandsetzung der im Freien gelegenen
maschinellen Gewinnungs- und Fördereinrichtungen.
Die ausschließlich oder überwiegend
in geschützten Räumen (festen Gebäuden) verrichteten
Tätigkeiten bleiben hiebei außer Betracht;"
c) In der Anlage 9 hat die Z. 4 wie folgt zu
lauten:
„4. die Tätigkeit aller ausschließlich oder überwiegend
mit der Beaufsichtigung der in den
Ziffern 1 bis 3 und 7 genannten Personen beauftragten
technischen Aufsichtspersonen."
d) In der Anlage 9 hat die Z. 6 zu lauten:
„6. in Grubenbetrieben die Tätigkeit der Anschläger
über Tage bei Hauptförderschächten-,
Wetter- bzw. Lieferschächten mit täglicher
Mannsfahrt;"
Weiterversicherung, soweit die durch
ihre Entrichtung erworbenen Beitragszeiten
nicht nach Absatz eins, Litera b, angerechnet worden
sind, aufgewertet mit dem für das
Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor
(Paragraph 108, c),
zu erstatten. Absatz 3, letzter Satz und Paragraph 108, sind
anzuwenden. Unabhängig davon, ob ein Überweisungsbetrag
nach Absatz eins, zu leisten ist, sind
auf Antrag des Versicherten sämtliche nach der
Aufnahme in das Dienstverhältnis nach Absatz eins,
entrichteten Beiträge zur Weiterversicherung
jederzeit, sonst gleichzeitig mit der Leistung des
Überweisungsbetrages — es sei denn, diese Beiträge
wurden nach einer pensions(renten)versicherungspflichtigen
Nebenbeschäftigung entrichtet
— aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer
Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor
(Paragraph 108, c) zu erstatten."
e) Paragraph 529, Absatz 6, zweiter Satz hat zu lauten :
„§ 309 letzter Satz gilt entsprechend."
82. Paragraph 531, hat zu lauten:
„Nachversicherung; Leistung von
Überweisungsbeträgen für versicherungsfreie
Dienstverhältnisse
bei reichsdeutschen Dienststellen;
Rückzahlung von Überweisungsbeträgen
§ 531. (1) Zeiten eines pensions(renten)versicherungsfreien
Dienstverhältnisses, die nicht
schon als Versicherungszeiten gelten und für die
nach bisher in Geltung gestandenen Vorschriften
eine Nachversicherung durchzuführen gewesen
wäre, gelten als nachversichert.
(2) Für Zeiten eines pensions(renten)versicherungsfreien
Dienstverhältnisses, für die nach
§ 311 Absatz eins, ein Überweisungsbetrag zu leisten
gewesen wäre bzw. zu leisten ist, gilt, soweit
für die Zeit der Besetzung der Republik Österreich
in der Zeit vom 13. März 1938 bis 30. April
1945 reichsdeutsche Dienststellen (Paragraph eins, des Behörden-
ÜG, StGBl. Nr. 94 aus 1945,) als Dienstgeber in
Betracht kommen, der Überweisungsbetrag ab
geleistet.
(3) Wenn aus Anlaß des Eintrittes in das pensions
(renten)versicherungsfreie Dienstverhältnis,
dessen Zeiten nachversichert worden sind oder
nach Absatz eins, als nachversichert gelten, an den
Dienstgeber oder an den Dienstnehmer ein Überweisungsbetrag
geleistet wurde, so gilt dieser
Überweisungsbetrag als an den zuständigen Versicherungsträger
zurückgezahlt. Die der Berechnung
des Überweisungsbetrages zugrunde gelegten
Beitrags- und Ersatzzeiten sind für den Anfall
und das Ausmaß der Leistungen aus der Pensionsversicherung
sowie für die Berechnung eines
Überweisungsbetrages oder einer Beitragserstattung
nach den Paragraphen 308 und 529 dieses Bundesgesetzes,
nach Paragraph 101, a des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes oder nach
§ 99 a des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
so zu berücksichtigen, wie wenn seinerzeit der
Überweisungsbetrag nicht geleistet worden wäre."
83. Im Paragraph 532, Absatz 2, ist der Ausdruck „seit
dem Beginn der ersten Versicherungszeit" durch
den Ausdruck „seit dem Beginn des ersten Versicherungsmonates"
zu ersetzen.
84. Im Paragraph 542, ist der Ausdruck „§ 500 Absatz eins,
durch den Ausdruck „§ 500" zu ersetzen.
85. Paragraph 544, wird aufgehoben.
86. a) In der Anlage 1 hat die Ziffer 19, wie folgt
zu lauten:
„19 Hauterkrankungen, wenn und solange sie
zur Aufgabe schädigender Erwerbsarbeit
zwingen."
b) Der Anlage 1 ist folgende Ziffer 40, anzufügen:
„40 Erkrankungen an Herstellung
Lungenfibrose von Hartmetallen"
durch Hartmetallstaub
87. a) In der Anlage 9 hat die Einleitung zu
lauten:
„Wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte
Arbeiten sind folgende in knappschaftlichen
Betrieben ständig verrichtete Arbeiten:"
b) In der Anlage 9 hat die Ziffer 3, zu lauten:
„3. die Tätigkeit aller in Tagbaubetrieben in
Gebirgslagen mit dem Aufschluß oder der Gewinnung
von Bergbauprodukten oder mit deren
Förderung bis zu den Verlade-Verarbeitungspunkten
oder mit dem Stürzen ausschließlich
oder überwiegend befaßten Arbeiter; ferner die
Arbeiten an Förderwegen sowie die Bedienung,
Wartung und Instandsetzung der im Freien gelegenen
maschinellen Gewinnungs- und Fördereinrichtungen.
Die ausschließlich oder überwiegend
in geschützten Räumen (festen Gebäuden) verrichteten
Tätigkeiten bleiben hiebei außer Betracht;"
c) In der Anlage 9 hat die Ziffer 4, wie folgt zu
lauten:
„4. die Tätigkeit aller ausschließlich oder überwiegend
mit der Beaufsichtigung der in den
Ziffern 1 bis 3 und 7 genannten Personen beauftragten
technischen Aufsichtspersonen."
d) In der Anlage 9 hat die Ziffer 6, zu lauten:
„6. in Grubenbetrieben die Tätigkeit der Anschläger
über Tage bei Hauptförderschächten-,
Wetter- bzw. Lieferschächten mit täglicher
Mannsfahrt;"
88.Ziffer 88 Anlage 10 hat zu lauten:
„Anlage 10
Liste der Arbeiten, die als Gewinnungshauertätigkeit
oder ihr gleichgestellte Tätigkeit anzusehen
sind (§ 281 Abs. 3)
Für den Anspruch auf Bergmannstreuegeld
kommen unter den angegebenen Voraussetzungen
ausschließlich folgende Tätigkeiten in Betracht,
sofern sie während einer in der knappschaftlichen
Pensionsversicherung zu berücksichtigenden
Beitragszeit von Personen verrichtet
werden, die im Besitze eines Hauerscheines sind.
Soweit der Hauerschein noch nicht eingeführt ist,
tritt an seine Stelle die Anerkennung als Hauer
durch den Betrieb.
A. In Grubenbetrieben unter Tage die ständige
Tätigkeit:
1. im Abbau als Hauer
a) bei der Gewinnung,
b) bei Ausbau- oder Raubarbeiten,
c) beim Umbau der Fördermittel,
d) beim Gewinnen und Einbringen des Versatzes;
2. im sonstigen Grubenbetrieb als Hauer
a) beim Schachtabteufen und bei der
Schachtreparatur einschließlich Schrägschächte,
b) in der Aus- und Vorrichtung;
3. in einem der unter Z. 1 oder 2 angeführten
Arbeitsbereiche
a) als Schießhauer mit überwiegender selbst
getätigter Schießarbeit in der Grube,
b) ab Meisterhauer im Lehrbetrieb,
c) als in der Kür mittätiger, nicht überwiegend
mit Aufsicht befaßter Oberhauer
(Paßführer),
d) als Erhalthauer, der mit Instandsetzungsarbeiten
(z. B. nach Wasser- und
Schwimmsandeinbrüchen, Bränden u. ä.),
mit Aufbrucharbeiten sowie mit dem Erweitern
und Nachreisen von Strecken
und Stollen beschäftigt ist.
B. In Tagbaubetrieben in Gebirgslagen:
Die ständige Tätigkeit der Tagbauhauer im
engeren Sinne, soweit sie ausschließlich oder
überwiegend mit Bohren, Schießen, Abräumen,
Ablauten und Sichern befaßt sind, sowie Meisterhauer
in Lehrbetrieben.
Die Tätigkeiten unter A Z. 1 lit. b, c und d,
Z. 2 und Z. 3 sowie unter B setzen ferner eine
vorangegangene Tätigkeit als Gewinnungshauer
und den Besitz der Arbeitskraft eines vollwertigen
Hauers vor Ort voraus, sofern sie für die
Durchführung der Arbeiten nach den -örtlichen
Verhältnissen notwendig ist."
Artikel VI
Übergangsbestimmungen
(1) Personen, deren Ausnahme von der Vollversicherung
auf Grund der durch die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes und der Kundmachungen
BGBl. Nr. 313/1968, BGBl. Nr. 353/
1969 sowie BGBl. Nr. 120/1971, geänderten Fassung
des § 5 Abs. 1 Z. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
weggefallen ist und die am
1. Jänner 1973 bei einem Versicherungsunternehmen
vertragsmäßig krankenversichert sind,
können den Versicherungsvertrag bis 30. Juni
1973 zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden
Kalendermonates aufkündigen. Für den
Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages
bereits entrichtete Versicherungsbeiträge
(Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen
nicht zu erstatten. Über Verlangen des
Versicherungsunternehmens ist der Bestand der
Pflichtversicherung nachzuweisen.
(2) Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft
betreiben, können jene Teile
der versicherungstechnischen Rückstellungen, die
zufolge Kündigung gemäß Abs. 1 aufzulösen
sind, steuerfrei auf eine Sonderrücklage für die
Umstellung des Geschäftsbetriebes übertragen.
Diese Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren
mit einem Teilbetrag von je 20 v. H.
gewinnerhöhend (verlustmindernd) aufzulösen.
(3) Personen, die am 31. Dezember 1972 nach
den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften
pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert
wären, bleiben pflichtversichert,
solange die Beschäftigung, welche die Pflichtversicherung
nach den bisherigen Vorschriften
begründet hat, weiter ausgeübt wird. Im übrigen
sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf
eine solche Pflichtversicherung anzuwenden,
jedoch kann der Versicherte bis 30. Juni 1973
bei dem für die Einhebung der Beiträge in Betracht
kommenden Versicherungsträger den Antrag
stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden
zu werden; einem solchen Antrag hat
der Versicherungsträger mit Wirkung von dem
auf den Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben.
(4) Die erstmaligen Meldungen für Personen,
die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz am 1. Jänner 1973
unterliegen und nicht schon zur Pflichtversicherung
angemeldet sind, sind bis 31. März 1973
beim zuständigen Versicherungsträger zu erstatten.
Die Bestimmungen der §§ 33 bis 38, 41 bis
43 und 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
sind entsprechend anzuwenden.
Anlage 10 hat zu lauten:
„Anlage 10
Liste der Arbeiten, die als Gewinnungshauertätigkeit
oder ihr gleichgestellte Tätigkeit anzusehen
sind (Paragraph 281, Absatz 3,)
Für den Anspruch auf Bergmannstreuegeld
kommen unter den angegebenen Voraussetzungen
ausschließlich folgende Tätigkeiten in Betracht,
sofern sie während einer in der knappschaftlichen
Pensionsversicherung zu berücksichtigenden
Beitragszeit von Personen verrichtet
werden, die im Besitze eines Hauerscheines sind.
Soweit der Hauerschein noch nicht eingeführt ist,
tritt an seine Stelle die Anerkennung als Hauer
durch den Betrieb.
A. In Grubenbetrieben unter Tage die ständige
Tätigkeit:
1. im Abbau als Hauer
a) bei der Gewinnung,
b) bei Ausbau- oder Raubarbeiten,
c) beim Umbau der Fördermittel,
d) beim Gewinnen und Einbringen des Versatzes;
2. im sonstigen Grubenbetrieb als Hauer
a) beim Schachtabteufen und bei der
Schachtreparatur einschließlich Schrägschächte,
b) in der Aus- und Vorrichtung;
3. in einem der unter Ziffer eins, oder 2 angeführten
Arbeitsbereiche
a) als Schießhauer mit überwiegender selbst
getätigter Schießarbeit in der Grube,
b) ab Meisterhauer im Lehrbetrieb,
c) als in der Kür mittätiger, nicht überwiegend
mit Aufsicht befaßter Oberhauer
(Paßführer),
d) als Erhalthauer, der mit Instandsetzungsarbeiten
(z. B. nach Wasser- und
Schwimmsandeinbrüchen, Bränden u. ä.),
mit Aufbrucharbeiten sowie mit dem Erweitern
und Nachreisen von Strecken
und Stollen beschäftigt ist.
B. In Tagbaubetrieben in Gebirgslagen:
Die ständige Tätigkeit der Tagbauhauer im
engeren Sinne, soweit sie ausschließlich oder
überwiegend mit Bohren, Schießen, Abräumen,
Ablauten und Sichern befaßt sind, sowie Meisterhauer
in Lehrbetrieben.
Die Tätigkeiten unter A Ziffer eins, Litera b, c und d,
Z. 2 und Ziffer 3, sowie unter B setzen ferner eine
vorangegangene Tätigkeit als Gewinnungshauer
und den Besitz der Arbeitskraft eines vollwertigen
Hauers vor Ort voraus, sofern sie für die
Durchführung der Arbeiten nach den -örtlichen
Verhältnissen notwendig ist."
Artikel römisch sechs
Übergangsbestimmungen
(1) Personen, deren Ausnahme von der Vollversicherung
auf Grund der durch die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes und der Kundmachungen
Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1968,, BGBl. Nr. 353/
1969 sowie Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1971,, geänderten Fassung
des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
weggefallen ist und die am
1. Jänner 1973 bei einem Versicherungsunternehmen
vertragsmäßig krankenversichert sind,
können den Versicherungsvertrag bis 30. Juni
1973 zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden
Kalendermonates aufkündigen. Für den
Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages
bereits entrichtete Versicherungsbeiträge
(Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen
nicht zu erstatten. Über Verlangen des
Versicherungsunternehmens ist der Bestand der
Pflichtversicherung nachzuweisen.
(2) Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft
betreiben, können jene Teile
der versicherungstechnischen Rückstellungen, die
zufolge Kündigung gemäß Absatz eins, aufzulösen
sind, steuerfrei auf eine Sonderrücklage für die
Umstellung des Geschäftsbetriebes übertragen.
Diese Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren
mit einem Teilbetrag von je 20 v. H.
gewinnerhöhend (verlustmindernd) aufzulösen.
(3) Personen, die am 31. Dezember 1972 nach
den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften
pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert
wären, bleiben pflichtversichert,
solange die Beschäftigung, welche die Pflichtversicherung
nach den bisherigen Vorschriften
begründet hat, weiter ausgeübt wird. Im übrigen
sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf
eine solche Pflichtversicherung anzuwenden,
jedoch kann der Versicherte bis 30. Juni 1973
bei dem für die Einhebung der Beiträge in Betracht
kommenden Versicherungsträger den Antrag
stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden
zu werden; einem solchen Antrag hat
der Versicherungsträger mit Wirkung von dem
auf den Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben.
(4) Die erstmaligen Meldungen für Personen,
die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz am 1. Jänner 1973
unterliegen und nicht schon zur Pflichtversicherung
angemeldet sind, sind bis 31. März 1973
beim zuständigen Versicherungsträger zu erstatten.
Die Bestimmungen der Paragraphen 33 bis 38, 41 bis
43 und 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
sind entsprechend anzuwenden.
(5)Absatz 5,Die Österreichische Dentistenkammer hat
bis 31. März 1973 den örtlich zuständigen
Gebietskrankenkassen Verzeichnisse aller ihrer
Mitglieder, die im Sprengel der einzelnen Gebietskrankenkassen
ihren Wohnsitz haben, nach dem
Stande vom 1. Jänner 1973 zu übergeben.
(6) Personen, die nach den am 31. Dezember
1972 in Geltung gestandenen Vorschriften zur
freiwilligen Versicherung in der Krankenversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
nicht berechtigt waren, es aber bei früherem
Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen des
Art. I Z. 8 gewesen wären, können das Recht
auf freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung
noch bis zum 31. März 1973 geltend
machen. Die freiwillige Versicherung beginnt in
diesen Fällen mit dem 1. Jänner 1973.
(7) Die Bestimmungen über die Gewährung
von freiwilligen sozialen Zuwendungen, die in
den gemäß § 31 Abs. 3 Z. 3 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art. I Z. 21 lit. c aufgestellten Richtlinien enthalten
sind, gelten für das Jahr 1973 auch für
die Bediensteten des Verbandes der Gewerblichen
Selbständigenkrankenkassen.
(8) Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen,
die vor dem Beginn des Beitragszeitraumes
Jänner 1973 liegen, sind die Verzugszinsen,
soweit sie nicht bereits vorgeschrieben
sind, in entsprechender Anwendung des § 59
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in
der Fassung des Art. I Z. 38 zu berechnen.
(9) Die Bestimmungen des Art. I Z. 42 gelten
auch für noch nicht verjährte Rückforderungen,
die vor Beginn des Beitragszeitraumes Jänner
1973 entstanden sind.
(10) Der Bund hat über den Beitrag nach
§ 72 Abs. 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 44 hinaus
der Sozialversicherungsanstalt der Bauern im
ersten Kalendervierteljahr 1974 einen Beitrag
von 20 Millionen Schilling zu leisten.
(11) An die Stelle des in § 73 Abs. 5 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. I Z. 45 genannten Hundertsatzes
von 3 v. H. der Pension (der Pensionssonderzahlung)
tritt
Bei Pensionen, deren Stichtag in den Jahren
1972 bis einschließlich 1975 liegt, ist jedoch bis
zur erstmaligen Anpassung im Sinne des § 108 h
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jener
Hundertsatz anzuwenden, der für das Jahr, in
das der Stichtag fällt, gegolten hat.
(12) Der Ermittlung des Einbehaltes gemäß
§ 73 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 45 ist die
jeweils gebührende Ausgleichszulage im Jahre
1973 nur mit einem Drittel, im Jahre 1974 nur
mit zwei Dritteln ihres Betrages zugrunde zu
legen.
(13) Hat die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
am 31. Dezember 1972 bestanden
oder wird sie nachträglich für diese Zeit
begründet, so gilt die um ein Sechstel ihres Betrages
erhöhte letzte Beitragsgrundlage, sofern
sie nicht unter Anwendung des Abs. 16 zustandegekommen
ist, mit folgender Maßgabe als Beitragsgrundlage
im Sinne des § 76 a Abs. 1 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z. 48 :
a) wurde die Beitragsgrundlage nach den am
31. Dezember 1972 in Geltung gestandenen
Vorschriften mit dem ihrer zeitlichen Lagerung
entsprechenden Aufwertungsfaktor
(§ 108 c) aufgewertet oder begann die ihr
zugrunde liegende Weiterversicherung im
Jahre 1970, so ist diese Beitragsgrundlage
mit 1,235 zu vervielfachen;
b) begann die der Beitragsgrundlage zugrunde
liegende Weiterversicherung im Jahre 1971,
so ist diese Beitragsgrundlage mit 1,166 zu
vervielfachen;
c) begann die der Beitragsgrundlage zugrunde
liegende Weiterversicherung im Jahre 1972,
so ist diese Beitragsgrundlage mit 1,086 zu
vervielfachen.
Ergibt sich hiebei eine Beitragsgrundlage unter
dem nach § 76 a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in Betracht kommenden
Mindestbetrag, so gilt unbeschadet des Abs. 14
der Betrag von 52'50 S als Beitragsgrundlage im
Sinne des § 76 a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
Wird bis zum 31. Dezember
1973 ein Antrag im Sinne des § 76 a Abs. 4
Die Österreichische Dentistenkammer hat
bis 31. März 1973 den örtlich zuständigen
Gebietskrankenkassen Verzeichnisse aller ihrer
Mitglieder, die im Sprengel der einzelnen Gebietskrankenkassen
ihren Wohnsitz haben, nach dem
Stande vom 1. Jänner 1973 zu übergeben.
(6) Personen, die nach den am 31. Dezember
1972 in Geltung gestandenen Vorschriften zur
freiwilligen Versicherung in der Krankenversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
nicht berechtigt waren, es aber bei früherem
Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen des
"Art". römisch eins Ziffer 8, gewesen wären, können das Recht
auf freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung
noch bis zum 31. März 1973 geltend
machen. Die freiwillige Versicherung beginnt in
diesen Fällen mit dem 1. Jänner 1973.
(7) Die Bestimmungen über die Gewährung
von freiwilligen sozialen Zuwendungen, die in
den gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3, des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
"Art". römisch eins Ziffer 21, Litera c, aufgestellten Richtlinien enthalten
sind, gelten für das Jahr 1973 auch für
die Bediensteten des Verbandes der Gewerblichen
Selbständigenkrankenkassen.
(8) Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen,
die vor dem Beginn des Beitragszeitraumes
Jänner 1973 liegen, sind die Verzugszinsen,
soweit sie nicht bereits vorgeschrieben
sind, in entsprechender Anwendung des Paragraph 59,
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in
der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 38, zu berechnen.
(9) Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 42, gelten
auch für noch nicht verjährte Rückforderungen,
die vor Beginn des Beitragszeitraumes Jänner
1973 entstanden sind.
(10) Der Bund hat über den Beitrag nach
§ 72 Absatz 8, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 44, hinaus
der Sozialversicherungsanstalt der Bauern im
ersten Kalendervierteljahr 1974 einen Beitrag
von 20 Millionen Schilling zu leisten.
(11) An die Stelle des in Paragraph 73, Absatz 5, des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Artikel römisch eins, Ziffer 45, genannten Hundertsatzes
von 3 v. H. der Pension (der Pensionssonderzahlung)
tritt
Bei Pensionen, deren Stichtag in den Jahren
1972 bis einschließlich 1975 liegt, ist jedoch bis
zur erstmaligen Anpassung im Sinne des Paragraph 108, h
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jener
Hundertsatz anzuwenden, der für das Jahr, in
das der Stichtag fällt, gegolten hat.
(12) Der Ermittlung des Einbehaltes gemäß
§ 73 Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 45, ist die
jeweils gebührende Ausgleichszulage im Jahre
1973 nur mit einem Drittel, im Jahre 1974 nur
mit zwei Dritteln ihres Betrages zugrunde zu
legen.
(13) Hat die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
am 31. Dezember 1972 bestanden
oder wird sie nachträglich für diese Zeit
begründet, so gilt die um ein Sechstel ihres Betrages
erhöhte letzte Beitragsgrundlage, sofern
sie nicht unter Anwendung des Absatz 16, zustandegekommen
ist, mit folgender Maßgabe als Beitragsgrundlage
im Sinne des Paragraph 76, a Absatz eins, des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der
Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 48, :
a) wurde die Beitragsgrundlage nach den am
31. Dezember 1972 in Geltung gestandenen
Vorschriften mit dem ihrer zeitlichen Lagerung
entsprechenden Aufwertungsfaktor
(Paragraph 108, c) aufgewertet oder begann die ihr
zugrunde liegende Weiterversicherung im
Jahre 1970, so ist diese Beitragsgrundlage
mit 1,235 zu vervielfachen;
b) begann die der Beitragsgrundlage zugrunde
liegende Weiterversicherung im Jahre 1971,
so ist diese Beitragsgrundlage mit 1,166 zu
vervielfachen;
c) begann die der Beitragsgrundlage zugrunde
liegende Weiterversicherung im Jahre 1972,
so ist diese Beitragsgrundlage mit 1,086 zu
vervielfachen.
Ergibt sich hiebei eine Beitragsgrundlage unter
dem nach Paragraph 76, a Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in Betracht kommenden
Mindestbetrag, so gilt unbeschadet des Absatz 14,
der Betrag von 52'50 S als Beitragsgrundlage im
Sinne des Paragraph 76, a Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
Wird bis zum 31. Dezember
1973 ein Antrag im Sinne des Paragraph 76, a Absatz 4,
desdes Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in
der Fassung des Art. I Z. 48 gestellt, die Weiterversicherung
auf einer niedrigeren Beitragsgrundlage
zuzulassen, wird die Herabsetzung der Beitragsgrundlage
mit 1. Jänner 1973 wirksam. In
den Fällen, in denen die Beitragsgrundlage nach
den vor dem 1. Jänner 1973 in Geltung gestandenen
Vorschriften herabgesetzt oder nach den
vor dem 1. Jänner 1956 in Geltung gestandenen
Vorschriften eine niedrigere Beitragsgrundlage
gewählt worden ist als dem Versicherungspflichtigen
Einkommen entsprach, sind die Vorschriften
des § 76 a Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 48
mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Herabsetzung
der Beitragsgrundlage bis Ende 1974 gilt.
(14) Bei Weiterversicherten, die am 1. Jänner
1973 das 55. Lebensjahr vollendet haben und
bei denen für die Kalenderjahre 1969 bis 1972
die Entrichtung von Beiträgen auf der nach den
bisherigen Vorschriften niedrigsten zulässigen
Beitragsgrundlage in der Weiterversicherung in
der Pensionsversicherung zugelassen wurde, gilt
als Mindestbeitragsgrundlage im Sinne des § 76 a
Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z. 48 bzw. des
Abs. 13 jeweils die Hälfte der in diesen Vorschriften
als Mindestbeitragsgrundlage genannten Beträge.
(15) Die sich aus der Anwendung des Abs. 16
ergebende, um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte
Beitragsgrundlage gilt als Beitragsgrundlage im
Sinne des § 76 a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I
Z.48.
(16) Für die am 31. Dezember 1968 nach § 17
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten
und die gemäß § 515 Abs. 1 Z. 2
des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden
Personen kann die Beitragsgrundlage für
jene Monate des Jahres 1969, für die Beiträge
entrichtet wurden, auf Antrag bis auf 7200 S
monatlich erhöht werden. Für die am 31. Dezember
1969 nach § 17 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Weiterversicherten und die
gemäß § 515 Abs. 1 Z. 2 des genannten Gesetzes
als Weiterversicherte geltenden Personen kann
die Beitragsgrundlage für jene Monate des Jahres
1970, für die Beiträge entrichtet wurden, auf
Antrag bis auf 76503 monatlich erhöht werden.
Für die am 31. Dezember 1970 nach § 17 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten
und die gemäß § 515 Abs. 1 Z. 2
des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden
Personen kann die Beitragsgrundlage für
jene Monate des Jahres 1971, für die Beiträge
entrichtet wurden oder noch entrichtet werden,
auf Antrag bis auf 8100 S monatlich erhöht werden.
Für die am 31. Dezember 1971 nach § 47
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten
und die gemäß § 515 Abs. 1 Z. 2
des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden
Personen kann die Beitragsgrundlage für
jene Monate des Jahres 1972, für die Beiträge
entrichtet wurden oder noch entrichtet werden,
auf Antrag bis auf 8700 S monatlich erhöht
werden. Die Erhöhung ist in den angeführten
Fällen nur zulässig, wenn der Versicherte ein
der beantragten höheren Beitragsgrundlage entsprechendes
Einkommen nachweist; hiebei
ist § 76 Abs. 3 erster und zweiter Satz des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes entsprechend
anzuwenden. Anträge können nur bis
längstens 31. Dezember 1973 bei sonstigem Ausschluß
gestellt werden. Die Beiträge gelten noch
als wirksam entrichtet, wenn sie innerhalb eines
halben Jahres nach Bewilligung des Antrages gezahlt
werden.
(17) Die Bestimmungen des Art. I Z. 56 lit. a
und Z. 64 lit. b gelten ab 1. Jänner 1973 auch
für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner
1973 eingetreten sind.
(18) Die gemäß § 108 d lit. d des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art. I Z. 70 vorzunehmende Feststellung der
Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 lit. a
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes kann
für das Beitragsjahr 1974 bereits im Jahr 1973
vorgenommen werden. Die Feststellung tritt erst
mit dem Beginn des Beitragsjahres 1974 in Kraft.
(19) Die Bestimmungen des § 123 Abs. 2 und 4
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in
der Fassung des Art. II Z. 7 und die Bestimmungen
des Art. II Z. 19 gelten ab 1. Jänner
1973 auch für Versicherungsfälle, die vor dem
1. Jänner 1973 eingetreten sind.
(20) Die Bestimmungen des Art. II Z. 16 lit. a,
27, 28 und 31 sind nur anzuwenden, wenn der
Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1972
eingetreten ist.
(21) Die Bestimmungen des Art. II Z. 16 lit. b
und c und Z. 26 sind für die gemäß § 8 Abs. 1
Z. 4 lit. c Versicherten nur anzuwenden, wenn
der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember
1972 eingetreten ist.
(22) Die Bestimmungen des Art. III Z. 9 bis 11,
12, 13 und 15 gelten ab 1. Jänner 1973 auch für
Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1973
eingetreten sind.
(23) Die Bestimmungen des Art. III Z. 16 sind
nur anzuwenden, wenn der Tod nach dem
31. Dezember 1972 eingetreten ist.
(24) Die Bestimmungen des § 227 Z. 1,4 und
9, des § 228 Abs. 1 Z. 1, 4 und 6, des § 229
Abs. 1 Z. 4 und Abs. 3, des § 229 a und des
§ 234 Abs. 1 Z. 2 und 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. IV
Z. 3 bis 6 und 10 sind nur auf Versicherungsfälle
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in
der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 48, gestellt, die Weiterversicherung
auf einer niedrigeren Beitragsgrundlage
zuzulassen, wird die Herabsetzung der Beitragsgrundlage
mit 1. Jänner 1973 wirksam. In
den Fällen, in denen die Beitragsgrundlage nach
den vor dem 1. Jänner 1973 in Geltung gestandenen
Vorschriften herabgesetzt oder nach den
vor dem 1. Jänner 1956 in Geltung gestandenen
Vorschriften eine niedrigere Beitragsgrundlage
gewählt worden ist als dem Versicherungspflichtigen
Einkommen entsprach, sind die Vorschriften
des Paragraph 76, a Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 48,
mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Herabsetzung
der Beitragsgrundlage bis Ende 1974 gilt.
(14) Bei Weiterversicherten, die am 1. Jänner
1973 das 55. Lebensjahr vollendet haben und
bei denen für die Kalenderjahre 1969 bis 1972
die Entrichtung von Beiträgen auf der nach den
bisherigen Vorschriften niedrigsten zulässigen
Beitragsgrundlage in der Weiterversicherung in
der Pensionsversicherung zugelassen wurde, gilt
als Mindestbeitragsgrundlage im Sinne des Paragraph 76, a
Abs. 1 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 48, bzw. des
Abs. 13 jeweils die Hälfte der in diesen Vorschriften
als Mindestbeitragsgrundlage genannten Beträge.
(15) Die sich aus der Anwendung des Absatz 16,
ergebende, um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte
Beitragsgrundlage gilt als Beitragsgrundlage im
Sinne des Paragraph 76, a Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Artikel römisch eins,
Z.48.
(16) Für die am 31. Dezember 1968 nach Paragraph 17,
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten
und die gemäß Paragraph 515, Absatz eins, Ziffer 2,
des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden
Personen kann die Beitragsgrundlage für
jene Monate des Jahres 1969, für die Beiträge
entrichtet wurden, auf Antrag bis auf 7200 S
monatlich erhöht werden. Für die am 31. Dezember
1969 nach Paragraph 17, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Weiterversicherten und die
gemäß Paragraph 515, Absatz eins, Ziffer 2, des genannten Gesetzes
als Weiterversicherte geltenden Personen kann
die Beitragsgrundlage für jene Monate des Jahres
1970, für die Beiträge entrichtet wurden, auf
Antrag bis auf 76503 monatlich erhöht werden.
Für die am 31. Dezember 1970 nach Paragraph 17, des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten
und die gemäß Paragraph 515, Absatz eins, Ziffer 2,
des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden
Personen kann die Beitragsgrundlage für
jene Monate des Jahres 1971, für die Beiträge
entrichtet wurden oder noch entrichtet werden,
auf Antrag bis auf 8100 S monatlich erhöht werden.
Für die am 31. Dezember 1971 nach Paragraph 47,
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten
und die gemäß Paragraph 515, Absatz eins, Ziffer 2,
des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden
Personen kann die Beitragsgrundlage für
jene Monate des Jahres 1972, für die Beiträge
entrichtet wurden oder noch entrichtet werden,
auf Antrag bis auf 8700 S monatlich erhöht
werden. Die Erhöhung ist in den angeführten
Fällen nur zulässig, wenn der Versicherte ein
der beantragten höheren Beitragsgrundlage entsprechendes
Einkommen nachweist; hiebei
ist Paragraph 76, Absatz 3, erster und zweiter Satz des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes entsprechend
anzuwenden. Anträge können nur bis
längstens 31. Dezember 1973 bei sonstigem Ausschluß
gestellt werden. Die Beiträge gelten noch
als wirksam entrichtet, wenn sie innerhalb eines
halben Jahres nach Bewilligung des Antrages gezahlt
werden.
(17) Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 56, Litera a,
und Ziffer 64, Litera b, gelten ab 1. Jänner 1973 auch
für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner
1973 eingetreten sind.
(18) Die gemäß Paragraph 108, d Litera d, des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
"Art". römisch eins Ziffer 70, vorzunehmende Feststellung der
Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a,
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes kann
für das Beitragsjahr 1974 bereits im Jahr 1973
vorgenommen werden. Die Feststellung tritt erst
mit dem Beginn des Beitragsjahres 1974 in Kraft.
(19) Die Bestimmungen des Paragraph 123, Absatz 2 und 4
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in
der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 7 und die Bestimmungen
des Artikel römisch zwei, Ziffer 19, gelten ab 1. Jänner
1973 auch für Versicherungsfälle, die vor dem
1. Jänner 1973 eingetreten sind.
(20) Die Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Ziffer 16, Litera a,,
27, 28 und 31 sind nur anzuwenden, wenn der
Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1972
eingetreten ist.
(21) Die Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Ziffer 16, Litera b,
und c und Ziffer 26, sind für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins,
Z. 4 Litera c, Versicherten nur anzuwenden, wenn
der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember
1972 eingetreten ist.
(22) Die Bestimmungen des Artikel römisch drei, Ziffer 9 bis 11,
12, 13 und 15 gelten ab 1. Jänner 1973 auch für
Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1973
eingetreten sind.
(23) Die Bestimmungen des Artikel römisch drei, Ziffer 16, sind
nur anzuwenden, wenn der Tod nach dem
31. Dezember 1972 eingetreten ist.
(24) Die Bestimmungen des Paragraph 227, Ziffer eins,,4 und
9, des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 6, des Paragraph 229,
Abs. 1 Ziffer 4 und Absatz 3,, des Paragraph 229, a und des
§ 234 Absatz eins, Ziffer 2 und 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Artikel römisch vier,
Z. 3 bis 6 und 10 sind nur auf Versicherungsfälle
anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem
31. Dezember 1972 liegt.
(25) Bei der Anwendung der Bestimmungen des
§ 231 vorletzter Satz und des § 232 Abs. 3
letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. IV Z. 8 und 9
sind Versicherungszeiten, die nach der am 31. Dezember
1973 in Geltung gestandenen Fassung des
§ 231 vorletzter Satz und des § 232 Abs. 3
letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
der Land- und Forstwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt zuzuweisen gewesen
wären, der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter
zuzuweisen.
(26) Die Bestimmungen der §§ 241 a, 261 b,
270 und 284 b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. IV Z. 14,
25, 29 und 35 sind auf Versicherungsfälle anzuwenden,
in denen der Stichtag zwar nach dem
31. Dezember 1972 liegt, der Zeitpunkt der Erreichung
des Anfallsalters für die Alterspension
bzw. die Knappschaftsalterspension gemäß § 253
bzw. § 276 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
aber vor dem 1. Jänner 1973 liegt. Der
Pensionsaufschub beginnt in diesen Fällen mit Erreichung
des Anfallsalters bzw. mit der späteren
Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen.
(26 a) Die Bestimmungen der §§ 253 b Abs. 3
und 276 b Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. IV Z. 22
und 32 sind ab 1. Jänner 1973 auch auf Versicherungsfälle
anzuwenden, in denen der Stichtag
vor dem 1. Jänner 1973 liegt, und zwar mit der
Maßgabe, daß die Pension mit 1. Jänner 1973
wieder auflebt, wenn die Anzeige über den Wegfall
der Voraussetzungen bis 31. März 1973 erstattet
wird.
(27) Die Bestimmungen der §§ 261 a und 284 a
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in
der Fassung des Art. IV Z. 25 und 35 sind ab
1. Jänner 1973 auch auf Versicherungsfälle anzuwenden,
in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner
1973 liegt bzw. der Versicherungsfall vor dem
1. Jänner 1956 eingetreten ist. Beitragsmonate,
für die zusätzliche Steigerungsbeträge nach § 54 a
des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes oder
nach § 523 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der bis 31. Dezember 1960
in Geltung gestandenen Fassung gewährt worden
sind, haben hiebei außer Betracht zu bleiben.
(28) § 264 Abs. 1 und 4 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art. IV Z. 26 sind nur anzuwenden, wenn der
Stichtag nach dem 31. Dezember 1972 liegt.
(29) Die Bestimmungen des Abschnittes V des
Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. IV Z. 39
gelten auch für Versicherungsfälle, in denen der
Stichtag vor dem 1. Jänner 1973 liegt bzw. der
Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten
ist; die Bestimmungen des § 293 Abs. 3
und 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. IV Z. 39 gelten
jedoch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag
vor dem 1. Jänner 1973 liegt bzw. der
Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten
ist, nur dann, wenn der Anspruch auf
Ausgleichszulage — in den Fällen des § 293
Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
bei beiden Ehegatten — erstmalig nach
dem 31. Dezember 1972 festgestellt wird.
(30) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen
des Art. IV Z. 39 — auch in Verbindung
mit Abs. 29 — ein niedrigerer Betrag
an Ausgleichszulage als der nach den am 31. Dezember
1972 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften
gebührende, um 9 v. H. erhöhte Betrag
an Ausgleichszulage, so ist dieser erhöhte
Betrag unbeschadet der Bestimmungen der
Abs. 31 und 32 und des § 73 Abs. 5 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. I Z. 45 so lange weiter zu gewähren,
als er den Betrag übersteigt, der nach
den ab 1. Jänner 1973 geltenden Bestimmungen
gebührt. Der jeweils weiter zu gewährende Betrag
an Ausgleichszulage ist am 1. Jänner eines
jeden Jahres, erstmals am 1. Jänner 1974, unter
Bedachtnahme auf § 108 i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
mit dem Anpassungsfaktor
(§ 108 f) zu vervielfachen. Ergibt sich aus
der Anwendung der Abs. 31 und 32 eine Minderung
des weiter zu gewährenden Betrages an
Ausgleichszulage, so ist bei der Vervielfachung
mit dem Anpassungsfaktor von dem geminderten
Betrag auszugehen.
(31) Der nach Abs. 30 weiter zu gewährende
Betrag an Ausgleichszulage mindert sich jedoch
in dem Ausmaß, das sich aus einer Änderung
des maßgebenden Sachverhaltes ergibt. Als Änderung
des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne
dieser Bestimmung gilt nicht:
a) die Erhöhung einer Leistung aus der gesetzlichen
Sozialversicherung auf Grund der
Pensions(Renten)anpassung ;
b) eine Minderung des Nettoeinkommens des
Pensionsberechtigten, seines Ehegatten (seiner
Ehegattin) oder des gegenüber dem
Pensionsberechtigten Unterhaltspflichtigen
(§ 294 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes).
(32) In den Fällen des Abs. 31 ist § 292 Abs. 2
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in
der Fassung des Art. IV Z. 39 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß der weiter zu gewährende Betrag
an Ausgleichszulage um 50 v. H. jenes Betrages
zu mindern ist, um den sich das Nettoeinkommen
des Ehegatten (der Ehegattin) erhöht.
§ 294 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. IV
Z. 39 ist in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden,
daß der weiter zu gewährende Be-
anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem
31. Dezember 1972 liegt.
(25) Bei der Anwendung der Bestimmungen des
§ 231 vorletzter Satz und des Paragraph 232, Absatz 3,
letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 8 und 9
sind Versicherungszeiten, die nach der am 31. Dezember
1973 in Geltung gestandenen Fassung des
§ 231 vorletzter Satz und des Paragraph 232, Absatz 3,
letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
der Land- und Forstwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt zuzuweisen gewesen
wären, der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter
zuzuweisen.
(26) Die Bestimmungen der Paragraphen 241, a, 261 b,
270 und 284 b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 14,,
25, 29 und 35 sind auf Versicherungsfälle anzuwenden,
in denen der Stichtag zwar nach dem
31. Dezember 1972 liegt, der Zeitpunkt der Erreichung
des Anfallsalters für die Alterspension
bzw. die Knappschaftsalterspension gemäß Paragraph 253,
bzw. Paragraph 276, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
aber vor dem 1. Jänner 1973 liegt. Der
Pensionsaufschub beginnt in diesen Fällen mit Erreichung
des Anfallsalters bzw. mit der späteren
Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen.
(26 a) Die Bestimmungen der Paragraphen 253, b Absatz 3,
und 276 b Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 22,
und 32 sind ab 1. Jänner 1973 auch auf Versicherungsfälle
anzuwenden, in denen der Stichtag
vor dem 1. Jänner 1973 liegt, und zwar mit der
Maßgabe, daß die Pension mit 1. Jänner 1973
wieder auflebt, wenn die Anzeige über den Wegfall
der Voraussetzungen bis 31. März 1973 erstattet
wird.
(27) Die Bestimmungen der Paragraphen 261, a und 284 a
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in
der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 25 und 35 sind ab
1. Jänner 1973 auch auf Versicherungsfälle anzuwenden,
in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner
1973 liegt bzw. der Versicherungsfall vor dem
1. Jänner 1956 eingetreten ist. Beitragsmonate,
für die zusätzliche Steigerungsbeträge nach Paragraph 54, a
des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes oder
nach Paragraph 523, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der bis 31. Dezember 1960
in Geltung gestandenen Fassung gewährt worden
sind, haben hiebei außer Betracht zu bleiben.
(28) Paragraph 264, Absatz eins und 4 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
"Art". römisch vier Ziffer 26, sind nur anzuwenden, wenn der
Stichtag nach dem 31. Dezember 1972 liegt.
(29) Die Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf des
Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 39,
gelten auch für Versicherungsfälle, in denen der
Stichtag vor dem 1. Jänner 1973 liegt bzw. der
Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten
ist; die Bestimmungen des Paragraph 293, Absatz 3,
und 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 39, gelten
jedoch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag
vor dem 1. Jänner 1973 liegt bzw. der
Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten
ist, nur dann, wenn der Anspruch auf
Ausgleichszulage — in den Fällen des Paragraph 293,
Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
bei beiden Ehegatten — erstmalig nach
dem 31. Dezember 1972 festgestellt wird.
(30) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen
des Artikel römisch vier, Ziffer 39, — auch in Verbindung
mit Absatz 29, — ein niedrigerer Betrag
an Ausgleichszulage als der nach den am 31. Dezember
1972 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften
gebührende, um 9 v. H. erhöhte Betrag
an Ausgleichszulage, so ist dieser erhöhte
Betrag unbeschadet der Bestimmungen der
Abs. 31 und 32 und des Paragraph 73, Absatz 5, des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Artikel römisch eins, Ziffer 45, so lange weiter zu gewähren,
als er den Betrag übersteigt, der nach
den ab 1. Jänner 1973 geltenden Bestimmungen
gebührt. Der jeweils weiter zu gewährende Betrag
an Ausgleichszulage ist am 1. Jänner eines
jeden Jahres, erstmals am 1. Jänner 1974, unter
Bedachtnahme auf Paragraph 108, i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
mit dem Anpassungsfaktor
(Paragraph 108, f) zu vervielfachen. Ergibt sich aus
der Anwendung der Absatz 31 und 32 eine Minderung
des weiter zu gewährenden Betrages an
Ausgleichszulage, so ist bei der Vervielfachung
mit dem Anpassungsfaktor von dem geminderten
Betrag auszugehen.
(31) Der nach Absatz 30, weiter zu gewährende
Betrag an Ausgleichszulage mindert sich jedoch
in dem Ausmaß, das sich aus einer Änderung
des maßgebenden Sachverhaltes ergibt. Als Änderung
des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne
dieser Bestimmung gilt nicht:
a) die Erhöhung einer Leistung aus der gesetzlichen
Sozialversicherung auf Grund der
Pensions(Renten)anpassung ;
b) eine Minderung des Nettoeinkommens des
Pensionsberechtigten, seines Ehegatten (seiner
Ehegattin) oder des gegenüber dem
Pensionsberechtigten Unterhaltspflichtigen
(Paragraph 294, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes).
(32) In den Fällen des Absatz 31, ist Paragraph 292, Absatz 2,
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in
der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 39, mit der Maßgabe
anzuwenden, daß der weiter zu gewährende Betrag
an Ausgleichszulage um 50 v. H. jenes Betrages
zu mindern ist, um den sich das Nettoeinkommen
des Ehegatten (der Ehegattin) erhöht.
§ 294 Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Artikel römisch vier,
Z. 39 ist in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden,
daß der weiter zu gewährende Be-
tragtrag an Ausgleichszulage um 30 v. H. bzw.
15 v. H. jenes Betrages zu mindern ist, um den
sich das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen
erhöht.
(33) Die Bestimmungen des Art. IV Z. 41 sind
auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Versicherte
nach dem 31. Dezember 1971 aus der
Krankenversicherung ausgeschieden ist.
(34) Die Bestimmungen des Art. IV Z. 43 bis
48 gelten nur in den Fällen, in denen der Stichtag
nach § 308 Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
nach dem 31. Dezember 1971
liegt bzw. das Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis nach dem
31. Dezember 1971 erfolgt.
(35) Anträge auf Leistung von Überweisungsbeträgen
bzw. auf Erstattung von Beiträgen nach
§ 308 bzw. § 529 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
die nach den vor dem 1. Jänner
1972 in Geltung gestandenen Vorschriften
nicht rechtzeitig gestellt worden sind,
a) gelten, wenn über sie nicht entschieden
worden ist, als rechtzeitig gestellt,
b) können, wenn über sie bereits entschieden
worden ist, wiederholt werden, wobei sie
als rechtzeitig gestellt gelten und die Rechtskraft
früherer Entscheidungen nicht entgegensteht;
im übrigen finden auf diese Fälle die vor dem
1. Jänner 1972 in Geltung gestandenen Vorschriften
Anwendung. In den Fällen, in denen
ein Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages
bzw. auf Erstattung von Beiträgen erst
nach dem 31. Dezember 1971 gestellt wird, die
Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie
Dienstverhältnis aber vor dem 1. Jänner 1972
erfolgt ist, sind die am 31. Dezember 1971 in
Geltung gestandenen Vorschriften mit der Maßgabe
anzuwenden, daß für die Berechnung des
Überweisungsbetrages und für die Erstattung der
Beiträge die Vorschriften des § 308 Abs. 3 und 6
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in
der Fassung des Art. IV Z. 43 heranzuziehen
sind.
(36) Die bisher vom Bund für die Nachversicherung
pensions(renten)versicherungsfreier Zeiten
bzw. für Überweisungsbeträge für solche
Zeiten vorschußweise geleisteten Zahlungen gehen
endgültig zu Lasten des Bundes.
(37) Die Bestimmungen des Art. IV Z. 49
gelten nur in den Fällen, in denen das Ausscheiden
nach § 314 Abs. 1 bzw. nach § 314 a Abs. 1
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach
dem 31. Dezember 1971 erfolgt; erfolgte das
Ausscheiden vor dem 1. Jänner 1972, so sind die
Bestimmungen des Art. IV Z. 49 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß der der Berechnung des
Überweisungsbetrages zugrunde zu legende Betrag
mit dem im Zeitpunkt der Leistung des
Überweisungsbetrages für das Jahr des Ausscheidens
geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 c des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) aufzuwerten
ist.
(38) Über Anträge auf Zuerkennung einer
Leistung, über die vor Kundmachung dieses
Bundesgesetzes durch einen Versicherungsträger
oder im Leistungsstreitverfahren bereits entschieden
worden ist, hat der Versicherungsträger
ein neues Feststellungsverfahren durchzuführen,
wenn bei Feststellung des Bestandes des Leistungsanspruches
auch Zeiten, für die nach § 314
bzw. nach § 314 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
ein Überweisungsbetrag geleistet
worden ist, zu berücksichtigen sind und vom
Anspruchswerber ein diesbezüglicher Antrag gestellt
wird. Die Leistung gebührt ab 1. Jänner
1972, wenn der Antrag bis 30. Juni 1973 gestellt
wird, sonst mit dem der Antragstellung folgenden
Monatsersten.
(39) Anträge auf Leistung von Überweisungsbeträgen
bzw. auf Erstattung von Beiträgen nach
§ 308 bzw. nach § 529 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
können, wenn über sie bereits
entschieden worden ist und im Verfahren nach
§ 308 bzw. nach § 529 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
nunmehr Zeiten zu berücksichtigen
sind, für die nach § 314 bzw. nach
§ 314 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
ein Überweisungsbetrag geleistet worden
ist, wiederholt werden, wobei sie als rechtzeitig
gestellt gelten und die Rechtskraft früherer Entscheidungen
nicht entgegensteht; im übrigen
finden auf diese Fälle die vor dem 1. Jänner 1972
in Geltung gestandenen Vorschriften Anwendung.
(40) Die Bestimmungen des Art. V Z. 32 sind
auch anzuwenden, wenn das Verfahren am
1. Jänner 1973 noch anhängig ist, und zwar mit
der Maßgabe, daß der Übergang der Zuständigkeit
zur Entscheidung an den Landeshauptmann
frühestens am 1. Juli 1973 beantragt werden
kann.
(41) Die Bestimmungen des Art. V Z. 51 und
52 sind nicht anzuwenden, wenn die Genehmigung
vor dem 1. Jänner 1973 erfolgt ist
(42) Die Bestimmungen des § 472 Abs. 2 Z. 4
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in
der Fassung des Art. V Z. 62 sind für das Geschäftsjahr
1974 mit der Maßgabe anzuwenden,
daß sich die dort bezeichneten Aufwendungen
der Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen in einem Rahmen zu bewegen
haben, der 0'1 v. H. der Summe der Beitragsgrundlagen
(§ 472 a Abs. 1 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) zuzüglich der beitragspflichtigen
Sonderzahlungen im Geschäftsjahr
1973 entspricht.
(43) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten
Todes des Versicherten, die erst auf
Grund der Bestimmungen des Art. V Z. 86 als
Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen
der Unfallversicherung an die Hinter-
an Ausgleichszulage um 30 v. H. bzw.
15 v. H. jenes Betrages zu mindern ist, um den
sich das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen
erhöht.
(33) Die Bestimmungen des Artikel römisch vier, Ziffer 41, sind
auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Versicherte
nach dem 31. Dezember 1971 aus der
Krankenversicherung ausgeschieden ist.
(34) Die Bestimmungen des Artikel römisch vier, Ziffer 43 bis
48 gelten nur in den Fällen, in denen der Stichtag
nach Paragraph 308, Absatz 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
nach dem 31. Dezember 1971
liegt bzw. das Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis nach dem
31. Dezember 1971 erfolgt.
(35) Anträge auf Leistung von Überweisungsbeträgen
bzw. auf Erstattung von Beiträgen nach
§ 308 bzw. Paragraph 529, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
die nach den vor dem 1. Jänner
1972 in Geltung gestandenen Vorschriften
nicht rechtzeitig gestellt worden sind,
a) gelten, wenn über sie nicht entschieden
worden ist, als rechtzeitig gestellt,
b) können, wenn über sie bereits entschieden
worden ist, wiederholt werden, wobei sie
als rechtzeitig gestellt gelten und die Rechtskraft
früherer Entscheidungen nicht entgegensteht;
im übrigen finden auf diese Fälle die vor dem
1. Jänner 1972 in Geltung gestandenen Vorschriften
Anwendung. In den Fällen, in denen
ein Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages
bzw. auf Erstattung von Beiträgen erst
nach dem 31. Dezember 1971 gestellt wird, die
Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie
Dienstverhältnis aber vor dem 1. Jänner 1972
erfolgt ist, sind die am 31. Dezember 1971 in
Geltung gestandenen Vorschriften mit der Maßgabe
anzuwenden, daß für die Berechnung des
Überweisungsbetrages und für die Erstattung der
Beiträge die Vorschriften des Paragraph 308, Absatz 3 und 6
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in
der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 43, heranzuziehen
sind.
(36) Die bisher vom Bund für die Nachversicherung
pensions(renten)versicherungsfreier Zeiten
bzw. für Überweisungsbeträge für solche
Zeiten vorschußweise geleisteten Zahlungen gehen
endgültig zu Lasten des Bundes.
(37) Die Bestimmungen des Artikel römisch vier, Ziffer 49,
gelten nur in den Fällen, in denen das Ausscheiden
nach Paragraph 314, Absatz eins, bzw. nach Paragraph 314, a Absatz eins,
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach
dem 31. Dezember 1971 erfolgt; erfolgte das
Ausscheiden vor dem 1. Jänner 1972, so sind die
Bestimmungen des Artikel römisch vier, Ziffer 49, mit der Maßgabe
anzuwenden, daß der der Berechnung des
Überweisungsbetrages zugrunde zu legende Betrag
mit dem im Zeitpunkt der Leistung des
Überweisungsbetrages für das Jahr des Ausscheidens
geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, c des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) aufzuwerten
ist.
(38) Über Anträge auf Zuerkennung einer
Leistung, über die vor Kundmachung dieses
Bundesgesetzes durch einen Versicherungsträger
oder im Leistungsstreitverfahren bereits entschieden
worden ist, hat der Versicherungsträger
ein neues Feststellungsverfahren durchzuführen,
wenn bei Feststellung des Bestandes des Leistungsanspruches
auch Zeiten, für die nach Paragraph 314,
bzw. nach Paragraph 314, a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
ein Überweisungsbetrag geleistet
worden ist, zu berücksichtigen sind und vom
Anspruchswerber ein diesbezüglicher Antrag gestellt
wird. Die Leistung gebührt ab 1. Jänner
1972, wenn der Antrag bis 30. Juni 1973 gestellt
wird, sonst mit dem der Antragstellung folgenden
Monatsersten.
(39) Anträge auf Leistung von Überweisungsbeträgen
bzw. auf Erstattung von Beiträgen nach
§ 308 bzw. nach Paragraph 529, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
können, wenn über sie bereits
entschieden worden ist und im Verfahren nach
§ 308 bzw. nach Paragraph 529, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
nunmehr Zeiten zu berücksichtigen
sind, für die nach Paragraph 314, bzw. nach
§ 314 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
ein Überweisungsbetrag geleistet worden
ist, wiederholt werden, wobei sie als rechtzeitig
gestellt gelten und die Rechtskraft früherer Entscheidungen
nicht entgegensteht; im übrigen
finden auf diese Fälle die vor dem 1. Jänner 1972
in Geltung gestandenen Vorschriften Anwendung.
(40) Die Bestimmungen des Artikel römisch fünf, Ziffer 32, sind
auch anzuwenden, wenn das Verfahren am
1. Jänner 1973 noch anhängig ist, und zwar mit
der Maßgabe, daß der Übergang der Zuständigkeit
zur Entscheidung an den Landeshauptmann
frühestens am 1. Juli 1973 beantragt werden
kann.
(41) Die Bestimmungen des Artikel römisch fünf, Ziffer 51 und
52 sind nicht anzuwenden, wenn die Genehmigung
vor dem 1. Jänner 1973 erfolgt ist
(42) Die Bestimmungen des Paragraph 472, Absatz 2, Ziffer 4,
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in
der Fassung des Artikel römisch fünf, Ziffer 62, sind für das Geschäftsjahr
1974 mit der Maßgabe anzuwenden,
daß sich die dort bezeichneten Aufwendungen
der Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen in einem Rahmen zu bewegen
haben, der 0'1 v. H. der Summe der Beitragsgrundlagen
(Paragraph 472, a Absatz eins, des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) zuzüglich der beitragspflichtigen
Sonderzahlungen im Geschäftsjahr
1973 entspricht.
(43) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten
Todes des Versicherten, die erst auf
Grund der Bestimmungen des Artikel römisch fünf, Ziffer 86, als
Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen
der Unfallversicherung an die Hinter-
bliebenenbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall
nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist
und der Antrag bis 31. Dezember 1973 gestellt
wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner
1973 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt,
gebühren die Leistungen ab dem auf die
Antragstellung folgenden Monatsersten.
(44) Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1973
an einer Krankheit, die erst auf Grund der Bestimmung
des Art. V Z. 86 als Berufskrankheit
anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der
Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall
nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten
ist und der Antrag bis 31. Dezember
1973 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens
ab 1. Jänner 1973 zu gewähren. Wird der Antrag
später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem
auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
Artikel VII
Eingliederung der Landwirtschaftskrankenkassen
(1) Die Landwirtschaftskrankenkassen werden
mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1974 in die in
Betracht kommenden Gebietskrankenkassen eingegliedert.
Die gesamten Rechte und Verbindlichkeiten
jeder am 31. Dezember 1973 bestehenden
Landwirtschaftskrankenkasse gehen, unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 7, ab 1. Jänner
1974 auf die für das betreffende Bundesland
errichtete Gebietskrankenkasse (§ 23 Abs. 1 Z. 1
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
über.
(2) Die nach Abs. 1 in Betracht kommende
Gebietskrankenkasse ist ab 1. Jänner 1974 zur
Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen,
die nach den am 31. Dezember 1973 in
Geltung gestandenen Vorschriften von der für
das betreffende Bundesland errichteten Landwirtschaftskrankenkasse
zu besorgen sind, zuständig.
(3) Die am 31. Dezember 1973 in Geltung
gestandenen Feststellungen bzw. Festsetzungen
gemäß § 49 Abs. 4 bzw. § 54 Abs. 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, die vom
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
für den Bereich einzelner Landwirtschaftskrankenkassen
getroffen wurden, sind
von den jeweils örtlich in Betracht kommenden
Gebietskrankenkassen weiter anzuwenden.
(4) Personen, die am 31. Dezember 1973 auf
Grund der Satzung einer Landwirtschaftskrankenkasse
Anspruch auf Leistungen haben, die
nach der Satzung der Gebietskrankenkasse, die
ab 1. Jänner 1974 für sie zuständig ist, nicht gebühren
würden, behalten diesen Anspruch für
die sich aus den bisherigen Vorschriften ergebende
Anspruchsdauer.
(5) Jeder Gebietskrankenkasse obliegt die Erstellung
des Rechnungsabschlusses, des Geschäftsberichtes
und der statistischen Nachweisungen für
das Jahr 1973 für die Landwirtschaftskrankenkasse,
die am 31. Dezember 1973 für das Gebiet
des betreffenden Bundeslandes besteht.
(6) Der einer Landwirtschaftskrankenkasse für
das Geschäftsjahr 1973 gebührende Zuschuß aus
dem Ausgleichsfonds ist unter Zugrundelegung
des gemäß Abs. 5 erstellten Rechnungsabschlusses
der in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse
zu überweisen.
(7) Die sich am 31. Dezember 1973 im Dienststand
befindlichen Bediensteten der Landwirtschaftskrankenkassen
sind von der für die Eingliederung
in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse
(Abs. 1) zu übernehmen. Hiebei muß
jedem in Betracht kommenden Bediensteten die
Beibehaltung seiner am 31. Dezember 1973 erreichten
dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen
Stellung gewährleistet sein. Bei der Übernahme
ist auf seine persönlichen Verhältnisse,
insbesondere seinen Familienstand sowie auf seine
bisherige Tätigkeit Bedacht zu nehmen. In jenen
Fällen, in denen die Gebietskrankenkasse ihren
Sitz nicht an jenem Ort hat, an dem die in
Betracht kommende Landwirtschaftskrankenkasse
am 31. Dezember 1973 ihren Sitz hat, ist bei
der Verwendung des Bediensteten auch dessen
Wohnort zu berücksichtigen.
(8) Für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember
1973 wird in jedem Bundesland ein gemeinsamer
Überleitungsausschuß der für das betreffende
Bundesland zuständigen Gebietskrankenkasse
und Landwirtschaftskrankenkasse errichtet.
Er hat seinen Sitz bei der für das betreffende
Bundesland zuständigen Gebietskrankenkasse.
Der Ausschuß besteht aus zehn Versicherungsvertretern
und je einem von der Betriebsvertretung
der in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse
und Landwirtschaftskrankenkasse entsendeten
Mitglied. In den Ausschuß haben bis
31. Jänner 1973 zu entsenden:
a) der Vorstand der für das Bundesland zuständigen
Gebietskrankenkasse sechs Versicherungsvertreter
aus dem Kreise der
Dienstnehmer und einen Versicherungsvertreter
aus dem Kreise der Dienstgeber;
b) der Vorstand der für das Bundesland zuständigen
Landwirtschaftskrankenkasse zwei
Versicherungsvertreter aus dem Kreise der
Dienstnehmer und einen Versicherungsvertreter
aus dem Kreise der Dienstgeber;
c) das für die betreffende Gebietskrankenkasse
bzw. Landwirtschaftskrankenkasse
nach dem Betriebsrätegesetz in Betracht
kommende Organ der Betriebsvertretung
(der Zentralbetriebsrat oder getrennte Betriebsräte
— durch gemeinsame Beratung
und Beschlußfassung im Sinne des § 11
zu gewähren, wenn der Versicherungsfall
nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist
und der Antrag bis 31. Dezember 1973 gestellt
wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner
1973 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt,
gebühren die Leistungen ab dem auf die
Antragstellung folgenden Monatsersten.
(44) Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1973
an einer Krankheit, die erst auf Grund der Bestimmung
des Artikel römisch fünf, Ziffer 86, als Berufskrankheit
anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der
Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall
nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten
ist und der Antrag bis 31. Dezember
1973 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens
ab 1. Jänner 1973 zu gewähren. Wird der Antrag
später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem
auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
Artikel römisch sieben
Eingliederung der Landwirtschaftskrankenkassen
(1) Die Landwirtschaftskrankenkassen werden
mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1974 in die in
Betracht kommenden Gebietskrankenkassen eingegliedert.
Die gesamten Rechte und Verbindlichkeiten
jeder am 31. Dezember 1973 bestehenden
Landwirtschaftskrankenkasse gehen, unbeschadet
der Bestimmungen des Absatz 7,, ab 1. Jänner
1974 auf die für das betreffende Bundesland
errichtete Gebietskrankenkasse (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins,
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
über.
(2) Die nach Absatz eins, in Betracht kommende
Gebietskrankenkasse ist ab 1. Jänner 1974 zur
Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen,
die nach den am 31. Dezember 1973 in
Geltung gestandenen Vorschriften von der für
das betreffende Bundesland errichteten Landwirtschaftskrankenkasse
zu besorgen sind, zuständig.
(3) Die am 31. Dezember 1973 in Geltung
gestandenen Feststellungen bzw. Festsetzungen
gemäß Paragraph 49, Absatz 4, bzw. Paragraph 54, Absatz 2, des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, die vom
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
für den Bereich einzelner Landwirtschaftskrankenkassen
getroffen wurden, sind
von den jeweils örtlich in Betracht kommenden
Gebietskrankenkassen weiter anzuwenden.
(4) Personen, die am 31. Dezember 1973 auf
Grund der Satzung einer Landwirtschaftskrankenkasse
Anspruch auf Leistungen haben, die
nach der Satzung der Gebietskrankenkasse, die
ab 1. Jänner 1974 für sie zuständig ist, nicht gebühren
würden, behalten diesen Anspruch für
die sich aus den bisherigen Vorschriften ergebende
Anspruchsdauer.
(5) Jeder Gebietskrankenkasse obliegt die Erstellung
des Rechnungsabschlusses, des Geschäftsberichtes
und der statistischen Nachweisungen für
das Jahr 1973 für die Landwirtschaftskrankenkasse,
die am 31. Dezember 1973 für das Gebiet
des betreffenden Bundeslandes besteht.
(6) Der einer Landwirtschaftskrankenkasse für
das Geschäftsjahr 1973 gebührende Zuschuß aus
dem Ausgleichsfonds ist unter Zugrundelegung
des gemäß Absatz 5, erstellten Rechnungsabschlusses
der in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse
zu überweisen.
(7) Die sich am 31. Dezember 1973 im Dienststand
befindlichen Bediensteten der Landwirtschaftskrankenkassen
sind von der für die Eingliederung
in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse
(Absatz eins,) zu übernehmen. Hiebei muß
jedem in Betracht kommenden Bediensteten die
Beibehaltung seiner am 31. Dezember 1973 erreichten
dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen
Stellung gewährleistet sein. Bei der Übernahme
ist auf seine persönlichen Verhältnisse,
insbesondere seinen Familienstand sowie auf seine
bisherige Tätigkeit Bedacht zu nehmen. In jenen
Fällen, in denen die Gebietskrankenkasse ihren
Sitz nicht an jenem Ort hat, an dem die in
Betracht kommende Landwirtschaftskrankenkasse
am 31. Dezember 1973 ihren Sitz hat, ist bei
der Verwendung des Bediensteten auch dessen
Wohnort zu berücksichtigen.
(8) Für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember
1973 wird in jedem Bundesland ein gemeinsamer
Überleitungsausschuß der für das betreffende
Bundesland zuständigen Gebietskrankenkasse
und Landwirtschaftskrankenkasse errichtet.
Er hat seinen Sitz bei der für das betreffende
Bundesland zuständigen Gebietskrankenkasse.
Der Ausschuß besteht aus zehn Versicherungsvertretern
und je einem von der Betriebsvertretung
der in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse
und Landwirtschaftskrankenkasse entsendeten
Mitglied. In den Ausschuß haben bis
31. Jänner 1973 zu entsenden:
a) der Vorstand der für das Bundesland zuständigen
Gebietskrankenkasse sechs Versicherungsvertreter
aus dem Kreise der
Dienstnehmer und einen Versicherungsvertreter
aus dem Kreise der Dienstgeber;
b) der Vorstand der für das Bundesland zuständigen
Landwirtschaftskrankenkasse zwei
Versicherungsvertreter aus dem Kreise der
Dienstnehmer und einen Versicherungsvertreter
aus dem Kreise der Dienstgeber;
c) das für die betreffende Gebietskrankenkasse
bzw. Landwirtschaftskrankenkasse
nach dem Betriebsrätegesetz in Betracht
kommende Organ der Betriebsvertretung
(der Zentralbetriebsrat oder getrennte Betriebsräte
— durch gemeinsame Beratung
und Beschlußfassung im Sinne des Paragraph 11,
Abs. 4 des Betriebsrätegesetzes — oder der
gemeinsame Betriebsrat oder die Vertrauensmänner)
je einen Vertreter.
Für jedes Mitglied des Ausschusses ist auf dieselbe
Art und aus demselben Personenkreis ein Stellvertreter
zu entsenden. Werden die Versicherungsvertreter
(Stellvertreter) nicht rechtzeitig
entsendet, so hat sie der Bundesminister für soziale
Verwaltung zu bestellen. Im übrigen finden
auf den Ausschuß, seine Tätigkeit und auf seine
Mitglieder (Stellvertreter) die Bestimmungen des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die
Versicherungsvertreter, die Tätigkeit der Verwaltungskörper
und über die Aufsicht des Bundes
sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung,
daß
a) der Obmann der betreffenden Gebietskrankenkasse
nach seiner vom zuständigen
Landeshauptmann vorzunehmenden Angelobung
zur konstituierenden Sitzung des
Ausschusses, die bis zum 28. Feber 1973
stattzufinden hat, die Mitglieder und ihre
Stellvertreter einzuladen, sie anzugeloben
sowie die Wahl des Vorsitzenden (Stellvertreters)
durchzuführen hat; mit der Wahl
des Vorsitzenden gilt der gemeinsame Überleitungsausschuß
als konstituiert;
b) die unmittelbare Handhabung der Aufsicht
dem nach dem Sprengel der jeweiligen
Gebietskrankenkasse zuständigen Landeshauptmann
obliegt.
(9) Die von der Betriebsvertretung der Gebietskrankenkasse
bzw. der Landwirtschaftskrankenkasse
entsendeten Mitglieder nehmen an
den Sitzungen mit beratender Stimme teil; sie
sind abstimmungsberechtigt, wenn es sich um
dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Angelegenheiten
der Bediensteten der Landwirtschaftskrankenkasse
handelt. Der Ausschuß hat
sich zur zweckmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben
eine Geschäftsordnung zu geben.
(10) Sämtliche gebarungs- oder vermögenswirksamen
Beschlüsse der Verwaltungskörper der
Landwirtschaftskrankenkasse, ausgenommen Beschlüsse
in einzelnen Leistungssachen, bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit, unbeschadet der aufsichtsbehördlichen
Genehmigung, der Zustimmung des
Ausschusses.
(11) Die nach Abs. 10 zustimmungsbedürftigen
Beschlüsse sind dem Ausschuß unverzüglich vorzulegen.
Der Ausschuß hat binnen vier Wochen
ab Vorlage darüber zu entscheiden. Ein zustimmungsbedürftiger
Beschluß kann erst dann
vollzogen werden, wenn ihm der Ausschuß die
Zustimmung erteilt hat. Verweigert der Ausschuß
die Zustimmung, so hat er dies zu begründen.
Ist strittig, ob ein Beschluß nach Abs. 10
zustimmungsbedürftig ist, hat hierüber der Bundesminister
für soziale Verwaltung auf Antrag
des Ausschusses oder eines beteiligten Versicherungsträgers
zu entscheiden.
(12) Die Landwirtschaftskrankenkasse hat dem
Ausschuß auf sein Verlangen alle zur Ausübung
des Zustimmungsrechtes erforderlichen Mitteilungen
zu machen. Der Ausschuß kann die notwendigen
Erhebungen durch eines oder mehrere
seiner Mitglieder (Stellvertreter) auch unmittelbar
bei der Landwirtschaftskrankenkasse durchführen.
(13) Der Ausschuß kann zu allen Sitzungen der
Verwaltungskörper der Landwirtschaftskrankenkasse
Vertreter entsenden, denen beratende
Stimme zukommt. Er ist von jeder Sitzung der
Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen
wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es
sind ihm auch die diesen zur Verfügung gestellten
Behelfe (Sitzungsprotokolle, Tagesordnungen,
Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.
(14) Der zur Ausübung der Tätigkeit des
Ausschusses erforderliche Aufwand ist von der
Gebietskrankenkasse zu tragen.
Artikel VIII
Auflösung der Land- und Forstwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt
(1) Die Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt
mit ihren Landesstellen in
Wien, Linz, Salzburg, Graz und Klagenfurt wird
mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1974 aufgelöst.
(2) Zur Durchführung der Verwaltungs- und
Leistungssachen, die nach den am 31. Dezember
1973 in Geltung stehenden Vorschriften von der
Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt
zu besorgen sind, sind ab 1. Jänner
1974 zuständig:
a) die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter,
soweit es sich um Angelegenheiten der
Pensionsversicherung der Arbeiter handelt,
b) die Sozialversicherungsanstalt der Bauern,
soweit es sich um Angelegenheiten der
Unfallversicherung der im § 28 Z. 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten
Personen handelt,
c) die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt,
soweit es sich um sonstige Angelegenheiten
der Unfallversicherung handelt.
(3) Die gesamten Rechte und Verbindlichkeiten
der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt
gehen auf die Pensionsversicherungsanstalt
der Arbeiter, die Allgemeine
Unfallversicherungsanstalt und die Sozialver-
Abs. 4 des Betriebsrätegesetzes — oder der
gemeinsame Betriebsrat oder die Vertrauensmänner)
je einen Vertreter.
Für jedes Mitglied des Ausschusses ist auf dieselbe
Art und aus demselben Personenkreis ein Stellvertreter
zu entsenden. Werden die Versicherungsvertreter
(Stellvertreter) nicht rechtzeitig
entsendet, so hat sie der Bundesminister für soziale
Verwaltung zu bestellen. Im übrigen finden
auf den Ausschuß, seine Tätigkeit und auf seine
Mitglieder (Stellvertreter) die Bestimmungen des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die
Versicherungsvertreter, die Tätigkeit der Verwaltungskörper
und über die Aufsicht des Bundes
sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung,
daß
a) der Obmann der betreffenden Gebietskrankenkasse
nach seiner vom zuständigen
Landeshauptmann vorzunehmenden Angelobung
zur konstituierenden Sitzung des
Ausschusses, die bis zum 28. Feber 1973
stattzufinden hat, die Mitglieder und ihre
Stellvertreter einzuladen, sie anzugeloben
sowie die Wahl des Vorsitzenden (Stellvertreters)
durchzuführen hat; mit der Wahl
des Vorsitzenden gilt der gemeinsame Überleitungsausschuß
als konstituiert;
b) die unmittelbare Handhabung der Aufsicht
dem nach dem Sprengel der jeweiligen
Gebietskrankenkasse zuständigen Landeshauptmann
obliegt.
(9) Die von der Betriebsvertretung der Gebietskrankenkasse
bzw. der Landwirtschaftskrankenkasse
entsendeten Mitglieder nehmen an
den Sitzungen mit beratender Stimme teil; sie
sind abstimmungsberechtigt, wenn es sich um
dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Angelegenheiten
der Bediensteten der Landwirtschaftskrankenkasse
handelt. Der Ausschuß hat
sich zur zweckmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben
eine Geschäftsordnung zu geben.
(10) Sämtliche gebarungs- oder vermögenswirksamen
Beschlüsse der Verwaltungskörper der
Landwirtschaftskrankenkasse, ausgenommen Beschlüsse
in einzelnen Leistungssachen, bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit, unbeschadet der aufsichtsbehördlichen
Genehmigung, der Zustimmung des
Ausschusses.
(11) Die nach Absatz 10, zustimmungsbedürftigen
Beschlüsse sind dem Ausschuß unverzüglich vorzulegen.
Der Ausschuß hat binnen vier Wochen
ab Vorlage darüber zu entscheiden. Ein zustimmungsbedürftiger
Beschluß kann erst dann
vollzogen werden, wenn ihm der Ausschuß die
Zustimmung erteilt hat. Verweigert der Ausschuß
die Zustimmung, so hat er dies zu begründen.
Ist strittig, ob ein Beschluß nach Absatz 10,
zustimmungsbedürftig ist, hat hierüber der Bundesminister
für soziale Verwaltung auf Antrag
des Ausschusses oder eines beteiligten Versicherungsträgers
zu entscheiden.
(12) Die Landwirtschaftskrankenkasse hat dem
Ausschuß auf sein Verlangen alle zur Ausübung
des Zustimmungsrechtes erforderlichen Mitteilungen
zu machen. Der Ausschuß kann die notwendigen
Erhebungen durch eines oder mehrere
seiner Mitglieder (Stellvertreter) auch unmittelbar
bei der Landwirtschaftskrankenkasse durchführen.
(13) Der Ausschuß kann zu allen Sitzungen der
Verwaltungskörper der Landwirtschaftskrankenkasse
Vertreter entsenden, denen beratende
Stimme zukommt. Er ist von jeder Sitzung der
Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen
wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es
sind ihm auch die diesen zur Verfügung gestellten
Behelfe (Sitzungsprotokolle, Tagesordnungen,
Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.
(14) Der zur Ausübung der Tätigkeit des
Ausschusses erforderliche Aufwand ist von der
Gebietskrankenkasse zu tragen.
Artikel römisch acht
Auflösung der Land- und Forstwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt
(1) Die Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt
mit ihren Landesstellen in
Wien, Linz, Salzburg, Graz und Klagenfurt wird
mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1974 aufgelöst.
(2) Zur Durchführung der Verwaltungs- und
Leistungssachen, die nach den am 31. Dezember
1973 in Geltung stehenden Vorschriften von der
Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt
zu besorgen sind, sind ab 1. Jänner
1974 zuständig:
a) die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter,
soweit es sich um Angelegenheiten der
Pensionsversicherung der Arbeiter handelt,
b) die Sozialversicherungsanstalt der Bauern,
soweit es sich um Angelegenheiten der
Unfallversicherung der im Paragraph 28, Ziffer 2, des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten
Personen handelt,
c) die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt,
soweit es sich um sonstige Angelegenheiten
der Unfallversicherung handelt.
(3) Die gesamten Rechte und Verbindlichkeiten
der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt
gehen auf die Pensionsversicherungsanstalt
der Arbeiter, die Allgemeine
Unfallversicherungsanstalt und die Sozialver-
sicherungsanstaltsicherungsanstalt der Bauern nach Maßgabe eines
von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter,
der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
und dem Vorsitzenden des gemeinsamen Überleitungsausschusses
nach Art. III Abs. 1 der
6. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz
bis 31. Oktober 1973 zu treffenden Übereinkommens
über die Aufteilung des Vermögens
über. Das Übereinkommen bedarf der Genehmigung
des Bundesministers für soziale Verwaltung.
Dieser hat, wenn ein Übereinkommen nicht zustande
kommt, über die Aufteilung des Vermögens
auf Antrag eines der beteiligten Versicherungsträger
zu entscheiden. Er kann auch nach
Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger Richtlinien über
die Aufteilung erlassen.
(4) Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter,
die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern
haben einvernehmlich zu bestimmen, welcher
Versicherungsträger die Geschäfte der aufgelösten
Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt
abwickelt. Kommt ein Einvernehmen
nicht zustande, so hat der Bundesminister
für soziale Verwaltung den abwickelnden Versicherungsträger
zu bestimmen.
(5) Der Rechnungsabschluß, der Geschäftsbericht
und die statistischen Nachweisungen hinsichtlich
der von der Land- und Forstwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt im Jahre 1973
durchgeführten Unfall- und Pensionsversicherung
sind von den im Abs. 2 lit. a bis c genannten
Versicherungsträgern jeweils für den Bereich zu
erstellen, für den sie ab 1. Jänner 1974 zuständig
werden. Gemeinsame Einnahmen und
Ausgaben sind auf Grund eines einvernehmlichen
Vorschlages der beteiligten Versicherungsträger,
der der Zustimmung des Bundesministers für
soziale Verwaltung bedarf, aufzuteilen. Kommt
ein einvernehmlicher Vorschlag nicht zustande,
hat der Bundesminister für soziale Verwaltung
zu entscheiden.
(6) Der im Abs. 7 bezeichnete gemeinsame
Überleitungsausschuß hat über die Übernahme
der am 31. Dezember 1973 im Dienststand befindlichen
Bediensteten der Land- und Forstwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt durch
die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter
bzw. die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
bzw. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern
Beschluß zu fassen, wobei jedem in Betracht
kommenden Bediensteten die Beibehaltung seiner
am 31. Dezember 1973 erreichten dienst-, besoldungs-
und pensionsrechtlichen Stellung gewährleistet
sein muß und auf seine persönlichen
Verhältnisse, insbesondere seinen Familienstand
und Wohnort sowie auf seine bisherige Tätigkeit
Bedacht zu nehmen ist. Die Pensionsversicherungsanstalt
der Arbeiter, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
und die Sozialversicherungsanstalt
der Bauern sind an die vom gemeinsamen
Überleitungsausschuß hinsichtlich der Übernahme
von Bediensteten der Land- und Forstwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt gefaßten Beschlüsse
gebunden.
(7) Für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember
1973 wird ein gemeinsamer Überleitungsausschuß
der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter,
der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
und der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt
errichtet. Er hat seinen Sitz
beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Der Ausschuß besteht aus
zehn Versicherungsvertretern, dem Vorsitzenden
des gemeinsamen Überleitungsausschusses nach
Art. IQ Abs. 1 der 6. Novelle zum Bauern-
Krankenversicherungsgesetz und je einem von der
Betriebsvertretung der Pensionsversicherungsanstalt
der Arbeiter, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
und der Land- und Forstwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt entsendeten
Mitglied. In den Ausschuß haben bis 31. Jänner
1973 zu entsenden:
a) der Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt
der Arbeiter drei Versicherungsvertreter
aus dem Kreise der Dienstnehmer
und einen Versicherungsvertreter aus dem
Kreise der Dienstgeber;
b) der Vorstand der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
drei Versicherungsvertreter
aus dem Kreise der Dienstnehmer und
einen Versicherungsvertreter aus dem Kreise
der Dienstgeber;
c) der Vorstand der Land- und Forstwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt einen
Versicherungsvertreter aus dem Kreise der
Dienstnehmer und einen Versicherungsvertreter
aus dem Kreise der Dienstgeber;
d) der Zentralbetriebsrat der in lit. a bis c
genannten Versicherungsträger je einen Vertreter.
Für jedes Mitglied des Ausschusses ist auf dieselbe
Art und aus demselben Personenkreis ein Stellvertreter
zu entsenden. Der Vorsitzende des
gemeinsamen Überleitungsausschusses nach
Art. III Abs. 1 der 6. Novelle zum Bauern-
Krankenversicherungsgesetz wird durch seinen
Stellvertreter im Überleitungsausschuß vertreten.
Werden die Versicherungsvertreter (Stellvertreter)
nicht rechtzeitig entsendet, so hat sie der
Bundesminister für soziale Verwaltung zu bestellen.
Im übrigen finden auf den Ausschuß, seine
Tätigkeit und auf seine Mitglieder (Stellvertreter)
die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
über die Versicherungsvertreter,
die Tätigkeit der Verwaltungskörper und
über die Aufsicht des Bundes sinngemäß mit der
Maßgabe Anwendung, daß
der Bauern nach Maßgabe eines
von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter,
der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
und dem Vorsitzenden des gemeinsamen Überleitungsausschusses
nach Artikel römisch drei, Absatz eins, der
6. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz
bis 31. Oktober 1973 zu treffenden Übereinkommens
über die Aufteilung des Vermögens
über. Das Übereinkommen bedarf der Genehmigung
des Bundesministers für soziale Verwaltung.
Dieser hat, wenn ein Übereinkommen nicht zustande
kommt, über die Aufteilung des Vermögens
auf Antrag eines der beteiligten Versicherungsträger
zu entscheiden. Er kann auch nach
Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger Richtlinien über
die Aufteilung erlassen.
(4) Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter,
die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern
haben einvernehmlich zu bestimmen, welcher
Versicherungsträger die Geschäfte der aufgelösten
Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt
abwickelt. Kommt ein Einvernehmen
nicht zustande, so hat der Bundesminister
für soziale Verwaltung den abwickelnden Versicherungsträger
zu bestimmen.
(5) Der Rechnungsabschluß, der Geschäftsbericht
und die statistischen Nachweisungen hinsichtlich
der von der Land- und Forstwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt im Jahre 1973
durchgeführten Unfall- und Pensionsversicherung
sind von den im Absatz 2, Litera a bis c genannten
Versicherungsträgern jeweils für den Bereich zu
erstellen, für den sie ab 1. Jänner 1974 zuständig
werden. Gemeinsame Einnahmen und
Ausgaben sind auf Grund eines einvernehmlichen
Vorschlages der beteiligten Versicherungsträger,
der der Zustimmung des Bundesministers für
soziale Verwaltung bedarf, aufzuteilen. Kommt
ein einvernehmlicher Vorschlag nicht zustande,
hat der Bundesminister für soziale Verwaltung
zu entscheiden.
(6) Der im Absatz 7, bezeichnete gemeinsame
Überleitungsausschuß hat über die Übernahme
der am 31. Dezember 1973 im Dienststand befindlichen
Bediensteten der Land- und Forstwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt durch
die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter
bzw. die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
bzw. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern
Beschluß zu fassen, wobei jedem in Betracht
kommenden Bediensteten die Beibehaltung seiner
am 31. Dezember 1973 erreichten dienst-, besoldungs-
und pensionsrechtlichen Stellung gewährleistet
sein muß und auf seine persönlichen
Verhältnisse, insbesondere seinen Familienstand
und Wohnort sowie auf seine bisherige Tätigkeit
Bedacht zu nehmen ist. Die Pensionsversicherungsanstalt
der Arbeiter, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
und die Sozialversicherungsanstalt
der Bauern sind an die vom gemeinsamen
Überleitungsausschuß hinsichtlich der Übernahme
von Bediensteten der Land- und Forstwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt gefaßten Beschlüsse
gebunden.
(7) Für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember
1973 wird ein gemeinsamer Überleitungsausschuß
der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter,
der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
und der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt
errichtet. Er hat seinen Sitz
beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Der Ausschuß besteht aus
zehn Versicherungsvertretern, dem Vorsitzenden
des gemeinsamen Überleitungsausschusses nach
"Art". IQ Absatz eins, der 6. Novelle zum Bauern-
Krankenversicherungsgesetz und je einem von der
Betriebsvertretung der Pensionsversicherungsanstalt
der Arbeiter, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
und der Land- und Forstwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt entsendeten
Mitglied. In den Ausschuß haben bis 31. Jänner
1973 zu entsenden:
a) der Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt
der Arbeiter drei Versicherungsvertreter
aus dem Kreise der Dienstnehmer
und einen Versicherungsvertreter aus dem
Kreise der Dienstgeber;
b) der Vorstand der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
drei Versicherungsvertreter
aus dem Kreise der Dienstnehmer und
einen Versicherungsvertreter aus dem Kreise
der Dienstgeber;
c) der Vorstand der Land- und Forstwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt einen
Versicherungsvertreter aus dem Kreise der
Dienstnehmer und einen Versicherungsvertreter
aus dem Kreise der Dienstgeber;
d) der Zentralbetriebsrat der in Litera a bis c
genannten Versicherungsträger je einen Vertreter.
Für jedes Mitglied des Ausschusses ist auf dieselbe
Art und aus demselben Personenkreis ein Stellvertreter
zu entsenden. Der Vorsitzende des
gemeinsamen Überleitungsausschusses nach
"Art". römisch drei Absatz eins, der 6. Novelle zum Bauern-
Krankenversicherungsgesetz wird durch seinen
Stellvertreter im Überleitungsausschuß vertreten.
Werden die Versicherungsvertreter (Stellvertreter)
nicht rechtzeitig entsendet, so hat sie der
Bundesminister für soziale Verwaltung zu bestellen.
Im übrigen finden auf den Ausschuß, seine
Tätigkeit und auf seine Mitglieder (Stellvertreter)
die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
über die Versicherungsvertreter,
die Tätigkeit der Verwaltungskörper und
über die Aufsicht des Bundes sinngemäß mit der
Maßgabe Anwendung, daß
a)Litera a Vorsitzender des Ausschusses der Präsident
des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger ist, der in dieser
Eigenschaft vom Bundesminister für soziale
Verwaltung anzugeloben ist; er hat die Mitglieder
des Ausschusses und ihre Stellvertreter
zur konstituierenden Sitzung des
Ausschusses, die bis zum 28. Februar 1973
stattzufinden hat, einzuladen und sie anzugeloben;
b) die unmittelbare Handhabung der Aufsicht
dem Bundesminister für soziale Verwaltung
obliegt.
(8) Der Vorsitzende des gemeinsamen Überleitungsausschusses
nach Art. III Abs. 1 der
6. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz
nimmt an den Sitzungen des Ausschusses
mit beratender Stimme teil; er ist abstimmungsberechtigt,
wenn es sich um die Übernahme der
im Abs. 6 bezeichneten Bediensteten der Land-
und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt
durch die Pensionsversicherungsanstalt der
Arbeiter, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
bzw. die Sozialversicherungsanstalt der
Bauern handelt. Im übrigen sind auf den im
Abs. 7 genannten gemeinsamen Überleitungsausschuß
die Bestimmungen des Art. VII Abs. 9 bis
13 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
daß sich die Tätigkeit dieses Ausschusses im Rahmen
seiner Befugnisse unbeschadet der weiteren
im Abs. 6 bezeichneten Aufgabe auf die Verwaltungskörper
der Land- und Forstwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt und die von
diesen Verwaltungskörpern gefaßten Beschlüsse
zu erstrecken hat.
(9) Der zur Ausübung der Tätigkeit des Ausschusses
erforderliche Aufwand ist je zu einem
Drittel von der Pensionsversicherungsanstalt der
Arbeiter, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
und der Land- und Forstwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt zu tragen. Der Aufwand
aus der Abwicklung der Geschäfte der aufgelösten
Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt
ist je zu einem Drittel von
der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der
Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu tragen.
Artikel IX
Ergänzende Bestimmungen über
den sozialversicherungsrechtlichen
Schutz der den Präsenzdienst
leistenden Wehrpflichtigen
(1) Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen
des Wehrgesetzes zu leistenden ordentlichen
oder außerordentlichen Präsenzdienstes
ruht die Pflicht zur Entrichtung des Wohnbauförderungsbeitrages
und des besonderen Beitrages
nach § 12 des Bundesgesetzes vom 21. September
1951, BGBl. Nr. 299, über Wohnungsbeihilfen,
in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Das Bundesgesetz vom 18. Juli 1956, BGBl.
Nr. 153, über den sozialversicherungsrechtlichen
Schutz der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen,
in der jeweils geltenden Fassung, wird
aufgehoben.
Artikel X
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
§ 81 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/
1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 480/1971 hat zu lauten:
„§ 81. Als Bemessungsgrundlage für Geldleistungen
aus der Unfallfürsorge und für die
Unfallrente gilt im Kalenderjahr das Eineinhalbfache
des Betrages, der sich aus dem § 181 Abs. 1
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden
Fassung ergibt."
Artikel XI
Schlußbestimmungen
(1) Im Art. II Abs. 6 der 25. Novelle zum
ASVG, BGBL Nr. 385/1970, hat der letzte Satz
wie folgt zu lauten: „Wenn die Witwe ein
waisenpensionsberechtigtes Kind hat oder wenn
sie am Stichtag (§ 223 Abs. 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) das 40. Lebensjahr
vollendet hat, beträgt die Witwen(Witwer)pension
mindestens 30 v. H. der Bemessungsgrundlage,
in der knappschaftlichen Pensionsversicherung
mindestens 33'6 v. H. der Bemessungsgrundlage,
wenn mehrere Bemessungsgrundlagen
angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage;
24 v. H. der Bemessungsgrundlage
gelten hiebei als Grundbetrag."
(2) Bezieher einer Knappschaftspension, denen
diese Leistung auf Grund der vor dem 1. Jänner
1956 in Geltung gestandenen Vorschriften
zuerkannt wurde, sind vom Anspruch auf Hilflosenzuschuß
im Sinne des § 105 a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes nicht ausgeschlossen.
Ist die Hilflosigkeit bereits vor dem
1. Jänner 1973 eingetreten, so gebührt der Hilflosenzuschuß
ab 1. Jänner 1973, wenn der Antrag
bis 31. Dezember 1973 gestellt wird. Wird der
Antrag später gestellt, gebührt der Hilflosenzuschuß
ab dem auf die Antragstellung folgenden
Monatsersten.
(3) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
hat im Jahre 1973 der Pensionsversicherungsanstalt
der Arbeiter einen Betrag von 50 Millionen
Schilling zu überweisen. Dieser Betrag ist
am 25. September 1973 fällig.
Vorsitzender des Ausschusses der Präsident
des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger ist, der in dieser
Eigenschaft vom Bundesminister für soziale
Verwaltung anzugeloben ist; er hat die Mitglieder
des Ausschusses und ihre Stellvertreter
zur konstituierenden Sitzung des
Ausschusses, die bis zum 28. Februar 1973
stattzufinden hat, einzuladen und sie anzugeloben;
b) die unmittelbare Handhabung der Aufsicht
dem Bundesminister für soziale Verwaltung
obliegt.
(8) Der Vorsitzende des gemeinsamen Überleitungsausschusses
nach Artikel römisch drei, Absatz eins, der
6. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz
nimmt an den Sitzungen des Ausschusses
mit beratender Stimme teil; er ist abstimmungsberechtigt,
wenn es sich um die Übernahme der
im Absatz 6, bezeichneten Bediensteten der Land-
und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt
durch die Pensionsversicherungsanstalt der
Arbeiter, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
bzw. die Sozialversicherungsanstalt der
Bauern handelt. Im übrigen sind auf den im
Abs. 7 genannten gemeinsamen Überleitungsausschuß
die Bestimmungen des Artikel römisch sieben, Absatz 9 bis
13 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
daß sich die Tätigkeit dieses Ausschusses im Rahmen
seiner Befugnisse unbeschadet der weiteren
im Absatz 6, bezeichneten Aufgabe auf die Verwaltungskörper
der Land- und Forstwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt und die von
diesen Verwaltungskörpern gefaßten Beschlüsse
zu erstrecken hat.
(9) Der zur Ausübung der Tätigkeit des Ausschusses
erforderliche Aufwand ist je zu einem
Drittel von der Pensionsversicherungsanstalt der
Arbeiter, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
und der Land- und Forstwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt zu tragen. Der Aufwand
aus der Abwicklung der Geschäfte der aufgelösten
Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt
ist je zu einem Drittel von
der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der
Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu tragen.
Artikel römisch neun
Ergänzende Bestimmungen über
den sozialversicherungsrechtlichen
Schutz der den Präsenzdienst
leistenden Wehrpflichtigen
(1) Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen
des Wehrgesetzes zu leistenden ordentlichen
oder außerordentlichen Präsenzdienstes
ruht die Pflicht zur Entrichtung des Wohnbauförderungsbeitrages
und des besonderen Beitrages
nach Paragraph 12, des Bundesgesetzes vom 21. September
1951, BGBl. Nr. 299, über Wohnungsbeihilfen,
in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Das Bundesgesetz vom 18. Juli 1956, BGBl.
Nr. 153, über den sozialversicherungsrechtlichen
Schutz der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen,
in der jeweils geltenden Fassung, wird
aufgehoben.
Artikel römisch zehn
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
§ 81 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/
1969, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 480 aus 1971, hat zu lauten:
„§ 81. Als Bemessungsgrundlage für Geldleistungen
aus der Unfallfürsorge und für die
Unfallrente gilt im Kalenderjahr das Eineinhalbfache
des Betrages, der sich aus dem Paragraph 181, Absatz eins,
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden
Fassung ergibt."
Artikel römisch elf
Schlußbestimmungen
(1) Im Artikel römisch zwei, Absatz 6, der 25. Novelle zum
ASVG, BGBL Nr. 385 aus 1970,, hat der letzte Satz
wie folgt zu lauten: „Wenn die Witwe ein
waisenpensionsberechtigtes Kind hat oder wenn
sie am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) das 40. Lebensjahr
vollendet hat, beträgt die Witwen(Witwer)pension
mindestens 30 v. H. der Bemessungsgrundlage,
in der knappschaftlichen Pensionsversicherung
mindestens 33'6 v. H. der Bemessungsgrundlage,
wenn mehrere Bemessungsgrundlagen
angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage;
24 v. H. der Bemessungsgrundlage
gelten hiebei als Grundbetrag."
(2) Bezieher einer Knappschaftspension, denen
diese Leistung auf Grund der vor dem 1. Jänner
1956 in Geltung gestandenen Vorschriften
zuerkannt wurde, sind vom Anspruch auf Hilflosenzuschuß
im Sinne des Paragraph 105, a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes nicht ausgeschlossen.
Ist die Hilflosigkeit bereits vor dem
1. Jänner 1973 eingetreten, so gebührt der Hilflosenzuschuß
ab 1. Jänner 1973, wenn der Antrag
bis 31. Dezember 1973 gestellt wird. Wird der
Antrag später gestellt, gebührt der Hilflosenzuschuß
ab dem auf die Antragstellung folgenden
Monatsersten.
(3) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
hat im Jahre 1973 der Pensionsversicherungsanstalt
der Arbeiter einen Betrag von 50 Millionen
Schilling zu überweisen. Dieser Betrag ist
am 25. September 1973 fällig.
(4)Absatz 4,In den Fällen, in denen die Ehe vor dem
1. Jänner 1971 geschlossen wurde, der Ehegatte
im Zeitpunkt der Eheschließung bereits Anspruch
auf eine Pension aus dem Versicherungsfall
des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit
mit Ausnahme des Knappschaftssoldes
und der Knappschaftsrente hatte, in diesem Zeitpunkt
aber das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten
hatte und der Altersunterschied der
Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre beträgt, gelten
die Vorschriften des § 258 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 1. Dezember 1970, BGBl.
Nr. 385, mit der Maßgabe, daß an die Stelle der
im Abs. 2 Z. 1 lit. b dieser Vorschriften geforderten
Ehedauer von fünf Jahren eine solche von
drei Jahren tritt.
Artikel XII
Einstellung der zusätzlichen
Pensionsversicherung gemäß § 478
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
(1) Die Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen hat mit Ablauf des 31. Dezember
1972 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 10 die
Durchführung einer zusätzlichen Pensionsversicherung
einzustellen.
(2) Personen, die am 31. Dezember 1972 Mitglieder
der zusätzlichen Pensionsversicherung
sind, sind die von ihnen geleisteten Beiträge zurückzuzahlen;
dem Dienstgeber sind die von ihm
für diese Personen geleisteten Beiträge zurückzuzahlen.
(3) Das Vermögen der zusätzlichen Pensionsversicherung
hat im Eigentum der Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen zu verbleiben;
die zur Anlage verfügbaren Mittel sind
zinsbringend anzulegen. Im Rechnungsabschluß
ist das jeweilige Vermögen der zusätzlichen Pensionsversicherung
gesondert auszuweisen.
(4) Die Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen hat ab 1. Jänner 1973 folgende
Leistungen zu erbringen:
a) die auf Grund der früheren Satzungsbestimmungen
bescheidmäßig zuerkannten
Pensionen aus der zusätzlichen Pensionsversicherung;
b) die zu Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,
deren Stichtag nach dem
31. Dezember 1955 gelegen ist, bisher gewährten
laufenden Vorschüsse aus der zusätzlichen
Pensionsversicherung;
c) Witwen- und Waisen-Zusatzpensionen,
wenn der Bezieher einer gemäß lit. a oder
lit. b gebührenden laufenden Invaliditäts-
oder Alters-Zusatzpension nach dem
31. Dezember 1972 stirbt.
(5) Die gemäß Abs. 4 lit. b gewährten Vorschüsse
haben ab 1. Jänner 1973 als endgültige
Leistungen aus der zusätzlichen Pensionsversicherung
zu gelten. Ihre monatliche Höhe beträgt:
a) bei den zu Alterspensionen (§§ 253,
253 a, 253 b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
gewährten Zusatzpensionen
170 S,
b) bei den zu Pensionen wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit gewährten
Zusatzpensionen, wenn die Zahl der
für die Leistungsbemessung anrechenbaren
Versicherungsmonate
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
nicht mehr als
239 Versicherungsmonate beträgt.. 70 S,
mindestens 240, aber nicht mehr ab
359 Versicherungsmonate beträgt .. 110 S,
mindestens 360 Versicherungsmonate
beträgt 150 S,
c) bei den Witwen-Zusatzpensionen .. 50 S,
d) bei jeder Waisen-Zusatzpension .... 30 S.
Die Pensionsbezieher sind von der Umwandlung
der Vorschüsse in endgültig gebührende
Leistungen zu benachrichtigen.
(6) Stirbt der Bezieher einer nach Abs. 4 lit. a
oder b gezahlten Zusatzpension, so beträgt
a) die Witwen-Zusatzpension 50 S,
b) jede Waisen-Zusatzpension 30 S.
(7) Beziehern einer Witwen-Zusatzpension, die
sich verehelichen, gebührt eine Abfindung in der
Höhe des 28fachen der Witwen-Zusatzpension.
(8) Die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 1 Z. 1
lit. b, 26 Abs. 1 Z. 4 lit. c, 73 Abs. 6 des Abschnittes
VI des Ersten Teiles sowie die Bestimmungen
des Siebenten Teiles des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes sind bei Leistungen
nach Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(9) Die Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen kann, wenn es die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Leistungsbezieher erfordern,
einen Unterstützungsfonds der zusätzlichen
Pensionsversicherung anlegen und diesem jährlich
bis zu 1 v. H. der Erträgnisse des Vermögens
der zusätzlichen Pensionsversicherung zuweisen.
Bei der Verwendung der Mittel dieses Unterstützungsfonds
ist im Sinne des § 84 Abs. 5 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorzugehen.
(10) Verbleibt nach dem Wegfall aller Leistungen
der zusätzlichen Pensionsversicherung
ein Vermögen, fließt es der gesetzlichen Pensionsversicherung
zu. Reicht das Vermögen der
zusätzlichen Pensionsversicherung zur Erbringung
der Leistungen nicht aus, sind Mittel der
gesetzlichen Pensionsversicherung heranzuziehen.
In den Fällen, in denen die Ehe vor dem
1. Jänner 1971 geschlossen wurde, der Ehegatte
im Zeitpunkt der Eheschließung bereits Anspruch
auf eine Pension aus dem Versicherungsfall
des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit
mit Ausnahme des Knappschaftssoldes
und der Knappschaftsrente hatte, in diesem Zeitpunkt
aber das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten
hatte und der Altersunterschied der
Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre beträgt, gelten
die Vorschriften des Paragraph 258, des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 1. Dezember 1970, Bundesgesetzblatt
Nr. 385, mit der Maßgabe, daß an die Stelle der
im Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, dieser Vorschriften geforderten
Ehedauer von fünf Jahren eine solche von
drei Jahren tritt.
Artikel römisch zwölf
Einstellung der zusätzlichen
Pensionsversicherung gemäß Paragraph 478,
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
(1) Die Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen hat mit Ablauf des 31. Dezember
1972 nach Maßgabe der Absatz 2 bis 10 die
Durchführung einer zusätzlichen Pensionsversicherung
einzustellen.
(2) Personen, die am 31. Dezember 1972 Mitglieder
der zusätzlichen Pensionsversicherung
sind, sind die von ihnen geleisteten Beiträge zurückzuzahlen;
dem Dienstgeber sind die von ihm
für diese Personen geleisteten Beiträge zurückzuzahlen.
(3) Das Vermögen der zusätzlichen Pensionsversicherung
hat im Eigentum der Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen zu verbleiben;
die zur Anlage verfügbaren Mittel sind
zinsbringend anzulegen. Im Rechnungsabschluß
ist das jeweilige Vermögen der zusätzlichen Pensionsversicherung
gesondert auszuweisen.
(4) Die Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen hat ab 1. Jänner 1973 folgende
Leistungen zu erbringen:
a) die auf Grund der früheren Satzungsbestimmungen
bescheidmäßig zuerkannten
Pensionen aus der zusätzlichen Pensionsversicherung;
b) die zu Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,
deren Stichtag nach dem
31. Dezember 1955 gelegen ist, bisher gewährten
laufenden Vorschüsse aus der zusätzlichen
Pensionsversicherung;
c) Witwen- und Waisen-Zusatzpensionen,
wenn der Bezieher einer gemäß Litera a, oder
lit. b gebührenden laufenden Invaliditäts-
oder Alters-Zusatzpension nach dem
31. Dezember 1972 stirbt.
(5) Die gemäß Absatz 4, Litera b, gewährten Vorschüsse
haben ab 1. Jänner 1973 als endgültige
Leistungen aus der zusätzlichen Pensionsversicherung
zu gelten. Ihre monatliche Höhe beträgt:
a) bei den zu Alterspensionen (Paragraphen 253,,
253 a, 253 b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
gewährten Zusatzpensionen
170 S,
b) bei den zu Pensionen wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit gewährten
Zusatzpensionen, wenn die Zahl der
für die Leistungsbemessung anrechenbaren
Versicherungsmonate
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
nicht mehr als
239 Versicherungsmonate beträgt.. 70 S,
mindestens 240, aber nicht mehr ab
359 Versicherungsmonate beträgt .. 110 S,
mindestens 360 Versicherungsmonate
beträgt 150 S,
c) bei den Witwen-Zusatzpensionen .. 50 S,
d) bei jeder Waisen-Zusatzpension .... 30 S.
Die Pensionsbezieher sind von der Umwandlung
der Vorschüsse in endgültig gebührende
Leistungen zu benachrichtigen.
(6) Stirbt der Bezieher einer nach Absatz 4, Litera a,
oder b gezahlten Zusatzpension, so beträgt
a) die Witwen-Zusatzpension 50 S,
b) jede Waisen-Zusatzpension 30 S.
(7) Beziehern einer Witwen-Zusatzpension, die
sich verehelichen, gebührt eine Abfindung in der
Höhe des 28fachen der Witwen-Zusatzpension.
(8) Die Bestimmungen der Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins,
lit. b, 26 Absatz eins, Ziffer 4, Litera c,, 73 Absatz 6, des Abschnittes
römisch sechs des Ersten Teiles sowie die Bestimmungen
des Siebenten Teiles des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes sind bei Leistungen
nach Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
(9) Die Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen kann, wenn es die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Leistungsbezieher erfordern,
einen Unterstützungsfonds der zusätzlichen
Pensionsversicherung anlegen und diesem jährlich
bis zu 1 v. H. der Erträgnisse des Vermögens
der zusätzlichen Pensionsversicherung zuweisen.
Bei der Verwendung der Mittel dieses Unterstützungsfonds
ist im Sinne des Paragraph 84, Absatz 5, des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorzugehen.
(10) Verbleibt nach dem Wegfall aller Leistungen
der zusätzlichen Pensionsversicherung
ein Vermögen, fließt es der gesetzlichen Pensionsversicherung
zu. Reicht das Vermögen der
zusätzlichen Pensionsversicherung zur Erbringung
der Leistungen nicht aus, sind Mittel der
gesetzlichen Pensionsversicherung heranzuziehen.
Artikel XIII
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
(1) Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,
BGBl. Nr. 199, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 92/1959, 88/1960, 242/1960, 119/
1961, 17/1962, 323/1962, 84/1963, 198/1963, 35/
1964, 335/1965, 261/1967, 9/1968, 30/1969 und
3/1971 wird abgeändert wie folgt:
1. § 1 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Eine Beschäftigung gilt als geringfügig,
a) wenn sie für eine kürzere Zeit als eine
Woche vereinbart ist und dem Dienstnehmer
oder Heimarbeiter für einen Arbeitstag
im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens
70 S gebührt,
B) wenn sie für mindestens eine Woche oder
auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und
dem Dienstnehmer oder Heimarbeiter ohne
Rücksicht auf die Zahl der Arbeitstage als
wöchentliches Entgelt höchstens 210 S oder
als monatliches Entgelt höchstens 910 S
gebühren,
c) wenn das Entgelt nicht nach zeitlichen Abschnitten,
sondern nach einem anderen
Maßstab (Akkordlohn, Stücklohn, Leistungen
Dritter) vereinbart ist und dem Dienstnehmer
oder Heimarbeiter in einem Kalendermonat
ein Entgelt von höchstens 910 S
gebührt.
Eine Beschäftigung, die in den in Betracht kommenden
Zeitabschnitten ein die obigen Ansätze
nicht übersteigendes Entgelt ergibt, weil infolge
Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl
von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit),
gilt nicht als geringfügig. Ebenso gilt
nicht als geringfügig eine auf unbestimmte Zeit
vereinbarte Beschäftigung, wenn das daraus gebührende
Entgelt nur deshalb nicht mehr als
910 S in einem Monat oder 210 S in einer Woche
beträgt, weil die Beschäftigung im Laufe des
betreffenden Monates oder der betreffenden
Woche begonnen hat, geendet hat oder unterbrochen
wurde."
2. § 12 Abs. 7 erster Satz hat zu lauten:
„Als arbeitslos gilt auch, wenn aus einer oder
mehreren Beschäftigungen, bei täglicher oder
wöchentlicher Entlohnung ein Entgelt von höchstens
210 S in der Woche, bei monatlicher Entlohnung
von höchstens 910 S im Monat gebührt
oder wer eine vorübergehende Beschäftigung ausübt."
(2) Personen, die am 31. Dezember 1972 nach
den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften
in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert
waren, nach den Bestimmungen dieses. Bundesgesetzes
aber nicht mehr pflichtversichert wären,
bleiben pflichtversichert, solange sie auf Grund
der Beschäftigung, welche die Pflichtversicherung
nach den bisherigen Vorschriften begründet hat,
in der Krankenversicherung pflichtversichert bleiben.
(3) Sofern es sich bei den im Abs. 2 genannten
Personen um Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes,
BGBl. Nr. 16/1970, handelt,
können diese bis 30. Juni 1973 bei dem für die
Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden
Krankenversicherungsträger den Antrag stellen,
aus der Arbeitslosenversicherung ausgeschieden zu
werden. Einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger
mit Wirkung von dem auf den Antrag
folgenden Monatsersten stattzugeben.
Artikel XIV
Abgeltungsbetrag für Erhöhungen
amtlich festgesetzter Lebensmittelpreise
(1) Personen, die in den Monaten März 1973
bzw. September 1973 bzw. März 1974 bzw. September
1974 eine Ausgleichszulage
a) zu einer Pension aus der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
oder dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz,
b) zu einer Pension (Zuschußrente) aus der
Pensionsversicherung nach dem BauernPensionsversicherungsgesetz
beziehen, gebührt in den genannten Monaten zur
Pension (Rente) eine Abgeltung für die Erhöhungen
amtlich festgesetzter Lebensmittelpreise. Der
Abgeltungsbetrag beträgt in den Fällen der lit. a
70 S, in den Fällen der lit. b 35 S. Dieser Betrag
erhöht sich auf 100 S bzw. 50 S, wenn der Pensions
(Renten)berechtigte mit dem Ehegatten (der
Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt lebt. Bezieher
einer Waisenpension (Zuschußrente), denen
bzw. für die eine Familienbeihilfe gebührt, haben
keinen Anspruch auf den Abgeltungsbetrag.
(2) Der Abgeltungsbetrag ist zu im Monat März
1973 bzw. September 1973 bzw. März 1974 bzw.
September 1974 laufenden Pensionen (Renten)
in diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme
der laufenden Pensions(Renten)zahlung
flüssig zu machen. Die Abgeltungsbeträge nach
Abs. 1 gelten für Zwecke der Bemessung des
Bundesbeitrages als Aufwand.
(3) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle
der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren
des Berechtigten zu erteilen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten
entsprechend auch für Bezieher
a) einer vom Einkommen abhängigen Leistung
nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder
dem Opferfürsorgegesetz;
b) einer Kleinrente nach dem Kleinrentnergesetz
Artikel römisch dreizehn
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
(1) Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,
BGBl. Nr. 199, in der Fassung der Bundesgesetze
Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1959,, 88 aus 1960,, 242 aus 1960,, 119/
1961, 17 aus 1962,, 323 aus 1962,, 84 aus 1963,, 198 aus 1963,, 35/
1964, 335 aus 1965,, 261 aus 1967,, 9 aus 1968,, 30 aus 1969, und
3/1971 wird abgeändert wie folgt:
1. Paragraph eins, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4) Eine Beschäftigung gilt als geringfügig,
a) wenn sie für eine kürzere Zeit als eine
Woche vereinbart ist und dem Dienstnehmer
oder Heimarbeiter für einen Arbeitstag
im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens
70 S gebührt,
B) wenn sie für mindestens eine Woche oder
auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und
dem Dienstnehmer oder Heimarbeiter ohne
Rücksicht auf die Zahl der Arbeitstage als
wöchentliches Entgelt höchstens 210 S oder
als monatliches Entgelt höchstens 910 S
gebühren,
c) wenn das Entgelt nicht nach zeitlichen Abschnitten,
sondern nach einem anderen
Maßstab (Akkordlohn, Stücklohn, Leistungen
Dritter) vereinbart ist und dem Dienstnehmer
oder Heimarbeiter in einem Kalendermonat
ein Entgelt von höchstens 910 S
gebührt.
Eine Beschäftigung, die in den in Betracht kommenden
Zeitabschnitten ein die obigen Ansätze
nicht übersteigendes Entgelt ergibt, weil infolge
Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl
von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit),
gilt nicht als geringfügig. Ebenso gilt
nicht als geringfügig eine auf unbestimmte Zeit
vereinbarte Beschäftigung, wenn das daraus gebührende
Entgelt nur deshalb nicht mehr als
910 S in einem Monat oder 210 S in einer Woche
beträgt, weil die Beschäftigung im Laufe des
betreffenden Monates oder der betreffenden
Woche begonnen hat, geendet hat oder unterbrochen
wurde."
2. Paragraph 12, Absatz 7, erster Satz hat zu lauten:
„Als arbeitslos gilt auch, wenn aus einer oder
mehreren Beschäftigungen, bei täglicher oder
wöchentlicher Entlohnung ein Entgelt von höchstens
210 S in der Woche, bei monatlicher Entlohnung
von höchstens 910 S im Monat gebührt
oder wer eine vorübergehende Beschäftigung ausübt."
(2) Personen, die am 31. Dezember 1972 nach
den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften
in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert
waren, nach den Bestimmungen dieses. Bundesgesetzes
aber nicht mehr pflichtversichert wären,
bleiben pflichtversichert, solange sie auf Grund
der Beschäftigung, welche die Pflichtversicherung
nach den bisherigen Vorschriften begründet hat,
in der Krankenversicherung pflichtversichert bleiben.
(3) Sofern es sich bei den im Absatz 2, genannten
Personen um Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes,
BGBl. Nr. 16 aus 1970,, handelt,
können diese bis 30. Juni 1973 bei dem für die
Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden
Krankenversicherungsträger den Antrag stellen,
aus der Arbeitslosenversicherung ausgeschieden zu
werden. Einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger
mit Wirkung von dem auf den Antrag
folgenden Monatsersten stattzugeben.
Artikel römisch vierzehn
Abgeltungsbetrag für Erhöhungen
amtlich festgesetzter Lebensmittelpreise
(1) Personen, die in den Monaten März 1973
bzw. September 1973 bzw. März 1974 bzw. September
1974 eine Ausgleichszulage
a) zu einer Pension aus der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
oder dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz,
b) zu einer Pension (Zuschußrente) aus der
Pensionsversicherung nach dem BauernPensionsversicherungsgesetz
beziehen, gebührt in den genannten Monaten zur
Pension (Rente) eine Abgeltung für die Erhöhungen
amtlich festgesetzter Lebensmittelpreise. Der
Abgeltungsbetrag beträgt in den Fällen der Litera a,
70 S, in den Fällen der Litera b, 35 S. Dieser Betrag
erhöht sich auf 100 S bzw. 50 S, wenn der Pensions
(Renten)berechtigte mit dem Ehegatten (der
Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt lebt. Bezieher
einer Waisenpension (Zuschußrente), denen
bzw. für die eine Familienbeihilfe gebührt, haben
keinen Anspruch auf den Abgeltungsbetrag.
(2) Der Abgeltungsbetrag ist zu im Monat März
1973 bzw. September 1973 bzw. März 1974 bzw.
September 1974 laufenden Pensionen (Renten)
in diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme
der laufenden Pensions(Renten)zahlung
flüssig zu machen. Die Abgeltungsbeträge nach
Abs. 1 gelten für Zwecke der Bemessung des
Bundesbeitrages als Aufwand.
(3) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle
der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren
des Berechtigten zu erteilen.
(4) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten
entsprechend auch für Bezieher
a) einer vom Einkommen abhängigen Leistung
nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder
dem Opferfürsorgegesetz;
b) einer Kleinrente nach dem Kleinrentnergesetz
mitmit der Maßgabe sinngemäß, daß der Abgeltungsbetrag
70 S beträgt. Dieser Betrag erhöht sich auf
100 S, wenn der Rentenberechtigte mit dem Ehegatten
(der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt
lebt.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten
für Personen, die auf Grund des § 26 des Pensionsgesetzes
1965, BGBl. Nr. 340, oder auf
Grund anderer entsprechender Bestimmungen
gegenüber dem Bund Anspruch auf Ergänzungszulage
haben, mit der Maßgabe sinngemäß, daß
der Abgeltungsbetrag 70 S beträgt. Dieser Betrag
erhöht sich auf 100 S, wenn die Ehefrau bei der
Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen
ist. Das gleiche gilt für Personen, die unter
das Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/
1962, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-
Dienstgesetz, BGBl. Nr. 176/1966, oder
das Dorotheums-Bedienstetengesetz, BGBl.
Nr. 194/1968, fallen.
Artikel XV
Erhöhung von Pensionen aus der
Pensionsversicherung der Angestellten
(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1973 sind
Versicherten- und Hinterbliebenenpensionen aus
der Pensionsversicherung der Angestellten, die
gemäß Art. II der 24. Novelle zum Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 446/1969,
neu zu bemessen waren, um 10 v. H. des im Dezember
1972 gebührenden Betrages zu erhöhen.
(2) Die nach Abs. 1 erhöhten Pensionen unterliegen
ab 1. Jänner 1973 der Anpassung gemäß
§ 108 h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(3) Die Erhöhung nach Abs. 1 ist von Amts
wegen vorzunehmen.
Artikel XVI
Wirksamkeitsbeginn
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner
1973 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1971 die
Bestimmungen des Art. XI Abs. 1 und 4;
b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1972 die
Bestimmungen des Art. I Z. 1, 4 lit. d,
9 lit. a und b, 63 lit. b, des Art. IV Z. 1, 2,
7 lit. a, 15 lit. b, 16 bis 18, 43 bis 49 und
des Art. V Z. 71 bis 76, 81, 82 und 84;
c) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes
Jänner 1973 die Bestimmungen des Art. I
Z. 26 lit. a und c, 27, 29, 30, 36, 38 und 39;
d) mit dem 1. Juli 1973 die Bestimmungen
des Art. IV Z. 26 lit. b;
e) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes
Jänner 1974 die Bestimmungen des Art. I
Z. 31, 34, 70 und des Art. V Z. 47;
f) mit dem 1. Jänner 1974 die Bestimmungen
des Art. I Z. 4 lit. e, 5 lit. c und e, 8 lit. h,
14 lit. a, 15, 16, 17 lit. b und c, 18, 19, 20
lit. a bis c, 21 lit. a, b, d, e, g und i, 24, 44,
45 lit. e, 46, 51, 55, 72, 73 lit. b bis e und g,
des Art. II Z. 3, 10 lit. c, 13, des Art. III
Z. 4, des Art. IV Z. 8, 9 lit. b, des Art. V
Z. 4, 6, 9, 19, 26 lit. a, 28 lit. c, 33, 34,
36 bis 38, 40, 41, 43 lit. a bis c, 46 lit. a
und b, 48, 53, 54, 56 bis 58, 59 lit. b, 60,
62, 63 lit. c, 65 lit. a, 67, 70, 77 lit. a und c,
79 lit. b sowie die Bestimmungen des
§ 132 b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. II
Z. 11;
g) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes
Juli 1974 die Bestimmungen des Art. I
Z. 32;
h) mit dem 1. Juli 1974 die Bestimmungen
des Art. I Z. 61, des Art. IV Z. 27 und des
Art. V Z. 64 und 80;
i) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes
Jänner 1977 die Bestimmungen des Art. I
Z. 28.
Artikel XVII
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
betraut:
a) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 8
Abs. 1 Z. 1 lit. c, 8 Abs. 3 zweiter Satz,
12 Abs. 6, 30 Abs. 4, 56 a, 78 Abs. 6,
86 Abs. 5, 89 a, 227 Z. 7 und 8 und 235
Abs. 3 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I
Z. 5 lit. a und j, 7, 20 lit. d, 37, 52 lit. b,
56 lit. b, 58 und des Art. IV Z. 3 lit. c
und 11 der Bundesminister für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Landesverteidigung;
b) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 72
Abs. 5, 6, 8 und 9, 73 Abs. 3 und 80 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in
der Fassung des Art. I Z. 43 lit. b, 44,
45 lit. a und 54 sowie hinsichtlich des
Art. VI Abs. 10 und 36 der Bundesminister
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen;
c) hinsichtlich der Bestimmung des § 299
Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. IV Z. 39
der Maßgabe sinngemäß, daß der Abgeltungsbetrag
70 S beträgt. Dieser Betrag erhöht sich auf
100 S, wenn der Rentenberechtigte mit dem Ehegatten
(der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt
lebt.
(5) Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten
für Personen, die auf Grund des Paragraph 26, des Pensionsgesetzes
1965, BGBl. Nr. 340, oder auf
Grund anderer entsprechender Bestimmungen
gegenüber dem Bund Anspruch auf Ergänzungszulage
haben, mit der Maßgabe sinngemäß, daß
der Abgeltungsbetrag 70 S beträgt. Dieser Betrag
erhöht sich auf 100 S, wenn die Ehefrau bei der
Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen
ist. Das gleiche gilt für Personen, die unter
das Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/
1962, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-
Dienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1966,, oder
das Dorotheums-Bedienstetengesetz, Bundesgesetzblatt
Nr. 194 aus 1968,, fallen.
Artikel römisch fünfzehn
Erhöhung von Pensionen aus der
Pensionsversicherung der Angestellten
(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1973 sind
Versicherten- und Hinterbliebenenpensionen aus
der Pensionsversicherung der Angestellten, die
gemäß Artikel römisch zwei, der 24. Novelle zum Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1969,,
neu zu bemessen waren, um 10 v. H. des im Dezember
1972 gebührenden Betrages zu erhöhen.
(2) Die nach Absatz eins, erhöhten Pensionen unterliegen
ab 1. Jänner 1973 der Anpassung gemäß
§ 108 h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(3) Die Erhöhung nach Absatz eins, ist von Amts
wegen vorzunehmen.
Artikel römisch sechzehn
Wirksamkeitsbeginn
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner
1973 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1971 die
Bestimmungen des Artikel römisch elf, Absatz eins und 4;
b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1972 die
Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer eins, 4, Litera d,,
9 Litera a und b, 63 Litera b,, des Artikel römisch vier, Ziffer eins, 2,,
7 Litera a,, 15 Litera b,, 16 bis 18, 43 bis 49 und
des Artikel römisch fünf, Ziffer 71 bis 76, 81, 82 und 84;
c) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes
Jänner 1973 die Bestimmungen des Artikel römisch eins,
Z. 26 Litera a und c, 27, 29, 30, 36, 38 und 39;
d) mit dem 1. Juli 1973 die Bestimmungen
des Artikel römisch vier, Ziffer 26, Litera b,;
e) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes
Jänner 1974 die Bestimmungen des Artikel römisch eins,
Z. 31, 34, 70 und des Artikel römisch fünf, Ziffer 47,;
f) mit dem 1. Jänner 1974 die Bestimmungen
des Artikel römisch eins, Ziffer 4, Litera e,, 5 Litera c und e, 8 Litera h,,
14 Litera a,, 15, 16, 17 Litera b und c, 18, 19, 20
lit. a bis c, 21 Litera a, b, d, e, g und i, 24, 44,
45 Litera e,, 46, 51, 55, 72, 73 Litera b bis e und g,
des Artikel römisch zwei, Ziffer 3, 10, Litera c,, 13, des Artikel römisch drei,
Z. 4, des Artikel römisch vier, Ziffer 8, 9, Litera b,, des Artikel römisch fünf,
Z. 4, 6, 9, 19, 26 Litera a,, 28 Litera c,, 33, 34,
36 bis 38, 40, 41, 43 Litera a bis c, 46 Litera a,
und b, 48, 53, 54, 56 bis 58, 59 Litera b,, 60,
62, 63 Litera c,, 65 Litera a,, 67, 70, 77 Litera a und c,
79 Litera b, sowie die Bestimmungen des
§ 132 b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Artikel römisch zwei,
Z. 11;
g) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes
Juli 1974 die Bestimmungen des Artikel römisch eins,
Z. 32;
h) mit dem 1. Juli 1974 die Bestimmungen
des Artikel römisch eins, Ziffer 61,, des Artikel römisch vier, Ziffer 27 und des
"Art". römisch fünf Ziffer 64 und 80;
i) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes
Jänner 1977 die Bestimmungen des Artikel römisch eins,
Z. 28.
Artikel römisch siebzehn
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
betraut:
a) hinsichtlich der Bestimmungen der Paragraphen 8,
Abs. 1 Ziffer eins, Litera c,, 8 Absatz 3, zweiter Satz,
12 Absatz 6, 30, Absatz 4, 56, a, 78 Absatz 6,,
86 Absatz 5, 89, a, 227 Ziffer 7 und 8 und 235
Abs. 3 Litera c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Artikel römisch eins,
Z. 5 Litera a und j, 7, 20 Litera d,, 37, 52 Litera b,,
56 Litera b,, 58 und des Artikel römisch vier, Ziffer 3, Litera c,
und 11 der Bundesminister für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Landesverteidigung;
b) hinsichtlich der Bestimmungen der Paragraphen 72,
Abs. 5, 6, 8 und 9, 73 Absatz 3 und 80 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in
der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 43, Litera b,, 44,
45 Litera a und 54 sowie hinsichtlich des
"Art". römisch sechs Absatz 10 und 36 der Bundesminister
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen;
c) hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 299,
Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 39,
derder Bundesminister für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen und dem Bundesminister für
Inneres;
d) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 110,
367 Abs. 2, 381 Abs. 1 lit. a, 383, 383 a,
386, 404 Abs. 1 und 408 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. I Z. 73 und des Art. V Z. 25 bis 31
sowie des Art. VI Abs. 1 und 2 der Bundesminister
für Justiz im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für soziale Verwaltung;
e) hinsichtlich der Bestimmung des Art. X
der Bundesminister für Justiz;
f) hinsichtlich der Bestimmung des § 132 b
Abs. 3 in der Fassung des Art. II Z. 11
der Bundesminister für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz;
g) hinsichtlich der Bestimmungen des Art. IX,
soweit es sich um das Ruhen der Pflicht
zur Entrichtung des Wohnbauförderungsbeitrages
handelt, der Bundesminister für
Bauten und Technik, im übrigen der Bundesminister
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Landesverteidigung ;
h) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für soziale Verwaltung.
Bundesminister für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen und dem Bundesminister für
Inneres;
d) hinsichtlich der Bestimmungen der Paragraphen 110,,
367 Absatz 2, 381, Absatz eins, Litera a,, 383, 383 a,
386, 404 Absatz eins und 408 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Artikel römisch eins, Ziffer 73 und des Artikel römisch fünf, Ziffer 25 bis 31
sowie des Artikel römisch sechs, Absatz eins und 2 der Bundesminister
für Justiz im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für soziale Verwaltung;
e) hinsichtlich der Bestimmung des Artikel römisch zehn,
der Bundesminister für Justiz;
f) hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 132, b
Abs. 3 in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 11,
der Bundesminister für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz;
g) hinsichtlich der Bestimmungen des Artikel römisch neun,,
soweit es sich um das Ruhen der Pflicht
zur Entrichtung des Wohnbauförderungsbeitrages
handelt, der Bundesminister für
Bauten und Technik, im übrigen der Bundesminister
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Landesverteidigung ;
h) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für soziale Verwaltung.
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