Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1956,, BGBl. Nr. 171/ 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1957,, Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1958,, BGBl. Nr. 293 aus 1958,, Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1959,, Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1959,, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1960,, BGBl. Nr. 168/ 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1960,, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,, BGBl. Nr. 85 aus 1963,, Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1963,, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1963,, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1963,, Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1964,, Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1965,, BGBl. Nr. 96/ 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1965,, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1965,, BGBL Nr. 168 aus 1966,, Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1967,, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1967,, Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1968,, BGBl. Nr. 282/ 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1969,, Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1969,, BGBl. Nr. 385 aus 1970,, Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1971,, Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1971, und Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1972, wird in seinem Ersten Teil abgeändert wie folgt: 1. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 15, hat zu lauten: „15. Pensionsversicherung für das Notariat." 2. Im Paragraph 3, Absatz 2, ist der Strichpunkt am Ende der Litera a, durch einen Beistrich zu ersetzen. Folgender Ausdruck ist anzufügen: „ferner Dienstnehmer, die der Besatzung eines die österreichische Flagge führenden Seeschiffes angehören;" 3. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, hat zu lauten: „5. Vorschüler (Vorschülerinnen) sowie Schüler (Schülerinnen) an inländischen 'Krankenpflegeschulen, medizinisch-technischen Schulen und Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Bundesgesetzes BGBL Nr. 102 aus 1961, sowie Hebammenschülerinnen an einer inländischen Hebammenlehranstalt;" 4. a) Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, hat zu lauten: „1. Die Kinder, Enkel, Wahlkinder, Stiefkinder und Schwiegerkinder eines selbständigen Landwirtes im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes, wenn sie hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichem Betrieb beschäftigt sind;" b) Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, wird aufgehoben. c) Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, hat zu lauten: „7. Geistliche der Katholischen Kirche, die auf den Titel der Diözese geweiht sind, sowie geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirche Ausschussbericht in Österreich oder der Evangelischen Kirche HB. in Österreich hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes, ferner Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie, alle diese Personen, wenn sie nicht in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft (Person) als ihrer Kirche bzw. deren Einrichtungen (Orden, Kongregation, Anstalt der Evangelischen Diakonie) stehen;" d) Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, hat zu lauten: „8. Notariatskandidaten im Sinne des Notarversicherungsgesetzes 1972, hinsichtlich einer Beschäftigung, welche die Pensionsversicherung für das Notariat begründet, sowie Rechtsanwaltsanwärter;" e) Im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 10, ist der Ausdruck „bei einer Gewerblichen Selbständigenkrankenkasse" durch den Ausdruck „in der Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung" zu ersetzen. f) Im Paragraph 5, Absatz 2, ist der Betrag von 50 S durch 70 S, der Betrag von 150 S durch 210 S und der Betrag von 650 S durch 910 S zu ersetzen.

Ziffer 5 a) Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, hat zu lauten: „1. in der Krankenversicherung a) die Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, b) die Bezieher einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung bei den im Paragraph 479, genannten Instituten, sofern sie nicht bereits nach Litera a, versichert sind, c) Personen, die unmittelbar vor dem Antritt des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes in der Krankenversicherung pflichtversichert waren oder deren Pflichtversicherung nicht früher als acht Tage vor diesem Zeitpunkt geendet hat, für die Dauer des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes, die unter Litera a und b genannten Personen jedoch nur, wenn und solange sie sich ständig im Inland aufhalten;" b) Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, hat der Ausdruck „vertretungsbefugten" zu entfallen. c) Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, hat zu lauten: „b) alle selbständigen Erwerbstätigen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb oder diesem gleichgestellten Betrieb (Paragraph 27, Absatz 2,) auf eigene Rechnung und Gefahr führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, ferner die nachstehend bezeichneten Familienangehörigen eines solchen selbständig Erwerbstätigen, wenn sie in diesem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb oder gleichgestellten Betrieb tätig sind: der Ehegatte, die Kinder, Enkel, Wahl-, Stief-, Schwiegerkinder und die Eltern, Großeltern, Wahl- und Stiefeltern;" d) Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, hat zu lauten: „d) Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie in ihrer Tätigkeit in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ihres Ordens, ihrer Kongregation bzw. ihrer Anstalt;" e) Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, hat zu lauten: „e) die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger — ausgenommen die Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter — und des Hauptverbandes in Ausübung der ihnen auf Grund ihrer Funktion obliegenden Pflichten;" f) Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, hat zu lauten: „f) freiberuflich tätige Pflichtmitglieder einer Tierärztekammer sowie freiberuflich tätige Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer, soweit nicht eine Pflichtversicherung nach Ziffer 4, Litera b, bzw. Litera c, eintritt;" g) Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, ist der Punkt am Ende der Litera b, durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Litera c, ist anzufügen: „c) freiberuflich tätige Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer, wenn diese Tätigkeit ihren Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet und wenn diese Personen nicht in einem der im Paragraph 5, Abs. 1 Ziffer 3, bezeichneten Dienstverhältnisse stehen;" h) Paragraph 8, Absatz 2, Litera c, hat zu lauten: „c) auf Verpächter von Betrieben für die Dauer der Verpachtung sowie auf Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes angezeigt haben, für die Dauer des Rubens;" i) Dem Paragraph 8, Absatz 2, ist als Litera d, anzufügen: „d) auf Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben." j) Dem Paragraph 8, ist ein Absatz 3, mit folgendem Wortlaut anzufügen: „(3) Eine Pflichtversicherung nach Absatz eins, Ziffer eins, lit. a bleibt auch für die Dauer einer Versagung nach Paragraph 305, aufrecht. Eine Pflichtversicherung nach Abs. 1 Ziffer eins, Litera c, tritt auch dann ein, wenn ein Wehrpflichtiger unmittelbar vor dem Antritt des Präsenzdienstes bzw. nicht länger als acht Tage vor diesem Zeitpunkt auf Grund einer Beschäftigung im Ausland pflichtversichert war, sofern mit dem in Betracht kommenden Staat ein Abkommen besteht, das durch die Gleichstellung der Staatsangehörigen der beiden Staaten auf dem Gebiete der Krankenversicherung sowie durch die gegenseitige Berücksichtigung von versicherungsrechtlichen Tatbeständen ein umfassendes Gegenseitigkeitsverhältnis im Bereich der Krankenversicherung bewirkt." 6. a) Paragraph 11, Absatz 3, Litera c, hat zu lauten: „c) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung auf Grund einer Maßnahme nach den Paragraphen 7, 17,, 20 oder 22 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, und für die Dauer der Verhängung einer Sperre wegen Maul- und Klauenseuche nach dem Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177 aus 1909,;" b) Dem Paragraph 11, Absatz 3, ist als Litera d, anzufügen: „d) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Rahmen der besonderen Vorschriften über die erweiterte Bildungsfreistellung."

Ziffer 7 Dem Paragraph 12, ist folgender Absatz 6, anzufügen: „(6) Mit dem Antritt des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes endet die Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung mit Ausnahme der Unfallversicherung der im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, lit. a und b bezeichneten Personen." 8. a) Im Paragraph 16, Absatz eins, ist der Ausdruck „und" am Ende der Litera a, durch einen Beistrich zu ersetzen; Litera b, hat zu lauten: „b) des Kranken- oder Wochengeldbezuges und" b) Dem Paragraph 16, Absatz eins, ist als Litera c, anzufügen: „c) des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes, sofern diese Zeiten nicht schon die Pflichtversicherung nach § 8 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, begründet haben." c) Paragraph 16, Absatz 2, Litera c und der Schlußsatz des Abs. 2 haben zu lauten: „c) nach dem Ausscheiden des Versicherten aus der Pflichtversicherung und Übernahme einer Erwerbstätigkeit im Ausland von den im Inland zurückbleibenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten nach Litera a, Ziffer eins, oder 2 zur Weiterversicherung berechtigt wären sowie von den Kindern, Enkel-, Wahl- und Stiefkindern, solange die zur Weiterversicherung berechtigte Person ihren Wohnsitz im Inland hat und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert ist." d) Im Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz ist der Ausdruck „Abs. 1 Litera a und b" durch den Ausdruck „Abs. 1 lit. a, b und c" zu ersetzen. e) Im Paragraph 16, Absatz 4, Litera a, ist der Ausdruck „§ 410 Z. 1 oder 2" durch den Ausdruck „§ 410 Absatz eins, Z. 1 oder 2" zu ersetzen. f) Paragraph 16, Absatz 4, Litera b, hat zu lauten: „b) in den Fällen, in denen das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung in Zeiten der in Absatz eins, Litera a, b, oder c bezeichneten Art fällt, mit dem Ende der in Betracht kommenden Zeit;" g) Paragraph 16, Absatz 4, Litera c und d haben zu lauten: „c) in den Fällen des Absatz 2, Litera a, mit dem auf den Tag des Todes des Versicherten folgenden Tag, nach dem Tode eines Pensionisten mit dem auf das Ende der Versicherung (Paragraph 12, Absatz 5,) folgenden Tag; d) in den Fällen des Absatz 2, Litera b, mit dem auf den Eintritt der Rechtskraft des gerichtlichen Urteiles über die Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe folgenden Tag." h) Paragraph 16, Absatz 7, hat zu lauten: „(7) Wohnt der Versicherte außerhalb des Bereiches der Gebietskrankenkasse, bei der er zuletzt krankenversichert war, oder verlegt er während der Weiterversicherung seinen Wohnsitz außerhalb dieses Bereiches, so geht die örtliche Zuständigkeit auf die für den Wohnsitz des Versicherten zuständige Gebietskrankenkasse — und zwar im Falle der Wohnsitzverlegung mit dem dieser folgenden Monatsersten — über." i) Paragraph 16, Absatz 9, letzter Satz hat zu lauten: „Die Weiterversicherung beginnt in diesem Fall mit dem auf den Tag der Zustellung des Bescheides über die Ablehnung der Bescheinigung nach Paragraph 10, Absatz 7, folgenden Tag." j) Paragraph 16, Absatz 10, Ziffer 2, hat zu lauten: „2. wenn die Beiträge für zwei Kalendermonate ganz oder teilweise rückständig sind, mit dem Ende des zweiten Kalendermonates, frühestens jedoch mit dem Ablauf des ersten vollen Kalendermonates, nach dem der Antrag auf Weiterversicherung gestellt wurde." 9. a) Im Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, ist der Ausdruck „Pflichtversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz" durch den Ausdruck „Pensionsversicherung für das Notariat" zu ersetzen. Ferner hat im Paragraph 17, Absatz eins, der letzte Satz zu entfallen. b) Paragraph 17, Absatz 2, letzter Satz hat zu entfallen. c) Im Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz ist der Ausdruck „§ 410 Ziffer eins, oder 2" durch den Ausdruck „§ 410 Abs. 1 Ziffer eins, oder 2" zu ersetzen. d) Paragraph 17, Absatz 6, erster Satz hat zu lauten: „Die Weiterversicherung beginnt, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt." 10. Paragraph 18, hat zu lauten: „Selbstversicherung in der Krankenversicherung § 18. (1) Solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, können der Selbstversicherung in der Krankenversicherung beitreten: 1. selbständig Erwerbstätige, die nicht in der Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung versichert oder berechtigt sind, dieser Krankenversicherung freiwillig beizutreten;

Ziffer 2 nach dem Tode eines nach Ziffer eins, versichert gewesenen selbständig Erwerbstätigen der überlebende Ehegatte; 3. nach Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eines nach Ziffer eins, Versicherten dessen früherer Ehegatte; 4. Personen nach dem Ende der Angehörigeneigenschaft im Sinne des Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer eins,, des § 56 Absatz 3, Ziffer eins, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Paragraph 46, Absatz 4, Ziffer eins, des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes oder des Paragraph 36, Absatz 4, Ziffer eins, des Gewerblichen Selbständigen- Krankenversicheningsgesetzes 1971 ; 5. Hörer an einer Lehranstalt im Sinne des § 1 Absatz eins, des Studienförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 421 aus 1969,, die im Rahmen des für die betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen Studienganges inskribiert sind, sowie Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie in Wien. Bed den in Ziffer 5, genannten Personen ist der Beitritt zur Selbstversicherung auch zulässig, solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. (2) Der Beitritt der im Absatz eins, Ziffer eins und 5 genannten Personen ist abzulehnen, wenn der Gesundheitszustand des Antragstellers ärztlicherseits als schlecht festgestellt wurde. (3) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist das Recht zum Beitritt innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag des Eintrittes der Rechtskraft des gerichtlichen Urteils über die Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe bzw. nach dem Tag des Todes, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Angehörigeneigenschaft geltend zu machen. (4) Eine bei Versicherungsbeginn bestehende Krankheit begründet für Selbstversicherte nach Abs. 1 Ziffer eins und 5 keinen Leistungsanspruch. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungswerber bereits in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert war und das Ende dieser Pflichtversicherung nicht länger als sechs Monate zurückliegt. (5) Die Selbstversicherung beginnt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 5 mit dem auf den Beitritt folgenden Tag, in den Fällen des Absatz eins, Z. 2 und 3 mit dem auf den Eintritt der Rechtskraft des gerichtlichen Urteils über die Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe bzw. auf den Tag des Todes folgenden Tag, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, mit dem auf das Ende der Angehörigeneigenschaft folgenden Tag. (6) Für das Ende der Selbstversicherung gilt § 16 Absatz 10, mit der Maßgabe entsprechend, daß a) das Ausscheiden aus dem Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer eins, nicht als Wegfall der Voraussetzungen anzusehen ist, b) die Selbstversicherung der in Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personen spätestens zehn Monate nach dem Beitritt endet und c) bei den im Absatz eins, Ziffer 5, genannten Personen das Ende der Selbstversicherung spätestens mit dem Ablauf des dritten Kalendermonates nach dem Ende des Studien(Schul)jahres (Paragraph 19, des Allgemeinen Hochschul- Studiengesetzes bzw. Paragraphen 2 und 5 des Schulzeitgesetzes), in dem der Hörer letztmalig inskribiert war bzw. einen Lehrgang oder Kurs der Diplomatischen Akademie besucht hat, eintritt." 11. Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, hat zu lauten: „2. mit Zustimmung des selbständig Erwerbstätigen dessen Ehegatte, Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder, sowie die Eltern, Großeltern, Wahl- und Stiefeltern, wenn diese in seinem Betrieb tätig sind," 12. Paragraph 21, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Die Formalversicherung endet mit dem Tage der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung." 13. Paragraph 22, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Die Formalversicherung nach Absatz eins, endet, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß den §§ 16 Absatz 10, 17, Absatz 7, 18, Absatz 6, 19, Absatz 3, oder 19 a Absatz 3, eintritt, mit dem Tage der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung." 14. a) Paragraph 23, Absatz eins und 2 haben zu lauten: „(1) Träger der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz sind: 1. die Gebietskrankenkassen; 2. die Betriebskrankenkassen; 3. die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen; 4. die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues. (2) Für jedes Land ist eine Gebietskrankenkasse mit der im Paragraph 26, bezeichneten sachlichen Zuständigkeit errichtet." b) Paragraph 23, Absatz 6, hat zu lauten: „(6) Die Träger der Krankenversicherung sind berechtigt, nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften a) Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten, Erholungs- und Genesungsheime, sonstige Einrichtungen der Krankenbehandlung und b) Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes zu errichten, zu erwerben und zu betreiben. Diese Einrichtungen dürfen jedoch nur von den

Krankenversicherten und deren Angehörigen in Anspruch genommen werden. Die Neuerrichtung von Ambulatorien oder deren Erweiterung ist nur zulässig, wenn der Bedarf von der zur Genehmigung berufenen Behörde festgestellt ist." 15. Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, hat zu lauten: „2. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (Paragraph 7, des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes) mit dem Sitz in Wien;" 16. Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, wird aufgehoben. 17. a) Im Paragraph 26, Absatz eins, Einleitung ist der Ausdruck "§ 16 Absatz 3 und 5 durch den Ausdruck „§ 16 Absatz 6 und 8 zu ersetzen. b) Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, hat zu lauten: „1. die Gebietskrankenkassen, soweit nicht einer der unter Ziffer 3 bis 5 genannten Versicherungsträger zuständig ist;" c) Im Paragraph 26, Absatz eins, hat die Ziffer 2, zu entfallen. d) Im Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, ist der Punkt am Ende der Litera k, durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als lit. 1 ist anzufügen: „1) für Personen, die unmittelbar vor Antritt des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes die Voraussetzungen der lit. a bis g und k erfüllt hatten;" e) Dem Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, ist folgende Litera c, anzufügen: „c) für Personen, die unmittelbar vor Antritt des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes die Voraussetzungen der lit. a erfüllt hatten;" f) Im Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, ist der Ausdruck „in den Paragraphen 478 und 479 durch den Ausdruck „im Paragraph 479, zu ersetzen. g) Dem Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, ist folgende Litera e, anzufügen: „e) für Personen, die unmittelbar vor Antritt des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes die Voraussetzungen der lit. a oder b erfüllt hatten;" h) Im Paragraph 26, Absatz eins, ist der Punkt am Schluß der Ziffer 5, durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Eine Litera e, mit nachstehendem Wortlaut ist anzufügen: „e) für Personen, die unmittelbar vor Antritt des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes die Voraussetzungen der lit. a, b oder c erfüllt hatten." 18. Paragraph 28, Ziffer 2, hat zu lauten: „2. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (Paragraph 7, des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes) für a) die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen und ihre teilversicherten Familienangehörigen sowie die gemäß Paragraph 8, Abs. 1 Ziffer 3, Litera d, teilversicherten Angehörigen von Orden, Kongregationen und Anstalten, b) die selbständigen Pecher und die selbständigen Winzer (Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4 und 9), c) die öffentlichen Verwalter eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (Paragraph 7, Ziffer 3, Litera c,), d) die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, e) die in Litera a bis c genannten Personen, die eine der im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Tätigkeiten ausüben, f) die Personen, die eine der im Paragraph 176, Absatz eins, Z. 2, 4, 5 und 7 genannten Tätigkeiten ausüben, sofern die Sozialversicherungsanstalt der Bauern für sie gemäß Litera a bis c zur Durchführung der Unfallversicherung sachlich zuständig ist, bei den im Paragraph 176, Abs. 1 Ziffer 7, genannten Tätigkeiten jedoch nur, wenn diese Personen nicht gemäß Paragraph 3, Abs. 1 Ziffer eins, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes von der Pflichtversicherung infolge einer Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz ausgenommen sind." 19. a) Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, hat zu lauten: „1. die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, soweit nicht der unter Ziffer 3, genannte Versicherungsträger zuständig ist;" b) Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, hat zu entfallen. 20. a) Die Überschrift zu Paragraph 30, hat zu lauten: „Örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen" b) Paragraph 30, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich, soweit im Absatz 3, und im Paragraph 16, Absatz 6 bis 8 nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen nach deren Wohnsitz." c) Im Paragraph 30, Absatz 3, ist der Ausdruck „Gebiets- und Landwirtschaftskrankenkassen" durch den Ausdruck „Gebietskrankenkassen" zu ersetzen. d) Paragraph 30, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, Pflichtversicherten ist die Gebietskrankenkasse weiterhin örtlich zuständig, die unmittelbar vor dem Antritt des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes zur Durchführung der Pflicht-

versicherung in der Krankenversicherung zuständig war. In den Fällen des Paragraph 8, Absatz 3, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse nach dem letzten inländischen Wohnsitz des Wehrpflichtigen; ist ein solcher nicht gegeben, ist die Wiener Gebietskrankenkasse örtlich zuständig." e) Der bisherige Absatz 4, erhält die Bezeichnung Abs. 5. 21. a) Paragraph 31, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Die in den Paragraphen 23 bis 25 bezeichneten Versicherungsträger und die Träger der im Paragraph 2, Absatz 2, bezeichneten Sonderversicherungen werden zum Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im folgenden kurz Hauptverband genannt) zusammengefaßt." b) Im Paragraph 31, Absatz 2, hat der Ausdruck „(des Verbandes der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen)" zu entfallen. c) Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3, hat zu lauten: „3. unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsrechtes Richtlinien zur Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Sozialversicherungsbediensteten, auch zur Erstellung von Dienstpostenplänen, aufzustellen. Diese Richtlinien haben auch die Gewährung von freiwilligen sozialen Zuwendungen an die Bediensteten eines Versicherungsträgers (des Hauptverbandes), soweit es sich nicht um Zuwendungen für die im § 49 Absatz 3, Ziffer 17, genannten Zwecke handelt, in der Weise zu regeln, daß hiefür beim jeweiligen Versicherungsträger (beim Hauptverband) ein Betrag im Ausmaß eines vom Hauptverband festzusetzenden Hundertsatzes der laufenden Bezüge aller Sozialversicherungsbediensteten im abgelaufenen Geschäftsjahr, höchstens jedoch 5 v. H. dieser laufenden Bezüge, verwendet werden kann. Die Regelung darf den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkt des Sozialversicherungsrechtes nicht entgegenstehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger nicht gefährden. Dem Hauptverband obliegt ferner, im Falle der Bevollmächtigung Kollektivverträge im Rahmen der Richtlinien abzuschließen;" d) Im Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 9, hat der Ausdruck „(dem Verband der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen)" zu entfallen. e) Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 10, hat zu lauten: „10. nach Anhörung der in Betracht kommenden Versicherungsträger gemeinsame Einrichtungen zur zweckmäßigen Ausnützung und wirtschaftlichen Betriebsführung der den angeschlossenen Versicherungsträgern gehörigen Krankenanstalten, Heil(Kur)anstalten, Erholungs- und Genesungsheime und ähnlichen Einrichtungen sowie eine gemeinsame Einrichtung für die Retaxierung von Rezepten zu schaffen;" f) Der Punkt am Ende des Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 15, ist durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Z. 16, 17 und 18 sind anzufügen: „16. Richtlinien für die Koordinierung der Aufgaben der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungsträger bei der Gewährung freiwilliger Leistungen und der Rehabilitation aufzustellen; 17. in Wahrnehmung öffentlicher Interessen vom Gesichtspunkt des Sozialversicherungsrechtes, der wirtschaftlichen Tragfähigkeit und der Verwaltungsökonomie Richtlinien über die Zusammenarbeit zwischen Gebietskrankenkassen und. Betriebskrankenkassen, insbesondere bei der Erhebung der für die Versicherung bedeutsamen Daten und bei der Besorgung sonstiger gleichartiger Aufgaben aufzustellen; 18. Richtlinien für die Auswertung der Ergebnisse der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen durch die Krankenversicherungsträger." g) Im Paragraph 31, Absatz 4, ist der Ausdruck „der Sektionsausschuß für die Bauernkrankenversicherung beziehungsweise der Verband der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen" durch den Ausdruck „der Sektionsausschuß für die Träger der Selbständigen-Krankenversicherungen" zu ersetzen. h) Paragraph 31, Absatz 5, zweiter und dritter Satz haben zu lauten: „Die gemäß Absatz 3, Ziffer 3, 4, 11, 13, 16 und 18 aufgestellten Richtlinien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung. Die gemäß Absatz 3, Ziffer 3, 11,, 15 und 17 aufgestellten Richtlinien sind in der Fachzeitschrift ,Soziale Sicherheit' zu verlautbaren." i) Im Paragraph 31, Absatz 7, ist der Ausdruck „(Verbänden)" durch den Ausdruck „(beim Hauptverband)" zu ersetzen. 22. Paragraph 34, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Der Träger der Krankenversicherung kann mit dem Dienstgeber ein schriftliches Übereinkommen treffen, wonach an Stelle der im Absatz eins, vorgeschriebenen Meldungen Listen oder an deren Stelle Meldungen über die Gesamtsumme des Entgeltes für einen Beitragszeitraum an den Zahltagen oder nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes vorgelegt werden. Der Träger der Krankenversicherung kann für diese Listen Vordrucke auflegen."

Ziffer 23 Im Paragraph 37, Absatz eins, ist der erste Satz durch folgende Sätze zu ersetzen: „Für die Meldungen der nur in der Unfallversicherung pflichtversicherten mit Ausnahme der im Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a und b und der im Paragraph 8, Absatz eins, Z. 3 Litera a, genannten Personen sind die Grundsätze der Paragraphen 33 bis 35 und 36 Absatz 3, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Meldungen beim zuständigen Träger der Unfallversicherung zu erstatten sind. Für die nach Paragraph 8, Abs. 1 Ziffer 3, Litera a, in der Unfallversicherung Pflichtversicherten sind die Meldungen beim Träger der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen zu erstatten, wobei die Bestimmungen der §§ 10, 11 und 14 des Gewerblichen Selbständigen- Pensionsversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden sind." 24. Paragraph 37, hat zu lauten: „Meldung nur unfallversicherter Personen § 37. Für die Meldungen der nur in der Unfallversicherung pflichtversicherten mit Ausnahme der im Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a und b und der im § 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b genannten Personen sind die Grundsätze der Paragraphen 33 bis 35 und 36 Abs. 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Meldungen beim zuständigen Träger der Unfallversicherung zu erstatten sind. Für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in der Unfallversicherung Pflichtversicherten sind die Meldungen beim Träger der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen zu erstatten, wobei die Bestimmungen der Paragraphen 10,, 11 und 14 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden sind. Für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, in der Unfallversicherung Pflichtversicherten gilt hinsichtlich der Meldungen Paragraph 72, Absatz 3, Das Nähere wird in der Satzung des Trägers der Unfallversicherung bestimmt." 25. Dem Paragraph 40, ist folgender Satz anzufügen: „Einkommensänderungen, die auf Grund der alljährlichen Rentenanpassung in der Kriegsopfer- und Heeresversorgung bewirkt werden, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung." 26. a) Paragraph 44, Absatz eins, erster Satz hat zu lauten: „Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf volle Schilling gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, b) Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 5, hat zu lauten: „5. bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, in der Kranken- und Unfallversicherung teilversicherten Pflichtmitgliedern der Tierärztekammern sowie Mitgliedern der Österreichischen Dentistenkammer ein Betrag in der Höhe der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,);" c) Paragraph 44, Absatz 6, hat zu lauten: „(6) Als täglicher Arbeitsverdienst ist anzunehmen: a) bei Pflichtversicherten nach Paragraph 4, Absatz eins, Z. 8 der Betrag von 160 S; b) bei Pflichtversicherten, die kein Entgelt oder keine Bezüge der im Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Art erhalten, der Betrag von 60 S. An die Stelle dieser Beträge treten ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 6, erster Halbsatz) die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, i mit der jeweiligen Richtzahl (Paragraph 108, a Absatz eins,) vervielfachten Beträge." d) Dem Paragraph 44, ist als Absatz 7, anzufügen: „(7) Im Falle einer abweichenden Vereinbarung der Arbeitszeit gilt das Entgelt für jene Zeiträume als erworben, die der Versicherte eingearbeitet hat." 27. Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, hat zu lauten: „a) in der Krankenversicherung aa) der Betrag von 190 S für das Beitragsjahr (Paragraph 242, Absatz 6, erster Halbsatz) 1973; bb) der Tageswert der Lohnstufe (Paragraph 46, Abs. 4), in die für das Beitragsjahr 1974 der Betrag von 6150 v. H., für das Beitragsjahr 1975 der Betrag von 6250 v. H., für das Beitragsjahr 1976 der Betrag von 64'50 v. H. des nach Paragraph 108, b Absatz 2, ermittelten Meßbetrages fällt;" 28. Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, hat zu lauten: „a) in der Krankenversicherung der Tageswert der Lohnstufe (Paragraph 46, Absatz 4,), in die der Betrag von zwei Dritteln des nach Paragraph 108, b Abs. 2 ermittelten Meßbetrages fällt;" 29. Im Paragraph 47, Litera a, ist der Ausdruck „§ 11 Absatz 3, lit. a und b" durch den Ausdruck „§ 11 Absatz 3, lit. a, b und d" zu ersetzen. 30. a) Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, erster Halbsatz hat zu lauten: „Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veran-

laßten Aufwendungen des Dienstnehmer abgegolten werden (Auslagenersatz);" b) Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 2, hat zu lauten: „2. Schmutzzulagen, wenn sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder kollektivvertraglicher Regelungen gewährt werden und soweit sie von der Einkommensteuer (Lohnsteuer) befreit sind;" c) Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 19, hat zu lauten: „19. Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Dienstgeberdarlehen, soweit das Darlehen 100.000 S nicht übersteigt;" d) Paragraph 49, Absatz 4, letzter Satz hat zu lauten : „Derartige Feststellungen sind in der Fachzeitschrift ,Soziale Sicherheit' zu verlautbaren und für alle Sozialversicherungsträger und Behörden verbindlich." e) Im Paragraph 49, Absatz 5, dritter Satz ist der Ausdruck „der Kinderbeihilfenbeitrag" durch den Ausdruck „der Dienstgeberbeitrag nach den besonderen Vorschriften über den Familienlastenausgleich" zu ersetzen. 31. a) Paragraph 51, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:

Litera e Dem Paragraph 51, ist ein Absatz 6, mit folgendem Wortlaut anzufügen: „(6) Die im Absatz 3, Litera a, aa festgesetzte Aufteilung der Beiträge gilt für den nachstehenden Personenkreis : a) die in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb (Paragraph 27,) Beschäftigten; b) die im Haushalt eines land(forst)wirtschaftr lichen Dienstgebers Beschäftigten, soweit sie vorwiegend in dem auf dem land(forst)wirtschaftlichen Besitz geführten Haushalt beschäftigt sind; c) die bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern Beschäftigten; d) die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zum Forstschutz und Forstaufsichtsdienst bestellten Personen; e) die bei den gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber in der Land- und Forstwirtschaft und deren Berufsvereinigungen Beschäftigten; f) die Bediensteten des Viehverkehrsfonds, des Milchwirtschaftsfonds und des Getreidewirtschaftsfonds." 32. a) Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, hat zu lauten: „b) in der Pensionsversicherung der Angestellten 175" b) Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, hat zu lauten: „b) in der Pensionsversicherung der Angestellten auf den Versicherten und dessen Dienstgeber je 875" 33. Im Paragraph 52, dritter Satz ist der Ausdruck „In der Krankenversicherung und Unfallversicherung der bildenden Künstler und der Pflichtmitglieder der Tierärztekammern (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4,)" durch den Ausdruck „In der Kranken- und Unfallversicherung der bildenden Künstler, der Pflichtmitglieder der Tierärztekammern sowie der Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4,)" zu ersetzen. 34. Im Paragraph 52, dritter Satz ist der Ausdruck „§ 51 Absatz eins und 2 durch den Ausdruck „§ 51 Abs. 1" zu ersetzen. 35. Paragraph 53, Absatz 3, Litera c, hat zu lauten:" c) für die Dauer des Weiterbestandes einer Pflichtversicherung nach Paragraph 11, Absatz 3, Litera a, oder d." 36. Paragraph 54, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Von den auf volle Schilling gerundeten Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach Paragraph 49, Absatz eins, zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) unter Bedachtnahme auf Paragraph 45, Absatz 2, zu berücksichtigen." 37. Nach Paragraph 56, ist ein Paragraph 56, a mit nachstehendem Wortlaut einzufügen: „Beiträge während der Leistung des Präsenzdienstes § 56 a. (1) Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes ruht die Beitragspflicht des wehrpflichtigen Versicherten und seines Dienstgebers in der Krankenversicherung. (2) Der Bund hat an den Versicherungsträger einen Pauschalbetrag in der Höhe von 142 Paragraph monatlich für jeden Familienangehörigen gemäß § 123 des im ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst stehenden Versicherten (Paragraph 8, Absatz eins, Z. 1 Litera c,) zu leisten. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (Paragraph 242, Abs. 6 erster Halbsatz) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, i mit der jeweiligen Richtzahl (Paragraph 108, a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Der dreißigste Teil des monatlichen Pauschalbetrages gilt als auf den Tag entfallender Pauschalbetrag, der siebenfache Tagespauschalbetrag gilt als auf die Woche entfallender Pauschalbetrag." 38. a) Paragraph 59, Absatz eins, erster Satz hat zu lauten: „Werden Beiträge nicht innerhalb von elf Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in der Höhe von 7'5 v. H. zu entrichten." b) Paragraph 59, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat."

Ziffer 39 Paragraph 60, Absatz 2, letzter Satz hat zu lauten: „Die nach den im Paragraph 11, Absatz 3, Litera c, genannten Vorschriften gebührende Vergütung für Verdienstentgang steht dem aus Leistungen Dritter bestehenden Entgelt gleich." 40. Im Paragraph 63, Absatz 2, ist der Ausdruck „2 v. H. über der jeweiligen Rate der Oesterreichischen Nationalbank für den Wechseleskompte" durch den Ausdruck „7'5 v. H." zu ersetzen. 41. Paragraph 68, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen zwei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36,) überhaupt keine oder unrichtige Angaben über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. fiber deren Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2,) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt "wird." 42. Paragraph 69, vorletzter Satz hat zu lauten: „Die Rückforderung von Beiträgen, durch welche eine Formalversicherung begründet wurde, sowie von Beiträgen zu einer Versicherung, aus der in der Zeit, für welche Beiträge ungebührlich entrichtet wurden, eine Leistung erbracht wurde, ist ausgeschlossen." 43. a) Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Satz hat zu lauten: „Der Hundertsatz beträgt für das Jahr 1973 600 v. H." b) Paragraph 72, Absatz 8, hat zu lauten: „(8) Der Bund leistet für das Jahr 1973 einen Beitrag in der Höhe von 100 Millionen Schilling. Der Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß, nach Tunlichkeit mit je einem Zwölftel, zu bevorschussen." 44. Paragraph 72, hat zu lauten: „Beiträge in der Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern § 72. (1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern werden, soweit sie nicht durch gemäß Paragraphen 51 und 24 zu bemessende Beiträge für die im Paragraph 28, Ziffer 2, Litera b,, c und d genannten Personen sowie durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, aufgebracht durch a) Betriebsbeiträge nach Absatz 2,, b) einen Zuschlag nach Absatz 4,, c) Beiträge nach Absatz 7,, d) einen Beitrag des Bundes nach Absatz 8, (2) Die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, teilversicherten Betriebsführer sind für Zwecke der Bemessung des Betriebsbeitrages in die Versicherungsklasse einzureihen, in die sie auf Grund des Paragraph 12, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes eingereiht sind oder einzureihen wären, wenn sie der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Abs. 1 Ziffer eins, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes unterlägen. Sie haben den ihrer Versicherungsklasse entsprechenden Betriebsbeitrag zu leisten. Wenn Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einem der Ehegatten zu leisten. Der jährliche Betriebsbeitrag beträgt in der Versicherungsklasse An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 i mit der jeweiligen Richtzahl (Paragraph 108, a Abs. 1) vervielfachten Beträge. Ein Zwölftel des jährlichen Betriebsbeitrages gilt als Monatsbeitrag. (3) Den nach Absatz 2, ermittelten Betriebsbeitrag schuldet der Betriebsführer. Hiebei ist anzunehmen, daß der Eigentümer des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes diesen Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr führt. Diese Vermutung gilt bis zu dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Eigentümer den Nachweis der Betriebsführung durch eine andere Person erbringt. Für die Meldungen und Auskunftspflicht und die Beiträge nach Absatz 2, gelten im übrigen die Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz eins bis 3, 13 Absatz eins, 14,, 19 Absatz eins, 3 und 4, 20 Absatz eins, 2 und 4 und 21

bis 27 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß a) das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge binnen fünf Jahren vom Tage ihrer Fälligkeit verjährt, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlage für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen; b) durch die Satzung des Versicherungsträgers, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten vereinbar ist, auch eine halbjährliche oder jährliche Beitragsvorschreibung vorgesehen werden kann. (4) Der Zuschlag nach Absatz eins, Litera b, ist 1. für alle land(forst)wirtschaftlichen Betriebe im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Grundsteuergesetzes 1955, 2. für alle Grundstücke im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Z. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land(forst)wirtschaftlich genutzt werden, in einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu entrichten. Beitragsgrundlage hinsichtlich der in Z. 1 angeführten Betriebe ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag. Hinsichtlich der in Ziffer 2, angeführten Grundstücke bildet die Beitragsgrundlage nicht der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag, sondern ein besonderer Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergäbe, wenn das Grundstück als land(forst)wirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gewertet worden wäre. Der Hundertsatz beträgt 200 v. H. (5) Den Zuschlag nach Absatz eins, Litera b, hebt das örtlich zuständige Finanzamt ein. Für die Veranlagung, Festsetzung und Einhebung gelten die abgabenrechtlichen Bestimmungen. Die Beiträge sind vom Grundstückeigentümer zu entrichten. Für Grundstücke, die der Eigentümer nicht selbst bewirtschaftet, kann er von demjenigen, der sie bewirtschaftet, die Rückerstattung der Beiträge verlangen. Die Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes. Eine allfällige Nachsicht der Grundsteuer bleibt jedoch bei der Einhebung der Beiträge unberücksichtigt. (6) Der Bund erhält zur Abgeltung der Kosten, die ihm durch die Einziehung und Abfuhr des Zuschlages nach Absatz eins, Litera b, entstehen, eine Vergütung im Ausmaß von 2 v. H. der abgeführten Beiträge. (7) Für gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, teilversicherte Betriebsführer, für die hinsichtlich einer diese Unfallversicherung begründenden Tätigkeit weder ein Betriebsbeitrag nach Absatz eins, lit. a noch ein Beitrag nach den Paragraphen 51, oder 74 ermittelt werden kann, sind Beiträge zu entrichten, die zur Gänze vom Inhaber des Betriebes zu tragen sind. Die Beiträge sind von einer kalendertäglichen Beitragsgrundlage zu bemessen, deren Höhe durch die Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern einheitlich für alle in Betracht kommenden Versicherten mit einem festen Betrag im Rahmen des Erforderlichen, mindestens mit 30 S, höchstens mit dem Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Unfallversicherung (Paragraph 45, Absatz eins, Litera b,), festzusetzen ist. Der Beitragssatz und die Einziehung der Beiträge sind in der Satzung des Versicherungsträgers zu regeln. (8) Der Bund leistet für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe eines Drittels der in diesem Geschäftsjahr eingezahlten Beiträge nach Absatz 2, 4 und 7, (9) Der nach Absatz 8, gebührende Beitrag des Bundes ist in den Monaten April und September mit einem Betrag in der Höhe des voraussichtlichen Aufwandes der in den folgenden Monaten zur Auszahlung gelangenden Rentensonderzahlung zu bevorschussen. Der restliche Bundesbeitrag ist monatlich im erforderlichen Ausmaß nach Tunlichkeit mit je einem Zwölftel zu bevorschussen." 45. a) Im Paragraph 73, Absatz 3, ist der Ausdruck „ab 1. Jänner 1971 975 v. H." durch den Ausdruck „ab 1. Jänner 1973 10 v. H., ab 1. Jänner 1974 10'5 v. H." zu ersetzen. b) Paragraph 73, Absatz 4, letzter Satz hat zu entfallen. c) Paragraph 73, Absatz 5, hat zu lauten: „(5) Die nach Absatz eins, beitragspflichtigen Träger der Pensionsversicherung und die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen haben von jeder an eine der im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen einen Betrag von 3 v. H. einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist ständig im Inland aufhält. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Zuschüsse und die Ausgleichszulagen, nicht jedoch die Wohnungsbeihilfen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, das die Krankenversicherung der Pensionisten einschließt, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt." d) Im Paragraph 73, Absatz 6, ist der Ausdruck „den §§ 478 und 479" durch den Ausdruck „§ 479" zu ersetzen.

Litera e Paragraph 73, Absatz 8, hat zu lauten: „(8) In der Krankenversicherung der nach Paragraph 8, Abs. 1 Ziffer eins, Litera b, teilversicherten Bezieher einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 479, haben die Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung an die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen ab dem Beginn der Krankenversicherung (Paragraph 10, Absatz 6, bzw. 7) bis zu deren Ende (Paragraph 12, Abs. 5) einen Beitrag von 5 v. H. der Beitragsgrundlage zu entrichten; als Beitragsgrundlage gilt die die Teilversicherung begründende laufende Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung in ihrer jeweiligen Höhe ohne Berücksichtigung von Ruhensbestimmungen." f) Im Paragraph 73, Absatz 9, ist die Zitierung „§§ 76 bis 79" durch die Zitierung „§§ 76 und 77 bis 79" zu ersetzen. 46. Paragraph 74, Absatz 3, Ziffer 3, hat zu lauten: „3. für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, teilversicherten Versicherungsvertreter von dem in Betracht kommenden Versicherungsträger bzw. vom Hauptverband;" 47. a) Paragraph 76, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Krankenversicherung Weiterversicherte die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins, Litera a,)." b) Im Paragraph 76, Absatz 2, ist der erste Satz durch folgende Sitze zu ersetzen: „(2) Die Weiterversicherung ist unbeschadet Abs. 3 auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der nach Absatz eins, in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch ab 1. Jänner 1973 nicht unter 52'50S täglich, ab 1. Jänner 1974 nicht unter 70 S täglich zuzulassen. An die Stelle des Betrages von 70 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmalig ab 1. Jänner 1975, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, i mit der jeweiligen Richtzahl (Paragraph 108, a Absatz eins,) vervielfachte Betrag." c) Paragraph 76, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 2, sind auch Unterhaltsverpflichtungen von Ehegatten, auch geschiedenen Ehegatten, gegenüber dem Versicherten zu berücksichtigen. Als monatliche Unterhaltsverpflichtung gelten, gleichviel ob and in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, während des Bestandes der Ehe 30 v. H., nach Scheidung der Ehe 15 v. H. des nachgewiesenen monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen. Wenn und solange das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen wird, ist a) während des Bestandes der Ehe anzunehmen, daß eine Herabsetzung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten nicht gerechtfertigt erscheint, b) nach Scheidung der Ehe anzunehmen, daß die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung 30 v. H. des Dreißigfachen der Beitragsgrundlage nach Absatz eins, beträgt. Ist die Unterhaltsforderung trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder erscheint die Verfolgung des Unterhaltsanspruches offenbar aussichtslos, unterbleibt eine Zurechnung zum Nettoeinkommen." 48. Paragraph 76, a hat zu lauten: „Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung § 76 a. (1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Pensionsversicherung Weiterversicherte die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Tagesbeitragsgrundlage der Pflichtversicherung (Paragraph 242, Absatz 2, Ziffer eins,) des dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorangegangenen letzten Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 6, erster Halbsatz). Hat der Versicherte Beitragszeiten der Pflichtversicherung nur im Beitragsjahr des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung erworben, so ist dieses Beitragsjahr heranzuziehen. Die demnach in Betracht kommende Beitragsgrundlage ist mit dem sich nach Absatz 2, ergebenden Faktor zu vervielfachen. (2) Der nach Absatz eins, anzuwendende Faktor ergibt sich aus der Teilung der Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, für das die Beiträge entrichtet werden, durch die Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, aus dem die nach Absatz eins, heranzuziehende Beitragsgrundlage stammt. (3) Die sich nach Absatz eins und 2 ergebende Beitragsgrundlage darf ab 1. Jänner 1973 den Betrag von 52'50 S, ab 1. Jänner 1974 den Betrag von 70 S nicht unterschreiten. An die Stelle des Betrages von 70 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmalig ab 1. Jänner 1975, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, i mit der jeweiligen Richtzahl (Paragraph 108, a Absatz eins,) vervielfachte Betrag. (4) Die Weiterversicherung ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der nach Absatz eins bis 3 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter den dort angeführten Mindestbeträgen zuzulassen. Eine solche Änderung der Beitragsgrundlage gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Weiterversicherung auf einer niedrigeren als der nach

Abs. 1 bis 3 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Absatz eins bis 3 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Eine solche Erhöhung hat der Versicherungsträger auch von Amts wegen vorzunehmen, wenn ihm eine entsprechende Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten bekannt wird. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft. (5) Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 4, ist Paragraph 76, Absatz 3, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Beitragsgrundlage nach Paragraph 76, Absatz eins, das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Paragraph 45, Absatz eins, Litera b,) tritt. (6) Die Beitragsgrundlage ist ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung der Höchstbeitragsgrundlage dieses Jahres durch die Höchstbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres ergibt, jedoch höchstens bis zu dem Betrag der um ein Sechstel ihres Betrages erhöhten Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung. Der vervielfachte Betrag ist auf volle Schilling zu runden. (7) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen." 49. a) Paragraph 76, b Absatz eins, Ziffer eins, hat zu lauten: „1. für in der Krankenversicherung a) gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Selbstversicherte die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins, Litera a,) unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 76, Abs. 2 und 3 b) gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 Selbstversicherte der für die in Paragraph 44, Absatz 6, Litera b, genannten Personen als täglicher Arbeitsverdienst in Betracht kommende Betrag;" b) Im Paragraph 76, b Absatz eins, Ziffer 2, hat der Ausdruck „in der in Betracht kommenden Versicherung" zu entfallen. 50. Paragraph 77, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Die Höhe des Beitrages in der Krankenversicherung für Weiter- und Selbstversicherte mit Ausnahme der Selbstversicherten nach Paragraph 19, a wird durch die Satzung des Versicherungsträgers mit einem einheitlichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage für alle diese Versicherten festgesetzt. Dieser Hundertsatz darf den Beitragssatz, der für die Krankenversicherung der der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörigen Pflichtversicherten gilt, nicht übersteigen. Zahlungen, die für die gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Z. 5 Selbstversicherten von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem den Beitrag einziehenden Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen. Für die nach Paragraph 19, a Selbstversicherten gilt der Beitragssatz, wie er in der Satzung des Versicherungsträgers für die Pflichtversicherten festgesetzt ist, die dem nach § 19 a Absatz 5, jeweils in Betracht kommenden Versicherungszweig der Pensionsversicherung zugehören." 51. Paragraph 77, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Der Beitragssatz in der Krankenversicherung für Weiter- und Selbstversicherte mit Ausnahme der Selbstversicherten nach § 19 a beträgt 5 v. H. der Beitragsgrundlage. Zahlungen, die für die gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, Selbstversicherten von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem den Beitrag einziehenden Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen. Für die nach Paragraph 19, a Selbstversicherten beträgt der Beitragssatz 5 v. H. bzw. 7'5 v. H. der Beitragsgrundlage, je nachdem, ob sie der Pensionsversicherung der Arbeiter oder einer anderen Pensionsversicherung zugehören (Paragraph 19, a Absatz 5,)." 52. a) Paragraph 78, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Beiträge zur Höherversicherung sind gleichzeitig mit jenen Beiträgen fällig, zu denen sie hinzutreten, sofern nicht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in der Satzung des Versicherungsträgers anderes bestimmt wird oder eine andere Vereinbarung mit dem Versicherungsträger zustande kommt." b) Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes hat der Wehrpflichtige keine Beiträge für eine von ihm eingegangene Weiter- oder Selbstversicherung zu entrichten. In diesem Fall ist § 56 a Absatz 2, entsprechend anzuwenden." 53. Paragraph 79, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Auf die Beiträge zur Weiterversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, zur Selbstversicherung und zur Höherversicherung sind die Bestimmungen des Paragraph 69, über die Rückforderung von Beiträgen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Rückforderung von Beiträgen ungeachtet einer allfälligen Lei-

stungserbringung auch dann möglich ist, wenn eine Bescheinigung für die vorläufige Krankenversicherung gemäß Paragraph 10, Absatz 7, für den gleichen Zeitraum ausgestellt worden ist, für den Beiträge zur Weiter- oder Selbstversicherung in der Krankenversicherung entrichtet wurden." 54. Paragraph 80, hat zu lauten: „Beitrag des Bundes § 80. (1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 101'5 v. H. des für das einzelne Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes — ausgenommen die Aufwendungen für die Ausgleichszulagen und die Wohnungsbeihilfen — die Einnahmen für das betreffende Geschäftsjahr — ausgenommen den Bundesbeitrag, die Ersätze für Ausgleichszulagen und Wohnungsbeihilfen — übersteigen. (2) Ein Drittel des sich nach Absatz eins, ergebenden Mehrertrages jedes Geschäftsjahres ist abgesondert vom übrigen Vermögen des Versicherungsträgers zinsbringend entweder in mündelsicheren inländischen Wertpapieren oder in gebundenen Einlagen bei Kreditunternehmen anzulegen, auf welche die Voraussetzungen des § 446 Absatz eins, Ziffer 4, zutreffen. Über die so angelegten Mittel darf der Versicherungsträger nur verfügen, um eine vorübergehend ungünstige Kassenlage zu beheben. Die Verfügung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. (3) Der den einzelnen Trägern der Pensionsversicherung nach Absatz eins, gebührende Beitrag des Bundes ist in den Monaten April und September mit einem Betrag in der Höhe des voraussichtlichen Aufwandes der in den folgenden Monaten zur Auszahlung gelangenden Pensionssonderzahlung zu bevorschussen. Der restliche Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß, nach Tunlichkeit mit je einem Zwölftel, zu bevorschussen." 55. Im Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, ist der Ausdruck „die Träger der Unfallversicherung mit Ausnahme der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen" durch den Ausdruck „die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt" zu ersetzen. 56. a) Dem Paragraph 86, ist folgender Absatz 4, anzufügen: „(4) Leistungen aus der Unfallversicherung fallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles weder der Anspruch von Amts wegen festgestellt, noch ein Antrag auf Feststellung des Anspruches gestellt wurde, mit dem Monatsersten an, der auf die spätere Antragstellung bzw. Einleitung des Verfahrens, das zur Feststellung des Anspruches führt, folgt." b) Dem Paragraph 86, ist ein Absatz 5, mit nachstehendem Wortlaut anzufügen: „(5) Entfallen für eine Leistung auf Grund der Bestimmung des Paragraph 235, Absatz 3, Litera c, die allgemeinen Voraussetzungen, so fällt diese Leistung frühestens mit dem Tag der Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst an." 57. Paragraph 89, Absatz 6, wird aufgehoben. 58. Nach Paragraph 89, ist ein Paragraph 89, a mit nachstehendem Wortlaut einzufügen: „Ruhen der Leistungsansprüche bei Ableistung des Präsenzdienstes § 89 a. Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes ruht der Anspruch des Wehrpflichtigen auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für seine Person." 59. Paragraph 90, Absatz eins, erster Satz hat zu lauten: „Fällt während der ersten drei Tage einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, für die gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, oder während der Dauer des Anspruches auf Krankengeld ein Pensionsanspruch aus eigener Pensionsversicherung des Versicherten an oder lebt eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters wieder auf, so ruht der Pensionsanspruch für die weitere Dauer des Krankengeldanspruches sowie für die Dauer des Ruhens des Krankengeldanspruches nach Paragraph 143, Abs. 1 Ziffer 2, mit dem Betrag des Krankengeldes." 60. a) Paragraph 94, Absatz eins, Litera b, hat zu lauten: „b) die Summe der in dieser Pension berücksichtigten und der nach deren Stichtag erworbenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung mindestens 540 beträgt; hiebei sind die Beitragsmonate der Pensionsversicherung nach diesem und anderen Bundesgesetzen zusammenzuzählen." b) Paragraph 94, Absatz 4, erster Halbsatz hat zu lauten: „Gebührt im Anschluß an einen Entgeltbezug Krankengeld aus der Krankenversicherung oder wird aus dieser Versicherung Anstaltspflege gewährt, so ruht für die Dauer des Anspruches auf Krankengeld oder der Gewährung von Anstaltspflege der Pensionsanspruch in der bisherigen Höhe weiter;"

Ziffer 61 Paragraph 95, Absatz 3, wird aufgehoben. 62. Im Paragraph 98, Absatz 3, letzter Satz ist der Ausdruck „Sterbegeld" durch den Ausdruck „Bestattungskostenbeitrag" zu ersetzen. 63. a) Paragraph 100, Absatz eins, Litera b, erster Satz hat zu lauten: „b) in der Unfallversicherung und in der Pensionsversicherung mit dem Tod des Anspruchsberechtigten, mit der Verheiratung der Witwe (des Witwers), mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres bei Waisenrenten (pensionen), Geschwisterrenten und Kinderzuschüssen sowie nach Ablauf der Dauer, für die eine Rente (Pension) zuerkannt wurde." b) Paragraph 100, Absatz eins, Litera c, hat zu lauten: „c) in der Pensionsversicherung überdies in den Fällen des Paragraph 310,; die Pension und allfällige Zuschüsse gebühren noch für den Monat, der dem Einlangen des Antrages nach Paragraph 308, Abs. 1 bzw. 3 dieses Bundesgesetzes, nach § 101 a Absatz eins, bzw. 3 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes oder nach Paragraph 99, a Absatz eins, bzw. 3 des Bauern- Pensionsversicherungsgesetzes beim zuständigen Versicherungsträger folgt." 64. a) Dem Paragraph 102, Absatz eins, ist folgender Satz anzufügen: „Bei Geldleistungen ist hiebei der Zeitraum zwischen dem Entstehen des Anspruches und dem Zeitpunkt, in dem die Leistung gemäß § 104 auszuzahlen ist, außer Betracht zu lassen." b) Im Paragraph 102, haben die Absatz 2 bis 4 zu entfallen. 65. a) Paragraph 104, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Alle Zahlungen können auf volle Schilling in der Weise gerundet werden, daß Beträge unter 50 Groschen unberücksichtigt bleiben und solche von 50 oder mehr Groschen als ein voller Schilling gerechnet werden." b) Dem Paragraph 104, Absatz 6, ist folgender Satz anzufügen: „Das gleiche gilt in der Krankenversicherung für die Zustellung der Geldleistungen (der an Stelle von Sachleistungen gewährten Erstattungsbeträge), soweit diese im Wege der Postsparkasse vorgenommen wird." 66. Paragraph 105, a Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Der Hilflosenzuschuß ruht während der Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder Siechenanstalt ab dem Beginn der fünften Woche dieser Pflege, wenn ein Träger der Sozialversicherung die Kosten der Pflege trägt." 67. Dem Paragraph 107, ist ein Absatz 5, mit folgendem Wortlaut anzufügen: „(5) Das Recht auf Rückforderung nach Absatz eins, besteht im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten nur gegenüber den im Paragraph 108, Absatz eins, angeführten Personen, soweit sie eine der dort bezeichneten Leistungen bezogen haben." 68. Paragraph 108, hat zu lauten: „Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten § 108. (1) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung (Erstattung von Kosten an Stelle von Sachleistungen) noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes unterhaltsberechtigt oder unterhaltspflichtig waren oder mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen Teilen anspruchsberechtigt. (2) Sind keine Personen, die gemäß Absatz eins, bezugsberechtigt sind, vorhanden, so ist die Geldleistung (Erstattung von Kosten an Stelle von Sachleistungen) vom Versicherungsträger nicht auszuzahlen." 69. Im Paragraph 108, a Absatz 3, letzter Satz ist der Ausdruck „(Paragraph 292, Absatz 3, Litera a,)" durch den Ausdruck „(Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb)" zu ersetzen. 70. Im Paragraph 108, d ist der Punkt am Ende der lit. c durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als lit. d ist anzufügen: „d) die Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Abs. 1 lit. a." 71. Paragraph 108, h Absatz 5, hat zu lauten: „(5) Absatz 4, gilt entsprechend bei der Anwendung des Paragraph 241, a für die Bemessungsgrundlage, die sich bei Beginn des Pensionsaufschubes ergeben hätte sowie bei der Anwendung des Paragraph 267, 72. Im Paragraph 109, zweiter Satz ist der Ausdruck „und die Verbände" durch den Ausdruck „(der Hauptverband)" zu ersetzen.

Ziffer 73 a) Im Paragraph 110, Absatz eins, ist der Ausdruck „§ 4 des Umsatzsteuergesetzes" durch den Ausdruck „§ 6 des Umsatzsteuergesetzes 1972" zu ersetzen. b) Im Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer eins, ist der Ausdruck „(Verbänden)" durch den Ausdruck „(dem Hauptverband)" zu ersetzen. c) Im Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ist der Ausdruck „und ihren Verbänden" durch den Ausdruck „und dem Hauptverband" zu ersetzen. d) Im Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ist der Ausdruck „und ihren Verbänden" durch den Ausdruck „und dem Hauptverband" zu ersetzen. e) Im Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 3, ist der Ausdruck „und ihrer Verbände" durch den Ausdruck „und des Hauptverbandes" zu ersetzen. f) Im Paragraph 110, Absatz eins, Ist der Punkt am Schluß der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Ziffer 4, ist anzufügen: „4. Kostenbeteiligungen (Zuzahlungen), die von den Versicherten bei der Inanspruchnahme der nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen zu tragen sind." g) Im Paragraph 110, Absatz 4, ist der Ausdruck „und ihrer Verbände" durch den Ausdruck „und des Hauptverbandes" zu ersetzen. 74. Im Paragraph 111, erster Satz ist der Betrag von 3000 S durch den Betrag von 6000 S zu ersetzen. 75. Paragraph 113, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Werden vereinbarte oder satzungsmäßig festgesetzte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, kann ein Beitragszuschlag bis 2000 S vorgeschrieben werden." 76. Im Paragraph 114, vorletzter Satz ist der Betrag von 30.000 S durch den Betrag von 60.000 S zu ersetzen. Artikel römisch zwei Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der im Artikel römisch eins, Einleitung bezeichneten Fassung wird in seinem Zweiten Teil abgeändert wie folgt: 1. Paragraph 116, hat zu lauten: „Aufgaben § 116. (1) Die Krankenversicherung trifft Vorsorge für die Verhütung und Früherkennung von Krankheiten sowie für die Versicherungsfälle der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, der Mutterschaft und des Todes. (2) Mittel der Krankenversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die der Verhütung oder Früherkennung von Krankheiten oder der Betreuung von Kranken dienen, verwendet werden, wenn hiedurch die Erfüllung der im Absatz eins, genannten Aufgaben nicht gefährdet wird." 2. Paragraph 117, hat zu lauten: „Leistungen § 117. Als Leistungen der Krankenversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt: 1. Zur Früherkennung von Krankheiten Jugendlichenuntersuchungen und Gesundenunter~ suchungen (Paragraphen 132, a und 132 b); 2. aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung (Paragraphen 133 bis 137), erforderlichenfalls an Stelle der ärztlichen Hilfe, der Versorgung mit Heilmitteln und jener Heilbehelfe, die nach dem Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1 aus 1957,, im Rahmen der Anstaltspflege zu gewähren sind, Anstaltspflege (Paragraphen 144, bis 150); 3. aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit: Krankengeld (Paragraphen 138 bis 143); 4. aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft: a) ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand (Paragraph 159,); b) Heilmittel und Heilbehelfe (Paragraph 160,); c) Pflege in einer Krankenanstalt (auch in einem Entbindungsheim) (Paragraph 161,); d) Wochengeld (Paragraph 162,); e) Entbindungsbeitrag (Paragraph 164,); 5. aus dem Versicherungsfall des Todes: Bestattungskostenbeitrag (Paragraphen 169 bis 171)." 3. Nach Paragraph 118, ist ein Paragraph 118, a mit folgendem Wortlaut einzufügen: „118 a. (1) Die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für die Durchführung der im Paragraph 117, Ziffer eins, genannten Aufgaben einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen haben sich in einem Rahmen zu bewegen, der 2 v. H. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen im letzten vorangegangenen Geschäftsjahr entspricht. (2) Wenn für ein Geschäftsjahr die im Absatz eins, genannten Aufwendungen und Kosten den dort bezeichneten Rahmen nicht erreichen, ist der Differenzbetrag einer gesonderten Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage darf nur für die im Abs. 1 genannten Zwecke verwendet werden."

Ziffer 4 Der bisherige Inhalt des Paragraph 120, erhält die Bezeichnung Absatz eins, Als Absatz 2, ist anzufügen: „(2) Einer Krankheit im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, ist gleichzuhalten, wenn ein Versicherter (Angehöriger) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet. Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die der späteren Entnahme des Körperteiles voranzugehen hat." 5. a) Im Paragraph 121, Absatz 4, ist der Punkt am Schluß der Ziffer 5, durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Ziffer 6 und 7 sind anzufügen: „6. Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des Wehrgesetzes; 7. bei den nach Paragraph 16, Absatz 2 und 3 Weiterversicherten die in Ziffer eins bis 3 bezeichneten Zeiten, die der Versicherte, dessen Krankenversicherung freiwillig fortgesetzt wird, zurückgelegt hat." b) Paragraph 121, Absatz 4, letzter Satz hat zu lauten: „Zeiten der in der Ziffer eins bis 7 genannten Art, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen." 6. a) Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, hat zu lauten: „2. an Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Ausscheiden aus der durch eine Beschäftigung (ein Lehr- oder Ausbildungsverhältnis) begründeten Pflichtversicherung mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen versichert waren und sogleich nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung erwerbslos geworden sind, wenn der Versicherungsfall während der Erwerbslosigkeit und binnen drei Wochen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung eintritt. War der Versicherte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung infolge Krankheit arbeitsunfähig oder bestand zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Wochengeld, so beginnt die Frist von drei Wochen erst ab dem Erlöschen des Anspruches auf Krankengeld (Anstaltspflege) bzw. Wochengeld zu laufen. Die Frist von drei Wochen verlängert sich um die Dauer eines auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes. Ein Bestattungskostenbeitrag ist auch zu gewähren, wenn der Versicherungsfall des Todes erst nach Ablauf von drei Wochen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung, aber noch während der Gewährung (des Ruhens) von Krankengeld, Anstaltspflege oder Wochengeld eingetreten ist;" b) Paragraph 122, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Erwerbslosigkeit im Sinne des Absatz 2, Z. 2 liegt auch vor, wenn bei einem mehrfach Versicherten (Paragraph 128,) ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis endet und das Entgelt aus den weiterbestehenden Beschäftigungs(Lehr)verhältnissen den Betrag von 1136 S monatlich nicht übersteigt; das gleiche gilt, wenn der aus der Pflichtversicherung Ausgeschiedene eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, aus der er ein 1136 S monatlich nicht übersteigendes Einkommen erzielt. An die Stelle des Betrages von 1136 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, i mit der jeweiligen Richtzahl (Paragraph 108, a Absatz eins,) vervielfachte Betrag. In sonstigen Fällen werden Leistungen nach Abs. 2 Ziffer 2 und Ziffer 3, sowie nach Absatz 3, nicht gewährt, sobald die betreffende Person auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschrift in der Krankenversicherung versichert ist oder wenn sie sich ins Ausland begibt. Die Weiterversicherung in der Krankenversicherung (Paragraph 16,), die Krankenversicherung wegen Bezuges einer Pension aus der Sozialversicherung oder eines Ruhe- bzw. Versorgungsbezuges aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ferner die Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und die Krankenversicherung der Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz lassen den Anspruch auf Leistungen nach Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, sowie nach Absatz 3, unberührt." 7. a) Paragraph 123, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Als Angehörige gelten: 1. die Ehegattin (der erwerbsunfähige Ehegatte); 2. die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder und Wahlkinder; 3. die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten; 4. die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (Paragraph 163, b ABGB); 5. die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben; 6. die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden. Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Ziffer 5, besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Vormundschafts(Pflegschafts)gerichtes in Pflege eines Dritten befindet."

Litera b Paragraph 123, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Kinder und Enkel (Absatz 2, Ziffer 2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie 1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung der Wehrpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so gelten sie als Angehörige über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum; 2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sind." c) Paragraph 123, Absatz 5, hat zu entfallen. 8. a) Im Paragraph 124, Absatz eins, ist der Ausdruck „Bei Selbstversicherten (Paragraph 18,)" durch den Ausdruck „Bei den nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Selbstversicherten" zu ersetzen. b) Paragraph 124, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Ist der Pensionist (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,) oder ein Angehöriger des Pensionisten (Paragraph 123,) in einer Versorgungsanstalt oder in einer Anstalt der allgemeinen Fürsorge, in der er im Rahmen seiner gesamten Betreuung ärztliche Hilfe und Heilmittel erhält, untergebracht, so besteht während der Dauer dieser Unterbringung für seine Person kein Anspruch auf diese Leistungen der Krankenversicherung." 9. Im Paragraph 125, Absatz eins und Absatz 4, ist der jeweils verwendete Ausdruck „Sterbegeld" durch den Ausdruck „Bestattungskostenbeitrag" zu ersetzen. 10. a) Im Paragraph 129, Absatz eins, ist als dritter Satz einzufügen: „Bei der Ermittlung des Kostenersatzes ist die Verrechnung von Kosten für Verwaltungsauslagen ausgeschlossen." b) Im Paragraph 129, Absatz 3, hat der letzte Satz wie folgt zu lauten: „Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sind entsprechend anzuwenden." c) Paragraph 129, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Das Ersuchen um Betreuung von Versicherten (Angehörigen) ist an die Gebietskrankenkasse zu richten, in deren Sprengel der ordentliche Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Versicherten (seiner Angehörigen) liegt." d) Paragraph 129, Absatz 5, hat zu lauten: „(5) Der Hauptverband kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung bindende Richtlinien über die Form der Inanspruchnahme sowie die Festsetzung und die Verrechnung des Kostenersatzes aufstellen. Diese Richtlinien sind in der Fachzeitschrift ,Soziale Sicherheit' zu verlautbaren." 11. Im Abschnitt römisch zwei des Zweiten Teiles (nach § 132) ist ein erster Unterabschnitt mit folgendem Wortlaut einzufügen: „1. UNTERABSCHNITT Früherkennung von Krankheiten Jugendlichenuntersuchungen § 132 a. (1) Die Träger der Krankenversicherung haben die bei ihnen pflichtversicherten Jugendlichen zwecks Überwachung ihres Gesundheitszustandes jährlich mindestens einmal einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Für die Durchführung der Untersuchung kommen insbesondere Vertragsärzte, Einrichtungen der Vertragsärzte und sonstiger Vertragspartner sowie eigene Einrichtungen in Betracht. (2) Als Jugendliche im Sinne des Absatz eins, gelten Personen nach Vollendung des 15. Lebensjahres, soweit sie aber das 15. Lebensjahr vor Beendigung der allgemeinen Schulpflicht vollendet haben, nach dem Ablauf des letzten Schuljahres, alle diese, solange sie das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (3) Der Träger der Krankenversicherung hat dem Jugendlichen die im Zusammenhang mit der Untersuchung entstehenden Fahrtkosten nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 135, Absatz 4, zu ersetzen. (4) Der Bund ersetzt dem Träger der Krankenversicherung 50 v. H. der tatsächlich entstandenen nachgewiesenen Untersuchungskosten gemäß Abs. 1 sowie 60 v. H. des Aufwandes nach Absatz 3, Wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, kann der Ersatz des Bundes durch einen Pauschbetrag abgegolten werden, der vom Bundesminister für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf die Zahl der von den einzelnen Trägern der Krankenversicherung vorzunehmenden Untersuchungen, die durchschnittlichen Kosten der Untersuchungen und die durchschnittliche Höhe der entstehenden Fahrtkosten festzusetzen ist.

  1. Absatz 5,Der Hauptverband hat die nach seinen Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 18,) ausgewerteten Ergebnisse der Jugendlichenuntersuchungen unverzüglich nach deren Vorliegen den Bundesministerien für Gesundheit und Umweltschutz, für Handel, Gewerbe und Industrie, für Land- und Forstwirtschaft sowie für soziale Verwaltung bekanntzugeben. Gesundenuntersuchungen § 132 b. (1) Die Träger der Krankenversicherung haben unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen Aufgaben sowie nach Maßgabe der gemäß § 118 a für diesen Zweck verfügbaren Mittel Gesundenuntersuchungen durchzuführen. (2) Der Hauptverband hat die Durchführung dieser Gesundenuntersuchungen durch Richtlinien zu regeln; in diesen Richtlinien sind unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie der vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz jeweils als besonders vordringlich erklärten Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit die Untersuchungsziele und der Kreis der für die Untersuchung in Betracht kommenden Personen festzulegen. Bei der Festlegung der Untersuchungsziele ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Gesundenuntersuchungen insbesondere der Früherkennung von Volkskrankheiten, wie Krebs, Diabetes, Herz- und Kreislaufstörungen, zu dienen haben. Für die Durchführung der Untersuchungen kommen unter Bedachtnahme auf das Untersuchungsziel insbesondere Vertragsärzte, Einrichtungen der Vertragsärzte und sonstiger Vertragspartner sowie eigene Einrichtungen in Betracht. (3) Die Richtlinien nach Absatz 2, sind für die im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger verbindlich. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz. (4) Paragraph 132, a Absatz 5, gilt mit der Maßgabe, daß die Ergebnisse der Gesundenuntersuchungen den Bundesministerien für Gesundheit und Umweltschutz sowie für soziale Verwaltung bekanntzugeben sind." Die bisherigen Unterabschnitte 1 bis 7 erhalten die Bezeichnung 2 bis 8. 12. a) Dem Paragraph 135, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Der ärztlichen Hilfe gleichgestellt ist eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche physikotherapeutische oder logopädisch-phoniatrische Behandlung durch Personen, die gemäß § 52 Absatz 4, des Bundesgesetzes vom 22. März 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 102, betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinischtechnischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, in der jeweils geltenden Fassung, zur freiberuflichen Ausübung des physikotherapeutischen Dienstes bzw. des logopädisch-phoniatrischen Dienstes berechtigt sind." b) Dem Paragraph 135, sind ein Absatz 4 und ein Absatz 5, mit folgendem Wortlaut anzufügen: „(4) Im Falle der Notwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe ist der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und auf den dem Versicherten für sich und seinen Angehörigen erwachsenden Reisekostenaufwand nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu gewähren. Wird ein öffentliches Verkehrsmittel innerhalb des Ortsgebietes benützt, werden Reise(Fahrt)kosten in der Regel nicht ersetzt. Das Ausmaß des Reise(Fahrt)kostenersatzes richtet sich nach dem Fahrpreis des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels; dies gilt auch bei Benützung eines Privatfahrzeuges. Die Satzung kann bestimmen, daß bei Kindern und gebrechlichen Personen Reise(Fahrt)kosten auch für eine Begleitperson gewährt werden. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Behandlungsstelle ist in jedem Falle nachzuweisen. (5) Die Satzung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen für gehunfähig erkrankte Versicherte und Angehörige der Transport mit einem Krankentransportwagen zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sowie der Ersatz der Kosten für die Inanspruchnahme eines Lohnfuhrwerkes bzw. privaten Kraftfahrzeuges gewährt werden. Die medizinische Notwendigkeit eines solchen Transportes muß ärztlich bescheinigt sein." 13. a) Im Paragraph 135, Absatz eins, hat der Ausdruck „(Verbände)" zu entfallen. b) Im Paragraph 135, Absatz 2, hat der Ausdruck „(Verband)" zu entfallen. 14. Im Paragraph 136, Absatz 3, erster und zweiter Satz ist der Betrag von 5 S durch den Betrag von 6 S zu ersetzen. 15. a) Im Paragraph 137, Absatz eins, ist der Ausdruck „dem Versicherten" durch den Ausdruck „dem Versicherten für sich und seine Angehörigen" zu ersetzen. b) Paragraph 137, Absatz 3, wird aufgehoben.

Ziffer 16 a) Im Paragraph 138, Absatz 2, wird eine Litera c, mit folgendem Wortlaut eingefügt: „c) die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, pflichtversicherten Personen, denen während der durch Krankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit die Zuschüsse zur Rehabilitation weiter gewährt werden;" Die bisherigen Litera c bis Litera e, erhalten die Bezeichnung Litera d bis f, b) Paragraph 138, Absatz 2, Litera f, hat zu lauten: „f) gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, teilversicherte Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer während 4er ersten sechs Wochen einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. " c) Paragraph 138, Absatz 3, erster Satz hat zu lauten: „(3) Nach Absatz eins, Anspruchsberechtigte, die Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und die Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer haben den Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dem Versicherungsträger innerhalb einer Woche zu melden." 17. Paragraph 141, Absatz 3, hat zu lauten: „(3} Als satzungsmäßige Mehrleistung kann das Krankengeld von einem durch die Satzung zu bestimmenden Zeitpunkt an erhöht werden, wenn der Versicherte Angehörige im Sinne des § 123 Absatz 2, 4, 7, oder 8 hat, die sich gewöhnlich im Inland aufhalten; Paragraph 152, Absatz eins, zweiter und dritter Satz sind entsprechend anzuwenden. Die Erhöhung darf höchstens 10 v. H. der Bemessungsgrundlage für den Ehegatten und höchstens 5 v. H. der Bemessungsgrundlage für jeden sonstigen Angehörigen betragen." 18. Paragraph 144, Absatz 4, letzter Satz hat zu entfallen. 19. Paragraph 152, Absatz eins, erster und zweiter Satz haben zu lauten: „Versicherte erhalten ein Familiengeld, solange sie auf Rechnung eines Kranken- oder Unfallversicherungsträgers in Anstaltspflege stehen and ihr Anspruch auf Krankengeld ausschließlich aus diesem Grunde ruht, wenn sie Angehörige im Sinne des Paragraph 123, Absatz 2, 4, 7, oder 8 haben, die sich gewöhnlich im Inland aufhalten. Anspruch auf Familiengeld besteht nicht für einen Angehörigen, der aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, ans einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis oder auf Grund des Bezuges von Geldleistungen aus der Sozialversicherung mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses ein Einkommen von mehr als 1136 S monatlich bezieht." 20. a) Paragraph 153, Absatz 3, letzter Satz hat zu lauten: „In den Satzungen und im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen dürfen in den Zahnambulatorien nicht erbracht werden; in den Zahnambulatorien dürfen aber jedenfalls jene Leistungen erbracht werden, die am 31. Dezember 1972 Gegenstand eines Vertrages waren." b) Dem Paragraph 153, ist als Absatz 5, anzufügen: „(5) Für die Übernahme von Reise(Fahrt)- bzw. Transportkosten gilt Paragraph 135, Absatz 4 und 5 entsprechend." 21. Paragraph 154, hat zu lauten: „Hilfe bei körperlichen Gebrechen § 154. Bei Verstümmelungen, Verunstaltungen und körperlichen Gebrechen, welche die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, wesentlich beeinträchtigen, kann die Satzung Zuschüsse für die Anschaffung der notwendigen Hilfsmittel vorsehen, soweit nicht ein Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung, nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, nach dem Heeresversorgungsgesetz, nach dem Opferfürsorgegesetz oder nach dem Strafvollzugsgesetz besteht. Als Hilfsmittel sind hiebei solche Gegenstände oder Vorrichtungen anzusehen, die geeignet sind, a) die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder b) die mit einer Vestümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen. Als freiwillige Leistung kann der Versicherungsträger in solchen Fällen überdies, sofern dies notwendig und zweckmäßig ist, Krankenbehandlung und Anstaltspflege gewähren, soweit auf diese Leistungen nicht schon ein Anspruch aus dem Versicherungsfall der Krankheit besteht." 22. a) Paragraph 155, Absatz eins, Einleitung hat zu lauten: „(1) Um die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nachhaltig zu festigen oder zu bessern, kann der Versicherungsträger unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit als freiwillige Leistungen insbesondere gewähren:" b) Im Paragraph 155, Absatz eins, haben an die Stelle der Z. 3 und 4 folgende Bestimmungen zu treten: „3. Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurbädern;

Ziffer 4 Unterbringung in Sonderheilanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten dienen; 5. Übernahme der Reisekosten für die unter Z. 1 bis 4 bezeichneten Zwecke." c) Paragraph 155, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) In der Satzung kann für den Fall der Inanspruchnahme der Leistungen nach Absatz eins, unter Bedachtnahme auf eine ökonomische Gewährung dieser Leistungen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers bestimmt werden, ob und in welcher Höhe der Versicherte eine Zuzahlung zu leisten hat. Die Zuzahlung kann überdies im vorhinein vorgeschrieben werden, wenn es der Verwaltungsvereinfachung dient." Die bisherigen Absatz 2 und 3 erhalten die Bezeichnung 3 und 4. d) Im Paragraph 155, Absatz 4, (neu) ist der Ausdruck „Heilstätten (Sonderheilanstalten)" durch den Ausdruck „Sonderheilanstalten" zu ersetzen. 23. Im Paragraph 158, Absatz eins, ist nach dem Ausdruck „für die als Angehörige geltenden Personen" der Klammerausdruck „(Paragraph 123,)" zu setzen. 24. Paragraph 159, hat zu lauten:" Ärztlicher Beistand und Hebammenbeistand § 159. Ärztlicher Beistand und Hebammenbeistand werden in entsprechender Anwendung der Paragraphen 134 und 135 gewährt." 25. Im Paragraph 161, Absatz eins, erster Satz ist der Ausdruck „§§ 148 bis 150" durch den Ausdruck „§§ 145 und 148 bis 150" zu ersetzen. 26. Im Paragraph 162, Absatz 3, erster Satz ist der Ausdruck „Das Wochengeld gebührt den nach Paragraph 4, Abs. 3 den Dienstnehmern Gleichgestellten und den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, teilversicherten bildenden Künstlern und freiberuflich tätigen Pflichtmitgliedern einer Tierärztekammer" durch den Ausdruck „Das Wochengeld gebührt den nach § 4 Absatz 3, den Dienstnehmern Gleichgestellten und den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, teilversicherten bildenden Künstlern, freiberuflich tätigen Pflichtmitgliedern einer Tierärztekammer sowie Mitgliedern der Österreichischen Dentistenkammer" zu ersetzen. 27. a) Im Paragraph 164, Absatz eins, Einleitung hat der Ausdruck „einmaliger" zu entfallen. b) Paragraph 164, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Bei Mehrlingsgeburten gebührt der im Abs. 1 festgesetzte Betrag für jedes geborene Kind." 28. Paragraph 166, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Solange der Anspruch auf Wochengeld gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ruht, ist weiblichen Versicherten Familien- oder Taggeld unter den Voraussetzungen des Paragraph 152, in der dort angegebenen Höhe zu gewähren. Ruht der Anspruch auf Wochengeld nur teilweise, so wird das in Betracht kommende Familien- oder Taggeld unter Anrechnung des zur Auszahlung gelangenden Wochengeldes gewährt." 29. Paragraph 169, hat zu lauten: „Bestattungskostenbeitrag § 169. (1) Beim Tod des Versicherten, des sonst nach Paragraph 122, Anspruchsberechtigten oder eines Angehörigen (Paragraph 123,) ist ein Bestattungskostenbeitrag zu gewähren. Das gleiche gilt sinngemäß für eine Totgeburt. (2) Der Bestattungskostenbeitrag beim Tode des Versicherten oder des sonst nach Paragraph 122, Anspruchsberechtigten gebührt auch, wenn der Tod innerhalb eines Jahres nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld oder nach dem Ende der Anstaltspflege eingetreten ist und bis zum Zeitpunkt des Todes Arbeitsunfähigkeit bestanden hat." 30. Im Paragraph 170, ist der Jeweils verwendete Ausdruck „Sterbegeld" durch den Ausdruck „Bestattungskostenbeitrag" zu ersetzen. 31. Paragraph 171, hat zu lauten: „Höhe des Bestattungskostenbeitrages § 171. (1) Der Bestattungskostenbeitrag beträgt beim Tode des Versicherten (des sonst nach § 122 Anspruchsberechtigten) oder eines Angehörigen (Paragraph 123,), unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 bis 4, das 25fache — im Falle einer Totgeburt das Fünffache — der Bemessungsgrundlage. Beim Tode des Versicherten (des sonst nach Paragraph 122, Anspruchsberechtigten) kann der Versicherungsträger den Bestattungskostenbeitrag durch die Satzung unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit bis zum 40fachen der Bemessungsgrundlage erhöhen. Der beim Tod eines Angehörigen gebührende Bestattungskostenbeitrag ist um den Betrag des Bestattungskostenbeitrages zu kürzen, der auf Grund eigener Pflichtversicherung des Verstorbenen gebührt. (2) In der Krankenversicherung der Bezieher einer Pension mit Ausnahme der Bezieher einer Pension aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung beträgt der Bestattungskostenbeitrag das Einfache — im Falle einer Totgebort

Ziffer 20 v. H. — der monatlichen Pension einschließlich einer allfälligen Ausgleichszulage, jedoch ohne Kinder- und Hilflosenzuschuß und ohne Berücksichtigung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen. (3) In der Krankenversicherung der Bezieher einer Pension aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung beträgt der Bestattungskostenbeitrag 1. im Falle des Todes des versicherten Empfängers einer Knappschaftsalterspension, Knappschaftspension oder Knappschaftsvollpension das Dreifache der monatlichen Pension (Gesamtleistung) einschließlich einer allfälligen Ausgleichszulage, jedoch ohne Kinder- und Hilflosenzuschuß und ohne Berücksichtigung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen; 2. im Falle des Todes des versicherten Empfängers einer Witwen(Witwer)pension oder im Falle des Todes des Beziehers einer Waisenpension das Dreifache dieser Pension; 3. im Falle des Todes des Ehegatten eines Pensionsempfängers 50 v. H. oder im Falle des Todes eines sonstigen Angehörigen (Paragraph 123,) des versicherten Pensionsempfängers 20 v. H. des Bestattungskostenbeitrages nach Ziffer eins,; 4. im Falle einer Totgeburt 10 v. H. des Bestattungskostenbeitrages nach Ziffer eins, (4) Der Bestattungskostenbeitrag gebührt in den Fällen der Absatz eins bis 3 — ausgenommen im Falle einer Totgeburt — mindestens im Ausmaß des Eineinhalbfachen des jeweiligen Richtsatzes für alleinstehende Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb); er darf in den Fällen des Absatz 3, das 90fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nicht übersteigen." Artikel römisch drei Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der im Artikel römisch eins, Einleitung bezeichneten Fassung wird in seinem Dritten Teil abgeändert wie folgt: 1. Paragraph 173, Ziffer 2, Litera a, hat zu lauten: „a) Bestattungskostenbeitrag (Paragraph 214,);" 2. Im Paragraph 174, Ziffer 2, ist der Ausdruck „(Paragraph 120, Z. 1)" durch den Ausdruck „(Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins,)" zu ersetzen. 3. a) Im Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, ist der Ausdruck „Krankenhaus" durch den Ausdruck „Krankenanstalt" zu ersetzen; nach dem Ausdruck „zum Zweck der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe" ist der Ausdruck „(Paragraph 135,) oder Zahnbehandlung (Paragraph 153,)" einzufügen. b) Im Paragraph 175, Absatz 2, ist der Punkt am Schluß der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Ziffer 5, ist anzufügen: „5. bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Inanspruchnahme von gesetzlichen beruflichen Vertretungen oder Berufsvereinigungen." c) Im Paragraph 175, Absatz 3, ist der Punkt am Schluß der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Ziffer 4, ist anzufügen: „4. bei Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Umbau und der Reparatur von Gebäuden, die dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb dienen, verrichtet werden, sowie bei Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für einen anderen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb." 4. a) Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 4, hat zu lauten: „4. bei häuslichen und anderen Tätigkeiten des Versicherten im Zusammenhang mit der Gewinnung und Verarbeitung von Produkten, die ihm vom Dienstgeber als Sachbezüge gewährt werden." Die bisherigen Ziffer 4 und 5 erhalten die Bezeichnung Ziffer 5 und 6, b) Paragraph 175, Absatz 3, Ziffer 3, wird aufgehoben. 5. a) Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, hat zu lauten: „7. in Ausübung der den Mitgliedern von freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbänden), freiwilligen Wasserwehren, des Österreichischen Roten Kreuzes, der freiwilligen Rettungsgesellschaften, der Rettungsflugwacht, des Österreichischen Bergrettungsdienstes, der Österreichischen Wasser-Rettung, der Lawinenwarnkommissionen und der Strahlenspür- und -meßtrupps im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalles obliegenden Pflichten sowie bei Tätigkeiten von freiwilligen Helfern dieser Organisationen und der Pflichtfeuerwehren im Einsatzfall;" b) Dem Paragraph 176, Absatz eins, sind als Ziffer 8 und 9 anzufügen: „8. bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958 oder dem Arbeitsmarktförderungsgesetz sowie in den Fällen, in denen Personen auf Veranlassung

von Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle aufsuchen oder sich einer Eignungsuntersuchung oder Eignungsprüfung unterziehen; 9. in Ausübung der den mit der Sicherung des Schulweges betrauten Personen im Sinne des § 97 a der Straßenverkehrsordnung 1960 obliegenden Pflichten." c) Paragraph 176, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Wird durch eine im Absatz eins, angeführte Tätigkeit eine in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz bezeichnete Krankheit verursacht, so ist sie unter den dort angeführten Voraussetzungen den Berufskrankheiten (Paragraph 177,) gleichzustellen." d) Im Paragraph 176, Absatz 3, ist der Ausdruck „Den im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, 3, 6 und 7 durch den Ausdruck „Den im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, 3,, 6 und 7 bis 9" zu ersetzen. 6. a) Paragraph 186, Ziffer 2, hat zu lauten: „2. die Beratung und Schulung der Dienstgeber und Dienstnehmer sowie sonstiger an der Unfallverhütung interessierter Personen und Einrichtungen;" b) Im Paragraph 186, ist am Ende der Ziffer 4, der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Ziffer 5, ist anzufügen: „5. die vorbeugende Betreuung der von Berufskrankheiten bedrohten Versicherten." 7. Nach Paragraph 188, ist ein Paragraph 188, a mit nachstehendem Wortlaut einzufügen: „Vorbeugende Maßnahmen gegen Berufskrankheiten § 188a. Zur Abwendung der Gefahr des Entstehens oder Wiederentstehens einer Berufskrankheit bei einem Versicherten kann der Versicherungsträger Leistungen der im Paragraph 189, Absatz 2, angeführten Art gewähren." 8. Paragraph 189, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Die Unfallheilbehandlung hat mit allen geeigneten Mitteln die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten." 9. Paragraph 191, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Anspruch auf Unfallheilbehandlung besteht, wenn und soweit der Versehrte nicht auf die entsprechenden Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch hat." 10. Paragraph 192, erster Satz hat zu lauten: „Die nach Paragraph 7, Ziffer 2, Litera b, teilversicherten Zwischenmeister (Stückmeister), die nach Paragraph 7, Ziffer 3, lit. c teilversicherten öffentlichen Verwalter, die nach den Paragraphen 8 und 19 Unfallversicherten, die selbständig erwerbstätig sind, sowie ihre im Betrieb tätigen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, versicherten Angehörigen erhalten die Heilbehandlung nach § 191 erst vom Beginn des dritten Monates nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an." 11. Paragraph 195, hat zu lauten: „Familien- und Taggeld bei Gewährung von Anstaltspflege § 195. (1) Gewährt der Träger der Unfallversicherung als Unfallheilbehandlung Pflege in einer Kranken-, Kur- oder sonstigen Anstalt oder gewährt ein Träger der Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anstaltspflege wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles oder wegen einer Berufskrankheit über die Höchstdauer des Krankengeldanspruches (Paragraphen 139,, 140) hinaus, so gebührt dem Versehrten Familiengeld, für seine Angehörigen (Paragraph 123, Absatz 2, 4, und 7) sowie Taggeld nach Maßgabe der Absatz 2, bis 6. Das Familiengeld kann unmittelbar den Angehörigen ausgezahlt werden. (2) Das tägliche Familiengeld beträgt für einen Angehörigen 1 v. H., für jeden weiteren Angehörigen 0°4 v. H., zusammen jedoch nicht mehr als 2'6 v. H. eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage. (3) Das Taggeld beträgt 12 S. Besteht wegen Fehlens von in Betracht kommenden Familienangehörigen kein Anspruch auf Familiengeld, wird das Taggeld, wenn sich daraus unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Absatz 6, ein höherer Betrag ergibt, in der Höhe von 1 v. H. eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage gewährt. (4) Familiengeld sowie das Taggeld gemäß Abs. 3 zweiter Satz gebühren nicht, wenn und solange der Versehrte mehr als 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge (Paragraph 49, Absatz eins,) vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit weiter bezieht. Bezieht der Versehrte 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge weiter, gebührt Familiengeld sowie Taggeld gemäß Absatz 3, zweiter Satz zur Hälfte. Eine Erhöhung der Geld- und Sach-

bezüge, die nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen eintritt, hat außer Betracht zu bleiben. (5) Bei Versehrten, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes krankenversichert und vom Anspruch auf Krankengeld nicht ausgeschlossen (Paragraph 138, Absatz 2,) sind, fällt das Familiengeld bzw. das Taggeld gemäß Absatz 3, zweiter Satz mit Beginn der 27. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalles an. (6) Trifft der Bezug von Familien(Tag)geld aus einer gesetzlichen Krankenversicherung mit einem Anspruch auf Familiengeld bzw. Taggeld gemäß Absatz 3, zweiter Satz zusammen, so ruht dieser Anspruch in der Höhe des Bezuges von Familien(Tag)geld aus der Krankenversicherung; hiebei ist einem solchen Bezug die Zeit, für die gemäß Paragraph 138, Absatz 2, Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, gleichzuhalten." 12. Im Paragraph 204, Absatz 3, ist der Ausdruck „Bei den nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera c, teilversicherten öffentlichen Verwaltern sowie bei den nach den Paragraphen 8, und 19 Unfallversicherten, die selbständig erwerbstätig sind, und bei ihren im Betrieb tätigen versicherten Angehörigen" durch den Ausdruck „Bei den im Paragraph 192, angeführten Versicherten" zu ersetzen. 13. Paragraph 207, hat zu lauten: „Kinderzuschuß § 207. (1) Schwerversehrten wird für jedes Kind (Paragraph 252,) ein Kinderzuschuß im Ausmaß von 10 v. H. der Versehrtenrente ohne Hilflosenzuschuß gewährt. Die Rente und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. (2) Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt." 14. a) Im Paragraph 208, erster Satz ist das Wort „Zuschüsse" durch das Wort „Kinderzuschüsse" zu ersetzen. b) Paragraph 208, zweiter Satz hat zu lauten: „Das Ruhen tritt jedoch in dem Ausmaß nicht ein, in dem die Rente unmittelbar vor der Anstaltspflege bzw. vor Beginn einer die Anstaltspflege verursachenden Arbeitsunfähigkeit gebührte." 15. a) Paragraph 210, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 v. H., so ist die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 v. H. erreicht. Bei der Feststellung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit sind auch zu berücksichtigen: a) ein Dienstunfall oder eine Berufskrankheit nach den Paragraphen 90 bis 92 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200 aus 1967,, b) eine anerkannte Schädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27 aus 1964, bzw. dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183 aus 1947,, c) eine anerkannte Schädigung nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, d) ein Unfall bzw. eine Krankheit nach Paragraph 76, Abs. 2 bis 4 des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, e) Schädigungen, die von einer auf landesgesetzlichen Vorschriften beruhenden Unfallfürsorgeeinrichtung anerkannt sind." b) Im Paragraph 210, Absatz 4, hat der zweite Halbsatz zu lauten: „dies gilt auch, wenn nur ein Versicherungsfall (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) vorliegt und diesem eine anerkannte Schädigung nach einer der in Absatz eins, angeführten gesetzlichen Vorschriften vorangegangen ist." 16. Paragraph 214, hat zu lauten: „Bestattungskostenbeitrag § 214. (1) Wurde durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit der Tod des Versehrten verursacht, gebührt ein Bestattungskostenbeitrag aus der Unfallversicherung. (2) Der Bestattungskostenbeitrag gebührt im Ausmaß des fünfzehnten Teiles der Bemessungsgrundlage, mindestens im Ausmaß des Eineinhalbfachen des jeweiligen Richtsatzes für alleinstehende Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb). (3) Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag haben die im Paragraph 170, aufgezählten Personen unter den dort angegebenen Voraussetzungen und in der dort bestimmten Reihenfolge. (4) In den Fällen des Absatz eins, kann der Versicherungsträger unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse des Verstorbenen und die wirtschaftliche Lage der Hinterbliebenen einen

Zuschuß zu den Kosten der Überführung des Leichnams an den Ort des Wohnsitzes des Verstorbenen gewähren oder die Überführungskosten in voller Höhe übernehmen." 17. a) Paragraph 215, a Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Der Bezieherin einer Witwenrente (Paragraph 215,), die sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in der Höhe des 70fachen Monatsbetrages einer nach Paragraph 215, Absatz eins, zu bemessenden Witwenrente, in den Fällen des Paragraph 215, Absatz 3, in der Höhe des 70fachen Monatsbetrages der nach Paragraph 215, Absatz 3, gebührenden Witwenrente." b) Dem Paragraph 215, a ist ein Absatz 5, mit folgendem Wortlaut anzufügen: „(5) Werden laufende Unterhaltsleistungen bzw. Einkünfte im Sinne des Absatz 4, bereits im Zeitpunkt des Wiederauflebens der Witwenrente bezogen, wird die Anrechnung ab diesem Zeitpunkt wirksam; in allen anderen Fällen mit dem Beginn des Kalendermonates, der auf den Eintritt des Anrechnungsgrundes folgt." 18. Paragraph 218, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Den Kindern (Paragraph 252,) des Versicherten, dessen Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, gebührt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine Waisenrente; § 252 Absatz 2, ist entsprechend anzuwenden." 19. Im Paragraph 219, Absatz 3, letzter Satz ist der Ausdruck „§ 207 Absatz 3, durch den Ausdruck „§ 252 Abs. 2" zu ersetzen. Artikel römisch vier Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der im Artikel römisch eins, Einleitung bezeichneten Fassung wird in seinem Vierten Teil abgeändert wie folgt: 1. a) Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 4, hat zu lauten: „4. Zeiten einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung, für die ein Überweisungsbetrag an einen Versicherungsträger geleistet worden ist;" b) Dem Paragraph 225, Absatz eins, ist eine Ziffer 5 und eine Z. 6 mit folgendem Wortlaut anzufügen: „5. Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag oder erstattete Beiträge nach Paragraph 311, dieses Bundesgesetzes, nach Paragraph 101, d des Gewerblichen Selbständigen- Pensionsversicherungsgesetzes bzw. nach Paragraph 99, d des Bauern-Pensionsversicheningsgesetzes zurückgezahlt worden sind, sofern diese Zeiten in dem Überweisungsbetrag bzw. bei der Erstattung der Beiträge als Beitragszeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt worden waren. 6. Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 314 bzw. nach Paragraph 314, a geleistet worden ist." c) Paragraph 225, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Die Beitragszeiten werden in dem Zweig der Pensionsversicherung erworben, in dem die Pflichtversicherung begründet wurde (Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 5) oder zu dem die Beiträge zur freiwilligen Versicherung (Absatz eins, Ziffer 3 und 5) entrichtet worden sind oder der Überweisungsbetrag (Absatz eins, Ziffer 4 und 6) geleistet worden ist." 2. Paragraph 226, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Als Beitragszeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 gelten auch a) Zeiten eines pensions(renten)versicherungsfreien Dienstverhältnisses, für die eine Nachversicherung durchgeführt oder ein Überweisungsbetrag an einen Versicherungsträger geleistet worden ist, b) Zeiten, für die erstattete Beiträge nach § 311 dieses Bundesgesetzes, nach Paragraph 101, d des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, bzw. nach Paragraph 99, d des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes zurückgezahlt worden sind, sofern diese Zeiten bei der Erstattung der Beiträge als Beitragszeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt worden waren, c) Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag zurückgezahlt worden ist oder als zurückgezahlt gilt, sofern diese Zeiten in dem Überweisungsbetrag als Beitragszeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt worden waren, d) Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 314, bzw. nach Paragraph 314, a geleistet worden ist, e) Zeiten eines pensions(renten)versicherungsfreien Dienstverhältnisses, für die nach § 531 eine Nachversicherung als durchgeführt oder ein Überweisungsbetrag als geleistet gilt. § 225 Absatz 4, gilt entsprechend." 3. a) Im Paragraph 227, Ziffer eins, erster Halbsatz ist der Ausdruck „sofern spätestens innerhalb dreier Jahre nach dem Verlassen der Schule" durch den Ausdruck „sofern nach dem Verlassen der Schule" zu ersetzen; der Ausdruck „oder eine neutrale Zeit im Sinne des Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 4, hat zu entfallen. b) Paragraph 227, Ziffer 4, hat zu lauten: „4. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Versicherungszeit bzw. beim Fehlen einer solchen, in dem die erste nachfolgende Versicherungszeit vorliegt, bei einer weiblichen Versicherten die nach der frühestens am 1. Jänner 1971 erfolgten Ent-

bindung von einem lebendgeborenen Kind liegenden 12 Kalendermonate;" c) Im Paragraph 227, ist am Schluß der Ziffer 6, der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Ziffer 7, 8, und 9 sind mit nachstehendem Wortlaut anzufügen: „7. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, in denen auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes ordentlicher oder außerordentlicher Präsenzdienst geleistet wird; 8. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, die Zeiten, in denen auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes ordentlicher oder außerordentlicher Präsenzdienst geleistet wird, sofern nicht Ziffer 7, anzuwenden ist; 9. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, die vor dem 1. Jänner 1973 gelegenen Zeiten, in denen ein Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche oder einer Anstalt der Evangelischen Diakonie nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Gebiete der Republik Österreich in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft (Person) als seiner Kirche bzw. deren Einrichtungen (Orden, Kongregation, Anstalt der Evangelischen Diakonie) gestanden ist, sofern es sich nicht um ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis gehandelt hat." 4. a) Im Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, hat der zweite Halbsatz wie folgt zu lauten: „diese Zeiten gelten jedoch nur dann als Ersatzzeiten, wenn ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangeht oder nachfolgt;" b) Im Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, hat der letzte Halbsatz wie folgt zu lauten: „sie gelten als Ersatzzeiten in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, bzw. beim Fehlen einer solchen in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt;" c) Im Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 4, hat der letzte Satz wie folgt zu lauten: „Diese Zeiten gelten nur dann als Ersatzzeiten, wenn ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangeht;" d) Im Paragraph 228, Absatz eins, ist am Schluß der Ziffer 5, der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Z. 6 ist anzufügen: „6. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, in denen ein Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche oder einer Anstalt der Evangelischen Diakonie nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Gebiete der Republik Österreich in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft (Person) als seiner Kirche bzw. deren Einrichtungen (Orden, Kongregation, Anstalt der Evangelischen Diakonie) gestanden ist, sofern es sich nicht um ein nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften rentenversicherungsfreies Dienstverhältnis gehandelt hat." 5. a) Im Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, sind die Worte „sofern nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis keine Versorgungsleistung anfiel," durch die Worte „sofern nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis kein Anspruch auf einen Versorgungsbezug anfiel," zu ersetzen. b) Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 4, hat zu lauten: „4. in der Pensionsversicherung der Arbeiter bzw. der Pensionsversicherung der Angestellten überdies vor dem Zeitpunkt der Einführung der Pflichtversicherung in der Pensions(Renten)versicherung gelegene Zeiten, für die der Versicherte a) die Ausübung einer Beschäftigung im Betriebe der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte, oder b) die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit der im Paragraph 4, Absatz 3 und im Paragraph 7, Ziffer 2, lit. b bezeichneten Art nachweist." c) Im Paragraph 229, Absatz 3, zweiter Satz ist der Ausdruck „Erwerbstätigkeit" durch den Ausdruck „Beschäftigung (Erwerbstätigkeit)" zu ersetzen. d) Dem Paragraph 229, Absatz 3, ist nachstehender Satz anzufügen: „Fallen in ein Kalenderjahr neben Ersatzzeiten nach Absatz eins, Ziffer 4, Ersatzzeiten der im Paragraph 227, Ziffer 7, und 8 und im Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Art, so sind diese für die Bemessung der Leistungen wie Ersatzzeiten nach Absatz eins, Ziffer 4, zu behandeln, wenn es für den Leistungswerber günstiger ist." 6. Nach Paragraph 229, ist ein Paragraph 229, a mit folgendem Wortlaut einzufügen; „Behandlung in einem Ruhe(Versorgungs) genuß berücksichtigter Versicherungszeiten § 229 a. (1) Beitragszeiten gemäß Paragraph 226 und Ersatzzeiten gemäß Paragraphen 228 und 229, die vor dem 1. Jänner 1939 erworben wurden und die in einem Ruhe(Versorgungs)genuß auf Grund eines öffentlich-rechtlichen oder diesem gleichgestellten Dienstverhältnisses (Anlage 11) zu berücksichtigen sind oder berücksichtigt wurden, gelten nicht als Versicherungszeiten.

  1. Absatz 2,Sind unter den im Absatz eins, genannten Versicherungszeiten, auf Grund deren Paragraph 229, Absatz 3,, 4 oder 5 anzuwenden ist, auch Versicherungszeiten, die nicht in einem Ruhe(Versorgungs)genuß auf Grund eines öffentlich-rechtlichen oder diesem gleichgestellten Dienstverhältnisses (Anlage 11) zu berücksichtigen sind oder berücksichtigt wurden, so vermindert sich die sich nach § 229 Absatz 3, ergebende Versicherungszeit um acht bzw. sieben bzw. sechs Zwölftel der im Ruhe(Versorgungs)genuß für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1938 zu berücksichtigenden oder berücksichtigten Zeiten. (3) Absatz eins, gilt nicht bei Anwendung der Paragraphen 308, und 529." 7. a) Paragraph 230, Absatz 2, Litera d, hat zu lauten: „d) in den Fällen der Paragraphen 311, 314, 314, a und 531 dieses Bundesgesetzes, des Paragraph 101, d des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 99, d des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes;" b) Dem Paragraph 230, Absatz 2, sind als Litera e und f anzufügen: „e) auf Beiträge, die wegen Verletzung der Meldepflicht nachzuzahlen waren, soweit auf sie nicht Paragraph 56, Anwendung findet und soweit die Meldepflicht anderen Personen als dem Versicherten selbst obliegt; f) in den Fällen der Paragraphen 261, a und 284 a hinsichtlich der Beiträge, die für nach dem Stichtag liegende Zeiträume entrichtet wurden." 8. Im Paragraph 231, vorletzter Satz hat der Ausdruck „Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt," zu entfallen. 9. a) Im Paragraph 232, Absatz eins, zweiter Satz ist der Ausdruck „§ 231 vorletzter Satz" durch den Ausdruck „§ 231 drittletzter und vorletzter Satz" zu ersetzen. b) Im Paragraph 232, Absatz 3, letzter Satz hat der Ausdruck „Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt," zu entfallen. 10. a) Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 2, hat zu lauten: „2. Zeiten, während derer der Versicherte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf a) eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz bzw. aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem Gewerblichen Selbständigen- Pensionsversicherungsgesetz oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, b) eine Versehrtenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund einer Erwerbsfähigkeitseinbuße von mindestens 50 v. H., c) eine Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H. hatte, es sei denn, daß der Anspruch nach Litera a, oder b wegen Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder einer Anhaltung im Sinne des Paragraph 89, Absatz eins, Z. 1 dieses Bundesgesetzes bzw. des Paragraph 37, Absatz eins, Z. 1 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes ruhte;" b) Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 9, hat zu lauten: „9. Zeiten einer Untersuchungshaft, wenn das strafgerichtliche Verfahren gemäß Paragraph 90, oder Paragraph 109, der Strafprozeßordnung eingestellt worden ist oder mit einem Freispruche geendet hat, sowie Zeiten einer Strafhaft, wenn das wiederaufgenommene strafgerichtliche Verfahren eingestellt worden ist oder mit einem Freispruche geendet hat." 11. Im Paragraph 235, Absatz 3, ist der Punkt am Schluß der Litera b, durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Eine Litera c, mit nachstehendem Wortlaut ist anzufügen: „c) der Versicherungsfall die Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung im Sinne der für Wehrpflichtige geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften ist." 12. Im Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer eins, ist der Ausdruck „und nach dem 31. Dezember 1955 versicherungspflichtig geworden sind," durch den Ausdruck „und nach dem 31. Dezember 1955 einen Versicherungsmonat nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben haben," zu ersetzen. 13. Im Paragraph 237, Absatz 2, ist der Ausdruck „erstmaligen Eintritt in die Versicherung" durch den Ausdruck „Beginn des ersten Versicherungsmonates" zu ersetzen. 14. Nach Paragraph 241, ist ein Paragraph 241, a mit nachstehendem Wortlaut einzufügen: „Bemessungsgrundlage für die erhöhte Alterspension (Knappschaftsalterspension) § 241 a. Hat der Versicherte einen Anspruch auf die erhöhte Alterspension gemäß Paragraph 261, b oder auf die erhöhte Knappschaftsalterspension gemäß § 284 b erworben, so gebühren, wenn es für ihn günstiger ist, der Grundbetrag, die auf die Zeit

bis zum Beginn des Pensionsaufschubes entfallenden Steigerungsbeträge und der Leistungszuschlag von der Bemessungsgrundlage, die sich bei Beginn des Pensionsaufschubes ergeben hätte." 15. a) Dem Paragraph 242, Absatz 2, Ziffer 4, ist nachstehender Satz anzufügen: „Hiebei darf die Tagesbeitragsgrundlage die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigen." b) Im Paragraph 242, Absatz 3, Litera c, ist der Ausdruck „(Paragraph 500, Absatz eins,)" durch den Ausdruck „(Paragraph 500,)" zu ersetzen. c) Paragraph 242, Absatz 5, zweiter Satz hat zu lauten: „Die aufgewertete Monatsbeitragsgrundlage darf den 30fachen, soweit es sich um eine Monatsbeitragsgrundlage der freiwilligen Versicherung handelt, den 35fachen Betrag der am Stichtag in Geltung stehenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nicht übersteigen." 16. a) Paragraph 243, Ziffer eins, hat zu lauten: „1. für Beitragszeiten nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 die allgemeine Beitragsgrundlage nach den § 5 44 bis 47, für Beitragszeiten nach Paragraph 225, Absatz eins, Z. 3 die Beitragsgrundlage nach Paragraph 76, a, für die Beitragszeiten nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 4, das Entgelt, auf das der Dienstnehmer im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis jeweils Anspruch hatte, für die Beitragszeiten nach Paragraph 225, Absatz eins, Z. 6 der nach Paragraph 314, Absatz 4, bzw. nach Paragraph 314, a Abs. 5 als Entgelt geltende Betrag, für Beitragszeiten in der Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft die Beitragsgrundlage nach Paragraph 470, Abs. 3, für gemäß Paragraph 96, des Notarversicherungsgesetzes 1972 als Beitragszeiten nach Paragraph 225, geltende Zeiten die für die Ermittlung des Überweisungsbetrages nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 maßgebende Beitragsgrundlage;" b) Im Paragraph 243, Ziffer 2, Litera f, ist der Ausdruck „§ 226 Absatz 2, durch den Ausdruck „§ 226 Abs. 2 Litera a und e" zu ersetzen. c) Dem Paragraph 243, Ziffer 2, sind eine Litera g und h mit folgendem Wortlaut anzufügen: „g) nach Paragraph 226, Absatz 2, Litera d, der nach Paragraph 314, Abs. 4 bzw. nach Paragraph 314, a Absatz 5, als Entgelt geltende Betrag; h) für gemäß Paragraph 96, des Notarversicherungsgesetzes 1972 als Beitragszeiten nach Paragraph 226, geltende Zeiten die für die Ermittlung des Überweisungsbetrages nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 maßgebende Beitragsgrundlage;" d) Im Paragraph 243, Ziffer 3, Litera a, ist der Ausdruck „§ 9 Absatz eins, Ziffer eins, durch den Ausdruck „§ 9 Abs. 11 1 und 2" zu ersetzen. 17. Im Paragraph 250, Absatz 3, ist der Ausdruck „§ 243 Abs. 1 Ziffer 2, lit. b" durch den Ausdruck „§ 243 Z. 2 lit. b" zu ersetzen. 18. Im Paragraph 251, Absatz 4, zweiter Satz ist der Ausdruck „(Paragraph 500, Absatz eins,)" durch den Ausdruck „(Paragraph 500,)" zu ersetzen. 19. a) Paragraph 251, a Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Ist in einer der in Betracht kommenden Versicherungen der Versicherungsfall, für den eine Leistung in Anspruch genommen wird, nicht vorgesehen, so sind die in dieser Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Anwendung der Sonderregelung des Absatz 3, nicht zu berücksichtigen. Das gleiche gilt, wenn in einer der in Betracht kommenden Versicherungen die besonderen Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nicht erfüllt sind; werden diese Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, so ist die bereits festgestellte Leistung (Gesamtleistung) unter Anwendung der Sonderregelung des Absatz 3, neu festzustellen. Die Neufeststellung wird mit dem Tage des Beginnes der hinzutretenden Leistung wirksam. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht einer Neufeststellung nicht entgegen. Der Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes ist dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz gleichzusetzen." b) Paragraph 251, a Absatz 3, Ziffer 7, erster Halbsatz hat zu lauten: „Der gemäß Ziffer 6, zuständige Versicherungsträger hat nach den für ihn geltenden Vorschriften über den Anfall, das Ruhen und das Versagen der Leistung sowie über Ansprüche auf Kinderzuschuß, Hilflosenzuschuß und Ausgleichszulage, ebenso über die Zuschläge nach den §§ 80 Absatz 5 und 85 Absatz 5, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und nach den Paragraphen 76, Absatz 5 und 80 Absatz 5, des Bauern- Pensionsversicherungsgesetzes zu entscheiden, wobei jeweils von der Gesamtleistung auszugehen ist;" 20. Paragraph 252, hat zu lauten: „K i n d e r § 252. (1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr: 1. die ehelichen, die legitimierten Kinder und die Wahlkinder der Versicherten; 2. die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten; 3. die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (Paragraph 163, b ABGB); 4. die Stiefkinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben. Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Z. 4 besteht weiter, wenn sich das Kind nur

vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Vormundschafts(Pflegschafts) gerichtes in Pflege eines Dritten befindet. (2) Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind 1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung der Wehrpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so besteht die Kindeseigenschaft über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum; 2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist." 21. a) Paragraph 253, a Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn die allgemeinenVoraussetzungen für den Anspruch (Paragraph 235,) erfüllt sind und der (die) Versicherte innerhalb der letzten dreizehn Monate vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit. Dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 2, oder einer Ersatzzeit gemäß Paragraph 227, Ziffer 6, sowie das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach Paragraph 17, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 gleich. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für einen solchen Anspruch haben jedoch Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung für die Erfüllung der Wartezeit außer Ansatz zu bleiben." b) Paragraph 253, a Absatz 2, zweiter Satz hat zu lauten: „Ist die Pension wegen Antrittes einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit weggefallen und endet die Beschäftigung (Erwerbstätigkeit), so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Beschäftigung im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Beschäftigung (Erwerbstätigkeit) folgenden Monatsersten wieder auf." 22. a) Paragraph 253, b Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn a) die Wartezeit (Paragraph 236,) erfüllt ist, b) am Stichtag 420 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben sind, c) innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachgewiesen sind und d) der (die) Versicherte am Stichtag (Paragraph 223, Abs. 2) weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig ist; eine Erwerbstätigkeit mit einem auf den Monat entfallenden Erwerbseinkommen von nicht mehr als dem im Paragraph 253, Absatz eins, genannten, jeweils geltenden Betrag hat hiebei außer Betracht zu bleiben." b) Paragraph 253, b Absatz 2, hat zu entfallen. c) Paragraph 253, b Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Die Pension nach Absatz eins, fällt mit dem Ablauf des Monates weg, in dem a) der (die) Versicherte eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, die den Anspruch nach Absatz eins, ausschließt oder b) das Erwerbsemkommen aus einer vom (von der) Versicherten ausgeübten selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit den im Absatz eins, Litera d, bezeichneten Betrag übersteigt. Ist die Pension aus einem dieser Gründe weggefallen und treffen die Voraussetzungen nach Litera a, oder b nicht mehr zu, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über den Wegfall der Voraussetzungen im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Wegfall der Voraussetzung folgenden Monatsersten wieder auf." 23. Dem Paragraph 254, Absatz 2, ist folgender Satz anzufügen: „Das gleiche gilt für eine versicherte Frau, deren Ehe mit dem Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte."

Ziffer 24 a) Paragraph 261, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und die Invaliditätspension bestehen aus dem Grundbetrag und dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag nach Paragraph 248, Absatz eins,, die Alterspension (Paragraph 253,) überdies aus dem Zuschlag zur Alterspension gemäß § 261 a." b) Paragraph 261, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Als monatlicher Grundbetrag gebühren ohne Rücksicht auf die Zahl der anrechenbaren Versicherungsmonate 30 v. H. der Bemessungsgrundlage." 25. Nach Paragraph 261, sind ein Paragraph 261, a und ein Paragraph 261, b mit nachstehendem Wortlaut einzufügen: „Zuschlag zur Alterspension § 261 a. (1) Für höchstens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, die während des Bestandes eines Anspruches auf Alterspension nach Paragraph 253, Absatz eins, erworben werden, gebührt auf Antrag nach Erwerbung von je zwölf Beitragsmonaten ein Zuschlag zur Alterspension. Hiebei ist jeweils von dem ersten nach dem Stichtag gelegenen, noch nicht berücksichtigten Beitragsmonat auszugehen. Der Zuschlag beträgt für je zwölf Beitragsmonate 1'5 v. H. des vierzehnten Teiles der Summe der auf diese Monate entfallenden a) allgemeinen Beitragsgrundlagen zuzüglich der Sonderzahlungen, soweit für diese Sonderbeiträge entrichtet wurden, b) Beitragsgrundlagen nach Paragraph 17, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes. § 242 Absatz 5, dieses Bundesgesetzes bzw. Paragraph 69, Abs. 4 und 5 letzter Satz des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. (2) Der Zuschlag nach Absatz eins, ist von dem Versicherungsträger festzustellen und auszuzahlen, der für die Gewährung der Pension (der Gesamtleistung) zuständig ist. (3) Der Zuschlag nach Absatz eins, gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches § 261 b. (1) Anspruch auf die erhöhte Altenpension hat der Versicherte, der die Alterspension gemäß Paragraph 253, Absatz eins, erst nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch nimmt, wenn er die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (Paragraph 235,) erfüllt hat und keine Alterspension nach § 253 Absatz 2, bezieht. Die Erhöhung beträgt für je weitere zwölf Versicherungsmonate des Pensionsaufschubes vom 61. bis zum 65. Lebensjahr 2 v. H. vom 66. bis zum 70. Lebensjahr .... 3 v. H. vom 71. Lebensjahr an 5 v. H. der Alterspension gemäß Paragraph 253,, die unter Bedachtnahme auf die Anpassung gemäß Paragraph 108, h mit Beginn des Pensionsaufschubes gebührt hätte. (2) Für die Berechnung der Alterspension gemäß Paragraph 261, sind auch die nach der Erreichung des Anfallsalters erworbenen Versicherungszeiten heranzuziehen." 26. a) Paragraph 264, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Die Witwen(Witwer)pension beträgt, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Todes a) keinen Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension hatte, 60 v. H. der Invaliditätspension, auf die er in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte; b) Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension hatte, ohne nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben zu haben, 60 v. H. dieser Pension; c) Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben hatte, 60 v. H. der Invaliditätspension bzw. der um einen allfälligen Zuschlag nach § 261 a bzw. Paragraph 284, a verminderten Alterspension; hiebei ist das Ausmaß der in der Invaliditäts(Alters)pension berücksichtigten Steigerungsbeträge um die auf diese Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbeträge zu erhöhen, und zwar bei der Invaliditätspension bis zum Höchstausmaß von 540 Versicherungsmonaten und bei der Alterspension bis zum Höchstausmaß von 576 Versicherungsmonaten. Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse und Hilflosenzuschuß außer Ansatz zu bleiben. Hat der Versicherte Versicherungszeiten in mehreren Pensionsversicherungen erworben, so ist Paragraph 251, a anzuwenden, und zwar in den Fällen, in denen der Versicherte bereits Anspruch auf eine Gesamtleistung hatte, mit der Maßgabe, daß die Bescheid- und Leistungszuständigkeit bei dem für diese Gesamtleistung zuständigen Versicherungsträger verbleibt. Die Witwen(Witwer)pension hat in allen Fällen mindestens 30 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage zu betragen; 24 v. H. der Bemessungsgrundlage gelten hiebei als Grundbetrag." b) Paragraph 264, Absatz 2, erster Satz hat zu lauten: „Die Witwen(Witwer)pension ruht mit dem Betrag sonstiger Einkünfte (Absatz 3,), soweit diese im Monat den Betrag des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension (Paragraph 293, Abs. 1 Litera b,) übersteigen."

Litera c Im Paragraph 264, Absatz 3, erster Satz ist der Ausdruck „§ 292 a Absatz eins, lit. b" durch den Ausdruck „§ 294 Absatz eins, lit. c" zu ersetzen. d) Im Paragraph 264, Absatz 3, Litera a, ist der Ausdruck „§ 294" durch den Ausdruck „§ 296" zu ersetzen. e) Paragraph 264, Absatz 3, Litera c, hat zu lauten: „c) die Beihilfen nach den besonderen Vorschriften über den Familienlastenausgleich sowie die Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz und dem Schülerbeihilfengesetz;" f) Paragraph 264, Absatz 3, Litera e, hat zu lauten: „e) Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes der (des) Pensionsberechtigten gewährt werden (Hilflosenzuschüsse, Blindenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung, Wirtschaftshilfe nach dem Tuberkulosegesetz und dergleichen);" g) Paragraph 264, Absatz 4, erster Satz hat zu lauten: „Die Witwenpension nach Paragraph 258, Absatz 4, darf den gegen den Versicherten zur Zeit seines Todes bestehenden und mit dem im Zeitpunkt des Pensionsanfalles für das Jahr des Todes geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, c) aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um eine der Anspruchsberechtigten nach dem Versicherten gemäß Paragraph 215, Absatz 3, gebührende Witwenrente, sowie die der hinterlassenen Witwe aus demselben Versicherungsfall gebührende Witwenpension nicht übersteigen." 27. Paragraph 264, Absatz 2 und 3 werden aufgehoben. 28. Dem Paragraph 265, ist ein Absatz 5, mit folgendem Wortlaut anzufügen: „(5) Werden laufende Unterhaltsleistungen bzw. Einkünfte im Sinne des Absatz 4, bereits im Zeitpunkt des Wiederauflebens der Witwenpension bezogen, wird die Anrechnung ab diesem Zeitpunkt wirksam, in allen anderen Fällen mit dem Beginn des Kalendermonates, der auf den Eintritt des Anrechnungsgrundes folgt." 29. Im Paragraph 270, sind nach den Worten „auf die Alterspension," die Worte „die erhöhte Alterspension," einzufügen. 29 a. Dem Paragraph 271, Absatz 2, ist folgender Satz anzufügen: „Das gleiche gilt für eine versicherte Frau, deren Ehe mit dem Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte." 30. Paragraph 275, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Der Anspruch auf Knappschaftssold ruht für die Dauer des bescheidmäßig zuerkannten Anspruches auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit sowie auf eine vorzeitige Knappschaftsalterspension. Er fällt mit dem Anfall des Anspruches auf die Knappschaftsalterspension weg; Paragraph 100, Absatz 2, letzter Satz ist entsprechend anzuwenden." 31. a) Paragraph 276, a Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Anspruch auf vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (Paragraph 235,) erfüllt sind und der (die) Versicherte innerhalb der letzten dreizehn Monate vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit. Dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 2, oder einer Ersatzzeit gemäß Paragraph 227, Ziffer 6, sowie das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach Paragraph 17, Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 gleich. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für einen solchen Anspruch haben jedoch Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung für die Erfüllung der Wartezeit außer Ansatz zu bleiben." b) Paragraph 276, a Absatz 2, zweiter Satz hat zu lauten: „Ist die Pension wegen Antrittes einer Beschäftigung oder selbständiger Erwerbstätigkeit weggefallen und endet die Beschäftigung (Erwerbstätigkeit), so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Beschäftigung im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Beschäftigung (Erwerbstätigkeit) folgenden Monatsersten wieder auf." 32. a) Paragraph 276, b Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Anspruch auf vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn a) die Wartezeit (Paragraph 236,) erfüllt ist, b) am Stichtag 420 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben sind, c) innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachgewiesen sind und d) der (die) Versicherte am Stichtag (Paragraph 223, Abs. 2) weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig ist; eine Erwerbstätigkeit

mit einem auf den Monat entfallenden Erwerbseinkommen von nicht mehr als dem im Paragraph 276, Absatz eins, genannten, jeweils geltenden Betrag hat hiebei außer Betracht zu bleiben." b) Paragraph 276, b Absatz 2, hat zu entfallen. c) Paragraph 276, b Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Die Pension nach Absatz eins, fällt mit dem Ablauf des Monates weg, in dem a) der (die) Versicherte eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, die den Anspruch nach Absatz eins, ausschließt oder b) das Erwerbseinkommen aus einer vom (von der) Versicherten ausgeübten selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit den im Absatz eins, Litera d, bezeichneten Betrag übersteigt. Ist die Pension aus einem dieser Gründe weggefallen und treffen die Voraussetzungen nach Litera a, oder b nicht mehr zu, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über den Wegfall der Voraussetzungen im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Wegfall der Voraussetzung folgenden Monatsersten wieder auf." 33. Im Paragraph 283, ist der Betrag von 250 S durch den Betrag von 320 S zu ersetzen. 34. a) Paragraph 284, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und die Knappschaftsvollpension bestehen aus dem Grundbetrag und dem Steigerungsbeitrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag nach Paragraph 248, Absatz eins und ferner bei Vorliegen wesentlich bergmännischer Tätigkeit aus dem Leistungszuschlag nach Absatz 6,, die Knappschaftsalterspension (Paragraph 276,) überdies aus dem Zuschlag zur Knappschaftsalterspension gemäß Paragraph 284, a." b) Paragraph 284, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Als monatlicher Grundbetrag gebühren ohne Rücksicht auf die Zahl der anrechenbaren Versicherungsmonate 30 v. H. der Bemessungsgrundlage." 35. Nach Paragraph 284, sind ein Paragraph 284, a und ein § 284 b mit nachstehendem Wortlaut einzufügen: „Zuschlag zur Knappschaftsalterspension § 284 a. (1) Für höchstens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, die während des Bestandes eines Anspruches auf Knappschaftsalterspension nach § 276 Absatz eins, erworben werden, gebührt auf Antrag nach Erwerbung von je zwölf Beitragsmonaten ein Zuschlag zur Knappschaftsalterspension. Hiebei ist jeweils von dem ersten nach dem Stichtag gelegenen, noch nicht berücksichtigten Beitragsmonat auszugehen. Der Zuschlag beträgt für je zwölf Beitragsmonate 1'5 v. H. des vierzehnten Teiles der Summe der auf diese Monate entfallenden a) allgemeinen Beitragsgrundlagen zuzüglich der Sonderzahlungen, soweit für diese Sonderbeiträge entrichtet wurden, b) Beitragsgrundlagen nach Paragraph 17, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes. § 242 Absatz 5, dieses Bundesgesetzes bzw. Paragraph 69, Abs. 4 und 5 letzter Satz des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. (2) Der Zuschlag nach Absatz eins, ist von dem Versicherungsträger festzustellen und auszuzahlen, der für die Gewährung der Pension (der Gesamtleistung) zuständig ist. (3) Der Zuschlag nach Absatz eins, gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches § 284 b. (1) Anspruch auf die erhöhte Knappschaftsalterspension hat der Versicherte, der die Knappschaftsalterspension gemäß Paragraph 276, Absatz eins, erst nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch nimmt, wenn er die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (Paragraph 235,) erfüllt hat und keine Knappschaftsalterspension gemäß § 276 Absatz 2, bezieht. Die Erhöhung beträgt für je weitere zwölf Versicherungsmonate des Pensionsaufschubes vom 61. bis zum 65. Lebensjahr .... 2 v. H. vom 66. bis zum 70. Lebensjahr .... 3 v. H. vom 71. Lebensjahr an 5 v. H. der Knappschaftsalterspension gemäß Paragraph 276,, die unter Bedachtnahme auf die Anpassung gemäß § 108 h mit Beginn des Pensionsaufschubes gebührt hätte. (2) Für die Berechnung der Knappschaftsalterspension gemäß Paragraph 284, sind auch die nach der Erreichung des Anfallsalters erworbenen Versicherungszeiten heranzuziehen." 36. Paragraph 285, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Als monatlicher Grundbetrag gebühren ohne Rücksicht auf die Zahl der anrechenbaren Versicherungsmonate 15 v. H. der Bemessungsgrundlage." 37. Im Paragraph 288, Absatz eins, ist der Betrag von 3000 S durch den Betrag von 4800 S und der Betrag von 30.000 S durch den Betrag von 48.000 S zu ersetzen.

Ziffer 38 Paragraph 289, Ziffer eins, hat zu lauten: „1. An Stelle der Invaliditätspension tritt die Knappschaftsvollpension, an Stelle der Alterspension die Knappschaftsalterspension." 39. Abschnitt römisch fünf hat zu lauten: „ABSCHNITT römisch fünf Ausgleichszulage zu Pensionen aus der Pensionsversicherung Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage § 292. (1) Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 294 zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (Paragraph 293,), so hat der Pensionsberechtigte, solange er sich im Inland aufhält, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension. (2) Bei Feststellung des Anspruches nach Absatz eins, ist auch das gesamte Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) unter Bedachtnahme auf Paragraph 294, Absatz 4, zu berücksichtigen. (3) Nettoeinkommen im Sinne der Absatz eins, und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer. (4) Bei Anwendung der Absatz eins bis 3 haben außer Betracht zu bleiben: a) die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz vom 21. September 1951, BGBl. Nr. 229, die Wohnbeihilfen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1967,, und von den Ländern oder Gemeinden zur Erleichterung der Tragung des Mietzinsaufwandes gewährte Beihilfen; b) die Beihilfen nach den besonderen Vorschriften über den Familienlastenausgleich sowie die Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz und dem Schülerbeihilfengesetz; c) die Kinderzuschüsse sowie die Renten(Pensions) sonderzahlungen aus der Sozialversicherung; d) Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Hilflosenzuschüsse, Blindenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung, Wirtschaftshilfe nach dem Tuberkulosegesetz und dergleichen); e) Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater Art, die nach Paragraph 294, berücksichtigt werden; f) Bezüge aus Leistungen der allgemeinen Fürsorge und der freien Wohlfahrtspflege; g) einmalige Unterstützungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, Gewerkschafts- und Betriebsratsunterstützungen und Gnadenpensionen privater Dienstgeber; h) von Lehrlingsentschädigungen ein Betrag von 479 S monatlich; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, i mit der jeweiligen Richtzahl (Paragraph 108, a Absatz eins,) vervielfachte Betrag; i) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183 aus 1947,, gewährte Grund- und Elternrenten, ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (Paragraphen 23, Absatz 3, 33, Absatz eins, bzw. 44 Absatz eins, und 45 Heeresversorgungsgesetz); k) Leistungen auf Grund der Bestimmungen des Teiles römisch eins des österreichisch-deutschen Finanz- und Ausgleichsvertrages, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1962,; l) Leistungen auf Grund der Aufgabe, Übergabe, Verpachtung oder anderweitigen Überlassung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, wenn Absatz 8, zur Anwendung gelangt. (5) Der Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb sind 35 v. H. des nach dem Bewertungsgesetz 1955 zuletzt festgestellten Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes zuzüglich 25 v. H. der Einheitswertanteile der Zupachtungen und abzüglich 25 v. H. der Einheitswertanteile der Verpachtungen zugrunde zu legen. Ein Zwölftel des auf diese Weise errechneten Betrages, gerundet auf volle Schillinge, gilt als monatliches Nettoeinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb. (6) Ist der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet, so sind 25 v. H. des nach dem Bewertungsgesetz 1955 zuletzt festgestellten Einheitswertes der Ermittlung des Nettoeinkommens (Absatz 5,) zugrunde zu legen. (7) Steht das Recht zur Bewirtschaftung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr nicht einer einzigen Person zu, so gilt das gemäß Absatz 5, ermittelte Nettoeinkommen nur im Verhältnis der Anteile am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb als Nettoeinkommen. (8) Wurde die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben, der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere

Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen, so sind der Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (des Verpächters) ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen 25 v. H. des zuletzt festgestellten Einheitswertes der übergebenen, verpachteten oder zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen Flächen zugrunde zu legen, sofern die Aufgabe (Übergabe, Verpachtung, Überlassung) nicht mehr als 15 Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt. Ein Zwölftel des auf diese Weise errechneten Betrages, gerundet auf volle Schilling, gilt als monatliches Einkommen. Hiebei ist Absatz 7, entsprechend anzuwenden. (9) Tritt in dem der Einkommensermittlung nach den Absatz 5 bis 8 zugrunde gelegten Sachverhalt eine Änderung ein, so ist das Einkommen neu zu beredinen. Dabei werden Änderungen des Einheitswertes mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Änderungen infolge Verpachtungen und Zupachtungen werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Änderung folgt. (10) Die gemäß Absatz 5 bis 8 errechneten monatlichen Einkommensbeträge sind bei der erstmaligen Ermittlung mit dem Produkt der seit 1. Jänner 1974 festgesetzten Anpassungsfaktoren (Paragraph 108, f) unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, i zu vervielfachen. An die Stelle der so ermittelten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, i mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108, f) vervielfachten Beträge. Richtsätze § 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben 2575 S, bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen 1800 S, b) für Pensionsberechtigte auf Witwen (Witwer)pension 1800 S, c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension: aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 672 S, falls beide Elternteile verstorben sind 1010 S, bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1194 S, falls beide Elternteile verstorben sind 1800 S. Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 194 S für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht. (2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung nach Absatz eins, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1974, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, i mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108, f) vervielfachten Beträge. (3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension. (4) Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt die Ausgleichszulage nur zur Pension des Mannes. (5) Sind nach einem Versicherten mehrere Pensionsberechtigte auf Hinterbliebenenpensionen vorhanden, so darf die Summe der Richtsätze für diese Pensionsberechtigten nicht höher sein als der erhöhte Richtsatz, der für den Versicherten selbst, falls er leben würde, unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes an Familienangehörigen anzuwenden wäre (fiktiver Richtsatz); dem fiktiven Richtsatz ist die Summe der Kinderzuschüsse zuzuschlagen, die dem Versicherten zu einer Leistung aus der Pensionsversicherung gebührt haben oder gebührt hätten. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die Richtsätze nach Abs. 1 Litera b und c verhältnismäßig zu kürzen. Hiebei ist der Richtsatz für die Pensionsberechtigte auf eine Witwenpension gemäß Paragraph 258, Absatz 4, nicht zu berücksichtigen; dieser Richtsatz darf jedoch den gekürzten Richtsatz für die hinterlassene Witwe nicht übersteigen. Unterhaltsansprüche und Nettoeinkommen § 294. (1) Bei Anwendung des Paragraph 292, sind Unterhaltsanspruche des Pensionsberechtigten gegen a) den Ehegatten, sofern er mit dem Pensionsberechtigten nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, b) den geschiedenen Ehegatten, c) die Eltern, sofern sie mit dem Pensionsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben, gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, dadurch zu berücksichtigen, daß dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten in den Fällen der Litera a, 30 v. H. und in den Fällen der Litera b und c 15 v. H. des monatlichen Nettoeinkommens der dort genannten Personen zuzurechnen sind.

  1. Absatz 2,Ist eine der im Absatz eins, angeführten Personen auch gegenüber anderen Angehörigen als dem Pensionsberechtigten unterhaltspflichtig, so ist der nach Absatz eins, in Betracht kommende Hundertsatz des monatlichen Nettoeinkommens für jeden dieser Unterhaltsberechtigten um 2 v. H. zu vermindern. (3) Wenn und solange das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in den Fällen des Abs. 1 Litera a und b nicht nachgewiesen wird, ist anzunehmen, daß die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung 30 v. H. des Dreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Paragraph 45, Absatz eins, Litera b,) beträgt. Ist die Unterhaltsforderung trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder erscheint die Verfolgung des Unterhaltsanspruches offenbar aussichtslos, unterbleibt eine Zurechnung zum Nettoeinkommen. (4) Wenn und solange das Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) (Paragraph 292, Absatz 2,) nicht nachgewiesen wird, ist es in der Höhe des Dreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Paragraph 45, Absatz eins, Litera b,) anzunehmen. Anwendung der Bestimmungen über die Pensionen auf die Ausgleichszulage § 295. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Ausgleichszulage, auf das bei der Feststellung der Ausgleichszulage zu beobachtende Verfahren und auf das Leistungsstreitverfahren über die Ausgleichszulage die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Pensionen aus der Pensionsversicherung anzuwenden. (2) Bei Anwendung der Bestimmungen der §§ 89 Absatz 3, Ziffer 3, 90 und 94 bis 96 ist die Ausgleichszulage außer Betracht zu lassen. Höhe und Feststellung der Ausgleichszulage § 296. (1) Die Ausgleichszulage gebührt in der Höhe des Unterschiedes zwischen der Summe aus Pension, Nettoeinkommen (Paragraph 292,) und den gemäß Paragraph 294, zu berücksichtigenden Beträgen einerseits und dem Richtsatz (Paragraph 293,) andererseits. (2) Die Ausgleichszulage ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Sie gebührt ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind. Wird die Ausgleichszulage erst nach dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen beantragt, so gebührt sie frühestens ab dem Beginn des dritten vor dem Tage der Antragstellung liegenden vollen Kalendermonates. Der Anspruch auf Ausgleichszulage endet mit dem Ende des Monates, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch wegfallen. Das gleiche gilt für die Erhöhung bzw. Herabsetzung der Ausgleichszulage. Ist die Herabsetzung der Ausgleichszulage in einer auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgten Änderung des Ausmaßes der Pension oder des aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens (Paragraph 292,) begründet, so wird sie mit dem Ende des der Änderung vorangehenden Monates wirksam. Erhöhungen der Ausgleichszulage auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 292, Absatz 4, Litera h und 293 Absatz 2, sind von Amts wegen festzustellen. (3) Bei einer Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden Sach- und Rechtslage hat der Träger der Pensionsversicherung die Ausgleichszulage auf Antrag des Berechtigten oder von Amts wegen neu festzustellen. (4) Entsteht durch eine rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung einer Leistung aus einer Pensionsversicherung ein Überbezug an Ausgleichszulage, so ist dieser Überbezug gegen die Pensionsnachzahlung aufzurechnen. Verwaltungshilfe der Fürsorgeträger § 297. Der Träger der Pensionsversicherung kann, wenn nicht schon unter Berücksichtigung des ihm bekannten Nettoeinkommens der anzuwendende Richtsatz überschritten wird, zur Feststellung der Ausgleichszulage die Verwaltungshilfe des zuständigen Fürsorgeträgers in Anspruch nehmen. Insbesondere kann der zuständige Fürsorgeträger um die Ermittlung von Sachbezügen ersucht werden. Im Verfahren zur Feststellung der Ausgleichszulage kommt dem Fürsorgeträger Parteistellung zu. Verpflichtung zur Anzeige von Änderungen des Nettoeinkommens und des in Betracht kommenden Richtsatzes § 298. (1) Der Pensionsberechtigte, der eine Ausgleichszulage bezieht, ist verpflichtet, jede Änderung des Nettoeinkommens oder der Umstände, die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, dem Träger der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 40, anzuzeigen. (2) Der Träger der Pensionsversicherung hat, beginnend mit dem Jahre 1974, jeden Pensionsberechtigten, der eine Ausgleichszulage bezieht, innerhalb von jeweils drei Jahren mindestens einmal zu einer Meldung seines Nettoeinkommens und seiner Unterhaltsansprüche sowie aller Umstände, die für die Höhe des Richtsatzes maßgebend sind, zu verhalten. Kommt der Pensionsberechtigte der Aufforderung des Versicherungsträgers innerhalb von zwei Monaten nach

ihrer Zustellung nicht nach, so hat der Pensionsversicherungsträger die Ausgleichszulage mit dem dem Ablauf von weiteren zwei Monaten folgenden Monatsersten zurückzuhalten. Die Ausgleichszulage ist, sofern sie nicht wegzufallen hat, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 296 nachzuzahlen, wenn der Pensionsberechtigte seine Meldepflicht erfüllt oder der Pensionsversicherungsträger auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat. (3) Die Fürsorgeträger haben bezüglich aller Bezieher einer Ausgleichszulage, die sich gewöhnlich in ihrem Zuständigkeitsbereich aufhalten, ihnen bekannt gewordene Änderungen des Nettoeinkommens oder der Umstände, die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, dem Träger der Pensionsversicherung mitzuteilen. Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulage § 299. (1) Die Ausgleichszulage ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, von dem Land zu ersetzen, in dem der Sitz des Fürsorgeträgers liegt, der für den Empfänger der Ausgleichszulage zuständig ist oder wäre. (2) Eine Beteiligung des Bundes am Aufwand der ausgezahlten Ausgleichszulagen richtet sich nach dem jeweiligen Finanzausgleichsgesetz. (3) Das Land hat die von ihm ersetzten Beträge an Ausgleichszulagen auf die Fürsorgeverbände des Landes in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den Betragssummen an Ausgleichszulage ergibt, die im jeweiligen Jahr an jene Empfänger der Ausgleichszulage überwiesen wurden, die in den Verbandsangehörigen Gemeinden ihren ständigen Wohnsitz hatten. (4) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Absatz eins bis 3 trifft der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für inneres." 40. Paragraph 300, a hat zu lauten: „Rehabilitation § 300 a. Die Pensionsversicherungsträger können Versicherten zum Zwecke der Erhaltung, Wiederherstellung oder Besserung ihrer Arbeitsfähigkeit unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 198 bis 202 Leistungen gewähren; diese Leistungen können auch Personen gewährt werden, welche eine Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehen." 41. a) Paragraph 302, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Ist der Versicherte nach diesem Bundesgesetz krankenversichert oder ist er seit nicht mehr als 78 Wochen aus der Krankenversicherung ausgeschieden, so hat des Pensionsversicherungsträger Familien- und Taggeld in dem Ausmaß zu gewähren, in dem es dem Versicherten gemäß den Bestimmungen über die Krankenversicherung (Paragraph 152,) gebühren würde. In allen übrigen Fällen sowie auch für den Fall, daß das aus der Krankenversicherung sonst gebührende Familiengeld niedriger als 27 S und das Taggeld niedriger als 12 S täglich ist, gebührt das Familien- und das Taggeld in der Höhe dieser Beträge." b) Paragraph 302, Absatz 3, hat zu entfallen. 42. Im Paragraph 303, ist der Ausdruck „nach Paragraph 94, durch den Ausdruck „nach den Paragraphen 90, oder 94" zu ersetzen. 43. Paragraph 308, hat zu lauten: „Überweisungsbetrag und Beitragserstattung § 308. (1) Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Absatz 2,) aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften a) Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, Ersatzmonate nach Paragraph 229,, Paragraph 228, Absatz eins, Z. 1 und 4 bis 6, Paragraph 227, Ziffer 2, 3 und 7 bis 9 dieses Bundesgesetzes, b) Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach Paragraph 62, Absatz eins, Z. 1 und 2 des Gewerblichen Selbständigen- Pensionsversicherungsgesetzes, c) Beitragsmonate nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Bauern- Pensionsversicherungsgesetzes, für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt an, so hat der nach Absatz 5, zuständige Versicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je 7 v. H. der Berechnungsgrundlage nach Absatz 6, für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat und von je 1 v. H. dieser Berechnungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Zur Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt. (2) Als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis ist jedes Dienstverhältnis anzusehen, in dem der Dienstnehmer entweder von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, 4, oder 6 ausgenommen und auch nicht nach Paragraph 7, Ziffer 2, Litera a, in die Pensionsversicherung einbezogen ist oder in dem er nach Paragraph 7, Ziffer eins, nur in der Kranken- und Unfallversicherung teilversichert ist.

  1. Absatz 3,Ist nach Absatz eins, ein Überweisungsbetrag zu leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger dem Versicherten a) die Beiträge für jeden vor dem Stichtag nach Absatz 7, liegenden Beitragsmonat der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, nach dem Gewerblichen Selbständigen- Pensionsversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz und für jeden vor dem Stichtag nach Absatz 7, liegenden Beitragsmonat nach Paragraph 61, Absatz eins, Z. 2 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. nach Paragraph 55, Abs. 1 Ziffer 2, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, der nicht nach Absatz eins, in der Pensionsversorgung angerechnet wurde, mit 7 v. H. der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6, b) die Beiträge für jeden vor dem Stichtag nach Absatz 7, liegenden Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung nach diesem Bundesgesetz, nach dem Gewerblichen Selbständigen- Pensionsversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, der nicht nach Absatz eins, in der Pensionsversorgung angerechnet wurde, mit 14 v. H. der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6, c) die für vor dem Stichtag nach Absatz 7, liegende Zeiten entrichteten Beiträge zur Höherversicherung nach diesem Bundesgesetz, nach dem Gewerblichen Selbständigen- Pensionsversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, soweit sie nicht nur nach den Paragraphen 70, und 249 als entrichtet gelten, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, c), d) die Beiträge für jeden nach dem Stichtag nach Absatz 7, liegenden Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung nach diesem Bundesgesetz, nach dem Gewerblichen Selbständigen- Pensionsversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, sofern sie nicht nach einer pensions (renten)versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung entrichtet wurden, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, c) und e) die nach Paragraph 31, des 1. Sozialversicherungs- Neuregelungsgesetzes entrichteten Beiträge, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, c) zu erstatten. Diese Beiträge sind dem Versicherten auf seinen Antrag auch dann zu erstatten, wenn ein Überweisungsbetrag nach Absatz eins, deswegen nicht zu leisten ist, weil der Dienstgeber keinen Versicherungsmonat anrechnet. Paragraph 108, ist sinngemäß anzuwenden. (4) Wurde ein in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehender Dienstnehmer gegen Entfall des Entgeltes beurlaubt und wurde mit dem Ende der Beurlaubung nicht gleichzeitig das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis beendet, so steht hinsichtlich der Leistung eines Überweisungsbetrages nach Absatz eins, für die während der Beurlaubung erworbenen Beitragsmonate die Beendigung der Beurlaubung einer Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Sinne des Absatz eins, gleich. (5) Zuständig für die Feststellung und Leistung des Überweisungsbetrages nach Absatz eins und für die Erstattung der Beiträge nach Absatz 3, ist der Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, in dessen Versicherung in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nach Abs. 7 ausschließlich, mehr oder die meisten Versicherungsmonate erworben wurden. Liegen Versicherungsmonate im gleichen Ausmaß vor, so ist der letzte Versicherungsmonat entscheidend; das gleiche gilt, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine Versicherungsmonate vorliegen. Wurde überhaupt kein Versicherungsmonat erworben, hat jener Versicherungsträger zu entscheiden, bei dem der Antrag eingebracht wurde. Paragraph 232, a Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. (6) Grundlage für die Berechnung des Überweisungsbetrages nach Absatz eins und für die Erstattung der Beiträge nach Absatz 3, sind die nachstehend angeführten Hundertsätze der am Stichtag (Absatz 7,) geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Berechnungsgrundlage): (7) Stichtag für die Feststellung des nach Absatz 5, zuständigen Versicherungsträgers, der nach Absatz eins, bzw. 3 zu berücksichtigenden Versicherungsmonate und der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6 ist der Tag der Aufnahme in das pen-

sionsversicherungsfreie Dienstverhältnis (Paragraph 11, Abs. 5), wenn sie an einem Monatsersten erfolgt, sonst der der Aufnahme folgende Monatserste. (8) Bei Anwendung der Absatz eins und 5 sind Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz, die auch in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz und (oder) in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz als Versicherungsmonate gelten, nur einfach zu zählen und nur einer der in Betracht kommenden Versicherungen, und zwar in folgender Reihenfolge, zuzuordnen; Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, Pensionsversicherung nach dem BauernPensionsversicherungsgesetz." 44. Paragraph 309, hat zu lauten: „Fälligkeit des Überweisungsbetrages und der Beitragserstattung § 309. Der Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten. Innerhalb der gleichen Frist sind auch die Beiträge nach Paragraph 308, Abs. 3 zu erstatten. Im Falle des Paragraph 308, Absatz 3, vorletzter Satz tritt an die Stelle des Anrechnungsbescheides der Antrag des Versicherten. Der Überweisungsbetrag und die Beiträge sind bei verspäteter Flüssigmachung mit dem für das Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid bzw. der Antrag beim Versicherungsträger einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor nach Paragraph 108, c aufzuwerten." 45. Paragraph 310, hat zu lauten: „Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages und der Beitragserstattung § 310. Mit der Leistung des Überweisungsbetrages nach Paragraph 308, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes, nach Paragraph 101, a Absatz eins, des Gewerblichen Selbständigen- Pensionsversicherungsgesetzes oder nach § 99 a Absatz eins, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. der Erstattung der Beiträge nach § 308 Absatz 3, dieses Bundesgesetzes, nach Paragraph 101, a Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes oder nach Paragraph 99, a Absatz 3, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes erlöschen unbeschadet Paragraph 100, Absatz eins, Litera c, dieses Bundesgesetzes alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden können, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge erstattet wurden." 46. Paragraph 311, hat zu lauten: „Überweisungsbeträge § 311. (1) Ist ein Dienstnehmer aus einem nach diesem Bundesgesetz pensionsversicherungsfreien oder nach früherem Redit rentenversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden oder scheidet er aus einem solchen Dienstverhältnis aus, ohne daß aus diesem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist und ohne daß ein außerordentlicher Ruhe(Versorgungs) genuß in der Höhe des normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)genusses unwiderruflich gewährt wird, so hat der Dienstgeber, soweit in den nachstehenden Absatz 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der aus dem Dienstverhältnis zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten. (2) Tritt der Dienstnehmer im unmittelbaren Anschluß an das Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in ein anderes pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis über und sind die Voraussetzungen des § 308 Absatz eins, gegeben, so hat der Dienstgeber aus dem früheren Dienstverhältnis den Überweisungsbetrag unmittelbar an den Dienstgeber des neuen Dienstverhältnisses unter Anzeige an den Versicherungsträger zu leisten. (3) Die Verpflichtung des Dienstgebers nach Abs. 1 entfällt, a) wenn beim Ausscheiden des Dienstnehmers durch Tod keine im Sinne der pensionsrechtlichen Bestimmungen des Dienstgebers versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind oder b) wenn ein verheirateter weiblicher Dienstnehmer innerhalb von zwei Jahren nach seiner Eheschließung oder wenn ein weiblicher Dienstnehmer innerhalb von 18 Jahren nach der Geburt eines eigenen Kindes, das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausscheidet und ihm aus diesem Anlaß eine Abfertigung gewährt wird, die mindestens 20 v. H. höher ist als die Summe der vom Dienstgeber nach Absatz 5,, nach Paragraph 101, d Absatz eins, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes oder nach Paragraph 99, d Abs. 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes zu leistenden bzw. zurückzuzahlenden Überweisungsbeträge oder c) wenn der Dienstnehmer beim Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis nach den Dienst- und Besoldungsvorschriften für seine laufenden Versorgungsansprüche entfertigt wurde.

In den Fällen der Litera b und c kann der Dienstnehmer oder sein anspruchsberechtigter Hinterbliebener innerhalb der im Paragraph 312, angegebenen Frist den Überweisungsbetrag in der in Absatz 5, angegebenen Höhe, den Überweisungsbetrag, den der Dienstnehmer aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erhalten hat, sowie auch Beiträge, die dem Dienstnehmer nach Paragraph 308, Absatz 3, erstattet wurden, an den Versicherungsträger leisten bzw. zurückzahlen. Innerhalb der gleichen Frist kann auch ein Dienstnehmer, für den ein Überweisungsbetrag nach Absatz eins, geleistet wird, oder sein anspruchsberechtigter Hinterbliebener einen Überweisungsbetrag, den der Dienstnehmer aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erhalten hat, wie auch Beiträge, die dem Dienstnehmer nach Paragraph 308, Abs. 3 erstattet wurden, an den Versicherungsträger zurückzahlen. Der vom Dienstnehmer erhaltene Überweisungsbetrag und die erstatteten Beiträge, die vom Dienstnehmer oder seinem anspruchsberechtigten Hinterbliebenen zurückgezahlt werden, sind mit dem für das Jahr der Zahlung des Überweisungsbetrages bzw. der Erstattung der Beiträge geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, c) aufzuwerten. (4) Wurde beim Ausscheiden eines Dienstnehmers aus dem pensions(renten)versicherungsfreien Dienstverhältnis ein widerruflicher oder befristeter außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuß in der Höhe eines normalmäßigen Ruhe(Versorgungs) genusses gewährt, so besteht die Verpflichtung des Dienstgebers zur Leistung des Überweisungsbetrages nach Absatz eins, erst nach Wegfall dieses außerordentlichen Ruhe(Versorgungs)genusses. (5) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden in einem nach diesem Bundesgesetz pensionsversicherungsfreien oder nach früherem Recht rentenversicherungsfreien Dienstverhältnis zugebrachten Monat 7 v. H. des auf den Monat entfallenden Entgeltes (Paragraph 49,), auf das der Dienstnehmer im letzten Monat vor seinem Ausscheiden (Paragraph 11, Absatz 5,) Anspruch gehabt hat, höchstens jedoch von dem Betrag von 1800 S, wenn das Ausscheiden vor dem 1. August 1954 erfolgte bzw. bei späterem Ausscheiden höchstens vom Dreißigfachen der im Zeitpunkt des Ausscheidens in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Paragraph 45, Absatz eins, Litera b,). Der Hundertsatz ermäßigt sich auf 1 für Zeiten einer Beschäftigung im Sinne des Paragraph 229, Absatz eins, Z. 1 Litera a und b, wenn diese Zeiten bei früherem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes im Sinne des Paragraph 308, Absatz 2, pensionsversicherungsfrei gewesen wären. War der Dienstnehmer unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gegen Entfall des Entgeltes beurlaubt, so ist der Berechnung des Überweisungsbetrages das letzte volle Monatsentgelt zugrunde zu legen, auf das der Dienstnehmer vor seiner Beurlaubung Anspruch hatte. Kürzungen des Entgeltes, insbesondere aus Anlaß einer Suspendierung, sind bei der Berechnung des Überweisungsbetrages nicht zu berücksichtigen. Der Überweisungsbetrag erhöht sich, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 101, d des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und des Paragraph 99, d des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, um einen aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis an den Dienstgeber geleisteten Überweisungsbetrag; ein solcher Überweisungsbetrag ist mit dem für das Jahr seiner Zahlung an den Dienstgeber geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, c) aufzuwerten. Zeiten, während derer kein Anspruch auf Entgelt aus dem Dienstverhältnis bestanden hat, sind bei der Berechnung des Überweisungsbetrages nur dann zu berücksichtigen, wenn diese Zeiten für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurden. Soweit während einer Zeit, die der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde gelegt wird, vom Dienstgeber Beiträge zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung entrichtet wurden, sind diese auf den Überweisungsbetrag anzurechnen." 47. Paragraph 312, hat zu lauten: „Fälligkeit der Überweisungsbeträge und der Rückzahlung der erstatteten Beiträge § 312. Die Überweisungsbeträge und die erstatteten Beiträge sind binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zu leisten bzw. zurückzuzahlen. § 309 letzter Satz gilt entsprechend." 48. Paragraph 313, hat zu lauten: „Wirkung der Zahlung der Überweisungsbeträge und der Rückzahlung der erstatteten Beiträge § 313. Die in den an einen Versicherungsträger nach Paragraph 311, dieses Bundesgesetzes, nach Paragraph 101, d des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. nach Paragraph 99, d des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes geleisteten bzw. zurückgezahlten Überweisungsbeträgen und Beiträgen berücksichtigten vollen Monate gelten als Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern diese Monate in dem Überweisungsbetrag bzw. bei der Erstattung der Beiträge als Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt worden waren."

Ziffer 49 Nach Paragraph 313, sind als Abschnitt römisch acht und Abschnitt römisch neun anzufügen: „ABSCHNITT römisch acht Überweisungsbeträge für Geistliche und Angehörige von Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche § 314. (1) Scheidet ein gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, von der Vollversicherung ausgenommener Geistlicher der Katholischen Kirche aus dem Geistlichen Stand bzw. ein Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche aus dem Orden bzw. der Kongregation aus, so hat die Diözese bzw. der Orden (die Kongregation), soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der vom Geistlichen bzw. vom Angehörigen des Ordens oder der Kongregation ausgeübten Tätigkeit zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten. (2) Die Verpflichtung nach Absatz eins, entfällt beim Ausscheiden durch Tod; sie gilt auch nicht für versicherungsfreie Zeiten im Sinne des Paragraph 308, Abs. 2 und für Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach den pensionsrechtlichen Bestimmungen eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers geleistet wurde. (3) Wurde beim Ausscheiden eines Geistlichen bzw. eines Angehörigen eines Ordens oder einer Kongregation nach Absatz eins, eine widerrufliche oder befristete Versorgung gewährt, so besteht die Verpflichtung nach Absatz eins, erst nach Wegfall dieser Versorgung. (4) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden Monat, der im Geistlichen Stand bzw. als Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation verbracht wurde, 7 v. H. des auf den Monat entfallenden Entgelts (Paragraph 49,), auf das der Geistliche bzw. der Angehörige des Ordens (der Kongregation) im letzten Monat vor seinem Ausscheiden Anspruch gehabt hat, höchstens jedoch von dem Betrag von 1800 S, wenn das Ausscheiden vor dem 1. August 1954 erfolgte bzw. bei späterem Ausscheiden höchstens vom 30fachen der im Zeitpunkt des Ausscheidens in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Paragraph 45, Absatz eins, Litera b,). Bestand kein Anspruch auf Entgelt, so gilt als Entgelt ein Betrag in der Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten. Soweit während einer Zeit, die der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde gelegt wird, Beiträge zur Pensionsversicherung entrichtet wurden, sind diese auf den Überweisungsbetrag anzurechnen. (5) Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden nach Absatz eins, zu leisten; er ist bei verspäteter Flüssigmachung mit dem für das Jahr des Ausscheidens geltenden Aufwertungsfaktor nach Paragraph 108, c aufzuwerten. (6) Die in dem nach Absatz eins, geleisteten Überweisungsbetrag berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes. ABSCHNITT römisch neun Überweisungsbeträge für geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirche und Angehörige von Diakonissenanstalten § 314 a. (1) Scheidet ein gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, von der Vollversicherung ausgenommener geistlicher Amtsträger der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich oder der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich aus dem kirchlichen Dienstverhältnis aus, so hat die Evangelische Kirche A. B. in Österreich oder die Evangelische Kirche H. B. in Österreich, so weit in den Absatz 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der vom geistlichen Amtsträger ausgeübten Tätigkeit zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten. (2) Die Bestimmungen des Absatz eins, sind sinngemäß auf die Diakonissen des Evangelischen Diakoniewerks Gallneukirchen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Überweisungsbetrag vom Evangelischen Diakoniewerk Gallneukirchen zu leisten ist. (3) Die Verpflichtung nach Absatz eins, entfällt, wenn beim Ausscheiden eines geistlichen Amtsträgers durch Tod keine im Sinne der versorgungsrechtlichen Bestimmungen der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich oder der Evangelischen Kirche H. B. in Österreich versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind. Die Verpflichtung nach Absatz eins, gilt auch nicht für versicherungsfreie Zeiten im Sinne des Paragraph 308, Abs. 2 und für Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach den pensionsrechtlichen Bestimmungen eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers geleistet wurde. (4) Wurde beim Ausscheiden eines geistlichen Amtsträgers oder einer Diakonissin nach Absatz eins, eine widerrufliche oder befristete Versorgung gewährt, so besteht die Verpflichtung nach Absatz eins, erst nach Wegfall dieser Versorgung. (5) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden Monat, der im Amte oder als Diakonissin verbracht wurde, 7 v. H. des auf den Monat entfallenden Entgelts (Paragraph 49,), auf das der geistliche Amtsträger oder die Diakonissin im letzten Monat vor seinem (ihrem) Ausscheiden Anspruch

gehabt hat, höchstens jedoch von dem Betrag von 1800 S, wenn das Ausscheiden vor dem 1. August 1954 erfolgte bzw. bei späterem Ausscheiden höchstens vom Dreißigfachen der im Zeitpunkt des Ausscheidens in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Paragraph 45, Absatz eins, Litera b,). Bestand kein Anspruch auf Entgelt, so gilt als Entgelt ein Betrag in der Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten. Soweit während einer Zeit, die der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrundegelegt wird, Beiträge zur Pensionsversicherung entrichtet wurden, sind diese auf den Überweisungsbetrag anzurechnen. (6) Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden nach Absatz eins, zu leisten; er ist bei verspäteter Flüssigmachung mit dem für das Jahr des Ausscheidens geltenden Aufwertungsfaktor nach Paragraph 108, c aufzuwerten. (7) Die in dem nach Absatz eins, geleisteten Überweisungsbetrag berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes." Artikel römisch fünf Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der im Artikel römisch eins, Einleitung bezeichneten Fassung wird in seinem Fünften bis Zehnten Teil abgeändert wie folgt: 1. Im Paragraph 315, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)". Absatz 2, wird aufgehoben. 2. Im Paragraph 317, Absatz eins, ist der Ausdruck „§ 315 Abs. 1" durch den Ausdruck „§ 315" zu ersetzen. 3. Paragraph 319, a hat zu lauten: „Besonderer Pauschbetrag § 319 a. (1) Die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen den Gebietskrankenkassen, Betriebskrankenkassen sowie der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues zu der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt werden durch die Zahlung eines jährlichen Pauschbetrages abgegolten ; zwischen diesen Versicherungsträgern sind die Bestimmungen der Paragraphen 315 bis 319 nicht anzuwenden. (2) Der Pauschbetrag wird für das Kalenderjahr 1973 mit 206 Millionen Schilling festgesetzt. (3) Der Pauschbetrag ist monatlich im vorhinein mit einem Zwölftel dem Hauptverband zu überweisen; dieser hat die einlangenden Beträge nach einem Schlüssel unter Berücksichtigung der Zahl der Versicherten und der eingetretenen Arbeitsunfälle bei den im Absatz eins, genannten Krankenversicherungsträgern auf diese aufzuteilen. (4) Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind auf die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, soweit diese Anstalt sowohl Träger der Krankenversicherung als auch Träger der Unfallversicherung ist, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß der aus Mitteln der Unfallversicherung zu leistende jährliche Pauschbetrag 10 Millionen Schilling zu betragen hat." 4. Paragraph 319, a hat zu lauten: „Besonderer Pauschbetrag § 319 a. (1) Die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen den Gebietskrankenkassen, Betriebskrankenkassen sowie der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues zu der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt werden durch die Zahlung eines jährlichen Pauschbetrages abgegolten; zwischen diesen Versicherungsträgern sind die Bestimmungen der Paragraphen 315 bis 319 nicht anzuwenden. (2) Der Pauschbetrag wird für das Kalenderjahr 1974 mit 230 Millionen Schilling festgesetzt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres ein mit dem Steigerungsfaktor vervielfachter Betrag. Hiebei ist der Aufwand der im Absatz eins, genannten Krankenversicherungsträger für Geldleistungen (Absatz 3,) aus dem zweitvorangegangenen Kalenderjahr durch den entsprechenden Aufwand aus dem drittvorangegangenen Kalenderjahr zu teilen. Das gleiche gilt hinsichtlich der Sachleistungen (Absatz 3,). Die Hälfte der Summe der sich ergebenden Beträge ergibt den Steigerungsfaktor. (3) Unter Geldleistungen sind bei Anwendung des Absatz 2, das. Krankengeld, das Familiengeld, das Taggeld und der Bestattungskostenbeitrag, unter Sachleistungen die Krankenbehandlung, die Anstaltspflege sowie die Fahrt- und Transportkosten zu verstehen. (4) Der Steigerungsfaktor wird für jedes Kalenderjahr vom Hauptverband ermittelt und ist in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit" zu verlautbaren. (5) Der Pauschbetrag ist monatlich im vorhinein mit einem Zwölftel dem Hauptverband zu überweisen; dieser hat die einlangenden Beträge nach einem Schlüssel unter Berücksichtigung der Zahl der Versicherten und der eingetretenen Arbeitsunfälle bei den im Absatz eins, genannten Krankenversicherungsträgern auf diese aufzuteilen. (6) Die Bestimmungen des Absatz eins bis 3 sind auf die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, soweit diese Anstalt sowohl Träger der Krankenversicherung als auch Träger der Unfallversicherung ist, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß der aus Mitteln der Un-

fallversicherung zu leistende jährliche Pauschbetrag 10 Millionen Schilling zu betragen hat. Der Steigerungsfaktor ist für jedes Kalenderjahr von der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen zu ermitteln. Hiebei ist der Ermittlung des Steigerungsfaktors der Aufwand der von der Versicherungsanstalt durchgeführten Krankenversicherung zugrunde zu legen." 5. Im Paragraph 319, b ist der Ausdruck „§§ 315 Abs. 1" durch den Ausdruck „§§ 315" zu ersetzen. 6. Paragraph 319, b wird aufgehoben. 7. Der bisherige Inhalt des Paragraph 320, erhält die Bezeichnung Absatz eins, Als Absatz 2, ist anzufügen: „(2) Die beteiligten Versicherungsträger können zur Abgeltung der Ersatzansprüche nach Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die Zahl der vom Träger der Pensionsversicherung durchgeführten Heilverfahren sowie die Höhe des durchschnittlichen Krankengeldes die Zahlung jährlicher Pauschbeträge vereinbaren." 8. Paragraph 320, a hat zu lauten: „Ersatz von Barleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit § 320 a. (1) In den Fällen des Paragraph 90, hat der Pensionsversicherungsträger dem Krankenversicherungsträger ab Beginn der 27. Woche des Bezuges von Kranken-, Familien- beziehungsweise Taggeld den Aufwand hiefür, höchstens jedoch bis zum zwölffachen Betrag der anfallenden Pension, zu ersetzen. (2) Die beteiligten Versicherungsträger können zur Abgeltung der Ersatzansprüche nach Absatz eins, unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle, in denen über das Ende der 26. Woche hinaus Krankengeld oder Familien- bzw. Taggeld bezogen wurde, sowie unter Bedachtnahme auf die Höhe des durchschnittlichen Krankengeldes die Zahlung jährlicher Pauschbeträge vereinbaren. (3) Bei der Berechnung des Bundesbeitrages nach Paragraph 80, gilt der Ersatz nach Absatz eins, bzw. Absatz 2, als Pensionsaufwand." 9. Paragraph 321, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, sind entsprechend auf die Beziehungen der Versicherungsträger zum Hauptverband, zur Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und zur Sozialversicherungsanstalt der Bauern anzuwenden." 10. Im Paragraph 325, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, ist der Ausdruck „Sterbegeld" durch den Ausdruck „Bestattungskostenbeitrag" zu ersetzen. 11. Im Paragraph 326, Absatz 2, Ziffer eins, ist der Ausdruck „Sterbegeld" durch den Ausdruck „Bestattungskostenbeitrag" zu ersetzen. 12. Im Paragraph 331, ist der Ausdruck „des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 184 aus 1949,," durch den Ausdruck „des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958," zu ersetzen. 13. Paragraph 332, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Paragraph 328, ist auf Ersatzansprüche für Krankenbehandlung (Paragraphen 133 bis 137) oder für Unfallheilbehandlung (Paragraphen 135 bis 137 in Verbindung mit Paragraph 189,) entsprechend anzuwenden." 14. Paragraph 334, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Paragraph 328, ist auf Ersatzansprüche für Krankenbehandlung (Paragraphen 133 bis 137) oder für Unfallheilbehandlung (Paragraphen 135 bis 137 in Verbindung mit Paragraph 189,) entsprechend anzuwenden." Die bisherigen Absatz 2 bis 4 erhalten die Bezeichnung 3 bis 5. 15. a) Paragraph 339, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Soweit es sich um Einrichtungen handelt, die der Durchführung von Untersuchungen nach den Paragraphen 132, a und 132 b dienen, haben die Träger der Krankenversicherung das schriftlich festzuhaltende Einvernehmen mit den nach Absatz eins, in Betracht kommenden Interessenvertretungen herzustellen. Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, so ist über Ersuchen des Krankenversicherungsträgers oder der beteiligten Interessenvertretungen das schriftlich festzuhaltende Einvernehmen zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer herzustellen. Kommt auch auf diese Weise innerhalb von acht Wochen kein Einvernehmen zustande, so ist die Bundesschiedskommission (Paragraph 346,) zur Entscheidung zuständig; diese Entscheidung ersetzt das nicht erzielte Einvernehmen. Der Antrag auf Entscheidung ist vom Krankenversicherungsträger oder von der beteiligten Interessenvertretung zu stellen." b) Der bisherige Absatz 2, des Paragraph 339, ASVG erhält die Bezeichnung Absatz 3,; der Punkt am Schluß ist durch einen Strichpunkt zu ersetzen und folgender Halbsatz anzufügen: „dies gilt für die im Absatz 2, angeführten Einrichtungen nicht, insoweit zwischen dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der nach Absatz eins, in Betracht kommenden Interessenvertretung oder zwischen dem Hauptverband und

der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer ein Einvernehmen zustandegekommen ist oder die Bundesschiedskommission entschieden hat und der Antrag des Krankenversicherungsträgers oder die Entscheidung der Behörde dem Inhalt des erzielten Einvernehmens oder dem Inhalt der Entscheidung der Bundesschiedskommission entspricht." 16. Nach Paragraph 343, ist ein Paragraph 343, a mit nachstehendem Wortlaut einzufügen: „Mustergesamtvertrag für die Durchführung der Untersuchungen nach den Paragraphen 132, a und 132 b § 343 a. (1) Zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen Ärztekammer ist ein für die Vertragsparteien verbindlicher Mustergesamtvertrag abzuschließen, der die Durchführung der Untersuchungen nach den Paragraphen 132, a und 132 b regelt und der die Vergütung der ärztlichen Leistungen vorsieht; dieser Mustergesamtvertrag bedarf der Zustimmung der beteiligten Träger der Krankenversicherung und der beteiligten Ärztekammern. (2) Jeder freiberuflich tätige Arzt hat Anspruch auf Abschluß eines Einzelvertrages im Sinne des Mustergesamtvertrages nach Absatz eins, Der Krankenversicherungsträger kann nach Maßgabe des § 343 Absatz eins, den Abschluß dieses Einzelvertrages davon abhängig machen, daß der Arzt auch einen Vertrag im Sinne des Paragraph 343, abschließt. Lehnt der Arzt einen solchen Vertragsabschluß ab, so erlischt sein Anspruch. Der Anspruch erlischt ferner, wenn der Einzelvertrag oder ein nach § 343 abgeschlossener Einzelvertrag wirksam gekündigt wurde, gemäß Paragraph 343, Absatz 2, ohne Kündigung erloschen oder gemäß Paragraph 343, Absatz 3, aufgelöst worden ist. (3) Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 338 bis 351 sinngemäß, soweit in den Absatz eins, und 2 nichts anderes bestimmt ist." 17. Dem Paragraph 346, Absatz eins, ist nachstehender Satz anzufügen: „Die Bundesschiedskommission ist ferner zur Entscheidung über Anträge, die gemäß Paragraph 339, Absatz 2, gestellt werden, zuständig." 18. Im Paragraph 349, Absatz eins, zweiter Satz ist der Ausdruck „§§ 340 Absatz eins, 341, 342 und 343 durch den Ausdruck „§ 340 Absatz eins, 341 bis 343 a" zu ersetzen. 19. Paragraph 349, Absatz 2, zweiter Satz hat zu lauten: „Hiebei finden die Bestimmungen des Paragraph 341, mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß an die Stelle der Ärztekammern die zuständige gesetzliche berufliche Vertretung tritt und daß, soweit sich die Gesamtverträge auf den Träger der Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherung erstrecken, diese Gesamtverträge der Zustimmung dieses Versicherungsträgers bedürfen." 20. Der bisherige Inhalt des Paragraph 350, erhält die Bezeichnung Absatz eins, Ein Absatz 2, mit nachstehendem Wortlaut ist anzufügen: „(2) Verschreibungen von Heilmitteln durch Wahlärzte (Paragraph 131, Absatz eins,) sind, wenn die Anspruchsberechtigung gegeben und die Verordnung nach den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise zugelassen ist, im Falle der Bestätigung durch den Versicherungsträger den von den Vertragsärzten ausgestellten Rezepten gleichzustellen." 21. In der Einleitung des Paragraph 352, sind die Worte „Bediensteten der österreichischen Bundesbahnen sowie von Bediensteten von Privatbahnunternehmungen (Paragraphen 478 und 479)" durch die Worte „Bediensteten von Privatbahnunternehmungen (Paragraph 479,)" zu ersetzen. 22. a) Im Paragraph 357,, dessen bisheriger Inhalt die Bezeichnung „Abs. 1" erhält, ist der Ausdruck „§ 18 Absatz eins und 2 durch den Ausdruck „§ 18 Abs. 1, 2 und 4" und der Ausdruck „§ 58 Absatz eins, und 2" durch den Ausdruck „§ 58" zu ersetzen. b) Dem Paragraph 357, ist ein Absatz 2, mit folgendem Wortlaut anzufügen: „(2) Die in Absatz eins, angeführte Bestimmung des § 18 Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausfertigungen, die mittels elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen." 23. Paragraph 361, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Anträge auf Leistungen der Unfall- und der Pensionsversicherung sind bei dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsträger einzubringen. Wird der Antrag a) bei einem anderen Versicherungsträger oder b) bei einer Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung eingebracht, so ist er ohne unnötigen Aufschub an den zuständigen Versicherungsträger weiterzuleiten. Er gilt mit dem Tage des Einlangens bei der anderen Stelle als bei dem zuständigen Versicherungsträger rechtswirksam eingebracht. Wird der Antrag bei einer Gemeinde eingebracht, ist er je nach dem Begehren ohne unnötigen Aufschub an einen Träger der Unfallversicherung oder Pensionsversicherung weiterzuleiten und gilt, wenn zwischen der Einbringung bei der Gemeinde und dem Einlangen bei einem Versicherungsträger nicht mehr als zwei Monate verstrichen sind, mit dem Tage des Einlangens

bei der Gemeinde als beim zuständigen Versicherungsträger eingebracht." 24. Im Paragraph 363, Absatz 2, ist der Betrag von 30 S durch den Betrag von 50 S und der Betrag von 3000 S durch den Betrag von 6000 S zu ersetzen. 25. Paragraph 367, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Absatz eins, ist entsprechend anzuwenden bei Entziehung, Neufeststellung, Widerruf, Abfindung, Abfertigung oder Feststellung des Ruhens eines Leistungsanspruches, ferner bei Geltendmachung des Anspruches auf Rückersatz einer unrechtmäßig bezogenen Leistung, bei Aufrechnung auf eine Geldleistung oder Zurückhaltung der Ausgleichszulage." 26. a) Paragraph 381, Absatz eins, Litera a, hat zu lauten: „a) eine land(forst)wirtschaftliche Abteilung für die Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Dienstnehmer in land(forst)wirtschaftlichen Betrieben sowie für die Angelegenheiten der Unfallversicherung der selbständig Erwerbstätigen in land(forst)wirtschaftlichen Betrieben und ihre versicherten Familienangehörigen," b) Paragraph 381, Absatz 2, Litera b, hat zu lauten: „b) eine Abteilung für Eisenbahnbedienstete für die Angelegenheiten der Kranken-, der Unfall- und der Pensionsversicherung, soweit zu deren Durchführung die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen zuständig ist, ferner für die Angelegenheiten der zusätzlichen Pensionsversicherung von Bediensteten der Privatbahnunternehmungen (Paragraph 479,)." 27. a) Im Paragraph 383, werden die Absatz 6 und 7 aufgehoben. b) Nach Paragraph 383, ist ein Paragraph 383, a mit nachstehendem Wortlaut einzufügen: „Klage § 383 a. (1) Die Klage hat zu enthalten: 1. eine gedrängte Darstellung des Streitfalls, 2. die Bezeichnung der geltend zu machenden Beweismittel, 3. ein unter Bedachtnahme auf die Art des erhobenen Anspruchs hinreichend bestimmtes Begehren. (2) Das Klagebegehren ist auch dann hinreichend bestimmt (Absatz eins, Ziffer 3,), wenn es auf die Leistung „im gesetzlichen Ausmaß" gerichtet ist und die Darstellung des Streitfalls (Absatz eins, Ziffer eins,) die für die Bestimmung der Leistung dem Grund und der Höhe nach erforderlichen Angaben enthält. Die Anführung eines bestimmten Geldbetrages ist in diesem Fall nicht erforderlich. (3) Die Klage ist beim Schiedsgericht schriftlich in zweifacher Ausfertigung zu überreichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Der angefochtene Bescheid ist in Ur- oder Abschrift anzuschließen. Die Klage kann auch beim Versicherungsträger eingebracht werden. Der Versicherungsträger hat die bei ihm eingebrachte Klage unter Beifügung seiner Einwendungen sowie einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides binnen zwei Wochen an das zuständige Schiedsgericht weiterzuleiten. (4) Kläger, deren Wohn- oder Beschäftigungsort außerhalb des Ortes liegt, an dem das Schiedsgericht oder der Versicherungsträger seinen Sitz hat, können die Klage beim Bezirksgericht des Wohn- bzw. Beschäftigungsortes zu Protokoll geben. Das Bezirksgericht hat das über die Klage aufgenommene Protokoll unter Anschluß der Urschrift oder einer Abschrift des angefochtenen Bescheides ungesäumt an das zuständige Schiedsgericht weiterzuleiten." 28. a) Im Paragraph 386, Absatz eins, Ziffer eins, ist nach dem Wort „Kinder," das Wort „Schwiegerkinder," einzufügen. b) Im Paragraph 386, Absatz eins, Ziffer 3, ist der Ausdruck „Funktionäre und Angestellte" durch den Ausdruck „Bevollmächtigte" zu ersetzen. c) Paragraph 386, Absatz eins, Ziffer 5, hat zu lauten: „5. bei Sozialversicherungsträgern überdies ein Mitglied eines geschäftsführenden Organs oder ein Angestellter eines anderen Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes." 29. Im Paragraph 388, Absatz eins, ist der Ausdruck „(Paragraph 383, Abs. 7)" durch den Ausdruck „(Paragraph 383, a Absatz 3, und 4)" zu ersetzen. 30. Im Paragraph 404, Absatz eins, sind die Worte „in rechtskräftigen Urteilen" durch die Worte „in rechtskräftigen Entscheidungen" zu ersetzen. 31. Paragraph 408, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Ist beim Tode des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches durch den Versicherungsträger noch nicht abgeschlossen, so sind zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes unterhaltsberechtigt oder unterhaltspflichtig waren oder mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben."

Ziffer 32 Der bisherige Inhalt des Paragraph 410, erhält die Bezeichnung Absatz eins, Als Absatz 2, ist anzufügen: „(2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 7, ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung an den Landeshauptmann über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist." 33. Paragraph 418, Absatz 4, wird aufgehoben. 34. Im Paragraph 419, Absatz 2, ist der Ausdruck „§ 428 Abs. 1 Ziffer eins, 3 und 4 durch den Ausdruck „§ 428 Absatz eins, Ziffer eins und 3 zu ersetzen. 35. Im Paragraph 420, Absatz 5, haben an die Stelle des vorletzten und letzten Satzes folgende Bestimmungen zu treten: „Den Mitgliedern der Verwaltungskörper, ferner den aus ihrer Funktion ausgeschiedenen Obmännern, Obmann-Stellvertretern, Vorsitzenden und Vorsitzenden-Stellvertretern der Überwachungsausschüsse, Vorsitzenden und Vorsitzenden- Stellvertretern der Landesstellenausschüsse sowie den Hinterbliebenen der genannten Funktionäre können jedoch Entschädigungen gewährt werden. Die Entscheidung über die Gewährung der Entschädigungen sowie über ihr Ausmaß obliegt dem Vorstand. Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat hiefür nach Anhörung des Hauptverbandes Grundsätze aufzustellen und für verbindlich zu erklären; in diesen Grundsätzen sind einheitliche Höchstsätze für Reisekostenentschädigungen und Sitzungsgelder sowie unter Berücksichtigung des örtlichen Wirkungsbereiches und der Zahl der Versicherten a) Höchstsätze für die Funktionsgebühren der Mitglieder der Verwaltungskörper festzusetzen und b) das Höchstausmaß und die Voraussetzungen für die Gewährung von Entschädigungen an ausgeschiedene Funktionäre bzw. deren Hinterbliebene in der Weise zu regeln, daß die Gewährung der Entschädigung unter Bedachtnahme auf die Richtlinien für die pensionsrechtlichen Verhältnisse der Sozialversicherungsbediensteten von der Erreichung eines bestimmten Anfallsalters sowie von einer Mindestdauer der Ausübung der Funktion abhängig gemacht wird; ferner ist vorzusehen, daß auf die Entschädigung alle Einkünfte des ausgeschiedenen Funktionärs bzw. der Hinterbliebenen mit Ausnahme der Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung anzurechnen sind; nicht anzurechnen ist ferner ein Ruhe- oder Versorgungsgenuß von einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft, insoweit er nach Art und Ausmaß mit einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbar ist." 36. Paragraph 426, Absatz eins, Ziffer 3, wird aufgehoben. 37. a) Paragraph 428, Absatz eins, Ziffer 4, wird aufgehoben. b) Paragraph 428, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 haben zu lauten: „7. bei den Gebietskrankenkassen für die Länder a) Wien, Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark 30, b) Salzburg, Tirol und Kärnten .... 20, c) Vorarlberg und Burgenland 15; 8. bei den Betriebskrankenkassen 10." 38. Im Paragraph 430, Absatz eins, ist der Ausdruck „§ 428 Abs. 1 Ziffer eins, 3 und 4 durch den Ausdruck „§ 428 Absatz eins, Ziffer eins und 3 zu ersetzen. 39. Der erste Klammerausdruck im Paragraph 433, Absatz 5, lit. b „(Absatz eins, Ziffer 3,)" ist durch den Ausdruck „(Absatz eins, Ziffer 4,)", der zweite Klammerausdruck „(Absatz eins, Ziffer 4,)" durch den Ausdruck „(Absatz eins, Z. 5)" zu ersetzen. 40. a) Paragraph 433, Absatz eins, Ziffer eins, hat zu lauten: „1. für die Träger der Krankenversicherung einschließlich der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit Ausnahme der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft;" b) Paragraph 433, Absatz eins, Ziffer 2, hat zu entfallen. c) Paragraph 433, Absatz eins, Ziffer 3, hat zu lauten: „3. für die Träger der Selbständigen-Krankenversicherungen;" d) Paragraph 433, Absatz eins, Ziffer 4, hat zu lauten: „4. für die Träger der Unfallversicherung einschließlich der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern;" e) Paragraph 433, Absatz 2, erster Satz hat zu lauten: „Die Hauptversammlung besteht zu zwei Dritteln aus Vertretern der Dienstnehmer und zu einem Drittel aus Vertretern der Dienstgeber, und zwar aus Vertretern der im Paragraph 428, Absatz eins, Ziffer eins, bis 6 genannten Versicherungsanstalten, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates, der Versicherungsanstalt öffentlich Be-

diensteter sowie der Gebiets- und Betriebskrankenkassen." f) Paragraph 433, Absatz 3, Litera b, hat zu lauten: „b) den Vorsitzenden der fünf Sektionsausschüsse, dem Stellvertreter des Vorsitzenden des Sektionsausschusses für die Träger der Selbständigen-Pensionsversicherungen und dem Stellvertreter des Vorsitzenden des Sektionsausschusses für die Träger der Selbständigen-Krankenversicherung und" § 433 Absatz 3, Litera c, hat zu entfallen; die bisherige lit. d erhält die Bezeichnung Litera c, g) Paragraph 433, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Der Überwachungsausschuß besteht aus vier Dienstnehmervertretern und aus sieben Dienstgebervertretern. Ihm müssen Vertreter der im Paragraph 428, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Versicherungsanstalten sowie der an Versichertenzahl größten Gebietskrankenkasse angehören." h) Im Paragraph 433, Absatz 5, erster Satz ist der Ausdruck "— mit Ausnahme der Sektionsausschüsse für die Träger der Selbständigen-Pensionsversicherungen und für die Österreichische Bauernkrankenkasse —" durch den Ausdruck "— mit Ausnahme der Sektionsausschüsse für die Träger der Selbständigen-Pensionsversicherungen und für die Träger der Selbständigen-Krankenversicherungen —" zu ersetzen. i) Im Paragraph 433, Absatz 5, Litera a, hat der Ausdruck „und der Sektionsausschuß für die Landwirtschaftskrankenkassen (Absatz eins, Ziffer 2,)" zu entfallen. j) Paragraph 433, Absatz 5, vorletzter Satz hat zu lauten: „Die Sektionsausschüsse für die Träger der Selbständigen- Pensionsversicherungen und für die Träger der Selbständigen-Krankenversicherungen bestehen aus Versicherungsvertretern der für diese Versicherungen errichteten Versicherungsträger." k) Im Paragraph 433, Absatz 6, erster Satz hat der Ausdruck „(des Verbandes der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen)" zu entfallen. l) Paragraph 433, Absatz 6, letzter Satz hat zu lauten: „Die Vertreter der Träger der Selbständigen- Pensionsversicherungen und der Träger der Selbständigen-Krankenversicherungen zählen auf die Gruppe der Dienstgeber." 41. Paragraph 434, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Den Vorsitzenden des Überwachungsausschusses, ferner die Vorsitzenden der Sektionsausschüsse hat der betreffende Ausschuß aus seiner Mitte zu wählen. Gleichzeitig ist ein Stellvertreter des Vorsitzenden, in den Sektionsausschüssen auch ein zweiter Stellvertreter zu wählen. § 431 Absatz 2, vorletzter und letzter Satz sind entsprechend anzuwenden." 42. Im Paragraph 438, Absatz 2, ist der Ausdruck „§ 31 Abs. 3 Ziffer 3, 4 und 10 durch den Ausdruck „§ 31 Absatz 3, Ziffer 3, 4, 11 und 17 zu ersetzen. 43. a) Paragraph 444, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) In der Unfall-, Pensions- und Krankenversicherung bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und in der knappschaftlichen Pensions- und Krankenversicherung bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues haben die Versicherungsträger für jede dieser Versicherungen die Erfolgsrechnung und die statistischen Nachweisungen getrennt zu erstellen. Gemeinsame Einnahmen und Ausgaben sind auf die genannten Versicherungen auf Grund von Vorschlägen der in Betracht kommenden Versicherungsträger, die der Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung bedürfen, aufzuteilen." b) Paragraph 444, Absatz 3, wird aufgehoben. c) Im Paragraph 444, Absatz 4, erster Satz hat der Ausdruck „die Landwirtschaftskrankenkassen" zu entfallen. d) Paragraph 444, Absatz 6, hat zu lauten: „(6) Die Träger der Sozialversicherung haben die von der Hauptversammlung beschlossene Erfolgsrechnung binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit" zu verlautbaren." 44. Im Paragraph 445, Ziffer 3, ist der Ausdruck „gesetzliche Regelleistungen" durch den Ausdruck „gesetzliche Mindestleistungen" zu ersetzen. 45. a) Im Paragraph 446, Absatz eins, erster Satz ist der Ausdruck „fruchtbringend" durch den Ausdruck „zinsbringend" zu ersetzen. b) Paragraph 446, Absatz eins, Ziffer 2, hat zu lauten: „2. in Darlehensforderungen, die auf inländischen Liegenschaften mündelsicher sichergestellt werden; grundbücherlich sichergestellte Darlehen auf Gebäude, die ausschließlich oder zum größten Teil industriellen oder gewerblichen Zwecken dienen, sowie auf unbewegliches Vermögen, das der Exekution entzogen ist oder auf dem ein Belastungs- oder Veräußerungsverbot lastet, sind ausgeschlossen. Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, dürfen nur insoweit beliehen werden, als der Grundwert ohne Rücksicht auf die Bestockung Mündelsicherheit ge-

währt. Die betreffenden Liegenschaften müssen einen der Verzinsung des Darlehens und den übernommenen Rückzahlungsverpflichtungen entsprechenden Ertrag abwerfen und samt ihrem Zugehör während der ganzen Dauer des Darlehens im vollen Wert des Darlehens samt Nebengebührenkaution gegen Elementarschäden versichert sein;" 46. a) Im Paragraph 447, a Absatz eins, hat der Ausdruck „ , der Landwirtschaftskrankenkassen" zu entfallen. b) Im Paragraph 447, a Absatz 4, hat der Ausdruck „ , die Landwirtschaftskrankenkassen" zu entfallen. c) Im Paragraph 447, a Absatz 5, ist der Ausdruck „fruchtbringend" durch den Ausdruck „zinsbringend" zu ersetzen. 47. Im Paragraph 447, c Absatz 2, ist der Beistrich am Ende der Litera a, durch den Ausdruck „oder" zu ersetzen; Litera b, hat zu entfallen. Die bisherige lit. c erhält die Bezeichnung Litera b, 48. Paragraph 447, c Absatz 2, letzter Satz hat zu entfallen. 49. Paragraph 448, Absatz 3, erster Satz hat zu lauten: „Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann bestimmte Bedienstete der obersten oder unmittelbaren Aufsichtsbehörde mit der Aufsicht über die Versicherungsträger (den Hauptverband) betrauen, die seiner unmittelbaren Aufsicht unterstehen; der Landeshauptmann kann bestimmte Bedienstete der unmittelbaren Aufsichtsbehörde mit der Aufsicht über die Versicherungsträger betrauen, die gemäß Absatz 2, seiner Aufsicht unterliegen." 50. Paragraph 455, hat zu lauten: „Genehmigungspflicht § 455. (1) Die Satzung und jede ihrer Änderungen bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für soziale Verwaltung und sind binnen zwei Monaten nach der Genehmigung in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit" zu verlautbaren. (2) Der Hauptverband hat für den Bereich der Krankenversicherung eine Mustersatzung aufzustellen, die der Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Verwaltung bedarf. Die Bestimmungen dieser Mustersatzung sind für die in Betracht kommenden Versicherungsträger insoweit verbindlich, als dies in der Mustersatzung bestimmt wird. Die verbindlichen Bestimmungen sind in entsprechender Anwendung des Abs. 1 in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit" zu verlautbaren." 51. Paragraph 456, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Die Krankenordnung und jede ihrer Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und sind in entsprechender Anwendung des Paragraph 455, Absatz eins, in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit" zu verlautbaren." 52. Im Paragraph 458, erster Satz ist der Ausdruck „auf Verlangen den Trägern der Krankenversicherung" durch den Ausdruck „den Trägern der Sozialversicherung" zu ersetzen. 53. Im Paragraph 460, Absatz 3, zweiter Satz ist der Ausdruck „§ 428 Absatz eins, 3 und 4 durch den Ausdruck „§ 428 Absatz eins, Ziffer eins und 3 zu ersetzen. 54. Paragraph 461, Absatz 3, wird aufgehoben. 55. Im Paragraph 463, Absatz eins, ist der Ausdruck „innerhalb von fünf Wochen" durch den Ausdruck „innerhalb von sechs Wochen" zu ersetzen. 56. Im Paragraph 464, Absatz eins,,2, 3 und 4 ist der jeweils verwendete Ausdruck „Landwirtschaftskrankenkasse" durch den Ausdruck „Gebietskrankenkasse" zu ersetzen. 57. Im Paragraph 465, ist der Ausdruck „Landwirtschaftskrankenkasse" durch den Ausdruck „Gebietskrankenkasse" zu ersetzen. 58. a) Im Paragraph 466, Absatz 2, sind die Ausdrücke „Landwirtschaftskrankenkasse" und „Landwirtschaftskrankenkassen" durch die Ausdrücke „Gebietskrankenkasse" und „Gebietskrankenkassen" zu ersetzen. b) Paragraph 466, Absatz 3, erster Satz hat zu lauten: „Der Dienstgeber ist unbeschadet der Vorschriften des Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2 und des Paragraph 53, berechtigt, die Hälfte des Beitrages bei jeder Lohnzahlung vom Barlohn des kurzfristig beschäftigten Arbeiters abzuziehen." c) Im Paragraph 466, Absatz 4 und 5 ist der jeweils verwendete Ausdruck „Landwirtschaftskrankenkasse" durch den Ausdruck „Gebietskrankenkasse" zu ersetzen.

Ziffer 59 a) Paragraph 468, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten entsprechend auch für die Gewährung der Anstaltspflege." b) Im Paragraph 468, Absatz 6, sind die Ausdrücke „Landwirtschaftskrankenkassen" und „Landwirtschaftskrankenkasse" durch die Ausdrücke „Gebietskrankenkassen" und „Gebietskrankenkasse" zu ersetzen. 60. a) Im Paragraph 471, Absatz eins, sind die Ausdrücke „Landwirtschaftskrankenkassen" und „Landwirtschaftskrankenkasse" durch die Ausdrücke „Gebietskrankenkassen" und „Gebietskrankenkasse" zu ersetzen. b) Im Paragraph 471, Absatz 2, ist der Ausdruck „Landwirtschaftskrankenkassen" durch den Ausdruck „Gebietskrankenkassen" zu ersetzen. 61. Nach Paragraph 471, ist als Abschnitt römisch eins a einzufügen: „ABSCHNITT römisch eins a Versicherung fallweise beschäftigter Personen Umfang der Versicherung § 471 a. (1) Fallweise beschäftigte Personen sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes versichert (vollversichert), sofern nicht die Bestimmungen über die Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (Abschnitt römisch eins) anzuwenden sind. (2) Die Versicherung der fallweise beschäftigten Personen wird, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach den sonstigen Vorschriften über diese Versicherungen durchgeführt. Begriff der fallweise beschäftigten Personen § 471 b. Unter fallweise beschäftigten Personen sind Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist. Pflichtversicherung § 471 c. Die Pflichtversicherung tritt nur ein, wenn das dem Dienstnehmer im betreffenden Beitragszeitraum für einen Arbeitstag im Durchschnitt gebührende Entgelt den nach Paragraph 44, Absatz 6, lit. b jeweils geltenden Betrag übersteigt. Meldungen § 471 d. Der Träger der Krankenversicherung kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung mit den Dienstgebern eine Vereinbarung treffen, wonach die Frist für die An- und Abmeldung fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb eines Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt. Beitragsgrundlage § 471 e. Bei fallweise beschäftigten Personen darf die allgemeine Beitragsgrundlage, die innerhalb eines Kalendermonates im Durchschnitt auf jeden Beschäftigungstag dieses Beitragszeitraumes entfällt, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. § 46 Absatz 3, letzter Satz ist nicht anzuwenden." 62. Im Paragraph 472, Absatz 2, ist der Punkt am Schluß der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Ziffer 4, ist anzufügen: „4. sich die Aufwendungen der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen für die Durchführung der Gesundenuntersuchungen (Paragraph 52, Abs. 1 Ziffer eins, des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter) einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen in einem Rahmen zu bewegen haben, der 0'2 v. H. der Summe der Beitragsgrundlagen (Paragraph 472, a Absatz eins,) zuzüglich der beitragspflichtigen Sonderzahlungen im letzten vorangegangenen Geschäftsjahr entspricht." 63. a) Paragraph 472, a Absatz eins, hat zu lauten: „(1) In der Krankenversicherung nach Paragraph 472, gilt als Grundlage für die Bemessung der Beiträge (Beitragsgrundlage) und der Leistungen der Monatsbezug bzw. die Pensionsleistung mit Ausnahme der Hilflosenzulage. Die Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage nicht unter- und die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Mindestbeitragsgrundlage gelten 1500 S, als monatliche Höchstbeitragsgrundlage 7500 S. Für die Ermittlung des Monatsbezuges gilt Paragraph 49, entsprechend. Die Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz 2 und des Paragraph 54, Absatz eins, über die Sonderzahlungen und Sonderbeiträge sind bei der Bemessung der Beiträge entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in einem

Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage der Bemessung der Sonderbeiträge zugrunde zu legen sind." b) Paragraph 472, a Absatz 2, erster und zweiter Satz haben zu lauten: „Der Beitrag ist ein einheitlicher Hundertsatz der Beitragsgrundlage (Absatz eins,). Der Hundertsatz beträgt ab 1. Jänner 1973 6'2 v.H. ab 1. Jänner 1974 6'7 v. H. ab 1. Juli 1976 7'0 v. H." c) Dem Paragraph 472, a in ein Absatz 4, mit folgendem Wortlaut anzufügen: „(4) Wenn für ein Geschäftsjahr die im Paragraph 472, Abs. 2 Ziffer 4, genannten Aufwendungen und Kosten den dort bezeichneten Rahmen nicht erreichen, ist der Differenzbetrag einer gesonderten Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage darf nur für die im Paragraph 472, Absatz 2, Ziffer 4, genannten Zwecke verwendet werden." 64. Paragraph 472, a Absatz eins, hat zu lauten: „(1) In der Krankenversicherung nach Paragraph 472, gilt als Grundlage für die Bemessung der Beiträge (Beitragsgrundlage) und der Leistungen der Monatsbezug bzw. die Pensionsleistung mit Ausnahme der Hilflosenzulage. Die Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage nicht unter- und die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Monatliche Mindest- bzw. Höchstbeitragsgrundlage sind die jeweils gemäß § 19 Absatz 5, des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter als Mindest- bzw. Höchstbeitragsgrundlage geltenden Beträge. Für die Ermittlung des Monatsbezuges gilt Paragraph 49, entsprechend. Die Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz 2 und des Paragraph 54, Absatz eins, über die Sonderzahlungen und Sonderbeiträge sind bei der Bemessung der Beiträge entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage der Bemessung der Sonderbeiträge zugrunde zu legen sind." 65. a) Im Paragraph 473, Absatz eins, ist der Ausdruck „§ 23 Abs. 1 Ziffer 4, durch den Ausdruck „§ 23 Absatz eins, Z. 3" zu ersetzen. b) Im Paragraph 473, Absatz 3, hat der letzte Satz zu entfallen. 66. Paragraph 474, Absatz eins, erster Satz hat zu lauten: „Auf die bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen Versicherten, die nicht zu den im Paragraph 472, bezeichneten Personen gehören, sind die Bestimmungen der Paragraphen 55, Absatz eins, und 2, 59 bis 72, 74 Absatz eins, 76 bis 78 und 82 und 83 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter mit den sich aus Paragraph 472, Absatz 2, ergebenden Änderungen entsprechend anzuwenden, die Bestimmung des Paragraph 74, Absatz eins, jedoch nur hinsichtlich der Leistungen des ärztlichen Beistandes und des Hebammenbeistandes, der Heilmittel und Heilbehelfe und der Pflege in einer Krankenanstalt." 67. Paragraph 474, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Auf die bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen Versicherten, die nicht zu den im Paragraph 472, bezeichneten Personen gehören, sind die Bestimmungen der Paragraphen 55, Absatz eins, und 2, 59 bis 61, 62 bis 72, 74 Absatz eins, 76 bis 78 und 82 und 83 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter mit den sich aus Paragraph 472, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ergebenden Änderungen entsprechend anzuwenden, die Bestimmung des Paragraph 74, Absatz eins, jedoch nur hinsichtlich der Leistungen des ärztlichen Beistandes und des Hebammenbeistandes, der Heilmittel und Heilbehelfe und der Pflege in einer Krankenanstalt. Die Bestimmungen des Paragraph 51, Abs. 1 Ziffer eins, sind auf die im ersten Satz genannten Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Beitragssatz 5'7 v. H. beträgt; für alle übrigen im ersten Satz genannten Versicherten gilt der im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bezeichnete Beitragssatz." 68. Paragraph 478, wird aufgehoben. 69. a) Im Paragraph 479, Absatz eins, entfällt der dritte Satz. b) Im Paragraph 479, Absatz 2, hat die Einleitung zu lauten: „Bis zum Inkrafttreten einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung ist die zusätzliche Pensionsversicherung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger und auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Versicherten durch die Satzung der Versicherungsträger zu regeln; nachstehende Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden:" 70. Paragraph 479, d Absatz 2, erster Satz hat zu lauten: „Für die Berechnung der allgemeinen Beiträge und der Sonderbeiträge gilt der im Paragraph 51, Absatz eins, Z. 1 Litera b, festgesetzte Hundertsatz." 71. Die Paragraphen 494, 495 und 497 bis 499 b werden aufgehoben.

Ziffer 72 Im Paragraph 500, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)". Absatz 2, wird aufgehoben. 73. Im Paragraph 501, Absatz eins, letzter Satz ist der Ausdruck „§ 500 Absatz eins, durch den Ausdruck „§ 500" zu ersetzen. 74. a) Im Paragraph 502, Absatz eins, sind die Ausdrücke „§ 500 Absatz eins und „(Paragraph 500, Absatz eins,)" durch die Ausdrücke „§ 500" und „(Paragraph 500,)" zu ersetzen. b) Im Paragraph 502, Absatz eins, sind der dritte und vierte Satz durch folgenden Satz zu ersetzen: „Solche als Pflichtbeitragszeiten geltende Zeiten sind beitragsfrei zu berücksichtigen." c) Im Paragraph 502, Absatz 2 bis 4 ist der Ausdruck „§ 500 Absatz eins, durch den Ausdruck „§ 500" zu ersetzen. d) Im Paragraph 502, Absatz 2, letzter Satz zweiter Halbsatz haben die Worte „und vierter" zu entfallen. 75. Im Paragraph 503, Absatz eins, ist der Ausdruck „(Paragraph 500, Abs. 1)" durch den Ausdruck „(Paragraph 500,)" zu ersetzen. 76. Im Paragraph 506, Absatz 3, erster und zweiter Satz ist der Ausdruck „§ 500 Absatz eins, durch den Ausdruck „§ 500" zu ersetzen. 77. a) Paragraph 512, a Absatz 2, vorletzter und letzter Satz haben zu lauten: „Zur Durchführung der Krankenversicherung sind sachlich zuständig: 1. die Gebietskrankenkassen, soweit nicht der unter Ziffer 2, angeführte Versicherungsträger zuständig ist; 2. die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, wenn die Rente aus der Unfallversicherung durch diese Anstalt ausgezahlt wird. Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich nach dem Wohnsitz des Rentenempfängers." b) Im Paragraph 512, a Absatz 3, letzter Satz ist der Ausdruck „nach Paragraph 73, Absatz 2 und 3 durch den Ausdruck „nach Paragraph 73, Absatz 3, zu ersetzen. c) Paragraph 512, a Absatz 5, hat zu lauten: „(5) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (Paragraph 7, des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes) haben jede für den Bestand und das Ende der Krankenversicherung bedeutsame Änderung unverzüglich dem Krankenversicherungsträger bekanntzugeben." 78. Paragraph 513, hat zu lauten: „Erlöschen bisheriger Zusatzversicherungen in der Krankenversicherung § 513. Die nach den bisherigen Bestimmungen bestehenden Zusatzversicherungen von Pensionisten, soweit sie am 31. Dezember 1972 noch aufrecht sind, erlöschen mit Ablauf dieses Tages. Die aus dieser Versicherung zustehenden Leistungen sind ohne Rücksicht auf den Eintritt des Leistungsfalles in der Höhe, die sich bei Eintritt des Leistungsfalles am 1. Jänner 1973 ergeben hätte, an die bisher zusatzversicherten Personen auszuzahlen." 79. a) Im Paragraph 522, Absatz 2, ist der Ausdruck „mit Ausnahme des Knappschaftssoldes" durch den Ausdruck „mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der Knappschaftspension" zu ersetzen. b) Paragraph 522, Absatz 6, wird aufgehoben. 80. Paragraph 522, k Absatz 2, letzter Satz hat zu entfallen. 81. a) Im Paragraph 529, Absatz eins, sind die Worte „auf dessen Antrag" durch die Worte „auf Antrag" zu ersetzen. b) Am Schluß des Paragraph 529, Absatz eins, ist folgender Satz anzufügen: „Zur Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt." c) Paragraph 529, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Der Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages nach Absatz eins, ist frühestens anläßlich des Eintrittes des Versorgungsfalles bzw. der Entziehung einer Leistung nach Absatz 7, oder nach Abs. 9 zu stellen." d) Paragraph 529, Absatz 5, hat zu lauten: „(5) Ist nach Absatz eins, ein Überweisungsbetrag zu leisten, so hat der leistungszuständige Versicherungsträger dem Versicherten a) für jeden vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis nach Absatz eins, liegenden Monat einer Beitragszeit der Pflichtversicherung, der nicht in der Pensionsversorgung angerechnet worden ist, 7 v. H. einer Bemessungsgrundlage von 1000 S, soweit aber eine Teilanrechnung stattgefunden hat, nur den im Überweisungsbetrag nicht berücksichtigten Teilbetrag, b) die Beiträge zur Höherversicherung, soweit sie nicht nur als entrichtet gelten, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, c), und c) die vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis nach Absatz eins, entrichteten Beiträge

zur Weiterversicherung, soweit die durch ihre Entrichtung erworbenen Beitragszeiten nicht nach Absatz eins, Litera b, angerechnet worden sind, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, c), zu erstatten. Absatz 3, letzter Satz und Paragraph 108, sind anzuwenden. Unabhängig davon, ob ein Überweisungsbetrag nach Absatz eins, zu leisten ist, sind auf Antrag des Versicherten sämtliche nach der Aufnahme in das Dienstverhältnis nach Absatz eins, entrichteten Beiträge zur Weiterversicherung jederzeit, sonst gleichzeitig mit der Leistung des Überweisungsbetrages — es sei denn, diese Beiträge wurden nach einer pensions(renten)versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung entrichtet — aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, c) zu erstatten." e) Paragraph 529, Absatz 6, zweiter Satz hat zu lauten : „§ 309 letzter Satz gilt entsprechend." 82. Paragraph 531, hat zu lauten: „Nachversicherung; Leistung von Überweisungsbeträgen für versicherungsfreie Dienstverhältnisse bei reichsdeutschen Dienststellen; Rückzahlung von Überweisungsbeträgen § 531. (1) Zeiten eines pensions(renten)versicherungsfreien Dienstverhältnisses, die nicht schon als Versicherungszeiten gelten und für die nach bisher in Geltung gestandenen Vorschriften eine Nachversicherung durchzuführen gewesen wäre, gelten als nachversichert. (2) Für Zeiten eines pensions(renten)versicherungsfreien Dienstverhältnisses, für die nach § 311 Absatz eins, ein Überweisungsbetrag zu leisten gewesen wäre bzw. zu leisten ist, gilt, soweit für die Zeit der Besetzung der Republik Österreich in der Zeit vom 13. März 1938 bis 30. April 1945 reichsdeutsche Dienststellen (Paragraph eins, des Behörden- ÜG, StGBl. Nr. 94 aus 1945,) als Dienstgeber in Betracht kommen, der Überweisungsbetrag ab geleistet. (3) Wenn aus Anlaß des Eintrittes in das pensions (renten)versicherungsfreie Dienstverhältnis, dessen Zeiten nachversichert worden sind oder nach Absatz eins, als nachversichert gelten, an den Dienstgeber oder an den Dienstnehmer ein Überweisungsbetrag geleistet wurde, so gilt dieser Überweisungsbetrag als an den zuständigen Versicherungsträger zurückgezahlt. Die der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde gelegten Beitrags- und Ersatzzeiten sind für den Anfall und das Ausmaß der Leistungen aus der Pensionsversicherung sowie für die Berechnung eines Überweisungsbetrages oder einer Beitragserstattung nach den Paragraphen 308 und 529 dieses Bundesgesetzes, nach Paragraph 101, a des Gewerblichen Selbständigen- Pensionsversicherungsgesetzes oder nach § 99 a des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes so zu berücksichtigen, wie wenn seinerzeit der Überweisungsbetrag nicht geleistet worden wäre." 83. Im Paragraph 532, Absatz 2, ist der Ausdruck „seit dem Beginn der ersten Versicherungszeit" durch den Ausdruck „seit dem Beginn des ersten Versicherungsmonates" zu ersetzen. 84. Im Paragraph 542, ist der Ausdruck „§ 500 Absatz eins, durch den Ausdruck „§ 500" zu ersetzen. 85. Paragraph 544, wird aufgehoben. 86. a) In der Anlage 1 hat die Ziffer 19, wie folgt zu lauten: „19 Hauterkrankungen, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Erwerbsarbeit zwingen." b) Der Anlage 1 ist folgende Ziffer 40, anzufügen: „40 Erkrankungen an Herstellung Lungenfibrose von Hartmetallen" durch Hartmetallstaub 87. a) In der Anlage 9 hat die Einleitung zu lauten: „Wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten sind folgende in knappschaftlichen Betrieben ständig verrichtete Arbeiten:" b) In der Anlage 9 hat die Ziffer 3, zu lauten: „3. die Tätigkeit aller in Tagbaubetrieben in Gebirgslagen mit dem Aufschluß oder der Gewinnung von Bergbauprodukten oder mit deren Förderung bis zu den Verlade-Verarbeitungspunkten oder mit dem Stürzen ausschließlich oder überwiegend befaßten Arbeiter; ferner die Arbeiten an Förderwegen sowie die Bedienung, Wartung und Instandsetzung der im Freien gelegenen maschinellen Gewinnungs- und Fördereinrichtungen. Die ausschließlich oder überwiegend in geschützten Räumen (festen Gebäuden) verrichteten Tätigkeiten bleiben hiebei außer Betracht;" c) In der Anlage 9 hat die Ziffer 4, wie folgt zu lauten: „4. die Tätigkeit aller ausschließlich oder überwiegend mit der Beaufsichtigung der in den Ziffern 1 bis 3 und 7 genannten Personen beauftragten technischen Aufsichtspersonen." d) In der Anlage 9 hat die Ziffer 6, zu lauten: „6. in Grubenbetrieben die Tätigkeit der Anschläger über Tage bei Hauptförderschächten-, Wetter- bzw. Lieferschächten mit täglicher Mannsfahrt;"

Ziffer 88 Anlage 10 hat zu lauten: „Anlage 10 Liste der Arbeiten, die als Gewinnungshauertätigkeit oder ihr gleichgestellte Tätigkeit anzusehen sind (Paragraph 281, Absatz 3,) Für den Anspruch auf Bergmannstreuegeld kommen unter den angegebenen Voraussetzungen ausschließlich folgende Tätigkeiten in Betracht, sofern sie während einer in der knappschaftlichen Pensionsversicherung zu berücksichtigenden Beitragszeit von Personen verrichtet werden, die im Besitze eines Hauerscheines sind. Soweit der Hauerschein noch nicht eingeführt ist, tritt an seine Stelle die Anerkennung als Hauer durch den Betrieb. A. In Grubenbetrieben unter Tage die ständige Tätigkeit: 1. im Abbau als Hauer a) bei der Gewinnung, b) bei Ausbau- oder Raubarbeiten, c) beim Umbau der Fördermittel, d) beim Gewinnen und Einbringen des Versatzes; 2. im sonstigen Grubenbetrieb als Hauer a) beim Schachtabteufen und bei der Schachtreparatur einschließlich Schrägschächte, b) in der Aus- und Vorrichtung; 3. in einem der unter Ziffer eins, oder 2 angeführten Arbeitsbereiche a) als Schießhauer mit überwiegender selbst getätigter Schießarbeit in der Grube, b) ab Meisterhauer im Lehrbetrieb, c) als in der Kür mittätiger, nicht überwiegend mit Aufsicht befaßter Oberhauer (Paßführer), d) als Erhalthauer, der mit Instandsetzungsarbeiten (z. B. nach Wasser- und Schwimmsandeinbrüchen, Bränden u. ä.), mit Aufbrucharbeiten sowie mit dem Erweitern und Nachreisen von Strecken und Stollen beschäftigt ist. B. In Tagbaubetrieben in Gebirgslagen: Die ständige Tätigkeit der Tagbauhauer im engeren Sinne, soweit sie ausschließlich oder überwiegend mit Bohren, Schießen, Abräumen, Ablauten und Sichern befaßt sind, sowie Meisterhauer in Lehrbetrieben. Die Tätigkeiten unter A Ziffer eins, Litera b, c und d, Z. 2 und Ziffer 3, sowie unter B setzen ferner eine vorangegangene Tätigkeit als Gewinnungshauer und den Besitz der Arbeitskraft eines vollwertigen Hauers vor Ort voraus, sofern sie für die Durchführung der Arbeiten nach den -örtlichen Verhältnissen notwendig ist." Artikel römisch sechs Übergangsbestimmungen (1) Personen, deren Ausnahme von der Vollversicherung auf Grund der durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Kundmachungen Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1968,, BGBl. Nr. 353/ 1969 sowie Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1971,, geänderten Fassung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes weggefallen ist und die am 1. Jänner 1973 bei einem Versicherungsunternehmen vertragsmäßig krankenversichert sind, können den Versicherungsvertrag bis 30. Juni 1973 zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für den Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten. Über Verlangen des Versicherungsunternehmens ist der Bestand der Pflichtversicherung nachzuweisen. (2) Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft betreiben, können jene Teile der versicherungstechnischen Rückstellungen, die zufolge Kündigung gemäß Absatz eins, aufzulösen sind, steuerfrei auf eine Sonderrücklage für die Umstellung des Geschäftsbetriebes übertragen. Diese Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren mit einem Teilbetrag von je 20 v. H. gewinnerhöhend (verlustmindernd) aufzulösen. (3) Personen, die am 31. Dezember 1972 nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert wären, bleiben pflichtversichert, solange die Beschäftigung, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird. Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf eine solche Pflichtversicherung anzuwenden, jedoch kann der Versicherte bis 30. Juni 1973 bei dem für die Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden Versicherungsträger den Antrag stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden; einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben. (4) Die erstmaligen Meldungen für Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz am 1. Jänner 1973 unterliegen und nicht schon zur Pflichtversicherung angemeldet sind, sind bis 31. März 1973 beim zuständigen Versicherungsträger zu erstatten. Die Bestimmungen der Paragraphen 33 bis 38, 41 bis 43 und 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

  1. Absatz 5,Die Österreichische Dentistenkammer hat bis 31. März 1973 den örtlich zuständigen Gebietskrankenkassen Verzeichnisse aller ihrer Mitglieder, die im Sprengel der einzelnen Gebietskrankenkassen ihren Wohnsitz haben, nach dem Stande vom 1. Jänner 1973 zu übergeben. (6) Personen, die nach den am 31. Dezember 1972 in Geltung gestandenen Vorschriften zur freiwilligen Versicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht berechtigt waren, es aber bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen des "Art". römisch eins Ziffer 8, gewesen wären, können das Recht auf freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung noch bis zum 31. März 1973 geltend machen. Die freiwillige Versicherung beginnt in diesen Fällen mit dem 1. Jänner 1973. (7) Die Bestimmungen über die Gewährung von freiwilligen sozialen Zuwendungen, die in den gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des "Art". römisch eins Ziffer 21, Litera c, aufgestellten Richtlinien enthalten sind, gelten für das Jahr 1973 auch für die Bediensteten des Verbandes der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen. (8) Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1973 liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie nicht bereits vorgeschrieben sind, in entsprechender Anwendung des Paragraph 59, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 38, zu berechnen. (9) Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 42, gelten auch für noch nicht verjährte Rückforderungen, die vor Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1973 entstanden sind. (10) Der Bund hat über den Beitrag nach § 72 Absatz 8, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 44, hinaus der Sozialversicherungsanstalt der Bauern im ersten Kalendervierteljahr 1974 einen Beitrag von 20 Millionen Schilling zu leisten. (11) An die Stelle des in Paragraph 73, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 45, genannten Hundertsatzes von 3 v. H. der Pension (der Pensionssonderzahlung) tritt Bei Pensionen, deren Stichtag in den Jahren 1972 bis einschließlich 1975 liegt, ist jedoch bis zur erstmaligen Anpassung im Sinne des Paragraph 108, h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jener Hundertsatz anzuwenden, der für das Jahr, in das der Stichtag fällt, gegolten hat. (12) Der Ermittlung des Einbehaltes gemäß § 73 Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 45, ist die jeweils gebührende Ausgleichszulage im Jahre 1973 nur mit einem Drittel, im Jahre 1974 nur mit zwei Dritteln ihres Betrages zugrunde zu legen. (13) Hat die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung am 31. Dezember 1972 bestanden oder wird sie nachträglich für diese Zeit begründet, so gilt die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte letzte Beitragsgrundlage, sofern sie nicht unter Anwendung des Absatz 16, zustandegekommen ist, mit folgender Maßgabe als Beitragsgrundlage im Sinne des Paragraph 76, a Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 48, : a) wurde die Beitragsgrundlage nach den am 31. Dezember 1972 in Geltung gestandenen Vorschriften mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, c) aufgewertet oder begann die ihr zugrunde liegende Weiterversicherung im Jahre 1970, so ist diese Beitragsgrundlage mit 1,235 zu vervielfachen; b) begann die der Beitragsgrundlage zugrunde liegende Weiterversicherung im Jahre 1971, so ist diese Beitragsgrundlage mit 1,166 zu vervielfachen; c) begann die der Beitragsgrundlage zugrunde liegende Weiterversicherung im Jahre 1972, so ist diese Beitragsgrundlage mit 1,086 zu vervielfachen. Ergibt sich hiebei eine Beitragsgrundlage unter dem nach Paragraph 76, a Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in Betracht kommenden Mindestbetrag, so gilt unbeschadet des Absatz 14, der Betrag von 52'50 S als Beitragsgrundlage im Sinne des Paragraph 76, a Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Wird bis zum 31. Dezember 1973 ein Antrag im Sinne des Paragraph 76, a Absatz 4,

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 48, gestellt, die Weiterversicherung auf einer niedrigeren Beitragsgrundlage zuzulassen, wird die Herabsetzung der Beitragsgrundlage mit 1. Jänner 1973 wirksam. In den Fällen, in denen die Beitragsgrundlage nach den vor dem 1. Jänner 1973 in Geltung gestandenen Vorschriften herabgesetzt oder nach den vor dem 1. Jänner 1956 in Geltung gestandenen Vorschriften eine niedrigere Beitragsgrundlage gewählt worden ist als dem Versicherungspflichtigen Einkommen entsprach, sind die Vorschriften des Paragraph 76, a Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 48, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Herabsetzung der Beitragsgrundlage bis Ende 1974 gilt. (14) Bei Weiterversicherten, die am 1. Jänner 1973 das 55. Lebensjahr vollendet haben und bei denen für die Kalenderjahre 1969 bis 1972 die Entrichtung von Beiträgen auf der nach den bisherigen Vorschriften niedrigsten zulässigen Beitragsgrundlage in der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zugelassen wurde, gilt als Mindestbeitragsgrundlage im Sinne des Paragraph 76, a Abs. 1 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 48, bzw. des Abs. 13 jeweils die Hälfte der in diesen Vorschriften als Mindestbeitragsgrundlage genannten Beträge. (15) Die sich aus der Anwendung des Absatz 16, ergebende, um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Beitragsgrundlage gilt als Beitragsgrundlage im Sinne des Paragraph 76, a Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Z.48. (16) Für die am 31. Dezember 1968 nach Paragraph 17, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten und die gemäß Paragraph 515, Absatz eins, Ziffer 2, des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden Personen kann die Beitragsgrundlage für jene Monate des Jahres 1969, für die Beiträge entrichtet wurden, auf Antrag bis auf 7200 S monatlich erhöht werden. Für die am 31. Dezember 1969 nach Paragraph 17, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten und die gemäß Paragraph 515, Absatz eins, Ziffer 2, des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden Personen kann die Beitragsgrundlage für jene Monate des Jahres 1970, für die Beiträge entrichtet wurden, auf Antrag bis auf 76503 monatlich erhöht werden. Für die am 31. Dezember 1970 nach Paragraph 17, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten und die gemäß Paragraph 515, Absatz eins, Ziffer 2, des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden Personen kann die Beitragsgrundlage für jene Monate des Jahres 1971, für die Beiträge entrichtet wurden oder noch entrichtet werden, auf Antrag bis auf 8100 S monatlich erhöht werden. Für die am 31. Dezember 1971 nach Paragraph 47, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten und die gemäß Paragraph 515, Absatz eins, Ziffer 2, des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden Personen kann die Beitragsgrundlage für jene Monate des Jahres 1972, für die Beiträge entrichtet wurden oder noch entrichtet werden, auf Antrag bis auf 8700 S monatlich erhöht werden. Die Erhöhung ist in den angeführten Fällen nur zulässig, wenn der Versicherte ein der beantragten höheren Beitragsgrundlage entsprechendes Einkommen nachweist; hiebei ist Paragraph 76, Absatz 3, erster und zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Anträge können nur bis längstens 31. Dezember 1973 bei sonstigem Ausschluß gestellt werden. Die Beiträge gelten noch als wirksam entrichtet, wenn sie innerhalb eines halben Jahres nach Bewilligung des Antrages gezahlt werden. (17) Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 56, Litera a, und Ziffer 64, Litera b, gelten ab 1. Jänner 1973 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1973 eingetreten sind. (18) Die gemäß Paragraph 108, d Litera d, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des "Art". römisch eins Ziffer 70, vorzunehmende Feststellung der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes kann für das Beitragsjahr 1974 bereits im Jahr 1973 vorgenommen werden. Die Feststellung tritt erst mit dem Beginn des Beitragsjahres 1974 in Kraft. (19) Die Bestimmungen des Paragraph 123, Absatz 2 und 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 7 und die Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Ziffer 19, gelten ab 1. Jänner 1973 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1973 eingetreten sind. (20) Die Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Ziffer 16, Litera a,, 27, 28 und 31 sind nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1972 eingetreten ist. (21) Die Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Ziffer 16, Litera b, und c und Ziffer 26, sind für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Z. 4 Litera c, Versicherten nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1972 eingetreten ist. (22) Die Bestimmungen des Artikel römisch drei, Ziffer 9 bis 11, 12, 13 und 15 gelten ab 1. Jänner 1973 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1973 eingetreten sind. (23) Die Bestimmungen des Artikel römisch drei, Ziffer 16, sind nur anzuwenden, wenn der Tod nach dem 31. Dezember 1972 eingetreten ist. (24) Die Bestimmungen des Paragraph 227, Ziffer eins,,4 und 9, des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 6, des Paragraph 229, Abs. 1 Ziffer 4 und Absatz 3,, des Paragraph 229, a und des § 234 Absatz eins, Ziffer 2 und 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Z. 3 bis 6 und 10 sind nur auf Versicherungsfälle

anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1972 liegt. (25) Bei der Anwendung der Bestimmungen des § 231 vorletzter Satz und des Paragraph 232, Absatz 3, letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 8 und 9 sind Versicherungszeiten, die nach der am 31. Dezember 1973 in Geltung gestandenen Fassung des § 231 vorletzter Satz und des Paragraph 232, Absatz 3, letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt zuzuweisen gewesen wären, der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter zuzuweisen. (26) Die Bestimmungen der Paragraphen 241, a, 261 b, 270 und 284 b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 14,, 25, 29 und 35 sind auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1972 liegt, der Zeitpunkt der Erreichung des Anfallsalters für die Alterspension bzw. die Knappschaftsalterspension gemäß Paragraph 253, bzw. Paragraph 276, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes aber vor dem 1. Jänner 1973 liegt. Der Pensionsaufschub beginnt in diesen Fällen mit Erreichung des Anfallsalters bzw. mit der späteren Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen. (26 a) Die Bestimmungen der Paragraphen 253, b Absatz 3, und 276 b Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 22, und 32 sind ab 1. Jänner 1973 auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1973 liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß die Pension mit 1. Jänner 1973 wieder auflebt, wenn die Anzeige über den Wegfall der Voraussetzungen bis 31. März 1973 erstattet wird. (27) Die Bestimmungen der Paragraphen 261, a und 284 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 25 und 35 sind ab 1. Jänner 1973 auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1973 liegt bzw. der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist. Beitragsmonate, für die zusätzliche Steigerungsbeträge nach Paragraph 54, a des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes oder nach Paragraph 523, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der bis 31. Dezember 1960 in Geltung gestandenen Fassung gewährt worden sind, haben hiebei außer Betracht zu bleiben. (28) Paragraph 264, Absatz eins und 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des "Art". römisch vier Ziffer 26, sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1972 liegt. (29) Die Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 39, gelten auch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1973 liegt bzw. der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist; die Bestimmungen des Paragraph 293, Absatz 3, und 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 39, gelten jedoch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1973 liegt bzw. der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist, nur dann, wenn der Anspruch auf Ausgleichszulage — in den Fällen des Paragraph 293, Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bei beiden Ehegatten — erstmalig nach dem 31. Dezember 1972 festgestellt wird. (30) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Artikel römisch vier, Ziffer 39, — auch in Verbindung mit Absatz 29, — ein niedrigerer Betrag an Ausgleichszulage als der nach den am 31. Dezember 1972 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften gebührende, um 9 v. H. erhöhte Betrag an Ausgleichszulage, so ist dieser erhöhte Betrag unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 31 und 32 und des Paragraph 73, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 45, so lange weiter zu gewähren, als er den Betrag übersteigt, der nach den ab 1. Jänner 1973 geltenden Bestimmungen gebührt. Der jeweils weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage ist am 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals am 1. Jänner 1974, unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108, f) zu vervielfachen. Ergibt sich aus der Anwendung der Absatz 31 und 32 eine Minderung des weiter zu gewährenden Betrages an Ausgleichszulage, so ist bei der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor von dem geminderten Betrag auszugehen. (31) Der nach Absatz 30, weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage mindert sich jedoch in dem Ausmaß, das sich aus einer Änderung des maßgebenden Sachverhaltes ergibt. Als Änderung des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne dieser Bestimmung gilt nicht: a) die Erhöhung einer Leistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung auf Grund der Pensions(Renten)anpassung ; b) eine Minderung des Nettoeinkommens des Pensionsberechtigten, seines Ehegatten (seiner Ehegattin) oder des gegenüber dem Pensionsberechtigten Unterhaltspflichtigen (Paragraph 294, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes). (32) In den Fällen des Absatz 31, ist Paragraph 292, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 39, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage um 50 v. H. jenes Betrages zu mindern ist, um den sich das Nettoeinkommen des Ehegatten (der Ehegattin) erhöht. § 294 Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Z. 39 ist in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der weiter zu gewährende Be-

trag an Ausgleichszulage um 30 v. H. bzw. 15 v. H. jenes Betrages zu mindern ist, um den sich das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen erhöht. (33) Die Bestimmungen des Artikel römisch vier, Ziffer 41, sind auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Versicherte nach dem 31. Dezember 1971 aus der Krankenversicherung ausgeschieden ist. (34) Die Bestimmungen des Artikel römisch vier, Ziffer 43 bis 48 gelten nur in den Fällen, in denen der Stichtag nach Paragraph 308, Absatz 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach dem 31. Dezember 1971 liegt bzw. das Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 1971 erfolgt. (35) Anträge auf Leistung von Überweisungsbeträgen bzw. auf Erstattung von Beiträgen nach § 308 bzw. Paragraph 529, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, die nach den vor dem 1. Jänner 1972 in Geltung gestandenen Vorschriften nicht rechtzeitig gestellt worden sind, a) gelten, wenn über sie nicht entschieden worden ist, als rechtzeitig gestellt, b) können, wenn über sie bereits entschieden worden ist, wiederholt werden, wobei sie als rechtzeitig gestellt gelten und die Rechtskraft früherer Entscheidungen nicht entgegensteht; im übrigen finden auf diese Fälle die vor dem 1. Jänner 1972 in Geltung gestandenen Vorschriften Anwendung. In den Fällen, in denen ein Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages bzw. auf Erstattung von Beiträgen erst nach dem 31. Dezember 1971 gestellt wird, die Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aber vor dem 1. Jänner 1972 erfolgt ist, sind die am 31. Dezember 1971 in Geltung gestandenen Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Berechnung des Überweisungsbetrages und für die Erstattung der Beiträge die Vorschriften des Paragraph 308, Absatz 3 und 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 43, heranzuziehen sind. (36) Die bisher vom Bund für die Nachversicherung pensions(renten)versicherungsfreier Zeiten bzw. für Überweisungsbeträge für solche Zeiten vorschußweise geleisteten Zahlungen gehen endgültig zu Lasten des Bundes. (37) Die Bestimmungen des Artikel römisch vier, Ziffer 49, gelten nur in den Fällen, in denen das Ausscheiden nach Paragraph 314, Absatz eins, bzw. nach Paragraph 314, a Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach dem 31. Dezember 1971 erfolgt; erfolgte das Ausscheiden vor dem 1. Jänner 1972, so sind die Bestimmungen des Artikel römisch vier, Ziffer 49, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde zu legende Betrag mit dem im Zeitpunkt der Leistung des Überweisungsbetrages für das Jahr des Ausscheidens geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) aufzuwerten ist. (38) Über Anträge auf Zuerkennung einer Leistung, über die vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes durch einen Versicherungsträger oder im Leistungsstreitverfahren bereits entschieden worden ist, hat der Versicherungsträger ein neues Feststellungsverfahren durchzuführen, wenn bei Feststellung des Bestandes des Leistungsanspruches auch Zeiten, für die nach Paragraph 314, bzw. nach Paragraph 314, a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ein Überweisungsbetrag geleistet worden ist, zu berücksichtigen sind und vom Anspruchswerber ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird. Die Leistung gebührt ab 1. Jänner 1972, wenn der Antrag bis 30. Juni 1973 gestellt wird, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten. (39) Anträge auf Leistung von Überweisungsbeträgen bzw. auf Erstattung von Beiträgen nach § 308 bzw. nach Paragraph 529, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes können, wenn über sie bereits entschieden worden ist und im Verfahren nach § 308 bzw. nach Paragraph 529, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nunmehr Zeiten zu berücksichtigen sind, für die nach Paragraph 314, bzw. nach § 314 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ein Überweisungsbetrag geleistet worden ist, wiederholt werden, wobei sie als rechtzeitig gestellt gelten und die Rechtskraft früherer Entscheidungen nicht entgegensteht; im übrigen finden auf diese Fälle die vor dem 1. Jänner 1972 in Geltung gestandenen Vorschriften Anwendung. (40) Die Bestimmungen des Artikel römisch fünf, Ziffer 32, sind auch anzuwenden, wenn das Verfahren am 1. Jänner 1973 noch anhängig ist, und zwar mit der Maßgabe, daß der Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Landeshauptmann frühestens am 1. Juli 1973 beantragt werden kann. (41) Die Bestimmungen des Artikel römisch fünf, Ziffer 51 und 52 sind nicht anzuwenden, wenn die Genehmigung vor dem 1. Jänner 1973 erfolgt ist (42) Die Bestimmungen des Paragraph 472, Absatz 2, Ziffer 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch fünf, Ziffer 62, sind für das Geschäftsjahr 1974 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die dort bezeichneten Aufwendungen der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen in einem Rahmen zu bewegen haben, der 0'1 v. H. der Summe der Beitragsgrundlagen (Paragraph 472, a Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zuzüglich der beitragspflichtigen Sonderzahlungen im Geschäftsjahr 1973 entspricht. (43) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund der Bestimmungen des Artikel römisch fünf, Ziffer 86, als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinter-

bliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1973 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1973 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. (44) Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1973 an einer Krankheit, die erst auf Grund der Bestimmung des Artikel römisch fünf, Ziffer 86, als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1973 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1973 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Artikel römisch sieben Eingliederung der Landwirtschaftskrankenkassen (1) Die Landwirtschaftskrankenkassen werden mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1974 in die in Betracht kommenden Gebietskrankenkassen eingegliedert. Die gesamten Rechte und Verbindlichkeiten jeder am 31. Dezember 1973 bestehenden Landwirtschaftskrankenkasse gehen, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 7,, ab 1. Jänner 1974 auf die für das betreffende Bundesland errichtete Gebietskrankenkasse (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) über. (2) Die nach Absatz eins, in Betracht kommende Gebietskrankenkasse ist ab 1. Jänner 1974 zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen, die nach den am 31. Dezember 1973 in Geltung gestandenen Vorschriften von der für das betreffende Bundesland errichteten Landwirtschaftskrankenkasse zu besorgen sind, zuständig. (3) Die am 31. Dezember 1973 in Geltung gestandenen Feststellungen bzw. Festsetzungen gemäß Paragraph 49, Absatz 4, bzw. Paragraph 54, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für den Bereich einzelner Landwirtschaftskrankenkassen getroffen wurden, sind von den jeweils örtlich in Betracht kommenden Gebietskrankenkassen weiter anzuwenden. (4) Personen, die am 31. Dezember 1973 auf Grund der Satzung einer Landwirtschaftskrankenkasse Anspruch auf Leistungen haben, die nach der Satzung der Gebietskrankenkasse, die ab 1. Jänner 1974 für sie zuständig ist, nicht gebühren würden, behalten diesen Anspruch für die sich aus den bisherigen Vorschriften ergebende Anspruchsdauer. (5) Jeder Gebietskrankenkasse obliegt die Erstellung des Rechnungsabschlusses, des Geschäftsberichtes und der statistischen Nachweisungen für das Jahr 1973 für die Landwirtschaftskrankenkasse, die am 31. Dezember 1973 für das Gebiet des betreffenden Bundeslandes besteht. (6) Der einer Landwirtschaftskrankenkasse für das Geschäftsjahr 1973 gebührende Zuschuß aus dem Ausgleichsfonds ist unter Zugrundelegung des gemäß Absatz 5, erstellten Rechnungsabschlusses der in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse zu überweisen. (7) Die sich am 31. Dezember 1973 im Dienststand befindlichen Bediensteten der Landwirtschaftskrankenkassen sind von der für die Eingliederung in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse (Absatz eins,) zu übernehmen. Hiebei muß jedem in Betracht kommenden Bediensteten die Beibehaltung seiner am 31. Dezember 1973 erreichten dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung gewährleistet sein. Bei der Übernahme ist auf seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seinen Familienstand sowie auf seine bisherige Tätigkeit Bedacht zu nehmen. In jenen Fällen, in denen die Gebietskrankenkasse ihren Sitz nicht an jenem Ort hat, an dem die in Betracht kommende Landwirtschaftskrankenkasse am 31. Dezember 1973 ihren Sitz hat, ist bei der Verwendung des Bediensteten auch dessen Wohnort zu berücksichtigen. (8) Für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1973 wird in jedem Bundesland ein gemeinsamer Überleitungsausschuß der für das betreffende Bundesland zuständigen Gebietskrankenkasse und Landwirtschaftskrankenkasse errichtet. Er hat seinen Sitz bei der für das betreffende Bundesland zuständigen Gebietskrankenkasse. Der Ausschuß besteht aus zehn Versicherungsvertretern und je einem von der Betriebsvertretung der in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse und Landwirtschaftskrankenkasse entsendeten Mitglied. In den Ausschuß haben bis 31. Jänner 1973 zu entsenden: a) der Vorstand der für das Bundesland zuständigen Gebietskrankenkasse sechs Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstnehmer und einen Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstgeber; b) der Vorstand der für das Bundesland zuständigen Landwirtschaftskrankenkasse zwei Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstnehmer und einen Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstgeber; c) das für die betreffende Gebietskrankenkasse bzw. Landwirtschaftskrankenkasse nach dem Betriebsrätegesetz in Betracht kommende Organ der Betriebsvertretung (der Zentralbetriebsrat oder getrennte Betriebsräte — durch gemeinsame Beratung und Beschlußfassung im Sinne des Paragraph 11,

Abs. 4 des Betriebsrätegesetzes — oder der gemeinsame Betriebsrat oder die Vertrauensmänner) je einen Vertreter. Für jedes Mitglied des Ausschusses ist auf dieselbe Art und aus demselben Personenkreis ein Stellvertreter zu entsenden. Werden die Versicherungsvertreter (Stellvertreter) nicht rechtzeitig entsendet, so hat sie der Bundesminister für soziale Verwaltung zu bestellen. Im übrigen finden auf den Ausschuß, seine Tätigkeit und auf seine Mitglieder (Stellvertreter) die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Versicherungsvertreter, die Tätigkeit der Verwaltungskörper und über die Aufsicht des Bundes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß a) der Obmann der betreffenden Gebietskrankenkasse nach seiner vom zuständigen Landeshauptmann vorzunehmenden Angelobung zur konstituierenden Sitzung des Ausschusses, die bis zum 28. Feber 1973 stattzufinden hat, die Mitglieder und ihre Stellvertreter einzuladen, sie anzugeloben sowie die Wahl des Vorsitzenden (Stellvertreters) durchzuführen hat; mit der Wahl des Vorsitzenden gilt der gemeinsame Überleitungsausschuß als konstituiert; b) die unmittelbare Handhabung der Aufsicht dem nach dem Sprengel der jeweiligen Gebietskrankenkasse zuständigen Landeshauptmann obliegt. (9) Die von der Betriebsvertretung der Gebietskrankenkasse bzw. der Landwirtschaftskrankenkasse entsendeten Mitglieder nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil; sie sind abstimmungsberechtigt, wenn es sich um dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Angelegenheiten der Bediensteten der Landwirtschaftskrankenkasse handelt. Der Ausschuß hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung zu geben. (10) Sämtliche gebarungs- oder vermögenswirksamen Beschlüsse der Verwaltungskörper der Landwirtschaftskrankenkasse, ausgenommen Beschlüsse in einzelnen Leistungssachen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit, unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, der Zustimmung des Ausschusses. (11) Die nach Absatz 10, zustimmungsbedürftigen Beschlüsse sind dem Ausschuß unverzüglich vorzulegen. Der Ausschuß hat binnen vier Wochen ab Vorlage darüber zu entscheiden. Ein zustimmungsbedürftiger Beschluß kann erst dann vollzogen werden, wenn ihm der Ausschuß die Zustimmung erteilt hat. Verweigert der Ausschuß die Zustimmung, so hat er dies zu begründen. Ist strittig, ob ein Beschluß nach Absatz 10, zustimmungsbedürftig ist, hat hierüber der Bundesminister für soziale Verwaltung auf Antrag des Ausschusses oder eines beteiligten Versicherungsträgers zu entscheiden. (12) Die Landwirtschaftskrankenkasse hat dem Ausschuß auf sein Verlangen alle zur Ausübung des Zustimmungsrechtes erforderlichen Mitteilungen zu machen. Der Ausschuß kann die notwendigen Erhebungen durch eines oder mehrere seiner Mitglieder (Stellvertreter) auch unmittelbar bei der Landwirtschaftskrankenkasse durchführen. (13) Der Ausschuß kann zu allen Sitzungen der Verwaltungskörper der Landwirtschaftskrankenkasse Vertreter entsenden, denen beratende Stimme zukommt. Er ist von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihm auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Tagesordnungen, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln. (14) Der zur Ausübung der Tätigkeit des Ausschusses erforderliche Aufwand ist von der Gebietskrankenkasse zu tragen. Artikel römisch acht Auflösung der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt (1) Die Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt mit ihren Landesstellen in Wien, Linz, Salzburg, Graz und Klagenfurt wird mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1974 aufgelöst. (2) Zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen, die nach den am 31. Dezember 1973 in Geltung stehenden Vorschriften von der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt zu besorgen sind, sind ab 1. Jänner 1974 zuständig: a) die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, soweit es sich um Angelegenheiten der Pensionsversicherung der Arbeiter handelt, b) die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, soweit es sich um Angelegenheiten der Unfallversicherung der im Paragraph 28, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen handelt, c) die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, soweit es sich um sonstige Angelegenheiten der Unfallversicherung handelt. (3) Die gesamten Rechte und Verbindlichkeiten der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt gehen auf die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und die Sozialver-

sicherungsanstalt der Bauern nach Maßgabe eines von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und dem Vorsitzenden des gemeinsamen Überleitungsausschusses nach Artikel römisch drei, Absatz eins, der 6. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz bis 31. Oktober 1973 zu treffenden Übereinkommens über die Aufteilung des Vermögens über. Das Übereinkommen bedarf der Genehmigung des Bundesministers für soziale Verwaltung. Dieser hat, wenn ein Übereinkommen nicht zustande kommt, über die Aufteilung des Vermögens auf Antrag eines der beteiligten Versicherungsträger zu entscheiden. Er kann auch nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger Richtlinien über die Aufteilung erlassen. (4) Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern haben einvernehmlich zu bestimmen, welcher Versicherungsträger die Geschäfte der aufgelösten Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt abwickelt. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat der Bundesminister für soziale Verwaltung den abwickelnden Versicherungsträger zu bestimmen. (5) Der Rechnungsabschluß, der Geschäftsbericht und die statistischen Nachweisungen hinsichtlich der von der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt im Jahre 1973 durchgeführten Unfall- und Pensionsversicherung sind von den im Absatz 2, Litera a bis c genannten Versicherungsträgern jeweils für den Bereich zu erstellen, für den sie ab 1. Jänner 1974 zuständig werden. Gemeinsame Einnahmen und Ausgaben sind auf Grund eines einvernehmlichen Vorschlages der beteiligten Versicherungsträger, der der Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung bedarf, aufzuteilen. Kommt ein einvernehmlicher Vorschlag nicht zustande, hat der Bundesminister für soziale Verwaltung zu entscheiden. (6) Der im Absatz 7, bezeichnete gemeinsame Überleitungsausschuß hat über die Übernahme der am 31. Dezember 1973 im Dienststand befindlichen Bediensteten der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt durch die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bzw. die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt bzw. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern Beschluß zu fassen, wobei jedem in Betracht kommenden Bediensteten die Beibehaltung seiner am 31. Dezember 1973 erreichten dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung gewährleistet sein muß und auf seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seinen Familienstand und Wohnort sowie auf seine bisherige Tätigkeit Bedacht zu nehmen ist. Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern sind an die vom gemeinsamen Überleitungsausschuß hinsichtlich der Übernahme von Bediensteten der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt gefaßten Beschlüsse gebunden. (7) Für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1973 wird ein gemeinsamer Überleitungsausschuß der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt errichtet. Er hat seinen Sitz beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Der Ausschuß besteht aus zehn Versicherungsvertretern, dem Vorsitzenden des gemeinsamen Überleitungsausschusses nach "Art". IQ Absatz eins, der 6. Novelle zum Bauern- Krankenversicherungsgesetz und je einem von der Betriebsvertretung der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt entsendeten Mitglied. In den Ausschuß haben bis 31. Jänner 1973 zu entsenden: a) der Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter drei Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstnehmer und einen Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstgeber; b) der Vorstand der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt drei Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstnehmer und einen Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstgeber; c) der Vorstand der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt einen Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstnehmer und einen Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstgeber; d) der Zentralbetriebsrat der in Litera a bis c genannten Versicherungsträger je einen Vertreter. Für jedes Mitglied des Ausschusses ist auf dieselbe Art und aus demselben Personenkreis ein Stellvertreter zu entsenden. Der Vorsitzende des gemeinsamen Überleitungsausschusses nach "Art". römisch drei Absatz eins, der 6. Novelle zum Bauern- Krankenversicherungsgesetz wird durch seinen Stellvertreter im Überleitungsausschuß vertreten. Werden die Versicherungsvertreter (Stellvertreter) nicht rechtzeitig entsendet, so hat sie der Bundesminister für soziale Verwaltung zu bestellen. Im übrigen finden auf den Ausschuß, seine Tätigkeit und auf seine Mitglieder (Stellvertreter) die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Versicherungsvertreter, die Tätigkeit der Verwaltungskörper und über die Aufsicht des Bundes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß

Litera a Vorsitzender des Ausschusses der Präsident des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ist, der in dieser Eigenschaft vom Bundesminister für soziale Verwaltung anzugeloben ist; er hat die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter zur konstituierenden Sitzung des Ausschusses, die bis zum 28. Februar 1973 stattzufinden hat, einzuladen und sie anzugeloben; b) die unmittelbare Handhabung der Aufsicht dem Bundesminister für soziale Verwaltung obliegt. (8) Der Vorsitzende des gemeinsamen Überleitungsausschusses nach Artikel römisch drei, Absatz eins, der 6. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz nimmt an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teil; er ist abstimmungsberechtigt, wenn es sich um die Übernahme der im Absatz 6, bezeichneten Bediensteten der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt durch die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt bzw. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern handelt. Im übrigen sind auf den im Abs. 7 genannten gemeinsamen Überleitungsausschuß die Bestimmungen des Artikel römisch sieben, Absatz 9 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß sich die Tätigkeit dieses Ausschusses im Rahmen seiner Befugnisse unbeschadet der weiteren im Absatz 6, bezeichneten Aufgabe auf die Verwaltungskörper der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt und die von diesen Verwaltungskörpern gefaßten Beschlüsse zu erstrecken hat. (9) Der zur Ausübung der Tätigkeit des Ausschusses erforderliche Aufwand ist je zu einem Drittel von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt zu tragen. Der Aufwand aus der Abwicklung der Geschäfte der aufgelösten Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt ist je zu einem Drittel von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu tragen. Artikel römisch neun Ergänzende Bestimmungen über den sozialversicherungsrechtlichen Schutz der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen (1) Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes ruht die Pflicht zur Entrichtung des Wohnbauförderungsbeitrages und des besonderen Beitrages nach Paragraph 12, des Bundesgesetzes vom 21. September 1951, BGBl. Nr. 299, über Wohnungsbeihilfen, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Das Bundesgesetz vom 18. Juli 1956, BGBl. Nr. 153, über den sozialversicherungsrechtlichen Schutz der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen, in der jeweils geltenden Fassung, wird aufgehoben. Artikel römisch zehn Änderung des Strafvollzugsgesetzes § 81 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/ 1969, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 480 aus 1971, hat zu lauten: „§ 81. Als Bemessungsgrundlage für Geldleistungen aus der Unfallfürsorge und für die Unfallrente gilt im Kalenderjahr das Eineinhalbfache des Betrages, der sich aus dem Paragraph 181, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung ergibt." Artikel römisch elf Schlußbestimmungen (1) Im Artikel römisch zwei, Absatz 6, der 25. Novelle zum ASVG, BGBL Nr. 385 aus 1970,, hat der letzte Satz wie folgt zu lauten: „Wenn die Witwe ein waisenpensionsberechtigtes Kind hat oder wenn sie am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) das 40. Lebensjahr vollendet hat, beträgt die Witwen(Witwer)pension mindestens 30 v. H. der Bemessungsgrundlage, in der knappschaftlichen Pensionsversicherung mindestens 33'6 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage; 24 v. H. der Bemessungsgrundlage gelten hiebei als Grundbetrag." (2) Bezieher einer Knappschaftspension, denen diese Leistung auf Grund der vor dem 1. Jänner 1956 in Geltung gestandenen Vorschriften zuerkannt wurde, sind vom Anspruch auf Hilflosenzuschuß im Sinne des Paragraph 105, a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht ausgeschlossen. Ist die Hilflosigkeit bereits vor dem 1. Jänner 1973 eingetreten, so gebührt der Hilflosenzuschuß ab 1. Jänner 1973, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1973 gestellt wird. Wird der Antrag später gestellt, gebührt der Hilflosenzuschuß ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. (3) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat im Jahre 1973 der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Betrag von 50 Millionen Schilling zu überweisen. Dieser Betrag ist am 25. September 1973 fällig.

  1. Absatz 4,In den Fällen, in denen die Ehe vor dem 1. Jänner 1971 geschlossen wurde, der Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschließung bereits Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der Knappschaftsrente hatte, in diesem Zeitpunkt aber das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten hatte und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre beträgt, gelten die Vorschriften des Paragraph 258, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes vom 1. Dezember 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 385, mit der Maßgabe, daß an die Stelle der im Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, dieser Vorschriften geforderten Ehedauer von fünf Jahren eine solche von drei Jahren tritt. Artikel römisch zwölf Einstellung der zusätzlichen Pensionsversicherung gemäß Paragraph 478, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (1) Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen hat mit Ablauf des 31. Dezember 1972 nach Maßgabe der Absatz 2 bis 10 die Durchführung einer zusätzlichen Pensionsversicherung einzustellen. (2) Personen, die am 31. Dezember 1972 Mitglieder der zusätzlichen Pensionsversicherung sind, sind die von ihnen geleisteten Beiträge zurückzuzahlen; dem Dienstgeber sind die von ihm für diese Personen geleisteten Beiträge zurückzuzahlen. (3) Das Vermögen der zusätzlichen Pensionsversicherung hat im Eigentum der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen zu verbleiben; die zur Anlage verfügbaren Mittel sind zinsbringend anzulegen. Im Rechnungsabschluß ist das jeweilige Vermögen der zusätzlichen Pensionsversicherung gesondert auszuweisen. (4) Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen hat ab 1. Jänner 1973 folgende Leistungen zu erbringen: a) die auf Grund der früheren Satzungsbestimmungen bescheidmäßig zuerkannten Pensionen aus der zusätzlichen Pensionsversicherung; b) die zu Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, deren Stichtag nach dem 31. Dezember 1955 gelegen ist, bisher gewährten laufenden Vorschüsse aus der zusätzlichen Pensionsversicherung; c) Witwen- und Waisen-Zusatzpensionen, wenn der Bezieher einer gemäß Litera a, oder lit. b gebührenden laufenden Invaliditäts- oder Alters-Zusatzpension nach dem 31. Dezember 1972 stirbt. (5) Die gemäß Absatz 4, Litera b, gewährten Vorschüsse haben ab 1. Jänner 1973 als endgültige Leistungen aus der zusätzlichen Pensionsversicherung zu gelten. Ihre monatliche Höhe beträgt: a) bei den zu Alterspensionen (Paragraphen 253,, 253 a, 253 b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) gewährten Zusatzpensionen 170 S, b) bei den zu Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gewährten Zusatzpensionen, wenn die Zahl der für die Leistungsbemessung anrechenbaren Versicherungsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht mehr als 239 Versicherungsmonate beträgt.. 70 S, mindestens 240, aber nicht mehr ab 359 Versicherungsmonate beträgt .. 110 S, mindestens 360 Versicherungsmonate beträgt 150 S, c) bei den Witwen-Zusatzpensionen .. 50 S, d) bei jeder Waisen-Zusatzpension .... 30 S. Die Pensionsbezieher sind von der Umwandlung der Vorschüsse in endgültig gebührende Leistungen zu benachrichtigen. (6) Stirbt der Bezieher einer nach Absatz 4, Litera a, oder b gezahlten Zusatzpension, so beträgt a) die Witwen-Zusatzpension 50 S, b) jede Waisen-Zusatzpension 30 S. (7) Beziehern einer Witwen-Zusatzpension, die sich verehelichen, gebührt eine Abfindung in der Höhe des 28fachen der Witwen-Zusatzpension. (8) Die Bestimmungen der Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins, lit. b, 26 Absatz eins, Ziffer 4, Litera c,, 73 Absatz 6, des Abschnittes römisch sechs des Ersten Teiles sowie die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind bei Leistungen nach Absatz 4, sinngemäß anzuwenden. (9) Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen kann, wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Leistungsbezieher erfordern, einen Unterstützungsfonds der zusätzlichen Pensionsversicherung anlegen und diesem jährlich bis zu 1 v. H. der Erträgnisse des Vermögens der zusätzlichen Pensionsversicherung zuweisen. Bei der Verwendung der Mittel dieses Unterstützungsfonds ist im Sinne des Paragraph 84, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorzugehen. (10) Verbleibt nach dem Wegfall aller Leistungen der zusätzlichen Pensionsversicherung ein Vermögen, fließt es der gesetzlichen Pensionsversicherung zu. Reicht das Vermögen der zusätzlichen Pensionsversicherung zur Erbringung der Leistungen nicht aus, sind Mittel der gesetzlichen Pensionsversicherung heranzuziehen.

Artikel römisch dreizehn Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (1) Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl. Nr. 199, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1959,, 88 aus 1960,, 242 aus 1960,, 119/ 1961, 17 aus 1962,, 323 aus 1962,, 84 aus 1963,, 198 aus 1963,, 35/ 1964, 335 aus 1965,, 261 aus 1967,, 9 aus 1968,, 30 aus 1969, und 3/1971 wird abgeändert wie folgt: 1. Paragraph eins, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Eine Beschäftigung gilt als geringfügig, a) wenn sie für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist und dem Dienstnehmer oder Heimarbeiter für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 70 S gebührt, B) wenn sie für mindestens eine Woche oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und dem Dienstnehmer oder Heimarbeiter ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeitstage als wöchentliches Entgelt höchstens 210 S oder als monatliches Entgelt höchstens 910 S gebühren, c) wenn das Entgelt nicht nach zeitlichen Abschnitten, sondern nach einem anderen Maßstab (Akkordlohn, Stücklohn, Leistungen Dritter) vereinbart ist und dem Dienstnehmer oder Heimarbeiter in einem Kalendermonat ein Entgelt von höchstens 910 S gebührt. Eine Beschäftigung, die in den in Betracht kommenden Zeitabschnitten ein die obigen Ansätze nicht übersteigendes Entgelt ergibt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit), gilt nicht als geringfügig. Ebenso gilt nicht als geringfügig eine auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung, wenn das daraus gebührende Entgelt nur deshalb nicht mehr als 910 S in einem Monat oder 210 S in einer Woche beträgt, weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Monates oder der betreffenden Woche begonnen hat, geendet hat oder unterbrochen wurde." 2. Paragraph 12, Absatz 7, erster Satz hat zu lauten: „Als arbeitslos gilt auch, wenn aus einer oder mehreren Beschäftigungen, bei täglicher oder wöchentlicher Entlohnung ein Entgelt von höchstens 210 S in der Woche, bei monatlicher Entlohnung von höchstens 910 S im Monat gebührt oder wer eine vorübergehende Beschäftigung ausübt." (2) Personen, die am 31. Dezember 1972 nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen dieses. Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert wären, bleiben pflichtversichert, solange sie auf Grund der Beschäftigung, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, in der Krankenversicherung pflichtversichert bleiben. (3) Sofern es sich bei den im Absatz 2, genannten Personen um Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16 aus 1970,, handelt, können diese bis 30. Juni 1973 bei dem für die Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden Krankenversicherungsträger den Antrag stellen, aus der Arbeitslosenversicherung ausgeschieden zu werden. Einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben. Artikel römisch vierzehn Abgeltungsbetrag für Erhöhungen amtlich festgesetzter Lebensmittelpreise (1) Personen, die in den Monaten März 1973 bzw. September 1973 bzw. März 1974 bzw. September 1974 eine Ausgleichszulage a) zu einer Pension aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Selbständigen- Pensionsversicherungsgesetz, b) zu einer Pension (Zuschußrente) aus der Pensionsversicherung nach dem BauernPensionsversicherungsgesetz beziehen, gebührt in den genannten Monaten zur Pension (Rente) eine Abgeltung für die Erhöhungen amtlich festgesetzter Lebensmittelpreise. Der Abgeltungsbetrag beträgt in den Fällen der Litera a, 70 S, in den Fällen der Litera b, 35 S. Dieser Betrag erhöht sich auf 100 S bzw. 50 S, wenn der Pensions (Renten)berechtigte mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt lebt. Bezieher einer Waisenpension (Zuschußrente), denen bzw. für die eine Familienbeihilfe gebührt, haben keinen Anspruch auf den Abgeltungsbetrag. (2) Der Abgeltungsbetrag ist zu im Monat März 1973 bzw. September 1973 bzw. März 1974 bzw. September 1974 laufenden Pensionen (Renten) in diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensions(Renten)zahlung flüssig zu machen. Die Abgeltungsbeträge nach Abs. 1 gelten für Zwecke der Bemessung des Bundesbeitrages als Aufwand. (3) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Berechtigten zu erteilen. (4) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten entsprechend auch für Bezieher a) einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz; b) einer Kleinrente nach dem Kleinrentnergesetz

mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Abgeltungsbetrag 70 S beträgt. Dieser Betrag erhöht sich auf 100 S, wenn der Rentenberechtigte mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt lebt. (5) Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten für Personen, die auf Grund des Paragraph 26, des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, oder auf Grund anderer entsprechender Bestimmungen gegenüber dem Bund Anspruch auf Ergänzungszulage haben, mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Abgeltungsbetrag 70 S beträgt. Dieser Betrag erhöht sich auf 100 S, wenn die Ehefrau bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen ist. Das gleiche gilt für Personen, die unter das Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/ 1962, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer- Dienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1966,, oder das Dorotheums-Bedienstetengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1968,, fallen. Artikel römisch fünfzehn Erhöhung von Pensionen aus der Pensionsversicherung der Angestellten (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1973 sind Versicherten- und Hinterbliebenenpensionen aus der Pensionsversicherung der Angestellten, die gemäß Artikel römisch zwei, der 24. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1969,, neu zu bemessen waren, um 10 v. H. des im Dezember 1972 gebührenden Betrages zu erhöhen. (2) Die nach Absatz eins, erhöhten Pensionen unterliegen ab 1. Jänner 1973 der Anpassung gemäß § 108 h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. (3) Die Erhöhung nach Absatz eins, ist von Amts wegen vorzunehmen. Artikel römisch sechzehn Wirksamkeitsbeginn (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1973 in Kraft. (2) Es treten in Kraft a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1971 die Bestimmungen des Artikel römisch elf, Absatz eins und 4; b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1972 die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer eins, 4, Litera d,, 9 Litera a und b, 63 Litera b,, des Artikel römisch vier, Ziffer eins, 2,, 7 Litera a,, 15 Litera b,, 16 bis 18, 43 bis 49 und des Artikel römisch fünf, Ziffer 71 bis 76, 81, 82 und 84; c) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1973 die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Z. 26 Litera a und c, 27, 29, 30, 36, 38 und 39; d) mit dem 1. Juli 1973 die Bestimmungen des Artikel römisch vier, Ziffer 26, Litera b,; e) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1974 die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Z. 31, 34, 70 und des Artikel römisch fünf, Ziffer 47,; f) mit dem 1. Jänner 1974 die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 4, Litera e,, 5 Litera c und e, 8 Litera h,, 14 Litera a,, 15, 16, 17 Litera b und c, 18, 19, 20 lit. a bis c, 21 Litera a, b, d, e, g und i, 24, 44, 45 Litera e,, 46, 51, 55, 72, 73 Litera b bis e und g, des Artikel römisch zwei, Ziffer 3, 10, Litera c,, 13, des Artikel römisch drei, Z. 4, des Artikel römisch vier, Ziffer 8, 9, Litera b,, des Artikel römisch fünf, Z. 4, 6, 9, 19, 26 Litera a,, 28 Litera c,, 33, 34, 36 bis 38, 40, 41, 43 Litera a bis c, 46 Litera a, und b, 48, 53, 54, 56 bis 58, 59 Litera b,, 60, 62, 63 Litera c,, 65 Litera a,, 67, 70, 77 Litera a und c, 79 Litera b, sowie die Bestimmungen des § 132 b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, Z. 11; g) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Juli 1974 die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Z. 32; h) mit dem 1. Juli 1974 die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 61,, des Artikel römisch vier, Ziffer 27 und des "Art". römisch fünf Ziffer 64 und 80; i) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1977 die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Z. 28. Artikel römisch siebzehn Vollziehung Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut: a) hinsichtlich der Bestimmungen der Paragraphen 8, Abs. 1 Ziffer eins, Litera c,, 8 Absatz 3, zweiter Satz, 12 Absatz 6, 30, Absatz 4, 56, a, 78 Absatz 6,, 86 Absatz 5, 89, a, 227 Ziffer 7 und 8 und 235 Abs. 3 Litera c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Z. 5 Litera a und j, 7, 20 Litera d,, 37, 52 Litera b,, 56 Litera b,, 58 und des Artikel römisch vier, Ziffer 3, Litera c, und 11 der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung; b) hinsichtlich der Bestimmungen der Paragraphen 72, Abs. 5, 6, 8 und 9, 73 Absatz 3 und 80 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 43, Litera b,, 44, 45 Litera a und 54 sowie hinsichtlich des "Art". römisch sechs Absatz 10 und 36 der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; c) hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 299, Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 39,

der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Inneres; d) hinsichtlich der Bestimmungen der Paragraphen 110,, 367 Absatz 2, 381, Absatz eins, Litera a,, 383, 383 a, 386, 404 Absatz eins und 408 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 73 und des Artikel römisch fünf, Ziffer 25 bis 31 sowie des Artikel römisch sechs, Absatz eins und 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung; e) hinsichtlich der Bestimmung des Artikel römisch zehn, der Bundesminister für Justiz; f) hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 132, b Abs. 3 in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 11, der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz; g) hinsichtlich der Bestimmungen des Artikel römisch neun,, soweit es sich um das Ruhen der Pflicht zur Entrichtung des Wohnbauförderungsbeitrages handelt, der Bundesminister für Bauten und Technik, im übrigen der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung ; h) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung.

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