Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen sind Dänemark und Korea mit Wirksamkeit vom 22. März 1973 bzw. vom 9. Mai 1973 Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1961,, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1972,) geworden. Die Beitrittsurkunden Dänemarks und Koreas enthalten folgende Erklärungen: Dänemark Gemäß den Bestimmungen des Artikels römisch zehn Absatz 1 gilt das genannte Übereinkommen zur Zeit nicht für die Färöer-Inseln und Grönland. Gemäß den Bestimmungen des Artikels römisch eins Absatz 3 wird es nur betreffend die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, angewendet werden. Es gilt nur in bezug auf Handelsbeziehungen. Korea Gemäß Artikel römisch eins Absatz 3 des gegenwärtigen Übereinkommens erklärt die Regierung der Republik Korea, daß sie das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden werde, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind. Sie erklärt weiters, daß sie das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es aus vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden werde, die nach dem nationalen Recht als Handelssachen angesehen werden.
Kreisky