Auf Grund des Paragraph 85, Absatz eins, des Berggesetzes, BGBl. Nr. 73 aus 1954,, wird verordnet: Die Verordnung über die Zulassung von Sprengmitteln für die Schießarbeit im Bergbau, BGBl. Nr. 215 aus 1963,, wird wie folgt geändert: 1. Der Absatz 4, des Paragraph 3, erhält die Bezeichnung § 4. 2. Der Absatz eins, des Paragraph 33, hat zu lauten: „(1) Die Zünderdrähte der Brückenzünder A (Paragraph 36,) müssen mindestens 1'5 m, jene der unempfindlichen Zünder (Paragraph 36, a) und der hochunempfindlichen Zünder (Paragraph 37,) mindestens 2 m lang sein. Mit Ausnahme der Anschlußenden müssen die Zünderdrähte isoliert sein. Die Länge der blanken Anschlußenden hat 30 bis 40 mm zu betragen. Der spezifische Durchgangswiderstand der Zünderdrahtisolation darf nicht höher als 2 römisch zehn 1012 Ohm römisch zehn cm sein (Anlage Ziffer 8, a)." 3. Der Absatz 3, des Paragraph 36, hat zu lauten: „(3) Fünf hintereinander geschaltete Brückenzünder A der gleichen Ausführung müssen bei einer Belastung mit 0'8 A Gleichstrom sicher gezündet werden (Anlage Ziffer 13,)." 4. Nach Paragraph 36, ist folgender Paragraph einzufügen: „§ 36 a. (1) Elektrische Brückenzünder mit Sicherung gegen Frühzündungen durch Streuströme (unempfindliche elektrische Zünder) müssen Brückenwiderstände zwischen 0'5 und TO Ohm haben. In einer Lieferung an einen Verbraucher dürfen nur Zünder enthalten sein, deren Brückenwiderstände sich um höchstens 0'2 Ohm voneinander unterscheiden (Anlage Ziffer 14, a). (2) Der zur Zündung unempfindlicher Zünder erforderliche Zündimpuls muß mehr als 8 Milliwattsekunden/ Ohm und darf nicht mehr als 16 Milliwattsekunden/Ohm betragen (Anlage Z. 14 b). (3) Unempfindliche Zünder dürfen bei einer Belastung mit 0'6 A Gleichstrom während 5 Minuten nicht gezündet und müssen bei einer Belastung mit 1'5 A Gleichstrom innerhalb von 10 Millisekunden sicher gezündet werden (Anlage Ziffer 14, c). (4) Fünf hintereinander geschaltete unempfindliche Zünder der gleichen Ausführung müssen bei einer Belastung mit 1'8 A Gleichstrom sicher gezündet werden (Anlage Ziffer 14, d)." 5. Der Absatz eins und der Absatz 4, des Paragraph 37, haben zu lauten: „(1) Elektrische Brückenzünder mit besonders wirksamer Sicherung gegen Frühzündungen durch Blitz- oder Streuströme (hochunempfindliche Zünder) dürfen keinen höheren Brückenwiderstand als 0'12 Ohm haben (Anlage Ziffer 15,). (4) Fünf hintereinander geschaltete hochunempfindliche Zünder der gleichen Ausführung müssen durch einen Zündimpuls von 2'8 Wattsekunden/ Ohm sicher gezündet werden (Anlage Ziffer 18,)." 6. Paragraph 70, hat zu lauten: „§ 70. Zündmaschinen müssen ein gegen mechanische und chemische Einwirkungen widerstandsfähiges, wasserdichtes Gehäuse haben. Sie müssen mechanisch und elektrisch zuverlässig arbeiten (Anlage Ziffer 43, a)."

Ziffer 7 Der Absatz 4, des Paragraph 82, hat zu lauten: „(4) Schlagwettergeschützte Kondensatorzündmaschinen mit Kurbelgenerator müssen eine Vorrichtung haben, die eine unbeabsichtigte Abgabe weiterer Stromimpulse nach dem Abtun verhindert. Jede schlagwettergeschützte Zündmaschine ist vor der Auslieferung sowie nach Instandsetzung einer Stückprüfung nach den im Absatz eins, genannten Vorschriften zu unterziehen." 8. Im Absatz 2, des Paragraph 97, hat der zweite Satz zu lauten : „Drähte von Schießleitungen für das Schießen in Parallelschaltung müssen aus Kupfer, solche von Schießleitungen für hochunempfindliche Zünder aus verzinntem Kupfer bestehen." 9. Der Absatz eins, des Paragraph 98, hat zu lauten: „(1) Schießleitungen müssen isoliert sein. Die Drahtisolation darf keinen höheren spezifischen Durchgangswiderstand als 2 römisch zehn 1012 Ohm römisch zehn cm haben (Anlage Ziffer 8, a)." 10. Paragraph 102, hat zu entfallen. Die Paragraphen 103 bis 106 erhalten die Bezeichnung Paragraphen 102 bis 105, 11. Die Anlage zur Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau wird wie folgt geändert: A. Nach Ziffer 8, ist einzufügen: „8 a. Zu Paragraphen 33, Absatz eins und 98 Absatz eins, : Ein Probestück des Zünderdrahtes bzw. der Schießleitung ist so in eine gesättigte Kochsalzlösung von 20 ± 2° C zu legen, daß es auf 10 m Länge von der Flüssigkeit bedeckt ist. Die beiden Enden müssen unbenetzt aus der Flüssigkeit ragen, wobei sie auf wenigstens 20 cm Länge noch isoliert, an den Enden aber blank sein müssen. An die blanken Drahtenden und an eine in die Flüssigkeit eintauchende Mantelelektrode von mindestens 100 cm² blanker Fläche ist eine Gleichspannung von 500 römisch fünf 5 Minuten lang anzuschließen. Spannung und Stromstärke sind zu Beginn der Prüfung, nach 2'5 Minuten und nach 5 Minuten abzulesen. Nach dem Ohmschen Gesetz ist aus den gemessenen Spannungen und Stromstärken der Durchgangswiderstand RD der Drahtisolation (in Ohm) zu errechnen. Die Prüfung ist bestanden, wenn der spezifische Widerstand ρD der Drahtisolation, gerechnet nach der Formel B. Ziffer 9, Absatz 4, erster Satz hat zu lauten: „(4) Eine unmittelbar an der Zünderhülse abgeschnittene Drahtpuppe ist in eine gesättigte Kochsalzlösung von 20 ± 2° C zu tauchen." C. Ziffer 10, hat zu lauten: „10. Zu Paragraph 35 :, (1) a) Brückenzünder A mit 3'5 m langen Zünderdrähten aus Stahl sind an die Beläge eines auf 15 kV aufgeladenen Kondensators von 300 Picofarad über eine Kugelfunkenstrecke (Kugeldurchmesser 2 cm) anzuschließen. Bei der Entladung über die Glühbrücke darf der Zünder nicht ansprechen. Dieser Prüfung sind 25 Zünder zu unterziehen. b) Bei der gleichen Versuchsanordnung ist außerdem an weiteren 25 Zündern die Prüfspannung an die kurzgeschlossenen Zünderdrähte und an die Zünderhülse anzulegen. Kein Zünder darf ansprechen. c) Brückenzünder A mit Zünderdrähten aus Kupfer sind den gleichen Prüfungen, jedoch mit einem auf 10 kV aufgeladenen Kondensator, zu unterwerfen. Kein Zünder darf ansprechen. (2) a) Unempfindliche Brückenzünder mit 3'5 m langen Zünderdrähten aus Stahl sind an die Beläge eines auf 10 kV aufgeladenen Kondensators von 2500 Picofarad über eine Kugelfunkenstrecke (Kugeldurchmesser 2 cm) anzuschließen. Bei der Entladung über die Glühbrücke darf der Zünder nicht ansprechen. Dieser Prüfung sind 25 Zünder zu unterziehen. b) Bei der gleichen Versuchsanordnung ist außerdem an weiteren 25 Zündern die Prüfspannung an die kurzgeschlossenen Zünderdrähte und an die Zünderhülse anzulegen. Kein Zünder darf ansprechen. c) Unempfindliche Brückenzünder mit Zünderdrähten aus Kupfer sind den gleichen Prüfungen, jedoch mit einem auf 8 kV aufgeladenen Kondensator von 2000 Picofarad, zu unterwerfen. Kein Zünder darf ansprechen. (3) a) Hochunempfindliche Brückenzünder mit 3'5 m langen Zünderdrähten aus Kupfer sind an die Beläge eines auf 30 kV aufgeladenen Kondensators von 2500 Picofarad über eine Kugelfunkenstrecke (Kugeldurch-

messer 2 cm) anzuschließen. Bei der Entladung über die Glühbrücke darf der Zünder nicht ansprechen. Dieser Prüfung sind 25 Zünder zu unterziehen, b) Bei der gleichen Versuchsanordnung ist außerdem an weiteren 25 Zündern die Prüfspannung an die kurzgeschlossenen Zünderdrähte und an die Zünderhülse anzulegen. Kein Zünder darf ansprechen." D. Nach Ziffer 14, sind einzufügen: „14 a. Zu Paragraph 36, a Absatz eins :, Die Widerstandsmessungen sind an 50 Zündern durchzuführen, deren Zünderdrähte an der Zünderhülse abgeschnitten wurden. 14 b. Zu Paragraph 36, a Absatz 2 :, Ein auf 300 römisch fünf aufgeladener Kondensator von 10 Microfarad ist unter Zwischenschaltung eines regelbaren Vorwiderstandes über einen Zünder zu entladen. Bei einem Zündimpuls von 8 Milliwattsekunden/ Ohm darf der Zünder nicht ansprechen, bei einem solchen von 16 Milliwattsekunden/ Ohm muß er ansprechen. Die Prüfung ist an zehn Zündern durchzuführen. 14 c. Zu Paragraph 36, a Absatz 3 :, Zehn Zünder, die nicht mit Sprengkapseln versehen sein müssen, sind zu prüfen. 14 d. Zu Paragraph 36, a Absatz 4 :, Fünf hintereinander geschaltete sprengkräftige unempfindliche Zünder sind mit 1'8 A Gleichstrom zu belasten. Die Stromstärke muß unmittelbar nach dem Einschalten die vorgeschriebene Höhe erreichen. Alle Zünder müssen ansprechen. Der Versuch ist fünfmal durchzuführen. Der Versuch ist an je 25 unempfindlichen Zündern nach 14tägiger Feuchtlagerung (Ziffer 7, Absatz 6,) bei Zimmertemperatur, nach 14tägiger Trockenlagerung bei 40 ° C und nach sechsstündiger Lagerung unter Wasser bei einem Druck von 2 m Wassersäule zu wiederholen." E. Der Absatz eins, Ziffer 18, hat zu lauten: „(1) Fünf hintereinander geschaltete sprengkräftige hochunempfindliche Zünder sind an die Beläge eines auf 2650 römisch fünf aufgeladenen Kondensators von 40 Microfarad bei einem Grenzwiderstand von 50 Ohm anzuschließen. Hiebei müssen alle Zünder ansprechen. Der Versuch ist fünfmal durchzuführen." F. In Ziffer 34, ist die Zitierung „§ 33 Absatz 3, durch die Zitierung „Z. 33 Absatz 3, zu ersetzen. G. Nach Ziffer 43, ist einzufügen: „43 a. Zu Paragraph 70 :, Zur Feststellung der Wasserdichtheit ist eine Zündmaschine 24 Stunden lang unter Wasser von 20 ± 5° C zu lagern. Der höchste Punkt des Gehäuses hat dabei mindestens 10 cm unter Wasser zu sein. Während der Prüfung darf kein Wasser in das Innere der Zündmaschine eindringen." H. Ziffer 45, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Die Zündmaschinen sind oszillographisch (Absatz 2,) zu prüfen. Sie müssen folgenden Anforderungen genügen: a) Der von Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern A gelieferte Zündstrom hat bei dem am Leistungsschild angegebenen Grenzwiderstand und bei einem äußeren Widerstand von 15 Ohm spätestens nach einer Millisekunde eine Stromstärke von mindestens 1 A zu erreichen. Bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke auf 1 A absinkt, hat der Stromimpuls mindestens 4 Milliwattsekunden/ Ohm zu betragen. Bei Zündmaschinen mit Trommelanker hat in dem Zeitraum, in dem die Abgabe des Zündimpulses erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 1'15 A zu betragen; die unteren Spitzen der Stromstärke dürfen in dieser Zeit nicht unter 0'8 A sinken. b) Bei Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern A hat der Stromimpuls bei den am Leistungsschild als zulässig angegebenen Schußanordnungen bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke auf 1 A sinkt, in jeder Zündstromverzweigung auch im ungünstigsten Fall wenigstens 4 Milliwattsekunden/ Ohm zu betragen. c) Der von Zündmaschinen für unempfindliche Zünder gelieferte Zündstrom hat bei dem am Leistungsschild angegebenen Grenzwiderstand und bei einem äußeren Widerstand von 15 Ohm spätestens nach einer Millisekunde eine Stromstärke von mindestens 2 A zu erreichen. Bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke bei dynamoelektrischen Maschinen auf 1'6 A, bei Kondensatorzündmaschinen auf 1'5 A absinkt, hat der Stromimpuls mindestens 20 Milliwattsekunden/Ohm zu betragen. Bei Zündmaschinen mit Trommelanker hat in dem Zeitraum, in dem die Abgabe des Stromimpulses erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 2'5 A zu betragen; die unteren Spitzen der Stromstärke dürfen in dieser Zeit nicht unter 1'5 A sinken. d) Bei Zündmaschinen für Parallelschaltung von unempfindlichen Brückenzündern hat der Stromimpuls bei den am Leistungsschild als zulässig angegebenen Schußanordnungen bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke auf 1'5 A sinkt, in jeder Zündstromverzweigung auch im ungünstigsten Fall wenigstens 20 Milliwattsekunden/ Ohm zu betragen.

Litera e Der von Zündmaschinen für hochunempfindliche Zünder gelieferte Zündstrom hat bei dem am Leistungsschild angegebenen Grenzwiderstand spätestens nach einer Millisekunde eine Stromstärke von mindestens 30 A zu erreichen. Bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke auf 15 A sinkt, hat der Stromimpuls mindestens 3'3 Wattsekunden/ Ohm zu betragen. f) Bei Zündmaschinen für Parallelschaltung von hochunempfindlichen Brückenzündern hat der Stromimpuls bei den am Leistungsschild als zulässig angegebenen Schußanordnungen bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke auf 15 A sinkt, in jeder Zündstromverzweigung auch im ungünstigsten Fall wenigstens 3'3 Wattsekunden/Ohm zu betragen." I. Ziffer 60, hat zu lauten: „60. Zu Paragraph 100 :, Verbindungsdrähte sind sinngemäß nach den Bestimmungen der Anlage Ziffer 8, a, 9 und 22 Abs. 2 zu prüfen." J. Ziffer 61, hat zu lauten: „61. Zu Paragraph 104 :, Die wirksame Gesamtbackenbreite von Sprengkapselzangen muß wenigstens 7'5 mm und darf nicht mehr als 10 mm betragen. Der kleinste Durchmesser der Anwürgöffnung darf 4 mm nicht unterschreiten."

Staribacher