Auf Grund der Paragraphen 20 und 37 Litera b, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175 aus 1966,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1971, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: § 1. In Gainfarn, Niederösterreich, wird eine höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) mit einer Expositur in Bruck/Mur, Steiermark, errichtet. § 2. In Gainfarn sind die ersten drei Jahrgänge, in Bruck/Mur der vierte und fünfte Jahrgang dieser Försterschule zu führen.
Weihs