Auf Grund der Teile I bis III des Strahlenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 227/1969, wird,
soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende
Betriebe handelt, ausgenommen in Angelegenheiten
des Dienstnehmerschutzes, vom
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung,
hinsichtlich des Luft- und Schiffsverkehrs und
in den Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes
für die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,
BGBl. Nr. 99/1952, unterliegenden Betriebe vom
Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,
hinsichtlich der wissenschaftlichen Hochschulen,
der Forschungsinstitute der Österreichischen
Akademie der Wissenschaften und der gleichwertigen
Anstalten vom Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,
hinsichtlich der unter das Bundes-Schulaufsichtsgesetz
fallenden Schulen vom Bundesminister
für Unterricht und Kunst im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,
ansonsten vom Bundesminister für soziale
Verwaltung
— hinsichtlich der Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes,
soweit es sich um der
Gewerbeordnung unterliegende Betriebe
handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie,
— hinsichtlich Verrechnung der Kosten der
ärztlichen Untersuchungen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
und, soweit es sich um der Gewerbeordnung
unterliegende Betriebe handelt, mit
dem Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie und,
— soweit Angehörige des Bundesheeres oder
der Heeresverwaltung oder militärische
Anlagen und Einrichtungen betroffen werden,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Landesverteidigung —
verordnet:
I. TEIL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 1. „Strahlenbereich" ist ein Bereich, in dem
Personen pro Jahr einer Strahlenbelastung durch
Einstrahlung von außen oder durch Inkorporation
radioaktiver Stoffe ausgesetzt sein können,
die ein Dreißigstel der gemäß § 12 Abs. 3 und 6
für beruflich strahlenexponierte Personen jährlich
höchstzulässigen Werte übersteigt.
§ 2. „Kontrollbereich" ist derjenige Teil eines
Strahlenbereiches, in dem Personen bei Ausübung
ihrer beruflichen Tätigkeit oder bei ihrer Ausbildung
pro Jahr einer Strahlenbelastung durch
Einstrahlung von außen oder durch Inkorporation
radioaktiver Stoffe ausgesetzt sein können,
die drei Zehntel der gemäß § 12 Abs. 3 und 6
für beruflich strahlenexponierte Personen jährlich
höchstzulässigen Werte übersteigt.
§ 3. „Überwachungsbereich" ist derjenige Teil
eines Strahlenbereiches, in dem Personen bei
Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit oder bei
ihrer Ausbildung pro Jahr einer Strahlenbebelastung
durch Einstrahlung von außen oder
durch Inkorporation radioaktiver Stoffe ausgesetzt
sein können, die ein Dreißigstel, nicht aber
drei Zehntel der gemäß § 12 Abs. 3 und 6 für
Auf Grund der Teile römisch eins bis römisch III des Strahlenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 227/1969, wird,
soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende
Betriebe handelt, ausgenommen in Angelegenheiten
des Dienstnehmerschutzes, vom
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung,
hinsichtlich des Luft- und Schiffsverkehrs und
in den Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes
für die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,
BGBl. Nr. 99/1952, unterliegenden Betriebe vom
Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,
hinsichtlich der wissenschaftlichen Hochschulen,
der Forschungsinstitute der Österreichischen
Akademie der Wissenschaften und der gleichwertigen
Anstalten vom Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,
hinsichtlich der unter das Bundes-Schulaufsichtsgesetz
fallenden Schulen vom Bundesminister
für Unterricht und Kunst im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,
ansonsten vom Bundesminister für soziale
Verwaltung
— hinsichtlich der Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes,
soweit es sich um der
Gewerbeordnung unterliegende Betriebe
handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie,
— hinsichtlich Verrechnung der Kosten der
ärztlichen Untersuchungen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
und, soweit es sich um der Gewerbeordnung
unterliegende Betriebe handelt, mit
dem Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie und,
— soweit Angehörige des Bundesheeres oder
der Heeresverwaltung oder militärische
Anlagen und Einrichtungen betroffen werden,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Landesverteidigung —
verordnet:
I. TEIL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 1. „Strahlenbereich" ist ein Bereich, in dem
Personen pro Jahr einer Strahlenbelastung durch
Einstrahlung von außen oder durch Inkorporation
radioaktiver Stoffe ausgesetzt sein können,
die ein Dreißigstel der gemäß Paragraph 12, Absatz 3 und 6
für beruflich strahlenexponierte Personen jährlich
höchstzulässigen Werte übersteigt.
§ 2. „Kontrollbereich" ist derjenige Teil eines
Strahlenbereiches, in dem Personen bei Ausübung
ihrer beruflichen Tätigkeit oder bei ihrer Ausbildung
pro Jahr einer Strahlenbelastung durch
Einstrahlung von außen oder durch Inkorporation
radioaktiver Stoffe ausgesetzt sein können,
die drei Zehntel der gemäß Paragraph 12, Absatz 3 und 6
für beruflich strahlenexponierte Personen jährlich
höchstzulässigen Werte übersteigt.
§ 3. „Überwachungsbereich" ist derjenige Teil
eines Strahlenbereiches, in dem Personen bei
Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit oder bei
ihrer Ausbildung pro Jahr einer Strahlenbebelastung
durch Einstrahlung von außen oder
durch Inkorporation radioaktiver Stoffe ausgesetzt
sein können, die ein Dreißigstel, nicht aber
drei Zehntel der gemäß Paragraph 12, Absatz 3 und 6 für
beruflichberuflich strahlenexponierte Personen jährlich
höchstzulässigen Werte übersteigt.
§ 4. „Toxizitätsklasse" bringt die relative
Radiotoxizität der radioaktiven Stoffe zum Ausdruck;
diese Stoffe werden darnach gemäß Anlage
1 einer der Toxizitätsklassen 1 bis 4 zugeordnet.
§ 5. „Beruflich strahlenexponierte Personen"
sind
a) Personen, die sich in Kontrollbereichen
aufhalten, oder
b) Personen, die mit offenen radioaktiven
Stoffen umgehen, sofern
(i) die Aktivität des offenen radioaktiven I
Stoffes unter Bedachtnahme auf Toxizitätsklasse
und Art des Umganges
den in Anlage 2 festgesetzten Grenzwert
übersteigt oder,
(ii) beim Umgang mit mehreren offenen
radioaktiven Stoffen, die Summe der
Quotienten aus der Aktivität jedes
einzelnen Stoffes und dem zugehörigen
Grenzwert gemäß Anlage 2 größer
als 1 ist,
sowie
c) Strahlenschutzbeauftragte.
2. Abschnitt
Ausnahmen von der Bewilligungs- und Meldepflicht;
Dosisleistungsgrenze für die Zulassung
von Bauarten
§ 6. (1) Von der Bewilligungspflicht gemäß
§§ 7 oder 10 des Strahlenschutzgesetzes werden
ausgenommen:
a) der Umgang mit in Anlage 3 angeführten
radioaktiven Stoffen, deren Aktivität den
in Spalte 4 dieser Anlage für das einzelne
Radionuklid angeführten Grenzwert nicht
übersteigt;
b) der Umgang mit in Anlage 3 nicht angeführten
radioaktiven Stoffen mit einer
Halbwertszeit bis zu einer Stunde, deren
Aktivität den Grenzwert von 100 Mikrocurie
nicht übersteigt;
c) der Umgang mit in Anlage 3 nicht angeführten
radioaktiven Stoffen mit einer
Halbwertszeit von mehr als einer Stunde,
deren Aktivität
(i) bei Radionukliden mit einer Kernladungszahl
von 1 bis 81 den Grenzwert
von 1 Mikrocurie oder
(ii) bei Radionukliden mit einer Kernladungszahl
über 81 den Grenzwert
von 0,1 Mikrocurie
nicht übersteigt;
d) der Umgang mit mehreren radioaktiven
Stoffen, wenn die Summe der Quotienten
aus der Aktivität jedes einzelnen Stoffes
und dem zugehörigen Grenzwert gemäß
lit. a bis c kleiner oder gleich 1 ist:
e) der Umgang mit Stoffen, deren Konzentration
an Kernbrennstoffen, ausgenommen
mit Uran 235 angereichertes Uran, oder
an sonstigen radioaktiven Stoffen weniger
als 0,002 Mikrocurie pro Gramm beträgt,
f) der Umgang mit festen Stoffen, deren
Konzentration an radioaktiven Stoffen
natürlichen Ursprungs weniger als 0,01
Mikrocurie pro Gramm beträgt;
g) der Umgang mit aus natürlichen Quellen
stammenden Wässern, deren Konzentration
an radioaktiven Stoffen natürlichen
Ursprungs nicht erhöht ist;
h) die Abgabe, der Bezug, die Lagerung, die
Beförderung und die Verwendung von
Uhren, die radioaktive Stoffe enthalten,
sofern die Radioaktivität
(i) bei Uhren, die am Körper getragen
werden, wie Armbanduhren, Tascheuhren,
150 Mikrocurie Promethium 147
oder
7,5 Millicurie Tritium (H 3),
(ii) bei Uhren, die nicht am Körper getragen
werden,
0,2 Mikrocurie Radium 226,
200 Mikrocurie Promethium 147
oder
10 Millicurie Tritium (H 3).
nicht übersteigt;
i) die Abgabe, der Bezug, die Lagerung, die
Beförderung und die Verwendung von
Geräten, die radioaktive Stoffe, ausgenommen
Kernbrennstoffe, enthalten, sofern die
Bauart dieser Geräte gemäß § 19 Abs. 1
des Strahlenschutzgesetzes zugelassen
wurde;
k) der Betrieb von Strahleneinrichtungen,
sofern es sich um Einrichtungen handelt,
die der Erzeugung von ionisierenden
Strahlen dienen, wenn deren Bauart gemäß
§ 19 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes
zugelassen wurde;
l) der Betrieb von Strahleneinrichtungen,
sofern es sich um Einrichtungen handelt,
bei deren Betrieb ionisierende Strahlen
parasitär auftreten, wenn die Dosisleistung
in 5 cm Entfernung von jedem Punkt
der Oberfläche des Gerätes nicht mehr als
0,5 Millirem pro Stunde beträgt;
m) der Umgang im Rahmen der Beförderung
von radioaktiven Stoffen oder Geräten,
die radioaktive Stoffe enthalten, im Straßen-,
Schiffs- und Luftverkehr, wenn die
Beförderung unter den Bedingungen der
Z. 1 und 2 der Randnummer 451 a der
Internationalen Ordnung für die Beför-
strahlenexponierte Personen jährlich
höchstzulässigen Werte übersteigt.
§ 4. „Toxizitätsklasse" bringt die relative
Radiotoxizität der radioaktiven Stoffe zum Ausdruck;
diese Stoffe werden darnach gemäß Anlage
1 einer der Toxizitätsklassen 1 bis 4 zugeordnet.
§ 5. „Beruflich strahlenexponierte Personen"
sind
a) Personen, die sich in Kontrollbereichen
aufhalten, oder
b) Personen, die mit offenen radioaktiven
Stoffen umgehen, sofern
(i) die Aktivität des offenen radioaktiven römisch eins
Stoffes unter Bedachtnahme auf Toxizitätsklasse
und Art des Umganges
den in Anlage 2 festgesetzten Grenzwert
übersteigt oder,
(ii) beim Umgang mit mehreren offenen
radioaktiven Stoffen, die Summe der
Quotienten aus der Aktivität jedes
einzelnen Stoffes und dem zugehörigen
Grenzwert gemäß Anlage 2 größer
als 1 ist,
sowie
c) Strahlenschutzbeauftragte.
2. Abschnitt
Ausnahmen von der Bewilligungs- und Meldepflicht;
Dosisleistungsgrenze für die Zulassung
von Bauarten
§ 6. (1) Von der Bewilligungspflicht gemäß
§§ 7 oder 10 des Strahlenschutzgesetzes werden
ausgenommen:
a) der Umgang mit in Anlage 3 angeführten
radioaktiven Stoffen, deren Aktivität den
in Spalte 4 dieser Anlage für das einzelne
Radionuklid angeführten Grenzwert nicht
übersteigt;
b) der Umgang mit in Anlage 3 nicht angeführten
radioaktiven Stoffen mit einer
Halbwertszeit bis zu einer Stunde, deren
Aktivität den Grenzwert von 100 Mikrocurie
nicht übersteigt;
c) der Umgang mit in Anlage 3 nicht angeführten
radioaktiven Stoffen mit einer
Halbwertszeit von mehr als einer Stunde,
deren Aktivität
(i) bei Radionukliden mit einer Kernladungszahl
von 1 bis 81 den Grenzwert
von 1 Mikrocurie oder
(ii) bei Radionukliden mit einer Kernladungszahl
über 81 den Grenzwert
von 0,1 Mikrocurie
nicht übersteigt;
d) der Umgang mit mehreren radioaktiven
Stoffen, wenn die Summe der Quotienten
aus der Aktivität jedes einzelnen Stoffes
und dem zugehörigen Grenzwert gemäß
lit. a bis c kleiner oder gleich 1 ist:
e) der Umgang mit Stoffen, deren Konzentration
an Kernbrennstoffen, ausgenommen
mit Uran 235 angereichertes Uran, oder
an sonstigen radioaktiven Stoffen weniger
als 0,002 Mikrocurie pro Gramm beträgt,
f) der Umgang mit festen Stoffen, deren
Konzentration an radioaktiven Stoffen
natürlichen Ursprungs weniger als 0,01
Mikrocurie pro Gramm beträgt;
g) der Umgang mit aus natürlichen Quellen
stammenden Wässern, deren Konzentration
an radioaktiven Stoffen natürlichen
Ursprungs nicht erhöht ist;
h) die Abgabe, der Bezug, die Lagerung, die
Beförderung und die Verwendung von
Uhren, die radioaktive Stoffe enthalten,
sofern die Radioaktivität
(i) bei Uhren, die am Körper getragen
werden, wie Armbanduhren, Tascheuhren,
150 Mikrocurie Promethium 147
oder
7,5 Millicurie Tritium (H 3),
(ii) bei Uhren, die nicht am Körper getragen
werden,
0,2 Mikrocurie Radium 226,
200 Mikrocurie Promethium 147
oder
10 Millicurie Tritium (H 3).
nicht übersteigt;
i) die Abgabe, der Bezug, die Lagerung, die
Beförderung und die Verwendung von
Geräten, die radioaktive Stoffe, ausgenommen
Kernbrennstoffe, enthalten, sofern die
Bauart dieser Geräte gemäß Paragraph 19, Absatz eins,
des Strahlenschutzgesetzes zugelassen
wurde;
k) der Betrieb von Strahleneinrichtungen,
sofern es sich um Einrichtungen handelt,
die der Erzeugung von ionisierenden
Strahlen dienen, wenn deren Bauart gemäß
§ 19 Absatz eins, des Strahlenschutzgesetzes
zugelassen wurde;
l) der Betrieb von Strahleneinrichtungen,
sofern es sich um Einrichtungen handelt,
bei deren Betrieb ionisierende Strahlen
parasitär auftreten, wenn die Dosisleistung
in 5 cm Entfernung von jedem Punkt
der Oberfläche des Gerätes nicht mehr als
0,5 Millirem pro Stunde beträgt;
m) der Umgang im Rahmen der Beförderung
von radioaktiven Stoffen oder Geräten,
die radioaktive Stoffe enthalten, im Straßen-,
Schiffs- und Luftverkehr, wenn die
Beförderung unter den Bedingungen der
Z. 1 und 2 der Randnummer 451 a der
Internationalen Ordnung für die Beför-
derungderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn,
BGBl. Nr. 137/1967, erfolgt.
(2) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 lit. a bis f
gelten nicht für die Verwendung von radioaktiven
Stoffen
a) zu Heilzwecken,
b) beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen
von Arzneimitteln, Lebensmitteln
oder Futtermitteln oder
c) bei der Herstellung von Gegenständen, die
zum Gebrauch im häuslichen Bereich bestimmt
sind, oder von Bedarfsgegenständen
im Sinne des § 1 des Lebensmittelgesetzes
1951.
(3) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 lit. a bis d
und f gelten nicht für die Verwendung von
radioaktiven Stoffen bei der Herstellung und
beim Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln,
Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln,
Bodenverbesserungsmitteln oder ertragssteigernden
Mitteln; die Ausnahme des Abs. 1 lit. e gilt
bei der genannten Verwendung nur für radioaktive
Stoffe natürlichen Ursprungs.
§ 7. Gemäß § 25 Abs. 2 lit. a des Strahlenschutzgesetzes
bedürfen keiner Meldung:
a) der Besitz von in Anlage 3 angeführten
radioaktiven Stoffen, deren Aktivität den
in Spalte 5 dieser Anlage für das einzelne
Radionuklid angeführten Grenzwert nicht
übersteigt;
b) der Besitz von in Anlage 3 nicht angeführten
radioaktiven Stoffen mit einer
Halbwertszeit bis zu einer Stunde, deren
Aktivität den Grenzwert von 100 Mikrocurie
nicht übersteigt;
c) der Besitz von in Anlage 3 nicht angeführten
radioaktiven Stoffen mit einer
Halbwertszeit von mehr als einer Stunde,
deren Aktivität
(i) bei Radionukliden mit einer Kernladungszahl
von 1 bis 81 den Grenzwert
von 1 Mikrocurie oder
(ii) bei Radionukliden mit einer Kernladungszahl
über 81 den Grenzwert
von 0,01 Mikrocurie
nicht übersteigt;
d) der Besitz von mehreren radioaktiven
Stoffen, sofern die Summe der Quotienten
aus der Aktivität jedes einzelnen Stoffes
und dem zugehörigen Grenzwert gemäß
lit. a bis c kleiner oder gleich 1 ist;
e) der Besitz von im § 6 Abs. 1 lit. e bis g
genannten radioaktiven Stoffen sowie von
Uhren gemäß § 6 Abs. 1 lit. h;
f) der Besitz von Strahleneinrichtungen.
§ 8. Überschreitet bei Geräten, die radioaktive
Stoffe enthalten, oder beim Betrieb von Strahleneinrichtungen
die Dosisleistung in 10 Zentimeter
Entfernung von keinem Punkt der Oberfläche
des Gerätes oder der Strahleneinrichtung beim
bestimmungsgemäßen Gebrauch 0,1 Millirem pro
Stunde, sind deren Bauarten gemäß § 19 Abs. 1
des Strahlenschutzgesetzes zuzulassen.
3. Abschnitt
Höchstzulässige Dosen, Aktivitäten und Konzentrationen
§ 9. Jede Einwirkung ionisierender Strahlen
auf den menschlichen Körper ist innerhalb der
nachstehend festgesetzten höchstzulässigen
Strahlenbelastung so niedrig wie möglich zu halten;
jede unnötige Einwirkung ist zu vermeiden.
§ 10. Bei Ermittlung der Strahlendosis ist die
Strahlenbelastung durch Einstrahlung von außen
und durch Inkorporation radioaktiver Stoffe zu
berücksichtigen; die Strahlenbelastung durch
natürliche Umgebungsstrahlung auf der Erdoberfläche
sowie durch medizinische Untersuchungen
und Behandlungen als Patient ist außer Betracht
zu lassen.
§ 11. Die in den folgenden Bestimmungen angegebenen
höchstzulässigen Dosen sind Äquivalentdosen
(rem), die das Produkt aus Energiedosen
(rad) und Qualitätsfaktoren darstellen. Qualitätsfaktoren
sind in Anlage 4, Tabelle A, Äquivalent-
Dosisleistung und -Dosis in Anlage 4,
Tabelle B, angegeben.
§ 12. (1) Beruflich strahlenexponierte Personen
dürfen, soweit nicht §§ 13 und 14 etwas
anderes bestimmen, keiner höheren Strahlenbelastung
ausgesetzt werden, als den gemäß
Abs. 2 bis 9 höchstzulässigen Werten entspricht.
(2) Die Summe der in den Keimdrüsen, im
roten Knochenmark oder im Falle gleichförmiger
Bestrahlung im Ganzkörper oder im Körperstamm
bis zu einem bestimmten Lebensalter
erhaltenen Dosen darf 5 rem vervielfacht mit der
um 18 verminderten Anzahl der Lebensjahre
nicht überschreiten (höchstzulässige Lebensaltersdosis).
Ist diese Summe für einen bestimmten
Zeitraum nicht bekannt, ist die für diesen höchstzulässige
Dosis anzurechnen.
(3) Die Summe der in den Keimdrüsen, im
roten Knochenmark oder im Falle gleichförmiger
Bestrahlung im Ganzkörper oder im Körperstamm
erhaltenen Dosen darf in einem Vierteljahr
(13 aufeinanderfolgende Wochen) 3 rem,
jedoch innerhalb eines Jahres 5 rem nicht überschreiten;
Einzeldosen von 3 rem sind unzulässig.
Bei Frauen in gebärfähigem Alter darf die
Summe der im Abdomen erhaltenen Dosen in
einem Vierteljahr 1,3 rem nicht überschreiten.
gefährlicher Güter mit der Eisenbahn,
BGBl. Nr. 137/1967, erfolgt.
(2) Die Ausnahmen gemäß Absatz eins, Litera a bis f
gelten nicht für die Verwendung von radioaktiven
Stoffen
a) zu Heilzwecken,
b) beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen
von Arzneimitteln, Lebensmitteln
oder Futtermitteln oder
c) bei der Herstellung von Gegenständen, die
zum Gebrauch im häuslichen Bereich bestimmt
sind, oder von Bedarfsgegenständen
im Sinne des Paragraph eins, des Lebensmittelgesetzes
1951.
(3) Die Ausnahmen gemäß Absatz eins, Litera a bis d
und f gelten nicht für die Verwendung von
radioaktiven Stoffen bei der Herstellung und
beim Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln,
Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln,
Bodenverbesserungsmitteln oder ertragssteigernden
Mitteln; die Ausnahme des Absatz eins, Litera e, gilt
bei der genannten Verwendung nur für radioaktive
Stoffe natürlichen Ursprungs.
§ 7. Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Litera a, des Strahlenschutzgesetzes
bedürfen keiner Meldung:
a) der Besitz von in Anlage 3 angeführten
radioaktiven Stoffen, deren Aktivität den
in Spalte 5 dieser Anlage für das einzelne
Radionuklid angeführten Grenzwert nicht
übersteigt;
b) der Besitz von in Anlage 3 nicht angeführten
radioaktiven Stoffen mit einer
Halbwertszeit bis zu einer Stunde, deren
Aktivität den Grenzwert von 100 Mikrocurie
nicht übersteigt;
c) der Besitz von in Anlage 3 nicht angeführten
radioaktiven Stoffen mit einer
Halbwertszeit von mehr als einer Stunde,
deren Aktivität
(i) bei Radionukliden mit einer Kernladungszahl
von 1 bis 81 den Grenzwert
von 1 Mikrocurie oder
(ii) bei Radionukliden mit einer Kernladungszahl
über 81 den Grenzwert
von 0,01 Mikrocurie
nicht übersteigt;
d) der Besitz von mehreren radioaktiven
Stoffen, sofern die Summe der Quotienten
aus der Aktivität jedes einzelnen Stoffes
und dem zugehörigen Grenzwert gemäß
lit. a bis c kleiner oder gleich 1 ist;
e) der Besitz von im Paragraph 6, Absatz eins, Litera e bis g
genannten radioaktiven Stoffen sowie von
Uhren gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera h, ;,
f) der Besitz von Strahleneinrichtungen.
§ 8. Überschreitet bei Geräten, die radioaktive
Stoffe enthalten, oder beim Betrieb von Strahleneinrichtungen
die Dosisleistung in 10 Zentimeter
Entfernung von keinem Punkt der Oberfläche
des Gerätes oder der Strahleneinrichtung beim
bestimmungsgemäßen Gebrauch 0,1 Millirem pro
Stunde, sind deren Bauarten gemäß Paragraph 19, Absatz eins,
des Strahlenschutzgesetzes zuzulassen.
3. Abschnitt
Höchstzulässige Dosen, Aktivitäten und Konzentrationen
§ 9. Jede Einwirkung ionisierender Strahlen
auf den menschlichen Körper ist innerhalb der
nachstehend festgesetzten höchstzulässigen
Strahlenbelastung so niedrig wie möglich zu halten;
jede unnötige Einwirkung ist zu vermeiden.
§ 10. Bei Ermittlung der Strahlendosis ist die
Strahlenbelastung durch Einstrahlung von außen
und durch Inkorporation radioaktiver Stoffe zu
berücksichtigen; die Strahlenbelastung durch
natürliche Umgebungsstrahlung auf der Erdoberfläche
sowie durch medizinische Untersuchungen
und Behandlungen als Patient ist außer Betracht
zu lassen.
§ 11. Die in den folgenden Bestimmungen angegebenen
höchstzulässigen Dosen sind Äquivalentdosen
(rem), die das Produkt aus Energiedosen
(rad) und Qualitätsfaktoren darstellen. Qualitätsfaktoren
sind in Anlage 4, Tabelle A, Äquivalent-
Dosisleistung und -Dosis in Anlage 4,
Tabelle B, angegeben.
§ 12. (1) Beruflich strahlenexponierte Personen
dürfen, soweit nicht Paragraphen 13 und 14 etwas
anderes bestimmen, keiner höheren Strahlenbelastung
ausgesetzt werden, als den gemäß
Abs. 2 bis 9 höchstzulässigen Werten entspricht.
(2) Die Summe der in den Keimdrüsen, im
roten Knochenmark oder im Falle gleichförmiger
Bestrahlung im Ganzkörper oder im Körperstamm
bis zu einem bestimmten Lebensalter
erhaltenen Dosen darf 5 rem vervielfacht mit der
um 18 verminderten Anzahl der Lebensjahre
nicht überschreiten (höchstzulässige Lebensaltersdosis).
Ist diese Summe für einen bestimmten
Zeitraum nicht bekannt, ist die für diesen höchstzulässige
Dosis anzurechnen.
(3) Die Summe der in den Keimdrüsen, im
roten Knochenmark oder im Falle gleichförmiger
Bestrahlung im Ganzkörper oder im Körperstamm
erhaltenen Dosen darf in einem Vierteljahr
(13 aufeinanderfolgende Wochen) 3 rem,
jedoch innerhalb eines Jahres 5 rem nicht überschreiten;
Einzeldosen von 3 rem sind unzulässig.
Bei Frauen in gebärfähigem Alter darf die
Summe der im Abdomen erhaltenen Dosen in
einem Vierteljahr 1,3 rem nicht überschreiten.
(4)Absatz 4Bei begründetem Erfordernis kann die
Behörde eine Strahlenbelastung bis zu 3 rem in
jedem Vierteljahr so lange zulassen, bis die
höchstzulässige Lebensaltersdosis erreicht ist.
(5) Ist die höchstzulässige Lebensaltersdosis
überschritten, darf die folgende Strahlenbelastung
so lange 2,5 rem pro Jahr nicht überschreiten,
bis die höchstzulässige Lebensaltersdosis wieder
erreicht ist.
(6) Sofern die gemäß Abs. 2 und 3 höchstzulässigen
Werte nicht überschritten werden,
dürfen die nachstehend genannten Körperteile
oder Organe einer Strahlenbelastung bis zu folgenden
Werten ausgesetzt werden:
(7) Sind beruflich strahlenexponierte Personen
ausschließlich einer Strahlenbelastung durch in
der Luft enthaltene radioaktive Stoffe ausgesetzt,
dürfen die Aktivitäten der im Ganzkörper oder
in den in Betracht kommenden kritischen Organen
aufgenommenen radioaktiven Stoffe die in
Anlage 5, Tabelle A, Spalten 5 und 6, angegebenen
Werte im Durchschnitt nicht überschreiten.
Dies gilt dann als gewährleistet, wenn
a) die Aktivitätsaufnahme aus der Atemluft
(i) in einem Jahr die in Anlage 5, Tabelle
A, Spalte 7, Tabelle B, Spalte 1,
und Tabelle C, Spalte 2, angegebenen
Werte und
(ii) in einem Vierteljahr die Hälfte, bei
Frauen in gebärfähigem Alter ein Viertel
der gemäß (i) jährlich höchstzulässigen
Werte
oder
b) die Konzentration radioaktiver Stoffe in
der Atemluft bei einer Einwirkungszeit von
40 Stunden innerhalb einer Woche
(i) als Mittelwert über ein Jahr die in
Anlage 5, Tabelle A, Spalte 9, Tabelle
B, Spalte 3, und Tabelle C,
Spalte 3, angegebenen Werte und
(ii) als Mittelwert über ein Vierteljahr bei
Frauen in gebärfähigem Alter die in
Anlage 5, Tabelle A, Spalte 9, Tabelle
B, Spalte 3, und Tabelle C,
Spalte 3, angegebenen Werte, bei sonstigen
beruflich strahlenexponierten
Personen das Doppelte dieser Werte
nicht übersteigt.
(8) Die Aktivitäten der von beruflich strahlenexponierten
Personen im Ganzkörper oder in
den in Betracht kommenden kritischen Organen
aus dem Trinkwasser aufgenommenen radioaktiven
Stoffe dürfen ein Dreißigstel der in
Anlage 5, Tabelle A, Spalten 5 und 6, angegebenen
Werte im Durchschnitt nicht überschreiten.
Dies gilt dann als gewährleistet, wenn
a) die jährliche Aktivitätsaufnahme aus dem
Trinkwasser ein Dreißigstel der in Anlage 5,
Tabelle A, Spalte 8, Tabelle B, Spalte 2,
und Tabelle D, Spalte 2, angegebenen
Werte oder
b) die Konzentration radioaktiver Stoffe im
Trinkwasser als Mittelwert über ein Jahr
ein Dreißigstel der in Anlage 5, Tabelle A,
Spalte 11, Tabelle B, Spalte 5, und Tabelle
D, Spalte 3, angegebenen Werte
nicht übersteigt.
(9) Bei in Anlage 5, Tabelle A, nicht genannten
radioaktiven Stoffen kann die Behörde höhere
als die in Anlage 5, Tabelle B, für solche radioaktive
Stoffe angegebenen Werte zulassen, sofern
die Möglichkeit der Gefährdung von Leben oder
Gesundheit durch Inkorporation solcher Stoffe
ausgeschlossen werden kann.
(10) Die Bestimmungen des Abs. 8 gelten
sinngemäß für Personen in Überwachungsbereichen.
§ 13. (1) Soweit dies zur Durchführung von
Maßnahmen zur Verhütung von Zwischenfällen
oder Strahlenunfällen oder im Zusammenhang
mit solchen Vorkommnissen unbedingt erforderlich
ist, dürfen beruflich strahlenexponierte Personen
Einzeldosen bis zu 10 rem erhalten; die
Aktivitätsaufnahme darf im Einzelfall bis zum
Doppelten der gemäß Anlage 5 jährlich höchstzulässigen
Aktivitätsaufnahme betragen. Bei
solchen beabsichtigten, außergewöhnlichen Strahlenbelastungen
erhaltene Dosen dürfen jedoch im
Leben einer beruflich strahlenexponierten Person
insgesamt nicht mehr als 25 rem betragen; die
Aktivitätsaufnahme darf insgesamt nicht mehr
als das Fünffache der jährlich höchstzulässigen
Aktivitätsaufnahme betragen.
(2) Eine beabsichtigte Strahlenbelastung gemäß
Abs. 1 ist nur soweit gestattet, als dadurch die
höchstzulässige Lebensaltersdosis nicht überschritten
wird.
Bei begründetem Erfordernis kann die
Behörde eine Strahlenbelastung bis zu 3 rem in
jedem Vierteljahr so lange zulassen, bis die
höchstzulässige Lebensaltersdosis erreicht ist.
(5) Ist die höchstzulässige Lebensaltersdosis
überschritten, darf die folgende Strahlenbelastung
so lange 2,5 rem pro Jahr nicht überschreiten,
bis die höchstzulässige Lebensaltersdosis wieder
erreicht ist.
(6) Sofern die gemäß Absatz 2 und 3 höchstzulässigen
Werte nicht überschritten werden,
dürfen die nachstehend genannten Körperteile
oder Organe einer Strahlenbelastung bis zu folgenden
Werten ausgesetzt werden:
(7) Sind beruflich strahlenexponierte Personen
ausschließlich einer Strahlenbelastung durch in
der Luft enthaltene radioaktive Stoffe ausgesetzt,
dürfen die Aktivitäten der im Ganzkörper oder
in den in Betracht kommenden kritischen Organen
aufgenommenen radioaktiven Stoffe die in
Anlage 5, Tabelle A, Spalten 5 und 6, angegebenen
Werte im Durchschnitt nicht überschreiten.
Dies gilt dann als gewährleistet, wenn
a) die Aktivitätsaufnahme aus der Atemluft
(i) in einem Jahr die in Anlage 5, Tabelle
A, Spalte 7, Tabelle B, Spalte 1,
und Tabelle C, Spalte 2, angegebenen
Werte und
(ii) in einem Vierteljahr die Hälfte, bei
Frauen in gebärfähigem Alter ein Viertel
der gemäß (i) jährlich höchstzulässigen
Werte
oder
b) die Konzentration radioaktiver Stoffe in
der Atemluft bei einer Einwirkungszeit von
40 Stunden innerhalb einer Woche
(i) als Mittelwert über ein Jahr die in
Anlage 5, Tabelle A, Spalte 9, Tabelle
B, Spalte 3, und Tabelle C,
Spalte 3, angegebenen Werte und
(ii) als Mittelwert über ein Vierteljahr bei
Frauen in gebärfähigem Alter die in
Anlage 5, Tabelle A, Spalte 9, Tabelle
B, Spalte 3, und Tabelle C,
Spalte 3, angegebenen Werte, bei sonstigen
beruflich strahlenexponierten
Personen das Doppelte dieser Werte
nicht übersteigt.
(8) Die Aktivitäten der von beruflich strahlenexponierten
Personen im Ganzkörper oder in
den in Betracht kommenden kritischen Organen
aus dem Trinkwasser aufgenommenen radioaktiven
Stoffe dürfen ein Dreißigstel der in
Anlage 5, Tabelle A, Spalten 5 und 6, angegebenen
Werte im Durchschnitt nicht überschreiten.
Dies gilt dann als gewährleistet, wenn
a) die jährliche Aktivitätsaufnahme aus dem
Trinkwasser ein Dreißigstel der in Anlage 5,
Tabelle A, Spalte 8, Tabelle B, Spalte 2,
und Tabelle D, Spalte 2, angegebenen
Werte oder
b) die Konzentration radioaktiver Stoffe im
Trinkwasser als Mittelwert über ein Jahr
ein Dreißigstel der in Anlage 5, Tabelle A,
Spalte 11, Tabelle B, Spalte 5, und Tabelle
D, Spalte 3, angegebenen Werte
nicht übersteigt.
(9) Bei in Anlage 5, Tabelle A, nicht genannten
radioaktiven Stoffen kann die Behörde höhere
als die in Anlage 5, Tabelle B, für solche radioaktive
Stoffe angegebenen Werte zulassen, sofern
die Möglichkeit der Gefährdung von Leben oder
Gesundheit durch Inkorporation solcher Stoffe
ausgeschlossen werden kann.
(10) Die Bestimmungen des Absatz 8, gelten
sinngemäß für Personen in Überwachungsbereichen.
§ 13. (1) Soweit dies zur Durchführung von
Maßnahmen zur Verhütung von Zwischenfällen
oder Strahlenunfällen oder im Zusammenhang
mit solchen Vorkommnissen unbedingt erforderlich
ist, dürfen beruflich strahlenexponierte Personen
Einzeldosen bis zu 10 rem erhalten; die
Aktivitätsaufnahme darf im Einzelfall bis zum
Doppelten der gemäß Anlage 5 jährlich höchstzulässigen
Aktivitätsaufnahme betragen. Bei
solchen beabsichtigten, außergewöhnlichen Strahlenbelastungen
erhaltene Dosen dürfen jedoch im
Leben einer beruflich strahlenexponierten Person
insgesamt nicht mehr als 25 rem betragen; die
Aktivitätsaufnahme darf insgesamt nicht mehr
als das Fünffache der jährlich höchstzulässigen
Aktivitätsaufnahme betragen.
(2) Eine beabsichtigte Strahlenbelastung gemäß
Abs. 1 ist nur soweit gestattet, als dadurch die
höchstzulässige Lebensaltersdosis nicht überschritten
wird.
(3)Absatz 3Eine beabsichtigte Strahlenbelastung gemäß
Abs. 1 ist nicht gestattet, wenn
a) in den vorhergegangenen 12 Monaten eine
Einzeldosis von mehr als 3 rem erhalten
wurde oder im Einzelfall eine Aktivitätsaufnahme
von mehr als der Hälfte der
jährlich höchstzulässigen Aktivitätsaufnahme
erfolgte oder
b) bereits eine unfallsbedingte Dosis von mehr
als 25 rem erhalten wurde oder eine solche
Aktivitätsaufnahme von mehr als dem
Fünffachen der jährlich höchstzulässigen
Aktivitätsaufnahme erfolgte.
§ 14. Ergibt sich unfallsbedingt durch eine
Dosis bis zu 10 rem oder eine Aufnahme radioaktiver
Stoffe bis zum Doppelten der gemäß
Anlage 5 jährlich höchstzulässigen Aktivitätsaufnahme
eine Überschreitung der höchstzulässigen
Lebensaltersdosis, so kann einmal im Leben
einer beruflich strahlenexponierten Person der
die höchstzulässige Lebensaltersdosis überschreitende
Wert außer Betracht bleiben.
§ 15. Außerhalb von Kontroll- und Überwachungsbereichen
dürfen Personen pro Jahr
keiner höheren Strahlenbelastung ausgesetzt
werden, als einem Dreißigstel der gemäß § 12
Abs. 3 und 6 jährlich höchstzulässigen Dosen
entspricht; dies gilt bei ausschließlicher Strahlenbelastung
durch Inkorporation radioaktiver
Stoffe aus Atemluft oder Trinkwasser dann als
gewährleistet, wenn die Konzentration radioaktiver
Stoffe in Atemluft oder Trinkwasser als
Mittelwert über ein Jahr ein Dreißigstel der in
Anlage 5, Tabelle A, Spalten 10 und 11, Tabelle B,
Spalten 4 und 5, Tabelle C, Spalte 4, und Tabelle
D, Spalte 3, angegebenen Werte nicht überschreitet.
4. Abschnitt
Gesundheitliche Eignung; ärztliche Kontrolle
§ 16. (1) Als beruflich strahlenexponierte Personen
dürfen nur solche Personen tätig werden,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben, keine
werdenden oder stillenden Mütter sind und
deren gesundheitliche Eignung durch eine ärztliche
Untersuchung festgestellt wurde; das Zeugnis
über deren Ergebnis darf im Zeitpunkt der
Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als zwei
Monate sein (§ 30 des Strahlenschutzgesetzes).
Die ärztliche Untersuchung hat zu umfassen:
a) Familien- und Eigenanamnese,
b) Berufsanamnese,
c) allgemeine klinische Untersuchung,
d) Laboratoriumsuntersuchungen, wie kompletter
Blut- und Harnbefund.
(2) Wenn die Art der beabsichtigten Tätigkeit,
das Ergebnis der morphologischen Untersuchung
oder festgestellte Funktionsstörungen es erfordern,
sind weitere Teiluntersuchungen, wie
ophtalmologische, cardiologische, dermatologische
einschließlich jener des Fingerreliefs, pulmologische,
neurologische oder gynäkologische
Untersuchungen, durchzuführen.
(3) Ist zufolge eines früheren Umganges mit
offenen radioaktiven Stoffen die Möglichkeit der
Inkorporation solcher Stoffe gegeben gewesen,
sind die zur Feststellung einer solchen Inkorporation
erforderlichen physikalischen Kontrollmaßnahmen,
wie Ganzkörpermessungen oder Ausscheidungsanalysen,
zu veranlassen.
§ 17. (1) Der Gesundheitszustand beruflich
strahlenexponierter Personen ist periodisch
wiederkehrend durch ärztliche Untersuchungen
zu kontrollieren (§ 31 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes).
Diese Untersuchungen haben zu umfassen:
a) Zwischenanamnese,
b) allgemeine klinische Untersuchung,
c) Beurteilung der Ergebnisse der physikalischen
Kontrolle,
d) Laboratoriumsuntersuchungen, wie kompletter
Blut- und Harnbefund.
(2) Hinsichtlich allenfalls notwendiger weiterer
Teiluntersuchungen gilt § 16 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(3) Die periodisch wiederkehrenden Untersuchungen
sind in Abständen von einem Jahr
durchzuführen. Nach Maßgabe der Erfordernisse
des Schutzes von Leben oder Gesundheit kann
die Behörde kürzere Abstände anordnen oder
längere zulassen. Innerhalb dieser Abstände sind
im Einzelfall weitere Untersuchungen durchzuführen,
wenn dies auf Grund des Ergebnisses der
vorangegangenen Untersuchung oder nach einer
Erkrankung zur Feststellung der weiteren gesundheitlichen
Eignung erforderlich ist.
§ 18. (1) Ist zu besorgen, daß eine Person
infolge Strahleneinwirkung eine Beeinträchtigung
ihrer Gesundheit erlitten hat, so ist unverzüglich
ihre ärztliche Untersuchung zu veranlassen und
von dem Vorfall die Behörde zu verständigen
(§ 31 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes).
Eine Untersuchung ist jedenfalls dann
zu veranlassen, wenn die Person eine Einzeldosis
am Ganzkörper von mehr als 10 rem durch
Einstrahlung von außen erhalten oder radioaktive
Stoffe im Ausmaß von mehr als dem
Doppelten der gemäß Anlage 5, Tabelle A,
Spalten 7 oder 8, Tabelle C, Spalte 2, und
Tabelle D, Spalte 2, höchstzulässigen Werte aufgenommen
hat.
(2) Hinsichtlich des Umfanges der ärztlichen
Untersuchungen gemäß Abs. 1 gilt § 16 Abs. 1
und 2 sinngemäß.
Eine beabsichtigte Strahlenbelastung gemäß
Abs. 1 ist nicht gestattet, wenn
a) in den vorhergegangenen 12 Monaten eine
Einzeldosis von mehr als 3 rem erhalten
wurde oder im Einzelfall eine Aktivitätsaufnahme
von mehr als der Hälfte der
jährlich höchstzulässigen Aktivitätsaufnahme
erfolgte oder
b) bereits eine unfallsbedingte Dosis von mehr
als 25 rem erhalten wurde oder eine solche
Aktivitätsaufnahme von mehr als dem
Fünffachen der jährlich höchstzulässigen
Aktivitätsaufnahme erfolgte.
§ 14. Ergibt sich unfallsbedingt durch eine
Dosis bis zu 10 rem oder eine Aufnahme radioaktiver
Stoffe bis zum Doppelten der gemäß
Anlage 5 jährlich höchstzulässigen Aktivitätsaufnahme
eine Überschreitung der höchstzulässigen
Lebensaltersdosis, so kann einmal im Leben
einer beruflich strahlenexponierten Person der
die höchstzulässige Lebensaltersdosis überschreitende
Wert außer Betracht bleiben.
§ 15. Außerhalb von Kontroll- und Überwachungsbereichen
dürfen Personen pro Jahr
keiner höheren Strahlenbelastung ausgesetzt
werden, als einem Dreißigstel der gemäß Paragraph 12,
Abs. 3 und 6 jährlich höchstzulässigen Dosen
entspricht; dies gilt bei ausschließlicher Strahlenbelastung
durch Inkorporation radioaktiver
Stoffe aus Atemluft oder Trinkwasser dann als
gewährleistet, wenn die Konzentration radioaktiver
Stoffe in Atemluft oder Trinkwasser als
Mittelwert über ein Jahr ein Dreißigstel der in
Anlage 5, Tabelle A, Spalten 10 und 11, Tabelle B,
Spalten 4 und 5, Tabelle C, Spalte 4, und Tabelle
D, Spalte 3, angegebenen Werte nicht überschreitet.
4. Abschnitt
Gesundheitliche Eignung; ärztliche Kontrolle
§ 16. (1) Als beruflich strahlenexponierte Personen
dürfen nur solche Personen tätig werden,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben, keine
werdenden oder stillenden Mütter sind und
deren gesundheitliche Eignung durch eine ärztliche
Untersuchung festgestellt wurde; das Zeugnis
über deren Ergebnis darf im Zeitpunkt der
Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als zwei
Monate sein (Paragraph 30, des Strahlenschutzgesetzes).
Die ärztliche Untersuchung hat zu umfassen:
a) Familien- und Eigenanamnese,
b) Berufsanamnese,
c) allgemeine klinische Untersuchung,
d) Laboratoriumsuntersuchungen, wie kompletter
Blut- und Harnbefund.
(2) Wenn die Art der beabsichtigten Tätigkeit,
das Ergebnis der morphologischen Untersuchung
oder festgestellte Funktionsstörungen es erfordern,
sind weitere Teiluntersuchungen, wie
ophtalmologische, cardiologische, dermatologische
einschließlich jener des Fingerreliefs, pulmologische,
neurologische oder gynäkologische
Untersuchungen, durchzuführen.
(3) Ist zufolge eines früheren Umganges mit
offenen radioaktiven Stoffen die Möglichkeit der
Inkorporation solcher Stoffe gegeben gewesen,
sind die zur Feststellung einer solchen Inkorporation
erforderlichen physikalischen Kontrollmaßnahmen,
wie Ganzkörpermessungen oder Ausscheidungsanalysen,
zu veranlassen.
§ 17. (1) Der Gesundheitszustand beruflich
strahlenexponierter Personen ist periodisch
wiederkehrend durch ärztliche Untersuchungen
zu kontrollieren (Paragraph 31, Absatz eins, des Strahlenschutzgesetzes).
Diese Untersuchungen haben zu umfassen:
a) Zwischenanamnese,
b) allgemeine klinische Untersuchung,
c) Beurteilung der Ergebnisse der physikalischen
Kontrolle,
d) Laboratoriumsuntersuchungen, wie kompletter
Blut- und Harnbefund.
(2) Hinsichtlich allenfalls notwendiger weiterer
Teiluntersuchungen gilt Paragraph 16, Absatz 2 und 3 sinngemäß.
(3) Die periodisch wiederkehrenden Untersuchungen
sind in Abständen von einem Jahr
durchzuführen. Nach Maßgabe der Erfordernisse
des Schutzes von Leben oder Gesundheit kann
die Behörde kürzere Abstände anordnen oder
längere zulassen. Innerhalb dieser Abstände sind
im Einzelfall weitere Untersuchungen durchzuführen,
wenn dies auf Grund des Ergebnisses der
vorangegangenen Untersuchung oder nach einer
Erkrankung zur Feststellung der weiteren gesundheitlichen
Eignung erforderlich ist.
§ 18. (1) Ist zu besorgen, daß eine Person
infolge Strahleneinwirkung eine Beeinträchtigung
ihrer Gesundheit erlitten hat, so ist unverzüglich
ihre ärztliche Untersuchung zu veranlassen und
von dem Vorfall die Behörde zu verständigen
(Paragraph 31, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz eins, des Strahlenschutzgesetzes).
Eine Untersuchung ist jedenfalls dann
zu veranlassen, wenn die Person eine Einzeldosis
am Ganzkörper von mehr als 10 rem durch
Einstrahlung von außen erhalten oder radioaktive
Stoffe im Ausmaß von mehr als dem
Doppelten der gemäß Anlage 5, Tabelle A,
Spalten 7 oder 8, Tabelle C, Spalte 2, und
Tabelle D, Spalte 2, höchstzulässigen Werte aufgenommen
hat.
(2) Hinsichtlich des Umfanges der ärztlichen
Untersuchungen gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 16, Absatz eins,
und 2 sinngemäß.
§ 19. (1) Jede beruflich strahlenexponierte
Person, deren Tätigkeit als solche Person endet
oder deren Dienstverhältnis gelöst wird, ist einer
ärztlichen Untersuchung (Enduntersuchung) zu
unterziehen; hiebei ist auch festzustellen, inwieweit
weitere ärztliche Nachuntersuchungen erforderlich
sind (§ 31 Abs. 3 und 4 des Strahlenschutzgesetzes).
(2) Hinsichtlich des Umfanges der Enduntersuchung
gilt § 16 Abs. 1 bis 3 sinngemäß, wobei
auch die Gesamtstrahlenbelastung unter Berücksichtigung
sämtlicher bisheriger Ausbildungs- und
Berufstätigkeiten zu ermitteln ist.
§ 20. (1) Die ärztlichen Untersuchungen gemäß
§§ 16 bis 19 sind von den gemäß § 35 Abs. 1 des
Strahlenschutzgesetzes ermächtigten Ärzten oder
Krankenanstalten durchzuführen. Über die ärztlichen
Untersuchungen und die im Rahmen dieser
durchgeführten Teiluntersuchungen sind genaue
schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese
Aufzeichnungen sind übersichtlich geordnet mindestens
30 Jahre aufzubewahren.
(2) Die in Abs. 1 genannten Aufzeichnungen
sind der Behörde, der zur Wahrnehmung des
Dienstnehmerschutzes berufenen Behörde und
dem zuständigen Träger der Unfallversicherung
sowie deren Organen auf Verlangen vorzulegen.
Bei Zurücknahme oder Erlöschen der Ermächtigung
sind diese Aufzeichnungen der Behörde zu
übergeben.
§ 21. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen
gemäß §§ 16 bis 19 ist in einem ärztlichen
Zeugnis festzuhalten.
§ 22. (1) Personen, die gemäß §§ 32 Abs. 1
und 33 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes für die
Durchführung der ärztlichen Untersuchungen
Sorge zu tragen haben, müssen die ärztlichen
Zeugnisse 10 Jahre aufbewahren und der Behörde,
der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes
berufenen Behörde und dem zuständigen
Träger der Unfallversicherung sowie
deren Organen auf Verlangen vorlegen. Scheidet
ein Dienstnehmer aus seinem Dienstverhältnis
aus, sind ihm auf sein Verlangen Abschriften
seiner ärztlichen Zeugnisse oder ein dementsprechender
Vormerk auszufolgen.
(2) Der Bewilligungsinhaber, sofern es sich um
Dienstnehmer handelt deren Dienstgeber, hat
dafür zu sorgen, daß der ermächtigte Arzt oder
die ermächtigte Krankenanstalt von den Ergebnissen
der physikalischen Kontrolle Kenntnis
erhalten.
(3) Kann eine beruflich strahlenexponierte
Person zu einer End- oder Nachuntersuchung
auf Grund eines Dienstverhältnisses nicht mehr
verpflichtet werden, so hat dies der Dienstgeber
der Behörde zu melden.
§ 23. (1) Die ermächtigten Ärzte oder Krankenanstalten
haben die Kosten der ärztlichen Untersuchungen
gemäß §§ 16 bis 19, soweit sie diese
selbst durchgeführt haben, unter Verwendung
besonderer Vordrucke mit der Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter nach den bei dieser
Anstalt jeweils geltenden Honorarsätzen zu verrechnen;
dies gilt in gleicher Weise für andere
Ärzte, Krankenanstalten oder medizinisch-diagnostische
Laboratorien hinsichtlich der Kosten
der von ihnen über Auftrag der ermächtigten
Ärzte oder Krankenanstalten durchgeführten
Teiluntersuchungen.
(2) Die Abrechnung zwischen der Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter und den zuständigen
Trägern der Unfallversicherung sowie
dem Bund hat quartalsmäßig zu erfolgen. Soweit
die untersuchten Personen gemäß § 32 Abs. 2
des Strahlenschutzgesetzes verpflichtet sind, einen
Teil der Kosten der ärztlichen Untersuchungen
selbst zu tragen, haben sie den Ersatz des auf sie
entfallenden Kostenanteiles über Aufforderung
an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
zu entrichten.
5. Abschnitt
Physikalische Kontrolle
§ 24. (1) Die von beruflich strahlenexponierten
Personen durch Einstrahlung von außen erhaltenen
Dosen sind zu kontrollieren. Zu diesem
Zweck ist während der Tätigkeit im Strahlenbereich
stets ein Dosimeter am Rumpf zu tragen.
Kann auf diese Art die Strahlenbelastung nicht
hinreichend genau ermittelt werden, so sind
zusätzliche Dosimeter zu verwenden; dies insbesondere,
wenn
a) die Strahlenarten oder Strahlenenergien so
unterschiedlich sind, daß mit einem einzigen
Dosimeter die Strahlenbelastung nicht hinreichend
genau ermittelt werden kann,
b) bestimmte Körperstellen eine sehr unterschiedliche
Dosis erhalten, sodaß die Gesamtdosis
durch ein einziges Dosimeter
nicht mit hinreichender Genauigkeit ermittelt
werden kann,
c) der Anwendungsbereich eines Dosimeters
so begrenzt ist, daß die ermittelte Dosis
nicht der vollen erhaltenen Dosis entspricht,
oder
d) sehr unterschiedliche Strahleneinfallsrichtungen
vorliegen.
(2) Soweit es aus Gründen des Strahlenschutzes
erforderlich ist, sind auch an Personen, die sich
nur fallweise in Kontrollbereichen aufhalten oder
die überwiegend in Überwachungsbereichen tätig
sind, Personendosismessungen durchzuführen.
(3) Für die Messungen gemäß Abs. 1 und 2
sind nicht direkt anzeigende, unlöschbare Dosimeter
zu verwenden; diese sind in regelmäßigen
Zeitabständen, die nicht mehr als einen Monat
§ 19. (1) Jede beruflich strahlenexponierte
Person, deren Tätigkeit als solche Person endet
oder deren Dienstverhältnis gelöst wird, ist einer
ärztlichen Untersuchung (Enduntersuchung) zu
unterziehen; hiebei ist auch festzustellen, inwieweit
weitere ärztliche Nachuntersuchungen erforderlich
sind (Paragraph 31, Absatz 3 und 4 des Strahlenschutzgesetzes).
(2) Hinsichtlich des Umfanges der Enduntersuchung
gilt Paragraph 16, Absatz eins bis 3 sinngemäß, wobei
auch die Gesamtstrahlenbelastung unter Berücksichtigung
sämtlicher bisheriger Ausbildungs- und
Berufstätigkeiten zu ermitteln ist.
§ 20. (1) Die ärztlichen Untersuchungen gemäß
§§ 16 bis 19 sind von den gemäß Paragraph 35, Absatz eins, des
Strahlenschutzgesetzes ermächtigten Ärzten oder
Krankenanstalten durchzuführen. Über die ärztlichen
Untersuchungen und die im Rahmen dieser
durchgeführten Teiluntersuchungen sind genaue
schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese
Aufzeichnungen sind übersichtlich geordnet mindestens
30 Jahre aufzubewahren.
(2) Die in Absatz eins, genannten Aufzeichnungen
sind der Behörde, der zur Wahrnehmung des
Dienstnehmerschutzes berufenen Behörde und
dem zuständigen Träger der Unfallversicherung
sowie deren Organen auf Verlangen vorzulegen.
Bei Zurücknahme oder Erlöschen der Ermächtigung
sind diese Aufzeichnungen der Behörde zu
übergeben.
§ 21. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen
gemäß Paragraphen 16 bis 19 ist in einem ärztlichen
Zeugnis festzuhalten.
§ 22. (1) Personen, die gemäß Paragraphen 32, Absatz eins,
und 33 Absatz eins, des Strahlenschutzgesetzes für die
Durchführung der ärztlichen Untersuchungen
Sorge zu tragen haben, müssen die ärztlichen
Zeugnisse 10 Jahre aufbewahren und der Behörde,
der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes
berufenen Behörde und dem zuständigen
Träger der Unfallversicherung sowie
deren Organen auf Verlangen vorlegen. Scheidet
ein Dienstnehmer aus seinem Dienstverhältnis
aus, sind ihm auf sein Verlangen Abschriften
seiner ärztlichen Zeugnisse oder ein dementsprechender
Vormerk auszufolgen.
(2) Der Bewilligungsinhaber, sofern es sich um
Dienstnehmer handelt deren Dienstgeber, hat
dafür zu sorgen, daß der ermächtigte Arzt oder
die ermächtigte Krankenanstalt von den Ergebnissen
der physikalischen Kontrolle Kenntnis
erhalten.
(3) Kann eine beruflich strahlenexponierte
Person zu einer End- oder Nachuntersuchung
auf Grund eines Dienstverhältnisses nicht mehr
verpflichtet werden, so hat dies der Dienstgeber
der Behörde zu melden.
§ 23. (1) Die ermächtigten Ärzte oder Krankenanstalten
haben die Kosten der ärztlichen Untersuchungen
gemäß Paragraphen 16 bis 19, soweit sie diese
selbst durchgeführt haben, unter Verwendung
besonderer Vordrucke mit der Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter nach den bei dieser
Anstalt jeweils geltenden Honorarsätzen zu verrechnen;
dies gilt in gleicher Weise für andere
Ärzte, Krankenanstalten oder medizinisch-diagnostische
Laboratorien hinsichtlich der Kosten
der von ihnen über Auftrag der ermächtigten
Ärzte oder Krankenanstalten durchgeführten
Teiluntersuchungen.
(2) Die Abrechnung zwischen der Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter und den zuständigen
Trägern der Unfallversicherung sowie
dem Bund hat quartalsmäßig zu erfolgen. Soweit
die untersuchten Personen gemäß Paragraph 32, Absatz 2,
des Strahlenschutzgesetzes verpflichtet sind, einen
Teil der Kosten der ärztlichen Untersuchungen
selbst zu tragen, haben sie den Ersatz des auf sie
entfallenden Kostenanteiles über Aufforderung
an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
zu entrichten.
5. Abschnitt
Physikalische Kontrolle
§ 24. (1) Die von beruflich strahlenexponierten
Personen durch Einstrahlung von außen erhaltenen
Dosen sind zu kontrollieren. Zu diesem
Zweck ist während der Tätigkeit im Strahlenbereich
stets ein Dosimeter am Rumpf zu tragen.
Kann auf diese Art die Strahlenbelastung nicht
hinreichend genau ermittelt werden, so sind
zusätzliche Dosimeter zu verwenden; dies insbesondere,
wenn
a) die Strahlenarten oder Strahlenenergien so
unterschiedlich sind, daß mit einem einzigen
Dosimeter die Strahlenbelastung nicht hinreichend
genau ermittelt werden kann,
b) bestimmte Körperstellen eine sehr unterschiedliche
Dosis erhalten, sodaß die Gesamtdosis
durch ein einziges Dosimeter
nicht mit hinreichender Genauigkeit ermittelt
werden kann,
c) der Anwendungsbereich eines Dosimeters
so begrenzt ist, daß die ermittelte Dosis
nicht der vollen erhaltenen Dosis entspricht,
oder
d) sehr unterschiedliche Strahleneinfallsrichtungen
vorliegen.
(2) Soweit es aus Gründen des Strahlenschutzes
erforderlich ist, sind auch an Personen, die sich
nur fallweise in Kontrollbereichen aufhalten oder
die überwiegend in Überwachungsbereichen tätig
sind, Personendosismessungen durchzuführen.
(3) Für die Messungen gemäß Absatz eins und 2
sind nicht direkt anzeigende, unlöschbare Dosimeter
zu verwenden; diese sind in regelmäßigen
Zeitabständen, die nicht mehr als einen Monat
betragenbetragen dürfen, auszuwerten. Die Auswertung
hat durch eine hiefür staatlich autorisierte Stelle
zu erfolgen. Die Ergebnisse dieser Auswertungen
sind aufzuzeichnen.
(4) In besonderen Fällen, insbesondere wenn
aus Gründen des Strahlenschutzes genauere
Kenntnisse über die Dosisanteile während einzelner
Arbeisvorgänge, wie etwaiger Bestrahlungsspitzen,
erforderlich sind, müssen die Messungen
gemäß Abs. 1 nach zwei voneinander unabhängigen
Verfahren vorgenommen werden. Die eine
Messung ist nach dem Verfahren gemäß Abs. 3
vorzunehmen. Die andere Messung muß die
jederzeitige Feststellung der empfangenen Dosis
ermöglichen; nach diesem Verfahren gemessene
Dosen sind täglich aufzuzeichnen.
(5) Soweit es die Art der Tätigkeiten erfordert,
sind Warndosimeter zu verwenden.
§ 25. Kann bei beruflich strahlenexponierten
Personen eine Inkorporation radioaktiver Stoffe
nicht ausgeschlossen werden, so ist die Aktivität
der inkorporierten Stoffe durch geeignete Methoden,
wie Ganzkörpermessungen oder Untersuchung
von Körperausscheidungen, nach Erfordernis,
mindestens jedoch einmal jährlich zu ermitteln.
Der Zeitpunkt und das Ergebnis der
Feststellungen sind aufzuzeichnen.
§ 26. (1) In Kontroll- und Überwachungsbereichen
ist die Ortsdosisleistung, soweit es aus
Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist,
zu messen.
(2) Wird mit offenen radioaktiven Stoffen
umgegangen, so ist in Kontrollbereichen mindestens
einmal täglich, sonst in dem aus Gründen
des Strahlenschutzes erforderlichen Umfang festzustellen,
ob eine Kontamination verursacht
wurde. Bei Tätigkeiten, bei denen die Luft in
den Arbeitsräumen durch radioaktive Gase,
Dampfe oder Stäube verunreinigt werden kann,
ist auch diese auf Kontamination zu prüfen.
(3) Der Zeitpunkt und das Ergebnis der
Messungen und Feststellungen gemäß Abs. 1
und 2 sind aufzuzeichnen.
§ 27. (1) Die zur Durchführung der physikalischen
Kontrolle gemäß §§ 24 bis 26 verwendeten
Strahlenmeßgeräte müssen für den Meßzweck
geeignet, kalibriert und stets in funktionstüchtigem
Zustand sein.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß § 24 Abs. 3
und 4, § 25 und § 26 Abs. 3 sind 30 Jahre aufzubewahren
und auf Verlangen der Behörde,
der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes
berufenen Behörde und dem zuständigen Träger
der Unfallversicherung sowie deren Organen
vorzulegen; ferner sind diese Aufzeichnungen den
beruflich strahlenexponierten Personen zugänglich
zu machen.
(3) Scheidet ein Dienstnehmer aus seinem
Dienstverhältnis aus, so sind ihm auf sein Verlangen
Abschriften der ihn betreffenden Aufzeichnungen
gemäß § 24 Abs. 3 und 4 und § 25
oder ein dementsprechender Vormerk auszufolgen.
6. Abschnitt
Personen, die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes
betraut sind; Anforderungen und
Aufgaben
§ 28. (1) Die für den Umgang mit radioaktiven
Stoffen oder den Betrieb von Strahleneinrichtungen
zu medizinischen Zwecken zu bestellenden
Strahlenschutzbeauftragten oder mit der
Wahrnehmung des Strahlenschutzes zu betrauenden
weiteren Personen haben nachzuweisen:
a) den erfolgreichen Abschluß
(i) einer Hochschulausbildung medizinischer
Richtung oder
(ii) einer Ausbildung einschlägiger naturwissenschaftlicher
oder technischer
Richtung an einer Hochschule oder an
einer berufsbildenden höheren Schule
oder
(iii) einer Ausbildung im radiologisch-technischen
Dienst gemäß dem Bundesgesetz
betreffend die Regelung des
Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-
technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste,
BGBl. Nr. 102/1961,
in der jeweils geltenden Fassung,
sowie
b) eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage
6, soweit die betreffende Person nicht
bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß
lit. a einen Unterricht auf den in Anlage 6
angeführten Gebieten mit Erfolg besucht
hat.
(2) Für den Betrieb von zahnmedizinischen
Röntgeneinrichtungen im Rahmen der Betriebsstätte
eines Dentisten genügt der Nachweis der
Berechtigung zur selbständigen Ausübung des
Dentistenberufes gemäß dem Dentistengesetz,
BGBl. Nr. 90/1949, sowie einer Strahlenschutzausbildung
gemäß Anlage 6.
(3) Überdies ist eine Beschäftigung im Ausmaß
bis zu einem Jahr nachzuweisen, bei der eine
ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht
kommende Tätigkeit erworben werden
konnte.
§ 29. (1) Die für den Umgang mit radioaktiven
Stoffen oder den Betrieb von Strahleneinrichtungen
zu nichtmedizinischen Zwecken zu bestellenden
Strahlenschutzbeauftragten haben
nachzuweisen:
a) den erfolgreichen Abschluß einer Ausbildung
einschlägiger naturwissenschaftlicher
dürfen, auszuwerten. Die Auswertung
hat durch eine hiefür staatlich autorisierte Stelle
zu erfolgen. Die Ergebnisse dieser Auswertungen
sind aufzuzeichnen.
(4) In besonderen Fällen, insbesondere wenn
aus Gründen des Strahlenschutzes genauere
Kenntnisse über die Dosisanteile während einzelner
Arbeisvorgänge, wie etwaiger Bestrahlungsspitzen,
erforderlich sind, müssen die Messungen
gemäß Absatz eins, nach zwei voneinander unabhängigen
Verfahren vorgenommen werden. Die eine
Messung ist nach dem Verfahren gemäß Absatz 3,
vorzunehmen. Die andere Messung muß die
jederzeitige Feststellung der empfangenen Dosis
ermöglichen; nach diesem Verfahren gemessene
Dosen sind täglich aufzuzeichnen.
(5) Soweit es die Art der Tätigkeiten erfordert,
sind Warndosimeter zu verwenden.
§ 25. Kann bei beruflich strahlenexponierten
Personen eine Inkorporation radioaktiver Stoffe
nicht ausgeschlossen werden, so ist die Aktivität
der inkorporierten Stoffe durch geeignete Methoden,
wie Ganzkörpermessungen oder Untersuchung
von Körperausscheidungen, nach Erfordernis,
mindestens jedoch einmal jährlich zu ermitteln.
Der Zeitpunkt und das Ergebnis der
Feststellungen sind aufzuzeichnen.
§ 26. (1) In Kontroll- und Überwachungsbereichen
ist die Ortsdosisleistung, soweit es aus
Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist,
zu messen.
(2) Wird mit offenen radioaktiven Stoffen
umgegangen, so ist in Kontrollbereichen mindestens
einmal täglich, sonst in dem aus Gründen
des Strahlenschutzes erforderlichen Umfang festzustellen,
ob eine Kontamination verursacht
wurde. Bei Tätigkeiten, bei denen die Luft in
den Arbeitsräumen durch radioaktive Gase,
Dampfe oder Stäube verunreinigt werden kann,
ist auch diese auf Kontamination zu prüfen.
(3) Der Zeitpunkt und das Ergebnis der
Messungen und Feststellungen gemäß Absatz eins,
und 2 sind aufzuzeichnen.
§ 27. (1) Die zur Durchführung der physikalischen
Kontrolle gemäß Paragraphen 24 bis 26 verwendeten
Strahlenmeßgeräte müssen für den Meßzweck
geeignet, kalibriert und stets in funktionstüchtigem
Zustand sein.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Paragraph 24, Absatz 3,
und 4, Paragraph 25 und Paragraph 26, Absatz 3, sind 30 Jahre aufzubewahren
und auf Verlangen der Behörde,
der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes
berufenen Behörde und dem zuständigen Träger
der Unfallversicherung sowie deren Organen
vorzulegen; ferner sind diese Aufzeichnungen den
beruflich strahlenexponierten Personen zugänglich
zu machen.
(3) Scheidet ein Dienstnehmer aus seinem
Dienstverhältnis aus, so sind ihm auf sein Verlangen
Abschriften der ihn betreffenden Aufzeichnungen
gemäß Paragraph 24, Absatz 3 und 4 und Paragraph 25,
oder ein dementsprechender Vormerk auszufolgen.
6. Abschnitt
Personen, die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes
betraut sind; Anforderungen und
Aufgaben
§ 28. (1) Die für den Umgang mit radioaktiven
Stoffen oder den Betrieb von Strahleneinrichtungen
zu medizinischen Zwecken zu bestellenden
Strahlenschutzbeauftragten oder mit der
Wahrnehmung des Strahlenschutzes zu betrauenden
weiteren Personen haben nachzuweisen:
a) den erfolgreichen Abschluß
(i) einer Hochschulausbildung medizinischer
Richtung oder
(ii) einer Ausbildung einschlägiger naturwissenschaftlicher
oder technischer
Richtung an einer Hochschule oder an
einer berufsbildenden höheren Schule
oder
(iii) einer Ausbildung im radiologisch-technischen
Dienst gemäß dem Bundesgesetz
betreffend die Regelung des
Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-
technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste,
BGBl. Nr. 102/1961,
in der jeweils geltenden Fassung,
sowie
b) eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage
6, soweit die betreffende Person nicht
bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß
lit. a einen Unterricht auf den in Anlage 6
angeführten Gebieten mit Erfolg besucht
hat.
(2) Für den Betrieb von zahnmedizinischen
Röntgeneinrichtungen im Rahmen der Betriebsstätte
eines Dentisten genügt der Nachweis der
Berechtigung zur selbständigen Ausübung des
Dentistenberufes gemäß dem Dentistengesetz,
BGBl. Nr. 90/1949, sowie einer Strahlenschutzausbildung
gemäß Anlage 6.
(3) Überdies ist eine Beschäftigung im Ausmaß
bis zu einem Jahr nachzuweisen, bei der eine
ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht
kommende Tätigkeit erworben werden
konnte.
§ 29. (1) Die für den Umgang mit radioaktiven
Stoffen oder den Betrieb von Strahleneinrichtungen
zu nichtmedizinischen Zwecken zu bestellenden
Strahlenschutzbeauftragten haben
nachzuweisen:
a) den erfolgreichen Abschluß einer Ausbildung
einschlägiger naturwissenschaftlicher
oderoder technischer Richtung an einer Hochschule
oder an einer berufsbildenden höheren
Schule sowie
b) eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage
6, soweit die betreffende Person nicht
bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß
lit. a einen Unterricht auf den in Anlage 6
angeführten Gebieten mit Erfolg besucht
hat.
(2) Bezieht sich die beabsichtigte Tätigkeit nur
auf zerstörungsfreie Werkstoffprüfung unter Verwendung
von Röntgeneinrichtungen oder umschlossenen
radioaktiven Stoffen, so genügt der
Nachweis einer einschlägigen beruflichen Fachausbildung
mit Meisterprüfung oder gleichwertiger
Qualifikation sowie einer Strahlenschutzausbildung
gemäß Anlage 6.
(3) Bezieht sich die beabsichtigte Tätigkeit nur
auf Meßeinrichtungen für Dicke, Dichte oder
Flächengewicht, auf Füllstandsanzeiger, Feuerwarngeräte,
Geräte zur Ableitung statischer Elektrizität
und ähnliches, so genügt der Nachweis
einer einschlägigen beruflichen Fachausbildung sowie
einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage
6.
(4) Die für den Umgang mit radioaktiven
Stoffen oder den Betrieb von Strahleneinrichtungen
zu nichtmedizinischen Zwecken mit der
Wahrnehmung des Strahlenschutzes zu betrauenden
weiteren Personen haben die für die in Betracht
kommende Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse
sowie eine Strahlenschutzausbildung
gemäß Anlage 6 nachzuweisen.
(5) Überdies ist eine Beschäftigung im Ausmaß
bis zu einem Jahr nachzuweisen, bei der eine
ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht
kommende Tätigkeit erworben werden
konnte.
§ 30. Die für den Betrieb von Kernanlagen
zu bestellenden Strahlenschutzbeauftragten haben
nachzuweisen:
a) den erfolgreichen Abschluß einer Hochschulausbildung
einschlägiger naturwissenschaftlicher
oder technischer Richtung sowie
b) eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage
6, soweit die betreffende Person nicht
bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß
lit. a einen Unterricht auf den in Anlage 6
angeführten Gebieten erfolgreich besucht
hat.
(2) Die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes
in Kernanlagen zu betrauenden weiteren
Personen haben nachzuweisen:
a) den erfolgreichen Abschluß einer Ausbildung
einschlägiger naturwissenschaftlicher
oder technischer Richtung an einer Hochschule
oder an einer berufsbildenden höheren
Schule sowie
b) eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage
6, soweit die betreffende Person nicht
bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß
lit. a einen Unterricht auf den in Anlage 6
angeführten Gebieten mit Erfolg besucht
hat.
(3) Überdies ist eine Beschäftigung im Ausmaß
von zwei Jahren nachzuweisen, bei der eine
ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht
kommende Tätigkeit erworben werden
konnte.
§ 31. (1) Dem Strahlenschutzbeauftragten obliegt
insbesondere:
a) die Belehrung der in Strahlenbereichen tätigen
Personen über die möglichen Gefahren
und die einzuhaltenden Sicherheits- und
Strahlenschutzmaßnahmen sowie Verhaltensmaßregeln.
Die Belehrung dieser Personen
hat im erforderlichen Ausmaß, insbesondere
vor Aufnahme ihrer Tätigkeit
und weiterhin in regelmäßigen Zeitabständen
sowie aus gegebenem Anlaß, wie nach
Zwischenfällen oder Unfällen, zu erfolgen;
b) die nähere Festlegung von Art und Umfang
technischer und sonstiger dem Strahlenschutz
dienender Maßnahmen bei den einzelnen
Arbeitsvorgängen sowie deren Überwachung
im notwendigen Ausmaß;
c) die Obsorge für die Funktionstüchtigkeit
der für den Strahlenschutz bestimmten Einrichtungen,
Geräte und Ausrüstungsgegenstände;
d) die Führung von Aufzeichnungen über die
Belehrung gemäß lit. a;
e) die Belehrung sonstiger Personen, die Strahlenbereiche
fallweise betreten müssen.
(2) Die Belehrung gemäß Abs. 1 lit. a kann,
soweit es sich um allgemeine Kenntnisse im
Strahlenschutz und nicht um spezielle Erfordernisse
des Betriebes handelt, auch im Rahmen
einer Strahlenschutzausbildung erfolgen.
II. TEIL
STRAHLENEINRICHTUNGEN
KAPITEL 1
Röntgeneinrichtungen
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 32. (1) Röntgeneinrichtungen sind ortsfeste
oder ortsveränderliche Strahleneinrichtungen, die
zur Erzeugung von Röntgenstrahlen dienen; sie
bestehen aus der Röntgenröhre, dem Schutzgehäuse,
dem Hochspannungserzeuger mit den zugehörigen
Schalt-, Regel- und Meßeinrichtungen
sowie aus den zur Anwendung der Röntgen-
technischer Richtung an einer Hochschule
oder an einer berufsbildenden höheren
Schule sowie
b) eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage
6, soweit die betreffende Person nicht
bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß
lit. a einen Unterricht auf den in Anlage 6
angeführten Gebieten mit Erfolg besucht
hat.
(2) Bezieht sich die beabsichtigte Tätigkeit nur
auf zerstörungsfreie Werkstoffprüfung unter Verwendung
von Röntgeneinrichtungen oder umschlossenen
radioaktiven Stoffen, so genügt der
Nachweis einer einschlägigen beruflichen Fachausbildung
mit Meisterprüfung oder gleichwertiger
Qualifikation sowie einer Strahlenschutzausbildung
gemäß Anlage 6.
(3) Bezieht sich die beabsichtigte Tätigkeit nur
auf Meßeinrichtungen für Dicke, Dichte oder
Flächengewicht, auf Füllstandsanzeiger, Feuerwarngeräte,
Geräte zur Ableitung statischer Elektrizität
und ähnliches, so genügt der Nachweis
einer einschlägigen beruflichen Fachausbildung sowie
einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage
6.
(4) Die für den Umgang mit radioaktiven
Stoffen oder den Betrieb von Strahleneinrichtungen
zu nichtmedizinischen Zwecken mit der
Wahrnehmung des Strahlenschutzes zu betrauenden
weiteren Personen haben die für die in Betracht
kommende Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse
sowie eine Strahlenschutzausbildung
gemäß Anlage 6 nachzuweisen.
(5) Überdies ist eine Beschäftigung im Ausmaß
bis zu einem Jahr nachzuweisen, bei der eine
ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht
kommende Tätigkeit erworben werden
konnte.
§ 30. Die für den Betrieb von Kernanlagen
zu bestellenden Strahlenschutzbeauftragten haben
nachzuweisen:
a) den erfolgreichen Abschluß einer Hochschulausbildung
einschlägiger naturwissenschaftlicher
oder technischer Richtung sowie
b) eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage
6, soweit die betreffende Person nicht
bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß
lit. a einen Unterricht auf den in Anlage 6
angeführten Gebieten erfolgreich besucht
hat.
(2) Die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes
in Kernanlagen zu betrauenden weiteren
Personen haben nachzuweisen:
a) den erfolgreichen Abschluß einer Ausbildung
einschlägiger naturwissenschaftlicher
oder technischer Richtung an einer Hochschule
oder an einer berufsbildenden höheren
Schule sowie
b) eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage
6, soweit die betreffende Person nicht
bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß
lit. a einen Unterricht auf den in Anlage 6
angeführten Gebieten mit Erfolg besucht
hat.
(3) Überdies ist eine Beschäftigung im Ausmaß
von zwei Jahren nachzuweisen, bei der eine
ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht
kommende Tätigkeit erworben werden
konnte.
§ 31. (1) Dem Strahlenschutzbeauftragten obliegt
insbesondere:
a) die Belehrung der in Strahlenbereichen tätigen
Personen über die möglichen Gefahren
und die einzuhaltenden Sicherheits- und
Strahlenschutzmaßnahmen sowie Verhaltensmaßregeln.
Die Belehrung dieser Personen
hat im erforderlichen Ausmaß, insbesondere
vor Aufnahme ihrer Tätigkeit
und weiterhin in regelmäßigen Zeitabständen
sowie aus gegebenem Anlaß, wie nach
Zwischenfällen oder Unfällen, zu erfolgen;
b) die nähere Festlegung von Art und Umfang
technischer und sonstiger dem Strahlenschutz
dienender Maßnahmen bei den einzelnen
Arbeitsvorgängen sowie deren Überwachung
im notwendigen Ausmaß;
c) die Obsorge für die Funktionstüchtigkeit
der für den Strahlenschutz bestimmten Einrichtungen,
Geräte und Ausrüstungsgegenstände;
d) die Führung von Aufzeichnungen über die
Belehrung gemäß Litera a, ;,
e) die Belehrung sonstiger Personen, die Strahlenbereiche
fallweise betreten müssen.
(2) Die Belehrung gemäß Absatz eins, Litera a, kann,
soweit es sich um allgemeine Kenntnisse im
Strahlenschutz und nicht um spezielle Erfordernisse
des Betriebes handelt, auch im Rahmen
einer Strahlenschutzausbildung erfolgen.
II. TEIL
STRAHLENEINRICHTUNGEN
KAPITEL 1
Röntgeneinrichtungen
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 32. (1) Röntgeneinrichtungen sind ortsfeste
oder ortsveränderliche Strahleneinrichtungen, die
zur Erzeugung von Röntgenstrahlen dienen; sie
bestehen aus der Röntgenröhre, dem Schutzgehäuse,
dem Hochspannungserzeuger mit den zugehörigen
Schalt-, Regel- und Meßeinrichtungen
sowie aus den zur Anwendung der Röntgen-
strahlenstrahlen erforderlichen Geräten, Hilfsgeräten und
Zubehör. Teile der Röntgeneinrichtung können
zu einer Einheit vereinigt sein; die Ein- und
Ausschalteinrichtung muß jedoch von der Röntgenröhre
getrennt sein.
(2) Medizinische Röntgeneinrichtungen sind
Röntgeneinrichtungen, die diagnostischen oder
therapeutischen Zwecken bei Menschen oder Tieren
dienen.
(3) Nichtmedizinische Röntgeneinrichtungen
sind Röntgeneinrichtungen, die anderen als den
in Abs. 2 genannten Zwecken dienen.
§ 33. (1) Die Röntgenröhre muß, sofern die
Nutzstrahlung nicht innerhalb eines Schutzgehäuses
zur Anwendung kommt, wie bei Voll-
und Hochschutzeinrichtungen für nichtmedizinische
Zwecke, von einem Röhrenschutzgehäuse
umschlossen sein.
(2) Auf Röhrenschutzgehäusen muß die Lage
des Brennfleckes ersichtlich sein; bei mehreren
Brennflecken genügt die Angabe der mittleren
Lage.
§ 34. (1) Die gesamte Röntgeneinrichtung muß
durch einen Netzschalter allpolig abschaltbar sein;
ausgenommen sind ortsveränderliche und zahnmedizinische
Röntgeneinrichtungen, sofern deren
rasche Trennung vom Netz möglich ist.
(2) Auf Röntgeneinrichtungen oder deren
Teilen müssen deutlich sichbar der Name oder
das Kennzeichen des Herstellers oder Lieferers,
die Fabrikationsnummer sowie die für die bestimmungsgemäße
Verwendung erforderlichen
technischen Daten angegeben sein. Ferner müssen
bei jeder Röntgeneinrichtung die zugehörigen
Begleitpapiere zur Verfügung stehen.
2. Hauptstück
Medizinische Röntgeneinrichtungen
1. Abschnitt
Allgemeine Anforderungen
§ 35. Das Röhrenschutzgehäuse muß gewährleisten,
daß während des Betriebes der Röhre
mit Nennspannung und Dauernennstromstärke
bei abgedecktem Strahlenaustrittsfenster die Ortsdosisleistung
in 1 m Entfernung vom Brennfleck
folgende Werte nicht überschreitet:
a) 100 Milliröntgen pro Stunde bei Röntgeneinrichtungen
für Diagnostik;
b) 100 Milliröntgen pro Stunde bei Röntgeneinrichtungen
für Therapie mit Nennspannungen
bis 100 Kilovolt;
c) 1 Röntgen pro Stunde bei Röntgeneinrichtungen
für Therapie mit Nennspannungen
über 100 Kilovolt.
§ 36. Die Eigenfilterung der Nutzstrahlung
durch die Röntgenröhre samt Öl und Fensterkappe
des Röhrenschutzgehäuses sowie durch das
fest angebrachte Filter ist durch den in Betracht
kommenden Gleichwert, bezogen auf Aluminium,
Beryllium oder Kupfer, auf dem Röhrenschutzgehäuse
anzugeben.
2. Abschnitt
Anforderungen an Röntgeneinrichtungen für
Diagnostik
Röntgeneinrichtungen für Durchleuchtungen
§ 37. (1) Die Angabe der Eigenfilterung gemäß
§ 36 hat durch den Aluminiumgleichwert zu erfolgen.
(2) Die Eigenfilterung der Nutzstrahlung muß,
bezogen auf die höchste Spannung, mindestens
2 mm Aluminiumgleichwert betragen. Zusätzliche
Filter müssen sich wahlweise anbringen lassen.
(3) Röntgeneinrichtungen für Durchleuchtungen
müssen, soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt,
mit einer verstellbaren Blende versehen
sein; das Betätigen muß vom Untersuchungsplatz
möglich sein. Bereits vor dem Einschalten der
Strahlung muß erkennbar sein, ob die Blende
geöffnet oder geschlossen ist.
(4) Eine nicht verstellbare Blende oder ein
Tubus darf dann verwendet werden, wenn das
vom Nutzstrahlenbündel auf dem Leuchtschirm
oder auf der Strahleneintrittsseite des Bildverstärkers
ausgeleuchtete Feld nicht mehr als
300 cm² beträgt.
(5) An Leuchtschirm- oder Bildverstärkerträgern
müssen Abschirmungen gegen Nutzstrahlung
angebracht sein, die bei jeder möglichen
Einstellung das Nutzstrahlenfeld in der Bildauffangebene
allseitig um mindestens 3 cm überragen.
(6) Blenden und Tubusse, die zur Begrenzung
des Nutzstrahlenbündels dienen, müssen den gleichen
Schutz gewähren, wie das Röhrenschutzgehäuse
gemäß § 35 lit. a.
§ 38. (1) Der Leuchtschirm muß ein Schutzglas
besitzen, dessen Bleigleichwert bis einschließlich
100 Kilovolt Nennspannung mindestens 2 mm
zu betragen hat; bei Nennspannungen über
100 Kilovolt ist ein zusätzlicher Bleigleichwert
von 0,01 mm je Kilovolt erforderlich.
(2) Ortsveränderliche Röntgeneinrichtungen
für Durchleuchtungen müssen mit Bildverstärkern
ausgestattet sein.
§ 39. (1) Röntgeneinrichtungen für Durchleuchtungen
müssen mit einer Vorrichtung versehen
sein, durch die sichergestellt wird, daß der
Abstand zwischen dem Brennfleck und der Haut
des Patienten an der Eintrittsseite des Nutz-
erforderlichen Geräten, Hilfsgeräten und
Zubehör. Teile der Röntgeneinrichtung können
zu einer Einheit vereinigt sein; die Ein- und
Ausschalteinrichtung muß jedoch von der Röntgenröhre
getrennt sein.
(2) Medizinische Röntgeneinrichtungen sind
Röntgeneinrichtungen, die diagnostischen oder
therapeutischen Zwecken bei Menschen oder Tieren
dienen.
(3) Nichtmedizinische Röntgeneinrichtungen
sind Röntgeneinrichtungen, die anderen als den
in Absatz 2, genannten Zwecken dienen.
§ 33. (1) Die Röntgenröhre muß, sofern die
Nutzstrahlung nicht innerhalb eines Schutzgehäuses
zur Anwendung kommt, wie bei Voll-
und Hochschutzeinrichtungen für nichtmedizinische
Zwecke, von einem Röhrenschutzgehäuse
umschlossen sein.
(2) Auf Röhrenschutzgehäusen muß die Lage
des Brennfleckes ersichtlich sein; bei mehreren
Brennflecken genügt die Angabe der mittleren
Lage.
§ 34. (1) Die gesamte Röntgeneinrichtung muß
durch einen Netzschalter allpolig abschaltbar sein;
ausgenommen sind ortsveränderliche und zahnmedizinische
Röntgeneinrichtungen, sofern deren
rasche Trennung vom Netz möglich ist.
(2) Auf Röntgeneinrichtungen oder deren
Teilen müssen deutlich sichbar der Name oder
das Kennzeichen des Herstellers oder Lieferers,
die Fabrikationsnummer sowie die für die bestimmungsgemäße
Verwendung erforderlichen
technischen Daten angegeben sein. Ferner müssen
bei jeder Röntgeneinrichtung die zugehörigen
Begleitpapiere zur Verfügung stehen.
2. Hauptstück
Medizinische Röntgeneinrichtungen
1. Abschnitt
Allgemeine Anforderungen
§ 35. Das Röhrenschutzgehäuse muß gewährleisten,
daß während des Betriebes der Röhre
mit Nennspannung und Dauernennstromstärke
bei abgedecktem Strahlenaustrittsfenster die Ortsdosisleistung
in 1 m Entfernung vom Brennfleck
folgende Werte nicht überschreitet:
a) 100 Milliröntgen pro Stunde bei Röntgeneinrichtungen
für Diagnostik;
b) 100 Milliröntgen pro Stunde bei Röntgeneinrichtungen
für Therapie mit Nennspannungen
bis 100 Kilovolt;
c) 1 Röntgen pro Stunde bei Röntgeneinrichtungen
für Therapie mit Nennspannungen
über 100 Kilovolt.
§ 36. Die Eigenfilterung der Nutzstrahlung
durch die Röntgenröhre samt Öl und Fensterkappe
des Röhrenschutzgehäuses sowie durch das
fest angebrachte Filter ist durch den in Betracht
kommenden Gleichwert, bezogen auf Aluminium,
Beryllium oder Kupfer, auf dem Röhrenschutzgehäuse
anzugeben.
2. Abschnitt
Anforderungen an Röntgeneinrichtungen für
Diagnostik
Röntgeneinrichtungen für Durchleuchtungen
§ 37. (1) Die Angabe der Eigenfilterung gemäß
§ 36 hat durch den Aluminiumgleichwert zu erfolgen.
(2) Die Eigenfilterung der Nutzstrahlung muß,
bezogen auf die höchste Spannung, mindestens
2 mm Aluminiumgleichwert betragen. Zusätzliche
Filter müssen sich wahlweise anbringen lassen.
(3) Röntgeneinrichtungen für Durchleuchtungen
müssen, soweit Absatz 4, nicht anderes bestimmt,
mit einer verstellbaren Blende versehen
sein; das Betätigen muß vom Untersuchungsplatz
möglich sein. Bereits vor dem Einschalten der
Strahlung muß erkennbar sein, ob die Blende
geöffnet oder geschlossen ist.
(4) Eine nicht verstellbare Blende oder ein
Tubus darf dann verwendet werden, wenn das
vom Nutzstrahlenbündel auf dem Leuchtschirm
oder auf der Strahleneintrittsseite des Bildverstärkers
ausgeleuchtete Feld nicht mehr als
300 cm² beträgt.
(5) An Leuchtschirm- oder Bildverstärkerträgern
müssen Abschirmungen gegen Nutzstrahlung
angebracht sein, die bei jeder möglichen
Einstellung das Nutzstrahlenfeld in der Bildauffangebene
allseitig um mindestens 3 cm überragen.
(6) Blenden und Tubusse, die zur Begrenzung
des Nutzstrahlenbündels dienen, müssen den gleichen
Schutz gewähren, wie das Röhrenschutzgehäuse
gemäß Paragraph 35, Litera a,
§ 38. (1) Der Leuchtschirm muß ein Schutzglas
besitzen, dessen Bleigleichwert bis einschließlich
100 Kilovolt Nennspannung mindestens 2 mm
zu betragen hat; bei Nennspannungen über
100 Kilovolt ist ein zusätzlicher Bleigleichwert
von 0,01 mm je Kilovolt erforderlich.
(2) Ortsveränderliche Röntgeneinrichtungen
für Durchleuchtungen müssen mit Bildverstärkern
ausgestattet sein.
§ 39. (1) Röntgeneinrichtungen für Durchleuchtungen
müssen mit einer Vorrichtung versehen
sein, durch die sichergestellt wird, daß der
Abstand zwischen dem Brennfleck und der Haut
des Patienten an der Eintrittsseite des Nutz-
strahlenbündels (Brennfleck-Haut-Abstand) mindestens
30 cm beträgt.
(2) Bei Röntgeneinrichtungen für Durchleuchtungen
mit Bildverstärkern zur direkten Betrachtung
darf für spezielle Zwecke, wie in der
Chirurgie, der Brennfleck-Haut-Abstand bis auf
20 cm zu verringern sein, wenn das vom Nutzstrahlenbündel
auf der Strahleneintrittsseite des
Bildverstärkers ausgeleuchtete Feld nicht mehr
als 300 cm² beträgt.
§ 40. (1) Das Ein- und Ausschalten der Röhre
muß vom Untersuchungsplatz aus möglich sein.
(2) Röntgeneinrichtungen für Durchleuchtungen
müssen mit einer Einrichtung ausgestattet
sein, die nach einer Einschaltdauer von höchstens
10 Minuten die Röhrenspannung abschaltet oder
ein akustisches Dauersignal bis zum Abschalten
der Spannung gibt.
(3) Bedienungsgriffe von Schalt- und Regelvorrichtungen
am Untersuchungsplatz müssen
gegen Strahlung entsprechend geschützt sein.
(4) Röntgeneinrichtungen für Durchleuchtungen
müssen mit einem geeigneten Schutz für den
Untersucher gegen die Streustrahlung des Patienten,
wie mit einer Schutzkanzel oder einem Bleigummivorhang,
ausgestattet sein; auf veterinärmedizinischem
Gebiet muß ein solcher Schutz
auch für alle anderen, etwa beim Halten der
Tiere, an der Untersuchung beteiligten Personen
vorhanden sein. Der Bleigummivorhang darf
zur Erleichterung der Palpation aus mehreren
sich überlappenden Teilen bestehen.
Röntgeneinrichtungen für Aufnahmen
§ 41. (1) Die Angabe der Eigenfilterung gemäß
§ 36 hat durch den Aluminiumgleichwert zu erfolgen.
(2) Die Eigenfilterung der Nutzstrahlung muß,
bezogen auf die höchste Spannung, mindestens
2 mm Aluminiumgleichwert betragen. Zusätzliche
Filter, die eine Gesamtfilterung von mindestens
3 mm Aluminiumgleichwert ermöglichen, müssen
sich wahlweise anbringen lassen; dies gilt nicht
für zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen.
Röntgeneinrichtungen für Aufnahmen, die auch
für Weichstrahltechnik verwendet werden können,
müssen entweder Vorrichtungen haben, die
beim Verwenden unter Normalbedingungen die
erforderliche Gesamtfilterung sicherstellen, oder
es müssen auffallende Anzeigevorrichtungen auf
die Möglichkeit hinweisen, daß der Filterwert
für Normalbedingungen nicht ausreichend ist.
(3) Zur Begrenzung des Nutzstrahlenbündels
müssen verstellbare Blenden mit Lichtvisier oder
Tubusse vorhanden sein, die den gleichen Schutz
wie das Röhrenschutzgehäuse gemäß § 35 lit. a
gewähren.
(4) Zur Einstellung der Belichtungsdauer oder
der Strommenge und zur automatischen Abschaltung
muß eine Schaltuhr vorhanden sein. Sind die
Röntgeneinrichtungen mit Belichtungsautomaten
ausgestattet, so müssen zusätzliche Vorrichtungen
vorhanden sein, die die Hochspannung entweder
nach höchstens 10 Sekunden oder nach Erreichen
einer Elektrizitätsmenge von höchstens
1000 Milliamperesekunden automatisch abschalten.
§ 42. (1) Ortsveränderliche Röntgeneinrichtungen
für Aufnahmen müssen mit Tubussen
oder anderen Vorrichtungen ausgestattet sein,
durch die sichergestellt wird, daß der Brennfleck-
Haut-Abstand mindestens 30 cm beträgt; für
spezielle Zwecke, wie in der Chirurgie, darf der
Brennfleck-Haut-Abstand bis auf 20 cm zu verringern
sein.
(2) Die in Abs. 1 genannten Abstandsvorrichtungen
dürfen für bestimmte Aufnahmen,
zum Beispiel für Kontaktaufnahmen, betriebsmäßig
nur dann abnehmbar sein, wenn die Konstruktion
so beschaffen ist, daß das Fehlen dieser
Vorrichtungen keinesfalls übersehen werden
kann.
§ 43. (1) Zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen
müssen aus mindestens 1,5 m Abstand
bedient werden können.
(2) Zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen
müssen mit Abstandsvorrichtungen ausgestattet
sein, die gleichzeitig als Zentriervorrichtung dienen
können; diese Vorrichtungen müssen die
Annäherung des Brennfleckes an die Haut des
Patienten auf weniger als 10 cm verhindern. Dies
gilt nicht für die Anwendung von Röntgenröhren
für Übersichtsaufnahmen von der Mundhöhle
aus (Panoramaaufnahmen).
§ 44. Röntgeneinrichtungen für Schirmbild-
Aufnahmen, die für Reihenuntersuchungen bestimmt
sind, müssen so beschaffen sein, daß das
Bedienungspersonal auch ohne Strahlenschutzkleidung
ausreichend geschützt ist.
§ 45. Bei veterinärmedizinischen Röntgeneinrichtungen
für Aufnahmen muß ein ausreichender
Schutz für die das Tier haltenden Personen
gegen Strahlung vorhanden sein.
3. Abschnitt
Anforderungen an Röntgeneinrichtungen für
Therapie
Röntgeneinrichtungen für Therapie mit Nennspannungen
bis 100 Kilovolt
§ 46. (1) Die Angabe der Eigenfilterung gemäß
§ 36 hat durch den Aluminiumgleichwert, bei
Nennspannungen bis 20 Kilovolt wahlweise durch
strahlenbündels (Brennfleck-Haut-Abstand) mindestens
30 cm beträgt.
(2) Bei Röntgeneinrichtungen für Durchleuchtungen
mit Bildverstärkern zur direkten Betrachtung
darf für spezielle Zwecke, wie in der
Chirurgie, der Brennfleck-Haut-Abstand bis auf
20 cm zu verringern sein, wenn das vom Nutzstrahlenbündel
auf der Strahleneintrittsseite des
Bildverstärkers ausgeleuchtete Feld nicht mehr
als 300 cm² beträgt.
§ 40. (1) Das Ein- und Ausschalten der Röhre
muß vom Untersuchungsplatz aus möglich sein.
(2) Röntgeneinrichtungen für Durchleuchtungen
müssen mit einer Einrichtung ausgestattet
sein, die nach einer Einschaltdauer von höchstens
10 Minuten die Röhrenspannung abschaltet oder
ein akustisches Dauersignal bis zum Abschalten
der Spannung gibt.
(3) Bedienungsgriffe von Schalt- und Regelvorrichtungen
am Untersuchungsplatz müssen
gegen Strahlung entsprechend geschützt sein.
(4) Röntgeneinrichtungen für Durchleuchtungen
müssen mit einem geeigneten Schutz für den
Untersucher gegen die Streustrahlung des Patienten,
wie mit einer Schutzkanzel oder einem Bleigummivorhang,
ausgestattet sein; auf veterinärmedizinischem
Gebiet muß ein solcher Schutz
auch für alle anderen, etwa beim Halten der
Tiere, an der Untersuchung beteiligten Personen
vorhanden sein. Der Bleigummivorhang darf
zur Erleichterung der Palpation aus mehreren
sich überlappenden Teilen bestehen.
Röntgeneinrichtungen für Aufnahmen
§ 41. (1) Die Angabe der Eigenfilterung gemäß
§ 36 hat durch den Aluminiumgleichwert zu erfolgen.
(2) Die Eigenfilterung der Nutzstrahlung muß,
bezogen auf die höchste Spannung, mindestens
2 mm Aluminiumgleichwert betragen. Zusätzliche
Filter, die eine Gesamtfilterung von mindestens
3 mm Aluminiumgleichwert ermöglichen, müssen
sich wahlweise anbringen lassen; dies gilt nicht
für zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen.
Röntgeneinrichtungen für Aufnahmen, die auch
für Weichstrahltechnik verwendet werden können,
müssen entweder Vorrichtungen haben, die
beim Verwenden unter Normalbedingungen die
erforderliche Gesamtfilterung sicherstellen, oder
es müssen auffallende Anzeigevorrichtungen auf
die Möglichkeit hinweisen, daß der Filterwert
für Normalbedingungen nicht ausreichend ist.
(3) Zur Begrenzung des Nutzstrahlenbündels
müssen verstellbare Blenden mit Lichtvisier oder
Tubusse vorhanden sein, die den gleichen Schutz
wie das Röhrenschutzgehäuse gemäß Paragraph 35, Litera a,
gewähren.
(4) Zur Einstellung der Belichtungsdauer oder
der Strommenge und zur automatischen Abschaltung
muß eine Schaltuhr vorhanden sein. Sind die
Röntgeneinrichtungen mit Belichtungsautomaten
ausgestattet, so müssen zusätzliche Vorrichtungen
vorhanden sein, die die Hochspannung entweder
nach höchstens 10 Sekunden oder nach Erreichen
einer Elektrizitätsmenge von höchstens
1000 Milliamperesekunden automatisch abschalten.
§ 42. (1) Ortsveränderliche Röntgeneinrichtungen
für Aufnahmen müssen mit Tubussen
oder anderen Vorrichtungen ausgestattet sein,
durch die sichergestellt wird, daß der Brennfleck-
Haut-Abstand mindestens 30 cm beträgt; für
spezielle Zwecke, wie in der Chirurgie, darf der
Brennfleck-Haut-Abstand bis auf 20 cm zu verringern
sein.
(2) Die in Absatz eins, genannten Abstandsvorrichtungen
dürfen für bestimmte Aufnahmen,
zum Beispiel für Kontaktaufnahmen, betriebsmäßig
nur dann abnehmbar sein, wenn die Konstruktion
so beschaffen ist, daß das Fehlen dieser
Vorrichtungen keinesfalls übersehen werden
kann.
§ 43. (1) Zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen
müssen aus mindestens 1,5 m Abstand
bedient werden können.
(2) Zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen
müssen mit Abstandsvorrichtungen ausgestattet
sein, die gleichzeitig als Zentriervorrichtung dienen
können; diese Vorrichtungen müssen die
Annäherung des Brennfleckes an die Haut des
Patienten auf weniger als 10 cm verhindern. Dies
gilt nicht für die Anwendung von Röntgenröhren
für Übersichtsaufnahmen von der Mundhöhle
aus (Panoramaaufnahmen).
§ 44. Röntgeneinrichtungen für Schirmbild-
Aufnahmen, die für Reihenuntersuchungen bestimmt
sind, müssen so beschaffen sein, daß das
Bedienungspersonal auch ohne Strahlenschutzkleidung
ausreichend geschützt ist.
§ 45. Bei veterinärmedizinischen Röntgeneinrichtungen
für Aufnahmen muß ein ausreichender
Schutz für die das Tier haltenden Personen
gegen Strahlung vorhanden sein.
3. Abschnitt
Anforderungen an Röntgeneinrichtungen für
Therapie
Röntgeneinrichtungen für Therapie mit Nennspannungen
bis 100 Kilovolt
§ 46. (1) Die Angabe der Eigenfilterung gemäß
§ 36 hat durch den Aluminiumgleichwert, bei
Nennspannungen bis 20 Kilovolt wahlweise durch
denden Aluminium- oder Berylliumgleichwert zu erfolgen.
(2) Bei Röntgeneinrichtungen für Therapie mit
Nennspannungen bis 100 Kilovolt, die mit wahlweise
einsetzbaren Zusatzfiltern ausgestattet sind,
muß deutlich erkennbar sein, welche Gesamtfilterung
sich aus der Eigenfilterung gemäß § 36
und der jeweiligen Zusatzfilterung ergibt. Eine
Filtersicherung muß verhindern, daß solche Röntgeneinrichtungen
ohne Zusatzfilter in Betrieb
genommen werden können; für gewollte Bestrahlung
ohne Zusatzfilter ist die Verwendung
eines sogenannten Leerfilters zulässig.
(3) Röntgeneinrichtungen für Therapie mit
Nennspannungen bis 100 Kilovolt, die mit verschiedenen
Spannungen betrieben werden können,
müssen so eingerichtet sein, daß durch
zwangsweise Kopplung von Filtern bei den einzelnen
Spannungsstufen in einem bestimmten
Abstand eine annähernd gleiche Dosisleistung
gewährleistet ist.
(4) Röntgeneinrichtungen für Therapie mit
Nennspannungen bis 100 Kilovolt müssen mit
Blenden oder Tubussen zur Begrenzung des Nutzstrahlenbündels
ausgestattet sein, die gewährleisten,
daß die Dosisleistung außerhalb des Nutzstrahlenbündels
unter Verwendung der der jeweiligen
Röhrenspannung entsprechenden stärksten
Filterung höchstens 1 Prozent der Dosisleistung
im Nutzstrahlenbündel beträgt.
(5) Zur Einstellung der Bestrahlungsdauer sowie
zur automatischen Abschaltung muß die
Röntgeneinrichtung mit einer Schaltuhr ausgestattet
sein.
§ 47. (1) Röhrenschutzgehäuse von Röntgeneinrichtungen
für Nahbestrahlungstherapie mit
Nennspannungen bis 50 Kilovolt, die bei der
Anwendung mit der Hand gehalten werden dürfen,
müssen mit einer deutlich sichtbaren Griffstelle
versehen sein; diese muß so abgeschirmt
sein, daß während des Betriebes der Röhre mit
Nennspannung und Dauernennstromstärke bei
geschlossenem Strahlenaustrittsfenster die Dosisleistung
der austretenden Strahlung in 2 cm Entfernung
von der Oberfläche der Griffstelle
100 Milliröntgen in einer Stunde nicht überschreitet.
(2) Die in Abs. 1 genannten Geräte müssen
auch mit einem Schutz für den die Bestrahlung
Durchführenden gegen die vom Patienten ausgehende
Streustrahlung ausgestattet sein. Ferner
muß eine optische oder akustische Signaleinrichtung
vorhanden sein, die anzeigt, ob die Röhre
eingeschaltet ist.
(3) Bei Röntgeneinrichtungen, die ausschließlich
für Grenzstrahlentherapie bestimmt sind, darf
die Röhrenspannung nicht mehr als 25 Kilovolt
betragen. Zur genauen Einstellung des Brennfleck-
Haut-Abstandes muß eine Abstandsvorrichtung
vorhanden sein.
Röntgeneinrichtungen für Therapie mit Nennspannungen
über 100 Kilovolt
§ 48. (1) Die Angabe der Eigenfilterung gemäß
§ 36 hat durch den Kupfergleichwert zu erfolgen.
(2) Röntgeneinrichtungen für Therapie mit
Nennspannungen über 100 Kilovolt müssen mit
wahlweise einsetzbaren Zusatzfiltern ausgestattet
sein; es muß deutlich erkennbar sein, welche Gesamtfilterung
sich aus der Eigenfilterung gemäß
§ 36 und der jeweiligen Zusatzfilterung ergibt.
Eine Filtersicherung muß verhindern, daß die
Röntgeneinrichtung ohne Zusatzfilter in Betrieb
genommen werden kann; für gewollte Bestrahlung
ohne Zusatzfilter ist die Verwendung eines
sogenannten Leerfilters zulässig.
(3) Röntgeneinrichtungen für Therapie mit
Nennspannungen über 100 Kilovolt müssen mit
Blenden oder Tubussen zur Begrenzung des Nutzstrahlenbündels
ausgestattet sein, die gewährleisten,
daß die Dosisleistung außerhalb des Nutzstrahlenbündels
unter Verwendung der der jeweiligen
Röhrenspannung entsprechenden stärksten
Filterung 1 Prozent der Dosisleistung im Nutzstrahlenbündel
nicht überschreitet. Das Bestrahlungsfeld
muß bei Blenden durch ein Lichtvisier
sichtbar gemacht werden.
§ 49. Röntgeneinrichtungen für Therapie mit
Nennspannungen über 100 Kilovolt, bei denen
die der gewünschten Härte der Röntgenstrahlung
entsprechende Spannung nach dem Einschalten
nicht in höchstens 5 Sekunden auf ihren
vollen Wert gebracht werden kann, müssen mit
einem Verschluß für das Strahlenaustrittsfenster
ausgestattet sein, der vom Schaltpult aus zu betätigen
ist und der den gleichen Schutz gewährt
wie das Röhrenschutzgehäuse gemäß § 35 lit. c.
Am Schaltpult muß ersichtlich sein, ob das Strahlenaustrittsfenster
geöffnet oder geschlossen ist.
§ 50. (1) Röntgeneinrichtungen für Therapie
mit Nennspannungen über 100 Kilovolt müssen
mit einer Schaltuhr zur Einstellung der Bestrahlungsdauer
und zur automatischen Abschaltung
sowie mit einer Einrichtung zur Anzeige der
Dosis oder Dosisleistung ausgestattet sein.
(2) Bei Röntgeneinrichtungen für Therapie mit
Nennspannungen über 100 Kilovolt müssen Anschlußmöglichkeiten
für zusätzliche Vorrichtungen,
wie Türkontakte, vorhanden sein, mit denen
die Hochspannung fernbetätigt abgeschaltet, aber
nicht wieder eingeschaltet werden kann.
Aluminium- oder Berylliumgleichwert zu erfolgen.
(2) Bei Röntgeneinrichtungen für Therapie mit
Nennspannungen bis 100 Kilovolt, die mit wahlweise
einsetzbaren Zusatzfiltern ausgestattet sind,
muß deutlich erkennbar sein, welche Gesamtfilterung
sich aus der Eigenfilterung gemäß Paragraph 36,
und der jeweiligen Zusatzfilterung ergibt. Eine
Filtersicherung muß verhindern, daß solche Röntgeneinrichtungen
ohne Zusatzfilter in Betrieb
genommen werden können; für gewollte Bestrahlung
ohne Zusatzfilter ist die Verwendung
eines sogenannten Leerfilters zulässig.
(3) Röntgeneinrichtungen für Therapie mit
Nennspannungen bis 100 Kilovolt, die mit verschiedenen
Spannungen betrieben werden können,
müssen so eingerichtet sein, daß durch
zwangsweise Kopplung von Filtern bei den einzelnen
Spannungsstufen in einem bestimmten
Abstand eine annähernd gleiche Dosisleistung
gewährleistet ist.
(4) Röntgeneinrichtungen für Therapie mit
Nennspannungen bis 100 Kilovolt müssen mit
Blenden oder Tubussen zur Begrenzung des Nutzstrahlenbündels
ausgestattet sein, die gewährleisten,
daß die Dosisleistung außerhalb des Nutzstrahlenbündels
unter Verwendung der der jeweiligen
Röhrenspannung entsprechenden stärksten
Filterung höchstens 1 Prozent der Dosisleistung
im Nutzstrahlenbündel beträgt.
(5) Zur Einstellung der Bestrahlungsdauer sowie
zur automatischen Abschaltung muß die
Röntgeneinrichtung mit einer Schaltuhr ausgestattet
sein.
§ 47. (1) Röhrenschutzgehäuse von Röntgeneinrichtungen
für Nahbestrahlungstherapie mit
Nennspannungen bis 50 Kilovolt, die bei der
Anwendung mit der Hand gehalten werden dürfen,
müssen mit einer deutlich sichtbaren Griffstelle
versehen sein; diese muß so abgeschirmt
sein, daß während des Betriebes der Röhre mit
Nennspannung und Dauernennstromstärke bei
geschlossenem Strahlenaustrittsfenster die Dosisleistung
der austretenden Strahlung in 2 cm Entfernung
von der Oberfläche der Griffstelle
100 Milliröntgen in einer Stunde nicht überschreitet.
(2) Die in Absatz eins, genannten Geräte müssen
auch mit einem Schutz für den die Bestrahlung
Durchführenden gegen die vom Patienten ausgehende
Streustrahlung ausgestattet sein. Ferner
muß eine optische oder akustische Signaleinrichtung
vorhanden sein, die anzeigt, ob die Röhre
eingeschaltet ist.
(3) Bei Röntgeneinrichtungen, die ausschließlich
für Grenzstrahlentherapie bestimmt sind, darf
die Röhrenspannung nicht mehr als 25 Kilovolt
betragen. Zur genauen Einstellung des Brennfleck-
Haut-Abstandes muß eine Abstandsvorrichtung
vorhanden sein.
Röntgeneinrichtungen für Therapie mit Nennspannungen
über 100 Kilovolt
§ 48. (1) Die Angabe der Eigenfilterung gemäß
§ 36 hat durch den Kupfergleichwert zu erfolgen.
(2) Röntgeneinrichtungen für Therapie mit
Nennspannungen über 100 Kilovolt müssen mit
wahlweise einsetzbaren Zusatzfiltern ausgestattet
sein; es muß deutlich erkennbar sein, welche Gesamtfilterung
sich aus der Eigenfilterung gemäß
§ 36 und der jeweiligen Zusatzfilterung ergibt.
Eine Filtersicherung muß verhindern, daß die
Röntgeneinrichtung ohne Zusatzfilter in Betrieb
genommen werden kann; für gewollte Bestrahlung
ohne Zusatzfilter ist die Verwendung eines
sogenannten Leerfilters zulässig.
(3) Röntgeneinrichtungen für Therapie mit
Nennspannungen über 100 Kilovolt müssen mit
Blenden oder Tubussen zur Begrenzung des Nutzstrahlenbündels
ausgestattet sein, die gewährleisten,
daß die Dosisleistung außerhalb des Nutzstrahlenbündels
unter Verwendung der der jeweiligen
Röhrenspannung entsprechenden stärksten
Filterung 1 Prozent der Dosisleistung im Nutzstrahlenbündel
nicht überschreitet. Das Bestrahlungsfeld
muß bei Blenden durch ein Lichtvisier
sichtbar gemacht werden.
§ 49. Röntgeneinrichtungen für Therapie mit
Nennspannungen über 100 Kilovolt, bei denen
die der gewünschten Härte der Röntgenstrahlung
entsprechende Spannung nach dem Einschalten
nicht in höchstens 5 Sekunden auf ihren
vollen Wert gebracht werden kann, müssen mit
einem Verschluß für das Strahlenaustrittsfenster
ausgestattet sein, der vom Schaltpult aus zu betätigen
ist und der den gleichen Schutz gewährt
wie das Röhrenschutzgehäuse gemäß Paragraph 35, Litera c,
Am Schaltpult muß ersichtlich sein, ob das Strahlenaustrittsfenster
geöffnet oder geschlossen ist.
§ 50. (1) Röntgeneinrichtungen für Therapie
mit Nennspannungen über 100 Kilovolt müssen
mit einer Schaltuhr zur Einstellung der Bestrahlungsdauer
und zur automatischen Abschaltung
sowie mit einer Einrichtung zur Anzeige der
Dosis oder Dosisleistung ausgestattet sein.
(2) Bei Röntgeneinrichtungen für Therapie mit
Nennspannungen über 100 Kilovolt müssen Anschlußmöglichkeiten
für zusätzliche Vorrichtungen,
wie Türkontakte, vorhanden sein, mit denen
die Hochspannung fernbetätigt abgeschaltet, aber
nicht wieder eingeschaltet werden kann.
4.Ziffer 4 Abschnitt
Betriebsvorschriften für Röntgeneinrichtungen
für Diagnostik
§ 51. Röntgeneinrichtungen für Diagnostik
dürfen nur in Strahlenanwendungsräumen (§ 62)
betrieben werden; außerhalb des Strahlenanwendungsraumes
ist nur der Betrieb von ortsveränderlichen
Röntgeneinrichtungen für Diagnostik
mit Nennspannungen bis 150 Kilovolt und von
zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen zulässig.
§ 52. (1) Der Einwirkung der Nutzstrahlung
darf nur der Patient und nur in dem für die
Untersuchung unumgänglich notwendigen Ausmaß
ausgesetzt werden; dementsprechend ist der
Querschnitt des Nutzstrahlenbündels so klein wie
möglich zu halten. Ferner ist dafür zu sorgen,
daß nur Leuchtschirme verwendet werden, die
eine ausreichende Leuchtkraft besitzen.
(2) Durch die Verwendung geeigneter Folien,
Filme und Entwicklungsverfahren ist die Belichtungsdauer
so kurz wie möglich zu halten.
(3) Vor jeder Durchleuchtung des Abdomens
ist die zu untersuchende Person zu befragen, ob
sie beruflich oder durch vorangegangene Untersuchungen
oder Behandlungen einer Strahleneinwirkung
ausgesetzt war.
§ 53. (1) Röntgendurchleuchtungen ohne Bildverstärker
dürfen erst nach ausreichender Dunkeladaptierung
der Augen des Untersuchers vorgenommen
werden. Die Dauer der Durchleuchtung
ist auf das für die Untersuchung unumgänglich
notwendige Ausmaß zu beschränken.
(2) Die Verwendung von Kryptoskopen und
anderen freien Leuchtschirmanordnungen ist unzulässig.
(3) Röntgenreihenuntersuchungen dürfen nicht
im Wege von Durchleuchtungen vorgenommen
werden.
(4) Zahnmedizinische Untersuchungen dürfen
nicht im Wege von Durchleuchtungen vorgenommen
werden.
§ 54. (1) Personen, die Durchleuchtungen vornehmen,
haben geeignete Strahlenschutzkleidung
zu tragen, sofern nicht in anderer Weise der erforderliche
Schutz sichergestellt ist. Schutzhandschuhe
müssen jedenfalls bei Untersuchungen getragen
werden, bei welchen die Hände des Untersuchers
in das Nutzstrahlenbündel gelangen können.
Nur bei chirurgischen Eingriffen darf im
unbedingt notwendigen Ausmaß im Nutzstrahlenbundel
hantiert werden, wobei jedoch die gemäß
§ 12 Abs. 6 für Hände und Unterarme höchstzulässigen
Dosen nicht überschritten werden dürfen.
(2) Personen, die Aufnahmen vornehmen, müssen
sich ausreichend gegen Strahlung schützen.
§ 55. (1) Zum Halten von Patienten oder Aufnahmematerial
sind soweit als möglich Haltevorrichtungen
zu verwenden. Müssen aus zwingenden
Gründen Personen zum Halten herangezogen
werden oder sich sonst in der Nähe des
Patienten aufhalten, sind diese Personen durch
geeignete Strahlenschutzkleidung insbesondere
hinsichtlich der Keimdrüsen und Hände zu schützen;
beruflich strahlenexponierte Personen dürfen
hiezu nicht, andere Personen nur fallweise
herangezogen werden.
(2) Soweit es die Art der Untersuchung erfordert
und es mit dem Untersuchungszweck vereinbar
ist, muß zur Abschirmung der Keimdrüsen
der zu untersuchenden Person gegen Nutzstrahlung
ein Gonadenschutz verwendet werden.
§ 56. (1) Bei Zahnröntgenaufnahmen ist der
Film möglichst vom Patienten selbst zu halten;
im übrigen gilt § 55 Abs. 1 sinngemäß. Soweit
es die Art der Aufnahme erfordert, sind die
Keimdrüsen des Patienten durch eine Schutzschürze
zu schützen.
(2) Wird die zahnmedizinische Röntgeneinrichtung
derart betrieben, daß das Produkt aus der
Stromstärke in Milliampere und der Zeit in
Sekunden pro Woche mehr als 3000 ergibt, sind
besondere Maßnahmen, wie Abschirmungen oder
Verwendung von Strahlenschutzkleidung, erforderlich;
dies gilt nicht, wenn die Einrichtung aus
einem Abstand von mindestens 3 m bedient wird.
§ 57. (1) Beim Betrieb ortsveränderlicher Röntgeneinrichtungen
für Diagnostik außerhalb von
Strahlenanwendungsräumen sind zur Abschirmung
der Strahlen erforderlichenfalls geeignete
Vorrichtungen, wie fahrbare Schutzwände oder
Bleigummivorhänge, zu verwenden.
(2) Bei Aufnahmen mit ortsveränderlichen
Röntgeneinrichtungen für Diagnostik muß der
Abstand zwischen Bedienungspersonal und Röhre,
ausgenommen im veterinärmedizinischen Bereich,
mindestens 1,5 m betragen.
5. Abschnitt
Betriebsvorschriften für Röntgeneinrichtungen
für Therapie
§ 58. Röntgeneinrichtungen für Therapie dürfen
nur in Strahlenanwendungsräumen (§§ 62,
63) betrieben werden; der Schaltplatz einer Röntgeneinrichtung
für Therapie mit Nennspannungen
über 100 Kilovolt muß sich in einem Nebenraum
befinden.
§ 59. (1) Der Einwirkung der Nutzstrahlung
darf nur der Patient und nur in dem für die
Abschnitt
Betriebsvorschriften für Röntgeneinrichtungen
für Diagnostik
§ 51. Röntgeneinrichtungen für Diagnostik
dürfen nur in Strahlenanwendungsräumen (Paragraph 62,)
betrieben werden; außerhalb des Strahlenanwendungsraumes
ist nur der Betrieb von ortsveränderlichen
Röntgeneinrichtungen für Diagnostik
mit Nennspannungen bis 150 Kilovolt und von
zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen zulässig.
§ 52. (1) Der Einwirkung der Nutzstrahlung
darf nur der Patient und nur in dem für die
Untersuchung unumgänglich notwendigen Ausmaß
ausgesetzt werden; dementsprechend ist der
Querschnitt des Nutzstrahlenbündels so klein wie
möglich zu halten. Ferner ist dafür zu sorgen,
daß nur Leuchtschirme verwendet werden, die
eine ausreichende Leuchtkraft besitzen.
(2) Durch die Verwendung geeigneter Folien,
Filme und Entwicklungsverfahren ist die Belichtungsdauer
so kurz wie möglich zu halten.
(3) Vor jeder Durchleuchtung des Abdomens
ist die zu untersuchende Person zu befragen, ob
sie beruflich oder durch vorangegangene Untersuchungen
oder Behandlungen einer Strahleneinwirkung
ausgesetzt war.
§ 53. (1) Röntgendurchleuchtungen ohne Bildverstärker
dürfen erst nach ausreichender Dunkeladaptierung
der Augen des Untersuchers vorgenommen
werden. Die Dauer der Durchleuchtung
ist auf das für die Untersuchung unumgänglich
notwendige Ausmaß zu beschränken.
(2) Die Verwendung von Kryptoskopen und
anderen freien Leuchtschirmanordnungen ist unzulässig.
(3) Röntgenreihenuntersuchungen dürfen nicht
im Wege von Durchleuchtungen vorgenommen
werden.
(4) Zahnmedizinische Untersuchungen dürfen
nicht im Wege von Durchleuchtungen vorgenommen
werden.
§ 54. (1) Personen, die Durchleuchtungen vornehmen,
haben geeignete Strahlenschutzkleidung
zu tragen, sofern nicht in anderer Weise der erforderliche
Schutz sichergestellt ist. Schutzhandschuhe
müssen jedenfalls bei Untersuchungen getragen
werden, bei welchen die Hände des Untersuchers
in das Nutzstrahlenbündel gelangen können.
Nur bei chirurgischen Eingriffen darf im
unbedingt notwendigen Ausmaß im Nutzstrahlenbundel
hantiert werden, wobei jedoch die gemäß
§ 12 Absatz 6, für Hände und Unterarme höchstzulässigen
Dosen nicht überschritten werden dürfen.
(2) Personen, die Aufnahmen vornehmen, müssen
sich ausreichend gegen Strahlung schützen.
§ 55. (1) Zum Halten von Patienten oder Aufnahmematerial
sind soweit als möglich Haltevorrichtungen
zu verwenden. Müssen aus zwingenden
Gründen Personen zum Halten herangezogen
werden oder sich sonst in der Nähe des
Patienten aufhalten, sind diese Personen durch
geeignete Strahlenschutzkleidung insbesondere
hinsichtlich der Keimdrüsen und Hände zu schützen;
beruflich strahlenexponierte Personen dürfen
hiezu nicht, andere Personen nur fallweise
herangezogen werden.
(2) Soweit es die Art der Untersuchung erfordert
und es mit dem Untersuchungszweck vereinbar
ist, muß zur Abschirmung der Keimdrüsen
der zu untersuchenden Person gegen Nutzstrahlung
ein Gonadenschutz verwendet werden.
§ 56. (1) Bei Zahnröntgenaufnahmen ist der
Film möglichst vom Patienten selbst zu halten;
im übrigen gilt Paragraph 55, Absatz eins, sinngemäß. Soweit
es die Art der Aufnahme erfordert, sind die
Keimdrüsen des Patienten durch eine Schutzschürze
zu schützen.
(2) Wird die zahnmedizinische Röntgeneinrichtung
derart betrieben, daß das Produkt aus der
Stromstärke in Milliampere und der Zeit in
Sekunden pro Woche mehr als 3000 ergibt, sind
besondere Maßnahmen, wie Abschirmungen oder
Verwendung von Strahlenschutzkleidung, erforderlich;
dies gilt nicht, wenn die Einrichtung aus
einem Abstand von mindestens 3 m bedient wird.
§ 57. (1) Beim Betrieb ortsveränderlicher Röntgeneinrichtungen
für Diagnostik außerhalb von
Strahlenanwendungsräumen sind zur Abschirmung
der Strahlen erforderlichenfalls geeignete
Vorrichtungen, wie fahrbare Schutzwände oder
Bleigummivorhänge, zu verwenden.
(2) Bei Aufnahmen mit ortsveränderlichen
Röntgeneinrichtungen für Diagnostik muß der
Abstand zwischen Bedienungspersonal und Röhre,
ausgenommen im veterinärmedizinischen Bereich,
mindestens 1,5 m betragen.
5. Abschnitt
Betriebsvorschriften für Röntgeneinrichtungen
für Therapie
§ 58. Röntgeneinrichtungen für Therapie dürfen
nur in Strahlenanwendungsräumen (Paragraphen 62,,
63) betrieben werden; der Schaltplatz einer Röntgeneinrichtung
für Therapie mit Nennspannungen
über 100 Kilovolt muß sich in einem Nebenraum
befinden.
§ 59. (1) Der Einwirkung der Nutzstrahlung
darf nur der Patient und nur in dem für die
Behandlung unumgänglich notwendigen Ausmaß
ausgesetzt werden.
(2) Vor jeder Behandlung ist die zu bestrahlende
Person zu befragen, ob sie beruflich oder
durch vorangegangene Untersuchungen oder Behandlungen
einer Strahleneinwirkung ausgesetzt
war.
(3) Für Personen, die bei Therapie mit Nennspannungen
bis 100 Kilovolt aus zwingenden
Gründen Patienten halten oder sich sonst in deren
Nähe aufhalten müssen, gilt § 55 Abs. 1 sinngemäß.
(4) Soweit es die Behandlung erfordert und es
mit dem Behandlungszweck vereinbar ist, sind
die Keimdrüsen des Patienten, bei Säuglingen,
Kindern und Jugendlichen auch Knochenmark,
Zahnanlagen, Wachstumszonen des Knochens,
Drüsen und Drüsenanlagen, gegen Nutzstrahlung
ausreichend zu schützen.
§ 60. Röntgenröhren für Nahbestrahlungstherapie
dürfen bis zu einer Nennspannung von
50 Kilovolt mit der Hand gehalten werden,
sofern sie den Anforderungen gemäß § 47 entsprechen.
Hiebei sind Schutzschürzen und Schutzhandschuhe
zu tragen.
§ 61. (1) Während Durchführung einer Therapie
mit Nennspannungen über 100 Kilovolt darf
sich außer dem Patienten niemand im Strahlenanwendungsraum
befinden.
(2) Kann die mittels Durchleuchtung erfolgende
Feldeinstellung bei Therapie mit Nennspannungen
über 100 Kilovolt nur mit der Therapieröhre
vorgenommen werden, so darf diese Röhre nur
mit einer Spannung bis zu 100 Kilovolt und
einer Stromstärke bis zu 5 Milliampere betrieben
werden; §§ 53 Abs. 1 und 2 sowie 54 Abs. 1
gelten sinngemäß.
6. Abschnitt
Anforderungen an Strahlenanwendungsräume
§ 62. (1) Wände, Fußböden, Decken, Fenster
und Türen von Räumen, in denen ortsfeste
medizinische Röntgeneinrichtungen betrieben
werden (Strahlenanwendungsräume), müssen so
ausgestattet sein, daß
a) Personen in Nebenräumen mit Schakplatz
keiner höheren Strahlenbelastung ausgesetzt
sein können, als der für beruflich
strahlenexponierte Personen höchstzulässigen
Ganzkörperdosis entspricht,
b) Personen in sonstigen zum Betrieb der
Röntgeneinrichtung gehörenden Räumen
keiner höheren Strahlenbelastung ausgesetzt
sein können, als
(i) einem Dreißigstel oder,
(ii) sofern sich Personen in solchen Räumen
nur verhältnismäßig kurze Zeit
aufhalten, einem Zehntel der für
beruflich strahlenexponierte Personen
höchstzulässigen Ganzkörperdosis entspricht,
und
c) Personen in benachbarten Räumen keiner
höheren Strahlenbelastung ausgesetzt sein
können, als einem Dreißigstel der für
beruflich strahlenexponierte Personen
höchstzulässigen Ganzkörperdosis entspricht.
(2) Die zur Schwächung der Strahlung gemäß
Abs. 1 erforderlichen Bleidicken sind hinsichtlich
Nutzstrahlung in Anlage 7 und hinsichtlich
Störstrahlung in Anlage 8 angegeben.
(3) Befindet sich der Schaltplatz von Röntgeneinrichtungen
im Strahlenanwendungsraum, müssen
nach Erfordernis geeignete Einrichtungen,
wie feste oder fahrbare Schutzwände, vorhanden
sein, deren Schutzwirkung hinsichtlich Nutzstrahlung
den in Anlage 7, hinsichtlich Störstrahlung
den in Anlage 8 angegebenen Bleidicken entsprechen
muß.
(4) Der Ermittlung der zur Schwächung der
Strahlung erforderlichen Dicken anderer Werkstoffe
als Blei sind die Umrechnungsfaktoren
gemäß Anlage 9 zugrunde zu legen.
§ 63. (1) Strahlenanwendungsräume für Therapie
mit Nennspannungen über 100 Kilovolt
müssen gemäß § 62 Abs. 1 ausgestattet sein und
überdies folgenden Anforderungen entsprechen:
a) Das Öffnen der Türen von Strahlenanwendungsräumen
muß während des Betriebes
der Röntgeneinrichtung eine Unterbrechung
des Strahlenaustrittes zur Folge
haben; dies gilt nicht für Türen von
Patienten-Umkleidekabinen, die nur vom
Strahlenanwendungsraurn aus geöffnet
werden können. Der Strahlenanwendungsraum
muß jederzeit verlassen werden können;
b) der Betrieb der Röntgeneinrichtung muß
durch ein deutlich wahrnehmbares optisches
oder akustisches Signal in den Strahlenanwendungsräumen
selbst und bei den Zugängen
zu diesen angezeigt werden;
c) vom Schaltplatz im Nebenraum aus muß
eine Beobachtung des Patienten möglich
und eine gegenseitige Sprechverbindung
gegeben sein.
(2) Für Patienten-Umkleidekabinen, von welchen
der Strahlenanwendungsraum unmittelbar
zugänglich ist, muß mindestens ein Schutz gemäß
§ 62 Abs. 1 lit. a gegeben sein.
Behandlung unumgänglich notwendigen Ausmaß
ausgesetzt werden.
(2) Vor jeder Behandlung ist die zu bestrahlende
Person zu befragen, ob sie beruflich oder
durch vorangegangene Untersuchungen oder Behandlungen
einer Strahleneinwirkung ausgesetzt
war.
(3) Für Personen, die bei Therapie mit Nennspannungen
bis 100 Kilovolt aus zwingenden
Gründen Patienten halten oder sich sonst in deren
Nähe aufhalten müssen, gilt Paragraph 55, Absatz eins, sinngemäß.
(4) Soweit es die Behandlung erfordert und es
mit dem Behandlungszweck vereinbar ist, sind
die Keimdrüsen des Patienten, bei Säuglingen,
Kindern und Jugendlichen auch Knochenmark,
Zahnanlagen, Wachstumszonen des Knochens,
Drüsen und Drüsenanlagen, gegen Nutzstrahlung
ausreichend zu schützen.
§ 60. Röntgenröhren für Nahbestrahlungstherapie
dürfen bis zu einer Nennspannung von
50 Kilovolt mit der Hand gehalten werden,
sofern sie den Anforderungen gemäß Paragraph 47, entsprechen.
Hiebei sind Schutzschürzen und Schutzhandschuhe
zu tragen.
§ 61. (1) Während Durchführung einer Therapie
mit Nennspannungen über 100 Kilovolt darf
sich außer dem Patienten niemand im Strahlenanwendungsraum
befinden.
(2) Kann die mittels Durchleuchtung erfolgende
Feldeinstellung bei Therapie mit Nennspannungen
über 100 Kilovolt nur mit der Therapieröhre
vorgenommen werden, so darf diese Röhre nur
mit einer Spannung bis zu 100 Kilovolt und
einer Stromstärke bis zu 5 Milliampere betrieben
werden; Paragraphen 53, Absatz eins und 2 sowie 54 Absatz eins,
gelten sinngemäß.
6. Abschnitt
Anforderungen an Strahlenanwendungsräume
§ 62. (1) Wände, Fußböden, Decken, Fenster
und Türen von Räumen, in denen ortsfeste
medizinische Röntgeneinrichtungen betrieben
werden (Strahlenanwendungsräume), müssen so
ausgestattet sein, daß
a) Personen in Nebenräumen mit Schakplatz
keiner höheren Strahlenbelastung ausgesetzt
sein können, als der für beruflich
strahlenexponierte Personen höchstzulässigen
Ganzkörperdosis entspricht,
b) Personen in sonstigen zum Betrieb der
Röntgeneinrichtung gehörenden Räumen
keiner höheren Strahlenbelastung ausgesetzt
sein können, als
(i) einem Dreißigstel oder,
(ii) sofern sich Personen in solchen Räumen
nur verhältnismäßig kurze Zeit
aufhalten, einem Zehntel der für
beruflich strahlenexponierte Personen
höchstzulässigen Ganzkörperdosis entspricht,
und
c) Personen in benachbarten Räumen keiner
höheren Strahlenbelastung ausgesetzt sein
können, als einem Dreißigstel der für
beruflich strahlenexponierte Personen
höchstzulässigen Ganzkörperdosis entspricht.
(2) Die zur Schwächung der Strahlung gemäß
Abs. 1 erforderlichen Bleidicken sind hinsichtlich
Nutzstrahlung in Anlage 7 und hinsichtlich
Störstrahlung in Anlage 8 angegeben.
(3) Befindet sich der Schaltplatz von Röntgeneinrichtungen
im Strahlenanwendungsraum, müssen
nach Erfordernis geeignete Einrichtungen,
wie feste oder fahrbare Schutzwände, vorhanden
sein, deren Schutzwirkung hinsichtlich Nutzstrahlung
den in Anlage 7, hinsichtlich Störstrahlung
den in Anlage 8 angegebenen Bleidicken entsprechen
muß.
(4) Der Ermittlung der zur Schwächung der
Strahlung erforderlichen Dicken anderer Werkstoffe
als Blei sind die Umrechnungsfaktoren
gemäß Anlage 9 zugrunde zu legen.
§ 63. (1) Strahlenanwendungsräume für Therapie
mit Nennspannungen über 100 Kilovolt
müssen gemäß Paragraph 62, Absatz eins, ausgestattet sein und
überdies folgenden Anforderungen entsprechen:
a) Das Öffnen der Türen von Strahlenanwendungsräumen
muß während des Betriebes
der Röntgeneinrichtung eine Unterbrechung
des Strahlenaustrittes zur Folge
haben; dies gilt nicht für Türen von
Patienten-Umkleidekabinen, die nur vom
Strahlenanwendungsraurn aus geöffnet
werden können. Der Strahlenanwendungsraum
muß jederzeit verlassen werden können;
b) der Betrieb der Röntgeneinrichtung muß
durch ein deutlich wahrnehmbares optisches
oder akustisches Signal in den Strahlenanwendungsräumen
selbst und bei den Zugängen
zu diesen angezeigt werden;
c) vom Schaltplatz im Nebenraum aus muß
eine Beobachtung des Patienten möglich
und eine gegenseitige Sprechverbindung
gegeben sein.
(2) Für Patienten-Umkleidekabinen, von welchen
der Strahlenanwendungsraum unmittelbar
zugänglich ist, muß mindestens ein Schutz gemäß
§ 62 Absatz eins, Litera a, gegeben sein.
3.Ziffer 3 Hauptstück
Nichtmedizinische Röntgeneinrichtungen
1. Abschnitt
Anforderungen an nichtmedizinische Röntgeneinrichtungen
§ 64. (1) Bei Röntgeneinrichtungen, sofern es
sich nicht um solche gemäß Abs. 2 oder § 65
handelt, muß das Röhrenschutzgehäuse gewährleisten,
daß während des Betriebes der Röntgenröhre
mit Nennspannung und Dauernennstromstärke
bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster
die Ortsdosisleistung in 1 m Entfernung vom
Brennfleck folgende Werte nicht überschreitet:
a) 250 Milliröntgen pro Stunde bei Röntgeneinrichtungen
mit Nennspannungen bis
200 Kilovolt;
b) 1 Röntgen pro Stunde bei Röntgeneinrichtungen
mit Nennspannungen über
200 Kilovolt; solche Einrichtungen müssen
nach Herunterregeln auf Röhrenspannungen
unter 200 Kilovolt der Anforderung
gemäß lit. a entsprechen.
(2) Bei Röntgeneinrichtungen für Kristallographie,
Mikroradiographie, Röntgenspektralanalyse
oder für ähnliche Anwendungszwecke,
sofern es sich nicht um Einrichtungen gemäß § 65
handelt, muß das Röhrenschutzgehäuse gewährleisten,
daß während des Betriebes der Röntgenröhre
mit Nennspannung und Dauernennstromstärke
bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster
die Dosisleistung der austretenden Strahlung in
50 cm Entfernung vom Brennfleck 2,5 Milliröntgen
pro Stunde nicht überschreitet.
(3) Bei Röntgeneinrichtungen müssen, sofern
es sich nicht um solche gemäß § 65 handelt,
Anschlußmöglichkeiten für zusätzliche Vorrichtungen,
wie Türkontakte, vorhanden sein, mit
denen bei Betrieb in Strahlenanwendungsräumen
die Hochspannung fernbetätigt abgeschaltet, aber
nicht wieder eingeschaltet werden kann.
§ 65. (1) Bei Röntgeneinrichtungen, bei denen
das Schutzgehäuse außer der Röhre auch noch
den zu untersuchenden oder zu behandelnden
Gegenstand vollständig umschließt, darf die Ortsdosisleistung
folgende Werte nicht überschreiten:
a) Bei Hochschutzeinrichtungen in 10 cm
Abstand von der Außenfläche des Schutzgehäuses
2,5 Milliröntgen pro Stunde und
in Innenräumen, in die während des Betriebes
hineingegriffen werden kann,
30 Milliröntgen pro Stunde;
b) bei Vollschutzeinrichtungen in 10 cm Abstand
von der Außenfläche des Schutzgehäuses
0,75 Milliröntgen pro Stunde.
(2) Beim Betrieb von Hochschutzeinrichtungen
darf die Bedienungsperson nicht in das ungeschwächte
Nutzstrahlenbündel gelangen können.
Vollschutzeinrichtungen dürfen nur bei geschlossenem
Schutzgehäuse in Betrieb gesetzt werden
können.
(3) Leuchtschirme von Hoch- und Vollschutzeinrichtungen
müssen ein Schutzglas besitzen,
dessen Bleigleichwert bis einschließlich 100 Kilovolt
Nennspannung mindestens 2 mm zu betragen
hat; bei Nennspannungen über 100 Kilovolt
ist ein zusätzlicher Bleigleichwert von 0,01 mm
je Kilovolt erforderlich.
(4) Wird bei Hochschutzeinrichtungen das der
Strahlung auszusetzende Objekt ohne Zuführungsvorrichtung
eingebracht, so muß während
dieses Vorganges zwangsläufig die Hochspannung
abgeschaltet oder das Strahlenaustrittsfenster geschlossen
sein.
2. Abschnitt
Betriebsvorschriften für nichtmedizinische
Röntgeneinrichtungen
§ 66. (1) Röntgeneinrichtungen sind mit Ausnahme
von Hoch- und Vollschutzeinrichtungen
so weit als möglich in Strahlenanwendungsräumen
zu betreiben.
(2) Röntgeneinrichtungen mit Nennspannungen
über 150 Kilovolt müssen in Strahlenanwendungsräumen
betrieben werden, sofern durch
die Art der Anwendung bedingte Gründe dies
nicht ausschließen. In Strahlenanwendungsräumen
dürfen sich während des Betriebes der
Röntgeneinrichtung keine Personen aufhalten;
der Schaltplatz muß sich in einem Nebenraum
befinden.
§ 67. Für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen
außerhalb von Strahlenanwendungsräumen,
sofern es sich nicht um Hoch- oder Vollschutzeinrichtungen
handelt, gelten folgende Bestimmungen:
a) Alle Personen haben sich ausreichend weit
von der Röntgenröhre und von Streuobjekten
fernzuhalten;
b) der Kontrollbereich ist abzuschranken und
durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage
10 mit dem Vermerk „VORSICHT
STRAHLUNG" zu kennzeichnen. In diesem
Bereich dürfen sich nur beruflich
strahlenexponierte Personen aufhalten, sofern
dies aus zwingenden Gründen erforderlich
ist; im nicht ausreichend geschwächten
Nutzstrahlenbündel darf sich niemand
aufhalten;
c) bei Arbeiten in Kontrollbereichen müssen
zwischen dem Objekt und den Arbeitenden
die notwendigen Schutzschichten vorhanden
sein;
Hauptstück
Nichtmedizinische Röntgeneinrichtungen
1. Abschnitt
Anforderungen an nichtmedizinische Röntgeneinrichtungen
§ 64. (1) Bei Röntgeneinrichtungen, sofern es
sich nicht um solche gemäß Absatz 2, oder Paragraph 65,
handelt, muß das Röhrenschutzgehäuse gewährleisten,
daß während des Betriebes der Röntgenröhre
mit Nennspannung und Dauernennstromstärke
bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster
die Ortsdosisleistung in 1 m Entfernung vom
Brennfleck folgende Werte nicht überschreitet:
a) 250 Milliröntgen pro Stunde bei Röntgeneinrichtungen
mit Nennspannungen bis
200 Kilovolt;
b) 1 Röntgen pro Stunde bei Röntgeneinrichtungen
mit Nennspannungen über
200 Kilovolt; solche Einrichtungen müssen
nach Herunterregeln auf Röhrenspannungen
unter 200 Kilovolt der Anforderung
gemäß Litera a, entsprechen.
(2) Bei Röntgeneinrichtungen für Kristallographie,
Mikroradiographie, Röntgenspektralanalyse
oder für ähnliche Anwendungszwecke,
sofern es sich nicht um Einrichtungen gemäß Paragraph 65,
handelt, muß das Röhrenschutzgehäuse gewährleisten,
daß während des Betriebes der Röntgenröhre
mit Nennspannung und Dauernennstromstärke
bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster
die Dosisleistung der austretenden Strahlung in
50 cm Entfernung vom Brennfleck 2,5 Milliröntgen
pro Stunde nicht überschreitet.
(3) Bei Röntgeneinrichtungen müssen, sofern
es sich nicht um solche gemäß Paragraph 65, handelt,
Anschlußmöglichkeiten für zusätzliche Vorrichtungen,
wie Türkontakte, vorhanden sein, mit
denen bei Betrieb in Strahlenanwendungsräumen
die Hochspannung fernbetätigt abgeschaltet, aber
nicht wieder eingeschaltet werden kann.
§ 65. (1) Bei Röntgeneinrichtungen, bei denen
das Schutzgehäuse außer der Röhre auch noch
den zu untersuchenden oder zu behandelnden
Gegenstand vollständig umschließt, darf die Ortsdosisleistung
folgende Werte nicht überschreiten:
a) Bei Hochschutzeinrichtungen in 10 cm
Abstand von der Außenfläche des Schutzgehäuses
2,5 Milliröntgen pro Stunde und
in Innenräumen, in die während des Betriebes
hineingegriffen werden kann,
30 Milliröntgen pro Stunde;
b) bei Vollschutzeinrichtungen in 10 cm Abstand
von der Außenfläche des Schutzgehäuses
0,75 Milliröntgen pro Stunde.
(2) Beim Betrieb von Hochschutzeinrichtungen
darf die Bedienungsperson nicht in das ungeschwächte
Nutzstrahlenbündel gelangen können.
Vollschutzeinrichtungen dürfen nur bei geschlossenem
Schutzgehäuse in Betrieb gesetzt werden
können.
(3) Leuchtschirme von Hoch- und Vollschutzeinrichtungen
müssen ein Schutzglas besitzen,
dessen Bleigleichwert bis einschließlich 100 Kilovolt
Nennspannung mindestens 2 mm zu betragen
hat; bei Nennspannungen über 100 Kilovolt
ist ein zusätzlicher Bleigleichwert von 0,01 mm
je Kilovolt erforderlich.
(4) Wird bei Hochschutzeinrichtungen das der
Strahlung auszusetzende Objekt ohne Zuführungsvorrichtung
eingebracht, so muß während
dieses Vorganges zwangsläufig die Hochspannung
abgeschaltet oder das Strahlenaustrittsfenster geschlossen
sein.
2. Abschnitt
Betriebsvorschriften für nichtmedizinische
Röntgeneinrichtungen
§ 66. (1) Röntgeneinrichtungen sind mit Ausnahme
von Hoch- und Vollschutzeinrichtungen
so weit als möglich in Strahlenanwendungsräumen
zu betreiben.
(2) Röntgeneinrichtungen mit Nennspannungen
über 150 Kilovolt müssen in Strahlenanwendungsräumen
betrieben werden, sofern durch
die Art der Anwendung bedingte Gründe dies
nicht ausschließen. In Strahlenanwendungsräumen
dürfen sich während des Betriebes der
Röntgeneinrichtung keine Personen aufhalten;
der Schaltplatz muß sich in einem Nebenraum
befinden.
§ 67. Für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen
außerhalb von Strahlenanwendungsräumen,
sofern es sich nicht um Hoch- oder Vollschutzeinrichtungen
handelt, gelten folgende Bestimmungen:
a) Alle Personen haben sich ausreichend weit
von der Röntgenröhre und von Streuobjekten
fernzuhalten;
b) der Kontrollbereich ist abzuschranken und
durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage
10 mit dem Vermerk „VORSICHT
STRAHLUNG" zu kennzeichnen. In diesem
Bereich dürfen sich nur beruflich
strahlenexponierte Personen aufhalten, sofern
dies aus zwingenden Gründen erforderlich
ist; im nicht ausreichend geschwächten
Nutzstrahlenbündel darf sich niemand
aufhalten;
c) bei Arbeiten in Kontrollbereichen müssen
zwischen dem Objekt und den Arbeitenden
die notwendigen Schutzschichten vorhanden
sein;
d)Litera d die Röntgeneinrichtung darf erst in Betrieb
gesetzt werden, wenn alle Vorbereitungsarbeiten
abgeschlossen sind;
e) zur Kontrolle der Strahlenschutzmaßnahmen
müssen geeignete Meßgeräte zur Verfügung
stehen;
f) der Querschnitt des Nutzstrahlenbündels
ist durch angemessene Einblendung so klein
wie möglich zu halten;
g) durch die Verwendung geeigneter Folien,
Filme und Entwicklungsverfahren ist die
Belichtungsdauer so kurz wie möglich zu
halten;
h) soweit es der Schutz anderer als beruflich
strahlenexponierter Personen erfordert,
sind zur Schwächung der Strahlung die
notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
3. Abschnitt
Anforderungen an Strahlenanwendungsräume
§ 68. (1) Für Strahlenanwendungsräume, in
denen nichtmedizinische Röntgeneinrichtungen
betrieben werden, gilt § 62 sinngemäß.
(2) Das Öffnen der Türen von Strahlenanwendungsräumen
muß während des Betriebes
der Röntgeneinrichtung eine Unterbrechung des
Strahlenaustrittes zur Folge haben; der Raum
muß jederzeit verlassen werden können.
(3) Der Betrieb der Röntgeneinrichtung muß
durch ein deutlich wahrnehmbares optisches oder
akustisches Signal in den Strahlenanwendungsräumen
selbst und bei den Zugängen zu diesen
angezeigt werden.
(4) Strahlenanwendungsräume müssen durch
das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 10 mit
dem Vermerk „VORSICHT STRAHLUNG"
gekennzeichnet sein.
4. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen
Strahlenschutzkleidung
§ 69. (1) Der Bleigleichwert der Strahlenschutzkleidung
muß mindestens 0,25 mm und bei
erhöhter Strahlengefährdung mindestens 0,50 mm
betragen.
(2) Auf jedem Strahlenschutzkleidungsstück
müssen deutlich sichtbar der Name oder das
Kennzeichen des Herstellers oder Lieferers sowie
der Bleigleichwert angegeben sein.
(3) Schutzschürzen müssen die Vorderseite des
Körpers von den Schultern bis unterhalb der
Knie bedecken.
(4) Ist nur der Schutz der Keimdrüsen erforderlich,
muß die Schutzkleidung (Schutzrock) von
der Gürtellinie 30 bis 40 cm nach unten um den
ganzen Körper herumreichen, darf jedoch zur
Erhöhung der Beweglichkeit überlappend seitlich
geschlitzt sein; der Bleigleichwert muß mindestens
0,25 mm betragen.
(5) Patienten-Schutzschürzen gemäß § 56 Abs. 1
müssen von den Schultern bis zu den Knien
reichen und die vordere Körperoberfläche bedecken;
der Bleigleichwert muß mindestens
0,50 mm betragen.
(6) Schutzhandschuhe müssen allseitig und
lückenlos schützen; sie müssen die ganze Hand
bedecken und mit Stulpen versehen sein, die den
Unterarm mindestens bis zur halben Höhe umschließen.
Aufzeichnungen
§ 70. (1) Über die Anwendung von Röntgenstrahlen
sind Aufzeichnungen zu führen, die
anzugeben haben:
a) Bei medizinischer Diagnostik die untersuchten
Organe oder Körperbereiche sowie
die Art der Untersuchung;
b) bei medizinischer Therapie die ärztliche
Vorschreibung der Bestrahlungsbedingungen
und die Daten der Durchführung der
Bestrahlung.
(2) Werden zur Beurteilung der vom Patienten
erhaltenen Dosen Messungen durchgeführt, so
sind deren Ergebnisse in die Aufzeichnungen
einzutragen.
(3) Der Bewilligungsinhaber hat diese Aufzeichnungen
auf Verlangen der Behörde und
deren Organen vorzulegen. Die Aufzeichnungen
sind übersichtlich geordnet mindestens 30 Jahre
aufzubewahren.
KAPITEL 2
Elektronenbeschleuniger
1. Hauptstück
Anforderungen an Elektronenbeschleuniger
§ 71. Elektronenbeschleuniger im Sinne der
folgenden Bestimmungen sind Strahleneinrichtungen,
die zur Erzeugung ultraharter Röntgenstrahlen
mit Grenzenergien über 3 bis 50 Megaelektronenvolt
oder energiereicher Elektronenstrahlen
mit Energien bis 50 Megaelektronenvolt
dienen und zu medizinischen Zwecken verwendet
werden.
§ 72. (1) Elektronenbeschleuniger müssen mit
einem Fabriksschild versehen sein, auf dem deutlich
sichtbar der Name oder das Kennzeichen des
Herstellers oder Lieferers, die Fabrikationsnummer
sowie die maximale Dosisleistung der Röntgen-
oder Elektronenstrahlung im Zentralstrahl
die Röntgeneinrichtung darf erst in Betrieb
gesetzt werden, wenn alle Vorbereitungsarbeiten
abgeschlossen sind;
e) zur Kontrolle der Strahlenschutzmaßnahmen
müssen geeignete Meßgeräte zur Verfügung
stehen;
f) der Querschnitt des Nutzstrahlenbündels
ist durch angemessene Einblendung so klein
wie möglich zu halten;
g) durch die Verwendung geeigneter Folien,
Filme und Entwicklungsverfahren ist die
Belichtungsdauer so kurz wie möglich zu
halten;
h) soweit es der Schutz anderer als beruflich
strahlenexponierter Personen erfordert,
sind zur Schwächung der Strahlung die
notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
3. Abschnitt
Anforderungen an Strahlenanwendungsräume
§ 68. (1) Für Strahlenanwendungsräume, in
denen nichtmedizinische Röntgeneinrichtungen
betrieben werden, gilt Paragraph 62, sinngemäß.
(2) Das Öffnen der Türen von Strahlenanwendungsräumen
muß während des Betriebes
der Röntgeneinrichtung eine Unterbrechung des
Strahlenaustrittes zur Folge haben; der Raum
muß jederzeit verlassen werden können.
(3) Der Betrieb der Röntgeneinrichtung muß
durch ein deutlich wahrnehmbares optisches oder
akustisches Signal in den Strahlenanwendungsräumen
selbst und bei den Zugängen zu diesen
angezeigt werden.
(4) Strahlenanwendungsräume müssen durch
das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 10 mit
dem Vermerk „VORSICHT STRAHLUNG"
gekennzeichnet sein.
4. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen
Strahlenschutzkleidung
§ 69. (1) Der Bleigleichwert der Strahlenschutzkleidung
muß mindestens 0,25 mm und bei
erhöhter Strahlengefährdung mindestens 0,50 mm
betragen.
(2) Auf jedem Strahlenschutzkleidungsstück
müssen deutlich sichtbar der Name oder das
Kennzeichen des Herstellers oder Lieferers sowie
der Bleigleichwert angegeben sein.
(3) Schutzschürzen müssen die Vorderseite des
Körpers von den Schultern bis unterhalb der
Knie bedecken.
(4) Ist nur der Schutz der Keimdrüsen erforderlich,
muß die Schutzkleidung (Schutzrock) von
der Gürtellinie 30 bis 40 cm nach unten um den
ganzen Körper herumreichen, darf jedoch zur
Erhöhung der Beweglichkeit überlappend seitlich
geschlitzt sein; der Bleigleichwert muß mindestens
0,25 mm betragen.
(5) Patienten-Schutzschürzen gemäß Paragraph 56, Absatz eins,
müssen von den Schultern bis zu den Knien
reichen und die vordere Körperoberfläche bedecken;
der Bleigleichwert muß mindestens
0,50 mm betragen.
(6) Schutzhandschuhe müssen allseitig und
lückenlos schützen; sie müssen die ganze Hand
bedecken und mit Stulpen versehen sein, die den
Unterarm mindestens bis zur halben Höhe umschließen.
Aufzeichnungen
§ 70. (1) Über die Anwendung von Röntgenstrahlen
sind Aufzeichnungen zu führen, die
anzugeben haben:
a) Bei medizinischer Diagnostik die untersuchten
Organe oder Körperbereiche sowie
die Art der Untersuchung;
b) bei medizinischer Therapie die ärztliche
Vorschreibung der Bestrahlungsbedingungen
und die Daten der Durchführung der
Bestrahlung.
(2) Werden zur Beurteilung der vom Patienten
erhaltenen Dosen Messungen durchgeführt, so
sind deren Ergebnisse in die Aufzeichnungen
einzutragen.
(3) Der Bewilligungsinhaber hat diese Aufzeichnungen
auf Verlangen der Behörde und
deren Organen vorzulegen. Die Aufzeichnungen
sind übersichtlich geordnet mindestens 30 Jahre
aufzubewahren.
KAPITEL 2
Elektronenbeschleuniger
1. Hauptstück
Anforderungen an Elektronenbeschleuniger
§ 71. Elektronenbeschleuniger im Sinne der
folgenden Bestimmungen sind Strahleneinrichtungen,
die zur Erzeugung ultraharter Röntgenstrahlen
mit Grenzenergien über 3 bis 50 Megaelektronenvolt
oder energiereicher Elektronenstrahlen
mit Energien bis 50 Megaelektronenvolt
dienen und zu medizinischen Zwecken verwendet
werden.
§ 72. (1) Elektronenbeschleuniger müssen mit
einem Fabriksschild versehen sein, auf dem deutlich
sichtbar der Name oder das Kennzeichen des
Herstellers oder Lieferers, die Fabrikationsnummer
sowie die maximale Dosisleistung der Röntgen-
oder Elektronenstrahlung im Zentralstrahl
desdes Nutzstrahlenbündels in einem bestimmten
Abstand von der Antikathode oder vom Elektronenaustrittsfenster
angegeben sein müssen.
Ferner müssen bei jedem Elektronenbeschleuniger
die zugehörigen Begleitpapiere zur Verfügung
stehen.
(2) Zur Begrenzung des Nutzstrahlenbündels
müssen verstellbare oder auswechselbare Blenden
vorhanden sein.
(3) In dem durch die Blende abgedeckten Teil
des größtmöglichen Nutzstrahlenbündels muß die
primäre Röntgenstrahlung und die von den Elektronen
in den Blenden erzeugte Röntgenbremsstrahlung
so weit geschwächt sein, daß die Dosisleistung
2 Prozent der maximalen Dosisleistung
im Zentralstrahl des Nutzstrahlenbündels, bezogen
auf gleichen Abstand von der Antikathode
oder vom Elektronenaustrittsfenster, nicht überschreitet.
(4) Außerhalb des größtmöglichen Nutzstrahlenbündels
und innerhalb eines Richtungsbereiches,
der mit dem Zentralstrahl einen Winkel
von 60 Grad einschließt, darf die Dosisleistung
austretender Röntgenstrahlung 0,5 Prozent
der maximalen Dosisleistung im Zentralstrahl,
bezogen auf gleichen Abstand von der
Antikathode oder vom Elektronenaustrittsfenster,
nicht überschreiten; dies gilt auch für
Richtungsbereiche, die mit dem Zentralstrahl
einen Winkel von mehr als 60 Grad einschließen,
sofern Körperteile des Patienten in diese Richtungsbereiche
hineingelangen können.
(5) Die primäre Elektronenstrahlung muß
außerhalb des Nutzstrahlenbündels durch Blenden
und Abschirmung vollständig abgebremst
sein.
(6) Bei Elektronenbeschleunigern mit auswechselbaren
Schwächungs- oder Streufiltern zum
Ausgleich ungleichmäßiger Dosisverteilung im
Querschnitt des Nutzstrahlenbündels muß stets
erkennbar sein, welches Filter eingeschaltet ist;
wenn sich die Angabe der maximalen Dosisleistung
auf ein bestimmtes Schwächungs- oder
Streufilter bezieht, so muß dieses fest eingebaut
sein.
(7) Elektronenbeschleuniger müssen mit
Visiervorrichtungen oder Tubussen ausgestattet
sein, die auch bei nicht eingeschaltetem Beschleuniger
Richtung und seitliche Begrenzung des
Nutzstrahlenbündels erkennen lassen.
§ 73. Elektronenbeschleuniger, die wahlweise
die Anwendung von Röntgen- oder Elektronenstrahlen
ermöglichen, müssen mit Vorrichtungen
versehen sein, die nach Einstellung der Beschleuniger
auf eine Strahlenart das Umstellen auf die
andere Strahlenart von den Schaltvorrichtungen
aus verhindern.
§ 74. (1) Elektronenbeschleuniger müssen mit
Schaltvorrichtungen ausgestattet sein,
a) die sich räumlich getrennt von den Beschleunigern
aufstellen lassen,
b) mit denen die Bestrahlungsdauer oder
Dosis eingestellt werden kann und an denen
diese während der Bestrahlung angezeigt
bleibt,
c) an denen ferner die jeweils abgelaufene
Bestrahlungsdauer oder Dosis während der
Bestrahlung und nach Unterbrechung der
Bestrahlung erkennbar ist und
d) die nach Ablauf der eingestellten Bestrahlungsdauer
oder Dosis die Strahlung selbsttätig
abschalten.
(2) Besitzt ein Elektronenbeschleuniger mehrere
Schaltvorrichtungen, so müssen diese wechselseitig
so verriegelt sein, daß das Einschalten
jeweils nur von einer dieser Schaltvorrichtungen
aus möglich ist.
(3) Der Strahlenaustritt muß jederzeit von
Hand aus und unter bestimmten Voraussetzungen,
beispielsweise beim Öffnen der Türen des
Strahlenanwendungsraumes, selbsttätig durch
Unterbrechung eines Stromkreises verhindert
werden können. Solange der Stromkreis unterbrochen
ist, muß der Beschleuniger gegen den
Austritt von Strahlung verriegelt sein. Diese
Verriegelung darf sich bei neuerlichem Schließen
des Stromkreises nicht öffnen; die Freigabe der
Strahlung darf nur von der Schaltvorrichtung
aus möglich sein.
§ 75. (1) An Schaltvorrichtungen nach § 74
Abs. 1 muß erkennbar sein:
a) Ob der Elektronenbeschleuniger eingeschaltet
ist und ob Strahlung austritt;
b) ob der Beschleuniger auf Röntgen- oder
Elektronenstrahlung eingestellt ist;
c) die jeweilige Grenzenergie der Röntgenstrahlen
oder die jeweilige Elektronenenergie;
d) die jeweils im Strahlengang befindliche Filterung,
sofern der Elektronenbeschleuniger
mit mehreren Schwächungs- oder Streufiltern
ausgestattet ist;
e) die Dosis oder die Dosisleistung im Zentralstrahl
des Nutzstrahlenbündels in einem
bestimmten Abstand von der Antikathode
oder vom Elektronenaustrittsfenster oder
der Meßwert einer anderen physikalischen
Größe, aus dem die Dosis im Zentralstrahl
ermittelt werden kann.
(2) Es müssen Anschlußmöglichkeiten dafür
vorhanden sein, daß auch an räumlich getrennten
Stellen angezeigt werden kann, ob der Elektronenbeschleuniger
eingeschaltet ist und ob
Strahlung austritt.
Nutzstrahlenbündels in einem bestimmten
Abstand von der Antikathode oder vom Elektronenaustrittsfenster
angegeben sein müssen.
Ferner müssen bei jedem Elektronenbeschleuniger
die zugehörigen Begleitpapiere zur Verfügung
stehen.
(2) Zur Begrenzung des Nutzstrahlenbündels
müssen verstellbare oder auswechselbare Blenden
vorhanden sein.
(3) In dem durch die Blende abgedeckten Teil
des größtmöglichen Nutzstrahlenbündels muß die
primäre Röntgenstrahlung und die von den Elektronen
in den Blenden erzeugte Röntgenbremsstrahlung
so weit geschwächt sein, daß die Dosisleistung
2 Prozent der maximalen Dosisleistung
im Zentralstrahl des Nutzstrahlenbündels, bezogen
auf gleichen Abstand von der Antikathode
oder vom Elektronenaustrittsfenster, nicht überschreitet.
(4) Außerhalb des größtmöglichen Nutzstrahlenbündels
und innerhalb eines Richtungsbereiches,
der mit dem Zentralstrahl einen Winkel
von 60 Grad einschließt, darf die Dosisleistung
austretender Röntgenstrahlung 0,5 Prozent
der maximalen Dosisleistung im Zentralstrahl,
bezogen auf gleichen Abstand von der
Antikathode oder vom Elektronenaustrittsfenster,
nicht überschreiten; dies gilt auch für
Richtungsbereiche, die mit dem Zentralstrahl
einen Winkel von mehr als 60 Grad einschließen,
sofern Körperteile des Patienten in diese Richtungsbereiche
hineingelangen können.
(5) Die primäre Elektronenstrahlung muß
außerhalb des Nutzstrahlenbündels durch Blenden
und Abschirmung vollständig abgebremst
sein.
(6) Bei Elektronenbeschleunigern mit auswechselbaren
Schwächungs- oder Streufiltern zum
Ausgleich ungleichmäßiger Dosisverteilung im
Querschnitt des Nutzstrahlenbündels muß stets
erkennbar sein, welches Filter eingeschaltet ist;
wenn sich die Angabe der maximalen Dosisleistung
auf ein bestimmtes Schwächungs- oder
Streufilter bezieht, so muß dieses fest eingebaut
sein.
(7) Elektronenbeschleuniger müssen mit
Visiervorrichtungen oder Tubussen ausgestattet
sein, die auch bei nicht eingeschaltetem Beschleuniger
Richtung und seitliche Begrenzung des
Nutzstrahlenbündels erkennen lassen.
§ 73. Elektronenbeschleuniger, die wahlweise
die Anwendung von Röntgen- oder Elektronenstrahlen
ermöglichen, müssen mit Vorrichtungen
versehen sein, die nach Einstellung der Beschleuniger
auf eine Strahlenart das Umstellen auf die
andere Strahlenart von den Schaltvorrichtungen
aus verhindern.
§ 74. (1) Elektronenbeschleuniger müssen mit
Schaltvorrichtungen ausgestattet sein,
a) die sich räumlich getrennt von den Beschleunigern
aufstellen lassen,
b) mit denen die Bestrahlungsdauer oder
Dosis eingestellt werden kann und an denen
diese während der Bestrahlung angezeigt
bleibt,
c) an denen ferner die jeweils abgelaufene
Bestrahlungsdauer oder Dosis während der
Bestrahlung und nach Unterbrechung der
Bestrahlung erkennbar ist und
d) die nach Ablauf der eingestellten Bestrahlungsdauer
oder Dosis die Strahlung selbsttätig
abschalten.
(2) Besitzt ein Elektronenbeschleuniger mehrere
Schaltvorrichtungen, so müssen diese wechselseitig
so verriegelt sein, daß das Einschalten
jeweils nur von einer dieser Schaltvorrichtungen
aus möglich ist.
(3) Der Strahlenaustritt muß jederzeit von
Hand aus und unter bestimmten Voraussetzungen,
beispielsweise beim Öffnen der Türen des
Strahlenanwendungsraumes, selbsttätig durch
Unterbrechung eines Stromkreises verhindert
werden können. Solange der Stromkreis unterbrochen
ist, muß der Beschleuniger gegen den
Austritt von Strahlung verriegelt sein. Diese
Verriegelung darf sich bei neuerlichem Schließen
des Stromkreises nicht öffnen; die Freigabe der
Strahlung darf nur von der Schaltvorrichtung
aus möglich sein.
§ 75. (1) An Schaltvorrichtungen nach Paragraph 74,
Abs. 1 muß erkennbar sein:
a) Ob der Elektronenbeschleuniger eingeschaltet
ist und ob Strahlung austritt;
b) ob der Beschleuniger auf Röntgen- oder
Elektronenstrahlung eingestellt ist;
c) die jeweilige Grenzenergie der Röntgenstrahlen
oder die jeweilige Elektronenenergie;
d) die jeweils im Strahlengang befindliche Filterung,
sofern der Elektronenbeschleuniger
mit mehreren Schwächungs- oder Streufiltern
ausgestattet ist;
e) die Dosis oder die Dosisleistung im Zentralstrahl
des Nutzstrahlenbündels in einem
bestimmten Abstand von der Antikathode
oder vom Elektronenaustrittsfenster oder
der Meßwert einer anderen physikalischen
Größe, aus dem die Dosis im Zentralstrahl
ermittelt werden kann.
(2) Es müssen Anschlußmöglichkeiten dafür
vorhanden sein, daß auch an räumlich getrennten
Stellen angezeigt werden kann, ob der Elektronenbeschleuniger
eingeschaltet ist und ob
Strahlung austritt.
2.Ziffer 2 Hauptstück
Betriebsvorschriften für Elektronenbeschleuniger
§ 76. (1) Elektronenbeschleuniger dürfen nur in
Strahlenanwendungsräumen betrieben werden;
Schaltplätze müssen sich in Nebenräumen befinden.
(2) Vor jeder Behandlung ist die zu bestrahlende
Person zu befragen, ab sie beruflich oder
durch vorangegangene Untersuchungen oder Behandlungen
einer Strahleneinwirkung ausgesetzt
war.
(3) Während der Bestrahlung darf sich nur
die zu bestrahlende Person im Strahlenanwendungsraum
befinden.
§ 77. (1) Es muß eine Einrichtung vorhanden
sein, mit der die Dosis oder die Dosisleistung
im Zentralstrahl ermittelt werden kann.
(2) Über die Anwendung von Röntgen- oder
Elektronenstrahlen sind Aufzeichnungen zu führen,
aus denen die ärztliche Vorschreibung der
Besstrahlungsbedingungen und die Daten über
die Durchführung der Bestrahlung ersichtlich
sein müssen. § 70 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
3. Hauptstück
Anforderungen an Strahlenanwendungsräume
§ 78. (1) Für Strahlenanwendungsräume, in
denen Elektronenbeschleuniger betrieben werden,
gelten § 62 Abs. 1 und § 63 sinngemäß. Insbesondere
muß ein entsprechender Schutz gewährleistet
sein gegen
a) Röntgennutzstrahlen, von den Röntgennutzstrahlen
erzeugte Streustrahlen und aus
Abschirmungen des Beschleunigers austretende
Röntgenstrahlen,
b) direkte Elektronenstrahlen und von den
Auftreffstellen derselben ausgehende Elektronenstrahlen,
c) bei der Abbremsung von Elektronenstrahlen
erzeugte Röntgenbremsstrahlen,
d) Neutronenstrahlen, sofern solche beim Betrieb
des Elektronenbeschleunigers auftreten
können.
(2) Ist beim Betrieb von Elektronenbeschleunigern
mit Aktivierungsprozessen und dadurch
mit dem Auftreten künstlich radioaktiver Stoffe
zu rechnen, sind ferner die in Betracht kommenden
Bestimmungen dieser Verordnung über
offene radioaktive Stoffe anzuwenden.
III. Teil
RADIOAKTIVE STOFFE
Anwendungsbereich
§ 79. Die Bestimmungen dieses Teiles sind auf
radioaktive Stoffe nur insoweit anzuwenden, als
der Umgang mit diesen der Bewilligungspflicht
oder der Besitz derselben der Meldepflicht nach
dem Strahlenschutzgesetz unterliegt.
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt
Kennzeichnung
§ 80. (1) Radioaktive Stoffe sind gemäß Abs. 2
und 3 zu kennzeichnen; dies gilt sinngemäß für
deren Behältnisse, sofern nicht §§ 81 Abs. 2
lit. a, 83 Abs. 2 lit. a, 84 Abs. 1 und 89 Abs. 1
anzuwenden sind.
(2) Die Kennzeichnung muß die jederzeitige
Identifizierung der radioaktiven Stoffe ermöglichen.
Sie hat mindestens das Strahlenwarnzeichen
gemäß Anlage 10 mit dem Vermerk
„RADIOAKTIV", die Angabe des Radionuklides
und der Aktivität mit dem Datum ihrer Messung
oder Ermittlung und, sofern es sich um spaltbares
Material handelt, den Vermerk „SPALTBARES
MATERIAL" zu enthalten.
(3) Die Kennzeichnungsangaben gemäß Abs. 2
müssen an den radioaktiven Stoffen und deren
Behältnissen sowie an Gegenständen oder Geräten,
die radioaktive Stoffe enthalten,
deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht
oder, wenn dies wegen deren Beschaffenheit
oder Größe nicht möglich ist, aus einem
diesen entsprechend beigegebenen Begleitschein
jederzeit zu entnehmen sein. Im letzteren Fall
sind jedoch soweit als möglich das Strahlenwarnzeichen
oder nur der Vermerk „RADIOAKTIV"
und eine mit dem Begleitschein übereinstimmende
Kennzahl an den Objekten selbst anzubringen.
(4) Werden bei Arbeitsvorgängen offene
radioaktive Stoffe unter Anwendung der notwendigen
Sicherheitsmaßnahmen verwendet, so
ist für die Dauer dieser Arbeitsvorgänge eine
Kennzeichnung der radioaktiven Stoffe nicht
erforderlich. Bei diesen Arbeitsvorgängen muß
eine mit diesen vertraute Person anwesend sein.
2. Abschnitt
Aufbewahrung radioaktiver Stoffe
§ 81. (1) Radioaktive Stoffe sind während
der Zeit, in der sie nicht verwendet werden,
in ausschließlich für Aufbewahrungszwecke bestimmten
Einrichtungen, wie Schränken, Tresoren
oder Bunkern, unter Verschluß zu halten. Diese
Hauptstück
Betriebsvorschriften für Elektronenbeschleuniger
§ 76. (1) Elektronenbeschleuniger dürfen nur in
Strahlenanwendungsräumen betrieben werden;
Schaltplätze müssen sich in Nebenräumen befinden.
(2) Vor jeder Behandlung ist die zu bestrahlende
Person zu befragen, ab sie beruflich oder
durch vorangegangene Untersuchungen oder Behandlungen
einer Strahleneinwirkung ausgesetzt
war.
(3) Während der Bestrahlung darf sich nur
die zu bestrahlende Person im Strahlenanwendungsraum
befinden.
§ 77. (1) Es muß eine Einrichtung vorhanden
sein, mit der die Dosis oder die Dosisleistung
im Zentralstrahl ermittelt werden kann.
(2) Über die Anwendung von Röntgen- oder
Elektronenstrahlen sind Aufzeichnungen zu führen,
aus denen die ärztliche Vorschreibung der
Besstrahlungsbedingungen und die Daten über
die Durchführung der Bestrahlung ersichtlich
sein müssen. Paragraph 70, Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß.
3. Hauptstück
Anforderungen an Strahlenanwendungsräume
§ 78. (1) Für Strahlenanwendungsräume, in
denen Elektronenbeschleuniger betrieben werden,
gelten Paragraph 62, Absatz eins und Paragraph 63, sinngemäß. Insbesondere
muß ein entsprechender Schutz gewährleistet
sein gegen
a) Röntgennutzstrahlen, von den Röntgennutzstrahlen
erzeugte Streustrahlen und aus
Abschirmungen des Beschleunigers austretende
Röntgenstrahlen,
b) direkte Elektronenstrahlen und von den
Auftreffstellen derselben ausgehende Elektronenstrahlen,
c) bei der Abbremsung von Elektronenstrahlen
erzeugte Röntgenbremsstrahlen,
d) Neutronenstrahlen, sofern solche beim Betrieb
des Elektronenbeschleunigers auftreten
können.
(2) Ist beim Betrieb von Elektronenbeschleunigern
mit Aktivierungsprozessen und dadurch
mit dem Auftreten künstlich radioaktiver Stoffe
zu rechnen, sind ferner die in Betracht kommenden
Bestimmungen dieser Verordnung über
offene radioaktive Stoffe anzuwenden.
III. Teil
RADIOAKTIVE STOFFE
Anwendungsbereich
§ 79. Die Bestimmungen dieses Teiles sind auf
radioaktive Stoffe nur insoweit anzuwenden, als
der Umgang mit diesen der Bewilligungspflicht
oder der Besitz derselben der Meldepflicht nach
dem Strahlenschutzgesetz unterliegt.
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt
Kennzeichnung
§ 80. (1) Radioaktive Stoffe sind gemäß Absatz 2,
und 3 zu kennzeichnen; dies gilt sinngemäß für
deren Behältnisse, sofern nicht Paragraphen 81, Absatz 2,
lit. a, 83 Absatz 2, Litera a,, 84 Absatz eins und 89 Absatz eins,
anzuwenden sind.
(2) Die Kennzeichnung muß die jederzeitige
Identifizierung der radioaktiven Stoffe ermöglichen.
Sie hat mindestens das Strahlenwarnzeichen
gemäß Anlage 10 mit dem Vermerk
„RADIOAKTIV", die Angabe des Radionuklides
und der Aktivität mit dem Datum ihrer Messung
oder Ermittlung und, sofern es sich um spaltbares
Material handelt, den Vermerk „SPALTBARES
MATERIAL" zu enthalten.
(3) Die Kennzeichnungsangaben gemäß Absatz 2,
müssen an den radioaktiven Stoffen und deren
Behältnissen sowie an Gegenständen oder Geräten,
die radioaktive Stoffe enthalten,
deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht
oder, wenn dies wegen deren Beschaffenheit
oder Größe nicht möglich ist, aus einem
diesen entsprechend beigegebenen Begleitschein
jederzeit zu entnehmen sein. Im letzteren Fall
sind jedoch soweit als möglich das Strahlenwarnzeichen
oder nur der Vermerk „RADIOAKTIV"
und eine mit dem Begleitschein übereinstimmende
Kennzahl an den Objekten selbst anzubringen.
(4) Werden bei Arbeitsvorgängen offene
radioaktive Stoffe unter Anwendung der notwendigen
Sicherheitsmaßnahmen verwendet, so
ist für die Dauer dieser Arbeitsvorgänge eine
Kennzeichnung der radioaktiven Stoffe nicht
erforderlich. Bei diesen Arbeitsvorgängen muß
eine mit diesen vertraute Person anwesend sein.
2. Abschnitt
Aufbewahrung radioaktiver Stoffe
§ 81. (1) Radioaktive Stoffe sind während
der Zeit, in der sie nicht verwendet werden,
in ausschließlich für Aufbewahrungszwecke bestimmten
Einrichtungen, wie Schränken, Tresoren
oder Bunkern, unter Verschluß zu halten. Diese
Einrichtungen müssen gewährleisten, daß bei
maximalem Inhalt und geschlossener Einrichtung
Personen keiner höheren Strahlenbelastung ausgesetzt
sein können, als einem Dreißigstel oder,
sofern diese Einrichtungen sich in Kontrollbereichen
befinden, einem Zehntel der für beruflich
strahlenexponierte Personen höchstzulässigen
Ganzkörperdosis entspricht; befinden sich solche
Einrichtungen in eigenen, nur zur Aufbewahrung
radioaktiver Stoffe dienenden Räumen, darf die
Dosisleistung der austretenden Strahlung bis zu
30 Millirem pro Stunde in 5 cm Entfernung und
bis zu 2 Millirem pro Stunde in 1 m Entfernung
von der Oberfläche der Einrichtung betragen.
(2) Einrichtungen zur Aufbewahrung radioaktiver
Stoffe müssen ferner folgenden Anforderungen
entsprechen:
a) Sie müssen durch das Strahlenwarnzeichen
gemäß Anlage 10 mit dem Vermerk
„RADIOAKTIV" gekennzeichnet sein;
b) sie dürfen nur den zum Umgang mit diesen
Stoffen befugten Personen zugänglich sein;
c) sie müssen gegen Feuereinwirkung geschützt
sein;
d) bei Aufbewahrung radioaktiver Stoffe, die
auch eine andere Gefährdung als durch
Strahlung verursachen können, muß ein
diesbezüglicher Hinweis angebracht sein.
(3) Eigene, nur zur Aufbewahrung radioaktiver
Stoffe dienende Räume müssen den Anforderungen
gemäß Abs. 2 lit. a bis c entsprechen; ferner
gilt für solche Räume § 62 Abs. 1 lit. b und c
sinngemäß.
(4) Werden mehrere radioaktive Stoffe in einer
Einrichtung aufbewahrt, sind sie erforderlichenfalls
derart abzuschirmen, daß durch das Einbringen
oder die Entnahme eines Stoffes die
Abschirmung der übrigen nicht beeinträchtigt
wird. Für mehrere Gammastrahler müssen einzeln
abgeschirmte und entsprechend beschriftete
Abteile, wie Laden oder Einsätze, vorhanden
sein. Aus der Beschriftung der Abteile müssen
Anzahl, Aktivität und sonst erforderliche Daten
der verwahrten Strahler ersichtlich sein.
(5) Spaltbares Material oder Gegenstände, die
solches enthalten, sind so aufzubewahren, daß
eine kritische Anordnung nicht Zustandekommen
kann.
(6) Können radioaktive Stoffe eine Kontamination
der Luft verursachen, müssen entsprechende
Entlüftungseinrichtungen vorhanden
sein.
(7) Über die Aufbewahrung radioaktiver
Stoffe sind geeignete Aufzeichnungen zu führen.
§ 82. (1) Offene pulverförmige, flüssige oder
gasförmige radioaktive Stoffe müssen entweder
in unzerbrechlichen Gefäßen aufbewahrt werden,
oder die Gefäße müssen sich im Hinblick auf
ihre Zerbrechlichkeit oder auf die Möglichkeit
einer auftretenden Festigkeitsverminderung in
unzerbrechlichen, dichten, verschließbaren Behältern
befinden, die bei flüssigen Stoffen so viel
saugfähiges Material enthalten, daß von diesem
die ganze Flüssigkeitsmenge aufgenommen werden
kann. Diese Behälter müssen so groß sein,
daß sie das Volumen der radioaktiven Stoffe
einschließlich der Gefäße für diese und das aufsaugende
Material aufnehmen können.
(2) Kann in einem Gefäß ein Überdruck entstehen,
so müssen Vorkehrungen getroffen sein,
durch die ein unzulässiger Überdruck verhindert
wird.
3. Abschnitt
Beförderung radioaktiver Stoffe
Beförderung innerhalb von Betrieben
§ 83. (1) Die Beförderung radioaktiver Stoffe
innerhalb von Betrieben ist soweit als möglich
zu beschränken; sie ist jedenfalls in einer Weise
vorzunehmen, daß die hiedurch bedingte Strahleneinwirkung
auf Personen so gering wie möglich
gehalten und auch jede andere Gefährdung,
wie durch Kritikalität bei spaltbarem Material,
vermieden wird.
(2) Radioaktive Stoffe dürfen nur in Schutz-,
behältern befördert werden, die folgenden Anforderungen
entsprechen:
a) Sie müssen durch das Strahlenwarnzeichen
gemäß Anlage 10 mit dem Vermerk
„RADIOAKTIV" gekennzeichnet sein;
b) sie müssen so beschaffen sein, daß die mit
der Beförderung beschäftigten Personen
den erforderlichen Abstand einhalten
können;
c) sie müssen Alpha- und Betastrahlung zur
Gänze absorbieren, sonstige Strahlung derart
schwächen, daß die Dosisleistung weder
200 Millirem pro Stunde an ihrer Oberfläche
noch 10 Millirem pro Stunde in
1 m Entfernung von ihrer Oberfläche überschreitet;
d) sie müssen bei Beförderung offener pulverförmiger,
flüssiger oder gasförmiger radioaktiver
Stoffe, die in einem zerbrechlichen
Gefäß enthalten sind, unzerbrechlich sein;
die Anforderungen an die Behälter für
flüssige Stoffe gemäß § 82 Abs. 1 gelten
sinngemäß.
Beförderung außerhalb von Betrieben
§ 84. (1) Für die Beförderung radioaktiver
Stoffe außerhalb von Betrieben im Rahmen des
Straßen-, Schiffs- und Luftfrachtverkehrs gelten,
sofern im folgenden nicht anderes bestimmt
Einrichtungen müssen gewährleisten, daß bei
maximalem Inhalt und geschlossener Einrichtung
Personen keiner höheren Strahlenbelastung ausgesetzt
sein können, als einem Dreißigstel oder,
sofern diese Einrichtungen sich in Kontrollbereichen
befinden, einem Zehntel der für beruflich
strahlenexponierte Personen höchstzulässigen
Ganzkörperdosis entspricht; befinden sich solche
Einrichtungen in eigenen, nur zur Aufbewahrung
radioaktiver Stoffe dienenden Räumen, darf die
Dosisleistung der austretenden Strahlung bis zu
30 Millirem pro Stunde in 5 cm Entfernung und
bis zu 2 Millirem pro Stunde in 1 m Entfernung
von der Oberfläche der Einrichtung betragen.
(2) Einrichtungen zur Aufbewahrung radioaktiver
Stoffe müssen ferner folgenden Anforderungen
entsprechen:
a) Sie müssen durch das Strahlenwarnzeichen
gemäß Anlage 10 mit dem Vermerk
„RADIOAKTIV" gekennzeichnet sein;
b) sie dürfen nur den zum Umgang mit diesen
Stoffen befugten Personen zugänglich sein;
c) sie müssen gegen Feuereinwirkung geschützt
sein;
d) bei Aufbewahrung radioaktiver Stoffe, die
auch eine andere Gefährdung als durch
Strahlung verursachen können, muß ein
diesbezüglicher Hinweis angebracht sein.
(3) Eigene, nur zur Aufbewahrung radioaktiver
Stoffe dienende Räume müssen den Anforderungen
gemäß Absatz 2, Litera a bis c entsprechen; ferner
gilt für solche Räume Paragraph 62, Absatz eins, Litera b und c
sinngemäß.
(4) Werden mehrere radioaktive Stoffe in einer
Einrichtung aufbewahrt, sind sie erforderlichenfalls
derart abzuschirmen, daß durch das Einbringen
oder die Entnahme eines Stoffes die
Abschirmung der übrigen nicht beeinträchtigt
wird. Für mehrere Gammastrahler müssen einzeln
abgeschirmte und entsprechend beschriftete
Abteile, wie Laden oder Einsätze, vorhanden
sein. Aus der Beschriftung der Abteile müssen
Anzahl, Aktivität und sonst erforderliche Daten
der verwahrten Strahler ersichtlich sein.
(5) Spaltbares Material oder Gegenstände, die
solches enthalten, sind so aufzubewahren, daß
eine kritische Anordnung nicht Zustandekommen
kann.
(6) Können radioaktive Stoffe eine Kontamination
der Luft verursachen, müssen entsprechende
Entlüftungseinrichtungen vorhanden
sein.
(7) Über die Aufbewahrung radioaktiver
Stoffe sind geeignete Aufzeichnungen zu führen.
§ 82. (1) Offene pulverförmige, flüssige oder
gasförmige radioaktive Stoffe müssen entweder
in unzerbrechlichen Gefäßen aufbewahrt werden,
oder die Gefäße müssen sich im Hinblick auf
ihre Zerbrechlichkeit oder auf die Möglichkeit
einer auftretenden Festigkeitsverminderung in
unzerbrechlichen, dichten, verschließbaren Behältern
befinden, die bei flüssigen Stoffen so viel
saugfähiges Material enthalten, daß von diesem
die ganze Flüssigkeitsmenge aufgenommen werden
kann. Diese Behälter müssen so groß sein,
daß sie das Volumen der radioaktiven Stoffe
einschließlich der Gefäße für diese und das aufsaugende
Material aufnehmen können.
(2) Kann in einem Gefäß ein Überdruck entstehen,
so müssen Vorkehrungen getroffen sein,
durch die ein unzulässiger Überdruck verhindert
wird.
3. Abschnitt
Beförderung radioaktiver Stoffe
Beförderung innerhalb von Betrieben
§ 83. (1) Die Beförderung radioaktiver Stoffe
innerhalb von Betrieben ist soweit als möglich
zu beschränken; sie ist jedenfalls in einer Weise
vorzunehmen, daß die hiedurch bedingte Strahleneinwirkung
auf Personen so gering wie möglich
gehalten und auch jede andere Gefährdung,
wie durch Kritikalität bei spaltbarem Material,
vermieden wird.
(2) Radioaktive Stoffe dürfen nur in Schutz-,
behältern befördert werden, die folgenden Anforderungen
entsprechen:
a) Sie müssen durch das Strahlenwarnzeichen
gemäß Anlage 10 mit dem Vermerk
„RADIOAKTIV" gekennzeichnet sein;
b) sie müssen so beschaffen sein, daß die mit
der Beförderung beschäftigten Personen
den erforderlichen Abstand einhalten
können;
c) sie müssen Alpha- und Betastrahlung zur
Gänze absorbieren, sonstige Strahlung derart
schwächen, daß die Dosisleistung weder
200 Millirem pro Stunde an ihrer Oberfläche
noch 10 Millirem pro Stunde in
1 m Entfernung von ihrer Oberfläche überschreitet;
d) sie müssen bei Beförderung offener pulverförmiger,
flüssiger oder gasförmiger radioaktiver
Stoffe, die in einem zerbrechlichen
Gefäß enthalten sind, unzerbrechlich sein;
die Anforderungen an die Behälter für
flüssige Stoffe gemäß Paragraph 82, Absatz eins, gelten
sinngemäß.
Beförderung außerhalb von Betrieben
§ 84. (1) Für die Beförderung radioaktiver
Stoffe außerhalb von Betrieben im Rahmen des
Straßen-, Schiffs- und Luftfrachtverkehrs gelten,
sofern im folgenden nicht anderes bestimmt
wird, die diesbezüglichen Bestimmungen der
Internationalen Ordnung für die Beförderung
gefährlicher Güter mit der Eisenbahn, BGBl.
Nr. 137/1967, sinngemäß.
(2) Radioaktive Stoffe dürfen nicht gemeinsam
mit anderen gefährlichen Gütern, wie
feuer- oder explosionsgefährlichen Materialien,
befördert werden.
(3) Für die Durchführung der Transporte
radioaktiver Stoffe sind Betriebs- und Verhaltensvorschriften
schriftlich zu erstellen; in diesen
muß insbesondere angegeben sein, welche besonderen
Gefahren, vor allem bei Unfällen oder
Bränden, auftreten können, welche Maßnahmen
hiebei zu treffen und welche Stellen von dem
Ereignis unverzüglich in Kenntnis zu setzen sind.
Die mit der Durchführung solcher Transporte
beauftragten Personen sind über diese Vorschriften
zu belehren; ferner ist ihnen eine Ausfertigung
derselben auszufolgen.
(4) Bestrahlte Brennelemente dürfen nicht im
Rahmen des Luftfrachtverkehrs befördert werden;
Straßen durch Gebiete mit höherer Bevölkerungsdichte
oder sonstigen besonders
schutzwürdigen Interessen sind tunlichst zu meiden.
4. Abschnitt
Reinigung von Räumen; Kontamination und
Dekontaminierung
Reinigung von Räumen
§ 85. (1) In Räumen, in denen mit offenen
radioaktiven Stoffen umgegangen wird oder in
denen durch Aktivierungsprozesse künstlich
radioaktive Stoffe auftreten, ist auf strengste
Sauberkeit, insbesondere Staubfreiheit, zu achten.
Reinigungsgeräte für solche Räume, wie Staubsauger,
Bürsten oder Besen, dürfen in anderen
Räumen nicht verwendet werden.
(2) Für die Reinigung von in Abs. 1 genannten
Räumen einschließlich ihrer Einrichtung sind
besondere Arbeitsanweisungen zu erstellen; diese
Reinigungsarbeiten dürfen nur nach diesen Anweisungen
von hiefür unterwiesenen Personen
vorgenommen werden.
Kontamination und Dekontaminierung
§ 86. (1) Eine allenfalls auftretende Kontamination
(radioaktive Verunreinigung) ist so gering
wie möglich zu halten.
(2) Für den Umgang mit radioaktiven Stoffen,
bei dem Kontaminationsgefahr nicht ausgeschlossen
werden kann, sind diesbezügliche Betriebs-
und Verhaltensvorschriften festzulegen,
insbesondere hinsichtlich Feststellung des Ausmaßes
und des Bereiches der Kontamination,
Art und Weise der Dekontaminierung von Personen,
Arbeitsräumen, Arbeitsplätzen, Einrichtungen,
Geräten und Kleidungsstücken sowie
Überprüfung dieser Maßnahmen.
(3) Der Bereich der Kontamination ist unverzüglich
durch das Strahlenwarnzeichen gemäß
Anlage 10 mit dem Vermerk „KONTAMINATION"
zu kennzeichnen; es ist dafür Sorge zu
tragen, daß die Kontamination begrenzt bleibt.
Alle nicht mit der Dekontaminierung beschäftigten
Personen sind vom Gefahrenbereich fernzuhalten.
§ 87. (1) Dekontaminierung ist jede Herabsetzung
oder Beseitigung einer Kontamination;
Maßnahmen zur Dekontaminierung gelten als
Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen.
(2) Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen
ist stets dafür zu sorgen, daß eine allenfalls auftretende
Kontamination auf ein Mindestmaß
herabgesetzt wird. Tritt eine Kontamination von
Flächen, Gegenständen, Kleidung oder Hautpartien
auf, welche die in Anlage 11 angegebenen
Werte übersteigt, sind unverzüglich Maßnahmen
zur Dekontaminierung zu treffen; solche Maßnahmen
sind nicht erforderlich im Innern von
geschlossenen Arbeitskammern, wie Handschuhkästen
oder heißen Zellen.
(3) Zur Dekontaminierung dürfen nur Personen
herangezogen werden, die hierin unterwiesen
sind. Die Zahl der im Einzelfall mit solchen
Arbeiten beschäftigten Personen ist stets
so klein wie möglich zu halten; diese Personen
haben bei den Arbeiten die jeweils erforderliche
Schutzkleidung zu tragen.
(4) Zur Dekontaminierung sind ausschließlich
für diese Zwecke bereitgestellte Werkzeuge, Geräte
und sonstige Hilfsmittel zu verwenden;
diese sowie die Schutzkleidung sind nach ihrer
Verwendung so bald wie möglich zu dekontaminieren.
§ 88. (1) Bei Kontamination größeren Ausmaßes,
vor allem in Fällen, in denen anzunehmen
ist, daß eine rasche und ausreichende Dekontaminierung
mit einfachen Mitteln nicht erreicht
werden kann, ist unverzüglich der Strahlenschutzbeauftragte
zu verständigen; dieser hat die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ist eine
Herabsetzung der Kontamination auf die in Anlage
11 angegebenen Werte nicht möglich, so muß
der kontaminierte Bereich, nötigenfalls auch
dessen Umgebung, verlassen werden. In geeigneter
Weise ist dafür zu sorgen, daß solche
Bereiche erst nach Abklingen der Aktivität
wieder betreten werden können.
(2) Wäsche, Arbeits- und Schuzkleidung, Werkzeuge,
Geräte und andere Gegenstände sind wie
radioaktive Abfälle zu behandeln, solange sie
nicht ausreichend dekontaminiert sind.
wird, die diesbezüglichen Bestimmungen der
Internationalen Ordnung für die Beförderung
gefährlicher Güter mit der Eisenbahn, Bundesgesetzblatt
Nr. 137 aus 1967,, sinngemäß.
(2) Radioaktive Stoffe dürfen nicht gemeinsam
mit anderen gefährlichen Gütern, wie
feuer- oder explosionsgefährlichen Materialien,
befördert werden.
(3) Für die Durchführung der Transporte
radioaktiver Stoffe sind Betriebs- und Verhaltensvorschriften
schriftlich zu erstellen; in diesen
muß insbesondere angegeben sein, welche besonderen
Gefahren, vor allem bei Unfällen oder
Bränden, auftreten können, welche Maßnahmen
hiebei zu treffen und welche Stellen von dem
Ereignis unverzüglich in Kenntnis zu setzen sind.
Die mit der Durchführung solcher Transporte
beauftragten Personen sind über diese Vorschriften
zu belehren; ferner ist ihnen eine Ausfertigung
derselben auszufolgen.
(4) Bestrahlte Brennelemente dürfen nicht im
Rahmen des Luftfrachtverkehrs befördert werden;
Straßen durch Gebiete mit höherer Bevölkerungsdichte
oder sonstigen besonders
schutzwürdigen Interessen sind tunlichst zu meiden.
4. Abschnitt
Reinigung von Räumen; Kontamination und
Dekontaminierung
Reinigung von Räumen
§ 85. (1) In Räumen, in denen mit offenen
radioaktiven Stoffen umgegangen wird oder in
denen durch Aktivierungsprozesse künstlich
radioaktive Stoffe auftreten, ist auf strengste
Sauberkeit, insbesondere Staubfreiheit, zu achten.
Reinigungsgeräte für solche Räume, wie Staubsauger,
Bürsten oder Besen, dürfen in anderen
Räumen nicht verwendet werden.
(2) Für die Reinigung von in Absatz eins, genannten
Räumen einschließlich ihrer Einrichtung sind
besondere Arbeitsanweisungen zu erstellen; diese
Reinigungsarbeiten dürfen nur nach diesen Anweisungen
von hiefür unterwiesenen Personen
vorgenommen werden.
Kontamination und Dekontaminierung
§ 86. (1) Eine allenfalls auftretende Kontamination
(radioaktive Verunreinigung) ist so gering
wie möglich zu halten.
(2) Für den Umgang mit radioaktiven Stoffen,
bei dem Kontaminationsgefahr nicht ausgeschlossen
werden kann, sind diesbezügliche Betriebs-
und Verhaltensvorschriften festzulegen,
insbesondere hinsichtlich Feststellung des Ausmaßes
und des Bereiches der Kontamination,
Art und Weise der Dekontaminierung von Personen,
Arbeitsräumen, Arbeitsplätzen, Einrichtungen,
Geräten und Kleidungsstücken sowie
Überprüfung dieser Maßnahmen.
(3) Der Bereich der Kontamination ist unverzüglich
durch das Strahlenwarnzeichen gemäß
Anlage 10 mit dem Vermerk „KONTAMINATION"
zu kennzeichnen; es ist dafür Sorge zu
tragen, daß die Kontamination begrenzt bleibt.
Alle nicht mit der Dekontaminierung beschäftigten
Personen sind vom Gefahrenbereich fernzuhalten.
§ 87. (1) Dekontaminierung ist jede Herabsetzung
oder Beseitigung einer Kontamination;
Maßnahmen zur Dekontaminierung gelten als
Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen.
(2) Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen
ist stets dafür zu sorgen, daß eine allenfalls auftretende
Kontamination auf ein Mindestmaß
herabgesetzt wird. Tritt eine Kontamination von
Flächen, Gegenständen, Kleidung oder Hautpartien
auf, welche die in Anlage 11 angegebenen
Werte übersteigt, sind unverzüglich Maßnahmen
zur Dekontaminierung zu treffen; solche Maßnahmen
sind nicht erforderlich im Innern von
geschlossenen Arbeitskammern, wie Handschuhkästen
oder heißen Zellen.
(3) Zur Dekontaminierung dürfen nur Personen
herangezogen werden, die hierin unterwiesen
sind. Die Zahl der im Einzelfall mit solchen
Arbeiten beschäftigten Personen ist stets
so klein wie möglich zu halten; diese Personen
haben bei den Arbeiten die jeweils erforderliche
Schutzkleidung zu tragen.
(4) Zur Dekontaminierung sind ausschließlich
für diese Zwecke bereitgestellte Werkzeuge, Geräte
und sonstige Hilfsmittel zu verwenden;
diese sowie die Schutzkleidung sind nach ihrer
Verwendung so bald wie möglich zu dekontaminieren.
§ 88. (1) Bei Kontamination größeren Ausmaßes,
vor allem in Fällen, in denen anzunehmen
ist, daß eine rasche und ausreichende Dekontaminierung
mit einfachen Mitteln nicht erreicht
werden kann, ist unverzüglich der Strahlenschutzbeauftragte
zu verständigen; dieser hat die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ist eine
Herabsetzung der Kontamination auf die in Anlage
11 angegebenen Werte nicht möglich, so muß
der kontaminierte Bereich, nötigenfalls auch
dessen Umgebung, verlassen werden. In geeigneter
Weise ist dafür zu sorgen, daß solche
Bereiche erst nach Abklingen der Aktivität
wieder betreten werden können.
(2) Wäsche, Arbeits- und Schuzkleidung, Werkzeuge,
Geräte und andere Gegenstände sind wie
radioaktive Abfälle zu behandeln, solange sie
nicht ausreichend dekontaminiert sind.
5.Ziffer 5 Abschnitt
Radioaktive Abfälle
§ 89. (1) In Arbeitsräumen sind radioaktive
Abfälle in hiefür bestimmten Behältern zu
sammeln. Diese Behälter müssen durch das
Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 10 mit dem
Vermerk „RADIOAKTIV" gekennzeichnet sein;
sie dürfen zu anderen Zwecken nicht verwendet
werden.
(2) Radioaktive Abfälle dürfen in den Abfallbehältern
nur in einem solchen Ausmaß gesammelt
werden, daß die Dosisleistung an der
Behälteroberfläche 200 Millirem pro Stunde und
in 1 m Entfernung von der Oberfläche 10 Millirem
pro Stunde nicht überschreitet.
(3) Das Sammeln radioaktiver Abfälle ist unter
Bedachtnahme auf gefährliche chemische Reaktionen
vorzunehmen.
§ 90. (1) Werden radioaktive Abfälle in
flüssiger Form mit dem Betriebsabwasser aus
dem Betrieb entfernt, so darf die Konzentration
radioaktiver Stoffe im Betriebsabwasser im
Tagesdurchschnitt die in Anlage 5, Tabelle A,
Spalte 11, Tabelle B, Spalte 5, und Tabelle D,
Spalte 3, angegebenen Werte nicht überschreiten.
Im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse kann
die Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse
des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit
von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft
höhere oder niedrigere Konzentrationswerte
oder auch Höchstmengen der Aktivitätsabgabe
festsetzen.
(2) Radioaktive Abfälle in Form von radioaktiven
Gasen oder Aerosolen dürfen nur in
einem solchen Ausmaß in die Atmosphäre abgegeben
werden, daß Personen außerhalb von
Kontroll- und Überwachungsbereichen keiner
höheren als der gemäß § 15 höchstzulässigen
Strahlenbelastung ausgesetzt sein können. Im
Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse kann die
Behörde nach Maßgabe der Erfordernisse des
Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von
Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft
eine geringere Strahlenbelastung vorschreiben.
§ 91. (1) Flüssige radioaktive Abfälle, die nicht
gemäß § 90 Abs. 1 mit dem Betriebsabwasser
entfernt werden, sind wenn möglich in feste Abfälle
überzuführen.
(2) Radioaktive Abfälle, die nicht gemäß § 90
beseitigt werden, sind an von der Behörde zu
bestimmende Orte zu verbringen; auf den Abfallbehältern
muß die ungefähre Aktivität ihres
Inhaltes angegeben sein.
(3) Über die Lagerung radioaktiver Abfälle
sind geeignete Aufzeichnungen zu führen.
§ 92. Soweit es mit den Erfordernissen des
Schutzes von Leben oder Gesundheit vereinbar
ist, kann die Behörde zulassen, daß folgende
radioaktive Abfälle wie inaktive Abfälle beseitigt
werden dürfen:
a) Feste Abfälle, die radioaktive Stoffe mit
Halbwertszeiten von mehr als 100 Tagen
enthalten, sofern deren mittlere spezifische
Aktivität 10 Mikrocurie pro m³ nicht
überschreitet;
b) Abfälle, die radioaktive Stoffe mit Halbwertszeiten
bis zu 100 Tagen enthalten,
wenn die Aktivität der in der Abfallmenge
enthaltenen radioaktiven Stoffe die in
Anlage 3, Spalte 4, angegebenen Werte nicht
überschreitet und innerhalb von drei Tagen
nicht mehr als zehn solcher Abfallmengen
getrennt beseitigt werden.
6. Abschnitt
Radioaktivitätsüberwachung der Umgebung
§ 93. (1) Die Behörde kann unter Berücksichtigung
von Umfang und Art des Umganges mit
radioaktiven Stoffen oder des Auftretens künstlich
radioaktiver Stoffe durch Aktivierungsprozesse
nach Maßgabe der möglichen Strahleneinwirkung
außerhalb von Kontroll- und Überwachungsbereichen
die Durchführung von Radioaktivitäts-
oder Dosisleistungsmessungen im
erforderlichen Ausmaß, insbesondere hinsichtlich
Luft, Wasser und Boden, anordnen; hiebei ist
auch festzulegen, in welchen Fällen Meldungen
zu erstatten sind.
(2) Über die Ergebnisse der Messungen gemäß
Abs. 1 sind Aufzeichnungen zu fuhren; diese
Aufzeichnungen sind 30 Jahre aufzubewahren
und auf Verlangen der Behörde, der zur Wahrnehmung
des Dienstnehmerschutzes berufenen
Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung
oder deren Organen vorzulegen. Bei
Auflösung eines Betriebes sind diese Aufzeichnungen
der Behörde zu übergeben.
2. Hauptstück
Umschlossene radioaktive Stoffe
1. Abschnitt
Allgemeine Anforderungen
§ 94. (1) Radioaktive Stoffe gelten dann als
umschlossene, wenn sie ständig von einer allseitig
dichten, festen, inaktiven Hülle derart umschlossen
sind, daß bei üblicher betriebsmäßiger
Beanspruchung ein Austritt radioaktiver Stoffe
mit Sicherheit verhindert wird.
(2) Die radioaktiven Stoffe müssen in einer
chemisch möglichst stabilen Form vorliegen; so
muß bei umschlossenen Radium- oder Mesothoriumpräparaten
für medizinische Zwecke der
Abschnitt
Radioaktive Abfälle
§ 89. (1) In Arbeitsräumen sind radioaktive
Abfälle in hiefür bestimmten Behältern zu
sammeln. Diese Behälter müssen durch das
Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 10 mit dem
Vermerk „RADIOAKTIV" gekennzeichnet sein;
sie dürfen zu anderen Zwecken nicht verwendet
werden.
(2) Radioaktive Abfälle dürfen in den Abfallbehältern
nur in einem solchen Ausmaß gesammelt
werden, daß die Dosisleistung an der
Behälteroberfläche 200 Millirem pro Stunde und
in 1 m Entfernung von der Oberfläche 10 Millirem
pro Stunde nicht überschreitet.
(3) Das Sammeln radioaktiver Abfälle ist unter
Bedachtnahme auf gefährliche chemische Reaktionen
vorzunehmen.
§ 90. (1) Werden radioaktive Abfälle in
flüssiger Form mit dem Betriebsabwasser aus
dem Betrieb entfernt, so darf die Konzentration
radioaktiver Stoffe im Betriebsabwasser im
Tagesdurchschnitt die in Anlage 5, Tabelle A,
Spalte 11, Tabelle B, Spalte 5, und Tabelle D,
Spalte 3, angegebenen Werte nicht überschreiten.
Im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse kann
die Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse
des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit
von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft
höhere oder niedrigere Konzentrationswerte
oder auch Höchstmengen der Aktivitätsabgabe
festsetzen.
(2) Radioaktive Abfälle in Form von radioaktiven
Gasen oder Aerosolen dürfen nur in
einem solchen Ausmaß in die Atmosphäre abgegeben
werden, daß Personen außerhalb von
Kontroll- und Überwachungsbereichen keiner
höheren als der gemäß Paragraph 15, höchstzulässigen
Strahlenbelastung ausgesetzt sein können. Im
Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse kann die
Behörde nach Maßgabe der Erfordernisse des
Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von
Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft
eine geringere Strahlenbelastung vorschreiben.
§ 91. (1) Flüssige radioaktive Abfälle, die nicht
gemäß Paragraph 90, Absatz eins, mit dem Betriebsabwasser
entfernt werden, sind wenn möglich in feste Abfälle
überzuführen.
(2) Radioaktive Abfälle, die nicht gemäß Paragraph 90,
beseitigt werden, sind an von der Behörde zu
bestimmende Orte zu verbringen; auf den Abfallbehältern
muß die ungefähre Aktivität ihres
Inhaltes angegeben sein.
(3) Über die Lagerung radioaktiver Abfälle
sind geeignete Aufzeichnungen zu führen.
§ 92. Soweit es mit den Erfordernissen des
Schutzes von Leben oder Gesundheit vereinbar
ist, kann die Behörde zulassen, daß folgende
radioaktive Abfälle wie inaktive Abfälle beseitigt
werden dürfen:
a) Feste Abfälle, die radioaktive Stoffe mit
Halbwertszeiten von mehr als 100 Tagen
enthalten, sofern deren mittlere spezifische
Aktivität 10 Mikrocurie pro m³ nicht
überschreitet;
b) Abfälle, die radioaktive Stoffe mit Halbwertszeiten
bis zu 100 Tagen enthalten,
wenn die Aktivität der in der Abfallmenge
enthaltenen radioaktiven Stoffe die in
Anlage 3, Spalte 4, angegebenen Werte nicht
überschreitet und innerhalb von drei Tagen
nicht mehr als zehn solcher Abfallmengen
getrennt beseitigt werden.
6. Abschnitt
Radioaktivitätsüberwachung der Umgebung
§ 93. (1) Die Behörde kann unter Berücksichtigung
von Umfang und Art des Umganges mit
radioaktiven Stoffen oder des Auftretens künstlich
radioaktiver Stoffe durch Aktivierungsprozesse
nach Maßgabe der möglichen Strahleneinwirkung
außerhalb von Kontroll- und Überwachungsbereichen
die Durchführung von Radioaktivitäts-
oder Dosisleistungsmessungen im
erforderlichen Ausmaß, insbesondere hinsichtlich
Luft, Wasser und Boden, anordnen; hiebei ist
auch festzulegen, in welchen Fällen Meldungen
zu erstatten sind.
(2) Über die Ergebnisse der Messungen gemäß
Abs. 1 sind Aufzeichnungen zu fuhren; diese
Aufzeichnungen sind 30 Jahre aufzubewahren
und auf Verlangen der Behörde, der zur Wahrnehmung
des Dienstnehmerschutzes berufenen
Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung
oder deren Organen vorzulegen. Bei
Auflösung eines Betriebes sind diese Aufzeichnungen
der Behörde zu übergeben.
2. Hauptstück
Umschlossene radioaktive Stoffe
1. Abschnitt
Allgemeine Anforderungen
§ 94. (1) Radioaktive Stoffe gelten dann als
umschlossene, wenn sie ständig von einer allseitig
dichten, festen, inaktiven Hülle derart umschlossen
sind, daß bei üblicher betriebsmäßiger
Beanspruchung ein Austritt radioaktiver Stoffe
mit Sicherheit verhindert wird.
(2) Die radioaktiven Stoffe müssen in einer
chemisch möglichst stabilen Form vorliegen; so
muß bei umschlossenen Radium- oder Mesothoriumpräparaten
für medizinische Zwecke der
radioaktiveradioaktive Stoff in schwer löslicher Form,
trocken abgefüllt, vorliegen.
(3) Die Hülle muß bei radioaktiven Stoffen,
die in flüssiger, gasförmiger, fester abbröckelbarer
oder in Pulverform vorliegen, aus Granulaten
bestehen oder Emanation bilden, aus einem
geeigneten Material derart gefertigt sein, daß
sie den besonderen Anforderungen entspricht.
(4) Bei emanierenden radioaktiven Stoffen,
deren Aktivität weniger als 5 Millicurie beträgt,
ist als Hülle ein zugeschmolzener Glasbehälter
zulässig. Solche umschlossene radioaktive Stoffe
dürfen nur für Laboratoriumsarbeiten verwendet
werden; während sie nicht verwendet werden,
sind sie in ausschließlich für diesen Zweck bestimmten,
verschlossenen Metallbehältern aufzubewahren.
(5) Wenn nur Gammastrahlen verwendet werden
sollen, so muß die Hülle derart beschaffen
sein, daß ein Austritt von Betastrahlen möglichst
vermieden wird.
(6) Wird bei umschlossenen Alpha- oder Betastrahlern
die Strahlung nur innerhalb der Hülle
verwendet, so muß die Hülle derart beschaffen
sein, daß die gesamte Alpha- oder Betastrahlung
absorbiert wird.
(7) Sind die Hüllen mit Fenstern versehen,
so haben diese sowie deren Verbindungen mit
den Hüllen den gleichen Anforderungen zu entsprechen
wie die Hüllen.
(8) Über jeden umschlossenen radioaktiven
Stoff, dessen Dosisleistung ohne Abschirmung in
1 m Entfernung mehr als 100 Millirem pro
Stunde beträgt, muß eine Bescheinigung des Herstellers
oder Lieferers vorliegen, aus der die
Dosisleistung in einer angeführten Entfernung
oder die Radioaktivität zu einem angegebenen
Zeitpunkt zu entnehmen ist; ferner hat diese
Bescheinigung Angaben über den physikalischen
und chemischen Zustand des radioaktiven
Stoffes sowie über die Art und Wandstärke der
Hülle zu enthalten. Hinsichtlich der Angabe der
Dosisleistung oder Radioaktivität muß der Bescheinigung
der Prüfvermerk einer staatlich autorisierten
Meßstelle beigeschlossen sein; das zuständige
Bundesministerium kann Prüfvermerke
geeigneter anderer Stellen anerkennen.
§ 95. (1) Umschlossene radioaktive Stoffe sind
periodisch wiederkehrend in von der Behörde
nach Maßgabe der Erfordernisse des Schutzes
von Leben oder Gesundheit festzusetzenden Zeitabständen
auf ihren ordnungsgemäßen Zustand,
insbesondere auf eine durch Undichtheit der
Hülle verursachte Kontamination, zu prüfen.
Besteht der Verdacht, daß die Hülle den Anforderungen
gemäß § 94 nicht mehr entspricht, ist
unverzüglich eine entsprechende Prüfung zu veranlassen.
(2) Umschlossene radioaktive Stoffe, deren
Hüllen den Anforderungen gemäß § 94 nicht
mehr entsprechen, sind von der weiteren Verwendung
auszuschließen und unter Bedachtnahme
auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes zu
verwahren. Sie dürfen erst nach Instandsetzen
der Hülle und Prüfung auf ordnungsgemäßen
Zustand wiederverwendet werden.
(3) Die Prüfungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2
zweiter Satz sind von hiefür staatlich autorisierten
Stellen durchzuführen. Sofern es sich um
radioaktive Stoffe der Toxizitätsklasse 2, 3 oder
4 handelt, deren Dosisleistung ohne Abschirmung
in 1 m Entfernung weniger als 100 Millirem
pro Stunde beträgt, dürfen diese Prüfungen
durch fachkundige Personen, die auch Angehörige
des Betriebes sein können, vorgenommen werden.
(4) Über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß
Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz sind Aufzeichnungen
zu führen; der Bewilligungsinhaber hat
die Aufzeichnungen 10 Jahre aufzubewahren und
auf Verlangen der Behörde, der zur Wahrnehmung
des Dienstnehmerschutzes berufenen
Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung
sowie deren Organen vorzulegen.
2. Abschnitt
Anwendung umschlossener radioaktiver Stoffe zu
medizinischen Zwecken
Brachycurietherapie
§ 96. (1) Unter Brachycurietherapie wird die
Anwendung umschlossener Gamma- oder Betastrahler
an der Körperoberfläche selbst oder bis
zu einem Abstand von wenigen Zentimetern
von dieser sowie die intrakavitäre oder interstitielle
Anwendung solcher Strahler verstanden.
(2) Vorbereitungsarbeiten für die Durchführung
von Brachycurietherapie sind an einem nur
diesem Zweck dienenden Arbeitsplatz vorzunehmen,
der derart abgeschirmt sein muß, daß
in dem Bereich, in welchem sich während der
Strahlenarbeit Personen aufhalten, die höchstzulässigen
Strahlendosen nicht überschritten werden.
Bei Vorbereitungsarbeiten für die Anwendung
reiner Betastrahler muß ein Schirm aus
Glas ausreichender Dicke oder aus einem anderen,
hinsichtlich Beschaffenheit und Strahlenabsorption
mindestens gleichwertigen Material zum
Schutze der Augen der Arbeitenden angebracht
sein.
(3) Werden umschlossene radioaktive Stoffe
regelmäßig verwendet, müssen sich die Arbeitsplätze
gemäß Abs. 2 in einem ausschließlich diesem
Zweck dienenden Raum befinden.
(4) Vorbereitungsarbeiten sind in möglichst
kurzer Zeit auszuführen. Bis zu ihrer Anwendung
Stoff in schwer löslicher Form,
trocken abgefüllt, vorliegen.
(3) Die Hülle muß bei radioaktiven Stoffen,
die in flüssiger, gasförmiger, fester abbröckelbarer
oder in Pulverform vorliegen, aus Granulaten
bestehen oder Emanation bilden, aus einem
geeigneten Material derart gefertigt sein, daß
sie den besonderen Anforderungen entspricht.
(4) Bei emanierenden radioaktiven Stoffen,
deren Aktivität weniger als 5 Millicurie beträgt,
ist als Hülle ein zugeschmolzener Glasbehälter
zulässig. Solche umschlossene radioaktive Stoffe
dürfen nur für Laboratoriumsarbeiten verwendet
werden; während sie nicht verwendet werden,
sind sie in ausschließlich für diesen Zweck bestimmten,
verschlossenen Metallbehältern aufzubewahren.
(5) Wenn nur Gammastrahlen verwendet werden
sollen, so muß die Hülle derart beschaffen
sein, daß ein Austritt von Betastrahlen möglichst
vermieden wird.
(6) Wird bei umschlossenen Alpha- oder Betastrahlern
die Strahlung nur innerhalb der Hülle
verwendet, so muß die Hülle derart beschaffen
sein, daß die gesamte Alpha- oder Betastrahlung
absorbiert wird.
(7) Sind die Hüllen mit Fenstern versehen,
so haben diese sowie deren Verbindungen mit
den Hüllen den gleichen Anforderungen zu entsprechen
wie die Hüllen.
(8) Über jeden umschlossenen radioaktiven
Stoff, dessen Dosisleistung ohne Abschirmung in
1 m Entfernung mehr als 100 Millirem pro
Stunde beträgt, muß eine Bescheinigung des Herstellers
oder Lieferers vorliegen, aus der die
Dosisleistung in einer angeführten Entfernung
oder die Radioaktivität zu einem angegebenen
Zeitpunkt zu entnehmen ist; ferner hat diese
Bescheinigung Angaben über den physikalischen
und chemischen Zustand des radioaktiven
Stoffes sowie über die Art und Wandstärke der
Hülle zu enthalten. Hinsichtlich der Angabe der
Dosisleistung oder Radioaktivität muß der Bescheinigung
der Prüfvermerk einer staatlich autorisierten
Meßstelle beigeschlossen sein; das zuständige
Bundesministerium kann Prüfvermerke
geeigneter anderer Stellen anerkennen.
§ 95. (1) Umschlossene radioaktive Stoffe sind
periodisch wiederkehrend in von der Behörde
nach Maßgabe der Erfordernisse des Schutzes
von Leben oder Gesundheit festzusetzenden Zeitabständen
auf ihren ordnungsgemäßen Zustand,
insbesondere auf eine durch Undichtheit der
Hülle verursachte Kontamination, zu prüfen.
Besteht der Verdacht, daß die Hülle den Anforderungen
gemäß Paragraph 94, nicht mehr entspricht, ist
unverzüglich eine entsprechende Prüfung zu veranlassen.
(2) Umschlossene radioaktive Stoffe, deren
Hüllen den Anforderungen gemäß Paragraph 94, nicht
mehr entsprechen, sind von der weiteren Verwendung
auszuschließen und unter Bedachtnahme
auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes zu
verwahren. Sie dürfen erst nach Instandsetzen
der Hülle und Prüfung auf ordnungsgemäßen
Zustand wiederverwendet werden.
(3) Die Prüfungen gemäß Absatz eins und Absatz 2,
zweiter Satz sind von hiefür staatlich autorisierten
Stellen durchzuführen. Sofern es sich um
radioaktive Stoffe der Toxizitätsklasse 2, 3 oder
4 handelt, deren Dosisleistung ohne Abschirmung
in 1 m Entfernung weniger als 100 Millirem
pro Stunde beträgt, dürfen diese Prüfungen
durch fachkundige Personen, die auch Angehörige
des Betriebes sein können, vorgenommen werden.
(4) Über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß
Abs. 1 und Absatz 2, zweiter Satz sind Aufzeichnungen
zu führen; der Bewilligungsinhaber hat
die Aufzeichnungen 10 Jahre aufzubewahren und
auf Verlangen der Behörde, der zur Wahrnehmung
des Dienstnehmerschutzes berufenen
Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung
sowie deren Organen vorzulegen.
2. Abschnitt
Anwendung umschlossener radioaktiver Stoffe zu
medizinischen Zwecken
Brachycurietherapie
§ 96. (1) Unter Brachycurietherapie wird die
Anwendung umschlossener Gamma- oder Betastrahler
an der Körperoberfläche selbst oder bis
zu einem Abstand von wenigen Zentimetern
von dieser sowie die intrakavitäre oder interstitielle
Anwendung solcher Strahler verstanden.
(2) Vorbereitungsarbeiten für die Durchführung
von Brachycurietherapie sind an einem nur
diesem Zweck dienenden Arbeitsplatz vorzunehmen,
der derart abgeschirmt sein muß, daß
in dem Bereich, in welchem sich während der
Strahlenarbeit Personen aufhalten, die höchstzulässigen
Strahlendosen nicht überschritten werden.
Bei Vorbereitungsarbeiten für die Anwendung
reiner Betastrahler muß ein Schirm aus
Glas ausreichender Dicke oder aus einem anderen,
hinsichtlich Beschaffenheit und Strahlenabsorption
mindestens gleichwertigen Material zum
Schutze der Augen der Arbeitenden angebracht
sein.
(3) Werden umschlossene radioaktive Stoffe
regelmäßig verwendet, müssen sich die Arbeitsplätze
gemäß Absatz 2, in einem ausschließlich diesem
Zweck dienenden Raum befinden.
(4) Vorbereitungsarbeiten sind in möglichst
kurzer Zeit auszuführen. Bis zu ihrer Anwendung
sindsind die vorbereiteten umschlossenen radioaktiven
Stoffe hinter einer ausreichenden Schutzschicht
und in entsprechender Entfernung von
Personen abzustellen.
(5) Bei Arbeiten mit umschlossenen radioaktiven
Stoffen einschließlich deren Reinigung
sind stets ausreichend lange Distanzvorrichtungen
zu verwenden; angreifende Flächen dieser Vorrichtungen
müssen derart beschaffen sein, daß
die Hüllen nicht beschädigt werden können.
Keinesfalls dürfen umschlossene radioaktive
Stoffe mit den Händen berührt werden.
(6) Werden Patienten mit umschlossenen radioaktiven
Stoffen behandelt, so ist durch geeignete
Maßnahmen eine Strahlengefährdung anderer
Personen wirksam zu verhindern; solche Maßnahmen
sind insbesondere Unterbringung dieser
Patienten in einer eigenen Station, Abschirmungen
zwischen den Betten und Beschränkung des
Aufenthaltes von Arzt und Pflegepersonen am
Krankenbett auf das zur Betreuung der Patienten
erforderliche Ausmaß.
(7) Die Bestimmungen des § 70 gelten sinngemäß.
Telecurietherapie
§ 97. (1) Unter Telecurietherapie wird die
Anwendung von Gammastrahlung umschlossener
radioaktiver Stoffe, die sich in besonderen Bestrahlungseinrichtungen
befinden, aus größerer
Entfernung verstanden.
(2) Der umschlossene Gammastrahler muß sich
in einem Schutzbehälter befinden, der gewährleistet,
daß bei geschlossener Strahlenaustrittsöffnung
die Dosisleistung in 1 m Entfernung vom
Gammastrahler durchschnittlich 2,5 Milliröntgen
pro Stunde und maximal 10 Milliröntgen pro
Stunde nicht überschreitet.
(3) Zur Begrenzung des Nutzstrahlenbündels
müssen die Bestrahlungseinrichtungen Blenden
besitzen, die gewährleisten, daß die Dosisleistung
außerhalb des Nutzstrahlenbündels nicht mehr als
2 Prozent der Dosisleistung im Nutzstrahlenbündel
beträgt. Ferner müssen Visiervorrichtungen
oder Tubusse vorhanden sein, die Richtung
und Querschnitt des Nutzstrahlenbündels erkennen
lassen.
(4) Bestrahlungseinrichtungen für Telecurietherapie
müssen mit einer besonderen Verschlußvorrichtung
für den Strahlenaustritt ausgerüstet
sein.
(5) Nach Beendigung der Bestrahlung müssen
Gammastrahler, Blende und Verschlußmechanismus
wieder eine solche Lage zueinander einnehmen,
daß der Schutz gemäß Abs. 2 gewährleistet
ist. Bei Freigabe des Strahlenaustritts
müssen Gammastrahler und Blende aufeinander
ausgerichtet sein.
(6) Die Verschlußvorrichtung muß derart beschaffen
sein, daß das Schließen dieser Vorrichtung
unabhängig von der Lage des Gerätes und
von Störungen stets möglich ist. Bei einer Unterbrechung
der Wirksamkeit des Antriebs muß sich
die Vorrichtung selbsttätig schließen und so lange
geschlossen bleiben, bis sie erneut zum Öffnen
betätigt wird.
(7) Bei einem Versagen der Verschlußvorrichtung
muß durch Schließen von Hand aus unter
geringem Strahlenrisiko zumindest ein Notverschluß
möglich sein, durch den die Strahlung
möglichst weitgehend verringert wird.
(8) Bestrahlungseinrichtungen für Telecurietherapie
müssen Anschlußmöglichkeiten für zusätzliche
Vorrichtungen, wie Türkontakte, besitzen,
mit denen die Strahlenaustrittsöffnung
fernbetätigt geschlossen, aber nicht wieder geöffnet
werden kann.
§ 98. (1) Bestrahlungseinrichtungen für Telecurietherapie
müssen mit einer Bedienungseinrichtung
ausgestattet sein, die
a) sich räumlich getrennt von der Bestrahlungseinrichtung
aufstellen läßt,
b) gegen Bedienung durch Unbefugte zu
sichern ist und
c) mit einer Schaltuhr ausgestattet ist, mit der
die Bestrahlungsdauer eingestellt werden
kann und die nach deren Ablauf die Strahlung
selbsttätig beendet.
(2) An der Bestrahlungseinrichtung selbst und
an der Bedienungseinrichtung muß jederzeit erkennbar
sein, ob der Verschluß der Strahlenaustrittsöffnung
geschlossen ist. Kehrt die Verschlußvorrichtung
nicht in die geschlossene Stellung
zurück, so muß dies durch ein besonderes
Warnsignal angezeigt werden.
(3) Eine Einrichtung zur Messung der Dosis
oder Dosisleistung muß vorhanden sein.
§ 99. (1) Bestrahlungseinrichtungen für Telecurietherapie
dürfen nur in Strahlenanwendungsräumen
verwendet werden; die Bedienungseinrichtung
muß sich in einem Nebenraum befinden.
Für Strahlenanwendungsräume für Telecurietherapie
gelten § 62 Abs. 1 und § 63 sinngemäß.
(2) Während der Bestrahlung darf sich nur die
zu bestrahlende Person im Strahlenanwendungsraum
befinden.
(3) Auch außerhalb der Bestrahlungszeit ist
jeglicher Aufenthalt von Personen in Strahlenanwendungsräumen
auf das unbedingt notwendige
Ausmaß zu beschränken.
(4) Die Bestimmungen des § 70 gelten sinngemäß.
die vorbereiteten umschlossenen radioaktiven
Stoffe hinter einer ausreichenden Schutzschicht
und in entsprechender Entfernung von
Personen abzustellen.
(5) Bei Arbeiten mit umschlossenen radioaktiven
Stoffen einschließlich deren Reinigung
sind stets ausreichend lange Distanzvorrichtungen
zu verwenden; angreifende Flächen dieser Vorrichtungen
müssen derart beschaffen sein, daß
die Hüllen nicht beschädigt werden können.
Keinesfalls dürfen umschlossene radioaktive
Stoffe mit den Händen berührt werden.
(6) Werden Patienten mit umschlossenen radioaktiven
Stoffen behandelt, so ist durch geeignete
Maßnahmen eine Strahlengefährdung anderer
Personen wirksam zu verhindern; solche Maßnahmen
sind insbesondere Unterbringung dieser
Patienten in einer eigenen Station, Abschirmungen
zwischen den Betten und Beschränkung des
Aufenthaltes von Arzt und Pflegepersonen am
Krankenbett auf das zur Betreuung der Patienten
erforderliche Ausmaß.
(7) Die Bestimmungen des Paragraph 70, gelten sinngemäß.
Telecurietherapie
§ 97. (1) Unter Telecurietherapie wird die
Anwendung von Gammastrahlung umschlossener
radioaktiver Stoffe, die sich in besonderen Bestrahlungseinrichtungen
befinden, aus größerer
Entfernung verstanden.
(2) Der umschlossene Gammastrahler muß sich
in einem Schutzbehälter befinden, der gewährleistet,
daß bei geschlossener Strahlenaustrittsöffnung
die Dosisleistung in 1 m Entfernung vom
Gammastrahler durchschnittlich 2,5 Milliröntgen
pro Stunde und maximal 10 Milliröntgen pro
Stunde nicht überschreitet.
(3) Zur Begrenzung des Nutzstrahlenbündels
müssen die Bestrahlungseinrichtungen Blenden
besitzen, die gewährleisten, daß die Dosisleistung
außerhalb des Nutzstrahlenbündels nicht mehr als
2 Prozent der Dosisleistung im Nutzstrahlenbündel
beträgt. Ferner müssen Visiervorrichtungen
oder Tubusse vorhanden sein, die Richtung
und Querschnitt des Nutzstrahlenbündels erkennen
lassen.
(4) Bestrahlungseinrichtungen für Telecurietherapie
müssen mit einer besonderen Verschlußvorrichtung
für den Strahlenaustritt ausgerüstet
sein.
(5) Nach Beendigung der Bestrahlung müssen
Gammastrahler, Blende und Verschlußmechanismus
wieder eine solche Lage zueinander einnehmen,
daß der Schutz gemäß Absatz 2, gewährleistet
ist. Bei Freigabe des Strahlenaustritts
müssen Gammastrahler und Blende aufeinander
ausgerichtet sein.
(6) Die Verschlußvorrichtung muß derart beschaffen
sein, daß das Schließen dieser Vorrichtung
unabhängig von der Lage des Gerätes und
von Störungen stets möglich ist. Bei einer Unterbrechung
der Wirksamkeit des Antriebs muß sich
die Vorrichtung selbsttätig schließen und so lange
geschlossen bleiben, bis sie erneut zum Öffnen
betätigt wird.
(7) Bei einem Versagen der Verschlußvorrichtung
muß durch Schließen von Hand aus unter
geringem Strahlenrisiko zumindest ein Notverschluß
möglich sein, durch den die Strahlung
möglichst weitgehend verringert wird.
(8) Bestrahlungseinrichtungen für Telecurietherapie
müssen Anschlußmöglichkeiten für zusätzliche
Vorrichtungen, wie Türkontakte, besitzen,
mit denen die Strahlenaustrittsöffnung
fernbetätigt geschlossen, aber nicht wieder geöffnet
werden kann.
§ 98. (1) Bestrahlungseinrichtungen für Telecurietherapie
müssen mit einer Bedienungseinrichtung
ausgestattet sein, die
a) sich räumlich getrennt von der Bestrahlungseinrichtung
aufstellen läßt,
b) gegen Bedienung durch Unbefugte zu
sichern ist und
c) mit einer Schaltuhr ausgestattet ist, mit der
die Bestrahlungsdauer eingestellt werden
kann und die nach deren Ablauf die Strahlung
selbsttätig beendet.
(2) An der Bestrahlungseinrichtung selbst und
an der Bedienungseinrichtung muß jederzeit erkennbar
sein, ob der Verschluß der Strahlenaustrittsöffnung
geschlossen ist. Kehrt die Verschlußvorrichtung
nicht in die geschlossene Stellung
zurück, so muß dies durch ein besonderes
Warnsignal angezeigt werden.
(3) Eine Einrichtung zur Messung der Dosis
oder Dosisleistung muß vorhanden sein.
§ 99. (1) Bestrahlungseinrichtungen für Telecurietherapie
dürfen nur in Strahlenanwendungsräumen
verwendet werden; die Bedienungseinrichtung
muß sich in einem Nebenraum befinden.
Für Strahlenanwendungsräume für Telecurietherapie
gelten Paragraph 62, Absatz eins und Paragraph 63, sinngemäß.
(2) Während der Bestrahlung darf sich nur die
zu bestrahlende Person im Strahlenanwendungsraum
befinden.
(3) Auch außerhalb der Bestrahlungszeit ist
jeglicher Aufenthalt von Personen in Strahlenanwendungsräumen
auf das unbedingt notwendige
Ausmaß zu beschränken.
(4) Die Bestimmungen des Paragraph 70, gelten sinngemäß.
3.Ziffer 3 Abschnitt
Anwendung umschlossener radioaktiver Stoffe zu
nichtmedizinischen Zwecken
§ 100. (1) Umschlossene radioaktive Stoffe sind
mit Schutzbehältern zu verwenden, aus denen
durch die Strahlenaustrittsöffnung ungeschwächte
Strahlung nur in einer bestimmten Richtung austreten
kann; die Strahlenaustrittsöffnung muß
einen entsprechenden Verschluß besitzen.
(2) Die Schutzbehälter müssen gewährleisten,
daß bei geschlossener Strahlenaustrittsöffnung die
Dosisleistung der austretenden Strahlung in 1 m
Entfernung von der Strahlenquelle durchschnittlich
2 Millirem pro Stunde und maximal 10 Millirem
pro Stunde sowie in 5 cm Entfernung von
der zugänglichen Oberfläche das Zehnfache dieser
Werte nicht überschreitet.
(3), Ist die Verwendung umschlossener radioaktiver
Stoffe mit Schutzbehältern aus in der Art
der Anwendung gelegenen Gründen nicht möglich,
dürfen sie außerhalb der Schutzbehälter verwendet
werden. Umschlossene radioaktive Stoffe
dürfen jedoch erst unmittelbar vor ihrer Verwendung
den Schutzbehältern entnommen werden;
nach Abschluß der Verwendung sind sie
unverzüglich wieder in den Schutzbehältern zu
verwahren.
(4) Bei der Handhabung umschlossener radioaktiver
Stoffe außerhalb von Schutzbehältern
sind entsprechende Hilfsmittel, die den erforderlichen
Schutzabstand gewähren, wie Greif- und
Distanzierwerkzeuge oder Tragevorrichtungen, zu
verwenden. Ist infolge des erforderlichen Schutzabstandes
eine sichere Handhabung mit diesen
Hilfsmitteln nicht mehr gewährleistet, müssen
geeignete Fernbedienungseinrichtungen vorhanden
sein. Keinesfalls dürfen umschlossene radioaktive
Stoffe mit den Händen berührt werden.
(5) Soweit wie möglich müssen umschlossene
radioaktive Stoffe, deren Dosisleistung in 1 m
Entfernung 100 Millirem pro Stunde überschreitet,
mit den Schutzbehältern mechanisch verbunden
sein; sie dürfen nur durch Bowdenzüge oder
andere Fernbedienungseinrichtungen in Arbeitsstellung
gebracht werden können.
(6) Bei Arbeiten mit umschlossenen radioaktiven
Stoffen, bei denen nur bei Einhaltung einer
bestimmten Arbeitsweise eine besondere Strahlenbelastung
der dabei Beschäftigten vermieden werden
kann, ist die Arbeitsweise vor Beginn dieser
Arbeiten unter Verwendung von Strahlerattrappen
entsprechend einzuüben (Blindversuche).
§ 101. (1) Umschlossene radioaktive Stoffe,
deren Dosisleistung in 1 m Entfernung mehr als
100 Millirem pro Stunde beträgt, sind, soweit
es die Art der Anwendung gestattet, in Strahlenanwendungsräumen
zu verwenden und von
Nebenräumen aus zu bedienen.
(2) Für Strahlenanwendungsräume gilt § 62
Abs. 1 sinngemäß; sie müssen durch das Strahlenwarnzeichen
gemäß Anlage 10 mit dem Vermerk
„VORSICHT STRAHLUNG" gekennzeichnet
sein. Solange sich die umschlossenen radioaktiven
Stoffe in Arbeitsstellung befinden, muß dies in
den Strahlenanwendungsräumen, bei den Zugängen
zu diesen und an den Bedienungseinrichtungen
deutlich wahrnehmbar angezeigt werden.
(3) In Strahlenanwendungsräumen dürfen sich
keine Personen aufhalten, solange sich die umschlossenen
radioaktiven Stoffe in Arbeitsstellung
befinden. Nach Beendigung von Arbeiten mit
umschlossenen radioaktiven Stoffen ist vor Betreten
von Strahlenanwendungsräumen durch
Messung der Ortsdosisleistung zu prüfen, ob sich
die umschlossenen radioaktiven Stoffe in Schutzstellung
befinden.
§ 102. (1) Für die Verwendung von umschlossenen
radioaktiven Stoffen außerhalb von Strahlenanwendungsräumen
gelten folgende Bestimmungen:
a) Alle Personen haben sich ausreichend weit
von den umschlossenen radioaktiven Stoffen
und von Streuobjekten fernzuhalten;
b) der Kontrollbereich ist abzuschranken und
durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage
10 mit dem Vermerk „VORSICHT
STRAHLUNG" zu kennzeichnen;
c) im Kontrollbereich dürfen sich nur beruflich
strahlenexponierte Personen aufhalten,
sofern dies aus zwingenden Gründen, wie
für Arbeiten gemäß § 100 Abs. 3 zweiter
Satz, unumgänglich erforderlich ist;
d) bei Arbeiten in Kontrollbereichen müssen
zwischen dem Objekt und den Arbeitenden
die notwendigen Schutzschichten vorhanden
sein;
e) die umschlossenen radioaktiven Stoffe dürfen
erst in Arbeitsstellung gebracht werden,
wenn alle Vorbereitungsarbeiten abgeschlossen
sind;
f) zur Kontrolle der Strahlenschutzmaßnahmen
müssen geeignete Meßgeräte zur Verfügung
stehen;
g) die Dauer der Strahlenanwendung ist so
kurz wie möglich zu halten;
h) soweit es der Schutz anderer als beruflich
strahlenexponierter Personen erfordert,
sind zur Schwächung der Strahlung die notwendigen
Vorkehrungen zu treffen.
(2) Sofern bei Verwendung umschlossener
radioaktiver Stoffe außerhalb von Strahlenanwendungsräumen,
insbesondere in Meßeinrichtungen,
Personen betriebsmäßig nicht im Strahlenbereich
tätig werden, genügt eine Kennzeichnung
des Kontrollbereiches; diese Kennzeichnung
Abschnitt
Anwendung umschlossener radioaktiver Stoffe zu
nichtmedizinischen Zwecken
§ 100. (1) Umschlossene radioaktive Stoffe sind
mit Schutzbehältern zu verwenden, aus denen
durch die Strahlenaustrittsöffnung ungeschwächte
Strahlung nur in einer bestimmten Richtung austreten
kann; die Strahlenaustrittsöffnung muß
einen entsprechenden Verschluß besitzen.
(2) Die Schutzbehälter müssen gewährleisten,
daß bei geschlossener Strahlenaustrittsöffnung die
Dosisleistung der austretenden Strahlung in 1 m
Entfernung von der Strahlenquelle durchschnittlich
2 Millirem pro Stunde und maximal 10 Millirem
pro Stunde sowie in 5 cm Entfernung von
der zugänglichen Oberfläche das Zehnfache dieser
Werte nicht überschreitet.
(3), Ist die Verwendung umschlossener radioaktiver
Stoffe mit Schutzbehältern aus in der Art
der Anwendung gelegenen Gründen nicht möglich,
dürfen sie außerhalb der Schutzbehälter verwendet
werden. Umschlossene radioaktive Stoffe
dürfen jedoch erst unmittelbar vor ihrer Verwendung
den Schutzbehältern entnommen werden;
nach Abschluß der Verwendung sind sie
unverzüglich wieder in den Schutzbehältern zu
verwahren.
(4) Bei der Handhabung umschlossener radioaktiver
Stoffe außerhalb von Schutzbehältern
sind entsprechende Hilfsmittel, die den erforderlichen
Schutzabstand gewähren, wie Greif- und
Distanzierwerkzeuge oder Tragevorrichtungen, zu
verwenden. Ist infolge des erforderlichen Schutzabstandes
eine sichere Handhabung mit diesen
Hilfsmitteln nicht mehr gewährleistet, müssen
geeignete Fernbedienungseinrichtungen vorhanden
sein. Keinesfalls dürfen umschlossene radioaktive
Stoffe mit den Händen berührt werden.
(5) Soweit wie möglich müssen umschlossene
radioaktive Stoffe, deren Dosisleistung in 1 m
Entfernung 100 Millirem pro Stunde überschreitet,
mit den Schutzbehältern mechanisch verbunden
sein; sie dürfen nur durch Bowdenzüge oder
andere Fernbedienungseinrichtungen in Arbeitsstellung
gebracht werden können.
(6) Bei Arbeiten mit umschlossenen radioaktiven
Stoffen, bei denen nur bei Einhaltung einer
bestimmten Arbeitsweise eine besondere Strahlenbelastung
der dabei Beschäftigten vermieden werden
kann, ist die Arbeitsweise vor Beginn dieser
Arbeiten unter Verwendung von Strahlerattrappen
entsprechend einzuüben (Blindversuche).
§ 101. (1) Umschlossene radioaktive Stoffe,
deren Dosisleistung in 1 m Entfernung mehr als
100 Millirem pro Stunde beträgt, sind, soweit
es die Art der Anwendung gestattet, in Strahlenanwendungsräumen
zu verwenden und von
Nebenräumen aus zu bedienen.
(2) Für Strahlenanwendungsräume gilt Paragraph 62,
Abs. 1 sinngemäß; sie müssen durch das Strahlenwarnzeichen
gemäß Anlage 10 mit dem Vermerk
„VORSICHT STRAHLUNG" gekennzeichnet
sein. Solange sich die umschlossenen radioaktiven
Stoffe in Arbeitsstellung befinden, muß dies in
den Strahlenanwendungsräumen, bei den Zugängen
zu diesen und an den Bedienungseinrichtungen
deutlich wahrnehmbar angezeigt werden.
(3) In Strahlenanwendungsräumen dürfen sich
keine Personen aufhalten, solange sich die umschlossenen
radioaktiven Stoffe in Arbeitsstellung
befinden. Nach Beendigung von Arbeiten mit
umschlossenen radioaktiven Stoffen ist vor Betreten
von Strahlenanwendungsräumen durch
Messung der Ortsdosisleistung zu prüfen, ob sich
die umschlossenen radioaktiven Stoffe in Schutzstellung
befinden.
§ 102. (1) Für die Verwendung von umschlossenen
radioaktiven Stoffen außerhalb von Strahlenanwendungsräumen
gelten folgende Bestimmungen:
a) Alle Personen haben sich ausreichend weit
von den umschlossenen radioaktiven Stoffen
und von Streuobjekten fernzuhalten;
b) der Kontrollbereich ist abzuschranken und
durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage
10 mit dem Vermerk „VORSICHT
STRAHLUNG" zu kennzeichnen;
c) im Kontrollbereich dürfen sich nur beruflich
strahlenexponierte Personen aufhalten,
sofern dies aus zwingenden Gründen, wie
für Arbeiten gemäß Paragraph 100, Absatz 3, zweiter
Satz, unumgänglich erforderlich ist;
d) bei Arbeiten in Kontrollbereichen müssen
zwischen dem Objekt und den Arbeitenden
die notwendigen Schutzschichten vorhanden
sein;
e) die umschlossenen radioaktiven Stoffe dürfen
erst in Arbeitsstellung gebracht werden,
wenn alle Vorbereitungsarbeiten abgeschlossen
sind;
f) zur Kontrolle der Strahlenschutzmaßnahmen
müssen geeignete Meßgeräte zur Verfügung
stehen;
g) die Dauer der Strahlenanwendung ist so
kurz wie möglich zu halten;
h) soweit es der Schutz anderer als beruflich
strahlenexponierter Personen erfordert,
sind zur Schwächung der Strahlung die notwendigen
Vorkehrungen zu treffen.
(2) Sofern bei Verwendung umschlossener
radioaktiver Stoffe außerhalb von Strahlenanwendungsräumen,
insbesondere in Meßeinrichtungen,
Personen betriebsmäßig nicht im Strahlenbereich
tätig werden, genügt eine Kennzeichnung
des Kontrollbereiches; diese Kennzeichnung
istist in geeigneter Weise und unter Berücksichtigung
von Anlage 10 vorzunehmen.
3. Hauptstück
Offene radioaktive Stoffe
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 103. (1) Radioaktive Stoffe, die nicht gemäß
§ 94 Abs. 1 als umschlossene anzusehen sind,
gelten als offene radioaktive Stoffe.
(2) Für den Umgang mit offenen radioaktiven
Stoffen sind gemäß Anlage 12 Arbeitsplätze der
Typen C, B oder A einzurichten; die in Anlage 12
angegebenen Werte entsprechen den Aktivitäten
radioaktiver Stoffe, mit denen unter Bedachtnahme
auf Toxizitätsklasse und Art des Umganges
jeweils nur an einem Arbeitsplatz umgegangen
werden darf, der mindestens den Anforderungen
der betreffenden Type entspricht.
(3) Für Räume oder Gebäude, in denen Arbeitsplätze
gemäß Abs. 2 eingerichtet werden, gilt
§ 62 Abs. 1 lit. b und r. sinngemäß.
§ 104. (1) Bei der Auswahl offener radioaktiver
Stoffe für bestimmte Verwendungszwecke ist
darauf Bedacht zu nehmen, daß Aktivität und
Radiotoxizität so gering wie möglich sind.
(2) Bei der Auswahl und Gestaltung der
Arbeitsverfahren mit offenen radioaktiven Stoffen
ist Vorsorge zu treffen, daß die Strahlenbelastung
durch äußere Strahleneinwirkung und
Inkorporation radioaktiver Stoffe so gering wie
möglich gehalten wird. Insbesondere sind geeignete
Maßnahmen zu treffen, um ein unkontrolliertes
Ausbreiten dieser Stoffe, wie durch Verstreuen
oder Verschütten, Bildung radioaktiver
Gase, Dämpfe, Aerosole oder Stäube, zu verhindern;
vor Beginn von Arbeiten, die mit solchen
Risken verbunden sein können, ist nach Möglichkeit
die geplante Arbeitsweise unter Verwendung
inaktiver Stoffe entsprechend einzuüben (Blindversuche).
(3) Offene radioaktive Stoffe dürfen nicht mit
bloßen Händen berührt, Lösungen nicht mit dem
Mund pipettiert werden. Arbeiten, bei denen mit
einer radioaktiven Verunreinigung der Luft gerechnet
werden muß, müssen unter einer Absaughaube
ausgeführt werden, wenn nicht die Art
der Arbeiten weitergehende Schutzmaßnahmen
verlangt. Aus Absaughauben, Digestorien, geschlossenen
Arbeitskammern oder Arbeitsräumen
abgesaugte Luft darf nur unter den Bedingungen
des § 90 Abs. 2 ins Freie abgeleitet werden.
(4) An Arbeitsplätzen dürfen radioaktive Stoffe
nur so lange und nur in solchen Mengen vorhanden
sein, als sie für den Arbeitsfortgang jeweils
erforderlich sind; nicht benötigte offene radioaktive
Stoffe sind gemäß den hiefür geltenden
Bestimmungen zu verwahren.
(5) An einem Arbeitsplatz verwendetes Arbeitsgerät,
Material und sonstige Gegenstände dürfen
nur so entfernt werden, daß dadurch keine unzulässige
Kontamination außerhalb des Arbeitsplatzes
verursacht wird.
(6) Radioaktive Abfälle sind getrennt nach
flüssigen und festen, brennbaren und nicht brennbaren
Stoffen zu sammeln und zu lagern.
§ 105. (1) Bei Arbeiten mit offenen radioaktiven
Stoffen müssen den zu erwartenden Einwirkungen
entsprechende Schutzkleidung und
Schutzausrüstung, wie Arbeitsmäntel, Arbeitsanzüge,
Schutzhandschuhe, Kopfbedeckungen,
Schutzbrillen, Atemschutzgeräte, flüssigkeitsundurchlässige
Schürzen oder Fußbekleidungen, getragen
werden.
(2) Schutzkleidung und Schutzausrüstung müssen
in ordnungsgemäßem Zustand gehalten und
im erforderlichen Ausmaß auf Kontamination
überwacht werden. Überschreitet die Kontamination
dieser Kleidung und Ausrüstung die in
Anlage 11 lit. c angegebenen Werte, dürfen sie
nicht verwendet werden. Sie sind gesondert zu
verwahren und zu dekontaminieren.
(3) Das An- und Ablegen sowie das Aufbewahren
der Schutzkleidung und Schutzausrüstung
sowie der Straßenkleidung hat in. geeigneten Umkleideräumen
derart zu erfolgen, daß eine Kontaminierung
der Straßenkleidung nicht eintritt.
(4) Bei Schäden oder krankhaften Zuständen
der Haut an Händen oder Unterarmen, durch
die deren Schutzfunktion gegen die Aufnahme
offener radioaktiver Stoffe herabgesetzt ist, hat
das Arbeiten mit solchen Stoffen unter allen
Umständen, selbst bei Verwendung von Schutzhandschuhen,
zu unterbleiben; dies gilt nicht
bei kleineren Schäden, die entsprechend versorgt
wurden.
2. Abschnitt
Arbeitsplätze der Type C
§ 106. Arbeitsplätze der Type C und erforderlichenfalls
Räume, in denen solche Arbeitsplätze
eingerichtet sind, müssen folgenden Anforderungen
entsprechen:
a) Sie müssen durch das Strahlenwarnzeichen
gemäß Anlage 10 mit dem Vermerk
„RADIOAKTIV" gekennzeichnet sein. Der
Zutritt darf nur den hiezu befugten Personen
gestattet werden;
b) Wände, Fußböden und Einrichtungsgegenstände
müssen glatte Oberflächen besitzen
und leicht zu reinigen sein. Es dürfen nur
in geeigneter Weise und unter Berücksichtigung
von Anlage 10 vorzunehmen.
3. Hauptstück
Offene radioaktive Stoffe
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 103. (1) Radioaktive Stoffe, die nicht gemäß
§ 94 Absatz eins, als umschlossene anzusehen sind,
gelten als offene radioaktive Stoffe.
(2) Für den Umgang mit offenen radioaktiven
Stoffen sind gemäß Anlage 12 Arbeitsplätze der
Typen C, B oder A einzurichten; die in Anlage 12
angegebenen Werte entsprechen den Aktivitäten
radioaktiver Stoffe, mit denen unter Bedachtnahme
auf Toxizitätsklasse und Art des Umganges
jeweils nur an einem Arbeitsplatz umgegangen
werden darf, der mindestens den Anforderungen
der betreffenden Type entspricht.
(3) Für Räume oder Gebäude, in denen Arbeitsplätze
gemäß Absatz 2, eingerichtet werden, gilt
§ 62 Absatz eins, Litera b und r. sinngemäß.
§ 104. (1) Bei der Auswahl offener radioaktiver
Stoffe für bestimmte Verwendungszwecke ist
darauf Bedacht zu nehmen, daß Aktivität und
Radiotoxizität so gering wie möglich sind.
(2) Bei der Auswahl und Gestaltung der
Arbeitsverfahren mit offenen radioaktiven Stoffen
ist Vorsorge zu treffen, daß die Strahlenbelastung
durch äußere Strahleneinwirkung und
Inkorporation radioaktiver Stoffe so gering wie
möglich gehalten wird. Insbesondere sind geeignete
Maßnahmen zu treffen, um ein unkontrolliertes
Ausbreiten dieser Stoffe, wie durch Verstreuen
oder Verschütten, Bildung radioaktiver
Gase, Dämpfe, Aerosole oder Stäube, zu verhindern;
vor Beginn von Arbeiten, die mit solchen
Risken verbunden sein können, ist nach Möglichkeit
die geplante Arbeitsweise unter Verwendung
inaktiver Stoffe entsprechend einzuüben (Blindversuche).
(3) Offene radioaktive Stoffe dürfen nicht mit
bloßen Händen berührt, Lösungen nicht mit dem
Mund pipettiert werden. Arbeiten, bei denen mit
einer radioaktiven Verunreinigung der Luft gerechnet
werden muß, müssen unter einer Absaughaube
ausgeführt werden, wenn nicht die Art
der Arbeiten weitergehende Schutzmaßnahmen
verlangt. Aus Absaughauben, Digestorien, geschlossenen
Arbeitskammern oder Arbeitsräumen
abgesaugte Luft darf nur unter den Bedingungen
des Paragraph 90, Absatz 2, ins Freie abgeleitet werden.
(4) An Arbeitsplätzen dürfen radioaktive Stoffe
nur so lange und nur in solchen Mengen vorhanden
sein, als sie für den Arbeitsfortgang jeweils
erforderlich sind; nicht benötigte offene radioaktive
Stoffe sind gemäß den hiefür geltenden
Bestimmungen zu verwahren.
(5) An einem Arbeitsplatz verwendetes Arbeitsgerät,
Material und sonstige Gegenstände dürfen
nur so entfernt werden, daß dadurch keine unzulässige
Kontamination außerhalb des Arbeitsplatzes
verursacht wird.
(6) Radioaktive Abfälle sind getrennt nach
flüssigen und festen, brennbaren und nicht brennbaren
Stoffen zu sammeln und zu lagern.
§ 105. (1) Bei Arbeiten mit offenen radioaktiven
Stoffen müssen den zu erwartenden Einwirkungen
entsprechende Schutzkleidung und
Schutzausrüstung, wie Arbeitsmäntel, Arbeitsanzüge,
Schutzhandschuhe, Kopfbedeckungen,
Schutzbrillen, Atemschutzgeräte, flüssigkeitsundurchlässige
Schürzen oder Fußbekleidungen, getragen
werden.
(2) Schutzkleidung und Schutzausrüstung müssen
in ordnungsgemäßem Zustand gehalten und
im erforderlichen Ausmaß auf Kontamination
überwacht werden. Überschreitet die Kontamination
dieser Kleidung und Ausrüstung die in
Anlage 11 Litera c, angegebenen Werte, dürfen sie
nicht verwendet werden. Sie sind gesondert zu
verwahren und zu dekontaminieren.
(3) Das An- und Ablegen sowie das Aufbewahren
der Schutzkleidung und Schutzausrüstung
sowie der Straßenkleidung hat in. geeigneten Umkleideräumen
derart zu erfolgen, daß eine Kontaminierung
der Straßenkleidung nicht eintritt.
(4) Bei Schäden oder krankhaften Zuständen
der Haut an Händen oder Unterarmen, durch
die deren Schutzfunktion gegen die Aufnahme
offener radioaktiver Stoffe herabgesetzt ist, hat
das Arbeiten mit solchen Stoffen unter allen
Umständen, selbst bei Verwendung von Schutzhandschuhen,
zu unterbleiben; dies gilt nicht
bei kleineren Schäden, die entsprechend versorgt
wurden.
2. Abschnitt
Arbeitsplätze der Type C
§ 106. Arbeitsplätze der Type C und erforderlichenfalls
Räume, in denen solche Arbeitsplätze
eingerichtet sind, müssen folgenden Anforderungen
entsprechen:
a) Sie müssen durch das Strahlenwarnzeichen
gemäß Anlage 10 mit dem Vermerk
„RADIOAKTIV" gekennzeichnet sein. Der
Zutritt darf nur den hiezu befugten Personen
gestattet werden;
b) Wände, Fußböden und Einrichtungsgegenstände
müssen glatte Oberflächen besitzen
und leicht zu reinigen sein. Es dürfen nur
diedie unbedingt erforderlichen Einrichtungsgegenstände
vorhanden sein;
c) sie müssen ausreichend belüftet und beleuchtet
werden können;
d) Arbeitsflächen müssen glatt und entsprechend
widerstandsfähig sein. Sie dürfen
Flüssigkeiten nicht absorbieren;
e) es müssen geeignete Waschgelegenheiten
und erforderlichenfalls Duschanlagen zur
Verfügung stehen;
f) es muß ein eigenes Laboratoriumsbecken
vorhanden sein, das zur Dekontaminierung
von Gegenständen, nicht aber zur Reinigung
der Hände dient, worauf mit Anschlag
hinzuweisen ist;
g) erforderlichenfalls müssen zum Schutze von
Personen entsprechende Abschirmungen
gegen Strahlung vorhanden sein.
§ 107. (1) In Räume, in denen sich Arbeitsplätze
der Type C befinden, dürfen keine Gegenstände
eingebracht werden, die nicht zur Durchführung
von Arbeiten unbedingt erforderlich
sind, insbesondere keine Lebensmittel, Rauchwaren,
Medikamente oder Kosmetika. In solchen
Räumen sind Papiertaschentücher und Papierhandtücher
in geeigneter Weise zur Verfügung
zu halten und zu verwenden; gebrauchte Hand-
und Taschentücher sind wie radioaktive Abfälle
zu behandeln.
(2) An Arbeitsplätzen der Type C sind die
Arbeitsflächen von allen für die Arbeiten jeweils
nicht benötigten Gegenständen und Stoffen freizuhalten.
(3) An den Arbeitsplätzen sind die Oberflächen
in regelmäßigen Zeitabständen und überdies bei
Erfordernis auf Kontamination zu prüfen.
(4) Vor dem Verlassen von Bereichen, in denen
mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen
wird, haben die dort Tätigen im notwendigen
Ausmaß zu prüfen, ob eine radioaktive Verunreinigung
der Hände, anderer Körperteile oder
der Kleidung, insbesondere der Fußbekleidung,
erfolgt ist. Bei Überschreitung der in Anlage 11
lit. c und d angegebenen Werte sind die erforderlichen
Dekontaminierungsmaßnahmen durchzuführen.
Vor Ruhepausen und vor Arbeitsschluß
sind die Waschgelegenheiten zu benützen.
3. Abschnitt
Arbeitsplätze der Type B
§ 108. (1) Arbeitsplätze der Type B müssen
in eigenen, nur diesen Zwecken dienenden Räumen
eingerichtet sein; sie dürfen nur den hiezu
befugten Personen zugänglich sein. Für Arbeitsplätze
der Type B und für Räume, in denen
solche Arbeitsplätze eingerichtet sind, gelten sinngemäß
die Bestimmungen für Arbeitsplätze der
Type C (§§ 106 und 107) sowie zusätzlich die
Bestimmungen dieses Abschnittes.
(2) Räume, in denen Arbeitsplätze der Type B
eingerichtet sind, müssen mindestens aus brandhemmendem
Material bestehen. Die Oberfläche
der Fußböden darf Flüssigkeiten nicht absorbieren;
sie muß entsprechend widerstandsfähig sein.
Wände müssen bis zu 3 m Höhe mit einer abwaschbaren,
widerstandsfähigen und undurchlässigen
Schutzschicht versehen sein; ist die Raumhöhe
geringer, so muß auch die Decke diesen
Anforderungen entsprechen.
(3) Arbeiten, bei denen eine Kontamination
der Luft auftreten kann, müssen in einer geschlossenen
Arbeitskammer mit Unterdruck
durchgeführt werden. Bei Verdacht einer Kontamination
der Raumluft sind entsprechende Kontrollmessungen
durchzuführen.
(4) Geschlossene Arbeitskammern mit Unterdruck
müssen folgenden Anforderungen genügen:
a) Solange sich in den Kammern offene radioaktive
Stoffe befinden, muß der Unterdruck
mindestens 10 mm Wassersäule betragen.
Der Unterdruck muß ständig durch Manometer
angezeigt werden;
b) die Luft ist über unmittelbar an den Kammern
angebrachte Filter abzusaugen, deren
Wirksamkeit periodisch zu prüfen ist;
c) für das Ein- und Ausbringen der offenen
radioaktiven Stoffe und der für den beabsichtigten
Umgang erforderlichen Gegenstände
sind die Kammern mit Schleusen
auszustatten.
§ 109. (1) Für Arbeiten mit offenen radioaktiven
Stoffen sind Geräte zu verwenden, die
den erforderlichen Abstand zu diesen Stoffen
gewährleisten, wie Distanziergeräte oder Manipulatoren.
(2) Schutzkleidung und Schutzausrüstung müssen
deutlich so gekennzeichnet sein, daß daraus
ihre Bestimmung für Arbeitsplätze der Type B
hervorgeht; sie dürfen keinesfalls außerhalb der
den Arbeitsplätzen der Type B zugehörigen
Räume getragen werden.
4. Abschnitt
Arbeitsplätze der Type A
§ 110. (1) Arbeitsplätze der Type A müssen
in eigenen, nur diesen Zwecken dienenden Räumen
eingerichtet sein; sie dürfen nur den hiezu
befugten Personen zugänglich sein. Für Arbeitsplätze
der Type A und für Räume, in denen
solche Arbeitsplätze eingerichtet sind, gelten sinngemäß
die Bestimmungen für Arbeitsplätze der
Typen C und B (§§ 106 bis 109) sowie zusätzlich
die Bestimmungen dieses Abschnittes.
unbedingt erforderlichen Einrichtungsgegenstände
vorhanden sein;
c) sie müssen ausreichend belüftet und beleuchtet
werden können;
d) Arbeitsflächen müssen glatt und entsprechend
widerstandsfähig sein. Sie dürfen
Flüssigkeiten nicht absorbieren;
e) es müssen geeignete Waschgelegenheiten
und erforderlichenfalls Duschanlagen zur
Verfügung stehen;
f) es muß ein eigenes Laboratoriumsbecken
vorhanden sein, das zur Dekontaminierung
von Gegenständen, nicht aber zur Reinigung
der Hände dient, worauf mit Anschlag
hinzuweisen ist;
g) erforderlichenfalls müssen zum Schutze von
Personen entsprechende Abschirmungen
gegen Strahlung vorhanden sein.
§ 107. (1) In Räume, in denen sich Arbeitsplätze
der Type C befinden, dürfen keine Gegenstände
eingebracht werden, die nicht zur Durchführung
von Arbeiten unbedingt erforderlich
sind, insbesondere keine Lebensmittel, Rauchwaren,
Medikamente oder Kosmetika. In solchen
Räumen sind Papiertaschentücher und Papierhandtücher
in geeigneter Weise zur Verfügung
zu halten und zu verwenden; gebrauchte Hand-
und Taschentücher sind wie radioaktive Abfälle
zu behandeln.
(2) An Arbeitsplätzen der Type C sind die
Arbeitsflächen von allen für die Arbeiten jeweils
nicht benötigten Gegenständen und Stoffen freizuhalten.
(3) An den Arbeitsplätzen sind die Oberflächen
in regelmäßigen Zeitabständen und überdies bei
Erfordernis auf Kontamination zu prüfen.
(4) Vor dem Verlassen von Bereichen, in denen
mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen
wird, haben die dort Tätigen im notwendigen
Ausmaß zu prüfen, ob eine radioaktive Verunreinigung
der Hände, anderer Körperteile oder
der Kleidung, insbesondere der Fußbekleidung,
erfolgt ist. Bei Überschreitung der in Anlage 11
lit. c und d angegebenen Werte sind die erforderlichen
Dekontaminierungsmaßnahmen durchzuführen.
Vor Ruhepausen und vor Arbeitsschluß
sind die Waschgelegenheiten zu benützen.
3. Abschnitt
Arbeitsplätze der Type B
§ 108. (1) Arbeitsplätze der Type B müssen
in eigenen, nur diesen Zwecken dienenden Räumen
eingerichtet sein; sie dürfen nur den hiezu
befugten Personen zugänglich sein. Für Arbeitsplätze
der Type B und für Räume, in denen
solche Arbeitsplätze eingerichtet sind, gelten sinngemäß
die Bestimmungen für Arbeitsplätze der
Type C (Paragraphen 106 und 107) sowie zusätzlich die
Bestimmungen dieses Abschnittes.
(2) Räume, in denen Arbeitsplätze der Type B
eingerichtet sind, müssen mindestens aus brandhemmendem
Material bestehen. Die Oberfläche
der Fußböden darf Flüssigkeiten nicht absorbieren;
sie muß entsprechend widerstandsfähig sein.
Wände müssen bis zu 3 m Höhe mit einer abwaschbaren,
widerstandsfähigen und undurchlässigen
Schutzschicht versehen sein; ist die Raumhöhe
geringer, so muß auch die Decke diesen
Anforderungen entsprechen.
(3) Arbeiten, bei denen eine Kontamination
der Luft auftreten kann, müssen in einer geschlossenen
Arbeitskammer mit Unterdruck
durchgeführt werden. Bei Verdacht einer Kontamination
der Raumluft sind entsprechende Kontrollmessungen
durchzuführen.
(4) Geschlossene Arbeitskammern mit Unterdruck
müssen folgenden Anforderungen genügen:
a) Solange sich in den Kammern offene radioaktive
Stoffe befinden, muß der Unterdruck
mindestens 10 mm Wassersäule betragen.
Der Unterdruck muß ständig durch Manometer
angezeigt werden;
b) die Luft ist über unmittelbar an den Kammern
angebrachte Filter abzusaugen, deren
Wirksamkeit periodisch zu prüfen ist;
c) für das Ein- und Ausbringen der offenen
radioaktiven Stoffe und der für den beabsichtigten
Umgang erforderlichen Gegenstände
sind die Kammern mit Schleusen
auszustatten.
§ 109. (1) Für Arbeiten mit offenen radioaktiven
Stoffen sind Geräte zu verwenden, die
den erforderlichen Abstand zu diesen Stoffen
gewährleisten, wie Distanziergeräte oder Manipulatoren.
(2) Schutzkleidung und Schutzausrüstung müssen
deutlich so gekennzeichnet sein, daß daraus
ihre Bestimmung für Arbeitsplätze der Type B
hervorgeht; sie dürfen keinesfalls außerhalb der
den Arbeitsplätzen der Type B zugehörigen
Räume getragen werden.
4. Abschnitt
Arbeitsplätze der Type A
§ 110. (1) Arbeitsplätze der Type A müssen
in eigenen, nur diesen Zwecken dienenden Räumen
eingerichtet sein; sie dürfen nur den hiezu
befugten Personen zugänglich sein. Für Arbeitsplätze
der Type A und für Räume, in denen
solche Arbeitsplätze eingerichtet sind, gelten sinngemäß
die Bestimmungen für Arbeitsplätze der
Typen C und B (Paragraphen 106 bis 109) sowie zusätzlich
die Bestimmungen dieses Abschnittes.
(2)Absatz 2Räume, in denen Arbeitsplätze der Type A
eingerichtet sind, müssen sich in Gebäuden befinden,
die zumindest aus brandhemmendem
Material bestehen. Die Oberflächen der Fußböden
und Wände dürfen Flüssigkeiten nicht absorbieren;
sie müssen flüssigkeitsundurchlässig
und entsprechend widerstandsfähig sein. Die
Räume dürfen nur über Umkleideräume mit
Duschen zugänglich sein.
(3) Räume mit Arbeitsplätzen der Type A
sind unter Aufrechterhaltung eines genügenden
Unterdruckes dauernd und angemessen künstlich
zu lüften. Bei miteinander in Verbindung stehenden
Räumen muß der Unterdruck von Räumen
mit geringerem zu Räumen mit größerem Kontaminationsrisiko
zunehmen. Der Unterdruck in
Arbeitskammern und Arbeitsräumen muß auch
bei Ausfall der normalen Stromversorgung sichergestellt
sein. Die abgesaugte Luft ist über Filter,
deren Wirksamkeit periodisch zu prüfen ist, ins
Freie abzuleiten.
(4) In Räumen mit Arbeitsplätzen der Type A
sind Oberflächen und Luft in regelmäßigen Zeitabständen
und überdies bei Erfordernis auf Kontamination
zu prüfen; über die Ergebnisse der
Messungen sind Aufzeichnungen zu führen.
(5) Arbeitsplätze der Type A sind erforderlichenfalls
auch außerhalb der Betriebszeit zu
überwachen.
§ 111. (1) Schutzkleidung und Schutzausrüstung
müssen deutlich so gekennzeichnet sein, daß ihre
Bestimmung für Arbeitsplätze der Type A hervorgeht;
sie dürfen keinesfalls außerhalb der den
Arbeitsplätzen der Type A zugehörigen Räume
getragen werden und sind gesondert zu verwahren.
(2) Bei Arbeiten mit Inkorporations- oder
Kontaminationsrisiko größeren Ausmaßes sind
Atemschutzgeräte oder dicht schließende, mit
Atemschutz ausgestattete Schutzanzüge zu tragen.
(3) In Schutzanzügen arbeitende Personen müssen
stets mit einer weiteren Person in Verbindung
stehen.
5. Abschnitt
Verabreichung offener radioaktiver Stoffe zu
medizinischen Zwecken
§ 112. (1) Die Verabreichung offener radioaktiver
Stoffe zu medizinischen Zwecken hat in
eigenen Räumen zu erfolgen, deren Wände und
Fußböden abwaschbar sind.
(2) Die Verabreichung offener radioaktiver
Stoffe an in ambulanter Behandlung stehende
Patienten ist nur insoweit zulässig, als gewährleistet
ist, daß andere Personen keiner höheren
als der gemäß § 15 höchstzulässigen Strahlenbelastung
ausgesetzt werden können.
(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 2
nicht gegeben sind, dürfen offene radioaktive
Stoffe nur an in stationärer Behandlung stehende
Patienten verabreicht werden. Hiefür gelten folgende
Bestimmungen:
a) Die Patienten sind in nur hiefür bestimmten
Räumen unterzubringen;
b) der Aufenthalt von Ärzten und Pflegepersonen
an Krankenbetten ist auf das zur
Betreuung der Patienten erforderliche Ausmaß
zu beschränken;
c) Ausscheidungen von Patienten, denen offene
radioaktive Stoffe verabreicht wurden, sind
als radioaktive Abfälle zu behandeln;
d) müssen Patienten aus zwingenden medizinischen
Gründen auf andere Abteilungen
gebracht werden, so hat der Strahlenschutzbeauftragte
dafür zu sorgen, daß die Strahlenschutzbestimmungen
auch auf diesen Abteilungen
eingehalten werden.
(4) Bei der Verabreichung offener radioaktiver
Stoffe zu medizinischen Zwecken ist darauf Bedacht
zu nehmen, daß die Strahlenbelastung der
Patienten das für die Untersuchung oder Behandlung
unumgänglich notwendige Ausmaß nicht
überschreitet; insbesondere sollen Stoffe mit längerer
effektiver Halbwertszeit nicht verabreicht
werden.
(5) Über die Verabreichung offener radioaktiver
Stoffe zu therapeutischen Zwecken sind
geeignete Aufzeichnungen zu führen; § 70
Abs. 3 gilt sinngemäß.
(6) Im Falle des Todes von Patienten, die
gemäß Abs. 3 behandelt wurden, sind die Leichen
zu kennzeichnen. Beim Umgang mit solchen
Leichen müssen die erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen
getroffen werden; dies gilt insbesondere
für die Vornahme von Obduktionen.
IV. TEIL
KERNANLAGEN
§ 113. (1) Kernanlagen sind solche Anlagen
gemäß § 5 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes, in
denen mit spaltbarem oder verschmelzbarem
Material in einer Menge und Art umgegangen
wird, daß eine Kettenreaktion stattfindet oder
nicht ausgeschlossen werden kann.
(2) Zu den Kernanlagen zählen insbesondere
Kernreaktoren, Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung,
Verwendung, Aufbewahrung, Lagerung,
Aufbereitung und Unschädlichmachung von Kernbrennstoffen
und Anlagen zur Trennung von
Isotopen spaltbaren Materials.
§ 114. Mit der technischen Leitung von Kernanlagen
dürfen nur Personen betraut werden,
die vom Standpunkt des Schutzes des Lebens
Räume, in denen Arbeitsplätze der Type A
eingerichtet sind, müssen sich in Gebäuden befinden,
die zumindest aus brandhemmendem
Material bestehen. Die Oberflächen der Fußböden
und Wände dürfen Flüssigkeiten nicht absorbieren;
sie müssen flüssigkeitsundurchlässig
und entsprechend widerstandsfähig sein. Die
Räume dürfen nur über Umkleideräume mit
Duschen zugänglich sein.
(3) Räume mit Arbeitsplätzen der Type A
sind unter Aufrechterhaltung eines genügenden
Unterdruckes dauernd und angemessen künstlich
zu lüften. Bei miteinander in Verbindung stehenden
Räumen muß der Unterdruck von Räumen
mit geringerem zu Räumen mit größerem Kontaminationsrisiko
zunehmen. Der Unterdruck in
Arbeitskammern und Arbeitsräumen muß auch
bei Ausfall der normalen Stromversorgung sichergestellt
sein. Die abgesaugte Luft ist über Filter,
deren Wirksamkeit periodisch zu prüfen ist, ins
Freie abzuleiten.
(4) In Räumen mit Arbeitsplätzen der Type A
sind Oberflächen und Luft in regelmäßigen Zeitabständen
und überdies bei Erfordernis auf Kontamination
zu prüfen; über die Ergebnisse der
Messungen sind Aufzeichnungen zu führen.
(5) Arbeitsplätze der Type A sind erforderlichenfalls
auch außerhalb der Betriebszeit zu
überwachen.
§ 111. (1) Schutzkleidung und Schutzausrüstung
müssen deutlich so gekennzeichnet sein, daß ihre
Bestimmung für Arbeitsplätze der Type A hervorgeht;
sie dürfen keinesfalls außerhalb der den
Arbeitsplätzen der Type A zugehörigen Räume
getragen werden und sind gesondert zu verwahren.
(2) Bei Arbeiten mit Inkorporations- oder
Kontaminationsrisiko größeren Ausmaßes sind
Atemschutzgeräte oder dicht schließende, mit
Atemschutz ausgestattete Schutzanzüge zu tragen.
(3) In Schutzanzügen arbeitende Personen müssen
stets mit einer weiteren Person in Verbindung
stehen.
5. Abschnitt
Verabreichung offener radioaktiver Stoffe zu
medizinischen Zwecken
§ 112. (1) Die Verabreichung offener radioaktiver
Stoffe zu medizinischen Zwecken hat in
eigenen Räumen zu erfolgen, deren Wände und
Fußböden abwaschbar sind.
(2) Die Verabreichung offener radioaktiver
Stoffe an in ambulanter Behandlung stehende
Patienten ist nur insoweit zulässig, als gewährleistet
ist, daß andere Personen keiner höheren
als der gemäß Paragraph 15, höchstzulässigen Strahlenbelastung
ausgesetzt werden können.
(3) Sofern die Voraussetzungen des Absatz 2,
nicht gegeben sind, dürfen offene radioaktive
Stoffe nur an in stationärer Behandlung stehende
Patienten verabreicht werden. Hiefür gelten folgende
Bestimmungen:
a) Die Patienten sind in nur hiefür bestimmten
Räumen unterzubringen;
b) der Aufenthalt von Ärzten und Pflegepersonen
an Krankenbetten ist auf das zur
Betreuung der Patienten erforderliche Ausmaß
zu beschränken;
c) Ausscheidungen von Patienten, denen offene
radioaktive Stoffe verabreicht wurden, sind
als radioaktive Abfälle zu behandeln;
d) müssen Patienten aus zwingenden medizinischen
Gründen auf andere Abteilungen
gebracht werden, so hat der Strahlenschutzbeauftragte
dafür zu sorgen, daß die Strahlenschutzbestimmungen
auch auf diesen Abteilungen
eingehalten werden.
(4) Bei der Verabreichung offener radioaktiver
Stoffe zu medizinischen Zwecken ist darauf Bedacht
zu nehmen, daß die Strahlenbelastung der
Patienten das für die Untersuchung oder Behandlung
unumgänglich notwendige Ausmaß nicht
überschreitet; insbesondere sollen Stoffe mit längerer
effektiver Halbwertszeit nicht verabreicht
werden.
(5) Über die Verabreichung offener radioaktiver
Stoffe zu therapeutischen Zwecken sind
geeignete Aufzeichnungen zu führen; Paragraph 70,
Abs. 3 gilt sinngemäß.
(6) Im Falle des Todes von Patienten, die
gemäß Absatz 3, behandelt wurden, sind die Leichen
zu kennzeichnen. Beim Umgang mit solchen
Leichen müssen die erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen
getroffen werden; dies gilt insbesondere
für die Vornahme von Obduktionen.
IV. TEIL
KERNANLAGEN
§ 113. (1) Kernanlagen sind solche Anlagen
gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Strahlenschutzgesetzes, in
denen mit spaltbarem oder verschmelzbarem
Material in einer Menge und Art umgegangen
wird, daß eine Kettenreaktion stattfindet oder
nicht ausgeschlossen werden kann.
(2) Zu den Kernanlagen zählen insbesondere
Kernreaktoren, Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung,
Verwendung, Aufbewahrung, Lagerung,
Aufbereitung und Unschädlichmachung von Kernbrennstoffen
und Anlagen zur Trennung von
Isotopen spaltbaren Materials.
§ 114. Mit der technischen Leitung von Kernanlagen
dürfen nur Personen betraut werden,
die vom Standpunkt des Schutzes des Lebens
oderoder der Gesundheit von Menschen einschließlich
ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende
Strahlen die für den Betrieb der Kernanlage
erforderlichen Fachkenntnisse besitzen.
§ 115. (1) Sind neben dem Strahlenschutzbeauftragten
weitere Personen mit der Wahrnehmung
des Strahlenschutzes betraut, sind diese organisatorisch
in einer Strahlenschutzabteilung unter
der Leitung des Strahlenschutzbeauftragten zusammenzufassen.
Dieser Abteilung müssen in dem
zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen
Ausmaß Hilfspersonal sowie technische Einrichtungen
und Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung
stehen.
(2) Unter der Leitung des Strahlenschutzbeauftragten
obliegt der Strahlenschutzabteilung neben
den in § 31 genannten Aufgaben insbesondere die
Führung von Aufzeichnungen über die Ergebnisse
der ärztlichen und physikalischen Kontrolle
sowie die Durchführung von Dekontaminierungsarbeiten
gemäß § 88 Abs. 1.
§ 116. (1) Für jede Kernanlage sind von der
technischen Leitung im Einvernehmen mit den
mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauten
Personen allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften
schriftlich zu erstellen; diese
haben mindestens die vor, während und nach
Durchführung von Arbeiten zu treffenden Sicherheits-
und Schutzmaßnahmen und zu beachtenden
Verhaltensmaßregeln sowie die Vorgangsweise
bei Betriebsstörungen, Zwischenfällen oder
Strahlenunfällen zu enthalten.
(2) Die allgemeinen Betriebs- und Verhaltensvorschriften
sind den in der Kernalage Tätigen
vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nachweislich zur
Kenntnis zu bringen und im Betrieb an geeigneten
Stellen aufzulegen oder anzuschlagen.
(3) Für besondere Arbeiten sind im Einvernehmen
mit den mit der Wahrnehmung des
Strahlenschutzes betrauten Personen besondere
Betriebs- und Verhaltensvorschriften zu erstellen,
die den in Betracht kommenden Personen vor
Arbeitsbeginn nachweislich auszufolgen sind.
§ 117. (1) In Kernanlagen müssen Vorkehrungen
in personeller und sachlicher Hinsicht getroffen
sein, durch die beim Auftreten von
Zwischenfällen oder Strahlenunfällen deren Auswirkungen
so gering wie möglich gehalten werden
können.
(2) Vorkehrungen im Sinne des Abs. 1, deren
Ausmaß sich aus Größe und Art der Kernanlage
ergibt, sind insbesondere technische Sicherheits-
und Schutzeinrichtungen, Alarm- und
Meldesysteme, Bereitstellung von betrieblichem
Einsatzpersonal, Einsatzfahrzeuge, Erste-Hilfe-
Einrichtungen, Arbeitsgeräte und Schutzausrüstungen
sowie geeignete Meßeinrichtungen. Die
Funktionstüchtigkeit dieser Vorkehrungen ist in
regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen.
(3) Die Vorgangsweise bei Zwischenfällen oder
Strahlenunfällen ist durch einen Alarmplan zu
regeln, der der Genehmigung durch die Behörde
bedarf. Der Alarmplan hat insbesondere Bestimmungen
über Alarmgebung, Meldungen, technische
Maßnahmen zur Verhinderung der Ausweitung
der Folgen von Zwischenfällen oder
Strahlenunfällen, Messung des Strahlenpegels, Abgrenzung
und Kennzeichnung des Bereiches der
Strahlengefährdung, Heranziehung von betrieblichem
Einsatzpersonal, Maßnahmen zur Erste-
Hilfe-Leistung, Lokalisierung des hervorgerufenen
Schadens, Dekontaminierung, Beweissicherung,
Sammelplätze für die Beschäftigten in und
außerhalb der Kernanlage, Einsatz von Kraftfahrzeugen,
Unterbringung von Personen in
Krankenanstalten und über Anforderung außerbetrieblicher
Hilfe zu enthalten.
(4) Den in der Kernanlage Tätigen muß der
Alarmplan vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in dem
für sie erforderlichen Umfang nachweislich zur
Kenntnis gebracht werden. In von der Behörde
festzusetzenden Zeitabständen sind Alarmübungen
abzuhalten, über deren Verlauf und Erfolg
Aufzeichnungen zu führen sind.
§ 118. (1) In jeder Kernanlage sind laufend
jene Aufzeichnungen zu führen, die für die Beurteilung
der Sicherheit des Betriebes vom Standpunkt
des Strahlenschutzes maßgebend sind. Die
Aufzeichnungen müssen auch jene Angaben enthalten,
die für die Rekonstruktion der Ursachen
und des Ablaufes von Zwischenfällen oder Strahlenunfällen
erforderlich sind. Die Aufzeichnungen
sind mindestens 30 Jahre aufzubewahren und auf
Verlangen der Behörde, der zur Wahrnehmung
des Dienstnehmerschutzes berufenen Behörde und
den? zuständigen Träger der Unfallversicherung
sowie deren Organen vorzulegen.
(2) Zwischenfälle und Strahlenunfälle sind unverzüglich
zu melden. Die Meldung hat die für
die Beurteilung der Situation notwendigen Angaben,
wie aufgetretene Mängel, Ortsdosisleistung,
Radioaktivitätskonzentration in der Umgebung,
meteorologische Daten und betroffene
Personen, zu enthalten.
(3) Nach Zwischenfällen oder Strahlenunfällen
ist ein schriftlicher Bericht zu erstatten, der insbesondere
Auskunft über Ursachen, Ablauf, Folgen
und getroffene Maßnahmen zu geben hat.
(4) Jedes erstmalige betriebsmäßige Kritischwerden
einer Kernanlage im Rahmen der genehmigten
Leistung ist mindestens 6 Wochen vorher
zu melden; Terminänderungen sind unverzüglich
bekanntzugeben.
(5) Meldungen und Berichte gemäß Abs. 2
bis 4 sind an die Behörde und an die zur Wahr-
der Gesundheit von Menschen einschließlich
ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende
Strahlen die für den Betrieb der Kernanlage
erforderlichen Fachkenntnisse besitzen.
§ 115. (1) Sind neben dem Strahlenschutzbeauftragten
weitere Personen mit der Wahrnehmung
des Strahlenschutzes betraut, sind diese organisatorisch
in einer Strahlenschutzabteilung unter
der Leitung des Strahlenschutzbeauftragten zusammenzufassen.
Dieser Abteilung müssen in dem
zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen
Ausmaß Hilfspersonal sowie technische Einrichtungen
und Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung
stehen.
(2) Unter der Leitung des Strahlenschutzbeauftragten
obliegt der Strahlenschutzabteilung neben
den in Paragraph 31, genannten Aufgaben insbesondere die
Führung von Aufzeichnungen über die Ergebnisse
der ärztlichen und physikalischen Kontrolle
sowie die Durchführung von Dekontaminierungsarbeiten
gemäß Paragraph 88, Absatz eins,
§ 116. (1) Für jede Kernanlage sind von der
technischen Leitung im Einvernehmen mit den
mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauten
Personen allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften
schriftlich zu erstellen; diese
haben mindestens die vor, während und nach
Durchführung von Arbeiten zu treffenden Sicherheits-
und Schutzmaßnahmen und zu beachtenden
Verhaltensmaßregeln sowie die Vorgangsweise
bei Betriebsstörungen, Zwischenfällen oder
Strahlenunfällen zu enthalten.
(2) Die allgemeinen Betriebs- und Verhaltensvorschriften
sind den in der Kernalage Tätigen
vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nachweislich zur
Kenntnis zu bringen und im Betrieb an geeigneten
Stellen aufzulegen oder anzuschlagen.
(3) Für besondere Arbeiten sind im Einvernehmen
mit den mit der Wahrnehmung des
Strahlenschutzes betrauten Personen besondere
Betriebs- und Verhaltensvorschriften zu erstellen,
die den in Betracht kommenden Personen vor
Arbeitsbeginn nachweislich auszufolgen sind.
§ 117. (1) In Kernanlagen müssen Vorkehrungen
in personeller und sachlicher Hinsicht getroffen
sein, durch die beim Auftreten von
Zwischenfällen oder Strahlenunfällen deren Auswirkungen
so gering wie möglich gehalten werden
können.
(2) Vorkehrungen im Sinne des Absatz eins,, deren
Ausmaß sich aus Größe und Art der Kernanlage
ergibt, sind insbesondere technische Sicherheits-
und Schutzeinrichtungen, Alarm- und
Meldesysteme, Bereitstellung von betrieblichem
Einsatzpersonal, Einsatzfahrzeuge, Erste-Hilfe-
Einrichtungen, Arbeitsgeräte und Schutzausrüstungen
sowie geeignete Meßeinrichtungen. Die
Funktionstüchtigkeit dieser Vorkehrungen ist in
regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen.
(3) Die Vorgangsweise bei Zwischenfällen oder
Strahlenunfällen ist durch einen Alarmplan zu
regeln, der der Genehmigung durch die Behörde
bedarf. Der Alarmplan hat insbesondere Bestimmungen
über Alarmgebung, Meldungen, technische
Maßnahmen zur Verhinderung der Ausweitung
der Folgen von Zwischenfällen oder
Strahlenunfällen, Messung des Strahlenpegels, Abgrenzung
und Kennzeichnung des Bereiches der
Strahlengefährdung, Heranziehung von betrieblichem
Einsatzpersonal, Maßnahmen zur Erste-
Hilfe-Leistung, Lokalisierung des hervorgerufenen
Schadens, Dekontaminierung, Beweissicherung,
Sammelplätze für die Beschäftigten in und
außerhalb der Kernanlage, Einsatz von Kraftfahrzeugen,
Unterbringung von Personen in
Krankenanstalten und über Anforderung außerbetrieblicher
Hilfe zu enthalten.
(4) Den in der Kernanlage Tätigen muß der
Alarmplan vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in dem
für sie erforderlichen Umfang nachweislich zur
Kenntnis gebracht werden. In von der Behörde
festzusetzenden Zeitabständen sind Alarmübungen
abzuhalten, über deren Verlauf und Erfolg
Aufzeichnungen zu führen sind.
§ 118. (1) In jeder Kernanlage sind laufend
jene Aufzeichnungen zu führen, die für die Beurteilung
der Sicherheit des Betriebes vom Standpunkt
des Strahlenschutzes maßgebend sind. Die
Aufzeichnungen müssen auch jene Angaben enthalten,
die für die Rekonstruktion der Ursachen
und des Ablaufes von Zwischenfällen oder Strahlenunfällen
erforderlich sind. Die Aufzeichnungen
sind mindestens 30 Jahre aufzubewahren und auf
Verlangen der Behörde, der zur Wahrnehmung
des Dienstnehmerschutzes berufenen Behörde und
den? zuständigen Träger der Unfallversicherung
sowie deren Organen vorzulegen.
(2) Zwischenfälle und Strahlenunfälle sind unverzüglich
zu melden. Die Meldung hat die für
die Beurteilung der Situation notwendigen Angaben,
wie aufgetretene Mängel, Ortsdosisleistung,
Radioaktivitätskonzentration in der Umgebung,
meteorologische Daten und betroffene
Personen, zu enthalten.
(3) Nach Zwischenfällen oder Strahlenunfällen
ist ein schriftlicher Bericht zu erstatten, der insbesondere
Auskunft über Ursachen, Ablauf, Folgen
und getroffene Maßnahmen zu geben hat.
(4) Jedes erstmalige betriebsmäßige Kritischwerden
einer Kernanlage im Rahmen der genehmigten
Leistung ist mindestens 6 Wochen vorher
zu melden; Terminänderungen sind unverzüglich
bekanntzugeben.
(5) Meldungen und Berichte gemäß Absatz 2,
bis 4 sind an die Behörde und an die zur Wahr-
nehmungnehmung des Dienstnehmerschutzes berufene Behörde
zu erstatten. Meldungen nach Abs. 2 sind
überdies an die Bezirksverwaltungsbehörde zu
erstatten, wenn sich Auswirkungen auf außerhalb
der Anlage gelegene Bereiche ergeben können.
§ 119. Die dem Antrag um Erteilung der Bewilligung
zur Errichtung einer Kernanlage gemäß
§ 5 Abs. 7 des Strahlenschutzgesetzes beizuschließenden
Unterlagen haben mindestens zu enthalten:
a) Die zur Beurteilung der Verläßlichkeit im
Sinne des § 5 Abs. 4 lit. b des Strahlenschutzgesetzes
erforderlichen Nachweise;
b) eine Betriebsbeschreibung der Kernanlage
samt Plänen und die Bekanntgabe der Anzahl
der voraussichtlich dort Tätigen;
c) Angaben über die beabsichtigte Verwendung
der Kernanlage:
d) den vorläufigen Sicherheitsbericht;
e) die Bekanntgabe der Eigentums- und Besitzverhältnisse
hinsichtlich der dem Standort
benachbarten Grundstücke:
f) die Bekanntgabe der Planverfasser, der für
die Errichtung der Kernanlage und für die
Lieferung sicherheitstechnisch maßgebender
Anlageteile vorgesehenen Unternehmungen
und der Art der Prüfung dieser Anlageteile;
g) Bekanntgabe des Zeitplanes für die Errichtung
der Kernanlage.
§ 120. (1) Der vorläufige Sicherheitsbericht gemäß
§ 119 lit. d muß mindestens enthalten:
a) Angaben über den Standort, insbesondere
Unterlagen über die demographischen,
meteorologischen, geologischen, seismologischen
und hydrologischen Verhältnisse sowie
über die Verkehrsverhältnisse am
Standort und in dessen Umgebung;
b) eine genaue Beschreibung der Kernanlage
mit besonderer Berücksichtigung der sicherheitstechnisch
maßgebenden Anlageteile
und Systeme;
c) die der Auslegung der Anlage und ihrer
Teile zugrunde gelegten Sicherheitskriterien
einschließlich einer Darlegung, auf welche
Weise diesen entsprochen wird;
d) Sicherheitsanalysen für normale und anormale
Betriebszustände der Anlage;
e) Angaben über die sicherheitstechnischen
Spezifikationen der Anlage;
f) ein Programm für Qualitätskontrolle für
die Fabrikation der sicherheitstechnisch
maßgebenden Anlageteile und Systeme sowie
für die Errichtung der Anlage;
g) Angaben hinsichtlich der personellen Organisation
während der Errichtung.
(2) Im vorläufigen Sicherheitsbericht muß ferner
dargetan sein, daß bei der Erstellung des Projektes
die Sicherheitskriterien der geplanten Kernanlage
sorgfältig analysiert wurden und für den
Schutz des Lebens oder der Gesundheit von
Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft
in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.
§ 121. Die Behörde hat in dem Bescheid, mit
dem die Errichtung einer Kernanlage bewilligt
wird, auch vorzuschreiben, auf welche Weise
während der Errichtung die Kontrolle, ob die
Kernanlage den Rechtsvorschriften und den bescheidmäßigen
Vorschreibungen entsprechend errichtet
wird, durchzuführen ist.
§ 122. (1) Die dem Antrag um Erteilung der
Betriebsbewilligung gemäß § 6 Abs. 5 des Strahlenschutzgesetzes
beizuschließenden Unterlagen
haben mindestens zu enthalten:
a) Den endgültigen Sicherheitsbericht, in dem
die Angaben des vorläufigen Sicherheitsberichtes
auf den Stand bei Abschluß der
Errichtung der Kernanlage gebracht sind
und angegeben ist, wie den Rechtsvorschriften
und den Bedingungen und Auflagen
der Errichtungsbewilligung entsprochen
wurde und wie die Kernanlage betrieben
werden soll;
b) Namen des Strahlenschutzbeauftragten und
der weiteren mit der Wahrnehmung des
Strahlenschutzes zu betrauenden Personen
sowie Nachweise über deren körperliche
Eignung und deren Kenntnisse im Strahlenschutz.
(2) Im endgültigen Sicherheitsbericht müssen
insbesondere dargetan werden:
a) Die Verwirklichung der Sicherheitskriterien
in der endgültigen Auslegung;
b) Sicherheitsanalysen für normale und anormale
Betriebszustände der errichteten Anlage;
c) Angaben über die sicherheitstechnischen
Spezifikationen der errichteten Anlage;
d) die Ergebnisse der Qualitätskontrollen nach
§ 120 Abs. 1 lit. f;
e) die personelle Organisation für den Betrieb
der Anlage und die Qualifikation des vorhandenen
Personals, insbesondere in bezug
auf Sicherheitstechnik und Strahlenschutz;
f) das Programm für die Inbetriebsetzung der
Anlage;
g) die Grundsätze für die Betriebsvorschriften.
§ 123. Die Behörde hat in dem Bescheid, mit
dem die Betriebsbewilligung erteilt wird, auch
vorzuschreiben, daß die Kernanlage erst nach
Erstellung der allgemeinen Betriebs- und Verhaltensvorschriften
(§ 116) sowie nach Vorliegen
des Dienstnehmerschutzes berufene Behörde
zu erstatten. Meldungen nach Absatz 2, sind
überdies an die Bezirksverwaltungsbehörde zu
erstatten, wenn sich Auswirkungen auf außerhalb
der Anlage gelegene Bereiche ergeben können.
§ 119. Die dem Antrag um Erteilung der Bewilligung
zur Errichtung einer Kernanlage gemäß
§ 5 Absatz 7, des Strahlenschutzgesetzes beizuschließenden
Unterlagen haben mindestens zu enthalten:
a) Die zur Beurteilung der Verläßlichkeit im
Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, Litera b, des Strahlenschutzgesetzes
erforderlichen Nachweise;
b) eine Betriebsbeschreibung der Kernanlage
samt Plänen und die Bekanntgabe der Anzahl
der voraussichtlich dort Tätigen;
c) Angaben über die beabsichtigte Verwendung
der Kernanlage:
d) den vorläufigen Sicherheitsbericht;
e) die Bekanntgabe der Eigentums- und Besitzverhältnisse
hinsichtlich der dem Standort
benachbarten Grundstücke:
f) die Bekanntgabe der Planverfasser, der für
die Errichtung der Kernanlage und für die
Lieferung sicherheitstechnisch maßgebender
Anlageteile vorgesehenen Unternehmungen
und der Art der Prüfung dieser Anlageteile;
g) Bekanntgabe des Zeitplanes für die Errichtung
der Kernanlage.
§ 120. (1) Der vorläufige Sicherheitsbericht gemäß
Paragraph 119, Litera d, muß mindestens enthalten:
a) Angaben über den Standort, insbesondere
Unterlagen über die demographischen,
meteorologischen, geologischen, seismologischen
und hydrologischen Verhältnisse sowie
über die Verkehrsverhältnisse am
Standort und in dessen Umgebung;
b) eine genaue Beschreibung der Kernanlage
mit besonderer Berücksichtigung der sicherheitstechnisch
maßgebenden Anlageteile
und Systeme;
c) die der Auslegung der Anlage und ihrer
Teile zugrunde gelegten Sicherheitskriterien
einschließlich einer Darlegung, auf welche
Weise diesen entsprochen wird;
d) Sicherheitsanalysen für normale und anormale
Betriebszustände der Anlage;
e) Angaben über die sicherheitstechnischen
Spezifikationen der Anlage;
f) ein Programm für Qualitätskontrolle für
die Fabrikation der sicherheitstechnisch
maßgebenden Anlageteile und Systeme sowie
für die Errichtung der Anlage;
g) Angaben hinsichtlich der personellen Organisation
während der Errichtung.
(2) Im vorläufigen Sicherheitsbericht muß ferner
dargetan sein, daß bei der Erstellung des Projektes
die Sicherheitskriterien der geplanten Kernanlage
sorgfältig analysiert wurden und für den
Schutz des Lebens oder der Gesundheit von
Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft
in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.
§ 121. Die Behörde hat in dem Bescheid, mit
dem die Errichtung einer Kernanlage bewilligt
wird, auch vorzuschreiben, auf welche Weise
während der Errichtung die Kontrolle, ob die
Kernanlage den Rechtsvorschriften und den bescheidmäßigen
Vorschreibungen entsprechend errichtet
wird, durchzuführen ist.
§ 122. (1) Die dem Antrag um Erteilung der
Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 6, Absatz 5, des Strahlenschutzgesetzes
beizuschließenden Unterlagen
haben mindestens zu enthalten:
a) Den endgültigen Sicherheitsbericht, in dem
die Angaben des vorläufigen Sicherheitsberichtes
auf den Stand bei Abschluß der
Errichtung der Kernanlage gebracht sind
und angegeben ist, wie den Rechtsvorschriften
und den Bedingungen und Auflagen
der Errichtungsbewilligung entsprochen
wurde und wie die Kernanlage betrieben
werden soll;
b) Namen des Strahlenschutzbeauftragten und
der weiteren mit der Wahrnehmung des
Strahlenschutzes zu betrauenden Personen
sowie Nachweise über deren körperliche
Eignung und deren Kenntnisse im Strahlenschutz.
(2) Im endgültigen Sicherheitsbericht müssen
insbesondere dargetan werden:
a) Die Verwirklichung der Sicherheitskriterien
in der endgültigen Auslegung;
b) Sicherheitsanalysen für normale und anormale
Betriebszustände der errichteten Anlage;
c) Angaben über die sicherheitstechnischen
Spezifikationen der errichteten Anlage;
d) die Ergebnisse der Qualitätskontrollen nach
§ 120 Absatz eins, Litera f, ;,
e) die personelle Organisation für den Betrieb
der Anlage und die Qualifikation des vorhandenen
Personals, insbesondere in bezug
auf Sicherheitstechnik und Strahlenschutz;
f) das Programm für die Inbetriebsetzung der
Anlage;
g) die Grundsätze für die Betriebsvorschriften.
§ 123. Die Behörde hat in dem Bescheid, mit
dem die Betriebsbewilligung erteilt wird, auch
vorzuschreiben, daß die Kernanlage erst nach
Erstellung der allgemeinen Betriebs- und Verhaltensvorschriften
(Paragraph 116,) sowie nach Vorliegen
desdes von der Behörde genehmigten Alarmplanes
(§ 117 Abs. 3) in Betrieb gesetzt werden darf.
V. Teil
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 124. Wer am 1. Jänner 1971 beim Umgang
mit radioaktiven Stoffen oder beim Betrieb von
Strahleneinrichtungen den Strahlenschutz wahrzunehmen
hatte, ist hinsichtlich dieser Tätigkeit
im bisher ausgeübten Umfang vom Nachweis
einer Strahlenschutzausbildung im Sinne der §§ 28
bis 30 dieser Verordnung befreit; wenn es zum
Schutze des Lebens oder der Gesundheit von
Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft
vor Schäden durch ionisierende Strahlen erforderlich
ist, hat jedoch die Behörde zu verlangen,
daß innerhalb einer angemessenen Frist der Nachweis
einer solchen Strahlenschutzausbildung erbracht
wird.
§ 125. (1) Wenn es zum Schutze des Lebens
oder der Gesundheit von Menschen einschließlich
ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch
ionisierende Strahlen erforderlich ist, kann die
Behörde über die Vorschriften dieser Verordnung
hinausgehende Maßnahmen vorschreiben.
(2) Die Behörde kann andere als in dieser Verordnung
vorgeschriebene Vorkehrungen oder Abweichungen
von den Vorschriften dieser Verordnung
zulassen, wenn und soweit hiedurch dem
Schutz des Lebens oder der Gesundheit von
Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft
vor Schäden durch ionisierende Strahlen in demselben
Maße Rechnung getragen wird.
§ 126. Die Bestimmungen dieser Verordnung
finden keine Anwendung auf den Umgang mit
radioaktiven Stoffen und den Betrieb von Strahleneinrichtungen,
a) soweit es sich um der bergbehördlichen
Aufsicht unterliegende Betriebe handelt,
b) hinsichtlich des Eisenbahnverkehrs sowie
des Post- und Telegraphenwesens, ausgenommen
Bestimmungen dieser Verordnung
über den Schutz der Dienstnehmer.
von der Behörde genehmigten Alarmplanes
(Paragraph 117, Absatz 3,) in Betrieb gesetzt werden darf.
V. Teil
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 124. Wer am 1. Jänner 1971 beim Umgang
mit radioaktiven Stoffen oder beim Betrieb von
Strahleneinrichtungen den Strahlenschutz wahrzunehmen
hatte, ist hinsichtlich dieser Tätigkeit
im bisher ausgeübten Umfang vom Nachweis
einer Strahlenschutzausbildung im Sinne der Paragraphen 28,
bis 30 dieser Verordnung befreit; wenn es zum
Schutze des Lebens oder der Gesundheit von
Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft
vor Schäden durch ionisierende Strahlen erforderlich
ist, hat jedoch die Behörde zu verlangen,
daß innerhalb einer angemessenen Frist der Nachweis
einer solchen Strahlenschutzausbildung erbracht
wird.
§ 125. (1) Wenn es zum Schutze des Lebens
oder der Gesundheit von Menschen einschließlich
ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch
ionisierende Strahlen erforderlich ist, kann die
Behörde über die Vorschriften dieser Verordnung
hinausgehende Maßnahmen vorschreiben.
(2) Die Behörde kann andere als in dieser Verordnung
vorgeschriebene Vorkehrungen oder Abweichungen
von den Vorschriften dieser Verordnung
zulassen, wenn und soweit hiedurch dem
Schutz des Lebens oder der Gesundheit von
Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft
vor Schäden durch ionisierende Strahlen in demselben
Maße Rechnung getragen wird.
§ 126. Die Bestimmungen dieser Verordnung
finden keine Anwendung auf den Umgang mit
radioaktiven Stoffen und den Betrieb von Strahleneinrichtungen,
a) soweit es sich um der bergbehördlichen
Aufsicht unterliegende Betriebe handelt,
b) hinsichtlich des Eisenbahnverkehrs sowie
des Post- und Telegraphenwesens, ausgenommen
Bestimmungen dieser Verordnung
über den Schutz der Dienstnehmer.
Häuser Staribacher Frühbauer
Firnberg Sinowatz