Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 145/ 1963, 181 aus 1965,, 172 aus 1971, und 276 aus 1971, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph eins, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Die Bestimmungen des zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes (Paragraphen 18 bis 79) gelten für die Vermögensteuer und für die Stempel- und Rechtsgebühren; der erste Abschnitt des zweiten Teiles (Paragraphen 19 bis 68) gilt nach näherer Regelung durch die in Betracht kommenden Gesetze auch für die Grundsteuer, die Gewerbesteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer und für die Beiträge nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz. Weiters gelten die Bestimmungen der Paragraphen 71 bis 75 für die Erbschafts- und Schenkungssteuer." 2. Paragraph 13, Absatz 2 und 3 haben zu lauten: „(2) Für Aktien, für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für Genußscheine ist, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben, der gemeine Wert (Paragraph 10,) maßgebend. Läßt sich der gemeine Wert aus Verkäufen nicht ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen. (3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Gesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände (zum Beispiel weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Gesellschaft ermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Absatz eins,) oder der gemeinen Werte (Absatz 2,) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend." 3. Paragraph 53, Absatz eins und 2 haben zu lauten: „(1) Bei der Bewertung von bebauten Grundstücken (Grundstücke, deren Bebauung abgeschlossen ist, und Grundstücke, die sich zum Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden), ist vom Bodenwert (Absatz 2,) und vom Gebäudewert (Absatz 3 bis 6) auszugehen. (2) Als Bodenwert ist der Wert maßgebend, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück gemäß Paragraph 55, zu bewerten wäre. Dabei sind insbesondere die Lage und die Form des Grundstückes sowie alle anderen den gemeinen Wert von unbebauten Grundstücken beeinflussende Umstände zu berücksichtigen. Der Wert jener Fläche, die das Zehnfache der bebauten Fläche nicht übersteigt, ist um 25 v. H. zu kürzen." 4. Paragraph 53, Absatz 6 und 7 haben zu lauten: „(6) Bei der Ermittlung des Gebäudewertes ist der Neuherstellungswert (Absatz 3 bis 5) entsprechend dem Alter der Gebäude oder der Gebäudeteile im Hauptfeststellungszeitpunkt durch einen Abschlag für technische Abnützung zu ermäßigen. Als Alter des Gebäudes oder des Gebäudeteiles gilt der Zeitraum vom Beginn des Kalenderjahres, in dem das Gebäude oder der Gebäudeteil benützungsfertig wurde, bis zum Hauptfeststellungszeitpunkt. Benützungsfertig ist ein Gebäude oder Gebäudeteil mit jenem Tag, mit dem die Behörde die Benützung für zulässig erklärt hat. Als benützungsfertig im Sirine dieses Gesetzes gilt ein Gebäude oder Gebäudeteil auch mit der ersten tatsächlichen Benützung oder Vermietung. Der Abschlag beträgt jährlich des Neuherstellungswertes. Bei noch benützbaren Gebäuden oder Gebäudeteilen darf der Abschlag in den Fällen gemäß Litera a und b nicht mehr als 70 v. H., in den Fällen gemäß Litera c bis f nicht mehr als 80 v. H. betragen. (7) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Ertragsfähigkeit bebauter Grundstücke ist die gemäß Absatz eins bis 6 ermittelte Summe aus dem Bodenwert und aus dem Gebäudewert um die in Litera a bis d festgesetzten Hundertsätze zu kürzen. Die Kürzung darf sich jedoch hinsichtlich des Bodenwertes nur auf eine Fläche bis zum Zehnfachen der bebauten Fläche erstrecken; dies

gilt nicht für Geschäftsgrundstücke, auf denen sich ein Fabriksbetrieb befindet. Das Ausmaß der Kürzung beträgt a) bei bebauten Grundstücken, soweit ein durch gesetzliche Vorschriften beschränkter Mietzins entrichtet wird, entsprechend dem Anteil der von der Mietzinsbeschränkung betroffenen nutzbaren Flächen an der gesamten nutzbaren Fläche (Absatz 5,), bei einem Anteil von 100 v. H. bis 80 v. H. an der gesamten nutzbaren Fläche 60 v. H., weniger als 80 v. H. bis 60 v. H. an der gesamten nutzbaren Fläche 55 v. H., weniger als 60 v. H. bis 50 v. H. an der gesamten nutzbaren Fläche 50 v. H., weniger als 50 v. H. bis 40 v. H. an der gesamten nutzbaren Fläche 45 v. H., weniger als 40 v. H. bis 30 v. H. an der gesamten nutzbaren Fläche 40 v. H., weniger als 30 v. H. bis 20 v. H. an der gesamten nutzbaren Fläche 35 v. H., weniger als 20 v. H. bis 10 v. H. an der gesamten nutzbaren Fläche 30 v. H. und weniger als 10 v. H. an der gesamten nutzbaren Fläche 25 v. H.; bei der Ermittlung des Anteiles der von der Mietzinsbeschränkung betroffenen nutzbaren Fläche sind die Wohnräume mit ihrer tatsächlichen nutzbaren Fläche, die gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienenden Räume jedoch nur mit ihrer halben nutzbaren Fläche anzusetzen; bei Mietobjekten, für die nach dem 31. Dezember 1967 ein Mietvertrag abgeschlossen wurde, ist ein durch gesetzliche Vorschriften beschränkter Mietzins nicht anzunehmen, sofern nicht die Bestimmungen des Paragraph 15, Wohnhaus- Wiederaufbaugesetz entgegenstehen oder diese Mietobjekte nachweislich nicht bzw. nicht zu einem höheren als dem seinerzeitigen beschränkten Mietzins vermietet werden können, b) bei Einfamilienhäusern und sonstigen bebauten Grundstücken gemäß Paragraph 33, Absatz 2, 30 v. H., c) bei Schlössern, Burgen und Klöstern 50 v. H., d) bei allen übrigen bebauten Grundstücken 25 v. H." 5. Paragraph 53, Absatz 9 bis 11 haben zu lauten: „(9) Bei der Feststellung der Einheitswerte von Grundstücken, die sich zum Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden, sind zu dem Wert des Grund und Bodens und der benützungsfertigen Gebäude und Gebäudeteile die Kosten hinzuzurechnen, die für die in Bau befindlichen Gebäude und Gebäudeteile bis zum Feststellungszeitpunkt entstanden sind. Der so festgestellte Einheitswert darf jedoch nicht höher sein als der Einheitswert, der sich ergeben wird, wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil benützungsfertig (Absatz 6, dritter Satz) sind. Für Zwecke der Grundsteuer ist ein besonderer Einheitswert festzustellen; dabei ist nur der Wert des Grund und Bodens und der benützungsfertigen Gebäude und Gebäudeteile zu erfassen. Grundstücke im Zustand der Bebauung sind in diejenige Grundstückshauptgruppe (Paragraph 54,) einzureihen, der sie auf Grund der zum Bewertungsstichtag vorliegenden Pläne nach Beendigung der Bebauung angehören werden. Wird die Bebauung abgeschlossen, liegt eine Änderung der Art des Bewertungsgegenstandes im Sinne des § 21 Absatz eins, Ziffer 2, vor. (10) Bei bebauten Grundstücken, deren gemeiner Wert geringer ist als der auf Grund der Bestimmungen der Absatz eins bis 9 ermittelte Wert, ist auf Antrag der gemeine Wert zugrunde zu legen. (11) Mindestens sind als Einheitswert eines bebauten Grundstückes, wenn sich gemäß Absatz eins, bis 10 ein geringerer Wert ergibt, sieben Zehntel des Wertes anzusetzen, mit dem der Grund und Boden gemäß Absatz 2, zu bewerten ist." 6. Paragraph 53, a hat zu lauten: „§ 53 a. Durchschnittspreise Die bei der Ermittlung des Gebäudewertes gemäß Paragraph 53, Absatz 3 bis 5 zu unterstellenden Durchschnittspreise sind in der Anlage festgesetzt; die Anlage ist ein Bestandteil dieses Bundesgesetzes." 7. Paragraph 55, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Als unbebaute Grundstücke gelten auch Grundstücke, auf denen sich Gebäude befinden, deren Wert und Zweckbestimmung gegenüber dem Wert und der Zweckbestimmung des Grund und Bodens von untergeordneter Bedeutung sind." 8. Paragraph 63, Absatz 3 und 4 haben zu lauten: „(3) Die Absatz eins und 2 sind sinngemäß anzuwenden, wenn eine inländische Kapitalgesellschaft an einer ausländischen Gesellschaft, welche einer Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, beteiligt ist. (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn Betriebe von inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechtes an Kapitalgesellschaften beteiligt sind." 9. Paragraph 64, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Vom Rohvermögen sind bei Versicherungsunternehmen versicherungstechnische Rücklagen abzuziehen, soweit sie für Leistungen aus den laufenden Versicherungsverträgen erforderlich sind."

Ziffer 10 Paragraph 69, Ziffer eins, hat zu lauten. „1. a) Verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen jeder Art, soweit sie nicht unter Litera b und c fallen; hiebei gehören auf Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen inländischer Schuldner nur insoweit zum sonstigen Vermögen, als ihr Wert insgesamt 50.000 S übersteigt; b) Spareinlagen, Bankguthaben, Postscheckguthaben und sonstige laufende Guthaben, inländische und ausländische Zahlungsmittel; lauten diese Beträge auf Schilling, so gehören sie bei natürlichen Personen nur insoweit zum sonstigen Vermögen, als sie insgesamt 50.000 S übersteigen; c) Aktien oder Anteilscheine, Geschäftsanteile, andere Gesellschaftseinlagen und Geschäftsguthaben bei Genossenschaften." 10 a. In Paragraph 70, wird folgende Ziffer 11, angefügt: „11. Ansprüche auf Leistungen aus land- und forstwirtschaftlichen Ausgedingsverträgen sowie Ansprüche auf diesbezügliche Kapitalabfindungen." 11. Paragraph 72, hat zu lauten: „§ 72. Bewertung von Wertpapieren und Anteilen; Steuerkurswerte (1) Für die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen an Kapitalgesellschaften sind die Paragraphen 13, und 14 maßgebend. (2) Abweichend vom Absatz eins, sind für inländische Wertpapiere (Schuldverschreibungen, Optionsscheine, Aktien, Genußscheine, Zertifikate über Anteile an inländischen Kapitalanlagefonds) nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 73, und 74 besondere Werte festzusetzen (Steuerkurswerte). § 13 Absatz 3, gilt entsprechend." 12. Paragraph 73, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Für die im Paragraph 72, Absatz 2, angeführten Wertpapiere sind Steuerkurswerte nur dann festzusetzen, wenn sie am maßgebenden Stichtag (Paragraph 71,) oder innerhalb eines halben Jahres vor diesem Stichtag an der Wiener Börse tatsächlich umgesetzt worden sind." 13. Paragraph 74, hat zu lauten: „§ 74. Verfahren bei der Festsetzung von Steuerkurswerten (1) Die Wiener Börsekammer hat dem Bundesministerium für Finanzen für die zum Börsehandel zugelassenen, im Paragraph 72, Absatz 2, angeführten Wertpapiere den Kurswert des Stichtages (Paragraph 71,), soweit er durch tatsächliche Umsätze zustandegekommen ist oder, wenn an diesem Stichtag kein Umsatz erfolgte, den letztvorangegangenen Kurswert bis zu einem halben Jahr vor dem Stichtag, dem tatsächliche Umsätze zugrunde liegen, bekanntzugeben. Auf Grund der von der Wiener Börsekammer bekanntgegebenen Kurswerte hat das Bundesministerium für Finanzen die Steuerkurswerte in folgender Weise zu ermitteln: 1. bei inländischen Schuldverschreibungen mit Ausnahme der Wandelschuldverschreibungen und bei Optionsscheinen ist der Kurswert maßgebend, 2. bei inländischen Wandelschuldverschreibungen ist der Kurswert maßgebend; soweit dieser über dem Nennwert liegt, ist der Differenzbetrag um 20 v. H. zu kürzen, 3. bei inländischen Aktien und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften ist der Kurswert um 20 v. H. zu kürzen, 4. bei Anteilen an inländischen Kapitalanlagefonds ist, soweit sich der Fonds aus inländischen Wertpapieren zusammensetzt, der Wert des Kapitalanlagefonds auf Grund der Bestimmungen der Ziffern 1 bis 3 zu ermitteln. Ausländische Wertpapiere, die sich im Fondsvermögen befinden, sind nach den Paragraphen 13 und 14 zu bewerten, Guthaben und Bargeld sind mit dem Nennwert anzusetzen. Der Wert je Anteil ergibt sich aus der Teilung des nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Wertes des Kapitalanlagefonds durch die Anzahl der Anteile. (2) Die gemäß Absatz eins, ermittelten Werte hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung als Steuerkurswerte festzusetzen. Die Verordnung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen." 14. Paragraph 75, hat zu lauten: „§ 75. Einheitliche und gesonderte Feststellung des gemeinen Wertes von inländischen Anteilen und Genußscheinen (1) Für inländische Aktien, für Anteile an inländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für inländische Genußscheine ist der gemeine Wert einheitlich und gesondert festzustellen, wenn für die Anteile oder Genußscheine keine Steuerkurswerte festgesetzt worden sind und die Anteile oder Genußscheine im Inland auch keinen Kurswert haben. Für die einheitliche und gesonderte Feststellung ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet, um deren Anteile oder Genußscheine es sich handelt. (2) Der Bescheid über die getroffene Feststeilung ist zu richten: 1. An die Gesellschaft, um deren Anteile oder Genußscheine es sich handelt. 2. An diejenigen inländischen Inhaber der Anteile oder Genußscheine, die einen Antrag auf Feststellung gestellt haben. Ein solcher Antrag kann nur innerhalb der Frist gestellt werden, die das Bundesministerium für Finanzen allgemein für die Abgabe der Vermögenserklärung bestimmt. (3) Der einheitliche Feststellungsbescheid und die dazu ergehenden Rechtsmittelentscheidungen wirken für und gegen alle Personen, die Inhaber

der Anteile oder Genußscheine sind, auch soweit der Peststellungsbescheid oder die Rechtsmittelentscheidung nicht an sie gerichtet ist." 15. Paragraph 75, a entfällt. 15 a. In Paragraph 77, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, die den in Paragraph 70, Ziffer 11, angeführten Ansprüchen entsprechen." 15 b. Paragraph 78, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Im Falle der Zusammenrechnung nach Abs. 1 oder Absatz 2, erhöhen sich die im Paragraph 69, Z. 1 a, 7 und 11 angeführten Freibeträge sowie die in Ziffer 10, angeführte Freigrenze auf den doppelten Betrag." 16. Nach Paragraph 87, ist folgende Anlage anzufügen:

 

 

 

 

 

 

Artikel römisch zwei (1) Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer eins, 2 und 9 bis 15 b sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1971 liegen oder eintreten; bei jährlich veranlagten Abgaben sind sie erstmals für das Kalenderjahr 1972 anzuwenden. Die auf Grund der zum 1. Jänner 1971 maßgebenden Bestimmungen des Paragraph 71, Abs. 1 zu diesem Stichtag angesetzten Werte für Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften gelten, wenn nicht infolge der Bestimmungen des Paragraph 71, Absatz 2, eine Neubewertung zu erfolgen hat, auch für Veranlagungen zur Erbschafts- und Schenkungssteuer bis 31. Dezember 1973. (2) Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 3, bis 7 und Ziffer 16, sind erstmalig bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundvermögens zum 1. Jänner 1973 und bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte dieser Vermögensart zum 1. Jänner 1974 anzuwenden. (3) Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 8, sind erstmalig auf Feststellungen der Einheitswerte des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1973 anzuwenden. Artikel römisch drei (1) Die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 in der Fassung des Artikel römisch eins, dieses Gesetzes ermittelten Einheitswerte des Grundvermögens sowie von Betriebsgrundstücken im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes 1955 sind ab 1. Jänner 1977 um 10 v. H. und ab 1. Jänner 1980 um 20 v. H. zu erhöhen, wobei die Bestimmungen des Paragraph 25, Bewertungsgesetz 1955 anzuwenden sind. Von den geänderten Einheitswertbescheiden abgeleitete Bescheide sind unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 295, der Bundesabgabenordnung durch neue Bescheide zu ersetzen. (2) Die für Feststellungen im Sinne des Paragraph 186, der Bundesabgabenordnung geltenden Vorschriften der Bundesabgabenordnung sind mit Ausnahme des Paragraph 186, Absatz 3, erster Satz sinngemäß anzuwenden. (3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Jonas Häuser Androsch